Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung: Vereinfachung des Vorgehens zur Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht
2. März 2018
Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung Vereinfachung der Mitteilung der Abstam- mungsdaten an das Kind
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und die Fortpflanzungs- medizinverordnung (FMedG1 und FMedV2 sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Darin wird insbesondere das Recht auf Zugang zu den Abstammungsdaten und zu den Ergebnis- sen der medizinischen Untersuchung des Spenders für Personen geregelt, die aufgrund ei- ner Samenspende geboren wurden. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ist bei der Zeugung eines Kindes durch Samenspende verpflichtet, die Spenderdaten zu doku- mentieren und dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) zu übermitteln (Art. 24 und 25 FMedG). Das EAZW bewahrt sie während 80 Jahren auf und gibt sie dem Kind auf entsprechendes Gesuch hin bekannt. Nach geltendem Recht hat ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahrs die Möglichkeit, vom EAZW Angaben über die Identität des Samenspenders und seine äussere Erscheinung zu erhalten (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 27 Abs. 1 FMedG). Will das Kind noch weitere Angaben erhalten, insbesondere zu den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung (Art. 24 Abs. 2 Bst. c FMedG) oder hat es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so muss es ein schutzwürdiges Interesse geltend machen, um sein Recht ausüben zu können (Art. 27 Abs. 2 FMedG). Die Revision hält an diesen Grundsätzen fest. Nach Eingang eines Auskunftsgesuchs versucht das EAZW zunächst, den Samenspender ausfindig zu machen. Dabei soll die Suche grundsätzlich über die Einwohnerdienste erfol- gen. Ist der Samenspender gefunden, so informiert ihn das EAZW darüber, dass die Spen- derdaten an das Kind weitergegeben werden und fragt ihn, ob er mit einem persönlichen Kontakt zum Kind einverstanden ist (Art. 22 Abs. 1 und 3 FMedV). Nach geltendem Recht muss das EAZW sodann das Kind persönlich in seine Amtsräume nach Bern vorladen. Erst hier werden dem Kind die Angaben in einem schriftlichen Bericht persönlich ausgehändigt. Die Auskunftserteilung soll nach Möglichkeit in Anwesenheit einer sozialpsychologisch ge- schulten Person erfolgen.
2 Grundzüge des Entwurfs
Die ersten Personen, die aufgrund einer Samenspende gezeugt wurden, werden demnächst die Volljährigkeit erreichen und damit ein uneingeschränktes Recht auf Kenntnis der Ab- stammungsdaten haben. Im Hinblick darauf möchte der Bundesrat das Verfahren für die Mit- teilung der Abstammungsdaten vereinfachen und bürgernäher gestalten. Insbesondere soll auf eine persönliche Vorladung des Kindes nach Bern und auf die sozialpsychologische Be- gleitung verzichtet werden. Die vorliegende Revision will damit auch den Personalaufwand auf seiten des Bundes be- grenzen. Aufbau und Betrieb des Samenspender-Registers, die Erfassung der Spenderdaten seit 2001 sowie sämtliche Zusatzaufgaben im Zusammenhang mit der Herkunftssuche mussten und müssen ohne zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen bewältigt wer- den. Zudem verfügt das EAZW nicht über sozialpsychologisch geschultes Personal. Die vor- liegende Revision will deshalb die Arbeitsabläufe für alle Beteiligten so vereinfachen, dass sie mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden können (siehe die Grafik im Anhang: "Samenspende. Ablauf der Information des Kindes gemäss der geplanten Revision"). Wie viele Auskunftsgesuche ab dem 1. Januar 2019 eingehen werden, ist schwierig abzu- schätzen. Das EAZW führt das Samenspender-Register seit 2001. Es hat bisher keine Aus-
kunftsbegehren von Kindern erhalten, die darin erfasst sind. Kinder, die vor 2001 aufgrund einer Samenspende geboren wurden, wurden bzw. werden an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin verwiesen (Art. 41 FMedG). Dabei handelte es sich bisher nur um wenige Fälle pro Jahr. In Schweden, wo die Anonymität der Samenspende bereits 1984 auf- gehoben wurde, haben von mehreren Hundert betroffenen Erwachsenen bis 2014 offenbar nur dreizehn ein Auskunftsgesuch gestellt3. Angesichts der Pluralisierung der sozialen Fami- lienmodelle und der wachsenden gesellschaftlichen Akzeptanz medizinisch assistierter Fort- pflanzungsangebote ist nicht auszuschliessen, dass die biologische Herkunft bei der Kon- struktion der persönlichen Identität an Bedeutung zunehmen wird.
3 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 21 Auskunftsgesuch Abs. 2: Der Nachweis der Identität des Kindes erfolgt inskünftig grundsätzlich durch Einrei- chung einer Kopie eines Identitätsdokuments, analog zur Bestellung eines Auszugs aus dem Strafregister. Auf eine persönliche Vorladung der gesuchstellenden Person nach Bern wird verzichtet. Abs. 3: Wünscht eine Person Auskunft über die Daten des Samenspenders und seine äussere Erscheinung, muss sie ein schriftliches Gesuch einreichen und dabei angeben, wer ihre Mutter ist, und einen Nachweis seiner eigenen Identität vorlegen. Hat sie das 18. Le- bensjahr noch nicht erreicht oder möchte sie weitergehende Informationen, muss sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren. Die gesuchstellende Person kann selbständig handeln oder sich vertreten lassen. Das Gesuch kann zurückgezogen werden, ohne dass dadurch das Auskunftsrecht verwirkt wäre; die Kos- tenfolgen sind begrenzt4. Das Gesuch kann jederzeit erneuert werden. Dies gilt insbesonde- re für Gesuchstellende, deren vor Erreichen der Volljährigkeit eingereichtes Gesuch mangels schutzwürdigen Interesses abgelehnt wurde. Mit Erreichen der Volljährigkeit haben sie einen unbedingten Anspruch, die Spenderdaten zu erhalten. Ist die gesuchstellende Person er- kennbar nicht in der Lage, selbständig zu handeln, kann das EAZW sie auffordern, sich ver- treten zu lassen und, wenn sie dieser Aufforderung innerhalb einer angesetzten Frist nicht nachkommt, ihr einen Vertreter benennen. Der Entwurf sieht ausdrücklich keine Pflicht für das EAZW mehr vor, der gesuchstellenden Person, die nicht in der Lage ist, selbständig zu handeln, eine Vertretung zu bestellen. Das soll eine pragmatische Lösungsfindung ermöglichen, die keine unnötigen Kosten verursacht. Dennoch kann es in Ausnahmefällen erforderlich sein, dass das EAZW in analoger Anwen- dung von Artikel 41 BGG5 eine Vertretung bezeichnet.
