Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften
Konzept Luchs Schweiz
Konsultationsentwurf 2. Juni 2014
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften
02.06.2014 KONSULTATIONS-ENTWURF
Konzept Luchs Managementplan für den Luchs in der Schweiz
1 Ausgangslage
Rechtliche Grundlagen 1 Der Luchs ist gemäss der nationalen Gesetzgebung eine geschützte Tierart. Seit der Ratifizierung der 2 Berner Konvention im Jahre 1981 unterstützt die Schweiz auch die internationalen Schutzbemühun- gen.
bis Artikel 10 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagd- verordnung, JSV; SR 922.01) enthält folgenden Auftrag: Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1 JSV (Luchs, Bär, Wolf, Goldschakal, Biber, Fischotter und Adler). Diese enthalten namentlich Grundsätze über: a) den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen; b) die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen; c) die Förderung von Verhütungsmassnahmen; d) die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen; e) die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden; f) … den Abschuss… sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen ein- zelne …Luchse; g) die nationale, interkantonale und internationale und Koordination der Massnahmen; h) die Abstimmung von Massnahmen dieser Verordnung mit Massnahmen in andern Umweltbe- reichen.
Politischer Auftrag
In Erfüllung verschiedener Motionen („Regulierung des Wolfs- und Raubtierbestandes“ Mo 09.3812; „Verhütung von Wildschäden“ Mo 09.3951; „Verhütung von Grossraubtier-Schäden“ Mo 10.3008; „Grossraubtier-Management. Erleichterte Regulation“; Mo 10.3605) hat der Bundesrat 2012 die JSV re- vidiert und mit neuen Möglichkeiten zur Regulierung von Beständen geschützter Arten ergänzt. Als neue Gründe für die Regulierung wurden „grosse Schäden an Nutztierbeständen“ sowie „hohen Ein- bussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone“ aufgenommen. Die Motion „Unterstützung des Bundes für den Herdenschutz im Zusammenhang mit Grossraubtieren“ (10.3242) von Nationalrat Hassler fordert vom Bundesrat die Erarbeitung eines Berichts über die Lö-
1 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der einheimischen wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagd- gesetz, JSG; SR 922.0) 2 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention Anhang II; SR 0.455)
sungswege zur längerfristigen Finanzierung der Herdenschutzmassnahmen und deren rechtlicher Ab- sicherung, sowie zur Klärung der Haftungsproblematik bei Übergriffen von Herdenschutzhunden. Zu- dem soll der Bund ein Monitoring für Herdenschutzhunde einführen. Am 6. November 2013 hat der Bundesrat diesen Bericht vorgelegt und gleichzeitig die JSV mit zwei neuen Artikeln zum Herdenschutz ergänzt. Diese Verordnungsbestimmungen definieren den vom Bund geförderten Herdenschutz (Artikel ter quater 10 ) und regeln die Zucht, die Ausbildung und den Einsatz von Herdenschutzhunden (Artikel 10 ).
Stellenwert
Das vorliegende Konzept ist eine Vollzugshilfe des BAFU und richtet sich primär an die Vollzugsbe- hörden. Vollzugshilfen des BAFU werden unter Einbezug der Kantone und aller betroffenen Kreise er- arbeitet. Das Konzept konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe und unterstützt eine einheitliche Vollzugspraxis. Das Konzept gewährleistet einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, andererseits ermöglicht es im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berück- sichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, gemäss Ge- richtspraxis muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie rechtskonform sind.
Die Anhänge führen einzelne konzeptionelle Weichenstellungen aus und spezifizieren die Aufgaben der Vollzugsorgane dieses Konzepts. Sie sind als Praxishilfen zu verstehen und werden im Sinne ei- ner bewährten Vorgehensweise («best practice») regelmässig angepasst. Die Anpassung der Anhän- ge richtet sich nach den gemachten Erfahrungen und ist Aufgabe des BAFU.
Der Luchs in der Schweiz
Luchse wurden aufgrund eines Bundesratsbeschlusses vom 18.8.1967 ab 1971 aktiv in der Schweiz wieder angesiedelt. Seit dieser Wiederansiedlung in der Zentralschweiz sowie den offiziellen und inoffi- ziellen Freilassungen in den Kantonen VS, VD und NE kommt diese Tierart wieder in weiten Teilen un- seres Landes vor. So sind die Westalpen zwischen dem Rhonetal und Aaretal, das Wallis, Teile der Zentralschweiz zwischen dem Aaretal und dem Reusstal in unterschiedlicher, zeitweise auch relativ hoher Dichte durch Luchse besiedelt. Der Jura, inklusive der angrenzenden Gebiete in Frankreich, ist weitgehend besiedelt. Eine dritte Population wurde ab 2001 mit der Umsiedlung von Luchsen in die Nordostschweiz gegründet. In den Kantonen Graubünden und Tessin tritt der Luchs sporadisch auf. In der Schweiz kommen heute die einzigen zusammenhängenden, bedeutenden Luchsbestände im Al- penraum vor.
Die Luchse haben aber auch in der Schweiz noch nicht flächendeckend alle geeigneten Lebensräume besiedelt, und die Bestände bilden noch keine langfristig überlebensfähigen Populationen. Insbesonde- re in den südöstlichen Voralpen und Alpen sowie in den Südalpen sind grosse, noch nicht besiedelte Lebensräume vorhanden.
Die geeigneten Lebensräume sind untereinander noch nicht ausreichend vernetzt, so dass entweder der natürliche Austausch von Individuen zwischen den Teilbeständen oder die natürliche Besiedlung neuer Lebensräume stark eingeschränkt sind.
Sind die Luchsbestände gering oder mittelgross, halten sich die Schäden an Kleinvieh, insbesondere an Schafen, in engen Grenzen. Hohe Luchsdichten können allerdings zu einer Häufung von Übergriffen führen und einzelne Schafhalter können stark betroffen sein. Parallel dazu können Reh- und Gäms- bestände lokal und regional spürbar stark reduziert werden.
