Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
April 2020
Erläuternder Bericht zur
‒ Revision der Energieverordnung (Inkrafttreten am 1.1.2021)
‒ Revision der Energieeffizienzverordnung (Inkrafttreten am 1.5.2021)
‒ Revision der Energieförderungsverordnung (Inkrafttre- ten am 1.1.2021)
‒ Revision der Geoinformationsverordnung (Inkrafttre- ten am 1.1.2021)
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitende Bemerkung ..................................................................................................................1 2. Revision der Energieverordnung ...................................................................................................1 2.1 Grundzüge der Vorlage ..................................................................................................................1 2.1.1 Finanzberichterstattung ........................................................................................................1 2.1.2 Windmessungen und andere Messungen zur Abklärung einer Windenergieanlage ...........1 2.1.3 Räumliche Übersicht von Elektrizitätsproduktionsanlagen ..................................................1 2.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ..............2 2.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ...............................................................2 2.4 Verhältnis zum europäischen Recht ..............................................................................................2 2.5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ...........................................................................3 3. Revision der Energieeffizienzverordnung ......................................................................................4 3.1 Grundzüge der Vorlage ..................................................................................................................4 3.1.1 Gestaltung der Reifenetikette ...............................................................................................4 3.1.2 Verbesserung der Sichtbarkeit .............................................................................................5 3.1.3 Streichung von Treibstoffeffizienzklassen ............................................................................5 3.1.4 Ausweitung des Anwendungsbereichs .................................................................................5 3.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ..............6 3.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ...............................................................6 3.4 Verhältnis zum europäischen Recht ..............................................................................................6 4. Revision der Energieförderungsverordnung ..................................................................................7 4.1 Grundzüge der Vorlage ..................................................................................................................7 4.1.1 Anpassung der Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ................7
4.1.2 Einmalvergütung für Erweiterungen von Photovoltaikanlagen im
Einspeisevergütungssystem .............................................................................................................7 4.1.3 Verkürzung Meldefrist zum Übertritt in die Direktvermarktung.............................................8 4.1.4 Grundbuchauszug für Photovoltaikanlagen .........................................................................8 4.1.5 Zusätzliches Speichererfordernis bei Erweiterungskriterium der Ausbauwassermenge für Wasserkraftanlagen ..........................................................................................................................8 4.1.6 Selbstständige Betreibbarkeit von Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen ..............8 4.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ..............8 4.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ...............................................................9 4.4 Verhältnis zum europäischen Recht ..............................................................................................9 4.5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ...........................................................................9 4.6 Erläuterungen zu den Anhängen ...................................................................................................9 5. Revision der Geoinformationsverordnung .................................................................................. 11 5.1 Grundzüge der Vorlage ............................................................................................................... 11 5.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ........... 11
5.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ............................................................ 12 5.4 Verhältnis zum europäischen Recht ........................................................................................... 12
1. Einleitende Bemerkung
Per Anfang 2021 gibt es bei verschiedenen Verordnungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) Revisionsbedarf. Aus Gründen der Praktikabilität schickt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die verschiedenen Revisionen zusammen in eine gemeinsame Vernehmlassung.
2. Revision der Energieverordnung
2.1 Grundzüge der Vorlage
2.1.1 Finanzberichterstattung
In Artikel 76 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) ist geregelt, dass der Bundesverwaltung die für die Erstellung der Finanzberichterstattung des Netzzuschlagsfonds notwen- digen Angaben durch die Vollzugsstelle (Pronovo AG) übermittelt werden müssen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die festgesetzte Meldefrist vom 15. Dezember zu früh angesetzt ist. Zu diesem Zeit- punkt liegen der Vollzugsstelle wichtige Informationen noch nicht vor. Damit alle relevanten Informatio- nen in die Finanzberichterstattung einfliessen können, wird die Meldefrist auf den 6. Januar verscho- ben.
2.1.2 Windmessungen und andere Messungen zur Abklärung einer Windener-
gieanlage Bevor an einem Standort grosse Windenergieanlagen gebaut werden können, sind zahlreiche Abklä- rungen durchzuführen. Einige davon – wie z.B. die Messung der Windverhältnisse oder die Aufzeich- nung der Fledermausaktivitäten – benötigen die Errichtung von temporären Einrichtungen wie Mess- masten mit Abspannseilen. Für den vorübergehenden Bau der Windmess- sowie weiterer Messeinrichtungen ist eine Baubewilli- gung notwendig. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730) kann der Bundesrat vorsehen, dass Bauten und Anlagen vorübergehend und zur Abklärung der Standorteignung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Mit der Verordnungsänderung macht der Bundesrat von seiner Kompe- tenz Gebrauch und befreit Bauten und Anlagen wie Windmessmasten von der Baubewilligungspflicht. Der Verzicht auf das Baubewilligungsverfahren beschränkt sich auf die temporären Bauten und Anla- gen, welche ohnehin nach einer gewissen Zeit wieder entfernt werden. Die Erstellung von Stromer- zeugungsanlagen wird weiterhin baubewilligungspflichtig sein.
