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Art. 945 Abs. 2 Bildung der Firma von Einzelunternehmen

Unter geltendem Recht darf die Firma eines Einzelunternehmens nur ausnahmsweise bei einer Geschäftsübernahme die Familiennamen von mehreren Personen enthalten. Die neue Inhaberin oder der neue Inhaber ist in der Firma zu erwähnen und das Nachfolgeverhältnis ist mit Zusätzen wie z.B. «Nachfolger» oder «vormals»10 zum Ausdruck zu bringen. Die Regel des geltenden Artikel 953 Absatz 2 OR kommt neu auf die Firmen aller Einzelunternehmen zur Anwendung. Somit dürfen neu in der Firma eines Einzelunternehmens – unter Beachtung des Wahrheitsgebots und des Täuschungsverbots – zusätzlich zu dem Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Familiennamen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, aufgeführt werden. Enthält die Firma eines Einzelun- ternehmens jedoch zusätzliche Familiennamen, ist die Inhaberin als solche oder der Inhaber als solcher zu bezeichnen. Das wird erreicht, in dem der Zusatz «Inhaberin» oder «Inhaber» dem Familiennamen bzw. dem Vornamen der Inhaberin oder des Inhabers vorangestellt wird. Weil diese Regel neu für alle Einzelunternehmen gilt und weiterhin insbesondere bei Nachfolgeverhältnissen zur Anwendung kommen wird, kann Artikel 953 OR aufgehoben werden. Abgesehen von Geschäftsübernah- men dürfte diese Regel für Einzelunternehmen bedeutsam sein, die beispielsweise Lizenznehmer von Kennzeichen, die Namen beinhalten, sind. Beispiele

Konditorei Herzog Inhaberin Sauer Mc Donald's Restaurant Inhaber Ch. Burger Schönheitsinstitut Yves Rocher Inhaberin Margrit Blum

Art. 947 und 948 Aufgehoben

Die Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften müs- sen nicht mehr nur die Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern enthalten, sondern können beispielsweise auch aus Sach- oder Fantasiebezeichnungen gebildet werden. Daher können Artikel 947 und 948 OR aufgehoben werden.

Art. 950 Bildung der Firma von Handelsgesellschaften und Genossenschaften Die mit der letzten Teilrevision des Firmenrechts eingeführte Bestimmung, dass Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaf-

10 Vgl. Randziffer 238 der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009 (www.zefix.ch → rechtliche Grundlagen).

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ten in der Wahl ihrer Firma grundsätzlich frei sind, jedoch die Rechtsform angeben müssen, wird auf die Firmen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften ausgedehnt. Die Firma besteht demnach aus einem Kern und der Angabe der Rechtsform. Der Kern der Firma kann unter Vorbehalt des Wahrheitsgebots, des Täuschungsverbots und gegenläufigen öffentlichen Interessen frei gewählt werden. Die Rechtsformangabe kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Bei Übersetzungen der Firma ist der aktuellen Handelsregisterpraxis ent- sprechend mindestens die Rechtsform in einer der Landessprachen anzugeben. Die Angabe der Rechtsform in einer Landessprache verhindert, dass bei einer Gesell- schaft des schweizerischen Rechts der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechtsform einer ausländischen Rechtsordnung. Unbestritten und seit langem in Gebrauch sind in allen Landessprachen die Abkür- zungen für Aktiengesellschaft «AG» und «SA» sowie für die Gesellschaft mit be- schränkter Haftung «GmbH», «Sàrl», «Sagl» und «Scrl». Allerdings gibt es in keiner Landessprache eine Abkürzung für die Genossenschaft. In der lateinischen Schweiz sind zudem die Abkürzungen «SNC» für société en nom collectif bzw. società in nome collettivo sowie «SCA» für société en commandite par actions geläufig. In der Praxis der deutschsprachigen Kantone haben sich noch keine Ab- kürzungen für die Personengesellschaften und die Kommanditaktiengesellschaft durchgesetzt. In Deutschland und Österreich wird die Kommanditgesellschaft mit «KG» abgekürzt, wobei anzumerken ist, dass die beiden Länder die Bezeichnung «Kollektivgesellschaft» nicht kennen. Die Abkürzung «KG» könnte daher in der Schweiz zu Verwechslungen führen. Obwohl die Kompetenz zur Festlegung der Abkürzungen delegiert wird und der Bundesrat die Abkürzungen auf Verordnungsstufe regeln kann, erscheinen zum heutigen Zeitpunkt folgende Abkürzungen in den vier Landessprachen plausibel: Deutsch Aktiengesellschaft AG Genossenschaft Gen Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Kollektivgesellschaft KlG Kommanditgesellschaft KmG Kommanditaktiengesellschaft KmAG Français Société anonyme SA (Société) Coopérative SCoop Société à responsabilité limitée Sàrl Société en nom collectif SNC Société en commandite SCM Société en commandite par actions SCA

Italiano Società anonima SA Società a garanzia limitata Sagl (Società) Cooperativa SCoop

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Società in nome collettivo SNC Società in accomandita SAC Società in accomandita per azioni SACA Rumantsch Societad anonima SA Societad cun responsabladad limitada Scrl Associaziun/Corporaziun AS/Corp Societad collettiva SCL Societad commanditara SCM Societad acziunara en commandita SACM

Art. 951 Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

Der geltende Absatz 1 wird aufgrund der Neureglung der Ausschliesslichkeit für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften aufgehoben. Der Ausschliesslichkeitsanspruch des bisherigen Absatz 2, der bislang nur für die Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung und Genossenschaften galt, wird auf alle neuen Firmen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften ausgedehnt.

