Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Statistik BFS

Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 (SR 431.012.1)

1 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ................................................................................................................... 3 2 AUSGANGSLAGE.................................................................................................................................... 3 2.1 EUROPÄISCHE STATISTIK .............................................................................................................................. 3 2.2 DATENVERKNÜPFUNGEN .............................................................................................................................. 4 3 ANPASSUNGEN DER STATISTIKERHEBUNGSVERORDNUNG .................................................................... 5 3.1 TEILREVISION ............................................................................................................................................. 5 3.2 INGRESS .................................................................................................................................................... 6 3.3 ART. 1 ABS. 1 ZWECK UND GELTUNGSBEREICH ................................................................................................ 6 3.4 ART. 3A STATISTISCHE GRUNDSÄTZE UND STANDARDS....................................................................................... 6 3.5 ART. 3B ZUSAMMENARBEIT MIT DER EUROPÄISCHEN UNION .............................................................................. 7 3.6 ART. 4 ZUSATZERHEBUNGEN FÜR KANTONE UND GEMEINDEN ............................................................................ 7 3.7 ART. 8A BEARBEITUNG VON EINZELDATEN....................................................................................................... 7 3.8 ART. 9 ABS. 1BIS WEITERGABE VON EINZELDATEN .............................................................................................. 8 3.9 ART. 11 VERNICHTUNG DER PERSONENBEZEICHNUNGEN UND DER ERHEBUNGSPAPIERE ........................................... 9 3.10 ART. 13H BEGRIFF ...................................................................................................................................... 9 3.11 ART. 13I GRUNDSÄTZE .............................................................................................................................. 10 3.12 ART. 13J VORAUSSETZUNGEN ..................................................................................................................... 10 3.13 ART. 13K VERKNÜPFUNGEN IM AUFTRAG DRITTER ......................................................................................... 11 3.14 ART. 13L WEITERGABE VERKNÜPFTER DATEN ................................................................................................ 12 3.15 ART. 13M VERNICHTUNG VERKNÜPFTER DATEN ............................................................................................. 12 3.16 ART. 13N KENNZEICHNUNG VON DATENVERKNÜPFUNGEN ............................................................................... 12 3.17 ART. 14 VOLLZUG .................................................................................................................................... 12 3.18 ERHEBUNGEN, WELCHE VON DER VERKNÜPFUNG BETROFFEN SIND ..................................................................... 12 4 REVISION DES ANHANGS ..................................................................................................................... 14 4.1 NR. 1 STATISTIK DES JÄHRLICHEN BEVÖLKERUNGSSTANDES (ESPOP) ................................................................. 14 4.2 NR. 2 STATISTIK DER GEBURTEN .................................................................................................................. 14 4.3 NR. 4 STATISTIK DER ANERKENNUNGEN, ANERKENNUNGEN VOR GERICHT UND GERICHTLICHEN FESTSTELLUNGEN DER VATERSCHAFT .......................................................................................................................................... 14 4.4 NR. 5 STATISTIK DER ADOPTIONEN .............................................................................................................. 14 4.5 NR. 6 STATISTIK DER HEIRATEN ................................................................................................................... 15 4.6 NR. 7 STATISTIK DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFTEN ............................................................................... 15 4.7 NR. 8 STATISTIK DER GERICHTLICHEN EHEAUFLÖSUNGEN .................................................................................. 15 4.8 NR. 9 STATISTIK DER GERICHTLICHEN AUFLÖSUNGEN EINGETRAGENER PARTNERSCHAFTEN ..................................... 15 4.9 NR. 10 STATISTIK DER TODESFÄLLE UND TODESURSACHEN ............................................................................... 15 4.10 NR. 11 STATISTIK DER WANDERUNGEN DER SCHWEIZERISCHEN WOHNBEVÖLKERUNG ........................................... 15 4.11 NR. 12 STATISTIK DER SOZIODEMOGRAFISCHEN BIOGRAFIEN ............................................................................ 15 4.12 NR. 15 SCHWEIZERISCHE ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG (SAKE) ............................................................................ 15 4.13 NR. 17 SYNTHESESTATISTIK SOZIALE SICHERHEIT UND ARBEITSMARKT (SESAM) .................................................. 15 4.14 NR. 18 BESCHÄFTIGUNGSSTATISTIK.............................................................................................................. 15 4.15 NR. 21 LOHNSTRUKTURERHEBUNG .............................................................................................................. 15 4.16 NR. 22 AKTUALISIERUNGSERHEBUNGEN DES BETRIEBS‐ UND UNTERNEHMENSREGISTERS (BUR) ............................. 15 4.17 NR. 27 STATISTIK DER MIETPREISE, LAUFENDE ERHEBUNG ............................................................................... 15 4.18 NR. 28 STATISTIK DER MIETPREISE, STRUKTURERHEBUNG ................................................................................ 16

Seite 1 von 20

4.19 NR. 31 PRODUKTIONS‐, AUFTRAGS‐, UMSATZ‐ UND LAGERSTATISTIK ................................................................. 16 4.20 NR. 34 HAUSHALTSBUDGETERHEBUNG ......................................................................................................... 16 4.21 NR. 35 STATISTIK DER EINKOMMEN UND LEBENSBEDINGUNGEN (STATISTICS ON INCOME AND LIVING CONDITIONS, SILC) ............................................................................................................................................................. 16 4.22 NR. 37 LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSZÄHLUNG ........................................................................................ 16 4.23 NR. 41 BAU‐ UND WOHNBAUSTATISTIK........................................................................................................ 16 4.24 NR. 42 WOHNBAUSTATISTIK ...................................................................................................................... 16 4.25 NR. 49 GRENZÜBERQUERENDER GÜTERVERKEHR STRASSE ............................................................................... 16 4.26 NR. 57 NEURENTENSTATISTIK ..................................................................................................................... 16 4.27 NR. 59 KRANKENHAUSSTATISTIK ................................................................................................................. 16 4.28 NR. 63 THEMATISCHE ERHEBUNG ZUM BEREICH GESUNDHEIT: SCHWEIZERISCHE GESUNDHEITSBEFRAGUNG (SGB) .... 17 4.29 NR. 69 PERSONEN IN AUSBILDUNG .............................................................................................................. 17 4.30 NR. 70 BILDUNGSABSCHLÜSSE .................................................................................................................... 17 4.31 NR. 71 SCHULPERSONAL ............................................................................................................................ 17 4.32 NR. 72 SCHWEIZERISCHE STUDIERENDENDATEI SHIS (SCHWEIZERISCHES HOCHSCHULINFORMATIONSSYSTEM)........... 17 4.33 NR. 73 ERHEBUNG BEI DEN HOCHSCHULABSOLVENTINNEN UND HOCHSCHULABSOLVENTEN.................................... 17 4.34 NR. 74 SOZIALE UND WIRTSCHAFTLICHE LAGE DER STUDIERENDEN..................................................................... 17 4.35 NR. 75 STIPENDIEN UND DARLEHEN ............................................................................................................ 17 4.36 NR. 76 SCHWEIZERISCHE HOCHSCHULPERSONALDATEI .................................................................................... 17 4.37 NR. 77 STATISTIK DER HOCHSCHULFINANZEN ................................................................................................ 17 4.38 NR. 91 STATISTIK DES VOLLZUGS VON SANKTIONEN ........................................................................................ 17 4.39 NR. 98 STRUKTURERHEBUNG ..................................................................................................................... 18 4.40 NR. 99 STATISTIK DER BEVÖLKERUNG UND DER HAUSHALTE (STATPOP) ........................................................... 18 4.41 NR. 101 THEMATISCHE ERHEBUNG ZUM BEREICH AUS‐ UND WEITERBILDUNG .................................................... 18 4.42 NR. 102 ERHEBUNG ZU FAMILIEN UND GENERATIONEN (EFG) ......................................................................... 18 4.43 NR. 103 ERHEBUNG ZU SPRACHE, RELIGION UND KULTUR (ESRK) .................................................................... 18 4.44 NR. 104 THEMATISCHE ERHEBUNG ZUM BEREICH MOBILITÄT UND VERKEHR: MIKROZENSUS MOBILITÄT UND VERKEHR . ............................................................................................................................................................. 18 4.45 NR. 105 OMNIBUS‐ERHEBUNG................................................................................................................... 18 4.46 NR. 108 STATISTIK DER AUSLANDSCHWEIZER ................................................................................................ 18 4.47 NR. 135 STATISTIK DER DROGENTOTEN ........................................................................................................ 18 4.48 NR. 145 KOLLEKTIVE ARBEITSSTREITIGKEITEN ................................................................................................ 19 4.49 NR. 171 DETAILHANDELSUMSÄTZE, KONJUNKTURERHEBUNG ........................................................................... 19 4.50 NR. 175 PRODUKTIONS‐, AUFTRAGS‐ UND UMSATZSTATISTIK DES BAUGEWERBES ................................................ 19 4.51 NR. 176 PRODUKTIONS‐, AUFTRAGS‐ UND UMSATZSTATISTIK DER INDUSTRIE ...................................................... 19 4.52 NR. 177 STATISTIK DES UMSATZES «SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN» ................................................................. 19 4.53 NR. 184 VERLAUFSSTATISTISCHE ANALYSEN IM BILDUNGSBEREICH .................................................................... 19 4.54 NR. 185 LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSPARAMETER ZUR BERECHNUNG DER AMMONIAK‐EMISSIONEN ................. 19 4.55 NR. 186 THEMATISCHE ERHEBUNG ZUM LEBENSMITTELVERZEHR UND ERNÄHRUNGSVERHALTEN: NATIONALE ERNÄHRUNGSERHEBUNG............................................................................................................................ 20 4.56 NR. 187 NATIONALE KREBSSTATISTIK ........................................................................................................... 20

