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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren – Erläuternder Bericht

Bern, 2. September 2015

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 3

2. Allgemeines 3

3. Gesetzliche Grundlage 4

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 4

5. Repräsentativität 5

6. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 6

7. Auswirkungen 11

7.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone 11

7.2 Wirtschaftliche Auswirkungen 11

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1. Einleitung

Die Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (nachfolgend: «Swiss made»-Verordnung für Uhren, [SMV]) regelt den Gebrauch der Herkunftsangabe «Schweiz» für Uhren.1 Die Herkunftsangabe «Schweiz» bzw. «Swiss made» steht für Qualität, technische Inno- vation sowie Präzision und ist daher für eine Uhr ein sehr wichtiges Prädikat. Konsumentinnen und Konsumenten sind bereit, für eine Schweizer Uhr mehr Geld auszugeben als für eine andere Uhr. Gleichzeitig erwarten sie, dass eine als «Swiss made» angepriesene Uhr einen starken Be- zug zur Schweiz hat. Der «Swissness»-Bonus kann bei Schweizer Uhren allgemein bis zu 20 Prozent, bei gewissen mechanischen Uhren sogar bis zu 50 Prozent des Verkaufspreises aus- machen.2 Wo Gewinne zu erzielen sind, sind auch Trittbrettfahrer nicht weit. Diese gefährden den guten Ruf von Schweizer Uhren und damit auch den Produktionsstandort Schweiz für Uhren. Die Revision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren will dieser Gefahr entgegenwirken und die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke stärken.

Die in der neuen «Swissness»-Gesetzgebung3 vorgesehenen Kriterien für Industrieprodukte gel- ten auch für Uhren und Uhrwerke. Damit die «Swiss made»-Verordnung für Uhren mit den ge- setzlichen Vorgaben der neuen «Swissness»-Gesetzgebung kompatibel ist, wird sie entspre- chend angepasst.

2. Allgemeines

Mit der Teilrevision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren werden insbesondere folgende Punkte präzisiert:  Der Verordnungsentwurf stellt für die Definition einer Schweizer Uhr neu auf die Uhr als Gan- zes (Endprodukt) ab: Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten einer Uhr müssen in der Schweiz anfallen. Das entspricht den allgemeinen «Swissness»-Kriterien für Industriepro- dukte (Artikel 48c Absatz 1 des Markenschutzgesetzes [MSchG]4). Bisher wurde bei der De- finition der Schweizer Uhr einzig auf das Uhrwerk abgestellt.

 Das Uhrwerk spielt weiterhin eine bedeutende Rolle. Nach wie vor müssen Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation mindestens 50 Prozent des Wertes des Uhrwerks ausmachen. Zudem gilt auch für ein Uhrwerk, dass mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen.

1 Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren vom 23. Dezember 1971, SR 232.119. 2 Dies belegen verschiedene Studien namentlich der Universität St. Gallen und der ETH Zürich: Stephan Feige/Be- nita Brockdorff/Karsten Sausen/Peter Mathias Fischer/Urs Jaermann/Sven Reinecke: Swissness Worldwide – Internationale Studie zur Wahrnehmung der Marke Schweiz, Studie Universität St. Gallen et al. 2008; Conradin Bolliger, Produktherkunft Schweiz: Schweizer Inlandkonsumenten und ihre Assoziationen mit und Präferenzen für heimische Agrarerzeugnisse, Tagungsband der 18. Jahrestagung der Österreichischen Gesellschaft für Ag- rarökonomie, 2008. 3 Sie besteht aus einer Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG), SR 232.11 sowie des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öf- fentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931 (WSchG), SR 232.21. Vgl. für die vom Parlament verabschiedeten Gesetzes- texte Bundesblatt (BBl) 2013 4777 ff. 4 Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG), SR 232.11. Vgl. für den vom Parlament verabschiedeten Gesetzestext BBl 2013 4795 ff.

