Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht
S c h w e i z e r i s c h e s Zi v i l g e s e t z b u c h (Änderungen betreffend Beurkundung des Personenstandes und Grundbuch)
Bericht mit Vorentwurf
September 2012
Übersicht
Die Register des Privatrechts sind punktuell zu modernisieren, damit sie weiterhin ihre wich- tige Funktion im Dienst der Sicherheit und der Effizienz des Rechtsverkehrs erfüllen können. Vorliegend geht es um Anpassungen im Bereich des Zivilstandsregisters und des Grundbuchs. Die Vorlage umfasst die folgenden Revisionspunkte: Die gesetzlichen Grundlagen im Zivilgesetzbuch genügen den heutigen und zukünftigen Be- dürfnissen an den Betrieb und an die Weiter- und Neuentwicklungen der zentralen elektroni- schen Datenbank des Zivilstandswesens (Informatisiertes Standesregister Infostar) nicht mehr. Die heutigen strukturellen Schwächen der gemischten Zuständigkeiten und Hoheiten einerseits des Bundes und anderseits der Kantone im Gesetz sollen behoben werden. Dabei soll dem klar geäusserten Willen der Kantone, Infostar ganz dem Bund zu übergeben, mit der Realisierung der «Bundeslösung Infostar» entsprochen und so dem Informatiksystem eine tragfähige gesetzliche Basis für die Zukunft beigegeben werden. Im Zuge dieser Kompetenz- verschiebung erwarten die Kantone eine saubere Trennung des Betriebs von Infostar einer- seits und der Oberaufsicht über das Zivilstandswesen anderseits, eine angemessene Kosten- regelung zwischen Bund und Kantonen, die Sicherstellung des technischen und fachlichen Supports des Bundes für die kantonalen Zivilstandsdienste und den Einbezug der Kantone bei der zukünftigen Weiter- und Neuentwicklung von Infostar. Durch die Präzisierung, wonach das elektronische Personenstandsregister als zentrales Per- sonen-Informationssystem geführt wird, wird die Denkweise, wonach das Personenstandsre- gister als blosse elektronische Abbildung der papiernen Zivilstandsregister funktioniert, überholt. In Zukunft wird, im Rahmen der bestehenden Ordnung zum Datenschutz, die heute bereits begonnene Behördenzusammenarbeit über elektronische Prozesse weiter ausgebaut. Ein solches Beispiel modernisierter Behördenzusammenarbeit findet sich in den Vorschlägen der Bereitstellung einer gesetzlichen Grundlage für zukunftsweisende, elektronisch geführte Meldeprozesse zwischen Zivilstandsbehörden und Einwohnerdiensten einerseits sowie mit dem AHV-Register anderseits. Es gibt Fälle, in denen eine natürliche Person im Grundbuch nicht eindeutig bezeichnet ist, z.B. wegen Namensänderung. Vor diesem Hintergrund hat ein permanenter Personenidentifi- kator gewichtige Vorteile, denn er verbessert die Registerführung insbesondere durch Opti- mierung der Qualität und Aktualität der Personendaten. Die Führung des Grundbuchs soll mittels der AHV-Versichertennummer zulässig sein. Dabei geht es darum, unter einschrän- kenden Voraussetzungen die Verwendung und die Bekanntgabe der Versichertennummer so- wie eine landesweite Grundstücksuche zu ermöglichen. Schliesslich wird eine klarstellende gesetzliche Regelung vorgeschlagen, wonach ein Aufga- benträger des privaten Rechts im Rahmen des elektronischen Grundstückinformationssystems eGRIS – ohne Einräumung einer Monopolstellung – damit betraut werden kann, die Dienst- leistungen betreffend Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, Auskunft über ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs sowie den elektronischen Ge- schäftsverkehr mit dem Grundbuchamt zu verwirklichen, freilich nur in Zusammenarbeit mit den Kantonen, d.h. nicht gegen ihren Willen.
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Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Einleitung
Die Vorlage will Grundlagen dafür schaffen, dass in sämtlichen Registern des Privatrechts eine einheitliche Erfassung der natürlichen Personen sichergestellt ist. Heute bestehen im Grundbuch, im Handels-, Zivilstands- sowie im Betreibungsregister weder einheitliche Vorgaben noch eine übereinstimmende Praxis der Behörden. Dies führt zu administrativem Leerlauf und unnötigem Koordinationsaufwand. Während Unternehmungen nach den gleichen Kriterien erfasst werden, herrscht bei den natürlichen Personen keine Einheitlichkeit. Hier soll mittelfristig eine Harmonisierung angestrebt werden, indem die Register die Daten natürlicher Personen nach denselben Vorgaben erfassen. Diese Modernisierungsbestrebungen werden über die Register des Privatrechts hinaus auch die Zusammenarbeit mit weiteren Registern – etwa derjenigen der Einwohnerdienste oder der AHV – erleichtern, die mit Personendaten arbeiten. Dabei werden Verwaltungsabläufe bereichsübergreifend modernisiert, der Dateninhalt der verschiedenen Register synchronisiert und die Datenqualität in den Registern erhöht. Nicht nur die Verwaltung, sondern insbesondere auch die Bürgerinnen und Bürger werden von diesen Vereinfachungen der Abläufe profitieren, und zwar bei gleichzeitiger Erhöhung der Dienstleistungs- und Datenqualität. Bei allen Vorhaben wird der Datensicherheit und dem Datenschutz im Interesse der Bürgerin und des Bürgers besondere Beachtung zu schenken sein.
1.2 Beurkundung des Personenstandes
1.2.1 Ausgangslage
Der heute geltende Artikel 45a ZGB bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2: «Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank. Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.» Die Bestimmung ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Als tragfähige gesetzliche Grundlage hat sie die Aufnahme des Betriebs der zentralen elektronischen Datenbank im Zivilstandswe- sen (Informatisiertes Standesregister Infostar) ermöglicht. Dabei wurden die eigentlichen Vollzugsaufgaben in der Beurkundung des Personenstandes nach wie vor den Kantonen be- lassen. Lediglich der Betrieb und die Weiterentwicklung der diesen Vollzugsaufgaben als zentrales Arbeitsinstrument dienenden Datenbank wurden beim Bund gebündelt, während die finanzielle Verantwortung für Infostar auch heute noch bei den Kantonen liegt. Aktuell liegen die Kosten der Kantone für den laufenden Betrieb bei jährlich 1.35 Millionen Franken (1.25 Millionen für Aufgaben des klassischen Zivilstandswesens, 0.1 Millionen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung der Neuen Sozialversicherungsnummer im Zi- vilstandsregister). Die Kosten für die Weiterentwicklungen von Infostar sind abhängig vom Umfang der Projekte (Verbesserungen bestehender Funktionalitäten oder Anpassungen im System infolge gesetzlicher Änderungen wie z.B. eingetragene Partnerschaft oder neues Na- mensrecht) und belaufen sich auf durchschnittlich 1 bis 1.5 Millionen Franken jährlich. Bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten des heutigen Artikels 45a Absätze 1 und 2 ZGB hat sich herausgestellt, dass diese Lösung wenig zukunftsfähig ist: Dem Bund kommt auf der einen Seite, nebst seiner verfassungsmässigen Zuständigkeit zur Regelung des Bundesprivatrechts, aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 48 ZGB die Oberaufsicht über die Zivilstandsbehörden der Kantone und Gemeinden zu. Auf der anderen Seite bestimmt der heutige Artikel 45a Absätze 1 und 2 ZGB, dass der Bund die Da- tenbank «für die Kantone» betreibt, während sie diese finanzieren.
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Aus diesen beiden Grundsätzen ergibt sich zwischen Bund und Kantonen eine widersprüchli- che Rollenverteilung: Einerseits setzt der Bund im Bereich der Beurkundung des Personen- standes Recht und übt die Oberaufsicht über die Kantone aus, anderseits ist er von diesen ent- schädigter und damit abhängiger «Beauftragter» für die Sicherstellung des Betriebs und der Weiterentwicklung der Datenbank Infostar. Diesen Widerspruch gilt es aufzulösen. Im Weiteren entspricht die heutige Umschreibung in Artikel 45a Absatz 1 ZGB, wonach im Zivilstandswesen eine «zentrale Datenbank» geführt wird, nicht der heutigen Situation und noch weniger den zukünftigen Entwicklungen. Als Beispiel einer solchen Entwicklung fehlt heute in Artikel 43a Absatz 4 ZGB eine gesetzliche Grundlage für eine modernisierte Zu- sammenarbeit zwischen Zivilstandsbehörden und Einwohnerdiensten. Für diese Entwicklun- gen der Zukunft muss eine neue, tragfähige gesetzliche Grundlage bereitgestellt werden.
1.2.2 Beantragte Neuregelung
Angesichts des erkannten Widerspruchs und der damit einhergehenden strukturellen Schwächen im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen fanden seit Januar 2008 Gespräche zwischen Bund (Bundesamt für Justiz BJ) und Kantonen (Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst KAZ) statt. Dabei stellte sich rasch heraus, dass eine Entflechtung von Oberaufsicht des Bundes einerseits und Betrieb und Weiterentwicklung der Datenbank (inklusive einfacherer Abrechnungsmodi) anderseits faktisch nur dann erreicht werden kann, wenn Betrieb und Weiterentwicklung der Datenbank entweder vollumfänglich von den Kantonen selber («Kantonslösung Infostar») oder aber allein durch den Bund («Bundeslösung Infostar») übernommen würde. Im Interesse einer zeitgemässen, schlanken Organisationsform haben sich die Kantone an der ausserordentlichen Versammlung der KAZ vom 13. November 2009 mit 17:8 bei 1 Enthal- tung dafür ausgesprochen, das Informatisierte Standesregister Infostar allein durch den Bund betreiben und weiterentwickeln zu lassen. Des Weiteren wird in Artikel 39 Absatz 1 VE ZGB präzisiert, dass der Bund das Personen- standsregister als zentrales Personen-Informationssystem führt. Diese Umschreibung ermög- licht es, das heutige Informatisierte Standesregister Infostar in eine Zukunft vermehrter sys- temischer Behördenzusammenarbeit mit modernisierten elektronischen und automatischen Meldeprozessen zu führen. Ein Beispiel einer solchen Modernisierung findet sich im neu vor- geschlagenen Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 5 VE ZGB, der es ermöglichen wird, die Prozesse zwischen den Zivilstandsbehörden und den Einwohnerdiensten an die heute bereits bestehen- den und in Zukunft verstärkten Möglichkeiten der Technik für die Zusammenarbeit heranzu- führen. Ein weiteres Beispiel findet sich in Ziffer 6 derselben Bestimmung VE ZGB, dank welcher Analoges für das AHV-Register bereitgestellt werden soll.
1.2.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Mit den vorliegend vorgeschlagenen Änderungen im Zivilgesetzbuch sollen die für die organisatorische Entflechtung von Oberaufsicht und Infostar einerseits und die für die Vereinfachung der Finanzierungsgrundsätze anderseits notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Die Trennung von Betrieb und Weiterentwicklung von Infostar einerseits und der Oberauf- sicht des Bundes über das Zivilstandswesen anderseits wurde auf 1. Januar 2012 bereits voll- zogen, indem die Aufgaben und das Personal für den laufenden Betrieb und die Weiterent- wicklung von Infostar aus dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen EAZW her- ausgelöst und in einen neuen, selbständigen Fachbereich Infostar FIS überführt worden sind.