2

1 Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz ABl. Amtsblatt Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts BBl. Bundesblatt BFS Bundesamt für Statistik BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01) BURV Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister vom 30. Juni 1993 (SR 431.903) EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f. folgende (Seite) lit. litera (= Buchstabe) Nr. Nummer Rz. Randziffer SR Systematische Rechtssammlung UIDV Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 26. Januar 2011 (SR 431.031) vgl. vergleiche

2 Ausgangslage

Die Statistikerhebungsverordnung bedarf aus zwei Gründen einer (partiellen) Revision: Ei- nerseits erfordert eine neuere EU-Verordnung, welche im Rahmen der Bilateralen Abkom- men für die Schweiz verbindlich geworden ist, gewisse Anpassungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Bundesstatistik; anderseits ist der Bundesrat vom Gesetzgeber beauf- tragt worden, die Einzelheiten statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verordnungsweg zu regeln.

2.1 Europäische Statistik

Mit Beschluss Nr. 2/2010 des Statistikausschusses EU/CH vom 1. Oktober 2010 sind dem Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Statistikab- kommen) neue EU-Verordnungen angefügt worden. Dazu gehört u.a. die „Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europä- ische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungs- pflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Be- schlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Sta- tistische Programm der Europäischen Gemeinschaft1“, welche gewisse Anpassungen der Statistikerhebungsverordnung erforderlich macht. Diese Anpassungen hat die Schweiz bis am 31. Dezember 2012 vorzunehmen. Die vorliegenden Änderungen der Statistikerhe- bungsverordnung sollen am 1. Oktober 2013 in Kraft treten. Damit wird für die europarecht- lich motivierten Revisionsbestimmungen die Frist zwar überschritten, aber für die Zusam- menarbeit mit Eurostat ergeben sich daraus keine praktischen Probleme, weil die Bestim-

1 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

3

mungen der EU-Verordnung für die Schweiz bereits gelten und die Statistikerhebungsver- ordnung die europarechtlichen Vorgaben lediglich noch nachvollzieht. Seit Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gelten alle Verweisungen auf diese Verord- nung als Verweisungen auf die neue Verordnung (EG) Nr. 223/20092, was namentlich für die „Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken – Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke3“, von Bedeutung ist.

2.2 Datenverknüpfungen

a. Ausgangslage Die im Rahmen des Registerharmonisierungsgesetzes eingeführte neue Bestimmung in Art. 14a BStatG hat eine ausdrückliche, formellgesetzliche Grundlage für die Vornahme statisti- scher Datenverknüpfungen geschaffen. Der Gesetzgeber hat darin den Bundesrat beauf- tragt, die Einzelheiten für die Vornahme statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verord- nungsweg zu regeln. Dieser Auftrag wird mit der vorliegenden Revision der Statistikerhe- bungsverordnung erfüllt.

b. Funktion der Datenverknüpfung Die Verknüpfung von Daten in der Statistikproduktion dient insbesondere der Vermeidung von Doppelspurigkeiten bei der Datenerhebung, der Entlastung von Befragten und Erhe- bungsorganen sowie der Realisierung kosten- und zeitsparender Synergien. Gemäss Art. 4 BStatG sind statistische Daten möglichst ohne Durchführung von Direkterhebungen durch die Nutzung bestehender Register sowie anderweitig vorhandener Administrativdaten zu be- schaffen. Regelungsgegenstand der vorliegenden Verordnung bilden Verknüpfungen im Rahmen der statistischen Tätigkeiten, wie sie im BStatG, in der Statistikerhebungsverord- nung und im zugehörigen Anhang aufgeführt und geregelt sind. Ausgenommen sind dem- entsprechend Datenverknüpfungen zu administrativen Zwecken sowie Verknüpfungen von Daten untereinander, die ausserhalb des BStatG erhoben werden oder worden sind. Ge- mäss Botschaft zum BStatG4 schliesst das Statistikgeheimnis die Verwendung oder Be- kanntgabe von Daten “für Verwaltungs-, Kontroll-, fiskalische oder Aufsichtshandlungen, die auf einzelne Personen, Unternehmungen oder Betriebe Bezug nehmen, vollständig aus“. Statistische Daten dürfen also auf keinen Fall für einen administrativen Zweck im Sinne von behördlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen verwendet werden5. Dies muss auch für Datenverknüpfungen bzw. für verknüpfte Daten gelten. Datenverknüpfungen sind datenschutzrechtlich heikel, weil sie meist ohne Wissen und Zu- stimmung der betroffenen Personen vorgenommen werden und damit das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen unterlaufen. Im Zentrum der Problematik liegt die Verknüpfung von Einzeldaten, insbesondere wenn besonders schützenwerte Daten betroffen sind oder Persönlichkeitsprofile entstehen können. Unproblematisch ist dagegen die Ver- knüpfung aggregierter Daten, die keine Rückschlüsse auf Personen oder einzelne Beobach- tungseinheiten zulassen.

2 Vgl. Art. 28(2) der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

3 ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

4 BBl. 1992 I 398 f.

5 Vgl. auch Art. 4 Abs. 4 des (früheren) Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung (AS 1999, 917), wonach die VZ-Daten "nicht als Grundlage für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden" durften. 4

c. Gesetzliche Vorgaben Gemäss den Vorgaben des Gesetzgebers können das BFS als zentrale Statistikstelle des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 14a Abs. 1 BStatG) sowie die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden (Art. 14a Abs. 2 BStatG) zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Datenver- knüpfungen vornehmen. Weitere Verknüpfungsorgane nennt das Gesetz in Art. 14a BStatG nicht6. An diese gesetzlichen Vorgaben hat sich der Verordnungsgeber zu halten, weshalb er nicht weitere Bundesämter oder Institutionen (z.B. ETH, EPFL, PSI, EMPA, SNB, SUVA, BfU, SFA), die u.U. auch Datenverknüpfungen vornehmen möchten, als Verknüpfungsorga- ne in die Verordnung aufnehmen kann. Für eine solche Erweiterung des Kreises der statisti- schen Verknüpfungsorgane bedarf es einer Revision des Bundesstatistikgesetzes als for- mellgesetzliche Grundlage der Verordnung7. Gleichzeitig soll mit dieser Revision u.a. die Verwendung der AHVN 13, welche sich zur Zeit auf das RHG stützt, transparenter im BStatG selber geregelt werden. Für alle Statistikstellen, die Datenverknüpfungen vornehmen wollen, wird insbesondere die fachliche Unabhängigkeit, die Datensicherheit und der Datenschutz im gleichen Mass sicherzustellen sein wie beim BFS. Die betroffenen Instanzen sollten sich mit diesen Anforderungen rechtzeitig auseinandersetzen. Gemäss den gesetzlichen Aufgaben der Bundesstatistik (Art. 3 Abs. 1 BStatG) befasst sich Art. 14a BStatG mit der Datenverknüpfung für statistische Zwecke8. Die mittels Datenver- knüpfung gewonnenen statistischen Ergebnisse dienen der Erfüllung der im Bundesstatistik- gesetz erwähnten Aufgaben (Art. 3 Abs. 2 BStatG), also u.a. auch der Planung und For- schung. Dagegen liegt die Verknüpfung von Daten zu administrativen Zwecken9 ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 14a BStatG und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen in der Statistikerhebungsverordnung. Die Frage, ob und inwieweit eine Behörde zu administ- rativen Zwecken Daten verknüpfen darf, beurteilt sich nach der verwaltungsrechtlichen Ge- setzgebung und dem Datenschutzgesetz, welche auf die entsprechende Verwaltungstätigkeit Anwendung finden. Für die erforderlichen Rechtsgrundlagen ist jede Verwaltungsbehörde – in Zusammenarbeit mit dem BJ und dem EDÖB – selber zuständig und verantwortlich.