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2 Rahmen und Ziele
Basierend auf den Gegebenheiten, dass • der Luchs als einheimische Art in der Schweiz durch das Jagdgesetz (Artikel 7 Absatz 1 JSG und die Berner Konvention) geschützt ist (siehe Anhang 1); • der Handlungsspielraum für das Luchsmanagement durch eben diese Gesetzeswerke gegeben ist (siehe Anhang 1); • die Schweiz 1971 ein aktives Wiederansiedlungsprojekt zum Luchs gestartet hat; • die Schweiz europaweit eine besondere Verantwortung für die Erhaltung und den Schutz des Luchses hat;
und geprägt vom Grundsatz, dass • ein Zusammenleben von Menschen und Luchsen unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz möglich ist;
werden mit diesem Konzept folgende Ziele gesetzt: • Voraussetzungen sind geschaffen, dass in der Schweiz langfristig überlebensfähige und den Verhältnissen angepasste Populationen von Luchsen leben können, die sich auch in neue Le- bensräume ausbreiten können; • Konflikte mit der Land- und Jagdwirtschaft sowie der betroffenen Bevölkerung sind minimiert; • Grundsätze für die Schadenverhütung und -vergütung und für die Intervention in Luchsbestän- den sind formuliert; • Unzumutbare Einschränkungen in der Nutztierhaltung durch die Präsenz von Luchsen werden verhindert; • Kriterien für den Abschuss von a) schadenstiftenden Einzelluchsen und b) für die Regulation von etablierten Luchsbeständen, welche grosse Schäden an Nutztierbeständen oder hohe Einbus- sen an den Jagdregalen der Kantone verursachen, sind formuliert.
3 Organisationsstruktur, Akteure und ihre Rollen
Für das effiziente Management der Grossraubtiere Bär, Luchs und Wolf wird die Schweiz in Haupt- und Teil-Kompartimente eingeteilt, welche aus mehreren Kantonen oder Teilen davon bestehen (sie- he Anhang 2). Pro Haupt-Kompartiment steuert eine interkantonale Kommission (IKK) das Gross- raubtiermanagement. Jede IKK besteht aus je einem Vertreter der betroffenen Kantone und des BAFU. Sie kann bei Bedarf durch weitere Vertreter von Behörden der Kompartimentskantone, von Kantonen benachbarter Kompartimente oder des Bundes erweitert werden und Experten beiziehen.
Das BAFU ist verantwortlich für die Erarbeitung von Richtlinien für das Luchsmanagement und den Herdenschutz. Es sorgt für den Einbezug der nationalen Verbände der direkt Betroffenen. Dafür bildet und führt es eine «Arbeitsgruppe Grossraubtiere», in welcher andere Bundesämter, die Kantone und die Betroffenen nationaler Interessenverbände vertreten sind.
Das BAFU: • sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für das periodisch und systematisch durchgeführte, nationale Monitoring der Luchse, insbesondere in Referenzgebieten pro Teilkompartiment; • sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Erfassung der Schäden durch Luchse an Nutztieren; • sorgt in Zusammenarbeit mit Akteuren der Landwirtschaft: - für die Entwicklung von Massnahmen zur Schadenverhütung; - für die Beratung und die Koordination bei der Umsetzung dieser Massnahmen; - für die Abschätzung der ökonomischen Folgen;
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Konzept Luchs BAFU 2014
• unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen durch die Kantone zur Ver- hütung von Schäden durch Luchse; es erlässt dazu eine Richtlinie; • fördert den Herdenschutz mit Hunden; es erlässt Richtlinien zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung, Einsatz und Meldung von geförderten Herdenschutzhunden; • kann weitere Massnahmen der Kantone für den Herdenschutz fördern, sofern Herdenschutz- hunde nicht ausreichend oder zweckmässig sind; • begleitet und überwacht die Umsetzung des Konzepts Luchs Schweiz durch die Kantone; • stellt den Kantonen die nötigen Grundlagen über den Umgang mit Luchsen für die Information und Aufklärung der Bevölkerung und spezifischer Interessengruppen zur Verfügung; • unterstützt Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche die Behörden von Bund und Kantonen sowie die betroffenen Kreise über den Herdenschutz beraten; es zieht die- se Organisation für die interkantonale Koordination der Massnahmen, für das Luchsmonitoring und den Herdenschutz bei; • finanziert die Organisationen für das Feld-Monitoring, das genetische Basismonitoring und die Analyse von Riss- oder Luchskadavern; • sorgt bei Bedarf und in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Durchführung spezieller wis- senschaftlicher Projekte zur Ausbreitung, dem Verhalten und der Populationsdynamik des Luchses sowie dessen Auswirkungen auf die Beutetierpopulationen; • pflegt den internationalen Kontakt auf Fachebene, um allenfalls das Management der gemein- samen Luchspopulation zu koordinieren.
Die Kantone sorgen für: • das Sammeln von allen Hinweisen und Beweisen die auf Luchspräsenz hindeuten und die jähr- liche Information des BAFU über die Situation in Gebieten mit Luchsen; • die umgehende Information des BAFU, der für die nationale Überwachung des Luchsbestan- 3 des zuständigen Institution (zur Zeit KORA ) und die für den Herdenschutz zuständige natio- 4 nale Stelle (zur Zeit AGRIDEA ) bei vermuteten oder nachgewiesenen Schäden durch Luchse oder anderen Anzeichen für deren Präsenz (z.B. Risse an Wildtieren u.a.); • die Analyse der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsstrukturen im Sömmerungsgebiet; • die Planung und Umsetzung des Herdenschutzes gemäss Kapitel 4.3; • die Entwicklung von Schadenverhütungsprojekten, in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft; • den Einbezug und die Information der lokalen und regionalen Behörden sowie der kantonalen Vertreter der einzelnen betroffenen Interessengruppen (Transparenz); • für die Berücksichtigung des Einflusses des Luchses bei der jagdlichen und forstlichen Planung sowie bei der Erhaltung der einheimischen Arten- und Lebensraumvielfalt; • die Erteilung und den Vollzug von Abschussbewilligungen, in Absprache mit der IKK; • die Absprache der Öffentlichkeitsarbeit mit dem BAFU.
