Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Änderung folgender Verordnungen
Tierseuchenverordnung Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk- ten
I. Allgemeines
Im Rahmen der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) sollen für die Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) konkrete Bekämpfungsmassnahmen festgelegt werden, da sie sich in der Balkanregion rasant verbreitet und allenfalls auch die Schweiz erreichen könnte. Der Abschnitt über die Tuberkulose soll aufgrund von infizierten Hirschen in Öster- reich, die sich im Grenzgebiet zur Schweiz aufhalten, um eine Bestimmung ergänzt werden, die die Bekämpfung der Tuberkulose bei Wildtieren regelt. Bei der aviären Influenza sollen die Massnahmen, die das Hausgeflügel vor infizierten freilebenden Wildvögeln schützen, präzisiert werden. Die Bedingungen, die bei einem allfälligen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz für die Milchsammlung gelten sollen, wurden vom Veterinärdienst Schweiz in den vergangenen Jahren zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Milchbranche neu erarbeitet. Besondere Beachtung wurde dabei der Organisation und Logistik bei der Milchsammlung geschenkt. In diesem Zusammen- hang sind auch gewisse Änderungen der Tierseuchenverordnung erforderlich. Die Bestimmungen zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes sollen nicht mehr aus- schliesslich für die auszurottenden Seuchen, sondern für sämtliche Tierseuchen gelten. Bei den trans- missiblen spongiformen Enzephalopathien sollen bei den Verdachtsfällen die Altersbeschränkungen aufgehoben und die Bezeichnung des spezifizierten Risikomaterials bei importierten Rindern angepasst werden. Bei den Bienenseuchen sollen die Bestimmungen zur Entschädigung und zum Umfang der Sperrgebiete für die Faul- und Sauerbrut vereinheitlicht werden. Die Daten für das Begleitdokument, welches für das Verbringen von Klauentieren erforderlich ist, sollen künftig auch auf elektronischem Weg erfasst werden können. Weiter soll aus Gründen der Rückverfolg- barkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und der Bekämpfung von bestehenden oder neuen Tier- seuchen, wie beispielsweise der Moderhinke, die Tierverkehrskontrolle bei den Tieren der Schaf- und Ziegengattung ausgebaut werden. Gleich wie bei den Tieren der Rindergattung sollen Tierhaltende künftig sämtliche Geburten, Zu- und Abgänge, Ein- und Ausfuhren sowie die Verendung von Tieren an die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD) melden. Zudem sollen auch Tiere der Schaf- und Zie- gengattung mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden und bei Tieren der Schafgattung soll auf dem Begleitdokument ebenfalls die individuelle Ohrmarkennummer eingetragen werden. Für die künftig vor- zunehmenden Meldungen sind Anpassungen der Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank vom 26. Oktober 2011 (TVD-Verordnung, SR 916.404.1) sowie der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD, SR 916.404.2) erforderlich. Da die Entsorgungsbeiträge bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung künftig wie bei den Tieren der Rindergattung je zur Hälfte an den Geburts- und den Schlachtbetrieb ausbezahlt werden sollen, bedarf es zudem einer Änderung der Verordnung
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über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenproduk- ten (SR 916.407). In die gleiche Richtung wie die erwähnten Änderungen zum Ausbau der Tierver- kehrskontrolle bei den kleinen Wiederkäuern geht die am 16. März 2017 von Nationalrat Andreas Aebi eingereichte Motion 17.3186 „Tierverkehrsdatenbank (TVD) Schafe“. Der Bundesrat wird in dieser Mo- tion aufgefordert, für die Tiere der Schafgattung so rasch als möglich die analogen Vorgaben bezüglich TVD zu erlassen, wie sie für die Tiere der Rindergattung und Equiden gelten (https://www.parla- ment.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173186). Mit Vertretern der Schweine- branche wird gegenwärtig ebenfalls ein Ausbau der Tierverkehrsdatenbank Schweine diskutiert. Allenfalls werden dazu bei einer künftigen Tierseuchenverordnungsrevision Änderungen vorgeschla- gen. Die Änderungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (VTNP; SR 916.441.22) betreffen u.a. die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Speisereste, die direkt, d.h. ohne vorherige Biovergärung oder Kompostierung, zu Düngemitteln verarbeitet werden. Sie beinhalten sodann eine Anpassung der Kriterien für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten zu Dünger an die Vorgaben der EU. Aufgrund des BSE-Status der Schweiz „vernachlässigbares Risiko“ fallen heute im Rahmen der Schlachtung viel weniger tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 an (die verbrannt werden müssen), dafür neu grössere Mengen tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die grundsätzlich für die Herstellung von Futter für Heimtiere sowie teilweise auch für Nutztiere verwendet oder auch exportiert werden können. Es ist daher denkbar, dass es künftig Schweizer Unternehmen geben wird, die aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 sog. „verarbeitetes tierisches Protein“ produzieren, das zur Herstellung von Tierfutter verwendet werden kann. „Verarbeitetes tierisches Pro- tein“ soll daher in der VTNP definiert werden und es sollen die Vorgaben für dessen Herstellung und Verfütterung in Analogie zum EU-Recht festgelegt werden. Ebenfalls in Anlehnung an das Recht der EU soll die Registrierungs- und Bewilligungspflicht für Anlagen und Betriebe, die tierische Nebenpro- dukte entsorgen, angepasst werden. Registrierungspflichtig sollen auch natürliche und juristische Per- sonen sein, die tierische Nebenprodukte entsorgen oder mit ihnen handeln. Eine weitere Änderung be- trifft die Unterscheidung zwischen der direkten Abgabe von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 an Tierhalterinnen und Tierhalter von Fleischfressern und der Herstellung von rohen Heimtierfuttermit- teln. Weil für letztere Tätigkeit viel höhere Anforderungen gelten, ist eine klare Abgrenzung wichtig.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Tierseuchenverordnung
Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «Geflügelpest» soll im ganzen Erlass durch «Aviäre Influenza» ersetzt werden, da diese Bezeichnung der aktuellen internationalen Nomenklatur entspricht. Zudem ist der Ausdruck "Pest" für die Definition der niedrigpathogenen Fälle (Art. 122e) eher unpassend.
Art. 4 Bst. l Vgl. Änderungen zu Art. 255 ff.
Art. 8 Es soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die Einträge in der TVD für die Zu- und Abgänge als Verzeichnis der Klauentiere, zu dessen Führung Tierhaltende verpflichtet sind, gelten.
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Art. 10 Abs. 1bis und 1ter Da sich die Kennzeichnung von Klauentieren mit elektronischen Identitätsträgern weltweit zunehmend durchsetzt, soll dies künftig auch in der Schweiz möglich sein (Abs. 1 bis). Ein wichtiges Ziel der elektro- nischen Tierkennzeichnung ist, dass jedes Tier eine weltweit eindeutige Identifikation erhält. Den Stan- dard dafür bilden die ISO-Normen 11784 und 11785, nach denen die Eindeutigkeit der elektronischen Nummerierung wie folgt geregelt ist: 1.) Die ersten drei Stellen der elektronischen Nummer werden gemäss diesen Standards wie folgt be- setzt: Herstellercode (900-999) der Firma, die den Mikrochip hergestellt hat oder ISO-Ländercode (z.B. 756 für die Schweiz) 2.) Die restlichen Stellen der elektronischen Nummer müssen innerhalb des Hersteller- bzw. ISO-Län- dercodes eindeutig sein. Verantwortlich für die Eindeutigkeit ist der Hersteller bzw. eine nationale Verga- bestelle. Elektronische Ohrmarken für Klauentiere in der Schweiz sollen stets den ISO-Ländercode für die Schweiz enthalten (ebenso muss deren visuelle Identität den Ländercode enthalten, vgl. dazu auch die Verordnung (EG) Nr. 911/20041). Dadurch sind die visuell ablesbare Nummer auf der Ohrmarke und die elektronische Nummer identisch, was in der Praxis so gewünscht wird. Für die Verwaltung der Nummern von Mikrochips mit dem ISO-Ländercode braucht es eine nationale Vergabestelle. Diese Aufgabe soll die Betreiberin der TVD wahrnehmen (Abs. 1ter).
Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c und e sowie Abs. 4 und 6 Künftig sollen die Daten des Begleitdokuments für Klauentiere auch in elektronischer Form erfasst, wei- tergegeben und aufbewahrt werden können. Um jederzeit Einsicht in die Daten eines elektronischen Begleitdokuments zu haben, müssen die Daten in den Transportfahrzeugen und bei der Empfängerin bzw. beim Empfänger abrufbar sein (Abs. 4). Ist dies bei einem Transportfahrzeug nicht gewährleistet, müssen die Daten auf ein Begleitdokument in Papierform übertragen und der neuen Tierhalterin bzw. dem neuen Tierhalter weitergegeben werden. Zur Identifikation der ursprünglichen Tierhalterin bzw. des ursprünglichen Tierhalters muss in dieses neu erstellte Dokument die Nummer des elektronischen Be- gleitdokumentes übertragen werden. Beim Verstellen der Tiere, sollen neu auch bei den Schafen die Ohrmarkennummern auf dem Begleit- dokument angegeben werden (Abs. 2 Bst. c [in Bst. e sind demzufolge die Tiere der Schafgattung zu streichen]). Die Ausnahme nach Absatz 6, wonach bei Schweinen, die über Nacht zur Schlachtung verbracht wer- den, das Begleitdokument bis zur Ankunft in der Schlachtanlage gilt, soll zudem auf alle Tiere ausge- weitet werden.
Art. 13 Abs. 3 Ergänzung der Bestimmung um das elektronische Begleitdokument. Anbieter von Systemen für elekt- ronischen Begleitdokumente müssen sicherstellen, dass die Vollzugsorgane jederzeit Einsicht in diese Daten haben.
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und c und Abs. 3 Wie bei den Tieren der Rindergattung sollen auch Tierhaltende von Tieren der Schaf- und Ziegengat- tung sämtliche Geburten, Zu- und Abgänge und die Verendungen an die Betreiberin der TVD melden. Die Meldungen können der Datenbank nur elektronisch übermittelt werden und sind auch über Web- services aus Drittsystemen möglich (z.B. aus dem Herdebuch des Schweizerischen Schaf- oder Zie- genzuchtverbandes). Im Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die meldepflichtigen Personen Dritte 1 Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr.
1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregis- ter, ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65.
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mit den Meldungen beauftragen (Mandatslösung, wie sie bereits jetzt bei den Meldungen im Tierverkehr bei den Tieren der Rinder- und Schweinegattung besteht [Art. 9 der TVD-Verordnung]). Tiere der Schaf- und Ziegengattung müssen zukünftig mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden. Optional kann eine davon mit einem elektronisch ablesbaren Mikrochip ausgerüstet sein. Bisons und Büffel sollen ebenfalls in die Bestimmung aufgenommen werden. Der Einleitungssatz und Absatz 3 enthalten redaktionelle Änderungen.
Art. 15a Abs. 3 und 16 Abs. 2 Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung der Bestimmungen in der Verordnung vom 25. No- vember 2015 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).
Art. 18b Vgl. Erläuterungen zu Artikel 257.
Gliederungstitel vor Art. 59, Art. 59 Sachüberschrift und Art. 59a Das Lebensmittelgesetz (SR 817.0) und die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) regeln die Zusammenarbeit der Schlachtbetriebe und der Fleischkontrolle bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Für die Probenahme, die für die Tierseuchenüberwachung im Rahmen der Fleischuntersuchung erfolgt, soll die entsprechende Zusammenarbeit in der Tierseuchen- verordnung geregelt werden. Dafür soll ein neuer Artikel eingefügt werden (Art. 59a). Die Änderungen des Gliederungstitels vor Artikel 59 und von Artikel 59 ergeben sich aufgrund von gesetzestechnischen Vorgaben.
Art. 61 Abs. 1bis Da künftig alle Geburten, Zu- und Abgänge sowie die Verendung von Schafen und Ziegen der Betrei- berin der TVD zu melden sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 14), ist die Ausnahme nach Artikel 61 Absatz 1bis, wonach umgestandene Klauentiere, ausgenommen Tiere der Rindergattung, der vom Kanton be- zeichneten Stelle zu melden sind, auf diese Tiergattungen auszuweiten.
Gliederungstitel vor Art. 76a und Art. 76a Die Überwachung des schweizerischen Tierbestandes wird gegenwärtig im Kapitel über die auszurot- tenden Seuchen geregelt (Art. 130). Da im Rahmen des nationalen Tierseuchenüberwachungspro- gramms auch andere als auszurottende Seuchen untersucht werden, soll der Artikel zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend Bekämpfungsmassnahmen verschoben werden. Der aktuelle Absatz 2 soll künftig weggelassen werden, da mit einem Überwachungsprogramm nicht immer ein Nachweis der Seuchenfreiheit angestrebt wird. Häufig ist das Ziel, den aktuellen Status einer Tierseuche und oder die Effektivität eines Bekämpfungsprogramms zu überprüfen. Zusätzlich zum geltenden Recht soll das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zudem folgende Kompetenzen erhalten: Bestimmung der Tierseuchen, die überwacht werden sollen, des Orts bzw. der Orte der Probeentnahmen sowie der Laboratorien und deren Entschädigung, wenn die Probeentnahme an einem Ort erfolgt, an dem Proben aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden (z.B.in Milchprüfungslaboratorien oder Schlachthöfen). Bei der Bestimmung der Laboratorien, in denen die Stichproben untersucht werden (Abs. 2 Bst. e) sollten anerkannte Labore gleichermassen berücksichtigt werden, damit die Qualität, die Kompetenzen und die Kapazitäten in der Tierseuchendiagnostik flächendeckend und nachhaltig gewährleistet sind.
