Eidgenössisches Departement des Innern
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
4. Dezember 2020
Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (Weiterentwicklung der IV)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlas- sungsverfahrens
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage 3
2. Änderungen im Überblick 4
2.1 Optimierung der Eingliederung ................................................................................. 4 2.2 Medizinische Massnahmen ...................................................................................... 7 2.3 Kompetenzzentrum Arzneimittel ............................................................................... 8 2.4 Tarifierung und Rechnungskontrolle ......................................................................... 8 2.5 Rentensystem .......................................................................................................... 9 2.6 Fallführung ............................................................................................................. 10 2.7 Verfahren und Begutachtung.................................................................................. 11 2.8 Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG / Prioritätenordnung zu Artikel 101bis AHVG .. 12 2.9 Weitere Massnahmen der Weiterentwicklung der IV .............................................. 13 2.10 Massnahmen ohne Bezug zur Weiterentwicklung der IV ........................................ 13
3. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen 14
3.1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) .................................................. 14 3.2 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen ................................ 72
3.3 Verordnung vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ..................................................................................... 72
3.4 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung ................................................................................... 79 3.5 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ................................................................................................... 84 3.6 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung .............................. 85 3.7 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung ......................... 89 3.8 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ............................................................................ 91 3.9 Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen ........................................................ 92
4. Finanzielle und personelle Auswirkungen 92
4.1 Auswirkungen auf den Bund................................................................................... 92 4.2 Auswirkungen auf die IV......................................................................................... 94 4.3 Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen .................................................... 95 4.4 Auswirkungen auf Kantone .................................................................................... 96 4.5 Ergebnis des RFA Quick-Checks ........................................................................... 96
Anhang 97
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1. Ausgangslage
Am 15. Februar 2017 überwies der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) 1. Das Parla- ment hat die Vorlage in der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2020 2 angenommen. Die Weiterentwicklung der IV (WE IV) hat zum Ziel, die Unterstützung von Kindern, Jugendli- chen und psychisch erkrankten Versicherten in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren zu verbessern, um das Eingliederungspotenzial der Versicherten auszuschöpfen und ihre Vermittlungsfähigkeit zu optimieren. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels wurde eine Vielzahl von Massnahmen beschlossen, wie die intensivere Begleitung und Steuerung bei Geburtsgebrechen, die gezielte Unterstützung von Jugendlichen beim Übergang ins Er- werbsleben und der Ausbau der Beratung und Begleitung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Weiter wird die Zusammenarbeit zwischen den Ärztinnen, Ärzten und Arbeitgebenden sowie der IV ausgebaut. Ebenso wird das heutige Rentenmodell durch ein stufenloses System ersetzt, und eine einheitliche Regelung der Abklärungen und medizini- schen Gutachten wird für alle Sozialversicherungen im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 3 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankert. Für die Inkraftsetzung der Vorlage, die auf den 1.1.2022 geplant ist, sind auch zahlreiche An- passungen auf Verordnungsstufe nötig. Die Corona-Krise hat auf die Ausführungsbestim- mungen keine Auswirkungen. Die meisten Änderungen betreffen die Verordnung vom 17. Januar 1961 4 über die Invalidenversicherung (IVV). Auf eine Totalrevision der IVV wurde nach eingehender Prüfung verzichtet, da sie einen bedeutenden Mehraufwand bei den Rechtssetzungsarbeiten und einen zusätzlichen grossen Aufwand für die Durchführungsstel- len bedeutet hätte, wodurch die geplante Inkraftsetzung per 1.1.2022 gefährdet worden wäre. Weiter sind Anpassungen in der Verordnung vom 11. September 2002 5 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), der Verordnung vom 31. Oktober 1947 6 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung vom 18. Ap- ril 1984 7 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), der Ver- ordnung vom 27. Juni 1995 8 über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung vom 20. Dezember 1982 9 über die Unfallversicherung (UVV) und der Verordnung vom 31. August 1983 10 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) nötig. Vorgesehen ist ausserdem, die Liste der Geburtsgebrechen, die aktuell den Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 11 über Geburtsgebrechen (GgV) bildet, neu in einer Departementsverordnung zu regeln. Sämtliche Anpassungen sowie einzelne Verord- nungsänderungen, die keinen Bezug zur WE IV haben, werden nachstehend zunächst im Überblick (Kap. 2) und dann im Detail (Kap. 3) dargestellt und erläutert.
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2. Änderungen im Überblick
2.1 Optimierung der Eingliederung
Früherfassung und Frühintervention Die WE IV soll insbesondere die Chancen der Jugendlichen, die die obligatorische Schulzeit noch nicht oder gerade abgeschlossen haben, auf eine Berufsausbildung, die ihren Fähigkei- ten und ihrem Gesundheitszustand entspricht, erhöhen und Invalidität möglichst verhindern. Deshalb werden die Früherfassung und die Frühintervention auf von Invalidität bedrohte Min- derjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr ausgeweitet (siehe Grafik). Zudem wird die Früherfassung auch auf Personen mit drohender Arbeitsunfähigkeit ausgedehnt. In der IVV (Art. 1ter und 1sexies Abs. 2 E-IVV) sollen diese Änderungen konkretisiert werden.
Grafik: Massnahmen der IV zur adäquaten und koordinierten Unterstützung von gesundheitlich beeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen Leistungsfähigkeit versicherte Person (vP) Vorbereitung Ausbildung Erstmalige Gezielte berufliche Vorbereitung Ausbildung Schulischer Art. 16 IVG Art. 16 IVG Aufbau Spezifische, kantonale Brückenangebote Art. 68bis IVG Stabilisierung, psychischer Aufbau Vorbereitende Massnahmen in der Berufsberatung Art. 15 IVG Integrations- massnahmen für Jugendliche Praktische Berufs-/ Art. 14a IVG Arbeitserfahrungen
Eingliederung vP Früherfassung Art. 3abis IVG und Frühintervention Art. 7d IVG
Eingliederungsorientierte Beratung, Beratung und Begleitung der IV-Stelle, Zusammenarbeit mit kantonaler Koordinationsstelle (z.B. Case Management Berufsbildung)
Die Grafik zeigt die verschiedenen, bereits bestehenden sowie mit der WE IV neu geschaffenen Massnahmen zur Förderung des Eingliederungspotenzials von gesundheitlich beeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwach- senen. Die Massnahmen zielen in Abstimmung mit den kantonalen Angeboten und in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Instanzen und anderen relevanten Akteuren darauf, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf eine erstmalige berufliche Ausbildung vorzubereiten. Sie sind unterschiedlich ausgestaltet, um die Jugend- lichen und jungen Erwachsenen mit ihren je unterschiedlichen physischen und psychischen Voraussetzungen bedarfsgerecht zu unterstützen.
Integrationsmassnahmen Die im Rahmen der WE IV beschlossenen Änderungen in Artikel 14a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 12 über die Invalidenversicherung (IVG) machen Integrationsmassnahmen neu auch für Jugendliche zugänglich, die noch nicht auf dem Arbeitsmarkt sind. Vor diesem Hintergrund müssen die Integrationsmassnahmen spezifisch auf Jugendliche ausgerichtet (vgl. Grafik) und mit den anderen, neuen Vorbereitungsmassnahmen für Jugendliche (Art. 15, 16, 68bis Abs. 1ter IVG) koordiniert werden. Hierfür ist die IVV entsprechend anzupassen (insb. Art. 4quinquies E-IVV). Im Weiteren wurde im Rahmen der WE IV die lebenslange Be-
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schränkung der Dauer von Integrationsmassnahmen auf zwei Jahre aufgehoben. Integrati- onsmassnahmen können künftig auch dann noch verfügt werden, wenn bereits während ins- gesamt zwei Jahren Integrationsmassnahmen gewährt worden sind. In der IVV sollen die Regelungen im Zusammenhang mit der Dauer der Integrationsmassnahmen präzisiert wer- den. Schliesslich werden durch neue Regelungen in den Artikeln 3a, 14quater und 57 IVG An- passungen bei den Verordnungsartikeln der Integrationsmassnahmen notwendig (u.a. Art. 4sexies E-IVV).
Berufsberatung Im Rahmen der Beratung der WE IV hat das Parlament Artikel 15 IVG so angepasst, dass alle Versicherten, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, neu auch Anspruch auf eine Vorbereitungsmassnahme für den Eintritt in die Ausbildung haben. Ge- mäss Gesetzgeber ist das Ziel der Massnahme, Jugendliche z.B. mittels Praktika besser auf eine Ausbildung in einem Betrieb vorzubereiten. Im neuen Artikel 4a E-IVV sollen die neuen Vorbereitungsmassnahmen präzisiert werden, um sie in der Angebotspalette zu den vorbe- reitenden Massnahmen der IV für Jugendliche (vgl. Grafik) und in den übrigen Elementen der Berufsberatung zielgerichtet und effektiv zu verorten. Der Fokus der Massnahme nach dem neuen Artikel 15 IVG soll nicht auf der Füllung schulischer Lücken oder der psychothe- rapeutischen Begleitung liegen. Die Massnahme soll vielmehr der praktischen Erprobung von möglichen Berufszielen und der Heranführung an die Anforderungen des ersten Arbeits- markts (Praktika) dienen.
Erstmalige berufliche Ausbildung Damit eine erstmalige berufliche Ausbildung (EbA) (vgl. Grafik) erfolgreich absolviert werden und eine anschliessende Integration in den (ersten) Arbeitsmarkt möglichst nachhaltig gelin- gen kann, ist es wichtig, dass die EbA den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand der ver- sicherten Person entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1bis IVG). Mit der WE IV wurde Artikel 16 IVG dahingehend ergänzt, dass eine EbA sich nach Möglich- keit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientiert und bereits dort erfol- gen soll. Auch wurde mit Absatz 4 dem Bundesrat in einer Delegationsnorm neu die Kompe- tenz erteilt, die Voraussetzungen für die Zusprache von praktischen, niederschwelligen Aus- bildungen hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festzulegen. Auf Verordnungsstufe soll die Regelung der EbA weiter konkretisiert werden, indem die fol- genden Punkte neu in die IVV aufgenommen werden: • Definition der Schnittstelle zu Artikel 15 IVG (Berufsberatung) (Art. 5 Abs. 2 E-IVV) • Definition, wann eine EbA als abgeschlossen gilt (Art. 5 Abs. 3 E-IVV) • Ausführungen zur Delegationsnorm an den Bundesrat (Art. 5 Abs. 4 und 5 E-IVV) • Definition der Schnittstelle zu Artikel 17 IVG (Umschulung) (Art. 5bis Abs. 1 E-IVV).
Mitfinanzierung von kantonalen Koordinationsstellen Der im Rahmen der WE IV neu geschaffene Artikel 68bis Absatz 1bis IVG hat zum Ziel, Ju- gendliche mit Beeinträchtigungen früher zu erfassen und zu begleiten. Wenn die Zusammen- arbeit zwischen der IV-Stelle und der kantonalen Instanz, die Jugendliche mit Mehrfach- schwierigkeiten unterstützt (z.B. Case Management Berufsbildung), in einer Vereinbarung formalisiert ist, kann die IV diese kantonale Instanz mitfinanzieren (vgl. auch Grafik). In der IVV soll präzisiert werden, dass die IV-Stellen für die Erstellung und Überprüfung dieser Ver- einbarungen zuständig sind und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Auftrag des Bundesrates Mindeststandards für die Vereinbarungen festlegt (Art. 96bis E-IVV). Dabei sind die Regelungen zur Früherfassung (Art. 3abis IVG) und zur ausgebauten Beratung und Begleitung (Art. 14quater und Art. 57 IVG) zu berücksichtigen. Es soll eine bedarfsgerechte und längerfristig angelegte Objektfinanzierung der kantonalen Koordinationsstellen gewähr- leistet werden. Hierzu soll in der Verordnung auf Basis der ständigen Wohnbevölkerung zwi- schen 13 und 25 Jahren in den Kantonen eine Höchstgrenze für die von der IV finanzierten
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Stellenprozente festlegt werden (Art. 96ter E-IVV). Die nachstehende Tabelle stellt den so entstandenen Verteilschlüssel dar: Anzahl 13- bis 25- Stellen- Bsp. Höchstbeiträge in Franken IV-Stellen in dieser Jähriger pro- (Basis 2020) 13 Kategorie zente < 10’000 Jugendliche 25 40’000 AI, AR, NW, OW, GL, UR 10’000 – 29’999 50 80’000 SZ, ZG, BS, SH, GR, NE, JU 30’000 – 59’999 75 120’000 LU, FR, SO, BL, TG, TI, VS 60’000 – 99’999 100 160’000 SG, AG, GE > 100’000 200 320’000 ZH, BE, VD Die Berechnungen, die der Tabelle zugrunde liegen, sowie deren Aktualisierung werden in Weisungen detaillierter geregelt werden.
Mitfinanzierung von kantonalen Brückenangeboten Ziel des neuen Artikels 68bis Absatz 1ter IVG ist ein besserer Zugang für Jugendliche mit Be- einträchtigungen zu den kantonalen Brückenangeboten der Regelstrukturen: Wenn die Zu- sammenarbeit zwischen der IV-Stelle und der Trägerschaft der kantonalen Angebote in einer Vereinbarung formalisiert ist, kann die IV die kantonalen Angebote mitfinanzieren, um diese je nach Situation und Bedarf der versicherten Person niederschwelliger auszugestalten. Die Grafik auf Seite 4 zeigt, dass bei kantonalen Brückenangeboten nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG der Fokus auf der schulischen Förderung liegt – im Unterschied zu den neuen Integrati- onsmassnahmen für Jugendliche nach Artikel 14a IVG (Fokus: psychologische Begleitung) und zu den ebenfalls neu eingeführten Vorbereitungsmassnahmen nach Artikel 15 IVG (Fo- kus: Überprüfung von Berufszielen und sozialpädagogisch begleitete Tätigkeit im ersten Ar- beitsmarkt). In der IVV soll präzisiert werden, dass die IV-Stellen für die Erstellung und Über- prüfung dieser Vereinbarungen zuständig sind und das BSV im Auftrag des Bundesrates Mindeststandards für die Vereinbarungen festlegt (Art. 96bis E-IVV). Um bedarfsgerechte, kantonale Angebote zu gewährleisten, sollen diese via Subjektfinanzierung passend ausge- staltet werden können (Art. 96quater E-IVV).
Personalverleih Mit der WE IV wird den IV-Stellen neu ermöglicht, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 14 (AVG) zugelassene Personalverleiher beizuziehen (Art. 18abis IVG). Das Gesetz sieht vor, dass Personalverleiher für ihre Leistungen eine Entschädigung erhalten. Zudem entschädigt die IV die gesundheitsbedingten Mehrkosten für die Beiträge an die be- rufliche Vorsorge und für die Krankentaggeldprämien. In einer neuen Verordnungsbestimmung (Art. 6quinquies E-IVV) sollen, wie in Artikel 18abis Ab- satz 4 IVG vorgesehen, der Höchstbetrag sowie die Modalitäten der Entschädigung konkreti- siert werden.
Taggelder der IV Mit der neuen IVG-Bestimmung zum Taggeld sollen gesundheitlich beeinträchtigte Jugendli- che und junge Erwachsene gleichaltrigen gesunden Personen finanziell gleichgestellt wer-
13 Im Jahr 2020 rechnet man mit Kosten von ca. 160'000 Franken für ein Vollzeitäquivalent (VZÄ). Dieser Betrag wird im Ver- laufe der Jahre u.a. wegen der Teuerung angepasst werden müssen, weshalb die Spalte «Höchstbeiträge» nur exemplarisch zu verstehen ist. Die in der Verordnung definierte Höchstgrenze der Mitfinanzierung bezieht sich auf die Anzahl Vollzeitäquivalente. 14 SR 823.11
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den. Es soll vermieden werden, dass die Taggelder von gesundheitlich beeinträchtigten Ju- gendlichen während der Ausbildung höher ausfallen als der Lohn, den gleichaltrige gesunde Personen erhalten. Der Anspruch auf Taggeld besteht künftig bereits ab Ausbildungsbeginn, dies auch ohne Vorliegen eines Erwerbsausfalls und vor dem vollendeten 18. Altersjahr. Mit diesem Modell erhalten versicherte Personen als Kompensation für die geleistete Arbeit vom Arbeitgeber einen richtigen Lohn. Vor diesem Hintergrund ist die IVV anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Regelungen zur Gewährung von Taggeldern während der Abklärung (Art.17 Abs. 2 E-IVV) und während der Wartefrist (Art. 18 E-IVG). Anpassungen sind auch bei den Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Taggelder nötig (Art. 21octies Abs. 3 und Art. 22 E-IVV).
Unfallschutz Die Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der IV (UV IV), die mit der WE IV ein- geführt wird, schafft Rechtssicherheit für alle beteiligten Personen, was der Eingliederung zu- gutekommt. Mit den vorgesehenen Bestimmungen entlastet die IV insbesondere Arbeitgebe- rinnen und Arbeitgeber von Kosten und Pflichten, was deren Bereitschaft, Eingliederungs- massnahmen anzubieten, erhöhen soll. Das Bundesgericht hat 2018 zum ersten Mal die Unterstellung einer Eingliederungsmass- nahme der IV (konkret den Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG) unter den Unfallversicherungs- schutz nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 15 über die Unfallversicherung (UVG) be- urteilt. 16 In der Folge wurden die in der Botschaft zur WE IV angedachten Bestimmungen im Bereich Unfallversicherungsschutz an die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts ange- passt. Für die Umsetzung der UV IV bedarf es sowohl in der IVV als auch in der UVV verschiedene Regelungen (insb. Art. 88sexies ff. E-IVV, achter Titel a E-UVV). Diese betreffen hauptsächlich das Verfahren in Bezug auf den neuen Versicherungszweig. Aufgrund der spezifischen Aus- gangslage von versicherten Personen in Eingliederungsmassnahmen sind zudem Präzisie- rungen betreffend Einzelheiten (u.a. massgebender Lohn für Leistungen im Unfallfall) nötig.
2.2 Medizinische Massnahmen
Medizinische Eingliederungsmassnahmen Im Rahmen der WE IV wird die Altersgrenze für medizinische Eingliederungsmassnahmen gemäss Artikel 12 IVG erhöht. Für versicherte Personen, welche an einer beruflichen Einglie- derungsmassnahme teilnehmen, werden die medizinischen Eingliederungsmassnahmen neu bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet. In der IVV soll nun detailliert geregelt werden, was bei mehreren aufeinander folgenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen gilt (Artikel 2bis E-IVV). Zudem sollen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme dahin- gehend konkretisiert werden, dass die Anmeldung für eine medizinische Eingliederungs- massnahme vor Beginn der Behandlung erfolgen muss (Art. 2 Abs. 4 E-IVV). Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die administrativ aufwändigen Abgrenzungsverfahren zwi- schen Krankenversicherern und der IV zu reduzieren.
Definitionskriterien für Geburtsgebrechen und Aktualisierung der Geburtsgebrechen- Liste Mit der WE IV werden die aus der Rechtsprechung entwickelten Definitionskriterien für Ge- burtsgebrechen im IV-rechtlichen Sinn kodifiziert und genauer definiert. Mit der Verankerung der Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens auf Stufe Gesetz (fach- ärztliche Diagnose, Beeinträchtigung der Gesundheit mit einem gewissen Schweregrad, Er-
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fordernis einer langdauernden oder komplexen Behandlung und Behandelbarkeit mit medizi- nischen Massnahmen gemäss neuem Artikel 14 IVG) wird Klarheit und Rechtssicherheit so- wohl für die Rechtsanwendenden als auch für die Versicherten geschaffen. Die Kriterien zur Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Liste der Geburtsgebrechen sol- len vor diesem Hintergrund ausführlicher und neu nicht mehr in der bisherigen GgV, sondern in der IVV (Art. 3 Abs. 1 bis 3, 3bis, 3ter E-IVV) geregelt werden. Die Aufgabe, diejenigen Ge- burtsgebrechen zu bestimmen, für die die IV medizinische Massnahmen gewährt, soll vom Bundesrat an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen werden. Ent- sprechend ist vorgesehen, die heutige Bundesrats- durch eine Departementsverordnung zu ersetzen (GgV-EDI). Im Weiteren soll die Liste der Geburtsgebrechen aktualisiert werden. Die neue Liste basiert auf einer Konsultation der betroffenen Fachgesellschaften und wurde im Rahmen einer breit zusammengesetzten Begleitgruppe, bestehend aus Ärztinnen und Ärzten vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), H+, FMH, Pro Raris, Inclusion Handicap, Verband der Vertrauens- ärzte und IV-Stellen, erarbeitet. Vorgesehen ist beispielsweise, dass Geburtsgebrechen, die zum Zeitpunkt der Einführung des IVG (1960) noch lebensbedrohlich waren und heute dank eines einmaligen Eingriffs behandelt werden können, von der Liste gestrichen werden. Im Gegenzug sollen Geburtsgebrechen, die schwerere Beeinträchtigungen zur Folge haben, namentlich seltene Krankheiten, aufgenommen werden.
Medizinische Pflegeleistungen bei Domizilbehandlung Im Rahmen der WE IV wurde beschlossen, dass künftig der Bundesrat die medizinischen Pflegeleistungen festlegt, für welche die IV die Kosten übernimmt (Art. 14ter Abs. 1 Bst. b IVG). Die medizinischen Pflegeleistungen, die aktuell erst in Weisungen (IV-Rundschreiben) beschrieben sind, sollen neu in Artikel 3quinquies E-IVV geregelt werden. Die Leistungen ent- sprechen sinngemäss den Leistungen in Artikel 7 der Verordnung des EDI vom 29. Septem- ber 1995 17 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), sind mit ihnen aber nicht identisch. Eine Verankerung der medizinischen Pflegeleistungen in der IVV ist angezeigt, damit deren Zusprache an die Versicherten rechtlich abgesichert ist. Als Teil der medizinischen Pflegleistungen soll in Artikel 3quinquies E-IVV auch die medizinische Über- wachung geregelt werden, die per 1.1.2020 mit dem IV-Rundschreiben 394 eingeführt wor- den ist. Damit soll die medizinische Pflege für IV-Versicherte konkretisiert und ein standardi- siertes Abklärungsverfahren für die einheitliche Leistungszusprache etabliert werden.
2.3 Kompetenzzentrum Arzneimittel
Der neue Artikel 14ter Absatz 5 IVG sieht vor, dass eine Liste der Arzneimittel zur Behand- lung von Geburtsgebrechen (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste; GG-SL) erstellt wird für Arzneimittel, die nicht bereits auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind. In den neuen Ar- tikeln 3sexies-3octies E-IVV sollen die Bestimmungen zu dieser Liste konkretisiert werden: Die Führung der GG-SL wird an das BAG delegiert, das aufgrund seiner Zuständigkeit für die SL bereits Erfahrung in der Durchführung von Prüfungen bezüglich der Wirksamkeit, Zweckmäs- sigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) von Arzneimitteln hat. Ein Arzneimittel wird dann in die GG-SL aufgenommen, wenn es nur für die Behandlung von Geburtsgebrechen indiziert ist und die Behandlung in den überwiegenden Fällen vor dem 20. Altersjahr beginnt.
2.4 Tarifierung und Rechnungskontrolle
Im Rahmen der WE IV wurde der Bundesrat damit beauftragt, die Tarife im Bereich der IV mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen zu koordinieren (Art. 27 Abs. 2
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IVG). Die Tarifierungsgrundsätze müssen daher in der IVV analog zu den anderen Sozialver- sicherungen, insbesondere zum Bundesgesetz vom 18. März 1994 18 über die Krankenversi- cherung (KVG) und zum UVG, konkretisiert werden. Für die medizinischen Massnahmen sind die Grundsätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung einzuführen (ambulante Leistungen und bei Spitalaufenthalten; Art. 24bis bis 24quinquies E-IVV). Die Tarifverträge für Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art sollen sepa- rat geregelt werden (Art. 24sexies E-IVV). Infolge einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) 19 wurde im Rahmen der WE IV die Rechnungskontrolle konkretisiert (Art. 27ter IVG). In der IVV soll diese im Detail ausgeführt werden (Art. 79ter ff. E-IVV).
2.5 Rentensystem
Stufenloses Rentensystem Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen. Der Wegfall der Viertelsrentenstufen bedingt for- melle Anpassungen in der IVV und der AHVV (Art. 33bis Abs. 2, Art. 38 Abs. 2 E-IVV und Art. 51 Abs. 5 E-AHVV); zudem ist eine Übergangsbestimmung betreffend die Kürzung der bei- den Renten eines Ehepaars nötig. Im Weiteren sollen anstelle von Rententabellen Vorschrif- ten zur Ermittlung der Rentenhöhe geschaffen werden (Art. 53 Abs. 1 E-AHVV). Da die Neuabstufungen des Rentenanspruchs auch für Invalidenleistungen der obligatori- schen beruflichen Vorsorge gelten, ist auch die Anpassung von Art. 4 E-BVV 2 nötig.
Bemessung Invaliditätsgrad Im Rahmen der WE IV wurde die bisherige Delegationsnorm an den Bundesrat zur Festle- gung des massgebenden Erwerbseinkommens präzisiert (Art. 28a Abs. 1 IVG). Damit kann der Bundesrat nun sowohl das Einkommen mit und ohne Invalidität als auch die anzuwen- denden Korrekturfaktoren auf Verordnungsstufe regeln. Die prozentgenaue Erhebung des IV-Grades erhält mit der Einführung des stufenlosen Ren- tensystems einen höheren Stellenwert. Neu kann bei Invaliditätsgraden zwischen 40 und 70 Prozent jedes Prozent die Höhe der Rente beeinflussen. Im Rahmen der Delegationsnorm an den Bundesrat soll die bisher hauptsächlich auf Weisungsebene abgebildete Praxis, die weitgehend auf die Rechtsprechung zurückzuführen ist, auf Verordnungsstufe festgeschrie- ben werden. Damit soll eine möglichst grosse Rechtssicherheit geschaffen werden, um rechtliche Auseinandersetzungen um die Bemessung des Invaliditätsgrades soweit als mög- lich zu verhindern. Neu soll zunächst die Statusfestlegung geregelt werden, d.h. es soll festgelegt werden, wann die versicherte Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig einzustufen ist (Art. 24septies E-IVV). Weiter sollen allgemeine Grundsätze für den Einkommensvergleich, insbesondere zum massgebenden Zeitpunkt und zur Anwendung statistischer Werte, festge- halten werden (Art. 25 E-IVV). Schliesslich sollen die Festlegung des Einkommens mit und ohne Invalidität geregelt werden: Wenn möglich, ist dabei von den tatsächlichen Löhnen aus- zugehen, ansonsten sollen statistische Werte die Basis bilden (Art. 26 Abs. 1 und 2 E-IVV). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist vorgesehen, für Geburts- und Frühinvalide neu die allgemeinen Grundsätze anzuwenden und auf die bisher geltenden Altersstufen bis zum 30. Altersjahr zu verzichten (Art. 26 E-IVV). Die Ungleichbehandlung in diesem Bereich wird damit aufgehoben. Beim Einkommen ohne Invalidität soll in der Regel eine Parallelisierung erfolgen, wenn der durch die versicherte Person erzielte Lohn mehr als 5 Prozent unter dem
18 SR 832.10 19 EFK (2017): Behandlung und Kontrolle der Rechnungen für individuelle Leistungen in der AHV und IV - Zentrale Ausgleichs- stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen. Kann abgerufen werden unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Sozialver- sicherung und Altersvorsorge.
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branchenüblichen Einkommen liegt (Art. 26 Abs. 5 E-IVV). Mit Ausnahme eines invaliditäts- bedingten Abzugs für Teilzeitarbeit soll auf die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzuges verzichtet werden (Art. 26bis Abs. 3 E-IVV). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades von Nicht- und Teilerwerbstätigen sollen die bisherigen Regelungen weitgehend unverändert bleiben (Art. 27bis E-IVV). Neu soll jedoch die Bemessung für Teilerwerbstätige einheitlich und rechtsgleich geregelt werden. Erwerbstätigkeit und Aufgabentätigkeit werden in Zukunft als komplementär betrachtet und zwar dahingehend, dass alles, was nicht als Erwerbstätig- keit gilt, unter die Besorgung des Haushaltes fällt (Art. 27bis Abs. 1 E-IVV). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) soll künftig im Rahmen der Festlegung der funktionel- len Leistungsfähigkeit konsequent die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1bis E-IVV).
2.6 Fallführung
Die Fallführung leitet sich aus dem Ziel der WE IV einer adäquaten und koordinierten Unter- stützung von Kindern, Jugendlichen und psychisch erkrankten Versicherten in Zusammenar- beit mit den beteiligten Akteuren im Hinblick auf die Stärkung des Eingliederungspotenzials der versicherten Personen ab. Im Rahmen der Arbeiten zu den Ausführungsbestimmungen der WE IV wurden die Grunds- ätze der Fallführung, wie sie in der Botschaft bereits in groben Zügen festgehalten sind, wei- terentwickelt, konkretisiert und in einem Konzept ausgeführt. Zusammengefasst beinhaltet es die folgenden Überlegungen: • Mit der WE IV wird der Grundsatz einer einheitlichen und durchgehenden Fallführung durch die IV-Stellen konsequent umgesetzt bzw. weiter gestärkt. Sie verläuft entlang der Lebenslinie einer versicherten Person über das gesamte IV-Verfahren hinweg von der Früherfassung, Anmeldung über medizinische Massnahmen, berufliche Eingliederung, Rentenabklärung, Rente bis hin zu Wiedereingliederung und Rentenrevision. Im Fokus der Fallführung steht damit der rehabilitative und eingliederungsorientierte Bedarf der versicherten Person sowie ein auf die gesundheitliche Situation und daher auf die Res- sourcen und Einschränkungen der versicherten Person abgestimmtes Vorgehen. • Kerngedanke der Fallführung ist die Zusprache der «richtigen» Massnahme (Frühinter- ventionsmassnahme, Eingliederungsmassnahmen, Rente etc.) zum «richtigen» Zeitpunkt im «richtigen» Umfang oder Setting, um die Erfolgschancen der Massnahme zu erhöhen. Die wichtigen Arbeitsschritte resp. Instrumente der Fallführung sind die Bestandsauf- nahme der Situation der versicherten Person, die Planung des weiteren Vorgehens sowie die Überwachung der bewilligten Massnahmen und Leistungen. Die Koordination der IV- Stellen-internen und -externen Akteure sowie deren Leistungen (gegebenenfalls unter Prüfung von Auflagen) wird somit gestärkt, und der gesamte Eingliederungsprozess bzw. das komplette IV-Verfahren wird stets im Blick behalten. • Neu wird die Fallführung auch im Bereich der medizinischen Massnahmen eingeführt. Hier gibt es aktuell sehr wenige persönliche Kontakte zwischen Mitarbeitenden der IV- Stellen, den betroffenen Kindern und Jugendlichen resp. deren Eltern (bzw. gesetzlichen Vertretern) sowie den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit zwischen den involvierten Akteuren ist es jedoch wichtig, auch in die- sem Bereich frühzeitig Vertrauen zu schaffen. • Die Fallführung ist insbesondere bei Übergängen (z.B. zwischen Leistungsbereichen in- nerhalb der IV-Stellen oder an Übergängen, die sich aufgrund des Alters oder des Ausbil- dungsweges der versicherten Person ergeben) wichtig: Bei jedem Übergang können sich neue Fragen stellen, die eine zielgerichtete Unterstützung seitens der IV-Stellen erfor- dern und allenfalls zu neuen Herausforderungen in der Zusammenarbeit mit den beteilig- ten Akteuren führen. Das Zusammenspiel der verschiedenen medizinischen und/oder be-
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ruflichen Massnahmen der IV soll aufeinander abgestimmt und mit involvierten Dritten ko- ordiniert werden. Damit sollen Doppelspurigkeiten vermieden und Massnahmen zielge- richteter zugesprochen werden. Damit die Fallführung in den IV-Stellen möglichst einheitlich umgesetzt werden kann, sollen die wichtigsten Elemente der Fallführung in der IVV geregelt werden, nämlich die Grundidee der Fallführung, die Arbeitsschritte und Instrumente der Fallführung, die Verantwortung der Fallführung bei der IV-Stelle und die Einführung der Fallführung im Bereich der medizini- schen Massnahmen (Art. 41a E-IVV). Die konkrete Ausgestaltung wird auf Weisungsstufe erfolgen.
2.7 Verfahren und Begutachtung
Das Amtsermittlungsverfahren soll eine möglichst einfache und rasche Abwicklung von Sozi- alversicherungsverfahren gewährleisten. Im Rahmen der WE IV wurden die entsprechenden Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle sowie die Kompetenzen der Durchfüh- rungsstellen im ATSG für alle Sozialversicherungen gesetzlich verankert. Zudem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere in Zusammenhang mit medizinischen Begutachtun- gen klarer und einheitlich geregelt: • Wenn der Versicherungsträger und die versicherte Person sich nicht auf eine Sachver- ständige oder einen Sachverständigen einigen können, teilt der Versicherungsträger sei- nen Entscheid neu mittels Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Vor dem Ent- scheid soll allerdings möglichst eine Einigung zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person erreicht werden. Das entsprechende Einigungsverfahren soll auf Stufe ATSV (vgl. Art. 7j E-ATSV) näher umschrieben werden. • Im Bereich der Vergabe von Gutachten kann der Bundesrat für jeden Sozialversiche- rungsbereich Regelungen erlassen (Art. 44 Abs. 7 ATSG). Handlungsbedarf besteht im Bereich der IV. So sollen zur Qualitätssicherung neben den polydisziplinären neu auch die bidisziplinären Gutachten nur noch an zugelassene Gutachterstellen und nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (Art. 72bis Abs. 1 E-IVV). Zudem sollen an die berufliche Qualifikation von medizinischen Sachverständigen, die im Auftrag einer Sozialversiche- rung ein medizinisches Gutachten erstellen wollen, bundesrechtliche Anforderungen defi- niert werden (Art. 7l E-ATSV). • Die Interviews zwischen der oder dem Sachverständigen und der versicherten Person werden neu mittels Tonaufnahme erfasst und zu den Akten genommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Zudem werden die IV-Stellen künftig eine öffentlich zugängliche Liste führen, um in der Frage der Zuteilung von Gutachtensaufträgen an die Sachverständigen eine mög- lichst grosse Transparenz herzustellen (Art. 57 Abs. 1 Bst. n IVG). Beide Neuerungen sollen auf Verordnungsstufe präzisiert werden (Art. 7k E-ATSV; Art. 41b E-IVV). • Zur Qualitätssicherung im Begutachtungswesen ist ausserdem eine unabhängige, aus- serparlamentarische Kommission zu schaffen (Art. 44 Abs. 7 Bst. c ATSG). Auf Verord- nungsstufe sollen die Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission geregelt werden. Konkret ist vorgesehen, dass die Kommission im Bereich der Qualitätssicherung (Zulas- sung von Gutachterstellen, Qualitätsvorgaben für die Begutachtung, standardisierte In- strumente zur Überprüfung der Qualität von Gutachten usw.) Vorgaben und Instrumente erarbeitet und überwacht (Art. 7m und 7n E-ATSV). Mehrere dieser auf Gesetzes- und Verordnungsstufe realisierten Massnahmen, so die Schaf- fung einer unabhängigen Kommission, die Festlegung von Zulassungskriterien für medizini- sche Begutachtende und die Vergabe der bidisziplinären Gutachten nach Zufallsprinzip, ent- sprechen den Empfehlungen des im Herbst 2020 veröffentlichten Expertenberichts zur medi- zinischen Begutachtung in der IV. 20 Die von der Firma «Interface Politikstudien Forschung
Müller, Franziska / Liebrenz, Michael / Schleifer, Roman / Schwenkel, Christof / Balthasar, Andreas (2020): Evaluation der 20
medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung: Bericht zuhanden des Generalsekretariats des Eidgenössischen
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Beratung» zusammen mit dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern ver- fasste Studie geht zurück auf einen Auftrag des EDI von Ende 2019 und evaluierte das Sys- tem der Gutachtertätigkeit und die Zuteilung der Aufträge.
2.8 Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG / Prioritätenordnung zu Artikel 101bis
AHVG
Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG Nach Artikel 74 Absatz 1 IVG werden die Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe durch Finanzhilfen der IV unterstützt. Im Rahmen der WE IV wurde mit der Änderung von Ar- tikel 75 IVG die Grundlage für eine Prioritätenordnung auf Stufe Bundesrat geschaffen, die die Verteilung der Finanzhilfen im Rahmen des festgelegten Höchstbetrags regelt. Konkret wurde Artikel 75 IVG mit einer Delegationsnorm an den Bundesrat zum Erlass einer Prioritä- tenordnung zur Ausrichtung der Subventionsleistungen ergänzt. Im Rahmen dieser Delegati- onsnorm soll nun in der IVV der Grundmechanismus für die Verteilung der Mittel definiert werden: Dieser Grundmechanismus soll insbesondere dann gelten, wenn die eingereichten oder zu erwartenden Subventionsgesuche die zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten (Art. 108quinquies E-IVV). Zudem soll über das gesamte Subventionsvolumen hinweg eine in- haltliche Steuerung der Leistungen umgesetzt werden (Art. 108sexies und Art. 108septies E-IVV). Es ist vorgesehen, mittels Projekten die Entwicklung von neuen oder die Weiterentwicklung von bestehenden Leistungen zu fördern. Die Projekte sollen namentlich die Inklusion fördern sowie auf Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene sowie Personen mit psychischen Beein- trächtigungen fokussieren. Das BSV erstellt im Rahmen einer neuen Amtsverordnung für die beantragten Projekte das Bewilligungsverfahren (Art. 108septies E-IVV). Auf diese Weise wird es möglich, neue Massnahmen im Sinne der WE IV verstärkt zu unterstützen. Bei der Ausar- beitung der Amtsverordnung werden Vertreterinnen und Vertreter der Behindertenorganisati- onen insbesondere in Bezug auf die Projekte einbezogen (Organisation, Dauer, Partner etc.).
Prioritätenordnung zu Artikel 101bis AHVG Zur Umsetzung des im Rahmen der WE IV angepassten Artikels 101bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 21 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) muss die AHVV wie folgt angepasst werden: • Höchstbetrag für die Ausrichtung der Finanzhilfen: Es ist vorgesehen, dass der Bundes- rat unter Berücksichtigung der Teuerung alle vier Jahre den jährlichen Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen festlegt. Ebenso setzt er eine Obergrenze für die finanzielle Beteiligung des AHV-Fonds an der privaten Invalidenhilfe fest (Art. 224bis E-AHVV). Der dem Bundesrat vorgeschlagene Betrag basiert auf einer Überprüfung der ausgezahlten Finanzhilfe und auf einer Schätzung des künftigen Bedarfs, wobei insbesondere die de- mografische Entwicklung mitberücksichtigt wird. Damit erfolgt die Anpassung nicht auto- matisch, sondern aufgrund des ausgewiesenen Bedarfs. Das BSV bereitet die Entschei- dungsgrundlagen vor. Die in Auftrag gegebenen Studien können von der Versicherung finanziert werden. • Prioritätenordnung: In der AHVV soll für den Fall, dass die Anträge den Höchstbetrag ins- gesamt übersteigen, eine Prioritätenordnung nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgeset- zes vom 5. Oktober 1990 22 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) festgelegt werden, nach der die Subventionen nach Artikel 101bis AHVG gewährt werden. Gleichzeitig ermöglicht die vorgesehene AHVV-Änderung die Einführung einer Obergrenze für die finanzielle Beteiligung des Bundes, entsprechend den aktuellen Anforderungen an die
Departements des Innern EDI (GS-EDI). Kann abgerufen werden unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attach- ments/63204.pdf 21 SR 831.10 22 SR 616.1
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Bewirtschaftung der Finanzhilfen. Dieser Höchstbetrag soll bei 50 Prozent (in Ausnahmefäl- len 80 %) der tatsächlichen Kosten der Organisationen für die subventionierten Leistungen festgelegt werden. Diese Regel wird in der Praxis auf der Basis des SuG sowie infolge von Empfehlungen der EFK23 bereits angewandt. Die Detailausgestaltung der Prioritätenordnung kann aufgrund der inhaltlichen Unterschiede von der Ausgestaltung der Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG abweichen.
2.9 Weitere Massnahmen der Weiterentwicklung der IV
Zusammenarbeitsvereinbarung Der neue Artikel 68sexies IVG ermöglicht es dem Bundesrat künftig, mit den Dachorganisatio- nen der Arbeitswelt im Hinblick auf die Förderung der Eingliederung, die Weiterbeschäfti- gung und die Wiedereingliederung von Personen mit Beeinträchtigungen in den Arbeitsmarkt Zusammenarbeitsvereinbarungen abzuschliessen und sich an diesen Massnahmen finanziell zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund sind in der IVV zwei neue Artikel (Art. 98ter und 98quater E-IVV) vorgesehen, die dem EDI die Kompetenz übertragen, Zusammenarbeitsvereinbarun- gen abzuschliessen und den Inhalt der Vereinbarungen sowie die Anspruchsvoraussetzun- gen für die von der IV gewährten Finanzhilfen (mit Verweis auf das SuG) zu regeln.
Taggelder der Arbeitslosenversicherung Derzeit haben IV-Bezügerinnen und -Bezüger, deren Rente infolge einer Revision herabge- setzt oder aufgehoben wurde (Art. 17 ATSG oder Art. 8a IVG), Anspruch auf höchstens 90 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 27 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 24 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Ar- beitslosenversicherungsgesetz; AVIG). Mit der WE IV wurden die Artikel 68septies IVG sowie Artikel 27 Absatz 5 und 94a AVIG eingeführt, die den Taggeldanspruch dieser arbeitslosen Versicherten auf 180 Taggelder erhöhen und es der IV erlauben, die Taggelder ab dem 91. Tag zu übernehmen. Auf Verordnungsstufe soll nun in einem neuen Artikel 120a E-AVIV das Abrechnungsverfahren zwischen der IV und der Arbeitslosenversicherung für die Kosten ab dem 91. Taggeldtag geregelt werden.
Betriebsräume Mit der WE IV wird dem Bundesrat in Artikel 68octies IVG die bisher fehlende Legitimation zum Beauftragen von Compenswiss zu Erwerb, Erstellung und Verkauf der Betriebsräume für die Durchführungsstellen der IV erteilt. In diesem Sinn ist auch Artikel 56 E-IVV anzupassen.
2.10 Massnahmen ohne Bezug zur Weiterentwicklung der IV
Verwaltungskosten Das BSV beabsichtigt, die Verwaltungskosten der IV-Stellen über ein Globalbudget und über einen längeren Zeithorizont als nur für 1 Jahr (Voranschlag) zu steuern. Auch die EFK emp- fiehlt in ihrem Bericht über die Prüfung der Kostenvergütung an die IV-Stellen vom 27.6.2019 25 die Bewilligung der Verwaltungskosten der IV-Stellen über einen Mehrjahreszyk- lus. Mit einem verlängerten Planungs- und Bewilligungszyklus wird die Planungssicherheit für die Aufsicht und die Durchführungsstellen erhöht. Die IVV soll dahingehend angepasst werden, dass in Anlehnung an die Planungslogik des Bundes und der Kantone neu auf der Basis einer insgesamt 4-jährigen Planungsperiode rol- lend ein Voranschlag für das kommende Jahr sowie ein Finanzplan für die dem Voranschlag
23 EFK (2013): Beiträge zur Förderung der Altershilfe – Bundesamt für Sozialversicherungen. Kann abgerufen werden unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Sozialversicherung und Altersvorsorge > Archiv Sozialversicherung & Altersvorsorge. 24 SR 837.0 25 EFK (2019): Prüfung der Kostenvergütung an die IV-Stellen – Bundesamt für Sozialversicherungen. Kann abgerufen werden unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Sozialversicherung und Altersvorsorge.
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folgenden 3 Jahre von den IV-Stellen beantragt und vom BSV geprüft werden (Art. 53 Abs. 2 E-IVV).
Assistenzbeitrag Die Evaluation des Assistenzbeitrags (2012 bis 2016) 26 machte darauf aufmerksam, dass die Nachtpauschalen nicht genügen. Die Dringlichkeit von Anpassungen in diesem Bereich nahm durch das Modell für die Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge im Haus- dienst (Modell-NAV), das den Kantonen vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Verfügung gestellt worden ist, weiter zu. Ziel des Modell-NAV ist es, die Situation von Perso- nen zu verbessern, die 24-Stunden-Betreuungsarbeit für ältere Personen oder Menschen mit Beeinträchtigungen leisten. Die aktuellen Nachtpauschalen beim Assistenzbeitrag erlauben es nicht, Assistenzpersonen gemäss diesen Bestimmungen zu entlöhnen. Eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des BSV, der IV-Stellen-Konferenz und von Behindertenorganisationen, der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozi- aldirektoren (SODK) sowie der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschafsdirektoren (VDK) hat sich mit diesem Problem befasst und mehrere Möglich- keiten analysiert. Schliesslich hat sie sich für eine Variante entschieden, die in Übereinstim- mung mit den Empfehlungen des SECO eine Erhöhung der maximalen Nachtpauschale von Fr. 88.55 auf Fr. 160.50 vorsieht (Art. 39f Abs. 3 E-IVV). Eine weitere Änderung beim Assistenzbeitrag betrifft die Aufhebung der Begrenzung auf nur eine einzige Beratungsleistung. Diese Änderung ist das Ergebnis von Diskussionen mit Be- hindertenorganisationen im Anschluss an die Evaluation des Assistenzbeitrags. So hat die Praxis nämlich gezeigt, dass die Beratungen vor allem am Anfang gefragt sind, um die Leis- tung einzurichten (Personal einstellen, Arbeitsverträge erstellen, Erwerbsausfallversicherun- gen abschliessen usw.). Entgegen der ursprünglichen Annahme können sich Beratungsleis- tungen auch später als notwendig erweisen, und zwar in einem grösseren Umfang als zu- nächst angenommen.
Reisekosten Die Regelung betreffend Ortskreis in Artikel 90 Absatz 2 IVV wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Auch die in diesem Zusammenhang auf Weisungsstufe vorgesehene Kosten- grenze von 10 Franken pro Monat und Person (inkl. Begleitperson) ermöglicht keine einheitli- che und praktikable Umsetzung. Aufgrund des unverhältnismässigen Kontrollaufwands soll die Regelung zum Ortskreis in Artikel 90 Absatz 2 IVV ersatzlos gestrichen werden.
3. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
3.1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Artikel 1ter Absatz 1 Im Zuge der Ausdehnung der Früherfassung (vgl. Art. 3abis Abs. 2 IVG) werden die im beste- henden Artikel 1ter Absatz 1 Buchstaben a und b IVV definierten Kriterien aufgehoben.
Artikel 1quinquies Dieser Artikel wird aufgehoben. Das Gespräch zur Früherfassung findet im Rahmen der Fall- führung statt (vgl. Art. 41a Abs. 2 Bst. a IVV).
26 Guggisberg, Jürg / Bischof, Severin (2017): Evaluation Assistenzbeitrag 2012-2016. FoP-IV, Berichtnummer 8/17. Kann ab- gerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Forschung und Evaluation > Forschungspublikationen.
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Artikel 1sexies Absatz 2 Der neue Absatz 2 präzisiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention für Minderjährige ab dreizehn Jahren während der obligatorischen Schul- zeit. Die Ausdehnung der Massnahmen der Frühintervention auf diese Altersgruppe muss der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) Rechnung tragen. Da die Kantone für die Schulung aller Kinder und Jugendlichen zu- ständig sind (inkl. Sonderschule, Time-Outs, Heilpädagogik usw.), kann die IV während der obligatorischen Schulzeit keine Frühinterventions-Massnahmen wie z.B. Kurse oder andere Tagesstrukturen verfügen. Rechtfertigt eine gesundheitliche Beeinträchtigung eine IV-Anmeldung, wird der Unterstüt- zungsbedarf der Schülerinnen und Schüler im Einzelfall gemeinsam von den Schulbehörden und der IV-Stelle abgeklärt. Massnahmen der Frühintervention können gewährt werden, wenn sich die Massnahmen der Schulbehörden und der kantonalen Instanzen als unzureichend er- weisen und aufgrund der Beeinträchtigung spezielle Massnahmen im Bereich Berufsberatung und Arbeitsvermittlung erforderlich sind, um den Zugang zu einer EbA oder zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Artikel 2 Artikel 2 IVV wird in diversen Punkten ergänzt und an die Rechtsprechung angepasst. Di- verse bisherige Regelungen, namentlich diejenigen in Absatz 2 bis 5 gelten zwar immer noch, werden neu jedoch auf Stufe Kreisschreiben geregelt, da sie keinen rechtsetzenden Charakter aufweisen. Artikel 2 Absatz 1 Absatz 1 wird an die Rechtsprechung angepasst und vereinfacht. Um die Abgrenzung zu den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) stärker zu betonen, wird der Wortlaut des IVG wiederholt. Danach darf eine medizinische Eingliederungsmass- nahme gemäss Artikel 12 IVG nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sein, sondern erst nach Abschluss dieser Behandlung einsetzen. Zur Festlegung des Zeitpunkts, an dem eine Behandlung des Leidens an sich abgeschlossen ist, wird der von der Recht- sprechung entwickelte Begriff des «relativ stabilisierten Gesundheitszustands» in die Verord- nung übernommen. Anders als in der Rechtsprechung wird indessen auf den Begriff «rela- tiv» verzichtet. Der Begriff «relativ» ist zu wenig bestimmt. Es bedarf somit einer Situation, in der die Behandlung des Leidens abgeschlossen ist, der Gesundheitszustand sich mittels me- dizinischer Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern lässt und die medizinischen Mas- snahmen hauptsächlich der Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit dienen. Auf die Voraussetzung, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein müssen, wird verzichtet, zumal Absatz 2 diese Voraussetzun- gen detaillierter definiert und auf den revidierten Artikel 14 Absatz 2 IVG referenziert. Artikel 2 Absatz 2 Im revidierten Artikel 14 Absatz 2 IVG wird neu explizit festgehalten, dass die WZW-Kriterien bei medizinischen Massnahmen erfüllt sein müssen. Der neue Artikel 14ter Absatz 2 IVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, eine Vergütung auch dann zu ermöglichen, wenn eines die- ser drei Kriterien (noch) nicht erfüllt ist oder, wenn sie von der IV im Hinblick auf die Einglie- derung in einem grösseren Umfang oder unter anderen Bedingungen als von der OKP über- nommen werden (vgl. auch Ausführungen zu Art. 2ter). 27 Von dieser Regelungsmöglichkeit macht der Bundesrat Gebrauch. So ist eine Kostenübernahme auch dann möglich, wenn die Wirksamkeit noch nicht vollständig belegt und weitere Erfahrungen notwendig sind oder wenn bei einer besonders hohen Eingliederungswahrscheinlichkeit die möglichen Einsparun- gen dank der Eingliederung den Mehraufwand der Behandlung übersteigen. Die Wirtschaft-
27 Für weitergehende Ausführungen vgl. BBl 2017 2653
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lichkeit misst sich in diesen Fällen nicht allein am medizinischen Nutzen hinsichtlich der kör- perlichen oder psychischen Verbesserungen, sondern auch an den erwarteten Einsparungen durch die Eingliederung. Bei den Anforderungen an die Wirksamkeit wird auf eine Ausnahmeregelung verzichtet, da gemäss den aktuellen Grundsätzen der Wirksamkeitsbewertung im Rahmen der OKP – ent- gegen den Ausführungen zu Artikel 14ter Absatz 3 IVG in der Botschaft zur WE IV28 – nicht immer klinisch randomisierte Studien notwendig sind, sondern nur das erwartbare Niveau des Wirksamkeitsnachweises gefordert wird und bei einem Mangel ausreichender Studien- daten auch auf eine breit abgestützte Expertenmeinung abgestellt werden kann. Artikel 2 Absatz 3 In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Gerichtsverfahren, weil zwischen der IV und Krankenversicherern umstritten war, wer die Kosten von medizinischen Eingliederungs- massnahmen zu tragen hat. Diese Auseinandersetzungen waren administrativ aufwändig und beanspruchten die ohnehin spärlichen Ressourcen von Ärztinnen und Ärzten der IV- Stellen. Aus diesem Grund soll die Frage, ob es sich um eine Behandlung des Leidens an sich oder nach Abschluss dieser Behandlung um eine medizinische Eingliederungsmass- nahme handelt, in Zukunft nicht mehr im Nachhinein, sondern bereits bei Beginn der Mass- nahme nach Artikel 12 IVG geklärt werden. Die IV vergütet deshalb Massnahmen gemäss Artikel 12 IVG neu nur noch, wenn die positive Prognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vor Beginn der medizinischen Massnahme bei der zuständi- gen IV-Stelle eintrifft. Bei Differenzen über die Kostentragung gilt die Vorleistungspflicht der Krankenversicherer gemäss Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a ATSG weiterhin. Artikel 2 Absatz 4 Aktuell wird die Verpflichtung zur Aufnahme von Art (z.B. Art des Eingriffs), Dauer (Zeithori- zont) und Umfang (Intensität/Frequenz, Anzahl und Dauer der Sitzungen) der Leistung in Randziffer 32 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) festgehalten. Nachdem die EFK in ihrem Bericht zur Nachprüfung in den Berei- chen medizinische Massnahmen der IV und Kostenkontrolle der Hilfsmittel vom 16. Oktober 2018 29 kritisiert hat, dass Zusprachen (Verfügungen oder Mitteilungen) bisweilen ohne An- gabe von Art, Dauer und Umfang verfügt worden sind, wird eine entsprechende Verpflich- tung nun explizit in die Verordnung aufgenommen: Medizinische Eingliederungsmassnah- men können nicht unbefristet vergütet werden, es muss regelmässig überprüft werden, ob die Massnahmen zur Erreichung des Therapieziels beitragen und die Eingliederungsfähigkeit tatsächlich stärken. Wie häufig diese Überprüfung stattfinden soll, hängt von der Art der Be- einträchtigung und der Behandlung ab. Sie muss aber mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Artikel 2bis Die Altersgrenze für den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen gemäss revidiertem Artikel 12 IVG wurde im Rahmen der WE IV auf 25 Jahre erhöht, falls eine Per- son bei Vollendung des 20. Altersjahres an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme teil- nimmt. Artikel 2bis Absatz 1 Absatz 1 hält fest, dass die Vergütung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen fort- gesetzt werden kann, wenn eine berufliche Eingliederungsmassnahme zwar abgeschlossen oder abgebrochen worden ist, aber eine weitere berufliche Eingliederungsmassnahme zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorangehenden Eingliederungsmassnahme bereits zugespro- chen worden ist. Die maximale Dauer zwischen den beruflichen Massnahmen wird auf Wei-
28 BBl 2017 2653
29 EFK (2018): Nachprüfung in den Bereichen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung und Kostenkontrolle der Hilfsmittel: Bundesamt für Sozialversicherungen. Kann abgerufen werden unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Gesund- heit.
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sungsebene umschrieben. Voraussetzung für die Fortsetzung der Vergütung der medizini- schen Eingliederungsmassnahmen ist weiter, dass sie für den Eingliederungserfolg notwen- dig sind. Artikel 2bis Absatz 2 Absatz 2 präzisiert, dass die Fortsetzung der Vergütung der medizinischen Eingliederungs- massnahmen in gewissen Fällen auch dann möglich ist, wenn die nächste berufliche Einglie- derungsmassahme noch nicht zugesprochen worden ist: Sollte die IV-Stelle bei Abbruch ei- ner beruflichen Eingliederungsmassnahme zum Schluss kommen, das Eingliederungspoten- zial der versicherten Person sei noch nicht ausgeschöpft und sie somit die erfolgreiche Durchführung einer weiteren beruflichen Massnahme als absehbar einschätzt, kann die Ver- gütung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen von der IV übernommen werden, wenn jene für den Eingliederungserfolg notwendig sind und die Dauer zwischen den beiden beruflichen Massnahmen sechs Monate nicht übersteigt.
