Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
17. Januar 2014
Erläuterungsbericht zur Revision der Liquidi- tätsverordnung
Umsetzung der Quote für kurzfristige Liquidität entsprechend der internationalen «Basel III» Vereinbarungen
Inhaltsverzeichnis 1 Kernpunkte ............................................................................................................. 3 2 Allgemeines ............................................................................................................ 3 3 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel) ................................................................ 5 4 Berichterstattung (2. Kapitel) ................................................................................ 6 5 Liquiditätsanforderungen (3. Kapitel) ................................................................... 6 5.1 Allgemeines ............................................................................................................ 6 5.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement ...................... 6 5.3 Quantitative Anforderungen .................................................................................. 7 6 Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken (4. Kapitel) ............... 24 7 Beizug der SNB (5. Kapitel) ................................................................................. 24 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen (6. Kapitel) ......................................... 24 9 Rechtsvergleich ................................................................................................... 25 9.1 EU Regulierung .................................................................................................... 25 9.2 Umsetzung der LCR in weiteren Staaten des Basler Ausschusses ................. 27 10 Regulierungsfolgenabschätzung ........................................................................ 28 10.1 Ausgangslage und Notwendigkeit der Regulierung .......................................... 28 10.2 Auswirkungen auf den Bund ............................................................................... 29 10.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft: Nutzen und Kosten ............................. 29 10.3.1 Allgemeines ........................................................................................................... 29 10.3.2 Nutzen.................................................................................................................... 30 10.3.3 Kosten und Risiken ................................................................................................ 31 10.3.4 Weitere Auswirkungen ........................................................................................... 32 10.3.5 Fazit ....................................................................................................................... 33
10.4 Spezifische Auswirkungen auf die Volkswirtschaft der Schweiz sowie bereits
umgesetzter Liquiditätsvorschriften in anderen Ländern ................................. 34 10.4.1 Bisher feststellbare wirtschaftliche Auswirkungen in der Schweiz........................... 34 10.4.2 Beurteilung der Regulierungsfolgen durch die Datenanalyse der bereits eingeführten Liquiditätsberichterstattung - Spezifische wirtschaftliche Auswirkungen auf die Schweizer Banken ................................................................................................. 36 10.4.3 Auswirkungen im Ausland bereits umgesetzter Liquiditätsvorschriften im Vergleich37 10.4.4 Fazit ....................................................................................................................... 37
11 Anhang: Rechenbeispiele zur Illustration des Glattstellungsmechanismus
(Art. 17) ................................................................................................................. 38 11.1 Berechnung LCR am Beispiel einer lokal tätigen Bank ..................................... 38 11.2 Berechnung LCR am Beispiel einer international tätigen Bank ........................ 40
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1 Kernpunkte
Die seit dem 1. Januar 2013 geltende Liquiditätsverordnung (LiqV; SR 952.06) regelt die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement, die quantitativen Anforde- rungen an die Gesamt- und Zusatzliquidität sowie die Berichterstattung zu den neuen, inter- national harmonisierten, quantitativen Liquiditätsstandards (Quote für kurzfristige Liquidität oder Liquidity Coverage Ratio [LCR] und Quote für strukturelle Liquidität oder Net Stable Funding Ratio [NSFR]) als Teil des Reformpakets Basel III des Basler Ausschusses für Ban- kenaufsicht (Basler Ausschuss).1 Mit vorliegender Revision der LiqV sollen per Januar 2015 die materiellen Anforderungen an die LCR eingeführt und die aktuelle Berichterstattung dazu aufgehoben werden. Die LCR ersetzt die geltenden, aus dem Jahre 1988 stammenden, quantitativen Liquiditätsanforderungen an die Gesamtliquidität 2 (Art. 12-17). Die Berichter- stattungspflicht wird nur noch für die NSFR gelten, für welche die materiellen Bestimmungen im Jahr 2018 eingeführt werden sollen.
Der Grund, weshalb die LiqV bereits ein Jahr nach ihrer Inkraftsetzung revidiert werden muss, ist der, dass die Eckpunkte der materiellen Anforderungen an die LCR bei Erlass der Verordnung noch nicht feststanden. Der Basler Ausschuss veröffentlichte die für die LCR massgebliche überarbeitete Rahmenvereinbarung zur Liquidität 3 erst am 7. Januar 2013.
Vor dem Hintergrund der seit 2007 andauernden Finanzkrise ist es das Ziel, mittels LCR si- cherzustellen, dass Banken zukünftig schwerwiegende Liquiditätskrisen besser bewältigen können. Die Banken sollen über einen ausreichend hohen Bestand an qualitativ hochwerti- gen liquiden Aktiva («High Quality Liquid Assets», HQLA) verfügen, der in einem vorgegebe- nen Stressszenario ausreicht, um für mindestens 30 Tage erhöhte Liquiditätsabflüsse zu decken.
2 Allgemeines
Quantitative Liquiditätsstandards dienen der Stärkung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit der Banken. Das Reformpaket Basel III fordert in seinem Liquiditätsteil einerseits einen Min- destbestand bestimmter HQLA als Liquiditätsreserve gegen kurzfristig eintretende Liquidi- tätsnotfälle (LCR) und andererseits ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Fristenstruk- turen von Aktiv- und Passivseite der Banken (NSFR). Damit soll die Krisenfestigkeit der Ban- ken im Falle von Liquiditätsschocks gestärkt und der Anreiz geschaffen werden, eine über- mässige Fristentransformation zu vermeiden.
Mit der Einführung von quantitativen Mindestliquiditätsstandards betritt der Basler Ausschuss regulatorisches Neuland. In der Zeit vor Basel III beschränkten sich die internationalen Vor- gaben der Bankenaufsicht für Liquiditätsrisiken lediglich auf qualitative Managementgrund- sätze4, die im Zuge der 2007 ausgebrochenen Finanzkrise angepasst und erweitert wurden. 5 Erst 2010 wurde eine erste Version der Rahmenvereinbarung zur quantitativen Liquiditätsre-
1 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), «International framework for liquidity risk measurement, stand- ards and monitoring» (http://www.bis.org/publ/bcbs188.pdf) 2 Siehe Begründung im Erläuterungsbericht zur Liquiditätsverordnung (http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00570/02668/index.html?lang=de&download=NHzLpZ eg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDe4B7g2ym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--) 3 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2013), «Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk moni- toring tools» (http://www.bis.org/publ/bcbs238.pdf) 4 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2000): «Sound Practices for Managing Liquidity in Banking Organisa- tions» (http://www.bis.org/publ/bcbs69.pdf) 5 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2008): «Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervi- sion» (http://www.bis.org/publ/bcbs144.pdf)
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gulierung mit den Mindeststandards LCR und NSFR veröffentlicht. Im Januar 2013 wurde schliesslich eine überarbeitete Rahmenvereinbarung zur LCR publiziert. Die Überarbeitung und Überprüfung der NSFR wird voraussichtlich bis Mitte 2016 dauern.
Auch in der Schweiz hatten Mindestanforderungen an die Liquiditätsvorsorge und die Refi- nanzierungsstruktur lange Zeit nur geringe Priorität. Die letzte grundlegende Überarbeitung der Anforderungen an die Gesamtliquidität fand 1988 statt. Erst mit Erlass der LiqV 2012 wurde die Liquiditätsregulierung grundlegend revidiert, indem die bestehenden quantitativen Liquiditätsanforderungen aus der Bankenverordnung übernommen und erstmals qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement erlassen sowie eine Pflicht zur Bericht- erstattung zur LCR und NSFR eingeführt wurden. Zur NSFR konnte die FINMA wegen der noch laufenden Überarbeitung durch den Basler Ausschuss jedoch noch keine Daten erhe- ben. Mit vorliegender Revision der LiqV wird nun die LCR als eines der Kernelemente des Reformpakets Basel III zur Stärkung der Krisenfestigkeit der Banken eingeführt und damit generell die Regulierung der Liquiditätsrisiken in der Schweiz grundlegend neu gestaltet. Die LCR ersetzt die bisherigen Anforderungen an die Gesamtliquidität nach Art. 12-17.
Mit der LCR soll erreicht werden, dass Banken über einen Mindestbestand an HQLA verf ü- gen, der es ihnen ermöglicht, auf sich selbst gestellt über einen Zeitraum von 30 Tagen die Nettomittelabflüsse zu decken, die nach einem in der Basler Rahmenvereinbarung spezif i- zierten Stressszenario erwartet werden. Dies erhöht das Vertrauen der Bankkundinnen und - kunden in «ihr» jeweiliges Institut und stärkt damit die Krisenresistenz des Bankensektors als Ganzes. Neben dem Argument der Finanzstabilität erhalten Geschäftsleitung und Aufsichts- behörden zukünftig aber auch die notwendige Zeit, bei Liquiditätsproblemen angemessene, kurzfristige Anpassungs- und Abhilfemassnahmen zu ergreifen oder die Bank einer geordne- ten Abwicklung zuzuführen. Zur Ermittlung des Liquiditätsdeckungsgrades baut die LCR auf den herkömmlichen Methoden auf, welche die Banken zur Abschätzung ihrer Risiken bei Liquiditätsnotfällen verwenden.
Die Schweiz soll die LCR mit wenigen Abweichungen und Ergänzungen so umsetzen, wie sie vom Basler Ausschuss verabschiedet wurde:
Als Vorbereitung auf die Einführung der LCR wird seit Mitte 2013 und noch bis Ende 2014 eine Berichterstattung zur LCR verlangt. Die LCR soll für alle Banken mit Ausnah- me der systemrelevanten Banken stufenweise ab 2015 bis Anfang 2019 eingeführt wer- den. Geplant ist, mit einem Erfüllungsgrad von 60 Prozent zu beginnen, welcher bis An- fang 2019 in jährlichen Schritten von 10 Prozentpunkten auf 100 Prozent angehoben wird. Damit soll gewährleistet werden, dass der Übergang von den alten auf die neuen quantitativen Liquiditätsanforderungen nicht zu abrupt erfolgt und die Banken genügend Zeit haben, ihre Geschäftsmodelle anzupassen oder den geforderten Bestand an HQLA aufzubauen. Während sich die Basler Rahmenvereinbarung primär auf die Gruppenebene internatio- nal tätiger Banken bezieht, sind die Vorgaben in der Liquiditätsverordnung grundsätzlich von allen Instituten sowohl auf Einzelinstituts- als auch auf Gruppenebene einzuhalten. Die Formulierung des Stressszenarios und die Kalibrierung der LCR ist sowohl auf inter- national tätige Banken als auch auf inlandorientierte Banken anwendbar. Darüber hinaus ist eine einheitliche Messung des Liquiditätsrisikos bei allen Banken aus Vergleichbar- keitsgründen wünschenswert und eine Festlegung von einheitlichen Anforderungen er- scheint auch aus Wettbewerbsgründen als notwendig. Damit entspricht die Schweizer Umsetzung auch der Umsetzung in der EU.6
6 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf- sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1 (Teil 6, Liquidität, Art. 411 – 428)
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Ein Unterschied zur Basler Rahmenvereinbarung ist die Definition der HQLA. In der schweizerischen Regelung sollen die 2013 in der Überarbeitung des Basler Ausschusses neu zugelassenen Aktiva entweder nicht oder erst nach Prüfung durch die FINMA als qualitativ hochwertig und liquide anerkannt werden.7 Dies, weil deren Liquidität entweder als zu gering erachtet wird oder sie gewisse Eigenschaften besitzen, die vor einer An- rechnung spezifisch geprüft werden müssten. Für liquide Aktien prüft die FINMA derzeit eine Zulassung (mit einem entsprechenden Wertabschlag [Haircut]). Die FINMA führte von Anfang 2012 bis Mitte 2013 mit einer Auswahl von rund 40 Banken ein freiwilliges Test-Reporting durch, das nach der Bilanzsumme der Banken rund 80 Prozent des gesamten Bankensektors in der Schweiz abdeckte. Die Ergebnisse las- sen den Schluss zu, dass in der Schweiz kein ausreichender Bestand an HQLA in Schweizerfranken vorhanden ist, um den Bedarf aller Banken an HQLA in Schweizer- franken zu decken. Für Staaten mit derart knappen HQLA-Beständen entwickelte der Basler Ausschuss Ausnahmeregelungen, von denen die Schweiz hier Gebrauch macht. Die Schweizer Umsetzung soll es den Banken gestatten, zusätzliche HQLA in Fremd- währung zur Deckung des Liquiditätsbedarfs in Schweizerfranken anzurechnen. Alterna- tiv dazu soll den Banken erlaubt werden, einen höheren Anteil an bestimmten Aktiva in Schweizerfranken anzurechnen als es von der Basler Rahmenvereinbarung vorgesehen ist. Im Einklang mit dem Ziel des Basler Ausschuss, mit der LCR einen international harmo- nisierten und damit vergleichbaren Liquiditätsstandard einzuführen, wurden alle festge- legten Wertabschläge (Haircuts) auf HQLA unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Funktionsweise des schweizerischen Repo-Marktes übernommen. Gleiches gilt für die Mindestabfluss- und Mittelzuflussraten. Für einige wenige Abflusskategorien sieht die internationale Rahmenvereinbarung allerdings einen nationalen Ermessensspielraum vor, um länderspezifischen Umständen Rechnung zu tragen. Dieser Spielraum wird in der vorliegenden Regelung ausgenutzt beispielsweise bei den Einlagen, die der Schwei- zer Einlagensicherung (Esisuisse) unterstehen, oder mit einer zusätzlichen Abflusskate- gorie für potenziell weniger stabile Privatkundeneinlagen. Für alle Unterkategorien der nicht vertraglichen Eventualverpflichtungen wurden vom Basler Ausschuss keine Abfluss- raten festgelegt, sondern es erfolgte eine Delegation an die nationalen Aufsichtsbehör- den.
3 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel)
Grundsätze (Art. 2)
Artikel 2 Absatz 2 regelt in seiner geltenden Fassung nur die kurzfristige Sicht: Banken müs- sen ihre operative oder taktische Liquidität so steuern, dass sie auch in plötzlich und uner- wartet auftretenden Stresssituationen mit einer ausreichend bemessenen und nachhaltigen Liquiditätsreserve selbst dann liquide bleiben, wenn die üblichen Finanzierungsquellen we- gen der Notwendigkeit der Bank, kurzfristig Liquidität zu generieren, nicht zugänglich sind. Artikel 2 Absatz 2 wird nun um den Nebensatz «[…] und sorgt für eine angemessene mittel- bis langfristige Refinanzierung» erweitert. Dies bedeutet, dass Banken nun zusätzlich bei der Steuerung ihrer strukturellen Liquidität, d.h. ihrer mittel- bis langfristigen Liquidität, die Bin- dung der Refinanzierungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz zu berücksichtigen haben und damit sicherstellen müssen, dass die Refinanzierungsstruktur auf Dauer ausgerichtet ist.
7 «Residential Mortgage Backed Securities» (RMBS) und Unternehmensschuldtitel mit einem langfristigen Rating zwischen A+ und BBB- werden definitiv nicht als HQLA anerkannt.
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4 Berichterstattung (2. Kapitel)
Datenerhebungen (Art. 3)
Artikel 3 regelt die übergangsweisen Datenerhebungen im Rahmen der Beobachtungsperio- den, die der Basler Ausschuss vor Einführung der LCR und der NSFR als Regulierungsstan- dard vorsieht. Entsprechend ist die derzeit noch laufende Datenerhebung zur LCR als vorbe- reitende Massnahme für die materielle LCR-Regulierung gedacht und mit deren Einführung aufzuheben. Neu müssen die Banken stattdessen den Nachweis erbringen, dass sie die An- forderungen der LCR erfüllen (vgl. Art. 17g; Liquiditätsnachweis).
Entsprechend den Vorgaben des Basler Ausschusses wird die Einführung der NSFR vor- aussichtlich im Jahr 2018 ebenfalls durch eine vorbereitende Berichterstattung begleitet. Die FINMA bleibt daher weiterhin befugt, Daten zur NSFR sowie zu weiteren Beobachtungs- kennziffern zu erheben. Die NSFR wird derzeit vom Basler Ausschuss noch überarbeitet. Am 13. Januar 2014 eröffnete der Basler Ausschuss die Konsultation zur überarbeiteten Version der NSFR. Die FINMA wird die entsprechende Berichterstattung voraussichtlich ab 2014 verlangen.
Aufgaben der Prüfgesellschaft (Art. 4)
Die Anpassung in Artikel 4 erfolgt aus denselben Gründen wie jene bei Artikel 3 Absatz 2.
5 Liquiditätsanforderungen (3. Kapitel)
5.1 Allgemeines
Der massgebende Überarbeitungsbedarf betrifft die quantitativen Liquiditätsanforderungen (Art. 12 – 17). Die Vorschriften zur Gesamtliquidität nach geltendem Recht sollen durch die neuen quantitativen Anforderungen an die LCR ersetzt werden (Art. 12 – 17j).
Die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 6 – 11) bleiben bis auf eine rein begriffliche Anpassung unverändert.
Die Anforderungen an die Zusatzliquidität (Art. 18) sind insofern anzupassen, als die im Rahmen der Einlagensicherung von den Banken zu haltenden Beitragsverpflichtungen im Rahmen der LCR als Abfluss zu erfassen und entsprechend mit HQLA zu unterlegen sind.
5.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisiko-
management Die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 6 – 11) bleiben materiell unverändert. Es wird lediglich zum einen eine Anpassung der Begriffe «Zahlungs- mittelzufluss» und «Zahlungsmittelabfluss» in den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 Absatz 3 vorge- nommen, indem einheitlich nur noch die Begriffe «Mittelzufluss» und «Mittelabfluss» ver- wendet werden. Die neue Formulierung erfasst beispielsweise auch die Möglichkeit, über Collateral Swaps, Repo- und Reverse-Repo-Geschäfte Sicherheiten auszutauschen. Zum anderen wird der Begriff «operationell» in Artikel 7 Absatz 2 durch «operativ» ersetzt und damit in der gesamten LiqV einheitlich verwendet.
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5.3 Quantitative Anforderungen
Quote für kurzfristige Liquidität (Art. 12)
Ziel der LCR ist es, die jederzeitige Zahlungsfähigkeit einer Bank für eine Periode von 30 Kalendertagen unabhängig von kurzfristigen Refinanzierungsengpässen aufgrund von Liquiditätsschocks oder Liquiditätsstresssituationen zu gewährleisten (Abs. 1). Die LCR si- muliert einen kurzfristigen ausserordentlichen Abzug von Kundeneinlagen (der teilweise durch ausserordentliche Zuflüsse kompensiert wird) und stellt diesen (Netto-)Mittelabfluss einem Bestand an HQLA gegenüber, wobei der (Netto-)Mittelabfluss innerhalb der 30- tägigen Stressperiode dauerhaft nicht höher als der Bestand an HQLA sein darf. 8 Die Anfor- derung einer dauerhaften Einhaltung innerhalb der 30-tägigen Stressperiode ist analog der Anforderungen zur dauerhaften Erfüllung der Eigenmittel (Art. 42 und 43 ERV) zu interpretie- ren. Die Erfüllung dieser Anforderung gewährleistet die Bank namentlich durch ein internes Kontrollsystem (IKS) im Liquiditätsbereich.
Der Ermittlung des Bestandes an HQLA und des Nettomittelabflusses liegt ein Stressszena- rio mit einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen zugrunde («30-Tage-Horizont»). Das Stressszenario geht von einem gleichzeitig einzelfallspezifischen und marktweiten schwer- wiegenden Ereignis aus, welches bewirkt, dass
der Bestand an Aktiva, der zur Deckung von Liquiditätslücken herangezogen werden kann, stark eingeschränkt wird und Wertabschlägen unterliegt; ein Teil der Einlagen von Privatkunden abgezogen werden; ein teilweiser Verlust der Möglichkeit der unbesicherten Refinanzierung am Kapitalmarkt entsteht; ein teilweiser Verlust besicherter, kurzfristiger Finanzierungen mit bestimmten Sicherhei- ten und Gegenparteien entsteht; zusätzliche vertragliche Abflüsse infolge einer Herabsetzung des Ratings der Bank um bis zu drei Stufen erfolgen und die Hinterlegung zusätzlicher Sicherheiten gefordert wird; sich die erhöhte Marktvolatilität auf die Qualität von Besicherungen und auf den poten- ziellen zukünftigen Wert von Derivatpositionen auswirkt mit der Folge eines zusätzlichen Liquiditätsbedarfs (z.B. durch höhere Abschläge auf den Marktwert der Sicherheiten oder durch zusätzlichen Sicherheitenbedarf); zugesagte, aber nicht verwendete Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, welche die Bank für ihre Kunden bereitgestellt hat, ungeplant beansprucht werden; und die Bank möglicherweise Schuldtitel zurückkaufen oder nicht vertraglich geregelte Ver- pflichtungen honorieren muss, um Reputationsrisiken zu verringern.
