Art. 26 altWaG nannte nicht nur die Waldschäden sondern auch die Waldkatastrophen als Regelungs- gegenstände (Abs. 1 Bst. b). Zudem unterschied er zwischen den forstlichen Massnahmen (Abs. 1) sowie den Massnahmen ausserhalb des Waldes (Abs. 2). Diese Unterscheidungen erscheinen aus
3 vgl. BBl 2014 4926 4/27
ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
heutiger Sicht nicht mehr sinnvoll: Wichtig ist, dass der Wald in seinen Funktionen nicht erheblich ge- fährdet wird4, unabhängig davon ob es sich um nationale oder regionale Ereignisse handelt, und un- abhängig davon, ob Massnahmen innerhalb oder ausserhalb des Waldes notwendig sind. Der Bun- desrat hat deshalb nach Art. 26 Abs. 1 WaG neu die Aufgabe, Vorschriften zu erlassen über "Mass- nahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden, die durch Naturereignisse oder Schadorga- nismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können".
Im neuen Art. 28 WaV ("Grundsätze") wird zunächst der Begriff des Waldschadens im Sinn von Art. 26 Abs. 1 WaG definiert. Zudem wird im Bereich Schadorganismen das Verhältnis von Art. 28 – 30 WaV zu den Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung geregelt.
2.2.3 Aufgaben des Bundes Die neuen Waldgesetzbestimmungen verpflichten den Bund, für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern zu sorgen (Art. 26 Abs. 3 WaG). Zudem hat er unter Mitwirkung der betroffenen Kan- tone Strategien und Richtlinien für Massnahmen gegen Schadorganismen festzulegen (Art. 27a Abs. 2 WaG).
Art. 29 WaV ("Aufgaben des Bundes") benennt mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU; Abs. 1) und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL; Abs. 2) die für diese Aufträge zuständigen Stellen des Bundes.
Weiter konkretisiert Art. 29 WaV die genannten Aufträge. Das BAFU ist demnach unter Mitwirkung der betroffenen Kantone zuständig für die Festlegung der Strategien sowie Richtlinien zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und für die Koordination der Massnahmen der Kantone, wenn diese eine kantonsübergreifende Bedeutung haben (Abs. 1). Die WSL wird wie bisher mit den wissenschaftlich- fachlichen Aufgaben wie Datenerhebung und Beratung beauftragt (Abs. 2).
2.2.4 Aufgaben der Kantone Unter Vorbehalt der unter Art. 29 WaV geregelten Massnahmen des Bundes ist es Aufgabe der Kan- tone, die zur Verhütung und Behebung von Waldschäden notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 27 Abs. 1 WaG). Art. 30 WaV konkretisiert diese Massnahmen mit einer nicht abschliessenden Liste. Zu nennen sind insbesondere die Bekämpfung von Schadorganismen durch Tilgung, Eindäm- mung oder Schadensbegrenzung in bezeichneten Gebieten (Bst. c) sowie die Gebietsüberwachung (Bst. d).
2.2.5 Finanzierung Die neuen Finanzierungsbestimmungen des Waldgesetzes im Bereich Verhütung und Behebung von Waldschäden (Art. 37a und 37b WaG) werden mit Art. 40a WaV ("Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes") und Art. 40b WaV ("Abfindung für Kosten") konkretisiert.
Art. 48a WaG zur Kostentragung von behördlich getroffenen oder angeordneten Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche einem schuldhaften Verursacher überbunden werden können, ist direkt anwendbar und bedarf keiner Konkretisierung.
2.3 Anpassung an den Klimawandel Der Wald und seine Funktionen sind vom Klimawandel breit betroffen. Es muss damit gerechnet wer- den, dass neben steigenden mittleren Temperaturen auch Extremereignisse wie Trockenperioden o- der Stürme häufiger auftreten. Gefahren wie Waldbrände oder der Befall durch Schadorganismen dürften zunehmen. Die veränderten Standortbedingungen könnten zu einer Gefährdung der Waldfunk- tionen führen. Darum soll eine Förderung der Waldverjüngung, eine gezielte Jungwaldpflege oder die
4 BBl 2014 4928 5/27
ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut die Waldbestände für die erwarteten Klimaänderungen widerstands- und anpassungsfähig machen5.
Der neue Art. 28a WaG ermöglicht es dem Bund und den Kantonen, entsprechende Massnahmen zu ergreifen und gemäss Art. 38a Abs. 1 Bst. f WaG mit Finanzhilfen zu unterstützen. Der Bundesrat kommt diesem Auftrag auf Verordnungsstufe nach, indem er Ergänzungen von Art. 19 Abs. 2 WaV zu den Massnahmen der Jungwaldpflege und von Art. 43 WaV zur Förderung der Waldbewirtschaftung vorschlägt.
2.4 Holznutzung stärken Im Schweizer Wald wird seit Jahrzehnten weniger Holz genutzt als nachwächst. Eine stärkere Nut- zung ist sinnvoll und erwünscht, da Holz insbesondere als Baustoff hervorragende Eigenschaften auf- weist (z.B. für verdichtetes Bauen), seine Verwendung CO2 speichert und es gleichzeitig energieinten- sive Baumaterialien wie Stahl oder Beton ersetzen kann. Als Rohstoff für die Wärme- und Strompro- duktion ist Holz im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen CO 2-neutral6. Damit kann Holz aus dem Schweizer Wald einen wichtigen Beitrag zu den politischen Zielen der Klima- und Energiepolitik aber auch zur Grünen Wirtschaft und zum verdichteten Bauen leisten.
Das Waldgesetz enthält deshalb einen neuen Artikel 34a WaG zur Holzförderung. Der Bund schafft so eine bessere Grundlage, um Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz zu fördern. Der neue Art. 37b WaV konkretisiert diesen Gesetzesartikel zur Holzförderung.
3 Auswirkungen der Änderungen Die vorliegenden Änderungen folgen aus der Ergänzung des Waldgesetzes vom .... Betreffend Aus- wirkungen der Änderungen kann deshalb auf die entsprechende Botschaft des Bundesrats vom ... 7 verwiesen werden. Die vorliegenden Änderungen haben – mit einer Ausnahme - keine weitergehen- den oder eigenständigen Auswirkungen.
Die Ausnahme bildet die Einführung von Gebühren für die Durchführung von Kontrollen gewisser Wa- ren mit Holzverpackungen an der Grenze, an Flughäfen, auf Umschlagsplätzen oder in Betrieben. Holzverpackungen können typische Eintrittspforten von Schadorganismen sein, deren Einschleppung zu verhindern ist. Bisher hat der Bund die Kosten dieser Holzverpackungskontrollen vollständig selber getragen. Neu soll ein Teil davon durch eine Gebühr an die Importeure übertragen werden (siehe Ka- pitel 4.4).
Aufgrund der neuen Gebühr rechnet der Bund mit Mehreinnahmen von rund 540‘000 Fr. pro Jahr. An- dererseits fallen zur Implementierung und Umsetzung der neuen Gebühren bei den rund 2700 Kon- trollen pro Jahr (Vergleichsjahr 2014) Mehraufwendungen an. . Daher ist beim BAFU eine zusätzliche unbefristete Vollzeitstelle (100%) notwendig. Ohne diese zusätzliche Vollzeitstelle ist der Mehrauf- wand bei der Implementierung und Umsetzung nicht zu bewältigen und die Gebühr kann nicht einge- führt werden. Angesichts der erwarteten Mehreinnahmen und der damit verbundenen erhöhten Kos- tendeckung in Höhe von knapp 300‘000 Fr. pro Jahr werden die zusätzlichen Personalkosten als ver- tretbar erachtet.
Erhöhungen
Departement Kurzbeschrieb Personalkos- Anzahl ten CHF Stellen
UVEK (BAFU) Implementierung und Umsetzung neue Gebühr 250 000 1
5 BBl 2014 4931 6 BBl 2014 4933 7 BBl 2014 4945 6/27
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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Änderung der Waldverordnung
Artikel 19
Art. 19 Abs. 2 Bst. a 2 Massnahmen der Jungwaldpflege sind:
a. die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung von standortgerechten, widerstands- und anpassungsfähigen Bestockungen;
Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a altWaV ist die Jungwaldpflege auf die Schaffung stabiler Bestockungen auszurichten. Neu soll die Schaffung von standortgerechten sowie widerstands- und anpassungsfähi- gen Bestockungen im Vordergrund stehen. Dies weil die Waldbestände aufgrund des Klimawandels höheren biotischen und abiotischen Anforderungen ausgesetzt sind. Die Widerstandskraft und die An- passungsfähigkeit gegenüber sich verändernden klimatischen Bedingungen und damit verbundenen Extremereignissen soll daher in allen Wäldern erhöht werden. Dies geschieht durch eine gezielte Wahl der Baumarten und entsprechende Waldpflege, sodass die Risiken auf verschiedene Baumarten und genetische Herkünfte (Genotypen) verteilt werden. Durch Waldpflege sollen Strukturen geschaf- fen werden, die eine grössere Widerstandskraft haben.
Artikel 28
Art. 28 Grundsätze (Art. 26) 1 Als Waldschäden gelten Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden und die
verursacht werden durch: a. Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit; b. Schadorganismen wie gewisse Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen. 2 Die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen richtet sich nach
den Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010.
Abs. 1: Das Waldgesetz spricht neu von Schäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können (Art. 26 Abs. 1 WaG). Art. 28 Abs. 1 WaV führt diese Definition näher aus. Zum einen werden die Schäden durch Na- turereignisse genannt, also abiotische Gefahren wie Sturm, Waldbrand und Trockenheit (Bst. a). Zum anderen Schäden, die durch Organismen wie Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen – die sogenannten Schadorganismen – verursacht werden (Bst. b). Diese Schäden müssen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Bei Ereignissen muss jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden, dass eine erhebliche Gefährdung der Waldfunktionen vorliegt. Dazu sind sowohl bei bioti- schen als auch bei abiotischen Gefahren die geltenden festgelegten Strategien und Richtlinien nach
Art. 29 Abs. 1 Bst. a WaV zu verfolgen und die kantonale oder regionale Waldplanung sowie die darin ausgeschiedenen Waldfunktionen nach Art. 18 WaV heranzuziehen. Die Eingriffe müssen rechtzeitig getroffen werden können, damit Folgeschäden effektiv vermieden werden und die Bewältigung effi- zient erfolgt. Die Bewältigung von Grossereignissen wie Waldkatastrophen von nationaler Bedeutung ist zudem durch Artikel 28 WaG abgedeckt, da in solchen Fällen die ordentlichen Mittel schnell ausge- schöpft sind.
