Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft
Bern, 20. Januar 2016
Anhörung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016
Anhörung
0 Einleitung
Im Verordnungspaket 2016 werden Entwürfe zu neun Bundesrats- und zwei WBF-Erlassen sowie eine BLW-Verordnung zusammengefasst und zur Diskussion gestellt.
0.1 Administrative Vereinfachungen
Mit der Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 wurde die zunehmende administrative Belastung ins- besondere von Bewirtschaftern von Landwirtschaftsbetrieben und von Vollzugsstellen kritisiert. Ver- schiedene Vorstösse zur administrativen Entlastungen hat das Parlament bereits angenommen. Der Bundesrat wird diese Aufträge in einer Gesamtschau 2016 erfüllen, in der die Stossrichtungen in der Agrargesetzgebung dargelegt werden. Um die Grundlagen für diese Gesamtschau zu erarbeiten, aber auch um Vereinfachungen möglichst schnell angehen zu können, hat das BLW 2015 ein Projekt „Ad- ministrative Vereinfachung“ lanciert. Im Verordnungspaket Herbst 2015 wurden bereits die ersten Massnahmen auf Verordnungsebene umgesetzt. Mit vorliegendem Verordnungspaket werden weitere Änderungen zur administrativen Vereinfachung und Entlastung vorgeschlagen. Die Änderungen be- treffen sechs Verordnungen.
0.2 Inkrafttreten
Das vorliegende Verordnungspaket soll voraussichtlich im September 2016 vom Bundesrat beschlos- sen werden. Die neuen Bestimmungen treten im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 1. Januar 2018 in Kraft. Der relativ frühe Anhörungszeitpunkt hat folgende Gründe:
Die Änderungen im Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung sollen bereits per Mitte 2016 in Kraft treten.
Für die Umsetzung und den Vollzug der Änderungen mit Inkrafttreten am 1. Januar 2017 ins- besondere in der Direktzahlungsverordnung bleibt mehr Zeit für die betroffenen Kreise.
Die grosse Mehrheit der Änderungen kann im Sinne einer administrativen Vereinfachung in einem Paket vernehmlasst werden.
0.3 Hinweise zum Anhörungsverfahren
Anhörungsunterlage
In der vorliegenden Anhörungsunterlage bilden die Erläuterungen und die Verordnungen jeweils zu- sammen ein Verordnungsdossier in der Reihenfolge gemäss Liste der Verordnungen (Laufnummer beachten). Die Einordnung richtet sich nach der Reihenfolge der systematischen Sammlung des Bun- desrechts. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten materiellen Ände- rungen aufgeführt. Die Seiten des Gesamtpaketes sind für eine bessere Übersicht fortlaufend numme- riert.
Die Unterlagen können auch von der Homepage des BLW http://www.blw.admin.ch/themen oder der Bundeskanzlei http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html im Format PDF (Acrobat-Reader) elekt- ronisch heruntergeladen werden.
Eingabe der Stellungnahmen
Die Anhörung dauert bis zum 15. April 2016. Wir empfehlen, die Word-Vorlage des Bundesamts für Landwirtschaft zu verwenden. Sie kann auf der Homepage des BLW http://www.blw.admin.ch/themen heruntergeladen werden. Dies erleichtert dem Bundesamt die Auswertung der eingegangenen Stel- lungnahmen.
Die schriftlichen Stellungnahmen können dem Bundesamt folgendermassen zugestellt werden:
Einleitung Anhörung
• Per E-Mail an: schriftgutverwaltung@blw.admin.ch • per Post an: Bundesamt für Landwirtschaft, Agrarpaket 2016, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern
Weitere Auskünfte
Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Adressen wenden:
• Monique Bühlmann (monique.buehlmann@blw.admin.ch), Sekretariat Tel. 058 462 59 38 • Mauro Ryser (mauro.ryser@blw.admin.ch) Tel. 058 462 16 04 • Thomas Meier (thomas.meier@blw.admin.ch) Tel. 058 462 25 99
Anhörung Einleitung
Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)
Verordnungen des Bundesrats
Verordnung über den Die Umsetzung der Motion 08.3247 «GUB/GGA- 1 Schutz von Ursprungs- Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse», einge- bezeichnungen und reicht von Nationalrat Laurent Favre. geographischen Anga- Die Vereinfachung des Systems zur Akkreditierung ben für landwirtschaftli- der Zertifizierungsstellen, die auf dem Gebiet der che Erzeugnisse und GUB/GGA-Kontrolle tätig sind. verarbeitete landwirt- Die Aufsicht über die Zertifizierungsstellen wird neu schaftliche Erzeugnis- detailliert geregelt und die einzelnen Aufsichtstätig- se, GUB/GGA- keiten werden beschrieben. Verordnung (910.12)
Direktzahlungsverord- Die Bemessungsperiode für den massgebenden 13 nung, DZV Tierbestand soll neu festgelegt werden. Mit dem (916.13) Vorschlag entfallen die Nachmeldungen von Tier- beständen. Die Tierdaten von Equiden und Bisons werden ab
2018 von der TVD bezogen. Dadurch entfällt die
Selbstdeklaration der Bewirtschafter. Neu soll ein einmaliger Ressourceneffizienzbeitrag für Spritzen mit einem Spülsystem zur Spritzenin- nenreinigung gewährt werden. Nach Ablauf der Förderfrist von sechs Jahren soll dieses Spülsys- tem in den ÖLN aufgenommen werden. Für die GIS-Datenerfassung in den Kantonen soll eine Übergangsbestimmung eingeführt werden. Bodenschutz: Der Erosionsschutz im ÖLN wird neu geregelt. Im Gegenzug wird auf festgelegte Ansaat- und Umbruchtermine für Zwischenkulturen oder Gründüngung verzichtet. Zur Sicherung der nachhaltigen alpwirtschaftlichen Nutzung ist eine Bestossung der Flächen erforder- lich. Der Sömmerungsbetrieb soll nur Biodiversi- tätsbeiträge im Umfang auslösen können, wie die Flächen tatsächlich bestossen und genutzt werden. Die Plafonierung der Landschaftsqualitätsbeiträge soll auch nach 2017 beibehalten werden. In der Vernehmlassung zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen für die Jahre 2018-2021 und im Stabilisierungsprogramm 2017-2019 werden Re- duktionen des Direktzahlungskredits vorgeschla- gen. Die Stossrichtung zur konkreten Umsetzung wird beschrieben. Der Höchstbesatz für Schafweiden soll angepasst werden. Neu soll der Einsatz von Kaolin für die extensive Produktion von Raps und Spirotetramat gegen
Einleitung Anhörung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) Blattläuse im Kartoffelanbau zugelassen werden. Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: Zur administrativen Vereinfachung sollen Betriebe von der Berechnung der Futterbilanz befreit werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Die Kürzungsbestimmungen der Direktzahlungen werden aufgrund der ersten Erfahrungen präzisiert und ergänzt. Für einen vorzeitigen Ausstieg aus der Verpflich- tungs- oder Vertragsdauer bei der Biodiversität sol- len keine Sanktionen folgen, wenn dieser Ausstieg im Jahr einer Beitragssenkung durch den Bundes- rat erfolgt. Der Verzicht auf eine Sanktion wegen des Anbin- dens von mehr als 4 Monate alten RAUS-Kälbern wird verlängert.
Einzelkulturbeitrags- Aufhebung der Mindestliefermengen, die zur Erlangung 47 verordnung, EKBV des vollen Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben not- (910.17) wendig sind: 8 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und 6 Tonnen Zucker je Hektare im biologischen Anbau.
Landwirtschaftliche Be- Zur administrativen Vereinfachung soll der Begriff 51 griffsverordnung, LBV Produktionsstätte gestrichen werden und die Anfor- (910.91) derungen für die Anerkennung und Definition der Betriebs- und der Betriebszweiggemeinschaft redu- ziert werden. Damit Tierdaten von Equiden und Bisons ab 2018 von der TVD bezogen werden können, werden die- se Kategorien angepasst. Die Regelungen für Kastanienbäume werden mit den anderen Hochstamm-Feldobstbäumen harmo- nisiert: Gepflegte Selven mit Edelkastanien (max.
50 Bäume pro ha) zählen zur Dauergrünfläche.
Da ab 2017 Flächen mit einer Neigung von mehr als 50% und für Flächen mit einer Neigung von 35% bis 50% unterschieden werden, werden die SAK-Zuschläge angepasst.
Anhörung Einleitung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) Agrareinfuhrverord- Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln so- 65 nung, AEV wie Kartoffelprodukten: (916.01) Das aktuelle Teilzollkontingent Nr. 14.1 «Kartof- feln» wird in drei Teilzollkontingente unterteilt. Die Anteile am (neuen) Teilzollkontingent Nr.
14.3 (Speisekartoffeln) sollen durch Versteige-
rung und bei Erhöhungen des Teilzollkontin- gents «nach der Reihenfolge der Zollanmeldun- gen» zugeteilt werden. Das Teilzollzollkontingent „Saatkartoffeln“ soll dauerhaft um 1500 Tonnen erhöht werden. Einfuhr von Speiseölen und –fetten: Importe aus LDC (in der Entwicklung am we- nigsten fortgeschrittene Länder) werden von der Erhebung des Garantiefondsbeitrags (GFB) zur Pflichtlagerfinanzierung befreit. Um die entstehenden Einnahmenausfälle zu kompensieren, sollen die GFB auf den Speise- ölen aus Nicht-LDC erhöht und deren Zollansät- ze im selben Ausmass gesenkt werden. Einfuhr von Schnittblumen: Anpassungen in Anhang 1 Ziffer 8, da ab 2017 auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkon- tingents Nr. 13 (Schnittblumen) verzichtet wird (siehe VEAGOG).
Verordnung über die Tiefkühlgemüse: 81 Ein- und Ausfuhr von Die Möglichkeit der vorübergehenden Zollkon- Gemüse, Obst und tingentserhöhung von Tiefkühlgemüse durch Gartenbauerzeugnis- das BLW gemäss Art. 10 Bst. a wurde bis heute sen, kaum in Anspruch genommen. Dieser Artikel VEAGOG wird aufgehoben. (916.121.10) Schnittblumen: Auf die Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) wird ab 2017 verzichtet. Jede Einfuhr während der Kontingentsperiode kann innerhalb des Kontingents, das heisst zum KZA, erfolgen.
Obstverordnung Die beitragsberechtigten Obsttypen und die jeweili- 87 (916.131.11) gen Beitragsansätze werden nicht mehr jährlich neu bestimmt, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt. Pflicht zur Verwendung des mit Beiträgen verarbei- teten Obstes direkt in der menschlichen Ernährung; andere Verwendungszwecke sollen ausgeschlos- sen werden.
Einleitung Anhörung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) Verordnung über die Zum Vollzug der Direktzahlungsverordnung betref- 97 Tierverkehrsdatenbank, fend Bisons und Equiden werden die Bestimmun- TVD-Verordnung gen innerhalb der TVD-Verordnung zur Datenauf- (916.404.1) bereitung und zum Datenbezug entsprechend aus- gedehnt. Nachträgliche Ausdehnung einzelner Bestimmun- gen (Art. 9, 11 und 12 ff) auf den letzthin eingeführ- ten Artikel 8b.
Verordnung über die Es soll eine rechtliche Grundlage zur Beobachtung 105 Marktbeobachtung und damit verbunden zur Einforderung von Markt- (942.31) daten über die landwirtschaftlichen Produktionsmit- tel und -güter geschaffen werden.
Erlasse des WBF
Verordnung über die Diese Verordnung musste aufgrund der Motion 111 Mindestanforderungen 08.3247 «GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftli- an die Kontrolle der ge- che Erzeugnisse», eingereicht von Nationalrat schützten Ursprungs- Laurent Favre, angepasst werden. Die Änderung bezeichnungen und betrifft die Mindestanforderungen an die Kontrolle. geographischen Anga- ben, Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA (910.124)
Anhang 1 der Agrarein- Anpassung der Importrichtwerte des Schwellen- 115 fuhrverordnung, AEV preissystems von Futtermitteln an die aktuellen (916.01) Nährwerteigenschaften. Die vorgeschlagenen Än- derungen führen bei 93 Tarif-Nummern zu einer Senkung und bei 19 Tarif-Nummern zu einer Erhö- hung der Importrichtwerte.
Verordnung des BLW
Verordnung über die Totalrevision der Verordnung 129 Festlegung von Perio- Alle Bestimmungen zu den Schnittblumen und der den und Fristen sowie dazugehörige Anhang 3 werden aufgehoben die Freigabe von Zoll- kontingentsteilmengen für die Einfuhr von fri- schem Gemüse und frischem Obst, VEAGOG- Freigabeverordnung (916.121.100)
Anhörung
1 Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Anga-
ben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
1.1 Ausgangslage
Die GUB/GGA-Verordnung legt die Bedingungen für die Eintragung von landwirtschaftlichen Erzeug- nissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe fest und regelt den Schutzumfang der damit verbundenen Rechte.
Die Änderung dieser Verordnung wurde notwendig aufgrund der Motion 08.3247 «GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse», eingereicht von Nationalrat Laurent Favre, die den Bundesrat beauftragt, «eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, welche einen wirksamen Schutz der Bezeich- nungen von traditionellen Erzeugnissen der Schweizer Waldwirtschaft ermöglicht; dies soll anhand einer Eintragung im eidgenössischen Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschütz- te geografische Angaben (GUB/GGA-Register) geschehen». Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt. In der Folge wurde das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) ange- passt und eine neue Bestimmung eingeführt (Art. 41a), um die nötige gesetzliche Grundlage für wald- wirtschaftliche GUB/GGA zu schaffen.
Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Akkreditierung und Beaufsichtigung der Zerti- fizierungsstellen wird des Weiteren vorgeschlagen, zum einen das System der Akkreditierung zu än- dern, indem diese künftig nicht mehr nach Bezeichnung sondern nach Produktkategorie erfolgen soll. Zum anderen sollen die Regeln über die Kontroll- und Aufsichtssysteme im Bereich der verschiedenen Bezeichnungen (Bio und Berg/Alp) in Einklang gebracht werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
Die Umsetzung der vorgenannten Motion (vgl. Verordnungstitel, Ingress und Artikel 1, 2, 3, 4a, 5, 7, 11, 16, 16a, 17, 17a); Die Vereinfachung des Systems zur Akkreditierung der Zertifizierungsstellen, die auf dem Ge- biet der GUB/GGA-Kontrolle tätig sind (vgl. Art. 19); Die Aufsicht über die Zertifizierungsstellen wird neu detailliert geregelt und die einzelnen Auf- sichtstätigkeiten werden beschrieben (vgl. Art. 19, 19a, 21, 21b und 21c). Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art und betreffen die deutsche Fassung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel Infolge der Motion 08.3247 muss der Geltungsbereich der GUB/GGA-Verordnung auf waldwirtschaftli- chen Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeweitet werden. Der Verord- nungstitel wird entsprechend angepasst.
Ingress Der Verweis auf Artikel 41a des WaG wird eingefügt. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren zur Eintragung und zum Schutz der GUB und GGA nach dem LwG. Folglich wird das BLW auch die Gesuche für eine Eintragung als GUB oder GGA für waldwirtschaftliche Erzeugnis- se und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse behandeln. Die Bezeichnungen werden im eidge-
1
GUB/GGA-Verordnung
nössischen GUB/GGA-Register des BLW eingetragen. Das BLW hört dabei das Bundesamt für Um- welt (BAFU) als zuständige Bundesbehörde an.
Art. 1 Abs. 1 und 2
Abs. 1 und 2
Im ganzen Text, mit Ausnahme des Titels und Artikel 1 Absatz 1 und 2bis, wird der Ausdruck «land- wirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse» ersetzt durch «Erzeug- nisse», um der Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung auf waldwirtschaftliche Erzeugnis- se und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für Artikel 2 Absatz 1 und 2, Artikel 3 Absatz 1 und 2, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 16a sowie Artikel 17a.
Art. 1a (neu)
Um zu präzisieren, welche waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnisse unter diese Verordnung fallen, wird sie um einen neuen Artikel 1a ergänzt. Als waldwirt- schaftliche Erzeugnisse gelten Rundhölzer und als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe rohe oder gehobelte Schnittholzprodukte. Die weiteren Erzeugnisse ab der zweiten Verarbeitungsstufe gelten als Industrieprodukte und fallen unter die gestützt auf Artikel 50a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG1 erlassene Verordnung über die GUB und GGA für nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Art. 5 Abs. 1bis, Bst. a und Abs.1ter (neu) Der Wortlaut von Absatz 1bis Buchstabe a wird an den Wortlaut des neuen Absatzes 1bis Buchstabe a angepasst, der einfacher formuliert wird.
Aufgrund der Struktur der Forstwirtschaft ist es notwendig, die Repräsentativitätskriterien mit einem neuen Artikel 1ter anzupassen. Bei waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten waldwirt- schaftlichen Erzeugnissen ist die Repräsentativität des Produktionsvolumens (Bst. a) demnach auf der Grundlage der Waldfläche und nicht auf der Grundlage der produzierten Menge zu berechnen. Die übrigen Kriterien (Anteil Mitglieder und demokratische Organisation nach den Bst. b et c) wurden in Absatz 1ter übernommen. Der Begriff «Produzent» kann für waldwirtschaftliche Erzeugnisse nicht übernommen werden.
Art. 7 Abs. 1 Bst. c
Zur Beschreibung von waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Er- zeugnissen müssen im Pflichtenheft weitere Parameter (namentlich physische, mechanische usw.) definiert werden, um die Merkmale des Erzeugnisses zu präzisieren.
Art. 11 Bei Einspruchsverfahren hört das BLW systematisch die Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben an, bevor es einen Einspracheentscheid erlässt. Wird als Einsprache- grund geltend gemacht, die beabsichtigte Eintragung wirke sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus, ist das BLW nach dem bestehenden Artikel 11 Absatz 2 verpflichtet, auch das Institut für geistiges Eigentum (IPI) anzu- hören. In der Praxis fordert das BLW aber wie bei Eintragungsgesuchen nach Artikel 8 Absatz 2 auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf. Diese Praxis soll
1 SR 232.11
2
GUB/GGA-Verordnung
in Artikel 11 – ohne Aufzählung aller beteiligten Behörden – durch eine allgemeine Formulierung ver- ankert werden. Die beiden Absätze werden in einem einzigen Artikel zusammengefasst.
Art. 17 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 Bst. b und c
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete wald- wirtschaftliche Erzeugnisse zur Herstellung anderer Erzeugnisse (zum Beispiel Möbel) verwendet werden können, wird Absatz 2 Buchstabe e ergänzt durch «[…] oder als Bestandteil»: Dieser Aus- druck ist im Zusammenhang mit Holz treffender als «Zutat».
Titel des 4. Abschnitts Der Titel wird im Zuge der Harmonisierung der Regeln über die Kontroll- und Aufsichtssysteme im Bereich der verschiedenen Bezeichnungen angepasst.
Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle In Absatz 1 der deutschen Fassung wird infolge eines Übersetzungsfehlers eine redaktionelle Ände- rung vorgenommen.
Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen Die Sachüberschrift des Titels wird an die neue Fassung des Artikels angepasst.
Abs. 1:
Nach der geltenden Fassung von Artikel 19 Absatz 1 müssen die Zertifizierungsstellen gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 für das jeweilige Erzeugnis akkredi- tiert sein, und ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstel- len die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein. Dieses Verfahren ist eine Eigenheit der GUB/GGA-Verordnung. Die beiden anderen Verordnungen über die Verwendung von Produktbezeichnungen (Bio-Verordnung und Berg- und Alp-Verordnung) sehen dagegen vor, dass die Zertifizierungsstelle für ihr gesamtes Tätigkeitsspektrum akkreditiert ist.
Die Akkreditierung pro Erzeugnis verursacht erhebliche Kosten für die Zertifizierungsstelle und folglich auch für die Vereinigung, welche die GUB oder GGA verwaltet.
Das neue Verfahren sieht eine Akkreditierung nach Produktkategorien vor: Milcherzeugnisse, Flei- scherzeugnisse und sonstige Erzeugnisse. Eine Zertifizierungsstelle, die bereits für eine oder mehrere dieser Produktkategorien akkreditiert ist, kann mittels einer Überprüfung der Dokumentation betreffend die neue Bezeichnung und eines Audits vor Ort ihren eigenen Akkreditierungsbereich (SCESp- Register) erweitern.
Abs. 2:
Artikel 7 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV, SR 946.512) legt die relevanten Voraussetzungen der Akkreditierung für jede Zertifizierungsart fest, wie sie insbe- sondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 2 AkkBVg zum Ausdruck kommen. Die ent- sprechende Norm zu den Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren (SN EN ISO/IEC 17065:2013) sieht detaillierte Anforderungen vor, die sicherstellen sollen, dass die Zertifizie- rungsstellen ihre Tätigkeit konsequent und zuverlässig ausüben. Deshalb sollen in Absatz 2 die we- sentlichen Bedingungen, welche die Zertifizierungsstellen erfüllen müssen, festgelegt werden.
Art. 19a Ausländische Zertifizierungsstellen (neu) Ausländische Zertifizierungsstellen sind zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium zugelassen unter der Voraussetzung, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Das BLW
3
GUB/GGA-Verordnung
kann nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ausländische Zertifizie- rungsstellen anerkennen, die in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufnehmen wollen (Abs. 1). Diese Anerkennung ist mit Mindestauflagen verbunden (Abs. 2) und kann befristet werden (Abs. 5). Das BLW kann die Anerkennung entziehen, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden (Abs. 6). Die neue Be- stimmung präzisiert somit die Absätze 1bis und 2 des bisherigen Artikel 19.
Art. 21 Vollzug durch das BLW Es braucht eine bessere Kompetenzabgrenzung zwischen den verschiedenen Stellen, die für den Vollzug und die Überwachung der Verordnung zuständig sind. In Artikel 21 bis 21c sollen zum einen die Vollzugs- und Aufsichtstätigkeiten des BLW genauer ausgeführt und zum anderen der Vollzug durch die Kantone geregelt werden. Die Änderungen werden mit jenen der Bio-Verordnung harmoni- siert.
Art. 21a Aufsicht über die Zertifizierungsstellen (neu)
In diesem Artikel werden die Aufsichtstätigkeit des BLW und die Zusammenarbeit mit der SAS gere- gelt. Weiter wird festgehalten, dass das BLW Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen kann, unter anderem, um einheitliche Zertifizierungsverfahren zu fördern.
Art. 21b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen (neu) Die Aufsichtstätigkeit des BLW umfasst eine jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen. In diesem Artikel werden die wichtigsten Punkte genannt, die bei der Inspektion zu überprüfen sind.
Art. 21c Vollzug durch die Kantone (neu) Dieser neue Artikel übernimmt Absatz 2 und 3 des bisherigen Artikels 21 dieser Verordnung.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die Ausweitung des Geltungsbereichs der GUB/GGA-Verordnung auf waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse wird im BLW ressourcenneutral erfolgen, da die Zahl der Dossiers beschränkt bleiben dürfte und diese in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu behandeln sind.
Mit der Umsetzung der neuen Bestimmungen wird die Zusammenarbeit zwischen dem BLW und der SAS neu gestaltet. Das BLW nimmt neue Aufsichtsaufgaben im Bereich der Produktbezeichnungen wahr, und diese können nur mehr bedingt im Rahmen der gemeinsamen Audits mit der SAS erfüllt werden, an denen sich das BLW bis anhin systematisch beteiligt hat. Die Umsetzung der neuen Best- immungen wird im BLW ressourcenneutral erfolgen.
1.4.2 Kantone
Die Änderungen haben keine personellen oder finanziellen Konsequenzen für die Kantone.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage, die einen wirksamen Schutz der Bezeichnungen von traditio- nellen Erzeugnissen der Schweizer Waldwirtschaft ermöglicht, wird positive Auswirkungen auf die Förderung der Qualität und des Absatzes waldwirtschaftlicher Erzeugnisse haben. Sie stärkt die Wett- bewerbsfähigkeit des Produktionssektors und den wirtschaftlichen Aspekt der nachhaltigen Entwick- lung der betroffenen Regionen.
4
GUB/GGA-Verordnung
Die Vereinfachung des Verfahrens zur Akkreditierung einer Zetrifizierungsstelle resultiert zudem in Gewinnen buchhalterischer Art für die Zertifizierungsstelle und für die Vereinigung, welche die GUB oder GGA verwaltet.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegenden Verordnungsänderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.
1.6 Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
1.7 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 14, 16 und 177 LwG.
Im Zusammenhang mit der Ausweitung des Geltungsbereichs der GUB/GGA-Verordnung auf wald- wirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse ist Artikel 41a des WaG zu nennen.
5
GUB/GGA-Verordnung
6
Anhörung
Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geogra- phischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I 1 Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 und 177 des Landwirtschaftsge- setzes vom 29. April 1998 (LwG)2, gestützt auf Artikel 41a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG)3
Art. 1 Abs. 1 und 2
1 Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (nachstehend: Er- zeugnisse), die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.
2 Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen ver-
wendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.
2014-1311 3903 7
O sur les AOP et les IGP RO 2016
Art. 1a Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. waldwirtschaftliche Erzeugnisse: Rundholz; b. verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse: Schnittholzprodukte, roh oder gehobelt.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in
Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:
2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Aus-
nahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen:
2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.
Art. 4a Abs. 1 1 Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeich- nung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der Erzeugnisse handelt.
Art. 5 Abs. 1bis Bst. a und 1ter
1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
c. sie mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses ausmacht; ter 1 Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaft- lichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn: a. sie mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses ausmacht; b. wenn mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter vertreten sind; und c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
3904 8
O sur les AOP et les IGP RO 2016
Art. 7 Abs. 1 Bst. c
1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
c. die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Hauptei- genschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirt- schaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung ihrer mechanischen Ei- genschaften (physikalische oder sonstige charakteristischer Eigenschaften);
Art. 11 Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der Kommission und der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden.
Art. 16 Abs. 1 und 3
1 Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbe-
zeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar einge-
tragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.
Art. 16a Vermerk KUB, GUB und GGA
1 Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbe-
zeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Ab- kürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtssprache aufgeführt sein.
2 Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für Erzeugnisse, deren Be-
zeichnung nach Artikel 8a eingetragen wurde, fakultativ.
Art. 17 Abs. 2 Bst. e
2 Absatz 1 gilt insbesondere:
e. wenn das Erzeugnis als Zutat oder als Bestandteil verwendet wird.
Art. 17a Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse
1 Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen
Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
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O sur les AOP et les IGP RO 2016
2 Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, können die betreffen- den Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
Gliederungstitel vor Art. 18
4. Abschnitt: Kontrolle und Umsetzung
Art. 18 Abs. 1 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwen- det, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.
Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungstellen 1 Die Zertifizierungsstellen müssen gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungs- verordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV)4 für ihre Tätigkeit akkreditiert sein.
2 Die Zertifizierungsstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a. Sie verfügen über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungsver- fahren (Standardkontrollverfahren), die es insbesondere erlauben, die Kri- terien zu bestimmen, welche die Stelle den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen gegenüber zur Auflage macht, und über einen Massnah- menplan, der bei Feststellung von Unregelmässigkeiten zur Anwendung kommt; b. Sie bieten angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit und verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressour- cen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Art. 19a Ausländische Zertifizierungsstellen
1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungs-
stelle (SAS) ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
2 Die ausländischen Zertifizierungsstellen müssen insbesondere:
a. die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 erfüllen; b. die relevante schweizerische Gesetzgebung kennen. 3 Bei Einreichung des Antrags auf Anerkennung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
4 SR 946.512
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O sur les AOP et les IGP RO 2016
4 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
1995 über die technischen Handelshemmnisse.
5 Das BLW kann die Anerkennung für eine beschränkte Dauer bewilligen und sie mit Auflagen verknüpfen. Es kann die ausländische Zertifizierungsstelle insbesonde- re verpflichten: a. Kontrollen des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu akzeptieren und diese Kontrollen kooperativ anzugehen; b. dem BLW detaillierte Informationen über die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten vorzulegen; c. die im Rahmen der Kontrollen gesammelten Daten und Informationen aus- schliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Datenschutzvorschriften einzuhalten; d. alle Änderungen der für die Anerkennung relevanten Gegebenheiten im Vorfeld mit dem BLW zu besprechen; e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder geeignete Rücklagen zu bilden. 6 Es kann die Anerkennung entziehen, wenn Bedingungen, Pflichten und Auflagen nicht erfüllt werden.
Art. 21 Vollzug durch das BLW
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 21c. Wenn es
sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an. 2 Es wird zudem beauftragt: a. eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen; b. die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen; c. die Zertifizierungsstellen (nach Art. 19 und 19a) zu beaufsichtigen. 3 Es kann Sachverständige beiziehen.
Art. 21a Aufsicht über die Zertifizierungsstellen 1 Die Aufsichtstätigkeit des BLW umfasst insbesondere: a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhal- tung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden. 2 Das BLW stimmt seine Aufsichtstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab. 3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit sicher, dass die Anforderun- gen nach den Artikeln 19 und 19a Absatz 2 erfüllt sind.
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O sur les AOP et les IGP RO 2016
4 Es kann der SAS eine Suspendierung oder den Entzug einer Akkreditierung nach
Artikel 21 AkkBV für den Geltungsbereich dieser Verordnung beantragen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht be- folgt oder die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt. 5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfas- sen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstel- len bei Unregelmässigkeiten.
Art. 21b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen
1 Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 19 und 19a in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. 2 Dabei überprüft das BLW insbesondere, ob die Zertifizierungsstelle über schriftli- che Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet: a. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unterneh- men; b. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Be- hörden; c. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Ar- tikel 21a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen; d. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz5.
Art. 21c Vollzug durch die Kantone 1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
2 Sie melden dem BLW, den Zertifizierungsstellen und den Gruppierungen die
festgestellten Unregelmässigkeiten.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, … Der Bundeskanzler, …
5 SR 235.1
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Anhörung
2 Direktzahlungsverordnung (DZV)
2.1 Ausgangslage
Die Agrarpolitik 2014-2017 (AP 14-17) mit dem weiterentwickelten Direktzahlungssystem ist seit zwei Jahren in Kraft. Die ersten Auswertungen zu den Entwicklungen und Auswirkungen auf die Betriebe und Regionen liegen vor. Sowohl der Bundesrat als auch das WBF haben Erleichterungen auf admi- nistrativer Ebene versprochen. Vorschläge zur Vereinfachung der Anforderungen an die Betriebe wur- den in einem Projekt des Bundesamts für Landwirtschaft erarbeitet. Einige Vereinfachungen hat der Bundesrat bereits Ende Oktober 2015 beschlossen. Weitere sollen in Anhörung gebracht werden. Des Weiteren hat sich mit den Erfahrungen aus der Umsetzung gezeigt, dass einige Präzisierungen in der DZV notwendig sind.
Mit der AP 14-17 wurde die Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen (Betriebs-, Flächen- und Tierdaten) von Anfang Mai auf den Januar vorverschoben. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Zeit für die Vollzugsaufgaben ausreicht, so dass sämtliche Zahlungen bis Ende Jahr geleistet werden können. Wegen dieser Vorverschiebung wurde die Referenzperiode für die massgebenden Tierbe- stände auf das dem Beitragsjahr vorangehende Jahr festgelegt. Flächen und Kulturen werden Ende Januar deklariert. Damit die Daten möglichst genau den tatsächlichen Verhältnissen im Beitragsjahr entsprechen, besteht eine Nachmeldepflicht für Flächen, Hauptkulturen und stark veränderte Tierbe- stände bis zum 1. Mai. Die Anmeldungen für den ÖLN und die Direktzahlungsprogramme müssen wie bis anhin im Herbst vor dem Beitragsjahr erfolgen. Im Vollzug zeigen sich die folgenden Schwierigkei- ten: - Die Flächen- und Kulturdaten betreffen nicht das gleiche Jahr wie die Tierdaten. - Die Erfassung von Nachmeldungen verursacht administrativen Aufwand für alle Beteiligten. Sie sind aber für einen guten und verständlichen Vollzug erforderlich. - Für die Koordination der Kontrolle müssen sich die Betriebe im Herbst bereits für die Pro- gramme und den ÖLN des kommenden Jahres anmelden, was zusätzlichen administrativen Aufwand verursacht.
Das mit der AP 14-17 vorgeschlagene Verfahren zum Erosionsschutz ist sehr umstritten. Deshalb wurde das Verfahren in einer breiten Arbeitsgruppe überarbeitet.
Im Jahr 2014 wurden für rund 140‘000 ha artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet Beiträge für Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II im Sömmerungsgebiet ausgerichtet. Die Beteiligung war wesentlich höher als erwartet. Erste Auswertungen zeigen, dass auch Beiträge an Sömmerungsbetriebe mit einer sehr geringen Bestossung mit Tieren ausgerichtet wurden.
Die bisherige Begrenzung des Höchstbesatzes für Schafweiden im Sömmerungsgebiet mit nachhalti- gen Weidesystemen (ständige Behirtung oder Umtriebsweide) ist laut Fachexperten auf günstigen Standorten zu tief.
