Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Rechtsdienst

Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung

I. Ausgangslage

Im Rahmen der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) soll die Moderhinke als «zu bekämpfende Seuche» aufgenommen werden. Zu ihrer Bekämpfung soll während höchstens fünf Jahren ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt werden. Für dessen teilweiser Finanzierung sollen bei den Schafhalterinnen und -haltern Abgaben erhoben werden. Für Aquakulturbetriebe soll unter bestimmten Vorausset- zungen künftig eine Gesundheitsüberwachung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt ge- macht werden müssen. Zudem sollen die Massnahmen beim Ausbruch gewisser Fischseu- chen angepasst werden. Bei der Überwachung der Geflügelbestände auf Salmonella sollen die Tierhalterinnen und Tierhalter künftig den grössten Teil der Proben selber nehmen müs- sen, wodurch die Vollzugsbehörden bei der Probenahme in Geflügelhaltungen entlastet wer- den. Schliesslich sollen verschiedene Aktualisierungen an neue wissenschaftliche Erkennt- nisse und notwendige redaktionelle Präzisierungen vorgenommen werden.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Ingress Für die teilweise Finanzierung des nationalen Programms zur Bekämpfung der Moderhinke (vgl. Erläuterungen zu Art. 229 ff.) sollen bei den Tierhaltern zeitlich befristet Abgaben erhoben werden. Die Grundlage dafür ist Artikel 31a des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40); die Bestimmung muss folglich in den Ingress der Tierseuchenverordnung aufgenommen werden. Zusätzlich wird der Ingress um Artikel 19 ergänzt, welche die Delegationsnorm für Artikel 32 und 33 TSV enthält.

Art. 2 Bst. b und c Die Vesikuläre Stomatitis (Bst. b) und die Vesikulärkrankheit der Schweine (Bst. c), die aktuell zu den hochansteckenden Tierseuchen zählen, sollen aus der Tierseuchenverordnung ent- fernt werden. Die beiden Krankheiten wurden aufgrund ihrer Symptome, die denen der Maul- und Klauenseuche ähneln, als hochansteckende Tierseuchen klassifiziert. Da die aktuell ver- fügbaren Tests aussagekräftig genug sind, um diese Krankheiten sicher zu unterscheiden, ist es nicht länger gerechtfertigt, beim Auftreten einzelner Fälle von Vesikulärer Stomatitis oder der Vesikulärkrankheit der Schweine ganze Herden zu keulen. Die Weltorganisation für Tier- gesundheit (OIE) hat diese Krankheiten bereits 2014 aus ihrer Tierseuchenliste gestrichen und die Europäische Union hat sie nicht in ihre Durchführungsverordnung (EU) 2018/18821 über

1 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung be- stimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur

die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Ka- tegorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, aufgenommen.

Art. 4 Bst. d und q Die Moderhinke soll neu als «zu bekämpfende Seuche» in die TSV aufgenommen werden (Bst. d). Bei der Moderhinke handelt es sich um eine bakterielle Klauenkrankheit der Wieder- käuer, die zu einer eitrigen Entzündung der Klauen führt und bei den betroffenen Tieren stets mit hochgradigen Schmerzen verbunden ist. Bei Schafen ist diese Krankheit in der Schweiz seit vielen Jahren verbreitet und bedeutet für die betroffenen Schafhalterinnen und Schafhalter einen enormen Arbeitsaufwand für die Pflege und Behandlung der kranken Schafe. Zugleich stellt die Moderhinke ein Tierschutzproblem dar, da erkrankte Tiere derart stark unter Schmer- zen leiden, dass sie die betroffenen Klauen nicht mehr belasten können und oft nur noch auf den Vorderknien ihr Futter fressen. Dies zieht auch wirtschaftliche Einbussen wie tiefere Ver- kaufserlöse und Behandlungskosten wegen der resultierenden Abmagerung, dem Milchleis- tungsrückgang, der verminderten Säugeleistung der Auen und der schlechteren Gewichtszu- nahme von Lämmern nach sich. Es ist davon auszugehen, dass der verursachende Erreger der Moderhinke (mit regionalen Unterschieden) in ca. jeder fünften Schafhaltung anzutreffen ist. Entfernt werden aus der TSV soll die Fischseuche «Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)» (Bst. q). IPN führt nur bei Jungfischen zu Krankheitssymptomen und hohen Mortalitäten. Die Mehr- zahl der Schweizer Salmonidenzüchterinnen und -züchter betreibt jedoch keine Jungfischauf- zucht, sondern lediglich Ausmast. Die dafür verwendeten Tiere sind in der Regel dem kriti- schen Jungfischstadium bereits entwachsen und nicht mehr dafür anfällig, an IPN zu erkran- ken. Daher haben Seuchenausbrüche von IPN für die Fischzüchterinnen und -züchter kaum krankheitsbedingte Folgen, jedoch grosse wirtschaftliche Auswirkungen, da der betroffene Be- stand geschlachtet und die Anlage saniert werden muss. Letzteres ist zudem für die kantona- len Veterinärbehörden mit grossem Betreuungsaufwand verbunden. Für die Schweizer Wild- fischpopulationen stellt im Übrigen die Entfernung von IPN aus der TSV lediglich ein vernach- lässigbares Risiko dar. Umfangreiche Beprobungen von Schweizer Aquakulturbetrieben und Gewässern haben gezeigt, dass IPN in Schweizer Aquakulturbetrieben zwar relativ weit ver- breitet zu sein scheint, aber bei Wildfischen, mit Ausnahme von Regenbogenforellen, noch nie nachgewiesen wurde. Diese zählt jedoch nicht zu den einheimischen Fischarten und darf da- her in der Schweiz nur in Aquakulturbetrieben und abgeschlossenen Angelgewässern ohne natürliche Fischpopulationen eingesetzt werden. Durch die Änderung wird die Äquivalenz zum EU-Recht2 hergestellt, in welchem IPN schon seit etlichen Jahren nicht mehr zu den gelisteten Seuchen zählt.

Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen; ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21. 2 Richtlinie 2006/88/EG des vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur

und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten; ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. 2/17

Art. 6 Bst. e und lter Der Titel der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk- ten (SR 916.441.22) wurde per 1. Juni 2018 (AS 2018 2097) in «Verordnung über tierische Nebenprodukte» geändert. Artikel 6 Buchstabe e ist entsprechend anzupassen. In Buchstabe lter soll der Begriff Biosicherheit definiert werden. Biosicherheit oder biologische Sicherheit ergibt sich aus der Gesamtheit der baulichen und organisatorischen Massnahmen, welche dazu dienen, das Risiko der Einschleppung einer Tierseuche in eine Tierhaltung sowie von deren Entwicklung oder Ausbreitung zu verringern. Gleichzeitig sollen die Massnahmen verhindern, dass eine möglicherweise ausgebrochene Tierseuche aus einer Tierhaltung ver- schleppt wird. Beispielsweise kann durch den Einbau von Schleusen oder Türen zwischen Ställen und Vorräumen oder durch den Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten der Ställe (insbesondere auch durch Besuchende) sowie durch das rasche und sichere Entsorgen auf kurzen Transportwegen von verendeten Tieren eine mögliche Kontamination der Tierhal- tung mit Seuchenerregern verringert werden. Ebenfalls kann durch diese Massnahmen das Risiko minimiert werden, dass allfällig vorhandene Seuchenerreger die Tierhaltung verlassen.

