Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung Geschäftsstelle Energie
Verordnung über die Sicherstellung der Trink- wasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM) Erläuternder Bericht 15. Mai 2019
1. Ausgangslage
Auch in der Schweiz, dem Wasserschloss Europas, kann es zu schweren Störungen der Wasserversorgung kommen, wie die Hitze- und Trockenheitsereignisse der Sommer 2003, 2015 und 2018 gezeigt haben. Lokal waren einige Wasserversorgungen von Knappheit be- troffen, während andere durch vorausschauende Massnahmen Probleme vermeiden konn- ten. Zudem können Ereignisse wie Gewässerverschmutzungen oder ausserordentliche Hochwasser ebenfalls die Wasserversorgung beeinträchtigen. Mit Massnahmen der beste- henden Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN; SR 531.32, in Kraft seit 1.1.1992) soll solchen Ereignissen begegnet und eine minimale Ver- sorgung an Trinkwasser sichergestellt werden können.
Die Bundesversammlung hat am 17. Juni 2016 das revidierte Landesversorgungsgesetz (LVG) verabschiedet. Damit wurden die Grundlagen der wirtschaftlichen Landesversorgung modernisiert und auf neue Herausforderungen ausgerichtet. Das Gesetz wurde auf ein brei- teres Spektrum von möglichen Störungen der Versorgung ausgerichtet, weshalb der bisher gebräuchliche Begriff Notlage durch schwere Mangellage ersetzt wurde. Neu entspricht eine schwere Mangellage einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung (Artikel 2 LVG).
Ein weiteres Ziel der Revision LVG war, die Widerstandsfähigkeit der lebenswichtigen Ver- sorgungsinfrastrukturen zu stärken. Dies beinhaltet Massnahmen zur Stärkung der Resilienz von Unternehmen und zielt auf die Sicherstellung der Produktions-, Verarbeitungs- und Lie- ferbereitschaft.
Für die Trinkwasserversorgung sind die Kantone und Gemeinden zuständig. In einer schwe- ren Mangellage sollen Vorschriften des Bundes dazu beitragen, dass die normale Versor- gung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt, auftretende Störungen rasch behoben werden können und das zum Überleben notwendige Trinkwasser jederzeit vorhanden ist. Koordinierende Vorschriften haben dafür zu sorgen, dass Vorkehrungen im
Interesse des Landes getroffen werden, so etwa mit technischen Vorgaben, damit sich Ge- meinden und Regionen gegenseitig aushelfen können.
Die Ergebnisse der 2016 durchgeführten Umfrage bei den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein zeigen, dass eine Überarbeitung der VTN von einer Mehrheit der Kantone be- grüsst bzw. als nötig erachtet wird. Die neue Verordnung (VTM) soll auf alle möglichen Sze- narien für schwere Mangellagen ausgerichtet werden und die Widerstandsfähigkeit der Ver- sorgung mit Trinkwasser gestärkt werden. Sie soll die Zuständigkeiten regeln und den plane- rischen Instrumenten mehr Bedeutung zumessen. Zudem sind der Umsetzung förderliche Hilfsmittel vorzusehen (z.B. Vollzugshilfe, Musterdokumentationen).
2. Kommentar zu den einzelnen Artikeln der neuen Verordnung
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die vorsorglichen Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasser- versorgung in schweren Mangellagen nach Artikel 2 Buchstabe b LVG. Artikel 1 legt Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung fest. Trinkwasser wird ge- mäss Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öf- fentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11) definiert.
Kommentar Zu Absatz 1: Buchstabe a hält fest, dass die normale Versorgung so lange wie möglich aufrechterhalten wird.
Buchstabe b: Auch bei grossen Mangellagen in der Wasserversorgung ist jederzeit der zum Überleben notwendige Trinkwasserbedarf auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
Buchstabe c: Versorgungsstörungen sollen primär durch geeignete vorsorgliche Massnah- men (Resilienzmassnahmen) vermieden werden. Sollten trotzdem Störungen an der Was- serversorgung entstehen, werden diese prioritär rasch behoben.
Zu Absatz 2: Die im öffentlichen Interesse liegenden Wasserversorgungen sind unterschiedlich organi- siert. Die Verordnung über die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen soll für alle Arten von Wasserversorgungsbetrieben gelten (öffentliche und private Trinkwasserversor- gungen).
Von einer schweren Mangellage wird beim Trinkwasser gesprochen, wenn die Versorgung qualitativ und quantitativ nicht mehr sichergestellt oder systembedingt nicht mehr gewährleis- tet werden kann. Davon zu unterscheiden sind individuelle Betriebsstörungen. Diese sind im Lebensmittelrecht als Anforderung der Guten Verfahrenspraxis geregelt und werden von den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen selber behoben.