Art. 102 Abs. 1bis, 1ter und 2 Das BLV hat in den letzten zwei Jahren zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Milchbranche ein neues, detailliertes Milchsammelkonzept im Falle eines Seuchenausbruchs der
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Maul- und Klauenseuche (MKS) erarbeitet. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt soll für das Einsammeln, die Ablieferung und die Verarbeitung von Milch aus den Schutz- und Überwachungszonen verschiedene Massnahmen anordnen können, um eine Ausbreitung der MKS zu verhindern. Um das Risiko einer unkontrollierten Weiterverbreitung von MKS-Viren aus Schutz- und Überwachungs- zonen zu minimieren und nötigenfalls eine rasche Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, soll insbesondere in Schutzzonen die Milch nur von Milchsammelwagen bestimmter Unternehmen und entlang festgeleg- ter Routen direkt von den Betrieben abgeholt werden. Die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten sollen dabei ihre Milch möglichst nicht selber zu einer Milchannahmestelle (z.B. Dorfkäserei oder Milch- sammelstelle) transportieren und sie auch nicht direkt ab Betrieb an Dritte abgeben (z.B. Direktverkauf) (Abs. 1bis Bst a). Die von der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt zu bezeichnenden Unterneh- men, welche in den Zonen die Milch einsammeln werden, müssen gewisse Anforderungen erfüllen (z.B. in Bezug auf die Fahrerinnen und Fahrer sowie die Fahrzeuge und die zu befolgenden Milchsammel- route). Diese können zwischen dem Kanton und den Unternehmen allenfalls vorgängig vertraglich ver- einbart werden (Abs. 1bis Bst b). Falls ein Betrieb aus logistischen, geografischen oder betriebsstrukturellen Gründen nicht von den ent- sprechenden Milchsammelwagen angefahren werden kann, muss die Kantonstierärztin bzw. der Kan- tonstierarzt diesen von der Milchabgabe ausschliessen können, wobei in Härtefällen Ausnahmebewilli- gungen für die Milchabgabe an einer bestimmten Milchannahmestelle erteilt werden können (Abs. 1 bis Bst c). In Überwachungszonen hingegen soll es für Milchproduzentinnen und Milchproduzenten grund- sätzlich weiterhin möglich sein, ihre Milch selber an einer Annahmestelle abgeben zu können. Dazu muss die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt zuvor die entsprechenden Annahmestellen in der Zone und die einzuhaltenden Rahmenbedingungen festlegen (Abs. 2). Auch bei der Annahme und Verarbeitung von Milch aus Schutz- und Überwachungszonen müssen ver- schiedene Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden. Die entsprechenden Anforderungen an Milch- sammelstellen, Umschlagplätze und Milchverarbeitungsbetriebe wird die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt im Seuchenfall z.B. mittels Allgemeinverfügung erlassen (Abs. 1 ter). Milch aus der Schutzzone muss wegen dem höheren Risiko der Seuchenverschleppung in jedem Fall direkt beim ersten Abladen in einer Milchannahmestelle pasteurisiert werden. Auf die Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung soll im Seuchenfall in den Schutz- und Über- wachungszonen allenfalls verzichtet werden, um dem Risiko einer Verschleppung der Seuche entge- genzuwirken (Abs. 1bis Bst d).
Gliederungstitel vor Art. 111a und Art. 111a bis Art. 111e Für die Bekämpfung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) sollen spezifische Bekämpfungsvor- schriften erlassen und nach den Vorschriften zur Bekämpfung der Lungenseuche der Rinder eingefügt werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 9. August 2016 eine Stellungnahme veröffentlicht, in der die Impfung gegen die Lumpy skin disease als bestes Bekämpfungsmittel gegen die Seuche empfohlen wird. Zudem ist sie der Ansicht, dass wenn die Seuche in einem geimpften Be- stand auftritt, nicht sämtliche Tiere des Bestandes getötet werden müssen, sondern nur die verseuchten Tiere. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 vom 15.11.2016 2 hat die EU die Bedingungen für den internationalen Handel von geimpften Tieren und tierischen Nebenprodukten, die von geimpften Tieren stammen, festgelegt. Aufgrund der Erkenntnisse der EFSA soll die Impfung, die nach Artikel 81 für hochansteckende Seuchen grundsätzlich verboten ist, unter gewissen Bedingungen zulässig sein (Art. 111c). Ferner sollen im Seu- chenfall nicht zwingend sämtliche empfängliche Tiere des Bestandes getötet werden, sondern lediglich die verseuchten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestand korrekt geimpft ist (Art. 111e Abs. 1). Sollte sich zeigen, dass trotz Tötung und Entsorgung von Tieren aus verseuchten Beständen die Ausbreitung
2 Durchführungsbeschluss vom 15. November 2016 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur
Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51.
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der Lumpy skin disease nicht verhindert werden kann, kann das BLV anordnen, auf diese Massnahme zu verzichten (Art. 111e Abs. 2).
Art. 122f Anlässlich des Ausbruchs der Aviären Influenza bei Wildvögeln im November 2016 hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, die Massnahmen zu präzisieren, die bei einem Seuchenausbruch bei Wildvögeln zum Schutz des Hausgeflügels angeordnet werden, was nun mit der vorgeschlagenen Änderung erfol- gen soll. Beispiel für eine besondere Pflicht der Geflügelhaltenden ist die Meldung von gehäuften To- desfällen im Betrieb. Die Verantwortlichkeiten der beteiligten Behörden sollen zudem übersichtlicher gegliedert werden.
Art. 126 Bst. d Siehe Erläuterungen zu Artikel 111a ff.
Art. 130 Siehe Erläuterungen zu Artikel 76a.
Art. 164 Sachüberschrift und Abs. 1 Redaktionelle Anpassung; korrekterweise muss es Ausmerzung an Stelle von Schlachtung heissen.
Art. 165a Das Wild in der Schweiz ist gegenwärtig frei von Tuberkulose. In Österreich gibt es jedoch im Grenzge- biet zur Schweiz verschiedene Hirschrudel, bei denen die Prävalenz bis zu 25 Prozent beträgt. Durch die natürliche Wanderung der Hirsche besteht die Möglichkeit, dass verseuchte Tiere in die Schweiz gelangen und eine Infektionsquelle für die Rinder in der Schweiz darstellen. Damit bei einem allfälligen Auftauchen der Tuberkulose beim Wild die notwendigen Massnahmen ge- troffen werden können, um eine Ansteckung der Rinderbestände möglichst zu verhindern, soll die Tier- seuchenverordnung um eine entsprechende Bestimmung ergänzt werden (Art. 165a).
Gliederungstitel vor Art. 175 und Art. 175 Einführung der Abkürzung TSE.
Art. 176 Abs. 1 und 3 Die histologische Untersuchung wird für den Nachweis von BSE nicht mehr angewandt. Entsprechend kann diese Diagnoseform gestrichen werden (bisheriger Bst. a). In Bezug auf das veränderte Prion- Protein (bisheriger Bst. b) wird präzisiert, dass eine transmissible spongiforme Enzaphalopathien (TSE) nicht nur bei klassisch veränderten Prion-Proteinen vorliegt, sondern auch, wenn diese atypisch verän- dert sind. Zudem wird Absatz 3 redaktionell angepasst.
Art. 177 Abs. 2 Die Pflicht zum Erstellen eines Notfallplans soll nicht nur für den Fall gelten, dass bovine spongiforme Enzephalopathien bei Schafen oder Ziegen auftritt, sondern für alle Fälle, in denen eine TSE auftritt, die in der Tierseuchenverordnung nicht geregelt ist.
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Art. 179a Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 2 Im Einleitungssatz von Absatz 1 soll die Alterseinschränkung aufgehoben werden, die es auch in der EU nicht gibt. In Absatz 1bis soll eine Konstellation, die bereits nach geltenden Recht einen klinischen Verdachtsfall begründet (Art. 179b Abs. 4), explizit als solcher aufgenommen werden. In Absatz 2 soll schliesslich präzisiert werden, dass sich ein labordiagnostischer Verdachtsfall stets auf Rinder bezieht, die sich klinisch unauffällig verhalten haben.
Art. 179b Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a Die Massnahmen im Verdachtsfall sind anzuordnen, wenn der Verdacht auf BSE durch die klinische Untersuchung bestätigt wurde und nicht aufgrund des Andauerns der Krankheitssymptome, wie es im geltenden Recht festgelegt ist. Der Einleitungssatz von Absatz 3 soll daher entsprechend angepasst werden. Angepasst werden soll zudem Buchstabe a an die Massnahmen im Verdachtsfall bei der Tra- berkrankheit (Art. 180a Abs. 4 Bst. a).
