Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
FJuli
Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen März 2015 zur Anhörung
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Inhaltsverzeichnis Einleitung ............................................................................................................................. 3 1 Grundzüge der Vorlage ............................................................................................. 3
1.1 Grundlagen und Ausgangslage .................................................................................... 3 1.1.1 Gesetzliche Grundlagen .......................................................................................... 3 1.1.2 Grundsätze der BR-Verordnung zur Festlegung der Anwendungsgebiete ............... 4 1.1.3 Das Steuerungsmodell ............................................................................................ 5 1.1.3.1 Definition des Grundperimeters ........................................................................... 5 1.1.3.2 Indikator zur Bestimmung der Regionalentwicklung ............................................. 6 1.1.4 Einbettung des Grundperimeters in die kantonalen Richtpläne................................ 7 1.1.5 Entscheid hinsichtlich Abgrenzungsvariante ............................................................ 8 1.1.5.1 Die vier Abgrenzungsvarianten ............................................................................ 8 1.1.5.2 Empfehlung der Experten .................................................................................... 8 1.1.5.3 Konsultation der Kantone..................................................................................... 8 1.1.5.4 Entwurf der BR-Verordnung ................................................................................. 8 2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikel ................................................................. 10
2.1 Artikel 1...................................................................................................................... 10 2.2 Artikel 2...................................................................................................................... 11 3 Referenzierte Dokumente ........................................................................................ 12 4 Glossar ..................................................................................................................... 13
Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Auswahl und Gewichtung der Teilindikatoren .................................................... 6 Abbildung 2: Grundperimeter - 4 Varianten ............................................................................ 8 Abbildung 3: Resultat Variante 2 - Mittelstädtische, kleinstädtische Zentren mit suburbanem Raum sowie ländliche Zentren (d.h. ohne "weitere" Zentren im ländlichen Raum) ................. 9 Abbildung 4: Resultat Variante 4 - Mittelstädtische, kleinstädtische Zentren mit suburbanem Raum sowie ländliche Zentren und "weitere" Zentren im ländlichen Raum ............................ 9 Abbildung 5: Förderperimeter - Übersicht ............................................................................ 10
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Einleitung Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (Ref. 1)1 hat der Bundesrat im Oktober 2013 eine Reform des Instruments in Auftrag gegeben. Diese soll drei hauptsächliche Stossrichtungen beinhalten: a) die Einfüh- rung einer betragsmässigen Obergrenze; b) die Anpassung der Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der Raumordnungspolitik und c) technische Änderungen, welche die bishe- rigen Erfahrungen aufnehmen. Die Ausführungsbestimmungen der Bundesratsverordnung wurden entsprechend angepasst und parallel zur vorliegenden Anhörung in die Vernehmlas- sung gegeben.
Die Verordnung des Bundesrats hält die Grundsätze für die Definition der Anwendungsge- biete fest und delegiert die Kompetenz zu deren Festlegung an das Departement für Wirt- schaft und Bildung (WBF). Das WBF hat die Anwendungsgebiete nach den neuen Grundsät- zen der Bundesratsverordnung überprüft und die Liste der Gemeinden angepasst.
Mit der vorliegenden Anhörung werden die Kantone eingeladen, die Liste der Gemeinden zu überprüfen. Allfällige Kommentare zu den Grundsätzen, einschliesslich des Grundperimeters oder der Variantenwahl, zur Festlegung der Anwendungsgebiete sind in der Stellungnahme zur Vernehmlassung einzubringen.
Im ersten Teil des vorliegenden Berichts werden nach einer Übersicht der gesetzlichen Grundlagen, die Grundsätze der Bundesratsverordnung zur Festlegung der Anwendungsge- biete sowie die zugrunde liegende Studie dargelegt. Weiter werden die erfolgten Konsulta- tionen der Kantone zur Berücksichtigung der kantonalen geographischen Entwicklungsstra- tegien und Auswahl der Abgrenzungsvarianten erläutert. Der zweite Teil beinhaltet Erläuterungen zu den Anwendungsgebieten je Kanton.