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 Im Weiteren sieht der Verordnungsentwurf vor, dass auch die technische Entwicklung der Uhr sowie des Uhrwerks in der Schweiz vorgenommen werden muss. Dieses Erfordernis tritt zu dem bereits in der geltenden Verordnung geforderten Zusammensetzen und zur Endkontrolle der Uhr bzw. des Uhrwerks in der Schweiz hinzu.

 Der Uhrenbegriff wird im Verordnungsentwurf erweitert, damit er auch Smartwatches5 um- fasst. Smartwatches sollen gegenüber herkömmlichen Uhren hinsichtlich «Swiss made» nicht begünstigt werden.

 Zudem definiert der Verordnungsentwurf neu, was unter dem Zusammensetzen des Uhrwerks in der Schweiz zu verstehen ist.

Die Bestimmungen der Markenschutzverordnung6 gelten soweit auch für Uhren und Uhrwerke, als die «Swiss made»-Verordnung für Uhren keine besondere Regelung enthält.

3. Gesetzliche Grundlage

Die Teilrevision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren des Bundesrates stützt sich auf fol- gende Delegationsnorm:

Artikel 50 Absatz 2 MSchG sieht die Möglichkeit für eine Branche vor, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren (vor- liegend Uhren und Uhrenbestandteile) gebraucht werden darf. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Erarbeitung neuer Branchenverordnungen, sondern auch auf die Revision der bestehenden «Swiss made»-Verordnung für Uhren.

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Bundesrat hat die Frage der Vereinbarkeit der neuen «Swissness»-Kriterien mit internatio- nalen Verpflichtungen der Schweiz bereits im Rahmen der gesetzlichen Grundlage detailliert ge- prüft. Er ist zum Schluss gekommen, dass die vom Parlament verabschiedeten «Swissness»- Gesetzesregeln mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Frei- handelsabkommen CH-EU von 1972 , mit dem Uhrenabkommen CH-EU von 1967 und dem Ergänzenden Uhrenabkommen CH-EU von 1972 , vereinbar sind.

Der Verordnungsentwurf des Bundesrates zur «Swiss made»-Verordnung für Uhren entspricht den gesetzlichen «Swissness»-Mindestanforderungen. So wird in Übereinstimmung mit der all- gemeinen Regelung für Industrieprodukte (Artikel 48c Absatz 1 MSchG) namentlich vorgesehen, dass sowohl eine Uhr als auch ein Uhrwerk zu mindestens 60 Prozent in der Schweiz hergestellt werden müssen. Auf die Einführung eines – ursprünglich vom Verband der Schweizerischen Uh- renindustrie FH vorgeschlagenen – 80 Prozent-Kriteriums für mechanische Uhren wird im Ver- ordnungsentwurf des Bundesrates verzichtet.

5 Eine Smartwatch ist eine Armbanduhr, die zusätzlich über Sensoren, Aktuatoren (z.B. Vibrationsmotor) sowie Computerfunktionalität und -konnektivität verfügt. Smartwatches können neben der Uhrzeit weitere Informationen darstellen und lassen sich meist über zusätzliche Programme vom Anwender individuell mit neuen Funktionen aufrüsten. 6 Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV), SR 232.111. Vgl. für die geänderten Bestimmungen die Webseite des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum: https://www.ige.ch/swissness.

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Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Mindestanforderung eines Kostenanteils von 60 Pro- zent ist mit dem Ergänzenden Uhrenabkommen zwischen der Schweiz und der EU7 vereinbar. Das Ergänzende Uhrenabkommen bezieht sich auf das Werk der Uhr: Es sieht vor, dass mindes- tens 50 Prozent des Wertes aller Bestandteile eines Uhrwerks aus schweizerischer Fabrikation stammen müssen.8 Die Revision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren hat keine Änderung der Bestimmung betreffend das Uhrwerk (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c SMV) zur Folge und schränkt somit den Anwendungsbereich des Ergänzenden Uhrenabkommens nicht ein.