Abs. 2: Art. 28 Abs. 2 WaV verweist für die Überwachung und Bekämpfungbesonders gefährlicher Schadorganismen auf die Pflanzenschutzverordnung. Diese Organismen sind in den Anhängen 1 und 2 PSV aufgeführt. Von ihnen geht eine erhebliche Gefährdung der Waldfunktionen aus, sie kommen in
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der Schweiz nicht vor, und es gibt Schutzmassnahmen gegen sie. In Anhang 1 Teil A Abschnitt I PSV ist insbesondere der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis [Motschulsky]) aufge- führt. Andere Organismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden, die aber etwa be- reits weiter verbreitet sind, fallen demgegenüber betreffend Überwachung und Bekämpfung in den Geltungsbereich der Waldverordnung. Es kann sich dabei um andere gebietsfremde aber auch um einheimische Schadorganismen handeln.
Artikel 29
Art. 29 Aufgaben des Bundes (Art. 26 und 27a Abs. 2) 1 Das BAFU hat zur Verhütung und Behebung von Waldschäden insbesondere die folgenden Auf-
gaben: a. es legt unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richtlinien zu Naturereig- nissen und Schadorganismen fest; b. es koordiniert die Massnahmen der Kantone, die eine kantonsübergreifende Bedeutung ha- ben; c. es legt die Massnahmen der Kantone fest, sofern die Koordination nach Buchstabe b nicht ausreicht. 2 Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) hat im Rahmen
ihres Grundauftrags folgende Aufgaben: a. sie organisiert zusammen mit den kantonalen Forstdiensten die Erhebung von Daten, die für den Waldschutz von Bedeutung sind; b. sie informiert über das Auftreten von Schadorganismen und anderen Einflüssen, die den Wald gefährden können; c. sie berät in Waldschutzfragen die eidgenössischen und kantonalen Fachstellen.
Abs. 1 Bst. a: Dem BAFU kommt nach Bst. a die fachliche Aufgabe zu, die Strategien sowie Richtli- nien des Bundes zu bestimmten Naturereignissen und Schadorganismen unter Mitwirkung der be- troffenen Kantone festzulegen. Diese Grundlagen betreffen zum einen die Bewältigung von Naturer- eignissen wie beispielsweise den anno 1999 aufgetretenen Orkan Lothar. Ein Beispiel hierfür ist das Sturmschaden-Handbuch des BAFU (die Vollzugshilfe des Bundes für die Bewältigung von Sturm- schadenereignissen von nationaler Bedeutung im Wald8). Zum anderen betrifft diese Bestimmung den Umgang mit gefährlichen und besonders gefährlichen Schadorganismen. Für solche Schadorganis- men werden national gültige Leitfäden erarbeitet, welche spezifische Anforderungen bzgl. Überwa- chung und Bekämpfung festlegen. Ein Beispiel hierfür ist der Leitfaden zum Umgang mit dem Asiati- schen Laubholzbockkäfer (ALB)9. Die in Bst. a genannte Mitwirkung der betroffenen Kantone beinhal- tet eine rechtzeitige und umfassende Analyse und Einbringung der kantonalen Situationen, sowie die Möglichkeit, Stellung zu den nationalen Richtlinien zu nehmen.
Abs. 1 Bst. b und c: Der Vollzug des Waldgesetzes ist grundsätzlich Sache der Kantone. Dies gilt auch für die Verhütung und Behebung von Waldschäden 10. Bst. b und c legen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 WaG diejenigen Fälle fest, in denen das BAFU den Vollzug bei Bedarf koordiniert, insbeson- dere bei einem kantonsüberschreitenden Befall von Schadorganismen (Bst. b). Nur subsidiär, also falls die Koordination der Massnahmen zur wirksamen Verhütung und Behebung von Waldschäden nicht ausreicht, kann das BAFU die Massnahmen in kantonsübergreifenden Gebieten selbst festlegen (Bst. c). Dadurch soll die Wirksamkeit der Massnahmen sichergestellt werden. Der Bundesrat macht
8 BAFU 2008: Sturmschaden-Handbuch. Vollzugshilfe für die Bewältigung von Sturmschadenereignissen von nationaler Bedeu- tung im Wald. UmweltVollzug Nr. 0801. Bundesamt für Umwelt, Bern. 3. überarbeitete Auflage, S. 241 (inkl. Teil 3 und Anhang) 9 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD: Leitfaden zum Umgang mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer ALB, 2013 (Entwurf zur Erprobung). 10 BBl 2014 4929 8/27
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also nur teilweise von der Kompetenz des Bundes Gebrauch, die kantonsübergreifenden Massnah- men festzulegen (Art. 26 Abs. 3 WaG).
Abs. 2: Bereits der bisherige Art. 30 Abs. 2 altWaV beauftragt die WSL gestützt auf Art. 26 und 31 WaG mit den hier genannten Aufgaben (Datenerhebung, Information und Beratung zum Waldschutz). Konkret zuständig ist die Fachstelle Waldschutz Schweiz (PBMD 11). Neu wird anstelle von Forstschutz der zeitgemässe Begriff "Waldschutz" verwendet. Zudem soll die WSL explizit den Auftrag haben, in Waldschutzfragen die eidgenössischen und kantonalen Fachstellen wie z.B. den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) zu beraten. Präzisiert wird, dass die WSL diese Leistungen im Rahmen des Grundauftrags für den ETH-Bereich zu erbringen hat. Dies beinhaltet auch deren Finanzierung.
Artikel 30
Art. 30 Aufgaben der Kantone (Art. 23 und 27 Abs. 1) 1 Die Kantone sorgen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden insbesondere für die folgen-
den Massnahmen: a. die Erstellung dauerhafter technischer Anlagen sowie waldbauliche Massnahmen zur Ver- hütung und Bekämpfung von Feuer; b. die Verminderung physikalischer Belastungen des Bodens; c. die Bekämpfung von Schadorganismen durch Tilgung, Eindämmung oder Schadensbe- grenzung in bezeichneten Gebieten; d. die Gebietsüberwachung, um neue Befallsherde von Schadorganismen rechtzeitig zu er- kennen und deren Entwicklung zu verfolgen; e. die geeignete Information der Öffentlichkeit, um eine Verschleppung in bisher verschonte Gebiete zu verhindern; f. die Wiederbestockung nach Waldschäden. 2 Sie erstatten dem BAFU auf Verlangen über die getroffenen Massnahmen Bericht.
Vorbemerkung: Bis anhin wurden die Massnahmen der Kantone in Art. 28 altWaV ("Verhütung von Waldschäden") und Art. 29 altWaV ("Behebung von Waldschäden") abgehandelt. Diese Unterteilung ist nicht mehr sinnvoll und wird deshalb aufgegeben. Massnahmen wie die Bekämpfung von Schador- ganismen, die Gebietsüberwachung und die Information dienen sowohl der Verhütung als auch der Behebung von Waldschäden.
Abs. 1 Bst. a – c: Von den in den bisherigen Art. 28 und 29 altWaV aufgeführten acht Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche die Kantone zu ergreifen haben, werden sechs konkrete, technische Bekämpfungsmassnahmen nicht mehr explizit genannt 12, da diese zu eng gefasst sind. Darum werden sie durch die allgemeine Massnahme "Bekämpfung von Schadorganismen durch Tilgung, Eindämmung oder Schadensbegrenzung" in Bst. c ersetzt. Welche Bekämpfungsmassnahmen in einem konkreten Fall oder bei einem Schadorganismus angezeigt sind, ergibt sich neu anhand der Strategien sowie Richtlinien nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a, die gemäss Art. 27 Abs. 1 WaG für die Kantone massgebend sind. Bspw. sieht der Leitfaden ALB je nach Befallssituation unterschiedliche Massnahmen vor13. Die Bezeichnung der Gebiete erfolgt gestützt auf die geltenden Richtlinien und beinhaltet die or- ganismusspezifischen Bekämpfungs- und Überwachungszonen. Weiterhin aufgeführt werden in Bst. a und b – in ergänzter Form – die Anlagen zur Feuerverhütung und -bekämpfung (Art. 28 Bst. a altWaV) und die Verminderung physikalischer Belastungen des Bodens (Art. 28 Bst. d altWaV). Ergänzt werden
11 PBMD = Phytosanitärer Beobachtungs- und Meldedienst 12 Z.B.: Der Betrieb von Käferfallen nach Art. 28 Bst b altWaV oder die Schlagräumung einschliesslich Vernichtung nach Art. 28 Bst. c sowie 29 Bst. c altWaV 13 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD: Leitfaden zum Umgang mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer ALB, 2013 (Entwurf zur Erprobung). Anhang 3 9/27
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in Bst. a waldbauliche Massnahmen zur Verhütung von Feuer. Massnahmen zur Verminderung des Waldbrandrisikos sind z.B. in der Nähe zu Siedlungen oder Strassen sowie in Wäldern mit hohem Be- sucherdruck und/oder auf trockenen Standorten möglich. Die Siedlungsnähe trägt einerseits zur Aus- bruchswahrscheinlichkeit eines Waldbrandes bei, andererseits ist dort ein hohes Schadenpotenzial bzw. eine hohe Gefährdung von Menschen vorhanden. Als mögliche Massnahmen zur Reduktion des Waldbrandrisikos gelten das Zusammenführen, das Zerkleinern oder der Abtransport von brennbarem Schlagabraum.
