Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS
Anhörung zur Verordnung des EJPD über Taxameter (VTam)
Erläuternder Bericht
28. März 2013
Inhalt
1 Ausgangslage ................................................................................................................. 3 2 Ziele und Hauptelemente der Regelung ......................................................................... 3 2.1 Grundsätzliches ....................................................................................................... 3 2.2 Definitionen ............................................................................................................. 4 3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen ...................................................................... 4 3.1 Anforderungen an Taxameter .................................................................................. 4 3.2 Verfahren für das Inverkehrbringen ......................................................................... 4 3.3 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit ...................................................... 4 3.4 Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung ............................................................... 5 3.5 Fehlergrenzen ......................................................................................................... 5 3.6 Übergangsbestimmungen........................................................................................ 5 3.7 Anhang 1: Spezifische Anforderungen an Taxameter .............................................. 6 3.8 Anhang 2: Massnahmen zur Erhaltung der Messbeständigkeit................................ 6 4 Auswirkungen ................................................................................................................. 6 4.1 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ...................................................... 6 4.2 Nur noch geprüfte Taxameter .................................................................................. 6 4.3 Durchsetzbare Vorgaben für die Verantwortlichen der Gemeinden ......................... 7 4.4 Verhinderung von Betrug ......................................................................................... 7 4.5 Genügend Geräte auf dem Markt vorhanden........................................................... 7 4.6 Alte Geräte dürfen noch zwölf Jahre verwendet werden .. ....................................... 7
VTam - Bericht 28.03.2013 2/7
1 Ausgangslage
In der Schweiz verkehren gemäss Angaben der ASTAG mindestens 3'500 Taxis und der jährliche Umsatz der Branche dürfte bei 175 - 200 Mio. CHF liegen. Die Schweiz ist abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen das einzige Land in Europa, das keine Anforderungen an Taxameter aufstellt und diese auch nicht regelmässig überprüft.
2 Ziele und Hauptelemente der Regelung
Hauptziel der Verordnung ist der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung die folgenden wesentlichen Aspekte: • die Anforderungen an Taxameter; • die Verfahren für das Inverkehrbringen; • die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit. In der EU sind die Taxameter durch die Europäische Messgeräterichtlinie1 (MID) geregelt. Die Anforderungen an ein solches Gerät und die Verfahren für das Inverkehrbringen sind klar und sinnvoll vorgegeben und die Schweiz ist aufgrund der bilateralen Verträge verpflichtet, falls sie in diesem Bereich Regeln für das Inverkehrbringen einführen will, diejenigen der EU zu übernehmen. Über die zusätzlichen technischen Einrichtungen, welche zur Ermittlung des Fahrpreises erforderlich sind, äussert sich die Richtlinie der EU nicht. Dies betrifft v.a. die Signalgeber zur Gewinnung der Information über die zurückgelegte Fahrstrecke. Hier ist die Schweiz frei in der Formulierung von Anforderungen. Ebenfalls keine Verpflichtungen gegenüber der EU bestehen bei der Ausgestaltung der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit (z.B. die Pflicht zur regelmässigen Eichung), wie sie in der Messmittelverordnung (MessMV)2 vorgeschrieben sind. Dieser Freiraum soll in der neuen Verordnung genutzt werden. In Abweichung zu den in anderen Ländern eingesetzten Verfahren, soll in der Schweiz auf eine periodische Nacheichung und damit auf unnötigen administrativen Aufwand so weit wie möglich verzichtet werden. Nach umfangreichen Abklärungen ist das METAS zur Überzeugung gelangt, dass bei heutigen Taxametern aufgrund der verwendeten Technologie, ein einfacheres Verfahren den Zweck erfüllt. Die MessMV bietet hierfür die Möglichkeit des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin an (Anh. 7 Ziff. 5 MessMV). Die Verantwortung für das korrekte Funktionieren und insbesondere das Einhalten der Fehlergrenzen des Gesamtsystems verbleibt bei diesem Verfahren beim Taxihalter.
2.1 Grundsätzliches
Messpflicht Die Verordnung sieht keine Pflicht zur Verwendung von Taxametern vor. Auch wenn eine solche Vorschrift von vielen Befragten gewünscht wird, liegt es nicht in der Kompetenz des EJPD diese vorzuschreiben. Die Verwendung von Taxametern als obligatorisch zu erklären ist Sache der Kantone oder Gemeinden.
1 Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte 2 SR 941.210
VTam - Bericht 28.03.2013 3/7
2.2 Definitionen
Zuständiges Vollzugsorgan Nach Art. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit im Messwesen (ZMessV)3 ist das METAS für den Vollzug der Verordnung über Taxameter verantwortlich. Es wird für diese Aufgabe die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellen und die Zusammenarbeit mit den für das Taxiwesen zuständigen örtlichen Aufsichtsbehörden suchen und gemeinsam mit ihnen in unregelmässigen Abständen die Einhaltung der Vorschriften überwachen. In vielen Gemeinden wird diese Aufgabe durch die örtliche Gewerbepolizei wahrgenommen.