Art. 15d Abs. 1 Bst. d Ziff. 5 In dieser Bestimmung soll der Ausdruck «Gebrauchsname» (des Equiden) in der französi- schen und der italienischen Fassung angepasst werden.

Art. 18a Abs. 3bis Die Frist für das Melden eines neuen Bienenstandes, den Wechsel der Imkerin oder des Im- kers sowie der Auflösung des Bienenstandes soll von zehn auf drei Arbeitstage verkürzt und damit der entsprechenden Meldefrist bei Tierhaltungen mit Klauentieren angepasst werden. Mit der Verkürzung der Meldefrist verkürzt sich die Zeit, in der Bienen auf einen neuen Bie- nenstand und allenfalls bereits wieder vom Bienenstand weg verstellt werden können, ohne dass der Bienenstand dem Kanton bekannt ist. Dies trägt zu einer besseren Tierverkehrskon- trolle bei den Bienen bei.

Art. 19a Abs. 2 und 3 Grundsätzlich müssen Imkerinnen und Imker der Bieneninspektorin oder dem Bieneninspektor melden, wenn sie Bienen auf einen Bienenstand in einem anderen Inspektionskreis verbrin- gen, mit Ausnahme vom Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen. Zum Auffüh- ren der Königinnen auf Belegstationen werden heute vermehrt neue Betriebsweisen verwen- det, die neben den nicht begatteten Königinnen und Bienen auch Drohnen und Brut enthalten. Damit klar ist, für welche Betriebsweisen die Ausnahme der Meldepflicht beim Verstellen nach Artikel 19a Absatz 2 gilt, braucht es eine Definition der «Begattungseinheit», die in der TSV verankert werden soll. Da der Begriff nur einmal verwendet wird, soll er nicht als Begriff in Artikel 6, sondern direkt in Artikel 19a definiert werden. Aus redaktionellen Gründen soll der geltende Absatz 2 in zwei Absätze aufgeteilt werden.

Art. 23 Künftig sollen diejenigen Aquakulturbetriebe periodisch von einer Tierärztin oder einem Tier- arzt gesundheitlich geprüft werden, von denen ein erhöhtes Risiko zur Seucheneinschleppung und -verbreitung ausgeht (Abs. 1). Die Tierärztin oder der Tierarzt muss über Erfahrung im

3/17

Bereich Wassertiere verfügen. Dies ist dann der Fall, wenn sie oder er im Bereich Gesundheit von Wassertieren tätig ist, d.h. im Rahmen ihrer bzw. seiner Dienstleistungen auch die Be- handlung von Wassertieren anbietet. Ein spezieller Fachtitel oder andere ähnliche Qualifika- tion werden jedoch nicht verlangt. Die Prüfung kann im Rahmen eines Betriebsbesuches, der Gegenstand einer Tierarzneimittelvereinbarung (vgl. Art. 10 der Tierarzneimittelverordnung [SR 812.212.27]) ist, erfolgen. Die Kosten dafür gehen zulasten der Tierhaltenden. Bei der Prüfung müssen die in Absatz 2 definierten Punkte dokumentiert werden. Die Dokumentation ist während fünf Jahren aufzubewahren und den Organen der Seuchenpolizei auf Verlangen vorzuweisen (Abs. 4).

Art. 51 Abs. 2bis Nach Artikel 51 Absatz 2 erteilt der Kanton die Bewilligung zur künstlichen Besamung von Tieren. Bei der Vollzugstätigkeit der Kantone hat sich bisweilen die Frage nach der ausser- kantonalen Gültigkeit der Bewilligung gestellt. Um klar zu stellen, dass die Gültigkeit auf den Kanton beschränkt ist, der sie erteilt hat, soll Artikel 51 mit einem entsprechenden Absatz er- gänzt werden.

Art. 59 Abs. 1 Artikel 59 Absatz 1 nennt gegenwärtig die Verpflichtung von Tierhaltenden, ihre Tiere ord- nungsgemäss zu warten und zu pflegen sowie die Vorkehren zu treffen, um sie gesund zu halten. Diese Bestimmung soll ergänzt werden um die Pflicht, Tierarzneimittel umsichtig ein- zusetzen und die Biosicherheit in ihrem Betrieb zu garantieren (vgl. zum Begriff der Biosicher- heit die Erläuterungen zu Art. 6 Bst. lter.). Diese beiden Punkte sind für die Gewährleistung einer guten Tiergesundheit und damit auch für das Tierwohl unerlässlich. Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist dann erforderlich, wenn er für die Heilung eines kranken Tieres notwendig ist und dadurch unnötiges Leiden vermieden werden kann. Allerdings soll er mit Bedacht und nur soweit als nötig vorgenommen werden. Mit dieser Ergänzung erfolgt eine Angleichung an das Recht der EU, welche in ihrem kürzlich verabschiedeten Tiergesundheitsrecht3 Personen, die für Tiere verantwortlich sind, in Bezug auf deren Gesundheit stärker in die Pflicht nimmt (Art. 10). Mit ihr wird die Pflicht der Tierhaltenden nach Artikel 11 TSG verdeutlicht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen aus- gesetzt werden.

3. Abschnitt (Art. 104 und 105)

Vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. b und c.

Art. 116 Abs. 2, Art. 118, Art. 118a und Art. 119 Die OIE hat 2006 die Inkubationszeit der Klassischen Schweinepest von sechs auf zwei Wo- chen verkürzt und 2008 die der Afrikanischen Schweinepest von 40 Tagen auf 15 Tage. Diese

3 Verordnung 2016/429 der Kommission und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und

Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“); Abl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

4/17

Inkubationszeiten werden auch im neuen Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union (siehe Fussnote 3) genannt. Es erscheint daher nicht mehr angezeigt, die Inkubationszeit von 40 Tagen beizubehalten. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass dies bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in der Schweiz sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch mit Blick auf den Tierschutz erhebliche Folgen hätte für die Schweinebetriebe, die sich innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone befinden. Folglich wird die Inkubationszeit auf 15 Tage verkürzt (Art. 116 Abs. 2). Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist die Gefahr der Ansteckung durch einen benach- barten Betrieb deutlich geringer als bei der Klassischen Schweinepest (KSP). Daher können die allgemeinen Artikel betreffend hochansteckende Tierseuchen (Art. 77 ff.) auf die ASP, je- doch nicht auf die KSP angewendet werden. Da der Tierverkehr in den Schutz- und Überwa- chungszonen für beide Seuchen getrennt zu regeln ist, gelten die Änderungen von Art. 118 ausschliesslich für die ASP. Der neue Art. 118a gilt für die KSP und Art. 119 gilt für die Ände- rungen für die Aufhebung der Sperrmassnahmen in der Überwachungszone.