Art. 179c Abs. 1 Bst. e Künftig sollen zur Altersbestimmung für die Probenahme für die BSE-Untersuchung (ab 24 Monaten) die Altersangaben aus der TVD verwendet werden. Nur wenn sich das Alter nicht anders bestimmen lässt, sollen biologische Merkmale für die Altersbestimmung herangezogen werden (z.B. Zahnaltersbe- stimmung).
Art. 179d Abs. 1bis Für Rinder, die aus Staaten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko stammen (die Län- dereinteilung basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 31.5.2001, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), gelten in Bezug auf das spezifizierte Risikomaterial andere Anforderungen als bei der Schlachtung von Rindern aus der Schweiz. Dies soll in der Tierseuchenver- ordnung ausdrücklich festgehalten werden.
Art. 180 Da die Bestimmung des Alters bei ausgewachsenen Schafen und Ziegen schwierig ist, soll die Alters- beschränkung in Absatz 1 aufgehoben werden. Zudem sollen auch bei der Traberkrankheit Anzeichen für diese Seuche, die im Rahmen der Schlachttieruntersuchung auf dem Transport oder im Schlachtbe- trieb festgestellt werden, explizit als Verdachtsfall aufgeführt werden. Analog Artikel 179a Absatz 2 soll im Absatz 2 präzisiert werden, dass sich ein labordiagnostischer Verdachtsfall stets auf Tiere bezieht, die sich klinisch unauffällig verhalten haben.
Art. 180a Abs. 4 Auch bei Schafen und Ziegen sind die Massnahmen im Verdachtsfall anzuordnen, wenn der Verdacht auf die Traberkrankheit durch die klinische Untersuchung bestätigt wurde und nicht aufgrund des An- dauerns der Krankheitssymptome, wie es im geltenden Recht festgelegt ist. Der Einleitungssatz von Absatz 4 soll daher entsprechend angepasst werden.
Art. 225 Die Pflicht zum Treffen von hygienischen Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen soll nicht nur für Halterinnen und Halter von Klauentieren und Geflügel bestehen, sondern allgemein für Nutztierhaltende. Da nicht in allen Nutztierhaltungen nach dem „Rein-Raus-Prinzip“ produziert wird, passt die offenere Formulierung „regelmässige“ Reinigung und Desinfektion besser als (wie nach gel- tendem Recht) „vor jeder Wiederbesetzung“.
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Art. 226 Als die Bestimmung zur Überwachung der Futtermittel in der Tierseuchenverordnung erlassen wurde, waren Hygieneaspekte in den Vorschriften über die Primärproduktion und im Futtermittelrecht noch nicht spezifisch verankert. Heute gehört jedoch die Kontrolle möglicher Gefahren (einschliesslich jener, die von Salmonellen und weiteren Keimarten ausgehen können) auf Basis des Futtermittelrechts zu den Pflichten der Futtermittelproduzentinnen und Futtermittelproduzenten. Für die Überwachung des Voll- zugs ist die „Futtermittelkontrolle“ (Agroscope / Bundesamt für Landwirtschaft) zuständig. Die Bestimmung in der TSV ist daher überflüssig und kann gestrichen werden. Dadurch werden die Kantone von der „doppelspurigen“ Kontrolle der Futtermittel entbunden (aktueller Abs. 3). Die vorge- schlagene Streichung entspricht der Regelung in der EU, wo es nie einen analogen Passus im Tierseu- chenrecht gegeben hat.
Art. 238 Abs. 3 Bst. a und b sowie Art. 238a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b Die Massnahmen, die bei Vorliegen der Paratuberkulose im Verdachts- bzw. im Seuchenfall zu ergrei- fen sind, gelten für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung einschliesslich Büffel und Neuweltka- meliden sowie für in Gehege gehaltene Wildwiederkäuer. Der Begriff "Kalb" soll daher mit dem gene- rellen Begriff "Jungtier" ersetzt werden. Der Ausdruck "gegebenenfalls", der gleichzusetzen ist mit "falls vorhanden", ist überflüssig und soll gestrichen werden.
Art. 239h Abs. 2 Da gegenwärtig kein Obligatorium für eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit besteht, sollen auch Tiere, die wegen der Blauzungenkrankheit umstehen oder abgetan werden müssen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG, SR 916.40]), entschädigt werden.
Gliederungstitel vor Art. 255, Art. 255, Art. 258 Abs. 3 und Art. 260 Abs. 3 Die Bestimmung, welche die stichprobenweise Untersuchung von Schweinen auf Salmonella-Infektio- nen zum Gegenstand hat (Art. 257 Abs. 5), wurde bislang nicht in Kraft gesetzt. Es ist keine national angeordnete Überwachung von Schweinen auf Salmonella-Infektionen geplant und auch in der EU be- stehen keine derartigen Vorgaben. Schweine sollen daher im Geltungsbereich des Abschnitts über die Salmonella-Infektionen gestrichen werden.
Art. 256 Die Daten betreffend die Überwachung der Salmonella-Infektionen werden nicht mehr von den Kanto- nen zusammengestellt, sondern können unter anderem direkt aus dem Laborinformationssystem ALIS bezogen werden. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass die Kantone von sämtlichen Untersuchungs- ergebnissen betreffend Salmonella-Infektionen einen Laborbefund erhalten. Künftig sollen die Kantone nur noch eine Kopie des Laborbefunds erhalten, wenn sie selbst die Kosten für die Untersuchung tragen oder aufgrund eines positiven Ergebnisses ein Verdacht auf eine Tierseuche besteht (vgl. Art. 61 Abs. 5).
Art. 257 Da die Anzahl Tiere einer Geflügelhalterin bzw. eines Geflügelhalters variieren kann, stellt diese keine konstante Einheit dar. Zum Teil war daher unklar, welche Geflügelhaltungen der Untersuchungspflicht unterliegen und welche nicht. Künftig soll sich daher die Untersuchungspflicht (wie auch die Meldepflicht nach Art 18b) bei Zuchttieren der Mast- und Legelinie und bei Legehennen nach der Anzahl Tierplätze richten. Bei Masttieren soll demgegenüber eine Mindeststallgrundfläche dafür massgebend sein, ob eine Untersuchungspflicht besteht oder nicht. Der Grund dafür ist, dass es verschiedene Formen von Mast mit unterschiedlichen Endgewichten der Tiere gibt, weshalb die Anzahl Tierplätze bei Masttieren keine konstante Einheit darstellen würde.
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Die Probennahme in Brütereien soll präzisiert werden. Der geltende Absatz 4, der die Probenahme in Brütereien ab einer bestimmten Grösse vorschreibt, kann daher gestrichen werden. Neu soll alternativ zur Untersuchung der Zuchttiere der Lege- und Mastlinie eine Probenahme in der Brüterei möglich sein, wenn die ausgebrüteten Tiere lediglich im Inland vertrieben werden. Es gilt auch hier ein Untersu- chungsintervall von maximal 2 Wochen.
Art. 258 Abs. 1 Künftig soll für die vorgeschriebenen Untersuchungen der Salmonella-Infektion des Geflügels zwingend der im Internetportal Agate bei der Einstallmeldung automatisch erstellte Untersuchungsantrag "Salmo- nellenbekämpfungsprogramm Geflügel" verwendet werden. Damit soll der notwendige Informations- fluss sichergestellt werden.
Art. 259 Abs. 3 Explizite Angabe, wann der Verdachtsfall widerlegt ist.
Art. 272 und 274 Die Entschädigung für Bienenverluste soll bei allen Bienenseuchen gleich geregelt werden. Die Rege- lungen zur Faul- (Art. 272) und Sauerbrut (Art. 274) sollen an diejenige für den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Art. 274g) angepasst werden.