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Beide Einheiten unterstehen dem Bundesamt für Justiz BJ; es handelt sich dabei um eine or- ganisatorische Massnahme, die ohne Änderungen in Gesetz oder Verordnung möglich war. Die Sicherstellung des Supports für die Kantone ist durch die organisatorische Trennung zwi- schen EAZW und FIS gewährleistet und hat sich seit der Operabilität des FIS, d.h. seit 1. Januar 2012, bereits bewährt; eine Anpassung gesetzlicher Grundlagen ist dafür nicht not- wendig. Bezüglich angemessener Kostenregelung zwischen Bund und Kantonen sowie Mitbestim- mung der Kantone bei der zukünftigen Weiterentwicklung von Infostar werden in dieser Vor- lage neue gesetzliche Grundlagen vorgeschlagen. Im Weiteren ermöglichen die modernere Umschreibung des Personenstandsregisters als «zentrales Personen-Informationssystem» und die Aufnahme einer gesetzlichen Grundlage für die Modernisierung der elektronischen Meldeprozesse zugunsten der Einwohnerbehörden und des AHV-Registers, die Behördenzusammenarbeit unter Einsatz der technischen Möglichkei- ten in eine elektronische Zukunft zu führen.
1.3 Personenidentifikator im Grundbuch
1.3.1 Ausgangslage
Es gibt Fälle, in denen eine natürliche Person im Grundbuch nicht eindeutig bezeichnet ist, zum einen wegen nicht erkannter Übereinstimmung: bei unterschiedlichen Schreibweisen («Hans» oder «Johann», «Meier» oder «Meier-Müller») oder weil identifizierende Personendaten sich im Lauf des Lebens ändern, z.B. durch Namensänderung; zum andern wegen falscher Übereinstimmung: Personen mit allenfalls mehrfach vorkommenden Personendaten, z.B. Hans Müller, geb. 5. Januar 1959 mit Heimatort Zürich. Vor diesem Hintergrund hat ein permanenter Personenidentifikator bedeutende Vorteile, denn er verbessert die Registerführung, insbesondere durch Optimierung der Qualität und Aktualität der Personendaten, und unterstützt den Datenaustausch zwischen Behörden. Der Bundesrat hat am 23. September 2011 die Totalrevision der Grundbuchverordnung (SR 211.432.1), in Kraft seit 1. Januar 2012, mit der im Anhang enthaltenen Teilrevision der Han- delsregisterverordnung (SR 221.411) verabschiedet (AS 2011 4659). Die Revisionen der er- wähnten Erlasse umfassen nebst zahlreichen Änderungen und Ergänzungen auch neue Be- stimmungen zur Identifikation der in diesen Registern eingetragenen natürlichen Personen. Diese Neuerungen sind nicht Selbstzweck, vielmehr wird damit eine langfristige Zielsetzung verfolgt, nämlich die Nutzung der AHV-Versichertennummer in allen Registern des Privat- rechts. Für Unternehmen sieht das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) bereits eine einheitliche Unternehmens- Identifikationsnummer (UID) vor.
1.3.2 Beantragte Neuregelung
Die Führung des Grundbuchs soll mittels eines Personenidentifikators zulässig sein, und zwar der Versichertennummer des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Im Wesentlichen geht es darum, im Rahmen der Grundbuchführung unter einschränkenden Voraussetzungen die Verwendung und die Bekanntgabe der Versichertennummer (Art. 949b VE ZGB) sowie eine landesweite Grundstücksuche (Art. 949c VE ZGB) zu ermöglichen.
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1.3.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) wird bereits nach geltendem Recht im Personenstandsregister die AHV- Versichertennummer geführt (Art. 8 Bst. b der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004; SR 211.112.2). Diese Möglichkeit soll künftig – gestützt auf eine zu schaffende gesetzliche Grundlage – auch im Bereich des Grundbuchs bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die natürlichen Personen anhand bestimmter Merkmale identifiziert werden. Nach der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) werden gestützt auf die Anmeldungsbelege (Art. 51 Abs. 1 Bst. a GBV) im Hauptbuch folgende Angaben erfasst: Der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GBV). Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, den natürlichen Personen mittels der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Versichertennummer zuzuordnen und systematisch zu nutzen. Betreffend den Personenidentifikator im Grundbuch sind im Interesse der Kohärenz der Rechtsordnung folgende Gesichtspunkte zu beachten: «Die Versichertennummer kann aus- serhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind» (Art. 50e Abs. 1 AHVG). Da bei systematischer Verwendung der Versicher- tennummer der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sein müssen (Art. 50e Abs. 1 AHVG) und eine Datenbekanntgabe nur unter einschränkenden Vorausset- zungen zulässig ist (Art. 50a AHVG), wird auch im vorliegenden Zusammenhang davon aus- zugehen sein, dass die Versichertennummer nicht in Form eines Registerauszugs öffentlich zugänglich gemacht werden darf; es besteht kaum ein Grund, im Bereich des Grundbuchs von der innerlich gerechtfertigten Lösung des AHVG, insbesondere der Verhinderung einer uner- wünschten Erstellung von (Vermögens-)Profilen durch Private, abzuweichen. Mit der AHV-Versichertennummer (Art. 50c AHVG, Art. 133 AHVV [SR 831.101]) steht für natürliche Personen bereits ein Personenidentifikator mit rechtlicher, organisatorischer und technischer Infrastruktur von hoher Qualität zur Verfügung. Ohne Not soll nicht ein alternati- ves Identifikationssystem für den Grundbuchbereich geschaffen werden.
1.3.4 Regelungen im Ausland
Österreich Beim Grundbuchamt wird keine Versichertennummer als Personenidentifikator verwendet. Soweit ersichtlich sind nur der Name, Vorname, das Geburtsdatum und gegebenenfalls die Anschrift zur Identifikation notwendig. Deutschland Nach § 15 der Grundbuchverfügung (GBV) sind zur Bezeichnung der Berechtigten bei natür- lichen Personen der Vor- und Familienname, der Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls ande- re die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale, z.B. das Geburtsdatum, anzugeben. Eine Versichertennummer oder anderweitige Nummer als Personenidentifikator ist nicht vor- gesehen. Italien Mit Ausnahme der Regelung in den autonomen Provinzen Trient und Bozen, wo die Eintra- gung ins Grundbuch wie nach schweizerischem Recht konstitutiv ist (D. L. 18.05.2001, N. 280 und Legge Regionale 17.04.2003, N. 3), hat in Italien die Eintragung in das Liegen- schaftsregister im Wesentlichen lediglich Publizitätswirkung. Das Register wird überdies als Personalfolien- und nicht als Realfoliensystem geführt (Art. 2650 Codice Civile Italiano [C. C. It.]). Die Identifikation des Eigentümers erfolgt durch die üblichen Angaben wie Name,
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Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie durch Heranziehen der Steuernummer (codice fiscale). Die genannten Angaben, die in das informatisierte System zu übernehmen sind, müs- sen denn auch in der Anmeldung enthalten sein (Art. 2659 Abs. 1 C. C. It. und Art. 19bis L. 27.02.1985, N. 52). Das Problem der Steuernummer besteht jedoch in der zum Teil nicht durchwegs gegebenen Eineindeutigkeit in Anwendung des Algorithmus zu dessen Errech- nung. Dieselbe Steuernummer (omocodia) könnte beispielsweise dann mehrmals errechnet werden, wenn die Personalangaben mehrerer Personen übereinstimmen. Entsprechend ist die mit der Zuweisung der Steuernummer betraute behördliche Stelle darum bemüht, dieses Phä- nomen zu verhindern. Frankreich Die Identifikation der im Immobiliarregister bzw. in den Departementen Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle im Grundbuch eingetragenen Inhaber der Rechte erfolgt durch die Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsorts sowie des Namens des Ehegatten entspre- chend dem Eintrag im Zivilstandsregister (Art. 2434 C. C. fr. sowie Art. 5 und 7 Décret n°55-
22 du 4 janvier 1955 portant réforme de la publicité foncière).
1.4 Aufgabenträger des privaten Rechts im Grundbuchbereich
1.4.1 Ausgangslage
Die Eintragungen im Grundbuch dienen dazu, dingliche Rechte an Grundstücken kundzutun. Damit das Grundbuch diese Publizitätsfunktion wahrnehmen kann, muss es in bestimmten Schranken öffentlich zugänglich sein. Das ZGB regelt die Öffentlichkeit des Grundbuchs namentlich durch ein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Artikel 970 Absatz 1–3 ZGB und Artikel 26 ff. der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1). Zum einen ist jede Person berechtigt, ohne Interessennachweis Auskunft über die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers sowie die Eigentumsform und das Erwerbsdatum zu erhalten (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Zum andern hat jene Person ein weitergehendes Einsichtsrecht, die ein Interesse glaubhaft macht (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf eine Vereinbarung vom September 2009 über die Zusammenarbeit im Projekt eGRIS (elektronisches Grundstückinformationssystem) zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, und der SIX Group AG realisiert letz- tere zusammen mit den Kantonen folgende Teilprojekte: (a) Auskunftsportal, (b) Datenbezug, d.h. Zugriff im Abrufverfahren, und (c) elektronischen Geschäftsverkehr. Die SIX Group AG betreibt im Übrigen die Infrastruktur für den Schweizer Finanzplatz; das Projekt eGRIS macht beachtliche Fortschritte und wird zwischenzeitlich von der SIX Terravis AG, einer Tochterge- sellschaft der SIX Group AG, betreut. Das Projekt eGRIS ist bedeutsam, denn namentlich vor dem Hintergrund der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Dezember 2009 (Register-Schuldbrief und weite- re Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Januar 2012 (AS 2011 4637), sind ein lan- desweiter elektronischer Zugriff auf Grundbuchdaten von Nutzen und eine effiziente Abwick- lung der Geschäfte zwischen dem Grundbuch, dem Notariat und den Kreditinstituten erforder- lich.
1.4.2 Beantragte Neuregelung
Vorgeschlagen wird eine Bestimmung, wonach ein Aufgabenträger des privaten Rechts – ohne Einräumung einer Monopolstellung – damit betraut werden kann, in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Dienstleistungen betreffend Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, Auskunft über ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs
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sowie elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt zu verwirklichen (Art. 949d VE ZGB). Die künftige Regelung bedeutet keine Änderung der Projektarchitektur des im Entstehen be- griffenen elektronischen Grundstückinformationssystems eGRIS. Das ZGB soll bloss mit einer expliziten gesetzlichen Grundlage ergänzt werden, um gewisse im Raum stehende Be- denken gegenüber einer Delegation der eGRIS-Aufgaben auf eine private Trägerschaft auszu- räumen.
