Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET
Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes (BGDV) Erläuterungen
1. Ausgangslage
Mit der Annahme der Motion Gadient 04.3733 vom 16. Dezember 2004 "Förderung der Bienen in der Schweiz" im Jahr 2007 erhielt der Bund den Auftrag, die Imkerei in der Schweiz vermehrt zu fördern und die Schaffung von zeitgemässen Strukturen in der Imkerei zu unterstützen. Im aufgrund der Motion ausgearbeiteten Konzept für die Bienenförderung in der Schweiz vom 19. Juni 20081 wurde die Schaffung eines Bienengesundheitsdienstes (BGD) vorgeschlagen mit dem Ziel, die Bienengesundheit nachhaltig zu fördern und damit die Zahl der Seuchenfälle mittelfristig zu senken. Dies soll vor allem durch verstärkte Krankheitsprävention und Ausbildung erreicht werden. Finanzhilfen für Tiergesundheitsdienste existieren bereits für andere Tierarten. Der vorliegende Entwurf lehnt sich denn formal auch an die Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGKV; SR 916.405.4) und die Verordnung vom 27. Juni 1984 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung (SGDV; SR 916.314.1) an.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Grundsatz und Organisation
Artikel 1 Grundsatz Bienenkrankheiten sind ein grosses Problem in der heutigen Bienenhaltung. Die vor rund 25 Jahren in die Schweiz eingeschleppte Varroa-Milbe und die durch diese Parasiten übertragenen Viren werden als Hauptursachen für das Bienensterben genannt. Die zunehmende Komplexität der Bienenhaltung, das zum Teil ungenügende Fachwissen sowie mangelhafte Gesundheitskonzepte erschweren eine nachhaltige Prävention und eine effiziente Bekämpfung der Bienenkrankheiten. Mit der Schaffung eines nationalen BGD soll die für die Förderung der Bienengesundheit wichtige Schnittstelle zwischen Forschung, staatlicher Bienenseuchenbekämpfung und Imkerschaft gestärkt werden. Die Zielsetzung des BGD entspricht der vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) in Zusammenarbeit mit den Kantonstierärztinnen und -tierärzten ausgearbeiteten „Tiergesundheitsstrategie Schweiz 2010 +“ (http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/03007/index.html?lang=de). Mittel- bis langfristig werden die Investitionen in den BGD zu einer Senkung der Kosten in der staatlichen Bienenseuchenbekämpfung führen.
Artikel 2 Bienengesundheitsdienst Der BGD ist an der Schnittstelle zwischen der Forschung (Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope) und der Imkerei (Branchenorganisation der Imkerinnen und Imker
1 Bericht der vom Bundesamt für Landwirtschaft beauftragten Arbeitsgruppe zur Motion Gadient: http://www.agroscope.admin.ch/imkerei/00296/00298/index.html?lang=de
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apisuisse) tätig, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Bienenseuchenbekämpfung. Mit der Schaffung des BGD wird ein national einheitliches und fundiertes Vorgehen im Bereich der „Guten imkerlichen Praxis“ (GIP) und der Krankheitsprävention und -bekämpfung unterstützt. Der BGD soll eine nationale Ausstrahlung haben und in allen Landesteilen der Schweiz aktiv vertreten sein. Ziel des BGD ist die Förderung der Gesundheit der Honigbienen; indirekt gehört auch die Förderung der Herstellung von einwandfreiem Honig dazu, indem Imkerinnen und Imker über den Einsatz von Tierarzneimitteln und anderen Hilfsstoffen aufgeklärt werden. Für die fachliche Leitung des BGD soll ein ausgewiesener Experte in Sachen Imkerei verantwortlich sein. Organisatorisch soll der BGD in apisuisse integriert werden. Er soll aber gegen aussen als Gesundheitsdienst in Erscheinung treten.
