Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
13. Februar 2017
Änderung der Finanzmarktinfrastruktur- verordnung (Austausch von Sicherheiten)
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungs- vorlage
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Kernpunkte FinfraG und FinfraV
Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20151 (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20152 (FinfraV) in Kraft getreten. Mit diesen Erlassen wurde die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des Handels mit Derivaten an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Standards angepasst.
Das Gesetz enthält einerseits die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für den Betrieb von Finanz- marktinfrastrukturen. Anderseits beinhaltet es sämtliche Regeln, die im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten und Derivaten für alle Finanzmarktteilnehmer gelten, insbesondere die neuen, den internationalen Standards entsprechenden Regeln zum Derivatehandel. Zu diesen zählen die Pflicht OTC-Derivatgeschäfte über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen (Abrechnungspflicht), Derivatgeschäfte an ein Transaktionsregister zu melden (Meldepflicht) und die Pflicht, Risiken von nicht zentral abgerechneten OTC-Derivatgeschäften zu mindern (Risikominderungspflicht), etwa durch den Austausch von Sicherheiten. Was die Pflicht betrifft, Derivatgeschäfte über eine Börse oder ein anderes Handelssystem zu handeln (Plattformhan- delspflicht), so enthält das FinfraG die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Deren Inkraft- setzung soll aber erst erfolgen, wenn diese Pflicht auch in den Partnerstaaten eingeführt ist. 3 Die FinfraV enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FinfraG. Im Bereich des Derivatehandels werden die Abrechnungs-, Melde-, Risikominderungs- und Plattformhan- delspflichten konkretisiert. 4
Da der schweizerische Derivatehandel schwergewichtig mit Gegenparteien in der EU stattfin- det und die EU verschiedene Drittstaatenregelungen im Sinne von Äquivalenzvorschriften ent- hält, orientieren sich das FinfraG und die FinfraV in erster Linie am Recht der EU, also an EMIR5 und den Ausführungsbestimmungen zu EMIR. 6 Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Verabschiedung der FinfraV waren indessen die Ausführungsbestimmungen zu EMIR im Be- reich des Austauschs von Sicherheiten noch in Ausarbeitung. Ausserdem stellte die Europäi- sche Kommission in Aussicht, einen Revisionsvorschlag für EMIR vorzulegen. Dem Bundesrat war daher bereits bei der Verabschiedung der FinfraV im November 2015 bewusst, dass eine Angleichung der FinfraV im Bereich der Vorschriften über den Austausch von Sicherheiten an die EU-Normen notwendig sein könnte. Er stellte in Aussicht, diese Änderungen zügig an die Hand zu nehmen, wenn dies zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen für die Schweizer Teilnehmer an den Finanzmärkten notwendig sein sollte. 7
1.1.2 Austausch von Sicherheiten im Besonderen
Die Ausführungsbestimmungen in der FinfraV zur Risikominderungspflicht, für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte Sicherheiten auszutauschen (vgl. Art. 100–107 FinfraV), wurden in Anlehnung an die damals vorhandenen entsprechenden internationalen Vorgaben und die Entwürfe der EU formuliert. Sie bestehen zusammengefasst in Regeln: 8
3 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (Botschaft Fin- fraG), BBl. 2014 7485 f. 4 Vgl. Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 (Erläuterungsbe- richt FinfraV), S. 45. 5 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC Deri- vate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1. 6 Vgl. Botschaft FinfraG, BBl 2014 7498, 7512 und 7633; Erläuterungsbericht FinfraV, S. 5f.
7 Vgl. Erläuterungsbericht FinfraV, S. 34.
8 Vgl. Erläuterungsbericht FinfraV, S. 45.
2/14
zur Pflicht, für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen unter Berücksichtigung der international vorgesehenen Schwel- lenwerte auszutauschen; zu den zulässigen Sicherheiten, deren Qualität und Beschaffenheit; zur Berechnung der Ersteinschusszahlung; sie erfolgt entweder nach einer vorgegebe- nen Standardmethode oder bankinternen, quantitativen Modellen, wobei es das Ziel ist, dass sich die Marktteilnehmer mittelfristig auf ein international harmonisiertes, branchen- weit anerkanntes «Standardmodell» für die einzelnen Typen von OTC-Derivaten eini- gen; zu den Wertabschlägen für die Sicherheiten; diese können entweder nach einer Stan- dardmethode oder einer eigenen Schätzung der Marktpreisvolatilität und der Wechsel- kursvolatilität ermittelt werden; zur Segregierung und Weiterverwendung der Ersteinschusszahlung.
