Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen
13.xxx
Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungs-Entwurf zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informati- onsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen
vom …
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesen Erläuterungen unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
2012 M 11.4047 Stärkerer Schutz vor Waffenmissbrauch
(S 05.03.2012, Sicherheitspolitische Kommission SR, N 26.09.2012)
2012 M 12.3007 Zugang der Armee zu Informationen zu hängigen Strafver-
fahren (N 28.02.2012, Sicherheitspolitische Kommission NR, S 31.05.2012, N 26.09.2012)
2013 M 13.3000 Waffen. Einführung einer Meldepflicht an das VBS
(N 13.03.2013, Sicherheitspolitische Kommission NR, S .....2013)
2013 M 13.3001 Waffen. Bearbeitung der Informationen im Personalinfor-
mationssystem der Armee (N 13.03.2013, Sicherheitspolitische Kommission NR, S ....2013)
2013 M 13.3002 Waffen. Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen
den Behörden der Kantone und des Bundes … (N 13.03.2013, Sicherheitspolitische Kommission NR, S ....2013)
2013 M 13.3003 Waffen. Benutzung der AHV-Versichertennummer
(N 13.03.2013, Sicherheitspolitische Kommission NR, S ....2013)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 Grundzüge der Vorlage 4
1.1 Ausgangslage 4
1.1.1 Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» 4
1.1.2 Motionen 13.3000 - 13.3003 7
1.2 Die beantragte Neuregelung 9
1.2.1 Vorschläge im Zuge des Postulatsberichts «Bekämpfung von
Waffenmissbrauch» 12.3006 9
1.2.2 Nachregistrierung des Privatbesitzes von Feuerwaffen 12
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 14
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 16
1.5 Umsetzung 17
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 17
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 17
2.1 Strafgesetzbuch 17
2.2 Strafprozessordnung 19
2.3 Militärgesetz 20
2.4 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme 20
2.5 Waffengesetz 25
3 Auswirkungen 32
3.1 Auswirkungen auf den Bund 32
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 32
3.1.2 Personelle Auswirkungen 33
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete 33
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des
Bundesrates 34
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 34
5 Rechtliche Aspekte 34
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 34
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 34
5.3 Erlassform 34
5.4 Datenschutz 35
Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen
Erläuterungen
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch»
Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hatte den Bundesrat mit dem Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» vom 24. Januar 2012 beauftragt, innert 6 Monaten in einem Bericht darzulegen: 1. wie der sicherheitsrelevante Informationsfluss zwischen Strafverfolgungsbehör- den und der Armee in Echtzeit sichergestellt werden kann;
2. wie der notwendige Datenaustausch umgesetzt werden kann;
3. ob die bisherigen gesetzlichen Grundlagen reichen;
4. wie schnell die Verlinkung der kantonalen Datenbanken erfolgen kann;
5. ob und wie eine Zusatzstrafe (Waffenverbot) ins Strafrecht eingefügt werden
kann. Der Bundesrat beantragte am 22. Februar 2012 die Annahme des Postulates. Am 28. Februar 2012 überwies der Nationalrat das Postulat an den Bundesrat. Der Bundesrat hiess den Bericht in Erfüllung des entsprechenden Postulats am 5. September 2012 gut. Er hat darin folgende Lücken aufgezeigt und schlägt konkrete Massnahmen zu deren Behebung vor:
1. Der Führungsstab der Armee (Führungsstab) prüft nur anlässlich der Rekrutie-
rung, Beförderung, Ausschluss aus der Armee oder Überlassung der persönlichen Waffe, ob bei einem Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee Hinde- rungsgründe vorliegen, die gegen die Abgabe oder den Besitz von Waffen spre- chen. Werden beim Stellungspflichtigen entsprechende Hinderungsgründe – ins- besondere ein Gewaltpotenzial – festgestellt, wird dieser wegen Untragbarkeit für die Armee nach Artikel 21, respektive Artikel 113 des Militärgesetzes (SR 510.10; MG) nicht rekrutiert. Die Untragbarkeit für die Armee führt bei einem Angehörigen der Armee nach Artikel 22 MG zu seinem Ausschluss. Der Führungsstab erhält somit nur anlässlich dieser Ereignisse Kenntnis von Hinderungsgründen, die gegen den Besitz von Waffen bei einer Person sprechen. Entsprechend ergreift er nur dann Massnahmen wie die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe der Armee und nicht in jedem Fall, in dem Hinderungsgründe für den Besitz der Waffe bestehen. Massnahme: Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sollen dem Führungsstab Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige melden, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden. Damit wird der Führungsstab unmittelbar in die Lage versetzt, dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe (samt persönlicher Leihwaffe) vorsorglich ab- zunehmen oder zu entziehen oder dafür zu sorgen, dass der entsprechende Stel- lungspflichtige nicht mit einer Waffe ausgerüstet wird. Diese Massnahme soll
verhindern, dass der Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige seine per- sönliche Waffe der Armee missbräuchlich einsetzt. Wird in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton einer Person ein Straf- verfahren geführt, wird der Wohnsitzkanton bei schwereren Delikten in der Regel im Laufe des Verfahrens mit einbezogen, insbesondere dann, wenn Zwangs- massnahmen durchgeführt werden. Entsprechend erübrigt es sich, auch eine Mel- dung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes ans zuständige kantonale Waf- fenbüro des Wohnsitzkantons vorzusehen.
2. In der Regel führt die kantonale Polizei des Wohnsitzkantons Beschlagnahmun-
gen von Waffen durch (ausserhalb eines Strafverfahrens gestützt auf Artikel 31 WG, im Rahmen von Strafverfahren gestützt auf Artikel 263 der Strafprozess- ordnung, StPO, SR 312). Sie beschlagnahmt dabei auch die persönliche Waffe der Armee, wird eine solche denn vor Ort bei einer Person angetroffen. Erfolgt die (vorsorgliche) Abnahme oder der Entzug der persönlichen Waffe der Armee ausnahmsweise durch militärische Behörden, erhält die kantonale Polizei davon grundsätzlich keine Kenntnis. Die kantonalen Behörden melden der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei die Angaben über verweigerte oder entzogene Bewilligungen (Art. 30a des Waffengesetzes, WG; SR 541.54) und über definitiv eingezogene Waffen (Art. 31 Abs. 4 WG). Diese Informationen werden den kantonalen Polizeibehör- den, den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung in der Datenbank DEBBWA (Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen) der Waffeninformations- plattform ARMADA im Onlineverfahren zur Verfügung gestellt. Sie dienen den kantonalen Waffenbüros namentlich als Informationsquelle im Rahmen von Be- willigungsgesuchen zur Prüfung, ob einer Person bereits eine Bewilligung ver- weigert oder entzogen wurde oder aber ihre Waffen definitiv eingezogen wurden. Ist ein entsprechender Eintrag vorhanden, hat die kantonale Behörde vertieft zu prüfen, ob ein Gesuch allenfalls trotzdem bewilligt werden kann. Dem Führungsstab dienen die Informationen der Datenbank DEBBWA – neben seinen weiteren verfügbaren Informationsquellen – abzuklären, ob ein Angehöri- ger der Armee mit einer persönlichen Waffe auszurüsten ist, bzw. ob Gründe vor- liegen, die es rechtfertigen, ihm eine bereits abgegebene persönliche Waffe vor- sorglich abzunehmen oder zu entziehen. Die Datenbank DAWA (Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee), ebenfalls ein Teil der Waffeninformationsplattform ARMADA, ent- hält Angaben darüber, ob einem Angehörigen der Armee am Ende seiner Dienst- zeit die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde oder sie ihm vorsorg- lich abgenommen oder entzogen wurde. Die Information über vorsorglich abgenommene oder entzogene persönliche Waffen der Armee ist insofern für die kantonale Behörde im Wohnsitzkanton der Person von Bedeutung, als sie mit
Kenntnisnahme dieser Information zu prüfen hat, ob diese Gründe auch nach Waffengesetz Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) für den Besitz von Waffen darstellen. Entsprechende Hinderungsgründe sind insbesondere eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung, aber auch Strafregistereinträge wegen Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden oder Einträge wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen. Konkret hat die kan- tonale Behörde zu prüfen, ob allfällig bestehende Bewilligungen zu widerrufen
und bereits im Besitz der Person befindliche Waffen zu beschlagnahmen und al- lenfalls definitiv einzuziehen sind. In der Regel wird die Waffeninformationsplattform ARMADA nur im Rahmen eines (neuen) Bewilligungsgesuches von den kantonalen Behörden bzw. im Rahmen der Rekrutierung, der Beförderung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Überlassung der persönlichen Waffe vom Führungsstab konsultiert. Massnahme: Die zuständigen zivilen oder militärischen Behörden sollen aktiv über Einträge zu Verweigerungen oder Entzügen von Bewilligungen sowie über Einträge zu (vorsorglichen) Abnahmen oder Entzügen von Waffen in der Waffeninformati- onsplattform ARMADA informiert werden. Wie die Massnahme nach Ziffer 1 soll auch die hier vorgeschlagene Massnahme bezwecken, dass sowohl die militärischen als auch die zivilen Behörden unver- züglich von Verweigerungen oder Entzügen von Bewilligungen bzw. von (vor- sorglichen) Abnahmen oder Entzügen von Waffen der jeweils anderen Behörde erfahren. Damit soll ermöglicht werden, dass die über Einträge benachrichtigte Behörde unverzüglich prüfen kann, ob nach dem von ihr zu vollziehenden Recht Vorkehrungen zur Abnahme der Feuerwaffe zu treffen sind.
3. Das für den Betrieb des Strafregister-Informationssystems VOSTRA verantwort-
liche Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstabaus VOSTRA in Tabellen- form Strafurteile über Verbrechen oder Vergehen, über freiheitsentziehende Massnahmen sowie Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichti- gen und Angehörigen der Armee (Art. 367 Abs. 2ter des Strafgesetzbuches, StGB; SR 311). In der Folge prüft der Führungsstab die Meldungen auf einen allfälligen Handlungsbedarf wie die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug der persönli- chen Waffe oder sogar den Ausschluss aus der Armee (Art. 22 MG). Derzeit werden so täglich etwa 200 – 300 Meldungen verarbeitet, wobei der Abgleich über die Personalien geschieht. Bestätigt der Führungsstab, dass eine verurteilte Person Angehöriger der Armee ist, übermittelt ihm VOSTRA auch die Strafda- ten. Aktuell erfolgt die Übermittlung noch nicht im automatisierten Verfahren, eine Rechtsgrundlage dafür existiert aber bereits heute (Art. 367 Absatz 2 quinquies StGB). Der manuelle Abgleich der Daten über die Personalien ist aufgrund teils unter- schiedlicher Schreibweisen zeitintensiv und fehleranfällig. Die militärischen Be- hörden verwenden die AHV-Versichertennummer zur eindeutigen Identifikation von Militärangehörigen bereits (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme, MIG; SR 510.91). Für VOSTRA existiert derzeit noch keine rechtliche Grundlage zur Verwendung der AHV- Versichertennummer. Massnahme: Im Interesse einer sicheren, einfachen und schnellen Datenübermittlung und -prüfung sollen die Rechtsgrundlagen des automatisierten Strafregisters so an- gepasst werden, dass die AHV-Versichertennummer darin verwendet werden darf.
1.1.2 Motionen 13.3000 - 13.3003
Gestützt auf die Ergebnisse des Postulatsberichtes 12.3006 hat die Sicherheitspoliti- sche Kommission des Nationalrates vier Motionen erarbeitet und sie in der Folge am 7. Januar 2013 als Motionen 13.3000 - 13.3003 eingereicht.
- Motion 13.3000 Waffen. Einführung einer Meldepflicht an das VBS Die Motion 13.3000 beauftragt den Bundesrat, in der StPO eine Meldepflicht der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts an den Führungsstab aufzuerlegen, falls im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige zu befürchten ist, dass diese sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden. Eine entsprechende Botschaft hat der Bundesrat der Bundesversammlung so schnell wie möglich, spätestens aber bis Herbst 2013 zu unterbreiten. Die Stellungnahme des Bundesrates erläuterte, dass er vollumfänglich einverstanden sei mit dem Inhalt der Motion. Aus formellen Gründen hat er jedoch deren Ableh- nung beantragt. So kann die ihm gewährte Frist zum Verfassen der Botschaft nicht eingehalten werden.
- Motion 13.3001 Waffen. Bearbeitung der Informationen im Personalinfor- mationssystem der Armee Die Motion beauftragt den Bundesrat, das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme so anzupassen, dass die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten dem VBS gemeldeten Daten im Personalinformationssystem der Armee (PISA) bearbeitet werden können. Der Bundesversammlung soll eine entsprechende Botschaft so schnell wie möglich, spätestens aber bis Herbst 2013 unterbreitet werden. Auch bei dieser Motion beantragt der Bundesrat aus formellen Gründen (siehe dazu Motion 13.3000) die Ablehnung, erklärt sich aber mit deren Inhalt vollumfänglich einverstanden.