Die interkantonalen Kommissionen (IKK) koordinieren: • die Datenerhebung für das Monitoring des Luchses; • die Anwendung von Herdenschutzmassnahmen; • die fachliche Empfehlung zuhanden des betroffenen Kantons und des BAFU für die Erteilung von Abschussbewilligungen; sie berücksichtigen dabei die Kapitel 4.5. und 4.6 dieses Kon- zepts; • die Öffentlichkeitsarbeit; • die Absprache mit und die Information von benachbarten Kompartimenten oder des angren- zen-den Auslandes.
Die Arbeitsgruppe Grossraubtiere: • berät das BAFU bei der Aktualisierung der Konzepte nach Artikel 10 JSV; bis
• erörtert Fragen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit Grossraubtieren.
3 KORA: Koordinierte Forschungsprojekte zur Erhaltung und zum Management der Raubtiere in der Schweiz: www.kora.ch 4 AGRIDEA Lausanne: www.agridea.ch 4
4 Abläufe Bestimmungen für die Umsetzung
4.1 Schutz des Luchses und Bestandesüberwachung Ausbreitung des
Luchses
Der Luchs ist eine einheimische geschützte Art (Artikel 7 Absatz 1 JSG). Eingriffe in den Luchsbestand sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 und 4 JSG). Im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ist der Luchs als einheimische Art geschützt (Artikel 7 Absatz 1 JSG). In der Berner Konvention ist er im Anhang III der «geschützten Tierarten» aufgeführt.
Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und den Kantonen für die Vernetzung der Lebensräume des Luchses. Dies soll durch die Schaffung der für die Verbreitung notwendigen Verbindungen über die hauptsächlichen Barrieren im Alpenvorland und in den Alpen ge- schehen (Bau von Wildtierpassagen, Sanierung von Wildtierkorridoren). Eine entsprechende Richtlinie des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. November 2001 liegt vor.
Kurz- bis mittelfristig kann der Bund (BAFU) in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Ausbreitung des Luchses durch Einfangen und Aussetzen (Umsiedlung) von Luchsen aktiv fördern: Die Umsiedlung von Luchsen in neue, noch nicht besiedelte Lebensräume erfolgt unter Anwendung von Artikel 8 (JSV) durch den Bund mit der Zustimmung und im Einvernehmen mit allen betroffenen Kantonen eines Haupt-Kompartimentes. Die Umsiedlung wird mit Verträgen geregelt. Es werden keine Luchse umge- siedelt, welche nachweislich Schäden an Nutztieren verursacht haben.
Die Schweiz fördert die Ausbreitung des Luchses in der Schweiz und im gesamten Alpenraum und Ju- ra, indem im Rahmen nationaler und internationaler Projekte Luchse aus Gebieten mit hoher Dichte zur Umsiedlung in noch nicht besiedelte Gebiete im Inland und Ausland eingefangen werden können.
Abschüsse von einzelnen Luchsen, die erheblichen Schaden an Nutztierbeständen anrichten, sind möglich (Artikel 9 Berner Konvention, Artikel 12 Absatz 2 JSG), wenn es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet und zuvor die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden (siehe Kapitel 4.5 und Anhang 4).
Regulative Eingriffe in den Luchsbestand sind möglich (Artikel 9 Berner Konvention, Artikel 12 Absatz 4 JSG), sofern Rahmenbedingungen wie die flächige Verbreitung des Luchses, eine dokumentierte Re- produktion, die Überwachung der Bestände sowie umgesetzte Herdenschutzmassnahmen nachweis- lich erfüllt sind (siehe Kapitel 4.6).
Die Kantone sammeln sämtliche Hinweise auf eine Luchspräsenz und melden diese direkt der für die nationale Bestandesüberwachung der Luchse zuständigen Institution (zur Zeit KORA). Die für die Da- tenbank verantwortliche Institution erstattet gegenüber dem BAFU und den Kantonen jährlich Bericht über die Situation der Luchse in der Schweiz.
4.2. Öffentlichkeitsarbeit
Die Kantone und das BAFU koordinieren ihre Informationspolitik. Sie informieren sachlich über den Luchs sowie die auftretenden Probleme und möglichen Lösungen.
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4.3 Verhütung von Schäden, Förderung von Schutzmassnahmen für Nutztiere
Der Bund und die Kantone schaffen die Voraussetzungen zur Verhütung von Schäden, die Luchse an ter quater Nutztieren anrichten (Artikel 12 Absatz 1 JSG, Artikel 10 Absatz 4 JSV, Artikel 10 JSV, Artikel 10 JSV).
Die Anwendung von flächendeckenden Schutzmassnahmen gegen Übergriffe von Luchsen für Nutztie- 5 re ist nicht notwendig. Jedoch in Gebieten mit wiederkehrenden, erhöhten Schäden (Hot Spots ) müs- sen situationsspezifisch Massnahmen zur Prävention von Schäden ergriffen werden. Diese Schutz- massnahmen werden im Rahmen von regionalen Projekten ergriffen und nach Artikel 10 Absatz 4 JSV, ter quater Artikel 10 JSV und Artikel 10 JSV vom BAFU unterstützt.
Das BAFU schafft und unterstützt eine neutrale Koordinationsstelle für Herdenschutzmassnahmen Fachstelle für Herdenschutz und eine Fachorganisation für Herdenschutzhunde (zur Zeit beide bei AGRIDEA Lausanne).
Die Aufgaben der Fachstelle für Herdenschutz richten sich nach der Richtlinie des BAFU nach Artikel ter
10 Absatz 3 JSV und sind:
• das Sammeln von Wissen und Erfahrungen mit möglichen Schutzmassnahmen und die Bera- tung der Kantone zum Herdenschutz; • die Unterstützung der kantonalen räumlichen Planung für den Herdenschutz; • In Zusammenarbeit mit den Kantonen, die Beratung der Direktbetroffenen , • gemeinsam mit Kantonen und BAFU, die Koordination der Schutzmassnahmen; • die Koordination der materiellen und finanziellen Unterstützung für die Anwendung der Schutzmassnahmen.