Das Stressszenario wirkt sich bei der Berechnung der LCR insbesondere in den Anforderun- gen an die HQLA (Art. 16 – 17c) sowie in den Wertabschlägen auf bestimmte HQLA und den Annahmen für die Ab- und Zuflüsse aus, die in den Anhängen 2 und 3 der Verordnung gere- gelt sind.
Die (quantitative) LCR als zentrale Komponente für die Überwachung des Liquiditätsrisikos ergänzt die Anforderungen an das qualitative Liquiditätsrisikomanagement (Abs. 2). Sie ge- nügt alleine nicht, um sämtliche Aspekte des Liquiditätsrisikoprofils einer Bank zu messen und zusammenzufassen. Je nach Geschäftsmodell der Bank sind weiterführende Simulati- ons- und Monitoringinstrumente relevant. Die zu haltende Liquidität darf sich deshalb nicht
8 Unter Berücksichtigung, dass die LCR in den Jahren 2015 bis Anfang 2019 schrittweise eingeführt wird, be- ginnend mit einem Erfüllungsgrad von 60 Prozent und einer stufenweisen Anhebung bis auf 100 Prozent.
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ausschliesslich an den für die Erfüllung der LCR zu haltenden HQLA orientieren, sondern muss den Risikoappetit und das Geschäftsmodell der Bank mitberücksichtigen. In diesem Sinne stellt Absatz 2 die Verbindung her zwischen der regulatorischen Kennzahl der LCR und der grundsätzlichen Pflicht der Banken, einerseits ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserven gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquiditätssituation zu halten und für eine angemessene mittel- bis langfristig Refinanzierung zu sorgen (Art. 2 Abs. 2), und andererseits die Ergebnisse des bankinternen Stresstestings (Art. 9 Abs. 1) zu berücksichtigen. Da die LCR eine auf 30 Tage kalibrierte Kennzahl ist, sollten Banken ange- sichts des ungewissen Zeitpunkts von Ab- und Zuflüssen beispielsweise auf potenzielle In- kongruenzen innerhalb des 30-Tage-Horizonts achten und dafür sorgen, dass während des ganzen Zeitraums ausreichend HQLA für etwaige Lücken in den Zahlungsströmen vorhan- den sind.
Berechnung (Art. 13)
Die LCR ist eine am Cash-Flow orientierte Kennziffer und wird als Quote ausgewiesen. Im Zähler steht der Bestand aus HQLA, der im zugrundeliegenden Stressszenario zur Liquidi- tätsgenerierung zur Verfügung steht Bst. a). Ausserordentliche Mittelzuflüsse und Mittelab- flüsse aufgrund des 30-tägigen Liquiditätsstresses, die zusammengenommen den Nettomit- telabfluss ergeben, werden im Nenner erfasst (Bst. b). Der Zähler bemisst sich nach dem Bestand an einem Stichtag, der Nenner hingegen nach einem Zeitraum (Zu- und Abflüsse innerhalb des 30-tägigen Stressszenarios).
Erfüllung der Anforderung an die LCR (Art. 14)
Eine Bank erfüllt die Anforderung an die LCR, wenn der Bestand an HQLA gleich oder grös- ser ist als der Nettomittelabfluss (Abs. 1). Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Bank über einen angemessenen Bestand an HQLA verfügt, die an privaten Märkten ohne oder mit nur geringem Verlust flüssig gemacht werden können, um ihren Liquiditätsbedarf im vorge- gebenen 30-tägigen Liquiditätsstressszenario decken zu können. Dieser Bestand an HQLA soll bei künftigen Anspannungen der Liquiditätssituation helfen, das Kundenvertrauen zu stärken und der Bank genügend Zeit geben, um auf die Liquiditätskrise angemessen zu rea- gieren, indem entweder die Geschäftsleitung oder die FINMA entsprechende Abhilfemass- nahmen ergreift.
In einer Übergangszeit von 2015 bis Ende 2018 muss die LCR noch nicht zu 100 Prozent erfüllt werden (vgl. Art. 31a Abs. 1). Der volle Erfüllungsgrad von 100 Prozent wird erst per 1. Januar 2019 verlangt (Staffelung in 10-Prozent-Schritten ab 2015 mit Start bei 60 Prozent). Diese übergangsweisen LCR-Zielgrössen gelten allerdings nicht für systemrelevante Banken (siehe hierzu die Ausführungen zu Art. 31a).
Die Anforderung an die LCR hängt von der rechtlichen Struktur der Bank ab (Abs. 2). Für Banken ohne Gruppenstruktur ist die LCR auf Stufe Einzelinstitut zu erfüllen. Banken mit Gruppenstruktur haben die LCR auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut zu erfül- len. Bei Banken mit Gruppenstruktur ergibt sich die Erfüllung auf beiden Stufen aus der Not- wendigkeit, gruppeninterne Transaktionen transparent zu machen und die jederzeitige Zah- lungsfähigkeit des Einzelinstituts sicherzustellen. Dass die Anforderung sowohl auf Stufe Finanzgruppe als auch auf Stufe Einzelinstitut erfüllt werden muss, gilt im Übrigen auch schon bei den Eigenmitteln nach ERV.
Die LCR ist sowohl aggregiert über alle Positionen (Abs. 2 Bst. a) als auch für die Positionen in Schweizerfranken (Abs. 2 Bst. b) zu erfüllen. Für die LCR aggregiert über alle Positionen (Bst. a) sind die in der LCR zu erfassenden Positionen gegebenenfalls in Schweizerfranken
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umzurechnen («Einheitswährung»); dies entspricht dem internationalen quantitativen Min- deststandard nach Basel III. 9
Die LCR für die Positionen in Schweizerfranken (Abs. 2 Bst. b) erfasst im Gegensatz zu Buchstabe a keine Positionen in ausländischer Währung. Die Anforderung an die Erfüllung der LCR in Schweizerfranken ergibt sich aus dem internationalen quantitativen Mindeststan- dard, wonach der Bestand an HQLA hinsichtlich der Währungszusammensetzung dem mög- lichen Bedarf entsprechen sollte.10 Sie ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die Nicht- Erfüllung der LCR in Schweizerfranken durch eine oder mehrere Banken im Fall eines Liqui- ditätsstresses Ansteckungseffekte für den ganzen Bankensektor in der Schweiz nach sich ziehen kann; dies gilt insbesondere, wenn Refinanzierungsprobleme in Schweizerfranken auftreten. Aufgrund des unzureichenden Angebots an Aktiva in Schweizerfranken wird je- doch bei der Schweizer Umsetzung der LCR von Ausnahmeoptionen zur Erweiterung der anrechenbaren Aktiva (siehe Art. 17e) Gebrauch gemacht, die der Basler Ausschuss für Staaten mit solchen Konstellationen vorsieht.
Absatz 3 Buchstabe a gibt der FINMA die Kompetenz, zum einen Tochtergesellschaften mit geringer Bilanzsumme und geringem Ausserbilanzgeschäft und zum anderen Tochtergesell- schaften, die für die Bankenaufsicht nicht wesentlich sind, vom Konsolidierungskreis für die Berechnung der LCR auszunehmen. Als Kriterien dafür können namentlich die Bilanzsumme sowie die Gesamtsumme der Vermögenswerte und der ausserbilanziellen Positionen des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält, dienen.
Nach den Buchstaben b und c kann die FINMA bestimmte Holding-Strukturen entweder als Gruppe oder als Einzelinstitut von der Erfüllung der LCR befreien. Dies betrifft zum einen Beteiligungsgesellschaften, die aus einer Bank als Tochtergesellschaft und aus weiteren nicht im Finanzbereich tätigen Unternehmen bestehen (Bst. b). In diesem Fall muss nur die Bank-Tochtergesellschaft die Anforderungen an die LCR erfüllen, nicht aber die Holding auf konsolidierter Stufe. Zum anderen betreffen die Befreiungen Beteiligungsgesellschaften mit einer oder mehreren Banken als Tochtergesellschaft (Bst. c). Ist die Obergesellschaft einer Finanzgruppe eine Holdinggesellschaft, dann ist die Holding für sich genommen, also als Einzelinstitut, von der Erfüllung der LCR befreit. Die Holding als Gruppe muss weiterhin die LCR auf konsolidierter Stufe erfüllen.
Absatz 4 (erster Satz) gibt der FINMA die Kompetenz, in begründeten Einzelfällen weitere LCR-Meldepflichten auf Stufe Einzelinstitut unter Ausschluss ausländischer Niederlassungen festzulegen. Solche zusätzlichen LCR-Meldepflichten können insbesondere für Finanzgrup- pen eingeführt werden, die einen bedeutenden Teil der Refinanzierungen des Einzelinstituts aus ausländischen Niederlassungen heraus tätigen. Diese Niederlassungen stehen aber im Liquiditätsstress möglicherweise als Finanzierungsquelle nicht mehr zur Verfügung (z.B. we- gen eines sog. «Ring-Fencings» im Ausland). Daher kann die FINMA in solchen Fällen den Erfüllungsgrad für die künstliche Einheit Einzelinstitut basierend auf deren Risikoeinschät- zung und unter Ausschluss der ausländischen Niederlassungen festlegen (zweiter Satz). Dieser Erfüllungsgrad muss indessen nicht notwendigerweise 100 Prozent sein, sondern kann darunter liegen.
Absatz 5 ermöglicht es ausländischen Zweigniederlassungen, deren Muttergesellschaft im Ausland einer der FINMA gleichwertigen Bankenaufsicht untersteht und eine vergleichbare Quote für kurzfristige Liquidität im Sinne der LCR erfüllen muss, bei der FINMA eine Befrei- ung von der Erfüllung der LCR zu beantragen. Die FINMA wird Gesuche insbesondere vor dem Hintergrund prüfen, inwiefern die jeweiligen Abflussannahmen im Ausland mit denen der Schweiz vergleichbar sind. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen inländi- schen Banken und ausländischen Zweigniederlassungen vermieden werden.
9 Art. 42 Basler Rahmenvereinbarung zur Liquidität (siehe Fussnote 3) 10 Art. 42 und 173 Basler Rahmenvereinbarung zur Liquidität (siehe Fussnote 3)
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Unterschreiten der LCR (Art. 15)
Absatz 1 ermöglicht eine vorübergehende Unterschreitung der LCR in Zeiten eines ausser- ordentlichen institutsspezifischen, systemischen oder kombinierten Liquiditätsstresses. Ban- ken dürfen in solchen Situationen auf ihren Bestand an HQLA zurückgreifen, um ausseror- dentliche Liquiditätsabflüsse zu decken. Ohne diese Möglichkeit wären unter den gegebenen Umständen unverhältnismässige negative Auswirkungen auf die Bank selbst und auf andere Marktteilnehmer zu vergegenwärtigen. «Ausserordentliche Umstände» können ein schwer- wiegendes einzelfallspezifisches Ereignis, das durch eine Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems bedingt ist, oder ein kombiniertes Ereignis sein. Beispiele dafür wären ein einsetzender «Bank Run» (wenn zahlreiche Kunden gleichzeitig ihre Einla- gen zurückziehen) oder der vollständige Verlust der Möglichkeit, besicherte oder unbesicher- te Refinanzierungen aufzunehmen. Es ist dabei unerheblich, ob dies Folge eines idiosynkra- tischen (beispielsweise einer erheblichen Rating-Herabsetzung der Bank) oder eines syste- mischen Ereignisses (beispielsweise eines erheblichen gegenseitigen Misstrauens unter Finanzinstituten infolge Insolvenz einer grossen Bank) ist. «Vorübergehend» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Unterschreitung des Erfüllungsgrads während des aus- serordentlichen Liquiditätsstresses beschränkt bleiben muss. In anderen Fällen gelten diese Erleichterungen nicht und die Bank muss den ordnungsgemässen Zustand unverzüglich wieder herstellen.
Eine umgehende Benachrichtigung der FINMA über eine Unterschreitung oder eine drohen- de Unterschreitung ist notwendig, weil die Erfahrung aus vergangenen Liquiditätskrisen von Banken zeigt, dass ein Liquiditätsstress innert kürzester Zeit zur Zahlungsunfähigkeit führen kann (Abs. 2).
Da sich der Liquiditätsstress einer Bank sehr schnell zu einer existentiellen Krise ausweiten kann, ist es zentral, dass die Bank der FINMA umgehend in einem Massnahmenplan darlegt, wie und in welcher Frist sie wieder in der Lage sein wird, die Anforderungen an die LCR zu erfüllen (Abs. 3). Ist der Plan nach Ansicht der FINMA nicht ausreichend, um die Liquiditäts- situation innert angemessener Frist nachhaltig zu verbessern, veranlasst sie Massnahmen, die das eingegangene Liquiditätsrisiko verringern (Abs. 4). Dabei ist namentlich an den Auf- bau zusätzlicher HQLA oder die Verstärkung der Gesamtsteuerung des Liquiditätsrisikos zu denken.
Die FINMA wird im Fall einer erfolgten oder drohenden Unterschreitung des Erfüllungsgra- des ihre Aufsichtsintensität verstärken (Abs. 5). In diesem Zusammenhang kann sie insbe- sondere anordnen, dass die Meldung der LCR häufiger und zeitnäher eingereicht wird, als in Art. 17g festgelegt ist. Zeitnahe und untermonatige Meldepflichten (wöchentlich oder gar täglich) sind im Fall eines Liquiditätsstresses nötig, damit die FINMA die Liquiditätssituation der betroffenen Bank eng verfolgen und ihre Entscheidungen basierend auf einer guten Da- tenlage treffen kann. Dabei müssen untermonatige LCR-Meldungen nicht notwendigerweise den Anforderungen an die «Auditierbarkeit» durch die Prüfgesellschaft genügen. Sie müssen es der FINMA aber ermöglichen, sich ein umfassendes und korrektes Bild über die Liquidi- tätslage der Bank zu machen. Sie wird daher Art und Umfang der zusätzlichen LCR- Meldungen auf der Grundlage der individuellen Situation der Bank und unter Berücksichti- gung des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten festlegen.
In der Regel wird sich die Intensivierung der Aufsicht durch die FINMA im Liquiditätsstress nicht auf ein engeres Monitoring der Entwicklung der LCR beschränken, sondern namentlich auch die Meldung zusätzlicher Angaben zur Liquiditätssituation sowie über die LCR hinaus- gehende Stresstest-Informationen umfassen, die ebenfalls eine wichtige Entscheidungsgrös- se für Massnahmen der FINMA bilden.
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Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva – Begriff und Zusammensetzung (Art. 16)
Absatz 1 legt fest, dass Aktiva auf jeden Fall nur dann als HQLA gelten können, wenn die Bank diese im konkreten Einzelfall ohne zeitliche Verzögerungen und ohne wesentliche Werteinbussen liquid machen kann. Wie liquide ein Vermögenswert ist, hängt dabei vom zugrundeliegenden Stressszenario, dem liquid zu machenden Volumen und dem in Betracht gezogenen Zeitrahmen ab.
Die HQLA werden dabei in zwei Kategorien mit unterschiedlichem Liquiditätsgrad unterteilt (Abs. 2). Die erste Kategorie beschränkt sich auf Aktiva, die sich auch in dem der LCR zugrundeliegenden Stressszenario ohne oder nur mit äusserst geringen Wertabschlägen veräussern oder belehnen lassen (Bst. a). Sie werden in Artikel 17b definiert. Die zweite Ka- tegorie umfasst Aktiva, die im LCR-Stressszenario zwar weiterhin handelbar sind, für die aber geringe bis mittlere Wertabschläge zu erwarten sind (Bst. b). Sie werden in Artikel 17c definiert.
Bei der Berechnung des Erfüllungsgrads der LCR werden nur die am Erhebungsstichtag der Bank zur Verfügung stehenden HQLA berücksichtigt (Abs. 3). Hiervon ausgenommen sind Aktiva aus Geschäften nach Art. 17, die glattzustellen sind. Durch die Glattstellung wird der Bestand der HQLA um diese innert 30 Kalendertagen zu- und abfliessenden Aktiva korrigiert. Die Glattstellung stellt die Fiktion auf, dass kurzfristig besicherte Finanzierungsgeschäfte gar nicht stattgefunden haben und somit die Sicherheiten resp. Geldmittel nicht ausgetauscht wurden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Art. 17).
Absatz 4 ermächtigt die FINMA, zur Konkretisierung von Absatz 1 die qualitativen Eigen- schaften der HQLA und die operativen Anforderungen an das Management der HQLA zu definieren. Die qualitativen Eigenschaften (Bst. a) sind Faktoren, die einen Einfluss darauf haben, ob mit den Aktiva an einem Markt zuverlässig Liquidität beschafft werden kann. Hier- zu zählen z.B. die Notierung an einer entwickelten und anerkannten Börse. Die operativen Anforderungen (Bst. b) dienen einem zeitnahen Verkauf oder einer zeitnahen Belehnung der Aktiva, indem sie etwa verlangen, dass die Aktiva unter der Kontrolle der für die Liquiditäts- steuerung zuständigen Einheit stehen. Ausserdem wird der FINMA die Kompetenz gegeben, Anforderungen an die Diversifizierung der HQLA der Kategorie 2 zu formulieren (Bst. c). Eine angemessene Diversifizierung dieser HQLA ist einerseits notwendig, damit die Bank sich nicht einseitig auf bestimmte Laufzeiten oder bestimmte Titel beschränkt 11. Andererseits sol- len Notverkäufe im Liquiditätsstress nicht die Preise verzerren und die betroffene Bank da- durch weniger erhalten als veranschlagt. Bei Illiquidität einzelner Positionen sorgt die Diversi- fizierung auch dafür, dass noch genügend andere veräusserbare Aktiva zur Verfügung ste- hen. Für die HQLA der Kategorie 1 ist keine Diversifizierung vorgesehen, da bei Aktiva mit der höchsten Liquidität im LCR-Stressszenario zum einen immer davon ausgegangen wer- den kann, dass diese veräussert oder belehnt werden können. Zum anderen ist der Emitten- tenkreis bei diesen Aktiva (beispielsweise Schuldtitel der Eidgenossenschaft) bereits sehr beschränkt.
Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva – Glattstellung (Art. 17)
Kurzfristige besicherte Finanzierungsgeschäfte und Devisenswaps, die den Austausch von HQLA beinhalten, unterliegen einer Glattstellung (ausgenommen davon sind Aktiva nach Art. 17c Abs. 5). Als «kurzfristig» gilt dabei ein Geschäft, das innerhalb von 30 Kalenderta- gen fällig wird. Mit der Glattstellung ist nur jener Bestand an HQLA massgeblich, der sich nach Fälligkeit dieser Geschäfte ergibt. Mit anderen Worten werden durch die Glattstellung
11 So hat z.B. die drohende Zahlungsunfähigkeit der USA aufgrund des Streits um die Anhebung der Schulden- obergrenze dazu geführt, dass US-Treasuries mit kurzer Laufzeit nicht mehr für besicherte Refinanzierungen akzeptiert wurden, weil die Ausfallwahrscheinlichkeit stark gestiegen war. Dieses Beispiel zeigt die Notwen- digkeit für Staatsanleihen auch die Laufzeiten zu diversifizieren.
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nur jene Aktiva zum massgeblichen Bestand an HQLA gezählt, welche die Bank im Rahmen dieser Geschäfte ausgeliehen hat und nach Ablauf wieder zurückerhält.
