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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Erläuternder Bericht Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs)

Änderung der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1), der Asylverordnungen 2 über Finanzierungsfra- gen (AsylV 2), der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landes- verweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Staatssekretariat für Migration Bern,

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeiner Teil ......................................................................... 4 1.1 Ausgangslage ............................................................................................. 4 1.2 Erkenntnisse aus dem Testbetrieb Zürich ................................................ 4

1.3 Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren ............ 5

1.4 Teilinkraftsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der

Asylverfahren.............................................................................................. 6

1.5 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Asylverordnung 1 über

Verfahrensfragen (AsylV 1) im Überblick .................................................. 7

1.6 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Asylverordnung 2 über

Finanzierungsfragen (AsylV 2) im Überblick ............................................ 8

1.7 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Asylverordnung 3 über

die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) im Überblick................... 9

1.8 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Verordnung über den

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) im Überblick .............................. 9 2. Besonderer Teil ........................................................................ 11 2.1 Änderungen der Asylverordnung 1 (AsylV 1) ......................................... 11 Ersatz eines Ausdrucks.......................................................................................................11 Artikel 1b (neu) Regionen ................................................................................................11 Artikel 1c (neu) Berechnung der Fristen ..........................................................................11 Artikel 2b (neu) Sicherstellung von Dokumenten .............................................................11 Artikel 3 (neu) Eröffnung von Verfügungen am Flughafen ..................................................12 Artikel 3a (neu) Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte Person 12 Artikel 4 (neu) Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes ............................13 Artikel 7 Absatz 2, 2bis, 2ter (neu), 2quater(neu), 2quinques(neu) ..................................................13 Artikel 7a (aufgehoben) .......................................................................................................15 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ......................................................................15 Artikel 9 (aufgehoben) .........................................................................................................16 Artikel 10 (aufgehoben) .......................................................................................................16 Artikel 12 Absatz 2 ..............................................................................................................16 Gliederungstitel vor Art. 13 ..................................................................................................16 Artikel 13 (neu) Funktion der Zentren des Bundes ...........................................................16 Artikel 14 (neu) Aufenthalt in den Zentren des Bundes ....................................................17 Artikel 15 (neu) Zuweisung in ein besonderes Zentrum ...................................................17 Artikel 16 (neu) Betrieb der Zentren des Bundes .............................................................19 Artikel 16a (aufgehoben) .....................................................................................................19 Artikel 16b (aufgehoben) .....................................................................................................20 Artikel 16c (aufgehoben) .....................................................................................................20 Artikel 17 (aufgehoben) .......................................................................................................20 Artikel 18 (aufgehoben) .......................................................................................................20 Artikel 19 Sachüberschrift und Absatz 1 Überprüfung der Identität und summarische Befragung ....................................................................................................20 Artikel 20 (aufgehoben) .......................................................................................................21 Artikel 20a Feststellung des medizinischen Sachverhalts .............................................21 Artikel 20b (neu) Dublin-Verfahren ...................................................................................21 Artikel 20c (neu) Beschleunigtes Verfahren ......................................................................22 Artikel 21 (neu) Zuweisung an die Kantone ......................................................................22

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Artikel 22 Sachüberschrift und Abs. 1 Zuweisung durch das SEM ...................................24 Artikel 23 (neu) Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung .................................................25 Artikel 23a (aufgehoben) .....................................................................................................25 Artikel 24 (neu) Meldung im Kanton.................................................................................25 Artikel 25 (aufgehoben) .......................................................................................................25 Artikel 26 (aufgehoben) .......................................................................................................26 Artikel 34 (neu) Bezeichnung des Vollzugskantons .........................................................26 Art. 34a (neu) Gegenseitige Unterstützung von Kantonen .................................................27 Art. 34b Meldung der kantonalen Behörden..............................................................27 Art. 42 (aufgehoben) ...........................................................................................................27 Art. 44 28 Art. 48 Sachüberschrift........................................................................................................28 Art. 52 28 Gliederungstitel vor Art. 52a ................................................................................................28 Art. 52a (neu) Zugang und Qualität ....................................................................................28 Gliederungstitel vor Art. 52b ................................................................................................29 Art. 52b (neu) Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen .......................29 Art. 52c (neu) Rechtzeitige Mitteilung der Termine an den Leistungserbringer ..................31 Art. 52d (neu) Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids .................31 Gliederungstitel vor Art. 52e ................................................................................................32 Art. 52e (neu) Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren ............................32 Art. 52f (neu) Rechtzeitige Mitteilung der Termine für entscheidrelevante Verfahrensschritte .....................................................................................................................33 Art. 52g (neu) Zulassung und Aufgaben der Rechtsberatungsstellen ..................................34 Gliederungstitel vor Art. 53 ..................................................................................................34 Art. 53 34 Art. 55bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013....................34 2.2 Änderung anderer Erlasse ....................................................................... 36

2.2.1 Änderung der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) .... 36 Artikel 31 Sachüberschrift und Absätze 1, 2 und 4 Verhütungsmassnahmen in Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende ..................36 2.2.2 Änderung der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ................. 36 Artikel 31 36 2.3 Änderungen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) ......................................... 37 Ersatz eines Ausdrucks.......................................................................................................37 Artikel 22 Absätze 1, 3, 4 und 5 ..........................................................................................37 Artikel 23 Absatz 3 ..............................................................................................................37 Artikel 26 Absätze 1, 3, 4 und 5 ..........................................................................................37 Artikel 28 Nothilfepauschalen .............................................................................................37 Artikel 29 Umfang und Höhe der Nothilfepauschale .....................................................38 Artikel 30 Absatz 2 (aufgehoben) ........................................................................................40 Artikel 30a (neu) Anpassung der Nothilfepauschalen .......................................................40 Artikel 31 Absätze 2 und 3 ..................................................................................................41 Artikel 41 41 Artikel 44 Absatz 2 ..............................................................................................................41 Artikel 53 Buchstaben d und e ............................................................................................42 Artikel 54 Absatz 2 ..............................................................................................................42 Artikel 56 Absatz 3 ..............................................................................................................42 Artikel 58 Kosten für die Begleitung .............................................................................42 Artikel 58b (neu) Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen.........................43 Artikel 59 Sachüberschrift und Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 Weitere vergütbare Kosten ..........................................................................................................43 Artikel 59a Absätze 1, 2 und 2bis..........................................................................................44 Artikel 59abis Absatz 3 Buchstabe a, Absätze 3bis (neu) und 5 .............................................44 2

Artikel 59ater (aufgehoben) ..................................................................................................44 Gliederungstitel vor Art. 62 ..................................................................................................45 Artikel 62 Zweck der Rückkehrhilfe ..............................................................................45 Artikel 64 Absatz 5 (neu) .....................................................................................................45 Gliederungstitel vor Art. 65 ..................................................................................................45 Artikel 67 Absatz 3 ..............................................................................................................45 Artikel 68 Absätze 3 und 4 ..................................................................................................45 Artikel 72 Absatz 2 ..............................................................................................................46 Artikel 74 Absätze 2, 3, 4 und 5 ..........................................................................................46 Artikel 76 46 Artikel 76a Absatz 1 ............................................................................................................46 Artikel 77 Zuständigkeit ................................................................................................47 Artikel 78 47 Gliederungstitel vor Artikel 79 (aufgehoben) .......................................................................47 Artikel 79 und 80 (aufgehoben) ...........................................................................................47 Übergangsbestimmung .......................................................................................................47 2.4 Änderungen der Asylverordnung 3 (AsylV 3) ......................................... 48 Ersatz eines Ausdrucks.......................................................................................................48 Anhang 5 48

2.5 Änderungen der Verordnung über den Vollzug der Weg- und

Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) ................................................................................... 49 Artikel 2 Sachüberschrift, Absätze 1, 2 und 3 (neu) .............................................................49 Beginn der Vollzugsunterstützung .......................................................................................49 Artikel 2a (neu) Ausreisegespräch ...................................................................................50 Artikel 3b (neu) Beratungsgespräch in Administrativhaft ..................................................50 Artikel 4 Beschaffung von Reisepapieren bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ............................................................................................51 Artikel 5 Absätze 1 und 3 ....................................................................................................51 Artikel 11 Sachüberschrift, Absatz 1 Buchstaben a bis c und d bis f (neu) und Abs. 2 bis 4 Flughafendienst (swissREPAT) ....................................................................51 Artikel 11a (neu) Dienstleistungen am Flughafen .............................................................52 Artikel 15 Absatz 4 (aufgehoben) ........................................................................................52 Artikel 15a Sachüberschrift, Absatz 1 Buchstaben g und h (neu) Übermittlung von Daten zur Administrativhaft ...........................................................................................53 Artikel 15f Absatz 1 Buchstabe d ........................................................................................53 Artikel 15g Absatz 2 ............................................................................................................53 Artikel 15k Absatz 3 ............................................................................................................53 Artikel 26f (neu)...................................................................................................................53

3. Finanzielle und personelle Auswirkungen ............................ 54

3.1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen ................................................................. 54 3.2 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen ............................................................ 55 3.3 Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten .................................. 55

3.4 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

Landesverweisung von ausländischen Personen.................................. 55

3

1. Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

An seiner Schlussabstimmung vom 25. September 2015 hat das Parlament die Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren gutgeheissen. Es hat beschlossen, dass eine überwie- gende Mehrheit der Asylverfahren rasch und in Zentren des Bundes innerhalb von 140 rechtskräftig abgeschlossen werden soll, einschliesslich eines allfälligen Wegweisungsvoll- zuges. Die betroffenen Asylsuchenden sollen für die Dauer des Verfahrens und des Weg- weisungsvollzuges in Zentren des Bundes untergebracht werden. Die Aufenthaltsdauer in den Zentren soll maximal 140 Tage betragen. Als flankierende Massnahme zu den raschen Verfahren sollen Asylsuchende einen Anspruch auf eine kostenlose Beratung und Rechts- vertretung erhalten. Sind weitere Abklärungen notwendig, wird ein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt. Für dieses Verfahren werden die Asylsuchenden wie bisher den Kan- tonen zugewiesen. Solche Asylverfahren sollen innerhalb eines Jahres rechtskräftig abge- schlossen werden, einschliesslich des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung. Der Bund verfügt heute über rund 2‘000 Unterbringungsplätze in dauerhaft nutzbaren Zen- tren des Bundes. Bei jährlich rund 24'000 Asylgesuchen besteht für die vorgeschlagene Be- schleunigung im Asylbereich ein Mehrbedarf von rund 3‘000 langfristig nutzbaren Unterbrin- gungsplätzen. Für eine rasche Umsetzung der Beschleunigungsvorlage sollen deshalb die Baubewilligungsverfahren nach kommunalem und kantonalem Recht durch ein bundesrecht- liches Plangenehmigungsverfahren ersetzt werden. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 wurde die Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren von 66,8% der Stimmbürge- rinnen und Stimmbürger und von allen Kantonen angenommen.

1.2 Erkenntnisse aus dem Testbetrieb Zürich

Am 6. Januar 2014 konnte der Testbetrieb zur Neustrukturierung in Zürich gestartet werden. Mittels Testphasen sollte überprüft werden, ob die Ziele der Neustrukturierung im Asylver- fahren und im Vollzug erreicht werden. Die Durchführung einer Testphase entspricht auch einem Anliegen der Asylkonferenz vom 21. Januar 2013. Die Testphase dauerte vom 6. Ja- nuar 2014 bis Ende September 2015. Die Verordnung über die Durchführung von Testpha- sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV) sieht vor, dass das SEM zu Handen des EJPD eine Evaluation der Testphasen durchführt (Art. 8 TestV). Im Hinblick auf die Umsetzung der Neustrukturierung sollten damit Erkenntnisse zu möglichst allen Wir- kungen des beschleunigten Asylverfahrens und des umfassenden Rechtsschutzes gewon- nen werden. Aufgrund der Komplexität der zu untersuchenden Fragen wurden insgesamt vier Mandate vergeben (Mandat 1: Quantitative Analyse Testbetrieb, Mandat 2: formative Evaluation und Prozessoptimierung, Mandat 3: Qualitative Evaluation des Testbetriebs, Mandat 4: Beratung und Rechtsvertretung). Die externe Evaluation kam zum Schluss, dass der Testbetrieb planmässig funktioniert und sich das Betriebsmodell für eine schweizweite Umsetzung eignet. Der Testbetrieb erreichte eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung im Vergleich zum Regelbetrieb (Beschleunigung um rund 39%). Die Evaluation bestätigte, dass mit der Neustrukturierung des Asylbereichs eine Beschleunigung der Verfahren erzielt werden kann. Eine wesentliche Beschleunigung setzt voraus, dass die Verfahren mit allen Akteuren „unter einem Dach“ abgewickelt werden, ohne dass Zuweisungen an die Kantone notwendig sind. Mit der Neustrukturierung des Asyl- bereichs wird der Anteil dieser „unter einem Dach“ durchgeführten Verfahren aufgrund höhe- rer Unterbringungskapazitäten auf Bundesebene gesteigert. Im Bereich des Wegweisungsvollzugs wurde festgestellt, dass Gesuchsteller ohne Bleibe- perspektive den Testbetrieb rascher als den Regelbetrieb kontrolliert oder unkontrolliert ver- lassen. Weggewiesene Personen aus dem Testbetrieb bezogen wesentlich seltener und kürzer Nothilfe als weggewiesene Asylsuchende, die ein Verfahren des Regelbetriebs durch- laufen haben. 4

Die Wirtschaftlichkeit der Neustrukturierung des Asylbereichs wurde aus Sicht des Bundes durch die Evaluation grundsätzlich bestätigt. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung bekräftigte die Annahme, dass die Neustrukturierung des Asylbereichs zu signifikanten Verfahrensbe- schleunigungen und mittelfristig zu wesentlichen Kosteneinsparungen führt. Auch aus Sicht der Kantone wird von Kosteneinsparungen ausgegangen. Der unentgeltliche Rechtsschutz hat gemäss der Evaluation positiv zu Rechtstaatlichkeit, Effizienz, Glaubwürdigkeit und Akzeptanz des Asylverfahrens im Testbetrieb beigetragen. Die Verfahrensbeschleunigung hat zu keinen nachteiligen Auswirkungen bei der Qualität der Entscheide geführt. Die Präsenz der Rechtsvertreter und die räumliche Nähe der im Verfah- ren involvierten Akteure im Testbetrieb hat eine qualitätsfördernde Wirkung auf das Asylver- fahren. Als Resultat konnte im Testbetrieb eine niedrige Beschwerdequote festgestellt wer- den (Testbetrieb: 17,1%; Regelbetrieb: 25,4%). Die Evaluation bestätigte, dass den Bedürf- nissen vulnerabler Personen angemessen Rechnung getragen wird. Die frühzeitige und um- fassende Information und Beratung zum bestehenden Rückkehrhilfeangebot im Testbetrieb hat zu einer höheren effektiven Inanspruchnahme geführt (freiwillige Rückkehrquote: Testbe- trieb 6%; Regelbetrieb 2%). Der Testbetrieb wurde auch nach Abschluss der Evaluation weitergeführt. Die Erkenntnisse der Evaluation haben sich seither bestätigt.

1.3 Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren

In der gemeinsamen Erklärung vom 21. Januar 2013 haben Bund, Kantone, Städte und Ge- meinden im Rahmen der ersten Nationalen Asylkonferenz den Eckwerten der Vorlage zur Beschleunigung des Asylbereichs zugestimmt1. Im Rahmen der zweiten Nationalen Asylkon- ferenz vom 28. März 2014 haben Bund, Kantone, Städte und Gemeinden die Gesamtpla- nung für die Umsetzung dieser Vorlage festgelegt. Diese umfasst insbesondere die Festle- gung der Standorte der Zentren des Bundes, die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kan- tonen, die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sowie ein Kompensationsmodell für die Abgeltung der Standortkantone von Zentren des Bundes. In der gemeinsamen Erklärung vom 28. März 2014 wird unter anderem festgehalten, dass die für die Umsetzung der Beschleunigungsvorlage zuständige Projektorganisation zwischen Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden auch für die weiteren Umsetzungsarbeiten beibe- halten wird. Die Gesamtumsetzung der Beschleunigungsvorlage wird damit durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Neu- strukturierung (AGNA2) geleitet. Die AGNA wurde deshalb mit Folgemandat vom 6. Juni 2016 beauftragt, die weiteren Umsetzungsarbeiten voranzutreiben und abzuschliessen. Zu diesen Aufgaben gehören u.a. die Begleitung der notwendigen Verordnungsänderungen zur Umsetzung der Asylgesetzrevision sowie die weitere Begleitung des Abschlusses der Standortplanung hinsichtlich künftiger Zentren des Bundes und der für die der für die Neu- strukturierung notwendigen Administrativhaftplätze. Des Weiteren sind im SEM z.B. die Be- reiche Betrieb, Ablauf- und Aufbauorganisation, Führungsprozesse, Informatik und Personal zu bearbeiten. Sowohl für das SEM wie auch für die Kantone und Gemeinden ergibt sich aus der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren ein umfassender Anpassungsbedarf insbesondere auf organisatorischer, technischer und struktureller Ebene. Gemäss der aktuellen Planung wird deshalb von einer Inkraftsetzung auf Anfang 2019 ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt soll die Beschleunigungsvorlage auch operativ umgesetzt sein und die Asylverfahren sollen 1 Teilnehmende waren die Vorsteherin des EJPD, Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga, die Mit-

glieder der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, KKJPD, Präsi- dent Herr Regierungsrat Hans-Jürg Käser; die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Sozialdirekto- rinnen und Sozialdirektoren, SODK, Präsident Herr Regierungsrat Peter Gomm; die Spitzen des Städ- te- und Gemeindeverbandes sowie das Bundesverwaltungsgericht. 2 In der AGNA als Mitglieder vertreten sind neben dem SEM, die Konferenz der Kantonalen Justiz-

und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) sowie die Schweizerischen Städte- und Gemeindeverbände.3 SR 142.31 5

schweizweit nach den neuen Regelungen durchgeführt werden. Dieses Vorgehen wurde von der AGNA gutgeheissen.

1.4 Teilinkraftsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylver-

fahren Gemäss Ziff. V Abs. 2 der Änderungen des Asylgesetzes vom 25. September 2015 (nAsylG) bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Da die Vorlage umfangreiche Umsetzungsarbeiten bedingt, soll sie in drei Pakete aufgeteilt und vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt wer- den. Ein erster Bereich betrifft die Inkraftsetzung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche keiner Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe bedürfen (Paket 1). Dabei handelt es sich um Gesetzesbestimmungen, welche unabhängig vom Hauptteil der Vorlage (insbe- sondere Verfahrensbeschleunigung und Rechtsschutz) bereits am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt werden konnten. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Erstellung eines Moni- torings des Wegweisungsvollzuges gemeinsam mit den Kantonen, um den Wegweisungs- vollzug besser überwachen zu können (Art. 46 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 [AsylG]), die Möglichkeit für den Bund Pauschalabgeltungen zurückzufordern oder auf die Ausrichtung zu verzichten, wenn Kantone ihre Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllen (Art. 89b AsylG) sowie die Möglichkeit für den Bund den Kantonen für die Durchfüh- rung des Grundschulunterrichts Beiträge auszurichten (Art. 80 Abs. 1 AsylG). Muss der Bund aufgrund der Situation in einem Herkunftsstaat Asylentscheide und den Wegweisungsvollzug vorübergehend einstellen (Entscheid- und Vollzugsmoratorium), so erhalten die Kantone des Weiteren die Möglichkeit, den betroffenen Personen Sozialhilfe anstelle von Nothilfe auszu- richten. Sie werden vom Bund dafür entsprechend abgegolten (Art. 82 Abs. 2bis AsylG). Ein zweiter Bereich betrifft die Inkraftsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Plange- nehmigungsverfahren (Art. 95a ff. nAsylG, Paket 2). Eine erfolgreiche Umsetzung der Be- schleunigungsvorlage bedingt, dass geeignete Standorte von Zentren des Bundes vorliegen. Der Suche nach diesen Standorten und der Errichtung der Zentren muss deshalb weiterhin eine hohe Priorität eingeräumt werden. Die entsprechenden Bestimmungen über das Plan- genehmigungsverfahren müssen entsprechend möglichst rasch vom Bundesrat in Kraft ge- setzt werden können. Zudem muss die Ausarbeitung des Verordnungsrechts im Bereich der Plangenehmigung mit dem Sachplan koordiniert werden, in welchem die einzelnen Standorte der Zentren des Bun- des festgelegt werden. Der Sachplan muss - ebenso wie die Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Plangenehmigung - dem Bundesrat zur Verabschie- dung unterbreitet werden. Neben der Inkraftsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Plangenehmigungsverfahren (Art. 95a ff. nAsylG) und dem betreffenden Verordnungsrecht sollen mit dem zweiten Paket auch weitere Bestimmungen des AsylG bzw. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) durch den Bundesrat in Kraft gesetzt werden. Es handelt sich um Bestimmungen, welche aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. finanzielle Auswirkungen, Rechtssicherheit etc.) losgelöst vom Hauptbestandteil der Vorlage zur Be- schleunigung der Asylverfahren so rasch als möglich in Kraft gesetzt werden sollen. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung Mitte 2016 eröffnet. Das Verfahren dauerte bis zum 26. Januar 2017. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sollen Anfang 2018 in Kraft treten. Das SEM und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) haben am 4. April 2017 gemeinsam das Verfahren zur Anhörung der Kantone und Gemeinden sowie zur Information und Mitwirkung der Bevölkerung zum Sachplan Asyl eröffnet. Dieses dauerte bis am 4. Juli 2017. Der Entwurf des Sachplans Asyl legt die Standorte der künftigen Zentren des Bundes fest und dient als Basis für die Plangenehmigungsverfahren dieser Zentren. Er soll dem Bundesrat im vierten Quartal 2017 zur Verabschiedung unterbreitet werden.

3 SR 142.31 4 SR 142.20

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Der dritte Bereich betrifft alle übrigen Bestimmungen der Beschleunigungsvorlage (Verfah- rensbestimmungen, Bestimmungen zum Rechtsschutz, etc.), welche Anfang 2019 in Kraft gesetzt werden sollen (Paket 3). Dieses dritte Paket ist Gegenstand der vorliegenden Ver- nehmlassungsunterlagen. Zur Ausarbeitung der Verordnungsentwürfe des Pakets 3 wurde eine Unterarbeitsgruppe der AGNA gebildet (Begleitgruppe Recht; Mitglieder der Begleitgruppe sind u.a. die Generalsek- retariate der KKJPD und SODK, Präsident der VKM, Amtschef des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Chef des Migrationsamtes Zürich, Kantonale Flüchtlingskoordinatorinnen der Kanto- ne Freiburg und Baselstadt, Vertretung Gemeinde- und Städteverband). Die Begleitgruppe ist mit den vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen weitgehend einverstanden. Vor dem Hintergrund, dass die asylsuchenden Personen neu während 140 Tagen in Zentren des Bundes untergebracht werden, soll auch die Verordnung des EJPD vom 24. November 20075 über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich überarbeitet werden. Diese Verordnung regelt insbesondere die Unterbringungsmodalitäten in den Zentren des Bundes. Auch diese Verordnung soll Anfang 2019 in Kraft treten. Es ist geplant, die entspre- chenden Verordnungsanpassungen bei den betroffenen und interessierten Kreisen zu einem späteren Zeitpunkt zu konsultieren.