1.4.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Während die Verwaltung und die SIX Group AG konkrete Vorstellungen über den Betrieb der eGRIS-Dienstleistungen haben, wurde seitens der Kantone erst 2010 ein externer Gutachter mit der Abklärung verschiedener Möglichkeiten beauftragt. Die Expertise geht davon aus, Artikel 953 ZGB bezeichne die Grundbuchführung als zwingende Staatsaufgabe, eine Übertragung dieser Aufgabe an eine private Betreibergesellschaft sei somit ausgeschlossen. Der Begriff der «Grundbuchführung» sei in einem weiten Sinn zu verstehen; dazu gehöre auch die vorgesehene Tätigkeit der Betreibergesellschaft SIX Terravis AG. Als Betreibergesellschaft komme nur eine öffentlich-rechtliche Organisationsform unter überwiegendem Einfluss der Kantone in Frage. Die Verwaltung ist aufgrund der Vereinbarung vom September 2009 mit der SIX Group AG demgegenüber der Auffassung, dass der im Wesentlichen auf Artikel 953 ZGB abgestützten Meinung des erwähnten Gutachtens, wonach die Betreibergesellschaft überwiegend in öffent- licher Hand liegen muss, nicht zu folgen ist. Diese organisatorische Vorschrift betrifft die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besol- dung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht durch die Kantone und ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Sedes materiae ist vielmehr Artikel 949a Absatz 2 ZGB betreffend die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, der eine Zusammenarbeit der Kantone mit der SIX Terravis AG zwecks Realisierung der eGRIS-Teilprojekte Auskunfts- portal, Zugriff im Abrufverfahren sowie elektronischen Geschäftsverkehr nicht ausschliesst. Artikel 949a ZGB umfasst durchaus eine Delegationsmöglichkeit, zumal es bei den delegier- ten Aufgaben um Funktionen geht, welche die Grundbuchführung auxiliarisch in ihrer admi- nistrativen Ausgestaltung unterstützen. Nach dem Gesagten soll der Gesetzgeber mit der vorgeschlagenen Ergänzung des ZBG indes- sen die Bedenken ausräumen, als eGRIS-Betreibergesellschaft komme nur eine öffentlich- rechtliche Organisationsform unter überwiegendem Einfluss der Kantone in Frage. Ein Abse- hen von einer klarstellenden gesetzlichen Regelung ist nicht angezeigt: Die SIX Terravis AG ist mit der Verwirklichung der Dienstleistungen auf gutem Weg; die Bestrebungen sind einer günstigen Prognose würdig. Eine Änderung der bewährten Trägerstruktur würde das Projekt erschweren oder gar verunmöglichen. Mit einer gesetzlichen Grundlage für eine private Betreibergesellschaft können sich kantonale Kreise ohne jegliche Bedenken der geplanten Zusammenarbeit anschliessen.
1.4.4 Regelungen im Ausland
Österreich Die Abfrage der Grundstückdatenbank ist seit 1999 über Verrechnungsstellen möglich, die vom Bundesministerium für Justiz und vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angele- genheiten mit der Abwicklung der Abfrage beauftragt worden sind. Soweit ersichtlich wurden private Unternehmen durch öffentliche Ausschreibung der Republik Österreich ausgewählt, verschiedene Datenbanken, unter anderem die Grundstückdatenbank, d.h. Grundbuch und Grundsteuer- oder Grenzkataster, anzubieten.
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Deutschland Mit §§ 126 ff. der Grundbuchordnung (GBO) bzw. §§ 61 ff. der Grundbuchverfügung (Ver- ordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung, GBV) wurden die rechtlichen Vorausset- zungen dafür geschaffen, das Grundbuch rechtswirksam auf elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung des Automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das es den Teilnehmern ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Vorausset- zungen online Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Die Landesregierungen sind für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei zuständig (§ 126 Abs. 1 GBO). Die Verarbeitung der Grundbuchdaten kann im Auftrag des zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen anderer staatlichen Stellen oder auf den Anlagen einer juris- tischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemässe Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist (§ 126 Abs. 3 GBO). Rechtlich ist auch in diesen Fällen die Datenverarbeitung dem Grundbuchamt zuzurechnen. Eine Übertragung auf private Personen oder Unternehmen ist nicht zulässig. Für die Datenübermittlung, z.B. zwi- schen Grundbuchamt und der zentralen Datenverarbeitungsstelle, können hingegen Datennet- ze privater Betreiber genutzt werden. Betreffend den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gelten diese Ausführungen analog (§ 135 Abs. 4 GBO). Die Einführung des elektronischen Grundbuchs ist inzwischen in nahezu allen Ländern abge- schlossen. Darauf aufbauend soll nunmehr der rechtliche Rahmen für die Einführung des bundesweiten Datenbankgrundbuchs geschaffen werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird derzeit im Bundesministerium der Justiz vorbereitet. Italien Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltete und der Aufsicht des Wirtschafts- und Finanzministeriums unterliegende Behörde Agenzia del Territorio (Art. 66 Abs. 1 Bst. a Decreto Legislativo [D. L.] 31.03.1998, N. 112 und Art. 64 D. L. 30.07.1999, N. 300) unter- hält die italienischen Grundbücher, mit Ausnahme der Grundbücher der autonomen Provinzen Trient und Bozen, die ihr eigenes Register unterhalten und die eigene Informationsdienste anbieten (D. L. 18.05.2001, N. 280 und Legge Regionale 17.04.2003, N.3). Die Agenzia del Territorio führt die internetbasierten Dienste (Auskunft sowie elektronischen Geschäftsver- kehr). Der gebührenpflichtige Zugang zu den Diensten wird Privaten sowie professionell täti- gen Personen gestützt auf eine Vereinbarung gewährt (Art. 1 Abs. 5 decreto-legge 10.01.2006, N.2 sowie decreto del Direttore dell'Agenzia del territorio 06.06.2008). Frankreich Der Verwirklichung der Publizität im Immobiliarsachenrecht (Art. 2449 ff. Code civil fran- çais [C. C. fr.] dienen die 354 Hypothekarämter (Conservation des hypothèques; ab dem 1. Januar 2013 Immobilienregister [Ordonnance n° 2010-638 du 10 juin 2010 portant suppres- sion du régime des conservateurs des hypothèques]) sowie die Grundbuchämter in den Depar- tementen Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle (Art. 36 ff. Loi du 1er juin 1924). Die Informatik- dienstleistungen unterstehen der allgemeinen Steuerverwaltung bzw. in den Departementen, die das Grundbuch führen, dem Justizministerium (Loi du 4 mars 2002 und Décret du 26 décembre 2007).
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Beurkundung des Personenstandes
Art. 39 Register, Allgemeines Die heute geltende Bestimmung in Absatz 1, wonach zur Beurkundung des Personenstandes elektronische Register geführt werden, ist unpräzise: Die heutige, in der Mehrzahl gehaltene Bestimmung («elektronische Register» im Plural) orientierte sich bei ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2004 noch stark an der Idee einer zumindest virtuellen elektronischen Abbildung der
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bisherigen, in Papierform geführten Zivilstandsregister (Geburts-, Anerkennungs-, Ehe- und Todesregister als Ereignisregister, Familienregister als Sammelregister). Heute jedoch erfolgt die Beurkundung des Personenstandes in einem einzigen, elektronisch geführten Register re- spektive in einem zentralen Informationssystem, das sowohl die einzelnen Ereignis- wie auch das Familienregister ablöst. Dem entsprechend wird im neu vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 1 das «Personenstandsregister» nunmehr im Singular erwähnt. Zudem erwähnt die Bestimmung nur die Beurkundung des Personenstandes, obwohl die zent- rale elektronische Datenbank nicht bloss der Beurkundung von Personenstandsdaten im Re- gister dient, sondern auch der Herstellung von Auszügen sowie der Qualitätskontrolle im Zi- vilstandsdienst. Gewisse Funktionalitäten, die künftig weiter ausgebaut werden können, er- lauben es namentlich, die Aufsicht über die Zivilstandsämter direkter wahrzunehmen (Art. 45 Abs. 2 ZGB). Dies erfolgt heute bereits durch das Erstellen von Listen und Statistiken. Für die Zukunft ist der Aufbau eines sogenannten Data-Warehouses anvisiert (Transferierung der Daten in eine zweite Datenbank, die der Auswertung der Infostar-Daten dient, innerhalb des- selben Gesamt-Systems, unter Wahrung aller, d.h. auch für die eigentlichen Infostar-Daten, geltenden Datenschutzvorschriften). Im Weiteren haben die in Artikel 43a Absatz 4 Ziffern 1–4 ZGB erwähnten Stellen im Abrufverfahren Zugriff auf die Datenbank (Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, Fahndungssystem, automatisiertes Strafregister, Nachforschun- gen nach vermissten Personen; in Zukunft werden wohl weitere hinzukommen, beispielsweise die heute vorgeschlagenen Regelungen in Ziffer 5 für die Einwohnerdienste und in Ziffer 6 für Belange der Alters- und Hinterlassenenversicherung). Hinzu kommen heute bereits Funk- tionen der Datenbank nach Massgabe des Registerharmonisierungsgesetzes sowie der jeweili- gen Spezialgesetzgebung, z.B. im Bereich der Statistik oder des Sozialversicherungswesens (Einführung der Neuen Sozialversicherungsnummer im Zivilstandsregister). All diese Aufga- ben der Datenbank im einleitenden Artikel 39 des zweiten Abschnitts ZGB im Einzelnen auf- zuführen, würde die Bestimmung überladen. Der Begriff «zentrales Personen- Informationssystem» deckt damit einerseits die heute bestehenden Funktionen (z.B. Register- auszüge) und Möglichkeiten (z.B. Listen und Statistiken) des Personenstandsregisters, ander- seits aber auch zukünftige Entwicklungen (z.B. Data-Warehouse) ab. Absatz 2 bleibt in seinem Regelungsgehalt unverändert, lediglich die sprachlichen Redundan- zen in Ziffern 1 und 2, wonach der Personenstand «eine Person» betrifft, werden gestrichen.
Art.43a Datenschutz und Bekanntgabe der Daten Neue Ziffer 5: Einwohnerregister Ohne die bestehenden Regelungen des Artikels 43a Absatz 4 VE ZGB zu verändern, wird eine neue Ziffer 5 hinzugefügt, wonach die Kantone und Gemeinden für Aufgaben der Füh- rung der Einwohnerregister auf Daten des zentralen Personen-Informationssystems (heutiges Infostar) Zugriff haben, sofern und soweit diese für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind. Diese Thematik wird zurzeit im Rahmen des priorisierten Vorhabens A1.12, «Meldung Ad- ressänderung, Wegzug, Zuzug» der «eGovernment-Strategie Schweiz» beleuchtet. Die Feder- führung dieses Vorhabens liegt beim Verband der Schweizerischen Einwohnerdienste VSED. Insbesondere die physische Entgegennahme, Prüfung und Hinterlegung des Heimatscheins wird von Seiten der Einwohnerdienste als Behinderung der Umsetzung des automatischen und elektronischen Meldeprozesses zwischen Zivilstands- und Einwohnerbehörden wie auch zwischen den Einwohnerbehörden betrachtet. Dieser Haltung kann aus Sicht des Bundes nicht widersprochen werden, im Gegenteil unterstützt der Bund diese Modernisierungsbestrebun- gen, welche über das Zivilstandswesen hinaus zu weiteren Verbesserungen der Behördenzu- sammenarbeit, zu höherer Datenqualität und -sicherheit bei gleichzeitiger Verminderung von Fehlerquellen und Verkleinerung des Verwaltungsaufwandes, der damit verbundenen sinken-
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den Kosten für Kantone und Gemeinden und zu höherem Nutzen, nicht zuletzt auch für die Bürgerin und den Bürger, führen wird. Das erwähnte Vorhaben wurde in den Aktionsplan 2012 von «eGovernment Schweiz» aufge- nommen und erhält aufgrund einer gewissen «Leuchtturmstellung» zusätzliche Mittel und erhöhte Aufmerksamkeit. Mit der vorgeschlagenen Anpassung des ZGB ist der Weg dahin im Gesetz bereits geebnet und der Bund signalisiert im vorausschauenden Sinne zukünftiger Entwicklungen, dass er die Optimierung und Modernisierung der Prozesse im Meldewesen unterstützt. Neue Ziffer 6: AHV-Register Seit der Einführung der Neuen AHV-Versichertennummer im Zivilstandsregister per 1. De- zember 2007 (Art. 50a Abs. 1 Bst. bter AHVG; AS 2007 5259; BBl 2006 501) arbeitet die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS der AHV eng mit der für Infostar zuständigen Einheit im Bun- desamt für Justiz BJ zusammen. Die BJ-Einheit ihrerseits stellt die Kommunikation mit den Kantonen sicher, die für die eigentliche Beurkundung der Daten in Infostar zuständig sind. Die Zusammenarbeit zwischen ZAS und BJ ist erfolgreich und für alle beteiligten Stellen, inklusive der Kantone, gewinnbringend. Aufgrund der seit 1. Dezember 2007 gesammelten Erfahrungen in der Zusammenarbeit soll nun ein weiterer Schritt in der Vereinfachung und Modernisierung der Abläufe zwischen den involvierten Stellen und ihren elektronischen Re- gistern geschaffen werden: Die ZAS soll, analog der in den heutigen Ziffern 1–4 und der neu vorgeschlagenen Ziffer 5, mit einer ebenfalls neuen Ziffer 6 ein Abrufverfahren zur Verfü- gung gestellt werden. Dadurch werden die Verfahrensabläufe weiter beschleunigt und ent- schlackt, was Kosten senkt, bei gleichzeitiger Erhöhung der Datenqualität und -verlässlichkeit sowohl im AHV- wie auch im Zivilstandsregister.