Neue Erkenntnisse im Bereich der Pflanzenschutzmittel (neu zugelassene Mittel erfordern eine ange- passtes Management, Verfahrenstechnik) haben Auswirkungen auf die gute landwirtschaftliche Praxis und sollen mit entsprechenden Massnahmenvorschlägen in der Direktzahlungsverordnung umgesetzt werden.
Das geplante Angebot des Bundes, den Kantonen einen zentralen Geo-Agrardatenerfassungsservice (GADES) zur Erfassung der in den minimalen Geodatenmodellen verlangten Geodaten bereitzustel- len, konnte nicht realisiert werden. Die Kantone müssen daher die GIS-Datenerfassung selber reali- sieren. Die Umsetzung per 1. Juni 2017 (Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung über Informationssys- teme im Bereich der Landwirtschaft ISLV) ist für einige Kantone schwierig und teilweise nicht mehr möglich.
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Direktzahlungsverordnung
Die Kantone haben 2015 erstmals die neuen Kürzungsvorgaben von Direktzahlungen infolge von Mängeln bei Kontrollen umgesetzt. Dabei sind bestimmte unklare und fehlende Bestimmungen aufge- fallen. Diese Bestimmungen müssen zusammen mit einigen materiellen Änderungen für einen klaren Vollzug ergänzt werden.
Das WBF hat am 4.11.2015 die Vernehmlassung zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen für die Jahre 2018-2021 eröffnet. Ausserdem hat das EFD am 26.11.2015 die Vernehmlassung zum Stabili- sierungsprogramm 2017-2019 (SP17/19) eröffnet. Im Rahmen des SP17/19 hat der Bundesrat schwergewichtig bei Sach- und Transferausgaben weitere Elemente festgelegt, die den Bundeshaus- halt entlasten sollen. Die Landwirtschaft soll 2017 mit einer Reduktion von 80 Mio. CHF gegenüber dem provisorischen Finanzplan zur Einhaltung der Schuldenbremse beitragen. Diese Reduktion soll teilweise bei den Direktzahlungen umgesetzt werden. Die Zahlen im Zahlungsrahmen für Direktzah- lungen 2018-2021 berücksichtigen die Reduktionen aus dem SP17/19.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Bemessungsperiode für den massgebenden Tierbestand soll neu festgelegt werden. An- stelle des Kalenderjahres vor dem Beitragsjahr ist neu der Tierbestand vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres massgebend. Die Tierbestände am Stichtag (1. Januar) werden mit der Erhebung im Januar aufgenommen. Anfang September werden die massgebenden Durchschnittsbestände erfasst. Gleichzeitig könnten Veränderungen beim ÖLN und den Direktzahlungsprogrammen angegeben und die Angaben zu den REB-Massnahmen gemeldet werden. Die Nachmeldungen von Tierbestän- den während der Zeit von Januar bis zum 1. Mai entfallen Die Tierdaten von Equiden und Bisons werden ab 2018 von der TVD bezogen. Die Selbstde- klaration der Bewirtschafter entfällt. Die Ressourceneffizienzmassnahmen werden mit einem einmaligen Beitrag für die Aufrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem zur Spritzeninnenreinigung ergänzt. Nach Ablauf der För- derfrist erfolgt die Aufnahme der Massnahme in den ÖLN. Für die GIS-Datenerfassung in den Kantonen soll eine Übergangsbestimmung eingeführt wer- den. Zur administrativen Vereinfachung wird für die Winter- oder Zwischenkultur/Gründüngung auf festgelegte Ansaat- und Umbruchtermine verzichtet. Der Erosionsschutz im ÖLN wird neu geregelt. Zur Sicherung der nachhaltigen alpwirtschaftlichen Nutzung ist eine Bestossung der Flächen erforderlich. Der Sömmerungsbetrieb kann nur Biodiversitätsbeiträge im Umfang auslösen, wie die Flächen tatsächlich bestossen und genutzt werden. Die Plafonierung der Landschaftsqualitätsbeiträge wird auch nach 2017 beibehalten. Für die in der Vernehmlassung zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen für die Jahre 2018-2021 und im Stabilisierungsprogramm 2017-2019 vorgeschlagenen Reduktionen des Direktzahlungskredits wird die Stossrichtung der Umsetzung beschrieben. Der Höchstbesatz für Schafweiden wird angepasst. Neu wird der Einsatz von Kaolin für die extensive Produktion von Raps und Spirotetramat ge- gen Blattläuse im Kartoffelanbau zugelassen. Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: Zur administrativen Vereinfachung werden Betriebe von der Berechnung der Futterbilanz befreit, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Die Kürzungsbestimmungen der Direktzahlungen werden aufgrund der ersten Erfahrungen präzisiert und ergänzt. Für einen vorzeitigen Ausstieg aus der Verpflichtungs- oder Vertrags- dauer bei der Biodiversität sollen keine Sanktionen folgen, wenn der Ausstieg im Jahr einer Beitragssenkung durch den Bundesrat erfolgt. Diese Bestimmung soll bereits für das Beitrags- jahr 2016 anwendbar sein. Der Verzicht auf eine Sanktion wegen des Anbindens von mehr als
4 Monate alten RAUS-Kälbern wird verlängert.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 14 Abs. 1bis und 2
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Direktzahlungsverordnung
Weil in Artikel 6 LBV der Begriff Produktionsstätte aufgehoben wird, muss diese Änderung auch in Ar- tikel 14 DZV nachgeführt werden. Zudem wird – gemäss bisheriger Weisung – in der Verordnung fest- gehalten, dass die angemessenen Anteile an Biodiversitätsförderflächen (Flächen und Bäume) auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb einer Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum und aus- serhalb dieser Distanz separat eingehalten werden müssen. Damit wird eine minimale Verteilung der Biodiversitätsförderflächen sichergestellt. Es ist damit beispielsweise nicht möglich, die gesamte Bio- diversitätsförderfläche des Betriebes auf eine weit vom Betriebszentrum entfernte Fläche zu verlagern (z.B. Zupacht einer grossen extensiv genutzten Weide im Berggebiet) und rund um das Betriebszent- rum alle Flächen intensiv zu bewirtschaften. Es ist für die Biodiversität wichtig, dass die Flächen mo- saikartig vorhanden sind. Dies wird beispielsweise auch mit den Vernetzungsbeiträgen gefördert. Der Absatz 1bis reduziert den Anreiz, zur Verlagerung der Biodiversitätsförderflächen an die Peripherie und unterstützt damit indirekt auch das Ziel der Vernetzung.
Artikel 17 Absätze 2 und 3 sowie Anhang 1 Ziffer 5 Im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) setzt sich der Bodenschutz aus zwei Elementen zusam- men: den Anforderungen bezüglich der Bodenbedeckung und dem Erosionsschutz. In letzterem Be- reich werden neue Bestimmungen vorgeschlagen (vgl. Anhang 1 Ziffer 5.2), die insbesondere die Ei- genverantwortung des Bewirtschafters bzw. der Bewirtschafterin bei der Umsetzung von präventiven Erosionsschutzmassnahmen stärken. Zwischenkulturen (Futterpflanzen und Zwischenfrüchte sowie Gründünger) spielen hier eine wichtige Rolle. Der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin soll, ge- stützt auf seine bzw. ihre Einschätzung der Bodenverhältnisse, der Witterungsbedingungen, der ge- wählten Zwischenkultur und des Erosionsrisikos der betreffenden Parzellen, eigenverantwortlich selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt Pflanzendecken angebaut bzw. entfernt werden. Die Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis müssen Vorrang haben. Die Daten und Grenzen, wie sie bisher in der DZV verankert waren, werden gestrichen und liegen neu gänzlich in der Verant- wortung des Bewirtschafters bzw. der Bewirtschafterin. Die Höhe der Anforderung bleibt jedoch unver- ändert: Parzellen, die vor dem 31. August geerntet werden, müssen mit einer Winterkultur oder Zwi- schenfutter angesät werden. Die Übertragung an den Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin der Verantwortung, wie lange Pflanzendecken bestehen bleiben, kann in bestimmten Situationen jedoch ein Risiko darstellen. Ein unsachgemässes Management der Pflanzendecken kann unerwünschte Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit und die Struktur des Bodens sowie auf die Gefahr von Nitrataus- waschungen haben. Diese negativen Auswirkungen sind in der entsprechenden bestehenden ÖLN- Regelung jedoch auch nicht ausgeschlossen (Pflügen ab dem 15. November möglich). Diese vollum- fängliche Übertragung der Verantwortung für das Management der Pflanzendecken sollte zu keiner übermässigen Kürzung ihres Bestehens auf dem Feld führen. Andere Massnahmen (z.B. blühende Zwischenkulturen bei der Landschaftsqualität) schaffen Anreize, damit der Bewirtschafter bzw. die Be- wirtschafterin die Pflanzendecken möglichst lange aufrechterhält.
Artikel 36 und Artikel 37 Absätze 1 und 4, Artikel 97 Absatz 1 Einleitungssatz, Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1, Artikel 99 sowie Artikel 100 Absatz 2 Mit einer Verschiebung der Referenzperiode für Tierbestände soll den Schwierigkeiten im Vollzug be- gegnet werden. Neu wird im Rahmen der Direktzahlungsverordnung der Tierbestand vom 1. Septem- ber des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres massgebend sein. Damit wird den tatsächli- chen Verhältnissen im Beitragsjahr besser Rechnung getragen und Nachmeldungen von wesentlichen Veränderungen der Tierbestände fallen weg. Die neue Bemessungsperiode wird auch erlauben, dass die Nährstoffbilanz auf Basis dieses Tierbestandes bis Ende des Beitragsjahres optimiert werden kann (z.B. Wegfuhr von Hofdünger kann besser geplant werden). Siehe dazu Erläuterungen zu Anhang 1, Ziffer 2.1.2.
Zudem sollen ab 2018 die Daten zu Beständen an Bisons und Tieren der Pferdegattung (Equiden) von der Tierverkehrsdatenbank TVD bezogen werden. Die Daten für Tiere der Rindergattung, Was- serbüffel, Bisons und Equiden werden von der identitas AG aufbereitet und ans BLW übermittelt. Der direktzahlungsberechtigte Equidenhalter muss sicherstellen, dass die Daten seiner Equiden in der TVD korrekt und vollständig sind. Dazu sind allenfalls private Vereinbarungen mit den Equideneigen- tümern zu treffen (vgl. Erläuterungen zu den Auswirkungen).
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Direktzahlungsverordnung
Konkret bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen: Anfang Januar werden für statistische Zwecke die Daten vom Stichtag (1. Januar) bereitgestellt und die Tierhalter deklarieren die Bestände der übri- gen Tiere. Mitte September werden die Daten der massgebenden Tierbestände für die Berechnung der Beiträge und der Nährstoffbilanz bereitgestellt. Die Tierhalter deklarieren die massgebenden Tier- bestände der übrigen Tiere im September des Beitragsjahres. Zur administrativen Vereinfachung wird der Termin für die Meldung der massgebenden Bestände für das laufende Beitragsjahr mit der Anmel- dung für das folgende Beitragsjahr zusammengelegt. Der Gesuchtermin für die Beiträge im Sömme- rungsgebiet wird ebenfalls entsprechend harmonisiert.
Artikel 41 Absätze 3bis und 3ter Die Kantone haben den Normalbesatz der betroffenen Sömmerungs- und Gemeinschaftsbetrieben mit Mutterkühen angepasst. Die Regelung kann somit aufgehoben werden. Artikel 55 Absatz 8 Vgl. Kommentar zu Anhang 7.
Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 3bis Vgl. Kommentar zu Anhang 8.
Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe d Es stehen keine Mittel zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers im Extenso-Anbau zur Verfügung. Ange- sichts der Herausforderung, Extenso-Raps zu produzieren, wird beantragt Kaolin (Gesteinsmehl) zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers zuzulassen. Die Zulassung des natürlichen Wirkstoffs Kaolin soll die Attraktivität des Extenso-Rapsanbaus fördern. Es besteht rege Nachfrage nach Extenso-Rapsöl, doch kann diese Nachfrage aufgrund der potenziellen Schäden, die Raps-Schädlinge verursachen, regelmässig nicht gedeckt werden.
Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b und Absätze 3 und 5 Die spezifische Kategorie für Getreide für die Saatgutproduktion wird aufgehoben. Die bisherige Re- gelung stellte eine Überlagerung von Kulturen und Verwendungszweck dar. Für eine saubere Abbil- dung in den Informatiksystemen müssten für jede Getreideart zwei oder mehrere Codes für den Ver- wendungszweck eingeführt werden. Ein Umfrage bei den Kantonen im Jahr 2015 zeigte, dass Ge- treide entweder unabhängig vom Verwendungszweck Extenso angebaut, oder aber eine Ausnahme für Getreide für die Saatgutproduktion (intenso) nachgefragt wird. Vor diesem Hintergrund wurde im Vollzug bereits für 2016 der Code für Getreide für die Saatgutproduktion gestrichen. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die eine Ausnahme für Intenso-Getreidesaatgutproduktion beantragen, kön- nen sich bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle melden. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass die Produzenten und Produzentinnen nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmate- rial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 zur Saatgutproduktion zugelassen sind.
Artikel 78 Absatz 3
Der Verweis auf die im Jahr 2017 gültige Suisse-Bilanz wird angepasst.
Artikel 78 Absatz 4 Einleitungssatz und Buchstabe c und Artikel 80 Absatz 3 Buchstaben c und f Zur administrativen Entlastung der Bewirtschafter wird auf einen Teil der Aufzeichnungen verzichtet.
Artikel 82a und Anhang 1 Ziffer 6.1.2
Gewässerbelastungen mit Pflanzenschutzmitteln können häufig auf punktuelle Einträge zurückgeführt werden. Deshalb soll die Spritze möglichst nicht auf einem befestigten Platz, sondern auf dem Feld gereinigt werden. Wird das Reinigungswasser über das Feld verteilt, verringert sich die Gefahr einer punktuellen Gewässerverschmutzung. Mit halb- und vollautomatischen Innenreinigungssystemen kann die Spritzenreinigung auf dem Feld sauber durchgeführt werden. Damit wird ein wichtiger Beitrag
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Direktzahlungsverordnung
zur Vermeidung von Punkteinträgen in Oberflächengewässer geleistet. Mit Ressourceneffizienzbeiträ- gen sollen diese Geräte (auch Nachrüsten bestehender Spritzen möglich) mit einer einmaligen Unter- stützung gefördert werden. Nach Ablauf der Förderung sollen Spülsysteme zur automatischen Spritze- ninnenreinigung in den ÖLN aufgenommen werden. Artikel 115 regelt die Übergangsfrist.
Artikel 115 Absatz 10 Die Plafonierung der Landschaftsqualitätsbeiträge in der Übergangsbestimmung wird aufgehoben und durch eine unbefristete Bestimmung in Anhang 7 Ziffer 4.2 ersetzt. Damit wird die Plafonierung mit denselben Beiträgen weitergeführt.
Artikel 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom… Absatz 1: Die Umsetzung einer neuer Tierreferenzperiode benötigt viel Zeit, weshalb die entsprechen- den Bestimmungen erst ab dem 1.1.2018 in Kraft gesetzt werden sollen. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz im Kalenderjahr 2017 sind nach wie vor die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht.
Absatz 2: Die Übergangsbestimmung für die Berechnungsperiode der Import/Export-Bilanz sowie der Linearen Korrektur ermöglicht den Kantonen zwischen dem Kalenderjahr oder einer durch die kanto- nalen Vollzugsstellen festgelegten Berechnungsperiode zu wählen. Diese Übergangsbestimmung gilt bereits für die Jahre 2015 und 2016 und soll auch für 2017 gelten. Einzig für die Mastpoulets gilt in diesem Zeitraum das Kalenderjahr. Ab 2018 soll auch für die NPr-Betriebe (Betriebe, welche Stick- stoff- und Phosphor reduzierte Futtermittel einsetzen), welche Ihren Nährstoffanfall gemäss Import/Ex- port-Bilanz oder Lineare Korrektur berechnen, die neue Tierreferenzperiode zwischen dem 1.9. –
31.8. gelten. Die neue Tierreferenzperiode gilt dann auch für die Mastpoulets.
Absatz 3: Die Revision der Tierwohlbestimmungen erfordert fundierte vorbereitende Diskussionen. Deshalb wurde das Inkrafttreten der überarbeiteten Bestimmungen um ein Jahr auf den 1.1.2018 ver- schoben. In diesem Zusammenhang wird die bis Ende 2016 geltende Übergangsfrist für die Sanktio- nierung des Anbindens von vier Monate bis 160 Tage alten Tieren der Rindergattung bis Ende 2017 verlängert.
Absätze 4 und 5: Die Übergangsbestimmung erlaubt für Kantone, welche die Informatikmittel per 1. Juni 2017 noch nicht bereit haben, um die Geodaten zu erfassen und dem BLW zu übermitteln, wäh- rend dreier Beitragsjahre (2017-2019) andere Flächenerfassungssysteme zu nutzen. Allfällige Flä- chendifferenzen von mehr als 50 Aren bei der beitragsberechtigten Hangfläche je Betrieb und damit verbundene Beitragsdifferenzen während der Zeit, wenn andere Erfassungssysteme genutzt werden, müssen rückgefordert oder nachbezahlt werden.
Absatz 6: Die Aufnahme der Aufrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem zur Spritzeninnenreini- gung in den ÖLN erfolgt erst nach Ablauf der Förderfrist ab 2023.
Anhang 1 Ziffer 2.1.1
Die jeweils geltende Version der Suisse-Bilanz für die Jahre 2016 und 2017 wird aktualisiert.
Anhang 1 Ziffer 2.1.2
Für den Tierbestand gilt die Periode zwischen dem 1.9. bis 31.8. Die Periode für die Flächen und Kul- turen bleibt wie bis anhin das Kalenderjahr. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. 2018 ist das erste Jahr, in welchem die vorverschobene Referenzperiode für den Tierbestand massgebend ist. Das bedeutet, dass zur Berechnung der Suisse-Bilanz 2018 die Referenzperiode der Tiere den Zeitraum vom 1. 9.2017 bis 31.8.2018 umfasst. Bis dahin gilt die aktu- elle Regelung.
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Direktzahlungsverordnung
Der Grund für die Änderung ist, dass seit dem 1.1.2015 bei der ÖLN-Kontrolle nur abgeschlossene Düngerbilanzen verwendet werden dürfen. Dabei ist die Referenzperiode das Kalenderjahr sowohl für den durchschnittlichen Tierbestand (Hofdüngerproduktion), als auch für die Kulturen (Hofdüngerver- wendung) massgebend. Die aktuelle Regelung kann dazu führen, falls der Landwirt unter dem Jahr keine Zwischenbilanz freiwillig vornimmt, dass bei der Kontrolle die Nährstoffbilanz nicht ausgeglichen ist und Kürzungen drohen. Durch das Vorverschieben der Referenzperiode für die Tiere ist das Nähr- stoffmanagement besser steuerbar und die Betriebe mit Tieren haben mehr Planungssicherheit und können bei Nährstoffüberschüssen früher entsprechend reagieren.
Anhang 1 Ziffer 5.1
Siehe Kommentar zu Artikel 17
Anhang 1 Ziffer 5.2
Dieser Absatz regelt neu, was unter einem relevanten Bodenabtrag im Falle eines Erosionsereignis- ses zu verstehen ist. Zudem wird erklärt, wie beim Auftreten eines Erosionsereignisses vorzugehen ist. Es wird zwischen drei Ursachen des Erosionsereignisses unterschieden: naturbedingt, infrastruk- turbedingt oder bewirtschaftungsbedingt.
Für den ÖLN sind nur die bewirtschaftungsbedingten Erosionsereignisse massgebend. Als naturbe- dingt gelten extreme Niederschlagsereignisse (höhere Gewalt). Der Orientierungswert für solche Er- eignisse entspricht dem Warnschwellenwert Stufe 4 von MeteoSchweiz für Gewitter und Dauerregen. Infrastrukturbedingte Erosionsfälle lassen sich z.B. auf defekte Drainagen oder eine ungeeignete Me- teorwasserableitung von Strassen zurückführen.
Ist das Erosionsereignis bewirtschaftungsbedingt, muss die Relevanz des Ereignisses eingeschätzt werden. Die Beurteilung des Erosionsausmasses erfolgt visuell anhand der Fotos des Merkblatts Ero- sion (Agridea Produkt-Nr. 1194: Wie viel Erde geht verloren?). Im Zweifelsfall wird ein Experte beige- zogen, der sich aufgrund der zugestellten Unterlagen zu dem Fall äussert.
Die Kontrollen von Erosionsereignissen erfolgen neu nicht mehr zum Zeitpunkt einer Grundkontrolle sondern risikobasiert und zielgerichtet nach ausserordentlichen Ereignissen (namentlich Nieder- schlagsereignissen) gemäss Artikel 4 Buchstabe d der Verordnung über die Koordination der Kontrol- len auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL). Das bedeutet, dass nach Niederschlagsereignissen in den kritischen Regionen bei Kulturen in sensitiven Stadien und während kritischer Zeitperioden (Herbst, Frühling, Frühsommer) gezielte Erosionskontrollen durchgeführt werden. Bei der Kontrolle von Erosi- onsereignissen handelt es sich weder um eine regelmässige noch planbare Flächeninspektion. Die Erosionskontrolle im Rahmen der Grundkontrolle kann damit entfallen, denn gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a VKKL sind Ausnahmen von der Koordination der Grundkontrolle möglich, wenn die An- wesenheit des Bewirtschafters nicht erforderlich ist. Der Kanton kann zwischen zwei Varianten der Umsetzung der Kontrollen wählen: a) entweder wird jährlich ein gewisser Anteil der Ackerfläche kontrolliert oder b) der Kanton legt eine jährliche Anzahl an Kontrollen fest, welche beim Eintreffen von Nieder- schlagsereignissen, die unter dem Warnschwellenwert liegen, durchgeführt werden.
Die zuständigen kantonalen Stellen identifizieren die durch Erosion gefährdeten Ackerflächen und an- dere Risikoregionen gemäss dem Modul Vollzugshilfe Boden, Version 3.1.1 herausgegeben von BAFU und BLW. Eine Grundlage hierfür ist die für das Talgebiet entwickelte Erosionsrisikokarte (ERK2, 2010). Neben dem freien Zugang zur ERK2 auf der Webseite des BLW werden GIS-Daten an die Kantone abgegeben (map.blw.admin.ch). Die Verwendung von kantonalen Erosionsrisikokarten ist möglich.
Wird ein Erosionsfall festgestellt, registriert und dokumentiert die zuständige kantonale Stelle den Fall und informiert den betroffenen Bewirtschafter. Bei einem erstmaligen Erosionsfall wird keine Kürzung
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Direktzahlungsverordnung
der Direktzahlungen ausgesprochen, aber der Bewirtschafter muss zwischen zwei Vorgehen zur Ero- sionsvermeidung wählen: entweder (a) er erstellt einen Massnahmenplan der vom Kanton anerkannt wird oder (b) er ergreift in Eigenregie geeignete Massnahmen zur Vermeidung eines erneuten Erosionsfalls.
Der Massnahmenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bodenverhältnisse, gemäss Bodenanalyse (insbesondere Struktur und Boden-pH), Hangnei- gung, Hauptkulturen in der Fruchtfolge, Niederschlagsmenge und -intensität gemäss statisti- schen Angaben, Gefahr eines Zulaufs von abfliessendem Wasser aus der Umgebung, invol- vierte Beratungsdienste, Anerkennung durch den Kanton, Kontaktadresse der zuständigen kantonalen Stelle. - Gezielte Massnahmen zur Vermeidung von Erosionsereignissen, wie angepasste Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung, Saat- und Bearbeitungsrichtung, Pufferstreifen und der- gleichen. Das vom BLW und BAFU herausgegebene Merkblätter-Set «Erosion-Risiko be- schränken» enthält eine Vielzahl an präventiven Massnahmen (siehe BLW-Homepage > The- men > Nachhaltigkeit> Ökologie> Boden).
Festgestellte Erosionsfälle lösen Nachkontrollen aus, welche vorzugsweise risikobasiert erfolgen. Da- bei wird die Einhaltung des Massnahmenplans oder die Wirksamkeit der in Eigenregie umgesetzten Massnahmen überprüft. Eine Beitragskürzung wird – je nach gewähltem Vorgehen – in den folgenden Situationen ausgespro- chen: Vorgehen (a): Der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin hat den Massnahmenplan nicht sachge- mäss umgesetzt; oder Vorgehen (b): Es wird trotz der Umsetzung von präventiven Massnahmen, die der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin in Eigenregie ergriffen hat, ein wiederholter Erosionsfall festgestellt.
Im Fall des Vorgehens a) führt ein wiederholter Erosionsfall nicht zu einer Kürzung der Direktzahlun- gen, vorausgesetzt der Massnahmenplan wurde eingehalten.
Anhang 1 Ziffer 6.2.4 Buchstabe c
Die Bewilligung des Wirkstoffs Spirotetramat wurde auf die Bekämpfung der Blattläuse im Kartoffelbau erweitert. Die im Bewilligungsverfahren überprüfte Wirkung auf die Nützlinge hat gezeigt, dass der Wirkstoff Spirotetramat im Kartoffelbau als nützlingsschonend eingeteilt werden kann. Aus diesem Grund kann dieser Wirkstoff ohne Sonderbewilligung eingesetzt werden. Der Wirkstoff muss deshalb in der DZV namentlich erwähnt werden. Die Bewertung des Einflusses von Insektiziden auf Nützlinge ist in Agrarforschung Schweiz 4 (9): 376–383, 2013 beschrieben.
Anhang 2 Ziffer 3
Auf Antrag der Gruppe Schafalp soll der Höchstbesatz für Schafweiden im Sömmerungsgebiet ange- passt werden. Die Gruppe Schafalp besteht aus den vier Organisationen Pro Natura, Schweizerischer Schafzuchtverband, WWF und Agridea. Mit den bisherigen Werten ist eine Umstellung von einer Rin- der- in eine Schafalp kaum möglich, da eine Umstellung zu weniger Normalstössen und auch weniger Sömmerungsbeiträgen führt. Mit den neuen Werten können die Schafalpweiden bei der ständigen Be- hirtung und Umtriebsweide standortgerecht bewirtschaftet werden. Die Weidesysteme der ständigen Behirtung und der Umtriebsweide wirken sich positiv auf die Artenvielfalt aus, tragen dazu bei, dass die Weidequalität erhalten bleibt und leisten somit einen Beitrag zur Offenhaltung der Kulturlandschaft. (vgl. http://www.alpfutur.ch/src/2012_schafalp_biodiversitaet.pdf).
Anhang 4 Ziffer 2.1.1
Die heutige Formulierung ist unpräzise. Es ist nicht klar, ob es sich um den Gesamtstickstoff oder ver- fügbaren Stickstoff handelt.
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Anhang 4 Ziffer 12.1.1, 12.1.8, 12.2.4, 12.2.4a
Bisher konnten einzelne, alleinstehende Edelkastanienbäume keinen Ql-Beitrag erhalten. Vor allem auf der Alpensüdseite sind solche markanten Edelkastanienbäume erhaltenswert. Mit der Änderung kann die Pflege von Selven wie auch Einzelbäumen sichergestellt werden.
Zusätzlich wird präzisiert, dass nur Edelkastanienbäume beitragsberechtigt sind (statt Kastanien- bäume).
Baumbestände, die vor der Einführung der Ökoqualitätsverordnung gepflanzt worden sind, können dichter stehen als in Ziffer 12.2.4 vorgeschrieben. Damit keine Bäume aufgrund der Direktzahlungsbe- stimmungen gefällt werden, wird Besitzstand gewährt.
Der für Hochstamm-Feldobstbäume festgesetzte Mindestabstand von 10 m zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie zu Gewässern war bisher auf Weisungsstufe geregelt (Erläuterung zu Anhang 4, Ziffer 12.1.5). Wegen der juristisch korrekten Umsetzung wird die Regelung nun auf Ver- ordnungsstufe aufgeführt. Der grössere Abstand im Vergleich mit der Pufferstreifenbreite von 6 m ist bedingt durch a) die Messung vom Stamm her, wobei der Baumkronenradius mitberücksichtigt wird; und b) die Applikationstechnik bei Hochstamm-Feldobstbäumen (Gun). Diese Anpassung ändert nichts an der Vollzugspraxis in den Kantonen. Die betreffenden Bäume sind nicht beitragsberechtigt.
Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 2.2 Buchstabe c
Redaktionelle Korrektur der französischen Fassung.
Folgender Satz fehlt in der französischen Version und wird nun analog zur deutschen und italieni- schen Version eingefügt: Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 Prozent Biodiversitätsförderfläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der Biodiversitätsförderflächen ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden.
Anhang 5 Ziffer 3.1
Die jeweils geltende Version der Suisse-Bilanz respektive GMF-Futterbilanz für die Jahre 2016 und
2017 wird aktualisiert
Anhang 5 Ziffer 3.4
Zur administrativen Vereinfachung werden bestimmte Betriebe von der Berechnung der Futterbilanz befreit. Es handelt sich dabei um Betriebe, welche die Anforderungen an GMF aufgrund einer aus- schliesslichen Fütterung mit Wiesen- und Weidefutter und einem tiefen Kraftfuttereinsatz problemlos erfüllen. Ferner um Betriebe, die nebst der Fütterung mit Wiesen- und Weidefutter nur wenig Mais an- bauen und einen tiefen Kraftfuttereinsatz aufweisen. Bei diesen Betrieben ist die Überprüfung der Ein- haltung der GMF-Anforderungen auch ohne Futterbilanz möglich. Die vorgeschlagene Änderung bringt eine administrative Entlastung.
Anhang 6 Buchstabe D Ziffer 1.1 Buchstabe a
Diese Bestimmung wird von einem dauerndem auf den täglichen Zugang geändert. Bei Zeitspannen, während denen die Tiere täglich Zugang zum Laufhof oder zu einer Weide haben, muss der Landwirt im Auslaufjournal nur noch am ersten und am letzten Tag einen Vermerk eintragen. Die Eintragungen für die Tage dazwischen entfallen, was die administrative Belastung der betreffenden Landwirte redu- ziert.
Ein Verweis auf die Tierschutzverordnung bei Pferdehaltungen wird in der überarbeiteten Bestimmung nicht mehr aufgeführt, weil diese Bestimmungen ohnehin eingehalten werden müssen.
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 7
Der Bundesrat schlägt im Stabilisierungsprogramm 2017-2019 für den Bereich Landwirtschaft vor, die Beiträge für die Biodiversität (-20 Mio. CHF) und für die Versorgungssicherheit (-30 Mio. CHF) ab 2017 zu reduzieren. Es ist vorgesehen, mit einer Senkung der Beiträge für Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe 1 die Vorgabe bei der Biodiversität umzusetzen. Dabei sollen in erster Linie die Beiträge für Biodiversitätstypen mit einer hohen Beteiligung, wie zum Beispiel die extensiven Wiesen und Wei- den sowie die Hochstammfeldobstbäume, reduziert werden. Bei der Versorgungssicherheit ist ge- plant, den Basisbeitrag für alle Flächen zu reduzieren, damit die Vorgabe einer Einsparung von 30 Mio. CHF erreicht werden kann. Die Festlegung der Beitragsansätze soll erst nach der Anhörung er- folgen, zumal dann die Vorgaben für das Budget 2017, den Finanzplan 2018-2020 sowie die Eckwerte für die Zahlungsrahmen 2018-2021 und für das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 konkreter vorlie- gen.
Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12.
Zur Sicherung der nachhaltigen alpwirtschaftlichen Nutzung ist eine minimale Bestossung und Nut- zung der artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet erforderlich. Der Sömmerungs- betrieb soll deshalb nur Biodiversitätsbeiträge in dem Umfang auslösen, wie die Flächen tatsächlich bestossen und genutzt werden. Deshalb werden die Beiträge eines Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetriebs pro Normalstoss beschränkt. Das Sömmerungsgebiet umfasst 465‘000 ha, wo- von rund 176‘000 ha artenreiche Grün- und Streueflächen sind. Im Sömmerungsgebiet werden 290‘000 Normalstösse (1 Normalstoss = 1 Grossvieheinheit während 100 Tagen gesömmert) gewei- det. Somit wird im Mittel 1,6 ha Sömmerungsfläche bzw. 0,6 ha artenreiche Grün- und Streuefläche pro Normalstoss genutzt. Die Beschränkung der Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen soll auf 200 Fr. pro Normalstoss festgelegt werden. Umgerechnet sind dies 11/3 ha artenreiche Grün- und Streuefläche pro Normalstoss und somit doppelt so viele wie im Mittel genutzt werden. Mit der Be- schränkung eines maximalen Beitrags pro Normalstoss können Fälle vermieden werden, in denen mit sehr geringer Bestossung und Nutzung der Alp sehr hohe Beiträge für die Biodiversitätsförderflächen ausgerichtet werden. Durch die Koppelung der Biodiversitätsbeiträge an die effektive Bestossung wird der Aufwand des Bewirtschafters für die Pflege und Nutzung der Alpflächen besser berücksichtigt.
