Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Metrologie METAS
Anhörung zur Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)
Erläuternder Bericht
12. August 2011
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Inhalt
1 Ausgangslage ................................................................................................................... 3 2 Revisionsziele und Schwerpunkte der neuen Regelung .................................................... 4 3 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen ..................................................................... 6 1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen ................................................................................ 6 2. Kapitel Offenverkauf ...................................................................................................... 9 3. Kapitel Fertigpackungen .............................................................................................. 10 1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen ....................................................................... 10 2. Abschnitt: Besondere Arten von Fertigpackungen .................................................... 12 3. Abschnitt: Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge................................................. 15 4. Abschnitt: Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge............................................. 18 4. Kapitel Massbehältnis-Flaschen .................................................................................. 18 5. Kapitel Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen ....................... 19 6. Kapitel Behördliche Kontrollen..................................................................................... 21 7. Kapitel Schlussbestimmungen..................................................................................... 22 4 EJPD-Verordnung über die Mengenangabe .................................................................... 24
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1 Ausgangslage
Konsumenten und Konsumentinnen erwerben den grössten Teil der Produkte ihres täglichen Bedarfs in Form von Fertigpackungen, d.h. Waren, die in ihrer Abwesenheit hergestellt und verpackt wurden. Die Konsumenten und Konsumentinnen müssen darauf vertrauen können, dass Fertigpackungen bezüglich der Mengenangaben richtig gekennzeichnet sind und die angegebene Füllmenge korrekt ist, aber auch dass die Mengenangaben im Offenverkauf stimmen. Damit wird zugleich die Voraussetzung geschaffen, dass Grundpreisangaben nach Artikel 5 f. der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV; SR 942.211) richtig erfolgen.
Vorschriften über die Mengenangabe sollen die Konsumenten und Konsumentinnen vor wirt- schaftlichen Schäden durch den Erwerb von unterfüllten Fertigpackungen oder nicht korrek- ten Mengen im Offenverkauf von Waren schützen. Zur Gewährleistung dieses Schutzes sind folgende Gebiete zu regeln:
die Mengenangaben im Offenverkauf, die messtechnischen Anforderungen an Füllmengen von Fertigpackungen, die Kennzeichnung von Fertigpackungen, die Verfahren für die Prüfung der Mengenangaben, die Verantwortlichkeiten des Herstellers oder Importeurs und die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane.
Die Regelungen dienen auch dazu, den fairen Wettbewerb von Industrie und Gewerbe zu gewährleisten, da der gesetzestreue Hersteller von Fertigpackungen ebenfalls einen wirt- schaftlichen Nachteil erleidet, wenn ein Mitbewerber sich nicht an die Vorschriften hält. Zu- dem schützt diese Verordnung die Unternehmen gegen Forderungen betreffend ungerecht- fertigten Minusabweichungen (Art. 19).
Diese Punkte sind heute in der Schweiz in zwei Verordnungen geregelt: Verordnung vom 8. Juni 1998 über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung; SR 941.281); Verordnung vom 12. Juni 1998 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen (SR 941.281.1).
Die geltende Regelung stützt sich auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (SR 941.20). Dieses Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2013 durch ein neues Bundesgesetz über das Messwesen (Messgesetz, MessG) abgelöst. Das neue Gesetz regelt in Artikel 14 die Mengenangabe (BBl 2011 4865). Auf den Zeitpunkt des In- krafttretens des neuen Messgesetzes sollen die zwei erwähnten Verordnungen durch eine neue Regelung ersetzt werden. Vorgesehen ist eine Verordnung des Bundesrates über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung), wel- che die heute in einer Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) enthaltenen Vorschriften über Fertigpackungen in einem Anhang übernimmt. Für Detailregelungen ist eine Verordnung des EJPD vorgesehen.
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2 Revisionsziele und Schwerpunkte der neuen Re-
gelung Die geltende Deklarationsverordnung stammt aus dem Jahr 1998. Bei ihrer Anwendung ha- ben sich verschiedene Mängel gezeigt. Zu erwähnen sind insbesondere folgende Punkte: Die Definition des wichtigen Begriffs „Fertigpackung” ist nicht klar genug. Die Regelung der Mengenangabe auf Mehrfachpackungen ist ungenügend. In den vergangenen Jahren hat sich die Industrie immer wieder an das Bundesamt für Met- rologie (METAS) gewandt, um Auskunft über diese Vorschriften zu erhalten. Die heute geltende Regelung, dass im Offenverkauf Tara bis zu 3 % des Warenge- wichts zur Nettomenge dazu gezählt werden darf, ist nicht mehr sachgerecht. Sie stammt aus einer Zeit, als viele Waagen noch keine Taravorrichtung hatten. Heute ist dies anders. Die geltende Verordnung sieht keine spezielle Regelung der Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen vor, welche mit Abtropfgewicht gekennzeichnet sind. Solche Vor- schriften sind aber wegen der Besonderheiten von Waren mit Abtropfgewicht ange- bracht. Die geltende Verordnung schreibt die Grösse der Schrift für die Mengendeklaration nicht vor. Das von vielen Herstellern verwendete Konformitätszeichen „e” auf Fertigpackungen ist in der geltenden Verordnung nicht geregelt. Die geltende Regelung der Füllmengenangabe bei Aerosolpackungen ist nicht mehr zeitgemäss. Gemäss Standard der Fédération Européenne des Aérosols (FEA) ist auf solchen Packungen nebst dem Nennvolumen das Gesamtfassungsvermögen an- zugeben. Die messtechnischen Bestimmungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind nicht mehr zeitgemäss.
Die künftige Verordnung soll diese Mängel beseitigen, indem sie die Vorschriften klarer ge- staltet und veränderten Verhältnissen anpasst. In vielen Bereichen gibt es Richtlinien der EU, die sachgerecht erscheinen und ins schweizerische Recht übernommen werden sollen: Die Richtlinie 76/211/EWG vom 20. Januar 1976 legt fest, in welcher Weise die An- gaben über Nenngewicht oder Nennvolumen der fertigverpackten Waren auf den Fer- tigpackungen anzubringen sind. Ferner legt die Richtlinie die zulässigen Minusabwei- chungen in Bezug auf den Inhalt der Fertigpackungen fest, legt verbindliche Schrift- grössen für die Mengenangaben fest und definiert entsprechende Prüfvorschriften. Die Richtlinie 75/107/EWG vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Massbehältnisse definiert messtech- nische Eigenschaften von Massbehältnis-Flaschen für Nennvolumen von 0,05 L bis maximal 5 L. Die Richtlinie schreibt deren Kennzeichnung vor sowie die durch die Vollzugsorgane vorgesehenen Prüfungen beim Flaschenhersteller. Die Richtlinie 2007/45/EG sieht verbindliche Wertereihen für die Nennfüllmengen von Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen vor.
Aus diesen Richtlinien sollen namentlich folgende Punkte übernommen werden: Definition des Begriffs der Fertigpackungen, Regelung der Voraussetzungen für das Anbringen des europäischen Konformitäts- zeichens „e“ auf Fertigpackungen, Regelung der Schriftgrösse der Mengenangaben auf Fertigpackungen, Verbindliche Wertereihen für Nennfüllmengen von Wein und Spirituosen (es wird eine davon abweichende Regelungsvariante in Betracht gezogen), Regelung der Angaben der Menge auf Aerosolpackungen, Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen und deren Kontrollen bei Herstellern.
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Im Rahmen der bilateralen Abkommen von 1999 wurde die schweizerische Methode der statistischen Kontrolle der Mengenangaben auf Fertigpackungen als gleichwertig mit dem europäischen Verfahren anerkannt (Anhang 1 Kapitel 11 Abschnitt V Ziffer 2 des Abkom- mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä- ischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; SR 0.946.526.81). Die Regelung der schweizerischen Methode soll unverändert auch in die künftige Verordnung übernommen werden.
Wo trotz Regelungsbedarfs kein einschlägiges EU-Recht besteht, werden Empfehlungen des Codex Alimentarius1, der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfeh- lungen2) oder der Europäischen Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen (WELMEC guides3) herangezogen. Dies trifft insbesondere zu für folgende Gebiete: Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmengen (Zufallspackungen), Fertigpackungen, die nach Stückzahl deklariert sind, Fertigpackungen, die nach Länge oder Fläche deklariert sind, Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht, Fertigpackungen tiefgekühlter Waren.
Die künftige Verordnung soll – gleich wie das künftige Messgesetz – keine Bestimmung über Mogelpackungen mehr enthalten. Die Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010 (BBl 2010 8013) hält in den Erläuterungen zu Artikel 26 Messgesetz Folgendes fest: „Nicht mehr explizit geregelt wird der bisherige Artikel 11 Absatz 4, der untersagt, Verpa- ckungen zu verwenden, die über die Menge des Inhalts täuschen. Mogelpackungen sind bereits im zivilrechtlichen Teil des UWG genügend erfasst.“
1 Zu finden unter http://www.codexalimentarius.net/web/standard_list.do?lang=en
2 Zu finden unter http://www.oiml.org/publications/?langue=fr
3 Zu finden unter http://www.welmec.org/latest/guides.html
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3 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen
Titel und Ingress
Der Kurztitel „Deklarationsverordnung“ der heute geltenden Verordnung ist zu umfassend und damit irreführend, da unter Deklaration alle rechtlich erforderlichen Angaben auf Waren verstanden werden und nicht nur die Mengenangabe. Aus diesem Grunde lautet der Titel der zukünftigen Verordnung „Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fer- tigpackungen“.
Die zukünftige Verordnung nimmt im Ingress Bezug auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81), da zu den vom Abkommen erfassten Produktbereichen auch Fertigpackungen gehören (Anhang 1 Ka- pitel 11 des Abkommens).
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die zukünftige Verordnung regelt: a) Die Mengenangaben für Konsumenten und Konsumentinnen im Offenverkauf und auf Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmengen, b) die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen, c) die Pflichten der Hersteller, Importeure und weiterer Personen, d) die behördlichen Kontrollen.
Nicht der zukünftigen Verordnung unterstehen: a) Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml. Dies bedeu- tet keine Änderung im Vergleich zu den heute geltenden Bestimmungen (siehe Art.
13 Bst. a der geltenden Deklarationsverordnung).
b) Fertigpackungen von Arzneimitteln. c) Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden. Da- runter versteht man z.B. den Zucker plus Crème sowie kleine Schokoladen, die der Konsument in einem Restaurant als Beilage zum Kaffee erhält. Dies bedeutet keine Änderung im Vergleich zu den heute geltenden Bestimmungen (siehe Art. 13 Bst. b der geltenden Deklarationsverordnung).
