Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Erläuternder Bericht über die Verordnungen zum Humanforschungsgesetz (Entwurf vom 30. Juli 2012)
Inhaltsverzeichnis
Erläuternder Bericht 1 Inhaltsverzeichnis 1
1 Allgemeine Erläuterungen 6
1.1 Struktur und Konzept............................................................................................. 6 1.2 Gesetzliche Grundlagen des Ausführungsrechts HFG ..................................... 10 1.2.1 Humanforschungsverordnung 1 und 2.......................................................... 10 1.2.2 Organisationsverordnung HFG ..................................................................... 11
2 Erläuterungen zur HFV 1 13
2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen................................................................ 13 2.1.1 Gegenstand (Art. 1) ...................................................................................... 13 2.1.2 Begriffe (Art. 2) ............................................................................................. 13 2.1.3 Wissenschaftliche Integrität (Art. 3) .............................................................. 15 2.1.4 Wissenschaftliche Qualität (Art. 4) ................................................................ 16 2.1.5 Regeln der Guten Klinischen Praxis (Art. 5) ................................................. 16 2.1.6 Fachliche Qualifikation (Art. 6) ...................................................................... 17 2.1.7 Aufklärung (Art. 7)......................................................................................... 18 2.1.8 Ausnahmen von der Schriftlichkeit (Art. 8).................................................... 20 2.1.9 Folgen des Widerrufs der Einwilligung (Art. 9) .............................................. 20 2.1.10 Ausnahmen von der Haftpflicht (Art. 10) ....................................................... 21 2.1.11 Verlängerung der Verjährung (Art. 11).......................................................... 23 2.1.12 Ausnahmen von der Sicherstellungspflicht (Art. 12) ..................................... 23 2.1.13 Anforderungen an die Sicherstellung (Art. 13) .............................................. 23 2.1.14 Schutz der geschädigten Person (Art. 14) .................................................... 24 2.1.15 Abklärung des mutmasslichen Willens (Art. 15) ........................................... 26 2.1.16 Nachträgliche Einwilligung (Art. 16) .............................................................. 26 2.1.17 Stellvertretende Einwilligung (Art. 17) ........................................................... 27 2.1.18 Tod der Person in einer Notfallsituation (Art. 18) .......................................... 28
2.1.19 Verwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen
Personendaten bei verweigerter nachträglicher Einwilligung (Art. 19) .......... 28 2.1.20 Medizinische Interessenvertretung (Art. 20) ................................................. 29
2.1.21 Aufbewahrung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen
Personendaten (Art. 21) ............................................................................... 29
2.2 2. Kapitel: Bewilligungs- und Meldeverfahren bei klinischen Versuchen mit
Heilmitteln und Transplantatprodukten .............................................................. 30 2.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ...................................................... 30
Erläuterungen Gesamtdokument 20120730 für Anhörung D30_für Anhörung_D
2.2.2 Kategorisierung der klinischen Versuche mit Arzneimitteln (Art. 22) ............ 30 2.2.3 Kategorisierung der klinischen Versuche mit Medizinprodukten (Art. 23) ..... 32 2.2.4 Kategorisierung der klinischen Versuche mit Transplantatprodukten (Art. 24)32
2.2.5 Kategorisierung der klinischen Versuche der Gentherapie sowie mit
pathogenen Organismen (Art. 25) ................................................................ 33 2.2.6 Gegenseitige Koordination und Information der Prüfbehörden (Art. 26) ....... 33 2.2.7 Prüfbereiche (Art. 27) ................................................................................... 34 2.2.8 Gesuch (Art. 28 und Anhang 3) .................................................................... 34 2.2.9 Verfahren und Fristen (Art. 29) ..................................................................... 35 2.2.10 Multizentrische klinische Versuche (Art. 30) ................................................. 36 2.2.11 Nachträglich hinzukommende Durchführungsorte (Art. 31) .......................... 36 2.2.12 Änderungen (Art. 32) .................................................................................... 37 2.2.13 Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Art. 33) ........................................... 37 2.2.14 Prüfbereiche (Art. 34) ................................................................................... 38 2.2.15 Gesuch (Art. 35) ........................................................................................... 38 2.2.16 Verfahren und Fristen (Art. 36) ..................................................................... 38 2.2.17 Änderungen (Art. 37) .................................................................................... 38 2.2.18 Klinische Versuche der Gentherapie sowie mit pathogenen Organismen (Art. 38) ................................................................................................................ 39 2.2.19 Klinische Versuche mit ionisierenden Strahlen (Art. 39) ............................... 39
2.2.20 Meldungen sicherheitsrelevanter Umstände und von Schutzmassnahmen
(Art. 40)......................................................................................................... 41 2.2.21 Meldung und Berichterstattung bei Abschluss, Abbruch oder Unterbruch des klinischen Versuchs (Art. 41) ........................................................................ 41
2.2.22 Dokumentation unerwünschter Ereignisse bei klinischen Versuchen mit
Arzneimitteln (Art. 42) ................................................................................... 42
2.2.23 Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei klinischen Versuchen mit
Arzneimitteln (SAE) (Art. 43) ........................................................................ 43
2.2.24 Schwerwiegende unerwartete und unerwünschte Reaktionen bei klinischen
Versuchen mit Arzneimitteln (SUSAR) (Art. 44) ........................................... 43
2.2.25 Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei klinischen Versuchen mit
Medizinprodukten (SAE) (Art. 45) ................................................................. 44 2.2.26 Berichterstattung über die Sicherheit der teilnehmenden Personen (Art. 46)44 2.2.27 Meldungen und Berichterstattung bei multizentrischen klinischen Versuchen (Art. 47)......................................................................................................... 45 2.2.28 Aufbewahrungspflicht (Art. 48) ..................................................................... 45 2.2.29 Inspektionen des Instituts (Art. 49) ............................................................... 45 2.2.30 Verwaltungsmassnahmen des Instituts (Art. 50) .......................................... 46 2.2.31 Koordination und Information (Art. 51) .......................................................... 46
2.3 3. Kapitel: Bewilligungs- und Meldeverfahren bei klinischen Versuchen der
Transplantation .................................................................................................... 47 2.3.1 Kategorisierung (Art. 52)............................................................................... 47 2.3.2 Information und Koordination (Art. 53) .......................................................... 47 2.3.3 Verfahren bei der zuständigen Ethikkommission (Art. 54) ............................ 47 2.3.4 Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Art. 55) ........................................... 47 2.3.5 Prüfbereiche (Art. 56) ................................................................................... 48 2.3.6 Bewilligungsverfahren (Art. 57) ..................................................................... 48 2.3.7 Änderungen (Art. 58) .................................................................................... 48
2.3.8 Besondere Bestimmungen für klinische Versuche der Transplantation
embryonaler oder fötaler Gewebe und Zellen (Art. 59) ................................. 48 2.3.9 Anwendbare Bestimmungen (Art. 60) ........................................................... 48
2/88
2.3.10 Inspektionen des BAG (Art. 61) .................................................................... 48 2.3.11 Verwaltungsmassnahmen des BAG (Art. 62) ............................................... 49 2.4 4. Kapitel: Übrige klinische Versuche ................................................................. 49 2.4.1 Gegenstand (Art. 63) .................................................................................... 49 2.4.2 Kategorisierung (Art. 64)............................................................................... 49 Variante 1: Standardmodell 49 Variante 2: Interventionsmodell 50 2.4.3 Anwendbare Bestimmungen (Art. 65) ........................................................... 51 2.4.4 Gesuch (Art. 66) ........................................................................................... 51 2.4.5 Dokumentation unerwünschter Ereignisse (Art. 67)...................................... 51 2.4.6 Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (Art. 68).................................... 51 2.4.7 Schwerwiegende unerwartete und unerwünschte Reaktionen (Art. 69) ....... 52 2.4.8 Berichterstattung über die Sicherheit der teilnehmenden Personen (Art. 70)52
2.4.9 Meldungen und Berichterstattung bei multizentrischen klinischen Versuchen
(Art. 71)......................................................................................................... 52 2.5 5. Kapitel: Registrierung ...................................................................................... 52 2.5.1 Zulässige Register (Art. 72) .......................................................................... 52 2.5.2 Inhalt und Zeitpunkt der Registrierung (Art. 73) ............................................ 53 2.5.3 Verantwortlichkeit (Art. 74) ........................................................................... 54 2.5.4 Portal (Art. 75) .............................................................................................. 55 2.6 6. Kapitel: Schlussbestimmungen ...................................................................... 55 2.6.1 Nachführung der Anhänge (Art. 76) .............................................................. 55 2.6.2 Übergangsbestimmungen zur Registrierungspflicht (Art. 77) ....................... 55 2.6.3 Aufhebung bisherigen Rechts (Art. 78) ......................................................... 56 2.6.4 Änderungen bisherigen Rechts (Art. 79)....................................................... 56 2.6.5 Inkrafttreten (Art. 80)..................................................................................... 57
3 Erläuterungen zur HFV 2 58
3.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen................................................................ 58 3.1.1 Gegenstand (Art. 1 HFV 2) ........................................................................... 58 3.1.2 Anwendbare Bestimmungen (Art. 2 HFV 2).................................................. 58 3.1.3 Fachliche Qualifikation (Art. 3 HFV 2)........................................................... 59
3.1.4 Aufbewahrung von gesundheitsbezogenen Personendaten und biologischem
Material (Art. 4 HFV 2) .................................................................................. 60
3.2 2. Kapitel: Forschungsprojekte mit Personen, die mit Massnahmen zur
Erhebung von Personendaten oder zur Entnahme von biologischem Material verbunden sind .................................................................................................... 61 3.2.1 Forschungsprojekt (Art. 5 HFV 2) ................................................................. 61 3.2.2 Kategorisierung (Art. 6 HFV 2) ..................................................................... 61 3.2.3 Aufklärung (Art. 7)......................................................................................... 62
3.2.4 Ausnahmen von der Schriftlichkeit und Folgen des Widerrufs (Art. 8 und 9
HFV 2) .......................................................................................................... 63 3.2.5 Ausnahmen von der Haftpflicht (Art. 10 HFV 2) ............................................ 63 3.2.6 Sicherstellung (Art. 11 und Anhang 1 HFV 2) ............................................... 63 3.2.7 Prüfbereiche (Art. 12 HFV 2) ........................................................................ 64 3.2.8 Gesuch (Art. 13 und Anhang 2 HFV 2) ......................................................... 65 3.2.9 Verfahren und Fristen (Art. 14 HFV 2) .......................................................... 65 3.2.10 Multizentrische Forschungsprojekte (Art. 15 HFV 2) .................................... 66 3.2.11 Nachträglich hinzukommende Durchführungsorte (Art. 16 HFV 2) ............... 66
3/88
3.2.12 Änderungen (Art. 17 HFV 2) ......................................................................... 67 3.2.13 Meldung von Schutzmassnahmen (Art. 18 HFV 2) ....................................... 67 3.2.14 Schwerwiegende unerwartete Ereignisse (Art. 19 HFV 2) ............................ 67
3.2.15 Meldung und Berichterstattung bei Abschluss und Abbruch des
Forschungsprojekts (Art. 20 HFV 2) ............................................................. 68 3.2.16 Sponsor (Art. 21 HFV 2) ............................................................................... 68
3.3 3. Kapitel: Weiterverwendung von biologischem Material und
gesundheitsbezogenen Personendaten für die Forschung .............................. 69 3.3.1 Weiterverwendung (Art. 22 HFV 2) ............................................................... 69 3.3.2 Anonymisierung (Art. 23 HFV 2) ................................................................... 69 3.3.3 Verschlüsselung (Art. 24 HFV 2) .................................................................. 69 3.3.4 Voraussetzungen für die Entschlüsselung (Art. 25 HFV 2) ........................... 69
3.3.5 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von genetischen
Personendaten und biologischem Material in unverschlüsselter Form (Art. 26 HFV 2) .......................................................................................................... 70
3.3.6 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von genetischen
Personendaten und biologischem Material in verschlüsselter Form (Art. 27 HFV 2) .......................................................................................................... 70
3.3.7 Information über die beabsichtigte Anonymisierung von genetischen
Personendaten und biologischem Material (Art. 28 HFV 2) .......................... 71
3.3.8 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von nichtgenetischen
gesundheitsbezogenen Personendaten in unverschlüsselter Form (Art. 29 HFV 2) .......................................................................................................... 71
3.3.9 Information über die beabsichtigte Weiterverwendung von nichtgenetischen
gesundheitsbezogenen Personendaten in verschlüsselter Form (Art. 30 HFV 2) .................................................................................................................. 71 3.3.10 Prüfbereiche (Art. 31 HFV 2) ........................................................................ 72 3.3.11 Gesuch (Art. 32 und Anhang 2 HFV 2) ......................................................... 72 3.3.12 Verfahren und Fristen (Art. 33 HFV 2) .......................................................... 72 3.3.13 Meldepflichten (Art. 34 HFV 2) ..................................................................... 73 3.3.14 Prüfbereiche (Art. 35 HFV 2) ........................................................................ 73 3.3.15 Gesuch (Art. 36 und Anhang 2 HFV 2) ......................................................... 73 3.3.16 Verfahren und Fristen (Art. 37 HFV 2) .......................................................... 73 3.3.17 Bewilligung (Art. 38 HFV 2) .......................................................................... 74 3.3.18 Meldungen (Art. 39 HFV 2) ........................................................................... 74 3.4 4. Kapitel: Forschungsprojekte an verstorbenen Personen ............................. 74 3.4.1 Prüfbereiche (Art. 40 HFV 2) ........................................................................ 74 3.4.2 Gesuch (Art. 41 und Anhang 2 HFV 2) ......................................................... 75 3.4.3 Verfahren und Fristen (Art. 42 HFV 2) .......................................................... 75 3.4.4 Meldungen (Art. 43 HFV 2) ........................................................................... 75
3.5 5. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus
Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten .......................................................................................................... 75 3.5.1 Aufklärung und Einwilligung (Art. 44 HFV 2)................................................. 75 3.5.2 Prüfbereiche (Art. 45 HFV 2) ........................................................................ 76 3.5.3 Gesuch (Art. 46 und Anhang 2 HFV 2) ......................................................... 76 3.5.4 Verfahren und Fristen (Art. 47 HFV 2) .......................................................... 76 3.5.5 Meldungen (Art. 48 HFV 2) ........................................................................... 77 3.5.6 Nachführung der Anhänge (Art. 49 HFV 2) und Inkrafttreten (Art. 50 HFV 2)77
4 Erläuterungen OV 78
4/88
4.1 1. Kapitel: Organisation der Ethikkommissionen .............................................. 78 4.1.1 Zusammensetzung (Art. 1) ........................................................................... 78 4.1.2 Anforderungen an die Mitglieder (Art. 2) ....................................................... 80 4.1.3 Ausstand (Art. 3) ........................................................................................... 80 4.1.4 Ordentliches Verfahren (Art. 4) ..................................................................... 81 4.1.5 Vereinfachtes Verfahren (Art. 5) ................................................................... 81 4.1.6 Präsidialentscheid (Art. 6)............................................................................. 82 4.1.7 Aufbewahrungspflicht und Einsichtsrecht (Art. 7) ......................................... 83 4.1.8 Meldepflicht (Art. 8)....................................................................................... 83 4.2 2. Kapitel: Koordinationsstelle ............................................................................ 83 4.2.1 Koordinationsstelle (Art. 9) ........................................................................... 83 4.3 3. Kapitel: Datenschutz ........................................................................................ 83 4.3.1 Schweigepflicht (Art. 10) ............................................................................... 83 4.3.2 Bekanntgabe von Personendaten (Art. 11)................................................... 84 4.3.3 Weitergabe von vertraulichen Daten an ausländische Stellen (Art. 12) ........ 85
5 Auswirkungen 85
5.1 Auswirkungen auf den Bund ............................................................................... 85 5.2 Auswirkungen auf die Kantone ........................................................................... 86 5.3 Auswirkungen auf die Forschung ....................................................................... 87
5/88
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Struktur und Konzept
Ausgangslage Der vorliegende Entwurf zum Verordnungsrecht bildet den Schlussstein der Human- forschungsgesetzgebung des Bundes. Artikel 118b der Bundesverfassung beauftragt den Bund, die Forschung am Menschen gezielt in jenen Bereichen zu regeln, in de- nen eine Gefahr für die Würde und Persönlichkeit des Menschen besteht, der zugleich aber mit der bestehenden allgemeinen Rechtsordnung nicht ausreichend begegnet werden kann. Daneben soll die Forschungsfreiheit gewahrt bleiben und der Bedeutung der Forschung für die Gesellschaft Rechnung getragen werden. Das Gesetz konkretisiert zum einen die Schutzbestimmungen, die die Forschung im Interesse der einbezogenen Menschen zu beachten hat. Zum andern wird durch die schweizweite Vereinheitlichung der administrativen Auflagen im Gesetz sowie deren Harmonisierung mit internationalen Vorgaben ein Beitrag zu günstigen Rahmenbe- dingungen für die Forschung in der Schweiz geschaffen. Namentlich schreibt das Gesetz den gefährdungsbezogenen Regelungsansatz der Verfassungsbestimmung fort, indem innerhalb des Geltungsbereiches unterschiedliche Anforderungen für die verschiedenen Forschungsgebiete (Forschung mit Personen, mit besonders verletz- baren Personen, mit genetischen Daten und biologischem Material, mit nicht- genetischen gesundheitsbezogenen Daten) nach dem Ausmass des jeweils damit verbundenen Gefährdungspotenzials festgesetzt werden. Das Ausführungsrecht zum Gesetz präzisiert nun auf der Ebene der konkreten Pra- xis diese Grundorientierung der Gesetzgebung, durch gefährdungsbezogene Diffe- renzierung der Anforderungen die administrativen Auflagen auf das notwendige Mi- nimum zu beschränken, ohne deshalb Abstriche beim Schutz des Menschen in der Forschung in Kauf zu nehmen. Als zentrale Regelungsaspekte sind dabei zu nennen: - die Pflichten der Forschenden in Bezug auf die Einhaltung der Grundsätze der Wissenschaftlichkeit; - das Prüf- bzw. Bewilligungsverfahren, das Forschungsprojekte insbesondere vor den kantonalen Ethikkommissionen sowie weiterer Prüfbehörden wie dem Heilmittelinstitut Swissmedic und dem BAG zu durchlaufen haben; - die Haftungs- und Versicherungsbestimmungen, denen Forschungsprojekte unterliegen; - die Organisation der kantonalen Ethikkommissionen.
Struktur des Verordnungsrechts Vor diesem Hintergrund gliedert sich das Ausführungsrecht zum Gesetz wie folgt:
- Verordnung über klinische Versuche (Humanforschungsverordnung 1, HFV1): Die Verordnung HFV 1 regelt alle Forschungsprojekte, die der Definition des klinischen Versuchs gemäss Artikel 3 Buchstabe l HFG genügen. Sie über- nimmt in revidierter Gestalt Regelungsinhalte der bisherigen Verordnung vom 17. Oktober 2001 1 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) und sorgt insofern für Kontinuität zum bestehenden Verordnungsrecht. Gegenstände der
1 SR 812.214.2
6/88
Verordnung sind die Regelung der Anforderungen an die Durchführung klini- scher Versuche, das Verfahren bezüglich Bewilligungen und Meldungen sowie die Pflicht zur Registrierung.
- Verordnung über nicht als klinische Versuche geltende Projekte der For- schung am Menschen (Humanforschungsverordnung 2, HFV 2): Die Verordnung HFV 2 regelt alle Forschungsprojekte innerhalb des Gel- tungsbereiches HFG, die nicht als klinische Versuche zu qualifizieren sind und demzufolge von der HFV 1 nicht erfasst werden. Dazu zählen insbesondere Forschungsprojekte, die mit der Erhebung von gesundheitsbezogenen Daten bzw. der Entnahme von biologischem Material verbunden sind, bei denen die teilnehmenden Personen aber nicht einer prospektiven, gesundheitsbezoge- nen Intervention zugeordnet werden, um deren Wirkungen zu untersuchen (auch als beobachtende Forschung bezeichnet). Ebenso zählen zu den Rege- lungsgegenständen jene Forschungsprojekte, die bereits vorhandene Daten oder Materialien weiterverwenden. In diesem Zusammenhang umfasst die HFV 2 auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung von gesundheitsbezogenen Personendaten und biologischem Material.
- Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz (Organisationsver- ordnung HFG, OV-HFG): Die Verordnung OV-HFG bestimmt die Organisation der Ethikkommissionen (Art. 51-54 HFG), insbesondere hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und den notwendigen Qualifikationen ihrer Mitglieder sowie im Hinblick auf die Voraus- setzungen und die Beschlussgremien des ordentlichen, vereinfachten und des Präsidialverfahrens. Daneben legt sie die Zuordnung der Koordinationsstelle gemäss Artikel 55 HFG sowie deren Aufgaben fest.
Das Verordnungsrecht ist so auf die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Anwender – Forschende, Ethikkommissionen und allgemein Prüfbehörden – zuge- schnitten und zugleich übersichtlich gegliedert.
Regelungskonzept und Begründung Klinische Versuche Zentrales Merkmal des Regelungskonzeptes, das die beiden Zielvorgaben des Schutzes für Würde und Persönlichkeit sowie der Schaffung möglichst günstiger Rahmenbedingungen für die Forschung verbindet, ist die differenzierte Ausgestal- tung des Verordnungsrechts entsprechend dem Ausmass des mit dem Forschungs- projekt verbundenen Risikos für die involvierten Personen. Aufbauend auf den Diffe- renzierungen des HFG sollen die Forschungsprojekte im Geltungsbereich einer ge- stuften Einschätzung ihres jeweils implizierten Risikos unterzogen werden, so dass dann den Risikostufen entsprechend angepasste Anforderungen an die Bewilligung und Durchführung zugeordnet werden können. Insbesondere Artikel 65 Absatz 2 HFG liefert hierzu die rechtliche Grundlage und nennt in nicht abschliessender Auf- zählung vier Bereiche, die dabei zu berücksichtigen sind: die wissenschaftlichen An- forderungen, allfällige Ausnahmen von der Haftungs- und Sicherstellungspflicht, die Anforderungen an die Versicherung und das Verfahren. Hinsichtlich des Verfahrens ist insbesondere auch hinzuweisen auf Artikel 54 HMG, der im Rahmen des Human- forschungsgesetzes mit dem Ziel revidiert wurde, eine Aufgabenteilung zwischen Swissmedic und den Ethikkommissionen vorzunehmen. Damit ist die Grundlage ge- schaffen, im Rahmen des Verordnungsrechts die beiden Prüfbereiche möglichst klar
7/88
und detailliert so zu trennen und aufeinander abzustimmen, dass sich deutliche Effi- zienzgewinne im Beurteilungs- und Prüfverfahren erzielen lassen. Aus konzeptioneller Perspektive bedarf es zur risikoadaptierten Differenzierung zu- nächst eines Verfahrens zur Einschätzung der Gefährdung bzw. eines Massstabes. Hierzu liegt es nahe, möglichst auf existierende und etablierte Massstäbe für die Bemessung der Gefährdung zurückzugreifen. Ein rechtlich etabliertes Beurteilungs- verfahren existiert insbesondere für einen wesentlichen Bereich der Humanfor- schung, nämlich die Entwicklung von Arzneimitteln. Neue Medikamente durchlaufen vor ihrer Zulassung ein aufwändiges Prüfverfahren vor einer Arzneimittelbehörde, in dem sichergestellt wird, dass ihre Anwendung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Si- cherheit und Qualität gutgeheissen werden kann. Dieses auch international etablierte Prüfverfahren und seine anerkannten Ergebnisse auf die Forschung am Menschen zu übertragen, bedeutet zunächst, jenes Forschungsfeld zu betrachten, auf dem sol- che bereits geprüften und zugelassenen Arzneimittel zur Gewinnung neuer Erkennt- nisse eingesetzt werden. Denn dann kann festgestellt werden, dass eo ipso im Hin- blick auf die Anwendung dieses Arzneimittels in einem entsprechenden Forschungs- projekt ein positives und vertretbares Verhältnis zwischen Risiken und Nutzen be- steht; jedenfalls solange das Arzneimittel gemäss den engen Bestimmungen seiner Zulassung verwendet wird, also entsprechend der vorgeschriebenen Dosierung und Darreichungsform sowie für die bezeichnete Patientengruppe und Indikation. For- schung, die solcherart auf dem Gebiet des bereits Bekannten und Kontrollierten sich bewegt, muss nicht noch einmal sämtliche Prüfinstanzen durchlaufen; das ist die Kernidee der meisten, derzeit diskutierten internationalen Differenzierungsbestre- bungen in der Humanforschungsregulierung und ihr ist auch der Verordnungsentwurf verpflichtet. Analoges kann sodann von der klinischen Forschung gesagt werden, bei der keine Arzneimittel, sondern Medizinprodukte untersucht werden. Anstelle der Zulassung durch eine staatliche Prüfbehörde tragen Medizinprodukte eine Konformitätsbeurtei- lung (CE-Marke), die von privaten, aber zertifizierten Instituten vergeben wird. Die damit verbundenen Produktinformationen geben an, für welchen Zweck, welche Di- agnose, Patientengruppe usw. das Produkt mit einem positiven Risiko-Nutzen- Verhältnis angewendet werden kann. Schliesslich bleiben im Bereich der klinischen Forschung jene Versuche zu nennen, die anstelle eines Arzneimittels oder Medizinprodukts eine andere gesundheitsbezo- gene Intervention untersuchen. Dazu gehören insbesondere chirurgische Interventi- onen wie bestimmte Operationsverfahren, Massnahmen der Pflege, der Physio- und Ergotherapie (z.B. verschiedene Formen von Instruktionen), der Sport- und Ernäh- rungswissenschaften sowie der Psychotherapie und Psychiatrie (z.B. gesprächsthe- rapeutische Interventionen). Da bei solchen Interventionen keine Daten aus einem behördlichen oder anderweitig rechtlich geregelten Prüfverfahren vorhanden sind, muss für die Kategorisierung von klinischen Versuchen ohne Heilmittel eine andere Form der Standardisierung für die Einschätzung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses he- rangezogen werden. Infrage kommen hierfür einerseits Behandlungsrichtlinien, wie sie von den jeweiligen Fachgesellschaften erarbeitet werden. Diese legen fest, wel- ches therapeutische Vorgehen bei der jeweiligen Diagnose als medizinisch korrekt gelten kann. Fehlt allerdings auch ein solcher Standard, muss auf eine allgemeine, an Plausibilitätserwägungen orientierte Einschätzung zur Risikokategorisierung zu- rückgegriffen werden, die aber wenig Objektivität beanspruchen kann. Aufgrund der konzeptionellen Schwierigkeiten, die mit beiden Ansätzen verbunden sind, sowie dem Mangel an Erfahrung und Daten aus der internationalen Diskussion werden im Hinblick auf klinische Versuche ohne Heilmittel beide alternativen Regelungskonzep-
8/88
te zur Diskussion gestellt.
Variante 1: 'Standardmodell' Das Konzept, behördlich etablierte Prüfresultate der Risikobeurteilung zugrunde zu legen, kann im Falle der klinischen Versuche ohne Heilmittel, für die es solche nicht gibt, dadurch abgebildet werden, dass auf die wissenschaftsinterne Standardisierung der medizinischen Praxis zurückgegriffen wird. Entsprechend lassen sich Kategorien ausgrenzen, bei denen die untersuchte Intervention durch Verweis auf die entspre- chende anerkannte Behandlungsrichtlinie – gegebenenfalls – als medizinischer Standard ausgewiesen werden kann.
Variante 2: 'Interventionsmodell' In diesem Fall wird der Risikobeurteilung unmittelbar das nach intuitiven bzw. Plausi- bilitätserwägungen eingeschätzte Schädigungspotential der zu untersuchenden In- tervention zugrunde gelegt. Danach werden z.B. Operationstechniken in der Regel als stark risikobehaftet eingeschätzt, nur manuell einwirkende Interventionen dage- gen als risikoarm.
Forschungsprojekte am Menschen mit Ausnahme der klinischen Versuche Von der übrigen Humanforschung gemäss dem Geltungsbereich HFG werden einzig Forschungsprojekte, die mit der Gewinnung von biologischem Material oder der Er- hebung gesundheitsbezogener Personendaten verbunden sind, auf Ebene der Ver- ordnung einer risikoadaptierten Regelung unterworfen. In den anderen, verbleiben- den Fällen, d.h. der Forschung unter Weiterverwendung von vorhandenem Material bzw. Daten, der Forschung an Verstorbenen sowie jener an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten, rechtfertigt es sich nicht, über die bereits im Gesetz festgelegten Differenzierungen – etwa in Bezug auf das Verfahren – hinaus, weitere Unterscheidungen vorzunehmen. In diesen Bereichen beschränkt sich das Ausführungsrecht auf die einheitliche Präzi- sierung und Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben gemäss den entsprechen- den Delegationsnormen des HFG. Für Forschungsprojekte, bei denen biologisches Material gewonnen oder gesund- heitsbezogene Personendaten erhoben werden, wirkt sich das Ausmass des Risikos der jeweiligen Gewinnungs- bzw. Erhebungsmethode auf die Risikoeinstufung aus. Diese Methode kann sehr unterschiedliche Massnahmen von einer Befragung oder Beobachtung über Blutentnahmen und Röntgenbildern bis hin zu massiv invasiven Gewebeentnahmen umfassen.
Auswirkungen der Kategorisierung Die zentrale Auswirkung der Kategorisierung betrifft die Aufgabenteilung zwischen den Ethikkommissionen und dem Heilmittelinstitut Swissmedic. Der im Rahmen HFG revidierte Artikel 54 HMG liefert hierfür die Grundlage, und die Verfahrensbestim- mungen des Verordnungsrechts formulieren das Konzept aus. So beschränkt sich das Institut auf die Prüfung der für die Sicherheit der eingesetzten Heilmittel bezoge- nen Aspekte, während alle übrigen Prüfkriterien den Ethikkommissionen zugewiesen werden. Dadurch können klinische Versuche mit Heilmitteln der Kategorie A, bei de- nen diese Sicherheitsprüfung qua Zulassung bzw. Konformitätsbeurteilung voraus- gesetzt wird, zukünftig von der Bewilligungspflicht durch das Heilmittelinstitut befreit werden. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung des administrativen Aufwands und eine Reduktion der Verfahrensdauer für solche Projekte, die mit vergleichsweise geringen Risiken für die beteiligten Personen einhergehen.
9/88
Daneben gelten je nach Risikoeinstufung insbesondere unterschiedliche Anforderun- gen an die Haftungs- und Versicherungspflicht, was sich schweizweit gesehen in ei- ner Kostenreduktion für die Forschung niederschlagen dürfte. Insbesondere die gänzliche Befreiung bestimmter Projektkategorien von der Haftungs- und Versiche- rungspflicht wird sich günstig auswirken. Weiterhin legt die Regelung gemäss den Risikokategorien differenzierte Bewilligungsverfahren fest (ordentliches und verein- fachtes Verfahren sowie Präsidialentscheid), und es werden unterschiedlich strenge Meldepflichten in Bezug auf unerwünschte Ereignisse und unerwartete Reaktionen definiert. Schliesslich besteht unabhängig von der Kategorisierung der klinischen Versuche und der übrigen Forschungsprojekte innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ein gewisser Spielraum für bedarfsgerechte und angemessene Lösungen im Hinblick auf die Qualifikation der Forschenden sowie für qualitätssichernde Massnahmen (Monitoring).
Internationale Regelwerke Die sinnvolle und praxistaugliche Risikokategorisierung klinischer Versuche ist zur Zeit auch Ziel von Arbeiten im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD) sowie der Europäischen Union (EU). So hat die EU-Kommission am 17. Juli 2012 den Entwurf einer neuen Verordnung zu klinischen Versuchen mit Arzneimitteln zuhanden des Europäischen Parlaments und Rates publiziert. Dieser Verordnungsentwurf, der u.a. ebenso risikoadaptierte Regelungen beinhält, soll anstelle der bisherigen Richtlinie 2001/20/EU treten. Nach einer ersten Durchsicht dieses neuen Entwurfs und aufgrund der bisherigen Informationen aus Kontakten mit Vertretern der EU-Kommission kann davon ausgegangen werden, dass die Verordnungen zum HFG weitgehend mit diesem Entwurf übereinstimmen. Der Verordnungsentwurf wird jedoch parallel zur Anhörung im Detail geprüft und all- fällige Anpassungen im Ausführungsrecht zum HFG werden – wo sinnvoll – im Rah- men dessen Überarbeitung im Anschluss an die Anhörung vorgenommen werden. Dies mit dem Ziel, dass trotz der vorgesehenen unterschiedlichen Inkraftsetzungs- termine (Humanforschungsgesetzgebung: 2014; EU-Verordnung: 2016) die Human- forschungsverordnungen wo immer möglich mit dem neuen EU-Recht übereinstim- men. Des Weiteren ist auch die OECD dabei, Empfehlungen für die Risikokategorisierung klinischer Versuche mit Arzneimitteln zu erarbeiten, die voraussichtlich 2014 verab- schiedet werden sollen. Das EDI/BAG ist diesbezüglich in die Vorarbeiten integriert, womit auch weiterhin sichergestellt wird, dass das Ausführungsrecht zum HFG mit den Empfehlungen der OECD übereinstimmen wird.
1.2 Gesetzliche Grundlagen des Ausführungsrechts HFG
1.2.1 Humanforschungsverordnung 1 und 2
Die Humanforschungsverordnungen 1 und 2 stützen sich zum einen auf Artikel 65 HFG. Diese allgemeine Bestimmung zum Ausführungsrecht räumt dem Bundesrat in Absatz 1 die generelle Kompetenz ein, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Da- bei soll das unterschiedliche Ausmass der Gefährdung von Würde und Persönlich- keit, das mit den einzelnen Forschungsbereichen und -vorgehen verbunden ist, ins- besondere bei den wissenschaftlichen Anforderungen, in den Bereichen Haftung und Sicherstellung sowie bei den Verfahren beachtet werden.
10/88
Zum anderen stützen sich die beiden Verordnungen auf folgende Gesetzesbestim- mungen: - Artikel 10 Absatz 2 beauftragt den Bundesrat zur Festlegung der nationalen und internationalen Regelungen, die bei der Forschung am Menschen zur Gewährleis- tung der wissenschaftlichen Anforderungen einzuhalten sind. - Artikel 16 Absätze 1 und 4 bildet die Grundlage zur Festlegung der Modalitäten von Aufklärung und Einwilligung der betroffenen Person. - Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 20 Absätze 2 und 3 sehen die Möglichkeit vor, weitere Rechte und Pflichten zu Haftung und Versicherung sowie allfällige Ausnahmen in diesen Bereichen vorzusehen. - Artikel 31 Absatz 3 gibt vor, bei Forschung in einer Notfallsituation das Verfahren zur Einholung einer nachträglichen stellvertretenden Einwilligung bei besonders schutzbedürftigen Personen festzulegen und weitere Ausführungsbestimmungen zur Forschung in einer Notfallsituation zu erlassen. - Artikel 43 Absatz 2 bildet die Basis zur Regelung der Anforderungen an die Auf- bewahrung von biologischem Material oder gesundheitsbezogenen Personenda- ten zu Forschungszwecken. - Artikel 45 Absätze 2 und 3, 46 Absatz 1 und 49 Absätze 1 und 2 bilden die Grund- lage zur Regelung des Bewilligungs- und Meldeverfahrens sowie zur Festlegung entsprechender Pflichten. Aufgrund der zahlreichen Delegationsnormen wird im Ingress anstelle der Auflistung all dieser Bestimmungen eine zusammenfassende Formulierung gewählt.
Weitere gesetzliche Grundlagen für die Regelungen der Humanforschungsverord- nung 1 finden sich zusätzlich in folgenden Bestimmungen: - Artikel 56 beauftragt den Bundesrat namentlich zur Bezeichnung des Registers und ermöglicht zudem, Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorzusehen. - Artikel 36 Absätze 1, 3 und 4 des Transplantationsgesetzes bilden die Grundlage für Detailregelungen klinischer Versuche im Transplantationsbereich. - Artikel 54 Absätze 3, 6 und 7 des Heilmittelgesetzes bilden die Grundlage für die Ausführungsbestimmungen zu klinischen Versuchen im Heilmittelbereich.
1.2.2 Organisationsverordnung HFG
Die Regelungen der Organisationsverordnung HFG basieren zum einen wiederum auf Artikel 65 HFG als allgemeine Bestimmung zum Ausführungsrecht, zum anderen auf folgenden Bestimmungen: - Artikel 49 Absatz 2 ermöglicht es, ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren einzu- führen und zu regeln. - Artikel 53 Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Zusammensetzung der Ethikkommissionen und Anforderungen an deren Mitglieder zu konkretisieren, wobei die anerkannten internationalen Regelungen zu beachten sind. - Die Artikel 59 Absatz 6 sowie 60 Absatz 2 beauftragen den Bundesrat zu Detailre- gelungen im Bereich des Datenaustausches auf nationaler (Art. 59) und internati- onaler Ebene (Art. 60).
Mit diesem Verordnungsentwurf macht der Bundesrat vorerst nicht Gebrauch von seiner in Artikel 54 Absatz 3 festgelegten Kompetenz, Mindestzahlen an beurteilten Bewilligungsgesuchen festzulegen. Einerseits ist absehbar, dass die Kantone ange- sichts der erhöhten Anforderungen an die Ethikkommissionen (z.B. Bereitstellung ei-
11/88
nes wissenschaftlichen Sekretariats) vermehrt interkantonale Kooperationen einge- hen werden. Auf diesem Wege wird es voraussichtlich zu einer genügenden Anzahl an jährlich beurteilten Gesuchen kommen, die für die hinreichende Qualität in der Beurteilung notwendig ist. Andererseits liegen zur Zeit noch keine Statistiken und Auswertungen vor, die es erlauben würden, Mindestgrössen mit Blick auf die beab- sichtigte Qualitätssicherung festlegen zu können.