Artikel 2ter In der Praxis der IV stellten sich immer wieder Fragen zur Definition der Eingliederungsfähig- keit. In diesem Artikel soll deshalb in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten werden, dass die Anforderungen an die Eingliederungsfähigkeit nicht besonders hoch anzusetzen sind: Der Begriff «Schulfähigkeit» wird deshalb insofern konkretisiert, dass eine versicherte Person eine Regel-, Sonder- oder Privatschule besuchen muss. Unter den Begriff «berufliche Erstausbildung» fallen auch solche Ausbildungen, die nicht von der IV fi- nanziert werden. Unter dem Begriff «Erwerbsfähigkeit» ist auch der zweite Arbeitsmarkt (z.B. geschützte Arbeitsplätze) zu subsumieren.
Artikel 3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bis c Die Definition von Geburtsgebrechen nach Artikel 3 Absatz 2 ATSG gilt unverändert. Im revi- dierten Artikel 13 IVG werden die Voraussetzungen für Geburtsgebrechen, die von der IV an- erkannt werden, konkretisiert. Im vorliegenden Artikel 3 E-IVV werden die in Artikel 13 IVG genannten Begriffe präzisiert. Geburtsgebrechen im Sinne des neuen Artikels 13 Absatz 2 IVG sind durch die folgenden, nicht kumulativen Kriterien definiert: Buchstabe a: Als angeborene Missbildungen gelten bei Geburt bestehende Fehlbildungen (Malformationen) von Organen oder Körperteilen. Buchstabe b: Unter genetischen Krankheiten werden Leiden verstanden, die auf eine Verän- derung des Erbgutes (Genmutation bzw. Gendefekt) zurückzuführen sind. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass das Leiden perinatal manifest ist. Ein Leiden im Sinne dieses Buchsta- bens liegt vor, wenn es vor dem 20. Altersjahr diagnostiziert wird (Beispiel: Spinale Mus- kelatrophie SMA). Buchstabe c: Das Leiden muss pränatal oder perinatal bestehen. Dies bedeutet, dass das Leiden bereits zum Zeitpunkt der Geburt besteht oder spätestens sieben Tage nach der Ge- burt entstanden sein muss. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bis g Der neue Artikel 13 IVG kodifiziert die fünf durch die Rechtsprechung entwickelten kumulati- ven Definitionskriterien für Geburtsgebrechen. In der Verordnung zu präzisieren sind die Kri- terien «Gesundheitsbeeinträchtigung», «langdauernde oder komplexe Behandlung» und «Behandelbarkeit», was im Absatz 1 in den Buchstaben d bis g von Artikel 3 E-IVV ge- schieht. Die übrigen Kriterien, die im Gesetz aufgeführt sind, müssen auf Verordnungsstufe nicht näher präzisiert werden.
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Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Die Definition der «Gesundheitsbeeinträchtigung» ist erforderlich, weil der letzte Satz in den Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b IVG der Botschaft zur WE IV 30 missver- ständlich ist. Die Bezugnahme auf eine spätere Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit geht fehl, da sich der neue Artikel 13 IVG auf Geburtsgebrechen bezieht, die keinen Zusammen- hang mit der Erwerbsfähigkeit haben. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und f Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d IVG ist eine langdauernde oder komplexe Behandlung erforderlich. Buchstabe e: Der Begriff «langdauernd» wird so präzisiert, dass die Behandlung länger als ein Jahr dauert. Buchstabe f: Eine Behandlung wird als «komplex» angesehen, wenn mindestens drei Fach- gebiete in die Behandlung involviert sind. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Als behandelbar gelten Leiden, bei denen die medizinischen Massnahmen den Krankheits- verlauf günstig beeinflussen können. Dies ist der Fall, wenn die medizinische Behandlung den Gesundheitszustand verbessert oder den progredienten Krankheitsverlauf verlangsamt oder einstellt. Chromosomenanomalien (z.B. die Trisomie 13, Patau-Syndrom) stellen keine Geburtsgebre- chen im Sinne des neuen Artikels 13 IVG dar, weil sie als solche nicht behandelbar sind. Auch die Trisomie 21 ist nicht behandelbar. Für die Behandlung der Trisomie 21 sieht der neue Artikel 13 Absatz 3 IVG jedoch eine Ausnahme vor. 31 Artikel 3 Absätze 2 und 3 Dieser Absatz nimmt den Regelungsinhalt des zweiten und dritten Satzes von Artikel 1 Ab- satz 1 GgV in der bisher gültigen Fassung auf. Die blosse Veranlagung, insbesondere gene- tische Prädispositionen, stellen kein Geburtsgebrechen dar. Der Zeitpunkt, in dem ein Ge- burtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. D.h. das Geburtsgebrechen muss nicht zwingend bereits zum Zeitpunkt der Geburt oder sieben Tage danach diagnostiziert werden können. Es muss sich um ein Leiden handeln, dessen Auswirkungen sich vor Vollen- dung des 20. Altersjahres manifestieren. Artikel 3 Absatz 4 Aktuell wird die Verpflichtung zur Aufnahme von Art (z.B. Art des Eingriffs), Dauer (Zeithori- zont) und Umfang (Intensität/Frequenz, Anzahl und Dauer der Sitzungen) der Leistung in Randziffer 32 des KSME festgehalten. Damit Zusprachen (Verfügungen oder Mitteilungen) nicht ohne Angabe von Art, Dauer und Umfang verfügt werden, wird eine entsprechende Verpflichtung nun explizit in die Verordnung aufgenommen: Medizinische Massnahmen kön- nen nicht unbefristet vergütet werden. Es muss regelmässig überprüft werden, ob die Mass- nahmen zur Erreichung des Therapieziels beitragen und dem Eingliederungszweck dienlich sind. Wie häufig diese Überprüfung stattfinden soll, hängt von der Art der Beeinträchtigung und der Behandlung ab. Wenn eine Behandlung für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre zugesprochen wird, ist eine vertiefte Abklärung und Begründung notwendig. Dies im Unter- schied zu den medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach dem neuen Artikel 2 E-IVV. Auch dort ist in Absatz 4 eine Überprüfung vorgesehen, diese muss aber mindestens alle zwei Jahre erfolgen (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 4 IVV).
30 BBl 2017 2650
31 Vgl. Motion Zanetti 13.3720 vom 18. September 2013 «Trisomie 21 auf der Liste der Geburtsgebrechen aufführen».
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Artikel 3bis Artikel 3bis Absatz 1 Auch in Zukunft wird die GgV als eigenständige Verordnung bestehen bleiben. Bei der Aner- kennung von Geburtsgebrechen durch die IV handelt es sich vorwiegend um eine medizi- nisch-technische Beurteilung. Da die Liste in Zukunft häufiger geändert werden wird, wird die Kompetenz zur Verordnungsgebung direkt dem EDI übertragen. Dies erlaubt, schneller auf die medizinischen Entwicklungen zu reagieren, indem z.B. seltene Krankheiten rascher in die Geburtsgebrechenliste aufgenommen werden können. Neu soll die Verordnung inklusive de- ren Anhang als Departementsverordnung ausgestaltet werden. Artikel 3bis Absatz 2 Dieser Artikel orientiert sich an der Regelung in Artikel 75 KVV, wonach dem EDI die Kompe- tenz erteilt wird, nähere Vorschriften über die Erstellung der Listen (Analysenliste, Arzneimit- telliste mit Tarif, Spezialitätenliste) zu erlassen. Neu wird es jeder Person jederzeit möglich sein, beim BSV einen Antrag auf Aufnahme ei- nes Geburtsgebrechens in die Geburtsgebrechenliste zu stellen. Das BSV definiert die An- forderungen an den Antrag und macht im Internet ein offizielles Antragsformular zugänglich. Das BSV prüft die jeweiligen Anträge und unterbreitet diese, wenn sie vollständig sind, dem EDI. Das EDI entscheidet endgültig über die Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Ge- burtsgebrechenliste. Es hat gestützt auf die vorliegende Kompetenzdelegation die Möglich- keit, weitere Präzisierungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen.
Artikel 3ter Künftig wird darauf verzichtet, die Übernahme der Kosten für die Unterbringung eigens zu regeln. Der heutige Artikel 3ter IVV entspricht der Regelung in Artikel 90 IVV und ist somit rein deklaratorischer Natur. Eine zusätzliche Regelung in Artikel 3ter E-IVV ist deshalb nicht nötig. Artikel 3ter Absätze 1 und 2 Die Absätze 1 und 2 von Artikel 3ter greifen den Regelungsinhalt von Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 3 GgV auf, die die Dauer des Anspruchs auf medizinische Massnahmen regeln. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf medizinische Massnahmen beginnt nach Absatz 1 frühes- tens mit der Geburt. Damit ist klargestellt, dass vorgeburtliche Behandlungen nicht von der IV übernommen werden. Der Anspruch erlischt bei Vollendung des 20. Altersjahrs, selbst wenn die vorher begonnen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebre- chens weitergeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung zuständig. Auf eine Konkretisierung des revidierten Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe g IVG auf Verord- nungsstufe wird verzichtet. In Anwendung von Artikel 51 IVG werden weiterhin sämtliche me- dizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten übernommen.
Artikel 3quater Dieser Artikel wird aufgehoben. Der Inhalt entspricht im Wesentlichen Artikel 24quater Abs. 1 E- IVV.
Artikel 3quinquies Die von der IV zu übernehmenden Pflegeleistungen wurden in den letzten Jahren laufend verbessert und erweitert. Die medizinische Überwachung wurde per 1.1.2020 mit dem IV- Rundschreiben 394 32 eingeführt. Die Langzeitüberwachung zählt wie die Kurzzeitüberwa- chung zu den Massnahmen der «Untersuchung und Behandlung». Damit kann dem An- spruch auf eine bedarfsgerechte Domizilbehandlung schwer behinderter Kinder und Jugend- licher besser Rechnung getragen werden. 32 Kann abgerufen werden unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/12495/download
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Wie bei allen Sachleistungen regelt das BSV auch hier Leistungsumfang und Leistungsin- halte. Dies geschieht in Absprache mit den Verbänden der Leistungserbringer. Im IV-Rundschreiben 394 sind die Modalitäten für die Zusprache von medizinischen Pflege- leistungen in Weisungsform beschrieben und die Links zu den Dokumenten für die Abklä- rung aufgeführt. Artikel 3quinquies Absatz 1 Die IV übernimmt bei Domizilbehandlung die von Pflegefachpersonen erbrachten medizini- schen Pflegeleistungen. Domizil bedeutet «der Wohnsitz einer Person» im engeren Sinne: ihre Wohnung, resp. die Stätte, an der sie zu Hause ist. Artikel 3quinquies Absatz 2 Die IV und OKP regeln nach Zweck und zu gewährenden Leistungen unterschiedliche An- spruchsbereiche. Grundsätze, welche im einen Bereich gelten, sind daher nicht ohne weite- res auf den anderen Bereich übertragbar. So liegt den beiden Leistungsbereichen IV und KV eine unterschiedliche Zwecksetzung zugrunde, die Abweichungen hinsichtlich der An- spruchsvoraussetzungen rechtfertigt, weshalb die medizinischen Pflegeleistungen der IV nur sinngemäss den Leistungen von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b KLV entsprechen, namentlich: a. Massnahmen zur Abklärung, Beratung und Koordination: Sie dienen der Abklärung wie auch der Planung und Dokumentation des Pflegebedarfs. Weiter wird darunter die In- struktion der Eltern und deren regelmässige Supervision durch die Pflegefachperson ver- standen. Auch Koordinationsaufgaben können in diesem Rahmen berücksichtigt werden. Die Massnahmen entsprechen sinngemäss den Leistungen, die in Buchstabe a von Arti- kel 7 Absatz 2 KLV beschrieben werden. b. Massnahmen zur Untersuchung und Behandlung: Sie entsprechen den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Dazu gehören z.B. Massnahmen der Atemtherapie und Massnahmen der enteralen und parenteralen Ernährung. Diese Massnahmen ent- sprechen sinngemäss den Leistungen, die in Buchstabe b von Artikel 7 Absatz 2 KLV be- schrieben werden. Artikel 3quinquies Absatz 3 Bei einem Aufenthalt in einem Spital sind die medizinischen Pflegeleistungen Teil der zu er- bringenden Gesamtleistung, die mittels Tages- oder Fallpauschale vergütet wird. Eine zu- sätzliche Übernahme der Pflegeleistungen durch die IV würde zu einer Doppelvergütung füh- ren. Aufenthalte in einem Pflegeheim werden von der IV nicht vergütet. Artikel 3quinquies Absatz 4 Um den Prozess der Bestimmung der medizinischen Pflegeleistungen, die von der IV über- nommen werden, aktuell halten zu können, ist es erforderlich, dass das BSV den Leistungs- umfang und die Leistungsinhalte nach Absatz 2 auf Weisungsstufe definiert. Artikel 3quinquies Absatz 5 Die medizinische Langzeitüberwachung ist eine medizinische Massnahme im Sinne von Arti- kel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV. Darunter versteht man die Pflege von Kindern und Jugend- lichen, bei denen jederzeit eine lebensbedrohliche oder gesundheitsgefährdende Situation auftreten kann, die das Intervenieren durch eine medizinische Fachperson erfordert. Die Bestimmung des Umfangs der von der IV zu übernehmenden medizinischen Langzeit- überwachung erfolgt mittels eines standardisierten Abklärungsverfahrens, das zusammen mit den Leistungserbringern erarbeitet wurde. Dies führt zu einer einheitlichen Bedarfserhe- bung und garantiert die Gleichbehandlung der Versicherten. Neben dem eigentlichen Pflege- bedarf werden sowohl die Ressourcen des familiären Umfeldes als auch erschwerende Um- stände mitberücksichtigt. Die Leistungen der medizinischen Langzeitüberwachung sind auf wenige, gravierende Krankheitsbilder begrenzt und vor allem bei Kindern angezeigt, die unselbständig sind und
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ihren Bedarf nicht artikulieren können. Mit zunehmendem Alter wird die versicherte Person im Umgang mit ihrem Leiden selbständiger und kann sich besser mitteilen. Damit verringert sich in der Regel der Umfang an Überwachungsleistungen. Beim Übergang der Leistungs- pflicht zur Krankenversicherung nach dem 20. Altersjahr der versicherten Person besteht so- mit nur in seltenen Fällen weiterer Bedarf nach diesen Leistungen, weshalb keine Koordinati- onsschwierigkeiten zu erwarten sind. Die Kinder und Jugendlichen sollten in der Regel während mindestens acht Stunden pro Tag durch ihre Eltern oder ihre familiären Bezugspersonen überwacht und gepflegt werden. Dies ist aus pädagogischer Sicht für eine bestmögliche Entwicklung des Kindes resp. des oder der Jugendlichen wichtig. Auch werden dadurch die Wahrung der Intimsphäre, die Autono- mie der Familie und die Bindung zwischen Kind/Eltern/Geschwistern positiv unterstützt. In speziellen Fällen können diese acht Stunden pro Tag unterschritten werden und die IV kann medizinische Leistungen bis 24 Stunden pro Tag vergüten. Dies kann der Fall sein, wenn die gesetzlichen Vertreter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die acht Stun- den zu übernehmen. Da das BSV diese Ausnahmen regelt, können Anpassungen schnell beschlossen und umge- setzt werden. Die Koordination mit anderen Leistungen der IV ist sichergestellt.
Artikel 3sexies Artikel 3sexies Absatz 1 In Ausführung des neuen Artikels 14ter Absatz 5 IVG ist das für die Erstellung der neuen Arz- neimittelliste zuständige Bundesamt zu bestimmen. Aufgrund der grossen Erfahrung und des Bedarfs nach einer Koordination mit dem Aufnahmeverfahren für die SL gemäss Artikel 64a ff. KVV soll diese Aufgabe an das BAG delegiert werden. Wie bei der Erstellung der SL soll das BAG von der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nach Artikel 37e KVV beraten werden. Die Bezeichnung GG-SL orientiert sich an der Bezeichnung der bestehenden SL, weil die Verfahren für die Aufnahme von Arzneimitteln sowie die Operationalisierung der WZW-Krite- rien identisch sein sollen. Zudem ist es im Hinblick auf die Vergütung für die Versicherten und die Leistungserbringer irrelevant, ob ein Arzneimittel auf der SL oder der GG-SL aufge- führt ist: • Listung SL: Die OKP und die IV (nach Art. 3novies Abs. 1 Bst. a E-IVV) vergüten die in der SL aufgeführten Arzneimittel. • Listung GG-SL: Die IV vergütet die in der GG-SL aufgeführten Arzneimittel bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens bis zum 20. Altersjahr (Art. 3novies Abs. 2 Bst. a E-IVV). Die OKP vergütet die in der GG-SL aufgeführten Arzneimittel gemäss dem revidierten Artikel 52 Absatz 2 KVG grundsätzlich bei Erwachsenen oder wenn ein versichertes Kind die versicherungsmässigen Voraussetzungen der IV nicht erfüllt. Bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die SL resp. die GG-SL ist jeweils zu berücksichti- gen, dass die beiden Arzneimittellisten grundsätzlich sowohl bei Kindern als auch bei Er- wachsenen zur Anwendung kommen können. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass bei der Aufnahme in die SL oder die GG-SL unterschiedliche Limitierungen je nach Alter etc. (vgl. Art. 73 KVV) definiert werden. Für die GG-SL gilt, dass im Rahmen der Aufnahme eines Arzneimittels auf die GG-SL auch die WZW-Kriterien für die Anwendung des Arzneimittels bei Erwachsenen geprüft und entsprechende Bedingungen in die Limitierung gemäss Artikel 73 KVV aufgenommen werden müssen. Auflagen und Bedingungen für die Behandlung von Erwachsenen können somit von denjenigen für Kinder abweichen. Eine explizite Regelung dessen in der KVV ist nicht notwendig, da sich dies sachlogisch aus den Bestimmungen ergibt.
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Artikel 3sexies Absatz 2 Ein Arzneimittel wird nur in die GG-SL aufgenommen, wenn es ausschliesslich für die Be- handlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3bis Absatz 1 E-IVV indiziert ist. Hat das Arznei- mittel noch weitere Indikationen, wird es in die SL aufgenommen resp. bei einer Indikations- erweiterung aus der GG-SL gestrichen und in die SL aufgenommen. Zweite Voraussetzung ist, dass die Behandlung mit dem Arzneimittel in der Regel vor dem 20. Altersjahr beginnt. Es sollen somit grundsätzlich nur Arzneimittel in die GG-SL aufge- nommen werden, deren Kosten bei Behandlungsbeginn durch die IV vergütet werden. Ist ein Arzneimittel zwar für die Behandlung eines Geburtsgebrechens indiziert, beginnt die Anwen- dung des Arzneimittels zur Behandlung des Geburtsgebrechens aber in den überwiegenden Fällen erst im Erwachsenenalter, wird es in die SL aufgenommen. Ein Arzneimittel kann nicht gleichzeitig in die SL und die GG-SL aufgenommen werden. Je- des Arzneimittel wird nur in derjenigen Liste aufgeführt, deren Voraussetzungen es erfüllt. Dies soll zum einen mit den in diesem Artikel aufgeführten Voraussetzungen und zum ande- ren mit der Regelung in Artikel 65 Absatz 1bis E-KVV sichergestellt werden. Artikel 3sexies Absatz 3 Der Verweis auf die Ausführungsbestimmungen zum KVG stellt sicher, dass die Vorausset- zungen für die SL analog auch für die GG-SL zur Anwendung gelangen. Unter diesen Ver- weis fallen aktuell die Abschnitte 4, 4a und 5 des 3. Kapitels des 4. Titels des ersten Teils der KVV sowie die Abschnitte 3 und 4 des 8. Kapitels des 1. Titels der KLV. Die Form des Verweises auf einzelne Abschnitte stellt sicher, dass allfällige Anpassungen von KVV und KLV analog auch für die GG-SL gelten. Damit ist die Koordination dieser beiden Listen ge- währleistet. Mit dem Verweis wird der neue Artikel 14ter Absatz 3 IVG umgesetzt, der eine Kompetenz- delegation an den Bundesrat für eine Regelung der Vergütung von Arzneimitteln im soge- nannten «Off Label Use» vorsieht. Mit der analogen Anwendung von Artikel 71a bis 71d KVV in der IV wird eine Konkretisierung der heutigen Praxis angestrebt. Das Anliegen des Parla- ments (AB 2019 N 112 f.), wonach die Einführung der neuen IV-Arzneimittelliste nicht zu ei- ner Verschlechterung gegenüber dem Status Quo führen dürfe, kann zudem damit umge- setzt werden, dass das BSV auf Stufe Kreisschreiben festhalten wird, dass sämtliche Ge- burtsgebrechen als Krankheiten gelten, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Die- ses relativ einschränkende Kriterium in Artikel 71a KVV gilt somit generell für alle Geburtsge- brechen gemäss Artikel 13 IVG als erfüllt und wird entsprechend der bestehenden Praxis nicht weiter geprüft. Weiter soll im Kreisschreiben festgehalten werden, dass bei Arzneimit- teln, die nur für Erwachsene zugelassen sind, die Prüfung der Vergütung im Einzelfall primär auf die Frage der Sicherheit des Arzneimittels bei Kindern fokussiert. Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der GG-SL erfolgen auf der öffentlich zugängli- chen Online-Plattform nach Artikel 71 Absatz 6 KVV. Artikel 3sexies Absatz 4 Für die Aufnahme von Arzneimitteln auf die GG-SL soll auf eine Frist analog zu Artikel 31b KLV verzichtet werden, weil es sich in vielen Fällen um Arzneimittel für die Behandlung von seltenen Krankheiten handelt, deren WZW-Prüfung sehr aufwändig ist. Grund dafür ist, dass die Interpretation der Studien aufgrund der tiefen Teilnehmerzahlen sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit komplexer sind.
Artikel 3septies Artikel 3septies Absatz 1 und 2 Analog zu Artikel 67a KVV sollen Mehreinnahmen von auf der GG-SL aufgeführten Arznei- mitteln zurückerstattet werden. Die Rückerstattung erfolgt an den Ausgleichsfonds der IV (IV- Ausgleichsfonds) nach Artikel 79 IVG.
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Mehreinnahmen sind auch dann an den IV-Ausgleichsfonds zurückzuerstatten, wenn ein Teil der Mehreinnahmen auf Vergütungen durch Krankenversicherer zurückzuführen ist. Das- selbe gilt vice versa schon heute bei der Rückerstattung von Mehreinnahmen gemäss Artikel 67a KVV an die gemeinsame Einrichtung, wenn die IV einen Teil der Vergütungen geleistet hat.
Artikel 3octies Gemäss dem neuen Absatz 1bis von Artikel 67 IVG kann das BAG für seinen Aufwand im Zu- sammenhang mit der GG-SL über den IV-Ausgleichsfonds vergütet werden. Dabei sollen diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die nicht bereits durch die Gebühren gedeckt sind. BSV und BAG schliessen zu diesem Zweck eine Verwaltungsvereinbarung ab, in welcher der Umfang der Vergütung geregelt und laufend an den effektiven Aufwand des BAG ange- passt wird.
Artikel 3novies Artikel 3novies Absatz 1 Dieser Absatz konkretisiert die Harmonisierung der IV mit der Unfallversicherung und der OKP. Die sinngemässe Übernahme von Artikel 71 UVV stellt sicher, dass die IV analog der OKP die in den Listen von Artikel 52 Absatz 1 KVG aufgeführten Leistungen übernimmt. Die Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) kommt nur zur Anwendung, wenn die Mittel und Ge- genstände der Untersuchung oder Behandlung eines Geburtsgebrechens dienen. Für Hilfs- mittel nach Artikel 21 IVG kommt somit nicht die MiGeL sondern die mit der IV vereinbarten Tarifverträge zur Anwendung. Artikel 3novies Absatz 2 Artikel 3novies Absatz 2 Buchstabe a hält fest, dass die Arzneimittel auf der GG-SL gemäss dem neuen Artikel 3sexies E-IVV von der IV übernommen werden. Diagnostische Massnah- men werden nach Buchstabe b von der IV übernommen, wenn sie zur Diagnostizierung oder Behandlung eines vorhandenen Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienlich sind. Dies bedeutet, dass diagnostische Massnahmen, die allein aus Interesse, aber ohne Konsequen- zen auf das Management eines Geburtsgebrechens vorgenommen werden, sowie zu For- schungszwecken dienen, nicht von der IV getragen werden können. Auch kann die IV keine diagnostischen Massnahmen übernehmen, wenn sich aufgrund deren Resultate ergibt, dass es sich bei dem Leiden nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 des Geset- zes handelt.
Artikel 4bis Der heutige Artikel 4bis IVV wird aufgehoben. Der materielle Gehalt wird neu in Artikel 3novies E-IVV geregelt.
Artikel 4quater Absatz 1 Ist die Mindestanforderung für Integrationsmassnahmen von zwei Stunden Präsenzzeit pro Tag nicht erfüllbar, ist die Durchführung dieser Massnahmen nicht sinnvoll. Der Aufbau der Arbeitsfähigkeit muss indes nicht an vier Tagen pro Woche erfolgen, die versicherte Person kann eine Integrationsmassnahme auch an drei Tagen pro Woche absolvieren. Nicht sinnvoll ist hingegen die Durchführung von acht Stunden Integrationsmassnahme an nur einem Tag; in diesem Fall wäre eine andere Massnahme angezeigt. Im Rahmen der ausgebauten Bera- tung und Begleitung (Art. 14quater IVG) und der bedarfsgerechten Ausrichtung von Massnah- men soll die Festlegung der Anzahl Tage pro Woche in der fachlichen Verantwortung der fallführenden Stelle liegen, unter der Bedingung, dass die acht Stunden Anwesenheit pro Woche eingehalten werden.
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Artikel 4quinquies Dieser Artikel beschreibt die verschiedenen Integrationsmassnahmen und deren konkrete Ausgestaltung näher. Durch die Ausweitung der Integrationsmassnahmen auf von Invalidität bedrohte unter 25-jährige Versicherte, entsteht eine neue Art von Integrationsmassnahme, die mit den anderen Vorbereitungsmassnahmen für Jugendliche zu koordinieren ist. Artikel 4quinquies Absätze 1 und 2 Der Aufbau der Arbeitsfähigkeit ist ein zentrales Ziel von Integrationsmassnahmen, weshalb dieses Ziel hier aufgenommen wird. Zudem wird in Absatz 2 der Ausdruck «freier Arbeits- markt» durch «erster Arbeitsmarkt» ersetzt. Artikel 4quinquies Absatz 3 In diesem Absatz wird die Ausdehnung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche präzi- siert. Wie in den Absätzen 1 und 2 ausgeführt, geht es bei den Integrationsmassnahmen um die Vorbereitung von versicherten Personen für berufliche Massnahmen. Absatz 3 themati- siert, dass es bei Integrationsmassnahmen für Jugendliche zusätzlich eines spezifischen Fachwissens bedarf, um zwischen Auswirkungen von psychischen Beeinträchtigungen und pubertätsbedingten Verhaltensweisen unterscheiden zu können. Der Fokus von Integrations- massnahmen für Jugendliche liegt im Aufbau der Arbeitsfähigkeit, sodass der Besuch von Folgemassnahmen möglich wird. Folgemassnahmen können kantonale Brückenangebote zum Füllen schulischer Lücken (Art. 68bis Abs. 1ter IVG), Praktika (Art. 15 IVG) zum Sammeln von Arbeitserfahrungen oder eine EbA (Art. 16 IVG) sein. Die IV-Stellen können Integrations- massnahmen für Jugendliche analog der anderen Vorbereitungsmassnahmen für Jugendli- che erst nach der obligatorischen Schulzeit verfügen, da gemäss Artikel 62 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) 33 die Kantone für die obligatorische Schulung aller Kinder und Jugendlicher zuständig sind. Dies umfasst auch die Angebote für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche während der obliga- torischen Schulzeit (wie z.B. Sonderschule, Time-Outs, Heilpädagogik usw.). Die IV kann nicht in den Kompetenzbereich der Kantone eindringen. Artikel 4quinquies Absatz 4 Bei Integrationsmassnahmen gibt es keine vorgegebene Dauer mit offiziellem Abschluss (wie z.B. bei der EbA). Sowohl die voraussichtliche Dauer als auch die Ziele der Integrations- massnahme sind immer individuell gemäss den Möglichkeiten der versicherten Person in Zielvereinbarungen festzulegen. Es müssen dabei wie bis anhin Zwischenschritte definiert und deren Umsetzung von der fallführenden Stelle überprüft und begleitet werden. Seit der 5. IV-Revision und mehr noch im Rahmen der WE IV werden die beruflichen Eingliederungs- massnahmen stärker am ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet. Auch Integrationsmassnahmen sollen nach Möglichkeit im ersten Arbeitsmarkt stattfinden, um ein dauerhaftes Fernbleiben der versicherten Person vom ersten Arbeitsmarkt zu vermeiden und die Voraussetzungen für den Besuch beruflicher Massnahmen in einer realen Umgebung zu schaffen. Die Begleitung der versicherten Person und der Arbeitgebenden durch die IV ist dabei zentral. Die Bestim- mung «teilweise» kann auch dahingehend ausgelegt werden, dass die versicherte Person eine Integrationsmassnahme beispielsweise während drei Tagen pro Woche im ersten Ar- beitsmarkt und während den restlichen zwei Tagen in einer Institution absolviert.
Artikel 4sexies Dieser Artikel enthält verschiedene Regelungen im Zusammenhang mit der Dauer der Integ- rationsmassnahmen, wie Präzisierungen zur konkreten Dauer in Tagen, zu Unterbrechun- gen, zu Verlängerungsbedingungen, zur erneuten Anmeldung und zur vorzeitigen Beendi- gung.
33 SR 101
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Artikel 4sexies Absatz 1 In diesem Absatz wird präzisiert, dass es sich um die Dauer der Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 IVG handelt. Artikel 4sexies Absatz 3 Buchstabe a Wie in den Erläuterungen zu Artikel 4quinquies Absatz 4 aufgeführt, gibt es bei Integrations- massnahmen keine vorgegebene Dauer mit fixem Abschluss. Deshalb werden Dauer und Ziele zu Beginn individuell in Zielvereinbarungen mit den Versicherten sowie den Leistungs- erbringern oder Arbeitsgebern festgelegt. Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird von der IV-Stelle eng begleitet. Stellt sie fest, dass das vereinbarte Ziel früher erreicht wird oder trotz aller Versuche und Anpassungen nicht erreichbar ist, wird die Integrationsmassnahme unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorzeitig (in Bezug auf die in der Zielvereinbarung festgelegte Dauer) beendet. Dies hat auch zu erfolgen, wenn eine andere Eingliederungs- massnahme geeigneter ist oder eine Weiterführung aus gesundheitlichen Gründen nicht zu- mutbar ist. Artikel 4sexies Absatz 4 Der bisherige Absatz 4 dieser Bestimmung ist infolge der Ausführungen in Absatz 3 des neuen Artikels 8 IVG und der Verordnungsartikel zu Artikel 3a, 14quater und 57 IVG nicht mehr nötig. Artikel 4sexies Absatz 5 In Absatz 5 wird für die Verlängerung einer Integrationsmassnahme weiterhin verlangt, dass die Integrationsmassnahme für das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Mas- snahmen beruflicher Art nötig ist. Zudem ist, wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel 4quin- quies Absatz 4 ausgeführt, die Ausrichtung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen am ersten Arbeitsmarkt ein zentrales Element der WE IV. Deshalb soll eine Integrationsmass- nahme, die länger als ein Jahr dauert, zumindest teilweise im ersten Arbeitsmarkt stattfinden. Es geht auch hier darum, dass nicht «mehr vom Gleichen» die versicherte Person weiter- bringt, sondern nach einer gewissen Anfangszeit, in der eine Stabilisierung in der Institution erfolgt ist, ein weiterer Schritt erfolgen muss, damit die Rehabilitation voranschreiten kann. Auch hier besteht jedoch die Möglichkeit, dass je nach Situation nur ein Teil der verlängerten Massnahme im ersten Arbeitsmarkt erfolgt. Artikel 4sexies Absatz 6 Bisher war in Absatz 6 festgehalten, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach einer Gesamtdauer der Massnahmen von zwei Jahren erlischt. Diese lebenslange Beschrän- kung auf zwei Jahre wird im Rahmen der WE IV aufgehoben. Gemäss der Botschaft zur WE IV ist eine erneute Zusprache zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Der Begriff «späterer Zeitpunkt» wird dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person vor der Zusprache einer erneuten Integrationsmassnahme ernsthafte Bemühungen zur beruflichen Integration unter- nommen hat oder eine massgebliche Änderung des gesundheitlichen Zustandes erfolgt sein muss. Diese Präzisierung wird dem Verlauf von psychischen Krankheiten gerecht, da sie be- darfsgerechte Wiederholungen ermöglicht. Dies ist gerade für Jugendliche wichtig. Die Vo- raussetzung der «erfolgten Bemühungen» kann zudem bei Jugendlichen die gewünschte Weiterentwicklung auslösen.
Artikel 4septies Der Artikel kann aufgehoben werden, da dessen Inhalt in den neuen Bestimmungen zur Be- ratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber (Art. 14quater IVG), zur den Aufgaben der IV-Stelle (Art. 57 IVG) und der Fallführung (Art. 41a E-IVV) bereits enthal- ten ist.
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Artikel 4a Die in Artikel 15 IVG neu eingeführten Vorbereitungsmassnahmen werden zusammen mit den bestehenden Bestandteilen der Berufsberatung in der Verordnung präzisiert, so dass sie auf die anderen vorbereitenden Massnahmen für Jugendliche abgestimmt sind. Artikel 4a Absatz 1 Alle in der IV möglichen Bestandteile einer professionellen Berufsberatung werden aufge- führt: • Buchstabe a nennt die allgemeinen Methoden und Massnahmen einer professionellen Berufsberatung wie z.B. Berufsberatungsgespräch und -analyse, Begleitung und allfällige psychologische Testverfahren. • Buchstabe b präzisiert die in Artikel 15 Absatz 1 IVG aufgeführten Vorbereitungsmass- nahmen. Der Gesetzgeber erwähnte bei der Schaffung von Artikel 15 Absatz 1 IVG vor allem die Jugendlichen und jungen Erwachsenen. • Buchstabe c führt die längerdauernde Überprüfung der unter Buchstabe a gefundenen Ergebnisse im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 IVG auf. Eignung und Neigung der Versi- cherten für die identifizierten Berufsrichtungen sollen in der Praxis getestet werden. Artikel 4a Absatz 2 In der parlamentarischen Beratung wurden beispielhaft für Artikel 15 Absatz 1 IVG die Prak- tika genannt. Praktika finden in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes statt und sind zeitlich beschränkt. Die Präzisierung der Massnahme nach Artikel 15 Absatz 1 IVG mit dem Begriff «arbeitsmarktnah» bedeutet, dass die Massnahme direkt im ersten Arbeitsmarkt stattfindet oder sich zumindest an der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt orientiert. Die zeitliche Begrenzung auf zwölf Monate ist damit zu begründen, dass die Massnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 IVG zu einer Palette verschiedener Vorbereitungsmassnahmen gehören. Diese Massnahmen werden zeitlich befristet, damit die versicherten Personen möglichst zeitnah die eigentliche Ausbildung beginnen könnten. Der Fokus der Massnahme nach dem neuen Artikel 15 IVG soll nicht auf der Füllung schulischer Lücken oder der psychotherapeutischen Begleitung liegen. Die Massnahme soll vielmehr der praktischen Erprobung von möglichen Berufszielen und der Heranführung an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts (Prak- tika) dienen. Die IV-Stellen können die Massnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 IVG gleich den übrigen Vorbereitungsmassnahmen für Jugendliche erst nach der obligatorischen Schule verfügen, da nach Artikel 62 BV die Kantone für die Schulung aller Kinder und Jugendlicher zuständig sind, was auch die Angebote für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder und Ju- gendliche (wie z.B. Sonderschule, Time-Outs, Heilpädagogik usw.) umfasst. Artikel 4a Absatz 3 Dieser Absatz beschreibt die im Rahmen von Artikel 15 Absatz 2 IVG möglichen, längerdau- ernden Massnahmen zur vertieften Klärung von Eignung und Neigung von Versicherten für neue Berufsrichtungen oder Tätigkeiten (z.B. für eine Umschulung). Die Überprüfungen kön- nen durch Einsätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen der berufli- chen Eingliederung erfolgen. Die Einsätze sind auf maximal drei Monate zu befristen, da eine längere Dauer keine grundlegenden, zusätzlichen Ergebnisse zu liefern vermag und eine weiterführende Alternative folgen muss. Im Gegensatz zu den beruflichen Abklärungs- massnahmen «BEFAS» hat Artikel 4a Absatz 3 E-IVV nicht die Klärung der Eingliederungs- fähigkeit zum Ziel. Artikel 4a Absatz 4 Berufsberatungsmassnahmen nach Artikel 4a Absatz 2 und 3 E-IVV weisen keine vorgege- bene Dauer mit offiziellem Abschluss auf wie dies z.B. bei der EbA der Fall ist. Sowohl die voraussichtliche Dauer als auch die Ziele der Massnahmen sind individuell entsprechend den Möglichkeiten der versicherten Person in Zielvereinbarungen festzulegen. Dabei soll die Maximaldauer von drei bzw. zwölf Monaten nach den Absätzen 2 und 3 nur dann gewählt
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werden, wenn sie notwendig ist. Zudem soll die Massnahme beendet werden, wenn das ver- einbarte Ziel erreicht ist. Artikel 4a Absatz 4 E-IVV listet weitere Gründe für eine vorzeitige Beendigung auf, die sich an den Regelungen zu den Integrationsmassnahmen orientieren.
Artikel 5 Artikel 5 Absatz 1 Rein formale Anpassung. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 34 über die Berufsbil- dung (BBG) wird hier neu erstmalig im Erlass erwähnt und deshalb ausgeschrieben sowie wegen der mehrfachen Erwähnung im Erlass abgekürzt. Artikel 5 Absatz 2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im Rahmen von Artikel 16 IVG eine Vorbereitung auf eine EbA verfügt werden, wenn die Berufswahl getroffen ist und es sich nicht um ein Berufswahljahr oder um ein allgemeines Zwischenjahr handelt. 35 Als Abgren- zungskriterium zur neuen Massnahme nach Artikel 15 Absatz 1 IVG dient folglich die ge- troffene Berufswahl. Die Berufswahl im Rahmen von Artikel 16 gilt als getroffen, wenn für die anschliessende EbA bereits ein Vertrag oder eine verbindliche Anmeldung besteht oder eine Vorbereitung festgelegt wurde, die Bestandteil der anschliessenden EbA ist. Aufgrund dieser Definitionen wird die Vorbereitung im Rahmen von Artikel 16 als «gezielte Vorbereitung» be- zeichnet. Eine Massnahme zur gezielten Vorbereitung auf die nachfolgende EbA nach Artikel 16 Ab- satz 1 IVG kann verfügt werden, wenn für die anschliessende EbA bereits ein Vertrag oder eine verbindliche Anmeldung besteht oder die vorbereitende Massnahme Bestandteil resp. Voraussetzung der EbA ist (z.B. Praktika, Vorkurs etc.). Bei der Zusprache von Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 IVG muss den Bestimmungen der NFA Rechnung getragen werden. Ein möglicher Anspruch auf Taggelder wird in Artikel 22 Absatz 1 E-IVV geregelt. Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Für eine möglichst rasche, nachhaltige und rentenausschliessende Eingliederung in den ers- ten Arbeitsmarkt kann nach einer EbA, die nach BBG aber im zweiten Arbeitsmarkt erfolgte, eine weiterführende EbA ermöglicht werden, sofern diese auf einem höheren Ausbildungsni- veau (zwingend nach Berufsbildungsgesetz) und im ersten Arbeitsmarkt erfolgt. Die Weiter- führung auf einem höheren Ausbildungsniveau bedeutet zum Beispiel ein Abschluss auf Stufe Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Eidgenössisches Berufsattest (EBA). Zudem darf das Eingliederungspotenzial der versicherten Person noch nicht ausgeschöpft sein. Die Präzisierung der Voraussetzungen, wonach eine solche weiterführende Ausbildung er- möglicht werden kann, wird auf Stufe Kreisschreiben vorgenommen. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Analog zur Änderung in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a E-IVV kann nach einer EbA, die der Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte dient, eine weiterführende EbA ermöglicht werden, sofern diese nach BBG und im ersten Arbeits- markt erfolgt und die versicherte Person ihr Eingliederungspotenzial noch nicht vollständig ausgenutzt hat. Die Präzisierung der Voraussetzungen, wonach eine solche weiterführende Ausbildung erfol- gen kann, wird auf Stufe Kreisschreiben vorgenommen.
34 SR 412.10 35 Vgl. ZAK 1981 487
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Artikel 5 Absatz 4 Analog zur Änderung in Artikel 16 Absatz 2 IVG durch die WE IV, wonach eine EbA sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und be- reits dort erfolgen soll, soll eine EbA nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG nach Mög- lichkeit ebenfalls den Regeln des BBG folgen oder sich daran orientieren, insbesondere was die praktischen Aspekte anbelangt. Artikel 5 Absatz 7 Die Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für Ausbildungen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG bleibt beim Bundesrat. Der Bundesrat verzichtet auf eine detaillierte Be- stimmung auf Verordnungsstufe. Die EbA muss den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand der versicherten Person ent- sprechen (vgl. Art. 8 Abs. 1bis IVG). Im Rahmen der Fallführung muss deshalb darauf geach- tet werden, dass eine versicherte Person eine Ausbildung erhält, die ihrem Niveau entspricht und im für sie geeigneten Setting stattfindet (vgl. Artikel 41a IVV). Die Zusprache für EbA, die nicht im BBG geregelt sind, erfolgt weiterhin für die gesamte Dauer und ohne Staffelung. 36 Die Erläuterungen zur Fallführung (vgl. Art. 41a E-IVV) sind auch für Artikel 16 Absatz 3 Buschstabe c IVG anwendbar.
Artikel 5bis Artikel 5bis E-IVV zu den invaliditätsbedingten Mehrkosten setzt sich neu aus den Absätzen 2 bis 6 des bisherigen Artikels 5 IVV zusammen. Artikel 5bis Absatz 1 Die Anpassung nimmt die aktuelle Rechtsprechung für die Abgrenzung der Leistungsansprü- che nach Artikel 16 und Artikel 17 IVG auf, die bisher weder auf Verordnungsstufe noch auf Weisungsstufe festgehalten war. Im Normalfall handelt es sich um eine Umschulung, wenn die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, bei der sie während mindestens sechs Monaten ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erzielte, und sich aus ge- sundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren muss. Vor der Umschulung muss zwar kein Beruf erlernt worden sein, doch muss die versicherte Person unmittelbar vor Eintritt der Inva- lidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In Abgrenzung dazu darf bei der EbA zuletzt kein massgebendes Erwerbseinkommen erzielt worden sein. Dieses wird anhand der Mindestrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG ermittelt, worunter eine minimale volle einfache ordentliche Rente verstanden wird. «Minimal» bedeu- tet dabei der tiefstmögliche Betrag der Rente entsprechend dem beitragspflichtigen Einkom- men, «einfach» bedeutet eine Rente für eine Einzelperson, «ordentlich» die Erfüllung von mindestens drei und «voll» diejenige aller nötigen Beitragsjahre. Als Abgrenzung zum «Normalfall» war der «Spezialfall» bisher bereits auf Verordnungs- und Weisungsstufe geregelt (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 IVV). Artikel 5bis Absatz 2 Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz IVV. Artikel 5bis Absatz 3 Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 3 erster Satz IVV und wurde nur formal angepasst. Artikel 5bis Absatz 4 Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satzteil IVV und wurde nur formal angepasst.
36 Vgl. BGE 142 V 523
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Artikel 5bis Absatz 5 Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 4 und wurde nur formal angepasst. Artikel 5bis Absatz 6 Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 5 IVV und wurde nur for- mal angepasst. Artikel 5bis Absatz 7 Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 6 IVV und wurde nur for- mal angepasst.
Artikel 5ter Artikel 5ter E-IVV ist neu, entspricht inhaltlich jedoch den bisherigen Regelungen in Artikel 5bis IVV.
Artikel 6 Artikel 6 Absatz 2 Hier wird der Spezialfall für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Artikel 16 und Arti- kel 17 IVG definiert. Da der bisherige Artikel 23 IVG in der WE IV aufgehoben wird, ist eine Anpassung nötig. Es wird direkt auf den Artikel verwiesen, der den Höchstbetrag des Taggel- des regelt (vgl. Art. 24 Abs. 1 IVG). Wenn eine versicherte Person ihre EbA invaliditätsbedingt abbrechen muss und das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen einen bestimmen Betrag übersteigt, ist die neue berufliche Aus- bildung als Umschulung zu betrachten.
Artikel 6quinquies Artikel 6quinquies Absatz 1 Der Höchstbetrag von 12 500 Franken deckt sämtliche im Rahmen des Personalverleihs er- brachten Leistungen des Personalverleihers ab (Vermittlung einer Anstellung in einem Ein- satzbetrieb, Vertragsausarbeitung, Verwaltung der Lohnzahlung und der Sozialversicherun- gen usw.). Die Leistungsvereinbarung kann für den Personalverleiher davon eine Entschädi- gung vorsehen, wenn der Verleih zu einer Festanstellung der versicherten Person im Ein- satzbetrieb führt. Bei einer befristeten Anstellung im Anschluss an den Personalverleih wird die Entschädigung nur gewährt, wenn die Vertragsdauer mindestens ein Jahr beträgt. Die Entschädigung wird längstens während einem Jahr bezahlt (vgl. Abs. 5). Im Rahmen des Höchstbetrags von 12 500 Franken wird die Entschädigung der Personalverleiher in Leis- tungsvereinbarungen geregelt (Art. 18abis Abs. 3 Bst. a IVG). Die Personalverleiher unterliegen den Bestimmungen des AVG und der Verordnung vom 16. Januar 1991 37 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV). Die Artikel 18 bis 22 AVG sowie die Artikel 46 bis 50 AVV gelten auch für Personalverleiher, die von der Bewilligungspflicht nach Artikel 12 AVG befreit sind. Artikel 6quinquies Absatz 2 Für die Ausrichtung einer Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG gel- ten sinngemäss Voraussetzungen wie für eine Entschädigung nach Artikel 18c IVG und Arti- kel 6quater IVV. Da der Verleiher Arbeitgeber der versicherten Person ist, muss er auch die Sozialbeiträge bezahlen, insbesondere die Beiträge an die berufliche Vorsorge und die Prä- mien der Krankentaggeldversicherung. Diese Prämien können im Übrigen höher ausfallen, wenn die versicherte Person krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird. Die Entschädigung nach
37 SR 823.111
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Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG kann nur ausgerichtet werden, wenn eine Kranken- taggeldversicherung Leistungen erbringt oder der Personalverleiher weiterhin den Lohn aus- richtet. Gemäss Absatz 2 genügt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Ursache der Erkrankung (vorbestehend oder nicht) ist unerheblich, und es muss auch kein Kausalzu- sammenhang zwischen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer möglichen Er- höhung der Beiträge an die obligatorische berufliche Vorsorge oder die Taggeldversicherung hergestellt werden. Die Karenzfrist von zwei Tagen entspricht den ordentlichen Wartefristen anderer Sozialversicherungen (vgl. Art. 72 Abs. 2 zweiter Satz KVG für Taggelder bei Krank- heit, Art. 16 Abs. 2 UVG für Taggelder bei Unfall und Art. 22 Abs. 1 IVG für Taggelder der IV). Diese Entschädigung wird zusätzlich zum Höchstbetrag gemäss Absatz 1 ausgerichtet. Artikel 6quinquies Absatz 3 Die Pauschalansätze entsprechen jenen in Artikel 6quater IVV. Damit wird die Gleichbehand- lung von Personalverleihern und anderen Arbeitgebern gewährleistet. Die Absenztage bezie- hen sich auf die im Arbeitsvertrag zwischen dem Personalverleiher und der versicherten Per- son vorgesehenen Arbeitstage, an denen die versicherte Person ihren Verpflichtungen beim Einsatzbetrieb krankheitsbedingt nicht nachkommen kann. Artikel 6quinquies Absatz 4 Die Entschädigung wird längstens während der im Arbeitsvertrag zwischen dem Personal- verleiher und der versicherten Person festgelegten Dauer der Anstellung der versicherten Person im Einsatzbetrieb ausgerichtet. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3. Die Entschädigung wird längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, das im Rahmen der maximalen Dauer des Personalverleihs (vgl. Abs. 5) abgeschlossen wurde, und nur bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während dieser Dauer ausgerichtet. Artikel 6quinquies Absatz 5 Die maximale Dauer der Massnahme von einem Jahr entspricht dem Zeitraum, während dem die IV-Stelle einen Personalverleiher hinzuziehen darf. Während dieses Zeitraums kann der Personalverleiher in Absprache mit der IV-Stelle mit der versicherten Person mehrere Einsätze vereinbaren. Artikel 6quinquies Absatz 6 Die Modalitäten für die Zahlung der Entschädigungen sind sinngemäss zu Artikel 6quater Ab- satz 4 IVV.
Artikel 17 Artikel 17 Absatz 1 (Betrifft nur die französische Fassung) Der Begriff «examen» wird durch «instruction» ersetzt. Es handelt sich um eine terminologi- sche Anpassung ohne materielle Änderung, damit der französische Wortlaut näher beim deutschen und italienischen ist und mit dem Titel übereinstimmt. Artikel 17 Absatz 2 Artikel 22bis Absatz 7 Buchstabe b IVG beauftragt den Bundesrat, zu bestimmen, unter wel- chen Voraussetzungen Taggelder für Abklärungszeiten ausgerichtet werden. Die versicherte Person hat für den Zeitraum der Abklärung vor einer EbA nach Artikel 16 IVG keinen An- spruch auf Taggeld.
Artikel 18 Absätze 1 und 2 Gemäss Artikel 22bis Absatz 3 IVG entsteht ein Taggeldanspruch mit dem Beginn einer EbA. Folglich wird bei einer EbA das Taggeld für die Wartezeit nicht mehr ausgerichtet, sondern nur während der Umschulung.
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Artikel 19 Artikel 19 Titel und Absatz 1 erster Satz Die deutsche Fassung des Titels und von Absatz 1 wird dahingehend geändert, dass der Be- griff «Vermittlung» nicht mehr verwendet wird. Im Titel wird «Arbeitsvermittlung» durch «Stel- lensuche» ersetzt. Absatz 1 spricht jetzt von der «Suche einer geeigneten Stelle». 1994 hielt das Bundesgericht in BGE 120 V 429 fest, dass ein Taggeldanspruch gegeben ist, wenn der Stellensuche die erwähnten Eingliederungsmassnahmen vorausgingen, und sich der An- spruch somit nicht auf den Zeitraum beschränkt, während dem die versicherte Person eine «Arbeitsvermittlung» nach Artikel 18 IVG beansprucht, wie es der heute bestehende deut- sche Wortlaut vermuten lässt. Der deutsche Wortlaut ist deshalb im Vergleich zum französi- schen und italienischen Wortlaut in diesem Sinne zu verstehen. Die französische und die italienische Version erfahren eine geringe inhaltliche Anpassung in der Formulierung, damit deutlich wird, dass die Stellensuche der versicherten Person mit o- der ohne Unterstützung der IV-Stelle gemeint ist. Die versicherte Person soll keine passive Rolle der auf eine Vermittlung einer geeigneten Stelle wartenden Person einnehmen. Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satz Die Änderung von Absatz 1 zweiter Satz ergibt sich nicht direkt aus der WE IV. Taggelder für die Wartezeit werden heute nur im Anschluss an eine Umschulung oder eine EbA gewährt. Dieser Artikel wurde allerdings zuletzt 2003 angepasst, während der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) 2012 eingeführt wurde und ebenfalls einen Anspruch auf Taggeld begründet. Um die Gleichbehandlung und die Kohärenz des Systems der Wiedereingliederung zu gewährleis- ten, ist eine Ausdehnung des Taggeldanspruchs während Wartezeiten auf den Zeitraum der Stellensuche nach einem Arbeitsversuch notwendig. Diese Änderung schliesst eine syste- matische Lücke im Wiedereingliederungsprozess, indem gemäss Artikel 22 Absatz 6 IVG die Liste der Eingliederungsmassnahmen ergänzt wird, nach denen eine versicherte Person während der Stellensuche Anspruch auf Taggeld hat. Die versicherte Person hat auch während der Wartezeit vor der neuen Massnahme «Perso- nalverleih» (Art. 18abis IVG) Anspruch auf Taggeld, sofern dieser eine EbA, eine Umschulung oder ein Arbeitsversuch vorausging. Artikel 19 Absatz 2 Diese Bestimmung koordiniert den Taggeldanspruch für den Fall, dass die versicherte Per- son während der Stellensuche die Voraussetzungen für den Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit sowohl bei der IV als auch bei der Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 3 AVIV) erfüllt. Sie kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts, wonach die versicherte Person während des IV-Verfahrens bei einem bestehenden Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversiche- rung kein Anrecht auf ein IV-Taggeld hat. 38
Artikel 20ter Artikel 20ter Absatz 1 Diese Änderung ergibt sich nicht direkt aus der WE IV. Artikel 23 Absatz 1bis IVG wurde zu- sammen mit Artikel 8a IVG (Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezü- gern) im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision 39 (Revision 6a) einge- führt. Der Verweis in Artikel 20ter Absatz 1 IVV wurde allerdings nicht angepasst. Dieser gilt nur für Artikel 23 Absatz 1 IVG. Artikel 23 Absatz 1bis IVG bezieht sich nämlich auf das Taggeld
38 Urteil des BG 8C_27/2017 vom 27. März 2017 39 AS 2011 5659
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während einer Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Ar- tikel 8a IVG und ist folglich auszuschliessen. Dieser Fall ist bereits in Artikel 22bis Absatz 5 IVG geregelt. Der französische Text wurde ausserdem rein sprachlich angepasst. Artikel 20ter Absatz 2 Da Artikel 23 Absatz 2bis IVG im Rahmen der WE IV aufgehoben wird, ist der Verweis in Arti- kel 20ter Absatz 2 IVV ohne materielle Änderung anzupassen.
Artikel 20quater Absätze 1 und 6 Artikel 20quater Absatz 1 Gemäss Artikel 22bis Absatz 7 Buchstabe d IVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Vo- raussetzungen Taggelder im Fall eines Unterbruchs von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft weitergewährt werden. Die Taggelder im Fall eines Un- terbruchs von Eingliederungsmassnahmen wegen Unfall werden neu in den Absätzen 6 und
7 geregelt.
