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09.510

Parlamentarische Initiative Erhalt des Viehexportes aus der Schweiz Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

vom 17. Januar 2011

2010–...... 1

Übersicht

Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Ausfuhrbeihilfen für Schweizer Zuchtvieh wieder einzuführen. Die gesetzliche Grundlage für derartige Beihilfen wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2011 per Ende 2009 aufgehoben. Die Aufhebung aller Exportsubventionen ist in der laufenden WTO-Doha-Runde per 2013 im Grundsatz beschlossen. Angesichts des erschwerten Viehabsatzes besonders im Herbst nach dem Alpabzug und ungleicher Konkurrenzverhältnisse mit der EU sollen insgesamt 4 Mio. Fr. pro Jahr zur Förderung des Viehexports zur Verfügung stehen. Die Umsetzung der Massnahme erfolgt gleich wie 2009. Die Beiträge je Tier sollen infolge der gesunke- nen Preisdifferenzen zum Ausland auf rund 60% der damaligen Beitragshöhe festge- legt werden. Es ist vorgesehen, die Finanzierung der Ausfuhrbeihilfen mittels einer Umlagerung von Mitteln für die Direktzahlungen innerhalb des Landwirtschaftskredits sicherzu- stellen. Diese Umlagerung bedingt eine Korrektur der Zahlungsrahmen Landwirt- schaft für die Jahre 2012 und 2013. Erforderliche Kürzungen bei den Direktzahlun- gen würden bei den Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere er- folgen.

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Die Forderungen der parlamentarischen Initiative

Am 11. Dezember 2009 reichte Nationalrat Elmar Bigger die parlamentarische Initi- ative ein, welche verlangt, dass die auf Anfang 2010 beschlossene Aufhebung des Art. 26 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) rückgän- gig zu machen ist. Dieser Artikel erlaubte es dem Bund, die Ausfuhr landwirtschaft- licher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte mit Beiträgen zu unterstützen. Die parlamentarische Initiative fordert weiter, dass der Bundesrat bis zur Wiederein- führung der gesetzlichen Grundlage die Förderung des Viehexportes sicherzustellen hat.

1.2 Die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat an- lässlich ihrer Sitzung vom 28. Juni 2010 mit 14 zu 11 Stimmen beschlossen, der par- lamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Kommission für Wirtschaft und Ab- gaben des Ständerates (WAK-S) stimmte diesem Entscheid am 22. Oktober 2010 mit 3 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Somit wurde die WAK-N mit der Ausar- beitung einer Vorlage beauftragt (ParlG Art. 111 Abs. 1). An der Sitzung vom 17. Januar 2011 ist die WAK-N mit 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten auf den Vorentwurf eingetreten und hat ihn mit 13 zu

11 Stimmen angenommen. Die Kommission hat beschlossen, bei den interessierten

Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage

Weil Exportsubventionen ökonomisch als hochgradig marktverzerrende Instrumente beurteilt werden und keine Anreize für eine marktkonforme Qualitätsproduktion schaffen, wurde die Aufhebung der Ausfuhrbeihilfen für Agrarrohstoffe sowie für Zuchtvieh im Rahmen der Agrarpolitik 20111 beschlossen. Gestützt darauf hat der Bundesrat am 14. November 2007 entschieden, die Aufhebung von Art. 26 LwG auf den 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Die rechtliche Grundlage zur Förderung des Zuchtviehexports mit Beihilfen fiel folglich weg.

Der Bund unterstützte den Export von Tieren der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung mit einem Betrag von 5,6 Mio. Fr. pro Jahr (Durchschnitt 2005-2009). Mit diesen Geldern konnten zwischen 4 000 und 5 000 Stück Rindvieh mit einer Bundeshilfe von rund 1 000 Fr. je Tier ausgeführt werden. Dank zusätzlicher Mittel im 2009 war der Export von rund 5 800 Stück möglich. Ferner erhielten die

1 AS 2007 6095

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Exporteure für wenige Hundert Tiere der anderen Gattungen ebenfalls Beihilfen. Nach Aufhebung der Beihilfen wurden 2010 nur 555 Tiere der Rindviehgattung ausgeführt.