Für die Einführung der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten wurden in Artikel 131 Absätze 4 und 5 Übergangsfristen aufgenommen, welche aufgrund der unsicheren Rechtsentwicklung von der FINMA gestützt auf Artikel 131 Absatz 6 Mitte 2016 bis zum Zeitpunkt erstreckt wur- den, ab dem die entsprechende Pflicht gemäss europäischem Recht zu erfüllen ist bzw. war. 9
1.1.3 Neue Entwicklungen in der EU
Seit der Verabschiedung der FinfraV im November 2015 hat die EU verschiedene Rechtsak- te verabschiedet oder deren Entwürfe publiziert, welche den Handel mit OTC-Derivaten be- treffen. Vorliegend interessiert insbesondere die am 4. Januar 2017 in Kraft getretene dele- gierte Verordnung zu Risikominderungstechniken für nicht zentral abgerechnete OTC- Derivatekontrakte10 (VO [EU] 2016/2251). Diese enthält nunmehr die definitiven Ausführungs- vorschriften zur Pflicht, für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatkontrakte Sicherheiten aus- zutauschen.11 Ausserdem hat die EU-Kommission am 20. Dezember 2016 einen delegierten Rechtsakt betreffend die Übergangsfristen für Risikominderungspflichten für Vorsorgeeinrich- tungen publiziert. 12 Der Vorschlag sieht vor, dass Vorsorgeeinrichtungen bis 16. August 2018 anstatt nur bis 16. August 2017 von der Abrechnungspflicht ausgenommen werden.
Am 23. November 2016 veröffentlichte die EU-Kommission zudem die Ergebnisse ihrer Über- prüfung von EMIR.13 Sie kommt darin zum Schluss, dass die Kernanforderungen von EMIR keiner grundlegenden Änderung bedürfen. Es wurde indessen eine Reihe von Bereichen iden- tifiziert, in denen die Vorschriften vereinfacht oder effizienter ausgestaltet und unverhältnis- mässige Anforderungen und Kosten gesenkt werden könnten. Die EU-Kommission hat in Aus- sicht gestellt, Anfang 2017 einen Vorschlag für eine Änderung von EMIR zu veröffentlichen.
Am 28. November 2016 hat die EU-Kommission schliesslich neue Vorschriften für die Sanie- rung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien vorgeschlagen.14 Da die EU in Aussicht gestellt hat, die sich zurzeit in Ausarbeitung befindenden internationalen Standards in diesem
9 Vgl. FINMA-Aufsichtsmitteilung 1/2016 vom 6. Juli 2016, Finanzmarktinfrastrukturgesetz: Nächste Schritte der FINMA, S. 8. 10 Verordnung (EU) Nr. 2016/2251 der Europäischen Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Ver- ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Ge- genparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch zentrale Gegenparteien geclearte OTC-Derivatkontrakte, ABl. L 340/9 vom 15.12.2016.
11 Vgl. für Einzelheiten zur Verordnung Ziff. 1.3.
12 EU Banking and finance>FMI>derivatves>other delegated acts.
13 Vgl. www.cc.europa.eu>finance>financial-markets>derivatives/EMIR>other documents. 14 Vgl. www.cc.europa.eu>finance>financial-markets>recovery an resolution of CCPs.
3/14
Bereich mitberücksichtigen zu wollen, ist indessen nicht davon auszugehen, dass die definiti- ven Regeln der EU vor Ende 2017 vorliegen werden.
1.2 Beantragte Neuregelung
Mit der vorliegenden Änderung der FinfraV wird in erster Linie eine Angleichung der schwei- zerischen Vorschriften zum Austausch von Sicherheiten an die entsprechende Regelung der EU, d.h. an die VO (EU) 2016/225115 vorgenommen. Überblicksartig lassen sich die Änderun- gen wie folgt zusammenfassen:
Die Ausnahmen von der Pflicht, Sicherheiten auszutauschen, werden an die Regelung in der EU angeglichen und konkretisiert (vgl. Art. 100, 100a und 100b E-FinfraV). Insbe- sondere wird klargestellt, dass auf den Austausch von Ersteinschusszahlungen verzich- tet werden kann, wenn diese für die Währungskomponente von Currency Swaps zu leis- ten wären (vgl. Art. 100a Abs. 2 E-FinfraV). Zudem werden OTC-Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen haben, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Besicherungspflicht ausgenommen (vgl. Art. 100a Abs. 3 E-FinfraV). Der Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung wird konkretisiert. Insbesondere wird klargestellt, dass für die Abwicklung der Sicherheitsleistung die han- delsüblichen Fristen gelten (vgl. Art. 101 Abs. 3 E-FinfraV). Die Vorschriften zum Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlungen werden konkretisiert und gelockert. Neu ist eine Leistung der Nachschusszahlungen un- ter bestimmten Bedingungen auch innert zwei Geschäftstagen nach dem Bewertungstag zulässig. Auch hier wird im Übrigen klargestellt, dass für die Abwicklung der Sicherheits- leistung die handelsüblichen Fristen gelten (vgl. Art. 101a Abs. 3 E-FinfraV). Betreffend die Handhabung der Ersteinschusszahlungen wird gefordert, dass in bar ge- leistete Ersteinschusszahlungen bei einer Zentralbank oder einer schweizerischen oder ausländischen Bank gehalten werden müssen (vgl. Art. 102 Abs. 2 E-FinfraV). Zudem wird klargestellt, dass nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen von einem Dritten gehalten werden können (vgl. Art. 102 Abs. 3 E-FinfraV) und dass die Weiterverwen- dung von Ersteinschusszahlungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Art. 102 Abs. 4 E-FinfraV). Die zulässigen Sicherheiten werden ausgedehnt auf Anteile an Effektenfonds (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. h E-FinfraV). Die Regelung zu den zusätzlichen Wertabschlägen auf die Sicherheiten wird gelockert. Insbesondere ist kein zusätzlicher Abschlag von 8% mehr zu machen, wenn die Wäh- rung der in bar geleisteten Nachschusszahlung von denjenigen Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden (vgl. Art. 105 Abs. 2 E-FinfraV). Die Möglichkeit, bei grenzüberschreitenden Geschäften auf den Austausch von Sicher- heiten zu verzichten, wird auf weitere Konstellationen ausgedehnt (vgl. Art. 106 Abs. 2bis und 2ter E-FinfraV). Es wird eine neue Übergangsfrist geschaffen: Die Pflicht zum Austausch von Sicherhei- ten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optio- nen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate handelt, gilt erst ab dem 4. Januar 2020 (vgl. Art. 131 Abs. 5bis E-FinfraV).