3 Anpassungen der Statistikerhebungsverordnung

3.1 Teilrevision

Die vorgenannten Revisionsgründe führen zu rund einem Dutzend geänderter oder neuer Bestimmungen in der Statistikerhebungsverordnung. Trotz dieser eher umfangreichen Revi- sion sind die Voraussetzungen für eine Totalrevision nicht erfüllt, weshalb zum jetzigen Zeit- punkt auf eine formelle Totalrevision verzichtet wird10. Dieses Vorgehen drängt sich umso

6 Eine Wiederholung der gesetzlichen Verknüpfungsorgane in der Verordnung ist nicht erforderlich, da diese Aufzählung nur deklaratorische Bedeutung hätte. 7 Die von einzelnen Bundesämtern in der 1. Ämterkonsultation vertretene Auffassung, Art. 14a BStatG schliesse sie als Verknüpfungsorgane nicht ausdrücklich aus, so dass ihre Ämter bzw. Sta- tistikstellen in der Verordnung hinzugefügt werden könnten, steht im Widerspruch zum Legalitäts- prinzip. Eine Verordnungsbestimmung ist bereits dann gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz keine Grundlage findet, und nicht erst, wenn sie einer spezifischen Gesetzbestimmung ausdrücklich wi- derspricht. Daher sind „Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen… – auch wenn sie nicht im Widerspruch zu einem Gesetz stehen – unzulässig.“ (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 368). 8 Vgl. auch Art. 2 Abs. 1 BStatG, wonach der Geltungsbereich des Gesetzes auf „statistische Arbei- ten“ beschränkt ist. 9 Vgl. BBl. 1992 I 398 f.). 10 Gemäss Ziff. 157 GTR drängt sich eine Totalrevision auf, wenn mehr als die Hälfte der Artikel ei- nes Erlasses geändert werden, was im vorliegenden Fall weder für die eigentlichen Verordnungs- bestimmungen noch für den Anhang zutrifft. 5

mehr auf, als im Zusammenhang mit der eingeleiteten Teilrevision des BStatG die Statisti- kerhebungsverordnung ohnehin einer Totalrevision unterzogen werden wird11. Diese Total- revision wird es erlauben, die Verordnung neu zu gliedern und voraussichtlich die Organisa- tionsverordnung zu integrieren.

3.2 Ingress

Im Ingress der Verordnung wird neu auf Art. 14a Abs. 1, 16 Abs. 2 und 25 Abs. 1 BStatG als weitere gesetzliche Grundlagen für die Statistikerhebungsverordnung verwiesen. Die erstge- nannte Bestimmung ist aufgrund der Revision des BStatG im Rahmen der Registerharmoni- sierung12 nachzutragen. Die letztgenannten Bestimmungen waren aufgrund eines Versehens bisher im Ingress nicht erwähnt worden, was nun korrigiert wird.

3.3 Art. 1 Abs. 1 Zweck und Geltungsbereich

Durch die Aufnahme von Bestimmungen über Datenverknüpfungen (gestützt auf Art. 14a Abs. 1 BStatG) sowie die präzisere Regelung der Datenbearbeitung in Art. 8a ist der Zweck der Statistikerhebungsverordnung nicht mehr auf die Durchführung von Erhebungen (z.B. mittels Fragebogen) im klassischen Sinn beschränkt, sondern erfasst nun auch die Erstel- lung von Statistiken mittels der Verknüpfung und Weiterbearbeitung bereits vorhandener Da- ten. Diese Zweckerweiterung ist der Klarheit halber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zu er- wähnen. Wie im Datenschutzgesetz13 wird der Begriff der „Bearbeitung“ in einem weiten Sinn verwendet, damit nicht alle einzelnen Bearbeitungsschritte (z.B. Vervollständigung, Kontrolle, Aufbereitung, Plausibilisierung und Verknüpfung von Daten) erwähnt werden müssen. Es besteht die Absicht, im Rahmen einer späteren Totalrevision der Statistikerhebungsverord- nung dann auch deren Titel neu zu fassen14.

3.4 Art. 3a Statistische Grundsätze und Standards

Die für die Schweiz verbindliche Verordnung (EG) Nr. 223/2009 statuiert in Art. 2 allgemeine statistische Grundsätze (z.B. die fachliche Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Ob- jektivität) und definiert diese Begriffe. Diese Grundsätze werden von der EU in einem Verhal- tenskodex für europäische Statistiken zusätzlich konkretisiert. Dabei sollen auch internatio- nale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren („best practice“) berücksichtigt werden. Da diese Grundsätze im BStatG nicht oder nicht hinreichend klar zum Ausdruck gelangen, werden sie in der Statistikerhebungsverordnung erwähnt, damit sie auch im nationalen Recht verankert sind. Im Rahmen der Teilrevision des BStatG wird dann eine entsprechende Be- stimmung ins Gesetz aufzunehmen sein. Vor diesem Hintergrund wird in Abs. 1 auf die anerkannten Grundsätze der Statistik verwie- sen, welche bei statistischen Arbeiten zu beachten sind. Als anerkannt gelten die nach nati- onalem oder internationalem Recht verbindlichen Grundregeln statistischen Arbeitens (z.B. fachliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität). Zusätzlich sollen nach Abs. 2 im Sinne eines „best practice“-Leitbildes die Standards vorbildlicher Verfahren bei der Durchfüh- rung statistischer Arbeiten berücksichtigt werden, namentlich im Bereiche der Datensicher- heit und des Datenschutzes, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Statistik zu stärken. Dies ist angesichts der Zunahme von Datenverknüpfungen für die Entwicklung der Statistik von zentraler Bedeutung, insbesondere bei Statistikstellen, die Verwaltungsbehörden nahe stehen.

11 Gemäss Ziff. 157 GTR soll in diesem Fall eine Teilrevision vorgenommen werden. 12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft- seit 1. Nov. 2006 (SR 431.02). 13 Vgl. Art. 3 lit. e DSG. 14 Vorgesehen ist als neuer Titel „Verordnung über die Statistik des Bundes (Bundesstatistikverord- nung, BStatV“). 6

3.5 Art. 3b Zusammenarbeit mit der Europäischen Union

Die Zusammenarbeit mit der EU auf dem Gebiete der Statistik wird immer wichtiger. Dem- entsprechend sieht Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vor, dass die nationale Ko- ordinationsstelle für Statistik als Kontaktstelle gegenüber Eurostat (EG Kommission) auftritt. Die Mitgliedstaaten haben dazu die erforderlichen Vorkehren zu treffen. Mit Art. 3b der Statistikerhebungsverordnung wird klargestellt, dass das BFS als zentrale na- tionale Statistikstelle des Bundes15 auf internationaler Ebene die statistische Zusammenar- beit mit Eurostat koordiniert.

3.6 Art. 4 Zusatzerhebungen für Kantone und Gemeinden

In Art. 4 wird der Titel des italienischen Verordnungstextes an den deutschen und französi- schen Wortlaut angepasst, indem statt von „di Cantoni e Comuni“ von „per i Cantoni et Co- muni“ gesprochen wird. Es handelt sich dabei lediglich um eine formelle Anpassung im Inte- resse eines sprachlich einheitlichen Verordnungstextes.

3.7 Art. 8a Bearbeitung von Einzeldaten

Die Vornahme von Datenverknüpfungen setzt voraus, dass die zu verknüpfenden Daten noch nicht anonymisiert sind, da sonst eine statistische Verknüpfung praktisch nicht mehr möglich ist16. Im Interesse des Datenschutzes ist es jedoch wünschenswert, dass die zu ver- knüpfenden Einzeldaten im statistischen Bearbeitungsprozess möglichst frühzeitig pseudo- nymisiert werden, damit diese Daten für die sie bearbeitenden Personen innerhalb des BFS faktisch anonymisierte Daten darstellen. Die Pseudonymisierung erfolgt regelmässig im Zu- sammenhang mit der Vernichtung des Erhebungsmaterials gemäss Art. 11, dessen Titel und Inhalt etwas klarer gefasst wird (siehe unten, Ziff. 3.9). Da die Verknüpfung von Daten lediglich einen konkreten Anwendungsfall der allgemeinen statistischen Bearbeitung17 von Einzeldaten darstellt, wird mit Art. 8a eine neue, allgemeine Bestimmung in die Statistikerhebungsverordnung aufgenommen, welche die Grundsätze der heute vom BFS praktizierten Bearbeitung von Einzeldaten transparent darstellt. In einer ersten Phase bedürfen erhobene bzw. erfasste Einzeldaten der Bereinigung durch das BFS. Diese Bereinigungsarbeiten beinhalten insbesondere die Vervollständigung allfälli- ger Datenlücken, die Kontrolle der Daten nach diversen Kriterien (z.B. auf inhaltliche Kohä- renz) sowie weitere statistische Aufbereitungsarbeiten. Im Rahmen dieser Datenbereini- gungsarbeiten muss das BFS teilweise auf personenidentifizierende Merkmale zurückgreifen können. Personenidentifizierende Merkmale sind Personenbezeichnungen (z. B. Namen und Vornamen) und weitere Hilfsmerkmale (z. B. Wohnadressen, Arbeitsadressen, Adressen von Hauseigentürmern etc.) sowie Identifikatoren, die eine Vervollständigung, eine Kontrolle oder die Aufbereitung erhobener Einzeldaten erlauben. Nach Abschluss der Bereinigungsphase werden die bereinigten Einzeldaten vom BFS pseu- donymisiert und alsdann in pseudonymisierter Form weiterbearbeitet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das BFS dem Auftrag des Gesetzgebers, für seine Statistiken möglichst auf vorhandene Daten zurückzugreifen18 und u.a. mittels Datenverknüpfungen19 den Erhe- bungsaufwand für alle Betroffenen zu beschränken, Folge leistet.