1.5 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Asylverordnung 1 über

Verfahrensfragen (AsylV 1) im Überblick Die vorgeschlagenen Änderungen in der Asylverordnung 1 vom 11. August 19996 über Ver- fahrensfragen (AsylV 1) sehen einerseits allgemeine Anpassungen der heute geltenden Re- gelungen zum Asylverfahren an die Beschleunigungsvorlage vor. Andererseits sind gestützt auf die in der Vorlage getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren Konkreti- sierungen notwendig. Neu soll die Mehrheit der Asylverfahren in Zentren des Bundes durchgeführt werden (Art. 24 ff. nAsylG). Aus diesem Grund sollen in der AsylV 1 in einem neuen Abschnitt 2a Ausfüh- rungsbestimmungen zu den Zentren des Bundes aufgenommen werden. Diese enthalten insbesondere Regelungen über die Maximaldauer des Aufenthaltes in den Zentren (Art. 14 E-AsylV 1). Ebenfalls wurde die bisherige Regelung über die Zuweisung von renitenten Asyl- suchenden angepasst, da neu mit der Zuweisung in ein besonderes Zentrum immer auch eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet wird (vgl. Art. 24a nAsylG sowie Art. 15 E-AsylV 1). Im Anschluss an den Aufenthalt in den Zentren des Bundes, welcher auf 140 Tage befristet ist, werden die Asylsuchenden auf die Kantone verteilt. Die Kantone verständigen sich dabei wie bereits heute über die entsprechende Verteilung (Art. 27 Abs. 1 AsylG). Können sie sich nicht einigen, so werden die Kriterien für die Verteilung wie bereits heute durch den Bundes- rat festgelegt (Art. 27 Abs. 2 AsylG). Diese Verteilkriterien sollen in Artikel 21 E-AsylV 1 ge- regelt werden. Die Verteilung soll dabei bevölkerungsproportional erfolgen (Art. 21 Abs. 2 und 3 sowie Anhang 3 E-AsylV 1). Standortkantone von Zentren des Bundes sollen jedoch für ihre besonderen Leistungen als Standortkanton bei der Verteilung von Asylgesuchen aus dem erweiterten Verfahren entsprechend kompensiert werden (Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1). Wird eine asylsuchende Person einem Standortkanton eines Zentrums des Bundes zwecks Durchführung des Wegweisungsvollzuges zugeteilt, so ist dieser grundsätzlich für den Weg- weisungsvollzug zuständig (Art. 46 Abs. 1bis nAsylG und Art. 23 E-AsylV 1). Der Bundesrat kann von dieser Zuständigkeitsregelung Ausnahmen vorsehen (Art. 46 Abs. 1bis nAsylG i.V.m. Art. 34 E-AsylV 1). Werden einem Kanton gestützt auf den bevölkerungsproportiona- len Verteilschlüssel nur wenige Personen zugewiesen und handelt es sich um einen Stand- ortkanton eines grösseren Zentrums des Bundes, so kann es vorkommen, dass dieser Kan- ton die ihm gewährte Reduktion für besondere Leistungen als Standortkanton (= Reduktion

5 SR 142.311.23 6 SR 142.311

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von Zuweisungen von Personen im erweiterten Verfahren, vgl. Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1) nicht vollumfänglich ausschöpfen kann. Um dieser Situation Rechnung tragen zu können und die entsprechenden Kantone zu entlasten, soll ein anderer Kanton derselben Region für den Wegweisungsvollzug als zuständig erklärt werden können (Art. 34 Abs. 2 E-AsylV 1). Damit die Asylverfahren trotz Beschleunigung rechtsstaatlich korrekt und fair durchgeführt werden können, soll den Asylsuchenden mit der Beschleunigungsvorlage künftig ein An- spruch auf kostenlose Beratung über das Asylverfahren sowie eine kostenlose Rechtsvertre- tung gewährt werden. Der Rechtsschutz im beschleunigten Verfahren und im Dublin- Verfahren ist bereits auf Gesetzesstufe relativ ausführlich geregelt (Art. 102f ff. nAsylG) und bedarf lediglich weniger Konkretisierungen auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 52a ff. E-AsylV 1). Im erweiterten Verfahren sieht das AsylG die Möglichkeit vor, dass sich Asylsuchende bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten im erstinstanzlichen Verfahren während ihres Auf- enthaltes im Kanton an die in den Zentren des Bundes zugewiesene Rechtsvertretung oder an die Rechtsberatungsstelle im Kanton wenden können (Art. 102l nAsylG). Hier sind Präzi- sierungen auf Verordnungsstufe notwendig. So soll in der AsylV 1 insbesondere festgehalten werden, dass der Leistungserbringer des Rechtsschutzes in den Zentren des Bundes dem SEM mitteilt, ob der Rechtsschutz im erweiterten Verfahren weiterhin durch die in den Zen- tren des Bundes zugewiesene Rechtsvertretung oder durch die zuständige Rechtsbera- tungsstelle im Kanton wahrgenommen werden soll (Art. 52e E-AsylV 1). Dies ist in der Praxis sinnvoll, da der Leistungserbringer für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung verantwortlich ist und somit Kenntnis über die Verfügbarkeit der Rechtsvertretung hat (Art. 102f und 102i nAsylG). In der Praxis können zwischen der Rechtsberatungsstelle im Kanton und dem Leistungserbringer bezüglich der Aufteilung der zu vertretenden Asylsuchenden auch entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Wei- ter wird in der AsylV 1 auch das Verfahren bei einer Beratung und Rechtsvertretung durch eine Rechtsberatungsstelle im Kanton explizit geregelt. Es muss sichergestellt sein, dass die Rechtsberatungsstelle frühzeitig über die notwendigen Informationen verfügt, um die Be- troffenen professionell und umfassend bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten beraten und vertreten zu können (Art. 52e und 52f E-AsylV 1). Zudem soll festgelegt werden, welche Verfahrensschritte im erstinstanzlichen Verfahren als entscheidrelevant gelten (Art. 52e Abs. 5 E-AsylV 1) und es sollen klare Kriterien für die Zulassung einer Rechtsberatungsstelle zur Beratung und Rechtsvertretung auf Verordnungsstufe verankert werden (Art. 52g E-AsylV 1). Auch wurden Regelungen für den Rechtsschutz im Flughafenverfahren vorgesehen, da neu auch im Rahmen des Flughafenverfahrens ein Anspruch auf eine kostenlose Beratung und Vertretung besteht (Art. 22 Abs. 3bis nAsylG und Art. 52b E-AsylV 1). Schliesslich sollen die Grundsätze zum Zugang und der Qualität des Rechtsschutzes ebenfalls explizit auf Verord- nungsstufe festgehalten werden (Art. 52a E-AsylV 1).

1.6 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Asylverordnung 2 über

Finanzierungsfragen (AsylV 2) im Überblick Die wichtigsten Änderungen der Asylverordnung 2 vom 11. August 19997 über Finanzie- rungsfragen (AsylV 2) betreffen die Regelung der Verwaltungskostenpauschale und die An- passungen im Bereich der Nothilfe. Die Verwaltungskostenpauschale soll auf die Hälfte (CHF 550) reduziert werden, da den Kantonen künftig deutlich weniger Asylsuchende zuge- wiesen werden und der Bund zusätzliche Aufgaben im Rückkehrbereich übernimmt. Im Bereich der Nothilfe werden drei verschiedene Nothilfepauschalen entsprechend den drei neuen Verfahrenstypen geschaffen. Bisher gab es nur eine einzige Nothilfepauschale. Zu- künftig wird es unterschiedlich hohe Pauschalen sowohl für das erweiterte und das be- schleunigte Verfahren wie auch eine für das Dublin-Verfahren geben. Eine weitere Kategorie stellen diejenigen Personen dar, bei denen die vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde. Die Kantone erhalten für diese Personen eine gleich hohe Pauschale wie für Personen aus dem erweiterten Verfahren. Damit weder Bund noch Kantone durch zu hoch oder zu tief festge-

7 SR 142.312

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legte Nothilfepauschalen übervorteilt werden, wird ein automatischer regelbasierter Anpas- sungsmechanismus mittels einer technischen Berechnungsformel eingeführt. Mit dieser Formel soll gewährleistet werden, dass eine Anpassung jährlich möglich ist. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung der Höhe der Globalpauschalen an den aktua- lisierten Landesindex der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2016 sowie die kantonalen Abstufungen des Mietkostenanteils, welche aktualisiert worden sind. Daneben wurden im Bereich der Ausreisekosten neue Kostenbeteiligungen des Bundes mit- tels Pauschalabgeltungen im Bereich der Begleitkosten (Equipenleiter) sowie bei den medi- zinischen Untersuchungen und Begleitungen eingeführt. Bei den Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen wurde die jährliche Basispauschale halbiert (wegen den inskünftig um 50 - 60% reduzierten Zuweisungen), die Leistungspauschale hingegen wurde wegen den kom- plexeren Fällen von 600 Franken auf 750 Franken erhöht. Zudem soll das SEM beim Ausreisegeld die Möglichkeit haben, für gewisse Personengrup- pen, die bisher vom Ausreisegeld ausgeschlossen waren, den Zugang zum Ausreisegeld zu ermöglichen. Diese Aktionen müssen befristet sein und können nationale oder gemeinsame europäische Projekte (z.B. im Rahmen des European Reintegration Network – ERIN) umfas- sen.

1.7 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Asylverordnung 3 über

die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) im Überblick Zukünftig werden Mitarbeitende von kantonalen und kommunalen Zentren nach Artikel 24d nAsylG Zugriff auf MIDES (Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte am Flughafen) erhalten (vgl. Art. 99b Bst. d nAsylG). Die detaillierten Zugriffs- und Bearbei- tungsrechte zu diesem Informationssystem sind in Anhang 5 zur E-AsylV 3 geregelt. Diese Liste muss entsprechend mit einer Spalte (Kanton) und den konkreten Zugriffs- und Bearbei- tungsrechten für die Mitarbeitenden von kantonalen und kommunalen Zentren im Bereich Betreuung und Unterbringung nach Art. 24d nAsylG ergänzt werden.

1.8 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Verordnung über den

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) im Überblick Im Hinblick auf die Beschleunigung des Asyl-, bzw. des Wegweisungsverfahrens soll der Anwendungsbereich des Ausreisegesprächs ausgebaut und neu umfassend auf Verord- nungsstufe geregelt werden (vgl. Art. 2a E-VVWAL). Mittels des Ausreisegesprächs werden zukünftig sowohl das SEM als auch die zuständige kantonale Behörde die Ausreisewilligkeit der Person umfassend erheben und dokumentieren. Dadurch werden die für eine selbstän- dige oder zwangsweise Rückkehr notwendigen Massnahmen frühzeitig eingeleitet und der Rückkehrprozess wird beschleunigt. Das Ausreisegespräch ist klar von der Rückkehrbera- tung zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und dem Vorbereitungsgespräch nach Artikel 29 der Verordnung vom 12. November 20088 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsver- ordnung, ZAV) abzugrenzen. Eine weitere Massnahme zur Beschleunigung des Wegweisungsverfahrens besteht darin, dass das SEM zukünftig im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach Artikel 26c nAsylG nach Entscheideröffnung ohne kantonales Gesuch um Vollzugsunterstützung mit der Papier- beschaffung beginnt (vgl. Art. 2 Abs. 2 E-VVWAL). Die selbständige und systematische Ein- leitung der Papierbeschaffung durch das SEM nach Eröffnung des erstinstanzlichen Weg- weisungsentscheides, unter Vorbehalt von Artikel 97 Absatz 1 AsylG, führt dazu, dass der Vollzugsprozess entscheidend verkürzt wird. Diese Änderung wurde entsprechend auch im

8 SR 364.3

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Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich als eine zentrale Mas- snahme zur Optimierung des Vollzugsprozesses vorgeschlagen. Die weiteren Änderungsvorschläge stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den neu- en Gesetzesbestimmungen zur Beschleunigung der Asylverfahren. Die Gelegenheit der vor- liegenden Revision der Verordnung vom 11. August 19999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) wurde genutzt, um einzelne Aktualisierungen, insbesondere zum Aufgabenbereich von swissRE- PAT und systematische Anpassungen (insbesondere Beratungsgespräch in Haft, gestaffelter Wegweisungsvollzug) vorzunehmen.

9 SR 142.281

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2. Besonderer Teil

2.1 Änderungen der Asylverordnung 1 (AsylV 1)

Ersatz eines Ausdrucks Mit dem Inkrafttreten der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren wird im Asylgesetz der Ausdruck „Empfangs- und Verfahrenszentrum“ durch „Zentrum des Bundes“ ersetzt (vgl. AS 2016 3101). Der gleiche Ersatz soll auch in der AsylV 1 vorgenommen werden.

Artikel 1b (neu) Regionen Anlässlich der zweiten Nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014 haben das EJPD, die Kantone sowie die Vertretungen der Städte und Gemeinden eine gemeinsame Erklärung zur Gesamtplanung der Neustrukturierung im Asylbereich verabschiedet. Die Gesamtplanung umfasst insbesondere die Festlegung der Standorte der Zentren des Bundes, die Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen, die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sowie die Ausarbeitung eines Kompensationsmodells für die Abgeltung der Standortkantone von Zentren des Bundes. In dieser gemeinsamen Erklärung wurde die Schweiz zur Durch- führung von Asyl- und Wegweisungsverfahren u.a. in sechs Regionen unterteilt. Diese Regi- onen sollen neu ausdrücklich auf Verordnungsstufe festgehalten werden. In jeder dieser sechs Regionen soll der Bund gemäss der gemeinsamen Erklärung Zentren zur Durchführung von Asyl- und allfälligen Wegweisungsverfahren betreiben (vgl. hierzu Arti- kel 13 E-AsylV 1).

Artikel 1c (neu) Berechnung der Fristen Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) hält fest, was gilt, wenn der letzte Tag einer nach Tagen berechneten Frist ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist endet dann am nächst- folgenden Werktag. Diese Bestimmung ist auch im Asylverfahren massgebend. In der AsylV 1 soll der Begriff des Arbeitstages, wie er im AsylG für mehrere Fristbestimmungen vor- kommt (z.B. bei Art. 108 Abs. 1 nAsylG), präzisiert werden. Nicht als Arbeitstage sollen Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage gelten. Die vorgeschlagene Regelung gilt für das gesamte Asylverfahren einschliesslich des Beschwerdeverfahrens oder des Verfahrens bei einem ausserordentlichen Rechtsmittel. Deshalb kann die geltende Re- gelung in Artikel 53 AsylV 1, die die entsprechende Berechnung der Fristen für das Be- schwerdeverfahren regelt, aufgehoben werden.

Artikel 2b (neu) Sicherstellung von Dokumenten In dieser neuen Regelung soll Artikel 10 Absatz 2 AsylG konkretisiert werden, welcher die Sicherstellung von Dokumenten von Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz einge- reicht haben, regelt. Reisepapiere, Identitätsausweise sowie andere Dokumente, die im Ausland ausgestellt wor- den sind, sollen durch die Behörden und Amtsstellen sichergestellt und dem SEM übermittelt werden (Abs. 1; vgl. zudem Art. 10 Abs. 2 AsylG). In Absatz 2 soll beispielhaft aufgelistet werden, welche im Ausland ausgestellten Dokumente neben den Reisepapieren und Identi- tätsausweisen Hinweise auf die Identität einer asylsuchenden Person geben können. Zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zivilstandsdokumenten gehören insbesondere ausländi- sche Geburts-, Ehe- oder sonstige Familiendokumente des Zivilstandswesens, soweit diese

10 SR 172.021

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im Ausland bekannt sind. Unter den Begriff „Nachweise über die Familienbeziehungen“ (vgl. Abs. 2 Bst. b) fallen Dokumente, die im Ausland nicht als offizielle Zivilstandsdokumente gel- ten. Auch solche Dokumente können wichtige Hinweise für die Identität von Asylsuchenden beinhalten. Die Behörden und Amtsstellen haben die entsprechenden Dokumente sicherzustellen und dem SEM im Hinblick auf die Beschleunigung der Asylverfahren unverzüglich im Original zuzustellen. Diese Verpflichtung gilt während des gesamten Asylverfahrens und bleibt über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hinaus bestehen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt und nicht aner- kannter Flüchtling ist (Abs. 3). Demnach sind die Behörden und Amtsstellen auch bei bzw. nach einem Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verpflichtet, die ent- sprechenden Dokumente dem SEM zukommen zu lassen. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG, wonach Pässe oder Identitätsausweise, die im Heimatstaat aus- gestellt wurden, ebenfalls zuhanden des SEM sicherzustellen sind.

Artikel 3 (neu) Eröffnung von Verfügungen am Flughafen Die bisherigen Artikel 12 und 13 AsylG zur Eröffnung von Verfügungen und Zustellung von Mitteilungen werden im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylver- fahren wie folgt angepasst: Artikel 12 nAsylG regelt neu die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person im Kanton, Artikel 12a nAsylG während des Aufenthaltes in einem Zentrum des Bundes und Artikel 13 nAsylG während des Flughafenverfahrens und in anderen dringlichen Fällen. Für das Flughafenverfahren (Art. 13 nAsylG) ist die Regelung in den Zentren des Bundes (Art. 12a nAsylG) sinngemäss anwendbar. In der vorliegenden Bestimmung wird konkretisiert, wie eine per Telefax übermittelte Verfü- gung an einem schweizerischen Flughafen zu eröffnen ist. Verfügt die asylsuchende Person über eine zugewiesene Rechtsvertretung gilt die Verfügung dann als eröffnet, wenn diese an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer ausgehändigt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V. m. Art. 12a Abs. 2 nAsylG). Dieser stellt sicher, dass der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung der Verfügung gleichentags bekannt gegeben wird. Hat eine asylsuchende Person auf die zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet, gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung dann als eröffnet, wenn diese der asylsuchenden Person ausgehändigt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 12a Abs. 3 nAsylG). Die Bekanntgabe der Eröffnung der Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst ernannte Rechtsver- tretung soll ohne Verzug erfolgen. Die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 3a E- AsylV 1.

Artikel 3a (neu) Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte Person Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der bisherigen Regelung in Artikel 3 AsylV 1. Verzichtet eine asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung (Art. 102h Abs. 1 nAsylG), erfolgt die Eröffnung einer Verfü- gung oder die Zustellung einer Mitteilung in den Zentren des Bundes oder am Flughafen an die asylsuchende Person (Art. 12a Abs. 3 nAsylG). Einer selbst ernannten bevollmächtigten Person soll wie bis anhin die Eröffnung einer Verfügung oder die Zustellung einer Mitteilung unverzüglich bekannt gegeben werden. Da darunter auch eine Bekanntgabe per Telefax fallen kann, ist die explizite Erwähnung der Bekanntgabe per Telefax (vgl. Art. 3 AsylV 1) nicht notwendig. Sie soll gestrichen werden. Die vorgeschlagene Regelung in Artikel 3a E- AsylV 1 soll auch für das Flughafenverfahren gelten (Art. 13 Abs. 1 nAsylG). Die Verweise in Artikel 3a E-AsylV 1 sollen entsprechend angepasst werden. Bei Asylsuchenden, die sich im Zentrum des Bundes aufhalten und die über eine zugewie- sene Rechtsvertretung verfügen (vgl. Art. 12a Abs. 2 nAsylG), erfolgt die Eröffnung von Ver- fügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung an den Leistungserbrin- 12

ger des Rechtsschutzes. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung noch am selben Tag bekannt (Art. 12a Abs. 2 nAsylG). Es ist Sache des Leis- tungserbringers zu entscheiden, auf welche Weise dieser die fristgerechte Bekanntgabe ge- währleistet, weshalb auf eine Ausführungsbestimmung auf Verordnungsstufe verzichtet wer- den kann. Analog zu den neuen Regelungen in den Artikeln 12 bis 13 nAsylG soll auch in Artikel 3a E- AsylV 1 klargestellt werden, dass Verfügungen eröffnet und Mitteilungen zugestellt werden. Dies hat gegenüber des geltenden Art. 3 AsylV 1 redaktionelle Anpassungen in der Sach- überschrift und im Wortlaut von Artikel 3a E-AsylV 1 zur Folge.

Artikel 4 (neu) Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes Artikel 16 nAsylG enthält Regelungen zur Verfahrenssprache für die Verfahren nach dem AsylG. Demnach kann der Bundesrat neu vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, welche von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in der Amtssprache des Stand- ortkantons des Zentrums des Bundes eingereicht werden müssen (Art. 16 Abs. 1 nAsylG). Der Bundesrat macht von dieser Möglichkeit durch die Aufnahme einer neuen Regelung un- ter Artikel 4 E-AsylV 1 Gebrauch, unterlässt es jedoch eine solch enge Einschränkung, wo- nach Eingaben nur in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht wer- den können, vorzusehen. Stattdessen sollen Eingaben in einer der Amtssprachen der Regi- on des Standortkantons (vgl. Art. 1b E-AsylV 1) des Zentrums des Bundes eingereicht wer- den können. Dies ermöglicht eine erhöhte Flexibilität für die asylsuchende Person selbst, beim Personaleinsatz des SEM sowie für die bevollmächtigte Person. Eine solche Flexibilität ist insbesondere in Regionen mit mehreren Amtssprachen von grosser Bedeutung. Wird eine asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes (Bsp. im Kanton TI) in anderes Zent- rum derselben Region (Bsp. Kanton OW) mit einer anderen Amtssprache transferiert, wäre es in der Praxis wenig sinnvoll, wenn dort lediglich Eingaben in der Amtssprache des neuen Standortkantons eingereicht werden könnten. Dies könnte zu unnötigen Verzögerungen im Asylverfahren führen.

Artikel 7 Absatz 2, 2bis, 2ter (neu), 2quater(neu), 2quinques(neu) Während des Aufenthalts von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in den Zentren des Bundes und am Flughafen soll neu die zugewiesene Rechtsvertretung die Aufgabe der Vertrauensperson übernehmen (Art. 17 Abs. 3 Bst. a nAsylG). Die Rechtsvertretung soll die- se Aufgabe auch dann wahrnehmen, wenn unbegleitete Minderjährige ausserhalb eines Zentrums des Bundes, aber in Bundeszuständigkeit untergebracht sind, beispielsweise in einer geeigneten Institution (Kinderheim). Nach der Zuweisung an den Kanton ist durch die zuständige kantonale Behörde so rasch als möglich eine Beistand- oder Vormundschaft ein- zusetzen. Ist dies nicht möglich, soll wie bereits heute im Sinne einer Ausnahmeregelung unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmt werden (Art. 17 Abs. 3 Bst. b nAsylG). Die Vertrauensperson hat dabei dieselben Aufgaben wie ein Beistand zu erfüllen, d.h. insbeson- dere die übergeordneten Interessen des Kindes zu wahren. Eine Zuweisung in einen Kanton findet z.B. statt, wenn noch kein Asylentscheid im Zentrum des Bundes ergangen ist und das Asylgesuch im Rahmen des erweiterten Verfahrens behandelt werden muss (Art. 27 Abs. 4 nAsylG). Aufgrund des längeren Aufenthaltes in den Zentren des Bundes ist bei der Unterbringung den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden vermehrt Rechnung zu tragen. Die entsprechenden Regelungen sind Gegenstand der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes11, deren Änderungen ebenfalls Anfang 2019 in Kraft treten sollen (siehe auch oben Ziffer 1.3). Das SEM ist bei der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen verpflichtet, die entsprechenden verfassungs- und völker-

11 SR 142.311.23

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rechtlichen Verpflichtungen – insbesondere das Übereinkommen vom 20. November 198912 über die Rechte des Kindes (Kindesschutzkonvention) vollumfänglich einzuhalten. Seit dem 1. Juli 2017 führt das SEM im Empfangs- und Verfahrenstzentrum (EVZ) Basel sowie in dem seit 2014 laufenden Testbetrieb in Zürich ein Pilotprojekt für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende durch. Das Hauptziel besteht darin, eine alters- und kindsgerechte Betreuung und Unterbringung in den Zentren des Bundes sicherzustellen. Zur Überprüfung dieses Ziels wurden verschiedene Standards betreffend Unterkunft, Betreuungsumfang und Betreuungsintensität definiert. Insbesondere wurde in beiden Zentren ein Team bestehend aus 200 Stellenprozenten Sozialpädagogen vor Ort sowie aus weiteren, intern geschulten Betreuungspersonen eingesetzt. Diese können bei Bedarf und mit steigender Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für Betreuungsaufgaben beigezogen werden. Rund ein Jahr nach Initiierung des Pilotprojekts soll eine Evaluation durchgeführt werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse sollen anschliessend in die Ausarbeitung und Festle- gung der künftigen Unterbringungs- und Betreuungsstandards in den Zentren des Bundes einfliessen. Das entsprechende Pilotprojekt dauert noch bis zum 31. Dezember 2018. Zu Absatz 2 bis 2ter (neu) Die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson beginnt bei unbeglei- teten minderjährigen Asylsuchenden, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten, nach der Einreichung des Asylgesuches. Dies gilt auch dann, wenn noch nicht klar feststeht, ob die Altersangaben der betroffenen Person dem tatsächlichen Alter entsprechen und dies noch vom SEM abgeklärt werden muss (siehe dazu Abs. 1). Es ist wichtig, dass das SEM die notwendigen Massnahmen zur Einsetzung einer Vertrauensperson unverzüglich nach Einreichung des Asylgesuches an die Hand nimmt. Die Tätigkeit der Vertrauensperson dau- ert solange sich diese im Zentrum des Bundes aufhalten oder bis zum Eintritt der Volljährig- keit (Abs. 2). Im beschleunigten Verfahren bedeutet dies in der Regel bis zum Vollzug einer allfälligen Wegweisung oder der Gewährung von Asyl bzw. einer vorläufigen Aufnahme. Im erweiterten Verfahren dauert die Tätigkeit der Rechtsvertretung als Vertrauensperson hinge- gen in der Regel bis zum Entscheid, dass ein erweitertes Verfahren zur Anwendung kommt, d.h. bis und mit der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Art. 29 nAsylG). Handelt es sich um einen Dublin-Fall, dauert die entsprechende Tätigkeit bis zur Überstellung in den zuständi- gen Dublin-Staat (vgl. Abs. 2bis). Reicht eine unbegleitete minderjährige Person ein Asylgesuch am Flughafen ein, steht ihr, analog den Regelungen bei einem Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes, die zugewiese- ne Rechtsvertretung als Vertrauensperson ebenfalls ab Einreichung des Asylgesuchs wäh- rend des Aufenthaltes am Flughafen zur Verfügung (Abs. 2). Die entsprechende Tätigkeit dauert auch in diesem Fall solange sich die unbegleitete minderjährige Person am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Wird einer unbegleiteten minderjährigen asyl- suchenden Person am Flughafen hingegen die Einreise in die Schweiz bewilligt und wird sie einem Zentrum des Bundes zugewiesen (vgl. Art. 22 Abs. 6 und Art. 23 Abs. 2 nAsylG), fin- den die Regelungen bei einem Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes Anwendung. Wird sie direkt einem Kanton zugewiesen, findet Absatz 2quater Anwendung. Im Dublin-Verfahren nimmt die Vertrauensperson ihre Tätigkeit unabhängig des Aufenthalt- sortes (Zentren des Bundes, Flughafen, Kanton) bis zur Überstellung der unbegleiteten min- derjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat wahr (Abs. 2bis). Dies entspricht der Regelung in der Dublin-III Verordnung. Bei einem Verzicht auf die zugewiesene Rechtvertretung bleibt diese dennoch für die Wahr- nehmung der Aufgaben als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zuständig (Abs. 2ter). Bei der Beiordnung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende handelt es sich um eine zwingend anzuordnende Massnahme zur Wah- rung der Verfahrensrechte und -pflichten für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren sowie der übergeordneten Interessen des Kindes (siehe hierzu Urteil D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 des Bundesverwaltungsgerichtes).