Mit der WE IV wird eine neue Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG in Massnahmen der IV (sogenannte Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der IV, UV IV) eingeführt. Sowohl Artikel 20quater IVV als auch Artikel 16 Absatz 3 UVG beinhalten jeweils eine Subsidiaritätsklausel gegenüber der anderen Sozialversiche- rung. Für die UV IV ist das Verfahren gemäss UVG massgebend, soweit nichts anderes be- stimmt ist. Da demnach das UVG vorgehendes Recht ist, muss Art. 20quater IVV angepasst werden, um nicht wegen der Subsidiaritätsklausel in Artikel 16 Absatz 3 UVG einen An- spruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu verhindern. Artikel 20quater Absatz 6 Nach Artikel 16 Absatz 2 UVG entsteht der Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung am dritten Tag nach dem Tag, an dem sich der Unfall ereignet hat. Um mit der Anpassung, also dem Streichen des Unfalls aus der Liste der Ausnahmen in Absatz 1, keine Lücke in der Taggeldzahlung zu schaffen, wird Artikel 20quater IVV dahingehend angepasst, dass bis zu diesem dritten Tag (also für zwei Tage) das Taggeld der IV weiterausgerichtet wird. Für versicherte Personen, die während einer Eingliederungsmassnahme weder eine Unfall- versicherung aus einem Arbeitsvertrag haben, noch nach der neuen UV IV versichert sind, soll die Weiterausrichtung der Taggelder bei Unterbruch der Massnahme wie bisher beste- hen bleiben. Beispiel dafür könnte eine versicherte Person sein, die sich in einer Umschulungsmass- nahme befindet, die ausschliesslich in einer Schule stattfindet. Wegen der Umschulung kann die versicherte Person nicht ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb sie in der Umschulungsmassnahme Anspruch auf ein Taggeld hat.
Artikel 20sexies Absatz 1 Buchstabe b Diese Änderung beruht auf dem Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2019 vom 27. Mai 2020. Letzteres hat festgestellt, dass Artikel 20sexies Absatz 1 Buchstabe b IVV gesetzeswidrig ist. Die Voraussetzung des «Glaubhaftmachens, dass sie [die Versicherten] eine Erwerbstätig- keit von längerer Dauer aufgenommen hätten» beruht nicht auf einer genügenden gesetzli- chen Grundlage. Grundlage für die Berechnung des Taggeldes ist nur das letzte tatsächlich erreichte Erwerbseinkommen ohne gesundheitliche Einschränkung (Art. 23 Abs. 1 IVG). Die Ausnahme zu dieser Regel sind im Gesetz definiert. Künftig soll vermieden werden, dass Personen mit gesundheitlichen Problemen bessergestellt werden als vor dem Eintritt der In- validität.
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Artikel 21septies Absatz 4 und 5 Artikel 21septies Absatz 4 Mit der WE IV wird Artikel 22 Absatz 3 IVG neu zu Artikel 22bis Absatz 2 IVG. Der Verweis in Artikel 21septies Absatz 4 IVV ist somit anzupassen. Artikel 21septies Absatz 5 Die Änderung von Absatz 5 ergibt sich nicht direkt aus der WE IV. Bei Personen, die eine or- dentliche oder «definitive» Rente des Unfallversicherers infolge Invalidität erhalten, darf diese während einer Eingliederungsmassnahme nicht aufgehoben werden. 40 Die Rente der Unfallversicherung und das IV-Taggeld zusammen führen indessen zu einer Überentschädi- gung, denn das Taggeld berechnet sich auf dem Einkommen ohne gesundheitliche Beein- trächtigung. Es existiert zwar mit Artikel 47 Absatz 1ter IVG eine rechtliche Grundlage beim Zusammentreffen von Rente und Taggeld. Diese Bestimmung gilt aber nur in Bezug auf die IV-Rente. Entsteht beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der Unfallversicherung und dem Taggeld der IV eine Überentschädigung, hat das Bundesgericht die Frage offengelas- sen, welcher der beiden Sozialversicherer berechtigt ist, seine Leistung zu reduzieren. 41 Um diese Lücke zu schliessen, sieht der neue Absatz 5 auf der Grundlage von Artikel 68 ATSG vor, dass das Taggeld der IV um einen Dreissigstel des Rentenbetrags der Unfallversiche- rung gekürzt wird.
Artikel 21octies Absatz 3 Heute werden vom Taggeld die Kosten für Verpflegung und Unterkunft abgezogen, wenn die IV während der Eingliederung aufgrund einer tariflichen Vereinbarung vollständig dafür auf- kommt. Wird hingegen eine EbA bei einem Arbeitgeber absolviert, werden die Taggelder die- sem ausgerichtet und er bezahlt sie als Lohn der versicherten Person aus. Ein Abzug wäre äusserst komplex und würde gegen die Gleichbehandlung verstossen, weil die Löhne von Lernenden im Allgemeinen sehr tief sind. Folglich erfolgt während einer EbA keine Kürzung des Taggeldes.
Artikel 22 Die im Rahmen der WE IV vorgenommenen Änderungen im System der Taggelder bedingen eine Anpassung von Titel und Aufbau von Artikel 22 IVV. Versicherte in einer EbA erhalten nicht mehr ein «kleines Taggeld». Es gilt zudem, die verschiedenen bestehenden Fälle klar zu regeln, insbesondere jene, bei denen Massnahmen zur gezielten Vorbereitung auf eine EbA durchgeführt werden. Artikel 22 Absatz 1 Für die gezielte Vorbereitung auf eine EbA nach Artikel 16 IVG beziehungsweise Artikel 5 Absatz 2 E-IVV können in gewissen Fällen Taggelder beansprucht werden. Dies gilt nament- lich, wenn die versicherte Person danach während der EbA einen Taggeldanspruch hat. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich gemäss Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c E-IVV. Die gezielte Vorbereitung auf eine EbA ist zu unterscheiden von vorbereitenden Massnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 IVG, für die keine Taggelder beansprucht werden können. Artikel 22 Absatz 2 Wenn der tatsächliche Lohn der versicherten Person in EbA um mindestens 5 Prozent vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht und somit nicht dem kantonalen Branchendurch- schnitt entspricht, gilt der Richtlohn im «Lohnbuch Schweiz» 42, das jährlich vom Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich herausgegeben wird. Die Angaben im Lohnbuch stam- men aus Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sowie Empfehlungen schweizerischer Berufs- und
40 BGE 139 V 514 41 BGE 139 V 514, Erw. 4 42 Vgl. Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (2020): Lohnbuch Schweiz 2020. Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick (erscheint jährlich).
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Arbeitgeberverbände und es enthält Bandbreiten für Richtlöhne. Die Arbeitgeber halten sich im Allgemeinen an die Vorgaben. 43 Artikel 22 Absatz 3 Dieser Absatz definiert die Höhe des Taggeldes einer versicherten Person, die wegen ihrer Invalidität eine EbA abbricht und eine neue beginnt. Damit die Gleichbehandlung zwischen Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung und gesunden Personen gewährleistet ist, muss das Taggeld für die neue Ausbildung dem branchenüblichen Tageslohn für die jeweilige Ausbildung entsprechen. Während der prakti- schen Ausbildung hängt der Lohn vom Ausbildungsjahr und nicht vom Alter der auszubilden- den Person ab. Die Ausrichtung von Taggeldern befreit die Eltern nicht von der Unterhalts- pflicht. Auch Jugendliche, die nicht von der IV betreut werden, können in diese Situation ge- langen (Bildungsabbruch, Wechsel des Ausbildungsfachs, Umorientierung nach gescheiter- ter Ausbildung usw.). Artikel 22 Absatz 4 Artikel 24ter Absatz 2 IVG beauftragt den Bundesrat, die Höhe des Taggeldes für Versicherte, die eine EbA ohne Lehrvertrag absolvieren, festzulegen. Diese Versicherten weisen sehr he- terogene Ausbildungsverläufe auf, insbesondere bezüglich Ausbildungsstufe, Lebenslauf und Einkommen während der Ausbildung. Aus diesem Grund sieht dieser Absatz unter- schiedliche Ansätze vor, die den Umständen der Ausbildungen Rechnung tragen. Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a Zu den Ausbildungen auf Tertiärstufe gehören Ausbildungen an universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen sowie der höheren Berufsbildung. Be- troffene Versicherte, die kein bezahltes Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf ein Tag- geld nach Artikel 22 Absatz 3 IVG. Die Höhe des Taggeldes basiert auf dem monatlichen Medianlohn gemäss Erhebung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (SSEE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) und beträgt 500 Franken pro Monat abzüglich der Sozialabgaben, die dem Arbeitgeber zu überweisen sind. Dieser Betrag berücksichtigt das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit aber auch die Verwandtenunterstützung und wei- tere allfällige Einkommensquellen (namentlich Zuschüsse und Stipendien). Mit der Berücksichtigung des Erwerbseinkommens bei der Taggeldberechnung ist die Gleichbehandlung gewährleistet, insbesondere gegenüber Versicherten, die eine EbA ge- mäss BBG absolvieren, deren Entschädigung allein auf dem Einkommen aus der Erwerbstä- tigkeit und nicht auf der Verwandtenunterstützung beruht. Die Medianwerte gemäss SSEE sind von den Extremwerten kaum berührt, weshalb sie zuverlässiger als die Durchschnitts- werte sind. Die Höhe des Taggeldes hängt vom Ausbildungsjahr und nicht vom Alter der versicherten Person ab (vgl. Art. 24ter Abs. 2 IVG). Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b Für Versicherte, die eine Ausbildung auf Tertiärstufe absolvieren und im Rahmen ihrer Aus- bildung ein bezahltes Praktikum besuchen, wird das Taggeld nach Artikel 24ter Absatz 1 IVG berechnet. Die Höhe des Taggeldes pro Monat entspricht dem Lohn gemäss Praktikumsver- trag. Artikel 24ter Absatz 1 IVG gewährleistet die Gleichbehandlung der Absolventinnen und Absolventen einer EbA nach Artikel 16 IVG unter Berücksichtigung von Stufe und Art der Ausbildung. Nach Artikel 24ter Absatz 3 IVG entspricht das Taggeld für Versicherte, die das 25. Altersjahr vollendet haben, dem Höchstbetrag der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG (2370 Franken im Jahr 2020). Es ist durchaus möglich, dass eine versicherte Person wäh- rend eines Praktikums bereits vor Erreichen des 25. Altersjahr einen höheren Lohn erzielt. In diesem Fall ist das Taggeld auf denselben Höchstbetrag begrenzt. Erhalten Versicherte von
43 BGE 135 V 297
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ihrem Arbeitgeber einen tieferen Lohn als den Höchstbetrag der Altersrente, wird ihnen die Differenz direkt ausbezahlt. Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c Für alle anderen Ausbildungen (insbesondere die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte sowie Massnahmen zur gezielten Vorbereitung auf eine EbA), mit Ausnahme jener in Artikel 22 Absatz 4 IVG, basiert die Höhe des Taggeldes auf dem tiefsten Medianlohn einer lernenden Person im ersten Ausbildungsjahr (Eidgenössi- sches Berufsattest / Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) gemäss «Lohnbuch Schweiz» 44. Um den Errungenschaften aus dem ersten Ausbildungsjahr Rechnung zu tragen, wird das Taggeld im zweiten Ausbildungsjahr angehoben. Vergütungssystem (Nettolohn, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Zur Erinnerung: den Arbeitgeberan- teil trägt die IV; Art. 25 Abs. 2 IVG): Im 1. Ausbildungsjahr 300 Franken pro Monat Ab dem 2. Ausbildungsjahr 400 Franken pro Monat
Art. 22 Abs. 5 Mit der WE IV wird Artikel 22 Absatz 3 IVG neu zu Artikel 22bis Absatz 2 IVG. Erhalten Versi- cherte im Rahmen ihrer EbA einen Lohn, haben sie grundsätzlich für jedes Kind Anspruch auf Familienzulagen gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006 45 über die Familienzulagen (FamZG), sofern der Lohn mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht (Art. 13 Abs. 3 FamZG), für das Jahr 2019 monatlich 592 Franken oder jährlich 7110 Franken. Liegt der Lohn unter diesem Betrag, was bei einer EbA möglich ist, und erfüllt die versicherte Person die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Familienzulagen gemäss FamZG, bezahlt die IV das Kindergeld.
Artikel 24 Absatz 3 Die bisherige Bestimmung von Artikel 24 Absatz 3 IVV erzeugte insbesondere im Bereich der Hilfsmittel Probleme, weil damit Nichtvertragslieferanten de facto bessergestellt wurden als Vertragslieferanten. Sie konnten ausschliesslich aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation zum selben Tarif abrechnen wie die Vertragslieferanten, die ihrerseits aber zusätzliche Quali- tätsvorgaben erfüllen mussten. Für Nichtvertragslieferanten sollen daher nicht nur dieselben Rechte, sondern auch diesel- ben Pflichten wie für die Vertragslieferanten gelten. Es läuft also auf das Gleiche hinaus, ob einem Vertrag beigetreten wird oder nicht. In diesem Sinne wird in Artikel 24 Absatz 3 E-IVV neu festgehalten, dass alle in einem Vertrag aufgeführten Bedingungen (berufliche, infra- strukturelle, qualitative und monetäre) auch für Nichtvertragslieferanten gelten, wenn sie mit der IV abrechnen wollen.
Artikel 24bis Dieser Artikel stellt die Harmonisierung der Tarifierungsregeln der IV, der Unfallversicherung und der OKP sicher und übernimmt hierzu partiell die Artikel 59c KVV und 70 UVV. Eine KVV-Revision zu Artikel 59c KVV wurde in die Vernehmlassung geschickt und Artikel 24bis E- IVV wird in Kenntnis der Vernehmlassungsresultate entsprechend angepasst.
44 Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (2020): Lohnbuch Schweiz 2020. Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick (erscheint jährlich). 45 SR 836.2
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Artikel 24bis Absatz 1 In seinem Urteil C-529/2012 vom 10. Dezember 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das IVG keine inhaltlichen Vorgaben zur Bemessung der Tarife enthält. Die gene- rell-abstrakten Grundsätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgel- tung sind in Absatz 1 aufgeführt. Gemäss Artikel 27 Absatz 2 zweiter Satz IVG ist es Aufgabe des Bundesrates, für die Koor- dination der Tarife der IV mit den Tarifsystemen der anderen Sozialversicherungen zu sor- gen. Absatz 1 übernimmt deshalb den genauen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 1 UVV, der auf gewisse Tarifbestimmungen des KVG verweist, die künftig sinngemäss auch für medizi- nische Massnahmen der IV gelten. Art. 24bis Abs. 2 Dieser Absatz entspricht Artikel 70 Absatz 2 UVV, dessen zweiter Satz seinerseits von Arti- kel 59c Absatz 1 Buchstaben a und b KVV übernommen wurde. Er konkretisiert die in Arti- kel 27 Absatz 2 IVG aufgeführten Grundsätze in Abstimmung mit der OKP und der Unfallver- sicherung. Er verpflichtet die Leistungserbringer, die im Tarif vorgesehenen Kosten transparent auszu- weisen. Die nationale Tarifstruktur (unten anderem Typ SwissDRG oder TARMED) muss von den Er- bringern von medizinischen Leistungen einheitlich angewandt werden. Artikel 24bis Absatz 3 Dieser Absatz entspricht Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe c KVV (wurde in der UVV nicht übernommen). Ein Wechsel des Tarifmodells muss kostenneutral bleiben. Diese Bestim- mung weicht vom Tarifschutz ab, weil sie das System selbst und nicht die versicherte Person betrifft. Artikel 24bis Absatz 4 Dieser Absatz entspricht Artikel 59c Absatz 2 erster Satz KVV und wurde an die IV ange- passt. Im Verlauf der Jahre können die Tarifstrukturen obsolet werden, wenn sie den medizinischen Fortschritten und den finanziellen Auswirkungen nicht angepasst werden. Diese Regel ver- pflichtet die Vertragsparteien, zu überprüfen, ob dies der Fall ist, und gegebenenfalls die er- forderlichen Anpassungen an die medizinischen und finanziellen Gegebenheiten vorzuneh- men. Artikel 24bis Absatz 5 Dieser Absatz entspricht dem Grundsatz der OKP gemäss Artikel 59c Absatz 3 KVV. Er defi- niert die Grundsätze der Tariffestsetzung durch den Bundesrat (Art. 27 Abs. 3 bis 5 IVG) be- ziehungsweise das EDI (Art. 27 Abs. 6 und 7 zweiter Satz IVG), wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können.
Artikel 24ter Artikel 24ter Absatz 1 Dieser Absatz entspricht Artikel 59d Absatz 1 zweiter Satz KVV. Er präzisiert den Inhalt der Verträge und deren Anwendungsmodalitäten zwischen dem BSV und den Erbringern von medizinischen Leistungen. Artikel 24ter Absatz 2 Dieser Artikel enthält die Verpflichtung, im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs gemäss Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 46
46 SR 942.20
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den Preisüberwacher anzuhören. Diese Anhörung erfolgt vor Abschluss von gesamtschwei- zerischen Tarifverträgen und im Rahmen der Tariffestsetzung durch die zuständige Behörde gemäss Artikel 24bis Absatz 5. Artikel 24ter Absatz 4 Dieser Absatz entspricht Artikel 70a zweiter Satz UVV. Dem BSV, dem Verein Medizinaltarif- Kommission UVG, der für die IV mit der Aushandlung der Verträge beauftragt ist, und den Tarifpartnern werden die Unterlagen der Leistungserbringer zur Verfügung gestellt.
Artikel 24quater Dieser Artikel ersetzt Artikel 3quater IVV. Artikel 24quater Absatz 1 Dieser Absatz entspricht Artikel 70c Absatz 1 UVV, jedoch ohne Bezug auf die Vergütung von Verpflegung und Unterkunft, die in der IV separat geregelt ist (Art. 90 IVV). Die Ta- rifstrukturen müssen für gleiche Leistungen schweizweit einheitlich sein. Dieser Grundsatz vereinfacht die Anwendung der Versicherung sowie einheitlicher wirtschaftlicher Kriterien un- ter den verschiedenen Sozialversicherungen. Artikel 24quater Absatz 2 Dieser Absatz entspricht Artikel 70c Absatz 2 UVV und gilt namentlich für besonders kost- spielige Behandlungen. Artikel 24quater Absatz 3 Dieser Absatz entspricht Artikel 59d Absatz 2 1. Satz KVV. Das Handbuch enthält neben den Kodierrichtlinien auch Informationen bezüglich der wichtigsten Variablen der Medizinischen Statistik, die im Datensatz verwendet werden, sowie einen kurzen Abriss über die Ge- schichte der Klassifikation ICD (Version Stand 1.1.2022). Das Handbuch wird regelmässig aktualisiert. Die Erbringer von Pflegedienstleistungen müssen sich zwecks Qualitätssicherung periodisch einer Überprüfung der Kodierung nach DRG unterziehen. Artikel 24quater Absatz 4 Dieser Absatz entspricht Artikel 15 Absatz 2 UVV und wurde an die IV angepasst. Beabsichtigt die versicherte Person, Leistungen eines Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen, der nicht vertraglich gebunden ist, muss ein formeller Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Die IV vergütet in diesem Fall nur die Kosten gemäss Tarif der nächstgele- genen vertraglich gebundenen Einrichtung, die gleichartige Leistungen erbringt. Die Kosten werden nach denselben Kriterien vergütet, die für Behandlungen nach Absatz 2 gelten.
Artikel 24quinquies Dieser Artikel entspricht Artikel 70b Absatz 1 UVV und wurde an die IV angepasst. Die Tarifstrukturen müssen für gleiche Leistungen schweizweit einheitlich sein. Dieser Grundsatz vereinfacht die Anwendung einheitlicher wirtschaftlicher Kriterien. Ausserdem prä- zisiert dieser Artikel, dass in der IV für die Vergütung der ambulanten Behandlung gesamt- schweizerisch einheitliche Tarifstrukturen massgebend sein müssen.
Artikel 24sexies Dieser Artikel ergänzt die Regelung in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l. Demnach liegt der Abschluss von Verträgen in der Kompetenz der IV-Stellen. Allerdings besteht für Leistungs- erbringer kein Anspruch auf eine Vereinbarung. Artikel 24sexies Absatz 1 Gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 IVG sind die IV-Stellen befugt, Verträge nach Artikel 27 Ab- satz 1 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14a bis 18 IVG abzuschliessen. Dieser Absatz
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übernimmt die geltende Delegationsnorm nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l IVV; die Be- fugnis, Verträge zur Leistungserbringung im Bereich der Eingliederungsmassnahmen abzu- schliessen, bleibt somit bei den IV-Stellen. In der Regel ist die IV-Stelle des Standortkantons oder am Ort der ständigen Berufsaus- übung des Anbieters für den Abschluss der Vereinbarung zuständig. Artikel 24sexies Absatz 1 präzisiert, dass Leistungserbringer keinen Anspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung haben. Zudem werden die Grundsätze zur Preisfestsetzung und wirtschaftlichen Bemessung festgelegt. Diese Formulierung soll es den IV-Stellen ermöglichen, auch Leistungen bei kom- merziellen Anbietern von Leistungen (wie z.B. Ausbildungskurse) in Auftrag zu geben, ohne die Kostenvergütung zu überprüfen, sofern es sich um orts- und marktübliche Preise handelt. Bei institutionellen Leistungserbringern können weitergehende betriebswirtschaftliche sowie qualitative Kriterien festgelegt und die Kostentransparenz eingefordert werden. Artikel 24sexies Absatz 2 Dieser Absatz verpflichtet die IV-Stelle, die durch den Anbieter erbrachten Leistungen regel- mässig auf die Qualität der Durchführung sowie die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall zu überprüfen und, wenn nötig, Massnahmen zur Verbesserung zu ergreifen. Zu- dem sollen die abgeschlossenen Vereinbarungen periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Gliederungstitel vor Artikel 24septies Der Ttitel vor Artikel 24septies IVV muss redaktionell an den neuen Ausdruck in Artikel 28a IVG angepasst werden.
Artikel 24septies Artikel 24septies Absatz 1 Damit die anwendbare Bemessungsmethode festgelegt werden kann, muss der Status (er- werbstätig, nichterwerbstätig, teilerwerbstätig) der versicherten Person bestimmt sein. Artikel 24septies Absatz 2 Im Grundsatz ist für die Bestimmung des Status von der Situation auszugehen, wie sie bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens vorlag. Allerdings können seither massgebliche Ände- rungen in den Verhältnissen eingetreten sein, die eine andere Bestimmung des Status bedin- gen. Entsprechende massgebliche Änderungen müssen objektiv nachvollziehbar sein oder durch die versicherte Person belegt werden. Es ist stets aufgrund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitli- che Einschränkungen entschieden hätte, wobei stets allein die hypothetische Verhaltens- weise der am Recht stehenden versicherten Person ausschlaggebend ist. 47 Hierbei sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles wie Abmachungen zur Aufgabenverteilung inner- halb der Familie, allfällige Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen, das Alter, die beruf- lichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. 48 Der Status der versicherten Person (und damit die anwendbare Bemessungsmethode) orien- tiert sich dabei an den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben. 49 Absatz 2 nimmt die Regelung des heutigen Artikel 27bis Absatz 1 IVV auf. Dieser hält fest, dass Teilerwerbstätige und Personen, die in einem Teilzeitpensum unentgeltlich im Betrieb der Ehegattin oder des Ehegatten mithelfen, als erwerbstätig einzustufen sind, wenn anzu- nehmen ist, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenan- spruchs ganztägig erwerbstätig wären.
47 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012, E. 3.2.1 48 Vgl. etwa BGE 117 V 194 49 Vgl. ZAK 1989 116
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Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe a Die grösste Gruppe bilden die erwerbstätigen Personen, deren Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs nach Artikel 16 ATSG bemessen wird. Der Status «erwerbstätig» gilt nach Absatz 3 Buchstabe a für alle versicherten Personen, die im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würden, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht. Dabei wird in der Regel von der erwerblichen und persönlichen Situation vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens ausgegangen. War die versicherte Person zu 100 Prozent erwerbstätig, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie auch im hypothetischen Gesund- heitsfall weiterhin zu 100 Prozent erwerbstätig wäre (Änderungen der Verhältnisse nach Art. 24septies Abs. 1 IVV vorbehalten). Welches Pensum einer Erwerbstätigkeit von 100 Prozent entspricht, variiert von Tätigkeit zu Tätigkeit und ist nach der betriebsüblichen Arbeitszeit beim entsprechenden Arbeitgeber zu beurteilen. Es spielt keine Rolle, ob die versicherte Person eine unselbständige Tätigkeit oder eine selb- ständige Tätigkeit ausübt oder ob sie unentgeltlich im Betrieb der Ehegattin oder des Ehegat- ten mithilft. Neu werden Personen, die in Ausbildung begriffen sind, unter Buchstabe a und nicht länger unter den bisherigen Artikel 26bis IVV subsumiert. Für Personen, wie Schülerinnen und Schü- ler, Gymnasiasten, Personen in der Berufsausbildung oder Studierende wird dabei die Rege- lung von Artikel 5 IVG beachtet. Nach Artikel 5 Absatz 2 IVG richtet sich die Invalidität bei nichterwerbstätigen Versicherten vor der Vollendung des 20. Altersjahres nach Artikel 8 Ab- satz 2 ATSG. Bei diesen sehr jungen Versicherten wird danach gefragt, ob der Gesundheits- schaden voraussichtlich zu einer Erwerbsunfähigkeit führen wird. Dies bedeutet, dass in die- sen Fällen diese Personen als erwerbstätig eingestuft werden. Nach Artikel 5 Absatz 1 IVG richtet sich sodann die Invalidität von Versicherten nach der Vollendung des 20. Altersjahres nur dann nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG, soweit ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Artikel 8 Absatz 3 ATSG bestimmt dabei auch, dass bei diesen Versicherten über 20 Jahren nur dann vom Status nichterwerbstätig und damit der Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ausgegangen werden muss, wenn ihnen eine Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann. Insgesamt kann somit vereinfacht gesagt werden, dass bei Versicherten in Ausbildung, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, grundsätzlich davon ausgegangen werden sollte, dass diese als erwerbstätig einzustufen sind, es sei denn, es sprechen konkrete Um- stände für eine Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Somit erfolgt bei ihnen die Invaliditätsbemessung grundsätzlich mittels Einkommensvergleich. Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe b Der Status «nichterwerbstätig» liegt vor, wenn eine Person vor dem Eintritt des Gesundheits- schadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch für den Fall, dass sie gesund geblieben wäre, keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geplant hatte. In diesen Fällen wird der Invaliditätsgrad nach der sogenannten spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs nach Artikel 28a Absatz 2 IVG bemessen. Privatiers und vorzeitig Pensionierte, bei denen der Gesundheitsschaden erst nach Eintritt in den Privatier-Status bzw. nach der Pensionierung eintritt, gelten ebenfalls als nichterwerbstä- tig. Soweit ein Privatier die Verwaltung seines Vermögens selbst übernimmt, kann ihm diese Tätigkeit als Erwerbstätigkeit oder Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe a oder c angerechnet werden. Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe c Die versicherten Personen, die im hypothetischen Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit aus- üben würden, die nicht einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, gelten als «teilerwerbstätig» und werden nach der sogenannten gemischten Methode nach Artikel 28a Absatz 3 IVG bemessen. Auch hier ist grundsätzlich von der erwerblichen und persönlichen Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen.
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Es spielt analog zu Absatz 3 Buchstabe a auch hier keine Rolle, ob die versicherte Person eine unselbständige Tätigkeit oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder ob sie unentgelt- lich im Betrieb der Ehegattin oder des Ehegatten mithilft.
Artikel 25 Sachüberschrift und Absätze 2 bis 4 Sachüberschrift Der aktuelle Titel «Grundlagen» von Artikel 25 wird in «Grundsätze des Einkommensver- gleichs» geändert. Der Artikel regelt neu die wichtigsten Grundsätze für die Festsetzung der massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 28a Absatz 1 IVG. Diese Einkommen mit und ohne Invalidität nach Artikel 16 ATSG wurden von der Rechtsprechung und im Kreis- schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV bisher mit Invaliden- und Valideneinkom- men bezeichnet. Artikel 25 Absatz 2 Der bisherige Absatz 2 von Artikel 25 IVV enthält eine Sonderregelung für Selbständigerwer- bende, die sachlogisch ist und daher keine Regelung auf Verordnungsebene braucht. Absatz 2 regelt eine wichtige Grundlage beim Einkommensvergleich, nämlich, dass die Ein- kommen mit und ohne Invalidität immer in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen sind. Grundsätzlich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein- kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. 50 Wichtig ist in der Praxis auch, dass jegliche die Vergleichseinkommen beeinflussenden (in- validitätsfremden) Faktoren immer sowohl beim Einkommen mit Invalidität als auch beim Ein- kommen ohne Invalidität berücksichtigt oder aber bei beiden Einkommen ausser Acht gelas- sen werden. 51 Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die beiden Vergleichseinkommen auf demselben Arbeitsmarkt verglichen werden. Dies ist vor allem für die IV-Stelle für die Versi- cherten im Ausland und für die IV-Stellen der Grenzkantone essentiell. Würden hier etwa ausländische Löhne mit den verhältnismässig hohen Löhnen in der Schweiz verglichen, käme es zu Verzerrungen, die je nach Sachlage zu einer Besserstellung oder zu einer Schlechterstellung der betreffenden versicherten Personen führen könnten. Aus diesem Grund wird in Absatz 2 auch geregelt, dass die Verhältnisse und Löhne im Schweizer Ar- beitsmarkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebend sind. Artikel 25 Absatz 3 Immer wenn es notwendig wird, auf statistische Werte zurück zu greifen, sind die altersunab- hängigen sowie geschlechtsspezifischen Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS heranzuziehen. Dabei ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Anwendung der Tabellen- löhne weiterhin zu berücksichtigen. So sind in der Regel die Werte der Tabelle TA1_ti- rage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend. 52 Sprechen jedoch gute Gründe dafür, die Werte einer anderen Tabelle zu nehmen (z.B. weil einer versicherten Person sowohl Stellen des öf- fentlichen wie des privaten Sektors offenstehen oder etwa bei einer besonders qualifizierten Fachperson mit Hochschulabschluss) so kann nach wie vor auch auf andere Tabellen der LSE abgestellt werden. In gut begründeten Fällen soll es auch weiterhin möglich bleiben, auf andere statistische Werte zurück zu greifen, so insbesondere etwa bei den Selbständigerwerbenden, für die die
50 Vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020, E. 4.1 51 Vgl. BGE 129 V 222, E. 4.4 52 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011, E. 6.4.2
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Werte der LSE zuweilen unpassend sind, weil sie auf den Löhnen von Unselbständigerwer- benden basieren. 53 So können bei den Selbständigerwerbenden allenfalls die im Betrieb kon- kret bezahlten Löhne der Angestellten für die Bewertung der jeweiligen Tätigkeit beigezo- gen 54 oder bei Selbständigerwerbenden ohne Angestellte allenfalls auch statistische Werte der jeweiligen Branche 55 berücksichtigt werden. Werden Tabellenlöhne beigezogen, so ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und weiterhin mit dieser Verordnungsanpassung immer die aktuellste im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses verfügbare LSE-Tabelle beizuziehen. 56 Allenfalls ist dabei der Tabellenwert, der sich auf ein vorangehendes Jahr bezieht, entsprechend auf das massgebende Jahr hoch zu indexieren, d.h. der Nominallohnentwicklung anzupassen, wofür der schweizerische Lohnindex des BFS herangezogen wird. Artikel 25 Absatz 4 Die Werte der LSE werden alle auf der Basis einer 40-Stunden-Woche angegeben. Weil die «betriebsübliche Arbeitszeit» in der Schweiz aber höher liegt, müssen die Werte entspre- chend an die jeweils geltenden betriebsüblichen Arbeitszeiten angepasst werden. Anwend- bar ist die Statistik «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche» des BFS. 57 Soweit statistische Werte für eine spezifische Branche beigezogen wer- den, sind auch die betriebsüblichen Arbeitszeiten für diese jeweilige Branche zu verwenden. In den anderen Fällen wird auf das Total der betriebsüblichen Arbeitszeiten abgestellt.
Artikel 26 Der bisherige Artikel 26 IVV enthält Regelungen zu den sogenannten Geburts- und Frühinva- liden, denjenigen Personen also, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben oder eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konn- ten. Aus Gründen der Gleichstellung gelten neu, soweit möglich und sinnvoll, auch für die Geburts- und Frühinvaliden die nachfolgenden allgemeinen Regelungen zur Festlegung der Einkommen mit und ohne Invalidität. Das Einkommen ohne Invalidität für versicherte Perso- nen, die invaliditätsbedingt keine berufliche Ausbildung beginnen oder lediglich eine IV-An- lehre oder praktische Ausbildung INSOS absolvieren können, wird hingegen nach der Rege- lung in Absatz 4 E-IVV bestimmt. Artikel 26 Absatz 1 Nach Artikel 16 ATSG ist das «Einkommen ohne Invalidität» dasjenige Erwerbseinkommen, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre. Für die Festlegung des Einkommens ohne Invalidität ist, wenn immer möglich, an den tatsächlichen Verhältnissen vor Eintritt des Gesundheitsschadens anzu- knüpfen. 58 Ob die versicherte Person eine Berufsausbildung nach BBG (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössi- sche höhere Fachprüfung), eine akademische Ausbildung oder gar keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist nicht entscheidend. Massgebend ist immer das Einkommen, das die versicherte Person in derjenigen Tätigkeit erzielte, die sie zuletzt ausgeübt hat, bevor sie in- valid wurde, solange davon ausgegangen werden kann, dass die versicherte Person im Ge- sundheitsfall weiterhin im entsprechenden Beruf tätig wäre. Hat eine versicherte Person vor dem Eintritt der Invalidität ein Pensum von mehr als 100 Prozent ausgeübt, wird ihr das gesamte damit erzielte Erwerbseinkommen an das Einkom- men ohne Invalidität angerechnet. Eine Kürzung auf ein 100 Prozent Pensum erfolgt nicht
53 Vgl. die Art der Erhebung der LSE. Kann abgerufen werden unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit- erwerb/erhebungen/lse.assetdetail.6468398.html 54 Vgl. ZAK 1962 139 55 Vgl. Urteil des Bundesgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001 56 Vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 57 Kann abgerufen werden unter: https://www.bfs.admin.ch/asset/de/je-d-03.02.03.01.04.01 58 Vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_4040/2007 vom 11. April 2008, E. 2.3
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mehr. Analog wird in Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe a die Erwerbstätigkeit mit einem Be- schäftigungsgrad von 100 Prozent oder mehr definiert. Für Fälle, in denen neben einer Vollerwerbstätigkeit noch eine Nebenerwerbstätigkeit vorlag, regelmässig Überstunden geleistet wurden oder eine Person selbstständig erwerbend war, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bereits von einer Kürzung auf ein 100 Pro- zent Pensum abgesehen. 59 Die Regeln zur Festlegung des Einkommens ohne Invalidität gel- ten grundsätzlich sowohl für unselbständig Erwerbstätige als auch für Selbständigerwer- bende. Bei den Selbständigerwerbenden ist zusätzlich danach zu fragen, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Person voraussichtlich entwickelt hätte, wenn diese nicht in- valid geworden wäre. 60 Für die Festsetzung der tatsächlichen Einkommen werden in der Re- gel die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen einverlangt und diese mit den Einträgen im individuellen Konto abgeglichen. Wo die Verhältnisse nicht bereits anderweitig genügend be- kannt sind, führt die IV-Stelle zudem eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Da starke und verhältnismässig kurzfristige Schwankungen bei Selbständigerwerbenden häufig vorkom- men, ist in diesen Fällen vom Durchschnittswert einer längeren Zeitspanne auszugehen. 61 Bei den Selbständigerwerbenden sind Einkommen in Abzug zu bringen, die nicht auf die Tä- tigkeit der invaliden Person selbst zurückgehen, um der individuellen Situation Rechnung zu tragen (z.B. Zins des investierten Kapitals oder Einkommen aus der Mitarbeit von Angehöri- gen) 62. Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden grundsätzlich wie unselbständig Erwerbende eingestuft. Verfügen sie jedoch über massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (z.B. aufgrund einer Einzelunterschriftsberechti- gung oder als Alleinaktionär), ist es gerechtfertigt, die Invaliditätsgradbemessung analog den Selbständigerwerbenden durchzuführen, insbesondere über die Berücksichtigung der Ein- kommen mehrerer Jahre oder durch die Vornahme eines erwerblich gewichteten Betäti- gungsvergleichs. 63 Die Einträge im individuellen Konto können in solchen Fällen nicht mass- gebend sein, da die versicherte Person massgeblichen Einfluss auf die Aufteilung von Gehalt und Gewinn hat und dabei etwa auch steuerrechtliche Überlegungen eingeflossen sind. 64 Bei Selbständigerwerbenden mit nicht zuverlässig ermittelbaren Vergleichseinkommen ist anstelle eines normalen Einkommensvergleichs ein erwerblich gewichteter Betätigungsver- gleich vorzunehmen (sogenannte ausserordentliche Methode). 65 Dabei wird zunächst ein Be- tätigungsvergleich vorgenommen, d.h. es wird ermittelt, welche Tätigkeiten im welchem Um- fang von der versicherten Person vor und nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens aus- geübt wurden bzw. ausgeübt werden können. Anschliessend werden diese Tätigkeiten an- hand der branchenüblichen Lohnansätze erwerblich gewichtet. Auf diese Weise können so- wohl das Einkommen ohne als auch das Einkommen mit Invalidität ermittelt und ein Einkom- mensvergleich durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall der Ermitt- lung der tatsächlichen Werte nach Absatz 2. Ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich wird auch bei der Ermittlung der Einschrän- kungen bei der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb der Ehepartnerin oder des Ehepartners vorgenommen, da hier aufgrund der Unentgeltlichkeit der Mitarbeit keine Einkommen vor- handen sind.
59 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008, E. 4.1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011, E. 4.5 60 ZAK 1963 462 61 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.1.6 62 Vgl. ZAK 1962 521 63 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 13. April 2011, E. 5.3 64 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2012 vom 24. August 2012, E. 4 65 Vgl. BGE 128 V 29
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Artikel 26 Absatz 2 Kann nicht auf ein tatsächliches Einkommen nach Absatz 1 zurückgegriffen werden, weil die- ses nicht hinreichend genau bestimmt werden kann z.B. wegen langjähriger Absenz vom Ar- beitsmarkt oder weil die von der versicherten Person bisher innegehabte Stelle aus betriebli- chen Gründen gekündigt worden war 66 oder bei einem Selbständigerwerbenden etwa in den wenig repräsentativen ersten Jahren der Tätigkeit 67, ist auf statistische Werte zurückzugrei- fen. Es muss im konkreten Einzelfall danach gefragt werden, was eine gesunde Person mit der gleichen Ausbildung bei den gleichen beruflichen Verhältnissen statistisch gesehen verdie- nen würde. 68 Anzuknüpfen ist an die Berufsausbildung der versicherten Person, ausser die versicherte Person hat nie oder über Jahre hinweg nicht mehr im entsprechenden Beruf gearbeitet. Grundsätzlich werden die der Berufsausbildung entsprechenden Branchenwerte der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE beigezogen. 69 Steht der versicherten Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Berufserfahrung dagegen der gesamte Arbeitsmarkt offen, können die Totalwerte der Tabelle TA1_tirage_skill_level (wiederum differenziert nach dem jeweiligen Geschlecht und Kompetenzniveau) herangezogen werden. Die Berufsausbildung der versicherten Person kann auch eine Rolle bei der Wahl des Kom- petenzniveaus innerhalb der Tabelle spielen. So finden sich Personen ohne Berufsausbil- dung häufig im Kompetenzniveau 1 und ein Grossteil der Personen mit einer Berufsausbil- dung wie dem eidgenössischen Berufsattest oder dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis im Kompetenzniveau 2. 70 Versicherte Personen mit einem eidgenössischen Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis fallen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden kann, im- mer unter Absatz 2. Das Bundesgericht hat in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zu- reichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versicherten Personen trotz ihrem er- langten Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig Fuss fassen konnte. 71 Diese Rechtsprechung steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das eidgenössische Berufsattest oder das eidgenössische Fähigkeits- zeugnis ausführlich regelt. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstellt, dass eine versicherte Person mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die ent- sprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist eine Ungleichbehandlung von Perso- nen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwert- barkeit des entsprechenden Berufsabschlusses ist bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis E-IVV) zu berücksichtigen. Artikel 26 Absatz 3 Personen, die eine berufliche Ausbildung begonnen haben und während der Ausbildung er- kranken bzw. verunfallen und in der Folge die begonnene Ausbildung nicht abschliessen können, werden so gestellt, wie wenn sie die Ausbildung abgeschlossen hätten. Damit wird die bisherige Regelung von Artikel 26 Absatz 2 IVV übernommen. Unter den Begriff der beruflichen Ausbildung fallen jegliche Ausbildungen, die an den Ab- schluss der obligatorischen Schule anschliessen. 72 Es sind dies Ausbildungen der berufli- chen Grundbildung (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Be- rufsmatur), der allgemeinbildenden Schulen (FMS Ausweis, FMS-Maturität oder gymnasiale
66 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014, E. 6.5 f. 67 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2016 vom 2. November 2016, E. 2.1 68 Vgl. BGE 114 V 310 E. 4a 69 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007, E. 5.1 70 Zu den einzelnen Kompetenzniveaus vgl. die Anmerkungen in den kommentierten Ergebnissen der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung 2016 25f. 71 Vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 72 Vgl. Übersicht «Bildungssystem der Schweiz» des SBFI. Kann abgerufen werden unter: https://www.sbfi.admin.ch /sbfi/de/home/bildung/bildungsraum-schweiz/bildungssystem-schweiz.html
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Maturität) als auch jegliche Ausbildungen der Tertiärstufe (höhere Berufsbildung oder Hoch- schulen). Unter diese Regelung fallen auch Personen, die eine konkrete Berufsausbildung anstreben, aber infolge dazwischentretender Invalidität nicht beginnen können oder die eine Berufsaus- bildung beginnen, infolge dazwischentretender Invalidität oder aufgrund einer Verschlechte- rung des bisherigen Gesundheitsschadens in eine bezüglich der ursprünglich begonnenen Ausbildung in eine Ausbildung mit tieferer Qualifikation wechseln müssen. Jugendliche in einer IV-Anlehre oder einer praktischen Ausbildung INSOS fallen dagegen nicht unter diese Regelung, sondern unter den nachfolgenden Absatz 4. Artikel 26 Absatz 4 Mit diesem Absatz wird die Regelung des heutigen Artikel 26 Absatz 1 IVV für Versicherte übernommen, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufweisen und invaliditätsbedingt nicht die Chance haben, eine Berufs- ausbildung nach dem BBG oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu ab- solvieren. Es geht somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung begin- nen können oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machen. Da in solchen Fällen nicht bekannt ist, welchen Berufsbildungsweg diese Versicherten im Gesundheitsfall eingeschlagen hätten oder hätten einschlagen können, wird hier weiterhin mit dem Zentralwert der LSE gerechnet. Allerdings fallen die bisherigen Altersstufen des Artikel 26 Absatz 1 IVV weg, weil sie dazu führen, dass in den Folgejahren bis zur Erreichung des 30. Altersjahres auch ohne Sachver- haltsänderungen stufenweise Anpassungen am Invaliditätsgrad und damit allfällig auch am Rentenanspruch zu erfolgen haben. Mit der Anwendung der statistischen Werte ohne die Altersabstufungen wird denjenigen Ge- burts- und Frühinvaliden, denen trotz aller erdenklichen Eingliederungsbemühungen der IV eine ordentliche Berufsausbildung nicht offensteht, unter Umständen bereits ab dem 18. Al- tersjahr ein nach den allgemeinen Grundsätzen ermitteltes Einkommen ohne Invalidität nach der Statistik angerechnet. Die mit der bisherigen künstlichen Verringerung des Einkommens ohne Invalidität und damit auch des Invaliditätsgrades vor dem 30. Altersjahr verbundene Ungleichbehandlung wird aufgehoben. Dies ist umso wichtiger, als gerade solche Geburts- und Frühinvaliden kaum je über eine Versicherung aus der 2. Säule verfügen und somit ihren gesamten Lebensbedarf über die Versicherungsleistungen aus der 1. Säule decken müssen. Der statistische Zentralwert der LSE als Basis für das Einkommen ohne Invalidität deckt das gesamte Lohnspektrum über alle Altersklassen ab. Innerhalb der Tabelle TA1_tirage_skill_level wird auf den Totalwert aller Wirtschaftszweige und auf das Total über alle Kompetenzniveaus abgestellt, da nicht vorausgesagt werden kann, welche Ausbildung die versicherte Person im Gesundheitsfall hätte abschliessen kön- nen und welches Kompetenzniveau damit erreicht worden wäre. Im Vergleich zu den ande- ren Anwendungsfällen der LSE wird bei Geburts- und Frühinvaliden auf altersunabhängige, jedoch nicht auf geschlechtsspezifische Werte abgestellt, weil sich bei diesen Versicherten keinerlei Bezüge oder Anhaltspunkte auf irgendeine bereits einmal ausgeführte Tätigkeit er- geben. Artikel 26 Absatz 5 Liegt das Einkommen ohne Invalidität mindestens fünf Prozent unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach LSE, ist eine sogenannte Parallelisierung vorzunehmen. 73 Parallelisierung heisst, dass invaliditätsfremde Faktoren entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen gleichermassen berücksichtigt werden. Es geht um sämtliche (vorwiegend wirtschaftliche) Faktoren, die das Einkommen der versicherten Person bereits vor dem Gesundheitsschaden negativ beeinflussten, wie beispielsweise ein regional tiefes
73 Vgl. BGE 135 V 58; BGE 135 V 297
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Lohnniveau, der Aufenthaltsstatus (inkl. Grenzgängerinnen und Grenzgänger) oder die Nati- onalität, aber auch persönliche Faktoren, wie fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbil- dung oder das Alter. Für eine einheitliche Handhabung wird eine Anpassung des Einkommens ohne Invalidität auf 95 Prozent des entsprechenden branchenüblichen Zentralwertes der LSE vorgenommen. Die neue Regelung ist für versicherte Personen vorteilhafter als die bisherige Regelung, weil neu nicht mehr danach zu fragen ist, welche Faktoren genau zu einer Unterdurchschnittlich- keit geführt haben und ob sich die versicherte Person allenfalls sogar mit einem derart be- scheidenen Einkommen begnügt hatte. 74 Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich ein unselbständig Erwerbender kaum je freiwillig mit einem derart tiefen Einkommen begnügen würde. Die Parallelisierung ist damit immer automatisch vorzunehmen, wenn das Einkom- men ohne Invalidität nach Artikel 26 Absatz 1 E-IVV mehr als fünf Prozent unter dem bran- chenüblichen Zentralwert gemäss LSE liegt. Mit der automatischen Gewährung der Parallelisierung bei den unselbständig Erwerbenden sind all jene Faktoren, die theoretisch auch beim leidensbedingten Abzug gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts berücksichtigt werden könnten, schon in der Parallelisierung enthalten. Sie können folglich beim leidensbedingten Abzug nicht mehr beachtet werden. 75 Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe a In Buchstabe a wird zunächst festgehalten, dass keine Parallelisierung nach Artikel 26 Ab- satz 5 E-IVV vorzunehmen ist, wenn für die betreffende Tätigkeit der versicherten Person ein allgemeinverbindlicher GAV oder ein NAV zur Anwendung kommt und die versicherte Per- son den in diesem GAV oder NAV vorgesehenen Mindestlohn erreicht. Diese Regelung ent- spricht einem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach der Mindestver- dienst gemäss einem GAV das branchenübliche Einkommen im entsprechenden Gewerbe präziser abbilde als der entsprechende LSE-Lohn. 76 Es ist davon auszugehen, dass der von den Sozialpartnern ausgehandelte oder durch eine Behörde festgesetzte Mindestlohn nicht mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen gleichzusetzen ist. Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b Es ist keine Parallelisierung nach Artikel 26 Absatz 6 E-IVV vorzunehmen, wenn für die Er- mittlung des Einkommens mit Invalidität ebenfalls auf das tatsächliche Einkommen abgestellt wird und dieses Einkommen seinerseits unterdurchschnittlich ist. Dies weil invaliditätsfremde Faktoren entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs- sig zu berücksichtigen sind. Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe c Bei einer oder einem Selbständigerwerbenden kann nicht davon ausgegangen werden, sie oder er hätte sich nicht aus freien Stücken mit einem derart bescheidenen Einkommen be- gnügt. Vielmehr ist es bei Selbständigerwerbenden gerade typisch, dass sie sich auch über mehrere Jahre mit einem bescheidenen Einkommen zufriedengeben, dies nicht zuletzt auch aus teilweise versicherungs- und steuerrechtlichen Gründen. Vorliegend wird die bisherige Rechtsprechung 77 aufgenommen. Im Sinne einer einfachen, einheitlichen Regelung ist eine Parallelisierung bei Selbständigerwerbenden ausgeschlossen. Ungeachtet des Ausschlusses einer Parallelisierung bei den Selbständigerwerbenden be- deutet dies nicht automatisch, dass in jedem Fall ein tiefes nicht existenzsicherndes Einkom- men als Einkommen ohne Invalidität anzurechnen wäre. Vielmehr ist gerade bei Fällen, in
74 Vgl. hierzu etwa BGE 134 V 322, E. 4.1 75 Vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2 76 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_537/2016 vom 11. April 2017, E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2.3 77 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2016 vom 2. November 2016, E. 2.1; BGE 135 V 58
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denen das Unternehmen noch sehr jung ist und die Einkommen der ersten Jahre nicht reprä- sentativ sind, allfällig auf statistische Werte für die Festlegung des Einkommens ohne Invali- dität zurück zu greifen. 78
Artikel 26bis Bisher regelt Artikel 26bis IVV den Status der in Ausbildung begriffenen Versicherten. Diese Regelung findet sich neu und in allgemeiner Weise in Artikel 24septies E-IVV. Artikel 26bis Absatz 1 Das «Einkommen mit Invalidität» ist das Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen aus einer ihr zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Gleich wie beim Einkommen ohne Invalidität soll auch beim Einkommen mit Invalidität zu- nächst auf tatsächlich erzielte Löhne abgestellt werden. Voraussetzung für die Anrechnung des konkreten Einkommens als Einkommen mit Invalidi- tät ist zum einen, dass die versicherte Person damit ihre verbliebene funktionelle Leistungs- fähigkeit (vgl. auch Art. 54a Abs. 3 IVG) bestmöglich ausnützt. Zum anderen soll das erzielte Einkommen eine gewisse Stabilität aufweisen, damit nicht kurz nach Festlegung der Leis- tung bereits wieder eine Revision erfolgen muss. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ge- sundheitszustand eine entsprechende Arbeitstätigkeit über längere Zeit erlaubt. Dieser Fak- tor soll die bisherigen zusätzlich von der Rechtsprechung 79 geforderten weiteren Faktoren «erzielter Lohn entspricht der Arbeitsleistung» und «besonders stabiles Arbeitsverhältnis bzw. Möglichkeit der dauernden Erzielung eines entsprechenden Einkommens auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt» ersetzen, denn diese Kriterien sind in der Praxis kaum überprüf- bar. Analog der bisherigen Rechtsprechung soll es weiterhin möglich bleiben, den tatsächlich er- zielten Lohn auf das zumutbare Pensum hochzurechnen, wenn die versicherte Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft und wenn sich eine entsprechende Erhöhung des Pensums zumindest seitens des Arbeitsgebers als möglich erweist. 80 Artikel 26bis Absatz 2 Es ist nach Artikel 16 ATSG für die Festlegung des Einkommens mit Invalidität im konkreten Einzelfall zu fragen, was die Person mit der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verdienen könnte. Dabei müssen analog der Rege- lung beim Einkommen ohne Invalidität (vgl. Art. 26 Abs. 1 E-IVV) die vorhandene Ausbildung und die bisherigen beruflichen Verhältnisse der versicherten Person sowie allfällig eingetre- tene Qualifizierungen durch erfolgte berufliche Eingliederungsmassnahmen berücksichtigt werden. Handelt es sich um eine Person, die im Gesundheitsfall ein Pensum von über 100 Prozent ausgeübt hat und über ein entsprechend hohes Einkommen ohne Invalidität verfügt (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV), muss abgeklärt werden, ob es der versicherten Person auch nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens allenfalls noch zumutbar ist, ein Pensum von mehr als 100 Prozent auszuüben. 81 Dieser ermittelte Lohn für eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Pro- zent entspricht, muss im Anschluss daran auf die gemäss der medizinischen Einschätzung verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit heruntergebrochen werden. Bei Selbständigerwerbenden kann unter Umständen im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht erwartet werden, dass sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn
78 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2016 vom 2. November 2016, E. 2.2 79 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013, E. 2.3.2 80 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013, E. 2.3.2 81 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011, E. 3.2.2
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hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erwartet werden kann und wenn ein entsprechender beruflicher Wechsel nach den subjektiven und objektiven Ge- gebenheiten zumutbar erscheint. 82 Bei geburts- und frühinvaliden Versicherten wird das Einkommen ohne Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt, die nicht nach dem Geschlecht differieren (vgl. Art. 26 Abs. 4 E-IVV). Deshalb wird auch das Einkommen mit Invalidität mit entsprechenden geschlechts- neutralen Werten festgelegt - in Abweichung von den restlichen Anwendungsfällen der LSE (vgl. Art. 25 Abs. 3 E-IVV). 83 Artikel 26bis Absatz 3 Um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen, hat das Bundesgericht den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt. 84 Dieser wird vom tabellarisch ermittel- ten Einkommen mit Invalidität abgezogen und ist auf 25 Prozent des Tabellenlohns be- schränkt. Der leidensbedingte Abzug in der bisherigen Form wird nicht auf Verordnungsstufe einge- führt und demnach nicht mehr angewendet. Es sollen aber leidensbedingte Einschränkungen der versicherten Person sowie die Auswirkungen der Teilzeitarbeit mit den nachfolgenden Regelungen berücksichtigt werden: • Zunächst sollen die leidensbedingten Einschränkungen im engeren Sinne (medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit) konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versi- cherten Person berücksichtigt werden (vgl. auch Art. 49 Abs. 1bis E-IVV). Dies führt im Vergleich zur heutigen Lösung mit dem leidensbedingten Abzug zu einer Besserstellung der versicherten Personen, weil damit die Beschränkung des leidensbedingten Abzuges auf maximal 25 Prozent des Tabellenlohns wegfällt. • Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens vorlagen und das erzielbare Einkommen beeinflussten (z.B. Aufenthaltsstatus oder Nationalität), werden nur noch bei der Parallelisierung des Einkommens ohne Invalidität berücksichtigt (vgl. Art. 26 Abs. 5 E-IVV). Weil die Parallelisierung neu grundsätzlich konsequenter und ohne Abklärung der Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens erfolgt, er- leidet die versicherte Personen im Vergleich zur heutigen Regelung keinen Nachteil. • Die beiden Faktoren «Alter» und «Dienstjahre» können ohne Auswirkungen für die versi- cherten Personen künftig weggelassen werden. Der Faktor Alter wird jedoch weiterhin bei der Prüfung einer allfälligen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt berücksichtigt. 85 Tabelle T17 der LSE (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) zeigt, dass sich der Fak- tor Alter in keiner der Kategorien lohnsenkend auswirkt. Der Faktor Dienstalter nimmt im privaten Sektor an Bedeutung ab, je niedriger das Anforderungsprofil (bzw. neu Kompe- tenzniveau) ist. 86 Weiter erachtet es die Rechtsprechung zwar als plausibel, dass der Verlust einer Arbeitsstelle nach einer lang dauernden Anstellung auch den Verlust des lohnrelevanten Vorteils der bisherigen Dienstjahre nach sich zieht, hingegen kann ein langjähriges Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber sich auch positiv auf den An- fangslohn beim neuen Arbeitgeber auswirken. 87 Weiter ist zu berücksichtigen, dass im- mer dann, wenn ein unterdurchschnittliches tatsächliches Einkommen ohne Invalidität parallelisiert oder auf einen statistischen Wert abgestellt wurde, Faktoren wie fehlende Ausbildung, Alter oder Anzahl Dienstjahre nicht zu einem leidensbedingten Abzug geführt hätten, weil diese Faktoren ansonsten doppelt berücksichtigt worden wären. 88
82 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011, E. 4 f. 83 Vgl. auch AHI 2000 79 84 Vgl. anstelle vieler BGE 126 V 75 85 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 4.1 86 Vgl. BGE 126 V 75 87 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018, E. 5.4.1 88 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2019 vom 3. März 2020, E. 8.6
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Damit verbleibt vom bisherigen durch die Rechtsprechung zu berücksichtigenden leidensbe- dingten Abzug einzig der Faktor «Teilzeitarbeit», dem nicht an anderer Stelle Rechnung ge- tragen werden kann. Dieser Faktor wird künftig durch einen pauschalen Teilzeitabzug be- rücksichtigt werden, der sich an den Werten der LSE, T18: Monatlicher Bruttolohn (Zentral- wert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht der Jahre 2008 bis 2018 orientiert. Er führt dazu, dass bei allen versicherten Personen, die nun invaliditätsbedingt nur noch mit einem 50 Prozent Pensum oder weniger arbeiten können, der Tabellenlohn um pauschal 10 Prozent reduziert wird.