2.2 Handlungsbedarf: Erwägungen der Kommission

2.2.1 Argumente der Mehrheit

Die Mehrheit setzt sich für eine Wiedereinführung von Ausfuhrbeihilfen für Zuchtvieh ein. Sie ist der Meinung, dass mit der Aufhebung von Art. 26 LwG ein Instrument zum Erhalt und zur Förderung der einheimischen Landwirtschaft leichtfertig aus der Hand gegeben wurde. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ist der Export von Zuchtvieh eine Voraussetzung für den Weiterbestand der einheimischen Viehwirtschaft in allen landwirtschaftlichen Gebieten, vorab jedoch in den Hügel- und Berggebieten.

Weiter argumentiert die Mehrheit, dass die Ausfuhrbeihilfen mit der Revision der Agrargesetzgebung aufgehoben wurden, in der Meinung, dass ein definitiver Entscheid der WTO zur Aufhebung aller Exportförderungsinstrumente zustande kommen würde. Weil die WTO-Doha-Runde nicht abgeschlossen werden konnte, ist nun aber eine Ungleichbehandlung mit der EU entstanden, weil diese immer noch Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere leistet.

Die Mehrheit weist auch darauf hin, dass mit der Wiedereinführung der Ausfuhrbei- hilfen der Export von 4 000 - 5 000 Tieren der Rindviehgattung pro Jahr gefördert werden kann, was zu einer Entlastung des schweizerischen Viehmarktes hauptsäch- lich im Herbst nach dem Alpabzug führt. Ausserdem werden dadurch die Handels- beziehungen zu ausländischen Käufern gestärkt. Ohne die Ausfuhrbeihilfen gehen den Schweizer Viehhändlern diese Handelsbeziehungen verloren und können später nur schwer zurückgewonnen werden. Solange kein WTO-Abschluss umgesetzt wird, bleibt der tarifäre Schutz beim Rindfleisch unverändert hoch und damit liegen die Inlandpreise für Schlachtvieh auf deutlich höherem Niveau als in der EU. Dies beeinflusst direkt die Preise für Nutzvieh, welche ebenfalls wesentlich höher sind als im umliegenden Ausland. Ohne Exportunterstützung ist die Schweiz nicht konkurrenzfähig.

Das Budget der Landwirtschaft zur Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung muss nicht erhöht werden. Vielmehr soll der einzusetzende Betrag innerhalb des Landwirtschaftsbudgets von den Direktzahlungen zur Marktstützung verschoben werden (siehe Kapitel 2.5).

2.2.2 Argumente der Minderheit

Die Minderheit (Fässler, Favre Charles, Fehr Hans-Jürg, Gysin, Leutenegger Oberholzer, Müller Philipp, Rechsteiner Paul, Rennwald, Schelbert, Theiler, Thorens Goumaz, Zisyadis) bestreitet den Handlungsbedarf und beantragt, auf den Gesetzesvorentwurf nicht einzutreten. Sie gibt zu bedenken, dass Ausfuhrbeihilfen international als sehr marktverzerrende und ökonomisch ineffiziente Massnahme eingestuft werden und dass aus diesem Grund die Aufhebung aller

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Exportförderungsinstrumente in der laufenden WTO-Doha-Runde per 2013 im Grundsatz beschlossen wurde.

In den Augen der Minderheit soll die Landwirtschaft über Anreize zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen gefördert werden und nicht mit marktverzerrenden, ineffizienten Instrumenten. Von Ausfuhrbeihilfen profitieren in erster Linie nicht die Bauern, sondern einige wenige Viehhändler. Ausserdem werden die Preise für inländische Käufer verteuert. Deshalb soll die Unterstützung der Berggebiete über das Direktzahlungssystem erfolgen.