Ein Produzent von Uhrwerken muss sowohl das 60 Prozent-Herstellungskriterium gemäss Arti- kel 48c Absatz 1 MSchG als auch das 50 Prozent-Wertkriterium nach dem Ergänzenden Uhren- abkommens einhalten (respektive Artikel 2 der «Swiss made»-Verordnung für Uhren, auf die das Abkommen verweist). Dabei ist zu beachten, dass diese beiden Kriterien auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen beruhen: Bei der Berechnung der 60 Prozent Herstellungskosten kön- nen namentlich der Wert der Bestandteile, die Kosten für das Zusammensetzen sowie für For- schung und Entwicklung einfliessen. Der Produzent bleibt jedoch an das Ergänzende Uhrenab- kommen gebunden, gemäss welchem das Uhrwerk Bestandteile von mindestens 50 Prozent des Wertes aus Schweizer Fabrikation enthalten muss (bei der Berechnung dieses Wertanteils kön- nen die Kosten für das Zusammensetzen mitberücksichtigt werden). Der Produzent, der die An- forderungen an das Ergänzende Uhrenabkommen erfüllt, erfüllt de facto auch das 60 Prozent- Kriterium.9 Aus Transparenzgründen und um Missverständnisse zu vermeiden wird im Verord- nungsentwurf ein Vorbehalt zugunsten des Ergänzenden Uhrenabkommens aufgenommen (vgl. Artikel 2 Absatz 3 Verordnungsentwurf). Dieser hat rein «deklaratorischen» Charakter.

Die Mindestanforderung eines Kostenanteils von 60 Prozent hält damit der staatsvertraglichen Verpflichtung von 50 Prozent des Werts der Bestandteile für Uhrwerke stand. Da das Ergänzende Uhrenabkommen einzig eine Regelung in Bezug auf das Uhrwerk vorsieht und keine Definition der Uhr als Ganzes (Endprodukt) enthält, ist die Bestimmung im Verordnungsentwurf, wonach eine Uhr zu mindestens 60 Prozent in der Schweiz hergestellt werden muss, ebenfalls mit dem Ergänzenden Uhrenabkommen vereinbar.10

Der Verordnungsentwurf ist deshalb mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz verein- bar. Es ist auch vorgesehen, dass die revidierte «Swiss made»-Verordnung für Uhren zusammen mit der «Swissness»-Gesetzgebung der Welthandelsorganisation WTO entsprechend notifiziert wird.

5. Repräsentativität

In einer Branchenverordnung – wie der vorliegenden «Swiss made»-Verordnung für Uhren – kön- nen präzisere Regeln den Besonderheiten einer Branche Rechnung tragen (Artikel 50 Absatz 2 MSchG). Möglich ist auch, dass eine Branche strengere Kriterien vorsieht, als sie gesetzlich vor- gegeben sind. Das Instrument der Branchenverordnung soll jedoch nicht für Partikularinteressen

7 Fussnote (Fn) 7.

8 Artikel 2 Ergänzendes Uhrenabkommen.

9 «Swissness»-Botschaft, BBl 2009 8533, S. 8675.

10 «Swissness»-Botschaft, BBl 2009 8533, S. 8675.

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eines Teils der Branche missbraucht werden. Eine solche Verordnung muss vielmehr von einem repräsentativen Teil der Branchenunternehmen unterstützt werden.11

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH, ein Verein mit Sitz in Biel/Bienne, ist re- präsentative Vertreterin für die Schweizer Uhrenbranche. Mit ihren rund 500 Mitgliedern vertritt sie die überwiegende Mehrheit der in der Branche effektiv tätigen Unternehmen, die aktiv Uhren oder Uhrenbestandteile produzieren und vermarkten. Ihre Mitglieder erzielen mehr als 90 Prozent des Umsatzes und vertreten über 90 Prozent der Beschäftigten der Branche. Zudem vertritt die FH die Branche regelmässig in internationalen Gremien sowie in Delegationen des Bundesrates und ist Mitglied von economiesuisse.

