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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Klima

02.08.2010

Verordnung über die Kompensation der CO2- Emissionen von fossil-thermischen Kraft- werken (CO2-Kompensationsverordnung)

Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: J274-1575

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Mit Bundesbeschluss vom 23. März 2007 1 knüpften die eidgenössischen Räte die Bewilligung be- stimmter geplanter Gaskombikraftwerke an die Auflage, dass die CO2-Emissionen vollumfänglich kompensiert werden. Den bis Ende 2008 befristeten Bundesbeschluss setzte der Bundesrat auf den 15. Januar 2008 in Kraft. Die Bundesversammlung verlängerte die Gültigkeit des Bundesbeschluss bis zum 31. Dezember 2010. Spätestens ab dem 1. Januar 2011 soll der Bundesbeschluss durch eine rechtliche Verankerung im CO2-Gesetz abgelöst werden. Eine entsprechende Motion der Kommission für Umwelt, Energie und Raumplanung des Ständerates (UREK-SR) 2 wurde am 4. Oktober 2007 überwiesen. Sie verlangt vom Bundesrat eine Gesetzesvorlage, die das Bewilligungsverfahren für fossil-thermische Kraftwerke, die volle Kompensationspflicht, den In- und Auslandanteil sowie die weitgehende Nutzung von Abwärme regelt. In Erfüllung der Motion hat der Bundesrat am 29. Oktober 2008 3 eine entsprechende Botschaft zu Händen des Parlaments verabschiedet. Die eidgenössischen Räte stimmten der Teilrevision des CO2- Gesetzes am 18. Juni 2010 4 zu. Mit der vorliegenden Verordnung werden die neuen Gesetzesbe- stimmungen konkretisiert.

1 Bundesbeschluss vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken (SR 641.72) 2 Motion UREK-SR vom 20. März 2007 (07.3141): Fossil-thermische Kraftwerke. Bewilligungsverfahren 3 Botschaft vom 29. Oktober 2008 über die Änderung des CO2-Gesetzes (Abgabebefreiung fossil-thermischer Kraftwerke) (BBl 2008 8741) 4 Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71) 1/3

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1.2 Inhalt der Vorlage

Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b des teilrevidierten CO2-Gesetzes überträgt dem Bundesrat die Kom- petenz, den minimal zu gewährleistenden Gesamtwirkungsgrad festzulegen. Über diesen Gesamtwir- kungsgrad sollen die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke dazu verpflichtet werden, die Gesamteffi- zienz der Anlage zu steigern, indem sie bei der Stromproduktion Wärme auskoppeln. Je höher der Bundesrat den minimal erforderlichen Gesamtwirkungsgrad festlegt, desto höher muss der Anteil der nutzbaren Wärme sein. Für Standorte wie Chavalon, an denen bereits früher ein Kraftwerk betrieben wurde und wo die Wär- menutzung wegen der isolierten Lage nicht möglich ist, schlug der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des CO2-Gesetzes eine Ausnahmeregelung vor. Der Nationalrat wollte, dass alle Kraftwer- ke gleich behandelt werden und hat diesen Gesetzesartikel gestrichen. In der Differenzbereinigung folgte der Ständerat dem Nationalrat, äusserte in der Debatte aber den Wunsch, dass der Bundesrat im Rahmen der Verordnung den Bau des Kraftwerkes in Chavalon dennoch ermöglichen solle. Dafür müsse er den minimal erforderlichen Gesamtwirkungsgrad so tief festlegen, dass die Abwärme nicht zwingend genutzt werden muss. Eine solche Ausnahme sei für die Produktion von Spitzenstrom ver- tretbar. Mit dem vorliegenden Entwurf zur Verordnung, werden deshalb zwei Varianten zur Diskussion gestellt. Nach Artikel 11c Absatz 3 kann der Bundesrat Investitionen in erneuerbare Energien als Kompensati- onsmassnahmen anrechnen. Grundsätzlich sind Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbarer Energieträger im Inland Strom oder Wärme produzieren, anrechenbar. Artikel 11b und 11c verpflichten die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke, mit dem Bund einen Ver- trag über die vollumfängliche Kompensation der verursachten CO2-Emissionen abzuschliessen. Die vorliegende Verordnung konkretisiert, welche Einzelheiten beim Abschluss eines Kompensationsver- trags zu berücksichtigen sind. Die Kompensationspflicht soll über die Zeit nach 2012 hinaus während der gesamten Lebensdauer der Anlage gelten und in die Nachfolgegesetzgebung überführt werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Artikel 2 Gesamtwirkungsgrad Artikel 2 legt den minimal erforderlichen Gesamtwirkungsgrad fest (Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes). Der Gesamtwirkungsgrad (Brennstoffnutzungsgrad) ist das Verhältnis zwischen der abgegebenen (elektrischen und thermischen) und der zugeführten Leistung. Fossil-thermische Kraftwerke, welche die Technik von Gasturbinen- und Dampfkraftwerken zur Produktion von Strom kombinieren, erreichen gemäss heutigem Stand der Technik einen elektrischen Wirkungsgrad von 58,5 %. Der mindestens zu erreichende Gesamtwirkungsgrad von 62 % zwingt die Betreiber fossil- thermischer Kraftwerke dazu, den eingesetzten Brennstoff optimal zu nutzen und sowohl Elektrizität als auch Wärme zu produzieren – wie dies die überwiesene Motion der UREK-SR ausdrücklich for- dert. Da grosse Mengen an produzierter Wärme nur von Industriebetrieben (z.B. Papier- und Karton- fabriken, Pharmaunternehmen, Lebensmittelverarbeitern, etc.) oder von grossen Fernwärmebezügern abgenommen werden können, sind die möglichen Standorte für grössere Kraftwerke (400 MW instal- lierte Leistung) beschränkt. Kraftwerke, die keine Wärme auskoppeln und nutzen können, erreichen den minimal erforderlichen Gesamtwirkungsgrad von 62 % nicht und können somit keine kantonale Bau- und Betriebsbewilligung erhalten. Es sind keine Ausnahmen möglich. Variante zu Artikel 2 Gesamtwirkungsgrad Die Variante zu Artikel 2 legt im Absatz 1 den Grundsatz fest, dass fossil-thermische Kraftwerke min- destens einen Gesamtwirkungsgrad von 62 % erreichen müssen. Davon ausgenommen ist gemäss Absatz 2 ein Kraftwerk an einem Standort, wo bereits vor der Gesetzesänderung ein Kraftwerk betrie- ben wurde. Unter der Voraussetzung, dass das betroffene Kraftwerk nicht mehr als 1 500 Stunden pro Jahr betrieben wird, beträgt der minimale Gesamtwirkungsgrad 58,5 %. Dieses Kraftwerk ist damit von der Pflicht zur Abwärmenutzung befreit. Durch die Verknüpfung dieser Ausnahmeregelung mit einer maximal zugelassenen Betriebszeit von 1 500 Stunden pro Jahr soll gewährleistet werden, dass ein