12/88
2 Erläuterungen zur HFV 1
2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2.1.1 Gegenstand (Art. 1)
Artikel 1 benennt den Regelungsgegenstand der Verordnung, nämlich die Anforde- rungen an die Durchführung, das Bewilligungs- und Meldeverfahren und die Regist- rierung klinischer Versuche, die der Definition in Artikel 3 Buchstabe l HFG entspre- chen. Danach gelten als klinische Versuche jene Forschungsprojekte, bei denen Personen prospektiv einer gesundheitsbezogenen Intervention zugeordnet werden, um deren Wirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers zu untersuchen. Diese Definition beruht auf derjenigen der WHO 2 sowie der Definition des Geltungs- bereiches des HFG. Demnach fallen unter die Regelungen dieser Verordnung alle Forschungsprojekte, die eine Wirkungsüberprüfung einer gesundheitsbezogenen In- tervention zum Zweck haben. Eine Wirkungsüberprüfung bedeutet, dass die Prüfper- son gemäss eines von den Prüfbehörden bewilligten Prüfplans spezifisch für den Versuch ausgewählte Personen der Intervention aussetzt und deren Auswirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers misst. Zu den gesundheitsbezogenen Interventionen zählen namentlich die Verabrei- chung oder Anwendung von Heilmitteln oder anderer therapeutischer Massnahmen. Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind demnach alle Forschungsprojekte, die keine gemäss einem prospektiv festgelegten Prüfplan angewendete und zu untersu- chende Intervention beinhalten, also insbesondere sogenannte ‚Beobachtungsstu- dien‘ (vgl. Ziff. 3.1.1). Nach Buchstabe a werden die Anforderungen an die Durchführung geregelt, wozu zunächst die allgemeinen Grundvoraussetzungen der Wissenschaftlichkeit und der Qualifikation der Forschenden zu zählen sind. Ebenfalls gehören dazu die Bestim- mungen zur informierten Zustimmung der betroffenen Personen sowie diejenigen zur Haftung und Versicherung bei klinischen Versuchen. Gemäss Buchstabe b werden das Bewilligungs- und Meldeverfahren bei den invol- vierten Prüfbehörden geregelt, und nach Buchstabe c gehören die Einzelheiten der Registrierungspflicht für klinische Versuche sowie die Gestaltung der Zugangsmög- lichkeiten der Öffentlichkeit zu den Regelungsinhalten der Verordnung. Nach Absatz 2 bleiben klinische Versuche der Xenotransplantation, die Gegenstand der Xenotransplantationsverordnung vom 16. März 2007 sind, vom Regelungsbe- reich der Verordnung ausgenommen.
2.1.2 Begriffe (Art. 2)
Als gesundheitsbezogene Intervention wird nach Buchstabe a jene Handlung an Personen im Rahmen eines klinischen Versuchs bezeichnet, von der die Wirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers
2 “(...) a clinical trial is any research study that prospectively assigns human participants or groups of humans to one or more health-related interventions to evaluate the effects on health outcomes”. http://www.who.int/ictrp/en/ [16.4.2012].
13/88
untersucht werden. Wirkungsüberprüfungen von gesundheitsbezogenen Interventio- nen mittels eines klinischen Versuchs, welche in den Geltungsbereich des HFG fal- len, stammen aus den Bereichen der Prävention, Diagnose oder Therapie von Krankheiten oder dem Bereich der Palliation oder Rehabilitation von Auswirkungen einer Erkrankung. Bei gesundheitsbezogenen Interventionen mit minimalen Risiken und Belastungen nach Buchstabe b handelt es sich im Rahmen klinischer Versuche um das zu unter- suchende Handeln an Personen aus den verschiedenen Forschungsbereichen der Humanforschung. Die Interventionen können zum Beispiel aus Tätigkeiten der Pfle- ge, der Physio- und Ergotherapie (z.B. verschiedene Formen von Instruktionen), der Sport- und Ernährungswissenschaften sowie der Psychotherapie und Psychiatrie (z.B. gesprächstherapeutische Interventionen) bestehen. Dabei dürfen diese im Rahmen des klinischen Versuchs mit keinen oder allenfalls leichten und vorüberge- henden physischen, psychischen (und insofern auch sozialen Unannehmlichkeiten, d.h. z.B. einer stigmatisierenden Wirkung) für die teilnehmende Person verbunden sein. Dabei benennt ,minimalʻ einen Grenzwert für die Intensität, Qualität und zeitli- che Dauer der zu erwartenden Risiken und Belastungen, die von der zu untersu- chenden Intervention ausgehen. Die Pflicht zur Beurteilung, ob die gesundheitsbezo- gene Intervention mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden ist, obliegt zu- nächst dem der Prüfperson. Diese muss für den klinischen Versuch die Intervention möglichst objektiv nach deren Risiken und Belastungen, unter Berücksichtigung des konkreten Zustandes und dem Grad der Vulnerabilität der teilnehmenden Personen wie auch auf Basis des aktuellen Wissensstandes beurteilen. Diese Beurteilung ist im Gesuch so zu begründen, dass sie von der zuständigen Ethikkommission nach- vollzogen und überprüft werden kann. Es ist zu beachten, dass diese Definition nur Verwendung findet, wenn für klinische Versuche des 4. Kapitels dieser Verordnung das Interventionsmodell gewählt wird. Unter der Erhebung gesundheitsbezogener Personendaten oder der Entnahme bio- logischen Materials von Personen verbunden mit minimalen Risiken und Belastun- gen nach Buchstabe c werden jene Massnahmen zur Erhebung gesundheitsbezoge- ner Personendaten oder der Entnahme biologischen Materials im Rahmen eines kli- nischen Versuchs oder Forschungsprojektes verstanden, die für die Teilnehmenden keine oder höchstens minimale gesundheitliche Risiken darstellen. Die zur Datener- hebung angewendeten Massnahmen, insbesondere der Einsatz gängiger medizini- scher Messgeräte oder Massnahmen zur Entnahme von biologischem Material, sind in aller Regel anerkannt und gelten im medizinischen Alltag als etablierte medizini- sche Verfahren. Eine entsprechende Auswahl von Massnahmen sind unter Ziffer 1 bis 5 zur Veranschaulichung aufgelistet. Als Sponsor gilt nach Buchstabe d in Übereinstimmung mit den international aner- kannten Regelungen (vgl. Ziff. 1.53 der ICH-GCP-Guidelines) diejenige Person oder Institution, die – zusammengefasst – den klinischen Versuch veranlasst, d.h. na- mentlich die Verantwortung für dessen Einleitung, Management und Finanzierung trägt. Klarzustellen ist, dass die massgebliche oder sogar vollumfängliche Finanzie- rung eines klinischen Versuchs nicht automatisch die Qualifikation als Sponsor nach sich zieht, da die Finanzierung für sich alleine noch keine Veranlassung darstellt. Möglich ist zudem, dass die Prüfperson (vgl. Bst. e) bzw. die Institution, in der dieser tätig ist, auch die Sponsorfunktion übernehmen kann, wenn sie nicht nur für die Durchführung, sondern insgesamt die Gesamtverantwortung für den klinischen Ver- such übernimmt (vgl. Ziff. 1.54 der ICH-GCP-Guidelines). Gefordert wird, dass der Sponsor seinen Sitz in der Schweiz hat oder aber hier eine Vertretung bezeichnet, die sämtliche Verpflichtungen übernimmt. Von Gesetzes wegen ist der Sponsor für
14/88
allfällige Schäden bei teilnehmenden Personen haftpflichtig und trägt eine entspre- chende Sicherstellungspflicht (Art. 19 und 20 HFG). Mit der vorliegenden Verordnung werden zusätzliche Pflichten, namentlich in Abgrenzung zu denjenigen der Prüfper- son, statuiert. Da der Begriff Sponsor oftmals ausschliesslich die Finanzierungsfunktion impliziert, wurden auch alternative Bezeichnungen geprüft, aufgrund der international ge- bräuchlichen Terminologie aber verworfen. Als Prüfperson („investigator“, vgl. Ziff. 1.34 der ICH-GCP-Guidelines) wird nach Buchstabe e diejenige Person bezeichnet, die für die praktische Durchführung des Versuchs in einem Prüfzentrum verantwortlich ist, namentlich das mitbeteiligte Prüf- personal leitet, als Gesuchsteller gegenüber der Ethikkommission auftritt und diverse Meldepflichten hat. Sie ist zudem für die Sicherheit und Gesundheit der teilnehmen- den Personen verantwortlich. Buchstabe f: selbsterklärend
2.1.3 Wissenschaftliche Integrität (Art. 3)
Wer gemäss Absatz 1 an einem klinischen Versuch beteiligt ist, sei es veranlassend, im Rahmen der Konzeption und Organisation, sei es in der Durchführung oder auch im Anschluss im Rahmen der Auswertung, Dokumentation und Publikation, trägt die mit der jeweiligen Aufgabe verknüpfte Verantwortung dafür, dass die wissenschaftli- che Integrität gewahrt wird. Dabei ist anstelle einer positiven Definition von Integrität zweckmässiger anzugeben, welche Verhaltensweisen die Integrität verletzen, näm- lich vor allem jene, die die Validität, Reliabilität und Objektivität der gewonnenen Er- kenntnisse beeinträchtigen. So ist gemäss Buchstabe a insbesondere unzulässig, Daten zu manipulieren und so z.B. Informationen über schädliche Wirkungen von Forschungsinterventionen zu unterdrücken oder erwünschte Ergebnisse vorzutäu- schen, etwa durch die Streichung von Datensätzen oder den nachträglichen Aus- schluss bestimmter Teilnehmender. Interessensbindungen, die die Integrität der For- schung infrage stellen könnten, sind zu vermeiden (Bst. b). Das betrifft insbesondere die Finanzierung der Forschungsarbeit etwa im Fall von pharmazeutischer For- schung, wenn sie von entsprechenden Firmen gesponsert wird. 3 In diesem Zusam- menhang steht auch die Gewährleistung der korrekten Publikation der Ergebnisse; niemand darf an der Veröffentlichung seiner Forschungsarbeit gehindert werden, es sei denn, rechtfertigende Gründe oder spezialgesetzliche Regelungen stehen einer Veröffentlichung entgegen. Dies trifft beispielsweise bei einer Publikation vor einer Patentanmeldung zu, da diese die vom Patentgesetz geforderte Neuheit der Erfin- dung zerstört. Sodann hat niemand das Recht, Forschungsbemühungen anderer aus unlauteren Motiven wie etwa der Erfolgskonkurrenz zu behindern oder gar zu verun- möglichen (Bst. c). Schliesslich bleiben alle Beteiligten aufgefordert, zur Verhinde- rung wissenschaftlichen Fehlverhaltens beizutragen und Verstösse offenzulegen („whistleblowing“), wofür niemand in irgendeiner Weise sanktioniert werden darf (Bst. d). Als Massstab wissenschaftlicher Integrität nennt Absatz 2 die Grundsätze und Ver- fahrensregeln über die wissenschaftliche Integrität der Akademien der Wissenschaf- ten Schweiz. In begründeten Fällen, namentlich bei internationaler Zusammenarbeit, kann aber auch auf andere Dokumente verwiesen werden, etwa „The European Co-
3 Vgl. Richtlinien der SAMW „Zusammenarbeit Ärzteschaft-Industrie“, http://www.samw.ch/de/Ethik/Richtlinien/Aktuell- gueltige-Richtlinien.html [16.4.2012].
15/88
de of Conduct for Research Integrity“ 4 der European Science Foundation oder auf ei- nes der entsprechenden Dokumente, wie sie von zahlreichen Universitäten in der Schweiz und im Ausland herausgegeben worden sind. Im Gesuch an die Ethikkom- mission ist gegebenenfalls darzulegen und zu begründen, welches Dokument dem klinischen Versuch zugrunde gelegt wird.
2.1.4 Wissenschaftliche Qualität (Art. 4)
Wie im Fall der Integrität (Art. 3) ist gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b HFG zu gewährleisten, dass das Forschungsvorhaben die Anforderungen wissenschaftlicher Qualität erfüllt. Verantwortlich hierfür sind der Sponsor und die Prüfperson entspre- chend ihrer jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen. Um Qualität zu erzielen, muss der klinische Versuch insbesondere eine sinnvoll for- mulierte Fragestellung bearbeiten, und es muss durch sorgfältige Recherche der bis- herigen Erkenntnisse sichergestellt sein, dass er tatsächlich einen Wissenszuwachs verspricht (Bst. a). Weiter muss der Versuch zur Erlangung der gesuchten neuen Er- kenntnisse geeignete wissenschaftliche Methoden wählen (Bst. b). Dazu gehören auch die anerkannten Regeln zur Datenauswertung sowie zur Publikation der For- schungsergebnisse. Ebenso müssen die für die gesamte Durchführung notwendigen Mittel gesichert sein (Bst. c), so dass also keine vorab erkennbare Gefahr besteht, aufgrund mangelnder Ressourcen den Versuch vorzeitig abbrechen zu müssen und folglich Personen vergeblich in Forschungshandlungen involviert zu haben.
2.1.5 Regeln der Guten Klinischen Praxis (Art. 5)
Die Bestimmung präzisiert im Anschluss an Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c HFG, welche Regelwerke der Guten Klinischen Praxis einzuhalten sind. Dabei verweist Absatz 1 auf den Anhang 1 Ziff. 2, damit allfällige Anpassungen oder Aktualisierun- gen der jeweiligen internationalen Richtlinie zeitnah im Verordnungsrecht nachge- führt werden können. Richtlinien kommen insbesondere dort zum Tragen, wo sie ei- nen höheren Detailliertheitsgrad als das Gesetz aufweisen. Zugleich muss in ihren Bestimmungen jederzeit Geist und Sinn des Gesetzes gewahrt bleiben. Solche Zu- satzbestimmungen betreffen insbesondere forschungsinterne Fragen wie etwa die Organisation der Zusammenarbeit zwischen Sponsor und Prüfperson, die damit in- haltlich vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der wissenschaftsinternen Selbstorga- nisation übertragen bleiben. Absatz 2 überlässt es den Forschenden im Bereich von klinischen Versuchen nach dem 4. Kapitel, d.h. klinischer Versuche ohne Heilmittel, ob sie den Versuch nach den Regeln der im Anhang zu Absatz 1 genannten Richtlinien durchführen oder an- dere Dokumente zugrunde legen wollen, die für das jeweilige Fachgebiet vorgege- ben sind. Voraussetzung aber ist, dass die Bestimmungen des gewählten Doku- ments dasselbe Niveau des Schutzes für die beteiligten Personen wie auch der Qua- lität der Daten in Bezug auf ihre Objektivität, Reliabilität und Validität gewährleisten. Im Gesuch an die Ethikkommission ist gegebenenfalls auszuweisen und zu begrün- den, welche Richtlinie gewählt wurde. Absatz 3 bildet ab, dass zahlreiche Bestimmungen der ICH-GCP-Richtlinie nicht ab- solut, sondern graduell zu erfüllen sind. Z.B. ist nach Ziff. 5.18.3 der Sponsor dafür verantwortlich, das „angemessene Ausmass und die Art des Monitorings“ festzule-
4 http://www.esf.org/activities/mo-fora/research-integrity.html [16.4.2012]
16/88
gen. Absatz 3 bestimmt einzig den Massstab, der bei der konkreten Umsetzung sol- cher Regelungen anzuwenden ist: das Risiko für die beteiligten Personen sowie für die Objektivität, Reliabilität und Validität der gewonnenen Daten. Jeder klinische Ver- such muss so durchgeführt werden, d.h. zum Beispiel ein solches Monitoring betrei- ben, dass der Schutz der Teilnehmenden und die Datensicherheit gewährleistet sind. Insofern handelt es sich bei dieser Bestimmung um einen wichtigen Aspekt der Risi- koadaptierung der Regelung.
2.1.6 Fachliche Qualifikation (Art. 6)
Um die sichere Durchführung des klinischen Versuchs sowie die Qualität der For- schung gewährleisten zu können, haben die am Projekt beteiligten Personen über die notwendigen Qualifikationen zu verfügen. Die Prüfperson muss als hauptverant- wortliche Person gemäss Absatz 1 Buchstabe a eine hinreichende Ausbildung in der Guten Klinischen Praxis aufweisen (vgl. auch Ziff. 2.1.5). Universitäten und Fachinsti- tutionen bieten hierzu in der Regel ein- bis zweitägige GCP-Trainings auf Grund- und Aufbaustufe an, die Prüfpersonen klinischer Versuche vollumfänglich absolviert ha- ben müssen, sofern sie nicht einen anderweitigen Nachweis über einen vergleichba- ren Kenntnisstand beibringen können. Weiter muss die Prüfperson die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen, welche in Bezug auf den geplanten klini- schen Versuch notwendig sind. Sie muss also mit den Einzelheiten des betroffenen Fachgebietes soweit vertraut sein, dass sie die Sicherheit der am Versuch beteiligten Personen gewährleisten kann. Hinzu kommen – mit Blick auf die wissenschaftlichen Qualitätsanforderungen – methodische Kompetenzen, soweit sie für das Projekt er- forderlich sind (z.B. in Statistik). Gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist sicherzustellen, dass die für klinische Versuche massgeblichen internationalen und nationalen rechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Dafür müssen die entsprechenden Kenntnisse im Rahmen des Projektteams verfügbar sein, etwa indem der Rechtsdienst der durchführenden Institution beigezo- gen wird. Neben dem einschlägigen Völkerrecht (namentlich dem Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin 5), dem Humanforschungsgesetz und den zu- gehörigen Verordnungen gilt dies insbesondere auch für diejenigen internationalen Richtlinien und Deklarationen, welche beim Erlass des Gesetzes bzw. des Verord- nungsrechts berücksichtigt wurden. Dazu gehören namentlich die Deklaration von Helsinki 6 sowie die Richtlinien betreffend die wissenschaftliche Integrität der Akade- mien der Wissenschaften Schweiz 7. Als Prüfperson eines klinischen Versuchs mit Arzneimitteln oder der Transplantation sind gemäss Absatz 2 nur Ärztinnen bzw. Ärzte zugelassen, die zur Ausübung ihres Berufes in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt sind. Massgebend sind dabei die rechtlichen Anforderungen, wie sie am Ort der Durchführung des klinischen Ver- suchs gelten. Einschlägig sind folglich vorab die jeweilige kantonale Gesundheitsge- setzgebung in Verbindung mit den Vorgaben des Medizinalberufegesetzes des Bun- des 8. In aller Regel muss die Prüfperson neben einem eidgenössischen Arztdiplom einen eidgenössischen Weiterbildungstitel vorweisen. Hinzu kommen ein guter Leu- mund sowie der Nachweis der für die einwandfreie Berufsausübung erforderlichen physischen und psychischen Eigenschaften (vgl. Art. 36 MedBG). Demgegenüber
5 Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die An- wendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin; SR 0.810.2). 6 Vgl. Botschaft S. 8096, Ziff. 2.1.2.1. 7 Vgl. Botschaft S. 8102, Ziff. 2.1.2.7. 8 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11)
17/88
sind Ärztinnen oder Ärzte, welche einzig unter der fachlichen Aufsicht einer zur selb- ständigen Berufsausübung berechtigten Medizinalperson tätig werden dürfen, nicht als Prüfperson für klinische Versuche mit Arzneimitteln oder der Transplantation zu- gelassen. Bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten sowie für solche nach dem 4. Kapitel können gemäss Absatz 3 auch andere berufliche Qualifikationen für die Tätigkeit als Prüfperson ausreichend sein. Massgebend sind die für das konkrete Medizinprodukt beziehungsweise die konkrete Tätigkeit (Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Chi- ropraktik etc.) erforderlichen Berechtigungsnachweise sowie die jeweils geltenden kantonal-rechtlichen Vorgaben. Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass die Prüfperson zur fachlich selbständigen Berufsausübung berechtigt ist. Absatz 4 verlangt für die übrigen am klinischen Versuch beteiligten Personen, bei- spielsweise für die Assistenzärztinnen und -ärzte, die Pflegenden ("Study Nurses"), die Statistikerinnen und Statistiker oder die Labormitarbeiterinnen und -mitarbeiter, eine ihrer jeweiligen Tätigkeit angepasste fachliche Qualifikation. Hierzu ist von den üblichen Anforderungen im Rahmen der Ausübung des entsprechend vergleichbaren Berufes auszugehen. Für Tätigkeiten also, die in anderen Kontexten z.B. Pflegenden oder medizinisch-technisch Assistierenden zugewiesen werden, ist, wenn sie im Rahmen eines klinischen Versuchs durchgeführt werden, ein vergleichbarer Fähig- keitsausweis beizubringen. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine abgeschlos- sene Berufsausbildung handeln; Aufgaben, die in einem Spital üblicherweise auch von Lernenden übernommen werden dürfen, können auch bei einem Forschungspro- jekt entsprechend Auszubildenden, Studierenden oder Assistierenden zugewiesen werden. Für spezialisierte Tätigkeiten, die keinen Kontakt zu den in den Versuch ein- bezogenen Personen beinhalten (z.B. die Datenbearbeitung durch Fachpersonen der Statistik) sind keine spezifisch forschungsbezogenen Qualifikationen erforderlich. Zugleich sind aber auch in diesem Fall die entsprechenden beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Auch Fachpersonen der Statistik etwa müssen, in- sofern sie Forschungsdaten bearbeiten, die anzuwendenden Richtlinien des Daten- schutzes kennen und beachten. Im Gesuch an die Ethikkommission sind die am Ver- such beteiligten Personen und ihre jeweilige Qualifikation auszuweisen.
2.1.7 Aufklärung (Art. 7)
Absatz 1 nennt ergänzend zu Artikel 16 HFG die genauen Inhalte, über die die be- troffenen Personen aufzuklären sind: Buchstabe a: Ein Forschungsprojekt mit erwartetem direktem Nutzen steht immer in Konkurrenz zu Alternativen, und sei es jene, auf eine Behandlung ganz zu verzich- ten. Die diesbezügliche Aufklärung muss auf die Interessen der Patientin oder des Patienten abzielen. Buchstabe b: Zum möglichen mit einem Forschungsprojekt verbundenen Aufwand, über den aufzuklären ist, gehören alle mit dem Projekt ursächlich im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, auch wenn sie unerheblich erscheinen, einschliesslich zusätzlicher Wege, die zurückzulegen sind, zu verfertigender Notizen, Wartezeiten etc. Zugleich ist aufzuklären über diejenigen Verpflichtungen, die sich mit der Teil- nahme für die betroffene Person ergeben. Dazu zählt z.B., die untersuchten Medi- kamente korrekt gemäss der Verordnung einzunehmen, über Nebenwirkungen un- mittelbar zu berichten oder Untersuchungstermine nicht zu versäumen. Besonderes Gewicht ist auf Verpflichtungen zu legen, deren Missachtung medizinische Schäden oder Konsequenzen etwa in Bezug auf Haftungsansprüche nach sich ziehen könnte.
18/88
Buchstabe c und d: Es steht der teilnehmenden Person frei, ihre Einwilligung jeder- zeit, auch nach Beginn der Forschungstätigkeit, zu widerrufen. Dabei kann der Wi- derruf auch nur einzelne Elemente des Projektes betreffen: z.B. nimmt die Person das untersuchte Medikament nicht weiter ein, ist aber bereit zu Folgeuntersuchun- gen. In jedem Fall darf ihr Widerruf keine nachteiligen Konsequenzen haben für ihre weitere medizinische Behandlung, wenn sie sich in einer solchen befindet. Ferner ist die betroffene Person darüber aufzuklären, was mit den gesammelten Daten bzw. dem biologischen Material geschieht, wenn sie ihre Einwilligung widerruft (vgl. Art. 9, Ziff. 2.1.9). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Forschungsplan die Ano- nymisierung der Daten bzw. des Materials nicht zulässt. Buchstabe e: Die betroffene Person hat das Recht, auch über die konkrete Aufklä- rungssituation hinaus bzw. auch nach einer erteilten Einwilligung Fragen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch im Aufklärungsdokument leicht auffindbar an- zugeben, welche Ansprechperson zur Verfügung steht. Ebenso hat sie das Recht, über alle Ereignisse informiert zu werden, die Einfluss auf ihre Teilnahmeentschei- dung haben könnten. Dazu zählen insbesondere unerwartete unerwünschte Reakti- onen auf untersuchte Medikamente. Falls Zweifel bestehen, ob ein Ereignis relevant genug ist, um mitgeteilt zu werden, soll zugunsten der Mitteilung entschieden wer- den. Buchstabe f: Die betroffene Person hat das Recht, über alle ihre Gesundheit betref- fenden Ergebnisse des Versuchs informiert zu werden. Sie hat aber ebenso das Recht, auf diese Informationen zu verzichten. Über gesundheitlich relevante Er- kenntnisse nicht informiert zu werden („right not to know“), kann von grosser Bedeu- tung für die individuelle Lebensplanung sein. Das gilt insbesondere bei nicht thera- pierbaren Leiden oder genetischen Veranlagungen, die spätere Lebensabschnitte unabänderlich vorprägen können. Dabei muss die Aufklärung, weil nur eingeschränkt vorhergesehen werden kann, welche Art von Ergebnissen erbracht werden könnten, von den wahrscheinlichen oder absehbaren Erkenntnissen ausgehen. Alternativ kann die betroffene Person diesen Entscheid, ob und wenn ja, über welche Ergeb- nisse sie zu informieren ist, auch an eine medizinische Fachperson delegieren, sei es die Prüfperson, ihre Hausärztin oder Hausarzt oder eine andere. Buchstabe g: selbsterklärend Buchstabe h: Die betroffene Person ist darauf aufmerksam zu machen, dass allfälli- ge, durch das Projekt verursachte Schäden ersetzt werden. Falls eine entsprechende Versicherung eigens für das Projekt besteht, so ist dies mitzuteilen. Buchstabe i: Es muss darüber aufgeklärt werden, wer als Sponsor auftritt, d.h. für die Einleitung, das Management und die Finanzierung des klinischen Versuchs verant- wortlich ist (vgl. Art. 2 Bst. d). Darüber hinaus muss angegeben werden, wer neben dem Sponsor einen geldwerten Beitrag an den klinischen Versuch leistet, also etwa wenn eine Forschungsförderungsinstitution oder ein Privatunternehmen den Versuch (mit-)finanziert oder ein Arzneimittel kostenlos zur Verfügung stellt. Buchstabe j: Die betroffene Person ist darüber zu informieren, dass das Projekt von einer Ethikkommission bewilligt wurde. Dazu ist kurz zu skizzieren, wie das Verfah- ren abläuft und in welcher Weise die Ethikkommission das Projekt geprüft hat, damit die betroffene Person sich ein Bild vom Gewicht dieser Prüfung machen kann.
Wenn feststeht, dass das im Rahmen des klinischen Versuchs entnommene biologi- sche Material bzw. die erhobenen gesundheitsbezogenen Personendaten aufbe- wahrt und in zukünftigen Forschungsprojekten weiterverwendet werden sollen (vgl. Art. 17 HFG), so ist nach Absatz 2 zusätzlich über die entsprechenden Inhalte nach den Artikeln 26–30 der HFV 2 aufzuklären. Es empfiehlt sich, diese Aufklärung auch
19/88
dann vorzunehmen, wenn von einer solchen Weiterverwendung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Nach Absatz 3 steht es der Ethikkommission frei, weitere Aufklärungsinhalte zu ver- langen, wenn diese für die informierte Zustimmung wesentlich sind. Dies gilt insbe- sondere für relevante spezielle Einzelheiten klinischer Versuche, wenn deren Kennt- nis zur Abschätzung der damit verbundenen Risiken und Belastungen unerlässlich ist. Generell ist die aufgeklärte Einwilligung nicht als pauschale Übermittlung von Infor- mation plus Einholung einer Unterschrift zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um einen Prozess des textgestützten Gesprächs, der bei der für das Projekt angefragten Person zu einem wirklichen Verständnis über die Implikationen ihrer potentiellen Teilnahme führen soll. 9 Entsprechend kann die Aufklärung auch in mehreren Etap- pen oder Schritten bzw. wiederholt erfolgen; dies gilt namentlich bei Versuchen, die sich über längere Zeit erstrecken oder mit einer Serie von Kontaktterminen verbun- den sind (Abs. 4, Bst. a). Nicht zuletzt bei der Forschung mit Kindern, in Notfallsitua- tionen oder bei anderweitig kognitiv eingeschränkten Personen können auch ent- sprechende Bilder, Piktogramme, Comics, Filme oder andere geeignete Medien ver- wendet werden, wenn dadurch der zu vermittelnde Informationsgehalt nicht beschnit- ten wird (Bst. b). Weiter gilt, dass die Detailliertheit und Ausführlichkeit, mit der die einzelnen Aufklärungsinhalte dargestellt werden, an das Ausmass des Risikos und der Belastungen, die mit dem Forschungsprojekt für die Teilnehmenden einher ge- hen, angepasst werden soll. So besteht bei Forschungsprojekten mit geringen Risi- ken und Belastungen die Möglichkeit, in Bezug auf einzelne Aufklärungsinhalte eine verkürzte Informationsbroschüre abzugeben, die auf Nachfrage ergänzt werden kann. Die Forschenden müssen sich versichern, dass die betroffene Person zumindest die wesentlichen Aufklärungsinhalte verstanden hat (Abs. 5). Dazu zählen insbesondere die grundsätzlichen Charakteristika des Versuchs und die damit verbundenen Aus- wirkungen auf die Teilnehmenden sowie die uneingeschränkte Freiwilligkeit ihrer Teilnahme. Im Gesuch ist darzulegen, auf welchem Wege die Verständnisüberprü- fung geschieht, etwa durch entsprechende Rückfragen oder im Fall elektronischer Aufklärungsdokumente über den geeigneten Aufbau dieser Texte.
2.1.8 Ausnahmen von der Schriftlichkeit (Art. 8)
In begründeten Einzelfällen kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgewichen werden. Dazu zählen zum einen Situationen, in denen die teilnehmende Person nicht zum Lesen beziehungsweise Schreiben in der Lage ist (Abs. 1 Bst. a). Andererseits kann es aufgrund der Forschungsanlage eine unverhältnismässige Hürde darstellen, schriftlich aufzuklären bzw. eine schriftliche Einverständniserklärung zu fordern, wie etwa bei einer telefonischen Befragung (Bst. b). In diesen Fällen ist die Aufklärung und Einwilligung anderweitig zu dokumentieren (Abs. 2), etwa durch Tonaufnahmen.
2.1.9 Folgen des Widerrufs der Einwilligung (Art. 9)
Die Bestimmung beschreibt die Konsequenzen, die der Widerruf einer teilnehmen- den Person ihrer Einwilligung für die bereits gesammelten Daten bzw. das biologi-
9 Vgl. David Wendler: How to enroll participants in research ethically? JAMA, April 20, 2011-Vol 305, No. 15, S. 1587- 88 [16.4.2012].
20/88
sche Material nach sich zieht. Generell ist die Möglichkeit des Widerrufs einer Einwil- ligung bei der Planung und Konzeption eines klinischen Versuchs zu bedenken und deren Konsequenzen nach Möglichkeit im Voraus abzuschätzen, wobei das Ziel sein muss, dem Willen der teilnehmenden Person möglichst gerecht zu werden. Grund- sätzlich wäre der widerrufenden Person zuzugestehen, ihre Daten und das Material aus dem klinischen Versuch zu entfernen. Aus Gründen der Datenvalidität und damit der Wissenschaftlichkeit des Versuchs wäre ein derart gravierender Eingriff in die Forschungstätigkeit, der den Erfolg des ganzen Projektes gefährden kann, aber un- verhältnismässig. Absatz 1 gewährt deshalb als Regelfall, die Auswertung der ent- sprechenden Daten und Materialien abzuschliessen; dann aber müssen Daten und Material anonymisiert werden, um solcherart den Bezug zu der betroffenen Person ir- reversibel zu kappen. Nach Absatz 2 Buchstabe a besteht die Möglichkeit, die widerrufende Person um ih- re Einwilligung zu ersuchen, die Anonymisierung zu unterlassen, also die Daten bzw. das Material unverschlüsselt oder verschlüsselt im Projekt weiter zu bearbeiten. Fehlt diese explizite Einwilligung oder kann sie aus irgendeinem Grund nicht eingeholt werden, ist die Anonymisierung zwingend vorzunehmen. Bei Versuchen, in denen auch die Anonymisierung im Fall des Widerrufs aus metho- dischen bzw. Gründen des Forschungsdesigns nicht ohne gravierende Nachteile für das Projekt möglich ist, verlangt Buchstabe b diesen Aspekt bei der Aufklärung der teilnehmenden Personen vor deren Einbezug klar auszuweisen. Die teilnehmenden Personen müssen in diesem Fall wissen, dass ihre Personendaten weiter im Projekt verwendet werden. Grundsätzlich ist der Aspekt eines möglichen Widerrufs im Rah- men des Aufklärungsprozesses vor Einbezug in den Versuch zu thematisieren (vgl.
Ziff. 2.1.7, Bst. d).
2.1.10 Ausnahmen von der Haftpflicht (Art. 10)
Aufgrund der systematischen Einordnung der Artikel 19 und 20 HFG im Kapitel über die Forschung mit Personen werden grundsätzlich nur klinische Versuche bzw. For- schungsprojekte mit Personen von der spezialgesetzlichen Kausalhaftung sowie der Sicherstellungspflicht erfasst. Nicht von diesen Bestimmungen betroffen sind dem- gegenüber z.B. Projekte, bei denen biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten weiterverwendet werden sowie Forschungsprojekte an verstorbenen Personen oder an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten. Diese Forschungsprojekte bzw. in de- ren Rahmen auftretende Personenschäden müssen daher auch nicht von der kausal- rechtlichen Haftungsregelung des Gesetzes ausgenommen werden. Eine strengere, spezialgesetzliche Haftung rechtfertigt sich nur dort, wo durch die im Rahmen des klinischen Versuchs erfolgenden Handlungen eine besondere Gefähr- dung geschaffen wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die betreffende Handlung ohnehin, auch ausserhalb des klinischen Versuchs, vorgenommen worden wäre. Zu denken ist etwa an die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erfolgende Verabrei- chung eines zugelassenen Arzneimittels. Allfällige Schäden, die auf solche Handlun- gen zurückgehen, sollen deshalb nach den üblichen Haftungsregeln des anwendba- ren privaten oder – im Falle einer Behandlung in einer kantonalen Institution – öffent- lichen Rechts beurteilt werden. Aufgrund dieser Überlegungen sind nach Absatz 1 Buchstabe a Schäden, die auf in Übereinstimmung mit der Fachinformation verab- reichte zugelassene Arzneimittel zurückzuführen sind, von der Haftpflicht nach Artikel
19 HFG ausgenommen. Gleiches gilt nach Buchstabe b für Schäden, die auf die An-
21/88
wendung von CE-konformen Medizinprodukten zurückgehen, sofern diese gemäss der Gebrauchsanweisung angewendet werden. Da in beiden Fällen die Abgabe die- ser Heilmittel auch im normalen therapeutischen Kontext erfolgt wäre und damit nicht forschungsbedingt ist, wäre es unangebracht, eine strengeres Haftungsregime an- zuwenden. Mit der gleichen Begründung gilt nach Buchstabe c eine Haftungsaus- nahme auch für den Fall, wenn eine als Standard ausgewiesene oder in einer aner- kannten Richtlinie als Option genannte gesundheitsbezogene Intervention ohne Heilmittel im Rahmen eines klinischen Versuchs angewendet wird. Auch hier ist kein spezifisches Forschungsrisiko zu erkennen. Hinzuweisen ist darauf, dass in diesen drei Konstellationen nicht der klinische Versuch insgesamt, sondern nur die auf die genannten Interventionen zurückzuführenden Personenschäden von der Haftung des HFG ausgenommen sind. Andere forschungsbedingte Tätigkeiten wie zum Beispiel zusätzliche, rein forschungsbedingt erfolgende diagnostische Massnahmen unterlie- gen der kausalrechtlichen Spezialhaftung. Nach Buchstabe d sind aus Billigkeits- gründen schliesslich Schäden ausgenommen, die nur deshalb eintreten, weil die be- troffene Person vorsätzlich oder grob fahrlässig den ausdrücklichen Anweisungen der für die Durchführung des klinischen Versuch verantwortlichen Personen zuwider- gehandelt bzw. die vereinbarten Pflichten verletzt hat. Solche Pflichten können bei- spielsweise darin bestehen, über auftretende Nebenwirkungen sofort informieren oder die zu untersuchenden Arzneimittel in zeitlich und mengenmässig vorgegebener Weise einnehmen zu müssen.
Absatz 2 Buchstabe a nimmt in Übereinstimmung mit der aktuellen Praxis zusätzlich jene Schäden von der Kausalhaftpflicht aus, die zwar auf die untersuchte, nicht im Sinne von Absatz 1 als Standard zu qualifizierende Intervention zurückzuführen sind, aber bei einer indizierten Standardintervention ebenso entstanden wären. Zu denken sind etwa an in Art und Ausmass bekannte Nebenwirkungen (z.B. Übelkeit und da- durch bedingte Arbeitsunfähigkeit) eines zugelassenen, indikationsgemäss verab- reichten Medikaments, die nun in vergleichbarer Weise auch bei einem neuen, nicht zugelassenen Wirkstoff auftreten. Auch in dieser Konstellation rechtfertigt sich keine spezielle Haftungsregelung. Buchstabe b regelt den Haftungsausschluss für Perso- nenschäden bei Krankheiten, die üblicherweise einen fatalen Verlauf nehmen und für deren Behandlung keine Standardtherapie besteht. Bei einer an einer unmittelbar le- bensbedrohlichen Krankheit leidenden Person, deren Sterben in kurzer Zeit mit gros- ser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, sind mögliche, durch ein zu erforschendes Heilmittel verursachte Schäden oftmals kaum von der bereits vorliegenden schwer- wiegenden Gesundheitsschädigung zu trennen. Es soll vermieden werden, dass der – auch ohne Forschungshandlung – eingetretene Tod Schadenersatzpflichten mit sich zieht (inkl. allfälligem Versorgerschaden), welche den Abschluss einer Versiche- rung und letztlich auch die Forschung in diesem Bereich gänzlich verhindern würden.
Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Ausnahmen an die Musterbedingungen an- lehnen, welche von den Ethikkommissionen, Swissmedic und der Fachkommission Allgemeine Haftpflicht des schweizerischen Versicherungsverbands gemeinsam er- arbeitet wurden 10.
10 Anforderungen an eine Versicherung für klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen; einsehbar unter http://www.swissmedic.ch/bewilligungen/00089/index.html; [letztmals überprüft am 6.1.2012].
22/88
2.1.11 Verlängerung der Verjährung (Art. 11)
Sind Schäden im klinischen Versuch auf die Anwendung ionisierender Strahlen zu- rückzuführen, so gelangen für die Geltendmachung der entsprechenden Ersatzan- sprüche nach Absatz 1 die in der Strahlenschutzgesetzgebung bereits festgelegten längeren Verjährungsfristen zur Anwendung (Art. 40 Strahlenschutzgesetz 11). Glei- ches gilt bezüglich der Ersatzansprüche für Schäden, die bei klinischen Versuchen der Gentherapie sowie bei solchen der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe und Zellen durch den Umgang mit genetisch veränderten Organis- men verursacht werden; hier ist nach Absatz 2 Artikel 32 des Gentechnikgesetzes anwendbar.
In diesem Zusammenhang ist auf die Revision des Verjährungsrechts hinzuweisen, zu welcher der Bundesrat von August bis November 2011 ein Vernehmlassungsver- fahren durchführte. Ebenso zu beachten ist die Revision des Versicherungsvertrags- gesetzes vom 2. April 1908 12. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft am 7. September 2011 zuhanden des Parlaments verabschiedet 13. Entscheide des Parla- ments in diesen Geschäften werden gegebenenfalls in der vorliegenden Regelung zu berücksichtigen sein.
2.1.12 Ausnahmen von der Sicherstellungspflicht (Art. 12)
Mit den hier festgelegten Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherstellung der Haft- pflicht soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bei der Forschung mit Personen die Gefährdung bzw. auch die Schadenshöhe unterschiedlich gross sein kann. Ist von einem geringeren Schadenspotential auszugehen und können daher allfällige Schäden in aller Regel von den Verursachern auch ohne eine den Anforde- rungen des HFG entsprechende Versicherungsdeckung ersetzt werden, soll auf eine Sicherstellungspflicht verzichtet werden. Damit wird auch eine der Zweckbestimmun- gen des Gesetzes erfüllt, nämlich günstige Rahmenbedingungen für die Forschung zu schaffen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b HFG), ohne dass der Schutz der teilnehmenden Person und ihrer Interessen dadurch gefährdet wäre. Mit Buchstabe a wird deklaratorisch festgehalten, dass in Fällen, in denen bereits die Haftung nach Artikel 19 HFG ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 10), konsequenterwei- se auch keine Sicherstellung zu leisten ist.
Ausgenommen von der Sicherstellungspflicht werden nach Buchstabe b klinische Versuche der Kategorie A: damit werden zusätzlich zu den einen Teilbereich der Ka- tegorie A betreffenden Haftungsausschlüssen klinische Versuche dieser Kategorie gänzlich von der Sicherstellungspflicht ausgenommen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass auch die weiteren forschungsbedingten Massnahmen (z.B. zur Diagnostik erforderliche Blutentnahmen) lediglich mit minimalen Risiken und Belas- tungen verbunden sind (vgl. zu Definition Art. 2 Bst. c).
2.1.13 Anforderungen an die Sicherstellung (Art. 13)
Die Sicherstellung der Haftpflicht soll generell gewährleisten, dass die Haftung im
11 SR 814.50 12 SR 221.229.1
13 BBl 2011 7705
23/88
Schadensfall nicht ins Leere läuft. Sie soll dem klinischen Versuch in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht angemessen sein. In den meisten Fällen wird die Haftpflicht mit- tels Abschluss einer Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das über eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit in der Schweiz verfügt, sichergestellt werden (Abs. 1 Bst. a). Alternativ kann die Sicherstellung durch Leistung von gleichwertigen Sicherheiten (z.B. Garantieerklärungen Dritter, anderweitig ausgeschiedene Vermö- gen) erfolgen (Abs. 1 Bst. b). Von Gleichwertigkeit ist zudem etwa dann auszugehen, wenn der Geschädigte seine Ansprüche in der Schweiz sowie im Streitfall vor einem schweizerischen Gericht geltend machen kann, die Sicherstellung auch bei einer all- fälligen Rechtsnachfolge seitens des Verpflichteten gewährleistet ist und die Verfüg- barkeit der Deckungssumme auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Sponsors hin- reichend gewährleistet ist. Die entsprechenden Zertifikate bzw. Vereinbarungen müssen der Ethikkommission im Rahmen des Bewilligungsverfahrens unterbereitet werden.
Die Deckungssummen orientieren sich an den Kategorisierungen der klinischen Ver- suche und finden sich im Anhang der Verordnung (Abs. 2). Gleichzeitig soll im Inte- resse einer einfachen Handhabung (z.B. dem Einsatz von Musterpolicen) keine zu starke Differenzierung vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund werden zwei Fälle unterschieden: Für klinische Versuche der Kategorie A, soweit sie überhaupt der Sicherstellungspflicht unterliegen, gelten tiefe Deckungssummen. Für alle übri- gen klinischen Versuche gelten höhere Deckungssummen, deren Höhe sich an die oben genannten Musterbedingungen von Swissmedic, des schweizerischen Versi- cherungsverbands sowie der Ethikkommissionen anlehnen 14. Um Einzelfällen ge- recht werden zu können, soll es der Ethikkommission möglich sein, mit entsprechen- der Begründung von den im Anhang genannten Deckungssummen abzuweichen und – entweder auf Gesuch der Prüfperson oder aufgrund eigener Überlegungen – die Deckungssumme für einen klinischen Versuch zu reduzieren oder zu erhöhen.
Die Nachhaftung ist ein wichtiger Teil des Schutzes der teilnehmenden Personen bei klinischen Versuchen. Wenn sich eine versicherte Gefahr während der Laufzeit eines Vertrages realisiert, so soll der Versicherer für alle sich aus der Realisierung erge- benden Schäden einstehen, unbesehen davon, zu welchem Zeitpunkt sie sich ver- wirklichen. Allerdings kann diese Pflicht nicht unbeschränkt sein. In den Versiche- rungsverträgen ist daher eine entsprechende Frist vorzusehen (Abs. 3). Für klinische Versuche, die einer höheren als der Kategorie A entsprechen, werden in jedem Falle mindestens 10 Jahre vorgesehen – dies in Anlehnung an die gemäss Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes vorgesehene Frist 15. Einzig bei klinischen Ver- suchen der Kategorie A, soweit sie der Sicherstellungspflicht unterliegen, kann die Ethikkommission hingegen die Nachhaftung auf bis zu drei Jahre reduzieren.
2.1.14 Schutz der geschädigten Person (Art. 14)
Nach dem geltenden Recht (Art. 60 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 16) hat der geschädigte Dritte in der Haftpflichtversicherung ein gesetzliches Pfandrecht an der Versicherungsleistung. Auf diese Weise soll der Schutz des Schadenersatzanspru- ches sichergestellt werden. 14 Anforderungen an eine Versicherung für klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen; einsehbar unter http://www.swissmedic.ch/bewilligungen/00089/index.html; [letztmals überprüft am 6.1.2012].
15 BBl 2011 7766 f.
16 SR 221.229.1
24/88
Der Entwurf des totalrevidierten Versicherungsvertragsgesetzes verzichtet jedoch fortan auf das Element des Pfandrechtes und räumt der geschädigten Person ein di- rektes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer ein 17. Der Weg über Betreibung auf Pfandverwertung erscheint aus heutiger Sicht denn auch als wenig zielführend. Angesichts dieser Entwicklung und in Anlehnung an andere Bereiche (z.B. Art. 65 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz 18), soll auch der Person, welche im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem klinischen Versuch geschädigt wird, diese Rechtspositi- on zustehen (Abs. 1). Gründe für die Inanspruchnahme dieses Rechts können etwa fehlende Kontakte zur Prüfperson oder zum Sponsor oder deren Untätigkeit sein.
Die in Absatz 2 festgehaltenen Einschränkungen der Kündigungsrechte und Einre- den des Versicherungsunternehmens bieten zusätzliche Sicherheit für die betroffene Person. Eine Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bzw. Ände- rungen der vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherung und Versichertem sol- len sich keinesfalls negativ auf die geschädigte Person auswirken. So soll dem Ver- sicherungsunternehmen keine Kündigungsmöglichkeit nach Eintreten des ersten Schadensfalles oder einer bestimmten Anzahl von Schadensfällen zustehen (Bst. a). Eine solche Kündigungsmöglichkeit hätte zur Folge, dass u.U. nicht alle an einem klinischen Versuch teilnehmenden Personen gleichermassen Anspruch auf Ersatz der Schäden hätten, sondern dass die ersten Personen, welche einen Anspruch gel- tend machen, besser geschützt wären. Zudem müssten all jene klinischen Versuche abgebrochen werden, bei welchen es nicht möglich wäre, nach Kündigung des Ver- sicherers einen neuen Versicherungsvertrag mit einem andern Anbieter abzuschlies- sen. Hier ist zu beachten, dass die Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf diese Möglichkeit generell verzichtet und der Versicherung dafür ein or- dentliches Kündigungsrecht auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres zugesteht 19. Die vorliegende Regelung wird demnach mit der verabschiede- ten Fassung des Revisionsentwurfs VVG zu koordinieren sein. Zudem soll die betroffene Person nach Buchstabe b nicht auf den Ersatz der im Zu- sammenhang mit der Teilnahme an einem klinischen Versuch entstandenen Schä- den verzichten müssen, weil der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten verletzt und beispielsweise die Prämien nicht oder zu spät bezahlt. Allerdings sind Konstella- tionen denkbar, bei welchen noch keine Personen für den klinischen Versuch rekru- tiert bzw. noch keine eigentlichen Forschungshandlungen mit der betroffenen Person ausgeführt wurden. In diesen Fällen ist der Rücktritt vom Vertag möglich und hat – da die Versicherung eine conditio sine qua non des bewilligten Gesuchs war – eine Sistierung des klinischen Versuchs zur Folge, bis eine neue Versicherung abge- schlossen und von der Ethikkommission gutgeheissen wurde. Diese Erleichterungen für die geschädigte Person bei der Geltendmachung der Ansprüche müssen für die Versicherungsgesellschaft abgemildert werden, indem dieser ein Regressrecht ge- genüber der für den klinischen Versuch verantwortlichen Person eingeräumt wird (Abs. 3). Absatz 4: selbsterklärend
17 BBl 2011 7790 f.
18 SR 741.01
25/88
2.1.15 Abklärung des mutmasslichen Willens (Art. 15)
Artikel 30 HFG bezieht sich auf Notfallsituationen, die mit einem beeinträchtigten Bewusstsein der betroffenen Person einhergehen und ein unverzügliches medizini- sches Handeln erfordern, so dass diese vor einem möglichen Einbezug in einen kli- nischen Versuch keine aufgeklärte Einwilligung erteilen kann. Dabei geht es einer- seits um Situationen, in welchen die betroffene Person bewusstlos und nicht an- sprechbar ist. Andererseits sind auch Situationen denkbar, in welchen starke Schmerzen oder grosse Ängste ihre Entscheidungsfähigkeit beeinflussen. In beiden Fällen ist es unabdingbar, dass Prüfperson und Sponsor die notwendigen Vorkehren treffen, um den mutmasslichen Willen der betroffenen Person so rasch als möglich abzuklären. Dazu sind die entsprechenden Vorkehrungen sowohl bei der Projektpla- nung als auch bei der Durchführung des Versuchs zu berücksichtigen (Abs. 1). Auch eine Person, die unter starken Schmerzen leidet und der ein ausführliches Auf- klärungsgespräch daher nicht zugemutet werden kann, muss darauf hingewiesen werden, dass sie in einen klinischen Versuch einbezogen werden soll. Spricht sie sich dagegen aus oder lässt ihr Verhalten auf eine Ablehnung schliessen, so ist dies zu beachten. Dabei sind entsprechende Äusserungen und Verhaltensweisen nicht nur zu Beginn des Forschungsprojekts, sondern während seiner gesamten Dauer re- levant. Fehlt der betroffenen Person gänzlich das Bewusstsein, so gelangen Buchstaben a und b zur Anwendung. Die Vorkehrungen, die getroffen werden, um die mögliche Existenz einer Patientenverfügung abzuklären bzw. eine allfällige bezeichnete Ver- trauensperson oder die nächsten Angehörigen ausfindig zu machen und zu kontak- tieren, sind im Gesuch an die Ethikkommission darzustellen. Auch muss festgelegt werden, wer in welcher Phase des klinischen Versuchs dafür zuständig ist. Sämtliche Bemühungen um die Abklärung des Willens sind zu dokumentieren (Abs. 2). Dies empfiehlt sich im Übrigen nicht nur im Hinblick auf eine allfällige Überprüfung der korrekten Durchführung des klinischen Versuchs. Eine entsprechende Dokumen- tation ist zudem auch hilfreich, um der betroffenen Person im Rahmen der nachträg- lichen Aufklärung nach Artikel 16 der Verordnung die unternommenen Schritte auf- zeigen zu können. Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse sei gesagt, dass der „mutmassliche Wille“ keinesfalls mit einer aufgeklärten Einwilligung gleichzusetzen ist. Auch eine Person, die auf einen Einbezug in einen klinischen Versuch hingewiesen wird, dies spontan erlaubt oder gar begrüsst, muss gemäss Artikel 16 nachträglich hinreichend aufgeklärt werden. Sie kann zu jenem Zeitpunkt ihre Einwilligung erteilen, aber auch verweigern. Auch kann sie erklären, dass die Vertrauensperson oder die nächsten Angehörigen ihren mutmasslichen Willen nicht richtig erkannt oder wiedergegeben haben, und im Rahmen der nachträglichen Aufklärung selbstverständlich anders ent- scheiden.
2.1.16 Nachträgliche Einwilligung (Art. 16)
Sobald die betroffene Person wieder in der Lage ist, über ihre Teilnahme am klini- schen Versuch zu entscheiden, muss sie hinreichend über diesen aufgeklärt werden; die Verantwortung dafür tragen Sponsor und Prüfperson. Dieser Zeitpunkt kann ein- treten, wenn die Teilnahme der Person am entsprechenden klinischen Versuch schon beendet ist, aber auch, wenn die Urteilsfähigkeit während eines laufenden Versuchs wieder erlangt wird (Abs. 1). Die Bestimmung benennt die wichtigsten Vorkehrungen, die im Hinblick auf die
26/88
Durchführung eines klinischen Versuchs in Notfallsituationen im Rahmen der Ge- suchsunterlagen zu berücksichtigen sind. Es ist speziell darauf zu achten, dass sie leicht verständlich und nicht zu umfangreich sind. Nichtsdestotrotz müssen die rele- vanten Aspekte gemäss Artikel 7 der Verordnung aufgeführt sein, damit von einer „aufgeklärten Einwilligung“ im Sinne der Artikel 7 und 16 HFG gesprochen werden kann. Je besser die betroffene Person im Laufe der Zeit ansprechbar ist, desto aus- führlicher soll über das Forschungsprojekt und ihren Einbezug informiert werden; ei- ne allfällige Ablehnung muss rechtzeitig erkannt und respektiert werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Hinblick auf eine Ablehnung niedriger sind, als bei einer verbindlichen Einwilligung 20. Für die gültige Einwilligung muss die betroffene Person jedoch zweifelsfrei urteilsfähig sein. Ob sie dazu in der Lage ist, muss im Rahmen der medizinischen Überwachung regelmässig geprüft werden (Abs. 2). Das Verfahren zur EInholung der nachträglichen Einwilligung ist im Gesuch an die Ethikkommission festzuhalten (Abs. 3). Des Weiteren muss das Gesuch die Verant- wortung für die nachträgliche Aufklärung regeln, d.h. festlegen, wer diese durchführt.
2.1.17 Stellvertretende Einwilligung (Art. 17)
Absatz 1 verlangt, dass die notwendigen Massnahmen getroffen wurden, um die stellvertretende Einwilligung so bald als möglich einzuholen. Wenn Kinder oder Ju- gendliche im Rahmen einer Notfallsituation in ein Forschungsprojekt einbezogen werden, steht in der Regel von Anfang an fest, dass sie ihre Einwilligung nicht selbstständig erteilen können. Es gilt daher, so rasch als möglich deren gesetzliche Vertretung (im Regelfalle die Eltern) ausfindig zu machen und sie nach ihrer stellver- tretenden Einwilligung zu fragen (Bst. a). Bei Erwachsenen (Bst. b) ist zu unterscheiden, ob sie lediglich aufgrund der Notfallsi- tuation urteilsunfähig sind (z.B. kurze Bewusstlosigkeit, starke Schmerzen), oder ob es sich um eine dauerhafte Urteilsunfähigkeit handelt (z.B. schwere geistige Behin- derung, fortgeschrittene Demenz-Erkrankung). Diese Unterscheidung ist im Einzelfall nicht von Beginn weg möglich. Sobald die Angehörigen ausfindig gemacht wurden und es feststeht, dass es sich um eine dauerhaft urteilsunfähige Person handelt, tra- gen diese nicht nur die Verantwortung, über den mutmasslichen Willen der betroffe- nen Person Auskunft zu geben (gemäss Art. 15 der Verordnung), sondern ihre stell- vertretende Einwilligung zu erteilen oder zu verweigern. Alternativ können sie auf ei- ne im Zustand der Urteilsfähigkeit bestimmte Vertrauensperson bzw. verfasste Pati- entenverfügung oder eine gesetzliche Vertretung hinweisen. Für die Buchstaben a und b gilt zudem, dass die gesetzliche Vertretung, eine mögli- cherweise bezeichnete Vertrauensperson oder die nächsten Angehörigen bei ihrer stellvertretenden Entscheidung über die Teilnahme am Forschungsprojekt den mut- masslichen Willen des Kindes, des oder der Jugendlichen bzw. der urteilsunfähigen Erwachsenen zu beachten haben. Auch wenn im Falle von Kindern, Jugendlichen und urteilsunfähigen Erwachsenen grundsätzlich von einer stellvertretenden Einwilligung auszugehen ist, sind ableh- nende Äusserungen und Verhaltensweisen der betroffenen Personen zu beachten. Wenn beispielsweise ein Jugendlicher starke Schmerzen hat, das Eintreffen der El- tern nicht abgewartet werden kann und er kurz über einen Einbezug in ein For- schungsprojekt informiert wird, diesen aber ablehnt, so ist diese Ablehnung relevant und darf nicht übergangen werden. Ganz generell sollen die betroffenen Personen 20 Botschaft vom 12. Sept. 2007 zum Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen, BBl 2007 6733f.
27/88
gemäss Artikel 21 HFG so weit wie möglich in das Einwilligungsverfahren einbezo- gen werden. Ebenso kommt der Meinung von urteilsfähigen Kindern und Jugendli- chen mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife ein immer grösseres Gewicht zu. Nach Absatz 2 muss der Ablauf des Einwilligungsprozederes im Prüfplan ausgewie- sen und der Ethikkommission zur Bewilligung vorgelegt werden. Darin sind insbe- sondere die für die Aufklärung und Einholung der Einwilligung verantwortlichen Per- sonen zu benennen. Absatz 3 verlangt, die einzelnen Schritte des Aufklärungsprozesses und der Einwilli- gung zu dokumentieren.
2.1.18 Tod der Person in einer Notfallsituation (Art. 18)
Gerade in schwerwiegenden Notfallsituationen ist der Tod einer Patientin, eines Pa- tienten keine Seltenheit. In der Praxis stellen sich daher wiederholt Fragen in Bezug auf die Verwendung des bis zum Todeseintritt gesammelten biologischen Materials bzw. der bis zu jenem Zeitpunkt erhobenen gesundheitsbezogenen Personendaten. Selbstverständlich ist Forschung an einer schwer kranken oder auch sterbenden Person immer Forschung an lebenden Personen – es gelten daher die entsprechen- den Bestimmungen. Verstirbt jedoch eine Person im Rahmen eines Notfallprojekts, so sind in Bezug auf die Verwendung des Materials bzw. der Personendaten von diesem Zeitpunkt an die gleichen Einwilligungsvoraussetzungen festzulegen, wie sie für die Forschung mit verstorbenen Personen gelten. Das bedeutet, dass in erster Linie die Willensäusserungen der betroffenen Person zu deren Lebzeiten beachtet werden müssen. Dabei ist eine Patientenverfügung oder eine vergleichbare Willensäusserung von zentraler Bedeutung (Abs. 1). Liegt kein entsprechendes Dokument vor, was gerade im Forschungszusammenhang sehr oft der Fall sein dürfte, gelten die für die Forschung mit Verstorbenen massgebenden Vertretungsberechtigungen (Abs. 2). Für eine allfällige Weiterverwendung des biologischen Materials bzw. der gesund- heitsbezogenen Personendaten für weitere Forschungsprojekte bzw. ganz generell zu Forschungszwecken gelten die Bestimmungen der Artikel 32–34 HFG.
2.1.19 Verwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Per-
sonendaten bei verweigerter nachträglicher Einwilligung (Art. 19) Dieser Artikel regelt den Fall der Verwendung von biologischem Material und ge- sundheitsbezogenen Personendaten bei verweigerter nachträglicher Einwilligung. Absatz 1 legt fest, dass mit der Auswertung des gesammelten biologischen Materials bzw. der Daten gewartet werden muss, bis die nachträgliche Einwilligung in die Teil- nahme am klinischen Versuch erteilt wurde. Allerdings kann aus zwingenden Gründen unvermeidlich sein, das biologische Mate- rial oder die Daten für den klinischen Versuch zu verwenden, bevor die betroffene Person nachträglich ihre Einwilligung erteilt hat. Absatz 2 Buchstabe a nennt den Fall, dass das Material nur kurze Zeit ohne Qualitätsverlust haltbar ist und entspre- chend unverzüglich untersucht werden muss. In diesem Fall dürfen aber die so ge- wonnenen Daten erst bei Vorliegen der Einwilligung in das Projekt eingegeben wer- den. Buchstabe b bezeichnet den Fall, dass die Datenauswertung für die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Person notwendig ist, etwa wenn die im klinischen Versuch zu untersuchende Wirkung eines Medikamentes die Grundlage für weitere 28/88
Therapieentscheide liefert. Wenn die nachträgliche Einwilligung verweigert wurde, sind nach Absatz 3 das Mate- rial und die Daten aus dem Versuch zu entfernen. Die problematische Situation, die Datenvalidität des Versuchs zu gefährden oder aber der betroffenen Person die Aus- übung ihres Einwilligungsrechts zu verunmöglichen, kann damit vermieden werden. Falls dies aus methodischen Gründen, d.h. wenn andernfalls die Validität des ge- samten Versuchs auf dem Spiel steht, unmöglich ist, müssen sie zwingend und un- verzüglich anonymisiert werden (Abs. 4).
2.1.20 Medizinische Interessenvertretung (Art. 20)
Absatz 1 verlangt, dass die oder der nicht am Forschungsprojekt beteiligte Ärztin bzw. Arzt im Prüfplan vorab genannt somit der Ethikkommission bekannt gegeben wird. Er oder sie muss während des Versuchs permanent erreichbar sein, bzw. es ist durch eine ebenfalls vorab definierte Stellvertreterregelung sicherzustellen, dass die Interessen der in den Versuch involvierten Personen jederzeit gewahrt bleiben. Ausnahmsweise kann die medizinische Interessenvertretung nach Absatz 2 zu ei- nem späteren Zeitpunkt statt – wie im Regelfall – vor Einbezug der Person in das Forschungsprojekt beigezogen werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Dabei ist in erster Linie an sachlogische Gründe zu denken. So kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass in einem Rettungsfahrzeug neben der bzw. dem forschenden Ärztin bzw. Arzt immer eine zweite Person mit entsprechender Ausbildung mitfährt. Im Prüfplan sind Art und Zeitpunkt des späteren Beizuges zu konkretisieren. Auf die- se Weise soll sichergestellt werden, dass der Beizug „so bald als möglich“ erfolgt und weder unnötig verzögert erfolgt, noch ganz unterlassen wird. Beispielsweise kann in den oben genannten Fällen die bzw. der unbeteiligte Ärztin bzw. Arzt oder deren vorgesehene Vertretung telefonisch kontaktiert werden, mögli- cherweise auch per Video-Konferenz, um die Wahrung der Interessen der betroffe- nen Person sicherzustellen. Spätestens beim Eintreffen im Krankenhaus sollte der Beizug im Sinne eines persönlichen Kontakts aber möglich bzw. vorgesehen sein.
2.1.21 Aufbewahrung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen
Personendaten (Art. 21) Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts wird für alle klini- schen Versuche festgelegt, dass die Regeln zur Aufbewahrung von Material und Da- ten nach Artikel 4 HFV 2 zu beachten sind, wenn im Rahmen des klinischen Ver- suchs biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten aufbewahrt werden. Es müssen demnach auch bei klinischen Versuchen die entsprechenden or- ganisatorischen und technischen Massnahmen getroffen werden, um die anerkann- ten Grundsätze der Datensicherheit zu beachten und die betrieblichen Anforderun- gen zu erfüllen (vgl. Ziff. 3.1.4).
29/88
2.2 2. Kapitel: Bewilligungs- und Meldeverfahren bei klinischen
Versuchen mit Heilmitteln und Transplantatprodukten
2.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Zur risikoadaptierten Differenzierung von klinischen Versuchen mit Heilmitteln und Transplantatprodukten bedarf es eines Verfahrens zur Einschätzung der Gefährdung für die Personen, welche am klinischen Versuch teilnehmen. Dazu wird auf ein exis- tierendes und etabliertes Verfahren für die Bemessung der Gefährdung zurückgegrif- fen, nämlich auf das Prüfverfahren von Heilmitteln durch das Schweizerische Heilmit- telinstitut. In diesem Rahmen durchlaufen neue Arzneimittel und Medizinprodukte wie auch Transplantatprodukte vor ihrer Inverkehrbringung eine aufwändige Prüfung durch die zuständigen Stellen, in der sichergestellt wird, dass ihre Anwendung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität gutgeheissen werden kann. Dieses auch international etablierte Prüfverfahren und seine anerkannten Ergebnisse auf die klinischen Versuche mit Heilmitteln zu übertragen, bedeutet, dass eo ipso im Hinblick auf die Anwendung dieses Heilmittels in einem entsprechenden klinischen Versuch ein positives und vertretbares Verhältnis zwischen Risiken und Nutzen be- steht; jedenfalls solange das Heilmittel gemäss den engen Bestimmungen seiner Zu- lassung bzw. seiner Gebrauchsanweisung verwendet wird. Klinische Versuche, die solcherart auf dem Gebiet des bereits Bekannten und Kontrollierten sich bewegen, müssen nicht noch einmal durch das Heilmittelinstitut geprüft werden, sondern ledig- lich durch die kantonalen Ethikkommissionen. Basierend auf diesen Überlegungen können die klinischen Versuche mit Arzneimitteln, Medizin- und Transplantatproduk- ten durch die Prüfperson in eine durch die Verordnung definierte Kategorie eingeteilt und entsprechend der Ethikkommission und gegebenenfalls dem Heilmittelinstitut zur Prüfung vorgelegt werden.
2.2.2 Kategorisierung der klinischen Versuche mit Arzneimitteln (Art. 22)
Absatz 1 besagt, dass Klinische Versuche mit Arzneimitteln anhand des Zulassungs- status des zu untersuchenden Arzneimittels in eine Kategorie mit der Bezeichnung A eingeteilt werden, wenn das Arzneimittel vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (In- stitut) für den Schweizer Markt zugelassen ist. Ferner muss das zu untersuchende Arzneimittel im Rahmen des Versuchs gemäss den Bestimmungen der vom Institut bewilligten Fachinformation (Zusammenfassung der Merkmale, namentlich der Indikationen [Anwendungsgebiete], Dosierung, Darrei- chungsform, Patientengruppe) angewendet werden (Bst. a), oder es darf nur minimal von diesen abgewichen werden (Bst. b), wobei die Kriterien der folgenden Ziffern 1, 2 und 3 kumulativ erfüllt sein müssen.
1. Der klinische Versuch ist der Kategorie A zuzuordnen, wenn das im Rahmen
des klinischen Versuchs zu untersuchende Arzneimittel für die Behandlung ei- ner Krankheit angewendet wird, welche höchstens minimal von der in der Fachinformation aufgeführten Indikationen abweicht. Das Kriterium ist dann erfüllt, wenn die im Rahmen des klinischen Versuchs zu behandelnde Krank- heit derselben Indikationsgruppe angehört, welcher auch die in der Fachin- formation aufgeführten Indikationen zugeordnet sind. Die Indikationsgruppe wird durch den dreistelligen Code des einachsigen und monohierarchischen Klassifikationssystems, der sogenannten "internationalen statistischen Klassi-
30/88
fikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" ICD-10 21, für die im Rahmen des klinischen Versuchs im Fokus stehende Indikation defi- niert (Ziff. 1). Mit der Anwendung des Arzneimittels im Rahmen des klinischen Versuchs für eine Indikation, die derselben Indikationsgruppe zugeordnet werden kann wie mindestens eine, welche in der Fachinformation aufgeführt ist, bleiben die Ri- siken und Belastungen für die Teilnehmenden aufgrund der Nähe zur Stan- dardbehandlung bzw. der zugelassenen Anwendung des Arzneimittels ver- gleichbar mit der Anwendung für eine zugelassene Indikation.
2. Der klinische Versuch ist zudem nur dann der Kategorie A zuzuordnen, wenn
das zu untersuchende Arzneimittel für die Behandlung einer Erkrankung an- gewendet wird, deren Schweregrad leichter oder gleich schwer ist, wie sie in der Fachinformation des zu untersuchenden Arzneimittels beschrieben wird (Ziff. 2). Wird im Rahmen des Versuchs eine schwerere Erkrankung behan- delt, als in der Fachinformation des zu untersuchenden Arzneimittels be- schrieben, so ist ein Erfolg der Behandlung dringender. Da aber dieser durch die fehlende Zulassung des Arzneimittels für eine solche Indikation nicht ge- geben ist, steigt bei einem solchen Versuch das Risiko für die teilnehmende Person. Die Prüfung der Zulässigkeit dieses Risikos kann nur durch das Heil- mittelinstitut erfolgen, da nebst dem Hersteller nur dieses Zugang zu unveröf- fentlichten Daten betreffend der Wirksamkeit des Arzneimittels hat. Somit ist ein solcher Versuch in die nächst höhere Kategorie B einzuteilen.
3. Für selbstlimitierende Krankheiten, deren Heilung selbst oder ohne therapeu-
tische Massnahmen erfolgt, darf im Rahmen des klinischen Versuchs der Ka- tegorie A die Dosierung tiefer sein als in der Fachinformation für diese Krank- heit spezifiziert (Ziff. 3). Dasselbe gilt nicht für nicht-selbstlimitierende Krank- heiten, da der Erfolg der Behandlung zwingend erzielt werden muss und dies nur mit der in der Fachinformation vorgegebenen Dosierung als gesichert an- zunehmen ist. Da die klinischen Versuche in der Kategorie A nicht von dem Heilmittelinstitut geprüft werden, darf in dieser Kategorie nicht von der Darreichungsform abgewichen wer- den. Es wäre für die Ethikkommissionen nicht möglich, das Risiko einer neuen, von dem Heilmittelinstitut nicht zugelassenen Darreichungsform abzuschätzen, ohne Zu- gang zu den unveröffentlichten Daten aus der Entwicklungsforschung des Arzneimit- tels zu haben. Nach Absatz 2 sind klinische Versuche der Kategorie B zuzuordnen, wenn das zu untersuchende Arzneimittel zwar in der Schweiz zugelassen ist (Bst. a), dessen An- wendung im Rahmen des klinischen Versuchs die Kriterien in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 bis 3 nicht erfüllt und somit von den Bestimmungen der Fachinformation in Bezug auf Indikation, den Schweregrad der Erkrankung, Dosierung und Darrei- chungsform abweicht (Bst. b) mehr als minimal abweicht. Eine solche Abweichung birgt höhere Risiken für die teilnehmenden Personen, da die Wirkung des Arzneimit- tels auf die Gesundheit der teilnehmenden Personen in Bezug auf die neue Anwen- dung ungenügend bekannt ist. Absatz 3 besagt, dass klinische Versuche der Kategorie C zuzuordnen sind, wenn in ihrem Rahmen Arzneimittel untersucht werden, welche in der Schweiz nicht zugelas- sen sind. Auch wenn das im klinischen Versuch untersuchte Arzneimittel im Ausland zugelassen ist, entspricht der Versuch der Kategorie C, da sich die Zulassungsver- fahren für Arzneimittel in der Schweiz von denen im Ausland unterscheiden.
21 International Classification of Diseases (ICD) der WHO, unter http://www.who.int/classifications/icd/en/ [16.4.2012].
31/88
Nach Absatz 4 kann ein klinischer Versuch in bestimmten Fällen entweder durch die Prüfbehörde selbst oder auf Antrag des Gesuchstellers in eine andere Kategorie ein- geteilt werden. Eine solche Umteilung kann dann erfolgen, wenn die Sicherheit und Gesundheit der teilnehmenden Person durch die Zuteilung des Versuchs der Katego- rie A oder B gemäss Absatz 1 oder 2 aus Sicht der Prüfbehörde nicht gewährleistet ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Prüfbehörde über Informati- onen hinsichtlich des Risiko-Nutzenprofils des Arzneimittels verfügt, welche dem Ge- suchsteller bei der Kategorisierung des Versuchs nicht zugänglich waren. Auch der umgekehrte Fall ist möglich, insbesondere wenn die Zuordnung des Versuchs zur Kategorie B gemäss Absatz 2 Schutzmassnahmen erfordert, die im Missverhältnis zur Gefährdung der teilnehmenden Person im Versuch steht. Liesse sich z.B. die in der Fachinformation aufgeführte Indikation keiner Indikationsgruppe gemäss dreistel- ligem ICD-10 Code zuordnen, kann auch die Indikation, welche für den klinischen Versuch von Interesse ist, nicht derselben Indikationsgruppe zugeordnet werden und der Versuch wäre u.U. ungerechtfertigt in die Kategorie B einzuteilen. In einem sol- chen Fall müsste der Gesuchsteller den nachvollziehbaren wissenschaftlichen Nachweis erbringen, dass die mit dem zu untersuchenden Arzneimittel zu behan- delnde Krankheit derselben Indikationsgruppe angehört wie die in der Fachinformati- on spezifizierte Indikation, und der Versuch könnte trotzdem der Kategorie A zuge- teilt werden. In jedem Fall muss eine Umteilung durch die Prüfbehörde oder den Ge- suchsteller begründet werden.
2.2.3 Kategorisierung der klinischen Versuche mit Medizinprodukten (Art. 23)
Das Feld der Medizinprodukte ist äusserst heterogen, es umfasst so unterschiedliche Gegenstände wie zum Beispiel Gehhilfen, medizinische Messgeräte und Herz- schrittmacher, dazu gehören aber auch Verbandsmaterialien, Implantate usw. Jegli- che Abweichung von den Spezifikationen einer Konformitätsbeurteilung (Gebrauchs- anweisung) kann zu völlig unvorhersehbaren Konsequenzen für die betroffenen Per- sonen führen, weil zum Beispiel ein an einem anderen als dem vorgesehenen Ort verwendetes Implantat ganz anderen mechanischen Belastungen ausgesetzt sein kann. Auf dem Gebiet der Medizinprodukte gibt es deshalb keine Kategorie B, da für klinische Versuche, bei denen Medizinprodukte ausserhalb ihrer zugelassenen Spe- zifikationen getestet werden, das Risiko zu unterschiedlich ausfällt, je nachdem um welchen Typ von Medizinprodukt es sich handelt. So werden nach Absatz 1 klinische Versuche mit Medizinprodukten der Kategorie A zugeordnet, wenn das Medizinpro- dukt mit der Konformitätsbeurteilung (CE-Markierung) versehen ist und von dem Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen wurde (Bst. a). Zudem muss das Medi- zinprodukt im Rahmen des klinischen Versuchs gemäss der Gebrauchsanweisung verwendet werden, die der CE-Markierung entspricht (Bst. b). Entsprechend sind nach Absatz 2 jene klinischen Versuche der Kategorie C zuzu- ordnen, in deren Rahmen ein Medizinprodukt abweichend von der Gebrauchsanwei- sung angewendet wird (Bst. b), bei denen das eingesetzte Medizinprodukt gar keine Konformitätsbeurteilung trägt (Bst. a) oder das Medizinprodukt in der Schweiz verbo- ten ist.
2.2.4 Kategorisierung der klinischen Versuche mit Transplantatprodukten (Art.
24) Transplantatprodukte werden gemäss Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsge- 32/88
setzes unter Berücksichtigung derselben Kriterien, wie sie für die Zulassung von Arzneimitteln gelten, vom Heilmittelinstitut geprüft und zusammen mit der entspre- chenden Fachinformation für den Schweizer Markt zugelassen, wenn die Prüfung positiv ausfällt. Aufgrund der Ähnlichkeit der Transplantatprodukte zu Arzneimitteln in Bezug auf deren Zulassungsverfahren und deren Anwendung im Kontext der Medizin gelten generell für klinische Versuche mit Transplantatprodukten die Vorschriften zu klinischen Versuchen mit Arzneimitteln sinngemäss. Ebenfalls werden klinische Ver- suche mit Transplantatprodukten analog zu klinischen Versuchen mit Arzneimitteln entsprechend ihrem Zulassungsstatus und der Anwendung gemäss Fachinformation kategorisiert.
