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Teilrevision der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31)

Geltender Text Änderungsvorschlag

3. Teil: Haftpflichtversicherung der Fahrräder und gleichgestellter Aufgehoben

Fahrzeuge 1. Abschnitt: Fahrräder 4. Abschnitt: Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit

Art. 34 Fahrradkennzeichen Aufgehoben. 1 Das am Fahrrad befestigte Fahrradkennzeichen erbringt bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer den Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (Art. 70 SVG). 2 Als Fahrradkennzeichen werden Vignetten (Anhang 3, Bst. A) abgegeben. Aufgehoben. Sie enthalten – durch Zahlen ausgedrückt – folgende Angaben: a. den Hinweis auf die zuständige Haftpflichtversicherungsgesellschaft (Versicherungsnummer); b. die Kantonsbezeichnung; c. eine fortlaufende Seriennummer; d. das Geltungsjahr. 3 Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Geltungsjahres bis Aufgehoben. zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die Versicherungsnummer unlesbar ist, sind ungültig. 4 Die Vignette ist auf ein anderes Fahrrad übertragbar. Aufgehoben. 5 Auch die Fahrräder der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG) tragen Vignetten. Aufgehoben. 6 Die Fahrräder des Bundes tragen besondere, unbefristet gültige Aufgehoben. Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B).

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Erläuterungen: Die aufgehobenen Bestimmungen werden durch die SVG-Änderung vom 1. Oktober 2010 (im folgenden "SVG-Änderung") obsolet. Die Titel müssen dem neuen Verordnungsinhalt angepasst werden.

Art. 35 Versicherung Aufgehoben. 1 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken. 1bis Die Kantone schliessen eine Kollektiv- Haftpflichtversicherung für Aufgehoben. Radfahrer ab. Radfahrerverbände können für ihre Mitglieder eine solche Versicherung abschliessen. Es steht dem Radfahrer frei, sich einzeln zu versichern. 2 Die Haftpflichtversicherung für Radfahrer muss bei Aufgehoben. Versicherungsunternehmungen abgeschlossen werden, die gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haft- pflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht teilt den kantonalen Behörden die Liste dieser Unternehmungen mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt. Erläuterungen: Durch die SVG-Änderung obsolet. Art. 36 Beschaffung und Abgabe der Fahrradvignetten Aufgehoben. 1 Für die Beschaffung der Vignetten sind die Kantone zuständig. Die Versicherungsgesellschaften, welche Verbands- oder Einzelversicherungen abschliessen, beziehen die entsprechenden Vignetten zu den Selbstkosten von den Kantonen. 2 Die Kantone sorgen dafür, dass die Vignetten zu kantonalen Kollektiv- Aufgehoben. Haftpflichtversicherungen bei den von ihnen bezeichneten Ausgabestellen bezogen werden können. Die Versicherungsgesellschaften, welche Verbands- oder Einzelversicherungen abschliessen, sorgen dafür, dass die Fahrradhalter die entsprechenden Vignetten erhalten. 3 Wer eine Fahrradvignette bezieht, erhält zusammen mit der Vignette einen Aufgehoben. Abschnitt mit dem Namen und der Adresse der zuständigen Versicherungsgesellschaft. Der Abschnitt kann weitere Hinweise enthalten.

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4 Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der Aufgehoben. Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei der Polizei allgemein zugänglich aufliegt. Erläuterungen: Absätze 1 bis 3: Durch die SVG-Änderung obsolet. Absatz 4: In die Übergangsbestimmung transferiert (vgl. dort, Erläuterung zu Abs. 2).

2. Abschnitt: Gleichgestellte Fahrzeuge Aufgehoben.

Art. 37 Motorhandwagen, Motoreinachser und Leicht- Art. 37 Motorhandwagen, Motoreinachser und Leicht- Motorfahrräder Motorfahrräder 1 Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die nachstehenden Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gelten für die Benützer der Motorfahrzeuge den Fahrrädern gleichgestellt: nachstehenden Motorfahrzeuge die gleichen Vorschriften wie für die Benützer von Fahrrädern: a. Motorhandwagen; a. Unverändert. b. Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt b. Unverändert. und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden; c. Leicht-Motorfahrräder; c. Unverändert. d. Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer d. Unverändert. Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h. 2 Diese Fahrzeuge müssen Fahrradvignetten (Anhang 3, Bst. A), Fahrzeuge Aufgehoben. des Bundes Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B) tragen. 3 Die Vignette ist zwischen diesen Fahrzeugen und den Fahrrädern frei Aufgehoben. übertragbar. Erläuterungen: Dieser Teil bildet den inhaltlichen Schwerpunkt der Vorlage: das Versicherungsobligatorium und die Vignettenpflicht sollen auch für die bisher in dieser Hinsicht den Fahrrädern gleichgestellten Motorfahrzeuge aufgehoben werden. Dies ist aus den folgenden Gründen gerechtfertigt:

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Buchstabe a (Motorhandwagen): Sie dürfen zwar ohne Deichsel bis zu drei Meter lang und bis zu 1,80 m breit sein und ein Gesamtgewicht von bis zu 3,00 t erreichen (Art. 173 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS, SR 741.41). Wegen der geringen Höchstgeschwindigkeit (bis zu 8 km/h) sind diese Fahrzeuge aber ein verhältnismässig kleines Risiko im Strassenverkehr. Im Gegensatz zu früher (Milchmann, Post), sind diese Fahrzeuge heute nicht mehr sehr gebräuchlich (z.B. Clean Fix Wischmaschinen). Zudem verfügt der Fahrzeughalter in der Regel über eine Betriebshaftpflichtversi- cherung. Buchstabe b (Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden): Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Motoreinachsern kann zwar bis 25 km/h betragen. Hier geht es aber nur um Motoreinachser, die von 1 einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit rechtfertigt sich die haftpflicht- und versicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Benützern und Benützerinnen von Fahrrädern. Hinzu kommt, dass keine Schadensentwicklung durch Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden, bekannt ist, die es rechtfertigen würde, diese hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gleich wie die Motorfahrräder zu behandeln. Buchstabe c (Leichtmotorfahrräder): Bei den Leichtmotorfahrrädern handelt es sich um „einplätzige, einspurige Fahrräder, speziell eingerichtete Fahrräder für das Mitführen einer behinderten Person und spezielle Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombinationen mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW“ (Art. 18 Bst. a VTS). Seit der am 1. April 2003 in Kraft getretenen Teilrevision der VZV müssen Halter und Halterinnen von Leichtmotorfahrrä- dern (als "E-Bikes" bekannt) nur noch eine Fahrradvignette lösen. Da Elektrofahrzeuge im Unterschied zu Motorfahrzeugen mit einem herkömmlichen Benzinmotor kein CO2 ausstossen und in diesem Punkt den Fahrrädern entsprechen, sollen die 2003 eingeführten administrativen Erleichterungen zur Förderung solcher Fahrzeuge fortbestehen. Die Abschaffung der Fahrradvignette soll nicht dazu führen, dass die Leichtmotorfahrräder wieder den übri- gen Motorfahrrädern gleichstellt und mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern zugelassen werden müssten. Die Fahrradvignette wird ja insbesondere 2 wegen des damit verbundenen administrativen Aufwandes für die Rad Fahrenden und die kantonalen und kommunalen Behörden abgeschafft. Davon sollen auch die Fahrer und Fahrerinnen von E-Bikes nach Artikel 18 Buchstabe a VTS profitieren. Auch die Nachbarstaaten der Schweiz - mit Ausnahme von Frankreich - kennen für Fahrzeuge, die unseren Leichtmotorfahrrädern entsprechen, kein Versicherungsobligatorium. Buchstabe d (Invalidenfahrstühle): Wegen der vergleichsweise geringen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und Masse rechtfertigt sich die haftpflicht- und versicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Benützern und Benützerinnen von Fahrrädern. Hinzu kommt, dass die Invalidenfahrstühle die Mobilität der darauf angewiesenen Menschen erst möglich machen. Das Zulassungsverfahren soll daher nicht erschwert werden. Unverändert gilt für Schäden, die durch Motorfahrzeuge in den Buchstaben a bis d verursacht werden, die Verschuldenshaftung (Art. 70 SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010).

1 Eine zu Fuss gehende Person legt je nach Tempo zwischen 4 km und 7 km in der Stunde zurück. 2 Vgl. die Stellungnahme vom 4. Juni 2010 des Bundesrates zum Bericht vom 4. Mai 2010 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates zur Parlamentarischen Initiative 08.520 Stähelin Philipp Abschaffung der Fahrradvignette

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Art. 38 Motorfahrräder Art. 38 Motorfahrräder 1 1 Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die Motorfahrräder unter Hinsichtlich Haftpflicht gelten für die Benützer von Motorfahrrädern die Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Fahrrädern gleichgestellt. gleichen Vorschriften wie für die Benützer von Fahrrädern (Art. 70 SVG). 2 2 Motorfahrräder müssen ein Kontrollschild tragen (Art. 175 Abs. 5 VTS). Im oberen Drittel des Kontrollschildes und im dafür vorgesehenen Feld Dieses wird abgegeben, wenn der Halter den Nachweis der Versicherung des Fahrzeugausweises hat der Halter eine Versicherungsvignette beibringt (Art. 94 VZV). Dazu muss er der kantonalen Behörde eines der anzubringen, die hinsichtlich Gestaltung dem Anhang 2 Buchstabe B folgenden Papiere, deren Ausgestaltung das Bundesamt für Strassen dieser Verordnung entspricht und die letzten Ziffern des Abgabejahres festlegt, vorschriftsgemäss ausgefüllt übergeben: sowie eine individuelle Nummer trägt. a. die Anmeldung zur kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung; b. den Versicherungsnachweis aufgrund einer Einzelversicherung; c. den Versicherungsnachweis aufgrund einer Verbandsversicherung. 3 3 Die Behörde trägt auf den Papieren nach Absatz 2 die Nummer des Die auf dem Kontrollschild angebrachte Versicherungsvignette erbringt Kontrollschildes, das sie dem Halter abgegeben hat, und das Datum der bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer den Nachweis des Bestehens der Abgabe ein und bewahrt die Papiere nach Ablauf der Gültigkeit des vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (Art. 63 SVG). Kontrollschildes noch fünf Jahre auf. 4 4 Wer der kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitritt, erhält mit Die Versicherungsvignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten dem Kontrollschild den Text der wesentlichen Bestimmungen des Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. Versicherungsvertrages. Versicherungsvignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar ist, sind ungültig. 5 Abhanden gekommene Versicherungsvignetten können durch Versicherungsvignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden. Die Behörde hat jedoch das Bestehen einer gültigen Versicherung abzuklären. 6 Für die Abgabe der Versicherungsvignetten sind die Kantone zuständig. Sie können diese Aufgabe an Dritte delegieren.