Schwere Mangellagen beim Trinkwasser können bereits bei lokalen oder regionalen Ereig- nissen auftreten und können auch kurzfristig sein. Die Eintrittswahrscheinlichkeit einer schweren Mangellage beim Trinkwasser, von welcher die ganze Schweiz betroffen ist, wird als sehr gering eingestuft.
Schwere Mangellagen können u.a. entstehen durch: Naturkatastrophen wie Unwetter, Trockenheit oder Überschwemmungen, Erdbeben, etc. Technische Ereignisse bzw. menschliche Eingriffe wie Transportunfälle, Schäden durch Bauarbeiten oder die Landwirtschaft Sabotage, Cyber Angriffe, (siehe Anhang Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken NCS; Factsheet zum kritischen Teilsektor Wasserversorgung) Stromausfall (lokal/regional oder grossräumig) KKW Unfall Flächendeckende Gesundheitsgefährdungen (Pandemie) usw.
Stromausfälle haben hierbei einen besonderen Stellenwert. Ein Stromausfall kann gross- räumig und länger andauernd sein und benachbarte Wasserwerke und Gemeinden können sich deshalb gegenseitig nicht mehr aushelfen. Da ein solches Ereignis plötzlich eintreten kann und gravierende Auswirkungen mit sich bringt, soll ihm besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Ein Stromausfall von mehreren Tagen könnte bei vielen Betreibern von Wasserversorgungs- anlagen das Verteilnetz zusammenbrechen lassen. Verteilnetze können nur aufrechterhalten werden, wenn entweder mehrheitlich Quellwasser ohne Pumpenergie darin fliesst oder Not- stromgruppen den Betrieb sicherstellen. Aus diesem Grund ist eine Minimalmenge an Trink- wasser ab Krisenbeginn aus dem persönlichen Notvorrat sicherzustellen.
Art. 2 Mindestmengen Artikel 2 regelt die Mengen an Trinkwasser, welche in einer schweren Mangellage für die Bevölkerung, Spitäler, Kliniken, Alters-, Pflege- und Behindertenheime und die Landwirt- schaft sowie für Betriebe, welche lebenswichtige Güter herstellen, mindestens verfügbar sein müssen. Die von den Kantonen bezeichneten Gemeinden sorgen in einer schweren Mangel- lage dafür, dass die Mindestmengen an Trinkwasser zur Verfügung stehen.
Kommentar Zu Absatz 1: Buchstabe a: In der Bestimmung über die Mindestmengen wird vorausgesetzt, dass jeder Verbraucher jederzeit einen Notvorrat an Trinkwasser für mindestens 3 Tage (9 Liter Mine- ralwasser) bereithält. In schweren Mangellagen erfolgt die Trinkwasserversorgung als Selbstversorgung aus dem Notvorrat der Bevölkerung, bis die Notversorgung durch die Ka- tastrophenhilfe der Gemeinde funktionstüchtig ist. Das BWL informiert die Bevölkerung mit der Broschüre «Kluger Rat Notvorrat» periodisch über die Notwendigkeit, Notvorräte anzule- gen. Die Katastrophenorganisation hält die Notversorgung aufrecht, bis der Betreiber der Wasserversorgungsanlage wieder in der Lage ist, die Bevölkerung mit Trinkwasser zu ver- sorgen.
Buchstabe b: Ab dem vierten Tag der schweren Mangellage müssen mindestens 4 Liter pro Person und Tag vorhanden sein. Damit soll gewährleistet werden, dass das zum Überleben notwendige Trinkwasser vorhanden ist. Diese 4 Liter pro Person und Tag können sehr wahr- scheinlich nicht über das Netz verteilt werden, sondern müssen von der Bevölkerung bei Notbrunnen u.ä. abgeholt werden.
Da die Wasserressourcen ein öffentliches Gut unter kantonaler Hoheit sind, bestimmt der Kanton, oder die vom Kanton bezeichnende Gemeinde, die zu liefernde Menge für die übri- gen Bezüger von Trinkwasser (Spitäler, Kliniken, Alters-, Pflege- und Behindertenheime,
Betriebe, welche lebenswichtige Güter herstellen, sowie Landwirtschaftsbetriebe, sofern die- se Trinkwasser benötigen).
Spitäler, Kliniken, Alters-, Pflege- und Behindertenheime erhalten mindestens 4 Liter pro Person und Tag sowie das benötigte Trinkwasser für den Betrieb.
Der Kanton bzw. die vom Kanton bezeichnete Gemeinde kennt die auf ihrem Gebiet tätigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und kann am besten beurteilen, welche Mengen an Trinkwasser diese benötigen.