Weiter ist die Minderheit der Ansicht, dass eine Wiedereinführung von Ausfuhrbeihilfen für Zuchtvieh den bisherigen Entscheiden des Parlaments widersprechen und mit Blick auf aktuelle und künftige Verhandlungen in Bezug auf die Aussenwirtschaft ein falsches Signal setzen würde. Ausserdem würde man ein Präjudiz schaffen und andere Sektoren könnten in der Folge ähnliche Subventionen für ihre Produkte verlangen.

Schliesslich argumentiert die Kommissionsminderheit, dass die EU den Viehexport nur in Nicht-EU-Länder weiterhin mit Beiträgen unterstützt und dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU nicht subventioniert werden darf. Somit bestehen für Schweizer Viehexporteure auf ihrem Hauptmarkt, dem EU-Markt, weiterhin gleich lange Spiesse.

2.3 Eckwerte der vorgeschlagenen Regelung

Zur Förderung des Zuchtviehexports sollen Beihilfen von insgesamt 4 Mio. Fr. pro Jahr ausgerichtet werden. Das Instrument soll für die gleichen Tierkategorien und mit den gleichen Bedingungen umgesetzt werden wie 2009. Demzufolge legt der Bundesrat die Grundsätze in der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV; SR 916.310) fest. Die Beihilfe je Tier, abgestuft nach Gattung, Rasse, Ge- schlecht, Destinationsland und nach weiteren Kriterien soll in der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (SR 916.310.31) festgelegt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft bestimmt ebenfalls die Qualitätsanforderungen, welche die expor- tierten Tiere erfüllen müssen. Die Beihilfe je Tier soll auf rund 60% der im Jahre 2009 ausgerichteten Beihilfe reduziert werden, weil die Preisdifferenzen zum Aus- land geringer geworden sind. Der Export von trächtigen Kühen und Rindern könnte beispielsweise nach Italien mit 630 Fr. pro Tier und nach Georgien mit 750 Fr. pro Tier gefördert werden.

Der Vollzug soll erneut an die betroffenen Zuchtorganisationen übertragen werden, wie es bis Ende 2009 der Fall war. Diese Organisationen überprüfen die Beitragsbe- rechtigung und zahlen den Exporteuren die Beihilfen aus.

2.4 Parlamentarischer Zeitplan und Inkraftsetzung

Zur Entlastung des Zuchtviehmarktes nach dem Alpabzug wäre eine Inkraftsetzung im Herbst 2011 zweckmässig.

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Um eine Wiedereinführung der Ausfuhrbeihilfen unter Berücksichtigung der drei- monatigen Referendumsfrist auf Herbst 2011 zu erreichen, müssen die vorgeschla- gene Änderung des Landwirtschaftsgesetzes und der Bundesbeschluss über die Än- derung des Bundesbeschlusses über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2012 und 2013 in der Sondersession im April 2011 im Nationalrat verab- schiedet werden. Der Ständerat kann die Vorlage in der darauf folgenden Sommer- session behandeln. Um diesen Zeitplan zu verwirklichen, muss allerdings die Vernehmlassungsfrist, welche normalerweise 3 Monate beträgt, abgekürzt werden. Die Kommission stützt sich dabei auf Art. 7 Abs. 3 des Vernehmlassungsgesetzes2, welcher bei Dringlichkeit die Abkürzung der Frist zulässt.

Die Änderung auf Gesetzesstufe zieht auch Anpassungen auf Verordnungsebene nach sich. Die erforderlichen Verordnungsbestimmungen sollen gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung erlassen werden.

2.5 Finanzierung

Ein Inkrafttreten im Herbst 2011 würde bedingen, dass die benötigten Mittel im Rahmen des Nachtragsverfahrens zum Voranschlag 2011 anbegehrt werden müss- ten.