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Grundlagen und Ausgangslage
1.1.1 Gesetzliche Grundlagen
Gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung2 kann der Bund nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0, nachfolgend BRP, Ref. 2) «für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gewähren».
Die Anwendungsbestimmungen- und -gebiete waren bisher in zwei Verordnungen festgelegt: Verordnung des Bundesrates vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022, nachfolgend BR- Verordnung, Ref. 3). Verordnung des WBF vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwen- dungsgebiete für Steuererleichterungen3 (SR 901.022.1, nachfolgend WBF- Verordnung zum Perimeter, Ref. 4).
1 B, S, S. in Zusammenarbeit mit IRENE, "Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpoli- tik", Veröffentlichung im Oktober 2013. Dieser Bericht ist auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Berich- te", abrufbar: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de 2 Artikel 103 Strukturpolitik "Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nöti- genfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen".
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Das BRP (Artikel 12 Absatz 3) betraut den Bundesrat mit der Aufgabe, "nach Konsultation der Kantone die Gebiete festzulegen, in denen Unternehmen von diesen Erleichterungen profitieren können". Die BR-Verordnung delegiert die Kompetenz zur Abgrenzung der An- wendungsgebiete an das WBF. Dieses legt nach Artikel 3 Absatz 3 der totalrevidierten BR- Verordnung "die Gemeinden, die zu den Anwendungsgebieten gehören, nach Anhörung der Kantone fest". Das WBF erarbeitet einen Abgrenzungsvorschlag der sowohl die raumplane- rische Dimension als auch strukturelle Faktoren und arbeitsmarktspezifische Kriterien im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a. und b. der totalrevidierten BR-Verordnung be- rücksichtigt. Artikel 3 wird in den Kapitel 1.1.2. und 1.1.3. näher erläutert.
Der Abgrenzungsvorschlag wird hiermit den Kantonen zur Anhörung vorgelegt gemäss Arti- kel 12 Absatz 3 BRP. Die detaillierte Liste der Fördergebiete je Kanton wird in Artikel 1 der WBF-Verordnung zum Perimeter aufgenommen.
1.1.2 Grundsätze der BR-Verordnung zur Festlegung der Anwendungsgebiete
Nach dem Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2013 sollen die Anwendungsgebiete in Zukunft neben der Strukturschwäche auch die Raumordnungspolitik berücksichtigen. Die Grundsätze zur Festlegung der Anwendungsgebiete nach Artikel 3 der BR-Verordnung wur- den entsprechend angepasst (vgl. Vernehmlassungsunterlagen, Erläuternder Bericht, Kapitel
1.9.2 und 2.1.3, Ref. 5).
Die Abgrenzung der Anwendungsgebiete nach Artikel 3 Absatz 1 basiert auf einem zweistu- figen Verfahren: Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. werden zuerst die Gemeinden, die für die Fest- legung der Anwendungsgebiete in Frage kommen, definiert (nachfolgend bezeichnet als Grundperimeter). Entsprechend den Zielen der Regionalpolitik und der Raumord- nungspolitik des Bundes und der Kantone umfasst der Grundperimeter die mittel- und kleinstädtischen Zentren und deren suburbanen Gemeinden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 1), die ländlichen Zentren (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 2) sowie - abhängig von der Variantenwahl - die kleineren, weniger urbanen Zentren, die dennoch eine Zentrumsfunktion wahrnehmen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Zif- fer 3, nachfolgend bezeichnet als "weitere" Zentren im ländlichen Raum). Metropolitane und grossstädtische Zentren, die nach bisherigem Artikel 3 Absatz 2 aufgrund ihrer Zentralität von den Anwendungsgebieten ausgeschlossen sind, sowie Regionen, welche aus raumplanerischer Sicht nicht im Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung stehen, sind a priori ausgeschlossen und stehen für die Festlegung der Anwendungsgebiete nicht zur Verfügung. Nach Absatz 1 Buchstabe b. sind die Anwendungsgebiete die Regionen und Ge- meinden nach Buchstabe a. die "hinsichtlich der Arbeitslosigkeit, des Einkommens, der Wirtschaft und der Bevölkerung zu den strukturschwächsten Gebieten der Schweiz gehören."
