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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

26.10.2009

Anhörung - Änderung der CO2-Verordnung

Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Rund die Hälfte des gesamten schweizerischen Energiebedarfs wird zum Heizen von Gebäuden auf- gewendet. Dabei benötigen ältere Gebäude ein Vielfaches mehr an Energie als modernere. Im Hin- blick auf den drängenden klimapolitischen Handlungsbedarf reichte Alt-Nationalrat Hegetschweiler am 13. Dezember 2002 eine parlamentarische Initiative (02.473) zur Schaffung von Anreizen für die CO2- wirksame Sanierung bestehender Gebäude ein. Nationalrat Kunz reichte im Jahr 2003 zusätzlich eine parlamentarische Initiative (03.439) ein, welche die haushaltsneutrale Förderung erneuerbarer Ener- gien, insbesondere Holz, fordert. Die Anliegen der beiden parlamentarischen Initiativen Hegetschwei- ler und Kunz sind in die Vorlage eingeflossen. Am 12. Juni 2009 verabschiedeten die eidgenössischen Räte eine Teilrevision des CO2-Gesetzes: Ab 2010 werden über die Dauer von 10 Jahren jährlich maximal 200 Mio. Franken aus den Einnahmen der CO2-Abgabe auf Brennstoffe für die Finanzierung von CO2-wirksamen Massnahmen im Gebäude- bereich eingesetzt. Mindestens zwei Drittel der Fördermittel fliessen in die Förderung energetischer Sanierungen bei bestehenden Wohn- und Dienstleistungsgebäuden. Diese globalen Finanzhilfen sol- len gestützt auf eine Programmvereinbarung mit den Kantonen ausgerichtet werden. Die aus der Teil- zweckbindung der CO2-Abgabe verbleibenden Mittel (maximal ein Drittel der Fördermittel) sollen für die Förderung von erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik eingesetzt werden. Diese Finanzhilfen werden via Globalbeiträge gemäss Energiegesetz an die Kantone ausge- richtet. Mit der Änderung der CO2-Verordnung soll dieser Parlamentsbeschluss konkretisiert werden. Die ent- sprechenden Anpassungen sind Gegenstand dieser Vorlage.

1.2 Inhalt der Vorlage

Die Teilrevision des CO2-Gesetzes1 verankert die Teilzweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe, um ab 2010 CO2-wirksame Massnahmen im Gebäudebereich fördern zu können. Die vorgesehene Aufteilung der Fördermittel nach Artikel 10 Absatz 1bis Buchstaben a und b sowie die in Artikel 15bis Absatz 1 festgehaltene Ausrichtung der globalen Finanzhilfen sollen in der CO2- Verordnung2 präzisiert werden. Insbesondere sind die Umsetzungsmodalitäten für die im Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe a vorgesehene Förderung von energetischen Sanierungen bestehender Wohn- und Dienstleistungsgebäude in der CO2-Verordnung festzulegen, um die notwendige Rechtssicherheit für die Kantone und die Investoren zu schaffen. Artikel 15bis Absatz 1 hält fest, dass diese Finanzhilfen mittels einer Programmvereinbarung mit den Kantonen ausgerichtet werden.

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Die vorgeschlagenen Änderungen der CO2-Verordnung enthalten unter anderem auch Präzisierungen zu Inhalt, Form und Umsetzung dieser Programmvereinbarung. Die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik nach Arti- kel 10 Absatz 1bis Buchstabe b erfolgt gemäss Artikel 15bis Absatz 2 über die Ausrichtung von Global- beiträgen an die Kantone gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes3. Gleichzeitig wird die Änderung der CO2-Verordnung für die Umsetzung des Gebäudeprogramms ge- nutzt, um notwendige Anpassungen bei den bestehenden Artikeln vorzunehmen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Erläuterungen zu den Bestimmungen betreffend Gebäudeprogramm

Art. 28a Beitragsberechtigung Die Finanzhilfen werden zur energetischen Sanierung von bestehenden Wohn- und Dienstleistungs- gebäuden ausgerichtet. Unter den Begriff "energetische Sanierung" fallen folgende Massnahmen: ― bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Wand, Dach und Boden ge- gen Aussenklima oder weniger als 2 Meter im Erdreich; ― bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Wand, Decke, Boden gegen unbeheizte Räume oder mehr als 2 Meter im Erdreich; und ― der Ersatz von Fenstern und Türen zur Verbesserung der Wärmedämmung. Als bestehende Wohn- und Dienstleistungsgebäude gelten Gebäude, die im Ausgangszustand be- heizt sind. Daher schliesst Absatz 2 Gebäude aus, die vor der energetischen Sanierung unbeheizt waren. Der Bund richtet die Finanzhilfen für die energetische Gebäudesanierung nach Artikel 15bis Absatz 1 des CO2-Gesetzes an die Kantone aus. Diese können sich auch zusammenschliessen und eine Ver- tretung dazu ermächtigen, die Programmvereinbarung für sie abzuschliessen. In diesem Fall richtet der Bund die Finanzhilfen an die Vertretung der Kantone aus. Werden mehrere Programmvereinbarungen abgeschlossen, müssen diese inhaltlich übereinstimmen.