Art. 273 Abs. 2 Der Radius der Sperrgebiete, die bei Feststellung der Faul- und Sauerbrut (Art. 271 bzw. 273) festgelegt werden, ist nach geltendem Recht unterschiedlich. Bei der Faulbrut beträgt der Radius 2 km, bei der Sauerbrut wurde hingegen ein Radius von nur 1 km festgelegt. Dies, weil es zum Zeitpunkt der Einfüh- rung der Sperrgebiete im Jahr 2009 in der Schweiz noch viele Sauerbrutfälle gab (rund 800 Fälle in 2009). Mittlerweile ist die Zahl der gemeldeten Sauerbrutfälle stark zurückgegangen (377 Fälle in 2016). Für eine Wirksamkeitsanalyse der Sauerbrutbekämpfung hat der Bienengesundheitsdienst 2014 im Auf- trag des BLV eine Umfrage bei den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten sowie bei den Bienenin- spektorinnen und Bieneninspektoren durchgeführt. Im Rahmen dieser Umfrage wurde mehrfach ange- merkt, dass die Sperrgebiete bei Faul- und Sauerbrut den gleichen Radius haben sollten. Das Sperrge- biet bei Sauerbrut (aktuell 1 km) soll daher an dasjenige bei der Faulbrut (2 km) angepasst werden.
Art. 301a Den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten soll die Kompetenz erteilt werden, in einem Seuchen- fall definierte Dritte über den Ausbruch zu informieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Drittpersonen einen Bezug zum Seuchenfall aufweisen und dass die Information der Verhinderung der Weiterverbrei- tung der Seuche dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei den Dritten um Tierhal- tende handelt, deren Betrieb sich in der Nähe des Seuchenfalls befindet, oder wenn Dritte die Vollzug- sorgane bei der Bewältigung des Seuchengeschehens unterstützen. In diesem Zusammenhang können auch nicht besonders schützenswerte Personendaten wie die Personalien des von der Tierseuche be- troffenen Tierhalters bekannt gegeben werden.
Art. 312 Abs. 2 Bst. b Im Rahmen der letzten Revision der Tierseuchenverordnung (AS 2015 4255) wurden die kumulativ geltenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Labor für die amtliche Tierseuchendiagnostik er- weitert. Eine der neuen Voraussetzungen war das Angebot eines breiten Untersuchungsspektrums an Tierseuchen nach den Artikeln 3-5. Diese Voraussetzung soll nun dahingehend präzisiert werden, dass das Angebot eine konkrete Anzahl Tierseuchen, nämlich mindestens 15, umfassen muss. Die Zahl 15 ergibt sich daraus, dass die in der TSV vorgesehenen Untersuchungen im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, zu einem Grossteil (ca. 60 %) Tierseuchen betreffen, für deren
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Untersuchung keine Spezialkenntnisse erforderlich sind. Somit kann ein Mindestspektrum von 15 Tier- seuchen im diagnostischen Portfolio eines anerkannten Labors erwartet werden.
2. TVD-Verordnung
Art. 3 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bis Neu soll auch bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Tiergeschichte und der Tiergeschichtensta- tus eingeführt werden. Letzterer spielt u.a. bei der Ausrichtung der Beiträge an die Kosten der Entsor- gung von tierischen Nebenprodukten eine Rolle.
Art. 7 Abs. 1bis und 2 Tierhaltende sollen neu bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Daten der Geburt, der Ein- und Ausfuhr, des Zugangs von einer Tierhaltung aus dem Inland, des Abgang zu einer anderen Tierhaltung im Inland oder der Verendung an die Betreiberin der Datenbank melden. Die explizite Trennung von Tierhaltenden und Schlachtbetrieben wird analog der Formulierung in den Artikeln 5 und 6 vorgenom- men.
Art. 8b Einleitungssatz Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung der Artikel 18b und 257 TSV.
Art. 12 Abs. 1 Bst. cter Nach dem gleichen Prinzip wie bei den Tieren der Rindergattung soll jede Person auch die Tierge- schichte, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines Tieres der Schaf- und der Ziegen- gattung einsehen können, sofern sie die Ohrmarkennummer des Tieres kennt.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d und h Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste sollen auch bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung Einsicht in die Tiergeschichte und das Tierdetail erhalten, sofern die Tierhal- terin oder der Tierhalter Mitglied bei der entsprechenden Organisationen ist (Bst. d). Buchstabe h, der aktuell die Einsicht in die Daten von Tierhaltenden von Schaf- und Ziegengattung regelt, wird überflüssig und kann aufgehoben werden.
Art. 29b Zu- und Abgänge von Tieren, die Ein- und Ausfuhr, Verendungen und Schlachtungen können nur an die Datenbank gemeldet werden, wenn die Tiere auf dieser registriert sind. Deshalb müssen bis spä- testens 31. Dezember 2019 sämtliche am 1. Januar 2019 lebenden Tiere in der Datenbank registriert werden. Tritt im Laufe des Jahres ein meldepflichtiges Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 4 ein, müssen die Tiere vorgängig registriert werden.
Anhang 1 Ziff. 4 In Ziffer 4 werden die Daten aufgeführt, die bei den jeweiligen Ereignissen an die Datenbank zu melden sind.
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3. Gebührenverordnung TVD
Anhang Ziff. 1, 3 und 4 Nach Artikel 15b Absatz 2 TSG sind die Betriebskosten der Tierverkehrsdatenbank grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalterinnen und Tierhalter zu decken. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. Die Identitas AG als Betreiberin der TVD stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung. Die vorgeschlagenen Änderungen zum Ausbau der Tierverkehrskontrolle von Tieren der Schaf- und Ziegengattung lösen neue Betriebskosten aus. Diese sollen mit den nachfolgend vorgeschlagenen Gebühren vollständig gedeckt werden: 1.) Tiere der Schaf- und der Ziegengattung sollen künftig mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden. Für eine Doppelohrmarke wird eine Gebühr von CHF 1.- vorgeschlagen. Ausgehend von einer Schätzung von jährlich rund 300‘000 Geburten (die Anzahl der jährlichen Geburten von Tieren der Schaf- und Ziegengattung ist nicht genau bekannt), würden die Einnahmen von Ohrmarken der Schaf- und Ziegengattung ca. Fr. 300‘000.- pro Jahr betragen. Auf Wunsch können die Tierhaltenden Ohrmarken mit einem eingebauten Mikrochip beziehen. Die Zusatzkosten dafür würden mit dem vorgeschlagenen Betrag von CHF 1.- gedeckt. Wie viele Tierhalterinnen und Tierhaltern sich für Ohrmarken mit Mikrochip entscheiden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Folglich kön- nen die Gebühreneinnahmen, die sich aus dem Zuschlag für den Mikrochip ergeben, aktuell nicht bestimmt werden. Die Gebühren für die gewöhnlichen Ohrmarken und für die Ohrmarken mit Mikro- chip sollen wie bei den Tieren der Rindergattung mit den Entsorgungsbeiträgen verrechnet werden. 2.) Im Jahr 2015 wurden rund 220‘000 Tiere der Schaf- und 30‘000 Tiere der Ziegengattung geschlach- tet. Für die Meldung von geschlachteten Tieren soll die Gebühr CHF -.50 betragen, wodurch Gebüh- reneinnahmen von ca. Fr. 125‘000.- pro Jahr resultieren würden. Auch diese Gebühren sollen wie bei den Tieren der Rindergattung mit den Entsorgungsbeiträgen verrechnet werden. 3.) Fehlende Meldungen bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung sollen mit einer gleich hohen Gebühr belastet werden wie fehlende Meldungen bei Tieren der Rindergattung (CHF 5.-). Die daraus resultierenden Gebühreneinnahmen sind sehr schwierig einzuschätzen, da einerseits die Anzahl der fehlenden Meldungen nicht vorausgesagt werden kann und es andererseits schwierig ist, Nichtmel- dungen überhaupt zu eruieren. Fehlerhafte Meldungen sind im Gegensatz zu den Tieren der Rin- dergattung nicht möglich, da nur elektronisch gemeldet werden kann und bei der Eingabe der Daten eine Plausibilisierung erfolgt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Änderungen in der GebV-TVD Mehrerträge von ungefähr 0,4 - 0,5 Millionen pro Jahr zur Folge haben werden.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat im Rahmen der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket Frühling 2017 ebenfalls eine Änderung der GebV-TVD vorgesehen: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2017.html#WBF. Dabei soll eine Ge- bührensenkung um durchschnittlich 10% erfolgen. Die im Rahmen des Ausbaus der Tierverkehrskon- trolle für Schafe und Ziege neu einzuführenden Gebühren berücksichtigen die vom WBF vorgesehene Gebührensenkung.
4. Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsor-
gung von tierischen Nebenprodukten
Art. 1 Bst. a, abis, c und cbis sowie Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis Die Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden gemäss Artikel 45a Absatz 2 TSG den Halterinnen und Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-, Pferde- und Geflügelgattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet. Gegenwärtig wird bei der Schlachtung eines Tiers der Schaf- und Ziegengattung der Betrag von Fr. 4.50 vollumfänglich an den Schlachtbetrieb ausbezahlt. Da zukünftig auch sämtliche Geburten, Zu- und Abgänge und die Verendung an die Betrei- berin der TVD gemeldet werden sollen, sollen die Entsorgungsbeiträge pro Tier, gleich wie bei den
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Tieren der Rindergattung, je zur Hälfte an den Geburts- und den Schlachtbetrieb ausgerichtet werden (Art. 1 Bst. abis, c und cbis). Diese Änderung ist kostenneutral. In Absatz 1 Buchstabe a wird zudem eine redaktionelle Anpassung vorgenommen ("Tierhaltung" statt „Betrieb“ nach der Formulierung von Artikel 6 Buchstabe o TSV). Schliesslich wird die Bestimmung um Büffel und Bisons ergänzt. Bei Artikel 2 sollen in Absatz 1 ebenfalls zusätzlich Büffel und Bisons aufgeführt werden, da auch für diese Tiere Beiträge ausgerichtet werden. Zudem soll im neuen Absatz 1 bis festgehalten werden, dass auch bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Beiträge ausbezahlt werden, wenn die entsprechen- den Meldungen an die TVD gemacht worden sind (analoge Regelung bei den Tieren der Rindergattung).
5. Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Titel Da künftig auch der Handel mit tierischen Nebenprodukten in den Geltungsbereich der Verordnung fallen soll, soll der Titel offener formuliert werden.
Art. 2 Abs. 1 und 2bis Bst. c Künftig soll die Verordnung nicht nur die Vorgaben für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten enthalten, sondern auch für den Handel mit diesen (Abs. 1). Da der Handel häufig grenzüberschreitend ist, sind indirekt auch die Ein- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten betroffen. Weiter soll der Geltungsbereich der Verordnung ausgeweitet werden auf die direkte Verarbeitung von Speiseresten zu Düngemitteln. Dies bedeutet, dass die Speisereste ohne vorherige Biovergärung oder Kompostierung zu Düngemitteln verarbeitet werden. Der Grund dafür ist, dass in Restaurationsbetrieben vermehrt Kleinanlagen installiert werden, mit denen Speisereste direkt zu Düngemittel verarbeitet werden (Abs. 2bis Bst. c).
Art. 2a Es wird klargestellt, dass für Folgeprodukte grundsätzlich dieselben Anforderungen gelten, wie für die Ausgangsprodukte der jeweiligen Risikokategorie. Der Einheitlichkeit halber soll die Regelung, wonach die VTNP für Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben, nicht (mehr) gilt (Art. 21 Abs. 3) in diese neue Bestimmung verschoben werden.
Art. 3 Bst. b: redaktionelle Anpassung Bst. hbis: Der neue Begriff "verarbeitetes tierisches Protein" steht im Zusammenhang mit den vorgese- henen Lockerungen der aufgrund von BSE bestehenden Verbote, tierische Eiweisse an Nutz- tiere zu verfüttern. Bst. i: Aufgrund des neuen Buchstaben hbis kann die Definition von Fischmehl gekürzt werden.
Art. 5 Bst. b Ziff. 2, c und f: redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung der TSV (Art. 179d). Bst. e: Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krank- heit aufweisen, sollen nicht nur dann als Material der Kategorie 1 gelten, wenn sie zur Fleischgewinnung getötet werden, sondern auch, wenn sie wegen einer Seuche (z.B. der afrikanischen Schweinepest) umstehen.
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Art. 6 Bst. b: Erweiterung des Geltungsbereichs um Geflügel, das im Rahmen der Salmonellenbekämpfung getötet wird. Die Tötung erfolgt nach derselben Methode wie bei Geflügel, das am Ende der Legeperiode getötet und (nach Drucksterilisation) über die Biovergärung zu Dünger verarbeitet wird. Bst. d: Wildtiere und Teile davon, die zur Fleischgewinnung getötet werden und keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen und nicht als Lebensmittel verwendet wer- den, sollen von der Kategorie 2 in die Kategorie 3 umgeteilt werden.
Art. 7 Bst. a: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 6 Buchstabe d. Durch die Umteilung wird, wie in der EU, die Ver- wendung dieser tierischen Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter möglich. Bst. b: redaktionelle Anpassung; Präzisierung der Abgrenzung zum Material nach Buchstabe a.
Gliederungstitel vor Art. 9, Art. 9 Sachüberschrift und Bst. e Die Änderung des Gliederungstitels und der Sachüberschrift von Artikel 9 ergeben sich aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung. Die neu eingefügte Verpflichtung nach Buchstabe e (Aufzeichnung der Warenflüsse) soll die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen.
Art. 10 und 13 Allgemeines: Die Pflichten zur Registrierung und Bewilligung sollen an die EU-Regelungen (in diesen ist von „Zulassung“ die Rede) angeglichen werden. Es ist absehbar, dass die nationalen Betriebslisten in 2-3 Jahren via Schnittstellen (aus ASAN) ins TRACES-System exportiert werden müssen. Die voll- umfängliche Übereinstimmung von Inhalten und Formaten mit den EU-Regelungen ist eine Vorausset- zung für die Schnittstelle. Die Art und das Format der Einträge sollen daher durch das BLV in techni- schen Weisungen geregelt werden (Art. 13 Abs. 2). Die Darstellung der Listen wird mit den sog. „tech- nical specifications“ der EU (stützen sich auf die Verordnung 1069/20093 und befinden sich gegenwärtig in Überarbeitung) übereinstimmen müssen. Diese sehen u.a. auch spezifische Abschnitte vor für die Registrierung von Betrieben, die Kosmetika oder Medizinprodukte (einschliesslich solcher zur Anwen- dung am Tier) auf der Basis von tierischen Nebenprodukten verwenden. Art. 10 Abs. 3 Bst. e: Es soll eine klare Abgrenzung zwischen den Geltungsbereichen für die „Abgabe von Material der Kategorie 3 zur Verfütterung“ und für die „Herstellung von rohem Heimtierfutter“ ge- macht werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, künftig nur noch die „direkte“ Abgabe von Material der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a aus Lebensmittelbetrieben an den Endkunden (Tierhalter, die das Material an die eigenen Fleischfresser oder aasfressenden Vögel verfüttern) von der Meldepflicht auszunehmen und von spezifischen Auflagen, beispielsweise von der Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien nach Anhang 5 Ziffer 38, zu befreien. Alle Aktivitäten, die darüber hinaus reichen (Handel, Vertrieb, Verarbeitung) sollen als „Herstellung von (rohem) Heimtierfutter“ gelten und die dafür gelten- den Bestimmungen erfüllen.
Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 4, Art. 14 Sachüberschrift und Einleitungsteil sowie Art. 17 Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderungen von Artikel 10.
Art. 15 Abs. 1 Die Pflicht zur Selbstkontrolle soll auch für natürliche und juristische Personen gelten. Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit liegt der Fokus dabei primär auf einer lückenlosen Rückverfolgbarkeit oder einem
3 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygie-
nevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
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vollständigen Konzept zur Gefahrenkontrolle nach den HACCP-Kriterien (Hazard Analysis and Critical Control Points) nach Anhang 2.
Art. 16 Abs. 2 Redaktionelle Präzisierung (auch bei einer Schlachtanlage handelt es sich um Lebensmittelbetrieb).
Art. 21 Abs. 3 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 2a.
Art. 22 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2: Bei der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 werden in der Praxis nicht nur Brenn-, sondern auch Treibstoffe gewonnen. So wird beispielsweise geschmolzenes Fett der Kategorie 1 direkt als Brennstoff zum Heizen verwendet, aber auch zu Treibstoffen wie Biodie- sel verarbeitet. Die Bestimmung soll daher entsprechend ergänzt werden. Abs. 2 Bst. a: Aufgrund des BSE-Status der Schweiz „vernachlässigbares Risiko“ soll die Alterslimite künftig nicht mehr 6, sondern 12 Monate betragen. Auf eine Feindifferenzierung, die den abweichenden Regelungen für die wenigen aus Ländern mit „kontrolliertem Risiko“ importierten Rindern Rechnung trägt, soll im Hinblick auf die Verfütterung an Fleischfresser zu Gunsten einer vollziehbaren Regelung verzichtet werden.
Art. 28 Bst. b und d Wie in der EU4 soll neben Gelatine auch Kollagen von Nichtwiederkäuern verfüttert werden dürfen (Bst. b). Zudem erfolgt in Buchstabe d die Präzisierung, dass es sich um ausgeschmolzene Fette handelt. Ferner soll nur Rohmaterial, das selber aus der Lebens- oder aus der Futtermittelkette stammt, verwen- det werden.
Art. 29 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a-bbis Künftig sollen nicht nur Schweine und Geflügel vom Geltungsbereich dieser Bestimmung erfasst wer- den, sondern alle Nichtwiederkäuer. Zudem sollen wie in der EU Nebenprodukte von Wassertieren nur noch nach Verarbeitung zu „Fischmehl“ (=verarbeitetes tierisches Protein) als Ausgangsmaterial für Futtermittel verwendet werden dürfen. Die Parameter für die Herstellung von Fischmehl sollen die glei- chen sein wie in der EU (aufgeführt in Anhang 5 Ziff. 30). Es muss bei der Produktion und dem Einsatz von fischmehlhaltigem Tierfutter auf allen Stufen (bis zur Tierhaltung) eine strikte Trennung von der Futtermittelkette für Wiederkäuer gewährleistet werden.
Art. 30 Erweiterung des Geltungsbereichs auf alle Nichtwiederkäuer (gegenwärtig sind nur Schweine und Ge- flügel erfasst). Zudem sollen die für Blutprodukte zulässigen Herstellungsmethoden festgelegt werden.
4 Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enze- phalopathien ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/839 der Kommission vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92.
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Art. 31 Mit dieser Änderung sollen die Rahmenbedingungen und Kriterien zur Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern (ausser von Insekten und von Tieren der Aqua- kultur) für die Verwendung in Aquakulturbetrieben an die EU-Regelungen angeglichen werden (vgl. auch Anhang 5 Ziffer 30).
Art. 31a Diese Regelung im Hinblick auf die Verfütterung von Insektenprotein an Aquakulturtiere entspricht jener, die in der EU ab dem 1. Juli 2017 gelten wird 5. Insekten gelten in diesem Fall als Nutztiere, weshalb die Liste der möglichen Substrate (mit Fokus BSE-Bekämpfung) eingeschränkt ist. Da Insektenproteine auch immer Spuren der ihnen angebotenen Nährsubstrate enthalten, ist diese strikte Regelung zur Um- setzung der Verfütterungsverbote an Nutztiere (kein Wiederkäuermaterial, „Kannibalismusverbot“) not- wendig. Das Protein von Insekten muss ausserdem nach Anhang 5 Ziffer 30 behandelt werden und es sind (wie für alle Folgeprodukte zur Herstellung von Tierfutter) die mikrobiologischen Kriterien nach Anhang 5 Ziffer 38 einzuhalten.
Art. 32a Die Anforderungen an die Trennung der Futtermittelketten für unterschiedliche Tierarten sollen sich nach Anhang IV Kapitel III und IV sowie Kapitel V Abschnitte B und C der Verordnung EG 999/2001 6 richten. Das BLV in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Bereich Tiergesundheit wird technische Weisungen erlassen, um den Vollzugsbehörden die Interpretation der auslegungsbedürftigen Begriffe wie beispielsweise "geschlossenes System" oder "räumliche Trennung" zu erleichtern.
Art. 33 Der Geltungsbereich der Norm soll auf diejenigen Nebenprodukte eingeschränkt werden, die sich zur Herstellung von Heimtierfutter eignen. Ferner soll die Herstellung von rohem Heimtierfutter analog den Vorgaben des EU-Rechts7 geregelt werden. Wird verarbeitetes tierisches Protein als Komponente für Heimtierfutter verwendet, hat es die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 30 zu erfüllen. Zur besseren Lesbarkeit soll zudem die Norm neu strukturiert werden.
Art. 34 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e. Zudem soll definiert werden, was unter einer direkten Abgabe zu verstehen ist.
5 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschli- chen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/893 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92. 6 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/839 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92. 7 Anhang XIII Kapitel II der Verordnung EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
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Gliederungstitel vor Art. 34a und Art. 34a sowie Art. 35 Sachüberschrift Einschub eines Artikels, der spezifisch auf die Vorgaben zur Herstellung von Dünger verweist. Aufgrund dieses zweiten Artikels im 4. Abschnitt bedarf Artikel 35 neu einer Sachüberschrift.
Anhang 1 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 10 und 13. Zudem sollen künftig auch Biogas- und Kompostierungsanla- gen explizit aufgeführt werden. Die Erfassung der Betriebe nach Ziffer 10 hat die Überwachung der kanalisierten Wiederverwendung von tierischen Nebenprodukten (Trennung von Wiederkäuern und ge- trennt nach Tierarten) zum Gegenstand.
Anhang 2 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 15 Absatz 1. Zudem soll besonders auf die klare Trennung der Futtermit- telketten für verschiedene Tierarten hingewiesen werden, da diese Trennung für die Bekämpfung von BSE weiterhin ein zentrales Element darstellt.