12 SR 0.107

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Zu Absatz 2quater (neu) Dieser Absatz entspricht materiell unverändert dem heutigen Absatz 2. Demnach soll für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach der Zuweisung in einen Kanton (vgl. Art. 27 Abs. 4 nAsylG) möglichst rasch eine Beistand- oder Vormundschaft durch die zuständige kantonale Behörde eingesetzt werden. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, soll unverzüglich eine Vertrauensperson ernannt werden. Diese nimmt die entsprechende Tätigkeit für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Bei- standes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit wahr. Damit soll sicherge- stellt werden, dass minderjährige Asylsuchende auch nach der Zuweisung in den Kanton einen möglichst lückenlosen Zugang zu einer Vertrauensperson haben. Die Kantone bleiben trotz der Regelung über die Vertrauensperson zur Anordnung von Kindesschutzmassnah- men verpflichtet. Insofern ist die Ernennung einer Vertrauensperson als Übergangslösung zu verstehen, welche die zuständigen kantonalen Behörden nicht davon entbindet, die erforder- lichen Kindesschutzmassnahmen so rasch als möglich zu prüfen und einzuleiten (vgl. auch Art. 327a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190713 [ZGB]). Asylsuchende werden beispielsweise dann einem Kanton zugewiesen, wenn über ihr Asyl- gesuch im Rahmen des erweiterten Verfahrens entschieden werden soll oder wenn ein Asyl- entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht innerhalb der maximalen Aufent- haltsdauer von 140 Tagen in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwächst (vgl. Art.

24 Abs. 4 nAsylG).

Zu Absatz 2quinquies (neu) Dieser Absatz regelt die Zuständigkeit für die Ernennung einer Vertrauensperson sowie die Dauer deren Tätigkeit falls sich unbegleitete Minderjährige nach 140 Tagen nicht mehr im Zentrum des Bundes aufhalten und keinem Kanton zugewiesen worden sind. Nicht zugewie- sen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde (Art. 27 Abs. 4 nAsylG). In diesen Fällen ist es Sache des Aufenthaltskantons für die asylsuchende Person unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen (vgl. Abs. 2quater). Wurde das Asylgesuch der minderjäh- rigen Person im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens behandelt, steht die Vertrauens- person während des gesamten Wegweisungsverfahrens zur Verfügung, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Abs. 2quater). Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der Vertrauensperson bis zur Überstel- lung der unbegleiteten minderjährigen Person in den zuständigen Dublin-Staat (Abs. 2bis). Wird eine betroffene Person einem Kanton zugewiesen (z.B. im erweiterten Verfahren oder wenn nach Ablauf von 140 Tagen Aufenthalt in den Zentren des Bundes der Asyl- und Weg- weisungsentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist) findet Absatz 2quater Anwendung.

Artikel 7a (aufgehoben) Vor dem Hintergrund, dass neu allen Asylsuchenden ein umfassender und unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt wird, kann Art. 7a AsylV 1 aufgehoben werden. Die neuen Verord- nungsbestimmungen über den Rechtsschutz finden sich in den Artikeln 52a ff. E- AsylV 1.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Asylgesuche sind bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Ein- reise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 nAsylG). Meldet sich eine ausländische Person jedoch bei einer kantona- len oder eidgenössischen Behörde, wird sie nach geltendem Recht dem nächstgelegenen EVZ zugewiesen. Künftig sollen die betroffenen Personen für die Einreichung eines Asylge- suches einem Zentrum des Bundes (Art. 24 nAsylG) oder einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum (Art. 24d nAsylG) zugewiesen werden. Die Einreichung eines Asylge- suchs in einem besonderen Zentrum ist von Gesetzes wegen nicht möglich (vgl. Art. 24a

13 SR 210 15

Abs. 3 nAsylG). Folglich muss die heutige Regelung in Absatz 1 Buchstabe b entsprechend angepasst werden. Absatz 2 soll redaktionell an die Änderungen von Absatz 1 Buchstabe b angepasst werden. Wie bereits heute sollen kantonale oder eidgenössische Behörden Per- sonen, die ein Asylgesuch einreichen wollen, dem nächstgelegenen Zentrum des Bundes zuweisen.

Artikel 9 (aufgehoben) Seit der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 liegt die Zuständigkeit für die Anhö- rung der Asylsuchenden zu ihren Asylgründen nicht mehr bei den Kantonen, sondern beim SEM. Gestützt darauf wurde im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG vom 28. Sep- tember 2012 (dringliche Änderung des AsylG) die Bestimmung, wonach ein Asylgesuch von Personen mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen ist, aufgehoben (Art. 20 AsylG in der Fassung vom 27. Dezember 2006). Da die entsprechende Aufhebung nur bis zum 28. September 2019 gültig ist, wird diese mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren unbefristet ins ordentliche Recht überführt. Folglich soll auch die Aufhebung der dazugehöri- gen Ausführungsbestimmung unbefristet ins ordentliche Recht überführt werden (Art. 9 E- AsylV 1).

Artikel 10 (aufgehoben) Die im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG beschlossene Abschaffung der Mög- lichkeit, Asylgesuche bei einer schweizerischen Vertretung einzureichen, wird mit der Ände- rung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren unbefristet ins ordentliche Recht über- führt. Daher muss auch die Aufhebung des Artikels 10 der AsylV 1, der ursprünglich das Ver- fahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland geregelt hat, unbefristet ins ordentli- che Recht überführt werden.

Artikel 12 Absatz 2 Absatz 2 von Artikel 12 wurde im Rahmen der Verordnungsanpassungen zu den dringlichen Änderungen des AsylG angepasst. Da die entsprechende Anpassung nur bis zum 28. Sep- tember 2019 gültig ist, soll diese unbefristet ins ordentliche Recht überführt werden.

Gliederungstitel vor Art. 13

2a. Abschnitt: Zentren des Bundes (neu)

Analog zur Gliederung des AsylG soll auch in der AsylV 1 ein neuer Abschnitt zu den Zen- tren des Bundes eingeführt werden.

Artikel 13 (neu) Funktion der Zentren des Bundes Die Unterbringung von Asylsuchenden kann in Zentren des Bundes (Art. 24 nAsylG), in be- sonderen Zentren (Art. 24a nAsylG) sowie in kantonalen und kommunalen Zentren (Art. 24e nAsylG) erfolgen. Der Begriff «Zentren des Bundes» bildet dabei den Oberbegriff. Dies wird durch den Klammerverweis in Artikel 13 E-AsylV 1 klargestellt. In den Zentren des Bundes werden Asylverfahren durchgeführt und können Wegweisungen angeordnet und ab Zentrum des Bundes vollzogen werden. Die Funktionen der Zentren sollen in der Praxis auf die Be- dürfnisse der unterschiedlichen Verfahrensstadien ausgerichtet werden. Es ist wichtig, hier flexible und praxistaugliche Lösungen vorzusehen. Die Standortkantone von Zentren des Bundes werden für ihre besonderen Leistungen bei der Durchführung von Asylverfahren und dem Vollzug von Wegweisungen kompensiert, in- dem ihnen eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsuchenden aus dem erweiterten Ver-

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fahren gewährt wird. Die entsprechenden Kompensationen sind in Artikel 21 Absatz 5 E- AsylV 1 festgehalten.

Artikel 14 (neu) Aufenthalt in den Zentren des Bundes Der bisherige Artikel 16 AsylV 1 soll neu aus systematischen Gründen in Artikel 14 E-AsylV 1 geregelt werden (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes“ in der AsylV 1) und sich auf alle Zentren des Bundes, d.h. auch auf besondere Zentren (Art. 24a nAsylG) sowie kantonal und kommunal geführte Zentren (Art. 24d Abs. 6 nAsylG) beziehen. Zu Absatz 1 Wie bisher sollen sich Asylsuchende dem SEM während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes zur Verfügung halten. Nur so können die Verfahren, wo möglich, rasch durchge- führt werden. Zu Absatz 2 Die maximale Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage (Art. 24 Abs. 4 nAsylG). Die heute geltende Regelung in Artikel 16 Absatz 2 AsylV 1, wonach der maximale Aufenthalt in den Empfangs- und Verfahrenszentren 90 Tage beträgt, soll entsprechend an- gepasst werden. Die maximale Aufenthaltsdauer von 140 Tagen kann angemessen verlängert werden, wenn bei einem beschleunigten Verfahren oder einem Dublin-Verfahren zusätzliche Abklärungen getätigt werden müssen, welche wenig Zeit in Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 5 nAsylG). Dabei kann es sich zum Beispiel um eine einfache Dokumentenprüfung handeln oder um eine kurze zusätzliche Anhörung zu einer konkreten Fragestellung im Rahmen des Asylge- suches. Auch soll die maximale Aufenthaltsdauer in einem Zentrum des Bundes dann ver- längert werden können, wenn bei einer hängigen Beschwerde vor dem Bundesverwaltungs- gericht (BVGer) ein Urteil in kürzester Zeit erwartet werden kann. Handelt es sich hingegen um Abklärungen, die nicht innerhalb kurzer Zeit erfolgen können, wird die betroffene Person nach Ablauf von 140 Tagen einem Kanton zur Behandlung des Asylgesuchs im Rahmen des erweiterten Verfahrens zugewiesen. Des Weiteren soll die maximale Dauer des Aufenthaltes auch dann verlängert werden können, wenn bei einem rechtskräftigen materiell ablehnenden oder rechtskräftigen Nichteintretensentscheid der Vollzug der Wegweisung absehbar ist (vgl. Art. 24 Abs. 5 nAsylG). Dies ist gegeben, wenn mit genügender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Vollzug einer Wegweisung innert absehbarer Frist durchführbar ist (BGE 127 II 168, E. 2b mit Hinweisen).

Artikel 15 (neu) Zuweisung in ein besonderes Zentrum Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 16b AsylV 1, welcher aus systematischen Gründen aufgehoben wird (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes“ in der AsylV 1). Bereits nach geltendem Recht können Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb der Empfangs- und Verfahrenszentren erheblich stören, in besonderen Zentren untergebracht werden (Art. 26 Abs. 1bis AsylG). Mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren werden die betroffenen Asylsuchenden neu in jedem Fall einem besonderen Zentrum zugewiesen, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder durch ihr Verhal- ten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören. Zudem soll gleichzeitig mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum auch eine Ein- oder Aus- grenzung angeordnet werden (Art. 24a Abs. 1 nAsylG i.V.m. Art. 74 Abs. 1bis und 2 nAuG). Da unbegleitete minderjährige Asylsuchende in nach ihren Bedürfnissen angemessenen Unterbringungsstrukturen unterzubringen sind, soll von einer Unterbringung von Minderjähri- gen in besonderen Zentren abgesehen werden. Zu Absatz 1 Die Regelung von Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 16b AsylV 1. Es werden lediglich folgende kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen: 17

Der Begriff „Empfangs- und Verfahrenszentrum“ soll durch den Begriff „Zentrum des Bundes“ ersetzt werden. Die Begrifflichkeit Zentrum des Bundes soll dabei alle Zentren, die unter den Artikeln 24 ff. nAsylG geregelt sind, einschliesslich die kantonal und kommunal geführten Zentren des Bundes (Art. 24d Abs. 6 nAsylG) erfassen (vgl. hierzu auch Klammerverweis in Art. 13 E-AsylV 1). Da gegenüber der geltenden Regelung neu eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Zuweisung in ein besonderes Zentrum not- wendig ist (vgl. Art. 26 Abs. 1bis AsylG und Art. 24a Abs. 1 nAsylG), muss Absatz 1 insbe- sondere auch diesbezüglich entsprechend angepasst werden. Sind die Voraussetzungen für eine Zuweisung in ein besonderes Zentrum erfüllt, muss künftig eine Person in jedem Fall einem solchen Zentrum zugewiesen werden. Auch dies bedarf einer Anpassung des bisheri- gen Absatz 1 (Ersatz Begrifflichkeit „kann zuweisen“ durch „weist zu“). Im geltenden Recht ist geregelt, dass der Grundsatz der Familieneinheit zu berücksichtigen ist (Art. 16b Abs. 1 AsylV 1). Da es sich hierbei um einen verfassungs- und völkerrechtlichen Grundsatz handelt, der ohnehin in der Praxis stets zu berücksichtigen ist, kann der letzte Satz von Absatz 1 gestrichen werden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, ob eine Person in ein besonderes Zentrum zugewiesen wird, ist diesem Grundsatz in der Praxis wei- terhin vollumfänglich Rechnung zu tragen. Die Familie soll nur in berechtigten Fällen vonei- nander getrennt werden, z.B. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Trennung der Familie rechtfertigt oder wenn die familiären Beziehungen resp. die anderen Familien- mitglieder wegen des Verhaltens des Betroffenen gefährdet sind (z. B. im Fall einer Drohung oder Aggression gegen ein Mitglied der Familie). Zu Absatz 2 Der heute geltende Absatz 2 von Artikel 16b AsylV 1 hält fest, wann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Mit der Änderung des AsylG zur Beschleuni- gung der Asylverfahren wird, wie oben bereits ausgeführt, für eine Zuweisung einer Person in ein besonderes Zentrum des Bundes künftig eine erhebliche Gefährdung vorausgesetzt (Art. 24a Abs. 1 nAsylG). Somit gelten gegenüber der bisherigen Regelung höhere Anforde- rungen an eine Zuweisung in ein besonderes Zentrum und die im geltenden Recht vorgese- hene Definition der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist überholt. Neu soll es aber, wie auch in anderen Rechtsgebieten, der Rechtsanwendung überlassen wer- den, den Begriff der erheblichen Gefährdung in der Praxis zu konkretisieren. Es soll daher auf eine entsprechende Definition dieses Begriffs verzichtet werden. Da auch künftig eine erhebliche Störung des Betriebs und der Sicherheit eines Zentrums des Bundes zu einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum führen wird, soll der heutige Absatz 3 von Artikel 16b AsylV mit geringfügigen Anpassungen in Absatz 2 übernommen werden: Aus redaktionellen Gründen wird der Begriff Empfangs- und Verfahrenszentrum durch Zent- rum des Bundes ersetzt. Der Einleitungssatz von Absatz 2 soll zudem mit dem Begriff „er- hebliche Störung der Sicherheit“ ergänzt werden, da dies auch dem neuen Wortlaut von 24a Absatz 1 nAsylG entspricht. Des Weiteren soll Buchstabe b von Absatz 2 in dem Sinne an- gepasst werden, dass eine erhebliche Störung des Betriebs und der Sicherheit auch dann vorliegt, wenn sich eine asylsuchende Person den Verhaltensanweisungen des Personals eines Zentrums des Bundes widersetzt (vorher: lediglich Verhaltensanweisungen des Leiters respektive der Stellvertretung des Leiters). Zudem bedarf es neu nicht mehr zwingend einer wiederholten Belästigung, Bedrohung oder Gefährdung des Personals. Damit soll sicherge- stellt werden, dass z.B. bei einer erheblichen Bedrohung oder Gefährdung des Personals oder anderer Asylsuchender unmittelbar reagiert werden kann, ohne dass eine Wiederho- lung abgewartet werden muss. Zu den Absätzen 3 und 4 Absatz 3 entspricht grundsätzlich dem heute geltenden Absatz 4 von Artikel 16b AsylV 1. Neu wird mit der Zuweisung in ein besonderes Zentrum auch eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet (vgl. Art. 74 Abs. 1bis nAuG). Für die Anordnung einer solchen Ein- oder Aus- grenzung sind die kantonalen Behörden zuständig. Diese Zuständigkeit soll neu explizit in Absatz 4 festgehalten werden. Nach Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung soll die zustän- dige kantonale Behörde das SEM entsprechend informieren.

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Damit die zuständigen kantonalen Behörden eine solche Ein- oder Ausgrenzung aufgrund der Zuweisung in ein besonderes Zentrum anordnen können, müssen diese Kenntnis über eine solche Zuweisung haben. Aus diesem Grund soll in Absatz 3 eine neue Regelung auf- genommen werden, wonach das SEM verpflichtet ist, die zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich über die Zuweisung einer betroffenen Person in ein besonderes Zentrum sowie über deren Gründe zu informieren. Zu Absatz 5 Dieser Absatz entspricht materiell unverändert dem heutigen Artikel 16b Absatz 6 AsylV 1. Demnach soll ein Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum durch eine Be- schwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können. Die Qualifikation als Zwi- schenverfügung setzt voraus, dass der Zuweisungsentscheid nur Wirkungen entfaltet bis zum Erlass einer Endverfügung (Asylentscheid). Soll die asylsuchende Person auch nach einem ablehnenden Asylentscheid (bis zur Ausreise aus der Schweiz) im besonderen Zent- rum verbleiben, so muss dies im Asylentscheid ausdrücklich so angeordnet bzw. bestätigt werden. Liegt bereits eine rechtskräftige Endverfügung vor, so finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung. Demnach haben Beschwerden gegen Verfügungen oder Zwischenver- fügungen grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung, welche jedoch durch die Vorinstanz entzogen werden kann (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Muss eine Zuweisung in ein besonde- res Zentrum in der Praxis so rasch als möglich und ohne Verzögerungen erfolgen, kann das SEM den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorsehen.

Artikel 16 (neu) Betrieb der Zentren des Bundes Zur Aufhebung der heute geltenden Regelung in Artikel 16 AsylV 1 (Aufenthalt in den EVZ) vgl. Kommentar zu Art. 13 E-AsylV 1 oben. Neu soll in Artikel 16 E-AsylV 1 der Betrieb in den Zentren des Bundes geregelt werden. Diese Regelung entspricht dem bisherigen Artikel 18 AsylV 1, welcher aus systematischen Gründen aufgehoben wird (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes“). Die Unterbringung von Asylsuchenden soll künftig in Zentren des Bundes erfolgen. Der Begriff „Zentren des Bundes“ bildet dabei den Oberbegriff für die Zentren des Bundes nach Artikel 24 nAsylG, für die besonderen Zentren nach Artikel 24a nAsylG sowie die kantonal und kommunal geführ- ten Zentren nach Artikel 24d nAsylG (siehe auch Klammerverweis in Art. 13 E-AsylV 1). Da die Bestimmungen der vom Departement erlassenen Verordnung auf alle Zentren des Bundes (als Oberbegriff) Anwendung finden sollen, sind redaktionelle Anpassungen der bis- herigen Regelung notwendig.

Artikel 16a (aufgehoben) Im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren werden Asylsu- chende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren für die Dauer von maximal 140 Tagen in den Zentren des Bundes untergebracht (Art. 24 Abs. 4 nAsylG). Personen im erweiterten Verfahren werden wie bisher den Kantonen zugewiesen (Art. 26d nAsylG). Mit dem Inkrafttreten der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren gelten alle Unter- bringungsstrukturen für asylsuchende Personen in Bundeszuständigkeit als Zentren des Bundes. Folglich werden auch die bisherigen Aussenstellen unter diesen Oberbegriff sub- sumiert und die Regelungen zu den Zentren des Bundes finden auf diese Anwendung. Damit werden spezifische Regelungen zu den Aussenstellen hinfällig und die vorliegende Bestim- mung kann gestrichen werden. Auch künftig besteht die Möglichkeit, auf besondere Lagen mit steigenden Asylgesuchszah- len reagieren zu können. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des AsylG (Neustrukturierung des Asylbereichs) bereits ausgeführt hat, liegt die primäre Verantwortung für die Bereitstellung von Reserven für die Unterbringung von Asylsuchenden bei den Ver- antwortlichen (Bund oder Kantone je nach Verfahrensart). Die angestrebten 5000 Plätze in Zentren des Bundes enthalten deshalb bereits eine Schwankungsreserve von 20 Prozent. Trotz dieser Schwankungsreserve ist es notwendig, Massnahmen vorzusehen, um bei einem 19

erheblichen Anstieg der Asylgesuche möglichst rasch reagieren zu können. Deshalb kann eine vorzeitige Verteilung auf die Kantone vor Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen in den Zentren des Bundes dann notwendig sein, wenn einer über die Schwan- kungsreserve von 20 Prozent hinausgehender, rascher und erheblicher Anstieg der Asylge- suche z.B. aufgrund einer akuten Krisensituation in einem Herkunftsstaat von Asylsuchen- den vorliegt (Art. 24 Abs. 6 nAsylG). Eine weitere Möglichkeit Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung zu vermeiden, ist die Unterbringung von Asylsuchenden in kantonal oder kommunal geführten Zentren (Art. 24d nAsylG). Schliesslich können auch militärische Bau- ten und Anlagen des Bundes ohne kantonale oder kommunale Bewilligung für höchstens drei Jahre genutzt werden, wenn die bestehenden Unterbringungsstrukturen nicht ausrei- chen (Art. 24c nAsylG).

Artikel 16b (aufgehoben) Wird aus systematischen Gründen (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes) neu in Artikel 15 E-AsylV 1 (Zuweisung in ein besonderes Zentrum) geregelt und kann deshalb aufgeho- ben werden.

Artikel 16c (aufgehoben) Da auch die besonderen Zentren des Bundes „Zentren des Bundes“ darstellen, findet die allgemeine Regelung über den Aufenthalt sowie über die Dauer des Aufenthaltes in den Zen- tren des Bundes (vgl. Art. 14 E-AsylV 1) auch auf die besonderen Zentren Anwendung. Eine spezifische Regelung für besondere Zentren ist deshalb nicht mehr notwendig und Artikel 16c AsylV 1 kann aufgehoben werden.

Artikel 17 (aufgehoben) Da im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren bei einer besonderen Lage auch die bisherigen Aussenstellen unter die Begrifflichkeit Zentren des Bundes subsumiert werden, kann die vorliegende Bestimmung aufgehoben werden (vgl. hierzu Kommentar zu Artikel 16a AsylV 1).

Artikel 18 (aufgehoben) Wird aus systematischen Gründen (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes) neu in Artikel 16 E-AsylV 1 (Betrieb der Zentren des Bundes) geregelt und kann deshalb aufgehoben wer- den.

Artikel 19 Sachüberschrift und Absatz 1 Überprüfung der Identität und summarische Befragung Der heute geltende Artikel 19 Absatz 1 AsylV 1 sieht vor, dass zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person in den EVZ, den besonderen Zentren oder den Aussenstellen weitere Abklärungen durchgeführt werden können. Die Unterbringung von Asylsuchenden soll künftig in Zentren des Bundes erfolgen (siehe hierzu auch Kommentar zu Art. 13 E- AsylV 1). Da künftig eine solche Überprüfung der Identität in allen Zentren des Bundes mög- lich sein soll, muss die Bestimmung redaktionell entsprechend angepasst werden. Der heute geltende Absatz 2 von Artikel 19 AsylV 1, welcher den Ablauf der summarischen Befragung konkretisiert, bedarf aufgrund der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren keiner Anpassungen. Da die summarische Befragung auf Gesetzesstufe neu in Artikel 26 Absatz 3 nAsylG (bisher in Art. 26 Abs. 2 AsylG) geregelt wird, bedarf es jedoch einer Anpassung des Klammerverweises auf das AsylG.

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Artikel 20 (aufgehoben) Nach geltendem Recht wird im Rahmen eines beratenden Vorgesprächs vor Anhandnahme des Asylverfahrens geklärt, ob ein Asylgesuch nach dem AsylG vorliegt und dieses auch hinreichend begründet ist (Art. 25a AsylG). Der heute geltende Artikel 20 AsylV 1 konkreti- siert dabei, dass das beratende Vorgespräch im Rahmen der summarischen Befragung (vgl. Art. 20 Abs. 1 AsylV 1) bzw. unmittelbar vor Beginn der Anhörung (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylV 1) durchgeführt wird. Mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren werden die entsprechenden Abklärungen künftig während der Vorbereitungsphase vorge- nommen (vgl. Art. 26 Abs. 3 nAsylG). Folglich ist eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe, zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Abklärungen durchgeführt werden müssen, nicht mehr notwendig und die vorliegende Bestimmung kann aufgehoben werden.