In der geltenden Verordnung ist die Abgrenzung der Verantwortlichkeit für die Kontrollen der Mengenangabe bei Fertigpackungen von Arzneimitteln nicht geregelt. Die Eichmeister, zu- ständig für die Kontrollen der Fertigpackungen, haben bis heute Bonbons gegen Hals- schmerzen und Heiserkeit, die zur Heilmittelkategorie E (Art. 27 Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001; SR 812.212.21) gehören und allenfalls mit dem Konformitätszeichen „e“ versehen werden, auf korrekte Mengenangabe geprüft. Der Entwurf der zukünftigen Men- genangabeverordnung sieht vor, dass Fertigpackungen von Arzneimitteln nicht mehr dieser Verordnung unterstehen. Dies bedeutet, dass unter Umständen Firmen, die Fertigpackungen von Bonbons herstellen, die einmal als Arzneimittel der Kategorie E und ein anderes Mal nicht als Arzneimittel dekla- riert werden, sowohl von Swissmedic als auch von Vollzugsorganen des gesetzlichen Mess- wesens kontrolliert werden müssen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf Kontrollen der Mengenangaben auf Fertigpackungen versehen mit dem Konformitätszei- chen „e“.
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Nur der Offenverkauf von Arzneimitteln der Abgabekategorie D und E soll zukünftig der Mengenangabeverordnung unterstehen.
Artikel 13 Buchstaben a bis k der geltenden Verordnung enthält eine Auflistung von Fertig- packungen, bei welchen Ausnahmen gelten und welche von Vorschriften zur Mengenangabe befreit sind. Nachfolgende Zusammenstellung erlaubt eine Übersicht, wie diese Fälle in der zukünftigen Verordnung geregelt werden sollen:
Artikel 13 Bst. a: Für Fertigpackungen unter 5 g oder 5 ml werden auch in der zukünftigen Verordnung keine Mengenangaben nötig sein.
Artikel 13 Bst. b: Bei Fertigpackungen, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden, ist weiterhin keine Mengenangabe vorgeschrieben. Dies wird neu in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c geregelt.
Artikel 13 Bst. c: Für Fertigpackungen von Schokolade mit einem Gewicht unter 50 g sind in der zukünftigen Verordnung keine Ausnahmen mehr vorgesehen. Zukünftig unterstehen Fertigpackungen von Schokolade mit einem Gewicht über 5 g den Vorschriften der Verordnung und müssen die Mengenangaben gemäss Artikel 11 der zukünftigen Verordnung tragen.
Artikel 13 Bst. d: Innenpackungen mit einer Warenmenge, die nicht individuell verkauft wird, werden neu in Artikel 14 „Mehrfachpackungen“ der zukünftigen Verordnung geregelt. Zukünftig gibt es keine speziellen Regelungen mehr für Kosmetik- produkte.
Artikel 13 Bst. e: Verpackungen, die ausschliesslich dem Transport, der Lagerung oder der Lieferung dienen, unterstehen auch in Zukunft nicht der Mengenangabever- ordnung.
Artikel 13 Bst. f: Fertigpackungen, die dem Vorzeigen der inliegenden Ware dienen, werden neu in Artikel 14 „Mehrfachpackungen“ der zukünftigen Verordnung gere- gelt.
Artikel 13 Bst. g: Fertigpackungen, die mehrere Fertigpackungen enthalten, werden neu in Artikel 14 „Mehrfachpackungen“ der zukünftigen Verordnung geregelt.
Artikel 13 Bst. h: Waren in Verpackungen, die aus verschiedenen Nahrungsmitteln bestehen, müssen in der geltenden Verordnung weder eine Nennfüllmenge, eine Sachbezeichnung noch Angaben zum Hersteller tragen. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, als es noch sehr wenige industriell gefertigte Fertig- gerichte gab. Dies soll in der zukünftigen Verordnung nicht mehr der Fall sein. Fertigpackungen, die aus verschiedenen Nahrungsmitteln (z.B. Fertig- gerichte Anna’s Best von MIGROS oder Betty Bossy von COOP) bestehen, sind als Fertigpackungen zu betrachten und unterstehen den Vorschriften der zukünftigen Verordnung gemäss Artikel 14 Absatz 5.
Artikel 13 Bst. i: Fertigpackungen, die verschiedene getrennt untergebrachte Elemente ent- halten, welche zusammen für ein und dieselbe Verwendung vorgesehen sind, werden neu in Artikel 14 „Mehrfachpackungen“ der zukünftigen Ver- ordnung geregelt.
Artikel 13 Bst. k: Ganzes Gemüse und ganze Früchte, die üblicherweise stückweise gekauft werden, werden neu in Artikel 10 Abs. 2 der zukünftigen Verordnung und in der entsprechenden EJPD-Verordnung geregelt.
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Art. 2 Begriffe
Neben den in der geltenden Verordnung genannten Begriffs-Bestimmungen wird in der zu- künftigen Verordnung der Begriff der Fertigpackungen klarer definiert. Fertigpackungen sind Waren in Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt, abgemes- sen und verschlossen werden, wobei die Menge der darin enthaltenen Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann. Brote, welche offen oder in loser Umhüllung zum Verkauf angeboten werden, sind in der geltenden Verordnung wie auch in der zukünftigen Verordnung keine Fertigpackungen, müssen aber denselben Mengenanforderungen und Toleranzen gemäss Artikel 18 genügen (siehe auch Erläuterun- gen zu Art. 5 Abs. 2 hinten in Ziffer 4).
Art. 3 Mengenbestimmung
Im Handel ist die Menge von messbaren Produkten nach Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen. Massgebend ist die Nettomenge, also die Menge einer Ware ohne Umhüllung und jegliches andere Packmaterial, das die Ware umgibt. Das EJPD kann Ausnahmen vorsehen, welche sehr restriktiv gehandhabt werden sollen. Ein Beispiel der vorgesehenen Ausnahmen sind Fertigpackungen des Käses „Vacherin Mont d’Or“, wobei auf der Packung der Hinweis „brutto“ in vollem Wortlaut bei der Mengenangabe stehen muss. Bei Fertigpackungen sind in der zukünftigen Verordnung gegenüber der geltenden Verord- nung keine Änderungen der Vorschriften über Mengenangaben vorgesehen. Im Offenverkauf hingegen werden in der zukünftigen Verordnung deutlich weniger Ausnahmen unter dem Stichwort „Brutto für Netto“ geduldet. In der geltenden Deklarationsverordnung dürfen nach Artikel 8 beim Offenverkauf aus hygie- nischen Gründen notwendige Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere etc., die mit der Ware auf die Waagschale gelegt werden und bis zu 3 % des Warengewichts ausmachen, zur Nettoware geschlagen werden. Diese Regelung gilt mit Inkrafttreten der zukünftigen Ver- ordnung nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nicht mehr (Art. 38 Abs. 1). Heutige, mo- derne zum Einsatz kommende Waagen haben alle eine Taravorrichtung, welche es z.B. dem Metzger problemlos erlaubt, dem Konsumenten das Fleisch netto zu verkaufen. In der zukünftigen EJPD-Verordnung werden die Ausnahmen vom Nettoprinzip geregelt werden. Nur noch wenige Ausnahmen werden erlaubt sein, wie z.B. Säcke bis 2 g bei Selbstbedienung durch den Konsumenten im Detailhandel. Eine Ausnahme bilden ebenfalls Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die als lose Waren im Offenverkauf angeboten wer- den und bei welchen die aus hygienischen Gründen notwendigen Schutzpapiere, genannt Einwickler, auch im zukünftigen Recht zur Nettoware geschlagen werden dürfen. Eine weitere Ausnahme bilden Verkäufe an Marktständen, wo oft keine modernen Waagen mit Taraeinstellung zur Verfügung stehen. Bei solchen Verkäufen ist es nach wie vor gedul- det, dass aus hygienischen Gründen das Verpackungsmaterial mit max. 3 % des Warenge- wichts zur Nettoware geschlagen werden darf.
Bei der Mengenbestimmung des Volumens ist der Ausdehnung der Ware in Funktion der Temperatur Rechnung zu tragen. Es wird daher in Absatz 2 definiert, dass für Waren im All- gemeinen die Bedingungen für die korrekten Mengen bei einer Temperatur von 20 °C gelten. Für Brenn- und Treibstoffe gilt die Bezugstemperatur von 15 °C. Bei tiefgefrorenem Waren wie Eiscreme, bei welchen die Menge in Volumen angegeben wird, ist die Menge bei Tem- peraturen < 0° C zu bestimmen.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass als Gewicht die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebs gilt. Gemäss internationalen Normen (Empfehlung der OIML R 22 über die alkoholometrischen Tabellen) wird bei der Umrechnung des Nettogewichts von Alkohol-Wassermischungen in Liter reinen Alkohol, wie sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung zur Bestimmung der Mo- nopolabgaben anwendet, die Luftauftriebskorrektur weiterhin berücksichtigt. 8/27
Art. 4 Mengenangabe
Die Mengenangabe muss in gesetzlichen Einheiten nach der Einheitenverordnung oder durch die Stückzahl erfolgen. Fertigpackungen, welche aus Grossbritannien oder einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und bei welchen die Mengenangaben in nicht metrischen Einheiten (Imperial-Einheiten wie z. B. fl. oz. etc.) angegeben sind, müssen als zusätzliche Angabe die entsprechenden, korrekt berechneten SI Einheiten tragen. Dies trifft vor allem zu für Kosmetikartikel sowie Parfüms. Die Mengenangabe muss genau sein. Sie darf keine Mengenbereiche und Ausdrücke wie „ca.” enthalten. Dies gilt auch, wenn auf Fertigpackungen neben der Mengenangabe in Ge- wicht, Länge oder Fläche als Zusatzhinweis die Stückzahl angegeben wird.
Die Angabe einer Mindestmenge muss als solche erkennbar sein. Dies bedeutet, dass eine solche Fertigpackungen mit dem Wortlaut „mind.“ oder „mindestens“, gefolgt von der Men- genangabe, gekennzeichnet werden kann. Wird eine Mindestmenge angegeben, so gelten die zulässigen Minustoleranzen gemäss Artikel 19 Absatz 3 der zukünftigen Verordnung nicht. Die deklarierte Mindestmenge muss in jedem einzelnen Fall erreicht werden. .