- Motion 13.3002 Waffen. Verbesserung des Informationsaustausches zwi- schen den Behörden der Kantone und des Bundes Die Motion 13.3002 beauftragt den Bundesrat dazu, zur Verbesserung des Datenaus- tauschs zwischen den mit dem Vollzug des Waffengesetzes beauftragten Behörden der Kantone und des Bundes, dem Parlament so schnell wie möglich, spätestens aber bis Herbst 2013, eine Vorlage zur Änderung des Waffengesetzes zu unterbreiten, welche zumindest folgende Punkte regelt: a. Über einen Entzug oder eine Verweigerung einer Bewilligung oder den Entzug von Waffen durch ein kantonales Waffenbüro sollen Militärbehörden automa- tisch informiert werden. b. Die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons sollen über Personen infor- miert werden, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde. c. Die Daten der elektronischen Informationssysteme nach Artikel 32a Absatz 2 des Waffengesetzes sollen den kantonalen Polizeibehörden und den zuständi- gen Behörden des Bundes mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden, der Zugriff kann auch automatisiert erfolgen.
d. Die Waffen-Informationssysteme von Bund und Kantonen seien so miteinander zu verbinden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen in einem oder mehre- ren Systemen verzeichnet sind. Die Schaffung der Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b hatte der Bundesrat seinerseits im Postulatsbericht 12.3006 vorgeschlagen. Buchstabe c nimmt die Forderung nach einem gegenseitigen Online-Zugriff der kantonalen Behörden auf ihre kantonalen Waffenregister auf (Art. 32a Abs. 2 WG). Es geht dabei um die Realisierung der Waffenplattform, eines kantonalen Projektes im Rahmen der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI). Im Zusammenhang mit der Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» wurde im Februar 2011 versprochen, dass diese gegenseitigen Online-Zugriffe auf die elektronischen Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen (Art. 32a Abs. 2 WG) rasch realisiert würden. Insbesondere technische Hürden haben zu Verzögerungen des Projektes geführt. Werden verschiedene Informationssysteme, die an sich eine genügende gesetzliche Grundlage haben, miteinander verbunden, bedarf auch diese Verbindung einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die rechtliche Grundlage soll im Waffengesetz geschaffen werden. Dies erscheint sinnvoll und systematisch korrekt, da sich bereits die formell-gesetzliche Grundlage der kantonalen Informationssysteme im Waffen- gesetz findet. So auferlegt Artikel 32a Absatz 2 WG den Kantonen bereits heute die Pflicht, ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen zu führen. Letztlich soll Buchstabe d der Motion ermöglichen, dass über einen einzigen Online- Zugriff sowohl die kantonalen Datenbanken als auch die von fedpol geführte Waf- feninformationsplattform ARMADA abgerufen werden kann, soweit denn die erfor- derlichen Zugriffsberechtigungen für die jeweiligen Informationssysteme bestehen.
- Motion 13.3003 Waffen. Benutzung der AHV-Versichertennummer Vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat dazu, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge nach dem Waffen- gesetz und der StPO beauftragten Behörden die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG) systematisch nutzen dürfen. Der Bundesversammlung ist so schnell wie möglich eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten, spätestens aber bis Herbst 2013. Aus der Begründung der Motion geht hervor, dass die Motion letztlich auf die Verbesserung des bestehenden Meldeflusses von VOSTRA an PISA zielt und hier- für die Implementierung der Versichertennummer im Strafregister fordert. Denn der Abgleich der gelieferten VOSTRA-Personalien mit den beim VBS vorhandenen Daten sei ohne die Nutzung der Versichertennummer sowohl fehleranfällig als auch zeitintensiv. Auch bei dieser Motion beantragte der Bundesrat aus formellen Gründen (die Frist für die Erarbeitung der Botschaft ist zu kurz) die Ablehnung, erklärte sich aber mit deren Inhalt vollumfänglich einverstanden. Am 18. Juni 2013 hat der Ständerat einer Erstreckung der Frist zur Erarbeitung der Botschaft aller Motionen bis Ende 2013 zugestimmt. Der Nationalrat hat die Anpas- sungen noch nicht beraten.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Vorschläge im Zuge des Postulatsberichts «Bekämpfung von
Waffenmissbrauch» 12.3006 Unter 1.1.1 wurden die Massnahmen, die der Bundesrat im Postulatsbericht 12.3006 zur Beseitigung bestehender Lücken beim Informationsaustausch vorgeschlagen hatte, bereits kurz aufgeführt. So sollen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dem Führungsstab Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige melden, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden. Damit erhält der Füh- rungsstab unverzüglich direkt Kenntnis von Sachverhalten, die für ein mögliches Gewaltpotenzial eines Angehörigen der Armee oder eines Stellungpflichtigen spre- chen. Diese Information ermöglicht es dem Führungsstab, sofort erforderliche Vor- kehrungen wie die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe zu prüfen und nötigenfalls zu vollziehen. Die gesetzliche Grundlage dafür soll in Artikel 75 Absatz 3bis StPO geschaffen werden. Die Informationen über Personen, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden, soll der Führungsstab im Perso- nalinformationssystem der Armee (PISA) speichern. Entsprechend ist das Bundes- gesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) anzupassen, welches dieses Informationssystem regelt (insb. Art. 14 Abs. 1 Bst. e bis, der die Dateninhalte festlegt). Ferner soll im MIG für zwei weitere Informationssysteme die formell- gesetzliche Grundlage geschaffen werden, weil damit unter anderem personenbezo- gene Daten zur persönlichen Waffe sowie zur Leihwaffe der Armee, die auch an Dritte, nicht Angehörige der Armee abgegeben wird, bearbeitet werden. Es handelt sich dabei um das „Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN)“ und das „Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin)“. Weiter sollen die zuständigen zivilen oder militärischen Behörden aktiv über Einträ- ge zu Verweigerungen oder Entzügen von Bewilligungen oder (vorsorglichen) Abnahmen oder Entzügen von Feuerwaffen in der Waffeninformationsplattform ARMADA informiert werden. Damit kann die entsprechend informierte Behörde prüfen, ob auch nach dem für sie massgebenden Recht Gründe vorliegen, die eine (vorsorgliche) Abnahme oder eine Beschlagnahme bzw. einen Entzug oder eine definitive Einziehung rechtfertigen. Dazu ist Artikel 32c WG anzupassen, der die
Datenbekanntgabe aus der Waffeninformationsplattform ARMADA regelt. Ferner soll eine rechtliche Grundlage für die Verlinkung der kantonalen Waffenre- gister, der «Waffenplattform» geschaffen werden. Zusätzlich sollen Behörden, die die nötigen Zugriffsberechtigungen besitzen, mittels einer einzigen Abfrage sowohl die kantonalen Waffenregister als auch die Waffeninformationsplattform ARMADA konsultieren können. Zur Umsetzung sind die Artikel 32a Absatz 2 und 32c WG anzupassen, die die rechtliche Grundlage für die kantonalen Waffenregister darstel- len, bzw. die Datenbekanntgabe daraus regeln. Aktuell werden die Daten in ver- schiedenen Systemen des Bundes (ARMADA) und der Kantone gehalten. Keines der Systeme verfügt über einen die ganze Schweiz umfassenden Datenbestand mit Angaben zum Erwerb und Besitz von Feuerwaffen. Dies führt dazu, dass die kanto- nalen Waffenbüros bei Anfragen zum Waffenbesitz in einem ersten Schritt jeweils
Abklärungen im eigenen System und den Systemen des Bundes (Waffeninformati- onsplattform ARMADA, Polizeifahndungssystem) vornehmen. Zusätzlich müssen mittels Nachfrage bei Waffenbüros anderer Kantone weitere Abklärungen durchge- führt werden. Dies erfolgt heute in der Regel auf Grund der bisherigen Wohnsitze des Waffenerwerbers bzw. -besitzers. Ist lediglich die Waffe, nicht aber der Waffen- besitzer bekannt, so müssen für eine vollständige Abklärung alle Kantone angefragt werden. Dies führt zu einem erheblichen Aufwand bei den beteiligten Stellen und damit verbunden zu einer längeren Abklärungsdauer. Gerade in einem laufenden Polizeieinsatz, bei dem die Kenntnis über die mögliche Bewaffnung einer Zielperson zur Einschätzung der Gefährdungslage unabdingbar ist, ist dies im Wissen um die heutigen technologischen Möglichkeiten für eine effektive und effiziente Polizeiar- beit nicht mehr haltbar. Im Interesse der Bevölkerung geht es darum, mit techni- schen Massnahmen ein automatisiertes Abrufverfahren unter den elektronischen Informationssystemen des Bundes und der Kantone zu schaffen. Dies ist die Zielset- zung des Projektes «Online-Abfrage Waffenregister». Im Rahmen des Harmonisierungsprogramms der Schweizer Polizeiinformatik wurde Ende 2011 das Projekt «Waffenplattform» initiiert. Dieses hat (über eine schrittwei- se Realisierung) zum Ziel, den gesamten Verlauf einer Waffe elektronisch zu be- wirtschaften. Die Umsetzung des oben geschilderten Vorhabens, ist in drei Modulen geplant:
1. Anträge für Waffenerwerbsscheine und meldepflichtiger Waffenerwerb können
von Bürgerinnen und Bürgern über ein Internetportal (Suisse ePolice) erfasst und dem für die Bewilligung zuständigen Waffenbüro elektronisch übermittelt werden, sofern der Kanton sich an diesem Verfahren beteiligt.
2. Die kantonalen Waffenbüros müssen im Rahmen ihrer gesetzlichen Meldepflicht
bestimmte Daten an die Zentralstelle Waffen von fedpol melden. Heute müssen diese Daten einmal im kantonalen Register und dann noch ein zweites Mal in der Waffeninformationsplattform ARMADA erfasst werden. Zukünftig soll die Meldung automatisiert direkt aus dem entsprechenden kantonalen Waffenregis- ter elektronisch an ARMADA erfolgen können.
3. Mit dem Projekt „Online-Abfrage Waffenregister“ soll den Waffenbüros eine
Online-Anfrage zum Waffenerwerb und Waffenbesitz in den Waffenregistern al- ler Kantone und in der Waffeninformationsplattform ARMADA von fedpol mit nur einer einzigen Anfrage möglich sein. An der Sitzung vom 11. April 2013 hat die KKJPD einstimmig beschlossen, das Vorhaben Waffenplattform bis Ende 2014 zu realisieren, damit die oben genannten Abfragemöglichkeiten ab Januar 2015 zur Verfügung stehen. Ferner sollen im Interesse einer sicheren, einfachen und schnellen Datenübermitt- lung und -prüfung die Rechtsgrundlagen des automatisierten Strafregisters so ange- passt werden, dass die Versichertennummer verwendet werden darf. Konkret geht es darum, die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA zu imple- mentieren, so dass die gestützt auf Artikel 367 Absatz 2 ter StGB vorgesehenen automatischen Meldungen an den Führungsstab zielgerichteter verarbeitet werden können. Denn anhand der Versichertennummer können diejenigen Meldungen, die für den Führungsstab von Interesse sind, vollautomatisch herausgefiltert werden, ohne dass in jedem Einzelfall ein Namensabgleich von Hand vorgenommen werden muss. Gleichzeitig soll die Versichertennummer auch für die Personensuche in
VOSTRA verwendet werden dürfen. Dabei soll der Zugang zur UPI-Datenbank direkt aus der VOSTRA-Applikation heraus erfolgen. Der Bundesrat hat diesen Vorschlag bereits im Oktober 2012 im Rahmen der Schaf- fung eines neuen Strafregistergesetzes (StReG) in die Vernehmlassung geschickt. Das StReG kommt einer Totalrevision des gesamten Strafregisterrechts gleich, womit eine Aufhebung der aktuellen Strafregisterbestimmungen im StGB verbunden ist. Gegenwärtig ist indessen unklar, ob das StReG oder das vorliegende Geschäft rascher umgesetzt wird. Aus diesem Grund sind die oben erwähnten Änderungsvor- schläge in beiden Gesetzgebungen enthalten und werden parallel weiter behandelt. Das Vernehmlassungsverfahren zum StReG endete am 14. Februar 2013. Die Ein- führung der Versichertennummer als Personenidentifikator ist bei verschiedenen Kantonen auf Kritik gestossen, wobei nur die Kantone AG, AI, AR, NE und VD die Verwendung explizit ablehnen. Die Kritiker bemängelten ganz allgemein die Zweckentfremdung der Versichertennummer. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in Artikel 50e AHVG eine Nutzung der Versichertennummer ausser- halb des Sozialversicherungsbereichs explizit erlaubt hat. So soll die Versicherten- nummer als Personenidentifikator beispielsweise auch im Grundbuchwesen verwen- det werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit bei vielen Personen zu Mehrfachvergaben gekommen sei. Die heutigen Kontrollmecha- nismen sind indes so streng, dass solche Fehlleistungen kaum mehr vorkommen können. Ebenfalls wurde kritisiert, dass durch die immer breitere Verwendung der Versichertennummer Datenverknüpfungen viel einfacher geworden seien, womit auch das Missbrauchspotential gestiegen sei. Vereinzelt wurde denn auch die Ver- wendung eines sektoriellen Identifikators vorgeschlagen, .gleich wie im Bereich der elektronischen Patientendossiers. Der Grund für die Einführung eines sektoriellen Identifikators im Bereich der elektronischen Patientendossiers war, dass diese ano- nym geführt werden sollen. Da die entsprechenden Daten unter bestimmten Voraus- setzungen aber trotzdem einer Person zurechenbar sein müssen, war die Schaffung eines neuen sektoriellen Identifikators, welcher an die Versichertennummer ange- bunden ist, unverzichtbar. Im Bereich des Strafregisters soll die Versichertennum-
mer als Identifikator eine ganz andere Funktion übernehmen. Sie wird einzig sys- temintern geführt, dient der Verbesserung der Personenidentifikation und erscheint nicht auf den Auszügen. Die Verwendung eines sektoriellen Identifikators im Be- reich VOSTRA ist keine Notwendigkeit. Dessen Implementierung und Nutzung im Bereich des Datenaustausches zwischen VOSTRA und PISA wäre wesentlich auf- wendiger und mit höheren Kosten verbunden. Zudem ist für jede weitere Datenver- knüpfung von VOSTRA mit einer anderen Datenbank eine neue gesetzliche Grund- lage nötig. Schliesslich wurde kritisiert, dass nicht alle im Strafregister registrierten Personen über eine Versichertennummer verfügen würden, weshalb beispielsweise auch die ZEMIS-Nummer in VOSTRA zu verwenden sei. Dieses Problem besteht bei der Nutzung der Versichertennummer zum Datentransfer an den Führungsstab nicht. Allfällige Lücken sind im Rahmen des StReG-Projektes zu schliessen. Die weiteren zusätzlichen Anpassungen im Waffengesetz sind eher technischer und untergeordneter Natur und werden in Ziffer 2.5 beim jeweiligen Artikel erläutert.