3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
3.1 Anforderungen an Taxameter
Art. 4 und Anhang 1 Die Anforderungen an Taxameter werden aus der Messgeräterichtlinie der EU (MID) übernommen. Sie setzen sich zusammen aus grundlegenden Anforderungen (Anhang 1 MessMV) und messgerätespezifischen Anforderungen (Anhang 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs).
3.2 Verfahren für das Inverkehrbringen
Art. 5 Die möglichen Verfahren für das Inverkehrbringen werden ebenfalls von der MID vorgegeben.
3.3 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Art. 6 und Anhang 2 Ein Taxameter kann sich nicht von selbst verstellen, da es voll digital aufgebaut ist. Veränderungen an den peripheren Einrichtungen, wie Wechseln der Reifen, Manipulationen an der Impulsaufbereitung oder Eingriffe in die Elektronik des Fahrzeugs, können die Genauigkeit des Gesamtsystems beeinflussen. Da der Halter sein Fahrzeug kennt, hat er von solchen Veränderungen Kenntnis. Er erfüllt somit in idealer Weise die Voraussetzung, um gemäss Anhang 7 Ziffer 5 MessMV für die Einhaltung der vorgeschriebenen Fehlergrenzen die Verantwortung zu übernehmen. Das Kontrollverfahren durch die Verwenderin sieht folgendes vor: "Regelmässige Überprüfung der Messbeständigkeit eines Messmittels anhand festgelegter Messverfahren durch die Verwenderin selbst und Protokollierung der Resultate, insbesondere für die Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. .." Diese Lösung bietet den kleinstmöglichen administrativen Aufwand. Sie ist für den Taxihalter zumutbar, da die Kontrollen einfach und mit minimalem Aufwand von diesem selber durchführbar sind. Falls sich ein Taxihalter die Kontrollen nicht selber zutraut, hat er die Möglichkeit, sie an eine kompetente Vertrauensgarage zu delegieren. Der Taxibranche steht es frei, eine Liste von vertrauenswürdigen Garagen zu führen, welche über die notwendige Kompetenz und die erforderliche Infrastruktur für den Einbau, die Programmierung und die Justierung von Taxametern verfügen. Für die Dienstleistungen der Garagen im Zusammenhang von Taxametern werden somit auch keine Kostenansätze bzw. Tarife festgelegt.
3 SR 941.206
VTam - Bericht 28.03.2013 4/7
3.4 Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung
Art. 7 Für den Einbau von Taxametern braucht es keine spezielle Konzession. Die Programmierung von Taxametern setzt eine technische Infrastruktur voraus. Dies begrenzt von sich aus den Kreis der kompetenten Stellen. Art. 7 Abs. 1 Die Gesamtverantwortung für die korrekte Funktion des Taxameters bleibt - auch bei Delegation der Kontrollen - beim Halter des Fahrzeugs. Dieser ist verpflichtet, über seine Aktivitäten ein Protokoll zu führen (oder führen zu lassen) und im Fahrzeug mitzuführen (Anhang 2 Ziffer 4). Art. 7 Abs. 2 In der Regel werden für die Sicherung Plomben des Herstellers aus Kunststoff oder Blei verwendet. Der Hersteller gibt an, an welchen Stellen diese angebracht werden müssen. Art. 7 Abs. 3 Bei konventionellen Impulsgebern, welche normalerweise am Getriebe montiert sind, lässt sich die Impulszahl i.d.R. nicht verändern. Ist dies nicht der Fall, darf dieser nicht verwendet werden, oder er muss wirksam gegen Manipulation gesichert sein. Art. 7 Abs. 4 Im Falle einer alternativen Gewinnung der Weginformation muss sichergestellt werden, dass diese nicht ausserhalb des Taxameters verändert werden kann. Ohne spezielle Geräte oder Einrichtungen ist es nicht möglich, kurzfristig Änderungen an der Programmierung eines Taxameters oder an der Fahrzeugelektronik durchzuführen. Deshalb ist mit einem Verbot des Mitführens solcher Geräte oder Einrichtungen sichergestellt, dass bei spontanen Kontrollen Verstösse gegen die Verordnung aufgedeckt würden. Das EJPD legt das jährliche Programm für die Marktüberwachung des METAS fest. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen von Schwerpunkten innerhalb dieses Programmes in nachträglichen Kontrollen die Einhaltung der Artikel 5, 6 und insbesondere des Artikels 7 überprüft werden wird.
3.5 Fehlergrenzen
Art. 8 Die Fehlergrenzen des Gesamtsystems sind grosszügig festgelegt, aber so, dass sie für die Konsumenten noch zumutbar sind. Die Vorgabe von ± 2 Prozent für die Wegstrecke erleichtert die Handhabbarkeit für die Verwender und berücksichtigt die Abnutzung der Reifen in einem üblichen Ausmass. Die gleichen Fehlergrenzen gelten z.B. in Deutschland. Auch die OIML4 sieht in ihrer Empfehlung R 21 für die Nacheichung des Gesamtsystems ± 2 % für die Wegstrecke vor (Art. 8 Bst. a).
