9 Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innem EDI Confédération suisse Bundesamt für Gesundheit BAG Confederazione Svizzera Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Confederaziun svizra
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KW; SR 832.102)
Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2014
Kommentar zu den Änderungen
Bern, August 2013
Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage 3
1.1 Motion 12.3609. Solidaritätsprinzip der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht strapazieren 3
1.2 Anpassung von Artikel 64 Absatz 7 KVG 3
2 Die Revision im Überblick 5
2.1 Versicherungspflicht für Dozierende und Forschende (Streichung von Art. 2
Abs. 4bis K W ) 5
2.2 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft (Art. 104 Abs. 2 Bst. c und 105 K W ) 5
3 Erläuterungen zu den einzelnen KW-Bestimmungen 5
3.1 Art. 2 Abs. 4bis Streichung 5
3.2 Art. 104 Absatz 2 Buchstabe c 6
3.3 Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft (neu) 6
4 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten 6
1 Ausgangslage
Mit dieser Verordnungsänderung sollen zwei Aufträge des Parlamentes umgesetzt werden, einerseits die Motion 12.3609 und andererseits die Anpassung des Artikel 64 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10).
1.1 Motion 12.3609. Solidaritätsprinzip der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung nicht strapazieren Am 15. Juni 2012 reichte Nationalrat Darbellay die Motion "Solidaritätsprinzip der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung nicht strapazieren" (12.3609) ein. Darin wird der Bundes- rat beauftragt, Artikel 2 Absatz 4bis der K W zu streichen. Dozierende und Forschende, die sich im Rahmen einer bezahlten Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sind ohne Ausnahmen der Versicherungspflicht des KVG zu unterstellen. Am 14. September 2012 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Zur Begrün- dung führte er an, die Versicherungspflicht bezwecke, die Solidarität unter allen in der Schweiz wohnhaften Personen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu stärken. Die Befreiungen seien deshalb auf ein Minimum zu beschränken. Am 28. September 2012 wurde die Motion vom Nationalrat und am 18. März 2013 vom Ständerat angenommen. Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Mai 2002 konnten Personen, die sich im Rahmen von nati- onalen oder internationalen Mobilitäts-, Vermittlungs- oder Austauschprogrammen für Do- zentinnen und Dozenten sowie Forscherinnen und Forscher in der Schweiz aufhielten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden (Art. 2 Abs. 4 in der Fas- sung vom 25. November 1996, AS 1996 3139). Auf den 1. Juni 2002 wurde diese Bestim- mung gelockert, indem nicht mehr verlangt wurde, dass sich die Personen im Rahmen eines Programms in der Schweiz aufhielten (Art. 2 Abs. 4bis in der geltenden Fassung). Diese Än- derung wurde vorgenommen, weil der Aufenthalt von ausländischen Dozentinnen und Do- zenten und Forscherinnen und Forschern nicht erschwert oder sogar verhindert werden soll- te. Die Mobilität dieser Personengruppe sollte ungehindert möglich sein. Die Bundesverwaltung legt die geltende Bestimmung so aus, dass sich nur Dozentinnen und Dozenten, die an einer Hochschule unterrichten, und Forscherinnen und Forscher, die ihre Forschungstätigkeit an einer Hochschule ausüben, befreien lassen können. Die Erfahrung und die Entwicklung der letzten Jahre zeigen, dass in der Praxis diese Bestimmung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich grosszügiger angewendet wird, indem sich z. B. auch ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in der Industrie tätig sind, be- freien lassen können. Bei Dozentinnen und Dozenten sowie Forscherinnen und Forschern handelt es sich um gut bis sehr gut verdienende Personen. Es gibt keinen sachlichen Grund, sie gegenüber den übrigen ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich nicht befreien lassen können, zu bevorzugen. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich Dozentinnen und Dozenten sowie Forscherinnen und Forscher nicht wegen der obligatorischen Krankenversi- cherung davon abhalten lassen werden, in die Schweiz zu kommen, um hier zu arbeiten. Deshalb soll dem Solidaritätsprinzip in der sozialen Krankenversicherung vermehrt Nachach- tung geschenkt und diese Personengruppe nicht mehr befreit werden. Mit dieser Revision wird die Motion 12.3609 umgesetzt und Artikel 2 Absatz 4bis K W ersatz- los gestrichen.
