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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG)

Stand: Mai 2016

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Übersicht Das vorliegende Totalrevisionsvorhaben betrifft das Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (nachfolgend: das Institut) vom 6. Oktober 1978 (nachfolgend: das Gesetz). Ziel der Totalre- vision des Gesetzes über das Institut ist es, den Leitsätzen zur Steuerung von Bundesaufgaben gerecht zu werden, indem das Institut insbesondere mit schlanken Führungsstrukturen ausgestattet wird, unter gleichzeitiger Beibehaltung seiner Rechtspersönlichkeit, seiner Aufgaben, seiner wis- senschaftlichen Unabhängigkeit und des derzeitigen Standorts.

Mit der vorgeschlagenen Totalrevision sollen organisatorische Anpassungen vorge- nommen werden an die Leitsätze (Corporate Governance-Grundsätze), die im Bericht des Bundesrates über die Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate Governance-Bericht) vom 13. September 2006, im erläuternden Bericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung zum Corporate Governance-Bericht des Bundesrates sowie im Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate Governance- Bericht vom 13. September 2006 (Umsetzung der Beratungsergebnisse des Natio- nalrats vom 25. März 2009) niedergelegt sind.

Materiell unverändert bleibt der Aufgabenbereich des Instituts. Wie im bisherigen Recht hat das Institut eigene Rechtspersönlichkeit, hingegen keine eigene Rechnung. Die hauptsächlichen Änderungen betreffen folgende Bereiche:  Das Institut soll nur noch zwei Organe umfassen, nämlich den Institutsrat und die Direktion.  Die Zahl der Mitglieder des Institutsrats wird deutlich verringert.  Der Institutsrat kann zur Unterstützung der Direktion einen wissenschaft- lichen Beirat mit rein beratender Funktion einsetzen.  Ausdrücklich im Gesetz verankert wird die Unabhängigkeit des Instituts in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit.  Das Institut soll neu Drittmittel, namentlich Zuwendungen Dritter und Bei- träge aus Forschungsprogrammen entgegennehmen oder sich beschaffen können.  Die Erstellung von Gutachten für Dritte wird dem Privatrecht unterstellt; deren Vergütung erfolgt somit künftig nicht mehr nach einer vom Bundes- rat festgelegten Gebührenverordnung, sondern auf privatrechtlicher Ba- sis.  Der Bundesrat soll das Institut künftig mit strategischen Zielen führen, die er für jeweils vier Jahre festlegt.

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die Gründe und Ziele, die den Gesetzgeber 1978 dazu bewogen haben, das Institut zu errichten, beruhen hauptsächlich auf dem Bedürfnis, die in verschiedenen Rechtsordnungen auf menschliches Verhalten und wirtschaftliches Handeln an- wendbaren juristischen Lösungen zu untersuchen, um sich von diesen im Rahmen von (auf Bundes- und Kantonsebene stattfindenden) schweizerischen Gesetzge- bungsverfahren inspirieren zu lassen. Gleichzeitig ging es auch darum, verschiede- nen Gerichtsbarkeiten und den – namentlich in der Schweiz tätigen – juristischen Berufsgruppen, Rechtsgutachten zu Themen des ausländischen Rechts anzubieten. Schliesslich wollte man in der Schweiz eine Stätte schaffen, die sich gezielt der wissenschaftlichen Erforschung ausländischen Rechts und der Rechtsvergleichung widmet. Letzterer Aspekt ist von grosser Bedeutung, da die Schweiz auf internatio- naler Ebene (UNO, Europarat usw.) an den Bemühungen zur Harmonisierung des Rechts aktiv mitwirkt. Alle diese vorgenannten Zielsetzungen setzen zudem die Schaffung einer entsprechenden Fachbibliothek voraus. Die Botschaft zum Gesetz über das Institut1 unterstreicht „dass das Bedürfnis nach einem eigenen schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung im Übrigen nur dann zu verneinen wäre, wenn die rechtsvergleichenden Untersuchungen und Dokumenta- tionen ohne erhebliche Erschwerung von ausländischen Instituten ausgeführt werden könnten. Die Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Fortbildung des schweizeri- schen Rechts in seiner Gesamtheit rechtfertigt – als eine rechtspolitische Motivation neben den rechtswissenschaftlichen Gründen – aber an sich schon die Errichtung des Instituts“. Die ursprünglichen Gründe und Ziele haben sich im Laufe der Zeit nicht verändert. Man kann gar mit Fug behaupten, dass sie Bestätigung gefunden und gar an Aktuali- tät gewonnen haben. Am Ende des 20ten Jahrhunderts und zu Beginn des 21ten Jahrhunderts hat sich die Wirtschaftstätigkeit der Schweiz internationalisiert, der Anteil der in unserem Land ansässigen Ausländer erhöht und die Wirtschaft generell globalisiert; alle diese Umstände haben zu einem erhöhten Bedarf nach einem Zu- gang zu ausländischem Recht und zur Rechtsvergleichung geführt, vor allem für die schweizerischen Behörden (Bundesverwaltung, kantonale Verwaltungen und Ge- richte) und für die in der Schweiz tätigen Notare, Anwälte, Akademiker und Privat- personen. Diese vom Institut erbrachten Dienstleistungen können nur dann mit der erforderlichen hohen Qualität erfüllt werden, wenn das Institut wie bisher auch eigene wissenschaftliche Forschungen betreibt. Seit seiner Schaffung hat das Institut seinen Auftrag in zwei Hauptbereichen erfüllt: (a) in der Abfassung von Rechtsgutachten, der Durchführung von wissenschaftli- chen Forschungsarbeiten und der Organisation von Veranstaltungen, die sich mit einer grossen Vielfalt von Themen aus den Bereichen der Rechtsvergleichung und des internationalen Privatrechts befassen; (b) mit der Bereitstellung einer Bibliothek und Forschungsstätte von herausragender Qualität, die bei tausenden von schweize- rischen und ausländischen Wissenschaftlern einen hervorragenden Ruf geniesst.