Abs. 1 Bst. d und e: Mit Bst. d neu in die Waldverordnung aufgenommen wird der Vollständigkeit hal- ber die bereits in Art. 27 Abs. 1 WaG explizit genannte Gebietsüberwachung auf Schadorganismen. Eine weitere wichtige Massnahme ist in der Praxis die gezielte und stufengerechte Information sowie Sensibilisierung zu Schadorganismen durch die Kantone (neu in Bst. e). Sie dient namentlich der Ver- hinderung einer Verschleppung in bisher verschonte Gebiete. Informiert werden müssen aber bspw. auch die von einem Schädlingsbefall betroffenen Wald- und Grundeigentümer.
Abs. 1 Bst. f: Die Wiederbestockung nach Waldschäden ist zwar in grundsätzlicher Weise bereits in
Art. 23 WaG geregelt, wonach Blössen wieder zu bestocken sind. Diese Pflicht gilt aber nur für durch Eingriffe oder Naturereignisse verursachte Blössen, welche die Stabilität oder die Schutzfunktion ei- nes Waldes gefährden. Neu ist die Wiederbestockung nach Waldschäden anzuordnen (Bst. f), wenn der Wald in seinen Funktionen erheblich gefährdet ist (gemäss Art. 27 Abs. 1 WaG). Je nach Befallssi- tuation ist differenziert vorzugehen. Wo möglich sollen die Flächen der natürlichen Wiederbestockung überlassen werden. Pflanzungen sind dort angebracht, wo standortgerechte Samenbäume für die Waldverjüngung fehlen oder die natürliche Wiederbestockung aus anderen Gründen nicht möglich o- der erschwert ist.
Abs. 2: Ebenfalls neu genannt wird die Berichterstattung auf Verlangen des BAFU über die getroffe- nen Massnahmen (Abs. 2). Betroffen sind z.B. Massnahmen im Zusammenhang von Neubefällen durch besonders gefährliche Schadorganismen oder durch besonders starke Befälle anderer Schad- organismen. Diese Berichterstattung ist notwendig, damit das BAFU seine Koordinationsaufgabe nach
Art. 29 Abs. 1 Bst. b WaV und die Verpflichtungen aus dem Agrarabkommen mit der EU wahrnehmen kann. Basierend auf die Berichterstattung können die Effizienz der Massnahmen überprüft und ggf. die Strategien sowie Richtlinien nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a angepasst werden.. Die Berichterstattung wird möglichst mit anderen Erhebungen koordiniert, um den Aufwand für die Kantone gering zu hal- ten.
Artikel 31
Art. 31 Abs. 2 Das Konzept umfasst forstliche Massnahmen, jagdliche Massnahmen, Massnahmen zur Verbesse- rung und Beruhigung der Lebensräume sowie eine Erfolgskontrolle.
Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, so ist nach Art. 31 Abs. 1 WaV ein Kon- zept zu deren Verhütung zu erstellen (in der Praxis Wald-Wild-Konzept genannt). Die Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU von 2010 definiert folgende Massnahmenbereiche für das Wald-Wild-Kon- zept14:
1. Jagdliche Massnahmen (zur Wildbestandesregulation und zur Lebensraumberuhigung),
14 Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) 2010: Vollzugshilfe Wald und Wild. Das integrale Management von Reh, Gämse, Rot- hirsch und ihrem Lebensraum. Umwelt-Vollzug Nr. 1012. 24 S. S. 17 10/27
ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
2. Forstliche Massnahmen (aktive Wildschadenverhütungsmassnahmen zur Lebensraumverbes- serung und -beruhigung, passive Wildschadenverhütungsmassnahmen wie Zäune oder che- mischer/mechanischer Einzelschutz), 3. Landwirtschaftliche Massnahmen (zur Lebensraumverbesserung und -beruhigung), 4. Massnahmen in den Bereichen Tourismus/Freizeitaktivitäten und Raumplanung (zur Lebens- raumverbesserung und -beruhigung).
Der angepasste Abs. 2 nimmt diese bewährten Massnahmenbereiche als verpflichtende Inhalte für das Wald-Wild-Konzept in die Waldverordnung auf. Die in Abs. 2 genannten Massnahmen zur Ver- besserung und Beruhigung der Lebensräume beinhalten sowohl die landwirtschaftlichen Massnahmen (Ziff. 3 hiervor) als auch die Massnahmen in den Bereichen Tourismus/Freizeitaktivitäten (Ziff. 4 hier- vor).
Artikel 32
Art. 32 Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2) 1 Das BAFU sorgt zusammen mit den Hochschulen, den Kantonen und weiteren betroffenen Orga-
nisationen für die Aufrechterhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen. 2 Das BAFU erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien über die Voraussetzungen, den Inhalt,
den Nachweis und die Qualitätssicherung der praktischen Weiterbildung. 3 Die Kantone sorgen zusammen mit dem BAFU dafür, dass die benötigte Anzahl Plätze für die
praktische Weiterbildung zur Verfügung steht.
Vorbemerkung: Art. 29 Abs. 2 WaG verlangt vom Bund aufgrund den Entwicklungen auf Hochschul- stufe (Fachhochschul- und Universitätsstufe) nicht mehr wie Art. 29 Abs. 2 altWaG, dass er nicht nur für die Grundausbildung der Forstingenieure an den ETH sowie für ihre Weiterbildung sorgt. Neu ist er in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die theoretische und praktische forstliche Aus- und Weiterbil- dung auf Hochschulstufe zuständig (Art. 29 Abs. 2 WaG). Ersatzlos gestrichen wird die Bestimmung, dass er die Wählbarkeit für ein höheres Amit im öffentlichen Forstdienst regelt (Art. 29 Abs. 3 altWaG).
Abs. 1: Absatz 1 konkretisiert den genannten Auftrag des Gesetzgebers im Hinblick auf die theoreti- sche und praktische Weiterbildung. Neu lautet die Überschrift dieses Artikels "Theoretische und prakti- sche Aus- und Weiterbildung". Der bisherige Abs. 1, der die ETH mit der Weiterbildung der Forstinge- nieurinnen und Forstingenieure beauftragt, wird gestrichen. Nach wie vor gilt, dass das BAFU den Auftrag hat, zusammen mit den betroffenen Akteuren für die Aufrechterhaltung der im Studium erwor- benen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neue- rungen zu sorgen. Neu werden aufgrund der Entwicklungen auf Hochschulstufe und bei den weiteren Akteuren die ETH ersetzt mit den Hochschulen. Zu den genannten weiteren betroffenen Organisatio- nen zählen etwa die höheren Fachschulen oder Forschungsanstalten wie die WSL. Basis für das An- gebot im Bereich der theoretischen forstlichen Weiterbildung bildet die vom BAFU und der Konferenz der Kantonsoberförster (KOK) gemeinsam erarbeitete Bildungsstrategie 15. Geplant ist, dass zukünftig eine von den in Abs.1 genannten Akteuren getragene gemeinsame Plattform für die theoretische und praktische forstliche Weiterbildung verantwortlich zeichnet.
Abs. 2: Die Anforderungen an die praktische Weiterbildung werden vom BAFU mittels Richtlinien kon- kretisiert. Abs. 2 nennt die Regelungsinhalte dieser Richtlinien. Der Nachweis der praktischen Erfah- rung soll in der Regel über ein Praktikum im öffentlichen Forstdienst erbracht werden. In den Richtli- nien sollen unter anderem die Ausbildungsziele, die Qualitätsanforderungen und die minimale Dauer
15 Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Konferenz der Kantonsförster (KOK): Bildungsstrategie Wald Schweiz, Mai 2013 11/27
ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
sowie die institutionelle Angliederung der Organisation festgelegt werden. Dadurch kann eine gesamt- schweizerisch einheitliche Qualitätssicherung garantiert werden. Der Fokus der praktischen Weiterbildung liegt auf dem Nachweis von praktischer Erfahrung im Vollzug von hoheitlichen Aufgaben sowie von Kompetenzen für die nachhaltige Sicherstellung aller Waldfunk- tionen. Weiterhin möglich sein soll eine Anrechnung von bereits absolvierten praktischen Ausbildun- gen und Erfahrungen. Die Richtlinien nach Abs. 2 werden vom BAFU erlassen nach Anhörung der Kantone. In der Praxis wird die Ausarbeitung in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen. Dies aus folgenden Gründen: Zum einen sind die Kantone als Arbeitgeber der Leitenden eines Forstkreises o- der eines Forstreviers hauptbetroffen von den Anforderungen an die praktische Erfahrung. Zum ande- ren sollen sie gemäss Abs. 3 einen wichtigen Teil der benötigten Anzahl von Plätzen zur Verfügung stellen.
Die Anforderungen an die praktische Erfahrung von zukünftigen Leitenden eines Forstkreises oder ei- nes Forstreviers werden in Art. 66 Abs. 3 festgelegt.
Abs. 3: Der Nachweis der praktischen Erfahrung soll grundsätzlich über ein Praktikum im öffentlichen Forstdienst erbracht werden (vgl. dazu die Ausführungen hiervor zu Abs. 2). Daraus folgt, dass die Kantone und das BAFU genügend Praktikumsplätze in ihrem öffentlichen Forstdienst (Kantonsforst- amt, Kreisforstamt/Waldabteilung/Waldregion) zur Verfügung stellen müssen. Als Studienabgängerin- nen und Studienabgänger, die von den öffentlichen Forstdiensten teilweise voll eingesetzt werden können, haben die Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies ist von den Kantonen und vom BAFU sicherzustellen. Die Entschädigung von Praktikantinnen und Praktikanten durch den Bund ist über bestehende Mittel abgedeckt.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]
Artikel 34
Art. 34 Arbeitssicherheit (Art. 21a und 30) 1 Die Kantone sorgen zusammen mit Fachorganisationen dafür, dass zur Verbesserung der Arbeitssi-
cherheit bei Holzerntearbeiten im Wald Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte sowie für Landwir- tinnen und Landwirte angeboten werden. 2 Das BAFU erlässt eine Verordnung über Inhalt und Dauer dieser Kurse. Es regelt ausserdem die
Anforderungen an die Ausbildungsanbieter sowie den Ausbildungsnachweis. 3 Holzerntearbeiten im Wald beinhalten das Fällen, Rücken, Entasten, Entrinden und Einschneiden
von Bäumen und Baumstämmen. 4 Bei Holzerntearbeiten nach Naturereignissen ist der Arbeitssicherheit besondere Aufmerksamkeit
zu schenken.
