Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer; Stempelabgaben
April 2009 __________________________________________________________________________
Anhörung zur Änderung der Verrechnungssteuerverordnung betr. Freigrenze für Zinsen von Kundenguthaben bei der Ver- rechnungssteuer Erläuternder Bericht ___________________________________________________________________
Anhörung zur Änderung der Verrechnungssteuerverordnung betr. Freigrenze für Zinsen von Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer
1. Ausgangslage
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 (AS 2008 2893) ändert im Verrechnungssteuergesetz (VStG; SR 642.21) unter anderem Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c dahingehend, dass das sogenannte Sparheftprivileg aufgehoben und durch einen Freibetrag auf Zinsen von allen Kundenguthaben ersetzt wird.
1.1 Entlastungsprogramm 04 und Aufgabenverzichtsplanung
Im Rahmen des Entlastungsprogrammes 04 (EP 04) hat der Bundesrat dem Parla- ment mit seiner Botschaft (BBl 2005 759) auch eine Aufgabenverzichtsplanung (AVP) in der Bundesverwaltung unterbreitet. Mit Bundesratsbeschluss vom 13. April
2005 hat der Bundesrat die Umsetzung des Massnahmenkataloges beschlossen.
Verschiedene durch die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) umzusetzende Massnahmen bedürfen Änderungen auf Gesetzesstufe mit Änderungen der jeweiligen Verordnun- gen oder nur Verordnungsänderungen.
Bei einer der AVP-Massnahmen geht es darum, das Sparheftprivileg aufzuheben und durch einen Freibetrag auf allen Kundenguthaben zu ersetzen. Diese Massnahme wurde dem Parlament vom Bundesrat mit seiner Botschaft vom 22. Juni 2005 (BBl
2005 4733) zum Unternehmenssteuerreformgesetz II vorgeschlagen. Vorliegend
handelt es sich um eine Anpassung der Verrechnungssteuerverordnung (VStV; SR 642.211) auf Grund einer beschlossenen Gesetzesänderung.
Seitens der Verwaltung wurde die Einsparung im Personalaufwand für diese Mass- nahme mit 770 000 Franken veranschlagt. Sie ist somit Teil der vom EFD umzuset- zenden AVP-Massnahmen von Total 67,27 Mio. Franken.
1.2 Unternehmenssteuerreformgesetz II (UStR II)
Die eidgenössischen Räte haben am 23. März 2007 das Bundesgesetz über die Ver- besserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) beschlossen. Nachdem ge- gen diesen Beschluss das Referendum zu Stande kam, wurde das Bundesgesetz am 24. Februar 2008 vom Volk angenommen. Das Unternehmenssteuer-reformgesetz II (AS 2008 2893) ändert als Mantelerlass im Bereich der Fiskalabgaben unter ande- rem auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21).
1.3 Inkrafttreten der Bestimmung im VStG
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 das Bundesgesetz, mit gewissen Ausnahmen, auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Innerhalb der Ziffer II/4 (Ver- rechnungssteuergesetz) des Unternehmenssteuerreformgesetzes II tritt Artikel 5 Ab- satz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des VStG am 1. Januar 2010 in Kraft (AS 2008 2902).
1.4 Vollzugsvorschriften des Bundesrates zur Umsetzung der UStR II
In einem ersten Schritt hat der Bundesrat am 15. Oktober 2008 eine Verordnung über Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung erlassen (AS 2008 5073). Diese Änderungen betref-
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fen in erster Linie Anpassungen zu Gesetzesbestimmungen, die auf den 1. Januar
2009 in Kraft treten.
Im hier vorliegenden zweiten Schritt geht es somit um die Anpassung der Verrech- nungssteuerverordnung auf Grund einer am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Ge- setzesbestimmung (VStG; Art. 5 Abs. 1 Bst. c).
In einem weiteren dritten Schritt sind eine neue Verordnung und Änderungen von Verordnungen vorgesehen, die auf Grund von Gesetzesbestimmungen erfolgen, welche am 1. Januar 2011 in Kraft treten werden.