1 BBI 1976 I 809, 1978 I 689

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Tatsächlich gibt es zurzeit weltweit kaum ein halbes Dutzend mit dem Institut ver- gleichbare Anstalten. Mit den genannten Leistungen erbringt das Institut einen entscheidenden Beitrag zu einer weiteren Steigerung der ausgezeichneten Reputati- on der Schweiz in den erwähnten Rechtsbereichen. Bei der Untersuchung der Tätigkeiten des Bundes durch die Bundesverwaltung im Lichte der Corporate Governance-Leitsätze, die im Bericht des Bundesrates über die Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate Governance-Bericht) vom 13. September 2006, im erläuternden Bericht der Eidgenössischen Finanzver- waltung zum Corporate Governance-Bericht des Bundesrates sowie im Zusatzbe- richt des Bundesrates zum Corporate Governance-Bericht vom 13. September 2006 (Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009) nieder- gelegt sind, wurde festgestellt, dass es sich beim Institut gemäss geltendem Gesetz um eine „hybride“ Institution innerhalb der Bundesverwaltung handelt. Das Institut ist eine selbständige, rechtsfähige Anstalt des Bundes (Art. 1 des Gesetzes). Zudem ist es auch weiterhin in bestimmten administrativen, personalrechtlichen und techni- schen Fragen auf die Dienste der zentralen Bundesverwaltung angewiesen. Als Folge dieser Feststellung hat der Bundesrat am 4. April 2012 und nach Prüfung mehrerer Varianten, von denen sich keine als durchführbar erwies sowie nach sorg- fältiger und eingehender Prüfung aller Argumente entschieden, auf eine eigene Rechnung für das Institut zu verzichten, aber das Institut sowohl formell wie auch materiell in die zentrale Bundesverwaltung zu integrieren, mit der Folge des Verlus- tes seiner Rechtspersönlichkeit. Am 22. Oktober 2014 hat der Bundesrat den Ent- scheid einer Integration des Instituts in die zentrale Bundesverwaltung jedoch wie- der aufgehoben, nachdem Mitglieder der schweizerischen und ausländischen Bildungs- und Wissenschaftsgemeinschaft, die Mitglieder des Instituts- und Wissen- schaftsrates des Instituts, Mitglieder der AiSDC (Verein der Alumni und Freunde des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung) und sämtliche schweizeri- schen Rechtsfakultäten den Bundesrat schriftlich aufgefordert hatten, von der Ein- gliederung des Instituts in die zentrale Bundesverwaltung abzusehen. Ausserdem hatte eine erste Einschätzung ergeben, dass die Einbindung des Instituts in die zent- rale Bundesverwaltung zu höheren Betriebskosten führen würde. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 bestätigte der Bundesrat, dass das Institut seine Rechtspersönlich- keit behält, jedoch keine eigene Rechnung führt, und beauftragte das EJPD damit, eine Änderung des derzeit geltenden Gesetzes auszuarbeiten, um das Institut mit einer Struktur und den erforderlichen Instrumenten für eine Geschäftsführung zu versehen, die den Vorgaben der vorerwähnten Berichte entsprechen, wobei dies alles unter Beibehaltung des Zwecks, der Aufgaben und des derzeitigen Standorts des Instituts erfolgen soll.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Es wird eine Totalrevision des aktuellen Gesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung beantragt. Die Totalrevision des Gesetzes bringt trotz veränderter Organisationsstruktur des Instituts inhaltlich keinerlei Veränderung seiner Aufgaben und Rechtsstellung mit sich. Sie schafft jedoch eine klare Trennung zwischen seinen gesetzlichen Aufgaben

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und seinen gewerblichen Leistungen. Es geht darum, dem Institut schlanke und angemessene Strukturen zu verleihen, durch die eine zugleich flexible und effiziente Institutsleitung sichergestellt werden kann. Um die im vorgenannten Absatz erwähnten Leitsätze in die Praxis umzusetzen, wird die Organisationsstruktur des Instituts nur noch zwei Organe umfassen, nämlich den Institutsrat und die Direktion. Ersterer wird anstatt derzeit 22 Mitglieder nur noch 9 Mitglieder zählen, während das zweite Organ aus höchstens 3 Mitglieder bestehen wird, nämlich einem Direktor oder einer Direktorin und zwei stellvertretenden Direktoren oder Direktorinnen. Zur Unterstützung der Direktion in wissenschaftli- chen Fragen kann der Institutsrat einen wissenschaftlichen Beirat mit rein beratender Funktion einsetzen; dieser besteht schon heute und hat sich seit einigen Jahren sehr bewährt. Das Institut soll neu Drittmittel, namentlich Zuwendungen Dritter und Beiträge aus Forschungsprogrammen, entgegennehmen oder sich beschaffen können. Der Bundesrat wird für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts festle- gen. Er beaufsichtigt das Institut, unter Vorbehalt seiner wissenschaftlichen Unab- hängigkeit, und er hat ein Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen des Instituts und ein Informationsrecht über dessen Geschäftstätigkeit. Was die gewerblichen Leistungen angeht, d.h. das Erstellen von Rechtsgutachten für Dritte, wird diese dem Privatrecht unterliegen. Die Vergütung für die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen werden nicht mehr in der bundesrätlichen Gebüh- renverordnung festgelegt sein, sondern es wird dem Institutsrat obliegen, die Vergü- tungsgrundsätze zu formulieren und die Höhe der für die vom Institut erbrachten Leistungen zu entrichtenden Preise festzulegen. Der Institutsrat hat in diesem Zu- sammenhang die von seinen Wettbewerbern am Markt für unabhängige, wissen- schaftliche Rechtsgutachten geforderten Vergütungen zu berücksichtigen, um jegli- che Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. Falls es keinen derartigen Markt gibt, hat das Institut eine kostendeckende Vergütung zu fordern. Im Gesetz wird neu explizit geregelt, dass der Bund dem Institut die Mobilien (so insbesondere der umfangreiche Bibliotheksbestand) zur Nutzniessung überträgt, wofür ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut abge- schlossen werden soll. Die seit über dreissig Jahren vom Institut genutzte Liegenschaft ist Eigentum des Kantons Waadt, und die Nutzung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des Bun- des bei einem Ausbau ist in einer Konvention zwischen dem Bund und dem Kanton Waadt vom 23. Mai 1979 (und in einem Zusatzprotokoll vom 15. August 1979) geregelt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress In der Präambel des geltenden Gesetzes wird auf die Bundesverfassung vom 29. Mai