Weiter sind diese Geschäfte aufgrund der Glattstellung von der Berechnung der Mittelzu- und Mittelabflüsse ausgenommen, wodurch der Nettomittelabfluss (Art. 17d) unverändert bleibt. Schliesslich bleiben auch die für bestimmte Obergrenzen relevanten Grössen (d.h. die Aktiva der Kategorie 2, die in Fremdwährungen denominierten Aktiva und die anrechenbaren Mittelzuflüsse) unverändert. Somit ergibt sich bei der Glattstellung von besicherten Finanzie- rungsgeschäften und Devisenswaps eine LCR-Neutralität. Diese Behandlung von kurzfristi- gen besicherten Finanzierungsgeschäften soll sicherstellen, dass kurzfristige Repogeschäfte die Erfüllung der LCR einer Bank nicht ungewollt verändern.
Der Repomarkt hat sich in der Schweiz während den vergangenen Jahren bewährt und we- sentlich zur Stabilität des Finanzsystems beigetragen. Ein Grossteil der Geschäfte besteht aus sogenannten «Cross-Currency»-Repos, also Repogeschäften, bei denen die Sicherhei- ten in einer anderen Währung denominiert sind als die Geldseite. Leiht eine Bank nun bei- spielsweise 120 Mio. Schweizerfranken in einem Repogeschäft aus und erhält als Sicherheit dafür deutsche Bundesanleihen für rund 100 Mio. Euro, dann würden sich ohne Glattstellung (und ceteris paribus) die HQLA Bestände nach Schweizerfranken und Euro verändern, was wiederum die LCR nach diesen Währungen verändern würde (die LCR aggregiert über alle Währungen nach Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a wird in der Regel durch «Cross-Currency»- Repos nicht beeinflusst). Der Glattstellungsmechanismus trägt somit den Besonderheiten des Schweizer Repomarkts Rechnung.
Das Mittel der Glattstellung unterscheidet sich insofern von der Annahme einer Mittelab- oder Mittelzuflussrate von 0 Prozent, als dass bei einer Glattstellung auch eine allfällige Ver- änderung von HQLA rückgängig gemacht wird, während bei einer Mittelab- oder Mittelzu- flussrate von 0 Prozent der Nettomittelabfluss unverändert bleibt, sich der Bestand an HQLA aber verändern kann.
Nach Absatz 3 werden kurzfristige besicherte Finanzierungsgeschäfte mit der Schweizeri- schen Nationalbank (SNB), einschliesslich Devisenswaps, grundsätzlich gleich behandelt wie Interbankengeschäfte, jedoch mit drei Ausnahmen:
Kurzfristige, liquiditätsabschöpfende Geschäfte mit der SNB werden unabhängig von der Besicherung glattgestellt (Abs 3); Kurzfristige, liquiditätszuführende Geschäfte mit der SNB, die nicht durch HQLA besi- chert sind, werden nicht glattgestellt und weisen einen Mittelabfluss von 0 Prozent auf (Abs. 3 und Anhang 2, Ziff. 3.); dadurch erhöhen solche Geschäfte die LCR; Eine Kündigungsfrist kann nur bei Geschäften mit der SNB zur Bestimmung der Rest- laufzeit verwendet werden (Abs. 5).
Beispiele zur Glattstellung dieser Transaktionen sind im Anhang dieses Berichts aufgeführt.
Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva – Anrechnung von HQLA an die LCR (Art. 17a)
Aktiva, denen unter der LCR der höchste Liquiditätsgrad zugewiesen wird (Aktiva der Kate- gorie 1), können unbeschränkt an den HQLA-Bestand angerechnet werden (Abs. 1). Bei diesen Vermögenswerten besteht im zugrundeliegenden Stressszenario die höchste Wahr- scheinlichkeit, dass sie im Krisenfall einfach, unverzüglich und ohne wesentliche Wertab- schläge veräussert werden können.
Aktiva der Kategorie 2 dürfen hingegen maximal 40 Prozent des Gesamtbestandes an HQLA ausmachen (Abs. 2). Damit wird verhindert, dass Banken aus Renditeerwägungen Aktiva der
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Kategorie 2 präferieren und damit ungenügend Aktiva mit dem höchsten Liquiditätsgrad hal- ten, was dem Ziel der LCR zuwiderlaufen würde. Zudem wird damit eine gewünschte (Min- dest-)Diversifizierung der HQLA sichergestellt. Schliesslich wird aber auch die allenfalls ord- nungspolitisch problematische Bevorzugung von Staatsanleihen als Teil der Aktiva der Kate- gorie 1 gemildert.
Absatz 3 beschreibt die Berechnungsmethode dieser 40-Prozent-Obergrenze. Erstens gilt auf dem aktuellen Marktwert der Aktiva der Kategorie 2 ein Wertabschlag von 15 Prozent (Art. 17c Abs. 4). Zweitens ist die Glattstellung von kurzfristigen Finanzierungsgeschäften, Devisenswaps und Transaktionen mit der SNB zu berücksichtigen (Art. 17). Drittens müssen Sicherheitenswaps, mit einer Restlaufzeit von 30 Kalendertagen oder weniger, die nicht mit HQLA besichert sind, für die Berechnung der Obergrenze rückabgewickelt werden. D.h., solche Sicherheitenswaps werden nicht glattgestellt, obwohl es sich bei der Rückabwicklung technisch gesehen um das gleiche Vorgehen wie bei der Glattstellung handelt. Allerdings findet keine Anrechnung im eigentlichen Bestand der HQLA statt sondern lediglich eine Be- rücksichtigung für die Berechnung der 40-Prozent-Obergrenze.
Absatz 4 verlangt, dass die 40-Prozent-Obergrenze sowohl bei der Berechnung der LCR auf Stufe Finanzgruppe als auch auf Stufe Einzelinstitut einzuhalten ist.
Absatz 5 eröffnet Banken die Möglichkeit, Aktiva, die in der Vergangenheit als HQLA ange- rechnet werden konnten und die im Berichtsmonat die Kriterien für die Anrechnung nicht mehr erfüllen, für maximal weitere 30 Kalendertage als HQLA anzurechnen. Indem den Ban- ken so Zeit gegeben wird, diese Aktiva im Bestand der HQLA auszutauschen, und auch nicht zahlreiche Banken gleichzeitig versuchen, diese Aktiva abzustossen, werden Klippeneffekte vermieden.
Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva – Aktiva der Kategorie 1 (Art. 17b)
Aktiva der Kategorie 1 bestehen aus HQLA, die auch im Liquiditätsstress jederzeit veräus- sert oder belehnt werden können. Sie werden aufgrund ihrer erwiesenermassen hohen Wertbeständigkeit ohne Wertabschläge an die LCR angerechnet. Zu diesen Aktiva werden aufgrund von Erfahrungen aus vergangenen Liquiditätskrisen neben Barmitteln und Zentral- bankguthaben nur Wertschriften zugelassen, die hohen Anforderungen an ihre Marktgängig- keit, Bewertungssicherheit und eine geringe Ausfallwahrscheinlichkeit genügen müssen. Der Fokus liegt dabei auf Schuldtiteln öffentlicher Emittenten (für den Schweizer Markt insbeson- dere Schuldtitel der Eidgenossenschaft und der SNB). Obgleich Zweifel an dieser Auswahl angebracht sein können, ist im Liquiditätsstress – ausgenommen im Fall von Staatsschul- denkrisen – dennoch eine Flucht in entsprechende Titel zu erwarten. Der Gefahr aus Staats- schuldenkrisen wird so weit wie möglich begegnet, indem nur Titel mit einem Risikogewicht von 0 Prozent berücksichtigt werden oder Staatsanleihen desjenigen Staates, in dem das Liquiditätsrisiko besteht.
Absatz 1 definiert die Vermögenswerte, die als Kategorie 1 Aktiva berücksichtigt werden können. Von den Zentralbankenguthaben (Bst. b) sind dabei nur die innert 30 Tagen abruf- baren Guthaben anrechenbar, wozu im Fall der SNB-Guthaben die Mindestreserve nicht zählt. Als öffentliche Einrichtung im Sinne von Buchstabe c gelten im Eigentum einer Regie- rung, einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde stehende oder von ihr beherrschte Stellen, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und mit Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst sind. Nicht als öffentliche Einrichtung gelten Stellen, die haupt- sächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen be- fasst sind, es sei denn, es handelt sich um nationale Förderbanken, für die der Zentralstaat eine der ausdrücklichen Gewährleistung gleichstehende Haftung für die Erfüllung von Zah- lungsverpflichtungen übernommen hat. Die Buchstaben d und e stellen Spezialfälle dar. Hat eine Bank einen Nettomittelabfluss in einer ausländischen Währung und der entsprechende Staat qualifiziert sich nicht für ein Risikogewicht von 0 Prozent nach dem Standardansatz
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von Basel II, dann darf das entsprechende Liquiditätsrisiko trotzdem mit Staatstiteln dieses Landes gedeckt werden, auch wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Staates höher ein- geschätzt wird (Bst. d). Würde sich die Eigenossenschaft entschliessen Anleihen in auslän- discher Währung zu begeben (was derzeit nicht der Fall ist), dann könnten Banken diese Anleihen anrechnen, um ein Liquiditätsrisiko in der entsprechenden Fremdwährung zu de- cken (Bst. e). Diese würde selbst dann gelten, wenn die Schweiz ihre Top-Bonität verlöre und entsprechend ein höheres Risikogewicht erhielte.
Absatz 2 zählt die Voraussetzungen auf, unter denen die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Wertschriften anrechenbar sind. Dies sind zum einen das Risikogewicht von 0 Prozent und zum andern, dass es sich nicht um Verbindlichkeiten eines Finanzinstituts handelt. Der Beg- riff des «Finanzinstituts» ist in Anhang 1 definiert. Zur Erfüllung der LCR können grundsätz- lich keine Wertschriften angerechnet werden, die von Finanzinstituten ausgegeben werden. Dies vor dem Hintergrund, dass in einer systemischen Krise die Wahrscheinlichkeit ver- gleichsweise hoch ist, dass Wertschriften, die von Finanzinstituten emittiert wurden, nicht mehr liquide sind. Als nicht durch ein Finanzinstitut im genannten Sinne herausgegeben gel- ten Anleihen von Industrieunternehmen, begeben durch deren Finanzierungsgesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzierungsgesellschaft nicht nur das «Fenster» des Indust- rieunternehmens zur Geldaufnahme am Kapitalmarkt darstellt, sondern auch bestimmte wei- tere Finanzdienstleistungen erbringt (wie z.B. Absicherungsgeschäfte für Rohwaren oder ähnliches). Hat die Finanzierungsgesellschaft eine Bankenbewilligung, dann können von ihr emittierte Papiere nicht mehr als HQLA angerechnet werden.
Der Verweis in Absatz 2 Buchstabe a auf Abs. 53 des Standardabsatzes nach Basel II er- folgt, damit Banken die Möglichkeit haben, Anleihen von Kantonen, welche die Anforderun- gen für Aktiva der Kategorie 1 erfüllen, als solche anzurechnen. Die Zulassung von Kantons- anleihen als Aktiva der Kategorie 1 mildert das Problem knapper HQLA in Schweizerfranken ein wenig.
Die Bewertung von Aktiva der ersten Kategorie erfolgt zum aktuellen Marktwert (Abs. 3), wo- bei aufgelaufene Marchzinsen eingeschlossen sind. Damit wird die Kapazität zur Liquiditäts- generierung am Erhebungsstichtag vollumfänglich berücksichtigt.
Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva – Aktiva der Kategorie 2 (Art. 17c)
Zwecks Diversifizierung des HQLA-Bestands und Abmilderung der risiko- und ordnungspoli- tisch problematischen Bevorzugung öffentlicher Schuldner in Art. 17b wird den Banken die Möglichkeit eingeräumt, ungedeckte (Nicht-Finanz-)Unternehmensanleihen und Pfandbriefe privater Emittenten bis zu einem Anteil von 40 Prozent dem Bestand an HQLA zuzuordnen. Diese Wertpapiere verfügen über eine hohe Marktfähigkeit und können jederzeit veräussert oder belehnt werden.
Da in Liquiditätskrisen weniger Wertschriften als Sicherheiten akzeptiert werden, sind die Aktiva der Kategorie 2 auf ausgewählte Wertschriftenkategorien beschränkt (Abs. 1), die sich in der Vergangenheit als werthaltig und marktgängig erwiesen haben. Hierzu zählen staatli- che Titel mit einem Risikogewicht bis 20 Prozent entsprechend dem Standardsatz nach Ba- sel II, Unternehmensanleihen mit hoher Bonität (Rating besser als AA) und besicherte Schuldverschreibungen mit hoher Bonität (Rating ebenfalls besser als AA ). Dabei gilt wie bei den Aktiva der Kategorie 1, dass Emissionen von Finanzinstituten ausgenommen sind. Um der Sonderstellung des Schweizer Pfandbriefs Rechnung zu tragen, dürfen die Banken Pfandbriefe, die von der Pfandbriefzentrale der Schweizerischen Kantonalbanken AG und der Pfandbriefbank Schweizerischer Hypothekarinstitute begeben wurden, als Aktiva der Kategorie 2 anrechnen.
Die Absätze 2 und 3 regeln die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Wertschriften. Staatsanleihen dürfen in dieser Kategorie nur dann anerkannt werden, wenn sie ein Risiko-
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gewicht von 20 Prozent aufweisen und es sich dabei nicht um eine Verbindlichkeit eines Fi- nanzinstituts handelt. Unternehmensanleihen und Pfandbriefe dürfen nur dann anerkannt werden, wenn diese ein langfristiges Rating von AA oder besser aufweisen.
Die Bewertung von Aktiva der zweiten Kategorie erfolgt zum aktuellen Marktwert (Abs. 4), wobei aufgelaufene Marchzinsen eingeschlossen sind. Damit wird die Kapazität zur Liquidi- tätsgenerierung am Erhebungsstichtag berücksichtigt. Der vorzunehmende Wertabschlag von 15 Prozent ergibt sich aufgrund der im Vergleich zu den Aktiva der Kategorie 1 geringe- ren Qualität (höheres Kredit- und Liquiditätsrisiko), die im Liquiditätsstress dazu führen kann, dass die Aktiva nur zu geringeren Preisen veräussert werden können oder im Fall der Nut- zung für besicherte Refinanzierungen entsprechende Überbesicherungen von Gegenpartei- en gefordert werden.
Absatz 5 ermächtigt die FINMA, in ihren Ausführungsbestimmungen weitere Aktiva der Ka- tegorie 2 zu bestimmen, die von allen Banken angerechnet werden dürfen. In seiner Neufas- sung der LCR von Anfang 2013 hat der Basler Ausschuss den Kreis der anrechenbaren Ak- tiva der Kategorie 2 erweitert. Dieser umfasst neu (zusätzlich zu den im vorherigen Absatz genannten Wertschriften) auch verbriefte Wertpapiere, die mit Grundpfandrechten auf Wohn- immobilien besichert sind («Residential Mortgage Backed Securities», RMBS), die bestimm- te Eigenschaften erfüllen. Überdies erfasst werden Unternehmensanleihen mit einem lang- fristigen Rating zwischen A+ und BBB sowie liquide Aktien. Im Rahmen der schweizerischen Umsetzung der LCR gelten RMBS-Papiere und Unternehmensanleihen der unteren Rating- Klassen für die LCR als nicht geeignet, weil ihr Liquiditätswert in Krisenzeiten als zu gering erachtet wird. Einzig bei liquiden Aktien prüft die FINMA deren zukünftige Anrechenbarkeit.
Wie die in Absatz 1 festgelegten Aktiva der Kategorie 2 haben sich in der letzten Finanzkrise namentlich Aktien als sehr liquide Wertschriften erwiesen. Anders als Pfandbriefe und Unter- nehmensanleihen ist die Wertentwicklung bei Aktien allerdings sehr volatil. Aufgrund dieser erhöhten Risiken wird nach Absatz 6 die Anrechenbarkeit zusätzlicher Aktiva nach Absatz 5 über die ohnehin bestehende Obergrenze von 40 Prozent für Kategorie 2 Aktiva hinaus wei- ter beschränkt. So müssen namentlich die Wertabschläge die typischen Schwankungsbrei- ten bei Aktienmarkteinbrüchen widerspiegeln (Wertabschlag von mindestens 50 Prozent). Die Anrechenbarkeit ist auf maximal 15 Prozent des Gesamtbestandes an HQLA einzugren- zen. Die FINMA muss schliesslich auch einen Berechnungsmechanismus für die Anerken- nung dieser Aktiva ausarbeiten, der sicherstellt, dass dieses Aktiva nicht unter die Glattstel- lung nach Art. 17 fallen (Vgl. Art. 17 Abs. 4).
Nettomittelabfluss (Art. 17d)
Absatz 1 definiert den Begriff «Nettomittelabfluss» als Differenz zwischen dem «erwarteten» Mittelabfluss und dem «erwarteten» Mittelzufluss innert der 30 Kalendertage seit Beginn des zugrundeliegenden Stressszenarios. Der Begriff der «erwarteten» Ab- und Zuflüsse drückt aus, dass neben den vertraglichen Laufzeiten von Verbindlichkeiten und Forderungen auch die Annahmen über das Rückzugsverhalten von Kunden und die Aufrechterhaltung von Ge- schäftsfeldern durch die Bank eine zentrale Rolle spielen.
Damit sich Banken nicht ausschliesslich auf erwartete Mittelzuflüsse stützen, um den Liquidi- tätsanforderungen zu genügen, und damit ein Mindestbestand an HQLA sichergestellt ist, wird für den Betrag der Zuflüsse, die Abflüsse ausgleichen können, eine Obergrenze von 75 Prozent der gesamten im Rahmen des Standards errechneten erwarteten Abflüsse fest- gelegt (Abs. 2). Eine Bank muss somit einen Bestand an HQLA halten, der mindestens
25 Prozent der gesamten erwarteten Mittelabflüsse entspricht.
Absatz 3 definiert die Berechnungsmethode des Mittelabflusses und verweist auf Anhang 2 der Verordnung. Der Mittelabfluss wird berechnet, indem die Salden verschiedener Katego- rien oder Arten von Verbindlichkeiten und ausserbilanziellen Engagements mit der Abflussra-
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te multipliziert werden, mit der sie voraussichtlich beansprucht oder gezogen werden. An- hang 2 enthält die Abflusskategorien und die Abflussraten. Beide entsprechen den Basler Vorgaben mit Ausnahme der besicherten Transaktionen, die nach Artikel 17 der Glattstellung unterliegen.
Für einige wenige Abflusskategorien sieht die internationale Rahmenvereinbarung allerdings einen nationalen Ermessensspielraum vor, um länderspezifischen Umständen Rechnung zu tragen. Für stabile Einlagen von Privatkunden, die durch die Schweizer Einlagensicherung (vgl. 37h ff. des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG]12) vollständig gesichert sind, wird eine Abflussrate von 5 Prozent festgelegt. Für bestimmte ausländische Einlagensi- cherungssysteme kann die FINMA zusätzliche Kriterien bestimmen (vgl. dazu Abs. 9), durch die sich die Abflussrate auf Einlagen von Tochtergesellschaften und gegebenenfalls Nieder- lassungen Schweizer Banken im Ausland auf die vom Basler Ausschuss zulässigen 3 Pro- zent für besonders sichere Einlagensicherungssysteme reduziert. Die Kriterien, nach wel- chen gemäss internationaler Rahmenvereinbarung ein Einlagensicherungssystem als be- sonders sicher qualifiziert wird, sind:
die Vorfinanzierung des Einlagensicherungssystems durch den regelmässigen Einzug von Beiträgen der Banken mit gesicherten Einlagen; die Verfügbarkeit angemessen hoher Bestände an Mitteln, um im Falle einer grossen Beanspruchung ihrer Reserven leichten Zugang zu weiteren Finanzierungen sicherzu- stellen (z.B. eine ausdrückliche und rechtsverbindliche Garantie des Staates oder eine dauerhafte Ermächtigung, beim Staat Kredit aufzunehmen); und die Gewährleistung des Zugriffs auf die gesicherten Einlagen innerhalb von maximal
7 Geschäftstagen, nachdem die Einlagensicherung ausgelöst wurde.
In der Schweiz ist die Einlagensicherung für gesicherte Einlagen auf einen Maximalbetrag von 6 Mia. Schweizerfranken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen aller teilnehmenden Banken beschränkt. Entsprechend wären für den möglichen Fall einer syste- mischen Krise (mehrere gleichzeitig betroffene Banken) Annahmen über die Verteilung der Einlagensicherung auf diese Institute aufzustellen. Da dies nicht umsetzbar ist, kann jede Bank ihre gesicherten Einlagen bis zu einer Obergrenze von 6 Mia. Schweizerfranken als stabile Einlagen mit einer Abflussrate von 5 Prozent ausweisen (Anhang 2, Ziff. 1.1.1).