Vorbemerkungen: Nach Art. 21a Abs. 1 WaG müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, neu nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen, wobei der Bundesrat die Anforderungen an die Ausbil- dung bestimmt (Art. 21a Abs. 2 WaG). Diese neue Regelung dient der Verbesserung der Arbeitssi- cherheit im Wald. Bis Art. 34 WaV umgesetzt ist, ist es den betroffenen Auftragnehmerinnen und Auf- tragnehmer aber nicht möglich, den von Art. 21a Abs. 1 WaG verlangten Nachweis zu erbringen. Zu- erst muss die Verordnung des UVEK in Rechtskraft erwachsen, und die betroffenen Kreise müssen die erforderliche Ausbildung absolvieren. Dafür ist eine Übergangsregelung zu schaffen. Es wird da- rum geprüft, die Bestimmung gestaffelt in Kraft zu setzen oder eine Übergangsbestimmung vorzuse- hen.
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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
Abs. 1: Die Kantone werden mit dieser Bestimmung gestützt auf Art. 21a WaG und gestützt auf Art. 30 WaG, wonach die Kantone für die Ausbildung der Waldarbeiter sorgen, verpflichtet, Fachkurse zur Verbesserung der Arbeitssicherheit bei Holzerntearbeiten im Wald anzubieten. Zielpublikum dieser Kurse sind vor allem forstlich ungelernte Arbeitskräfte sowie Landwirtinnen und Landwirte. Die Kan- tone haben bei der Kursdurchführung sowohl mit den forstlichen als auch mit den landwirtschaftlichen oder mit weiteren betroffenen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten. Der Bund gewährt den Kan- tonen für die Durchführung der Kurse Finanzhilfen nach Art. 38a Abs. 1 Bst. e WaG.
Abs. 2: Die Anforderungen an die Ausbildung und den Nachweis für Holzerntearbeiten im Wald wer- den vom UVEK in einer Verordnung festgehalten. Die Verordnung wird auf dem Ausbildungskonzept für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Empfehlung der Arbeitsgruppe Arbeitssicherheit vom Februar 2014) basieren. Sie wird insbesondere auch die Gleichwertigkeitsbestätigungen für Personen regeln, die bereits über eine genügende Berufserfahrung verfügen. In Bezug auf den persönlichen Geltungs- bereich gilt es festzuhalten, dass neben den Auftragnehmenden und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch militär-, zivilschutz- und zivildienstleistende Personen, die im Rahmen ihrer Dienst- tätigkeit allenfalls für Holzerntearbeiten im Wald eingesetzt werden und Anspruch auf Erwerbsausfall- entschädigung haben, über einen Ausbildungsnachweis verfügen müssen16.
Abs. 3: Dieser Absatz definiert den sachlichen Geltungsbereich der Ausbildungspflicht. Geregelt wer- den sollen die Holzerntearbeiten im Wald, welche mit oder auch ohne grösseren Maschinen erfolgen und somit z.B. auch das Rücken mit Pferden beinhalten. Andere Arbeiten im Wald wie etwa die Jung- waldpflege oder Unterhaltsarbeiten an Waldstrassen fallen nicht in den Geltungsbereich von Art. 21a WaG. Ebenso wenig erfasst von der Ausbildungspflicht sind Holzerntearbeiten, welche ausserhalb von direkten Auftragnehmer- und Arbeitgeberverhältnissen ausgeführt werden, z.B. Holzerntearbeiten im eigenen Privatwald17.
Abs. 4: Die Kurse haben ein besonderes Augenmerk auf Holzerntearbeiten (Aufräumarbeiten) nach Naturereignissen zu richten. Da bei solchen Arbeiten das Unfallrisiko besonders hoch ist, und in der ersten Phase nach einem Ereignis oft nicht forstlich ausgebildetes Personal eingesetzt wird, beispiels- weise zur Räumung von Verkehrswegen oder zur Reparatur von beschädigten Freileitungen.
Artikel 36-37
5. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 36-37) Aufgehoben
Das sogenannte Wählbarkeitszeugnis, welches aus Zeiten des Beamtenstatus und der damit verbun- denen Leumundsüberprüfung stammt18, wird abgeschafft und Art. 29 Abs. 3 WaG daher aufgehoben. Aus diesem Grund wird auch der 2. Abschnitt des 5. Kapitels der Waldverordnung ("Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst") bestehend aus den Art. 36 und 37 altWaV gestrichen.
Artikel 37a
Art. 37a (Art. 33 und 34) 1 Das BAFU ist zuständig für die Erhebungen der Daten zum Wald.
16 BBl 2014 4925 17 BBl 2014 4925 18 BBl 2014 4933 13/27
ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
2 Es erhebt in Zusammenarbeit mit der WSL:
a. im Landesforstinventar die Grundlagendaten zu den Standorten, den Funktionen und zum Zustand des Waldes; b. die langfristigen Entwicklungsprozesse in den Naturwaldreservaten. 3 Die WSL erhebt im Rahmen ihres Grundauftrags in langfristigen Forschungsprogrammen die Be-
lastung des Waldökosystems. 4 Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist zuständig für die jährliche Befragung der Forstbetriebe
(schweizerische Forststatistik). 5 Das BAFU informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Erhebungen.
Abs. 1: Diese Bestimmung wird unverändert übernommen mit der Ausnahme, dass das zuständige Bundesamt – das BAFU – beim Namen genannt wird.
Abs. 2: Der Bund hat gemäss Art. 33 WaG für periodische Erhebungen über die Standorte, die Funkti- onen und den Zustand des Waldes, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Waldwirtschaft zu sorgen. Gestützt auf diese Geset- zesbestimmung erhebt die WSL in Zusammenarbeit mit dem BAFU seit 1983 die Grundlagendaten für das Landesforstinventar (Bst. a). Ebenfalls bereits seit geraumer Zeit wird die Walddynamik in ausge- schiedenen Naturwaldreservaten erhoben. Untersucht wird hier, wie sich der Wald in den ausgeschie- denen Reservaten entwickelt und was die Unterschiede zu bewirtschafteten Wäldern sind. Die Beant- wortung dieser Fragen dient u. a. der Überprüfung der Reservatspolitik des Bundes. Neu sollen auch diese langfristigen Untersuchungen der Entwicklungsprozesse in den Naturwaldreservaten in Abs. 2 verankert werden (Bst. b). Die Zusammenarbeit des BAFU und der WSL in den genannten Bereichen beinhaltet auch, dass die Kosten gemeinsam zu tragen sind. Aufgrund der gemeinsamen Verantwor- tung in diesem Bereich wird der Grundauftrag für den ETH-Bereich hier nicht explizit erwähnt, obwohl dieser auch für die in Abs. 2 genannten Aufgaben relevant ist.
Abs. 3: Gestützt auf Art. 33 WaG betreibt die WSL seit 1994 die langfristige Waldökosystem-For- schung (LWF) nach Abs. 3. Dieses erforscht u.a. die Auswirkungen der Luftbelastung und der Klima- veränderungen auf den Wald. Diese Forschungsarbeit ist von der WSL im Rahmen des Grundauftrags für den ETH-Bereich zu erbringen und zu finanzieren.
Abs. 4: Seit 1975 erhebt das Bundesamt für Statistik (BFS) die Schweizer Forststatistik. Diese bein- haltet eine jährliche Vollerhebung bei Forstbetrieben und Waldbesitzern. Erhoben werden unter ande- rem die Waldfläche, die Holznutzung und Pflanzungen. Bei Forstbetrieben ab einer Betriebsfläche von mehr als 50 Hektaren werden zusätzlich wirtschaftliche Merkmale erfasst. Gestützt auf Art. 33 WaG soll neben dem Landesforstinventar und der LWF mit der Schweizer Forststatistik auch die dritte wich- tige Erhebung zum Schweizer Wald in der Waldverordnung verankert werden.
Abs. 5: Es handelt sich hier um eine rein redaktionelle Änderung. Bereits nach bisherigem Recht war das BAFU für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Erhebungen zuständig.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]
Artikel 37b
Art. 37b Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz (Art. 34a) 1 Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz werden ausschliesslich im vorwettbe-
werblichen und überbetrieblichen Bereich gefördert.
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2 Unterstützt werden können insbesondere innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die
im Sinne einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung die Datengrundlagen, die Absatz- und Verwer- tungsmöglichkeiten oder die Ressourceneffizienz verbessern, sowie die Öffentlichkeitsarbeit. 3 Informationen, die im Zusammenhang mit unterstützten Tätigkeiten stehen, sind dem BAFU auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Abs. 1: Die Holzwirtschaft untersteht wie jede andere wirtschaftliche Tätigkeit dem Grundsatz der Wirt- schaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Daraus folgt, dass der Staat grundsätzlich nicht direkt in den Markt eingreifen darf. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, beschränkt sich die Holzförderung des Bundes nach Art. 34a WaG deshalb auf den vorwettbewerblichen und überbetrieblichen Bereich 19.
Abs. 2: Die Umsetzung von innovativen Forschungs- und Entwicklungsprojekten ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen sowie der Wald- und Holzwirtschaft20. Basierend auf einer Ressourcen- politik Holz des Bundes, welche mit der Waldpolitik des Bundesrates abgestimmt ist, erfolgt die Um- setzung mit dem Förderungsinstrument Aktionsplan Holz, der seit 2009 erfolgreich betrieben wird. In- novative Beispiele sind unter anderem Anpassungen der Anforderungen bezüglich Brandsicherheit, Schallschutz und Holzschutz. In der Phase für die Jahre 2013 bis 2016 sind sechs Schwerpunkte 21 festgelegt, zu welchen innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte unterstützt werden. Verarbei- tetes Holz aus dem Schweizer Wald leistet durch seinen geringen Anteil an grauer Energie und Treib- hausgasemissionen wichtige Beiträge zu den politischen Zielen des Bundes, namentlich in der Klima- und Energiepolitik, der Grünen Wirtschaft (Cleantech, Kreislaufwirtschaft) und beim verdichteten Bauen.