1.2.2 Nachregistrierung des Privatbesitzes von Feuerwaffen
Neben den Massnahmen, welche im Postulatsbericht «Bekämpfung von Waffen- missbrauch» geprüft und vorgeschlagen wurden, wurde der Vorschlag aufgenom- men, dass alle Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, die sich aktuell im Privatbesitz befinden, im kantonalen Waffenregister des Wohnsitzkantons registriert werden sollen. Diese Forderung hat namentlich die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) gestellt. Einher mit der Forde- rung zur Einführung dieser Meldepflicht sei in einer Übergangsregelung vorzusehen, dass Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile innert der festgelegten Frist dem zuständigen Waffenbüro zu melden sind. Eine Widerhandlung gegen diese Meldepflicht soll mit einer Busse sanktioniert werden. Bezweckt wird mit dieser Nachregistrierung, dass die Polizei vorgängig zu Einsät- zen mittels eines Online-Zugriffs auf die kantonalen Waffenregister in Erfahrung bringen kann, ob im entsprechenden Haushalt mit einer Feuerwaffe zu rechnen ist. Der Ständerat hat die Forderung der KKJPD nach Nachregistrierung aller Feuerwaf- fen am 18. Juni 2013 aufgenommen. Die Motion 13.3002 wurde nun mit einem entsprechenden Wortlaut ergänzt. Der Nationalrat hat die Anpassungen der Motio- nen noch nicht beraten.
Aktuelle Rechtslage betreffend Privatbesitz von Feuerwaffen Das geltende Waffenrecht knüpft heute bei der Registrierung der Feuerwaffen an deren Erwerb an, wobei unter Erwerb auch der Tausch, die Schenkung, der Erbgang etc. zu verstehen ist. Seit 12. Dezember 2008 wird jeder (legale) Erwerb einer Feu- erwaffe im kantonalen Waffenbüro des Wohnsitzkantons einer Person registriert. Bei Feuerwaffen, die einer Bewilligungspflicht unterstehen (sogenannt "bewilli- gungspflichtige" und "verbotene" Waffen), ist vorgängig zum Erwerb im zuständi- gen Waffenbüro des Wohnsitzkantons eine Bewilligung zu beantragen. Wird die Bewilligung erteilt, übernimmt das kantonale Waffenbüro aus der Bewilligung bzw. der Kopie davon, die es vom Veräusserer erhält, die zu registrierenden Angaben (Art. 32b Abs. 5 WG) und überträgt sie ins kantonale elektronische Informationssys- tem über den Erwerb von Feuerwaffen (Art. 32a Abs. 2 WG). Der Erwerb sogenannt „meldepflichtiger“ Feuerwaffen (Art. 10 WG) ist von der übertragenden Person innert 30 Tagen seit Erwerb dem kantonalen Waffenbüro am Wohnsitzkanton der Erwerbers zu melden (Art. 11 Abs. 3 und 5 WG). Auch die Angaben über melde- pflichtige Waffen werden ins kantonale Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen aufgenommen. Um rasch das Ziel einer möglichst umfassenden Registrierung aller zivilen Feuer- waffen zu erreichen, kann die Registrierung nicht weiterhin an den Erwerb geknüpft werden. Feuerwaffen als dauerhafte Güter besitzen eine lange Lebensdauer. Ent- sprechend ist es möglich, dass erst ein Erbgang wiederum einen Eigentumsübergang und damit verbunden eine Registrierung auslöst. Deswegen soll die Registrierung neu direkt an den Besitz von Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile ge- knüpft werden.
Derzeit in den kantonalen Waffenregistern noch nicht registrierte Feuerwaffen - Die Schengen-Anpassung des Waffenrechtes, die am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, hatte eine Meldepflicht für die sogenannt „meldepflichtigen“ Feuer- waffen und deren wesentliche Bestandteile statuiert. Diese Feuerwaffen waren
vorher in den kantonalen Waffenregistern überhaupt nicht verzeichnet. Es be- stand lediglich die Pflicht, den Vertrag über den Erwerb während 10 Jahren auf- zubewahren. Innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderung musste der Gegenstand der Meldestelle des Wohnsitzkantons angemeldet werden. Absatz 2 der Bestimmung sah Ausnahmen von dieser Nachmeldung vor für Feu- erwaffen, die seinerzeit von einem Waffenhändler erworben wurden und für Or- donnanzwaffen, die seinerzeit von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben wurden. Ferner wurde darauf verzichtet, die Missachtung der damaligen Melde- pflicht einer Strafsanktion zu unterstellen. Gemäss Rückmeldungen aus den Kan- tonen dürften auch wegen der fehlenden Sanktion viele Waffenbesitzer ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sein. Inwieweit demzufolge der „Schengen- Meldepflicht“ von Artikel 42a WG nachgekommen ist, ist nicht bekannt. Im Rahmen der Nachmeldung gemäss Artikel 42a WG hat sich gezeigt, dass die Datenqualität der gemeldeten Informationen offenbar teilweise sehr schlecht war, da viele Besitzer die geforderten Angaben über ihre Feuerwaffen nicht machen können. Es ist jedoch wichtig, dass die Datenqualität gut ist. Soll lediglich ermit- telt werden, ob sich in einem Haushalt eine Waffe befindet, ist die Waffennum- mer oder die genaue Angabe des Waffentyps zweitrangig. Muss aber im Rahmen von Ermittlungen die Herkunft einer Waffe oder deren Besitzer ermittelt werden, ist eine genaue Registrierung der Feuerwaffe entscheidend. Entsprechend ergibt sich für die kantonalen Waffenbüros ein grosser Abklä- rungsaufwand. Zusammen mit den Kantonen werden verschiedene Umsetzungs- varianten geprüft. Aktuell fehlen somit Angaben zu Feuerwaffen, die gemäss Artikel 42a Absatz 2 WG von der Meldepflicht ausgenommen waren oder in Missachtung dieser nicht gemeldet wurden. - Ebenfalls nicht registriert sind Waffenbesitzer sogenannt „bewilligungspflichti- ger“ Feuerwaffen, die diese bis 12. Dezember 2008 von einer Privatperson er- worben hatten. Bis zu jenem Zeitpunkt wurden auch bewilligungspflichtige Feu- erwaffen zwischen Privaten nur mittels Vertrag gehandelt und ohne dass eine Kopie davon ans kantonale Waffenbüro geleitet werden musste. Damit erfuhr auch das kantonale Waffenbüro im Wohnsitzkanton des Erwerbers nichts von der Übertragung und erfasste sie somit auch nicht im kantonalen Waffenregister.
- Im Rahmen der sogenannt "nationalen" Revision des Waffenrechtes1 (Inkrafttre- ten ebenfalls 12. Dezember 2008) wurde für die "Angehörigen bestimmter Staa- ten" (Art. 7 WG), für die ein grundsätzliches Waffenverbot gilt, insb. auch der Besitz von Waffen untersagt. Betroffene hatten die Möglichkeit, nach Artikel 7a Absatz 2 WG eine Ausnahmebewilligung zu beantragen, um weiterhin im Besitz der Waffen zu verbleiben. Dessen Absatz 3 sieht vor, dass bei Ablehnung des Gesuches und keiner Übertragung an eine berechtigte Person, die Waffen be- schlagnahmt werden. Da offenbar viele der betroffenen Personen davon ausgingen, dass ihnen eine Ausnahmebewilligung verweigert würde, wurden gemäss Rückmeldungen aus den Kantonen kaum entsprechende Gesuche eingereicht bzw. Ausnahmebewilli- gungen erteilt.
1 BBl 2006 2713
Somit fehlen auch Angaben über Waffenbesitzer aus diesen "bestimmten Staa- ten" (siehe Art. 12 der Waffenverordnung), die ihrer Meldepflicht (Art. 7a Abs.