15 Vgl. Art. 10 Abs. 1 BStatG. 16 In Einzelfällen ist es ausnahmsweise möglich, mittels probabilistischer Verfahren anonymisierte Datensätze miteinander zu verknüpfen. Solche Verfahren sind aber sehr aufwändig und kommen für den Normalfall statistischer Datenverknüpfungen weder technisch, administrativ noch finanziell in Betracht. Zudem führen probabilistische Verfahren häufig nicht zu der für die Bundesstatistik er- forderlichen Datenqualität. 17 Vgl. Art. 3 lit. e DSG 18 Vgl. Art. 4 Abs. 1 BStatG. 7

In einem dritten Schritt nimmt das BFS die (definitive) Anonymisierung der Daten vor, sobald der Bearbeitungsweck der Einzeldaten es zulässt. Dies entspricht Art. 15 Abs. 3 BStatG, welcher von der traditionellen Datenerhebung durch Fragebogen ausgeht und die Vernich- tung des Erhebungsmaterials mit Namen und persönlichen Identifikationsnummern vorsieht, sobald die Bearbeitung der Daten abgeschlossen ist (vgl. Art. 11 Erhebungsverordnung), während anschliessend die erhobenen anonymisierten Daten für statistische Zwecke weiter- verwendet und aufbewahrt werden dürfen20. Mit der Einführung von Art. 14a BStatG und der stärkeren Hinwendung der Statistik zu registergestützten Datenerhebungen ist die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 BStatG etwas relativiert worden: Einerseits entfällt die Vernichtung des Erhebungsmaterials (insbesondere von Fragebögen) dort, wo das BFS Daten – ohne Durch- führung spezifischer Erhebungen – aus Registern und anderen administrativen Quellen be- schafft bzw. erhält. Anderseits sieht Art. 14a BStatG für statistische Datenverknüpfungen die Anonymisierung der verknüpften und nicht der zu verknüpfenden Daten vor, da letztere (nach ihrer Anonymisierung) faktisch gar nicht mehr verknüpft werden können. Im Rahmen der kommenden Revision des BStatG wird die Bestimmung von Art. 15 BStatG neu zu for- mulieren sein, um diese Zusammenhänge klarer erfassen und der Realität sowie den Be- dürfnissen der modernen Statistik des 21. Jahrhunderts besser gerecht zu werden. Da das Kriterium des Bearbeitungszwecks keine absolute zeitliche Grenze für die (definitive) Anonymisierung der Daten festlegt, sieht Art. 8a Abs. 3 im Interesse des Datenschutzes eine zeitliche Höchstlimite von dreissig Jahren (ab dem Zeitpunkt der Datenerhebung) für die Anonymisierung der Daten vor. Diese Dauer entspricht jener in Art. 7 Abs. 1 BURV und Art. 22 UIDV. In den Absätzen 2 und 3 werden der Klarheit und der Rechtssicherheit halber die Begriffe der Pseudonymisierung und der Anonymisierung näher umschrieben. In Absatz 4 wird klargestellt, dass Daten unter Umständen über deren unmittelbaren Bear- beitungszweck hinaus noch längere Zeit in pseudonymisierter (also noch nicht definitiv ano- nymisierter) Form verfügbar bleiben müssen, damit der Zweck einer Statistik erreicht werden kann. Dies gilt typischerweise für Zeitreihen und Verlaufsstatistiken. Hier kann die Anonymi- sierung der Daten nicht bereits nach der Bearbeitung der Daten für das erste Zeitintervall der Zeitreihe, sondern erst nach Abschluss der Statistik für die ganze Zeitreihe bzw. den ganzen Verlauf erfolgen, da sonst der Zweck der Statistik, nämlich die statistische Abbildung und Darstellung zeitlicher Verläufe bzw. von Entwicklungen über einen längeren Zeitraum gar nicht erreicht werden könnte. Ausnahmsweise müssen im Interesse der Statistik solche Zeit- reihen auch mehr als dreissig Jahre umfassen können, weshalb die zeitliche Grenze von dreissig Jahren für die Anonymisierung der Daten gemäss Art. 8a Abs. 3 in diesen Sonder- fällen nicht anwendbar ist. Zeitreihen- und Verlaufsstatistiken werden im Anhang der Erhe- bungsverordnung als solche gekennzeichnet.

3.8 Art. 9 Abs. 1bis Weitergabe von Einzeldaten

Gemäss Art. 28 Abs. 2 der neuen Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist die frühere Verordnung (EG) Nr. 322/97 aufgehoben worden, so dass die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 eine neue Rechtsgrundlage erhalten hat. Der bisherige Art. 9 Abs. 1bis der Statistikerhebungsverord- nung muss daher angepasst werden: In lit. a wird neu auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verwiesen, wobei diese Verweisung in der heute üblichen Kurzform erfolgt21. Diese Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und die Diffusion europäischer Statistiken. Neben statistischen Grundsätzen und Definitionen regelt sie insbesondere die Organisation

19 Vgl. Art. 14a BStatG. 20 Vgl. Art. 15 Abs. 4 BStatG. 21 Vgl. Rz. 30 ff. des Merkblatts „Verweisung auf EU-Recht im Landesrecht“. 8

des Europäischen Statistischen Systems, die Erstellung europäischer Statistiken und deren Verbreitung sowie die statistische Geheimhaltung. In lit. b erfolgt keine inhaltliche Änderung, sondern es wird lediglich die Kurzform der Verwei- sung auf die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 verwendet. In der Fussnote zu lit. b wird einer- seits auf zwei nachträgliche Änderungen dieser Verordnung, nämlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2006, ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3 und die Verordnung (EG) Nr. 606/2008, ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16 hingewiesen, die beide Teil des Statistikabkommens CH- EU bilden, und anderseits wird – zur besseren Verständlichkeit für den Leser – erläutert, dass die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 nun als Durchführungsverordnung zur neuen Ver- ordnung (EG) Nr. 223/2009 gilt. In lit. c wird im Interesse der Transparenz auf die Entscheidung 2004/452/EG der EU- Kommission hingewiesen, welche zum Anhang A des Statistikabkommens gehört und für die Schweiz massgeblich ist. In der dazugehörigen Fussnote wird klargestellt, dass diese Ent- scheidung durch die spätere Entscheidung 2008/876/EG der Kommission vom 6. November 2008, ABl. L 310 vom 21.11.2008, S. 28. geändert worden ist, welche für die Schweiz eben- falls gilt.

3.9 Art. 11 Vernichtung der Personenbezeichnungen und der Erhebungspapiere

Der bisherige Titel „Vernichtung der Daten“ gibt den Inhalt von Art. 11 nicht richtig wieder, da es nicht um die Vernichtung der erhobenen Daten, sondern lediglich um die Vernichtung der Personenbezeichnungen und der Erhebungspapiere geht. Die erhobenen Daten selber wer- den nach der Vernichtung des Erhebungsmaterials in pseudonymisierter Form statistisch weiterbearbeitet und ausgewertet (vgl. Art. 8a). Der Titel der Bestimmung wird daher genau- er gefasst, indem neu von der Vernichtung des Personenbezeichnungen und der Erhe- bungspapiere gesprochen wird. Gleichzeitig wird im Interesse der Klarheit und der Kohärenz mit Art. 8a Abs. 1 in Art. 11 Abs. 1 der Begriff der „Aufbereitung“ hinzugefügt.