2. Kapitel Offenverkauf
Art. 5 Abmessen der Warenmenge
Offenverkauf liegt vor, wenn messbare Waren anders als in Fertigpackungen angeboten werden. Dies trifft einerseits zu für Waren, die in Gegenwart des Konsumenten abgemessen werden. Ein Beispiel hierfür sind Einkäufe bei einem Metzger, der das Fleisch in Gegenwart des Konsumenten abmisst und den Preis dafür bestimmt. Unter Offenverkauf versteht man andererseits auch Selbstbedienung, wenn die Konsumenten die Waren selber abmessen und an einer Selbstbedienungswaage den entsprechenden Preis ausdrucken können. In beiden Fällen müssen die verwendeten Messmittel der Messmittelverordnung vom 15. Feb- ruar 2006 (SR 941.210) genügen.
Nach Artikel 5 Absatz 2 kann das EJPD Ausnahmen vorsehen, namentlich für Waren, wel- che üblicherweise statt nach Gewicht nach Stück verkauft werden. Dies beinhaltet typi- scherweise Bäckereiprodukte mit einem Gewicht unter 150 g wie Buttergipfel und Brötchen, aber auch diverse Früchte und Gemüse.
Art. 6 Teilweise verpackte Waren
Waren, die nur teilweise verpackt sind und in offenen Packungen angeboten werden, wie etwa Schalen oder Gebinde von Aprikosen, Erdbeeren, Himbeeren oder Heidelbeeren, gel- ten nicht als Fertigpackungen, sondern gehören als Spezialfälle zu der Kategorie Offenver- kauf. Bei diesen offenen Packungen besteht die Möglichkeit, dass die Menge verändert wur- de. Es muss daher dem Konsumenten oder der Konsumentin am Verkaufsort die Möglichkeit geboten werden, die zum Kauf angebotene Ware mit einem Messmittel, das den gesetzli- chen Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210) genügt, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Art. 7 Ort der Mengenangabe
Die Mengenangabe kann für Waren, die teilweise oder gar nicht verpackt sind, wie z.B. Brote oder Würste, an einem anderen Ort als auf der Ware erfolgen. In Bäckereien ist es z. B. üb-
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lich, dass die Mengenangabe auf einem Schild erfolgt. Die Mengenangabe muss der ent- sprechenden Ware eindeutig zugeordnet werden können.
Art. 8 Abgabe von Waren in Restaurationsbetrieben und an öffentlichen Veranstaltungen
Artikel 9 Absatz 1 der geltenden Verordnung wird übernommen. Es gilt weiterhin der Grund- satz, dass in Gaststätten, Kantinen, bei öffentlichen Veranstaltungen etc., Fertiggetränke, bei welchen der Konsument einen Preis in Funktion der Menge zu entrichten hat, nur in markier- ten Schankgefässen abgegeben werden dürfen. Die markierten Schankgefässe müssen den Anforderungen der Verordnung des EJPD über Raummasse vom 19. März 2006 (SR 941.211) genügen. Ausgenommen sind Mischungen mehrerer Fertiggetränke sowie mit Wasser angesetzte (Kaffee, Sirup etc.) oder mit Eis vermischte Getränke wie Cocktails etc. Die Absätze 3 und 4 des Artikels 9 der geltenden Verordnung erfahren in der zukünftigen Gesetzgebung keine wesentlichen Änderungen. Keine Mengenangabe ist erforderlich für Speisen, die von Gaststätten und Take-Aways serviert oder in Selbstbedienung angeboten, zum Mitnehmen verkauft oder ausgeliefert werden. Absatz 3 der zukünftigen Verordnung schreibt jedoch vor, dass, wer Speisen in Selbstbedienungsrestaurants anbietet und dafür einen Grundpreis angibt, zur Bestimmung des Gewichts Messmittel einsetzen muss, welche den gesetzlichen Vorschriften genügen. Das entsprechende Restaurant hat dafür zu sorgen, dass die Nettomenge der Ware gemessen werden kann.
Restaurationsbetriebe, die zur Information ihrer Kunden bei Speisen Angaben über die Men- ge machen, wie z.B. „Steak 300 g”, sind nicht verpflichtet, Messmittel einzusetzen, welche den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 genügen.
Art. 9 Mengenangaben an Warenautomaten
Anders als Artikel 10 der geltenden Verordnung regelt die zukünftige Verordnung die Preis- angabe bei Warenautomaten nicht mehr. Dies ist neu ausschliesslich Gegenstand der Preis- bekanntgabeverordung vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211). Seit Inkrafttreten der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 müssen Automaten, bei welchen Fertiggetränke abgeben werden und der Kunde in Funktion der Menge einen Preis zu bezahlen hat, mittels Konformitätserklärung auf den Markt gebracht werden. Beispiele hierfür sind Milchautomaten, welche sich auf Bauernhöfen befinden, oder auch Weinautoma- ten, welche vermehrt in Restaurants anzutreffen sind. Gemäss Absatz 2 der zukünftigen Verordnung ist es auch möglich, dass zusammen mit Automaten, welche keine Konformi- tätserklärung besitzen, Schankgefässe verwendet werden, welche den Anforderungen der Verordnung des EJPD über Raummasse vom 19. März 2006 genügen. Im Übrigen wird die heute geltende Regelung grundsätzlich weitergeführt. Nicht übernommen wird die Ausnah- meregelung von Artikel 10 Absatz 4 der geltenden Verordnung, nämlich die Zulassung von Automaten, die immer eine Mindestmenge abgeben.
3. Kapitel Fertigpackungen
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 10 Mengenangabe nach Art der Ware
In der geltenden Verordnung gibt es keine Regelung, ob eine Ware nach Nennvolumen oder Nenngewicht zu deklarieren ist. Dieser Unbestimmtheit wird in der zukünftigen Verordnung Rechnung getragen, indem Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen die Angabe ihres Nennvolumens, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen die Angabe ihres Nenngewich- tes tragen müssen, es sei denn, es existieren entgegengesetzte Handelsbräuche. Beispiele solcher Handelsbräuche sind etwa:
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Speiseeis: Bei diesen Erzeugnissen wird die Mengenangabe in Volumen oder in Ge- wicht angegeben. Die Angabe in Gewichtseinheiten hat für den Konsumenten den Vorteil, dass Lufteinschlüsse im Speiseeis nicht zum Gewicht beitragen im Gegen- satz zur Mengenangabe in Volumeneinheiten. Zahnpasta-Produkte: Diese werden typischerweise in Volumeneinheiten angegeben. Torf, torfähnliche Produkte, Erden: Dies Waren werden europaweit meist in Volu- meneinheiten angegeben. Die Norm SN EN 12580 definiert hierbei die Art und Wei- se, wie die Dichte des Materials gemessen werden muss.
Artikel 10 Absatz 3 der zukünftigen Verordnung regelt ob und unter welchen Bedingungen bei einer Fertigpackung die Waren nach Stückzahl, Länge oder Fläche deklariert werden dürfen. Die Vorschrift in Artikel 23 der geltenden Verordnung, unter welchen Bedingungen eine Fer- tigpackung nach Stückzahl statt nach Gewicht deklariert werden muss, wird in der zukünfti- gen Verordnung neu definiert. Bei Lebensmitteln werden typischerweise Süssstofftabletten in Stückzahl angegeben (Art. 39 Bst. e Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anprei- sung von Lebensmitteln, LKV; SR 817.022.21). Ebenfalls werden sog. Nahrungsergän- zungsmittel sowie Vitamin- bzw. Mineralstofftabletten meist mit der Angabe der Stückzahl abgegeben. Die Angabe des Gewichts macht bei solchen Produkten wenig Sinn und bietet dem Konsumenten oder der Konsumentin keinen Mehrwert an Informationen. Bei Fertigpackungen von anderen Waren als Lebensmitteln kann die Stückzahl angegeben werden, wenn es vor allem auf die darin enthaltene Stückzahl ankommt. Beispiele dafür sind Zigaretten, Zündhölzer, Zündwürfel und Grillanzünder, Tabs für Waschmaschinen und Ge- schirrspüler, spezielle Kosmetikartikel oder Kauknochen für Hunde. Die zukünftige EJPD-Verordnung präzisiert, in welchen Fällen die Stückzahl angegeben oder auf die Stückzahl verzichtet werden kann.
Art. 11 Mengenangaben nach Gewicht und Volumen
Artikel 12 Absatz 1 der geltenden Verordnung erfährt in der zukünftigen Verordnung nur ge- ringfügige Änderungen. Der Verordnung unterstehende Fertigpackungen müssen folgende Angaben zwingend aufweisen: a) Die Nennfüllmenge, ausgedrückt in den Einheiten kg oder g, L, dl, cl oder ml. b) Die Sachbezeichnung der Ware, auf die sich die Mengenangabe bezieht. c) Eine Aufschrift, damit die zuständige Stelle den verantwortlichen Hersteller oder Im- porteur feststellen kann.
In der zukünftigen Verordnung ist der Begriff „Importeur“ wieder (AS 2010 2631) aufgenom- men worden. Gemäss Artikel 29 der zukünftigen Verordnung ist der Importeur für die Einhal- tung der Vorschriften der Mengenangabeverordnung verantwortlich, wenn die Fertigpackun- gen in einem Drittstaat hergestellt und in die Schweiz oder in einen Mitgliedstaat des europä- ischen Wirtschaftsraums eingeführt werden.
Artikel 14 der geltenden Verordnung erfährt in der zukünftigen Verordnung eine umfassende Revision. Bezüglich der Schriftgrösse der Mengenangaben soll die Richtlinie 76/211/EWG vollständig übernommen werden. Dies bedeutet, dass gemäss Artikel 11 Absatz 2 der zu- künftigen Verordnung die Ziffern der Mengenangabe, gefolgt von der Angabe der entspre- chenden Einheit, eine Mindesthöhe aufweisen müssen, welche sich nach der entsprechen- den Nennfüllmenge richtet. Diese neue Regelung gilt nicht nur für Fertigpackungen, welche das Konformitätszeichen „e“ der europäischen Gemeinschaft tragen, sondern generell für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wie auch für Fertigpackungen ungleicher Nenn- füllmenge. Für Fertigpackungen, welche nicht das europäische Zeichen „e“ tragen, ist eine Übergangs- frist von zwei Jahren vorgesehen (Art. 38 Abs. 2). Für Fertigpackungen, welche das europäi- sche Zeichen „e“ tragen, mussten die Vorschriften bezüglich der Mindesthöhe der Mengen- angabe schon seit Inkrafttreten der Richtlinie 76/211/EWG eingehalten werden. 11/27
Artikel 14 Absatz 3 der geltenden Verordnung, wonach auf einer Fertigpackung zu einer pri- mären Mengenangabe weitere Mengenangaben einen klar untergeordneten Charakter auf- weisen müssen, wird zukünftig fallen gelassen. Falls ein Hersteller zwei Mengenangaben anzubringen wünscht (z.B. Ketchup 300 ml, 342 g), müssen beide Mengenangaben korrekt sein und den Anforderungen der zukünftigen Verordnung gemäss Artikel 19 genügen.