Artikel 27 Artikel 27 Sachüberschrift Der Titel von Artikel 27 wird angepasst, weil die Bestimmungen zur klösterlichen Gemein- schaft mangels Praxisrelevanz neu nicht mehr auf Verordnungsebene geregelt werden. Artikel 27 Absatz 2 Weil in der Praxis bei der Bemessung des Invaliditätsgrades grundsätzlich kaum Fälle von Personen in einer klösterlichen Gemeinschaft vorkommen, werden diese nicht mehr weiter auf Verordnungsebene geregelt.
Artikel 27bis Der Sachtitel von Artikel 27bis wird angepasst, weil die bisherige Sonderregelung zum Status von Teilerwerbstätigen oder von Personen, die unentgeltlich im Betrieb der Ehegattin oder des Ehegatten mitarbeiten, von Artikel 27bis Absatz 1 neu mit Artikel 24septies Absatz 2 und 3 Buchstabe a E-IVV abgedeckt wird. Damit verbleiben in Artikel 27bis nur noch die Regelun- gen zur Invaliditätsgradbemessung bei Teilerwerbstätigen. Artikel 27bis Absatz 1 Artikel 27bis IVV wird neu strukturiert. Der bisherige Artikel 27bis Absatz 2 wird daher in Ab- satz 1 verschoben. Die Regelung der Invaliditätsgradbemessung bei Teilerwerbstätigen erfährt eine inhaltliche Änderung. Die Bemessung erfolgt für alle Teilerwerbstätigen gleich, um eine einheitliche und rechtsgleiche Lösung für alle Teilerwerbstätigen zu schaffen. Erwerbstätigkeit und nichter- werblicher Aufgabenbereich sind komplementär: Alles, was nicht Erwerbstätigkeit ist, fällt un- ter die Besorgung des Haushaltes. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men einen Wert von 100 Prozent. Diese Betrachtungsweise entspricht der als Volksversiche- rung konzipierten IV. Die bisherige Präzisierung «Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen» wird gestrichen. Zudem wird nur noch von «Teilerwerbstätigen» gesprochen, und die in jüngerer Zeit durch das Bundesge- richt geschaffenen Sonderfälle der Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich fallen ersatzlos weg. Die gemischte Methode erfuhr mit der Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 fol- gende Änderung: Die Teilzeittätigkeit wurde nur noch bei der Gewichtung der Invaliditäts- grade im Erwerb und im Aufgabenbereich berücksichtigt. Aufgrund dieser Änderung bei der gemischten Methode wurden die Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich schlechter ge- stellt als jene mit Aufgabenbereich. So sind die Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich nur für den Erwerbsteil versichert, und für die restliche Zeit besteht kein Versicherungs- schutz. Dies führt in Fällen, in denen das Erwerbspensum weniger als 70 Prozent beträgt dazu, dass diese Personen keinen Anspruch auf eine ganze Rente mehr erreichen können, selbst wenn sie keine Resterwerbsfähigkeit mehr aufweisen. Mit der Anpassung von Absatz
1 wird diese Ungleichbehandlung behoben.
Artikel 27bis Absatz 2 Der bisherige Artikel 27bis Absatz 3 IVV wird neu in Absatz 2 geregelt.
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Absatz 2 wird so angepasst, dass neu neben der Art der Festlegung des Einkommens ohne Invalidität (Buchstabe a) und der Gewichtung der Erwerbseinbusse (Buchstabe c) in Buch- stabe b festgehalten wird, dass sich auch das Einkommen mit Invalidität ausgehend von ei- ner Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent rechnet. Diese Anpas- sung ist eine Folge der Rechtsprechung, die festhält, dass es keine Rolle spiele, dass die versicherte Person ein solches Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht geleistet habe. 89 Der einmal ermittelte Vollzeitlohn ist an die medizinisch attestierte funktionelle Leis- tungsfähigkeit anzupassen (vgl. dazu auch Art. 26bis Abs. 1 E-IVV). Artikel 27bis Absatz 3 Der bisherige Artikel 27bis Absatz 4 IVV wird neu in Absatz 3 geregelt. Der letzte Satz erfährt dabei eine rein redaktionelle Anpassung.
Artikel 33bis Absatz 2 Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen. Mit dem Wegfall der Viertelsrentenstufen braucht es bei der Kürzung der Kinderrenten eine neue Formulierung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass es neu eine Vielzahl verschiedener prozentualer Anteile einer ganzen Rente ge- ben kann. Die Kürzung der Kinderrente erfolgt weiterhin nach dem Verhältnis zur ganzen Rente. Die vorgeschlagene Änderung ist rein formeller Natur und stellt keine materielle Än- derung dar.
Artikel 38 Absatz 2 Artikel 38 Absatz 2 IVV enthält eine Formulierung, die auf den «Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente» verweist. Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer gan- zen Rente festgelegt und nicht mehr nach Viertelsrentenstufen. Daher müsste der Ausdruck ersetzt werden. Der bisherige Absatz 2 kann aufgehoben werden, da er lediglich Artikel 42 Absatz 3 IVG wiederholt.
Artikel 39e Absatz 5 Im Jahr 2020 wurde der Leistungskatalog der medizinischen Leistungen bei Domizilbehand- lungen erweitert und im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevision im Artikel 3quinquies Absatz 5 E-IVV verankert. Nach dem neuen Absatz 5 sollen die entsprechenden Stunden der Langzeitüberwachung anteilsmässig vom Hilfebedarf beim Assistenzbeitrag abgezogen werden. Dies soll sicherstellen, dass es in Bezug auf die Überwachung nicht zu Doppelent- schädigungen kommt.
Artikel 39f Artikel 39f Absatz 1 In diesem Absatz wird eine formale Anpassung des Begriffs «Franken» vorgenommen. Aus- serdem ist der Frankenbetrag gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Oktober 2020 über die Anpassung der AHV/-IV-Renten an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklun- gen per 1. Januar 2021 erhöht. Artikel 39f Absatz 2 In diesem Absatz wird eine formale Anpassung des Begriffs «Franken» vorgenommen. Aus- serdem ist der Frankenbetrag gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Oktober 2020 über die Anpassung der AHV/-IV-Renten an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklun- gen per 1. Januar 2021 erhöht.
89 Vgl. BGE 145 V 370
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Artikel 39f Absatz 3 Diese Anpassung erfolgt nicht aufgrund der WE IV, sondern wegen der Evaluation Assis- tenzbeitrag (2012 bis 2016) 90, die das Problem der ungenügenden Nachtpauschalen aufge- zeigt hat, und der Anpassung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) im Jahr 2018. Das SECO hat 2018 eine Vorlage für die Ergänzung der Normalarbeitsverträge im Haus- dienst (Modell-NAV) mit verschiedenen Bestimmungen erarbeitet, deren Ziel es ist, die Situa- tion von Personen zu verbessern, die 24-Stunden-Betreuungsarbeit für ältere Personen oder Menschen mit Beeinträchtigungen leisten. Im Besonderen beim Nachtdienst sieht der Mo- dell-NAV des SECO vor, dass die Präsenzzeit auch entschädigt werden muss. Mit der Über- führung dieser neuen Regeln des Modell-NAV des SECO in die kantonalen NAV ist es für Bezügerinnen und Bezüger des Assistenzbeitrags aufgrund der aktuellen Nachtpauschalen nicht möglich, die Assistenzpersonen entsprechend zu entschädigen. Die IV muss gesamt- schweizerisch dieselben Regeln anwenden und kann sich nicht unterschiedlichem kantona- lem Recht anpassen. Der Höchstbetrag der Nachtpauschale wird deshalb gemäss dem Mo- dell-NAV des SECO schweizweit angepasst. Dank den angepassten Nachtpauschalen können die Bezügerinnen und Bezüger des Assis- tenzbeitrags künftig auch die Präsenzzeiten der Assistenzpersonen vergüten. Die maximale Pauschale in der Höhe von 160.50 Franken erklärt sich aus der Mischung des am Tage geltenden Stundenansatzes nach Artikel 39f Absatz 1 IVV und einem Anteil an deutlich weniger gut entschädigten, aber dem Modell-NAV des SECO entsprechend, vergü- teten Präsenzstunden. Die Mindestlöhne nach dem Modell-NAV des SECO wurden um 20 Prozent erhöht, um den Sozialversicherungsabzügen Rechnung zu tragen. Diese Mischrech- nung ergibt sich aus einer Schätzung der aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzeiten, die je Intensität unterschiedlich sind und zu unterschiedlich hohen Pauschalen führen. Am Stufen- system auf Weisungsstufe zur Bemessung der Höhe der Pauschale wird weiterhin festgehal- ten. Die Höhe der Nachtpauschale erklärt sich wie folgt: Beispielhaft wird von einer maximalen Pauschale für den Nachdienst ausgegangen und angenommen, die versicherte Person habe einen Hilfebedarf von zwei Stunden pro Nacht. Zur Berechnung der Nachtpauschale wurden drei aktive Arbeitsstunden angenommen. Es bleiben somit fünf Stunden Präsenzzeit. Die ak- tiven Arbeitsstunden wurden mit dem Stundenansatz von 33.50 Franken multipliziert, die Präsenzstunden mit 12 Franken, was dem Mindestlohn von 10 Franken gemäss Modell-NAV des SECO in solchen Situationen entspricht, plus 20 Prozent zur Berücksichtigung der Sozi- alversicherungsabzüge. Durch Addition der beiden Beträge ergibt sich die neue maximale Pauschale von 160.50 Franken (3 x 33.50 + 5 x 12). Der Modell-NAV des SECO sieht ausserdem einen Zuschlag von 25 Prozent auf dem Stun- denlohn für aktive Arbeitsstunden in der Nacht vor. Der Zuschlag wurde in der Berechnung der neuen Nachtpauschale nicht berücksichtigt, da diese Stunden auch während des Tages verwendet werden können. Wäre der Zuschlag von 25 Prozent mitberücksichtigt worden, würden die während des Tages eingesetzten Nachtstunden ein Viertel mehr zählen. Ausser- dem richtet die IV einen Pauschaltarif und nicht einen Stundenlohn aus. Mit diesem Pau- schalbetrag können die Bezügerinnen und Bezüger des Assistenzbeitrags ihren Assistenz- personen den Zuschlag dennoch ausbezahlen und somit den Modell-NAV des SECO einhal- ten.
90 Guggisberg, Jürg / Bischof, Severin (2017): Evaluation Assistenzbeitrag 2012-2016. FoP-IV, Berichtnummer 8/17. Kann ab- gerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Forschung und Evaluation > Forschungspublikationen.
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Artikel 39i Artikel 39i Absatz 2 Absatz 2 wird soweit präzisiert, dass nur Stunden in Rechnung gestellt werden können, die am Tag geleistet werden (neben den in Anwendung von Artikel 39h verrechneten Arbeits- stunden). Für die Rechnungsstellung der Stunden in der Nacht gilt Absatz 2bis. Ausserdem erfährt der Artikel eine sprachliche Anpassung zur Angleichung der Absätze in Artikel 39i. Artikel 39i Absatz 2bis Die Nachteinsätze sollen weiterhin als fixe Pauschalen in Rechnung gestellt werden müssen. Es wird weiter präzisiert, dass die Nachtpauschale auch in Rechnung gestellt werden kann, wenn die Assistenzperson in der jeweiligen Nacht nicht persönlich vor Ort ist, jedoch für den Einsatz zur Verfügung steht (direkt am Wohnort der versicherten Person oder telefonisch aufbietbar). Artikel 39i Absatz 2ter Stellt die versicherte Person keinen Nachtdienst in Rechnung, wird die eingesparte Nacht- pauschale durch den Stundenlohn nach Artikel 39f Absatz 1 E-IVV geteilt und so in Tages- stunden umgerechnet. Die so errechnete Stundenzahl kann für die Anrechnung am Tag ver- wendet werden. Es kommt vor, dass die Assistenzleistung in einigen Nächten von einem Familienmitglied der versicherten Person erbracht wird, beispielsweise am Wochenende vom Ehepartner. Die Umrechnung der eingesparten Nachtpauschale in Stunden zugunsten der Assistenz wäh- rend des Tages erlaubt der versicherten Person mehr Flexibilität. Beispiel: Eine versicherte Person hat Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von 50 Stunden und 30,4 Nächten pro Monat. Für den Januar verrechnet sie 50 Stunden à 33.50 Franken und 31 Nächte à 116.55 Franken (50 x 33.50 + 31 x 116.55). Für den Februar verrechnet sie nur 23 Nächte, weil während fünf Nächten ihr Sohn den Nachtdienst übernommen hat. Die entsprechende Anzahl Stunden für diese Nächte (116.55 / 33.50 = 3.5) können als Assistenz während des Tages verrechnet werden, maximal 67,5 Stunden (50 + [5 x 3.5]).
Artikel 39j Artikel 39j Absatz 2 Die Erfahrung mit der Leistung hat deutlich gemacht, dass auch nach der Zusprache eines Assistenzbeitrags Beratungsleistungen notwendig werden können und zwar in einem grösse- ren Ausmass als die bei der Einführung des Assistenzbeitrags angenommenen Stunden, die im Rahmen der Beratungsleistungen nach Artikel 74 IVG hätten abgedeckt werden soll. So kann es vorkommen, dass die versicherte Person nach einigen Jahren erneut Personal ein- stellen, jemanden entlassen, ein Arbeitszeugnis ausstellen muss oder in eine arbeitsrechtli- che Streitigkeit verwickelt wird. Regeländerungen (wie z. B. der neue Modell-NAV des SECO, der in den meisten Kantonen verbindlich ist) können ebenfalls eine zusätzliche Bera- tung erforderlich machen. Die Anpassung ermöglicht es den Bezügerinnen und Bezügern des Assistenzbeitrags, mehrmals Beratungsleistungen zu beanspruchen und zwar bis höchs- tens 1500 Franken alle drei Jahre. Es liegt jedoch an der versicherten Person, ihren Bera- tungsbedarf erneut glaubhaft zu begründen. Ausgeschlossen ist insbesondere, dass mit die- ser Leistung Anwaltskosten, namentlich im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, fi- nanziert werden. Artikel 39j Absatz 3 Der maximale Beitrag für Beratung durch Drittpersonen ist im vorangehenden Absatz gere- gelt und muss daher in Absatz 3 nicht mehr begrenzt werden. Der maximale Stundenansatz muss hingegen erwähnt bleiben.
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Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e bis fter, k und l Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e Die bisherige Regelung des Buchstaben e entfällt, da die Eingliederungsplanung im Rahmen der Fallführung (vgl. Art. 41a E-IVV) erfolgt. Ebenso sind die Überwachung und Durchfüh- rung angeordneter Eingliederungsmassnahmen in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f IVG fest- gehalten. Unter Buchstabe e wird nunmehr neu als Aufgabe der IV-Stellen die Prüfung der Auflagen im Rahmen der Schadenminderung aufgenommen. Im Zuge der Vorgehensplanung im Rahmen der Fallführung sind Auflagen für medizinische Behandlungen so früh wie möglich (bereits ab der Anmeldung bzw. im Zuge der Eingliederungsplanung) zu prüfen und umzusetzen. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe f Buchstabe f wird aufgehoben. Der Einbezug der Akteure ist neu in Artikel 57 Absatz 1 Buch- stabe e, f und g IVG geregelt und wird im Rahmen der Fallführung beschrieben (vgl. Art. 41a E-IVV). Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe fbis Buchstabe fbis wird aufgehoben. Die bislang als fallunabhängig bezeichnete Beratung ist neu als eingliederungsorientierte Beratung in Artikel 57 IVG Absatz 1 Buchstabe a IVG aufge- nommen. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe fter Buchstabe fter wird aufgehoben. Der Einbezug der Akteure wird im Rahmen der Fallführung beschrieben (vgl. Art. 41a E-IVV) und ist in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f IVG geregelt. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe k Der Begriff der «Bemessung des Invaliditätsgrades» wird an die Formulierung des neuen Ar- tikels 28a IVG angepasst. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l Mit der Einführung des neuen Artikels 24sexies E-IVV, der den IV-Stellen die Befugnis zum Ab- schluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Eingliederungsmassnahmen nach den Artikeln 14a bis 18 IVG überträgt, erübrigt sich Buchstabe l und kann demnach gestrichen werden.
Artikel 41a Artikel 41a Absatz 1 Die IV-Stellen sorgen für eine durchgehende und einheitliche Fallführung entlang der Le- benslinie einer versicherten Person und über das gesamte IV-Verfahren hinweg, von der Ge- burt bis zum Rentenalter. Kerngedanke der Fallführung ist, die Erfolgschancen zur Zielerrei- chung der verfügten Massnahmen im gesamten IV-Verfahren zu verbessern, indem die Mas- snahmen zum angezeigten Zeitpunkt und im angezeigten Umfang oder Setting erfolgen und die Massnahme überwacht sowie die versicherte Person begleitet wird. Während die Fallführung in der beruflichen Eingliederung bereits zu den Aufgaben der IV- Stelle gehört und die Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsarbeit bildet, wird die Fallführung bei medizinischen Massnahmen neu eingeführt. Damit soll die Basis für die wei- tere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren früh gelegt werden, um einen wesentlichen Beitrag zum Eingliederungserfolg zu leisten. Die Fallführung leitet sich aus den folgenden Artikeln ab: Artikel 3a, 3abis, 8 Absatz 1bis, 8 Ab- satz 1ter, 8a, 14quater, 28 Absatz 1bis, 49 IVG sowie Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bis h und m IVG. Artikel 41a Absatz 2 Die Fallführung orientiert sich am Case Management und beinhaltet mehrere Arbeitsschritte, die in den Buchstaben a bis d aufgeführt werden.
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Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe a Die Bestandsaufnahme dient der Beurteilung der medizinischen, beruflichen, familiären und sozialen Situation der versicherten Person, inklusive der Abklärung ihrer Ressourcen und Einschränkungen. Die bisherigen Artikel 1quinquies IVV (Früherfassungsgespräch) und 70 IVV (Assessment) wer- den unter die Bestandsaufnahme subsumiert und somit aufgehoben. Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe b Bei der Planung des weiteren Vorgehens sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: Die Planung des weiteren Vorgehens umfasst den gesamten Eingliederungsprozess resp. das gesamte Verfahren der IV und beschränkt sich nicht auf die Zusprache einer einzelnen Massnahme. Sie berücksichtigt zudem die von der IV und anderen Akteuren bereits erbrach- ten Leistungen (z.B. Arztberichte) und wird bei Bedarf der Entwicklung bzw. der sich verän- dernden Situation der versicherten Person angepasst. Im Bereich der medizinischen Massnahmen bestimmen in der Regel die behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte, welche Eingriffe oder Therapien notwendig sind. Die IV-Stellen ihrerseits beurteilen die medizinischen Massnahmen abschliessend und fällen den Entscheid darüber. Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe c Im Rahmen der Fallführung begleiten und überwachen die IV-Stellen die zugesprochenen Leistungen der IV. Die Leistungen umfassen Massnahmen nach Artikel 3abis, Artikel 7d, Arti- kel 8 Absatz 3 (Beratung und Begleitung, medizinische Massnahmen, Integrationsmassnah- men, Massnahmen beruflicher Art und Hilfsmittel), Artikel 8a, Artikel 22, Artikel 28, Artikel 42, Artikel 42quater und Artikel 68bis IVG. Die IV-Stellen überprüfen regelmässig die Ziele der Ein- gliederungsmassnahmen, passen diese bei Bedarf an und entscheiden über das weitere Vorgehen. In diesem Rahmen bestimmen sie, ob und wann der Eingliederungsprozess un- terbrochen werden muss oder abgeschlossen ist. Bei den medizinischen Massnahmen bedeutet die Überwachung eine regelmässige Prüfung der WZW-Kriterien. Beispielsweise wird überwacht, ob die angeordnete Intensität einer The- rapie noch im selben Ausmass notwendig ist oder ob die Ziele einer Therapie erreicht wur- den bzw. erreicht werden können. Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe d Zu einer erfolgreichen Fallführung gehört die Koordination und die Zusammenarbeit sowohl zwischen den verschiedenen Bereichen innerhalb der IV-Stelle als auch zwischen der IV- Stelle (z.B. RAD) und den externen Akteuren (z.B. Arbeitgeber, behandelnde Ärzte, Ausbild- ner, Therapeuten etc.) während des gesamten Eingliederungsprozesses bzw. des ganzen IV-Verfahrens (Bestandsaufnahme, Planung, Begleitung und Überwachung der zugespro- chenen Leistungen). Die IV-Stellen-interne Koordination dient dazu, Doppelspurigkeiten und unnötige Handwech- sel zu vermeiden. Vorgängig erfolgte Abklärungen und erworbenes Wissen über die versi- cherte Person (z.B. während den medizinischen Massnahmen) ist wann immer sinnvoll in den späteren Phasen (z.B. während der beruflichen Eingliederung) aktiv aufzunehmen und bei den Entscheiden zu berücksichtigen. Der RAD ist, wenn nötig, beispielsweise bei der Planung des Eingliederungsprozesses oder bei der Prüfung von Auflagen in sinnvoller Weise einzubeziehen. Die Koordination der IV-Stelle mit den externen Akteuren ist während allen Phasen der Fall- führung (Art. 41a Abs. 2 Bst. a bis d) wichtig und erstreckt sich über den gesamten IV-Pro- zess. Artikel 41a Absatz 3 Die Verantwortung über die Fallführung liegt immer bei der zuständigen IV-Stelle. Die IV- Stelle entscheidet über die Art, die Dauer und den Umfang der Fallführung im Einzelfall. Die Art der Beeinträchtigung der versicherten Person und der Unterstützungsbedarf, den diese
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Beeinträchtigung auslöst, sind nebst den Ressourcen der versicherten Person und ihrem Umfeld bei der Planung, Zusprache und Überwachung von Massnahmen handlungsleitend. Die Art der Fallführung kann von einem punktuellen Austausch (z.B. bei der Zusprache von einem einfachen Hilfsmittel auch schriftlich) bis zu einer persönlichen Begleitung über einen längeren Zeitraum hinweg alles umfassen (z.B. Beratung und Begleitung der versicherten Person und des Arbeitgebers während einer Integrationsmassnahme im ersten Arbeits- markt). Die Dauer der Fallführung umfasst die einmalige, punktuelle Intervention (z.B. bei der Zu- sprache einer medizinischen Massnahme) ebenso wie die Fallführung über eine längere Pe- riode hinweg (z.B. bei schweren und komplexen Geburtsgebrechen, bei denen gleichzeitig mehrere Dritte involviert sind und unterschiedliche Leistungen benötigt werden, oder wäh- rend der Suche nach einer geeigneten Ausbildungsmöglichkeit) oder die wiederholte Bera- tung und Begleitung der versicherten Person z.B. zu Beginn und beim Abschluss einer EbA. Der Umfang der Fallführung kann beispielsweise aus einem einzelnen Gespräch bestehen oder eine intensive Zusammenarbeit der IV-Stelle mit der versicherten Person und den invol- vierten Dritten beinhalten. Artikel 41a Absatz 4 Die versicherte Person resp. ihre gesetzliche Vertretung muss mit der Begleitung durch die IV-Stelle im Rahmen der Fallführung bei medizinischen Massnahmen nach Artikel 12 und 13 IVG einverstanden sein. Es besteht indessen für die versicherte Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung kein Rechtsanspruch auf eine Fallführung. Artikel 41a Absatz 5 Die Fallführung gehört zu den zentralen Aufgaben der IV-Stellen. Dank der Fallführung soll ein Vertrauensaufbau erfolgen und die IV-Stelle als kompetenter Ansprechpartner wahrge- nommen werden. Die Komplexität der gesundheitlichen und/oder familiären Situation der versicherten Person (z.B. ein komplexes Geburtsgebrechen, eine seltene Krankheit mit we- nig Behandlungserfahrung oder die Koordination von überdurchschnittlich vielen Leistungs- erbringern [Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Spitex etc.]) und die dar- aus resultierende Intensität der benötigten Fallführung kann in Einzelfällen die Kompetenzen und Ressourcen der IV-Stelle überschreiten. In solchen Einzelfällen kann sie für die Fallfüh- rung bei medizinischen Massnahmen geeignete Dritte beiziehen. Dabei müssen die Ziele, die Dauer sowie die Aufgaben- und Rollenteilung in einer Vereinbarung klar definiert werden. Die versicherte Person resp. ihre gesetzliche Vertretung haben keinen Rechtsanspruch auf eine externe Fallführung.
Artikel 41b Der Gesetzgeber hat die IV-Stellen dazu verpflichtet, eine öffentlich zugängliche Liste zu füh- ren, um in der Frage der Zuteilung von Gutachtensaufträgen an die Sachverständigen eine möglichst grosse Transparenz herzustellen. In der Liste sind Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu machen, zur Anzahl der jeweils in Auftrag gege- benen Gutachten und zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Nebst diesen bereits vom Gesetzgeber vorgegebenen Angaben kann der Bundesrat noch weitere Angaben vorsehen und Vorgaben für die Liste erlassen. Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe a und b In den Buchstaben a und b ist festgelegt, dass in der Liste die einzelnen Sachverständigen sowie die Gutachterstellen aufzuführen sind. Die IV-Stellen erfassen diejenigen Sachverstän- digen oder die Gutachterstellen, die die notwendigen Anforderungen erfüllen. Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe c Buchstabe c sieht vor, dass in der Liste pro Sachverständige oder Sachverständigen und Gutachterstelle entsprechend die nachfolgenden, detaillierten Angaben aufzuführen sind:
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• Ziffer 1: Anzahl erstellter Gutachten in den jeweiligen Kategorien von Gutachten. • Ziffer 2: Im Rahmen einer Begutachtung beurteilen die Sachverständigen nebst der funk- tionellen Leistungsfähigkeit auch die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten. Im Hinblick auf eine möglichst grosse Transparenz der publizierten Angaben soll die von den Sachver- ständigen attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Versicherten, aber auch in einer angepassten Tätigkeit (entsprechend der ausgewiesenen Leistungsfä- higkeit) in Prozent einer Vollzeitstelle aufgeführt werden. Diese beiden Angaben erfolgen tabellarisch in Zehnerschritten (0-10, 11-20, 21-30 usw.) • Ziffer 3: Im Hinblick auf die Qualität der Gutachten ist die Beurteilung der Verlässlichkeit im Rahmen von Beschwerdeverfahren ein massgebliches Kriterium. Die Gerichte müs- sen in Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem von der IV-Stelle getroffenen Entscheid auch dessen Grundlagen beurteilen. Dabei spielen die medizinischen Gutach- ten eine wichtige Rolle, womit die Gerichte auch beurteilen, ob ein Gutachten den Anfor- derungen an ein rechtsgenügliches Gutachten entspricht und als Grundlage für den Ent- scheid der IV-Stelle beigezogen werden kann. Entsprechend dieser Überprüfung durch die Gerichte werden die Anzahl Gutachten aufgeführt, die von den Gerichten beurteilt worden sind, aufgeteilt in vollumfängliche, teilweise oder keine Beweiskraft. • Ziffer 4: Unter dieser Rubrik wird der Gesamtbetrag der Vergütungen aufgeführt, den die Sachverständigen oder Gutachterstellen für Gutachtensaufträge von der jeweiligen IV- Stelle von der IV vergütet bekommen haben. Artikel 41b Absatz 2 Die jeweiligen Daten werden vom 1.1. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres erfasst und im nachfolgenden Jahr publiziert. Diese Art der Erfassung hat zur Folge, dass die jeweiligen Angaben nicht miteinander ver- knüpft werden können, da die Erfassung der jeweiligen Daten nicht immer im gleichen Kalen- derjahr erfolgt. Die entsprechenden Angaben geben Hinweise auf blosse Häufigkeiten. Konk- ret bedeutet dies, dass ein Auftrag für ein Gutachten im Jahr x erfasst wird, während die Ver- gütung dieses Auftrages unter Umständen erst im darauffolgenden Jahr erfolgt und erfasst wird. Die Angaben zu den ergangenen Entscheiden der Gerichte können je nach dem mit ei- ner noch grösseren zeitlichen Verschiebung zu den entsprechenden Aufträgen erfasst und publiziert werden. Artikel 41b Absatz 3 Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass jede einzelne IV-Stelle eine Liste nach Artikel 57 Ab- satz 1 Buchstabe n IVG führen und publizieren muss. Da Gutachterstellen Aufträge aus ver- schiedenen Sprachregionen und einzelne Sachverständige Aufträge für mehrere IV-Stellen in einer kantonsübergreifenden Region übernehmen, ist es im Sinne einer vollständigen Transparenz angezeigt, dass die einzelnen, von den IV-Stellen publizierten Listen vom BSV zu einer gesamtschweizerischen Übersicht zusammengezogen und publiziert werden.
Artikel 49 Absatz 1bis Der bisherige leidensbedingte Abzug wird neu an unterschiedlichen Orten berücksichtigt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 5 und Art. 26bis Abs. 3). Die leidensbedingten Einschränkungen im engeren Sinne, also jegliche invaliditätsbedingten und medizinisch ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 ATSG, sollen neu konsequent bei der Ein- schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. So ist etwa eine redu- zierte Leistungsfähigkeit innerhalb der zumutbaren Anwesenheitszeit oder ein vermehrter Pausenbedarf konsequent bei der Angabe der verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit in Abzug zu bringen. Auf diese Weise wird auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes berücksichtigt, wonach die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit eine Angabe über die effektiv zumutbare Leistung und keine solche über die allfällige Präsenz am Arbeitsplatz ist. 91 91 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2010 vom 21. Mai 2010, E. 4.2.2
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Dies bedingt unter Umständen entsprechende Rückfragen bei der behandelnden Ärztin oder beim behandelnden Arzt, damit der RAD eine nachvollziehbare, gesamthafte Einschätzung der verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung aller beeinflussen- den medizinisch bedingten Faktoren abgeben kann (vgl. Art. 54a Abs. 3 IVG).
Artikel 53 Artikel 53 Absatz 1 Für den Betrieb und die Investitionen verfolgen die kantonalen IV-Stellen eine je andere Pla- nungsdynamik, was eine unterschiedliche Sichtweise auf die beiden Bereiche erfordert. Als Folge der Digitalisierung von Kundenprozessen werden künftig vermehrt Investitionen anste- hen. Es ist zielführend, diese zu planenden Mittel getrennt von den Betriebskosten und mit professionellen Planungsinstrumenten zu steuern. Artikel 53 Absatz 2 Die bisherige finanzielle Planung nur über einen Voranschlag pro Jahr stellt einen zu kurzen Planungshorizont dar und gibt den IV-Stellen zu wenig finanzielle Handlungssicherheit. Die IVV soll dahingehend angepasst werden, dass in Anlehnung an die Planungslogik des Bun- des und der Kantone neu auf der Basis einer insgesamt vierjährigen Planungsperiode rollend ein Voranschlag für das kommende Jahr sowie ein Finanzplan für die dem Voranschlag fol- genden drei Jahre von den IV-Stellen beantragt und vom BSV geprüft werden. Der Voranschlag und die Finanzpläne sowie die Jahresrechnung beruhen auf Angaben aus der von der Ausgleichskasse nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 geführten Buchhaltung und wer- den dem BSV in der Regel von der IV-Stelle eingereicht. In der Praxis ist die Zusammenar- beit zwischen IV-Stellen und Ausgleichskasse unterschiedlich ausgeprägt, weshalb beide Stellen zur Übertragung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet werden. Zur Genehmigung des Voranschlags, der Finanzpläne und der Jahresrechnung sind mindes- tens die Finanzbuchhaltung, die Investitionsrechnung und gegebenenfalls eine Kosten- und Leistungsrechnung notwendig. Das BSV kann weitere Unterlagen, die zur Genehmigung er- forderlich sind, einholen.
Artikel 55 Absatz 1 Die bisherige Bestimmung regelt nur, dass das BSV über die zu vergütenden Kosten ent- scheidet. Neu wird das BSV explizit ermächtigt, die dafür notwendigen Weisungen zu erlas- sen.
Artikel 56 Artikel 56 Absatz 1 In Artikel 56 Absatz 1 wird ergänzt, dass das BSV auch den Auftrag zur Veräusserung ertei- len kann. Die Bilanzierung der Liegenschaften wird insofern geregelt, als die Immobilien betriebliches Vermögen und nicht Teil der durch Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) verwalteten Kapitalanlagen sind. Artikel 56 Absatz 2 In den Nutzniessungsverträgen sind die konkrete Nutzung der Liegenschaften, die Laufzeit und die Entschädigung der IV-Stelle für die Nutzung der Liegenschaft zu regeln. Die Ent- schädigung wird geregelt, indem einerseits eine marktübliche Eigenmiete und andererseits ein entsprechender Erlös in der Jahresrechnung der IV-Stelle ausgewiesen wird.
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Artikel 66 Artikel 66 Absatz 1bis Der bestehende Absatz 1bis sieht vor, dass die versicherte Person nur die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen ermächtigen muss, den Organen der IV Auskünfte zu ertei- len (Art. 6a Abs. 1 IVG). Mit dieser Änderung soll der Kreis der Personen auf die in der An- meldung nicht ausdrücklich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36 bis 40 KVG, Versicherungen und Amtsstellen ausgedehnt werden (Art. 6a Abs. 2 IVG). Artikel 66 Absatz 2 Der bestehende Absatz 2 verweist nur auf den ersten Absatz von Artikel 6a IVG. Die Er- mächtigung zur Erteilung von Auskünften ist jedoch auch den Personen und Organen nach Artikel 6a Absatz 2 IVG zu geben.
Artikel 69 Absatz 2 (Betrifft nur die französische Fassung) Der Begriff «enquête» wird durch «instruction» ersetzt. Der Begriff «enquête» wird in der IV immer seltener verwendet. So spricht man heute beispielsweise von «instruction médicale» und «instruction complémentaire» statt von «enquête médicale» oder «enquête complémen- taire». Deshalb wird der Begriff auch in Artikel 69 angepasst. Im deutschen Wortlaut von Arti- kel 69 Absatz 2 zweiter Satz steht im Übrigen seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1987 92 der Begriff «Abklärung».
Artikel 70 Aufgehoben infolge der Einführung von Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe a E-IVV (Fallfüh- rung). Siehe auch Kommentare zum Artikel 41a.
Artikel 72bis Absatz 1 Neu werden die fachlichen Anforderungen an Sachverständige auf Verordnungsstufe durch den Bundesrat festgelegt (Art. 7l E-ATSV). Damit ist für die Versicherten nachvollziehbar, transparent und auch überprüfbar, wer für die Begutachtung fachlich zugelassen ist. Die In- terviews zwischen der oder dem Sachverständigen und der versicherten Person werden in Form von Tonaufnahmen dokumentiert. Die Versicherungsträger haben die Einhaltung der fachlichen Vorgaben für die Sachverständigen sicherzustellen und die IV-Stellen im Speziel- len haben eine detaillierte Liste über ihre Vergabepraxis (inkl. der Resultate der Gutachten durch die Sachverständigen) zu veröffentlichen. Die Versicherten werden künftig somit über alle massgebenden Informationen im Hinblick auf die von der IV-Stelle beauftragten Sach- verständigen verfügen. Mit diesen Massnahmen wird die Information und Transparenz betreffend die Vergabe von Gutachten gegenüber heute wesentlich verbessert, weshalb die Zuteilung von monodiszipli- nären Gutachten weiterhin direkt von allen Versicherungsträgern vorgenommen werden kann. Je nach Komplexität der noch offenen medizinischen Fragen benötigt die IV ein Gutachten, an dem zwei Fachdisziplinen beteiligt sind. Diese bidisziplinären Gutachten stellen einerseits höhere Anforderungen an die Sachverständigen als monodisziplinäre Gutachten, da die bei- den Teilgutachten zu einer konsensorientierten Gesamteinschätzung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zusammengefügt werden müssen. Andererseits bedin- gen sie jedoch noch keine eigentliche Fallführung, wie dies bei polydisziplinären Gutachten mit drei und mehr Fachrichtungen der Fall ist. Nicht zuletzt wegen den fachlichen Anforde- rungen an die Sachverständigen hinsichtlich der Erarbeitung einer Konsenslösung, werden bidisziplinäre Gutachten immer öfter durch Gutachterstellen erstellt, weil die für die IV zuge-
92 AS 1987 456
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lassenen Gutachterstellen aufgrund ihrer Struktur über ein Ärztenetz mit zahlreichen Fach- ärztinnen und Fachärzten verfügen, die es gewohnt sind, im Rahmen von polydisziplinären Gutachten konsensorientiert zu arbeiten. Diese Infrastruktur der Gutachterstelle, die Erfah- rung in der Organisation von komplexen Gutachten sowie das Fachwissen wie auch die Be- rufserfahrung ihrer Sachverständigen führen dazu, dass immer mehr bidisziplinäre Gutach- ten über Gutachterstellen abgewickelt werden. Im Hinblick auf die notwendigen fachlichen wie auch strukturellen Anforderungen an die Er- stellung von bi- und polydisziplinären Gutachten und an ein möglichst neutrales Vergabever- fahren sind zwei unterschiedliche Vergabearten an die gleichen Gutachterstellen nicht sinn- voll. Entsprechend der neuen gesetzlichen Grundlagen sollen bidisziplinäre Gutachten aus Gründen der Qualitätssicherung deshalb nur noch von Gutachterstellen erstellt und wie poly- disziplinäre Gutachten nach dem bewährten Zufallsprinzip zugeteilt werden. Damit ist sicher- gestellt, dass die Vergabe von bi- und polydisziplinären Gutachtensaufträgen an die aktuell rund 30 zugelassenen Gutachterstellen einheitlich nach dem Zufallsprinzip erfolgt und die IV- Stellen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gutachterstelle haben. Mit den neuen Anforde- rungen an die Struktur- und Prozessqualität der Gutachterstellen werden zudem auch die Anforderungen an die Qualität und deren Sicherstellung erhöht. Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert - zusammen mit den weiteren Vor- gaben nach BGE 137 V 210 - generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwe- sens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen. 93 Aus diesen Gründen werden deshalb seit 2012 die polydisziplinären Gutachten via Zufallsprinzip an die rund 30 zugelassenen Gutachterstellen in der IV verteilt. Damit die Vergabe von bidisziplinären Gutachten nur noch an Gutachterstellen erfolgen kann und die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei polydisizplinären Gutachten zur Anwen- dung gelangen, wird Absatz 1 angepasst. Die Verteilplattform SuisseMED@P muss zudem entsprechend ergänzt werden.
Artikel 72ter Da die Tarife für Abklärungsmassnahmen ebenfalls unter Artikel 27 IVG erfasst sind, drängt sich eine Konkretisierung in der Verordnung auf, damit insbesondere eine koordinierte Durchführung der Zusammenarbeit und der Tarife für alle in der IV vorgesehenen Massnah- men gewährleistet ist. Folglich gilt Artikel 24sexies in allen Fällen, in denen das BSV keinen ge- samtschweizerischen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Artikel 73bis Absatz 2 Buchstaben e, g und h Artikel 73bis Absatz 2 Buchstabe e Artikel 73bis Absatz 2 Buchstabe e erfährt eine formale Anpassung des Begriffs «Krankenver- sicherer». Gemeint sind bisher und künftig Krankenversicherer nach dem vormaligen Artikel 11 KVG, wobei der Artikel 11 KVG inhaltlich mit der Einführung des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 94 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Kran- kenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) in Artikel 2 und 3 KVAG übertragen wurde. Die in der IVV verwendete Abkürzung «Krankenversicherer nach KVAG» wird in diesem Artikel ein- geführt. Diese Änderung betrifft auch die Artikel 88ter und 88quater Absatz 1 IVV. Artikel 73bis Absatz 2 Buchstaben g und h Damit die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich sind, müssen sich alle involvierten Perso- nen und Organe am Verfahren beteiligen. Für eine bessere Zusammenarbeit braucht es eine klare Kommunikation und einen Zugang für diese Personen und Organe zu den wesentli- chen Informationen. Aus diesem Grund ist der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt (Art. 73bis Abs. 2 Bst. g, vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d IVG) und den Durchführungsstellen
93 Vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.4 237 94 SR 832.12
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(Art. 73bis Abs. 2 Bst. h, vgl. bestehender Art. 76 Abs. 1 Bst. f IVV) eine Kopie des Vorbe- scheids zuzustellen. Darunter subsumiert sind die Therapeutinnen und Therapeuten sowie den Hilfsmittellieferanten. Geht es um eine Wiedereingliederung, wird der Vorbescheid – ausser bei Taggeldern – nur im Falle einer Leistungsverweigerung oder einer teilweisen Gewährung der beantragten Leistungen zugestellt. So haben die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und die Durchführungsstellen sofort Kenntnis von einer bevorstehenden Verfügung der IV und kön- nen, ohne wertvolle Zeit zu verlieren, andere Lösungen vorschlagen und sich beratend an die versicherte Person wenden. Die genannten Personen und Stellen sind allerdings nicht befugt, im Namen der versicherten Person Bemerkungen anzubringen. Zur Erinnerung: Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Be- gehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können die Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen werden (Art. 74ter IVV).
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f Buchstabe f wird aufgehoben. Weil die Durchführungsstellen in Artikel 73bis Absatz 2 Buch- stabe h zur Liste der Personen und Organe, denen ein Vorbescheid zuzustellen ist, hinzuge- fügt werden, sind sie künftig in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a miteingeschlossen.
Artikel 78 Absatz 3 Dieser Absatz kann gestrichen werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Artikel 78 Absatz 3 versehentlich nicht an Artikel 45 Absatz 1 ATSG angepasst wurde. 95 Absatz 3 muss deshalb aufgehoben werden, da diesbezüglich kein Raum für abweichende Bestimmungen zu Artikel 45 Absatz 1 ATSG besteht.
Artikel 79 Absatz 5 Dieser Absatz wird nur formal so angepasst, dass er auf den neuen Artikel 27ter IVG ver- weist.
Artikel 79ter Dieser Artikel entspricht Artikel 59 KVV und wurde an die IV angepasst. Artikel 79ter Absatz 1 Dieser Absatz basiert auf Artikel 59 Absatz 1 KVV. Für die Überprüfung der Rechnungen und der Wirtschaftlichkeit benötigen die IV-Stellen diese Angaben systematisch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, detaillierte, nachvoll- ziehbare Rechnungen zu erstellen, die alle nützlichen Informationen enthalten, damit die IV die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistung überprüfen kann. Dasselbe gilt bei SwissDRG-Rechnungen für alle Unterlagen in sämtlichen Datensät- zen mit administrativen und medizinischen Angaben. Ausserdem hat der Leistungserbringer in seiner Rechnung die Diagnosen und Prozeduren kodiert aufzuführen. Artikel 79ter Absatz 2 Dieser Absatz entspricht Artikel 59 Absatz 2 KVV. Die Leistungserbringer müssen für die von der IV übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen getrennte Rechnungen er- stellen. So werden zum Beispiel die Kosten für stationäre Massnahmen in einem Spital zu 80 Prozent durch die IV und zu 20 Prozent durch den Wohnkanton der versicherten Person vergütet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital (vgl. Art. 14bis IVG). Wie in der OKP weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus (vgl. Art. 42 Abs. 3 KVG).
95 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015
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Artikel 79ter Absatz 3 Dieser Absatz entspricht Artikel 59 Absatz 3 KVV und wurde an die IV angepasst. Gläubiger der Leistung ist das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Artikel 79ter Absatz 4 Dieser Absatz entspricht materiell Artikel 59 Absatz 4 KVV. Zwecks besserer Kontrolle der erbrachten Leistungen ist der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zuzustellen, da- mit diese überprüfen kann, dass nur die tatsächlich bezogenen Leistungen in Rechnung ge- stellt werden. Die versicherte Person kann Abweichungen der zuständigen IV-Stelle melden.
Artikel 79quater Artikel 79quater Absatz 1 Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen Artikel 59a Absatz 1 KVV. Durch den Verweis auf Artikel 59a Absatz 1 KVV im zweiten Satz ist die Verordnung des EDI vom 20. November 2012 über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungs- erbringern und Versicherern 96 sinngemäss anwendbar. Diese regelt im Falle eines Vergü- tungsmodells vom Typus DRG die gleichzeitige Weiterleitung der Rechnung und der Datens- ätze mit den administrativen und medizinischen Angaben, die für die Prüfung erforderlich sind. Diese Datensätze müssen gesamtschweizerisch einheitlich strukturiert sein. Sie enthal- ten nur die Variablen, die zur Bestimmung der Fallgruppen und zur Prüfung der Rechnungen notwendig sind. Artikel 79quater Absatz 2 Dieser Absatz entspricht Artikel 59a Absatz 2 KVV. Die Verordnung vom 30. Juni 1993 97 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverord- nung) regelt die Durchführung von statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung erhobe- ner Daten zur Erstellung von Statistiken. Sie legt fest, von wem und wie welche Erhebung durchgeführt wird. Sie gilt für die Voll-, Teil- und Stichprobenerhebungen des Bundes mit und ohne Befragungen sowie für die Auswertungen von administrativen Daten. Artikel 79quater Absatz 3 Dieser Absatz entspricht Artikel 59a Absatz 3 1. Satz KVV und wurde an die IV angepasst. Die Leistungserbringer müssen in ihren Rechnungen sämtliche administrativen und medizini- schen Angaben machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen notwendig sind (Verordnung des EDI vom 20. November 2012 über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versi- cherern). Artikel 79quater Absatz 4 Die IV-Stelle bestimmt, in welchem Umfang eine Prüfung der Rechnungen benötigt wird. Die IV-Stellen können die Leistungserbringer anhalten in gewissen Fällen eine vertiefte Prüfung vorzunehmen und eine Liste für eine automatische Triage einzuführen. Der IV-Stelle bleibt vorbehalten ihren Erfahrungen entsprechend weitere Kriterien einzupflegen.
Artikel 79quinquies Die IV übernimmt zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Proze- duren die gleichen Kriterien und Modalitäten, die in der Krankenversicherung gelten.
Artikel 79sexies Artikel 79sexies Absatz 1 Dieser Absatz ist gleich aufgebaut wie Artikel 79ter E-IVV.
96 SR 832.102.14 97 SR 431.012.1
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Zu den administrativen Rechnungsangaben gehören unter anderem Informationen, die es erlauben, die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer und die versicherte Person zu identifizieren sowie Angaben zu Art und Dauer der Massnahme (inkl. Beginn und Ende). Weiter müssen die Tarifziffer, der Tarif der Massnahme, die Anzahl Tarifeinheiten und der Rechnungsbetrag aufgeführt werden. Artikel 79sexies Absatz 2 Die Verpflichtung, der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zuzustellen, gilt auch bei Massnahmen beruflicher Art und Integrationsmassnahmen (vgl. Art. 79ter Abs. 4 E-IVV).
Artikel 88ter Artikel 88ter E-IVV erfährt eine formale Anpassung des Begriffs «Krankenversicherer», der neu in Artikel 73bis Absatz 2 Buchstabe e erstmalig abgekürzt wird. Diese Änderung betrifft auch Artikel 88quater Absatz 1 IVV. Ausserdem wird der Artikel geringfügig sprachlich ange- passt. Bisher hatte die IV-Stelle die Aufgabe, Versicherte von Krankenversicherern nach KVAG den betreffenden Krankenversicherern oder der Verbindungsstelle zu melden, wenn sie An- spruch auf medizinische Massnahmen der IV erhoben. Die genannte Verbindungsstelle gibt es nicht mehr, weshalb der Verweis darauf gestrichen wird. An der Praxis, Versicherte, die medizinische Massnahmen der IV beantragen, ihren Krankenversicherern nach KVAG zu melden, ändert sich indes nichts.
Artikel 88quater Artikel 88quater erfährt eine formale Anpassung des Begriffs «Krankenversicherer», der neu in Artikel 73bis Absatz 2 Buchstabe e erstmalig abgekürzt wird. Diese Änderung betrifft auch Ar- tikel 88ter IVV.
Sechster Abschnitt a: Das Verhältnis zur Unfallversicherung in Bezug auf Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG Für die neue UV IV wird ein neuer Abschnitt in der Verordnung geschaffen. Artikel 88sexies Versichert sind Personen in Massnahmen der IV, die ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründen. Das Kriterium des arbeitsvertragsähn- lichen Verhältnisses kann sowohl für Massnahmen auf dem ersten als auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt erfüllt sein. Bei der Ausgestaltung der UV IV hat sich der Gesetzgeber an den geltenden Bestimmungen des UVG orientiert. Mit der Subsidiaritätsklausel wird dies unter- strichen und die rasche sowie rechtsgleiche Abwicklung der Verfahren ermöglicht.
Artikel 88septies Artikel 88septies Absatz 1 Der Rechnungsprozess der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sieht die Meldung einer provisorischen und einer effektiven Lohnsumme vor. Die Zentrale Ausgleichs- stelle ist zuständig für die Meldung an die Suva. Die provisorische Lohnsumme wird auf der Datenbasis der IV pro IV-Stelle geschätzt. Sobald die effektive Lohnsumme bekannt ist, wird diese der Suva gemeldet. Sowohl die provisorische als auch die effektive Lohnsumme werden nach Artikel 115a Ab- sätze 1 und 2 E-UVV bestimmt. Artikel 88septies Absatz 2 Für den Rechnungsprozess der Suva ist es entscheidend, die Lohnsumme pro einzelne IV- Stelle ausweisen zu können.
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Artikel 88octies Die Akontozahlung (auf der Basis der provisorischen Lohnsumme) und die definitive Prä- mienrechnung (auf der Basis der effektiven Lohnsumme) werden, anschliessend an die Ge- nehmigung durch das BSV, durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet.
Art. 89ter Abs. 1 Mit der WE IV wird Artikel 27bis IVG neu zu Artikel 27quinquies IVG. Der Verweis in Artikel 89ter Absatz 1 IVV ist somit anzupassen.
Artikel 90 Artikel 90 Absatz 2 Die bisherige Ortskreis-Regelung führt zu Ungleichbehandlungen: Wer mehrmals eine Kurz- strecke fährt und die Limite von 10 Franken pro Monat nicht erreicht, erhält die Reisekosten durch die IV nicht vergütet. Andere fahren dagegen für weniger als 10 Franken aus ihrem Ortskreis heraus und erhalten damit die Reisekosten vergütet. Diese unterschiedliche Hand- habung der Reisekosten ist kaum zu rechtfertigen. Zudem verursacht die Kontrolle der mo- natlichen Limite von 10 Franken für Fahrten im Ortskreis bei den IV-Stellen einen unverhält- nismässig hohen personellen Aufwand. Mit der Streichung des Ortskreises soll der Kon- trollaufwand bei den IV-Stellen reduziert werden.
Artikel 90 Absatz 2bis Wird ein Personalverleih, ein Einarbeitungszuschusses oder eine Kapitalhilfe gewährt, wer- den keine Reisekosten vergütet. Damit soll die Gleichstellung aller Personen, mit oder ohne Behinderung, im ersten Arbeitsmarkt gewährleistet werden.
Artikel 91 Absatz 1 Diese ist eine rein formale Anpassung. Das UVG wird bereits in Artikel 20quater Absatz 7 E- IVV abgekürzt, deshalb kann in Artikel 91 direkt die Abkürzung UVG verwendet werden. Artikel 96bis In diesem neuen Artikel werden die formalen Mindeststandards an die Vereinbarungen zwi- schen den IV-Stellen und den kantonalen Behörden sowie die Zuständigkeiten der IV-Stellen und des BSV festgelegt. Dieser Artikel gilt für Artikel 68bis Absätze 1bis (Koordinationsstelle) und für Artikel 68bis Absatz 1ter (Brückenangebote) IVG. Artikel 96bis Absatz 1 In diesem Absatz werden die Vertragspartner und deren Aufgaben definiert und die Mindest- standards (Leistungen, Zielgruppe, Zuständigkeiten, Reportingvorgaben) an die Vereinba- rungen aufgeführt. Ziel dieser Standards ist die Gewährleistung der Rechtsgleichheit. Um kantonalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, liegt die Erstellung und Überprüfung bezüg- lich Einhaltung der Vereinbarungen in der Verantwortung der IV-Stellen. Sie definieren nicht nur den Inhalt der Vereinbarung, sondern sind auch für deren Einhaltung und Überprüfung gemäss den Vorgaben des BSV verantwortlich. Artikel 96bis Absatz 2 Der Bundesrat delegiert die Festlegung von Mindestanforderungen an das BSV. Um für die Evaluation eine interkantonale Vergleichbarkeit zu gewährleisten, definiert das BSV in den Weisungen Mindeststandards für das Reporting und die Aktenführung, um seine Evalua- tions- und Aufsichtspflicht wahrzunehmen, sowie die Details zu den Leistungen und deren Zielgruppen, die in der Vereinbarung zwischen IV-Stelle und kantonaler Instanz zu definieren sind.
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Artikel 96ter In diesem, ebenfalls neuen, Artikel werden die Rahmenbedingungen für die finanziellen Bei- träge an die kantonale Koordinationsstelle und deren Leistungen präzisiert. Artikel 96ter Absatz 1 Der Fokus der gewünschten bzw. benötigten Leistungen der kantonalen Instanz liegt auf der Früherfassung und auf einer engen Zusammenarbeit mit der IV-Stelle. Andere Leistungen seitens kantonaler Koordinationsstelle sind aber möglich. Der Beitrag an die kantonale Koor- dinationsstelle ist an die von ihr erbrachten Leistungen gekoppelt. Übernimmt sie sowohl die Früherfassung als auch die Begleitung von Jugendlichen mit gesundheitlichen Beeinträchti- gungen, ist ihr Aufwand grösser als bei der Übernahme von nur einer der beiden Dienstleis- tungen. Das schlägt sich in der Höhe des Beitrags nieder. Artikel 96ter Absatz 2 Die Anzahl der 13- bis 25-Jährigen der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons – und da- mit die zugehörige IV-Stelle – wird je einer von fünf Kategorien zugeteilt, welche wiederum einem fixen Finanzierungsbeitrag zugeordnet ist. Diese Beiträge ermöglichen die Finanzie- rung von 0,25 Vollzeitäquivalenten (VZÄ), 0,5 VZÄ, 0,75 VZÄ, eine VZÄ oder maximal zwei VZÄ im bevölkerungsreichsten Kanton (vgl. hierzu auch die Tabelle in Kap. 2.1). Mit diesem Verteilschlüssel werden nicht verwendbare Kleinstbeiträge vermieden. Das BSV präzisiert den Verteilschlüssel und aktualisiert diesen alle drei Jahre. Artikel 96ter Absatz 3 Der finanzielle Beitrag an die kantonalen Koordinationsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1bis IVG ist längerfristig auszurichten und bedarfsorientiert zu gestalten. Auf der Grundlage des neuen Artikels 68bis Absatz 1quater IVG wird der höchste Betrag auf maximal zwei VZÄ be- grenzt und in Abhängigkeit zur im Kanton ansässigen 13- bis 25-jährigen, ständigen Wohn- bevölkerung gesetzt. Es ist davon auszugehen, dass ein Kanton mit mehr Jugendlichen eine grössere Anzahl Jugendlicher mit Mehrfachschwierigkeiten und gesundheitlichen Beeinträch- tigungen aufweist. Buchstabe b verknüpft Buchstabe a mit den Vorgaben von Artikel 68bis Absatz 1quater IVG. Basierend auf den vorgesehenen Leistungen können die IV-Stellen im Rahmen des ordentlichen Budgetverfahrens beim BSV einen Beitrag in ihrer Zuteilungskate- gorie beantragen (vgl. Ausführungen zu Abs. 2).