Die Generalversammlung der FH hat sich mit Entscheid vom 28. Juni 2007 mit grosser Mehrheit (87 Prozent) dafür ausgesprochen, das Label «Swiss made» für Uhren im nunmehr vorgeschla- genen Sinn zu verstärken, die gesetzliche Grundlage (Artikel 48c MSchG) zu präzisieren und einen entsprechenden Vorentwurf auszuarbeiten. Inzwischen ist die gesetzliche Grundlage vom Parlament im Juni 2013 verabschiedet worden. Der Verordnungsentwurf des Bundesrates basiert auf der Grundlage dieser Bestimmung und auf dem von der FH ausgearbeiteten Vorentwurf. Er wird somit von einem repräsentativen Teil der Branche unterstützt.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Uhrenbegriff Absatz 1: Buchstabe a: Die Definition ist weit gefasst, so dass auch Smartwatches eingeschlossen sind. Eine Smartwatch dient auch der Zeitmessung. Smartwatches und herkömmliche Uhren sollen gleich behandelt werden, damit erstere hinsichtlich «Swiss made» nicht weniger strengen Regeln unterstehen und dadurch begünstigt werden. Damit soll eine Wettbewerbsverzerrung verhindert werden.

Damit jedoch nicht jedes Gerät eingeschlossen wird, das die Zeit misst (wie beispielsweise Smart- phones oder iPods), fallen nur solche Zeitmessgeräte unter die Definition, die am Handgelenk getragen werden können.

Buchstabe b: Unter den Uhrenbegriff fallen auch Zeitmessinstrumente, die nicht am Handgelenk getragen werden, wenn sie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Ihre Hauptfunktion ist die Zeitmessung und ihre Abmessungen gehen nicht über bestimmte Masse hinaus. Damit sind mit einer Zeitwiedergabe versehene Schreibgeräte, Messer oder MP3-Player keine Uhren, wohl aber kleine Wecker, kleine Schreibtischuhren oder Taschenuhren.

Die Maximalabmessungen des Uhrwerks werden gegenüber Artikel 1 Absatz 1 der geltenden SMV angepasst, damit sie den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen.

Absatz 3: Ein Armband ist ein auswechselbares Accessoire, das nach der Herstellung einer Uhr nicht zwingend daran befestigt wird. So werden Uhren oft ohne Armband exportiert. Zudem fallen auch Zeitmessinstrumente ohne Armband unter den Uhrenbegriff (beispielsweise Taschenuhren, Clip-Uhren, Wecker). Das Armband wird daher beim Uhrenbegriff nicht berücksichtigt.

11 «Swissness»-Botschaft, BBl 2009 8533, Ziff. 2.1.2.4., S. 8601.

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Artikel 1a Definition der Schweizer Uhr Buchstabe d: Gemäss Artikel 48c Absatz 4 MSchG muss die Herkunftsangabe demjenigen Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat. Bereits de lege lata werden unter diesem Gesichtspunkt das Zu- sammensetzen und die Endkontrolle der Uhr verlangt. Neu muss auch die technische Entwick- lung der Uhr in der Schweiz erfolgen. Die technische Entwicklung ist bei Uhren ein sehr wichtiger Teil der Forschung und Entwicklung (F&E). Sie besteht aus zwei Etappen: Konstruktion und Pro- totypenbau. Die Konstruktion, d. h. die Phase, in der die Bestandteile in der Regel mit einem CAD12-Werkzeug entwickelt und konstruiert werden, ist ein integraler Bestandteil der F&E. Wäh- rend dieser Etappe optimiert der Hersteller die Bestandteile (Geometrie, Material, Abmessungen, theoretische Leistung, Zuverlässigkeit usw.), um sie anschliessend beim Prototypenbau zu tes- ten. Der Prototypenbau gehört ebenfalls zur F&E, da er die Abnahme der technischen Konstruk- tion ermöglicht. Die technische Entwicklung erfordert hohe Kompetenzen und trägt wesentlich zur «Entstehung» des Produktes bei. Sie ist damit ein wichtiger Schritt bei der Konstruktion und Her- stellung einer Uhr.