3.10 Art. 13h Begriff

Der Begriff der „Datenverknüpfung“ ist nicht selbsterklärend. Im Interesse der Rechtssicher- heit wird er in Art. 13h inhaltlich näher umschrieben. Ausgegangen wird grundsätzlich von einer weiten Begriffsumschreibung22, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Verknüp- fungsorgane in der Verordnung über eine breite Grundlage zur Vornahme von Verknüpfun- gen verfügen. Dies ist im Interesse aller Behörden, Forscher etc., die an der Vornahme sta- tistischer Verknüpfungen interessiert sind, insbesondere auch der Bundesämter, die auf- grund von Art. 14a BStatG zur Zeit selber nicht verknüpfen können und daher darauf ange- wiesen sind, dass das BFS in ihrem Auftrage Verknüpfungen vornehmen kann. Die sachlich erforderlichen Einschränkungen ergeben sich v.a. auf der Ebene der zu verknüpfenden Da- ten, insbesondere aus der Datenherkunft, der Datenqualität und dem Bearbeitungszweck der Daten. So fallen, erstens, nur statistische Arbeiten in den Geltungsbereich des BStatG23 und Art. 14a BStatG erfasst nur Datenverknüpfungen zur Erfüllung statistischer Aufgaben, wes- halb Datenverknüpfungen zu administrativen Zwecken von der vorliegenden Regelung nicht betroffen sind. Gleiches gilt für die Verknüpfung von Daten untereinander, die ausserhalb des BStatG und der Statistikerhebungsverordnung erhoben werden. Zweitens bestehen die mit Datenverknüpfungen verbundenen Datenschutzrisiken in der Regel nur bei der Verknüp- fung von Einzeldaten, nicht aber bei der Zusammenführung von aggregierten Daten unter- einander, die keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen, und schon gar nicht bei Sachdaten (z.B. Verkehrszählungsdaten) untereinander. Letztere können daher regelmässig im Rahmen der allgemeinen Datenbearbeitung ausserhalb von Art. 14a BStatG vorgenom- men werden. Ebenfalls unproblematisch ist die Zuordnung von Daten zu geographischen oder funktionalen Räumen oder die Verbindung von Daten mit geographischen Merkmalen

22 Vgl. dazu Probst, Die Verknüpfung von Personendaten und deren rechtliche Tragweite, 2011, 20 ff. 23 Vgl. Art. 2 Abs. 1 (Ingress) BStatG. 9

(z.B. die Zuordnung der Anzahl Bewohner oder Beschäftigter zu einem bestimmten räumli- chen Perimeter zwecks Bildung eines Lärmbelastungskatasters, d.h. zur Ermittlung der An- zahl Personen, die von gewissen Lärmimmissionen betroffen sind). Drittens wird im Sinne einer Fokussierung auf die datenschutzrechtliche Kernproblematik nur die Verbindung von Einzeldaten aus verschiedenen Datenquellen als Datenverknüpfung betrachtet. Zur Vornah- me einer Datenverknüpfung sind also zwei unterschiedliche Datenquellen (mit Einzeldaten über dieselbe Person, dieselbe Einheit oder denselben Gegenstand) erforderlich. Als Daten- quellen gelten namentlich statistische Einzelerhebungen (z.B. mittels Fragebögen); Datenre- gister und im Rahmen der administrativen Tätigkeit von Behörden anfallende Verwaltungsda- ten, aus denen Daten für statistische Zwecke extrahiert werden sowie Messdaten. Die Auf- zählung der Datenquellen ist nicht abschliessend, da die Vielfalt der sich weiterentwickeln- den Praxis von der Statistikerhebungsverordnung weder vorhergesehen werden kann noch festgeschrieben werden soll. Für die Unterscheidung verschiedener Datenquellen kann auch der Erhebungszeitpunkt ein relevantes Kriterium sein, z.B. bei zu unterschiedlichen Zeitpunk- ten durchgeführten Erhebungen, nicht aber bei kurzperiodischen Erhebungen oder Pane- lerhebungen, welche als funktionelle Einheit auftreten.

3.11 Art. 13i Grundsätze

Art. 13i statuiert elementare Grundsätze der Datenverknüpfung. Abs. 1 stellt klar, dass Da- tenverknüpfungen dazu dienen, bereits vorhandene bzw. verfügbare Daten effizient zu nut- zen, um für die Erhebungsorgane und die Befragten zeit- und kostenaufwändige Erhebungen zu vermeiden. Datenverknüpfungen stehen somit im Dienste einer effizienten Datenbeschaf- fung, wie sie der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 BStatG vorschreibt, wonach auf besondere Erhebungen zu verzichten ist, wenn die erforderlichen Daten bereits anderweitig verfügbar sind. In Abs. 2 wird in Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips24 klargestellt, dass Datenver- knüpfungen nur vorgenommen werden, wenn sie für die Ausführung statistischer Arbeiten geeignet und notwendig sind. Es dürfen insbesondere keine Datenverknüpfungen auf Vorrat erfolgen, sondern sie müssen immer der Bearbeitung einer konkreten statistischen Aufga- benstellung dienen z.B. zur Überprüfung einer Bundesaufgabe, zur Lösung einer For- schungsfrage oder zur Bewältigung einer Planungsaufgabe (vgl. Art. 3 Abs. 2 BStatG).

3.12 Art. 13j Voraussetzungen

Eine elementare Voraussetzung für die Vornahme von Datenverknüpfungen besteht darin, dass die Daten verknüpfbar sind, d.h. dass sie die für statistische Arbeiten – mit Blick auf den konkreten Verwendungszweck der Verknüpfungsergebnisse – erforderliche Eignung und Qualität aufweisen. Die Daten müssen also soweit aufbereitet sein, dass die konkrete statis- tische Zielsetzung mit dem vorhandenen Datenmaterial realistischerweise erreicht werden kann. Zu einer guten Vorbereitung von Datenverknüpfungen gehört allenfalls auch die Durchführung von Verknüpfungstests. Gestützt auf Art. 14a BStatG kann das BFS Daten zur Erfüllung seiner statistischen Aufga- ben verknüpfen. Zu den statistischen Aufgaben des BFS gehört sowohl die Verknüpfung ei- gener Daten untereinander, also von Daten, die seiner eigenen Datenherrschaft unterstehen, als auch die Verknüpfung eigener Daten mit Daten Dritter (Drittdaten). Zu den Drittdaten ge- hören einerseits Daten, die z.B. andere Bundesämter im Rahmen des BStatG und der Statis- tikerhebungsverordnung (vgl. Anhang der Verordnung) erheben, anderseits aber auch Da- ten, die z.B. Behörden oder Forscher ausserhalb des BStatG erhoben haben (Fremddaten) und mit Daten des BFS verknüpfen möchten (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 BStatG). Solche Da- tenverknüpfungen kann das BFS gemäss Art. 13k im Auftrage Dritter vornehmen. Dagegen verknüpft das BFS keine Drittdaten untereinander, die nicht im Rahmen des BStatG erhoben worden sind, da solche Verknüpfungen nicht mehr zu seinen statistischen Aufgaben gehö-

24 Vgl. auch Art. 4 Abs. 2 DSG. 10

ren25 und nicht mehr in den Regelungsbereich des Bundesstatistikgesetzes bzw. von Art. 14a BStatG fallen. Die Verknüpfung von Drittdaten ohne Einbezug von Daten, die im Rah- men des BStatG erhoben worden sind, muss sich daher auf eine eigenständige Rechts- grundlage (im Bundesrecht oder im kantonalen Recht) stützen können. Das BFS verknüpft eigene Daten mit Drittdaten nur, wenn letztere rechtmässig erhoben, rechtmässig an das BFS übermittelt worden sind und ihre Verknüpfung rechtlich zulässig ist. Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen für vom BFS zu verknüpfende Daten erfüllt sind, obliegt dem Lieferanten der Drittdaten. Dieser Nachweis kann insbesondere durch die Anga- be und Erläuterung der einschlägigen, anwendbaren Gesetzesbestimmungen erfolgen. So werden staatliche Behörden z.B. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der zu verknüpfen- den Daten zu bezeichnen, und private Forscher die rechtmässige Herkunft ihrer Daten zu deklarieren und dokumentieren haben. Soweit Statistikstellen von Kantonen oder Gemeinden zur Erfüllung ihrer statistischen Auf- gaben Daten des BFS untereinander oder mit ihren eigenen Daten verknüpfen wollen, be- dürfen sie eines Datenschutzvertrags mit dem BFS. Diese Statistikstellen haben für die be- troffenen Daten des BFS den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie dies im BFS der Fall ist. Die Verknüpfung von Daten des BFS ausserhalb des BFS darf datenschutz- rechtlich nicht unter schlechteren Bedingungen erfolgen als innerhalb des BFS, da das BFS letztlich die Verantwortung für den sicheren Umgang mit seinen eigenen Daten trägt. Die Durchführung von Verknüpfungem mit Daten des BFS ist daher an Auflagen gebunden. Die- se betreffen insbesondere die fachliche Unabhängigkeit, die Implementierung eines Daten- bearbeitungsreglements, spezifische Massnahmen für den Datenschutz und die Datensi- cherheit sowie die Einhaltung anerkannter, vorbildlicher statistischer Verfahren, wie sie u.a. in der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz festgehalten sind. Die konkreten Einzel- heiten werden im Datenschutzvertrag geregelt.

