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Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF Bildung

Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.121)

1. Ausgangslage

Für die Schweizerische Maturitätsprüfung, die von der Schweizerischen Maturitätskommission SMK in der deutschen, französischen und italienischen Schweiz durchgeführt wird, gilt die oben erwähnte Gebühren- und Entschädigungsregelung. Diese Regelung ist periodisch zu überprüfen und gegebe- nenfalls neuen Situationen anzupassen. Die letzte Änderung erfolgte im Oktober 2002. Gebühren für Dienstleistungen des Bundes sind grundsätzlich kostendeckend zu gestalten, wobei das öffentliche Interesse bei der Bemessung der Höhe von Gebühren berücksichtigt wird (Allgemeine Ge- bührenverordnung, SR 172.041.1). Für die Revision der Gebührenverordnung wurden zwei Möglich- keiten in Betracht gezogen, um das Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen: Ö Ausgestaltung der Gebühren gemäss Auslagenrechnung (Gebühren = Prüfungskosten) Ö Ausgestaltung der Gebühren gemäss Gesamtkostenrechnung (Gebühren = Prüfungskosten + Verwaltungskosten). Zu beachten ist, dass die Schweizerische Maturitätsprüfung jährlich mehreren hundert Personen die Erlangung der Hochschulreife ermöglicht. Dies ist für die Allgemeinheit im Vergleich zu anderen Dienstleistungen des öffentlichen Bildungswesens mit geringen Kosten verbunden, da die Kandidie- renden sich in Privatschulen oder gar autodidaktisch auf die Prüfungen vorbereiten und mit ihren Ge- bühren die Ausgaben für die Prüfenden, Expertinnen und Experten, Aufsichtführenden etc. grundsätz- lich selber decken. Aufgrund solcher bildungspolitischer Überlegungen und aufgrund des öffentlichen Interesses an der Schweizerischen Maturitätsprüfung/den Ergänzungsprüfungen wurde entschieden, dass die Prüfungsgebühren grundsätzlich die Prüfungskosten zu decken haben, nicht jedoch die Ver- waltungskosten. Die heute geltende Gebührenregelung vermag aus folgenden Gründen nicht mehr zu genügen: Ö Für die 2005 eingeführte Ergänzungsprüfung Passerelle 'Berufsmatur - universitäre Hochschulen' sind weder Gebühren noch Entschädigungen aufgeführt. Ö Für die ab 2011 einzuführende Ergänzungsprüfung 'Latinum Helveticum' ist die Gebühren- und Entschädigungsfrage ebenfalls zu regeln. Ö Die Entschädigung für das Examinieren einer Maturaarbeit (MA) ist ungenügend 1 . Seit 2009 hat sich zudem der Bearbeitungs-Aufwand durch die flächendeckend durchgeführte Plagiatskontrolle stark erhöht. Ab 2012 wird die MA neu mit einer für die Matura zählenden Note bewertet, die Prü-

fungsmodalitäten werden entsprechend modifiziert und ausgebaut. Ö Gewisse Passagen der aktuellen Regelung im Bereich der Aufgabenstellung erlauben unter- schiedliche Interpretationen und müssen daher präzisiert werden, um künftig Ungleichbehandlun- gen auszuschliessen. Ö Da ab 2011 keine Zulassungsprüfungen für anerkannte Flüchtlinge, welche die Eidgenössische Medizinalprüfung ablegen wollen, mehr durchgeführt werden müssen, ist der entsprechende Hin- weis aus der Verordnung zu streichen.

Enstschädigung pauschal Fr. 65.- für einen mehrstündigen Arbeitseinsatz

Leider hat sich die Situation bei der Rekrutierung von Examinierenden in den letzten Jahren ver- schärft. Es wird zunehmend schwieriger, die nötigen Fachkräfte für die Mitarbeit bei der Schweizeri- schen Maturitätsprüfung gewinnen zu können. Die vorgenommenen Anpassungen sollen daher auch die Attraktivität der Mitarbeit leicht erhöhen.

2. Vorgeschlagene Anpassungen

Entsprechend dem akuten Handlungsbedarf sollen mit der Totalrevision die notwendigen Anpassun- gen vorgenommen werden.

2.1 Titel

Der Titel wird derart ergänzt, dass auch Ergänzungsprüfungen in dieser Verordnung geregelt sind.

