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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bern, 24. Januar 2022

Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022

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Vernehmlassung

0 Einleitung

Das Verordnungspaket 2022 enthält Änderungsentwürfe zu 18 Bundesratsverordnungen, drei WBF- Verordnungen und einer BLW-Verordnung.

0.1 Inkrafttreten

Das vorliegende Verordnungspaket soll voraussichtlich im November 2022 vom Bundesrat beschlos- sen werden. Die neuen Bestimmungen sollen mehrheitlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

0.2 Hinweise zum Vernehmlassungsverfahren

Vernehmlassungsunterlage

Die Erläuterungen und die entsprechende Verordnungsänderung bilden jeweils zusammen ein Dossier. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Änderungen aufge- führt. Die Seiten des Gesamtpakets sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.

Die Unterlagen können von der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html oder der Bundes- kanzlei https://www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/ongoing heruntergeladen werden.

Eingabe der Stellungnahmen

Die Vernehmlassung dauert bis zum 2. Mai 2022. Wir bitten Sie, für Ihre Rückmeldung die Word-Vor- lage des BLW zu verwenden. Sie kann auf der Homepage https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/po- litik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html heruntergeladen werden. Dies erleichtert die Auswertung der Stellungnahmen.

Die Stellungnahmen können dem BLW per E-Mail an gever@blw.admin.ch zugestellt werden.

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Personen wenden:

 Mélina Taillard, melina.taillard@blw.admin.ch, 058 461 19 96  Fabian Riesen, fabian.riesen@blw.admin.ch, 058 463 33 75

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Einleitung Vernehmlassung

Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Verordnungen des Bundesrats

Verordnung über das  Die Koordinationspflicht zwischen der kantonalen Raumpla- 9 bäuerliche Bodenrecht, nungsbehörde und der kantonalen Bodenrechtsbehörde wird VBB (211.412.110) auf Grundstücke innerhalb der Bauzone ausgedehnt, wenn sich darauf Gebäude befinden, die gemäss Artikel 2 Absatz

2 Buchstabe a BGBB zu einem landwirtschaftlichen Ge-

werbe gehören.  Entscheide der ersten kantonalen Instanz zu ausgewählten Ausnahmen vom Selbstbewirtschaftungsprinzip und die Ent- lassung grösserer Flächen aus dem Geltungsbereich des BGBB müssen dem Bundesamt für Justiz elektronisch zuge- stellt werden.

Direktzahlungsverord-  Zufuhr von Kraftfutter ins Sömmerungsgebiet: Trockengras 14 nung, DZV (910.13) und Trockenmais werden entsprechend der bisherigen materi- ellen Regelung zum Kraftfutter gezählt.  Biodiversitätsbeiträge: Der heutige Biodiversitätsförderflä- chen-Typ «Uferwiese entlang von Fliessgewässern» soll in «Uferwiese» umbenannt und somit auch entlang von stehen- den Gewässern angelegt werden können.  Anmeldung und Einreichung des Gesuchs um Direktzahlun- gen: Wenn alle Produktionsstätten eines Betriebs in einem an- deren Kanton liegen, können der Wohnsitzkanton des Bewirt- schafters und der Standortkanton des Betriebs vereinbaren, dass der Standortkanton für den Vollzug zuständig ist. Bei Sömmerungsbetrieben gilt dies analog.  Verzicht auf Kürzungen und Verweigerung der Beiträge: Wenn eine angeordnete Vorsorge- oder Bekämpfungsmass- nahme gegen Quarantäneorganismen und andere besonders gefährliche Schadorganismen getroffen wird, haben diese Vorrang vor den Anforderungen für entsprechende Beiträge im Bereich des Pflanzenbaus.  Anpassung Sömmerungsbestimmungen: Neben einer Erhö- hung der Sömmerungsbeiträge für Schafe, welche in ge- schützten Weidesystemen gehalten werden, wird auch eine Lösung für die Auszahlung der vollen Sömmerungs- und Bio- diversitätsbeiträge bei einer vorzeitigen Abalpung infolge Grossraubtierpräsenz vorgeschlagen.  ÖLN Nährstoffbilanz: Mittels einer vereinfachten Bilanzierung des Nährstoffhaushaltes (Schnelltest) sollen Betriebe mit ge- ringem Stickstoff- und Phosphorumsatz von der Pflicht zur Be- rechnung der Suisse-Bilanz befreit werden.  Verzicht auf unmittelbaren Ausschluss aus der LN bei Ver- unkrautung: Für verunkrautete Flächen sollen die Kantone eine Sanierungsfrist ansetzen können, bevor sie die Fläche aus der LN ausschliessen.