Nebst den Anpassungen im Bereich der Besicherungspflicht erfolgen in Angleichung an die Regelung in der EU zwei Anpassungen im Bereich der Abrechnungsplicht: Zum einen werden
15 Vgl. für Einzelheiten Ziff. 1.3.
4/14
OTC-Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen ha- ben, unter bestimmten Voraussetzungen von der Abrechnungspflicht ausgenommen (vgl. Art. 86 Abs. 3 E-FinfraV). Zum andern wird die Ausnahme für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen für die berufliche Altersvorsorge von der Abrechnungspflicht um ein Jahr bis zum 16. August 2018 verlängert (vgl. Art. 133 E-FinfraV).
Durch die geschilderten Anpassungen an die Europäische Regelung soll sichergestellt wer- den, dass die Schweizer Marktteilnehmer im Vergleich zu ihren europäischen Konkurrenten keine Wettbewerbsnachteile erleiden. Für Einzelheiten zur Neuregelung sei auf die Erläute- rungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen (vgl. Ziff. 2).
Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.2) sind in der EU Bestrebungen im Gange, EMIR teilweise anzu- passen und neue Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenpartei- en zu verabschieden. Diese Anpassungen sind aber noch ungewiss. Daher kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, ob und in welcher Form sie eine Anpassung der FinfraV oder gar des FinfraG notwendig machen werden. Der Bundesrat wird die Entwicklungen wei- terhin aufmerksam verfolgen und allenfalls notwendige Anpassungen der FinfraV oder des FinfraG zügig vorschlagen, wenn dies zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen für die Schweizer Teilnehmer an den Finanzmärkten notwendig sein sollte.
Zu erwähnen ist ferner, dass der Bundesrat zusammen mit der hier vorgeschlagenen Ände- rung der FinfraV auch die Plattformhandelspflicht formell in Kraft setzen will. Dies ist angezeigt, da die entsprechende Pflicht auch international verbreitet formell in Kraft ist. Allerdings ist zu beachten, dass die Pflicht faktisch erst dann wirksam werden wird, wenn die FINMA gestützt auf Artikel 113 FinfraG die Derivate konkret bezeichnet, die über eine solche Plattform gehan- delt werden müssen. 16
1.3 Rechtsvergleich
1.3.1 VO (EU) 2016/2251
Die VO (EU) 2016/225117 enthält die Ausführungsvorschriften zur Pflicht, für nicht zentral ab- gerechnete OTC-Derivatkontrakte Sicherheiten auszutauschen. Die Verordnung enthält ins- besondere Vorschriften über das Risikomanagementverfahren der Gegenparteien und die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten (Art. 2 und 3), die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten (Art. 4–8), die Berechnung und Leistung der Sicherheiten (Art. 9–18), das Sicherheitsmanagement und die Abgrenzung (Art. 19 und 20), die Bewertung von Sicherheiten (Art. 21 und 22), die Freistellung von der Pflicht, Sicherheiten auszutauschen (Art. 23–31) und zur Behandlung von gruppeninternen Geschäften (Art. 32–34).
Besonders hervorzuheben ist, dass auch Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) als Sicherheiten dienen können (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. r). Vorausge- setzt wird unter anderem, dass der Kurs der Anteile täglich festgelegt wird und die OGAW grundsätzlich nur in Vermögenswerte investieren, die gemäss der Verordnung anerkennungs- fähig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1). Die Bonität der Sicherheiten ist nach spezifischen Methoden zu beurteilen (vgl. Art. 6) und es werden Konzentrationsgrenzen für Ersteinschusszahlungen fest- gelegt (vgl. Art. 8).
Was die Berechnung und Leistung der Sicherheiten anbelangt, so gilt es hervorzuheben, dass die Nachschusszahlung grundsätzlich am Berechnungstermin zu leisten ist (vgl. Art. 12 Abs. 1). Ausnahmsweise ist aber eine Leistung innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem Berechnungstermin zulässig (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2). Vorgeschrieben wird ferner,
16 Vgl. Erläuterungsbericht FinfraV, S. 50.
17 Vgl. FN 5
5/14
dass als Ersteinschusszahlungen entgegengenommene Barmittel auf Geldkonten bei Zentral- banken oder Kreditinstituten verbleiben (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. e). Die sicherungsnehmende Gegenpartei darf als Sicherheiten entgegengenommene Ersteinschusszahlungen nicht wei- terverpfänden oder anderweitig wiederverwenden. Allerdings darf ein Drittinhaber in bar erhal- tene Ersteinschusszahlungen für Reinvestitionszwecke verwenden (vgl. Art. 20).
