Lexipedia

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energiewirtschaft

10. Februar 2011

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des UVEK zur risikogerechten Entschädigung der betriebsnotwendigen Vermögenswerte der schweizerischen Stromnetzbetreiber

1. Ausgangslage

Die Netznutzungskosten bilden eine wichtige Komponente des Strompreises. Sie setzen sich zusam- men aus den Kosten für die Amortisation des Netzes, den Betriebskosten und den Kapitalkosten. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung – einerseits für die Bereitstellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Diese Ent- schädigung entspricht dem so genannten kalkulatorischen Zinssatz (Weighted Average Cost of Capi- tal, WACC). Wenn der WACC und damit die zu erzielende Rendite zu klein ist, besteht für Kapitalge- ber kein Anreiz, in Stromnetze zu investieren. Dies gefährdet die Versorgungssicherheit.

Der WACC wird auf das betriebsnotwendige Kapital sowie das Netto-Umlaufvermögen der schweize- rischen Stromnetzbetreiber angewendet. Der kalkulatorische Zinssatz multipliziert mit der genannten Kapitalbasis ergibt die kalkulatorischen Zinsen, die in der Kostenrechnung als Kosten angerechnet werden können und in die Netznutzungsentgelte einfliessen. Der kalkulatorische Zinssatz für die ge- nannten betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) entspricht heute gemäss Stromversorgungs- verordnung vom 14. März 2008 (Strom VV; SR 743.71) Art. 13 Abs. 3 Bst. b der durchschnittlichen (risikolosen) Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von zehn Jahren während der letzten 60 Monate (als Zero-Bond gerechnet) zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung (Marktrisikoprä- mie).

2. Neuberechnung des Zuschlags für die risikogerechte Entschädigung für

das Tarifjahr 2012 Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV hat das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK bei einer Änderung der Marktrisikoprämie in Absprache mit der Elektrizitätskommission ElCom eine Anpassung der risikogerechten Entschädigung für die betriebs- notwendigen Vermögenswerte in der StromVV mittels einer Departementsverordnung vorzunehmen. Dies geschieht aufgrund des bereits im Vorjahr benutzten Modells des Preisüberwachers. Die ElCom bestimmt aufgrund der festgelegten risikogerechten Entschädigung den WACC und legt diesen per Weisung fest.

Für das bereits berechnete Tarifjahr 2011 hat der WACC 4.25 % betragen, wobei die Durchschnitts- rendite der letzten 60 Monate der zehnjährigen Bundesobligationen den Wert 2.52 % und der Zu- schlag für die risikogerechte Entschädigung einen solchen von 1.73 % aufgewiesen haben.

Für das Tarifjahr 2012, für welches die Neuberechnung im Jahre 2011 dient, wird der Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung neu 1.71 % betragen. Die durchschnittliche Rendite der letzten 60 Mo- nate der zehnjährigen Bundesobligationen beträgt per Dezember 2010 2.44 %. Dies würde einen WACC von 4.15% ergeben. Der WACC wird im April durch die ElCom festgelegt werden.

3. Auswirkungen

Die Auswirkungen der Festlegung der Höhe des WACC zeigen sich erst langfristig. Es ergibt sich ein Zielkonflikt zwischen dem Ausbau der Infrastruktur und der effizienteren Nutzung der Infrastruktur. Die Höhe der risikogerechten Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte bestimmt we- sentlich die Investitionsneigung bei den Stromnetzen. Darum ist eine regelmässige Anpassung des WACC sowohl im Interesse der Stromnetzbetreiber als auch der Stromkunden.

Die Anpassung des WACC für das Tarifjahr 2012 gegenüber dem Vorjahresniveau (2011) um 0.10% nach unten, dürfte rund 20 Mio. CHF pro Jahr zu Lasten der Stromverteiler ausmachen.

2/2