Die Aufgaben der Fachorganisation für Herdenschutzhunde richten sich nach der Richtlinie des BAFU quater nach Artikel 10 Absatz 3 JSV und sind: • die Koordination und Ausrichtung der materiellen und finanziellen Unterstützung der Halter offi- ziell registrierter Herdenschutzhunde; • die Koordination und Finanzierung der Herdenschutzhundezucht und –ausbildung; • die Begleitung und das Audit der Herdenschutzhundehalter und –züchter; • die Kontrolle des rechtskonformen Einsatzes von Herdenschutzhunden; • das Sammeln von Erfahrungen mit Herdenschutzhunden und deren Weitergabe in geeigneter Form.
Die Aufgaben der Kantone sind: • die Integration des Herdenschutzes in die landwirtschaftliche Beratung; • die räumlichen Planung für den Herdenschutz; • der Entscheid über den Einsatz der geeigneten Herdenschutzmassnahmen.
Neuweltkameliden und Hirschartige (Cerviden) in Gehegen sollen vor Luchse geschützt werden. Der Bund kann entsprechende Schutzmassnahmen unterstützen.
4.4 Schäden durch Luchse: Ermittlung und Entschädigung
Schäden werden durch die kantonalen Behörden erhoben. Sie können zur Beurteilung und Ermittlung die vom Bund beauftragte Institution für die Überwachung von Luchse (zur Zeit KORA) beiziehen.
Das BAFU führt periodisch Aus- und Weiterbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane durch (Ar- tikel 14 JSG).
5 Hot Spot oder Schaden-Konzentrationsgebiet: einzelne Weiden oder Weidenkomplexe, wo aufgrund von Habitat und Topogra- phie wiederholt Schäden durch Luchse auftreten, unabhängig vom Individuum und von der generellen Schadensituation. 6
Die Schäden an Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen durch Luchse werden von Bund und Kan- ton gemeinsam entschädigt (80% Bund und 20% Kanton gemäss Artikel 10 Absätze 1-3 JSV).
Eine Entschädigung von getöteten Nutztieren erfolgt im Grundsatz gegen Vorweisung des Kadavers. In zweifelhaften Fällen kann die zuständige kantonale Behörde eine Expertise durch Spezialisten des In- stitutes für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) anfordern.
In den vom Luchs besiedelten Gebieten können die Kantone nach Artikel 10 Absatz 1 – 3 JSV Ent- schädigungen in Höhe von 50% des geschätzten Wertes des Tieres bezahlen, wenn der Luchs als Verursacher des Schadens nicht ausgeschlossen werden kann.
Das BAFU empfiehlt den Kantonen, für die Bestimmung der Entschädigungshöhe die Einschätztabellen der nationalen Zuchtverbände beizuziehen.
Schäden an Neuweltkameliden und an Cerviden in Gehegen werden beim ersten Schadenfall entschä- digt. Bei weiteren Schäden sollte die Entschädigung nur erfolgen, wenn in der Folge des ersten Scha- denfalls die zumutbaren, das heisst, die technisch-möglichen, praktikablen und finanzierbaren Schutz- massnahmen ergriffen wurden.
In Hot Spots soll die Entschädigung nach den ersten Fällen nur ausgerichtet werden, wenn die zumut- baren, das heisst die technisch-möglichen, praktikablen und finanzierbaren Schutzmassnahmen ergrif- fen wurden.
Vom Luchs gerissene Nutztiere werden in der Nähe von Siedlungen oder leicht zugänglichen Stellen (z. B. entlang von Strassen) entfernt.
Risse von Wildtieren sollen nicht entfernt werden – Luchse kehren zu ihrer Beute zurück, um diese wei- ter zu nutzen.
4.5 Einzelne schadenstiftende Luchse: Kriterien für den Abschuss Eingriffe in
den Luchsbestand
Der Kanton kann für einzelne Luchse, die erhebliche Schäden an Nutztieren anrichten, eine Abschuss- bewilligung erteilen (Artikel 12 Absatz 2 JSG). Das BAFU ist vor dem Ausstellen der Abschussverfü- gung zu konsultieren, die interkantonale Kommission ist zu informieren konsultieren.
Nach Möglichkeit sind bei gerissenen Nutztieren Fotofallen zu installieren, damit die Schäden verursa- chenden Luchse individuell identifiziert werden können. Verursachen mehrere Luchse Schäden an Nutztieren im gleichen Gebiet, so gelten die aufgeführten Kriterien unter der Definition eines erhebli- chen Schadens für jeden der schadenstiftenden Luchs einzeln.
Die Kantone entscheiden über die Anerkennung von Rissen für die Erteilung einer Abschussbewilli- gung. Für die Beurteilung der Erfüllung der Abschusskriterien nicht anerkannt werden sollen: • Nutztiere, die in einem Gebiet getötet wurden, wo trotz früheren regelmässigen Schäden durch Luchse keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden, obwohl diese technisch mög- lich, praktikabel und finanzierbar gewesen wären (siehe Anhang 4); • ungeschützte Neuweltkameliden sowie Cerviden in Gehegen; • teilentschädigte Nutztiere (nicht eindeutige Risse); • gerissene Nutztiere im Wald, ausser in Gebieten wo gemäss Waldgesetz ein geordneter Weide- gang erlaubt ist; • sowie Nutztiere, welche gemäss der Direktzahlungsverordnung DZV in nicht beweidbaren Ge- bieten gerissen wurden (Anhang 2, DZV, im Anhang 1 dieses Konzepts).
Das BAFU legt für die Definition eines erheblichen Schadens folgende Kriterien fest: 7
• mindestens 15 vom Luchs gerissene und vorgewiesene Nutztiere in einem Umkreis von 5 km Radius (Schadenperimeter) innerhalb von zwölf Monaten. Diese Zahl reduziert sich auf 12 geris- sene Nutztiere, falls in den vorhergehenden zwölf Monaten bereits im selben Schadenperimeter mehrere Nutztiere gerissen worden sind und keine Abschussbewilligung erteilt oder diese nicht vollzogen wurde oder trotz eines Abschusses die Rissserie an Nutztieren weiter ging; • falls nach dem Abschuss eines Luchses die Rissserie aufhörte, so gilt wieder das Kriterium von
15 gerissenen Nutztieren;
• wurde für einen identifizierten schadenstiftenden Luchs bereits einmal eine Abschussbewilligung erteilt, so kann der Kanton bereits bei einer geringeren Anzahl gerissener Nutztiere und nach Absprache mit der zuständigen interkantonalen Kommission die Abschussbewilligung für diesen Luchs erneut erteilen, unabhängig vom Schadenperimeter der früheren Abschussbewilligung.