Art. 126 Bst. a Vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. b und c.

Art. 134 Abs. 1 Bst. f Beim Ausbruch von Milzbrand sollen die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt künftig zu- sätzlich zu den bereits vorgesehenen Massnahmen die Pasteurisation der Milch der verblei- benden Tiere des gesperrten Bestandes anordnen. Diese Vorgabe ist Teil der gemeinsamen Empfehlungen der OIE, der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und erfüllt somit die Vorschriften für Exporte in bestimmte Drittländer wie beispielsweise Russland.

Art. 174e Abs. 1 Bst. f sowie Abs. 2 und 2bis Betriebe mit einem BVD-Seuchenfall haben ein erhöhtes Risiko, in den auf den Seuchenfall folgenden Monaten erneut einen BVD-Seuchenfall im Bestand zu haben. Neben dem Sperren der potentiell infizierten trächtigen Kühe im Bestand und dem Testen derer neugeborenen Käl- ber auf BVD, soll als zusätzliche Massnahme zur (Früh-)Erkennung bzw. zum Ausschluss ei- ner allfälligen erneuten BVD-Infektion innerhalb eines Jahres nach Aufhebung aller Sperren, d.h. der Sperre 1. Grades nach Artikel 69 und allfälligen Verbringungssperren nach Artikel 68a, eine Gruppe junger Rinder serologisch auf BVD untersucht werden (Abs. 2bis). In Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 der französischen Fassung sind redaktionelle Präzisierungen not- wendig.

5/17

Art. 180c Abs. 1 Die EU hat aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen mit der Verordnung 2018/9694 das spezifizierte Risikomaterial von Schafen und Ziegen angepasst. Die Tonsillen von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und der Krummdarm von Schafen und Ziegen jeden Alters gelten nach dieser Verordnung nicht mehr als Risikomaterial. Nach wie vor zum Risikomaterial gehören das Gehirn in der Gehirnschale, die Augen und das Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat. Diese Nebenpro- dukte müssen aus der Futter- und Lebensmittelkette entfernt werden. Die Änderung der oben aufgeführten Verordnung soll in die TSV übernommen werden.

Art. 218 Sachüberschrift und Abs. 2 Mit dem Nachweis der CAE-Freiheit in der Schweiz wurde 2018 die aktive CAE-Überwachung durch den Veterinärdienst Schweiz eingestellt. Absatz 2 von Artikel 218 kann daher gestrichen werden. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Überwachung von CAE als notwen- dig erachtet werden sollte, kann diese gestützt auf Artikel 76a (nationales Überwachungspro- gramm) erfolgen. Folglich kann Artikel 218 Absatz 2 aufgehoben werden. Dies führt auch zu einer Anpassung der Sachüberschrift.

Gliederungstitel vor Art. 228 und Artikel 228 Die Krankheit Moderhinke betrifft prinzipiell Schafe. Deshalb soll deren Bekämpfung in erster Linie auf diese Spezies ausgerichtet werden. Nebst Schafen können in seltenen Fällen auch Ziegen und Steinböcke an der Moderhinke erkranken. Rinder und weitere Wiederkäuer sind weniger empfänglich, können jedoch zur Wei- terverschleppung des Erregers beitragen. Deshalb soll die Kantonstierärztin oder der Kanton- stierarzt die Möglichkeit haben, gegebenenfalls auch bei anderen Wiederkäuern, welche als Haustiere gehalten und mit Schafen vergesellschaftet gehalten werden, Massnahmen ergrei- fen zu können, wenn dies für die Bekämpfung der Moderhinke beim Schaf notwendig ist.

Art. 228a Die Erkrankung wird durch das Bakterium Dichelobacter nodosus ausgelöst. Grundsätzlich können zwei Formen unterschieden werden: benigne und virulente Bakterienstämme. In der Regel verursacht nur der Befall mit virulenten Stämmen einen Ausbruch der Moderhinke bei Schafen. Deshalb sollen die Vorschriften zur Bekämpfung der Moderhinke nur bei Vorliegen dieser Bakterienstämme gelten. 2013 wurde an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern eine labordiagnostische Methode entwickelt, welche den Nachweis von Dichelocacter nodosus ermöglicht und zuverlässig zwi- schen benignen und virulenten Stämmen unterscheidet. Dazu wird mit Wattestäbchen Unter-

4 Verordnung 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr.

999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen zur Entfernung spezifi- zierter Risikomaterialien bei kleinen Wiederkäuern; Abl. L 174 vom 10.7.2018, S. 12.

6/17

suchungsmaterial aus dem Zwischenklauenspalt genommen und im Labor mittels einer PCR- Reaktion untersucht. Diese Methode wird inzwischen insbesondere in den Kantonen Grau- bünden und Glarus bereits systematisch eingesetzt und hat sich gut etabliert. Ihr Einsatz soll im Rahmen einer technischen Weisung detailliert festgelegt werden. Weitere Diagnostikme- thoden, welche allenfalls noch entwickelt werden, können in Zukunft ebenfalls vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt werden.

Art. 228b Liegt in einem Schafbestand der Verdacht auf das Vorhandensein des Moderhinkeerregers vor, so muss zur Verhinderung der Weiterverschleppung der Krankheit die betroffene Schaf- haltung vorübergehend mittels einer einfachen Sperre 1. Grades belegt werden, bis eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt angeordnete Untersuchung den Verdacht wi- derlegt.

Art. 228c Im Seuchenfall verhängt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt eine einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung resp. verlängern sie die Sperre nach Artikel 228b. Die Sperre gilt dabei nur für die Schafbestände der betroffenen Tierhaltung, es sei denn, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordne die Massnahmen gestützt auf Artikel 228 Ab- satz 2 auch bei anderen Haustieren an. In der Regel werden Schafbestände mittels guter Klauenpflege und regelmässigen Klauenbä- der mit geeigneten Desinfektionsmitteln saniert. Die Wahl des für den betroffenen Schafbe- stand besten Vorgehens bleibt jedoch grundsätzlich den Tierhaltenden (ev. nach Absprache mit der Bestandestierärztin oder dem Bestandstierarzt) überlassen. Die Sperre nach einer erfolgreichen Sanierung darf erst nach einem negativen Resultat einer Nachuntersuchung der Schafhaltung wieder aufgehoben werden.