Art. 45a Zentrales Personen-Informationssystem Absatz 1 Die Formulierung in Artikel 45a Absatz 1 Satz 1 VE ZGB knüpft an den Vorschlag zu Artikel 39 Absatz 1 VE ZGB an und lässt den heutigen Zusatz fallen, wonach der Bund das System «für die Kantone» betreibt. Die Führung des zentralen Personen-Informationssystems durch den Bund wird ihm ermögli- chen, das System flexibler und vernetzter als bisher weiterzuentwickeln, auch über das Zi- vilstandswesen hinaus. Dies alles wird insbesondere mit Blick auf eGovernment und den be- hördenübergreifenden Austausch von Daten natürlicher Personen möglich sein, wobei die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Interesse der Bürgerin und des Bürgers, zu wahren sind. Hierin liegt das Kernanliegen der «Bundeslösung Infostar»: Das System, das ursprünglich als Ersatz für die papiernen Zivilstandsregister entwickelt worden ist, hat sich innerhalb weniger Jahre zum eigentlichen Master-System für Daten natürlicher Personen ent- wickelt und geniesst – anders als alle übrigen Personenregister – die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit seiner Daten: Infostar ist ein öffentliches Register und aus Infostar generierte Zivilstandsdokumente sind öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 9 ZGB. In dieser Be- stimmung liegt letztlich der Kern der immensen Bedeutung von Infostar weit über das Zi- vilstandswesen hinaus für alle Bereiche, welche mit Daten natürlicher Personen arbeiten. Da- zu gilt es, Sorge zu tragen. Dem Bund ist bewusst, dass seine durch die «Bundeslösung Infostar» gewonnene Hoheit über das System durch seine eigenen finanztechnischen Vorgaben an Flexibilität einbüsst: Mit der vollständigen Übernahme der Verantwortung durch den Bund und mit dem Wegfall des Auf- tragsverhältnisses zugunsten der Kantone werden in Zukunft der Betrieb sowie die Neu- und Weiterentwicklungen zur Bundesaufgabe und damit Bestandteil des Bundesbudgets, das dem ordentlichen Budgetierungsprozess und den diesen regulierenden Vorschriften unterliegt.
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Absatz 2 In der Begrifflichkeit unterscheidet der vorgeschlagene Artikel 45a Absatz 2 VE ZGB in Be- trieb, Weiter- und Neuentwicklungen: - Der Betrieb umfasst das laufende zur Verfügung halten der Funktionalitäten zugunsten der Zivilstands- und übrigen Behörden, insbesondere der in Artikel 43a Absatz 4 ZGB erwähnten Stellen. Dazu gehört über die rein informatik-technische Sicherstellung des Systems – inklusive der Schnittstellen zu den Systemen anderer Behörden – hinaus auch die zivilstands-fachliche Betreuung sowohl des Systems an sich wie auch der Schnitt- stellen. Ebenso gehört die fachliche Beratung und Begleitung der rechtsetzenden und rechtsanwenden Stellen im Bund und in den Kantonen im Bereich der Beurkundung des Personenstandes dazu, insbesondere die Garantie der rechtskonformen Beurkundung nach Massgabe des Bundesrechts oder der regelkonforme Bezug der Zivilstandsdaten durch die mittels Abrufverfahren gemäss Artikel 43a Absatz 4 ZGB berechtigten Stel- len. - Weiterentwicklungen sind Anpassungen des seit 2004 bestehenden, operationellen Sys- tems und seiner Schnittstellen mit Um- oder Ausbauten, welche durch neue oder erwei- terte Funktionalitäten erreicht werden. Dazu gehören zum Beispiel die per 1. Januar 2007 eingeführte eingetragene Partnerschaft, die auf 1. Januar 2013 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen im Bereich Name und Bürgerrecht oder die fachliche Betreuung der neuen Abrufverfahren für Einwohnerkontrollen (Art. 43a Abs. 4 Ziff. 5 VE ZGB) und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (Art. 43a Abs. 4 Ziff. 6 VE ZGB). - Neuentwicklungen schliesslich ersetzen das 2004 eingeführte und seither weiterentwi- ckelte System. Jede Informatiklösung hat ihre Lebensdauer, die einmal abläuft. So auch Infostar. Das System wird seit bald 10 Jahren operationell sein, basiert jedoch auf we- sentlich älterer Technologie aus der Entwicklungsphase, die ihrerseits in den 1990-er Jahren begonnen hat. Eine mehr oder weniger grundlegende Neuentwicklung wird bald anstehen (Arbeitstitel: «Infostar 2020»), ohne dass jedoch heute bereits Prognosen über den Zeithorizont oder das Ausmass dieser Neuentwicklung(en) gemacht werden könn- ten. Die bisherige Bestimmung, wonach die Kantone die Datenbank finanzieren und wonach die Kosten nach der Einwohnerzahl aufgeteilt werden (bisheriger Absatz 2), entfällt. Vielmehr werden die dafür notwendigen Mittel vom Bund bereitgestellt. Der vorgeschlagene Absatz 2 erwähnt lediglich die Beteiligung der Kantone an den Mitteln, soweit diese das Zivilstands- wesen betreffen. Die Details der Verteilschlüssel der Kosten zwischen Bund und Kantonen werden in Artikel 6a VE SchlT ZGB näher ausgeführt. Absatz 3 Absatz 3 behält vor, dass für Belange ausserhalb des Zivilstandswesens (z.B. der Einwohner- dienste nach neuem Art. 43a Abs. 4 Ziff. 5 VE ZGB) den bezugsberechtigten Stellen für Da- ten und Dienstleistungen Rechnung gestellt werden kann. Dies entspricht dem Verursacher- prinzip. Aus Sicht des Bundes handelt es sich hier um eine sogenannte Drittmittelfinanzie- rung. Eine Ausnahme zum Grundsatz der Verrechnungsfähigkeit der Dienstleistungen sieht das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) vor: Zum Beispiel sind die Ausgleichskassen für Abklärungen über den Zivilstand einer Person auf Informationen aus dem Zivilstandsregister angewiesen, wenn die versicherte Person ihrer Meldepflicht nicht nachkommt. Solche Auskünfte der Zi- vilstandsbehörden gegenüber den Ausgleichskassen gemäss neu vorgeschlagenem Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 6 VE ZGB müssen nach Artikel 32 Absatz 1 ATSG kostenlos erteilt werden.
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Absätze 4 und 5 Ziffer 1 Die Kantone erwarten eine angemessene Möglichkeit, um sich an der Weiterentwicklung des Personen-Informationssystems zu beteiligen. Dies soll durch ein neues Gremium sicherge- stellt werden, welches den Bund in Fachfragen zur Weiter- und Neuentwicklung des zentralen Systems (heutiges Infostar) beraten wird (nicht aber zum laufenden Betrieb). Dieser Mecha- nismus stellt sicher, dass bei allen Neu- und Weiterentwicklungen des Systems den Bedürf- nissen der Zivilstandspraxis hinreichend Rechnung getragen wird. Das Gremium ist zwar keine ausserparlamentarische Kommission im Sinn von Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), sondern bloss eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe (Kommission) des Bundes, an der die Kantone massgeblich beteiligt sein werden (Arbeitstitel: «Infostarkommission»). In dieser Gruppe (Kommission) wird der Diskurs zwischen Bund und Kantonen in einem institu- tionellen Rahmen stattfinden können. Die Delegationsbestimmung in Artikel 45a Absatz 4 und Absatz 5 Ziffer 1 VE ZGB wird dem Bundesrat ermöglichen, in der Zivilstandsverord- nung die Mitbestimmung der Kantone adäquat festzusetzen. Absatz 5 Ziffer 2 Der Bundesrat muss nicht nur die Zugriffrechte der Zivilstandsbehörden regeln, sondern auch jene aller nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB zugriffsberechtigten Behörden. Ausserhalb des Zivilstandsdienstes, d.h. der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten (Art. 44 ZGB) und der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 45 ZGB) verfügt keine Behörde über einen Vollzugriff auf Infostar (auch aus Gründen des Datenschutzes, z.B. des Adoptionsgeheimnisses), sondern lediglich über ein Abrufverfahren im Sinne des Artikels 43a Absatz 4 ZGB. Absatz 5 Ziffer 3 Die Bestimmung bleibt unverändert, sie entspricht dem bisherigen Absatz 3 Ziffer 3. Absatz 5 Ziffer 4 Es wird vorgeschlagen, die Daten als Gegenstand der Archivierung neu explizit zu nennen, im Übrigen entspricht die Vorschrift derjenigen des bisherigen Absatzes 3 Ziffer 4.
2.2 Grundbuch
Art. 949b Personenidentifikator im Grundbuch Nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann die Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bun- desgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten be- stimmt sind. Die Verwendung der Versichertennummer gilt als «systematisch», wenn Perso- nendaten in strukturierter Form gesammelt werden und diese Daten die neunstellige Nummer nach Artikel 133 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthalten (Art. 134bis AHVV). Die vorliegende Bestimmung unterscheidet zwischen Verwendung der Versichertennummer (Abs. 1) und deren Bekanntgabe (Abs. 2). Absatz 1 schafft in Bezug auf die Verwendung eine formell-gesetzliche Grundlage. Der zulässige Verwendungszweck ist die «Identifizierung von Personen». Nur die Versichertennummer erlaubt eine eindeutige Identifizierung einer Person, namentlich wenn Daten zwischen verschiedenen Datenbanken abgeglichen oder weitergeleitet werden sollen. Damit wird es beispielsweise möglich werden, Namensänderungen automa- tisch zu aktualisieren. Nutzungsberechtigt ist ausschliesslich das Grundbuchamt.