2.1.3 Räumliche Übersicht von Elektrizitätsproduktionsanlagen
Es ist von allgemeinem Interesse, eine räumliche Übersicht über sämtliche Elektrizitätsproduktionsan- lagen der Schweiz zu haben. Insbesondere soll der Zubau an Produktionsanlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien produzieren, transparent dargestellt werden. Zudem kann das Verhältnis der Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien produzieren, zu den Anlagen, die Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energien produzieren, sichtbar gemacht werden. Das BFE soll aus diesem Grund pro Elektrizitätsproduktionsanlage folgende Daten publizieren: die Technologie, den Anlagenstandort, die Anlagenkategorie (z.B. integriert, freistehend oder angebaut bei der Photovoltaik), die Leistung so- wie das Inbetriebnahmedatum, jeweils für die Erstinbetriebnahme und für allfällige Erweiterungen. Die Vollzugsstelle (Pronovo AG) stellt dem BFE die entsprechenden Daten auf Basis der im Herkunfts- nachweissystem registrierten Anlagen zu. 1
Mit Hilfe dieser Publikation kann zudem festgestellt werden, falls in gewissen Regionen der Zubau stockt. Dies kann diese Regionen dazu motivieren, allfällige Massnahmen zu ergreifen, um den Zubau zu forcieren. Im Zusammenhang mit dieser neuen Bestimmung wird die Bestimmung zu den Ausnahmen von der Registrierungs- und Herkunftsnachweispflicht in Artikel 2 Absatz 2 sprachlich präzisiert. Es soll bereits aus dem Wortlaut eindeutig hervorgehen, dass die Ausnahme nicht nur die Pflicht zur Erfassung der produzierten Elektrizität mittels Herkunftsnachweisen, sondern auch die Pflicht zur Registrierung der Produktionsanlage umfasst. Inhaltlich hat diese Präzisierung keine Änderung der bisherigen Handha- bung zur Folge.
2.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund,
Kantone und Gemeinden Gemeinden werden für Bauten und Anlagen, die vorübergehend und zur Prüfung der Standorteignung von Elektrizitätsproduktionsanlagen errichtet oder geändert werden, keine Baubewilligungsverfahren mehr durchführen müssen. Die Kantone können aber ein Meldeverfahren vorsehen. Die Publikation einer räumlichen Übersicht sämtlicher Elektrizitätserzeugungsanlagen hat einen gerin- gen Mehraufwand beim Bund zur Folge. Für die Kantone und Gemeinden wird es zu einer besseren Übersicht und einem einfacheren Zugang zu Informationen über die auf ihrem Gebiet gelegenen Elektrizitätsproduktionsanlagen führen, was den Aufwand des Bundes wiederum leicht reduzieren dürfte.
2.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Befreiung von temporären Bauten zur Standorteignung für Windenergieanlagen von der Baube- willigungspflicht steht im Einklang mit dem in der Energiestrategie des Bundes vorgesehenen Ausbau der Windenergienutzung in der Schweiz. Die vorgeschlagene Massnahme leistet einen Beitrag zur Vereinfachung und zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, wie es in Artikel 14 Ziffer 1 EnG vorgesehen ist. Die mit der Befreiung von der Baubewilligung für temporäre Bauten beabsichtigte Beschleunigung und Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens wird zudem zu einer leichten Reduktion der Investiti- onskosten für Windenergieanlagen führen. Das Bewilligungsverfahren für die Windenergieanlagen wird jedoch nicht verändert. Die vorgeschlagene Massnahme hat daher keine zusätzlichen Auswir- kungen auf Umwelt und Gesellschaft. Die Publikation einer räumlichen Übersicht sämtlicher Elektrizitätserzeugungsanlagen führt zu einer besseren Übersicht und einem einfacheren Zugang zu Informationen über die in der Schweiz gelege- nen Elektrizitätsproduktionsanlagen. Dies ermöglicht beispielsweise den Verbänden, wesentliche Handlungsfelder einfacher zu erkennen und Massnahmen zu definieren, um die weitere Entwicklung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien voranzutreiben.
2.4 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Änderungen haben keine Berührungspunkte mit dem internationalen Recht und verstossen insbe- sondere nicht gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz.
