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Erläuternder Bericht zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterent- wicklung der Armee (Umsetzung des Armeeberichtes 2010)

vom 26. Juni 2013

2012-0254 1

Übersicht

Die Weiterentwicklung der Armee erfordert es, dass Rechtsgrundlagen angepasst werden.1 Die konzeptionellen Grundlagen hierzu hat der Bundesrat 2010 im sicher- heitspolitischen Bericht2 sowie im Armeebericht3 vorgelegt. Sie werden im vorlie- genden Bericht konkretisiert. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen ist für die Jahre 2016 bis 2020 geplant. Die Aufgaben der Armee (Kap. 2) sind unverändert. Im Bereich Verteidigung be- schränkt sich die Armee auf den Erhalt der Verteidigungskompetenz. Auf absehbare Zeit steht die Unterstützung der zivilen Behörden im Vordergrund (militärische Katastrophenhilfe, Sicherungseinsätze sowie die Wahrung der Lufthoheit). Die Kapazität in der Friedensförderung soll qualitativ erhöht werden. Für jede der drei Aufgaben braucht es doktrinelle Grundlagen (Kap. 3). Das Leistungsprofil der Armee (Kap. 4) wird konkretisiert. Es unterscheidet zwi- schen Leistungen für nicht vorhersehbare Einsätze (z.B. Katastrophen, Terrorbe- drohung), solche für vorhersehbare Einsätze (z.B. Konferenzschutz) und solche, die permanent zu erbringen sind (z.B. Wahrung der Lufthoheit). Grundlegend verbessert werden soll die Bereitschaft der Armee (Kap. 4.2). Dazu sollen Milizformationen mit erhöhter Bereitschaft bezeichnet werden. Aus logistischen Gründen muss weiterhin unterschieden werden, welche Mittel aus dem Stand eingesetzt werden können und welche erst nach Tagen oder Wochen. Die neue Struktur der Armee (Kap. 5) strebt eine möglichst klare Trennung zwischen den Bereichen Ausbildung, Einsatz und Unterstützung an. Die Ausbildung soll integral geführt und der Einsatz der Berufsmilitär besser gesteuert werden; dazu wird die Position des Chefs Ausbildung geschaffen. Luftwaffe und Heer werden im Bereich Einsatz zusammengefasst. Direkt dem Chef der Armee unterstellt bleiben die Logistikbasis der Armee (LBA) und die Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB). Das Ausbildungsmodell (Kap. 6) soll es den Milizkadern ermöglichen, mehr prakti- sche Ausbildungserfahrung zu sammeln. Die Grade sollen deshalb wieder während einer ganzen Rekrutenschule abverdient werden. Pro Jahr werden zwei Rekruten- schulen (bisher drei) durchgeführt. Die Wiederholungskurse dauern nur noch 13 Tage; jeder Soldat hat sechs WK zu leisten bzw. insgesamt 225 Diensttage (bisher: 260). Die Wirtschaft profitiert so von kürzeren Abwesenheiten der Mitarbeitenden, einer geringeren Zahl von Diensttagen und besser qualifizierten Kadern. Der Sollbestand der Armee soll auf 100‘000 Armeeangehörige gesenkt werden (Kap. 7). Um für Ausbildung und Einsatz über genügend Armeeangehörige zu verfügen, soll der Effektivbestand um den Faktor 1,4 höher liegen. Die Steuerung der Bestände soll verbessert werden. Die fixe Altersgrenze für Mannschafts- und Unteroffiziersgrade fallen weg: sie bleiben neun Jahre eingeteilt, nachdem sie die

1 Militärgesetz (SR 510.10), Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee (SR 510.30), Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (SR 510.91), Armeeorganisation (SR 513.1)

2 BBl 2010 5133

3 BBl 2010 8871

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RS absolviert haben. Mit den 100‘000 Angehörigen der Armee können 109 Bataillo- ne bzw. Abteilungen gebildet werden. Gegenüber heute sollen damit 68 Bataillone und Abteilungen aufgelöst werden, dabei handelt es sich um 16 akive Formationen sowie alle 52 Reserveformationen. Vor allem bei den Immobilien, beim Berufspersonal sowie bei Ausrüstung und Bewaffnung sind grosse Einschnitte unausweichlich, um das angestrebte Gleichge- wicht zwischen Leistungen und Ressourcen zu erreichen (Kap. 8). Unter anderem muss auf mehrere Flugplätze, bis zu ein Dutzend Waffenplätze und auf die gesamte Kampfinfrastruktur (Sperrstellungen, Festungsartillerie) verzichtet werden. Das Fliegerabwehrsystem Rapier, das taktische Fliegerradar Taflir und die Panzerjäger werden neben anderen Grosssystemen rasch ausser Dienst gestellt werden müssen. Die Weiterentwicklung der Armee soll das Verhältnis zwischen den für die Sicher- heit des Landes notwendigen Leistungen der Armee und den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen nachhaltig verbessern.

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage 6

1.1 Behebung von Mängeln 6

1.2 Ressourcen und Leistungen 6

1.3 Zeithorizont bis 2020 7

1.4 Zeithorizont nach 2020 8

2 Aufgaben 8

3 Doktrin 10

3.1 Verteidigung 10

3.2 Unterstützung der zivilen Behörden 11

3.3 Friedensförderung 12

4 Leistungen der Armee und Bereitschaftssystem 13

4.1 Leistungsprofil 13

4.2 Bereitschaftssystem 17

5 Strukturen 19

5.1 Einsatz 21

5.2 Ausbildung 23

5.3 Unterstützung 23

6 Ausbildung 24

6.1 Grundausbildung 24

6.2 Kaderausbildung 26

6.3 Harmonisierung der militärischen Grundausbildung mit der

Hochschullandschaft 26

6.4 Unterbrüche von Grundausbildungsdiensten und nahtlose Kaderlaufbahn 27

6.5 Wiederholungskurse 27

7 Armeebestand, Diensttage und Dienstleistungsmodell 30

7.1 Bestände 30

7.2 Dienstleistungsmodell für Mannschaft und Unteroffiziere 32

7.3 Dienstleistungsmodell für Kader 32

7.4 Durchdienermodell 33

8 Auswirkungen der Weiterentwicklung der Armee 34

8.1 Auswirkungen auf die Immobilien 35

8.2 Auswirkungen auf die Ausrüstung der Armee 35

8.3 Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial 36

8.4 Implikationen für schwere Waffensysteme, Zukunft der Artillerie 37

8.5 Auswirkungen auf das Milizpersonal 38

8.6 Auswirkungen auf das militärische und zivile Berufspersonal 38

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9 Mehrleistungen bei einem Ausgabenplafond von 5 Mrd. Fr. 38

9.1 Verbesserung des Erhalts und der Weiterentwicklung der

Verteidigungskompetenz 39

9.2 Verbesserung der Leistungserbringung zur Unterstützung der zivilen

Behörden 39

9.3 Mehrleistungen bei der militärischen Friedensförderung 40

9.4 Fazit 40

10 Ausblick 40

11 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 41

11.1 Militärgesetz 41

11.2 Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der

Armee 57

11.3 Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der

Armee 57

11.4 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme 58

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1 Ausgangslage

Die aktuelle Weiterentwicklung der Armee wurde mit dem sicherheitspolitischen Bericht vom 23. Juni 2010 und dem Armeebericht vom 1. Oktober 2010 angestos- sen. Sie ist aus zwei Gründen notwendig: Einerseits gilt es, vor allem in der Kader- ausbildung, in der Bereitschaft und – soweit es die Ressourcen zulassen – auch bei der Ausrüstung Mängel zu beheben, die in der Armee in den vergangenen Jahren deutlich zutage getreten sind. Anderseits geht es darum, das Verhältnis zwischen den für die Sicherheit des Landes notwendigen Leistungen der Armee und den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen nachhaltig zu verbessern.

1.1 Behebung von Mängeln

Reformen bringen es naturgemäss mit sich, dass nach einer gewissen Zeit Korrektu- ren und Nachjustierungen nötig werden. So wurde die Umsetzung der Armee XXI durch wiederholte finanzielle Kürzungen beeinträchtigt. Mit dem Entwicklungs- schritt 2008/2011 der Armee musste das Leistungsprofil der Armee entsprechend angepasst werden. Es bestehen aber weiterhin Defizite im Materialbereich, in der Führungserfahrung der Milizkader und in der Bereitschaft. Diese Schwächen sind – soweit finanzierbar – zu korrigieren, zumal diese Bereiche für die Einsatzfähigkeit der Armee entscheidend sind. Bei der Ausbildung sollen Milizkader wieder eine stärkere Rolle über

Jeder Armeeangehörige soll wieder eine ganze Rekrutenschule absolvieren, und für beförderte Unteroffiziere, brevetierte Leutnants und angehende Kompaniekomman- danten wird wieder das Abverdienen des Grades eingeführt. Die Bereitschaft der Armee soll erhöht werden, damit sie jederzeit und aus dem Stand mit genügenden und geeigneten Kräften auf ausserordentliche Ereignisse reagieren kann. In einer globalisierten, vernetzten, komplexen und damit in vielerlei Hinsicht störungsanfäl- ligen Gesellschaft kann nicht für jede Bedrohung oder Gefahr mit Vorwarnzeiten gerechnet werden. Deshalb müssen Truppen schnell aufgeboten und ausgerüstet werden können. Die Verbesserungen in der Ausbildung und in der Bereitschaft sind mit bedeutenden finanziellen Anstrengungen verbunden. Die Armee muss darum klare Prioritäten setzen und in anderen Bereichen Verzichtsmassnahmen vorsehen.

1.2 Ressourcen und Leistungen

Der Bundesrat sah im Armeebericht 2010 für die Armee einen Sollbestand von 80‘000 und einen Ausgabenplafond von 4,4 Mrd. Fr. vor.4 Er wies darauf hin, dass bei diesem Ausgabenplafond erhebliche Sparanstrengungen nötig seien, damit die notwendigen Investitionen mittelfristig finanziert werden könnten, und dass sich dies auch auf das Leistungsprofil auswirken würde.5 Der von der Sicherheitspoliti-

4 Die 4,4 Mrd. Fr. beziehen sich auf 2010, in der Folge kommt die Teuerung hinzu. 5 Armeebericht 2010, Kapitel 6.5.

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schen Kommission des Ständerates verlangte Zusatzbericht vom 28. März 2011 wies für die nachhaltige Finanzierung einer Armee mit einem Sollbestand v 100’000 Armeeangehörigen einen Bedarf von 5,1 Mrd. Fr. pro Jahr und 6,2 Mrd. Fr. An- schubfinanzierung auf 20 Jahre aus, das heisst einen Gesamtbedarf von 5,4 Mrd. Fr. pro Jahr. Die Eidgenössischen Räte sprachen sich schliesslich für einen Sollbestand von 100'000 und einen Ausgabenplafond von 5 Mrd. Fr. ab 2014 aus, einschliesslich der Beschaffung eines Tiger-Teilersatzes, der Schliessung von Ausrüstungslücken sowie der Deckung des Nachholbedarfs bei der Instandstellung von Immobilien. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Armee mit einem Ausgabenplafond von 4,7 Mrd. Fr. ab 2015 (inkl. Beschaffung und Betrieb des Tiger-Teilersatzes) ihren Auftrag erfüllen kann. Das Unterschreiten der Planungsvorgaben des Parlaments ist insbesondere deshalb möglich, weil gegenüber früheren Annahmen die Beschaffung des Tiger-Teilersatzes rund eine Milliarde Franken weniger kostet und später erfolgt. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass die Armee intensive und anhaltende Sparanstrengungen unternehmen muss, um mit 4,7 Mrd. Fr. ihre Betriebsausgaben zu decken, eine vertretbare Investitionsquote zu erreichen und den gebotenen Bei- trag zur Sicherheit des Landes und seiner Bevölkerung zu erbringen. Einschränkun- gen bei den Ressourcen wirken sich auf das Leistungsprofil aus; die entsprechenden Konsequenzen werden in der vorliegenden Botschaft aufgezeigt.

1.3 Zeithorizont bis 2020

Die Weiterentwicklung der Armee ist ein ständiger Prozess. Aus planerischen und arbeitstechnischen Gründen sollen hier aber zwei Zeithorizonte unterschieden wer- den, jener bis 2020 und jener nach 2020. Die von der Armee zu erbringenden Leistungen müssen den Sicherheitsbedürfnissen der Schweiz entsprechen – also auf die Bedrohungen und Gefahren ausgerichtet sein und die Verletzlichkeiten von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft berücksichtigen – und mit den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen in Einklang ge- bracht werden. In neuen, asymmetrischen Konflikten wird weniger auf das militäri- sche Potential eines Staates gezielt als vielmehr direkt auf das Funktionieren von Zivilgesellschaft und Wirtschaft. Zudem wird der Überraschungseffekt genutzt, um mit dem Herbeiführen von unerwarteten Ereignissen und Situationen eine paralysie- rende Wirkung auf die Gesellschaft zu erzielen. Die Armee steht damit vor der Herausforderung, innerhalb des gegebenen finanziellen Rahmens in möglichst kurzer Zeit überzeugende Antworten auf Bedrohungsszenarien zu entwerfen, die nicht herkömmlichen sicherheitspolitischen Denkmustern entsprechen. Dazu muss die Armee zumindest in Teilen aus dem Stand eingesetzt werden können. Sie muss rasch, flexibel und multifunktional Sicherheit schaffen können. Die kleinere Anzahl verfügbarer Verbände als Folge der Verringerung des Armeebestandes und die Notwendigkeit, die zivilen Behörden bei überraschend eintretenden Ereignissen rasch zu unterstützen, erfordern eine Überarbeitung des Systems der abgestuften Bereitschaft. Eine hohe Reaktionsfähigkeit erfordert auch Verbesserungen in Aus- bildung und Ausrüstung. Die Umsetzung der auf den folgenden Seiten erläuterten Massnahmen soll zwischen

2016 und 2020 erfolgen. Durch eine schrittweise Umsetzung soll sichergestellt

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werden, dass die Armee ihre Aufträge jederzeit erfüllen kann. Diese Weiterentwick- lung der Armee hat wesentliche Neuerungen in der Armeeorganisation (inkl. Füh- rungsstruktur), im Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell sowie im Bereitschafts- system zur Folge. Hinzu kommen viele Detailanpassungen und Begleitmassnahmen, namentlich in den Bereichen Doktrin, Ausrüstung, Immobilien, Logistik und Füh- rungsunterstützung. Damit kann ein erheblicher Teil der erkannten Mängel behoben werden; die verfügbaren Ressourcen setzen aber weiterhin Schranken.

1.4 Zeithorizont nach 2020

Das internationale Umfeld befindet sich in ständigem Wandel; sowohl die Konflikt- formen wie auch viele Streitkräfte haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Für die Schweiz ist es wichtig, diese Veränderungen mit Bezug auf die eigene Sicherheitslage zu verfolgen. Dabei ist eine eigenständige Analysekultur zu pflegen, die bei der Interpretation internationaler Trends die nationalen Gegebenhei- ten berücksichtigt. Die rüstungstechnische Entwicklung, die sich in den Beschaf- fungsprogrammen anderer Streitkräfte widerspiegelt, ist auch für die Schweiz von Bedeutung. Flexibilität und Mobilität, Cyber Defense, Spezialkräfte und Führungs- unterstützung werden für die Schweizer Armee ebenfalls noch wichtiger, schwere terrestrische Waffensysteme, in Massen eingesetzt, haben auch für sie an Bedeutung verloren. Aber nicht alle Veränderungen und Reformen anderer Armeen sind für die Schweiz relevant. Dies gilt insbesondere für Anpassungen, die dazu dienen, die Teilnahme an Kampfhandlungen in weit entfernten Gebieten zu erleichtern. Der Bundesrat beabsichtigt, Ende 2014 einen neuen sicherheitspolitischen Bericht vorzulegen, dessen Fokus auf einer Analyse der Bedrohungen und Gefahren liegen und der auch Grundlage dafür sein soll, Konsequenzen für die Weiterentwicklung der Armee nach 2020 abzuleiten. Es geht darum aufzuzeigen, wie die Armee die Schweiz und ihre Bevölkerung am wirksamsten und effizientesten vor Bedrohungen und Gefahren schützen kann. Die unmittelbar anstehenden Anpassungsschritte dürfen nicht mit der längerfristig notwendigen Entwicklung in Konflikt geraten. Besonders grosse Aufmerksamkeit und Sorgfalt ist bei Investitionsentscheiden nötig, weil sie lange nachwirken. Um die Stärken des Milizsystems auszunutzen, die Schweiz optimal zu schützen und der Verkleinerung des Bestandes Rechnung zu tragen, muss die Armee das Schwer- gewicht auf gute Ausbildung, hohe Bereitschaft, Flexibilität und Mobilität legen.

2 Aufgaben

Die Armee ist die bedeutendste sicherheitspolitische Reserve des Bundes. Sie ist generell auf den Schutz und die Sicherung des Landes, insbesondere der kritischen Infrastrukturen, und der Bevölkerung ausgerichtet, und im Fall eines militärischen Angriffs das entscheidende Instrument. Sie ist ein zentraler Bestandteil des Sicher- heitsverbundes Schweiz. Sie erbringt im Rahmen der Friedensförderung Beiträge zur Konfliktprävention und Krisenbewältigung.

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Sie hat folgende drei Aufgaben:  Verteidigung,  Unterstützung der zivilen Behörden und  Friedensförderung. Einsätze zur Verteidigung dienen dazu, einen militärischen Angriff auf die Schweiz und ihre Bevölkerung abzuhalten oder abzuwehren und bei einer Bedrohung auch die kritischen Infrastrukturen zu schützen. Die Verteidigungsfähigkeit muss immer wieder auf die potenziellen militärischen Bedrohungen ausgerichtet werden, mit denen die Schweiz konfrontiert werden könnte. Es geht nach wie vor darum, Struk- tur, Ausrüstung und Bewaffnung nicht einfach fortzuschreiben, sondern immer wieder zu überprüfen und anzupassen. Im Lichte der geringen Wahrscheinlichkeit eines zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikts in Mitteleuropa hält es der Bundes- rat sicherheitspolitisch für vertretbar und mit Blick auf die Ressourcen für unver- meidlich, die Fähigkeit zur Abwehr eines militärischen Angriffs auf den Erhalt und die Weiterentwicklung der Verteidigungskompetenz – in einigen Schlüsselbereichen mit hoher Qualität, aber im kleinstmöglichen Umfang – zu beschränken. Bei der Unterstützung der zivilen Behörden geht es um Beiträge der Armee, damit die zivilen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen können. Diese sollen die demokra- tische Ordnung wie auch Leib und Leben, Bewegungsfreiheit, Lebensqualität, Eigentum und Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten können. Die Armee leistet Beiträge zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen sowie im Falle von Ereignissen von nationalem öffentlichem Interesse und unterstützt Sicherheits- organe, primär der Kantone, bei der Prävention und Abwehr von Bedrohungen der inneren Sicherheit. Diese Unterstützung erfolgt subsidiär, auf Ersuchen und unter Einsatzverantwortung der zivilen Behörden, wenn die zivilen Mittel in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr ausreichen. Für den Schutz des Luftraums ist in allen Lagen der Bund verantwortlich: Weil nur die Armee über die dazu geeigneten Mittel verfügt, stellt sie zur Unterstützung der zivilen Behörden die Wahrung der Lufthoheit sicher. In Bezug auf Cyber-Angriffe schützt die Armee ihre eigenen Systeme und trägt zur Bewältigung der Folgen solcher Angriffe bei. Die Armeeaufgabe Friedensförderung umfasst Beiträge zur Konfliktprävention und Krisenbewältigung im Rahmen von Massnahmen der internationalen Staatenge- meinschaft zur Prävention und Bedrohungsminderung, zur Wiederherstellung von Sicherheit und Stabilität sowie zum (Wieder-)Aufbau nachhaltiger rechtsstaatlicher Strukturen. Einsätze der Armee zur Friedensförderung bedürfen eines Mandats der UNO oder der OSZE. Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen, die Teilnahme an Einsätzen zur Friedensförderung freiwillig. Die wichtigste Entwicklungslinie der Armee besteht darin, sich zu einem gegen vielfältigere Bedrohungen und Gefahren wirksamen Instrument weiterzuentwickeln, entsprechend den Sicherheitsbedürfnissen der modernen Schweiz mit ihren vielen Verwundbarkeiten.

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3 Doktrin

Die Doktrin beschreibt, wie die Armee ihre Aufgabe grundsätzlich, d.h. unabhängig von einer konkreten Situation, angeht. Sie ist eine wesentliche Rahmenbedingung insbesondere für die Organisation der Armee, für ihre Ausrüstung und Bewaffnung und für die Infrastruktur. Sie ist zudem Ausgangspunkt für die Entwicklung takti- scher Einsatzverfahren und der Gefechtstechnik. In der Ausbildung sorgt die Doktrin für eine gewisse Standardisierung des Denkens, ohne den Handlungsspielraum zu sehr einzuschränken.

3.1 Verteidigung

Im Bereich Verteidigung beschränkt sich die Armee auf den Erhalt der Verteidi- gungskompetenz ("savoir faire"); dies entspricht den seit zehn Jahren geltenden sicherheitspolitischen Vorgaben. Wenn sich eine konkrete Bedrohung abzeichnet, soll die Bereitschaft zur Abwehr eines militärischen Angriffs rasch erhöht werden.6 Um die zu erhaltenden Fähigkeiten zu bestimmen, ist es nötig, Vorstellungen über die eigene Kampfführung im Falle eines bewaffneten Konflikts zu entwickeln. Dies ist heute nur sehr abstrakt möglich. Die technologischen Entwicklungen der nächs- ten Jahre und Erfahrungen aus bewaffneten Konflikten können neue Fähigkeiten und Einsatzverfahren wichtig erscheinen und bestehende obsolet werden lassen. An diese Weiterentwicklung muss sich auch die Schweizer Armee flexibel anpassen, quantitativ und qualitativ. Internationale Trends in der Entwicklung der Streitkräfte, der Militärtechnologie und der Austragung bewaffneter Konflikte müssen unabhän- gig von den gegenwärtig verfügbaren Ressourcen laufend verfolgt werden, da sie die Grundlage für die periodische Überprüfung der eigenen Planungsannahmen sind. Davon abgeleitet müssen auch die Verteidigungsfähigkeit und -kompetenz immer wieder neu beurteilt werden. Schon lange bevor es zu Kampfhandlungen käme, würde es darum gehen, einen potenziellen Gegner durch eine Demonstration der eigenen Kampffähigkeit und Kampfbereitschaft von einem Angriff abzuhalten. Sollte die Schweiz trotzdem angegriffen werden, bestünde das Ziel darin, möglichst viele eigene Mittel einem gegnerischen Luftschlag zu entziehen, die gegnerischen Luftkriegsmittel zu reduzie- ren und die Bodenkräfte des Gegners unter Ausnutzung des Geländes durch eine Kombination von offensiven und defensiven Aktionen abzunutzen bzw. zu schlagen. Voraussetzung für den erfolgreichen Einsatz der eigenen Mittel ist der Schutz vor Cyber-Attacken bereits lange vor einem militärischen Angriff. Welche Fähigkeiten zur Abwehr eines militärischen Angriffs erforderlich sind, muss immer wieder neu beurteilt werden. Bislang ist die Fähigkeit, das Gefecht der ver- bundenen Waffen zu führen, eine angemessene Antwort. Die Rolle der traditionellen schweren Mittel der Armee wird allerdings in dem Mass relativiert, in dem die

6 Diese Beschränkung hat ihren primären Grund im haushälterischen Umgang mit Ressour- cen. Eine ständige Bereitschaft zur Abwehr eines militärischen Angriffs würde einen massiv grösseren Aufwand erfordern. Ein zweiter Grund für die Beschränkung auf die Verteidigungskompetenz liegt darin, dass damit die kontinuierliche Anpassung an sich verändernde militärische Bedrohungen leichter fällt.