2.2 Gebühren

2.2.1 Anmeldegebühr (Art. 3)

Der administrative Aufwand ist u.a. durch umfangreichere Anmeldeunterlagen deutlich gestiegen. Eine Anpassung auf Fr. 200.- ist daher gerechtfertigt. Die Anmeldegebühr wird bei einem Rückzug nicht zurückerstattet. Wenn durch ihre Erhöhung die Zahl der Rückzüge, welche stark angestiegen ist, re- duziert werden kann, wäre das ein sehr erwünschter Nebeneffekt.

2.2.2 Prüfungsgebühren (Art. 4)

Die Einführung einer speziellen Prüfungsgebühr von Fr. 100.- für die Einreichung der Maturaarbeit (MA) rechtfertigt sich durch den ausserordentlich grossen administrativen und fachlichen Aufwand, der im Rahmen der Maturitätsprüfungen verursacht wird. Sie erlaubt zudem, im Sinne einer äusserst mo- deraten Anpassung der Prüfungsgebühren, die Gebühren für Teil- und Gesamtprüfung auf bisherigem Niveau zu belassen. Für die Ergänzungsprüfungen Passerelle und Latinum Helveticum sind die entsprechenden Gebühren aufzuführen. Bei der Einführung der Passerelle 2005 orientierte sich die Höhe der Gebühr an den bisherigen Erfahrungen mit der Schweizerischen Maturitätsprüfung. Die Gebühr für das Latinum Hel- veticum orientiert sich am effektiven Aufwand für die Durchführung der Prüfung, der geringer ausfällt als bei anderen Ergänzungsprüfungen.

2.2.3 Übersicht zu den einzelnen Gebühren

Gebühr bisher (in Fr.) ab 2012 (in Fr.) +/- Anmeldung 120.- 200.- +67% Einsprachige Matura: Gesamtprüfung 570.- 570.- 0% Einsprachige Matura: Teilprüfung 450.- 450.- 0% Zweisprachige Matura: Gesamtprüfung 650.- 650.- 0% Zweisprachige Matura: erste Teilprüfung 550.- 550.- 0% Zweisprachige Matura: zweite Teilprüfung 450.- 450.- 0% Maturaarbeit - 100.- Ergänzungsprüfung Passerelle: Gesamtprü- 400.- 3 500.- +25% fung Ergänzungsprüfung Passerelle: Teilprüfung 250.- 4 350.- +40%

bei Gesamtprüfung oder 2. Teilprüfung inbegriffen nicht in VO festgelegt nicht in VO festgelegt

Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürgerin- 120.- 120.- 0% nen und Bürger mit ausländischen Maturität- sausweisen Ergänzungsprüfung 'Latinum Helveticum' -5 70.-

2.3. Entschädigungen

2.3.1 Sessionspräsidentinnen und Sessionspräsidenten (Art. 6)

Die Sessionen der Schweizerischen Maturitätsprüfungen in den verschiedenen Landesteilen verlan- gen aufgrund der sehr unterschiedlichen Kandidierendenzahlen von der Sessionspräsidentin / vom Sessionspräsidenten verschiedenartige Präsenz. Planungs-/Vorbereitungs-Aufwand sowie die Nach- betreuungsaufgaben der Session fallen hingegen in ähnlichem Rahmen aus. Daher kann die bis anhin angewandte Pauschale von Fr. 3'000.- je Session belassen werden. Hinge- gen scheint eine Entschädigung der Präsenz in differenzierterer Form angebracht. Die Einführung einer Halbtagesentschädigung von Fr. 180.-, welche die bisherige Tagespauschale in gleicher Höhe ersetzt, schafft eine sich stärker am effektiven Aufwand orientierende Entschädigungspraxis.

2.3.2 Aufgabenstellende (Art. 7 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und Abs. 3)

Bisher setzte sich die Entschädigung der Aufgabenstellenden aus 3 Teilen zusammen: Ö Prüfungspauschale Ö Redaktionssitzungsaufwand Ö Seitenentschädigung Immer öfter werden die Aufgaben im Sinne einer verbesserten Qualitätskontrolle von Aufgabenstel- lungs-Teams erstellt. Mit der aktuellen Entschädigungspraxis stellt sich dabei zunehmend Interpretati- onsbedarf ein. Die bisher bei den Fächern der Natur- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften und den Schwerpunktfächern (ausser Sprach- und Kunstfächern) angeführte Entschädigung „pro Autor und Autorin“ führte bei der Entschädigung von Teams zu Unklarheiten. Sie wurde z.T. in Analogie auch in anderen Fächern so angewandt. Die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK hat das SBF bereits mündlich darauf hingewiesen, dass damit der Gleichbehandlung ungenügend Beachtung geschenkt werde. Im Zeitalter der Schreibmaschine war eine Seitenentschädigung angebracht, als das Ins-Reine- Schreiben oft von einer Schreibkraft wahrgenommen wurde. Mit den Hilfsmitteln der modernen Infor- matik ist die Arbeit der Erstellung nicht mehr im bisherigen Umfang zu gewichten. Und je nach dem, ob bei einer Prüfung die Antworten auf einem separaten (und nicht entschädigten) Blatt, oder zwi- schen den Fragen notiert werden können, resultieren sehr unterschiedliche Prüfungen.