Die nach Absatz 1 festgelegten Anwendungsgebiete umfassen wie bisher höchstens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung (vgl. Artikel 3 Absatz 2).
3 Neuer Titel: Verordnung des WBF über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichte- rungen gehörenden Gemeinden.
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1.1.3 Das Steuerungsmodell
Die Studie "Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rahmen der NRP"4 (nachfolgend Prospektiv-Studie zum Perimeter, Ref. 6) bildet die Grundlage für die Festlegung der Anwendungsgebiete nach Artikel 3 der BR-Verordnung. In diesem Bericht werden gestützt auf die Definitionen im Raumkonzept Schweiz und nach Umfrage bei den Kantonen sowohl der Grundperimeter mit allen potentiell abdeckbaren Gemeinden als auch der Strukturschwächeindikator definiert.
1.1.3.1 Definition des Grundperimeters
Die Experten kommen zum Schluss, dass es auf der bisherigen Grundlage der Mobilité- Spatiale-Regionen (MS-Regionen) unmöglich ist, die Festlegung der Anwendungsgebiete mit den raumpolitischen Zielsetzungen in Einklang zu bringen. Die Experten empfehlen eine alternative Grundlage, welche das Raumkonzept Schweiz (Ref. 75) mit den entsprechenden funktionalen Räumen und Zentren berücksichtigt. Das Raum- konzept wurde vom Bundesrat, der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), dem Schwei- zerischen Städteverband (SSV) und dem Schweizerischen Gemeindeverband (SGV) als po- litischer Orientierungsrahmen verabschiedet. Im Sinne der Beschränkung des Siedlungswachstums zielt das Raumkonzept in erster Linie auf die Verdichtung in den urba- nen und suburbanen Räumen. Ausserhalb der Agglomerationen, im periurbanen Raum, soll die Entwicklung auf die regionalen und ländlichen Zentren gelenkt werden. Gemäss dem Raumkonzept ("Strategie 2") soll sich die wirtschaftliche Entwicklung daher vornehmlich in den folgenden Räumen abspielen: - Urbaner und suburbaner Raum; - Klein- mittelstädtische Zentren, ländliche Zentren; - Metropolitane und grossstädtische Zentren. Die bisherige BR-Verordnung (Artikel 3, Absatz 26) schliesst als örtlichen Wirkungsbereich eine Reihe von Gebieten aufgrund ihrer hohen Zentralität a priori aus. Für die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik stehen also in erster Linie die klein- und mittelstädtischen sowie die ländlichen Zentren als Untersuchungs- raum im Fokus. Diese werden vom ARE aufgrund der Bevölkerungs- und Beschäftigtenzah- len sowie der Distanz zum nächsten Zentrum definiert (vgl. Artikel 2 der revidierten BR- Verordnung). Neben den im Raumkonzept definierten "ländlichen Zentren" weist das ARE zusätzlich eine Kategorie von sogenannten "weiteren" Zentren im ländlichen Raum aus. Die- se Kategorie umfasst die kleineren, weniger urbanen Gemeinden, welche dennoch eine Zen- trumsfunktion einnehmen.