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2.5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe d
Mit der sprachlichen Präzisierung des Einleitungssatzes soll bereits aus dem Wortlaut eindeutig her- vorgehen, dass die Ausnahme nicht nur die Pflicht zur Erfassung der produzierten Elektrizität mittels Herkunftsnachweisen, sondern auch die Pflicht zur Registrierung der Produktionsanlage umfasst. In- haltlich hat diese Präzisierung keine Änderung der bisherigen Handhabung zur Folge.
Buchstabe d wird dahingehend ergänzt, dass zusätzlich zu den gemäss Informationsschutzverord- nung klassifizierten Anlagen auch solche Anlagen von der Registrierungs- und Erfassungspflicht aus- genommen werden, die dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen unterliegen. Auch hier handelt es sich mehr um eine Präzisierung als um eine materielle Änderung.
Artikel 9a Mit Artikel 9a Absatz 1 können Bauten und Anlagen, die zur Abklärung der Standorteignung von Wind- energieanlagen nötig sind, wie beispielsweise Windmessanlagen und Anlagen zur Aufzeichnung von Fledermausaktivitäten, ohne Baubewilligung errichtet werden. Dies führt zu einer einfacheren und schnelleren Durchführung von Messungen für die Projektierung von Windenergieanlagen. Die Bauten und Anlagen dürfen für längstens 18 Monate errichtet werden. Insbesondere Windmessanlagen müs- sen mindestens 12 Monate Daten erheben können, damit aussagekräftige Ergebnisse vorliegen. Die Baubewilligungsfreiheit beschränkt sich allerdings nur auf Bauten und Anlagen, die für Windmessun- gen oder für Abklärungen im Rahmen der Umweltberichterstattung bzw. -verträglichkeitsprüfung er- richtet werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen wie beispielsweise der Bewilligung als Luftfahrt- hindernis. Gemäss Absatz 2 können die Kantone Meldeverfahren vorsehen.
Artikel 69a Mit dem neuen Artikel 69a soll gewährleistet werden, dass sämtliche im Herkunftsnachweissystem re- gistrierten Elektrizitätsproduktionsanlagen in Form von Geodaten allen Interessierten zur Verfügung stehen.
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3. Revision der Energieeffizienzverordnung
3.1 Grundzüge der Vorlage
Bei der Revision der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV; SR 730.02) steht die Kennzeichnung von Reifen im Zentrum. Es werden Anpassungen bei den Vorschriften zu den Anga- ben der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen vorgenommen. Diese Ände- rungen ergeben sich aufgrund der Anpassung der entsprechenden EU-Verordnung und sind vorbe- haltlich der Annahme dieser neuen Vorschriften durch den EU-Rat und das EU-Parlament. Die mo- mentan vorliegende EnEV-Version basiert auf der Verordnungsentwurfsversion der EU vom 27. Feb- ruar 2020 (Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraft- stoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 – vom Rat am 25. Februar 2020 angenommen) und wird im Laufe des weiteren Rechtsetzungsverfahrens aktualisiert. Das Europäische Parlament muss den Ver- ordnungstext noch genehmigen. Dies ist jedoch eine Formalität, da sich die Institutionen während des Trilogs am 13. November 2019 über den Inhalt der Verordnung geeinigt haben. Die Reifenetikette ist EU-weit identisch und die Schweiz passt ihr Recht an dasjenige der EU an. Ziel der Reifenetikette ist es, die Energieeffizienz zu steigern, die Lärmbelastung durch den Verkehr zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dies soll erreicht werden, indem Verbraucher trans- parente Informationen zur Treibstoffeffizienz, Sicherheit und zum Rollgeräusch der angebotenen Rei- fen erhalten und diese beim Kaufentscheid berücksichtigen können. Die neuen EU-Vorschriften ersetzen die bisherigen Verordnungen und enthalten eine Reihe wichtiger Änderungen: • Neugestaltung der Reifenetikette • Verbesserung der Sichtbarkeit der Kennzeichnung • Streichung der schlechtesten Treibstoffeffizienzklassen F und G • Ausweitung der Vorschrift auf Reifen der Klasse C3 für schwere Nutzfahrzeuge Darüber hinaus wurden auch runderneuerte Reifen in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung aufgenommen. Runderneuerte Reifen sind ein wichtiger Teil des Reifenmarktes für schwere Nutzfahr- zeuge. Die Runderneuerung erhöht die Lebensdauer der Reifen und trägt zu den Zielen der Kreislauf- wirtschaft wie z.B. der Verringerung der Abfallmenge bei. Die Anwendung von Kennzeichnungspflich- ten bei diesen Reifen kann zu erheblichen Energieeinsparungen führen. Die neuen Vorschriften für runderneuerte Reifen gelten in der EU, sobald eine geeignete Prüfmethode entwickelt worden ist. Wenn dies soweit ist, wird der Bundesrat die entsprechenden Vorschriften mittels erneuter Verord- nungsrevision übernehmen. Zudem gibt es in der neuen EU-Verordnung Kompetenzdelegationen über die Aufnahme von Parame- tern für die Laufleistung und den Abrieb, sobald auch hier geeignete Prüfmethoden zur Verfügung ste- hen. Dies soll dazu beitragen, dass sich die Menge Mikroplastik, die aufgrund des Abriebs von Reifen in die Umwelt gelangt, verringern wird. Auch für diesen Bereich wird der Bundesrat die Verordnung zu gegebener Zeit anpassen.