Des Weiteren führt die Schweiz für potenziell weniger stabile Privatkundeneinlagen eine zu- sätzliche Abflusskategorie ein. Solche Sicht- und Termineinlagen von Privatkunden, die grösser als 1.5 Mio. Schweizerfranken sind, unterliegen einer Abflussrate von 25 Prozent (Anhang 2, Ziff. 1.2), weniger stabile Einlagen bis 1.5 Mio. Schweizerfranken einer solchen von 10 Prozent (Anhang 2, Ziff,. 1.1.2)13 Dies begründet sich mit dem Zusammenhang zwi- schen Höhe der Einlage und Abzugsverhalten der Kunden: Je höher die Einlage, desto hö- her das Abzugsrisiko, weil die dahinterstehenden Personen tendenziell risikosensitiver auf Krisensignale reagieren.
Schliesslich wurden diejenigen Abflussparameter, für die der Basler Ausschuss einen natio- nalen Ermessensspielraum vorsieht, in Anhang 2 wie folgt festgelegt:
Handelsfinanzierungen (100 Prozent des grössten Nettomittelabflusses innerhalb von 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des Volumens aus Handelsfi- nanzierungen): Abflüsse aus Handelsfinanzierungen korrelieren nicht notwendigerweise mit dem Liquiditätsszenario. Aus Gründen der Vorsicht wird jedoch analog der Betrach- tung von Derivaten angenommen, dass der höchste innerhalb der letzten 24 Monaten
12 SR 952.0 13 Die Volumensgrenze von CHF 1.5 Mio. bezieht sich hierbei auf die Kundenbeziehung und nicht auf einzelne Konten.
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beobachtete Nettoabfluss eintreten kann. Kann die Bank diesen nicht berechnen, gilt ein Abflussfaktor von 5 Prozent des Volumens aus Handelsfinanzierungen. Garantien und Akkreditive, die nicht mit Handelsfinanzierungen zusammenhängen (100 Prozent des grössten Nettomittelabflusses innerhalb von 30 Kalendertagen der letz- ten 24 Monate oder 5 Prozent des Volumens aus Handelsfinanzierungen): Abflüsse aus Garantien und Akkreditiven, die nicht mit Handelsfinanzierungen zusammenhängen, kor- relieren ebenfalls nicht notwendigerweise mit dem Liquiditätsszenario. Aus Gründen der Vorsicht wird jedoch analog der Betrachtung von Derivaten angenommen, dass der höchste innerhalb der letzten 24 Monaten beobachtete Nettoabfluss eintreten kann. Kann die Bank diesen nicht berechnen, gilt ein Abflussfaktor von 5 Prozent des Volumens aus Handelsfinanzierungen. Nicht vertragliche Verpflichtungen wie: potenzielle Ersuchen um Rückkauf von Schuldtiteln der Bank selbst (0 Prozent des ausstehenden Volumens): Wichtige Gründe für vorzeitige Rückkäufe von eigenen Schuldtiteln sind das effiziente Management von Anschlussfinanzierungen einerseits und «Franchise Protection»-Überlegungen gegenüber Anspruchsgruppen anderer- seits. Das LCR-Szenario schliesst eine weitere Aufnahme unbesicherter Refinanzie- rungen aus. Insofern scheint es unwahrscheinlich, dass eine Bank im LCR-Szenario Rückkäufe mit dem Ziel einer Anschlussfinanzierung tätigt. «Franchise Protection» kann nicht ausgeschlossen werden, scheint aber im schwerwiegenden LCR-Szenario unwahrscheinlich. Viele neuere Schuldtitel haben darüber hinaus explizite «bail-in- Klauseln», die einen Rückkauf zusätzlich unwahrscheinlich machen. Kassenobligati- onen fallen nicht unter diese Kategorie. Soweit sie ausschliesslich an Privatkunden verkauft wurden und in Privatkundendepots gehalten werden, können sie als Einla- gen von Privatkunden behandelt werden, wobei sichergestellt sein muss, dass sie nicht von anderen Parteien als Privatkunden gekauft und gehalten werden können. potenzielle Ersuchen um Rückkauf von Schuldtiteln von mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und anderen solchen Finan- zierungsfazilitäten, welche aufgrund ihrer Strukturierung ein Liquiditätsrisiko auf die Bank transferieren (20 Prozent des Betrages der ausserhalb von 30 Tagen an Refi- nanzierung fällig wird): Das Verhalten vieler Banken während der Krise hat gezeigt, dass sie ihre Zweckvehikel aus Reputationsgründen und Franchise-Überlegungen auch im eigenen Liquiditätskrisenfall über die vertraglich vereinbarten Beträge hinaus unterstützen werden.14 strukturierte Produkte, mit besonderen Liquiditätsanforderungen oder der Zusage der Bank für gute Marktgängigkeit zu sorgen (5 Prozent des Emissionsvolumen): Für strukturierte Produkte, die kein Funding der Bank generieren und liquiditätsneutral reduziert werden können, braucht kein Abfluss berücksichtigt werden. verwaltete Fonds, die mit dem Ziel vermarktet werden, einen stabilen Wert beizube- halten, wie Constant-Net-Asset-Value Geldmarktfonds (5 Prozent des Emissionsvo- lumens): Wie im Falle der Unterstützung von mit der Bank verbundenen Zweckvehi- keln hat das Verhalten vieler Banken während der Krise gezeigt, dass sie Geldmarkt- fonds aus Reputationsgründen und Franchise-Überlegungen ihre Constant-Net- Asset-Value auch im eigenen Liquiditätskrisenfall über die vertraglich vereinbarten Beträge hinaus unterstützen werden.
Die Anhänge 2 und 3 enthalten neben den Vorgaben gegenüber externen Parteien auch die Ab- und Zuflussraten für gruppeninterne Liquiditätsflüsse, also solche zwischen einer Mut- tergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften. Die Ab- und Zuflussraten sind für die Be- rechnung der LCR auf Stufe Einzelinstitut (d.h. die Muttergesellschaft ohne ihre Tochterge-
14 Z.B. leistete Citigroup substantielle Unterstützung an gewisse Zweckgesellschaften. Die Bank kaufte für USD
17.4 Mia. Wertschriften ihrer Structured Investment Vehikel zurück.
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sellschaften) zentral, denn auch innerhalb von Finanzgruppen muss es das Ziel der LCR sein, auf Stufe Einzelinstitut die Abhängigkeiten in Bezug auf die Liquidität transparent zu machen. Gruppeninterne Liquiditätsflüsse sind entsprechend auch nur bei der Einzelinsti- tutsbetrachtung zu berücksichtigen, nicht aber für die LCR auf Stufe Finanzgruppe. Die Ab- und Zuflussraten für gruppeninterne Liquiditätsflüsse wurden mit jeweils 100 Prozent festge- legt. Es wird also auch im Liquiditätsstress davon ausgegangen, dass Mutter- und Tochter- gesellschaft ihre gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen vollständig erfüllen. Es gibt allerdings Fälle, in denen die Annahme von 100 Prozent Ab- und Zuflüssen nicht sinnvoll ist. Diese werden in Art. 17h behandelt.
Absatz 4 fordert, dass Positionen, die in mehreren Kategorien erfasst werden können, in jener Kategorie zu erfassen sind, in der die Abflussrate am höchsten ist.
Absatz 5 definiert die Berechnungsmethode des Mittelzuflusses und verweist auf Anhang 3 der Verordnung. Der Mittelzufluss wird berechnet, indem die Salden verschiedener Katego- rien oder Arten von Forderungen mit der Zuflussrate multipliziert werden, mit der sie voraus- sichtlich eingehen. Die Zuflusskategorien und die Zuflussraten in Anhang 3 entsprechen den Basler Vorgaben mit Ausnahme der Zuflussrate für besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Aktiva der Kategorie 2 gedeckt sind und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden.
Analog Absatz 4 fordert Absatz 6, dass Positionen, die in mehreren Kategorien erfasst wer- den können, in jener Kategorie zu erfassen sind, in der die Zuflussrate am tiefsten ist.
Absatz 7 schreibt vor, dass für diejenigen Geschäfte, die nach Artikel 17 glattzustellen sind, keine Mittelzu- und Mittelabflüsse berücksichtigt werden.
Absatz 8 verlangt, dass keine Position gleichzeitig als HQLA und als Mittelzufluss erfasst wird. Damit wird verhindert, dass eine Bank mit der gleichen Position sowohl den Nettomit- telabfluss verringern (Nenner der LCR) als auch die HQLA vergrössern (Zähler der LCR) und damit eine verglichen mit der tatsächlichen Situation bessere LCR ausweisen kann.
Absatz 9 gibt der FINMA die Kompetenz, Abflussraten in Abweichung von Anhang 2 der Verordnung festzulegen. Zum einen betrifft dies Einlagen in besonders sicheren Einlagensi- cherungssystemen (Abflusskategorien 1.1.1, 2.1.1, 2.2.1 in Anhang 2). Diesbezüglich kann die FINMA diejenigen Abflussraten anwenden, die die ausländische Aufsichtsbehörde für solche Einlagen vorsieht. Zum anderen betrifft dies die Berechnungsmethode des erhöhten Liquiditätsbedarfs aufgrund von Marktwertänderungen bei Derivatgeschäften (Abflusskatego- rie 4.6 in Anhang 2). In diesem Fall kann die FINMA an Stelle der festgelegten Abflussrate von 100 Prozent des grössten Nettomittelabflusses von Sicherheiten innert 30 Kalenderta- gen auch einen internen Modellansatz zur Berechnung des Nettomittelabflusses zulassen.
Erfüllung der LCR in Schweizerfranken (Art. 17e)
Die Ergebnisse eines Test-Reportings der FINMA im Zeitraum von Anfang 2012 bis Mitte 2013 stützen die Vermutung, dass in der Schweiz ohne die gegenwärtig hohen Sichtgutha- ben der Banken bei der SNB, die durch das gegenwärtig herrschende aussergewöhnliche Niedrigzinsumfeld begründet sind, keine ausreichenden Bestände an HQLA vorliegen. Dies verunmöglicht es der Gesamtheit der betroffenen Banken, in einem sich normalisierenden Zinsumfeld die vorgeschriebenen Bestände an HQLA aufzubauen und zu halten. Deshalb hat der Basler Ausschuss Ausnahmeregelungen für Staaten mit einer Knappheit an HQLA in
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eigener Währung entwickelt (sog. «Alternative Liquidity Approaches» oder ALA-Optionen 1- 3).15
Artikel 17e regelt die Schweizer Umsetzung dieser Ausnahme, wobei nur die Optionen 2 und 3 umgesetzt werden. Danach ist es den Banken erlaubt, bei der Berechnung der LCR zu- sätzliche HQLA in Fremdwährung anzurechnen. Diese Präferenz für zusätzliche Fremdwäh- rungsaktiva lässt sich wie folgt begründen: Nur die Möglichkeit, zusätzliche Aktiva in Fremd- währungen anzurechnen, kann das Problem lösen, dass es zu wenig HQLA in Schweizer- franken gibt. Die Anrechnung zusätzlicher Aktiva der Kategorie 2 in Schweizerfranken reicht dazu nicht aus. Daher soll die Option der zusätzlichen Fremdwährungsaktiva die primäre sein. Zusätzliche Aktiva in Fremdwährungen erhöhen die Menge an Aktiva der Kategorie 1 und dadurch indirekt auch die Menge an Aktiva der Kategorie 2. Die Anrechenbarkeit zusätz- licher Aktiva der Kategorie 2 in Schweizerfranken ist daher bis zu einem gewissen Grad in der Fremdwährungsaktiva-Option eingebaut.
Für Banken, die von dieser Regelung nicht profitieren können, da sie aus operativen Grün- den keine HQLA in Fremdwährung halten, dürfen einen höheren Anteil an Aktiva der Katego- rie 2 in Schweizerfranken zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizerfranken an- rechnen, als dies gemäss Artikel 17a Absatz 2 zulässig ist. Diese Möglichkeit soll sich im Wesentlichen auf inlandorientierte Banken ohne wesentliches Geschäft in Fremdwährungen beschränken, damit diese nicht gezwungen sind, zur Erfüllung der LCR liquide Aktiva in Fremdwährung zu halten. Sie würden sonst unnötig Fremdwährungsrisiken eingehen, ohne über die nötigen Risikomanagementpraktiken zu deren Messung, Steuerung und Begren- zung zu verfügen.
Die beiden Ausnahmeregelungen dürfen nicht kombiniert angewandt werden. Nur Banken, die über angemessene Prozesse zum Management von Fremdwährungsrisiken verfügen und Fremdwährungsrisiken kommerziell, d.h. gewinnorientiert, eingehen, sollen zusätzliche HQLA in Fremdwährungen halten können. Umgekehrt können nur Banken ohne angemes- sene Prozesse zum Management von Fremdwährungsrisiken einen höheren Anteil an Aktiva der Kategorie 2 anrechnen.
LCR in wesentlichen Fremdwährungen (Art. 17f)
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a verlangt, dass die LCR über alle zu erfassenden Positionen und Währungen hinweg (gegebenenfalls umgerechnet) in Schweizerfranken, d.h. in «Ein- heitswährung», zu erfüllen ist. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b verlangt, dass die LCR zu- sätzlich für alle Positionen in Schweizerfranken zu erfüllen ist.
Entsprechend den Vorgaben der internationalen Rahmenvereinbarung zur Liquidität (Art. 42) müssen Banken jedoch ihren Liquiditätsbedarf in jeder Währung decken und HQLA entspre- chend der Währungsverteilung ihres Liquiditätsbedarfs halten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Tausch von Fremdwährungen und der Zugang zu den entsprechen- den Devisenmärkten unter Stressbedingungen rasch erschwert sein kann. Aus diesem Grund ist die LCR über alle wesentlichen Fremdwährungen zu ermitteln und zu überwachen, damit die Bank und die FINMA etwaige Währungsinkongruenzen erkennen können (Abs. 1). Die LCR in wesentlichen Fremdwährungen ist damit ein Bestandteil des Fremdwährungsma- nagements. Sie ist allerdings nicht notwendigerweise das alleinige Instrument der Banken zur Identifizierung, Überwachung und Steuerung der Liquiditätsrisiken in Fremdwährungen. «Überwachen» bedeutet, dass eine interne Kommunikation der LCR in Fremdwährungen an die relevanten Stellen erfolgen muss.
15 «ALA Optionen» sind ausschliesslich auf Knappheit an HQLA in Heimatwährung also in der Schweiz auf Schweizer Franken beschränkt. Etwaige Knappheit von HQLA im Ausland werden in der Schweizerischen Umsetzung nicht berücksichtigt.
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Bei der Ermittlung der LCR in den wesentlichen Fremdwährungen gilt sowohl die Obergren- ze von 40 Prozent Aktiva der Kategorie 2 wie auch die Obergrenze von 15 Prozent nach Artikel 17c Absatz 6. Im Gegensatz dazu wäre eine Limitierung der Zuflüsse auf maximal 75 Prozent der Abflüsse für die LCR in ausländischen Währungen nicht sachgerecht. Netto- mittelabflüsse in ausländischen Währungen können durch HQLA in der jeweiligen Währung gedeckt werden, während bestehende Liquiditätslücken durch Risikominderungsmassnah- men (Hedging), die zu entsprechenden Mittelzuflüssen führen, verringert werden können. Beide Optionen sollen Banken offen stehen (Abs. 2).
Nach Absatz 3 Buchstabe a legt die FINMA fest, auf welcher Konsolidierungsstufe die LCR pro Währung zu ermitteln und zu überwachen ist. Die LCR nach Währungen soll auf der je- weils obersten Konsolidierungsstufe zu ermitteln sein. Für Banken mit Gruppenstruktur ist die LCR daher nach Währungen auf Stufe «Finanzgruppe» zu ermitteln und für Banken ohne Gruppenstruktur auf der Stufe des Einzelinstituts.
Gemäss Absatz 3 Buchstabe b bestimmt die FINMA zudem, wann eine Währung als «we- sentlich» gilt. Dies ist nach der internationalen Rahmenvereinbarung zur LCR dann der Fall, wenn die in ihr zusammengefassten Verbindlichkeiten 5 Prozent oder mehr der Gesamtver- bindlichkeiten der Bank ausmachen. Die FINMA wird insbesondere dann Anpassungen vor- nehmen, wenn es hierzu Änderungen in der internationalen Rahmenvereinbarung gibt.
Die LCR in Fremdwährung ist in der derzeitigen Basler Rahmenvereinbarung zur Liquidität kein internationaler Liquiditätsstandard mit einem definierten Mindesterfüllungsgrad, sondern ein Überwachungsinstrument. Die LCR muss also nach derzeitiger Regelung der Basler Rahmenvereinbarung nicht in jeder Währung zu 100 Prozent erfüllt sein. Es wird jedoch trotzdem erwartet, dass die Liquiditätsrisiken in ausländischen Währungen überwacht und begrenzt werden. Die FINMA kann entsprechend Untergrenzen für die LCR in Fremdwäh- rungen festlegen, bei deren Unterschreiten sie zu informieren ist (Abs. 3 Bst. c). Damit ver- bleibt die Verantwortung für das Management der Währungsinkongruenzen bei der Bank. Entsprechend Artikel 7 Absatz 2 identifizieren, steuern und überwachen Banken ihre Liquidi- tätsrisiken in den wesentlichen Währungen gemäss ihrer jeweiligen internen Risikomanage- ment-Modelle. Damit wird einerseits anerkannt, dass gewisse Währungsinkongruenzen Teil der normalen Geschäftstätigkeit von Banken sind. Zum anderen wird durch den derzeitigen Verzicht auf eine Erfüllung der LCR anerkannt, dass die LCR nicht das alleinige Instrument der Banken zur Steuerung von Währungsinkongruenzen sein muss.
Derzeit verfügt die FINMA aufgrund der Mitte 2013 eingeführten Berichterstattung zur LCR über erste Indikationen zur Unterdeckung von Abflüssen in Fremdwährungen. Auch zu den Praktiken der Banken, Liquiditätsabflüsse in Fremdwährung entweder durch HQLA in Fremdwährung zu decken oder sich auf Fremdwährungsswapmärkte zu verlassen, gibt es erst Hinweise. Die Datenbasis ist derzeit noch nicht ausreichend, um Rückschlüsse auf die Notwendigkeit einer Regulierung der Währungsinkongruenzen zu ziehen. In der internationa- len Diskussion (Basler Ausschuss) wurde die Frage nach der Formulierung von Anforderun- gen an die Erfüllung der LCR in Fremdwährungen aus demselben Grund ebenfalls noch nicht abschliessend beantwortet.
Wie in den Ausführungen zu Absatz 3 beschrieben, verbleibt die Verantwortung für das Ma- nagement der Fremdwährungsrisiken derzeit bei den Banken. Aufgrund der nicht abge- schlossenen internationalen Diskussion braucht die FINMA allerdings die notwendige Flexibi- lität, um auf die internationale Entwicklung reagieren zu können und zu einem späteren Zeit- punkt und im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an die Erfüllung der LCR in wesentlichen Fremdwährungen festzulegen (Abs. 4). Die Kompetenz der FINMA ist darauf beschränkt, erst dann mit der Festlegung von Erfüllungsgraden aktiv zu werden, wenn die internationale Diskussion zu einem Ergebnis geführt hat. Bis dahin beschränkt sich die Kompetenz der FINMA auf die Festlegung von Untergrenzen, bei deren Unterschreiten sie zu informieren ist (Absatz 3 Buchstabe c).
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Absatz 5 besagt, dass Fremdwährungs-HQLA nicht doppelt angerechnet werden dürfen. Aktiva, die als Teil der Ausnahmeoption nach Art. 17e als HQLA zur Schliessung des Netto- mittelabflusses in Schweizerfranken gehalten werden, dürfen damit nicht gleichzeitig zur De- ckung des Nettomittelabflusses in ausländischer Währung angerechnet werden.
Liquiditätsnachweis (Art. 17g)
Im Rahmen der Beobachtungsperiode für die LCR hat die FINMA bereits Mitte 2013 einen Meldebogen für die vorbereitende Berichterstattung der LCR eingeführt. Dieser Meldebogen wird in weiten Teilen auch die Grundlage für den neuen Liquiditätsnachweis sein.