Auf den Austausch von Sicherheiten ganz oder teilweise verzichtet werden kann unter ande- rem für Transaktionen im Zusammenhang mit Devisenkontrakten (vgl. Art. 27) und gedeckten Schuldverschreibungen (vgl. Art. 30) sowie Transaktionen mit Gegenparteien in Drittstaaten, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Netting-Vereinbarungen oder der Schutz der Si- cherheiten nicht gewährleistet werden kann (vgl. Art. 31).
1.3.2 Beurteilung der Vorlage
Ziel der vorliegenden Verordnungsrevision ist eine Angleichung an die VO (EU) 2016/2251. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Regelung derjenigen der EU äqui- valent ist. Dabei ist zu beachten, dass die EU-Regulierung aufgrund der im Schweizer Fi- nanzmarkrecht bewährten Grundsätze der prinzipienbasierten Regulierung und der Selbstre- gulierung nicht im gleichen Detaillierungsgrad übernommen wurde, insbesondere etwa was die Qualität der Sicherheiten anbelangt.
Einzig was die Methoden zur Berechnung von Ersteinschusszahlungen betrifft, wird nach wie vor leicht von der Regelung der EU abgewichen.18 So kann die Ersteinschusszahlung nach schweizerischem Recht zum einen auf Basis eines vorgegebenen standardisierten Margin Plans («Margin Schedule»; vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 FinfraV) oder zum anderen auf Basis eines bankinternen, quantitativen Modells (Art. 103 Abs. 5 FinfraV) erfolgen. Gegenparteien ist es dabei nicht erlaubt, beliebig innerhalb einer Derivatekategorie zwischen der Berechnung der Ersteinschusszahlung gemäss Margin Plan und Modellansatz hin und her zu wechseln. Gemäss der Regelung der EU kann hingegen zwischen den Modellen gewechselt werden und es können alternative Modelle für noch nicht vom Standardmodell abgedeckte Derivate zuge- lassen werden. Eine Angleichung an die Regelung der EU ist nach wie vor abzulehnen. Die Schweizer Regelung entspricht den Vorgaben von BCBS und IOSCO. Durch den Ausschluss eines Wechsels der Methoden wird eine «Rosinenpickerei», d.h. die Wahl der jeweils güns- tigsten Alternative, vermieden. Ausserdem trägt die Pflicht zur Verwendung eines international anerkannten Modells, wie es derzeit unter Federführung der ISDA entwickelt und laufend auf neue Derivatekategorien erweitert wird, zur internationalen Standardisierung bei. Eine Zulas- sung alternativer Modelle für noch nicht durch das ISDA-Modell abgedeckte Derivate würde demgegenüber einen unverhältnismässigen Regulierungsaufwand verursachen, der internati- onalen Standardisierung zuwiderlaufen und zusätzliche Arbitrage-Risiken schaffen.
Für Einzelheiten zur Angleichung an das Recht der EU sei auf die Erläuterungen zu den ein- zelnen Bestimmungen verwiesen (vgl. Ziff. 2).
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 86 Abs. 3
In Angleichung an die Regelung in der EU (vgl. bspw. Art. 1 Abs. 2 der Delegierten Verordnung [EU] 2015/220519) werden OTC-Derivatgeschäfte, an denen als Gegenpartei ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten
18 Die Abweichung war bereits beim Erlass der FinfraV bekannt (vgl. Erläuterungsbericht FinfraV, S. 47). 19 Delegierte Verordnung EU 2015/2205 vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht, ABl. L 314/13 vom 1.12.2015
6/14
Schuldverschreibung beteiligt sind, unter bestimmten Voraussetzungen von der Abrechnungs- pflicht befreit. Für Einzelheiten zu den betroffenen Derivaten wird auf die Ausführungen zu Artikel 100 Absatz 6 verwiesen, in dem eine analoge Ausnahme von der Besicherungspflicht gemacht wird.
Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
Allgemeines
Die Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten werden in materieller Hinsicht erweitert. Aus systematischen Gründen wird daher der geltende Artikel 100 auf drei neue Ar- tikel aufgespalten: Artikel 100 regelt neu die generelle Pflicht zum Austausch von Sicherheiten in der Form von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen, Artikel 100a regelt die Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten und Artikel 100b befasst sich mit der Redu- zierung der Ersteinschusszahlungen.
Abs. 1
Absatz entspricht dem geltenden Artikel 100 Absatz 1.
Abs. 2
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Absatz 2. Neu wird im letzten Halbsatz explizit festgehalten, dass gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht der jeweili- gen Gruppengesellschaft gezählt werden. Bis anhin bestand diesbezüglich teilweise Rechts- unsicherheit. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der ausstehenden Nominalwerte für die Zwecke von Absatz 2 kollektive Kapitalanlagen in sinngemässer Anwen- dung von Artikel 76 FinfraV nicht konsolidiert zu betrachten sind, auch wenn sie von derselben Fondsleitung oder demselben Vermögensverwalter verwaltet werden. Bei Anlagestiftungen nach Artikel 53g des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198220 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), deren Anlagevermögen sich in mehrere Anlagegrup- pen gliedert, ist jede Anlagegruppe einzeln zu betrachten. Die Regelung entspricht Artikel 28 Absatz 2 2. Satz VO (EU) 2016/2251.