1 WG) nicht nachgekommen sind.
Wie viele Feuerwaffen zahlenmässig noch nicht registriert sind, ist schwierig zu ermitteln. Es wird davon ausgegangen, dass sich ca. 2 Mio. Feuerwaffen in Haushal- ten befinden. Derzeit sind etwa 750'000 Waffen in den kantonalen Waffenregistern verzeichnet. Eine Schwierigkeit liegt auch darin, dass eine einzige Feuerwaffe in mehreren Kantonen registriert sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn sie von einem Kanton an einen Erwerber in einem anderen Kanton weiterverkauft wurde. Entspre- chend kann aus der Anzahl registrierter Feuerwaffen in den kantonalen Waffenregis- tern nicht unmittelbar auf die Anzahl noch nicht erfasster und Waffen geschlossen werden. Zuständig für die Registrierung ist jeweils der Wohnsitzkanton des Erwer- bers.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Für die Umsetzung dieser Forderungen wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, beste- hend aus Expertinnen und Experten der betroffenen Bundesbehörden, der kantona- len Vollzugsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft, unter Leitung des Bundesamtes für Polizei (fedpol). Diese Arbeitsgruppe hat die einzelnen Massnahmen geprüft und wie folgt beurteilt: Die Forderungen der Motionen 13.3000 - 13.3003, die der Bundesrat mit vorliegen- der Revision erfüllt, entspricht den Schlussfolgerungen im erwähnten Postulatsbe- richt «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» 12.3006. Die Verwaltung konnte in diesem Sinne zu den gewählten Formulierungen vorgängig Stellung nehmen. Ent- sprechend werden vorliegend die im Postulatsbericht vorgeschlagenen Lösungen umgesetzt. Wie unter Ziffer 1.2.1 dargelegt, ist die Forderung der zusätzlichen Nachregistrie- rung aller sich im Besitz befindlichen Feuerwaffen und deren wesentliche Bestand- teile neu. Dabei haben sich folgende Fragen im Zusammenhang mit der Einführung dieser neuen Meldepflicht gestellt: Festzuhalten ist, dass auch mit einer Nachregistrierung aller Feuerwaffen im Privat- besitz das Ziel nicht erreicht werden kann, allein nur aus dem kantonalen Waffenre- gister zu ermitteln, ob in einem Haushalt mit Feuerwaffen zu rechnen ist. Nicht erfasst darin sind insbesondere die persönlichen Waffen, die Angehörigen der Ar- mee als persönliche Ausrüstung abgegeben wurden. Aktuell befinden sich fast 200'000 Sturmgewehre und Pistolen als persönliche Ausrüstung bei Angehörigen der Armee zu Hause (siehe dazu Ziff. 2.4. zu Art. 179e des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme). Ebenfalls nicht im kantonalen Waffenregister enthalten sind die Dienstwaffen der Polizeibehörden. Fraglich war, ob eine Widerhandlung gegen die neue Meldepflicht des Waffenbesit- zes sanktioniert werden müsse. Es ist davon auszugehen, dass die Meldepflicht besser berücksichtigt wird, wenn deren Nichteinhaltung einer Sanktion unterstellt wird. Zudem werden auch vergleichbare Pflichten im Waffengesetz regelmässig sanktioniert. Geprüft wurde auch, ob jeder Waffenbesitz dieser Meldepflicht unterworfen werden soll oder ob Ausnahmen zu definieren sind. Nach vorliegender Lösung soll die Meldepflicht den Besitz aller Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile (für die die gleichen Voraussetzungen für den Erwerb gelten) treffen, die derzeit in den
kantonalen Waffenregistern noch nicht erfasst sind. Dieser Vorschlag beruht auf folgenden Überlegungen: Bis zur Schengen-Anpassung des Waffenrechtes2, die am 12. Dezember 2008 in Kraft trat, erfolgte die Registrierung von Feuerwaffen in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Einige Kantone registrieren den Erwerb gewisser Feuerwaffen schon seit Jahrzenten, andere teilweise erst seit dem 12. Dezember 2008. Die soge- nannt „meldepflichtigen“ Jagd- und Sportwaffen sind in allen kantonalen Waffenre- gistern erst seit dem 12. Dezember 2008 erfasst. Vorher erfolgte ihr Erwerb mittels schriftlichem Vertrag und ohne dass die kantonalen Waffenbüro Kenntnis davon gehabt hätten. Entsprechend sind Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile zu melden, die vor dem Stichdatum des 12. Dezember 2008 erworben wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurde jeder rechtmässige Erwerb einer Feuerwaffe im kantonalen Waffenregister verzeichnet. Zusätzlich von der Anmeldung befreit werden, sollen Feuerwaffen, die im Rahmen der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes entspre- chend Artikel 42a WG dem kantonalen Waffenbüro angemeldet wurden. Verschiedene Vertreter der kantonalen Waffenbüros haben sich anlässlich der Sit- zung der Arbeitsgruppe Waffen und Munition (AWM) vom 27. Februar 2013 und auch später dezidiert negativ zum Vorschlag einer Nachregistrierung aller Feuerwaf- fen geäussert. Sie sind der Ansicht, dass es zweckmässiger wäre, die Kategorie der sogenannt „meldepflichtigen“ Waffen abzuschaffen. Die Folge davon wäre, dass jeder Erwerb einer Feuerwaffe vorgängig durch das kantonale Waffenbüro zu bewil- ligen wäre. Dieses hätte somit vorgängig umfassend zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für den Waffenerwerb gegeben sind. Damit würden namentlich die Umstän- de entfallen, die derzeit entstehen, wenn im Rahmen der Meldung „meldepflichtiger“ Feuerwaffen festgestellt wird, dass die betreffende Person die Voraussetzungen für den Waffenerwerb nicht erfüllt, zum Beispiel weil sie wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist. In solchen Fällen ist die Waffe durch das zuständige Waffenbüro zu beschlagnah- men. Aber nur in Fällen, in denen auch ein Strafverfahren hängig ist, ist dies prob- lemlos möglich. Regelmässig wird nämlich nur in solchen Fällen von der Staatsan- waltschaft ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt; in diesem Rahmen darf die
Polizei auch Waffen beschlagnahmen. Die Prüfung der Voraussetzungen, ob eine Person zum Erwerb einer Waffe berech- tigt ist, nimmt das kantonale Waffenbüro auch bei der Meldung „meldepflichtiger“ Waffen vor. Dadurch entsteht den kantonalen Waffenbüros Aufwand, den sie der betreffenden Person nicht in Rechnung stellen können, da dies das Waffengesetz nicht vorsieht. Ferner stecken verschiedene Polizeikorps ressourcenmässig in personellen Schwie- rigkeiten. Die Vertreter der kantonalen Waffenbüros befürchten, dass ihnen für diese neue Aufgabe kaum zusätzliches Personal zugesprochen wird und sie somit den riesigen Aufwand der Nachregistrierung der Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile kaum werden bewältigen können. Die Motion 13.3002 wurde mit der Forderung nach Nachregistrierung aller Feuer- waffen ergänzt. Diese Forderung soll vorliegend umgesetzt werden. Die Abschaf- fung der Kategorie der meldepflichtigen Feuerwaffen (Sport- und Jagdwaffen) vermag das Ziel einer möglichst raschen Registrierung, aller Feuerwaffen in den kantonalen Waffenregistern, die im Rahmen vorliegender Anpassung bezweckt
2 BBL 2004 7149
wird, nicht zu erreichen. Feuerwaffen als dauerhafte Güter besitzen eine lange Lebensdauer. Entsprechend ist es möglich, dass erst ein Erbgang wiederum einen Eigentumsübergang und damit verbunden eine Registrierung auslöst. Ferner würde die Abschaffung der meldepflichtigen Feuerwaffen zugunsten einer allgemeinen Bewilligungspflicht einen grundsätzlichen Systemwechsel des Waffen- rechts darstellen, welcher eine umfassende Revision erforderlich machen würde. Das System des Waffenrechts beruht auf einem politisch austarierten Gleichgewicht der unterschiedlichen Interessengruppen, das nicht ohne Not wieder insgesamt in Frage gestellt werden soll. So erscheint die Auferlegung einer weiteren Meldepflicht für diese Waffen angesichts des Regelungszwecks von der Eingriffsintensität her ver- hältnismässig, auch wenn ein einheitliches Bewilligungssystem verwaltungs- und prozessökonomische Vorteile aufweisen.
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Unbestrittenermassen wird namentlich die Nachregistrierung aller Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile für die kantonalen Vollzugsbehörden mit einem grossen, derzeit kaum abschätzbaren Aufwand verbunden sein. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich ungefähr 2 Mio. Feuerwaffen im Privat- besitz befinden. Wie viele davon zu melden sind, bzw. unter die Ausnahme der Meldung fallen, ist nicht bekannt. Eine Meldepflicht war bereits im Rahmen der Schengen-Anpassung im Waffenrecht für die „meldepflichtigen“ Waffen und deren wesentliche Bestandteile vorgesehen worden (also nur für eine der drei Kategorien von Feuerwaffen und deren wesentli- che Bestandteile). Zudem bestanden Ausnahmen von dieser Meldepflicht. Die Erfahrung der Vollzugsbehörden aus dieser Meldepflicht war, dass in vielen Fällen die gemeldeten Angaben mangels Sachkenntnis unpräzise waren, was wiederum zu Rückfragen bei der meldenden Person führte. Die Registrierung aller Feuerwaffen entspricht aber insbesondere auch einem Bedürfnis der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD). Es ist keine eine andere Lösung ersichtlich, wie anders als mit der Schaffung einer Meldepflicht die kantona- len Vollzugsbehörden rasch Kenntnis erhalten könnten von derzeit in den kantona- len Waffenregistern noch nicht erfassten Feuerwaffen und deren wesentlichen Be- standteilen. Die Implementierung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA ist mit einigem finanziellen Aufwand verbunden (vgl. Ziff. 3.1.1). Sie dient insbesondere einer höheren Datenqualität und verringert damit das Risiko, dass es zu Verwechslungen bei Personen kommt. Zusätzlich wird damit die Schaffung neuer Schnittstellen und Datenweiterleitungen ermöglicht, die sich aus Gründen der Datenqualität auf die Versichertennummer stützen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass gegenwärtig das Strafregisterrecht totalrevidiert wird (vgl. Ziff. 1.2.1). Da zurzeit unklar ist, ob das neue Strafregistergesetz oder das vorliegende Geschäft rascher umgesetzt wird, werden die entsprechenden Änderungsvorschläge in beiden Gesetzgebungen parallel weiter behandelt. Ist das vorliegende Geschäft früher abgeschlossen und wird die Implementierung der AHV-Versichertennummer im Strafgesetzbuch umgesetzt, muss ein Teil der Programmierungsarbeiten im Rahmen
der Totalrevision aufgrund des Neubaus von VOSTRA wiederholt werden, was einen grösseren Gesamtaufwand zur Folge hätte.
1.5 Umsetzung
Nach Artikel 38 WG vollziehen die Kantone das Waffengesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt. Sie werden somit auch vorliegend neu vorgeschlagene Artikel umzusetzen haben. In der Waffenverordnung wird namentlich die Ausnahme von der Bewilligung für das Verbringen von Feuerwaffen für Mitglieder ausländi- scher Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen vorzusehen sein. Ferner ist zu regeln, wie hoch die nach Artikel 32 WG neu zu erhebenden Gebühren sein dürfen.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Sicherheitspolitischen Kommissionen hatten die beiden Motionen «Stärkerer Schutz vor Waffenmissbrauch» (11.4047 SiK des Ständerates) und «Zugang der Armee zu Informationen zu hängigen Strafverfahren» (12.3007 SiK des Nationalra- tes) eingereicht. Die Motion 11.4047 beauftragte den Bundesrat damit, unverzüglich die nötigen Massnahmen einzuleiten, allenfalls die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, so dass bei erfolgten Drohungen oder Gewalttätigkeiten Waffen von den zuständigen Behörden unverzüglich beschlagnahmt werden. Zudem verlangte die Motion eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den militärischen, zivilen und gerichtlichen Behörden auf Ebene Bund und Kantone. Die Motion 12.3007 beauftragte den Bundesrat damit, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern oder die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Armee frühzeitig und automatisch über hängige Strafverfahren informiert wird. Wie in der Ziffer 1.1.1 dargelegt, hat der Bundesrat gestützt auf das Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» einen Postulatsbericht verfasst und darin insbesondere Verbesserungsvorschläge bezüglich dem Informationsaustausch zwi- schen den verschiedenen Behörden gemacht. Der Bundesrat hat diesen Bericht am 5. September 2012 verabschiedet und das EJPD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem VBS, eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung des Postulates 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» auszuarbeiten und dem Bundesrat bis Ende Juni 2013 zu unterbreiten. Mit der Erarbeitung des Postulatsberichts wurde das Postulat 12.3006 dem Bundesrat im Rahmen des Berichtes des Bundesrates über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahr 2012 im März 2013 zur Abschreibung beantragt. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat in der Folge gestützt darauf die Motionen 13.3000 - 13.3003 (siehe dazu Ziffer 1.1.2) eingereicht. Entsprechend können die Motionen 11.4047, 12.3007 und 13.3000 – 13.3003 abge- schrieben werden.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Strafgesetzbuch
Diese Bestimmung entspricht weitestgehend Artikel 14 des Vorentwurfs zu einem Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA.3
3 Der Vorentwurf und dessen Begleitbericht sind abrufbar unter: www.admin.ch > Politi- sche Geschäfte > Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren > abgeschlossene Verfah- ren > 2012 > Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.
Artikel 366a enthält wichtige Bearbeitungsgrundsätze im Zusammenhang mit der systematischen Nutzung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA. Artikel 50e AHVG schreibt vor, dass eine systematische Verwendung der Versichertennummer nur zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind: − Der Verwendungszweck ergibt sich aus Absatz 2: Die Nummer soll eine eindeuti- ge Identifizierung bei der Eingabe und Abfrage von Daten ermöglichen (Bst. a) sowie die Einrichtung von Schnittstellen zu anderen Datenbanken erleichtern (Bst. b), wobei für die Definition einer konkreten Schnittstelle nochmals eine zu- sätzliche, explizite formell-rechtliche Rechtsgrundlage nötig ist (vgl. die Ausfüh- rungen zu Art. 367 Abs. 2ter – Abs. 2quinquies). Die Motion 13.3003 verlangte die Implementierung der Versichertennummer in VOSTRA nur zur Definition einer Schnittstelle mit PISA. Der damit verbundene Aufwand macht jedoch nur dann Sinn, wenn diese Nummer künftig für jede Per- sonensuche in VOSTRA genutzt wird. Denn nur durch die Verwendung der Ver- sichertennummer kann sichergestellt werden, dass eine in VOSTRA registrierte Person auch nach einer Namensveränderung im Strafregister noch gefunden wird (vgl. Abs. 2 Bst. a). Im Zuge der fortschreitenden Liberalisierung des Namens- rechts ist es viel leichter geworden, seine Identität zu verschleiern. Denn mit der Namensveränderung werden auch die amtlichen Ausweisschriften neu ausge- stellt, die keine Rückschlüsse auf die alte Identität zulassen. Ein Verzicht auf die Verwendung der Versichertennummer würde deshalb enorme Sicherheitsrisiken bergen. Diese Risiken sind gegen die Gefahren einer missbräuchlichen Verwen- dung abzuwägen, die naturgemäss mit der Zahl der Datenbanken wachsen, wel- che dieses Merkmal nutzen dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass gerade die VOSTRA-Datenbank, die viele besonders schützenswerten Personendaten ent- hält, sehr gut gegen Hacking-Attacken geschützt ist. − Der Kreis der Nutzungsberechtigten ergibt sich durch Absatz 1: Es sind dies die online an VOSTRA angeschlossenen Behörden (also diejenigen, die Daten direkt in VOSTRA eingeben und abfragen). Für die Suchanfrage nach der Versichertennummer benötigen die an VOSTRA angeschlossenen Behörden einen Zugang zur UPI-Datenbank. Dies soll direkt aus
der VOSTRA-Applikation heraus erfolgen können (Abs. 1 Satz 2). Absätze 2 und 3 stellen klar, dass die Versichertennummer nur für VOSTRA-interne Prozesse genutzt werden darf. Es soll eine Streuung der Versichertennummer aus- serhalb von VOSTRA vermieden werden. Aus diesem Grund wird dieses Merkmal auch nicht auf den Auszügen gedruckt. Zur systematischen Verwendung braucht es eine Meldung an die «für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle» (Zentrale Ausgleichsstelle, ZAS; vgl. Art. 50g Abs. 1 AHVG). Ferner muss VOSTRA gewisse technische und organisato- rische Massnahmen treffen, die für eine sichere Verwendung der Nummer nötig sind (vgl. Art. 50g Abs. 2 Bst. a AHVG). Die entsprechenden Mindeststandards werden vom EDI festgelegt (Art. 50g Abs. 3 AHVG).