Anhang 7 Ziffer 4.2
Die Landschaftsqualitätsbeiträge wurden mit der AP 14-17 eingeführt. Sie werden zu 90 Prozent vom Bund und zu 10 Prozent von den Kantonen finanziert. Bis im Jahr 2017 stellt der Bund den Kantonen einen maximalen Betrag von 120 Franken je Hektare LN und 80 Franken je Normalstoss für Land- schaftsqualitätsprojekte zur Verfügung. Auf die bisher geplante Aufhebung des kantonalen Plafonds ab 2018 wird aufgrund des Stabilisierungsprogramms 2017-2019 und aufgrund der vorgesehenen Zahlungsrahmen 2018-2021 verzichtet. In der neuen Zahlungsrahmenperiode werden 150 Millionen Franken jährlich für diesen Beitragstyp eingeplant. Mit der Weiterführung des kantonalen Plafonds kann sichergestellt werden, dass Gelder für die Übergangsbeiträge bis 2021 verbleiben.
Anhang 7 Ziffer 6.4
Für Spritzen bis 800l Fassungsvermögen und einer Balkenbreite bis 15 m liegen die Materialkosten für ein Innenreinigungssystem bei 1500 bis 1800 CHF und die Kosten für die Installation bei ca. 300 CHF. Für grössere Spritzen kommen die Materialkosten auf 1800 bis 2000 CHF. Die Installationskos- ten sind in der gleichen Grössenordnung wie für kleinere Spritzen.
Anhang 8
Im Anhang 8 werden verschiedene Kürzungen angepasst. Eine Ergänzung betrifft die Einführung der neuen ÖLN-Regelung bezüglich Erosion gemäss Anhang 1 Ziffer 5.2. Die Kürzung gemäss Ziffer 2.2.6 Buchstabe f beträgt 100 Prozent der Versorgungssicherheitsbeiträge für die betroffene Parzelle. Dabei gelten folgende Unter- und Obergrenze: min. 500 Franken und max. 5'000 Franken pro Fall.
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Direktzahlungsverordnung
Begründung: Einfache Lösung ohne Abschätzung der Dimension des Falls. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Berechnung der betroffenen Fläche sehr aufwändig ist. Im Wiederholungsfall kann die Kür- zung viel höher sein und soll abschreckend wirken. Gerade grosse Parzellen sind ein Risikofaktor hin- sichtlich der Erosion. In Risikosituationen sind u.a. die Unterteilung einer grossen Parzelle, die Anlage eines Grünstreifens oder angepasste Saatrichtung präventive und geeignete Massnahmen.
Ein materieller Änderungsvorschlag betrifft die Nährstoffbilanz. Eingefügt werden soll eine maximale Punktzahl von 80 beim erstmaligen Mangel. Eine vollständige Kürzung von Direktzahlungen ist des- halb erst beim Wiederholungsfall möglich.
Die Kürzungen von Direktzahlungen bei einer Nicht-Einhaltung der Verpflichtungs- oder Projektdauer von Biodiversitätsflächen sollen für den Fall einer Beitragssenkung speziell geregelt werden (vgl. An- hang 8 Ziffern 2.4.5a, 2.4a.5, 3.8.1). Senkt der Bundesrat die Beiträge für einen Biodiversitätstyp oder für die Vernetzung, so erhält der Bewirtschafter beim Ausstieg lediglich im Jahr dieser Beitragssen- kung keine Beiträge mehr. Das entspricht einer Kürzung von 100%. Ergänzend wird der mögliche Ausstieg und der Verzicht auf die weitere Teilnahme für diesen Fall in Artikel 57 Absatz 3 (Verpflich- tungsdauer Qualitätsstufe I und II) und Artikel 62 Absatz 3bis (Projektdauer Vernetzung) festgehalten. Eine Sanktionierung in der Höhe von 200% des Beitrags für die Qualitätsstufe I oder von 200% des Beitrags für die Qualitätsstufe II (nur Biodiversitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt) wird in diesem Fall nicht angewendet. Gleiches gilt für die Vernetzung. Die vollständige Kürzung des Vernetzungsbeitrags im Beitragsjahr und die Rückforderung des Beitrags vom Vorjahr werden nicht angewendet.
Beispiele für einen Verzicht auf eine weitere Teilnahme ohne Sanktionen:
Biodiversitätsfläche der Qualitätsstufe I: Senkung des Beitrags der Qualitätsstufe I Biodiversitätsfläche der Qualitätsstufe II: Senkung des Beitrags der Qualitätsstufe I oder II; ein Ausstieg ohne Sanktion ist auch im Falle möglich, wenn der Beitrag der Qualitätstufe I ge- senkt (zum Beispiel: -100 Fr./ha) und diese Senkung mit einem höheren Beitrag der Qualitäts- stufe II kompensiert wird (+100 Fr./ha) Biodiversitätsfläche in der Vernetzung: Senkung des Beitrags der Qualitätsstufe I, II oder Ver- netzungsbeitrag
Ebenfalls eine materielle Änderung wird in Ziffer 3.5 vorgeschlagen: Die Kürzungen bei Dokumenten- mängel von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sollen in Analogie zu den Kürzungen bei den Ganzjahresbetrieben mit Pauschalbeträgen erfolgen. Gleichzeitig wird präzisiert, dass die Sömmerungsbeiträge nur bei fehlenden Aufzeichnungen und fehlenden Dokumente des laufenden Jahres oder des Vorjahrs gekürzt werden. Dies schafft Rechtssicherheit für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Ferner wird eine Kompetenzdelegation beim baulichen Tierschutz an den Kanton in Ziffer 3.10 eingefügt. Damit können die Kantone auf die Kürzungen von 200 Franken verzichten, wenn der kantonale Veterinärdienst Umsetzungsfristen festlegt.
Im Bereich der Biobeiträge wurden die Anliegen der Kontrollstellen berücksichtigt. Die restlichen Än- derungen sind Präzisierungen, die aufgrund des ersten Umsetzungsjahres nötig sind. So wird festge- legt, dass die Kürzungen aufgrund von Mängeln im Tierschutz je Kontrolle berechnet und umgesetzt werden. Bei zwei Tierschutzkontrollen mit Mängeln im selben Jahr werden somit zwei Kürzungen um- gesetzt.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Für den Bund entstehen einmalige Kosten für die Erweiterung der ICT-Anwendungen zum Datenaus- tausch und der Beitragsberechnung. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die personellen Ressourcen des Bundes. Die Herbstdaten der Tierbestände stehen dem BLW erst Ende September zur Verfügung. Wenn die Schlusszahlung aufgrund dieser Daten im selben Jahr berechnet werden
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Direktzahlungsverordnung
soll, dann ergibt sich eine Arbeitsspitze bei der Plausibilisierung dieser Daten. Die Datenqualität muss in sehr kurzer Zeit überprüft werden. Das BLW kann den Kantonen die Korrekturen der Daten erst kurz vor der Beitragszahlung melden. Dadurch besteht die Gefahr, dass diese nicht mehr rechtzeitig von den Kantonen berücksichtigt werden können. Im Zusammenhang mit der Vorverschiebung der Referenzperiode für die Tiere müssen EDV- Applikationen und die Arbeitsorganisation angepasst wer- den.
Die neue Ressourceneffizienzmassnahme zur Reduktion der punktuellen Verunreinigungen von Ober- flächengewässern wird bei einer geschätzten Beteiligung von 800 Betrieben pro Jahr ca. 800‘000 CHF des Direktzahlungsbudget benötigen.
Durch die Begrenzung der Beiträge für die artenreichen Grün- und Streuflächen je Normalstoss sinken die Ausgaben für diese Beitragsart um rund 2.4 Mio. CHF, was insgesamt einer Reduktion von rund 10% dieser Beitragsart ergibt.
2.4.2 Kantone
Für die Kantone entstehen einmalige Kosten für die Erweiterung der ICT-Anwendungen zum Daten- austausch und der Beitragsberechnungen. Weiter muss die neue Ressourceneffizienzmassnahme im System erfasst werden können.
Die Anpassung der Regelung zur Erosion bringt einen höheren Kontrollaufwand für die Kantone mit sich und stärkt im Gegenzug die Eigenverantwortung der Bewirtschaftenden.
Die im September von der TVD zugestellten und von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen de- klarierten Tierdaten für die Berechnung der Direktzahlungen stehen den Kantonen erst ab Mitte/Ende September zur Verfügung. Die Daten müssen innert kurzer Zeit plausibilisiert werden, damit die Bei- tragsberechnung korrekt vorgenommen werden kann. Damit entsteht auch für die Kantone eine Ar- beitsspitze im Herbst. Allfällige Korrekturen sind bis zur Schlussabrechnung der Direktzahlungen mög- lich, so dass die korrekte Beitragsberechnung trotzdem gewährleistet bleibt. Zudem müssen EDV- Ap- plikationen und die Arbeitsorganisation angepasst werden.
Mit dem Datenbezug der Equidenbestände ab der TVD ist eine vorübergehende Mehrbelastung im Vollzug zu erwarten, da Tierbestände nicht mehr vom Bewirtschafter direkt deklariert werden. Die Di- rektzahlungen werden anhand des in der TVD berechneten und an die Kanton übermittelten Tierbe- stands berechnet. Im Einspracheverfahren ist nach der Schlussabrechnung eine Korrektur der Be- standesdaten möglich, wenn der Tierhalter die verlangte Anpassung mit den nötigen Beweisen bele- gen kann und die entsprechenden Meldungen an die TVD nachgeholt wurden.
Eine verzögerte Umsetzung des GIS bewirkt Mehraufwand für die Kantone, wenn Beiträge rückwir- kend bezahlt oder rückgefordert werden müssen. Es dürfte sich aber nur um wenige Fälle handeln.
Bezüglich Höchstbesatz für Schafweiden findet keine systematische Anpassung des Normalbesatzes der betroffenen Sömmerungsbetriebe statt. Wie bisher werden die Grenzwerte durch die Kantone bei einer Festlegung oder Anpassung des Normalbesatzes gemäss Art. 40 und 41 berücksichtigt.
Die Verordnungsanpassungen, die im Zusammenhang mit einer administrativen Vereinfachung ste- hen, führen zu einer Verminderung des Vollzugs- und Kontrollaufwandes bei den Kantonen. Im Ge- genzug wird mit dem Innenreinigungssystem von Spritzen eine neue Ressourceneffizienzmassnahme eingeführt, die jedoch administrativ einfach ausgestaltet ist.
Die Begrenzung der Beiträge für die artenreichen Grün- und Streuflächen je Normalstoss hat eine An- passung der EDV-Applikation zur Folge.
23
Direktzahlungsverordnung
Die Kantone sind bei der Beibehaltung der Plafonierung der Landschaftsqualitätsbeiträge bestrebt, die knappen Mittel weiterhin zielgerichtet einzusetzen und die Massnahmen zu priorisieren. Allerdings ha- ben die Kantone die projektbezogenen Ziele unter der Annahme festgesetzt, dass ab 2018 die Pla- fonds aufgehoben werden und damit mehr Mittel für Landschaftsqualitätsbeiträge zur Verfügung ste- hen werden. Diesbezüglich müssten die selber auch mehr Mittel vorsehen, damit die Kofinanzierung gewährleistet ist. Die Weiterführung der Plafonierung kann bei einigen Projekten dazu führen, dass nicht alle geplanten Massnahmen wie vorgesehen umgesetzt werden können.
2.4.3 Volkswirtschaft
Für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entfällt der administrative Aufwand für die Berechnung und Deklaration der Bestände an Bisons und Equiden. Andererseits müssen sie zweimal im Jahr die Tierbestände der übrigen Tiere angeben. Die Rindvieh-, Wasserbüffel-, Bison- und Equidendaten wer- den direkt aus der TVD übernommen. Die Erhebungsfenster werden so festgelegt, dass gleichzeitig die übrigen Angaben wie Gesuchseinreichung oder die Anmeldung zu Direktzahlungsprogrammen vorgenommen werden können. Zudem erhalten die Betriebe, insbesondere solche mit intensiver Tier- haltung und hohem Hofdüngeranfall, mehr Flexibilität bei der Erstellung der Nährstoffbilanz und die Möglichkeit, allfällige Überschüsse vom Betrieb wegzuführen.
Die Meldungen auf der TVD werden vom Equideneigentümer vorgenommen. Dieser ist nicht in jedem Fall auch der Tierhalter. So werden bei einer Pensionspferdehaltung die Tiere des Equideneigentü- mers auf dem Betrieb des Tierhalters gehalten. Der Equideneigentümer ist für die Meldungen seiner Tiere auf der TVD verantwortlich und beeinflusst somit den Tierbestand, der dem Tierhalter anhand der TVD-Daten berechnet wird. Der GVE-Rechner, der – wie die TVD - von der Identitas AG betrieben wird, wird es dem Tierhalter ab 2018 ermöglichen, die für auf seinem Betrieb gemeldeten Tiere und den berechneten Tierbestand für Equiden laufend zu prüfen. Er hat damit die Grundlage, den Equideneigentümer auf ausstehende Meldungen aufmerksam zu machen. Dabei handelt es sich, wie beispielweise auch beim Vertrag für Pensionstiere, um eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Tierhalter und dem Equideneigentümer. Die Direktzahlungen werden anhand des von der TVD berechneten und an die Kantone übermittelten Tierbestands berechnet. Ein allfällige Korrektur des Tierbestandes ist im Einspracheverfahren möglich, sofern der Tierhalter den Eigentümer vorab auf fehlende Meldungen aufmerksam und diesen zur Nachmeldung aufgefordert hat. Der Einsprache müssen die schlüssigen Beweismittel beigelegt werden.
Mit der Zulassung des Wirkstoffs Kaolin im Extensoanbau soll die Attraktivität des Extenso-Rapsan- baus gefördert werden.
Bei den Ressourceneffizienzmassnahmen, der graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion, beim Bodenschutz und im Auslaufjournal entfallen Aufzeichnungsanforderungen oder die Betriebe erhalten mehr Flexibilität. Alle diese Massnahmen bedeuten eine administrative Entlastung für die Landwirt- schaftsbetriebe. Mit der vorgeschlagenen Umsetzung des Erosionsschutzes wird dem Landwirt er- möglicht, Erosionsschutzmassnahmen in eigener Verantwortung zu wählen und umzusetzen.
Von der Begrenzung der Beiträge für die artenreichen Grün- und Streueflächen je Normalstoss sind rund 570 Sömmerungsbetriebe betroffen. Die Beiträge sinken für diese Betriebe insgesamt um rund 2.4 Mio. CHF. Die betroffenen Betriebe haben eine Bestossung von insgesamt 22‘000 NST und wei- sen eine Biodiversitätsförderfläche von 46‘000 ha (Ø 81 ha) aus. Für diese Flächen werden trotz Be- grenzung noch immer 4.6 Mio. CHF ausgerichtet (ca. 100 Fr./ha anstelle 150 Fr./ha). Auf den betroffe- nen Alpen hat die Begrenzung der Biodiversitätsbeiträge folgende zwei wichtige Auswirkungen: Ers- tens wird auf den zu tief bestossenen Alpen der Anreiz für eine angepasste und nachhaltige Nutzung erhöht. Dies hat einen positiven Effekt auf die Bekämpfung der Verbuschung und auf die langfristige Offenhaltung solcher Flächen. Zweitens werden auch die Biodiversitätsbeiträge auf grossflächigen Standweiden bei den Schafen begrenzt. Eine Umwandlung dieser Standweiden in eine ständige Be- hirtung oder in eine Umtriebsweide soll nach wie vor gefördert werden.
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Direktzahlungsverordnung
Durch die Anpassung des Höchstbesatzes für Schafweiden werden Umwandlungen von Rinderalpen in Schafalpen einfacher möglich. Dies kann in Zusammenhang mit der Einführung von wirkungsvollen Herdenschutzmassnahmen sinnvoll sein. Für Schafweiden bei nachhaltigen Weidesystemen (ständige Behirtung oder Umtriebsweide) auf günstigen Standorten können die höheren Werte in einem Bewirt- schaftungsplan berücksichtigt werden. Der Bewirtschafter eines Sömmerungsbetriebs kann einen sol- chen Bewirtschaftungsplan beim Kanton einreichen und eine Erhöhung des Normalbesatzes, falls be- gründet, beantragen.
Gesamtschweizerisch stehen die GIS-referenzierten Daten 3 Jahre später für die Publikation zur Verfü- gung, weil die Kantone länger Zeit haben, um die Geodaten dem Bund zu liefern.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
2.6 Inkrafttreten
Die Änderung der Direktzahlungsverordnung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Ausgenommen davon ist die neue Referenzperiode für die Tierbestände und den Datenbezug für Bisons und Equiden ab der TVD (1. Januar 2018) sowie die spezifische Bestimmung für die Kürzungen der Direktzahlun- gen beim Ausstieg aus der Verpflichtungsdauer/Projektdauer bei der Biodiversität (1. Oktober 2016). Letztere soll bereits für die Umsetzung der Kürzungen 2016 gelten, da per 1.1.2016 die Beiträge für Biodiversitätsförderflächen gesenkt worden sind.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
1998 (LwG; SR 910.1).
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Direktzahlungsverordnung
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Anhörung Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1bis und 2 1bis Der Anteil nach Absatz 1 muss für jeden der folgenden Bereiche separat eingehal- ten werden: a. auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum; b. auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausserhalb einer Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum. 2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
Art. 17 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände 1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungs- periode vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres mas- sgebend.
2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweide-
betrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
SR .......... 1 SR 910.13 2016 –...... 1 27
b. für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr. 3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegat- tung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin des Betriebs meldet:
a. den Bestand der übrigen Nutztiere am 1. Januar des Beitragsjahres bei der Einreichung des Gesuches um Direktzahlungen; b. den nach Artikel 37 Absatz 2 bemessenen Bestand an übrigen Nutztieren bis zum 30. September des Beitragsjahres.
5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin des Sömmerungs- oder Gemein-
schaftsweidebetriebs meldet den Bestand an übrigen Nutztieren nach Artikel 98 Ab- satz 3 Buchstabe d bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen.
Art. 37 Abs. 1 und 4
1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln,
Tieren der Pferdegattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungspe- riode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
4 Aufgehoben
Art. 41 Abs. 3bis und 3ter Aufgehoben
Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1bis Einleitungssatz und Abs. 8 1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Bio- diversitätsförderflächen gewährt: 1bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt: 8 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.
Art. 57 Abs. 3 3 Werden Beitragsansätze (Beitrag der Qualitätsstufe I oder II) gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin im Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichten.
Art. 62 Abs. 3bis 3bis Werden die Beitragssätze (Vernetzungsbeitrag, Beitrag der Qualitätsstufe I oder II) gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin im Jahr der Beitrags- senkung auf die weitere Teilnahme verzichten.
2 28
Art. 69 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 und 5 1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen: d. Insektizide, mit Ausnahme von Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers.
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu
erfüllen für: b. Aufgehoben; 3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten2 von Agroscope und swiss granum aufgeführt ist. 5 Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten und Produzentinnen, die nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. De- zember 19983 zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen werden. Die Produzenten und Produzentinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Kulturen.
Art. 78 Abs. 3 und 4 Einleitungssatz und Bst. c
3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte
flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse- Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.144. 4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen: c. Aufgehoben
Art. 80 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c und f 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen: c. Aufgehoben; f. Aufgehoben
2 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch
3 SR 916.151 4 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz, Auflage 1.14, xy 2016. 3 29
Gliederungstitel nach Art. 82
4. Abschnitt: Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem
mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
Art 82a 1Für die Ausrüstung von vorhandenen und neu angeschafften Feld- und Gebläsesprit- zen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf wird ein einmaliger Beitrag pro Spritze ausgerichtet, sofern: a. das Spülsystem die Spritze inwendig mittels einer zusätzlichen Pumpe und Reinigungsdüsen spült; b. von Beginn bis Ende des Spülvorganges keine manuelle Einstellung getätigt wird und der Spülvorgang selbstständig erfolgt.
2 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
Art. 97 Abs. 1, Einleitungssatz 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 23. Oktober 20135 (VKKL) bis zum 30. September vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die An- meldung einreichen für:
Art. 98 Abs. 3 Bst. d Ziff. 1
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie der Tiere der Pferde- gattung;
Art. 99 Gesuchtermine und Fristen
1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsge-
biet, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Ja- nuar und dem 28. Februar einzureichen. Die Angabe der massgebenden Bestände für übrige Nutztiere ist zwischen dem 1. und dem 30 September bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton
bezeichneten Behörde zwischen dem 1. und dem 30. September einzureichen.
3 Die Kantone können innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Ge-
suchstermin sowie einen Termin für die Einreichung der massgebenden Bestände an übrigen Nutztieren festlegen.
5 SR 910.15 4 30
Art. 100 Abs. 2
2 Nachträgliche Veränderungen der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkultu-
ren sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.
Art. 115 Abs. 10 Aufgehoben
Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
1 Die erste vorverlegte Referenzperiode für den Tierbestand nach Anhang 1 Ziffer
2.1.2 dauert vom 1. September 2017 bis 31. August 2018.
2 Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Im-
port/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.96, kann der Kanton für das Jahr 2017 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets gilt im Jahr 2017 die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
3 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die
Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt. 4 Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Bei- tragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember
2016 ihre gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle
nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20087 zur Genehmigung vor. 5 Die Beiträge der Jahre 2017-2019 werden korrigiert, wenn es aufgrund der effektiven Flächendaten nach den Geodatenmodellen und den nach Absatz 4 verwendeten Flä- chendaten Differenzen von mehr als 50 Aren bei der zu Beiträgen berechtigenden Hangfläche des Betriebs gibt. 6 Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzenin-
nenreinigung gemäss Anhang 1, Ziffer 6.1.2 ist bis zur zeitlichen Befristung des Res- sourceneffizienzbeitrages nach Art. 82a nicht erforderlich.
II Die Anhänge 1, 2, 4, 5, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Die Artikel 57 Absatz 3, 62 Absatz 3bis, Anhang 8 Ziffern 2.4.5a, 2.4a.5 und 3.8.1 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft.
6 Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > The- men > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auf- lage 1.8 (Zusatzmodule 6 und 7) 7 SR 510.620
5 31
3 Die Artikel 36, 37 Absatz 1 und 4, 98 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1, 99 und 100 Absatz 2 sowie Ziffer 2.1.2 von Anhang 1 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
6 32
Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)
Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 2.1.1, 2.1.2
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung «Suisse-Bilanz» des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage 1.138 oder 1.149 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2016 und die Auf- lage 1.14 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2017. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Flächen- und Kulturdaten
des laufenden Kalenderjahres und der durchschnittliche Tierbestand zwischen dem 1. September des vorangehenden und dem 31. August des laufenden Jah- res massgebend. Die Nährstoffbilanz muss jährlich gerechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
5 Geeigneter Bodenschutz
5.1 Bodenbedeckung
5.1.1 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle in der Talzone, der Hügelzone oder der Bergzone I mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründün- gung im laufenden Jahr ansäen.
5.2 Erosionsschutz
5.2.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Boden- abträge auf der Ackerfläche auftreten. 5.2.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Ag- ridea vom November 200710 entspricht.
8 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Öko- logischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.13, August 2015. 9 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Öko- logischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.14, xy 2016
10 Das Merkblatt ist abrufbar unter: www.xxx > xxx> xxx [Pfad angeben]
7 33
5.2.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine pri- mär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
5.2.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen
muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin auf der betroffenen Par- zelle oder im betroffenen Perimeter: a. einen von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannten Massnahmen- plan umsetzen oder b. frei gewählte Massnahmen zur Erosionsprävention umsetzen. 5.2.5 Ist ein Erosionsereignis auf einer Parzelle durch Dritteinwirkung verursacht, stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt für ein abge- stimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet. 5.2.6 Wiederholte Fälle von Erosion auf derselben Parzelle gelten als Mangel. Hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bewirtschaftungsplan ge- mäss Ziffer. 5.2.4 Buchstabe a korrekt umgesetzt, erfolgt keine Kürzung der Beiträge.
5.2.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen- Ereignissen auf gefährdeten
Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Erosionsereignissen.
Ziff. 6.1.2
6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfah-
rende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Reinigung der Geräte erfolgt mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
Ziff. 6.2.4 Bst. c
Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen be- bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, willigten Pflanzen- Teflubenzuron und Spinosad. schutzmittel
Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen be- Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, willigten Pflanzen- Azadirachtin und Spinosad o- schutzmittel der auf der Basis von Bacillus thuringiensis
Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen be- Speisekartoffeln, Ei- der Basis von Pirimicarb, Py- willigten Pflanzen- weisserbsen, metrozin, Spirotetramat schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, und Flonicamid Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen
8 34
Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen be- Körnermais Basis von Trichogramme spp. willigten Pflanzen- schutzmittel
9 35
Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)
Ziff. 3
3 Höchstbesatz für Schafweiden
Es gilt folgender Höchstbesatz:
Stand- Höhenlage Weidesys- Höchstbesatz pro Höchstbesatz pro ort tem ha Nettoweideflä- ha Nettoweideflä- chen auf Mager- chen auf Fettwei- weiden den Schafe* NST Schafe* NST Unter- bis 900 m Herde mit 14 1,21 34 2,93 halb 900-1100 m ständiger 13 1,12 30 2,58 der Behirtung 1100-1300 m 11 0,95 25 2,15 Wald- oder Um- grenze 1300-1500 m triebsweide 9 0,77 21 1,81 1500-1700 m 7 0,60 16 1,38 über 1700 m 6 0,52 11 0,95 bis 900 m Übrige 4 0,34 7 0,60 900-1500 m Weiden 3 0,26 5 0,43 über 1500 m 2 0,17 3 0,26 Ober- bis 2000 m Herde mit 5 0,43 8 0,69 halb Nordalpen bis 2200 m ständiger 3 0,26 5 0,43 der Zentralalpen bis 2400 m Behirtung Wald- Südalpen bis 2300 m oder Um- grenze triebsweide Nordalpen bis 2200 m Übrige 2 0,17 2,5 0,22 Zentralalpen bis 2400 m Weiden Südalpen bis 2300 m Hohe Mittelland, Voralpen und Herde mit 2 0,17 3 0,26 Lagen südliches Tessin über ständiger
2000 m Behirtung
Nordalpen über 2200 m oder Um- Zentralalpen über 2400 m triebsweide Südalpen über 2300 m Übrige 0,5 0,04 1,5 0,13 Weiden * Mittleres Alpschaf zu 0.0861 GVE in 100 Tagen
0
10 36
Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 8, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stick- stoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
Ziff. 12.1.1 und 12.1.8
12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume.
12.1.8 Bei Hochstamm-Feldobstbäumen ist ein Mindestabstand von 10 m ab dem
Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern ein- zuhalten.
Ziff. 12.2.4 und 12.2.4a
12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; b. 100 Kirsch-, Nuss- und Edelkastanienbäume. 12.2.4a Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem 1. April 2001 ge- pflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Ziffer 12.2.4.
B Vernetzung
Ziff. 2.2 Bst. c Betrifft nur den französischen Text.
11 37
Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 3.1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz
jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF- Futterbilanz» des BLW. Diese rich- tet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Dabei gilt die Auflage 1.13 oder
1.14 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2016 und die
Auflage 1.14 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2017. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
Ziff. 3.4
3.4 Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind:
a. Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter ge- mäss Ziffer 1.2 und maximal 500 kg TS Ergänzungsfutter, inklusive Ver- fütterung während der Sömmerung nach Ziffer 1.3 pro RGVE und Jahr ver- füttern. b. Betriebe, die nebst betriebseigenem Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer
1.2 pro Jahr ausschliesslich:
1. maximal 300 kg TS Ergänzungsfutter, inklusive Verfütterung wäh-
rend der Sömmerung nach Ziffer 1.3 pro RGVE verfüttern und
2. im Talgebiet maximal 5 Aren betriebseigener Ganzpflanzenmais
pro RGVE (entspricht 960 kg TS Mais) anbauen, und im Bergge- biet maximal 2 Aren betriebseigener Ganzpflanzenmais pro RGVE (entspricht 300 kg TS Mais) anbauen.
12 38
Anhang 6 (Art. 74 Abs. 4 und 6, 75 Abs. 2, 4, und 5 sowie 76 Abs. 1)
Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms
Bst D Ziff. 1.1 Bst. a a. Auslauftage und Dokumentation: - Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren. Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einer Weide gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag die- ser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal ge- macht werden. - Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren. Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal ge- macht werden.
13 39
Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
Beitragsansätze
Ziff. 3.1.1 Ziff. 12.
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitäts- stufen
I II
Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr
12. Artenreiche Grün- und Streueflächen im Söm- 150, max.
merungsgebiet aber 200 je NST
Ziff. 4.2
4.2 Der Bund stellt den Kantonen für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Ver- fügung.
Ziff. 6.3.3.
Aufgehoben
6.4 Beitrag für den Einsatz des Spülwasserkreislaufes zur
Spritzenreinigung 6.4.1 Der Beitrag beträgt pro Spülsystem 50 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 2000 Franken.
14 40
Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 2.1.7 Bst. c
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Gepflegte Selven von ungenügender Schnitt 600 Fr./ha × betroffene Fläche Edelkastanien sind nicht sach- in ha gerecht bewirtschaftet (Art. ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche 105; Art. 19 Abs. 7 und 22 der Kastanienigel, in ha LBV) Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent) ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche des Totholzes in ha ungenügende Auflichtung 100 Fr./ha × betroffene Fläche und Saat in ha Pläne der Fläche fehlen 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenom- men, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde
Ziff. 2.1.8 Bst. b und d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Deklaration Durchschnittsbe- Der deklarierte Bestand wird Bei allen Mängeln: Korrektur stand nicht korrekt oder De- nicht auf dem Betrieb gehal- auf den tatsächlichen Bestand klaration der Zahl der gesöm- ten oder die tatsächlich gesömmer- merten Tiere nicht korrekt Der von einem anderen Be- ten Tiere und zusätzlich 100 (ohne Tiere der Rindergattung wirtschafter/einer anderen Fr. je betroffene GVE und Wasserbüffel) (Art. 98, Bewirtschafterin deklarierte
100 und 105) Bestand wird auf dem Be-
trieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand o- der die Zahl der gesömmer- ten Tiere ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollzieh- bar d. Anrechnung der gesömmerten Zugangsmeldung auf der Korrektur auf den zurecht an- Tiere am Bestand des Betriebs TVD oder die Selbst- rechenbaren Bestand aus den ist nicht rechtmässig deklaration von Tieren, gesömmerten Tieren und zu- (Art. 37 und 46) die zur Sömmerung verstellt sätzlich 200 Fr. je betroffene wurden, erfolgt entgegen der GVE Absicht des abgebenden Be- triebs und ohne privatrechtli- che Absprache.
15 41
Ziff. 2.2.2 Bst. b
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phosphor 5 Pte. pro % Überschreitung, überschritten (Anh. 1 Ziff. 2.1) mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung so- wohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend.
Ziff. 2.2.3 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerap- 50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bo- port oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerliefer- denanalyse scheine bzw. Auszüge HODUFLU, Aufzeichnungen Kürzung wird erst vorgenommen, NPr-Futter, Bodenanalysen (älter als 10-jährig), Sprit- wenn der Mangel nach der Nach- zentest (älter als 4-jährig) unvollständig, fehlend, falsch, frist weiter besteht bzw. wenn das unbrauchbar oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1) Dokument nicht nachgereicht wurde
Ziff. 2.2.6 Bst. e, f und h
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Bodenbedeckung nicht fehlende Winter- oder Zwi- 1100 Fr./ha × betroffene Fläche in vorhanden (Art. 17 und schenkultur/Gründüngung ha Anh. 1 Ziff. 5.1)
f. Sichtbare bewirtschaf- Massnahmenplan nicht einge- 80% der Versorgungsicherheits- tungsbedingte Bodenab- halten beiträge der betroffenen Bewirt- träge schaftungsparzelle, mind. 500 Fr., (Art. 17 und Anh. 1 max. 5000 Fr.
Ziff. 5.2) Erosionsereignisse ohne Mas- Keine Kürzung; im Wiederho-
snahmenplan lungsfall: 100% der Versorgungsi- cherheitsbeiträge der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle, mind.
500 Fr., max. 5000 Fr.
h. Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem 1. Novem- Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- ber und dem 15. Februar (Anh. 1 Ziff. 6.2) troffene Fläche in ha Einsatz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel und nicht korrekte Verwendung (Anh. 1 Ziff. 6.2 und 6.3) Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 6.2) Bekämpfung ohne Berücksichtigung bzw. ohne Über- schreitung der Schadschwelle (Anh. 1 Ziff. 6.2) Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden, Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 6.2)
16 42
Ziff. 2.3.2
2.3.2 Die Kürzungen werden pro Kontrolle berechnet und umgesetzt.
Ziff. 2.4.5a und 2.4.5b
2.4.5a Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn der Verzicht gemäss Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde. 2.4.5b Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden die Q I und QB II zu 100% gekürzt.
Ziff. 2.4.17 Bst. b und c
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung b. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Struk- Keine; Auszahlung QB II nur für turen gemäss Weisung vorhanden, weniger als 10 Hochstamm-Feldobstbäume, wel- Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 Bäume che die Anforderungen erfüllen pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist grösser als 3 m, Zurech- nungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombi- niert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhan- den (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 12.2) c. Q II: die Anzahl Bäume bleibt nicht konstant (Art. 59, Pro fehlenden Baum: 200% QB II Anh. 4 Ziff. 12.2)
Ziff. 2.4.19 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 500 Fr. Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse; Einsatz von Steinbrechma- schinen; (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 14.1)
Ziff. 2.4a.5 und 2.4a.6
2.4a.5 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn der Verzicht gemäss Artikel 62 Absatz 3bis gemeldet wurde. 2.4a.6 Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden die Q I und QB II zu 100% gekürzt.