Mit dem Bezug zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung wird angesprochen, dass die Holznutzung eine Voraussetzung ist für die Sicherstellung der Waldleistungen. Dazu muss der Absatz von Holz gewähr- leistet sein. Für einen verstärkten Absatz des Rohstoffes Holz ist wiederum eine geschlossene Wert- schöpfungskette eine unabdingbare Basis. Nach einer gemeinsam mit der Branche durchgeführten Analyse der Situation in der Schweiz22 hat das BAFU wichtige Lücken in der Wertschöpfungskette identifiziert; diese sollen nun gemeinsam mit der Branche in den nächsten Jahren geschlossen wer- den.
Abs. 3: Ergebnisse und Erkenntnisse aus unterstützten Projekten gemäss Abs. 2 müssen dem BAFU auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Nur so ist das BAFU in der Lage, die neuen Ergebnisse und Erkenntnisse weiterzuverbreiten sowie die Ressourcenpolitik Holz und den Aktionsplan Holz wei- terzuentwickeln.
Artikel 40
Art. 40 Abs. 3 Der durch Verfügung gewährte Beitrag an die Kosten von Projekten, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, beträgt höchstens 40 Prozent und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d.
19 BBl 2014 4935 20 BBl 2014 4935 21 Schwerpunkte Aktionsplan Holz, abrufbar unter www.bafu.admin.ch/aktionsplan-holz > Schwerpunkte 22 Analyse und Synthese der Wertschöpfungskette (WSK) Wald und Holz in der Schweiz (2014). bwc management consulting GmbH und Fachhochschule Hochschule für Agrar-, Forst-und Lebensmittelwissenschaften HAFL 15/27
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Neu kann der Bund Abgeltungen an Schutzwaldmassnahmen, die durch ausserordentliche Naturer- eignisse ausgelöst werden, anstatt als globale Beiträge auf der Basis von Programmvereinbarungen ausnahmsweise auch einzeln mittels Verfügung gewähren (Art. 37 Abs. 1bis WaG). Die Höhe dieser Beiträge orientiert sich an den effektiven Kosten. Festgelegt wird ein maximaler Beitragssatz von 40 %. Dieser Satz entspricht aktuell der Höhe der Bundespauschale von 5'000 CHF/ha für die Subventio- nierung der Schutzwaldpflege im Rahmen von Programmvereinbarungen, die sich aus 40 % der durchschnittlichen Nettokosten (Gesamtkosten minus allfälliger Holzerlös) berechnet. Damit Beiträge in dieser Höhe gewährt werden können, müssen die Einzelprojekte die Kriterien nach Abs. 1 erfüllen (Gefahren- und Schadenpotenzial, Umfang und Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur sowie Qualität der Leistungserbringung).
Artikel 40a
Art. 40a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes (Art. 37a) 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Wald-
schäden ausserhalb des Schutzwaldes, richtet sich nach: a. der Gefährdung der Waldfunktionen; b. der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden; c. der Qualität der Leistungserbringung. 2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen unvorhersehbar waren und
besonders aufwendig sind. Der Beitrag an die Kosten beträgt höchstens 40 Prozent und richtet sich nach Absatz 1 Buchstabe a und c. 4 Die Abgeltungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau
und den vom BAFU für den Waldschutz festgelegten Strategien und Richtlinien Rechnung tragen.
Vorbemerkungen: Die Kantone waren bereits bisher verpflichtet, auch ausserhalb des Schutzwaldes Massnahmen gegen Waldschäden zu treffen (Art. 41 ff. PSV und Art. 28 WaV). Finanzielle Unterstüt- zung leistete der Bund aber nur im Schutzwald (Art. 50 PSV i.V.m. Art. 40 WaV). Diese subventions- rechtliche Ungleichbehandlung wurde mit Art. 37a WaG behoben, dem neuen Subventionstatbestand zur finanziellen Unterstützung der Kantone bei der Aufgabenerfüllung im Zusammenhang von Wald- schäden durch biotische und abiotische Schäden ausserhalb des Schutzwaldes23. Art. 40a regelt die Einzelheiten der Subventionierung von Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwal- des nach Art. 37a WaG. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zu dieser Waldverordnungsände- rung kann sich die Höhe der Abgeltungen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die vor dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, anstelle der Kriterien nach Abs. 1 nach dem Umfang der Massnahmen richten. Das heisst, für die erste Programmperiode (bis Ende 2019) kann in vorübergehender Abweichung von Art. 37a Abs. 3 WaG kostenbasiert subventioniert werden (vgl. Übergangsbestimmung Ziff. 4.6 hiernach).
Abs. 1: Ab dem 1. Januar 2020 sind Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes nach Art. 37a WaG entsprechend Bst. a, b und c zu subventionieren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmung zur Änderung vom ... hiernach). Bst. a legt fest, dass der Grad der Gefährdung der Schutz-, Wohlfahrts- oder Nutzfunktion massgebend ist. Das heisst bspw., dass bei neu aufgetretenen Schad- organismen die sofortigen Tilgungsmassnahmen Priorität haben. Dies entsprechend den Richtlinien und Strategien nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a, die nach Abs. 4 zu berücksichtigen sind und der PSV. Wei- ter zu berücksichtigen ist die Anzahl Hektaren mit Massnahmen (Bst. b). Das bedeutet, dass die Mas- snahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes mit einer Flächenpauschale unterstützt werden. Das Kriterium der Qualität der Leistungserbringung (Bst. c) beinhaltet, dass gewisse im Hand-
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buch Programmvereinbarungen des BAFU umschriebene Qualitätsstandstandards erfüllt werden müs- sen. Für die bevorstehende Programmperiode 2016-2019 ist die Übergangsbestimmung (vgl. Ziff. 4.6 hiernach) zu beachten.
Abs. 2: Die genaue Höhe der globalen Abgeltungen wird wie bei den anderen Programmvereinbarun- gen im Umweltbereich zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton auf der Basis der Kriterien nach Abs. 1 ausgehandelt. Das Verfahren richtet sich nach Art. 46 ff. WaV und dem Handbuch Pro- grammvereinbarungen des BAFU.
Abs. 3: Anstatt als globale Beiträge auf der Basis von Programmvereinbarungen kann der Bund Ab- geltungen ausnahmsweise auch einzeln mittels Verfügung gewähren (Art. 37a Abs. 2 WaG). Dies gilt für unvorhersehbare und besonders aufwendige Massnahmen wie sie in der momentanen Ausgangs- lage etwa bei der Bekämpfung des ALB auftreten können (punktuelle und unvorhersehbare Befalls- herde mit aufwendigen Bekämpfung- und u.U. langjährigen Überwachungsmassnahmen). Die Höhe dieser Beiträge orientiert sich an den effektiven Kosten. Festgelegt wird ein maximaler Beitragssatz von 40 %.
Abs. 4: Nebst gewissen Qualitätsstandstandards (Abs. 1 Bst. c) müssen die Massnahmen den vom BAFU für den Waldschutz festgelegten Richtlinien und Strategien nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a (z. B. dem Leitfaden zum Umgang mit dem ALB24) und dem naturnahen Waldbau gemäss Art. 20 Abs. 2 WaG Rechnung tragen.
Artikel 40b
Art. 40b Abfindung für Kosten (Art. 37b) 1 Eine Abfindung kann in Härtefällen ausgerichtet werden, wenn Einzelne besonders schwer betrof-
fen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. 2 Gesuche um Entschädigung sind nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach
der Durchführung der Massnahmen, bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen und zu be- gründen. 3 Keine Abfindung wird für Ertragsausfälle oder immaterielle Schäden gewährt. 4 Der Bund vergütet den Kantonen im Rahmen der globalen Abgeltungen nach Artikel 40a zwischen
35 und 50 Prozent der durch die Abfindungen verursachten Auslagen.
Abs. 1: Nach Art. 37b Abs. 1 WaG kann den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Art. 27a Abs. 3 WaG eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten, die nicht nach Art. 48a getragen werden. In Frage kommen namentlich die Kosten für eine von den zuständigen Behörden angeordnete Vernichtung von mit Schadorganismen befallenen Bäumen. Im Vordergrund stehen Härtefälle ausserhalb des Waldareals 25. Nach Abs. 1 kann nur in Einzelfällen eine Abfindung ausgerichtet werden; Art. 37b WaG stellt eine Härtefallregelung dar. Als Beispiel kann ein Besitzer ei- ner Baumschule mit Waldpflanzen genannt werden, welcher von den angeordneten Massnahmen wirtschaftlich existentiell betroffen ist.
Abs. 2: Dieser Absatz regelt das Verfahren. Anlaufstelle ist die zuständige kantonale Stelle. Die Ver- jährungsfrist von einem Jahr ist angemessen, sind doch die aufgetretenen Schäden nach der Durch- führung der Massnahmen in der Regel offensichtlich bzw. sofort erkennbar.
24 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD: Leitfaden zum Umgang mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer ALB, 2013 (Entwurf zur Erprobung). 25 BBl 2014 4936 17/27
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Abs. 3: Abfindungen werden nur für den unmittelbar vor Ort entstandenen Schaden gewährt. Also na- mentlich für den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten des vernichteten Materials. Keine Abfindun- gen werden gewährt für den Ertragsausfall, der sich gemeinhin anhand des künftigen Erntewerts der in Mitleidenschaft gezogenen Pflanzen berechnet. Ebenfalls nicht in Frage kommen Mehrkosten für die Nutzung fremder Grundstücke oder Einrichtungen resp. Löhne für zusätzliche Aushilfen. Der Aus- schluss immaterieller Schäden bedeutet, dass nur für reine Kosten eine Abfindung entrichtet werden kann. So ist es z.B. ausgeschlossen, dass Abfindungen für „Image-Schäden“ des Grundeigentümers oder eines Betriebes bezahlt werden, die aufgrund der durchgeführten Massnahmen entstandenen sind.