Buchstabe e: Die Mindestanforderung von 60 Prozent in der Schweiz anfallender Herstellungs- kosten wird von der neuen «Swissness»-Gesetzgebung für alle industriellen Produkte vorgege- ben (Artikel 48c Absatz 1 MSchG). Es ist der Mindestprozentsatz, der in den Verordnungsentwurf übernommen werden muss. Damit wird bei einer Uhr ein überwiegend schweizerischer Anteil an den Herstellungskosten sichergestellt, was den Erwartungen der Konsumentinnen und Konsu- menten entspricht.

Artikel 2 Definition des Schweizerischen Uhrwerks Absatz 1: Buchstabe bbis: Die technische Entwicklung des Uhrwerks wird nach denselben Kriterien defi- niert wie die technische Entwicklung der Uhr (vgl. hierzu die Ausführungen oben zu Artikel 1a Buchstabe d).

Buchstabe bter: Damit ein Uhrwerk als schweizerisch gilt, müssen die Bestandteile aus schwei- zerischer Fabrikation mindestens 50 Prozent des Wertes ausmachen (Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe c der geltenden SMV). Dieser Bedingung wird in Übereinstimmung mit der neuen «Swiss- ness»-Gesetzgebung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bter eine weitere hinzugefügt: Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten eines Uhrwerks müssen in der Schweiz anfallen (Artikel 48c Absatz 1 MSchG). Diese beiden Prozentsätze führen jedoch bezüglich der Berechnung des ge- forderten schweizerischen Anteils zu demselben Ergebnis, da unterschiedliche Berechnungs- grundlagen gelten (s.o. die Ausführungen zu Ziff. 4, Vereinbarkeit mit internationalen Verpflich- tungen der Schweiz).

Absatz 2: Buchstabe a: Diese Bestimmung wird aufgehoben. Das Zifferblatt und die Zeiger gehören nor- malerweise nicht zum Uhrwerk. Das Uhrwerk gelangt vielmehr ohne Zifferblatt und Zeiger in den Handel und wird meist nicht vom Uhrwerkhersteller, sondern vom Uhrenhersteller aufgesetzt. Es gibt daher keinen Grund, Zifferblatt und Zeiger bei der Berechnung des Werts des Uhrwerks zu berücksichtigen.

12 Unter CAD (von engl. computer-aided design, auf Deutsch rechnerunterstütztes Konstruieren) versteht man das Konstruieren eines Produkts mittels EDV.

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Buchstabe abis: Bei Uhren mit elektro-optischer Anzeige oder mit Solarmodul kann das Zifferblatt hingegen Teil des Uhrwerks sein, sofern es eine elektronische Funktion erfüllt (Energiespeiche- rung). Dementsprechend werden in diesem Fall die Kosten des Zifferblatts berücksichtigt.

Buchstabe ater: Alle in Absatz 2 Buchstabe ater erwähnten Bestandteile werden für die Berech- nung berücksichtigt, selbst wenn sie in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind.

Der Zweck dieser Bestimmung ist der Erhalt des Status quo betreffend die Berechnung des schweizerischen Wertanteils am Uhrwerk. Durch die zwingende Berücksichtigung der aufgeführ- ten Bestandteile (=«Herzstücke» des Uhrwerks) bei der Berechnung des 50 Prozent-Wertanteils (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c SMV) wird verhindert, dass sich eine Schwächung des schwei- zerischen Wertanteils am Uhrwerk ergibt. Der Verordnungsentwurf wählt somit eine andere Lö- sung als die Markenschutzverordnung (Artikel 52k MSchV, «In der Schweiz ungenügend verfüg- bare Materialien»). Käme hier Artikel 52k MSchV zur Anwendung, ergäbe sich daraus eine Schwächung des schweizerischen Wertanteils am Uhrwerk.

Buchstabe b: Diese Bestimmung bleibt unverändert.