1874 (aBV) verwiesen, die durch die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

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ersetzt worden ist. Die Präambel ist deshalb entsprechend anzupassen. Artikel 27sexies aBV entspricht heute Artikel 64 Absätze 1 und 3 BV.

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der aktuellen Bestimmung und be- sagt, dass das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung als öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht. Da der Bundesrat am 4. April 2012 nach eingehender Abwägung der Argumente entschie- den hat, dass das Institut keine eigene Rechnung führt, wird dies neu in den Geset- zestext eingefügt. Der zweite Absatz sieht als Folge der in das Gesetz eingeführten Unterscheidung zwischen den Aufgaben des Instituts und den gewerblichen Leistungen, die es erbringen kann, vor, dass das Institut im Handelsregister eingetragen ist. Absatz 3 regelt wie der heutige Absatz 2, dass der Sitz des Instituts sich auf dem Campus der Universität Lausanne in Lausanne-Dorigny befindet.

Art. 2 Zweck Absatz 1 entspricht unverändert dem heutigen Artikel 2 und statuiert, dass das Insti- tut eine Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung, ausländi- sches und internationales Recht ist. Neu halten die Absätze 2 und 3 fest, dass das Institut eine Forschungsstätte im Sinne der Artikel 5 und 17 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 (FIFG) ist und Ressortforschung nach Artikel 16 FIFG betreibt.

Art. 3 Aufgaben Dieser Artikel erfährt geringfügige Änderungen. So gehören Auskünfte und Rechts- gutachten, die Anwälten und sonstigen interessierten Kreisen erteilt werden, nicht mehr zu den Institutsaufgaben, sondern gelten ab dem Inkrafttreten der Gesetzesän- derung als gewerbliche Leistungen (vgl. Art. 17). Im Übrigen entsprechen die in den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung aufgelisteten Aufgaben des Instituts seinen bisherigen, seit über dreissig Jahren ausgeübten Tätigkeiten. Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat dem Institut weitere Aufgaben übertragen, er hat sich diesfalls auch über die Finanzierung zu äussern.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Rechtsfakultäten und mit anderen Institutionen Diese Bestimmung entspricht unverändert dem heutigen Artikel 4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut mit den Rechtsfakultäten sowie mit anderen Institutionen in der Schweiz und im Ausland zusammen.

2 SR 420.1

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Art. 5 Wissenschaftliche Unabhängigkeit Die Erwähnung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit im Gesetz ist für das Institut von grundlegender Bedeutung. Diese ist vom Bundesgericht bei verschiedenen Gelegenheiten hervorgehoben worden (vgl. z.B. BGE 137 III 517, 520 f., E. 3.3; Urteil des BGer vom 28.10.2004, 1P.390/2004, E. 2.3). Ohne diese wissenschaftli- che Unabhängigkeit wäre das Institut nicht in der Lage, seine Aufgaben und seine gewerblichen Leistungen in bewährter Weise wahrzunehmen, wobei dies insbeson- dere mit Blick auf Gerichtsverfahren gilt. Es ist folglich von grundlegender Bedeu- tung, die wissenschaftliche Unabhängigkeit des Instituts im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen und festzuhalten, dass das Institut in wissenschaftlichen Fragen weisungs- ungebunden ist.

Art. 6 Organe des Instituts Im Artikel 6 sind die Organe des Instituts aufgezählt, die im Wesentlichen den Organen entsprechen, welche üblicherweise bei selbständigen Anstalten des Bundes vorzufinden sind. Die neue Struktur weicht von der derzeit gesetzlich festgelegten ab. Nach dem 2. Leitsatz zum Steuerungselement der Organe (Corporate Gover- nance-Bericht), wonach die selbständigen Anstalten des Bundes über schlanke Strukturen verfügen sollen, wird künftig auf den Ausschuss verzichtet. Damit und weil das Institut keine vom Bund getrennte Buchhaltung, d.h. keine eigene Rech- nung führt, verzichtet die neue Struktur auch auf ein Revisionsorgan.