Absatz 1 gibt der FINMA die Kompetenz, Form und Inhalt der Erhebungsformulare für den Liquiditätsnachweis festzulegen. Entsprechend den Anforderungen an die Erfüllung der LCR (Art. 14) und den zusätzlichen Anforderungen an die Ermittlung der LCR in den wesentlichen Fremdwährungen (Art. 17f) bedeutet dies Folgendes:
Banken ohne Gruppenstruktur reichen jeweils einen Liquiditätsnachweis gesondert für alle LCR-relevanten Positionen sowie für die Teilmenge aller LCR-relevanten Positionen in Schweizerfranken ein (vorbehaltlich der Ausnahme nach Art. 14 Abs. 3 Bst. a). Halten sie wesentliche Fremdwährungspositionen, reichen sie für jede wesentliche Fremdwäh- rung gesondert einen Liquiditätsnachweis mit allen für diese Fremdwährungen relevanten LCR-Positionen (umgerechnet in Schweizerfranken) ein; Banken mit Gruppenstruktur reichen für die Finanzgruppe als Ganzes sowie das Einzel- institut jeweils einen Liquiditätsnachweis separat für alle LCR-relevanten Positionen so- wie für die Teilmenge aller LCR-relevanten Positionen in Schweizerfranken ein (vorbe- haltlich der Ausnahme nach Art. 14 Abs. 3 Bst. b und d). Halten sie wesentliche Fremd- währungspositionen, reichen sie auf konsolidierter Stufe für jede wesentliche Fremdwäh- rung gesondert einen Liquiditätsnachweis mit allen in diesen Fremdwährungen relevan- ten LCR-Positionen (umgerechnet in Schweizerfranken) ein (Abs. 6 Bst. a); Liquiditätsnachweise auf Stufe Einzelinstitut ohne Berücksichtigung der Niederlassungen im Ausland werden fallspezifisch festgelegt (Abs. 6 Bst. b).
Der Umfang der Erhebungen bei den einzelnen Banken sollte sich entsprechend nicht we- sentlich von demjenigen unterscheiden, der bereits für die vorbereitende Berichterstattung galt.
Massgeblich für den Inhalt des Liquiditätsnachweises sind die Angaben, die sich aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV 16) und der FINMA ergeben (Abs. 2). Abweichend hiervon sind Aktiva der Kategorie 1 und 2 zu Marktwerten zu bewerten. Bei Derivaten darf in begrenztem Umfang vom «Netting» Gebrauch gemacht werden. Die FINMA präzisiert diese Vorgaben.
Absatz 3 verlangt, dass der Liquiditätsnachweis spätestens am 15. Kalendertag nach Mo- natsende bei der SNB einzureichen ist. Liquiditätsinformationen sind dann besonders wert- voll, wenn sie zeitnah sind. Das LCR-Szenario deckt ein 30-tägiges Stressszenario ab. Wenn die Behörden die zu meldenden Daten mit einer Zeitverzögerung von 30 oder mehr Tagen erhalten, hat die Information nur noch historische Bedeutung und die Behörden verfügen möglicherweise nicht über die relevanten Informationen, um bei einer sich abzeichnenden Liquiditätskrise rasch einzugreifen. Andererseits wird anerkannt, dass die für den Liquiditäts- nachweis benötigten Daten, die der Prüfung durch die Prüfgesellschaft unterliegen und de- ren Korrektheit die Prüfgesellschaft jährlich der FINMA zu bestätigen hat, nicht unmittelbar nach Monatsende zur Verfügung stehen. Es wird auch anerkannt, dass es eine gewisse Zeit braucht, bis nach dem jeweiligen Monatsabschluss alle Daten vorhanden sind und abgegli-
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chen wurden. Die Banken haben jedoch auch ein eigenes Interesse, über zeitnahe Informa- tionen zur Liquiditätslage zu verfügen. Aus diesem Grund sollten sie Systeme aufbauen oder verbessern, um zeitnahe Informationen zur Berechnung der LCR generieren zu können. Ent- sprechend wird vorliegend die Einreichungsfrist auf den 15. Tag nach Monatsende festge- legt. Dies befreit die Banken nicht von der Pflicht, etwaige Liquiditätsprobleme unverzüglich zu melden (Art. 15 Abs. 2). Eine Frist von 15 Tagen gilt im Übrigen auch in der EU.
Stichtag ist der letzte Kalendertag des Monats (Abs. 4). Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, dann ist der letzte Arbeitstag im Monat der Stichtag.
Grundsätzlich gilt, dass sich die Liquidität von Banken im Regelfall volatiler entwickelt als ihr Kapital. Dies rechtfertigt eine häufigere Meldung und ein rascheres Einreichen der Daten für die LCR. Im Sinne des Proportionalitätsprinzips kann die FINMA in begründeten Fällen auf Antrag einer Bank eine geringere Meldefrequenz für kleine und Kleinstbanken festsetzen (z.B. vierteljährlich statt monatlich, Abs. 5). Banken, die unter diese Ausnahmeregelung fal- len, dürften in erster Linie Banken der Kategorie 4 und 5 gemäss Aufsichtskonzept der FINMA sein.17 Wichtig ist der Hinweis, dass Absatz 4 keinen Rechtsanspruch auf eine Aus- nahmebewilligung darstellt. Ein begründeter Fall kann z.B. sein, dass Volatilitätsanalysen der Liquiditätssituation für die Bank zeigen, dass diese ein im Zeitverlauf vergleichsweise stabi- les Liquiditätsprofil aufweist. Auch der Verweis auf das Geschäftsmodell, dass nur sehr ge- ringe inhärente Liquiditätsrisiken birgt, kann als Begründung angeführt werden.
Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Überwachung der LCR gelten für Banken, die wesentliche Positionen in Fremdwährung halten (Art. 17f Abs. 1). Für Banken, deren Ein- zelinstitut sich primär über ausländische Niederlassungen finanziert, gelten ebenfalls beson- dere Berichterstattungspflichten, gegebenenfalls auch Anforderungen an die Erfüllung der LCR (Art. 14 Abs. 4). Entsprechend sind für solche Banken gesonderte Meldepflichten fest- zulegen (Absatz 6).
Absatz 7 regelt die Meldung zusätzlicher, liquiditätswirksamer Aktiva im Liquiditätsnachweis, die nicht HQLA sind. Bereits im Meldebogen der vorbereitenden LCR-Berichterstattung wer- den z.B. SNB-repofähige Aktiva abgefragt, die über die HQLA hinausgehen. Diese zusätzli- chen Meldungen liefern der FINMA Angaben zu weiteren Aktiva, die potentiell als Sicherhei- ten eingesetzt werden können, um zusätzliche HQLA oder besicherte Refinanzierungen an Sekundärmärkten aufzunehmen. Sie liefern der FINMA auch Angaben zu notenbankfähigen Titeln, über die sich eine Bank ebenfalls Liquidität beschaffen kann. Wie bei der LCR in Fremdwährungen handelt es sich hierbei um ein Überwachungsinstrument.
Gruppeninterne Mittelab- und –zuflüsse (Art. 17h)
Die Mittelab- und Mittelzuflussraten für gruppeninterne Transaktionen sind in den Anhängen 2 und 3 der Verordnung festgelegt und betragen jeweils 100 Prozent.18 Diese Raten sind nicht in jedem Fall sachgerecht. In begründeten Einzelfällen kann die FINMA daher Abwei- chungen vorsehen:
Im Falle eines Ring-Fencings im Ausland gegenüber einer oder mehreren Tochtergesell- schaften einer Schweizer Bank ist die freie Transferierbarkeit von Liquidität zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft nicht mehr gegeben. Dies kann unmittel- bare Konsequenzen auf die Liquiditätssituation der Mutter in der Schweiz haben, indem diese rasch keine Liquiditätszuflüsse mehr erhält, die mit ihrer Tochter vereinbart wurden.
17 Vgl. FINMA (2011): «Effektivität und Effizienz in der Aufsicht Aufsichtsinstrumente, Arbeitsprozesse und Or- ganisation in der FINMA» (http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Documents/br-aufsicht-20110421-d.pdf) 18 Siehe hierzu Ausführungen zu Art. 17d.
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Hier kann die FINMA daher ohne Übergangsfrist festlegen, dass die Zuflussrate für grup- peninterne Transaktionen 0 Prozent beträgt. Je nachdem, ob Banken ihr Liquiditätsmanagement zentral (als «Central Treasury») oder dezentral organisieren, sind gruppeninterne Transaktionen unterschiedlich bedeutsam. Dezentral organisierte Banken mit einem lokalen Liquiditätsmanagement halten vor Ort auch entsprechende HQLA. Hier dürften gruppeninterne Transaktionen eher von unter- geordneter Bedeutung sein. Anders kann dies für Banken mit einem zentral organisierten Liquiditätsmanagement aussehen, in denen die Muttergesellschaft die Liquidität aller Gruppeneinheiten zentral steuert und den Einheiten die notwendige Liquidität für ihre Ak- tivitäten zuteilt: In solchen Fällen kann die FINMA gewisse Abweichungen für «Back-to- Back-Transaktionen» festlegen.19 Ein «Look-Through-Ansatz» wäre dann eine Möglich- keit, wenn das Liquiditätsrisiko gegenüber der Drittpartei für die Parametersetzung im Vordergrund stehen soll.
Offenlegung (Art. 17i)
Die definitiven Veröffentlichungspflichten der Banken in Bezug auf die LCR wurden vom Bas- ler Ausschuss erst kürzlich festgelegt.20 Art. 17i gibt der FINMA die Kompetenz, sie entspre- chend der Vorgaben des Basler Ausschusses unter Berücksichtigung des Proportionalitäts- prinzips festzulegen. Für nicht systemrelevante Banken tritt dieser Artikel erst per 1. Januar
2016 in Kraft.
Prüfgesellschaften (Art. 17j)
Eine hohe Datenqualität des Liquiditätsnachweises ist ebenso wichtig wie eine sachgerechte und kritische Prüfung der gemeldeten Daten durch die Prüfgesellschaft.
Analog den Vorgaben zur Prüfung des Eigenmittelnachweises bestätigt die Prüfgesellschaft die Richtigkeit der Meldung und die Einhaltung der LCR gemäss den Vorgaben zum Prüfwe- sen. Die Prüfung der Liquiditätsanforderungen ist als separates Prüfgebiet innerhalb der Ba- sisprüfung im Rahmen der Standardprüfstrategie definiert. D.h., für Kategorie 1 Banken fin- det eine jährliche kritische Beurteilung und eine Prüfung mindestens alle 3 Jahre statt. Für Kategorie 2 – 5 Banken findet alle 3 Jahre eine Intervention statt, abwechselnd mit Beurtei- lung und Prüfung der Liquiditätsanforderungen.21
Die LCR ist stetig, d.h., zu jedem Zeitpunkt innerhalb des 30-tägigen Liquiditätsstresses ein- zuhalten (Vgl. Art. 12). Massgeblich dafür ist die Beurteilung des internen Kontrollsystems (IKS) analog der Anforderungen für die Eigenmittel.
19 «Back-to-Back-Transationen» sind aus Liquiditätssicht Transaktionen bei denen die Muttergesellschaft im Rahmen des zentralen Treasury-Managements die Liquiditätsrisiken der Tochtergesellschaft übernimmt. Ein typisches Beispiel ist, wenn die Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft Geld leiht, mit der diese wiederum Kredite vergibt. In diesem Fall ist das Kreditgeschäft der Tochter massgebend für die Bestimmung des Zuflüs- se und nicht mehr die Verpflichtung der Tochter gegenüber der Mutter. D.h., das Engagement der Tochterge- sellschaft gegenüber Drittparteien ist relevant für die Bestimmung der Ab- und Zuflussparameter. Ein anderes Beispiel sind «Credit Enhancements» bei denen die (liquiditätsmässig von der Mutter abhängige) Tochterge- sellschaft durch Garantien der Mutter ein höheres Rating erhält, um bei öffentlichen Ausschreibungen von Fi- nanzierungen bessere Chancen für den Zuschlag von Finanzierungen zu erhalten, wobei die Garantien der Mutter gegenüber der Tochter und die gesprochenen Kreditfazilitäten der Tochter betragsmässig nicht not- wendigerweise identisch sein müssen. In diesem Fall wäre die Abflussrate der gesprochenen Kreditfazilität der Tochtergesellschaft gegenüber dieser Drittpartei und nicht die Garantie der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft in gleicher Höhe relevant. 20 Basel Committee on Banking Supervision (2014): Liquidity coverage ratio disclosure standards (https://www.bis.org/publ/bcbs272.htm) 21 Vgl. hierzu Rundschreiben 2013/3 Prüfwesen.
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Einlagensicherung (Art. 18)
Zur Sicherung der Einlagen wird gemäss Art. 37h BankG von den Banken verlangt, dass sie bei Insolvenz einer Schweizer Bank für privilegierte Kundenguthaben nach Art. 37a Abs. 1 BankG gemeinsam einen Garantiebetrag von bis zu 6 Mia. Schweizerfranken bereitstellen. Daraus werden für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres jeweils die einzelnen Beitragsverpflichtungen berechnet. Gemäss Art. 37h Abs. 3 Bst. c BankG müssen die Ban- ken zusätzlich zur allgemeinen Liquiditätsanforderung liquide Mittel in der Höhe der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen gegenüber der Einlagensicherung halten. Diese Liquidität ist zusätzlich, da sie nicht von der Funding-Struktur und dem Liquiditätsbedürfnis der Bank selbst abhängt, sondern dem Fall dient, in welchem die Einlagensicherung von einer oder mehreren anderen Banken in Anspruch genommen wird. Es soll sichergestellt sein, dass die Einlagensicherung zumindest 3 der 6 Milliarden Schweizerfranken im Krisenfall innert 20 Tagen auszahlen kann. Da die Einlagensicherung kein ex–ante finanzierter Fonds ist, sondern erst in der Krise (von wahrscheinlich ebenfalls geschwächten Banken) finanziert werden soll, ist diese zusätzliche Liquiditätsanforderung notwendig.
Die Einlagensicherung entspricht einer Garantie und setzt jede Bank, die über privilegierte Einlagen verfügt und entsprechend Beitragsverpflichtungen hat, einem zusätzlichen Zah- lungsrisiko aus. Entsprechend sind die Beitragsverpflichtungen in der Rechnungslegung als unwiderrufliche Zusage oder sonstige Garantieverpflichtung als Teil der Ausserbilanzge- schäfte auszuweisen. Bei der Berechnung der LCR sind sie nach Anhang 2 Ziffer 7 der Ver- ordnung als «nicht beanspruchte, fest zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität gegenüber der Schweizerischen Einlagensicherung» mit einer Abflussrate von 50 Prozent zu berück- sichtigen. Bei den bisherigen Liquiditätsanforderungen an die Gesamtliquidität musste die Zusatzliquidität im Vergleich dazu «zusätzlich» gehalten werden, da Ausserbilanzgeschäfte nicht erfasst wurden. Aufgrund der Einführung der LCR braucht es zukünftig keine «Zusatzli- quidität» mehr, da diese bereits in der LCR enthalten ist.
6 Besondere Bestimmungen für systemrelevante
Banken (4. Kapitel) Die Vorgaben zu den besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken bleiben bis auf die Streichung der Befreiung von der Gesamtliquidität (deren Erfüllung ja für alle Banken aufgehoben wurde) unverändert. Systemrelevante Banken müssen ab 2015 sowohl die in- ternationalen Mindestanforderungen an die Liquidität (LCR) als auch die besonderen Be- stimmungen für systemrelevante Banken nach Schweizer Recht erfüllen.
7 Beizug der SNB (5. Kapitel)
Die Rolle der SNB beim Vollzug der LiqV bleibt unverändert (Art. 30). 22
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen (6. Kapi-
tel) Art. 31a enthält die Übergangsbestimmungen zur vorliegenden Änderung der LiqV. Die LCR wird in der Schweiz mit Ausnahme für die systemrelevanten Banken zwischen 2015 und an- 22 Vgl. hierzu die Erläuterungen im letztjährigen Erläuterungsbericht zur Liquiditätsverordnung.
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fangs 2019 stufenweise eingeführt (Abs. 1). Der Implementierungsplan sieht ab 2015 eine Quote von 60 Prozent vor, die bis Anfang 2019 in jährlichen Schritten von 10 Prozent auf 100 Prozent angehoben wird. Derzeit bereitet sich der Bankensektor mit einer Berichterstat- tung zur LCR, mit der Mitte 2013 begonnen wurde und die bis Ende 2014 andauert, auf de- ren materielle Einführung vor. Nebst der Einführung der vorgängigen einheitlichen Berichter- stattungspflicht hat auch der gestaffelte Implementierungsplan das Ziel, dass der Übergang von den alten auf die neuen quantitativen Liquiditätsanforderungen fliessend erfolgt und die Banken genügend Zeit haben, ihre Geschäftsmodelle anzupassen oder den geforderten Be- stand an HQLA aufzubauen.
Die stufenweise Einführung der LCR gilt nicht für systemrelevante Banken Systemrelevante Banken müssen die LCR mit Beginn der Einführung der LCR zu 100 Prozent erfüllen. Die Gründe hierfür sind die Folgenden:
Aufgrund der Systemrelevanz der Banken ist es wichtig, dass diese neben den strenge- ren Anforderungen aus Artikel 19 29 auch die international harmonisierten (Mindest- )Liquiditätsstandards von Beginn weg erfüllen. Die im Begleitdokument zur internationalen Rahmenvereinbarung vorgesehenen strikten Veröffentlichungspflichten23 werden zu der Markterwartung bei Investoren und Rating- Agenturen führen, dass die LCR von Anfang an voll eingehalten wird. Aufgrund der Teilnahme an internationalen, quantitativen Auswirkungsstudien zu den neuen quantitativen Liquiditätsstandards seit Mitte 2010, dem Test-Reporting der FINMA seit Ende 2012 und der Berichterstattung im Rahmen der Beobachtungsperiode seit Mitte 2013 konnten die systemrelevanten Banken bereits viel Erfahrung mit der Steuerung ih- rer Liquiditätsposition gemäss LCR sammeln und früher als andere beginnen, sich auf die Einhaltung der Anforderungen vorzubereiten.
Die LCR wird mit Beginn des Jahres 2015 eingeführt. Absatz. 2 verlangt entsprechend, dass das erste Einreichdatum für die LCR der 15. Februar mit Daten vom 31. Januar ist.
9 Rechtsvergleich
9.1 EU Regulierung
Unabhängig vom Implementierungszeitplan der EU hat Schweden bereits sehr früh im Jahr 2010 eine Berichterstattungspflicht zur LCR eingeführt und seit dem 1. Januar 2013 beste- hen Anforderungen an die Erfüllung der LCR. Damit ist Schweden das erste Land in der EU, das die LCR als bindenden Liquiditätsstandard eingeführt hat. Die schwedische Umsetzung der LCR basiert auf der originären Basler Rahmenvereinbarung von 2010, wobei im Rahmen der EU-Implementierung Anpassungen vorgenommen werden.
In der EU haben ausserdem einige weitere Staaten bereits quantitative Anforderungen als Teil ihrer nationalen Liquiditätsregulierung eingeführt, die denen der LCR ähneln. Zu nennen sind die Liquiditätsregulierungen in Grossbritannien (eingeführt 2010) 24, in Dänemark (2006) oder den Niederlanden (eingeführt bereits 2003 und im Zeitverlauf an die jeweiligen interna- tionalen Entwicklungen angepasst). In Grossbritannien wird die 2010 eingeführte Praxis ei- ner LCR-basierten «Individual Liquidity Guidance» für grosse und mittelgrosse Banken durch
23 Siehe hierzu die Ausführungen zu Art. 17i. 24 «Strengthening Liquidity Standards» UK FSA Policy Statement 09/16 (http://www.fsa.gov.uk/pubs/policy/ps09_16.pdf)
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einen Erfüllungsgrad von 80 Prozent an die LCR ersetzt, der so lange in Kraft bleibt, bis die EU die LCR als bindenden Liquiditätsstandard eingeführt hat. 25
Im Rahmen der LCR-Umsetzung in der EU wird die LCR als (Mindest-)Liquiditätsstandard schliesslich auch in den übrigen EU-Staaten umgesetzt werden. Am 17. Juli 2013 ist das CRD IV Paket in Kraft getreten, mit dem mittels Verordnung 26 und Richtlinie27 (Capital Requi- rements Directive IV, CRD IV und Capital Requirements Regulation, CRR) die neuen Basel III Standards ins EU-Recht umgesetzt werden.