Artikel 2 des Ergänzenden Uhrenabkommens sieht ein Bestätigungsverfahren vor, wie es in Buchstabe b erwähnt wird. Das Bestätigungsverfahren macht aus den Bestandteilen, die aus der EU stammen, keine «schweizerischen» Teile; es erlaubt aber, die Berechnung des schweizeri- schen Wertanteils von 50 Prozent weiter zu fassen, indem die Kosten des Zusammensetzens mitberücksichtigt werden können. Dadurch wird es möglich, dass mehr Bestandteile aus der EU als ausländische Bestandteile aus Nicht-EU Staaten in die Uhr eingebaut werden können und diese trotzdem eine Schweizer Uhr bleibt.13

Buchstabe c: Es kann vorkommen, dass der Schweizer Uhrwerkhersteller nur einen oder zwei Bestandteile aus der EU für das Uhrwerk verwendet. Dies kann dazu führen, dass die Kosten der EU-Bestandteile weniger hoch sind als die Kosten des Zusammensetzens. In diesem Fall könnte der Schweizer Uhrwerkhersteller die Differenz zwischen den Kosten der verwendeten EU-Bestandteilen und den Kosten des Zusammensetzens für Bestandteile aus Nicht-EU Staa- ten verwenden. Dies ist jedoch nicht der Zweck des Ergänzenden Uhrenabkommens (siehe oben die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b). Die in Buchstabe c vorgesehene Lösung trägt dieser Problematik Rechnung. Sie sieht vor, dass die Kosten des Zusammenset- zens die Kosten der im Schweizer Uhrwerk eingebauten EU-Bestandteilen nicht überschreiten dürfen. Sind die Kosten für die verwendeten EU-Bestandteile tiefer als die Kosten des Zusam- mensetzens, kann der Schweizer Uhrwerkhersteller somit die Kostendifferenz durch Verwen- dung zusätzlicher Bestandteile aus der EU kompensieren. Es ist aber auch möglich, die Kosten des Zusammensetzens für diesen Fall zu reduzieren, so dass sich diese Kosten und diejenigen der EU-Bestandteile die Waage halten.

Absatz 3: Die Bestimmungen des Ergänzenden Uhrenabkommens gehen denjenigen des Ver- ordnungsentwurfes aufgrund des Vorrangs des internationalen Rechts vor. Die Bestimmung ist rein «deklaratorisch».

13 «Swissness»-Botschaft, BBl 2009 8533, S. 8674.

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Artikel 2a Definition des schweizerischen Bestandteils Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der geltenden SMV müssen gewisse Uhrenbestandteile des Uhrwerks aus schweizerischer Fabrikation stammen. Die neu eingefügte Bestimmung defi- niert, wann ein Bestandteil als schweizerisch angesehen wird. Die Definition leitet sich von der- jenigen des Uhrwerks in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und c SMV ab.

Buchstabe a: Gleich wie für die Uhr und das Uhrwerk (Artikel 1a Buchstabe c und Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe b SMV) muss auch ein Uhrenbestandteil vom Hersteller in der Schweiz kontrol- liert worden sein, damit er als schweizerischer Bestandteil gilt. Die unter diesem Buchstaben ge- regelte Kontrolle in der Schweiz ist eine branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung gemäss Artikel 48c Absatz 1 Buchstabe c MSchG, deren Kosten bei der Berechnung des 60 Prozent-Kriteriums mitberücksichtigt werden können.

Buchstabe b: Das 60 Prozent-Kriterium wird gemäss Artikel 48c Absatz 1 MSchG für alle indust- riellen Produkte verlangt. Dies ist die Mindestvorgabe, die in den Verordnungsentwurf übernom- men werden muss.

Die Anrechnung der Bestandteile an das Endprodukt richtet sich nach der revidierten Marken- schutzverordnung (Artikel 52i MSchV, «Berücksichtigung der Materialkosten»).

Artikel 2b Definition des Zusammensetzens in der Schweiz Absatz 1: Die geltende «Swiss made»-Verordnung für Uhren definiert den Begriff des Zusam- mensetzens nicht. Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Bestimmung entspricht den bran- chenüblichen Gepflogenheiten.