Neben den Zentren stehen aus Sicht der Raumentwicklung zusätzlich die suburbanen Räu- me als Entwicklungs- und Verdichtungsraum im Fokus. Es sind dies Gemeinden, die ein mit- tel- oder kleinstädtisches Zentrum umgeben, an den urbanen Raum angrenzen und mit dem Zentrum in einer engen funktionalen Beziehung stehen. Aufgrund der tendenziell höheren Raumknappheit in den Zentren ist davon auszugehen, dass ein grosser Anteil von zen- trumsbezogenen wirtschaftlichen Entwicklungsprozessen in suburbanen Räumen stattfindet. Entsprechend den Zielen der Regionalpolitik sowie der Raumordnungspolitik stehen für die
4 Credit Suisse Economic Research, "Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rah- men der NRP", Juli 2014. Veröffentlichung im Februar 2015 auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Be- richte": http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de 5 Raumkonzept Schweiz, Überarbeitete Fassung 20.12.2012, Bundesamt für Raumentwicklung. Dieses Kon- zept ist auf der Internetseite des ARE unter dem Thema "Raumordnung und Raumplanung" veröffentlicht: http://www.are.admin.ch 6 "Gebiete, deren Volkseinkommen deutlich über dem Landesmittel liegt oder die aufgrund ihrer hohen Zentrali- tät ein besonderes Entwicklungspotenzial aufweisen, können vom WBF nicht als Anwendungsgebiete festge- legt werden".
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Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen folgende Gebietskategorien (Grundperimeter) zur Verfügung: - Mittelstädtische Zentren sowie deren suburbane Räume; - Kleinstädtische Zentren sowie deren suburbane Räume; - ländliche Zentren; - „Weitere“ Zentren im ländlichen Raum.
1.1.3.2 Indikator zur Bestimmung der Regionalentwicklung
Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik sollen sich wie bisher auf Regionen beschränken, welche in Bezug auf ihre wirtschaftliche Struktur schwächer als andere Regio- nen zu bezeichnen sind und insgesamt 10% der Schweizer Bevölkerung umfassen.
Zur Bestimmung der Anwendungsgebiete haben die Experten die Teilindikatoren des bishe- rigen Modells zur Berechnung der Strukturschwäche aus den Bereichen "Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung" sowie "Arbeitslosigkeit und Einkommenssituation" überprüft und auf neue Betrachtungszeitpunkte gebracht. Die Gewichtungen wurden ebenfalls überprüft und teils angepasst.
Zusätzliche Indikatoren als mögliche Erweiterungen des bisherigen Modells wurden in Erwä- gung gezogen. Die einzelnen Indikatoren sowie ihre Vor- und Nachteile als Indikator für die Regionalentwicklung werden in der Prospektiv-Studie zum Perimeter (Abbildung 13, Seite 20) näher erläutert. Einige vorgeschlagene Teilindikatoren wurden aufgrund von Über- schneidungen mit anderen Variablen, Vorbehalten seitens der eingesetzten Expertengruppe des Bundes gegenüber der Unabhängigkeit der verwendeten Erhebungs- und Berech- nungsmethode wieder verworfen. Der Teilindikator "Verhältnis Beschäftigte zur Bevölkerung" wurde neu hinzugefügt; jener der "Entwicklung der Arbeitslosenquote" hingegen entfernt. Die einzelnen Teilindikatoren, Betrachtungszeitpunkte und Gewichtungen im Vergleich zu den bisherigen Indikatoren sind in Abbildung 1 dargestellt. Abbildung 1: Auswahl und Gewichtung der Teilindikatoren Einfluss auf Thema Teilindikator 2007 2010 2014 Quelle Strukturschwäche Zeitraum Gewichtung Zeitraum Gewichtung Zeitraum Gewichtung Bevölkerungsentwicklung Bevölkerungswachstum Negativ 1995-2005 10% 1998-2008 10% 2002-2012 5% BFS Entwicklung Alterslastquotient Positiv 1990-2000 5% 1990-2000 5% 2000-2012 5% BFS Migrationsquote Negativ 1995-2005 10% 1998-2008 10% 2000-2012 10% BFS Wirtschaftsentwicklung Beschäftigungsentwicklung Negativ 1995-2005 20% 1998-2008 20% (*) 20% BFS 1998-2008 Bruttowertschöpfung Negativ 2004 10% 2007 10% 2011 10% CS Rate der Neugründungen Negativ 1999-2004 10% 2002-2007 10% 2002-2011 5% BFS Verhältnis Beschäftigte zur Bevölkerung Negativ n.v. n.v. 2011 15% BFS Einkommenssituation Reineinkommen pro Kopf Negativ 2003 10% 2004-2006 10% 2009-2010 15% ESTV Entwicklung Reineinkommen Negativ 1997/98-2003 10% 1997/2000-2004/2006 10% 2000/2001-2009/2010 10% ESTV Arbeitslosigkeit Arbeitslosenquote Durchschnitt Positiv 2001-2005 5% 2005-2009 5% Mittelwert 2000-2013 5% SECO Entwicklung der Arbeitslosenquote Positiv 1995/2000-2000/2005 10% 2000/2002-2005/2009 10% - SECO Summe 100% 100% 100%
