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Parlamentarische Initiative Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates

vom 17. November 2015

2015–...... 1

Übersicht

Für die Nutzung des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes werden seit 2006 Auktionen durchgeführt. Gemäss Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG)1 haben bei diesen Auktionen Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Stromlieferungen an grundversorgte Endverbraucher und aus erneuerbaren Energien Vorrang. Der Bundesrat hat in den Ausführungsbestimmungen das Verfahren präzisiert, welches bei Vorrängen für grundversorgte Endverbraucher zu beachten ist. Im Jahr 2014 haben erstmals Elektrizitätsversorger und Kraftwerke den Vorrang für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eingefordert. Die Frage, ob ein solcher Vorrang begründet ist, ist noch nicht rechtskräftig beurteilt worden. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat beschlossen, eine Änderung der bisherigen Regelung für Vorränge auszuarbeiten. Neu sollen nur noch die Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken Vorrang haben. Der Verweis auf Artikel 13 Absatz 3 StromVG, wonach Stromlieferungen an grundversorgte Endverbraucher und aus erneuerbaren Energien Vorrang haben, wird gestrichen. Die Kommission stimmte dem Vorentwurf am 17. November 2015 ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung zu.

1 SR 734.7

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) beschloss am 29. April 2015 ohne Gegenstimme mit zwei Enthaltungen, eine Änderung des StromVG auszuarbeiten. Ziel der Änderung ist die Anpassung der gesetzlichen Vorrangregelung von Stromlieferungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz an die momentan bestehende Situation. Die UREK-S reichte zu diesem Zweck eine parlamentarische Initiative ein. Der Beschluss der Kommission wurde ihrer Schwesterkommission des Nationalrates (UREK-N) gemäss Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)2 vorgelegt. Diese befasste sich an ihrer Sitzung vom 22. Juni 2015 mit diesem Initiativanliegen und stimmte dem Beschluss der Kommission ohne Gegenstimme bei vier Enthaltungen zu, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Die UREK-S arbeitete in der Folge einen Gesetzesvorentwurf aus. Sie wurde dabei vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt. Am 17. November 2015 stimmte die Kommission dem Vorentwurf ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung zu und schickte ihn in die Vernehmlassung.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Grenzüberschreitende Kapazität und Auktionen

Die grenzüberschreitende Kapazität des Übertragungsnetzes ist physikalisch bedingt begrenzt. Dies limitiert die Möglichkeit, Elektrizität zu importieren und exportieren. Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität – treten also Engpässe auf –, führt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid Auktionen durch (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Die benachbarten Übertragungsnetzbetreiber legen gemeinsam fest, welcher Anteil der physikalischen Kapazität genutzt werden darf, damit das Netz nicht überlastet wird. Diese verfügbare Kapazität wird mittels verschiedener Produkte (Jahres-, Monats-, Tagesprodukte) im Auftrag der Übertragungsnetzbetreiber auf einer gemeinsamen Auktionsplattform (Capacity Allocation Service Company; CASC.EU) versteigert. Von den Auktionen ausgenommen und vorrangberechtigt sind gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG erstens Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen (sogenannte Langfristverträge), die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden. Es handelt sich dabei insbesondere um Verträge, mit welchen die Schweizer Stromwirtschaft die Beteiligung und Bezugsrechte an ausländischen Kraftwerken geregelt hat. Diese Vorränge werden seit der Einführung der Auktionen 2006 tatsächlich gewährt. Zweitens besteht für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und aus erneuerbaren Energien gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG in Verbindung