Art. 228d Die Moderhinke kann i.d.R. durch gutes Herdenmanagement vermieden und durch geeignete Sanierungsmethoden geheilt werden. Tierverluste, die der Tierhalterin oder dem Tierhalter durch den Seuchenfall oder durch behördlich angeordnete Massnahmen im Rahmen der Seu- chenbekämpfung erfolgen, werden nicht entschädigt.

5a. Abschnitt: Nationales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke Die Moderhinke der Schafe, welche auch ein ernsthaftes Tierschutzproblem darstellt (vgl. Er- läuterungen zu Art. 4), wird im Kanton Graubünden (später auch im Kanton Glarus und im Fürstentum Liechtenstein) systematisch bekämpft. Trotzdem kommt es immer wieder zu Rück- schlägen durch Wiedereinschleppung der Krankheit in bereits sanierten Herden. Als Ursache dafür wird u.a. die gemeinsame Sömmerung mit Schafen aus anderen Kantonen vermutet. Dies hat gezeigt, dass der Moderhinkeerreger durch einzelne Schafhalterinnen und Schafhal- ter, aber auch auf regionaler oder kantonaler Ebene auf Dauer nicht erfolgreich bekämpft wer- den kann. Mit der Annahme der Motion Hassler 14.3503 – Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke der Schafe hat das Parlament daher den Bundesrat beauftragt, die Voraussetzun- gen für eine schweizweit koordinierte Bekämpfung der Moderhinke der Schafe zu schaffen. Mit dem vorliegenden Abschnitt soll die Motion nun umgesetzt werden.

7/17

Seit Juni 2015 hat das BLV im Rahmen eines Projektes zusammen mit den wichtigsten Akt- euren der Schafhaltung in der Schweiz ein nationales Bekämpfungsprogramm für die Moder- hinke erarbeitet. Damit sollen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Moder- hinke langfristig und nachhaltig gesenkt werden.

Art. 229 Das Bekämpfungskonzept sieht vor, jeweils im Winterhalbjahr alle Schafherden in der Schweiz auf das Vorhandensein des Moderhinkeerregers zu kontrollieren (Abs. 2). Während dieser Zeit (Untersuchungsperiode) befinden sich die meisten Schafe in ihrer Tierhaltung und es findet deutlich weniger Tierverkehr statt als in den wärmeren Jahreszeiten. Das Bekämpfungsprogramm soll das Vorkommen der krankheitsverursachenden Bakterien- stämme innerhalb von fünf Jahren auf unter 1 % aller Schafhaltungen der Schweiz senken (Abs. 3). Der Beginn der nationalen Bekämpfung setzt voraus, dass alle Akteure vorbereit sind. Insbe- sondere muss zuerst die neue Tierverkehrskontrolle der Kleinwiederkäuer5 eingeführt und die Tierverkehrsdatenbank konsolidiert worden sein. Nach Absprache mit den Kantonstierärztin- nen und Kantonstierärzten sowie den wichtigsten Branchenvertreterinnen und -vertretern wird das BLV bestimmen, in welchem Jahr die Bekämpfung beginnen soll. Die Details des Ablaufs des Bekämpfungsprogramms wird es zwecks schweizweiter Harmonisierung des Kontrollab- laufs in einer technischen Weisung regeln (Abs. 5). Die Organisation und Durchführung der Kontrollen der einzelnen Schafbestände liegt grund- sätzlich in der Verantwortung der Kantone, die für die fristgerechte Umsetzung des Programms zu sorgen haben (Abs. 4). Eine fristgerechte Umsetzung bedingt, dass sie rechtzeitig vor Be- ginn der Kontrollsaison z.B. genügend Personal für die Probenahme rekrutiert und die Labo- ratorien für die Untersuchungen bestimmt haben.

Art. 229a – 229c Für die teilweise Finanzierung des nationalen Bekämpfungsprogramms der Moderhinke soll gestützt auf Artikel 31a TSG von den Tierhaltenden eine zeitlich befristete Abgabe erhoben werden (Art. 229b). Diese definiert gleichzeitig den von den Kantonen zu tragenden Kosten- anteil. Zu den anrechenbaren Kosten gehören die für die Durchführung des nationalen Bekämpfungs- programms notwendigen Kosten (Art. 229a Abs. 1). Zudem werden die Höhe der Entschädi- gung für im Rahmen des Programms geleistete Drittleistungen festgelegt (Art. 229a Abs. 2). Die Probenahme soll durch eine Pauschale von 125 bis 200 Franken entschädigt werden, je nach Grösse und Lage der Tierhaltung. Das BLV wird in der technischen Weisung zum Be- kämpfungsprogramm (vgl. Art. 229 Abs. 5) die Kriterien für die Bemessung der Pauschale festsetzen. Die verschiedenen Laboratorien, welche im Rahmen des Bekämpfungsprogramms aner- kannte Laboruntersuchungen anbieten, teilen dem BLV und den Kantonen jeweils vor Beginn