Artikel 20a Feststellung des medizinischen Sachverhalts Die heute geltende Regelung von Artikel 20a AsylV 1, welche die Feststellung des medizini- schen Sachverhaltes konkretisiert, soll grundsätzlich unverändert übernommen werden. Da Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht künftig verpflichtet sind, sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung zu unterzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. f nAsylG), muss der Klammerverweis in der vorliegenden Bestimmung entsprechend ange- passt werden. Neu soll zudem in Absatz 1 festgehalten werden, dass das SEM die Betroffenen bereits in der Vorbereitungsphase über den Ablauf bei der Feststellung des medizinischen Sachverhal- tes informieren muss. Dies ist wichtig, da die betroffenen Asylsuchenden gesundheitliche Beeinträchtigungen so rasch als möglich nach der Gesuchseinreichung geltend machen sol- len (vgl. Art. 26a Abs. 1 nAsylG). In Absatz 2 muss der Verweis auf die Bestimmung im AsylG zur Feststellung des medizini- schen Sachverhaltes angepasst werden (bisher Art. 26bis AsylG, neu Art. 26a nAsylG). Über- dies soll auch der Verweis auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 197014 über die Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen angepasst werden, da dieses zwi- schenzeitlich totalrevidiert wurde und am 1. Januar 2017 das neue Bundesgesetz vom 28. September 201415 über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in Kraft getreten ist.

Artikel 20b (neu) Dublin-Verfahren Die wichtigsten Verfahrensschritte im Dublin-Verfahren erfolgen bereits während der Vorbe- reitungsphase, welche im Dublin-Verfahren maximal 10 Tage dauert (vgl. Art. 26 Abs. 1 nAsylG). Dabei werden die Personalien aufgenommen sowie Fingerabdruckbögen und Foto- grafien erstellt (Art. 26 Abs. 2 nAsylG). Weiter können die Asylsuchenden im Rahmen der Erstbefragung zum Reiseweg, zur Identität und summarisch zu den Ausreisegründen befragt werden (Art. 26 Abs. 3 nAsylG). Schliesslich wird in der Vorbereitungsphase auch ein Ab- gleich der Eurodac-Datenbank durchgeführt und eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor- genommen. Im Anschluss daran erfolgt die Dublin-Anfrage zur Aufnahme oder Wiederauf- nahme an den zuständigen Dublin-Staat (Art. 26 Abs. 4 nAsylG). Zu Absatz 1 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens findet keine Anhörung zu den Asylgründen statt (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Der asylsuchenden Person wird jedoch anlässlich der Erstbefragung nach Artikel 26 Absatz 3 nAsylG das rechtliche Gehör gewährt. Zu Absatz 2 Nach Abschluss der Vorbereitungsphase sollen folgende Verfahrensschritte durchgeführt werden: Schlussredaktion des Asylentscheides und Eröffnung des Asylentscheides (Art. 20c Bst. g und h E-AsylV 1). Im Gegensatz zum beschleunigten Verfahren wird der zuständigen

14 SR 818.101 15 SR 818.101

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Rechtsvertretung im Dublin-Verfahren kein Entwurf des Nichteintretensentscheides zur Stel- lungnahme unterbreitet (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. c nAsylG).

Artikel 20c (neu) Beschleunigtes Verfahren Der Bundesrat wurde durch den Gesetzgeber ermächtigt, die einzelnen Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren festzulegen (Art. 26c nAsylG). Nach Abschluss der Vorbereitungsphase wird das eigentliche Asylverfahren eingeleitet. Da- bei wird entschieden, ob ein Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten oder des erweiter- ten Verfahrens behandelt wird. Das beschleunigte Verfahren dauert maximal acht Arbeitstage (vgl. Art. 37 Abs. 2 nAsylG). Während dieser Zeit soll in einem ersten Schritt die Anhörung zu den Asylgründen bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbereitet und durchgeführt werden (Bst. a und b). Nach der Anhörung findet eine Triage statt, wonach entweder das beschleunigte Verfahren fortgeführt wird oder ein Wechsel in das erweiterte Verfahren und damit auch eine Zuwei- sung an einen Kanton stattfindet (Bst. d). Ein solcher Wechsel findet dann statt, wenn ein Verfahren nicht innerhalb von acht Arbeitstagen abgeschlossen werden kann, beispielsweise weil weitere Abklärungen notwendig sind (Art. 26d nAsylG). Ist der Abschluss des Verfah- rens hingegen innerhalb der vorgesehenen Frist von acht Arbeitstagen möglich, wird der Entwurf des Asylentscheids redigiert (Bst. e). Bei einem ablehnenden Asylentscheid wird dieser vor der Redaktion der definitiven Verfügung der zuständigen Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet (Bst. f und Art. 102k Abs. 1 Bst. c nAsylG). Schliesslich wird der definitive Asylentscheid ausgearbeitet und dem mit der Rechtsvertretung beauftragten Leis- tungserbringer bzw. bei Verzicht auf eine zugewiesene Rechtsvertretung der asylsuchenden Person oder deren bevollmächtigten Person eröffnet (Bst. g und h i.V.m. Art. 12a Abs. 2 und

3 nAsylG).

Der vorgeschlagene Artikel 20c E-AsylV 1 lehnt sich weitestgehend an Artikel 17 der Verord- nung vom 4. September 201316 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni- gungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV) an. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des AsylG (Neustrukturierung des Asyl- bereichs) bereits ausgeführt hat, sollen auch im beschleunigten Verfahren positive Asylent- scheide ergehen und vorläufige Aufnahmen angeordnet werden. Das AsylG enthält keine abschliessende Regelung, wann das erweiterte Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 26d nAsylG). Bereits das geltende AsylG sieht vor, dass das SEM im Rahmen einer Behand- lungsstrategie festlegt, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden (Art. 37b AsylG). Bei der Festlegung der Behandlungsstrategie muss das SEM neben der Situation in den Her- kunftsstaaten u.a. auch die Anzahl eingereichter Asylgesuche, die Asylpraxis der EU-Staaten zu den jeweiligen Herkunftsstaaten und die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründet- heit der Asylgesuche berücksichtigen.

Artikel 21 (neu) Zuweisung an die Kantone Artikel 27 nAsylG regelt, wie Personen aus dem Asylbereich zahlenmässig auf die Kantone verteilt werden. Dabei liegt es in der Kompetenz der Kantone, sich über die entsprechende Verteilung zu verständigen (Art. 27 Abs. 1 AsylG). Können sich die Kantone nicht einigen, legt der Bundesrat nach deren Anhörung die Verteilkriterien fest (Art. 27 Abs. 2 AsylG). Die zahlenmässige Verteilung von Personen aus dem Asylbereich erfolgt mittels Zuweisung oder Zuteilung. Bei der Zuweisung wechselt die betroffene Person ihren Aufenthaltsort von einem Zentrum des Bundes oder dem Flughafen in eine kantonale Unterbringungsstruktur. Der entsprechende Zuweisungskanton ist dabei auch verpflichtet, eine allfällige Wegweisung zu vollziehen (vgl. Art. 46 Abs. 1 AsylG). Bei der Zuteilung nach Vorliegen eines rechtskräfti-

16 SR 142.318.1

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gen Entscheides hingegen wird einem Kanton lediglich die Verantwortung für den Vollzug der Wegweisung einer Person zugesprochen. Dieser gewährt auf Gesuch hin Nothilfe. Zu Absatz 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrech- nung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flugha- fenkantone. Dies soll insbesondere zwischen der SODK und der KKJPD erfolgen. Kommt keine Einigung zustande, so nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrech- nung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor. Zu den Absätzen 2 und 4 Absatz 2 hält fest, welche Personengruppen den Kantonen zugewiesen und somit zur Unter- bringung in kantonale Strukturen übergeben werden (vgl. Bst. a-e). Die Verteilung der zuzu- weisenden Personen soll dabei grundsätzlich bevölkerungsproportional nach einem festge- legten Schlüssel erfolgen. Dies gilt beispielsweise für alle Asylsuchenden, deren Asylgesu- che im Rahmen des erweiterten Verfahrens behandelt werden oder für Personen, denen in der Schweiz im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt wurde oder die vorläufig aufgenom- men wurden (vgl. Bst. a und b). Dublin-Verfahren und beschleunigte Verfahren sollen grundsätzlich in den Zentren des Bun- des rechtskräftig abgeschlossen und die betroffenen Asylsuchenden folglich nicht mehr ei- nem Kanton zugewiesen werden. In Absatz 2 Buchstabe c werden jedoch spezielle Fallkons- tellationen erwähnt, bei welchen der erstinstanzliche Asyl- und Wegweisungsentscheid aus- nahmsweise auch nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes (vgl. Art. 24 Abs. 4 und 5 nAsylG) in den Zentren des Bundes noch nicht vorliegt. In diesen Fällen muss eine Zuwei- sung an die Kantone erfolgen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn bei einem Dublin-Verfahren mehrfach remonstriert werden muss17. Sowohl im Dublin-Verfahren wie auch im beschleunigten Verfahren kann es in Ausnahmefällen ausserdem vorkommen, dass der erstinstanzliche Asyl- und Wegweisungsentscheid auch nach 140 Tagen Aufenthalt bzw. nach dessen angemessenen Verlängerung (vgl. Art. 24 Abs. 5 nAsylG) in einem Zentrum des Bundes noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da noch eine Beschwerde beim BVGer hängig ist. In diesen Ausnahmefällen soll eine Zuweisung an den Kanton möglich sein. Das bedeutet, dass die Person dem in der Verfügung aufgeführten Kanton physisch übergeben wird. Durch das Verlassen des Zentrums des Bundes können einerseits allfällige Kapazitäts- engpässe vermieden werden, andererseits wird dadurch die vom Gesetzgeber festgelegte maximale Aufenthaltsdauer nicht übermässig überschritten. Eine Zuweisung an einen Kanton ist auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes bei einem raschen und erblichen Anstieg der Asylgesuche möglich (Art. 24 Abs. 6 nAsylG). Auf Verordnungsstufe soll konkretisiert werden, dass diese Zuwei- sungen bevölkerungsproportional auf alle Kantone zu erfolgen hat (Abs. 2 Bst. d E-AsylV 1). Neben der Einreichung von Asylgesuchen in einem Zentrum des Bundes, können Asylgesu- che auch in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 nAsylG). In einem solchen Fall finden die spezifischen Bestimmungen für das Asylverfahren am Flughafen Anwendung (vgl. Art. 22 f. AsylG). Demnach sind Asylentscheide im Flugha- fenverfahren grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen zu eröffnen. Dauert das Verfahren län- ger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu (vgl. Art. 23 Abs. 2 nAsylG). Eine Zuweisung an den Kanton erfolgt in denjenigen Fällen, in denen ein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, insbesondere weil weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Auf Verordnungsstufe soll auch für diese Fälle konkretisiert werden, dass diese bevölkerungsproportional den Kantonen zuge- wiesen werden (vgl. Bst. e E-AsylV 1). Liegt bei den in Absatz 2 Buchstabe c, d und e erwähnten Fallkonstellationen bereits ein erstinstanzlicher Entscheid in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen vor, wurde bereits im Rahmen der Wegweisungsverfügung ein Kanton für den Vollzug der Wegweisung

17 Remonstrationsverfahren: Wird ein Ersuchen fristgerecht abgelehnt, hat der ersuchende Mitglied-

staat die Möglichkeit, nach Ablehnung um erneute Prüfung des Ersuchens anzufragen. 23

als zuständig bezeichnet. Für den Vollzug einer Wegweisung ab einem Zentrum des Bundes ist grundsätzlich der Standortkanton dieses Zentrums zuständig, ausser es bestehen beson- dere Umstände, aufgrund welcher das SEM einen andern Vollzugskanton bezeichnen kann (vgl. Art. 46 Absatz 1bis nAsylG i.V.m. Art. 34 E-AsylV 1). Da in der Wegweisungsverfügung der für den Vollzug der Wegweisung zuständige Kanton bereits bezeichnet wurde, soll die betroffene Person nach dem Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen diesem Kanton zugewiesen werden (Abs. 4). Der Zuweisungskanton wird dabei für seine besonderen Leistungen im Vollzugsbereich kompensiert, indem diesem eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsuchenden aus dem erweiterten Verfahren gewährt wird (vgl. Abs. 5). Zu den Absätzen 3 und 5 Absatz 3 regelt den Verteilschlüssel, welcher im Anhang 3 aufgeführt wird. Die bevölke- rungsproportionale Zuweisung soll gemäss dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel erfol- gen, welcher vom SEM periodisch zu prüfen ist. Es soll in der Kompetenz des EJPD liegen, diesen Schlüssel falls notwendig anzupassen (Abs. 3). Erbringen Kantone besondere Leistungen als Standort- oder Flughafenkanton, sollen sie in dem Sinne kompensiert werden, als ihnen eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsu- chenden aus dem erweiterten Verfahren gewährt wird (Abs. 5). Als besondere Leistungen gelten dabei die Gewährung von Unterbringungsplätzen in den Zentren des Bundes, die Durchführung von polizeilich begleiteten kontrollierten Ausreisen über einen Flughafen, in- dem eine betroffene Person begleitet (DEPA; Deportee Accompanied) oder unbegleitet auf dem Luftweg zurückgeführt wird (DEPU; Deportee Unaccompanied) sowie die Übernahme von zugeteilten Personen zum Vollzug. Die Abzüge entsprechen den anlässlich der zweiten Nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014 zwischen Bund, Kantonen, Städte- und Ge- meindeverband verabschiedeten gemeinsamen Erklärung. Zu Absatz 6 Um eine Beteiligung aller Kantone an der Integration von anerkannten Flüchtlingen und vor- läufig aufgenommenen Personen zu gewährleisten, soll jeder Kanton verpflichtet sein, min- destens zehn Prozent seines Anteils am Verteilschlüssel an Personen aus dem erweiterten Verfahren zu übernehmen. Diese Regelung war ebenfalls Gegenstand der gemeinsamen Erklärung der zweiten Nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014.

Artikel 22 Sachüberschrift und Abs. 1 Zuweisung durch das SEM Die Bestimmung entspricht materiell nahezu unverändert dem bisherigen Artikel 22 AsylV 1. Da sich Artikel 22 neu lediglich auf Personen beziehen soll, die einem Kanton zugewiesen werden, d.h. die sich von einem Zentrum des Bundes oder dem Flughafen in eine kantonale Unterbringungsstruktur begeben, soll im Titel nicht mehr vom Oberbegriff der Verteilung sondern konkreter von der Zuweisung gesprochen werden. Gestützt darauf bedarf es auch einer Anpassung des Klammerverweises, da die Zuweisung an die Kantone lediglich in Arti- kel 27 Absatz 3 nAsylG geregelt wird. Zudem wird in Absatz 1 neu präzisiert, dass Asylsuchende unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders be- treuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zugewiesen werden. Im Unterschied zur geltenden Formulierung (möglichst gleichmässige Zuweisung), wird mit dem Verweis auf die bevölkerungsproportionale Zuweisung sichergestellt, dass sämtlichen Kan- tonen spezifische Fallkonstellationen wie z.B. besonders betreuungsintensive Fälle gemäss ihrem Verteilschlüssel zugewiesen werden. Eine bevölkerungsproportionale Zuweisung von spezifischen Fallkonstellationen ist für das SEM nicht zu jedem Zeitpunkt, sondern nur für eine längere Zeitspanne umsetzbar. Deshalb ist es in der Praxis nicht möglich, dass jeder Kanton zu jedem Zeitpunkt genauso viele spezifische Fallkonstellationen zugewiesen erhal- ten hat, wie dies gemessen an seiner Bevölkerung vorgesehen ist.

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Artikel 23 (neu) Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung Der bisherige Artikel 23 AsylV 1 soll neu aus systematischen Gründen unter Artikel 24 E- AsylV 1 geregelt werden. Artikel 23 E-AsylV 1 regelt neu die Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung. Wird eine Person aus dem Asylbereich nicht einem Kanton zugewiesen (vgl. hierzu Kom- mentar zu Art. 21 f. E-AsylV 1), bedarf es für den Vollzug einer angeordneten Wegweisung dennoch die Bezeichnung eines Kantons, der für den Wegweisungsvollzug zuständig ist. In einem solchen Fall wird die betroffene Person nicht einem Kanton zugewiesen, sondern zwecks Durchführung des Wegweisungsvollzuges einem Kanton zugeteilt. Die Kantone sind für die Durchführung des Wegweisungsvollzuges zuständig (vgl. auch Kommentar zu Art. 21 E-AsylV 1). Ist eine asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung betroffen, wird gestützt auf das Asylverfahren durch das SEM keine Wegweisung mehr verfügt (Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1). Hat das SEM jedoch bereits vor der Anordnung einer Landesverweisung eine Wegweisung verfügt, wurde die betroffene Person bereits einem Kanton für den Vollzug der Wegweisung zugeteilt. Wird gegen die betroffene Person nach dieser Zuteilung eine Landesverweisung in einem anderen Kanton angeordnet und tritt diese in Rechtskraft, findet zur Regelung der Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug die Kollisionsregel der Verein- barung der Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) über die Zuständigkeit und Zusammenarbeit im Wegweisungsvollzug vom September 2016 Anwendung.

Artikel 23a (aufgehoben) Anhörungen werden künftig nur noch in den Zentren des Bundes durchgeführt (Art. 29 Abs. 1 nAsylG). Aus diesem Grund wird im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren auch die Möglichkeit gestrichen, wonach das SEM kantonale Behörden mit der Anhörung von Asylsuchenden beauftragen kann (Art. 29 Abs. 4 AsylG). Der heutige Artikel 23a AsylV 1 regelt, unter welchen Voraussetzung das SEM mit den Kantonen Ab- sprachen über die Durchführung von Anhörungen zu den Asylgründen treffen kann. Da die Kantone künftig keine Anhörungen mehr durchführen werden, soll diese Regelung aufgeho- ben werden.

Artikel 24 (neu) Meldung im Kanton Die bisherige Regelung von Artikel 24 wird aufgehoben, da den Asylsuchenden künftig ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zur Verfügung steht, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 102h Abs. 1 nAsylG). Da diese zugewiesene Rechtsvertretung auch an der Anhörung zu den Asylgründen teilnehmen wird (Art. 102k Abs. 1 Bst. b nAsylG), ist die Anwesenheit der Hilfs- werkvertretung nicht mehr notwendig. Daher wird im Rahmen der Vorlage für rasche Asyl- verfahren Artikel 30 AsylG, welcher die Vertretung der Hilfswerke regelt, aufgehoben. Der geltende Artikel 24 AsylV 1 enthält nähere Ausführungen zu Artikel 30 AsylG und kann des- halb ebenso aufgehoben werden. Aus systematischen Gründen soll im vorliegenden Artikel materiell unverändert die bisherige Regelung von Artikel 23 AsylV 1 zur Meldung von Personen aus dem Asylbereich im Kanton aufgenommen werden. Da die Unterbringung von Asylsuchenden künftig in Zentren des Bundes erfolgen wird und der Begriff „Zentren des Bundes“ als Oberbegriff dient (vgl. Art. 13 E-AsylV 1), bedarf es einer entsprechenden redaktionellen Anpassung der Bestimmung. Zudem soll auch der Klammerverweis angepasst werden.

Artikel 25 (aufgehoben) Artikel 25 AsylV 1 ist eine Ausführungsbestimmung zum heute geltenden Artikel 30 AsylG und hält die Modalitäten der Mitteilung der Anhörungstermine an die Hilfswerke fest. Mit der Aufhebung der Bestimmung zur Vertretung durch Hilfswerke an der Anhörung zu den Asyl-

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gründen (Art. 30 nAsylG) muss auch diese Bestimmung aufgehoben werden. Siehe hierzu auch Kommentar zu Artikel 24 E-AsylV 1.

Artikel 26 (aufgehoben) Artikel 26 AsylV 1 stellt eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 30 AsylG dar, welche die Mitwirkung der Vertretung der Hilfswerke bei der Anhörung konkretisiert. Durch die Strei- chung von Artikel 30 AsylG im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren muss auch diese Bestimmung aufgehoben werden. Siehe hierzu auch Kom- mentar zu Artikel 24 E-AsylV 1.

Artikel 34 (neu) Bezeichnung des Vollzugskantons Zu Absatz 1 Der Standortkanton eines Zentrums des Bundes ist für den Vollzug von Wegweisungen zu- ständig, die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahren verfügt wurden (Art. 46 Abs. 1bis nAsylG). Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden kön- nen, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese werden auf Verordnungsstufe abschlies- send geregelt. Liegt ein besonderer Umstand vor, bezeichnet das SEM vor Eröffnung der Wegweisungsverfügung anstelle des Standortkantons einen anderen Vollzugskanton (Art. 45 Abs. 1 lit. f AsylG). Der Wechsel des Vollzugskantons zu einem späteren Zeitpunkt (nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung) ist ausgeschlossen. Der Bundesrat kann die Aus- nahmen von diesem Grundsatz auf Verordnungsstufe regeln (siehe Absatz 2 nachfolgend). Zu Absatz 2 Erbringen Kantone besondere Leistungen als Standort- oder Flughafenkanton, sollen diese in dem Sinne kompensiert werden, als ihnen eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsu- chenden aus dem erweiterten Verfahren gewährt wird (Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1). Als beson- dere Leistungen gelten dabei die Gewährung von Unterbringungsplätzen in den Zentren des Bundes, die Durchführung von kontrollierten Ausreisen über einen Flughafen sowie die Übernahme von zugeteilten Personen zum Vollzug. Die Abzüge entsprechen den anlässlich der zweiten Nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014 zwischen Bund, Kantonen, Städte- und Gemeindeverband verabschiedeten gemeinsamen Erklärung. Die Zuweisung von Personen auf die Kantone erfolgt bevölkerungsproportional (vgl. Art. 21 Abs. 2 und 3 E-AsylV 1). Werden einem Kanton gestützt auf diesen Verteilschlüssel weniger Personen aus dem erweiterten Verfahren zugewiesen als er als Standortkanton eines Zent- rums für besondere Leistungen an Personen kompensieren könnte (vgl. Art. 21 Abs. 5 E- AsylV 1), kann er die gewährte Reduktion nicht vollumfänglich ausschöpfen (= Reduktion von Zuweisungen von Personen im erweiterten Verfahren, vgl. Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1). Bei der Berechnung, ob die gewährte Reduktion von Personen aus dem erweiterten Verfahren den bevölkerungsproportionalen Anteil (siehe Anhang 3) übersteigt, ist der Mindestanteil von Personen aus dem erweiterten Verfahren (siehe Art. 21 Abs. 6 E-AsylV 1) ebenfalls zu be- rücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass jeder Kanton den festgelegten Minimalanteil an Personen im erweiterten Verfahren übernimmt. Weiter kann nur so festgestellt werden, wie viele Personen aus dem erweiterten Verfahren seitens eines Kantons tatsächlich übernom- men werden. Um die betroffenen Kantone entlasten zu können, soll vorgeschlagen werden, dass diesfalls ein anderer Kanton für den Wegweisungsvollzug als zuständig erklärt werden kann. Dabei kann es sich auch um eine zeitlich unbefristete Ausnahmeregelung handeln. Die Zuständig- keit für den Wegweisungsvollzug soll jedoch nur in dem Umfang übertragen werden können, als der betroffene Standortkanton die ihm gewährte Reduktion für besondere Leistungen nicht ausschöpfen kann. Zu Absatz 3 Damit das SEM einen anderen als den Standortkanton eines Zentrums des Bundes als Voll- zugskanton festlegt, müssen die Kantone einer Asylregion sich darin einig sein, dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt und dass ein anderer Kanton als Vollzugskanton bezeich-

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net werden soll. Das SEM wird diesbezüglich erst tätig, wenn eine entsprechende Meldung seitens der zuständigen Asylregion erfolgt. Es ist denkbar, dass dazu eine zentrale Stelle innerhalb einer Asylregion geschaffen wird, an welche sich der betroffene Standortkanton zuerst wenden kann. Diese könnte anschliessend die Koordination mit den übrigen Kantonen einer Asylregion übernehmen und die Meldung ans SEM machen. Zur Entlastung einzelner Kantone im Vollzugsbereich sind daneben weiterhin „technische“ Absprachen unter den Kan- tonen möglich, ohne dass das SEM einen neuen Vollzugskanton bezeichnen muss (vgl. hierzu auch Artikel 34a E-AsylV 1). Grundsätzlich soll das SEM, die Festlegung des neuen Vollzugskantons entsprechend der asylregionalen Vereinbarung vornehmen, ausser es würde zu einem anderen Schluss ge- langen. Zu Absatz 4 Der neu bezeichnete Vollzugskanton hat Anspruch auf die Erstattung aller ihm zustehenden Ausreisekosten nach Artikel 54 ff. AsylV 2 (insb. Kosten für Begleitung an den Flughafen, Reisegeld usw.), der Haftkostenpauschale nach Artikel 15 VVWAL sowie auf die Nothilfe- pauschale nach Artikel 28 AsylV 2. Die für den Wegweisungsvollzug neu zuständigen Kan- tone werden für ihre besonderen Leistungen nach Artikel 21 Absatz 5 E-AsylV 1 kompensiert (Reduktion der Anzahl Zuweisungen von Personen im erweiterten Verfahren).