Quelle: Credit Suisse Economic Research Bemerkungen (1) Strukturschwäche-Indikator nach Credit Suisse Economic Research, "Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Beurteilung und Revision der Abgrenzungskriterien, Mai 2007. Dieser Bericht ist auf der Internetseite des SECO abrufbar, rechts unter "Archiv": http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de (2) Strukturschwäche-Indikator nach Credit Suisse Economic Research, "Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Aktualisierung der Indikatoren für die regionale Abgrenzung, April 2010. Dieser Bericht ist auf der Internetseite des SECO abrufbar, rechts unter "Archiv": http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de (3) Strukturschwäche-Indikator nach Credit Suisse Economic Research, "Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rahmen der NRP", Juli 2014. Veröffentlichung im Februar 2015 auf der Internet- seite des SECO, rechts unter "Berichte": http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de (4) Die neue Definition der Beschäftigten seit 2011 (Kriterium AHV-Pflicht anstelle von Minimal- Beschäftigungsgrad) verunmöglicht den Vergleich mit früheren Erhebungen auf desaggregierter Stufe (z.B.
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Gemeinden). Aus diesem Grund wird die Beschäftigungsentwicklung auf Basis der Betriebszählung bis 2008 betrachtet.
Mit Ausnahme der Bruttowertschöpfung pro Beschäftigten stammen alle Teilindikatoren di- rekt aus der amtlichen Statistik. Die Variable Bruttowertschöpfung pro Beschäftigten bringt die Strukturschwäche der ansässigen Branchen zum Ausdruck und beeinflusst den Struktur- schwäche-Indikator mit zehn Prozentpunkten. Strukturschwache Gemeinden sind von wert- schöpfungsarmen Branchen geprägt, etwa von der Landwirtschaft. Dem gegenüber stehen strukturstarke Gemeinden, die hochproduktive Branchen beherbergen, etwa Rohstoffhandel oder Finanz- und Versicherungsdienstleistungen. Seit Dezember 2012 sind aus der öffentli- chen Statistik für die Jahre 2008 bis 2010 Werte des Bruttoinlandprodukts auf Kantonsebene verfügbar. Mit der Betriebszählung 2008 liesse sich ein kantonales BIP pro Beschäftigten be- rechnen. Aufgrund der teilweise beträchtlichen Heterogenität der Kantone ist die Verwen- dung dieser Werte für den hier betrachteten Indikator der Strukturschwäche nicht zielfüh- rend, da Werte auf regionaler, bzw. Gemeindestufe benötigt werden. Aus diesem Grund wird auf die von Credit Suisse Economic Research entwickelte Methode der regionalen Brutto- wertschöpfung pro Beschäftigten zurückgegriffen. Diese Masszahl basiert auf den kantona- len BIP- bzw. Wertschöpfungszahlen und einer Kombination von weiteren öffentlichen Stati- stiken (u.a. Produktionskonto der Branchen, Eidgenössische Betriebszählung/STATENT) und vermag die Produktivität auf die Ebene der Regionen und Gemeinden herunterzubre- chen. Wie in der Vergangenheit werden die Teilindikatoren auf Basis des Schweizer Durchschnitts sowie der Standardabweichung auf Ebene der Schweizer Gemeinden standardisiert. An- schliessend werden die Teilindikatoren mit dem Gewichtungsfaktor multipliziert und zum Ge- samtindikator der Regionalentwicklung summiert. Dieser stellt das Ranking dar, auf dessen Basis die Abgrenzung der Anwendungsgebiete erstellt wird. Die Anwendungsgebiete umfas- sen die strukturschwächsten Gebiete des Grundperimeters, welche aufkumuliert, 10% der Schweizer Bevölkerung abdecken.