Den internationalen Vereinbarungen folgend wird mit der Einführung von Mindest- und Beo- bachtungskennziffern in Teil 6 der CRR die Regulierung der Liquiditätsrisiken auf EU-Ebene grundlegend neu gestaltet (Art. 411 – 428). Kernelement wird zukünftig die LCR sein: Die Institute müssen einen Mindestbestand hochliquider Aktiva halten, der mindestens den ku- mulierten Nettomittelabfluss der nächsten 30 Tage unter schweren Stressannahmen ab- deckt. Die NSFR identifiziert darüber hinaus auf Grundlage der Liquiditätsnähe der Aktiva sowie bestimmter ausserbilanzieller Positionen den Bedarf an erforderlicher stabiler Finan- zierung einer Bank sowie die zur Deckung dieses Bedarfs in Betracht kommenden verfügba- ren Finanzierungsinstrumente. Eine Reihe zusätzlicher Beobachtungskennziffern, vor allem eine ausführliche Fristenablaufbilanz, soll den zuständigen Aufsichtsbehörden darüber hin- aus einen umfassenden Einblick in die Liquiditätsprofile der Institute gewähren.
Die endgültige Ausgestaltung der in der CRR «Liquiditätsdeckungsanforderung» genannten LCR wird bis spätestens 30. Juni 2014 von der Europäischen Kommission in Form eines delegierten Rechtsaktes festgelegt. Die technischen Ausführungsbestimmungen der EBA (European Banking Authority) sind ebenfalls in Ausarbeitung. Derzeit sind einzelne Aspekte der technischen Ausführungsbestimmungen in der Anhörung (z.B. Festlegung spezifischer Abzugsraten für Einlagen von Privatkunden28. Der EU-Kommission wurde von der EBA mitt- lerweile ein Bericht zur einheitlichen Definition von HQLA höchster und hoher Liquidität vor- gelegt, wobei die EU-Kommission den endgültigen Entscheid darüber, welche HQLA berück- sichtigt werden dürfen, noch fällen wird.29 Die Einführung der LCR als verpflichtender Min- deststandard erfolgt schliesslich stufenweise zwischen 2015 und Ende 2018. Der Implemen- tierungsplan sieht ab 2015 eine Mindestquote für die LCR von 60 Prozent vor, die bis Anfang
2019 in jährlichen Schritten auf 100 Prozent angehoben wird.
Die Umsetzung der LCR in der CRR weist einige Abweichungen und Ergänzungen zu den Basler Liquiditätsregeln auf und ähnelt der Schweizer Umsetzung. Während sich die Basler Rahmenvereinbarung primär auf die Gruppenebene international tätiger Banken bezieht, ist die CRR grundsätzlich von allen Instituten, die das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben, sowie von CRR-Wertpapierfirmen sowohl auf Einzelinstituts- als auch auf Gruppenebene einzuhalten. Weitere Unterschiede zu Basel III sind vorbehaltlich der endgültigen Entschei-
25 Prudential Regulation Authority Statement on liquidity (http://www.bankofengland.co.uk/publications/Pages/news/2013/099.aspx) 26 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf- sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) 27 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) 28 Die EBA hat die konkreten Abflussraten, die über die vom Basler Ausschusses für Privatkundeneinlagen vor- gesehenen 5 bzw. 10 Prozent hinausgehen, noch nicht festgelegt hat. «High value deposits» sind aber ein Kriterium für einen erhöhte Abzugswahrscheinlichkeit. Die EBA Umsetzung ähnelt damit der Schweizer Umsetzung. 29 European Banking Authority (2013): Report on appropriate uniform definitions of extremely high quality liquid assets (extremely HQLA) and high quality liquid assets (HQLA) and on operational requirements for liquid as- sets under Article 509(3) and (5) CRR, (http://www.eba.europa.eu/documents/10180/16145/EBA+BS+2013+413+Report+on+definition +of+HQLA.pdf)
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dung der Europäischen Kommission während der Übergangsphase im Rahmen der Definiti- on der liquiden Aktiva möglich. Damit soll den für das Liquiditätsrisiko der Institute relevanten Besonderheiten der Wirtschafts- und Finanzmarktstrukturen in den EU-Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.
Die Anforderungen der EU an die Erfüllung der LCR in Fremdwährungen sind streng: Artikel 417 Absatz 1 Buchstabe f verlangt, dass die Denomination der liquiden Aktiva der Wäh- rungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse entspricht.
Mit Einführung der Berichterstattungspflicht zur NSFR und den zusätzlichen Beobachtungs- kennziffern geht die EU-Regulierung bereits über die Schweizer Anforderungen hinaus. Ge- mäss LiqV hat die FINMA zwar die Kompetenz, eine Berichterstattung zur NSFR und den Beobachtungskennziffern zu verlangen (Art. 3). Bisher wurde davon allerdings abgesehen, da die NSFR vom Basler Ausschuss noch nicht endgültig festgelegt wurde.
9.2 Umsetzung der LCR in weiteren Staaten des Basler
Ausschusses Ausserhalb der EU haben bereits erste Staaten des Basler Ausschusses die LCR als quanti- tativen Liquiditätsstandard eingeführt. Hierzu zählt insbesondere Australien. 30 Australien führ- te die LCR bereits 2011 auf der Basis der ursprünglichen Ausgestaltung der internationalen Rahmenvereinbarung aus dem Jahre 2010 ein. Mitte 2013 wurde die LCR entsprechend den Anpassungen des Basler Ausschusses vom Januar 2013 überarbeitet. 31 Australien macht wie die Schweiz auch von Ausnahmeoptionen Gebrauch, um eine Knappheit an HQLA zu begegnen. In Australien wird betroffenen Banken allerdings eine zusätzliche Zentralbankfazi- lität gegen Gebühr gewährt.
Auch international wichtige Finanzplätze in Asien wie Singapur und Hong Kong sind bei der Umsetzung der LCR vergleichsweise weit fortgeschritten und haben die Grundzüge ihrer LCR-Umsetzung bereits veröffentlicht. Eine Anhörung zur Umsetzung der LCR führten Hong Kong von Juli bis September32 und Singapur von August bis September 201333 durch. Hong Kong wird wie die Schweiz von Ausnahmeoptionen des Basler Ausschusses Gebrauch ma- chen und aufgrund einer Knappheit an Wertschriften in Hong Kong-Dollar zusätzliche Wert- schriften in Fremdwährung zulassen. Des Weiteren wird Singapur über die Anforderung an die Erfüllung der LCR in Singapur Dollar hinaus verlangen, dass die LCR in US-Dollar zu 80 Prozent einzuhalten ist.
Die USA werden die LCR im Jahr 2015 stufenweise für international ausgerichtete Banken und alle inlandsorientierten Banken mit einer Bilanzsumme von mehr als 50 Mia. US-Dollar einführen.34 Bereits ab dem Jahr 2017 wird ein Erfüllungsgrad von 100 Prozent verlangt wer-
30 «Prudential Standard APS 210 Liquidity», Australian Prudential Regulatory Authority APRA (November 2011) 31 «Prudential Standard APS 210 Liquidity», Australian Prudential Regulatory Authority APRA (Mai 2013) (http://www.apra.gov.au/adi/PrudentialFramework/Documents/Draft_APS_210_Liquidity-May_2013.pdf) 32 «Consultation Paper: Implementation of Basel III Liquidity Standards in Hong Kong», Hong Kong Monetary Authority HKMA (July 2013) (http://www.hkma.gov.hk/media/eng/doc/key-functions/banking-stability/basel- 3/consultation_on_local_implementation_of_basel-3_liquidity_standards/letter_hkab.pdf) 33 «Consultation Paper on Local Implementation of Basel III Liquidity Rules – Liquidity Coverage Ratio», Mone- tary Authority of Singapore, MAS Consultation Paper P010/2013 (August 2013) (http://www.mas.gov.sg/~/media/resource/publications/consult_papers/2013/16%20Aug%2013%20Consultati on%20Paper%20on%20Local%20Implementation%20of%20Basel%20III%20Liquidity%20Rules%20Liquidity %20Coverage%20Ratio.pdf) 34 Office of the Comptroller of the Currency, Federal Reserve System und Federal Deposit Insurance Corpora- tion (Oktober 2013): Liquidity Coverage Ratio – Liquidity Risk Measurement, Standards, and Monitoring (http://www.federalreserve.gov/FR_notice_lcr_20131024.pdf)
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den. International orientierte Banken müssen dabei HQLA für eine Stressperiode von 30 Ta- gen und alle grossen inlandorientierten Banken HQLA für eine Stressperiode von 21 Tage halten. Zur Berechnung des Nettomittelabflusses müssen die Banken für jeden Tag während des 30-tägigen Stresses die Ab- und Zuflüsse ausweisen. Der grösste kumulierte Nettomit- telabfluss innerhalb der 30-tägigen Stressperiode muss durch HQLA gedeckt sein. Die LCR wird ansonsten weitgehend in Übereinstimmung mit den Vorgaben der internationalen Rah- menvereinbarung umgesetzt.
10 Regulierungsfolgenabschätzung
10.1 Ausgangslage und Notwendigkeit der Regulierung
Den Banken als wirtschaftliche Intermediäre kommt eine wichtige Rolle im Finanzsystem zu. Durch die Vergabe von Krediten sorgen sie für eine effiziente Allokation der Finanzmittel. Die an die Wirtschaftenden vergebenen Kredite und längerfristigen Investitionen werden oftmals finanziert, indem die entsprechenden Mittel über kurzfristige Schulden (beispielsweise in der Form von Kundeneinlagen) aufgenommen werden. Ist dies der Fall, entsteht eine Laufzeitin- kongruenz («Maturity Mismatch») zwischen Aktiva und Passiva, die bei den Banken zu ei- nem Liquiditätsrisiko führt. Dieses Risiko wird dadurch verschärft, dass die Kreditoren der Banken in der Regel die Möglichkeit haben, ihre Investitionspräferenzen relativ flexibel zu optimieren und entsprechend kurzfristige Auszahlungsbegehren zu stellen. Im Endeffekt sind also Banken jederzeit dem Risiko eines unerwarteten Mittelabflusses (im schlimmsten Fall durch einen «Bank Run») ausgesetzt. Dies ist das bedeutendste Liquiditätsrisiko für Retail- banken.
In den letzten Jahrzehnten hat die Weiterentwicklung der Finanzmärkte mit zahlreichen In- novationen den Banken zwar erlaubt, ihre klassischen Abhängigkeiten von Kundeneinlagen zu mildern und neue Finanzierungsquellen zu erschliessen. Damit sind viele Banken stärker als zuvor den Schocks am Kapitalmarkt ausgesetzt. Zunehmend refinanziert sich ein bedeu- tender Teil des Bankensektors direkt auf dem Geldmarkt (beispielsweise im Interbanken- markt, durch die Ausgabe von Geldmarktpapieren, Commercial Papers oder Certificats of Deposit oder vielfach auch durch innovative Finanzinstrumente). Die marktbasierte Refinan- zierung vieler Banken erfolgt in der Regel durch die Aufnahme kurzfristiger Mittel bei sich rasch ändernden Marktbedingungen. Funktionsstörungen der Finanzmärkte, ein sich uner- wartet und abrupt änderndes Investorenverhalten oder das Misstrauen der Banken unterein- ander übertragen sich somit rasch auf die Refinanzierungssituation der Banken und beein- flussen und verstärken sich gegenseitig. Über diesen Transmissionsmechanismus wirken sich Krisen besonders rasch auf die Real- und Kreditwirtschaft aus. Im Zuge dieser Entwick- lungen hat sich die Bedeutung des Liquiditätsrisikos bei vielen Banken stark geändert und ist insgesamt angewachsen.
Im Vorfeld der Finanzkrise waren Finanz- und Zahlungsmittel leicht und kostengünstig ohne oder nur mit geringen Aufschlägen gegenüber dem risikofreien Zinssatz auf dem Kapital- markt erhältlich. Die Banken hatten bei der Refinanzierung ihrer Aktiva keine grossen Schwierigkeiten. Der Anteil kurzfristiger Finanzierungen nahm im Zeitverlauf deutlich zu, wo- durch die aggregierte Fristentransformation des Finanzsektors beträchtlich anstieg. Diese zunehmende Kurzfristigkeit der Refinanzierung kann auch als Wette vieler Banken auf ein andauernd hohes Liquiditätsangebot der Märkte interpretiert werden. Mit der Finanzkrise in den Jahren 2007-2009 kehrte sich diese Marktentwicklung rasch um. Die Liquidität auf vielen bedeutenden Refinanzierungsmärkten versiegte entweder ganz, die angebotenen Laufzeiten verkürzten sich drastisch oder das Angebot verteuerte sich in einem Masse, dass es für Banken unattraktiv wurde, darauf zurückzugreifen. Die Marktkrise übertrug sich damit rasch
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auf Banken mit hohen Geldmarktabhängigkeiten und von da aus weiter auf ganze Banken- sektoren zahlreicher Staaten. Liquiditätsprobleme der Banken und Insolvenzängste vieler Investorengruppen verstärkten sich gegenseitig, sodass sowohl die kurzfristige Refinanzie- rung über den Geldmarkt als auch die langfristige Refinanzierung über den Kapitalmarkt ins Stocken geriet.35 Das Bankensystem und darüber hinaus die gesamte Real- und Kreditwirt- schaft kamen unter Druck. Die Zentralbanken waren gezwungen einzugreifen, um (trotz des Misstrauens von Investoren und Einlegern gegenüber den Banken und der Banken unterein- ander) die Geldversorgung der Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Die Zentralbanken senkten teilweise in konzertierten Aktionen die Zinsen. Bestimmte Zentralbanken weiteten die für Re- po-Geschäfte zulässigen Vermögenswerte stark aus und stützten Banken durch die Über- nahme von illiquiden Aktiven. Viele Staaten mussten die Emissionen von Bankanleihen ga- rantieren, da diese ansonsten keine Abnehmer mehr gefunden hätten.
Die bis ins Jahr 2008 zunehmend riskanteren Refinanzierungsstrategien vieler Banken ba- sierten dabei häufig auf der Annahme, dass ein Bail-out durch den Staat letztendlich immer möglich sei. Die Abwehr eines systemgefährdenden Schadens durch den Staat wurde damit begründet, dass die Insolvenz einer als zu bedeutsam («too big to fail») angesehenen Bank nicht zugelassen würde. Die Finanzkrise erreichte 2009 und 2010 die Realwirtschaft mit ei- ner überaus heftigen Rezession in zahlreichen Staaten.
Während vor der Finanzkrise die Liquiditätsregulierung in der internationalen (und nationa- len) Debatte keine grosse Rolle spielte, änderte sich dies durch die Finanzkrise rasch. Die G- 20, der Rat für Finanzstabilität (das «Financial Stability Board», FSB) und der Basler Aus- schuss nahmen sich des Themas an. Das Ergebnis der internationalen Bemühungen, zu- künftigen Liquiditätskrisen vorzubeugen, sind neben den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement die international harmonisierten, quantitativen Liquiditätsstan- dards (LCR und NSFR).
10.2 Auswirkungen auf den Bund
Für die Umsetzung der LiqV und die entsprechende Aufsicht ist primär die FINMA zuständig. Die FINMA schätzt den ihr hieraus entstehenden Personalaufwand auf ca. 1.5 Stellen (Voll- zeitäquivalente). Je nach Ausgestaltung einzelner Bestimmungen können die Kosten der FINMA variieren. Die FINMA ist eine vollständig durch Gebühren und Aufsichtsabgaben f i- nanzierte, unabhängige, öffentlich-rechtliche Einrichtung. Die bei der FINMA entstehenden Mehrkosten werden sich daher allenfalls durch eine Gebührenüberwälzung auf alle Banken auf den Finanzplatz auswirken und nicht direkt auf den Bund. Für den Bund ist daher keine direkte Auswirkung zu erwarten.
10.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft: Nutzen und
Kosten
10.3.1 Allgemeines
Das Potential für eine Verbesserung der Finanzstabilität aufgrund der neuen Liquiditätsregu- lierung wird selbst vom internationalen Bankenverband, dem Institute of International Finan- ce (IIF) als sehr gross eingeschätzt. Ebenso wie hinsichtlich der Kosten ist allerdings eine Einschätzung der effektiven Höhe des Nutzens aufgrund der unterschiedlichen Wirkungska-
35 Einen guten Überblick über die verschiedenen Übertragungskanäle der Liquiditätsknappheit und ihre Auswir- kungen auf den Bankensektor findet sich in: Senior Supervisors Group (2009): Risk Management Lessons from the Global Banking Crisis of 2008 (http://www.newyorkfed.org/newsevents/news/banking/2009/SSG_report.pdf)
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näle äusserst komplex.36 Die kurzfristigen sind von den langfristigen Auswirkungen zu unter- scheiden. Während zu Beginn der Umsetzungsphase von höheren Finanzierungskosten ausgegangen werden kann, ist längerfristig zu erwarten, dass die tiefere systemische Risi- koanfälligkeit die Finanzierungskosten reduzieren wird und sich darüber die Geldversorgung der Realwirtschaft verbilligt.37 Auch die Vermeidung von Kosten aufgrund von Finanzkrisen sollte längerfristig dazu führen, dass der Nutzen die Kosten übersteigt.
Die EBA kommt in ihrer makroökonomischen Auswirkungsstudie zum Ergebnis, dass sich die Einführung der LCR nicht nachteilig auf die Stabilität und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte wie auch der Volkswirtschaft als Ganzes auswirken wird. Die EU schluss- folgert ferner, dass eine Einschränkung der Kreditvergabe insgesamt und insbesondere eine solche für kleine und mittelgrosse Unternehmen unwahrscheinlich ist. Die langfristigen volkswirtschaftlichen Kosten durch die Einführung der LCR beziffert sie mit vernachlässigba- ren 3 Basispunkten des Bruttoinlandsproduktes (BIP). 38 Die Grundlagen für diese Einschät- zung sind zum einen, dass die in der Analyse berücksichtigten EU-Banken bereits heute die LCR Anforderungen entsprechend der originären Kalibrierung des Basler Ausschusses erfül- len und dass diese insgesamt nur eine sehr geringe Deckungslücke an zusätzlichen HQLA aufweisen. Beide Annahmen sind mit denen der Schweiz vergleichbar, weshalb eine quanti- tative Analyse in der Schweiz wohl ein ähnliches Ergebnis brächte.
10.3.2 Nutzen
Der Nutzen von quantitativen Liquiditätsanforderungen für die Volkswirtschaft liegt im We- sentlichen in der Aufrechterhaltung der Liquiditätsversorgung der Wirtschaftenden, das heisst, dem uneingeschränkten Zugriff auf Einlagen. Ohne diesen Zugriff auf Einlagen funkti- oniert der Zahlungsverkehr nicht. Schwierigkeiten beim Zahlungsverkehr können rasch zu einem Vertrauensverlust am Finanzmarkt und somit zu bedeutenden Mittelabzügen der Kun- den führen. Die betroffenen Banken können gezwungen sein, ihre Aktiva unter ihrem funda- mentalen Wert zu verkaufen. Solche «fire sales» können zu noch grösseren Verlusten führen und die Zahlungsfähigkeit der Banken weiter bedrohen, sodass letztlich auch deren Überle- ben gefährdet sein kann. Die damit einhergehende progressive Verschlechterung der Ref i- nanzierungsbedingungen der Banken am Markt kann sich in Form von Einschränkungen in der Kreditvergabe an Unternehmen auf die Realwirtschaft übertragen.