2.2.5 Kategorisierung der klinischen Versuche der Gentherapie sowie mit pa-
thogenen Organismen (Art. 25)
Nach Absatz 1 werden unter klinischen Versuchen der Gentherapie diejenigen Ver- suche verstanden, bei welchen das Einbringen von genetischem Material in somati- sche Humanzellen (in- und ex-vivo) zu therapeutischen Zwecken auf seine Wirkun- gen untersucht wird (Bst. a). Unter Buchstabe b sind jene Versuche zu verstehen, bei welchen Organismen gemäss ESV und insbesondere replikationskompetente Viren als Arzneimittel untersucht werden. In dieser Verordnung ist biologisch aktives gene- tisches Material den Organismen gleichgestellt. Als biologisch aktives genetisches Material werden DNA- und RNA-Sequenzen bezeichnet, die nicht fähig sind, sich selbstständig zu vermehren (z.B. Plasmide), die aber weitergegeben werden können, pathogene Wirkung haben oder infektiös, gentechnisch verändert oder allgemein fä- hig sind, in einem Organismus eine gezielte oder absehbare Wirkung hervorzurufen, wie beispielsweise eine Proteinexpression, Immunantwort oder Zellteilungshem- mung. Absatz 2 beschreibt diejenigen klinischen Versuche, welche pathogene Organismen als Arzneimittel zur Prävention bzw. Therapie von Krankheiten auf seine Wirkungen untersuchen. Die pathogenen Organismen im Sinne der Freisetzungsverordnung gel- ten als Arzneimittel. Für klinische Versuche der Gentherapie sowie mit pathogenen Organismen gelten nach Absatz 3 dieselben Bestimmungen wie für Versuche mit Arzneimitteln, da auch diese analog zu den Arzneimitteln für eine Marktzulassung von dem Heilmittelsinsti- tut geprüft werden müssen.
2.2.6 Gegenseitige Koordination und Information der Prüfbehörden (Art. 26)
Trotz der Abgrenzung der Prüfbereiche zwischen Ethikkommission und Institut sind Überschneidungen in der Praxis nicht gänzlich vermeidbar. Solche können sich etwa bei der Beurteilung der Produktesicherheit (Aufgabe des Instituts) sowie der Ein- schätzung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses (Aufgabe der Ethikkommission) ergeben. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass die beiden zuständigen Behörden sich während der parallel laufenden Bewilligungsverfahren gegenseitig über Aspekte in- formieren, die für die jeweilige andere Behörde von Interesse sein könnten. Diese auch im Interesse der Gesuchsteller liegende gegenseitige Informationspflicht wird in Absatz 1 festgelegt. Die Grundlage für den gegenseitigen Austausch und die gegen- seitige Bekanntgabe von Personendaten finden sich in den Artikeln 59 Absatz 1 HFG sowie 11 Absatz 2 Buchstabe b OV-HFG. Gemäss Absatz 2 sind die Prüfbehörden zudem verpflichtet, ihre Beurteilungen zu 33/88
den genannten Aspekten zu koordinieren. Allerdings trägt jede Behörde selbst die Verantwortung für die Beurteilung der ihr übertragenen Prüfkriterien, weshalb die vorgeschlagene Bestimmung keinen zwingenden Abgleich vorgibt.
2.2.7 Prüfbereiche (Art. 27)
Absatz 1 führt Artikel 45 Absatz 2 bzw. Artikel 51 Abs. 1 HFG aus und enthält in einer nicht abschliessenden Aufzählung die von der zuständigen Ethikkommission zu überprüfenden Aspekte eines klinischen Versuchs. Die Überprüfung der Vollständig- keit der Gesuchsunterlagen wird in der Praxis wohl primär dem wissenschaftlichen Sekretariat übertragen werden (Bst. a). Die korrekte Einteilung der Kategorisierung und mithin ihre Begründung (Bst. b; vgl. auch Art. 22–25) hat Auswirkungen nicht nur auf prozedurale Aspekte (bei klinischen Versuchen der Kategorie A wird in der Regel ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt, vgl. Art. 5 OV-HFG), sondern führt auch zu unterschiedlichen Anforderungen bezüglich des Meldewesens sowie der Sicherstel- lung. Die Kommission wird die Kategorisierung mithin nicht nur zu Beginn des Bewil- ligungsverfahrens, sondern auch noch bei der umfassenden Beurteilung des klini- schen Versuchs stets zu überprüfen haben. Mit Blick auf die Vollständigkeit und Kor- rektheit, aber auch die Verständlichkeit der Registerangaben obliegt der Kommission im Weiteren deren vorgängige Prüfung (Bst. c). Da ein Teil der Registerangaben als Bestandteil des Basisformulars konzipiert ist, ergeben sich hier auch Synergieeffekte für Forschende und Kommission. Ein Schwerpunkt der Prüfung durch die Ethikkom- mission wird auf der Beurteilung des Prüfplans liegen (Bst. d), insbesondere mit Be- zug auf die wissenschaftlichen Aspekte (Ziff. 1; etwa die Reliabilität und Validität der Methodik des Versuchs). Eine weitere Kernaufgabe stellt die prospektive Einschät- zung der mit dem Versuch verbundenen Risiken und Belastungen sowie des erwar- teten Nutzens einschliesslich deren Verhältnismässigkeit dar (Ziff. 2); diese Beurtei- lung erfordert in besonderem Masse die in den Gremien vorhandenen verschiedenen Fachkompetenzen als auch den in der Regel mündlichen Austausch innerhalb der Kommission. Schliesslich bildet die Überprüfung sämtlicher Aspekte, die den Einbe- zug der teilnehmenden Personen betreffen, eine zentrale Aufgabe der Ethikkommis- sion (vgl. u.a. Bst. d Ziff. 4–6 sowie Bst. e).
2.2.8 Gesuch (Art. 28 und Anhang 3)
Wie bis anhin tritt (mit Ausnahme der multizentrischen Versuche) in der Regel die Prüfperson (d.h. der "Investigator", auch Prüferin bzw. Prüfer genannt) als Verfah- renspartei gegenüber der Ethikkommission auf (vgl. aber Abs. 3). In Absatz 1 bzw. Anhang 3 werden die Unterlagen im Einzelnen aufgeführt, die für ein vollständiges Gesuch einzureichen sind. Dabei sind die geforderten Gesuchsunterlagen auf die entsprechenden Kategorien nach Artikel 22 ff. abgestimmt. Liegen diese einschliess- lich der darin darzulegenden Informationen vor, ist das Gesuch für die Ethikkommis- sion beurteilbar (vgl. Art. 29 Abs. 1). Dies schliesst nicht aus, dass punktuelle Nach- forderungen zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im Rahmen der vertieften Prüfung er- folgen können. Die geforderten Gesuchsunterlagen sind auf die entsprechenden Ka- tegorien nach Artikel 22 ff. abgestimmt. Ein klinischer Versuch kann besondere Aspekte aufweisen, zu deren Beurteilung zu- sätzliche, über die in Anhang 3 genannten Unterlagen hinausgehende Dokumente vorzulegen sind. Der Ethikkommission steht es nach Absatz 2 deshalb frei, entspre- chende Unterlagen bzw. Auskünfte zusätzlich einzufordern. 34/88
Namentlich mit dem Ziel, das Bewilligungsverfahren rasch durchführen zu können, ist es neu nach Absatz 3 möglich, dass der Sponsor als Gesuchsteller gegenüber der Ethikkommission auftritt. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn sich der Sponsor ohnehin sehr stark in die Planung und Ausgestaltung des klinischen Versuchs ein- bringt und deshalb auch allfällige Anpassungen rasch und kompetent durch ihn aus- geführt werden können. Es liegt diesfalls in der Verantwortung des Sponsors, für den adäquaten Einbezug und die laufende Information der Prüfperson zu sorgen. An der lokalen Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 47 HFG ändert sich durch den Einbezug des Sponsors an Stelle der Prüfperson nichts.
2.2.9 Verfahren und Fristen (Art. 29)
Nach Eingabe der Gesuchsunterlagen soll die Prüfpersoninnert nützlicher Frist wis- sen, ob ihr Gesuch in einem beurteilbaren Zustand ist oder ob sie bestimmte Unter- lagen bzw. Angaben nachzuliefern hat, bevor die Ethikkommission eine Beurteilung vornehmen kann. Diese erste Sichtung der Gesuchsunterlagen auf offensichtliche Mängel (Unvollständigkeit der Unterlagen in formeller Hinsicht sowie offensichtliche materielle Fehler) wird in der Regel dem wissenschaftlichen Sekretariat obliegen. Nach Absatz 1 teilt die Ethikkommission dem Gesuchsteller das Ergebnis dieser Vorprüfung mit. In Analogie zu Artikel 3 Absatz 2 der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011 22 wird keine konkrete tageweise Frist genannt, damit den Ethik- kommissionen die notwendige Flexibilität und Autonomie in ihrer Geschäftsbearbei- tung gewahrt bleibt. Unzulässig wäre jedoch, dem Gesuchsteller erst nach Wochen die Rückmeldung zukommen zu lassen, dass sein Gesuch gar nicht zur Beurteilung angenommen werden kann. Entsprechend der geltenden Regelung für klinische Versuche mit Heilmitteln hat die Ethikkommission nach Absatz 2 ihren Entscheid innert 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen. Leidet das Gesuch an offensichtlichen Mängeln im Sinne von Absatz 1, verschiebt sich der Fristbeginn bis zum Eintreffen der nach- zureichenden Unterlagen. Kommt die Ethikkommission nach Beginn des Fristenlaufs zum Schluss, dass weitere Informationen erforderlich sind, so steht die Frist gemäss Absatz 3 bis zum Eingang der Nachlieferung still (sog. „clock-stop“). Die Verantwor- tung zur Eingabe dieser Unterlagen liegt beim Gesuchsteller, deren Erfüllung kann u.U. einige Zeit in Anspruch nehmen; die Entscheidfrist der Ethikkommission darf dadurch aber nicht beschnitten werden. Bei klinischen Versuchen der Kategorie A entscheidet die Ethikkommission innert 20 Tagen, sofern das Gesuch keine beson- deren Schwierigkeiten in ethischer, wissenschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht birgt. Diesfalls bietet sich für die Ethikkommission das vereinfachte Verfahren gemäss Art.
5 OV-HFG an (vgl. zu dieser Bestimmung Ziff. 4.1.5 hiernach).
Die Teilnahme an klinischen Versuchen, bei denen ein direkter Nutzen erwartet wer- den kann, stellt für die betroffenen Patientinnen und Patienten in bestimmten Fällen der einzige mögliche Zugang zu neuen und erfolgversprechenderen Therapieformen dar. Dabei kann es sich z.B. um neue Wirkstoffe handeln, die einzig in klinischen Versuchen (z.B. in anderen Ländern) verabreicht werden bzw. in diesem Rahmen erhältlich sind. Der Einschluss in einen solchen Versuch ist für die betroffenen Pati- entinnen und Patienten teilweise zeitlich dringend. Absatz 4 gibt deshalb vor, dass die Beurteilung von klinischen Versuchen mit einem erwarteten direkten Nutzen für Personen mit einer lebensbedrohlichen Krankheit prioritär an die Hand genommen wird und so rasch als möglich erfolgt. Die Prüfpersonhat die Ethikkommission auf 22 SR 172.010.014
35/88
diesen Aspekt hinzuweisen. Hinzuweisen ist darauf, dass dieser spezielle Vermerk nur in effektiv begründeten Fällen vorgenommen wird, damit der vorliegende Rege- lungszweck erreicht werden kann.
2.2.10 Multizentrische klinische Versuche (Art. 30)
Bei multizentrischen klinischen Versuchen im Sinne von Artikel 47 Absätze 2 und 3 HFG sind regelmässig ein Sponsor (vgl. Art. 2 Bst. d), eine koordinierende Prüfper- son sowie die an den einzelnen Durchführungsorten tätigen, lokalen Prüfpersonen involviert. Sofern die koordinierende Prüfperson für die Veranlassung des klinischen Versuches in der Schweiz selber die Verantwortung übernommen hat, ist sie zugleich Sponsor (vgl. Art. 2 Bst. e). Auf Seiten der Behörden ist zu unterscheiden zwischen der Leitkommission, welche das Verfahren führt und den Bewilligungsent- scheid fällt, und den beteiligten Ethikkommissionen, die für die weiteren Durchfüh- rungsorte zuständig sind und ausschliesslich lokale Aspekte des Forschungsprojek- tes überprüfen. Die Gesuchseingabe erfolgt nach Absatz 1 aufgrund von Effizienzüberlegungen durch den Sponsor an die Leitkommission. Der Sponsor (z.B. eine pharmazeutische Unternehmung) verfügt in der Regel eher als die koordinierende Prüfperson über die Ressourcen zum (administrativen) Management der Studie. Die Rückmeldung der Ethikkommission nach Artikel 29 Absatz 1 geht sowohl an den Sponsor als auch – zu seiner Information – an die koordinierende Prüfperson. Im Falle offensichtlicher Män- gel der Gesuchsunterlagen ist jedoch allein der Sponsor zur Vorlage der bereinigten bzw. vervollständigten Unterlagen verpflichtet. Nachdem die Leitkommission die (gegebenenfalls nachgereichten) Gesuchsunterla- gen der Vorprüfung unterzogen und für gut befunden hat, muss nach Absatz 2 auf entsprechende Aufforderung der Leitkommission hin der Sponsor den Versand an die für die weiteren Durchführungsorte zuständigen Ethikkommissionen vornehmen. Die Inhalte des Gesuchs hierfür werden von Artikel 28 bzw. Anhang 3 Ziff. 4 festge- legt. Diese beteiligten Ethikkommissionen haben die Prüfung der jeweiligen lokalen Gegebenheiten innert 15 Tagen im Präsidialverfahren (vgl. Art. 6 OV-HFG) vorzu- nehmen und eine entsprechende Rückmeldung an die Leitkommission zu geben. Die Entscheidfrist für multizentrische klinische Versuche beträgt nach Absatz 3 45 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Artikel 29 findet im Übrigen sinn- gemäss Anwendung. Nach Absatz 4 obliegt der Leitkommission, ihren Entscheid den beteiligten Ethikkommissionen mitzuteilen.
2.2.11 Nachträglich hinzukommende Durchführungsorte (Art. 31)
Bei klinischen Versuchen können nach deren Bewilligung aus verschiedenen Grün- den (z.B. um die notwendige Anzahl an teilnehmenden Personen rekrutieren zu kön- nen) weitere Prüfzentren, an denen der Versuch durchgeführt werden soll, hinzu- kommen. Handelt es sich um Durchführungsorte, die im Zuständigkeitsbereich derje- nigen Kommission liegen, die die Bewilligung erteilt hat, so gilt die Änderung als we- sentlich. Sie ist damit bewilligungspflichtig i.S. von Artikel 32 Absatz 1. Der vorlie- gende Artikel regelt den Fall, in dem eine bisher unbeteiligte Ethikkommission mit ei- nem bereits bewilligten klinischen Versuch konfrontiert wird, da er (auch) in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden soll. Dabei kann es sich zum einen be- reits um einen multizentrischen klinischen Versuch handeln, bei dem nun ein zusätz- licher Durchführungsort hinzukommt. Dann ist es sinnvoll, dass das Bewilligungsver- 36/88
fahren wiederum über die bereits in dieser Funktion tätige Leitkommission läuft. Zum anderen kann es sich um einen Versuch handeln, der erst aufgrund des neu hinzu- kommenden Durchführungsorts als multizentrischer klinischer Versuch zu qualifizie- ren ist. Auch diesfalls ist die Befassung der bisher bereits involvierten Ethikkommis- sion angezeigt. Absatz 1 gibt deshalb vor, dass in diesen Fällen der Sponsor das angepasste, den zusätzlichen Durchführungsort betreffende Gesuch bei derjenigen Ethikkommission einreicht, die bereits die Bewilligung erteilt hat. Diese ist bereits oder wird neu zur Leitkommission. Das anschliessende Verfahren und namentlich der Einbezug der für den neuen Durchführungsort zuständigen Ethikkommission richten sich nach Absatz
2 nach den Vorgaben in Artikel 30.
2.2.12 Änderungen (Art. 32)
In Ausführung von Artikel 45 Absatz 3 HFG bezeichnet der vorliegende Artikel dieje- nigen Änderungen (sog. „Amendments“) eines bereits bewilligten Versuchs, die be- willigungspflichtig sind. Übereinstimmend mit der internationalen Praxis müssen nach Absatz 1 wesentliche Änderungen vor der Durchführung des klinischen Versuchs der Ethikkommission zur Bewilligung vorgelegt werden. Absatz 3 enthält die Kriterien, nach denen eine Änderung als wesentlich zu qualifizieren ist. Den genannten Bei- spielen liegt die Überlegung zu Grunde, dass diese Modifikationen Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder Rechte der teilnehmenden Personen haben können, die wissenschaftlichen Anforderungen wesentlich betreffen oder einen Wechsel der verantwortlichen Personen oder örtlichen Gegebenheiten vorsehen, so dass eine er- neute Überprüfung durch die Ethikkommission erforderlich wird. Die Prüfperson muss nach Absatz 2 der Ethikkommission nur diejenigen Teile des Gesuchsdossiers nach Anhang 3 einreichen, die von der Änderung betroffen sind. Damit sich die Ethikkommission ein Bild von der Motivation der Änderung machen kann, sind ihr ebenso deren Gründe plausibel bekannt zu geben. Oftmals wird die Überprüfung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens möglich sein (vgl. Art. 5 OV- HFG), weshalb nach Absatz 4 eine Entscheidfrist von 20 Tagen vorgegeben ist. Nur für den Fall, dass sich mit der Änderung Fragen grundsätzlicher Natur stellen, ist das ordentliche Verfahren vorgesehen; die Entscheidfrist beträgt diesfalls 30 Tage. Änderungen untergeordneter Natur sind der Ethikkommission nach Absatz 5 vor ihrer Durchführung lediglich zu melden. Der Ethikkommission steht es in der Folge frei, diesen Modifikationen näher nachzugehen. Absatz 6 regelt das Änderungswesen im Rahmen multizentrischer klinischer Versu- che. Diesfalls obliegt die Eingabe- oder Meldepflicht dem Sponsor gegenüber der Leitkommission. Im Falle wesentlicher und damit bewilligungspflichtiger Änderungen, die auch die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Durchführungsorte betreffen, muss die Leitkommission die beteiligten Ethikkommissionen entsprechend Artikel 30 Absätze 2–4 einbeziehen; bei wesentlichen Änderungen ohne Auswirkungen auf ört- liche Gegebenheiten obliegt der Leitkommission nur die Mitteilungspflicht des Ent- scheides nach Artikel 30 Absatz 4.
2.2.13 Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Art. 33)
Klinische Versuche der Kategorie A müssen vor deren Durchführung nicht von dem Schweizerischen Heilmittelinstitut bewilligt werden. Damit macht der Bundesrat von seiner Kompetenz nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a HMG Gebrauch, weitere 37/88
Versuche von der Bewilligungspflicht durch Swissmedic auszunehmen. Keiner Bewil- ligungspflicht unterliegen damit nicht nur klinische Versuche mit Arzneimitteln, die im Rahmen der zugelassenen Anwendungsbedingungen bzw. der Fachinformation ver- abreicht werden, sondern auch Versuche, bei denen in geringfügiger Weise von den Spezifikationen der Fachinformation abgewichen wird (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 1 Bst. b).
2.2.14 Prüfbereiche (Art. 34)
In Ausführung von Artikel 54 Absatz 4 HMG führt die vorliegende Bestimmung in ei- ner nicht abschliessenden Aufzählung die Prüfbereiche detaillierter aus, die vom In- stitut zu prüfen sind. Die in Absatz 1 für klinische Versuche mit Arzneimitteln genann- ten Kriterien betreffen neben formalen Aspekten (Vollständigkeit und Kategorisie- rung) alle Aspekte der Produktesicherheit (einschliesslich die Risikobewertung und das Risikomanagement) sowie der Herstellung der im Versuch zu untersuchenden Substanzen. Absatz 2 verweist für klinische Versuche mit Medizinprodukten mangels präziserer Umschreibungsmöglichkeit im Wesentlichen auf die einschlägige gesetzli- che Bestimmung (Art. 54 Abs. 4 Bst. b HMG).
2.2.15 Gesuch (Art. 35)
Wie bis anhin tritt der Sponsor gegenüber dem Institut als Verfahrenspartei auf. Die geforderten Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 bzw. Anhang 4 orientieren sich einer- seits an den genannten Prüfkriterien, andererseits sind sie abgestimmt auf die betref- fenden Kategorisierungen. Bezüglich Absatz 2 gelten die Ausführungen zu Artikel 28 Absatz 2 sinngemäss.
2.2.16 Verfahren und Fristen (Art. 36)
Der Ablauf und die Bestimmung der Fristen des Bewilligungsverfahrens bei Swiss- medic und bei den Ethikkommissionen sind identisch. Die Ausführungen zu Artikel 29 können deshalb sinngemäss herangezogen werden.
2.2.17 Änderungen (Art. 37)
Basierend auf Artikel 54 Absatz 6 HMG werden nach Absatz 1 Änderungen, die sich auf die Produktesicherheit auswirken, einer Bewilligungspflicht unterstellt. In Absatz 3 werden exemplarisch diejenigen Modifikationen aufgeführt, die zu einer (erneuten) Bewilligungspflicht führen. Der Verfahrensablauf nach Absatz 2 und 4 ist diesfalls analog demjenigen vor der Ethikkommission ausgestaltet, weshalb auf die entspre- chenden Ausführungen zu Artikel 32 verwiesen wird. Änderungen, die nicht die Heilmittelsicherheit betreffen, aber Modifikationen der dem Institut eingereichten Unterlagen nach sich ziehen, sind nach Absatz 5 dem Institut lediglich zu melden. Dieses ist dadurch sowohl aktuell informiert als auch in der La- ge, gegebenenfalls weitere Erkundigungen einzuziehen.
38/88
2.2.18 Klinische Versuche der Gentherapie sowie mit pathogenen Organismen
(Art. 38) Die vorliegende Bestimmung regelt die Anforderungen bzw. das Verfahren, die zu- sätzlich zu denjenigen des 3. Abschnittes bei klinischen Versuchen der Gentherapie sowie mit pathogenen Organismen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 zur Anwendung gelangen. Es werden damit gegenüber der aktuell geltenden Regelung (vgl. Art. 16 f. VKlin 23) betreffend die Gesuchsunterlagen (Abs. 1), den materiellen Anforderungen (Abs. 3 und 4), den Einbezug weiterer Fachbehörden (Eidgenössische Fachkommis- sion für biologische Sicherheit [EFBS], Bundesamt für Umwelt [BAFU] und BAG; Abs. 2), die Mitteilungspflicht an die Kantone (Abs. 6), die Geltungsdauer der Bewilligung (Abs. 7) sowie die Richtlinienkompetenz (Abs. 8) betreffend keine Änderungen vor- genommen. Hingegen wird aufgrund der Vorgabe von Artikel 45 Absatz 2 HFG die Entscheidfrist in Absatz 5 auf 60 Tage begrenzt (bisher 90 Tage).
2.2.19 Klinische Versuche mit ionisierenden Strahlen (Art. 39)
Artikel 39 regelt das Prüfverfahren beim Institut für klinische Versuche mit Heilmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden können und der Kategorie B oder C zugeteilt sind. Für Versuche der Kategorie A ist demgegenüber die zuständige EK verantwort- lich (vgl. Art. 33 sowie Art. 27 Bst. j). Die Kategorisierung erfolgt anhand der allge- meinen Einteilungsregeln von Artikel 22 respektive 23. Als klinische Versuche im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten nur solche, wo die untersuchte Interven- tion mit dem Aussenden ionisierender Strahlen verbunden ist (z.B. die Prüfung eines neu entwickelten Computertomographen oder eines neuen Radiopharmazeutikums). Zusätzlich durchgeführte Massnahmen zur Erhebung von Daten mittels ionisierender Strahlen (z.B. Röntgen-Aufnahmen oder Computertomogramm) fallen demgegen- über nicht unter die vorliegende Bestimmung. Solche Massnahmen werden folglich einzig durch die zuständige Ethikkommission im Rahmen von Artikel 27 beurteilt. Absatz 1 benennt die Unterlagen, welche zusätzlich zu den Dokumenten für klinische Versuche mit Arzneimitteln oder mit Medizinprodukten eingereicht werden müssen. Benötigt werden diese Dokumente für die Beurteilung der Strahlenschutzaspekte. Die folgenden Absätze grenzen die Zuständigkeit von Swissmedic und der Fachstelle für Strahlenschutz des BAG ab: Gemäss Absatz 2 werden klinische Versuche mit io- nisierenden Heilmitteln der Kategorie B vom Institut bewilligt und bedürfen keiner Stellungnahme der Fachstelle des BAG, da es sich hierbei um bereits zugelassene Heilmittel handelt. Erkennt das Institut, dass zur abschliessenden Beurteilung der Vorgaben der Strahlenschutzgesetzgebung im Einzelfall vertiefte Sachexpertiese notwendig ist (z.B. bei veränderter Dosisberechnung aufgrund einer geänderten Darreichungsform), steht die vorliegende Bestimmung einem Beizug der Fachstelle des BAG indessen nichts entgegen. Handelt es sich um einen klinischen Versuch der Kategorie C, so muss das Institut zusätzlich vor der Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme des BAG einholen (Abs. 3). Dies ist erforderlich, da es sich bei den Heilmitteln der Kategorie C um nicht zugelassene Produkte handelt und die Strahlenschutzaspekte zusätzlich von der Fachstelle des BAG beurteilt werden müssen. Die Zustimmung des BAG ist diesfalls Voraussetzung für die Bewilligungserteilung durch das Institut (vgl. Bst. c). Die Frist für klinische Versuche mit ionisierenden Heilmitteln wird einheitlich auf 60 Tage angesetzt, da es sich hier um sehr seltene Versuche handelt und eine Differen-
23 SR 812.214.2
39/88
zierung nach Kategorien unverhältnismässig wäre. Zudem muss das Institut für Ver- suche der Kategorie C die Stellungnahme des BAG einholen, was zu einer Verfah- rensverlängerung führt (Abs. 4). Die allgemeine Frist von 30 Tagen kann daher in diesen Fällen nicht eingehalten werden. Absatz 5 regelt die Weiterleitung von Meldungen und Berichten an das BAG bei klini- schen Versuchen der Kategorie C, welche der Sponsor gestützt auf die Bestimmun- gen des 5. Abschnittes beim Institut einzureichen hat. Die besonderen Bestimmungen zu klinischen Versuchen mit radioaktiven Strahlen- quellen sind aktuell in Artikel 29 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 24 geregelt. Diese betreffen namentlich die Vorgaben zur zulässigen Strahlendosis so- wie den Einbezug des BAG. Die Bestimmung wird an die Vorgaben und die Termino- logie des HFG angepasst. Absatz 1 verweist in allgemeiner Form auf die zu berück- sichtigenden Bestimmungen des 2. Kapitels der Humanforschungsverordnung 1. Die nunmehr als Richtwert festgelegte zulässige effektive Dosis beträgt gemäss Absatz 2
10 mSv – ausnahmsweise 20 mSv – pro Jahr bei klinischen Versuchen ohne erwar-
teten direkten Nutzen für die betroffene Person (bisher als "gesunder Proband" be- zeichnet). Ist demgegenüber ein direkter Nutzen für die betroffene Person zu erwar- ten, obliegt gemäss Absatz 3 die Festlegung der Dosis der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Hinzuweisen ist auf die ersatzlose Streichung des gelten- den Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe c der Strahlenschutzverordnung, wonach der Ein- bezug des BAG bei nuklearmedizinischen Routineuntersuchungen mit in der Schweiz zugelassenen Radiopharmazeutika nicht notwendig ist. Da diese klinischen Versuche aufgrund von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a HMG ohnehin von der Be- willigungspflicht ausgenommen sind, ist diese Bestimmung überflüssig. Absatz 4: selbsterklärend
Artikel 28 der Strahlenschutzverordnung wird ebenfalls an die Vorgaben und die Terminologie des HFG angepasst. Absatz 1 bestimmt, welche Tätigkeiten in der Re- gel einer Bewilligung durch das BAG bedürfen. Dazu gehören gemäss Buchstabe a Forschungsprojekte, bei welchen ionisierende Strahlen zum Zweck der Datenerhe- bung zum Einsatz gelangen und in den Geltungsbereich der HFV 2 fallen. Zu denken ist beispielsweise an eine Datenerhebungsmassnahme zu Forschungszwecken unter Einsatz eines Röntgengeräts. Für derartige Forschungsprojekte ist somit eine Bewil- ligung der Ethikkommission und – sofern die Ausnahmebestimmung von Absatz 2 nicht greift – des BAG nötig. Die bereits nach bisherigem Recht bewilligungspflichtige Applikation offener oder geschlossener radioaktiver Strahlenquellen für physiologi- sche Untersuchungen, welche nicht im Rahmen eines durch eine Ethikkommission bewilligten Forschungsprojektes erfolgt (z.B. die Applikation von radioaktiv markierter Glukose), unterliegt gemäss Buchstabe b ebenfalls der Kontrolle durch das BAG. Absatz 2 regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Massgebend ist die ver- abreichte Dosis pro Jahr, wobei je nach Nutzen für die betroffene Person unter- schiedliche Werte gelten (Bst. a und b). Nuklearmedizinische Routineuntersuchun- gen sind, sofern sie unter Einsatz eines in der Schweiz zugelassenen Radiopharma- zeutikums erfolgen, ebenfalls von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen. Absatz 3: selbsterklärend Absatz 4 zählt die für das Bewilligungsverfahren beim BAG erforderlichen Unterlagen auf. Absatz 5 erweitert den Umfang der einzureichenden Unterlagen für jene Applika- tionen, welche nicht einer Ethikkommission vorzulegen sind (vgl. Absatz 1 Bst. b). Für Applikationen, welche vom BAG bewilligt wurden, schreibt Absatz 6 die Einrei-
24 SR 814.501
40/88
chung eines Abschlussberichts mit Angaben über die für den Strahlenschutz relevan- ten Angaben vor. Dazu gehört insbesondere die Angabe der effektiven Dosis. Im Rahmen der für die nächsten Jahre vorgesehenen Totalrevision der Strahlen- schutzverordnung wird sich die Gelegenheit bieten, die besprochenen Bestimmun- gen vor dem Hintergrund erster Vollzugserfahrungen mit der Humanforschungsge- setzgebung weiter zu harmonisieren.
2.2.20 Meldungen sicherheitsrelevanter Umstände und von Schutzmassnah-
men (Art. 40) Artikel 15 Absatz 2 HFG verlangt, dass bei neu auftretenden Umständen, welche die Sicherheit oder die Gesundheit der teilnehmenden Personen beeinträchtigen können oder die zu einem Missverhältnis zwischen den Risiken und Belastungen und dem Nutzen des Versuchs führen, unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der teilnehmenden Personen getroffen werden müssen. Absatz 1 regelt die Meldepflicht von sicherheitsrelevanten Umständen und Schutz- massnahmen, der die Prüfperson gegenüber der Ethikkommission nachkommen muss. Als Umstände, die gemäss Buchstabe a die Sicherheit oder Gesundheit der Teilnehmenden beeinträchtigen können, sind beispielsweise Verunreinigungen von Produkten zu qualifizieren, die bei der Durchführung eines klinischen Versuches be- kannt werden; auch eine mangelnde Wirksamkeit oder gar negative Effekte des un- tersuchten Produkts, die aus einer Zwischenanalyse ersichtlich werden können, sind darunter zu subsumieren. Hingegen sind Umstände irrelevant und folglich nicht zu melden, wenn sie nicht unmittelbar mit der Sicherheit der Teilnehmenden in Verbin- dung stehen. Nach Buchstabe b sind Massnahmen, die als Reaktion auf die bekannt gewordenen Umstände getroffen wurden, ebenso der Ethikkommission zu melden. Die Meldefrist für sicherheitsrelevante Umstände und Schutzmassnahmen bei klini- schen Versuchen mit Medizinprodukten richtet sich nach den Richtlinien der Europä- ischen Union (90/385/EWG vom 20. Juni 1990 25) und verlangt, dass solche Meldun- gen nicht wie für klinische Versuche mit Arzneimitteln nach 7 Tagen, sondern inner- halb von 2 Tagen gemeldet werden müssen (Abs. 2). Als Ansprechpartner gegenüber dem Institut tritt bei klinischen Studien, wenn vor- handen, der Sponsor auf. Diesem obliegen dieselben Meldepflichten gegenüber dem Heilmittelinstitut wie der Prüfperson gegenüber der Ethikkommission. Mit dieser Ver- pflichtung soll sichergestellt werden, dass nicht nur die Ethikkommission von sicher- heitsrelevanten Umständen und den getroffenen Schutzmassnahmen erfährt, son- dern auch das Institut (Abs. 3).
2.2.21 Meldung und Berichterstattung bei Abschluss, Abbruch oder Unterbruch
des klinischen Versuchs (Art. 41) In Absatz 1 wird die Meldepflicht der Prüfperson gegenüber der Ethikkommission nach regulärem Abschluss des klinischen Versuches geregelt. Damit kann die Ethik- kommission das Projekt als abgeschlossen betrachten und weiss, dass abgesehen vom Schlussbericht keine weiteren Meldungen zu erwarten sind. Gemäss internationalen Richtlinien (vgl. Ziff. 4.12 der ICH-GCP-Guidelines) soll ein Abbruch oder Unterbruch den zuständigen Behörden gemeldet werden mit dem Hin- weis auf die Umstände, die zum Abbruch oder Unterbruch geführt haben. Da es sich
25 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1990L0385:20071011:de:PDF [16.4.2012].
41/88
in Fällen nach Absatz 2 nicht um einen regulären Abschluss eines Versuches handelt und sicherheitsrelevante Aspekte betroffen sein können, muss eine Meldung über den Abbruch oder Unterbruch spätestens innerhalb von 15 Tagen erfolgen. Als ab- geschlossen gilt ein klinischer Versuch in der Regel nach dem letzten Untersu- chungstermin der letzten teilnehmenden Person („last patient – last visit“) oder aber nach Beendigung der Datenerhebung. Spätestens ein Jahr nach Abschluss bzw. Abbruch des Versuches muss der Ethik- kommission ein Schlussbericht vorgelegt werden (Abs. 3). Die Melde- und Berichtspflichten der Prüfperson gegenüber der Ethikkommission können an den Sponsor übertragen werden. Dies muss jedoch vorgängig mit der Ethikkommission abgesprochen werden und setzt deren Einverständnis voraus (Abs. 2). Die Meldepflichten nach den Absätzen 1–3 muss der Sponsor gegenüber dem Insti- tut wahrnehmen (Abs. 5).
2.2.22 Dokumentation unerwünschter Ereignisse bei klinischen Versuchen mit
Arzneimitteln (Art. 42) Da insbesondere bei internationalen klinischen Versuchen eine harmonisierte Doku- mentation und Meldung von unerwünschten Ereignissen und Reaktionen unerlässlich ist, lehnen sich die Bestimmungen über die Dokumentation- und Meldepflicht sowie deren Definitionen (Artikel 42–46) an die EU-Richtlinien 2001/C 172/01 26 an. In Arti- kel 42–44 wird die Dokumentation und Meldepflicht für klinische Versuche mit Arz- neimitteln geregelt, während Artikel 45 die Meldepflichten bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten festlegt. Da bei Medizinprodukten zusätzlich zu den aufgetre- tenen Ereignissen auch noch jene Vorkommnisse zu melden sind, welche auf den er- folgten Eingriff zurückgeführt werden können, wird die Meldepflicht für klinische Ver- suche mit Medizinprodukten in einem separaten Artikel reguliert. Nach den EU-Richtlinien wird als unerwünschtes Ereignis (Adverse Event, AE) jedes auftretende klinische Ereignis verstanden, welche eine am klinischen Versuch teil- nehmende Person betrifft und unerwünscht ist, ungeachtet dessen Kausalität zum untersuchten Wirkstoff. Es handelt sich hier um Ereignisse, welche keine oder nur eine ambulante Behandlung benötigen. Unerwünschte Ereignisse sind gegenüber den Behörden nicht meldepflichtig, sofern sie nicht als schwerwiegend einzustufen sind (vgl. Art 43 und 44), müssen jedoch bei Versuchen der Kategorie C dokumen- tiert werden (Abs. 1 und 3). Hierfür müssen standardisierte Dokumentationsinstru- mente verwendet werden. Einzeln auftretende unerwünschte Ereignisse werden in der Regel, gerade bei noch nicht zugelassenen Arzneimitteln, nicht im Zusammen- hang mit dem zu untersuchenden Arzneimittel gesehen. Oftmals wird erst bei vielen gleichen Ereignissen, welche dokumentiert und so in der Statistik erfasst wurden, ein Zusammenhang mit dem Arzneimittel erkannt. Es ist daher unerlässlich, uner- wünschte Ereignisse bei klinischen Versuchen der Kategorie C zu dokumentieren. Hingegen scheint eine Erleichterung der Dokumentation für klinische Versuche der Kategorie B und die vollständige Befreiung der Dokumentationspflicht für klinische Versuche der Kategorie A als angemessen, da es sich bei diesen Kategorien um Versuche mit zugelassenen Arzneimitteln handelt und die Reaktionen auf die Wirk- stoffe weitgehend bekannt sind. Bei Versuchen der Kategorie B besteht keine allgemeine Dokumentationspflicht von unerwünschten Ereignissen. Die Ethikkommission kann jedoch im Einzelfall deren 26 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:172:0001:0013:EN:PDF [16.4.2012].