Zu Absatz 2: Die Kantone sind frei, aufgrund ihrer Gefährdungsanalysen in Bezug auf Mindestmengen strengere Vorschriften zu erlassen, z.B. 4l oder 15l Trinkwasser pro Person ab dem 1. Tag. Das kann v.a. im Fall eines Stromausfalls sinnvoll sein, da dann auch die benachbarten Be- treiber von Wasserversorgungsanlagen nicht in der Lage sind, auszuhelfen.
Schrittweise muss darüber hinaus mehr Wasser geliefert werden, beispielsweise für die Hy- giene, als Waschwasser für die Haushaltungen und, mengenmässig am Gewichtigsten, für die Landwirtschaft und zur Verwendung in Industrie und Gewerbe. Letztere brauchen ihrer- seits das Wasser zur Herstellung lebensnotwendiger Güter, z.B. verarbeitende Lebensmit- telbetriebe.
Zu Absatz 3: Bei der Ermittlung der notwendigen Wassermenge, die in einer schweren Mangellage zur Verfügung stehen muss, soll in der Regel von der aktuellen Bevölkerungszahl ausgegangen werden. Tourismusorte können auch die nicht ständigen Einwohner in die Berechnung mit- einbeziehen. Falls andere Wasserentnahmemöglichkeiten (wie Gewässer) nicht mehr zur Verfügung stehen, muss ebenfalls eine Lösung für die Versorgung der Nutztiere vorhanden sein.
Jede Gemeinde sollte eine Liste mit Betrieben führen, welche zur Herstellung von lebens- wichtigen Gütern auf Wasser in Trinkwasserqualität angewiesen sind. Im Rahmen der Selbstkontrolle sollten die Bezüger von lebenswichtigen Betrieben angehalten werden, sich bei ihren Betreibern von Wasserversorgungsanlagen bzw. Gemeinden zu melden. In der Richtinie W12 des Schweizerischen Vereins des Gas und Wasserfaches (SVWG) wird kon- kretisiert, welche Bezüger und Anschlüsse berücksichtigt werden sollten.
Als Betriebe, welche lebenswichtige Güter herstellen,sind unabhängig von ihrer Grösse alle Betriebe zu verstehen, welche lokal oder regional wichtig sind, z.B. Dorfbäckereien oder Milchverarbeitungsbetriebe.
Ein Sonderfall ist die Sicherstellung der netzunabhängigen Löschwasserversorgung. Diese ist nicht Gegenstand der Verordnung. Die dazu notwendigen Informationen/Vorgaben sind den jeweiligen kantonalen Erlassen zu entnehmen.
Die Antworten, welche im Rahmen einer Konsultation der Kantone über die kantonalen De- legierten der wirtschaftlichen Landesversorgung erfolgten, zeigen unterschiedliche Auffas- sungen bezüglich Vorschriften zu den Mindestmengen. Eine Mehrheit begrüsst, dass ihnen mehr Kompetenzen zugestanden werden, andere wollen strengere Vorschriften seitens des Bundes. Der revidierte Verordnungsentwurf sieht vor, den Kantonen mehr Kompetenzen zu geben.
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Da Wasser ein öffentliches Gut unter kantonaler Hoheit ist, gehört es zu den Aufgaben der Kantone, die Übersicht über die Versorgungsmöglichkeiten auf ihrem Territorium zu haben.
Art. 3 Grundsatz Artikel 3 bezeichnet die Verantwortlichkeit der Kantone für die Sicherstellung der Trinkwas- serversorgung in schweren Mangellagen.
Kommentar Obwohl die öffentliche Wasserversorgung an sich oft eine Gemeindeaufgabe ist, wird in die- sem Abschnitt der Kanton selbst zu verschiedenen Massnahmen verpflichtet. Diese Aufga- ben werden, da sie jeweils mehrere Gemeinden betreffen, durch kantonale Fachstellen wahrgenommen und koordiniert. Der Bund kann direkt keine Vorschriften an die Gemeinden machen, es ist Aufgabe des Kantons gemäss kantonaler Gesetzgebung, Aufträge an die Gemeinden zu erlassen.
Art. 4 Vorbereitungsmassnahmen In Artikel 4 werden die Vorbereitungsmassnahmen, welche die Kantone zu treffen haben, beschrieben.
Kommentar Zu Absatz 1: Die digitalen Pläne verschaffen einen Überblick über die Wasservorkommen und gewährleis- ten eine nachhaltige Bewirtschaftung dieses Gutes. Es sollte sichergestellt sein, dass auch bei Stromausfall auf diese Pläne zugegriffen werden kann. Das digitale Inventar dient als Grundlage für die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen:
- Es gibt eine Gesamtübersicht über Wassergewinnungsanlagen, Reservoire, Versorgungs- netz, Grundwasserbrunnen, Quellfassungen, Grundwassernotbrunnen und Grundwasser- aufschlussbohrungen. Es ersetzt jedoch nicht die Werkpläne mit den Konstruktionsdetails.