3.1.1 Gestaltung der Reifenetikette
Die Gestaltung der Reifenetikette wurde aktualisiert und soll sicherstellen, dass Verbraucher die rele- vanten Informationen über die Treibstoffeffizienz, die Sicherheit und das Rollgeräusch erhalten und beim Kauf neuer Reifen eine kostenwirksame und umweltfreundliche Kaufentscheidung treffen kön- nen. Die Klassifizierung in den drei Bereichen wird wie folgt dargestellt:
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• Treibstoffeffizienz: Skala mit den Treibstoffeffizienzklassen A bis E • Sicherheit: Skala mit Nasshaftungseigenschaft A bis E • Rollgeräusch: Angabe des dB-Werts und einer Klassifizierung A bis C Bei Reifen, die speziell für die Nutzung bei extremen Schnee- und Eisverhältnissen entwickelt wurden, werden neu auf der Reifenetikette zusätzlich Symbole für Schnee- und Eishaftung angezeigt, wenn diese Reifen die folgenden Mindestkennwerte einhalten: • Schneehaftung: gemäss UNECE-Regelung Nr. 117 • Eishaftung: gemäss ISO-Norm 19447 (sobald diese Norm formal angenommen wurde)
3.1.2 Verbesserung der Sichtbarkeit
Zunehmend treffen Endnutzer Reifenkaufentscheidungen bereits vor der Ankunft der Reifen in der Verkaufsstelle oder sie kaufen Reifen im Versandhandel oder im Internet. Um zu gewährleisten, dass auch diese Endnutzer auf der Grundlage harmonisierter Informationen zu Treibstoffeffizienz, Nasshaf- tungseigenschaften und externem Rollgeräusch eine sachkundige Kaufentscheidung treffen können, muss die Reifenkennzeichnung weiterhin in allen technischen Werbematerialien und in visuellem Wer- bematerial angezeigt werden. Die Vorschriften zu den Angaben im Internet wurden neu noch expliziter in die EU-Verordnung aufgenommen. Neu sind Hersteller verpflichtet, ein Produktdatenblatt für die Reifen zu erstellen. Dabei handelt es sich um ein Standarddokument, das die wichtigsten Informationen zu den jeweiligen Reifen enthält. Das Produktdatenblatt ergänzt die Kennzeichnung mittels Reifenetikette und muss dem Kunden bereitge- stellt werden. Werden Reifen via Internet angeboten, muss sichergestellt werden, dass die Kennzeich- nung der Reifen in der Nähe des Preises angezeigt wird und das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Um die Überwachung der Einhaltung zu erleichtern, den Endnutzern ein hilfreiches Instrument bereit- zustellen und den Händlern eine weitere Möglichkeit zur Beschaffung von Produktdatenblättern zu bieten, sollen Reifen in die mit der Verordnung (EU) 2017/1369 eingeführte Produktdatenbank aufge- nommen werden. Die für die Endnutzer und Händler relevanten Informationen werden im öffentlichen Teil der Produktdatenbank öffentlich zugänglich gemacht. Durch nutzerorientierte Instrumente, etwa einen dynamischen Quick-Response-Code (QR-Code) auf der gedruckten Etikette, soll ein einfacher Direktzugang zum öffentlichen Teil der Produktdatenbank ermöglicht werden.
3.1.3 Streichung von Treibstoffeffizienzklassen
Die Skalen zur Klassifizierung der Treibstoffeffizienz und der Nasshaftungseigenschaft sind wichtige Elemente der Reifenetiketten. Die farbige Darstellung ist bereits von anderen Anwendungen bekannt und bei den Verbrauchern geläufig. Durch die Streichung der nicht mehr verwendeten Treibstoffeffi- zienzklassen F und G wird die Skala klarer, die Verzerrung durch nicht mehr angebotene Klassen wird dadurch behoben.
