Lexipedia

27.07.2011

Erläuterungen zur Änderung der Gebührenverordnung ASTRA

1. Vorbemerkungen

Der Bund informiert aktiv, regelmässig und unentgeltlich über die wichtigsten Kennzahlen aus dem Bereich des Strassenverkehrs. Das ASTRA erstellt zu diesem Zweck beispielsweise die Strassenver- kehrsunfall-Statistik mit einer Vielzahl von Standardauswertungen, die auch online zur Verfügung ge- stellt wird. Das Bundesamt für Statistik stellt auf seinem Internetportal unter anderem eine Statistik- datenbank (STAT-TAB) zur Verfügung, mit welcher die wichtigsten Unfalldaten interaktiv miteinander verknüpft und ausgewertet werden können. 1 Für darüber hinaus gehende Dienstleistungen, die durch die Weiterentwicklung von MISTRA und die Einführung eines Strassenverkehrsunfall-Registers möglich werden, werden Gebühren erhoben, die in 2 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (GebV-ASTRA) festzulegen sind. Davon nicht betroffen sind Spezialauswertungen, die das ASTRA auf Anfrage hin erstellt. Diese kön- nen schon heute gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c GebV-ASTRA nach Zeitaufwand bemes- sen werden.

1.1 Strassenverkehrsunfall-Statistik

3 Gestützt auf die Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register (SURV) ist das ASTRA insbe- sondere zuständig für die Führung des Auswertungsregisters und das Erstellen der Strassenverkehrs- unfall-Statistik. In dieser Funktion entwickelt und betreibt das ASTRA Fachanwendungen zur Auswer- tung von Strassenverkehrsunfällen. Diese dienen der Unfallursachenforschung und liefern wichtige Hinweise für das Treffen und Überprüfen von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssi- cherheit.

1.2 Verkehrsmonitoring

4 Gestützt auf die Statistikerhebungsverordnung (Ziff. 178 des Anhangs) ist das ASTRA zuständig für die Führung und das Erstellen der Strassenverkehrs-Statistik. In dieser Funktion entwickelt und be- treibt das ASTRA Fachanwendungen zur Auswertung des Strassenverkehrs. Diese dienen der Ver- kehrsforschung und liefern wichtige Hinweise für das Treffen und Überprüfen von Massnahmen zur Verbesserung des Strassenverkehrs und der entsprechenden Bauwerke.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 5 Abs. 1 Vom Grundsatz der kostenlosen Abgabe von Daten aus MISTRA für den Eigengebrauch soll in zwei Fällen abgewichen werden: bei der Abgabe der Jahresdaten aus dem Strassenverkehrsunfall-Register und beim Zugang auf diese Daten über eine spezielle Fachanwendung. In diesen Fällen sind Gebüh- ren für die Abgabe des jeweiligen Datensatzes bzw. für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf die entsprechende Anwendung vorgesehen (vgl. unten Ziff. 3.12 - 3.14 des Anhangs). Dritte, welche im Auftrag des ASTRA (Art. 17 Abs. 1 SURV) Unfalldaten auswerten, bzw. Forschung betreiben, erhalten die dazu nötigen Datensätze und Zugriffsberechtigungen vom ASTRA unentgelt- lich. Anhang, Ziff. 3 (Überschrift) Auskünfte können nicht nur aus den Registern des Strassenverkehrs, sondern auch aus MISTRA erfolgen, weshalb die Überschrift entsprechend ergänzt wird.

1 Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr 2 SR 172.047.40 3 SR 741.57 4 SR 431.012.1

27.07.2011

Anhang, Ziff. 3.7 und 3.8 Die bis anhin erwähnten Gebührensätze für Standard- und Individualauswertungen beziehen sich auf 5 die Register der Verkehrszulassung, wie bspw. das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) 6 oder das Fahrberechtigungsregister (FABER) . Daran soll sich auch künftig nichts ändern. Die neu ebenfalls möglichen Spezialauswertungen mit Bezug auf das Strassenverkehrsunfall-Register sollen dagegen nach Zeitaufwand berechnet werden. Mit einer begrifflichen Anpassung in den beiden Ziffern wird dies präzisiert. Anhang, Ziff. 3.12 - 3.14 7 Das ASTRA kann interessierten Dritten gestützt auf Artikel 5 SURV anonymisierte Daten aus dem Strassenverkehrsunfall-Register (VU-Daten) für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Dies geschieht entweder durch die Abgabe der einzelnen Jahresdatensätze (Ziff. 3.12) oder durch die Er- teilung von Zugriffsberechtigungen auf Fachanwendungen des ASTRA (Ziff. 3.13, 3.14). Für die Abgabe der Jahresdatensätze wird die bisher vom BFS dafür erhobene Gebühr von 500 Fran- ken pro Statistikjahr unverändert übernommen (Ziff. 3.12). Die Zugriffsberechtigung auf das Datawarehouse VU (DWH VU) umfasst die VU-Daten aller seit 1992 publizierten Statistikjahre sowie ein spezielles Tool zur Auswertung dieser Daten einschliesslich an- fallende Supportleistungen des ASTRA. Mit der vorgesehenen Gebühr von 2'000 Franken pro Jahr und Zugriffsberechtigung wird dem gegenüber den Jahresdatensätzen weitaus grösseren Datenvolu- men und den weiteren Zusatzleistungen Rechnung getragen (Ziff. 3.13 Bst. a). Für Mehrfachnutzung wird ein angemessener, gestaffelter Rabatt gewährt (Ziff. 3.13 Bst. b und c). Mit einer Zugriffsberechtigung auf das DWH VU+ werden die Auswertungsmöglichkeiten gegenüber dem DWH VU nochmals erweitert, indem VU-Daten zusätzlich mit Daten aus anderen Quellen ver- knüpft werden können. So beispielsweise mit Daten aus dem Administrativmassnahmen-Register 8 (ADMAS) , aus MOFIS oder mit Infrastrukturdaten aus MISTRA. Mit diesen Verknüpfungen lässt sich quantifizieren, welchen Einfluss menschliches Verhalten auf das Unfallgeschehen hat, wie sich die Fahrzeugart auswirkt und welche Rolle die Strasseninfrastruktur spielt. Dieser Zusatznutzen und der entsprechende Mehraufwand für die Datenbereitstellung, den Unterhalt und den Support rechtfertigen eine im Verhältnis zum DWH VU höhere Gebühr von 10'000 Franken pro Jahr (Ziff. 3.14 Bst. a). Für Mehrfachnutzungen wird ein Rabatt gewährt (Ziff. 3.14 Bst. b). Anhang, Ziff. 3.15 Das ASTRA kann Dritten Daten zum Verkehrsmonitoring für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Dies geschieht durch die Erteilung von Zugriffsrechten auf Anwendungen zur Auswertung des Strassenverkehrs. Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach Aufwand und Nutzen der einzel- nen Anwendung, für die ein Zugriffsrecht erteilt werden soll und basiert auf den in der Allgemeinen Gebührenverordnung festgelegten Bemessungsgrundlagen. Sie beträgt pro Anwendung und Jahr grundsätzlich 2'000 Franken für eine Zugriffsberechtigung (Bst. a). Für Mehrfachnutzungen wird ein gestaffelter Rabatt gewährt (Bst. b und c).

5 SR 741.56 6 SR 741.53 7 Dazu gehören bspw. öffentliche oder private Forschungsstellen/-institute, Versicherungen, Verkehrsverbände 8 SR 741.55