17 43
Ziff. 2.7.1 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt und ungültig oder sie fehlt (Anh. 5 Besteht der Mangel nach der
Ziff. 3.1) Nachfrist weiterhin, werden 120 %
der Beiträge gekürzt
Ziff. 2.8.2 Bst. c und d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung c. Biobetrieb nicht anerkannt; (Art. 5 Abs. 2 Bio-V) 110 Pte. d. Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung 110 Pte. vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt (Zeitplan, Parallelproduktion); (Art. 9 Bio-V)
Ziff. 2.8.4 Bst. b
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung b. Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem Saat- 10 Pte. gut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut 30 Pte. oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art.
13 Bio-V)
Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut o- 15 Pte. der nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut 30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V) bis 100 Setzlinge/kg Steckzwie- beln) Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen 110 Pte. Pflanzen (Art. 13 Bio-V)
Ziff. 2.8.6 Bst. a, d und n
a. Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal 50 Fr. pro Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Art. 16d Abs. 4, Anh. 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V) d. Aufgehoben n. Futtermittel (ohne Mineralstoffe) gelagert, welche die An- 0 Pte.; Wiederholungsfall 200 forderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. Fr. und 10 Pte. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4abis und 4b, Anh. 7 WBF- Bio-V)
18 44
Ziff. 2.9.2a
2.9.2a Die Kürzungen bei fehlender oder nicht aktueller Laufhof- oder AKB-Skizze werden grundsätzlich pro Tierkategorie vorgenommen. Gilt eine Skizze für mehrere Tierkategorien, so wird nur einmal gekürzt (keine Kumulation).
Ziff. 2.10.2 Bst. b–d
b. Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge an- Reduktion auf vier Gaben; gemeldet (Art. 78 Abs. 1) Auszahlung von vier Gaben c. Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und 120 % der Beiträge gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder unbrauchbar (Art. 78 Abs. 4) d. Es wurden Gaben zwischen 15.11. und 15.2. für Bei- 120 % der Beiträge träge angemeldet (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2
Ziff. 2.10.3 Bst. j
j. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind 120 % der Beiträge nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Saat- und Erntetermin der Hauptkulturen, Herbizideinsatz, Fläche (Art. 80 Abs. 3)
Ziffer 2.10.5
2.10.5 Beitrag für den Einsatz des Spülwasserkreislaufes zur Spritzenreinigung
a. Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist Rückforderung des Beitrags für auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a, Anh. 7, Ziff. die Neuanschaffung oder Um- 6.4) rüstung und zusätzlich 1000 Fr.
3.5 Dokumente und Aufzeichnungen
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederho- lungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
19 45
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Fehlendes Journal Düngerzufuhr (Art. 30), falls Dünger zu- 200 Fr. pro fehlendes Dokument geführt wird oder fehlende Aufzeichnung. Fehlendes Journal Futterzufuhr (Art. 31), falls Futter zuge- Kürzung wird erst vorgenommen, führt wird. wenn der Mangel nach der Nach- Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirt- frist weiter besteht bzw. wenn das schaftungsplan erstellt wurde. Dokument oder die Aufzeichnung des laufenden Jahres oder des Vor- Fehlende Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (An- jahres nicht nachgereicht wurde. hang 2, Ziff. 2), falls verlangt. Fehlende Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34), falls verlangt. Fehlende Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36). Fehlender Plan der Flächen (Art. 38). Fehlendes Weidejournal oder Weideplan (Anhang 2 Ziff. 4), falls Schafe bei ständiger Behirtung oder auf Umtriebs- weiden.
Ziff. 3.8.1
3.8.1 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn der Verzicht gemäss Artikel 57
Absatz 3 gemeldet wurde.
Ziff. 3.10.4
3.10.4 Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vor-
schriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veteri- näramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.
20 46
Anhörung
3 Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
(Einzelkulturbeitragsverordnung)
3.1 Ausgangslage
Anlässlich der Einführung von Flächenbeiträgen für Zuckerrüben per 1. Januar 2008 wurde seitens Zuckerwirtschaft befürchtet, dass mit Bundesbeiträgen gestützte Zuckerrüben nicht zur Zuckerherstel- lung verwendet werden könnten. Aus diesem Grund wurden für die Ausrichtung des Normalbeitrags Mindestliefermengen von 10 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und von 7 Tonnen Zucker je Hektare im biologischen Anbau vorausgesetzt.
Mit der Erhöhung des Flächenbeitrages für Zuckerrüben von 850 Franken auf 1900 Franken je Hekta- re per 1. Januar 2009 wurden die Mindestliefermengen auf 8 Tonnen Zucker je Hektare im konventio- nellen und auf 6 Tonnen Zucker im biologischen Anbau gesenkt. Begründet wurde das Anliegen der Branche mit variablen Erträgen infolge der grossen Witterungsabhängigkeit.
Im Rahmen der Anhörung zum agrarpolitischen Herbstpaket 2015, das im Zeichen der administrativen Vereinfachung stand, forderten die Zuckerwirtschaft und der Schweizer Bauernverband die Aufhebung der Mindestliefermengen für Zucker.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die zur Erlangung des vollen Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben vorausgesetzten Mindestliefermen- gen von 8 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und 6 Tonnen Zucker je Hektare im biologi- schen Anbau sollen aufgehoben werden.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 4 Absatz 3
Die zur Erlangung des vollen Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben vorausgesetzten Mindestliefermen- gen von 8 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und 6 Tonnen Zucker je Hektare im biologi- schen Anbau sollen aufgehoben werden. Beibehalten wird die Anforderung, dass mit der Zuckerfabrik eine Liefermenge festgelegt sein muss. Die Liefermenge soll aber zusätzlich zum Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin auch mit den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzen- tengemeinschaft abgeschlossen werden können. Damit wird eine Forderung aus der Praxis nach mehr Flexibilität aufgenommen. Zuckerrüben werden vermehrt in Produzentengemeinschaften ange- baut.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Der elektronische Abgleich von Flächendaten mit Lieferdaten entfällt. In Zukunft muss der Kontrolleur im Rahmen der bestehenden Kontrollen feststellen, ob ein Vertrag mit einer Liefermenge vorliegt.
Im Mittel der Jahre 2012 bis 2014 wurden gestützt auf die Mindestliefermengen rund 200 Betrieben (3% aller Betriebe mit Zuckerrüben) mit einer Anbaufläche von 800 Hektaren Zuckerrüben die Einzel- kulturbeiträge um insgesamt 160‘000 Franken (0.4% der Beiträge für Zuckerrüben) gekürzt. Bei anhal- tend tiefen Zuckerrübenpreisen kann das Risiko für Fehlallokationen durch die rechtswidrige Verwen- dung von gestützten Zuckerrüben zur Fütterung oder Energiegewinnung leicht ansteigen.
3.4.2 Kantone
Die Administration der Kantone wird in geringem Ausmass entlastet, indem die Berechnung des Bei- tragssatzes entfällt. Durch den Wegfall des Listenabgleichs sind die Kontrollorganisationen neu gehal- ten, das Vorhandensein eines schriftlichen Vertrags zu überprüfen.
47
Einzelkulturbeitragsverordnung
3.4.3 Volkswirtschaft
Mit dem Verzicht auf den Datenabgleich sinkt der administrative Aufwand für die Schweizer Zucker AG geringfügig.
Infolge der gesunkenen Preise für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung haben alternative Verwendun- gen wie die Verfütterung oder energetische Verwertung von Zuckerrüben an wirtschaftlicher Attraktivi- tät gewonnen. Bei anhaltend tiefen Zuckerrübenpreisen kann die missbräuchliche Verwendung ge- stützter Zuckerrüben leicht ansteigen.
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
3.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
3.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).
48
Anhörung Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3 3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zucker- fabrik und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin, den Mitgliedern einer Be- triebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
1 SR 910.17 2016–...... 1 49
Verordnung AS 2016
2 50
Anhörung
4 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
(LBV)
4.1 Ausgangslage
In der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) sind Begriffe definiert, die im Anwendungsbe- reich des Landwirtschaftsgesetzes in verschiedenen Verordnungen verwendet werden. Beispiele sind die Landwirtschaftliche Nutzfläche, die Begriffe Betrieb und Betriebsgemeinschaft sowie die SAK- und GVE-Faktoren. Die Verordnung regelt zudem das Verfahren zur Anerkennung von Betrieben und von überbetrieblichen Zusammenarbeitsformen und der Überprüfung und Abgrenzung von Flächen. Die eingeführten Begriffe Betrieb, Betriebsgemeinschaft und Betriebszweiggemeinschaft bilden mit deren Anerkennung durch die Kantone in anderen Bereichen (Direktzahlungen, Investitionshilfen, Raumpla- nung, Höchsttierbestände, Bioverordnung) die Grundlage für Rechte und Pflichten der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Mit der Zielsetzung von administrativen Vereinfachungen werden verschie- dene Massnahmen zur Umsetzung vorgeschlagen.
Der Begriff der Produktionsstätte verliert mit der Einführung des GIS wesentlich an Bedeutung bzw. er wird in der Praxis durch die Bewirtschaftungseinheit (eine räumlich zusammenliegende Einheit eines Betriebes) abgelöst. Die Bewirtschaftungseinheit ist im GIS abgegrenzt und die räumliche Lage klar erkennbar. Diese hat jedoch für den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen nur für die Berechnung der Direktzahlungen eine Bedeutung (Flächenmass und darauf angelegte Kulturen).
Wie beim Rindvieh werden die für die Berechnung der Tierbestände benötigten Daten für Equiden und Bisons in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) geführt. Mit einer Änderung von Artikel 36 der Direktzah- lungsverordnung auf den 1. Januar 2018 soll die Rechtsgrundlage für den Bezug dieser Daten aus der TVD geschaffen werden und gleichzeitig auf eine Selbstdeklaration der Bewirtschafterinnen und Be- wirtschafter verzichtet werden.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Streichung des Begriffs Produktionsstätte und Umformulierung von Art. 6 LBV. Reduktion der Anforderungen für die Anerkennung und Definition der Betriebs- und der Be- triebszweiggemeinschaft. Geänderte Kategorien für Equiden und Bisons gemäss den verfügbaren Daten in der TVD. Gepflegte Selven mit Edelkastanien (max. 50 Bäume pro ha) zählen zur Dauergrünfläche. Einführung von SAK-Zuschlägen für Flächen mit einer Neigung von mehr als 50% und Anpas- sung der SAK-Zuschläge für Flächen mit einer Neigung von 35 bis 50%.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2, 6, 11 und 30a Der Begriff Produktionsstätte wird gestrichen. Anstelle des Begriffs wird in Artikel 6 Absatz 1 Buchsta- be b definiert, dass der Betrieb Land, Gebäude, Einrichtungen und Inventar für die Betriebszweige umfassen muss. Dazu kommt die Anforderung in Buchstabe c, dass der Betrieb räumlich unabhängig von anderen Betrieben ist. Die Bestimmung von Artikel 2 Absatz 2 wird in Artikel 6 Absatz 3 verscho- ben. Dieser Absatz ist Gegenstand des Betriebsbegriffes und dient nicht der Definition des Bewirt- schafters oder der Bewirtschafterin. Artikel 2 Absatz 3 wird aufgehoben. Ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Partner in eingetragener Partnerschaft können eigene Betriebe führen, so- lange diese als selbstständige und unabhängige Betriebe nach Artikel 6 Absatz 1 geführt werden. Eine Betriebsteilung ist nur im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 29b möglich. In Artikel 11 Ab- satz 2 ist wegen dem Wegfall des Begriffs Produktionsstätte eine sprachliche Anpassung erforderlich. Diese Änderung hat keine materielle Auswirkung. Nach wie vor gehören alle Stallungen eines Betrie- bes innerhalb einer Distanz von 6 km (Luftlinie) zu einer einzelnen Tierhaltung. Wenn sich eine Stal- lung auf dem Betriebszentrum befindet, gehören alle Stallungen innerhalb einer Distanz von 6 km
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
(bzw. wie bisher in einem Umkreis von 3 km) zu dieser Tierhaltung. Für weiter entfernte Stallungen ist eine weitere Tierhaltung zu erfassen und der Tierverkehr zwischen den Tierhaltungen zu deklarieren.
Artikel 3
Im bisherigen SAK-System werden gemäss Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 zwei Kategorien von Hang- bzw. Steillagen mit Zuschlägen für die erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen berücksich- tigt: (1) Hanglagen im Berggebiet und in der Hügelzone (18–35 % Neigung) und (2) Steillagen im Berggebiet und in der Hügelzone (mehr als 35 % Neigung).
Mit der AP 14-17 wurde für die Hangbeiträge (Artikel 43 DZV) eine dritte Kategorie eingeführt, die ab 01.01.2017 in Kraft tritt. Analog sollen auch im Bereich der SAK die drei aufgeführten Arten von Hang- lagen unterschieden werden und drei Zuschläge gelten: (1) Hanglagen mit 18-35% Neigung, (2) Hanglagen mit >35-50% Neigung und (3) Hanglagen mit > 50% Neigung.
Die Faktoren für die zweite und dritte Hangneigungsstufen ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Messungen und Kalkulationen der Agroscope Forschungsgruppe Arbeit, Bau und Systembewertung zeigen, dass aufgrund der sinkenden Intensität der Nutzung mit zunehmender Hangneigung nicht von proportional zur Hangneigung ansteigenden Arbeitszeitbedarfswerten ausgegangen werden kann. De facto zeigen die messtechnisch ableitbaren Arbeitszeitbedarfswerte für Hänge mit Neigung >50% nur beschränkt zusätzlichen Bedarf. Allerdings sollen mit den spezifischen Faktoren für die Hanglagen auch die generell erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen der Landwirtschaft in Hanglagen mit starker Neigung explizit berücksichtigt und die Berglandwirtschaft gefördert werden. Solche erschwer- ten Bedingungen ergeben sich aus Fahrtrichtung, Coupierung des Geländes, Bodenbeschaffenheit, Hangausrichtung, botanischer Zusammensetzung sowie erschwerte Zufahrten. Hinzu kommen Ein- flussgrössen, die auf der Betriebsebene wirksam und damit für die Praxis relevant sind (z.B. Distanz zu und gesamte Anzahl der Parzellen), die aber nicht in die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs / SAK eingehen und ihn damit unterschätzen. Einflussgrössen dieser Art sind: die Verfügbarkeit von Fremdarbeitskräften, Maschinenringen und Lohnunternehmern, die im Berggebiet tendenziell geringer ist als im Talgebiet, ebenso wie die Verfügbarkeit von mitarbeitenden Familienarbeitskräften zur Ern- tezeit.
Artikel 10 Die Anforderungen an die Betriebsgemeinschaft werden auf die wesentlichen Punkte reduziert. Diese sind:
Fahrdistanz zwischen den Zentren der beteiligten Betriebe: maximal 15 km; Jeder der beteiligten Betriebe muss vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf 0,20 SAK ausgewiesen haben; Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen für die Betriebsgemeinschaft tätig sein; Schriftlicher Vertrag, aus dem ersichtlich wird, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschaf- ter die Betriebsgemeinschaft auf eigene Rechnung und Gefahr führen und das Geschäftsrisi- ko tragen. Aufgehoben werden;
Beschränkung der ausserbetrieblichen Tätigkeit auf 75 Prozent; Zulassung nur für unmittelbar vor dem Zusammenschluss 3 Jahre selbstständig geführte Be- triebe; Anforderungen an die Buchhaltung; Anforderungen betreffend Nutzung von Ökonomiegebäuden und Überlassung von Tierbe- ständen und Flächen zur Nutzung;
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Einschränkungen betreffend Mitgliedschaft bei einer Kapitalgesellschaft
Die Hürde für die Gründung oder die Weiterführung einer Betriebsgemeinschaft wird mit dem Strei- chen der maximal 75 Prozent auswärtiger Tätigkeit zwar etwas reduziert. Trotzdem müssen die Be- wirtschafter nach wie vor auf dem Betrieb tätig und an der Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr (und am Risiko) beteiligt sein. Die Flexibilität für die Zusammenarbeit wird etwas erhöht.
Die Klausel bezüglich der 3 Jahre als selbstständig geführter Betriebe vor der Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft hatte bisher kaum Auswirkungen. Beim Bewirtschafterwechsel oder bei der Rücknahme eines vorher parzellenwiese verpachteten Betriebes kam die Bestimmung nicht zum Tra- gen.
Die Überlassung der Ökonomiegebäude, der Flächen und Tiere zur Nutzung ist eine Selbstverständ- lichkeit und muss deshalb nicht verordnet werden. Gerade der Begriff Betriebsgemeinschaft umfasst den Zusammenschluss zweier oder mehrerer ganzer Betriebe mit ihren gesamten Produktionsgrund- lagen. Die Anforderungen an die Buchhaltung können ebenfalls gestrichen werden, da die Betriebe der Buchführungspflicht unterstehen.
Artikel 12 Die Anforderungen an die Betriebszweiggemeinschaft werden wie bei der Betriebsgemeinschaft auf die wesentlichen Punkte begrenzt. Diese sind:
Fahrdistanz zwischen den Zentren der beteiligten Betriebe: maximal 15 km; Jeder der beteiligten Betriebe muss vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK ausgewiesen haben; Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der beteiligten Betriebe müssen für die Betriebs- zweiggemeinschaft tätig sein; Schriftlicher Vertrag, in dem die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Tierbestände und Flächen geregelt sind. Aufgehoben werden die Anforderungen an die Buchhaltung oder Abrechnung und die Zulassung nur für unmittelbar vor dem Zusammenschluss 3 Jahre selbstständig geführte Betriebe (wie bei der Be- triebsgemeinschaft). Bei der Betriebszweiggemeinschaft wird die Anforderung mit der Aufnahme des minimalen Arbeitsbe- darfs von 0,20 SAK mit den Anforderungen der Betriebsgemeinschaft harmonisiert und damit auf dem Papier etwas strenger. Es wurde jedoch bisher keine Betriebszweiggemeinschaft anerkannt, bei der ein Betrieb vorher unter der Bezugsgrenze für die Direktzahlungen lag. Artikel 19 Absatz 7 Neu können gepflegte Selven mit Edelkastanien zur Dauergrünfläche gezählt werden, wenn je ha höchstens 50 Bäume vorhanden sind, die Fläche als Dauerwiese oder Dauerweide bewirtschaftet wird und eine geschlossene Grasnarbe vorliegt. Damit wird insbesondere den Verhältnissen in den Kanto- nen Graubünden und Tessin Rechnung getragen. Die Kastanienbäume können als Hochstammfel- dobstbäume angemeldet werden.
Anhang In der Direktzahlungsverordnung wird die Rechtsgrundlage geschaffen, damit ab 2018 die Daten zu den Tierbeständen an Equiden und Bisons wie beim Rindvieh ab der TVD bezogen werden können. Deshalb müssen die Tierkategorien an die Möglichkeiten der TVD-Daten angepasst werden. Die Tier- kategorien sollen soweit wie möglich den bisherigen Kategorien entsprechen, damit ungefähr gleich viele Direktzahlungen ausgerichtet und gleich viele SAK berechnet werden. Damit sind auch kaum Auswirkungen in der Sömmerung zu erwarten. Eine Anpassung des Normalbesatzes wie dies bei der Erhöhung des GVE-Faktors für andere Kühe/Mutterkühe der Fall war, ist deshalb nicht vorgesehen. Säugende und trächtige Stuten können anhand der TVD-Daten nicht ausgeschieden werden. Deshalb
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
entfällt diese Kategorie. Dafür wird neu eine Kategorie für die bis 365 Tage alten Fohlen geschaffen. Dies ermöglicht, dass für die Stuten mit Fohlen wie bis anhin zusammen 1,00 GVE gezählt werden. In der TVD werden die folgenden Angaben geführt: - Gattung: Pferd, Esel, Maultier, Maulesel - Bei den Pferden zusätzlich die Angaben: Pferd, Kleinpferd (Stockmass bis 148 cm), Pony
Für eine allfällige zusätzliche Unterteilung der Equiden nach Stockmass bis 120 cm und von 120 bis 148 cm werden in der TVD bisher keine Daten erfasst. Eine weitere Differenzierung hätte zusätzlichen grossen administrativen Aufwand für alle Meldepflichtigen und die Anpassung der EDV-Systeme zur Folge und ist deshalb nicht vorgesehen.
Änderung bisherigen Rechts Bio-Verordnung Nach Artikel 5 Absatz 2 der Bioverordnung kann das BLW innerhalb eines Betriebes nach Artikel 6 LBV einen selbstständigen Biobetrieb anerkennen, wenn dieser eine eigenständige Produktionsstätte darstellt und über einen unabhängigen Warenfluss verfügt. Mit dem Streichen des Begriffs der Produktionsstätte wird Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der LBV mit der räumlichen Selbstständigkeit ergänzt. Mit der Änderung von Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Biover- ordnung wird sichergestellt, dass die Anpassung der LBV keine materielle Änderung im Bereich der Anerkennung eines selbständigen Biobetriebes zur Folge hat. Wie bisher kann der Biobetrieb organi- satorisch und finanziell mit dem Betrieb nach Artikel 6 LBV, in den der Biobetrieb integriert ist, verbun- den sein. In der Bioverordnung wird der Begriff Produktionsstätte ebenfalls verwendet, jedoch nicht im Sinne der LBV. Deshalb bleiben die entsprechenden Artikel unverändert.
Höchstbestandesverordnung In der Höchstbestandesverordnung (HBV) wird der Begriff Produktionsstätte im Sinne der LBV in zwei Absätzen verwendet. Da die Produktionsstätte in der LBV gestrichen wird, wird dieser Begriff in der HBV durch den Begriff Tierhaltung ersetzt, der in Artikel 11 LBV definiert ist. Dadurch wird sicherge- stellt, dass die HBV keine materielle Änderung erfährt.
Geflügelkennzeichnungsverordnung Wie in der HBV wird der Begriff der Produktionsstätte im Anhang der Verordnung durch den Begriff Tierhaltung ersetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass keine materielle Änderung erfolgt.
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben VKKL Jeder Betrieb umfasst nach der bisherigen Regelung in der LBV eine oder mehrere Produktionsstät- ten. In Artikel 3 Absatz 1 der VKKL ist bisher aufgeführt, dass anlässlich der Grundkontrolle jede Pro- duktionsstätte und jeder Betriebszweig zu kontrollieren ist. Weil mit jeder Produktionsstätte der ge- samte Betrieb gemeint ist, wird die VKKL entsprechend angepasst. Da diese Regelung bereits in Arti- kel 2 Absatz 1 aufgeführt ist, kann sie in Artikel 3 Absatz 1 gestrichen werden.
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Das Streichen der Produktionsstätte hat zur Folge, dass diese im Agrarinformationssystem AGIS des Bundes nicht mehr geführt werden muss. Die Änderung hat keinen Einfluss auf die Organisation der Kontrollen in der Primärproduktion oder auf die Erfassung der Produktionsstandorte. Diese Massnah- men sind durch das Streichen des Begriffs „Produktionsstätte“ in der LBV nicht in Frage gestellt. Die Erfassung des für die Tierseuchenbekämpfung wesentlichen Produktionsstandorts wird heute über die
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
„Tierhaltung“ (Artikel 11 LBV) abgedeckt. Die Änderung der Daten in den kantonalen Registern und deren Übertragung in die zentralen Register wie AGIS und TVD muss gut geplant und koordiniert werden.
Wir gehen davon aus, dass die geänderten Anforderungen an die Betriebsgemeinschaft und an die Betriebszweiggemeinschaft keine negativen Auswirkungen auf die Raumplanung ausübt, da diese nur bei allfälligen Bauten betroffen ist. Wir erwarten trotz einer eventuell leicht erhöhten Anzahl von Ge- meinschaften keine zusätzlichen Bauvorhaben. Die Bestimmungen zur Unterstützung von Bauten mit Investitionshilfen sowie die raumplanerischen Anforderungen bleiben unverändert.
Die Änderungen bewirken weder finanzielle noch personelle Einsparungen für den Bund. Für den Bezug der Tierbestände an Equiden und Bisons aus der TVD ist eine Erweiterung der Funktionen des GVE-Rechners erforderlich. Die Kosten werden im Rahmen der bewilligten Kredite gedeckt.
4.4.2 Kantone
In den Kantonssystemen werden die Produktionsstätten nicht mehr geführt. Der Erfassungsaufwand wird reduziert.
Die reduzierten Anforderungen für die Anerkennung von Betriebsgemeinschaften und Betriebszweig- gemeinschaften senkt den Aufwand für das einzelne Anerkennungsverfahren für die Kantone, dieser wird möglicherweise durch mehr Anerkennungsgesuche kompensiert.
4.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Reduktion der Anforderungen an die Betriebsgemeinschaft und die Betriebszweiggemein- schaft kann der Anreiz zur Zusammenarbeit erhöht und in der Folge Kosteneinsparungspotentiale besser genutzt werden. Die Betriebe werden dadurch auch administrativ entlastet, die Zusammenar- beit kann etwas flexibler gestaltet werden.
Die Änderung der Tierkategorien für Equiden und Bisons haben geringe Auswirkungen. Die geänder- ten Kategorien entsprechen weitgehend den Kategorien nach bisherigem Recht. Im Vergleich zum bisherigen Recht kann einzig die Kategorie „Säugende und trächtige Stuten“ anhand der TVD-Daten nicht erfasst werden. Dafür werden „Fohlen bei Fuss“, deren GVE-Wert bisher im GVE-Faktor der Stute enthalten war, neu unter „Fohlen bis 365 Tage alt“ mit dem GVE-Faktor 0,30 aufgelistet. Dadurch erhalten Stuten mit Fohlen dieselben GVE wie bisher.
Mit der Übernahme der Tierbestände für Equiden und Bisons werden die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von der zusätzlichen Selbstdeklaration im Gesuch um Direktzahlungen entlastet.
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
4.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen mit Ausnahme der Änderung des Anhangs per 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Änderung der Tierkategorien im Anhang muss gleichzeitig mit der Änderung der Direktzahlungs- verordnung (Tierdaten für Equiden und Bisons ab der TVD) erfolgen. Diese ist auf den 1. Januar 2018 vorgesehen, weil die Realisierung der benötigten Informatikhilfsmittel nicht kurzfristig realisierbar ist.
4.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG).
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
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Anhörung
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3
2 Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:
c. Zuschläge in allen Zonen (mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets) für:
1. Hanglagen mit 18–35 % Neigung 0,016 SAK pro ha
2. Hanglagen mit mehr als 35 und bis 50 % Nei- 0,027 SAK pro ha
gung
3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha
4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 %
5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum
3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1–4 werden
nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitäts- stufe I ausgerichtet werden.
AS 1999 62 1 SR 910.91
1 57
910.91 Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen
Art. 6 Betrieb
1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a. Pflanzenbau, Nutztierhaltung oder beides betreibt; b. Land, Gebäude, Einrichtungen und Inventar für das Betreiben der Betriebs- zweige umfasst; c. räumlich, rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. 2 Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen anderer Betriebe treffen kann; b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten mehrheitlich von anderen Betrie- ben ausgeführt werden. 3 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Betriebe, so gelten diese für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen zusammen als ein einziger Betrieb. 4 Eine Stallung ausserhalb eines Betriebs wird dann zum Betrieb gerechnet, wenn sie mit schriftlichem Vertrag gepachtet oder gemietet wird und auf dem anderen Betrieb keine Tiere der Kategorie mehr gehalten werden, für die die Stallung gepachtet oder gemietet wird. 5 Als Betriebszentrum gilt der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwer- gewicht der Betriebstätigkeit befinden.
Art. 10 Betriebsgemeinschaft Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Be- trieben zu einem einzigen Betrieb, wenn: a. die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist; b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft ge- meinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Ge- schäftsrisiko tragen; c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind; d. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 910.91
e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestar- beitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
Art. 11 Tierhaltung
1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen, mit Ausnahme von Weide-
unterständen oder Weidstadeln, zum regelmässigen Halten von Tieren auf dem Betrieb und auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.
2 Zu einer einzelnen Tierhaltung gehören:
a. bei Betrieben: alle Stallungen und Einrichtungen innerhalb einer Distanz von höchstens 6 km; b. bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: alle Stallungen und Einrichtungen des Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs.
3 Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur
Tierhaltung gehörend bezeichnen, die mehr als 6 km voneinander entfernt sind.
4 Sind auf einem Betrieb Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone
vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebs- zweige gemeinsam führen; b. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; d. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestar- beitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
Art. 19 Abs. 7
7 Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer
geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.
Art. 30a Überprüfung der Anerkennung
1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraus-
setzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche
3 59
910.91 Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen
oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
2 Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim
Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderung des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn: a. einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraus- setzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Land, Gebäude und Einrichtun- gen im Wesentlichen:
1. in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder
2. gemeinsam pachten.
3 Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind
die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäu- de sowie deren Anteile am Ertragswert der Betriebe, ohne Wohnungen. Die Er- tragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet.
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 Sachüberschrift
1. Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und Wasserbüffel (Bubalus
arnee)
Ziff. 2
2. Tiere der Pferdegattung
2.1 Pferde: weibliche und kastrierte männliche Tiere 0,70
über 900 Tage alt
2.2 Pferde: Hengste über 900 Tage alt 0,70
2.3 Pferde: über 365 bis 900 Tage alt 0,50
2.4 Pferde: Fohlen bis 365 Tage alt 0,30
2.5 Maultiere und Maulesel jeden Alters 0,40
2.6 Kleinpferde (Stockmass unter 148cm), Esel 0,25
und Ponys jeden Alters
Ziff. 5.1 und 5.2
5.1 Bisons über 900 Tage alt (erwachsene Zuchttiere) 1,00
4 60
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 910.91
5.2 Bisons bis 900 Tage alt (Aufzucht und Mast) 0,40
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Ziffer II tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
5 61
910.91 Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bio-Verordnung vom 22. September 19972
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann auf Gesuch hin einen Teil eines
Betriebes nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. De- zember 19983 als Biobetrieb anerkennen, wenn dieser: a. als Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen erkennbar ist; b. räumlich unabhängig und klar vom übrigen Betrieb getrennt ist; c. über einen räumlich getrennten Warenfluss verfügt; und d. eine oder mehrere Personen beschäftigt.
3 Vor der Anerkennung nach Absatz 2 holt das BLW die Stellungnahme des Kan-
tons ein, in dessen Gebiet der Betrieb liegt.
2. Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20134
Art. 10 Abs. 2 Bst. f Einleitungssatz
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
f. der Kanton, in dem die Tierhaltung liegt, schriftlich bestätigt, dass:
Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Tierhaltung liegt, schriftlich bestätigt, dass:
3. Geflügelkennzeichnungsverordnung vom 23. November 20055
Anhang Ziff. 4 Bst. c
4. Die Angabe «Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn:
c. die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Tierhaltungen 1600 m2 nicht über- schreitet;
2 SR 910.18 3 SR 910.91 4 SR 916.344 5 SR 916.342
6 62
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 910.91
4. Verordnung vom 23. Oktober 20136 über die Koordination der Kontrollen
auf Landwirtschaftsbetrieben
Art. 3 Abs. 1
1 Der Abstand zwischen zwei Grundkontrollen darf für jeden Bereich nicht länger
als der in Anhang 1 festgelegte Zeitraum sein, wobei als Ende des Zeitraums das Ende des betreffenden Kalenderjahrs gilt.
6 SR 910.15
7 63
910.91 Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen
8 64
Anhörung
5. Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung)
5.1 Ausgangslage
Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukten
Das Zollkontingent Nr. 14 «Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte» ist auf 22 250 Tonnen festgelegt und entspricht dem Marktzugang, zu dem sich die Schweiz in der WTO verpflichtet hat. Es ist in zwei Teilzollkontingente unterteilt: in das Teilzollkontingent Nr. 14.1 «Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln», das auf 18 250 Tonnen inklusive 6500 Tonnen für die Kategorie «Speisekartoffeln» festgelegt ist, und in das Teilzollkontingent Nr. 14.2 «Kartoffelprodukte», das auf 4000 Tonnen festge- legt ist.
Die 6500 Tonnen Kontingentsanteile für die Kategorie «Speisekartoffeln» werden nach dem System der sogenannten Inlandleistung verteilt. Als Inlandleistung gilt die Menge an konsumfertig verpackten Kartoffeln, die von Abpackunternehmen im Zeitraum von Juli bis Juni vor der betreffenden Kontin- gentsperiode an den Detailhandel verkauft wurde. Im Jahr 2015 handelte es sich bei den Kontin- gentsanteilsinhabern um 24 Unternehmen mit einer gemeldeten Inlandleistung von rund 100 000 Ton- nen. Das System der Zuteilung nach Massgabe der Inlandleistung kommt sowohl für die 6500 Tonnen Kontingentsanteile für die Kategorie Speisekartoffeln als auch für die vorübergehenden Erhöhungen des Teilzollkontingents zur Anwendung. Rund 50 Prozent der Anteile wurden jeweils Unternehmen zugeteilt, die in einer Handelsgruppe zusammengeschlossen sind.