2 SR 171.10

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mit Artikel 13 Absatz 3 StromVG je Vorrang. Solche Vorränge wurden in den ersten Jahren seit der Einführung der Auktionen weder beantragt noch gewährt. Im Jahr 2014 haben nun erstmals Elektrizitätsversorger und Kraftwerke diese Vorränge eingefordert. Aus Gründen der praktischen Umsetzung hat der Bundesrat mit Artikel 20 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)3 die Voraussetzungen konkretisiert, welche bei Vorrängen für grundversorgte Endverbraucher zu beachten sind. Der Importeur muss nachweisen, dass er ohne die Importe die Lieferpflicht nicht erfüllen kann, und dass nicht gleichzeitig Lieferungen an Dritte im Ausland angemeldet sind. Die Frage, ob diese Verordnungsbestimmung gesetzeskonform und ein solcher Vorrang begründet ist, ist noch nicht rechtskräftig beurteilt worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Gesuche um Vorrang für die Belieferung von grundversorgten Endverbrauchern und für Lieferungen aus erneuerbaren Energien folgen. Die tendenziell günstigeren Strompreise in Deutschland, Frankreich und Österreich machen den Import von Strom attraktiv. Wird im Laufe des hängigen Rechtsverfahrens festgestellt, dass voraussetzungslos Vorränge für Stromlieferungen an grundversorge Endverbraucher und für Lieferungen aus erneuerbaren Energien zu gewähren sind, müssten zur Gewährleistung der Netzstabilität zusätzliche Massnahmen getroffen werden. Ohne solche Massnahmen könnten Netzüberlastungen nicht ausgeschlossen werden, welche die Systemstabilität und im Ergebnis die Versorgungssicherheit in der Schweiz gefährden. Die Handhabung der grenzüberschreitenden Kapazitäten ist international abzustimmen. Die in der Schweiz geltenden Vorränge können nicht unilateral durchgesetzt werden. So werden beispielsweise Vorränge für internationale Lieferverträge gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG von Frankreich akzeptiert, von Italien jedoch nicht. Seit dem 1. Januar 2015 können an der Grenze zu Deutschland keine Vorränge mehr geltend gemacht werden, nachdem die deutschen Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH und Amprion GmbH das Kooperationsabkommen mit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid gekündigt haben. Die Vorränge insgesamt sind Gegenstand der Verhandlungen zu einem Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU.

2.2 Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorränge

2.2.1 Langfristverträge

Stromlieferungen aus internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, haben vor den Auktionen Vorrang. Der Vorrang dieser Bezugs- und Lieferverträge findet seine Begründung in der Rechtssicherheit. Parteien, die zu einem Zeitpunkt Verträge abgeschlossen haben, als noch niemand daran denken musste, dass die grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten eines Tages versteigert werden könnten, sollen in ihrem Vertrauen auf die Geltung des Vertrages nicht getäuscht werden (vgl. Amtliches Bulletin des Ständerates 2006, S. 847).

3 SR 734.71

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Das Datum des 31. Oktobers 2002 wurde deshalb gewählt, weil die EU-Regulatoren am Florenz-Forum im November 2002 beschlossen hatten, die Kapazitäten mit marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuzuteilen. Nach diesem Datum haben die Parteien Langfristverträge in Kenntnis des kommenden Auktionssystems abgeschlossen. Eine Vorrangstellung aus Gründen der Rechtssicherheit lässt sich nach diesem Datum nicht mehr rechtfertigen (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz [04.083], S. 1638).

2.2.2 Grundversorgte Endverbraucher

Der Gesetzgeber hat den Vorrang für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher eingeführt, weil inländische Kleinbezüger eine Liefergarantie (Art. 6 Abs. 1 StromVG) ihres Elektrizitätsversorgungsunternehmens geniessen (AB SR 2006, S. 847). In den vorberatenden Kommissionen im Parlament in den Jahren 2005 und 2006 zum Geschäft über die Änderung des Elektrizitäts- und Stromversorgungsgesetzes wurde der Vorrang von Artikel 13 Absatz 3 StromVG mit der Lieferpflicht des Netzbetreibers begründet. Bei der Diskussion um den Vorrang im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz wurde ebenfalls mit der Lieferpflicht argumentiert. Es war jedoch nicht die Rede davon, dass die Vorränge grundsätzlich für alle grundversorgten Endverbraucher geltend gemacht werden können. Man ging damals von der theoretischen Möglichkeit aus, dass nicht mehr genügend Strom vorhanden sein könnte. Damit der Netzbetreiber seinen Versorgungsauftrag jederzeit erfüllen kann, sollte er einen Vorrang auf dem Übertragungsnetz haben, wenn er den Strom importieren muss. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass die Priorisierung so restriktiv wie möglich gehandhabt werden soll. Bei der praktischen Anwendung gehe es nicht um die Versorgungssicherheit im physikalischen Sinn, sondern ausschliesslich um den Strompreis. Wer einen Vorrang erhält, hat dadurch auf dem Strommarkt einen wirtschaftlichen Vorteil.