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Kraftwerk mit tiefem Gesamtwirkungsgrad nur zur Abdeckung kurzzeitiger Nachfragespitzen (Spitzen- strom) genutzt wird.

Artikel 3 Investitionen in erneuerbare Energien Der Bundesrat kann gemäss Artikel 11c Absatz 3 des CO2-Gesetzes Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbarer Energien Strom oder Wärme im Inland produzieren, als Kompensationsmass- nahmen anrechnen. Die anrechenbaren Investitionen in erneuerbare Energien müssen dabei im Hin- blick auf die Kompensation der CO2-Emissionen fossil-thermischer Kraftwerke getätigt werden. Da Artikel 11b des CO2-Gesetzes die vollständige Kompensation der verursachten CO2-Emissionen ver- langt, beschränkt Artikel 3 Absatz 2 des Ausführungserlasses die Anrechnung von Investitionen in erneuerbare Energien auf den Umfang der durch die Investition erreichten CO2-Reduktion. Nicht als CO2-Kompensationsmassnahme angerechnet werden, können Investitionen in erneuerbare Energien, die bereits durch andere Programme gefördert oder mit der kostendeckenden Einspeise- vergütung gemäss Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 5 abgegolten werden. Darunter fallen alle kommunalen, kantonalen und nationalen Programme, die Anreize für Investitionen in er- neuerbare Energien schaffen, wie beispielsweise das Gebäudeprogramm.

Artikel 4 Kompensationsvertrag Artikel 4 regelt die Einzelheiten des Kompensationsvertrags, der zwischen dem Kraftwerksbetreiber und dem BAFU (Absatz 1) abgeschlossen und vom BAFU zusammen mit dem Bundesamt für Energie (BFE) ausgehandelt wird (Absatz 3). Der Kompensationsvertrag soll über die Zeit nach 2012 hinaus während der gesamten Lebensdauer der Anlage gelten. Falls sich die Verhandlungspartner nicht auf den Inhalt des Kompensationsvertrages einigen können, können die Gesuchssteller vom BAFU eine Verfügung über das Vertragsangebot verlangen (Ab- satz 3). Die Verfügung ermöglicht es dem Gesuchssteller, Rechtsmittel gegen das Vertragsangebot des Bundes zu ergreifen. Absatz 2 regelt den minimalen Inhalt des Vertrags. Mit dem Abschluss des Kompensationsvertrages wird insbesondere festgehalten, welche vom Betreiber vorgeschlagenen Massnahmen zur Kompensa- tion der CO2-Emissionen angerechnet werden (Buchstabe a). Zudem enthält der Kompensationsver- trag Vorgaben, wie der Betreiber dem Bund über die Entwicklung der durch den Betrieb des Kraft- werks entstehenden CO2-Emissionen (Buchstabe b) und über die Umsetzung der CO2- Kompensationsmassnahmen Bericht erstatten muss (Buchstabe c). Weiter wird im Kompensationsver- trag festgehalten, wie sich die Konventionalstrafe berechnet, die der Betreiber bezahlen muss, wenn er die verursachten CO2-Emissionen nicht vollumfänglich kompensiert oder die maximal anrechenbare Auslandlimite überschreitet (Buchstabe d). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen geltenden Durchschnittskosten für die Kompensation der CO2- Emissionen im Inland. Falls für Kraftwerke zur Produktion von Spitzenstrom an bestehenden Standor- ten ein gesonderter Gesamtwirkungsgrad gilt, regelt der Kompensationsvertrag zudem die Folgen, die bei einer Überschreitung der maximalen Betriebsdauer von 1'500 Stunden pro Jahr eintreten (Buch- stabe e). Hält sich der Betreiber wiederholt nicht an die maximal zugelassene Betriebsdauer, gelten die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung als nicht erfüllt.

Artikel 5 Anrechnung von Kompensationsmassnahmen nach 2012 Artikel 5 sorgt dafür, dass der Wert inländischer Kompensationsmassnahmen, denen bis Ende 2012 keine CO2-Emissionen gegenüberstehen, erhalten bleibt. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Kraftwerk die geplanten Betriebsstunden, für welche die vertraglich vorgesehenen Kompen- sationsleistungen berechnet wurden, unterschreitet. Diese nicht verwendeten Kompensationsmass- nahmen kann sich der Betreiber für die Kompensation von CO2-Emissionen fossil-thermischer Kraft- werke nach 2012 anrechnen lassen.

5 SR 730.0 3/3

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