42/88
Dokumentation verlangen. Eine entsprechende Dokumentation kann auch im Prüf- plan vorgesehen werden. Versuche der Kategorie A sind dagegen von der Dokumen- tationspflicht unerwünschter Ereignisse ausgenommen (Abs. 2). Absatz 4: selbsterklärend .
2.2.23 Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei klinischen Versuchen mit
Arzneimitteln (SAE) (Art. 43) Ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis (Serious Adverse Event, SAE) wird in Absatz 2 als ein Ereignis beschrieben, welches bei einem Patienten während der Durchführung eines klinischen Versuchs auftritt, und ungeachtet der Kausalität zum untersuchten Wirkstoff eine Gefährdung der Gesundheit des Patienten zur Folge hat, lebensbedrohlich ist, mit einer Hospitalisierung oder der Verlängerung eines Spital- aufenthaltes einhergeht oder einen Geburtsfehler respektive eine Anomalie zur Folge hat (vgl. Ziff. 4.2 der EU-Richtlinien 2001/C 172/01). Die Dokumentations- und Mel- depflichten (Abs. 1) von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen seitens der Prüfperson gegenüber dem Sponsor gelten unabhängig von der Kategorisierung des klinischen Versuchs. Gegenüber der Ethikkommission sind hingegen nur Ereignisse mit Todesfolge bei Versuchen der Kategorien B und C meldepflichtig (Abs. 3 Bst. a), wobei auch hier in konkreten Einzelfällen Ausnahmen vorgesehen werden können, beispielsweise wenn der Tod der teilnehmenden Personen als Outcome definiert ist. Ereignisse mit Todesfolge bei klinischen Versuchen der Kategorie A sind nur dann meldepflichtig, wenn dies von der Ethikkommission verlangt oder im Prüfplan vorge- sehen ist (Bst. b). Da es sich bei schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen um Vorkommnisse handelt, welche von der Prüfperson nicht im Zusammenhang zum Arzneimittel gesehen werden, wird auch hier eine Differenzierung der Dokumentati- onspflichten zwischen den Kategorien A, B und C vorgenommen (vgl. 2.2.21). Die vorgesehenen Meldefristen lehnen sich an international gültige Richtlinien (vgl. Ziff. 4.3 der EU-Richtlinien 2001/C 172/01) an. Auch hierfür müssen standardisierte Do- kumentationsinstrumente verwendet werden.
2.2.24 Schwerwiegende unerwartete und unerwünschte Reaktionen bei klini-
schen Versuchen mit Arzneimitteln (SUSAR) (Art. 44) Schwerwiegende unerwartete und unerwünschte Reaktionen (SUSARs) sind nach Absatz 2 unbeabsichtigte und unerwünschte Reaktionen, bei denen ein Zusammen- hang mit dem verabreichten Arzneimittel nicht ausgeschlossen werden kann und die gemäss Artikel 43 als schwerwiegend einzustufen sind (vgl. Ziff. 4.2 der EU- Richtlinien 2001/C 172/01). Die Dokumentation und Meldepflicht für Verdachtsfälle von schwerwiegenden uner- warteten und unerwünschten Reaktionen gilt für klinische Versuche aller Kategorien, da es sich hierbei um noch nicht bekannte und neu auftretende Nebenwirkungen des untersuchten Arzneimittels handelt (Abs. 1). Bei Bekanntwerden eines SUSAR muss die Prüfperson innerhalb von 24 Stunden den Sponsor über das Ereignis informieren (vgl. Ziff. 4.3 der EU-Richtlinien 2001/C 172/01). Es muss in standardisierter Form dokumentiert und gemeldet werden. Die zuständige Ethikkommission respektive das Heilmittelinstitut werden nur über je- ne SUSARs informiert, die in der Schweiz auftreten. Im Ausland auftretende SUSARs werden nicht einzeln den Behörden weitergeleitet, erscheinen aber im jährlich einzu- reichenden Annual Safety Report (vgl. Art. 46). Die in Absatz 3 vorgesehenen Melde- 43/88
fristen lehnen sich an die EU-Richtlinien an (vgl. Ziff. 4.3 der EU Richtlinien 2001/C 172/01). Absatz 3: Bei klinischen Versuchen der Kategorien B und C müssen die Meldungen nach Absatz 3 an das Institut anstelle der Ethikkommission gerichtet werden, Im Fall von Versuchen der Kategorie A richtet sich die Meldepflicht nach den entsprechen- den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 27. Ist aus Sicherheitsgründen bei einer teilnehmenden Person eine Entblindung vorzu- nehmen, so soll dies von einer unabhängigen Stelle durchgeführt werden (Abs. 5), um dadurch nicht die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Versuchsergebnisse zu gefährden.
2.2.25 Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei klinischen Versuchen mit
Medizinprodukten (SAE) (Art. 45) Die Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen (Serious Adverse Event, SAE) bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten muss nach Absatz 1 von der Prüfpersoninnerhalb von 7 Tagen an die Ethikkommission erfolgen, falls der Ver- dacht besteht, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Prüfprodukt stehen (Bst. a) oder auf den erfolgten Eingriff zurückgeführt werden können (Bst. b). Da bei Medizinprodukten nicht nur das eingesetzte Medizinprodukt eine Reaktion hervorru- fen kann, sondern beispielsweise auch die korrekte Anwendung der Operationstech- nik eine wesentliche Rolle spielt, muss bei Verdacht auf einen Zusammenhang zwi- schen dem Ereignis und dem Eingriff ebenfalls eine Meldung erfolgen. Meldepflichtig gegenüber der Ethikkommission und dem Institut sind nur Ereignisse bei Versuchen der Kategorie C, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland aufgetreten sind. Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse der Kategorie A sind gegenüber den Ethikkommissionen nicht meldepflichtig, jedoch müssen nach Artikel 15 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 28 solche Ereignisse Swissmedic gemeldet werden. Als schwerwiegende Ereignisse gelten nach internati- onalen Richtlinien (90/385/EWG vom 20. Juni 1990) Ereignisse, welche zum Tode führen oder die Gesundheit der teilnehmenden Person schwer beeinträchtigen kön- nen oder Schädigungen am Embryo oder Fötus respektive eine Anomalie oder einen Geburtsfehler zur Folge haben (Abs. 2). Die Meldepflichten nach Absatz 1 muss der Sponsor gegenüber dem Institut wahr- nehmen (Abs. 3).
2.2.26 Berichterstattung über die Sicherheit der teilnehmenden Personen (Art.
46) In einem Jahresbericht (Annual Safety Report) muss die Prüfperson der zuständigen Ethikkommission einmal jährlich eine Liste über die Ereignisse, die bei der Durchfüh- rung klinischer Versuche mit Arzneimitteln und Medizinprodukten aufgetreten sind, sowie deren Schweregrad und kausales Verhältnis zum geprüften Heilmittel vorlegen (Abs. 1). Dabei sind auch diejenigen Ereignisse einzubeziehen, die nicht melde-, aber dokumentationspflichtig sind (vgl. Ziff. 8 der EU-Richtlinien 2001/C 172/01). In Absatz 2 ist festgelegt, dass auch die Ereignisse, welche im Ausland vorgefallen sind, im Bericht aufzuzeigen sind.
27 SR 812.21 28 SR 812.213
44/88
Derselbe Jahresbericht, welcher der zuständigen Ethikkommission eingereicht wird, muss vom Sponsor auch dem Heilmittelinstitut übermittelt werden (Abs. 3).
2.2.27 Meldungen und Berichterstattung bei multizentrischen klinischen Versu-
chen (Art. 47) Absatz 1: selbsterklärend Bei multizentrischen klinischen Versuchen soll nicht nur die Leitethikkommission über den Abbruch, Unterbruch oder die nach Artikel 40–46 zu meldenden Ereignisse in- formiert werden, sondern auch die jeweils beteiligten Ethikkommissionen (Abs. 2). So kann garantiert werden, dass die beteiligten Ethikkommissionen über vorgefallene Ereignisse in ihrem Zuständigkeitsbereich informiert sind.
2.2.28 Aufbewahrungspflicht (Art. 48)
Damit nach Abschluss des klinischen Versuchs allfällig auftretende Erkrankungen der Teilnehmenden ursächlich eingeordnet und behandelt werden können, gelten für die Verantwortlichen eines klinischen Versuchs Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf die im Versuch verwendeten Heilmittel sowie die den Versuch betreffenden Da- ten. So müssen sämtliche während des klinischen Versuchs gesammelten und gene- rierten Daten vom Sponsor unabhängig der Kategorisierung bis zum Verfalldatum der letzten ausgelieferten Charge des untersuchten Arzneimittels oder der zuletzt hergestellten Medizinproduktes, mindestens jedoch während 10 Jahren beziehungs- weise bei klinischen Versuchen mit implantierten Medizinprodukten während 15 Jah- ren nach Abschluss oder Abbruch des Versuches aufbewahrt werden (Abs. 1). Die am Prüfort generierten Originaldaten sind durch die Prüfperson gemäss Absatz 2 zu archivieren. Absatz 3 bestimmt bezüglich der Archivierung von Daten aus klinischen Versuchen mit Blut und Blutprodukten eine Aufbewahrungspflicht für die Dauer von
20 Jahren, entsprechend Artikel 20 HMG.
Gemäss Absatz 4 bleiben Artikel 9 und 19 vorbehalten, die über den Verbleib der gesammelten Daten bestimmen, falls die teilnehmende Person ihre Einwilligung wi- derruft (vgl. Ziff. 2.1.9 und 2.1.19). Dieses Recht der betroffenen Person auf Widerruf und die damit verbundenen Massnahmen gehen der Aufbewahrungspflicht vor, ins- besondere müssen gesammelte gesundheitsbezogene Personendaten bzw. biologi- sches Material im gegebenen Fall anonymisiert werden, auch wenn dadurch der Zweck der Aufbewahrung, nämlich die potenzielle Nachsorge für eine betroffene Person, unmöglich gemacht wird.
2.2.29 Inspektionen des Instituts (Art. 49)
Das Institut kann gemäss Artikel 54 Absatz 5 HMG in der mit dem Humanfor- schungsgesetz revidierten Fassung jederzeit Inspektionen bei den Sponsoren und Auftragsforschungsinstituten sowie an den Durchführungsorten und in den Einrich- tungen und Laboratorien vornehmen oder vornehmen lassen; Absatz 1 bekräftigt diese Kompetenz in deklaratorischer Form. Es kann dabei sämtliche Dokumentatio- nen und Daten einsehen, die den klinischen Versuch betreffen. Die kantonalen Be- hörden, namentlich die zuständige Ethikkommission, werden über die Inspektion in- formiert und können bei Bedarf teilnehmen (Abs. 2). Das Institut kann die Inspektio- nen durchführen unabhängig davon, ob es sich um einen klinischen Versuch der Ka- 45/88
tegorie A, B oder C handelt. Die Information über die Durchführung eines klinischen Versuches im Fall einer Studie der Kategorie A bezieht das Institut durch den gesetz- lich festgelegten Eintrag in ein Register. Da die Einhaltung sowohl des Heilmittel- als auch des Humanforschungsgesetzes überprüft werden kann (vgl. Art. 54 Abs. 4 HMG), können sich die zu inspizierenden Inhalte der klinischen Versuche auf den gesamten Prüfplan beziehen und beschränken sich nicht nur auf die vom Institut be- willigten Punkte der Produktesicherheit. Absatz 3: selbsterklärend
2.2.30 Verwaltungsmassnahmen des Instituts (Art. 50)
Das Institut kann bereits bewilligte klinische Versuche aus Sicherheitsgründen sistie- ren oder mittels Widerruf der Bewilligung abbrechen lassen oder die zum Schutz der teilnehmenden Personen erforderlichen Massnahmen anordnen. Vorausgesetzt wird, dass die Sicherheit oder die Gesundheit teilnehmender Personen gefährdet ist, bei- spielsweise durch Mängel der Produktesicherheit oder der Herstellung (Bst. a). Kenntnis erlangt das Institut von Umständen, die Massnahmen erforderlich machen, durch die nach Artikel 40–46 erforderlichen Meldepflichten von Ereignissen oder durch Informationen, welche durch eine Inspektion gewonnen wurden (Art. 50). Dieselben Massnahmen können angeordnet werden, wenn die Qualität der erhobe- nen Daten z.B. während der Inspektion als mangelhaft eingestuft wurde (Bst. b) oder der Versuch nicht gemäss den bewilligten Gesuchsunterlagen durchgeführt wird (Bst. c). Relevante Abweichungen vom Studienprotokoll sind insbesondere solche, die die Sicherheit der Teilnehmenden, aber auch die Datensicherheit betreffen können, so zum Beispiel das Unterlassen vom Prüfplan vorgegebener Visiten oder eine nicht vorschriftsgemässe Verabreichung von Arzneimitteln.
2.2.31 Koordination und Information (Art. 51)
Sollte den kantonalen Ethikkommissionen, dem Institut oder weiteren zuständigen kantonalen Behörden (Kantonsärzte bzw. -ärztinnen und -apotheker bzw. -apothe- kerinnen) z.B. aufgrund der eingegangenen Meldungen (Art. 40–46) oder im Rahmen von Inspektionen (Art. 51) Informationen zukommen, welche Massnahmen zum Schutz der teilnehmenden Personen erforderlich machen, so sollen sich die zustän- digen Behörden gegenseitig informieren und diese Massnahmen gemeinsam einlei- ten (Abs. 1). Erfordert eine Situation aus Sicherheitsgründen jedoch eine unverzügli- che Reaktion, z.B. wenn ärztliche Sorgfaltspflichten verletzt werden und deshalb die Gesundheit teilnehmender Personen gefährdet wird, so kann diese von der betroffe- nen Behörde sofort umgesetzt werden und bedarf keiner vorangehenden Absprache oder Koordination unter den verschiedenen Behörden. Die Behörden müssen sich in diesem Falle jedoch unverzüglich gegenseitig über die Ursachen und die getroffenen Massnahmen informieren (Abs. 2).
46/88
2.3 3. Kapitel: Bewilligungs- und Meldeverfahren bei klinischen
Versuchen der Transplantation
2.3.1 Kategorisierung (Art. 52)
Für die Kategorisierung klinischer Versuche der Transplantation menschlicher Orga- ne, Gewebe und Zellen wird auf die wissenschaftsinterne Standardisierung der me- dizinischen Praxis im Bereich der Transplantation zurückgegriffen. Die Kategorisie- rung orientiert sich dabei an der Übereinstimmung der im Rahmen des klinischen Versuchs zu untersuchenden Transplantation mit einer ausgewiesenen Standardbe- handlung oder einer anerkannten Behandlungsrichtlinie. Entspricht die Transplantati- on des klinischen Versuchs einer Standardbehandlung oder einer therapeutischen Option gemäss einer anerkannten Behandlungsrichtlinie (Bst. a) und wird von deren Spezifikationen in Bezug auf Indikation und Anwendung nicht oder nur minimal ab- gewichen, so entspricht der Versuch nach Absatz 1 der Kategorie A (Bst. b). Kann die Prüfperson jedoch den Nachweis im Prüfplan nicht erbringen, dass die zu untersuchende Transplantation einer Standardbehandlung oder einer anerkannten Behandlungsrichtlinie entspricht (Bst. a) oder die vorgesehene Transplantation von den Spezifikationen in der Standardbehandlung beziehungsweise der Richtlinie mehr als minimal abweicht (Bst. b) oder sie in der wissenschaftlichen Literatur sogar als potentiell schädlich beschrieben wird (Bst. c), entspricht der Versuch nach Absatz 2 der Kategorie C. Darüber hinaus werden klinische Versuche der Transplantation embryonaler und fötaler Gewebe oder Zellen generell der Kategorie C zugeteilt (Abs. 3).
2.3.2 Information und Koordination (Art. 53)
Die Koordinations- und Informationspflicht für Aspekte, die sowohl den Prüfbereich der Ethikkommissionen (Art. 27) als auch denjenigen des BAG (Art. 56) betreffen, gilt nach den Absätzen 1 und 2 für die zuständige Ethikkommission sowie für das BAG.
2.3.3 Verfahren bei der zuständigen Ethikkommission (Art. 54)
Bereits im geltenden Recht gelten die Verfahrensbestimmungen zu klinischen Versu- chen mit Heilmitteln sinngemäss auch bezüglich der Prüfung von klinischen Versu- chen der Transplantation (vgl. Art. 26 der Transplantationsverordnung 29). Diese Pra- xis wird mit dieser Bestimmung weitergeführt.
2.3.4 Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Art. 55)
Analog zu Artikel 33 werden klinische Versuche der Kategorie A von der Bewilli- gungspflicht beim BAG ausgenommen. Die entsprechende Grundlage findet sich in Artikel 36 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes 30.
29 SR 810.211 30 SR 810.21
47/88
2.3.5 Prüfbereiche (Art. 56)
Die Prüftätigkeit des BAG ist wie bei derjenigen des Heilmittelinstituts auf die Produk- tesicherheit, vorliegend diejenige der verwendeten Organe, Gewebe und Zellen, be- zogen. So wird deren Herkunft, namentlich deren Nachverfolgbarkeit, sowie die Ein- haltung insbesondere der Sorgfaltspflichten (z.B. Testpflichten) geprüft (vgl. Bst. c und d). Daneben bilden die Einhaltung transplantationsspezifischer Vorschriften wie z.B. die Allokationsvorgaben sowie das Vorliegen der nach dem Transplantationsge- setz erforderlichen Bewilligungen (Bst. e) den Gegenstand der Prüfung.
2.3.6 Bewilligungsverfahren (Art. 57)
Es wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 35 und 36 verwiesen.
2.3.7 Änderungen (Art. 58)
Wesentliche Änderungen bewilligter klinischer Versuche der Transplantation müssen vom BAG bewilligt werden (Abs. 1). Die bewilligungspflichtigen Änderungen sind primär dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Neubeurteilung der Produktesicherheit erfordern (Abs. 2); aufgrund der besonderen Vorschriften bezüglich der Sicherheit der teilnehmenden Personen bei klinischen Versuchen mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben und Zellen sowie mit embryonalen oder fötalen Geweben und Zellen sind auch diesbezügliche Änderungen bewilligungspflichtig (Abs. 3). Die übri- gen Vorgaben dieser Bestimmung entsprechen der vergleichbaren Regelung bezüg- lich klinischer Versuche mit Heilmitteln (Art. 37).
2.3.8 Besondere Bestimmungen für klinische Versuche der Transplantation
embryonaler oder fötaler Gewebe und Zellen (Art. 59) Die Transplantationsgesetzgebung enthält spezifisch für den Umgang mit embryona- len oder fötalen Geweben und Zellen spezifische Vorschriften (vgl. Art. 34 ff. und 38 Transplantationsverordnung). Neben der Fristenregelung in Absatz 2 enthält die vor- liegende Bestimmung die entsprechenden Verweise (Abs. 1 und 3).
2.3.9 Anwendbare Bestimmungen (Art. 60)
Absatz 1: selbsterklärend Dieselben Pflichten, die dem Sponsor oder der Prüfperson in Artikel 40–44 und 46–
47 auferlegt sind, müssen die betroffenen Personen bei klinischen Versuchen der
Transplantation gegenüber dem BAG einhalten (Abs. 2). Absatz 3 und 4: selbsterklärend
2.3.10 Inspektionen des BAG (Art. 61)
Das BAG kann in Bezug auf klinische Versuche der Transplantation jederzeit Inspek- tionen bei den Sponsoren und Auftragsforschungsinstituten sowie an den Durchfüh- rungsorten und in den Einrichtungen und Laboratorien vornehmen oder vornehmen 48/88
lassen. Es kann dabei sämtliche Dokumentationen und Daten einsehen, die den kli- nischen Versuch betreffen. Absatz 2: selbsterklärend
2.3.11 Verwaltungsmassnahmen des BAG (Art. 62)
Das BAG kann bereits bewilligte klinische Versuche unterbrechen, verbieten oder zusätzliche Auflagen einfordern (Abs. 1), wenn die an die bewilligte Durchführung des klinischen Versuchs gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, wesent- liche Änderungen vorgenommen wurden, ohne diese vorgängig vom BAG bewilligen zu lassen (Bst. a), neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder sonstige Informationen es erfordern (Bst. b). Oben genannte Informationen kann das BAG durch die Melde- pflicht von Ereignissen (Artikel 40–44) oder die durchgeführten Inspektionen erhal- ten. Absatz 3: Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 51 verwiesen. .
2.4 4. Kapitel: Übrige klinische Versuche
2.4.1 Gegenstand (Art. 63)
Das 4. Kapitel des vorliegenden Entwurfes betrifft klinische Versuche, also For- schungsprojekte, bei denen die teilnehmenden Personen basierend auf einem Prüf- plan prospektiv einer gesundheitsbezogenen Intervention zugeordnet werden (vgl. Art. 3 Bst. l HFG), deren Intervention aber nicht als Heilmittel gemäss den Definitio- nen des Heilmittelgesetzes oder als Transplantatprodukt einzuordnen ist, oder die keine Versuche der Transplantation sind. Gegenstand der Regelung sind damit ins- besondere Versuche, die medizinische oder anderweitig gesundheitsbezogene Me- thoden oder Verfahren erforschen, etwa aus der Chirurgie, Physiotherapie, Ergothe- rapie oder anderen Bereichen wie auch Interventionen aus dem psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich. Dazu zählen einerseits alle manuellen Verrichtun- gen oder Verfahren, auch wenn sie mit Instrumenten ausgeführt werden, diese In- strumente selbst aber nicht Gegenstand der Forschung sind (z.B. pflegerische Massnahmen, Operations- oder Massagetechniken). Andererseits gehören dazu sprachliche Interventionen wie z.B. Instruktionen oder Anleitungen, oder auch die gezielte Exposition einer Person einer bestimmten natürlichen oder künstlichen Um- gebungsbedingung. Über den Status der medizinischen Intervention entschiedet der Verwendungskontext im klinischen Versuch, insofern kann auch eine ganz alltägliche Verrichtung (Sonnenbaden) durch die methodengeleitete Anwendung in der For- schung (etwa bei Depression) zu einer klinischen Intervention werden.
2.4.2 Kategorisierung (Art. 64)
Variante 1: Standardmodell Nach Absatz 1 sind jene klinischen Versuche der Kategorie A zuzurechnen, bei de- nen die zu untersuchende Intervention als Standard oder durch Verweis auf eine entsprechende anerkannte Richtlinie, die typischerweise von medizinischen Fachge- sellschaften aus der Schweiz, Europa oder Nordamerika verfasst wurden, als Option
49/88
ausgewiesen werden kann (Bst. a). In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Risiko für die teilnehmenden Personen nicht grösser ist als in der entsprechenden üblichen, therapeutischen Situation, vorausgesetzt, die Anwendung erfolgt insbeson- dere in Bezug auf die Indikation in der von der Richtlinie vorgegebenen Weise oder weicht allenfalls in minimalem Umfang davon ab (Bst. b). Entspricht hingegen die zu untersuchende Intervention keinem Standard, oder es liegt keine entsprechende Richtlinie vor, die die Intervention als Option ausweist (Bst. a), oder erfolgt die Anwendung in anderer als der vorgeschriebenen Weise (Bst. b) oder die einschlägigen Behandlungsrichtlinien raten von der Anwendung der Inter- vention ab (Bst. c), so ist der Versuch nach Absatz 2 der Kategorie B zuzurechnen.
Variante 2: Interventionsmodell Durch das Interventionsmodell werden die klinischen Versuche basierend auf den von der zu untersuchenden Intervention ausgehenden Risiken und Belastungen für die teilnehmende Person in zwei Kategorien eingeteilt. Die Kategorie A umfasst nach Absatz 1 diejenigen Versuche, deren Intervention mit nur minimalen Risiken und Be- lastungen für die teilnehmenden Personen verbunden ist. Eine zu untersuchende In- tervention mit minimalen Risiken und Belastungen ist in Artikel 2 Buchstabe b defi- niert. Demzufolge umfasst nach Absatz 2 die Kategorie B alle klinischen Versuche mit Interventionen, welche mit grösseren als mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind. Um dem Umstand gerecht zu werden, dass im Rahmen eines klinischen Versuchs Interventionen mit grösseren als mit minimalen Risiken und Belastungen untersucht werden, welche aber einer Standardbehandlung entsprechen (z.B. Blinddarmopera- tion) und damit u.U. ungerechtfertigterweise der Kategorie B zugeteilt werden, kann die Ethikkommission gemäss Absatz 3 auf Antrag der Prüfperson den Versuch auch der Kategorie A zuteilen. Dabei muss die Prüfperson im Antrag den Bezug der zu un- tersuchenden Intervention zur entsprechenden Standardbehandlung oder der in ei- ner anerkannten Richtlinie genannten Option, analog zum Vorgehen beim Konzept des Standardmodels (vgl. oben), schriftlich im Gesuch darlegen (Bst. a). Dasselbe gilt bei einer minimalen Abweichung der Anwendung von der Standardbehandlung, ebenfalls analog zum Vorgehen des Konzepts des Standardmodells (Bst. b).
Beide zur Diskussion gestellten Regelungsvarianten bergen Vorteile, aber auch Schwierigkeiten. Vorteil des ‚Standardmodells‘ ist namentlich die Orientierung an Massstäben, die von der jeweiligen Fachdisziplin konsensuell unterstützt werden. In- sofern kann ein gewisses Mass an Objektivität bei der Beurteilung des Risikos er- reicht werden, was insbesondere auch Rechtssicherheit gewährt. Allerdings ist zwei- felhaft, ob für alle betroffenen Forschungsbereiche der Prozess der Erarbeitung sol- cher Standards, der unbestritten im Gang ist und aus vielfältigen Gründen vorange- trieben wird, hinreichend fortgeschritten ist, um die Risikoeinschätzung erfolgreich darauf abstützen zu können. Das ‚Interventionsmodell‘ demgegenüber ist nicht von solchen Vorgaben abhängig, läuft aber Gefahr, die konsensstiftende Wirkung intuitiver Einschätzungen auch – oder gerade – unter Experten zu überschätzen. Möglicherweise besteht hinsichtlich des Risikopotentials bestimmter Interventionen nur vordergründig ein gewisser Kon- sens, etwa in Bezug auf eine ‚minimal-invasive‘ Operationsmethode oder eventuell traumatisierende Wirkungen einer Gesprächstherapieform, der für eine verlässliche und einheitliche Vollzugspraxis des HFG aber nicht ausreicht.
50/88
2.4.3 Anwendbare Bestimmungen (Art. 65)
Das Bewilligungs-, Melde und Berichterstattungsverfahren klinischer Versuche nach diesem Kapitel richtet sich weitgehend nach den Bestimmungen, wie sie die Artikel für klinische Versuche mit Heilmitteln enthalten. Die vorliegende Verweisnorm erklärt deshalb die betreffenden Bestimmungen für sinngemäss anwendbar, womit auch auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann.
2.4.4 Gesuch (Art. 66)
Die vorliegende Bestimmung lehnt sich an diejenige zu den klinischen Versuchen mit Heilmitteln an (Art. 29): Gesuchsteller sind nach Absatz 1 die Prüfperson oder – bei multizentrischen Projekten – der Sponsor. Wiederum soll es möglich sein, dass der Sponsor auch bei monozentrischen klinischen Versuchen als Gesuchsteller auftritt (Abs. 3). Die Gesuchsunterlagen nach Absatz 2 bzw. Anhang 3 Ziff. 3 verzichten auf diejenigen Elemente, die ausschliesslich Heilmittel betreffen.
2.4.5 Dokumentation unerwünschter Ereignisse (Art. 67)
Als unerwünschtes Ereignis (Adverse Event, AE) wird jedes auftretende unerwünsch- te klinische Ereignis verstanden, welches während der Dauer des klinischen Versu- ches bei einem Patienten auftritt (Abs. 2), ungeachtet der Kausalität der zu untersu- chenden Intervention (vgl. Ziff. 4.2 der EU-Richtlinien 2001/C 172/01). Für uner- wünschte Ereignisse besteht, sofern sie nicht als schwerwiegend zu qualifizieren sind (vgl. Art. 68), keine Meldepflicht an die Behörden. Es handelt sich damit um Er- eignisse, welche keine oder nur eine ambulante Behandlung erforderlich machen. Bei klinischen Versuchen der Kategorie B sind diese Ereignisse nur dann in standar- disierter Weise zu dokumentieren, wenn dies im Prüfplan vorgesehen ist oder von der Ethikkommission gefordert wird (Abs. 1). Klinische Versuche der Kategorie A sind von der Dokumentationspflicht ausgenommen, da es sich hierbei um bereits geprüfte und standardisierte Interventionen handelt. Absatz 3: selbsterklärend
2.4.6 Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (Art. 68)
Ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis (Serious Adverse Event, SAE) wird in Absatz 2 als ein Ereignis beschrieben, welches bei einem Patienten während der Durchführung eines klinischen Versuchs auftritt und ungeachtet der Kausalität zum untersuchten Wirkstoff eine Gefährdung der Gesundheit des Patienten zur Folge hat, lebensbedrohlich ist, mit einer Hospitalisierung oder der Verlängerung eines Spital- aufenthaltes einhergeht oder einen Geburtsfehler respektive eine Anomalie zur Folge hat (vgl. Ziff. 4.2 der EU-Richtlinien 2001/C 172/01). Auftretende schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei klinischen Versuchen der Kategorie B müssen nur dann von der Prüfperson in standardisierter Weise dokumentiert und dem Sponsor gemel- det werden, wenn dies im Prüfplan vorgesehen ist oder aber von den Ethikkommissi- onen verlangt wird (Abs. 1). Da es sich bei schwerwiegenden unerwünschten Ereig- nissen wiederum um Vorkommnisse handelt, welche nicht im Zusammenhang mit der zu untersuchten Intervention gesehen werden, ist eine Dokumentation bei Vor- kommnissen bei Versuchen der Kategorie A nicht erforderlich. Ereignisse mit Todes-
51/88
folge müssen, sofern nicht anders im Prüfplan definiert, bei Versuchen der Kategorie B der Ethikkommission gemeldet werden (Abs. 3). Ereignisse mit Todesfolge der Ka- tegorie A müssen nur dann gemeldet werden, wenn dies im Prüfplan vorgesehen ist oder von der Ethikkommission gefordert wird (Abs. 4). Die vorgesehenen Meldefris- ten lehnen sich an die EU-Richtlinien 2001/C 172/01 an.
2.4.7 Schwerwiegende unerwartete und unerwünschte Reaktionen (Art. 69)
Es wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 44 verwiesen.
2.4.8 Berichterstattung über die Sicherheit der teilnehmenden Personen (Art.
70) Es wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 46 verwiesen
2.4.9 Meldungen und Berichterstattung bei multizentrischen klinischen Versu-
chen (Art. 71) Es wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 47 verwiesen.
2.5 5. Kapitel: Registrierung
2.5.1 Zulässige Register (Art. 72)
Die Registrierung soll nicht nur der Öffentlichkeit zur Information über die klinische Forschung in der Schweiz dienen, sondern auch den Forschenden die Möglichkeit bieten, sich über die aktuellen Forschungsthemen und -vorhaben zu informieren. Das soll dazu beitragen, sog. Wiederholungsstudien bzw. Doppelspurigkeiten in der klini- schen Forschung und namentlich den unnötigen Einbezug von Personen in klinische Versuche zu vermeiden. Somit kann mit der Registrierung klinischer Versuche in ei- nem öffentlichen Register die Qualität in der klinischen Forschung besser überprüft und der Ressourcenaufwand für die klinische Forschung optimiert werden. Von der Erstellung eines eigenständigen Schweizer Registers mit eigener Datenbank wird abgesehen. Dies einerseits, weil die politische Akzeptanz für ein neues Register zusätzlich zu den international etablierten klein ist und nur dann sinnvoll wäre, wenn es den Anforderungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und des „International Committee of Medical Journal Editors“ ICMJE an Studienregister entsprechen würde. Ein internationales Studienregisternetzwerk, koordiniert durch die WHO (ICTRP 31), definiert allgemein anerkannte Anforderungen an Studienregister, sogenannte Pri- märregister. Diese wiederum werden unter anderem von den wichtigsten Fachzeit- schriften in der Medizin, denjenigen, die die Uniform Requirements for Manuscripts
31 http://www.who.int/ictrp [16.4.2012].
52/88
(URM) des ICMJE unterstützen, als Studienregister anerkannt. Die Publikation von klinischen Versuchen in diesen Fachzeitschriften setzt eine prospektive Registrie- rung der klinischen Versuche in solchen Registern für die Publikation voraus. Auf- grund dieser hohen Anforderungen an international bzw. von der WHO und des ICM- JE anerkannte Register, denen auch eine Schweizer Lösung entsprechen müsste, würde die Erstellung eines eigenständigen Registers sehr kostspielig werden und den zur Verfügung stehenden Budgetrahmen sprengen. Da die Möglichkeit besteht, auf international gebräuchliche Register zur Registrierung zu verweisen, kann uner- wünschter Mehraufwand für die Forschenden bei einer zusätzlichen Registrierung ih- rer Versuche in einem Schweizer Register vermieden werden. Absatz 1 regelt, wer klinische Versuche in welchen Registern registrieren muss. Die Registrierungspflicht gemäss Artikel 56 HFG soll demgegenüber durch einen Eintrag der klinischen Versuche in bestehende, international und von relevanten Institutionen (so der WHO und des ICMJE) anerkannte Register erfüllt werden. Dazu gehören die Primärregister der Weltgesundheitsorganisation WHO (Bst. a) und das Register „cli- nicaltrials.gov“ der Nationalen Medizinbibliothek der Vereinigten Staaten von Amerika (Bst. b). Letzteres stellt zwar kein Primärregister der WHO dar, ist aber als zurzeit meistgenutztes und umfassendstes Register klinischer Versuche ebenfalls vom ICM- JE anerkannt. Absatz 2 besagt, dass die Registrierung in den internationalen Registern in engli- scher Sprache erfolgen muss. Zusätzlich muss der Sponsor ausgewählte Daten in einer Schweizer Landessprache in einer ergänzenden Datenbank des Bundes im In- teresse der vom Gesetz vorgeschriebenen Transparenz in der klinischen Forschung und namentlich der Verständlichkeit der für die interessierte Öffentlichkeit in der Schweiz wesentlichen Angaben eintragen. , muss der Sponsor. Durch die technische Umsetzung dieser ergänzenden Registrierungspflicht soll den Forschenden kein Mehraufwand entstehen. Die ergänzende Datenbank ist deshalb so konzipiert, dass sie den Forschenden (Sponsor oder Prüfperson) gleichzeitig als elektronische Platt- form zum Ausfüllen des Basisformulars für die Gesuchseinreichung bei der zuständi- gen Ethikkommission und gegebenenfalls dem Institut dient. Nach erteilter Bewilli- gung werden diese Eingaben – allenfalls mit den von der Ethikkommission verlang- ten Modifikationen – gleichzeitig mit den Daten aus dem internationalen Register, in dem der klinische Versuch registriert wurde, veröffentlicht. Die Pflicht zum Eintrag des klinischen Versuchs in einem zulässigen Register und der ergänzenden Datenbank des Bundes kommt dem Sponsor zu; dieser kann die Registrierung aber an die Prüfperson delegieren (Abs. 3).
2.5.2 Inhalt und Zeitpunkt der Registrierung (Art. 73)
Die in einem zulässigen Register vom Sponsor einzutragenden Daten entsprechen dem von der WHO geforderten minimalen Datensatz zur Registrierung in einem Pri- märregister (Abs. 1 Bst. a). Damit allfällige Anpassungen bzw. die Nachführung die- ses in Anhang 5 konkret bezeichneten Datensatzes möglichst rasch erfolgen können, ist eine entsprechende Kompetenz des EDI (vgl. Art. 72) vorgesehen. Bei den in der ergänzenden Datenbank des Bundes in einer Landessprache einzu- tragende Daten nach Buchstabe b handelt es sich um solche, die insbesondere für die interessierte Öffentlichkeit, z.B. Personen, die an der im Rahmen des klinischen Versuchs untersuchten Krankheit leiden, von besonderem Interesse sind. So erläu- tert zum Beispiel die Zusammenfassung des Forschungsprotokolls in Laiensprache das Ziel, das Rational und die Durchführung des klinischen Versuchs. Zudem sollen
53/88
die Informationen in einer Landessprache zur untersuchten Krankheit und zu Ein- und Ausschlusskriterien den interessierten Personen das Auffinden und Identifizieren eines geeigneten klinischen Versuchs zur Teilnahme erleichtern. Absatz 2 schreibt vor, dass die zu registrierenden Daten nur in der von der zuständi- gen Ethikkommission bewilligten Fassung in einem zulässigen Register eingetragen werden müssen. Dadurch wird transparent und somit auch für die allgemeine Öffent- lichkeit ersichtlich, in welcher Form der klinische Versuch von der Ethikkommission bewilligt wurde. Der Eintrag der Daten in einem zulässigen Register hat spätestens vor dessen Durchführung bzw. den ersten für die Öffentlichkeit oder für potenziell in- teressierte Personen ersichtlichen Massnahmen, bei denen auf die Möglichkeit zur Teilnahme am klinischen Versuch hingewiesen wird, zu erfolgen. Dazu gehören z.B. die Publikation von Inseraten, Hinweise in Institutionen und auf deren Websites oder Hinweise an Patientinnen und Patienten durch Ärztinnen und Ärzte. Vorbehalten von dieser Registrierungspflicht und dem Registrierungszeitpunkt blei- ben analog zu den rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union und den USA und im Interesse der internationalen Kompatibilität klinische Versuche an Erwachsenen der Phase I, also mit Arzneimitteln, die sich noch in der Entwicklung befinden (Abs. 3). Für diese in der Schweiz durchgeführten klinischen Versuche der Phase I wird je- doch im Gegensatz zu aktuellen internationalen Vorgaben eine nachträgliche Regist- rierungspflicht eingeführt: sie müssen spätestens ein Jahr nach Abschluss gemäss Artikel 72 Absatz 1 und 2 registriert werden. Diese Regelung ermöglicht es einer- seits, die berechtigten Ansprüche auf das geistige Eigentum anzumelden und zu schützen, sie berücksichtigt andererseits aber auch das Interesse an der Transpa- renz hinsichtlich der Forschungsaktivitäten gerade in dieser frühen Phase der Ent- wicklung von Arzneimitteln. Ausgenommen von dieser Regelung bezüglich klinischer Versuche der Phase I mit Arzneimitteln sind klinische Versuche mit Kindern und Jugendlichen: Klinische Ver- suche mit Arzneimitteln der Phase I mit diesen Personengruppen müssen vor Beginn des Versuchs registriert werden, um Doppelspurigkeiten und Wiederholungsstudien mit nicht wirksamen oder sogar schädlichen Wirkstoffen in der Arzneimittelforschung gerade mit den als besonders verletzbar geltenden Kindern und Jugendlichen bereits früh in der Entwicklung von neuen Arzneimitteln zu verhindern. Anders als in den USA besteht auch in der EU eine Registrierungspflicht für klinische Versuche der Phase I mit Kindern und Jugendlichen mit Arzneimitteln. Absatz 4 besagt, dass die Änderungen am bewilligten klinischen Versuch vom Spon- sor bzw. die von ihm delegierte Prüfperson mindestens einmal jährlich im Register und der ergänzenden Datenbank nachgetragen werden müssen. Aktualisierungen des Registereintrags zu den einzelnen Versuchen sind somit rückverfolgbar und als solche im Register ersichtlich. Absatz 5 regelt, welche Daten, für die am klinischen Versuch teilnehmenden oder in- teressierten Personen relevant sind und daher vom Sponsor bzw. von ihm delegierte Prüfperson spätestens 30 Tage, nachdem die Änderung am klinischen Versuch um- gesetzt wurde, im entsprechenden Register aktualisiert werden. Dazu gehören na- mentlich Informationen über den Status der Rekrutierung von Personen für den Ver- such, die Ein- und Ausschlusskriterien und den Abschluss oder Abbruch des klini- schen Versuchs.