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Nach Absatz 2 ist die Bekanntgabe der Versichertennummer durch das Grundbuchamt nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Zum einen sind als Empfänger bloss Stellen und Institutionen vorgesehen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch ver- wenden dürfen. Zum andern ist vorausgesetzt, dass die Bekanntgabe zur Erfüllung der gesetz- lichen Aufgaben des Empfängers erforderlich ist, und zwar Aufgaben «im Zusammenhang mit dem Grundbuch». Der Bundesrat bestimmt in Artikel 28 Absatz 1 der Grundbuchverord- nung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) betreffend Zugriffsberechtigung im Ab- rufverfahren, wer eine solche gesetzliche Aufgabe im Zusammenhang mit dem Grundbuch hat. Dies berechtigt die entsprechenden Stellen und Institutionen jedoch nicht automatisch zur systematischen Verwendung der Versichertennummer; hierfür ist Artikel 50e AHVG massge- bend. Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine Streuung der Versichertennummer zu ver- meiden, ohne eine im Grundbuchkontext sinnvolle Bekanntgabe gänzlich zu verhindern. Stel- len und Institutionen, etwa Banken und Versicherungen, die über keine Befugnis zur systema- tischen Verwendung der Versichertennummer verfügen, müssen deshalb für die Nutzung im Einzelfall die Zustimmung der betroffenen Person einholen. Auf dem Auszug aus dem Grundbuch wird die Versichertennummer nicht erscheinen; auf diesem Auszug sind bloss die Attribute – d.h. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort oder Staats- angehörigkeit – aufzuführen (vgl. Art. 90 Abs. 1 Bst. a GBV), die verwaltungsintern den Rückschluss auf die Versichertennummer zulassen. Die Versichertennummer wird insbesondere jeder Person zugewiesen, die in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 50c Abs. 1 Bst. a AHVG); zudem wenn dies notwendig ist im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Ver- wendung der Nummer berechtigt ist (Art. 50c Abs. 2 Bst. b AHVG). Letztere Bestimmung ermöglicht es, Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz im Ausland, die bisher keine Nummer erhalten haben, ebenfalls eine Versichertennummer zuzuteilen. Die zur systemati- schen Verwendung berechtigten Stellen und Institutionen müssen spezifische sichernde Massnahmen ergreifen, namentlich betreffend die Verwendung der richtigen Versicherten- nummer und den Schutz vor deren missbräuchlicher Verwendung (Art. 50g Abs. 2 Bst. a AHVG). Werden die Daten korrekt erfasst, so kann das Grundbuchamt die zugehörige Versi- chertennummer mittels der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS; Art. 71 AHVG, Art. 174 f. AHVV) in Erfahrung bringen und in den Personenstamm übernehmen. Ob künftig in der Grundbuch-Datenbank nur noch die Versichertennummer zu speichern ist, wird der Bundesrat zu bestimmen haben. Nach Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe bbis AHVG ist die Datenbekanntgabe an sämtliche Stel- len oder Institutionen, die zur Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind, zulässig. Mit der vorgesehenen expliziten Verankerung der systematischen Verwendung (Art. 949b Abs. 1 VE ZGB) sind auch die Grundbuchämter von der erwähnten Bestimmung erfasst, so dass sich eine Ergänzung von Artikel 50a AHVG erübrigt.
Art. 949c Landesweite Grundstücksuche Die vorliegende Suchmöglichkeit entspricht einem ausgewiesenen praktischen Bedürfnis. Im Erbfall stellt sich etwa die Frage, welche Grundstücke zum Nachlass des Erblassers gehören, während in der Betreibung auf Pfändung oder im Konkurs Kenntnis darüber erforderlich ist, welche Grundstücke dem Schuldner bzw. Konkursiten gehören. Aufgrund der Versicherten- nummer z.B. des Erblassers oder des (Gemein-)Schuldners wird künftig eine landesweite Su- che nach Grundstücken solcher Personen möglich sein. Zwar erlaubt Artikel 27 Absatz 3 GBV bereits die Einrichtung eines gesamtschweizerischen Grundstückindexes in Bezug auf ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs. Dabei ist sicherzustellen, dass die Abfragen nur grundstücksbezogen erfolgen und keine Serienabfragen möglich sind (Art. 27 Abs. 2 GBV). Diese Regelung bedeutet, dass es nicht zulässig ist, unter Eingabe eines Perso- nennamens nach dem Grundeigentum dieser Person zu suchen; die Abfragemöglichkeit des- selben Nutzers ist zu beschränken. Die vorgeschlagene Neuerung ermöglicht darüber hinaus
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eine Verknüpfung der Versichertennummer mit der eidgenössischen Grundstücksidentifikati- on E-GRID (Art. 18 Abs. 2 Bst. b GBV), die jedes in das Grundbuch aufgenommene Grund- stück landesweit eindeutig identifiziert (Art. 18 Abs. 1 GBV). Auf diese Weise können die elektronisch erfassten Grundstücke einer Person vollständig zugeordnet werden. Der Zugriff auf ein entsprechendes Grundeigentümerregister ist jedoch nicht öffentlich, sondern den «be- rechtigten Behörden» vorbehalten.
Art. 949d Aufgabenträger des privaten Rechts Vorgeschlagen wird eine Regelung des Inhalts, wonach im Rahmen der Grundbuchführung mittels Informatik ein Aufgabenträger damit betraut werden kann, die Dienstleistungen betref- fend Zugriff im Abrufverfahren (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 5 ZGB), Auskunft betreffend ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) sowie elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) zu realisieren. Es geht um die Umschreibung der Arbeitsteilung im Rahmen einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit; der Aufgabenträger ist vom Bund nicht beauftragt, sondern mit verschiedenen Teilprojekten betraut. Die Norm konkretisiert, dass es sich um «einen Aufgabenträger des privaten Rechts» handeln kann (Abs. 1 Einleitungssatz) – das Wort «einen» ist nicht Zahlwort, sondern unbestimmter Artikel; nicht vorgesehen ist die Einräumung einer Monopolstellung –, während die Grund- buchverordnung den weiteren Begriff der «Trägerorganisation» verwendet (Art. 6 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Einleitungssatz und Art. 30 Abs. 3 Satz 1 GBV). Letzteres könnte auch etwa, was im vorliegenden Zusammenhang nicht bestritten wird, eine öffentlich-rechtliche Organisationsform unter überwiegendem Einfluss der Kantone sein, insbesondere eine spezi- alrechtliche Aktiengesellschaft (vgl. Art. 762 f. OR), d.h. eine Aktiengesellschaft des öffentli- chen Rechts, oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Die vorge- schlagene Bestimmung will mit einer expliziten Aussage bloss klarstellen, dass auch eine pri- vate Trägerschaft die Dienstleistungen im Rahmen des elektronischen Grundstückinformati- onssystems realisieren kann. Der Aufgabenträger des privaten Rechts kann die Dienstleistungen nur «in Zusammenarbeit mit den Kantonen» verwirklichen (Abs. 1 Einleitungssatz). Grundbuchdaten sind kantonale Angaben – die Datenhoheit der Kantone bleibt gewahrt; die vorgeschlagene Regelung ver- pflichtet die Kantone nicht zur Zusammenarbeit mit dem vom Bund bestimmten Aufgaben- träger des privaten Rechts. Es ist den Kantonen unbenommen, die Öffentlichkeit des Grund- buchs und den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt im Rahmen der bun- desrechtlichen Vorgaben (insbes. Art. 970 ZGB, Art. 26 ff. und 39 ff. GBV) durch andere Formen der Zusammenarbeit oder selbständig sicherzustellen. Das Bundesamt für Justiz übt durch das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht die Oberaufsicht über die Grundbuchführung aus (Art. 6 Abs. 1 GBV) und verfügt über Rechtsinformatikkompetenz. Es folgt aus der Natur der Sache, dass der Aufgabenträger des privaten Rechts seitens des Bundesamtes für Justiz zum einen mit der Verwirklichung der vorliegenden Nutzungen des informatisierten Grundbuchs betraut (Abs. 1 Einleitungssatz), zum andern beaufsichtigt wird (Abs. 2). Absatz 1 impliziert, dass der Bund – sofern erforder- lich – befugt wäre, das Vorhaben auch selber in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu reali- sieren. Nach Absatz 1 Ziffer 1 kann der Aufgabenträger den Zugriff auf «die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren» verwirklichen. Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat nämlich Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Bestandteile des Grund- buchs, d.h. das Hauptbuch, das Tagebuch und die Hilfsregister (vgl. Art. 942 Abs. 2 ZGB, Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz GBV); Urkundspersonen kann auch Zugang zu den Belegen gewährt werden (Art. 28 Abs. 2 GBV). Ein berechtigtes Interesse ist grundsätzlich in jedem
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Einzelfall glaubhaft zu machen. Bei bestimmten Benutzerkreisen kann jedoch ein generelles Interesse an der Einsichtnahme angenommen werden, einerseits z.B. im Fall von Urkundsper- sonen, Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden über das Grundbuch sowie von bestimmten im Immobiliar- und Hypothekargeschäft tätigen Personen (BBl 2001 5706), andererseits im Fall bestimmter Personen – hauptsächlich Grosskunden – in Bezug auf Daten der Grundstücke, die ihnen gehören, oder der Grundstücke, an denen ihnen Rechte zustehen. Der Bundesrat regelt den Zugriff im Abrufverfahren (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 5 ZGB); die Artikel 28 ff. GBV enthalten die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Insbesondere schliessen die Kanto- ne «oder die Trägerorganisation» mit den Benutzern nach dem Muster des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht Vereinbarungen ab (Art. 29 Einleitungssatz GBV). Die Zugriffe werden automatisch protokolliert und während zwei Jahren aufbewahrt (Art. 30 Abs. 2 GBV). Werden die bezogenen Daten missbräuchlich verwendet, so wird die Zugriffs- berechtigung unverzüglich entzogen; als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung der Daten zu Kundenwerbung (Art. 30 Abs. 3 GBV). Zudem kann der Aufgabenträger nach Absatz 1 Ziffer 2 die Auskunft betreffend «ohne Inte- ressennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs» verwirklichen. Der Bundesrat ist ermäch- tigt zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Daten – d.h. die Angaben nach Artikel 970 Absatz 2 und 3 ZGB – der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht «oder eine von ihm bestimmte Trägerorganisation ausserhalb der Bundesverwaltung» kann einen gesamtschweizerischen Grundstücksindex einrichten, der den Zugang zu den ohne Inte- ressennachweis einsehbaren Daten mittels öffentlicher Datennetze ermöglicht (Art. 27 Abs. 3 GBV). Im Internet dürfen nur, aber immerhin, die von Gesetzes wegen voraussetzungslos zugänglichen Daten des Hauptbuchs (Art. 970 Abs. 2 ZGB) – d.h. Bezeichnung des Grund- stücks und Grundstücksbeschreibung, Namen und Identifikation des Eigentümers, Eigentums- form und Erwerbsdatum – veröffentlicht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a, Art. 27 Abs. 1 GBV). Zudem ist sicherzustellen, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind (Art. 27 Abs. 2 GBV). Die erwähnten rechtlichen Vorgaben gelten auch für den Aufgabenträger des privaten Rechts. Die übrigen ebenfalls öffentlich zugänglichen Daten (Art. 970 Abs. 3 ZGB) – d.h. Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Anmerkungen mit spezifischen Ausnahmen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c GBV) – sind nur beim Grundbuchamt einsehbar. Schliesslich kann der Aufgabenträger nach Absatz 1 Ziffer 3 den «elektronischen Geschäfts- verkehr mit dem Grundbuchamt» verwirklichen. Der Bundesrat regelt nach geltendem Recht, ob und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, Art. 39 ff. GBV). Die Kantone entscheiden über die Zulassung des elektronischen Geschäftsver- kehrs (Art. 39 Abs. 1 GBV); dieser dient der Abwicklung von Grundbuchgeschäften. Elektro- nische Eingaben an die Grundbuchämter erfolgen grundsätzlich über eine Zustellplattform nach der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1) oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone (Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz GBV); das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann jedoch auch «alternative Übermitt- lungsverfahren» zulassen (Art. 40 Abs. 2 GBV), etwa in Form eines spezifischen Kriterienka- talogs für Plattformen. Die vorgeschlagene Bestimmung ist deklaratorischer Natur und lässt das bestehende System unberührt.