- Es dient den Katastrophenstäben von Kanton und Gemeinden als Entscheidungshilfe. Die eingetragenen Grundwasservorkommen liefern wichtige Informationen über die verfügba- ren Wassermengen in einer Region. Auf dieser Basis kann die Planung für die Erstellung von Notbrunnen schnell erfolgen.
- Im Rahmen der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen dient es zur gegenseiti- gen Information innerhalb der Region.
- Die Feuerwehr, der Zivilschutz und die Armeetruppen benötigen das Inventar als Arbeits- grundlage bei Wiederherstellungsarbeiten.
- Die kantonale Verwaltung, insbesondere die Wasserversorgungsfachstelle, die Gebäude- versicherung und das kantonale Labor benützen das Inventar zur Erfüllung ihrer Koordina- tions- und Planungsaufgaben. Es dient diesen Stellen zur Wahrnehmung der Interessen der Wasserversorgung gegenüber Dritten.
- Daten über die Wasserversorgung werden auch im Rahmen der Raumplanung genutzt. Die klassifizierten Inventare können zu diesem Zweck gezielt verwendet werden. Dadurch erüb- rigt sich die Veröffentlichung von detaillierten Wasserversorgungsangaben in den nicht klassifizierten Richtplänen.
Die Aktualisierung der Inventar-Datenbanken liegt in der Verantwortung der Kantone.
Zu Absatz 2:
Im digitalen Inventar der Kantone werden aufgrund von Risikoabschätzungen unverzichtbare Anlagen zur Trinkwasserversorgung aufgelistet und bezeichnet. Die Erkennung und der pas- sende Schutz (gemäss Gewässerschutzgesetzgebung) dieser strategisch wichtigen Wasser- fassungen stellen die Basis einer regionalen Wasserversorgungsplanung dar. Auf dieser Grundlage wird die Versorgung im Normalbetrieb gewährleistet und gleichzeitig die Wider- standsfähigkeit vor schweren Mangellagen erhöht. Unverzichtbare Anlagen laufen sowohl im Normalbetrieb als auch noch in einer schweren Mangellage, wenn andere Anlagen ausgefal- len sind.
Zu Absatz 3: Die Kantone bezeichnen gemäss ihrem Konzept die Gemeinden bzw. Betreiber von Wasser- versorgungsanlagen, die in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung umzusetzen haben. Die Kantone können zur Vermeidung von schweren Mangellagen die Zusammenarbeit unter den Gemeinden und den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen verbessern, falls diese Sicherstellung die Möglichkeiten einzel- ner Gemeinden bzw. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen übersteigt. Wenn solche Gemeinden allein keine Krisenorganisation aufziehen können, können sie sich dazu mit an- deren Betreibern von Wasserversorgungsanlagen oder Gemeinden zusammenschliessen. Es ist denkbar, dass nahe beieinanderliegende Betreiber von Wasserversorgungsanlagen diese Zusammenarbeit mit einfachen Mitteln realisieren können, z.B. durch eine Verbin- dungsleitung. Eine solche Zusammenarbeit kann über die Kantonsgrenzen oder auch natio- nal erfolgen.
Zu bemerken ist dazu, dass hier nur Massnahmen zum alleinigen Zweck der Trinkwasser- versorgung in schweren Mangellagen geregelt werden. Die Zusammenarbeit der Gemeinden nach dieser Bestimmung soll die Autonomie der einzelnen Wasserversorgungen in normalen Zeiten nicht schmälern.
Zu Absatz 4: Die Kantone erstellen aus dem Inventar und den Plänen digitalisierte Karten gemäss dem Geoinformationsgesetz. Das BAFU macht Vorgaben über die Form und die Verfügbarkeit der Daten.
Zu Absatz 5: Das Inventar und die digitalen Karten sind als vertraulich im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes vom 4. Juli
2007 (Informationsschutzverordnung, ISchV, SR 510.411) klassifiziert.
Art. 5 Werkhöfe und Materialbeschaffung In Artikel 5 wird geregelt, welche Vorkehrungen die Kantone zu treffen haben, falls ihre Ana- lyse zeigt, dass durch die getroffenen Vorbereitungen die Minimalmengen in einer Krise nicht erreicht werden können. Die Kantone können Massnahmen an Gemeinden oder Betreiber von Wasserversorgungsanlagen delegieren.
Es könnte von Vorteil sein, wenn unter der Leitung und Koordination der Kantone die Be- schaffung des schweren Materials (wie z.B. Aufbereitungsanlagen, Notstromgruppen, Pum- pen usw.) sowie die Organisation der Lagerung und des Unterhalts des Materials gemein- sam vorgenommen werden kann. Eine Kombination von zu beschaffendem Notmaterial und demjenigen Material, das ohnehin für die Sicherung des normalen Betriebs von grossen Be- treibern von Wasserversorgsanlagen erforderlich ist, ist sinnvoll.