Absatz 2 Buchstaben a und b: Aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der geltenden SMV könnte man ab- leiten, dass alle Teile des Uhrwerks in der Schweiz zusammengesetzt werden müssen. Eine sol- che Auslegung wäre jedoch angesichts der branchenüblichen Gepflogenheiten und der Beschaf- fung, insbesondere im Quarzbereich, unrealistisch. Die Endmontage in der Schweiz ist nach wie vor erforderlich (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a SMV), da dieser Schritt wesentlich ist und dem Uhrwerk sein Aussehen und seine Eigenschaften verleiht.

Artikel 2c Herstellungskosten Buchstaben a bis e: Gewisse Kostenkategorien dürfen bei der Berechnung der Herstellungs- kosten nicht berücksichtigt werden. Die Formulierung und der Aufbau der Bestimmung folgt Arti- kel 48c Absatz 3 MSchG.

Buchstabe f: Die Kosten für die Batterie werden bei den Herstellungskosten ebenfalls nicht be- rücksichtigt. Quarzuhren sind mit auswechselbaren Batterien ausgestattet. Die Batterie ist folglich ein auswechselbares Element, das nicht zum Uhrwerk gehört. Das Uhrwerk wird denn auch ohne Batterie verkauft; bisweilen wird auch die Uhr ohne Batterie geliefert. Je nach Lagerung ist es sogar möglich, dass die Batterie vor dem Verkauf gewechselt wird. Die Batterie darf daher keinen Einfluss auf die Herkunft der Uhr oder des Uhrwerks haben.

Artikel 3 Voraussetzungen für die Benützung des Schweizer Namens und des Schweizerkreuzes Absatz 1: Im Verordnungsentwurf wird präzisiert, dass auch die Verwendung des Schweizer- kreuzes oder damit verwechselbarer Zeichen für nicht-schweizerische Uhren verboten ist.

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Artikel 4 Anbringen der Herkunftsbezeichnung a. auf Uhrengehäusen

Absatz 1: Auch für Uhrengehäuse wird bezüglich der Herstellungskosten ein Prozentsatz von mindestens 60 Prozent vorgesehen, um eine Kohärenz mit der Definition der Uhr (Artikel 1a Ab- satz 1 Buchstabe e SMV) und des Uhrwerks (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bter SMV) herzustellen. Die Mindestanforderung von 60 Prozent Herstellungskosten in der Schweiz entspricht zudem den neuen «Swissness»-Gesetzesregeln.

Gleichzeitig wird die Revision dazu genutzt, um den Begriff «Drehen» durch «Bearbeiten» zu ersetzen. Dies um der seit 1972 eingesetzten Entwicklung der industriellen Prozesse Rechnung zu tragen.

Artikel 9 Inkrafttreten Absatz 1 und 2: Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Bestimmungen von Artikel 1a Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bbis, wonach die technische Entwicklung der Uhr sowie des Uhrwerks in der Schweiz vorgenommen werden muss, gehen über die gesetzlichen «Swissness»-Mindestvoraussetzungen hinaus. Dasselbe gilt für die zwingende Berücksichtigung der Kosten für die integrierten Schaltungen, die Elektronik-Module, die Energieaufnahmemodule, die elektro-optischen Anzeigemodule und das Regulierorgan (Quartz) für die Berechnung der Herstellungskosten (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe ater Verord- nungsentwurf). Für diese Bestimmungen ist eine branchenspezifische Übergangsfrist gerechtfer- tigt; sie treten erst am 1. Januar 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Uhren und Uhrwerke in Verkehr gebracht werden, die auch die Anforderungen der Artikel 1a Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bbis und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe ater erfüllen. Unter «in Verkehr bringen» wird das erstmalige Inverkehrbringen durch den Hersteller verstanden. Die branchen- spezifische Übergangsfrist für die genannten Bestimmungen richtet sich somit an Produzenten und nicht an Zwischenhändler.