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Erläuterungen: Absatz 1: Die zur SVG-Änderung durchgeführte Vernehmlassung hat ergeben, dass das Versicherungsobligatorium für Motorfahrräder im Gegensatz zu den Fahr- rädern bleiben soll. Deshalb sind die Motorfahrräder künftig hinsichtlich "Versicherung" nicht mehr "den Fahrrädern gleichgestellt". Absätze 2 - 4: Die Abgabe eines separaten Versicherungsnachweises entfällt. Deshalb werden die Absätze 2, 3 und 4 des geltenden Rechts obsolet. Der Nachweis der Versicherung soll mit einer Versicherungsvignette erbracht werden (Abs. 2 und 3 E-VVV, die jährlich erneuert werden muss [Abs. 4 E- VVV]). Die Vorschriften über das Anbringen der Versicherungsvignette stammen aus den Weisungen vom 14. März 1977 des damals zuständigen Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartements betreffend die Anwendung der VZV (Abschnitt zu Art. 94 Abs. 6, Ziff. 1). Abgeschafft werden soll die bisherige Abgabe eines "Jahreskontrollschilds" für Motorfahrräder. Neu sollen nur noch die auf das Kontrollschild zu klebenden Vignetten jährlich erneuert werden. Absatz 5: Vgl. die Weisungen vom 14. März 1977 des damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements betreffend die Anwendung der VZV (Abschnitt zu Art. 94 Abs. 6, Ziff. 3). Nicht übernommen wird der Teilsatz "ohne dass ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist", weil kein separater Versicherungsnachweis mehr vorgelegt werden muss (Aufhebung von Art. 38 Abs. 2 und 3 VVV). Die Behörde klärt ab, ob im Fahrzeugaus- weis eine gültige Versicherungsvignette klebt. Absatz 6: Gibt die geltende Praxis wieder. Die Kantone haben die Abgabe an die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) delegiert. Die asa bestellt die Ver- sicherungsvignetten bei einer Druckerei. Die kantonalen Strassenverkehrsämter arbeiten mit speziellen Ausgabestellen zusammen. Dies sind insbeson- dere Fahrrad- und/oder Motorfahrradgeschäfte, diverse Gemeindeverwaltungen sowie einige Post- und Polizeistellen.

4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds 3. Teil Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds I. Ausländische Fahrräder I. Ausländische Fahrzeuge

Art. 50 Art. 50 Abs. 1, 2 und 3 1 1 Ausländische Fahrräder benötigen eine Fahrradvignette (Art. 34 Abs. 2), Für ausländische Motorfahrräder sind hinsichtlich der Versicherung die wenn sie zu regelmässigen Fahrten nach der Schweiz verwendet werden. Vorschriften über ausländische Motorfahrzeuge (Art. 39 ff.) sinngemäss Für ausländische Motorfahrräder sind hinsichtlich der Versicherung die anwendbar. Vorschriften über ausländische Motorfahrzeuge (Art. 39 ff.) sinngemäss anwendbar.

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2 Verursacht der Benützer eines ausländischen Fahrrades, das nicht mit Aufgehoben. einer Fahrradvignette versehen ist, einen Schaden in der Schweiz, so gelten folgende Regeln: a. Der Geschädigte kann für die ihm zustehenden Ersatzansprüche in gleichem Umfang Deckung beanspruchen, wie wenn das schadenverursachende Fahrrad eine gültige Fahrradvignette getragen hätte. b. Die Schadendeckung obliegt dem Nationalen Garantiefonds. 3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für ausländische Fahrzeuge, die Aufgehoben. nach Artikel 37 den Fahrrädern gleichgestellt sind. 4 Für ausländische radsportliche Veranstaltungen, die über schweizerisches Unverändert. Gebiet führen, gilt Art. 47 sinngemäss. Erläuterungen: Absatz 1: Ein Versicherungsnachweis ist auch für Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen, die regelmässig aus dem Ausland einreisen, nicht mehr obligatorisch. Wenn ein nicht versicherter Radfahrer oder eine nicht versicherte Radfahrerin mit Wohnsitz im Ausland einen Personen- oder Sachschaden verursacht, muss der Nationale Garantiefonds (NGF) das Opfer entschädigen (vgl. Art. 53a Abs. 2 E-VVV). Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe a: Mit den inhaltlichen Änderungen wegen der Abschaffung der Fahrradvignette in Artikel 53a Absatz 2 E-VVV überführt. Absatz 2 Buchstabe b: Inhaltlich unverändert in Artikel 53a Absatz 1 E-VVV überführt. Absatz 3: Inhaltlich unverändert in Artikel 53a Absatz 3 E-VVV überführt. Absatz 4: Zwar wird das Versicherungsobligatorium für Radfahrer und Radfahrerinnen wegfallen. Das Versicherungsobligatorium für die Durchführung von Fahrradrennen wurde aber beibehalten (Art. 72 Absatz 4 erster Satz SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010, der nicht aufgehoben wurde.)

II. Unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge II. Unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte

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Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt 3 3 Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder Verursachen unbekannte Benützer von Motorfahrzeugen, Anhängern, Sachschäden, so beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so beträgt der Haftet der Schädiger aus demselben Ereignis für einen erheblichen Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. Haftet der Schädiger aus Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt. demselben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt. 4 4 Ist das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers umstritten, Ist das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet. umstritten, oder hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet. Erläuterungen: Überschrift Ziffer II: Der NGF muss neu auch Schäden decken, die unbekannte Benützer oder Benützerinnen von fahrzeugähnlichen Geräten (FäG) verursachen (vgl. Art. 76 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010). Absatz 3: Die FäG müssen ergänzt werden. Absatz 4: Nach Artikel 76 Absatz 5 Buchstabe a SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010 kann der Bundesrat den NGF neu auch zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat.

Art. 53a Umfang der Leistungen 1 Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge verursacht werden, im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung. 2 Verursacht ein nicht ermittelter, ein ungenügend versicherter oder ein nicht versicherter Benützer eines Fahrrades oder eines fahrzeugähnlichen Gerätes einen Schaden, so kann der Geschädigte für die ihm zustehenden Ersatzansprüche bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen Deckung beanspruchen. 3 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Fahrzeuge in Artikel 37.

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Erläuterungen: Absatz 1: Der NGF erbringt seine Ersatzleistungen im Rahmen der - für die einzelnen Fahrzeugarten unterschiedlich hohen - Mindestdeckungsummen in der VVV. Dies wird aber im geltenden Recht nicht explizit erwähnt. In der vorliegenden VVV-Revision muss der maximale Umfang seiner Leistungen geregelt wer- den, wenn nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Radfahrerinnen oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Ge- rätes einen Schaden verursachen (vgl. Abs. 2). Bei dieser Gelegenheit soll der Vollständigkeit halber auch explizit erwähnt werden, dass der NGF Leis- tungen im Umfang von Artikel 3 VVV erbringt, wenn ein Schaden durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht wird (Art. 76 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010). Absatz 2: Legt den Umfang der Leistungen fest, die der NGF in den Fällen von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010 erbringen muss. Zwei Millionen Franken sind der Betrag, der seit 2002 in Artikel 35 Absatz 1 VVV als Mindestdeckungssumme bei Fahrradunfällen vor- geschrieben war. Dem Schweizerischen Versicherungsverband waren 2002 keine Schäden aus Fahrradunfällen bekannt, die einen Schadendeckungs- aufwand von mehr als einer Million Franken verursacht hatten. Hinzu kommt, dass Schäden, welche die Benützer und Benützerinnen von Fahrrädern oder FäG verursachen, künfig von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Massgeblich wird daher in den meisten Schadenfällen - in der Schweiz sind die meisten Personen privat haftpflichtversichert - der in der Police aufgeführte Leistungsumfang sein. Dieser beträgt in der Regel

5 Millionen Franken.

Wegen des vergleichbaren Risikopotentials müssen für die Benützer und Benützerinnen von Fahrrädern und FäG keine unterschiedlichen maximalen Versicherungsdeckungen vorgeschrieben werden. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch. Damit keine Deckungslücke entsteht, sollen Schäden, die unbekannte oder nicht versicherte Benützer und Benützerinnen von Fahrrädern oder FäG verursachen, vom NGF gedeckt werden, wenn sonst niemand für den Schaden aufkommt. Diese Deckungspflicht besteht unabhängig davon, ob die schädigende Person Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland hat. Es braucht daher keine spezielle Vorschrift für nicht versicherte Radfahrer und Radfahrerinnen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz einen Schaden verur- sachen (bisheriger Artikel 50 Absatz 2 VVV). Es braucht aber eine generelle Vorschrift zu den Regeln, die gelten, wenn nicht versicherte Benützer oder Benützerinnen von Fahrrädern oder FäG einen Schaden verursachen. Diese Regeln enthält Artikel 53a Absatz 2 E-VVV. Absatz 3: Artikel 50 Absatz 3 VVV wird aus systematischen Gründen hierher verschoben. "Ausländische" muss gestrichen werden. Diesen Zusatz braucht es nicht mehr, da nach der Abschaffung der Fahrradvignette diese ausländischen Fahrzeuge in der Schweiz auch nicht mehr versichert sein müssen. Der NGF muss daher Deckung gewähren, unabhängig davon, ob die schädigende Person Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland hat.

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Art. 60 Strafbestimmungen Aufgehoben. Ziffer 3: Wer ein den Fahrrädern nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b gleichgestelltes Fahrzeug führt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist, Wer ein ausländisches Fahrrad, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist, zu regelmässigen Fahrten in der Schweiz verwendet, wird mit Busse bestraft. Erläuterungen: Durch die SVG-Änderung obsolet. Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx.yy.2011 1 Aus den Versicherungsverträgen, die für das Jahr 2011 abgeschlossen wurden, bleibt der Versicherer trotz Wegfall des Versicherungsobliga- toriums im bisherigen Umfang deckungspflichtig. Die Deckungspflicht endet am 31. Mai 2012. 2 Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der Haftpflichtversicherungsgesellschaft noch bis mindestens 31. Dezember

2012 bei der Polizei allgemein zugänglich aufliegt.