Abs. 4: Nach Abs. 2 sind die Kantone für die Gewährung der Abfindungen zuständig. Der Bund über- nimmt mit den globalen Beiträgen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwal- des (Art. 40a) zwischen 35 und 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, die den Kantonen aufgrund dieser Abfindungen entstehen. Die genaue Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach den Kriterien gemäss Art. 40a Abs. 1 und wird vom BAFU und dem betroffenen Kanton ermittelt.
Artikel 41
Art. 41 Verweis Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 4 (Art. 38 Abs. 1) 1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der bio-
logischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach: b. Aufgehoben e. der Anzahl Hektaren der ausserhalb von Waldreservaten auszuscheidenden Fläche mit ho- hen Anteilen an Alt- und Totholz oder mit genügend Bäumen, die für die biologische Vielfalt des Waldes besonders wertvolle Strukturen aufweisen (Biotopbäume); 4 Aufgehoben
Abs. 1: Die Finanzierung der Jungwaldpflege wird neu über die Waldgesetzbestimmung zur nachhalti- gen Waldbewirtschaftung (Art. 38a WaG) abgewickelt. Das Kriterium zur Höhe der Bundesbeiträge an die Jungwaldpflege wird deshalb gestrichen. Neu werden in Bst. b die Kriterien für die Höhe der Bun- desbeiträge an die Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald (Art. 38 Abs. 1 Bst. b WaG) – also der Förderung der biologischen Vielfalt auf der Gesamtwaldfläche ausserhalb der Waldreservate und der Altholzinseln – geregelt. Art. 41 Abs. 1 Bst. e WaV regelt dane- ben die Finanzierung von Flächen mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz oder mit genügend Bäumen, die für die biologische Vielfalt des Waldes besonders wertvolle Strukturen aufweisen (Biotopbäumen). Bei Biotopbäumen handelt es sich in der Regel um alte und dicke Bäume mit besonderem Wert für die Flora und Fauna. Sie bilden zusammen mit dem Alt- und Totholz im Ökosystem Wald Mikrohabitate mit spezifischen Eigenschaften für unterschiedliche Arten und erhöhen so die Biodiversität im Wald. Die Zielwerte für die Anzahl und die Verteilung von Alt- und Totholzinseln sowie von Biotopbäumen werden in der Vollzugshilfe „Biodiversität im Wald: Ziele und Massnahmen“ von 2015 hergeleitet.
Abs. 4: Da die Finanzierung der Jungwaldpflege neu über die Waldbewirtschaftung abgewickelt wird, ist der bisherige Abs. 4 zu streichen und in Art. 43 (Waldbewirtschaftung) neu aufzuführen.
Artikel 42
Art. 42 Aufgehoben
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Die Massnahmen zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut werden neu über die Waldgesetz- bestimmung zur Waldbewirtschaftung mit der Ergänzung zur "Anpassung an den Klimawandel" (Art. 38a Abs. 1 Bst. f) abgewickelt. Die Einzelheiten zur Finanzierung dieser Massnahmen werden in Art. 43 (Waldbewirtschaftung) geregelt. Art. 42 kann deshalb aufgehoben werden.
Artikel 43
Art. 43 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und e−j sowie Abs. 4 bis 7 Waldbewirtschaftung 1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirt-
schaftung verbessern, richtet sich: a. für Planungsgrundlagen der Kantone: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche sowie der Waldfläche, die in die Planung oder in eine Wirkungsanalyse einbezogen wird; e. für die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern: nach der An- zahl besuchter Kurstage; f. für die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe: nach der Anzahl ab- solvierter Ausbildungstage; g. für die Jungwaldpflege: nach der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes; h. für die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen: nach der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden; i. für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut: nach der Infrastruktur und Ausrüstung von Klenganstalten sowie der Anzahl der für die genetische Vielfalt wichtigen Baumarten in den Samenernteplantagen.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG] j. für die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen: nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes.
4 Globale Finanzhilfen für die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern
werden nur gewährt, wenn in Fachkursen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit die Kursanbieter über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen. 5 Globale Finanzhilfen für die Jungwaldpflege sowie die gezielte Anpassung von Waldbeständen an
sich verändernde Klimabedingungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen. 6 Globale Finanzhilfen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut werden nur gewährt,
wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG] 7 Globale Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen werden nur gewährt, wenn eine kantonale Planung
vorliegt, die Erschliessung den Anforderungen von Artikel 13a entspricht und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.
Sachüberschrift: Mit der bisherigen Sachüberschrift "Waldwirtschaft" werden in der Schweiz aufgrund des gleichnamigen gesamtschweizerischen Verbands gemeinhin die Waldbesitzerinnen und -besitzer oder Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie deren Forstbetriebe in Verbindung gebracht. Der Fokus von Art. 38a und dieser Bestimmung liegt aber nicht in der Unterstützung von Eigentümern und
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Unternehmungen, sondern in der Förderung gezielter Massnahmen zur nachhaltigen Waldbewirt- schaftung nach Art. 20 ff. WaG. Die neue Sachüberschrift von Art. 38a und dieser Bestimmung lautet deshalb "Waldbewirtschaftung"26.
Abs. 1 Bst. a: Neu können unter dem Titel überbetriebliche Planungsgrundlagen nebst den Planungen und Konzepten auch Wirkungsanalysen finanziert werden, die sich namentlich mit der Wirkung der Förderung von Biodiversitätsmassnahmen nach Art. 41 befassen.
Abs. 1 Bst. e und f: Sowohl die Finanzierung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbei- tern zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Wald (Art. 34) wie auch der praktischen Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe (Art. 32) erfolgt nicht mehr über Art. 42, sondern neu im Rah- men der Programmvereinbarungen zur Waldbewirtschaftung. Das BAFU wird im Handbuch Pro- grammvereinbarungen eine Pauschale pro Tag und Kursteilnehmer(in) bzw. Ausbildungsabsolvent(in) festlegen.
Abs. 1 Bst. g: Diese Bestimmung wird unverändert aus Art. 41 übernommen (vgl. dazu Art. 41 hier- vor). Wichtig bei der Gewährung von Finanzhilfen an die Jungwaldpflege ist, dass die Kriterien nach Abs. 5 sowie im Handbuch Programmvereinbarungen aufgeführten Qualitätsindikatoren erfüllt werden.
Abs. 1 Bst. h: Neu kann der Bund auch Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktio- nen auch unter veränderten Klimabedingungen zu erfüllen, mit Finanzhilfen fördern (Art. 38a Abs. 1 Bst. f WaG). Gestützt auf diese Bestimmung können für die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen Finanzhilfen gewährt werden. Betroffen sind sogenannt klima- sensitive Waldbestände, welche Baumarten aufweisen, die über kurz oder lang an ihre ökologische Limite gelangen werden, bspw. die Fichte auf trockenen Standorten tieferer Lagen. Als Massnahme in Frage kommt zum Beispiel die Neubegründung von Eichenwald inklusive nachfolgende Pflegemass- nahmen. Subventionsberechtigt ist zudem auch die gezielte Anpassung von instabilen Waldbestän- den27. Die Höhe der globalen Finanzhilfen richtet sich nach der Anzahl Hektaren, auf denen Massnah- men ergriffen werden. Die Massnahmen müssen die im Handbuch Programmvereinbarungen aufge- führten Qualitätsindikatoren erfüllen.
Abs. 1 Bst. i: Die Unterstützung für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut erfolgt nicht mehr in Form von Einzelprojekten (Art. 42 altWaV), sondern im Rahmen der Programmvereinbarung. Massgebend sind die Infrastruktur und Ausrüstung von Klenganstalten, wobei sich der Bundesanteil im Rahmen von 40% der Kosten bedürfnisgerechter baulicher Massnahmen und technischer Ausrüstungen von Klenganstalten sowie Werterhaltung und Sanierung bestehender Anlagen bewegt. Pro Baumart und deren Herkünfte, für die in einer Samenernteplantage forstliches Vermehrungsgut für die genetische Vielfalt gewonnen wird, wird zudem ein pauschaler Beitrag gewährt.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]
Abs. 1 Bst. j: Gestützt auf den Beschluss des Nationalrats im Rahmen der parlamentarischen Bera- tung des Ergänzung des Waldgesetzes unterstützt der Bund die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen. Damit wird die subventionsrechtliche Trennung zwischen der Förderung der Walderschliessung innerhalb und ausserhalb des Schutzwaldes aufgeho- ben. Die Förderung innerhalb des Schutzwaldes richtet sich weiterhin nach Art. 40 Abs. 1 Bst. c und entspricht einer Abgeltung. Ausserhalb des Schutzwaldes richtet sich die Höhe der globalen Finanz- hilfe nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes und umfasst auch die Seilkranförderung. Den unterschiedlichen Anforderungen und Verhältnissen wird Rechnung getragen. Dazu erarbeiten die Kantone ein Optimierungskonzept, welches an erster Stelle die Anpassung des bestehenden Wegnetzes an die neuen Holzerntemaschinen und -techniken (inkl. Seilkran-Geräte) beinhaltet und
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den Bedarf für eine massvolle Verbreiterung und Verbesserung der Tragfähigkeit nachweist. In selte- nen Fällen ist eine Neuanlage von Waldstrassen erforderlich. Bestandteil des Optimierungskonzeptes ist auch ein allfälliger Rückbau oder die Aufgabe von nicht mehr benötigten Strassen-Abschnitten. Die Optimierung der Walderschliessung hat gesamtheitlich unter Berücksichtigung aller Waldfunktionen und auf Basis der kantonalen Waldplanung zu erfolgen. Planerische Grundlagen im Bereich der Bio- diversität (Inventare etc.), stehen heute in verbesserter Qualität zur Verfügung und sind bei der Er- schliessungsplanung zu berücksichtigen. Flankierende Massnahmen sollen allfällige negative Auswir- kungen verhindern beziehungsweise minimieren. Auf der anderen Seite erfordern viele Lebensräume von Tieren und Pflanzen offene bis lichte Strukturen im Wald, welche durch geeignete Waldbewirt- schaftung geschaffen werden können, was wiederum eine genügende Basiserschliessung voraus- setzt. Als Bedingung zur Förderung der Walderschliessung gelten auch die Anforderungen gemäss
Art. 43 Abs. 7.