Artikel 96quater Dieser neue Artikel enthält minimale Eckwerte für die von der IV mitfinanzierten, kantonalen Vorbereitungsmassnahmen, unter Berücksichtigung des BBG und der Ausgestaltung der an- deren vorbereitenden Massnahmen für Jugendliche im IVG (vgl. Abbildung in Kap. 2.1). Artikel 96quater Absatz 1 In diesem Absatz wird mit dem Verweis auf Artikel 12 BBG dem Sachverhalt Rechnung ge- tragen, dass für die kantonalen Vorbereitungsangebote die Vorgaben des BBG gelten. Aller- dings müssen die kantonalen Vorbereitungsmassnahmen nach dem neuen Artikel 68bis Ab- satz 1ter IVG eine auf die versicherte Person der IV ausgerichtete Zusatzleistung aufweisen, die in den regulären Brückenangeboten nicht enthalten ist, um die Mitfinanzierung der IV zu legitimieren. Artikel 96quater Absatz 2 Die IV finanziert höchstens einen Drittel der Kosten eines Platzes in einer kantonalen Vorbe- reitungsmassnahme nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG. Die Mitfinanzierung ist folglich subjekt- orientiert und das Angebot im Rahmen dieser finanziellen Unterstützung der IV bedarfsge- recht auf die Situation der versicherten Person auszurichten. Aufgrund der Subjektfinanzie- rung wird – im Unterschied zu den kantonalen Koordinationsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1bis IVG – bei der Mitfinanzierung der Brückenangebote auf die Festlegung eines Höchstbei- trags und die Präzisierung möglicher Zusatzleistungen verzichtet.
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Artikel 96quater Absatz 3 Da die IV die kantonalen Angebote nur mitfinanziert, gelten bezüglich der schulischen Aus- gestaltung, der Dauer des Angebots und des Alters der Zielgruppe die Rahmenbedingungen der Berufsbildung nach BBG. Es werden schulische Lücken gefüllt, der Besuch ist erst nach Vollendung der obligatorischen Schulpflicht möglich und die Massnahme ist auf ein Jahr be- grenzt.
Artikel 98bis Die angepasste Haftungsnorm umfasst neu auch Massnahmen der IV, die ganz oder teil- weise im zweiten Arbeitsmarkt durchgeführt werden. Aus dem gesetzgeberischen Willen lässt sich schliessen, dass die neue Haftungsregelung nur für Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt und ohne Arbeits- oder Lehrvertrag gilt. In den anderen Fällen sind Haftungsfragen durch das Arbeitsrecht nach dem Obligationenrecht bzw. durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebes geregelt. Bei Durchführung einer Massnahme im zweiten Arbeitsmarkt (im Sinne einer Anstalt oder Werkstätte nach Art. 27 Abs. 1 IVG) ist Artikel 68quinquies IVG nicht anwendbar, unabhängig davon, ob die Massnahme ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt oder teils auch in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes durchgeführt wird. In den beiden letztgenannten Konstellationen sind die Haftungskosten bei Schädigung eines Dritten über die Betriebshaftpflicht gedeckt. Dieses Risiko wird von der IV über den Tarif für die Massnahme abgegolten. Mit dem Ausschluss der Anstalten und Werkstätten von Artikel 68quinquies IVG soll verhindert werden, dass die IV doppelt für die Haftungskosten aufzukom- men hat.
Artikel 98ter Artikel 98ter Absatz 1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen liegt beim EDI (Art. 68sexies Abs. 1 zweiter Satz IVG). Diese Zuständigkeit kann nicht ans BSV delegiert wer- den. Das BSV kann hingegen mit administrativen und operativen Aufgaben betraut werden, beispielsweise mit der Begleitung von Ergebnisanalysen, der Kommunikation, der Administ- ration von Finanzhilfen und der Überwachung deren zweckmässigen Verwendung. Artikel 98ter Absatz 2 Mit Organisationen, die nur in einem einzigen Kanton tätig sind oder nicht eine ganze Sprachregion abdecken, dürfen keine Zusammenarbeitsvereinbarungen geschlossen wer- den. Artikel 98ter Absatz 3 Die Anträge sind an das BSV zu richten. Das BSV stellt den Organisationen ein Formular zur Verfügung und legt fest, welche Angaben im Antrag erforderlich sind. Artikel 98ter Absatz 4 Beim Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung im Rahmen von Art. 68sexies IVG ist wie bei Pilotversuchen (Art. 68quater Abs. 1 IVG), wissenschaftlichen Auswertungen (Art. 96 Abs. 1 IVV) und Programmen für die Information über die Leistungen der IV (Art. 97 Abs. 1 IVV) vor- gängig die AHV/IV-Kommission anzuhören.
Artikel 98quater Artikel 98quater Absatz 1 Absatz 5 definiert die Mindestkriterien, die in jeder Zusammenarbeitsvereinbarung geregelt sein müssen. Je nach Inhalt der Zusammenarbeitsvereinbarung können weitere Bestimmun- gen notwendig sein.
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Artikel 98quater Absatz 2 Diese Kriterien erlauben die Zusammenarbeitsvereinbarungen im Rahmen von Art. 68sexies IVG von den Pilotversuchen nach Artikel 68quater IVG abzugrenzen. Artikel 98quater Absatz 3 Zusammenarbeitsvereinbarungen können eine finanzielle Beteiligung der IV vorsehen. Ge- gebenenfalls ist das dritte Kapitel SuG anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Die finanzielle Beteiligung der IV ist mit den anderen Finanzhilfen nach IVG oder anderen Bundesgesetzen zu koordinieren, namentlich dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 98 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG), dem AVIG, dem BBG und dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 99 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG). Die finanzielle Beteiligung erfolgt über den IV-Ausgleichsfonds und wird von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) direkt an die jeweilige Organisation ausbezahlt. Die Organisation kann die in der Zusammenarbeitsvereinbarung vorgesehenen Massnahmen selber durchfüh- ren oder mit vertraglich Dritte beauftragen. Solche Dritte können Mitglieder der jeweiligen Or- ganisation, andere gemeinnützige Organisationen oder, falls wirtschaftlich oder fachlich not- wendig, private Leistungserbringer sein.
Achter Abschnitt: Die Finanzhilfen zur Förderung der Invalidenhilfe Im Titel des achten Abschnitts wird gemäss den folgenden Artikeln der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» ersetzt.
Artikel 108 Sachüberschrift In diesem und in den folgenden Artikeln wird der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» er- setzt. Gemäss SuG schliesst «Beiträge» nämlich Finanzhilfen und Abgeltungen ein. Beiträge nach Artikel 74 IVG wiederum werden nur in Form von Finanzhilfen ausgerichtet. Artikel 108 Absatz 1 Anstelle des Begriffs «beitragsberechtigt» heisst es neu «zur Finanzhilfe berechtigt» (vgl. Er- läuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108). Zudem wird der Begriff «Angebote» durch «Leistungen» ersetzt, damit die Terminologie bei der Bestimmung der Finanzhilfen zur För- derung der Invalidenhilfe einheitlich ist. Inhaltlich ändert dieser Absatz nicht. Artikel 108 Absatz 1ter In Berücksichtigung der UNO-Behindertenrechtskonvention 100 (BRK) ist neu auch die Förde- rung der Inklusion eine Voraussetzung für die Berechtigung auf eine Finanzhilfe. Dies einer- seits, um die Finanzhilfen vermehrt auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen aus- zurichten, andererseits, um die subventionierten Institutionen selber in die Pflicht zu nehmen und um ihre Leistungen sowie auch sie selbst als Unternehmen deutlicher auf die Ziele der BRK auszurichten. Um die Wichtigkeit dieser Voraussetzung zu unterstreichen, wird ein ei- gener Absatz formuliert. Dabei orientiert sich die Ausrichtung der Finanzhilfen an folgenden Schwerpunkten: • Bestehende und bewährte Leistungen unterstützen • Vermehrt Verbesserungen und Optimierungen mit Fokus auf • Befähigung der betroffenen Menschen, ihre Rechte und Pflichten besser zu kennen und einfordern zu können (Hilfe zur Selbsthilfe, «Empowerment») • Abbau von Barrieren • Entwicklung und Finanzierung von inklusiven Leistungen
98 SR 151.3 99 SR 142.20 100 SR 0.109
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Artikel 108 Absatz 2 Diese ist eine rein formale Anpassung. Neu wird der Begriff "Subventionsgesetz" verwendet. Zudem wird der Begriff «Beitragsberechtigung» durch den Begriff «Anspruch auf die Finanz- hilfe» ersetzt (vgl. Erläuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108).
Artikel 108bis Artikel 108bis Absatz 1 Der Begriff «Beiträge» wird durch den Begriff «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108). Die Ausdrücke «zweckmässig» und «wirtschaftlich» werden gestrichen und neu in Absatz 1bis aufgeführt. Artikel 108bis Absatz 1bis Die Anforderungen von Absatz 1 («zweckmässig» und «wirtschaftlich») wurden übernom- men. Die Attribute «zeitgemäss» und «zielgerichtet» wurden hinzugefügt. Dabei werden die Leistungen dem jeweils aktuellen Bedarf gerecht und entsprechend auf die von der IV geför- derten Zielgruppe nach Artikel 108 IVV ausgerichtet. Diese Anforderungen entsprechen der Stossrichtung, die mit der Prioritätenordnung erreicht werden soll. Des Weiteren wird dem Fokus der Leistungserbringung mehr Gewicht beigemessen.
Artikel 108ter Artikel 108ter Absatz 1 Die in Absatz 1 aufgeführte Voraussetzung betrifft die Finanzhilfen im Allgemeinen (beste- hende Leistungen und Projekte). Die Ergänzung mit «Artikel 108 IVV» ist notwendig, weil Bedarfsdeckung, Leistungserbrin- gung und Leistungserbringer eng zusammenhängen. Der Begriff «Beiträge» wird durch den Begriff «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108). Artikel 108ter Absätze 2 bis 4 Der bisherige Absatz 2 musste wegen Problemen in der Praxis in den neuen Absätzen 2 bis 4 detaillierter geregelt werden. Um die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 SuG), wo- nach nur tatsächlich entstandene Kosten angerechnet werden, erfüllen zu können, ist es für das BSV zwingend nötig, eine korrekte und transparente Darstellung der Jahresrechnungen nach «true and fair view» der Dachorganisation zu erhalten. Der Begriff «Rechnung» um- fasst Vorgaben zur Finanzbuchhaltung sowie weiterführende Abrechnungsvorgaben zum be- trieblichen Rechnungswesen. Die Rechnung der Dachorganisationen muss also die tatsäch- lichen Verhältnisse widerspiegeln («true and fair»). Die Informationen der Finanzbuchhaltung sind eine zentrale Grundlage für weiterführende Details, insbesondere der Kosten- und Leis- tungsrechnung. Diese Darstellung bildet damit eine zentrale Basis für die Überprüfung der Reportingdaten. Das BSV regelt in Kreisschreiben die Einzelheiten in Berücksichtigung der vorhandenen unterschiedlichen Betriebsgrössen. Die Organisationen sind angehalten, sich im Rahmen der Qualitätssicherung regelmässig mit ihren Leistungen und deren Verteilung und Gewichtung im Rahmen der entsprechenden Ver- träge auseinanderzusetzen, zu überprüfen und falls nötig entsprechend anzupassen (konti- nuierlicher Verbesserungsprozess). Die Leistungen müssen einem echten Bedarf entspre- chen und sind auf die Zielgruppe «Personen mit einer IV-Massnahme» zu fokussieren.
Artikel 108quater Dieser Artikel wird neu formuliert. Beim Höchstbetrag handelt es sich um die «Höchstgren- zen der Beiträge nach Artikel 74 [IVG]» im Sinne von Artikel 75 IVG. Der Ausgangswert des Höchstbetrags wird gesamthaft auf 544 Millionen Franken definiert (Basis-Indexstand KPI 12.2019) und entspricht dem Vertragsvolumen für Leistungen nach Artikel 74 IVG aus der Vertragsperiode 2020-23, aber ohne das Leistungsvolumen von 20 Millionen Franken für
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Leistungen nach Artikel 101bis AHVG. Die Finanzhilfen werden wie bis anhin für die Dauer einer Vertragsperiode festgelegt. Grundsätzlich dauert eine Vertragsperiode vier Jahre. Die Finanzhilfen werden in jährlichen Tranchen von durchschnittlich 136 Millionen Franken aus- bezahlt. Die Auszahlung kann wie bisher während der Vertragsperiode pro Jahr variieren, da die Organisationen nicht erbrachte Leistungen aus dem Vorjahr in den Folgejahren kompen- sieren können. Während der Vertragsperiode sollen Akontozahlungen ausgerichtet werden (vgl. Art. 110 Abs. 4 E-IVV). Der Höchstbetrag wird auf Ebene der IVV explizit als Betrag festgelegt, weil die damit sub- ventionierten Leistungen der privaten Behindertenhilfe subsidiär zu den Leistungen der Kan- tone erbracht werden (vgl. Art. 112c BV) und deshalb eine politische Grösse darstellen. Weil das BSV aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorgabe Finanzhilfen nur an national oder sprachregional tätige Dachorganisationen ausrichtet, ist es nicht in der Lage, die Verteilung zwischen den Kantonen direkt zu beeinflussen. Von den Dachorganisationen wird deshalb erwartet, eine hinreichende flächendeckende Verteilung der Leistungen herzustellen. Ent- sprechend muss erwartet werden, dass zwischen Kantonen und Dachorganisation koordi- niert wird. Diese Konstellation ist mitunter ein Grund, weshalb eine explizite Festlegung des Höchstbetrags sinnvoll ist. Zukünftige Veränderungen des Höchstbetrags ausserhalb der Teuerung sind vom Bundesrat zu beschliessen. Bei den 544 Millionen Franken handelt es sich um den Höchstbetrag für die Vertragsperiode 2024-2027. Er wird für jede folgende Vertragsperiode an eine allfällige Teuerung angepasst (analog dem bisherigen Art. 108quater Abs.1 IVV), wobei die Anpassung jeweils auf der Basis des dem Vorjahr vorangehenden Dezembers vorgenommen wird (Beispiel: für die Vertrags- periode 2024-27 ist die Basis Dezember 2022). Die Anpassung an die Teuerung erfolgt durch das BSV.
Artikel 108quinquies Artikel 108quinquies Absatz 1 Für bestehende bisherige Leistungen sowie aus Projekten der Vorperiode überführten Leis- tungen stehen gesamthaft 97 Prozent (von 544 Mio. Fr.) zur Verfügung. Artikel 108quinquies Absatz 2 Gesuche für die Weiterführung bestehender Leistungen werden beim BSV eingereicht (im letzten Jahr einer laufenden Vertragsperiode). Übersteigen die Gesuche den definierten Höchstbetrag von 97 Prozent, werden die beantragten Finanzhilfen der bestehenden Leis- tungen nach Artikel 108sexies Absatz 1 Buchstabe a E-IVV prozentual bis auf den Höchstbe- trag von 97 Prozent gekürzt. Die untenstehenden Rechenbeispiele zeigen, wie sich das Übersteigen des Höchstbetrags auf die Vertragssumme einzelner Dachorganisationen auswirken würde. Den Berechnungen zu Grunde liegt ein maximales Gesamtvolumen von 527,68 Millionen Franken (97% von 544 Mio. Fr.) nach Artikel 108quinquies Absatz 1 E-IVV. Für die Beispiele wird angenommen, dass dieses Gesamtvolumen aufgrund von Projekten, die aus der Vorperiode überführt wurden, um 6 Millionen Franken überstiegen wird. Die lineare Kürzung würde in diesem Falle 1,137 Prozent (6 Mio. Fr. von 527,68 Mio. Fr.) be- tragen und wie folgt angewendet (zum leichteren Verständnis sind die Zahlen in den Re- chenbeispielen auf 1000 Fr. gerundet):
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Beispiel 1: Dachorganisation ohne überführte Projekte Vertragssumme Vorperiode 15'920'000 Fr. Summe aus substituierten Leistungen 0 Fr. Zwischensumme (Basis für Kürzung) 15'920'000 Fr. Lineare Kürzung um 1,137 % 181'000 Fr. Zwischensumme 15'739'000 Fr. Neue Leistungen aus überführten Projekten 0 Fr. Vertragssumme neue Periode 15'739'000 Fr. Beispiel 2: Dachorganisation mit überführten Projekten, die andere Leistungen ersetzen (substituieren) Vertragssumme Vorperiode 15'920'000 Fr. Summe aus substituierten Leistungen 1'400’000 Fr. Zwischensumme (Basis für Kürzung) 14'520’000 Fr. Lineare Kürzung um 1,137 % 165'000 Fr. Zwischensumme 15'755'000 Fr. Neue Leistungen aus überführten Projekten 0 Fr. Vertragssumme neue Periode 15'755'000 Fr. Beispiel 3: Dachorganisation mit überführten Projekten ohne Substitution von eigenen Leis- tungen Vertragssumme Vorperiode 15'920'000 Fr. Summe aus substituierten Leistungen 0 Fr. Zwischensumme (Basis für Kürzung) 15'920’000 Fr. Lineare Kürzung um 1,137 % 181’000 Fr. Zwischensumme 15'739'000 Fr. Neue Leistungen aus überführten Projekten 920'000 Fr. Vertragssumme neue Periode 16'659'000 Fr. quinquies Artikel 108 Absatz 3 Falls der definierte Höchstbetrag von 97 Prozent nicht vollständig ausgeschöpft wird, ver- bleibt der nicht ausgeschöpfte Betrag im IV-Ausgleichsfonds. Es erfolgt kein Übertrag auf die neue Vertragsperiode. Artikel 108quinquies Absatz 4 Die restlichen 3 Prozent des Höchstbetrags stehen für Projekte nach Artikel 108septies E-IVV zur Verfügung. Falls der Betrag am Ende einer Vertragsperiode nicht vollständig ausge- schöpft ist, verbleibt der nicht ausgeschöpfte Betrag im IV-Ausgleichsfonds, und es erfolgt kein Übertrag auf neue Vertragsperiode. Falls die Projektgesuche den definierten Höchstbe- trag von 3 Prozent übersteigen, kommt die Evaluation gemäss Artikel 108septies E-IVV zur An- wendung.
Artikel 108sexies In diesem Artikel wird der Begriff der «bestehenden Leistungen» definiert. Bei den bestehen- den Leistungen handelt es sich um Leistungen, die bereits in der Vorperiode mit Finanzhilfen unterstützt wurden und aktuell angeboten werden. Diese werden alsdann auch bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen so im Vertrag aufgeführt. Bestehende Leistungen sind auch diejenigen Leistungen, die im Rahmen von Projekten entsprechend verbessert und dadurch ersetzt werden können. Neue Leistungen hingegen werden im Rahmen von Projekten evaluiert und bei Bedarf in die laufenden Verträge integriert.
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Artikel 108septies Artikel 108septies Absatz 1 In diesem Absatz wird der Begriff «Projekte» definiert. Danach müssen Projekte die Entwick- lung von neuen oder die Weiterentwicklung von bestehenden Leistungen fördern. Mit Projek- ten sollen bestehende Angebote verbessert und neue wirkungsvolle Leistungen entwickelt und bei positiver Evaluationsergebnissen in die bestehenden Leistungen integriert werden. Die Projekte sollen insbesondere die Inklusion fördern und in erster Linie auf Kinder, Jugend- liche und junge Erwachsene sowie Personen mit psychischen Gebrechen fokussieren. Artikel 108septies Absatz 2 Das BSV legt in einer Amtsverordnung für die Projekte fest, wie die Prioritätenordnung aus- zugestalten ist, um flexibler auf den Bedarf der Zielgruppen reagieren zu können. Es regelt die qualitative Beurteilung und die Vorgehensweise der Bewilligung der Projekte bis zur Aus- schöpfung der Mittel (Höchstbetrag). Sind die Mittel ausgeschöpft, können keine Gesuche mehr bewilligt werden. Nicht abgeholte Projektmittel verfallen am Ende einer Vertragsperiode (vgl. Art. 108quinquies Abs. 4 E-IVV). Artikel 108septies Absatz 2 Buchstabe a Die konkrete Ausgestaltung der Ziele und Voraussetzungen erfolgt in der Amtsverordnung. Es ist vorgesehen, dass das BSV ein Bewertungsraster erstellt. Artikel 108septies Absatz 2 Buchstabe b Das BSV legt in einer Amtsverordnung die Grundsätze fest, nach denen eine Projektevalua- tion zu erfolgen hat. Mit den Evaluationen soll sichergestellt werden, dass nur wirkungsvolle Projekte in den Betrieb überführt werden.
Artikel 110 Absatz 1 bis 3 ergeben sich aus den bisherigen Absätzen 1 und 2. Artikel 110 Absatz 1 In Absatz 1 wird das neue Element der Projekte aufgenommen. Der zweite Satz des bisheri- gen Absatz 1 wird neu in Absatz 2 Buchstabe a verschoben. Artikel 110 Absatz 2 Das BSV bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss des Vertrages zur Ausrichtung von Finanzhilfen und während der Vertragsperiode einzureichen sind (Bst. a). Die Einreichungsfrist für die Unterlagen während der Vertragsperiode (Bst. b) wird von sechs auf vier Monate verkürzt, um das Verfahren zu straffen. Damit sollen Angaben zu nachfol- genden Zahlungen oder Vertragsperioden frühzeitiger verfügbar sein. Artikel 110 Absatz 3 Wird bei der Einreichung der Unterlagen die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, wird die Zahlung sistiert. Es kommt das SuG zur Anwendung. Artikel 110 Absatz 4 Grundsätzlich erfolgen die Zahlungen der Finanzhilfen jährlich durch zwei Akontozahlungen. Ein Saldoausgleich erfolgt dabei nach Abschluss der Vertragsperiode (entspricht dem bishe- rigen Abs. 3). Neu kann das BSV den Zahlungsplan ändern, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Die Praxis hat gezeigt, dass das BSV bislang zu wenig flexibel auf spezielle Si- tuationen der Organisationen reagieren konnte. So müssten z.B. bei fehlerhaften oder feh- lenden Angaben, deren Korrektur oder Nachlieferung nicht innert nützlicher Frist erfolgt, wei- tere Akontozahlungen sistiert oder reduziert werden.
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Der bisherige Artikel 110 Absatz 4 IVV wird gestrichen. Die massgebende Höhe der Finanz- hilfen ist neu der nach Artikel 108quater Absatz 1 IVV definierte Höchstbetrag. Dabei sind er- weiterte Leistungen nicht mehr vorgesehen. Neue oder verbesserte Leistungen können nun im Rahmen von Projekten eingegeben werden. Artikel 110 Absatz 5 Der Begriff «Beiträge» wird durch den Begriff «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterungen zur Sachüberschrift von Art. 108). Inhaltlich erfährt dieser Absatz keine Änderung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom (Beschlussdatum der neuen IVV) a. Taggelder Wie in der Botschaft WE IV 101 erwähnt, ist das neue System für alle EbA, die nach dem In- krafttreten der neuen Regelung beginnen, anwendbar. Massgebend ist einzig der tatsächli- che Beginn der EbA (erster Ausbildungstag). b. Bemessung des Invaliditätsgrades Mit der vorliegenden Änderung werden die Vorschriften zur Festlegung des Einkommens ohne Invalidität für die Geburts- und Frühinvaliden angepasst (vgl. dazu Art. 26 Abs. 3 und 4 E-IVV). Durch den Wegfall der entsprechenden Altersstufen des bisherigen Artikels 26 Absatz 1 IVV wird bei versicherten Personen vor dem Erreichen des 30. Altersjahres neu mit einem höhe- ren Einkommen ohne Invalidität gerechnet. Um die bisherigen Rentenbeziehenden, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nicht schlechter zu stellen, ist der Rentenanspruch dieser Personen zu revidieren. Würden diese Fälle nicht revidiert, so könnte die bisher er- folgte automatische Anpassung aufgrund der Altersstufen nicht mehr erfolgen, weil die ent- sprechende Verordnungsbestimmung nicht mehr vorhanden ist. Dies betrifft zum einen diejenigen Personen, die trotz aller Bemühungen der IV keine Berufs- ausbildung abschliessen konnten. Bei ihnen wird neu mit dem Medianwert ohne Altersabstu- fung gerechnet. Zum anderen betrifft es auch Fälle mit einem Abschluss nach BBG, bei de- nen das Einkommen ohne Invalidität teilweise trotzdem nach dem bisherigen Artikel 26 Ab- satz 1 IVV berechnet wurde. Bei ihnen wird neu das statistische Einkommen für diesen Berufsabschluss angerechnet. Durch den Wegfall der Altersstufen wird diesen Versicherten mit der neuen Berechnung in der Regel ein gleich hohes oder sogar höheres Einkommen ohne Invalidität angerechnet werden. c. Rentensystem Nach den Übergangsbestimmungen Buchstabe b der Änderung des IVG im Rahmen der WE IV bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten die- ser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert. Nach Buchstabe c der genannten Übergangsbestimmungen der Änderung des IVG gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft- treten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Berechnung der beiden Renten das Plafonierungssystem von Artikel 35 AHVG sinngemäss. Nach Artikel 32 Absatz 2 IVV richtet sich die Kürzung der beiden Renten auf gesamthaft 150 Prozent nach dem Anspruch desje- nigen Ehegatten, der den höheren Invaliditätsgrad aufweist. Mit den im Rahmen der WE IV formulierten Übergangsbestimmungen kann es vorkommen, dass derjenige Ehegatte, der den höheren Invaliditätsgrad aufweist, die prozentual tiefere Rente bezieht. In Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 IVV würde das dazu führen, dass zur
101 BBl 2017 2706
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Bestimmung der Plafonierungsgrösse auf die Rente mit dem tieferen prozentualen Anteil ei- ner ganzen Rente abgestellt wird. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem Zweck von Artikel 32 Absatz 2 IVV. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei der Rentenplafonierung von Personen, die in den Anwendungsbereich der im Rahmen der WE IV formulierten Übergangsbestimmungen kommen, auf die höhere Maximalrente der beiden Renten des Ehepaars abgestellt wird. d. Revision der Höhe Assistenzbeitrag für den Nachtdienst Die neue Pauschale für den Nachtdienst erlaubt, die Empfehlungen des SECO für Hausan- gestellte einzuhalten, und führt daher automatisch zu höheren Leistungen bei gleichbleiben- dem Anspruch. Aus diesem Grund sind alle Verfügungen, in denen ein Hilfebedarf in der Nacht anerkannt wurde, einer Revision zu unterziehen. In Revision gezogen wird grundsätz- lich nur die Vergütung des Nachtbedarfs und keine anderen Elemente. Dasselbe gilt für An- sprüche nach Artikel 43ter AHVG. In diesem Fall kann der Betrag des revidierten Assistenz- beitrags über den Besitzstandbetrag liegen. Die IV-Stellen haben eine neue Verfügung, gül- tig ab Inkrafttreten der neuen Regelung, zu erlassen. e. Bestehende Vereinbarungen zur Vergütung von Arzneimitteln durch die Invalidenversi- cherung Mangels einer IV-Arzneimittelliste hat das BSV in den vergangenen Jahren bei einer kleinen Anzahl von Arzneimitteln eine WZW-Prüfung durchgeführt. Teilweise wurde ein Preis festge- setzt. Diese Arzneimittel wurden bis anhin auf der Basis einer Vereinbarung zwischen dem BSV und der Zulassungsinhaberin ins KSME aufgenommen. Ein Teil dieser Arzneimittel wurde in die Geburtsgebrechen-Medikamentenliste (GGML) auf- genommen, weshalb für diese Arzneimittel die Bestimmung in den Übergangsbestimmungen zur Änderung der KVV vom (Beschlussdatum dieser Änderung) für die Überführung der Arz- neimittel von der GGML in die GG-SL oder die SL gilt. Für diejenigen Arzneimittel, die im KSME aufgeführt sind, ohne dass sie in die GGML aufge- nommen worden sind, wird festgehalten, dass die Vereinbarung zwischen BSV und der Zu- lassungsinhaberin weiterhin Anwendung findet, bis das entsprechende Arzneimittel in die GG-SL aufgenommen worden ist resp. bis die Befristung der Vereinbarung ausläuft. Die Streichung dieser Arzneimittel im KSME ist vorgesehen, sobald die Aufnahme in die GG-SL erfolgt ist. Aufgrund des neuen Artikels 14ter Absatz 5 IVG besteht grundsätzlich kein Raum mehr für eine Kostenübernahme aufgrund einer Aufnahme in ein Kreisschreiben. Die beste- henden Vereinbarungen mit den Zulassungsinhaberinnen behalten aber vorerst ihre Gültig- keit. Die Kostenübernahme wird weiterhin in analoger Anwendung von Artikel 71b KVV si- chergestellt. In der Liste D des Anhangs 2 KSME sind auch einige Arzneimittel aufgeführt, die keine Zu- lassung in der Schweiz haben. Im Rahmen der Erarbeitung der vorliegenden Vernehmlas- sungsvorlage hat sich herausgestellt, dass für diese Listung keine Rechtsgrundlage besteht und eine Aufnahme dieser Arzneimittel in die GG-SL oder die SL ohne Zulassung in der Schweiz nicht möglich ist. Die an den betroffenen Arzneimitteln berechtigten Personen (z.B. ausländische Zulassungsinhaberinnen) sind darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Nen- nung dieser Arzneimittel im KSME zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung gestri- chen wird und ab diesem Zeitpunkt Artikel 71a ff. KVV analog zur Anwendung gelangen. f. Anwendbares Recht für Verträge nach Artikel 74 IVG Die Übergangsbestimmung ist notwendig, weil für die Periode 2020-23 bereits Verträge zur Ausrichtung von Finanzhilfen abgeschlossen worden sind. Für diese Verträge müssen die bisherigen Rechtsbestimmungen bis zu Vertragsende weitergelten. Die neue Prioritätenord- nung kann somit erst auf eine neue Vertragsperiode (d.h. ab 1. Januar 2024) Anwendung fin- den. Gleichwohl müssen die neuen Bestimmungen bereits vor der neuen Vertragsperiode in Kraft sein, damit das BSV die notwendigen Regelungen im Sinne von Artikel 108septies E-IVV
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zu den Projekten rechtzeitig erlassen kann. Sinnvoll ist ein Inkrafttreten vor 2024 auch in Hin- blick darauf, dass das BSV gestützt auf die neuen Bestimmungen bereits vor dem 31. De- zember 2023 Verträge für eine Vertragsperiode ab 1. Januar 2024 abschliessen kann. Indes ist es aus zeitlichen Überlegungen nicht zielführend, Projekte bereits ab 2022 zu bewil- ligen und für 2024 zu evaluieren, weil für die Vertragsverhandlungen der Vertragsperiode 2024-27 die dazu notwendigen Grundlagen, wie das Vertragsvolumen und allfällige Kürzun- gen, bereits zu Beginn 2023 vorliegen müssen.
3.2 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen
Die GgV wird aufgehoben und neu als Departementsverordnung ausgestaltet (GgV-EDI; vgl. Kap. 3.9). Der Regelungsinhalt der GgV wird grösstenteils ins IVG und die IVV überführt. Die Definition von Geburtsgebrechen in Artikel 1 Absatz 1 GgV, die von der IV anerkannt werden, findet sich neu im IVG und der IVV. Beginn und Umfang des Anspruches werden neu detailliert in der IVV geregelt. Auf Ausführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 IVG wird verzichtet, da die Konkreti- sierung der WZW-Kriterien sehr umfangreich und technisch ist. Deshalb soll diese Konkreti- sierung auf Stufe des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen vorgenommen werden. Um die Kohärenz zwischen der OKP und der IV herzustellen, soll das Arbeitspapier «Operationalisierung der Begriffe Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirt- schaftlichkeit» des BAG 102 in Analogie auch in der IV Anwendung finden. Auch auf die Er- wähnung des letzten Satzes von Artikel 14 Absatz 2 des IVG bezüglich seltene Krankheiten gemäss Beschluss des Parlamentes kann verzichtet werden, weil aus den Beratungen des Parlaments hervorgeht, dass dieser einen rein deklaratorischen Charakter hat.
3.3 Verordnung vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts
Artikel 7j In Artikel 44 ATSG ist das Verfahren über die Vergabe im Zusammenhang mit Gutach- tensaufträgen geregelt. Es ist vorgesehen, dass der Versicherungsträger allfällige Ausstand- gründe der versicherten Person gegen die beauftragte Sachverständige oder den beauftrag- ten Sachverständigen zu prüfen hat. Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an der vorgesehenen oder am vorgesehenen Sachverständigen fest, so hat er dies in einer Zwi- schenverfügung mitzuteilen. Bevor es jedoch zu dieser Zwischenverfügung kommt, soll mög- lichst eine Einigung zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person ange- strebt werden. Das entsprechende Einigungsverfahren wird in dieser Verordnungsbestim- mung näher umschrieben. Artikel 7j Absatz 1 Im Rahmen einer freihändigen Vergabe eines Auftrages für eine medizinische Begutachtung bestimmt der Versicherungsträger die entsprechend notwendigen Sachverständigen. Gegen diese Sachverständigen kann die versicherte Person Ausstandgründe geltend machen und die Sachverständigen ablehnen. Nach Artikel 44 Absatz 2 ATSG steht der versicherten Per- son das Recht zu, ihrerseits Gegenvorschläge zu machen. Der Versicherungsträger hat in diesem Fall die Ausstandgründe zu prüfen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Bestim- mung der Sachverständigen ist deshalb, wenn immer möglich eine Einigung zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person anzustreben. Diese hat im Rahmen eines Einigungsversuches stattzufinden.
102 Kann abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Bezeichnung der Leistungen > Antragsprozesse > Antragsprozesse Allgemeine Leistungen > Dokumente
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Artikel 7j Absatz 2 Der Einigungsversuch kann mündlich im Rahmen eines Gespräches stattfinden und ist ent- sprechend zu protokollieren. Der Einigungsversuch, mündlich oder schriftlich, ist gemäss Ar- tikel 46 ATSG in den Akten zu dokumentieren. Die Möglichkeit eines Einigungsversuches hebt jedoch nicht die Zuständigkeit des Versicherungsträgers auf, die sachverständige Per- son zu bestimmen. Die heutige Rechtsprechung, wonach kein Recht der versicherten Person auf eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ihrer Wahl besteht, gilt weiter. 103 Einigen sich der Versicherungsträger und die versicherte Person auf eine neue Sachverstän- digen oder einen neuen Sachverständigen, so ist das Verfahren abgeschlossen. 104 Hält der Versicherungsträger dagegen an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so hat er nach Artikel 44 Absatz 4 IVG eine Zwischenverfügung zu erlassen. Artikel 7j Absatz 3 Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert generelle, aus den Rahmenbedin- gungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtun- gen. 105 Damit kann den Versicherungsträgern nicht mehr eine ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen vorgeworfen werden. Nicht einzelfallbezogene Bedenken werden ge- genstandslos, jedoch müssen sich die Beteiligten auch nach Einführung des Zufallsprinzips mit Einwendungen auseinandersetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. Die versicherte Person kann also nach wie vor die Sachverständigen aus Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG ablehnen. Der Versicherungsträger hat in diesem Fall zwar die Ausstand- gründe zu prüfen, ein Einigungsversuch ist jedoch nicht notwendig, 106 weil sonst eine ergeb- nisorientierte Auswahl der Sachverständigen etabliert würde. Dies soll das Zufallsprinzip ge- rade verhindern. 107
Artikel 7k Um mehr Transparenz in der Begutachtung herzustellen, werden die Interviews zwischen den Sachverständigen und der versicherten Person neu mittels Tonaufnahme erfasst und zu den Akten genommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Artikel 7k Absatz 1 Im Interview anlässlich einer Begutachtung kommen nicht selten sehr persönliche Vorkomm- nisse, Erlebnisse und Gegebenheit über den Versicherten zur Sprache. Es ist deshalb denk- bar, dass eine versicherte Person zwar damit einverstanden ist, dass diese persönlichen Er- lebnisse und Aussagen von der oder dem Sachverständigen im Gutachten gewürdigt wer- den, jedoch nicht möchte, dass die persönlichen Ausführungen im Wortlaut zu den Akten ge- nommen werden. Deshalb sieht Artikel 44 Absatz 6 ATSG vor, dass die versicherte Person die Aufnahme ablehnen kann. Artikel 7k Absatz 1 legt fest, dass der Versicherungsträger die versicherte Person mit der An- kündigung der Begutachtung über die Freiwilligkeit zu informieren hat. Artikel 7k Absatz 2 Wenn die versicherte Person auf die Tonaufnahme des Interviews verzichten möchte, so hat sie dies wenn immer möglich bereits im Vorfeld der Begutachtung gegenüber dem Versiche- rungsträger schriftlich zu bestätigen. Die Versicherungsträger werden zu diesem Zweck mit der Ankündigung der Begutachtung ein entsprechendes Formular mitschicken, das die versi- cherte Person vor der Begutachtung ausgefüllt an den Versicherungsträger retourniert. Die- ser nimmt die Verzichtserklärung zu den Akten und leitet sie an die Sachverständige oder den Sachverständigen weiter. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass alle Beteiligten bereits
103 Vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5
104 BBl 2017 2683
105 Vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 237 106 Vgl. BBl 2017 2683 107 Vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 354
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im Vorfeld der Begutachtung darüber informiert sind, ob das Interview aufgenommen und zu den Akten genommen wird oder nicht. Die versicherte Person kann ihren Verzichtsentscheid unter Umständen auch unmittelbar vor oder je nach Verlauf des Interviews auch erst nach Ende des Interviews treffen. In diesem Fall hat sie die Verzichtserklärung direkt bei der oder dem Sachverständigen zu unterzeich- nen, und dieser leitet sie dann an den Versicherungsträger zuhanden der Akten weiter. Falls der Verzicht im Rahmen eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens erfolgt, muss aus der Erklärung klar hervorgehen, bei welchen Sachverständigen die versicherte Person auf die Tonaufnahme verzichtet hat. Artikel 7k Absatz 3 In technischer Hinsicht ist sicherzustellen, dass die Tonaufnahme in einem Format aufge- zeichnet wird, das zum einen die Datensicherheit gewährleistet und zum anderen keine tech- nisch und administrativ allzu hohen Anforderungen stellt, um die Aufwände der Sachverstän- digen möglichst gering zu halten. Die Versicherungsträger verfügen in diesem Bereich be- reits über entsprechende Erfahrungen im Umgang mit Bildaufnahmen bei Observationen. Es wird Sache der Versicherungsträger sein, die konkreten technischen Vorgaben im Rahmen des Auftrags mit der oder dem Sachverständigen zu regeln. Es obliegt den Aufsichtsbehör- den über die Versicherungsträger, Weisungen im Hinblick auf ein einheitliches Format, die Datensicherheit und die Art der Übermittlung der Daten zu erlassen. Im Rahmen der Gesetzesänderung über die Observationen in den Sozialversicherungen hat der Bundesrat auf den 1. Oktober 2019 neue Regelungen betreffend Aktenaufbewahrung (Art. 8a ATSV) erlassen. Diese Regelungen stellen sowohl die Datensicherheit wie auch den Datenschutz der sensiblen Daten in den Dossiers der verschiedenen Versicherungszweige der Sozialversicherungen sicher und wurden entsprechend auch für die Aufbewahrung von elektronischen Daten vorgesehen. Diese gelten selbstverständlich auch für die Aufbewah- rung der Tonaufnahmen. Artikel 7k Absatz 4 Die Tonaufnahme soll sicherstellen, dass das gesamte Interview korrekt und in seiner vollen Länge aufgenommen worden ist. Zu diesem Zweck sollen sowohl die versicherte Person wie auch die oder der Sachverständige unter Angabe der genauen Uhrzeit den Beginn und den Abschluss des Interviews bestätigen. Sofern eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für das Führen eines Interviews notwendig ist, sind natürlich auch deren Ausführungen aufzunehmen. Artikel 7k Absatz 5 Ein Gutachten wird in Zukunft nur verwertbar sein, wenn sowohl das Gutachten wie auch die Tonaufnahme des Interviews aktenkundig sind. Es ist deshalb sicherzustellen, dass die oder der Sachverständige im Anschluss an das Gutachten prüft, ob das Interview vollständig auf- genommen worden ist und ob es technisch einwandfrei wiedergegeben werden kann bzw. das gesprochene Wort der versicherten Person und der oder des Sachverständigen gut hör- bar sind. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einem allfälligen Defekt oder einer unvollständigen resp. unzulänglichen Aufnahme bereits bei der oder dem Sachverständigen unter Einbezug und mit dem Einverständnis der versicherten Person eine Ergänzung oder allfällige Wieder- holung des Interviews geregelt werden kann. Der Versicherungsträger soll nach Eingang des Gutachtens und des Interviews davon aus- gehen können, dass das Gutachten inklusive Interview vollständig und korrekt zu den Akten genommen werden kann.
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Artikel 7k Absatz 6 Es gilt der Grundsatz, dass die Tonaufnahme des Interviews zwischen der versicherten Per- son und der oder dem Sachverständigen neu ein integraler Bestandteil des Gutachtens dar- stellt. Damit die erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang mit diesen besonders schützenswerten Daten eingehalten wird, sollen die Tonaufnahmen nur im Einspracheverfahren nach Artikel 52 ATSG, im Vorbescheidverfahren nach Artikel 57a IVG, der Revision und der Wiedererwä- gung nach Artikel 53 ATSG, im kantonalen Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 56 ff. ATSG und im Verfahren vor Bundesgericht nach 62 ATSG abgehört werden dürfen. So ist sichergestellt, dass die Tonaufnahme nur im Streitfall abgehört werden kann. Eine weitere Verwertung, insbesondere eine Auswertung der Tonaufnahme ist unzulässig. Bleibt das Gut- achten unbestritten, so bleiben auch die Tonaufnahmen unbenutzt und damit auch geschützt vor Anhörungen durch Dritte.
Artikel 7l Aktuell bestehen keine bundesrechtlichen Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen, die medizinische Sachverständige erfüllen müssen, wenn sie im Auftrag einer Sozialversi- cherung ein medizinisches Gutachten erstellen wollen. Jeder Versicherungsträger entschei- det selbst, welche fachlichen Qualifikationen und Anforderungen Sachverständige mitbringen müssen. Mit Artikel 44 Absatz 7 ATSG wurde nun die Grundlage zum Erlass einheitlicher Regelungen geschaffen. Die Kriterien in Artikel 7l E-ATSV sollen die Erstellung von Gutach- ten durch fachlich qualifizierte Sachverständige sicherstellen. Artikel 7l Absatz 1 Buchstabe a Medizinische Sachverständige sollen in ihrem Fachgebiet diejenigen fachlichen Qualifikatio- nen erfüllen, die sie auch als Fachärztinnen und Fachärzte für die selbständige Berufsaus- übung als Ärztin oder Arzt benötigen. Es wird somit ein eidgenössischer Facharzttitel voraus- gesetzt. Damit wird sichergestellt, dass die Ärztinnen und Ärzte ein Medizinstudium wie auch die mehrjährige Weiterbildung in einem spezifischen Fachgebiet durchlaufen haben. Die Ausbildung kann auch im Ausland erworben worden sein. Deren Gleichwertigkeit muss durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) des BAG bestätigt werden. Die fachliche Fortbildung stellt eine Berufspflicht dar, die sich aus dem Facharzttitel ergibt. Entsprechend den dafür notwendigen Fortbildungsdiplomen lässt sich hier über das Ärzte- verzeichnis der FMH 108 der Wissenstand zur aktuellen Praxis überprüfen. Artikel 7l Absatz 1 Buchstabe b Im Medizinalberuferegister (MedReg) 109 müssen aufgrund des revidierten Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 110 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz) seit 1. Januar 2018 alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen verzeichnet wer- den. Das MedReg stellt den kantonalen Bewilligungsbehörden Informationen über die Dip- lome und Weiterbildungstitel aller in- und ausländischen Medizinalpersonen zur Verfügung, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben. Damit unterstützt das MedReg die Kantone bei der Aufsicht über die Medizinalpersonen und stellt sicher, dass alle kantonalen Aufsichtsbehör- den Zugang zu allen Bewilligungsdaten (inkl. allfälligen Disziplinarmassnahmen) der anderen Kantone haben. Der Zugang zu den Daten von MedReg ist über das Internet möglich und dient der Informa- tion der Öffentlichkeit. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Patientinnen und Patienten und des Berufsstandes der Medizinalpersonen. Es stellt damit aber auch ein Instrument dar, mit dem Versicherte einfach und rasch überprüfen können, ob eine Sachver- ständige oder ein Sachverständiger über die notwendige fachliche Aus-, Fort- und Weiterbil- dung verfügen.
108 Kann abgerufen werden unter: https://doctorfmh.ch/ 109 Kann abgerufen werden unter: https://www.medregom.admin.ch/ 110 SR 811.11
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Artikel 7l Absatz 1 Buchstabe c Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen in der Schweiz eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Darunter fallen auch angestellte Ärz- tinnen und Ärzte, sofern sie ihre Tätigkeit fachlich selbständig ausüben (beispielsweise Chef- ärztinnen und -ärzte, Leitende Ärztinnen und Ärzte, von juristischen Personen angestellte Ärztinnen und Ärzte etc.). Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Arztdiplom sowie ein eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Weiterbildungstitel. Ausländische Arztdiplome und Weiterbildungstitel aus dem EU-Raum müssen vor der Einreichung des Gesuchs durch die MEBEKO anerkannt werden. Mit dem Vorliegen einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung ist sichergestellt, dass die kantonalen Behörden aus gesundheitspolizeilicher Sicht die Anforderungen an eigenverant- wortlich tätige Ärztinnen und Ärzten überprüft haben. Damit haben die Versicherungsträger, aber auch die Versicherten die Gewähr, dass die Sachverständigen über die nötigen Qualifi- kationen verfügen und diese von einer Behörde geprüft und für gut befunden worden sind. Artikel 7l Absatz 1 Buchstabe d Neben der fachlich relevanten Aus-, Fort- und Weiterbildung sollen Sachverständige auch über klinische Erfahrungen verfügen. Entsprechend den Anforderungen an Vertrauensärzte in der OKP (vgl. Art. 57 KVG) sollen auch Sachverständige im Bereich der medizinischen Begutachtungen über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Bezug zur praktischen Tätigkeit als behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt besteht. Diese An- forderung werden die Sachverständigen im Rahmen ihres fachlichen Curriculums gegenüber den Versicherungsträgern zu belegen haben. Artikel 7l Absatz 2 Im Hinblick auf die Erstellung von Gutachten bedarf es neben der fachlichen Weiterbildung als Fachärztin oder Facharzt insbesondere auch einer Weiterbildung in der Gutachtermedi- zin. In der Schweiz stellt die Swiss Insurance Medicine (SIM) die interdisziplinäre Weiterentwick- lung der Versicherungsmedizin sicher; sie bietet entsprechende Weiter- und Fortbildungen an. Die SIM, ein privatrechtlicher Verein, wurde 2004 von der FMH beauftragt, die Ausbil- dung medizinischer Gutachterinnen und Gutacher zu übernehmen. Sie bietet seither eine modular aufgebaute Gutachterausbildung an, die mit einem Zertifikat abgeschlossen wird. Die Module werden unter Einschluss von medizinischen Fachgesellschaftsvertretenden erar- beitet. Die frei verfügbaren zertifizierten Gutachter sind auf der Webseite der SIM einseh- bar. 111 Mit dem Erfordernis eines Zertifikat der SIM wird gewährleistet, dass Fachärztinnen und Fachärzte, die als Sachverständige Gutachten für Sozialversicherungen erstellen, über die in der Schweiz angebotene Weiterbildung in der Gutachtermedizin verfügen. Die Überprüfbar- keit dieser fachlichen Voraussetzung lässt sich auch über das Internet und einem frei zu- gänglichen Register sicherstellen. Die versicherungsmedizinische Qualifikation wird nur für die am meisten nachgefragten Fachdisziplinen vorgeschrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass in der überwiegenden Anzahl der Gutachten eine Fachärztin oder ein Facharzt mit einer Weiterbildung in Gut- achtermedizin zum Einsatz kommt. Damit wird jedoch auch dem Umstand Rechnung getra- gen, dass in den weniger nachgefragten Fachdisziplinen häufig ein Mangel an Sachverstän- digen herrscht und diese auch nur wenige Gutachten pro Jahr erstellen. Oftmals sind diese Gutachten Teil eines bi- oder polydisziplinären Gutachten. Im Rahmen der Konsensfindung ist aufgrund der Zusammenarbeit mit anderen, versicherungsmedizinisch geschulten Sach- verständigen die Qualität sichergestellt.
111 Kann abgerufen werden unter: https://www.swiss-insurance-medicine.ch/de
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Artikel 7l Absatz 3 Der Gesetzgeber hat vorgesehen, nebst den medizinischen Sachverständigen auch für die neuropsychologischen Sachverständigen Zulassungskriterien zu schaffen. In der Schweiz sind die fachlichen Anforderungen für neuropsychologische Dienstleistungen im KVG bzw. in der KVV geregelt. Es ist deshalb folgerichtig, die in der KVV geforderten fachlichen Anforderungen an Neuropsychologinnen und Neuropsychologen zu übernehmen. Konkret wird eine spezifische Fachausbildung in Neuropsychologie vorausgesetzt, wozu ein Hochschulstudium mit Masterabschluss und eine mehrjährige praktisch klinische postgradu- ale Ausbildung basierend auf definierten Qualitätsstandards des BAG erforderlich ist. In der IV hat sich dieses Qualitätserfordernis, das bereits 2017 auf Weisungsstufe eingeführt worden ist, bewährt. Artikel 7l Absatz 4 Neben der Erfüllung der fachlichen Anforderungen müssen die Sachverständigen und Gut- achterstellen bereit sein, den Versicherungsträgern die notwendigen Unterlagen zuzustellen (Organigramme, Prozesse, Qualitätssicherungsmassnahmen etc.). Dies ist notwendig, damit die Versicherungsträger und Durchführungsorgane zum einen den Stand der Organisation und der Abläufe beurteilen und zum anderen die Unterlagen an die Eidgenössische Kommis- sion für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (Art. 7n) zustellen können.
Artikel 7m Aktuell gibt es in der Schweiz keine unabhängige Institution, die sich mit Fragen der Qualität und der Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung beschäftigt. Entsprechend gibt es bis heute keine verbindlichen Anforderungen und Qualitätsvorgaben an die Erstellung von medizinischen Gutachten und auch keine verbindlichen Kriterien und Instrumente für die Beurteilung der Qualität von Gutachten. Im Rahmen der Beratung der WE IV hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Kom- mission einzusetzen, die die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenser- stellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht und entsprechende öf- fentliche Empfehlungen ausspricht. Der Gesetzgeber hat zudem vorgesehen, dass Vertrete- rinnen und Vertreter der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärz- teschaft, der Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenor- ganisationen Einsitz in die Kommission nehmen sollen. Die neue Kommission wird zu den Anforderungen, Kriterien, Instrumente in der Qualitätssi- cherung von medizinischen Gutachten für alle Sozialversicherungen öffentliche Empfehlun- gen aussprechen. Die entsprechenden Empfehlungen der Kommission werden in Zukunft von den Versicherungsträgern übernommen, umgesetzt und überprüft werden können. Die Sachverständigen werden sich in Zukunft an einheitlichen Vorgaben für alle Sozialversi- cherungen zu orientieren haben und die Qualität ihrer Gutachten wird ebenso an einheitli- chen Kriterien gemessen. Damit ist auch die Basis für eine Evaluation der Qualität der Gut- achten im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Studien oder durch «peer reviews» ge- schaffen. Entsprechend den vorgesehenen Aufgaben muss sich die Kommission aus Fachleuten so- wie Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Kreise zusammensetzen, welche über die Kompetenzen und das Fachwissen verfügen, die notwendig sind, um die Fragen im Zusam- menhang mit Qualitätsanforderungen wie auch der Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung beurteilen zu können. Gestützt auf diese Vorgaben werden in Absatz 2 die In- teressenvertretungen und die Anzahl der entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter kon- kretisiert. Die Institutionen oder Verbände werden im Hinblick auf die Wahl der Mitglieder die Möglichkeit haben, Wahlvorschläge einzureichen.
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Artikel 7n Artikel 7n Absatz 1 Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Kommission die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Damit sie diese Aufgaben wahrnehmen kann, bedarf es einer Konkretisierung der dazu notwendigen Tätigkeiten. Die Kommission wird öffentliche Empfehlungen aussprechen, so dass sich die Sachverstän- digen, Gutachterstellen, Versicherungsträger, Versicherte und alle weiteren betroffenen Kreise ein Bild davon machen können, welche Kriterien und Anforderungen von der Kommis- sion als notwendig erachtet werden. Die Empfehlungen können von den Sachverständigen und Versicherungsträgern übernommen werden. Die Versicherungsträger können sich in Zu- kunft darauf konzentrieren, die Überprüfung der empfohlenen Kriterien und Vorgaben sicher- zustellen bzw. vorzunehmen. Sie haben damit eine unabhängige Grundlage, um über eine Zusammenarbeit mit einer Gutachterstelle oder die Aufkündigung der Zusammenarbeit zu entscheiden. Art. 7n Absatz 1 Buchstabe a-e Die Kommission wird in verschiedenen Bereichen öffentliche Empfehlungen erarbeiten. Die Qualität und die Qualitätssicherung der Gutachten muss schweizweit für alle Sozialversiche- rungen auf gleichen Kriterien beruhen. Es ist wichtig, dass klare Kriterien für alle Sachver- ständigen für die Erstellung von Gutachtenberichten definiert werden und dass die Qualitäts- kontrolle durch spezifische und einheitliche Instrumente sichergestellt wird. Die Mehrzahl der Gutachten der Gutachterstellen erfolgen bi- und polydisziplinär. Aufgrund der Beteiligung von zwei oder mehr Sachverständigen und der damit verbundenen Konsens- findung ist deren Erstellung mit höheren Anforderungen verbunden. Da keine allgemein ver- bindlichen Anforderungen an die Struktur und Prozesse einer Gutachterstelle existieren, soll die Kommission auch Kriterien für die Zulassung der für die Sozialversicherungen tätigen Gutachterstellen und der Tätigkeiten definieren. Die Kommission wird entsprechende Krite- rien zu verschiedenen Themen (z.B. Infrastruktur, Unabhängigkeit, fachlichen Anforderun- gen, Bewilligungen, Struktur, Fallführung, Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung) entwi- ckeln. Die Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen für medizinische Sachverstän- dige werden in Zukunft vom Bundesrat geregelt (vgl. Art. 7l E-ATSV) und können von den Versicherten und Versicherungsträgern einfach überprüft werden. Die Kommission wird die Übernahme und Einhaltung der empfohlenen Kriterien und Quali- tätsvorgaben überwachen. Die dazu notwendigen Unterlagen werden ihr von den Versiche- rungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen zur Verfügung gestellt (vgl. Abs. 2). Die Ergebnisse der Überwachung der Einhaltung der Kriterien werden ebenfalls in Form von öffentlichen Empfehlungen bekannt gegeben. Artikel 7n Absatz 2 Damit sich die Kommission ein Bild über den Stand der Einhaltung der Qualitätskriterien durch die Sachverständigen und die Gutachterstellen bei der Erstellung von Gutachten ma- chen kann, ist sie auf Unterlagen aus dem Begutachtungswesen angewiesen. Je nach Thema, welches die Kommission überwachen möchte, benötigt sie beispielsweise Gutachten oder Unterlagen zu den Abläufen und Strukturen von Gutachterstellen. Da die Kommission aufgrund der gesetzlichen Befugnisse nicht selber die notwendigen Unterlagen bei den Sachverständigen oder Gutachterstellen einfordern kann, ist vorgesehen, dass sie die Unter- lagen von den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen verlangen kann. Diese wer- den die Unterlagen dann je nach Prüfthemen zusammenstellen und der Kommission zukom- men lassen. Artikel 7n Absatz 3 Die Kommission wird sich im Hinblick auf ihre verschiedenartigen Aufgaben eine Geschäfts- ordnung geben. Darin wird insbesondere die Arbeitsweise zu regeln sein (Bst. a).