2.2.3 Erneuerbare Energien

Die erneuerbaren Energien sollen gemäss Energiegesetz gefördert werden, darum räumte ihnen der Gesetzgeber einen Vorrang ein. In der Debatte im Parlament ging es vor allem um Exportlieferungen, insbesondere aus Wasserkraft. Die Kommissionen befürworteten, dass für Exporte aus erneuerbaren Energien keine Auktionen durchgeführt werden sollen. Diese Regelung sei für die einheimische Wasserkraft wichtig und die inländische Wasserkraft solle im Netz grundsätzlich Vorrang haben. Darunter falle auch der aus Grenzgewässern gewonnene Strom. Verwiesen wurde u.a. auf die Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zwischen Italien und der Schweiz über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei. Der Strom aus diesen Kraftwerken werde gemäss Vertrag wie in Italien produzierter Strom behandelt und solle daher keinen fiskalischen und handelspolitischen Schranken unterworfen sein (AB SR 2006, S. 847).

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2.3 Potenzielle Auswirkungen bei tatsächlicher

Gewährung der Vorränge Die weitere Gewährung der Vorränge für Langfristverträge ist politisch zwar nicht unbestritten, bietet operativ aber keine Schwierigkeiten. Die dazu notwendigen Prozeduren sind etabliert und international abgestimmt. Die Weiterführung dieser Regelung ist Teil der Verhandlungen mit der EU zu einem Stromabkommen. Der potenzielle Bedarf für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher überschreitet die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität insbesondere im Winterhalbjahr, wenn der Strom knapp ist und die Grosshandelspreise in Frankreich und Deutschland niedriger sind als in der Schweiz. Der jährliche Strombedarf der Schweiz beträgt (ohne öffentlichen Verkehr) rund 55 TWh. Davon entfällt rund die Hälfte auf die grundversorgten Endverbraucher, also 27.5 TWh. Könnte diese Energie als Band über das ganze Jahr importiert werden, wäre dazu ein Vorrang von

3 000 MW nötig (27.5 TWh / 8760 h = 3082 MW). Kommen noch die rund

2 500 MW aus den Vorrängen für Langfristverträge und die Vorränge für

Lieferungen aus erneuerbaren Energien hinzu, übersteigt dies die verfügbare Kapazität von ca. 4 500 MW an der Schweizer Nordgrenze. Wären operativ neu auch Vorränge für Stromlieferungen an grundversorgte Endverbraucher und aus erneuerbaren Energien voraussetzungslos zu gewähren, müssten damit zwingend zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Netzstabilität ergriffen werden. Als zusätzliche Massnahme denkbar wäre die vorgezogene Versteigerung von Kapazitäten für die Vorränge zur Belieferung der grundversorgten Endverbraucher bzw. betreffend die Lieferungen aus erneuerbaren Energien, was zu einem komplizierten Verfahren mit sequentiellen Auktionen führt. In einem ersten Schritt würden die Kapazitäten für die Vorränge versteigert und erst in einem zweiten Schritt die allfälligen restlichen Kapazitäten dem Handel überlassen. Die grenzüberschreitende Kapazitätsallokation erfordert zudem die Zustimmung der benachbarten Übertragungsnetzbetreiber. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die ausländischen Übertragungsnetzbetreiber einem solchen sequentiellen Verfahren zustimmen würden, da schon die Vorränge für Langfristverträge nicht unumstritten sind und weitere Vorränge die Toleranzgrenze definitiv überschreiten dürften. Allenfalls könnte mit den Nachbarstaaten vertraglich vereinbart werden, dass die verfügbare Kapazität zwischen der Schweiz und den Nachbarstaaten aufgeteilt wird, was hingegen zu einer zusätzlichen Verknappung des Angebots führt und höhere Preise für die Kapazität zur Folge haben dürfte. Als alternative Massnahme wäre die pro rata Kürzung der Vorränge für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher und aus erneuerbaren Energien denkbar, wenn die Kapazität nicht für alle angemeldeten Programme ausreicht. Ein analoges Verfahren wird bereits heute bei den Langfristverträgen umgesetzt. Allerdings ist auch bei dieser Massnahme davon auszugehen, dass die ausländischen Übertragungsnetzbetreiber diesem Verfahren nicht zustimmen würden. Operativ werden die Auktionen nach einem engen Zeitplan abgewickelt. Es ist fraglich, ob für eine sequentielle Auktion oder eine pro rata Kürzung ein Zeitfenster verfügbar wäre und diese Massnahmen überhaupt technisch umgesetzt werden könnten. Vorränge in der Höhe von rund 2 500 MW für die Langfristverträge würden durch die Gewährung weiterer Vorränge zusätzlich in Frage gestellt.