5 Vgl. dazu die Änderung der TSV unter AS 2018 2069, die per 1.1.2020 in Kraft tritt.

8/17

einer neuen Untersuchungsperiode ihren Tarif für die Untersuchung einer Sammelprobe mit, der maximal 40 Franken betragen darf (Art. 229a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Abs. 3). Die Schafhaltenden sollen mit einer jährlichen Abgabe ungefähr die Hälfte der Kosten für die anfallenden Laboruntersuchungen übernehmen, während die Kantone die restlichen anre- chenbaren Kosten tragen (Art. 229c Abs. 1). Die Kosten für die Laboruntersuchung steigen nicht linear mit der Grösse der Schafhaltung an. Je nach Anzahl Tiere in dem zu beprobenden Schafbestand fallen eine bis drei Sammelproben an (eine Sammelprobe umfasst die Tupfer- proben von einem bis zu zehn Tieren). Es müssen jedoch maximal drei Sammelproben pro Schafbestand genommen werden, da ab dreissig Tieren insgesamt drei nach bestimmten Kri- terien genommenen Sammelproben ausreichen, um das Vorhandensein des Moderhinkeerre- gers im Bestand mit genügend Sicherheit bestätigen oder ausschliessen zu können). Die Tier- haltenden beteiligen sich durch eine jährliche Pauschale pro Sammelprobe an den Kosten für die Laboruntersuchung. Der genaue Betrag dieser Pauschale wird vom BLV jeweils vor Beginn einer neuen Untersu- chungsperiode so berechnet, dass der Anteil der Schafhaltenden die Hälfte der Kosten der Laboruntersuchungen und die Portokosten sowie die Kosten für das Inkasso abdeckt (Art. 229b Abs. 4). Die Gesamtkosten für die Laboruntersuchungen bestehen jeweils aus den Kos- ten für die Untersuchung aller Schafhaltungen während der Untersuchungsperiode sowie den Kosten für eine allfällige Untersuchung zur Überprüfung einer durchgeführten Sanierung pro betroffene Schafhaltung (vgl. Art. 229a Abs. 1 Bst. a und b). Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung allfälliger weiterer Proben sind nicht mehr Teil der Kosten des Bekämpfungs- programms. Das BLV wird die Abgaben nicht selber erheben, sondern eine/n Dritte/n, beispielsweise die Identitas, mit der Erhebung beauftragen. Diese/r wird mit den erhobenen Abgaben direkt die einzelnen Laboratorien bezahlen, entsprechend der Anzahl der von ihnen durchgeführten Un- tersuchungen, deren Resultate sie im Informationssystem für Labordaten (ALIS) eingeben. Der dafür notwendige Zugriff auf ALIS wird der oder dem Dritten durch eine Änderung der Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, SR 916.408) gewährt (Vgl. Ziff III, Nr. 2). Die Laborkosten, welche nicht durch die Abgaben der Schafhaltenden gedeckt werden, stellen die Laboratorien dem Kanton in Rechnung, welcher die Untersuchung der Probe in Auftrag gegeben hat (Art. 229c Abs. 3). Sollte nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms ein Restbetrag der von den Schafhalten- den eingenommen Abgaben übrigbleiben, so wird dieser anteilsmässig nach Anzahl Schafe an die Kantone, resp. an deren kantonale Tierseuchenkasse überwiesen (Art. 229c Abs. 4).

Art. 229d Die Probenahme im Rahmen des nationalen Bekämpfungsprogramms sollen durch Personen durchgeführt werden, die in einem halbtägigen, vom BLV durchgeführten Kurs Grundkennt- nisse über die Bekämpfung der Moderhinke und die korrekte Probenahme erwerben (Abs. 2). Sofern es sich dabei nicht um eine Tierärztin oder einen Tierarzt handelt, sondern beispiels- weise um eine Praxisassistentin oder einen Praxisassistenten, hat die Probenahme unter tier- ärztlicher Verantwortung zu erfolgen (Abs. 1). Die Beprobung in den einzelnen Beständen er- folgt dabei risikobasiert. Dazu werden einzelne Schafe aus dem Bestand nach bestimmten Kriterien ausgewählt und beprobt.

9/17

Für den Erfolg des nationalen Bekämpfungsprogramms ist eine gute Koordination und ein ef- fizientes Datenmanagement eminent wichtig. Dazu sollen die Daten zu den erfolgten Probe- nahmen im Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ASAN) erfasst und ver- waltet werden (Abs. 3) Auch ist es wichtig, dass die Laboratorien negative Untersuchungsresultate umgehend melden (Abs. 4), um von der Moderhinke freie Schafhaltungen das freie Verbringen ihrer Tiere mög- lichst rasch zu ermöglichen (vgl. Art. 229e Abs. 1).

Art. 229e Für den Erfolg der nationalen Bekämpfung ist es wichtig, dass nur noch Tiere aus «moderhin- kefreien» Schafhaltungen in Kontakt mit Tieren anderer Bestände kommen. Dies gilt insbe- sondere auch für das Verbringen von Tieren auf Schafmärkte, Ausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die gemeinsame Weidung (z.B. Sömmerung auf der Alp), weil in diesen Fällen Tiere aus verschiedenen Beständen zusammenkommen und den Erreger weiterverbreiten könnten. Deshalb sollen ab Beginn des Bekämpfungsprogramms jeweils während der Untersuchungs- periode nur noch Schafe in andere Schafhaltungen verbracht werden dürfen, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, bei welcher die letzte amtliche Untersuchung das Vorliegen des Moderhinkeerregers ausgeschlossen hat (Abs. 1 Bst. a). Als Erleichterung für die Tierhaltenden soll der Tierverkehr während der Untersuchungsperi- ode zwischen Schafhaltungen, bei welchen die Untersuchung noch nicht durchgeführt worden ist, bis zum Vorliegen eines Untersuchungsresultats weiterhin möglich sein (Abs. 1 Bst. b). So können auch weiterhin Schafe auf gemeinsame Winterweiden oder auf die im Winter stattfin- denden Schafmärkte verbracht werden. Jedoch dürfen von solchen Weiden oder Märkten Schafe nur zurück auf noch nicht untersuchte Tierhaltungen verbracht werden. Zwischen den Untersuchungsperioden, d.h. jeweils vom 15. April bis zum 15. Oktober dürfen hingegen nur noch Schafe aus bestätigt moderhinkefreien Schafhaltungen verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann jedoch in bestimmten Fällen unter Auflagen Ausnahmen genehmi- gen (Abs. 2).

Art. 229f Mit der kommerziell verfügbaren Impfung gegen die Moderhinke können während ca. 4 Mona- ten die Symptome der Erkrankung gemindert oder unterdrückt werden. Allfällig im Schafbe- stand vorhandene Moderhinkeerreger werden damit aber nicht eliminiert. Auch schützt eine Impfung alleine nicht vor der Einschleppung des Erregers in den Bestand. Weil für die Diagnostik mit dem Labortupfertest im Schafbestand eine risikobasierte Auswahl von Schafen erfolgt, ist es wichtig, dass allfällig betroffene Tiere nicht durch das Kaschieren der Krankheitssymptome übersehen werden. Deshalb soll die Impfung jeweils vier Monate vor Beginn einer neuen Untersuchungsperiode verboten sein (Abs. 2). Dies bedeutet, dass die Impfung bereits vier Monate vor Beginn des Bekämpfungsprogramms verboten ist. Während der Untersuchungsperiode soll die Impfung erst nach Vorliegen eines negativen Untersu- chungsresultats in der Schafhaltung zulässig sein (Abs. 1).

10/17

Art. 229g Fällt ein Untersuchungsresultat auf Moderhinke positiv aus und wird somit das Vorhandensein des Moderhinkeerregers in einer Schafhaltung festgestellt, so wird der entsprechende Bestand gesperrt und muss umgehend saniert werden. Wie in den Ausführungen zu Artikel 228c erwähnt, gibt es je nach Ausgangslage und Schaf- haltung verschiedene Vorgehensweisen für eine erfolgreiche Sanierung der Moderhinke. Die Tierhaltenden entscheiden selbst, welche Methode und genaues Vorgehen sie für die Sanie- rung anwenden. Das BLV wird Ihnen Informationen zu erprobten Sanierungsmethoden zur Verfügung stellen. Eine weitere Untersuchung muss den Erfolg der Sanierung nachweisen, bevor die einfache Sperre 1. Grades wieder aufgehoben werden kann (vgl. Art. 228c Abs. 1 Satz 2). Der Kantonstierarzt kann in bestimmten Fällen mit dem Einverständnis der Tierhalterin oder des Tierhalters auf eine Probenahme verzichten und direkt die Bestandessanierung anordnen (Abs. 2). So können bei offensichtlichem, klinisch manifestem und eindeutigem Moderhinke- befall die entsprechenden Untersuchungskosten eingespart werden. Auch bei positiv getesteten Schafhaltungen soll der Kantonstierarzt die Möglichkeit haben, unter bestimmten, risikovermindernden Auflagen Ausnahmen von der Sperre zu gestatten (Abs. 3). So können Tiere aus Beständen, die von der Moderhinke betroffen sind, vor der Schlachtung auf designierten, separaten Schafmärkten aufgeführt werden.