Art. 28b Gesuch Die Ausrichtung globaler Finanzhilfen wird nicht automatisch ausgelöst. Der Kanton muss beim Bun- desamt für Umwelt (BAFU) ein entsprechendes Gesuch stellen. Wichtigster Inhalt dieses Gesuchs sind die Angaben des Kantons über sein CO2-Reduktionspotenzial (Bst. a) und die vorgesehene Um- setzung des Gebäudeprogramms (Bst. b). Gesuchsteller können nur die Kantone beziehungsweise ihre Vertretung nach Artikel 28a Absatz 2 sein. Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Gebäudeeigentümern. Letztere reichen ihre Gesuche beim Kanton ein, der die Finanzhilfen an sie weiterleitet.

Art. 28c Programmvereinbarung Der Bund richtet die Finanzhilfen für energetische Gebäudesanierungen nach Artikel 15bis Absatz 1 des CO2-Gesetzes auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen aus. Pro- grammvereinbarungen werden immer zwischen Bund (vertreten durch das BAFU und das BFE) und Kanton (beziehungsweise seiner Vertretung) und für eine Dauer von maximal vier Jahren abgeschlos- sen (Abs. 3). Es ist vorgesehen, in Abstimmung auf die Legislaturperioden, eine erste Programmver- einbarung für die Dauer von zwei Jahren und zwei weitere für die Dauer von je vier Jahren abzu-

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schliessen. Die Programmvereinbarungen sind in Artikel 20a des Subventionsgesetzes (SuG)4 gere- gelt und stellen eine Sonderform des öffentlich-rechtlichen Vertrags dar. Die Beitragssätze, nach denen der Kanton die Beiträge an die Gebäudeeigentümer ausrichtet, werden in allen Programmvereinbarungen gleich festgesetzt. Damit wird die harmonisierte Umsetzung des nationalen Gebäudeprogramms gewährleistet (Abs. 4). Bund und Kantone legen in der Programmvereinbarung folgende Elemente fest (Abs. 2): ― das Programmziel, das sowohl auf die Reduktion der CO2-Emissionen als auch auf den Aufbau eines wirksamen und einheitlichen Programms ausgerichtet ist (Bst. a); ― die Leistung des Kantons, die insbesondere das Sammeln und Prüfen der Beitragsgesuche und die Ausbezahlung der Förderbeträge an die Gesuchssteller umfasst (Bst. b); ― die zu fördernden Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei bestehenden Wohn- und Dienstleistungsgebäuden sowie die durch den Kanton zu leistenden Beitragssätze je Förder- kategorie (Bst. c). Die Kantone sind für eine harmonisierte Umsetzung des nationalen Gebäude- programms verantwortlich und sind daher dazu verpflichtet, je Förderkategorie einheitliche Bei- tragssätze auszurichten. ― die Höhe der globalen Finanzhilfen (Bst. d), die gemäss Art. 28d berechnet wird; ― Informationen über die Steuerung, die Kontrolle und die Koordination des nationalen Gebäude- programms, die dem Bund obliegen (Bst. e); ― die Kommunikation über das nationale Gebäudeprogramm (Bst. f). Diese erfolgt nach einheitli- chen Grundsätzen gemäss der vom Fachausschuss für das nationale Gebäudeprogramm erarbei- teten Kommunikationsstrategie (Art. 28h, Abs. 2).

Art. 28d Höhe der globalen Finanzhilfen Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem vorhandenen Potential zur Förderung CO2-wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich (Abs. 1). Zur Abschätzung des CO2-Reduktionspotenzials ist unter anderem auf die Daten über das Alter und die Nutzung des bestehenden Gebäudeparks abzustellen. Auf der Grundlage des CO2-Reduktionspotenzials der Kantone berechnet der Bund für jeden Verein- barungspartner den Anteil an den gesamthaft zur Verfügung stehenden Fördermitteln aus der Teil- zweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe. Der Anteil wird als Prozentsatz der gesamten Förder- summe (100 %) festgesetzt.

Art. 28e Auszahlung Diese Auszahlung der Finanzhilfen erfolgt während der Dauer der Programmvereinbarung in Tran- chen. Tranchenzahlungen werden grundsätzlich unabhängig vom Grad der Zielerreichung vorge- nommen.