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Es ist zu berücksichtigen, dass mit der Gewährung von Vorrängen für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher und aus erneuerbaren Energien das mit der EU nach langen Verhandlungen vorgesehene Umsetzungsmodell für die Langfristverträge hinfällig würde. Dies, nachdem das Argument des Investitionsschutzes international akzeptiert wurde. Die weitere Optimierung der Verfahren für die Zuteilung und Nutzung grenzüberschreitender Transportkapazität würde mit der Gewährung zusätzlicher Vorränge verunmöglicht. Das betrifft insbesondere das so genannte Market Coupling, bei welchem die Netzkapazität und die Stromlieferung zusammen versteigert werden. Mit der voraussetzungslosen Gewährung aller Vorränge gemäss geltendem Gesetz würde der grenzüberschreitende Austausch insgesamt derart beeinträchtigt, dass der Nutzen für die grundversorgten Endverbraucher und für die Förderung der erneuerbaren Energien insgesamt negativ sein dürfte.

2.4 Potenzielle Auswirkungen bei Streichung der

Vorränge

2.4.1 Langfristverträge

Der vom Gesetzgeber gewährte Investitionsschutz für die Langfristverträge kann mit der Streichung der Vorränge für grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien am ehesten weiter geführt werden. Die Vorränge für Langfristverträge nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG bleiben erhalten. Die mit der EU bereits vorverhandelte Lösung zur Überführung des physischen Vorrangs in eine EU-konforme Lösung hätte damit eine Chance, tatsächlich realisiert zu werden.

2.4.2 Grundversorgte Endverbraucher

Da bis jetzt noch keine Vorränge für grundversorgte Endverbraucher rechtskräftig gewährt worden sind, sind im Vergleich zum Status Quo keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Der Grosshandelsmarkt in der Schweiz ist grundsätzlich als liquide zu bezeichnen und die Versorger haben in der Regel keinerlei Probleme, ihre Endverbraucher in der Grundversorgung zu angemessenen Tarifen zu beliefern. Die Versorgungssicherheit in der Schweiz ist auch ohne privilegierte Importe nicht gefährdet und die Netzbetreiber können ihre Lieferpflicht jederzeit erfüllen. Es ist aber klar, dass Versorger einen rechtlich potenziell möglichen Vorrang nicht nutzen können und bei ihnen weiterhin Kosten für Auktionen anfallen. Dadurch könnten grosse, grundversorgte Endverbraucher ihr Recht auf Marktzugang eher nutzen, um von günstigeren Strompreisen zu profitieren, z.B. durch Stromlieferanten, welche über Langfristverträge und damit Vorränge verfügen. Zweck der Vorrangregelung war aber nicht, die Wettbewerbsfähigkeit des lokalen Versorgers zu verbessern, sondern die Investitions- und Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Aufgrund der in Kapitel 2.3 erwähnten negativen Auswirkungen der notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Netzstabilität, dürfte die Streichung des Vorrangs letztendlich auch im Interesse der grundversorgten Endverbraucher liegen.