Art. 34a (neu) Gegenseitige Unterstützung von Kantonen Wie unter Artikel 34 E-AsylV 1 bereits erwähnt, können die Kantone unter sich technische Absprachen zur Entlastung des Standortkantons eines Zentrums des Bundes im Vollzugsbe- reich treffen. Damit kann verhindert werden, dass der Standortkanton im Vergleich zu den übrigen Kantonen einer Region über einen längeren Zeitraum überdurchschnittlich stark be- lastet ist und seine Vollzugsaufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Eine überdurchschnittli- che Belastung eines Standortkantons (eines Ausreisezentrums) ist bei einer konstant hohen Anzahl an zu vollziehenden Wegweisungen gegeben. Die Überbelastung des Standorkan- tons muss seit mindestens sechs Monaten bestehen. Im Unterschied zur Ausnahme nach Artikel 34 Absatz 2 E-AsylV 1 führen diese kantonalen Absprachen jedoch nicht zu einem Zuständigkeitswechsel beim Wegweisungsvollzug. Der Standortkanton eines Zentrums des Bundes bleibt somit weiterhin für den Wegweisungsvollzug zuständig. Die Entschädigung für die unterstützenden Kantone kann dabei monetär oder in Form einer Abtretung der Kompen- sation für besondere Leistungen nach Artikel 21 Absatz 5 E-AsylV 1 (= Reduktion von Per- sonen im erweiterten Verfahren) erfolgen. Soll die Entschädigung der unterstützenden Kan- tone durch eine Abtretung der Kompensation erfolgen, so melden die Kantone der Region dem SEM frühzeitig den Umfang und die Dauer dieser Abtretung. Die genauen Abläufe, ins- besondere zur Abtretung der Kompensation, sollen auf Weisungsstufe konkretisiert werden.

Art. 34b Meldung der kantonalen Behörden Diese Bestimmung entspricht der heute geltenden Regelung von Artikel 34a AsylV 1, welche materiell unverändert übernommen werden soll. Sie wurde im Rahmen der Umsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militär- strafgesetzes (Ausschaffungsinitiative) in die AsylV 1 aufgenommen und ist am 1. März 2017 in Kraft getreten. Die Bestimmung soll geringfügig redaktionell angepasst werden (Ersatz des Ausdrucks „Feststellen des Untertauchens“ durch „Feststellung der unkontrollierten Abrei- se“).

Art. 42 (aufgehoben) Beim heute geltenden Artikel 42 AsylV 1 handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 62 AsylG. Dieser regelt die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen von Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat. Am 1. September 2007 ist das neue Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 200618 (MedBG) in Kraft

18 SR 811.11

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getreten. Neu regelt lediglich das MedBG die Voraussetzungen für die Zulassung und es gibt keine spezifischen Regelungen mehr für Flüchtlinge (Art. 12 MedBG).Mit dem Inkrafttreten des MedBG wurden die in Art. 42 AsylV 1 erwähnten Verordnungen aufgehoben. Deshalb soll Artikel 42 AsylV 1 ebenfalls aufgehoben werden. Die Aufhebung von Artikel 62 AsylG soll im Rahmen einer künftigen Revision des AsylG erfolgen.

Art. 44 Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da der Schlüssel für die Zuwei- sung an die Kantone neu in den Absätzen 2 bis 6 von Artikel 21 E-AsylV 1 geregelt ist.

Art. 48 Sachüberschrift Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes Es handelt sich hier um eine redaktionelle Anpassung. Da Artikel 35 AsylG bereits im Rah- men der Änderungen des AsylG vom 14. Dezember 2012 aufgehoben wurde, muss der Klammerverweis entsprechend angepasst werden.

Art. 52 Da Artikel 30 AsylG, welcher eine Vertretung durch Hilfswerke bei der Anhörung zu den Asylgründen vorsieht, im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylver- fahren aufgehoben wird, muss der Verweis in der vorliegenden Bestimmung auf Artikel 30 AsylG gestrichen werden.

Gliederungstitel vor Art. 52a

5. Kapitel: Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren (neu)

Das AsylG sieht neu als flankierende Massnahme zu den raschen Verfahren (beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren) vor, dass Asylsuchende, die sich in den Zentren des Bun- des aufhalten, einen Anspruch auf eine kostenlose Beratung über das Asylverfahren und auf eine kostenlose Rechtsvertretung haben (Art. 102f ff. nAsylG). Asylsuchende im erweiterten Verfahren können sich bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten kostenlos an die in den Zentren zugewiesene Rechtsvertretung oder an eine Rechtsberatungsstelle im Kanton wen- den (Art. 102l nAsylG). Neu sollen die Ausführungsbestimmungen zum Rechtsschutz im fünften Kapitel eingefügt werden. Im ersten Abschnitt sollen die Grundsätze des Rechtsschutzes festgehalten werden. Der zweite Abschnitt enthält die Ausführungsbestimmungen zum Rechtsschutz der Asylsu- chenden während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes (beschleunigtes Verfahren, Dublin-Verfahren; Art. 102f ff. nAsylG) und am Flughafen (Art. 22 Abs. 3bis i.V.m. Art. 102f ff. nAsylG). Im dritten Abschnitt sollen schliesslich die Ausführungsbestimmungen zum Rechts- schutz von Asylsuchenden, die sich im Rahmen des erweiterten Verfahrens im Kanton auf- halten (vgl. Art. 102l nAsylG und Art. 52e ff. E-AsylV 1) verankert werden. Die Bestimmun- gen zum Beschwerdeverfahren finden sich neu im vierten Abschnitt „Beschwerdeverfahren auf Bundesebene“ (vgl. Art. 53 ff. E-AsylV 1).

1. Abschnitt: Grundsätze des Rechtsschutz (neu)

Art. 52a (neu) Zugang und Qualität Zu Absatz 1 Die Unterbringung von Asylsuchenden soll künftig in Zentren des Bundes, am Flughafen oder im Rahmen des erweiterten Verfahrens in den Kantonen erfolgen. Der Begriff „Zentren des Bundes“ bildet dabei den Oberbegriff für die Zentren des Bundes nach Artikel 24 nAsylG, für die besonderen Zentren nach Artikel 24a nAsylG sowie die kantonal und kom- munal geführten Zentren nach Artikel 24d nAsylG (siehe auch Klammerverweis in Art. 13 E- AsylV 1). Zur Sicherstellung, dass Asylverfahren künftig nicht nur rasch, sondern auch wei- 28

terhin fair durchgeführt werden, soll den Asylsuchenden, unabhängig ihres Aufenthaltsortes, der dafür notwendige Zugang zur Beratung über das Asylverfahren und zur Rechtsvertretung gewährt werden. Neben dem effektiven Zugang zum Rechtsschutz spielt für die Durchfüh- rung eines fairen Asylverfahrens auch die Gewährung eines unabhängigen Rechtsschutzes eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund sollen die Räumlichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung von denjenigen des SEM getrennt werden (beispielsweise durch separate Eingänge, unterschiedliche Stockwerke usw.). Wo dies aus planerischen, baulichen, finanzi- ellen Gründen möglich und umsetzbar ist, kann der Rechtsschutz auch in separaten Gebäu- den durchgeführt werden. Die Rechtsvertretung dauert in den Zentren des Bundes und am Flughafen grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Asylentscheides (vgl. Art. 102h Abs. 3 nAsylG und Art. 52b E-AsylV 1). Sie kann jedoch dann enden, wenn die Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit nicht ge- willt ist, eine Beschwerde einzureichen. Dies ist den Betroffenen so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides mitzuteilen (siehe zum Ganzen Art. 102h Abs. 4 nAsylG). Zudem soll die Rechtsvertretung die Betroffenen so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren informieren (Art. 102h Abs. 2 nAsylG). Durch diese frühe Informa- tion können sich die Betroffenen frühzeitig auf eine allfällige Beschwerdeerhebung vorberei- ten (z.B. durch Kontaktaufnahme mit einer selber bestimmten Rechtsvertretung). Im erweiterten Verfahren besteht die Rechtsvertretung und Beratung für alle entscheidrele- vanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 102l Abs. 1 nAsylG). Nicht unter den Begriff „entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren“ fällt die Einreichung einer allfälligen Beschwerde gegen den Asylentscheid. Für diese gilt die Regelung über die unent- geltliche Rechtspflege, wonach das BVGer auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin bestellt, wenn die betroffene Person mittellos ist und ihre Beschwerde nicht vornherein aussichtslos ist (vgl. Art. 102m nAsylG). Zu Absatz 2 Das SEM kann zur Erfüllung der Aufgaben der Beratung und Rechtsvertretung einen oder mehrere Leistungserbringer und Rechtsberatungsstellen beauftragen. Der Leistungserbrin- ger und die Rechtsberatungsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben den für die Durchführung eines fairen Asylverfahrens notwendigen Qualitätsstan- dards entspricht. Hat das SEM mehrere Leistungserbringer und Rechtsberatungsstellen be- auftragt - z.B. für jede der sechs Regionen (vgl. Art. 1b E-AsylV 1) jeweils einen Leistungser- bringer -, bedarf es zur Sicherstellung der Qualität der Beratung und Rechtsvertretung einer angemessenen Koordination in der Praxis. Diese Aufgabe des Leistungserbringers soll aus- drücklich auf Verordnungsstufe festgehalten werden.

Gliederungstitel vor Art. 52b

2. Abschnitt: Rechtsschutz am Flughafen und in den Zentren des Bundes (neu)

Art. 52b (neu) Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen Künftig erhalten Asylsuchende, deren Asylgesuch im Rahmen des Flughafenverfahrens be- handelt wird, eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (vgl. Art. 22 Abs. 3bis nAsylG). Dabei sollen die Bestimmungen zur unentgeltlichen Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes gemäss den Artikeln 102f bis 102k nAsylG sinngemäss Anwen- dung finden. Im Rahmen der vorliegenden Bestimmung soll diese sinngemässe Anwendung für das Ver- fahren am Flughafen konkretisiert werden. Das SEM beauftragt, wie auch in den Zentren des Bundes, basierend auf einer Leistungs- vereinbarung, einen oder mehrere Leistungserbringer zur Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung am Flughafen (Art. 102i nAsylG).

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Zu Absatz 1 Die Beratung über das Asylverfahren soll den Asylsuchenden am Flughafen wie auch den Betroffenen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten, während des gesamten Auf- enthaltes am Flughafen und somit bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes am Flugha- fen zur Verfügung stehen. Inhaltlich soll sich diese auf Fragen in Bezug auf das eigentliche Asylverfahren beschränken. Zu den Absätzen 2 und 3 Für Asylsuchende, die sich in den Zentren des Bundes aufhalten, beginnt die Tätigkeit der Rechtsvertretung ab Beginn der Vorbereitungsphase (Art. 102h Abs. 1 nAsylG). Die Vorbe- reitungsphase beginnt nach der Einreichung eines Asylgesuches (Art. 26 Abs. 1 nAsylG). Da es im Rahmen des Flughafenverfahrens keine Vorbereitungsphase gibt, soll die Zuweisung der Rechtsvertretung am Flughafen ebenfalls ab Einreichung des Asylgesuchs erfolgen, so- fern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Rechtsvertretung soll dabei an allen verfahrensrelevanten Schritten beteiligt sein und so einen umfassenden Rechtsschutz sicherstellen (Abs. 2). Analog zur Regelung in den Zentren des Bundes soll die Rechtsvertretung die Asylsuchenden so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfah- ren informieren (Abs. 3 und vgl. Art. 102h Abs. 2 nAsylG). Zu den Absätzen 4 und 5 Die Rechtsvertretung dauert im Verfahren am Flughafen bis zur Rechtskraft des Entscheides oder bis zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Abs. 4). Wird die Einreise in die Schweiz bewilligt, wird die asylsuchende Person einem Zentrum des Bundes zugewiesen und es finden die Regelungen zum Rechtsschutz in den Zentren des Bundes Anwendung (vgl. Art. 102f ff. nAsylG). Ist die zugewiesene Rechtsvertretung nach der Eröffnung des erst- instanzlichen Entscheides im Flughafen wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Be- schwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid einzureichen, ist dies analog zur Regelung in den Zentren des Bundes der asylsuchenden Person so rasch als möglich nach der Eröff- nung des entsprechenden Entscheides mitzuteilen. Mit der entsprechenden Mitteilung nimmt das Vertretungsverhältnis sein Ende (Abs. 5 und Art. 102h Abs. 4 nAsylG). Aufgrund der frühzeitigen Information über die Chancen im Asylverfahren und die rasche Mitteilung bei Verzicht auf die Beschwerdeerhebung durch die zugewiesene Rechtsvertretung, kann sich die betroffene Person bereits frühzeitig auf eine allfällige Beschwerdeerhebung vorbereiten und beispielsweise Kontakt mit einer selbst bestimmten Rechtsvertretung aufnehmen. Damit wird den Betroffenen eine uneingeschränkte Wahrnehmung des Beschwerderechts erlaubt. Zu Absatz 6 Die Beratung und Rechtsvertretung am Flughafen soll grundsätzlich dieselben Aufgaben wahrnehmen, wie die Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes. Dazu ge- hören beispielsweise die Information und Beratung der Asylsuchenden sowie die Wahrneh- mung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 102k nAsylG). Zusätzlich soll die Rechtsvertretung am Flughafen jedoch noch weitere Aufgaben wahrnehmen. Es handelt sich, wie bei den Aufgaben der Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes (vgl. Art. 102k Abs. 1 nAsylG) nicht um eine abschliessende Aufzählung. Zu diesen weiteren Aufgaben am Flughafen gehören insbesondere die Teilnahme an der summarischen Befragung (Bst. a), die Wahrnehmung der Rechtsvertretung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Ver- fügungen über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes (Bst. b) sowie die Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Entscheides (Bst. c). Die Abgeltung der entsprechenden Aufgaben der Beratung und Rechtsvertretung am Flug- hafen wird mit dem Leistungserbringer im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt. Die ver- traglich vereinbarte Entschädigung muss dabei auch die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die Kosten für eine unabhängige Übersetzung beinhalten (vgl. Art. 102k Abs. 2 nAsylG, welcher auch auf das Flughafenverfahren Anwendung findet). Auch im Rahmen des Flughafenverfahrens soll die Abgeltung grundsätzlich pauschal erfolgen.

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Art. 52c (neu) Rechtzeitige Mitteilung der Termine an den Leistungserbringer Das SEM teilt dem mit dem Rechtsschutz beauftragten Leistungserbringer die Termine der Verfahrensschritte, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist, mit. Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, die entsprechenden Termine der mit der Rechtsvertretung betrauten Person unverzüglich bekannt zu geben (vgl. Art. 102j Abs. 1 nAsylG). Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine durch das SEM entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkung auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vor- behalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Grün- den (Art. 102j Abs. 2 nAsylG). Zu den Absätzen 1 und 2 Termine für Verfahrensschritte in den Zentren des Bundes oder am Flughafen sollen dann als rechtzeitig mitgeteilt gelten, wenn diese unverzüglich nach deren Festsetzung, spätes- tens jedoch einen Arbeitstag vor der Durchführung des entsprechenden Verfahrensschrittes dem Leistungserbringer durch das SEM zur Kenntnis gebracht werden. So soll beispielswei- se der Termin für eine Erstbefragung, welche am nachfolgenden Arbeitstag für 14.00 Uhr angesetzt ist, spätestens um 14.00 Uhr des Arbeitstages vor der Durchführung dieser Erst- befragung dem Leistungserbringer mitgeteilt werden (vgl. Abs. 1). Hingegen sollen Termine für eine bevorstehende Anhörung zu den Asylgründen spätestens zwei Arbeitstage vor der Durchführung der entsprechenden Anhörung gegenüber dem Leistungserbringer bekannt gegeben werden (vgl. Abs. 2). Dies ist gerechtfertigt, da die Vorbereitungsarbeiten für die Rechtsvertretung bei einer Anhörung mehr Zeit in Anspruch nehmen können als bei anderen Verfahrensschritten. Nicht als Arbeitstage sollen Samstage, Sonntage, Feiertage des Bun- des sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage gelten (vgl. hierzu Art. 1c E-AsylV 1).

Art. 52d (neu) Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids Sind die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Rahmen des beschleunigten Verfah- rens oder des Verfahrens am Flughafen nicht gegeben, verfasst das SEM einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und unterbreitet diesen dem Leistungserbringer (Art. 102k Abs. 1 Bst. c nAsylG und Art. 52b Abs. 6 Bst. c sowie Art. 52d E-AsylV 1). Der Leistungserbringer stellt diesen der in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesenen Rechtsvertre- tung rechtzeitig zur Stellungnahme zu. Reicht diese keine Stellungnahme oder keine fristge- rechte Stellungnahme ein, obwohl der ablehnende Entscheid vom Leistungserbringer recht- zeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme (Art. 102j Abs. 3 nAsylG). Da die Stellungnahme zu einem ablehnenden Asylentscheid ein Verfahrensschritt darstellt, bei dem es der Mitwirkung der Rechtsvertretung bedarf, muss das SEM den Leistungser- bringer spätestens einen Arbeitstag vor der Zustellung des Entwurfs entsprechend informie- ren (vgl. Art. 52c E-AsylV 1). Dadurch kann gewährleistet werden, dass sich der Leistungs- erbringer bzw. die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Einreichung einer Stellungnahme entsprechend vorbereiten kann. Vgl. zur Regelung der Frist zur Einreichung der Stellung- nahme durch die Rechtvertretung Kommentar zu Absatz 1 unten. Zu Absatz 1 Eine Stellungnahme der Rechtsvertretung zum ablehnenden Asylentscheid soll dann als fristgereicht eingereicht gelten, wenn diese am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat, dem SEM unterbreitet wird. Zu Absatz 2 Aus Gründen der Klarheit soll konkretisiert werden, welche Arten von Entscheiden unter die Begrifflichkeit „ablehnender Asylentscheid im beschleunigten Verfahren oder im Verfahren am Flughafen“ subsumiert werden können. Darunter sollen alle materiellen Entscheide sowie alle Nichteintretensentscheide mit Ausnahme der Dublin-Nichteintretensentscheide (Art. 31a

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Abs. 1 Bst. b AsylG) fallen, unabhängig davon, ob eine vorläufige Aufnahme oder ein Einbe- zug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 51 Absatz 1 AsylG angeordnet wird.

Gliederungstitel vor Art. 52e

3. Abschnitt: Rechtsschutz im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone (neu)

Art. 52e (neu) Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen in den Zentren des Bundes fest, dass inner- halb der Frist im beschleunigten Verfahren kein erstinstanzlicher Asylentscheid gefällt wer- den kann, weil beispielsweise weitere Abklärungen notwendig sind, wird das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt und die betroffene Person wird für das weitere Verfahren einem Kanton zugewiesen (vgl. Art. 26d nAsylG). Dasselbe gilt auch dann, wenn im Rahmen des Flughafenverfahrens innerhalb von 20 Tagen kein erstinstanzlicher Entscheid über das Asylgesuch gefällt werden kann und davon ausgegangen werden muss, dass dies auch in- nerhalb der kurzen Frist des beschleunigten Verfahrens nicht möglich sein wird (Art. 23 Abs.

2 nAsylG).

Nach der Zuweisung an den Kanton können sich die Betroffenen, wenn im Rahmen des erst- instanzlichen Asylverfahrens entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die ihnen in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung wenden (vgl. Art. 102l Abs. 1 nAsylG). Zu Absatz 1 Nachdem die Zwischenverfügung des SEM über die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton durch Aushändigung an den Leistungserbringer eröffnet wurde, gibt dieser der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung der Verfügung noch am selben Tag bekannt (Art. 12a Abs. 2 nAsylG). Im Rahmen des Austrittsgesprächs im Zentrum des Bundes oder am Flughafen informiert die mit der Rechtsvertretung betraute Person die be- troffenen Asylsuchenden über die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Gleichzeitig gibt die Rechtsvertretung bekannt, ob sie, auch nach der Zuweisung in den Kanton bei entscheidre- levanten Verfahrensschritten im erstinstanzlichen Verfahren für die Beratung und Rechtsver- tretung weiterhin zur Verfügung stehen wird (Abs. 1). Dieser Entscheid soll durch den Leis- tungserbringer der Beratung und Rechtsvertretung getroffen werden, da der Leistungserbrin- ger für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertre- tung verantwortlich ist und somit Kenntnis über die Verfügbarkeit der Rechtsvertretung hat (vgl. Art. 102i Abs. 1 nAsylG). Der Leistungserbringer teilt dem SEM bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Zentrum des Bundes mit, ob die zugewiesene Rechtsvertre- tung weiterhin zur Verfügung steht. In der Praxis können zwischen der Rechtsberatungsstel- le im Kanton und dem Leistungserbringer bezüglich der Aufteilung der zu vertretenden Asyl- suchenden auch entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Zu Absatz 2 Steht die bisherige Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren nicht mehr zur Verfügung, kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die zuständige Rechtsberatungsstelle im Kanton wenden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die asylsuchende Person einem anderen, als dem bisherigen Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen wird und folglich für die zugewiesene Rechtsvertretung lange Anfahrtswege in Kauf genommen werden müssten. Dasselbe kann gelten, wenn aufgrund hoher Asylgesuchszahlen Kapazitätsengpässe bei der zugewiesenen Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes oder am Flughafen bestehen, so dass diese zusätzliche Aufgaben für Personen im erweiterten Verfahren nicht wahrneh- men kann. Verzichtet eine asylsuchende Person von sich aus auf die zugewiesene Rechtsvertretung, soll sie sich ebenfalls an die zuständige Rechtsberatungsstelle wenden können.

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Wird neu die Rechtsberatungsstelle im Zuweisungskanton für die Beratung und Vertretung der asylsuchenden Person zuständig, richtet sich das weitere Verfahren nach den Absätzen

3 bis 4.

Zu den Absätzen 3, 4 und 5 Die Rechtsberatungsstelle im Kanton wird für die Beratung und Vertretung bei entscheidrele- vanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren vom Bund entschädigt (Art. 102l Abs. 2 nAsylG). Als entscheidrelevante Verfahrensschritte gelten dabei die Durchführung von zu- sätzlichen Anhörungen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Abs. 5). Dem verfas- sungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) liegt die Idee zu Grunde, dass eine Person während eines Verfahrens Anspruch darauf hat, sich vor Erlass eines sie betreffenden Entscheides zur Sache zu äussern. Das bedeutet, dass bei allen ent- scheidrelevanten Verfahrensschritten im Asylverfahren den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Darunter können z.B. Ergebnisse zu Identitätsabklärungen, zur Mündigkeit oder zur Echtheit eingereichter Dokumente fallen. Wie bereits aufgeführt, fällt die Einreichung einer allfälligen Beschwerde nicht unter den Be- griff „entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren“ (vgl. Kommentar zu Art. 52a Abs. 1 E-AsylV 1 oben). Damit die Rechtsberatungsstelle frühzeitig über die notwendigen Informationen für eine all- fällige Beratung und Vertretung verfügt, soll diese durch die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung unverzüglich über den bisherigen Verfahrens- stand informiert werden (Abs. 3 und Art. 102k Abs. 1 Bst. f nAsylG). Dies ermöglicht es der Rechtsberatungsstelle auch kurzfristig eine umfassende Beratung und Vertretung zu ge- währleisten. Ist die asylsuchende Person einverstanden, werden künftige Termine für ent- scheidrelevante Verfahrensschritte sowie der erstinstanzliche Asylentscheid der zuständigen Rechtsberatungsstelle bekannt gegeben (Abs. 3). Dies ist wichtig, da das eigentliche Man- datsverhältnis zwischen der asylsuchenden Person und der zuständigen Rechtsberatungs- stelle erst durch die Kontaktaufnahme bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren entsteht. Ohne das Einverständnis der asylsuchenden Person würden die Termine sowie der erstinstanzliche Asylentscheid lediglich der asylsuchenden Person selbst, aber nicht der Rechtsberatungsstelle mitgeteilt (vgl. Art. 12 Abs. 1 nAsylG). Erklärt sich die asylsuchende Person mit der Weitergabe der genannten Informationen nicht einverstanden, kann die zuständige Rechtsberatungsstelle auf die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren verzichten, wenn die asyl- suchende Person die Termine für die entscheidrelevanten Schritte nach deren Bekanntgabe durch das SEM nicht rechtzeitig der zuständigen Rechtsberatungsstelle mitteilt (Abs. 4). Auf diesen Umstand sind die asylsuchenden Personen im Rahmen des Austrittsgespräches hin- zuweisen.

