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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

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Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten Übersicht

Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten werden auf- grund der vom Parlament überwiesenen Motion Barazzone 15.3958 «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrecht- liche Sanktionen» die Strafbestimmungen verschärft. Zugleich wird das Gesetz punktuell verbessert und aktualisiert. Beispiels- weise soll die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Einfuhrverboten erweitert werden, und die Einfuhrverbote, die aktuell vom Eidgenössischen Departement des Innern bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung von dessen Organen erlassen werden, sollen künftig vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verordnet wer- den können. Zudem sollen Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, neu gewisse Informationspflichten erfüllen.

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Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 3. März 19731 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen). Das Übereinkommen enthält drei Anhänge mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, welche durch den internationalen Handel betroffen sind. Dabei wird unterschieden zwischen Arten, die von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I), Arten, die gefährdet sind (Anhang II) und Arten, die von einzelnen Vertrags- parteien geschützt werden (Anhang III). Bei den Arten, die von der Ausrottung bedroht sind, ist die Ein- und Ausfuhr nur noch in Ausnahmefällen zugelassen, bei den anderen Arten unterliegt sie der Kontrolle. Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen werden im Bundesgesetz vom 16. März 20122 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie in zwei Verordnungen umgesetzt (Verordnung vom 4. September 20133 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [VCITES] und Verordnung des EDI vom 4. September 2013 4 über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [CITES-Kontrollverordnung]). Die vom Parlament am 16. Dezember 2016 angenommene Motion 15.3958 Barazzone «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schär- fere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz»5 beauftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu ver- schärfen. Im Rahmen der dafür notwendigen Gesetzesrevision sollen weitere punktuelle Änderungen des BGCITES erfolgen. Diese betreffen vor allem die Kompetenzen zum Erlass von Einfuhrverboten sowie die Ermächtigung des Bundesrates die Informationen festzulegen, die Personen angeben müssen, welche Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Die Strafbestimmungen sollen dahingehend verschärft werden, dass der Grundtatbestand künftig als Vergehen ausgestaltet wird (Art. 26). Wenn die Widerhandlung eine grosse Anzahl von geschützten Exemplaren betrifft, oder wenn sie gewerbs- oder bandenmässig begangen wird, soll ein Verbrechen vorliegen (Art. 26a). Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Einfuhrverboten soll ausgedehnt werden auf Tier- und Pflanzenarten, deren Exem- plare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können (Art. 9 Abs. 1). Überdies soll für die Anordnung von vorübergehenden Einfuhrverboten, die bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens ausgesprochen werden können, künftig nicht mehr das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), sondern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zuständig sein, da es sich bei der Umsetzung der Verbote in die Schweizerische Gesetzgebung faktisch nur um einen Nachvollzug einer Entscheidung der Vertrags- staaten handelt (Art. 9 Abs. 2). Künftig sollen auch Betriebe, die Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig züchten, eine Bestandeskon- trolle führen müssen (Art. 11). Zudem soll eine Informationspflicht eingeführt werden für Personen, die Exemplare geschützter Arten in Inseraten im Internet, in Zeitschriften oder in Zeitungen anbieten (Art. 11a).

1.3 Umsetzung

Die Umsetzung des BGCITES erfolgt durch den Bund, insbesondere durch das BLV (Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 41 VCITES). Kon- trollorgane sind neben dem BLV der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst, die Eidgenössische Zollverwaltung, kantonale Veterinär- ämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind (Art. 41 VCITES). Die vorgeschlagenen Änderungen des BGCITES berühren die Vollzugskompetenzen nicht.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 9 Einfuhrverbote Abs. 1 Nach geltendem Recht hat der Bundesrat unter bestimmten Umständen die Kompetenz, die Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten, zu verbieten, die in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b). Diese Kompetenz soll ausgedehnt wer- den auf Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können (Art. 1 Abs. 2 Bst. c). Damit soll verhindert werden, dass derartige Tiere und Pflanzenarten, die in einem anderen Land national geschützt und nachweislich gefährdet sind, über die Schweiz in den internationalen Handel gelangen.