1.1.4 Einbettung des Grundperimeters in die kantonalen Richtpläne
Auf Basis der vom ARE erstellten Kategorisierung der Gemeinden nach raumentwicklungs- politischen Kriterien wurde von der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) im Dezember 2012 eine Umfrage bei den Kantonen durgeführt. Ziel der Umfrage war es, die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Zentrendefinition mit den kantonalen Richtplänen zu prüfen. Die VDK hat von allen 26 Kantonen Antworten erhalten und diese anschliessend an das SECO weitergeleitet. Auf Basis der Rückmeldungen der Kantone wurden die Gebietsde- finitionen vom Evaluator in Rücksprache mit dem SECO angepasst. Damit konnten die durch die kantonalen Richtpläne und deren geographischen Schwerpunkte notwendigen Anpas- sungen in den Grundperimeter eingepflegt werden. Das Raumkonzept wurde so den lokalen und z.T. kleinräumlichen Gegebenheiten spezifisch mit Blick auf das Instrument der Steuer- erleichterungen angepasst. Somit beinhaltet jegliche Variante der Anwendungsgebiete aus- schliesslich Gebiete, welche seitens der Kantone zur Intensivierung der wirtschaftlichen Akti- vitäten bezeichnet wurden.
Die Rückmeldungen bzw. Änderungsanträge der Kantone lassen sich wie folgt kategorisie- ren: a) Ein-, bzw. Ausschluss von einzelnen "weiteren" Zentren im ländlichen Raum. b) Ein-, bzw. Ausschluss von einzelnen suburbanen Gemeinden.
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1.1.5 Entscheid hinsichtlich Abgrenzungsvariante
1.1.5.1 Die vier Abgrenzungsvarianten
Entsprechend der für die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen zur Verfügung stehenden Gebietskategorien (vgl. Definition des Grundperimeters, Kapitel 1.1.3.1) haben die Experten vier Varianten des Grundperimeters erstellt, je nachdem ob, nebst den mittel-, kleinstädtischen und ländlichen Zentren, auch die "weiteren" Zentren im ländlichen Raum sowie die suburbanen Räume der mittel- und kleinstädtischen Zentren ein- geschlossen werden (vgl. Abbildung 2). Aus Sicht der Raumordnungspolitik sind alle vier Va- rianten mögliche Grundperimeter. Das Raumkonzept betrachtet die entsprechenden Flächen als Wachstumszonen.
Abbildung 2: Grundperimeter - 4 Varianten ohne "weitere" Zentren im mit "weiteren" Zentren im ländlichen Raum ländlichen Raum" ohne suburbane Räume Variante 1 Variante 3 mit suburbanen Räumen Variante 2 Variante 4
Bemerkung: Varianten 1 und 3 werden für die Erarbeitung der Reform nicht mehr berücksichtigt. Quelle: Credit Suisse Economic Research, Prospektiv-Studie zum Perimeter
1.1.5.2 Empfehlung der Experten
Um eine erhöhte Flexibilität sowie die Verfügbarkeit von Flächen bei flächenwirksamen An- siedlungen sicherzustellen, empfehlen die Experten, die suburbanen Räume der regionalen Zentren und die "weiteren" Zentren im ländlichen Raum (Variante 4) in den Untersuchungs- raum für die Festlegung der Anwendungsgebiete einzubeziehen.