2. Abschnitt: Aufgaben
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Aufgaben werden über die Finanzhilfen von Bund und Kantonen sowie die Mitgliederbeiträge finanziert. Den Kantonen steht es frei, dem BGD in Anwendung von Artikel 7 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) gegen Abgeltung weitere Aufgaben zu übertragen.
Artikel 3 Beratung Absatz 1: Der BGD ist beratend tätig, indem er eine Hotline betreibt für Bieneninspektorinnen und - inspektoren, Sektionsberaterinnen und -berater der Imkervereine sowie Imkerinnen und Imker, die dem BGD angehören. Die Hotline kann sowohl telefonisch als auch via E-Mail genutzt werden. Der BGD veröffentlicht regelmässig Fachinformationen wie beispielsweise Fachartikel zu aktuellen Fragen. Er vermittelt Massnahmen zur Gesunderhaltung der Bienen und veröffentlicht Merkblätter. Bei komplexen und nicht alltäglichen Krankheitsfällen sowie umfangreichen Verlusten leistet der BGD Unterstützung vor Ort. Der BGD kann in solchen Fällen mit seinem spezifischen Fachwissen zur Aufklärung beitragen. Alltägliche Krankheitsfälle müssen die Sektionsberaterinnen und -berater und Bieneninspektorinnen und -inspektoren alleine bewältigen können.
Absatz 2: Der BGD sensibilisiert sowohl für die Risiken der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen bei Bienenimporten als auch für die Gefahren von illegalem Medikamenteneinsatz. Durch den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln und anderen Hilfsstoffen wird auch die Herstellung von einwandfreiem Honig gefördert.
Artikel 4 Gesundheitskonzept Um die Informationen breit zugänglich zu machen, unterhält der BGD gemeinsam mit den Imker- Landesverbänden eine Homepage mit aktuellen Fachinformationen. Auch das Gesundheitskonzept soll auf der Homepage des BGD abrufbar sein. Basierend auf diesem Konzept werden Merkblätter, Lehrfilme, Präsentationen, Informationsbroschüren und Lerntafeln erarbeitet. Je nach Bedarf und Entwicklung werden auch andere Kommunikationsmittel eingesetzt. Zielpublikum dieser fachlichen Informationen sind Imkerinnen und Imker, Sektionsberaterinnen und –berater und Bieneninspektoreninnen und -inspektoren. Alle Mitglieder des BGD sind verpflichtet, gemäss dem Inhalt des Gesundheitskonzepts zu imkern.
Artikel 5 Aus-, Weiter- und Fortbildung Absatz 1: Der BGD beteiligt sich an den Aus-, Weiter- und Fortbildungskursen für Bieneninspektorinnen und –inspektoren, indem er sein Fachwissen unentgeltlich zur Verfügung stellt (Lehrkräfte des BGD verrechnen ihre Stunden nicht). Er wirkt darauf hin, dass die Kurse in der ganzen Schweiz nach einheitlichen fachlichen Grundsätzen durchgeführt werden.
Absatz 2: Eine wichtige Tätigkeit des BGD ist auch die Aus- und Weiterbildung der in den Vereinen tätigen Funktionärinnen und Funktionäre und der Sektionsberaterinnen und -berater. Zentral bei all diesen Aus- und Weiterbildungskursen sind Themen wie Prävention gegen Bienenkrankheiten sowie der ordnungsgemässe Einsatz von Tierarzneimitteln und anderen Hilfsstoffen. In Zusammenarbeit mit den Imkervereinen und den kantonalen Veterinärdiensten organisiert der BGD zudem regionale Informationsveranstaltungen.
Artikel 6 Überwachung der Bienengesundheit Diese Aufgabe nimmt der BGD wahr, indem er beispielsweise die Völkerverluste im Winter überwacht. Nationale imkerliche Trends und die Entwicklung des Krankheitsgeschehens bei den Bienen werden
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vom BGD genau verfolgt, relevante Abweichungen meldet er dem BVET und dem Zentrum für Bienenforschung. So sollen imkerliche Massnahmen, welche Krankheiten begünstigen, früh erkannt werden. Zudem erarbeitet der BGD Präventionsstrategien und Empfehlungen zur Umsetzung von Bekämpfungsmassnahmen. Die Empfehlungen werden dabei vom BGD bei Bedarf veränderten Bedürfnissen angepasst.