Art. 52f (neu) Rechtzeitige Mitteilung der Termine für entscheidrelevante Verfahrensschritte Es ist Aufgabe des Leistungserbringers bzw. der zuständigen Rechtsberatungsstelle im Zu- weisungskanton, dafür zu sorgen, dass die mit der Beratung und Vertretung betrauten Per- sonen z.B. an einer zusätzlichen Anhörung oder anderen entscheidrelevanten Verfahrens- schritten teilnehmen können und deshalb frühzeitig informiert werden. Das SEM soll daher dem Leistungserbringer bzw. bei Einverständnis der asylsuchenden Person, der zuständigen Rechtsberatungsstelle (vgl. Art. 52e Abs. 3 E-AsylV 1) die entsprechenden Termine für ent- scheidrelevante Verfahrensschritte im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig mitteilen (Abs. 1). Der Leistungserbringer resp. die zuständige Rechtsberatungsstelle teilt die entsprechen- den Termine der mit der Beratung und Vertretung betrauten Person unverzüglich mit. Termine gelten dann als rechtzeitig mitgeteilt, wenn diese unverzüglich nach deren Festset- zung, mindestens jedoch fünf Arbeitstage vor der Durchführung des entscheidrelevanten Verfahrensschrittes dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis gebracht werden (Abs. 2). Ist die mit der Beratung und Vertretung betraute Person trotzt rechtzeitiger Mitteilung der Termine nicht anwesend bzw. verzichtet diese auf eine Mitwirkung, so entfalten die Handlungen des SEM 33

dennoch ihre Rechtswirkungen (Abs. 3). Es ist Aufgabe des Leistungserbringers bzw. der zuständigen Rechtsberatungsstelle, bei einer Verhinderung der mit der Beratung und Vertre- tung betrauten Personen rechtzeitig für einen Ersatz zu sorgen. Liegt eine unvorhergesehe- ne kurzfristige Verhinderung vor, die auf nicht beeinflussbaren schwerwiegenden Umständen beruht (z.B. plötzliche Krankheit, Unfall etc.), wird der Verfahrensschritt auf den nächstmögli- chen Zeitpunkt verschoben. Durch den Begriff „entschuldbare Gründe“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Gründe vorliegen müssen, welche es dem Leistungserbringer oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle verunmöglichen, für einen Ersatz zu sorgen.

Art. 52g (neu) Zulassung und Aufgaben der Rechtsberatungsstellen Zu den Absätzen 1 und 2 Die zuständige Rechtsberatungsstelle im Kanton ist für eine langfristige Organisation und Qualität der Beratung und Vertretung von asylsuchenden Personen bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des erweiterten Verfahrens verantwort- lich. Nur mit einer längerfristigen Übernahme dieser Aufgabe kann ein qualitativ hochstehen- der Rechtsschutz im erweiterten Verfahren garantiert werden. Eine zugelassene Rechtsbera- tungsstelle muss deshalb Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Tätigkeit der Beratung und Ver- tretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten im Rahmen des erstinstanzlichen Asyl- verfahrens auch langfristig wahrnehmen kann. Zudem muss sie über die notwendigen Kenntnisse namentlich im Asyl- und Verfahrensrecht verfügen, um eine angemessene Bera- tung und Vertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten sicherstellen zu können (Abs. 1). Gemäss Artikel 102m Absatz 3 nAsylG besteht die Möglichkeit, dass auch Perso- nen, die über einen juristischen Hochschulabschluss und berufliche Erfahrung im Asylbe- reich verfügen, zu einer amtlichen Verbeiständung im Rahmen des erweiterten Verfahrens im Beschwerdeverfahren zugelassen sind (vgl. Art. 102m Abs. 3 nAsylG sowie Kommentar zu Art. 52e Abs. 3 bis 5 E-AsylV 1 oben). Folglich können die in den Rechtsberatungsstellen tätigen Personen mit einem juristischen Hochschulabschluss die Asylsuchenden auch im Beschwerdeverfahren vertreten, womit ein Handwechsel vermieden werden kann. Zu Absatz 3 Zwischen der zuständigen Rechtsberatungsstelle und dem SEM soll ein regelmässiger In- formationsaustausch stattfinden. Dazu gehören insbesondere die Qualitätssicherung und die Koordination der Aufgaben.

Gliederungstitel vor Art. 53

4. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene (neu)

Analog zur Gliederung des AsylG soll auch in der AsylV 1 ein neuer Abschnitt zum Be- schwerdeverfahren auf Bundesebene unter dem 5. Kapitel vorgesehen werden.

Art. 53 Siehe hierzu Kommentar zu Artikel 1c E-AsylV 1. Die bisherige Regelung über die Berech- nung der Beschwerdefrist soll neu auch für das erstinstanzliche Asylverfahren gelten und muss deshalb im allgemeinen Teil der AsylV 1 geregelt werden. Artikel 53 AsylV 1 kann des- halb aufgehoben werden. Zudem wäre auch der Verweis im geltenden Artikel 53 AsylV 1 auf Artikel 108 Absatz 2 AsylG nicht mehr korrekt, da mit dem Inkrafttreten der Vorlage zur Be- schleunigung der Asylverfahren nicht nur die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden in Arbeitstagen berechnet wird (vgl. Art. 108 nAsylG).

Art. 55bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013 Die im Rahmen der dringlichen Änderungen des AsylG vom 28. September 2012 beschlos- sene Abschaffung der Möglichkeit, Asylgesuche bei einer schweizerischen Vertretung einzu- reichen, wird mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren unbefristet ins ordentliche Recht überführt.

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Der heute geltende Artikel 55bis AsylV 1 sieht vor, dass für Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden, Arti- kel 10 AsylV 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2008 weiterhin anwendbar bleibt. Da die entsprechende Regelung auf den 28. September 2019 befristet ist, jedoch nach diesem Zeit- punkt weiterhin anwendbar bleiben soll, muss diese unbefristet ins ordentliche Recht über- führt werden.

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2.2 Änderung anderer Erlasse

2.2.1 Änderung der Verordnung vom 29. April 201519 über die Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) Artikel 31 Sachüberschrift und Absätze 1, 2 und 4 Verhütungsmassnahmen in Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende Im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren wird die Begriff- lichkeit „Empfangs- und Verfahrenszentrum“ durch „Zentrum des Bundes“ ersetzt. Folglich müssen vorliegend die Sachüberschrift sowie die Absätze 1, 2 und 4 redaktionell in diesem Sinne angepasst werden.

2.2.2 Änderung der Zivilstandsverordnung vom 28. April 200420 (ZStV)

Artikel 31 In einem neuen Absatz 2 soll präzisiert werden, dass die Belege zur Beurkundung der Per- sonenstandsdaten (beschlagnahmte Dokumente) vom SEM aufbewahrt werden und das SEM diese jederzeit gegenüber den Zivilstandsbehörden zur Verfügung stellt. Zudem wird die obligatorische Aufbewahrungsfrist von 50 Jahren gemäss Artikel 32 Absatz 1 ZStV ein- gehalten, da die Dossiers des SEM im Bundesarchiv unbegrenzt aufbewahrt werden, sobald sie nicht mehr im SEM aufbewahrt werden. Absatz 1 entspricht materiell unverändert der bisherigen Regelung von Artikel 31.

19 SR 818.101.1 20 SR 211.112.2

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2.3 Änderungen der Asylverordnung 2 (AsylV 2)

Ersatz eines Ausdrucks Der heute in der AsylV2 geltende Begriff „Empfangs- und Verfahrenszentren“ soll in der ge- samten Verordnung durch den Ausdruck „Zentren des Bundes“ ersetzt werden.

Artikel 22 Absätze 1, 3, 4 und 5 Zu den Absätzen 1, 3 und 5 Die Beträge auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2008 wurden dem Stand vom 31. Oktober 2016 angepasst (Indexstand auf der Basis De- zember 2015 = 100 Punkte). Das Stichdatum per Ende Oktober garantiert jeweils eine frist- gerechte Anpassung in den Kantonen per 1. Januar des Folgejahres. Die Anpassungen er- folgten gestützt auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anlässlich einer Dienststellenprüfung im Jahr 2016. Die kantonale Abstufung des Mietkostenanteiles wurde gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) aus dem Jahre 2014 angepasst. Zu Absatz 4 Die Terminologie wurde an das Bundesgesetz vom 18. März 199421 über die Krankenversi- cherung (KVG) angepasst. Neu wurde an Stelle des Begriffes „Minderjähriger“ der Begriff „Kinder“ eingeführt.

Artikel 23 Absatz 3 Die Beträge auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2008 wurden dem Stand vom 31. Oktober 2016 angepasst (Indexstand auf der Basis De- zember 2015 = 100 Punkte). Das Stichdatum per Ende Oktober garantiert jeweils eine frist- gerechte Anpassung in den Kantonen per 1. Januar des Folgejahres. Die Anpassungen er- folgten gestützt auf die Empfehlungen der EFK anlässlich einer Dienststellenprüfung im Jahr 2016.

Artikel 26 Absätze 1, 3, 4 und 5 Zu den Absätzen 1, 3 und 5 Die Beträge auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2008 wurden dem Stand vom 31. Oktober 2016 angepasst (Indexstand auf der Basis De- zember 2015 = 100 Punkte). Das Stichdatum per Ende Oktober garantiert jeweils eine frist- gerechte Anpassung in den Kantonen per 1. Januar des Folgejahres. Die Anpassungen er- folgten gestützt auf die Empfehlungen der EFK anlässlich einer Dienststellenprüfung im Jahr 2016. Die kantonale Abstufung des Mietkostenanteiles wurde gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) aus dem Jahre 2014 angepasst. Zu Absatz 4 Die Terminologie wurde an das KVG angepasst. Neu wurde an Stelle des Begriffes „Minder- jähriger“ der Begriff „Kinder“ eingeführt.

Artikel 28 Nothilfepauschalen Eine abgestufte Ausgestaltung der Nothilfepauschalen nach den drei Verfahrenstypen (er- weitertes Verfahren, beschleunigtes Verfahren und Dublin-Verfahren) drängt sich auf, weil

21 SR 832.10

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nur damit die tatsächliche Kostenlast der Kantone adäquat abgeglichen werden kann. Würde man nur eine einzige Höhe der Pauschale festlegen, würden Kantone mit einem Zentrum des Bundes vermutlich Überschüsse im Bereich der Nothilfe generieren (da die meisten Vollzüge für Personen im Dublin- oder beschleunigten Verfahren direkt ab Zentrum des Bun- des erfolgen), wobei Kantone ohne Zentrum des Bundes mit mehrheitlich Personen aus dem erweiterten Verfahren eher Defizite machen würden. Eine weitere Kategorie stellen die Per- sonen dar, bei denen die vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Die Kantone erhalten für diese Personen eine gleich hohe Pauschale wie für Personen aus dem erweiterten Verfah- ren (siehe Artikel 29 Abs. 3 E-AsylV 2).

Artikel 29 Umfang und Höhe der Nothilfepauschale Zu Absatz 1 Im Bereich der Dublin-Fälle sind die Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem neuen System am augenfälligsten. Neu werden die Dublin-Fälle nach dem Nichteintretensentscheid in der Regel bis zur Ausreise in einem Zentrum des Bundes untergebracht. Bei ablehnendem Entscheid des zuständigen Dublin-Staates erfolgt eine Zuteilung in ein beschleunigtes oder erweitertes Verfahren. Nothilfebeziehende im Kanton mit Dublin-NEE werden also Ausnah- mefälle. Auf der Basis der Erfahrungen aus dem Regelbetrieb der Jahre 2010 bis 2015 und dem seit 2014 laufenden Testbetrieb ist für die erstmalige Festlegung der Nothilfepauschale für Dub- lin-NEE von folgenden Werten auszugehen:  Durchschnittliche Kosten pro Tag: CHF 50 (langjähriger, gesamtschweizerischer Durch- schnitt zwischen 2008 und 2016)  Durchschnittliche Bezugsquote: 10%  Durchschnittliche Bezugsdauer: 80 Tage (Erhöhung um 30 Tage gegenüber Regelbetrieb in den Jahren 2010 bis 2015 bzw. Erhöhung um 64 Tage gegenüber Testbetrieb in den Jahren 2014-2016. Es handelt sich in der Regel um Einzelfälle mit einer längeren Be- zugsdauer wegen beispielsweise gesundheitlichen Problemen). Unter der Bezugsquote ist der Anteil der effektiv Nothilfebeziehenden an allen Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid zu verstehen. Unter der Bezugsdauer ist die durchschnittliche Dauer des Nothilfebezugs der effektiv Nothilfe beziehenden Personen zu verstehen. Aus der Multiplikation dieser Faktoren ergibt sich eine Nothilfepauschale von CHF 400 pro Dublin-NEE. Zu Absatz 2 Auch bei den beschleunigten Verfahren bestehen grosse Unterschiede zwischen dem heuti- gen und dem künftigen Nothilfesystem:  Die durchschnittliche Dauer bis zum rechtskräftigen Entscheid beträgt 60 Tage (gemäss Evaluation Testbetrieb).  Personen mit einem rechtskräftigen Entscheid aus einem beschleunigten Verfahren be- ziehen rund 80 Tage Nothilfe in einem Zentrum des Bundes, was die Kantone entlastet.  Die freiwillige Rückkehr ab Zentren des Bundes wird durch Rückkehrberatung im Zentrum des Bundes sowie frühzeitige und umfassende Rückkehrangebote gefördert.  Es erfolgen mehr (kontrollierte und unkontrollierte) Ausreisen ab Zentren des Bundes (Er- fahrung Testbetrieb), aufgrund der strafferen Vollzugsorganisation.  Den Kantonen zugeteilte Personen mit rechtskräftigem Entscheid (nach einem Aufenthalt von 140 Tagen in den Zentren des Bundes) kommen direkt in die Nothilfe. Es erfolgt also beim Übergang von den Zentren des Bundes in die Kantone weiterhin eine klare Zäsur mit entsprechend geringerer Bleibetendenz. Insgesamt erfolgt eine deutlich längere Aufenthaltsdauer in Zentren des Bundes für Perso- nen im beschleunigten Verfahren, häufig bis zur Ausreise bzw. allfälligem Untertauchen. Na- tionalitätenspezifische objektive Vollzugshindernisse bleiben allerdings bestehen. 38

Auf der Basis der Erfahrungen aus dem Regelbetrieb und dem seit 2014 laufenden Testbe- trieb wird für die erstmalige Festlegung der Nothilfepauschale für negative Entscheide aus dem beschleunigten Verfahren von folgenden Werten für die Kosten pro Tag bzw. die Be- zugsquote ausgegangen:  Durchschnittliche Kosten pro Tag: CHF 50 (langjähriger, gesamtschweizerischer Durch- schnitt zwischen 2008 und 2016)  Durchschnittliche Bezugsquote: 33%  Durchschnittliche Bezugsdauer: 122 Tage (entspricht einer Erhöhung der Bezugsdauer um 30% gegenüber der Bezugsdauer im Testbetrieb 2014-2016 bzw. einer Kürzung von rund 25% gegenüber der Bezugsdauer im Regelbetrieb 2010-2015 aufgrund des Be- schleunigungseffektes unter Berücksichtigung eines Nothilfebezuges von 80 Tagen in den Zentren des Bundes) Aus der Multiplikation dieser Faktoren ergibt sich eine Nothilfepauschale pro negativen Ent- scheid in einem beschleunigten Verfahren von CHF 2‘013. Zu Absatz 3 Bei den erweiterten Verfahren bestehen im Vergleich zu den übrigen Verfahrenstypen weni- ger Unterschiede zum heutigen System. Es sind jedoch folgende relevante Veränderungen zu berücksichtigen:  Die freiwillige Rückkehr wird durch intensive Rückkehrberatung bereits während des Auf- enthaltes in den Zentren des Bundes sowie frühzeitige und umfassende Rückkehrangebo- te gefördert. Sobald die Asylsuchenden im Rahmen des erweiterten Verfahrens einem Kanton zugwiesen werden, besteht die Möglichkeit das Angebot der kantonalen Rück- kehrberatungsstellen in den Kantonen in Anspruch zu nehmen.  Durch die deutlich kürzeren Verfahrensdauern wird der Aufenthalt in den Kantonen bis zum negativen Asylentscheid verkürzt, wodurch mit einer höheren Rückkehrbereitschaft gerechnet wird. Die Anhörung wird bereits stattgefunden haben, bevor die Asylsuchenden auf die Kantone verteilt werden. Das erweiterte Verfahren soll inklusive des Vollzuges in- nerhalb eines Jahres abgeschlossen sein (5 Monate bis erstinstanzlichen Entscheid bzw.

6 Monate bis zur Rechtskraft, sofern keine Beschwerde eingereicht wird).

 Es wird eine weitere Straffung der kantonalen Nothilfesysteme mit klarer Zäsur zwischen Sozial- und Nothilfe erwartet.  Insgesamt werden sich weniger Ausreisepflichtige in Zuweisungskantonen aufhalten, was ein konzentrierteres Vollzugsregime mit mehr Ausreisen ermöglicht.  Das Modell der Neustrukturierung geht davon aus, dass es den Langzeitbezug im heuti- gen Ausmass nicht mehr geben wird. Nationalitätenspezifische objektive Vollzugshinder- nissen bleiben allerdings bestehen. Auf der Basis der Erfahrungen aus dem Regelbetrieb wird für die erstmalige Festlegung der Nothilfepauschale für negative Entscheide aus dem erweiterten Verfahren von folgenden Werten für die Kosten pro Tag bzw. die Bezugsquote ausgegangen:  Durchschnittliche Kosten pro Tag: CHF 50 (langjähriger, gesamtschweizerischer Durch- schnitt zwischen 2008 bis 2016)  Durchschnittliche Bezugsquote: 66%  Durchschnittliche Bezugsdauer: 182 Tage (entspricht der Bezugsdauer im Regelbetrieb 2014-2015 bzw. einer Kürzung der Bezugsdauer im Regelbetrieb 2010-2015 um rund 30% aufgrund des Beschleunigungseffektes) Aus der Multiplikation dieser Faktoren ergibt sich eine Nothilfepauschale pro negativen Ent- scheid in einem erweiterten Verfahren von: CHF 6‘006. Da es sich bei allen drei Pauschalen um neu festgesetzte Beträge handelt, wird der Index- stand des Landesindexes der Konsumentenpreise auf den 31. Oktober 2018 festgesetzt. Eine erstmalige Anpassung erfolgt somit erst auf das Folgejahr nach Inkrafttreten der Be- schleunigungsvorlage.

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Artikel 30 Absatz 2 (aufgehoben) Absatz 2 wird gestrichen, da ein neuer in Artikel 30a E-AsylV 2 geregelter Anpassungsme- chanismus zur Anwendung kommt.

Artikel 30a (neu) Anpassung der Nothilfepauschalen Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Entwicklung des Nothilfebezuges nach Inkrafttre- ten der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren wird ein automatischer regelbasierter Anpassungsmechanismus mittels einer technischen Berechnungsformel eingeführt. Bei die- sem Mechanismus hat das SEM keinerlei Ermessensspielräume bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen, sondern ist an die Resultate der Berechnungsformel gebunden. Mit der Formel soll gewährleistet werden, dass weder Bund noch Kantone durch zu hoch oder zu tief festgelegte Nothilfepauschalen übervorteilt werden. Der Mechanismus gestaltet sich wie folgt:

1. Erstmalige Festlegung der nach Verfahrenstyp differenzierten Pauschalen

Auf Basis der Überlegungen zur Höhe der Nothilfepauschale ist pro Verfahrenstyp eine Pauschalhöhe festzulegen. Bei der Festlegung sind Annahmen zur durchschnittlichen Be- zugsquote und zur durchschnittlichen Bezugsdauer nach Neustrukturierung auf Basis der Erfahrungen aus dem Regelbetrieb und des Testbetriebs zu treffen. 2. Jährliche Überprüfung, ob der automatische Anpassungsmechanismus auszulösen ist Im Rahmen des bereits bestehenden Monitorings Sozialhilfestopp ist jährlich und je Ver- fahrenstyp zu prüfen, ob eine Anpassung zu erfolgen hat (Abs. 1). Die Überprüfung folgt im Wesentlichen den folgenden Schritten: a. Wesentliche Abweichung des Produkts aus durchschnittlicher Bezugsquote und durch- schnittlicher Bezugsdauer von der geltenden Basispauschale (Abs. 1): Es wird geprüft, ob die durchschnittlich gemessene Bezugsquote und die durchschnittli- che Bezugsdauer von den Werten der geltenden Basispauschale abweichen. Eine we- sentliche Abweichung besteht dann, wenn das Produkt aus Bezugsquote und Bezugs- dauer um mehr als ± 10% vom aktuell geltenden Wert abweicht. Berücksichtigt werden dabei die letzten sechs Rechtskraftjahre. Zudem werden bei der Berechnung Kantone mit „Ausreissern“ nicht berücksichtigt, indem diejenigen Kantone mit dem höchsten bzw. tiefs- ten Produkt, auf die zusammen je 10% aller Fälle der jeweiligen Fallkategorie entfallen, ausgeschlossen werden (Stutzung Kantone). b. Prüfung der bestehenden Reserven (Abs. 2 und 3) und Anpassung (Abs. 5 und 6): Wird festgestellt, dass gemäss dem Mechanismus zu hohe Pauschalen ausgerichtet wur- den, wird geprüft, ob die Kantone seit Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren genügend finanzielle Reserven aufgebaut haben. Als genügend werden dabei Reserven im Umfang von mindestens 100% des durchschnittlichen jährlichen Ge- samtbetrages für die ausbezahlten Pauschalen der letzten vier Jahre verstanden. Zudem werden bei der Berechnung Kantone mit „Ausreissern“ nicht berücksichtigt, indem diejeni- gen Kantone mit dem höchsten bzw. tiefsten Produkt, auf die zusammen je 10% aller Fäl- le der jeweiligen Fallkategorie entfallen, ausgeschlossen werden (Stutzung Kantone). Nur falls genügend Reserven vorhanden sind, erfolgt eine Senkung der Pauschale gemäss anzuwendender Formel. Die Pauschale wird um die massgebend ermittelte prozentuale Abweichung gesenkt. Wird festgestellt, dass gemäss dem Mechanismus zu tiefe Pauschalen ausgerichtet wur- den, wird geprüft, ob die Kantone seit der Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren nicht bereits genügende Reserven aufgebaut haben. Nur falls keine genü- genden Reserven (vgl. Definition oben) vorhanden sind, erfolgt eine Erhöhung der Pau- schale gemäss anzuwendender Formel. Die Pauschale wird um die massgebend ermittel- te prozentuale Abweichung erhöht. Die Anpassung wird demnach wie folgt berechnet (Abs. 5): Das neu ermittelte Produkt wird multipliziert mit den indexierten Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken. Die Anpassung der Pauschale erfolgt jeweils auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres (Abs. 6).

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3. Schutzklausel :

Es muss eine Verordnungsanpassung geprüft werden, wenn die Reserve der entsprechen- den Fallkategorie rückläufig ist und unter 25% des vierjährigen Jahresdurchschnitts der aus- bezahlten Pauschalen liegt. Mit dem vorgeschlagenen Anpassungsmechanismus ist gewähr- leistet, dass die Kostenrisiken des Nothilfesystems durch Bund und Kantone gleichmässig getragen werden. Zudem garantiert die Schutzklausel, dass die Kantone insgesamt nicht vorschüssig Kosten decken müssen. Der Mechanismus garantiert also, dass die Kantone – korrigiert um die Ausreisser mit den höchsten und tiefsten Nothilfekosten sowie Reserven – kein Defizit in der Nothilfe aufweisen bzw. ein allfälliges Defizit umgehend durch erhöhte Nothilfepauschalen ausgeglichen werden.

Artikel 31 Absätze 2 und 3 Zu Absatz 2 Der Verweis zur Ziffer Y bezüglich des Verteilschlüssels wurde mit Artikel 21 Anhang 3 der AsylV 1 präzisiert. Mit dem Verweis auf Artikel 21 Anhang 3 der AsylV1 wurde auch der Be- griff „massgebender“ Verteilschlüssel in „bevölkerungsproportionaler“ Verteilschlüssel umbe- nannt. Zu Absatz 3 Grundsatz: Bei der Verwaltungskostenpauschale handelt es sich um einen Beitrag an die Kosten der Kantone und nicht um eine kostendeckende Abgeltung. Eine Senkung der Pauschale von heute CHF 1‘100 auf CHF 550 (50%) ist angezeigt, da der Bund künftig zusätzliche Aufgaben im Vollzug übernimmt (im Bereich Unterbringung, Unter- stützung, Betreuung und Ausreise). Rund 60% der Asylsuchenden werden künftig in den Zentren des Bundes untergebracht. Die Kantone werden dementsprechend im Umfang von bis zu 60% bei der Unterbringung, Betreuung und Unterstützung entlastet. Der Testbetrieb hat gezeigt, dass durchschnittlich nur ca. 40% Personen zugewiesen werden, da viele Asyl- suchende bereits ihr Asylgesuch in den Zentren des Bundes zurückziehen oder vor der An- hörung untertauchen. Zudem entlastet der Bund die Kantone auch im Bereich der Vollzugsaufgaben: Z.B. Einrei- chung eines Gesuchs um Vollzugsunterstützung entfällt; intensivierte Rückkehrberatung be- reits ab der Vorbereitungsphase und auf Kosten des Bundes (durch beauftragte Dritte oder kantonale Rückkehrberatung) in den Zentren des Bundes; bei Bedarf neu auch Durchfüh- rung der Ausreisegespräche (Modell Testbetrieb ZH). Eine weitere Entlastung der Kantone im Vollzug wird erreicht durch die automatische Weitergabe der medizinischen Dossiers, welche im Zentrum des Bundes angelegt wurden. Die Standortkantone von Zentren des Bundes erhalten zudem für die Vollzugsaufgaben be- reits eine separate Kompensation. Viele Vollzugsfälle in den Zentren des Bundes tauchen darüber hinaus dauerhaft unter, bevor den Kantonen Vollzugsaufwände entstehen.