Art. 6 Überprüfung der Trinkwasserqualität In Artikel 6 wird die Zuständigkeit zur Untersuchung der Trinkwasserqualität geregelt.
Kommentar Die Kontrolle der Wasserqualität obliegt den zuständigen amtlichen Labors (Kantonschemi- ker). Die Qualität des Trinkwassers unterliegt dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Ge- brauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0).
Folgende Methoden zur zeitlichen und quantitativen Intensivierung der Untersuchungen sind möglich: Trinkwasseruntersuchungen mit klassischen Nachweisverfahren sollten während schweren Mangellagen intensiviert werden können, insbesondere, wenn die Wasserqualität bezüglich fäkaler Kontamination überprüft werden muss. In einer ausserordentlichen Lage sind Schnelltests zu bevorzugen. Für Analysen vor Ort eignen sich Handmessgeräte, welche physikalische Parameter wie pH, Leitfähigkeit, Trübung und Restchlor messen. Im Labor ermöglichen neue mikrobiologische Analysegeräte (v.a. die Durchflusszytometrie) eine hygi- enische Beurteilung innerhalb Minuten bis Stunden.
3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen
Dieser Abschnitt enthält planerische (Artikel 7-9), personelle (Artikel 10) und materielle Mas- snahmen (Artikel 11) sowie eine Aufzählung von weiteren Massnahmen (Artikel 12), welche die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen vorsorglich zu treffen haben.
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind zuständig für die Versorgung mit Trink- wasser in der normalen Zeit. Wenn durch ein Ereignis die Wasserversorgung nicht mehr ge- währleistet werden kann, ist gemäss der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwas- serversorgung in schweren Mangellagen, eine Selbstversorgung der Bevölkerung vorgese- hen, solange bis die Notversorgung durch die Katastrophenorganisation der Gemeinden funktionsfähig ist. Die Notversorgung wird solange aufrechterhalten, bis die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen wieder in der Lage sind, eingeschränkt und mit behelfsmässigen Lösungen die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen.
Art. 7 Grundsätze In Artikel 7 wird festgehalten, dass Betreiber von Wasserversorgungsanlagen Massnahmen zur Vermeidung von schweren Mangellagen zu treffen haben und auf regionaler Basis zu- sammenarbeiten.
Kommentar Zu Absatz 1: Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen prüfen, welche Massnahmen zur Vermeidung von schweren Mangellagen getroffen werden sollen. Bei Renovationen oder Neubauten kön- nen Massnahmen zur Vermeidung oder zur Überwindung von schweren Mangellagen ergrif- fen werden.
Massnahmen können Redundanzmöglichkeiten wie z.B. eine zweite Bezugsquelle oder eine Notstromversorgung sein. Für die unverzichtbaren Anlagen gibt es besondere Auflagen hin- sichtlich der Resilienz (gemäss Art. 4 Absatz 2). ). Als Hilfsmittel zur Überprüfung und Ver- besserung der Resilienz kann beispielsweise der Leitfaden Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) dienen (Link).
Zu Absatz 2: Innerhalb der Versorgungsgebiete, die der Kanton ausgeschieden hat, planen die Gemein- den gemeinsam (bzw. die Betreiber der Wasserversorgungsanlagen) die Vorbereitung der Wasserversorgung in schweren Mangellagen. Damit soll insbesondere für kleine Gemeinden eine optimale und kostengünstige Lösung gefunden werden. Die Zusammenarbeit kann ebenfalls im Rahmen einer regionalen Wasserversorgungsplanung auf Kantonsebene statt- finden.
Wo es aufgrund einer schweren Mangellage erforderlich oder sinnvoll ist, arbeiten die Be- treiber von Wasserversorgungsanlagen über die kantonalen Grenzen hinaus zusammen.
Art. 8 Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung Artikel 8 beschreibt die Vorbereitungsmassnahmen, welche die Betreiber von Wasserversor- gungsanlagen zu treffen haben. Diese Konzepte werden als vertraulich klassifiziert und sind von den Kantonen zu genehmigen.
Kommentar Die genannten Massnahmen in Artikel 8 stellen allgemeine Grundsätze bzw. übergeordnete Massnahmen dar.
Zu Absatz 1: Buchstabe a: Unter Bilanzierung wird die Analyse des heutigen und zukünftigen Bedarfs sowie der genutzten und zur Nutzung vorgesehenen Ressourcen verstanden. Daraus ergibt sich, welche Fassungen für die heutige Versorgung unverzichtbar sind, d.h. welche Fassun- gen bei einem Ausfall schwere Mangellagen verursachen können.