5 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > curia vista > Motionen

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Abs. 2 Bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens soll auch weiterhin auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens die Einfuhr von verschiedenen Exemplaren geschützter Arten verboten werden können. Da derartige Empfehlungen jeweils auf fundierten Abklärungen und einem aktiven Austausch zwischen den Vertragsstaaten, die in den jeweiligen Organen vertreten sind, basieren, handelt es sich bei der Umsetzung des Verbots in die Schweizerische Gesetzgebung faktisch nur um einen Nachvollzug einer Entscheidung der Vertragsstaaten. Damit soll künftig das BLV als zuständiges Fachamt betraut werden (Abs. 2). Es soll dafür Anhang 3 der CITES-Kontrollverordnung, der die Einfuhrverbote enthält, selber ändern können. Die konkrete Delegationsnorm wird die VCITES enthalten.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben In den letzten zehn Jahren hat sich bei den lebenden Tieren, mit denen gehandelt wird, der Anteil derjenigen, die aus Zuchten stam- men, stetig erhöht. Gegenwärtig bildet dieser Anteil die Mehrheit der lebenden Tiere, mit denen gehandelt wird. Parallel dazu haben weltweit die Fälle des «Weisswaschens» von illegal aus der Natur entnommenen Tieren, die über Zuchtbetriebe verkauft wurden, zugenommen. Um dieses Problem anzugehen, haben die Vertragsstaaten des CITES-Übereinkommens im Jahr 2016 die Resolution Conf. 17.7 «Review of trade in animal specimens reported as produced in captivity» erlassen, wonach die Mitgliedstaaten von CITES diesem Problem vermehrt Beachtung schenken sollen. Künftig sollen daher nicht nur Betriebe, die gewerbsmässig mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES handeln, eine Bestandeskontrolle führen müssen, sondern auch Betriebe, in denen derar- tige Exemplare gewerbsmässig gezüchtet werden. Diese Bestandeskontrolle ist wichtig, um den legalen Ursprung der Exemplare überprüfen zu können, die sich in der Obhut der Züchterinnen und Züchter befinden. Um Kenntnis darüber zu haben, wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES züchtet, soll zudem das EDI – wie bei den Handelsbetrieben – eine Verpflichtung zur Registrierung von Züchterinnen und Züchtern vorsehen können.

Art. 11a Pflichten beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten Verkäuferinnen und Verkäufer von Exemplaren geschützter Arten sollen ihre Angebote in Zeitschriften, Zeitungen oder im Internet nicht mehr anonym machen können. Es soll daher eine Informationspflicht eingeführt werden für Personen, die Exemplare geschütz- ter Arten öffentlich anbieten (Abs. 1). Der Bundesrat wird ermächtigt, die konkreten Informationspflichten festzulegen (Abs. 2). Betreiberinnen und Betreiber von Inserateplattformen im Internet sowie Verlegerinnen und Verleger von Presseerzeugnissen mit Inserateteil sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass diese Angaben gemacht werden (Abs. 3). Das bedeutet jedoch nicht, dass sie eine umfassende Kontrollpflicht innehaben sollen. Vielmehr sollen sie mit angemessenen Mitteln (z.B. Installation eines obligatorischen Adressfeldes) dafür sorgen, dass Anbieterinnen und Anbieter ihren Pflichten nachkommen.

Art. 14 Abs. 2 Massnahmen Für nach dem BGCITES geschützte Exemplare sind zuweilen auch die Bestimmungen der Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten 6 bzw. mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen7 an- wendbar. Sofern sie den diesbezüglichen lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, werden sie bean- standet und vernichtet. Es macht in diesen Fällen wenig Sinn, zusätzlich zu einer Massnahme nach einer der vorgenannten Veror d- nungen eine Massnahme nach dem BGCITES zu verfügen. Die Kontrollorgane sollen daher in diesen Fällen auf die Anordnung einer Massnahme nach dem BGCITES verzichten können.

Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Beschlagnahme Beschlagnahmte lebende Tiere und Pflanzen werden vorübergehend in einer vom BLV bestimmten Einrichtung untergebracht (Art. 39 Abs. 1 VCITES). Das BLV hat bisher die verantwortlichen Personen auf Nachfrage hin über den Aufenthaltsort ihres Tieres oder ihrer Pflanzen informiert. Dies hat wiederholt dazu geführt, dass Personen den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gestört haben. Um dies inskünftig zu verhindern, soll Absatz 2 dahingehend ergänzt werden, dass der Bundesrat bestimmen können soll, welche Infor- mationen über die Unterbringung von beschlagnahmten Exemplaren den verantwortlichen Personen und Dritten mitgeteilt werden müssen.