Artikel 41 Die Regelung in Artikel 41 AsylV 2 ist auf den 28. September 2019 befristet. Sie soll jedoch nach diesem Zeitpunkt weiterhin anwendbar bleiben. Deshalb muss sie unbefristet ins or- dentliche Recht überführt werden und ist Bestandteil dieser Vorlage. Die Beträge auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2012 wurden dem Stand vom 31. Oktober 2016 angepasst (Indexstand auf der Basis De- zember 2015 = 100 Punkte). Das Stichdatum per Ende Oktober garantiert jeweils eine frist- gerechte Anpassung in den Kantonen per 1. Januar des Folgejahres.

Artikel 44 Absatz 2 Das SEM finanziert auch Vorhaben, um die Qualität der Betreuung traumatisierter Personen weiter zu entwickeln; entsprechend soll die Verordnungsbestimmung ergänzt werden.

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Artikel 53 Buchstaben d und e Diese Regelung ist auf den 28. September 2019 befristet. Sie soll jedoch nach diesem Zeit- punkt weiterhin anwendbar bleiben. Deshalb muss sie unbefristet ins ordentliche Recht über- führt werden und ist Bestandteil dieser Vorlage.

Artikel 54 Absatz 2 Aktualisierung der Behördenbegriffe, Migrations- und Sozialhilfebehörden an Stelle von Fremdenpolizei- und Fürsorgebehörden sowie begriffliche Präzisierung, „beantragt“ statt „verlangt“.

Artikel 56 Absatz 3 Der Begriff „namentlich“ präzisiert, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist.

Artikel 58 Kosten für die Begleitung Dieser Artikel wird teilweise neu gegliedert und inhaltlich angepasst. Zu Absatz 1 Der heute geltende Buchstabe b, welcher die soziale Begleitung von ausländischen Perso- nen mit Familien und Kindern sowie die von allein reisenden Minderjährigen regelt, wird in Absatz 5 (neu) integriert. Absatz 5 (neu) regelt die soziale Begleitung dieser Personengrup- pen sowie von weiteren Gruppen. Der Buchstabe a wird in Absatz 1 integriert. Zu Absatz 2 Buchstabe a In der Praxis werden die Begleitungen an einen Grenzübergang zwecks Überstellung einer ausreisepflichtigen Person auf dem Landweg grundsätzlich analog abgegolten wie die Be- gleitungen an den Flughafen. Aufgrund der starken Zunahme der Überstellungen auf dem Landweg im Rahmen des Dublin-Verfahrens soll die entsprechende Praxisregelung auf Ver- ordnungsstufe festgehalten werden. Zu Absatz 2 Buchstabe b Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme eines neuen Buchstaben c. Zu Absatz 2 Buchstabe c (neu) Im Hinblick auf die veränderten Rahmenbedingungen bei Rückführungen mittels Sonderflü- gen soll den Equipenleitern eine höhere Pauschale im Vergleich zu derjenigen der Polizei- begleiterinnen und -begleiter ausgerichtet werden. Die Equipenleiter sind speziell ausgebil- dete Polizeikräfte, welche aus polizeilicher Sicht verantwortlich sind für die Rückführungsak- tionen. Die Rückführungen haben in den letzten Monaten zugenommen. Gleichzeitig sind die Poli- zeikorps in den Kantonen knapp an personellen Ressourcen und dauernd überlastet. In der Praxis wird es dadurch zunehmend schwieriger, insbesondere Equipenleiter für die Rückfüh- rungen einzusetzen, weil letztere nicht zu den primären Polizeiaufgaben der Kantone gehö- ren. Ziel der Ausrichtung einer höheren Pauschale ist es, neben weiteren anderen Mass- nahmen die Bereitschaft der Equipenleiter, Rückführungen zu begleiten, zu fördern. Zu Absatz 4 Redaktionelle Anpassung, wonach die Begriffe der Zielorte präzisiert werden. Zu Absatz 5 (neu) Dieser Absatz regelt neu die soziale Begleitung umfassend. Das SEM entrichtet den Kanto- nen eine Pauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn ausländische Personen mit Familien mit Kindern oder unbegleiteten Minderjährigen entweder vom Wohnort zum Flugha- fen oder zum Grenzübergang oder für die gesamte Rückreise sozial begleitet werden müs- sen. Zudem hat die kantonale Behörde wie bisher die Möglichkeit, weitere Personengruppen sozial begleiten zu lassen. In beiden Fällen hat die kantonale Behörde die soziale Begleitung dem SEM allerdings zu beantragen.

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Zu Absatz 6 (neu) Der vorliegende Absatz ermächtigt zudem den Kanton neu, Dritte mit der sozialen Begleitung zu beauftragen. Er regelt ebenfalls die Kostenübernahme für Drittanbieter, welche im Auftrag des Kantons die soziale Begleitung wahrnehmen. Grundsätzlich wird die soziale Begleitung durch die Rückkehrhilfemassnahme swiss REPAT- IOM - Movements organisiert, wobei IOM für die soziale Begleitung zuständig ist. Lehnt IOM die Organisation eines SIM-Fluges ab, so obliegt es dem Kanton eine soziale Begleitung zu organisieren. Die Reisekosten sowie eine Pauschale von CHF 200 für die Begleitperson werden dabei vom SEM getragen.

Artikel 58b (neu) Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen Die Kantone sind verpflichtet, dem SEM spätestens im Zeitpunkt der Fluganmeldung zu be- stätigen, dass sie im Hinblick auf die Rückführung einer ausländischen Person überprüft ha- ben, ob bei der betreffenden Person allfällige medizinische Probleme bestehen. Sofern im Rahmen dieser Vorabklärungen eine ärztliche Begutachtung notwendig war, sehen die vor- liegenden Absätze vor, dass sich das SEM an den Kosten der ärztlichen Begutachtung betei- ligt. Bei rund einem Drittel der Personen, die zurückgeführt werden, ergibt die Beurteilung ihrer Transporttauglichkeit, dass die betreffende Person ärztlich begleitet werden muss. Das SEM beauftragt eine private Organisation, die Transporttauglichkeit zu überprüfen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dass sich das SEM ebenfalls an den Kosten der ärztlichen Beglei- tung von Personen aus dem Asylbereich finanziell beteiligt. Die ärztliche Begleitung erfasst den Transport der Person vom Aufenthaltsort bis zum Abgangsflughafen oder bis zum Grenzübergang. Die Absätze 1 und 2 sehen vor, dass sich das SEM im Hinblick auf die Rückführung einer ausländischen Person sowohl an den Kosten für allfällige ärztliche Begutachtungen wie auch an einer ärztlichen Begleitung beteiligt. Die durchschnittlichen Kosten für die ärztlichen Be- gutachtungen belaufen sich auf rund 350 Franken. Dies ist das Ergebnis einer Erhebung in drei Kantonen. Das SEM übernimmt diese Kosten nicht vollumfänglich, sondern beteiligt sich mit einer Pauschale von 250 Franken daran. Die durchschnittlichen Kosten für eine ärztliche Begleitung betragen rund 1‘000 Franken. Auch hier übernimmt das SEM die Kosten nicht vollumfänglich, sondern richtet den Kantonen eine Pauschale von 500 Franken aus. Gestützt auf die Auswertungen der medizinisch untersuchten Personen und der ärztlichen Begleitun- gen bei Zuführung und unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung bei den begleite- ten Rückführungen entstehen dem SEM zusätzliche Ausgaben von rund 800‘000 Franken jährlich. Da es sich um neue Pauschalen handelt, wird der Indexstand des Landesindexes der Kon- sumentenpreise auf den 31. Oktober 2018 festgesetzt.

Artikel 59 Sachüberschrift und Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 Weitere vergütbare Kosten Die Sachüberschrift wird auf Grund der Neuschaffung von Artikel 58b mit „weitere vergütbare Kosten“ ergänzt. Zu Absatz 1 Buchstabe c Der Betrag für die Kinder von 50 Franken wird gestrichen, weil dieser Betrag beispielsweise für eine allein reisende minderjährige Person nicht ausreicht. Alle Personen sollen vom Be- trag von 200 Franken profitieren können. Aus diesem Grund wurde das Adjektiv „erwachse- ne“ gestrichen. Zu Absatz 3 Neu verrechnet das SEM dem Kanton neben den Flugannullierungskosten auch die Kosten insbesondere für die Ersatzreisepapiere sowie die Kosten für die ärztliche Begleitung, die

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trotz der Annullierung angefallen sind. Die Verrechnung ist wie bis anhin nur dann möglich, wenn der Kanton die Flugannullierung zu verantworten hat.

Artikel 59a Absätze 1, 2 und 2bis In Absatz 1 wurde auf Grund der Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Bst. c E-AsylV 2 der Beitrag von 50 Franken pro Kind gestrichen. Das Adjektiv „volljährig“ wurde ebenfalls gestrichen (auch in Absatz 2), um allen Personen den Betrag von 100 Franken ausrichten zu können. Der Absatz wurde zusätzlich mit dem Passus „höchstens jedoch 500 Franken pro Familie“ ergänzt. Da das Beratungsgespräch in Administrativhaft neu in Artikel 3b E-VVWAL geregelt ist, musste der Verweis in Absatz 2bis angepasst werden.

Artikel 59abis Absatz 3 Buchstabe a, Absätze 3bis (neu) und 5 Zu Absatz 3 Buchstabe a Da das Beratungsgespräch in Administrativhaft neu in Artikel 3b E-VVWAL geregelt ist, musste der Verweis in Absatz 3 Bst. a angepasst werden. Zu Absatz 3bis (neu) Der entsprechende Artikel wurde 2013 aufgenommen, um ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 AsylV 2 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, als Anreiz eine Starthilfe zu gewähren. Das SEM konnte bei der Umsetzung einzelne schwierige Fall- konstellationen aufgrund der in Absatz 3 aufgeführten, sehr einschränkenden Bedingungen nicht lösen. Der neu eingefügte Absatz 3bis soll den Handlungsspielraum erweitern. Aufgrund des Gesundheitszustandes, bei nicht vollumfänglicher Mitwirkung bei der Papierbeschaffung oder aus länderspezifischen Gründen kann das SEM in Zukunft gezielte Aktionen für gewis- se Personengruppen lancieren und diesen den Zugang zum Ausreisegeld ermöglichen. Die- se Aktionen müssen befristet sein und können nationale oder gemeinsame europäische Pro- jekte (z.B. im Rahmen des European Reintegration Network – ERIN) umfassen. Diese zu- sätzlichen Aktionen können sich für das SEM als Plus bei den Verhandlungen mit den Her- kunftsstaaten erweisen. Zudem treten in der Praxis vermehrt Fälle von Personen auf, welche die Voraussetzungen erfüllen, bei denen swissREPAT jedoch aufgrund einer Risikoanalyse anstelle eines DEPU einen DEPA anordnet. Diese Konstellation darf nicht automatisch zu einem Ausschluss des Ausreisegeldes führen. Aus diesem Grund erfasst Absatz 3bis auch diese Fallkonstellation. Zu Absatz 5 Absatz 5 soll dahingehend angepasst werden, dass eine Auszahlung des Ausreisegeldes auch am Abgangsflughafen möglich ist. Dies entspricht dem Anliegen der Kantone, welche grossmehrheitlich der Ansicht sind, dass die ausreisepflichtigen Personen eher dazu bereit sind, auszureisen, wenn ihnen das Ausreisegeld bereits in der Schweiz ausgerichtet wird. Zudem ist eine Auszahlung am Abgangsflughafen – insbesondere im Falle von kurzfristigen Ausreisen – auch aus Praktikabilitätsgründen vorzuziehen.

Artikel 59ater (aufgehoben) Das Beratungsgespräch in Administrativhaft wird neu umfassend in Artikel 3b E-VVWAL ge- regelt. Aus diesem Grund kann der vorliegende Artikel aufgehoben werden. Das Ausreise- gespräch in Haft entspricht inhaltlich dem Beratungsgespräch in Administrativhaft gemäss E- VVWAL.

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Gliederungstitel vor Art. 62

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung

(Art. 93, 93a und 93b AsylG) Anpassung des Klammerverweises: Neu werden 93a und 93b nAsylG erwähnt.

Artikel 62 Zweck der Rückkehrhilfe Zu den Absätzen 1 und 2 Der im geltenden Absatz 1 verwendete Begriff „selbständig“ ist irreführend. Eine Rückkehr aus eigenem Antrieb geschieht freiwillig (und selbständig). Selbstständige Ausreisen finden aber auch im unfreiwilligen Bereich statt (z.B. selbständige Flugreisen nach polizeilicher Be- gleitung zum Fluggerät). Deshalb ist an dieser Stelle der Begriff „selbständig“ durch „freiwil- lig“ zu ersetzen. Die Ausreise mit Rückkehrhilfe nach einer entsprechenden Verfügung des SEM erfolgt pflichtgemäss. Die neu gewählten Begriffe „freiwillig“ und „pflichtgemäss“ bilden die Ausgangslage der Ausreisen mit Rückkehrhilfe besser ab. Zu Absatz 4 Wenn mehr als fünf Jahre zwischen einer Ausreise mit Rückkehrhilfe und einem erneuten Rückkehrhilfegesuch liegen, ist in Ausnahmefällen eine weitere Gewährung zu ermöglichen. Im Weiteren hat das SEM durch die zunehmende Vernetzung innerhalb Europas vermehrt Kenntnis von in anderen europäischen Staaten ausbezahlten Rückkehrhilfen. Der Absatz nimmt diese Entwicklung auf.

Artikel 64 Absatz 5 (neu) Das EJPD behält sich vor, bei überdurchschnittlichen Ausreisequoten gewisse Zielgruppen (Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten) von Rückkehrhilfeleistungen auszuschliessen. Das SEM definiert ein Steuerungsinstrument, welches Kriterien bezüglich Ausreisequoten enthält.

Gliederungstitel vor Art. 65

2. Abschnitt: Rückkehrberatung

(Art. 93a AsylG) Anpassung des Klammerverweises an das neue AsylG.

Artikel 67 Absatz 3 Dieser Absatz wurde gestützt auf die Bestimmung von Art. 93a nAsylG angepasst, wonach die Aufgaben der Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes an die Kantone oder an beauftragte Dritte übertragen werden sollen.

Artikel 68 Absätze 3 und 4 Zu Absatz 3 Nach Einführung der Neustrukturierung sollen 60% der Fälle in den Zentren des Bundes behandelt und nur noch rund 40% aller Asylsuchenden, die ein erweitertes Verfahren durch- laufen, den Kantonen zugewiesen werden. Entsprechend sind in Absatz 3 die Basispauscha- len halbiert worden. Statt wie bisher CHF 2.2 Millionen erhalten die Kantone nur noch CHF

1.1 Millionen.

Zu Absatz 4 Gleichzeitig wird die Leistungspauschale von CHF 600 auf CHF 750 pro im Vorjahr ausge- reiste Personen erhöht, weil davon auszugehen ist, dass die Beratungstätigkeit bei beson- ders intensiven Beratungsfällen aus dem erweiterten Verfahren sowie bei Personen aus voll- zugsschwierigen Herkunftsstaaten zeitlich und inhaltlich aufwändiger wird. Zudem wurde die Leistungspauschale seit über 10 Jahren nicht mehr angepasst. Bei der Halbierung der Ba- sispauschale und gleichzeitiger Erhöhung der Leistungspauschale handelt es sich um ein 45

solides Finanzierungsmodell mit grosser Schwankungstauglichkeit. Das Modell führt zudem zu Kosteneinsparungen von rund CHF 1.7 Mio. gegenüber den zwischen 2012 und 2016 durchschnittlich verfügten Subventionszahlungen von insgesamt CHF 3.4 Mio. pro Jahr. Schliesslich ermöglicht das Modell den Rückkehrberatungsstellen, insbesondere auch klei- neren, Planungssicherheit und trägt der tendenziell kleineren Rückkehrbereitschaft bei Per- sonen im erweiterten Verfahren Rechnung.

Artikel 72 Absatz 2 Die entsprechende Regelung ist veraltet (Balkanprogramme der 1990er Jahre). Heute trägt das SEM die Hauptverantwortung.

Artikel 74 Absätze 2, 3, 4 und 5 Zu Absatz 2 Die Abstufung in den Zentren des Bundes, wie sie die Testphasenverordnung vorsieht, ist mit der Abstufung nach Verfahrensstand ergänzt worden. Absatz 2 formuliert einen Regelbe- trag und den maximalen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach der konkreten Praxis: Wenn eine begleitete Umsetzung und Auszahlung der Rückkehrhilfeprojekte vor Ort nicht möglich ist, erfolgt heute eine Barauszahlung am Flughafen. Die gewählte Formulierung ermöglicht eine grösstmögliche Flexibilität bei der konkreten Ausgestaltung auf Weisungsstufe und ra- sche Anpassungen bei besonderen Situationen. In die gleiche Richtung zielt die ebenfalls neu erwähnte Abstufung aus länderspezifischen Gründen. Zu Absatz 3 Die Aufenthaltsdauer von drei Monaten ist nicht kompatibel mit dem geplanten degressiven Modell in den Zentren des Bundes und ist entsprechend gestrichen worden. Zu Absatz 4 Die Erhöhung der materiellen Zusatzhilfe aus länderspezifischen Gründen ermöglicht dem SEM bei besonderen Situationen rasch höhere Anreize im Rahmen der individuellen Rück- kehrhilfe zu setzen. Zu Absatz 5 Die Höhe der individuellen Rückkehrhilfe in den Zentren des Bundes soll sich je nach Verfah- rensstand und Aufenthaltsdauer ausrichten und wird degressiv ausgestaltet. Im Gegensatz zur bestehenden Regelung werden die Rückkehrhilfeleistungen folglich neu im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer reduziert. Diese Regelung gilt für alle Personen. Deshalb entfällt die heuti- ge Spezialregelung für vulnerable Personen.

Artikel 76 Zu Absatz 1 Der dauerhafte Verbleib ist konkretisiert worden, da die bisherige Formulierung bei der prak- tischen Umsetzung zu keiner Klärung beitrug und entsprechend Probleme verursachte. Zu Absatz 2 Die namentliche Aufführung der EU-EFTA-Staaten sowie der USA, Kanada und Australien ist gestrichen worden, da es sich bei allen um visumsbefreite Staaten gemäss Artikel 76a AsylV 2 handelt. Die bisherige, doppelte Aufführung dieser Staaten ist verwirrend. Deshalb ist der Absatz entsprechend angepasst worden.

Artikel 76a Absatz 1 Die individuelle Rückkehrhilfe umfasst alle Elemente (finanzielle, materielle und medizinische Hilfe). An dieser Stelle müssen sie nicht einzeln aufgeführt werden.

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Artikel 77 Zuständigkeit Der entsprechende Artikel bildete die Praxis ungenügend ab. Die zuständigen kantonalen Stellen sind mit dem Zusatz „oder beauftragte Dritte“ ergänzt worden. Die Kompetenzüber- tragung an die zuständigen kantonalen Stellen oder beauftragten Dritten im bisherigen Ab- satz 1 über die Gewährung der Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Artikel 74 Abs. 2 AsylV 2 war in der Praxis aufgrund der teilweise unvollständigen kantonalen Aktenla- ge nicht umsetzbar. Deshalb ist Artikel 77 E-AsylV 2angepasst und vereinfacht worden. Über die Gewährung der individuellen Rückkehrhilfe entscheidet in jedem Fall das SEM auf Ge- such der kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder der beauftragten Dritten hin.

Artikel 78 Die internationalen Flughäfen werden neu nicht mehr namentlich erwähnt.

Gliederungstitel vor Artikel 79 (aufgehoben) Der Gliederungstitel vor Artikel 79 E-AsylV 2 wird aufgehoben, da die Artikel 79 E- AsylV 2 und 80 E- AsylV 2 zu den Beiträgen an Hilfswerke für die Mitwirkung an der Anhörung eben- falls aufgehoben werden.

Artikel 79 und 80 (aufgehoben) Da der Artikel 94 AsylG über die Beiträge an Hilfswerke im Rahmen der Beschleunigungs- vorlage gestrichen wurde, müssen auch die entsprechenden Verordnungsbestimmungen aufgehoben werden.

Übergangsbestimmung Die Übergangsbestimmung gewährleistet, dass bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung die Pauschalbeträge nach den Artikeln 22, 23 Absatz 3, 26 und 41 Absatz 1 AsylV 2 dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 31. Oktober 2018) angepasst sind.

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2.4 Änderungen der Asylverordnung 3 (AsylV 3)

Ersatz eines Ausdrucks Der heute in der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Perso- nendaten geltende Begriff „Empfangs- und Verfahrenszentrum“ soll in der gesamten Verord- nung durch den Ausdruck „Zentrum des Bundes“ ersetzt werden.

Anhang 5 Zukünftig werden Mitarbeitende von kantonalen oder kommunalen Zentren nach Artikel 24d nAsylG Zugriff auf MIDES (Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte am Flughafen) erhalten (vgl. Art. 99b Bst. d nAsylG). Die detaillierten Zugriffs- und Bearbei- tungsrechte zu diesem Informationssystem sind in Anhang 5 zur AsylV 3 geregelt. Diese Liste muss entsprechend mit einer Spalte (Kanton) und den konkreten Zugriffs- und Bearbei- tungsrechten für die Mitarbeitenden von kantonalen oder kommunalen Zentren im Bereich Betreuung und Unterbringung nach Art. 24d nAsylG ergänzt werden. Des Weiteren wurden auf der Grundlage von Artikel 99a Absatz 2 Buchstabe a AsylG (Bear- beitung besonders schützenswerter Personendaten) weitere Datenfelder in die Tabelle auf- genommen. Es handelt sich dabei einerseits um die Fingerabdrücke und die Fotografien der asylsuchenden Personen. Diese Daten sollen zukünftig auch in MIDES gespeichert werden können. Zudem sind im Rahmen der Voraufnahme in einem Zentrum des Bundes (vor einer allfälligen Neuzuteilung in ein anderes Zentrum) neue Datenfelder für die Registrierung eines Medizinalfalles und für die Registrierung der Familienzugehörigkeit vorgesehen.