Art. 12 Mengenangaben nach Fläche, Länge oder Stückzahl
Für Fertigpackungen mit einer Mengenangabe nach Fläche, Länge oder Stückzahl gilt für die Schriftgrösse der Mengenangabe eine Mindesthöhe von 2 mm.
Art. 13 Aufschriften
In der zukünftigen Verordnung werden die Vorschriften bezüglich Aufschriften der Mengen- angabe von der geltenden Verordnung (Art. 14) unverändert übernommen.
2. Abschnitt: Besondere Arten von Fertigpackungen
Art. 14 Mehrfachpackungen
In der geltenden Verordnung ist in Artikel 12 Absatz 2 die Vorschrift bezüglich Mengenanga- ben bei Mehrfachpackungen nicht klar und eindeutig genug. In den vergangenen Jahren hat sich die Industrie immer wieder an das Bundesamt für Metrologie (METAS) gewandt, um Auskunft bezüglich Vorschriften der Mengenangaben auf Mehrfachpackungen zu erhalten. Da Regelungen von Mehrfachpackungen in Europa nicht harmonisiert sind, wird in der zu- künftigen Verordnung die OIML-Empfehlung R 79 (Ausgabe 1997) übernommen. Die zukünftige Verordnung unterscheidet folgende drei Fälle: Absatz 1: Mehrfachpackungen, die aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten Pa- ckungen derselben Ware bestehen. Absatz 2: Mehrfachpackungen, die aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten Pa- ckungen verschiedenartiger Waren bestehen. Absatz 3: Mehrfachpackungen, die aus zwei oder mehreren Fertigpackungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge) bestehen, welche ihrerseits auch den für den Einzelverkauf gel- tenden Vorschriften genügen. In der zukünftigen Verordnung (Art. 14 Abs. 5) werden Verpackungen, die aus verschiede- nen und voneinander getrennten Nahrungsmitteln bestehen, ebenfalls neu geregelt. Auf sol- chen Mehrfachpackungen, wie sie die Grossverteiler immer häufiger anbieten, muss die Ge- samtfüllmenge angegeben werden.
Art. 15 Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
In der geltenden Verordnung gibt es keine Vorschriften für Wertereihen von Fertigpackun- gen. In Europa, basierend auf den mittlerweile aufgehobenen Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG, gab es bis 2007 zahlreiche Vorschriften für Fertigpackungs-Wertereihen wie etwa Zucker, Butter, Milch, Teigwaren, Reis, Zahnpasten etc. Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2007/45/EG sind alle Vorschriften bezüglich Wertereihen von Nennfüllmengen für Waren in Fertigpackungen im europäischen Wirtschaftsraum aufgeho- ben worden, mit Ausnahme der Wertereihen für Weine und Spirituosen.
Im Rahmen dieser Anhörung werden zwei Regelungsvarianten zur Diskussion gestellt: Variante A: Die heutige Regelung, wonach keine Werte für die Nennfüllmengen von Wein und Spirituosen für den nationalen Gebrauch vorgeschrieben sind, wird beibe-
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halten. Für Weine und Spirituosen, welche mit dem europäischen Zeichen „e“ verse- hen werden, sind die Wertereihen gemäss der Richtlinie 2007/45/EG verbindlich. Schweizer Hersteller, welche nichtkonforme Weine in Verkehr bringen (z.B. 70 cl e), müssten mit Sanktionen rechnen, wie z.B. sofortiger Stopp des Inverkehrbringens bis zu Rückruf-Aktionen von schon ausgeliefertem Wein. Denkbar wäre, die Grundpreisangabe in diesem Zusammenhang einzuführen (nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c PBV sind heute unter anderem Behälter mit einem Nenninhalt von
70 cl und von 75 cl von der Pflicht ausgenommen, den Grundpreis bekanntzugeben).
Variante B: Diese Variante sieht vor, die Wertereihen für Nennfüllmengen für Weine und Spirituosen gemäss der Richtlinie 2007/45/EG generell zu übernehmen. Dies be- deutet, dass nicht nur Weine und Spirituosen, welche mit dem europäischen Konfor- mitätszeichen „e“ gekennzeichnet werden, an die Wertereihen gebunden sind, son- dern künftig alle in der Schweiz hergestellten Weine und Spirituosen, welche in Ver- kehr gebracht werden. Insbesondere würde dies bedeuten, dass nach einer ange- messenen Übergangsfrist Schweizer Produzenten Wein mit Füllmengen von 20 cl oder 70 cl nicht mehr in Verkehr bringen dürfen.
Die Idee, die Wertereihen von Weinen und Spirituosen der europäischen Gemeinschaft auch in der Schweiz einzuführen, wurde schon vor über 20 Jahren mit den betroffenen Kreisen diskutiert. Mit Schreiben des Schweizerischen Weinhändler Verbandes vom 8. Mai 1990 wurde dem damaligen Eidgenössischen Amt für Messwesen (heute: METAS) mitgeteilt, dass ein grosser Teil der Weinbranche die 75 cl Flasche für den Wein als einzige Flaschengrösse wünscht und sich gegen die 70 cl Flaschen ausspricht. Eine Mehrheit der Selbsteinkellerer sprach sich damals für die Beibehaltung der 70 cl Flaschen aus. Dies vor allem aus Gründen des Preises und der Schönheit der Flaschen.
In einem Rundschreiben des Eidgenössischen Amtes für Messwesen vom 6. September 1990 an alle Weinhändler wurden die betroffenen Kreise gebeten, freiwillig auf 75 cl Fla- schen umzustellen, ohne dass der Bundesrat ein Verbot der 70 cl Flaschen erlassen muss. Die Umstellung sei aus Gründen der Transparenz für den Konsumenten und der Harmonisie- rung mit den Vorschriften der EG erwünscht.
Diese freiwillige Umstellung hat in der Schweiz bis zum heutigen Datum nicht stattgefunden. Die Schweiz ist in Europa nach wie vor das einzige Land, welches z.B. 70 cl Flaschen natio- nal zulässt. Dies ist, insbesondere aus Sicht des Konsumentenschutzes, fragwürdig, denn von blossem Auge lässt sich kaum erkennen, ob es sich um eine 70 cl oder eine 75 cl Fla- sche handelt. Von einer Täuschung des Konsumenten kann man jedoch nicht sprechen, da die Etiketten der jeweiligen Flasche mit der korrekten Füllmenge gekennzeichnet sein müs- sen.
Vorgängig zur Anhörung wurden bei Industrievertretern, Konsumentenschutzorganisationen, sowie Detailhändlern informelle Konsultationen durchgeführt und es hat sich gezeigt, dass die Positionen unverändert geblieben sind. Die anstehende Totalrevision soll jedoch zum Anlass genommen werden, die bestehende Regelung zu hinterfragen (Variante B). Die Re- gelungsvariante A ermöglicht ein Nebeneinander von 20 cl / 25 cl e resp. 70 cl / 75 cl e Fla- schen.
Konsequenzen der Variante B:
Für den Weinhandel: Der Weinhandel darf nach einer angemessenen Übergangsfrist nur noch Weinfla- schen mit Nennfüllmengen gemäss Anhang 1 der zukünftigen Verordnung in Verkehr bringen.
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Im Speziellen können 20 cl und 70 cl Flaschen nicht mehr weiter verwendet werden und müssen recycliert werden, was ökonomische und ökologische Kosten verursa- chen wird. Durch die Eliminierung der 20 cl und 70 cl Flaschen in der Schweiz sinkt der Stück- preis des Ankaufs von Leergut beim Schweizer Flaschen-Hersteller in der Grössen- ordnung von 1 bis 2 Rappen, da mehr 75 cl Flaschen hergestellt werden können, bei gleichzeitigem Wegfall der 70 cl Flaschen. Namentlich die 70 cl Flasche ist auch ein Stück Schweizer Tradition. Verschiedene Weinproduzenten konnten für sich in der Europäischen Union auch Sonderregelun- gen durchsetzen. Für jene Weinhändler, die Export betreiben, wird sich der Logistikaufwand verringern, da keine Unterscheidung von 70 cl und 75 cl Flaschen mehr gemacht werden muss und somit auch keine nichtkonforme „e“ Zeichen auf 70 cl Flaschen durch die Voll- zugsbehörden beanstandet werden müssen. Umsatzeinbussen können nicht ausgeschlossen werden, wenn die Mehrmenge von
5 cl nicht auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden kann.
Für die Konsumenten: Die „Nichtunterscheidbarkeit“ von Flaschen der Nennfüllmenge von 20 cl und 25 cl einerseits und von 70 cl und 75 cl andererseits wird zukünftig wegfallen. Dadurch er- höhen sich Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise für die Konsumenten.
Das Thema der Weinflaschen wurde jüngst sehr kontrovers beurteilt. Dies zeigt auch die Tatsache, dass dazu schon diverse Presseartikel erschienen sind sowie ein Beitrag des Westschweizer Fernsehens.
Absatz 2 regelt jenen Fall, bei welchem die Mehrfachpackung zwei oder mehr Einzelfertigpa- ckungen enthält. Hier muss jede Einzelfertigpackung den in Anhang 1 der zukünftigen Ver- ordnung aufgeführten Nennfüllmengen genügen.
Absatz 3 regelt jenen Fall, bei welchem eine Fertigpackung zwei oder mehr nicht zum Ein- zelverkauf bestimmte Einzelpackungen enthält. Hier gelten die in Anhang 1 der zukünftigen Verordnung aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
Art. 16 Aerosolpackungen
Artikel 17 Absatz 2 der geltenden Verordnung wird in der zukünftigen Verordnung umfassend überarbeitet und der Richtlinie 2007/45/EG angepasst. In der zukünftigen Verordnung gilt gemäss Artikel 16 Absatz 1 nach wie vor, dass die Füllmenge der Fertigpackungen von Ae- rosolen sich aus dem Wirkstoff und dem Treibmittel zusammensetzt. D.h. das Treibmittel in der Aerosoldose ist Teil der Ware. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzuge- ben. Neu ist hingegen, dass auf Aerosolpackungen das Gesamtfassungsvermögen der Pa- ckung anzugeben ist. Gemäss Standard der Fédération Européenne des Aérosols (FEA) FEA 422 D vom 3. August 2008 gilt als Gesamtfassungsvermögen das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters, ausgedrückt in Millilitern (ohne Angabe der Einheit). Artikel 16 Absatz 2 der zukünftigen Verordnung schreibt zudem vor, dass die Angabe des Gesamtfassungsvermögens der Aerosolpackung derart gestaltet werden muss, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens verwechselt werden kann. Dies soll durch die An- gabe des Zahlenwertes erfolgen, wobei der Zahlenwert durch ein Rechteck eingerahmt ist. Dies ist bereits seit vielen Jahrzehnten europaweit gültige Praxis.