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2.3 Schlusstitel
Art. 6a Schlusstitel, IIa. Finanzierung des zentralen Personen-Informationssystems im Zi- vilstandswesen Absatz 1 Die Bestimmung regelt die Aufteilung der Kosten (für Betrieb, Weiterentwicklungen und Neuentwicklungen) zwischen Bund und Kantonen und nimmt damit Bezug auf Artikel 45a Absatz 2 VE ZGB. Heute bezahlen die Kantone einen Betrag von jährlich 1.25 Millionen Franken für den laufen- den Betrieb von Infostar. Hinzu kommen seit Einführung der Bereinigungsverfahren für die Neue Sozialversicherungsnummer im Zivilstandswesen weitere 0.1 Millionen pro Jahr sowie nochmals weitere 0.1 Millionen jährlich für den zukünftigen Betrieb eines Data-Warehouses (das Letztere ist eine Schätzung aus heutiger Sicht). Zum erwähnten Beitrag der Kantone an die Bereinigungsverfahren der Neuen Sozialversicherungsnummer von 0.1 Millionen kommt heute ein Beitrag des Bundes von rund 0.15 Millionen, da diese Aufgabe insgesamt rund 0.25 Millionen ausmacht. Dies ergibt heute bereits einen feststehenden Gesamtbetrag von 1.6 Mil- lionen pro Jahr für den laufenden Betrieb. Seit Einführung von Infostar im Jahre 2004 wurde das System jährlich mit neuen Projekten ausgebaut. Pro Jahr beläuft sich das Investitionsvolumen auf 1 bis 1.5 Millionen Franken. Mit jeder dieser Weiterentwicklungen erhöht sich auch der Aufwand für den laufenden Betrieb (Überführung abgeschlossener Projekte in den laufenden Betrieb, wodurch sich der Aufwand und damit verbunden der Finanzbedarf für den Betrieb über die Jahre laufend erhöht). Addiert man den heute bereits fest stehenden Betriebsaufwand von jährlich 1.6 Millionen mit den jährlichen Projekten von 1 bis 1.5 Millionen und berücksichtigt man dabei die Erhöhung des durch neue Projekte entstehenden, zusätzlichen jährlichen Betriebsaufwands, ergibt sich ein Betrag von 3 Millionen jährlich für Betrieb und Weiterentwicklungen des Systems. Dieser Betrag wird in Artikel 6a Absatz 1 VE SchlT ZGB festgesetzt. Damit wird eine angemessene Kostenbeteiligung der Kantone erreicht. Im Betrag von jährlich 3 Millionen Franken sind die Kosten einer allfälligen Neuentwicklung des Systems nicht enthalten. Diese wird von Bund und Kantonen je hälftig zu tragen sein, was in Absatz 2 festgehalten wird. Sowohl in Absatz 1 wie auch in Absatz 2 wird die Verteilung der Kantonsanteile nach Anzahl Einwohner vorgeschlagen, was der Regelung im heute geltenden Artikel 45a Absatz 2 Satz 2 ZGB entspricht. Zusätzlich wird in Absatz 1 die jährliche Teuerungsanpassung festgeschrie- ben. Infostar hat den Kantonen ermöglicht, ihren Zivilstandsdienst von viel administrativem Bal- last zu befreien, zum Beispiel von den aufwändigen papiernen Meldungen vom Zi- vilstandsamt des Ereignisortes (z.B. bei einer Geburt) an das Zivilstandsamt des Heimatortes (zur Nachführung des Familienregisters mit einem weiteren Familienmitglied). Nur schon die damit einhergehende Kostenersparnis für Papier, Couverts und Porti geht in die Millionen, da alle Daten in der zentralen Datenbank erfasst werden, wodurch Mitteilungen vom einen an das andere Zivilstandsamt wegfallen (bei 3–5 Millionen Meldungen pro Jahr beträgt die Kos- tenersparnis allein durch wegfallende Porti 3–5 Millionen jährlich, ohne die damit verbundene Arbeitszeit auf Seiten der Zivilstandsämter und in Zukunft der Einwohnerdienste zu berück- sichtigen). Hinzu kommen die dank Infostar bewirkten Vereinfachungen der Abläufe inner- halb der einzelnen Zivilstandsämter wie auch der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zi- vilstandsdienst sowie die vereinfachte Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden. Dies hat grosse Effizienzsteigerungen und damit verbunden erhebliche Kostensenkungen im Zi- vilstandsdienst der Kantone und Gemeinden bewirkt. All diese Vereinfachungen waren bei gleichzeitiger Erhöhung der Datenqualität möglich, da einmal in der zentralen Datenbank
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erfasste Daten nicht mehrfach um- und abgeschrieben werden müssen (mit Gefahr von Feh- lern bei jedem Arbeitsschritt). Nebst weiteren Massnahmen im Zivilstandsdienst (z.B. Kanto- nalisierung der Zivilstandsämter, Zusammenlegung von Zivilstandskreisen, Professionalisie- rung des Berufs der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten) konnte auch dank Info- star in den letzten Jahren die Anzahl der Zivilstandsämter von rund 2‘000 auf heute rund 160 reduziert werden. Diese Zahl wird in den kommenden Jahren weiter sinken. Den damit ein- hergehenden Effizienz- und Qualitätssteigerungen stehen bei den Kantonen und Gemeinden gleichzeitig enorme Kosteneinsparungen gegenüber. Diese zu beziffern oder abzuschätzen, ist unmöglich. Sicher ist jedoch allein durch die augenfällige Kosteneinsparung der papiernen Versände – nicht nur im Bereich des Zivilstandswesens, sondern künftig auch der Einwoh- nerdienste – , dass es sich gesamtschweizerisch um einen jährlich wiederkehrenden, hohen zweistelligen Millionenbetrag handeln wird. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich ein Bei- trag der Kantone an den laufenden Betrieb und an die Weiterentwicklungen von jährlich 3 Millionen als geradezu bescheiden. Aus Sicht des Bundes handelt es sich bei diesen 3 Millio- nen um eine sogenannte Drittmittelfinanzierung. Die in Artikel 6a Absatz 1 VE SchlT ZGB erwähnten, von den Kantonen jährlich zu zahlen- den 3 Millionen Franken decken die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklungen des Systems «soweit die Belange des Zivilstandswesens betreffend» ab. Damit sind weitere Be- lange nicht erfasst. Künftige organisatorische und informatik-technische Entwicklungen der Behördenzusammenarbeit, die über das Zivilstandswesen hinaus reichen und die mit dereins- tigen Projekten an die Hand genommen werden (Beispiele: Neue Funktionalitäten zugunsten der Einwohnerdienste nach dem hier vorgeschlagenen neuen Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 5 VE ZGB; Meldungen von Geburten und Todesfällen durch die Spitäler an die Zivilstandsämter; Abgleiche der Personendaten mit anderen Registern wie z.B. Grundbuch oder Handelsregis- ter) werden im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen kostenmässig ausserhalb der Rege- lung des Artikels 6a VE SchlT ZGB zu liquidieren sein. Die Kantone erheben die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 ZGB festgelegten Gebühren, der Ertrag daraus fällt in die kantonalen Kassen. Der Bund stellt das zentrale Per- sonen-Informationssytem zur Verfügung und finanziert es über sein eigenes Budget. Dafür erhebt der Bund keine zusätzlichen, eigenen Gebühren und beteiligt sich auch nicht an den Gebühren der Kantone gemäss Artikel 48 Absatz 4 ZGB. Deshalb liefern die Kantone jährlich einen pauschal auf 3 Millionen Franken festgesetzten Betrag an den Bund ab. Heute ist davon auszugehen, dass der Pauschalbetrag ungefähr den heutigen jährlichen Bedarf an den laufen- den Betrieb und die Weiterentwicklungen des Systems abdeckt, nicht aber von Neuentwick- lungen (dazu die neue Bestimmung in Art. 6a Abs. 2 VE SchlT ZGB). Mit dieser Pauschali- sierung wird bewusst in Kauf genommen, dass es sowohl zu Über- wie auch zu Unterschrei- tungen der tatsächlichen Kosten beim Bund kommen kann. Die Pauschalisierung bewirkt, dass die Kantone die 3 Millionen Franken dem Bund nicht nur dann voll bezahlen, wenn die effektiven Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung von Infostar im betreffenden Jahr höher ausfallen, sondern auch dann, wenn sie darunter liegen sollten. Diese einfache Re- gel soll in Zukunft die bisherigen, aufwändigen und nicht zielführenden Abrechnungen zwi- schen Bund und Kantonen erübrigen und grösstmögliche Transparenz bei möglichst geringem Dokumentations-, Abrechnungs- und Abgrenzungsaufwand ermöglichen. Sollten sich aber in mehreren Jahren deutliche Differenzen zum Pauschalbetrag von jährlich 3 Millionen ergeben, müsste der Gesetzgeber den Betrag in Artikel 6a Absatz 1 Satz 1 SchlT ZGB anpassen. Die Teuerung alleine ist jedoch kein Grund, das Gesetz anzupassen, da eine automatische Teue- rungsanpassung in Satz 2 der Bestimmung bereits vorgesehen ist. Ein solcher Mechanismus, wonach die erhobenen Gebühren in die kantonalen Kassen fliessen und wonach der Bund seine Aufgaben über sein eigenes Budget finanziert, ist im Übrigen der bundesstaatliche Normalfall. Absatz 2
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Der Bund hat bis heute bereits grosse Summen in die Grundinvestition, in den Aufbau der Registerharmonisierung und ins elektronische Meldewesen zwischen Zivilstands- und ande- ren Behörden investiert. Er wird nach dem vorgeschlagenen Absatz 2 auch die Hälfte der Kosten eines Neubaus des Systems übernehmen. Die andere Hälfte wird von den Kantonen beigetragen, wobei es sich hier aus Sicht des Bundes um eine sogenannte Drittmittelfinanzie- rung handelt. Bei Absatz 2 gilt, analog zu Absatz 1, dass die Regelung lediglich Neuentwick- lungen, soweit die Belange des Zivilstandswesens betreffend, erfasst. Die Finanzierung von Projekten ausserhalb der Belange des Zivilstandswesens (z.B. im Interesse der erwähnten Einwohnerdienste, Spitäler, anderer Register) wird ausserhalb dieser Bestimmung zu liquidie- ren sein.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Beurkundung des Personenstandes
Der Bund wird in Zukunft diejenigen Kosten für den laufenden Betrieb und die Weiterent- wicklungen von Infostar, welche den in Artikel 6a Absatz 1 Satz 1 VE SchlT ZGB pauschal festgesetzten Betrag von 3 Millionen Franken jährlich übersteigen, selber tragen (zu den Kos- tenüberschreitungen wie auch allfälligen Unterschreitungen unter die 3-Millionengrenze siehe die Erläuterungen zu Art. 6a Abs. 1 SchlT ZGB). Der Bund wird gestützt auf Absatz 2 der- selben Bestimmung auch die Hälfte der Kosten eines Neubaus übernehmen. Dies rechtfertigt sich angesichts des hohen Interesses des Bundes an einer qualitativ hoch stehenden Register- führung im Zivilstandswesen. Infostar hat aufgrund der Mechanismen der Registerharmoni- sierung und von eGovernment heute bereits eine grosse Bedeutung und wird weiter an Ge- wicht zulegen: Verschiedene Register des Bundes, zum Beispiel der Sozialversicherung (AHV-Register), werden mit hochwertigen Daten aus Infostar beliefert. Weitere Register des Bundes und der Kantone werden folgen (z.B. Einwohnerregister, Grundbuch, Handelsregister, soweit Personendaten betreffend). Deshalb rechtfertigt sich, dass der Bund die jährlichen Kos- ten, welche die Grenze von 3 Millionen Franken übersteigen, sowie die Hälfte der Kosten eines Neubaus des Systems (Arbeitstitel: «Infostar 2020»), welcher durchaus die Grössenord- nung von 10, 20 oder 30 Millionen annehmen kann, übernimmt. Angesichts der sich erst im Ansatz befindlichen Entwicklungen, insbesondere im eGovernment-Bereich, lässt sich heute noch nicht abschätzen, in welcher Höhe sich der Überschuss über den 3 Millionen jährlich sowie die Kosten eines Neubaus bewegen werden. Im Jahre 1998 initiierte der Bund mit Erfolg das Projekt Infostar, die gemeinsame, zentrale Datenbank aller Zivilstandsbehörden. Mit Inbetriebnahme der Datenbank im Jahre 2004 fiel der Aufwand für das papierne Meldewesen zwischen den Zivilstandsbehörden vollständig und ersatzlos weg. Darüber hinaus haben in den Kantonen grosse Strukturveränderungen stattgefunden. Nebst der Professionalisierung der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten wurden Zivilstandskreise zusammengefasst, so dass die Anzahl Zivilstandsämter von früher rund 2'000 auf heute nur noch rund 160 Ämter gesunken ist. Im Weiteren ist Infostar der Eckpfeiler in der Registerharmonisierung und macht diese erst möglich. Infostar entwickelt sich immer mehr zum Personenregister mit Bedeutung weit über das Zivilstandswesen hinaus. Seit 2010 ist es möglich, den Einwohnerdiensten elektronische Mitteilungen zuzustellen. Damit werden heute bereits – und noch mehr in der Zukunft – Zivilstandsmeldungen direkt und elektronisch an die Einwohnerdienste abgesetzt und können über Schnittstellen in die dortigen Systeme übernommen werden. Durch eine Neupositionierung, Verknüpfung und Vernetzung der einzelnen Register auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden können Ressourcen eingespart werden. Diese Einsparungen können jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, vor allem weil diese in den dezentralen Organisationen, insbesondere der Kantone und Gemeinden (z.B.