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Damit die Kommission ihren vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben nachkommen kann, wird sie auch auf die Unterstützung von externen Expertinnen und Experten für wissen- schaftliche Forschungsarbeiten oder Evaluationen angewiesen sein. Die Berichte und Evalu- ationen dieser Expertinnen und Experten werden nicht selten die Grundlage für die Ent- scheide der Kommission darstellen. Buchstabe b von Absatz 4 sieht daher vor, dass die Kommission in der Geschäftsordnung den Beizug von externen Expertinnen und Expertinnen zur Erfüllung der erwähnten Aufgaben regelt. Schliesslich wird die Kommission in der Geschäftsordnung festlegen müssen, in welcher Form und Periodizität sie ihre Berichterstattung über ihre Tätigkeiten und ihre Empfehlungen vornehmen will (Bst. c). Artikel 7n Absatz 4 Als zuständiges Departement wird das EDI die Geschäftsordnung genehmigen. Artikel 7n Absatz 5 Als Verwaltungsstelle, welche das Sekretariat bzw. die Fachstelle für die Kommission führt, wird innerhalb des EDI das BSV bezeichnet. Die vielseitigen und anspruchsvollen Arbeiten, welche für die Kommission geleistet werden müssen, gehen über Sekretariatsarbeiten im en- geren Sinne hinaus. Es müssen eine grosse Bandbreite an versicherungsmedizinischen und juristischen Aufgaben erfüllt sowie wissenschaftliche Grundlagen zur Sicherstellung der Qua- lität in der medizinischen Begutachtung erarbeitet werden.
Übergangsbestimmung Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass heute alle Sachverständigen über ei- nen Facharzttitel verfügen, während eine versicherungsmedizinische Weiterbildung heute noch nicht bei allen Sachverständigen vorliegt. Zur Sicherstellung einer genügend grossen Anzahl von Sachverständigen, die die grosse Nachfrage nach Gutachten abdecken können, ist es notwendig, eine Übergangsfrist vorzuse- hen, in der die Fachärztinnen und Fachärzte in den nach Artikel 7l Absatz 2 vorgesehenen Fachdisziplinen das Zertifikat der SIM erwerben können.
3.4 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung
Artikel 51 Absatz 5 Nach dem geltenden Recht haben Personen mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente oder eine halbe Rente. Mit der Einführung des stu- fenlosen Rentensystems wird es neu eine Vielzahl von prozentualen Rentenanteilen geben, weil der prozentuale Anteil einer ganzen Rente mit dem Invaliditätsgrad linear ansteigt. Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 51 Absatz 5 AHVV stellt keine materielle Änderung dar, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der anrechenbare Anteil des massgeben- den durchschnittlichen Jahreseinkommens nach dem IV-Grad richtet.
Artikel 53 Absatz 1 erster Satz Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems wird jedem Invaliditätsgrad durchgehend ein prozentualer Anteil einer ganzen Rente zugeordnet. Aufgrund dieser Regelung bestehen künftig nicht mehr nur vier (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente und ganze Rente), sondern eine grosse Zahl von prozentualen Rentenanteilen. Die Erfassung jedes einzelnen prozentualen Rentenanteils in einer Rententabelle würde ein enormes Ausmass annehmen und wäre deshalb nicht praktikabel. Aus diesem Grund wird die Bestimmung dahingehend abgeändert, dass das zuständige Bundesamt und damit das BSV ermächtigt wird, anstelle von nur Rententabellen, auch Vorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe aufzustellen. Diese Vorschriften können beispielsweise in Form von Berechnungsformeln erlassen wer- den. 79
Neunter Abschnitt: Die Finanzhilfen zur Förderung der Altershilfe Im Titel des neunten Abschnitts wird gemäss den folgenden Artikeln der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» ersetzt.
Artikel 222 Artikel 222 Titel, Absätze 1 und 3 In diesem und den folgenden Artikeln wird der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» er- setzt. Gemäss SuG schliesst «Beiträge» nämlich Finanzhilfen und Abgeltungen ein. Beiträge nach Artikel 101bis AHVG wiederum werden nur in Form von Finanzhilfen ausgerichtet. Artikel 222 Absatz 3 Die Beteiligung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Aus- gleichsfonds) beträgt rund 20 Millionen Franken (2020). Die Mittel werden dem IV-Aus- gleichsfonds gutgeschrieben, um die Leistungen zugunsten betagter Personen, die erst im AHV-Alter behinderungsspezifische Gebrechen erleiden, zu finanzieren. Im ersten Satz wird das Adverb «anteilsmässig» gestrichen, weil es vermuten liess, dass sich die AHV anteils- mässig zur IV beteiligt. Es wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass sich der Anteil der Versicherung nach den tatsächlich von den Organisationen der Invalidenhilfe im Interesse dieser Personen erbrachten Leistungen richtet. Für diese Leistungen gelten die Bestimmun- gen der IVV für Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe (Art. 108 bis 110 IVV). Die Bestimmungen in den Artikeln 223 bis 225 sind ausschliesslich auf Finanzhilfen an Orga- nisationen der Altershilfe nach Absatz 1 anwendbar.
Artikel 223 Die bestehende Gliederung dieses Artikels erlaubt keinen naheliegenden Rückschluss auf die Leistungen nach Artikel 101bis AHVG. Mit der neuen Gliederung wird für die einzelnen Aufgaben ausgeführt, in welcher Form die Finanzhilfen ausgerichtet werden. Die Absätze wurden neu formuliert und verweisen nun explizit auf die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 101bis Absatz 1 AHVG und enthalten den Bezug zu den jeweiligen Leistungen. Die neue Gliederung und die Neuformulierung haben keinen Einfluss auf die heutige Praxis. Der bestehende Titel «Subventionskriterien» wurde geändert, weil er dem materiellen Inhalt des Artikels nicht Rechnung trägt. Er definiert die Form der Ausrichtung der Finanzhilfen für die verschiedenen Leistungen (vgl. Erläuterung zu Art. 222). Artikel 223 Absatz 1 Der bestehende Absatz 1 bezieht sich inhaltlich auf die Höhe der Finanzhilfen, die eigentlich Gegenstand von Artikel 224 ist. Der Satz wird nicht in Artikel 224 Absatz 1 verschoben, weil die dort genannten Kriterien bereits den «Grad der Zielerreichung» beinhalten. Der neue Ab- satz 1, der den alten ersetzt, entspricht im Wesentlichen dem heute bestehenden Absatz 2. Seit Inkrafttreten der NFA am 1. Januar 2008 wird professionelle Hilfe zu Hause nicht mehr durch den Bund finanziert. Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn diese Hilfeleistungen im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen. Um Missverständnissen im Vergleich zur profes- sionellen «Hilfe zu Hause» vorzubeugen, ist im neuen Wortlaut von «Leistungen zu Hause oder im Zusammenhang mit dem Wohnort erbrachte Leistungen» die Rede. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Begleitung einer Person bei Erledigungen ausser Haus. Ambu- lante Dienste werden nicht mehr erwähnt, weil sie einen Pflegebereich andeuten, für den nunmehr die Kantone zuständig sind. Artikel 223 Absatz 2 Der bestehende Absatz 2 wird nach Absatz 1 verschoben (vgl. Erläuterung zu Abs. 1). Der neue Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem heute bestehenden Absatz 3. Er wurde neu formuliert und präzisiert die Form der Ausrichtung der Finanzhilfen, was aus dem bestehen- den Wortlaut nicht hervorgeht.
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Weil Projekte auch zu den Entwicklungsaufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe c AHVG gehören, wird der sich darauf beziehende bestehende Absatz 4 im Wesentlichen er- gänzend in Absatz 2 verschoben. Projekte sind von Natur aus nicht dauerhaft und werden anhand der effektiven Kosten abgegolten, zusätzlich zur Pauschale für dauerhafte Entwick- lungsaufgaben. Artikel 223 Absatz 3 Der bestehende Absatz 3 wird inhaltlich nach Absatz 2 verschoben (vgl. Erläuterung zu Abs. 2). Der neue Absatz 3 entspricht nunmehr im Wesentlichen dem bestehenden Absatz 5, dessen erster Satz neu formuliert wurde. Der bestehende Begriff «Abgeltung» ist nicht ange- messen (vgl. Erläuterung zu Art. 222 E-AHVV). Die Höhe der Finanzhilfe ist abhängig von der Anzahl der erbrachten Leistungen. Artikel 223 Absatz 4 Der bestehende Absatz 4 wird inhaltlich im Wesentlichen nach Absatz 2 verschoben (vgl. Er- läuterung zu Abs. 2). Der neue Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem heute bestehenden Absatz 6, der ergänzt wurde. Die Grundlagen zur Berechnung der Finanzhilfen, die gemäss den vorangehenden Absätzen ausgerichtet werden, sind in den Verträgen mit den Organisationen geregelt. Ausserdem wurde der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 222).
Artikel 224 Der Begriff «Beiträge» wurde durch «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 222). Artikel 224 Absatz 1 Im ersten Satz wurden die Kriterien «bedarfsgerecht» und «wirksam» hinzugefügt. Wirksam- keit und Wirtschaftlichkeit sind Grundvoraussetzungen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buch- stabe b SuG. Darüber hinaus müssen Organisationen, denen Finanzhilfen gewährt werden, ihr Angebot der Entwicklung der betagten Bevölkerung und ihrer Bedürfnisse anpassen. Der hohe Stellenwert der Entwicklungsaufgaben in der Prioritätenordnung basiert auf der Ab- sicht, bei den Organisationen Innovation und Dynamik zu fördern (Art. 224ter Abs. 1 Bst. b E- AHVV). Im Französischen wurde der zweite Satz neu formuliert, weil die Begriffe «volume de travail» und «champ d’activité» den deutschen Begriffen «Umfang» und «Reichweite» nicht genau entsprachen. Sie wurden durch «volume» und «portée des activités» ersetzt. Einige Organi- sationen verfügen tatsächlich über ein breites Leistungsangebot für eine grosse Bevölke- rungsgruppe (z. B. Pro Senectute). Andere sind spezialisierter und auf einen kleineren Ad- ressatenkreis ausgerichtet (z. B. Parkinson Schweiz). Die Höhe der Finanzhilfen trägt diesen Aspekten Rechnung. Der zweite Satz wurde zudem so ergänzt, dass auch die Berücksichtigung von finanziellen Beiträgen Dritter erwähnt wird. Diese Ergänzung ersetzt den dritten Satz, der gestrichen wurde, weil er zu restriktiv war. Berücksichtigt werden nicht nur die Finanzleistungen öffent- lich-rechtlicher Gebietskörperschaften sondern auch andere Leistungen Dritter. Für einige Organisationen der Altershilfe stellen beispielsweise Schenkungen eine wichtige Finanzie- rungsquelle dar. Ausserdem wurde der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 222). Artikel 224 Absatz 2 Absatz 2 wird aufgehoben, weil er sich materiell auf Artikel 223 AHVV bezieht (Ausrichtung der Finanzhilfen). Dort sind Kurse in Absatz 2 (neu Abs. 1, vgl. Erläuterungen zu Art. 223 Abs. 1 E-AHVV) und Weiterbildungen in Absatz 5 (neu in Abs. 3, vgl. Erläuterungen zu Art.
223 Abs. 3 E-AHVV) abgedeckt.
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Artikel 224 Absatz 3 Mit dieser neuen Bestimmung wird auf Verordnungsstufe eine Praxis konkretisiert, die in den bestehenden Verträgen bereits angewandt wird und in den Richtlinien des BSV seit 2017 vorgesehen ist. Die Einschränkung der finanziellen Beteiligung des Bundes auf die tatsäch- lich entstandenen Kosten entspricht dem SuG. Der Höchstsatz von 50 Prozent unterstreicht die subsidiäre Rolle des Bundes bei der Altershilfe. Besteht für den Bund ein besonderes In- teresse an der Ausführung einer Aufgabe, die er selber nicht wahrnehmen kann, kann vom Höchstsatz von 50 Prozent abgewichen werden, wenn die unterstützte Organisation auf Grund ihrer Struktur und ihrer Ziele nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten hat. Aktuell gilt eine solche Ausnahme für den Schweizerischen Seniorenrat (SSR). Der SSR, der im Rahmen der Umsetzung der Politischen Erklärung und des Internationalen Aktionsplans von Madrid über das Altern (2002) 112 gegründet wurde, vertritt die Anliegen der älteren Men- schen in der Schweiz. Er übernimmt Aufgaben bei der Weiterentwicklung und Koordination von Organisationen, welche die Interessen älterer Menschen vertreten. Der SSR beruht fast ausschliesslich auf Freiwilligenarbeit. Abgesehen von den Mitgliederbeiträgen sind die Finan- zierungsmöglichkeiten des Vereins, beispielsweise Dienstleistungserträge und Zuwendun- gen, sehr bescheiden.
Artikel 224bis Artikel 101bis Absatz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, die Höchstgrenzen der Finanzhilfen festzusetzen. Bisher enthielt die AHVV keine diesbezügliche Bestimmung. Dieser neue Arti- kel definiert den Rhythmus für die Anpassung des Höchstbetrags sowie die Grundlagen, die für dessen Festsetzung massgebend sind. Artikel 224bis Absatz 1 Der Bundesrat legt den jährlichen Höchstbetrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Alters- organisationen alle vier Jahre in einem Bundesratsbeschluss fest. Dabei kann der Bundesrat auch eine über vier Jahre schrittweise Anpassung des Höchstbetrags vorsehen, welche bei- spielsweise auf die Laufzeit der laufenden oder neu abzuschliessenden Subventionsverträge abgestimmt ist. Eine Neubeurteilung der Situation und eine politische Entscheidung in regel- mässigen Abständen sind durch die Veränderungen, die der Bereich der Altershilfe erfahren dürfte, gerechtfertigt. Gemäss dem Referenzszenario zur Bevölkerungsentwicklung des BFS 113, wird die Zahl der über 65-Jährigen zwischen 2020 und 2035 um über 40 Prozent auf über 2,3 Millionen steigen. Es sind folglich eine stärkere Nachfrage nach Leistungen, insbe- sondere im hohen Alter, und ein grösserer Koordinationsbedarf zu erwarten. Die periodische Anpassung des Höchstbetrags folgt jedoch nicht automatisch der demografischen Entwick- lung, sondern trägt den nachgewiesenen Bedürfnissen der Organisationen Rechnung, die noch von anderen Faktoren abhängen (z. B. veränderte Lebensgewohnheiten, technologi- sche Entwicklung, Gesundheitszustand der älteren Bevölkerung, andere Finanzierungsquel- len). Der anfängliche Höchstbetrag entspricht dem heutigen Betrag von 72 Millionen Franken (2020), zuzüglich einer Reserve von einer Million Franken als Spielraum bis zur Festsetzung des nächsten Betrags. Dieser Spielraum soll es insbesondere erlauben, auf mögliche zusätz- liche Gesuche einzugehen, die vor dem Hintergrund neuer Problemstellungen von Organisa- tionen eingereicht werden, die bislang keine Finanzhilfen erhielten. Der Bundesrat setzt zudem alle vier Jahre den Höchstbetrag des AHV-Ausgleichsfonds für Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe nach Artikel 222 Absatz 3 fest. Der anfängliche Höchstbetrag entspricht dem heutigen Betrag von 20 Millionen Franken (2020). Die Entwicklungen in diesem Bereich rechtfertigen hingegen keine zusätzliche Reserve.
112 Vereinte Nationen, Zweite Weltversammlung über das Altern (2002): Politische Erklärung und Internationaler Aktionsplan von Madrid über das Altern. Kann abgerufen werden unter: https://social.un.org/ageing-working-group/documents/mipaa-fr.pdf 113 BFS (2020): Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung in der Schweiz 2020–2050. Kann abgerufen werden unter: www.bfs.ad- min.ch > Trouver des statistiques > Population > Evolution future.
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Ein vollständiger, automatischer Teuerungsausgleich ist zwar nicht vorgesehen, die Entwick- lung der Konsumentenpreise wird jedoch bei der Festsetzung des Höchstbetrags mitberück- sichtigt. Artikel 224bis Absatz 2 Die regelmässige Anpassung des Höchstbetrags muss auf einer soliden Entscheidungs- grundlage beruhen. Einerseits müssen die bereitgestellten Mittel für die Gewährung von Fi- nanzhilfen verwendet werden, die sich in bestmöglichem Ausmass als zweckmässig und wirksam erwiesen haben. Andererseits gilt es, allfällige Lücken zu erkennen und den künfti- gen Bedarf zu antizipieren. Bei der Beurteilung der Situation und der Ermittlung des künftigen Bedarfs in der Altershilfe kann das BSV die AHV/IV-Kommission konsultieren. Es tauscht sich diesbezüglich zudem regelmässig mit den Kantonen aus, weil der Bund in der Altershilfe eine subsidiäre Rolle spielt. Artikel 224bis Absatz 3 Zur Erstellung der Entscheidungsgrundlagen nach Absatz 2 kann das BSV zu Lasten der Versicherung und im vorgegebenen Rahmen externe Mandate zur Durchführung der not- wendigen Studien vergeben.
Artikel 224ter Dieser neue Artikel trägt der Anforderung in Artikel 13 Absatz 2 SuG Rechnung, wonach eine Prioritätenordnung zu erstellen ist, falls die Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen soll- ten. Die Grundlage der Prioritätenordnung muss in der Verordnung verankert sein. Die ver- fügbaren Mittel sollen vorrangig für die prioritären Aufgaben eingesetzt werden. Die Prioritä- ten sind aber nicht so zu verstehen, dass weniger prioritäre Aufgaben bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt werden. Sie sind aber weniger stark zu gewichten. Artikel 224ter Absatz 1 Die hier aufgeführten Aufgaben entsprechen jenen, die gemäss Artikel 101bis Absatz 1 AHVG zulässig sind. Die Reihenfolge, in der sie genannt sind, widerspiegelt die Prioritäten bei der Unterstützung der schweizweiten Koordination in der Altershilfe, der Entwicklungsaufgaben und der Weiterbildung von Hilfspersonal. Die Hervorhebung dieser drei Bereiche entspricht der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: Genau diese Tätigkeitsbereiche der sub- ventionierten Organisationen sind, was ihre Finanzierung durch die öffentliche Hand betrifft, auf den Bund angewiesen, das heisst auf die Finanzhilfen der AHV bis zu maximal 50 Pro- zent der Kosten (Art. 224 Abs. 3). Rund ein Viertel der Finanzhilfen wird für Leistungen in diesen drei Bereichen ausgerichtet. Insbesondere mit der Unterstützung von Entwicklungsar- beiten soll sichergestellt werden, dass die Altershilfe auf die Entwicklungen in dieser Bevöl- kerungsgruppe und in der Gesellschaft als Ganzes ausgerichtet ist, und dass die Organisati- onen ihre Arbeitsmethoden und Leistungen anpassen können, um wirksam auf neue Bedürf- nisse zu reagieren. Die restlichen Aufgaben in der Prioritätenordnung erhalten hingegen Bei- träge von anderen Einrichtungen des Gemeinwesens: Die Kantone beteiligen sich an ihrer Finanzierung. Das Engagement des Bundes mit Finanzhilfen nach Artikel 101bis AHVG ist zu- dem wichtig, um gesamtschweizerisch Leistungen wie Sozialberatung oder einheitliche Vo- raussetzungen bei der Einbindung von Freiwilligen zu gewährleisten. Rund drei Viertel der Finanzhilfen werden für all diese Aufgaben ausgerichtet. Über Verträge mit den Organisatio- nen stellt der Bund ausserdem sicher, dass die direkt erbrachten finanzierten Leistungen ins- besondere vulnerablen älteren Menschen zugutekommen. Bei der Unterstützung von Orga- nisationen der Altershilfe wird Vulnerabilität als Kumulation von mindestens zwei der folgen- den vier Dimensionen verstanden: ökonomisches Kapital (materielle Ressourcen), soziales Kapital (Beziehungen), kulturelles Kapital (Wissen, Erfahrung) und Körperkapital (physische
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und psychische Gesundheit) 114. Prioritäre Aufgaben sind bei knappen Mitteln weniger stark zu reduzieren als weniger prioritäre Aufgaben. Die Prioritäten sind aber nicht so zu verste- hen, dass zunächst gänzlich auf weniger prioritäre Aufgaben zu verzichten ist, bevor andere Aufgaben reduziert werden können. Artikel 224ter Absatz 2 Das BSV wird beauftragt, die Umsetzung der Prioritätenordnung in Richtlinien zu regeln.
Artikel 225 Artikel 225 Absätze 1 und 3–5 Der Begriff «Beiträge» wurde durch «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 222). Artikel 225 Absatz 3 Der bestehende Absatz 3 enthält Präzisierungen zu den anwendbaren Fristen, die nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden müssen. Sie sind in den Richtlinien des BSV festzulegen.
3.5 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
Artikel 4 Die Übernahme des stufenlosen Rentensystems im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge macht auf Verordnungsebene eine Anpassung von Artikel 4 BVV 2 nötig. Dieser Artikel sieht vor, dass im Falle einer Teilinvalidität für die Versicherung des weiterhin erziel- ten Lohnes in der beruflichen Vorsorge die Grenzbeträge (Eintrittsschwelle, Koordinationsab- zug und oberer Grenzbetrag) herabgesetzt werden. Erfolgte die Kürzung der Grenzbeträge bisher nach Viertelsbruchteilen, also um ¼ bei einer Viertelsrente, um ½ bei einer halben Rente oder um ¾ bei einer Dreiviertelsrente, so führt die Übernahme des stufenlosen Ren- tensystems in der obligatorischen beruflichen Vorsorge neu zu einer Kürzung der Grenz- werte nach prozentualem Anteil. Die Kürzung der Grenzbeträge entspricht also weiterhin dem jeweiligen Teilrentenanspruch. Da dieser jedoch neu als prozentualer Anteil einer gan- zen Rente festgelegt wird, erfolgt auch die Kürzung der Grenzbeträge inskünftig prozentge- nau. Damit entfallen bei teilinvaliden Personen, die im Umfang einer bestehenden Restar- beitsfähigkeit erwerbstätig bleiben, unliebsame Stufeneffekte auch bezüglich der Versiche- rung des weiterhin erzielten Lohnes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Den Vorsor- geeinrichtungen ist es freigestellt, dieses System auch im überobligatorischen Leistungsbe- reich zu übernehmen, was die Rentenberechnung aufgrund einheitlicher Massgaben dann insgesamt vereinfachen würde. Beispiel: Für die Invaliditätsgrade von 50 bis 69 Prozent entspricht die Rente neu einem Anteil in Pro- zenten der ganzen Rente, der mit dem Invaliditätsgrad übereinstimmt (vgl. neuer Art. 24a Abs. 2 BVG). Bei einem Invaliditätsgrad von beispielsweise 55 Prozent besteht daher An- spruch auf eine Rente in der Höhe von 55 Prozent einer ganzen Rente. Nutzt die teilinvalide Person ihre Restarbeitsfähigkeit weiterhin, ist sie im Fall einer unselbständigen Erwerbstätig- keit bereits ab einem Jahreseinkommen von 9'600 Franken (die Vorsorgeeinrichtung darf den effektiv ermittelten Betrag von 9'599.85 Franken in Anwendung der mathematischen Rundungsregeln aufrunden) obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert, da sich die Eintrittsschwelle von aktuell 21'333 Franken um 55 Prozent reduziert. Der Koordinationsab- zug von aktuell 24'885 Franken verringert sich um denselben Bruchteil auf gerundet 11'198Franken (effektiv: 11'198.25 Fr.), womit der koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge in die berufliche Vorsorge entrichtet werden, zugunsten der betroffenen Person erhöht wird.
114 Gasser, Nadja / Knöpfel, Carlo / Seifert, Kurt (2015): Erst agil, dann fragil. Übergang vom «dritten» zum «vierten» Lebensal- ter bei vulnerablen Menschen. Zürich.
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Im Bereich der Invaliditätsgrade von 40 bis 49 Prozent entspricht die Höhe der Rente nicht dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent besteht zwar wie bis anhin ein Rentenanspruch von einem Viertel (d.h. 25 %) einer ganzen Rente. Die Höhe des Ren- tenanspruchs steigt dann aber linear an, indem für jeden Prozentpunkt, den der Invaliditäts- grad 40 Prozent übersteigt, 2,5 Prozentpunkte einer ganzen Rente hinzugerechnet werden. Die resultierenden Rentenhöhen werden in Absatz 4 des neuen Artikels 24a BVG einzeln aufgelistet. Einer teilinvaliden Person, die einen Invaliditätsgrad von beispielsweise 46 Pro- zent aufweist, steht somit ein Invalidenrentenanspruch in der Höhe von 40 Prozent (25 % + [6 x 2,5 %]) einer ganzen Invalidenrente zu. Ist diese Person weiterhin als Angestellte er- werbstätig, untersteht sie somit bereits ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von gerundet 12’800 Franken (effektiv: 12'799.80 Fr.) der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Ein- trittsschwelle reduziert sich nämlich um den prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs an einer ganzen Rente, also um 40 Prozent, bzw. um 2/5. Desgleichen reduziert sich der Ko- ordinationsabzug auf 14'931 Franken (= 60 % von aktuell 24'885 Fr.). Wie bisher besteht bei einem Invaliditätsgrad ab einer Höhe von 70 Prozent Anrecht auf eine ganze Rente (s. neuer Art. 24a Abs. 3 BVG). Ein allfälliges Zusatzeinkommen im Rahmen der bloss geringen Resterwerbsfähigkeit bleibt gemäss Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe d BVV
2 weiterhin von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgenommen.
Hier sei daran erinnert, dass der mindestversicherte Lohn nach Artikel 8 Absatz 2 BVG wei- terhin nicht herabgesetzt wird, entsprechend wird er in der Aufzählung von Artikel 4 nicht er- wähnt. Tatsächlich soll die Definition eines mindestversicherten Lohns verhindern, dass es zu sehr kleinen obligatorisch versicherten Löhnen kommt. Eine Herabsetzung dieses Werts würde dieses Ziel verunmöglichen.
3.6 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
Artikel 35 Versicherte Personen mit einem im Anhang der GgV-EDI (vgl. Kap. 3.9) aufgelisteten Ge- burtsgebrechen haben Anspruch auf Leistungen der OKP, wenn sie entweder die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen der IV nicht erfüllen (Art. 6 und Art. 9 Abs. 3 IVG) 115 oder wenn sie das 20. Altersjahr vollendet haben. Allgemein gilt, dass die OKP bei Geburtsgebre- chen, die nicht durch die IV gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit nach Massgabe des KVG übernimmt (Art. 27 KVG). Konkret werden folgende Leistungen von der OKP vergütet: • die Kosten für die Leistungen zur Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen nach den Artikeln 25 (Allgemeine Leistungen bei Krankheit), 25a (Pfle- geleistungen bei Krankheit), 26 (Leistungen der medizinischen Prävention) sowie 31 (zahnärztliche Behandlungen) KVG; und • die Arzneimittel, die auf der GG-SL nach Artikel 3sexies E-IVV enthalten sind (Art. 52 Abs.
2 KVG in der revidierten Fassung).
Bei der Kostenübernahme sind die Bestimmungen des KVG massgebend, denn das KVG privilegiert die Geburtsgebrechen gemäss GgV gegenüber anderen Geburtsgebrechen und Krankheiten nicht (Art. 27 KVG). Dies gilt insbesondere für die Artikel 32 bis 34 KVG (Vo- raussetzungen und Umfang der Kostenübernahme) sowie die Artikel 43 bis 52a KVG (Tarife und Preise). Mit der Revision von Artikel 52 Absatz 2 KVG besteht grundsätzlich auch keine Sonderbestimmung mehr für Geburtsgebrechen. Der revidierte Artikel 52 Absatz 2 KVG hält in Bezug auf Arzneimittel fest, dass die OKP bei Geburtsgebrechen grundsätzlich auch Kos- ten der auf der GG-SL gelisteten Arzneimittel übernimmt. Bei Kindern kommt die OKP zum Zug, wenn eine versicherte Person die versicherungsmässigen Voraussetzungen der IV nicht erfüllt. Bei Erwachsenen kann es sich dabei sowohl um versicherte Personen handeln,
115 Vgl. BGE 126 V 103, E. 3 und 4
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die im Kindesalter von der IV medizinische Massnahmen vergütet erhielten, als auch um ver- sicherte Personen, deren Behandlung des Geburtsgebrechens erst im Erwachsenenalter be- ginnt. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn bis zum 20. Altersjahr keine Be- handlung erforderlich war, das Geburtsgebrechen noch nicht als solches diagnostiziert wor- den ist oder aber im Kindesalter der betroffenen Person noch keine geeignete Therapiemög- lichkeit (z.B. Arzneimittel) zur Verfügung stand. In allen Fällen richtet sich die Kostenüber- nahme der Leistungen nach Massgabe des Leistungsrechts der OKP, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche medizinischen Massnahmen im Kindesalter der versicherten Person durch die IV vergütet worden sind. Namentlich können auch bezüglich Arzneimittel der GG-SL für Erwachsene spezifische Auflagen, Bedingungen und Limitierungen angezeigt sein (vgl. Ausführungen zu Art. 3sexies Abs. 1 E-IVV und Art. 65 Abs. 1bis E-KVV). Die Leistungen, die vor Erreichen der Altersgrenze durch die IV vergütet werden, werden von der OKP nach Massgabe der Bestimmungen des KVG (und der dazugehörigen Verordnun- gen) übernommen. Gemäss Artikel 35 E-KVV sorgt das EDI dafür, dass die von der IV aner- kannten medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen in die Listen und Erlasse zur Bezeichnung der Leistungen aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für alle Leistun- gen, die in abschliessend geführten Positivlisten aufgeführt sind, also für Analysen, Mittel und Gegenstände, Arzneimittel, Leistungen der medizinischen Prävention, Pflegeleistungen, zahnärztliche Leistungen (vgl. auch Art. 19a KLV) sowie Leistungen der nichtärztlichen Leis- tungserbringer. Da bei den Leistungen in den Positivlisten grundsätzlich das Antragsprinzip gilt, was bedeutet, dass das EDI grundsätzlich nur auf Antrag interessierter Personen eine Aufnahme in die Positivlisten prüft, sorgt das EDI im Rahmen der von der IV anerkannten Geburtsgebrechen von sich aus aktiv dafür, die Listen aktuell zu halten. Im Bereich der Arz- neimittel gilt zwar grundsätzlich weiterhin das Antragsprinzip der Zulassungsinhaberin, eine Koordination wird aber dadurch sichergestellt, dass grundsätzlich sowohl die IV als auch die OKP die Arzneimittel der SL sowie der GG-SL vergüten (vgl. Art. 3novies E-IVV und Art. 52 Abs. 2 KVG). Die ärztlichen und chiropraktischen Leistungen, die von der IV übernommen worden sind, werden nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Massgabe der für die OKP bestehenden Regelungen übernommen, d.h. von der OKP im Rahmen des Vertrau- ensprinzips weiterhin vergütet. Die Leistungen im Vertrauensprinzip können indes bestritten werden. Das heisst, die Akteure des Gesundheitswesens haben die Möglichkeit, die gene- relle Leistungspflicht infrage zu stellen und können das EDI bzw. BAG ersuchen abzuklären, ob die WZW-Kriterien erfüllt sind. Die Abklärungen resultieren in einem Entscheid des EDI, der festlegt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine bisher im Vertrauensprinzip vergü- tete Leistung weiterhin zu Lasten der OKP vergütet wird. Aus Artikel 35 E-KVV können somit keine unmittelbaren Ansprüche auf Leistungen abgeleitet werden, aber die Koordination zwi- schen Krankenversicherung und IV soll gewährleistet werden. Somit ist Artikel 35 E-KVV Ausdruck dafür, dass ein möglichst lückenloser Übergang von der IV in die OKP angestrebt wird, die KVG-rechtlichen Bestimmungen aber massgebend bleiben (bspw. Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, Kostenbeteiligung der Versicherten etc.). Leistungspflicht der OKP für logopädische Massnahmen: Im Rahmen der NFA wurden Logopädie und Psychomotorik dem (heil-)pädagogischen Kon- text zugeordnet, der seit dem 1. Januar 2008 in die Zuständigkeit und Finanzierung der Kan- tone fällt. Die IV vergütet diese Leistungen damit seither nicht mehr (vgl. Art. 14 Abs. 3 IVG [ab 1.1.2022 geltende Fassung] resp. Art. 14 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vor 1.1.2022]). Die medizinische Logopädie wird aber nach Massgabe von Artikel 10 f. KLV durch die OKP vergütet. Seit dem 1. April 2020 wird auch die Behandlung von Schluckstörungen vergütet. Damit ist eine Leistungslücke bei der Behandlung von Kindern mit Geburtsgebrechen ge- schlossen worden, da die IV bei Kindern mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten seit dem 1. Ja- nuar 2008 keine logopädischen (wie auch psychomotorischen) Therapien mehr übernimmt.
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Artikel 65 Absatz 1bis Kein Arzneimittel soll sowohl auf der SL als auch auf der GG-SL gelistet sein. Dies erscheint eine logische Folge der Formulierung des neuen Absatzes 5 von Artikel 14ter IVG, der explizit festhält, dass nur Arzneimittel in die GG-SL aufgenommen werden, die nicht in der SL aufge- führt sind (vgl. auch Erläuterungen zu Artikel 3sexies Absatz 2 E-IVV). Eine doppelte Listung führt potentiell zu Unklarheiten und ist ausserdem nicht nötig, weil es für Versicherte und Leistungserbringer keinen Unterschied macht, auf welcher Liste ein Arzneimittel gelistet ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 3sexies Abs. 1 E-IVV). Jedes Arzneimittel soll zudem nur in derjeni- gen Liste aufgeführt werden, deren Voraussetzungen es erfüllt. Erfüllt entsprechend ein Arz- neimittel die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die GG-SL gemäss Artikel 3sexies Absatz
2 E-IVV, wird es nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.
Da die OKP nebst den Arzneimitteln der SL auch die auf der GG-SL aufgeführten Arzneimit- tel vergütet (revidierter Art. 52 Abs. 2 KVG), wird die bisherige GGML als allein für die OKP geltende Liste mit Arzneimitteln, welche den Versicherten der IV wegen ihres Geburtsgebre- chens bis zu ihrem 20. Altersjahr vergütet worden sind und welche die Versicherten ab die- sem Zeitpunkt weiterhin benötigen, zudem obsolet (vgl. Übergangsbestimmung Abs. 2 E- KVV). Auch ist zu berücksichtigen, dass die GG-SL grundsätzlich sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen zur Anwendung kommt. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass bei der Aufnahme in die SL oder die GG-SL unterschiedliche Limitierungen je nach Alter etc. (vgl. Art. 73 KVV) definiert werden. Im Rahmen der Aufnahme eines Arzneimittels auf die GG-SL müssen auch die WZW-Kriterien für die Anwendung des Arzneimittels bei Erwachsenen ge- prüft und entsprechende Bedingungen in die Limitierung gemäss Artikel 73 KVV aufgenom- men werden. Auflagen und Bedingungen für die Behandlung von Erwachsenen können so- mit von denjenigen für Kinder abweichen. Auf eine explizite Regelung dessen in der KVV wird verzichtet, da sich dies aus den anderen Bestimmungen hinreichend erschliesst. Der neue Artikel 65 Absatz 1bis E-KVV ist auch relevant bei Indikationserweiterungen und In- dikationseinschränkungen bei Arzneimitteln zur Behandlung eines in der GgV-EDI (vgl. Kap. 3.9) aufgeführten Geburtsgebrechens. Wird ein Gesuch um eine Indikationserweiterung nach Artikel 65f KVV gestellt wird, kann es sein, dass das Arzneimittel die Voraussetzungen für eine Listung in der GG-SL nach Artikel 3sexies Absatz 2 E-IVV nicht mehr erfüllt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die neue In- dikation eine Behandlung eines Leidens beinhaltet, das kein Geburtsgebrechen ist. In die- sem Fall wird im Rahmen des Entscheides über die Indikationserweiterung (Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 116 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) sowohl die Streichung des Arzneimittels aus der GG-SL wie auch die Aufnahme in die SL verfügt. Eine analoge Situation besteht, wenn ein Arzneimittel aufgrund einer Indikationseinschrän- kung neu ausschliesslich zur Behandlung eines von der IV anerkannten Geburtsgebrechens (Art. 3bis Abs. 1 E-IVV) indiziert ist und dessen Anwendung überwiegend vor Vollendung des 20. Altersjahres beginnt. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen nach Artikel 3sexies Absatz 2 E-IVV erfüllt. Im Rahmen des Entscheides über die Indikationseinschränkung (Ver- fügung nach Art. 5 VwVG) wird gleichzeitig die Streichung des Arzneimittels aus der SL wie auch die Aufnahme in die GG-SL verfügt. Zu entsprechenden Verfügungen zur Umteilung eines Arzneimittels in die andere Liste (SL resp. GG-SL) kann es sodann auch kommen, wenn sich die Geburtsgebrechenliste im An- hang der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) ändert und sich ein Arz- neimittel aus diesem Grund nicht mehr auf der einschlägigen Liste (SL resp. GG-SL) befin- det.
116 SR 172.021
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Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung Absatz 1 Für hängige Gesuche um Aufnahme in die SL von Arzneimitteln, welche die Voraussetzun- gen für die Aufnahme in die GG-SL erfüllen, gilt Artikel 65 Absatz 1bis E-KVV ab Inkrafttreten dieser Änderung. Demnach werden solche Arzneimittel nicht mehr in die SL aufgenommen. Übergangsbestimmung Absatz 2 Heute sind in der SL wenige Arzneimittel aufgeführt, die ausschliesslich zur Behandlung ei- nes von der IV anerkannten Geburtsgebrechens (Art. 3bis Abs. 1 E-IVV) indiziert sind. In Um- setzung des neuen Artikels 65 Absatz 1bis E-KVV sind die bisher in der SL geführten Arznei- mittel, welche die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die GG-SL nach Artikel 3sexies E- IVV erfüllen, in die GG-SL zu überführen. Die Überführung der bisher in der SL gelisteten Arzneimittel in die GG-SL erfolgt im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nach Artikel 65d KVV. Die Überführung dieser Arzneimittel von der SL in die GG-SL ist mit keinen Nachteilen für die Zulassungsinhaberinnen, die versicherten Personen oder die Leistungserbringer verbunden, weil es rechtlich keinen Unterschied bedeutet, auf welcher Liste ein Arzneimittel gelistet ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 3sexies Abs. 1 E-IVV). Übergangsbestimmung Absatz 3 Die OKP vergütet nebst den Arzneimitteln der SL auch die auf der GG-SL aufgeführten Arz- neimittel (Art. 52 Abs. 2 revidiertes KVG). Die GGML als Liste der OKP für Arzneimittel, die den Versicherten der IV wegen ihres Geburtsgebrechens bis zu ihrem 20. Altersjahr vergütet worden sind und die die Versicherten ab diesem Zeitpunkt weiterhin benötigen, wird durch die Neuregelung obsolet (vgl. Ausführungen zu Art. 65 Abs. 1bis E-KVV). Die Überführung der bisher in der GGML gelisteten Arzneimittel in die SL oder in die GG-SL erfolgt im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nach Artikel 65d KVV. Die GGML wird mit rechtskräftigem Abschluss sämtlicher überprüfter Arzneimittel aufgehoben. Dies be- deutet, dass in einer Übergangsphase GGML, GG-SL sowie SL geführt werden. Vergütung von Diät-/Spezialnahrungsmitteln durch IV und OKP: Die IV vergütet sowohl Spezialnahrungsmittel als auch Diätmittel. Im KSME finden sich ver- schiedene Listen, die zurzeit allerdings nicht mehr auf dem neusten Stand sind. Auf diesen Listen sind derzeit weder Preise für die einzelnen Produkte enthalten, noch existiert eine Kostenobergrenze pro Kind. Zukünftig sollen diese Listen aktualisiert werden. Im Rahmen der OKP wurden Diätmittel bisher auf die GGML (ebenfalls ohne Festsetzung eines Preises) aufgenommen, obwohl Diätmittel im Gegensatz zu den sonst in der SL und GGML gelisteten Arzneimitteln keine Arzneimittel gemäss Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 117 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) darstellen und nicht über eine Swiss- medic-Zulassung verfügen. Bei Diätmitteln handelt es sich um Lebensmittel gemäss Bundes- gesetz vom 20. Juni 2014 118 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) (Lebens- mittel für besondere medizinische Zwecke, FSMP) oder Medizinprodukte gemäss HMG. Da- her sind Diätmittel zukünftig nicht mehr in die Arzneimittellisten aufzunehmen. Auch mit der Aufhebung der GGML bleibt die Vergütung von Diätmitteln durch die OKP jedoch grundsätz- lich gewährleistet. Zu diesem Zweck werden die Diätmittel neu in der MiGeL geregelt, dies namentlich im Rahmen eines Verweises auf das KSME des BSV. Hierbei kommen grund- sätzlich auch die Voraussetzungen der OKP (insb. die WZW-Kriterien) zur Anwendung. Bei- spielsweise werden eiweissarme Spezialnahrungsmittel nicht durch die OKP vergütet, weil erwachsene Personen in der Lage sind, eine ausgewogene Ernährung sicherzustellen, ohne auf eiweissarme Speziallebensmittel zurückgreifen zu müssen.
117 SR 812.21 118 SR 817.0
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3.7 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung
Artikel 53 Absätze 1,3 und 4 Entsprechend dem neuen Artikel 45 Absatz 3bis UVG wird die Liste der Auskunftspflichtigen um die IV-Stelle ergänzt.
Artikel 56 Mit der Einführung der Versicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG wird die IV-Stelle Partei im Verfahren der Unfallversicherung und ist deshalb zur Daten- bekanntgabe verpflichtet. Der Umfang der Bekanntgabe wird in Artikel 56 präzisiert und die Liste der Betroffenen um die IV-Stelle erweitert.
Artikel 72 Artikel 72 Absatz 1 Die IV-Stellen treffen mit der neuen Versicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG neue Pflichten, weshalb sie über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert sein müssen. Artikel 72 Absatz 2 Mit dem Recht auf Information über die Durchführung der Unfallversicherung folgt für die IV- Stellen auch die Pflicht, diese an Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG wei- terzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren.
Achter Titel a: Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Für die neue Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes wird nach dem achten Titel zur Unfallversicherung von arbeitslosen Personen in der UVV ein eigener Titel geschaffen.
Artikel 132 Artikel 132 Absatz 1 Beginn und Ende der Versicherung ist bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die obliga- torisch unfallversichert sind, im UVG in allgemeiner Weise geregelt. Für die Versicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG (Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der IV; UV IV) muss der Beginn und das Ende der Versicherung speziell ge- regelt werden. Der Beginn der UV IV wird sinngemäss gleich der Regelung für obligatorisch versicherte Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgelegt, indem auf den Beginn der Massnahme gleich einem beginnenden Arbeitsverhältnis abgestellt wird. Wenn eine Massnahme der IV formell verfügt wird, diese aber in keiner Weise angetreten werden kann, so entsteht der Unfallversi- cherungsschutz nicht. Für das Bestehen des Versicherungsschutzes von Personen nach Ar- tikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG muss die versicherte Person mindestens den ersten Schritt des Arbeitsweges zur Massnahme angetreten haben. Artikel 132 Absatz 2 Das Ende des Versicherungsschutzes muss aufgrund der nahen Anbindung an die Mass- nahmen der IV für die UV IV abweichend geregelt werden.
Artikel 132a Artikel 132a Absatz 1 Der versicherte Verdienst nach Artikel 11 Absatz 3 IVG im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG entspricht nicht der Lohnsumme nach Artikel 132d E-UVV, sondern dem im Fall eines
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Unfalls massgebenden Lohn. Dieser dient als Grundlage für die Bemessung der Geldleistun- gen der Unfallversicherung. Die Höhe des Taggeldes der Unfallversicherung entspricht im Unfallfall dem zuvor bezoge- nen Taggeld der IV, deshalb muss zur Berechnung des versicherten Verdienstes das ausge- richtete Taggeld auf 100 Prozent hochgerechnet werden. Artikel 132a Absatz 2 Die Berechnungsmodalitäten nach Artikel 23 Absatz 6 UVV gelten auch für Personen, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der IV noch auf eine Rente der IV haben. Artikel 132a Absatz 3 Die IV-Stelle meldet den Unfall der Suva. Die Meldung beinhaltet unter anderem die notwen- digen Angaben zum versicherten Verdienst.
Artikel 132b Artikel 132b Absatz 1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die weder Anspruch auf ein Tag- geld der IV noch auf eine Rente der IV haben, wird für die Bemessung der Taggelder auf den in Artikel 132a Absatz 2 E-UVV bestimmten versicherten Verdienst verwiesen. Artikel 132b Absatz 2 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die ein Taggeld der IV beziehen, gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten als versicherter Verdienst das Erwerbsein- kommen, das die IV-Stelle der Taggeldberechnung zugrunde gelegt hat. Artikel 132b Absatz 3 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die weder Anspruch auf ein Tag- geld der IV noch auf eine Rente der IV haben, wird für die Bemessung der Renten auf den in Artikel 132a Absatz 2 E-UVV bestimmten versicherten Verdienst verwiesen.
Artikel 132c Artikel 132c Absatz 1 Für die obligatorisch versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die Leistung nach ihrer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit abgestuft (Art. 25 Abs. 3 UVV). Für die UV IV wird keine Abstufung der Leistung vorgesehen. Es besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Unfallversicherung mehr, wenn die Massnahme der IV wiederaufgenommen wird oder werden könnte, wobei über einen darauffolgenden allfälligen Anspruch auf ein Taggeld der IV nach den Regeln der IV entschieden wird. Artikel 132c Absatz 2 Nach Artikel 17 Absatz 4 UVG entspricht das Taggeld der Unfallversicherung dem Nettotag- geld der IV. Das Kindergeld nach Artikel 23bis IVG muss dementsprechend noch zum Tag- geld der Unfallversicherung hinzugerechnet werden.
Artikel 132d In der Versicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG sind verschie- dene Versichertenkreise auszumachen, die sich auch in der Prämienberechnung unter- schiedlich niederschlagen. Artikel 132d Absatz 1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die ein Taggeld der IV beziehen, werden die Prämien in Promillen des versicherten Verdiensts erhoben.
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Artikel 132d Absatz 2 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die eine Rente der IV beziehen, berechnet sich die Prämien auf der Höhe der Rente. Dabei ist festzuhalten, dass die Unfall- versicherung kein Taggeld bezahlt. Dies ist in der Prämienberechnung zu berücksichtigen. Artikel 132d Absatz 3 Die versicherten Personen werden nicht an der Prämie für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen beteiligt. Für die Berechnung der Prämienanteile für versicherte Per- sonen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG würde der administrative Aufwand seitens IV in keinem Verhältnis zu den Einnahmen bzw. Einsparnissen stehen. Artikel 132d Absatz 4 Die Risikoerfahrung kann in die Prämienberechnung einfliessen, wobei beide Parteien zum Antrag auf Änderung der Prämiensätze berechtigt sind. Diese Lösung entspricht dem Verfah- ren in der Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL). Artikel 132d Absatz 5 Eine Änderung der Prämiensätze bedarf der neuen Budgetierung der dem Subventionsge- setz unterliegenden Geldern, weshalb eine Vorlaufzeit auf die Verfügung notwendig ist. Diese Lösung entspricht dem Verfahren in der UVAL. Artikel 132d Absatz 6 Die IV wird in Artikel 66a Absatz 3 IVG verpflichtet, der Suva die zur Risikoanalyse erforderli- chen Personendaten in anonymisierter Weise zur Verfügung zu stellen. Die Suva ihrerseits hat darüber eine Risikostatistik zu führen, die als Risikoerfahrung in die Berechnung der Prä- mien einfliessen kann (vgl. Absatz 4). Diese Lösung entspricht dem Verfahren in der UVAL.
3.8 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung
Artikel 120a Der neue Artikel 120a AVIV regelt das Verfahren zur Abrechnung der Taggelder – ein- schliesslich der Sozialversicherungsbeiträge und der Kosten für die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen – zulasten der IV gemäss Artikel 94a AVIG. Artikel 120a Absatz 1 Nach Absatz 1 macht die Arbeitslosenversicherung durch ihre Ausgleichsstelle ihren Vergü- tungsanspruch jeweils bis Ende Januar des Folgejahres anhand einer jährlichen Abrechnung zulasten des IV-Ausgleichsfonds bei der ZAS geltend. Artikel 120a Absatz 2 Die Abrechnung muss eine detaillierte Auflistung der Fälle enthalten und mindestens Anga- ben über den zu vergütenden Betrag, die AHV-Nummer, die Anzahl ausbezahlter Taggelder, die Sozialversicherungsbeiträge und die Kosten allfälliger arbeitsmarktlicher Massnahmen umfassen, um sie mit den Daten aufgehobener oder herabgesetzter Invalidenrenten abglei- chen zu können. Artikel 120a Absatz 3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übermittelt dem BSV jeweils mindestens zeitgleich mit dem Versand an die ZAS eine Kopie der Abrechnung gemäss Absatz 1. Artikel 120a Absatz 4 Die ZAS prüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übermittelte, detail- lierte Abrechnung und vergütet die Leistungen. Die Vergütung wird über ein neues Konto im IV-Ausgleichsfonds verbucht.
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3.9 Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen
Artikel 1 Die GgV wird aufgehoben und neu als Departementsverordnung (GgV-EDI) ausgestaltet. Die Kriterien zur Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Geburtsgebrechenliste werden neu ausführlich auf Stufe der IVV geregelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 bis 5, 3bis, 3ter E-IVV). Da die Verord- nung als Departementsverordnung neu durch das EDI geändert werden kann, kann das EDI nun auch Gebrechen, welche Kosten von mehr als 3 Millionen Franken verursachen, in eige- ner Kompetenz als Geburtsgebrechen im Sinne der IV anerkennen. Dies ist von Amtes we- gen oder aufgrund eines Antrages, der von jedermann mittels eines vom BSV publizierten Formulars gestellt werden kann, möglich.
Artikel 2 Die GgV-EDI soll gleichzeitig mit der Änderung der IVV auf den (Beschlussdatum der neuen IVV) in Kraft treten.
Anhang Im Anhang der GgV-EDI findet sich die Liste der Geburtsgebrechen. Die Änderungen der Liste sind im Anhang des vorliegenden Berichtes in tabellarischer Form erläutert.
4. Finanzielle und personelle Auswirkungen
Im Folgenden wird dargestellt, inwieweit die finanziellen und personellen Auswirkungen der Vorlage zu den Ausführungsbestimmungen der WE IV von den Auswirkungen abweichen, die im Zusammenhang mit der Vorlage zur WE IV (Gesetzesrevision) ausgewiesen worden sind. 119
4.1 Auswirkungen auf den Bund
a) Finanzielle Auswirkungen Aufgrund der Entkoppelung des Bundesanteils von den Ausgaben der IV haben Mehr- und Minderausgaben der Versicherung für den Bund keine finanziellen Folgen. Individuelle Prämienverbilligungen Der Bund leistet im Bereich der OKP einen Beitrag an die individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP (Art. 66 Abs. 2 KVG). Mit dieser Vorlage werden die Einsparungen des Bundes beim Beitrag an die individuellen Prämienverbilligun- gen geringer ausfallen und nun weniger als 1 Million Franken betragen. Dies deshalb, weil bei der OKP die vorgesehenen Einsparungen weniger hoch als geplant ausfallen und noch 9 Millionen Franken betragen werden (vgl. Kap. 3.3.). Ausserparlamentarische Kommission zur Qualitätssicherung der medizinischen Be- gutachtung Die vom Parlament neu geschaffene ausserparlamentarische Kommission zur Qualitätssi- cherung der medizinischen Begutachtung soll beim EDI, und die für die Betreuung der Ge- schäfte vorgesehene Fachstelle (Sekretariat, Art. 8ibis RVOV) soll beim BSV angesiedelt wer- den. Entsprechend wird das BSV für die Finanzierung dieser ausserparlamentarischen Kom- mission zuständig sein (Art. 8e Abs. 2 Bst. j und k RVOV).