Art. 17 Waren mit Abtropfgewicht
In der geltenden Verordnung wird in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a definiert, dass auf Kon- servendosen das Abtropfgewicht deklariert werden muss, sofern die Sachbezeichnung des 14/27
Produkts nur den festen Stoff umfasst oder der feste Stoff allein zum Verzehr bestimmt ist. In der Vergangenheit hat die Definition, was zum Verzehr bestimmt ist oder auch nicht, immer wieder Anlass zu Diskussionen gegeben (z.B. Sardinen in Öl oder getrocknete Tomaten in Öl). In der zukünftigen Verordnung soll daher die Regelung gemäss Codex Alimentarius (CODEX STAN 1 – 1985 § 4.3.3) übernommen werden, die Folgendes besagt: Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Angabe der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. Als Auf- gussflüssigkeit gelten Wasser, wässrige Salzlösungen, wässrige Zuckerlösungen, Essig und Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse. Öl ist im Codex Alimentarius nicht explizit als Aufgussflüssigkeit erwähnt. Der Hersteller hat jedoch trotzdem die Möglichkeit bei Fertigpackungen mit Waren wie etwa Thon, oder Sardi- nen eingelegt in Öl, ein Abtropfgewicht anzugeben Artikel 17 Absatz 3 regelt die Vorschriften der Mengenangabe des Abtropfgewichts. Das Ab- tropfgewicht ist in unmittelbarer Nähe der Gesamtfüllmenge, leicht erkennbar und deutlich lesbar und mindestens in gleicher Schriftgrösse wie diese anzubringen. Das messtechnische Verfahren zur Bestimmung des Abtropfgewichts wird gemäss Artikel 17 Absatz 4 vom EJPD geregelt. Diese Regelung wird sich nach der OIML-Empfehlung R 87 Annex C (Ausgabe 2004) oder auch nach WELMEC Guide 6.8 richten.
Art. 18 Tiefgekühlte Waren
Artikel 17 Absatz 3 der geltenden Verordnung regelt die Angabe der Füllmenge von tiefge- kühlten Waren. Diese Regelung erfährt in der zukünftigen Verordnung keine wesentliche Änderung. Nach Artikel 18 Absatz 1 der zukünftigen Verordnung gilt nach wie vor das Prin- zip, dass als Füllmenge tiefgekühlter Ware das Gewicht ohne Eis und ohne die Eishülle, wel- che die Ware allenfalls umgibt, zu betrachten ist. Das messtechnische Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge tiefgekühlter Ware wird nach Artikel 18 Absatz 2 der zukünftigen Verordnung vom EJPD geregelt. Diese Regelung richtet sich nach der OIML-Empfehlung R 87 Annex D (Ausgabe 2004). Die Definition einer tiefgekühlten Ware richtet sich nach Artikel 18 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (SR 817.022.21).
3. Abschnitt: Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
Art. 19 Füllmengen nach Gewicht oder Volumen
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der geltenden Verordnung regeln, zusammen mit den zulässigen Minusabweichungen gemäss deren Absatz 3, die messtechnischen Anforde- rungen an Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge. Diese Anforderungen werden gemein- hin als die „three packers rules“ bezeichnet und sind, basierend auf der Richtlinie 76/211/EWG Anhang 1, in der Europäischen Union harmonisiert. In Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 der zukünftigen Verordnung werden die bisherigen Be- stimmungen ohne Änderungen übernommen. Die zulässigen Minusabweichungen bei Fer- tigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäss Artikel 20 Absatz 3 der geltenden Verordnung werden in der zukünftigen Verordnung in Artikel 19 Absatz 3 ebenfalls übernommen, mit der Ausnahme, dass zukünftig für Fertigpackungen mit Nennfüllmengen und Gewicht über 50 kg respektive über 50 L keine Minusabweichungen mehr spezifiziert werden. Die in Artikel 19 Absatz 3 der zukünftigen Verordnung aufgeführten Werte für Minusabwei- chungen für Nennfüllmengen zwischen 10 kg und 50 kg (10 L bis 50 L) entsprechen den Werten der OIML-Empfehlung R 87 Tabelle 2 (Ausgabe 2004). Artikel 19 Absatz 4 der zukünftigen Verordnung definiert die Rundungen von Zahlenwerten bei Gewichts- oder Volumenangaben in Prozenten, welche bei der Anwendung der Tabelle
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in Absatz 3 vorzunehmen sind. Die Vorschriften zur Rundung entsprechen der Richtlinie 76/211/EWG Anhang 1 Ziffer 2.4.
Artikel 21 der geltenden Verordnung definiert den zeitlichen Bezugspunkt, für welchen die messtechnischen Anforderungen an die Fertigpackungen gelten sollen. Dies ist besonders relevant für Waren, die durch natürlichen Wasserverlust (Schwund) Gewicht verlieren, wie z.B. Mandarinen, Blumenkohl, Pilze etc. Die wesentlichen Inhalte der geltenden Verordnungen sollen auch in der zukünftigen Verord- nung beibehalten werden. Gemäss Artikel 19 Absatz 5 soll somit gelten: Fertigpackungen, deren Inhalt mit der Zeit auf natürliche Weise abnimmt, müssen die Anfor- derungen des Artikels 19 zum folgenden Zeitpunkt erfüllen: a) bei ihrem ersten Inverkehrbringen in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums, wenn sie in einem dieser Staaten hergestellt und mit dem Konformitätszeichen e versehen worden sind, b) in den übrigen Fällen bei ihrem ersten Inverkehrbringen in der Schweiz.
Art. 20 Füllmengen nach Länge oder Fläche
In der geltenden Verordnung (Art. 20 Abs. 4) beträgt die zulässige Minusabweichung für Fer- tigpackungen, welche Waren enthalten, die nach Länge oder Fläche verkauft werden (z.B. Fäden und Stoffe), 5 % der Nennfüllmenge. Minusabweichungen von Waren, die nach Länge oder Fläche verkauft werden, sind in Europa nicht harmonisiert, da es keine europäischen Richtlinien gibt. In der zukünftigen Verordnung sollen jedoch die Minusabweichungen ge- mäss der OIML-Empfehlung R 87 (Ausgabe 2004) übernommen werden. Zudem präzisiert die zukünftige Verordnung in Artikel 20 Absatz 1, dass der Mittelwert der tatsächlichen Füll- menge der Ware zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens nicht kleiner sein darf als die Nennfüllmenge.
Bei nach Länge gekennzeichneten Fertigpackungen sind zukünftig, in Abweichung zur gel- tenden Verordnung, neu folgende Anforderungen einzuhalten (Art. 20 Abs. 2): a) bei einer Länge von höchstens 5 m ist keine Minusabweichung zulässig; b) bei einer Länge von mehr als 5 m ist eine Minusabweichung von höchstens 2 % zu- lässig.
Bei nach Fläche gekennzeichneten Fertigpackungen ist zukünftig, in Abweichung zur gelten- den Verordnung, eine Minusabweichung von höchstens 3 % zulässig (Art. 20 Abs. 3).
Die zukünftig geltenden Minusabweichungen für Füllmengen, die nach Länge oder Fläche verkauft werden, bedeuten daher einen höheren Konsumentenschutz als bis anhin.
Art. 21 Füllmengen nach Stückzahl
Gemäss geltender Verordnung (Art. 23 Abs. 3) müssen Fertigpackungen, welche Waren enthalten, die nach Stückzahl verkauft werden, die deklarierte Stückzahl enthalten. Bei Fer- tigpackungen, die Mengen über 100 Stück enthalten, ist für jedes ganze 100 ein Zufallsfehler von einem Stück erlaubt. Minusabweichungen von Waren, die nach Stückzahl verkauft wer- den, sind in Europa nicht harmonisiert, da es keine europäischen Richtlinien gibt. In der zu- künftigen Verordnung sollen jedoch die Minusabweichungen gemäss der OIML-Empfehlung R 87 (Ausgabe 2004) übernommen werden.
In der zukünftigen Verordnung soll für Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet werden, Folgendes gelten (Art. 21): a) bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von höchstens 50 darf die Füllmenge nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge;
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b) bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von mehr als 50 darf:
1. die Füllmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge, und
2. die Minusabweichung nicht mehr als ein Stück für jedes angefangene Hun-
dert betragen.
Art. 22 Füllmengen nach Abtropfgewicht
In der geltenden Verordnung gibt es keine speziellen messtechnischen Anforderungen an die Füllmenge und auch keine Prüfvorschriften zur Füllmenge von Waren, welche mit Ab- tropfgewicht gekennzeichnet sind. Die zukünftige Verordnung sieht vor, dass für die Gesamtfüllmenge, d.h. für den festen Stoff plus die Aufgussflüssigkeiten, die messtechnischen Anforderungen gemäss Artikel 19 gelten sollen. Insbesondere gilt auch, dass das europäische Konformitätszeichen „e“ sich nur auf die Gesamtfüllmenge bezieht (Art. 23 Abs. 3). Die messtechnischen Anforderungen für das Abtropfgewicht sind in der europäischen Ge- meinschaft nicht harmonisiert. Ebenfalls nicht harmonisiert sind die Regelungen im Codex Alimenarius CX/PFV/10/25/7 2010 mit jenen der OIML-Empfehlung R 87 Annex C.
In der zukünftigen Verordnung soll der Besonderheit der Produkte mit Abtropfgewicht Rech- nung getragen werden und insbesondere auch der Problematik der Stoffaustauschvorgänge zwischen festem Lebensmittel und Aufgussflüssigkeit. Aus diesem Grunde sollen in der zu- künftigen Verordnung bezüglich Prüfung des Abtropfgewichtes höhere Toleranzwerte gelten, deren Verletzung zur Ablehnung eines Loses oder einer Fertigpackung führen kann (Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c).
Ebenfalls aus Gründen der Problematik der Stoffaustauschvorgänge müssen für gewisse Waren Zeiträume definiert werden, innerhalb welcher die Waren den Anforderungen gemäss Artikel 22 Absatz 1 zu genügen haben. Diese Zeiträume wird nach Artikel 22 Absatz 3 das EJPD regeln (basierend auf der OIML-Empfehlung R 87 Annex C), wie z.B.: Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel: 30 Tage bis Ablauf des Mindest- haltbarkeitsdatums. Kleine Wurstwaren und andere Fleischerzeugnisse: fünf Tage bis Ablauf des Mindest- haltbarkeitsdatums.