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Vielfalt von Möglichkeiten zunimmt, das Funktionieren von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, aber auch die Sicherheit des Territoriums und des Luftraums empfind- lich zu stören, z. B. durch Cyber-Angriffe oder Angriffe mit Drohnen. Das wird zu beachten sein, wenn die heute vorhandenen terrestrischen Hauptwaffensysteme wie Panzerhaubitzen und Kampfpanzer das Ende ihrer Einsatzdauer erreichen. Es ist möglich, dass solche Systeme dann nicht mehr effizient sein werden, z.B. wenn andere Systeme entwickelt worden sind und angesichts der dann aktuellen Bedro- hungen eine bessere Wirkung versprechen. Die technische Entwicklung scheint darauf hinzudeuten: Verglichen mit anderen Systemen wird international wenig in die Weiterentwicklung der schweren terrestrischen Waffensysteme (vor allem Pan- zerhaubitzen und Kampfpanzer) investiert. Für die unmittelbare Zukunft der Schweizer Armee heisst dies, dass bei Investitionen in solche Systeme grosse Zu- rückhaltung geboten ist. Solche Anpassungen waren schon immer nötig; Beharrung auf dem Bisherigen zeitigte in der Vergangenheit militärisch oft katastrophale Fol- gen.7

3.2 Unterstützung der zivilen Behörden

Die Unterstützung der zivilen Behörden wird auf absehbare Zeit hinaus im Zentrum der von der Armee zu erbringenden Leistungen stehen. Die Möglichkeit, dass Ereig- nisse wie etwa grosse Naturkatastrophen, Terroranschläge oder Cyber-Angriffe überraschend und ohne Vorwarnzeit eintreten, zwingt die Armee dazu, die Leistun- gen sehr schnell zu erbringen. Einsätze der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden ebenso wie solche zum Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infra- strukturen erfolgen immer subsidiär, d.h. wenn die zivilen Behörden in personeller, materieller und zeitlicher Hinsicht nicht in der Lage sind, die anstehenden Aufgaben zu bewältigen, auf Ersuchen der zivilen Behörden und unter deren Einsatzverant- wortung. Bei der Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und bei der Erfüllung von anderen Aufgaben nationaler Bedeutung sowie zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit kann die Armee die zivilen Behörden mit einer breiten Palette von Unterstützungseinsätzen entlasten: Militärische Katastrophenhilfe wird primär im Inland geleistet. Im Ausland kann die Armee Beiträge zu humanitärer Hilfe leisten; Einsätze im grenznahen Ausland erfolgen im Rahmen bilateraler Staatsverträge. Hauptträger militärischer Katastro- phenhilfe sind die Rettungs-, Genie- und Sanitätstruppen. Sicherungseinsätze der Armee dienen dazu, das Sicherheitsdispositiv der zivilen Mittel von Kantonen und Bund insbesondere beim Schutz kritischer Infrastrukturen zu verstärken und Belastungsspitzen zu bewältigen. Für Sicherungseinsätze eignen sich in erster Linie Infanterieverbände und Militärpolizeiformationen. Je nach Be- drohung und Unterstützungsbedarf der zivilen Behörden kann es nötig sein, auch mechanisierte Kräfte zum Einsatz zu bringen.

7 Bekannte Beispiele dafür sind die Maginot-Linie Frankreichs im Zweiten Weltkrieg oder das Beibehalten von Kavallerie nach der Erfindung des Maschinengewehrs oder nachdem Kampfpanzer in Massen eingesetzt wurden.

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Alle Aufgaben bei der Unterstützung der zivilen Behörden können durch Mittel aus und in der Luft unterstützt werden, beispielsweise durch Lufttransport oder Luftauf- klärung. Zur Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland können die zivilen Behörden auch dadurch unterstützt werden, dass diplomatische Vertretungen geschützt oder Schweizer Bürger gerettet und in die Schweiz zurückgeführt werden. Einsätze zur Rettung und Rückführung erfolgen in der Regel in Kooperation mit anderen Staaten. Die Wahrung der Lufthoheit ist eine permanente Bundesaufgabe, die grösstenteils durch die Luftwaffe erbracht wird. Sie umfasst alle Massnahmen, um Verletzungen der Luftverkehrsregeln und die missbräuchliche Benützung des Luftraumes zu verhindern. Dabei geht es in erster Linie darum, die Regeln zur Nutzung des Luft- raumes durchzusetzen. Der Bundesrat kann die Benützung des schweizerischen Luftraumes oder das Überfliegen bestimmter Gebiete zeitweise oder dauernd ein- schränken oder verbieten. Der Bundesrat will so rasch wie möglich eine Bereitschaft der Luftwaffe für Interventionen rund um die Uhr herstellen. 8 Entsprechende Mass- nahmen müssen allerdings in den personellen und finanziellen Gesamtrahmen pas- sen.

3.3 Friedensförderung

In der Friedensförderung muss die Armee – wie schon im Armeebericht 2010 darge- legt – fähig sein, bewaffnete Kontingente9, unbewaffnete Einzelpersonen und Klein- detachemente sowie Spezialisten für die humanitäre Minenräumung, die Reform des Sicherheitssektors sowie der Sicherung/Vernichtung von Kleinwaffen und Munition zu entsenden . Ein Einsatz ist nur auf freiwilliger Basis und nur für Missionen mög- lich, die von der UNO oder der OSZE mandatiert sind. Diese Kapazität soll qualita- tiv erhöht werden, insbesondere in den Bereichen Lufttransport, terrestrische Logis- tik- und Transportleistungen. Ebenso soll sie quantitativ so verstärkt werden, dass bis zu 500 Angehörige der Armee gleichzeitig in der Friedensförderung eingesetzt werden können, statt wie bisher knapp 300. Ein Einsatz kann nicht aus dem Stand erfolgen, die Rekrutierung und Ausbildung der Freiwilligen benötigt einige Monate Zeit. Das Gros der Beiträge kann durch Angehörige der Miliz erbracht werden. In einigen Tätigkeitsfeldern mit einem hohen Spezialisierungsgrad muss jedoch auf das Be- rufspersonal des VBS zurückgegriffen werden, wie beispielsweise Helikopter- Piloten und -mechaniker oder Sprengstoffspezialisten. Für den Aufbau der erforder- lichen Strukturen und personellen Ressourcen sind bereits Massnahmen eingeleitet worden. Die Personallücken bei den avisierten hochwertigen Beiträgen identifiziert und in der strategischen Personalplanung im Sinne einer Kapazitätserweiterung

8 Gemäss der Motion Hess (09.4081): Erhöhte Bereitschaft für den Luftpolizeidienst auch ausserhalb der normalen Arbeitszeiten. 9 Die Bewaffnung soll die Truppen befähigen, sich selbst zu schützen und ihren Auftrag zu erfüllen. Die Teilnahme an Kampfeinsätzen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

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aufgenommen. Die Ausbildung solcher Spezialisten bis zur Erlangung der Einsatz- bereitschaft dauert aber mehrere Jahre.

4 Leistungen der Armee und Bereitschaftssystem

4.1 Leistungsprofil

Das Leistungsprofil der Armee zeigt auf, wie viele Armeeangehörige nach welcher Vorbereitungszeit wie lange zur Erfüllung welcher Aufgaben eingesetzt werden können. Es ist eine zentrale Vorgabe und neben der Doktrin der Motor für die Wei- terentwicklung der Armee. In seiner Stellungnahme zu mehreren parlamentarischen Vorstössen10 hat der Bun- desrat angekündigt, dass er das Leistungsprofil der Armee anpassen müsse, da sich dieses mit einem Ausgabenplafond von 4,7 Mrd. Fr. pro Jahr inkl. Beschaffung und Betrieb Tiger-Teilersatz nicht umsetzen lässt. Bereits im Armeebericht 2010 hatte er eine ganze Reihe von Sparmöglichkeiten aufgezeigt, um mittelfristig die Finanzie- rung der notwendigen Investitionen sicherzustellen. Solche Spar- oder Verzichts- massnahmen sind immer noch notwendig, auch wenn der Bundesrat zur Beschaf- fung des Tiger-Teilersatzes den Ausgabenplafond von 4,4 Mrd. Fr. auf 4,7 Mrd. Fr. angehoben hat. Die wesentlichen Änderungen zum Leistungsprofil im Armeebericht 2010 liegen in einer Reduktion des für die rasche Unterstützung der zivilen Behörden vorgesehenen Kräfteansatzes von 35'000 auf 20'000 Armeeangehörigen und einer Verlängerung der Zeit, welche zwischen dem Ereignis und dem Einrücken des Gros der aufgebo- tenen Verbände verstreicht. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass ein gestaffeltes Einrücken der aufgebotenen Kräfte aus logistischen Gründen angezeigt ist. Eine Beschränkung des Kräfteansatzes auf 20'000 Armeeangehörige (plus 12'000 bis 15'000 für einsatzspezifische Basisleistungen der Luftwaffe, Führungsunterstützung, Logistik usw.) bedeutet zwar eine wesentliche Leistungsreduktion; sie dürfte aber sowohl mit Blick auf den oft erst im Verlauf der Zeit klar werdenden Unterstüt- zungsbedarf der zivilen Behörden als auch aus sicherheitspolitischen und militäri- schen Erwägungen vertretbar sein.

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12.3983 Motion SiK-N: Konsequente Umsetzung des Bundesbeschlusses vom 29. Sep-

tember 2011 zum Armeebericht. 12.3744 Postulat Glanzmann-Hunkeler: Leistungsprofil der Armee. 12.3745 Postulat Eichenberger: Leistungsprofil der Armee.

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14 Zeitpunkt politischer Entscheid

24h Katastrophenhilfe Schweiz und während Wochen Berufsorg + grenznahes Ausland / inkl ABC min. 150 Angehörige der Armee Abbildung 1: 48h Sofortige Unterstützung ziviler Behörden max. 4 Wochen Durchdiener bei besonderen Ereignissen rund 500 Angehörige der Armee Total maximal 20‘000 Angehörige der WK+ 72h Rasche Unterstützung ziviler Behörden Armee Schulen max. 4 Wochen Ablösung/en (wenn bei besonderen Ereignissen (exkl. ca. 12‘000-15‘000 AdA aus bis 900 Angehörige der Armee von Teilen verfügbar) (Katastrophen / Notlagen) Basisleistungen Führungsunterstützung, Miliz- Logistik, LW, ...) formationen

4 Tage Ergänzende Unterstützung ziviler max. 4 Wochen

mit hoher Behörden bis (zwei mal 3000) 6000

8 Tage

Nicht vorhersehbar Bereitschaft Angehörige der Armee

3 Wochen Weitere Leistungen nach Bedarf

Miliz Fo und Schulen

Miliz Fo durch aufgebotene Milizformationen

Tage Assistenzdienst im Ausland: während total bis 1000 Berufsorg + Beiträge zur humanitären Hilfe Wochen Angehörige der Armee, freiwillig Leistungsprofil der Armee

Freiwillige Monate Friedensförderung während Jahren und im Dienstleistungsplan

2 Wochen Unterstützung ziviler Behörden max. 2 Wochen

beim Konferenz- und Objektschutz max. 8000 Angehörige der Armee Vorhersehbar Miliz Fo berücksichtigt

2 Wochen Wahrung der Lufthoheit mit während Wochen

verstärktem Luftpolizeidienst rund 2500 Angehörige der Armee

Planungs- Vorbereitungs- und Ausbildungszeit Beginn der Leistungserbringung durch die Armee Einsatzdauer

Kernkompetenz Verteidigung Berufsorg+ Erhalt und Weiterentwicklung von verbandsspezifischen Fähigkeiten in Schulen und Kursen Miliz Fo Wahrung der Lufthoheit mit Sensoren und normalem Luftpolizeidienst Permanent

Basisleistungen (permanente sowie einsatz- und ausbildungsspezifische)

Schematische Darstellung ohne zeitliche Proportionalität

Das Leistungsprofil unterscheidet zwischen drei Arten von Leistungen:  Leistungen, die im Rahmen nicht vorhersehbarer Einsätze, d.h. bei überra- schend eintretenden Ereignissen (z. B. Katastrophen oder Terrorbedrohung), er- bracht werden müssen;  Leistungen, die im Rahmen vorhersehbarer Einsätze (z. B. Konferenzschutz wie anlässlich des World Economic Forum) erbracht werden müssen;  Leistungen, die permanent zu erbringen sind (z. B. Wahrung der Lufthoheit oder Basisleistungen). Die Armee kann bei nicht vorhersehbaren Bedrohungen, Gefahren und Ereignissen:  Innerhalb von 24 Stunden mindestens 150 Armeeangehörige (Berufsmilitär und Miliz) während Wochen zur Katastrophenhilfe einsetzen.  Nach 48 Stunden Vorbereitungszeit den zivilen Behörden rund 500 Armeeange- hörige (Berufsmilitär, ziviles Berufspersonal und Durchdiener- Bereitschaftsformationen) während maximal 4 Wochen für die Bewältigung be- sonderer Ereignisse zur Verfügung stellen.  Nach 72 Stunden Vorbereitungszeit den zivilen Behörden bis zu 900 Armeean- gehörige (Formationen aus gerade stattfindenden Wiederholungskursen und aus den laufenden Schulen11) für maximal vier Wochen zur Bewältigung besonderer Ereignisse, z.B. Katastrophen und Notlagen, zur Verfügung stellen.  Innerhalb von 4 Tagen ein erstes Kontingent von 3000 Armeeangehörigen (Milizformationen mit hoher Bereitschaft) und nach 8 Tagen zusätzlich ein zweites Kontingent von 3000 Armeeangehörigen während je maximal vier Wo- chen einsetzen.  I v 3W M z ( x 20’000 Ar- meeangehörige) aufbieten und einsetzen, um Leistungen für die zivilen Behör- den zu erbringen. Um dies zu ermöglichen, sind weitere 12’000–15’000 A e- angehörige nötig, um einsatzspezifische Basisleistungen der Logistik, Führungsunterstützung, Luftwaffe usw. zu erbringen.  Nach einer Vorbereitungszeit von Tagen Humanitäre Hilfeleistungen im Aus- land (als Teil der Unterstützung der zivilen Behörden) mit bis zu 500 Angehöri- gen der Armee erbringen. Die Armee kann bei vorhersehbaren Bedrohungen, Gefahren und Ereignissen nach einer Vorbereitungs- bzw. Planungsphase:  Bis zu 500 Angehörige der Armee auf freiwilliger Basis in der Friedensförde- rung einsetzen.

11 Nach abgeschlossener allgemeiner Grundausbildung. Zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der inneren Sicherheit können nur Armeeangehörige mit abgeschlossener Grundausbildung eingesetzt werden.

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 Die zivilen Behörden beim Konferenzschutz12 oder beim Schutz kritischer Infrastruktur nach einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen während maximal zwei Wochen mit bis zu 8000 Armeeangehörigen der Miliz unterstützen.  Die Wahrung der Lufthoheit mit verstärktem Luftpolizeidienst mit zwei Wochen Vorbereitung während Wochen mit Berufsmilitär, zivilem Berufspersonal und Miliz sicherstellen.13 Die Armee kann permanent:  Die spezifischen Kompetenzen eines jeden Verbandes für die Verteidigung gegen einen militärischen Angriff gemäss seiner Truppengattung in den Wieder- holungs- und Weiterbildungskursen trainieren, erhalten und weiterentwickeln. Dazu schult die Armee das Gefecht der verbundenen Waffen mit Einsatzverbän- den bis Stufe Kampfgruppe und trägt auch mit den übrigen Verbänden zum Er- halt der Verteidigungskompetenz bei. Nach einer Vorbereitungszeit von Mona- ten können auch die Verbände, die schwergewichtig die Verteidigungskompetenz erhalten und weiterentwickeln, in einer ausserordentli- chen Lage als operative Reserve des Bundes die zivilen Behörden unterstützen.  Die Wahrung der Lufthoheit mit Sensoren und normalem Luftpolizeidienst sicherstellen – mit Berufsmilitär, zivilem Berufspersonal, Durchdienern und Mi- lizverbänden, die ihren Dienst detachementsweise über das ganze Jahr leisten.  Basisleistungen für Dritte erbringen, als zentralen Beitrag für das Funktionieren des Sicherheitsverbundes Schweiz. Dies erfolgt mit Berufsmilitär, zivilem Be- rufspersonal und Milizformationen. Alle Einsatz- und Ausbildungstätigkeiten der Armee erfordern zudem intern erbrachte Basisleistungen, z.B. zur Sicherstel- lung der Führungsfähigkeit und der Logistik. Diese sind teilweise ausgesprochen personal- und kostenintensiv. Basisleistungen, welche die Armee für Dritte erbringt, umfassen u.a.:  Einsatz der Luftwaffe für die zivilen Behörden zwecks Lufttransport, Luftauf- klärung (inkl. Wärmebildkamera) für Suche und Rettung zugunsten der Polizei, des Grenzwachkorps, der REGA und weiterer Bedarfsträger, Aeroradiometrie zugunsten der Nationalen Alarmzentrale und des Bundesamtes für Gesundheit sowie Lufttransportdienst des Bundes zugunsten Bundesrat und Parlament;  Führungsunterstützungsleistungen für zivile Departemente und Kantone (z. B. Einsatznetz Verteidigung, geschütztes Meldungsvermittlungssystem Vulpus Te- lematik, Polycom, Informatikleistungen usw.);  Sicherstellung von Betrieb und Sicherheit von Führungsinfrastruktur für den Bundesrat;  Erstellung und Verbreitung der erkannten Luftlage;  Beschaffung von Nachrichten für die zivilen Behörden wie beispielsweise den Nachrichtendienst des Bundes;

12 Planbare Einsätze wie World Economic Forum, Frankophoniegipfel usw. Solche Einsätze sind im Dienstleistungsplan in der Regel zwei Jahre im Voraus berücksichtigt. 13 Die Armee erstellt eine mehrjährige Planung der zukünftigen Dienstleistungen. Diese mündet in einen Dienstleistungsplan, der die zwei nächsten Jahre abbildet. Dieser kann, falls notwendig, angepasst werden.

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 Leistungen für andere Departemente und Ämter sowie Kantone und Gemeinden (z. B. DEZA, BABS, BASPO, BAG, BWL, NDB, Meteo Schweiz) oder bun- desnahe Betriebe (RUAG) und Koordinationsbereiche (wie z. B. ABC-Abwehr mit der Einsatzequipe VBS, Schadenwehr Gotthard, Armeesanität als Partner im Koordinierten Sanitätsdienst, Bereitstellung von insgesamt 800 Spitalbetten so- wie Medikamentenbevorratung des Bundes);  Zur-Verfügung-Stellung von Infrastruktur zugunsten des Bundesamtes für Migration;  Zur-Verfügung-Stellung von Ausbildungsinfrastruktur für die kantonalen Poli- zeikorps;  Materialabgabe an Dritte (Fahrzeuge, Aggregate, Absperrmaterial, Abgabe Sanitätsmaterial, Medikamente usw.);  Betrieb der Bundestankstellen;  logistische Dienstleistungen an Dritte aus den Bereichen Nachschub/Rückschub, Instandhaltung, Transport und sanitätsdienstliche Unterstützung;  Sicherstellen der Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen durch Betrieb von Notsendern;  Erstellen einsatzspezifischer Übermittlungsnetze bei Katastrophen und in Notla- gen. Sämtliche im Leistungsprofil aufgelisteten Leistungen sind kumulativ, d.h. sie können bei Bedarf alle gleichzeitig erbracht werden. Das Leistungsprofil basiert auf sorgfältigen Berechnungen, die zahlreiche Elemente berücksichtigen:  die Koordination von Leistungserbringung und Ausbildung;  die Eigenheiten des Milizsystems (wenige Angehörige der Armee zu einem gegebenem Zeitpunkt im Dienst);  Zuweisung der Leistungen an eine konkrete Gruppe von Angehörigen der Ar- mee (und nicht bloss der Armee als ganzer);  Optimierung der für die Sicherstellung der Bereitschaft aufgewendeten Ressour- cen;  Ausrichtung auf eine möglichst betriebswirtschaftliche Logistikführung;  eine möglichst geringe Belastung von Wirtschaft und Gesellschaft. Das Leistungsprofil muss trotz dieser soliden Abstützung auch in Zukunft flexibel angepasst werden können, um Veränderungen in den Bedrohungen und Gefahren, aber auch den Mitteln zu ihrer Bewältigung zu berücksichtigen.

4.2 Bereitschaftssystem

Ziel des Bereitschaftssystems ist es, die zeitlichen Anforderungen des Leistungspro- fils zu erfüllen. Dies erfordert auch die Fähigkeit, Kräfte aus dem Stand aufzubieten. Das Bereitschaftssystem basiert auf vier Kategorien von Formationen, die sich in der

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Grundbereitschaft unterscheiden und deshalb auch unterschiedlich rasch eingesetzt werden können:  Berufsmilitär, ziviles Berufspersonal, Durchdienerformationen und Milizdeta- chemente in permanenter Bereitschaft;  Formationen im Wiederholungskurs und in Schulen;  Milizformationen mit hoher Bereitschaft;  übrige Milizformationen. Mit Berufsmilitär, zivilem Berufspersonal, den Durchdienerformationen und Miliz- Detachementen in permanenter Bereitschaft (z. B. für die Computernetzwerk- Verteidigung) kann die Armee praktisch aus dem Stand Leistungen erbringen. Diese Formationen können innerhalb von Stunden eingesetzt werden, ihre Durchhaltefä- higkeit ist aber beschränkt. Falls sich zum Zeitpunkt eines Ereignisses Formationen in Schulen und Kursen befinden, können diese innerhalb von drei Tagen eingesetzt werden, soweit sie sich für den Einsatz eignen. Die Verfügbarkeit solcher Truppen sinkt, wenn die Anzahl Formationen verringert wird: Dann sind weniger Armeean- gehörige zu einem gegebenen Zeitpunkt in einem Wiederholungskurs.