Abs. 4: Die in diesem Absatz genannten Anforderungen an die Anbieter von Kursen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit (vom Bund anerkannte Ausbildung) werden durch das UVEK in der Verordnung nach Art. 34 Abs. 2 näher geregelt.
Abs. 5: Die Massnahmen der Jungwaldpflege müssen dem naturnahen Waldbau gemäss Art. 20 Abs. 2 WaG Rechnung tragen.
Abs. 6: Damit globale Finanzhilfen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut gewährt wer- den können, muss wie bisher (Art. 42 Abs. 3 altWaV) ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegen.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]
Abs. 7: Globale Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen werden nur gewährt, wenn eine kantonale Planung im Sinne eines Optimierungskonzeptes gemäss Erläuterungen zu Abs. 1 Bst. j vorliegt und die Erschliessung den Anforderungen von Art. 13a entspricht, wonach forstliche Bauten und Anlagen wie Waldstrassen der Bewirtschaftung des Waldes dienen, der Bedarf ausgewiesen und ihre Dimensi- onierung den regionalen Verhältnissen angepasst sein müssen. Zudem dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Damit soll auch sichergestellt werden, dass die Erschliessung auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt. Je nach Gegebenheit sind flankie- rende Massnahmen erforderlich wie beispielsweise Barrieren, um Freizeitaktivitäten einzuschränken.
Artikel 44
Art. 44 Abs. 1 und 4 Aufgehoben
Abs. 1: Bundesbeiträge an die praktische Ausbildung von Waldfachleuten auf Hochschulstufe (früher forstliches Praktikum) sowie Beiträge an die Ausbildung und die Entschädigung von dessen Lehrkräf- ten werden neu über die Programmvereinbarungen im Bereich Waldbewirtschaftung global gewährt (Art. 43 Abs. 1 Bst f). Art. 44 Abs. 1 kann deshalb aufgehoben werden.
Abs. 4: Die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern wird in Art. 43 Abs. 1 Bst e geregelt. Art. 44 Abs. 4 kann deshalb aufgehoben werden.
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Artikel 66
Art. 66 Verweis Sachüberschrift sowie Abs. 3 (Art. 50 und 51 Abs. 2) 3 Um einen Forstkreis oder ein Forstrevier zu leiten, müssen Waldfachleute mit höherer Ausbildung
über praktische Erfahrung im Vollzug von hoheitlichen Aufgaben sowie über ausgewiesene Kompe- tenzen für die nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen verfügen.
Die Zielsetzungen des Waldgesetzes verlangen nach wie vor, dass zukünftige Leitende eines Forst- kreises oder eines Forstreviers zum einen die mit diesen Funktionen verbundenen hoheitlichen Aufga- ben kennen und über gewisse praktische Erfahrungen im Vollzug verfügen. Zum anderen müssen sie die für eine nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) notwendigen Kompetenzen mitbringen. Abs. 3 hält diese Anforderungen an die praktische Erfahrung fest.
4.2 Aufhebung des Reglements über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hoch- schulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich Aufgrund der Abschaffung des Wählbarkeitszeugnisses (siehe Ausführungen zu Art. 66 Abs. 3) wird das Reglement vom 2. August 199428 über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsol- ventinnen oder Hochschulabsolventen hinfällig und kann aufgehoben werden. Trotzdem müssen Lei- tende eines Forstkreises oder eines Forstreviers auch in Zukunft über praktische Erfahrungen verfü- gen (Art. 66 Abs. 3). Die Anforderungen an die praktische Ausbildung (nach Art. 32. Abs. 1) werden vom BAFU mittels Richtlinien konkretisiert.
4.3 Änderung der Geoinformationsverordnung
Anhang 1 Identifikator 156: Aufgehoben Identifikator 157: statische Waldgrenze SR 921.0 Art. 10 Abs. 2, 13; SR 921.01 Art. 12a
Identifikator 156: Dieser Geodatenbasissatz betrifft die Waldfeststellungen nach Art. 10 Abs. 1 WaG. Waldfeststellungen ohne Verfahren für statische Waldgrenzen nach Art. 10 Abs. 2 WaG heben den dynamischen Waldbegriff nicht auf Identifikator 156 kann deshalb aufgehoben werden.
Identifikator 157: Der Name und die Gesetzes- sowie Verordnungsverweise für den Geodatenbasis- satz Waldgrenze werden an die folgenden neuen Gegebenheiten angepasst: Seit dem 1. Juli 2013 können statische Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzone festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG). Ausserhalb der Bauzone sind sie aber nur in Gebieten möglich, die im kantonalen Richtplan bezeichnet worden sind (Art. 12a WaV). Mittlerweile passen die Kantone ihre Richtpläne an und in der Folge werden auch ausserhalb der Bauzone statische Waldgrenzen festgelegt werden.
4.4 Änderung der Gebührenverordnung BAFU
Anhang Ziff. 3a Bst. e Kontrollen von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz gemäss internationalem Standard für phytosanitäre Mass- nahmen Nr. 15 der FAO:
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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
1. Grundgebühr pro Containerladung 200 2. Zuschlag bei Terminversäumnis 100 3. Zuschlag bei Unterlassung der Anmeldung 200 4. Zuschlag für nicht konforme Verpackungsmaterialien 100 5. Zuschlag bei Befundfall pro Containerladung 150 6. Zuschlag bei Befundfall pro Probeentnahme/Analyse 350
Werden Waren in Holzverpackungen aus Massivholz in die Schweiz eingeführt oder wird Massivholz zur Verkeilung von Waren in Containern benutzt, besteht die Gefahr, dass mit diesem Holz Schador- ganismen in die Schweiz eingeschleppt werden. International von grosser Wichtigkeit ist diesbezüglich der sogenannte ISPM Nr. 15 (ISPM 15), ein internationaler Standard phytosanitärer Maßnahmen, der vom Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC) herausgegeben wurde. Ziel des ISPM 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften der IPPC Vertragsstaaten zur Verhinde- rung der Ein-und Verschleppung von Schadorganismen mit Holzverpackungen.
Um eine Einschleppung von Schadorganismen in die Schweiz möglichst zu verhindern, werden die Holzverpackungen auf Spuren von lebenden Insekten, Larven und frisches Bohrmehl an den Flughä- fen, an den Grenzen, auf Umschlagplätzen und auch in Betrieben untersucht. Auf Grund des Auftre- tens des Quarantäneorganismus Anoplohora glabripennis (Asiatischer Laubholzbockkäfer) setzte der Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD) per 1. Juli 2012 die „Allgemeinverfügung in Sachen Durchsetzung ISPM15 Standard von Importen mit Verpackungsholz aus Drittstaaten“ in Kraft. Seither unterliegen sämtliche Container mit gewissen Zolltarifnummern einer Meldepflicht und können kontrol- liert werden. Im Jahr 2013 wurden 2664 Container, im Jahr 2014 2706 Container kontrolliert.
Der Ressourcenbedarf für die Durchführung der ISPM 15-Kontrollen ist beträchtlich und wird aktuell vollumfänglich vom Bund (EPSD) getragen. Zwar könnten gemäss Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU, BebV-BAFU, SR 814.014) für ISPM 15- Kontrollen Gebühren erhoben werden (GebV-BAFU Anhang Ziff. 3a Bst. c und d). Falls bei der Unter- suchung von Waren Spuren von Schadorganismen gefunden werden und eine Verfügung erstellt wird, kann zudem der Aufwand mit einem Ansatz von 140 Fr pro Stunde verrechnet werden (GebV-BAFU
Art.4 Abs.2). Die rechtliche Grundlage dazu liefert das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und die Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).
Die bisher festgelegte Grundgebühr liegt mit 50 Fr. (Anhang Ziff. 3a Bst. c GebV-BAFU) weit unter den effektiv anfallenden Kosten. Die Möglichkeit der Abrechnung beim Vorliegen eines Befalls nach Stun- denansatz (GebV-BAFU Art.4 Abs.2) ist nicht zweckdienlich und administrativ aufwändig. Daher wer- den bis jetzt keine Gebühren erhoben.
Ziel der vorliegenden Änderung der Gebührenverordnung ist es daher, gemäss dem Verursacherprin- zip neu mindestens einen Teil der beträchtlichen Kosten auf die Verursacher zu überwälzen. Dadurch soll der Bundeshaushalt entlastet werden.
Die Kosten zur Durchführung der ISPM 15 Standards inkl. des Zusatzaufwandes zur Erhebung einer verursachergerechten Gebühr werden auf jährlich rund 1.2 Mio. Fr. geschätzt. Eine vollständige Über- wälzung auf die rund 2700 kontrollierten Container (Vergleichsjahr 2014) hätte eine hohe Gebühr von rund 440 Franken zur Folge. Dies liegt deutlich über anderen vergleichbaren Gebühren im In- und Ausland. Da zudem auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der Einschleppung von Scha- dorganismen besteht, müssen die Kosten nicht zwingend vollständig an die Verursacher überwälzt werden. Vor diesen Hintergrund scheint eine Grundgebühr von 200 Fr. angemessen und vertretbar. Mit dieser Grundgebühr wird für den Bund ein Kostendeckungsgrad von rund 45% erreicht, und es ist mit zusätzlichen Einnahmen von rund 540‘000 Fr. pro Jahr zu rechnen (noch ohne Zuschläge wie nachfolgend beschrieben).