Art. 229h Die umgehende Sanierung ist grundsätzlich im Interesse der Tierhaltenden, wenn sie ihre Tiere im Frühjahr rechtzeitig zur Sömmerung verbringen wollen. In Fällen, in denen den An- ordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes jedoch keine Folge geleistet wird, soll diese/r zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Moderhinke die Probenahme und oder die Massnahmen zur Sanierung einer Schafhaltung auf Kosten der Tierhaltenden vornehmen können.

Art. 229i Da das Bekämpfungsprogramm auf fünf Jahre befristet ist, ist es wichtig, noch vor dessen Abschluss darüber zu entscheiden, wie es danach weitergehen soll. Deshalb wird das BLV in Absprache mit den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Schafbranche laufend den Fortschritt der Bekämpfung analysieren und recht- zeitig das weitere Vorgehen bestimmen. Das BLV wird jeweils zu den während des Programms vorgenommenen Analysen und über die Evaluation des Bekämpfungsprogramms nach des- sen Ende einen Bericht verfassen. Zeichnet sich ab, dass das angestrebte Bekämpfungsziel erreicht wird, kann die Moderhinke beispielsweise nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms im Rahmen des jährlichen Über- wachungsprogramms nach Artikel 76a mittels Stichproben überwacht werden. Dies würde es erlauben, den erreichten Gesundheitsstatus der Schweizerischen Schafhaltung zu halten und nötigenfalls Massnahmen vorzusehen. Ebenfalls ist es möglich, dass dem Bundesrat nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms oder bei grundlegender Veränderung der Ausgangslage eine Änderung der Tierseuchenver- ordnung in Bezug auf die Moderhinke beantragt wird.

11/17

Art. 238 Abs. 3 Bst. a sowie Art. 238a Abs. 1 Bst. a und abis, Abs. 1bis sowie Abs. 2 Ein- leitungssatz und Bst. b Jungtiere stecken sich beim Saugen von Milch bei Tieren an, die den Erreger der Paratuber- kulose ausscheiden. Die Tötung und Entsorgung der saugenden Jungtiere im Seuchenfall kann jedoch für die Tierhalterin oder den Tierhalter eine einschneidende Massnahme sein. Da infizierte Jungtiere im Gegensatz zu den verseuchten Tieren den Erreger vorerst noch nicht oder zumindest nicht in grossen Mengen ausscheiden, besteht grundsätzlich keine Notwen- digkeit, diese Tiere umgehend aus dem Bestand zu entfernen und zu töten. Damit eine Wert- gewinnung dieser Jungtiere noch möglich ist, sollen die Tiere maximal bis zum Alter von 12 Monaten im Bestand verbleiben und geschlachtet werden dürfen. Die Tiere sollen aber unter Verbringungssperre verbleiben und den Betrieb nur zur direkten Schlachtung verlassen dür- fen.

Art. 257 Bei der Salmonellenüberwachung beim Geflügel sollen künftig einige Probenahmen, für wel- che bislang eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt zuständig war, durch die Ge- flügelhalterin bzw. den Geflügelhalter genommen werden (Abs. 2). Deren Selbstkontrolle für sichere Lebensmittel auf den Markt zu bringen, wird dadurch erweitert und gestärkt. Die kan- tonalen Veterinärdienste werden eine Anleitung zur Probenahme erstellen, welche die Geflü- gelhalterinnen und Geflügelhalter bei der Probenahme unterstützen wird. Für Probenahmen bei Zuchttieren soll das Untersuchungsintervall während der Legezeit von alle zwei auf alle drei Wochen verlängert werden (Abs. 4). Für Masttiere werden Erleichterungen vorgesehen, sofern bei mehreren aufeinanderfolgenden Probenahmen kein Salmonella-Erreger nachgewiesen wurde (Abs. 5). Sobald jedoch eine Herde wieder positiv auf Salmonellen getestet wird, müssen erneut alle Herden während eines Jahres negativ auf Salmonellen getestet werden, bevor eine Probenahme einmal pro Jahr ausreicht. Aufgrund der verstärkten Selbstkontrolle durch die Geflügelhaltenden soll der Veterinärdienst künftig weniger Proben nehmen müssen. Die Probenahme soll zudem nicht nur durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt genommen werden können, sondern auch durch eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter des kantonalen Veterinärdiens- tes oder von diesen beauftragten Tierärztinnen und Tierärzte, die über die dafür notwendigen Kenntnisse verfügen (Abs. 6).

Art. 258 Abs. 1bis Die Pflicht der Laboratorien, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine Kopie der Befunde zuzustellen, wird überflüssig, wenn der kantonale Veterinärdienst selbst die Untersu- chung der Proben in Auftrag gibt. Als Auftraggeber wird er ohnehin eine Kopie des Untersu- chungsberichts erhalten. Absatz 1bis kann daher aufgehoben werden.

Art. 259 Abs. 1 Bst. a und b Präzisierung des Verweises auf die Salmonella-Serotypen und Verallgemeinerung der Formu- lierung zur serologischen Untersuchung.

12/17

Art. 274d Abs. 1 Bst. e und Abs. 4 Bei einem Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer soll künftig als zusätzliche Massnahme ein sog. Sentinelvolk zur Anlockung von allfällig noch vorhandenen Kleinen Beutenkäfern eingesetzt werden. Dabei soll möglichst rasch nach der Sanierung des Bienenstandes und nach der Bo- denbehandlung am betroffenen Standort ein von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstier- arzt organisiertes Bienenvolk aufgestellt werden. Das Sentinelvolk soll bis Ende Oktober alle 14 Tage von der zuständigen Bieneninspektorin oder vom zuständigen Bieneninspektor visuell auf einen Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kontrolliert werden. Zusätzlich stellt sie oder er im Sentinelvolk Fallen auf, die regelmässig zu kontrollieren sind. Bei der letzten Kontrolle im Dezember soll das Sentinelvolk vernichtet und entsorgt werden. Mit dieser zusätzlichen Massnahme soll sichergestellt werden, dass nach der Sanierung eines befallenen Bienenstandes tatsächlich keine Kleinen Beutenkäfer mehr vorhanden sind. Falls das BLV anordnen sollte, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hum- melnestern und auf die Behandlung des Bodens verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbrei- tung des Kleinen Beutenkäfers nicht verhindert werden kann, so soll auch auf das Einrichten eines Sentinelvolkes verzichtet werden können.