3.1.4 Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die Kennzeichnung der Reifen war bisher für Personenwagen (Klasse C1) sowie für leichte Nutzfahr- zeuge (Klasse C2) vorgeschrieben. Die schweren Nutzfahrzeuge (Klasse C3) waren bis anhin von der Vorschrift ausgenommen. Reifen der Klasse C3 weisen gegenüber Reifen der Klassen C1 und C2 ei- nen höheren Kraftstoffverbrauch und eine höhere jährliche Laufleistung auf. Die Aufnahme der Reifen der Klasse C3 in den Geltungsbereich der Verordnung könnte einen erheblichen Beitrag zur Verringe- rung des Kraftstoffverbrauchs und der Treibhausgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge leisten. Da- her sollen Reifen der Klasse C3 neu auch in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenom- men werden.
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3.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund,
Kantone und Gemeinden Durch die Revision des Anhangs 4.2 EnEV ergibt sich für den Bund kein Zusatzaufwand für den Voll- zug. Der Vollzug wird im gleichen Rahmen wie bisher weitergeführt. Aufgrund des Verweises bzw. der Verlinkung auf die EU-Datenbank wird geprüft, ob zukünftig auf die Aktualisierung der Schweizer Rei- fenliste verzichtet werden kann. Dadurch würden geringfügige Kosten eingespart. Auch für die Kan- tone und Gemeinden entsteht durch die Revision kein zusätzlicher Aufwand.
3.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Aufgrund der Revision ergibt sich für die Wirtschaft ein zusätzlicher Aufwand bei der Umsetzung der neuen Vorschriften. Dies beinhaltet die Anpassung des technischen Werbematerials sowie die Bereit- stellung des Produktdatenblattes und der Internetseiten, auf denen Reifen zum Verkauf angeboten werden. Die Angaben zu Treibstoffeffizienz, Nasshaftungseigenschaft und Rollgeräusch helfen Infor- mationsdefizite abzubauen. Käufer von neuen Reifen profitieren von erhöhter Transparenz. Die Rei- fenetikette ermöglicht es ihnen, einen gezielteren Kaufentscheid zu treffen. Dies mit positiven Auswir- kungen auf Umwelt (Reduzierung Verbrauch) und Gesellschaft (Reduzierung Lärm und Erhöhung der Fahrsicherheit).
3.4 Verhältnis zum europäischen Recht
Mit der vorliegenden Revision des Anhangs 4.2 EnEV wird das Schweizer Recht an die Vorschriften der neuen EU-Verordnung EU 2020/XXX angepasst.
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4. Revision der Energieförderungsverordnung
4.1 Grundzüge der Vorlage
4.1.1 Anpassung der Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaik-
anlagen Die Sätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen legt der Bundesrat in der Energieförderungs- verordnung (EnFV; SR 730.03) fest. Gemäss Artikel 25 Absatz 1 EnG darf die Einmalvergütung nicht mehr als 30 Prozent der massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen. Das BFE prüft die Sätze darum regelmässig. Sie sollen zum 1. April 2021 wie folgt angepasst werden: ‒ Der Grundbeitrag soll für angebaute und freistehende Anlagen für alle Anlagengrössen von aktu- ell 1000 Franken auf 700 Franken sinken. ‒ Der Leistungsbeitrag soll für angebaute und freistehende Anlagen ab 30 kW um 10 Franken auf 290 Franken pro kW gesenkt werden. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW hin- gegen wird der Leistungsbeitrag um 40 Franken auf 380 Franken pro kW angehoben. ‒ Die Anpassungen der Tarife für integrierte Anlagen folgen denjenigen für angebaute, so dass die zusätzliche Förderung der Integration weiterhin 10 Prozent beträgt. Der Umbau der Vergütungssätze wird wie folgt begründet: ‒ Es soll ein Anreiz gesetzt werden, dass insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen gebaut werden, so dass möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung genutzt wird: Durch die Absenkung des Grundbeitrags sinkt die gesamte Vergütung für die kleins- ten Anlagen leicht, während sie durch die Anhebung des Leistungsbeitrags für Anlagen ab einer Leistung von mehr als 7,5 kW um bis zu 8 Prozent ansteigt. ‒ Die Vergütung für Anlagen mit einer Leistung von 7,5 bis 100 kW wird damit erstmalig leicht an- gehoben. Mit der Massnahme soll der Zubau in diesem Segment nach seiner aufgrund der Corona-Situation voraussichtlich schwachen Entwicklung im Jahr 2020 ab 2021 wieder angeregt werden. Dennoch ist sichergestellt, dass die Einmalvergütung höchstens 30 Prozent der Investiti- onskosten von Referenzanlagen beträgt, weil der Leistungsbeitrag ab 30 kW, der vor allem grosse Anlagen betrifft, abgesenkt wird.