Die Kriterien (Anzahl Risse, Zeitspanne, Schadenperimeter) können die betroffenen Kantone in be- gründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des BAFU im angemessenen Rahmen den lokalen und re- gionalen Gegebenheiten anpassen.
Die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen Aufsichtsorgane oder einzelne Jagdberechtigte mit dem Abschuss des Luchses. Wo möglich bevorzugen die Kantone die staatlichen Wildhüterinnen und Wildhüter.
Es muss die Gewähr bestehen, dass nur der schadenstiftende Luchs erlegt wird. Daher soll der Ab- schuss im Schadenperimeter und an einem gerissenen Nutztier erfolgen.
Wenn der schadenstiftende Luchs aufgrund von Fotofallen oder eines Senders ausserhalb des Scha- denperimeters identifiziert wird, kann er auch dort nach Rücksprache mit der zuständigen interkantona- len Kommission an einem gerissenen Nutztier erlegt werden.
Die Abschussbewilligung ist auf maximal 60 Tage zu befristen. Sie kann bei weiteren Schäden verlän- gert werden (bis höchstens 30 Tage nach dem letzten Schadenereignis). Die Abschussbewilligung ent- spricht einer delegierten Bundesaufgabe und ist den beschwerdeberechtigten Organisationen zu eröff- nen.
4.6 Regulation von Luchsbeständen
Ein hoher Luchsbestand kann lokal oder regional einen starken Einfluss auf die Hauptbeutetierarten Reh und Gämse haben sowie zu vermehrten Schäden an Nutztieren führen, ohne dass es sich nur um schadenstiftende Einzelluchse nach Kapitel 4.5 handelt.
Mit vorheriger Zustimmung des BAFU kann ein Kanton die Regulierung eines Luchsbestandes in einem Teil-Kompartiment oder in Teilen davon verfügen, wenn grosse Schäden an Nutztierbeständen oder hohe Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals im Teil-Kompartiment entstehen (Artikel 12 Absatz 4 JSG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe g JSV). Das Gesuch ist zu begründen (Artikel 4 Absatz 2 JSV, Anhang 3). In Teil-Kompartimenten, die Flächen von mehr als einem Kanton überde- cken, sind alle betroffenen Kantone vor dem Einreichen des Gesuchs zu konsultieren.
Regulative Eingriffe in einen Luchsbestand eines Teil-Kompartiments sind nur möglich, wenn der Luchs darin flächig verbreitet ist, damit der Eingriff das Fortbestehen dessen Bestandes grundsätzlich nicht gefährdet.
Gefährden Luchse die Artenvielfalt in einem Kompartiment oder Kompartimentsteil, so analysiert die zuständige interkantonale Kommission die Situation und koordiniert das weitere Vorgehen. Die Vertre- ter der Kantone in der interkantonalen Kommission können anschliessend beim BUWAL um die Zu- stimmung zum Abschuss von Luchsen in einem Kompartiment oder einem Teil davon ersuchen (Artikel
7 Absatz 2 JSG).
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Um regulative Eingriffe in Luchsbestände beurteilen, entscheiden und planen zu können, sind zuver- lässige Daten bezüglich der Bestandesentwicklung von Luchs, Reh, und Gämse und allenfalls anderer Tierarten, die durch den Luchs gefährdet sein könnten, der Schadensentwicklung an Nutztieren sowie der Verjüngungssituation im Wald unerlässlich. Die nötigen Angaben können weitgehend im Rahmen der routinemässigen Erhebungen durch die Kantone beschaffen werden (Extensives Luchs-Monitoring der Kantone, siehe Anhang 3). Diese Erhebungen und Auswertungen sollen es erlauben, frühzeitig zu erkennen, wie sich die allgemeine Situation in einem Teil-Kompartiment oder in Teilen davon entwickelt und ob aufgrund zunehmender Luchsbestände und gleichzeitig abnehmender Reh- und Gämsbestän- de weitere Massnahmen zu treffen sind.
Zeichnet sich bezüglich zunehmender Luchsbestände und gleichzeitig abnehmender Reh- und Gäms- bestände ein möglicher Handlungsbedarf ab, so sollen weitere Daten zur Überprüfung dieser Tenden- zen erhoben werden, die gleichzeitig verbesserte Grundlagen für die Planung eines regulativen Eingrif- fes liefern (Intensives Luchs-Monitoring von Bund und Kantonen, siehe Anhang 3). In Teil- Kompartimenten, die Flächen von mehr als einem Kanton überdecken, sind diese Erhebungen über al- le betroffenen Kantone zu koordinieren.
Den Kantonen wird empfohlen, bereits bei einem geringen Luchsvorkommen in einem Teil- Kompartiment das extensive Fotofallenmonitoring anzuwenden sowie die Zählmethoden für das Scha- lenwild festzulegen und regelmässig Daten damit zu erheben (z.B. alle drei Jahre). Diese Daten sind wertvolle Grundlagen bei der detaillierten Abklärung der Luchs- und Schalenwildsituation.
Grosse Schäden an Nutztierbeständen sind dann gegeben, wenn in einem Teil-Kompartiment mehr als 35 Nutztiere innert vier Monaten oder mehr als 25 Nutztieren innerhalb von einem Monat von Luchsen gerissen werden.
Hohe Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals eines Teil-Kompartiments sind dann gegeben, wenn die Bestände der Rehe und Gämsen in einem Teil-Kompartiment markant abnehmen und gleichzeitig der Luchsbestand zunimmt oder hoch ist. Eine markante Abnahme der Schalenwildbestände ist dann gegeben, wenn bei Rehen und Gämsen in den Wald dominierten Lebensräumen sowohl die Bestan- des-Indices wie die Fallwildentwicklung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen negativen Trend aufweisen und die Jagdstrecke in dieser Zeit ohne Abschussfreigabe-Einschränkung um einen Drittel abnimmt. Im Wald sollen gleichzeitig keine übermässigen Verbissschäden zu beobachten sein. Dies ist gegeben, wenn die natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen auf mindestens 75% der Waldfläche des Teil-Kompartiments und, wenn der Schutzwaldanteil mehr als 20% beträgt, auf mindestens 90% der Schutzwaldfläche innerhalb des Teil- Kompartiments möglich ist (gemäss Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU).