Erläuterungen: Absatz 1: Auch wenn mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung das Versicherungsobligatorium wegfällt, gelten die laufenden Versicherungsverträge bis zu deren Ablauf weiter. Die Deckungspflicht endet aber in jedem Fall mit dem Ablauf der Fahrradvignette für das Jahr 2011 (am 31. Mai 2012). Absatz 2: Zwar wird die Liste der Codes zur Feststellung der Haftpflichtversicherungsgesellschaft beibehalten. Nach einer Übergangsfrist muss sie aber nicht mehr bei der Polizei allgemein zugänglich aufliegen. Dies war nur notwendig, solange die Fahrradvignette vorgeschrieben war. Auf der Fahrradvignette war nur der Code aufgeführt. Wer die zuständige Haftpflichtversicherung ausfindig machen musste, konnte dies bei der Polizei tun. Nach der Abschaffung der Fahrradvignette sind diese Codes nur noch für die (Privat- und Motorfahrzeug-) Haftpflichtversicherer sowie die Strassenverkehrsämter von Bedeutung. Daher müssen sie nicht mehr allgemein zugänglich sein. Die Übergangsfrist dauert bis am 31. Dezember 2012, weil bis zu diesem Datum die Unfälle be- kannt sein sollten, die sich bis zum Ablauf der Fahrradvignette für das Jahr 2011 (am 31. Mai 2012) ereignet haben.

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Anhang 3 Kennzeichen der Fahrräder Anhang 3 Aufgehoben A. Fahrradvignetten Aufgehoben. B. Kennzeichen für Fahrräder des Bundes Aufgehoben.

Die Kennzeichen sind 8 cm hoch und 5 cm breit. Sie sind aus Metall hergestellt. Im oberen Teil von 6 cm Höhe, der mit einem rot reflektierenden Belag versehen ist, sind ein weisses Schweizerkreuz von 2,3 cm Balkenlänge und 0,7 cm Balkendicke und darunter die in der nachfolgenden Liste vorgesehenen Buchstaben von 1,8 cm Höhe und 0,2 cm Strichstärke erhaben eingepresst. Im unteren unbemalten oder hellfarbigen, nicht reflektierenden Teil von 2 cm Höhe ist entweder eine schwarze Kontrollnummer erhaben eingepresst oder eine kleine, farblose Zahl eingeprägt (Figur 2). Die Kennzeichen werden von folgenden Amtsstellen abgegeben: Aufgehoben. a. von der schweizerischen Post: für Fahrräder der Schweizerischen Post (Buchstabe P); für Fahrräder der Regiebetriebe und der Bundesstellen, die über keine eigenen Kennzeichen verfügen (Buchstaben PR). b. von der Logistikbasis der Armee: für Fahrräder der Grundausrüstung und Fahrräder der Militärverwaltung (Buchstabe M). c. von der Oberzolldirektion: für Fahrräder der Zollverwaltung (Buchstabe ZD).

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Erläuterungen: Buchstabe A: Durch die SVG-Revision obsolet. Buchstabe B: Wird durch die Aufhebung von Artikel 34 Absatz 6 VVV obsolet. Artikel 96 Absatz 1 VZV regelt Besonderheiten bei der Zulassung der Motorfahrräder des Bundes. Zuständig für die Erteilung der Kontrollschilder sind die gleichen Amtsstellen, die auch die Kennzeichen für Fahrräder des Bundes abgeben. Ausserdem tragen die Kontrollschilder die den Kennzeichen für Fahrräder des Bundes entsprechenden Buchstaben (Anh. 3 VVV). Daran soll sich nichts ändern. Da aber Anhang 3 der VVV aufgehoben wird, kommen bis diese Vorschriften in den neuen Absatz 1 von Artikel 96 E-VZV.

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Rechtsänderungen, die sich aus dieser Teilrevision der VVV ergeben:

Änderungen der VZV

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 72 Ausnahmen Art. 72 Ausnahmen 2 Für die in Abs. 1 Bst. a, b, k und l genannten Motorfahrzeuge ist ein Aufgehoben. Versicherungskennzeichen nach Artikel 37 VVV erforderlich. Erläuterungen: Absatz 2: Durch die SVG-Änderung obsolet.

Art. 90 Rechtsstellung; Zulassung Art. 90 Zulassung 1 Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Aufgehoben. 3 Bestimmungen den Vorschriften über die Fahrräder. 2 2 Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder und dem im Fahrzeugausweis Fahrzeugausweis für Motorfahrräder und dem im Fahrzeugausweis genannten, gültigen Kontrollschild versehen sind. genannten, Kontrollschild versehen sind. 2bis Der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild werden abgegeben, wenn das Motorfahrrad den Vorschriften entspricht.

3 Fahrzeugausweis, gruppenweise Prüfung, Einzelprüfung, Kontrollschild, Kontrollen, Mofas des Bundes und der Kantone, Anhänger an Mofas und Fahrrädern

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Erläuterungen: Absatz 1: 4 Die Fahrradregister wurden mit der Einführung der Fahrradvignette (VVV-Revision vom 24. Mai 1989 , Inkrafttreten: 1. Januar 1990) abgeschafft. Deshalb muss auch dieser Verweis auf die Zulassungsvorschriften über die Fahrräder aufgehoben werden. Absatz 2: Streichung von "gültigen", da das jährlich zu erneuernde Kontrollschild abgeschafft wird. bis Absatz 2 : Nach Artikel 11 Absatz 1 SVG darf der Fahrzeugausweis nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Bei der Zulassung von Motorfahrrädern sind allerdings zwei Besonderheiten zu beachten (vgl. Er- läuterungen zu Art. 95 Abs. 1 E-VZV): erstens wird der Fahrzeugausweis nicht immer von der kantonalen Behörde erteilt. Zweitens muss der Halter oder die Halterin die Versicherungsvignette nicht vorlegen, damit ein Fahrzeugausweis erteilt wird. Er oder sie ist aber verantwortlich dafür, dass die Versiche- rungsvignette nach der Erteilung des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes vorschriftsgemäss (Art. 38 Abs. 2 E-VVV) angebracht wird. In Absatz bis 2 wird verdeutlicht, dass der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild nur abgegeben werden dürfen, wenn das Motorfahrrad den Vorschriften entspricht.