Art. 282 und 282a Im Rahmen der Einführung der Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben (vgl. Er- läuterungen zu Art. 23) sollen auch die Massnahmen zur Bekämpfung der Infektiösen häma- topoetischen Nekrose (IHN), der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infekti- ösen Anämie der Salmonidae (ISA) angepasst werden. Künftig soll die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlauben können, dass nur die verseuchten Teile einer Anlage geleert, gereinigt und desinfiziert werden müssen, sofern die nicht verseuchten Anlagenteile über eine separate Wasserversorgung verfügen und sich ausreichend von den verseuchten Anlagentei- len abgrenzen lassen, um eine Einschleppung der Erreger zu verhindern (Art. 282 Abs. 2 Bst. b). Zudem soll auf die Tötung oder Schlachtung derjenigen Fische verzichtet werden können, die in einer nicht verseuchten Haltungseinrichtung untergebracht sind (Art. 282 Abs. 2 Bst. a). Zudem soll die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt künftig im Seuchenfall nebst der Verhängung der Sperre 1. Grades direkt um den verseuchten Betrieb eine Schutzzone und eine Überwachungszone, welche ein erweitertes Gebiet um die Schutzzone umfasst, anord- nen (Art. 282 Abs. 3). Das Ziel der Festlegung dieser Zonen ist es, weitere verseuchte Einhei- ten zu erkennen und die Ausbreitung der Seuchenerreger zu verhindern. Die Grösse der Schutz- und Überwachungszonen muss jeweils von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Be- rücksichtigung von Faktoren, welche die Risiken der Verbreitung von IHN, VHS und ISA be- einflussen. Innerhalb der Schutz- und Überwachungszone gelten besondere Vorgaben. So müssen alle Aquakulturbetriebe und freien Gewässer, welche für IHN, VHS oder ISA empfängliche Fisch- arten enthalten, amtlich untersucht und beprobt werden (Art. 282 Abs. 4 Bst. a). In der Über- wachungszone müssen die Untersuchungen allerdings nur stichprobenartig erfolgen (Art. 282 Abs. 5). Anlagen bzw. Anlagenteile, bei denen die Untersuchungen Negativbefunde ergaben, müssen bis zur Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone einmal pro Monat einer Ge- sundheitsuntersuchung unterzogen werden (Art. 282 Abs. 4 Bst. b). Ferner dürfen Fische von Arten, welche für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind, nur unter Einschränkungen bzw. mit Erlaubnis der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes aus der Schutz- und Überwa- chungszone verbracht werden (Art. 282 Abs. 6). Die Wiederbesetzung des Aquakulturbetriebs darf in der Regel erst sechs Wochen nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen erfolgen

13/17

(Art. 282a Abs. 1). Die Sperrmassnahmen können aufgehoben werden, sobald sich vier Wo- chen nach der Wiederbesetzung gezeigt hat, dass der Betrieb seuchenfrei ist und auch die Untersuchungen nach Artikel 282 Absatz 4 einen negativen Befund ergeben haben (Art. 282a Abs. 5). Detaillierte Vorgaben bezüglich des Vorgehens bei Seuchenfällen der IHN, VHS und ISA fin- den sich in den technischen Weisungen über die Massnahmen im Seuchenfall der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und Infektiö- sen Anämie der Salmonidae (ISA) bei Fischen.

3. Abschnitt (Art. 285 ‒ 287)

Vgl. Erläuterungen zu Art. 4 Bst. q.

Art. 295 Abs. 1 Ein «Inspektionsdienst Milch» existiert nicht mehr. Folglich kann dieser aus der Aufzählung der Behörden und Organisationen, welche die seuchenpolizeilichen Organe, bei ihrer amtli- chen Tätigkeit zu unterstützen haben, gestrichen werden.

Art. 295a Künftig sollen Personenbeförderungsunternehmen, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebü- ros und Zustelldienste ihre Kundschaft über mit einem Ausbruch einer hochansteckenden Seu- che in der Schweiz oder im Ausland zusammenhängende Einschränkungen und Verbote in- formieren, sofern dies für die Verhinderung der Verschleppung einer Seuche notwendig ist. Die Information wird insbesondere durch Plakate oder Broschüren erfolgen, welche den Rei- senden hauptsächlich bei der Ein- und Ausreise oder auf den Hauptverkehrsachsen abgege- ben werden. Dadurch kann die Bevölkerung für die möglichen Übertragungswege und -arten von Tierseuchen sensibilisiert werden, wodurch das Risiko für eine Weiterverbreitung mini- miert wird. Das BLV als zuständiges Fachamt wird das Informationsmaterial bereitstellen und die betroffenen Stellen instruieren.

Art. 297 Abs. 2 Bst. g Die Gefahr, dass eine Tierseuche aus dem Ausland in die Schweiz eingeschleppt wird, kann nicht nur dann bestehen, wenn eine Seuche in einem benachbarten Grenzgebiet der Schweiz ausgebrochen ist, sondern auch, wenn diese geographisch gesehen weit von der Schweiz entfernt ist. Beispielsweise besteht bei der Afrikanischen Schweinepest, die primär in Osteu- ropa zirkuliert, die Möglichkeit, dass sie durch Personen, welche Schweinefleischprodukte aus dieser Region in die Schweiz einführen und unsachgemäss entsorgen, in die Schweiz einge- schleppt wird. Die vorliegende Bestimmung soll daher dahingehend erweitert werden, dass das BLV nicht nur beim Auftreten einer Tierseuche im grenznahen Ausland, Massnahmen treffen kann, welche die Einschleppung der Seuche in die Schweiz verhindern, sondern in allen Fällen, in denen eine Einschleppung in die Schweiz droht. Die Massnahmen sind abhän- gig von der ausgebrochenen Seuche bzw. dem diesbezüglichen Stand der Wissenschaft. Für die Afrikanische Schweinepest können als Beispiele für mögliche Massnahmen die Errichtung von Barrieren, die regelmässige Leerung von öffentlichen Abfalleimern oder das Einsammeln von Wildschweinkadavern genannt werden.

14/17

Art. 312 Abs. 2 Bst. e Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, welche aufgrund der Erwähnung von ALIS in Art. 229c Abs. 2 erforderlich ist.