Art. 23 Konformitätszeichen
Für das von vielen Herstellern (primär in Europa) verwendete EWG-Konformitätszeichen „e“ gibt es in der heutigen Deklarationsverordnung keine Grundlagen. In der zukünftigen Ver- ordnung sollen in Artikel 23 die Voraussetzungen für das Anbringen des Konformitätszei- chens „e“ auf Fertigpackungen verankert werden.
Die Bedeutung des Konformitätszeichens „e“ wird heute von vielen Herstellern in der Schweiz nicht erkannt. Nichtbeachten der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften kann Herstellern, aber auch Importeuren von Fertigpackungen unter Umständen hohe Kosten ver- ursachen. Daher werden in Artikel 29 Buchstabe a die Pflichten der Hersteller und Importeu- re, welche das „e“ auf ihren Fertigpackungen anbringen, respektive importieren, festgehal- ten.
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4. Abschnitt: Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Art. 24
Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a zusammen mit Artikel 20 Absatz 3 der geltenden Verord- nung definieren die messtechnischen Anforderungen für Fertigpackungen, die von einer Pa- ckung zur andern variieren (Zufallspackungen, Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge).
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind in der Europäischen Union nicht harmoni- siert und unterstehen nationalen Gesetzgebungen. In der Schweiz sollen die messtechni- schen Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge auch in Zukunft gere- gelt werden, da gesetzliche Regelungen einen wichtigen Beitrag zum Konsumentenschutz liefern.
Diese messtechnischen Bestimmungen werden in der zukünftigen Verordnung umfassend revidiert. Die in Artikel 20 Absatz 3 der geltenden Verordnung zugrundeliegenden zulässigen Minusabweichungen für einzelne Fertigpackungen, bei welchen das Gewicht variiert, sind deutlich zu gross. Heutige Waagen erlauben die Bestimmung des Nettogewichts mit einer Genauigkeit von besser oder gleich 1 g bei einem Messbereich bis 500 g.
Die zukünftig geltenden Minusabweichungen in Artikel 24 Absatz 1 lauten wie folgt:
Nennfüllmenge Minusabweichung < 500 g 2,0 g
500 g bis < 2‘000 g 5,0 g
ggkg bis 10 kg
2 10,0 g
Weiter definiert die zukünftige Verordnung in Artikel 24 Absatz 2, dass die systematische Ausnutzung der Minusabweichungen nicht erlaubt ist. Die Konkretisierung, wann eine sys- tematische Ausnützung der Minusabweichungen vorliegt, kann durch das EJPD geregelt werden.
4. Kapitel Massbehältnis-Flaschen
Abschnitt 4 der geltenden Verordnung legt die Anforderungen an Massbehältnisse fest und definiert, wie die Aufschriften zu erfolgen haben. Unter Massbehältnissen versteht man ei- nerseits die Massbehältnis-Flaschen und andererseits andere Massbehältnisse, auch Raummasse genannt. Raummasse (Ausschankgefässe, Trinkgefässe, Fässer und Tanks etc.) dienen sowohl zur Volumenbestimmung als auch zur Lagerung, zum Transport oder zur Lieferung einer Ware. Die Regelung der zukünftigen Verordnung beschränkt sich nur noch auf die Massbehältnis- Flaschen. Die Raummasse sind in der Verordnung des EJPD über Raummasse vom 19. März 2006 (SR 941.211) geregelt und müssen in der zukünftigen Verordnung über die Men- genangaben nicht nochmals erwähnt werden.
Art. 25 bis Art. 28
Artikel 25 Absatz 1 der geltenden Verordnung regelt die Anforderungen an Massbehältnis- Flaschen. Hierbei wird auf die Richtlinie 75/107/EWG verwiesen sowie auf die OIML- Empfehlung R 96, welche jedoch im Jahre 2007 durch die Empfehlung R 138 abgelöst wur- de.
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Aus folgenden Gründen sollen, statt nur eines Verweises auf die Richtlinie 75/107/EWG, die entsprechenden Regelungen in die zukünftige Verordnung aufgenommen werden (Art. 25 bis 28): a) Schweizer Firmen, welche Massbehältnis-Flaschen herstellen, mussten sich seit je- her an die Anforderungen der europäischen Richtlinie 75/107/EWG halten. Es hat sich aber gezeigt, dass eine Integration ins Verordnungsrecht einen schnelleren und einfacheren Zugriff ermöglicht. b) Um sicher zu stellen, dass die Hersteller Massbehältnis-Flaschen herstellen, oder die Importeure Massbehältnis-Flaschen verwenden, welche den messtechnischen Anfor- derungen gemäss Artikel 27 genügen, haben die Vollzugsbehörden entsprechende Kontrollen gemäss Artikel 32 und Artikel 33 durchzuführen.
Die Prüfvorschriften richten sich nach Anhang 3 der zukünftigen Verordnung, indem sie als Ganzes aus der Richtlinie 75/107/EWG Anhang II übernommen werden.
5. Kapitel Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Per-
sonen Art. 29 Verantwortliche Personen
In Artikel 11 der geltenden Verordnung werden die Verantwortlichkeiten folgendermassen geregelt: Absatz 1: Wer Fertigpackungen herstellt oder einführt, ist verantwortlich, dass sie den Vorschriften der Verordnung genügen. Absatz 2: Wer Konsumenten Fertigpackungen anbietet, hat sich zu überzeugen, dass die vorgeschriebenen Mengenangaben angebracht sind.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Verordnung wird in der zukünftigen Verordnung neu geregelt:
Es wird nicht nur die Verantwortung im Fall von Fertigpackungen festgelegt, sondern auch die Verantwortung im Fall von Massbehältnis-Flaschen. a) Der Hersteller ist verantwortlich, wenn Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen in der Schweiz hergestellt werden. b) Der Hersteller ist verantwortlich, wenn Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. c) Der Importeur ist verantwortlich, wenn er Fertigpackungen oder Massbehältnis- Flaschen (die in einem Drittstaat hergestellt wurden) aus einem Drittstaat in die Schweiz oder in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums einführt.
Dies bedeutet, dass z.B. Fertigpackungen aus Italien, welche durch einen Hersteller in Italien produziert werden und das Konformitätszeichen „e“ tragen, in der Schweiz nicht als „Import- Produkt“ angesehen werden, sondern als ein in der europäischen Gemeinschaft hergestell- tes Produkt. Diese Fertigpackung muss die Aufschrift des italienischen Herstellers gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c tragen. Eine Aufschrift einer schweizerischen natürlichen oder juristischen Person ist, für die Belange der Mengenangabe, nicht nötig. Weiter gilt auf- grund der bilateralen Abkommen mit der europäischen Gemeinschaft, dass ein solches Pro- dukt nicht systematisch, sondern nur stichprobenartig von den schweizerischen Vollzugsbe- hörden kontrolliert werden darf. Wird hingegen eine Fertigpackung, wie z.B. Kalifornischer Wein, versehen mit dem Konfor- mitätszeichen „e“, in den europäischen Gemeinschaftsraum eingeführt, muss der Wein, falls er in den USA abgefüllt wurde, die Aufschrift eines in der Schweiz oder in einem Mitglied- staat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Importeurs tragen. Dieser ist verant- wortlich dafür, dass der importierte Wein den Anforderungen der Verordnung genügt.
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Art. 30 Messung oder Kontrolle der Füllmenge
Die geltende Deklarationsverordnung sagt bezüglich Kontrollinstrumente in Artikel 24 folgen- des: 1 Die Abpackstationen industrieller Fertigpackungen müssen zur Überprüfung der Füllmengen über geeignete Messgeräte verfügen, die den Anforderungen der [Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006] genügen, wenn sie keine Massbehält- nisse als Verpackungen verwenden. 2 Die Abfüllmaschinen dieser Abpackstationen sind nicht eichpflichtig.
Dieser Artikel ist nicht mehr zeitgemäss. Zudem lässt er mehrere Interpretationen zu. Heuti- ge Praxis ist, dass eine Abpackstation prinzipiell aus einer Vorrichtung zum Abfüllen der Fer- tigpackungen (der Abfüllmaschine) sowie aus einem Messgerät (Kontrollmessgerät) zur Mengenmessung der Fertigpackungen besteht. Das Kontrollmessgerät kann in der Abpack- station integriert oder aber davon unabhängig sein. In modernen Abpackstationen ist das Kontrollmessgerät meist integrierter Bestandteil des Systems (sogenannte checkweigher). Je nachdem, ob die Kontrollwaage integriert ist oder nicht, gilt für Hersteller in der Schweiz nach Artikel 30 Absatz 2 der künftigen Verordnung Folgendes:
a) Abpackstationen mit integriertem Kontrollmessgerät: Dieses unterliegt der Verord- nung des EJPD vom 19. März 2006 über selbsttätige Waagen (SR 941.214). Setzt ein Schweizer Hersteller Abpackstationen mit integriertem Kontrollmessgerät ein, so muss er dem Bedienpersonal der Abpackstationen keine weiteren Kontrollwaagen zur Kontrolle von Fertigpackungen mehr zur Verfügung stellen. b) Abpackstationen ohne integriertes Kontrollmessgerät: Hier ist der Hersteller nach wie vor verpflichtet, ein Kontrollwiegegerät zur Überprüfung der Menge der Fertigpackun- gen einzusetzen. Diese Kontrollwaagen müssen den Anforderungen der Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (SR 941.213) genügen.
Neu wird in Artikel 30 Absatz 3 bestimmt, dass die Kontrollen auch stichprobenartig erfolgen können.
In Einklang mit der Richtlinie 76/211/EWG Anhang I 4. werden die Pflichten des Importeurs in Absatz 5 definiert. Falls der Importeur von Waren aus Drittstaaten aus logistischen oder anderen Gründen keine Messungen oder Kontrollen durchführen kann, ist es ihm erlaubt, statt dessen den Nachweis zu erbringen, dass er über genügend Garantien verfügt, um sei- ne Verantwortung für die Importwaren wahrzunehmen. Ein solcher Nachweis könnte darin bestehen, dass der Importeur z.B. Abfüllbelege des Herstellers vorweisen kann oder mit Zer- tifikaten eines metrologischen Dienstes oder einer akkreditierten Stelle den Nachweis einer Prüfung des Abfüllprozesses des Herstellers belegen kann.
In Absatz 6 wird geregelt, dass bei Waren, deren Menge in Volumeneinheiten ausgedrückt ist, die Kontroll- oder Messvorschriften ebenfalls als erfüllt gelten, wenn bei der Herstellung der Fertigpackungen Massbehältnis-Flaschen, die den Anforderungen der Artikel 25–28 ge- nügen, verwendet und ordnungsgemäss gefüllt werden. Es muss allerdings hier klar gestellt werden, dass im Falle der Verwendung fehlerhafter Massbehältnis-Flaschen der Hersteller trotzdem für die Einhaltung der Füllmengen gemäss Artikel 19 verantwortlich ist.