Art. 93 Einzelprüfung Art. 93 Einzelprüfung 5 5 Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen Kontrollschild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist, dass für das Motorfahrrad eine gültige Versicherungsvignette erworben kann der Kanton einem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten wurde. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Kanton einem von der bewilligen, Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit Kontrollschild durchzuführen oder durch Kaufinteressenten durchführen zu Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen lassen. oder durch Kaufinteressenten durchführen zu lassen. Erläuterungen: Absatz 5: Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder und dem im Fahrzeugausweis genannten Kontroll- schild mit gültiger Versicherungsvignette versehen sind (Art. 90 Abs. 2 VZV). Die Versicherungsvignette erbringt nur dann den Nachweis des Ab- schlusses der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung, wenn sie gültig und auf dem Kontrollschild angebracht ist (Art. 38 Abs. 3 E-VVV). Dies ist bei der Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild nicht möglich. Der Nachweis kann aber erbracht werden, indem der Halter oder die Halterin eine Versicherungsvignette erwirbt. Ob eine gültige Versicherungsvignette erworben wurde, kann die Behörde auf zwei Arten feststellen. Entweder hat sie die Versicherungsvignette selbst verschickt (z.B. mit der Rechnung über die Motorfahrzeugsteuern), oder sie hat von einer

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ihrer Ausgabestellen die Meldung erhalten, dass eine Neulösung (fabrikneues Motorfahrrad) oder Mutation (Fahrzeugwechsel) stattgefunden hat. In diesen Fällen hat der Halter oder die Halterin die Versicherungsvignette bei der Ausgabestelle erworben.

Art. 94 Kontrollschild Art. 94 Kontrollschild 3 Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden ab 1. Januar des Jahres Aufgehoben. erteilt, dessen Zahl sie tragen; sie bleiben gültig bis zum 31. Mai des folgenden Jahres. 5 5 Ohne dass ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist, darf Ohne dass eine neue Versicherungsvignette vorzulegen ist, darf a. das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads (Art. 9 a. das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads ohne Abs. 2 VVV) ohne behördliche Bewilligung während höchstens 30 behördliche Bewilligung (Art. 9 Abs. 2 VVV) während höchstens Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden; werden; 6 6 Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Im obern Drittel sind links die dem Kanton reflektierenden Belag auf. Im oberen Drittel sind links die dem Kanton zugeteilten Buchstaben und rechts die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zugeteilten Buchstaben sowie im unteren Teil die Nummer in schwarzer sowie im untern Teil die Nummer in schwarzer Schrift erhaben eingepresst. Schrift erhaben eingepresst. Erläuterungen: Absatz 3: Die jährlich zu erneuernden Kontrollschilder werden abgeschafft. Neu ist für die Kontrolle der Zulassung die auf dem Kontrollschild aufgeklebte Vignette massgeblich. Sie muss jährlich erneuert werden (Art. 38 Abs 4 E-VVV). Absatz 5 Einleitungssatz: Absatz 1 verweist für den Nachweis der Versicherung auf Artikel 38 Absatz 2 VVV. Dieser sieht vor, dass der Abschluss der vorgeschriebenen Haft- pflichtversicherung mit einem separaten Papier nachgewiesen werden muss. Darauf soll künftig verzichtet werden. Nach Artikel 38 Absatz 2 E-VVV wird der Nachweis der Versicherung durch die Versicherungsvignette erbracht. Absatz 5 Buchstabe a: Nur formelle Änderung. Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer voraus- gehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde (Artikel 9 Absatz 1 VVV). Artikel 9 Absatz 2 VVV regelt, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung erteilt wird. In den Fällen von Absatz 5 Buchstabe a E-VZV darf das Kontrollschild eines Motorfahrrads (ausnahmsweise) ohne behördliche Bewilligung auf ein Ersatz-Motorfahrrad übertragen werden. Der Klammervermerk gehört daher hinter "Bewilligung". Absatz 6: Die jährlich zu erneuernden Kontrollschilder werden abgeschafft.