Seit das System der Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Inlandleistung 1999 eingeführt wurde, haben sich die Marktstrukturen verändert. Neue Formen der Zusammenarbeit und der Aufteilung von Geschäftstätigkeiten zwischen den Unternehmen sind entstanden. Einige Unternehmen verpacken Kartoffeln im Auftrag von anderen Unternehmen, die die Kartoffeln dann an den Detailhandel verkau- fen. Keines dieser Unternehmen erfüllt die Kriterien der Inlandleistung vollständig. Zudem ist es schwierig, Verkäufe im Bereich HOREKA, die aufgrund der geltenden Bestimmungen nicht als Ver- kauf an den Detailhandel gemeldet werden sollten, zu überprüfen. Der Marktzugang für neue Impor- teure ist erschwert, weil die Inlandleistung als Abpack- und Verkaufstätigkeit definiert ist, was den Wettbewerb einschränkt und als technisches Handelshemmnis betrachtet werden kann.
Aus diesen Gründen soll das Teilzollkontingent für Speisekartoffeln in Zukunft versteigert werden. So können die Probleme mit der Inlandleistung vermieden werden, und das Teilzollkontingent steht für alle Marktteilnehmer offen. Damit wird den Strukturveränderungen des Marktes auf optimale Weise Rechnung getragen.
Sollte es zur Situation kommen, dass das Teilzollkontingent für Speisekartoffeln erhöht werden muss, sollen die zusätzlichen Tranchen nach dem Windhundverfahren an der Grenze verteilt werden (Zutei- lung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen). Dieses Verfahren bietet sich an, weil die Verteilung der zusätzlichen Kontingentstranchen rasch vor sich gehen muss, um den Marktbedarf lückenlos zu decken. Mit dem Windhundverfahren kann nach der Verordnungsänderung durch das BLW sofort ein Teilzollkontingent freigegeben und die Ware eingeführt werden. Länger dauernde Zu- teilungsmethoden wie die Versteigerung (Dauer bis zu zehn Arbeitstagen nach dem BLW-Entscheid) sind hier nicht zweckmässig. Der Marktzugang ist auch beim Windhundverfahren für alle Teilnehmer gewährleistet.
Die Menge des Teilzollkontingents Nr. 14.1 für die Warenkategorie Saatkartoffeln wird jährlich nach Anhörung der Branche durch das BLW festgelegt, bisher jeweils auf 2500 Tonnen. Laut den Bestim- mungen von Artikel 39 AEV können die Teilzollkontingente bei ungenügender Versorgung des inländi- schen Markts vom BLW vorübergehend erhöht werden. Vorübergehende Erhöhungen für die Waren- kategorie Saatkartoffeln wurden in den letzten drei Jahren jeweils bereits im Herbst vor der Pflanzpe- riode beschlossen. Damit sollte vor allem eine Erneuerung des genetischen Materials von Sorten, die in der Schweiz kaum oder gar nicht verfügbar sind, sichergestellt werden. Der Grund für diese Erhö- hungen lag also nicht in unvorhersehbaren Schwankungen der inländischen Produktion, die im Durch-
65
Agrareinfuhrverordnung
schnitt der Jahre 2011/2014 90 Prozent des Bedarfs an Saatkartoffeln deckte, sondern in einem per- manent höheren Importbedarf als die bisher freigegebenen 2500 Tonnen.
Einfuhr von Speiseölen und -fetten
Gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG; SR 531) kann der Bundesrat bestimmte lebens- wichtige Güter der Pflichtlagerhaltung unterstellen. Die Kosten für die Pflichtlagerhaltung im Bereich Ernährung werden über Garantiefondsbeiträge (GFB) finanziert. Sie werden beim Import von Nah- rungs- oder Futtermitteln von der Pflichtlagerorganisation réservesuisse an der Grenze erhoben.
Nach Artikel 6 der Zollpräferenzenverordnung (SR 632.911) ist die Einfuhr von Ursprungserzeugnis- sen aus den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Ländern (least developed countries; LDC) zollfrei. Importe von Speiseölen und -fetten aus LDC sind dadurch seit 2007 zollfrei möglich, doch wird der im Vergleich zum vormaligen Zollansatz bedeutend tiefere GFB noch erhoben.
Im Rahmen der Diskussionen des Ständerats vom 18. März 2015 über das LVG beantragte eine Min- derheit, den Verzicht auf die Erhebung von GFB auf Importen aus Ländern mit Zollpräferenzen im LVG festzuschreiben. Mit Verweis auf die bereits erfolgte GFB-Befreiung der Reis-, Kaffee- und Zu- ckerimporte aus LDC stellte der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF einen analogen Vollzug für Öle und Fette in Aussicht. Die Einnahmenausfälle durch eine GFB-Befreiung der Öl- und Fettimporte aus LDC wurden auf rund 4 Mio. Franken beziffert.
Gemäss Aussenhandelsstatistik stiegen die gesamten Importe an pflanzlichen Ölen und Fetten aus LDC von 2007 bis 2014 von rund 11 000 Tonnen auf 43 000 Tonnen an. Im Gegenzug nahmen die Importe aus Nicht-LDC von 109 000 auf 83 000 Tonnen ab.
Garantiefondsabgaben unterliegen sowohl Saaten zur Speiseölgewinnung als auch Speiseöle und -fette. Gemäss réservesuisse beliefen sich 2014 die Importmengen von Saaten zur Speiseölgewin- nung auf rund 5700 Tonnen und von Speiseölen und -fetten auf 125 600 Tonnen. Aus LDC stammten 46 500 Tonnen Speiseöle und -fette, worauf Garantiefondsbeiträge von insgesamt 3.9 Mio. Franken erhoben wurden.
Laut Garantiefondsrechnung 2014 der réservesuisse beliefen sich die Garantiefondseinnahmen auf Speiseöl und –fetten insgesamt auf 8.7 Mio. Franken (2013: 8.5 Mio. Franken), wovon rund 2.5 (3.1) Mio. Franken für Exporte erstattet wurden. Unter Abzug der Lager- und Verwaltungskosten von 5.1 (5.2) Mio. Franken belief sich der Einnahmenüberschuss auf 1.7 (0.6) Mio. Franken.
Beim Export von verarbeiteten Speiseölen gelangt das besondere Rückerstattungsverfahren der akti- ven Veredelung in Verbindung mit dem Äquivalenzverkehr zur Anwendung. Solange Exporteure ins- gesamt als Nettoimporteure auftreten, werden bei der Ausfuhr unabhängig von der Herkunft der Roh- stoffe Pauschalen für den Zollansatz (159.50 Franken je 100 kg) und den Garantiefondsbeitrag (9.10 Franken je 100 kg) ausgerichtet.
Einfuhr von Schnittblumen
Mit der Festsetzung der Ausserkontingentszollansätze (AKZA) von Schnittblumen auf das Niveau der Kontingentszollansätze (KZA) ab dem 1. Januar 2017 wird die aktuelle Zuteilung des WTO- Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) hinfällig. Einzelheiten sind im Kommentar zur Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) enthalten.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukten
Es wird Folgendes vorgeschlagen:
66
Agrareinfuhrverordnung
Das aktuelle Teilzollkontingent Nr. 14.1 «Kartoffeln» wird in drei Teilzollkontingente unterteilt: in die Teilkontingente Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und Nr. 14.3 (Speisekartoffeln). Die Anteile des (neuen) Teilzollkontingents Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden durch Versteigerung zugeteilt. Die Anteile aufgrund vorübergehender Erhöhungen des (neuen) Teilzollkontingents Nr. 14.3 wer- den in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt (d.h. im sogenannten Wind- hundverfahren an der Grenze). Das (neue) Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) wird auf 4000 Tonnen festgelegt, was einer permanenten Erhöhung um 1500 Tonnen entspricht.
Einfuhr von Speiseölen und -fetten
Nachdem Importe von Speiseölen und -fetten aus den ärmsten Entwicklungsländern (LDC) seit 2007 zollfrei möglich sind, sollen diese Importe auch von der Erhebung des Garantiefondsbeitrags (GFB) zur Pflichtlagerfinanzierung befreit werden. Um die entstehenden Einnahmenausfälle von rund 4 Mio. Franken zu kompensieren, sollen die Garantiefondsbeiträge auf den Speiseölen aus Nicht-LDC entsprechend erhöht werden. Um dies grenzschutzneutral auszugestalten, sollen auf denselben Zeit- punkt hin die Zollansätze der Speiseöle und -fette im Ausmass der GFB-Erhöhung gesenkt werden. Die Änderungen betreffen Tarifnummern im Zolltarifkapitel 15 (tierische und pflanzliche Fette und Öle).
Einfuhr von Schnittblumen
In der VEAGOG wird festgelegt, dass auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) ab 2017 verzichtet wird. Alle Importe während der Kontingentsperiode können unbe- schränkt zum Kontingentszollansatz (KZA) erfolgen. In Anhang 1 Ziffer 8 der AEV werden nur noch die ab 2017 geltenden Ausserkontingentszollansätze (AKZA) aufgeführt. Der Einleitungstext zur Ta- belle wird der neuen Situation angepasst.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten
Art. 37
Absatz 1: Die neue Unterteilung des Zollkontingents Nr. 14 in vier Teilzollkontingente ist in Anhang 3 Ziffer 7 festgelegt und bedingt eine Änderung des Anhangs 1 Ziffer 9.
Absatz 2: Aufgrund der neuen Unterteilung des Zollkontingents Nr. 14 wird das heutige Teilzollkontin- gent Nr. 14.2 zum Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte). Die Warenkategorien des Teilzoll- kontingents bleiben unverändert.
Absatz 3: Diese Bestimmung ändert nicht. Sie gilt jedoch nur noch für das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte).
Absatz 4: Die Bestimmung in diesem Absatz ist aus dem bisherigen Art. 38 Abs. 1 AEV unverändert übernommen. Sie gilt jedoch nur noch für das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte).
Art. 38
Für die drei neuen Teilzollkontingente Nr. 14.1 bis 14.3. legt das BLW die Einfuhrperioden fest. Für das Teilzollkontingent Nr. 14.4 kommt die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 1 zur Anwendung, d.h. das Kalenderjahr ist die Kontingentsperiode.
67
Agrareinfuhrverordnung
Art. 39
Hier wird festgelegt, dass alle Teilzollkontingente unter bestimmten Voraussetzungen durch das BLW vorübergehend erhöht werden können.
Art. 40
Absätze 1 und 2: Aufgrund der neuen Verteilmethode des Teilzollkontingents 14.3 (Speisekartoffeln) gelten diese Bestimmungen künftig nur noch für die Teilzollkontingente Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln). Saatkartoffeln wurden in den letzten Jahren koordiniert für die ganze Schweiz durch die Association Suisse des Sélectionneurs (ASS) importiert, die von allen anderen Kontingentsinhaberinnen die Anteile zur Ausnützung übernahm. Dies bot und bietet Gewähr, dass jeweils die richtigen Sorten und Qualitäten importiert werden, insbesondere Vermehrungskartoffeln für die breite Produktion von Saatkartoffeln. Importbedarf bei Veredelungskartoffeln haben nur die sieben Veredelungsbetriebe in der Schweiz, die jeweils proportional Anteile zu ihren Inlandübernahmen er- halten. Hat ein Betrieb einen überproportionalen Bedarf an Importkartoffeln, kann er Kontingentsantei- le von den anderen Betrieben zur Ausnützung übernehmen. Die Kontrolle der Bestimmungen zur In- landleistung durch die Verwaltung ist bei Saat- und Veredelungskartoffeln einfach und lässt keinen Spielraum für Interpretationen; dies im Gegensatz zu den bisherigen Bestimmungen für Speisekartof- feln. In den beiden Absätzen gibt es zudem eine formale Änderung: Da er weniger restriktiv ist, ersetzt der Begriff „Personen“, der in Art. 1, Abs. 3 AEV definiert wird, den Begriff „Organisationen bezie- hungsweise Betriebe“.
Absatz 3 (neu): Der Absatz enthält die Bestimmungen für die neue Verteilung des Teilzollkontingents 14.3 (Speisekartoffeln). Die Anteile am Teilzollkontingent von 6500 Tonnen werden versteigert. Im Falle einer vorübergehenden Erhöhung des Teilzollkontingents werden die zusätzlichen Anteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verteilt.
Absatz 4 (neu): In diesem neuen Absatz sind die Bestimmungen des bisherigen Artikels 43 enthalten. Sie werden in einem Absatz vereint und gelten ausschliesslich für das neue Teilzollkontingent Nr. 14.4. (Kartoffelprodukte). Inhaltlich bleiben die Bestimmungen unverändert.
Art. 41 Aufhebung von Absatz 1 Buchstabe b
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht mehr für das Teilzollkontingent 14.3 (Speisekartoffeln), sondern nur noch für die Teilzollkontingente Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartof- feln), also die beiden Teilzollkontingente, die nach wie vor aufgrund einer Inlandleistung verteilt wer- den. Deshalb kann Absatz 1 Buchstabe b des Artikels aufgehoben werden.
Aufhebung von Art. 41 Absatz 3
Dieser Absatz zur Nachweisbarkeit der Inlandleistung wird aufgehoben. Die Kontrollierbarkeit der er- hobenen Daten durch das BLW muss bei Gesuchen für Kontingentsanteile in jedem Fall gewährleistet sein. Die Aufhebung erfolgt somit im Sinne einer Vereinfachung und hat keine Auswirkungen auf das Meldewesen.
Art. 42
Aufgrund der neuen Unterteilung des Zollkontingents Nr. 14 betrifft diese Bestimmung künftig nur die Teilzollkontingente Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln).
Aufhebung von Art. 43
Dieser Artikel wird aufgehoben. Diese Bestimmungen sind neu in Artikel 40 Absatz 4 zu finden.
68
Agrareinfuhrverordnung
Art. 55
Absatz 2: Nach Artikel 21 Absatz 4 LwG hat der Bundesrat die Kompetenz zur vorübergehenden Er- höhung der Teilzollkontingente bei Kartoffeln, Butter und Milchpulver (Teilzollkontingente 07.2 und 07.4) übertragen. Artikel 55 Absatz 2 der AEV begrenzt diese Kompetenzübertragung auf Ende 2018. Diese Frist wird für die Teilzollkontingente von Kartoffeln aufgehoben. Für Kartoffeln gab es in den letzten Jahren mehrere vorübergehende Erhöhungen aufgrund kleiner Inlandernten oder eines späten Erntebeginns für Frühkartoffeln. Somit ist eine ständige Kompetenzübertragung ans BLW angebracht. Für die beiden Teilzollkontingente für Milchprodukte (Butter und Milchpulver) gilt die zeitliche Be- schränkung der Kompetenzübertragung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin.
Anhang 1 Ziffer 9
Der Einleitungstext wird den geänderten Bestimmungen im Verordnungstext angepasst. Die Tarif- nummern werden entsprechend der neuen Aufteilung des Zollkontingents Nr. 14 den Teilzollkontin- genten und den Warenkategorien des Teilzollkontingents Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) zugeordnet.
Anhang 3 Ziffer 7
Anhang 3 Ziffer 7 enthält die neue Unterteilung des Zollkontingents Nr. 14 in die Teilzollkontingente mit den entsprechenden Grundmengen an Kartoffeln beziehungsweise Kartoffeläquivalenten in Ton- nen. Die Kontingentsmenge wird gegenüber dem Generaltarif um 1500 Tonnen erhöht, was der per- manenten Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) entspricht.
Einfuhr von Speiseölen und –fetten
Anhang 1 Ziffer 16
Der aktuelle Grundbeitrag für den Garantiefonds soll von 10 Franken je 100 kg auf 18 Franken je 100 kg erhöht werden. Die Garantiefondsbeiträge der einzelnen Tarifnummern variieren in Abhängig- keit der Ausbeute bzw. des Verarbeitungsgrades. Die neuen Zollansätze ergeben sich aus den Diffe- renzen zwischen den bisherigen Grenzabgaben und den zu erhöhenden GFB.
Die Grenzabgabe der Tarifnummer 1517.9063 soll um 0.15 Franken je 100 kg auf den WTO- notifizierten Wert von 254 Franken je 100 kg begrenzt werden.
Einfuhr von Schnittblumen
Anhang 1 Ziffer 8
Der Einleitungstext zu Anhang 1 Ziffer 8 Marktordnung Schnittblumen wird mit dem Hinweis ergänzt, dass das WTO-Kontingent Nr. 13 nicht mehr verteilt wird, und dass das präferenzielle EU-Nullzollkon- tingent Nr. 105 nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt wird. Die Anpas- sungen erfolgen, da in der VEAGOG festgelegt wird, dass auf die Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 ab 2017 verzichtet wird, und somit alle Einfuhren in unbeschränkter Menge innerhalb des Kon- tingents getätigt werden können.
Die Ausserkontingentszollansätze (AKZA) wurden seit 2007 degressiv auf das Niveau der Zollansätze innerhalb des Kontingents gesenkt. In der Tabelle werden die Zeilen mit den bisher jeweils für ein Jahr geltenden AKZA entfernt. Die Zeilen mit den Tarifnummern innerhalb des Kontingents Nr. 13 werden ergänzt mit dem Hinweis auf das präferenzielle EU-Nullzollkontingent Nr. 105. Diese Information fehlte bisher und wird nun ergänzt. Das Kontingent Nr. 105 wird nach wie vor nach der Reihenfolge der An- nahme der Zollanmeldungen (Windhund an der Grenze) verteilt und kann nur bei Importen innerhalb des WTO-Kontingents Nr. 13 beansprucht werden.
69
Agrareinfuhrverordnung
5.4 Auswirkungen
Bund
Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukten
Die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zuteilung „nach der Inlandleistung“ für Spei- sekartoffeln, namentlich die Kontrollen zur Einhaltung der Voraussetzungen für diese Leistung, erübri- gen sich. Der Kontrollaufwand wird dadurch leicht abnehmen. Hingegen entsteht ein zusätzlicher Auf- wand für die Versteigerung des Teilzollkontingents.
Mit der Versteigerung der Teilzollkontingentsanteile verlagert sich ein Teil der Kontingentsrente zum Bund. Theoretisch ist der tiefste Steigerungspreis 0.01 Fr./kg und der höchste 0.57 Fr./kg, errechnet aus der Differenz zwischen dem Kontingentszollansatz (6.- Fr./100 kg) und dem Ausserkontingents- zollansatz (64.-Fr./100 kg). Schätzt man den Steigerungspreis zwischen 0.25 Fr./kg und 0.35 Fr./kg, ergäben sich Einnahmen zwischen 1.6 Mio. Fr. und 2.3 Mio. Fr. Die Zolleinnahmen aus den Importen ausserhalb des Kontingents (1.4 Mio. Fr. im Schnitt der Jahre 2010 bis 2014) werden voraussichtlich sinken. Es ist davon auszugehen, dass die Importeure einen Teil dieser eingesparten Gelder für die Ersteigerung von Zollkontingentsanteilen verwenden werden.
Mit der permanenten Erhöhung des neuen Teilzollkontingents Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) um 1500 Ton- nen sollten die im Herbst von der Branche gestellten Gesuche um vorübergehende Erhöhungen zu- rückgehen.
Einfuhr von Speiseölen und –fetten
Die kompensatorische Senkung der Zollansätze für Speiseöle und –fette bewirkt einfuhrseitig Zollmin- dereinnahmen von rund 4 Mio. Fr. Aktuell wird ein massgeblicher Teil dieser Zolleinnahmen im Rah- men des besonderen Rückerstattungsverfahrens der aktiven Veredelung wieder erstattet. Wie hoch die Mindereinnahmen ausfallen werden, hängt massgeblich von folgenden zwei Faktoren ab: a) ob der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr (SR 631.016) festge- legte Rückerstattungsansatz von aktuell 159.50 Fr./100 kg Eigenmasse (Basis Raffinat) an die zu reduzierenden Zollansätze angepasst wird und b), ob weiterhin unabhängig von einer vorausgegan- genen Erhebung von Grenzabgaben bei der Ausfuhr Beiträge gewährt werden.
Basierend auf den reduzierten Normalansätzen werden unter Wahrung der bisherigen Grenzabgaben voraussichtlich auch die Zollansätze in der Zollerleichterungsverordnung (SR 631.012) im Zuständig- keitsbereich des EFD angepasst.
Einfuhr von Schnittblumen
Nähere Erläuterungen finden sich im Kommentar zur VEAGOG.
Kantone
Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
Volkswirtschaft
Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukten
Die vorgeschlagene Änderung betrifft das System zur Zuteilung des Teilzollkontingents 14.3 (Speise- kartoffeln) und lässt die Höhe des Zollschutzes und den Mechanismus zur Kontingentserhöhung un- verändert. Folgende Auswirkungen sind zu erwarten:
70
Agrareinfuhrverordnung
Durch die Versteigerung des neuen Teilzollkontingents Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) wird der Wettbe- werb zwischen einer grösseren Zahl von Importeuren intensiviert. Derzeit ist deren Anzahl nämlich beschränkt durch die Verpflichtung, dass eine Inlandleistung erbracht werden muss. Künftig haben alle Marktakteure die Möglichkeit, Anteile des Teilzollkontingents zu erwerben.
Es wird davon ausgegangen, dass die Verlagerung der Kontingentsrente dem Handel Anreize bietet, mehr Schweizer Produkte zu lagern. Abgesehen davon bleibt der Grenzschutz für inländische Waren wie er ist; weder die Zollabgaben, noch die Ausnützungsperiode für Kontingentsanteile ändern. Die Höhe des Teilzollkontingents Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) bleibt gleich wie bisher. Der Marktbedarf wird somit weiterhin hauptsächlich durch inländische Erzeugnisse gedeckt.
Die Wettbewerbsverschärfung, die sich aus der Versteigerung der Anteile am neuen Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) ergibt, sollte Druck auf die Margen des nachgelagerten Kartoffelsektors erzeugen. Die Konsumenten dürften davon profitieren. Die permanente Erhöhung des neuen Teilzoll- kontingents Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) um 1500 Tonnen hat keine spezifischen wirtschaftlichen Auswir- kungen.
Einfuhr von Speiseölen und –fetten
Die kompensatorische Senkung der Zollansätze für Speiseöle und –fette erfolgt mit Ausnahme der geringfügigen Reduktion für die Tarifnummer 1517.9063 grenzschutzneutral.
Allfällige Änderungen der Beitragsansätze in den entsprechenden Erlassen und/oder der Vollzugs- praxis bei der Ausfuhr von Speiseölen und –fetten können sich auf die Konkurrenzfähigkeit von Exportwaren und damit auf die Warenflüsse auswirken. Derzeit erfolgt mit dem in der Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr (SR 631.016) festgelegten Rückerstattungsansatz von
159.50 Fr./100 kg eher eine Überkompensation.
Einfuhr von Schnittblumen
Nähere Erläuterungen finden sich im Kommentar zur VEAGOG.
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
5.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
5.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 21 Absätze 2 und 4, Artikel 22 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) sowie Artikel 10 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10).
71
Agrareinfuhrverordnung
72
Anhörung Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Titel vor Art. 37 4. Abschnitt: Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelpro- dukten
Art. 37 Teilzollkontingente und Warenkategorien des Teilzollkontingents Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) 1 Die Aufteilung des Zollkontingents Nr. 14 (Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukte) in Teilzollkontingente ist in Anhang 3 Ziffer 7 geregelt. 2 Das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) wird in folgende Warenkate- gorien aufgeteilt: a. Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern 2103.9000 und 2104.1000; b. andere Halbfabrikate; c. Fertigprodukte. 3 Die Zuordnung der Tarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien des Teilzoll- kontingents Nr. 14.4 ist in Anhang 1 Ziffer 9 geregelt.
4 Das BLW teilt die Gesamtmenge des Teilzollkontingents Nr. 14.4 nach Anhörung
der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage auf die einzel- nen Warenkategorien auf.
Art. 38 Freigabe der Teilzollkontingente Das BLW bestimmt die Periode, in der Kontingentsanteile an den Teilzollkontingen- ten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und Nr. 14.3 (Spei- sekartoffeln) ausgenützt werden können.
1 SR 916.01 2016–...... 1 73
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Art. 39 Erhöhung von Teilzollkontingenten Das BLW kann die Teilzollkontingente Nr. 14.1 bis 14.4 bei ungenügender Versor- gung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorüberge- hend erhöhen.
Art. 40 Anteile an den Teilzollkontingenten 1 Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Ver-
edelungskartoffeln) werden nach der Inlandleistung der einzelnen Personen im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt. 2 Das BLW teilt nur Personen einen Anteil an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 und Nr. 14.2 zu, wenn ihre Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt. 3 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden versteigert. Bei vorübergehenden Erhöhungen dieses Teilzollkontingents werden die Kontingentsan- teile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt. 4 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) werden versteigert. Für Halbfabrikate nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a sind nur Personen kontin- gentsanteilsberechtigt, die diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverarbeiten.
Art. 41 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Aufgehoben
Art. 42 Gesuche Die Gesuche um Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) müssen bis spätestens am 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode eintreffen.
Art. 43 Aufgehoben
Art. 55 Abs. 2
2 Artikel 36 gilt bis zum 31. Dezember 2018.
II Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
2 74
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
3 75
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten
Ziffer 8
8. Marktordnung Schnittblumen
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist in der Zeit vom 1. Mai bis 25. Oktober eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in der 3. Spalte vermerkt. Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt. [1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar. [8-1] Verzicht auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13, jede Einfuhr wird zum KZA zugelassen (Art. 26 AEV; Art. 12 VEAGOG; (SR 916.121.10)). Das Zollkontingent Nr. 105 nach Anhang 2 der Freihandelsver- ordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0) wird nach der Reihenfolge der An- nahme der Zollanmeldungen zugeteilt. Tarifnummer Zollansatz Anzahl kg brutto Zollkontingent je 100 kg brutto ohne GEB-Pflicht (Nr.) [8-1] [1] (CHF)
0603.1110 12.50 0 13, 105 0603.1120 12.50 20 0603.1210 0 13, 105 0603.1220 25.00 20 0603.1310 0 13, 105 0603.1320 25.00 20 0603.1410 0 13, 105 0603.1420 25.00 20 0603.1510 0 13, 105 0603.1520 25.00 20 0603.1911 0 13, 105 0603.1918 0 13, 105 0603.1921 25.00 20 0603.1928 25.00 20
4 76
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Ziffer 9
9. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie
Kartoffelprodukte Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse im Zollkontingent ist eine GEB erfor- derlich. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953) unterstehen keiner GEB-Pflicht. Weitere Ausnahmen sind in der 3. und 5. Spalte vermerkt. Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt. Marktordnungsspezifische Vorschriften wie die Verteilung der Teilzollkontingente sind in Artikel 37-42 geregelt. In der Spalte „Warenkategorie und Ergänzungen“ ist die Unterteilung des Teilzollkontingents 14.4 nach Artikel 37 Absatz 2 angegeben. [1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Im Ge- brauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollansätze ein- sehbar [9-1] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722.1) festgelegt. [9-2] nicht betroffen von den marktordnungsspezifischen Vorschriften.
Tarifnummer Zollansatz je Anzahl kg brutto ohne GEB-Pflicht Teilzoll- Warenkategorie und
100 kg brutto kontingent Ergänzungen
[1] (CHF) (Nr.)
0701.1010 1.40 0 14.1 Saatkartoffeln
0701.9010 6.00 0 ex 0701.9010 14.2 Veredelungskart. ex 0701.9010 14.3 Speisekartoffeln
0710.1010 0 14.4 Halbfabrikate
0710.9021 0 14.4 Halbfabrikate
0712.9021 0 14.4 Halbfabrikate
1105.1011 0 14.4 Halbfabrikate
1105.2011 0 14.4 Halbfabrikate
2001.9031 0 14.4 Fertigprodukte
2004.1012 [9-1] 0 14.4 Fertigprodukte
2004.1013 0 14.4 Fertigprodukte
2004.1092 [9-1] 0 14.4 Fertigprodukte
2004.1093 0 14.4 Fertigprodukte
2004.9028 0 14.4 Fertigprodukte
2004.9051 0 14.4 Fertigprodukte
2005.2021 0 14.4 Fertigprodukte
2005.2022 0 14.4 Fertigprodukte
2005.2029 785.00 keine GEB-Pflicht [9-2]
2005.2092 0 14.4 Fertigprodukte
2005.2093 0 14.4 Fertigprodukte
2005.2099 257.30 keine GEB-Pflicht [9-2]
2005.9921 0 14.4 Fertigprodukte
2005.9951 0 14.4 Fertigprodukte
5 77
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Ziffer 16
16. Marktordnung Speiseöle und -fette
... Tarifnummer Zollansatz je 100 kg brutto Ergänzungen [1] (CHF)
… 1501.1091 138.25 1501.1099 149.10 1501.2091 138.25 1501.2099 149.10 1501.9091 138.25 1501.9099 149.10 1502.1091 138.25 1502.1099 149.10 1502.9091 138.25 1502.9099 149.10 1503.0091 138.25 1503.0099 149.10 1504.1098 138.25 1504.1099 149.10 1504.2091 138.25 1504.2099 149.10 1504.3091 138.25 1504.3099 149.10 1506.0091 134.25 1506.0099 149.10 1507.1090 127.20 1507.9018 157.25 1507.9019 168.10 1507.9098 138.25 1507.9099 149.10 1508.1090 127.20 1508.9018 157.25 1508.9019 168.10 1508.9098 138.25 1508.9099 149.10 1509.1091 88.15 1509.1099 134.25 1509.9091 92.15 1509.9099 138.25 1510.0091 127.20 1510.0099 138.25 1511.1090 116.05 1511.9018 157.25 1511.9019 168.10 1511.9098 138.25 1511.9099 149.10 1512.1190 127.20 1512.1918 157.25 1512.1919 168.10 1512.1998 138.25 1512.1999 149.10 1512.2190 127.20 1512.2991 138.25 1512.2999 149.10 1513.1190 121.60 1513.1918 157.25 6 78
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Tarifnummer Zollansatz je 100 kg brutto Ergänzungen [1] (CHF)
1513.1919 168.10 1513.1998 145.25 1513.1999 156.10 1513.2190 121.60 1513.2918 157.25 1513.2919 168.10 1513.2998 145.25 1513.2999 156.10 1514.1190 127.20 1514.1991 138.25 1514.1999 149.10 1514.9190 127.20 1514.9991 138.25 1514.9999 149.10 1515.1190 127.20 1515.1991 138.25 1515.1999 149.10 1515.2190 127.20 1515.2991 138.25 1515.2999 149.10 1515.3091 138.25 1515.3099 149.10 1515.5019 127.20 1515.5091 138.25 1515.5099 149.10 1515.9013 124.40 1515.9018 138.25 1515.9019 149.10 1515.9028 138.25 1515.9029 149.10 1515.9038 138.25 1515.9039 149.10 1515.9098 138.25 1515.9099 149.10 1516.1091 157.25 1516.1099 168.10
1516.2092 164.50 keine GEB-Pflicht
1516.2093 157.25
1516.2097 175.95 keine GEB-Pflicht
1516.2098 168.10 1517.1063 149.15 1517.1068 157.30 1517.1073 130.50 1517.1078 137.15 1517.1083 100.70 1517.1088 104.95 1517.1093 80.80 1517.1098 83.50
1517.9020 1.00 keine GEB-Pflicht
1517.9063 237.65 1517.9068 236.70 1517.9071 218.25 1517.9079 231.30 1517.9081 196.95 1517.9089 208.40 1517.9091 174.00 1517.9099 184.05
7 79
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Anhang 3 (Art. 10)
Zoll- und Teilzollkontingente
Ziffer 7
7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie
Kartoffelprodukte Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Tonnen) [1] [1] [1]
14 Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelpro-
dukte, davon: 23 750
14.1 Saatkartoffeln 4000
14.2 Veredelungskartoffeln 9250
14.3 Speisekartoffeln 6500
14.4 Kartoffelprodukte 4000
[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind fett gedruckt. Einfuhren aus Freizo- nen nach dem Reglement vom 22. Dez. 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953) werden nicht an die zu verteilende Kontingentsmenge angerechnet.
8 80
Anhörung
6 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Ausgangslage
6.1.1 Tiefkühlgemüse
Das Zollkontingent Nr. 16 (Tiefkühlgemüse) ist im Generaltarif1 auf 4500 Tonnen festgelegt. Der Bun- desrat kann das Kontingent erhöhen. Eine vorübergehende Erhöhung des Kontingents kann in be- stimmten Fällen auch durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht bei Ernteausfällen von Schweizer Gemüse zur Tiefkühlung oder Konservenberei- tung (Art. 10 Bst. b VEAGOG). Eine weitere Möglichkeit bietet Art. 10 Bst. a VEAGOG für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat nach Massgabe des Bedarfs sowie der vorhandenen Menge an frischem, verarbeitetem oder vermarktetem Schweizer Gemüse.