Art. 7 Institutsrat Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts (Abs. 1) Gemäss Absatz 2 soll der Institutsrat neu höchstens 9 Mitglieder zählen und somit deutlich weniger, als derzeit vom geltenden Gesetz vorgeschrieben (22 Mitglieder). Aufgrund dieser Verkleinerung erweist sich das Beibehalten eines Ausschusses, der dazu beitragen würde, die Führungsstrukturen funktions- und handlungsfähig zu erhalten, im Rahmen der neuen Ausgestaltung als nicht mehr erforderlich, ebenso wenig wie eine genaue Sitzverteilung unter den interessierten Organisationen oder ein Recht der vertretenen Institutionen, Mitglieder vorzuschlagen. Zuständiges Ernennungsorgan des Institutsrats ist der Bundesrat (Abs. 3). Die Aus- wahl der Institutsratsmitglieder richtet sich nach dem vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zu erstellenden Anforderungsprofil. Der Bundesrat hat am 13. Januar 2010 im Sinne von Artikel 8j Absatz 2 RVOV3 ein Musteranfor- derungsprofil4 für die Verwaltungs- und Institutsräte nach Artikel 8j Absatz 1 Buch- stabe a gutgeheissen und die Departemente beauftragt, für alle Verwaltungsräte der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Organisationen und Unternehmungen des Bundes je ein Anforderungsprofil zu erstellen und es auf aktuellem Stand zu halten. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. November 2013 müssen die Departemente die

3 SR 172.010.1

4 www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/leitungs-

organe.html

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Anforderungsprofile für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Unternehmen und Anstalten mit den Richtwerten für die Verteilung der Landessprachen und die Zielquote für den Geschlechteranteil ergänzen. Mit dem Wahlantrag sind dem Bundesrat das Anforderungsprofil und das Ergebnis der Sicherheitsprüfung vorzulegen (vgl. zur Personensicherheitsprüfung insbesonde- re Art. 4 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Bst. a sowie den Anhang 1 PSPV5). Der Bundesrat wird für eine angemessene Verteilung der Sitze auf die Vertreter insbesondere aus Bildung und Wissenschaft (d.h. insbesondere von Rechtsfakultä- ten, der Gerichte und der kantonalen Anwaltschaft), auf die Vertreter des Bundes und des Sitzkantons Waadt, der wie bisher stets im Institutsrat vertreten sein soll, zu sorgen haben. Namentlich bei der Ernennung der Vertreter der schweizerischen Bildungs- und Wissenschaftsgemeinschaft wird der Bundesrat auf eine gleichmässi- ge Vertretung der geografischen Regionen der Schweiz und auf eine Rotation zu achten haben, damit im Verlauf der Zeit sämtliche schweizerischen Hochschulen mit einem Vertreter im Institutsrat vertreten sind. Repräsentanten aller schweizerischer rechtswissenschaftlichen Fakultäten sollen zudem nach Möglichkeit zusammen mit Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Universitäten im die Direktion beraten- den wissenschaftlichen Beirat vertreten sein (vgl. Art. 8 Bst. c). Im jährlichen Ka- derlohnreporting6 des Bundesrates an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte werden die Anteile der Landessprachen und der Geschlechter in den obersten Lei- tungsorganen der Unternehmen und Anstalten ausgewiesen und überprüft. Gemäss dem 9. Leitsatz zum Steuerungselement des Bundesvertreters (Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben – Corporate Governance-Bericht – vom 13. September 2006) „soll der Bund mit instruierbaren Vertreterinnen und Vertretern nur noch in Verwaltungs- oder Institutsräten verselb- ständigter Einheiten Einsitz nehmen, wenn sich seine Interessen ohne diese Vertre- tung nicht im erforderlichen Mass wahrnehmen lassen oder wenn das Anforde- rungsprofil des Verwaltungs- oder Institutsrats dies nahelegt“. Von den Aufgaben des Instituts her betrachtet ist eine Vertretung des Bundes im Institutsrat an sich nicht zwingend erforderlich. Weil jedoch der Vertrag zwischen dem Bund und dem Kanton Waadt vom 15. August 1979 einen Vertreter des Kantons Waadt im Insti- tutsrat vorsieht und die Beziehungen des Bundes und des Kanton Waadt zum Institut eine politische Dimension aufweisen, ist es jedoch unabdingbar, dass beide Ver- tragspartner mit je einem Mitglied im Institutsrat vertreten sind. Die Vertreter aus der Bundesverwaltung unterliegen gemäss dem Bundespersonalrecht einem doppel- ten Pflichtennexus. Wer sich zur Wahl in den Institutsrat zur Verfügung stellt, hat vorgängig gegenüber dem Bundesrat seine Interessenbindungen offenzulegen (Abs. 4). Das Mandat der Institutsräte dauert längstens vier Jahre und ist zweimal erneuerbar (Abs. 5). Gemäss Absatz 6 nimmt der Direktor oder die Direktorin des Institutsrats an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teil.

5 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)

6 https://www.epa.admin.ch>Dokumentation>Zahlen und Fakten>Berichte

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In Absatz 7 wird festgehalten, dass der Bundesrat die Honorare und die weiteren Modalitäten des Mandats der Institutsrate regeln wird. Das Vertragsverhältnis zwi- schen den Institutsräten und dem Institut untersteht dem öffentlichen Recht; ergän- zend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar. Da das Institut gemäss Anhang 1 zur RVOV7 zu den dezentralen Verwaltungseinheiten zählt, fällt es gemäss Artikel 1 Buchstabe a der Kaderlohnverordnung8 unter die Kaderlohnver- ordnung. Damit sind die Kaderlöhne, insbesondere auch jene der Institutsräte künf- tig im Kaderlohnreporting auszuweisen (Art. 13 der Kaderlohnverordnung). Die Absätze 8 bis 10 regeln die Sorgfalts- und Treuepflicht der Institutsräte, ihre Pflicht, dem Bundesrat Veränderungen ihrer Interessensbindungen zu melden sowie ihre Schweigepflicht.