Durch die neue Liquiditätsregulierung wird eine kurzfristige Refinanzierung über «Wholesa- le»-Kanäle eher bestraft (hohe Abflussraten im Stressszenario) und eine Refinanzierung über als stabil angesehene Retail-Einlagen eher belohnt (geringe Abflussraten im Stresssze- nario). Darüber hinaus wird auf eine hohe Qualität der zur Liquiditätssicherung bestimmten Vermögenswerte geachtet. Indem eine Bank sicherstellt, dass sie über ausreichend Liquidi- tät verfügt, und dies bei Einhaltung objektiver Regeln kundgegeben werden kann, kann das Vertrauen der Einleger in ihre Bank und in das Bankensystem auch in Krisenzeiten gewahrt werden. Es ist zu erwarten, dass sich die Bemühungen der Banken um sicherere, langfristige Spareinlagen verstärken werden. Die Regulierung wird einen disziplinierenden Effekt auf den Bankensektor haben. Die Wahrscheinlichkeit eines «Bank Runs» mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Finanzstabilität kann verringert werden. In einer ernsthaften Banken- krise garantieren ausreichende Liquiditätsreserven auch Zeit und finanzielle Mittel für die Umsetzung geeigneter Lösungen zur Sicherstellung systemrelevanter Funktionen. Mit der Liquiditätsregulierung wird überdies die Wahrscheinlichkeit eines exzessiven Kreditwachs-
36 Institute of International Finance IIF (2010), Interim Report on the Cumulative Impact on the Global Economy of Proposed Changes in the Banking Regulation Framework, S.25 37 S.31: Financial Services Authority (2009): Strengthening liquidity standards, Policy Satement 09/16, S.84/85 38 European Banking Authority (2013): Report on impact assessment for liquidity measures under Article 509(1) of the CRR (https://www.eba.europa.eu/documents/10180/16145/EBA+BS+2013+415+Report+regarding+ LCR+impact.pdf)
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tums und damit die Entstehung von Blasen mit nachfolgendem Ausbruch volkswirtschaftli- cher Liquiditätskrisen eingedämmt. Das Ausmass der Schwankungen der Geschäftszyklen («business cycles») wird entsprechend verkleinert.39
Die externen Effekte der Liquiditätsschwierigkeiten individueller Banken werden möglichst eingeschränkt. Die «Moral Hazard»-Anreize im Liquiditätsmanagement der Banken sinken. Die neue LCR-Liquiditätsregulierung trägt also dazu bei, die Wahrscheinlichkeit und die Schwere zukünftiger Krisen zu verringern. Insofern verringern sich die Kosten einer Krise, die u.a. im Arbeitsplatzabbau sowie in längerfristigen Steuerausfällen bestehen. Werden Unsicherheiten bezüglich der Finanzstabilität mit Hilfe einer wirksamen Liquiditätsregulierung reduziert, kann dies zudem in der längeren Frist positive Impulse für das Kreditwachstum bedeuten.40
Durch die Annahme in der LCR, dass Privatkunden eher stabile Einleger sind, wird es zu- künftig für Banken wieder attraktiver, eine genügend hohe Privatkundenbasis zu haben. Dies kann sich in verbesserten Zinskonditionen für Einlagen von Privatkunden niederschlagen und darüber für positive Wachstumsimpulse in der Volkswirtschaft sorgen.
10.3.3 Kosten und Risiken
Kurzfristig ist zu erwarten, dass den Banken Opportunitätskosten entstehen, da mit den er- forderlichen hochliquiden Aktiva voraussichtlich tiefere Renditen erwirtschaftet werden kön- nen als mit alternativen Investitionsoptionen und den breiter gefassten liquiden Aktiva unter der bisherigen Regulierung (Gesamtliquidität). Demgegenüber kann aber argumentiert wer- den, dass hochliquide Aktiva in der Regel auch mit einem tieferen Ausfallrisiko einhergehen. So sind die Anforderungen an die Einstufung als hochliquide Aktiva eng an die Risikogewich- tung geknüpft. Ein tieferes Risiko der Aktiva sollte im Umkehrschluss mit geringeren Kapital- kosten für die Banken einhergehen; weshalb sich langfristig die Kreditkosten nicht zwingend erhöhen werden.
Kurzfristig fallen ebenso Kosten für die Anpassung bzw. Implementierung der für die Liquidi- tätsberichterstattung notwendigen IT-Infrastruktur an. Da bereits im vergangenen Jahr eine LCR-Berichterstattung eingeführt und die LCR-Einführung lange im Vornherein angekündigt wurde, war und ist eine Streckung dieser Kosten über mehrere Jahre möglich. Hinzu kom- men dauerhafte Kosten für die Pflege und Aufrechterhaltung der Systeme zur Liquiditätsbe- richterstattung.
Volkswirtschaftliche Kosten aufgrund der neuen Vorgaben können dann anfallen, wenn die Banken die mögliche Einbusse an Rendite aufgrund der oben genannten Kosten über höhe- re Kreditzinsen oder höhere Gebühren auf die Kunden abwälzen. 41 Dadurch könnte die Kre- ditvergabe eine kurzfristige Verringerung und das Sozialprodukt einen negativen Wachs- tumsimpuls erfahren.
Neben einer generellen, kurzfristigen Verteuerung bzw. Verknappung von Krediten könnte es auch zu einer Verteuerung bzw. Verknappung von Kredit- und Liquiditätslinien von Banken an Unternehmen kommen. Die Abflussraten für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten sind in der LCR verglichen mit anderen Abflusskategorien hoch, wobei die Höhe empirisch unterlegt ist und dadurch gerechtfertigt erscheint. Unter anderem könnte dafür ausschlaggebend sein, dass gerade in Krisenzeiten Kreditlinien oftmals durch grosse Unternehmen vorsorglich be-
39 Financial Services Authority (2009): Strengthening liquidity standards, Policy Satement 09/16, S. 84/85 40 EBA Sub-Group on Liquidity Progress Report (2013) 41 Financial Services Authority (2009): Strengthening liquidity standards, Policy Satement 09/16, S.92
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ansprucht werden. ABOUHOSSEIN und LEE42 nehmen an, dass Banken die Kreditlinien zu- nächst gegenüber Finanzinstituten und anschliessend gegenüber Unternehmen und Staats- instituten reduzieren würden. Für Unternehmen könnte dies eine Herausforderung darstellen.
Ein weiteres ungewolltes Nebenprodukt der strikteren Liquiditätsregulierung des Bankensek- tors könnte die Verlagerung der Kreditvergabe weg vom regulierten Bankensektor in einen nicht-regulierten Schattenbanken-Sektor sein. Bieten Banken weniger Kredite an und wird das Angebot durch Schattenbanken ersetzt, blieben wesentliche Ziele der Regulierung mög- licherweise wirkungslos: Systemische Risiken würden nur verschoben und nicht eigentlich reduziert. Eine mögliche unerwartete Kreditverknappung würde von den Aufsichtsbehörden unter Umständen noch nicht einmal bemerkt, da diese nicht oder nur im geringen Umfang überwacht werden und die realwirtschaftlichen Folgen könnten unter Umständen. unentdeckt bleiben bis sie tatsächlich eingetreten sind. In diesem Fall brächten die strafferen Auflagen für das Bankensystem kaum eine Verminderung der Liquiditätsrisiken 43 und die Verschie- bung von Risiken in den nichtregulierten Sektor könnte den Gesamtnutzen der Regulierung reduzieren.44 Diesem Risiko begegnet insbesondere das FSB durch zahlreiche Initiativen zur Eindämmung und Kontrolle des Schattenbankensystems. Die Schweiz ist in die entspre- chenden Arbeitsgruppen aktiv eingebunden.
Ein weiteres Risiko kann insofern auftreten, als dass die neue LCR-Regulierung szenarioba- siert ist. Im Rahmen der Liquiditätsregulierung werden Szenarioannahmen darüber getroffen, welche Vermögenswerte der Banken als hochliquide und welche (durch den Ausschluss aus dem Kreis der HQLA) als eher illiquid zu betrachten sind. Auch wenn historische Krisen ge- wisse Aussagen über die Marktgängigkeit, die Bewertungssicherheit und die Ausfallwahr- scheinlichkeit zulassen, lässt sich nur schwer vorhersagen, welche Anlagekategorien in einer künftigen Krise illiquide werden könnten und welche nicht. Somit besteht die Gefahr, dass Banken trotz der strikteren Regulierung aufgrund von sich im Nachhinein als irrtümlich er- wiesenen Angaben in eine Liquiditätskrise geraten. Tritt ein solcher Fall ein, hätten die Liqui- ditätsvorschriften weiter zur Folge, dass sämtliche von derselben Regulierung betroffenen Banken gleichzeitig in Liquiditätsprobleme geraten. Die Vorschriften vereinheitlichen nämlich das Liquiditätsmanagement der Banken und beschränken damit die Diversifikationsmöglich- keiten des Bankensektors insgesamt.45 Beispielsweise werden Staatsanleihen als sehr liqui- de Anlagen eingestuft; deren Nachfrage könnte im Zuge der Bestrebungen zur Erfüllung der Liquiditätsanforderungen ansteigen. Indessen hat die Schuldenkrise in Europa gezeigt, dass auch Staatsanleihen unter Umständen illiquid werden können.46 Die in der LCR zum Aus- druck kommende Zuweisung eines hohen Liquiditätsgrades für Staatsanleihen kann auch aus ordnungspolitischer Sicht in Zweifel gezogen werden.
10.3.4 Weitere Auswirkungen
Die Banken werden ihre Liquiditätsprofile möglichst effizient mit den Anforderungen in Ein- klang bringen wollen. Wenn beispielsweise die Bemühungen der Banken um sicherere, lang- fristige Spareinlagen ansteigen, könnten stattdessen andere Geschäfte teilweise oder ganz uninteressant werden lassen. Namentlich könnten sich grenzüberschreitende Aktivitäten re- duzieren oder Änderungen in der Struktur von Bankengruppen könnten durch die Umsetzung der strikteren Regulierung herbeigeführt werden. Im Endeffekt können also Liquiditätsvor- schriften die Geschäftsausrichtung der Banken (positiv wie negativ) beeinflussen. Gemäss 42 ABOUHOSSEIN, LEE (2011), All eyes on funding: LCR, the next undiscounted regulatory headwind, JP Morgan, London 43 Institute of International Finance IIF (2010), Interim Report on the Cumulative Impact on the Global Economy of Proposed Changes in the Banking Regulation Framework, S.25 44 Bank For International Settlements, Basel Committee on Banking Supervision (2010), An assessment of the long-term economic impact of stronger capital and liquidity requirements, S.31 45 Metrobasel (2012): Bankenregulierung im internationalen Vergleich (Kurzfassung, Material zur Ausgabe), S.22 46 Metrobasel (2012): Bankenregulierung im internationalen Vergleich (Kurzfassung, Material zur Ausgabe), S.22
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ELLIOTT und MITRA (2012)47 dürften die neuen Liquiditätsanforderungen für das nichttraditio- nelle Bankengeschäft eher belastend ausfallen als für die traditionellen Geschäfte. Die Auto- ren gehen weiter davon aus, dass kleinere Banken von den Liquiditätsanforderungen weni- ger betroffen sein dürften als Investmentbanken, während die Auswirkungen für Universal- banken wohl dazwischen liegen.
10.3.5 Fazit
Damit die Kosten und der Nutzen der neuen Regulierung mit Bezug auf den jährlichen volkswirtschaftlichen Output abgeschätzt werden können, muss deren Beziehung über die Zeit hinweg betrachtet werden. Höhere Liquiditätsanforderungen reduzieren, wie erwähnt, die jährliche Wahrscheinlichkeit und das Ausmass von Bankenkrisen. Die Kosten von Krisen sind jedoch nicht auf das Jahr limitiert, in welchem es zur Krise kommt, sondern haben einen längerfristig anhaltenden Effekt auf den Output. Eine Bankenkrise führt durch ihre negativen Folgen auf die Realwirtschaft zu einer starken Senkung des Bruttoinlandsprodukts. Die Ar- beitslosigkeit steigt markant. Die Rückkehr zu einem «normalen» Wachstumspfad bean- sprucht einen langen Zeitraum. Je länger die Auswirkungen von Krisen spürbar sind, desto grösser ist der jährliche Nutzen einer wirksamen Regulierung.48 Der jährliche Nutzen der Regulierung entspricht also der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Krise multipliziert mit deren (diskontierten) längerfristigen Kosten. Als positiver Faktor neben der erhöhten Sys- temstabilität zählen aber auch beispielsweise die verbesserten Zinskonditionen für Anleger aufgrund eines möglichen Wettbewerbs der Banken um Spargelder zur Erfüllung der Liquidi- tätsvorschriften.
Die jährlichen Kosten entsprechen den laufenden Kosten etwa in der Form von Löhnen für die zusätzlich benötigten Arbeitskräfte und die Instandhaltung der notwendigen Systeme. 49 Dazu kommen die Opportunitätskosten für die Banken, die sich – z.B. über geringere Be- schäftigung oder Steueraufkommen, insbesondere über Anpassungen in der Kreditvergabe- konditionen (Einschränkung der Kreditvergabe und steigende Kreditzinsen) – auf die Real- wirtschaft übertragen können.
Übersteigt der langfristige Nutzen einer reduzierten Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer Krise die – vor allem in der Übergangsphase bzw. kurzfristig – entstehenden Kosten, resul- tiert ein gesamtwirtschaftlicher Nettonutzen. Der Basler Ausschuss geht davon aus, dass ein beträchtlicher Spielraum für regulatorische Massnahmen vorhanden ist, innerhalb dessen noch immer ein Nettonutzen resultiert.50 Die konkrete Bezifferung dieses Nettonutzen ist eher schwierig. Ausgehend von der in Basel III enthaltenen LCR-Definition würde aber die Einhal- tung dieser Anforderung in der EU wegen der Verringerung der erwarteten Häufigkeit von Systemkrisen jährliche BIP Nettozuwächse schätzungsweise in einer Grössenordnung von 0,1 % bis 0,5 % bewirken.51 Unabhängig von einem präzisen volkswirtschaftlichen Effekt erhält die Regulierung indessen auch eine gewisse Rechtfertigung aus dem Kundenbedürf- nis nach Stabilität. Dies mag eine Regulierung rechtfertigen, die sich nicht ausschliesslich am maximal zu erreichenden wirtschaftlichen Output orientiert.52
47 ELLIOTT, J., S. MITRA (2012), The reform agenda: An interim report on progress toward a safer financial sys- tem, IMF WP, Washington 48 Bank For International Settlements, Basel Committee on Banking Supervision (2010), An assessment of the long-term economic impact of stronger capital and liquidity requirements, S.31 49 Bank For International Settlements, Basel Committee on Banking Supervision (2010), An assessment of the long-term economic impact of stronger capital and liquidity requirements, S.31 50 Bank For International Settlements, Basel Committee on Banking Supervision (2010), An assessment of the long-term economic impact of stronger capital and liquidity requirements, S.28 51 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, KOM(2011) 452 52 Financial Services Authority (2009): Strengthening liquidity standards, Policy Satement 09/16, S.92
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den neuen Anforderungen an die Liquidi- tätssteuerung Einschränkungen bei der Kreditvergabe sowie steigende Kreditzinsen allen- falls und nur kurzfristig ergeben können, insbesondere hinsichtlich spezieller Kredite und Finanzinstitute. Eine langfristige, deutlich positive Auswirkung der Massnahmen darf aber mit Bezug auf die erhöhte Stabilität des Finanzmarktes und des gesamten Bankensystems er- wartet werden; im Endergebnis dürfte der Nutzen der neuen Regulierung die anfänglichen Umsetzungskosten überwiegen.
10.4 Spezifische Auswirkungen auf die Volkswirtschaft der
Schweiz sowie bereits umgesetzter Liquiditätsvor- schriften in anderen Ländern In der Schweiz sind striktere Liquiditätsanforderungen für die beiden Grossbanken bereits seit dem 30. Juni 2010 in Kraft. Aufgrund von besonderen quantitativen Mindestanforderun- gen und von Berichterstattungspflichten müssen die beiden schweizerischen Grossbanken seither in der Lage sein, erhebliche Liquiditätsschocks zu absorbieren und ihre Zahlungsver- pflichtungen auch in aussergewöhnlichen Belastungssituationen zu erfüllen. Durch diese frühe Erfüllung der Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Banken besteht seit Mitte 2010 die Möglichkeit, die daraus entstehenden realwirtschaftlichen Auswirkungen zu berück- sichtigen.
10.4.1 Bisher feststellbare wirtschaftliche Auswirkungen in der
Schweiz Das Kreditwachstum der betroffenen Banken lag in der Zeit seit der Einführung der Liquidi- tätsanforderungen zwar im Durchschnitt unter dem der nicht betroffenen Banken (Abbil- dung 1). Allerdings dürfte dies eher mit den Herausforderungen zusammenhängen, welche die Finanzkrise an die Grossbanken gestellt hat, als mit der Erfüllung der Liquiditätsanforde- rungen. Dafür spricht auch, dass der (um Sondereffekte bereinigte 53) moderatere Trend der Forderungen gegenüber Kunden bei den systemrelevanten Banken bereits im Jahr 2008 einsetzte, also deutlich vor Einführung der Liquiditätsanforderungen. Seit der Einführung der Anforderungen am 30. Juni 2010 ist bei den Kreditvolumen der Banken in der Schweiz kein Rückgang feststellbar, der als eine Folge dieser Anforderungen identifiziert werden könnte (Abbildung 2).
53 Fast zeitgleich mit der Einführung der Liquiditätsanforderungen weist die Bankenstatistik einen Rückgang bei den Krediten und Kundengeldern aus. Dazu wesentlich beigetragen hat die Transaktion einer Grossbank: die- se integrierte per Juni 2010 eine Tochtergesellschaft in ihr Stammhaus. Die Forderungen und Verpflichtungen zwischen dem Stammhaus und der ehemaligen Tochter wurden entsprechend nicht mehr in der Stammhaus- bilanz ausgewiesen.
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Abbildung 1 Abbildung 2
Index In CHF Mrd. 300 500 450 250 400 200 350 300 150 250 100 200 150 50 100 0 50
1985 06 1987 05 1989 04 1991 03 1993 02 1995 01 1996 12 1998 11 2000 10 2002 09 2004 08 2006 07 2008 06 2010 05 2012 04 0
2010 06 2010 09 2010 12 2011 03 2011 06 2011 09 2011 12 2012 03 2012 06 2012 09 2012 12 2013 03 2013 06 Grossbanken, Forderungen gegenüber Kunden Übrige Banken, Forderungen gegenüber Kunden Hypotheken Übrige Kredite Limiten
Quelle: SNB Quelle: SNB
Nachdem im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2010 ein Rückgang der Kredite an KMU ver- zeichnet wurde, fand gegen Ende 2010 eine Trendwende statt und das Kreditvolumen ist wieder gewachsen. Gemäss der vierteljährlichen Umfrage zur Kreditvergabe der SNB hat sich die Lage auf dem Kreditmarkt im Laufe des Jahres 2010 deutlich entspannt. Bereits seit dem dritten Quartal 2009 wurden kaum Verschärfungen der Kreditstandards für Unterneh- menskredite gemeldet und die früher gemeldeten Verschärfungen wurden in den ersten bei- den Quartalen 2010 teilweise sogar durch Lockerungen zurückgenommen. Im dritten Quartal 2010 haben alle Banken unveränderte Kreditstandards gemeldet. Die Entwicklung bei den Kreditstandards für KMU-Kredite verlief ähnlich wie die für Unternehmenskredite insgesamt. Nach einem Rückgang bei den über die Grossbanken verfügbaren Kreditlimiten im Zuge der Finanzkrise, ist es seit Mitte 2010 wieder zu einem leichten, aber kontinuierlichen Anstieg der Kreditlimiten gekommen (Abbildung 3).
Aus dem verfügbaren Datenmaterial lässt sich damit schliessen, dass die Liquiditätsanforde- rungen keinen spürbaren negativen Effekt auf die Kreditvergabe der Banken hatte. Das Risi- ko, dass Banken ihre möglicherweise höheren Finanzierungskosten durch die gestiegenen Anforderungen an die Pufferhaltung z.B. über höhere Kreditzinsen auf die Kunden abwälzen, scheint in der Schweiz durch einen relativ starken Wettbewerb im inländischen Kreditge- schäft beschränkt. Die vorherrschende Konkurrenzsituation spricht grundsätzlich dafür, dass die Banken eher eine Margen-Reduktion in Kauf nehmen (um keine Marktanteile zu verlie- ren), als ihr Kreditangebot zurückzufahren.