Abs. 3
Gemäss der heutigen Regelung (vgl. Art. 100 Abs. 2 letzter Satz) besteht die Pflicht zur Leis- tung von Ersteinschusszahlungen jeweils vom 1. September des betreffenden Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres. Aus Gründen der Praktikabilität soll die Pflicht neu in Angleichung an Artikel 28 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 jeweils für das darauffolgende Kalen- derjahr (d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) gelten. Sofern eine Partei für die Monate März, April und Mai eines Jahres den Schwellenwert von CHF 8 Mrd. unterschreitet, entfällt die Pflicht zum Austausch von Ersteinschusszahlungen erst ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Ob der Schwellenwert an anderen Zeitpunkten unterschritten wird, ist nicht von Rele- vanz. Wird indessen eine grosse Nichtfinanzielle Gegenpartei zu einer kleinen Nichtfinanziel- len Gegenpartei (vgl. Art. 98 FinfraG), so müssen sofort keine Sicherheiten mehr ausgetauscht werden.
20 SR 831.40
7/14
Art. 100a Ausnahmen von Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
Abs. 1
Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem geltenden Artikel 100 Absatz 3. Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem geltenden Artikel 100 Absatz 5.
Abs. 2
Gemäss dem neuen Absatz 2 kann auf den Austausch von Ersteinschusszahlungen dann ver- zichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Currency Swaps geleistet wird. Die Regelung entspricht Artikel 27 Buchstabe c VO (EU) 2016/2251 und steht im Einklang mit den Vorgaben von BCBS/IOSCO.21 Sie wird aufgenommen, um in Bezug auf die Behandlung von Currency Swaps Rechtssicherheit zu schaffen. Die Gegenparteien können lediglich für die Währungskomponente, nicht aber für die Zinskomponente des Currency Swaps auf die Leis- tung von Ersteinschusszahlungen verzichten.
Abs. 3
Mit Absatz 3 wird in Angleichung an die EU neu eine Regelung eingeführt, wonach unter be- stimmten Voraussetzungen für OTC-Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuld- verschreibung als Gegenpartei beteiligt sind, ganz oder teilweise von der Pflicht, Sicherheiten auszutauschen, befreit. Die Regelung entspricht materiell Artikel 30 VO (EU) 2016/2251. Sie bezweckt den Schutz des Deckungsstocks und damit den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger. Während auf den Austausch von Ersteinschusszahlungen beidseitig verzichtet wer- den kann, erfolgt in Bezug auf die Nachschusszahlungen eine asymmetrische Befreiung zu- gunsten des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Rechtsträgers des De- ckungsstocks: Er hat keine Nachschusszahlungen zu leisten, während seine Gegenpartei solche zu leisten hat und dies in bar. Die Nachschusszahlungen sind der Gegenpartei bei Fälligkeit auch in bar zurückzuerstatten. Mit dem anwendbaren Recht gemäss Artikel 86 Ab- satz 3 Buchstabe d ist das auf den Deckungsstock anwendbare Aufsichtsrecht gemeint.
Art. 100b Reduzierung der Ersteinschusszahlungen
Abs. 1 und 2
Absätze 1 und 2 beziehen sich auf den geltenden Artikel 100 Absatz 4. Die geltende Regelung wird allerdings an Artikel 29 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 angepasst. Somit können die Ge- genparteien die Ersteinschusszahlungen um höchstens CHF 50 Mio. reduzieren, wobei sich die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanz- oder Versiche- rungsgruppe oder einem Konzern angehört, unter Einbezug aller Gruppen- oder Konzernge- sellschaften bestimmt. Bis anhin konnte allein auf den Austausch der Ersteinschusszahlungen verzichtet werden, wenn sie weniger als CHF 50 Mio. betrug. Zudem wurden die Konzernge- sellschaften nicht ausdrücklich erwähnt. Im Übrigen sei auch hier darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der ausstehenden Nominalwerte kollektive Kapitalanlagen in sinngemäs- ser Anwendung von Artikel 76 FinfraV nicht konsolidiert zu betrachten sind, auch wenn sie von derselben Fondsleitung oder demselben Vermögensverwalter verwaltet werden. Bei Anlage- stiftungen nach Artikel 53g BVG, deren Anlagevermögen sich in mehrere Anlagegruppen glie- dert, ist jede Anlagegruppe einzeln zu betrachten.
21 Vgl. BCBS/IOSCO, Marging requirements for non-centrally cleared derivatives 2015, S. 7 f.
8/14
Abs. 3
Absatz 3 stellt eine Ausnahmeregelung zur Regelung nach Absatz 1 dar. In Angleichung an Artikel 29 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 können bei gruppen- oder konzerninternen Geschäf- ten lediglich CHF 10 Mio. abgezogen werden.
Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung
Allgemeines
Der bisherige Artikel 101 hat sich in allgemeiner Art und Weise mit dem Zeitpunkt der Berech- nung und der Leistung der Sicherheiten befasst. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit in diesem Bereich wird die Regelung in Angleichung an diejenige der EU präzisiert. Dabei wird in Arti- kel 101 zur Verbesserung der Übersichtlichkeit nur noch die Ersteinschusszahlung geregelt. Die Nachschusszahlungen werden in einem neuen separaten Artikel 101a thematisiert.