Art. 8 Aufgaben des Institutsrats Die Verordnung über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 19. Dezember 19799 wird aufgehoben. Die dort enthaltenen wesentlichen Regelun- gen werden neu in das Gesetz eingefügt. Nach den Grundsätzen des Corporate Governance-Berichts dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft entsprechend hat der Institutsrat als Hauptaufgabe, die Strategie zu erarbeiten, welche das Institut im Rahmen seiner Aufgaben befolgen soll, und er hat das Forschungs- und Arbeitsprogramm des Instituts festzulegen (Bst. a). Er regelt somit die Rahmenbedingungen und im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates die Ausrichtung des Instituts, er entscheidet jedoch nicht über einzelne Dienstleistungen des Instituts. Gemäss Artikel 15 legt der Bundesrat gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 RVOG jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts verbindlich fest. Der Institutsrat ist verantwortlich für die innerbetriebliche Umsetzung der vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele (Bst. b). Der Institutsrat muss die Methoden und Kriterien im Voraus festlegen, nach denen er die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele beurteilen will. Er stützt sich dabei ab auf die im Voraus festgelegten Beurtei- lungskriterien und -indikatoren. Damit verfügt der Bundesrat über die nötigen In- formationen, um nach den gleichen Kriterien die Erreichung der strategischen Ziele im Rahmen seiner Aufsicht überprüfen zu können. Der Institutsrat berichtet dem Bundesrat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele. Der Institutsrat kann zur Unterstützung der Direktion in wissenschaftlichen Belan- gen einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, der – anders als der Institutsrat mit seiner verwaltungsratsähnlichen Stellung – eine rein beratende Funktion hat (Bst. c). Die Direktion des Instituts kann sich bereits heute seit mehreren Jahren auf einen wissenschaftlichen Beirat stützen, der sich bestens bewährt und der auf die Verwal- tungskosten des Instituts praktisch keine finanziellen Auswirkungen hat. Die Unter- stützung durch den wissenschaftlichen Beirat ist auch auf internationaler Ebene von grosser Bedeutung. Er erleichtert dem Institut den Zugang zu internationalen Wis-

7 SR 172.010.1 8 SR 172.220.12 9 SR 425.11

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senschafts- und Forschungsnetzwerken. Im wissenschaftlichen Beirat sollen inskünf- tig nebst wie bisher Vertreterinnen und Vertretern ausländischer Universitäten wenn möglich auch alle rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Schweizer Universitäten vertreten sein. So soll eine optimale Verankerung und Vernetzung des Instituts namentlich auch mit der schweizerischen Wissenschaftsgemeinschaft gewährleistet werden. Mit seiner rein wissenschaftlichen und internationalen Ausrichtung trägt der wissenschaftliche Beirat zur mit der vorliegenden Totalrevision angestrebten Ver- schlankung des aktuell 22 Mitglieder umfassenden Institutsrats bei. Gemäss Buchstabe d hat der Institutsrat die Aufgabe, über wichtige Forschungsauf- träge zu entscheiden. Der Institutsrat hat als weitere Aufgabe für die Wahrung der Interessen des Instituts und für die Verhinderung von Interessenskollisionen zu sorgen (Bst. e). Dazu muss er für sich sowie für die Institutsleitung und das übrige Personal des Instituts alle nötigen organisatorischen und regulatorischen Vorkehren zur Vermeidung von Interessenkonflikten treffen. Der Institutsrat erlässt zudem Reglemente über die interne Organisation (Bst. f) und über die Entgegennahme und Verwaltung von Drittmitteln (Bst. g), worin z.B. auch die Herkunft solcher Gelder geregelt werden kann. Der Institutsrat hat nach Buchstabe h die Aufgabe, die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen festzulegen. Der Institutsrat unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Jahresbericht. Er berichtet darin über die organisatorische und betriebliche Entwicklung des Instituts sowie über die Veränderungen der Interessenbindungen der Mitglieder des Institutsrats. Zudem stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung aus der Haftung für sein Handeln (Bst. i). Der Institutsrat entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor (Bst. j) Die Begrün- dung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direk- tor sind gemäss dem Corporate Governance-Bericht der Genehmigung durch den Bundesrat unterstellt. Die zentrale Stellung und Verantwortlichkeit dieser Funktion (insb. Entscheidfunktion und Vertretung des Instituts nach aussen) rechtfertigen dies. Die Abwahl einer bzw. eines dem Institutsrat nicht genehmen Direktorin bzw. Direktors und die Wahl einer neuen Direktorin oder eines neuen Direktors allein durch den Institutsrat ist demzufolge nicht möglich. Hingegen liegen Vertragsände- rungen in der alleinigen Kompetenz des Institutsrats. Auf einen Genehmigungsvor- behalt des Bundesrates kann hier verzichtet werden, da die von ihm erlassene Kader- lohnverordnung den Rahmen für Vertragsänderungen bereits weitgehend absteckt und sich zudem aus der für das Personal des Instituts anwendbaren Bundespersonal- verordnung die Obergrenze des Direktorengehalts ergibt. Demgegenüber fällt der Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Anstel- lungsverhältnisse der übrigen Mitglieder der Direktion in die Kompetenz des Insti- tutsrates (Bst. k). Der Direktor oder Direktorin hat jedoch bei diesen Personalge- schäften ein Antragsrecht. Der Institutsrat legt die Beschaffungsgrundsätze der Bibliothek fest (Bst. l).

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Sodann beaufsichtigt der Institutsrat die Direktion (Bst. m) und sorgt für ein Kon- trollsystem und Risikomanagement (Bst. n).