1.2 Anpassung von Artikel 64 Absatz 7 KVG
Gemäss Artikel 64 Absatz 7 KVG darf der Versicherer auf den Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erheben. Nach konstanter Rechtsprechung entfällt jedoch die Kos- tenbeteiligung nur bei einer normal vertaufenden Schwangerschaft. Prophylaktische Inter- ventionen bei Risikoschwangerschaften und Behandlungen von Schwangerschafts-
komplikationen gelten gemäss konstanter Rechtsprechung als Krankheit und unterliegen der Kostenbeteiligung. Bereits am 6. Oktober 2005 forderten vier gleichlautende Motionen der Nationalrätinnen Gal- ladé, Häberli-Koller und Teuscher sowie des Ständerats Gutzwiller (05.3589 bis 05.3592) den Bundesrat auf, eine Änderung von Artikel 64 Absatz 7 KVG vorzuschlagen, damit der Versicherer auf allen Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung mehr erheben dürfe. Am 9. Dezember 2005 beantragte der Bundesrat die Annahme dieser Motionen. Die Motion Gutzwiller wurde am 24. März 2006 vom Nationalrat und am 20. September 2006 vom Ständerat angenommen. Am 19. März 2007 wurden die übrigen drei Motionen vom Na- tionalrat und am 2. Oktober 2007 vom Ständerat angenommen. In einem Bericht vom 11. August 2008 schlug die Verwaltung eine Präzisierung von Artikel 64 Absatz 7 KVG mit zwei Varianten vor. Die SGK-NR nahm diese Vorschläge in die Detail- beratung zur Managed Care-Vorlage (04.062) auf und entschied sich am 26. März 2010 für eine Variante. Sie erachtete die Abgrenzung zwischen Leistungen, welche mit der Mutter- schaft zusammenhängen und anderen, die nicht mit der Mutterschaft zusammenhängen, als nicht praktikabel und problematisch. Deshalb schlug sie vor, die allgemeinen Leistungen bei Krankheit ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft von der Kostenbeteiligung auszunehmen. Am 16. Juni 2010 beschloss der Nationalrat dem Antrag seiner Kommission zu folgen. Am 15. Dezember 2010 stimmte auch der Ständerat der vom Nationalrat vorgeschlagenen Änderung von Artikel 64 Absatz 7 KVG zu. Am 30. September 2011 wurde die Managed Care-Vortage von beiden Räten angenommen. Am 17. Juni 2012 wurde die Vorlage jedoch von der Mehrheit der Stimmberechtigten at>gelehnt. Das unbestrittene Anliegen der Befreiung aller Mutterschaftsleistungen von der Kosten- beteiligung wurde anschliessend mit drei parlamentarischen Initiativen wieder aufgenommen. Der parlamentarischen Initiative von Ständerätin Maury Pasquier "Kostenbeteiligung bei Mut- terschaft. Gleichbehandlung" (11.494) vom 21. Dezember 2011 folgten am 14. Juni 2012 diejenigen von Nationalrätin Galladé (12.448) und Ständerat Gutzwiller (12.449). Am 23. August 2012 beschloss die SGK-S der Initiative von Ständerätin Maury Pasquier Folge zu geben. Am 2. November 2012 stimmte die SGK-NR diesem Entscheid zu. In der Folge erar- beitet die Kommission einen Bericht (BBI 2013 2459), der am 11. Februar 2013 verabschie- det wurde. Der Bundesrat schloss sich am 8. März 2013 in seiner Stellungnahme dem Vor- schlag der SGK-SR an (BBI 2013 2469). Am 21. Juni 2013 stimmten beide Räte der Ände- rung von Artikel 64 Absatz 7 KVG und damit der seit Jahren angestrebten Präzisierung von Artikel 64 Absatz 7 KVG zu (BBI 2013 4731). Damit werden die Frauen, die während ihrer Schwangerschaft Komplikationen erleiden, den Frauen, deren Schwangerschaft normal ver- läuft, bezüglich Kostenbeteiligung gleichgestellt. Gemäss dem geänderten Artikel 64 Absatz 7 KVG darf der Versicherer keine Kosten- beteiligung erheben für Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2 KVG (Mutterschaft) sowie nach den Artikeln 25 (allgemeine Leistungen bei Krankheit) und 25a KVG (Pflegeleistungen bei Krankheit), die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. Um Abgrenzungsfragen zu vermeiden, wer- den im erwähnten Zeitraum alle Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a KVG von der Kos- tenbeteiligung befreit. Leistungen, die in diesem Zeitraum zum Beispiel wegen einer Grippe bezogen werden, sind damit auch von der Kostenbeteiligung befreit. Zur Umsetzung der neuen Regelung sind Anpassungen der K W sowie Übergangs- bestimmungen nötig.
2 Die Revision im Überblick
2.1 Versicherungspflicht für Dozierende und Forschende (Streichung von Art. 2
Abs. 4bis K W ) Gemäss Artikel 2 Absatz 4bis K W können sich Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen auf Gesuch hin von der Versiche- rungspflicht befreien lassen. Diese Bestimmung wird in Umsetzung der Motion Darbellay ersatzlos gestrichen. Das hat zur Folge, dass künftig ausländische Dozierende und For- schende und die sie begleitenden Familienangehörigen die obligatorische Krankenpflegever- sicherung in der Schweiz abschliessen müssen. Die im Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vorgesehenen Koordinationsbestim- mungen zur sozialen Sicherheit bleiben vorbehalten.