Mit der neuen vereinfachten Regelung soll einerseits die nötige Klarheit geschaffen und andererseits die Bildung von Teams gefördert werden: Ö Redaktionssitzungsaufwand und Seitenentschädigung werden gestrichen. Ö Die Prüfungspauschale wird erhöht und als Pauschalbetrag für ein Zweierteam definiert. Einzel- personen erhalten 80% der Zweierpauschale, Teams mit drei oder mehr Mitgliedern sollen mit 150% dieser Pauschale entschädigt werden, da grössere Teams grösseren Koordinationsaufwand haben. Mit dieser Abstufung soll erreicht werden, dass Einzelautorinnen und Einzelautoren keine zu geringe Entschädigung erhalten. Die Höhe der Pauschale orientiert sich an den effektiven Kosten im Referenzjahr 2009.

Einführung 2011

Anfallende Zusatzarbeiten wie Übersetzung (bei zweisprachiger Maturität), Zweitlektüre (bei Einzelau- torinnen und Einzelautoren), Rekursbearbeitung etc. werden neu einheitlich mit Fr. 70.- pro Stunde entschädigt. Diese Anpassungen führen zu einer Vereinfachung des Entschädigungsverfahrens. 2.3.3 Examinatorinnen und Examinatoren; Expertinnen und Experten (Art. 7 Abs 1 Bst. b - g und Art. 8) Seit der letzten Anpassung der Stundenansätze für Examinatorinnen und Examinatoren sowie Exper- tinnen und Experten im Jahr 2002 beträgt die Teuerung (bis Ende 2009) 6.5%. Diese Tatsache soll mit leicht erhöhten Stundenansätzen (bzw. Kandidierendenpauschalen bei mündlichen Prüfungen) ausgeglichen werden. Die Entschädigung für die Bewertung der Maturaarbeit wurde pauschal entsprechend dem zu erwar- tenden Aufwand neu festgelegt. Die bisherige Entschädigung war völlig unzureichend und löste aller- seits Unverständnis aus. Mit der Aufwertung der MA als im Endergebnis zählende Note ist eine An- passung dringend angebracht. 2.3.4 Aufsichtführende und Benützung/Reinigung der Prüfungslokalitäten (Art. 10 und 11) Die Entschädigung der Aufsichtsführenden wird an die Teuerung angepasst und auf neu 25 Fr. pro Stunde angehoben. Für die Bedienung und Reinigung der Prüfungslokalitäten wird die VO der gängigen Praxis angepasst.

3. Finanzielle Konsequenzen

Die vorgeschlagene Revision bringt auf der Ausgabenseite bei den Entschädigungen höhere Kosten im Rahmen von knapp 30% (gemäss Hochrechnungen). Mit den leicht angepassten Gebühren lässt sich auf der anhand der Kandidierendenzahlen errechneten Einnahmenseite ein Zuwachs von rund 25% erwarten. Damit wird der Mehraufwand nicht vollständig aufgewogen. Durch die erhöhte Anmel- degebühr kann aber angenommen werden, dass die Verluste durch Rückzüge und Krankmeldungen (bei denen die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet wird) geringer ausfallen werden. Aufgrund diverser Unbekannten (Anzahl Kandidierende, gewählte Fächerkombinationen, usw.), kön- nen keine exakten Prognosen erstellt werden. Grundsätzlich fallen die Kandidierendenkosten bei grossen Prüfungssessionen geringer aus als bei kleinen Prüfungssessionen. Aufgrund der angestellten Hochrechnungen muss indessen davon ausgegangen werden, dass mit der neuen VO die Schweizerische Maturitätsprüfung im bisherigen Rahmen finanzierbar bleiben wird und dass die durch die vorliegende Revision steigenden Kosten durch die ebenfalls steigenden Einnah- men mehrheitlich abgedeckt sind. Die beiden betroffenen Kredite (E1300.0001 und A2111.0137) wer- den im Budgetprozess 2012 entsprechend angepasst.

4. Inkrafttreten

Die neue Verordnung tritt auf den 1.1.2012 in Kraft und ist für die Maturitätsprüfungen des Winters

2012 erstmals anwendbar.