Art. 9 Direktion Der Artikel 9 vereint die Artikel 8 des derzeit geltenden Gesetzes sowie die Artikel

11 und 12 der Verordnung über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

vom 19. Dezember 1979 in einem einzigen Artikel. Diese Konzentration der Ent- scheidkompetenz bei der Direktion soll das Handeln und die Aktivitäten des Instituts erleichtern und dynamisieren, indem dem Institut ein grösserer Freiraum in seinen Tätigkeiten und seiner Führung überlassen wird. Die Direktion erlässt unter anderem Verfügungen (Abs. 2 Bst. b), namentlich die Gebührenverfügungen für die vom Institut erarbeiteten Rechtsgutachten. Im Gegenzug trägt die Direktion gegenüber dem Institutsrat eine grössere Verantwortung, analog der Geschäftsleitung zum Verwaltungsrat bei einer Aktiengesellschaft. Der Institutsrat ist verantwortlich für die innerbetriebliche Umsetzung der vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele (Art. 8 Bst. b). Die Direktion hat die Ge- schäftsführung auf diese Ziele auszurichten. Die Treuepflicht der Direktionsmitglieder, ihre Pflicht zur Interessenwahrung sowie die Anzeigerechte und -pflichten (Whistleblowing) richten sich nach dem BPG10, der BPV11, betriebsinternen Regelungen und dem Arbeitsvertrag. Artikel 11 der Kaderlohnverordnung enthält zudem eine Regelung zu den Nebenbeschäftigungen der Direktionsmitglieder. Daneben sieht Artikel 23 BPG auch für das übrige Perso- nal vor, dass die Ausführungsbestimmungen zu den Nebenbeschäftigungen die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig machen können, soweit sie die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen. Die Verhaltensregeln von Artikel 91 ff. BPV sind denn auch vollumfänglich anwendbar.

Art. 10 und 11 Anstellungsbedingungen und Pensionskasse Das Institut erbringt fast ausschliesslich Dienstleistungen mit Monopolcharakter, und gemäss dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate Governance-Bericht (Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009, S. 2690) hat sich die Stellung seines Personals nach dem Bundespersonalgesetz und der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz zu richten. Der im derzeit geltenden Gesetz in Artikel 9 enthaltene Verweis auf die Angestelltenordnung des Bundes vom 10. November 1959 entfällt, da diese Verordnung durch die Ausführungsvorschrif- ten des BPG aufgehoben worden ist. Gemäss dem im Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate Governance-Bericht (Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats) vom 25. März 2009 (S. 2704) niedergelegten Leitsatz 34 Abs. 1 ist das Institut an die Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossen.

10 SR 172.220.1 11 SR 172.220.111.3

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Das Institut nimmt aufgrund des BRB vom 22. Oktober 2014 personal- und vorsor- gerechtlich weiterhin eine Sonderstellung ein. Das Institut führt auch künftig keine eigene Rechnung, und es hat keine personalpolitische Autonomie. Budget- und rechnungsmässig ist das Institut weiterhin dem Generalsekretariat des EJPD ange- gliedert. Es gehört daher personalpolitisch weiterhin zum Arbeitgeber Bundesrat, obwohl es eine rechtlich verselbstständigte Verwaltungseinheit bleibt und zur de- zentralen Bundesverwaltung gehört (Anhang 1 der RVOV, Ziff. 2.2.1). Das Institut hat daher auch künftig keine Möglichkeit, gestützt auf Art. 37 Abs. 3bis BPG eigene Ausführungsbestimmungen zum BPG zu erlassen. Es ist jedoch aufgrund der eige- nen Rechtsfähigkeit sowie aufgrund von Artikel 8 Buchstaben j und k sowie Artikel

9 Absatz 3 Buchstabe f befugt, rechtgültig Arbeitsverhältnisse zu begründen.

Als rechtlich verselbstständigte dezentrale Verwaltungseinheit mit BPG- Unterstellung untersteht das Institut trotz einer gewissen personalpolitischen Unab- hängigkeit der Vereinbarung über das Reporting im Personalmanagement zwischen der Finanzdelegation und dem Bundesrat vom 27. Januar 2010 (Ziff. 2.2 der Verein- barung). Es wird daher künftig im Rahmen des Personalreportings der verselbststän- digten Einheiten über das Personalmanagement berichten. Das Institut fällt mangels eigener Rechnung und eigener personalpolitischer Befug- nisse im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 BPG nicht unter den Geltungsbereich von Artikel 32a Absatz 2 BPG. Verwaltungseinheiten wie das Institut, die trotz eigener Rechtspersönlichkeit keine eigene Rechnung haben, sind vorsorgerechtlich dem Arbeitgeber Bundesrat zugeordnet (Art. 32b Abs. 1 BPG in Verbindung mit Art. 32a Abs. 1 BPG sowie Art. 32b Abs. 2 BPG, e contrario). Vgl. dazu auch Botschaft vom 23. September 2005 zum PUBLICA-Gesetz (BBl 2005 5881). Es treten somit keine Folgen nach Artikel 32f BPG ein.

Art. 12 Betriebsmittel Diese Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 10 und regelt, dass der Bund die Aufwendungen für den Betrieb des Instituts trägt. Die Anwendbarkeit der Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Fi- nanzhaushalt12 ergibt sich aus dessen Artikel 2 Buchstabe f.

Art. 13 Drittmittel Die dem Institut zu philanthropischen Zwecken zufliessenden Mittel müssen vom Institut vorgabengetreu verwaltet werden, um den Wünschen der Zuwendenden weitest möglich zu entsprechen. Dies betrifft unter anderem die Gewährung von Stipendien an Forschende. Weiter soll das Institut sich neu für Beiträge aus For- schungsprogrammen bewerben und Drittmittel zum Betreiben eigener Forschung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d) entgegennehmen können.