2. Änderungen der Verrechnungssteuerverordnung
2.1 Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer
Das so genannte Sparheftprivileg war bereits im alten Verrechnungssteuerrecht (Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer vom 1. September 1943) veran- kert. Die bei Einführung der Verrechnungssteuer fehlende Rückerstattung an natürli- che Personen bewog den Gesetzgeber, Kleinsparerinnen und Kleinsparer nicht mit einer definitiven Steuer auf Zinsen von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- o- der Depositenheften und Spareinlagen zu belasten. Im Jahre 1958 wurde der Freibe- trag von 15 auf 40 Franken angehoben.
2.2 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)
Der Bundesrat schlug mit seiner Botschaft vom 31. Oktober 1963 dem Parlament ein Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vor. Der Entwurf beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Neukodifikation des damals geltenden Rechts und sah von grundlegenden materiellen Änderungen ab. Lediglich eine Neuordnung der Besteue- rung im Bereich der Anlagefonds und die Streichung des Sparheftprivilegs wurden vorgeschlagen. Das Parlament folgte dem Vorschlag zur Aufhebung des Sparheftpri- vilegs nicht und erhöhte dieses von 40 auf 50 Franken (AS 1966 371). Das Bundes- gesetz trat am 1. Januar 1967 in Kraft.
Demnach gilt die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für Zinsen von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 50 Franken nicht übersteigt.
2.3 Die Änderung des VStG vom 23. März 2007
Der neue Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 verzichtet auf die Einschränkung „von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen“ und hält den Begriff „Kundenguthaben“ fest. Dementsprechend gilt die Ausnahmebestimmung bis zu einem Zinsbetrag von Franken 200 für ein Ka- lenderjahr für alle Arten von Kundenguthaben, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe d VStG eigentlich der Verrechnungssteuer unterstünden. Keine Änderung er- fährt die Bestimmung, wonach die Freigrenze für Zinsbeträge zur Anwendung kommt, welche einmal jährlich abgeschlossen werden.
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3. Erläuterungen der Änderungen von einzelnen Bestimmungen der Ver-
rechnungssteuerverordnung
Artikel 16
Der Begriff „Sparhefte u. dgl.“ im Randtitel wird mit „Kundenguthaben“ ersetzt. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben und durch einen einzigen Absatz ersetzt. Die- ser bestimmt, dass der Zinsbetrag des Kundenguthabens einmal im Kalenderjahr be- rechnet und dem Kunden vergütet werden musste. Von der Ausnahmebestimmung ausgeschlossen bleiben demnach Zinsen von Kundenguthaben, welche im Laufe des Kalenderjahres mehrmals berechnet und dem Kunden vergütet werden.
Bei Kontokorrentkonti kann die Freigrenze auch dann zur Anwendung kommen, wenn z.B. die vierteljährliche Sollzinsbelastung als Akontozahlung behandelt und kein Habenzins ausgewiesen wird. In diesem Fall wird kein unterjähriger Kontoab- schluss vorgenommen. Erst am Ende des Kalenderjahres wird das Kundenguthaben abgeschlossen und die definitiven Soll- und Habenzinsen für das gesamte Kalender- jahr berechnet. Hingegen kann die Freigrenze bei Kundenguthaben nicht zur Anwen- dung kommen, welche andere Periodizitäten beim Abschluss aufweisen, z.B. quar- talsweise. Selbst dann nicht, wenn nur bei einem der vier quartalsweisen Abschlüsse ein Habenzins anfällt.
Artikel 54 Absätze 1 und 2
Artikel 54 wurde zu Gunsten von Sparvereinen und Betriebssparkassen erlassen. Diese gelten gemäss Artikel 9 Absatz 2 VStG nicht als Banken oder Sparkassen im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes, sofern diese ihre Gelder ausschliesslich in Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt. Der Verein kann die Verrechnungssteuer gesamthaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung gel- tend machen, wenn der den Einlegern vergütete Zins 50 Franken nicht übersteigt. Diese Limite soll der neuen Freigrenze von Zinsen auf Kundenguthaben von 200 Franken angepasst werden. Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet.
4. Inkrafttreten der Änderung
Das Inkrafttreten der Änderung in der Verrechnungssteuerverordnung ist an das In- krafttreten der Bestimmungen im Verrechnungssteuergesetz gebunden. Demnach sollten die vorliegenden Änderungen zeitgleich mit dem Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt werden.
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