Art. 23 Information des Kindes über die Identität des Spenders Abs. 1: Die persönliche Mitteilung der Spenderdaten, unter Vorladung des Kindes, wird durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt. Dies vereinfacht und vergünstigt das Verfahren für alle Beteiligten6. Mit der Mitteilung auf dem Postweg wird der gesuchstellenden Person im Weiteren der Behördengang auf das EAZW als einziges nationales Auskunftszentrum in
Anna Lietti, Procréation: nés de donneur(s) inconnu(s), in l’Hebdo 13.03.2014. Fr. 75.- pro halbe Stunde Arbeit, Ziff. II.4.1 in Anhang 4 der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen; ZStGV, SR 172.042.110. Bundesgesetz über das Bundesgericht; SR 173.110. Die Gebühren für die gesuchstellende Person werden nach Zeitaufwand berechnet, vgl. Ziff. II.4.1 in Anhang 4 ZStGV.
Bern erspart. Dadurch wird es auch nicht mehr erforderlich sein, eine sozialpsychologisch geschulte Beratungsperson beizuziehen. Abs. 2 und 3: entspricht Art. 24 Abs. 1 FMedV. Abs. 4: Gelingt es dem EAZW nicht, mit dem Spender Kontakt aufzunehmen, so wird dies mit der Verweigerung eines persönlichen Kontakts zum Kind gleichgesetzt. Demgemäss wird das Kind über das Ergebnis der Suche und über die Persönlichkeitsrechte des Spenders und seiner Familie (Art. 27 Abs. 3 FMedG) informiert. Abs. 5: Sollten private oder kantonale Organisationen Beratung für Personen anbieten, die aus einer Samenspende entstanden sind, kann das EAZW die Gesuchsteller darauf hinwie- sen.
Art. 24 Abweisung des Gesuchs Aufgehoben. Abs. 1 wird neu in Art. 23 Abs. 2 und 3 E-FMedV aufgenommen. Abs. 2 wird aufgehoben, da sein Regelungsgehalt Art. 34 VwVG entspringt (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 5 VwVG). Entscheide des EAZW können ans Bundesverwaltungsgericht wei- tergezogen werden (Art. 31 VGG).
Anhang Grafik "Samenspende. Ablauf der Information des Kindes gemäss der geplanten Revision"
Start: Schriftliches Auskunftsgesuch des Kindes (Art. 211 FMedV, Art. 212 E-FMedV)
Ende
Kind an den Arzt verweisen Samenzellen nach (Art. 412 FMedG),
2001 verwendet? nein
bez. Negativentscheid (Art. 412 FMedG) (Art. 51/b, 341, 35 VwVG)
Ende ja
Information des Kindes: Im Spenderdatenregister ≠ Register, nein verzeichnet? bez. Negativentscheid (Art. 5 , 341, 35 VwVG) 1/b
ja
Auskunft bezogen auf die Basisinformationen (Personalien, Erscheinungsbild) ? (Art. 271 FMedG) ja nein Ende
Abschlägige Antwort: ≠ schutzwürdiges Interesse Schutzwürdiges Interesse? (Art. 272 FMedG,
18. Lebensjahr vollendet? nein nein
(Art. 272 FMedG) Art. 232-3 E-FMedV), (Art. 271 FMedG) bez. Negativentscheid (Art. 51/b, 341, 35 VwVG)
ja ja Ende Adresse des Spenders via Einwohnerkontrolle ermittelt? (Art. 222 FMedV)
Mitteilung:
1. der Angaben des Spenders
(Art. 231 E-FMedV)
2. Anspruch auf Schutz der
ja nein Persönlichkeitsrechte des Spenders und seiner Familie (Art. 273 FMedG, Art. 234 E-FMedV)
ja
1. Information des Spenders:
Daten werden mitgeteilt
2. Persönlicher Kontakt
erwünscht? (Art. 273 FMedG; Art. 223 FMedV)
Antwort des Spenders? (Art. 223 FMedV)
Ende ja
nein Kontakt erwünscht? Mitteilung der Spenderdaten ja (Art. 223 FMedV) (Art. 231 E-FMedV)
nein
Mitteilung an das Kind:
1. Spender möchte keinen Kontakt
oder hat nicht geantwortet (Art. 234 E-FMedV)
2. Auskunftsbegehren
aufrechterhalten? (Art. 273 FMedG)
Hält das Kind am Auskunftsbegehren f est? nein Ende (Art. 273 FMedG)
ja
Mitteilung an das Kind:
1. der Spenderdaten
(Art. 231 E-FMedV)
2. Anspruch auf Schutz der
Persönlichkeitsrechte des Spenders und seiner Familie (Art. 273 FMedG)
Ende