Milizformationen nach Aufgebot (Bis auf total 20‘000 AdA exkl. der Basisleistungen)

Milizformationen mit hoher Bereitschaft

Formationen im WK und Schulen Durchdienerformationen / Milizdetachemente in permanenter Bereitschaft Berufsmilitär und ziviles Berufspersonal

permanent Tage Wochen Monate

Abbildung 2: Bereitschaftssystem (Prinzipskizze)

Milizformationen mit hoher Bereitschaft sollen die ersten Einsatzelemente gestaffelt nach vier bzw. acht Tagen ergänzen. Diese aufgrund ihrer Eignung bezeichneten Formationen werden zentral aufgeboten, aber dezentral bereitgestellt. Es handelt sich dabei um Verbände, die innerhalb von Tagen einrücken, Fahrzeuge und Materi- al aus der Logistikinfrastruktur übernehmen, ihre einsatzorientierte Ausbildung durchführen und sich dann in ihren Einsatzraum verschieben. Ihre Einrückungsstan- dorte sind angelehnt an die logistischen Hauptstandorte, damit die Ausrüstung rasch erfolgen kann. Dabei werden die Bedürfnisse des Einsatzes und die Anforderungen an die Sicherheit gebührend berücksichtigt. Das Gros der Milizformationen mit hoher Bereitschaft erbringt Leistungen für die zivilen Behörden wie Sicherungsauf- gaben, Katastrophenhilfe, ABC-Abwehr sowie Leistungen in den Bereichen Genie

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und Sanität. Zudem verstärkt ein Teil der Formationen die Führung und gewährleis- tet die logistische Unterstützung. Drei Wochen nach dem auslösenden Ereignis können, falls notwendig, weitere Milizformationen z G ä v 20’000 A ücken. Für die Unterstützung dieser Einsatzkräfte müssen zusätzlich ca. 12’000 15’000 Armeeangehörige aufgeboten werden. Alle diese Formationen rücken auf einen fest zugeteilten Organisationsplatz ein und erstellen ihre Einsatzbereitschaft. Wegen der zunehmende Überbauung und des hohen Ausnutzungsgrades ziviler Infrastrukturen liegen die Organisationsplätze nicht mehr wie früher in Dörfern oder Industriearea- len, sondern auf bundeseigenen Infrastrukturen wie Waffen- und Flugplätzen. Nach der Mobilisierung betreiben die aufgebotenen Formationen je nach Bedarf einsatz- bezogene Ausbildung und verschieben anschliessend in ihre Einsatzräume. Die betroffenen Armeeangehörigen werden mit einem zeitgemässen Aufgebotssys- tem (Marschbefehl per Post, SMS, E-Mail, Radio, Fernsehen usw.) alarmiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden so ausgestaltet, dass auch dann eine Einrü- ckungspflicht besteht, wenn kein persönlicher Marschbefehl beim Armeeangehöri- gen eintrifft. Die Erstellung der Einsatzbereitschaft für eine derart grosse Anzahl von Armeean- gehörigen ist für die Armee eine Herausforderung. Bevor Truppen mobilisiert wer- den können, muss die Logistikbasis der Armee das benötigte Material für das Gros der einrückenden Formationen verbandsweise bereitstellen. Dies erfordert Zeit – ausser man würde eine wesentlich grössere Ausrüstungsmenge aussortiert bereitstel- len. Voraussetzung dazu wäre eine grössere Materialreserve. Ein solcher Ansatz ist aus finanziellen Gründen nicht realisierbar.

5 Strukturen

Führungsstrukturen hängen mit den zu erfüllenden Aufträgen zusammen. Deshalb müssen sie eine gewisse Flexibilität aufweisen. Wichtig ist, dass sich die Arbeitsab- läufe und Führungsprozesse in der normalen Lage nicht grundlegend von jenen in der besonderen und ausserordentlichen Lage unterscheiden. Nur was sich in der täglichen Arbeit und in Übungen bewährt, hat Aussicht, auch den Belastungen einer Krisenlage standzuhalten. In der normalen Lage müssen die Führungsstrukturen primär auf das Erstellen und Erhalten der Bereitschaft (inkl. Ausbildung) sowie auf die Planung und Führung militärischer Unterstützungseinsätze für die zivilen Behör- den ausgerichtet sein; denn solche werden voraussichtlich weiterhin im Zentrum stehen. Mit den neuen Strukturen der Armee wird eine möglichst klare Trennung der Berei- che Einsatz, Ausbildung und Unterstützung angestrebt. Das Ziel besteht zum einen darin, die integrale Führung der Ausbildung und damit verbunden diejenige des Milizpersonals sowie die Einsatzsteuerung der Berufsmilitär zu verbessern. Dazu soll die Position des Chefs Ausbildung geschaffen werden. Zum anderen geht es darum, der erhöhten Bedeutung von Einsätzen für die zivilen Behörden Rechnung zu tragen, indem den Territorialregionen zusätzliche Verbände unterstellt werden. Die Anzahl höherer Stabsoffiziere soll reduziert werden.

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20 xxx CdA xx A Stab Abbildung 3:

Ausbildung Einsatz Unterstützung

xxx xxx xx xx C Ausb C Op C LBA C FUB x x x Stab Stab C MND C Ausb C Op

xx x x x x x x xx xx xx xx xx xx x x x Kdt HKA Kdt HE SEC Swissint Pers A Kdt LW SCOS

x x x Führungsstrukturen der Armee14

x x Gst S KSK AuT Ei x ZS

x MILAK

BUSA

Der Chef der Armee führt die Armee und ist oberster militärischer Berater des Chefs VBS. Unterstützt wird er dabei vom Armeestab, der die längerfristig ausgerichteten militärstrategischen Vorgaben für die gesamte Armee ausarbeitet. Der Armeestab ist insbesondere zuständig für die strategische und militärische Gesamtplanung, für die Weiterentwicklung der Armee, für die betriebswirtschaftliche Steuerung und für die Erstellung von Vorgaben für die Grundbereitschaft in der gesamten Armee. Zudem leitet und koordiniert er die bi- und multilaterale Sicherheits- und Streitkräftekoope- ration und erlässt dazu entsprechende Vorgaben.

5.1 Einsatz

Sämtliche Operationen und Einsätze der Armee werden im Auftrag des Chefs der Armee vom Chef Operationen und seinem Stab geplant und geführt. Der Chef Operationen definiert die Einsatzbereitschaft und steuert und überprüft diese mit einem Controlling. Weil die Kapazitäten der Armee beschränkt sind und Mittel integral geplant und eingesetzt werden müssen, ist eine zentrale Koordination auf operativer Stufe nötig. Wo die Armee zivile Behörden oder andere Partner im Si- cherheitsverbund Schweiz unterstützt, konzentriert sich die operative Planungsarbeit auf das Feststellen der Auftragslage (in Zusammenarbeit mit den Territorialregionen und kantonalen Territorialverbindungsstäben), die Zuweisung geeigneter Kräfte und Systeme sowie die Regelung der Zusammenarbeitsverhältnisse. Dem Chef Operationen sind die Luftwaffe, das Heer, die vier Territorialregionen, das Kompetenzzentrum SWISSINT, der Militärische Nachrichtendienst und die Militärpolizei unterstellt. Letztere wird auch in Zukunft aus Berufsmilitär und Miliz bestehen. Beim Berufsmilitär ist eine Schwergewichtsverlagerung weg von der mobilen hin zur territorialen Militärpolizei vorgesehen. Diese ist vielseitiger ein- setzbar und kompatibler mit der zivilen Polizei. Die Berufskomponente der Militär- polizei wird künftig vermehrt zum Schutz armeeeigener Infrastruktur (z.B. Flugplät- ze, Logistikzentren) herangezogen werden. Zur besseren Unterstützung der zivilen Behörden wird die Zahl der Militärpolizeibataillone (Milizorganisation) von zwei auf vier verdoppelt. Bei planbaren und räumlich eindeutig zugeordneten Ereignissen und bei permanent zu leistenden kleineren Einsätzen kann der Chef der Armee bzw. der Chef Operatio- nen die Führung des Einsatzes auch an untergeordnete Stufen, namentlich an eine Territorialregion oder an die Luftwaffe delegieren. In der normalen und besonderen Lage werden die erforderlichen Formationen für die Katastrophenhilfe-, Sicherungs- und Unterstützungseinsätze grundsätzlich von den Territorialregionen geführt. Die Kommandanten der Territorialregionen wirken insbesondere als Bindeglied zu den Kantonen. Ihre Stellvertreter bekleiden den Grad eines Brigadiers. Dadurch besteht für Milizoffiziere nach wie vor die Möglichkeit, eine Laufbahn bis hin zum Höheren Stabsoffizier einzuschlagen. Zur Unterstützung der zivilen Behörden werden die Territorialregionen in Zukunft über zusätzliche organisch unterstellte Verbände verfügen. Neu werden jeder Terri- torialregion vier Infanteriebataillone unterstellt. Mit diesen Kräften können Beiträge

14 Die in der Abbildung verwendeten Bezeichnungen sind noch nicht definitiv.

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zum Schutz von Objekten, Transversalen, Kommunikationsknoten und Grenzab- schnitten geleistet werden. Für die Katastrophenhilfe wird jeder der vier Territorial- regionen je ein Rettungs- und ein Geniebataillon unterstellt. Zudem wird jeder Territorialregion im Rahmen eines Einsatzes ein Militärpolizeibataillon zugewiesen. Die Unterstellung zusätzlicher Einsatzmittel stärkt die Territorialregionen und reflektiert die Ausrichtung des Leistungsprofils auf die Unterstützung der zivilen Behörden. In der Verteidigung und gegebenenfalls bereits in anderen ausserordentlichen Lagen führt der Kommandant Heer mit den ihm organisch unterstellten und allenfalls zusätzlich zugewiesenen Verbänden Einsätze nach Vorgaben des Chefs Operatio- nen. In der normalen Lage ist er insbesondere zuständig für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Verteidigungskompetenz Boden. Er trägt die Verantwortung für das Erstellen der Grund- und Einsatzbereitschaft in seinem Bereich und plant und führt nach Vorgaben des Chefs Ausbildung die Fortbildungsdienste der Truppe aller ihm unterstellten Verbände. Die Verteidigungskompetenz Boden wird primär mit zwei mechanisierten Brigaden erhalten. Diese werden schwergewichtig aus den heutigen Panzerbrigaden gebildet. Für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Verteidigungskompetenz stehen insgesamt drei Stabsbataillone, vier Aufklärungsbataillone, zwei Panzerbataillone, vier mechanisierte Bataillone, vier Artillerieabteilungen, zwei Panzersappeurbatail- lone und ein Pontonierbataillon zur Verfügung. Die insgesamt vier mechanisierten Bataillone und zwei Panzerbataillone werden durch Umwandlung der heutigen sechs Panzerbataillone alimentiert. In ihnen sind die werterhaltenen Panzer 87 Leopard und die Schützenpanzer 2000 eingeteilt; in den Artillerieabteilungen die kampfwert- gesteigerten und werterhaltenen Panzerhaubitzen M-109. Ebenfalls dem Komman- danten Heer unterstellt ist das Kommando Spezialkräfte mit den Grenadierformatio- nen und dem Armeeaufklärungsdetachement. Mit den Formationen des Kommandos Spezialkräfte soll vor allem die Kompetenz erhalten und weiterentwickelt werden, auch ausserhalb des durch eigene Kräfte kontrollierten Gebietes Aktionen durchzu- führen. Die Flieger- und Fliegerabwehrtruppen unterstehen dem Kommandanten der Luft- waffe, der in seinem Bereich – analog dem Kommandanten Heer – die Verantwor- tung für das Erstellen der Grund- und Einsatzbereitschaft trägt und ebenfalls für die Planung und Durchführung der Fortbildungsdienste der Truppe aller unterstellten Verbände zuständig ist. Im Luftraum bleibt die Führungsstruktur über alle Lagen gleich. Verantwortlich für die Planung, Führung und Steuerung aller unterstellten Verbände ist der Chef Einsatz Luftwaffe, dem die Flugplatzkommandos mit den Flieger- und Lufttransportgeschwadern mit den dazu gehörigen Support- und Logis- tikabteilungen unterstellt sind. Einsätze der Luftwaffe zur Wahrung der Lufthoheit werden gemäss Luftfahrtgesetz und der Verordnung über die Wahrung der Luftho- heit als eigenständige Aktionen vom Chef Einsatz Luftwaffe direkt geführt, ebenso wie der Lufttransportdienst des Bundes, Lufttransporte und weitere durch Verord- nungen oder im Rahmen von Dienstleistungsverträgen direkt der Luftwaffe delegier- te Aufgaben. Aus Effizienzgründen sind die Ausbildungsverbände der Fliegertruppen dem Kom- mando der Luftwaffe (und nicht dem Chef Ausbildung) unterstellt und in der Luft- waffenausbildungs- und Trainingsbrigade zusammengefasst. Ebenfalls dem Kom-

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mando der Luftwaffenausbildungs- und Trainingsbrigade unterstehen die bodenge- stützten Verbände (Luftwaffennachrichten- und Fliegerabwehrabteilungen). Ihre Mittel werden dem Chef Einsatz Luftwaffe nach Bedarf unterstellt.

5.2 Ausbildung

Durch die Schaffung der Funktion eines Chefs Ausbildung soll der gesamte Bereich der Ausbildung gestärkt werden. Der Chef Ausbildung wird über einen Grossteil des Ausbildungspersonals und der Ausbildungsinfrastruktur verfügen. Damit kann er die Planung und Durchführung der Ausbildung zum Erreichen der Grundbereitschaft von Mannschaft, Kader, Verbänden und Stäben integral steuern. Er wird auch die Einsatzverbände beim Erstellen der Einsatzbereitschaft unterstützen, indem er dafür Personal und Ausbildungsinfrastruktur zur Verfügung stellt. Dem Chef Ausbildung werden die Höhere Kaderausbildung der Armee, die Lehrverbände und das Perso- nelle der Armee unterstellt. Die Höhere Kaderausbildung der Armee bleibt zuständig für die Ausbildung der Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, für die Kaderausbildung der Milizoffiziere ab Stufe Einheit und für die Ausbildung der Generalstabsoffiziere. Der Kommandant der Höheren Kaderausbildung wird gleichzeitig Stabschef Operative Schulung sein. Für die Grund- und Verbandsausbildung der Armeeangehörigen bis Stufe Einheit sowie für die Führungsausbildung der Unteroffiziere und Subalternoffiziere sind die fünf dem Ausbildungschef unterstellten Lehrverbände zuständig. Den Lehrverbän- den sind auch das Gros der Kompetenzzentren (ABC-Abwehr, Kampfmittelbeseiti- gung, Gebirgsdienst, Militärmusik, Sport, Veterinärdienst und Armeetiere) sowie der Grossteil der Durchdienerformationen unterstellt. Die Angehörigen von Luftwaf- fenformationen werden mit Ausnahme der Fliegerabwehr15 in der Ausbildungs- und Trainingsbrigade der Luftwaffe ausgebildet. Die Erstellung der Grundbereitschaft der Formationen und damit auch die Ausbil- dung in den Fortbildungsdiensten der Truppe liegt in der Verantwortung der Kom- mandanten der Grossen Verbände. Der Chef Ausbildung erlässt dazu armeeweit gültige Vorgaben.

5.3 Unterstützung

Die Logistikbasis der Armee (LBA) und die Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) werden die gleiche Aufgabe haben wie heute. Bei beiden Organisationen ist bereits in der normalen Lage aus Ressourcengründen der Einsatz von Milizverbän- den nötig, um Leistungsvermögen und Durchhaltefähigkeit sicherzustellen. Die Logistikbasis der Armee erbringt mit ihren Armeelogistikcentern, der Logistik- brigade, dem Hauptquartier der LBA, der Sanität und der Armeeapotheke Leistun- gen in den Bereichen Planung und Führung, Nachschub und Rückschub, Instandhal- tung, Verkehr und Transport, Sanität sowie Infrastruktur. Die Leistungserbringung

15 Die Sensorik der Fliegerabwehr weist grosse Synergien zur Führungsunterstützung auf. Deshalb befinden sich die Fliegerabwehrschulen im Lehrverband Führungsunterstützung.

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wird landesweit zentral geplant und gesteuert. Die Milizverbände sind dem Kom- mando der Logistikbrigade unterstellt. Das Betriebspersonal der Logistik und der Sanität ist in je einem Supportbataillon zusammengefasst. Die Sanität unterstützt die Truppe direkt und als Partner im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD). Die vier Spitalbataillone sind in der Lage, je 200 Patientenbetten zu betreuen und können entweder für die Spitäler des KSD oder zum Betrieb eines Militärspitals eingesetzt werden. Damit wird das Erfordernis des KSD erfüllt, dass die Armee fähig sein muss, 800 Spitalbetten zu betreuen. Das Sanitätslogistikbataillon betreibt zusammen mit Berufspersonal die Armeeapotheke und stellt die Versorgung mit Sanitätsgütern sicher. Die Führungsunterstützungsbasis der Armee muss in allen Lagen und dauernd zur Führungsfähigkeit der Regierung (Bund, Kantone) und der Armee sowie zur perma- nenten Luftraumüberwachung beitragen. Ohne permanente Beiträge der Führungs- unterstützung könnte der Sicherheitsverbund Schweiz seine Aufgaben in Krisen nicht wahrnehmen. Der Bedarf an Führungsunterstützung – insbesondere an Infor- matik- und Telekommunikationsleistungen – nimmt stetig zu und kann nur im Verbund einer starken Organisation von militärischem und zivilem Berufspersonal, mit Milizformationen und Partnern sichergestellt werden. Die Milizformationen – ein Führungsunterstützungsbataillon, drei Hauptquartierbataillone, fünf Richtstrahl- bataillone, eine elektronische Abteilung, zwei EKF-Abteilungen und eine Führungs- unterstützungs-Durchdienerkompanie – sind in der Führungsunterstützungsbrigade zusammengefasst.

6 Ausbildung

Das Ausbildungsmodell wird stärker auf die Milizkader fokussiert. Sie tragen die Hauptverantwortung für die Ausbildung und den Einsatz der Truppe. Alle Kader sollen so früh wie möglich praktische Führungserfahrung sammeln. Synergien zwischen militärischer und ziviler Laufbahn sollen noch besser genutzt werden. Dadurch soll die Akzeptanz für eine militärische Kaderausbildung bei der Wirtschaft erhöht werden.

6.1 Grundausbildung

Pro Jahr werden zwei Rekrutenschulen (statt bisher drei) mit Beginn im Winter und im Sommer durchgeführt. Sie dauern grundsätzlich 18 Wochen (statt bisher 21 Wochen). Durch den Wechsel von einem Drei- auf ein Zwei-Start-Modell soll die Auslastung der vorhandenen Infrastruktur über das Jahr optimiert werden, indem es keine kapazitätstreibende zeitliche Überlappung von Rekrutenschulen mehr geben wird. Zudem weist dieses Modell der Miliz in der Grundausbildung wieder mehr Verantwortung zu. Nach der allgemeinen Grundausbildung und der Fachgrundaus- bildung findet im Rahmen der Verbandsausbildung eine mindestens dreiwöchige Verlegung statt. Dort lernen die Kader aller Stufen die Organisation und Durchfüh- rung eines Wiederholungskurses kennen. Jeder Armeeangehörige wird künftig wieder eine ganze Rekrutenschule absolvieren. Für die Kaderselektion ergibt sich so eine wesentlich grössere Zeitspanne.

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Rekrutenschule 18 Sdt (18 Wo) Wo

Praktischer Dienst 41 Kü C Kü C LG K Abbildung 4: (6 Wo) (18 Wo) Wo

UOS Praktischer Dienst 41 Grfhr (5 Wo) (Of 7 Wo, höh Uof 14 Wo, Uof 18 Wo) Wo

Höh Uof LG Praktischer Dienst 62 Einh Fw (6 Wo) K (18 Wo) Wo

Höh Uof LG Praktischer Dienst 62 Einh Four (6 Wo) K (18 Wo) Wo

Offiziersschule Praktischer Dienst 64 Zfhr K (15 Wo) (18 Wo) Wo

Offiziersschule Praktischer Dienst 64 Qm K (15 Wo) (18 Wo) Wo Sdt Soldat Ausbildungsmodell der Subalternkader

Kü C Küchenchef Grfhr Gruppenführer (Wachtmeister) Einh Fw Einheits Feldweibel Einh Four Fourier Zfhr Zugführer (Leutnant) Qm Quartiermeister UOS Unteroffiziersschule LG Lehrgang

25 K Kadervorkurs

6.2 Kaderausbildung

Die Unteroffiziersanwärter treten im Anschluss an ihre 18wöchige Rekrutenschule in die fünfwöchige Unteroffiziersschule ein. Als beförderte Unteroffiziere absolvie- ren sie einen praktischen Dienst von wiederum 18 Wochen (Abverdienen des Gra- des). Die Beurteilung für eine Weiterausbildung zum höheren Unteroffizier oder Offizier erfolgt während der Unteroffiziersschule und der ersten fünf bis sechs Wochen des Abverdienens als Unteroffizier. Der Vorschlag wird in der siebenten Woche des Abverdienens erteilt. Die angehenden Zugführer werden anschliessend in einen zweiwöchigen Urlaub entlassen und treten dann in die 15wöchige Offiziers- schule ein. Der bisherige zentrale Offizierslehrgang wird gestrichen. Sein Inhalt wird durch entsprechende Weisungen bzw. durch Koordination des Chefs Ausbil- dung abgedeckt. Das Schwergewicht der Ausbildung soll bei der praktischen Füh- rungsausbildung (Übungen) liegen. Nach Abschluss der Offiziersschule absolvieren die brevetierten Leutnants den einwöchigen Kadervorkurs zum Abverdienen ihres Grades in der nächsten Rekrutenschule. Das anschliessende Abverdienen dauert eine vollständige Rekrutenschule. Auch angehende Kompaniekommandanten werden den Hauptmannsgrad während der Dauer einer gesamten Rekrutenschule als Einheits- kommandant abverdienen. Um die Vereinbarkeit dieser relativ langen Dienstleistung mit der zivilen Karriere zu gewährleisten, wird für angehende Hauptleute die Mög- lichkeit bestehen, das Abverdienen in zwei Teilen zu absolvieren. Als Anreiz erhalten die Kader am Ende ihrer Ausbildung einen international ver- wendbaren Leistungsausweis mit der Beschreibung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie während ihrer Kaderausbildung erworben haben. Ziel ist es, die erworbenen Kompetenzen für das zivile Umfeld erkenn- und nachvollziehbar zu machen. Für die Führungs- und Stabsausbildung der Milizkader ab Stufe Einheit und für die Ausbildung der Berufsoffiziere und -unteroffiziere bleibt die Höhere Kaderausbil- dung der Armee (HKA) zuständig. Die Ausbildung an der HKA für Kommandanten, Führungsgehilfen und Generalstabsoffiziere wird gegenüber heute nur geringfügig angepasst.

6.3 Harmonisierung der militärischen Grundausbildung mit der

Hochschullandschaft Bei der Harmonisierung der militärischen Grundausbildung mit der Hochschulland- schaft sind der Armee Grenzen gesetzt. Die zunehmende Komplexität technischer Systeme und taktischer Verfahren erfordert eine Rekrutenschule von 18 Wochen, um die Ausbildungsziele bis Stufe Einheit zu erreichen. Eine kürzere Rekrutenschu- le würde einen ungenügenden Ausbildungsstand des einzelnen Angehörigen der Armee zur Folge haben und auch die Fähigkeit der Einheit beeinträchtigen, als Ganzes zu funktionieren. Die Erfahrungen aus der Armee 95 haben gezeigt, dass eine Rekrutenschule von 15 Wochen nicht genügt. Es wäre auch nicht möglich, die Ausbildung in den Wiederholungskursen nachzuholen, zumal diese um eine Woche verkürzt werden sollen. Das Zeitfenster zwischen dem Abschluss der Matura bzw. den Lehrabschlussprü- fungen und dem Semesterbeginn an Hochschulen und Fachhochschulen ist zurzeit noch zu kurz, um darin eine Rekrutenschule von 18 Wochen zu absolvieren. Mit den

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Hochschulen konnte eine Übereinkunft für eine Überlappung von 3 Wochen getrof- fen werden. Dies alleine reicht jedoch noch nicht aus, um diese Überschneidung ganz zu beseitigen. In Gesprächen zwischen der Armee und den Vertretern der Bildungslandschaft wird weiterhin eine Lösung gesucht.