Anhang 5 Ziff. 30: Methoden zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Säugetieren, von Nichtsäu- getieren (z.B. Geflügel oder Insekten) und von Fischmehl.
Ziff. 30a: Methoden zur Herstellung von Blutprodukten.
Ziff. 31: Angleichung der Methoden zur Verarbeitung von ausgeschmolzene Fetten an die Vorgaben der EU. Ziff. 38: Die mikrobiologischen Standards (mit einem entsprechenden Stichprobenprogramm zum Kon- formitätsnachweis) gelten für sämtliche Folgeprodukte zur Herstellung von Tierfutter (z.B. verarbeitete tierische Proteine, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette usw.). Im Falle von (fertigen) Futtermitteln gel- ten sie jedoch nur für Heimtierfutter. Der Verordnungstext soll dahingehend präzisiert werden. Dadurch wird auch klar, dass die mikrobiologischen Gefahren bei der Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere (welche oft v.a. oder ausschliesslich pflanzliche Komponenten enthalten) im Rahmen der (futtermittel- rechtliche HACCP-)Selbstkontrollkonzepte zu kontrollieren sind (vgl. dazu auch die vorgeschlagene Streichung von Art. 226 TSV). Ziff. 39: Angleichung der Verarbeitungsmethoden für Dünger an die Vorgaben der EU. Diese Vorgaben gelten neu auch für Speisereste, die zu Dünger verarbeitet werden (vgl. Änderung von Art. 2 Abs. 2 bis Bst. c).
Ziff. 42: redaktionelle Anpassung
Ziff. 43: Die Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C während mindestens einer Stunde bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm soll künftig, wie in der EU, für die Biovergärung oder Kom- postierung von sämtlichen Nebenprodukten der Kategorie 3 ausreichen (gegenwärtig ist für Produkte aus Schlacht- und Zerlegebetrieben nach Artikel 7 Buchstabe a noch eine Drucksterilisation vorge- schrieben).
6. Änderung anderer Erlasse
6.1 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Art. 31 Abs. 1 Bst. e, Art. 47 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 Bst. b Artikel 31 VSFK, der die Probenahme für Laboruntersuchungen regelt, soll dahingehend ergänzt wer- den, dass künftig auch Proben erhoben werden sollen für Überwachungsprogramme nach der Tierseu- chenverordnung. Aus dieser Ergänzung ergeben sich redaktionelle Anpassungen in den Artikeln 47 und 53.
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6.2 Milchprüfungsverordnung
Art. 5 Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche soll die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt künftig u.a. anordnen können, dass die Milch keiner Prüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV, SR 916.351.0) zu unterziehen ist (Art. 102 Abs. 1 bis Bst. d). Artikel 5, der in der MiPV die Ausnahmen von der Prüfung regelt, soll daher entsprechend ergänzt werden.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Die Investitionskosten der Systemanpassungen der TVD für die neu vorzunehmenden Meldungen bei Schafen und Ziegen betragen ungefähr 2.2 Millionen und gehen zu Lasten des Bundes. Sie werden dem Globalkredit (A200.0001, dem BLW zugehörig) belastet. Die anfallenden zusätzlichen Betriebskos- ten sollen durch höhere Gebührenerträge von schätzungsweise 0.4 - 0.5 Millionen Franken pro Jahr vollständig gedeckt und in der Finanzposition E.100.0001 Funktionsertrag (Globalbudget) des BLW ver- einnahmt werden. Das Festlegen der Kriterien zur Trennung von „verarbeiteten tierischen Proteinen“ für die kanalisierte Verwertung unter Einbezug der betroffenen Akteure sowie die Anpassung der Listen von Betrieben, die tierische Nebenprodukte entsorgen, an die neuen Vorgaben werden erhebliche personelle Ressourcen binden. Das BLV wird diese intern kompensieren. Zudem wird für die Migration der Betriebslisten von ASAN nach TRACES (vgl. Erläuterungen zu Art. 10 VTNP) voraussichtlich im Jahr 2018 eine Anpas- sung des Informationssystems ASAN erforderlich sein. Deren Kosten betragen ungefähr Fr. 100'000.- und werden dem Globalkredit (A200.0001, dem BLV zugehörig) belastet. Im Übrigen ergeben sich für den Bund keine finanziellen und personellen Auswirkungen aus den vor- geschlagenen Verordnungsänderungen.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Für die Vollzugsbehörden könnte die neue Regelung betreffend den Tierverkehr von Schafen und Zie- gen anfänglich zu einem grösseren Arbeitsaufwand führen. Sobald sich das System etabliert hat, sollte aber aufgrund der zentral gespeicherten Daten die Arbeit der Kantone bei der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erleichtert werden. Auch die Umsetzung der Kriterien für die Trennung im Hinblick auf die kanalisierte Verwertung von „verarbeiteten tierischen Proteinen“ sowie die Neuerstellung und die Migration der Liste der Betriebe, die tierische Nebenprodukte entsorgen, von ASAN nach TRACES werden bei den Vollzugsorganen zu einem anfänglichen Mehraufwand führen. Durch die neuen Anordnungskompetenzen der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes im MKS- Seuchenfall im Bereich der Milchsammlung erhalten die Kantone die Möglichkeit, das gemeinsam erar- beitete, neue Milchsammelkonzept koordiniert umzusetzen. Die erfolgreiche Umsetzung des Konzepts bedingt jedoch bereits Aktivitäten im Vorfeld eines Seuchenausbruchs. Insbesondere müssen mit den kantonalen Akteuren der Milchbranche der regelmässige Kontakt gepflegt und mit geeigneten und inte- ressierten Unternehmen für die Milchsammlung in den Zonen im Seuchenfall Abmachungen getroffen oder Verträge abgeschlossen werden. Aufgrund der Änderungsvorschläge in Bezug auf die Überwachung der Salmonella-Infektion des Geflü- gels erhalten die Kantone die Überwachungsergebnisse nicht mehr auf Papier, sondern elektronisch. Gegebenenfalls kommt diesbezüglich ein gewisser Schulungsbedarf auf die Kantone zu. Die Vergrösserung des Radius des Sperrgebiets bei einem Ausbruch der Sauerbrut von 1 auf 2 km kann zur Folge haben, dass im Seuchenfall von den zuständigen kantonalen Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren mehr Bienenvölker kontrolliert werden müssen.
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3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen können für Tierhaltende einen gewissen Mehraufwand bedeuten. So wird die Meldung der Geburten, Zu- und Abgängen von Tieren der Schaf- und Ziegengat- tung an die TVD bei den Tierhaltenden zu einem zusätzlichen Aufwand führen. Zudem fallen für die Ohrmarken und für die Meldung geschlachteter Tiere höhere bzw. neue Gebühren an. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen wird jedoch das Risiko eines Tierseuchenausbruchs reduziert. Bei einem Ausbruch einer Tierseuche wäre das Schadenspotenzial für die Volkswirtschaft erheblich.
IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 11) vereinbar bzw. dienen der Harmonisierung mit diesem. In der EU sind Tierhalterinnen und Tierhalter nicht zur Meldung sämtlicher Geburten, Zu- und Abgänge sowie Verendungen von Schafen und Ziegen verpflichtet 8. Der vorgeschlagene Ausbau der Tierverkehrskontrolle von Schafen und Ziegen geht also über die Anforderungen der EU hinaus, ist jedoch mit diesen kompatibel. Das neue Milchsammelkonzept für den MKS-Seuchenfall entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung hochansteckender Seuchen (z.B. Arti- kel 3.4.9 des Terrestrial Animal Health Codes der OIE).
8 Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeich- nung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
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