Buchstabe b: Die Betreiber der Wasserversorgungsanlagen haben ihren Betrieb anhand von reellen Gefährdungen zu überprüfen, welche von einer schweren Mangellage ausgelöst wer- den könnten und in einem Plan die Schwachstellen und die vorgesehenen Massnahmen um einer schweren Mangellage zu begegnen, festzuhalten.
Eine Vorbereitung auf schwere Mangellagen kann durch Planungsgrundlagen erfolgen. Die Erstellung einer Wasserversorgungsplanung ermöglicht die gezielte Stärkung des Versor- gungsnetzes und verringert signifikant das Risiko einer schweren Mangellage.
Anhand einer Risikoanalyse können verschiedene Schadenbilder bei der Wasserversorgung aufgezeichnet werden, die letztlich die Grundlage für die weitere Planung und alle Mass- nahmen nach Artikel 8 bis 12 bilden. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen führen Risikoanalysen durch, die Kantone konsolidieren diese Analysen und verschaffen sich damit einen Überblick.
Buchstaben c und d: Danach soll die Art und das Ausmass der Massnahmen sowie die Ab- folge ihrer Durchführung dargelegt werden. Diese Planung soll unter anderem Angaben ent- halten über:
Massnahmen zur Instandstellung der Anlagen; erforderliche betriebliche, bauliche und organisatorische Massnahmen (Artikel 12); die Art und Menge der erforderlichen Betriebs- und Hilfsstoffe und des Reparaturmateri- als sowie deren Lagerung; die voraussichtlichen Kosten der Massnahmen.
Buchstabe e: Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, dem Bevölkerungs- schutz, der Feuerwehr und gegebenenfalls der Armee ist für die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen sehr wichtig. Die Organisation der Zusammenarbeit kann in der Pla- nung der Massnahmen detailliert dargelegt werden. Nur dann wird es den Verantwortlichen für die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen gelingen, bei einem Ereignis von Anfang an die notwendigen zusätzlichen personellen und materiellen Mittel zu erhalten (Be- völkerungsschutz, Baumaschinen usw.).
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen stellen die Abgabe der Trinkwassermindest- mengen zur Abholung durch die zuständigen Führungsorgane sicher und sorgen für die schnellstmögliche Reparatur und Wiederinbetriebnahme des Versorgungsnetzes. Die ge- mäss Subsidiaritätsprinzip zuständigen Führungsorgane sorgen an geeigneten, von ihnen bezeichneten Verteilplätzen für die Abgabe der Trinkwassermindestmengen an die Bevölke- rung und Betriebe sowie für die Trinkwasserverteilung an besondere Einrichtungen und Per- sonen, wo das Holprinzip nicht anwendbar ist (z.B. Spitäler).
Buchstabe f: Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen informieren periodisch, dass die Bevölkerung in einem Krisenfall selber für die Versorgung mit Trinkwasser in den ersten drei Tagen verantwortlich ist. Die Betreiber können als Hilfsmittel beispielsweise die Broschüre «Kluger Rat Notvorrat» an ihre Kunden verteilen.
Art. 9 Dokumentation Artikel 9 listet auf, was in der Dokumentation enthalten ist.
Kommentar Damit die direkt Verantwortlichen für die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen im Schadenfall unverzüglich die notwendigen Massnahmen veranlassen können, ist eine Ernstfalldokumentation unerlässlich. Dieses Sammelwerk erlaubt es Aussenstehenden, ins- besondere den Vollzugsbehörden und den kantonalen Führungsorganisationen, einen ra- schen Überblick über die Zweckmässigkeit der getroffenen Massnahmen zu gewinnen. Im Rahmen kombinierter Übungen mit Bevölkerungsschutz und Interventionsorganen, können die vorgesehenen Massnahmen überprüft werden.
Weiter soll mit der Ernstfalldokumentation eine weitgehende Unabhängigkeit vom Wissen einzelner Personen erreicht werden, so dass beim Ausfall von Kernpersonen oder bei einem Personalwechsel in wichtigen Funktionen die Arbeiten der Trinkwasserversorgung in schwe- ren Mangellagen ohne Verzug weitergeführt werden können. Ferner sollen Unterstützungs- und Hilfeleistungen im Notfall, beispielsweise durch kantonale Stellen, erleichtert werden.
Die Dokumentation für schwere Mangellagen kann gemäss Empfehlung „W1012» des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) unter Berücksichtigung von kantonalen Vorgaben erstellt werden.
Es ist den Kantonen überlassen, ob die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen diese Dokumentation für schwere Mangellagen ebenfalls zur Genehmigung einreichen müssen.
Im Auftrag des BAFU wurde der Bericht „Umgang mit Wasserressourcen in Ausnahmesitua- tionen“ erarbeitet (Erarbeitung von Ernst, Basler und Partner, EBP). In Kapitel 5 werden Fall- beispiele für Vollzugshilfen beschrieben.