6.4 Unterbrüche von Grundausbildungsdiensten

und nahtlose Kaderlaufbahn Aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen Feiertagen, kann bei der Dienst- leistungsplanung nicht sichergestellt werden, dass längere Grundausbildungsdienste unterbruchsfrei durchgeführt werden. Auch die einzelnen Ausbildungsdienste zur Erlangung eines höheren Grades gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über. Wird die Kaderlaufbahn am Stück geleistet, gibt es zwischen einzelnen Dienstleis- tungen Unterbrüche von maximal fünf Wochen Dauer (z. B. zwischen dem prakti- schen Dienst als Unteroffizier und einer weiterführenden Ausbildung wie der Fou- rier-, Feldweibel- oder Offiziersschule). Während dieser Zeit finden die betroffenen Armeeangehörigen in der Regel keine Arbeitsstelle; wegen des bevorstehenden Militärdienstes gelten sie als nicht vermittelbar. Um den nicht selbst verursachten Verdienstausfall zu kompensieren, sollen sie während der Unterbrüche Anspruch auf Sold und Erwerbsersatzzahlungen haben. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind jene Armeeangehörigen, die während des Unterbruchs einer bezahlten Arbeit nach- gehen. Die Gewährleistung der finanziellen Entschädigung hat Kosten in der Höhe von rund 10,5 Mio. Fr. für die EO und circa 700'000 Fr. für die Soldzahlungen zur Folge. Gegenüber der heutigen, auf der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV) basierenden Praxis bedeutet dies eine Abnahme von rund 4 Mio. Fr. für die EO und 200'000 Fr. für den Sold. Dass die Fortführung der heutigen Praxis in Zu- kunft weniger Kosten verursacht, liegt vor allem daran, dass aufgrund des Wechsels vom 3- auf das 2-Start-RS-Modell über Weihnachten/Neujahr keine Rekrutenschu- len mehr stattfinden. Dadurch können wesentliche Beträge eingespart werden.

6.5 Wiederholungskurse

Wie im Sicherheitspolitischen Bericht 2010 und im Armeebericht 2010 erläutert, besteht ein wesentliches Ziel der Weiterentwicklung der Armee darin, das Milizsys- tem an die Gegebenheiten und Erfordernisse des sicherheitspolitischen, sozialen und ökonomischen Umfeldes anzupassen. Dadurch soll dessen Akzeptanz in der Bevöl- kerung auch in Zukunft gewahrt bleiben. Grundvoraussetzungen für eine funktionie- rende und zukunftsträchtige Milizarmee sind eine hohe Akzeptanz der Armee auf- seiten der Gesellschaft und der Wirtschaft einerseits und die Bereitschaft zur Übernahme einer Kaderfunktion durch geeignete Armeeangehörige anderseits. Will die Armee ein wirksames und von der Öffentlichkeit getragenes Instrument bleiben, so muss sie dem Wandel der sicherheitspolitischen, gesellschaftlichen und wirt- schaftlichen Realitäten Rechnung tragen. Dazu gehören auch Anpassungen im Bereich der Dauer der Wiederholungskurse. Diese muss mit dem Gegebenheiten der Wirtschaft und mit der Bildungslandschaft, dann aber auch mit weiteren zivilen Erfordernissen und nicht zuletzt auch mit den militärischen Bedürfnissen in Ein- klang gebracht werden.

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Grundsätzlich soll jeder Soldat in Zukunft sechs Wiederholungskurse zu je 13 Tagen leisten. Bei Bedarf, insbesondere für planbare Einsätze, werden – unter Anrechnung der Diensttage – auch dreiwöchige Wiederholungskurse angeordnet werden können. Zur optimalen Vorbereitung der Dienstleistung und zur Verstärkung der Führungs- kompetenz werden vor den Wiederholungskursen einwöchige Kadervorkurse durch- geführt. Ebenfalls mit dem Ziel, die Kaderausbildung zu verbessern, werden alle zwei bis drei Jahre – unabhängig von den Wiederholungskursen – für Kaderangehö- rige einwöchige Weiterbildungskurse durchgeführt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass durch die Verkürzung der Dauer der jährlich zu leistenden Wiederholungskurse von heute drei auf künftig zwei Wochen das Mi- lizsystem in einem wichtigen Bereich an die heutige Zeit angepasst und dadurch gestärkt werden kann. Für eine Verkürzung der jährlichen Wiederholungskurse sprechen in erster Linie eine bessere Vereinbarkeit der Militärdienstleistung mit der zivilen Tätigkeit der Armeeangehörigen und ein Entgegenkommen an die Bedürfnis- se der Arbeitgeber. Vertretbar ist sie dank einer erhöhten Effizienz im Bereich der militärischen Ausbildung und der Ausnutzung der vorhandenen hochmodernen Ausbildungsinfrastruktur. Eine Verkürzung der WK-Dauer unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Ein-Jahres-WK-Rhythmus erlaubt es, die Ansprüche der Wirtschaft (möglichst kurze Abwesenheit der Arbeitnehmer und sicherer Wirt- schaftsstandort) und die militärischen Bedürfnisse (Halten des Ausbildungsstandes auf einem der aktuellen Bedrohung angepassten Niveau) besser aufeinander abzu- stimmen. Aufgrund der Anforderungen des Arbeitsmarktes bilden sich heute auch Absolven- ten einer Berufslehre stetig weiter, und zwar insbesondere zwischen dem zwanzigs- ten und dem dreissigsten Lebensjahr. Wegen der hohen Qualität der Berufsausbil- dung nimmt diese verglichen mit dem Ausland in der Schweiz viel Zeit in Anspruch. Für Hochschul- und Fachhochschulstudierende bedeutet das Bologna-System mit seinen zwingend zu erbringenden Leistungsnachweisen eine im Vergleich zu früher wesentlich höhere Belastung während des Semesters. Für viele Armeeangehörige, die ein Studium oder eine Weiterausbildung absolvieren, stellen jährliche Abwesen- heiten von drei Wochen (für Kader gar vier) erfahrungsgemäss ein beachtliches Problem dar. Dies zeigt sich in der hohen Dienstverschiebungsquote von rund 25 %. Eine Verkürzung der Dienstleistung um eine Woche bedeutet diesbezüglich eine wesentliche Entlastung und sollte auch zu einer Senkung der Dienstverschiebungs- quote führen. Ausbildung, Beruf, Familie, Ferien und Militärdienst können durch eine kürzere WK-Dauer besser in Einklang gebracht werden. Dadurch lässt sich die gesellschaftliche Akzeptanz der Armee und des Milizsystems grundsätzlich erhöhen. In der Wirtschaft hat die Bereitschaft abgenommen, der Armee Mitarbeitende wäh- rend drei bis vier Wochen zur Verfügung zu stellen. Vor allem für militärische Kader wird die Kürzung des jährlichen Wiederholungskurses inklusive Kadervor- kurs um eine Woche (von einem Monat auf drei Wochen) und die damit einherge- hende Abwesenheit vom Arbeitsplatz eine spürbare Entlastung bringen. Vierwöchi- ge Abwesenheiten namentlich von leitenden Mitarbeitern sind für die meisten Arbeitgeber, vor allem aber für kleinere und mittlere Unternehmen, je länger je weniger akzeptabel. Entsprechend steigt der Druck auf die Arbeitnehmer, den Mili- tärdienst zu verschieben, und sinkt die Bereitschaft vor allem auch von leitenden Mitarbeitern, eine Kaderfunktion in der Armee zu übernehmen. Ein Entgegenkom-

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men der Armee dürfte hier nützlich sein. Zudem erhält die Wirtschaft durch die Aufwertung der Milizkaderausbildung einen Nutzen in Form gut ausgebildeter und erfahrener Kader. Darüber hinaus nützt die Verkürzung der Wiederholungskurse um eine Woche der Wirtschaft auch dadurch, dass die Abwesenheit von Armeeangehörigen vom Ar- beitsplatz um jährlich rund 100 000 Wochen reduziert werden kann. Neben anderen Massnahmen trägt die Verkürzung der WK-Dauer damit auch zur Reduktion der Anzahl Diensttage auf 5 Mio. pro Jahr bei. Einsparungen lassen sich auch beim Betriebsaufwand der Armee erzielen. Dank zweiwöchigen Wiederholungskursen vergrössert sich für die Logistikbasis der Armee das Zeitfenster für Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten zwischen den einzelnen Dienstleistungen, wodurch die materielle Bereitschaft verbessert werden kann und sich gleichzeitig die Betriebsausgaben bis zu einem gewissen Grad senken lassen. Auch die Auslastung der Infrastruktur kann durch die verkürzten Belegungs- zeiten optimiert werden. Der Umstand, dass die Angehörigen der Armee sechs Wiederholungskurse zu 13 Tagen statt z.B. 5 Wiederholungskurse zu 19 Tagen absolvieren müssen, führt nicht dazu, dass pro Jahr mehr Wiederholungskurse stattfinden. Jede Formation wird im einen wie im anderen Fall einen Wiederho- lungskurs pro Jahr durchführen; im einen Fall mit einem etwas grösseren, im ande- ren mit einem etwas geringeren Bestand. Militärisch genügen zweiwöchige Wiederholungskurse zur Erfüllung der minimalen Grundbereitschaftsvorgaben, wenn die Intensität der Ausbildung, unter optimaler Ausnutzung der vorhandenen modernen Ausbildungsinfrastruktur, nochmals gestei- gert werden kann. Umfragen unter den Armeeangehörigen haben gezeigt, dass sich die Ausbildungseffizienz in den Wiederholungskursen – trotz wesentlichen Fort- schritten in den vergangenen Jahren – immer noch erhöhen lässt. Eine Verkürzung der WK-Dauer führt dazu, dass Kader aller Stufen die beschränkt verfügbare Zeit effizienter nutzen. Um eine optimale Vorbereitung zu gewährleisten, werden Kader in Zukunft vor jedem Wiederholungskurs eine gesamte Woche Kadervorkurs absol- vieren, ohne dass die jährliche Dienstleistung dadurch auf einen Monat anwächst. In Kombination mit der Wiedereinführung des kompletten Abverdienens des Grades in den Rekrutenschulen und den neuen einwöchigen Weiterbildungskursen wird dies zu einer Erhöhung der Führungserfahrung und dadurch auch zu einem Gewinn an Wissen und Können in der Ausbildung führen. Selbstverständlich haben zweiwöchige Wiederholungskurse nicht nur Vorteile. Es steht beispielsweise ausser Frage, dass mit der Verkürzung der WK-Dauer eine Reduktion des Grundbereitschaftsniveaus einhergeht. Bei längeren Einsätzen – beispielsweise während eines zweiwöchigen Konferenzschutzes – müssten zudem mit nur zwei Wochen Dienst leistenden Verbänden rasch Ablösungen durchgeführt werden. Allerdings besteht vor allem bei planbaren Einsätzen durchaus die Mög- lichkeit, dreiwöchige Wiederholungskurse anzuordnen und dadurch wenn immer möglich auf Ablösungen zu verzichten. Durch die Bezeichnung von Milizformatio- nen mit hoher Bereitschaft und die Wiedereinführung eines Mobilmachungssystems wird die Bereitschaft der Armee zudem insgesamt verbessert. Für Angehörige der Milizformationen mit hoher Bereitschaft existiert im Falle einer Verschiebung des Wiederholungkurses eine besondere Regelung: Um einen wirkungsvollen Einsatz nach kurzer Vorbereitungszeit zu gewährleisten, absolvieren sie im Jahr der Dienst-

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verschiebung ein individuelles Training von wenigen Tagen Dauer. Für die Durch- führung sind die Lehrverbände verantwortlich. Mit Blick auf die Ausbildung haben kürzere Wiederholungskurse in erster Linie einen Einfluss auf die Verbandsausbildung. Um die benötigten Fähigkeiten auf Stufe Bataillon zu erhalten, gilt es, die zur Verfügung stehende Zeit und insbesondere auch das Potenzial vollumfänglich auszunutzen, das die vorhandene und auf höchs- tem Niveau erhaltene Ausbildungsinfrastruktur (Gefechtsausbildungszentren, Simu- latoren usw.) bietet. Neben der Verbandsausbildung müssen dort neue Lösungen gesucht werden, wo es darum geht, den Umgang mit hochkomplexen Systemen zu trainieren. Eine Heraus- forderung ist diesbezüglich vor allem die Einführung solcher Systeme im Rahmen eines zweiwöchigen Wiederholungskurses. Vorgesehen ist, Kader und insbesondere Spezialisten bei Bedarf in spezielle Weiterbildungskurse aufzubieten. Diese Kurse dienen beispielsweise dazu, ausserhalb der ordentlichen jährlichen WK neue Waffen und Geräte einzuführen. Wird in kürzeren Wiederholungskursen die zur Verfügung stehende Zeit maximal ausgenutzt, so steht naturgemäss weniger Zeit für die Fassung und vor allem für die Rückgabe des Materials zur Verfügung. Vor allem für die Abgabe hochkomplexer Systeme lassen sich die Zeiten nicht beliebig reduzieren. Im Bereich der Logistik gilt es ebenfalls, die verfügbare Zeit optimal auszunutzen, ohne die wertvolle Aus- bildungszeit zusätzlich zu reduzieren. Deshalb wird das Material in der Regel wäh- rend des Kadervorkurses gefasst, damit die Ausbildung unmittelbar nach dem Einrü- cken der Truppe am Montag beginnen kann. Die Entlassung aus der Dienstleistung erfolgt grundsätzlich am Samstag. Dadurch kann eine ordentliche Rückgabe des Materials gewährleistet werden. Die Verkürzung der Wiederholungskurse hat zweifelsohne Konsequenzen für die Ausbildung und dadurch auch für die Bereitschaft der Armee insgesamt. Soll das Milizsystem jedoch auch im 21. Jahrhundert attraktiv erhalten werden, so müssen diese in Kauf genommen bzw. durch innovative Massnahmen aufgefangen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Milizsystem weiterhin mit den wirt- schaftlichen Bedürfnissen und den gesellschaftlichen Realitäten in Einklang steht.

7 Armeebestand, Diensttage und Dienstleistungsmodell

7.1 Bestände

Zum Bestand zählen die Einsatzformationen der Armee16, die Formationen von Ausbildung und Support sowie das für die Ausbildung benötigte militärische Perso- nal. Nicht zum Armeebestand zählen – wie bisher – die Rekruten und besondere Gefässe ausserhalb des Leistungsprofils der Armee sowie die Gefässe gemäss den Artikeln 60 und 61 des Militärgesetzes.

16 Einsatzformation: Stäbe, Grosse Verbände, Truppenkörper und -einheiten, die zur Erfül- lung des Leistungsprofils der Armee notwendig sind. Sie umfassen Miliz-, gemischte Mi- liz-/Berufs- und Berufsformationen.

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Jede Formation hat einen Sollbestand, d.h. den Bestand der nötig ist, um in einem Einsatz die geforderte Leistung zu erbringen. Der Sollbestand für die ganze Armee 100’000 E z G Effektivbestand, d.h. der Bestand der insgesamt in einer Formation eingeteilten Angehörigen der Armee, der um einen Faktor von rund 1,4 über dem Sollbestand liegt, weil erfahrungsge- mäss nicht alle Eingeteilten einrücken können. Der Effektivbestand muss höher angesetzt werden, da die Formationen nur mit dem Sollbestand gemäss Doktrin trainieren oder eingesetzt werden können. Der tatsächliche Einsatzbestand hat daher möglichst nahe beim Sollbestand zu liegen. Damit der angestrebte Bestand erreicht werden kann, bleiben die Mannschafts- und Unteroffiziersgrade während knapp neun Jahren in der Armee eingeteilt. Eine Sen- kung des Effektivbestandes auf einen Faktor kleiner als 1,4 durch Verkürzung der Einteilungsdauer um ein Jahr wäre zwar grundsätzlich denkbar; allerdings würden sich dadurch nur marginale Kosteneinsparungen im Bereich der persönlichen Aus- rüstung der Armeeangehörigen erzielen lassen. Diese Einsparungen wiegen die höhere Flexibilität nicht auf, die eine längere Einteilungszeit bei der Gestaltung der persönlichen Militärdienstpflicht bietet. Die hauptsächlichen Kosten für die Ausrüs- tung der Armee sind vom Sollbestand abhängig, da dieser ausschlaggebend ist, wie viele Verbände mit Korpsmaterial alimentiert werden müssen. Die Ausbildungsdienstpflicht wird von heute 260 auf 225 Diensttage reduziert, um die Anzahl der Diensttage pro Jahr für die ganze Armee auf rund 5 Mio. zu senken. Bei einer Rekrutenschule von 18 Wochen ergeben sich – abzüglich der Rekrutierung – damit noch genügend Diensttage für das Leisten von sechs Wiederholungskursen. Für das Funktionieren der Armee ist es wesentlich, dass bei der Höchstgrenze der Militärdienstpflicht eine gewisse Anzahl von Restdiensttagen zusätzlich zu den für die Rekrutierung, Grundausbildung und Wiederholungskurse benötigten Tagen übrig bleibt. Diese ist nötig, damit Armeeangehörige im Einsatzfall in dreiwöchige Wiederholungskurse, aber auch in Spezialistenausbildungen und in Kadervorkurse aufgeboten werden können. Eine weitere Verringerung der Diensttage würde die Handlungsfreiheit bei der Organisation solcher Dienstleistungen erheblich beschrän- ken. Die Armee soll noch über 109 Truppenkörper (Bataillone, Abteilungen) verfügen. Die Reserve wird abgeschafft; damit werden auch die beiden Reservebrigaden aufgelöst. Insgesamt sollen 16 aktive und 52 Truppenkörper der Reserve aufgelöst werden.

Bestände ES 08/11 WEA Differenz Sollbestand 182 693 100 000 - 82 693 maximaler Sollbestand pro keine Vorgabe ca. 800 --- Truppenkörper (Bataillon / Abteilung) maximaler Sollbestand pro keine Vorgabe ca. 150 --- Einheit

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Bestände ES 08/11 WEA Differenz 17 Anzahl Bataillone / Abtei- 177 109 - 68 lungen

Der maximale Sollbestand der Truppenkörper wird mit wenigen Ausnahmen auf maximal 800, jener der Einheiten auf maximal 150 Armeeangehörige gesenkt. Die Führung und Administration und damit auch die Vorbereitung und Durchführung von Dienstleistungen werden dadurch für die Milizkommandanten vereinfacht. Zudem wird die Stationierung der Formationen erleichtert.

7.2 Dienstleistungsmodell für Mannschaft und Unteroffiziere

Armeeangehörige sollen die Rekrutenschule grundsätzlich flexibel ab Beginn des

19. Altersjahres und spätestens in dem Jahr, in dem das 25. Altersjahr vollendet

wird, absolvieren, das heisst in der Regel nach einer zivilen Erstausbildung. Danach kommt eine neun Jahre dauernde Einteilung in die Wiederholungskurs-Formation. Während dieser Zeit sind sechs Wiederholungskurse zu leisten, die jedoch nicht zwingend in jährlicher Abfolge absolviert werden müssen. Dank der Flexibilisierung des Einstiegsalters und den vielfältigeren Möglichkeiten zur Absolvierung der Wiederholungskurse trägt das neue Dienstleistungsmodell individuellen Bedürfnis- sen der Armeeangehörigen und damit der zivilen Gesellschaft besser Rechnung. Die Armeeangehörigen können während ihrer gesamten neunjährigen Einteilungszeit für Einsätze aufgeboten werden. Die Festlegung einer fixen Einteilungszeit ermöglicht zudem eine bessere Steuerung des Armeebestandes.18

7.3 Dienstleistungsmodell für Kader

Die Veränderungen des Ausbildungsmodells für Kader erfordern Anpassungen bei der Anzahl Diensttage für höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere. Um das vollständige Abverdienen des letzten Grades zu erlauben, wird deren Dienstleis- tungspflicht erhöht. Zudem leisten Subalternoffiziere neu Dienst bis zum 40. Alters- jahr (bisher 36, Option 40). Durch die Annäherung an das Dienstleistungsalter des Hauptmanns steigt die Attraktivität einer Weiterausbildung. Die Möglichkeit zur freiwilligen Verlängerung der Militärdienstpflicht über die Altersgrenze hinaus bleibt erhalten.

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125 aktive und 52 Truppenkörper der Reserve (Stand: 1. Januar 2013).

18 Die Grösse der Armee ist eine Folge davon, wie lange die Armeeangehörigen in der Armee eingeteilt sind. Aktuell variiert die Einteilungsdauer stark, weil Militärdienst- pflichtige ihre Rekrutenschule teilweise zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt und ihre gesamte Dienstpflicht in einem Zeitraum bis spätestens zum 34. Altersjahr absolvieren. Mit einer festen und einheitlichen Dauer der Einteilung von 9 Jahren kann der Effektivbe- stand der Armee langfristig stabil gehalten werden.

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WEA 18 24 (34) 36 40 42 50 65 Mannschaft/ Sdt: max 225 Tage Uof Uof: 400 Tage

Sdt: 260; Uof: 400 Tage

480-650 Tage Höh Uof 450-620 Tage

650 Tage

Sub Of

600 Tage Freiwillig bei

Bedarf Tage nach Bedarf (unverändert) Hptm Tage nach Bedarf

Stabsof/ Tage alle nach Bedarf Höh Uof in Stäben Stabsadj: 630 Tage; alle Übrigen nach Bedarf

Ihrem Grad entsprechend Spezialisten Ihrem Grad entsprechend Armee XXI 18 20 ( 30) 34 36 (40) 42 50 65 Legende WEA Armee XXI Verlängerung der Militärdienstpf licht gemäss MDV Armee XXI

Abbildung 5: Dienstleistungsmodell Kader

7.4 Durchdienermodell

Auch in Zukunft sollen Durchdiener eine normale Rekrutenschule absolvieren und danach einer Bereitschaftsformation zugeteilt werden, für Aufgaben, bei denen eine hohe Bereitschaft oder eine dauernde Leistungserbringung gefordert sind. Neu sollen Durchdiener insgesamt 280 Diensttage (bisher 300) leisten. Weiterhin bleibt die Wahl des Durchdienermodells freiwillig und der Anteil Durchdiener eines Rekruten- jahrganges bei 15%. Im Armeebericht 2010 hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, dass er der Frage einer Erhöhung des Durchdieneranteils fundierter nachgehen und dabei prüfen will, wie sich verschiedene Anteile finanziell auswirken würden, einschliesslich eines kompletten Wechsels zu einem Durchdieneranteil von 100%. Als Rahmenbedingung ist zu beach- ten, dass die Bundesverfassung eine Erhöhung bis auf 30% Durchdieneranteil zu- lässt.19 Wollte man den Anteil darüber hinaus erhöhen, müsste dazu Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung revidiert werden, in dem das Milizprinzip festgehalten ist. Die Überprüfung hat gezeigt, dass eine Verdoppelung des heutigen Anteils von 15% oder eine darüber hinausgehende Erhöhung nicht sinnvoll wäre. Damit würden Über- kapazitäten bei den Bereitschaftsformationen geschaffen. Gleichzeitig würde die Fähigkeit der Armee beeinträchtigt, personalintensive oder längere Einsätze zu leisten, weil eine Armee mit 100% Durchdieneranteil bloss noch einen Bestand eines Rekrutenjahrganges hätte – gemäss aktuellen demografischen Prognosen

19 Verfassungsrechtliche Schranken für das Projekt "Armee XXI", Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dietrich Schindler vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 65/38 (2001).