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2.4.3 Erneuerbare Energien

Im Stromhandel wird keine Unterscheidung zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien gemacht. Der ökologische Mehrwert der erneuerbaren Energien kann auch bei Streichung des Vorrangs weiterhin gehandelt werden, ausserhalb der Strombörsen und der Engpassverfahren mittels Zertifikaten. Erneuerbare Energien können somit auch ohne Priorisierung im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz weiterhin gefördert werden. Vorränge für Stromlieferungen aus Grenzkraftwerken, die sich auf Staatsverträge abstützen, wurden in der Vergangenheit an den Grenzen zu Deutschland, Frankreich und Italien bereits gewährt. Für Importe und Exporte von Wasserkraft aus Grenzkraftwerken an der Grenze zu Deutschland gewährt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid seit Anfang 2015 keine Vorränge mehr. Grund dafür ist, dass die deutschen Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH und Amprion GmbH das gemeinsame Kooperationsabkommen gekündigt haben. Ob das Vorgehen der Swissgrid rechtmässig ist, ist gegenwärtig ebenfalls in verschiedenen hängigen Rechtsverfahren zu beurteilen. Ein genereller Vorrang für Strom aus erneuerbarer Energie wäre insbesondere für den Export in Richtung Italien lukrativ. Produzenten von erneuerbaren Energien haben mit der Streichung des Vorrangs theoretisch den Nachteil, dass sie den rechtlich allenfalls möglichen Vorrang nicht nutzen können und bei ihnen weiterhin Kosten für Auktionen anfallen. Theoretisch deshalb, weil Produzenten von erneuerbaren Energien mit Kraftwerken in der Schweiz primär für Endverbraucher in der Schweiz produzieren und Exporte in den EU-Raum im grossen Stil seit 2012 nicht möglich sind. Bis 2012 hat Italien die Schweizer Herkunftsnachweise als gleichwertig zu den italienischen anerkannt. Diese Praxis wurde seither aufgegeben. Da ein Vorrang für Importe aus der Produktion erneuerbarer Energien zudem die Wettbewerbsfähigkeit der Produktion erneuerbarer Energien in der Schweiz schmälert, dürften Produzenten mit Kraftwerken in der Schweiz kein betriebswirtschaftliches Interesse am Vorrang haben. Produzenten mit Kraftwerken im Ausland haben den Nachteil, dass sie durch Streichung des Vorrangs den potenziellen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Importen oder die Zusatzmarge gegenüber den inländischen Produzenten verlieren. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Vorränge Fehlanreize zur Folge haben können. Netzengpässe werden beim Energieeinkauf nicht berücksichtigt, wenn es wirtschaftlich keinen Anreiz gibt. Kommt es durch Fehlanreize zu Importen im grossen Stil und Netzüberlastungen, müssen Massnahmen wie sequentielle Auktionen oder pro rata Kürzungen ergriffen werden, was den Nutzen des Vorrangs neutralisiert.

2.4.4 Übertragungsnetzbetreiberin

Die Versteigerung von Kapazität generiert für die Übertragungsnetzbetreiber Auktionserlöse. Dass Kapazitätsreservationen die Erlöse der Netzgesellschaft schmälern, ist per se kein Argument gegen zusätzliche Vorränge. Die Auktionserlöse resultieren aus der Marktpreisdifferenz zweier Preiszonen und sollen nicht zur Finanzierung der Infrastrukturkosten maximiert werden. Da Swissgrid

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wegfallende Auktionserlöse durch Erhöhen des Netznutzungstarifs kompensieren kann, ist die Übertragungsnetzbetreiberin finanziell betrachtet frei von Interessen. Aus Gründen der Netzsicherheit ist Swissgrid aber daran interessiert, einfache und international abgestimmte Auktionsverfahren zu etablieren. Sie kann ihrer Pflicht zur Gewährleistung eines stabilen Netzbetriebs und der internationalen Koordination durch die geplante Streichung der Vorränge besser nachkommen.

2.5 Lieferungen aus hydroelektrischen

Grenzkraftwerken Mit der beantragten Gesetzesänderung sollen Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz weiterhin Vorrang haben. Lieferungen aus diesen Grenzkraftwerken gelten gemäss aktuellem Recht als Lieferungen aus erneuerbaren Energien für welche Vorrang geltend gemacht werden kann. Fällt der Verweis auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c StromVG weg, müssen die hydroelektrischen Grenzkraftwerke im Gesetz explizit erwähnt werden. An der Schweizer Grenze befinden sich 23 hydroelektrische Grenzkraftwerke, deren Energie aufgrund der Nutzung eines Grenzgewässers beiden Anrainerstaaten zusteht. Um sicherzustellen, dass die in den Grenzkraftwerken erzeugte elektrische Energie beiden Staaten zu gleichen Bedingungen geliefert werden kann, kann je nach Einbindung des Kraftwerks in die Netzinfrastruktur eine bevorrangte Lieferung über das grenzüberschreitende Übertragungsnetz notwendig sein. Vor dem Hintergrund, dass Vorränge im Sinne einer effizienten und diskriminierungsfreien Netznutzung so restriktiv wie möglich gehandhabt werden sollen, ist bei den hydroelektrischen Grenzkraftwerken die technische Einbindung in die Netzinfrastruktur zu berücksichtigen: Kann die erzeugte Energie über das Verteilnetz oder kraftwerksinterne Leitungen an beide Anrainerstaaten geliefert werden, sind keine Vorränge im Übertragungsnetz notwendig.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Stromversorgungsgesetz