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Art. 95 Kontrollen Art. 95 Kontrollen 1 Als Kontrolle der Zulassung dient dem Standortkanton der Nachweis der Aufgehoben. Versicherung. 2 2 Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, massgebend war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild einzuholen, Kanton verlegt, so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist. einzuholen, sobald die Gültigkeit der Versicherungsvignette abgelaufen ist. 3 3 Geht das Motorfahrrad auf einen andern Halter über, so hat dies der neue Geht das Motorfahrrad auf einen andern Halter über, so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein und ist für die Änderung im Nachweis der Fahrzeugausweises ein. Versicherung besorgt. 4 4 Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 94 Abs. 5 Bst. b), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 ersetzt (Art. 94 Abs. 5 Bst. b), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Schildnummer im Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein und ist für die Änderung im Nachweis der Fahrzeugausweis ein. Versicherung besorgt. 5 5 Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden, ohne dass anderer Nummer ersetzt werden, sofern der Halter eine neue ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist. Die Behörde trägt das Versicherungsvignette vorlegt. Die Behörde trägt das neue Schild im neue Schild im Fahrzeugausweis und im Nachweis der Versicherung ein. Fahrzeugausweis ein. Der Halter bringt die neue Versicherungsvignette an (Art. 38 Abs. 2 VVV). Erläuterungen: Absatz 1: Um ein fabrikneues Motorfahrrad in Verkehr zu setzen, braucht der Halter oder die Halterin den Fahrzeugausweis, das Kontrollschild und die Versiche- rungsvignette. Den Fahrzeugausweis erhält er oder sie vom Händler oder Importeur. Ein Halter oder eine Halterin ist in diesem ersten Fahrzeugausweis nicht eingetragen. Diesen Eintrag macht die kantonale Behörde erst nach dem ersten Halterwechsel. Das Kontrollschild wird von einer speziellen Aus- gabestelle erteilt. Solche Ausgabestellen sind insbesondere Motorfahrradgeschäfte, diverse Gemeindeverwaltungen sowie einige Post- und Polizei- stellen. Bei diesen Ausgabestellen sind auch die Versicherungsvignetten erhältlich. Sofern es nicht zu einem Fahrzeugwechsel kommt, muss der kanto- nalen Behörde nichts gemeldet werden. Da die kantonale Behörde an der Zulassung nicht beteiligt ist, macht sie auch keine Kontrolle. Um ein gebrauchtes Motorfahrrad in Verkehr zu setzen, braucht der Halter oder die Halterin ebenfalls einen Fahrzeugausweis, ein Kontrollschild und eine Versicherungsvignette. Anders als beim fabrikneuen Motorfahrrad muss aber der kantonalen Behörde der Fahrzeugausweis zugestellt werden (Halterwechsel).

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Bei einem Fahrzeugwechsel müssen der kantonalen Behörde der bisherige und der neue Fahrzeugausweis vorgelegt werden. Bei allen Varianten der Inverkehrsetzung eines Motorfahrrades ist somit der Nachweis der Haftpflichtversicherung (Versicherungsvignette) für sich allein nicht ausschlaggebend für die Kontrolle der Zulassung durch die kantonale Behörde. Absatz 2: Auf dem Kontrollschild stehen die dem Kanton zugeteilten Buchstaben. Deshalb muss nach der Verlegung des Standorts in einen anderen Kanton ein neues Kontrollschild eingeholt werden. Massgeblich für die Zulassung ist aber, dass das Motorfahrrad versichert ist (und nicht in welchem Kanton). Des- halb soll das Motorfahrrad nach der Standortverlegung noch so lange mit dem Kontrollschild des bisherigen Kantons benutzt werden dürfen, als die Ver- sicherungsvignette gültig ist. Die neue Versicherungsvignette muss dann auf dem Kontrollschild des neuen Standortkantons angebracht werden. Absätze 3 und 4: Im geltenden Recht sind separate (Papier-) Versicherungsnachweise vorgesehen (Art. 38 Abs. 2 VVV). Diese wird es künftig nicht mehr geben. Absatz 5: Die jährlich zu erneuernden Kontrollschilder werden abgeschafft. Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann daher nur durch ein Schild mit anderer Nummer ersetzt werden. Da die Versicherungsvignette auf dem abhanden gekommenen Kontrollschild angebracht ist (Art. 38 Abs. 2 E-VVV), muss sie ebenfalls erneuert werden.

Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone 1 1 Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten: Besonderheiten: a. die Kontrollschilder werden von den für die Erteilung der Fahrrad- a. die Kontrollschilder sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel Kennzeichen zuständigen Amtsstellen abgegeben und tragen die den von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die bis Fahrrad-Kennzeichen entsprechenden Buchstaben (Anhang 3 VVV). Buchstaben nach Absatz 1 . Sie sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die zugeteilten Buchstaben; 1bis Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee erteilt für: a. Motorfahrräder der (ehemaligen) Regiebetriebe des Bundes und der Bundesstellen, die über keine eigenen Kennzeichen verfügen, Kontrollschilder mit den Buchstaben PR. b. Motorfahrräder der militärischen Grundausrüstung und Motorfahrräder der Militärverwaltung Kontrollschilder mit dem Buchstaben M. 2 2 Die Motorfahrräder der Kantone, für die keine Haftpflichtversicherung Unverändert. abgeschlossen wird (Art. 73 Abs. 2 SVG), werden mit ordentlichen kantonalen Kontrollschildern einer besonderen vom Kanton zu