119 Für die Auswirkungen auf die IV vgl. BSV (2020): Finanzielle Auswirkungen (Weiterentwicklung der IV) im Jahr 2030. Kann abgerufen werden unter: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/finanzielle-auswirkungen-weiterentwicklung-iv-2030- d.pdf
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In Anbetracht des hohen Fachwissens der künftigen Kommissionsmitglieder und des Um- standes, dass die Kommission wichtige Entscheide im Bereich der Qualitätssicherung treffen soll, ist die Kommission in die Entschädigungskategorie G2 nach Artikel 8n Absatz 1 Buch- stabe b RVOV einzuteilen. Den Mitgliedern wird damit ein Taggeld von 400 Franken zu- stehen. Bei circa fünf bis sechs Sitzungen pro Jahr werden sich somit Kosten von rund 35'000 Franken für die Entschädigung der Mitglieder ergeben. Die Kommission wird im Rahmen ihrer Tätigkeit auch fachliche Aspekte der Qualitätssiche- rung wissenschaftlich erarbeiten und untersuchen müssen. Zudem soll sie die Ergebnisse von medizinischen Gutachten überprüfen und evaluieren, um Aussagen über die Qualität der Gutachten in den Sozialversicherungen machen zu können. Hierzu wird die Kommission For- schungsaufträge an externe wissenschaftliche Expertinnen und Experten oder Institute ver- geben müssen. Für diese Forschungsaufträge sind je nach Mandat mit zusätzlichen Kosten von etwa 100‘000 Franken pro Jahr zu rechnen.
b) Personelle Auswirkungen Die mit der Botschaft zur WE IV ausgewiesenen personellen Ressourcen umfassen 6,3 VZÄ für das BSV, wofür die entsprechenden Mittel im Rahmen der Gesamtbeurteilung Ressour- cen im Personalbereich 2020 durch den Bundesrat genehmigt und im Voranschlag 2021 (3 VZÄ) sowie in den Finanzplänen (6,3 VZÄ) eingestellt worden sind, und zwei VZÄ für die bei der ZAS angesiedelte IV-Stelle für Versicherte im Ausland (werden im Rahmen des Voran- schlags 2022 durch die ZAS budgetiert). Sämtliche Stellen (8,3 VZÄ) werden vom IV-Aus- gleichsfonds finanziert und sind somit haushaltsneutral. Zusätzlich zu den mit der Botschaft der WE IV vorgesehenen Stellen in der Bundesverwal- tung werden gemäss aktuellem Kenntnisstand des EDI weitere acht Stellen benötigt werden. Einerseits sollen für das Kompetenzzentrum Arzneimittel im BAG vier VZÄ geschaffen wer- den, wovon eine bis Ende 2024 befristet sein wird. 0,25 Stellen werden mittels Gebühren fi- nanziert werden. Die Aufwendungen für diese Stellen und die nicht durch Gebühren gedeck- ten Aufwände des BAG werden vom IV-Ausgleichsfonds übernommen und haben somit keine Mehrbelastung für den Bund zur Folge. Andererseits soll die Fachstelle (Sekretariat, Art. 8ibis RVOV) der erwähnten ausserparlamentarischen Kommission soll administrativ beim BSV angesiedelt werden. Sie wird juristische und versicherungsmedizinische Grundlagen zur Sicherstellung der Qualität in der medizinischen Begutachtung für die Kommission erarbei- ten, Qualitätsbeurteilungen bzw. Studien zu diesen Themen betreuen und konkrete Überprü- fungen von Gutachterstellen vornehmen. Entsprechend ist es wichtig, dass sie, wie die Kom- mission, sowohl organisatorisch als auch finanziell unabhängig und ohne Beeinflussung durch Interessengruppen arbeiten kann. Aufgrund der grossen Bandbreite der Aufgaben und den fachlichen Anforderungen wird sie mit mindestens vier VZÄ ausgestattet werden. Die Stellen werden nicht durch den IV-Ausgleichsfonds finanziert. Der tatsächliche Mehrbedarf bezüglich der ausserparlamentarischen Kommission und des Kompetenzzentrums Arzneimittel sowie dessen Finanzierung werden nochmals geprüft wer- deb und dem Bundesrat mittels Ressourcenantrag zur Genehmigung vorgelegt. Die nachstehende Tabelle zeigt alle benötigten Stellen im Überblick:
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2021 2022 2023 2024 In Botschaft WEIV ausgewiesener Mehrbedarf BSV (Mittel in Voranschlag 2021 und Fi- 3 6,3 6,3 6,3 nanzplan eingestellt) ZAS (Mittel noch nicht eingestellt) - 2 2 2 Schätzung zusätzlicher Mehrbedarf, Mittel noch nicht eingestellt Ausserparlamentarische Kommission - 4 4 4 (BSV) Kompetenzzentrum Arzneimittel (BAG) - 4 4 4 Total Mehrbedarf VZÄ 3 16,3 16,3 16,3
4.2 Auswirkungen auf die IV
a) Massnahmen der Weiterentwicklung der IV Auswirkungen im Überblick Die Weiterentwicklung der IV soll insgesamt kostenneutral ausfallen. Infolge der parlamenta- rischen Beratung werden die Einsparungen im Jahr 2030 rund 3 Millionen Franken betragen (Stand Finanzhaushalt 2020). Aufgrund der Verordnungsanpassungen wird sich diesbezüg- lich nur wenig ändern: Berücksichtigt man die geplanten Massnahmen auf Verordnungsstufe, ergeben sich im Jahr 2030 Einsparungen von rund 4 Millionen Franken (vgl. Tabelle). Tabelle: Finanzielle Auswirkungen auf die IV im Jahr 2030 In Millionen Franken zu Preisen von 2020 Stand Be- Abweichun- schluss des gen auf- Total Aus- Parlaments grund Ver- wirkungen vom ordnungsan-
19.6.2020 passungen
Medizinische Massnahmen 21 -21 0 Rentensystem 3 9 12 Übrige Massnahmen -27 0 -27 Total WE IV -3 -12 -15 Massnahmen ohne Bezug zur WE IV 0 11 11 Total alle Massnahmen -3 -1 -4 Nachstehend werden die Abweichungen aufgrund der Verordnungsanpassungen näher er- läutert: Medizinische Massnahmen Die Anpassungen im Bereich der medizinischen Massnahmen werden insgesamt kosten- neutral sein. Die Abweichung vom Beschluss des Parlaments in der Höhe von 21 Millionen Franken ergibt sich aufgrund der folgenden, auf Verordnungsebene vorgenommenen Ände- rungen: • Die Aktualisierung der Geburtsgebrechen-Liste wird zu geringeren Mehrkosten bei der IV führen als ursprünglich ausgewiesen. Die Mehrkosten werden anstelle von rund 40 nur noch 18 Millionen Franken betragen, was einer Entlastung von 22 Millionen Franken ent- spricht. Dabei handelt es sich um eine Schätzung, da statistische Daten zum Teil fehlen. • Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen wurde aufgrund der Erhöhung der Altersgrenze bisher mit Mehrkosten in der Höhe von 5 Millionen Franken gerechnet. Auf- grund der geplanten Präzisierung auf Verordnungsstufe bei der Geltendmachung des An-
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spruchs auf diese Massnahme wird es möglich sein, diese 5 Millionen Franken zu kom- pensieren. Daraus ergibt sich gegenüber dem Beschluss des Parlaments eine Entlastung von 5 Millionen Franken. • Die Einführung eines vom IV-Ausgleichsfonds finanzierten Kompetenzzentrums Arznei- mittel wird Mehrkosten von etwas mehr als einer halben Million Franken zur Folge haben. • Die Einführung der Fallführung bei den medizinischen Massnahmen bedingt die Aufsto- ckung des Stellenbestands bei den IV-Stellen um 30 VZÄ. Dies hat Mehrkosten von rund
5 Millionen Franken zur Folge.
Rentensystem Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems sollen die Regelungen zur Invaliditätsbe- messung umfassend überarbeitet werden. Mit der konsequenten Parallelisierung bei den Un- selbständigerwerbenden und der Anrechnung eines Aufgabenbereiches bei allen Teilerwerb- stätigen sind leicht höhere Renten zu erwarten. Die Berücksichtigung eines Berufsbildungs- abschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz bei der Festlegung des Einkommens ohne In- validität, der Wegfall der Möglichkeit einer Parallelisierung bei den Selbständigerwerbenden und der neue Teilzeitabzug anstelle des bisherigen leidensbedingten Abzuges dürften dage- gen zu einer leichten Senkung der Renten führen. Die Höhe der finanziellen Auswirkungen in diesem Zusammenhang lassen sich nicht genau beziffern. Die beiden Werte dürften sich al- lerdings in etwa die Waage halten. Der Wegfall der Altersstufen beim Medianlohn für die Geburts- und Frühinvaliden wird bei den Neurenten zu jährlichen Mehrkosten für die IV in der Höhe von gut 1 Million Franken füh- ren. Hinzu kommen Kosten für die Überführung der laufenden Renten von schätzungsweise 6 Millionen Franken im Jahr der Umstellung, sinkend um je 1 Million in den Folgejahren. Die jährlichen Mehrkosten aus Neurenten und dem überführten Rentenbestand werden 7 Millio- nen Franken betragen. Die konsequente Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen der Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit wird zu einem Mehraufwand für den RAD führen. In diesem Zusammenhang werden deshalb zehn bis zwölf VZÄ nötig werden, was zu leichten Mehrkosten in der Höhe von rund 2 Millionen Franken pro Jahr führen wird. Die Verordnungsänderungen im Bereich des Rentensystems ergeben somit gegenüber dem Beschluss des Parlaments Mehrkosten in der Höhe von 9 Millionen Franken.
b) Massnahmen ohne Bezug zur Weiterentwicklung der IV Verwaltungskosten Die Anpassungen im Bereich der Verwaltungskosten werden keine finanziellen Auswirkun- gen haben. Assistenzbeitrag Die Kosten der Erhöhung der Nachtpauschale werden 10 Millionen Franken betragen, und die Flexibilisierung der Beratungsleistungen wird rund 1 Million Franken im Jahr kosten. Reisekosten Die Anpassungen im Bereich der Reisekosten werden zu geringfügigen Mehrkosten führen.
4.3 Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen
Die Einsparungen bei der OKP fallen tiefer aus als bisher angenommen. Sie werden rund 9 Millionen Franken betragen. Dies hat mehrere Gründe: Da die Arbeiten zur Aktualisierung der Geburtsgebrechen-Liste erst im Hinblick auf diese Vorlage erfolgt sind, wurde erst jetzt deutlich, dass ein Teil der Einsparungen nicht bei der OKP, sondern bei den Kantonen anfal- len wird. Zudem haben die in dieser Vorlage vorgesehenen Regelungen bei der Geburtsge- brechen-Liste und den medizinischen Eingliederungsmassnahmen geringere Einsparungen bei der OKP zur Folge.
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Für die EL werden die geplanten Anpassungen bei der Invaliditätsbemessung bei Frühinvali- den Einsparungen in der Höhe von rund 3 Millionen Franken zur Folge haben.
4.4 Auswirkungen auf Kantone
Die Auswirkungen der Aktualisierung der Geburtsgebrechen-Liste wurden in der Botschaft zur WE IV nicht aufgezeigt, da die diesbezüglichen Arbeiten noch ausstehend waren. Weil sich die Kantone zu 55 Prozent an den Kosten für stationäre Massnahmen beteiligen, wer- den sich infolge der vorgeschlagenen Anpassung der Geburtsgebrechen-Liste Einsparungen für die Kantone von rund 9 Millionen Franken pro Jahr ergeben.
4.5 Ergebnis des RFA Quick-Checks
Der Quick-Check zur Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) hat gezeigt, dass die auf Geset- zesstufe beschlossenen und in den vorliegenden Verordnungen konkretisierten Massnah- men für die Unternehmen und Betriebe keine Auswirkungen haben oder eine administrative und finanzielle Erleichterung bedeuten. Die Vorlage hat weder für bestimmte Branchen be- sondere Auswirkungen noch schafft sie neue oder stärkere Handlungspflichten für Unterneh- men. Es werden keine Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft erwartet. Die finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage weichen nur geringfügig von den Angaben der Botschaft zur WE IV ab. Eine vertiefte RFA erübrigt sich.
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Anhang Tabelle: Gegenüberstellung Geburtsgebrechen-Liste in Anhang GgV (aktuell) und GgV-EDI (neu) mit Erläuterungen
GgV (aktuell) GgV-EDI (neu) Erläuterungen I. Haut 101 Cicatrices cutaneae congeni- 101 Angeborene Hautdefekte in- • Dieses Geburtsgebrechen (GG) wurde mit den Leiden gemäss Ziffer 112 er- tae, sofern Operation notwendig klusive Hautaplasien und amnio- gänzt, da es sich um verwandte Leiden handelt. ist tische Schnürfurchen, sofern die • Die Beschränkung auf mehrere Eingriffe stellt sicher, dass nur die schwerwie- Korrektur nicht in einer einzigen genden Fälle unter diese Ziffer fallen. Operation erfolgen kann 102 Pterygien und kutane Syndak- 102 Pterygien Komplexe Syndaktylien werden neu unter Ziffer 177 subsumiert. tylien 103 Angeborene Dermoidzysten 103 Angeborene Dermoidzyste • Die hier beschriebenen Dermoidzysten bereiten aufgrund ihrer Lage (orbitäre der Orbita, der Nasenwurzel, des mit Ausdehnung in die Orbita o- oder intrakranielle Ausdehnung) Schwierigkeiten bei ihrer Entfernung. Halses, des Mediastinums und der mit intrakranieller Ausdeh- • Obschon Dermoidzysten Teratomen entsprechen (Ziffer 486), werden diese, des Sacrums nung, sofern eine Operation not- angesichts der Spezifizität orbitärer Dermoidzysten, unter dieser Ziffer er- wendig ist fasst. • Die neue Nennung der Ausdehnung erfasst und ersetzt die bisher genannten Körperregionen. 104 Dysplasia ectodermalis 104 Dysplasia ectodermalis Die Ziffer wird unverändert übernommen.
105 Angeborene blasenbildende 105 Angeborene blasenbildende • Die Aufzählung wird mit der Ergänzung «wie» erweitert, um keine möglichen Hautkrankheiten (Epidermolysis Hautkrankheiten, wie Epidermo- Krankheitsbilder auszuschliessen. bullosa hereditaria, Acrodermatitis lysis bullosa hereditaria und • Um sicherzustellen, dass es sich wirklich um eines der hier beschriebenen enteropathica und Pemphigus be- Pemphigus benignus familiaris Leiden handelt, erfolgt hier eine Ergänzung mit einer konkreteren Vorausset- nignus familiaris chronicus) chronicus, sofern die Diagnose zung im Zusammenhang mit der Diagnosestellung. histologisch oder molekularge- netisch bestätigt wurde
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107 Angeborene ichthyosiforme 107 Angeborene ichthyosiforme Die Ziffer wird unverändert übernommen. Krankheiten und angeborene pal- Krankheiten und angeborene moplantare Keratosen palmoplantare Keratosen 109 Naevus congenitus, sofern 109 Naevus congenitus, sofern Die Voraussetzung «mehrere Operationen oder eine Lasertherapie» entspricht eine Behandlung wegen maligner zur Entfernung mehrere Operati- inhaltlich der heutigen Formulierung «wegen der Grösse oder Lokalisation eine Entartung notwendig ist oder we- onen oder eine Lasertherapie einfache Exzision nicht genügt». gen der Grösse oder Lokalisation notwendig sind eine einfache Excision nicht ge- nügt 110 Angeborene Hautmastocyto- 110 Angeborene Hautmastocy- Ausschluss des isolierten Mastozytoms, das durch eine einmalige Operation ent- sen (Urticaria pigmentosa und dif- tosen (Urticaria pigmentosa und fernt werden kann und somit nicht den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 fuse Hautmastocytose) diffuse Hautmastocytose exklu- Absatz 2 IVG entspricht. siv isolierten Mastozytom) 111 Xeroderma pigmentosum 111 Xeroderma pigmentosum Die Ziffer wird unverändert übernommen.
112 Angeborene Hautaplasien, Diese Krankheit wird neu unter Ziffer 101 subsumiert. sofern Operation oder Spitalbe- handlung notwendig ist 113 Amastia congenita und Athe- Diese Fehlbildungen erfüllen die Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 Absatz lia congenita 2 IVG nicht, da diese durch einfache operative Rekonstruktion bzw. Tätowierung behandelt werden. Amastie oder Athelie können im Rahmen eines Poland-Syn- dromes, welches zur Ziffer 190 gehört, auftreten. In solchen Fällen wird deren Behandlung unter der Ziffer 190 in Betracht gezogen. II. Skelett A. Systemerkrankungen des Skeletts 121 Chondrodystrophie (wie 121 Chondrodystrophie wie Die Ziffer wird unverändert übernommen. Achondroplasie, Hypochondropla- Achondroplasie, Hypochondro- sie, Dysplasia epiphysaria multi- plasie, Dysplasia epiphysaria plex) multiplex
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122 Enchondromatose 122 Angeborene Hemihypertro- • Die Enchondromatose wird neu unter Ziffer 124 eingeteilt. phie/Hemiatrophie des Gesichts • Neu werden unter Ziffer 122 die Hemihypertrophien des Schädels einge- und/oder des Schädels, aber schlossen. ohne progrediente Gesichtsas- • Bei den ausgeschlossenen progredienten Gesichtsasymmetrien (wie hemi- ymmetrien, wie hemi- mandibuläre Hyperplasie, hemimandibuläre Elongation, "condylar hyper- mandibuläre Hyperplasie, hemi- plasia") handelt es sich um krankheitsbedingte Leiden. Es ist somit davon mandibuläre Elongation, "con- auszugehen, dass es sich dabei um eine Krankheit im Sinne von Artikel 17 dylar hyperplasia" Buchstabe f Ziffer 3 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) handelt. Im gleichen Sinne müssen Elongationen des Gesichtes in der Pubertät von den angeborenen Hemihypertrophien abgegrenzt werden, da bei diesen kaum unterschieden werden kann, ob es sich um ein GG oder um eine Krankheit handelt. 123 Angeborene Dysostosen 123 Angeborene Dysostosen: • Der Titel wird präzisiert. Künftig beinhaltet Ziffer 123 auch die Kraniosynosto- 1. Kraniosynostosen, sofern sen, die aktuell zur Ziffer 142 gehören. Diese werden jedoch nur als GG be- Operation notwendig ist, und trachtet, wenn eine Operation notwendig ist. Kraniofaziale Dysostosen
2. Dysostosen mit vorwiegen-
dem Befall des Achsenske- letts
3. Dysostosen mit vorwiegen-
dem Befall der Extremitäten 124 Kartilaginäre Exostosen, so- 124 Disorganised development • Der Titel wird an die aktuelle Klassifikation/Terminologie angepasst und präzi- fern Operation notwendig ist of skeletal components, wie an- siert. geborene kartaliginäre Exosto- • Die Enchondromatose (Ziffer 122) sowie die fibröse Dysplasie (Ziffer 128) sen, fibröse Dysplasie, Enchron- werden neu unter dieser Ziffer subsummiert, da beide zur gleichen Krankheits- domatose (exklusive isolierte gruppe gehören. Exostosen), angeborene Kno- • Die angeborenen Knochentumoren gehören ebenfalls zu dieser Kategorie. chentumoren, sofern eine Ope- ration notwendig ist
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125 Angeborene Hemihypertro- 125 Angeborene Hemihypertro- Diese Ziffer beinhaltet nur schwere Asymmetrien ausserhalb des Schädels/Ge- phien und andere Körperasym- phien (exklusive Gesicht bzw. sichts. Angeborene Gesichtshemihypertrophie /-atrophie gehören neu zur Ziffer metrien, sofern Operation notwen- Schädel), sofern Operation not- 122. dig ist wendig ist 126 Osteogenesis imperfecta 126 Osteogenesis imperfecta Der Krankheitskreis wurde erweitert, um verwandte Krankheiten nicht auszu- und andere angeborene Krank- schliessen. heiten mit geringer Knochen- masse 127 Osteopetrosis 127 Osteopetrosis und andere Der Krankheitskreis wurde erweitert, um verwandte Krankheiten nicht auszu- angeborene sklerosierende schliessen. Krankheiten, wie Pyle-Krankheit (Metaphysäre Dysplasie), Camu- rati-Engelmann-Krankheit 128 Fibröse Dysplasie Die Fibröse Dysplasie wird neu unter Ziffer 124 subsummiert.
B. Regionale Skelettfehlbildungen a. Kopf 141 Angeborene Schädeldefekte 141 Angeborene Schädelde- Gemeint sind hier in erster Linie Ossifikationsstörungen. Reine Weichteildefekte fekte, wie Ossifikationsstörun- fallen nicht unter diese Ziffer. gen, sofern eine Operation not- wendig ist
142 Kraniosynostosen, sofern Die Kraniosynostosen fallen neu unter Ziffer 123.
Operation notwendig ist
143 Platybasie (basale Impres- Die Platybasie entspricht einer Anomalie am kraniozervikalen Übergang und wird sion) definiert als Abflachung der Schädelbasis, so dass der Basiswinkel am Schnitt- punkt der Ebene von Clivus und vorderer Schädelgrube mehr als 135° beträgt. Bei diesem Krankheitsbild bestehen in der Regel keine Symptome oder neurolo- gischen bzw. funktionellen Ausfälle. Aus diesem Grund wird die Platybasie ge- strichen.
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b. Wirbelsäule 151… Da die Ziffer heute schon keinen Inhalt hat, wird sie gestrichen. 152 Angeborene Wirbelmissbil- 152 Angeborene Wirbelfehlbil- Der Terminus Missbildung wird durch den heute gebräuchlichen Terminus Fehl- dungen (hochgradige Keilwirbel, dungen (hochgradige Keilwirbel, bildungen ersetzt. Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplas- Blockwirbel wie Klippel-Feil, ap- tische Wirbel und hochgradig dys- lastische Wirbel und hochgradig plastische Wirbel) dysplastische Wirbel) c. Rippen, Thorax, Schulterblätter 161 Costae cervicales, sofern Wenn Halsrippen behandelt werden, dann handelt es sich um einmalige und ein- Operation notwendig ist fache Behandlungen. Funktionelle Nachkontrollen und ggfs. Physiotherapie be- gründen keine Beibehaltung dieser Ziffer. 162 Fissura sterni congenita 162 Fissura sterni congenita Die Ziffer wird unverändert übernommen.
163 Trichterbrust, sofern Opera- 163 Angeborene Trichterbrust Neu werden auch andere Thoraxfehlbildungen unter diese Ziffer subsumiert. tion notwendig und kombinierte Thoraxwandde- formitäten, sofern eine Operation notwendig ist 164 Hühnerbrust, sofern Opera- Die kielförmige Vorwölbung des Brustbeins bereitet keine gesundheitlichen Kon- tion oder Orthese notwendig sind sequenzen. Wenn diese behandelt wird, dann durch eine einfache und einmalige Operation. 165 Scapula alata congenita und 165 Sprengel'sche Deformität Das flügelartige Abstehen der Schulterblätter (Scapula alata) wird gestrichen, da Sprengelsche Deformität dieses meistens ein Symptom einer anderen Erkrankung (z.B. Lähmung von Muskeln) darstellt. 166 Angeborene Torsion des Ster- Die angeborene Torsion des Sternums wird künftig unter die Ziffer 163 subsu- nums, sofern Operation notwendig miert, da diese meist mit Deformitäten des Brustkorbes in Verbindung steht. ist 167 Angeborene seitliche Thorax- Alleinige seitliche Thoraxdeformitäten sind sehr selten und ohne Krankheitswert. wanddeformitäten, sofern Opera- Einzig im Rahmen anderer Fehlbildungen sind diese von klinischer Bedeutung. tion notwendig ist Aus diesem Grund wird diese Ziffer unter 163 miterfasst.
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d. Extremitäten 170 Coxa vara congenita, sofern In der Regel wird die Coxa vara mit einer einzigen und einfachen Operation so- Operation notwendig ist wie entsprechenden Nachkontrollen behandelt. Auch wenn in gewissen Einzel- fällen noch Reoperationen notwendig sind, erfüllt diese Ziffer die Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 Absatz 2 IVG nicht und wird deshalb gestrichen. 171 Coxa antetorta aut retrotorta Solche Achsenfehlstellungen haben in der Regel keinen Krankheitswert. Bis zum congenita, sofern Operation not- Ende des Wachstums kommt es häufig zur spontanen Normalisierung der Be- wendig ist funde. Nur bei einem kleinen Teil besteht dann die Notwendigkeit einer Therapie. Diese ist eine einfache Operation, die nur dann sinnvoll ist, wenn deutliche Be- schwerden bestehen, was nur selten der Fall ist. Somit erfüllt die Ziffer die Krite- rien des neuen Artikel 13 IVG nicht und wird deshalb gestrichen. 172 Angeborene Pseudarthrosen 172 Angeborene Pseudarthro- • Obschon Pseudoarthrosen an der Tibia am häufigsten sind, wird die Tibia der Extremitäten sen inklusive Pseudarthrosen als nicht spezifisch erwähnt, weil Pseudoarthrosen ebenfalls an anderen Extremi- Folge einer Coxa vara conge- tätenknochen (z.B. Ulna) vorkommen können. Des Weiteren werden Pseu- nita, sofern eine Operation not- doarthrose der Clavicula aus dieser Ziffer ausgeschlossen, weil die Clavicula wendig ist nicht zu den Extremitäten gehört. • Da nicht alle Pseudoarthrosen einer Behandlung bedürfen, ist das Kriterium der Notwendigkeit einer Operation erforderlich. 174… Da die Ziffer heute schon keinen Inhalt hat, wird sie gestrichen.
176 Amelien, Dysmelien und Pho- Alle Fehlbildungen an den Extremitäten werden neu unter der gemeinsamen komelien GG-Ziffer 177 subsumiert.
177 Übrige angeborene Defekte 177 Angeborene knöcherne De- Da der Titel mit den Fehlbildungen von Ziffer 176 ergänzt und dazu erweitert und Missbildungen der Extremitä- fekte und Fehlbildungen der Ext- wurde, dienen die Angaben der Kriterien als Schweregradindikator ten, sofern Operation, Apparate- remitäten wie Amelie, Phokome- versorgung oder Gipsverband not- lie, Dysmelien, komplexe voll- wendig sind ständige Syndaktylien, sofern mehrere Operationen, repetitive Gipsversorgungen und Appara- teversorgung notwendig sind
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178 Angeborene Tibia-Innen- und Solche Torsionen haben keinen Krankheitswert. Des Weiteren werden diese mit Aussentorsion, ab vollendetem einer einfachen chirurgischen Behandlung behoben, die einen präventiven Cha- vierten Lebensjahr, sofern Opera- rakter aufweisen. tion notwendig ist
III. Gelenke, Muskeln und Sehnen 180 Pes adductus aut metatarsus 180 Angeborene Fehlstellungen Die Notwendigkeit einer Operation, Apparateversorgung und repetitiven Gipsver- varus congenitus, sofern Opera- der Füsse wie Z-Fuss, Talus ver- sorgungen dient als Schweregradindikator. Eine alleinige Gipsbehandlung, die in tion notwendig ist ticalis, sofern eine Operation, der Regel etwa 3 Monate dauert, ist nicht genügend um die Kriterien des neuen eine Apparateversorgung und Artikels 13 Absatz 2 IVG zu erfüllen. Die Kriterien sind daher neu kumulativ aus- repetitive Gipsversorgungen not- gestaltet. wendig sind. Exklusive angebo- rene Klumpfuss (Pes equinova- rus congenitus, Ziff. 182) 181 Arthromyodysplasia congenita 181 Arthrogryposis Die Terminologie wurde aktualisiert. (Arthrogryposis)
182 Pes equinovarus congenitus 182 Pes equinovarus congenitus Die Ziffer wird unverändert übernommen.
183 Luxatio coxae congenita und 183 Dysplasia coxae congenita Es ist neu ein Schweregrad erforderlich. Weil leichte Dysplasien (bis Grad IIc) Dysplasia coxae congenita sowie Luxatio coxae congenita, mit Spreizhosen behandelt werden und nicht mit einer komplexen Behandlung, sofern eine Apparateversorgung entsprechen diese keinem schwerwiegenden Leiden und entsprechen deshalb oder eine Operation notwendig den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 Absatz 2 IVG nicht. ist 184 Dystrophia musculorum pro- 184 Angeborene Myopathien Der Titel wurde verallgemeinert und beinhaltet neu myasthene Syndrome und gressiva und andere congenitale und angeborene Myasthenie die adynamia episodica hereditaria (Ziffer 192). Myopathien ("Kongenitale myasthenes Syn- drom") 185 Myasthenia gravis congenita Die myasthenia gravis congenita gehört neu zur Ziffer 184.
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188 Torticollis congenita, sofern • Meist sind Torticollis nur muskulär bedingt. Eine Verletzung respektive Verkür- Operation notwendig ist zung des M. Sternocleidomastoideus sind durch physiotherapeutische oder chiropraktische Massnahmen behebbar. • Tritt ein Torticolli in Verbindung mit einer Fehlbildung auf, wird es unter dieser subsummiert (z.B. Ziffer 125). 189 Myositis ossificans progres- 189 Fibrodysplasia ossificans Die Ziffer wurde der aktuellen Terminologie angepasst. siva congenita progressiva (FOP)
190 Aplasie und hochgradige Hy- 190 Aplasie und hochgradige Dieses GG wurde mit der Bedingung einer funktionellen Einschränkung ergänzt, poplasie von Skelettmuskeln Hypoplasie von Skelettmuskeln, weil eine alleinige Unterentwicklung von Muskeln ohne funktionelle Einschrän- sofern funktionelle Einschrän- kung kein Krankheitswert hat und somit nicht den Voraussetzungen im Sinne des kung bestehen neuen Artikel 13 IVG entspricht. Das Poland-Syndrom gehört zu dieser Ziffer. 191 Tendovaginosis stenosans Die Tendovaginosis stenosans congenita entspricht nicht den Kriterien gemäss congenita dem neuen Artikel 13 Absatz 2 IVG, weil sie im Rahmen eines einmaligen (ta- geschirurgischen) Eingriffes behoben wird. Des Weiteren ist keine spezielle Nachbehandlung notwendig. 192 Adynamia episodica heredita- Dieses Geburtsgebrechen gehört neu zur Ziffer 184. ria
193 Angeborener Plattfuss, sofern Angeborene Plattfüsse werden neu unter Ziffer 180 subsumiert. Operation oder Gipsverband not- wendig sind 194 Angeborene Luxation des 194 Angeborene Luxationen • Die Ziffer wurde auf alle Gelenken (ausser Hüftgelenk) erweitert Kniegelenks, sofern Operation, (ohne Hüftgelenk), sofern Ope- • Eine Luxation des Hüftgelenkes gehört neu zur Ziffer 183. Apparateversorgung oder Gipsver- ration, Apparateversorgung oder band notwendig sind Gipsverband notwendig sind. Exklusive angeborene Hüftge- lenksluxation (Ziff. 183) 195 Angeborene Patellaluxation, 195 Angeborene nicht-entzündli- • Die angeborene Patellaluxation ist zum einen nicht schwerwiegend und zum sofern Operation notwendig ist che Gelenkskrankeiten (wie hya- anderen tritt sie meistens im Rahmen eines anderen Leidens auf. Zudem wird line Fibromatose, progressive sie im Rahmen einer einfachen und einmaligen Operation behandelt. Sie wird deshalb gestrichen.
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pseudorheumatoide Dysplasie • Diese Ziffer wird dafür neu mit den angeborenen Gelenkskrankheiten besetzt. PPRD) Es ist zu beachten, dass es über 500 seltene genetische Skeletterkrankungen gibt, die in 42 Gruppen von Krankheiten unterteilt werden Die PPRD gehört zur Gruppe 31, welche weitere Krankheiten wie z.B. das CINCA-Syndrom o- der NOMID einschliessen. IV. Gesicht Hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der kephalometrischen Beurteilung ab (Ziffer 208, 209 und 210), so beginnt die Leistungspflicht der IV von dem Moment an, wo die entsprechenden Winkelwerte kephalometrisch ausgewiesen sind. 201 Cheilo-gnatho-palatoschisis 201 Lippen-, Kiefer-, Gaumen- Die Terminologie wurde ins Deutsche übertragen. (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte) spalten
202 Mediane, schräge und quere 202 Mediane, schräge und Die Ziffer wird unverändert übernommen. Gesichtsspalten quere Gesichtsspalten
203 Angeborene Nasen- und Lip- 203 Angeborene Nasenspalten, Die Nasenspalten wurden neu eingefügt, weil diese Fehlbildungen als solche bis penfistel Nasen- und Lippenfisteln jetzt nicht in der GG-Liste abgebildet waren.
204 Proboscis lateralis 204 Proboscis lateralis Die Ziffer wird unverändert übernommen.
205 Angeborene Dysplasie der 205 Angeborene Dysplasie der Die Voraussetzung, dass die Diagnose durch einen von der IV akkreditierten Zähne, sofern mindestens 12 Zähne, sofern mindestens 12 Vertreter der Schweizerischen Zahnärztefachgesellschaft SSO oder ihrer Fach- Zähne der zweiten Dentition nach Zähne der zweiten Dentition gesellschaften überprüft werden muss, wurde eingefügt. Die Fachgesellschaft Durchbruch hochgradig befallen nach Durchbruch hochgradig be- SSO kennt die kompetenten universitären und ausseruniversitären Personen, sind; bei der Odontodysplasie fallen sind; bei der Odontodys- weshalb sie mit der Akkreditierung beauftragt werden soll. Die grundsätzliche (ghost teeth) genügt der Befall von plasie (ghost teeth) genügt der Überprüfung von Anmeldungen unter dieser Ziffer dürfte einen nicht geringen zwei Zähnen in einem Quadranten Befall von zwei Zähnen in einem Prozentsatz irrtümlicher Anmeldungen von erworbenen Defekten der Zahnbil- Quadranten. Die Diagnose muss dung erfassen: nebst den relativ häufigen 'idiopathischen' Hintergründen auch durch eine Vertreterin oder einen ursächliche metabolische und/oder medikamentöse Zusammenhänge mit schwe- Vertreter der Schweizerischen ren Geburtsgebrechen und deren Behandlung im Säuglings- und Kleinkindesal- Zahnärztegesellschaft SSO, die ter, welche die Zahnbildung gestört haben. Letztere stünden dann in einem en- oder der von der IV für diese gen Kausalzusammenhang mit dem Grundleiden und werden über die entspre- chenden Ziffern vergütet.
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spezifische Abklärung anerkannt ist, überprüft werden.
206 Anodontia totalis congenita o- 206 Anodontia totalis congenita Keine Anpassung bzw. die Terminologie wurde aktualisiert. der Anodontia partialis congenita oder Anodontia partialis conge- bei Nichtanlage von mindestens nita bei Nichtanlage von mindes- zwei nebeneinander liegenden tens zwei nebeneinanderliegen- bleibenden Zähnen oder vier blei- den bleibenden Zähnen oder benden Zähnen pro Kiefer, exklu- vier bleibenden Zähnen pro Kie- sive Weisheitszähne fer (Weisheitszähne werden nicht berücksichtigt) 207 Hyperodontia congenita, so- 207 Hyperodontia congenita, so- Der Schweregrad des Problems hängt nicht von der Anzahl überzähliger Zähne fern der oder die überzähligen fern der oder die überzähligen ab. Aus diesem Grund werden Stichproben durch IV-Stellen erhoben und zwar Zähne eine intramaxilläre oder in- bleibenden Zähne eine intrama- werden für jede 10. oder 20. Anmeldung unter Ziff. 207 Mundfotos und Röntgen- tramandibuläre Deviation verursa- xilläre oder intramandibuläre De- bilder eingefordert und zur Kontrolle an das Sekretariat der Kommission für Ver- chen, welche eine apparative Be- viation verursachen, welche eine sicherungsfragen der Schweizerischen Gesellschaft für Kieferorthopädie (SGK) handlung verlangt apparative Behandlung verlangt. weitergeleitet. Dies findet seinen Grund darin, dass kieferorthopädische Überle- Odontome gelten nicht als über- gungen eine Rolle in der Beurteilung der Behandlungsnotwendigkeit spielen. zählige Zähne 208 Micrognathia inferior conge- 208 Micrognathia inferior conge- • Eine kieferorthopädische Abklärung wird wie bisher durch von der IV aner- nita mit im ersten Lebensjahr auf- nita: kannte Fachzahnärzte für Kieferorthopädie gemäss Liste auf der Homepage tretenden behandlungsbedürftigen 1. mit im ersten Lebensjahr di- SSO (https://www.sso.ch/zahnaerzte/invalidenversicherung.html ) vorausge- Schluck- und Atemstörungen, oder agnostizierten behandlungs- setzt. wenn die kephalometrische Beur- bedürftigen Schluck- und/o- • Die kieferorthopädische Diagnose (kephalometrischer Befund) wird stichpro- teilung nach Durchbruch der blei- der Atemstörungen; oder benweise überprüft. Die IV-Stelle fordert das Original-Fernröntgenbild ein und benden Incisiven eine Diskrepanz 2. bei Okklusionstörung: wenn leitet dieses zur Nachmessung an das Sekretariat der Kommission für Versi- der sagittalen Kieferbasenrelation die kephalometrische Beur- cherungsfragen der Schweizerischen Gesellschaft für Kieferorthopädie SGK mit einem Winkel ANB von min- teilung nach Durchbruch der weiter. destens 9 Grad (beziehungsweise bleibenden Incisiven eine • Die Terminologie wurde angepasst. von mindestens 7 Grad bei Kombi- Diskrepanz der sagittalen nation mit einem Kieferbasenwin- Kieferbasenrelation mit ei- kel von mindestens 37 Grad) nem Winkel ANB von min-
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ergibt oder wenn bei den bleiben- destens 9 Grad beziehungs- den Zähnen, exclusive Weisheits- weise von mindestens 7 zähne, eine buccale Nonokklusion Grad bei Kombination mit ei- von mindestens drei Antagonisten- nem Kieferbasenwinkel von paaren im Seitenzahnbereich pro mindestens 37 Grad ergibt o- Kieferhälfte vorliegt der wenn bei den bleibenden Zähnen (ohne Weisheits- zähne) eine buccale Nono- kklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Sei- tenzahnbereich pro Kiefer- hälfte vorliegt. Die Diagnose muss durch eine Fachzahn- ärztin oder einen Fachzahn- arzt für Kieferorthopädie ge- stellt werden, die oder der von der IV für diese spezifi- sche Abklärung anerkannt ist. 209 Mordex apertus congenitus, 209 Mordex apertus congenitus, Vgl. Begründung zu Ziffer 208. sofern ein vertikal offener Biss sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalo- Incisiven besteht und die kepha- metrische Beurteilung einen Kie- lometrische Beurteilung einen ferbasenwinkel von 40 Grad und Kieferbasenwinkel von 40 Grad mehr (bzw. von mindestens 37 und mehr (bzw. von mindestens Grad bei Kombination mit einem 37 Grad bei Kombination mit ei- Winkel ANB von mindestens 7 nem Winkel ANB von mindes- Grad) ergibt. Mordex clausus con- tens 7 Grad) ergibt. Mordex genitus, sofern ein Tiefbiss nach clausus congenitus, sofern ein Durchbruch der bleibenden Incisi- Tiefbiss nach Durchbruch der ven besteht und die kephalometri- bleibenden Incisiven besteht und
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sche Beurteilung einen Kieferba- die kephalometrische Beurtei- senwinkel von 12 Grad und weni- lung einen Kieferbasenwinkel ger (bzw. von 15 Grad und weni- von 12 Grad und weniger (bzw. ger bei Kombination mit einem von 15 Grad und weniger bei Winkel ANB von mindestens 7 Kombination mit einem Winkel Grad) ergibt ANB von mindestens 7 Grad) ergibt. Die Diagnose muss durch eine Fachzahnärztin oder einen Fachzahnarzt für Kieferorthopä- die gestellt werden, die oder der von der IV für diese spezifische Abklärung anerkannt ist. 210 Prognathia inferior congenita, 210 Prognathia inferior conge- Vgl. Begründung zu Ziffer 208. sofern die kephalometrische Beur- nita, sofern die kephalometri- teilung nach Durchbruch der blei- sche Beurteilung nach Durch- benden Incisiven eine Diskrepanz bruch der bleibenden Incisiven der sagittalen Kieferbasenrelation eine Diskrepanz der sagittalen mit einem Winkel ANB von min- Kieferbasenrelation mit einem destens –1 Grad ergibt und sich Winkel ANB von mindestens -1 mindestens zwei Antagonisten- Grad ergibt und sich mindestens paare der zweiten Dentition in zwei Antagonistenpaare der frontaler Kopf- oder Kreuzbissrela- zweiten Dentition in frontaler tion befinden oder sofern eine Dis- Kopf- oder Kreuzbissrelation be- krepanz von +1 Grad und weniger finden oder sofern eine Diskre- bei Kombination mit einem Kiefer- panz von +1 Grad und weniger basenwinkel von mindestens 37 bei Kombination mit einem Kie- Grad und mehr, respektive von 15 ferbasenwinkel von mindestens Grad und weniger vorliegt 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vor- liegt. Die Diagnose muss durch eine Fachzahnärztin oder einen Fachzahnarzt für Kieferorthopä- die gestellt werden, die oder der
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von der IV für diese spezifische Abklärung anerkannt ist.
211 Epulis des Neugeborenen Die Epulis ist ein Pseudotumor. Sie wird durch eine einfache und einmalige Ope- ration behandelt und entspricht somit nicht den Kriterien im Sinne des neuen Ar- tikel 13 IVG. 212 Choanalatresie (ein- oder 212 Choanalatresie (ein- oder Die Ziffer wird unverändert übernommen. beidseitig) beidseitig)
213 Glossoschisis Eine gespaltene Zunge wird durch eine einfache und einmalige Operation korri- giert und entspricht somit nicht den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG.
214 Macro- und Microglossia con- 214 Macro- und Microglossia Es werden genaue Voraussetzungen angegeben, um erstens die Qualitätssiche- genita, sofern Operation der congenita, sofern Operation der rung zu gewährleisten und zweitens die Richtigkeit der Indikationsstellung sicher- Zunge notwendig ist Zunge notwendig ist. zustellen. Die Notwendigkeit einer Opera- tion ist gegeben:
1. wenn die vergrösserte Zunge
beim Säugling Atem- oder Schluckstörungen verur- sacht;
2. bei Sprachstörungen, sofern
diese im Zusammenhang mit der Zungengrösse stehen und ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Fach- arztes für Oto-Rhino-Laryn- gologie mit Schwerpunkt Phoniatrie vorliegt, das die- sen Zusammenhang vor der Durchführung der Operation bestätigt; oder
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3. bei Okklusionsstörungen, so-
fern diese im Zusammen- hang mit der Zungengrösse stehen und vor der Durchfüh- rung der Operation ein Gut- achten einer Fachzahnärztin oder eines Fachzahnarztes, die oder der von der IV für kieferorthopädische Abklä- rungen anerkannt ist, vor- liegt, das diesen Zusammen- hang bestätigt . 215 Angeborene Zungenzysten Solche Zysten und Tumore werden durch eine einfache und einmalige Operation und -tumoren behandelt und entsprechen somit nicht den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG. 216 Angeborene Speicheldrüsen- 216 Angeborene Speicheldrü- Die Ziffer wird unverändert übernommen. und Speichelgangaffektionen (Fis- sen- und Speichelgangaffektio- teln, Stenosen, Zysten, Tumoren, nen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Ektasien und Hypo- oder Aplasien Tumoren, Ektasien und Hypo- o- sämtlicher grosser Speicheldrü- der Aplasien sämtlicher grosser sen) Speicheldrüsen) 218 Kongenitale Retention oder 218 Angeborene Retention oder Die Terminologie wurde angepasst. Eine kieferorthopädische Abklärung wird wie Ankylose von Zähnen, sofern Ankylose von Zähnen, sofern bisher durch von der IV anerkannte Fachzahnärzte für Kieferorthopädie gemäss mehrere Molaren oder mindestens mehrere Molaren oder mindes- Liste auf der Homepage SSO https://www.sso.ch/zahnaerzte/invalidenversiche- zwei nebeneinanderliegende tens zwei nebeneinanderlie- rung.html oder durch schweizerische zahnärztliche Universitätsinstitute voraus- Zähne im Bereich der Prämolaren gende Zähne im Bereich der gesetzt. und Molaren (exkl. Weisheits- Prämolaren und Molaren (ohne zähne) der zweiten Dentition be- Weisheitszähne) der zweiten troffen sind, fehlende Anlagen Dentition betroffen sind; feh- (exkl. Weisheitszähne) sind reti- lende Anlagen sind retinierten nierten und ankylosierten Zähnen und ankylosierten Zähnen (ohne gleichgestellt Weisheitszähne) gleichgestellt.
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Die Diagnose muss durch eine Fachzahnärztin oder einen Fachzahnarzt für Kieferorthopä- die gestellt werden, die oder der von der IV für diese spezifische Abklärung anerkannt ist V. Hals 231 Struma congenita Diese Ziffer wird gestrichen, weil es dieses Leiden praktisch nicht mehr gibt. Zu- dem handelt es sich um eine einfache medikamentöse Behandlung.
232 Angeborene Halszysten, -fis- 232 Angeborene Halszysten, - Nur wenn mehrere Operationen notwendig sind, gelten die hier beschriebenen teln, -spalten und -tumoren (Rei- fisteln, -spalten und -tumoren Fehlbildungen als GG im Sinne des neuen Artikel 13 IVG. Ist zur Behandlung nur chertscher Knorpel) (Reichertscher Knorpel), sofern ein Eingriff notwendig, sind die Definitionskriterien nicht erfüllt. mehrere Operationen notwendig sind. VI. Lungen 241 Angeborene Bronchiektasien 241 Angeborene Fehlbildung der Der Titel wurde auf weitere Fehlbildungen bzw. Erkrankungen ausgedehnt. Bronchien wie Bronchomalazie, Bronchialstenose, Aplasie oder Dysplasie der Bronchialknorpel, kongenitale Bronchiektasen, bronchogene Zysten 242 Angeborenes lobäres Emphy- 242 Angeborenes lobäres Em- Die Ziffer wird unverändert übernommen. sem physem
243 Partielle Agenesie und Hypo- 243 Angeborene partielle A- Der Titel wurde präzisiert. plasie der Lungen genesie oder Hypoplasie der Lungen 244 Angeborene Lungenzysten 244 Angeborene Lungentumo- Die Lungenzysten werden neu unter der Ziffer 245 eingeteilt. und -tumoren ren
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245 Angeborene Lungensequest- 245 Angeborene Lungense- Der Titel wurde erweitert und beinhaltet komplexe Fehlbildungen, die eine Be- rierung questrierung und die Congenital obachtung und Behandlung erfordern, inklusive Lungenzysten (vorher Ziffer Pulmonary Airway Malformation 244). Es wurde die Voraussetzung einer notwendigen interventionellen Therapie (CPAM), sofern eine interventio- eingefügt, um sicherzustellen, dass nur die schwerwiegenden Fälle unter diese nelle Therapie (z.B. Chirurgie) Ziffer fallen. notwendig ist 247 Syndrom der hyalinen Memb- 247 Moderate und schwere Beim Syndrom der hyalinen Membranen resp. Atemnotsyndrom des Neugebore- ranen bronchopulmonale Dysplasien nen (ANS) handelt es sich um eine akute Lungenfunktionsstörung, die somit den (BPD), sofern eine Therapie Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG nicht entspricht. Dafür werden die (medikamentös, Sauerstoffsub- häufig damit verbundenen BPD, eine Langzeit-Komplikation, in die Liste aufge- stitution, Atemhilfe) notwendig ist nommen. Die Einteilung der BPD ist auf Stufe Kreisschreiben vorgesehen. 248 Mikity-Wilson-Syndrom In der Neonatologie wird diese Diagnose kaum mehr gestellt resp. dieser Begriff kaum mehr verwendet, da dieses Krankheitsbild eigentlich der Bronchopulmo- nale Dysplasie (Ziffer 247) entspricht. Die Ziffer wird somit gestrichen. 249 Primäre ciliäre Dyskinesie 249 Primäre ciliäre Dyskinesie Der Titel wurde angepasst, um den aktuellen Wissensstand widerzuspiegeln. (sofern die elektronenmikroskopi- sofern histologisch oder moleku- sche Untersuchung in einem in- largenetisch nachgewiesen fektfreien Intervall durchgeführt wurde) VII. Luftwege 251 Angeborene Missbildungen 251 Angeborene Fehlbildungen Der Titel wurde angepasst, um den aktuellen Wissensstand widerzuspiegeln. des Kehlkopfes und der Luftröhre des Larynx und der Trachea wie und wurde mit weiteren Fehlbildungen ergänzt. kongenitale Trachealstenose, tracheo-laryngo-ösophageale Fisteln und Spalten 252 Laryngo- und Tracheomala- Bei den Laryngo/Tracheomalazien handelt es sich nicht um eigentliche Fehlbil- zie, sofern eine Heimbeatmung dungen, weshalb eine separate Ziffer für diese Erkrankungen geschaffen wurde. (CPAP, BiPAP oder ähnlich) o- Aufgrund einer gewissen spontanen Heilungstendenz und – zwecks Erfassung der eine chirurgische Interven- der schwerwiegenden Fälle - wurde dieses GG mit der Notwendigkeit der Heim- tion notwendig ist beatmung oder Operation verknüpft.
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VIII. Mediastinum 261 Angeborene Mediastinaltumo- 261 Angeborene Mediastinaltu- Es wurde die Notwendigkeit einer Operation eingefügt, um sicherzustellen, dass ren und -zysten moren und -zysten, sofern eine nur die schwerwiegenden Fälle darunter erfasst werden. Operation notwendig ist IX. Speiseröhre, Magen und Darm 271 Atresia et stenosis oesophagi 271 Angeborene Stenose und Der Titel wurde ins Deutsche übertragen. congenita et fistula oesophago- Atresie des Ösophagus sowie trachealis œsophagotracheale Fistel 272 Megaoesophagus congenitus 272 Angeborener Megaœsopha- Der Titel wurde ins Deutsche übertragen. gus
273 Hypertrophische Pylorusste- Diese Fehlbildung wird durch eine einmalige, einfache Operation korrigiert und nose entspricht daher nicht den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG.
274 Atresia et stenosis ventriculi, 274 Angeborene Stenose und Der Titel wurde ins Deutsche übertragen. intestini, recti et ani congenita Atresie des Magens, des Darms, des Rectums und des Anus 275 Angeborene Zysten, Tumo- 275 Angeborene Zysten, Tumo- Es wurde die Lokalisation dem Kapitel entsprechend präzisiert sowie die Not- ren, Duplikaturen und Divertikel ren, Duplikaturen und Divertikel wendigkeit einer Operation eingefügt, um sicherzustellen, dass nur die schwer- des Darmes, sofern eine Opera- wiegenden Fälle darunter erfasst werden. tion notwendig ist 276 Darmlageanomalien exclusive 276 Darmlageanomalien (inklu- Der Titel wird mit der Darmverschlingung (Volvulus) ergänzt. Coecum mobile sive Volvulus) exclusive Cœcum mobile. 277 Neugeborenenileus Das Neugeborenenileus ist meist keine eigenständige Krankheit, sondern ein Symptom anderer Erkrankungen resp. Geburtsgebrechen wie z.B. der zysti- schen Fibrose (GG Ziffer 459). Daher werden die Behandlungen des Darmver- schlusses unter die jeweilige GG-Ziffer der entsprechenden Grundkrankheit sub- sumiert.
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278 Aganglionose und Ganglien- 278 Aganglionose und Ganglien- Der Titel wird präzisiert respektive erweitert. zell-Anomalien des Dick- oder zellanomalie des Dick- und Dünndarms Dünndarms inklusive primäre chronische intestinale Pseu- doobstruktion (CIPO) 279 Coeliakie infolge kongenitaler Es handelt sich bei dieser Krankheit um eine genetische Prädisposition. Die Gliadinintoleranz Zoeliakie ist nicht angeboren und entspricht somit nicht den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG. 280 Kongenitaler gastrooesopha- Als isoliertes GG wird der Reflux gestrichen. Der Reflux wird mit einer einfachen gealer Reflux, sofern Operation und einmaligen Operation behandelt. Bei Kindern mit weiteren Erkrankungen o- notwendig ist der wenn der Reflux Konsequenz einer anderen Krankheit (z.B. Cerebralparese) ist, wird dessen Behandlung unter der entsprechenden Ziffer erfasst. 281 Angeborene Zwerchfellmiss- 281 Angeborene Zwerchfellfehl- Die Terminologie wurde aktualisiert. bildungen bildungen
282 Nekrotisierende Enterocolitis 282 Nekrotisierende Enterocoli- • Nur die chirurgisch behandlungsbedürftige nekrotisierende Enterocolitis (NEC) bei Frühgeborenen mit einem Ge- tis beim Neugeborenen, sofern gilt als GG. burtsgewicht unter 2000 g oder bei eine chirurgische Intervention • Verdacht auf NEC, welche einer Antibiotika-Therapie/Nahrungskarrenz bedür- Neugeborenen, sofern sie inner- (Drainage, Laparotomie) not- fen, gelten nicht als GG. halb von vier Wochen nach der wendig ist • Der Hinweis auf dem Geburtsgewicht wird gelöscht. Obschon die NEC v.a. bei Geburt manifest wird. sehr kleinen Frühgeborenen (Geburtsgewicht unter 1500 Gramm) auftritt, kann diese auch bei sonstigen Neugeborenen .vorkommen, weshalb der Hinweis auf Gewicht gestrichen wurde. X. Leber, Gallenwege und Pankreas 291 Angeborene Atresie und Hy- 291 Angeborene Atresie und Hy- Die Ziffer wird unverändert übernommen. poplasie der Gallenwege poplasie der Gallenwege
292 Angeborene Choledochus- 292 Sonstige angeborene Fehl- Der Titel wird erweitert. Es wird die Notwendigkeit einer Operation eingefügt, um zyste bildungen der Gallenwege so- sicherzustellen, dass nur die schwerwiegenden Fälle darunter erfasst werden. fern eine chirurgische Interven- tion notwendig ist
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293 Angeborene Leberzysten Wenn Leberzysten operiert werden müssen, werden sie durch eine einmalige, einfache Operation behandelt. 294 Angeborene Leberfibrose 294 Angeborene Leberfibrose Die Ziffer wird unverändert übernommen.
295 Angeborene Lebertumoren 295 Angeborene Lebertumoren Die Ziffer wird unverändert übernommen.
296 Angeborene Pankreasmissbil- 296 Angeborene Pankreasfehl- Die Terminologie wurde aktualisiert. dungen und -zysten bildungen und -zysten
XI. Bauchwand 302 Omphalozele und Laparoschi- 302 Omphalozele und Laparo- Die Ziffer wird unverändert übernommen. sis schisis
303 Hernia inguinalis lateralis Angeborene Inguinalhernien werden durch eine einmalige Operation behandelt und entsprechen nicht den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG.
XII. Herz, Gefäss- und Lymphsystem 311 Haemangioma cavernosum 311 Angeborene Hämangiome, Der Titel wird ins Deutsche übertragen und mit der Notwendigkeit von komplexen aut tuberosum sofern eine komplexe Therapie Therapien ergänzt, um sicherzustellen, dass nur die schwerwiegenden Fälle un- (mehrere Laser- oder Kryothera- ter dieser Ziffer erfasst werden. pien oder Operationen mit oder ohne medikamentöser Vorbe- handlung) notwendig ist 312 Lymphangioma congenitum, 312 Angeborenes Lymphangiom Der Titel wurde ins Deutsche übertragen. Lymphangiectasia congenita und angeborene lymphatische Malformationen. 313 Angeborene Herz- und Ge- 313 Angeborene Herz- und Ge- Die Terminologie wurde aktualisiert und der Titel so präzisiert, dass diese Fehl- fässmissbildungen fässfehlbildungen, sofern eine bildungen therapie- resp. kontrollbedürftig sein müssen. Therapie (beispielsweise medi- kamentös, katheterinterventio-
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nell oder operativ) oder regel- mässige fachärztliche Kontrollen notwendig sind 314 Angeborene intestinale Lym- 314 Angeborene Kardiomyopa- Die intestinalen Lymphangiektasien gehören zur Ziffer 312. Neu zu dieser Ziffer phangiektasie thien und Rhythmusstörungen, gehören Kardiomyopathien und Rythmusstörungen. sofern eine Therapie (medika- mentös, katheterinterventionell oder operativ) notwendig ist 315 Hereditäres Angioœdem, Hereditäre Angioödeme gehören zum Kapitel Gefässe und werden daher unter sofern molekulargenetisch be- der neuen Ziffer 315 anstatt 327 erfasst. Die Diagnose muss molekulargenetisch stätigt bestätigt werden. XIII. Milz, Blut und reticuloendotheliales System 321 Anämien, Leukopenien und Diese sehr unspezifische und mit grossem Interpretationsspielraum verbundene Thrombozytopenien des Neugebo- Ziffer wird gestrichen. Die angeborenen Formen dieser Blutkrankheiten werden renen bereits unter den Ziffern 322-324 und 326 erfasst. 322 Angeborene hypo- und arege- 322 Angeborene hypo- und are- Die Ziffer wird unverändert übernommen. neratorische Anämien, Leuko- und generatorische Anämien, Leuko- Thrombozytopenien und Thrombopenien
323 Angeborene hämolytische 323 Angeborene hämolytische Die Ziffer wird unverändert übernommen. Anämien (Erythrozyto-, Enzymo- Anämien (Erythrozyto-, Enzymo- und Hämoglobinopathien) und Hämoglobinopathien)
324 Angeborene Koagulopathien 324 Angeborene Koagulopathien Die Ziffer wird unverändert übernommen. und Thrombozytopathien (Hämo- und Thrombozytopathien (Hä- philien und andere Defekte von mophilien und andere Defekte Gerinnungsfaktoren) von Gerinnungsfaktoren) 325 Hyperbilirubinaemia neonati Bei der Hyperbilirubinämie des Neugeborenen handelt es sich um einen Zu- verschiedener Ursache, sofern stand, der eine einfache Behandlung erfordert. Des Weiteren tritt dieses Krank- heitsbild kaum noch auf.