3.13 Art. 13k Verknüpfungen im Auftrag Dritter

Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Verknüpfung von Daten im Anwendungsbereich des BStaG nach Art. 14a BStatG aus Datenschutzgründen in erster Linie vom BFS vorzu- nehmen sind, können Dritte das BFS mit der Verknüpfung von Daten beauftragen. Damit sol- len jene Personen und Institutionen, die für nicht personenbezogene Zwecke, wie For- schung, Planung und Statistik ein ausgewiesenes Bedürfnis nach Datenverknüpfungen ha- ben, Verknüpfungen innerhalb des datenschutzmässig gesicherten Rahmens des BFS vor- nehmen lassen können, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. insb. Art. 13i und j). Zu diesem Zwecke wird ein Datenschutzvertrag abgeschlossen, welcher die konkreten Details der Datenverknüpfung regelt (Abs. 1). Das BFS nimmt solche Datenverknüpfungen im Rahmen seiner technischen, organisatori- schen und personellen Möglichkeiten vor. Es wird seine internen Abläufe so organisieren, dass es nachweislich dringliche Aufträge innert kurzer Frist bearbeiten kann. Nicht zeitkriti- sche Aufträge werden innert angemessener Frist bearbeitet, wobei die Bearbeitungsdauer insbesondere von der Komplexität des Auftrags, der datenschutzrechtlichen Sensibilität der zu verknüpfenden Daten (geringe oder hohe Datenschutzstufe) und der Unterstützung durch den Auftraggeber abhängt. Der dem BFS entstehende Aufwand ist vom Dritten nach der Ge- bührenverordnung zu entschädigen (Abs. 2). Im Interesse der Arbeits- und Kosteneffizienz kann es sich als sinnvoll erweisen, den Auf- traggeber (z.B. den Forscher eines Forschungsprojekts, welches die Verknüpfung von Daten des BFS erfordert) für klar definierte Arbeitsschritte und Aufgaben in den Verknüpfungspro- zess im BFS zu integrieren. Die konkrete Ausgestaltung dieser Mitwirkung des Auftragge- bers an der Datenverknüpfung wird im Datenschutzvertrag geregelt (Abs. 3).

25 Vgl. Art. 19 Abs. 3 BStatG, wonach Forschungs- und Analyseaufgaben im Auftrage Dritter nur im Zusammenhang mit der Bundesstatistik ausgeführt werden können. 11

3.14 Art. 13l Weitergabe verknüpfter Daten

Gemäss Art. 19 Abs. 2 BStatG kann das BFS für nicht personenbezogene, d.h. statistische Zwecke Daten an Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie an Dritte weitergeben. Dies gilt auch für die nach Art. 14a BStatG verknüpften Daten. Dementsprechend stellt Art. 13l klar, dass auch verknüpfte Daten unter den Voraussetzungen von Art. 9 der Statistiker- hebungsverordnung zu statistischen Zwecken an Forschungs- und Statistikstellen des Bun- des sowie an Dritte weitergegeben werden dürfen.

3.15 Art. 13m Vernichtung verknüpfter Daten

Im Interesse des Datenschutzes sind verknüpfte Daten nach Abschluss der Auswertungsar- beiten zu vernichten, wenn sie Persönlichkeitsprofile oder besonders schützenswerte Daten enthalten. Die übrigen verknüpften Daten können für statistische Arbeiten weiterverwendet werden. Darin liegt ein wesentlicher Nutzen von Datenverknüpfungen, da auf diese Weise die Ausgangsdaten nicht erneut verknüpft werden müssen, was einen relevanten Effizienz- gewinn und Kostenvorteil darstellt. Dadurch kann auch der Erhebungsaufwand für Behörden und Private vermindert werden.

3.16 Art. 13n Kennzeichnung von Datenverknüpfungen

Aus Gründen der Transparenz werden jene Statistiken, die Datenverknüpfungen vornehmen, im Anhang der Statistikerhebungsverordnung als solche deklariert. Diese Angabe ist ohne Weiteres möglich, wenn im Moment der Datenerhebung die vorzunehmenden Verknüpfun- gen bereits bekannt sind. Falls das Bedürfnis für eine Datenverknüpfung bei der Erhebung der Daten noch nicht bekannt war, sondern sich erst nachträglich manifestiert hat, wird die Datenverknüpfung, sofern sie in Zukunft wiederum vorgenommen werden soll, bei der nächsten Revision der Verordnung in den Anhang aufgenommen. Da die Statistikerhe- bungsverordnung alljährlich revidiert wird, ist diese Anpassung des Anhangs ohne massgeb- liche zeitliche Verzögerung möglich. Nicht in den Anhang aufgenommen werden dagegen Verknüpfungen, die nur ad hoc für Einzelfälle (z.B. für ein konkretes Forschungsprojekt, für eine Einzelanalyse oder zu Testzwecken) vorgenommen werden. Insgesamt wird auf diese Weise eine hinreichende Transparenz über statistische Datenverknüpfungen geschaffen.

3.17 Art. 14 Vollzug

Weitere Einzelheiten zu den Datenverknüpfungen werden in einer Departementsverordnung des EDI sowie in einem daran anknüpfenden Datenbearbeitungsreglement des BFS gere- gelt. In der Departementsverordnung sollen insbesondere die Anforderungen an den Daten- schutz und die Datensicherheit sowie an die kantonalen und kommunalen Statistikstellen, welche Daten verknüpfen möchten, die Organisation und der Ablauf der Verknüpfungen so- wie die organisatorischen und technischen Einzelheiten des Beizugs Dritter in den Verknüp- fungsprozess geregelt werden. Die konkreten Abläufe werden im Bearbeitungsreglement präzisiert. Dieses Vorgehen erlaubt es, einerseits die erforderliche operationelle Flexibilität bei den praktischen Abläufen zu gewährleisten und anderseits, die nötige Rechtssicherheit zu wahren. Das Bearbeitungsreglement ist flexibel genug, um die im Rahmen der Datenver- knüpfungspraxis erworbenen Erkenntnisse und Erfahrungen umgehend in den Datenver- knüpfungsprozess zu integrieren, während die Departementsverordnung sicherstellt, dass die wesentlichen Parameter der Datenverknüpfung nur aus guten Gründen und nach hinrei- chender Analyse modifiziert werden.

3.18 Erhebungen, welche von der Verknüpfung betroffen sind

a) Gewisse Statistiken sind im Anhang zur Erhebungsverordnung besonders zu kennzeich- nen. ─ Gemäss Art. 8a Abs. 4 gilt dies für Statistiken, die Entwicklungen über einen Zeitraum un- tersuchen (namentlich Zeitreihen- und Verlaufsstatistiken), für welche Einzeldaten länger

12

als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden dürfen. Es handelt sich dabei zur Zeit um folgende statistische Erhebungen: Nr. 69 Personen in Ausbildung Nr. 72 Schweizerische Studierendendatei SHIS (Schweizerisches Hochschulinforma tionssystem) Nr. 99 Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) Nr. 184 Verlaufsstatistische Analysen im Bildungsbereich

─ Gemäss Art. 13n werden Statistiken, die Datenverknüpfungen vornehmen, im Interesse der Transparenz im Anhang als solche deklariert. Es handelt sich dabei zur Zeit um fol- gende statistische Erhebungen: Nr. 3 Statistik des Gesundheitszustands der Lebendgeborenen Nr. 10 Statistik der Todesfälle und Todesursachen Nr. 12 Statistik der soziodemografischen Biografien Nr. 15 Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) Nr. 17 Synthesestatistik soziale Sicherheit und Arbeitsmarkt (SESAM) Nr. 18 Beschäftigungsstatistik Nr. 21 Lohnstrukturerhebung Nr. 23 Statistik der Struktur und Demographie von Unternehmen (STATENT) Nr. 27 Statistik der Mietpreise, laufende Erhebung Nr. 32 Produktions- und Wertschöpfungsstatistik Nr. 34 Haushaltsbudgeterhebung Nr. 35 Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Statistics on Income and Living Conditions, SILC) Nr. 37 Landwirtschaftliche Betriebszählung Nr. 39 Schweizerische Forststatistik (Vollerhebung, FSv) Nr. 41 Bau- und Wohnbaustatistik Nr. 42 Wohnbaustatistik Nr. 50 Statistik der Strassenverkehrsunfälle Nr. 57 Neurentenstatistik Nr. 63 Thematische Erhebung zum Bereich Gesundheit: Schweizerische Gesund- heitsbefragung (SGB) Nr. 69 Personen in Ausbildung Nr. 70 Bildungsabschlüsse Nr. 71 Schulpersonal Nr. 72 Schweizerische Studierendendatei SHIS (Schweizerisches Hochschulinforma- tionssystem) Nr. 73 Erhebung bei den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen Nr. 74 Soziale und wirtschaftliche Lage der Studierenden Nr. 75 Stipendien und Darlehen Nr. 76 Schweizerische Hochschulpersonaldatei Nr. 79 Forschung und Entwicklung in den Privatunternehmen Nr. 98 Strukturerhebung Nr. 99 Statistik der Personen und der Haushalte (STATPOP) Nr. 100 Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen Nr. 101 Thematische Erhebung Aus- und Weiterbildung Nr. 102 Erhebung Familien und Generationen (EFG) Nr. 103 Erhebung zum Bereich Sprache, Religion und Kultur (ESRK)