1.1.5.3 Konsultation der Kantone
Anlässlich der von der VDK im Sommer 2013 durchgeführten Konsultation begrüsste eine Mehrheit der Kantone die Empfehlung des Evaluators für eine Abgrenzung der Anwen- dungsgebiete gemäss Variante 4. Diese wurde auch von der vom Bund für die Erarbeitung der Reform eingesetzten Expertengruppe unterstützt. Bei den Vorarbeiten und Diskussionen im Rahmen der Begleitgruppe der Evaluation zeichneten sich aber beide Varianten mit sub- urbanen Räumen (Varianten 2 und 4) als mögliche Grundlage für die Abgrenzung ab.
1.1.5.4 Entwurf der BR-Verordnung
Aufgrund der Haltung der Kantone und der Expertengruppe wurden die Varianten ohne sub- urbane Räume (Varianten 1 und 3) für die Erarbeitung der Verordnungsanpassungen nicht mehr berücksichtig. Die Varianten 2 und 47 sind im Entwurf der BR-Verordnung abgebildet und werden in der Vernehmlassung zur Auswahl vorgelegt. Sie unterscheiden sich durch den Einschluss oder den Ausschluss der "weiteren" Zentren im ländlichen Raum. Die ent- sprechenden Gemeindelisten sind im Entwurf der WBF-Verordnung zum Perimeter aufge- führt. Die Karten mit den Zentren beider zur Auswahl stehenden Varianten der Anwendungs- gebiete sind in Abbildung 3 und Abbildung 4 dargestellt.
7 Die Merkmale der Varianten 2 und 4 sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile bezüglich der Eignung als Grundperimeter für die Analyse der Strukturschwäche sind in der Prospektiv-Studie zum Perimeter dargelegt (Kapitel 4.4, Seite 13).
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Abbildung 3: Resultat Variante 2 - Mittelstädtische, kleinstädtische Zentren mit suburbanem Raum sowie ländliche Zentren (d.h. ohne "weitere" Zentren im ländlichen Raum)
Quelle: Credit Suisse Economic Research, Prospektiv-Studie zum Perimeter
Abbildung 4: Resultat Variante 4 - Mittelstädtische, kleinstädtische Zentren mit suburbanem Raum sowie ländliche Zentren und "weitere" Zentren im ländlichen Raum
Quelle: Credit Suisse Economic Research, Prospektiv-Studie zum Perimeter
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikel
Entsprechend den in der Vernehmlassung zur Auswahl stehenden Varianten für den Grund- perimeter (Varianten 2 und 4), beinhalten die Anhörungsunterlagen zwei Entwürfe der WBF- Verordnung zum Perimeter: a. WBF-Verordnung zum Perimeter / Variante 2, welche die "weiteren" Zentren im länd- lichen Raum ausschliesst; b. WBF-Verordnung zum Perimeter / Variante 4, welche die "weiteren" Zentren im länd- lichen Raum einschliesst.