Die Versichertennummer ist auch unerlässlich, um Daten zwischen verschiedenen Datenbanken automatisiert abzugleichen oder weiterzuleiten (vgl. Art. 366a Abs. 2
Bst. b). Solche Verknüpfungen von Datenbeständen sind aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht immer wünschenswert. Nicht zu leugnen ist auch, dass die Schaffung neuer Möglichkeiten des Datenaustausches immer auch den politischen Druck erhöht, diese Möglichkeiten Schritt für Schritt noch weiter auszubauen. Diese Nachteile treten aber gegenüber den Vorteilen, welche die Einführung der Versi- chertennummer beim Austausch von VOSTRA-Daten mit sich bringt, klar in den Hintergrund. Zudem bedarf jede neue Schnittstelle wiederum einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Für die Datenbearbeitung in den militärischen Informationssyste- men ist die Verwendung der Versichertennummer in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b MIG entsprechend den Anforderungen des AHVG's bereits vorgesehen. Die beab- sichtigte Nutzung der Versichertennummer zum Austausch von Daten zwischen VOSTRA und PISA soll daher in Artikel 367 Absätze 2ter – 2quinquies explizit geregelt werden: Absatz 2ter wurde sprachlich leicht modifiziert, entspricht aber im Grundsatz dem heutigen Absatz 2ter. Die Tatsache, dass nur bestimmte Daten von "Stellungspflich- tigen und Angehörigen der Armee" gemeldet werden sollen, wird neu bereits im Einleitungssatz und nicht erst in Absatz 2ter Buchstabe c erwähnt. Absatz 2quater des geltenden Rechts regelt unter anderem, dass die für das Register zuständige Stelle des Bundes dem Führungsstab aus VOSTRA die Personalien von Schweizerinnen und Schweizern ab dem 17. Altersjahr meldet, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden. Stellt der Führungsstab fest, dass eine gemeldete Person Angehörige der Armee oder stellungspflichtig ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten. Diesen Mechanismus der Personalien-Erstmeldung braucht es inskünftig nicht mehr, da er durch den Abgleich der Versichertennummern nach Artikel 50c AHVG abgelöst wird. Dadurch meldet VOSTRA in einem automatisierten Verfahren nur noch diejenigen Urteilsdaten von Personen an PISA, die auch für die Armee relevant sind. Somit entfällt auch der grosse Aufwand, der beim Führungsstab für den Abgleich der gemeldeten VOSTRA-Personalien mit den PISA-Daten entstand. Absatz 2quinquies sieht vor, dass die Meldung über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen kann. Ergänzend wird hinzugefügt,
dass dazu die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG verwendet werden kann.
Schlussbestimmung der Änderung vom... Die Erfassung der Versichertennummer in VOSTRA erfolgt in Absprache mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), welche für die Zuweisung der Versichertennum- mer zuständig ist. Die Verknüpfung der VOSTRA-Personalien mit der Versicher- tennummer braucht Zeit, da aktuell rund 700 000 Personen im Strafregister ver- zeichnet sind und damit zu rechnen ist, dass viele Zuteilungen manuell erfolgen müssen. Um diese Aufgabe nach Inkrafttreten des Gesetzes sorgfältig erledigen zu können, wird in den Schlussbestimmungen zum StGB eine Übergangsfrist von 6 Monaten gewährt.
2.2 Strafprozessordnung
Die Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 Strafprozessordnung) wird verpflichtet, den Führungsstab der Armee über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige zu informieren, wenn auf Grund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die be- schuldigte Person sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnte. Aufgrund ihrer zentralen Stellung im Strafverfahren ist die Verfahrensleitung am besten dazu geeignet, eine allfällige Selbst- und Drittgefährdung einer Person abzu- schätzen. Mit dieser Meldung soll verhindert werden, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren hängig ist, ihre persönliche Waffe der Armee missbräuchlich einsetzt oder mit einer solchen ausgerüstet wird. Aus der Meldung soll sich ergeben, welche Umstände dafür sprechen, dass ernsthaft die Gefahr eines Missbrauchs der Armeewaffe besteht. Für die Beurteilung, ob eine Meldung erfolgen soll, sind die gesamten Umstände des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Dazu gehören die Fallkonstellation, die Art der Tatbegehung, die Gründe für die Tat, das Aussagever- halten der beschuldigten Person, die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung und weitere sachdienliche Faktoren. Sollte die zuständige militärische Behörde präzisierende Angaben benötigen, kann sie sich an die meldende Behörde wenden. Persönliche Waffen, die zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Militärdienstpflicht zu Eigentum übernommen werden, unterliegen nach der Überlassung den Bestim- mungen der Waffengesetzgebung. Somit ist nicht mehr der Führungsstab, sondern das kantonale Waffenbüro für eine allfällige Beschlagnahme der Waffe zuständig.
2.3 Militärgesetz
Art. 113 Überlassung der persönlichen Waffe Die Prüfung des Gewaltpotentials für Angehörige der Armee, die eine Waffe tragen sollen, soll auf Grund der besonderen Bedürfnisse der Armee und der Ausrichtung der Prüfung auf den Umgang mit Waffen konkretisiert werden. Die Absätze 1 und 2 beschränken den Prüfungsgegenstand auf mögliche Gründe für den Missbrauch der Waffe. Die Absätze 3 und 4 regeln die spezifische Datenerhe- bung, die auch ohne Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden kann. Dies ist notwendig, damit die Militärdienstpflicht durchgesetzt werden kann. Absatz 6 ermächtigt Personen, die unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis stehen, den zu- ständigen Stellen des VBS Hinweise auf eine mögliche Gefahr des Missbrauchs von Waffen durch Angehörige der Armee zu melden. In Absatz 7 soll die heute im Verordnungsrecht bereits bestehende Möglichkeit geregelt werden, wonach auch Dritte, wie beispielsweise Familienangehörige oder Arbeitskollegen, ernstzuneh- mende Anzeichen oder Hinweise betreffend eine Selbst- oder Drittgefährdung mit der persönlichen Waffe den Stellen im VBS melden können.
2.4 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme
Bei der Umsetzung der Motionen 13.3000-13.3003 im Nachgang zum Postulat
12.3006 der SiK Nationalrat "Bekämpfung des Waffenmissbrauchs" geht es auch
darum, den Informationsaustausch der notwendigen Daten zwischen den verschie- denen betroffenen zivilen und militärischen Behörden und damit zwischen den von diesen betriebenen Informationssystemen zu verbessern.
In der Armee werden in Abhängigkeit des Bearbeitungszwecks in verschiedenen Informationssystemen der Logistik und des Führungsstabes und im Rahmen des ausserdienstlichen Schiesswesens auch im Heer personenbezogene Daten zur Ar- meewaffe, betreffend die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die (vorsorgli- che) Abnahme, den Entzug, die Überlassung zu Eigentum samt Hinderungsgründen dazu bearbeitet. Im Rahmen des Verbundes dieser Informationssysteme nach Artikel
4 MIG können die Daten, welche in all diesen Systemen bearbeitet werden, jeweils
von einem miliärischen Informationssystem ins andere übertragen werden. Im Vergleich dazu gilt es den Austausch von Daten mit den Informationssystemen der zivilen Behörden gemäss Waffengesetzgebung zu verbessern. Aus Sicherheits- und Kostengründen soll der Austausch ausschliesslich über eine Schnittstelle des militärischen Informationssystems integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) erfolgen. In der Folge gilt es dafür die Rechtsgrundlagen zu schaffen und diejenigen zum Personalinformationssystem der Armee (PISA) und zum Medizinalinformati- onssystem der Armee (MEDISA) anzupassen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. e bis und h Im MIG soll künftig explizit darauf hingewiesen werden, dass im PISA auch Daten aus laufenden Strafverfahren sowie Meldungen nach Artikel 113 MG bearbeitet werden, wenn diese ernsthaft eine Selbst- oder Drittgefährdung implizieren. Für jedes Verfahren zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe der persönli- chen Waffe wird beim Führungsstab ein Dossier in Papierform erstellt. Die elektro- nische Führung der Informationen dient einerseits der Datensicherheit und anderer- seits der Nachvollziehbarkeit der Entscheide bezüglich Abgabe, (vorsorglicher) Abnahme, Entzug oder Rücknahme der persönlichen Waffe. Damit wird dem Füh- rungsstab gerade in Bezug auf Hinderungsgründe zur Überlassung der persönlichen Waffe und damit auch der Leihwaffe nach Artikel 113 Militärgesetz erst ermöglicht, frühzeitig notwendige Massnahmen, wie zum Beispiel einen Aufgebotsstopp zu verhängen, die persönliche Waffe und die Leihwaffe zu entziehen oder eine Perso- nensicherheitsprüfung einzuleiten. Andererseits kann der Führungsstab auch medi- zinische Hintergrunddaten des militärärztlichen Dienstes, die zur (vorsorglichen) Abnahme oder zum Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe führen, bearbeiten. Zudem sollen auch die Entscheide über die (vorsorgliche) Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe samt den Gründen, die zu diesen Entscheiden geführt haben, bearbeitet werden können.
Mit der Bekanntgabe des Entscheides betreffend die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe soll ermöglicht werden, den Vollzugsorganen ein verhältnismässiges Vorgehen bei der (vorsorglichen) Abnahme zu wählen, insbesondere wenn die persönliche Waffe oder die Leihwaffe Personen abgenom- men werden soll, bei denen eine Selbst- oder Drittgefährdung angenommen werden muss. Die Bekanntgabe der Daten in die Informationssysteme nach Waffengesetz- gebung soll aus Sicherheits- und Kostengründen ausschliesslich über eine Schnitt- stelle von PSN erfolgen.
In PISA als Personalinformationssytem der Armee werden Daten von Stellungs- pflichtigen, von Angehörigen der Armee und auch von der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen (Schiessfunktionäre) bearbeitet. Dagegen werden Angaben zu Leihwaffen, die an Drittpersonen wie zum Beispiel Jungschützen abgegeben werden nur im Logistiksystem PSN und nicht im PISA bearbeitet. Logistikdaten betreffend die Abgabe, die Rücknahme, die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug (codiert) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe sowie medizini- sche Hinderungsgründe (codiert) sollen sowohl für Waffen von Angehörigen der Armee aber auch von Waffen, die an Dritte abgegeben werden nur noch im Logis- tiksystem PSN bearbeitet werden. Einzig die besonders schützenswerten Personen- daten betreffend die konkreten Umstände (Schriftgutaufbewahrung/Korrespondenz) die zu einer (vorsorglichen) Abnahme oder einem Entzug durch die Armee führten, sollen weiterhin nur durch den, für den Abnahmeentscheid zuständigen Führungs- stab in PISA bearbeitet werden.
Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis Stellungspflichtige werden regelmässig sicherheitsgeprüft. Dabei können auch Daten anfallen, welche für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit eine erhebliche Beurteilungsgrundlage sein können. Die aktuelle Regelung definiert generell "andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen" als sanitätsdienstliche Daten. Mit der vorliegenden Formulierung soll die bisherige, generelle Formulie- rung konkretisiert werden.
Art. 28 Abs. 2 Bst. f, 2bis und 3 Einleitungssatz Ein (codierter) medizinischer Hinderungsgrund zur Abgabe der persönlichen Waffe oder ein (codierter) medizinischer Grund zur Rücknahme, (vorsorglichen) Abnahme oder zum Entzug der persönlichen Waffe kann rein medizinischer Natur sein, zum Beispiel aufgrund einer psychiatrischen Beurteilung. Analog zu Artikel 16 Absatz 3bis soll die Bekanntgabe der Daten an die Zentralstelle Waffen über PSN erfolgen.