Art. 10 Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen Artikel 10 regelt die Pflichten der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen bezüglich beruf- licher Aus- und Weiterbildung sowie der Beübung des Personals.
Kommentar Die Ausbildung des Personals erfolgt in Fachverbänden (bspw. im SVGW oder Schweizeri- schen Brunnenmeisterverband).
Diese dient zur Erfüllung der speziellen Aufgaben der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen selbst für die Fachaus- bildung ihres Personals. Sie gestalten diese entsprechend ihrer Notstandsplanung. Dabei können die Unterlagen des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) oder vom Schweizerischen Brunnenmeisterverband als Grundlage dienen.
Die Behörden und die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sollen dank Übungen, die Durchführbarkeit ihres Konzepts sowie ihrer Vorkehrungen prüfen und damit die Prozesse durch kontinuierliche Verbesserungen optimieren.
Art. 11 Reserve- und Reparaturmaterial Artikel 11 beschreibt, welches Material den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen zur Verfügung steht.
Das Material kann pro Betreiber von Wasserversorgungsanlagen angeschafft werden oder mehrere Betreiber können sich zur Beschaffung zusammenschliessen. Grössere Städte bzw. grosse Betreiber von Wasserversorgungsanlagen können das erforderliche Material erwer- ben und damit kleinere Gemeinden in schweren Mangellagen beliefern. Der Kanton soll mit den betroffenen Betreibern von Wasserversorgungsanlagen eine geeignete Lösung finden und umsetzen.
Kommentar Art und Umfang des Notfall- und Reservematerials kann den Empfehlung W1012 des SVGW entnommen werden. Das Material ist so zu schützen, dass es bei Zerstörung von Anlagetei- len nicht mitzerstört wird. Wenn ein Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nicht in der Lage ist, für die Beschaffung und den Unterhalt des Materials alleine aufzukommen, kann eine Lösung beispielsweise durch zweckgebundene Zusammenschlüsse mit anderen Betrei- bern von Wasserversorgungsanlagen (Artikel 4) erfolgen. Es ist denkbar, dass für das Re- servematerial und eventuell auch für Desinfektionsmittel gemeinsame Lagerhaltungsverträge mit Lieferanten getätigt werden können, eventuell unter Miteinbezug und Zusammenarbeit mit einem regionalen Werkhof.
Bei der Bestimmung der erforderlichen Betriebsstoffe soll auch der Bedarf an Desinfektions- mitteln abgeklärt werden. Für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die keine Wasser- aufbereitung betreiben, soll geprüft werden, ob eine geeignete Menge an Desinfektionsmit- teln bereitgestellt werden sollte.
Art. 12 Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen Artikel 12 beschreibt, welche baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen zu treffen haben.
Kommentar Zu Absatz 2: Buchstabe a: Eine kostengünstige und effiziente Möglichkeit zur Versorgung der Bevölke- rung mit Trinkwasser in schweren Mangellagen ist die Versorgung nach dem Holprinzip, d.h. das Einrichten von öffentlichen Abgabestellen, bei denen die Bevölkerung das Wasser selbst abholen kann. Falls die Abgabe von Sixpacks ebenfalls berücksichtigt wird, soll auch der Ort der Lagerung bzw. der Abgabe durchdacht werden.
Die Verteilung des Wassers an die Bevölkerung in einer schweren Mangellage ist Aufgabe der Krisenorganisationen. Die Betreiber der Wasserversorgungen sind in einer solchen Situ- ation mit den Arbeiten zur Wiederinbetriebnahme der Trinkwasseraufbereitung bzw. des Trinkwassernetzes beauftragt.
Die Krisenorganisation orientiert im Weiteren die Bevölkerung über: die vorgesehenen Standorte der Abgabestellen und die Zeitpläne dazu; den Notvorrat für die ersten drei Tage von mindestens drei Liter Trinkwasser pro Person und Tag zur Selbstversorgung;
Buchstabe b und e: Eine schädliche Einwirkung auf eine Anlage kann aus einem Schock entstehen. Darunter versteht man eine plötzliche kurzfristige Bewegung infolge eines Erd- stosses. Der Schock kann bei Leitungen mit starren Aufhängungen und Mauerdurchführun- gen zu deren Bruch führen. Solche Anlageteile sowie auch Auflager von Geräten müssen flexibel ausgeführt werden. Hochwasser und Sabotage können zu Verunreinigungen führen. Die Anlagen sind entsprechend zu schützen.
Für den Fall eines Stromausfalls sind Vorbereitungen zu treffen wie z.B. das Anbringen einer entsprechenden Schnittstelle für Notstromaggregate oder das Sichern der entsprechenden Notstromaggregate für bedeutende Anlagen.