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18‘000 A D rund 12 Truppenkörper alimentie- ren. Einsparungen liessen sich mit einer Erhöhung des Durchdieneranteils nur beschränkt erzielen. Die Betriebskosten von rund 2,8 Mrd. Fr. (bei einem Durchdieneranteil von 15%) liessen sich nur auf rund 2,3 Mrd. Fr. (bei 100% Durchdiener) senken. Bei dieser Berechnung wurden nur die direkt mit dem Durchdieneranteil zusammenhängenden Personal- und Sachausgaben betrachtet. Einsparungen, die sich dadurch ergäben, dass sich die Armee verkleinert, je höher der Anteil Durchdiener gesetzt wird, wurden nicht berücksichtigt: Eine solche kleinere Armee hätte ein anderes Leis- tungsprofil und müsste integral neu geplant werden, damit die Kosten beziffert werden können. Das Einsparpotenzial bei den Betriebskosten ist deshalb gering, weil die Anzahl jährlich auszubildender Rekruten unabhängig von der Höhe des Durchdieneranteils gleich bleibt. Damit lassen sich die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Ausbil- dung der Armee nur beschränkt reduzieren. Einsparungen wären bei der Logistik möglich, jedoch erst bei Durchdieneranteilen von 50% und mehr. Das Einsparpoten- zial wird auch durch den zusätzlichen Personalaufwand verringert, der aus dem Mehrbedarf an Berufsmilitär zur Führung von Durchdienereinheiten resultiert. Die Führung von Durchdienerformationen stellt wegen ihrer homogenen Altersstruktur, fehlender Abwechslung sowie teilweiser Unterbeschäftigung nach dem Absolvieren der Grundausbildung andere Anforderungen als jene von WK-Verbänden. Schliess- lich zeigen die Erfahrungen, dass nur ein Anteil von rund 20% Durchdiener freiwil- lig zu gewinnen ist. Würde der Anteil darüber hinaus erhöht, könnten Anreize nötig werden, die zusätzliche Kosten verursachten. Bei einer deutlichen Erhöhung des Durchdieneranteils fallen die Nachteile einer Bestandesreduktion stärker ins Ge- wicht als die Sparpotenziale.

8 Auswirkungen der Weiterentwicklung der Armee

Die hier beschriebene Weiterentwicklung der Armee soll dazu beitragen, dass Res- sourcen und Leistungen nachhaltig einem Gleichgewicht näher gebracht und die Milizarmee gestärkt werden. Dazu sind grosse Einschnitte unausweichlich, vor allem bei den Immobilien, bei der Ausrüstung und Bewaffnung und beim Berufsper- sonal. Ein erheblicher Teil der Standorte muss aufgegeben werden und die Verbände können entgegen früheren Absichten nicht alle vollständig ausgerüstet werden. Die Auswirkungen in diesen Bereichen sind aus folgenden Gründen bedeutend:  Die Grösse des Rekrutenjahrgangs ist gegeben, die Dauer der Ausbildung und die Anzahl der Diensttage wurde auf das Minimum reduziert, eine gute Grund- ausbildung ist für die Zukunft des Milizsystems essenziell: In diesen Bereichen sind keine weiteren Verzichtsmassnahmen möglich. Am ehesten noch sind sie bei der Rüstungsbeschaffung und bei den Immobilien möglich, und wenn die Massnahmen sich auf diese beiden Bereiche konzentrieren, gehen sie umso wei- ter.  Erhebliche Einschnitte bei den Immobilien und bei der Rüstungsbeschaffung wären selbst bei einem Ausgabenplafond der Armee von 5 Mrd. Fr. pro Jahr nö- tig. Eine moder A S v 100‘000 A

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einer zeitgemässen Ausrüstung würde gemäss dem von der Sicherheitspoliti- schen Kommission des Ständerates verlangten Zusatzbericht vom 28. März 2011 an sich rund 5,4 Mrd. Fr. pro Jahr kosten. Wenn 4,7 Mrd. Fr. zur Verfügung ste- hen, sind Verzichtsmassnahmen unausweichlich und die Investitionsquote sinkt.

8.1 Auswirkungen auf die Immobilien

Der Immobilienbestand der Armee entspricht heute einem Wiederbeschaffungswert von 24 Mrd. Fr. Er soll mit dieser Weiterentwicklung der Armee um mehr als ein Drittel verringert werden. Auf viele Standorte muss verzichtet werden. Dieser Ver- zicht bedingt in einer ersten Phase Massnahmen (z. B. Räumung von Lagerflächen, Rückbaumassnahmen), die mit Aufwand verbunden sind. Konkret geht es darum, in der Einsatz-, Ausbildungs- und Logistikinfrastruktur folgende Redimensionierungen vorzunehmen:  In der Einsatzinfrastruktur muss mit einem Verzicht in der Grössenordnung von mehreren Flugplätzen und der gesamten Kampfinfrastruktur (Sperrstellungen und Festungsartillerie) gerechnet werden. Darüber hinaus muss die Anzahl Füh- rungsanlagen, Luftwaffennachrichtenzentralen und Schutzbauten massiv redu- ziert werden.  Die Ausbildungsinfrastruktur muss um bis zu einem Dutzend Waffenplätze und ein Rekrutierungszentrum reduziert werden. Hinzu kommt eine substanzielle Reduktion von Übungs- und Schiessplätzen.  Bei der Logistikinfrastruktur geht es schwergewichtig um den Verzicht auf das Gros der unterirdischen Logistikinfrastruktur (Munitions- und Materiallager, kombinierte Anlagen), die Stilllegung mehrerer Militärspitäler und die Redukti- on bzw. Konzentration von Vorortlagern. Hinzu kommen Abstriche bei den Im- mobilienstandards (Schutz- und Bereitschaftsanforderungen) bei einem Teil der verbleibenden unterirdischen Material- und Munitionsanlagen. Diese Redimensionierungen sind unausweichlich, um ein finanzielles Gleichgewicht herbeizuführen, was Voraussetzung dafür ist, dass die Armee auch auf künftige Herausforderungen reagieren kann.

8.2 Auswirkungen auf die Ausrüstung der Armee

Im Armeebericht 2010 wurde eine Erhöhung des Investitionsanteils auf 40% stipu- liert. Mit den vorliegenden Eckwerten (Ausgabenplafond, Bestand, Leistungsprofil) ist dieser Wert nicht erreichbar. Er wird, auch wegen der steigenden Betriebskosten, mittel- bis langfristig wesentlich unter den derzeitigen Stand sinken. 20 Deshalb ist eine Schwergewichtsbildung zwingend. Beschafft werden sollen in erster Linie Systeme, die nicht durch handelsübliches Material ersetzbar sind. Eine Reihe von Grosssystemen wird rasch ausser Dienst gestellt werden müssen. Davon betroffen sind unter anderem das Fliegerabwehrsystem Rapier, das taktische

20 Weil Systeme länger genutzt werden müssen, werden die Betriebskosten ansteigen.

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Fliegerradar Taflir und die Panzerjäger. Gleichzeitig sollen verschiedene Systeme neu beschafft werden. Die für die Unterstützung ziviler Behörden vorgesehenen Verbände werden voll- ständig mit Hauptsystemen ausgerüstet werden können. Bei gewissen Querschnitts- systemen wie Radfahrzeugen und Übermittlungsmitteln werden zwar nach wie vor einige Ausrüstungslücken bestehen, diese können jedoch in Kauf genommen wer- den, weil die Verbände gemäss Leistungsprofil und Bereitschaftssystem in den allermeisten Fällen nicht alle gleichzeitig eingesetzt werden. In länger dauernden Einsätzen werden neu eingesetzte Kräfte das von der Logistikbasis instandgesetzte Material abgelöster Verbände übernehmen. Dadurch lässt sich eine angemessene Durchhaltefähigkeit gewährleisten. Wie im Armeebericht 2010 dargelegt, sind die Armeeaufgaben Unterstützung der zivilen Behörden und Verteidigung in beide Richtungen durchlässig. Konkret heisst dies, dass auch die primär für militärische Unterstützungsbeiträge vorgesehenen Kräfte und dabei insbesondere die Infanterie beschränkte Fähigkeiten zur Abwehr eines militärischen Angriffs haben muss21. Zurzeit fehlen ihr namentlich Mittel zur Panzerabwehr und zur bataillonseigenen Feuerunterstützung. Inwieweit und auf welche Art und Weise sich diese Lücken schliessen lassen, wird derzeit geprüft. Die Ausrüstung der für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Verteidigungs- kompetenz vorgesehenen Verbände wird in Zukunft noch stärker als bisher nur in einer für die Sicherstellung der Ausbildung benötigten Menge erfolgen. Werden solche Verbände zur Unterstützung der zivilen Behörden eingesetzt, so bestehen auch hier einige Ausrüstungslücken bei Radfahrzeugen und Übermittlungsmitteln. Die Hauptsysteme (insbesondere Einsatzfahrzeuge wie Panzer, Schützenpanzer und Panzerhaubitzen) dagegen sind in ausreichender Anzahl vorhanden, sofern Material aus der Ausbildung abgezogen wird. Eine nicht vollständige, flächendeckende Ausrüstung aller Verbände hat durchaus nicht nur Nachteile. So kann beispielsweise flexibler auf technologische Entwick- lungen reagiert werden, indem sich die Ausrüstungsbestände rascher anpassen lassen als bei einer vollständigen Ausrüstung, wo dies aus Kostengründen nur in einem zeitlich stärker erstreckten Rhythmus möglich wäre. Dies ist nicht zuletzt der Grund, weshalb die Armee bereits heute vor allem bei Übermittlungsgeräten auf eine flä- chendeckende Ausrüstung verzichtet. Eine analoge Beschaffungsphilosophie wird auch zu berücksichtigen sein, wenn in den 2020er Jahren verschiedene Hauptsyste- me zur Sicherstellung der Verteidigungskompetenz (z. B. Kampfpanzer Leopard, Panzerhaubitze M-109) an ihr Lebensende kommen.

8.3 Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial

Der ordentliche Prozess der Erneuerung führt dazu, dass Jahr für Jahr Rüstungsma- terial bei Erreichen seiner Nutzungsdauer ausser Dienst gestellt wird. Übersteigt der Kostenaufwand eines Systems den militärischen Nutzen, so gebietet wirtschaftliches

21 Die Infanterie nimmt insbesondere diese Schutz- und Sicherungsaufgaben gegen Bedro- hungen am Boden wahr. Sie muss zudem auch in der Lage sein, Hauptachsen zu überwa- chen, Nebenabschnitte zu sichern und im Rahmen der Schutzaufgaben zu halten und zu sperren.

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Handeln die Ausserdienststellung, selbst dann, wenn ein System technisch noch genutzt werden könnte. Nur die vollständige Ausserdienststellung erlaubt es, die Betriebskosten nachhaltig zu senken und dadurch Mittel für die zukunftsträchtige Erneuerung der Armee freizumachen. Wird die Anzahl von Systemen nicht wesent- lich reduziert, werden die stetig steigenden Betriebskosten mittel- bis langfristig den Handlungsspielraum besonders im Bereich der Weiterentwicklung der Verteidi- gungskompetenz einschränken. Der Bundesrat wird (in Umsetzung der Motion 11.4135 "Ausserdienststellung von Rüstungsgütern") die Eidgenössischen Räte in Zukunft über geplante Ausserdienst- stellungen von Rüstungsgütern sowie von Kampf- und Führungsbauten, für die aufgrund eines Rüstungsprogramms oder einer Immobilienbotschaft vom Parlament einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite bewilligt wurden, regelmässig in geeig- neter Form orientieren.

8.4 Implikationen für schwere Waffensysteme, Zukunft der Artil-

lerie In seiner Stellungnahme zum Postulat 11.3752 stellte der Bundesrat in Aussicht, die aufgeworfenen Fragen zur Zukunft der Artillerie im Allgemeinen zu beantworten. Im Speziellen soll Auskunft erteilt werden zur Möglichkeit der Munitionsentwick- lung bzw. -beschaffung unter dem Übereinkommen über Streumunition, zum mögli- chen Ersatz der heutigen Artillerie durch präzise Waffensysteme entsprechender Reichweite und zum künftigen Bestand an Artillerie. Die Armee hat derzeit noch 133 aktive Panzerhaubitzen. Diese ermöglichen die Ausrüstung der Artillerieabteilungen, die Ausbildung in den Schulen und die Bereit- stellung einer logistischen Umlaufreserve. Für Einsatzdistanzen von 10 bis 20 km ist die bestehende Artillerie mit ihren Panzerhaubitzen M-109 heute grundsätzlich ein leistungsfähiges Waffensystem. Die drei Komponenten Führung, Aufklärung und Waffenplattformen wurden vor rund zehn Jahren modernisiert bzw. im Jahre 2004 eingeführt. Mit Blick auf die Weiterentwicklung der Verteidigungskompetenz lässt sich festhalten, dass indirektes Feuer mittels Präzisionsmunition bedeutend weniger Kollateralschäden anrichtet als in der Vergangenheit. Die Reichweite liesse sich grundsätzlich noch wesentlich steigern. Es gibt allerdings auch Aspekte, die Fragen zur Einsetzbarkeit der Artillerie in der Schweiz aufwerfen. Das erste, aber geringere Problem ist, dass mit dem Verzicht auf Kanistermunition Lücken in Reichweite und Wirkung bestehen, die nur mit wesent- lichen Investitionen geschlossen werden könnten, die angesichts der verfügbaren Mittel und Prioritäten kaum realistisch sind. Das zweite, grundlegendere Problem besteht darin, dass Verteidigungsoperationen voraussichtlich auch in überbautem Gebiet stattfinden würden und ein massiver Einsatz von Artillerie in Agglomeratio- nen angesichts der unvermeidbaren Schäden kaum ins Auge gefasst werden kann. Es ist möglich, dass schwere Waffensysteme wie Panzerhaubitzen oder Kampfpan- zer nicht mit Systemen ähnlicher Art ersetzt werden, wenn sie an das Ende ihrer Einsatzdauer gelangen. Die Ausrüstung und Bewaffnung muss den bestehenden und absehbaren Bedrohungen und Gefahren entsprechen, und es ist anzunehmen, dass in Zukunft mobilere, flexiblere und leichtere Waffensysteme effizienter sind.

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8.5 Auswirkungen auf das Milizpersonal

Die Weiterentwicklung der Armee hat eine massive Reduktion des Sollbestandes zur D R v D S ä 100’000 A n- gehörige. Die Anzahl Rekruten wird 2020 voraussichtlich am ersten Tag der Rekru- tenschule 22'000 und am letzten Tag 18'000 betragen.22 Die Weiterentwicklung der Armee kann nur gewährleistet werden, wenn zur Sicher- stellung aller Führungs- und Stabsfunktionen genügend Milizkader gewonnen wer- den können. Bei den Unteroffizieren bestehen diesbezüglich keine Probleme. Das Kaderpotential für Zugführer liegt erfahrungsgemäss bei ca. 3,8% einer Jahrgangs- stärke. Pro Jahr werden so 800 neue Zugführer ausgebildet. Die maximale Anzahl Sollbestandesplätze an Zugführern beträgt 5300, an Hauptleuten (Einheitskomman- danten und Führungsgehilfen auf Stufe Truppenkörper) 2900 und an Stabsoffizieren

2200. Mit diesen Zahlen kann der Nachwuchsbedarf für die Alimentierung der

Führungsstruktur langfristig gewährleistet werden.

8.6 Auswirkungen auf das militärische und zivile Berufspersonal

Das militärische Personal soll wieder stärker im Bereich der Ausbildung zum Ein- satz kommen, während in der Verwaltung die Kontinuität vermehrt durch Zivilange- stellte mit militärischem Milizhintergrund angestrebt wird. Das Berufsbild der Berufsmilitär (Offiziere und Unteroffiziere) erfährt dadurch eine Veränderung. Die Personalkategorie Zeitmilitär bleibt in einem reduzierten Ausmass bestehen. Zeitmilitär gelangen vor allem in den Bereichen der Grundausbildungsdienste zum Einsatz. Beim Zivilpersonal soll mit der Rekrutierung jüngerer Mitarbeiter das Durch- schnittsalter des Personals gesenkt werden. Zu diesem Zweck soll die Gruppe Ver- teidigung weiterhin attraktive Arbeitsplätze anbieten. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei dem Erhalt und der zusätzlichen Schaffung zukunftsträchtiger Lehrstellen. Grundsätzlich soll die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Laufbahnen und allenfalls Personalkategorien erhöht werden.

9 Mehrleistungen bei einem Ausgabenplafond von 5 Mrd. Fr.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Ausgabenplafond von 4,7 Mrd. Fr. bei entsprechenden Einsparungen für die Erfüllung sämtlicher in Verfassung und Gesetz definierten Armeeaufgaben ausreicht. Im Vergleich zu heute bedeutet ein Ausga- benplafond von 4,7 Mrd. Fr. eine Erhöhung der Ausgaben für die Armee um über

200 Mio. Fr. (2013: 4,485 Mrd. Fr.23). Ein um zusätzliche 300 Mio. Fr. höherer

Plafond, wie ihn die Eidgenössischen Räte mit Beschluss vom 29. September 2011

22 Diese Zahlen basieren auf der demografischen Prognose des Bundesamtes für Statistik und berücksichtigen die durchschnittliche Tauglichkeit der Stellungspflichtigen und die Erfahrungen bezüglich der Abgänge vor und während der Rekrutenschule. 23 Quelle: Zusatzdokumentation VBS zu Voranschlag 2013.

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festgelegt haben, würde zweifellos zu einem etwas ausgedehnteren Leistungsange- bot und insbesondere zu Spielraum im Bereich der materiellen Erneuerung führen. In erster Linie liesse sich durch die Erhöhung des Ausgabenplafonds die Investiti- onsquote anheben. Dass diese bei einem um gerade einmal sechs Prozent höheren Plafond derart beträchtlich ansteigt, liegt daran, dass ein Grossteil der verfügbaren Finanzmittel in Form von Fixkosten gebunden ist, insbesondere Betriebskosten im Bereich der Basisleistungen.24

9.1 Verbesserung des Erhalts und der Weiterentwicklung der

Verteidigungskompetenz Die Verteidigungskompetenz, insbesondere die Fähigkeit zur Führung des Gefechts der verbundenen Waffen, könnte bei einem Ausgabenplafond von 5 Mrd. Fr. pro Jahr besser weiterentwickelt werden. Trotz der oben beschriebenen Absicht, die Quantität bei Neubeschaffungen in diesem Bereich grundsätzlich gering zu halten, um dadurch die Flexibilität auf einem unsicheren und grossem Wandel unterworfe- nen Gebiet zu erhöhen, würde es ein höheres Kostendach erlauben, mit dem Fort- schritt der Technologie besser Schritt zu halten und ein breiteres Spektrum von Fähigkeiten weiterzuentwickeln. Es ginge aber auch dann weniger darum, die heuti- gen Mittel und Strukturen einfach fortzuführen oder mit ähnlichen zu ersetzen, sondern aufgrund einer sorgfältigen Analyse von Bedrohungen und Verwundbarkei- ten die Verteidigung zu überprüfen und anzupassen, wie das bereits in der Vergan- genheit immer wieder nötig war.

9.2 Verbesserung der Leistungserbringung zur Unterstützung der

zivilen Behörden Vor allen bei ausserordentlichen Ereignissen mit konkreter und anhaltender Bedro- hung kann es nötig werden, viele Objekte gleichzeitig zu schützen. Die zivilen Kräfte würden in einem solchen Fall rasch an Grenzen stossen. Ähnliches könnte auch im Falle einer ausgedehnten Naturkatastrophe (z.B. Überschwemmungen infolge von Starkniederschlägen oder Erdbeben) eintreten. Ein höherer Ausgaben- plafond würde der Armee erlauben, ihre Flexibilität im Hinblick auf die Unterstüt- zung der zivilen Behörden zu erhöhen. Es könnte in grösserem Umfang Material für Milizformationen mit erhöhter Bereitschaft ausgeschieden werden. Die Bereitschaft

24 Die Zahl der jährlich einrückenden Militärdienstpflichtigen, welche ausgerüstet, ausge- bildet und untergebracht werden müssen, hat in den vergangenen zwanzig Jahren – abge- sehen von den üblichen demographischen Schwankungen nicht wesentlich abgenommen – trotz der Reduktion des Sollbestandes von 625 000 Armeeangehörigen in der Armee 61 auf die anvisierten 100 000 in der aktuellen Weiterentwicklung. Diese Bestandeszahlen reflektieren vor allem die Dauer, während der Angehörige der Armee in der Armee einge- teilt bleiben. Entsprechend bleiben auch die Betriebskosten für die Grundausbildung ähn- lich hoch wie in der Vergangenheit und stiegen sogar noch an, und zwar noch in dem Masse, in dem die Ausbildung (etwa durch den Einsatz von Simulatoren) professioneller, aber auch kostenintensiver wurde. Fixkosten resultieren auch aus dem Sollbestand der Armee, da dieser vorgibt, wie viele Verbände mit Systemen ausgerüstet und – bedingt vor allem durch den Technologiegrad und den daraus resultierenden Ausbildungserfordernis- sen – zunehmend auch in den Wiederholungskursen auf den Waffenplätzen untergebracht werden müssen.

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zur raschen und ausgedehnten Unterstützung der zivilen Behörden beispielsweise im Falle einer anhaltenden, latenten Terrorbedrohung liesse sich dadurch noch über das vorgesehene Mass hinaus verbessern. Beim Luftpolizeidienst könnten die personellen und finanziellen Ressourcen rascher bereitgestellt werden, um eine visuelle Identifikation mit angemessener und adap- tierbarer Interventionsmöglichkeiten auch ausserhalb der normalen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag) rund um die Uhr sicherzustellen.

9.3 Mehrleistungen bei der militärischen Friedensförderung

Bei einem Ausgabenplafond von 5 Mrd. Fr. pro Jahr könnten die Voraussetzungen geschaffen werden, um den im Kapitel Doktrin aufgezeigten, quantitativen und quali- tativen Ausbau der militärischen Friedensförderung vollumfänglich wie geplant zu realisieren. Insbesondere liessen sich die erforderlichen personellen Ressourcen im Berufspersonal VBS dauernd und vollständig schaffen, die benötigt werden, um die Leistungen in Friedensmissionen zu erhöhen und die Durchhaltefähigkeit sicherzustel- len.

9.4 Fazit

Insgesamt hat ein Ausgabenplafond von 4.7 Mrd. Fr. zur Folge, dass die Fähigkeit der Armee zur Abwehr eines militärischen Angriffs auf die Schweiz stärker vernach- lässigt werden muss als bei einem Ausgabenplafond von 5 Mrd. Fr. Die Unterstüt- zung der zivilen Behörden, die angesichts der sicherheitspolitischen Lage derzeit und auf absehbare Zukunft Priorität geniesst, wird hinsichtlich des verfügbaren Kräfteansatzes reduziert.