2.2 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft (Art. 104 Abs. 2 Bst. c und 105 K W )
Die Befreiung aller Mutterschaftsleistungen von der Kostenbeteiligung gemäss dem geänder- ten Artikel 64 Absatz 7 KVG (siehe oben Ziff. 1.2) wirkt sich auch auf die Erhebung des Bei- trags an den Kosten des Spitalaufenthaltes gemäss Artikel 104 K W aus. Die Befreiung vom Spitalbeitrag gemäss Absatz 2 Buchstabe c nimmt neu auf den geänderten Artikel 64 Absatz
7 KVG Bezug.
Die Ausführungsbestimmungen zum geänderten Artikel 64 Absatz 7 KVG werden in einem neuen Artikel geregelt. Sie definieren den Beginn und das Ende des Zeitraums, in welchem keine Kostenbeteiligung auf den Leistungen erhoben werden darf (Beginn der 13. Schwan- gerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft ab dem Tag nach der Niederkunft gerechnet). Ein separater Artikel ist angebracht, da auch für die Absätze 5 (Art. 104 K W ) und 6 (Art. 105 K W ) von Artikel 64 KVG eigene Artikel geschaffen wurden. Da der neue Artikel den Absatz 7 ausführt, muss er nach Artikel 105 K W stehen. Weil aber bereits ein Artikel 105a besteht, wird der bisherige Artikel 105 zu 104a umnummeriert und der neue Artikel mit 105 bezeich- net.
3 Erläuterungen zu den einzelnen KW-Bestimmungen
3.1 Art. 2 Abs. 4bis Streichung
Diese Bestimmung wird in Umsetzung der Motion Darbellay gestrichen. Das hat zur Folge, dass sich Dozierende und Forschende sowie die sie begleitenden Familienangehörigen nicht mehr gestützt auf diese Bestimmung bis maximal sechs Jahren von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien können. Sie müssen eine KVG-Versicherung abschliessen. Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden können auch Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen, sofern sie während der gesamten Gel- tungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versi- cherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 4 KW). Ausländischen Doktorierenden und Postdoktoranden sind einerseits Studierende und ande- rerseits vielfach Dozierende und Forschende, die einen Lohn beziehen. Es ist den Kantonen überlassen, festzulegen, wann ein Doktorierender bzw. ein Postdoktorand, der einen Lohn bezieht, nicht von der Versicherungspflicht befreit werden kann.
3.2 Art. 104 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 104 K W regelt den Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts. Gestützt auf die Änderung des Artikels 64 Absatz 7 KVG muss der Buchstabe c dieses Ab- satzes angepasst werden. Neu verweist er auf den Artikel 64 Absatz 7 des Gesetzes.
3.3 Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft (neu)
- Absatz 1: Der geänderte Artikel 64 Absatz 7 KVG knüpft an den Beginn der 13. Schwan- gerschaftswoche an. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangere bezüglich Ihrer Schwangerschaft betreut, bestimmen den Zeitpunkt und geben ihn auf der Rechnung an.
- Absatz 2: Auch Frauen, die eine Fehl- oder Totgeburt nach der 13. Schwangerschaftswo- che erleiden, sollen auf den dabei erbrachten Leistungen keine Kostenbeteiligung mehr be- zahlen müssen. Straflose Schwangerschaftsabbrüche nach Artikel 30 KVG sind aufgrund der gesetzlichen Regelung von Artikel 64 Absatz 7 KVG weiterhin nicht befreit.
- Absatz 3: Hier wird präzisiert, dass die Frist von acht Wochen ab dem Tag nach der Nie- derkunft berechnet werden soll. Dies bedeutet nicht, dass der Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG zwischen der Geburt und dem Beginn dieser Frist nicht anwendbar sein soll. Der Begriff "bis acht Wochen nach der Niederkunft" ist dahingehend zu verstehen, dass er auch die Stunden von der Geburt bis zum Beginn der Frist von acht Wochen erfasst.
4 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
- Absatz 1: Die von den Kantonen gestützt auf Artikel 2 Absatz 4bis ausgesprochenen Be- freiungen bleiben während höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnungs- änderung gültig. Diese Übergangsfrist ist nötig, damit die zuständigen kantonalen Stellen die betroffenen Personen über die Versicherungspflicht informieren und allfällige andere Befrei- ungsgründe prüfen können, und damit die betroffenen Personen ohne Zeitdruck bei einem KVG-Versicherer ihrer Wahl die obligatorische Krankenpflegeversicherung und allenfalls Zusatzversicherungen abschliessen können. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeit der Be- freiung müssen sich die Betroffenen bei einem KVG-Versicherer versichern, es sei denn, ein anderer Befreiungsgrund liege vor.
- Absatz 2: Artikel 64 Absatz 7 des KVG soll auf alle Leistungen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung erbracht werden, Anwendung finden. In Anlehnung an Artikel 103 Absatz 3 K W (Behandlungsdatum als massgebendes Datum für die Erhebung der Franchi- se und des Selbstbehaltes) soll für die Nichterhebung der Kostenbeteiligung bei Mutter- schaftsleistungen auch das Behandlungsdatum massgebend sein.
- Inkrafttreten: Diese Verordnungsänderungen sollen zusammen mit der Änderung von Arti- kel 64 Absatz 7 KVG auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.