13

Nr. 104 Thematische Erhebung zum Bereich Mobilität und Verkehr: Mikrozensus Mo- bilität und Verkehr Nr. 105 Omnibus-Erhebung Nr. 107 Erhebung der Umweltschutzausgaben Nr. 171 Detailhandelsumsätze, Konjunkturerhebung Nr. 175 Produktions-, Auftrags- und Umsatzstatistik des Baugewerbes Nr. 176 Produktions-, Auftrags und Umsatzstatistik der Industrie Nr. 177 Statistik des Umsatzes «Sonstige Dienstleistungen» Nr. 179 Betriebliche Weiterbildung Nr. 184 Verlaufsstatistische Analysen im Bildungsbereich

4 Revision des Anhangs

Die Revision des Anhangs wird auch genutzt, um kleinere Anpassungen bei den rechtlichen Regelungen verschiedener Statistiken vorzunehmen. Die vorgängig unter Ziffer 3.19 im Zu- sammenhang mit den Datenverknüpfungen aufgeführten Anpassungen des Anhangs werden hier nicht wiederholt. Der Anhang zur Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bun- des muss rasch und einfach revidiert werden können. Die darin geregelten Statistiken und Erhebungen müssen laufend den veränderten Rahmenbedingungen oder Anforderungen angepasst werden. Diesen Anpassungen muss auch in den entsprechenden Rechtsgrundla- gen zeitgerecht Rechnung getragen werden können. Die erforderlichen Anpassungen beinhalten folgende Aspekte: - Korrekturen oder Ergänzungen im Bereich der erhobenen Merkmale26, der Befragten und Mitwirkenden bei der Durchführung, der Periodizität usw. - der Aufhebung von Erhebungen und - der Einführung von neuen Erhebungen.

4.1 Nr. 1 Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP)

Diese Statistik wurde abgelöst durch die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (Nr. 99 STATPOP).

4.2 Nr. 2 Statistik der Geburten

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.3 Nr. 4 Statistik der Anerkennungen, Anerkennungen vor Gericht und gerichtlichen Feststellungen der Vaterschaft In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.4 Nr. 5 Statistik der Adoptionen

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

26 Unter anderem die Angabe der AHV-Versichertennummer als wichtiger Identifikator. 14

4.5 Nr. 6 Statistik der Heiraten

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.6 Nr. 7 Statistik der eingetragenen Partnerschaften

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.7 Nr. 8 Statistik der gerichtlichen Eheauflösungen

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.8 Nr. 9 Statistik der gerichtlichen Auflösungen eingetragener Partnerschaften In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.9 Nr. 10 Statistik der Todesfälle und Todesursachen

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.10 Nr. 11 Statistik der Wanderungen der schweizerischen Wohnbevölkerung

Diese Statistik wurde abgelöst durch die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (Nr. 99 STATPOP).

4.11 Nr. 12 Statistik der soziodemografischen Biografien

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem auf die neuen registerbasierten Volkszählungserhebungen verwiesen wird.

4.12 Nr. 15 Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE)

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.13 Nr. 17 Synthesestatistik soziale Sicherheit und Arbeitsmarkt (SESAM)

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.14 Nr. 18 Beschäftigungsstatistik

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht.

4.15 Nr. 21 Lohnstrukturerhebung

Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben.

4.16 Nr. 22 Aktualisierungserhebungen des Betriebs- und Unternehmensregisters

(BUR) Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben.

4.17 Nr. 27 Statistik der Mietpreise, laufende Erhebung

In der Rubrik "Auskunftspflicht" wurde eine Präzisierung aufgrund des Inkrafttretens des neuen Artikels 6 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG, SR 431.01) eingefügt. 15

4.18 Nr. 28 Statistik der Mietpreise, Strukturerhebung

Diese Erhebung wurde gelöscht, da sie in dieser Form nicht mehr existiert.

4.19 Nr. 31 Produktions-, Auftrags-, Umsatz- und Lagerstatistik

Diese Erhebung wurde durch die Produktions-, Auftrags- und Umsatzstatistik des Bauge- werbes (Nr. 175), die Produktions-, Auftrags- und Umsatzstatistik der Industrie (Nr. 176) und der Statistik des Umsatzes "Sonstige Dienstleigungen " (Nr. 177) ersetzt.

4.20 Nr. 34 Haushaltsbudgeterhebung

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.21 Nr. 35 Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Statistics on Income

and Living Conditions, SILC) In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.22 Nr. 37 Landwirtschaftliche Betriebszählung

Die Landwirtschaftliche Betriebszählung besteht aus drei Elementen. Um diese Dreiteiligkeit besser sichtbar zu machen, wurde der Anhang in diesem Sinne redaktionell überarbeitet.

4.23 Nr. 41 Bau- und Wohnbaustatistik

Die Rubrik "Mitwirkende bei der Durchführung" wurde präzisiert. Mit dem Vollzug der Änderung der Bau- und Wohnbaustatistik erübrigt sich die bisherige se- parate vierteljährliche Befragung von Gemeinden mittels Fragebogen. Die Rubrik "Periodizi- tät" wurde aufgrund von Artikel 7 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (SR 431.841) angepasst.

4.24 Nr. 42 Wohnbaustatistik

Die Rubrik "Mitwirkende bei der Durchführung" wurde präzisiert. Die Rubrik "Periodizität" wurde aufgrund von Artikel 7 der Verordnung über das eidgenössi- sche Gebäude- und Wohnungsregister (SR 431.841) angepasst.

4.25 Nr. 49 Grenzüberquerender Güterverkehr Strasse

Anpassung des Namens Bundesamt für Raumentwicklung in der deutschen und französi- schen Version.

4.26 Nr. 57 Neurentenstatistik

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird. Ergänzung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) in der Rubrik "Mitwirkende bei der Durchführung" entsprechend der heutigen Praxis.

4.27 Nr. 59 Krankenhausstatistik

Die Änderung beinhaltet eine Ausweitung der Rubrik "Erhebungsgegenstand" auf Angaben zum externen medizinischen Personal und der Rubrik "Befragte" auf die Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege.

16

4.28 Nr. 63 Thematische Erhebung zum Bereich Gesundheit: Schweizerische Ge-

sundheitsbefragung (SGB) In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.29 Nr. 69 Personen in Ausbildung

Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben und die Rubrik "Art der Erhebung und Erhebungsmethode" wurde präzisiert (Erhebung von Ad- ministrativdaten).

4.30 Nr. 70 Bildungsabschlüsse

Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben und die Rubrik "Art der Erhebung und Erhebungsmethode" wurde präzisiert (Erhebung von Ad- ministrativdaten).

4.31 Nr. 71 Schulpersonal

Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben und die Rubrik "Art der Erhebung und Erhebungsmethode" wurde präzisiert (Erhebung von Ad- ministrativdaten).

4.32 Nr. 72 Schweizerische Studierendendatei SHIS (Schweizerisches Hochschulin-

formationssystem) Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben und die Rubrik "Art der Erhebung und Erhebungsmethode" wurde präzisiert (Erhebung von Ad- ministrativdaten).

4.33 Nr. 73 Erhebung bei den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen

Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben.

4.34 Nr. 74 Soziale und wirtschaftliche Lage der Studierenden

Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben.

4.35 Nr. 75 Stipendien und Darlehen

Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben und die Rubrik "Art der Erhebung und Erhebungsmethode" wurde präzisiert (Erhebung von Ad- ministrativdaten).

4.36 Nr. 76 Schweizerische Hochschulpersonaldatei

Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben und die Rubrik "Art der Erhebung und Erhebungsmethode" wurde präzisiert (Erhebung von Ad- ministrativdaten).

4.37 Nr. 77 Statistik der Hochschulfinanzen

Anpassung des Namens des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

4.38 Nr. 91 Statistik des Vollzugs von Sanktionen

Präzisierung des Titels dieser Erhebung.

17

4.39 Nr. 98 Strukturerhebung

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.40 Nr. 99 Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP)

Der Titel der Erhebung wurde präziser gefasst. In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird. Bei der Erhe- bungsmethode wurden die Verknüpfungen angegeben und unter den besonderen Bestim- mungen wurde darauf hingewiesen, dass die pseudonymisierten Daten länger als dreissig Jahre aufbewahrt werden können.

4.41 Nr. 101 Thematische Erhebung zum Bereich Aus- und Weiterbildung

Die Erwähnung der AHVN13 wurde in die Rubrik "Erhebungsgegenstand" verschoben.

4.42 Nr. 102 Erhebung zu Familien und Generationen (EFG)

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.43 Nr. 103 Erhebung zu Sprache, Religion und Kultur (ESRK)

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.44 Nr. 104 Thematische Erhebung zum Bereich Mobilität und Verkehr: Mikrozensus

Mobilität und Verkehr In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.45 Nr. 105 Omnibus-Erhebung

In der Rubrik "Erhebungsgegenstand" wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht, indem die AHVN13 erwähnt wird.

4.46 Nr. 108 Statistik der Auslandschweizer

Die Änderungen wurden aufgrund der Reorganisation und der Gründung der konsularischen Direktion im Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen. Die Rubrik "Erhebungsorgan" wurde präzisiert.