Ein regulativer Eingriff in den Luchsbestand eines Teil-Kompartiments ist nur möglich, wenn im Vorjahr mindestens drei erfolgreiche Reproduktionen im Teil-Kompartiment nachgewiesen sind. Die maximale Anzahl der zum Abschuss freigegeben Luchse entspricht einem Tier pro im Vorjahr nachgewiesener Reproduktion.
Die Kantone können die Abschusskriterien (Anzahl Nutztier-Risse, Jagdstrecken-Einbusse, Zeitspanne, Schadenperimeter) in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der andern Kantone des Teil- Kompartiments und des BAFU im angemessenen Rahmen den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen.
Sofern eine entsprechende Möglichkeit besteht, sollen die Luchse als prioritäre Massnahme zur Be- standesreduktion eingefangen werden und in andere, noch nicht besiedelte Haupt-Kompartimente der Schweiz oder ins Ausland im Rahmen von entsprechenden Wiederansiedlungsprogrammen ausgesetzt werden (vgl. Kapitel 4.1).
Die Regulations-Abschüsse sind zwischen dem 16. Januar und dem 28. Februar zu tätigen. Die Ab- schussbewilligung kann in begründeten Fällen mit der Zustimmung des BAFU bis maximal 31. März 9
verlängert werden. Abschüsse sind auf die Jungtiere vom laufenden Jahr auszurichten (mindestens die Hälfte der Tiere soll jünger als 12 Monate sein) und unter der Anleitung der kantonalen Jagdverwaltung durchzuführen. Im Vorjahr realisierte Einzeltierabschüsse nach Kap. 4.5 und dokumentierte Wilderei- Fälle sind der Abschussquota anzurechnen. Die Bewilligung für einen Eingriff wird jeweils auf ein Jahr erteilt. Für weitere Eingriffe in den Folgejahren gelten die gleichen Bedingungen wie für den ersten Ein- griff.
Die zuständige kantonale Fachstelle beauftragt Aufsichtsorgane oder Jagdberechtigte mit dem Ab- schuss der Luchse. Wo möglich bevorzugen die Kantone die staatlichen Wildhüterinnen und Wildhüter.
4.7 Kranke und verletzte Luchse, Totfunde
Luchse, die offensichtlich verletzt oder krank sind, können durch die kantonale Wildhut abgeschossen werden (Artikel 8 JSG).
Aufgegriffene verwaiste Jungluchse sollen zu einem geeigneten Zeitpunkt im gleichen Kompartiment wieder in die Population integriert oder für Umsiedlungsprojekte im In- oder Ausland verwendet werden. Falls die Wiedereingliederung aus veterinärmedizinischer Sicht nicht zu empfehlen ist, werden die Jungluchse euthanasiert.
Sämtliche toten Luchse (Fallwild, erlegte Tiere, illegal getötete Tiere) sind umgehend und vollständig zur Diagnose an das Institut für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) einzusenden. Die Kantone entscheiden über die weitere Verwendung der Kadaver.
5 Schlussbestimmungen
Das Konzept und dessen Anhänge werden periodisch überprüft und den neuen Erkenntnissen und Er- fahrungen angepasst.
Datum: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Der Direktor
Bruno Oberle
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Anhang 1 Stand: 2. Juni 2014
Gesetzliche Bestimmungen, relevant für das Luchsmanagement in der Schweiz
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)
Art.78 4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
Art.79 Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhal- tung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der einheimischen wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0)
Art. 1 1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; b. bedrohte Tierarten zu schützen; c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
Art. 7 1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
Art. 8 Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausser- halb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.
Art. 12 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden. 2 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen. 2bis Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt für Umwelt BAFU die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet. 4 Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. 5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere verursacht wird.
Art. 14 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend informiert wird.
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2 Sie regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Ausbil- dung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch. 3 Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraumes. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für Umwelt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutz- be- stimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Ausnahmebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig.
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar
1988 (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01)
Art. 4 1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung: a. ihren Lebensraum beeinträchtigen; b. die Artenvielfalt gefährden; c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen; d. Menschen erheblich gefährden; e. Tierseuchen verbreiten; f. … g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen. 2 Die Kantone geben in ihrem Antrag an: a. die Bestandesgrösse; b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung; c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens; d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung; e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand; f. die Verjüngungssituation im Wald. 3 Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
Art. 10 1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen: a. 80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden. 2 Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens. 3 Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt. 4 Der Bund kann Massnahmen fördern, die in regionalen Projekten getroffen werden, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakalen zu verhüten. 5 Das Bundesamt kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.
Art. 10bis Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über: a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen; b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen; c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen; d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen; e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden; 12
f. die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeitvon Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowiedie vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären, Wölfe oder Luchse; g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen; h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen Umweltberei- chen.
ter Art. 10 1 Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU folgende Massnah- men: a. die Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden; b. den Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen. 2 Sind die Massnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichend oder nicht zweckmässig, so kann das BAFU weitere Massnahmen der Kantone für den Herden- und Bienenschutz fördern. 3 Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen durch die Kantone. Es erlässt dazu eine Richtlinie. 4 Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung. 5 Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, welche die Be- hörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienenschutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkantonale Koordination der Massnahmen beiziehen.
quater Art. 10 1 Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztie- ren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere. 2 Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die: a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist; b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden; c. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung und Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gefördert wird; und d. als Herdenschutzhunde nach Artikel 16 Absatz 3bis Buchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 gemeldet sind.