Im Rahmen des Programms betriebswirtschaftliche und logistische Systeme Vertei- digung/armasuisse werden zurzeit die Voraussetzungen geschaffen, die Leistungen der Armee betriebswirtschaftlich effizient zu erbringen. Es geht darum, die Prozesse zu optimieren, Synergieeffekte auszunutzen, die Leistungserbringung aus einer Hand sicherzustellen und damit im Rahmen der Entlastungsprogramme künftige Kostensenkungen zu bewirken. Die historisch gewachsene Systemlandschaft in der Gruppe Verteidigung mit vielen Schnittstellen soll vereinfacht werden. Diverse heute betriebene Informationssysteme sollen in den nächsten Jahren ausser Betrieb gestellt werden. Ziel ist, auch Personendaten nur noch in wenigen Informationssys- temen zu bearbeiten. Nach Art. 179b soll das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) die integrierte Bewirtschaftung aller Ressourcenbereiche (Finanzen, Logistik
und Personal) für die Planung und Führung von Armee und Verwaltung erleichtern. Im Rahmen der Harmonisierung der Systemlandschaft und aufgrund von Vorfällen mit Armeewaffen sowie diversen parlamentarischen Vorstössen sollen im PSN nun nebst Logistik-, Finanz- und Personaldaten auch noch besonders schützenswerte Personendaten von Angehörigen der Armee sowie von Dritten bearbeitet werden. Das PSN dient als Materialbewirtschaftungssystem der Bereitstellung, dem Lager- management, der Instandhaltung, der logistischen Planung und schliesslich auch der Sicherstellung der materiellen Bereitschaft jedes einzelnen Angehörigen der Armee. Die Ausrüstungsgegenstände werden funktions-, ausbildungs- und einsatzbezogen abgegeben. Dazu werden die Daten über die Militärdienstleistung bearbeitet, weil damit geprüft werden kann, ob Ansprüche betreffend zusätzlichem Armeematerial oder der Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum bestehen. Schliesslich soll das Informationssystem Personaldossier Verteidigung (IPDV) als Teil des PSN nicht nur über das Bundespersonalgesetz (BPG) sondern systematisch korrekt und im Sinne der Transparenz im MIG geregelt werden.
Nach Art. 179c werden im PSN Personalien, Kontrolldaten (Daten über die Erfül- lung der Militärdienstpflicht), sanitätsdienstliche Daten (wie Brillenrezepte), Daten über Konfektionsgrössen für die Ausrüstung mit Kleidungsstücken, Daten über Fahrberechtigungen und Ausweisentzüge für die Abgabe und den Einzug entspre- chender Ausweise und Angaben über Spezialistenausbildungen für die Abgabe von Spezialabzeichen bearbeitet. Unter den Korrespondenz- und Geschäftskontrolldaten werden zudem zwecks Nachvollziehbarkeit und zu Geschäftskontrollzwecken sämt- liche Kontakte mit dem Angehörigen der Armee bearbeitet. Freiwillig gemeldete Daten, wie Telefonnummern und Mailadressen sollen ebenfalls bearbeitet werden können. Im PSN werden zudem Daten betreffend die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterle- gung, die (vorsorgliche) Abnahme, den Entzug von persönlichen Waffen und Leih- waffen und die Abgabe zu Eigentum von persönlichen Waffen bearbeitet. Insbeson- dere die personenbezogenen Daten sämtlicher persönlicher Waffen und Leihwaffen[] von Angehörigen der Armee aber auch von Dritten werden gesamthaft ausschliesslich im PSN bearbeitet. Zusammen mit den ebenfalls in PSN bearbeiteten Meldungen der Zentralstelle Waffen über Stellungspflichtige oder Angehörige der Armee, denen von den zivilen Behörden das Recht eine Waffe zu erwerben oder zu besitzen verweigert oder entzogen worden ist, soll insbesondere sichergestellt wer- den, dass unberechtigten Personen keine Waffe abgegeben wird. Das elektronische Personaldossier Verteidigung schliesslich beinhaltet alle perso- nenbezogenen Daten, die aus rechtlicher und/oder fachtechnischer Sicht für ein rechtmässiges, professionelles, effizientes und effektives Personalmanagement erforderlich sind. Es handelt sich um die Daten, nach Artikel 27b und 27c BPG. Die elektronische Personalakte ist eine Voraussetzung für die Modernisierung der Perso- nalarbeit.
Nach Art. 179d erfolgt die Beschaffung der Daten einerseits direkt bei den Betroffe- nen, also bei den Militärdienstpflichtigen, beim Personal selber, bei den direkten Vorgesetzten, bei den Personalfachstellen und bei dazu berechtigten Institutionen, sowie andererseits aus anderen Informationssystemen. Von Dritten, wie Versiche-
rungen oder der Feuerwehr werden die notwendigen Daten für die Schadenregulie- rung beschafft.
Nach Art. 179e können berechtigte Mitarbeitende von Bund und Kantonen im Rah- men der Materialbewirschaftung und der Führungsstab betreffend die Angaben zur persönlichen Waffe oder zur Leihwaffe direkt im PSN Daten abrufen. Die Angestellten der Gruppe Verteidigung können die eigenen Daten im PSN einse- hen und teilweise bearbeiten. Aufgrund der Kontrollfunktion haben die Vorgesetzten betreffend die Daten ihrer Angestellten Sicht- und Genehmigungsrechte. Die Perso- nalfachstellen schliesslich haben gemäss Rollenkonzept Zugriff auf den gesamten Datensatz, wie bereits heute im System BV PLUS. Die Gruppe Verteidigung gibt der Zentralstelle Waffen permanent Daten zur Identi- tät von Personen, welchen die persönliche Waffe gestützt auf die Militärgesetzge- bung nicht abgegeben oder nicht zu Eigentum überlassen werden konnte oder denen die Waffe vorsorglich abgenommen oder definitiv entzogen werden musste, be- kannt. Die zivilen Behörden werden alsdann prüfen, ob bei der betreffenden Person Massnahmen in Bezug auf allfällige zivile Waffen notwendig werden. Weder die Zentralstelle Waffen noch die zuständigen kantonalen Behörden können im Abruf- verfahren direkt auf die Daten von PSN zugreifen. Die Gruppe Verteidigung gibt den Strafbehörden jedoch auf deren Anfrage bekannt, ob eine Person, bei der ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotential vorliegt, eine persönliche Waffe und/oder eine Leihwaffe der Armee besitzt. Die rasche Auskunftserteilung wird vorderhand über eine für die Strafbehörden rund um die Uhr erreichbare Einsatzzentrale in der Gruppe Verteidigung sichergestellt. Damit erhalten die Strafbehörden rechtzeitig vor dem Auslösen allenfalls notwendiger Massnahmen Kenntnis darüber, ob eine Person über eine persönliche Waffe oder eine Leihwaffe der Armee verfügt. Der Zentralstelle Waffen werden schliesslich regelmässig die Daten von Angehöri- gen der Armee bekanntgegeben, welche nach Erfüllung ihrer Dienstleistungspflicht ihre persönliche Waffe zu Eigentum erwerben.
Nach Art. 179f wird die Aufbewahrungsdauer im Hinblick auf die Datenquellen und die Bearbeitungszwecke entsprechend differenziert geregelt.
Das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) wurde entwickelt, um den Bereich Schiesswesen ausser Dienst einfacher verwalten zu können. Die Datenbank wird den von den kantonalen Militärbehörden anerkannten Schiessvereinen, den vom VBS anerkannten Landesschützenverbänden sowie den Stellen, welche Aufgaben im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst wahrnehmen, zur Verfügung gestellt. Über die VVAdmin können Vereine u.a. ihre Schiesstage publizieren und Munition und Waffen für die Schiesstätigkeit bestellen. Den amtli- chen Stellen dient die VVAdmin zur Kontrolle der Schiesspflicht von schiesspflich- tigen Angehörigen der Armee, der Kontrolle der abgegebenen Waffen und Munition sowie der Abrechnung von Bundesleistungen. Die VVAdmin enthält Daten über Ansprechpartner bei den Schiessvereinen, schiesspflichtige Angehörige der Armee, Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst sowie weiteren Personen, welche Leih- waffen von der Armee für die Schiesstätigkeit erhalten. Diese Daten stammen einer-
seits von den Schiessvereinen selber, zum anderen kommen sie aus dem PISA und von der Logistikbasis der Armee, welche die Leihwaffenabgabe im PSN bearbeitet. Die Daten werden, sofern nötig, den Schiessvereinen und den Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst für deren Aufsichtstätigkeit sowie dem Führungsstab für PISA und der LBA für PSN zur Kontrolle zur Verfügung gestellt. Ausserdem wer- den Daten, welche im Zusammenhang mit der Abgeltung von Bundesleistungen stehen, den Finanzen im Armeestab sowie der Postfinance, den Steuerverwaltungen und der AHV mitgeteilt. Die Daten in der VVAdmin werden generell zwei Jahre nach Ende einer entsprechenden Tätigkeit gelöscht. Diese Zweijahresfrist wird benötigt, um im sensiblen Bereich der Abgabe von Leihwaffen die Kontrolle garan- tieren zu können.
2.5 Waffengesetz
Nach Artikel 25a Absatz 1 WG benötigt eine Bewilligung, wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will. Absatz 3 dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat dazu, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen. Eine solche Ausnahme sieht Buchstabe a aktuell vor für Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen. Nun gewinnt die internationale Polizeizusammenarbeit in Anbetracht der grenzüber- schreitenden Kriminalität eine immer grössere Bedeutung. Die Zusammenarbeit umfasst dabei nebst dem polizeilichen Informationsaustausch auch die Durchfüh- rung gemeinsamer Einsätze oder die Planung und Realisierung von Ausbildungen. In Einzelfällen ist es zum Eigenschutz oder zur Realisierung der Trainingszwecke notwendig, dass die ausländischen Polizeibeamten ihre persönlichen Waffen in die Schweiz mitnehmen. Dies ist beispielweise bei Trainings für Scharfschützen zwin- gend. Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten bilaterale Polizeikooperationsab- kommen abgeschlossen. Die Abkommen enthalten teilweise Regelungen zur Mit- nahme von Waffen in die Schweiz, in anderen Verträgen fehlen aber entsprechende Bestimmungen. Für zahlreiche Staaten bestehen zudem keine Polizeikooperations- abkommen. Nun haben die ausländischen Beamten in ihren Herkunftsstaaten eine polizeiliche Ausbildung absolviert. Sie kennen sich somit im Umgang mit Waffen aus. Entsprechend erscheint es nicht erforderlich, von ihnen bei polizeilichen Einsät- zen oder Ausbildungen in der Schweiz für das Verbringen ihrer Dienstwaffe eine Bewilligung zu verlangen. Dies verursacht lediglich Aufwand und Kosten. Im Gegenzug müssen nämlich auch schweizerische Beamte bei Einsätzen im Ausland keine solchen Bewilligungen beantragen. Um in Fällen, in denen kein bilateraler Vertrag besteht oder dieser die Fragestellung der Mitnahme der Waffe in die Schweiz nicht regelt, adäquat reagieren zu können, drängt sich eine vergleichbare Regelung auf, wie sie bereits Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe c für Mitglieder aus- ländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen enthält. Mit der Aufnahme von Buchstabe f sollen auch Mitglieder ausländischer Polizeibehörden, die in der Schweiz einen internationaler Einsatz leisten oder eine
Ausbildung absolvieren, von der Bewilligungspflicht zum vorübergehenden Verbringen von Feuerwaffen in die Schweiz befreit werden. Zusätzlich soll auch die Kriegsmaterialverordnung angepasst werden, so dass diese Personenkategorie auch von der Bewilligung des SECO zur Wiederausfuhr der Feuerwaffen befreit ist.
Art. 32 Bst. b Derzeit ermächtigt Artikel 32 WG den Bundesrat dazu, Gebühren festzulegen für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach diesem Gesetz (Bst. a) und für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen (Bst. b). Gemäss Arti- kel 31 WG können die zuständigen Behörden aber neben Waffen auch gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden, beschlagnahmen und bei gege- benen Voraussetzungen (insb. Gefahr missbräuchlicher Verwendung) definitiv einziehen. Auch die Aufbewahrung dieser Gegenstände ist für die kantonalen Be- hörden mit Aufwand und Kosten verbunden, wofür die Behörden entschädigt wer- den sollen. Deswegen soll im Rahmen vorliegender Revision die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren auch auf die Aufbewahrung missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände ausgedehnt werden. Die positive Begleiterscheinung der Einführung dieser Gebühr dürfte sein, dass einige Personen in Kenntnis der Kosten, die damit auf sie zukommen werden, auf eine spätere Rückgabe ihnen entzogener Gegenstände im Voraus verzichten werden. Damit kann der Gegenstand mit Zu- stimmung des Eigentümers sofort zerstört werden, womit Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Aufbewahrung entfallen. Weiter haben die kantonalen Vollzugsbehörden verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen auch die Vorkehrungen bis zur eigentlichen Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände Aufwand und Kosten verursachen. Gewisse Waffen werden von Waffenhändlern kaum mehr gekauft, da ihr Weiterverkauf schwierig ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Feuerwaffen, die in grossen Mengen im Umlauf sind. Als Beispiel dafür, können die ehemaligen schweizerischen Ordon- nanzwaffen angeführt werden. Nun ist aber der ehemalige Eigentümer der Waffe zu entschädigen, wenn sie ihm nicht zurückgegeben werden kann (Art. 54 der Waffenverordnung, WV), denn dabei handelt sich um einen Eingriff in sein Eigentum. Um diese Entschädigung leisten zu können, veräussert die Polizei in der Regel die Waffen an Waffenhändler und ent- schädigt den ehemaligen Eigentümer mit dem, vom Waffenhändler erhaltenen Erlös (wovon nach Art. 54 Abs. 4 WV die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusse- rung abgezogen werden). Da wie erwähnt bei gewissen Waffen ein grosses Angebot auf dem Markt besteht, findet sich nur schwer ein Waffenhändler, der bereit ist, der
Polizei solche Waffen abzukaufen. Demzufolge gestaltet sich die Suche nach einem Käufer für die Polizei aufwändig. Zudem wirkt sich das grosse Angebot negativ auf den zu erzielenden Erlös aus. Um diesen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, soll im Waffengesetz festgelegt werden, dass auch für die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnah- me, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen Gebühren erhoben werden dürfen. Diese sollen dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Auch diese Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren, dürfte als Nebeneffekt zur Folge haben, dass gewisse Eigentümer in Abwägung der Kosten und dem zu erwartenden Erlös, auf die Ver- wertung des Gegenstandes und die Herausgabe des Erlöses daraus verzichten wer- den. Damit könnte der Gegenstand direkt vernichtet werden und die Vollzugsbehör- den müssten keine Vorkehrungen im Hinblick auf eine spätere Verwertung des Gegenstandes treffen.