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Einwohnerdienste, Passsystem), realisiert werden. Aus diesem Grund drängt es sich auf, eine zukünftige Umgebung zentral aufzubauen und zu entwickeln, damit das Wissen und die Ressourcen gebündelt und zum Nutzen aller effizient und effektiv aufgebaut werden können. Die Idee eines «Infostar 2020» (Arbeitstitel) könnte ein modular aufgebautes Informationssystem sein. Die verschiedenen Module könnten nach Organisationen und Fachrichtungen (z.B. Zivilstand, Einwohnerdienste, Sozialversicherungsdaten, Passsystem) aufgebaut sowie flexibel und unabhängig vom «Kernsystem Infostar» an neue Anforderungen angepasst werden. Durch die modulare Struktur könnten Einsparungen bei den Realisierungs- und Erweiterungskosten gemacht werden, da ein solches Kernsystem nur einmal realisiert werden müsste. Die einzelnen Module wiederum können als überschaubare Blöcke entwickelt und angepasst werden. Weitere Effizienzgewinne durch einen Neubau von Infostar werden allein durch den Umstand erwartet, dass Infostar seit bald 10 Jahren in Betrieb ist und zwischenzeitlich von der alten Programmiersprache COOL:Gen «automatisiert» auf Java migriert wurde. Durch diese automatisierte Migration enthält der Infostarkern aber nach wie vor alte Code-Elemente, welche nur erschwert angepasst werden können. Die Anpassung dieser alten Elemente aufgrund neuer Anforderungen (wegen neuer gesetzlicher Bestimmungen, z.B. der auf den 1. Januar 2013 in Kraft tretenden ZGB-Änderung im Bereich Name und Bürgerrecht) bewirkt ein erhöhtes Risiko auf unkontrollierbare Nebeneffekte. Die Wartung dieses Systems wird demnach immer aufwändiger und damit teurer. Erschwerend wirkt, dass personelle Ressourcen mit dem entsprechenden Know-how je länger desto schwieriger zu beschaffen sind. Aufgrund dieser Entwicklungen werden die Register des Bundes, der Kantone und Gemein- den, sofern und soweit darin Personendaten geführt werden, in Zukunft enger zueinander rü- cken, eventuell in Teilbereichen gar miteinander verschmelzen oder zumindest modular zu- sammengefasst. Dabei wird Infostar, infolge seiner Stellung als Master-Register in der Regis- terharmonisierung und aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit seiner Daten in Artikel 9 ZGB, mehr und mehr zum Angel- und Drehpunkt für die Daten natürlicher Perso- nen. Bei all diesen zukünftigen Entwicklungen wird dem Daten- und Persönlichkeitsschutz der Bürgerin und des Bürgers sowie der Datenqualität und -sicherheit der einzelnen Register und Datenbanken oberste Priorität zukommen. Vor diesem Hintergrund wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein, ob die Bestimmungen in den Artikeln 39 ff. ZGB abermals angepasst werden müssen oder ob stattdessen ein Spezialgesetz das bessere Instrument wäre (z.B. «Infostar- Gesetz» oder «Gesetz über das Personen-Informationssystem» mit Regelung der einzelnen Module im oben beschriebenen Sinne), insbesondere zur Bewältigung der interdisziplinären und register-übergreifenden Fragestellungen, die sich ausserhalb der «Beurkundung des Per- sonenstandes» im engeren Sinne der Artikel 39 ff. ZGB stellen. Mit einem solchen Spezialge- setz liessen sich möglicherweise weitere Effizienz-, Effektivitäts- und Qualitätsgewinne der ständig zunehmenden behördenübergreifenden und damit auch registerübergreifenden Zu- sammenarbeit weiter steigern, unter Sicherstellung eines möglichst hohen Datenschutzes für die Bürgerin und den Bürger und mit Garantie durchgehend hoher Datenqualität in allen Re- gistern, welche Daten natürlicher Personen führen. Zwar wird durch die neuen Mechanismen der Behörden- und Registerzusammenarbeit der Aufwand für Infostar allein steigen und vordergründig werden nicht alle Effizienzgewinne unmittelbar dem Zivilstandswesen zugute kommen. Indem Infostar aber die gesetzliche Ver- mutung der Richtigkeit der darin geführten Daten geniesst (Art. 9 ZGB), profitieren alle ande- ren Register, wenn sie die Personendaten direkt aus Infostar beziehen. In den Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Registern mit Infostar, eventuell auch in deren teilweisem oder modularem Zusammenlegen mit Infostar, liegt letztlich das grosse Potential. Nebst den heute bereits in Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 1–4 ZGB erwähnten Behörden, welche Schweizer Ausweise ausstellen (Pass, Identitätskarte), dem Fahndungssystem (RIPOL), dem elektronischen Strafregister (VOSTRA) und der Stelle für die Nachforschungen nach vermiss-
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ten Personen, kommen die vorgeschlagenen neuen Ziffern 5 für die Einwohnerdienste und 6 für die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV neu hinzu. Weitere Stellen haben ihr Interesse an Infostar bereits angemeldet, so zum Beispiel der Nachrichtendienst oder gewisse Register des Bundes im Gesundheitswesen. Für die Zukunft wird zu überlegen sein, ob und wie die Regis- ter der Vormundschaftsbehörden, der Migration, von Spitälern und Ärzten oder der Schweizer Vertretungen im Ausland (VERA) mit Infostar kommunizieren könnten. Im Weiteren sind Mechanismen zwischen Infostar und dem Grundbuch, dem Handelsregister, den Registern von Schuldbetreibung und Konkurs, den Steuerregistern oder mit dem Anwalts- und dem No- tarenregister zu prüfen. Überall, wo in staatlichen Registern Daten natürlicher Personen ge- führt werden, können durch Standardisierungen von Datenstrukturen, durch Ersatz von pa- piernen Meldungen zwischen den Registern durch direkte elektronische Abrufverfahren oder mittels modularer Ausgestaltung der einzelnen Komponenten enorme Effizienz- und Effekti- vitätssteigerungen erreicht werden, bei gleichzeitiger, markanter Senkung der Kosten, insbe- sondere der Personalkosten. Ob es dereinst möglich sein wird, auch private Register in diese Mechanismen einzubinden, zum Beispiel die Meldung einer Geburt in einem Privatspital an das Zivilstandsamt auf elektronischem Wege, sei es mittels einer Spezial-Applikation oder aber in Infostar selber, in einem eigens dafür vorgesehenen Modul oder einem Portal, worauf das Privatspital Zugriff hätte, wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein. Die Zukunft der heutigen Registerlandschaft ist heute noch wenig erforscht. Aus diesem Grunde wird in Artikel 45a Absatz 1 VE ZGB bewusst der offene Begriff des «zentralen Per- sonen-Informationssystems» eingeführt. Dieser Begriff soll helfen, die Zukunft der Register- landschaft einzuläuten: Die denkbaren neuen Mechanismen der Behörden- und Registerzu- sammenarbeit werden die schweizerische Registerlandschaft nachhaltig verändern und die Datensicherheit und -qualität enorm steigern bei gleichzeitig stark sinkenden Kosten, indem Redundanzen und damit Fehleranfälligkeiten in den verschiedenen elektronischen Systemen sowie Medienwechsel zwischen den einzelnen Systemen eliminiert oder zumindest reduziert werden. Bei all diesen Entwicklungen kann Infostar als Wegbereiter und Katalysator wirken, wobei dem Datenschutz für die Bürgerin und den Bürger besondere Aufmerksamkeit zu wid- men sein wird.
3.1.2 Personenidentifikator im Grundbuch
Der Bundesrat hat nach der Vorlage gewisse Rechtsetzungsbefugnisse (Art. 949b Abs. 2, Art. 949c VE ZGB). Die entsprechenden Regelungen können durch die Bundesverwaltung ohne zusätzliches Personal vorbereitet werden. Die Kosten der Einführung des Personenidentifikators im Grundbuch (Art. 949b VE ZGB) und der landesweiten Grundstücksuche (Art. 949c VE ZGB) sind nicht durch den Bund zu tragen. Die vorgeschlagenen Lösungen sind von den Kantonen als Hauptnutzniessern zu fi- nanzieren; eine Einigung mit den Systemherstellern obliegt den Kantonen. Der Bund definiert lediglich Standards für eine landesweit gleiche Handhabung. Dies erfolgt jeweils in den Da- tenmodellen, die den Kantonen vorgegeben und periodisch angepasst werden. Die Datenmo- delle sind bereits heute Sache des Bundes. Deshalb führen die vorgeschlagenen Lösungen zu keinen zusätzlichen Kosten auf Seiten des Bundes, die über das hinausgehen, was bereits heu- te Aufgabe des Bundes im Rahmen seiner Oberaufsicht ist.