Art. 953 Aufgehoben

Weil neu die Firma von Handelsgesellschaften und Genossenschaften auf unbe- stimmte Zeit weitergeführt werden kann und bei allen Einzelunternehmen zusätzlich zu dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Namen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, in der Firma aufge- führt werden dürfen, erübrigt sich eine ausdrückliche Regelung für die Weiterfüh- rung einer Firma bei Geschäftsübernahmen. Da die Übernahme eines Geschäfts einer vertraglichen Regelung bedarf, ist in diesem Zusammenhang auch die Zu- stimmung der Veräusserer zur Weiterführung der bisherigen Firma zu regeln. Somit kann Artikel 953 OR aufgehoben werden.

2.1 Änderung weiterer Bestimmungen des Obligationenrechts

Art. 607 Aufgehoben

Weil die Firma einer Kommanditgesellschaft nicht mehr nur die Namen von unbe- schränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern enthalten darf, sondern beispielsweise auch aus Fantasiebezeichnungen gebildet werden kann, ist Artikel 607 OR aufzuheben.

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2.2 Übergangsbestimmungen

Art. 1 VE Ueb.Best. Allgemeine Regel

Die Übergangsbestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (Schlusstitel ZGB)11 finden – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen – auch für das OR Anwendung (Art. 1 Abs. 1 VE Ueb. Best.). Die Vorschriften des revidierten Rechts gelangen grundsätzlich unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 VE Ueb. Best.).

Art. 2 VE Ueb.Best. Anpassungsfrist

Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wird für bereits bestehende Kollek- tiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften keine Pflicht geschaffen, die Firma an das neue Recht anzupassen und mit der Rechtsformangabe zu ergänzen. Die freiwillige Anpassung ist aber selbstverständlich zulässig. Die bisherige Firma kann unverändert fortgeführt werden, allerdings nur solange, als die in der Firma mit Namen aufgeführten Personen unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind. Scheiden diese Personen aus der Gesellschaft aus, müsste auch nach geltendem Recht die Firma aufgrund von Artikel 947 und 948 OR geändert werden. In diesem Fall ist die Firma an das neue Recht anzupassen. Die Anpassung an das neue Recht hat zur Folge, dass die Firma bezüglich der Namen nicht mehr zwingend geändert werden muss, allerdings ist sie in jedem Fall mit der Angabe der Rechtsform zu ergänzen.

Art. 3 VE Ueb.Best. Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen

Die schweizweite Ausschliesslichkeit von Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften gilt nur für solche, die nach dem Inkrafttreten neu eingetragen, geändert oder mit dem Rechtsformzusatz ergänzt werden. Nur diese Firmen werden von den Handelsregisterbehörden dahingehend geprüft, ob nicht bereits eine Firma einer Handelsgesellschaft mit einem identischen Kern besteht. Für Firmen, die bereits vor dem Inkrafttreten eingetragen waren und seither unverändert blieben, gilt weiterhin die Ausschliesslichkeit nach altem Recht.

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Es sind keine Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone Die Vorlage hat namentlich Auswirkungen auf die Kantone im Bereich des Handels- registers. Die Prüfung der Firma im Rahmen von Neueintragungen und Änderungen

11 SR 210

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gehört bereits heute zum Tagesgeschäft der kantonalen Handelsregisterämter. Der Entwurf verursacht in dieser Hinsicht keinen zusätzlichen Aufwand.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Das Ziel des Entwurfs, dass die einmal gewählte Firma auf unbestimmte Zeit beibe- halten werden kann, schützt den erarbeiteten und gepflegten Wert einer Firma. Gerade für KMU führt dies zumindest aus firmenrechtlicher Sicht zu einer Erleichte- rung der Nachfolgeplanung und -regelung. Da die Übergangsbestimmungen für bestehende Firmen keine Anpassung an das neue Recht verlangen, entstehen diesbezüglich für Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften keine unmittelbaren Kosten. Eine freiwillige An- passung der Firma an das neue Recht hat die gleichen Kostenfolgen wie jede andere Änderung der Firma.

3.4 Auswirkungen auf die Informatik Abgesehen von allfälligen Anpassungen der Software der Handelsregisterbehörden an das neue Recht bleibt der Entwurf ohne Einfluss auf den Bereich der Informatik.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Änderung des Firmenrechts ist im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2011–2015 vom 15. Juni 201212 nicht explizit als Massnahme erwähnt. Ein Ziel ist jedoch die schweizerische Wirtschaft durch bestmögliche Rahmenbedingungen zu festigen. Als Massnahme zur Zielerreichung soll der administrative Aufwand für die Unternehmen gesenkt werden. Die Kontinuität der Firma und die einheitlichen Regeln bei der Firmenbildung von Handelsgesellschaften können einen Beitrag dazu leisten.

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 122 BV, der dem Bund die Zuständig- keit im Bereich des Zivilrechts überträgt.

12 BBl 2012 7155

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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Schweiz hat im Hinblick auf das Firmenrecht kein internationales Abkommen abgeschlossen. Es bestehen demnach in diesem Bereich keine staatsvertraglichen Verpflichtungen.

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