Abs. 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Absatz 1. Neu wird indessen in dieser Bestimmung nur noch die Berechnung geregelt. Die Leistung wird detaillierter in Absatz 3 the- matisiert. Wie nach geltendem Recht, gibt es Ereignisse, die eine Neuberechnung der Erst- einschusszahlung innerhalb von weniger als zehn Tagen rechtfertigen, so bspw. der Ab- schluss eines neuen nicht zentral abgerechneten OTC-Derivatgeschäfts mit derselben Gegenpartei oder die Beendigung eines nicht zentral abgerechneten OTC-Derivatgeschäfts mit derselben Gegenpartei oder, wenn ein bestehendes nicht zentral abgerechnetes OTC- Derivatgeschäft eine Zahlung oder Lieferung auslöst, bei der er sich nicht um die Leistung oder Entgegennahme der Einschusszahlung handelt, oder schliesslich etwa wenn das Modell zur Berechnung der Ersteinschusszahlung neu kalibriert wird.22 Die Bestimmung entspricht mate- riell Artikel 9 Absätze 1 und 2 VO (EU) 2016/2251. Während die ausstehenden Derivatge- schäfte nach Massgabe von Artikel 109 FinfraG täglich bewertet werden, gilt die tägliche Neu- bewertung für als Ersteinschusszahlungen geleistete Sicherheiten regelmässig aufgrund des Besicherungsvertrages.
Abs. 2
Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung gestützt auf Absatz 2 auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjeni- gen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden. Die Regelung ist neu und entspricht Artikel 9 Absatz 3 VO (EU) 2016/2251.
Abs. 3
Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Der erste Satz von Absatz 3 entspricht damit inhaltlich der bisherigen Regelung (vgl. Art. 101 Abs. 1 FinfraV). Neu wird im zweiten Satz explizit festgehalten, dass für die Abwicklung der Leistung die handelsüblichen Fristen gelten. Für Aktien gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buch- stabe e sind dies zurzeit zwei Tage. Die Regelung entspricht Artikel 13 VO (EU) 2016/2251.
22 Vgl. Erläuterungsbericht FinfraV, S. 46.
9/14
Art. 101a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlungen
Abs. 1
Wie zu Artikel 101 ausgeführt, wird die Regelung der Berechnung und der Leistung der Nach- schusszahlungen neu in einer separaten Bestimmung geregelt. Absatz 1 war bis anhin nicht explizit geregelt, ergab sich aber implizit aus Artikel 101 Absatz 2 FinfraV und entspricht damit geltendem Recht.
Abs. 2
Der erste Satz von Absatz 2 war bis anhin in Artikel 101 Absatz 2 enthalten. Der zweite Satz ist neu. Analog zur Bestimmung für Ersteinschusszahlungen, ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Sofern sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone befinden, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transak- tionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden. Die Bestimmung entspricht Artikel 9 Absatz 3 VO (EU) 2016/2251.
Abs. 3
Die Nachschusszahlungen sind am Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten, also täglich. Diese Regelung entspricht geltendem Recht (vgl. Art. 101 Abs. 2 1. Satz). Für die Abwicklung sind wiederum die handelsüblichen Fristen massgebend.
Abs. 4
Neu wird in Angleichung an die europäische Regelung (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VO (EU) 2016/2251) vorgesehen, dass eine Leistung auch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Berechnungstag zulässig ist, sofern a) eine Gegenpartei, ohne zur Leistung von Ersteinschusszahlungen verpflichtet zu sein, vor dem Berechnungstag zusätzliche Sicherhei- ten geleistet hat, die spezifische Voraussetzungen erfüllen oder b) die Gegenparteien Erstein- schusszahlungen unter Berücksichtigung einer spezifischen Nachschuss-Risikoperiode gleis- tet haben. Auch hier ist die Leistung wiederum von der Abwicklung zu unterscheiden. Für die Abwicklung sind die handelsüblichen Fristen massgebend.
Art. 102
Allgemeines
Die Bestimmung wird in verschiedenen Punkten überarbeitet, weshalb die Absätze neu num- meriert werden.
Abs. 1
Absatz 1 entspricht dem geltenden Absatz 1.
Abs. 2
In Angleichung an Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e VO (EU) 2016/2251 wird neu verlangt, dass in bar geleistete Ersteinschusszahlungen bei einer Zentralbank oder einer von der leis- tenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländi- schen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden. Eine anderweitige Haltung wäre zu unsicher. Es liegt an den Gegenparteien zu beurteilen, ob die ausländische Bank einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht.
10/14
Abs. 3
Neu wird konkretisiert, dass nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen von der empfan- genden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden können. Beim Dritten kann es sich um die übertragende Gegenpartei selbst handeln. Auch die übertra- gende Gegenpartei ist dabei selbstverständlich an die Absätze 2 und 3 gebunden. Die Rege- lung ergibt sich aus Artikel 19 VO (EU) 2016/2251.
Abs. 4
Die Ersteinschusszahlungen dürfen nach dem geltenden Absatz 2 nicht weiterverwendet wer- den. In Anlehnung an Artikel 20 VO (EU) 2016/2251 wird dieses Verbot indessen gelockert: Die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch eine verwah- rende Drittpartei ist erlaubt, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt. Insbesondere darf die Verwertbar- keit in zeitlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen müssen die Vermögenswerte, in welche die Barsicherheiten investiert werden, ihrerseits insolvenzrechtlich aussonderungs- fähig sein. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass in der Formulierung von Artikel 20 VO (EU) 2016/2251 eine Weiterverwendung zu «Reinvestitionszwecken» möglich ist. Diese For- mulierung erscheint jedoch klar zu vage und wird daher nicht übernommen.