Es ist vorgesehen, die Finanzierung der Ausfuhrbeihilfen ab 2012 mittels einer Um- lagerung von Mitteln für die Direktzahlungen innerhalb des Zahlungsrahmens 2012 und 2013 für die Landwirtschaft sicherzustellen. Erforderliche Kürzungen bei den Direktzahlungen würden bei den Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere nach Art. 73 LwG erfolgen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 53 Ausfuhr von Zuchttieren Beihilfen für die Ausfuhr sollen für Zuchttiere der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung ausgerichtet werden. Der Bundesrat legt gestützt auf Art. 177 LwG die Ausführungsbestimmungen fest. Er hält sich dabei an die Rahmenbedingungen, welche 2009 gegolten haben. Mit der Änderung des Bundesbeschlusses über die finanziellen Mittel für die Land- wirtschaft in den Jahren 2012 und 2013 werden 8 Mio. Fr. von den Direktzahlungen zu den Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz umgelagert. Die Zahlen im Entwurf zum Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2012 und 2013 be- ruhen auf dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates in seiner Botschaft vom 30. Juni 20103. Aufgrund der zwischenzeitlichen Beschlüssen des Bundesrates und des Parlaments zum Konsolidierungsprogramm 2012-2013 müssen die Zahlen vor

2 SR 172.061

3 BBl 2010 5097

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der Beratung im Parlament angepasst werden. Für die Vernehmlassung ist der Vor- schlag einer Umlagerung von 8 Mio. Fr. relevant.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Innerhalb des Landwirtschaftskredits müssen 4 Mio. Fr. pro Jahr von den Direktzah- lungen zur Marktstützung umgelagert werden. Um diesen Betrag bei den Direktzah- lungen einsparen zu können, ist es vorgesehen, alle Beiträge für die Haltung Raufut- ter verzehrender Nutztiere nach Art. 32 der Direktzahlungsverordnung vom 7. De- zember 1998 (DZV; SR 910.13) um 5 Fr. pro Raufuttergrossvieheinheit zu senken. Weil es sich um eine neue, wiederkehrende Ausgabe handelt, untersteht sie der Aus- gabenbremse. Es braucht folglich in beiden Räten die Zustimmung der Mehrheit al- ler Mitglieder (qualifiziertes Mehr).

Der Vollzug benötigt einen gewissen personellen Mehraufwand bei den Zuchtorga- nisationen und im Bundesamt für Landwirtschaft.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Die Wiedereinführung eines langjährig funktionierenden Instruments verursacht keine besonderen Schwierigkeiten im Vollzug.

5 Verhältnis zum internationalen und europäischen

Recht Das geltende EU-Recht ermöglicht die Förderung des Exports von reinrassigen Zuchttieren in alle Länder ausserhalb der EU. Für Tiere der Rindviehgattung erstat- tete die EU im Dezember 2010 rund 100 Fr. je Tier.

Ausfuhrbeihilfen werden international als marktverzerrende Massnahme beurteilt. In den laufenden Verhandlungen der WTO wurde an einer Ministerkonferenz 2005 be- schlossen, die Exportsubventionen spätestens per 2013 abschaffen zu wollen. Die WTO-Verhandlungen sind bislang nicht abgeschlossen, allerdings muss damit ge- rechnet werden, dass im Falle eines Abschlusses sämtliche Ausfuhrbeihilfen rasch aufgehoben werden müssen.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Änderung stützt sich auf Art. 104 der Bundesverfassung (BV; SR 100) ab.

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6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorliegende Änderung des Landwirtschaftsgesetzes führt keine Delegationsnorm zum Erlass von selbständigem Verordnungsrecht ein. Der Bundesrat wird gemäss seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 177 LwG) in der TZV und der DZV die erforderliche Konkretisierung vornehmen.

6.3 Erlassform

Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtset- zenden Normen in der Form des Bundesgesetzes.

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