Art. 11 1 …. 2 Das Bundesamt unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträch- tigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13)
Anhang 2 Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet 1.1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden: a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lär- chenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktion erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind; b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden; c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert; d. Schutthalden und junge Moränen; 13
e. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird; f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen. 1.2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 ( Waldgesetz, WaG; SR 921.0)
Art. 27 Abs. 2 Die Kantone regeln den Wildbestand so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist. Wo dies nicht möglich ist, treffen sie Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.
Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; SR 0.455)
Art. 6 Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungs- massnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicher- zustellen. In Bezug auf diese Arten ist insbesondere zu verbieten: a. jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens; b. … c. das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Auf- zucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in Bezug auf die Ziele dieses Über- einkommens von Bedeutung ist; d. … e. der Besitz von oder der innerstaatliche Handel mit lebenden oder toten Tieren, einschliesslich ausgestopfter Tiere und ohne weiteres erkennbarer Teile dieser Tiere oder ohne weiteres erkenn- barer Erzeugnisse aus diesen Tieren, soweit dies zur Wirksamkeit dieses Artikels beiträgt.
Art. 9 1 Unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Be- stand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen: - zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; - zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum; - im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange; - für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht; - um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in gerin- gen Mengen zu gestatten.
6 Revidierte Resolution No. 2 über den Handlungsspielraum der Artikel 8 und 9 der Berner Konvention .
Antwort des Ständigen Sekretariats der Berner Konvention zum Umgang mit Konflikten verursacht durch 7 Wölfe in der Schweiz im Rahmen der Berner Konvention .
6 https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2196280&SecMode=1&Do cId=1713940&Usage=2 7 http://www.bafu.admin.ch/tiere/09262/09413/12955/index.html?lang=de 14
Anhang 2 Stand: 2. Juni 2014
Haupt-Kompartimente für das Grossraubtiermanagement
Kompartiment Region Betroffene Kantone/Kantonsgebiete
I Jura AG, BE (Jura), BL, BS, GE, JU, NE, SO, VD (Jura)
II Nordostschweiz AI, AR, SG, SH, TG, ZH
III Zentralschweiz BE (Ost), GL, LU, NW, OW, SG (Oberland), SZ, UR, ZG
IV Westschweizeralpen BE (Alpen), FR, VD (Alpen), VS
V Südostschweiz GR, SG (südliches Sarganserland), TI
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Teil-Kompartimente für das Grossraubtiermanagement
Haupt-Kompartiment Teil-K. Region Betroffene Kantone/Kantonsgebiete
I (Jura) Ia Jura Süd GE, NE, VD (Jura)
Ib Jura Nord AG, BE (Jura), BL, BS, JU, SO
II (Nordostschweiz) II Nordostschweiz AI, AR, SG, SH, TG, ZH
III (Zentralschweiz) III a Zentralschweiz West BE (Ost), LU, OW (West)
III b Zentralschweiz Mitte NW, OW (Ost), Uri (West)
III c Zentralschweiz Ost GL, SG (Oberland), SZ, Uri (Ost), ZG
IV (Westschweizeralpen) IV a Simme-Saane BE (Alpen), FR, VD (Alpen)
IV b Berner Oberland Ost BE (Alpen)
IV c Rhone-Nord BE (Alpen), FR, VD (Alpen), VS
IV d Unterwallis-Süd VS
IV e Oberwallis VS
V (Südostschweiz) Va Tessin TI
Vb Misox-Südtessin GR, TI
Vc Surselva GR
Vd Mittelbünden GR, SG (südliches Sarganserland)
Ve Engadin GR
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Konzept Luchs BAFU 2014
Anhang 3 Stand: 2. Juni 2014
Datengrundlage für Eingriffe in den Luchsbestand
Extensives Luchs-Monitoring der Kantone: • Luchs: Sammeln und melden der Zufallsbeobachtungen, Fallwild, Risse an Wild- und Nutztieren 8 und extensives Fotofallenmonitoring im Auftrag der Kantone und im Rahmen der Schadenabklä- rung sowie der Wildhüterumfragen durch die für die nationale Bestandesüberwachung der Luchse zuständigen Institution (zur Zeit KORA). • Rehe, Gämsen, andere Arten: Auswertung der kantonalen Jagdstatistik unter Berücksichtigung der Gebiete mit Luchsvorkommen (Gemeinden, Bezirke, Wildräume etc.). • Wald: Beurteilung der Verjüngungssituation im Rahmen von kantonalen Erhebungen oder von Wald-Wild-Konzepten.
Intensives Luchs-Monitoring von Bund und Kantonen: • Luchs: numerische Angaben zum Luchsbestand aufgrund des intensiven Fotofallenmonitoring (in 9
Zusammenarbeit mit der für die nationale Bestandesüberwachung der Luchse zuständigen Institu- tion (zur Zeit KORA). • Rehe, Gämsen, andere Arten: Systematische Verbreitungs- und Bestandeserhebungen (z.B. 10 Nachttaxation oder Kilometerindex und andere Erhebungsmethoden) und allenfalls populations- dynamische Daten (z.B. Feststellen der Kitz- und Jährlingsrate, Geschlechtsverhältnis und andere Daten). • Wald: Zusätzliche Erhebungen sind nur dann im Eingriffsperimeter notwendig, falls dort keine kan- tonalen Erhebungen zur Verjüngungssituation oder Wald-Wild-Projekte durchgeführt werden.
Entscheidungsgrundlagen des UVEK für Eingriffe in den Luchsbestand (nach Art. 4 Abs. 2 JSV) Das Gesuch der Kantone für Eingriffe zur Reduktion eines Luchsbestandes in einem Teil-Kompartiment muss mindestens folgende Angaben enthalten: • Nennung eines klar definierten Eingriffsperimeters im Teil-Kompartiment; der das ganze Komparti- ment oder einen Kompartimentsteil umfassen kann. • Angaben über den Bestand und die Bestandesentwicklung des Luchses im Teil-Kompartiment Eingriffsperimeter und, falls dieser nur einen Kompartimentsteil umfasst, im restlichen Komparti- ment, während den vorhergehenden Jahren; • Angaben über den Bestand und die Bestandesentwicklung sowie die Jagd- und Fallwildstrecke der Hauptbeutetierarten Rehe und Gämsen, Wintersituationen, Epidemien, veränderten Rahmenbedin- gungen der Jagd (z.B. Freigaben, Anzahl Jäger etc.). und allenfalls anderer Tierarten im Teil- Kompartiment Eingriffsperimeter während den vorhergehenden Jahren; • Angaben über die Schadensentwicklung an Nutztieren und die getroffenen Massnahmen zur Scha- denverhütung im Teil-Kompartiment Eingriffsperimeter während den vorhergehenden Jahren. • Angaben über die Waldentwicklung (Verbiss der Jungbäume, natürliche Verjüngung der Haupt- baumarten etc.) im Teil-Kompartiment Eingriffsperimeter. • Angaben über die Art des geplanten Eingriffs und dessen wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Luchsbestand; • Allenfalls andere Gründe für einen Eingriff.