2.5.3 Verantwortlichkeit (Art. 74)
Diese Bestimmung stellt klar, dass trotz der Bewilligung der Einträge durch die Ethik-
54/88
kommissionen die Verantwortung für die Korrektheit und Vollständigkeit (auch der Aktualität nach Art. 73 Abs. 4) der Einträge vollumfänglich beim Sponsor liegt. Er trägt diese Verantwortung auch dann, wenn er die Eintragungspflicht der Prüfperson delegiert.
2.5.4 Portal (Art. 75)
Absatz 1 besagt, dass eine im Internet publizierte Seite der allgemeinen Öffentlich- keit als Informationsplattform über laufende und abgeschlossene klinische Versuche in der Schweiz dient. Die Website soll für die allgemeine Öffentlichkeit ohne grossen Aufwand oder besondere Kenntnisse auffindbar sein. Dabei stellt das Portal die vir- tuelle Schnittstelle dar zwischen der Öffentlichkeit einerseits sowie dem Register, d.h. der elektronischen Datenbank mit Daten zu klinischen Versuchen, andererseits.
Das Portal verknüpft die Daten der ergänzenden Datenbank mit denjenigen der zu- lässigen Register (Bst a) und ermöglicht damit die Suche mittels Eingabe von Stich- worten (z.B. Durchführungsort, untersuchte Krankheit oder Therapie) in einem oder mehreren Suchfeldern nach klinischen Versuchen, welche in der Schweiz durchge- führt werden, gesucht werden kann (Bst b). Mittels dieser Suche gefundene klinische Versuche, die in zulässigen Registern (Art. 72 Abs. 1 Bst. a und b) registriert sind, werden auf der Internetseite zusammen mit den in der ergänzenden Datenbank des Bundes eingetragenen Daten zu den entsprechenden klinischen Versuchen darge- stellt. Damit kann sich die Nutzerin bzw. der Nutzer ein übersichtliches Bild über sämtliche vorhandenen Informationen zu einem konkreten klinischen Versuch ma- chen. [Absatz 3: selbsterklärend]
2.6 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
2.6.1 Nachführung der Anhänge (Art. 76)
Mit Blick auf die rasche Entwicklung im Forschungsbereich wird wie in anderen Ge- setzgebungen im Gesundheitsbereich dem Eidgenössischen Departement des In- nern (EDI) die Kompetenz eingeräumt, die Anhänge zu dieser Verordnung der inter- nationalen oder technischen Entwicklung anzupassen und damit aktuell zu halten.
2.6.2 Übergangsbestimmungen zur Registrierungspflicht (Art. 77)
Im Interesse der vom Gesetz vorgegebenen Transparenz der klinischen Forschung in der Schweiz muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftsetzung des HFG si- chergestellt werden, dass klinische Versuche, welche vor Inkraftsetzung des HFG bewilligt wurden und nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Inkraftsetzung ab- geschlossen werden, in einem WHO-Primärregister oder clinicaltrials.gov eingetra- gen sind. Angesichts der ohnehin umfangreichen Meldungen, welche die Ethikkom- missionen in den Anfängen nach Inkraftsetzung des HFG bearbeiten müssen, wird von einer Pflicht zur Meldung der Nachregistrierung von bereits laufenden klinischen Versuchen abgesehen.
55/88
2.6.3 Aufhebung bisherigen Rechts (Art. 78)
Mit der Humanforschungsgesetzgebung werden die Aufgaben der Expertenkommis- sion für die Aufhebung des medizinischen Berufsgeheimnisses den Ethikkommissio- nen übertragen (Art. 34 HFG). Die zugehörige Verordnung vom 14. Juni 1993 32 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung kann deshalb aufgehoben werden (Ziff. 1); für die Ethikkommissionen weiterhin rele- vante Bestimmungen werden in Artikel 32 ff. HFV 2 übernommen. Die vorliegende Verordnung regelt umfassend das Bewilligungs- und Meldeverfahren für klinische Versuche mit Heilmitteln. Die Organisationsverordnung HFG enthält zu- dem Organisationsbestimmungen zu den Ethikkommissionen. Die Verordnung vom 17. Oktober 2001 33 über klinische Versuche mit Heilmitteln kann demzufolge aufge- hoben werden. Im Bereich der Epidemiengesetzgebung regelt die Verordnung vom 30. Juni 1993 34 über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immuno- deficiency Virus Aspekte, die neu Gegenstand des HFG sind. Diese sog. HIV- Studienverordnung kann damit ersatzlos aufgehoben werden.
2.6.4 Änderungen bisherigen Rechts (Art. 79)
Da die Bestimmungen zur Änderung bisherigen Rechts zusammen mehr als eine Seite umfassen, werden sie in Anhang 6 dargestellt. Inhaltlich umfassen die Änderungen Anpassungen des Ausführungsrechts im Trans- plantations- und Strahlenschutzbereich an die neue Gesetzgebung, namentlich der Verweise im Bereich klinischer Versuche. Im Einzelnen: - Die Anpassungen der Transplantationsverordnung umfassen im Wesentlichen die Streichung der neu in der HFV 1 geregelten Definitionen (vgl. neuer Art. 2 Trans- plantationsverordnung) und Bestimmungen zu den klinischen Versuchen im All- gemeinen (vgl. Streichung von Art. 27-33). Einzig spezifische Vorschriften betref- fend die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe und Zellen im Rahmen eines klinischen Versuchs verbleiben in der Transplantationsverordnung. Die Be- stimmungen zu klinischen Versuchen gentechnisch veränderter Organe, Gewebe und Zellen werden gestrichen, da es sich diesfalls stets um Transplantatprodukte handelt, die den Vorschriften über klinische Versuche mit Arzneimitteln sowie den- jenigen der Gentherapie sowie mit pathogenen Organismen folgen (vgl. Art. 24 und 25 HFV 1). - Die Anpassungen der Xenotransplantationsverordnung umfassen, da die HFV 1 für klinische Versuche der Xenotransplantation grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 HFV 1), im Wesentlichen die entsprechend aktualisierten Beg- riffsbestimmungen im Bereich klinischer Versuche (vgl. neuer Art. 2 Xe- notransplantationsverordnung), die Streichung der neu im HFG geregelten Anfor- derungen an Aufklärung und Einwilligung (vgl. neuer Art. 4 und 5 Xenotransplanta- tionsverordnung) sowie die neu geltenden Verweise auf die HFV 1 und die OV HFG (vgl. neuer Art. 10 Xenotransplantationsverordnung). - Zur Anpassung der Strahlenschutzverordnung vgl. die Erläuterungen zu Artikel 39 HFV 1 (Ziff. 2.2.19).
32 SR 235.154 33 SR 812.214.2 34 SR 818.116
56/88
2.6.5 Inkrafttreten (Art. 80)
[selbsterklärend]
57/88
3 Erläuterungen zur HFV 2
3.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Gegenstand (Art. 1 HFV 2)
Gemäss Buchstabe a regelt die HFV 2 die Anforderungen an alle Forschungsprojek- te im Geltungsbereich des HFG, soweit sie nicht Gegenstand der HFV 1 sind (vgl. Ziff. 2.1.1). Damit sind alle Projekte erfasst, die zu Erkenntnissen zu Krankheiten so- wie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers führen sollen, dabei aber keine gesundheitsbezogenen Interventionen experimentell (gemäss eines Prüfplans) anwenden, um deren Auswirkungen zu untersuchen. Gegenstand der HFV 2 sind damit: - Beobachtungsstudien bzw. allgemein Forschungsprojekte, bei denen Perso- nen Massnahmen unterzogen werden, um lediglich gesundheitsbezogene Da- ten zu erheben oder biologisches Material zu gewinnen. Massnahmen dieser Art, die auf unbeeinflusste Gesundheits- bzw. Krankheitszustände abzielen, sind demnach zu unterscheiden von Interventionen, durch die Einwirkungen mit präventiver, diagnostischer, therapeutischer, palliativer oder rehabilitativer Absicht hervorgerufen werden, welche sodann gemessen werden sollen. Zu- dem ist im Fall der Intervention deren Ursache im Blick zu behalten. For- schungsprojekte, bei denen die zu untersuchende Intervention aufgrund des Forschungsplans erfolgt, sind als klinischer Versuch zu qualifizieren und fallen in den Geltungsbereich der HFV 1. Wird dagegen die Intervention aus- schliesslich durch therapeutische Interessen im Rahmen einer medizinischen Behandlung motiviert, und zu Forschungszwecken werden lediglich (weitere) Daten erhoben oder biologisches Material entnommen, so fällt das Projekt in den Geltungsbereich der HFV 2. - Forschungsprojekte, bei denen bereits vorhandenes biologisches Material bzw. gesundheitsbezogene Personendaten weiterverwendet werden; - Forschungsprojekte an verstorbenen Personen; - Forschungsprojekte an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrü- chen und Spotanaborten einschliesslich Totgeburten. Buchstabe b: Anders als bei klinischen Versuchen (vgl. HFV 1) sind für das Bewilli- gungs- und Meldeverfahren für Forschungsprojekte gemäss der HFV 2 einzig die je- weilige Ethikkommission zuständig.
3.1.2 Anwendbare Bestimmungen (Art. 2 HFV 2)
Forschungsprojekte im Sinne der vorliegenden Verordnung zum Humanforschungs- gesetz haben dieselben Anforderungen wie die in der HFV 1 geregelten klinischen Versuche bezüglich der wissenschaftlichen Integrität sowie der wissenschaftlichen Qualität (vgl. Art. 10 HFG) zu erfüllen. Aus diesem Grund verweist Artikel 3 auf die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in Artikel 3 bzw. Artikel 4 HFV 1. Dem- entsprechend sind die diesbezüglichen Erläuterungen in Ziff. 2.1.3 f. hiervor sinnge- mäss beizuziehen.
58/88
Die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Forschungspro- jekte sind ausgesprochen vielfältiger Natur (vgl. zum Geltungsbereich Ziff. 3.1.1 hier- vor). Zum heutigen Zeitpunkt bestehen denn auch keine anerkannten nationalen oder internationalen Regelungen für diesen Geltungsbereich, wie sie für den Bereich der klinischen Versuche in Form der Regeln der Guten Klinischen Praxis vorliegen (vgl. Art. 5 HFV 1). Aus diesem Grund wird zur Zeit davon abgesehen, für die von der vorliegenden Verordnung erfassten Forschungsprojekte von der Verweiskompetenz auf entsprechende Regelwerke gemäss Artikel 10 Absatz 2 HFG Gebrauch zu ma- chen.
3.1.3 Fachliche Qualifikation (Art. 3 HFV 2)
Absatz 1 Buchstabe a bestimmt, dass die Projektleitung zur Ausübung desjenigen Berufes in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt sein muss, der zum betref- fenden Forschungsprojekt spezifisch qualifiziert. Für Forschungshandlungen, die ei- ner Melde- oder Bewilligungspflicht unterliegen (insbesondere medizinische Tätigkei- ten) muss die Projektleitung den Berechtigungsnachweis zur fachlich selbständigen Berufsausübung gemäss der einschlägigen kantonalen beziehungsweise eidgenös- sischen Gesundheitsgesetzgebung beibringen können (vgl. weiterführend Ziff. 2.1.6). Demgegenüber wird für Forschungshandlungen, die in den Bereich der nichtregle- mentierten Berufe im Gesundheitswesen fallen, für welche keine spezifischen Be- rufsbewilligungs- oder Meldepflichten bestehen, die Berechtigung im Sinne der vor- liegenden Bestimmung zugleich mit dem Abschluss der entsprechenden Berufsaus- bildung erlangt. Als spezifisch qualifizierend gilt jene berufliche Qualifikation, die das Forschungsgebiet unmittelbar betrifft, also etwa eine Ausbildung im Bereich der Pfle- ge im Fall eines Forschungsprojektes zu einer pflegerischen Massnahme, oder – falls es eine solche nicht gibt – jene, die diesem Forschungsgebiet am nächsten kommt. Absatz 1 Buchstabe b legt darüber hinaus fest, dass Projektleitende über eine spezi- fische Ausbildung sowie Erfahrung auf dem Fachgebiet des Forschungsprojektes verfügen müssen. Damit sind die jeweiligen, etwa medizinischen, psychologischen oder biologischen Kenntnisse gemeint, die für die sichere Durchführung des Projekts erforderlich sind. Hinzu kommen methodische Kompetenzen, soweit sie für das Pro- jekt erforderlich sind, wie etwa der Statistik sowie der Guten Klinischen Praxis (vgl. Ziff. 2.1.5). Nicht zuletzt im Hinblick auf die Heterogenität möglicher Projektkonzepti- onen ist das jeweils hinreichend qualifizierende Mass an Erfahrung bzw. die geeigne- te Ausbildung nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit zu bestimmen. Zu be- rücksichtigen ist dabei insbesondere das Gefährdungsrisiko für die teilnehmenden Personen sowie allgemein die Grösse des Projektes, gemessen an der Dauer, der Zahl der involvierten Personen, auch der Kosten etc. Im Hinblick auf Buchstabe c wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.6 verwiesen. Absatz 2 fordert, dass alle übrigen Personen, die an der Durchführung des Projektes beteiligt sind, über die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Erfah- rungen verfügen müssen. Hierzu ist von den üblichen Anforderungen im Rahmen der Ausübung des entsprechend vergleichbaren Berufes auszugehen. Für Tätigkeiten also, die in anderen Kontexten z.B. Pflegenden oder medizinisch-technisch Assistie- renden zugewiesen werden, ist, wenn sie im Rahmen von Forschungsprojekten durchgeführt werden, ein vergleichbarer Fähigkeitsausweis beizubringen. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine abgeschlossene Berufsausbildung handeln; Aufgaben, die in einem Spital üblicherweise auch von Lernenden übernommen wer-
59/88
den dürfen, können auch bei einem Forschungsprojekt entsprechend Auszubilden- den oder Studierenden zugewiesen werden.
3.1.4 Aufbewahrung von gesundheitsbezogenen Personendaten und biologi-
schem Material (Art. 4 HFV 2) Absatz 1 nennt die Anforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsbezogenen Daten für die Forschung. Um den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit ge- recht zu werden, sind geeignete betriebliche und organisatorische Massnahmen zu treffen. So ist nach Buchstabe a sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen die in der Da- tensammlung oder im automatisierten Bearbeitungssystem registrierten Daten bear- beiten können, dies für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Unter Umständen muss die für die Sammlung verantwortliche Person je nach den Aufgaben, die die jeweili- gen Benutzenden zu erfüllen haben, unterschiedliche Zugriffsberechtigungen gewäh- ren und zum Beispiel durch verschiedene Passwörter auch technisch umsetzen. Gemäss Buchstabe b muss sichergestellt sein, dass die Daten nicht durch unbefugte Personen oder versehentlich in irgendeiner Weise verändert werden können. Hierzu dienen etwa Sicherheitskopien, die Aufbewahrung der Daten auf Speichermedien ausserhalb von Netzen und in abgeschlossenen Räumen sowie der Schutz durch ‚starke‘ Passwörter. Nach Buchstabe c sind die zur Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit relevanten Bearbeitungsvorgänge zu dokumentieren. Bei elektronischen Datenspeichersyste- men geschieht dies in der Regel durch entsprechende Programme, die mittels Re- gistrierung festhalten, wer zu welchem Zeitpunkt welche Daten bearbeitet hat, so dass alle Zugriffe zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und rückverfolgt wer- den können. Absatz 2 nennt die Anforderungen an die Aufbewahrung von biologischem Material für die Forschung. Dazu erklärt Buchstabe a zunächst die Bestimmungen des Absat- zes 1 für sinngemäss anwendbar, also ebenfalls nur befugten Personen oder sol- chen, die dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, den Umgang mit dem biologi- schen Material zu ermöglichen, das Material gegen unbefugte oder versehentliche Offenlegung, Veränderung oder Vernichtung zu schützen, und alle relevanten Bear- beitungsvorgänge zu dokumentieren. Zusätzlich muss nach Buchstabe b gewährleistet sein, dass alle technischen Anfor- derungen erfüllt werden, die die Lagerung biologischer Materialien – je nach Art – notwendig macht, also etwa die Aufrechterhaltung von Kühltemperaturen oder der Schutz vor Nässe oder Sonnenlicht. Schliesslich verlangt Buchstabe c, dass die für die – gegebenenfalls auch langfristige – Aufbewahrung erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Hierzu zählen et- wa entsprechende Mietverträge, aber auch Notstromanlagen oder die lückenlose Überwachung durch entsprechendes Sicherheitspersonal. Je nach Art und Anzahl bzw. Menge der aufbewahrten gesundheitsbezogenen Per- sonendaten oder des biologischen Materials werden die dafür zu treffenden Mass- nahmen unterschiedlich aufwändig sein. Diese sind unter Beachtung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes umzusetzen, wobei die Bearbeitungszwecke, Art und Umfang der Bearbeitungen, das Risikopotenzial für die betroffenen Personen sowie der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen sind.
60/88
3.2 2. Kapitel: Forschungsprojekte mit Personen, die mit
Massnahmen zur Erhebung von Personendaten oder zur Entnahme von biologischem Material verbunden sind
3.2.1 Forschungsprojekt (Art. 5 HFV 2)
Gegenstand des vorliegenden Kapitels bilden Forschungsprojekte, welche mit der Entnahme von biologischem Material oder der Erhebung von gesundheitsbezogenen Daten von Personen verbunden sind. Es lassen sich vorab zwei Erscheinungsformen unterscheiden: Zur ersten Fallgruppe gehören Vorhaben, bei welchen sich an die Entnahme- bzw. Erhebungshandlung sogleich die Auswertung des Materials bzw. der Personendaten und die Beantwortung der wissenschaftlichen Fragestellung in einem insofern "konkreten" Forschungsprojekt anschliesst. Zur zweiten Fallgruppe gehören Vorhaben, bei welchen das biologische Material bzw. die Personendaten mit Blick auf spätere, im einzelnen noch unbekannte Forschungsarbeiten entnommen bzw. erhoben werden. Die Entnahme bzw. Erhebung, welche in aller Regel in die Aufbewahrung des Materials bzw. der Daten in einer Bio- oder Datenbank mündet, erfolgt bei dieser Fallgruppe mit Blick auf eine zeitverschobene Weiterverwendung im Sinne von Artikel 32–33 HFG im Rahmen eines noch näher zu bestimmenden For- schungsprojektes. Die Abgrenzung zwischen den beiden Fallgruppen kann im Ein- zelfall fliessend sein (z.B. wenn im Rahmen der Vorbereitung zur Einlagerung des Materials bzw. der Daten in einer Bio- oder Datenbank eine erste Auswertung erfolgt, die jedoch nicht einem „konkreten“ Forschungsprojekt dient). Die Gemeinsamkeit der beiden Fallgruppen besteht darin, dass die Entnahme- bzw. Erhebungshandlung zu Forschungszwecken erfolgt. Diese Tätigkeiten unterliegen der Bewilligungspflicht durch die zuständige Ethikkommission, wobei je nach Fallgruppenzugehörigkeit un- terschiedliche Prüfbereiche in den Vordergrund treten (vgl. Ziff. 3.2.7). Hingegen un- terliegt die Aufbewahrung des entnommenen Materials bzw. der erhobenen Daten in Bio- bzw. Datenbanken nicht der Kontrolle durch die Ethikkommissionen. Die Weiter- verwendung von biologischem Material bzw. gesundheitsbezogenen Personendaten für die Forschung wird im 3. Kapitel dieser Verordnung näher geregelt. Sie unter- scheidet sich von den hier geregelten Erscheinungsformen dadurch, dass bei der Weiterverwendung die Entnahme- bzw. Erhebungshandlung bereits erfolgt ist.
3.2.2 Kategorisierung (Art. 6 HFV 2)
Absatz 1 legt fest, dass für Forschungsprojekte, bei denen biologisches Material ent- nommen oder gesundheitsbezogene Personendaten erhoben werden, sich das Ausmass des Risikos der jeweiligen Entnahme- bzw. Erhebungsmethode auf die Ri- sikoeinstufung auswirkt. Diese Methoden können sehr unterschiedliche Massnahmen von einer Befragung oder Beobachtung über Blutentnahmen und Röntgen bis hin zu massiv invasiven Gewebeentnahmen umfassen. Entsprechend wurden auf der Grundlage allgemeiner Plausibilitätserwägungen zwei Risikokategorien geschaffen. Zur risikoarmen Kategorie A werden diejenigen Projekte zugerechnet, welche mit Massnahmen zur Erhebung von Daten bzw. der Entnahme von Material verbunden sind, von denen allenfalls minimale Risiken und Belastungen ausgehen. Um ein hin- reichendes Niveau an Einheitlichkeit für die Entscheidpraxis zu erreichen, wurden Beispiel-Massnahmen unter Absatz 3, Buchstaben a bis e aufgeführt. Die Massnah- men dürfen somit höchstens geringfügige und vorübergehende Auswirkungen auf
61/88
die Gesundheit der teilnehmenden Person haben. Der Kategorie B sind folglich alle übrigen Forschungsprojekte zuzurechnen, die mit risikoreicheren Massnahmen verbunden sind (Absatz 2).
3.2.3 Aufklärung (Art. 7)
Absatz 1 benennt die Inhalte, über die die betroffene Person zusätzlich zu den Vor- gaben gemäss Artikel 16 Absatz 2 HFG aufgeklärt werden muss.
Buchstabe a verlangt, über den Aufwand und die Verpflichtungen zu informieren, die sich aus der Teilnahme am Projekt bzw. durch die Bereitschaft zur Erhebung von Da- ten oder der Entnahme von biologischem Material ergeben. Hierzu zählen alle mit den Forschungshandlungen verbundenen Aufwendungen wie die Wahrnehmung von Terminen, zu verfertigende Notizen oder die Beachtung vorbereitender Massnahmen wie etwa die Verpflichtung, nüchtern zu Untersuchungen zu erscheinen. Besonderes Gewicht müssen dabei Aufwendungen und Verpflichtungen erlangen, deren Miss- achtung zu gesundheitlichen Schäden oder haftungsrelevanten Konsequenzen füh- ren könnte wie etwa die Pflicht, die Forschenden über etwaige Nebenwirkungen zu informieren. Nach Buchstaben b und c steht es der teilnehmenden Person frei, ihre Einwilligung zu verweigern und sie jederzeit, auch nach Beginn der Forschungstätigkeit, zu wider- rufen. Ferner ist die betroffene Person darüber aufzuklären, was mit dem biologi- schen Material bzw. den gesammelten Daten geschieht, wenn sie ihre Einwilligung widerruft (vgl. Art. 9 HFV 1, Ziff. 2.1.9). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Forschungsplan die Anonymisierung der Daten bzw. des Materials nicht zulässt. Nach Buchstabe d und e hat die betroffene Person das Recht, auch über die konkre- te Aufklärungssituation hinaus bzw. auch nach einer erteilten Einwilligung Fragen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch im Aufklärungsdokument leicht auffindbar anzugeben, welche Ansprechperson zur Verfügung steht. Ebenso hat sie das Recht, über alle ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse des Versuchs informiert zu wer- den, wie auch darauf, auf diese Informationen zu verzichten. Über gesundheitlich re- levante Erkenntnisse nicht informiert zu werden („right not to know“), kann von gros- ser Bedeutung für die individuelle Lebensplanung sein. Das gilt insbesondere bei nicht therapierbaren Leiden oder genetischen Veranlagungen, die spätere Lebens- abschnitte unabänderlich vorprägen können. Dabei muss die Aufklärung, weil nur eingeschränkt vorhergesehen werden kann, welche Art von Ergebnissen erbracht werden könnten, von den wahrscheinlichen oder absehbaren Erkenntnissen ausge- hen. Alternativ kann sie diesen Entscheid, ob und wenn ja, über welche Ergebnisse sie zu informieren ist, auch an eine medizinische Fachperson delegieren, sei es die Projektleitung, ihre Hausärztin oder Hausarzt oder eine andere. Buchstabe f: selbsterklärend Gemäss Buchstabe g ist die betroffene Person bei Forschungsprojekten der Katego- rie B darauf aufmerksam zu machen, dass für allfällige, durch das Projekt verursach- te Schäden eine entsprechende Versicherung eigens für das Projekt besteht. For- schungsprojekte der Kategorie A sind von der Sicherstellungspflicht befreit (vgl. Art 11 Abs. 1 HFV 2); nichtsdestotrotz besteht in der Regel ein allgemeiner Haftungs- schutz nach den üblichen Haftungsregeln des anwendbaren privaten oder – im Falle der Durchführung eines Forschungsprojektes in einer kantonalen Institution – öffent- lichen Rechts. Nach Buchstabe h muss darüber aufgeklärt werden, wer als Sponsor für die Einlei- tung, das Management und die Finanzierung des klinischen Versuchs verantwortlich
62/88
ist (vgl. Art. 2 Bst. d HFV 1). Ausserdem ist deutlich zu machen, wer − falls nicht der Sponsor − das Projekt finanziert, insbesondere ob es sich um eine Forschungsförde- rungsinstitution oder ein Privatunternehmen handelt. Schliesslich ist nach Buchstabe i die betroffene Person darüber zu informieren, dass das Projekt von einer Ethikkommission bewilligt wurde. Dazu ist kurz zu skizzieren, wie das Verfahren abläuft und in welcher Weise die Ethikkommission das Projekt ge- prüft hat, damit die betroffene Person sich ein Bild vom Gewicht dieser Prüfung ma- chen kann. Nach Absatz 2 soll an die Möglichkeit gedacht werden, dass das entnommene biolo- gische Material bzw. die erhobenen gesundheitsbezogenen Personendaten für wei- tere Forschungsprojekte oder noch zu definierende Forschungszwecke weiterver- wendet werden könnte (vgl. Art. 17 HFG). Es empfiehlt sich, wenn mit dieser Mög- lichkeit zu rechnen ist, bereits an dieser Stelle die entsprechenden zusätzlichen Auf- klärungsinhalte gemäss der Artikel 26–30 HFV 2 (Ziff. 3.3.4–3.3.8) zu berücksichti- gen. Zu den Absätzen 3 und 4 siehe die Ausführungen zu Artikel 7 HFV 1 Absätze 3 und 4, Ziff. 2.1.7.
3.2.4 Ausnahmen von der Schriftlichkeit und Folgen des Widerrufs (Art. 8 und
9 HFV 2) Es wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen der Artikel 8 und 9 HFV 1 (siehe Ziff. 2.1.8 und 2.1.9) verwiesen.
3.2.5 Ausnahmen von der Haftpflicht (Art. 10 HFV 2)
Für die Forschung mit Personen gilt die spezialgesetzliche Haftpflicht nach Artikel 19 HFG. Diese Kausalhaftung rechtfertigt sich jedoch nach Absatz 1 nicht für Schäden, die als geringfügig und vorübergehend zu qualifizieren und unweigerlich Folge der mit aller Sorgfalt angewandten forschungsbedingten Massnahme sind und die der teilnehmenden Person vorgängig bekannt waren. Dies gilt z.B. bei einer verminder- ten körperlichen Leistungsfähigkeit infolge Schwindelgefühlen, die wie allgemein be- kannt unmittelbar nach einer peripheren Blutentnahme auftreten kann. Von der Haf- tung nicht ausgenommen bleiben jedoch Schäden, die etwa auf eine durch die be- schriebene Blutentnahme verursachte Infektion mit entsprechenden Komplikationen zurückzuführen sind; diesfalls ist der Schaden nicht mehr als geringfügig einzuschät- zen. Nach Absatz 2 schliesslich sind aus Billigkeitsgründen Schäden ausgenommen, die nur deshalb eintreten, weil die betroffene Person vorsätzlich oder grob fahrlässig den ausdrücklichen Anweisungen der für die Durchführung des Forschungsprojekts ver- antwortlichen Personen zuwidergehandelt bzw. die vereinbarten Pflichten verletzt hat. Solche Pflichten können beispielsweise darin bestehen, im Anschluss an eine Gewebeentnahme Massnahmen zur Wundpflege durchzuführen oder über Komplika- tionen unverzüglich zu informieren.
3.2.6 Sicherstellung (Art. 11 und Anhang 1 HFV 2)
Mit Blick auf das vergleichsweise geringe Gefährdungspotential von Forschungspro- jekten der Kategorie A sind diese nach Absatz 1 von der Sicherstellungspflicht aus- 63/88
genommen. De facto unterliegen damit der überwiegende Teil der nach sozialwis- senschaftlicher Methodik durchgeführten Projekte mit Personen keiner Versiche- rungs- bzw. Sicherstellungspflicht. Für Forschungsprojekte der Kategorie B werden die Deckungssummen nach Absatz 2 einheitlich im Anhang 1 festgelegt. Sie entsprechen denjenigen der für klinische Versuche der Kategorie A geltenden Beträge (vgl. Anhang 2 Ziff. 2 HFV 1). Dies rechtfertigt sich deshalb, weil keine zu untersuchende Intervention vorgenommen wird und demzufolge auch keine Gefährdung vorliegt; das Gefährdungspotential folgt einzig (aber immerhin) aus der Erhebungs- bzw. Entnahmehandlung, die in der Ka- tegorie B mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen verbunden ist. Auch die Nachfrist nach Absatz 3 beträgt analog der klinischen Versuche der Kate- gorie A 3 Jahre; allfällige Neuerungen im Rahmen der laufenden Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes werden bei der weiteren Bearbeitung dieser Verord- nungsbestimmung zu beachten sein.
3.2.7 Prüfbereiche (Art. 12 HFV 2)
Die Regelung führt Artikel 45 Absatz 2 bzw. Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes aus und enthält in einer nicht abschliessenden Aufzählung die von der zuständigen Ethikkommission zu überprüfenden Aspekte eines Forschungsprojektes. Die Be- stimmung ist eng an Art. 27 HFV 1 angelehnt, weshalb ergänzend auf die entspre- chenden Erläuterungen verwiesen wird (vgl. Ziff. 2.2.7 hiervor). Die Überprüfung der Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen wird in der Praxis wohl primär dem wissen- schaftlichen Sekretariat übertragen werden (Bst. a). Die korrekte Einteilung der Ka- tegorisierung und mithin ihre Begründung (Bst. b; vgl. auch Art. 9 HFV 2) hat nicht nur Auswirkungen auf prozedurale Aspekte (Kategorie A führt in der Regel zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens, vgl. Art. 5 OV-HFG sowie die Erläute- rungen in Ziff. 4.1.5 hiernach), sondern führt auch zu unterschiedlichen Anforderun- gen bezüglich der Sicherstellung der Haftung (vgl. Art. 10 HFV 2). Die Kommission wird die Kategorisierung mithin nicht nur zu Beginn des Bewilligungsverfahrens, son- dern auch noch bei der umfassenden Beurteilung des Forschungsprojektes stets zu überprüfen haben. Ein Schwerpunkt der Prüfung durch die Ethikkommission wird auf der Beurteilung des mit dem Forschungsprojekt geplanten Vorgehens liegen (Bst. c), insbesondere mit Bezug auf die wissenschaftlichen Aspekte (Ziff. 1): sollen mit dem zu entnehmendem Material bzw. den zu erhebenden Personendaten bereits Auswer- tungsarbeiten vorgenommen werden, bezieht sich die Überprüfung etwa auch auf die Methodik des Projekts; sollen das biologische Material bzw. die Personendaten mit Blick auf spätere, im einzelnen noch unbekannte Forschungarbeiten entnommen bzw. erhoben werden, so wird sich die Überprüfung auf die sorgfältige Vorgehens- weise bei der Entnahme und Erhebung beschränken. Eine weitere Kernaufgabe stellt die prospektive Einschätzung der mit dem Forschungsprojekt verbundenen Risiken und Belastungen sowie des erwarteten Nutzens einschliesslich deren Verhältnis- mässigkeit dar (Ziff. 2); diese Beurteilung erfordert in besonderem Masse die in den Gremien vorhandenen verschiedenen Fachkompetenzen als auch den in der Regel mündlichen Austausch innerhalb der Kommission. Schliesslich bildet die Überprü- fung sämtlicher Aspekte, die den Einbezug der teilnehmenden Personen betreffen, eine zentrale Aufgabe der Ethikkommission (vgl. u.a. Bst. c Ziff. 4-7 sowie Bst. d und e).
64/88
3.2.8 Gesuch (Art. 13 und Anhang 2 HFV 2)
In der Regel tritt die Projektleitung als Verfahrenspartei gegenüber der Ethikkommis- sion auf und reicht das Gesuch ein. In Absatz 1 bzw. Anhang 2 werden die Unterla- gen im Einzelnen aufgeführt, die für ein vollständiges Gesuch einzureichen sind. Lie- gen diese einschliesslich der darin darzulegenden Informationen vor, ist das Gesuch für die Ethikkommission beurteilbar (vgl. Art. 14 Abs. 1). Dies schliesst nicht aus, dass punktuelle Nachforderungen zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im Rahmen der vertieften Prüfung erfolgen können. Ein Forschungsprojekt kann besondere Aspekte aufweisen, zu deren Beurteilung zu- sätzliche, über die in Anhang 2 genannten Unterlagen hinausgehende Informationen erforderlich sind. Der Ethikkommission steht es nach Absatz 2 deshalb frei, entspre- chende Unterlagen bzw. Auskünfte zusätzlich einzufordern.
3.2.9 Verfahren und Fristen (Art. 14 HFV 2)
Nach Eingabe der Gesuchsunterlagen soll die Projektleitung innert nützlicher Frist wissen, ob das Gesuch in einem beurteilbaren Zustand ist oder ob bestimmte Unter- lagen bzw. Angaben nachzuliefern sind, bevor die Ethikkommission eine Beurteilung vornehmen kann. Diese erste Sichtung der Gesuchsunterlagen auf offensichtliche Mängel (Unvollständigkeit der Unterlagen in formeller Hinsicht sowie offensichtliche materielle Fehler) wird in der Regel dem wissenschaftlichen Sekretariat obliegen. Nach Absatz 1 teilt die Ethikkommission der Projektleitung das Ergebnis dieser Vor- prüfung mit. In Analogie zu Artikel 3 Absatz 2 der Ordnungsfristenverordung vom 25. Mai 2011 35 wird keine konkrete tageweise Frist genannt, damit den Ethikkommissio- nen die notwendige Flexibilität und Autonomie in ihrer Geschäftsbearbeitung zu- kommt. Unzulässig wäre jedoch, erst nach Wochen die Rückmeldung zu geben, dass das Gesuch in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Bei Forschungsprojekten der Kategorie A entscheidet die Ethikkommission in der Regel innert 20 Tagen (Abs. 2 Bst. a). Diesfalls bietet sich für die Ethikkommission das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 5 OV HFG an (vgl. zu dieser Bestimmung
Ziff. 4.1.5 hiernach). Wird ausnahmsweise das ordentliche Verfahren angeordnet,
entscheidet die Ethikkommission innert 30 Tagen. Der Wechsel in das ordentliche Verfahren ist der Projektleitung mitzuteilen. Für Forschungsprojekte der Kategorie B ist in der Regel das ordentliche Verfahren gemäss Art. 4 OV HFG vorgesehen; ent- sprechend gilt hier eine Entscheidfrist von 30 Tagen (Abs. 2 Bst. b). Die Entscheid- frist beginnt gemäss Absatz 2 mit dem Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen an zu laufen. Leidet das Gesuch an offensichtlichen Mängeln im Sinne von Absatz 1, verschiebt sich der Fristbeginn bis zum Eintreffen der nachzureichenden Unterlagen, die das Gesuch nun vervollständigen. Kommt die Ethikkommission nach Beginn des Fristenlaufs zum Schluss, dass weitere Informationen erforderlich sind, so steht die Frist gemäss Absatz 3 bis zum Eingang der Nachlieferung still (sog. „clock-stop“). Die Verantwortung zur Eingabe dieser Unterlagen liegt bei der Projektleitung und kann u.U. einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass die Entscheidfrist der Ethikkommission dadurch nicht beschnitten werden kann.