Seit der Inkraftsetzung von Art. 10 Bst. a, ursprünglich in der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (AS 1995 2017), wurde die Möglichkeit der vo- rübergehenden Zollkontingentserhöhung gemäss diesem Artikel kaum in Anspruch genommen. Die Bestimmung ist schwierig zu vollziehen und kontrollieren, da die Eingrenzung von speziellen Sorten und Qualitäten nicht mit Bestimmtheit gemacht werden kann. Die vier in Art. 10 Bst. a aufgelisteten traditionellen Tiefkühlgemüsearten werden grundsätzlich in genügenden Mengen in der Schweiz pro- duziert. Bei Bedarf können Verarbeitungsbetriebe allenfalls spezielle Sorten oder Qualitäten innerhalb ihrer Kontingentsanteile importieren, die sie aufgrund der Einfuhren und Inlandübernahmen in den Vorjahren zugeteilt bekommen. Generell belaufen sich auch die Importe zum Ausserkontingentszoll- ansatz (AKZA) auf hohe Mengen (rund 2500 Tonnen im 2014). Diese können auch allfällige spezielle Sorten und Qualitäten beinhalten.
SWISSLEGUMES, die Koordinationsstelle für die Importregelung Gemüse, hat am 19. Januar 2015 einen Antrag ans BLW eingereicht, Art. 10 Bst. a aufzuheben.
6.1.2 Schnittblumen
Im Rahmen des Verordnungspakets AP 2011 beschloss der Bundesrat am 14. November 2007, die Zollansätze ausserhalb des Zollkontingents (AKZA) von Schnittblumen innert zehn Jahren bis 2017 degressiv auf das Niveau der Kontingentszollansätze (KZA) zu senken. Die Branche trug diesen Ent- scheid mit. Für die Produktion wurde als Zuteilungsverfahren des Zollkontingents an Stelle der damali- gen Inlandleistung mit kurzfristigen Übernahmeschlüsseln das Instrument der Kaufverträge eingeführt. Der Wert der Schnittblumenübernahme nach Vertrag in Franken löste einen Kontingentsanteil in Kilo- gramm aus. Ziel der Regelung war, dass die Branche dank Vertragsbindung zwischen Produktion und Handel auch ohne Agrarschutz ab 2017 weiterhin Schweizer Blumen produziert und vermarktet.
Mit der Festsetzung des AKZA auf dem aktuellen Niveau des KZA ab 1. Januar 2017 wird die bishe- rige Zuteilung des WTO-Kontingents hinfällig. Das gleiche gilt für die bisherigen Erhöhungen des WTO-Kontingents um 200 Tonnen Schnittblumen (Vergabe durch Versteigerung) und derjenigen nach Massgabe der Inlandleistung (Vergabe auf Basis von Kaufverträgen).
Wichtigste Änderungen im Überblick
Es wird vorgeschlagen, dass:
Art. 10 Bst. a, dessen Bestimmung eine vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents Nr. 16 (Tiefkühlgemüse) durch das BLW erlaubt, aufgehoben wird.
1 Anhang 2 des Zolltarifgesetzes (ZTG; SR 632.10)
81
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
die bisherigen Artikel 12 bis 14 durch den geänderten Artikel 12 ersetzt werden, der besagt, dass auf die Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) ab 2017 verzichtet wird, und somit jede Einfuhr während der Kontingentsperiode innerhalb des Kontingents, das heisst zum KZA, erfolgen kann.
der Artikel 19 so geändert wird, dass die Bestimmungen zu den Schnittblumen wegfallen.
Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 10 Buchstabe a Diese Bestimmung zur möglichen, vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingents Nummer 16 (Tief- kühlgemüse) für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat wurde bis dato kaum in Anspruch genommen. Sie kann nicht auf einfache Weise und konsequent vollzogen wer- den. Die Bestimmung „spezielle Sorten oder Qualitäten“ ist unklar aus der Sichtweise, was darunter zu verstehen ist und wie diese eingegrenzt werden können. Art. 10 Bst. a der Verordnung soll deshalb aufgehoben werden. In Zukunft sollen solche speziellen Sorten und Qualitäten dieser vier Gemüsear- ten zum Kontingentszollansatz innerhalb des bestehenden Kontingents von 4500 t oder zum AKZA eingeführt werden, wie dies schon praktiziert wird. Somit bestehen für TK-Erbsen, TK-Bohnen, TK- Karotten und TK-Spinat die gleichen Importmöglichkeiten wie für das übrige Tiefkühlgemüse.
Artikel 12 Absatz 2 Der geänderte Absatz besagt, dass beim Zollkontingent Nr. 13 (Schnittblumen) ab 2017 auf eine Re- gelung zur Verteilung verzichtet werden soll. Somit kann jede Einfuhr während der Kontingentsperiode im Kontingent, das heisst zum KZA, erfolgen. Der Einheitszollansatz von Schnittblumen im Winter und der AKZA und KZA während der Kontingentsperiode vom 1. Mai bis 25. Oktober bleiben bestehen. Das WTO-Zollkontingent Nr. 13 wird nicht mehr bewirtschaftet. Die bisherigen Zollkontingentserhö- hungen und ein Aggregieren mit dem präferenziellen EU-Zollkontingent Nr. 105 werden hinfällig. Zu- dem wird auch das Instrument der Kaufverträge zur Erlangung von zusätzlichen Kontingentsanteilen aufgehoben. Die bisher versteigerte, zusätzliche Kontingentsmenge von 200 Tonnen fällt ebenfalls weg. Nur das präferenzielle Zollkontingent Nr. 105 für die EU wird noch gemäss Freihandelsverord- nung 1 mit dem Verfahren „nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen“ („Windhund an der Grenze“) verteilt. Das heisst, es können weiterhin 1000 t netto Schnittblumen aus der EU zum Nullzoll eingeführt werden.
Die folgenden Bestimmungen des Abschnitts Schnittblumen in der VEAGOG können somit aufgeho- ben werden. Artikel 12, Absatz 1bis, Absatz3; Artikel 13 und Artikel 14
Artikel 19 Die Verweise auf die Festlegung der Daten durch das BLW nach Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 sind nicht mehr nötig, da die entsprechenden Bestimmungen aufgehoben werden.
Auswirkungen
6.4.1 Bund
Mit der Aufhebung von Art. 10 Bst. a wird die Bundesverwaltung von einem unverhältnismässigen und kaum zu handhabenden Vollzug und den damit verbundenen Kontrollen im Zusammenhang mit mögli- chen Anträgen zu Erhöhungen des Zollkontingents Tiefkühlgemüse für spezielle Sorten oder Qualitä- ten befreit. Da die Bestimmung jedoch kaum zur Anwendung kam, wird der Aufwand nicht kleiner.
82
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Die neue Importregelung für Schnittblumen bedeutet im Vollzug eine wesentliche Vereinfachung. Der Aufwand für die Verteilung des WTO-Zollkontingents entfällt und damit auch der Aufwand für die Zoll- kontingentserhöhungen durch Versteigerung und nach Massgabe der Inlandleistung mit Kaufverträ- gen für Inlandware. Diese Vereinfachung der Importregelung macht wenige Stellenprozente aus, wel- che dadurch wegfallen. Ertragsmässig entfallen die Einnahmen aus der Versteigerung, die im Schnitt der Jahre 2011 bis 2015 rund 110 000 Franken betrugen. Da es bei Schnittblumen kaum Importe aus- serhalb des Zollkontingents gab (ca. 10 Tonnen à rund 2.- Franken/kg), werden die Zolleinnahmen in ähnlicher Höhe bleiben.
Die GEB und die Gebühren werden vorerst beibehalten. Im Landwirtschaftsgesetz ist festgelegt, dass die Zuteilung der Zollkontingente veröffentlicht wird. Es ist keine Ausnahme vorgesehen, auch nicht für den Fall, dass bei einem Zollkontingent auf die Verteilung verzichtet wird. Da keine individuellen Kontingentsanteile mehr vergeben werden, ist mit wesentlich grösseren Warenpartien auf den Zollan- meldungen zu rechnen. Dadurch dürfte die Anzahl verzollter Warenpartien schätzungsweise um die Hälfte zurückgehen, was wiederum einen Rückgang der Gebühreneinnahmen um knapp
150 000 Franken zur Folge hätte.
6.4.2 Kantone
Die Kantone sind durch diese Änderung nicht betroffen.
6.4.3 Volkswirtschaft
Es sind kaum Auswirkungen aufgrund dieser Änderung zur Importregelung Tiefkühlgemüse zu erwar- ten. Inhaber von Kontingentsanteilen können im Rahmen ihrer Anteile Einfuhren von Tiefkühlgemüse „spezieller Sorten oder Qualitäten“ tätigen. Kontingentserhöhungen bei nachgewiesenen Ernteausfäl- len bleiben möglich. Falls das Kontingent ausgeschöpft ist, bleibt immer noch die Möglichkeit von Ein- fuhren ausserhalb des Kontingents zum AKZA. Heute werden gut ein Drittel aller Einfuhren zum AKZA getätigt.
Aus wirtschaftlicher Sicht entspricht die unbeschränkt mögliche Einfuhr von Schnittblumen zum KZA ungefähr der heutigen Importbewirtschaftung. Das jeweils zugeteilte Zollkontingent in der Höhe von rund 9500 t überstieg bei weitem die getätigten Einfuhren während der Kontingentsperiode (2014: 7300 t brutto). De facto stand für alle Importinteressierte eine genügende Kontingentsmenge zur Ver- fügung, die entweder automatisch zugeteilt wurde (nach Importvergleichszahlen) oder erworben wer- den konnte (Versteigerung, Kaufverträge oder Vereinbarungen über die Ausnützung von Kontin- gentsanteilen). Importe zum AKZA waren unbedeutend (2014: rund 10 t brutto). Die Schnittblumenim- porteure werden administrativ entlastet, da sie keine individuellen Kontingentsanteile mehr erlangen und verwalten müssen. Insbesondere entfallen die Ausgaben für die ersteigerten Kontingentsanteile. Die Abläufe der Logistik, insbesondere die Zollabfertigung, werden vereinfacht, so dass weniger Spe- ditionskosten und wegen grösserer Warenpartien geringere GEB-Gebühren anfallen.
Die Schweizer Schnittblumenproduktion hat sich restrukturiert infolge der im Jahr 2007 beschlossenen abgestuften Liberalisierung der Importregelung. Seit diesem Beschluss ist die während der Kontin- gentsperiode produzierte Gesamtmenge Schnittblumen gewichtsmässig etwa gleich geblieben, das Sortiment wurde aber stark angepasst in Richtung Nischenprodukte und Saisonblumen. Die Produkti- onsbetriebe haben sich auf Marktsegmente ausgerichtet, die ihnen erlauben werden, ihre Produktion auch nach dem 1. Januar 2017 weiterzuführen. Substanzielle Konsequenzen sind daher nicht zu er- warten.
Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
83
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnungsänderung am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).
84
Anhörung Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BLW».
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) ein- geführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigents- teilmengen für die Einfuhr freigibt:
Art. 10 Bst. a Aufgehoben
Art. 12 Zollkontingent
1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2 Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet.
Art. 13 und 14 Aufgehoben
Art. 19 BLW Das BLW legt die Daten nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b, 6 Absatz 1 Buch- stabe a und 11 Buchstabe b und die Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze
1 SR 916.121.10 2016–...... 1 85
VEAGOG AS 2016 1 und 3 Buchstabe b in einer Verordnung fest. Es veröffentlicht den Inhalt dieser Ver- ordnung und deren Änderungen auf seiner Website. Der Text der jeweiligen Verord- nungsänderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffent- licht; auf die erfolgten Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung monatlich hingewiesen. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann beim BLW eingesehen oder bezogen werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
2 86
Anhörung
7 Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst(Obstverordnung)
7.1 Ausgangslage
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-Europäische Union (EU) über landwirtschaftliche Ver- arbeitungserzeugnisse (SR 0.632.401.23; ausgehandelt im Rahmen der bilateralen Verhandlungen II) im Jahr 2005 wurde Zollfreiheit im Bereich von Obstprodukten (z.B. Kernobstessig, Apfelmus, Konfitü- ren) eingeführt. Seither können diese Produkte zollfrei aus der EU eingeführt werden; die Importe von frischem Obst und von Halbfabrikaten hingegen unterliegen in der Regel einem häufig hohen Grenz- schutz. Diese Änderung hat für die Produzenten von Verarbeitungsobst und die Verarbeitungsindust- rie zu schärferen Konkurrenzbedingungen geführt.
Ende 2005 hat der Bundesrat deshalb die Beiträge zur Herstellung von Obstprodukten mit tiefem Grenzschutz eingeführt, in einem ersten Schritt für Kernobstessig und Apfelmus. Im Jahre 2008 wurde die Massnahme auf alle Kern- und Steinobstprodukte erweitert, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung zur AP 2014-2017 erfolgte eine weitere Aus- dehnung der Massnahme auf Beerenobst. Die Beiträge für die Herstellung von Obstprodukten haben sich bewährt und die ursprüngliche Zielsetzung, die Konkurrenzfähigkeit der Produzenten von Verar- beitungsobst und der Verarbeitungsbetriebe zu erhalten, hat weiterhin Gültigkeit.
Die Beiträge betragen etwa 50 Prozent der Differenz zwischen dem in- und dem ausländischen Pro- duzentenpreis des frischen und ganzen Obstes. Ausgerichtet werden sie an Verarbeitungsbetriebe. Aktuell wird jedes Jahr auf Antrag der Branche hin neu bestimmt, für welche Obsttypen die Beiträge ausgerichtet werden. Auch die Beitragsansätze werden jedes Jahr neu berechnet und festgelegt, was einen nicht unbedeutenden administrativen Aufwand sowohl für die Wirtschaft wie für die Verwaltung verursacht. Die jährlich wechselnden und nicht längerfristig im Voraus bekannten Beitragsansätze er- schweren die Planbarkeit der Ernteverwertung für die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungs- kette (Obstproduzenten, Händler, Verarbeitungsunternehmen, Organisationen der Branche). Den Ver- arbeitern ist es nicht möglich über Jahre hinaus zu planen und mit ihren Lieferanten und Abnehmern frühzeitig und mehrjährige Verträge abzuschliessen.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Festlegung der Beitragsansätze auf Verordnungsstufe statt jährliche Neufestlegung Zwecks Stabilität, besserer Vorhersehbarkeit und Planbarkeit für die Obstbranche, insbesondere für die Obstverarbeiter, sollen die Obsttypen und die jeweiligen Beitragsansätze nicht mehr jährlich neu bestimmt, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Hierzu wird ein Anhang mit den Bei- tragsansätzen je 100 kg frisches, ganzes Obst eingefügt.
Beiträge nur für Lebensmittel Um sicherzustellen, dass das mit Beiträgen verarbeitete Obst als hochwertiges Nahrungsmittel direkt für die menschliche Ernährung verwendet wird, wird neu in Art. 2 eingeführt, dass das aus dem Obst hergestellte Produkt in Form eines Lebensmittels verwertet werden muss. Alle anderen Verwendungs- zwecke (z.B. Verfütterung oder Energiegewinnung) und Vernichtung sind somit ausgeschlossen.
Definition, wer beitragsberechtigt ist Die Beiträge werden an Verarbeiter der ersten Verarbeitungsstufe gewährt. Um diesbezüglich auch rechtliche Klarheit zu schaffen, wird in Art. 2 präzisiert, dass Beiträge für die Verarbeitung von fri- schem und ganzem Obst ausgerichtet werden. Die Beiträge für die Herstellung von Apfel- und Birnen- essig auf der Basis von Produkten aus Mostäpfeln und Mostbirnen (z.B. Konzentrat) sollen analog dem aktuellen Vollzug weiterhin an diejenigen Betriebe ausgerichtet werden, die effektiv den Essig produzieren, auch wenn diese, bedingt durch den Prozess der Essigherstellung, nicht die Erstverar- beiter des Obstes sind.
87
Obstverordnung
Festlegung der Reihenfolge der Beitragsgewährung In Art. 4 wird neu aufgenommen, dass die Gewährung der Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Obst entsprechend der Reihenfolge des Zeitpunktes des Eingangs der Gesuche beim BLW er- folgt.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten Abs. 1: Die Beitragsansätze wurden bis anhin jährlich aufgrund der Differenz zwischen dem In- und Ausland- produzentenpreis des frischen und ganzen Obstes festgelegt. Mit der Festsetzung der Beitragsan- sätze durch den Bundesrat entfällt die jährliche Neuberechnung. Der bisherige Grundsatz von maxi- mal 50 Prozent der Differenz zwischen In- und Auslandproduzentenpreis wird nicht mehr in der Ver- ordnung aufgeführt, aber als Basis für die Festlegung der Beitragsansätze durch den Bundesrat ver- wendet (siehe Erläuterungen zum Anhang). Aufgrund der geltenden Bestimmungen ist die Gewäh- rung der Beiträge nur möglich, wenn die Branche diese für Obst des jeweiligen Erntejahres beim BLW verlangt hat. Diese Bestimmung wird aufgehoben (siehe dazu auch Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1). Die bisherige Formulierung „können gewährt werden“ wird aus den in den Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 genannten Gründen ersetzt durch „werden gewährt“.
Beiträge nach Art. 2 werden an Verarbeiter der ersten Verarbeitungsstufe gewährt. Dieser Grundsatz wird neu in Art. 2 Abs. 1 festgehalten: Die Präzisierung, dass Beiträge für Produkte aus frischem und ganzem Beeren-, Kern- und Steinobst (statt bisher einfach Beeren-, Kern- und Steinobst) ausgerichtet werden, hat zur Folge, dass nur beitragsberechtigt ist, wer das Obst als erster verarbeitet, da es sonst nicht mehr frisch und nicht mehr ganz ist (siehe auch Erläuterungen zu Art. 3).
Kernobstessig entspricht den Produktanforderungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und seine Herstellung kann mit Beiträgen unterstützt werden. Jedoch wird Kernobstessig in der Regel nicht unmittelbar aus dem frischen Obst, sondern erst in einem Folgeschritt aus vorgängig aus dem Mostobst hergestellten Kon- zentrat, Obstsaft oder Obstwein produziert. Für die Herstellung von (Erst-)Mostobstprodukten, die in einem Folgeschritt für die Essigherstellung verwendet werden, kann kein Beitrag nach Art. 2 ausge- richtet werden, da die spätere Verwendung des Erstprodukts zum Zeitpunkt von dessen Fabrikation noch nicht bekannt ist. Aus diesem Grund kann im Fall der Essigherstellung aus Mostobstprodukten die Auflage, dass nur beitragsberechtigt ist, wer frisches und ganzes Obst verarbeitet, nicht gelten. Entsprechend der Zweckbestimmung der Beiträge und gemäss dem aktuellen Vollzug sollen die effek- tiven Essighersteller beitragsberechtigt sein, unabhängig davon, ob sie selber das Erstprodukt zur späteren Essigherstellung produzieren oder nur den Essig herstellen. Aus diesem Grund muss in Art. 2 Abs. 1 ergänzend zur Beitragsgewährung für die Herstellung von Produkten aus frischem und ganzem Obst eingefügt werden, dass Beiträge für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Most- birnenprodukten ausgerichtet werden.
Abs. 2: Wie in Abs. 1 wird aus den gleichen Gründen auch in Abs. 2 die bisherige Formulierung „können ge- währt werden“ ersetzt durch „werden gewährt“.
Aus dem mit Beiträgen verarbeiteten Obst sollen Produkte hergestellt werden, die der menschlichen Ernährung dienen, d.h. die als Lebensmittel oder als Zutat eines Lebensmittels Verwendung finden. Um sicherzustellen, dass das verarbeitete Obst nicht zu Futtermittel- oder Energiegewinnungszwe- cken verwendet oder vernichtet wird, wird neu eingeführt, dass das Produkt in Form eines Lebensmit- tels verwertet werden muss. Mit Verwertung ist hier die zweckbestimmte Endverwendung des Obstes gemeint, d.h. dass das aus dem Obst hergestellte Produkt tatsächlich als Nahrungsmittel oder Be- standteil eines solchen in die menschliche Ernährung gelangen muss. Mit dieser Einschränkung sollen auch mögliche Missbräuche der Beiträge verhindert werden, z.B. minimale Verarbeitung von Über- schuss-Tafelobst mit anschliessender Verfütterung oder Vernichtung.
88
Obstverordnung
Art. 3 Beitragsberechtigte Personen Titel: Mit der Neuformulierung von Abs. 2 kommt der Begriff „Betriebe“ nicht mehr in Art. 3 vor. Der Titel wurde daher von „Beitragsberechtigte Betriebe“ geändert in „Beitragsberechtigte Personen“.
Abs. 1: In Analogie zur Präzisierung in Abs. 2 bezüglich Sitz/Wohnsitz der beitragsberechtigten Verarbeiter für Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Obst und die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnenprodukten wird in Abs. 1 präzisiert, dass für die Marktreserve-Beiträge Mostereien mit Sitz in der Schweiz beitragsberechtigt sind.
Abs. 2: Die jetzige Formulierung „Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten er- halten Verarbeitungsbetriebe.“ liefert keine näheren Angaben dazu, was unter „Verarbeitungsbetrieb“ zu verstehen ist. Mit Verarbeitungsbetrieb sind Verarbeiter der ersten Verarbeitungsstufe gemeint. Um bezüglich dieses bereits im Vollzug umgesetzten Grundsatzes auch rechtliche Klarheit zu schaffen, wurde in Art. 2 Abs. 1 präzisiert, dass Beiträge ausgerichtet werden für Produkte aus frischem und ganzem Beeren-, Kern- und Steinobst (statt bisher einfach Beeren-, Kern –und Steinobst). Die Bedin- gung „Erstverarbeiter“ ergibt sich daher aus Art. 2 Abs. 1 und muss in Art. 3 nicht speziell definiert werden. Auch die Beitragsgewährung für die Essigherstellung gemäss dem bisherigen Vollzug muss aufgrund der entsprechenden Anpassung von Art. 2 Abs. 1 nicht zusätzlich in Art. 3 geregelt werden. Beitragsberechtigt sind also gemäss dem aktuellen Vollzug und den Änderungen in Art. 2 und Art. 3 alle Personen (private und juristische) mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz, die Obst verarbeiten, das frisch und ganz ist, oder die aus Produkten aus Mostäpfeln oder Mostbirnen Essig herstellen.
Die Beitragsberechtigung bleibt analog dem aktuellen Vollzug unabhängig davon, wem das verarbei- tete Obst gehört oder wer es dem Obstproduzenten abgekauft hat. Massgebend ist allein die Verar- beitung. Aus Art. 2 Abs. 1 lässt sich ableiten, was für den Vollzug der Obstverordnung unter Verarbei- tung verstanden wird: solange das Obst frisch und ganz ist, so wie es geerntet wurde, gilt es nicht als verarbeitet. Beispielsweise gelten entkelchte Erdbeeren als frisch und ganz, da sie z.T. bereits so ge- erntet werden können und die Frucht selber noch ganz ist. Entsteinte Kirschen hingegen werden nicht so geerntet und die Frucht selber ist nach dem Entsteinen nicht mehr ganz. Das Entsteinen gilt somit als Verarbeitung, das Entkelchen nicht. Im Gegensatz zum Lebensmittelrecht wird z.B. Gefrieren, auch zum Zweck der Zwischenlagerung, für den Vollzug der Obstverordnung als Verarbeitung ange- sehen (das gefrorene Obst ist zwar u.U. noch ganz, aber nicht mehr frisch). Das Verpacken oder das Kühlen hingegen gelten nicht als Verarbeitung (das Obst ist noch frisch und ganz).
Beitragsberechtigt gemäss diesen Grundsätzen und den Präzisierungen in der Obstverordnung ist demzufolge beispielsweise jemand, der ganze, frische Erdbeeren einfriert oder frische Kirschen ent- steint. Nicht beitragsberechtigt hingegen ist, wer gefrorene Erdbeeren (sie sind nicht mehr frisch) oder entsteinte Kirschen (sie sind nicht mehr ganz) weiterverarbeitet.
In Art. 2 Abs. 2 wurde neu aufgenommen, dass das hergestellte Produkt als Lebensmittel oder als Zu- tat für ein Lebensmittel verwertet werden muss (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2). Entsprechend muss der Beitragsberechtigte jemand sein, der das frische und ganze Obst zu einem Lebensmittel oder einer Zutat für die Herstellung von Lebensmitteln verarbeitet, so dass es in der menschlichen Er- nährung Verwendung findet. Im Fall der Kernobstessigherstellung gilt für die Beitragsberechtigung die erwähnte Anforderung, dass der Essig aus Produkten aus Mostäpfeln oder Mostbirnen hergestellt und zur menschlichen Ernährung verwendet wird.
Art. 4 Gewährung der Beiträge Abs. 1-3: Die Absätze in Art. 4 werden aufgrund der inhaltlichen Anpassungen neu gegliedert. Abs. 1 beinhaltet neu alle Regelungen zu den Beiträgen für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve (Bei-
89
Obstverordnung
träge nach Art. 1), während Abs. 2 sich auf die Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Bee- ren-, Kern- und Steinobst sowie die Beiträge für die Herstellung von Essig (Beiträge nach Art. 2) be- zieht. Abs. 3 wurde nicht geändert und gilt für beide Beitragsarten.
Abs. 1: Beiträge können aktuell nur gewährt werden für die Herstellung von Produkten aus Obst bzw. die La- gerung von Konzentrat aus Obst, das in Jahren geerntet wurde, in denen die entsprechenden Bei- träge von der Branche beim BLW verlangt wurden. Erst wenn die Branche die Beiträge beim BLW ver- langt hat, berechnet das BLW jeweils die für Obst bzw. Konzentrat aus Obst des entsprechenden Jah- res geltenden Beitragsansätze. Aufgrund dieser jährlichen Neubestimmung der Obsttypen und der entsprechenden Beitragsansätze sind Stabilität sowie frühzeitige und längerfristige Planung für die beitragsberechtigten Verarbeitungsbetriebe und ihre Geschäftspartner (z.B. Obstproduzenten, Händ- ler, andere Verarbeitungsunternehmen) nicht möglich.
Mit der Verordnungsanpassung setzt der Bundesrat sowohl die für die Beiträge nach Art. 2 in Frage kommenden Obsttypen als auch die Beitragsansätze für jeden Obsttyp fest. Stabilität und Planbarkeit sind jedoch auch bei Bekanntsein der Obsttypen und der Beitragsansätze nur dann möglich, wenn längerfristig im Voraus bekannt ist, ob die Beiträge für die kommenden Ernten tatsächlich gewährt werden oder nicht. Die Gewährung der Beiträge weiterhin vom jährlichen, diesbezüglichen Beschluss der Branche abhängig zu machen, stünde somit im Widerspruch zum Ziel der Stabilität und Planbar- keit. Da neu der Bundesrat und nicht mehr das BLW die Beitragsansätze bestimmt, wäre es unange- messen, die Gewährung der Beiträge von diesbezüglichen Branchenentscheiden abhängig zu ma- chen. Aus den genannten Gründen wird die Regelung im bisherigen Abs.1 auf die Beiträge nach Art. 1 (Beiträge für die Lagerung der Marktreserve beim Kernobstsaftkonzentrat) beschränkt. Diese werden weiterhin jedes Jahr auf Verlangen der Branche hin vom BLW neu berechnet und festgelegt.
Die bisherige Formulierung in Abs. 2, dass Beiträge gewährt werden für Beeren-, Kern- und Steinobst, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geern- tet wurde, hat sich neben den Beiträgen für die Herstellung von Obstprodukten auch auf die Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve bezogen. Diese Regelung wird für die Marktre- serve-Beiträge infolge der Neustrukturierung von Art. 4 neu in Abs. 1 aufgenommen. Zwecks Kohä- renz zu Art. 1 wird „Beeren-, Kern- und Steinobst“ in Abs. 1 für die Marktreserve-Beiträge ersetzt durch „Konzentrat aus Äpfeln und Birnen“.
Der bisherige Abs. 4 bezüglich der Gewährung pro rata temporis wurde infolge der Neugliederung von Art. 4 ebenfalls in Abs. 1 integriert. Vorgeschlagen wird, den lateinischen Ausdruck „pro rata temporis“ durch die deutsche Formulierung „für die Zeit der Lagerung“ zu ersetzen.
Abs. 2: Die gesetzliche Grundlage für Beiträge für die Herstellung von Beerenobstprodukten, Art. 58 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1), ist am 1. Januar 2014 in Kraft ge- treten. Zum vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnungsänderung (1. Januar 2017) wird die Sonderregelung für Beiträge für die Herstellung von Beerenobstprodukten nicht mehr notwendig sein: Die gesetzliche Grundlage wird bereits ab 2016 zwei Jahre bzw. zwei Ern- ten lang in Kraft sein, so dass Gesuche und Beiträge für Beerenprodukte ab der Ernte 2016 analog der Kern- und Steinobstprodukte gehandhabt werden können. Wie für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst gilt auch für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbir- nenprodukten, dass Beiträge nur gewährt werden, wenn das Obst (d.h. die Mostäpfel bzw. Mostbir- nen, die für die Ausgangsprodukte zur Essigherstellung verwendet wurden) im Jahr der Gesuchsein- reichung oder in den zwei vorangehenden Kalenderjahren geerntet wurde. Abs. 2 bezieht sich neu nur noch auf die Beiträge nach Art. 2 (Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst). Die entsprechende Regelung für Beiträge nach Art. 1 (Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve) be- findet sich neu in Abs. 1.
Aktuell gibt es keine rechtliche Bestimmung, wie die Beiträge bei (absehbarer) Ausschöpfung des Budgets zu gewähren sind. Um diesbezügliche Klarheit zu schaffen, wurde in Abs. 2 aufgenommen,
90
Obstverordnung
dass die Beiträge entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt werden. Bei Ausschöpfung des Budgets können hängige, bewilligte Beitragsgesuche auf das Budget des Folgejah- res übertragen werden.
Abs. 4: Der Inhalt des bisherigen Abs. 4 wurde infolge der Neugliederung von Art. 4 in Abs. 1 integriert. Abs. 4 wird infolgedessen aufgehoben.
Art. 6 Meldepflicht In Zusammenhang mit den Änderungen in Art. 3 werden die Begriffe „gewerbliche Mostereien“ und „Verarbeitungsbetriebe“ gestrichen und ersetzt mit „Wer Beiträge beantragt“. Aufgrund der Präzisie- rung bezüglich Essigherstellung in Art. 2 Abs. 1 wird Art. 6 dahingehend ergänzt, dass Gesuchsteller neben den Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst auch die entsprechenden Anga- ben für Obstprodukte (insbesondere Mostäpfel- und Mostbirnenprodukte) bereitstellen müssen. Die Verpflichtung der Gesuchsteller, Daten über die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstproduk- ten zu melden, bleibt bestehen. Der Begriff „Obstprodukte“ soll jedoch ersetzt werden durch „Pro- dukte“, um zu verdeutlichen, dass damit sowohl Angaben zu Produkten nach Art. 2 (inkl. Kernobstes- sig) als auch zu Konzentrat nach Art. 1 gemeint sind.
Anhang Höhe der Beiträge Massgebend für die Höhe der Beiträge an einen beitragsberechtigten Verarbeiter sind die Menge fri- sches und ganzes Obst, das er zu Produkten nach Art. 2 verarbeitet hat, sowie der Beitragsansatz je Einheit frisches und ganzes Obst (Menge x Beitragsansatz = Beitrag). Die in der Verordnung festge- haltenen Beitragsansätze basieren auf dem bisherigen Prinzip von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis für das frische und ganze Obst. Um mög- lichst aktuelle Preise als Grundlage zu haben und gleichzeitig die Preisschwankungen auf dem Obst- markt zu berücksichtigen, wurden die Beitragsansätze im Anhang als Durchschnitt der Beitragsan- sätze 2014/2015 (die beiden aktuellsten, verfügbaren Beitragsansätze) festgelegt.
Das im Anhang aufgeführte Kern- und Steinobst entspricht den bis heute für die Beitragsgewährung berücksichtigten Obsttypen. Beim Beerenobst wird aktuell die Verwertung der drei für die Verarbeitung mengenmässig bedeutendsten Arten (Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren) und von roten Johannis- beeren unterstützt. Ab 2017 soll zusätzlich auch die Verwertung anderer Beerenobstarten mit Beiträ- gen unterstützt werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit zwischen Aufwand und Nutzen soll nicht für jede dieser hinsichtlich Verarbeitungsmenge häufig wenig bedeutenden Arten ein eigener Beitragsansatz ermittelt werden, sondern es soll der gleiche Beitragsansatz wie für rote Johannisbee- ren gelten. Der in der Auflistung aufgeführte Beitragsansatz für „anderes Beerenobst“ entspricht dem Durchschnitt 2014/2015 des Beitrags für rote Johannisbeeren.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Die Ausgaben für die Beiträge zur Herstellung von Produkten aus Obst sind zusammen mit denjeni- gen für die Lagerung der Marktreserve in der Rubrik Pflanzenbau/Beihilfen Pflanzenbau im Voran- schlag budgetiert. Die vorgeschlagenen Beitragsansätze basieren auf einem Durchschnitt der Bei- tragsansätze der letzten Jahre. Es ist vorgesehen, dass sich die benötigten finanziellen Mittel im Rah- men der bisherigen Ausgaben bewegen werden.
Da die jährlichen Abklärungen mit der Branche und die Neuberechnung der Beitragsansätze entfallen, stellt die vorgeschlagene Verordnungsanpassung für den Vollzug eine geringe administrative Verein- fachung dar. Die damit einhergehende Aufwandminderung kompensiert die Mehraufwände, die durch die seit dem 1. Januar 2014 umgesetzte Ausdehnung der Beiträge auf Beerenobst entstanden sind.