Allerdings gilt es zu beachten, dass die Liquiditätsmassnahmen der SNB einen erheblichen Beitrag dazu leisteten, dass die Liquiditätssituation der Schweizer Banken im Allgemeinen derzeit äusserst komfortabel ist. Insbesondere das im September 2011 bekanntgegebenen Ziel der SNB, einer Aufwertung des Schweizerfrankens gegenüber dem Euro entgegenzu- wirken, führte zu ausserordentlich hoher Liquidität im Schweizer Bankensystem. Dabei kauf- te die Nationalbank Devisen in erheblichem Umfang und flutete so den Markt mit Liquidität in Schweizerfranken. Deutlich gekennzeichnet wird diese Situation durch die Giroguthaben der inländischen Banken bei der SNB, die seit Mai 2011 um mehr als 1000% angestiegen sind (Abbildung 4). Bereits vor der Formulierung eines EUR/CHF Mindestkurses hat die SNB die Liquidität stark ausgeweitet, indem sie eigene SNB Bills zurückkaufte und Devisenswaps einsetzte. Vor diesem Hintergrund kam am Schweizer Kreditmarkt nicht zu Engpässen.
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Abbildung 3 Abbildung 4
In CHF Milliarden In CHF Mrd. 250 350 200 300 250 150 200 100 150 100 50 50 0 06 1985 0 05 1987 04 1989 03 1991 2005 12 2006 06 02 1993 01 1995 2006 12 2007 06 2007 12 12 1996 11 1998 10 2000 2008 06 2008 12 09 2002 08 2004 2009 06 2009 12 2010 06 07 2006 06 2008 05 2010 2010 12 2011 06 04 2012 2011 12 2012 06 2012 12 Kreditlimiten der Grossbanken Girokonten inländischer Banken
Quelle: SNB Quelle: SNB
10.4.2 Beurteilung der Regulierungsfolgen durch die Datenanalyse
der bereits eingeführten Liquiditätsberichterstattung - Spezi- fische wirtschaftliche Auswirkungen auf die Schweizer Ban- ken Aufgrund des von Anfang 2012 bis Mitte 2013 erhobenen Test-Reportings bei rund 40 Ban- ken, die gemessen an der Bilanzsumme rund 80 Prozent des Schweizer Bankensektors rep- räsentieren und der seit Mitte 2013 laufenden allgemeinen LCR-Berichterstattungspflicht aller Banken, lassen sich insbesondere erste Schlüsse zur Erfüllung der Anforderung durch den Bankensektor als Ganzes und der Notwendigkeit einer Anwendung von Ausnahmeopti- onen des Basler Ausschusses, die dieser für Staaten mit einer Knappheit an HQLA vorsieht, ziehen. Die Aussagen sind allerdings vorsichtig zu interpretieren, da die Datenqualität zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zufriedenstellend ist.
Gegeben einen Mindesterfüllungsgrad von 60 Prozent bei Einführung der LCR im Jahr 2015 würden entsprechend der Datenauswertung von Ende Juli 2013 etwas weniger als 20 Pro- zent der Banken den geforderten Erfüllungsgrad nicht erreichen. Der Median liegt bei einem Erfüllungsgrad von 127 Prozent. Die Streuung der Ergebnisse ist hoch. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass jene 20 Prozent der Banken, die unter der 60 Prozent Erfüllungsanforderung liegen ggf. Datenproblem hinsichtlich der Erfassung der HQLA haben und diese daher zu tief ausweisen und anderenfalls noch über ein Jahr Zeit haben, die neuen Anforderungen umzusetzen und entsprechende HQLA-Bestände aufzu- bauen bzw. ihr Geschäftsmodell anzupassen, z.B., indem der Nenner der LCR verringert wird. Entsprechend ist derzeit davon auszugehen, dass die LCR-Anforderung bei Einführung im Jahr 2015 von den allermeisten Banken eingehalten wird.
Würde man die ab 2019 geltende Anforderung von 100 Prozent zugrunde legen, dann erfüll- ten bereits heute über 60 Prozent der Banken die zukünftige Anforderung und gerechnet auf die Gesamtheit der Schweizer Banken halten diese aktuell 70 Mia. Schweizerfranken mehr liquide Aktiva als dies zur Erfüllung des Mindesterfordernis nötig wäre. Dies zeigt, dass für einen nicht unerheblichen Teil der Banken die Einführung der LCR tendenziell keine bis ge- ringe Folgen durch den Aufbau von HQLA-Beständen oder Anpassung des Geschäftsmo- dells nach sich zieht. Auch dies spricht dafür, dass der Übergang von den bisherigen Vorga- ben (Gesamtliquidität) zu der neuen quantitativen Regulierung keine grösseren Friktionen verursachen sollte, abgesehen von der Implementierung resp. Umstellung der IT- Infrastruktur. Die möglichen Kosten der Einführung der neuen Anforderungen, die weiter
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oben diskutiert wurden, sollten entsprechend der Datenlage tendenziell eher gering ausfal- len, was auch eine Kostenüberwälzung auf die Realwirtschaft eher unwahrscheinlich macht.
Die vorliegenden Daten zeigen auch sehr genau die Knappheit an HQLA in der Schweiz: Stellt man den Nettomittelabflüssen (in Schweizerfranken) die gehaltenen HQLA gegenüber, die auch die Bargeldbestände bei der SNB umfassen, dann erkennt man, dass rund ¾ aller HQLA Giroguthaben bei der SNB sind. Ändert sich die Marktsituation und damit die Primär- geldschöpfung der SNB, so kann dieser Rückgang nicht durch das Halten von Level 1 Aktiva in Schweizerfranken kompensiert werden, da das Marktvolumen hierzu zu gering ist. Dieses liegt weit unter den jetzt beobachteten Beständen.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass bei einer Normalisierung des Zinsumfelds die jetzi- gen Bargeldbestände bei der SNB nicht 1:1 in andere Aktiva der Kategorie 1 oder in Aktiva der Kategorie 2 umgewandelt werden müssen, da gleichzeitig Veränderungen der Nettomit- telabflüsse durch Veränderungen des Anlageverhaltens der Kunden entstehen, zeigen die Zahlen die herrschende Knappheit an HQLA in Schweizerfranken deutlich. Hinzu kommt, dass der Versicherungssektor in der Schweiz aus statutarischen, rechtlichen oder regulatori- schen Gründen in erheblichen Ausmass Wertschriften hält, die dem Bankensektor als HQLA fehlen.
10.4.3 Auswirkungen im Ausland bereits umgesetzter Liquiditäts-
vorschriften im Vergleich Neben der Schweiz kam es auch in anderen Ländern zu einer Umsetzung von LCR- Richtlinien. Beispiele hierfür sind Schweden, die Niederlande oder auch Grossbritannien. Zwar wurde in Schweden die Richtlinie erst ab Januar 2013 umgesetzt, schwedische Banken mussten aber schon einige Jahre zuvor ihre LCR ausweisen. Bisher gibt es keine Anhalts- punkte, dass die neue Liquiditätsregulierung einen negativen Einfluss auf die Wirtschaft hat- te. Eine Abschwächung der Kreditvergabe an Haushalte oder nicht-Finanzunternehmen ist nicht eingetreten. Die schwedischen Banken haben ihre illiquiden d.h. langfristigen Aktiva nicht reduziert, stattdessen haben sie ihre liquiden Aktiva aufgestockt.
Die niederländische LCR-ähnliche Liquiditätsregulierung wurde bereits im Jahr 2003 und damit lange vor der Festlegung international harmonisierter Liquiditätsstandards durch den Basler Ausschuss für alle Banken eingeführt. Die Anforderungen haben ebenfalls nicht zu nennenswerten negativen Effekten geführt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie sich in höheren Kreditzinsen für Unternehmen ausgewirkt hätten. Insbesondere scheint die län- gerfristige Kreditvergabe an KMUs davon nicht betroffen zu sein.
10.4.4 Fazit
Negative volkswirtschaftliche Effekte der teilweise bereits eingeführten neuen Liquiditätsan- forderungen wären in erster Linie in einer Einschränkung der Kreditvergabe sowie in stei- genden Kreditzinsen zu suchen. Solche Auswirkungen auf die Kreditvergabe sind, wie dar- gestellt, bis heute nicht nachweisbar. Bis anhin sprechen die verfügbaren Daten nicht dafür, dass die Banken mit speziellen Massnahmen auf die neuen Liquiditätsstandards reagiert haben. Es existiert aktuell jedoch die beschriebene Sondersituation eines sehr hohen Liquidi- tätsangebots im Markt, was die Erfüllung der Liquiditätsvorgaben auch ohne Anpassungen im Geschäftsmodell durch erhöhte Liquiditätshaltung möglich macht. Ebenso ergeben sich Überlagerungen mit den neuen Eigenmittelvorschriften und den damit verbundenen Bilanz- anpassungen im Bankensektor, was eine Auswirkungsanalyse der Liquiditätsregulierung zu diesem frühen Zeitpunkt weiter erschwert.
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11 Anhang: Rechenbeispiele zur Illustration des
Glattstellungsmechanismus (Art. 17)
11.1 Berechnung LCR am Beispiel einer lokal tätigen Bank
Ausgangslage
Eine Bank (Einzelinstitut) verfügt beispielhaft über folgende Aktiva, die sie bewertet zu Marktpreisen und vor allfälligen Wert- oder Sicherheitenabschlägen («Haircuts») an den Be- stand von HQLA anrechnen kann. «L1» bezeichnet HQLA der Kategorie 1 und «L2» be- zeichnet HQLA der Kategorie 2. Gleichzeitig sind über die nächsten 30 Kalendertage folgen- de Mittelzu- und Mittelabflüsse zu erwarten, welche den Nettomittelabfluss («Net Cash Outflows», NCOF) bestimmen. Transaktionen mit der SNB oder auf dem Interbankenmarkt sind keine offen. Die Bank verfügt über keine Passiveinlagen in Fremdwährungen. Alle
Bestand HQLA Abfluss Zufluss L1 CHF 255 CHF 900 CHF 450 L2 CHF 300 Wechselkurse werden einfachheitshalber als 1:1 angenommen.
Daraus ergibt sich folgende LCR:
HQLA CHF 425.0 = 0.94 LCR CHF NCOF CHF 450.0
Die HQLA in CHF setzen sich aus 255 L1 und 0.85*300 = 255 L2 zusammen. Wegen der 40 Prozent Obergrenze auf L2 («L2 Cap») können nur 170 L2 an HQLA angerechnet wer- den, folglich ergibt sich: HQLA CHF = 255 + 170 = 425 CHF, d.h., 200 CHF L2 (vor dem Haircut von 15 Prozent) werden angerechnet und die restlichen 100 CHF L2 können nicht angerechnet werden.
Anwendung ALA Option 3
Unter der Ausnahmeregelung nach Art. 17e («Alternative Liquidity Approach» oder ALA Op- tion 3 in der Nomenklatur des Basler Ausschusses), die zur Anwendung kommt, weil eine lokal tätige Bank betrachtet wird, kann die Bank 100 weitere CHF L2 Aktiva mit einem Hair- cut von 20 Prozent an HQLA anrechnen, dies ergibt:
HQLA CHF 505.0 = 1.12 LCR CHF NCOF CHF 450.0
Wobei sich die HQLA jetzt aus 255 L1 + 0.85*200 L2 + 0.8*100 L2 = 505 zusammensetzen. Dabei betragen die anrechenbaren L2 Aktiva 49.5 Prozent (=(0.85*200+0.8*100)/505) an HQLA (max. 60 Prozent sind durch ALA Option 3 erlaubt).
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Beispiel 1 Wochen Devisenswap mit der SNB
Die Bank schliesst ein «buy and sell» EUR/CHF Devisenswap für 50 EUR mit der SNB ab, Laufzeit 1 Woche. Die erhaltenen EUR werden nicht bei der EZB, sondern auf dem Sichtkon- to einer Korrespondenzbank eingezahlt. Dies ergibt folgende Bestände:
Bestand HQLA Zufluss Glattstellung Bestand HQLA Zufluss L1 CHF 205 CHF 450 L1 CHF 255 CHF 450 Rücka L2 CHF 300 EUR 50 L2 CHF 300 EUR 0
Durch die Glattstellung der Devisengeschäfte mit der SNB (Art. 17; besicherte Transaktionen mit der SNB) bleiben die für die LCR relevanten Bestände jedoch unverändert. Es sind wei- terhin 255 CHF L1 an HQLA anrechenbar.
Beispiel Repogeschäfte mit Restlaufzeit unter 30 Kalendertagen
Ausgehend von der Ausgangslage schliesst die Bank ein Repogeschäft über 100 CHF als Geldgeber mit einer Laufzeit von 1 Woche ab und erhält als Sicherheiten 100 EUR L1 (Marktpreis). Dies ergibt folgende Bestände:
Bestand HQLA Glattstellung Bestand HQLA L1 CHF 155 L1 CHF 255 L2 CHF 300 Rücka L2 CHF 300 L1 EUR 100 L1 EUR 0 L2 EUR 0 L2 EUR 0
Aus Sicht der LCR wird diese Transaktion glattgestellt und folglich bleiben die für die LCR relevanten Bestände gegenüber der Ausgangslage unverändert. Somit kann die Bank wei- terhin 255 CHF L1 Aktiva anrechnen und entsprechend bleibt die relevante Grenze für L2 Aktiva bei 2/3 von 255 L1 (d.h. max. 170 L2) bzw. unter ALA Option 3 bei 3/2 von 255 L1 (d.h. max. 382.5 L2) unverändert.
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11.2 Berechnung LCR am Beispiel einer international täti-
gen Bank Ausgangslage
Eine Bank (Einzelinstitut) verfügt über folgende Aktiva, die sie bewertet zu Marktpreisen und vor allfälligen Haircuts an den Bestand von HQLA anrechnen kann. Gleichzeitig sind über die nächsten 30 Tage folgende Mittelzu- und -abflüsse zu erwarten. Transaktionen mit der SNB oder auf dem Interbankenmarkt sind keine offen. Es wird angenommen, dass die Währungen USD und EUR als wesentlich einzustufen sind und dass allfällige Sichteinlagen in den Fremdwährungen bei der jeweiligen Zentralbank und nicht als Einlagen bei anderen Instituti- onen gehalten werden. Alle Wechselkurse werden einfachheitshalber als 1:1 angenommen.
Bestand HQLA Abfluss Zufluss L1 CHF 500 CHF 1000 CHF 300 L2 CHF 100 USD 230 USD 100 L1 USD 210 EUR 100 EUR 80 L2 USD 100
L1 EUR 100 L2 EUR 100
Daraus ergeben sich folgende LCR Positionen, ohne Anwendung einer ALA Option:
HQLA TOT 1'065.0 HQLA USD 295.0 = 1.25 LCR TOT = 2.27 LCR USD NCOF TOT 850.0 NCOF USD 130.0
HQLA CHF 585.0 HQLA EUR 166.7 = 0.84 LCR CHF = 8.33 LCR EUR NCOF CHF 700.0 NCOF EUR 20.0
HQLA EUR beträgt 100 L1 und 85 L2 (nach Sicherheitenabschlag von 15 Prozent), womit der L2 Cap bindend ist und die Bank somit nur einen Betrag von HQLA EUR 166.7 ausweist. Die NCOF in Fremdwährungen unterliegen nicht dem 75 Prozent Cap auf Mittelzuflüsse. Auf Ebene TOT (LCR aggregiert über alle Währungen) sind keine Caps mehr bindend.
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Anwendung ALA Option 2
Unter der Ausnahmeregelung nach Art. 17e (oder ALA Option 2 in der Nomenklatur des Bas- ler Ausschusses), die zur Anwendung kommt, weil im Beispiel eine international tätige Bank betrachtet wird, kann die Bank Aktiva in Fremdwährung zur Deckung des NCOF in CHF ver- wenden. Im vorliegenden Beispiel könnte die Bank bis zu 80 EUR L1 und 100 EUR L2 zur Deckung der NCOF CHF verwenden, ohne bei der LCR EUR unter 1 zu fallen. Würde sie beispielsweise 50 EUR L1 und 100 EUR L2 zur LCR CHF anrechnen lassen, ergibt sich fol- gendes Bild, wobei diese EUR Aktiva unter CHF dazugerechnet und bei EUR abgezogen sind:
Bestand HQLA Abfluss Zufluss L1 CHF 550 CHF 1000 CHF 300 L2 CHF 200 USD 230 USD 100 L1 USD 210 EUR 100 EUR 80 L2 USD 100
L1 EUR 50 L2 EUR 0
HQLA TOT 1'065.0 HQLA USD 295.0 = 1.25 LCR TOT = 2.27 LCR USD NCOF TOT 850.0 NCOF USD 130.0
HQLA CHF 720.0 HQLA EUR 50.0 = 1.03 LCR CHF = 2.50 LCR EUR NCOF CHF 700.0 NCOF EUR 20.0
Die LCR TOT verändert sich durch die Neuanordnung nicht. Da die EUR Aktiva nicht mehr an die LCR EUR anrechenbar sind, reduziert sich jene LCR zugunsten der LCR CHF. Der L2 Cap in EUR ist nicht mehr bindend.
Für die 135 HQLA in EUR (=100*0.85 + 50), welche neu zur Deckung der NCOF CHF ver- wendet werden, muss kein zusätzlicher Fremdwährungs-Haircut angewendet werden, da weniger als 25 Prozent der CHF NCOF durch EUR-Effekten gedeckt wird (133 / 700 = 19.3 Prozent).
Alternativ oder ergänzend könnten auch Aktiva in USD zur Deckung der NCOF in CHF ver- wendet werden.
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Beispiel Repogeschäfte mit Restlaufzeit über 30 Kalendertagen
Ausgehend von der Ausgangslage schliesst die Bank ein Repogeschäft über 100 CHF als Geldgeber mit einer Laufzeit von 3 Monaten ab, sie erhält als Sicherheiten 100 EUR L2 (Marktpreis).
Daraus ergeben sich neu folgende Bestände:
Bestand HQLA Abfluss Zufluss L1 CHF 400 CHF 1000 CHF 300 L2 CHF 100 USD 230 USD 100 L1 USD 210 EUR 100 EUR 80 L2 USD 100
L1 EUR 100 L2 EUR 200
Und entsprechend folgende LCR
HQLA TOT 1'050.0 HQLA USD 295.0 = 1.24 LCR TOT = 2.27 LCR USD NCOF TOT 850.0 NCOF USD 130.0
HQLA CHF 485.0 HQLA EUR 166.7 = 0.69 LCR CHF = 8.33 LCR EUR NCOF CHF 700.0 NCOF EUR 20.0
Die LCR TOT verschlechtert sich leicht, da L1 gegen L2 in gleichem Umfang getauscht wur- de, L2 aber nur zu 85 Prozent anrechenbar sind (HQLA TOT reduziert sich um 15). LCR CHF reduziert sich stark, da weniger CHF Aktiva vorhanden sind. LCR EUR erhöht sich aber nicht, da hier der L2 Cap weiterhin bindend ist.
Durch ALA Option 2 kann die Bank beispielsweise 50 EUR L1 und 200 EUR L2 zur LCR CHF anrechnen lassen. Was folgende Bestände und LCR (Ab- und Zuflüsse verändern sich nicht) ergibt:
Bestand HQLA L1 CHF 450 L2 CHF 300
L1 USD 210 L2 USD 100
L1 EUR 50 L2 EUR 0
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HQLA TOT 1'050.0 HQLA USD 295.0 = 1.24 LCR TOT = 2.27 LCR USD NCOF TOT 850.0 NCOF USD 130.0
HQLA CHF 701.4 HQLA EUR 50.0 = 1.00 LCR CHF = 2.50 LCR EUR NCOF CHF 700.0 NCOF EUR 20.0
Die 220 EUR HQLA (50 + 0.85*200), welche neu der CHF LCR angerechnet werden, erhö- hen die HQLA CHF nur um 216.4, da ein zusätzlicher Haircut von 8 Prozent auf den Teil der Fremdwährungen angewandt werden muss, der 25 Prozent des Nettomittelabflusses in CHF übersteigt (NCOF CHF 700, 25 Prozent davon sind 175, d.h. 8 Prozent auf 45 (=220 – 175) ergeben 3.6, daraus ergibt sich ein anrechenbarer HQLA CHF von 450 + 0.85*300 – 3.6 = 701.4). L2 Caps sind keine bindend.
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