35 SR 172.010.014
65/88
3.2.10 Multizentrische Forschungsprojekte (Art. 15 HFV 2)
In multizentrische Forschungsprojekte (vgl. Art. 47 Abs. 2 und 3 HFG) sind aus ver- fahrensrechtlicher Sicht regelmässig eine Projektleitung sowie die an den einzelnen Durchführungsorten tätigen Forscherinnen und Forscher involviert. Hinzu kommt ge- gebenenfalls ein Sponsor im Sinne von Artikel 20 (vgl. Ziff. 3.2.15). Auf Seiten der Behörden ist zu unterscheiden zwischen der Leitkommission, welche das Verfahren führt und den Bewilligungsentscheid fällt, und den beteiligten Ethikkommissionen, die für die weiteren Durchführungsorte zuständig sind und ausschliesslich lokale Aspekte des Forschungsprojektes überprüfen. Die Gesuchseingabe erfolgt nach Absatz 1 durch die Projektleitung an die Leitkom- mission, die gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Projektleitung das Prüfergebnis mitteilt. Im Falle offensichtlicher Mängel der Gesuchsunterlagen ist letztere zur Vorlage der bereinigten bzw. vollständigen Unterlagen verpflichtet. Nachdem die Leitkommission die (gegebenenfalls nachgereichten) Gesuchsunterla- gen der Vorprüfung unterzogen und für gut befunden hat, muss nach Absatz 2 auf entsprechende Aufforderung der Leitkommission hin die Projektleitung den Versand an die beteiligten Ethikkommissionen vornehmen. Die Gesuchsunterlagen hierfür richten sich nach Anhang 2 Ziff. 6. Die beteiligten Ethikkommissionen haben die Prü- fung der jeweiligen lokalen Gegebenheiten innert 15 Tagen im Präsidialverfahren (vgl. Art. 6 OV-HFG) vorzunehmen und eine entsprechende Rückmeldung an die Leitkommission zu geben. Die Entscheidfrist für multizentrische Forschungsprojekte beträgt nach Absatz 3 45 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Leitkommission teilt ihren Ent- scheid den beteiligten Ethikkommissionen mit. Artikel 13 findet im Übrigen sinnge- mäss Anwendung.
3.2.11 Nachträglich hinzukommende Durchführungsorte (Art. 16 HFV 2)
Bei Forschungsprojekten können nach deren Bewilligung aus verschiedenen Grün- den (z.B. Rekrutierung der notwendigen Anzahl an teilnehmenden Personen) weitere Forschungszentren, an denen das Forschungsprojekt durchgeführt werden soll, hin- zukommen. Sind dies Durchführungsorte, die im Zuständigkeitsbereich derjenigen Ethikkommission liegen, welche die Bewilligung bereits erteilt hat, handelt es sich um eine wesentliche und damit bewilligungspflichtige Änderung i.S. von Artikel 16 Absatz 1. Der vorliegende Artikel regelt den Fall, in dem eine bisher unbeteiligte Ethikkom- mission mit einem bereits bewilligten Forschungsprojekt konfrontiert wird, das nun- mehr (auch) in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden soll. Dabei kann es sich einerseits um ein bereits bestehendes multizentrisches Forschungsprojekt han- deln, zu dem nun ein zusätzlicher Durchführungsort hinzukommt. Zum anderen kann es sich um ein Forschungsprojekt handeln, das erst aufgrund des neu hinzukom- menden Durchführungsorts als multizentrisch zu qualifizieren ist. In beiden Fällen ist es deshalb sinnvoll, das Bewilligungsverfahren erneut über die bereits in dieser Funktion tätige Leitkommission abzuwickeln. Absatz 1 gibt deshalb vor, dass in diesen Fällen die Projektleitung das den zusätzli- chen Durchführungsort betreffende Gesuch bei derjenigen Ethikkommission ein- reicht, die bereits die Bewilligung erteilt hatte. Diese ist bereits oder wird neu zur Leitkommission. Das anschliessende Verfahren und namentlich der Einbezug der für den neuen Durchführungsort zuständigen Ethikkommission richtet sich gemäss Ab- satz 2 nach den Vorgaben in Artikel 15.
66/88
3.2.12 Änderungen (Art. 17 HFV 2)
In Ausführung von Artikel 45 Absatz 3 HFG bezeichnet der vorliegende Artikel dieje- nigen Änderungen (sog. „Amendments“) eines bereits bewilligten Forschungspro- jekts, die bewilligungspflichtig sind. Übereinstimmend mit der internationalen Praxis müssen nach Absatz 1 wesentliche Änderungen der Ethikkommission vor ihrer Durchführung zur Bewilligung vorgelegt werden. Absatz 3 enthält die Anhaltspunkte, nach denen eine Änderung als wesentlich zu qualifizieren ist. Den genannten Bei- spielen liegt die Überlegung zu Grunde, dass diese Modifikationen Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder auf Rechte der teilnehmenden Personen haben kön- nen, die wissenschaftlichen Anforderungen wesentlich betreffen oder einen Wechsel der verantwortlichen Personen oder lokalen Gegebenheiten vorsehen, die eine er- neute Überprüfung durch die Ethikkommission erfordern. Die Projektleitung muss nach Absatz 2 der Ethikkommission diejenigen Teile des Gesuchsdossiers nach Anhang 2 einreichen, die von der Änderung betroffen sind. Damit sich die Ethikkommission ein Bild über die Motivation der Änderung machen kann, sind ihr ebenso deren Gründe plausibel bekannt zu geben. Je nach Art der Änderung sind unterschiedliche Bewilligungsverfahren vorgesehen: Betrifft das „Amendment“ wesentliche Änderungen in personeller oder lokaler Hin- sicht, ergeht die Bewilligung im Präsidialverfahren (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d OV-HFG). Anderweitige wesentliche Änderungen lassen sich in der Regel im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens überprüfen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. e OV-HFG), weshalb nach Absatz 4 eine Entscheidfrist von 20 Tagen vorgegeben ist. Nur für den Fall, dass sich aufgrund der Änderung Fragen grundsätzlicher Natur stellen, ist das or- dentliche Verfahren vorgesehen; die Entscheidfrist beträgt diesfalls 30 Tage (vgl. Art.
16 Abs. 4 bzw. Art. 13 Abs. 2 Bst. a 2. Satzteil HFV 2).
3.2.13 Meldung von Schutzmassnahmen (Art. 18 HFV 2)
Artikel 15 Absatz 2 HFG verlangt, dass bei neu auftretenden Umständen, welche die Sicherheit oder die Gesundheit der teilnehmenden Personen beeinträchtigen können oder die zu einem Missverhältnis zwischen den Risiken und Belastungen und dem Nutzen führen, unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schutz getrof- fen werden müssen. Diesfalls soll die Ethikkommission über die Umstände und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen informiert werden. Neu aufgetretene Umstände, welche unverzügliche Massnahmen erforderlich machen, können beispielsweise mit einer invasiven Materialentnahme zusammenhängen.
3.2.14 Schwerwiegende unerwartete Ereignisse (Art. 19 HFV 2)
Die Definition eines schwerwiegenden unerwarteten Ereignisses (Abs. 2) basiert auf den EU-Richtlinien (vgl. Ziff. 4.2 der EU-Richtlinien 2001/C 172/01). Bei Forschungs- projekten gemäss HFV 2 werden schwerwiegende unerwartete Ereignisse im Hin- blick auf die Massnahme, mit welcher biologisches Material entnommen oder Daten erhoben werden, betrachtet. So ist denkbar, dass etwa bei einer invasiven Mass- nahme wie einer Biopsie der teilnehmenden Person ein Schaden entstehen könnte. Schwerwiegende unerwartete Ereignisse, bei welchen der Verdacht besteht, dass sie im Zusammenhang mit der Massnahme stehen, müssen der zuständigen Ethikkom- mission gemeldet werden (Abs. 1). Diese Pflichten gelten unabhängig von der Kate- gorisierung des Forschungsprojektes.
67/88
Absatz 3 und 4: selbsterklärend
3.2.15 Meldung und Berichterstattung bei Abschluss und Abbruch des For-
schungsprojekts (Art. 20 HFV 2) Der Abbruch eines Forschungsprojektes muss der Ethikkommission innerhalb von 90 Tagen gemeldet werden (Abs. 1). Wichtig für die Ethikkommission sind die Hinter- gründe, weshalb ein Forschungsprojekt nicht wie geplant zu Ende geführt, sondern abgebrochen werden musste. Wird ein Forschungsprojekt abgebrochen oder planmässig zu Ende geführt, so muss ein Abschlussbericht innerhalb eines Jahres der Ethikkommission vorgelegt werden (Abs. 2).
3.2.16 Sponsor (Art. 21 HFV 2)
Bei Forschungsprojekten im Sinne des 2. Kapitels dieser Verordnung liegt die Ge- samtverantwortung regelmässig bei der Projektleitung. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass zusätzlich eine Person oder Institution die Funktion des Sponsors innehat. Dies kann beispielsweise bei gewissen Forschungsprojekten aus dem Be- reich der Arzneimittelforschung (Phase-IV-Studien, häufig als „Beobachtungsstudien“ bezeichnet) der Fall sein, die auf Initiative bzw. Veranlassung eines Pharmaunter- nehmens durchgeführt werden. Namentlich mit dem Ziel, auch in diesen Fällen das Bewilligungsverfahren rasch durchführen zu können, sieht die vorliegende Bestim- mung vor, dass der Sponsor an Stelle der Projektleitung die Gesuchsunterlagen für ein monozentrisches Forschungsprojekt (Art. 13 f.) oder ein multizentrisches For- schungsprojekt (Art. 15 f.) einreichen kann. Er tritt dann als Verfahrenspartei gegen- über der Ethikkommission auf und übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Projekt- leitung gemäss den Artikeln 17–20. Die Definition des Begriffs Sponsor richtet sich sinngemäss nach Artikel 2 Buchstabe d HFV 1. Es handelt sich somit um jene Per- son oder Institution mit Sitz oder Vertretung in der Schweiz, welche das Forschungs- projekt veranlasst (vgl. Ziff. 2.1.2 hiervor). Die Übernahme der Rolle als Gesuchstel- ler durch den Sponsor kann etwa dann sinnvoll sein, wenn sich dieser ohnehin sehr stark in die Planung und Ausgestaltung des Forschungsprojekts einbringt und auch zukünftige Anpassungen rasch und kompetent durch ihn ausgeführt werden können. Es liegt diesfalls in der Verantwortung des Sponsors, für den adäquaten Einbezug und die laufende Information der Projektleitung zu sorgen. An der örtlichen Zustän- digkeitsordnung gemäss Artikel 47 des Gesetzes ändert sich durch den Einbezug des Sponsors an Stelle der Projektleitung nichts.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Sponsor gestützt auf Ar- tikel 19 HFG unabhängig davon haftet, ob er als Gesuchsteller im Sinne der vorlie- genden Bestimmung auftritt. Ist hingegen kein Sponsor vorhanden, trägt die Projekt- leitung die Gesamtverantwortung und gilt folgedessen auch als die das Forschungs- projekt veranlassende Person, die der spezialgesetzlichen Haftung und – gegebe- nenfalls – Sicherstellungspflicht unterliegt.
68/88
3.3 3. Kapitel: Weiterverwendung von biologischem Material
und gesundheitsbezogenen Personendaten für die For- schung
3.3.1 Weiterverwendung (Art. 22 HFV 2)
Die vorliegende Bestimmung konkretisiert den Begriff der Weiterverwendung von bio- logischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten für die Forschung gemäss dem 4. Kapitel des Gesetzes: Darunter wird die Zweit- oder weiter nachfol- gende forschungsbezogene Verwendung von biologischem Material sowie von gene- tischen und nichtgenetischen gesundheitsbezogenen Daten verstanden. Das Materi- al bzw. die Daten wurden dabei zu einem früheren Zeitpunkt z.B. im Rahmen einer medizinischen Behandlung oder eines anderen Forschungsprojektes entnommen bzw. erhoben.
3.3.2 Anonymisierung (Art. 23 HFV 2)
Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und c HFG sind Forschungsprojekte mit anonymisiertem biologischem Material bzw. anonymisierten oder anonym erhobenen gesundheitsbezogenen Daten vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Ebenso erlaubt Artikel 32 Abs. 3 HFG die Anonymisierung von Material und geneti- schen Daten, wenn die betroffene Person von ihrem Widerspruchsrecht nicht Gebrauch gemacht hat. Insofern werden Forschungsprojekte mit anonymisiertem Material und Daten vom HFG nicht geregelt, aber es ist festzulegen, welche Mass- nahmen zur korrekten Anonymisierung ergriffen werden müssen (vgl. Art. 35 HFG). Anonymisierung wird erzielt, indem alle Daten, die die Person unmittelbar identifizie- ren oder die durch den Abgleich mit anderweitig bestehenden und zugänglichen Da- ten- und Materialsammlungen, ohne unverhältnismässigen Aufwand, die Indentifika- tion erlauben, gelöscht oder unkenntlich gemacht werden (Abs. 1). Zu diesen Daten zählt Absatz 2 in nicht abschliessender Aufzählung den Namen, das Geburtsdatum, Adressbestandteile oder persönlich zugeordnete Nummern wie die AHV-Nummer etc.. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus den verbleibenden Daten keine Möglichkeit ergeben darf, ohne unverhältnismässigen Aufwand den Per- sonenbezug dennoch zu rekonstruieren.
3.3.3 Verschlüsselung (Art. 24 HFV 2)
Absatz 1 selbsterklärend bzw. siehe 3.3.2 Absatz 2: selbsterklärend.
3.3.4 Voraussetzungen für die Entschlüsselung (Art. 25 HFV 2)
Gemäss Buchstabe a gilt, dass die Entschlüsselung biologischen Materials bzw. ver- schlüsselter Daten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit ei- ner teilnehmenden Person insbesondere im Hinblick auf schwerwiegende und akute gesundheitliche Gefährdungen zu verstehen ist. Denn dem Vorteil des Zugangs zu gesundheitsrelevanten Informationen steht die persönlichkeitsrechtliche Gefährdung durch die Offenlegung von Daten entgegen.
69/88
Schliesslich darf gemäss Buchstabe b bei Bestehen einer gesetzlichen Grundlage entschlüsselt werden. Hierbei ist insbesondere an polizeiliche Untersuchungen im Rahmen eines Strafverfahrens zu denken.
3.3.5 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von genetischen
Personendaten und biologischem Material in unverschlüsselter Form (Art. 26 HFV 2) Diese Bestimmung betrifft in Ausführung zu Artikel 32 Absatz 1 HFG den Fall, dass biologisches Material oder genetische Personendaten aus therapeutischen oder an- deren Kontexten vorliegen, z.B. als Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen, und in unverschlüsselter Form in einem Forschungsprojekt weiterverwendet werden sollen. Wenn vor der Erhebung bzw. Entnahme die betroffene Person nicht um ihre aufgeklärte Einwilligung im Hinblick auf ein konkretes Forschungsprojekt ersucht wurde (vgl. Art. 17 HFG), so ist dies spätestens vor der Weiterverwendung der Daten bzw. des Materials nachzuholen. Dabei muss die Aufklärung bzw. Einwilligung im Hinblick auf ein konkretes Forschungsprojekt abgegeben werden; ein sogenannter ‚Generalkonsentʻ für beliebige Forschungszwecke sieht Artikel 32 Absatz 1 HFG nicht vor. Für diese Konstellation benennt Absatz 1 die Form und die Inhalte der Auf- klärung. Zu deren Erläuterung sowie zu den Absätzen 2 und 3 vgl. Ziff. 3.2.3. Nach Absatz 4 ist die Einwilligung in der Regel schriftlich zu erteilen, damit die ent- sprechende Nachweismöglichkeit gegeben ist. Zu den Ausnahmen vgl. Ziff. 2.1.8.
3.3.6 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von genetischen
Personendaten und biologischem Material in verschlüsselter Form (Art. 27 HFV 2) Im Gegensatz zu Artikel 23 betrifft Artikel 24 den Fall (im Anschluss an Artikel 32 Ab- satz 2 HFG), dass das bereits vorliegende biologische Material bzw. die genetischen Personendaten verschlüsselt weiterverwendet werden sollen. Auch in diesem Fall ist nachträglich die aufgeklärte Einwilligung der betroffenen Person einzuholen, sie kann aber um ihre generelle Einwilligung in die Weiterverwendung des Materials bzw. der Daten zu Forschungszwecken ersucht werden; ein konkretes Forschungsprojekt muss noch nicht vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 2 HFG). Für diese Konstellation benennt Absatz 1 die Inhalte der Aufklärung. Danach ist gemäss Buchstabe a darüber zu in- formieren, dass die genetischen Personendaten bzw. das biologische Material in verschlüsselter Form weiterverwendet bzw. für zukünftige Forschungszwecke bereit- gestellt werden sollen. Gemäss Buchstabe b ist die betroffene Person über ihr Recht zu informieren, ihre Einwilligung zu verweigern oder zu wiederufen, und nach Buch- stabe c über ihr Recht, über allfällige, ihre Gesundheit betreffende Ergebnisse infor- miert zu werden, darauf zu verzichten oder die Entscheidung ihrem Arzt bzw. ihrer Ärztin zu überlassen. Buchstabe d verlangt, die getroffenen Massnahmen zum Schutz der Daten und des Materials zu erläutern, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise der Verschlüsselung und die Massnahmen zur Aufbewahrung und zum Schutz des Schlüssels. Schliesslich ist nach Buchstabe e darüber zu informie- ren, welche Person oder Institution die genetischen Personendaten bzw. das biologi- sche Material aufbewahren wird. Nach Absatz 2 ist die Einwilligung in der Regel schriftlich zu erteilen, damit die ent- sprechende Nachweismöglichkeit gegeben ist. Zu den Ausnahmen vgl. Ziff. 2.1.8.
70/88
3.3.7 Information über die beabsichtigte Anonymisierung von genetischen
Personendaten und biologischem Material (Art. 28 HFV 2) Sollen bereits vorliegendes biologisches Material oder genetische Personendaten zu Forschungszwecken anonymisiert werden, so ist dies der betroffenen Person zuvor mitzuteilen. Sie hat dann das Recht, der Anonymisierung und der Weiterverwendung zu widersprechen. Aufgeführt werden die Informationsinhalte, die z.B. in Spitälern im Rahmen der Patienteninformation oder in Form eines Anschreibens zu übermitteln sind. Dazu zählen die Information über die Absicht, biologisches Material oder gene- tische Daten zu anonymisieren (Bst. a), der Hinweis auf das Recht der betroffenen Person, der Anonymisierung zu widersprechen (Bst. b), sowie die Bezeichnung der Person oder Institution, die die anonymisierten Daten bzw. das anonymisierte Mate- rial aufbewahrt.
3.3.8 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von nichtgeneti-
schen gesundheitsbezogenen Personendaten in unverschlüsselter Form (Art. 29 HFV 2) Vor der unverschlüsselten Weiterverwendung bereits vorliegender, nichtgenetischer gesundheitsbezogener Personendaten muss die aufgeklärte Einwilligung der betrof- fenen Person in die Verwendung zu Forschungszwecken ersucht werden (vgl. Artikel
33 Absatz 1 HFG). Sie kann also in diesem Fall einen sogenannten Generalkonsent
erteilen. Absatz 1 regelt die Form und den Inhalt der Aufklärung. Danach ist gemäss Buch- stabe a darüber zu informieren, dass die nichtgenetischen Personendaten in unver- schlüsselter Form weiterverwendet bzw. für zukünftige Forschungszwecke bereitge- stellt werden sollen. Nach Buchstabe b steht es der teilnehmenden Person frei, ihre Einwilligung zu verweigern und sie jederzeit, auch nach Beginn der Forschungstätig- keit, zu widerrufen. Ebenso hat sie gemäss Buchstabe c das Recht, über alle ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse des Versuchs informiert zu werden, wie auch darauf, auf diese Informationen zu verzichten. Dabei muss die Aufklärung, weil nur eingeschränkt vorhergesehen werden kann, welche Art von Ergebnissen erbracht werden könnten, von den wahrscheinlichen oder absehbaren Erkenntnissen ausge- hen. Alternativ kann sie diesen Entscheid, ob und wenn ja, über welche Ergebnisse sie zu informieren ist, auch an eine medizinische Fachperson delegieren, sei es die Projektleitung, ihre Hausärztin oder Hausarzt oder eine andere. Nach Buchstabe d ist der betroffenen Person plausibel zu machen, dass die nichtgenetischen Personenda- ten, die von ihr erhoben werden, vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Es genügt nicht, dies zu versichern, sondern es sind kurz und im Überblick die wichtigsten zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen zu erläutern. Schliesslich ist nach Buchsta- be e die Person oder Institution zu bezeichnen, die die Daten aufbewahrt. Nach Absatz 2 ist die Einwilligung in der Regel schriftlich zu erteilen, damit die ent- sprechende Nachweismöglichkeit gegeben ist. Zu den Ausnahmen vgl. Ziff. 2.1.8.
3.3.9 Information über die beabsichtigte Weiterverwendung von nichtgeneti-
schen gesundheitsbezogenen Personendaten in verschlüsselter Form (Art. 30 HFV 2) Für die Weiterverwendung bereits vorliegender, nichtgenetischer gesundheitsbezo- gener Personendaten in verschlüsselter Form zu Forschungszwecken muss gemäss
71/88
Artikel 33 Absatz 2 HFG die betroffene Person darüber vorgängig informiert werden. Sie hat dann das Recht, der Weiterverwendung zu widersprechen. In Bezug auf die Informationsinhalte, die z.B. in Spitälern im Rahmen der Patienteninformation oder in Form eines Anschreibens zu übermitteln sind, nennt Buchstabe a die Information darüber, dass die nichtgenetischen Personendaten in verschlüsselter Form weiter- verwendet bzw. für zukünftige Forschungszwecke bereitgestellt werden sollen; Buchstabe b das Recht der betroffenen Person, der Weiterverwendung zu wider- sprechen; Buchstabe d die getroffenen Massnahmen zum Schutz der Daten, insbe- sondere im Hinblick auf die Art und Weise der Verschlüsselung und die Massnahmen zur Aufbewahrung und zum Schutz des Schlüssels; sowie Buchstabe d die Person oder Institution, die die Daten aufbewahrt.
3.3.10 Prüfbereiche (Art. 31 HFV 2)
Mit Blick auf das unterschiedliche Gefährdungspotential der Weiterverwendung von bereits bestehenden Personendaten beziehungsweise bereits entnommenem biolo- gischem Material wurde die Aufzählung der regelmässig zu überprüfenden Aspekte im Vergleich mit Artikel 11 reduziert. Neben der Überprüfung der wissenschaftlichen Qualität des Forschungsprojekts (Bst. b) liegt der Schwerpunkt der Prüfung durch die Ethikkommission auf der Beurteilung, ob die gesetzlichen Vorgaben an die Einwilli- gung gemäss Artikel 32 oder 33 HFG erfüllt sind (Bst. b). Sofern die Personendaten oder das biologische Material in verschlüsselter Form weiterverwendet werden sol- len, überprüft die Ethikkommission, ob die Vorschriften zur Verschlüsselung gemäss Artikel 21 eingehalten werden (Bst. c). Eine weitere Kernaufgabe stellt die Einschät- zung der zum Schutz der Personendaten getroffenen Massnahmen dar (Bst. e), wo- bei sowohl an rechtliche wie auch organisatorische und technische Vorkehrungen zu denken ist. Schliesslich überprüft die Ethikkommission die Eignung der für die Aufbewahrung vorgesehenen Infrastrukturen (Bst. f).
3.3.11 Gesuch (Art. 32 und Anhang 2 HFV 2)
Die Projektleitung reicht das Gesuch bei der zuständigen Ethikkommission ein; sie tritt folglich als Verfahrenspartei in Erscheinung. In Absatz 1 bzw. Anhang 2 Ziff. 2 werden die Unterlagen im Einzelnen aufgeführt, die für ein vollständiges Gesuch ein- zureichen sind. Liegen diese einschliesslich der darin darzulegenden Informationen vor, ist das Gesuch für die Ethikkommission beurteilbar (vgl. Art. 33 Abs. 1). Dies schliesst nicht aus, dass punktuelle Nachforderungen zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im Rahmen der vertieften Prüfung erfolgen können. Ein Forschungsprojekt kann besondere Aspekte aufweisen, zu deren Beurteilung zu- sätzliche, über die in Anhang 2 genannten Unterlagen hinausgehende Informationen erforderlich sind. Der Ethikkommission steht es nach Absatz 2 deshalb frei, entspre- chende Unterlagen bzw. Auskünfte zusätzlich einzufordern.
3.3.12 Verfahren und Fristen (Art. 33 HFV 2)
Es wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 14 verwiesen (vgl. Ziff. 3.2.9).
72/88
3.3.13 Meldepflichten (Art. 34 HFV 2)
Die Projektleitung ist verantwortlich, wesentliche Anpassungen am Forschungspro- jekt, die das Datensicherheitskonzept oder die Infrastruktur zur Aufbewahrung betref- fen, der Ethikkommission vor deren Umsetzung zu melden (Abs. 1). Damit hat die Ethikkommission die Möglichkeit, die datenschutzkonforme Bearbeitung der Perso- nendaten sowie die korrekte Aufbewahrung namentlich des biologischen Materials im Rahmen des Forschungsprojekts zu überprüfen und gegebenenfalls einzuschreiten. Wesentliche Anpassungen sind beispielsweise Änderungen bezüglich der Aufbewah- rung des Schlüssels oder ein Wechsel der Örtlichkeit zur Aufbewahrung des biologi- schen Materials bzw. der Daten. Für Erläuterungen zu Absatz 2 wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 HFV 2 verwiesen. Da es sich bei Artikel 34 um die Meldepflicht bei Forschungsprojekten handelt, in deren Rahmen gesund- heitsbezogene Personendaten und biologisches Material weiterverwendet werden, wurde von der Pflicht zur Erstellung eines Schlussberichtes abgesehen, weil eine solche Anforderung als unverhältnismässiger Aufwand in Bezug auf das implizierte Risiko anzusehen wäre.
3.3.14 Prüfbereiche (Art. 35 HFV 2)
Das Verfahren bei einer Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Personenda- ten und biologischem Material für den Fall, in dem keine Einwilligung vorliegt bezie- hungsweise die erforderliche Information über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte (vgl. Art. 34 HFG), weist einige Besonderheiten namentlich im Kontext der Aufhe- bung des Berufsgeheimnisses auf, weshalb eine spezifische Regelung notwendig ist. Die Ethikkommission hat in erster Linie zu prüfen, ob das Interesse der Projektleitung an der Weiterverwendung der Personendaten bzw. des biologischen Materials über- wiegt gegenüber dem Interesse der betroffenen Person, über die Weiterverwendung zu Forschungszwecken selber bestimmen zu können (Bst. c; zu den Abwägungskri- terien vgl. die Botschaft S. 8124). Indem die Bewilligung der Ethikkommission als Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB dient, müssen die zur Weitergabe berechtigten Personen bestimmt oder zu- mindest bestimmbar sein und gegenüber der Ethikkommission bezeichnet werden (Bst. d). Eine weitere Kernaufgabe stellt die Einschätzung der zum Schutz der Per- sonendaten getroffenen Massnahmen dar (Bst. e), wobei sowohl an rechtliche wie auch organisatorische und technische Vorkehrungen zu denken ist. Schliesslich überprüft die Ethikkommission die fachliche Qualifikation der Personen, die zur allfälligen Entgegennahme der Daten oder des biologischen Materials berech- tigt sind (Bst. f).
3.3.15 Gesuch (Art. 36 und Anhang 2 HFV 2)
(vgl. Ziff. 3.3.10 hiervor)
3.3.16 Verfahren und Fristen (Art. 37 HFV 2)
(Absatz 1: vgl. Ziff. 3.2.9 hiervor) Die anspruchsvolle Interessenabwägung, welche die Ethikkommission in Anwendung
73/88
von Artikel 34 des Gesetzes vornehmen muss, erfordert in der Regel die Gesamtheit der in den Gremien vorhandenen verschiedenen Fachkompetenzen innerhalb der Kommission, weshalb sich das ordentliche Verfahren als angemessen erweist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d zweiter Halbsatz OV-HFG); entsprechend beträgt die Bearbei- tungsfrist 30 Tage (Abs. 2). (Absatz 3: vgl. Ziff. 3.2.9; Absatz 4: vgl. Ziff. 3.2.10).
3.3.17 Bewilligung (Art. 38 HFV 2)
Die detaillierte Regelung des Inhalts der Bewilligung rechtfertigt sich vorliegend mit Blick auf die Funktion der Bewilligung als Rechtfertigungsgrund für die mit der Wei- tergabe verbundene Offenbarung des Berufsgeheimnisses gemäss Artikel 321 StGB. Die in der Bewilligung festzuhaltenden Angaben müssen daher möglichst präzise be- stimmt werden. Die gemäss den Buchstaben a-h in der Bewilligung festzuhaltenden Angaben ergeben sich unmittelbar aus den vom Gesuchsteller einzureichenden Un- terlagen und können auf einem entsprechend gestalteten Formular auf einfache Weise festgehalten werden.
3.3.18 Meldungen (Art. 39 HFV 2)
Damit die in der Bewilligung nach Artikel 35 festgehaltenen Angaben stets aktuell sind, müssen nach Absatz 1 entsprechende Änderungen der Ethikkommission vor- gängig gemeldet werden. Ebenso ist nach Absatz 2 zu melden, wenn sämtliche der zu Forschungszwecken weiterverwendeten Daten bzw. sämtliches des zu Forschungszwecken weiterver- wendeten Materials gesammelt wurde und diese bewilligungspflichtige Tätigkeit so- mit einen Abschluss gefunden hat. Da es sich bei Projekten zur Weiterverwendung trotz fehlender Einwilligung und In- formation nach Artikel 34 des HFG um einen Sonderfall handelt, sollen Änderungen zu den in Artikel 35 vorgeschriebenen Angaben vor deren Umsetzung der Ethik- kommission gemeldeten werden (Abs. 1). Ein Abschluss oder Abbruch der Samm- lung soll der Ethikkommission innerhalb von 90 Tagen gemeldet werden (Abs. 2). Hierzu bedarf es keines ausführlichen Berichts, eine kurze schriftliche Meldung ge- nügt, damit die Ethikkommission das Projekt als abgeschlossen betrachten kann.
3.4 4. Kapitel: Forschungsprojekte an verstorbenen Personen
3.4.1 Prüfbereiche (Art. 40 HFV 2)
Die Überprüfung eines Forschungsprojekts mit verstorbenen Personen durch die Ethikkommission fokussiert auf die Einhaltung der spezifischen Anforderungen des Gesetzes (Bst. c und d): einerseits muss aus den Projektunterlagen hervorgehen, dass nur verstorbene Personen für das Forschungsvorhaben verwendet werden, bei denen eine entsprechende Einwilligung vorliegt (d.h. eine zu Lebzeiten von der ver- storbenen Person erteilte Einwilligung oder eine Einwilligung seitens der vertretungs- berechtigten Personen nach Art. 36 HFG). Andererseits müssen bei Forschungspro- jekten mit verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, spezifische Gründe
74/88
für deren Einbezug vorliegen. Schliesslich muss die Unabhängigkeit zwischen den Forschenden sowie denjenigen Ärztinnen und Ärzten, welche die Todesfeststellung vornehmen, sichergestellt sein (Art. 37 HFG). Ein besonderes Augenmerk liegt beim Umgang mit verstorbenen Personen zudem auf der Einhaltung des Kommerzialisie- rungsverbots (Bst. f); diesbezüglich muss sich die Ethikkommission versichern, dass lediglich eine Aufwandentschädigung, jedoch kein Entgelt für die Überlassung der verstorbenen Personen ausgerichtet wird. Die weiteren, in nicht abschliessender Weise aufgeführten Prüfkriterien decken sich mit denjenigen der Artikel 12 und 31; es kann auf die diesbetreffenden Ausführungen verwiesen werden.
3.4.2 Gesuch (Art. 41 und Anhang 2 HFV 2)
(vgl. Ziff. 3.3.10)
3.4.3 Verfahren und Fristen (Art. 42 HFV 2)
(Absatz 1: vgl. Ziff. 3.2.9) Bei Forschungsprojekten mit verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, stellen sich regelmässig heikle Fragen (z.B. die Beurteilung des Subsidiaritätserfor- dernisses), die einer Diskussion in der Gesamtkommission bedürfen; die Beurtei- lungsfrist beträgt nach Absatz 2 diesfalls 30 Tage. Übrige Forschungsprojekte mit verstorbenen Personen können innert 20 Tagen im Präsidialverfahren behandelt werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d OV-HFG), es sei denn, es wird die Beurteilung durch die Gesamtkommission oder im Dreiergremium angeordnet (vgl. Art. 6 Abs. 2 OV- HFG). (Absatz 3: vgl. Ziff. 3.2.9; Absatz 4: vgl. Ziff. 3.2.9 f.).
3.4.4 Meldungen (Art. 43 HFV 2)
Nach Absatz 1 ist mit Blick auf deren Verantwortlichkeit ein Wechsel der Projektlei- tung meldepflichtig (Bst. a). Gleiches gilt für wesentliche Änderungen am For- schungsplan (Bst. b) bei Forschungsprojekten mit verstorbenen Personen, die künst- lich beatmet werden, können sich doch entsprechende Anpassungen namentlich auf die Beurteilung des Subsidiaritätserfordernisses (vgl. Art. 40 Bst. d) auswirken. Zu Absatz 2 wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 39 HFV 2 (Ziff. 3.3.17) verwiesen.
3.5 5. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus
Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten ein- schliesslich Totgeburten
3.5.1 Aufklärung und Einwilligung (Art. 44 HFV 2)
Wenn Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen oder Spontanabor- ten einschliesslich Totgeburten für die Forschung verwendet werden sollen, so ist im Fall von Schwangerschaftsabbrüchen seitens der betroffenen Frau gemäss Artikel 39
75/88
HFG, im Fall von Spontanaborten einschliesslich Totgeburten seitens des Elternpaa- res gemäss Artikel 40 HFG deren Einwilligung einzuholen. Die Aufklärung hierzu hat mindestens die in Absatz 1 genannten Inhalte zu umfassen. Danach ist nach Buchstabe a die betroffene Frau bzw. das betroffene Paar davon in Kenntnis zu setzen, dass die Absicht besteht, den Embryo bzw. Fötus für For- schungszwecke zu verwenden. Dies muss nicht im Hinblick auf ein bereits beste- hendes oder konkret geplantes Forschungsprojekt geschehen, sondern kann auch die Bereitstellung für spätere, noch unbekannte Forschungsziele bedeuten. Ferner ist nach Buchstabe b darüber zu informieren, dass der Frau bzw. dem Paar das Recht zusteht, dieser Verwendung ohne Begründung und jederzeit zu widersprechen oder die Einwilligung zu widerrufen. Nach Buchstabe c ist über die Massnahmen zum Schutz der erhobenen Personendaten und dem entnommenen biologischen Material aufzuklären. Buchstabe d verlangt, darüber aufzuklären, welcher Verbleib für den Embryo bzw. den Föten nach Abschluss der Forschung vorgesehen ist. Buchstabe e schliesslich fordert, darüber zu informieren, dass das Projekt von einer Ethikkommis- sion bewilligt wurde. Dazu ist kurz zu skizzieren, wie das Verfahren abläuft und in welcher Weise die Ethikkommission das Projekt geprüft hat, damit die betroffene Person sich ein Bild vom Gewicht dieser Prüfung machen kann. Zu Absatz 2 vgl. Ziff. 2.1.7. Nach Absatz 3 ist die Einwilligung in der Regel schriftlich zu erteilen, damit die ent- sprechende Nachweismöglichkeit gegeben ist. Zu den Ausnahmen vgl. Ziff. 2.1.8.
3.5.2 Prüfbereiche (Art. 45 HFV 2)
Schwerpunkte der Beurteilung durch die Ethikkommissionen bilden die Sicherstel- lung der Verständlichkeit und Vollständigkeit der Aufklärungs- und Einwilligungsfor- mulare sowie – angesichts der belastenden Situation der betroffenen Frau bzw. des betroffenen Paares – in besonderer Weise der vorgesehenen Vorgehensweise bei der Anfrage und Aufklärung der einwilligungsberechtigten Personen (Bst. c). Bei For- schungsprojekten mit Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen darf die Anfrage zudem erst dann erfolgen, wenn der Entscheid zum Abbruch feststeht; bei diesen Forschungsprojekten sind zusätzlich weitere Erfordernisse zu prüfen (Bst. d). Die weiteren, in nicht abschliessender Weise aufgeführten Prüfkriterien decken sich mit denjenigen der Artikel 12, 31 und 40; es kann auf die diesbetreffenden Aus- führungen verwiesen werden.
3.5.3 Gesuch (Art. 46 und Anhang 2 HFV 2)
(vgl. Ziff. 3.3.10)
3.5.4 Verfahren und Fristen (Art. 47 HFV 2)
(Absatz 1: vgl. Ziff. 3.2.9) Bei Gesuchen zu Forschungsprojekten an Embryonen und Föten aus Schwanger- schaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten ist eine interdis- ziplinäre und mündliche Auseinandersetzung notwendig, um sicherzustellen, dass namentlich der belastenden Situation, in der sich die einwilligungsberechtigten Per- sonen befinden, mit einer adäquaten Vorgehensweise bei Aufklärung und Einwilli- gung Rechnung getragen wird. Ebenso bedarf die gebotene Unabhängigkeit zwi- schen Behandlung und Betreuung einerseits und Forschung andererseits einer Beur- teilung durch die Gesamtkommission. Die Beurteilungsfrist beträgt nach Absatz 2 76/88
demnach 30 Tage. (Absätze 3 und 4: vgl. Ziff. 3.2.9f.).