4.1.2 Einmalvergütung für Erweiterungen von Photovoltaikanlagen im Einspei-
severgütungssystem
Seit dem Inkrafttreten des neuen EnG am 1. Januar 2018 erhalten Betreiber von Anlagen, die sich be- reits im Einspeisevergütungssystem befinden, für eine allfällige Erweiterung dieser Anlage keine För- derung durch das Einspeisevergütungssystem mehr (vgl. Art. 28 Abs. 3 EnFV). Falls eine solche Er- weiterung realisiert wird, berechnet sich der neue Vergütungssatz der Gesamtanlage als gewichteter Mittelwert des ursprünglichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von 0 Rp./kWh für die Erweiterung («Mischtarif»). Allerdings ist eine Photovoltaikanlage von dieser Kürzung ausgenommen, wenn sichergestellt wird, dass die vom erweiterten Anlagenteil produzierte Elektrizität nicht in die Ab- rechnung der von der ursprünglichen Anlage produzierten Elektrizität im Einspeisevergütungssystem einfliesst (vgl. Art. 28 Abs. 4 EnFV). Die Erweiterung wird dann faktisch wie eine separate Eigenver- brauchsanlage behandelt, hatte aber bisher kein Anrecht auf eine Förderung mittels einer Einmalver- gütung (EIV).
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Um eine Gleichbehandlung mit der Förderung der Erweiterungen von Anlagen, für die eine EIV ge- währt wurde, herzustellen, sollen die Erweiterungen von Anlagen im Einspeisevergütungssystem ana- log zu Artikel 38 Absatz 4 EnFV ebenfalls das Anrecht auf einen Leistungsbeitrag im Umfang der Leis- tungssteigerung erhalten können.
4.1.3 Verkürzung Meldefrist zum Übertritt in die Direktvermarktung
Es steht Stromproduzenten, die eine Einspeisevergütung erhalten und von der Pflicht zur Direktver- marktung ausgenommen sind, frei, in die Direktvermarktung zu wechseln. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 EnFV muss jedoch eine Meldefrist von drei Monaten eingehalten werden. Diese Frist erweist sich in der Praxis als zu lang und wenig flexibel. Um einen schnelleren Wechsel in die Direktvermarktung zu ermöglichen, wird die Meldefrist auf einen Monat verkürzt.
4.1.4 Grundbuchauszug für Photovoltaikanlagen
Die Anhänge 1.2 und 2.1 EnFV sehen vor, dass das Gesuch für die Teilnahme einer Photovoltaik- anlage am Einspeisevergütungssystem oder für eine Einmalvergütung für eine Photovoltaikanlage einen Grundbuchauszug zu enthalten hat. Mit dem Erfordernis des Grundbuchauszugs sollen Doppelvergütungen vermieden werden. Zum einen ermöglicht der Grundbuchauszug die Überprüfung des Standorts einer Anlage. Zum anderen ist der Grundbuchauszug für die Abklärung der Eigentumsverhältnisse notwendig. Diese Grundbuchauszüge sind jedoch meist kostenpflichtig. Aus diesem Grund wird neu eingeführt, dass ein gleichwertiges Dokument eingereicht werden kann, sofern daraus die erforderlichen Informationen zweifelsfrei hervorgehen. Dies können zum Beispiel die Eigentümerauskunft des Grundbuchamts, ein Online-Grundbuchauszug, der Kaufvertrag (erste Seite) oder die Baubewilligung sein.
4.1.5 Zusätzliches Speichererfordernis bei Erweiterungskriterium der Ausbau-
wassermenge für Wasserkraftanlagen Bei den meisten Laufwasserkraftanlagen führt die Erhöhung der Ausbauwassermenge (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a EnFV) weder zu einer erheblichen Mehrproduktion noch zu einer zusätzlichen Steuerbar- keit der Produktion. Daher ist es nicht sachgerecht, diese Anlagen als erhebliche Erweiterungen zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass erhebliche Erweiterungen mit höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten gefördert werden und erhebliche Erneuerungen nur mit 40 Pro- zent. Durch das zusätzliche Erfordernis einer minimalen Speichermöglichkeit sollen nur noch Anlagen, die ihre Produktion steuern können, das Erweiterungskriterium der Ausbauwassermenge erfüllen und somit einen höheren Investitionsbeitrag als eine Erneuerung erhalten.
4.1.6 Selbstständige Betreibbarkeit von Anlagen an Ausleit- und Unterwasser-
kanälen Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen sollen – wie Dotierkraftwerke – von Gesetzes wegen als selbstständig betreibbar gelten, damit erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von bestehenden Anlagen gefördert werden können.