3.6 Übergangsbestimmungen
Art. 9 Die Übergangsfristen werden so angesetzt, dass einerseits bereits eingekaufte Geräte während einer angemessenen Frist auch noch eingebaut und verwendet werden dürfen und andererseits auch keine noch einwandfrei funktionierenden Geräte vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die geforderte Messgenauigkeit einhalten. Im Interesse einer schnellen Wirkung für die Konsumenten gelten die Massnahmen zur Erhaltung der Messbeständigkeit (Art. 6), die Vorschriften für den Einbau und die
4 Organisation Internationale de Métrologie Légale
VTam - Bericht 28.03.2013 5/7
Verwendung (Art. 7), sowie die Fehlergrenzen (Art. 8) für alle Taxameter sofort nach Inkrafttreten der Verordnung. Es wird somit nicht unterschieden zwischen "alten" und "MID"- Geräten. Art. 9 Abs. 1 Da die Vorschriften der Art. 4 und 5 in anderen Ländern seit längerer Zeit gültig sind, sind in der Schweiz Taxameter im Einsatz, welche die geforderten Voraussetzungen der Verordnung bereits heute erfüllen. Solche Taxameter werden gleich behandelt, wie Geräte, welche dereinst nach dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Art. 9 Abs. 2 Geräte, welche nicht nach Art. 5 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch während zwei Jahren eingebaut und maximal während weiteren zehn Jahren verwendet werden (ab Beginn des Jahres, in dem die Verordnung in Kraft tritt), sofern sie genügend genau sind. Art. 9 Abs. 3 Taxameter, welche nicht in der Lage sind, die vorgeschriebenen Fehlergrenzen einzuhalten, müssen so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren ersetzt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass, wenn überhaupt, nur noch sehr wenige Geräte davon betroffen sind. Dem Betreiber eines solchen Gerätes muss eine sinnvolle Reaktionszeit für den Austausch gewährt werden. Bis es soweit ist, hat er alles daran zu setzen, dass die Fehlergrenzen eingehalten werden. Er riskiert lediglich, dass er sein Gerät nach jeder Kontrolle neu justieren lassen muss.
3.7 Anhang 1: Spezifische Anforderungen an Taxameter
Siehe Abschnitt 3.1.
3.8 Anhang 2: Massnahmen zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Anhang 2 Ziffer 1 Die Prüfung kann durch den Halter selber oder eine von ihm bestimmte Vertrauensperson oder -Garage (fachkompetente Person), welche über das nötige Know-how verfügt, durchgeführt werden. Anhang 2 Ziffer 2 Taxameter verfügen über einen speziellen Modus, in welchem nur die gefahrene Strecke angezeigt wird. Die Person, welche die Prüfung durchführt, muss in der Lage sein, diesen Modus zu aktivieren und zu verwenden. Die Zeitmessung muss nicht kontrolliert werden.
4 Auswirkungen
4.1 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
Die gewünschte Wirkung der Verordnung ist ab Inkrafttreten der Verordnung sichergestellt, indem ab diesem Zeitpunkt sämtliche Geräte den Massnahmen zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterworfen werden.
4.2 Nur noch geprüfte Taxameter
Das zweite Hauptziel der Verordnung, dass nur noch nach internationalen Standards geprüfte Taxameter verwendet werden dürfen, wird nach Ablauf der Übergangsfrist erfüllt sein.
VTam - Bericht 28.03.2013 6/7
4.3 Durchsetzbare Vorgaben für die Verantwortlichen der Gemeinden
Die Forderungen der Gemeinden nach einheitlichen Vorgaben betreffend Genauigkeit sowie technische Vorschriften für den Einbau und den Betrieb von Taxametern sind erfüllt.
4.4 Verhinderung von Betrug
Betrugsmöglichkeiten, welche in direktem Zusammenhang mit dem Taxameter stehen (insbesondere unerlaubte Manipulationen), werden mit der Verordnung wirksam bekämpft. Vorausgesetzt werden jedoch spontane Kontrollen durch die zuständigen Behörden.
4.5 Genügend Geräte auf dem Markt vorhanden
Jeder namhafte in der Schweiz vertretene Hersteller von Taxametern verfügt bereits heute über mindestens ein MID-konformes Modell. Somit besteht ein genügend grosser Wettbewerb. Ein signifikanter Kostenschub muss nicht befürchtet werden. (Einige Schweizer Taxiunternehmen verwenden heute schon freiwillig MID-konforme Taxameter.)
4.6 Alte Geräte dürfen noch zwölf Jahre verwendet werden ..
.. sofern sie die Genauigkeitsanforderungen erfüllen. Taxameter werden oft beim Ersatz eines Fahrzeuges weiter verwendet. Ein Taxameter überlebt so oft zwei bis drei Fahrzeuggenerationen. Die gewährten Übergangsfristen stellen sicher, dass keine Geräte zu früh ausgetauscht werden müssen (s. Abschnitt 3.6). Geräte, welche bereits heute die Anforderungen der Verordnung erfüllen, sind selbstverständlich von dieser Frist nicht betroffen.
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