Artikel 7 Koordination Durch die landesweite Tätigkeit des BGD werden Beratungen, Aus- und Weiterbildungen sowie die Umsetzung des Gesundheitskonzepts in der ganzen Schweiz nach den gleichen Massstäben und Kriterien durchgeführt. Dadurch soll ein einheitliches Vorgehen nach den neuesten wissenschaftlichen Grundsätzen der GIP gewährleistet werden.
3. Abschnitt: Finanzhilfe
Es wird von einem Budget für den BGD von jährlich ca. CHF 750‘000 (Lohnkosten für Leiter/In, Fachexperten/Innen und Regionalberater/Innen, Mieten, Fahrspesen sowie Verwaltungskosten) ausgegangen. Der Bund soll bis zu 40% der anfallenden Kosten, also CHF 300‘000.-, übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kantone einen mindestens gleich hohen Betrag leisten. Der Restbetrag von mindestens 20% Prozent muss von der Imkerbranche aufgebracht werden, denn der BGD soll von der Branche mitgetragen und entsprechend auch mitfinanziert werden. Die Unterstützung des BGD durch den Bund stellt eine Finanzhilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) dar. Sowohl Bund wie Kantone haben ein Interesse an der Erfüllung der Aufgaben des BGD und werden dadurch entlastet.
Artikel 8 Kriterien und Form der Ausrichtung Die Finanzhilfe des Bundes kann aus Geldzahlungen oder aus direkten Leistungen bestehen (z.B. Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen durch Fachpersonen des Zentrums für Bienenforschung). Um zu gewährleisten, dass die Aufgaben zweckmässig, kostengünstig und mit minimalem Aufwand erfüllt werden, soll die Finanzhilfe pauschal festgesetzt werden (Art. 7 Bst. a und e SuG). Die Pauschalbeiträge werden entrichtet, sofern die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Ziele und Leistungen des BGD erreicht bzw. erbracht wurden. Ebenfalls werden die Zahlungsmodalitäten sowie der jährliche Höchstbetrag in der Leistungsvereinbarung festgehalten. Die Finanzhilfe des Bundes muss dabei jährlich neu budgetiert und von den Eidgenössischen Räten bewilligt werden. Die im 2. Abschnitt der Verordnung festgelegten Aufgaben müssen in der Leistungsvereinbarung einzeln quantifiziert werden. Jeder Aufgabe bzw. Leistung wird ein Betrag zugeordnet. Diese Beträge werden in der Leistungsvereinbarung festgelegt (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 SuG). Nur wenn die Leistung zu 100% erfüllt wurde, wird der volle, der Leistung zugeordnete Pauschalbetrag ausbezahlt. Vorbehalten bleibt eine - eventuell zusätzliche - Kürzung des Beitrags aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c.
Artikel 9 Voraussetzungen Absatz 1: Es soll sichergestellt werden, dass der BGD die eigenen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpft (Art. 7 Bst. d SuG). Deshalb muss er zusätzlich finanziert werden durch Mitgliederbeiträge und Entgelte für Dienstleistungen, die er für einzelne Imkerinnen und Imker oder andere Auftraggeber zusätzlich zu seinem Pflichtenheft erbringt. Für diese gesonderten Leistungen erlässt der BGD einen Tarif. Dieser soll klar festlegen, wie viel die einzelnen Leistungen kosten. Insbesondere muss in zweckmässiger Weise festgelegt werden, auf welche Dienstleistungen die BGD-Mitglieder ohne besondere Bezahlung Anrecht haben, welche sie bezahlen müssen und was die Beratung der Imkerinnen und Imker kostet, die dem BGD nicht angeschlossen sind. Alle aktiven Imkerinnen und Imker, die Mitglied der Société d’Apiculture Romande oder des Vereins deutschschweizerischer und rätoromanischer Bienenfreunde sind, sind automatisch auch Mitglied des BGD. Die Società Ticinese di Apicoltura kann auf Wunsch jederzeit vom BGD aufgenommen werden. Damit würden auch ihre Mitglieder zu Mitgliedern des BGD. Die Mitgliederbeiträge werden über die Landesverbände eingebracht.