Abs. 5
Absatz 3 wird zu Absatz 5. Im Einleitungssatz wird ergänzt, dass nebst der verwahrenden Gegenpartei auch die Dritten die empfangenden Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen haben und eine Trennungsvereinbarung abschliessen müssen. Ausserdem wird in Buchstabe b ergänzt, dass die leistende Gegenpartei nicht nur im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei, sondern auch des Dritten genügend abgesichert sein muss.
Art. 104 Abs. 1 Bst. h
In Angleichung an die Artikel 4 und 5 VO (EU) 2016/2251 werden Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200623 (KAG) auch in die Liste der zulässigen Sicherheiten aufgenommen. Vorausgesetzt wird, dass die Anteile täglich bewertet werden (Ziff. 1). Zudem dürfen die kollektiven Kapitalanlagen ausschliesslich in Vermögens- werte gemäss Absatz 1 Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögens- werte absichern. Nicht als zulässige Sicherheiten gelten weiterhin Anteile an übrigen Fonds für traditionelle Anlagen gemäss Artikel 70 KAG. Sie sind mit alternativen Investmentfonds in der EU vergleichbar und können erhebliche Liquiditäts- und Bewertungsprobleme aufwerfen, denen nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand begegnet werden könnte.
Art. 105 Abs. 2
Gemäss dem geltenden Absatz 2 von Artikel 105 ist für Sicherheiten in Währungen, die von der Währung des zugrundeliegenden Derivatgeschäfts abweichen, generell ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent vorzunehmen. Diese Regelung ist strenger als die entsprechende Regelung in der EU. Um die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Marktteilnehmer zu erhalten, wird in Angleichung an die europäische Regelung vorgesehen, dass ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent nur noch vorzunehmen ist in Fällen, in denen a) die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von derjenigen Währung abweicht, welche für die jeweilige Beendi- gungszahlung für die OTC-Derivatgeschäfte vereinbart wurde oder b) die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von denjenigen Währungen abweicht, die im Derivat-
23 SR 951.31
11/14
vertrag, der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang für die Nach- schusszahlung vereinbart wurden. Kein zusätzlicher Abschlag ist damit mehr zu machen, wenn die Währung der in bar geleisteten Nachschusszahlung von denjenigen Währungen ab- weicht, die im Derivatvertrag, der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsan- hang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden. Buchstabe a entspricht Anhang II Ab- satz 5 zur VO (EU) 2016/2251. Buchstabe b entspricht Anhang II Absatz 4 zur VO (EU) 2016/2251. Jede Partei kann eine andere Beendigungswährung wählen. Wird keine Beendi- gungswährung festgelegt, so findet der Abschlag auf dem Marktwert aller als Sicherheit ge- stellten Vermögenwerte Anwendung, so wie dies auch im europäischen Recht vorgesehen wird (vgl. Anhang II Absatz 5 zur VO (EU) 2016/2251).
Art. 106 Abs. 2bis und 2 ter
In Angleichung an Artikel 31 VO (EU) 2016/2251 wird in Artikel 106 Absätze 2bis und 2ter eine Ausnahmeregelung aufgenommen für Derivatgeschäfte mit Gegenparteien in Drittstaaten, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Netting-Vereinbarungen oder der Schutz von Si- cherheiten nicht gewährleistet werden kann.
Konkret wird die Schweizer Gegenpartei nach Absatz 2bis berechtigt, auf die Leistung von Erst- einschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei zu verzichten, wenn a) die ausländische Gegenpartei in einer Rechtsordnung inkorporiert oder domiziliert ist, in der Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen rechtlich nicht durchsetzbar sind oder b) Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen.
Ferner kann die Schweizer Gegenpartei nach Absatz 2ter auf die Einforderung von Erstein- schuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn diese in einer Rechtsordnung inkorporiert oder domiziliert ist, in der (1) Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen nicht durchsetzbar sind und (2) Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen. Weiter setzt der Ver- zicht voraus, dass eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegen- nahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder der FinfraV nicht möglich wäre. Die rechtliche Überprüfung kann dabei nicht nur von einem unabhängigen Dritten, sondern auch von einer unabhängigen internen Stelle durchgeführt werden. Schliesslich ist auch erforderlich, dass das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner als 2.5% ist, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Be- rechnung nicht miteinzubeziehen sind. Die Berechnung hat gestützt auf Nominalbeträge zu erfolgen. Sind diese vier Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann auf die Einforderung von Erst- einschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei nicht verzichtet werden, selbst wenn die schweizerische Gegenpartei in Anwendung von Absatz 2bis auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei ver- zichten kann. Es sind diesfalls von der ausländischen Gegenpartei Sicherheiten auf Bruttoba- sis zu verlangen.
In all diesen Fällen würde es dem Sinn und Zweck der Regeln über die Sicherheiten zuwider- laufen, die Leistung von Sicherheiten vorzuschreiben. Eine Abweichung der Schweizer Rege- lung würde zudem die Schweizer Finanzmarktteilnehmer im Wettbewerb mit ihren europäi- schen Konkurrenten benachteiligten.