10 Ausblick

Die Weiterentwicklung der Armee ist ein ständiger Prozess, der mit der Umsetzung der in der vorliegenden Botschaft geschilderten Massnahmen nicht zu einem defini- tiven Ende und Stillstand kommt. Das Umfeld – die Bedrohungen und Gefahren ebenso wie die Möglichkeiten, diese zu bewältigen –, aber auch interne Faktoren wie die verfügbaren Ressourcen unterliegen einem stetigen Wandel. An diese Ver- änderungen muss sich die schweizerische Sicherheitspolitik und als Instrument davon auch die Armee flexibel anpassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine Armee – und insbesondere eine Milizarmee – nicht in kurzen Abständen fun- damental umorganisieren lässt. Nötig sind vielmehr zahlreiche kleinere Anpassun- gen, die in kürzeren Abständen, aber zu bewältigenden Portionen umgesetzt werden können. Eine vorausschauende Weiterentwicklung erfordert eine Betrachtung der sicherheits- relevanten Herausforderungen unter einer mindestens zehnjährigen Perspektive. Grundsätzliche Richtungsentscheide sind dabei möglichst frühzeitig zu treffen, ohne aber den Handlungsspielraum zu sehr zu verengen. Dies ist insbesondere in jenen Bereichen entscheidend, in denen – wie vor allem auf dem Gebiet der Rüstungsma-

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terialbeschaffungen – bedeutende Investitionen mit langfristiger Wirkung getätigt werden. Wie alle modernen Dienstleistungsgesellschaften ist auch die schweizerische in bedeutendem Masse abhängig vom reibungslosen Funktionieren eines gut ausgebau- ten öffentlichen und privaten Transportwesens, einer zuverlässigen und lückenlosen Energieversorgung und einer vernetzten Informations- und Kommunikationsinfra- struktur. Das sind die neuralgischen Punkte moderner Dienstleistungsgesellschaften, und diese kritischen Infrastrukturen sind sehr verletzlich gegenüber natur- oder technologiebedingten Katastrophen, Cyber-Angriffen und Terroranschlägen, ebenso wie Spionage und organisierte Kriminalität. In einem Zeithorizont von zehn Jahren und länger stellen Beeinträchtigungen der kritischen Infrastruktur die grösste Ge- fährdung für das Funktionieren von Staat und Gesellschaft dar. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ziel des Sicherheitsverbundes Schweiz darin liegen muss, dieses Funktionieren in allen Lagen zu gewährleisten. Dabei kommt auch der Armee eine wesentliche Rolle zu. Mit Blick auf ihre zukünftige Entwicklung ist der Bundesrat der Ansicht, dass sich der Auftrag zur Verteidigung von Land und Bevölkerung auch auf das Erbringen von Beiträgen zur Sicherstellung eines umfassenden Schutzes der kritischen Infrastruktur beziehen soll. Diese erwei- terte Vorstellung von Verteidigung wird die nächsten Entwicklungsschritte der Armee massgebend prägen.

11 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

11.1 Militärgesetz

Art. 1 Der Auftrag der Armee wurde erstmals im Militärgesetz vom 3. Februar 1995 als Artikel 1 explizit rechtlich geregelt. Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfas- sung wurde der Inhalt von Artikel 1 MG mit leicht abgeändertem Wortlaut als Aufgaben der Armee in Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung übernommen. Mit der vorliegenden Revision des Militärgesetzes soll der Wortlaut von Artikel 1 MG mit jenem von Artikel 58 Absatz 2 BV wieder in Einklang gebracht werden. Die in Artikel 58 Absatz 2 BV festgehaltenen Aufgaben der Armee sollen im Mili- tärgesetz zur Erinnerung wiederholt werden. Gemäss dem letzten Satz von Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung kann das Gesetz weitere Aufgaben vorsehen. Diese weiteren Aufgaben, die heute teilweise im Militärgesetz und im Luftfahrtgesetz verstreut bereits erwähnt werden, teilweise aber noch nicht legiferiert sind, sollen neu ebenfalls in Artikel 1 MG zusammenge- fasst werden. In Absatz 1 Buchstabe d wird neu explizit die Wahrung der Lufthoheit aufgenommen, eine unbestritten originäre Aufgabe der Armee, da nur sie über die entsprechenden Mittel verfügt. Absatz 1 Buchstabe e nennt die Friedensförderung als weitere wichtige Aufgabe. Absatz 2 fasst die Aufgaben der Armee zusammen, die zur Unterstützung der zivilen Behörden und von zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten auch ausserhalb von ausserordentlichen Lagen geleistet werden. Die Voraussetzungen für solche Unterstützungsaufgaben werden in den Artikeln 52, 67

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Absatz 1 Buchstaben b-d und 69 festgehalten. Unterstützungsleistungen nach Absatz

2 erfolgen immer unbewaffnet, während Einsätze nach Absatz 1 in der Regel be-

waffnet erfolgen.

Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz Der Begriff der Wehrpflicht wurde 1999 in der Bundesverfassung durch jenen der Militärdienstpflicht ersetzt. Das Militärgesetz wurde bei seiner letzten Revision entsprechend angepasst. Dabei wurde jedoch Artikel 5 Absatz 3 übersehen, was hiermit korrigiert werden soll.

Art. 6 Abs. 1 Bst. c Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 30. April 2009 entschieden, dass es diskriminierend sei, eine Person, die weniger als 40% Invalidi- tätsgrad aufweise, alternativlos dienstuntauglich zu erklären und damit der Ersatz- pflicht zu unterstellen. Der Bundesrat hat darauf entschieden, den betroffenen Per- sonen als Alternative zur Ersatzpflicht die Leistung eines an ihre Invalidität angepassten Militärdienstes zu ermöglichen, sofern sie dies ausdrücklich wollen. Für einen solchen speziellen Militärdienst braucht es eine formell-gesetzliche Grundla- ge, die hiermit geschaffen werden soll. Die so der Armee Zugewiesenen sollen als Betriebssoldaten im Bereich Ausbildung und Support eingesetzt werden.

Art. 9 Abs. 2-4 Die Altersgrenzen für die Rekrutierung müssen dem neuen Dienstleistungsmodell entsprechend angepasst werden. Gleichzeitig soll der Beginn der Militärdienstzeit flexibilisiert werden, indem dieser nicht generell in einem bestimmten Altersjahr sein soll. Damit kann besser auf den zivilen Werdegang der angehenden Soldaten eingegangen werden.

Art. 10 Abs. 1 Die nach Artikel 113 mögliche Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe soll bei den Stellungspflichtigen flächendeckend bei der Rekrutierung vorgenommen werden, damit potentielle Gewalttäter erst gar nicht zur Ausbildung in der Armee zugelassen werden. Entsprechend ist der Inhalt der Rekru- tierung zu erweitern.

Gliederungstitel vor Art. 12 Der Gliederungstitel vor Artikel 12 ist der Titel des 2. Abschnitts des 2. Kapitels, welches den Titel "Inhalt der Militärdienstpflicht" trägt. Der 2. Abschnitt kann daher nicht nochmals den Titel "Militärdienstpflicht" tragen. Da in diesem Abschnitt verschiedene Aspekte zum Militärdienst geregelt werden, soll der neue Gliederungs- titel "Militärdienst" lauten.

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Art. 13 Die Dauer der Militärdienstpflicht ist aufgrund der Halbierung des Armeebestandes und zur Sicherung des Kaderbestandes moderat anzupassen. Für Mannschaftsgrade und Unteroffiziere soll keine fixe Altersgrenze mehr vorgesehen werden, sondern in Verbindung mit Artikel 49 ein flexibler Dienstanfang und damit auch flexibles Dienstende festgelegt werden. Diese Angehörigen der Armee sollen ab Beginn des 19. Altersjahrs und spätestens in dem Jahr, in dem das 25 Altersjahr vollendet wird, die Rekrutenschule absolvieren und danach noch längstens zwölf Jahre zum Militär- dienst verpflichtet sein. Aufgrund der zu erwartenden Bestandeszahlen werden sie in der Regel während neun Jahren in WK-Formationen eingeteilt sein. Damit der Bestand an Kader gesichert werden kann, soll dieses weiterhin längstens bis zu einer fixen Altersgrenze dienstpflichtig bleiben. Der Bundesrat soll im Rahmen des Be- darfs der Armee die Altersgrenzen senken oder anheben können. Dienstleistende, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das 65. Altersjahr vollendet haben, haben aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes keinen Anspruch mehr eine Erwerbsaus- fallsentschädigung.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c und h Die Armee hat zunehmende Unterbestände in den Medizinalfunktionen des Sani- tätsdienstes der Armee. Die bisherige Regelung betreffend Dienstbefreiung von Medizinalpersonen für die zivilen sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesund- heitswesens (rund 50 Dienstbefreiungen pro Jahr) muss daher eingeschränkt werden. Medizinalpersonen sollen nur noch dann vom Dienst befreit werden, wenn die Armee diese nicht zwingend für den eigenen Sanitätsdienst benötigt. Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Buchstabe h anzupassen.

Art. 20 Abs. 1, Einleitungssatz Eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit muss, wenn offensichtliche An- zeichen für eine mögliche Änderung der Militärdiensttauglichkeit bestehen, auch von Amtes wegen, ohne vorgängiges Gesuch einer bestimmten Behörde oder Person möglich sein. Hier ein Gesuch zu verlangen, wäre überspitzter Formalismus und unnötige Bürokratie. Eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit kann dabei in beide Richtungen erfolgen, d.h. ein Militärdiensttauglicher kann später Militär- dienstuntauglich erklärt werden und umgekehrt kann ein Militärdienstuntauglicher später wieder Militärdiensttauglich erklärt werden.

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Um das Risiko eines Waffenmissbrauchs möglichst zu minimieren, sollen Stel- lungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen anlässlich der Prüfung von möglichen Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe (Artikel 113) solche festgestellt werden und gestützt darauf die Überlassung der persönlichen Waffe verweigert wird, neu nicht rekrutiert beziehungsweise aus der Armee ausge- schlossen werden. Es würde keinen Sinn machen, solche potentiellen Gewalttäter waffenlos Militärdienst leisten zu lassen, da dabei ein Zugang zu Waffen nur mit

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übermässigem Aufwand verhindert werden könnte. Sie werden anstelle der Leistung von Militärdienst Wehrpflichtersatz zahlen müssen, da in einer entsprechenden Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vorgesehen ist, sie auch nicht zur Leistung von Zivilschutz zuzulassen. Sollten die Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe später wegfallen, kann die betroffene Person auf Gesuch hin wieder zur Rekrutierung beziehungsweise zur Armee zugelassen werden, sofern die Armee einen entsprechenden Bedarf hat. Als Hinderungsgrund gelten ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass die Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch die Stellungspflichtigen oder Angehöri- gen der Armee oder durch Dritte. Artikel 113 Absatz 1 MG wird diesbezüglich im Rahmen des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen präzisiert.

Art. 29 Abs. 2 Da Artikel 149 aufgehoben werden soll, ist der Verweis auf diesen Artikel in Artikel

29 Absatz 2 zu streichen. Inhaltlich erfährt die Vorschrift keine Änderung.

Art. 30 Abs. 1 Aus verschiedenen Gründen kann bei der Dienstleistungsplanung nicht sichergestellt werden, dass längere Grundausbildungsdienste unterbruchsfrei durchgeführt werden. Auch die einzelnen Ausbildungsdienste zur Erlangung eines höheren Grades gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über. Wird die Kaderlaufbahn am Stück geleis- tet, gibt es zwischen einzelnen Dienstleistungen Unterbrüche von maximal fünf Wochen Dauer (z. B. zwischen dem praktischen Dienst als Unteroffizier und einer weiterführenden Ausbildung wie der Fourier-, Feldweibel- oder Offiziersschule). Während dieser Zeit finden die betroffenen Armeeangehörigen in der Regel keine Arbeitsstelle; arbeitslose Armeeangehörige gelten wegen des bevorstehenden Mili- tärdienstes als nicht vermittelbar. Um den nicht selbst verursachten Verdienstausfall zu kompensieren, sollen sie während der Unterbrüche weiter Anspruch auf Sold und Erwerbsersatzzahlungen haben. Wer während des Unterbruchs einer bezahlten Arbeit nachgeht, hat keinen Anspruch. Eine entsprechende Praxis basierend auf der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV) besteht zwar bereits seit einiger Zeit, hat bis anhin jedoch noch keine gesetzliche Regelung gefunden. Die Gewähr- leistung der finanziellen Entschädigung hat Kosten in der Höhe von rund 10.5 Mio. Fr. für die EO und circa 700‘000 Fr. für die Soldzahlungen zur Folge (Durchdiener und Kader). Gegenüber heute bedeutet dies eine Abnahme um rund 4 Mio. Fr. für die EO und 200‘000 Fr. für den Sold.

Giliederungstitel vor Art. 40c sowie Art. 40c-40e Schon im Militärgesetz vom 3. Februar 1995 sollte ursprünglich die Stelle einer Militärombudsperson geschaffen werden. Im Rahmen der politischen Debatte über den Entwurf des Militärgesetzes wurden die entsprechenden Normen dann aber gestrichen. Die seitherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass ein Bedürfnis besteht, bei Problemen mit Vorgesetzten und Militärverwaltungsbehörden an eine verwal-

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tungs- und armeeunabhängige Stelle gelangen zu können. Hierfür soll eine Ombuds- stelle geschaffen werden. In diese Richtung geht auch die Motion Niederberger (11.3082) "Schaffung der Stelle eines Truppenombudsmanns im VBS" vom 10. März 2011. Die Ombudsstelle vermittelt zwischen den Betroffenen und erteilt Ratschläge, hat aber keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Die militärischen Stellen sind verpflichtet, der Ombudsstelle die für seine Tätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Verfahren soll form- und kostenlos sein. Eine Eingabe an die Mili- tärombudsperson soll jedoch keine Rechtsmittelfristen hemmen und keine aufschie- bende Wirkung haben für ordentliche Verfahren. Der Rechenschaftsbericht soll veröffentlicht werden. Die Militärombudsperson wird vom Chef VBS ernannt und administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet, arbeitet aber unabhängig vom VBS. Die Om- budsstelle untersteht dem Personalrecht des Bundes und dürfte zu jährlichen Kosten von rund 0.5 Millionen Franken führen, die vom Generalsekretariat VBS getragen werden.

Art. 41 Abs. 4 Der bisherige Absatz 4 hat mit den Ausbildungsdiensten als solches nichts zu tun und ist daher hier systematisch fehl am Platz. Er soll daher in den Artikel 147 ver- schoben werden.

Art. 42 Die Ausbildungsdienstpflicht ist aufgrund der Halbierung des Armeebestandes und zur Sicherung des Kaderbestandes moderat anzupassen. Die Angehörigen der Mann- schaft sollen zukünftig etwas weniger Ausbildungsdiensttage leisten müssen. Die

280 Tage Ausbildungsdienst für die Mannschaft sind als gesetzliches Maximum zu

verstehen. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst richtet sich im Übrigen nach dem Bedarf der Armee. Effektiv dürfte ein Angehöriger der Mannschaft daher in der Regel 225 Tage, als Durchdiener 280 Tage Ausbildungsdienst leisten müssen. Die höhere Zahl bei den Durchdienern ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird und dadurch mehr, sonst freie Tage mitgezählt werden müssen. Damit sollte die Zielvorgabe von maximal 5 Millionen Diensttage pro Jahr nicht überschritten werden. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Details regeln.

Art. 44 Dieser Artikel regelt die freiwillige Leistung von Ausbildungsdiensten. Ein militäri- sches Bedürfnis hierfür kann sich insbesondere ergeben bei Angehörigen der Armee, die für eine höhere Funktion geeignet sind, aber ihre Ausbildungsdienstpflicht im aktuellen Grad bereits erfüllt haben oder demnächst erfüllen werden, bei Angehörige der Armee mit Funktionen, in denen Bestandeslücken in diesen Funktionen beste- hen, sowie ausnahmsweise zur Leistung von freiwilligem Dienst in der Militärver- waltung.

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Art. 46 Abs. 1 Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung und der neue Artikel 1 des Militärgeset- zes verwenden richtigerweise den Begriff "Aufgaben der Armee". Der Auftrag der Armee steht erst bei einem konkreten Einsatz fest. Die Ausbildung hat sich folglich bis dahin nach den Aufgaben der Armee zu richten.

Art. 47 Abs. 4, erster Satz Die Auslegung von Artikel 47 Absatz 2 war bisher in der Praxis umstritten. Es war nicht klar, ob der Einsatz des militärischen Personals im In- und Ausland für alle Einsatzarten galt, wie es der Wortlaut nahelegen würde, oder auf gewisse Einsatzar- ten beschränkt war, wie es angeblich dem historischen Willen des Gesetzgebers entsprechen sollte. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass alle Einsatz- arten gemeint sind. Damit kann militärisches Personal vertraglich verpflichtet wer- den, auch im Ausland Dienst zu leisten. Diese vertragliche Pflicht wird jedoch nicht erzwungen. Entsprechende Einsätze können aber für die Übernahme gewisser Funk- tionen als Qualifikationsmerkmal ins Anforderungsprofil aufgenommen werden.

Art. 49 Der Zeitpunkt der Rekrutenschule soll, um den individuellen Bedürfnissen der Militärdienstpflichtigen besser entsprechen zu können, neu nicht mehr zwingend im 20. Altersjahr erfolgen. Der Rekrut soll die Möglichkeit haben, je nach persönlicher Planung seiner beruflichen Ausbildung, die Rekrutenschule ab dem 19. bis maximal im 25. Altersjahr zu absolvieren. Die bisherige obere Altersgrenze des 26. Altersjah- res muss zur Einhaltung der kleineren Bestände der Armee gesenkt werden. Es soll aber möglich bleiben, bei entsprechendem Bedarf der Armee und Dienstwillen des Betroffenen, die Rekrutenschule später zu absolvieren. Durch das Erreichen der Altersgrenze erlischt, entgegen der missverständlichen heutigen Formulierung, die Militärdienstpflicht nicht, es müssen lediglich keine Ausbildungsdienste mehr geleistet werden. Der betroffene Militärdienstpflichtige leistet anstelle des persönli- chen Militärdienstes die von der Verfassung vorgesehene Ersatzabgabe. Die Rekrutenschule soll im Übrigen für das Gros der Truppe 18 Wochen dauern. Abweichungen sollen aber dort möglich sein, wo diese Dauer zu lang oder zu kurz ist (beispielsweise kürzer für Betriebssoldaten oder felddienstuntaugliche Rekruten, die keine umfassende Gefechtsausbildung benötigen, oder länger für Spezialkräfte mit zusätzlichen Ausbildungsbedürfnissen).

Art. 51 Abs. 2 und 3 Damit das individuelle Leisten der Militärdienste flexibler gestaltet werden kann, was für ein Fortbestehen unserer Milizarmee unabdingbar ist, soll die Festlegung der Dauer und des Turnus der Wiederholungskurse im MG nur grundsätzlich geregelt werden. Die Detailregelung soll in die Kompetenz des Bundesrates gelegt werden. Dieser soll aber bei der Wahrnehmung dieser Kompetenz nicht völlig freie Hand erhalten soll, sondern muss sich an den klaren Vorgaben der Ausbildungsbedürfnisse und der Einsatzbereitschaft der Truppe orientieren. Daneben spielen aber auch die verfügbaren Ressourcen eine entscheidende Rolle.

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Art. 52 Die Armee leistet bereits heute Hilfe zugunsten ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten. Diese Hilfeleistungen erfolgen im Rahmen von Ausbildungsdiensten. Sie sind heute nur unvollständig im Militärgesetz erfasst. Die entsprechenden Best- immungen sollen ergänzt und in einem eigenen Artikel zusammengefasst werden. Die entsprechenden Ausführungsverordnungen sollen gestützt darauf dann auch in möglichst einem Erlass gebündelt werden. Die Spontanhilfe wurde bisher systematisch falsch unter dem Kapitel Assistenz- dienst abgehandelt. Die entsprechende Bestimmung soll nun im Ausbildungsdienst eingereiht werden. Gleichzeitig sollen die Voraussetzung für eine Spontanhilfe grob umschrieben werden. Die bisherigen Einsätze nach der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ; SR 513.74) entbehren einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Diese soll hiermit geschaffen werden, damit die entsprechenden Leistungen weiterhin erbracht werden können. Sie sollen weiterhin nur zulässig sein, wenn sie für das eingesetzte Personal einen wesentlichen Ausbildungs- oder Trainingseffekt haben und die zivilen Unter- nehmen nicht übermässig konkurrenzieren. Bei den unterstützten Tätigkeiten handelt es sich vor allem um die grossen nationalen und internationalen Sportanlässe in der Schweiz sowie um Kulturanlässe. Die Truppe leistet dabei vor allem Unterstützung in den Bereichen Auf-/Abbauarbeiten, Transporte, Verkehrsregelung, Sanitätsdienst und Übermittlungsdienst sowie Infrastruktur. Die Unterstützung erfolgt gestützt auf Artikel 52 Absatz 5 unbewaffnet. Aufgaben, die Polizeigewalt voraussetzen, dürfen daher nicht geleistet werden. Solche Aufgaben dürfen nur in einem Assistenz- oder Aktivdienst übertragen werden.

Art. 59 Abs. 4 Angestellte des Bundes, die in ihrem Militärdienst in der Militärverwaltung einge- setzt werden, sollen dies zukünftig als Teil ihrer Arbeitspflichten erfüllen. Da sie hierbei vom Bund voll entlohnt werden, sollen sie nicht besoldet werden. Dadurch entfällt auch der Anspruch des Arbeitgebers auf den Erwerbsersatz. Mit dieser Massnahme soll der Anreiz entfallen, eigenes Personal in der Militärverwaltung Dienst leisten zu lassen, um durch die Einnahme von Erwerbsersatz die Personalkos- ten zu senken. Artikel 43 Absatz 2 genügte hierfür nicht, da diese Vorschrift andere Konstellationen betrifft, nämlich die Leistung eines Ausbildungsdienstes für den man speziell vertraglich verpflichtet wurde (beispielsweise der Ausbildungsdienst vor einem Einsatz im Friedensförderungsdienst) oder die Leistung von Ausbil- dungsdiensten durch militärisches Personal.

Art. 61 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Artikel 61 Absatz 1 anzupassen. Damit die Zusammenarbeit im Ernstfall problemlos möglich ist, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Angehörige der Armee den zivilen Behörden schon in der or-

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dentlichen Lage zur Verfügung zu stellen, damit die Armee die entsprechenden Kompetenzen trainieren und erhalten kann.

Art. 65b Milizformationen mit hoher Bereitschaft sollen die ersten Einsatzelemente gestaffelt ergänzen. Diese speziell bezeichneten Formationen sollen zentral aufgeboten, aber dezentral bereitgestellt werden. Es handelt sich dabei um Verbände, die innerhalb von Tagen einrücken, Fahrzeuge und Material aus der Logistikinfrastruktur über- nehmen, ihre einsatzorientierte Ausbildung durchführen und sich anschliessend in ihren Einsatzraum verschieben. Das Gros der Milizformationen mit hoher Bereit- schaft erbringt Leistungen für die zivilen Behörden wie Sicherungsaufgaben, Kata- strophenhilfe, ABC-Abwehr sowie Leistungen in den Bereichen Genie und Sanität. Zudem verstärkt ein Teil der Formationen die Führung und gewährleistet die logisti- sche Unterstützung.

Art. 65c Bestimme Einsätze der Armee können ohne Beizug von Angestellten der Militär- verwaltung mit speziellen Fachkenntnissen nicht geleistet werden, weil die entspre- chenden Fachkenntnisse bei der Miliz nicht (in ausreichendem Masse) vorhanden sind (beispielsweise Flieger- und Helikoptermechaniker). Dies führt zu schwierigen personalrechtlichen Fragen, insbesondere betreffend Arbeitszeit, Lohnzuschlägen und Führungsverantwortung. Neu sollen entsprechende Angestellte für Einsätze der Armee militarisiert werden können. In den Arbeitsverträgen kann im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden eine entsprechende Klausel aufgenommen werden. Die Angestellten leisten damit für den Einsatz Militärdienst im Rahmen eines vertragli- chen Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 43 Absatz 2, 59 Absatz 4 oder 65a Absatz 2. Sie sind militärversichert, erhalten aber keinen Sold und der Arbeitgeber Bund auch keinen Erwerbsersatz. Der Militärdienst wird zu einem Bestandteil der Arbeitsleistung. Die militärischen Dienstvorschriften gehen dabei den personalrecht- lichen Vorgaben vor, insbesondere bezüglich Arbeitszeit und Freizeit. Die Ange- stellten können folglich beispielsweise keine Kompensation für die längeren Ar- beitszeiten verlangen.