8 Extensives Fotofallenmonitoring: An gerissenen Tieren (Wild- oder Nutztiere) werden Fotofallen aufgestellt und die Luchse bei der Rückkehr am Riss fotografiert. Diese Erhebungen bilden eine Grundlage für das Intensive Fotofallenmonitoring. 9 Intensives Fotofallenmonitoring: Im Winter werden in einem repräsentativen Referenzgebiet eines Teil-Kompartiments syste- matisch Fotofallen während 60 Tagen an Wechseln etc. aufgestellt und vorbeiziehende Luchse fotografiert. Die Schätzung des Luchsbestandes basiert auf einer Fang -WiederfangStatistik (capture -recapture), wobei auch die Daten des extensiven Fotofal- lenmonitorings mit berücksichtigt werden. 10 Im ganzen Teil -Kompartiment werden Transekte festgelegt. Diese Transekte werden mit Fahrzeug (Nachttaxation) oder zu Fuss (Kilometerindex) kontrolliert. Aufgrund der Anzahl gezählter Tiere und der Länge der Zähllinie wird ein Index berechnet, der Angaben über Bestandestrend liefert. 17
Konzept Luchs BAFU 2014
Anhang 4 Stand: 2. Juni 2014
Zumutbare Herdenschutzmassnahmen (siehe auch Erläuterungen zur Jagdverord- nungsrevision vom 6. November 2013)
Die vom Bund als zumutbar und effizient erachteten Herdenschutzmassnahmen werden in der Jagd- ter quater ver-ordnung (Artikel 10 und 10 ) definiert und in zwei zusätzlichen Richtlinien näher erläutert: (1) Richtlinie zur Herdenschutzplanung und (2) Richtlinie zu Herdenschutzhunden.
Die Kantone planen die Herdenschutzmassnahmen, das BAFU finanziert gewisse Massnahmen voll- ständig oder partiell. Vom landwirtschaftlichen Betriebsleiter und deren Angestellten wird erwartet, dass sie mit der Herdenschutzberatung des Kantons kooperieren. Letztendlich bleibt aber das Ergreifen von entsprechenden Massnahmen zum Herdenschutz freiwillig und im Ermessen des Risikos vor Übergrif- fen durch Grossraubtiere.
Folgende Herdenschutzmassnahmen gelten gemäss den oben genannten Rechtsgrundlagen als zu- 11 mutbar : 12 • Einzäunung der Weiden in der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN-Fläche) In der LN-Fläche sind Nutztiere mittels geeigneten Elektrozäunen (oder elektrisch verstärkten Zäunen) zu schützen, welche die Grossraubtiere vom Untergraben oder Überspringen weitge- hend abhalten. Der geeignete Zaunaufbau, der notwendige Unterhalt und die erforderliche Mi- nimalspannung werden in der Richtlinie Herdenschutzplanung beschrieben. • Adäquate Weideführung und Einsatz von Herdenschutzmassnahmen 13
Im Sömmerungsgebiet kommen oft aufgrund der Topografie und Weiträumigkeit Zäune kaum als Grossraubtierschutz in Frage, sondern höchstens zur Weideführung der Tiere (z.B. Um- triebsweide). Der wirksamste Schutz vor den Grossraubtieren bieten hier Herdenschutzhunde. Wird eine Förderung der Herdenschutzhunde bei deren Haltung und Einsatz durch das BAFU beansprucht, muss deren Einsatz vom Kanton bewilligt werden und es ist die Richtlinie des BAFU einzuhalten. Die Effizienz der Herdenschutzhunde hängt dabei von der Homogenität der Herde und einer einheitlichen Weideführung der Nutztierherde ab. Beim allfälligen Einsatz von Herdenschutzhunden ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem regional verantwortlichen Hundecoach der AGRIDEA zentral. • Weitere Schutzmassnahmen ter Reichen die aufgeführten Massnahmen (gemäss Artikel 10 Absatz 1 JSV) nicht aus oder sind diese nicht zweckmässig, ergreifen die Kantone alternative Massnahmen und beantragen beim BAFU deren Förderung. Grundsätzlich müssen diese alternativ ergriffenen Massnahmen effi- zient sein und vor den Grossraubtieren wirksamen Schutz bieten, beispielsweise können unter bestimmten Bedingungen Nachtpferche im Sömmerungsgebiet wirksamen Schutz bieten. • Eigenverantwortung und konstruktive Mitarbeit Durch eine konstruktive und von Eigenverantwortung geprägte Zusammenarbeit wird das Risi- ko von Grossraubtierschäden verringert.
Vorgehen beim Herdenschutz Die Kantone informieren die Landwirte über die Präsenz von Grossraubtieren und sie beraten diese gemäss den Richtlinien des BAFU zu den möglichen Herdenschutzmassnahmen. Die Landwirte ihrer- seits melden spezifische Beobachtungen und ihren allfälligen Verdacht zur Luchspräsenz der zuständi- gen Stelle des Kantons, z.B. dem zuständigen Wildhüter.
11 Vorbehalten bleibt die Finanzierbarkeit, technische Machbarkeit und Praktizierbarkeit der Herdenschutzmassnahmen (siehe Absatz 4.4) 12 http://www.protectiondestroupeaux.ch/schutz-massnahmen/zaeune/fruehlings-und-herbstweiden/ 13 http://www.protectiondestroupeaux.ch/schutz-massnahmen/herdenschutzhunde/ 18