91
Obstverordnung
7.4.2 Kantone
Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
7.4.3 Volkswirtschaft
Für die Verarbeiter, ihre Lieferanten (z.B. Obstproduzenten, Obsthändler und andere Verarbeitungs- unternehmen) und Abnehmer bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen mehr Stabilität, Vorherseh- barkeit und bessere Planbarkeit. Die vorgeschlagene Verordnungsanpassung stellt insgesamt für die Obstbranche eine Vereinfachung dar. Die Verarbeiter haben weniger Anpassungs- und Verhandlungs- aufwand, da die zu Beiträgen berechtigenden Obsttypen und die Beitragsansätze bekannt sind und nicht mehr jährlich ändern. Für die Organisationen der Branche dürfte sich der Aufwand bei der jährli- chen Datenbeschaffung und bei der Vorbereitung der Ernteverwertung reduzieren.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Obst dienen der Stützung der Obstproduktion (Verarbeitungs- obst) und sind bei der WTO als interne Agrarstützung in der Amber Box notifiziert. Aus vollzugstechni- schen Gründen erfolgt die Ausrichtung der Beiträge an die Erstverarbeiter und nicht direkt an die Obstproduzenten. Das Verhältnis der Obstverordnung zum internationalen Recht wird durch die vor- geschlagenen Anpassungen nicht geändert.
7.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
7.7 Rechtliche Grundlagen
Art. 58 Abs. 1 LwG sieht vor, dass der Bund Massnahmen ergreifen kann zur Verwertung von Kern- obst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben, und er diese mit Beiträ- gen unterstützen kann. Gemäss Art. 177 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat die erforderlichen Ausfüh- rungsbestimmungen.
92
Anhörung Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Obstverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 2
1 Beiträge werden für die Herstellung von Produkten aus dem im Anhang aufgeführ-
ten, frischen und ganzen Beeren-, Kern- und Steinobst sowie für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnenprodukten gewährt. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.
2 Sie werden nur für die Herstellung von Produkten gewährt:
a. die als Lebensmittel verwertet werden; b. die keiner Alkoholsteuer unterliegen; und c. deren Zollansatz höchstens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt.
Art. 3 Beitragsberechtigte Personen 1 Beiträge nach Artikel 1 erhalten gewerbliche Mostereien mit Sitz in der Schweiz.
2 Beiträge nach Artikel 2 erhalten Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 4 Gewährung der Beiträge 1 Beiträge nach Artikel 1 können nur gewährt werden, wenn die entsprechende Orga- nisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Bei- träge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vo- rangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. 2 Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjah- ren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in
1 SR 916.131.11 2016–...... 1 93
Obstverordnung AS 2016 den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Rei- henfolge des Eingangs der Gesuche gewährt.
3 Beiträge unter 500 Franken werden nicht gewährt.
Art. 6 Wer Beiträge beantragt, ist verpflichtet, die vom BLW benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst und Obstprodukten sowie über die Verwen- dung und die Vorratshaltung von Produkten innert der vom BLW festgelegten Frist zu melden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
2 94
Verordnung AS 2016 Anhang (Art. 2 Abs. 1)
Höhe der Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst
Die Beiträge für folgendes Beeren-, Kern- und Steinobst betragen pro 100 kg:
Beeren-, Kern- und Steinobst Beitrag Fr./100 kg Äpfel 16.00 Mostäpfel 6.10 Birnen 8.60 Mostbirnen 6.20 Aprikosen 19.60 Kirschen 45.80 Zwetschgen 52.50 Erdbeeren 154.00 Brombeeren 196.50 Himbeeren 250.00 Anderes Beerenobst 98.50
3 95
Obstverordnung AS 2016
4 96
Anhörung
8 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank
(TVD-Verordnung)
8.1 Ausgangslage
Seit 2008 werden für den Vollzug der Direktzahlungsverordnung Daten zu Tieren der Rindergattung und zu Wasserbüffel von der Tierverkehrsdatenbank (TVD) bezogen. Auf den Bezug der Daten zu Bisons wurde verzichtet, weil diese im Unterschied zu den Tieren der Rindergattung und der Wasser- büffel nicht zu BTS-, RAUS- und Sömmerungsbeiträgen berechtigen und weil nur zwei Tierkategorien unterschieden werden.
Die TVD enthält seit 2011 auch Daten zu Equiden, welche ebenfalls zum Vollzug der Direktzahlungs- verordnung aufbereitet und übermittelt werden können.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Zum Vollzug der Direktzahlungsverordnung betreffend Bisons und Equiden werden die Bestimmungen innerhalb der TVD-Verordnung zur Datenaufbereitung und zum Datenbezug entsprechend ausge- dehnt. Aufgrund der erfassten Daten orientieren sich die Tierkategorien weitgehend an den bisherigen Werten gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung.
Artikel 8b wurde mit der Revision der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4266) in die TVD eingefügt. Bereits bestehende Artikel innerhalb der TVD, welche diesen Artikel eben- falls umfassen sollten, wurden mit vorgenannter Revision nicht angepasst. Dies wird mit vorliegender Revision nachgeholt (vgl. u.a. Meldemöglichkeit durch Dritte [Art. 9], die Berichtigung von Daten [Art. 11] und die Zugriffsberechtigungen [Art. 12 ff.]).
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b
Buchstabe a – Im zoologischen Sinn gehören Büffel (Wasserbüffel [Gattung Bubalus] und Afrikanische Büffel [Gattung Syncerus]) und Bisons (Gattung Bison mit den zwei Arten Amerikanischer Bison [Bi- son bison] und Europäischer Bison [oder Wisent, Bison bonasus]) nicht zur Rindergattung (Gattung Bos). Rinder sind wissenschaftlich als Bos primigenius taurus klassifiziert. Die vier Gattungen Bos, Bubalus, Syncerus und Bison haben gemeinsam, dass sie alle in die Familie der Bovidae gehören. Zu dieser Familie gehören noch viele andere Tierarten, u.a. die Ziegen (Gattung Capra) und Schafe (Gat- tung Ovis) sowie alle Antilopen und Gazellenarten mit verschiedenen Gattungen. Weil Büffel und Bi- sons nicht zur Rindgattung gehören, wird der Ausdruck „einschliesslich“ durch „sowie“ ersetzt.
Das Adjektiv „domestiziert“ wird in Anlehnung an Artikel 6 Tierseuchenverordnung (TSV) durch den Begriff "Haustiere" ersetzt.
Buchstabe b – Der Anwendungsbereich der TVD-Verordnung zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetz- gebung wird auf Bisons und Equiden ausgedehnt (-> Basis: Änderung der Direktzahlungsverordnung).
Artikel 9 Absatz 1
Die Delegation der Meldepflicht an Dritte soll für alle Meldungen an die TVD gelten – ausser die Mel- dung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden gemäss bestehendem Recht. Demzufolge soll der Wirkungsradius von Artikel 9 Absatz 1 auf die Meldungen nach Artikel 8b Absatz 2 erweitert werden. Der Artikel 8b wurde mit den Änderungen vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4266) eingefügt. Dabei wurde unterlassen, Artikel 9 Absatz 1 anzupassen.
Artikel 10 Absatz 1
97
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Gemäss Änderungsvorschlag in der Direktzahlungsverordnung soll der Anwendungsbereich für den Bezug der Tierbestände ab der TVD auf Bisons und Equiden ausgedehnt werden. Die Tierkategorien sind im Anhang zur landwirtschaftlichen Begriffsverordnung definiert. Die neuen Kategorien sind weit- gehend an die bisherigen Definitionen angelehnt. Da für Bisons kein BTS- und RAUS-Beiträge ausge- richtet werden, sind sie nicht in den übrigen Bestandsberechnungen für Tiere der Rindergattung inte- griert. Sie werden deshalb auch weiterhin mit der Bestandsberechnung ab TVD in zwei separaten Tierkategorien ausgewiesen. Eine Erweiterung bei den Bisons auf mehrere Kategorien wie beim übri- gen Rindvieh bringt für alle Beteiligten keinen Mehrwert, weshalb darauf verzichtet wird.
Artikel 11 Absatz 1
Gleiche Begründung wie für Artikel 9 Absatz 1. Gemäss geltendem Artikel können die Meldepflichtigen die von ihnen gemeldeten Daten jederzeit bei der Betreiberin berichtigen lassen. Der Begriff „jederzeit“ soll durch die Formulierung „bis längstens 1 Jahr nach dem Tod des Tiers“ ersetzt werden. Dank dieser Präzisierung sollen die älteren Daten effi- zienter archiviert werden können.
Artikel 13
Analoge Anpassung und Begründung wie in Artikel 9 Absatz 1. Die Einsichtsrechte der Amtsstellen sowie der von ihnen beauftragten Firmen, Organisationen und Kontrollorgane sollen auf die Daten nach Artikel 8b Absatz 2 erweitert werden. Die Anpassung des vorliegenden Artikels wurde bei den Änderungen vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4266) leider übersehen. Es hat sich ausserdem erwie- sen, dass die Amtsstellen für ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktionen ebenfalls Einsicht in die Gesuche um Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten benötigen. Diesem Be- dürfnis wird mit der vorliegenden Anpassung Rechnung getragen. Zwecks besserer Lesbarkeit wird der gesamte Artikel strukturell überarbeitet.
Artikel 14 Absatz 3
Ähnliche Anpassung und Begründung wie Artikel 9 Absatz 1. Die Einsichtsrechte der Zucht-, Produ- zenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste sollen ebenfalls auf die Daten nach dem Artikel 8b Absatz 2 erweitert werden.
Artikel 20 Absatz 3
Ähnliche Anpassung und Begründung wie Artikel 9 Absatz 1. Die Datenprüfung durch die Betreiberin der TVD soll auf die neu zu meldenden Daten nach dem Artikel 8b Absatz 2 sowie nach Artikel 2 Ab- satz 4 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) erweitert werden.
Artikel 21 Absätze 1 und 4
Der Anwendungsbereich des GVE-Rechners wird auf Bisons und Equiden ausgedehnt, da die Be- standsdaten gemäss Direktzahlungsverordnung ab 2018 ab der TVD bezogen werden sollen. Für die Alpung und Sömmerung werden bei den Tieren der Rindergattung bereits heute die Normalstösse in der Bestandsberechnung ausgewiesen. Diese Angaben sind auch für Equiden erforderlich. Für Bisons werden keine Alpungs- und Sömmerungsbeiträge ausgerichtet, weshalb für diese die Berechnung nicht erforderlich ist.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Für den Bund entstehen einmalige Kosten für die Erweiterung der ICT-Anwendungen zum Datenaus- tausch und der Beitragsberechnung. Auch auf Seiten TVD sind Anpassungen nötig; die Finanzierung ist mit dem Kredit A2111.0120 sichergestellt. Die genauen Kosten werden zu einem späteren Zeit- punkt geschätzt. Aus heutiger Sicht wird von einem Betrag in der Grössenordnung von CHF 200'000.-
98
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
ausgegangen. Die erweiterten Einsichtsrechte auf die Daten nach dem Artikel 8b Absatz 2 sind in der TVD bereits technisch umgesetzt.
8.4.2 Kantone
Für die Kantone entstehen einmalige Kosten für die Erweiterung der ICT-Anwendungen zum Daten- austausch und der Beitragsberechnungen.
8.4.3 Volkswirtschaft
Für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entfällt der administrative Aufwand für die zusätzliche Deklaration der Bestände an Bisons und Equiden anlässlich der kantonalen Erhebungen.
Für die Tierhalter kann ein zusätzlicher Initialaufwand für die Bereinigung ihrer Equidenbestände an- fallen, der jedoch längerfristig zu einer besseren Datenqualität auf der TVD führt.
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
8.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Oktober 2016 in Kraft treten. Die Änderungen im Zusammenhang mit der Direktzahlungsverordnung sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten, was der Betreiberin der TVD genügend Vorlaufzeit für die technischen Anpassungen gibt..
8.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 15a Absatz 4, 16, und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) sowie Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).
99
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
100
Anhörung Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Sie gilt beim Vollzug:
a. der Tierseuchengesetzgebung für:
1. Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für
Büffel und Bisons, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen,
2. Equiden,
3. Hausgeflügel, ausgenommen für Zootiere dieser Gattung;
b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung, für Wasser- büffel, Bisons und Equiden.
Art. 9 Abs. 1
1 Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b können Dritte mit den
Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwen- dungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.
Art. 10 Abs. 1 1 Die Betreiberin muss aus den Daten nach den Artikeln 5 jährlich nach den Vorga- ben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern: a. die folgenden nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) berechneten Bestände nach Tierkategorien:
SR .......... 1 SR 916.404.1 2 SR 910.13
2016–...... 1 101
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank AS 2016
1. Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Equiden pro Tierhaltung der
Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, mit Auf- listung aller Einzeltiere,
2. Bisons pro Tierhaltung der Ganzjahresbetriebe mit Auflistung aller
Einzeltiere; b. die Bestände an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung der Ganzjahresbetriebe am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe); c. die Bestände an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs- und Gemeinschafts- weidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag); d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüf- feln, Bisons und Equiden in den Bemessungsperioden nach den Artikeln 36 und 37 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömme- rungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.
Art. 11 Abs. 1 1 Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin jederzeit jedoch längsten bis 1 Jahr nach dem Tod des Tiers eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.
Art. 13 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kon- trollorgane
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die nachfolgenden Stellen wie folgt Zugriff
auf die Daten nach den Artikeln 4–8 und 8b sowie die Daten nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 20043 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten: a) Das BLW kann die Daten bearbeiten; b) die Bundesämter für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für Sta- tistik, für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schwei- zerische Heilmittelinstitut können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden; c) die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von ihnen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können die Da- ten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden. 2 Die Stellen nach Absatz 1 können in die Daten nach den Artikeln 9 und 10 Einsicht nehmen.
3 SR 916.407
2 102
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank AS 2016
Art. 14 Abs. 3
3 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste
können die übrigen Daten nach den Artikeln 4–8 und 8b ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.
Art. 20 Abs. 3
3 Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5–8 und 8b sowie nach Artikel 2 Absatz 4
der Verordnung vom 10. November 20044 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.
Art. 21 Abs. 1 und 4 1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens
15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV5 auf elektroni-
schem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, ihrer Wasserbüffel, Bisons und Equiden mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung. 4 Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern und den Amtsstellen nach Artikel 13 Absatz 3 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können: a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.
II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2016 in Kraft.
2 Die Artikel 1 Absatz 2, 10 Absatz 1 sowie 21 Absätze 1 und 4 treten am 1. Januar
2018 in Kraft.
4 SR 910.407 5 SR 910.13
3 103
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank AS 2016
.… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
4 104
Anhörung
9 Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
(Marktbeobachtungsverordnung, MBV)
9.1 Ausgangslage
Die Marktbeobachtung erhebt gestützt auf Art. 27 und Art. 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschafts- gesetzes auf landwirtschaftlich relevanten Märkten Daten (Preise und preisbestimmende Faktoren/An- gaben) entlang der Wertschöpfungskette. Bis anhin wurde erst ab Stufe Landwirt mit der Beobach- tungstätigkeit begonnen. Durch die Verordnungsänderung soll zukünftig bereits ab Stufe Produktions- mittel (Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, usw.) eine Datenerhebung ermöglicht werden.
Begründet wird die Ausweitung der Beobachtungstätigkeit durch eine teils auf hohem Niveau verhar- rende Kostenlage bei den Produktionsmitteln in der Landwirtschaft (auch im Vergleich zu grenznahen Ländern, vgl. Studie von BAKBasel 20141. Die Gründe für die höheren Preise in der Schweiz sind vielfältig und können heute nur teilweise erfasst bzw. analysiert werden. Mit ein Grund sind die lücken- haften und nur schwer zugänglichen Markt- und Preisinformationen. Diese Sachverhalte wurden in ei- nem Pilotprojekt „Mineraldünger“, womit der Fachbereich Marktbeobachtung des Bundesamtes für Landwirtschaft im Juli 2014 zur Durchführung beauftragt wurde, erneut bestätigt. Preisunterschiede zwischen Regionen, Ländern und Zeitperioden weisen auf eine schwache Markttransparenz hin. Auch die Preisdifferenzen zwischen den Preisen der Düngerhändler und den effektiv bezahlten Preisen der Landwirte weisen auf mangelnde Vergleichsmöglichkeiten hin. Zudem kommen verschiedene Studien zum Schluss, dass inskünftig Informationen für Preisvergleiche bei landwirtschaftlichen Produktions- mitteln bereitgestellt werden sollten. Diese Informationen stehen der Öffentlichkeit heute in ungenü- gendem Masse zur Verfügung (vgl. Preisüberwachung 20052, BAKBasel 2014).
Zugängliche Marktinformationen sind eine Voraussetzung für mehr Wettbewerb in den landwirtschaftli- chen Produktionsmittelmärkten, wo dieser aufgrund der bisher publizierten Berichte wenig spielt und der Bund für Verteuerungen verantwortlich gemacht wird (Zulassungen, Qualitätsvorschriften, etc.). Gerade besondere Marktentwicklungen, wie z.B. die Aufhebung des Mindestkurses zwischen dem Schweizer Franken und Euro, besteht die Möglichkeit mit Preisinformationen die Kosten für Beschaf- fungsgüter bzw. den zusätzlichen Preisdruck auf der Erlösseite zu reduzieren. Diese Marktdaten sind auch für den Staat von Bedeutung, um seine agrarpolitischen Massnahmen entsprechend gestalten oder anpassen zu können (vgl. Forschungsarbeiten, insbesondere der Auftrag „Evaluation Grenz- schutz bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen“). Die landwirtschaftlichen Produktionsmittel werden von agrarpolitischen Massnahmen direkt beeinflusst, wie z.B. über die obligatorische Pflichtlagerhaltung beim Stickstoffdünger oder über den tieferen gesetzlichen Cadmium-Grenzwert beim Phosphor oder über die Zulassungsverfahren beim Pflanzenschutzmittel. Des Weiteren bestehen Hinweise, dass die Märkte für landwirtschaftliche Produktionsmittel indirekt über die Direktzahlungen beeinflusst werden. Deren Preise werden der Zahlungsbereitschaft der Landwirte angepasst, welche wiederum von der Höhe der ausbezahlten Direktzahlungen abhängen.
Der Schweizer Bauernverband (SBV) erfasst bereits auf freiwilliger Basis Daten im Bereich der land- wirtschaftlichen Produktionsmittel, die für Indexberechnungen im Bundesamt für Statistik eingesetzt werden. Nach Abklärungen beim SBV hat sich herausgestellt, dass die Datenerhebungen nicht genü- gend aussagekräftig sind. Auch eine Veröffentlichung wird vom SBV nicht unterstützt. Dies zeigt einer- seits, dass eine Datenerhebung auf eine freiwillige Basis abzustützen, wenig zielführend ist. Die Frei- willigkeit führt in diesem Fall zu einer fehlenden Repräsentativität. Bei der Beschaffung von Unterneh- mensdaten handelt es sich um sensible Informationen. Um die Informationspflicht als Beobachtungs- grundlage einzuführen, wird eine Änderung der Verordnung über die Marktbeobachtung nötig.
1 BAKBASEL (2014). Landwirtschaft – Beschaffungsseite: Vorleistungsstrukturen und Kosten der Vorleistungen. Studie der BAKBASEL im Auftrag des BLW. Basel: BAKBASEL. 2 Preisüberwachung. (2005). Hohe Produktionsmittel-Preise in der schweizerischen Landwirtschaft. Erkenntnisse, Analysen und Vorschläge der Preisüberwachung zur Kostensenkung bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln im Hinblick auf die „Ag- rarpolitik 2011“ und auf Missbrauchsprüfungen. Bern: Preisüberwachung.
105
Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
Eine von der Marktbeobachtung erstellte Informationsgrundlage über die landwirtschaftlichen Produk- tionsmittel
führt zu einer verbesserten Informationstransparenz, weist auf tatsächliche Marktverzerrungen durch agrarpolitische Massnahmen hin und führt zu einer Sensibilisierung der Branche, bzw. der Landwirte.
Ein verstärkter Wettbewerb auf den Märkten der landwirtschaftlichen Produktionsmittel, aber auch eine Versachlichung von Diskussionen rund um Marktverzerrungen wird erwartet.
9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Verordnung über die Marktbeobachtung (SR 942.31) wird durch landwirtschaftliche Produktions- mittel (Güter) entsprechend ergänzt. Durch die Änderung wird eine gesetzliche Grundlage zur Be- obachtung und damit verbunden zur Einforderung von Marktdaten über die landwirtschaftlichen Pro- duktionsmittel geschaffen. Die Massnahme wirkt nicht regulierend, sondern stellt eine Mitwirkungs- pflicht dar.
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Bisher sind laut Art. 1 ausschliesslich landwirtschaftliche Erzeugnisse Gegenstand der Beobachtung und beinhalten nicht die Produktionsmittel. Entsprechend wird Art. 1 um den Satz «Des Weiteren kann die Marktbeobachtungsstelle das Preisniveau ausgewählter Produktionsmittel auf verschiedenen Ver- arbeitungs- und Handelsstufen periodisch erfassen“ erweitert. Im Gegensatz zur bisherigen Beobach- tung erfolgt die Ergänzung in Form einer „Kann-Formulierung“, um eine zeitlich und inhaltlich freiere Ausgestaltung der Beobachtung zu gewährleisten. Unter landwirtschaftlichen Produktionsmitteln wer- den Güter wie Pflanzenschutzmittel, Dünger, Saat- und Pflanzgut sowie Tierarzneimittel verstanden. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Die Auflistung der Warengruppen, die der Marktbeobachtung unterstehen, wird um den Buchstaben f «Landwirtschaftliche Produktionsmittel» ergänzt. Damit wird die Wahl der zu beobachtenden, konkre- ten Waren innerhalb der Warengruppen geregelt.
9.4 Auswirkungen
9.4.1 Bund
Durch die Verordnungsänderung entsteht kein direkter Mehraufwand. Es wird lediglich die Grundlage für eine mögliche Beobachtungstätigkeit geschaffen. Über eine konkrete Beobachtungstätigkeit wird jeweils zusätzlich entschieden. Für den Düngermarkt ist eine solche Beobachtungstätigkeit (0.1 FTE) bereits gutgeheissen und wird mit internen Ressourcen abgedeckt.
9.4.2 Kantone
Es werden keine Auswirkungen auf die Kantone erwartet.
9.4.3 Volkswirtschaft
Mitwirkungspflicht der Marktakteure, d. h. die Lieferung von ausgewählten Daten, erfordert gewissen Mehraufwand für die Branchenakteure.
106
Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
9.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
9.6 Inkrafttreten
Die Verordnung wird voraussichtlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
9.7 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen bilden Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1).
107
Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
108
Anhörung
Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirt- schaftsbereich
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Marktbeobachtung im Landwirt- schaftsbereich wird wie folgt geändert:
Art. 1 dritter Satz …. Des Weiteren kann die Marktbeobachtungsstelle das Preisniveau ausgewählter Produktionsmittel auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen periodisch er- fassen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
1 Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
f. Landwirtschaftliche Produktionsmittel
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
1 SR 942.31
2014–...... 1 109
Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich AS 2015
2 110
Anhörung
1 Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
1.1 Ausgangslage
Die Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ur- sprungsbezeichnungen und geografischen Angaben legt, wie dies der Titel bereits verdeutlicht, die minimalen Anforderungen an Inhalt und Ablauf der Kontrollen fest, die die Zertifizierungsstellen hin- sichtlich der GUB und GGA einhalten müssen.
Die Änderungen dieser Verordnung wurde notwendig aufgrund der Motion 08.3247 «GUB/GGA- Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse», eingereicht von Nationalrat Laurent Favre, die den Bun- desrat beauftragt, «eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, welche einen wirksamen Schutz der Be- zeichnungen von traditionellen Erzeugnissen der Schweizer Waldwirtschaft ermöglicht; dies soll an- hand einer Eintragung im eidgenössischen Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben (GUB/GGA-Register) geschehen». Der Bundesrat hatte die An- nahme der Motion beantragt.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Änderung betrifft die Mindestanforderungen an die Kontrolle (Art. 5 Abs. 1).
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 5 Test des Endproduktes
Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine chemische und physikalische sowie eine organoleptische Prüfung (Abs. 1). Für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse gelten andere Kriterien (Abs. 3). Die GUB/GGA-Verordnung wurde in diesem Sinne geändert. Die vorliegen- de Verordnung ist daher im Hinblick auf die waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und deren Verarbei- tungsprodukt entsprechend anzupassen. Der Test des Endproduktes wird folglich eine Prüfung der mechanischen und physikalischen Eigenschaften sowie sonstiger charakteristischer Eigenschaften umfassen. Die Absätze 2 und 4 dieses Artikels entsprechen der bisherigen Fassung.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die Änderung hat für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
Kantone
Die Änderung hat für die Kantone weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
1.4.2 Volkswirtschaft
Die Änderungen haben keine besonderen volkswirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere für die Akteure der betreffenden Branche.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Diese Änderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
111
Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbe- zeichnungen und geografischen Angaben
1.6 Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
1.7 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieser Änderung ist Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung.
112
Anhörung
Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung vom 11. Juni 1999 über die Kontrolle der GUB und GGA1 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Test des Endprodukts
1 Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen
Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine physikalische Prüfung, eine chemische Prüfung sowie eine organoleptische Prüfung.
2 Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit
der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.
3 Bei waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten waldwirtschaftlichen
Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine Prüfung der mechanischen und physikalischen Eigenschaften oder sonstiger charakteristischer Eigenschaften.
4 Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die
organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Ver- antwortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
…. 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
1 SR 910.124
2014–1306 3907 113
Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA AS 2014
(WBF):
Johann N. Schneider-Ammann
3908 114
Anhörung
2. Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung)
2.1 Ausgangslage
Die Grenzbelastungen der Futtermittel basieren auf dem Schwellenpreissystem. Die Rahmenbedin- gungen dazu sind in Art. 20 Landwirtschaftsgesetz (LwG) in Verbindung mit Art. 7, 8, 9 und 28 der Agrareinfuhrverordnung (AEV, SR 916.01) festgelegt. Für die Berechnung der Grenzbelastungen be- stimmt das WBF, auf Basis der vom Bundesrat zu beschliessenden Schwellenpreise, für die einzelnen Tarifnummern Importrichtwerte (IR). Wie die Schwellenpreise sind diese in der AEV festgelegt.
Gemäss Art. 185, Abs.1ter LwG evaluiert der Bund die Wirksamkeit der Massnahmen des Landwirt- schaftsgesetzes. Mit Blick auf die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen von Schwellenpreisen und Importrichtwerten hat das BLW im Rahmen seiner rollenden Planung die Evaluation „Importricht- werte“ bewilligt und Agroscope wurde beauftragt, die Höhe der aktuellen Importrichtwerte hinsichtlich Nährwerteigenschaften und biologischer Wertigkeit aus wissenschaftlicher Sicht zu beurteilen.
Die hier vorgeschlagenen IR basieren auf der gesetzlichen Grundlage des Schwellenpreissystems und den wissenschaftlichen Berechnungen von Agroscope für die einzelnen Futtermittel. Zur Validie- rung der wissenschaftlich ermittelten Werte wurden im Vorfeld der vorliegenden Änderung Fachspezi- alisten aus dem Handel und der Mischfutterindustrie zur Stellungnahme eingeladen. Die Synthese aus Wissenschaft und Praxis dienen als Fundament für die vorgeschlagenen Änderungen der Importricht- werte.
Versorgungssituation mit ausgewählten Waren
Importe a) Inlandproduktion Tarif-Nr. Warenbezeichnung Mittel 2012/14 Mittel 2012/14 (t) (t)
1005.9039 Körnermais 106'400 136'300 b)
1006.4029 Bruchreis 71'800
1008.6049 Triticale 1'300 52'000 b)
2308.0050 Maispflanzenprodukte (getrocknet) 3‘000 50‘000 c)
2303.1018 Maiskleber 46'300
2303.3010 Treber, Schlempe 28'000 80‘000 d)
2306.4110 Rapskuchen /-schrot 55‘300 44‘000 e)
1108.1120 Weizenstärke 11'300
Quellen: a) EZV b) swiss granum c) Verband Schweizerischer Trocknungs-Betriebe d) Schweizer Brauerei-Verband e) SwissOlio
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Anhang 1 (Art. 7 und 28)
Die vorgeschlagenen Änderungen führen bei 93 Tarif-Nrn. zu einer Senkung und bei 19 Tarif-Nrn. zu einer Erhöhung der IR. Bei 154 Tarif-Nrn. bleiben die IR unverändert. Nachfolgend sind die wesentli- chen Zollpositionen aufgeführt, deren IR angepasst werden und deren durchschnittliche Importmenge der Referenzjahre fünftausend Tonnen übersteigen.
115
Agrareinfuhrverordnung
Änderung der Importrichtwerte relevanter Waren
Tarif-Nr. Gruppe Bezeichnung der Ware IR 2009 IR 2015 Veränderung (CHF pro 100 kg) (CHF pro 100 kg) (CHF pro 100 kg)
1005.9039 3 Mais 38.00 37.00 -1.00
1006.4029 3 Bruchreis 40.00 38.00 -2.00
1008.6049 3 Triticale 38.00 36.00 -2.00
2308.0050 5 Maispflanzenprodukte 34.00 33.00 -1.00
2303.1018 9 Maiskleber 52.00 51.00 -1.00
2303.3010 9 Treber, Schlempe 34.00 28.00 -6.00
2306.4110 10 Rapskuchen /-schrot 30.00 34.00 4.00
1108.1120 11 Weizenstärke 40.00 39.00 -1.00
2.3 Auswirkungen
2.3.1 Bund
Auf der Basis der durchschnittlichen, jährlichen Importmengen und unter der Annahme, dass sich die Preise franko Zollgrenze und die Warenflüsse nicht substanziell verändern, wird ein Rückgang der Grenzabgaben von rund 0.8 Mio. Franken erwartet (einerseits reduzieren sich die Zolleinnahmen um 1.10 Mio. Franken, andererseits steigen die Einnahmen des Garantiefonds um 0.30 Mio. Franken). Dieser Betrag bewegt sich bei rund 3.0 % der gesamten Grenzabgaben aus Importen von Waren mit einem IR (Ø2012/2013).
2.3.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
2.3.3 Volkswirtschaft
Durch die Anpassung der Importrichtwerte bei oben aufgeführten Waren sinken bei unveränderten Warenflüssen und Preisen franko Zollgrenze Schweiz die Kosten für die Importwaren um rund 0.8 Mio. Franken. Veränderte Importrichtwerte für Rapskuchen / -schrot, Körnermais, getrocknete Maisprodukte und Triticale wirken sich global betrachtet bei unveränderten Produktionsmengen in einem pauschalen Erlösrückgang für die inländischen Getreide- und Ölsaatenproduzenten von etwa 2.0 Mio. Franken aus. Durch den tieferen IR bei Körnermais und Maispflanzenprodukten ist für die inländischen Maisproduzenten nicht mit einem nennenswerten Erlösrückgang bei Silomais zu rech- nen. Dies aufgrund des relativ tiefen TS-Gehaltes und da Silomais vorwiegend innerbetrieblich ver- wendet wird.
Werden die niedrigeren Beschaffungspreise von den Mischfutterherstellern und Händlern an die Tier- halter weitergegeben, sind bei unveränderten Warenflüssen und Preisen franko Zollgrenze Schweiz auf den Futterkosten Einsparungen von rund 3.0 Mio. Franken realisierbar.
3.3.4. Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.
116
Agrareinfuhrverordnung
2.4 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Juli 2017 in Kraft tritt.
2.5 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 20, Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).
117
Agrareinfuhrverordnung
118
Anhörung Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
I Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20112 wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:
Johann N. Schneider-Ammann
SR .......... 1 SR 910.1 2 SR 916.01 2016–...... 1 119
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Anhang 1 (Art. 1, 4, 5, 7, 10, 27, 32, 34 und 37)
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten
Ziff. 14 Tabelle
14. Marktordnungen Saatgetreide, Futtermittel, Ölsaaten sowie Waren,
bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen ... Die Bandbreite beträgt für die in diesem Anhang aufgeführten Schwellenpreise und Importrichtwerte plus/minus 3 Franken je 100 Kilogramm.