12 SR 611.0

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Art. 14 Gebühren Für die gebührenpflichtigen Auskünfte und Rechtsgutachten des Instituts (vgl. heute Art. 11) wird der Bundesrat eine Gebührenverordnung nach Artikel 46a des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)13 erlas- sen. Da das Institut keine eigene Rechnung führt, liegt die Verantwortung für den Erlass einer Gebührenverordnung beim Bundesrat (und nicht beim Institutsrat).

Art. 15 Strategische Ziele Anstalten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, gehören zu den Einheiten des Bundes, die nach Artikel 8 Absatz 5 RVOG über strategische Ziele geführt werden. Dies entspricht zudem dem Leitsatz 16 „strategische Ziele“ des Corporate Governance-Berichts des Bundes, wonach das Institut neu durch strategi- sche Ziele gesteuert werden soll; das Institut wird dem Bundesrat entsprechend Bericht zu erstatten haben. Mit den strategischen Zielen wird der Bundesrat aus einer Gesamtsicht auf die Entwicklung des Instituts als Organisation und auf seine Aufgaben Einfluss haben, dies jedoch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Institut keine eigene Rechnung führt (Art. 1 Abs. 1) und dass es im wissen- schaftlichen Bereich unabhängig ist (Art. 5). Der Umfang an strategischen Zielvor- gaben wird daher im Vergleich zu anderen selbständigen Einheiten des Bundes erheblich geringer ausfallen.

Art. 16 Aufsicht des Bundes Die Bundesaufsicht ist heute in Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes geregelt. Auch in der neuen Bestimmung von Artikel 16 wird festgehalten, dass der Bundesrat das Institut (unter Vorbehalt von Art. 5) beaufsichtigt, und es wird aufgelistet, worin diese Aufsicht besteht (Abs. 1). Der Bundesrat hat ein Einsichts- und Informationsrecht (Abs. 2). Gemäss dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanz- kontrolle14 untersteht das Institut zudem auch der Finanzaufsicht durch die Eidge- nössische Finanzkontrolle.

Art. 17 Die Einführung dieser Vorschrift betreffend gewerbliche Leistungen bezweckt eine klare Unterscheidung zwischen den Aufgaben des Instituts zugunsten der Organe und Verwaltungsstellen von Bund und Kantonen und denjenigen zugunsten von privatrechtlichen Akteuren. Sie bestimmt, dass das Institut Dritten unter den in Absatz 1 aufgezählten Voraussetzungen gewerbliche Leistungen, insbesondere Gut- achten (Abs. 2), erbringen kann. Dieser Artikel räumt dem Institut einen grösseren Spielraum bei der Honorarfestle- gung unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der zu behandelnden Fälle und ihrer Dringlichkeit ein. Für die gewerblichen Leistungen hat das Institut mindes-

13 SR 172.010 14 RS 614.0

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tens kostendeckend Preise festzusetzen (Abs. 3) und es unterliegt den gleichen Pflichten wie private Anbietende (Abs. 4). Die Einfügung dieses Artikels in die Neufassung des Gesetzes hat zur Folge, dass das Institut in das Handelsregister eingetragen werden muss. Aus diesem Grund wird der zweite Absatz von Artikel 1 des heute geltenden Gesetzes entsprechend geändert. Die kommerzielle Tätigkeit unterliegt gemäss Absatz 5 zudem der Steuerpflicht, d.h. insbesondere der Mehrwertsteuer (MWST) sowie bei gegebenen Voraussetzungen auch allen andern Bundessteuern. Artikel 10 des Vertrags mit dem Kanton Waadt vom 15. August 1979 sieht eine vollständige Befreiung des Instituts von jeglichen Kantons- und Gemeindesteuern vor.

Art. 18 Mobilien Diese Bestimmung regelt – analog z.B. zu Artikel 15 des Museums- und Samm- lungsgesetzes vom 12. Juni 2009 (MSG)15 – die Übertragung der Mobilien, insbe- sondere des Bibliotheksbestands, der heute rund 500‘000 Bücher beträgt und sich bereits im Besitz des Instituts befindet, auf das Institut zur Nutzniessung (Abs. 1). Auch an weiteren sowie namentlich an den inskünftig erworbenen Mobilien – hier wird es wiederum vor allem um den Erwerb von Büchern für die Bibliothek gehen – kann der Bund dem Institut eine Nutzniessung einräumen (Abs. 2 u. 3). Die dem Institut anvertrauten Mobilien werden nur versichert, sofern die Versiche- rungspflicht vertraglich mit dem Bund vereinbart worden ist; der Bund kann aber das Verlustrisiko über seine Eigenversicherung decken (Abs. 4). Mit dieser Bestim- mung wird eine Abweichung von der nach Artikel 767 ZGB vorgesehenen Ver- pflichtung des Nutzniessers, den Nutzniessungsgegenstand zu versichern, ermög- licht. Eine Versicherung namentlich des umfangreichen Bibliotheksbestands durch eine private Versicherungsgesellschaft würde nach Abklärungen des Instituts beim zuständigen ECA (Etablissement Cantonal d’Assurance) des Kantons Waadt eine jährliche Versicherungssumm von ca. CHF 20‘000.- sowie (an sich freiwillige, aber vorliegend unbedingt empfohlene) jährliche Räumungskostenbeiträge von über 1 Mio. CHF nach sich ziehen, für welche eine entsprechende Aufstockung des Bud- gets des Instituts beantragt werden müsste. In Anbetracht, dass ein (im schlimmsten Fall Total-)Verlust des Bibliotheksbestands durch Feuer oder (Lösch-)Wasser dem Institut einen wesentlichen Pfeiler seiner Aufgaben und seines Zwecks entziehen würde, ist aber eine private Versicherung des Verlustrisikos unter Umständen durch- aus in Erwägung zu ziehen. Ob und inwiefern der Bund nämlich einen untergegan- genen Bibliotheksbestand ersetzen würde bzw. könnte, ist nicht garantiert. Die Einzelheiten der Übertragung der Mobilien zur Nutzniessung und die Frage, ob das Institut die Mobilien zu versichern hat oder nicht, werden in einem öffentlich- rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut zu regeln sein (Abs. 5). Die Einschätzung, ob eine Versicherung sinnvoll ist oder nicht, kann sich im Laufe der Jahre verändern; durch Anpassung des öffentlich-rechtlichen Vertrages kann darauf flexibel reagiert werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Doku-