Die Übergangsfrist wird damit an die zweijährige Aufbrauchsfrist gemäss «Swissness»-Ausfüh- rungsrecht14 angeglichen, was den Vorteil hat, dass die Uhrenbranche ihre Produktionsprozesse einheitlich nur einmal umstellen muss. Zudem ist daran zu erinnern, dass die neuen «Swiss- ness»-Bestimmungen spätestens seit der Vernehmlassung zum «Swissness»-Ausführungsrecht im Sommer 2014 bekannt sind. Die Branche hat somit insgesamt viereinhalb Jahre Zeit, ihre Produktionsprozesse umzustellen. Der Inhalt der revidierten «Swiss made»-Verordnung für Uh- ren wird den Unternehmen der Uhrenbranche zudem aufgrund der Vernehmlassung zum Verord- nungsentwurf Ende 2015 bekannt sein, d.h. die betroffenen Unternehmen haben diesbezüglich immer noch rund drei Jahre Zeit, ihre Produktionsprozesse anzupassen.

14 Artikel 60a MSchV; bis zum 31. Dezember 2018.

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7. Auswirkungen

7.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die Durchsetzung der «Swiss made»-Verordnung für Uhren ist Sache des Verbandes der Schweizerischen Uhrenindustrie FH. Denn bei der Durchsetzung handelt es sich um ein privat- rechtliches Instrument, welches den betroffenen Branchenunternehmen überlassen wird. Dem Bund bzw. den Kantonen werden keine zusätzlichen Kontrollaufgaben zugewiesen. Die Revision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren hat demnach keine finanziellen oder personellen Kon- sequenzen für den Bund und die Kantone.

7.2 Wirtschaftliche Auswirkungen

Die Schweizer Uhrenindustrie ist mit einem Umsatz von über 23 Milliarden Schweizer Franken im Jahr 2012 ein bedeutender Wirtschaftszweig und beschäftigt viele Arbeitnehmer entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Sie erzielt 95 Prozent dieses Umsatzes im Export.15 Die Pro- dukte der Schweizer Uhrenbranche haben weltweit einen ausgezeichneten Ruf. Dieser ermög- licht es den Unternehmen gerade in sonst strukturschwachen Regionen Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu schaffen. Wo Gewinne zu erzielen sind, sind Trittbrettfahrer nicht weit. Diese gefähr- den den guten Ruf von Schweizer Uhren und damit auch das Vertrauen in den Produktionsstand- ort Schweiz für Uhren. Die Revision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren will dieser Gefahr entgegenwirken und die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke stärken. Gerade im Kontext eines starken Frankens können Kunden im Ausland durch die Glaubwürdigkeit der Bezeichnung «Swiss made» und einer entsprechend guten Reputation auch weiterhin zum Kauf Schweizer Uhren motiviert werden. Dadurch wird die stark internationale Ausrichtung der global agierenden Branche unterstützt.

Uhrenunternehmen müssen bereits heute prüfen, ob sie die aktuellen Voraussetzungen für den Gebrauch der Herkunftsangabe «Schweiz» erfüllen (Artikel 47ff. MSchG). Zwar werden einige Uhren- und Uhrwerkhersteller in der Schweiz Investitionen tätigen und ihr Beschaffungswesen sowie die Berechnungsmethoden anpassen müssen, um den künftigen Anforderungen an eine Uhr mit dem Label «Swiss made» zu genügen. Dies kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Es ist aber auch in deren Interesse, das Image, den «Swissness»-Bonus und damit die langfristige Wettbewerbsposition der Schweizer Uhrenindustrie nicht zu Gunsten kurzfristiger Kostenersparnisse zu verwässern. Zudem sieht die «Swissness»-Gesetzgebung zum Beispiel bei nicht ausreichend verfügbaren Materialien eine gewisse Flexibilität vor. Es ist zudem daran zu erinnern, dass die Bezeichnung «Swiss made» freiwillig ist.

15 Vgl. Schweizer Uhrenindustrie - Perspektiven und Herausforderungen, Credit Suisse, Swiss Issues Branchen, 2013.

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