Art. 28f Berichterstattung und Kontrolle In den Berichten über die Verwendung der Finanzhilfen soll über den Stand des Programms informiert werden. Die Berichte müssen Angaben enthalten über: ― die erbrachten CO2-Reduktionen insgesamt und je Massnahme, aufgeteilt nach Förderkategorien; ― die Summe, die für die Förderung von bewilligten Projekten ausbezahlt wurde, insgesamt und aufgeteilt nach Förderkategorien; ― die mit der Förderung der bewilligten Projekte ausgelöste Investitionssumme insgesamt. Die Berichterstattung soll jährlich erfolgen. Das BAFU ist berechtigt, Stichproben zur Überprüfung der Angaben durchzuführen.

4 SR 616.1 3/4

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Art. 28g Mangelhafte Erfüllung Für den Fall der mangelhaften Erfüllung bei globalen Finanzhilfen unterscheidet Artikel 28g Rechtsfol- gen während (Abs. 1) und nach der Programmdauer (Abs. 2). Während der Dauer der Programmvereinbarung werden bei ausstehenden oder nicht genehmigten Berichten des Kantons die Auszahlungen der nächsten Tranchen solange ganz oder teilweise zurück- gehalten, bis die Berichte eingetroffen und genehmigt sind (Abs. 1 Bst. a). Auch kann die Auszahlung der letzten Tranche bis zum Erhalt des Schlussberichts zurückgehalten werden. Ein vollständiger oder partieller Auszahlungsstopp kann auch dann erfolgen, wenn der Kanton durch seine eigene Schuld die geforderte Leistung nicht oder nicht fristgerecht erbringt (Bst. b). Gemäss Absatz 2 verlangt das BAFU die Nachbesserung innert angemessener Frist, wenn die Pro- grammvereinbarung im vereinbarten Zeitraum nicht erfüllt wird bzw. nach Ablauf der Programmver- einbarung eine mangelhafte Leistung feststeht. Für die Nachbesserung leistet der Bund keine über die vereinbarten Beträge hinausgehenden Gelder. Werden die Mängel nicht behoben, verweist Absatz 3 für die Rückforderung des zu viel ausbezahlten Anteils der Finanzhilfen auf Artikel 28 SuG.

Art. 28h Fachausschuss für das nationale Gebäudeprogramm Das UVEK setzt einen Fachausschuss ein, der Bund und Kantone bei der Umsetzung des nationalen Gebäudeprogramms unterstützt. Bund und Kantone sind darin paritätisch vertreten (Abs. 1). Von Sei- ten des Bundes werden das BAFU und das BFE vertreten sein. Der Fachausschuss berät Bund und Kantone bei Fragen der Steuerung und der Umsetzung des nati- onalen Gebäudeprogramms, insbesondere aber bei Änderungen der Programmvereinbarungen und der Beitragssätze (Abs. 2).

2.2 Erläuterungen zu Anpassungen der bestehenden CO2-Verordnung

Art. 1, 2, 3, 11 und 29 Im Rahmen der Verordnungsänderung für die Umsetzung des Gebäudesanierungsprogramms werden einige rein redaktionelle Anpassungen in den Artikeln 1, 2, 3, 11 und 29 vorgenommen. In den Artikeln 1 und 2 wird das Wort "fossil" ergänzt und damit eine redaktionelle Anpassung an die übrigen Bestimmungen der CO2-Verordnung vorgenommen. Mit der Anpassung des Artikels 11 wird präzisiert, dass die Daten des Berichterstattungsjahres im Folgejahr und nicht im laufenden Jahr eingereicht werden müssen. Im Artikel 29 wird der Verweis auf Artikel 7 gelöscht, da dieser implizit im Verweis auf Artikel 8 enthal- ten ist.

Art. 12 Emissionsrechte und Emissionszertifikate Im Rahmen dieser Verordnungsänderung soll im Artikel 12 präzisiert werden, dass die Möglichkeit zum Entzug von Emissionsrechten besteht, falls zu viele Emissionsrechte zugeteilt wurden. Diese Präzisierung ist notwendig, weil sich durch die Frachtzielanpassung auch die Menge der Emissions- rechte, die dem Unternehmen zusteht, verändert. Diese Anpassung der zugeteilten Emissionsrechte kann immer erst zeitlich verzögert zum Betrachtungsjahr vorgenommen werden. Aus diesem Grund muss das BAFU die Möglichkeit haben, die im Lichte der Frachtzielanpassung zu viel zugeteilten Emissionsrechte wieder zu entziehen. Die Änderung im Absatz 2 dient der Präzisierung, dass Emissionsgutschriften sowohl Emissionsrechte als auch Emissionszertifikate umfassen. Mit dieser Präzisierung wird ausserdem die Terminologie an diejenige des revidierten CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2012 angepasst. Mit der Anpassung des Absatzes 3 wird präzisiert, dass die Entwertung durch das befreite Unterneh- men vorgenommen wird.

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