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2.5 Änderungen der Verordnung über den Vollzug der Weg- und

Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Artikel 2 Sachüberschrift, Absätze 1, 2 und 3 (neu) Beginn der Vollzugsunterstützung Der Titel dieser Bestimmung wird geändert, weil es darin nicht um den Umfang der Vollzugs- unterstützung, sondern um den Zeitpunkt geht, wann die entsprechenden Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung eingeleitet werden. Was die Vollzugsunterstützung bein- haltet, wird erst in den nachfolgenden Bestimmungen umschrieben. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Wortlaut von Artikel 2 VVWAL. Absatz 2 kommt neu hinzu. Zu Absatz 2 Für Asylsuchende, die sich im Rahmen des beschleunigten Verfahrens (Art. 26c nAsylG) in Zentren des Bundes aufhalten, soll das SEM zukünftig ohne Auftrag des für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kantons (Art. 46 Abs. 1bis nAsylG), bzw. ohne entsprechendes kantonales Gesuch um Vollzugsunterstützung mit der Papierbeschaffung beginnen. Die Pa- pierschaffung umfasst dabei insbesondere die Identitäts- und Nationalitätsabklärung im Hin- blick auf den Erhalt von heimatlichen Reisepapieren bzw. die Ausstellung von Reiseersatz- dokumenten. Wie nach geltendem Recht kann grundsätzlich mit der Beschaffung der Reispapiere begon- nen werden, wenn das SEM die Wegweisung verfügt und der betroffenen Person eröffnet hat. Die entsprechenden Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung können grundsätzlich auch aufrechterhalten, bzw. weitergeführt werden, wenn eine Beschwerde ge- gen diesen Entscheid beim BVGer hängig ist. Dieser Grundsatz gilt bereits nach geltendem Recht und ist weiterhin im angepassten Artikel 4 E-VVWAL festgehalten. Das BVGer kann die Papierbeschaffung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens vorübergehend aus- setzen. Nach geltender Praxis machen die Kantone nur selten von der Möglichkeit Gebrauch, unmit- telbar nach der Entscheideröffnung mit der Papierbeschaffung zu beginnen. Sie reichen im Regelfall ein Gesuch um Vollzugsunterstützung erst nach Eintritt der Rechtskraft eines Weg- weisungsentscheids ein. Dadurch geht im Einzelfall wertvolle Zeit verloren. Für das beschleunigte Verfahren wird daher explizit auf Verordnungsstufe festgehalten, dass ein entsprechendes kantonales Gesuch nicht mehr abgewartet werden muss, um mit der Papierbeschaffung zu beginnen. Dieses Vorgehen bedingt, dass das SEM den Kanton, der in der Wegweisungsverfügung für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs zuständig be- zeichnet wurde, fortlaufend über die eingeleiteten und bevorstehenden Schritte im Hinblick auf die Papierbeschaffung informiert. Der Kanton wird weiterhin alle notwendigen Vollzugs- handlungen vornehmen, für welche das SEM über keine Kompetenzen verfügt. Nach der Beschaffung der Reisepapiere kann das SEM unter Einbezug des zuständigen Kantons (all- fällige Anordnung von Zwangsmassnahmen, polizeiliche Begleitung) über swissREPAT (vgl. Art. 11 E-VVWAL) die Organisation der Rückkehr einleiten. Bei einem Dublin-Verfahren nach Artikel 26b nAsylG müssen keine Reisepapiere beschafft werden, weshalb hier kein Rege- lungsbedarf hinsichtlich der Abläufe auf Verordnungsstufe besteht. Absatz 3 Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, auch im Rahmen eines erweiterten Verfahrens (Art. 26d nAsylG) die Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung ohne Gesuch des Kan- tons um Vollzugsunterstützung einzuleiten. Deshalb wird eine entsprechende „Kann- Formulierung“ in die Verordnung aufgenommen. Die generelle Einleitung der Papierbeschaf- fung im erweiterten Verfahren ohne kantonales Gesuch, in Analogie zu Absatz 2, wäre wenig sinnvoll, da in vielen Fällen vergebens ein grosser Aufwand durch das SEM betrieben würde und Doppelspurigkeiten mit den kantonalen Migrationsbehörden zu befürchten wären. Die Einzelheiten zu den organisatorischen Abläufen sollen auf Weisungsstufe geregelt werden. 49

Artikel 2a (neu) Ausreisegespräch Zu Absatz 1 Neu wird ausdrücklich auf Verordnungsstufe der Grundsatz geregelt, dass zumindest ein Ausreisegespräch durchgeführt werden muss, damit das SEM den betroffenen Kanton beim Vollzug der Weg-, oder Ausweisung oder der Landesverweisung unterstützt. Es geht dabei in erster Linie um die Unterstützung bei der Papierbeschaffung und Ausreiseorganisation für Personen aus dem Asylbereich, die sich im Rahmen des erweiterten Verfahrens in den kan- tonalen Unterbringungsstrukturen befinden. Das SEM leistet auf Antrag des Kantons auch für Personen aus dem Ausländerbereich Vollzugsunterstützung. In diesen Fällen führt aus- schliesslich der Kanton das Ausreisegespräch durch. Dieses bildet dabei eine zwingende Voraussetzung dafür, dass das SEM die Vollzugsunterstützung aufnimmt. Zu Absatz 2 Mit Personen im beschleunigten Verfahren (Art. 26c nAsylG) muss unmittelbar nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids ein erstes Ausreisegespräch geführt werden. Bei Bedarf können nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids weitere Ausreisegesprä- che geführt werden, insbesondere für die Anordnung allfälliger Zwangsmassnahmen. Das SEM sorgt dafür, dass die Informationen aus den von ihm durchgeführten Ausreisegesprä- chen an die für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörden weitergelei- tet werden. Grundsätzlich ist das SEM für die Durchführung der Ausreisegespräche im beschleunigten Verfahren zuständig. Aus organisatorischen Gründen kann das SEM mit den zuständigen Behörden des Standortkantons eines Ausreisezentrums vereinbaren, dass die Gespräche durch kantonale Mitarbeitende geführt werden. Zu Absatz 3 Bei Personen im Dublin-Verfahren (Art. 26b nAsylG) erfolgt das Ausreisegespräch nach Er- öffnung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides. Dieses Ausreisegespräch wird nicht im Hinblick auf die Einleitung der Papierbeschaffung, sondern in erster Linie im Hinblick auf die Sicherstellung der späteren Übergabe an den zuständigen Dublin-Staat und die An- ordnung allfälliger Zwangsmassnahmen durchgeführt. Grundsätzlich ist die zuständige kantonale Behörde für die Durchführung der Ausreisege- spräche zuständig. Sie kann jedoch mit dem SEM aus organisatorischen Gründen vereinba- ren, dass die Gespräche durch das SEM geführt werden. Zu Absatz 4 Dieser Absatz enthält die zentralen Themenbereiche, welche Gegenstand des Ausreisege- sprächs bilden können. Beim Ausreisegespräch geht es darum, der betroffenen Person „den Ernst der Lage“ darzustellen und sie über ihre Rechte und Pflichten im Ausreiseprozess zu informieren. Es geht jedoch auch darum, notwendige Informationen für den Papierbeschaf- fungs- und Ausreiseprozess zu erhalten. Diese Informationen werden vom SEM, bzw. von den zuständigen kantonalen Migrations-, und Polizeibehörden benötigt, um weitere Schritte, wie beispielsweise eine Botschaftsvorführung, eine zentrale Befragung, die Organisation der Ausreise (auf dem Luftweg) oder die Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmass- nahmen vornehmen zu können. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Je nach Situation kann es angezeigt sein, das Gespräch zu erweitern oder einzelne Themenbereiche wegzu- lassen, wenn die notwendigen Informationen schon vorliegen oder unabhängig vom Ausrei- segespräch erhoben werden (insbesondere zum Gesundheitszustand). Das SEM wird im Hinblick auf die gesamtschweizerisch möglichst einheitliche Durchführung der Ausreisege- spräche auf Weisungsstufe die Einzelheiten zu den Zuständigkeiten, den Abläufen und Be- sonderheiten je nach Verfahrensart und Verfahrensstadium regeln.

Artikel 3b (neu) Beratungsgespräch in Administrativhaft Das Beratungsgespräch in Administrativhaft für Personen aus dem Asylbereich ist nach gel- tendem Recht unter der Bezeichnung „Ausreisegespräch“ in der AsylV 2 geregelt (Art. 59ater AsylV 2). Die Änderung der Bezeichnung dient der Abgrenzung zum Ausreisegespräch nach

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Artikel 2a E-VVWAL. Die Aufnahme in der VVWAL (und gleichzeitige Streichung in der AsylV 2) erfolgt aus systematischen und materiellen Gründen. Zu Absatz 1 Im Unterscheid zu Artikel 59ater Absatz 1 AsylV 2 sieht die Formulierung in Absatz 1 sowohl für den Asyl-, wie auch den Ausländerbereich die Möglichkeit der Durchführung eines Bera- tungsgesprächs vor, wenn bei einer betroffenen Person die Aussicht besteht, dass sie dadurch, verbunden mit allfälligen finanziellen Anreizen, dazu bewogen werden kann, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, selbständig auszureisen und damit die Haft zu been- den, bzw. zu verkürzen. Zu Absatz 2 Die Grundlagen zur Höhe der Ausrichtung des Reisegeldes und des Ausreisegeldes bei Per- sonen aus dem Asylbereich bilden Artikel 59a Absatz 2bis E-AsylV 2, bzw. Artikel 59abis E- AsylV 2. Im Ausländerbereich richtet sich die Möglichkeit einer entsprechenden finanziellen Unterstützung nach kantonalem Recht. Zu Absatz 3 Die Formulierung entspricht materiell Artikel 59ater Absatz 2 AsylV 2.

Artikel 4 Beschaffung von Reisepapieren bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechts- behelfen Der erste Absatz der geltenden Verordnungsbestimmung sollte eigentlich der Konkretisie- rung von Artikel 97 Absatz 2 AsylG dienen. Dieser Zweck wird nicht erfüllt. Der Wortlaut ist unklar. Wenn ein Asylgesuch abgelehnt wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass damit auch die Flüchtlingseigenschaft verneint wird. Ein Asylgesuch kann abgelehnt werden, ob- wohl die Flüchtlingseigenschaft bejaht wird (Art. 53 AsylG). In einem solchen Fall wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet und die Papierbeschaffung folglich noch nicht eingeleitet. Absatz 1 soll daher ersatzlos gestrichen werden. Artikel 97 Absatz 2 AsylG ist hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die Papierbeschaffung eingeleitet werden kann, genügend klar formu- liert, weshalb es keiner neuen Formulierung auf Verordnungsstufe bedarf. Der Wortlaut des geltenden Absatzes 2 soll beibehalten werden. Aufgrund des Wegfalls von Absatz 1 wird der Titel der Bestimmung angepasst. Es geht bei dieser Bestimmung neu ausschliesslich um die Klarstellung, dass grundsätzlich trotz eines eingereichten Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs (Wiedererwägungsgesuch) die Anstrengun- gen im Hinblick auf die Papierbeschaffung unter Vorbehalt von Artikel 97 Absatz 1 AsylG eingeleitet oder fortgeführt werden können.

Artikel 5 Absätze 1 und 3 Die neuen Formulierungen in den Absätzen 1 und 3 sind umfassender als diejenigen im gel- tenden Recht. Das SEM arbeitet bei der Organisation der Ausreise, namentlich der Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung, nicht nur mit den zuständigen Stellen des EDA, den Fluggesellschaften und privaten Reiseagenturen zusammen, sondern auch mit weiteren Departementen und Bundesstellen (insbesondere dem VBS bzw. dem fedpol), mit den zu- ständigen ausländischen Behörden von EU-Mitgliedstaaten, bzw. Schengen-Staaten und Drittstaaten oder beispielsweise auch mit europäischen Institutionen, wie der neuen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Dadurch hat das SEM die Möglichkeit, für den Vollzug von Wegweisungen die benötigten Transportmittel zu chartern, bundeseigene Transportmittel zu verwenden oder sich an gemeinsamen internationalen Rückführungsaktionen zu beteiligen.

Artikel 11 Sachüberschrift, Absatz 1 Buchstaben a bis c und d bis f (neu) und Abs. 2 bis 4 Flughafendienst (swissREPAT) Zu Absatz 1 Der Flughafendienst swissREPAT ist die Ausreiseorganisation des SEM an den interkonti- nentalen Flughäfen Zürich und Genf. swissREPAT hat den Auftrag, die Kantone, das Fürs- tentum Liechtenstein und verschiedene Stellen des Bundes beim Vollzug von Weg-, und 51

Ausweisungen, von Landesverweisungen und von Auslieferungen ausländischer Personen auf dem Luftweg zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgt sowohl für den Bereich der frei- willigen als auch der zwangsweisen Rückkehr. swissREPAT hat aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Rückkehr auf dem Luftweg die Dienstleistungen in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut. Die bisherigen Buchstaben a – c wurden teilweise umformuliert und präzisiert. Die Liste zu den Aufgaben ist weiterhin nicht abschliessend. Zu Absatz 1 Buchstabe a Dieser Buchstabe präzisiert die Zuständigkeiten bei der Festlegung der Vollzugsstufen. Der zuständige Kanton meldet dem SEM (swissREPAT) die ausreisepflichtige Person zur Flug- buchung an. Dabei legt der betreffende Kanton die Vollzugsstufe fest. Gestützt auf die kan- tonalen Anmeldeunterlagen führt das SEM (swissREPAT) eine eigene Risikoüberprüfung durch. Gestützt auf diese sowie auf die Sicherheitsvorgaben der jeweiligen Fluggesellschaft legt swissREPAT die Vollzugsstufe nach Absprache mit den zuständigen kantonalen Polizei- behörden definitiv fest. Zu Absatz 1 Buchstabe b swissREPAT bietet die medizinischen, polizeilichen und sozialen Begleitpersonen für eine konkrete Rückführung auf, sobald das Datum der begleiteten Rückführung feststeht. swiss- REPAT ist anschliessend dafür verantwortlich, dass die Ausreisevorbereitungen der ver- schiedenen Begleitpersonen aufeinander abgestimmt sind. Zu Absatz 1 Buchstabe d Im Hinblick auf die Durchführung eines Sonderflugs holt swissREPAT verschiedene Offerten für die Bereitstellung eines Fluggeräts ein. Sobald das Fluggerät sowie der Termin der Rück- führung feststehen, bietet swissREPAT die polizeilichen, medizinischen und sozialen Begleit- personen sowie das Personal für die Bodenorganisation am betreffenden Abgangsflughafen auf. Zu Absatz 1 Buchstabe e Die Beratung umfasst alle Bereiche und Fragen zur Ausreiseorganisation, insbesondere die Abläufe und Modalitäten der Ausreise. Zu Absatz 1 Buchstabe f SwissREPAT richtet den Personen aus dem Asylbereich, denen Rückkehrhilfebeiträge oder Ausreise- oder Reisegelder zugesprochen wurden, die Geldbeträge am jeweiligen Abgangs- flughafen aus. Zu Absätze 2 bis 4 Siehe Kommentar zu Art. 11a.

Artikel 11a (neu) Dienstleistungen am Flughafen Die Dienstleistungen am Flughafen, die Gegenstand von Vereinbarungen des SEM mit den zuständigen kantonalen Behörden oder Dritten bilden können, sollen aufgrund der veränder- ten Rahmenbedingungen bei der Organisation der zwangsweisen Rückkehr auf dem Luftweg umformuliert und präzisiert (Absatz 1 Bst. a bis e) und neu in einer eigenen Bestimmung aufgeführt werden. Bisher waren die entsprechenden Grundlagen in Artikel 11 Absatz 2 bis 4 VVWAL aufgeführt. Die Absätze 2 bis 4 von Artikel 11a E-VVWAL entsprechen materiell un- verändert den Absätzen 2 (letzter Satz) bis 4 von Artikel 11 VVWAL.

Artikel 15 Absatz 4 (aufgehoben) Zukünftig wird das SEM keine ausländerrechtliche Haft mehr anordnen. Die Ausschaffungs- haft ab den Zentren des Bundes wird in der Regel vom Standortkanton (des Ausreisezent- rums) angeordnet. Das SEM bzw. das EJPD sind daher auch nicht mehr darauf angewiesen, Vereinbarungen mit den Kantonen über die Nutzung kantonaler Haftplätze abschliessen zu können. Absatz 4 kann somit aufgehoben werden.

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Artikel 15a Sachüberschrift, Absatz 1 Buchstaben g und h (neu) Übermittlung von Daten zur Administrativhaft Bis anhin konnte bei Artikel 15a VVWAL auf eine Titelgebung verzichtet werden, da es sich um die einzige Bestimmung in Abschnitt 1a (Datenerhebung im Bereich der Zwangsmass- nahmen) handelte. Mit der Ergänzung dieses Abschnitts durch den Artikel 15b E-VVWAL wird die Bestimmung neu mit einem entsprechenden Titel versehen. Ausserdem wird die Bestimmung mit zwei neuen Buchstaben g und h ergänzt. Buchstabe g erfasst den Ort der Inhaftierung und Buchstabe h die Haftdauer. Das neue Informationssys- tem E-Retour wird alle Daten des Rückkehr- bzw. Ausreiseprozesses erfassen. Dazu gehö- ren auch der Ort sowie die Dauer der Inhaftierung, damit das SEM die Ausreisekosten kor- rekt abrechnen kann. Vgl. hierzu die Bestimmung von Art. 109g Abs. 2, Bst. i VE-AuG (Ver- nehmlassung bezüglich Anpassungen des AuG [Verfahrensnormen und Informationssyste- me]).

Artikel 15f Absatz 1 Buchstabe d Es soll präzisiert werden, dass bei der Überwachung der Übergabe der betroffenen Perso- nen an die Behörden des Zielstaats die Souveränität dieser Behörden beachtet werden muss. Allfällige Vorgaben oder Regelungen der Behörden des Zielstaats bezüglich der Übergabe am Flughafen müssen auch durch alle anderen Beteiligten beachtet werden.

Artikel 15g Absatz 2 Der zweite Absatz soll in eine Kann-Bestimmung umformuliert werden, weil mit den für das ausländerrechtliche Vollzugsmonitoring zuständigen Dritten nicht zwingend eine Vereinba- rung abgeschlossen werden muss. Zurzeit übernimmt die Nationale Kommission zur Verhü- tung von Folter (NKVF) gestützt auf ihren gesetzlichen Auftrag diese Aufgabe, weshalb der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht notwendig war.

Artikel 15k Absatz 3 Es wird lediglich der Ausdruck „Unterkünfte des Bundes“ durch „Zentren des Bundes“ er- setzt.

Gliederungstitel vor Art. 26f (neu)

2b. Abschnitt: Gestaffelter Vollzug einer Weg- oder Ausweisung oder einer Landes- verweisung (neu) Aufgrund von Artikel 26f (neu) muss ein neuer Gliederungstitel eingefügt werden.

Artikel 26f (neu) Der Wortlaut entspricht demjenigen von Artikel 34 Absatz 1 der AsylV 1. Diese Bestimmung wird im Rahmen der Verordnungsanpassungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative teilweise aufgehoben (Art. 34 Abs. 2 AsylV 1). Die verbleibenden Absätze 1 und 1bis, die den gestaffelten Vollzug einer Wegweisung im Rahmen des Asylverfahrens regeln, sollen im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevision von der AsylV1 in die VVWAL überführt wer- den. Die entsprechenden Grundsätze gelten auch für den Bereich des Vollzugs ausländer- rechtlicher Wegweisungen, Ausweisungen und den Vollzug von Landesverweisungen.

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3. Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen

Eine Vielzahl der vorgeschlagenen Änderungen in der AsylV 1 dient der Präzisierung der neuen Gesetzesbestimmungen zur Beschleunigung der Asylverfahren, welche zu keinen personellen und finanziellen Auswirkungen führen, da es sich lediglich um verfahrensspezifi- sche Regelungen handelt. Daneben enthält die AsylV 1 auch Ausführungen zu den Zentren des Bundes, in denen künftig die Mehrheit aller Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Diese Ausführungen beinhalten insbesondere Regelungen zur Dauer des Aufenthaltes der asylsuchenden Personen (Art. 14 E-AsylV 1) oder zur Zuweisung von renitenten Asylsu- chenden in besondere Zentren und sind ausführender und technischer Natur (Art. 15 E- AsylV 1). Weiter soll in der AsylV 1 auch die Verteilung und Zuweisung von Asylsuchenden auf die Kantone sowie die Kompensation für besondere Leistungen der Standortkantone von Zen- tren des Bundes geregelt werden (Art. 21 E-AsylV 1). Auch diese Regelungen führen zu kei- nen personellen und finanziellen Auswirkungen beim Bund. Mit der Umsetzung des Kom- pensationsmodelles soll zudem sichergestellt werden, dass Kantone mit Zentren des Bundes oder Flughafenkantone, welche besondere Leistungen erbringen, eine entsprechende Ent- lastung (weniger Zuweisungen ins erweiterte Verfahren) erhalten, so dass alle Kantone im gleichen Umfang (Geld- oder Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben im Asylbereich beitragen. Des Weiteren soll in der AsylV 1 auch geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen vom Grundsatz abgewichen werden kann, wonach der Standortkanton des Zentrums des Bundes für den Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhält, zuständig ist (Art. 46 Abs. 1bis nAsylG). Erbringen Kantone besondere Leis- tungen als Standort- oder Flughafenkantone, sollen diese in dem Sinne kompensiert werden, als ihnen eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsuchenden im erweiterten Verfahren gewährt wird (Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1). Eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Stand- ortkantons der Zentren des Bundes für den Wegweisungsvollzug soll nur möglich sein, wenn ein Standortkanton diese Kompensation, welche ihm aufgrund seiner besonderen Leistun- gen als Standortkanton gewährt wird, nicht ausschöpfen kann (Art. 34 E-AsylV 1). Da mit dem Zuständigkeitswechsel auch die Kompensation für besondere Leistungen auf den neu- en Kanton übergeht, hat diese Ausnahmeregelung keine personellen oder finanziellen Aus- wirkungen auf den Bund zur Folge. Zudem handelt es sich hier nicht um eine monetäre Kompensation sondern eine Kompensation bei der Zuweisung von Personen im erweiterten Verfahren. Ebenfalls keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund hat die Regelung, wonach die Kantone einer Region sich beim Vollzug von Wegweisungen im Rahmen von Vereinbarungen gegenseitig unterstützen können, wenn eine überdurchschnittliche Belas- tung eines Standortkantons einer Region besteht (Art. 34a E-AsylV 1). Die Entschädigung für die unterstützenden Kantone der Region kann dabei monetär oder in Form einer Abtretung der Kompensation für besondere Leistungen nach Artikel 21 Absatz 5 E-AsylV 1 (= Redukti- on von Personen im erweiterten Verfahren) erfolgen und ist Gegenstand der kantonalen Vereinbarung. Schliesslich sollen auch Regelungen zum ausgebauten Rechtsschutz aufgenommen wer- den, welche Präzisierungen der entsprechenden Bestimmungen in der Beschleunigungsvor- lage und notwendige Ausführungsbestimmungen zum Rechtsschutz im erweiterten Verfah- ren darstellen. Die Abgeltung des Rechtsschutzes erfolgt pauschal und wird im Rahmen ei- ner Vereinbarung festgelegt (Art. 102l Abs. 2 nAsylG), weshalb auch diese Ausführungsbe- stimmungen auf Verordnungsstufe zu keinen Änderungen bei den personellen und finanziel- len Auswirkungen führen.

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Im Übrigen handelt es sich bei den in der AsylV 1 vorgesehenen Bestimmungen lediglich um technische Bestimmungen, welche keine finanziellen und personellen Auswirkungen mit sich bringen.

3.2 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Bei der Verwaltungskostenpauschale wird auf Grund der Halbierung des ausgerichteten Be- trages für das Jahr 2019 ff. auf der Basis von 24‘000 Asylgesuchen mit jährlichen Einsparun- gen von über 13 Millionen Franken gerechnet. Da den Kantonen künftig bis zu 60% weniger Asylsuchende im erweiterten Verfahren zugewiesen werden, reduziert sich in den Kantonen entsprechend auch der Personalaufwand für die Unterbringung und Betreuung sowie für allfällige Vollzugstätigkeiten dieser Personengruppe. Mit den beschleunigten Verfahren treten wesentliche Veränderungen ein, die sich in einem reduzierten Nothilfebezug in den Kantonen auswirken. Dies führt zu reduzierten Nothilfekos- ten und entlastet die Kantone in personeller und struktureller Hinsicht. Bei den drei Nothilfe- pauschalen zusammen wird auf der Basis von ebenfalls 24‘000 Asylgesuchen und einer Bleibequote von 30% ab 2019 ff. mit jährlichen Einsparungen von rund 60 Millionen Franken gerechnet. Im Rückkehrbereich wurden neue Kostenbeteiligungen des Bundes mittels Pauschalabgel- tungen bei den Begleitkosten (Equipenleiter) sowie bei den ärztlichen Untersuchungen und Begleitungen eingeführt. Es entstehen dabei Mehrkosten von jährlich rund 800‘000 Franken. Zusätzlich können aber im Bereich der Rückkehrberatungsstellen Einsparungen von jährlich rund 1.7 Millionen Franken erzielt werden, da den Kantonen im erweiterten Verfahren deut- lich weniger Personen zum Vollzug zugewiesen werden (50% bis 60% weniger Zuweisun- gen). In diesem Umfang reduziert sich auch der Personalaufwand in den Kantonen. Die restlichen Änderungen können weitgehend kostenneutral umgesetzt werden.

3.3 Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten

Die vorgeschlagenen Anpassungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

3.4 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

Landesverweisung von ausländischen Personen Ein effizienter Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vorlage zur Beschleunigung der Asylver- fahren ist ein zentrales Anliegen des Bundes und der Kantone. Vor diesem Hintergrund hat die AGNA im März 2017 gewisse Grundsätze zur Verbesserung des Wegweisungsvollzugs ab den Zentren des Bundes beschlossen. Unter anderem sollen mit einer frühen Papierbe- schaffung und der Durchführung von Ausreisegesprächen durch das SEM die Vorbereitun- gen für einen effizienten Vollzug frühzeitig eingeleitet werden, um insbesondere den be- troffenen Personen ihre Rückkehrperspektiven möglichst rasch aufzuzeigen. Damit kann der Wegweisungsvollzug nachhaltig beschleunigt und verbessert werden. Ziel ist es, die Be- schleunigung nicht nur bei den Asylverfahren zu erzielen, sondern auch beim Wegweisungs- vollzug. Nur so können die Grundsätze der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren effektiv und zielführend in der Praxis umgesetzt werden. Die AGNA ist der Auffassung, dass grundsätzlich das SEM diese beiden Aufgaben zukünftig übernimmt, weil sich die Betroffe- nen neu während des gesamten Verfahrens in den Zentren des Bundes und damit in der Obhut des SEM befinden. Nach ersten Berechnungen geht das SEM für die Umsetzung der Einleitung der frühzeitigen Papierbeschaffung und der Führung der Ausreisegespräche von einem geringen Personalaufwand aus. Die benötigten Stellen sind bereits in dem (Gesamt-) Personalaufwand für die Neustrukturierung enthalten, der in der Botschaft des Bundesrats vom 3. September 2014 ausgewiesen wird. Die weiteren Änderungsvorschläge der VVWAL haben weder finanzielle noch personelle Folgen.“

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