Da der BGD auch die kantonalen Vollzugsbehörden erheblich entlastet, sollen die Kantone die Finanzhilfe des Bundes ergänzen und insgesamt mindestens einen gleich hohen Beitrag wie der Bund
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aufbringen. Wenn die Kantone einen weniger grossen Anteil als der Bund aufbringen, hat dies zur Folge, dass sich der Bundesbeitrag entsprechend reduziert.
Absatz 2: Die Finanzhilfe der Kantone soll gesamthaft wie diejenige des Bundes ebenfalls 300‘000 CHF betragen. Der Verteilschlüssel für die Aufteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Kantone ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der in den einzelnen Kantonen registrierten Bienenstände an der Gesamtsumme aller registrierten Bienenstände in der Schweiz (Art. 18a Absatz 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995; SR 916.401).
Artikel 10 Verfahren Der Pauschalbeitrag wird in zwei Teilzahlungen gemäss den erbrachten Leistungen und dem Grad der Zielerreichung ausbezahlt. Die Termine der Teilzahlungen werden in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
4. Abschnitt: Zusammenarbeit und Aufsicht
Die in diesem Abschnitt festgehaltenen zusätzlichen Aufgaben des BVET werden im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen des BVET abgedeckt.
Artikel 11 Zusammenarbeit Der BGD kann seine Tätigkeit nicht losgelöst von den bestehenden staatlichen und privaten Strukturen, welche der Seuchenbekämpfung und der Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit dienen, ausüben. Er ist deshalb zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Organisationen und Personen verpflichtet. Zweck des BGD ist in erster Linie die Förderung der Gesundheit der Honigbienen in der Schweiz. Die vom BGD angebotenen Leistungen kollidieren deshalb nicht mit Aufgaben der staatlichen Seuchenbekämpfung. Sollte es trotzdem einmal zu einer Überschneidung kommen, ist der BGD den zuständigen seuchenpolizeilichen Behörden selbstverständlich untergeordnet. Nimmt die seuchenpolizeiliche Behörde die Hilfe des BGD für Vollzugsaufgaben in Anspruch, gelten die Vorschriften von Artikel 7 TSG, d.h., die Behörde hat die Aufgaben des BGD genau zu umschreiben und auch abzugelten. Die Mitwirkung des BGD steht dann unter staatlicher Aufsicht und der BGD hat der ihn beauftragenden Behörde Rechenschaft abzulegen. Somit können zwischen dem BGD und den kantonalen seuchenpolizeilichen Organen keine Kompetenzkonflikte entstehen.
Artikel 12 Aufsicht Das BVET übt die Aufsicht über den BGD aus. Zu diesem Zweck wird dem BGD eine umfassende Auskunftspflicht auferlegt und er wird verpflichtet, dem BVET und den Kantonen jeweils Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Jahresbudget, Tarife sowie das jährliche und das mittelfristige Tätigkeitsprogramm zuzustellen. Das BVET und die Kantone werden zu allen Sitzungen des obersten Organs des BGD eingeladen und erhalten die Sitzungsunterlagen und –protokolle.
5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 13 Die Geltungsdauer der Verordnung wird auf 8 Jahre befristet. Nach dieser Frist wird überprüft, ob und in welchem Rahmen der BGD die Finanzhilfen des Bundes noch benötigt.
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