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bestimmenden Nummernserie versehen. Erläuterungen: Absatz 1 Einleitungssatz: Die Schweizerische Post hat ihre Motorfahrräder durch die leistungsstärkeren Kleinmotorräder ersetzt. Die Kleinmotorräder werden wie die übrigen Motorfahrzeuge der Schweizerischen Post von der kantonalen Behörde mit ordentlichen kantonalen Kontrollschildern zugelassen. Die Eidgenössische Zollverwaltung hat seit mindestens einem Jahrzehnt keine Motorfahrräder mit den Buchstaben ZD zugelassen. Nötigenfalls könnte bis künftig das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee ein Kontrollschild mit den Buchstaben PR abgeben (vgl. Abs. 1 Bst. a: "Motorfahrräder der Bundesstellen, die über keine eigenen Kennzeichen verfügen"). In der Regel gelten diese Besonderheiten daher heute nur noch für die Motorfahrräder der Armee. Absatz 1 Buchstabe a: Die Fahrräder des Bundes werden keine speziellen Kennzeichen mehr tragen (vgl. Art. 34 Abs. 6 i.V.m. Anh. 3 Bst. B VVV, die aufgehoben werden). Deshalb kann nicht mehr auf "die für die Erteilung der Fahrrad-Kennzeichen zuständigen Amtsstellen" und auf die "Anhang 3 VVV entsprechenden bis Buchstaben" verwiesen werden. Stattdessen werden die Amtsstelle und die Buchstaben in Absatz 1 ausdrücklich erwähnt. bis Absatz 1 : Motorfahrräder mit Kontrollschildern, welche die Buchstaben PR oder M tragen, sind zwar nicht mehr sehr viele in Verkehr. Zu erwähnen sind insbeson- dere die Motorfahrräder des Schweizerischen Nationalgestüts von Avenches, die Motorfahrräder der Forschungsanstalten des Bundes sowie die Motor- fahrräder im Einsatzgebiet von militärischen Truppen (insbes. Feldpost, Einkauf von Nahrungsmitteln). Diese Kontrollschilder sollen dennoch nicht abge- schafft werden. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee bewirtschaftet sie in seiner Datenbank. Bei einer Abschaffung dieser Kontroll- schilder müsste die Datenbank mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand angepasst werden.

Art. 97 Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern Art. 97 Anhänger an Motorfahrrädern Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen ein Kontrollschild oder ein Versicherungskennzeichen. Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild. Erläuterungen: Durch die SVG-Änderung obsolet.

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Änderungen der VTS

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 167 Kontrollschild, Vignette Art. 167 Kontrollschild Kontrollschild oder Fahrradvignette müssen gut sichtbar angebracht sein. Sofern ein Kontrollschild vorgeschrieben ist, muss es gut sichtbar angebracht sein. Erläuterungen: Da es die Fahrradvignette nicht mehr geben wird, muss sie hier gestrichen werden. Ein Kontrollschild für einen Motoreinachser ist vorgeschrieben, sofern dieser nicht von einem Fussgänger oder einer Fussgängerin geführt oder wenn er zum Ziehen von Anhängern verwendet wird (Umkehrschluss aus Art. 72 Abs. 1 Bst. a VZV).

Art. 173 Abmessungen, Gewichte, Fahrradvignette Art. 173 Abmessungen, Gewichte 2 Motorhandwagen müssen mit einer gut sichtbar angebrachten Aufgehoben. Fahrradvignette (Art. 37 VVV) versehen sein. Erläuterungen: Durch die SVG-Änderung obsolet.

Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung 3 Fahrräder, ausgenommen jene des Bundes (Art. 34 Abs. 6 VVV), müssen Aufgehoben. eine gut sichtbare Vignette (Art. 34 VVV) tragen. Erläuterungen: Durch die SVG-Änderung obsolet.

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Änderungen des Anhangs der OBV (SR 741.031)

Geltender Text Änderungsvorschlag

700.1 Benützen eines Fahrrades ohne gültige Fahrradvignette (Art. 18 Abs. 1 SVG) 40 Aufgehoben. 700.2 Benützen eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild oder ohne Kontrollmarke bei 60 700.2 Benützen eines Motorfahrrades ohne 60 bestehender Versicherung (Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5 Kontrollschild oder ohne gültige VTS und Weisungen EJPD vom 14. März 1977) Versicherungsvignette bei bestehender Versicherung (Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5 VTS) 700.4 Benützen eines Motorfahrrades ohne gültiges Kontrollschild oder ohne gültige 120 700.4 Benützen eines Motorfahrrades ohne 120 Kontrollmarke (Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5 VTS und Kontrollschild oder ohne gültige Weisungen EJPD vom 14. März 1977) Versicherungsvignette bei nicht bestehender Versicherung (Art. 90 Abs.

2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5

VTS) 701.1 Überlassen eines Fahrrades – namentlich einem Kind – ohne gültige 40 Aufgehoben. Fahrradvignette zum Fahren (Art. 18 Abs. 1 und 99 Ziff. 4 SVG) Erläuterungen: Es werden die Änderungen nachvollzogen, die sich aus der Abschaffung der Fahrradvignette und aus der Abschaffung der jährlich zu erneuernden Kontrollschilder für Motorfahrräder ergeben.

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Separate Änderung der VZV (unabhängig von der Abschaffung der Fahrradvignette)

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 4 Berechtigungen Art. 4 Berechtigungen 5 5 Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr der Führerausweis: Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr der Führerausweis: b. der Kategorie C: zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen mit b. der Kategorie C: zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen; leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen; Erläuterungen: Wer Feuerwehrmotorwagen unabhängig von der Platzzahl führen will, braucht je nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs den Führerausweis der Un- terkategorie C1 (3,5t - 7,5 t) oder der Kategorie C (über 7,5 t). Liegt das Gesamtgewicht über 7,5 t, dann genügt der Führerausweis der Unterkategorie C1, sofern die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde. In diesem Fall wird die Unter- kategorie C1 mit dem Code 118 ergänzt. Dies ergibt sich aus Artikel 24c Buchstabe d VZV. Demgegenüber fehlt in der geltenden VZV die Berechtigung, mit dem Führerausweis der Kategorie C Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitz- plätzen zu führen. Nach Artikel 3 Absatz 1 VZV beinhaltet nämlich die Kategorie C Motorwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, wobei die Motorwagen der Kategorie D, d.h. alle Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, aus- genommmen sind.

Alle vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sollen am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

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