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Die Grundgebühr von 200 Fr. pro kontrolliertem Container deckt die Aufnahme der Anmeldung, die Fahrzeit des Kontrolleurs, die Durchführung der Kontrolle, maximal 15 Minuten Warte- bzw. Organisa- tionszeit vor Ort und die administrative Nachbereitung ab. Hinzu kommen individuelle Zuschläge, wenn für den Kontrolleur Mehraufwendungen entstehen. Dies sind: - Zuschlag bei Terminversäumnis (nach mehr als 15 Minuten Wartezeit). - Zuschlag bei Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldepflicht. Der Container muss nach- träglich beim Importeur kontrolliert werden (wobei dann auch die Grundgebühr anfällt). - Zuschlag für nicht konforme Verpackungsmaterialien (nicht konforme Kennzeichnung oder zu hoher Rindenanteil). - Zuschlag bei Befundfall pro Containerladung für den entstandenen Mehraufwand des Kontrol- leurs. - Zuschlag bei Befundfall pro Probeentnahme, welche zur Analyse an das Forschungsinstitut für Wald, Schnee und Landschaf (WSL) gesendet werden muss.
Diese Gebühren sind einfach handhabbar und können effizient abgewickelt werden. Die Kontrollen erfolgen nach dem Gefährdungspotential der eingeführten Ware, resp. dessen Verpackungsmaterials. Risikoreiche Sendungen werden bis zu 100 Prozent kontrolliert, wenig risikohafte Sendungen nach dem Zufallsprinzip. Somit ist eine faire Behandlung der Marktteilnehmer garantiert.
4.5 Änderung der Pflanzenschutzverordnung
Artikel 15
Art. 15 Abs. 3 und 4 3 Das BLW kann in seinem Zuständigkeitsbereich für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitglied-
staaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert. 4 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann in seinem Zuständigkeitsbereich für Waren nach
Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
Abs. 3: Die Zuständigkeitsbereiche des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des BAFU sind in
Art. 52 bereits abschliessend abgegrenzt (vgl. Art. 52 hiernach). Es ist deshalb nicht notwendig, den Zuständigkeitsbereich des BLW in diesem Absatz erneut zu definieren.
Abs. 4: Gestützt auf den neuen Art. 49 Abs. 3 Satz 2 WaG wird die Festlegung der Kontrollpflicht für dessen Zuständigkeitsbereich direkt an das BAFU delegiert. Auch hier gilt, dass der Zuständigkeitsbe- reich des BAFU in Art. 52 bereits abschliessend geregelt ist und nicht mehr erneut definiert werden muss.
Artikel 50
Art. 50 Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40−40b der Waldverord- nung vom 30. November 199229.
Dieser Verweis ist an die vorliegende Änderung der Waldverordnung anzupassen. Zudem wird der nicht mehr zeitgemässe Begriff des forstlichen Pflanzenschutzes ersetzt durch den umfassenderen Begriff Waldschutz.
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Artikel 51
Art. 51 Abs. 2 2 Das UVEK ist für folgende Bereiche zuständig:
a. Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildle- bende Pflanzen; b. andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.
Bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Departemente wird das UVEK neu zusätzlich für Pflan- zen und Pflanzenmaterial zuständig erklärt, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in sei- nen Funktionen ausgehen kann. Damit wird gewährleistet, dass die Zuständigkeit des Bundes auch ausserhalb des Schutzwaldes und ausserhalb des Waldes, insbesondere im öffentlichen und privaten Grün (Gärten, Parkanlagen etc.) gegeben ist, d.h. auch in jenen Fällen, wo weder landwirtschaftliche Kulturpflanzen noch der produzierende Gartenbau betroffen sind. Dadurch wird eine wichtige Lücke bei der Bekämpfung geschlossen (siehe auch Art. 37a WaG), weil von Grünanlagen im Siedlungs- raum Gefahren für den Wald ausgehen können.
Artikel 52
Art. 52 Abs. 2 2 Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften
für folgende Bereiche zuständig: a. Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildle- bende Pflanzen; b. andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.
Entsprechend der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des UVEK (vgl. Art. 51 hiervor) wird auch der Zuständigkeitsbereich des BAFU angepasst.
Artikel 55
Art. 55 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaft- lich-technischen Belange von Waldschutzfragen zuständig.
Der nicht mehr zeitgemässe Begriff des forstlichen Pflanzenschutzes wird ersetzt durch den umfas- senderen Begriff Waldschutz.
Artikel 59
Art. 59 Abs. 2 2 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Ta-
gen beim BAFU Einsprache erhoben werden.
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Abs. 1 sieht ein Einspracheverfahren gegen Verfügungen des BLW vor. Gestützt auf den neuen Art. 46 Abs. 4 WaG wird auch für Verfügungen des BAFU in dessen Zuständigkeitsbereich ein Einspra- cheverfahren eingeführt. Da die Parteien bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, vor dem Verfügungserlass nicht angehört werden müssen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b des Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), eignet sich das Einspracheverfahren für Waldschutzverfügungen, die oft dringend sind und diverse Adressaten haben, sehr gut. Dadurch dass nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen – also Einsprache erhoben – hat, wird zudem die Beschwerdeinstanz vor aufwändigen und langwierigen Beschwerdeverfahren in diesem stark tech- nisch geprägten Bereich entlastet. Massenverfügungen sind naturgemäss fehleranfälliger als Einzel- verfügungen. Ein weiterer positiver Effekt des Einspracheverfahrens besteht deshalb darin, dass das BAFU nochmals Gelegenheit erhält, seine Verfügung zu justieren, bevor das Beschwerdeverfahren eingeleitet werden kann. Dies führt auch zu einem gewissen "Lerneffekt".
4.6 Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... 1 Anstelle der Kriterien nach Artikel 40a Absatz 1 kann sich die Höhe der Abgeltungen an Massnah-
men gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die vor dem 31. Dezember 2019 durchge- führt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG] 2 Anstelle der Kriterien nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j kann sich die Höhe der Finanzhilfen für
Erschliessungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 2019 erstellt, angeschafft oder wiederinstandgestellt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.
Abs. 1: Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Wald- schäden ausserhalb des Schutzwaldes, richtet sich gemäss Art. 37a Abs. 3 WaG nach der zu verhin- dernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen. Die Abgeltungen sollten also leistungs- orientiert ausgerichtet werden. Zurzeit fehlen im Bereich Waldschutz aber genügend Daten für eine derartige leistungsbasierte Förderung. Namentlich mangelt es an Daten zu den durchschnittlichen Kosten wirksamer Massnahmen und zum Flächenbezug bei Waldschutzmassnahmen ausserhalb des Waldes. Aus diesem Grund kann sich die Höhe der Abgeltungen an Massnahmen gegen Waldschä- den ausserhalb des Schutzwaldes, die vor dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, anstelle der Kriterien nach Art. 40a Abs. 1 nach dem Umfang der Massnahmen richten. Das heisst, für die Pro- grammperiode 2016 - 2019) kann in vorübergehender Abweichung von Art. 37a Abs. 3 WaG kosten- basiert unterstützt werden. Bis dann wird das BAFU in Zusammenarbeit mit den Kantonen Erfah- rungswerte sammeln sowie die neusten Überwachungs- und Behandlungstechniken überprüfen und auf dieser Basis für die nachfolgenden Programmperioden eine für den Waldschutz leistungsbasierte Lösung entwickeln.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]
Abs. 2: Die Förderung der Walderschliessung soll gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. j ebenfalls leistungsba- siert erfolgen. Zurzeit fehlt aber eine breit abgestützte Datenbasis zu den Kosten für die Erstellung, Anschaffung sowie Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen. Die Verhältnisse unterschei- den sich in den verschiedenen Regionen der Schweiz stark. Ebenso stellen sich unterschiedliche An- forderungen je nach Waldfunktion. Deshalb kann sich die Höhe der Finanzhilfe zur Förderung der 26/27
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Walderschliessung, die vor dem 31. Dezember 2019 erfolgt, anstelle der Kriterien nach Art. 43 Abs. 1 Bst. j nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten. Die Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 7 gelten auch für die kostenbasierte Förderung. Während der Programmperiode 2016 - 2019 wird das BAFU in Zusammenarbeit mit den Kantonen Erfahrungswerte sammeln und auf dieser Basis für die nachfolgenden Programmperioden eine für die Walderschliessung leistungsbasierte Förderung entwickeln.
4.7 Inkrafttreten
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am … [2. Quartal] 2016 in Kraft.
2 Die Änderung der Gebührenverordnung BAFU gemäss Ziffer III.2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
3 Artikel 32, die Aufhebung des 5. Kapitels 2. Abschnitt (Art. 36-37), Artikel 66 Verweis Sachüberschrift
sowie Absatz 3 und die Aufhebung des Reglements gemäss Ziffer II treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Abs. 1: Die Änderung der Waldverordnung tritt am … [2. Quartal] 2016 in Kraft mit Ausnahme der Än- derung der Gebührenverordnung BAFU sowie Artikel 32, die Aufhebung des 5. Kapitels 2. Abschnitt (Art. 36-37), Artikel 66 Verweis Sachüberschrift sowie Absatz 3 und die Aufhebung des Reglements über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich.
Abs. 2: Die Änderung der Gebührenverordnung BAFU gemäss Ziffer III.2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. Die zusätzliche Zeit ist notwendig, um das neue Gebührenregime im Detail zu entwickeln, einzuführen und den betroffen Akteuren bekannt zu machen. Die dazu erforderlichen personellen Ressourcen und die logistische Infrastruktur müssen erst noch geschaffen werden, was eine spätere Inkraftsetzung notwendig macht.
Abs. 3: Artikel 32, die Aufhebung des 5. Kapitels 2. Abschnitt (Art. 36-37), Artikel 66 Verweis Sach- überschrift sowie Absatz 3 und die Aufhebung des Reglements gemäss Ziffer II treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Grund dafür ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 WaV der Inhalt, der Nachweis und die Qua- litätssicherung der praktischen Aus- und Weiterbildung in Richtlinien festgeschrieben werden müssen. Diese Richtlinien müssen noch entwickelt und den Kantonen zur Anhörung unterbreitet werden. Daher ist eine Inkraftsetzung nicht vor dem 1. Januar 2018 möglich.
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