Tarifnummer Schwellenpreis Importrichtwert Ergänzungen
0505.9011 Gruppe 9 67.00 [14-6]
0508.0091 Gruppe 9 47.00 [14-6]
0511.9110 Gruppe 9 58.00 [14-6]
0511.9911 Gruppe 9 68.00 [14-6]
0511.9919 Gruppe 9 56.00 [14-6]
0708.9010 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0709.9991 Gruppe 3 37.00 [14-6]
0712.9070 Gruppe 3 37.00 [14-6]
0713.1011 39.00 39.00 [14-1.1] [14-6]
0713.1012 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.1091 Gruppe 1 39.00 [14-6]
0713.2011 Gruppe 1 39.00 [14-6]
0713.2012 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.2091 Gruppe 1 39.00 [14-6]
0713.3111 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3112 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.3191 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3211 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3212 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.3291 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3311 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3312 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.3391 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3411 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3412 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.3491 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3511 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3512 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.3591 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3911 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.3912 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.3991 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.4011 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.4012 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.4091 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.5012 Gruppe 1 38.00 [14-6]
2 120
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Tarifnummer Schwellenpreis Importrichtwert Ergänzungen
0713.5013 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.5091 Gruppe 1 38.00 [14-6]
0713.6011 Gruppe 1 39.00 [14-6]
0713.6012 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.6091 Gruppe 1 39.00 [14-6]
0713.9021 Gruppe 1 39.00 [14-6]
0713.9022 Gruppe 1 keine GEB-Pflicht
0713.9081 Gruppe 1 39.00 [14-6]
0714.1010 Gruppe 1 34.00 [14-6]
0714.2010 Gruppe 1 34.00 [14-6]
0714.3010 Gruppe 1 34.00 [14-6]
0714.4010 Gruppe 1 34.00 [14-6]
0714.5010 Gruppe 1 34.00 [14-6]
0714.9020 Gruppe 1 34.00 [14-6]
0802.2110 Gruppe 1 54.00 [14-6]
0802.2120 Gruppe 1 [14-6]
0802.2210 Gruppe 1 56.00 [14-6]
0802.2220 Gruppe 1 [14-6]
0802.3110 Gruppe 1 54.00 [14-6]
0802.3120 Gruppe 1 [14-6]
0802.3210 Gruppe 1 56.00 [14-6]
0802.3220 Gruppe 1 [14-6]
0813.4081 Gruppe 1 35.00 [14-6]
0813.4092 Gruppe 1 35.00 [14-6]
0813.5012 Gruppe 1 35.00 [14-6]
0813.5021 Gruppe 1 35.00 [14-6]
0813.5081 Gruppe 1 35.00 [14-6]
0813.5092 Gruppe 1 35.00 [14-6]
0901.9011 Gruppe 5 7.00 [14-6]
1001.1100 Gruppe 2 91.00 [14-3]
1001.1931 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1001.1939 Gruppe 3 38.00 [14-6]
1001.1940 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1001.9100 Gruppe 2 91.00 [14-3]
1001.9931 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1001.9939 Gruppe 3 38.00 [14-6]
1001.9940 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1002.1000 Gruppe 2 184.00 [14-3]
1002.9031 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1002.9039 Gruppe 3 36.00 [14-6]
1002.9040 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1003.1000 78.00 78.00 [14 1.2] [14-3]
1003.9020 Gruppe 3 [14-6]
1003.9030 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1003.9051 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1003.9059 36.00 36.00 [14-1.3] [14-6]
1003.9060 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1004.1000 Gruppe 2 86.00 [14-3]
1004.9031 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1004.9039 Gruppe 3 32.00 [14-6]
1004.9040 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1005.1000 Gruppe 2 712.00 [14-3]
1005.9031 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1005.9039 Gruppe 3 37.00 [14-6]
1005.9040 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1006.1021 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1006.1029 Gruppe 3 34.00 [14-6]
1006.2021 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
3 121
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Tarifnummer Schwellenpreis Importrichtwert Ergänzungen
1006.2029 Gruppe 3 36.00 [14-6]
1006.3021 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1006.3029 Gruppe 3 38.00 [14-6]
1006.4021 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1006.4029 Gruppe 3 38.00 [14-6]
1007.9031 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1007.9039 Gruppe 3 36.00 [14-6]
1007.9040 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1008.1031 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1008.1039 Gruppe 3 38.00 [14-6]
1008.1040 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1008.2931 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1008.2939 Gruppe 3 34.00 [14-6]
1008.2940 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1008.3031 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1008.3039 Gruppe 3 46.00 [14-6]
1008.3040 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1008.4031 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1008.4039 Gruppe 3 38.00 [14-6]
1008.4040 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1008.5031 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1008.5039 Gruppe 3 38.00 [14-6]
1008.5040 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1008.6010 Gruppe 2 82.00 [14-3]
1008.6041 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1008.6049 Gruppe 3 36.00 [14-6]
1008.6050 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1008.9035 Gruppe 3 [14-5] [14-6]
1008.9037 Gruppe 3 38.00 [14-6]
1008.9040 Gruppe 3 keine GEB-Pflicht
1101.0051 Gruppe 11 42.00 [14-6]
1101.0059 Gruppe 11 42.00 [14-6]
1102.2020 Gruppe 11 41.00 [14-6]
1102.9013 Gruppe 11 40.00 [14-6]
1102.9045 Gruppe 11 40.00 [14-6]
1102.9046 Gruppe 11 40.00 [14-6]
1102.9052 Gruppe 11 42.00 [14-6]
1102.9062 Gruppe 11 42.00 [14-6]
1103.1112 Gruppe 11 43.00 [14-6]
1103.1192 Gruppe 11 43.00 [14-6]
1103.1320 Gruppe 11 42.00 [14-6]
1103.1912 Gruppe 11 41.00 [14-6]
1103.1922 Gruppe 11 37.00 [14-6]
1103.1932 Gruppe 11 43.00 [14-6]
1103.1993 Gruppe 11 43.00 [14-6]
1103.2012 Gruppe 11 43.00 [14-6]
1103.2022 Gruppe 11 42.00 [14-6]
1103.2092 Gruppe 11 43.00 [14-6]
1104.1220 Gruppe 11 43.00 [14-6]
1104.1912 Gruppe 11 43.00 [14-6]
1104.1922 Gruppe 11 42.00 [14-6]
1104.1993 Gruppe 11 43.00 [14-6]
1104.2230 Gruppe 11 36.00 [14-6]
1104.2320 Gruppe 11 41.00 [14-6]
1104.2912 Gruppe 11 40.00 [14-6]
1104.2923 Gruppe 11 38.00 [14-6]
1104.2933 Gruppe 11 42.00 [14-6]
1104.2993 Gruppe 11 42.00 [14-6]
4 122
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Tarifnummer Schwellenpreis Importrichtwert Ergänzungen
1104.3070 Gruppe 11 46.00 [14-6]
1104.3081 Gruppe 11 59.00 [14-6]
1104.3093 Gruppe 11 46.00 [14-6]
1105.1021 Gruppe 11 38.00 [14-6]
1105.2021 Gruppe 11 40.00 [14-6]
1106.1010 Gruppe 11 42.00 [14-6]
1106.2010 Gruppe 11 40.00 [14-6]
1106.3010 Gruppe 11 51.00 [14-6]
1107.1013 Gruppe 11 37.00 [14-6]
1107.1094 Gruppe 11 38.00 [14-6]
1107.2013 Gruppe 11 39.00 [14-6]
1107.2094 Gruppe 11 40.00 [14-6]
1108.1120 Gruppe 11 39.00 [14-6]
1108.1220 Gruppe 11 38.00 [14-6]
1108.1320 Gruppe 11 34.00 [14-6]
1108.1420 Gruppe 11 34.00 [14-6]
1108.1912 Gruppe 11 39.00 [14-6]
1108.1992 Gruppe 11 39.00 [14-6]
1108.2020 Gruppe 11 39.00 [14-6]
1201.9010 50.00 50.00 [14-1.4] [14-6]
1201.9021 Gruppe 4 [14-6]
1201.9023 Gruppe 4 [14-6]
1201.9024 Gruppe 4 [14-6]
1201.9026 Gruppe 4 [14-6]
1201.9027 Gruppe 4 [14-6]
1201.9091 Gruppe 4 keine GEB-Pflicht
1202.4110 Gruppe 4 50.00 [14-6]
1202.4121 Gruppe 4 [14-6]
1202.4123 Gruppe 4 [14-6]
1202.4124 Gruppe 4 [14-6]
1202.4126 Gruppe 4 [14-6]
1202.4127 Gruppe 4 [14-6]
1202.4210 Gruppe 4 51.00 [14-6]
1202.4221 Gruppe 4 [14-6]
1202.4223 Gruppe 4 [14-6]
1202.4224 Gruppe 4 [14-6]
1202.4226 Gruppe 4 [14-6]
1202.4227 Gruppe 4 [14-6]
1203.0010 Gruppe 4 49.00 [14-6]
1203.0021 Gruppe 4 [14-6]
1203.0023 Gruppe 4 [14-6]
1203.0024 Gruppe 4 [14-6]
1203.0026 Gruppe 4 [14-6]
1203.0027 Gruppe 4 [14-6]
1204.0010 Gruppe 4 49.00 [14-6]
1204.0021 Gruppe 4 [14-6]
1204.0023 Gruppe 4 [14-6]
1204.0024 Gruppe 4 [14-6]
1204.0026 Gruppe 4 [14-6]
1204.0027 Gruppe 4 [14-6]
1205.1010 Gruppe 4 43.00 [14-6]
1205.1021 Gruppe 4 [14-6]
1205.1023 Gruppe 4 [14-6]
1205.1024 Gruppe 4 [14-6]
1205.1026 Gruppe 4 [14-6]
1205.1027 Gruppe 4 [14-6]
1205.1040 Gruppe 4 43.00 [14-6]
1205.1051 Gruppe 4 [14-6]
5 123
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Tarifnummer Schwellenpreis Importrichtwert Ergänzungen
1205.1053 Gruppe 4 [14-6]
1205.1054 Gruppe 4 [14-6]
1205.1056 Gruppe 4 [14-6]
1205.1057 Gruppe 4 [14-6]
1205.9010 Gruppe 4 43.00 [14-6]
1205.9021 Gruppe 4 [14-6]
1205.9023 Gruppe 4 [14-6]
1205.9024 Gruppe 4 [14-6]
1205.9026 Gruppe 4 [14-6]
1205.9027 Gruppe 4 [14-6]
1205.9040 Gruppe 4 43.00 [14-6]
1205.9051 Gruppe 4 [14-6]
1205.9053 Gruppe 4 [14-6]
1205.9054 Gruppe 4 [14-6]
1205.9056 Gruppe 4 [14-6]
1205.9057 Gruppe 4 [14-6]
1206.0010 Gruppe 4 41.00 [14-6]
1206.0021 Gruppe 4 [14-6]
1206.0023 Gruppe 4 [14-6]
1206.0024 Gruppe 4 [14-6]
1206.0026 Gruppe 4 [14-6]
1206.0027 Gruppe 4 [14-6]
1206.0040 Gruppe 4 47.00 [14-6]
1206.0041 Gruppe 4 [14-6]
1206.0053 Gruppe 4 [14-6]
1206.0054 Gruppe 4 [14-6]
1206.0056 Gruppe 4 [14-6]
1206.0057 Gruppe 4 [14-6]
1207.1010 Gruppe 4 44.00 [14-6]
1207.1021 Gruppe 4 [14-6]
1207.1023 Gruppe 4 [14-6]
1207.1024 Gruppe 4 [14-6]
1207.1026 Gruppe 4 [14-6]
1207.1027 Gruppe 4 [14-6]
1207.2910 Gruppe 4 48.00 [14-6]
1207.2921 Gruppe 4 [14-6]
1207.2923 Gruppe 4 [14-6]
1207.2924 Gruppe 4 [14-6]
1207.2926 Gruppe 4 [14-6]
1207.2927 Gruppe 4 [14-6]
1207.3010 Gruppe 4 50.00 [14-6]
1207.3021 Gruppe 4 [14-6]
1207.3023 Gruppe 4 [14-6]
1207.3024 Gruppe 4 [14-6]
1207.3026 Gruppe 4 [14-6]
1207.3027 Gruppe 4 [14-6]
1207.4010 Gruppe 4 48.00 [14-6]
1207.4021 Gruppe 4 [14-6]
1207.4023 Gruppe 4 [14-6]
1207.4024 Gruppe 4 [14-6]
1207.4026 Gruppe 4 [14-6]
1207.4027 Gruppe 4 [14-6]
1207.5010 Gruppe 4 46.00 [14-6]
1207.5021 Gruppe 4 [14-6]
1207.5023 Gruppe 4 [14-6]
1207.5024 Gruppe 4 [14-6]
1207.5026 Gruppe 4 [14-6]
1207.5027 Gruppe 4 [14-6]
6 124
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Tarifnummer Schwellenpreis Importrichtwert Ergänzungen
1207.6010 Gruppe 4 40.00 [14-6]
1207.6021 Gruppe 4 [14-6]
1207.6023 Gruppe 4 [14-6]
1207.6024 Gruppe 4 [14-6]
1207.6026 Gruppe 4 [14-6]
1207.6027 Gruppe 4 [14-6]
1207.7010 Gruppe 4 51.00 [14-6]
1207.7021 Gruppe 4 [14-6]
1207.7023 Gruppe 4 [14-6]
1207.7024 Gruppe 4 [14-6]
1207.7026 Gruppe 4 [14-6]
1207.7027 Gruppe 4 [14-6]
1207.9111 Gruppe 4 46.00 [14-6]
1207.9113 Gruppe 4 [14-6]
1207.9114 Gruppe 4 [14-6]
1207.9115 Gruppe 4 [14-6]
1207.9116 Gruppe 4 [14-6]
1207.9117 Gruppe 4 [14-6]
1207.9921 Gruppe 4 46.00 [14-6]
1207.9922 Gruppe 4 [14-6]
1207.9923 Gruppe 4 [14-6]
1207.9924 Gruppe 4 [14-6]
1207.9925 Gruppe 4 [14-6]
1207.9926 Gruppe 4 [14-6]
1207.9981 Gruppe 4 51.00 [14-2] [14-6]
1207.9983 Gruppe 4 [14-2] [14-6]
1207.9984 Gruppe 4 [14-2] [14-6]
1207.9985 Gruppe 4 [14-2] [14-6]
1207.9986 Gruppe 4 [14-2] [14-6]
1207.9987 Gruppe 4 [14-2] [14-6]
1208.1010 Gruppe 4 51.00 [14-6]
1208.9010 Gruppe 4 51.00 [14-6]
1209.1010 Gruppe 5 26.00 [14-6]
1209.2911 Gruppe 5 45.00 [14-6]
1209.2912 Gruppe 5 keine GEB-Pflicht
1209.9911 Gruppe 5 45.00 [14-6]
1209.9912 Gruppe 5 keine GEB-Pflicht
1209.9991 Gruppe 5 46.00 [14-6]
1212.2910 Gruppe 5 24.00 [14-6]
1212.9110 Gruppe 5 35.00 [14-6]
1212.9291 Gruppe 5 26.00 [14-6]
1212.9310 Gruppe 5 40.00 [14-6]
1212.9410 Gruppe 5 34.00 [14-6]
1212.9920 Gruppe 5 40.00 [14-6]
1213.0091 Gruppe 5 10.00 keine GEB-Pflicht
1213.0099 Gruppe 5 14.00 [14-6]
1214.1010 32.00 32.00 [14-1.5] [14-6]
1214.9011 Gruppe 5 25.00 keine GEB-Pflicht
1214.9019 Gruppe 5 33.00 [14-6]
1404.9010 Gruppe 5 35.00 [14-6]
1501.1011 60.00 60.00 [14-1.6] [14-6]
1501.1019 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1501.2011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1501.2019 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1501.9011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1501.9019 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1502.1011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1502.1019 Gruppe 6 60.00 [14-6]
7 125
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Tarifnummer Schwellenpreis Importrichtwert Ergänzungen
1502.9011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1502.9012 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1502.9019 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1503.0010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1504.1091 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1504.2010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1504.3010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1505.0011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1505.0091 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1506.0011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1506.0012 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1506.0019 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1507.1010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1507.9011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1507.9091 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1508.1010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1508.9011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1508.9091 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1509.1010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1509.9010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1510.0010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1511.1010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1511.9011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1511.9091 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1512.1110 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1512.1911 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1512.1991 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1512.2110 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1512.2910 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1513.1110 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1513.1911 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1513.1991 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1513.2110 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1513.2911 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1513.2991 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1514.1110 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1514.1910 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1514.9110 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1514.9910 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.1110 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.1910 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.2110 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.2910 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.3010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.5011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.5020 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.9011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.9021 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.9031 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1515.9091 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1516.1010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1516.2010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1517.1010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1517.9010 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1518.0011 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1518.0081 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1518.0093 Gruppe 6 60.00 [14-6]
1702.3021 40.00 40.00 [14-1.7] [14-6]
8 126
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
Tarifnummer Schwellenpreis Importrichtwert Ergänzungen
1702.3033 Gruppe 7 40.00 [14-6]
1702.4011 Gruppe 7 40.00 [14-6]
1702.6022 Gruppe 7 28.00 [14-6]
1702.9011 Gruppe 7 40.00 [14-6]
1703.9091 Gruppe 7 24.00 [14-6]
1802.0010 Gruppe 5 16.00 [14-6]
1905.9021 Gruppe 11 45.00 [14-6]
2102.1091 Gruppe 8 47.00 [14-6]
2102.2011 49.00 49.00 [14-1.8] [14-6]
2102.2021 Gruppe 8 52.00 [14-6]
2103.3011 Gruppe 4 47.00 [14-6]
2301.1011 Gruppe 9 61.00 [14-6]
2301.1019 Gruppe 9 48.00 [14-6]
2301.2010 Gruppe 9 61.00 [14-6]
2302.1010 Gruppe 11 28.00 [14-6]
2302.3020 Gruppe 11 29.00 [14-6]
2302.4030 Gruppe 11 29.00 [14-6]
2302.4091 Gruppe 11 29.00 [14-6]
2302.5010 Gruppe 11 29.00 [14-6]
2303.1011 59.00 59.00 [14-1.9] [14-6]
2303.1012 Gruppe 9 28.00 [14-6]
2303.1018 Gruppe 9 51.00 [14-6]
2303.2010 Gruppe 9 34.00 [14-6]
2303.3010 Gruppe 9 28.00 [14-6]
2304.0010 45.00 45.00 [14-1.10] [14-6]
2305.0010 Gruppe 10 47.00 [14-6]
2306.1010 Gruppe 10 34.00 [14-6]
2306.2010 Gruppe 10 31.00 [14-6]
2306.3010 Gruppe 10 29.00 [14-6]
2306.4110 Gruppe 10 34.00 [14-6]
2306.4910 Gruppe 10 34.00 [14-6]
2306.5010 Gruppe 10 26.00 [14-6]
2306.6010 Gruppe 10 22.00 [14-6]
2306.9011 Gruppe 10 38.00 [14-6]
2306.9021 Gruppe 10 38.00 [14-6]
2308.0020 Gruppe 5 21.00 [14-6]
2308.0030 Gruppe 5 28.00 [14-6]
2308.0040 Gruppe 5 21.00 [14-6]
2308.0050 Gruppe 5 33.00 [14-6]
2308.0060 Gruppe 5 28.00 [14-6]
2309.9011 [14-4] [14-6]
2309.9041 Gruppe 9 55.00 [14-6]
2309.9081 [14-4] [14-6] 2309.9082 [14-4] [14-6] 2309.9089 [14-4] [14-6] 3505.1010 41.00 41.00 [14-1.11] [14-6]
3505.2010 Gruppe 11 51.00 [14-6]
3809.1010 Gruppe 11 51.00 [14-6]
3823.1110 Gruppe 6 60.00 [14-6]
3823.1210 Gruppe 6 60.00 [14-6]
3823.1910 Gruppe 6 60.00 [14-6]
9 127
Agrareinfuhrverordnung AS 2016
10 128
Anhörung
1 Verordnung über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zoll- kontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung)
1.1 Ausgangslage
Im Rahmen des Verordnungspakets AP 2011 beschloss der Bundesrat am 14. November 2007 die Zollansätze von Schnittblumen ausserhalb des Zollkontingents (AKZA) innert zehn Jahren bis 2017 degressiv auf das Niveau der Kontingentszollansätze (KZA) zu senken. Dieser Zollabbau erfolgte au- tonom und wurde in der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) festgelegt. Die Branche trug den Entscheid mit. Für die Produktion wurde anstelle der damaligen Inlandleistung mit kurzfristigen Über- nahmeschlüsseln als Zuteilungsverfahren des Zollkontingents das Instrument der Kaufverträge einge- führt. Ziel der neuen Regelung war, dass die Branche dank Vertragsbindung zwischen Produktion und Handel auch ohne speziellen Agrarschutz ab 2017 weiterhin Schweizer Blumen produziert und ver- marktet. Termine, Verteilschlüssel für Kaufverträge und die Freigabe von Kontingentserhöhungen der geänderten Importregelung legte das BLW aufgrund des Artikels 19 der Verordnung über die Einfuhr und die Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) in der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 2000 fest.
Mit der Festsetzung des AKZA auf Niveau des KZA ab 1. Januar 2017 wird die Zuteilung des WTO- Kontingents Nr. 13 (Schnittblumen) hinfällig. Das gleiche gilt für die Erhöhungen des WTO- Kontingents, zum Beispiel jene nach Massgabe der Inlandleistung (Kaufverträge), sowie der damit verbundene Verteilschlüssel, die gemäss Artikel 19 VEAGOG in einer Verordnung des BLW festzule- gen sind.
Um die bisherige Chronologie der VEAGOG-Freigabeverordnung mit über 150 Änderungen seit dem Jahr 2000 abzuschliessen, soll die Verordnung bei der nächsten Textänderung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei totalrevidiert werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Verordnung wird totalrevidiert. Im Titel werden die Schnittblumen weggelassen, und alle Bestim- mungen zu Schnittblumen und der dazugehörige Anhang 3 werden aufgehoben. Somit werden Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 aufgehoben, da es ab der Saison 2017 kein Verfahren der Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 Schnittblumen mehr geben wird, bei dem im Voraus individuelle Anteile festge- legt werden. Ebenfalls hinfällig werden die Kaufverträge mit dem damit verbundenen Verteilschlüssel.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel Der Titel wird aus der Vorgängerversion (VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 2000) über- nommen, jedoch ohne die Bezeichnung „frische Schnittblumen“, da die Verordnung keine Regelungen zu Schnittblumen mehr enthält.
Artikel 1 Dieser Artikel wird aus der Vorgängerversion übernommen, wobei im Geltungsbereich die Bestimmun- gen zu den Schnittblumen und dem entsprechenden Zollkontingent 13 wegfallen.
Artikel 2 Dieser Artikel bleibt unverändert im Vergleich zur bisherigen Verordnung.
129
VEAGOG-Freigabeverordnung
Artikel 3 Dieser Artikel ist gegenüber der bisherigen Verordnung nicht mehr in Absätze unterteilt. Der unverän- derte, bisherige Absatz 1 der Vorgängerversion bildet den ganzen Artikel, während der ehemalige Ab- satz 2 mit den Bestimmungen zu den Schnittblumen wegfällt. Somit fällt auch der bisherige Anhang 3 weg, in dem die Freigaben von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 12 Absatz 3 und der Verteil- schlüssel nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der VEAGOG festgelegt waren. Die entsprechenden Bestimmungen der VEAGOG werden ebenfalls aufgehoben.
Artikel 4 Dieser Artikel bleibt unverändert im Vergleich zur bisherigen Verordnung.
Artikel 5 Der Artikel 5 der bisherigen Verordnung mit den Bestimmungen zu den Kaufverträgen für Schnittblu- men fällt weg. Stattdessen enthält der neue Artikel 5 die Aufhebung bisherigen Rechts und hebt die bisherige VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 2000 auf. Die Fussnote enthält die Chrono- logie der aufgehobenen Verordnung. In der bisherigen Verordnung war die Aufhebung bisherigen Rechts in Artikel 6 geregelt.
Artikel 6 Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Das Zollkontingent Nr. 13 (Schnittblumen) wird im Jahr 2017 nicht mehr verteilt, womit auch die bisherigen Regeln zum Vollzug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig sind. In der bisherigen Verordnung regelte Artikel 7 das Inkrafttreten. Die neue Verordnung enthält nur noch sechs Artikel.
Anhang 1 Dieser Anhang bleibt unverändert im Vergleich zur bisherigen Verordnung.
Anhang 2 Inhaltlich wird dieser Anhang unverändert von der Vorgängerversion übernommen. Er bezieht sich je- doch auf den ganzen Artikel 3, da dieser nicht mehr in zwei Absätze unterteilt ist.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die vollzugstechnischen Auswirkungen der neuen Importregelung für Schnittblumen sind im Kommen- tar des Bundesrates zur VEAGOG beschrieben. Vollzugstechnisch fällt mit der neuen VEAGOG- Freigabeverordnung die Publikation des Verteilschlüssels zu den Kaufverträgen für Schnittblumen und der freigegebenen Zollkontingentsteilmengen weg (Anhang 3 der Vorgängerverordnung).
1.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der totalrevidierten Verordnung nicht betroffen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen aus dem Wegfall der Importregelung für Schnittblumen sind im Kommentar zur Bundesratsverordnung VEAGOG beschrieben. Der Wegfall vollzugstechnischer Aspekte im Bereich Schnittblumenimportregelung hat keine weiteren Auswirkungen zur Folge.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
130
VEAGOG-Freigabeverordnung
1.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Die bisherige Verordnung des BLW vom 12. Januar 2000 über die Festlegung von Perioden und die Freigabe von Zollkontingents- teilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse, frischem Obst und von frischen Schnittblumen (VEAGOG-Freigabeverordnung) wird aufgehoben.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 19 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr und die Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG).
131
VEAGOG-Freigabeverordnung
132
Anhörung
Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung)
vom
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Einfuhr und die Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für frisches Gemüse, Tiefkühlgemüse und frisches Obst der Zollkontingente Nummer 15, 16, 17, 18 und 19 nach Anhang 3 der Agrareinfuhrver- ordnung vom 26. Oktober 20112.
Art. 2 Perioden für Einfuhren zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen Die Perioden für Einfuhren zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkon- tingentsteilmengen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VEAGOG sind in Anhang
1 festgelegt.
Art. 3 Freigabe von Zollkontingentsteilmengen Die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buch- stabe b VEAGOG ist in Anhang 2 festgelegt.
Art. 4 Fristen für die Meldung der Inlandleistungen und Inlandübernahmen Die berechtigte Person hat zu melden: a. ihre Inlandleistung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a VEAGOG inner- halb der folgenden Frist:
SR … 1 SR 916.121.10 2 SR 916.01
2016–...... 1 133
VEAGOG-Freigabeverordnung AS 2016
1. bei Tomaten, Gurken, Setzzwiebeln und Witloof-Zichorien, die in der
Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember übernommen wurden: bis zum 31. Januar der Kontingentsperiode,
2. bei Äpfeln, die in der Zeit vom 1. September bis zum 31. August über-
nommen wurden: bis zum 31. Januar der Kontingentsperiode; b. ihre Inlandübernahmen von frischem Schweizer Gemüse nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b VEAGOG bis zum 15. Oktober vor Beginn der Kon- tingentsperiode.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Die VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 20003 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Bundesamt für Landwirtschaft Bernard Lehmann
3 AS 2000 394, 2001 452, 2004 4393, 2006 3313, 2010 4593, 2011 5403
2 134
VEAGOG-Freigabeverordnung AS 2016
Anhang 1 (Art. 2)
Tarifnummer Perioden für Einfuhren Ergänzender Text zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen
0702.0011 01.05.–10.06. 0702.0011 25.09.–20.10. 0702.0021 01.05.–13.06. 0702.0021 24.09.–20.10. 0702.0031 01.05.–31.05. 0702.0031 01.10.–20.10. 0702.0091 01.05.–31.05. 0702.0091 01.10.–20.10. 0703.1031 01.04.–30.10. 0703.1041 30.05.–15.05. 0703.1051 30.05.–06.06. ex 0703.1061 30.05.–15.05. weisse, runde Zwiebeln (Silber- oder Perlzwiebeln) mit einem Durchmesser von
35 mm oder weniger
ex 0703.1061 02.03.–15.05. andere als Silber- oder Perlzwiebeln ex 0703.1061 30.05.–31.05. andere als Silber- oder Perlzwiebeln 0703.1071 30.05.–06.06. 0703.9011 01.01.–15.02. 0703.9011 01.03.–30.04. 0703.9021 15.01.–15.02. 0703.9021 01.03.–04.03. 0704.1011 01.05.–30.11. 0704.1021 01.05.–30.11. 0704.1091 01.05.–09.05. 0704.1091 21.11.–30.11. 0704.2011 01.01.–31.01. 0704.2011 01.09.–08.09. 0704.9031 01.04.–15.03. 0704.9051 01.05.–12.05. 0704.9051 16.11.–30.11. 0704.9061 11.02.–01.03. 0704.9061 10.04.–14.04. 0704.9064 10.04.–01.03. 0704.9071 15.03.–27.03. 0704.9071 26.11.–15.12. 0704.9081 25.05.–10.05. 0705.1118 01.03.–14.04. 0705.1118 16.11.–31.12. 0705.1121 01.03.–11.03. 0705.1121 09.12.–31.12. 0705.1198 08.12.–10.12.
3 135
VEAGOG-Freigabeverordnung AS 2016
Tarifnummer Perioden für Einfuhren Ergänzender Text zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen
ex 0705.1911 01.03.–17.03. mit einem Gewicht von 160 Gramm oder weniger pro Stück (Minilattich) ex 0705.1911 18.11.–20.12. mit einem Gewicht von 160 Gramm oder weniger pro Stück (Minilattich) ex 0705.1911 01.03.–17.03. andere als Minilattich ex 0705.1911 18.11.–20.12. andere als Minilattich 0705.1921 01.03.–09.03. 0705.1931 01.03.–06.03. 0705.1941 01.03.–06.03. 0705.1951 01.03.–20.12. 0705.2111 01.05.–20.05. 0705.2111 01.10.–31.10. 0705.2911 10.03.–30.04. 0705.2911 27.11.–10.12. 0705.2921 01.04.–19.04. 0705.2921 27.11.–10.12. 0705.2931 30.03.–15.03. 0705.2951 01.03.–31.05. 0705.2961 01.03.–20.12. 0705.2971 01.02.–15.02. 0706.1011 25.05.–31.05. 0706.1021 25.05.–31.05. ex 0706.1031 01.02.–15.01. Teltower 0706.9028 15.09.–15.05. 0706.9031 15.01.–31.12. 0706.9051 01.03.–01.04. 0706.9051 22.12.–15.01. ex 0706.9061 10.02.–10.01. Eiszapfen ex 0706.9061 01.01.–10.01. andere als Eiszapfen ex 0706.9061 10.02.–02.03. andere als Eiszapfen 0707.0011 15.04.–11.05. 0707.0011 09.10.–20.10. 0707.0021 15.04.–11.05. 0707.0021 21.09.–20.10. 0707.0031 15.04.–20.10. 0707.0041 15.04.–20.10. 0708.1011 20.05.–15.08. 0708.1021 20.05.–15.08. 0708.2028 15.06.–15.11. 0708.2038 15.06.–15.11. 0708.2048 15.06.–28.06. 0708.2048 25.10.–15.11. 0708.2098 15.06.–28.06. 0708.2098 25.10.–15.11.
4 136
VEAGOG-Freigabeverordnung AS 2016
Tarifnummer Perioden für Einfuhren Ergänzender Text zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen
0708.9081 01.06.–31.10. 0709.2011 01.05.–15.06. ex 0709.3011 01.06.–15.10. sogenannte Übersee-Auberginen (rundlich, etwa kirschengross) ex 0709.3011 01.06.–16.06. andere als sogenannte Übersee-Auberginen ex 0709.3011 26.09.–15.10. andere als sogenannte Übersee-Auberginen 0709.4011 01.05.–19.05. 0709.4011 20.12.–31.12. 0709.4021 01.05.–19.05. 0709.4021 20.12.–31.12. 0709.4091 15.01.–31.12. 0709.7011 15.02.–13.03. 0709.7011 29.11.–15.12. 0709.9120 01.06.–31.10. 0709.9918 01.10.–10.03. 0709.9921 01.05.–09.05. 0709.9921 23.11.–15.12. 0709.9931 10.03.–29.03. ex 0709.9941 15.03.–31.03. gekraust ex 0709.9941 13.12.–31.12. gekraust ex 0709.9941 15.03.–31.03. andere als gekraust ex 0709.9941 13.12.–31.12. andere als gekraust ex 0709.9951 20.04.–30.10. Zucchettiblüten ex 0709.9951 20.04.–09.05. andere als Zucchettiblüten ex 0709.9951 04.10.–30.10. andere als Zucchettiblüten 0709.9961 01.03.–16.03. 0709.9961 18.11.–15.12. ex 0808.3022 01.07.–31.03. Nashi (asiatische Birne) ex 0808.3032 01.07.–31.03. Nashi (asiatische Birne) 0808.4022 01.07.–31.03. 0808.4032 01.07.–31.03. 0809.2111 20.05.–31.08. ex 0809.4013 01.07.–30.09. Pflaumen, Mirabellen und Reineclauden ex 0809.4093 01.07.–30.09. Pflaumen, Mirabellen und Reineclauden ex 0810.1011 15.05.–31.08. Walderdbeeren ex 0810.3022 15.06.–15.09. schwarze Johannisbeeren (Cassis)
5 137
VEAGOG-Freigabeverordnung AS 2016
Anhang 24 (Art. 3)
4 Nach Art. 19 VEAGOG wird der Text dieses Anhangs in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, 3003 Bern, bezogen oder im Internet unter www.import.blw.admin.ch > Gemüse und Obst, frisch abgerufen werden.
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