Art. 67 Angesichts der Nennung der Aufgaben der Armee in Artikel 1 soll Artikel 67 neu strukturiert werden. Absatz 1 nennt die Aufgaben nach Artikel 1, die im Inland im Assistenzdienst geleistet werden. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für den Assistenzdienst. Absatz 3 beschreibt die einsetzbaren Mittel. Absatz 4 beauftragt den Bundesrat, die Bewaffnung bei Assistenzdiensteinsätzen zu regeln. Die Absätze 2 bis 4 regeln damit, ganz im Sinne des "Berichts des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 Innere Sicherheit. Klärung der Kom- petenzen vom 2. März 2012"25, die Voraussetzungen für Assistenzdienste detaillier- ter als bisher und sollen damit auch einem allfälligen Missbrauch vorbeugen. Der Assistenzdienst soll nicht als normale, selbstverständliche und günstige Hilfe für den

25 BBl 2012 4459

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Normalfall dienen. Die zivilen Behörden sind verpflichtet, zuerst die wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum Armeeeinsatz zu prüfen und umzusetzen. Nur wenn auch diese nicht ausreichen, soll die Armee zum Einsatz gerufen werden können. Damit wird auch die Dauer der Einsätze beschränkt. Diese dürfen nur solange dau- ern, als es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum Armeeeinsatz gibt. Gerade die Dauer des Bedarfs an bestimmten Leistungen ist ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit. Für Leistungen, die über längere Zeit erbracht werden müssen, ist es in der Regel wirtschaftlicher, eigene Mittel zu be- schaffen und einzusetzen, als Drittmittel beizuziehen. Bei einer kurzen Leistungs- dauer ist es hingegen meist umgekehrt. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a ist im Zusammenhang mit Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b des geltenden MG zu betrachten. Aus letzterer Bestimmung ergibt sich, dass ein Einsatz von Truppen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im öffentlichen Raum in einer Situation, in der die Polizeikräfte eine schwer wiegende Bedrohung der inneren Sicherheit nicht alleine abwenden können, als Ordnungs- dienst erfolgen muss. Der Einsatz erfolgt im Aktivdienst. Für die Unterstützung der zivilen Behörden bei Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit ist immer Ordnungsdienst als Aktivdienst anzuordnen. Ein solcher Einsatz kann nicht im Assistenzdienst erfolgen. Aufgrund der historischen Erfahrungen bestehen für solche Einsätze hohe Hürden, die in einer Verordnung festgelegt sind.

Art. 69 Angesichts der Nennung der Aufgaben der Armee in Artikel 1, soll Artikel 69 neu strukturiert werden. Absatz 1 nennt die Aufgaben nach Artikel 1, die im Ausland im Assistenzdienst geleistet werden. Dadurch kann Absatz 2 auf die Frage der Bewaff- nung beschränkt werden. Die Formulierung soll dabei jener für die Bewaffnung im Assistenzdienst im Inland angepasst werden. Für die entsprechenden Einsätze sind oft internationale Abkommen abzuschliessen, um die Einsatzmodalitäten genauer zu regeln. Analog zu den Einsätzen in der Friedensförderung soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten entsprechende Abkommen abzuschliessen. Die Kompetenzen der Bundesversammlung nach Artikel 70 werden dadurch nicht eingeschränkt.

Art. 70 Abs. 1 Bst. b In der Praxis besteht immer wieder Bedarf nach Einsatz von Einzelpersonen oder von kleinen Detachementen bis zu zehn Personen aus dem militärischen Personal (beispielsweise von ABC-Abwehr-Spezialisten oder Sicherheitsspezialisten). Diese Einsätze im In- oder Ausland sind in der Regel dringlich, aber politisch unproblema- tisch. Damit hier schneller reagiert werden kann, soll neu, wie schon bei den Einsät- zen bei Katastrophen im Inland, das VBS in einem beschränkten Rahmen für das Aufgebot und die Zuweisung zuständig sein. Die so aufgebotenen Personen leisten entsprechend dem vorgesehenen Einsatz Assistenzdienst im Inland nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b-d oder Assistenzdient im Ausland nach Artikel 69 Absatz 1.

Art. 72 Die Spontanhilfe wird neu in Artikel 52 geregelt. Der bisherige Artikel 72 kann deshalb aufgehoben werden.

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Art. 73 Abs. 2 und 3 Assistenzdienst im Ausland wird häufig auch von zivilem und militärischem Perso- nal des VBS geleistet. Die besonderen Anforderungen der Assistenzdienste führten dabei immer wieder zu Fragen nach deren Kompensation im Rahmen des Arbeits- verhältnisses (Anrechnung von Ferien, Abgeltung als Überzeit, Gefahrenzulagen etc.). Der Bundesrat soll deshalb ermächtigt werden, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Dabei muss er, soweit angemessen, auch von den geltenden personalrecht- lichen Vorgaben abweichen können, damit die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden können. Eine entsprechende Ausführungsverordnung wird derzeit vom VBS zu Handen des Bundesrates vorbereitet. Die Regelungen werden dabei grundsätzlich vergleichbar mit der Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH; SR 172.220.111.9) ausfallen, also die Bereiche Personalpolitik, Entstehung des Arbeits- verhältnisses, Leistungen des Arbeitgebers und Pflichten des Personals umfassen,

Art. 81 Abs. 2 und 82, zweiter Satz Die Nationale Sicherheitskooperation gibt es nicht mehr. Entsprechend sind die genannten Bestimmungen anzupassen.

Art. 92a Da es sich beim Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge um einen potentiellen Eingriff in die Grundrechte (Recht auf Leben, Menschenwürde) handelt, muss er nach Arti- kel 36 der Bundesverfassung formell-gesetzlich hinlänglich geregelt sein. Die bisher lediglich in der Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit enthaltene Regelung soll deshalb ins Militärgesetz aufgenommen und dabei verein- heitlicht werden. Das VBS soll wie bisher die Kompetenz erhalten, seine Befugnisse zu delegieren. Damit kann die Entscheidbefugnis der Situation entsprechend an die Person übertragen werden, die am Schnellsten reagieren kann. Der mit Art. 92a vorgesehene Flugzeugabschuss ist verfassungsrechtlich nur schwer zu begründen, insbesondere, wenn unbeteiligte Dritte (beispielsweise mit dem Flugzeug entführte Passagiere sowie Menschen am Boden, über dem das Flugzeug abgeschossen wird) davon betroffen sind. Angesichts der grossen Unsicherheit kann eine legitimierende Prüfung in den meisten Fällen erst ex post erfolgen. Ein solcher Flugzeugabschuss verstösst nicht nur gegen den Kerngehalt des Rechts auf Leben (Art. 10 BV). Eine Abwägung "Leben gegen Leben", bei der der Staat Menschen opfert, um eventuell eine grössere Zahl unschuldiger Menschen zu retten, degradiert die Flugzeugpassagiere zugleich zu Objekten einer staatlichen Handlung und ver- letzt somit auch die Menschenwürde. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 BV nicht zulässig. Mit Art. 7 BV sind sämtliche Handlungen des Staates verboten, die das Individuum in seiner Würde verletzen, das heisst, den Menschen zu einem Objekt staatlichen Handelns degradieren. Ausgenommen vom Gesetzeserfordernis sind gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr; d.h. nur in Ausnahme- fällen kann der Staat auch schwere Grundrechtseingriffe durch die Berufung auf die polizeiliche Generalklausel rechtfertigen. Letztlich könnte ein Abschussbefehl damit nur auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt werden. Diese Generalklausel

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stellt unter engen Voraussetzungen keine gesetzliche, wohl aber eine verfassungs- rechtliche Grundlage, nämlich in Gestalt von Artikel 36 Absatz 1 Satz 3 BV für grundrechtsbeschränkendes bzw. demokratisch unzureichend legitimiertes staatli- ches Handeln dar, wo eine spezifische sowie auf der korrekten Normstufe erlassene Gesetzesgrundlage für den Umgang mit der konkret infrage stehenden ausseror- dentlichen Notsituation fehlt. Die Polizeiklausel ist auf "echte und unvorhersehbare sowie gravierende Notfälle ausgerichtet"; sie kann nicht angerufen werden, wenn "typische und erkennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert werden" (BGE 130 I 369, 381, betreffend Davoser Weltwirtschaftsforum). Nach den Attentaten 11. September 2001 sind Anschläge mittels entführten Luft- fahrzeugen "vorhersehbar" und normierbar. Sofern beim Waffeneinsatz mit einer Tötung von Personen zu rechnen ist, sind die speziellen Voraussetzungen des Absatz 2 zu beachten, die dem Artikel 2 Absatz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) entsprechen.

Gliederungstitel vor Art. 93 Die Organisation der Armee ist ein politisch und rechtlich wichtiges Thema. Damit der Bundesrat und das VBS ihre Kompetenzen im organisatorischen Bereich im Sinne dieser beider Aspekte wahrnehmen, sind ihnen entsprechende Vorgaben mitzugeben. Die Artikel 93 bis 95 sollen diese Grundsätze festlegen. Durch die Festlegung dieser Grundsätze im Gesetz, statt wie bisher in einer Verordnung der Bundesversammlung, werden sie zudem demokratisch besser legitimiert.

Art. 93 In diesen Artikel soll der Planungsauftrag, den die Bundesversammlung dem Bun- desrat für die Weiterentwicklung der Armee gegeben hat, aufgenommen werden und damit als Vorgabe weiterhin Bestand haben.

Art. 94 Gemäss Artikel 58 Absatz 1 der Bundesverfassung ist die Armee grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Hier soll nun erstmals vollständig dargelegt werden, was unter dem Milizprinzip zu verstehen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Armee, deren Detailorganisation auf unterer rechtlicher Stufe geregelt wird, tatsächlich eine Milizarmee bleibt. Für den Bundesrat sind Durchdiener ebenfalls Milizsoldaten. Eine reine Durchdienerarmee wäre hingegen keine Milizarmee mehr, da in einer reinen Durchdienerarmee eine grosse Mehrheit des Kaders durch Beruf- militärs gestellt werden müsste. Eine reine Durchdienerarmee wäre damit ein Kon- skriptionsheer und zudem ein stehendes Heer. Beides ist mit einer Milizarmee nicht vereinbar. Da das Milizprinzip gemäss der Bundesverfassung nur grundsätzlich gilt, kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden. Eine Abweichung vom Milizprinzip ist jedoch nur dann begründet, wenn die Aufgabenerfüllung der Armee sonst verun- möglicht wird und nur soweit, wie die Abweichung für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. Aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips sind solche Abweichungen

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gesetzlich zu regeln. Dies soll mit Absatz 2 klar festgehalten werden. So können etwa gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 auch Angehörige der Miliz Friedensförde- rungsdienst leisten, da dieser freiwillig ist. Ebenso können, wo nötig, Berufsformati- onen gebildet werden, soweit diese rechtlich konkret vorgesehen werden.

Art. 95 Entsprechend den Planungsvorgaben der Bundesversammlung soll die Armee einen Sollbestand von 100'000 Militärdienstpflichtigen umfassen. Unter Sollbestand ist der Bestand an militärischen Berufs- und Milizfunktionen zu verstehen, der im Einsatz notwendig ist, um die Aufgaben der Armee erfüllen zu können. Das Mi- lizprinzip bringt es mit sich, dass nicht immer alle Angehörigen der Armee zur Verfügung stehen werden. Der effektive Bestand der Armee muss daher über dem Sollbestand liegen, damit sichergestellt werden kann, dass für den Einsatz der Soll- bestand tatsächlich zur Verfügung steht. Angehörige der Armee, die noch nicht genügend für einen Einsatz ausgebildet sind, der Armee aus bestimmten Gründen nicht zur Verfügung stehen, oder aufgrund ihrer Aufgaben nichts zur Leistungser- bringung beitragen, sollen nicht zum Bestand zählen, weil sie bei einem Mitzählen die Kraft der Armee erheblich schwächen würden. Das Militärgesetz unterscheidet klar zwischen Armee und Militärverwaltung. Der Personalbestand der Militärver- waltung zählt deshalb selbst dann nicht zum Bestand der Armee, wenn es bei seiner Aufgabenerfüllung zur Leistungserbringung der Armee direkt beiträgt.

Art. 96 - 98a Die bisher in den Artikeln 6 - 10 der Armeeorganisation enthaltenen Regelungen sollen ebenfalls in das Militärgesetz übernommen werden. Damit bilden die wichti- gen Regeln zur Armeeorganisation eine Einheit in einem Erlass. Die Detailregelun- gen sollen analog zu den Organisationsregeln der Bundesverwaltung auf Stufe Bundesrat und Departement festgelegt werden. Dem Bundesrat und dem VBS wer- den dabei durch das Gesetz die Leitplanken für die Detailorganisation vorgegeben.

Gliederungstitel vor Art. 99 sowie Art. 100 Die Aufgaben der militärischen Sicherheit wurden nie nur von einer Stelle erfüllt, sondern waren auf verschiedene Stellen verteilt. Einen "Dienst für militärische Sicherheit" hat es in diesem Sinne nie gegeben. Nach der Umbenennung der Mili- tärpolizei zur Militärischen Sicherheit kam es zu Missverständnissen im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 100 MG. Es soll deshalb klargestellt werden, dass die Aufgaben der militärischen Sicherheit auf verschiedene Stellen verteilt sind. Aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass nach dem geltenden Recht nach- richtendienstliche Inlandaufklärung seitens der militärischen Sicherheit anlässlich eines Assistenzdienstes nur in ausserordentlichen Lagen und nur unter der Bedin- gung eines entsprechenden Auftrags des Bundesrats zulässig sein sollte (BBl 1993 IV 94 f.; AB SR 1994 408; AB NR 1994 1786 ff.). Die missverständliche Gesetzes- formulierung soll entsprechend korrigiert werden. Die Weitergabe von Informationen, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, entspricht einem regelmässig auftretenden Bedürfnis in der Praxis und ist

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für den militärischen und den zivilen Nachrichtendienst schon heute vorgesehen (Artikel 99 Abs. 2bis MG und Artikel 5 Abs. 2 ZNDG), nicht aber für die militäri- sche Sicherheit. Gerade hier fallen aber entsprechende Informationen am ehesten an. Die Weitergabe entsprechender Informationen soll deshalb auch ihm erlaubt werden. Im Übrigen entspricht der vorgeschlagene Artikel 100 dem bisherigen Inhalt von Artikel 100. So wird auch weiterhin die Informationspflicht nach Artikel 18 des Datenschutzgesetzes beim Beschaffen von Daten entfallen und, wie bereits in Arti- kel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Datenschutzgesetzes vorgesehen, die Weitergabe von Daten ins Ausland mit Zustimmung der betroffenen Person möglich sein. Die Aufgaben der Militärischen Sicherheit sollen im Nachgang zum Bericht des Bundes- rates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 "Innere Sicher- heit. Klärung der Kompetenzen" bewusst nicht erweitert werden, sondern im Gegen- teil möglichst auf Aufgaben im Armeebereich beschränkt bleiben.

Gliederungstitel vor Art. 102 Aufgrund des neu eingefügten Artikels 104a muss der Gliederungstitel angepasst werden.

Art. 102 Bst. a Der Grad Obergefreiter soll aufgehoben werden. Dieser Grad hat sich nicht bewährt und passt nicht mehr in die neue Struktur der Armee.

Art. 104a Die Spezialisten und Spezialistinnen sind bisher etwas versteckt im Artikel 13 definiert. Zur Verbesserung der Transparenz und aus gesetzestechnischer Sicht soll nun ein eigenständiger Artikel aufgenommen werden. Inhaltlich entspricht dieser Artikel dem geltenden Recht.

Art. 116 Abs. 1 zweiter Satz Die bisherige Formulierung enthält einen Redaktionsfehler. Die Abkürzung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport lautet "VBS" und nicht "Eidgenössischen VBS".

Art. 119 Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Artikel 119 anzupassen. Im Militärgesetz ist dabei nur die Zusammenarbeit der Armee mit dem Sicherheitsverbund Schweiz zu regeln. Eine Beschreibung des Sicherheitsverbundes Schweiz als solchen wäre im Militär- gesetz ein Fremdkörper, da die Armee nur ein Teil des Sicherheitsverbundes ist.

Art. 121 Abs. 1 Der Begriff der Wehrpflicht wurde 1999 in der Bundesverfassung durch jenen der Militärdienstpflicht ersetzt. Das Militärgesetz wurde bei seiner letzten Revision

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entsprechend angepasst. Dabei wurde jedoch Artikel 121 Absatz 1 übersehen, was hiermit korrigiert werden soll.

Art. 123 Abs. 3 Das VBS hat seit der Einführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens am 1. Januar 1996 Forderungen nach Gebühren für Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden mit Verweis auf Artikel 123 Absatz 3 MG zurückgewiesen. Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hat das Bundesgericht in einem Urteil zu einem Plangeneh- migungsverfahren für elektrische Anlagen entschieden, dass die Kantone berechtigt sind, ihre Aufwendungen für Stellungnahmen im Rahmen von Plangenehmigungs- verfahren geltend zu machen. Im Gegensatz zum beurteilten Fall besteht mit Artikel 123Absatz 3 eine Rechtsgrundlage, die eine Erhebung von Gebühren ausschliesst. Zur Klarstellung wird der heutige Absatz 3 präzisiert.

Art. 128a Abs. 1 Der geltende französische Text weicht inhaltlich vom deutschen und italienischen Text ab. Beabsichtigt wäre, dass keine Plangenehmigung, d.h. keine Plangenehmi- gungsverfügung mit Rechtsmitteln nötig ist (Abs. 1), jedoch ein Plangenehmigungs- verfahren stattfindet. Im französischen Text steht aber in Absatz 1, dass kein Plan- genehmigungsverfahren nötig ist. Das ergibt unter Berücksichtigung von Absatz 2 keinen Sinn.

Art. 145 Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Artikel 145 anzupassen. Die bisherige Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Einzelheiten entfällt nicht, da sie bereits durch Artikel 150 Absatz 1 gedeckt ist.

Art. 146 Sachüberschrift Da im 7. Kapitel neben dem bisher alleinigen Artikel 146 ein weiterer Artikel auf- genommen wird, muss Artikel 146 eine eigene Sachüberschrift erhalten.

Art. 146a Hier soll die bisher systematisch falsch in Artikel 41 Absatz 4 enthaltene Grundlage für die sogenannten Rekrutenbefragungen (ch-x) neu eingefügt werden.

Art. 149 Aufgrund der vorgängig erwähnten Änderungen der Kompetenzordnungen und der Rückführung einiger Bestimmungen der Verordnung der Bundesversammlung über die Armeeorganisation kann Artikel 149 aufgehoben werden.

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Art. 149a zweiter Satz Art 149a wurde seinerzeit geschaffen, um die Errichtung und Finanzierung der Genfer Zentren (GCSP, DCAF und GICHD) zu ermöglichen. In den entsprechenden Botschaften über den Rahmenkredit für die Genfer Zentren und die zivile Friedens- förderung wurden jeweils auch Geschäfte wie die Unterstützung des PSOTC Sara- jevo oder des KAIPTC in Ghana angeführt. Die entsprechenden Massnahmen sollen weitergeführt werden können. Für eine Beschränkung auf juristische Personen des privaten Rechts besteht dagegen kein Grund, weshalb diese entfallen soll.

Art. 149b Abs. 3 Die vom Parlament angenommene Motion 11.4135 "Ausserdienststellung von Rüstungsgütern" verlangt, dass der Bundesrat zukünftig geplante Ausserdienststel- lungen von Rüstungsgütern und baulichen Verteidigungseinrichtungen, die vom Parlament in einem früheren Rüstungsprogramm oder einer Immobilienbotschaft genehmigt wurden, jährlich in einem Bericht dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden. Mit dem neuen Absatz 3 wird dieser Auftrag ins Gesetz aufge- nommen. Unter „R ütern sowie Kampf- und Führungsbauten, für die auf- grund eines Rüstungsprogramms oder einer militärischen Immobilienbotschaft einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite bewil “, versteht der Bundesrat entsprechende Rüstungsgüter bzw. Bauten, die im Rüstungsprogramm bzw. in der Immobilienbotschaft als Einzelvorhaben bewilligt wurden. Statt einen separaten Bericht für die Ausserdienststellungen einzureichen, werden wohl aus verfahrensökonomischer Sicht die Ausserdienststellungen zukünftig in die jährlichen Rüstungsprogramme und Immobilienbotschaften aufgenommen.

Art. 151 Damit die Weiterentwicklung der Armee in geordneten Bahnen abgewickelt werden kann, soll der Bundesrat, wie schon bei früheren grösseren Reorganisationen der Armee, die Kompetenz erhalten, für längstens fünf Jahre Übergangsbestimmungen zu erlassen. Dabei soll er, sofern notwendig, in bestimmten Regelungsgegenständen auch vom Gesetz abweichen dürfen.

Änderung bisherigen Rechts (Anhang)

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 19 Abs. 3 Nach dem geltenden Recht darf bei Angehörigen der Armee eine Personensicher- heitsprüfung nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Da mittlerweile aber alle Unter- offiziere und Offiziere sowie die Anwärter auf solche Funktionen sowie viele weite- re Funktionen im Mannschaftsbereich einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen sind, kann der zur Weiterausbildung unwillige Angehörige der Armee mit der Unterschriftsverweigerung, die sich aus Artikel 15 des Militärgesetzes ergebende Verpflichtung einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen, unterlaufen. Für das Funktionieren der Milizar-

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mee muss daher zukünftig eine Personensicherheitsprüfung von Angehörigen der Armee auch ohne deren Zustimmung möglich sein.

Bundesgesetz über die Militärversicherung

Art. 1a Abs. 1 Bst. b, e und f Die Begriffe in diesen Bestimmungen stimmen teilweise nicht mehr mit jenen des Militärgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen überein und sind daher anzupassen, damit klar ist, was gemeint ist. Der Kreis der Versicherten wird dadurch weder verkleinert noch vergrössert.

Art. 3 Abs. 1 Für die bisherige Praxis der Militärversicherung, Angehörige der Armee auch für kurze Perioden zwischen zwei Ausbildungsdiensten zu versichern, soll die dafür notwendige rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Erwerbsersatzgesetz

Art. 9 Abs. 1bis Wer Militärdienst oder eine andere Dienstpflicht erfüllt, hat Anspruch auf einen angemessenen Erwerbsersatz. Anspruch und Höhe der Erwerbsausfallsentschädi- gung sind im EOG geregelt. Danach haben Militärdienstpflichtige, die eine Rekru- tenschule absolvieren, während dieser Zeit lediglich Anspruch auf die Mindestent- schädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Dazu zählen nach den gesetzlichen Bestimmungen auch Personen im Durchdienermodell. Zivildienstleistende sind nach dem EOG während der Anzahl Tage, die eine Rekrutenschule dauern würde, entschädigungs- mässig den Rekruten gleichgestellt (Art. 9 Abs. 3 EOG). Mit der Zulassung von Personen zum Militärdienst für besondere Funktionen mit Auflagen wird eine neue Kategorie von Dienstleistenden geschaffen. Diese Personenkategorie absolviert keine Rekrutenschule im eigentlichen Sinn. Der Anspruch auf Erwerbsersatz nach EOG „ ä esondere Funktionen, mit Auflagen" nicht geregelt. Zur Verhinderung einer entschädigungsmässigen Besserstellung gegenüber den übrigen Dienstleistenden, wird der Entschädigungsanspruch von Personen, die als militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen im Erwerbsersatzgesetz explizit geregelt. Das VBS rechnet jährlich mit 100-150 Personen, die für den Militärdienst für besondere Funktionen, mit Auflagen zugelas- sen werden. Dadurch werden jährlich ca. 39000 zusätzliche Diensttage in der Mili- tärverwaltung geleistet. Dies hat für die EO Mehrausgaben von jährlich rund 4 Millionen Franken zur Folge.