2.1 Artikel 1
Artikel 1 führt die Liste der Gemeinden des Förderperimeters, alphabetisch, je Kanton auf. Die vorgeschlagenen Abgrenzungsvarianten betrachten die strukturschwächsten Gebiete, welche aufkumuliert 10% der Schweizer Bevölkerung umfassen. Abbildung 5: Förderperimeter - Übersicht
Quelle: Credit Suisse Economic Research, Prospektiv-Studie zum Perimeter
Je nach Variante des Grundperimeters (vgl. Abbildung 5) resultieren für den Förderperimeter total 135 (Variante 2), bzw. 158 Gemeinden (Variante 4). Diese liegen in 18, bzw. 19 Kanto- ne. Die Zentren in den Kantonen Basel-Stadt und Genf werden wie bisher bereits im Grund- perimeter aufgrund ihres grossstädtischen Charakters ausgeschlossen. Die Analyse der Strukturschwäche führt in beiden Varianten zum Ausscheiden der Kantone Schwyz, Obwal- den, Nidwalden, Zug und Schaffhausen (auch bisher nicht dabei) aufgrund ihrer Strukturstär- ke. Bei der Variante 2 scheidet zusätzlich der Kanton Appenzell Innerrhoden (ebenfalls wie bisher) aus dem Förderperimeter aus.
Die Anzahl der abgedeckten Kantone ist bei beiden Varianten grösser als im Status quo. (18, bzw. 19 gegen 11 im Status quo). Zu den bisherigen Kantonen mit Gebieten im Perimeter (BE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SO, TI, UR und VS) kommen neu die Kantone AG, AR (und AI bei Variante 4), BL, FR, TG, VD und ZH hinzu.
Der Förderperimeter umfasst wie bisher 10% der Schweizer Bevölkerung. Im Vergleich zur heutigen Abgrenzung ist die Anzahl der Gemeinden im Perimeter deutlich geringer (ca. 633 im Status quo). Die neue Definition des Grundperimeters zielt auf Zentren und damit tenden- ziell grössere Gemeinden ab. Die eher kleineren, ländlichen und gebirgigen Gemeinden, die einen Grossteil des heutigen Perimeters ausmachen, sind mit der neuen Abgrenzungsme- thodik a priori vom Grundperimeter ausgeschlossen, da sie aus raumplanerischer Sicht nicht im Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung stehen.
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2.2 Artikel 2
Die WBF-Verordnung zum Perimeter soll zusammen mit der BR-Verordnung und der neuen noch zu erarbeitenden WBF-Anwendungsverordnung (vgl. Vernehmlassungsunterlagen, Er- läuternder Bericht, Kapitel 1.9.1) voraussichtlich am 1. Juli 2016 in Kraft treten.
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3 Referenzierte Dokumente
Ref. Nr. Titel, Version, Datum Ref. 1 Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik", B, S, S. in Zusam- menarbeit mit IRENE, Veröffentlichung Oktober 2013. Dieser Bericht ist auf der Internetseite des SECO abrufbar, rechts unter "Berichte": http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de Ref. 2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) Ref. 3 Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) Ref. 4 Verordnung vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsgebiete (SR 901.022.1) Neu: Verordnung über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichte- rungen gehörenden Gemeinden Ref. 5 Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichte- rungen im Rahmen der Regionalpolitik, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Abrufbar auf folgender Internetseite: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html Ref. 6 Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpoli- tik, Credit Suisse Economic Research. Veröffentlichung im Februar 2015 auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Berichte": http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de Ref. 7 Raumkonzept Schweiz, Überarbeitete Fassung 20.12.2012, Bundesamt für Raumentwick- lung. Dieses Konzept ist auf der Internetseite des ARE unter dem Thema "Raumordnung und Raumplanung" veröffentlicht: http://www.are.admin.ch
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4 Glossar
Abkürzung Bedeutung ARE Bundesamt für Raumentwicklung BRP Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) BR-Verordnung Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) KdK Konferenz der Kantonsregierungen NRP Neue Regionalpolitik SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SGV Schweizerischer Gemeindeverband SSV Schweizerischer Städteverband VDK Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftdirektoren WBF Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF- Neue, zu erarbeitende, Verordnung des WBF (die Anwendungsrichtlinien ersetzend) Anwendungsver- ordnung WBF-Verordnung Verordnung vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsgebiete (SR zum Perimeter 901.022.1) Neuer Titel: Verordnung über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuer- erleichterungen gehörenden Gemeinden
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