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Blutaustauschtransfusion vorge- nommen werden musste
326 Angeborenes Immun-Defekt- 326 Angeborene Immundefekte, Der Titel wurde umformuliert und "ausgeweitet", da diese Krankheitsgruppe viel- Syndrom (IDS) sofern eine Therapie notwendig fältige Leiden einschliesst. Die Notwendigkeit einer Therapie wurde angegeben, ist um sicherzustellen, dass nur die schwerwiegenden Fälle unter dieser Ziffer er- fasst werden. 327 Hereditäres Angioödem Das hereditäre Angioödem wird unter der neuen Ziffer 315 eingeteilt, da es sich bei diesem Leiden um eine Störung bei den Gefässen handelt.
329 Leukämie des Neugeborenen 329 Angeborene Leukämien Der Titel wurde angepasst, da aus onkologischer Sicht die sogenannten infanti- len Leukämien in der Regel bis zum Alter von 12 Monaten auftreten. Diese sind angeboren. 330 Histiozytosen (eosinophiles 330 Angeborene Histiozytosen Der Titel wurde der aktuellen Terminologie angepasst. Granulom, Hand-Schüller-Chris- tian und Letterer-Siwesche Krank- heit) 331 Angeborene Polyglobulie, so- Bei dieser Ziffer handelt es sich um einen veralteten Begriff. Heutzutage wird von fern eine therapeutische Blutent- Polyzythämie gesprochen. Diese ist dann Ausdruck von anderen Grundleiden nahme (Aderlass) mit Plasmaer- und muss daher nicht als spezifisches GG aufgeführt werden. satz erfolgen musste 333 Angeborene Missbildungen Fehlbildungen und Ektopien der Milz sind unbedeutend, da diese keine Konse- und Ektopien der Milz quenzen für den Gesundheitszustand haben. Des Weiteren handelt es sich meistens um Zufallsbefunde. XIV. Urogenitalsystem 341 Kongenitale Glomerulo- und 341 Angeborene Glomerulo- und Der Titel wurde angepasst. Tubulopathien Tubulopathien
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342 Missbildungen, Doppelbildun- 342 Hypodysplasien, Dysplasien Der Titel wurde aktualisiert. gen und Defekte der Nieren, inklu- und Fehlbildungen der Nieren sive Hypoplasien, Agenesien und Dystopien 343 Angeborene Nierentumoren 343 Angeborene Nierentumoren Der Titel wurde angepasst, indem die bedeutungslosen (nicht therapiebedürfti- und -zysten und Nierenzysten (ohne einfa- gen) solitären einfachen Zysten ausgeschlossen wurden. Die Notwendigkeit ei- che solitäre Zysten), sofern eine ner Therapiebedürftigkeit wurde eingefügt. Operation oder medikamentöse Therapie notwendig ist 344 Hydronephrosis congenita Diese Ziffer wurde gestrichen, weil die Hydronephrose eine Konsequenz anderer Erkrankungen darstellt, welche unter anderen Ziffern erfasst werden, z.B. von Uretherfehlbildungen (GG-Ziffer 345). 345 Uretermissbildungen (Steno- 345 Angeborene Ureterfehlbil- Der Titel wurde präzisiert und die Therapienotwendigkeit eingefügt. sen, Atresien, Ureterocele, La- dungen wie Abgangs- und Mün- geanomalien und Megaureter) dungsstenosen, Atresien, Mün- dungs-Ektopien, Ureterocelen und Megaureter, sofern daraus eine therapiebedürftige obstruk- tive Harnabflussstörung resultiert 346 Kongenitaler vesico-ureteraler 346 Angeborener vesicouretera- Da Vesico-ureteraler Reflux bis Grad II primär medikamentös behandelt werden Reflux ler Reflux (VUR) ab Grad III oder kann und somit keine schwerwiegende GGs im Sinne des neuen Artikel 13 IVG sofern eine interventionelle Be- entspricht, wurde sowohl der Schweregrad wie auch die Therapienotwendigkeit handlung (endoskopisch oder eingefügt. chirurgisch) notwendig ist 348 Angeborene Missbildungen 348 Angeborene Fehlbildungen Der Titel wurde aktualisiert und mit der Notwendigkeit einer Operation ergänzt. der Blase (wie Diverticulum vesi- der Blase (wie Harnblasena- Ein Teil der Harnblasenfehlbildungen (z.B. Ektrophie) wird neu unter der umfor- cae, Megacystis congenita) genesie, Harnblasenaplasie, Fis- mulierten Ziffer 350 aufgeführt. weil die bisherige Formulierung zu weit gefasst teln inklusive Urachusfistel), so- war. fern eine Operation notwendig Die Operationsnotwendigkeit wurde angegeben, weil gewisse Fehlbildungen wie ist beispielsweise Blasendivertikel, häufig asymptomatisch verlaufen und Zufallsbe- funde sind.
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349 Angeborene Blasentumoren 349 Angeborene Tumoren der Der Titel wurde erweitert und Tumoren der ableitenden Harnwege sind neuer- Harnblase und der ableitenden dings eingeschlossen. Harnwege 350 Extrophia vesicae 350 Epispadie und Blasenektro- Der Titel wurde erweitert, weil die Harnblasenextrophie häufig mit einer Epis- phie inklusive Blasenekstrophie- padie resp. kloakalen Fehlbildungen verbunden ist. Diese Fehlbildungen werden Epispadie-Kloakenekstrophie- daher jetzt gemeinsam aufgeführt. Komplex (BEEK) 351 Atresia et stenosis urethrae 351 Angeborene urethrale Fehl- Der Titel wurde ausgeweitet (die Ziffer bezeichnet allg. Fehlbildungen) und die congenita, Urethraldivertikel bildungen inklusiv Fistelbildun- Therapienotwendigkeit eingefügt, um sicherzustellen, dass unter dieser Ziffer die gen wie rektourethrale Fisteln, schwerwiegenden Fälle erfasst werden. sofern eine Operation notwendig ist 352 Hypospadie und Epispadie 352 Hypospadie, sofern eine • Die Epispadie fällt neu unter die Ziffer 350. Operation notwendig ist • Angabe der Behandlungsnotwendigkeit, um sicherzustellen, dass unter dieser Ziffer die schwerwiegenden Fälle erfasst werden. 353 Fistula vesico-umbilicalis et Diese Fehlbildungen sind neu unter der Ziffer 348 eingeteilt. cystis congenita urachi
354 Fistulae recto-urogenitales Recto-urogenitale Fisteln gehören neu zur Ziffer 351. congenitae
355 Kryptorchismus (unilateral o- 355 Beidseitiger Kryptorchismus Der Titel wurde aktualisiert. Einfacher Kryptorchismus (Lageanomalie des Ho- der bilateral), sofern Operation oder einseitiger Kryptorchismus dens) entspricht den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG nicht. Hingegen notwendig ist in Kombination mit weiteren Ge- stellen die neu beschriebenen Fehlbildungen und Lageanomalien eindeutige GG nitalienfehlbildungen wie Hypos- dar und werden neu unter dieser Ziffer eingeteilt. padie, Torsion des Penis oder Mikropenis; Hodenagenesie und -dysplasie inklusive intraabdomi- neller Hoden, sofern mehr als ein Eingriff oder eine hormonelle Behandlung notwendig ist
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356 Hydrocele testis et funiculi Dieses GG wird gelöscht, weil diese Zustände durch eine einfache und einmalige congenita und Zysten des Liga- Operation behoben werden können. Sie entsprechen nicht den Kriterien im mentum teres, sofern Operation Sinne des neuen Artikel 13 IVG. notwendig ist 357 Palmure und angeborene Ver- 357 Angeborene Verkrümmung Angabe der Operationsnotwendigkeit, um sicherzustellen, dass unter dieser Zif- krümmung des Penis des Penis, sofern eine Operation fer die schwerwiegenden Fälle erfasst werden. notwendig ist Die Palmure wurde gelöscht, weil diese nicht den Kriterien im Sinne des neuen Artikels 13 IVG entspricht. 358 Angeborene Atresie von Hy- 358 Angeborene Fehlbildungen • Der Titel wird erweitert und mit der Behandlungsnotwendigkeit versehen. Um men, Vagina, Zervix oder Uterus der inneren und äusseren weibli- die Qualitätssicherung bei der Diagnosestellung zu gewährleisten, besteht die und angeborene Stenose der Va- chen Sexualorgane, sofern die Voraussetzung der Diagnosebestätigung durch ein DSD (disorders/differences gina Diagnose durch ein DSD-Team of sex development) Team. Bei Letzteren handelt es sich um anerkannte Re- bestätigt wurde und eine Opera- ferenz- bzw. Expertenteams in Grosszentren. tion und/oder eine hormonelle • Mit der neuen Formulierung wird ein Teil der zur DSD gehörenden Varianten Therapie notwendig ist der Geschlechtsentwicklung miterfasst. 359 Hermaphroditismus verus und 359 Angeborene Entwicklungs- Der Titel wurde aktualisiert und – zwecks Gewährleistung der Qualitätssicherung Pseudohermaphroditismus fehlbildung der Gonaden [Ovar bei der Diagnosestellung – mit der Voraussetzung der Diagnosebestätigung und Testis] (wie Gonadendys- durch ein DSD-Team versehen. Bei letzteren handelt es sich um anerkannte Re- genesie, Gonadenaplasie, Ovo- ferenz- bzw. Expertenteams in Grosszentren. testis), sofern die Diagnose durch ein DSD-Team bestätigt wurde 361 Doppelbildungen des weibli- Die relevanten Fehlbildungen gehören neu zur Ziffer 358. chen Genitale (Uterus bicornis unicollis seu bicollis, Uterus unicollis und Uterus duplex mit o- der ohne Vagina duplex) XV. Zentrales, peripheres und autonomes Nervensystem 381 Missbildungen des Zentralner- 381 Fehlbildungen des Nerven- • Um Klarheit zu schaffen wurde der Titel präzisiert und nach System aufgeteilt. vensystems und seiner Häute systems: • Der Titel beinhaltet neuerdings auch die Störungen des autonomen Nerven- (Encephalocele, Arachnoidalzyste, systems.
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Myelomeningocele, Hydromyelie, 1. Zentralnervensystem und Meningocele, Diastematomyelie seine Häute wie Encepha- und Tethered Cord) locele, Meningomyelocele, Hydromelie, Meningocele, Diastematomyelie, Tethered Cord
2. Periphernervensystem und
vegetatives Nervensystem wie familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita 382 Zentrale Hypoventilationsstö- 382 Kongenitales zentrales Hy- Der Titel wurde mit dem Krankheitsnamen ergänzt. rung des Neugeborenen poventilationssyndrom (CCHS) (auch Ondine-Syndrom, Undine- Syndrom) 383 Heredo-degenerative Erkran- 383 Heredo-degenerative Er- Die familiäre Dysautonomie und Analgesia congenita fallen neu unter die Ziffer kungen des Nervensystems (wie krankungen des Nervensystems 381, da diese keine degenerative Erkrankungen, sondern Fehlbildungen des Friedreichsche Ataxie, Leukodys- wie Friedreich Ataxie, Leukodys- Nervensystems darstellen. trophien und progrediente Erkran- trophie, progrediente Erkrankung kungen der grauen Substanz, spi- der grauen Substanz, spinale nale und neurale Muskelatrophien, und neurale Muskelatrophie, familiäre Dysautonomie, Analgesia Rett-Syndrom congenita, Rett-Krankheit) 384 Medulloblastome, Ependy- 384 Angeborene und embryo- Gemäss den Literaturangaben und Expertenmeinungen handelt es sich bei den mome, Gliome, Plexuspapillome nale Hirntumoren wie meisten Hirntumoren bei Kindern entweder um embryonale oder um sog. ange- und Chordome Medulloblastome, Ependymome, borene (da diese sich von Vorläuferzellen neuroglialer Herkunft ableiten) Tumo- Gliome, Plexuspapillome, ren. Aus diesem Grund wird diese GG-Ziffer erweitert. Chordome 385 Angeborene Tumoren und 385 Angeborene Tumoren und Der Titel wurde aktualisiert. Missbildungen der Hypophyse Fehlbildungen der Hypophyse
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(wie Kraniopharyngeom, Rath- wie Kraniopharyngeom, Rath- kesche Zyste und persistierende kesche Zyste und persistierende Rathkesche Tasche) Rathke-Tasche 386 Hydrocephalus congenitus 386 Hydrocephalus congenitus Der Titel wird erweitert, um keine Leiden auszuschliessen. und posthämorrhagische Hydro- zephalie nach perinataler Blu- tung oder perinatalem Insult 387 Angeborene Epilepsie (ausge- 387 Angeborene (primäre) Epi- Der Titel wurde mit dem Begriff «primär» in Klammern präzisiert, um sekundäre nommen Formen, bei denen eine lepsie (exklusive Formen, bei Formen der Epilepsie aus dieser Ziffer auszuschliessen. antikonvulsive Therapie nicht oder denen eine antikonvulsive The- nur während eines Anfalls notwen- rapie nicht oder nur während ei- dig ist) nes Anfalls notwendig ist) 390 Angeborene cerebrale Läh- 390 Angeborene infantile Zereb- Die Terminologie wurde aktualisiert. mungen (spastisch, dyskinetisch ralparese (spastisch, dyskine- [dyston, choreo-athetoid], atak- tisch, ataktisch) tisch) 395 Leichte cerebrale Bewe- 395 Neuromotorische Symptome Aufgrund des bis jetzt vagen Wortlauts und den daraus resultierenden Abgren- gungsstörungen (Behandlung bis im Sinne eindeutig pathologi- zungsproblemen wurde diese Ziffer präzisiert. Weiter wurde diese Ziffer an die Ende des 2. Lebensjahres) scher Bewegungsmuster (asym- aktuelle Terminologie angepasst, metrische Bewegungsmuster, eingeschränkte Variabilität der Spontanmotorik [Stereotypien]) oder weitere, im Verlauf als zu- nehmend dokumentierte Symp- tome (asymmetrisches Haltungs- muster, Opisthotonus, persistie- rende Primitivreaktionen sowie ausgeprägte qualitative Auffällig- keiten des Muskeltonus [Rumpf- hypotonie bei erhöhtem Tonus im Bereiche der Extremitäten]),
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welche in den ersten zwei Le- bensjahren auftreten, als mögli- che Frühsymptome einer zereb- ralen Lähmung gelten und thera- piebedürftig sind. Ein motori- scher Entwicklungsrückstand und ein Plagiocephalus gelten nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der Ziffer 395 396 Sympathogoniom (Neu- 396 Sympathogoniom (Neu- Die Ziffer wird unverändert übernommen. roblastoma sympathicum), Sym- roblastoma sympathicum), Sym- pathicoblastom, Ganglioneu- pathicoblastom, Ganglioneu- roblastom und Ganglioneurom roblastom und Ganglioneurom 397 Kongenitale Paralysen und 397 Angeborene Paralysen und Teile des Titels wurden ins Deutsche übertragen. Paresen Paresen
XVI. Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände 401… Da die Ziffer heute schon keinen Inhalt hat, wird sie gestrichen.
402… Da die Ziffer heute schon keinen Inhalt hat, wird sie gestrichen.
403 Kongenitale Oligophrenie (nur 403 Schwere Verhaltensstörun- • Die Terminologie (Oligophrenie) wurde aktualisiert. Behandlung erethischen und apa- gen bei Menschen mit einer an- • Die aktuelle Situation zeigt, dass die Interpretation der verwendeten Begriffe, thischen Verhaltens) geborenen Intelligenzminderung, insbesondere bezüglich erethischem Verhalten, sehr unterschiedlich ist. Des sofern eine Therapie notwendig Weiteren ist die Ursache eines apathischen Verhaltens sehr schwierig zu er- ist. Die Intelligenzminderung fassen. Aus diesen Gründen und um den Interpretationsspielraum einzu- selbst stellt kein Geburtsgebre- schränken, wurde diese Ziffer umformuliert. Die Intelligenzminderung selbst chen im Sinne der IV dar. ist kein Geburtsgebrechen im Sinne des IVG.
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404 Störungen des Verhaltens bei 404 Angeborene Störungen des Die Ziffer wurde präzisiert. Kindern mit normaler Intelligenz, Verhaltens bei Kindern ohne In- im Sinne krankhafter Beeinträchti- telligenzminderung mit kumulati- gung der Affektivität oder Kontakt- vem Nachweis von: fähigkeit, bei Störungen des An- 1. Störungen des Verhaltens im triebes, des Erfassens, der Sinne einer krankhaften Be- perzeptiven Funktionen, der Wahr- einträchtigung der Affektivität nehmung, der Konzentrationsfä- oder der Kontaktfähigkeit, higkeit sowie der Merkfähigkeit, 2. Störungen des Antriebes, sofern sie mit bereits gestellter Di- 3. Störungen des Erfassens agnose als solche vor der Vollen- (perzeptive Funktionen), dung des 9. Altersjahres auch be- 4. Störungen der Konzentrati- handelt worden sind; kongenitale onsfähigkeit, Oligophrenie ist ausschliesslich 5. Störungen der Merkfähigkeit. als Ziffer 403 zu behandeln. Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Le- bensjahres erfolgt sein 405 Autismus-Spektrum-Störun- 405 Autismus-Spektrum-Störun- • Die Altersgrenze wurde gestrichen, weil nicht bei allen Patienten mit einer gen, sofern diese bis zum vollen- gen, sofern die Diagnose durch Autismus-Spektrum-Störung (ASS) die Erkrankung im Kleinkindesalter diag- deten 5. Lebensjahr erkennbar eine Fachärztin oder einen nostiziert werden kann, insbesondere bei hochfunktionalen Autismus-Situati- werden Facharzt für Kinder- und Ju- onen. gendpsychiatrie für Pädiatrie mit • Des Weiteren genügt es gemäss der Rechtsprechung, wenn die Störung vor Schwerpunkt Neuropädiatrie o- dem 5. Lebensjahr erkennbar war, ohne zwingend diagnostiziert zu sein. Die der einen Facharzt für Pädiatrie Abklärungen, ob die Diagnose in der Tat vor dieser Altersgrenze erkennbar mit Schwerpunkt Entwicklungs- war, hatte bis jetzt in der Praxis einen grossen Abklärungsaufwand zur Folge. pädiatrie bestätigt worden ist • Die Diagnosestellung wird auf die Entwicklungspädiater ausgedehnt, weil die Entwicklungspädiatrie seit 2010 ein vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) anerkannter Schwerpunkt der Kinder- und Jugendmedizin ist und damit formal, fachlich und inhaltlich dem SIWF Titel der Neuropädiatrie gleichgestellt wird.
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406 Frühkindliche primäre Psy- Dieses GG wird gestrichen, da es mit keiner Diagnose der Klassifikationssys- chosen, sofern diese bis zum voll- teme korrespondiert. Klinische Psychosen fallen aus Sicht der Schweizerischen endeten 5. Lebensjahr erkennbar Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (SGKJPP) werden allenfalls unter die GG-Ziffern 403 oder 404, wenn entsprechende Symptome vorhanden sind. XVII. Sinnesorgane a. Auge Wird die Anerkennung als Ge- Wird die Anerkennung als Ge- Anpassung des Visus, weil die Visusgrenze von 0.2 aus heutiger Sicht – insbe- burtsgebrechen von einem be- burtsgebrechen von einem be- sondere mit den hohen visuellen Anforderungen im aktuellen Berufsleben – zu stimmten Grad der Visusvermin- stimmten Grad der Visusvermin- tief angesetzt ist. derung abhängig gemacht, so ist derung abhängig gemacht, so ist der entsprechende Wert nach er- der entsprechende Wert nach folgter optischer Korrektur mass- erfolgter optischer Korrektur gebend. Ist der Visus nicht mess- massgebend. Ist der Visus nicht bar und kann das betreffende messbar und kann das betref- Auge nicht zentral fixieren, so gilt fende Auge nicht zentral fixieren, ein Visus von 0,2 oder weniger so gilt ein Visus von 0,3 oder (Ziff. 416, 417, 418, 419, 423, 425, weniger (Ziff. 416, 417, 418, 427). 419, 423, 425, 427). 411 Lider: Kolobom und Ankylob- 411 Angeborene Fehlbildungen • Die Ziffer wird erweitert. lepharon der Lider, sofern eine Operation • Angabe der Operationsnotwendigkeit, um sicherzustellen, dass unter dieser notwendig ist Ziffer die schwerwiegenden Fälle erfasst werden. 412 Ptosis palpebrae congenita 412 Angeborene Ptose, sofern Neu erfolgt die Angabe eines Winkels bezüglich der Sehachse. Wenn die Kinder sie im Aufblick von <30° eine nicht nach oben schauen können, führt dies zu einer Amblyopie des betroffenen Beeinträchtigung der Sehachse Auges und erfordert eine Therapie. verursacht 413 Aplasie der Tränenwege 413 Aplasie der Tränenwege Die Ziffer wird unverändert übernommen.
415 Anophthalmus, Buphthalmus 415 Anophthalmus, Buphthal- Die Ziffer wird unverändert übernommen. und Glaucoma congenitum mus und angeborenes Glaukom
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416 Cornea: angeborene Trübun- 416 Angeborene Trübungen der Der Visus wurde angepasst, weil eine Operation auch bei Visusverminderung gen mit Visusverminderung auf Cornea mit Visusverminderung von < 0.5 angezeigt sind, insbesondere wenn mit einer Operation eine Erhöhung 0,2 oder weniger an einem Auge auf 0,3 oder weniger (mit Korrek- des Visus auf >0.5 erreicht werden kann. Es wird nicht mehr unterschieden ob (mit Korrektur) oder Visusvermin- tur) oder sofern eine Operation ein oder beide Augen betroffen sind. derung an beiden Augen auf 0,4 notwendig ist oder weniger (mit Korrektur) 417 Angeborener Nystagmus, so- 417 Angeborener Nystagmus mit Ein angeborener Nystagmus bedeutet praktisch immer eine schwere Einschrän- fern eine Operation notwendig ist Visusverminderung auf 0,3 oder kung der Sehschärfe. Deshalb wurde der Titel angepasst bzw. ausgeweitet. Der weniger an einem Auge (mit Kor- Visus wird neu angegeben, um sicherzustellen, dass unter dieser Ziffer die rektur) oder Visusverminderung schwerwiegenden Fälle erfasst werden. an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur) oder so- fern eine Operation notwendig ist 418 Angeborene Anomalien der 418 Angeborene Anomalien der Der Visus wird angepasst, weil die Visusgrenze von 0.2 aus heutiger Sicht – ins- Iris und der Uvea, mit Visusver- Uvea mit Visusverminderung auf besondere mit den hohen visuellen Anforderungen im aktuellen Berufsleben – zu minderung auf 0,2 oder weniger 0,3 oder weniger an einem Auge tief angesetzt ist. Streichen der Iris-Anomalie, da diese ein Bestandteil der Uvea an einem Auge (mit Korrektur) o- (mit Korrektur) oder Visusver- ist. Die Operationsnotwendigkeit wird angegeben, um sicherzustellen, dass unter der Visusverminderung an beiden minderung an beiden Augen auf dieser Ziffer die schwerwiegenden Fälle erfasst werden. Augen auf 0,4 oder weniger (mit 0,4 oder weniger (mit Korrektur) Korrektur) oder sofern eine Operation not- wendig ist 419 Angeborene Linsen- oder 419 Angeborener Linsen- oder Anpassung des Visus, weil die Visusgrenze von 0.2 aus heutiger Sicht – insbe- Glaskörpertrübung und Lageano- Glaskörpertrübungen sowie La- sondere mit den hohen visuellen Anforderungen im aktuellen Berufsleben – zu malien der Linse mit Visusvermin- geanomalien der Linse mit Vi- tief angesetzt ist. Aufgrund von genetischen Defekten oder Krankheiten kann derung auf 0,2 oder weniger an ei- susverminderung auf 0,3 oder eine Linse noch nach der Geburt eintrüben oder dislozieren und dadurch eine Vi- nem Auge (mit Korrektur) oder Vi- weniger an einem Auge (mit Kor- susminderung verursachen. susverminderung an beiden Au- rektur) oder Visusverminderung gen auf 0,4 oder weniger (mit Kor- an beiden Augen auf 0,4 oder rektur) weniger (mit Korrektur)
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420 Frühgeborenen-Retinopathie 420 Frühgeborenenretinopathie Das Morbus Coats wurde gestrichen, weil dieses nicht angeboren (es taucht so- und Pseudoglioma congenitum (ROP) wohl bei Kindern wie Erwachsenen auf und die Ätiologie ist unbekannt) ist und (inkl. Morbus Coats) somit die Definitionskriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG nicht erfüllt.
421 Retinoblastom 421 Retinoblastom Die Ziffer wird unverändert übernommen.
422 Angeborene tapetoretinale 422 Angeborene Erkrankungen Die Ziffer wurde erweitert resp. präzisiert und der Visus angegeben, um sicher- Degenerationen und Anomalien der Netzhaut zustellen, dass nur die schwerwiegenden Fälle unter diese Ziffer fallen. Um si- (wie Lebersche kongenitale cherzustellen, dass es sich um die angeborene Erkrankung handelt, wurde die Amaurose, Chromatopsie, Albi- Altersgrenze neu eingefügt. nismus, tapetoretinale Degene- rationen wie Retinitis pigmen- tosa), die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr eine Visusverminde- rung auf 0,3 oder weniger an ei- nem Auge (mit Korrektur) oder eine Visusverminderung an bei- den Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur) verursachen 423 Missbildungen und angebo- 423 Angeborene Fehlbildungen Der Begriff Missbildung wurde durch den aktuellen Begriff Fehlbildung ersetzt, rene Erkrankungen des Nervus und Erkrankungen des Nervus sowie der Visus angepasst, weil die Visusgrenze von 0.2 aus heutiger Sicht – opticus mit Visusverminderung auf opticus mit Visusverminderung insbesondere mit den hohen visuellen Anforderungen im aktuellen Berufsleben – 0,2 oder weniger an einem Auge auf 0,3 oder weniger an einem zu tief angesetzt ist . (mit Korrektur) oder Visusvermin- Auge (mit Korrektur) oder Visus- derung an beiden Augen auf 0,4 verminderung an beiden Augen oder weniger (mit Korrektur) auf 0,4 oder weniger (mit Korrek- tur) 424 Angeborene Tumoren der Au- 424 Angeborene Tumoren der Die Ziffer wurde mit einer Altersgrenze versehen, da angeborene Tumore prak- genhöhle Augenhöhle, die bis zum vollen- tisch immer vor dem 5. Lebensjahr (Ursprung: unreife Netzhautzellen) auftreten. deten 5. Lebensjahr auftreten Sie lassen sich auf diese Weise von nicht angeborenen Tumoren abgrenzen.
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425 Angeborene Refraktionsano- 425 Angeborene Refraktions- Der Visus wurde angepasst, weil die Visusgrenze von 0.2 aus heutiger Sicht – malien, mit Visusverminderung auf anomalien mit Visusverminde- insbesondere mit den hohen visuellen Anforderungen im aktuellen Berufsleben – 0,2 oder weniger an einem Auge rung auf 0,3 oder weniger an ei- zu tief angesetzt ist. (mit Korrektur) oder Visusvermin- nem Auge (mit Korrektur) oder derung an beiden Augen auf 0,4 Visusverminderung an beiden oder weniger (mit Korrektur) Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur) 426… 426 Angeborene zentrale Visus- Es wurde ein neues GG geschaffen, um zentrale Visusstörungen zu erfassen, störung (elementare Sehfunkti- die bisher nicht erfasst waren. onsstörungen wie Störungen des Gesichtsfelds, des Kontrastse- hens, des Farbsehens und des Raumsehen) sowie angeborene corticale Blindheit 427 Strabismus und Mikrostrabis- 427 Strabismus und Mikro- Der Visus wurde angepasst, weil die Visusgrenze von 0.2 aus heutiger Sicht – mus concomitans monolateralis, strabismus monolateralis, wenn insbesondere mit den hohen visuellen Anforderungen im aktuellen Berufsleben – wenn eine Amblyopie von 0,2 oder eine Amblyopie mit Visusvermin- zu tief angesetzt ist. Der Titel wurde angepasst, da auch ein nicht konkomittie- weniger (mit Korrektur) vorliegt derung auf 0,3 oder weniger (mit render Strabismus eine Amblyopie auslösen kann. Korrektur) vorliegt 428 Kongenitale Paresen der Au- 428 Angeborene Paresen von Die Ziffer wurde erweitert sowie die Terminologie angepasst. genmuskeln (sofern Prismen, Augenmuskeln sowie Duane- Operation oder orthoptische Be- Syndrom, sofern Prismen, Ope- handlung notwendig sind) ration oder orthoptische Behand- lung notwendig sind b. Ohr 441 Atresia auris congenita inklu- 441 Angeborene Ohratresie (in- Die Ziffer wurde mit der Gehörgangsatresie erweitert, um diese mit zu erfassen. sive Anotie und Mikrotie klusiv Anotie und Mikrotie) und Zusätzlich wurden Angaben über die Schalleitungsschwerhörigkeit gemacht, um Gehörgangsatresie (knöchern o- sicherzustellen, dass nur die schwerwiegenden Fälle unter diese Ziffer fallen. der fibrös) mit Schallleitungsstö- rung mit einem Hörverlust im
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Reintonaudiogramm von min- destens 30 dB bei zwei Mess- werten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz 442… Da die Ziffer heute schon keinen Inhalt hat, wird sie gestrichen.
443 Angeborene Spalte im Ohrbe- 443 Angeborene Spalte im Ohr- Ohranhängsel wurden aus dieser Ziffer ausgeschlossen, da diese durch eine reich, Mittelohrfisteln und Trom- bereich, Mittelohrfisteln und an- einmalige einfache Behandlung behoben werden können. melfelldefekte geborene Trommelfelldefekte. Ohranhängsel sind kein Ge- burtsgebrechen im Sinne der IV 444 Angeborene Mittelohrmissbil- 444 Angeborene Mittelohrfehlbil- Die Terminologie wurde aktualisiert. dung mit ein- oder doppelseitiger dung mit ein- oder doppelseitiger Schwerhörigkeit bei einem Hörver- Schwerhörigkeit mit einem Hör- lust von mindestens 30 Dezibel im verlust im Reintonaudiogramm Reintonschwellenaudiogramm bei von mindestens 30 dB bei zwei zwei Messwerten der Frequenzen Messwerten der Frequenzen von von 500, 1000, 2000 und 4000 500, 1000, 2000 und 4000 Hz Hertz 445 Angeborene Taubheit Die Ziffer wird gestrichen, da die angeborene Taubheit unter die GG-Ziffer 446 subsummiert wird.
446 Angeborene Schallempfin- 446 Angeborene Schallempfin- Die Terminologie wurde aktualisiert und die Ziffer mit der angeborenen Taubheit dungsschwerhörigkeit bei einem dungsstörung mit einem Hörver- – die bisher zur GG-Ziffer 445 gehörte – ergänzt. Hörverlust im Reintonschwellen- lust im Reintonaudiogramm von audiogramm von mindestens 30 mindestens 30 dB bei zwei Dezibel bei zwei Messwerten der Messwerten der Frequenzen von Frequenzen von 500, 1000, 2000 500, 1000, 2000 und 4000 Hz und 4000 Hertz sowie angeborene Taubheit
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447 Angeborenes Cholesteatom 447 Angeborenes Cholesteatom Die Ziffer wird unverändert übernommen.
XVIII. Stoffwechsel und endokrine Organe 450 Angeborene lysosomale • Es wurde eine neue Ziffer geschaffen, die spezifisch die lysosomalen Spei- Stoffwechselkrankheiten (wie cherkrankheiten beinhaltet. mucopolysaccharidosen, Morbus • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der Gaucher, Niemann-Pick), sofern Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk verknüpft. die Diagnose in einem medizi- nisch-genetischen Zentrum oder im Stoffwechselreferenznetz- werk gestellt wurde und die Be- handlung vom Stoffwechselnetz- werk geleitet wird 451 Angeborene Störungen des 451 Angeborene Störungen des • Die Ziffer wurde aktualisiert, indem die obsoleten Begriffe gestrichen wurden. Kohlehydrat-Stoffwechsels (Glyko- Kohlehydrat-Stoffwechsels, so- • Damit keine Krankheiten ausgeschlossen werden, werden diese nicht mehr genose, Galaktosämie, Fruktose- fern die Diagnose in einem me- einzeln erwähnt. Intoleranz, Hypoglykämie Mac- dizinisch-genetischen Zentrum • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der Quarrie, Hypoglykämie Zetter- oder im Stoffwechselreferenz- Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk verknüpft. stroem, Leucin-sensible Hypogly- netzwerk gestellt wurde und die • Die Altersvoraussetzung, die sich auf Diabetes bezog, wird gelöscht. Nach kämie, primäre Hyperoxalurie, an- Behandlung vom Stoffwechsel- heutigem Kenntnisstand liegt dem angeborenen (oder kongenitalen) Diabetes geborene Störungen des Pyruvat- netzwerk geleitet wird ein genetischer Defekt zugrunde, welcher vor dem 6 Lebensmonat diagnosti- Stoffwechsels, Laktose-Ma- ziert wird, daher wird die Grenze von 4 Wochen gelöscht. labsorption, Saccharose-Ma- labsorption und Diabetes mellitus, sofern dieser innert den ersten vier Lebenswochen festgestellt wird oder unzweifelhaft manifest war) 452 Angeborene Störungen des 452 Angeborene Störungen des • Die Ziffer wurde aktualisiert, indem die obsoleten Begriffe gestrichen wurden. Aminosäuren- und Eiweissstoff- Aminosäuren- und Eiweissstoff- • Damit keine Krankheiten ausgeschlossen werden, werden diese nicht mehr wechsels (wie Phenylketonurie, einzeln erwähnt.
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Zystinose, Zystinurie, Oxalose, wechsels inklusiv Harnstoffzyk- • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der oculo-cerebrorenales Syndrom lus und Organazidurie, sofern Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk verknüpft. Lowe, angeborene Störungen des die Diagnose in einem medizi- Harnstoff-Zyklus und andere an- nisch-genetischen Zentrum oder geborene Hyperammoniämien) im Stoffwechselreferenznetz- werk gestellt wurde und die Be- handlung vom Stoffwechselnetz- werk geleitet wird 453 Angeborene Störungen des 453 Angeborene Störungen des • Der Titel wurde aktualisiert, indem die obsoleten Begriffe gestrichen werden. Fett- und Lipoprotein-Stoffwech- Fett, Fettsäuren- und Lipopro- • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der sels (wie Amaurotische Idiotie, tein-Stoffwechsels (wie Smith- Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk verknüpft. Morbus Niemann-Pick, Morbus Lemli-Opitz-Krankheit, heredi- Gaucher, hereditäre Hypercholes- täre Hypercholesterinämie, here- terinämie, hereditäre Hyperlipä- ditäre Hyperlipämie), sofern die mie, Leukodystrophien) Diagnose in einem medizinisch- genetischen Zentrum oder im Stoffwechselreferenznetzwerk gestellt wurde und die Behand- lung vom Stoffwechselnetzwerk geleitet wird 454 Angeborene Störungen des 454 Angeborene Glykosylie- • Der Titel wurde angepasst. Die Störungen, die den Kohlenhydratstoffwechsel Mucopolysaccharid- und Gly- rungsstörungen, sofern die Diag- betreffen, befinden sich alle unter der GG-Ziffer 451. koprotein-Stoffwechsels (wie Mor- nose in einem medizinisch-gene- • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der bus Pfaundler-Hurler, Morbus tischen Zentrum oder im Stoff- Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk verknüpft. Morquio) wechselreferenznetzwerk ge- stellt wurde und die Behandlung vom Stoffwechselnetzwerk gelei- tet wird 455 Angeborene Störungen des 455 Angeborene Störungen des • Die Ziffer wird angepasst: Die in Klammern angegebene Diagnose wird mit Purin- und Pyrimidin-Stoffwech- Purin- und Pyrimidin-Stoffwech- "wie" ergänzt, um keine Krankheit dieser Leidensgruppe auszuschliessen. sels (Xanthinurie) sels (wie Xanthinurie), sofern die • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der Diagnose in einem medizinisch- Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk verknüpft.
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genetischen Zentrum oder im Stoffwechselreferenznetzwerk gestellt wurde und die Behand- lung vom Stoffwechselnetzwerk geleitet wird 456 Angeborene Störungen des 456 Angeborene Störungen im • Die Ziffer wird aktualisiert respektive an die heutige Terminologie angepasst. Metall-Stoffwechsels (Wilsonsche Stoffwechsel von Mineralstoffen • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der Krankheit, Hämochromatose und inklusive Spurenelementen so- Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk verknüpft. Menkes-Syndrom) wie von Vitaminen, Co-Faktoren und Neurotransmittern, sofern die Diagnose in einem medizi- nisch-genetischen Zentrum oder im Stoffwechselreferenznetz- werk gestellt wurde und die Be- handlung vom Stoffwechselnetz- werk geleitet wird (beim Morbus Wilson auch durch die Fachärz- tin oder den Facharzt für Kinder und Jugendmedizin Schwer- punkt pädiatrische Gastroentero- logie und Hepatologie) 457 Angeborene Störungen des 457 Angeborene Porphyrien und • Die Ziffer wurde aktualisiert respektive an der heutigen Terminologie ange- Myoglobin-, Hämoglobin- und Bili- angeborene Bilirubinstoffwech- passt. rubin-Stoffwechsels (Porphyrie selstörungen und Myoglobinurie) 458 Angeborene Störungen der 458 Angeborene Störungen der • Die Ziffer wird, basierend auf der Rückmeldung der Schweizerischen Gesell- Leberfunktion (hereditäre, nichthä- Leberenzyme wie Gallensäure- schaft für Pädiatrische Gastroenterologie und Hepatologie (SGPGHE) korri- molytische Ikterus-Formen) synthesedefekte giert: in diesem Abschnitt der Stoffwechselkrankheiten, soll der Terminus «Le- berfunktion» nicht verwendet werden, da mit diesem Begriff im deutschen Sprachgebrauch die Lebersynthesefunktion, d.h. Synthese u.a. von Gerin- nungsfaktoren (und somit bei den Blutkrankheiten einzuteilen) gemeint ist.
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• Die peroxysmalen Stoffwechselstörungen werden neu unter einer separaten Ziffer (GG-Ziffer 469) erfasst.
459 Angeborene Störungen der 459 Angeborene Störungen der • Die cystische Fibrose (cF, Mukoviszidose) wurde aus dieser Ziffer entfernt und Pankreasfunktion (Mucoviscidosis Pankreasfunktion (primäre Pan- kommt neu unter die eigene Ziffer 480. Der Grund ist, dass die cF nicht nur und primäre Pankreasinsuffizienz) kreasinsuffizienz [wie beim eine Störung der Pankreasfunktion ist, sondern Störungen weiterer Organe Shwachman-Syndrom]) mit sich zieht. • Der Titel wurde mit einem Beispiel ergänzt. 460 Angeborene mitochondriale • Da Mitochondriopathien aktuell nicht tel quel auf der Liste aufgeführt sind, Stoffwechselstörungen, sofern wurde diese neue Ziffer geschaffen, damit diese spezifisch bezeichnet werden die Diagnose in einem medizi- können. nisch-genetischen Zentrum oder • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der im Stoffwechselreferenznetz- Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk verknüpft. werk gestellt wurde und die Be- handlung vom Stoffwechselnetz- werk geleitet wird 461 Angeborene Störungen des 461 Angeborene Störungen des • Die progressive diaphysäre Dysplasie (bzw. Camurati-Engelmann-Syndrom) Knochen-Stoffwechsels (wie Hy- Knochen-Stoffwechsels wie Hy- wird neu unter Ziffer 127 und die Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein neu unter pophosphatasie, progressive pophosphatasie, Vitamin D-re- Ziffer 126 subsummiert. Bei diesen Krankheiten handelt es sich nämlich nicht diaphysäre Dysplasie Camurati- sistente Rachitisformen um Störungen des Knochenstoffwechsels an sich, sondern um Störungen der Engelmann, Osteodystrophia Ossifikation. Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-re- sistente Rachitisformen) 462 Angeborene Störungen der 462 Angeborene Störungen der Die Terminologie wurde präzisiert. hypothalamohypophysären Funk- hypothalamohypophysären tion (hypophysärer Kleinwuchs, Funktion (hypophysärer Klein- Diabetes insipidus, Prader-Willi- wuchs, Diabetes insipidus, ent- Syndrom und Kallmann-Syndrom) sprechende Funktionsstörungen beim Prader-Willi-Syndrom und beim Kallmann-Syndrom)
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463 Angeborene Störungen der 463 Angeborene Störungen der Die Ziffer wird unverändert übernommen. Thyreoidea-Funktion (Athyreose Thyreoidea-Funktion (Athyreose und Hypothyreose) und Hypothyreose) 464 Angeborene Störungen der 464 Angeborene Störungen der Die Ziffer wird unverändert übernommen. Parathyreoidea-Funktion (Hypopa- Parathyreoidea-Funktion (Hypo- rathyreoidismus und Pseudohypo- parathyreoidismus und Pseu- parathyreoidismus) dohypoparathyreoidismus) 465 Angeborene Störungen der 465 Angeborene funktionelle Die Terminologie wurde aktualisiert und die Ziffer zwecks Gewährleistung der Nebennierenfunktion (adrenogeni- und strukturelle Störungen der Qualitätssicherung bei der Diagnosestellung mit der Voraussetzung der Diagno- tales Syndrom und Nebennie- Nebennieren (adrenogenitales sebestätigung durch ein DSD-Team versehen. Bei Letzteren handelt es sich um reninsuffizienz) Syndrom), sofern die Diagnose anerkannte Referenz- bzw. Expertenteams in Grosszentren. durch ein DSD-Team bestätigt wurde
466 Angeborene Störungen der 466 Angeborene Störungen der s. Ziffer 465.
Gonaden-Funktion (bei Fehlbil- Gonaden-Funktion (Androgen- dung der Gonaden, Anorchie, und Östrogen-Synthesestörung, Klinefelter-Syndrom, und Andro- Androgen- und Östrogenrezep- genresistenz, siehe auch Ziffer tor Resistenzen), sofern die Di- 488) agnose durch ein DSD-Team bestätigt wurde 467 Angeborene Enzymdefekte 467 Angeborene molekulare De- Enzymdefekte des intermediären Stoffwechsels fallen unter die Ziffern 451 - 457. des intermediären Stoffwechsels, fekte, die zu multisystemischen Die Ziffer beinhaltet neu die angeborenen multisystemischen komplexen Krank- die in den ersten fünf Lebensjah- komplexen Krankheiten führen, heiten. Es wird darauf verzichtet, Beispiele aufzuführen, weil es sich meistens ren manifest werden sofern die Diagnose in einem um (sehr) seltene Krankheiten handelt, welche mit der entsprechenden Gen-Mu- medizinisch-genetischen Zent- tation bezeichnet werden. Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, rum oder im Stoffwechselrefe- wird die Ziffer mit der Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk renznetzwerk gestellt wurde und verknüpft. die Behandlung vom Stoffwech- selnetzwerk geleitet wird
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468 Phaeochromozytom und 468 Phaeochromozytom und Die Ziffer wird unverändert übernommen. Phaeochromoblastom Phaeochromoblastom
469 Angeborene Tumoren der Neue Ziffer zur Bezeichnung dieser angeborenen Tumore. Nebennierenrinde
470 Angeborene peroxysomale • Da peroxysomale Stoffwechselstörungen aktuell nicht auf der Liste aufgeführt Stoffwechselstörungen, sofern sind, wurde diese neue Ziffer geschaffen, damit diese spezifisch bezeichnet die Diagnose in einem medizi- werden können. nisch-genetischen Zentrum oder • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der im Stoffwechselreferenznetz- Voraussetzung der Diagnosestellung im Referenznetzwerk verknüpft. werk gestellt wurde und die Be- handlung vom Stoffwechselnetz- werk geleitet wird XIX. Fehlbildungen, bei denen mehrere Organsysteme betroffen sind 480 Cystische Fibrose (Mucovis- • Es wurde eine spezifische GG-Ziffer für die cystische Fibrose geschaffen. zidose), sofern die Diagnose in • Damit die Qualität der Diagnosestellung gesichert ist, wird die Ziffer mit der einem Zentrum für Cystische Voraussetzung zur Diagnosestellung verknüpft. Fibrose gestellt wurde 481 Neurofibromatose 481 Neurokutane Syndrome wie Die Neurofibromatose ist eine Erkrankung des Nervensystems welche zu den Neurofibromatose, tuberöse sog. Neurokutanen Syndromen (Synonym: Phakomatosen) gehört und bei wel- Sklerose Bourneville und inconti- cher es zu Fehlbildungen im Bereich der Haut und des Nervensystems kommt. nencia pigmenti Zu dieser Krankheitsgruppe gehören u.a. die tuberöse Sklerose Bourneville (kno- tige Hirnmissbildung) und incontinencia pigmenti (zahlreichen Pigmentflecken auf der Haut, Störungen der Fingernägel, Haare und Zähne sowie Fehlbildungen im Zentralnervensystem). Die Ziffer wird ausgeweitet, um verwandte Krankheiten unter derselben Ziffer zu subsummieren. Die Ziffer 487 wird gestrichen und unter Ziffer 481 subsummiert. Dazu kommt noch die incontinencia pigmenti, die aktuell nicht auf der GG-Liste aufgeführt ist. 482 Angiomatosis cerebri et re- 482 Phakomatosen mit Gefäss- Die Ziffer wird aktualisiert und erweitert, da zu dieser Krankheitsgruppe die tinae (von Hippel-Lindau) komponenten wie von Hippel- Phakomatosen (Synonym: Neurokutane Syndrome) mit zusätzlich Fehlbildungen der Gefässe gehören.
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Lindau, Rendu-Osler, Sturge- Webber-Krabbe
483 Angiomatosis encephalo-tri- Die Krankheit befindet sich neu unter der GG-Ziffer 482. geminalis (Sturge-Weber-Krabbe)
484 Ataxia teleangiectatica (Louis 484 Ataxia teleangiectatica Die Ziffer wird unverändert übernommen. Bar) (Louis Bar)
485 Kongenitale Dystrophien des 485 Angeborene Dystrophien Die Ziffer wurde aktualisiert und um weitere Leiden ergänzt. Bindegewebes (wie Marfan-Syn- des Bindegewebes wie beim drom, Ehlers-Danlos-Syndrom, Marfan, Ehlers-Danlos, Cutis Cutis laxa congenita, Pseudo- laxa congenita, Pseudo- xanthoma elasticum) xanthoma elasticum, Williams- Beuren, Loeys-Dietz 486 Teratome und andere Keim- 486 Teratome und andere Keim- Die Ziffer wird unverändert übernommen. zelltumoren (wie Dysgerminom, zell-Tumoren wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemisch- embryonales Karzinom, ge- ter Keimzelltumor, Dottersacktu- mischter Keimzelltumor, Dotter- mor, Choriokarzinom, Gona- sack-Tumor, Choriokarzinom, doblastom) Gonadoblastom 487 Tuberöse Hirnsklerose (Bour- Die tuberöse Hirnsklerose (Bourneville) wird neu unter der Ziffer 481 subsum- neville) miert.
488 Turner-Syndrom (nur Störun- 488 Störungen der Gonaden- Die Ziffer wurde klarer formuliert. gen der Gonadenfunktion und des funktion und des Wachstums Wachstums) beim Turner-Syndrom, sofern eine Therapie notwendig ist. Das Turner-Syndrom als solches ist kein Geburtsgebrechen im Sinne der IV
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489 Trisomie 21 (Down-Syndrom) 489 Trisomie 21 (Down-Syn- Die Ziffer wird unverändert übernommen. drom)
XX. Weitere Gebrechen 490 Angeborene HIV-Infektion 490 Folgen von angeborenen In- Diese Ziffer beinhaltet neu die Folgen von angeborenen Infektionskrankheiten fektionskrankheiten wie HIV, (die vorher unter Ziffer 493 subsumiert waren). HIV-Infektion sind weiterhin unter Lues congenita, Toxoplasmose, dieser Ziffer beinhaltet. Zytomegalie, kongenitaler viraler Hepatitisinklusive zugehörige Embryo- und Fetopathien 491 Tumoren des Neugeborenen Diese Ziffer ist obsolet, da die Tumoren unter den spezifischen respektive Or- gankapiteln aufgeführt werden.
492 Doppelmissbildungen (wie Si- 492 Doppelfehlbildungen (Sia- Die Terminologie wurde aktualisiert. amesische Zwillinge, Epignathus) mesische Zwillinge)
493 Folgen von Embryo- und Foe- 493 Folgen von Embryo- und Diese GG-Ziffer beinhaltet nur noch die durch Noxen bedingten Embryo- und Fe- topathien (für kongenitale Oligo- Fetopathien durch Noxen wie Al- topathien. Die Folgen von Infektionskrankheiten werden neu separat unter der phrenien gilt Ziff. 403) sowie ange- kohol oder Medikamente Ziffer 490 aufgeführt. borene Infektionskrankheiten (wie Lues congenita, Toxoplasmose, Tuberkulose, Listeriose, Zytome- galie) 494 Neugeborene mit einem Ge- 494 Neugeborene mit einem Ge- Die bisherige Ausgestaltung von Ziffer 494 ist seit der Inkraftsetzung des IVG im burtsgewicht unter 2000 g bis zur stationsalter bei Geburt unter 28 Jahr 1960 unverändert. Aus heutiger medizinischer Sicht ist festzustellen, dass Erreichung eines Gewichtes von 0/7 Schwangerschaftswochen das Unterschreiten einer Gewichtslimite als solches keine Krankheit darstellt. Zu- 3000 g bis am Tag des ersten Spitalaus- mal alle schweren Komplikationen im Zusammenhang mit einer Frühgeburt tritts nach Hause ebenfalls als Geburtsgebrechen anerkannt sind (z.B. Cerebralparese unter Ziffer 395/390; Retinopatie unter Ziffer 420 etc.), stellte sich die Frage, ob die Ziffer
494 nicht ersatzlos gestrichen werden soll. Die Begleitgruppe hat sich praktisch
einstimmig (9 von 10 Meinungen) für das Streichen dieser Ziffer erklärt. Die FMH-Fachgesellschaft für Neonatologie hat, aufgrund finanzieller Auswirkungen
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dieses Streichens, dagegen Einwand erhoben. Basierend darauf wurde entschie- den, trotz medizinisch solid abgestützten Argumenten, auf eine ganze Streichung der Ziffer 494 zu verzichten und diese an den medizinischen Fortschritt anzupas- sen. Diese Ziffer wird daher auf der Liste weiter aufgeführt werden und zwar soll anstelle des Geburtsgewichts neu auf das für den Gesundheitszustand des Kin- des aussagekräftigere Gestationsalter abgestellt werden. Zudem wurde die Grenze mit 28 Schwangerschaftswochen tiefer angesetzt als die heutige Grenze von 2000 Gramm. Dies ist angezeigt, weil im Bereich der Neonatologie bedeu- tende medizinische Fortschritte erzielt werden konnten und die Definition des Geburtsgebrechens auf diejenigen Kinder beschränkt werden soll, die auf eine komplexe Behandlung respektive einen langen Spitalaufenthalt angewiesen sind. Durch diese Anpassung der Limite wird sich die Anzahl der Kinder mit einem Ge- burtsgebrechen gemäss Ziffer 494 um rund zwei Drittel reduzieren. Der verblei- bende Drittel löst allerdings drei Viertel der anfallenden Kosten aus. Hinzu kommt, dass diejenigen Kinder, welche nach der 28. Schwangerschaftswoche geboren werden und trotzdem eine schwerwiegende Krankheit haben, mit gros- ser Wahrscheinlichkeit eine andere GG-Ziffer erfüllen. 495 Schwere neonatale Infekte, Es handelt sich dabei um akute Erkrankungen (z.B. Streptokokken-Infektion), die sofern sie in den ersten 72 Le- innert kurzer Frist behoben werden können (u.a. mit Antibiotika-Therapie) und bensstunden manifest werden und somit den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG nicht entsprechen. Die Zif- eine Intensivbehandlung begon- fer wird deshalb gestrichen. nen werden muss 496 Neonatale Suchtmittelabhän- Die Behandlung akuter Suchtmittelabhängigkeit bzw. Entzug bei Neugeborenen gigkeit, sofern eine Intensivbe- ist relativ einfach und stellt somit keine komplexe Behandlung mehr dar. Kommt handlung begonnen werden muss es zu chronischen Folgen resp. Feto- und Embryopathie fällt das Leiden unter die Ziffer 493. 497 Schwere respiratorische Es handelt sich dabei um ein akutes Leiden (z.B. Atemnotsyndrom) das innert Adaptationsstörungen (wie As- kurzer Frist (einige Tage bis max. wenige Wochen behandelt wird, z.B. durch phyxie, Atemnotsyndrom, Ap- CPAP-Beatmung) behoben werden kann. Deshalb wird nicht von einer langan- noen), sofern sie in den ersten 72 dauernden oder komplexen Behandlung im Sinne des neuen Artikel 13 IVG aus- Lebensstunden manifest werden gegangen. Die Komplikationen bzw. langfristigen Konsequenzen (z.B. Cerebral- parese) werden weiterhin in der GG Liste unter separaten Ziffern abgedeckt.
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und eine Intensivbehandlung be- gonnen werden muss
498 Schwere neonatale metaboli- Es handelt sich dabei um akute Erkrankungen (z.B. transiente Hypoglykämie) sche Störungen (Hypoglykämie, welche innert kurzer Frist (einige Tage bis max. wenige Wochen behandelt wer- Hypocalcämie, Hypomagnesiä- den, z.B. durch intravenöse Verabreichung von Dextrose) behoben werden. Es mie), sofern sie in den ersten 72 handelt sich dabei weder um eine langdauernde noch komplexe Behandlung und Lebensstunden auftreten und eine daher sind die Kriterien des neuen Artikel 13 IVG nicht erfüllt. Intensivbehandlung begonnen werden muss 499 Schwere geburtsbedingte Es handelt sich dabei um Verletzungen bzw. Traumata und nicht um Krankhei- Verletzungen, die einer Intensiv- ten. Verletzungen entsprechen den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG behandlung bedürfen nicht.
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