Bei der Datenbank DAWA werden die Dateninhalte präzisiert und ergänzt. Aktuell könnte aus dem Namen «Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee» der falsche Eindruck entstehen, dass darin auch alle persönlichen Waf- fen der Armee, die das Militär als persönliche Ausrüstung abgibt, verzeichnet sind. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Es sind (nur) die persönlichen Waffen ver- zeichnet, die Armeeangehörige am Ende ihrer Dienstzeit zu Eigentum überlassen werden. Zudem wird präzisiert, dass DAWA neben (definitiv) entzogenen Waffen auch Informationen zu vorsorglich abgenommenen persönlichen Waffen der Armee enthält. Neu sollen weiter auch Personen in die Datenbank DAWA aufgenommen werden, denen insbesondere aufgrund eines Gefährdungspotenzials keine persönli- che Waffe erstmalig abgegeben oder überlassen wurde. Diese Personenkategorie war bis anhin in DAWA nicht registriert. Verzeichnet waren lediglich Angehörige der Armee, denen eine Waffe abgegeben, aber später wieder vorsorglich abgenom- men oder entzogen wurde. Auch die Informationen über Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, denen keine persönliche Waffe der Armee abgegeben wurde, sind aber für die kantonalen Behörden von Bedeutung. Bei solchen Einträgen ist es ebenfalls sinnvoll, dass in der Folge die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Person auch „zivile“ Waffen besitzt. Trifft dies zu, hat die Behörde abzuklären, ob auch nach Waffengesetz Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) bestehen, die eine Beschlagnahme und allenfalls definitive Einziehung der Waffen rechtfertigen.
Bst. e und f Die Buchstaben e und f sehen vor, dass die Zentralstelle weitere Datenbank führt. Es sind dies die «Datenbanken über die Hauptmerkmale von Waffen (WANDA) und Munition (MUNDA)». Diese Datenbanken wurden bei der Zentralstelle Waffen nie eingerichtet, da heute andere Institutionen entsprechende Informationsquellen zur Verfügung stellen. So betreibt Interpol ein Informationssystem namens «Firearms Reference Table» (FRT). Darin sind mehr als 250'000 Beschreibungen zu Feuerwaffen registriert, häufig auch mit Foto. Die entsprechenden Informationen, die berechtigten Behörden der Mitgliedstaaten von Interpol zur Verfügung stehen, dienen dazu, Feuerwaffen korrekt zu beschreiben und zu identifizieren. Dadurch erhöhen sich die Chancen einer erfolgreichen Rückverfolgung. Die über Internet zugängliche Seite der «European Cartridge Research Association (ECRA)» deckt Informationsbedürfnisse zu Munition ab. Die ECRA ist in der Form eines Vereins organisiert. Neben verschiedenen Fachpublikationen in gedruckter Form führt die ECRA seit ca. 13 Jahren die Datensammlung ECRA Caliber Data Viewer. Die Sammlung dient der Identifikation von Patronen im Kaliber 1 – 50 mm. Zurzeit sind ca. 13‘820 Caliber erfasst (Technische Masse, Bilder, etc.), die Samm- lung wird laufend erweitert. Auch verschiedene Polizeibehörden nutzen die Informa- tionen. Ferner sieht Buchstabe f vor, dass die Zentralstelle Waffen «Datenbanken zur Aus- wertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA)» führt. Die Bestimmung, steht im Zusammenhang mit Artikel 31d WG, der vorsieht, dass der Bund und die Kantone eine nationale Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Spuren von Schusswaffen betreiben können, welche durch die Zentralstelle geführt wird. Bereits seit vielen Jahren führt der Wissen-
schaftliche Dienst (integriert im Forensischen Institut Zürich) nun diese «Zentral- stelle für Auswertung von Schusswaffenspuren (ZSAS)». Derzeit wird eine Lösung zur Organisation und Führung dieser Zentralstelle im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung angestrebt (siehe dazu auch Postulat
13.3126 Jositsch, Zentralstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren). Es er-
scheint zweckdienlich, dass die Federführung für den Betrieb einer solchen Zentral- stelle bei den Kantonen angesiedelt ist. So dient doch die Auswertung der Schuss- waffenspuren insbesondere der Aufklärung und Verfolgung von Delikten, die in kantonaler Kompetenz liegen. Es erscheint weiter auch sinnvoll, dass die Stelle, die die Koordinationsstelle leitet auch die dazugehörigen «Datenbanken zur Auswer- tung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA)» führt. Da die benötigten Informationen somit von anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden, erübrigt es sich, dass die Zentralstelle Waffen Datenbanken betreffend Waffen und Munition einrichtet und führt. Demzufolge sollen im Rahmen vorlie- gender Revision die Buchstaben e und f, die die der Zentralstelle die Führung der Datenbanken WANDA und MUNDA und der «Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Perso- nen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA)» überträgt, aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 31 d WG, der rechtlichen Grundlage zur Führung der nationalen Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Schusswaffen, soll noch zugewartet werden.
Abs. 3 Die Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai
2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen, die als Schengen-Weiterentwicklung ins schweizerische Recht umgesetzt wurde, verlangt die Einrichtung eines computerge- stützten zentral oder dezentral geführten Waffenregisters. In Artikel 32a Absatz 2 WG wurde dafür eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, auf die sich die Kantone direkt stützen können. Die Bestimmung ist am 28. Juli 2010 in Kraft getre- ten. Die Ergänzung von Absatz 3 und Artikel 32c Absatz 3bis WG stellen die rechtliche Grundlage dar für die Realisierung der sogenannten «Waffenplattform». Dabei handelt es sich um ein kantonales Projekt im Rahmen der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI). Mittels eines einzigen Online-Zugriffs sollen sowohl neu alle kantonalen Datenban- ken und auch die Waffeninformationsplattform ARMADA des Bundes abgerufen werden können. Dies ist aber nur insofern zulässig als die benötigten Zugriffsbe- rechtigungen auf die einzelnen Datenbanken bestehen. Die verlangte formell- gesetzliche Grundlage, die die Verbindung von Informationssystemen voraussetzt, wird mit dem ergänzten Satz in Absatz 3 geschaffen. Dieser setzt den Buchstaben d der Motion 13.3002 um.
Art. 32abis Verwendung der AHV-Versichertennummer Vorliegender Artikel wird einer Totalrevision unterzogen. Wie zu Artikel 366a des Strafgesetzbuches erläutert, regelt Artikel 50e AHVG, dass die systematische Ver-
wendung der Versichertennummer nur zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten be- stimmt sind. Der geltende Wortlaut von Artikel 32abis WG ermächtigt lediglich die Zentralstelle zur Verwendung der Versichertennummer und zwar konkret dazu, sie in der Datenbank DAWA zu bearbeiten. Die zuständigen Militärbehörden melden ihr diese gestützt auf Artikel 32j Absatz 2 WG. Nach geltendem Wortlaut haben die kantonalen Vollzugsbehörden somit keine Berechtigung zur Verwendung der Versichertennummer. Entsprechend wird sie ihnen aktuell in der Datenbank DAWA auch nicht angezeigt. Neu sollen in Umset- zung der Motion 13.3003 gemäss Absatz 1 alle Stellen, die online Informationen in den kantonalen Waffenregistern oder der Waffeninformationsplattform bearbeiten, dazu berechtigt werden, die Versichertennummer zu verwenden. Dies sind neben fedpol gemäss Artikel 32c Abs. 2 und 2bis WG die kantonalen Polizeibehörden, die Zollbehörden und die zuständigen Stellen der Militärverwaltung. Absatz 2 erläutert den Verwendungszweck der Versichertennummer. Sie soll dem Datenaustausch zwischen Datenbanken, die die nutzen dürfen, da dies in einem formellen Gesetz vorgesehen ist, dienen. Wie vorne erläutert, wird damit eine siche- re, einfache und schnelle Datenübermittlung erreicht. Weiter soll die Versicherten- nummer in den Datenbanken nach Artikel 32a WG geführt werden dürfen. Somit wird es zulässig sein, sie auch in den kantonalen Waffenregistern, die in Artikel 32a Absatz 2 WG geregelt sind, zu bearbeiten. Absatz 3 präzisiert, dass die Versichertennummer neben DAWA neu auch in DEBBWA registriert ist. In beiden Datenbanken wird sie nun allen Berechtigten, die einen Online-Zugriff besitzen, angezeigt.
Vorliegender Artikel regelt die Dateninhalte der Datenbanken der Waffeninformati- onsplattform ARMADA. Wie zu Artikel 32abis WG erläutert, soll die Versicherten- nummer nun auch in die Datenbank DEBBWA aufgenommen werden. Entsprechend sind die Inhalte der Datenbank DEBBWA in Absatz 2 Buchstabe a um die AHV- Versichertennummer zu ergänzen. Ebenso sind die Dateninhalte der Datenbank DAWA zu ergänzen. Darin sollen wie erläutert (siehe zu Art. 32a Bst. d WG) neu auch Personen erfasst werden, denen keine persönliche Waffe erstmalig abgegeben. Entsprechend ist auch diese Perso- nenkategorie in den Inhalt der Datenbank DAWA in Artikel 32b Absatz 3bbis WG aufzunehmen.
Die Anpassung der Absätze 2ter und 2quater erfolgt in Umsetzung der Buchstaben a und b der Motion 13.3002. Absatz 2ter sieht vor, dass die zuständigen Militärbehör- den unverzüglich über neue Einträge in der Datenbank DEBBWA zu informieren sind. Die entsprechenden Informationen über verweigerte und entzogene Bewilli- gungen (Art. 30a WG) und über definitiv eingezogene Waffen (Art. 31 Abs. 4 WG) melden die kantonalen Behörden der Zentralstelle.
Die Meldung dieser Informationen aus DEBBWA an die zuständigen Militärbehör- den, soll im automatisierten Verfahren über eine Schnittstelle zwischen DEBBWA und dem militärischen Informationssystem PSN erfolgen (siehe dazu auch die Erläu- terungen zu den Art. 179a-179f MIG). Da die Zentralstelle DEBBWA führt, wird sie im Artikel als meldende Stelle erwähnt. Die Meldung bezweckt, dass die militäri- sche Behörde unverzüglich von Gründen Kenntnis erhält, die nach Waffengesetz gegen den Besitz von Waffen bei einer Person sprechen. Diese Information versetzt sie in die Lage zu prüfen, ob auch nach militärischem Recht Hinderungsgründe für den Besitz von Waffen vorliegen. Bestehen solche, hat die militärische Behörde die erforderlichen Massnahmen insbesondere die (vorsorgliche) Abnahme und den definitiven Entzug der Waffe zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. Die Meldung soll Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige betreffen, denn nur diese sind für die militärischen Behörden relevant, da sie allenfalls mit einer persönlichen Waffe der Armee ausgerüstet sind. Da auch die militärischen Informa- tionssysteme die Versichertennummer verwenden dürfen, können über einen Ab- gleich mittels der Versichertennummer zwischen den militärischen Informationssys- temen und der Waffeninformationsplattform ARMADA die Personen herausgefiltert werden, die für die militärischen Behörden von Interesse sind. Ist eine Person in den militärischen Informationssystemen verzeichnet, wird die Meldung gesandt. Im Gegenzug soll das zuständige Waffenbüro des Wohnsitzkantons mittels einer elektronischen Meldung der Zentralstelle aus der Datenbank DAWA informiert werden über Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe durch die Militärbehörden vorsorglich abgenommen oder entzogen wurde. Weiter sind zu melden Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, denen keine persönliche Waffe erstmalig abgegeben wurde. Nicht erforderlich ist eine Meldung bei Angehö- rigen der Armee, die ihre ehemalige persönliche Waffe zu Eigentum übernehmen. Sind die Voraussetzungen zum Erwerb gegeben, besteht für die kantonalen Behör- den kein Grund zum Handeln. Sie erfahren zudem vom Erwerb der persönlichen Waffe, weil dieser einen Waffenerwerbsschein der kantonalen Behörde voraussetzt. Die gemeldeten Informationen versetzen die kantonalen Waffenbüros in die Lage,
unverzüglich abzuklären, ob auch nach Waffengesetz Gründe bestehen, die gegen den (weiteren) Besitz von Waffen bei einer Person sprechen. Trifft dies zu, hat das kantonale Waffenbüro die Waffen zu beschlagnahmen (Art. 31 WG) und allenfalls definitiv einzuziehen. Die Datenbekanntgabe aus dem Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 WG regelt Artikel 32c Absatz 3 bis WG. Wie bei Artikel 32a Absatz 2 erläutert, geht es dabei um die Realisierung der Waffenplattform. Dabei sollen den kantonalen Behör- den gegenseitige Online-Zugriffe auf die kantonalen Waffenregister gewährt wer- den. Da die Informationen auch für Bundesstellen wichtig sind, sollen auch sie einen Online-Zugriff erhalten. Welche Stellen dies sind, hat das Projekt der Waffenplatt- form derzeit noch nicht abschliessend festgelegt. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass unter anderem den Zollbehörden ein Onli- ne-Zugriff gewährt werden soll. Die Zollbehörden (konkret die Eidgenössische Zollverwaltung und das Grenzwachtkorps) sind wie die Polizei in ihrer täglichen Arbeit auf aktuelle, vollständige und rasch verfügbare Informationen zur Bekämp- fung des Missbrauchs von Waffen angewiesen. Auch sie sollen deswegen vorgän- gig zu einem Einsatz prüfen können, ob die Zielperson im Besitz von Feuerwaffen ist und damit ein entsprechendes Gefährdungspotential aufweist.