Art. 16 Abs. 1 und 1bis Einziehung Artikel 16 nennt die Voraussetzungen, unter denen Exemplare geschützter Arten eingezogen werden. Dabei hat nach geltendem Recht der Einziehung eine Beschlagnahme nach Artikel 15 voranzugehen. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen ein zweistufiges Vorgehen (Beschlagnahme – Einziehung) nicht zweckmässig ist. Dies ist etwa der Fall bei einem Exemplar nach Anhang I des CITES-Übereinkommens, das ohne die erforderliche Bewilligung eingeführt worden ist. Für derartige Exemplare werden in der Regel keine Einfuhrbewilligungen ausgestellt, so dass der Verfügungsadressatin bzw. dem Verfügungsadressaten auch keine ange- messene Frist gesetzt werden muss, um die erforderliche Bewilligung nachträglich einzureichen. Daher soll direkt die Einziehung verfügt werden können. Personen, die Exemplare geschützter Arten ohne Bewilligung einführen, obwohl sie offensichtlich Kenntnis von der Bewilligungspflicht haben, sollen künftig keine Gelegenheit mehr erhalten, im Nachgang zur versuchten Einfuhr die erfor- derliche Bewilligung zu beantragen und dem BLV einzureichen. Ob die betreffende Person offensichtlich Kenntnis von der Bewilli- gungspflicht hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dafür sprechen kann beispielsweise, wenn das einzuführende Exemplar an einem ungewöhnlichen Ort transportiert wird bzw. ein besonderer Aufwand betrieben wurde, damit es bei der Einreise nicht entdeckt wird. Folglich ist auch in diesen Fällen nicht sinnvoll, die Exemplare zuerst zu beschlagnahmen und erst in ei nem zweiten Schritt einzuziehen. Bei herrenlosem Gut macht ein zweistufiges Vorgehen ebenfalls wenig Sinn. Artikel 16 soll daher dahingehend geändert werden, dass die Kontrollorgane in konkret definierten Fällen Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen können (Abs. 1bis). Dadurch wird auch eine Änderung von Absatz 1 notwendig.

6 SR 916.443.10 7 SR 916.443.11

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Art. 24 Abs. 3 und 4 Einsprache Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden (Art. 24 Abs. 1); Verfügungen anderer Bundesbehörden unterlie- gen der Beschwerde an das BLV (Art. 25 Abs. 1). Die Fristen für Einsprache und Beschwerde sind aktuell unterschiedlich; für die Einsprache beträgt die Frist 10 Tage (Art. 24 Abs. 3), Beschwerde muss dagegen innert 30 Tagen geführt werden (Art. 25 Abs. 2). Diese Unterscheidung ist unbegründet. Die Einsprachefrist soll daher an die Beschwerdefrist angepasst werden und künftig ebenfalls

30 Tage betragen (Abs. 3).

Mit der Einsprache können Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten nachträglich an den Erlass der Verfügung das recht- liche Gehör wahrnehmen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 8). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt ein verfassungsmässiges Recht dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 19999 [BV]), das den Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten unentgeltlich gewährt werden muss. Es soll daher ein zusätzlicher Absatz eingefügt werden, der das Einspracheverfahren für kostenlos erklärt (Abs. 4).

Art. 26 und Art. 26a Strafbestimmungen Allgemeines Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Motion 15.3958 «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» von Nationalrat Guillaume Barazzone angenommen. Diese beauftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen. Zudem hat die UNO-Generalversammlung die Mitgliedstaaten mit der Resolution 69/314 vom 30. Juli 201510 aufgefordert, Widerhandlungen im Bereich geschützter Tiere und Pflanzen, die im Rahmen des organisierten Verbrechens begangen werden, als „serious crime“ i.S. der UNO-Konvention vom 15. November 200011 gegen grenzüberschreiten- des organisiertes Verbrechen zu qualifizieren. Damit sind Straftaten gemeint, die mit mindestens 4 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (Art. 2 Bst. b der Konvention). Aufgrund dieses politischen Entscheids soll eine generelle Verschärfung der Strafbestimmun- gen erfolgen.

Art. 26 Übertretungen und Vergehen Der Grundtatbestand soll nicht mehr als Übertretung, sondern als Vergehen ausgestaltet werden. Zudem soll sich künftig auch straf- bar machen, wer Exemplare, die ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt wurden, vorsätzlich in Besitz nimmt, anbietet oder entgeltlich oder unentgeltlich weitergibt (Abs. 1 Bst. c). Dies war bereits vor Inkrafttreten des BGCITES der Fall, als die Strafbe- stimmung noch im Tierschutzgesetz (SR 455 [ehemaliger Art. 27 Abs. 1]) enthalten war. Im Rahmen der vorliegenden Revision sol l diese Strafbarkeitslücke wieder geschlossen werden. Für leichte Fälle soll weiterhin eine Busse ausgesprochen werden (Abs. 2). Diese betreffen Konstellationen, in welchen die Interessen des Artenschutzes nicht wesentlich tangiert sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei der Einfuhr von gezüchteten Farbmutanten von Königspythons – welche aus Sicht des Artenschutzes von geringer Bedeutung sind – oder von künstlich vermehrten Orchideen die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen. Ebenfalls soll mit Busse bestraft werden, wer gegen Ausführungsbestimmungen verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, und wer fahrlässig eine Widerhandlung begeht (Abs. 3 und 4).