3.1.3 Aufgabenträger des privaten Rechts
Für den Bund bedeutet die vorgeschlagene Regelung von Artikel 949d VE ZGB, dass das Projekt eGRIS (elektronisches Grundstückinformationssystem) im bewährten Rahmen weitergeführt wird. Weitere spezifische Auswirkungen sind nicht zu vermelden.
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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
3.2.1 Beurkundung des Personenstandes
Heutige Situation Die Kantone finanzieren seit 2004 den laufenden Betrieb und die seitherige Weiterentwick- lung von Infostar. Die Kosten werden dem Aufwand belastet, per Ende Jahr den Kantonen in Rechnung gestellt und aus der Erfolgsrechnung eliminiert. Dieser Finanzierungsmechanismus wurde gewählt, da die Gelder durch die kantonalen Parlamente gesprochen werden. Die Pro- jekte werden nach Abschluss durch kantonale Revisionsstellen revidiert und abgenommen. Kredit Betrag Laufender Betrieb A2100.0001 Personalbezüge und AGB 520‘000 A4100.0001 Investitionen und Sachanlagen 750‘000
Clearingstelle NNSS A2100.0001 Personalbezüge und AGB 261‘500
Projekte (Erwachsenenschutz / Namensrecht) A2114.0001 Informatiksachaufwand 1‘000‘000 A2115.0001 Beratungsaufwand 500‘000 Total 3‘031‘500
Zukünftige Situation Die Ausgaben sowie die Einnahmen werden über die entsprechenden Kreditpositionen verbucht. Das Bruttoprinzip ist somit eingehalten. Die Kosten werden den Kantonen jährlich, an die Teuerung angepasst, als pauschalisierter Betrag in der Höhe von 3 Millionen Franken (teuerungsbereinigt) in Rechnung gestellt (Art. 6a Abs. 1 Satz 1 VE SchlT ZGB). Kredit Betrag Aufwand A2100.0001 Personalbezüge und AGB 781‘500 A4100.0001 Investitionen und Sachanlagen 750‘000 A2114.0001 Informatiksachaufwand 1‘000‘000 A2115.0001 Beratungsaufwand 500‘000 Total 3‘031‘500
Ertrag E1300.0010 Entgelte 3‘031‘500 Total 3‘031‘500
Die Kantone übergeben die Verantwortung von Infostar vollständig dem Bund, werden für die Weiter- und Neuentwicklungen fachlich weiterhin eng einbezogen und bestimmen mit (Art. 45a Abs. 4 VE ZGB). Sie alimentieren den laufenden Betrieb und die jährlichen Weiterentwicklungen des «Zentralen Personen-Informationssystems» (heutiges Infostar),
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soweit die Belange des Zivilstandswesens betreffend, mit 3 Millionen Franken jährlich (Art. 6a Abs. 1 Satz 1 VE SchlT ZGB), was ungefähr den heutigen Aufwendungen entspricht. Bei einer allfälligen Neuentwicklung des Systems tragen die Kantone die Hälfte der Kosten (Art. 6a Abs. 2 VE SchlT ZGB). Dieser Verteilschlüssel entspricht in etwa der Kostenvertei- lung der Grundinvestition des heutigen Systems (Art. 6a Abs. 2 SchlT ZGB in der heute gel- tenden Fassung); es handelt sich somit in Zukunft um keinen gegenüber der Einführung von Infostar im Jahre 2004 veränderten Kostenteiler zwischen Bund und Kantonen. Die Kosten des Betriebs-, der Weiter- und Neuentwicklungen für Systemfunktionen, die aus- serhalb des Zivilstandswesens liegen, werden zwischen Bund und Kantonen (und allenfalls Gemeinden) von Fall zu Fall und ausserhalb der Regelung des Artikels 6a VE SchlT ZGB zu liquidieren sein. Gegenüber dem Status Quo ergeben sich für diesen Bereich keine wesentli- chen Kostenverschiebungen. Im Weiteren werden die Einwohnerdienste der Kantone und Gemeinden, weil ausserhalb des Regelungsbereichs des Artikels 6a VE SchlT ZGB, die neuen Funktionen nach Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 5 VE ZGB sowohl im Bereich Betrieb wie auch für Weiter- und Neuentwick- lungen finanzieren. Angesichts der mit dieser Modernisierung einhergehenden Effizienz- und Qualitätssteigerung bei gleichzeitig sinkenden allgemeinen Kosten für die Einwohnerdienste ist diese Lösung angemessen.
3.2.2 Personenidentifikator im Grundbuch
Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, werden betreffend den Personenidentifikator (Art. 949b VE ZGB) und die landesweite Grundstücksuche (Art. 949c VE ZGB) Anpassungen der Programme an das neue Recht vornehmen müssen. Dies wird einen gewissen finanziellen Mehraufwand nach sich ziehen, dem aber Mehrwert in Form von gesteigerter Effizienz und verbesserter Rechtssicherheit gegenübersteht.
3.2.3 Aufgabenträger des privaten Rechts
Die Verwirklichung der Publizität des Grundbuchs und des Geschäftsverkehrs auf elektronischem Weg führt zu erheblicher Effizienzsteigerung, welche die kantonalen Verwaltungen von Routinearbeiten entlastet. Durch die speditivere Bearbeitung der Grundbuchgeschäfte profitieren auch die Bevölkerung und das Gewerbe. Erforderlich sind Anpassungen der elektronischen Grundbuchsysteme, namentlich in Bezug auf die Schnittstellen. Die entsprechenden Kosten können noch nicht beziffert werden. Die geschilderten Auswirkungen sind allerdings nicht Folge der vorgeschlagenen Regelung, sondern Begleiterscheinung des Projekts eGRIS (elektronisches Grundstückinformationssys- tem), wie es sich hier und jetzt entwickelt.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.3.1 Zivilstandswesen
Infostar als Instrument der Informatisierung der Beurkundung des Personenstandes hat seit seiner Einführung im Jahr 2004 ermöglicht, das Zivilstandswesen der Schweiz massgeblich zu entschlacken und zu verwesentlichen (z.B. Wegfall der papiernen Meldungen zwischen den Zivilstandsämtern). Infostar hat am qualitativ hohen Standard des Zivilstandswesens einen gewichtigen Anteil, nebst weiteren Massnahmen der letzten Jahre wie z.B. der Professionalisierung des Berufs der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten und nebst den strukturellen Veränderungen im Zivilstandsdienst (z.B. Regionalisierung der Ämter, stärkere Anbindung an die Zentralverwaltung der Kantone, Reduktion von rund 2‘000 auf heute noch rund 160 Zivilstandsämter in der Schweiz).
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Aufgrund der Mechanismen der Registerharmonisierung kommt Infostar heute bereits eine herausragende Stellung zu. Bezüglich der Daten natürlicher Personen ist Infostar dank der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit seiner Daten (Art. 9 ZGB) das Master-System, nach dem sich die anderen, von der Registerharmonisierung betroffenen Register (heute: in der Form von Datenbanken), auszurichten haben. In der Realisierung der eGovernment-Vorhaben des Bundes und der Kantone (z.B. Vorhaben A.1.12, «Meldung Adressänderung, Wegzug, Zuzug» im Bereich der Einwohnerdienste) wird Infostar weiter an Bedeutung gewinnen und Effizienz- sowie Qualitätsgewinne in weiteren Verwaltungsbereichen, welche Daten natürli- cher Personen bearbeiten, generieren. Von diesen, dank Infostar in hoher Qualität und in effi- zienten Verwaltungsabläufen gepflegten Personendaten profitiert einerseits die öffentliche Verwaltung – heute noch weniger diejenige des Bundes als vielmehr diejenige der Kantone und Gemeinden – , anderseits aber auch direkt jede einzelne Bürgerin und jeder einzelne Bür- ger, indem ihnen in Zukunft manch überflüssig werdender Behördengang erspart bleibt (z.B. automatischer und elektronischer Abgleich der Informatiksysteme des Zivilstandswesens ei- nerseits und der Einwohnerdienste anderseits bei Zivilstandsänderungen).
3.3.2 Aufgabenträger des privaten Rechts
Für die Abwicklung von Hypothekarkrediten sind Kreditinstitute auf Grundbuchinformationen angewiesen. Dank medienbruchfreier Kommunikation lassen sich erhebliche Effizienzgewinne erzielen, die volkswirtschaftlich allerdings kaum genau quantifizierbar sind. Von der Ausgestaltung des Grundbuchs als modernes Bodeninformationssystem profitieren Privatpersonen, Wirtschaft und Verwaltung ganz allgemein.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Der Vorentwurf stützt sich auf Artikel 122 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts gibt. Zudem erlaubt es Artikel 178 Absatz 3 BV in Bezug auf den Aufgabenträger des privaten Rechts (Art. 949d VE ZGB) dem Bundesgesetzgeber, Verwaltungsaufgaben auf Organisatio- nen und Personen des privaten Rechts zu übertragen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
4.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage delegiert Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat, die ihn zum Erlass von Verordnungsrecht verpflichten (Art. 949c VE ZGB).
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Inhaltsverzeichnis 1 Grundzüge der Vorlage ............................................................................. 3 1.1 Einleitung .................................................................................................... 3 1.2 Beurkundung des Personenstandes .......................................................... 3 1.2.1 Ausgangslage .....................................................................................................3 1.2.2 Beantragte Neuregelung ...................................................................................4 1.2.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung ..........................4 1.3 Personenidentifikator im Grundbuch ...................................................... 5 1.3.1 Ausgangslage .....................................................................................................5 1.3.2 Beantragte Neuregelung ...................................................................................5 1.3.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung ..........................6 1.3.4 Regelungen im Ausland ....................................................................................6
1.4 Aufgabenträger des privaten Rechts im Grundbuchbereich ................. 7
1.4.1 Ausgangslage .........................................................................................................7 1.4.2 Beantragte Neuregelung ...................................................................................7 1.4.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung ..........................8 1.4.4 Regelungen im Ausland ....................................................................................8
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln ..................................................... 9 2.1 Beurkundung des Personenstandes .......................................................... 9 2.2 Grundbuch ................................................................................................ 13 2.3 Schlusstitel................................................................................................. 17 3 Auswirkungen ................................................................................................ 19 3.1 Auswirkungen auf den Bund ................................................................... 19 3.1.1 Beurkundung des Personenstandes ...............................................................19 3.1.2 Personenidentifikator im Grundbuch ...........................................................21 3.1.3 Aufgabenträger des privaten Rechts .............................................................21 3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden......................................... 22 3.2.1 Beurkundung des Personenstandes ...............................................................22 3.2.2 Personenidentifikator im Grundbuch ...........................................................23 3.2.3 Aufgabenträger des privaten Rechts .................................................................23 3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft .................................................. 23 3.3.1 Zivilstandswesen .............................................................................................23 3.3.2 Aufgabenträger des privaten Rechts .............................................................24
4 Rechtliche Aspekte ........................................................................................ 24 4.1 Verfassungsmässigkeit ............................................................................. 24 4.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................. 24
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