4.47 Nr. 135 Statistik der Drogentoten

Diese Zahlen betreffend die Drogentoten waren Bestandteil der Betäubungsmittelstatistik, die als Bestandteil der Polizeilichen Kriminalstatistik (alte PKS) bis 2009 vom Bundesamt für Polizei publiziert wurde. Seit dem Jahr 2009 wird die neue PKS (inkl. Betäubungsmittelstatis- tik) vom Bundesamt für Statistik (BFS) publiziert. Die Drogentoten werden zudem auch von der "Statistik der Todesfälle und Todesursachen" (Ziff. 10) vom Bundesamt für Statistik erfasst, worauf in Ziff. 135 unter "Besondere Bestim- mungen" Bezug genommen wird. Da die PKS (Ziff. 87), die ebenfalls vom Bundesamt für Statistik publiziert wird, die Möglichkeit vorsieht, auch "nicht strafbare, polizeilich relevante Ereignisse mit Zusatzinformation zu publizieren" (vgl. Erhebungsgegenstand), besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Drogentodesfälle bei Bedarf wieder zu publizieren. Aus diesen Gründen ist eine Löschung dieser Statistik gerechtfertigt.

18

4.48 Nr. 145 Kollektive Arbeitsstreitigkeiten

Die Rubrik "Art der Erhebung" wurde von Teilerhebung auf Vollerhebung abgeändert, da alle Ereignisse abgeklärt werden. Die Rubrik "Befragte" wurde durch die öffentlichen Verwaltun- gen erweitert.

4.49 Nr. 171 Detailhandelsumsätze, Konjunkturerhebung

Anpassung der Rubrik "Besondere Bestimmungen". Ab dem 1. Oktober 2014 wird das BFS das zuständige Erhebungsorgan sein.

4.50 Nr. 175 Produktions-, Auftrags- und Umsatzstatistik des Baugewerbes

In der Rubrik „Art der Erhebung und Erhebungsmethode“ wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht.

4.51 Nr. 176 Produktions-, Auftrags- und Umsatzstatistik der Industrie

In der Rubrik „Art der Erhebung und Erhebungsmethode“ wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht.

4.52 Nr. 177 Statistik des Umsatzes «Sonstige Dienstleistungen»

In der Rubrik „Art der Erhebung und Erhebungsmethode“ wurde inhaltlich eine Präzisierung angebracht.

4.53 Nr. 184 Verlaufsstatistische Analysen im Bildungsbereich

Für die Bildungsverläufe wurde eine neue Erhebung eingefügt. Die Statistik liefert Informati- onen über Bildungsverläufe und -biografien und kann mit den soziodemografischen Biogra- fien verknüpft werden. Dadurch wird es möglich, Analysen über den Bildungsverlauf, die Bil- dungsmobilität und die soziodemografische Biografie von Kohorten durchzuführen.

4.54 Nr. 185 Landwirtschaftliche Betriebsparameter zur Berechnung der Ammoniak-

Emissionen Das BAFU hat im Rahmen der Berichterstattung zum Göteborg-Protokoll (UNECE LRTAP Convention) die Aufgabe, u.a. Ammoniak-Emissionen aus der Schweiz zu melden. Die Schweiz darf eine festgelegte Emissionshöchstmenge nicht überschreiten und muss die Zah- len jährlich und für bestimmte Zieljahre jeweils in einer nachprüfbaren Form berechnen. Zu diesem Zweck führt das BAFU jeweils in fünfjährigen Abständen Erhebungen bei einer repräsentativen Stichprobe von Landwirtschaftsbetrieben durch, die vom BFS auf der Grund- lage der landwirtschaftlichen Strukturerhebung gezogen wird. Die Erhebungen werden in Zusammenarbeit mit der Hochschule für Agrar-, Forst- und Le- bensmittelwissenschaft (HAFL) durchgeführt und ergänzen die Landwirtschaftliche Betriebs- zählung des BFS (Grund- und Zusatzerhebung) mit Betriebsparametern, die für die Berech- nung der schweizerischen Ammoniak-Emissionen mit dem Modell AGRAMMON erforderlich sind. Die Kosten der Erhebung und Auswertung werden jeweils vom BAFU getragen. Die Kosten allein für die Erhebung belaufen sich auf rund CHF 120‘000.- (Mandat HAFL) und weniger als 5 Stellenprozente im BAFU alle fünf Jahre. In den Zwischenjahren basieren die Berechnungen der Ammoniak-Emissionen jeweils auf der Grund- und Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung des BFS. Sollten an diesen BFS-Erhebungen Änderungen vorgenommen werden, müssten die Auswirkungen auf die BAFU Auswertungen geprüft werden.

19

Da das Göteborg-Protokoll eine homogene Zeitreihe verlangt, würden allfällige Kürzungen insbesondere bei der Zusatzerhebung zur landwirtschaftlichen Betriebszählung dazu führen, dass die ganze Zeitreihe der Ammoniak-Emissionen der Schweiz neu berechnet werden müsste. Ein solcher Aufwand sollte möglichst vermieden werden. Würden weitere Betriebs- parameter in die Zusatzerhebung zur landwirtschaftlichen Betriebszählung des BFS aufge- nommen, könnte die Erhebung des BAFU entsprechend gekürzt werden.

4.55 Nr. 186 Thematische Erhebung zum Lebensmittelverzehr und Ernährungsverhal-

ten: Nationale Ernährungserhebung Die Nationale Ernährungserhebung liefert national repräsentative Daten zum Lebensmittel- verzehr, zum Ernährungs- und Bewegungsverhalten sowie zu anthropometrischen Grössen (Körpergrösse, Körpergewicht, Taillen- und Hüftumfang). Insbesondere Lebensmittelver- zehrsdaten werden erstmals in der Schweiz auf nationaler Ebene erhoben. Die Nationale Ernährungserhebung ist bereits im Mehrjahresprogramm Statistik aufgeführt (Nr.14-32-00).

4.56 Nr. 187 Nationale Krebsstatistik

Die nationale Krebsstatistik liefert die Daten zur Beurteilung des Erkrankungsgeschehens von Krebs in der Schweiz. Das BAG führt zu diesem Zweck eine Vollerhebung der Krebser- krankungen bei den Krebsregistern der Kantone sowie dem Schweizerischen Kinderkrebsre- gister durch. Die Erhebung wird unter Mitwirkung der Stiftung «National Institute of Cancer Epidemiology and Registration» (Nicer) sowie des BFS durchgeführt. Die kantonalen Krebs- register sowie das Schweizerische Kinderkrebsregister erfassen die Krebsmeldungen der Pathologieinstitute, Onkologinnen und Onkologen, behandelnden Ärztinnen und Ärzte, radio- logischen Institute sowie Spitäler in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Die Stiftung Nicer führt die Daten periodisch auf nationaler Ebene zusammen und erstellt in Zusammenarbeit mit dem BFS die nationale Krebsstatistik und den Krebsbericht zuhanden des BAG. Weder das BAG noch das BFS erhalten dabei personenbezogene Daten von Patientinnen oder Patienten. Die Kosten der Erhebung und Auswertung werden vom BAG, den Kantonen sowie Privaten getragen. Der Beitrag des Bundes beläuft sich auf rund CHF 1'400'000.- pro Jahr. Die natio- nale Erhebung zu Krebsepidemiologie ist bereits im statistischen Mehrjahresprogramm auf- geführt (Nr. 14-63-00). Der Bund hat die nationale Krebsstatistik bis Ende 2007 im Rahmen der Forschungsförde- rung gestützt auf Artikel 16 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (SR 420.1) finanziell unterstützt. Im Rahmen der Verabschiedung der Botschaft vom 24. Januar 2007 über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008-2011 (07.012; BFI Botschaft 2008-2011) wurde entschieden, die Federführung für diese Bundes- beiträge ab dem Jahre 2008 dem BAG zu übertragen. Dieses beauftragte die Stiftung Nicer mit der Durchführung der nationalen Krebsstatistik. Parallel zur dieser Beitragsperiode verabschiedete der Bundesrat am 30. September 2009 die Botschaft zum Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (09.076, PrävG). Mit Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs sollte eine gesetzliche Grundlage für Bundesbeiträge an Nicer geschaffen werden. Das PrävG musste jedoch am 29. September 2012 nach der Ablehnung des Antrags der Einigungskonferenz durch den Ständerat abge- schrieben werden. Mit der vorliegenden Ergänzung des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung wird die rechtliche Grundlage für die nationale Krebsstatistik im Sinne einer Übergangsregelung ge- schaffen, bis die definitive Regelung der Krebsregistrierung in Kraft treten wird (die Krebs- epidemiologie bildet Gegenstand des Vorentwurfs zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen sowie der Motion Altherr 11.3584 «Nationale Strategie der Krebsbe- kämpfung. Für mehr Chancengleichheit und Effizienz», welche u.a. ein national harmonisier- tes Krebsregister fordert und durch die eidgenössischen Räte deutlich angenommen wurde).

20