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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ

Erläuterungen zur Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögens- werte (Anlageverordnung)

1. Ausgangslage

Am 31. März 2010 hat der Bundesrat beschlossen, die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; AS 2010 1881) auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Nach Artikel 266 Ab- satz 6 StPO hat der Bundesrat die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte zu regeln. Die Strafprozessordnung enthält in Artikel 266 bereits Vorschriften darüber, wie die Strafbe- hörden mit beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen zu verfahren haben. So schreibt Absatz 2 u.a. die sachgemässe Aufbewahrung beschlagnahmter Vermögenswerte vor, Absatz 3 regelt die Beschlagnahme von Grundstücken und Absatz 4 jene von Forderun- gen. Absatz 5 schliesslich bestimmt das Vorgehen bei Gegenständen oder Vermögenswer- ten, die schneller Wertveränderung unterliegen oder eines kostspieligen Unterhalts bedürfen. Sodann ergibt sich schon aus dem Wesen der Beschlagnahme selber, dass diese der betrof- fenen Person die Verfügungsmacht über ein Objekt entzieht und dieses zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterwirft. Vor diesem Hintergrund besteht bloss ein geringer Rege- lungsbedarf im Rahmen einer Verordnung.

2. Inhalt der Verordnung

Die Verordnung richtet sich an die Strafbehörden und legt in Artikel 1 den Grundsatz fest, dass beschlagnahmte Vermögenswerte sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen sind. Dabei orientiert sie sich zum einen an den für das Vormundschaftswesen bestehenden kantonalen Vorschriften (z.B. § 19 der Verordnung vom 25. September 2001 über das Vor- mundschaftswesen des Kantons Luzern; Art. 44 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches des Kantons Bern), zum andern an Ziffer 2.2 der Empfehlung vom 30. März 1999 der Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden betreffend die Verwaltung gesperrter Vermögenswerte. Artikel 2 legt für Bargeld, Erlöse und Erträge fest, welche Anlagen als sicher und werterhal- tend zulässig sind. Die Begrenzung auf 100'000 Franken bei anderen Banken als Kantonal- banken oder der Schweizerischen Nationalbank hat ihren Grund im Privileg von Einlagen bis zu dieser Höhe nach Artikel 37b Absatz 1bis des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (SR 952.0). Nach Artikel 4 tritt die Verordnung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Strafprozessordnung in Kraft.

3. Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die Verordnung hat keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.