Art. 17 Abs. 2 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz

Der Verweis auf die Regelung bei der Zuteilung von Kapazität im inländischen Verteilnetz gemäss Artikel 13 Absatz 3 StromVG wird aufgehoben und ersetzt durch einen expliziten Vorrang für Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken. Somit haben neu Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken, soweit dazu das Übertragungsnetz in Anspruch genommen werden muss, Vorrang. Mit dem letzten Teilsatz werden für die Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken gegenüber dem bisherigen Recht keine zusätzlichen Vorränge gewährt. Der Vorrang für die Hydroelektrizität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gilt nur, soweit die Lieferung in den betroffenen Anrainerstaat nicht über das Verteilnetz oder über kraftwerksinterne Leitungen erfolgen kann.

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Art. 33b Übergangsbestimmung zur Änderung vom [...] Die effektive Zuteilung der Kapazität erfolgt jeweils durch die nationale Netzgesellschaft Swissgrid. Die Vorränge für Langfristverträge und Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG werden von den Berechtigten zeitgleich mit der Nomination ersteigerter Kapazitäten für Langfristprodukte (Jahres- und Monatsprodukte) bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid geltend gemacht. Gesuche um Vorränge gemäss Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3, welche vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Dies gilt ebenfalls für Beschwerdeverfahren zu solchen Gesuchen. Wird ein Gesuch um Vorrang nach bisherigem Recht gutgeheissen oder wurde ein Vorrang bereits auf unbeschränkte Zeit gewährt, soll der Vorrang aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht bereits mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung dahinfallen. Damit sichergestellt ist, dass allfällige Lieferverträge mindestens für ein Jahr eingegangen werden können, gilt Folgendes: Tritt die Gesetzesänderung in der ersten Hälfte des Jahres in Kraft, können Kapazitäten bis am 31. Dezember diesen Jahres bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid geltend gemacht werden. Tritt die Gesetzesänderung in der zweiten Hälfte des Jahres in Kraft, können Kapazitäten bis am 31. Dezember des Folgejahres bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid geltend gemacht werden.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den

Bund Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Andere Auswirkungen

Bis heute wurden keine Vorränge für grundversorge Endverbraucher oder für erneuerbare Energien rechtskräftig gewährt. Insoweit hat die Aufhebung dieser Vorränge keine Auswirkungen auf die Elektrizitätswirtschaft und die grundversorgten Endverbraucher. Würden die Vorränge aber beibehalten und dürften sie auch voraussetzungslos in Anspruch genommen werden, so könnten zwar einerseits die Stromversorger und mit ihnen die grundversorgten Endverbraucher von potenziell günstigeren Strompreisen profitieren. Andererseits könnten sich bei der tatsächlichen Umsetzung der bis dato noch nicht gewährten Vorränge grosse Schwierigkeiten ergeben, insbesondere bezüglich der Netzstabilität. Für die nationale Netzgesellschaft Swissgrid hat die Vorlage eine Vereinfachung des Vollzugs zur Folge, da die Kapazitäten an den Auktionen mit Ausnahme der Langfristverträge und der Hydroelektrizität aus Grenzkraftwerken von allen Marktteilnehmern zu gleichen Bedingungen erworben werden müssten.

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5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagene Revision bietet keine zusätzlichen Konflikte mit dem EU-Recht. Mit der Streichung der Vorränge werden die Grundsätze des EU-Rechts umgesetzt. Vorränge verstossen gegen den Grundsatz der nichtdiskriminierenden marktorientierten Zuteilung knapper Kapazitäten, wie er insbesondere in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 verankert wurde. Die noch verbleibenden Vorränge für Langfristverträge und Hydroelektrizität aus Grenzkraftwerken sind Gegenstand von Verhandlungen für ein Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 91 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)4 erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. Die Regelung der Vorränge beim Transport elektrischer Energie liegt damit in der Kompetenz des Bundes. Die Verfassungsmässigkeit ist somit gewährleistet.

6.2 Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 1 i.V.m. 164 Absatz 1 BV erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes. Die Aufhebung der bisherigen Vorränge für die Belieferung grundversorgter Endverbraucher und von Lieferungen aus erneuerbaren Energien im StromVG hat durch Bundesgesetz zu erfolgen.

4 SR 101

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