III. Änderung anderer Erlasse

1. TVD-Verordnung

Die TVD-Verordnung (SR 916.404.1) soll dahingehend ergänzt werden, dass in der Tierver- kehrsdatenbank der Moderhinkestatus von Schafen sowie von Tierhaltungen mit Schafen er- sichtlich sein wird. Da der Bezug dieser Daten direkt aus ASAN erfolgt, ist eine Ergänzung von Artikel 4 nicht passend, sondern es soll eine neue Bestimmung geschaffen werden, in welche auch der Bezug von Daten bezüglich des BVD-Status von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, welcher ebenfalls direkt aus ASAN erfolgt, integriert wird (Art. 4b). Aufgrund dieser Änderung können die Absätze 3 und 4 von Artikel 4 aufgehoben werden. Ebenfalls um den Moderhinkestatus von Schafen ergänzt werden die Artikel 12 und 16, welche die Einsichts- rechte in die Daten der TVD regeln. Weiter sollen in Anhang 1 Ziffer 5 die Daten zu Hausgeflügel, die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD) melden müssen, angepasst werden. Künftig soll zusätzlich das Alter in Lebenswochen bei der Einstallung angegeben werden (Bst. f). Diese Information hilft den zuständigen Behörden, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem bei den Geflügelhaltungen die Proben nach Artikel 257 Absatz 2 und 6 TSV zu erfolgen haben. Fakultativ soll zudem künftig für die Geflügelhaltenden die Möglichkeit bestehen, in der TVD Angaben zum Stallgebäude (z.B. «Halle links», «Auslauf rechts») zu machen (Bst. h). Diese Angabe kann dabei helfen, die einzelnen Herden einer Geflügelhaltung besser voneinander zu unterscheiden.

2. ISVet-Verordnung

In der ISVet-Verordnung werden beauftragte Dritte in Artikel 4 Buchstabe g als eine der Stellen aufgeführt, die online Daten in ASAN und in ALIS bearbeiten können. Im Gegensatz zum Ab- schnitt zu ASAN, welcher eine spezifische Norm zum Zugriff durch beauftragte Dritte enthält (Art. 11), enthält der Abschnitt zu ALIS keine solche Bestimmung. Zur Sicherung der Zugriffs- berechtigung von beauftragten Dritten im Rahmen des nationalen Programms zur Bekämp- fung der Moderhinke (vgl. Erläuterungen zu Art. 229a – 229c) soll Artikel 19 dahingehend er- gänzt werden, dass beauftragten Dritten ein online-Zugriffsrecht auf die Untersuchungs- und die Standarddaten des Laborinformationssystems ALIS zur Erfüllung der Aufgaben gemäss ihrem Auftrag gewährt wird (Bst. e). Der Einleitungssatz bedarf einer redaktionellen Anpas- sung.

IV. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Für das nationale Bekämpfungsprogramm der Moderhinke (vgl. Art. 229 – 229i) wird eine Er- weiterung von ASAN erforderlich sein, dessen Kosten ca. 180'000.- Franken betragen. Dazu 15/17

kommen jährlichen Betriebskosten von ca. 100'000.- Franken. Beim BLV wird zudem ein ge- wisser personeller Aufwand für die Koordination und Gesamtplanung des Ablaufs des Be- kämpfungsprogramms entstehen. Zudem wird es für die Personen, welche in den Schafhal- tungen die Proben nehmen werden, Kurse organisieren und durchführen sowie verschiedene Informationsunterlagen erstellen, insbesondere zur Sanierung der Schafbestände die an Mo- derhinke erkrankt sind. Sämtliche Aufwendungen werden mit den bestehenden Mitteln kom- pensiert und rechtfertigen sich im Hinblick auf den erwarteten Nutzen des Bekämpfungspro- gramms (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3).

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Durch die Aufnahme der Moderhinke in die TSV, insbesondere durch das geplante Bekämp- fungsprogramm (vgl. Art. 228-229i), kommt ein Mehraufwand auf die kantonalen Veterinäräm- ter zu. Sie müssen namentlich während den fünf Jahren des Bekämpfungsprogramms jeweils in den Wintermonaten die Kontrolle sämtlicher Schafhaltungen auf ihrem Gebiet sicherstellen. Die für den entsprechenden Koordinationsaufwand benötigten Ressourcen und die Kosten für die Probenahmen (Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärztinnen sowie die Kosten der Laboruntersuchungen) bedeuten eine Mehrbelastung für die Kantone während dieser Zeit. Diese wird jedoch durch den erwarteten Nutzen des Bekämpfungsprogramms kompensiert (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3). Entlastet werden die kantonalen Veterinärämter durch die vorgeschlagene Änderung bei der Überwachung von Geflügel auf Salmonellen, welche verstärkt durch die Tierhaltenden vorge- nommen werden soll (Art. 257).

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch das Programm zur Bekämpfung der Moderhinke entsteht für die betroffenen Tierhalten- den ein Mehraufwand, einerseits durch die finanzielle Beteiligung an den Kosten für das Be- kämpfungsprogramm, andererseits durch den zeitlichen Mehraufwand, den die Sanierung ei- nes verseuchten Bestands mit sich bringt. Der Mehraufwand rechtfertigt sich jedoch im Hin- blick auf die zu erwartende Verbesserung der Gesundheit der Schafe und die damit einherge- henden längerfristigen Kosteneinsparungen. Aktuell betragen die jährlichen Kosten, die den Schafhaltenden wegen der Moderhinke entstehen, gemäss einer Wirtschaftlichkeitsstudie der ETH Zürich und der Universität Bern aus dem Jahre 2015 ca. 6.5 Mio. Franken (Produktions- verluste und Behandlungskosten). Diese Kosten werden voraussichtlich bereits nach dem ers- ten Jahr des Bekämpfungsprogramms massiv sinken. Aktuelle Schätzungen des BLV gehen davon aus, dass die Kosten des nationalen Bekämp- fungsprogramms (für Bund, Kantone und Tierhaltende) nach etwa 10-15 Jahren vollständig kompensiert sind. Dazu kommt die massive Verbesserung des Tierwohls in der Schafhaltung bereits im ersten Bekämpfungsjahr, welche positive Auswirkungen u.a. auch auf das Ansehen der schweizerischen Schafproduktion nach sich zieht. Folglich rechtfertigen sich die Mehrauf- wände im Hinblick auf eine langfristige Verbesserung der Tiergesundheit und damit einherge- hende Kosteneinsparungen.

Den Geflügelhaltenden wird durch die Verpflichtung, von ihren Herden vermehrt Proben zur Überwachung auf Salmonellen zu nehmen, ein Mehraufwand entstehen, der jedoch vertretbar erscheint.

16/17

IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkom- mens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0916.026.81, Anhang 11) vereinbar bzw. dienen der Harmonisierung mit diesem.

17/17