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11.2 Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation

der Armee

Einziger Artikel Die Inhalte der Armeeorganisation sollen wieder vollumfänglich im Militärgesetz aufgenommen werden. Dadurch werden diese Inhalte demokratisch besser legiti- miert und systematisch einfacher erfassbar. Die wesentlichen Organisationsbestim- mungen der Armee werden an einem Ort zusammengefasst, was die Übersicht erleichtert. Die Kompetenzen der Bundesversammlung werden dadurch nicht be- schnitten, da sie weiterhin die rechtsetzende Behörde bleibt. Das so erlassene Recht gewinnt aber an demokratischer Legitimität, da es wieder vollumfänglich dem fakultativen Referendum untersteht. Durch die Übernahme aller Inhalte ins Militär- gesetz kann die Armeeorganisation auf denselben Zeitpunkt ersatzlos aufgehoben werden, wie das revidierte Militärgesetz und die nachgeordneten Verordnungen in Kraft treten werden.

11.3 Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der

Armee

Art. 12 Ziff. 2 Bst. h-j Die Liste der nicht soldberechtigten Personen ist entsprechend den Änderungen von Artikel 13, 59 und 65c MG anzupassen, da die Leistung von Erwerbsersatz direkt von der Soldzahlung abhängig ist. Die in den Buchstaben h-j genannten Personen erleiden keinen Erwerbsverlust, weshalb ihnen auch kein Erwerbsersatz zusteht. Folglich sind sie von der Soldzahlung auszunehmen.

Art. 17 Abs. 2bis Für die Einsätze in der militärischen Friedensförderung werden heute befristete Arbeitsverträge auf der Basis der Verordnung über das Personal für die Friedensför- derung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH) ausgestellt. Daneben besteht rechtlich auch die Möglichkeit, solche Einsätze unter Anrechnung an die obligatorische Militärdienstpflicht zu leisten. In diesem Fall werden jedoch weder Lohn- noch Zulagenzahlungen geleistet. Vielmehr erhält der betroffene Armeeangehörige den Sold und die Erwerbsersatz-Leistungen, die ihm auch bei einer Dienstleistung im Inland zustehen. Analog werden Armeeangehörige behandelt, die Assistenzdienst im Ausland leisten. Nicht vergütet werden diesen Armeeangehörigen folglich die Zusatzkosten, die durch einen Einsatz im Ausland automatisch entstehen (z.B. Telekommunikation mit Angehörigen, Reisekosten bei Urlaub bis Landesgrenze, weitere Aufwendungen familiärer Natur). Dafür fehlte bisher eine entsprechende Rechtsgrundlage. Diese soll nun geschaffen werden, um die Ungleichbehandlung systemkonform zu beseitigen bzw. zu mildern. Die konkre- te Ausgestaltung der Soldzulage soll, wie bei den anderen Soldzulagen, durch den Bundesrat geregelt werden.

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11.4 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Ersatz von Ausdrücken Anstelle verschiedener Bundesämter soll neu die Gruppe Verteidigung für diverse militärische Informationssysteme als Betreiber und damit als Datenherr verantwort- lich zeichnen. Damit kann einerseits auf die dynamische Entwicklung der Amts- strukturen der Gruppe Verteidigung reagiert werden, in dem bei Restrukturierungen das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) nicht ständig angepasst werden muss. Andererseits erlaubt die Bündelung der Verantwortung an einer Stelle eine zukunftsgerichtete Vereinheitlichung und Zusammenführung der militärischen Informationssysteme, was längerfristig Ressourcen sparen wird.

Art. 2a In einem immer komplexer werdenden technischen Umfeld steigen auch die Anfor- derungen an die Sicherheit, insbesondere für die Zugangskontrolle, beziehungsweise die eindeutige Identifikation und Verifikation der Zugangsberechtigten zu schüt- zenswerten Anlagen und Gebäuden des Bundes. Deshalb soll Artikel 2a ergänzend zu Artikel 57i ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) regeln, dass für die Zugangsberechtigung zu einem Informationssystem oder zur Benutzung der elektronischen Infrastruktur zwecks Verhinderung von Missbräuchen und damit zum Schutz von Personendaten und schützenswerten Informationen biometrische Daten zur Erkennungszwecken von Zugangsberechtigten erfasst werden dürfen. Gerade im Bereiche der inneren und äusseren Sicherheit soll diese Technologie auch für die Identifikation und Verifika- tion beim Zugang zu Informationssystemen, der Benutzung der mobilen und statio- nären elektronischen Infrastruktur, genutzt werden können, wenn damit klassifizierte Informationen und/oder besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung soll im Gesetz eine Delegati- onsnorm geschaffen werden, die es dem Bundesrat ermöglicht, Informationssysteme einzuführen, oder aufzurüsten, bei denen der sichere Zugang mit biometrischen Daten ermöglicht werden soll, ohne dass dafür zuerst eine formell-gesetzliche Grundlage für jedes einzelne Informationssystem oder jede einzelne elektronische Infrastruktur geschaffen werden muss. Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen hauptsächlich biometrische Erkennungssysteme zur Anwendung kommen, die einerseits die eindeutige Identifi- kation und Verifikation zulassen aber andererseits keine Rückschlüsse auf besonders schützenswerte Personendaten wie die die Gesundheit zulassen, wie beispielsweise der Venenscanner. Daneben gilt es für Systeme, mit denen nebst den biometrischen Zugangsdaten weitere besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, nach wie vor eine eigenständige formell-gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dage- gen soll es gerade bei den übrigen Systemen, mit welchen keine besonders schüt- zenswerten Personendaten bearbeitet werden, ausreichen, für die Bearbeitung der biometrischen Identifikationsdaten der Zugangsberechtigten eine materielle Grund- lage auf Verordnungsstufe zu schaffen.

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Art. 13 Bst. k Bisher werden die Qualifikationen betreffend die Eignung für eine mögliche militä- rische Weiterausbildung auf Formularen erfasst und in Papierform weitergeleitet. Künftig sollen die Anwärterselektion und das Führen des Dienstetats auch elektro- nisch erfolgen. Integraler Bestandteil desselben sind die entsprechenden Formulare des Qualifikations- und Mutationswesens in der Armee. Die elektronische Führung des Dienstetats dient einerseits der Datensicherheit und andererseits der Nachvoll- ziehbarkeit der Entscheide im Rahmen der Kaderselektion. Qualifikationen von Kadern sollen während der ganzen Zeit ihrer Einteilung in der Armee bearbeitet werden können. Mit vorliegender Bestimmung soll im Gesetz nun noch die aus- drückliche Grundlage für die Bearbeitung der Daten im PISA geschaffen werden. Es sollen nicht mehr Daten bearbeitet werden als bisher mit den erwähnten Formularen.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d, dbisund e ter Im Rahmen der Rekrutierung und später vor Übertragung einer Funktion werden Angehörige der Armee einer Personensicherheitsprüfung unterzogen. Der Entscheid der Fachstelle Personensicherheitsprüfung bildet im Falle einer Risikoerklärung die Grundlage für einen temporären Aufgebotsstopp oder allenfalls einen Nichtrekrutie- rungsentscheid oder einen Entscheid über den Ausschluss aus der Armee oder eine Degradation. In der Folge muss der Entscheid der Fachstelle Personensicherheits- prüfung ebenfalls im PISA bearbeitet werden können. Milizrechnungsführer (Fourier, Quartiermeister, Chef Kommissariatsdienst) von Truppenbuchhaltungen sind heute für die Verwaltung von Bundesgeldern in der Gesamthöhe von rund 45 Millionen Franken verantwortlich. Im Rahmen der Kader- beurteilung und später vor der Übertragung der Funktion sollen künftige Milizrech- nungsführer einer Truppenbuchhaltung einer Personenintegritätsprüfung unterzogen werden. Der Entscheid der Fachperson Psychologie bildet in der Folge die Grundla- ge für die Übertragung der Funktion als Milizrechnungsführer. Bei einem Negativ- entscheid wird dem Angehörigen der Armee eine andere Funktion übertragen, beziehungsweise er wird von der Aufgabe der Buchhaltungsführung entbunden. In PISA soll ausschliesslich das Prüfungsdatum sowie der Entscheid (erfüllt/nicht erfüllt) bearbeitet werden. In Artikel 36 ff. Militärgesetz wird der Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes geregelt. Verfahrensunterlagen samt Dienstbe- schwerdeentscheide und Entscheide über die Tauglichkeit, die Nichtrekrutierung, die Degradation, den Ausschluss aus der Armee oder die Zulassung zur Weiteraus- bildung und Beförderung nach den Artikeln 21-24 Militärgesetz und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen sollen zwecks Nachvollziehbarkeit neu in PISA bearbeitet werden.

Art. 16 Abs. 1, Einleitungssatz und Bst. g sowie Abs. 2, Einleitungssatz und Bst. b Der Militärversicherung soll für die Behandlung von Versicherungsfällen der zeit- verzugslose aber eingeschränkte Onlinezugriff auf die Daten von PISA ermöglicht werden. In der Folge kann Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b aufgehoben werden.

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Art. 28 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. d Der Militärversicherung soll für die Behandlung von Versicherungsfällen der zeit- verzugslose Onlinezugriff auf sämtliche sanitätsdienstlichen Daten von MEDISA ermöglicht werden. Eine Einschränkung des Zugriffs auf bei der Militärversicherung hängige Fälle ist mit grossem personellem Aufwand verbunden. Indem lediglich zwei ausgewählten und personensicherheitsgeprüften Personen der Militärversiche- rung ein Zugriff im Abrufverfahren gewährt wird, können die Risiken von unrecht- mässigen Zugriffen oder Datenverlusten minimiert werden. In der Folge kann Arti- kel 28 Absatz 2 Buchstabe d aufgehoben werden.

Art. 29 Abs. 1 und 2 Daten von aus der Militärdienstpflicht oder der Zivildienstpflicht Entlassenen soll neu bis zu deren 80. Lebensjahr aufbewahrt werden dürfen. Die erhobenen sanitäts- dienstlichen Daten, weisen gerade auch für die Behandlung im Zivilleben nach Jahren noch einen grossen Referenzwert auf. Damit soll sichergestellt werden kön- nen, dass in Zusammenhang mit Spätfolgen von Unfällen oder Krankheiten im aber auch ausserhalb des Militär- oder Zivildienstes praktisch lebenslang Auskunft über sanitätsdienstliche Daten, welche im Zusammenhang mit der Militär- oder Zivil- dienstpflicht erhoben worden sind, erteilt werden kann.

Art. 46 Abs. 1, Einleitungssatz Bei den in der FAI Datenbank bearbeiteten Daten handelt es sich um spezifische flugmedizinische und flugpsychologische Daten, welche als besonders schützens- werte Daten zu qualifizieren sind. In der FAI Datenbank werden zudem Daten von Zivilpersonen, sprich von Anwärtern sowie Eignungsabklärungsdaten für zivile Piloten und Flugverkehrsleiter bearbeitet. Die Zugriffsberechtigung wird in der Praxis bisher auf das absolut notwendige Minimum beschränkt. Diesem Umstand soll mit einer Kann-Regelung Rechnung getragen werden. Damit soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Datenzugriff im Abrufverfahren den Berechtig- ten gewährt werden kann, aber nicht gewährt werden muss. Auch wenn in Zukunft die FAI Datenbank in das FIS LW integriert werden sollte, bliebe ein restriktiver Zugriff bestehen.

Art. 47 Abs. 2 Daten von Personen im Flugdienst und von militärdienstpflichtigen Personen sollen neu bis zu deren 80. Lebensjahr aufbewahrt werden dürfen. Die erhobenen sanitäts- dienstlichen Daten weisen gerade auch für die Behandlung im Zivilleben nach Jahren noch einen grossen Referenzwert auf. Damit soll sichergestellt werden kön- nen, dass in Zusammenhang mit Spätfolgen von Unfällen oder Krankheiten im aber auch ausserhalb des Militärdienstes praktisch lebenslang Auskunft über sanitäts- dienstliche Daten, welche im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht erhoben worden sind, erteilt werden kann.

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Art. 49, 50, 52 und 53 Abs. 2 Nach der Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee- Aufklärungsdetachement geht es darum, mit den im EAAD bearbeiteten Daten sowie denjenigen der FAI DB zu entscheiden, wer in welchen Einsatz geht. Mit der Konkretisierung der geltenden Regelungen soll transparent gemacht werden, dass die bei der Evaluation aufwändig erhobenen Daten auch im Hinblick auf mögliche Einsätze bearbeitet werden können. Zudem werden von für Spezialeinsätze zugezo- genen, einzelnen Spezialisten aus dem Kommando Spezialkräfte entsprechende Daten in EAAD bearbeitet.

Art. 62 Bst. k Das Projekt des Informationssystems Karriere- und Einsatzplanung KEP nach Arti- kel 66 ff. MIG wurde eingestellt, beziehungsweise der Teil Kaderentwicklung ins Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) integriert. Im IPV werden in der Folge zusätzlich die im neuen Buchstaben k aufzunehmenden Daten bearbeitet.

3. Kapitel, 2. Abschnitt (Art. 78-83)

Die Bearbeitung von Daten im Rahmen der militärischen Kontrollführung erfolgt heute einerseits über das Personalinformationssystem (PISA) des Führungsstabes und andererseits über das Informationssystem Kommandantenbüro (MIL Office) des Heeres. Mittlerweilen ist der Datenaustausch zwischen PISA und MIL Office tech- nisch soweit gediehen, dass der Betrieb des Informationssystems Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kontrolle) für den Datenaustausch im Sinne der Datenauslagerung und Datenrücklagerung obsolet geworden ist. Der Betrieb von AdA-Kontrolle wird in der Folge eingestellt. Damit kann die Grundlage dafür auf- gehoben werden.

Art. 85 Einleitungssatz, Bst. d und f-h, 86 Einleitungssatz, Bst. b, f und g sowie 89 Da die aktuelle Kurzbezeichnung Mil Office des Informationssystems Kommandan- tenbüro ein urheberrechtlicher geschützter Name ist, muss die Kurzbezeichnung in MIL Office umbenannt werden. Neu soll auch die Strafkontrolle, welcher Truppen- kommandanten im Bereich des Disziplinarwesens nach Artikel 205 des Militärstraf- gesetzes zu führen haben, explizit im MIG verankert werden. Die Aufbewahrungs- dauer der Daten in MIL Office soll derjenigen der in PISA bearbeiteten Daten entsprechen.

Art. 91 Abs. 1 Bst. a, 92 Bst. f und 94 Das Informationssystem Kaderentwicklung (ISKE) wird nicht nur bei der eigentli- chen Kaderentwicklung angewendet, sondern auch für Personalentwicklung als solches. Die Bestimmungen zum ISKE sind entsprechend zu ergänzen.

Art. 96-101 Das Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung KEP wurde von der Gruppe Verteidigung als Projekt für das Heer entwickelt. Der Versuchsbetrieb wurde Ende

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Oktober 2010 eingestellt. In der Folge können die Artikel 96-101 ersatzlos aufgeho- ben werden.

Gliederungstitel vor Art. 126 sowie Art. 126 Das bisher von der Gruppe Verteidigung betriebene Informationssystem Ausbil- dungskontrolle (OpenControl) welches dem Heer und der Luftwaffe zur Verfügung gestellt wurde, wird durch das moderne Informationssystem Ausbildungsmanage- ment (LMS VBS) ersetzt. Damit wird die punktuelle Anpassung der Artikel 126 ff. notwendig. Das LMS VBS als webbasierte Onlinelernplattform (E-Learning) soll einerseits sämtlichen Angehörigen der Armee als auch den Mitarbeitenden des VBS zur Verfügung stehen. Diesen soll damit ermöglicht werden, individuell Lerninhalte zu erarbeiten, aufgeschaltete Tests zu absolvieren und sich für angebotene Präsenz- kurse anzumelden. Die Ausbildner in Armee und Verwaltung werden mit diesem System erheblich entlastet, indem Theorielektionen online absolviert werden kön- nen, Korrekturarbeiten wegfallen, Nacharbeiten von Schülern gezielt online erfolgen und Schüler selbständig online weitergehenden Stoff erarbeiten können. In der Folge steht den Ausbildnern mehr Zeit für die Vorbereitung der praktischen Ausbildung zur Verfügung.

Art. 127 Einleitungssatz, Bst. f und g In der Armee wird das E-Learning als Methode mit Lektionen und Testmöglichkei- ten flächendeckend eingeführt. Sowohl Angehörige der Armee als auch Mitarbei- tende des VBS sollen das LMS VBS zum individuellen Lernen oder zum Lernen in Klassen und Gruppen und zum Wissensaustausch nutzen können. Den berechtigten Ausbildungs- und Führungsverantwortlichen liefert das LMS VBS im Gegenzug die notwendigen Ausbildungsresultate für die Ausbildungskontrolle.

Art. 128 Einleitungssatz, Bst. b und e Die Sprachkenntnisse werden im LMS VBS nicht erfasst, dagegen werden die Daten der Mitarbeitenden VBS und deren Personalien, wie Name, Vorname, AHV- Versichertennummer, Personalnummer und Funktion in der Verwaltungseinheit sowie die Fähigkeiten der Mitarbeitenden und der Angehörigen der Armee bearbei- tet.

Art. 129 Einleitungssatz, Bst. b und d Die Daten sollen die Identifikation der betroffenen Personen und die Aktualisierung dieser Daten (Einteilung, Grad etc.) sicherstellen. Grundsätzlich registriert sich jede betroffene Person auf dem LMS VBS mit eigenem Username und Passwort und kann alsdann sowohl über das Intranet wie auch über das Internet auf seine eigene Lernumgebung zugreifen. Gerade für die personenbezogene Erfassung der Ausbil- dungsvorgaben, für die Planung und Durchführung der Ausbildung und die Steue- rung der Ausbildungsprozesse sowie die Ausbildungskontrolle sind Grunddaten zusätzlich von den Verwaltungseinheiten, beziehungsweise den Vorgesetzten und den militärischen Kommandos zu beschaffen.

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Art. 130 Abs. 1, Einleitungssatz und Bst. c Die Ausbildungsresultate dienen der Ausbildungskontrolle und der Ausbildungsfüh- rung. Zugriff auf die Daten haben nebst den betroffenen Personen lediglich die jeweils zuständigen Ausbildungsverantwortlichen in Armee und Verwaltung. Sie erhalten durch das LMS VBS die dazu nötigen Online-Zugriffsrechte.

Art. 131 Das LMS VBS wird einerseits den Angehörigen der Armee und andererseits den Mitarbeitenden des VBS zur Verfügung gestellt. In der Folge sollen die darin bear- beiten Daten sowohl von Angehörigen der Armee wie bisher im Open Control bis zu deren Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt werden und diejenigen der Mitarbeitenden des VBS bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine länger- dauernde Aufbewahrung von einzelnen Testergebnissen erfolgt, sofern gesetzlich vorgesehen, in anderen militärischen Informationssystemen.

Gliederungstitel vor Art. 143a sowie Art. 143a-143f Nach Artikel 103a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) unterstützt der Bund die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher/Fallschirmaufklärer in Betracht kommen. In der Verordnung über die Aufsichtskommission für die fliegeri- sche Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpi- loten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fallschirmaufklärer (SR 512.272) wird die Aufsicht über die Kurse der fliegerischen Ausbildung (SPHAIR) geregelt. Aufgrund fehlender personeller Ressourcen beim UVEK für eine interne Vorselektion der Pilotenanwärter hat die Luftwaffe den Lead und die Finanzierung von SPHAIR im Rahmen des Entlastungsprogramms 03 (Beratung des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003, Amtliches Bulletin der Bun- desversammlung, Herbstsession 2003, S. 1696 ff.) übernommen. Damit wurde die fliegerische Aus- und Weiterbildung aus dem Verantwortungsbereich des UVEK in denjenigen des VBS verschoben. 2011 wurde in der Folge im Rahmen des Projekts „S “ D SPHAIR v inem zivilen Server zur FUB migriert mit dem Zweck, die Datensicherheit zu erhöhen. SPHAIR dient dazu, die Eignung von Interessenten für eine Piloten- oder Fall- schirmaufklärerausbildung festzustellen. Jeder interessierte Schweizer Bürger kann sich ab dem 16. Altersjahr bei SPHAIR Expert registrieren lassen und damit selb- ständig den Eignungsprozess als Kandidat für eine Piloten- oder Fallschirmausbil- dung initialisieren. Insbesondere kann er in SPHAIR selber Kurse buchen, seine persönlichen Daten (Personalien, Adresse, AHV-Versichertennummer, Staatszuge- hörigkeit, Geburtsort- und -datum, Sprachkenntnisse, Grad, Zivilstand, Lebenslauf, Interessen, medizinische Angaben) erfassen, teilweise mutieren und seine Testresul- tate einsehen. Den Selektionsentscheid erhalten die betreffenden Personen durch die LW via SPHAIR Expert mitgeteilt. An die möglichen Piloten und Fallschirmaufklärer werden hohe medizinische An- forderungen gestellt. Diese sind zugleich Ausschlusskriterien für die Selektion und die Ausbildung. In der Folge müssen die dazu notwendigen Daten bearbeitet werden können. Mit SPHAIR Expert werden die Daten zu Kursen und Prüfungen bis hin zu

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den Resultaten und Selektionsentscheiden bearbeitet. Von der Luftwaffe werden nur mit Einverständnis der betreffenden Person Meldungen betreffend das Bestehen eines Kurses an die Luftfahrtgesellschaften wie zum Beispiel die SWISS und Flug- schulen bekanntgegeben. Dritte haben keinen Zugriff auf die Daten von SPHAIR Expert. Im Berechtigungskonzept von SPHAIR Expert wird geregelt, welche der verschiedenen zuständigen Stellen über welche Rechte zur Datenbearbeitung ver- fügt.

Gliederungstitel vor Art. 167a sowie Art. 167a-167f Nach Artikel 100 Buchstaben a und c MG erfüllen die für die Militärische Sicherheit zuständigen Stellen die kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Ar- meebereich und beurteilen die militärische Sicherheitslage. Gemäss Artikel 100 Absatz 2 MG sind sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schüt- zenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern. Vorliegend soll die formell-gesetzliche Grundlage für das Informationssystem „J - R y M ä S “ JORASYS e- schaffen werden. Im Journal werden die eingegangen Mitteilungen (Telefone, Fax, Mail) aufgeführt und die daraus folgenden Aufträge an die professionellen Mitarbei- tenden der Militärpolizei festgehalten. Im Rapportierungssystem halten die Angehö- rigen der Territorialen Militärpolizei ihre erledigten Tätigkeiten fest. Die rapportier- ten Daten werden für Disziplinar- und Strafverfahren von Truppenkommandanten und der Militärjustiz benötigt. Sie werden zudem in anonymisierter Form zur Dar- stellung der militärischen Sicherheitslage, welche neben einem armeeweiten Lage- bild auch Trends im Bereich der sicherheitsrelevanten Ereignisse zu Gunsten der Armeeführung aufzeigen soll, bearbeitet. Mit dem Journal- und Rapportsystem können die Tätigkeiten der Ter MP festgehal- ten und nachvollzogen werden. Der Mitarbeiter der Ter MP kann nur auf die Daten seiner MP Region zugreifen, die Zugriffe auf die Daten werden protokolliert. Einzig die Mitarbeiter der Einsatzzentrale des Kommandos Militärpolizei und die Personen, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und insbesondere dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, haben Zugriff auf die Daten. Die anderen professionellen Mitarbeiter der Militärischen Sicherheit inklusive Führung haben keinen Zugriff auf JORASYS. Das Oberauditorat und die Organe der Militärjustiz haben ebenfalls keinen Zugriff auf JORASYS. JORASYS dient einzig der Aufga- benerfüllung der Militärpolizeiorgane.

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