Buchstabe c: Zusammenhängende Versorgungsgebiete sollen über zwei hydrologisch unab- hängige Wasserbeschaffungsorte verfügen (zweites Standbein). Besonders gut für eine de- zentrale Notversorgung eignet sich frei fliessendes (Quell-)wasser.
Buchstabe d: Die Versorgungssicherheit wird erhöht, wenn das Netz von mehreren Stellen aus eingespeist wird.
Die Funktionstüchtigkeit der Massnahmen kann nur gewährleistet werden, wenn diese immer wieder von neuem überprüft werden. Notbrunnen könnten beispielsweise im Einvernehmen mit dem Betreiber der Wasserversorgungsanalge regelmässig von Feuerwehr, Zivilschutz oder Armee zu Übungszwecken benutzt werden.
4. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Abwasseranlagen
Art. 13 Aufgaben Artikel 13 bestimmt, dass die Betreiber von Abwasseranlagen zu gewährleisten haben, dass ihre Anlagen die Trinkwasserversorgung nicht so beeinträchtigen, dass schwere Mangella- gen verursacht oder verschärft werden.
Kommentar Die unverzichtbaren Anlagen gemäss Inventar und die Abwasserentsorgung sind zu trennen. Entwässerungs- und Versorgungsinfrastrukturen müssen unabhängig sein. Ereignisse bei Abwasseranlagen dürfen zu keiner Beeinträchtigung der Wasserversorgung führen, welche schwere Mangellagen verursachen oder verschärfen.
Obwohl die Erfahrung zeigt, dass von defekten Abwasseranlagen in der Regel keine akute Gefahr für die betroffene Bevölkerung ausgeht, können doch im Einzelfall Situationen ent- stehen, die kurzfristig das Überleben oder langfristig die sichere Trinkwasserversorgung be- einträchtigen.
Beispiele sind etwa die Kontamination von für die Trinkwasserversorgung in schweren Man- gellagen vorgesehenen Notbrunnen, Unfälle mit Chemikalien in Abwasserreinigungsanlagen oderbeschädigte Abwasseranlagen (z.B. Kanalisationen, Pumpstationen) in Grundwasser- schutzzonen oder im Bereich von Trinkwasserleitungen.
Es ist deshalb wichtig, dass bei der Planung der Massnahmen, die Gefährdung der Wasser- versorgung als Folge einer möglichen Beschädigung von Abwasseranlagen, untersucht wird. Besteht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung, sind zumindest die notwendigen Mass- nahmen zur Evakuation des Schmutzwassers in einen möglichst grossen Vorfluter vorzube- reiten.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug Der Vollzug ist Aufgabe der Kantone.
Kommentar Es steht im Interesse jedes Einzelnen und jeder betroffenen Organisation, dass die Sicher- stellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen gewährleistet wird. Zu diesem Zweck werden der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung und das BAFU regelmässig Erhebungen durchführen, um den Stand der Vorbereitungsmassnahmen (gemäss Artikel 8 und Artikel 9) zu verfolgen.
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 20. November 19911 über die Sicherstellung von Trinkwasser in Notla- gen wird aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung über die Sicherstellung von Trink- wasser in schweren Mangellagen.
Art. 16 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am ………………2020 in Kraft.
1 SR 531.32
3. Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Der sachliche Zuständigkeitsbereich des Bundes wird im Vergleich zur geltenden Verord- nung nicht ausgeweitet. Der Vollzug der Verordnung über die Sicherstellung von Trinkwasser in schweren Mangellagen obliegt auch weiterhin den Kantonen. Aus der Verordnungsrevisi- on ergeben sich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
Eine 2016 durchgeführte Umfrage bei den kantonalen Fachstellen zeigt, dass der Vollzugs- stand der Verordnung in den Kantonen unterschiedlich ist. Abhängig vom heutigen Vorberei- tungsstand kann der Vollzug der revidierten Verordnung für die Kantone, die Gemeinden und die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen finanzielle oder personelle Auswirkungen ha- ben.
4. Bestehende Wegleitungen des SVGW und weitere Unterlagen
Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW setzt sich für eine sichere und nachhaltige Versorgung mit Wasser ein. Der SVGW hat mehrere Unterlagen, welche sich mit der Verordnung und deren Umsetzung befassen, erstellt. (siehe SVGW
Weitere Dokumente:
Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken NCS Factsheet zum kritischen Teilsektor Wasserversorgung, Stand: Oktober 2017
Beispiele für den Vollzug anhand der Beispiele der Kantone SO, VD und FR, BE sowie BL. Auszug aus dem Bericht des BAFU „Umgang mit Wasserressourcen in Ausnahmesi- tuationen“, 07.12.2016 siehe Umgang mit Wasserressourcen in Ausnahmesituationen (PDF, 2 MB, 07.12.2015)