4.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund,
Kantone und Gemeinden Keine der Anpassungen hat Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Sie sind nicht von der Umsetzung der Änderungen betroffen.
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4.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Anpassung der Vergütungssätze der Photovoltaik erhöht die Fördereffizienz und ermöglicht so einen zusätzlichen Zubau von Anlagen in der Schweiz. Da die Kürzung vor allem die kleinsten Anla- gen betrifft, wird somit ein Anreiz gesetzt, grössere Anlagen zu bauen und die zur Verfügung ste- hende (Dach-)Fläche möglichst vollständig auszunutzen.
4.4 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Änderungen haben keine Berührungspunkte mit dem internationalen Recht und verstossen insbe- sondere nicht gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz.
4.5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 14 Absatz 3 Die Meldefrist für den Wechsel in die Direktvermarktung wird von drei auf einen Monat verkürzt.
Artikel 31 Absatz 2 Betreiber von Photovoltaikanlagen, die sich im Einspeisevergütungssystem befinden, sollen für erheb- liche Erweiterungen ihrer Anlage von der Einmalvergütung profitieren können, wenn sichergestellt ist, dass die vom erweiterten Anlagenteil produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der von der ur- sprünglichen Anlage produzierten Elektrizität im Einspeisevergütungssystem einfliesst. Für die Be- rechnung der Einmalvergütung für solche Erweiterungen gilt Artikel 38 Absatz 4, d.h. es wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung und kein Grundbeitrag entrichtet. Der Anspruch auf eine Einmalvergütung solcher Erweiterungen besteht für alle Erweiterungen, die ab 2018 in Be- trieb genommen wurden.
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Durch die Kriterien an die Erheblichkeit von Erweiterungen soll sichergestellt werden, dass Anlagen Investitionsbeiträge erhalten, die durch eine Erweiterung mehr produzieren oder die die Steuerbarkeit der Produktion verbessern können, wobei bei der Erhöhung der Ausbauwassermenge um 20 Prozent gemäss heutiger Regelung die Steuerbarkeit im Vordergrund steht. Im Vollzug hat sich jedoch gezeigt, dass die Erhöhung der Ausbauwassermenge um 20 Prozent bei Laufwasserkraftanlagen meistens weder zu einer erheblichen Mehrproduktion noch zu einer zusätzlichen Steuerbarkeit der Produktion führt. Um die Produktion steuern zu können, braucht es zusätzlich eine Speichermöglichkeit, weshalb die Erhöhung der Ausbauwassermenge um 20 Prozent nur dann als erhebliche Erweiterung gelten soll, wenn die entsprechende Anlage über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann. Laufwasserkraftwerke ohne Speichermöglichkeit können weiterhin über die Kriterien der Nutzung von zusätzlichem Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent (Art. 47 Abs. 1 Bst. c EnFV) oder der Er- höhung der Energieproduktion um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh/a (Art. 47 Abs. 1 Bst. e EnFV) das Kriterium der Erheblichkeit erfüllen und so einen Investitionsbeitrag erhalten.
4.6 Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1.1 Ziffer 1.3 Neue Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen sind in der Regel nicht selbstständig betreibbar (vgl. Anhang 1.1 Ziff. 1.1 EnFV), weil sie nicht unabhängig von der Hauptanlage, für welche der Aus-
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leit- oder Unterwasserkanal gebaut wurde, betrieben werden können. Daher dürfen sie nicht am Ein- speisevergütungssystem teilnehmen. Erweiterungen von Kraftwerken durch Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen erfüllen die Kriterien der Erheblichkeit gemäss Artikel 47 Absatz 1 EnFV nicht, da sie im Verhältnis zur Hauptanlage zu klein sind. Sie sind somit faktisch von jeglicher Förderung ausge- schlossen. Um die Zubauziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen, ist es jedoch wichtig, dass das vorhandene Zubaupotenzial – v.a. durch Anlagen, mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt – aus- geschöpft wird. Deshalb sollen Anlagen an bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen – wie Do- tierkraftwerke – als selbstständig betreibbar gelten. Durch die Änderung kann der Ersatz oder die Ver- grösserung von bestehenden Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen (als erhebliche Erweite- rung oder Erneuerung) gefördert werden.
Anhang 1.2 Ziffer 4.1 Buchstabe b und Anhang 2.1 Ziffer 3 Buchstabe b und 4.1 Buchstabe b Anstatt des Grundbuchauszugs soll künftig auch ein gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerschaft zulässt, für das Gesuch um Einspei- severgütung und Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ausreichen.