3.5.5 Meldungen (Art. 48 HFV 2)
Änderungen an Forschungsprojekten mit Embryonen und Föten müssen dann vor deren Umsetzung der Ethikkommission gemeldet werden (Abs. 1), wenn wesentliche Änderungen des Forschungsplans (Bst. a) vorgenommen werden oder wenn es sich um einen Wechsel der Projektleitung handelt (Bst. b). Zu denken ist in diesem Zu- sammenhang insbesondere an Änderungen, welche die Zweckänderung des For- schungsprojektes betreffen, Änderungen der getroffenen Massnahmen zum Schutz des entnommenen biologischen Materials und Daten sowie Änderungen der Finan- zierung des Forschungsprojektes. Dieselben Punkte werden als wesentliche Ände- rungen im Bezug auf den Forschungsplan angesehen. Zu Absatz 2 wird auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen von Artikel 39 HFV 2 (Ziff. 3.3.17) verwiesen.
3.5.6 Nachführung der Anhänge (Art. 49 HFV 2) und Inkrafttreten (Art. 50 HFV
2) Es wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 76 und 80 der Humanforschungsver- ordnung 1 (Ziff. 2.6.1 und 2.6.5) verwiesen.
77/88
4 Erläuterungen OV
4.1 1. Kapitel: Organisation der Ethikkommissionen
4.1.1 Zusammensetzung (Art. 1)
Nach Artikel 53 Absatz 1 HFG müssen die Ethikkommissionen so zusammengesetzt sein, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Kompetenzen und Erfahrungen verfügen. Das Gesetz nennt in nicht abschliessender Aufzählung drei Fachbereiche (Medizin, Ethik und Recht), die in der Kommission vertreten sein müssen. Gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 HFG differenziert bzw. erweitert Artikel 1 nun die Bereiche, aus denen Sachverständige in die Kommission beizuziehen sind. Die Auswahl spiegelt insbesondere diejenigen Fachdisziplinen, aus denen die über- wiegende Mehrzahl der Forschungsprojekte zu erwarten sind. Nach Buchstabe a und b müssen Fachpersonen der Medizin und der Psychologie vertreten sein. Unter Medizin fallen sämtliche Teilbereiche, die zu den präventiven, diagnostischen, therapeutischen, palliativen oder rehabilitativen ärztlichen Tätigkei- ten gezählt werden, wie etwa Innere Medizin, Onkologie, Orthopädie, Hausarztmedi- zin, Radiologie und Psychiatrie. Dabei kann und muss nicht jede Teildisziplin vertre- ten sein. Die Psychologie wird zusätzlich aufgeführt, da sie nicht der ärztlichen Tätig- keit zugerechnet wird, aber durchaus einige Forschungsvorhaben namentlich der kli- nischen Psychologie vom Gesetz erfasst und damit von der Kommission zu beurtei- len sein werden. Nach Buchstabe c müssen zur Sicherstellung von Kenntnissen über Arzneimittel und deren Einsatz in klinischen Versuchen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Phar- makologie oder der Pharmazie in der Kommission Einsitz nehmen. Nach Buchstabe d ist eine Vertretung der Pflege notwendig, damit Kompetenzen über entsprechende Forschungsprojekte und -methodiken im diesem wichtigen klini- schen Bereich in der Kommission vorhanden sind. Nach Buchstabe e müssen Fachpersonen der Biostatistik in der Kommission vertre- ten sein, um namentlich die statistischen Aspekte in Forschungsprojekten beurteilen zu können. Oftmals werden Berufsleute der Statistik, Mathematik oder Epidemiologie diese Kompetenz aufweisen. Nach Buchstabe f wird der Einsitz von Fachpersonen der Ethik vorgegeben, um na- mentlich die anerkannten und im Gesetz verankerten ethischen Prinzipien in der For- schung am Menschen in die Beurteilung konkreter Projekte einbringen zu können. Diesen nicht dem Gesundheitsbereich i.e.S. zuzurechnenden Fachpersonen ist es im Vergleich zu den Gesundheitsfachpersonen auch in besonderem Masse möglich, ei- ne Aussensicht einzubringen. Regelmässig verfügen – mit entsprechender Schwer- punktbildung – Angehörige verschiedener Berufsgruppen (z.B. Philosophie, Theolo- gie) über die geforderten Ethikkompetenzen. Nach Buchstabe g ist es mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen bei der Durchfüh- rung von Forschungsprojekten notwendig, dass entsprechende Fachpersonen in der Kommission vertreten sind. Schliesslich müssen nach Buchstabe h auch die datenschutzrechtlichen Anforderun- gen des HFG von der Kommission beurteilt werden können, was entsprechendes Fachwissen voraussetzt. Dieses kann sowohl durch kundige rechtliche als auch
78/88
technische Fachpersonen eingebracht werden. Die Verordnung legt damit lediglich die Mindestanforderungen an die Zusammenset- zung fest. Darüber hinaus sind die Kantone frei, Patientenvertretungen (vgl. Art. 53 Abs. 1 letzter Satz HFG) und Fachpersonen weiterer Fachdisziplinen oder Berufs- gruppen (z.B. Physio- oder Ergotherapie, Ernährungswissenschaften, Biomechanik) in die Kommissionen zu wählen. Die erforderliche Ausgewogenheit muss nach Absatz 2 sowohl bezüglich Geschlech- tern als auch Berufsgruppen gewährleistet sein, um den vom Gesetz geforderten in- terdisziplinären und den für verschiedene Sichtweisen offenen Dialog in der Kom- missionsarbeit zu gewährleisten. Die vorliegende Regelung lässt diesbezüglich einen Spielraum, wobei hinsichtlich der Fachbereiche zumindest die Vorgaben zum ordent- lichen und vereinfachten Verfahren (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3) zu beachten sind. Die Kenntnisse der bzw. die Nähe zu den Forschungsinstitutionen und -örtlichkeiten sind eine wichtige Voraussetzung, um die Durchführbarkeit der Forschung einschät- zen und beurteilen zu können. Absatz 3 schreibt deshalb explizit vor, dass die loka- len Gegebenheiten in der Kommission bekannt sein müssen. Auf diesen Aspekt wird insbesondere bei interkantonalen Kooperationen zu achten sein. Eine Lösung kann diesfalls darin bestehen, dass zumindest ein Mitglied in demjenigen Kanton tätig ist, in dem die Ethikkommission zwar nicht ihren Sitz hat, aber in dem regelmässig For- schungsprojekte durchgeführt werden und für deren Beurteilung die betreffende Ethikkommission zuständig ist. Zum Beizug einer externen Fachexpertise verpflichtet Absatz 4 dann, wenn die für die Beurteilung notwendigen Kompetenzen in der Kommission nicht vorhanden sind. Diese Vorgabe verlangt damit aber nicht, dass zwingend Fachwissen aus jedem Spezialbereich, in dem ein konkret zu beurteilendes Forschungsprojekt durchgeführt werden soll, durch entsprechende Mitglieder oder externe Expertinnen oder Experten in der Kommission vertreten sein muss. Gefordert wird einzig, dass das Verständnis über das Ziel, die Durchführung des Projekts und mithin ein Grundverständnis über den betreffenden Fachbereich in der Kommission vorliegen muss, damit überhaupt eine Einschätzung und Beurteilung z.B. des Risiko-Nutzen-Verhältnisses möglich wird. Dies wird vielfach bereits durch die Mitwirkung der aus den Fachbereichen nach Absatz 1 stammenden Mitglieder möglich sein. Zudem ist auch eine Befragung der oder des Forschenden eine Alternative, um sich über relevante Detailaspekte ein Bild verschaffen zu können. Bereits gemäss Gesetz ist es darüber hinaus möglich, externe Expertinnen und Experten z.B. für eine Zweitmeinung beizuziehen (Art. 53 Abs. 2 HFG). Dies kann insbesondere bei Forschungsprojekten mit Beteiligung von Menschen mit Behinderungen angezeigt sein, indem Sachverständige mit behinde- rungsspezifischem Fachwissen beigezogen werden.
Die Verordnung enthält keine obere Begrenzung der Mitgliederzahl einer Ethikkom- mission (vgl. demgegenüber die Anforderungen an das Beschlussquorum in Art. 4). Diese wird primär von der Arbeitslast und der gewählten Organisationsform der Kommission abhängig sein. So ist es denkbar, dass mehrmals pro Monat Kommissi- onssitzungen in stets veränderter Zusammensetzung stattfinden; nach anderen Mo- dellen setzen sich Kommissionen aus verschiedenen Kammern bzw. Abteilungen zusammen. Bundesrechtliche Einschränkungen erfolgen diesbezüglich mit Blick auf die Organisationsautonomie der Kantone sowie der auch international vielfältigen Praxis nicht. Entscheidend ist jedoch, dass die gewählte Organisationsform die vom Bundesgesetzgeber geforderte Qualität der Beurteilungspraxis, deren Einheitlichkeit auch innerhalb einer Kommission sowie die fristgerechte Bearbeitung der eingehen- den Gesuche gewährleisten kann.
79/88
4.1.2 Anforderungen an die Mitglieder (Art. 2)
Die Mitglieder müssen nach Absatz 1 zu Beginn ihrer Kommissionstätigkeit einen Ausbildungskurs besuchen, um die Funktion der Ethikkommissionen sowie die not- wendigen Grundlagen in ethischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Hinsicht zu kennen. Ebenso sind regelmässig Weiterbildungen zu besuchen, um bestehendes Wissen und Einzelfragen zu vertiefen sowie Kenntnis von aktuellen Entwicklungen zu erlangen. Welches Mitglied welche konkreten Aus- und Weiterbildungskurse zu be- suchen hat, ist vom jeweiligen Kanton bzw. Kommissionspräsidium auch mit Blick auf die jeweiligen Vorkenntnisse festzulegen. Insgesamt wird die Akzeptanz der Kom- missionstätigkeit von den Kompetenzen und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder abhängig sein, weshalb sich die vorliegend festgelegte, inhaltlich und zeitlich jedoch liberal ausgestaltete Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung rechtfertigt. Es steht in der Verantwortung der Kantone sicherzustellen und gegebenenfalls zu überprüfen, dass die einzelnen Mitglieder den an sie gestellten Anforderungen genügen und die Kommission insgesamt die von der Bundesgesetzgebung geforderte Qualität und Ef- fizienz der Beurteilung zu leisten vermag. Um eine Beurteilung der Gesuche zu gewährleisten, die der Realität in der Durchfüh- rung von Forschungsprojekten gerecht wird, gibt Absatz 2 vor, dass die Fachperso- nen aus den Bereichen Medizin, Psychologie sowie Pharmakologie oder Pharmazeu- tik über eigene Forschungserfahrung verfügen müssen. Dem wissenschaftlichen Sekretariat kommt eine wichtige Rolle namentlich bei der Vorprüfung der Gesuchsunterlagen zu. Das Sekretariat kennt damit die Dossiers sehr genau. Absatz 3 gibt nun vor, dass für das wissenschaftliche Sekretariat tätige Personen, sei es im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis, nicht gleichzeitig Kommis- sionsmitglieder sein dürfen, da sie über einen enormen Wissensvorsprung gegen- über den anderen Mitgliedern verfügten und so die Kommissionsdiskussion auch un- beabsichtigt übermässig beeinflussen könnten.
4.1.3 Ausstand (Art. 3)
Diese Bestimmung konkretisiert die Befangenheitsgründe, die zum Ausstand eines Mitglieds führen (vgl. Art. 52 Abs. 3 HFG). Exemplarisch genannt werden die Mitwir- kung oder das persönliche Interesse am konkreten Projekt (Abs. 1 Bst. a) oder die organisatorische oder persönliche Verbundenheit mit den Gesuchstellern (Abs. 1 Bst. b). Dabei steht das jeweilige Mitglied in der Pflicht, vor der Behandlung eines Ge- suchs über allfällige Befangenheitsgründe zu informieren und in den Ausstand zu tre- ten, d.h. konkret, vor Beginn der Beratung sowie der Entscheidfindung den Sitzungs- saal zu verlassen, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt (Abs. 2). Es obliegt den Kommissionen, gegebenenfalls die Prozedur bei Differenzen über das Vorliegen ei- nes Ausstandsgrundes im Einzelnen zu regeln (z.B. mittels Präsidialentscheid). Die Bestimmung regelt damit Ausstandsgründe mit Bezug auf ein einzelnes, konkret zu beurteilendes Projekt. Die vorliegende Verordnung enthält demgegenüber keine Unvereinbarkeitsgründe, die generell zu einer Befangenheit der betreffenden Person führen könnten und aufgrund derer diese Person mithin gar nicht gewählt werden dürfte. So könnte es sich etwa als problematisch erweisen, wenn eine für die For- schung eines Universitätsspitals verantwortliche Führungsperson gleichzeitig Einsitz in einer Ethikkommission hat, da sich hier aufgrund der beiden Funktionen (Förde- rung der institutionellen Forschungsaktivitäten einerseits, Schutz der betroffenen 80/88
Personen andererseits) grundsätzlich Interessenskollisionen ergeben können. Glei- ches gilt bei leitenden Exponentinnen und Exponenten von Institutionen der For- schungsförderung, bei denen aufgrund ihrer Funktion grundsätzlich der Anschein der Befangenheit bzw. der mangelnden Unabhängigkeit als Mitglieder von Ethikkommis- sionen bestünde. Es ist diesbezüglich an den Kantonen, diesen Aspekten bei der Wahl der Mitglieder und in besonderem Masse der Präsidien der Kommissionen Rechnung zu tragen.
4.1.4 Ordentliches Verfahren (Art. 4)
Die Durchführung des ordentlichen Verfahrens ist nach Absatz 1 der Regelfall bei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen. Es müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein. Lediglich die in den Artikeln 5 und 6 genannten Fälle können in der Dreierbesetzung bzw. durch das Präsidium entschieden werden. Aufgrund der Wichtigkeit des interdisziplinären Diskurses ist nach Absatz 2 auch die mündliche Beratung als Regelfall vorgegeben. Ein schriftliches Verfahren soll die Ausnahme bleiben und nur in Fällen z.B. von besonderer Dringlichkeit angewendet werden. Absatz 3 gibt zur Sicherstellung einer interdisziplinären Betrachtungsweise und Dis- kussion entsprechende konkretisierende Mindestvorschriften vor. Diese Mindestbe- setzung darf auch nicht durch Mitglieder, die in den Ausstand treten müssen, unter- schritten werden. Festgelegt wird mit Absatz 4 zudem, dass Entscheide – sofern eine Abstimmung notwendig ist – mit dem einfachen Mehr der Stimmen gefällt werden und der Stich- entscheid dem Präsidium bzw. dessen Vertretung zukommt.
4.1.5 Vereinfachtes Verfahren (Art. 5)
Bei bestimmten Kategorien von Forschungsprojekten ist anzunehmen, dass sich bei der Beurteilung über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen keine Besonder- heiten ergeben, die eine vertiefte Diskussion im Rahmen des Kommissionsplenums erfordern. Für diese Fälle soll nach Absatz 1 in Fortführung einer bereits heute ver- schiedenenorts bewährten Praxis ein vereinfachtes Verfahren möglich sein, das durch einen Entscheid eines Kommissionsausschusses bzw. in einer Dreierbeset- zung abgeschlossen werden kann. Zu den einzelnen Projektkategorien: Buchstabe a: Bei klinischen Versuchen der Kategorie A handelt es sich namentlich um solche mit zugelassenen Arzneimitteln, CE-konformen Medizinprodukten oder um Versuche mit Standardbehandlungen (Variante Standardmodell) bzw. mit Interventi- onen, die mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind (Variante Interven- tionsmodell). Für diese Versuche steht das vereinfachte Verfahren offen. Vorbehal- ten bleibt, dass sich keine besonderen Fragen stellen, die einer Diskussion im Kom- missionsplenum bedürfen. Neben den aufgeführten Konstellationen (Ziff. 1–3) kann eine Plenumsdiskussion auch erforderlich sein, wenn z.B. besonders verletzbare Personen in das Forschungsprojekt einbezogen werden und es damit die Notwen- digkeit deren Einbezugs zu beurteilen gilt, oder das Forschungssetting Besonderhei- ten aufweist. Schliesslich mag auch die Erfahrung zeigen, dass bestimmte sonstige Fragen regelmässig zu intensiven Diskussionen in der Kommission führen; dem Prä- sidium sowie den weiteren Mitgliedern des Dreiergremiums steht hier mithin ein nicht unbeträchtlicher Ermessensspielraum offen. Keine Gründe für die Zuweisung in das ordentliche Verfahren stellen Motivationen wie die Aussicht auf höhere Gebühren- 81/88
einnahmen o.ä. dar. Buchstabe b: Weiter können Forschungsprojekte mit Massnahmen zur Erhebung ge- sundheitsbezogener Personendaten oder zur Entnahme biologischen Materials, die lediglich mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind, im Dreiergremium bearbeitet und beurteilt werden. Weder die Komplexität der Forschungsanordnung noch die Auswirkungen auf die Gesundheit der teilnehmenden Personen werden bei dieser Kategorie in der Regel derart sein, dass sich das Kommissionsplenum damit befassen muss. Buchstabe c: Auch Forschungsprojekte mit verstorbenen Personen können aufgrund der gesetzlichen Anforderungen bzw. der im Raum stehenden, eher geringen Ge- fährdungen der betroffenen Rechtspositionen im vereinfachten Verfahren beurteilt werden. Wo sich hingegen wie bei der Forschung mit künstlich beatmeten verstorbe- nen Personen besonders sensible Fragen stellen, gerade mit Bezug auf die Unab- hängigkeit der Todesfeststellung, ist eine Diskussion und ein Entscheid des Plenums angezeigt. Buchstabe d: Bewilligungspflichtige Änderungen stellen neben einer formalen Kon- trolle oftmals keine besonderen Herausforderungen an die Beurteilung; auch sie sol- len, Ausnahmefälle vorbehalten, im vereinfachten Verfahren erledigt werden können. Generell ausgenommen sind nach Absatz 2 Entscheide über klinische Versuche, die in der Funktion als Leitethikkommission getroffen werden. Ein ordentliches Verfahren rechtfertigt sich hier schon nur aufgrund der Verantwortung für die verschiedenen Durchführungsorte in der Schweiz sowie aufgrund des Einbezugs der beteiligten Ethikkommissionen. Das Dreiergremium setzt sich nach Absatz 3 zusammen aus mindestens einem Ver- treter des Kommissionspräsidiums sowie zweier weiterer Mitglieder. Die Dreierbeset- zung kann ad hoc oder für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt werden. Zudem ist im Rahmen des Möglichen auf die Ausgewogenheit der Zusammensetzung zu ach- ten. Nach Absatz 4 ist ein schriftliches Verfahren möglich, es sei denn, ein Mitglied der Dreierbesetzung verlangt eine mündliche Beratung. Absatz 5 gibt vor, in welchen Fällen ein ordentliches Verfahren einzuleiten ist bzw. eine Beurteilung im Kommissionsplenum angezeigt ist: Fehlende Einstimmigkeit (Bst. a) ist ein Indiz dafür, dass die Sach- und Rechtslage bei einem Gesuch nach Absatz 1 nicht so eindeutig wie allgemein erwartet ist; ebenso soll ein Mitglied ein ordentli- ches Verfahren bereits verlangen können, wenn gewisse Unsicherheiten oder Un- klarheiten in der Beurteilung vorliegen und die Einschätzung der übrigen Kommissi- onsmitglieder als wichtig erscheint (Bst. b).
4.1.6 Präsidialentscheid (Art. 6)
Die Möglichkeit, dass ein Mitglied des Kommissionspräsidiums, in der Regel im An- schluss an die entsprechende Vorprüfung durch das wissenschaftliche Sekretariat, über das Gesuch entscheidet, dient primär der ressourcenschonenden Erledigung von Gesuchen und ist nach Absatz 1 deshalb auf Fälle beschränkt, deren Beurtei- lung offensichtlich ist und die relativ schematisch erledigt werden können (Bst. a–f). In jedem Fall kann nach Absatz 2 der Präsident bzw. die Präsidentin sowie dessen Vertretung auf das vereinfachte oder sogar ordentliche Verfahren ausweichen, falls sich nach seiner bzw. ihrer Beurteilung besondere, durch weitere Mitglieder oder so- gar das Plenum zu diskutierende Fragen stellen.
82/88
4.1.7 Aufbewahrungspflicht und Einsichtsrecht (Art. 7)
Zur Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit nach schweizweit gültigen Kriterien sieht Absatz 1 eine einheitliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren vor. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Kantons kann nach Absatz 2 im Rahmen ihrer Funktion auf diese Dokumentation zurückgreifen und hat ein Einsichtsrecht.
4.1.8 Meldepflicht (Art. 8)
Zwecks Verfügbarkeit einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Übersicht über die zu- ständigen Ethikkommissionen muss der jeweilige Kanton die in seinem Kantonsge- biet zuständige Ethikkommission der Koordinationsstelle des Bundes, konkret dem BAG, melden.
4.2 2. Kapitel: Koordinationsstelle
4.2.1 Koordinationsstelle (Art. 9)
Die Führung der Koordinationsstelle nach Artikel 55 HFG soll nicht an Dritte übertra- gen werden, damit das BAG als innerhalb des Bundes zuständige Stelle über die Vollzugserfahrungen und -entwicklung gerade in der ersten Phase der Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung verfügt (Abs. 1). Absatz 2 führt exemplarisch einige Tätig- keiten der Koordinationsstelle auf. Sämtliche Aktivitäten haben zum Ziel, zur Klärung von Anwendungsfragen bzw. zur Harmonisierung technischer Aspekte einen Aus- tausch der zuständigen Prüfbehörden untereinander sowie mit Vertretungen und In- stitutionen der Forschung sicherzustellen und, wo notwendig, gemeinsam erarbeitete und abgesprochene Musterformulare und Anwendungsrichtlinien bereitzustellen. Die Koordinationsstelle hat zudem die Aufgabe, die Öffentlichkeit regelmässig über die Aktivitäten der Ethikkommissionen zu informieren. Von übergeordnetem Interesse sind insbesondere die statistischen Kennzahlen zur Art und Anzahl der durchgeführ- ten Forschungsprojekte. Die Koordinationsstelle erlässt zu diesem Zweck auch Vor- gaben zum Inhalt der Berichterstattung.
4.3 3. Kapitel: Datenschutz
4.3.1 Schweigepflicht (Art. 10)
Die Schweigepflicht erstreckt sich auf die Mitglieder der Ethikkommissionen sowie auf deren in einem Anstellungsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliches und administratives Sekretariat). Soweit die Ethikkommission ex- terne Fachpersonen zur Begutachtung von klinischen Versuchen oder von For- schungsprojekten beizieht, sind diese ebenfalls zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Schweigepflicht gilt selbstredend auch für die mit der Aufsicht über den Vollzug des Humanforschungsgesetzes betrauten Stellen von Bund und Kantonen (Abs. 1). Von der Bestimmung nicht erfasst sind hingegen Personen, wel- che innerhalb der Prüforganisation die Durchführung des Versuchs beaufsichtigen (Monitoring, Audits), weil sie nicht mit dem Vollzug des Gesetzes im Sinne von Artikel 83/88
57 HFG betraut sind. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen gehören namentlich Kenntnisse über geplante, laufende oder abgeschlossene klinische Ver- suche oder Forschungsprojekte sowie die Daten der teilnehmenden Personen, so- weit diese Angaben nicht öffentlich bekannt sind (z.B. im Rahmen der Registrierung des klinischen Versuches oder von Publikationen). Ethikkommissionsmitglieder, die hauptberuflich in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen (z.B. Assistenz- oder Oberärzte), sind namentlich gegenüber ihren jeweils vorgesetzten Stellen (z.B. der Klinikleitung) unbesehen allfälliger dienstrechtlicher Auskunfts- oder Treuepflichten zu umfassender Verschwiegenheit verpflichtet (Abs. 2). Dieser deklaratorische Hinweis soll insbesondere bei traditionell institutionsnahen Ethikkommissionen diesbezüglich der Klarstellung dienen.
4.3.2 Bekanntgabe von Personendaten (Art. 11)
In Ausführung von Artikel 59 HFG regelt der vorliegende Artikel die Modalitäten der Bekanntgabe von Personendaten durch die Vollzugsbehörden (namentlich Swiss- medic, die zuständige Ethikkommission bzw. das BAG) sowie die Information der be- troffenen Personen. Von der Datenbekanntgabe sind in erster Linie die Gesuchstelle- rinnen oder Gesuchsteller und seltener die am Forschungsprojekt beteiligten Perso- nen betroffen. Beabsichtigt die Vollzugsbehörde die Bekanntgabe von Daten gestützt auf Art. 59 Abs. 1 oder 2 HFG, so prüft sie vorab, ob kein überwiegendes Privatinte- resse (namentlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse) entgegensteht. Um die vorgeschriebene Interessenabwägung vornehmen zu können, informiert die Voll- zugsbehörde die betroffene Person über den Zweck und den Umfang der beabsich- tigten Datenbekanntgabe sowie den Datenempfänger und gibt ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 1). Nach Absatz 2 entfallen die vorerwähnten Pflichten unter bestimmten Voraussetzun- gen, so etwa wenn die betroffene Person vorgängig über die Möglichkeit der Daten- bekanntgabe hinlänglich informiert wurde (Bst. a). Als hinlänglich gilt die Information, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a-c festgelegten Kriterien erfüllt sind. Häufig wird sich die Datenbekanntgabe bereits aus den konkreten Umständen ergeben und ist insofern für die betroffene Person vorhersehbar (Bst. b). Dies wird beispielsweise re- gelmässig der Fall sein, wenn eine Ethikkommission Gesuchsinformationen über ei- nen multizentrischen Versuch an eine mitbeteiligte Ethikkommission oder bei Versu- chen mit Heilmitteln an Swissmedic weitergibt. In diesen Fällen leitet sich aus der Einreichung des Gesuchs das Interesse des Privaten an der Weitergabe der Ge- suchsinformationen an die weiteren zuständigen Behörden ab. Keine vorgängige Anhörung ist überdies angezeigt, wenn Rechtsansprüche oder gewichtige Interessen Dritter gefährdet sind und zeitliche Dringlichkeit besteht (Bst. c). Zu denken ist bei- spielsweise an neu gewonnene Erkenntnisse, deren zeitgerechte Bekanntgabe für die Abwehr von unmittelbaren Gesundheitsgefahren für andere Versuchsteilnehme- rinnen und Versuchsteilnehmer erforderlich ist. Von der vorgängigen Anhörung kann schliesslich abgesehen werden, wenn die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben vereitelt würde, wie dies gegebenenfalls bei der Amtshilfe im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 HFG zutreffen kann. Schliesslich können Personendaten bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person im Sinne von Abs. 1 informiert wurde, jedoch nicht auf- findbar ist (Bst. d). Absatz 3 regelt die Voraussetzungen, unter welchen die von der Datenbekanntgabe betroffenen Personen als "nicht bestimmbar" im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 HFG
84/88
gelten. Die Bestimmung orientiert sich an den Vorgaben für die Anonymisierung ge- mäss Artikel 23 HFV 2 (vgl. Ziff. 3.3.1 hiervor).
4.3.3 Weitergabe von vertraulichen Daten an ausländische Stellen (Art. 12)
Zuweilen verlangt der Vollzug des Humanforschungsgesetzes die Bekanntgabe von Daten an ausländische Stellen, zumal die Forschung in einem zunehmend internati- onal vernetzten Umfeld stattfindet. Zu denken ist etwa an Informationen über uner- wünschte Arzneimittelwirkungen im Rahmen der Pharmacovigilance oder an Medi- zinproduktefehler, welche im Rahmen eines Forschungsprojektes erkannt werden. In Ausführung von Artikel 60 Absatz 1 HFG bestimmt Absatz 1, dass als vertraulich gel- tende Daten nur von den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden (namentlich Swissmedic, der zuständigen Ethikkommission sowie dem BAG) an die vom Gesetz genannten Stellen weitergegeben werden dürfen. Als Informationsempfänger kommen insbe- sondere ausländische Zulassungs- oder Aufsichtsbehörden sowie Ethikkommissio- nen in Frage. Als vertraulich gelten gemäss Absatz 2 insbesondere Geschäfts- und Fabrikations- geheimnisse. Von dieser Bestimmung nicht erfasst sind hingegen besonders schüt- zenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 36 über den Datenschutz (DSG). Die gesetzliche Grundlage für den allfälligen Austausch von besonders schützenswerten Personendaten findet sich in Artikel 58 letzter Satz HFG. Bei der grenzüberschreitenden Bekanntgabe von Per- sonendaten durch Bundesbehörden ist im Übrigen Artikel 6 DSG zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht erfasst wird die Veröffentlichung von Daten mittels automatisierter In- formations- und Kommunikationsdiensten zwecks Information der Öffentlichkeit, so- fern die Informationen allgemein zugänglich gemacht werden (vgl. Art. 5 VDSG). Dies ist insbesondere für die Veröffentlichung der Registerdaten über das Internet- portal im Sinne von Art. 78 HFV 1 von Bedeutung.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Humanforschungsgesetzgebung überträgt dem Bund neue Aufgaben. Ab Inkraft- treten des Gesetzes müssen alle bewilligten klinischen Versuche in einem öffentlich zugänglichen Register erfasst werden (Artikel 56 HFG, Artikel 72–75 HFV 1). Für die Registrierung der klinischen Versuche soll auf bereits bestehende, international an- erkannte Register zurückgegriffen werden (vgl. Kapitel 2.5). Zur Erfassung weiterer Daten, die für eine interessierte Öffentlichkeit von Bedeutung sind, muss zusätzlich eine ergänzende Datenbank erstellt werden. Über ein Internetportal können die In- formationen aus dem Register und der ergänzenden Datenbank von der breiten Öf- fentlichkeit abgerufen werden. Für den Aufbau und Unterhalt der ergänzenden Da- tenbank und des Portals ist das BAG zuständig. Die entsprechenden Kosten werden sich ab Vollzug des Gesetzes auf jährlich CHF 220'000 belaufen. Davon entfallen CHF 30'000 auf den jährlichen Unterhalt und CHF 190'000 auf Personalkosten (120
36 SR 235.1 85/88
Stellenprozente). Hinzu kommen jährliche Kosten von CHF 100'000 für Beratungs- mandate. Artikel 55 HFG verpflichtet das BAG, die Koordination zwischen den Ethikkommissi- onen und weiteren Prüfbehörden sicherzustellen. Diesen Auftrag erfüllt der Bund mit der Schaffung einer Koordinationsstelle (Artikel 9 OV-HFG). Neben der Sicherstel- lung des Informationsaustausches zwischen den Prüfbehörden untereinander sowie mit Vertretern aus der Forschung kommt der Koordinationsstelle die Aufgabe zu, in Zusammenarbeit mit den Ethikkommissionen und weiteren Prüfbehörden technische Richtlinien für das Bewilligungs- und Meldeverfahren sowie Empfehlungen zu einzel- nen Aspekten der Entscheidpraxis bereitzustellen. Zudem informiert sie die Öffent- lichkeit regelmässig über die Aktivitäten der Ethikkommissionen und arbeitet bei der Konzeption von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Ethik- kommissionen mit. Ab Inkraftsetzung werden für die Personal-, Beratungs- und Be- triebskosten der Koordinationsstelle jährlich voraussichtlich CHF 100'000 benötigt. Die Evaluationsbestimmung des HFG (Artikel 61) verlangt eine Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes. Für Beratungsmandate im Rahmen dieser Wirksamkeits- analyse werden jährlich CHF 20'000 bereitgestellt. Durch die Einführung der Risikokategorisierung soll der Ablauf des Bewilligungs- und Meldeverfahrens optimiert und eine möglichst klare Aufgabenteilung zwischen den Ethikkommissionen und den weiteren Prüfbehörden geschaffen werden. So sind kli- nische Versuche mit Arzneimitteln, die im Rahmen ihrer zugelassenen Anwendungs- bestimmungen verabreicht werden, zukünftig von der Bewilligungspflicht durch das Heilmittelinstitut Swissmedic ausgenommen. Diese Regelung gilt entsprechend für Versuche mit konformen Medizinprodukten und zugelassenen Transplantatproduk- ten. Insofern ist mit einem Rückgang der bewilligungspflichtigen Gesuche bei Swiss- medic zu rechnen. Gleichzeitig ist jedoch anzunehmen, dass Swissmedic vermehrt von ihrem Recht Gebrauch machen wird, Inspektionen durchzuführen und zu prüfen, ob die Durchführung des klinischen Versuchs den Anforderungen der Humanfor- schungsgesetzgebung genügt. Zum heutigen Zeitpunkt wird deshalb davon ausge- gangen, dass die Änderungen im Bewilligungs- und Meldeverfahren für den Bund kostenneutral sein werden.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Humanforschungsgesetzgebung hat verschiedene Auswirkungen auf die Kanto- ne und die von diesen eingesetzten Ethikkommissionen. Zum einen sind die Ethik- kommissionen zukünftig Prüfbehörden mit schweizweit einheitlich verwaltungsrechtli- chem Status. Zum anderen wird der Aufgabenbereich der Ethikkommissionen ver- einheitlicht und – je nach aktueller kantonaler Regelung – erweitert. Namentlich wer- den klinische Versuche mit Heilmitteln, die bereits heute in allen Kantonen geprüft werden, neu nach einheitlichen Kriterien und Verfahren beurteilt. Darüber hinaus werden verschiedene Forschungsbereiche, wie die Weiterverwendung von biologi- schem Material und gesundheitsbezogenen Daten zu Forschungszwecken, die bis- her nur in einem Teil der Kantone einer Bewilligungspflicht unterlagen, generell der Kontrolle durch die Ethikkommissionen unterstellt. Bezüglich der Forschungsberei- che, in denen mehrere Behörden in die Prüfung involviert sind, zielen die Ausfüh- rungsbestimmungen darauf ab, die Prüfbereiche der Ethikkommissionen einerseits sowie die der Bundesbehörden andererseits (insbes. Swissmedic, BAG) voneinander möglichst klar abzugrenzen. Neu sollen die einzelnen Behörden nur noch diejenigen
86/88
Aspekte prüfen, die ihrer jeweiligen Kernkompetenz entsprechen. Während die Ethikkommissionen die Gesuche auf ihre ethischen, wissenschaftlichen und rechtli- chen Aspekte abschliessend prüfen, konzentriert sich die Beurteilung des Heilmittel- instituts Swissmedic auf die spezifischen Aspekte der Heilmittelsicherheit. Im Ver- gleich zu heute setzen diese Vorgaben eine Professionalisierung einzelner Ethik- kommissionen voraus, namentlich in Form von wissenschaftlichen Sekretariaten. Dieser Mehraufwand wird durch die Abnahme von Forschungsgesuchen bei Multi- zenterstudien, die neu nur noch durch eine Leitethikkommission vollständig geprüft werden müssen, voraussichtlich nur teilweise kompensiert. Da die Kantone wie bis anhin für die Finanzierung der Ethikkommissionen verantwortlich sind, müssen sie auch sicherstellen, dass die Kosten für das wissenschaftliche Sekretariat gedeckt sind. Die Kantone haben ausdrücklich die Möglichkeit, interkantonale Kooperationen einzugehen. So kann neben einer gemeinsamen Kostentragung auch sichergestellt werden, dass die einzelnen Ethikkommissionen über eine genügend hohe Anzahl von jährlich zu beurteilenden Gesuchen verfügen, die für eine hinreichende Qualität in der Beurteilung notwendig sind. Dadurch können die Kosten für die einzelnen Kan- tone gesenkt werden.
5.3 Auswirkungen auf die Forschung
Die Humanforschungsgesetzgebung ersetzt die heute lückenhafte rechtliche Rege- lung der Forschung am Menschen durch eine umfassende und einheitliche Bundes- lösung, wobei besonderes Augenmerk auf die Kompatibilität mit internationalen Vor- gaben gelegt wurde. Im Bereich der klinischen Versuche dürfte der administrative und zeitliche Aufwand für die Forschung insgesamt in etwa gleich bleiben. Positiv wirken sich Verbesserun- gen im Bewilligungsverfahren aus, namentlich durch die Kompetenzausscheidung und die parallelen Verfahren bei den Ethikkommissionen und den weiteren Prüfbe- hörden (insb. Swissmedic, BAG) sowie die Einführung von Leitkommissionen bei multizentrischen Forschungsprojekten. Die Verfahrensdauern können dadurch deut- lich verkürzt werden. Ebenso führt die Risikokategorisierung zu erleichterten Anfor- derungen an die Bewilligung und Durchführung von Projekten mit vergleichbar gerin- gen Risiken für die teilnehmenden Personen (Risikokategorie A). Auf der anderen Seite trägt die Risikoeinstufung dazu bei, dass durch die Begründung der beantrag- ten Kategorisierung ein geringfügig höherer Aufwand bei der Ausarbeitung der Ge- suchsunterlagen zu leisten ist. Hinzu kommt die neue Registrierungspflicht für klini- sche Versuche, um die Transparenz der Forschung zu gewährleisten. Bei der heute nur teilweise geregelten Forschung mit biologischem Material und ge- sundheitsbezogenen Personendaten ist mit Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich mit einem Mehraufwand für die Forschenden zu rechnen. Allerdings führt die Risiko- abstufung auch hier bei vielen Forschungsprojekten zu Erleichterungen, etwa in Be- zug auf die Prüfkriterien oder die Dauer des Verfahrens (Präsidialentscheid). Dabei orientiert sich die Regelung, insbesondere im Anschluss an Artikel 49 Absatz 2 HFG, an der Art der gesundheitsbezogenen Daten bzw. des biologischen Materials (gene- tisch/nicht-genetisch) sowie der Form, in der sie beforscht werden (unverschlüsselt oder verschlüsselt). Forschung mit anonymisierten Daten bzw. anonymisiertem bio- logischem Material ist ganz vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Insgesamt also kann von einer adäquat ausgestalteten Regelung ausgegangen wer- den, die sich unter dem Strich günstig auf die Voraussetzungen für die Forschung in
87/88
der Schweiz auswirken wird.
88/88