Änderung der Milchprüfungsverordnung Erläuterungen
Art. 6 Abs. 3
Amtliche Proben, die Vollzugshandlungen zur Folge haben, müssen ins Datensystem des Veterinärdienstes eingespiesen werden. Es muss deshalb auch für die Daten, die im Rahmen der amtlichen Milchprüfung anfallen, klar definiert werden, wie sie von den Prüflaboratorien an das BVET übermittelt werden müssen. Wie schon für die Tierseuchen-Laborresultate muss sichergestellt werden, dass die originären Daten des Labors ohne Umwege routinemässig an die Labordatenbank des BVET geliefert werden. Mit der Meldung der Milchprüfungsdaten an die Labordatenbank des BVET können die Geschäftsprozesse durch die Vollzugsorgane in den Veterinärdatenbanken effizient durchgeführt werden. Zudem wird es möglich sein, die Milchprüfungs-Daten für Kontrollen in der Primärproduktion auf dem Betriebsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Dies erspart das Einloggen in mehrere Datenbanken.
Da die Prüflaboratorien die Schnittstellen mit der Labordatenbank des BVET im Rahmen der Tierseuchendiagnostik schon definiert haben, ergeben sich aus der vorliegenden Änderung keine zusätzlichen Kosten.