15 SR 432.30

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mentationsfonds des Europäischen Dokumentationszentrums, der sich im Besitz des Instituts befindet, der jedoch Eigentum der Fondation Jean Monnet pour l’Europe ist (Abs. 6).

Art. 19 Liegenschaft Das Institut nutzt gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 23. Mai

1979 (und dem Zusatzprotokoll vom 15. August 1979) seit seiner Gründung vor

über dreissig Jahren eine Liegenschaft, die im Eigentum des Kantons Waadt steht (Abs. 1). Der Unterhalt dieser Liegenschaft obliegt dem Kanton Waadt, der Bund kann sich an einem allfälligen Ausbau im Rahmen von maximal 50 Prozent beteiligen (Abs. 2).

Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 197816 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung wird aufgehoben (Abs. 1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200517 erfährt betreffend Verfügungen eine Änderung (Abs. 2).

Art. 21 Referendum und Inkrafttreten Dieser Artikel regelt, dass das Gesetz dem fakultativen Referendum unterliegt (Abs. 1) und dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt (Abs. 2).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Änderung des Gesetzes über das Institut hat keine Auswirkungen auf seine bisherige Rechtsstellung innerhalb der Bundesverwaltung. Die Tatsache, dass die Arbeitsweise des Instituts an die Vorgaben der Corporate Governance-Richtlinie angepasst wird, dürfte eine leichte Senkung der Verwal- tungskosten bewirken. Dies gilt insbesondere bezüglich der den Mitgliedern des Ausschusses und des Institutsrates zu zahlenden Vergütungen, da der Institutsaus- schuss aufgehoben wird und die Anzahl der Mitglieder des Institutsrates von 22 auf

9 verkleinert wird.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Umsetzung der Corporate Governance-Grundsätze für das Institut wird gegen- über der aktuellen Situation einen administrativen Mehraufwand und einen personel-

16 AS 1979 56 17 SR 173.32

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len Mehrbedarf im Umfang von voraussichtlich einer Stelle zur Folge haben. Es stellt sich zudem die Frage, ob inskünftig namentlich für die neu regelmässig vorge- sehene Kommunikation mit dem Bundesrat (vgl. u.a. den neuen Art. 15) das Institut nicht auch – mit der Folge einer entsprechenden Aufstockung des Informatik- und des Personalbudgets – die „Elektronische Geschäftsverwaltung“ (GEVER) wird einführen müssen, die in der zentralen Bundesverwaltung zur Anwendung kommt und die bisher für das Institut nicht obligatorisch und auch nicht notwendig war.

Abgesehen davon entstehen keine Auswirkungen auf das Personal des Instituts. Dieses bleibt dem Bundespersonalrecht unterstellt.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf

urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Totalrevision des Gesetzes hat keine Auswirkungen auf die Kantone, insbeson- dere nicht auf den Kanton Waadt.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Totalrevision des Gesetzes hat wie bereits erwähnt eine leichte Senkung der Vergütungen, die den Mitgliedern des Institutsrats zu bezahlen sind, und – ohne die Einführung von GEVER – eine Aufstockung des Personalbudgets des Instituts im Umfang von einer Stelle zur Folge.

3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Totalrevision des Gesetzes hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft. Insbe- sondere hat sie keine Auswirkungen auf den Bibliotheksverbund der Westschweiz (Réseau des bibliothèques de Suisse occidentale [RERO]).

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen

Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Totalrevision des Gesetzes ist in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legis- laturplanung 2015-201918 nicht enthalten. Sie ist die Folge des Entscheids des Bundesrats vom 22. Oktober 2014, welcher das EJPD beauftragt hat, eine Ände- rung des derzeit geltenden Gesetzes auszuarbeiten, um das Institut mit einer Struk- tur und den erforderlichen Instrumenten für eine Geschäftsführung zu versehen, wie sie im Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundes- aufgaben (Corporate Governance-Bericht) vom 13. September 2006 niedergelegt

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sind, ohne eigene Rechnung und unter Beibehaltung seiner Rechtspersönlichkeit, seines Zwecks, seiner Aufgaben und seines derzeitigen Standorts.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Totalrevision des Gesetzes stützt sich auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 BV, wo vorgesehen ist, dass der Bund die wissenschaftliche Forschung und die Innovation fördert und er Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben kann.

5.2 Erlassform

Die Totalrevision enthält wichtige Bestimmungen, welche Rechtsregeln festlegen. Es handelt sich deshalb um ein Gesetz im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchsta- ben c und e BV.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buch- stabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es erfolgt eine Delegation an den Bundesrat zum Erlass einer Gebührenverordnung nach Artikel 46a RVOG.

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