12/14
Art. 131 Abs. 5 und 5bis
Abs. 5
In Angleichung an Artikel 36 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 und zwecks Harmonisierung mit Artikel 100 Absatz 3, in dem neu auf das Kalenderjahr abgestellt wird, wird in Artikel 131 Ab- satz 5 auf die Enddaten der Intervalle verzichtet. Das erste Intervall endet damit automatisch am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Die Pflicht für das nächste Jahr ergibt sich aus dem neuen Artikel 100 Absatz 3. In Bezug auf Buchstabe a ist zu beachten, dass die FINMA die Einführung der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten in Anwendung von Absatz 6 auf den 4. Februar 2017 verschoben hat.24
Art. 5bis
In Angleichung an Artikel 38 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 wird eine neue Übergangsfrist ge- schaffen: Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC- Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien oder um Indexoptionen handelt, gilt erst ab dem 4. Januar 2020. Ausserdem wird auch für ähnliche Aktienderivate eine Übergangsfrist eingeführt. Es wird an der FINMA als rechtsanwendender Behörde liegen zu konkretisieren, was unter ähnlichen Aktienderivaten verstanden wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass die FINMA bei ihrem Entscheid der internationalen Rechtsentwicklung Rechnung trägt.
Art. 133
Wie erwähnt, hat die EU-Kommission am 20. Dezember 2016 einen delegierten Rechtsakt betreffend die Übergangsfristen für Risikominderungspflichten für Vorsorgeeinrichtungen pu- bliziert. Dieser sieht vor, dass Vorsorgeeinrichtungen bis 16. August 2018 anstatt nur bis 16. August 2017 von den Risikominderungspflichten ausgenommen werden (vgl. Ziff. 1.3). Aus diesem Grund ist es sachgerecht, die in Artikel 133 FinfraV vorgesehene Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48 ff. BVG von der Abrechnungs- pflicht nach Artikel 97 FinfraG ebenfalls bis zum 16. August 2018 zu verlängern.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Auswirkungen des FinfraG und der FinfraV auf die Volkswirtschaft ergeben sich massge- blich aus der Botschaft des Bundesrates.25 Mit dem FinfraG hat die Schweiz unter anderem den im Rahmen der G20 erarbeiteten internationalen Standard zum Handel mit Derivaten um- gesetzt. Da der schweizerische Derivatehandel schwergewichtig mit der EU stattfindet und die EU verschiedene Drittstaatenregelungen im Sinne von Äquivalenzvorschriften enthält, ist eine Anlehnung der Schweizer Regulierung an die europäische Regelung sinnvoll. Die internatio- nale Akzeptanz und insbesondere die Äquivalenz mit der Regulierung in der EU waren Ziel des FinfraG und des FinfraV. Die vorliegende Revision der FinfraV knüpft an bisherigen Ent- wicklungen im Bereich der Derivateregulierung an und stellt die Äquivalenz mit der europäi- schen Regulierung sicher. Damit wird auch die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz gewahrt. Gleichzeitig sind keine erhöhten Risiken in Bezug auf die Finanzmarktsta- bilität zu erwarten.
24 Vgl. FINMA-Aufsichtsmitteilung 1/2016 vom 6. Juli 2016, Finanzmarktaufsichtsgesetz: Nächste Schritte der FINMA, S. 8.
25 Botschaft FinfraG, BBl. 2014 7626 ff.
13/14
3.2 Auswirkungen auf einzelne Gruppen
Die Schweizer Grossbanken als international ausgerichtete Hauptakteure im Derivatemarkt gehören zu den Hauptbetroffenen der Anpassung der Ausführungsvorschriften zum Aus- tausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivate. Betroffen sind indessen auch alle übrigen Adressanten der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten, also alle Finanzi- ellen Gegenparteien und grossen Nichtfinanziellen Gegenparteien. Sie profitieren insbeson- dere davon, dass die Regelung bezüglich der zusätzlichen Wertabschläge gelockert wird und die zulässigen Sicherheiten auf Anteile an Effektenfonds ausgeweitet werden. Im Zusammen- hang mit der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken von gedeckten Schuldverschreibun- gen wie Pfandbriefen kann unter gewissen Voraussetzungen auf eine Sicherungsleistung ver- zichtet werden. Damit sollten sich insgesamt die (Opportunitäts-)Kosten reduzieren. Die zu diesem Zweck eingesetzten OTC-Derivate betreffen nach Aussagen von Branchenvertretern jedoch zurzeit nur einen Bruchteil aller ausstehenden OTC-Derivategeschäfte.
3.3 Auswirkungen auf Bund und Behörden
Die Auswirkungen auf Bund und Behörden ergeben sich direkt aus der Gesetzesvorlage und sind in der Botschaft des Bundesrates dargelegt. Im Übrigen sind Bund, Kantone und Gemein- den sowie die SNB von den Derivatehandelspflichten ausgenommen. Auf die FINMA hat die Vorlage keine Auswirkungen.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Bestimmungen stützen sich auf die unter der Sachüberschrift genannten Bestimmungen im FinfraG.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.
4.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
5 Inkrafttreten
Die Änderung der FinfraV soll am 15. August 2017 in Kraft treten.
14/14