Anhang 2.1 Ziffern 2.1 und 2.3 Ab dem 1. April 2021 sollen die Ansätze für die Einmalvergütung erneut angepasst werden. Die Grundbeiträge sowie die Leistungsbeiträge für die Leistungsklassen ab 30 kW werden abgesenkt, hin- gegen werden die Leistungsbeiträge für die Leistungsklasse unter 30 kW angehoben.
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5. Revision der Geoinformationsverordnung
5.1 Grundzüge der Vorlage
Die geplante Änderung der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV, SR 510.620) bein- haltet die Aufnahme der Geobasisdatensätze «Überflutungskarten für Stauanlagen unter Bundesauf- sicht» und «Elektrizitätsproduktionsanlagen» in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1 GeoIV). Zudem korrigiert sie zwei Übersetzungsfehler bei bestehenden Geobasisdaten des Katalogs der Geobasisdaten des Bundesrechts. Am 1. Januar 2013 trat die neue Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 (StAV; SR 721.101.1) in Kraft. Sie sieht in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a vor, dass das Notfallreglement gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b unter anderem eine Karte mit denjenigen Gebieten, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden, enthalten muss. Man spricht in die- sem Zusammenhang von den sogenannten Überflutungskarten. Zudem wird mit dem neuen Artikel 69a EnV eine Bestimmung geschaffen, die vorsieht, dass sämtliche im Herkunftsnachweissystem registrierten Elektrizitätserzeugungsanlagen in Form von Geodaten do- kumentiert werden und dass das BFE eine Gesamtsicht erstellt und publiziert. Bei den Angaben zu den Überflutungskarten und den Elektrizitätsproduktionsanlagen handelt es sich um Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes beruhen. Es sind demnach gemäss Artikel 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62) Geobasisdaten des Bundes. Gemäss Artikel 5 GeoIG legt der Bundesrat in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundes fest. Dieser Katalog wird im Anhang 1 der GeoIV geführt. Werden durch Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage neue Geobasisdaten des Bundes einge- führt, ist dies im Anhang 1 GeoIV einzutragen. Dieser Schritt wurde bei Inkrafttreten der StAV unter- lassen, da damals die Überflutungskarten als vertraulich klassifiziert waren. Die Klassifizierung wurde inzwischen auf intern geändert. Deshalb soll nun der Eintrag im Anhang 1 GeoIV nachgeholt werden. Zudem bietet die Aufnahme im Anhang 1 GeoIV weitere Vorteile; so können die Überflutungskarten sowie die zugrundeliegenden Daten schweizweit einheitlich aufbereitet werden. Die Aufnahme der Elektrizitätsproduktionsanlagen in den Anhang 1 GeoIV erfolgt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Artikels 69a EnV. Des Weiteren korrigiert die Revision zwei Übersetzungsfehler im Katalog der Geobasisdaten des Bun- desrechts: - Beim Geobasisdatensatz mit dem Identifikator 217 und der Bezeichnung «Projektierungszo- nen Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher» wurde die Bezeichnung un- genau ins Französische übersetzt, was nun korrigiert werden soll. - Beim Geobasisdatensatz mit dem Identifikator 219 und der Bezeichnung «Elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV» wurde die zuständige Stelle «Werkbetreiber» mit «Exploitants de réseau» auf Französisch übersetzt. Bei allen anderen Geobasisdaten mit zu- ständiger Stelle «Werkbetreiber» wurde dies jedoch mit «Exploitants de réseaux» übersetzt. Daher soll dies nun angepasst werden.
5.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund,
Kantone und Gemeinden Durch die Aufnahme der neuen Geobasisdatensätze ergibt sich beim Bund sowie bei den Werkbetrei- bern und der Vollzugsstelle (Pronovo AG) ein Zusatzaufwand für die Umsetzung und Publikation der Daten. Der Zusatzaufwand beim Bundesamt für Energie wird mit den bestehenden Ressourcen be- wältigt. 11
Für die Kantone und Gemeinden wird es zu einer besseren Übersicht und einem einfacheren Zugang zu Informationen über die auf ihrem Gebiet gelegenen Elektrizitätsproduktionsanlagen führen, was den Aufwand des Bundes wiederum leicht reduzieren dürfte.
5.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Publikation einer räumlichen Übersicht sämtlicher Elektrizitätserzeugungsanlagen führt zu einer besseren Übersicht und einem einfacheren Zugang zu Informationen über die in der Schweiz gelege- nen Elektrizitätsproduktionsanlagen. Dies ermöglicht beispielsweise den Verbänden, wesentliche Handlungsfelder einfacher zu erkennen und Massnahmen zu definieren, um die weitere Entwicklung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien voranzutreiben.
5.4 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Änderungen haben keine Berührungspunkte mit dem internationalen Recht und verstossen insbe- sondere nicht gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz.
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