Art. 26a Verbrechen Schwere Fälle sollen künftig als Verbrechen gelten. Ein solcher liegt vor, wenn der Täterin oder der Täter gewerbsmässi g Wider- handlungen gegen das BGCITES begeht oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhand- lungen gegen das BGCITES zusammengefunden hat. Darüber hinaus kann die Täterin oder der Täter gegebenenfalls für die Beteili- gung an einer kriminellen Organisation oder für die Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Artikel 260ter des Strafgesetzbuchs12 belangt werden. Damit wird die obgenannte Resolution umgesetzt. Schliesslich soll ein Verbrechen ebenfalls vorliegen, wenn durch die Widerhandlung eine grosse Anzahl von Exemplaren betroffen ist, die in den Anhängen I und II des CITES-Übereinkommens aufgeführt sind. Eine «grosse Anzahl» geschützter Exemplare liegt beispielsweise vor bei hundert Kilo Elfenbein vom Elefanten (Anhang I), mehr als fünfzig Schals aus der Wolle der Tibetantilope (Anhang I) oder mehreren tausend Glasaalen (Anhang II).

Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Strafverfolgung Aufgrund der Änderungen bei den Strafbestimmungen ist beim ersten Satz von Artikel 27 Absatz 1 eine redaktionelle Änderung erforderlich.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Vorlage führt bei Bund, Kantone und Gemeinden nicht zu einer Aufgabenintensivierung. Sie hat daher weder finanzielle, noch personelle Auswirkungen.

8 SR 172.021 9 SR 101 10 www.un.org > english > documents > General Assembly Resolutions > 69th - 2014 > A/RES/69/314 11 SR 0.311.54 12 SR 311.0

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3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Durch die Verschärfung der Strafbestimmungen wird der Schutz von Exemplaren geschützter Arten verbessert, wodurch sich positive Auswirkungen auf die Biodiversität ergeben.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015-2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201614 über die Legislaturplanung 2015-2019 angekündigt. Da das Parlament durch Annahme der Motion 15.3958 Barazzo- ne «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» den Bundesrat beauftragt hat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen, wird die Vorlage trotzdem als notwendig erachtet.

4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Es bestehen keine Widersprüche zwischen der Vorlage und den Strategien des Bundesrates.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe b BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetz- gebungskompetenz. Das BGCITES bzw. die vorliegenden Änderungen stützen sich zudem auf das CITES-Übereinkommen, welches die Vertragsstaaten zur Umsetzung der internationalen Verbindlichkeiten in innerstaatliches Recht verpflichtet.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegenden Änderungen stützen sich auf das CITES-Übereinkommen bzw. sind damit kompatibel (vgl. Ziff. 5.1).

5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200215 sind alle wichtigen recht- setzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Im Rahmen der vorliegenden Revision werden u.a. Rege- lungen erlassen, welche in die Eigentums- und Freiheitsrechte der betroffenen Personen eingreifen (Einziehungsbefugnis der Kon- trollbehörden, Strafbestimmungen). Zudem werden Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern geregelt (Pflicht von Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle, Pflicht zur Angabe von verschiedenen Informationen, wenn Exemplare geschützter Arten öffent- lich angeboten werden). Diese wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen haben in der Form eines Bundesgesetzes zu erfolgen.

5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Revisionsentwurf enthält folgende neuen Delegationsnormen: Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass eines Verbots der Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten soll um diejenigen Arten erweitert werden, die leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III des CITES-Übereinkommens verwechselt werden können (Art. 9 Abs. 1). Ferner soll er bestimmen, welche Informationen Personen angeben müssen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten (Art. 11a). Ebenfalls in die Kompetenz des Bundesrates fallen soll die Regelung betreffend Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Exemplaren (Art. 15 Abs. 2). Die Einfuhrverbote, die bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens ausgesprochen werden können, sollen künftig statt vom EDI vom BLV verordnet werden (Art. 9 Abs. 2).

13 BBl 2016 1105

14 BBl 2016 5183

15 SR 171.10

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