Ebenfalls einen Online-Zugriff erhalten sollen die Militärbehörden (konkret die Logistikbasis der Armee, das Oberauditorat, der Führungsstab, die Informations- und Objektsicherheit und die kantonalen Kreiskommandos). Der Zugriff soll ihnen gewährt werden im Zusammenhang mit ihren Aufgaben bezüglich der Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Stellungspflichtigen mit einer persönlichen Waffe. Neben den Aufgaben in der Strafverfolgung, für die fedpol einen Online-Zugriff erhalten soll, soll auch der Zentralstelle Waffen ein Online-Zugriff gewährt werden. Dieser soll ihr zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen für das Verbringen von Feuerwaffen ins schweizerische Staatsgebiet dienen.
Artikel 42b und 34 Artikel 42b Damit die kantonalen Waffenbüros Kenntnis aller Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile und deren aktuellen Besitzer erhalten, ist eine Meldepflicht vorzusehen. Adressat dieser Pflicht sollen alle privaten Besitzer von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteile sein. Somit richtet sich die Meldepflicht nach Absatz 1 an alle privaten Besitzer von meldepflichtigen, bewilligungspflichtigen und verbotenen Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile. Die Meldung ist mit den geforder- ten Angaben (Art. 32b Abs. 2 WG) innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Bestimmung schriftlich ans zuständige kantonale Waffenbüro des Wohnsitzkantons zu richten. Fedpol wird dafür wie bereits bei der Nachmeldung im Rahmen der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes eine Vorlage zur Verfügung stellen. Wie verschiedentlich ausgeführt, soll vorliegende Nachregistrierung dazu führen, möglichst viele Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile in den kantonalen Waffenregistern zu erfassen. Um den Aufwand sowohl für die Besitzer von Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile als auch die kantonalen Waffenbüro etwas einzudämmen, sind in Ab- satz 2 gewisse Ausnahmen von der Meldung vorgesehen. Nicht zu melden sind gemäss Buchstabe a Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, die nach dem 12. Dezember 2008 erworben wurden. Wie in Ziffer 1.2.1 erläutert, wurde ab diesem Zeitpunkt (der Inkraftsetzung der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes) jeder Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils im kantonalen Waffenregister des Wohnsitzkantons erfasst. Ebenfalls von der Anmeldung befreit werden, sollen Feuerwaffen und deren wesent- liche Bestandteile, die im Rahmen der Schengen-Anpassung gemeldet wurden. Da die Besitzer dieser Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile dem kantonalen Waffenbüro bekannt sind, erübrigt sich eine erneute Meldung. Absatz 3 regelt die Fälle, in denen der Waffenerwerb unter Missachtung des Waf- fenrechts erfolgte (bspw. Erwerb einer bewilligungspflichten Feuerwaffe oder Waf- fenerwerbsschein). Häufig kann auch der rechtskonforme Erwerb nicht mehr bewie- sen werden, beispielsweise weil der schriftliche Vertrag, der für den Erwerb erforderlich war nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vernichtet wurde. Um zu verhindern, dass die Waffenbesitzer aus Angst vor möglichen Sanktionen
wegen bisheriger Versäumnisse der Meldepflicht nicht nachkommen, sieht Absatz 2 vor, dass bei einer fristgerechten Meldung auf die Strafverfolgung wegen nicht
rechtmässigen Waffenbesitzes verzichtet wird. Die Formulierung "unter Missach- tung des Waffenrechts" ist umfassender als "ohne Berechtigung". Er wurde deswe- gen gewählt, damit auch Verletzungen von Meldepflichten mit einbezogen sind und nicht nur, wenn erforderliche Bewilligungen nicht eingeholt wurden. Es könnte auch vorgesehen werden, dass innert einer zu definierenden Frist der rechtmässige Erwerb quasi "nachgeholt" werden kann, dass also bspw. nachträglich eine Bewilligung eingeholt werden muss. Dies erscheint aber aufgrund der verschie- denen Kategorien von Feuerwaffen und Voraussetzungen für deren Erwerb vor dem 12. Dezember 2008 sowie teilweise fehlender Möglichkeiten des Beweises des rechtmässigen Erwerbs schwierig. Solche Verfahren würden den kantonalen Waf- fenbüros zudem zusätzlichen Aufwand bescheren. Deswegen und auch aus den Erfahrungen der kantonalen Waffenbüros kaum erfolgter Meldungen des Besitzes durch "Angehöriger bestimmter Staaten", soll vorliegend darauf verzichtet werden.
Art. 34 Bst. i Die vorsätzliche Missachtung der in Artikel 42a Absatz 1 neu geschaffenen Melde- pflicht soll mit Busse bestraft werden. Diese Sanktion erscheint im Quervergleich mit den anderen Straftatbeständen von Artikel 33 und 34 WG angemessen. Bereits der geltende Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe i WG sieht für die Verletzung von verschiedenen im Gesetz statuierten Meldepflichten die Bestrafung mit Busse vor. Artikel 34 Absatz 2 WG sieht zudem bereits vor, dass in leichten Fällen von einer Bestrafung abgesehen werden kann. feststellt. Um der Meldepflicht mehr Nachdruck zu verleihen, liesse sich auch vorsehen, dass die Missachtung der Meldepflicht zur Folge hat, dass die Feuerwaffe beschlagnahmt und entschädigungslos definitiv eingezogen wird. Die Beschlagnahme und definitive Einziehung stellen Eingriffe in die Eigentumsga- rantie dar. Solche Eingriffe in Grundrechte müssen dem Verhältnismässigkeitsprin- zip entsprechen. Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen, wobei darunter insbe- sondere die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstehen ist. Der unentgeltlich hinzunehmende Eingriff darf, falls damit kein (zusätzlicher) Sanktionscharakter verbunden sein soll, nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich ist, was bei der Einziehung eines Gegenstand in der Regel dessen Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses an den Berechtigten gebietet. Entsprechend soll die Missachtung der vorgeschlagenen Meldepflicht mit einer Busse, aber nicht mit einer entschädigungslosen definitiven Einziehung sanktioniert werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Für die Einführung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA und die Programmierung einer Schnittstelle zwischen PISA und VOSTRA ist ge- mäss einer provisorischen Kostenschätzung mit Informatikkosten von ca. 1.9 Milli- onen Franken zu rechnen. In dieser Grobschätzung sind die Kosten für allfällige Hardwareerweiterungen nicht enthalten, da deren Notwendigkeit zurzeit nicht abge-
schätzt werden kann. Die benötigten Gelder können nicht durch das ordentliche Informatik-Budget des EJPD für das Strafregister aufgefangen werden. Denn jähr- lich stehen für VOSTRA ca. 150 000 Franken für kleinere technische Anpassungen zur Verfügung. Um die Neuprogrammierung zu finanzieren, wird das EJPD daher gemäss den gültigen Richtlinien dem Bundesrat rechtzeitig einen Antrag auf zusätz- liche IKT-Mittel stellen. Bei den Informationssystemen MEDISA, PSN und VVAdmin handelt es sich um laufende Systeme. Mit der Schaffung der vorliegenden formell-gesetzlichen Grund- lagen wird kein finanzieller Mehraufwand ausgelöst. Beim Informationssystem PISA fallen für die Erweiterung der Datenfelder sowie für die Implementierung des gemeinsamen Identifikators (Versichertennummer) Pro- grammierungskosten von Fr. 350'000 an. Die gesetzlichen Anpassungen betreffend die automatisierten Meldungen der von der Zentralstelle Waffen von fedpol betriebenen Waffeninformationsplattform ARMADA an die kantonalen Waffenbüros bzw. an den Führungsstab bedingen eine Anpassung von ARMADA. Für diese Anpassungen wird mit Kosten in der Höhe von CHF 150‘000 gerechnet, welche durch das EJPD getragen werden. Die Anbindung von ARMADA an die kantonalen Waffenregister verursacht jedoch noch weitere Kosten. Da momentan noch kein verbindlicher technischer Beschrieb durch das HPI Projekt Waffenplattform erstellt wurde und verschiedene Technolo- gieentscheide noch gefällt werden müssen, können keine verbindlichen Angaben betreffend die Kosten der Anbindung von ARMADA an die vernetzen kantonalen Systeme gemacht werden. Das EJPD hat aber verschiedene Vorarbeiten geleistet und 2013 insgesamt CHF 400‘000 für diese Arbeiten zur Verfügung gestellt. Auch die 2014 notwendigen Mittel werden durch das EJPD zur Verfügung gestellt, je nach Projektentwicklung können dies mehrere hunderttausend Franken sein. Der Betrieb der mit den genannten Zusätzen erweiterten Applikation ARMADA wird zusätzliche Betriebskosten verursachen. Auf Grund der aktuell zur Verfügung stehenden – jedoch wie oben erwähnt noch unvollständigen – Angaben, ist mit zusätzlichen Betriebskosten in der Höhe von CHF 200‘000 pro Jahr zu rechnen. Dabei handelt es sich um eine neue zusätzliche Aufgabe für das EJPD und die hierzu notwendigen Mittel sind plafonderhöhend einzustellen.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass vorliegende Gesetzesanpassung personelle Auswirkungen haben wird.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Wie in Ziffer 1.5 erläutert, vollziehen nach Artikel 38 die Kantone das Waffenge- setz. Damit werden die kantonalen Waffenbüros, in die kantonalen Polizeikorps integriert, die Nachregistrierung gemeldeter Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile zu vollziehen haben. Dass damit ein derzeit kaum abschätzbarer Auf- wand verbunden ist, wurde ebenfalls bereits in der Ziffer 1.5 erläutert.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des
Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 1 zur Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 20122 über die Legislatur- planung 2011–2015 angekündigt. Die Vorlage bezweckt insb. die Umsetzung der Motionen 13.3000 - 13.3003, welche die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates am 7. Januar 2013 eingereicht hat.
Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Legislaturplanung 2006 war entsprechend noch nicht absehbar, dass diese Forderungen gestellt würden, weshalb das Vorhaben nicht in die Legislaturplanung aufgenommen werden konnte.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung, der dem Bund den Auftrag und die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegen den Waffenmissbrauch erteilt und Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfas- sung, gemäss welchem der Bund Vorschriften erlässt über Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden können.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen berücksichtigen die relevanten überge- ordneten Rechtsnormen, namentlich die Richtlinien des Rates 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und 2008/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, welche die Schweiz im Rahmen der Schengener Zusam- menarbeit übernommen hat. Ebenso stehen sie in Einklang mit den Verpflichtungen des «Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazuge- hörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNO-Feuerwaffenprotokoll)» und des «Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifika- tion und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staa- ten (Rückverfolgungsinstrument)».
5.3 Erlassform
Beim Entwurf zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen handelt es sich um einen referendums- pflichtigen Mantelerlass, der gleichstufige Rechtserlasse aus verschiedenen Aufga- bengebieten unter einem Sammeltitel zusammenfasst. Die Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden in den verschiedenen Bundesgesetzen können nur gemeinsam ihre volle Wirkung entfalten. Deswegen
sollen alle Änderungen in den aufgabenbezogenen und bereichsübergreifenden Bundesgesetzen integral und zeitgleich vorgenommen werden. Somit ist das Erfor- dernis der Zweckmässigkeit der Zusammenfassung unter einem Titel erfüllt.
5.4 Datenschutz
Nach Artikel 17 Absatz 2 Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) dürfen Organe des Bundes besonders schützenwerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur dann bearbeiten und Daten nach Artikel 19 Absatz 3 DSG dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. Um den Informationsaustausch von notwendigen Daten betreffend den Umgang mit Waffen zwischen den verschiedenen betroffenen zivilen und militärischen Behörden und den von diesen betriebenen Informationssystemen sicherzustellen, bedarf es einerseits der Anpassung bestehender (PISA, MEDISA, Waffeniformationsplattform ARMADA) und andererseits der Schaffung neuer Rechtsgrundlagen (PSN, VVAd- min).