In Absatz 7 wird neu vorgeschrieben, dass die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind.
In Absatz 8 wird festgelegt, dass das EJPD die Verfahren der Messung und Kontrolle näher regeln kann. Es kann insbesondere auch festlegen, welche Messmittel für den Verwen- dungszweck geeignet sind oder welche Anforderungen an die Genauigkeit erfüllt sein müs- sen.
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Art. 31 Meldepflichten
In der zukünftigen Verordnung werden in Artikel 31 neu Meldepflichten geregelt. Im neuen Messgesetz findet sich in Artikel 11 ausdrücklich eine formellgesetzliche Grundlage für Mel- de- und Informationspflichten (BBl 2011 4865). Schweizer Hersteller von Fertigpackungen, die darauf das Konformitätszeichen „e“ anbrin- gen, melden dies dem Eidgenössischen Institut für Metrologie. In der Schweiz gibt es rund 350 Firmen, welche Fertigpackungen mit dem Konformitätszeichen versehen. Diese Firmen haben somit die Pflicht, die entsprechenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu befolgen, was sehr oft nicht gemacht wird. Die Meldepflicht erleichtert die behördlichen Kon- trollen und hilft, eine missbräuchliche Verwendung des Konformitätszeichens zu verhindern. Wer in der Schweiz Massbehältnis-Flaschen herstellt, muss dies dem Eidgenössischen Insti- tut für Metrologie melden und ihm sein Herstellerzeichen zur Genehmigung vorlegen. Das Herstellerzeichen wird in den „Punt-Marks“ veröffentlicht.
6. Kapitel Behördliche Kontrollen
Art. 32 Zuständige Stelle
Nach Artikel 27 der geltenden Verordnung sind die kantonalen Vollzugsbehörden über Mass und Gewicht mit den Kontrollen und der Marktüberwachung betraut. In der zukünftigen Verordnung werden die Kantone nach Artikel 32 Absatz 1 nach wie vor mit den Kontrollen der Einhaltung der Verordnung betraut. Für wenige Teilbereiche jedoch ist, nach Artikel 32 Absatz 2, das Eidgenössische Institut für Metrologie zuständig. Insbesondere ist das Eidgenössische Institut für Metrologie zuständig für die Kontrollen der Massbehältnis- Flaschen bei Schweizer Herstellern. (Zur Zeit gibt es in der Schweiz nur Vetropack als einzi- gen Hersteller.)
Absatz 3 der zukünftigen Verordnung regelt die Aufsicht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie über den Vollzug bei den Kantonen. Insbesondere wird das EJPD ermächtigt, jährliche Schwerpunkte in den behördlichen Kontrollen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie festzulegen und einen Bericht über die Umsetzung zu verlangen (vgl. Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010, BBl 2010 8037).
Absatz 4 der zukünftigen Verordnung regelt neu, dass die Zollstellen auf Ersuchen des Eid- genössischen Instituts für Metrologie bei Kontrollen von Fertigpackungen und Massbehältnis- Flaschen mitwirken können.
Art. 33 Kontrolle von Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen
Artikel 28 der geltenden Verordnung regelt die mindestens einmal jährlich durchzuführenden Kontrollen von Fertigpackungen und die Kontrollen der Konformität der Massbehältnis- Flaschen durch die zuständigen Behörden. Artikel 31 der geltenden Verordnung regelt Mass- nahmen im Fall eines nichtkonformen Fertigpackungsloses. In der zukünftigen Verordnung werden die Kontrollen von Fertigpackungen und der Massbe- hältnis-Flaschen, einschliesslich der zu treffenden Massnahmen im Fall von Nichtkonformitä- ten, in Artikel 33 geregelt.
Artikel 33 Absatz 1 der zukünftigen Verordnung regelt die durch die zuständigen Stellen durchzuführenden Kontrollen: a) beim Hersteller, wenn die Herstellung in der Schweiz erfolgt; b) bei der natürlichen oder juristischen Person, die die Fertigpackungen oder die Mass- behältnis-Flaschen in die Schweiz einführt; oder c) auf einer anderen Stufe des Handels, wenn Kontrollen nach Buchstabe a oder b nicht durchführbar sind.
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Artikel 33 Absatz 2 der zukünftigen Verordnung verweist auf das Verfahren in Anhang 2, nach dem die Kontrollen von Fertigpackungen zu erfolgen haben, und auf Anhang 3, in dem das Prüfverfahren für Massbehältnis-Flaschen geregelt ist. Das Prüfverfahren von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge in Anhang 2 entspricht oh- ne Änderungen dem Verfahren gemäss der geltenden Verordnung vom 12. Juni 1998 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackun- gen (SR 941.281.1). Das Prüfverfahren für die Massbehältnis-Flaschen entspricht dem Prüfverfahren gemäss der Richtlinie 75/107/EWG.
Artikel 33 Absatz 3 der zukünftigen Verordnung regelt die Periodizität der durchzuführenden Kontrollen von Industrie und Gewerbe. Bei industriellen Herstellern von Fertigpackungen, d.h. bei Herstellern, welche keine eigene Verkaufsstellen besitzen (mit Ausnahme von allfälligen Fabrikläden), werden die Kontrollen, wie bis anhin, jährlich durchgeführt. Ebenfalls jährlich finden Kontrollen bei natürlichen oder juristischen Personen statt, welche Fertigpackungen in die Schweiz einführen. Bei gewerblichen Herstellern (z.B. Metzgereien, Bäckereien, Molkereien etc.) werden die Kontrollen der Fertigpackungen neu nur noch alle zwei Jahre durchgeführt. Dies bringt den gewerblichen Herstellern eine spürbare Entlastung und ist im Einklang mit der alle zwei Jah- re durchzuführenden Eichung von nichtselbsttätigen Waagen gemäss Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (SR 941.213).
Artikel 33 Absatz 4 und 5 der zukünftigen Verordnung regeln das Vorgehen, falls kontrollierte Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen nicht den Vorschriften der Verordnung über die Mengenangabe entsprechen. Die zukünftigen Regelungen sind identisch mit jenen der geltenden Verordnung.
Artikel 33 Absatz 6 hält fest, dass die Vollzugsorgane weitere Massnahmen treffen können, die sich auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Han- delshemmnisse (THG; SR 946.51) stützen.
Art. 34 Kontrolle bei öffentlichen Verkaufsstellen
Artikel 29 der geltenden Verordnung regelt die Kontrollen bei öffentlichen Verkaufsstellen durch die zuständigen Stellen. Diese Regelung wird ohne Änderung in Artikel 34 Buchstabe a der zukünftigen Verordnung übernommen. In Artikel 34 Buchstabe b wird ausserdem fest- gelegt, dass im Rahmen von Kontrollen in öffentlichen Verkaufsstellen überprüft werden kann, ob Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen die vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen.
Art. 35 Gebühren
Die Regelung der geltenden Verordnung gemäss Artikel 30 wird in der zukünftigen Verord- nung sinngemäss übernommen. (Vom 1. Januar 2013 an sollen die Gebühren in einer neuen Verordnung geregelt werden, deren Titel und Erlassdatum noch nicht feststehen.)
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Keine Bemerkungen.
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Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
Keine Bemerkungen.
Art. 38 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen regeln zwei Fälle:
Absatz 1: Die heute geltende Tara-Regelung im Offenverkauf darf noch während eines Jah- res nach Inkrafttreten der zukünftigen Verordnung angewendet werden.
Absatz 2: Fertigpackungen ohne Konformitätszeichen nach Artikel 23 der zukünftigen Ver- ordnung dürfen noch bis 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden. Diese Regelung gilt bei Variante B von Artikel 15 auch für die zulässigen Nennfüll- mengen von Wein: Flaschen von 20 cl und 70 cl ohne Konformitätszeichen dürfen noch bis Ende 2014 in Verkehr gebracht werden.
Eine weitergehende Übergangsbestimmung, welche die Erschöpfung vorhandener Waren- bestände über das Datum des 31. Dezember 2014 hinaus erlaubt, ist nicht vorgesehen.
Art. 39 Inkrafttreten
Die Verordnung soll zusammen mit dem neuen Messgesetz am 1. Januar 2013 in Kraft tre- ten (vgl. Ziffer 1, Ausgangslage).
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4 EJPD-Verordnung über die Mengenangabe
Verschiedene Artikel der zukünftigen Mengenangabeverordnung sehen zusätzliche Rege- lungen in einer zukünftigen Verordnung des EJPD vor. Folgende Übersicht zeigt die wich- tigsten vorgesehenen Inhalte der EJPD-Verordnung, geordnet nach den Artikeln der zukünf- tigen Mengenangabeverordnung, in denen darauf verwiesen wird.
Zu Art. 3 Abs. 4 (Mengenbestimmung)
Massgebend ist die Nettomenge einer Ware. Das EJPD kann Ausnahmen vorsehen. Bei- spiele dafür sind neben den in den Erläuterungen zu Artikel 3 der Mengenangabeverordnung aufgeführten Fällen auch Fertigpackungen von Käse: a) „Vacherin Mont d’Or“. Für „Vacherin Mont d’Or“ kann das Bruttogewicht deklariert werden, wenn die Dicke des Holzdeckels 6 mm und jene des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt und das Schachtelgewicht im Verhältnis zum Bruttogewicht in einem ge- wissen Rahmen bleibt. b) Die natürliche Rinde eines Käses zählt zum Nettogewicht. Die künstliche Rinde, sog. „Wachsrinde“, zählt hingegen nicht zum Nettogewicht (wie etwa Babybel oder Käse der Marke „Ritter“).
Zu Art. 5 Abs. 2 (Offenverkauf, Abmessen der Warenmenge)
Die zukünftige EJPD-Verordnung soll für diverse Waren im Offenverkauf Ausnahmen vom Grundsatz vorsehen, dass die Menge mit Messmitteln bestimmt werden muss, die den recht- lichen Anforderungen genügen. Vorgesehen sind inbesondere Vorschriften darüber, welche Waren nach Stückzahl verkauft werden dürfen und deshalb nicht gemessen werden müssen. Dazu gehören insbesondere: a) Bäckereiprodukte wie Kleinbrote unter 150 g, Kleingebäck unter 150 g wie Gipfel und Weggli, Feingebäck unter 150 g oder Kuchen, Torten, Stückli etc.
b) Metzgereiprodukte, welche regional sowie orts- und handelsüblich als einzelne Stü- cke auf den Markt gebracht werden, wie Spezialwürste, Trockenwürste, Hauswürste etc.
c) Obst, Früchte und Gemüse: Das Verhalten und die Bedürfnisse der Konsumenten haben sich in den letzten Jahren stark verändert und Einkäufe an Tankstellen, Bahn- höfen und Flughäfen sind fast 24 Stunden pro Tag möglich geworden sind. Viele Konsumenten wünschen für den schnellen Einkauf Früchte und Gemüse in kleinen Portionen oder per Stück kaufen zu können. Daher ist für diverse Artikel der Stück- verkauf in Take away shops, Prontoshops, Migrolino, Avec-shops und Kiosks gemäss nachfolgender Tabelle erlaubt. Tomaten, Karotten, Kartoffeln, Aprikosen etc. hingegen, bei welchen die Grösse der Artikel stark variieren kann, müssen weiterhin abgewogen und per Gewicht verkauft werden.
Eine weitere Ausnahme soll für Brote gelten, die offen verkauft werden und ein einheitliches Gewicht aufweisen. Sie sollen nicht in Gegenwart der Käuferin oder des Käufers gewogen werden müssen, wenn sie den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 19 der zu- künftigen Verordnung genügen (Mindestmenge oder gleiche Regeln wie für die Füllmenge von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge).
Tabelle zum Stückverkauf:
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Stückverkauf erlaubt in take away Stückverkauf im allg. Detaihandel Untergruppe Artikel shops, Prontoshops, Migrolino, erlaubt Avec- shops, Traiteur und Kiosks Exoten Ananas Ananas Ananas Exoten Avocado Avocado Avocado Exoten Banane Banane Banane Exoten Birnen Nashi Birnen Nashi Birnen Nashi Exoten Carambole Carambole Carambole Exoten Cherimoya Cherimoya Cherimoya Exoten Datteln Exoten Feige frisch Exoten Granadilla Granadilla Granadilla Exoten Granatapfel Granatapfel Granatapfel Exoten Kaki Kaki Kaki Exoten Kaktusfeige (Stacheln) Kaktusfeige Kaktusfeige Exoten Kiwi Kiwi Kiwi Exoten Kiwi-Gold Kiwi-Gold Kiwi-Gold Exoten Kokosnuss Kokosnuss Kokosnuss Exoten Limette Limette Limette Exoten Litschis Litschis Litschis Exoten Mango Mango Mango Exoten Papaya Papaya Papaya Exoten Persimon Persimon Persimon Exoten Pitahaya Pitahaya Pitahaya Exoten Sharon Sharon Sharon Exoten Tamarillo Tamarillo Tamarillo Gemüse Artischocken Artischocken Artischocken Gemüse Bundkarotte Bundkarotte Bundkarotte Gemüse Broccoli Gemüse Gurke Gurke Gurke Gemüse Karrotten Gemüse Knoblauch Knoblauch Knoblauch Gemüse Kohlraben Kohlraben Kohlraben Gemüse Paprika Paprika Paprika Gemüse Portugiesischer Caldo Verde Portugiesischer Caldo Verde Portugiesischer Caldo Verde Gemüse Portugiesischer Grelos Portugiesischer Grelos Portugiesischer Grelos Gemüse Spargeln Gemüse Twin (1Blumenkohl &1Broccoli) Twin (1Blumenkohl &1Broccoli) Twin (1Blumenkohl &1Broccoli) Gemüse Twin (1Blumenkohl &1Romanesco) Twin (1Blumenkohl &1Romanesco)Twin (1Blumenkohl &1Romanesco) Gemüse Zuckermais Zuckermais Zuckermais Gemüse Zwiebeln Zwiebeln Gemüse Frischzwiebeln im Bund (3 Stk.) Frischzwiebeln im Bund Frischzwiebeln im Bund Gemüse Gemüsezwiebeln Gemüsezwiebeln Gemüsezwiebeln Gemüse Zwiebelzopf Zwiebelzopf Zwiebelzopf Kernobst Apfel Apfel Kernobst Birne Birne Kräuter Kräuter im Topf Kräuter im Topf Kräuter im Topf Kürbis Kürbis in verschiedenen Formen Kürbis in verschiedenen Formen Kürbis in verschiedenen Formen Melone Wassermelone Melone andere Melonen andere Melonen andere Melonen Salate Batavia Batavia Batavia Salate Eichblatt Eichblatt Eichblatt Salate Eisberg Eisberg Eisberg Salate Endivie Endivie Endivie Salate Kopfsalat Kopfsalat Kopfsalat Salate Lattich Lattich Lattich Salate Lollo Lollo Lollo Salate Radiesli im Bund Radiesli im Bund Radiesli im Bund Steinobst Aprikosen Steinobst Nektarine Nektarine Steinobst Pfirsich Pfirsich Steinobst Pflaumen Steinobst Zwetschgen Zitrus Früchte Clementinen Zitrus Früchte Grapefruits Grapefruits Grapefruits Zitrus Früchte Mandarinen Zitrus Früchte Orange Orange Zitrus Früchte Pomelo Pomelo Pomelo Zitrus Früchte Sweetie Sweetie Sweetie Zitrus Früchte Zitrone Zitrone Zitrone Beeren Erdbeeren, Heidelbeeren etc.
bedeutet: nicht erlaubt Vaha, 12.07.2011
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Zu Art. 10 Abs. 3 (Mengenangabe nach Art der Ware)
Kommt es bei Fertigpackungen von anderen Waren als Lebensmittel vor allem auf die An- zahl der darin enthaltenen Stücke an, so kann als Nennfüllmenge die Stückzahl angegeben werden. Dies trifft insbesondere zu für folgende Waren: a) Fertigpackungen, die im Baubedarf angeboten werden, wie Schrauben, Nägel etc., b) Tabs für Waschmaschinen und Geschirrspüler, c) Produkte der Kosmetikindustrie wie kleine Seifen, Shampoo-Portionenpackungen, Cremen etc., d) Kauknochen für Hunde, e) Farbstoffe für Textilien in Portionenpackungen unter 20 g, f) Portionenpackungen von Zündwürfeln und Grillanzündern.
Zu Art. 17 Abs. 4 (Waren mit Abtropfgewicht)
Das messtechnische Verfahren zur Bestimmung des Abtropfgewichts richtet sich nach der OIML-Empfehlung R 87 Annex C (Ausgabe 2004) respektive nach dem WELMEC Guide 6.8 (Ausgabe 2006, zur Zeit in Bearbeitung). Die Apparatur zur Bestimmung des Abtropfgewichts besteht aus einem Sieb mit Maschen- abstand von 2,5 mm und Drahtdicke von 1,12 mm. Für Mengen bis 850 ml beträgt der Durchmesser des Siebs 20 cm und für Mengen über 850 ml beträgt der Durchmesser 30 cm. Zur Bestimmung des Abtropfgewichts muss das Sieb mit einem Winkel von 17° bis 20° zur horizontalen Ebene geneigt sein. Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten.
Zu Art. 18 Abs. 2 (Tiefgekühlte Waren)
Das messtechnische Verfahren zur Bestimmung des Nettogewichts richtet sich nach der OIML-Empfehlung R 87 Annex D (Ausgabe 2004) respektive nach dem WELMEC Guide 6.8 (Ausgabe 2006, zur Zeit in Bearbeitung).
Bei tiefgekühlter Ware werden folgende Produktekategorien unterschieden: a) Gefrorene Früchte und gefrorenes Gemüse, b) Meeresfrüchte glaziert (umgeben mit dünner Eisschicht), c) Gefrorene Crevetten und Krebse.
Die Apparatur zur Bestimmung des Nettogewichts entspricht derjenigen nach Artikel 17 Ab- satz 4. Die gefrorene Ware wird in der Regel unter fliessendem Wasser oder in einem Wasserbad aufgetaut und danach auf das Sieb (Durchmesser 20 cm oder 30 cm je nach Menge) aufge- bracht. Die Verweildauer der zu prüfenden Ware auf dem Sieb beträgt zwei Minuten.
Zu Art. 22 Abs. 3 (Füllmengen nach Abtropfgewicht)
Das EJPD regelt: a) Wann das Abtropfgewicht den Anforderungen nach Absatz 1 genügen muss.
Aufgrund der Stoffaustauschvorgänge müssen für gewisse Waren Zeiträume definiert wer- den, innerhalb welcher die Waren den Anforderungen gemäss Artikel 22 Absatz 1 zu genü- gen haben. Diese Zeiträume sind für diverse Produkte in der OIML-Empfehlung R 87 Annex C festgelegt, wie z.B.: Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel: 30 Tage bis Ablauf des Min- desthaltbarkeitsdatums. Produkte mit gesalzenem Fisch, Marinaden mit Fischerzeugnissen, Crevetten, Mu- scheln etc.: Sofort nach Herstellung bis 14 Tage nach Herstellung 26/27
Kleine Wurstwaren und andere Fleischerzeugnisse: fünf Tage bis Ablauf des Min- desthaltbarkeitsdatums.
b) Das Verfahren, in dem geprüft wird, ob die messtechnischen Anforderungen nach Ab- satz 1 eingehalten sind.
Der Besonderheit der Produkte mit Abtropfgewicht infolge der Problematik der Stoffaus- tauschvorgänge zwischen festem Lebensmittel und Aufgussflüssigkeit muss bei der mess- technischen Prüfung Rechnung getragen werden. Aus diesem Grunde sollen für diese Pro- dukte höhere Toleranzwerte angewendet werden als im Prüfverfahren gemäss Anhang 2 der Verordnung über die Mengenangaben: Das tatsächliche Abtropfgewicht darf im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmen- ge. Dieses Prüfkriterium entspricht unverändert der Anforderung gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Mengenangabeverordnung und gilt auch für Produkte mit Ab- tropfgewicht. Bei einer Stichprobe bestehend aus 27 Stück oder 13 Stück (siehe Anhang 2 Ziffer 4 Mengenangabeverordnung), darf nur eine Fertigpackung die zulässige Minusabwei- chung nach Artikel 19 Absatz 3 Mengenangabeverordnung um mehr als das Zweifa- che überschreiten. (Bei anderen Fertigpackungen als Fertigpackungen mit Abtropf- gewicht darf keine Fertigpackung die zulässige Minusabweichung um mehr als das Zweifache überschreiten.) Keine Fertigpackung mit Abtropfgewicht darf die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3 Mengenangabeverordnung um mehr als den Faktor 2,5 über- schreiten. (Für andere Fertigpackungen als Fertigpackungen mit Abtropfgewicht be- trägt dieser Faktor 2,0.)
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