Einzelkulturbeitrags-  Die Förderung von Körnerleguminosen zu Futterzwecken mit 37 verordnung, EKBV Einzelkulturbeiträgen soll auf Körnerleguminosen für die (910.17) menschliche Ernährung ausgeweitet werden.  Die Stützung von 1000 Franken pro Hektare und Jahr soll auf Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lupinen und Linsen ausgedehnt werden.

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Verordnung über die Ko-  Mindestens 5% der Betriebe sollen jährlich aufgrund eines be- 41 ordination der Kontrollen gründeten Verdachtes oder aufgrund der jährlich festgelegten auf Landwirtschaftsbetrie- Bereiche mit höheren Risiken für Mängel kontrolliert werden. ben, VKKL (910.15) Neu angemeldete und kontrollierte Direktzahlungsprogramme zählen nicht mehr zu den 5%.  Die Kantone müssen die Kulturen künftig nicht mehr explizit vor Ort kontrollieren, sondern können diese auch via Satelli- tenbilder oder mit anderen Methoden überprüfen.  Die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger werden in den Gel- tungsbereich und das Kontrollkonzept der VKKL integriert.

Bio-Verordnung (910.18)  Der Geltungsbereich der Verordnung soll auf Tierfutter für 46 Heimtiere ausgedehnt werden.  Der Verkauf unverpackter bzw. loser biologischer Erzeugnisse von Einzelhandelsunternehmen, welche keine weiteren zertifi- zierungspflichtigen Tätigkeiten ausüben, soll unter gewissen Bedingungen von der Zertifizierungspflicht ausgenommen werden.  Die Hydrokultur soll präzise umschrieben und der Grundsatz des bodengebundenen Anbaus in der Verordnung verankert werden. Ausnahmen, wie beispielsweise der Anbau in Töpfen, werden präzisiert.  Die Verwendung von Nanomaterialien soll für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel als unzulässig be- zeichnet werden.  Die Zulassung nicht biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs soll neu mittels Allgemeinverfügung für insgesamt maximal 1.5 Jahre erfolgen.  Es soll definiert werden, welche Informationen die Bio-Zertifi- kate zwingend enthalten müssen.

Landwirtschaftliche Be-  Die von den Kantonen bewilligten Flächen mit Schwarzbra- 54 griffsverordnung, LBV chen zur Bekämpfung von Erdmandelgras werden nicht mehr (910.91) aus der LN ausgeschlossen. Damit berechtigen sie auch ohne Kultur während der Sanierungsphase zu Direktzahlungen.  Die Definition der Obstanlagen wird dem aus Praxis und Voll- zug gemeldeten Bedarf angepasst.

Strukturverbesserungsve-  Die SVV wird total revidiert. 58 rordnung, SVV (913.1)  Folgende Änderungen werden vorgeschlagen: o Bei einzelbetrieblichen Massnahmen sind Genossen- schaften von einer Unterstützung nicht mehr ausge- schlossen. o Für juristische Personen ist bei Beitragsfällen ein Bau- recht von 20 Jahren anstelle von bisher 30 Jahren erfor- derlich. o Für Umweltmassnahmen ist kein Baurecht mehr erfor- derlich. o Investitionshilfen sind auch für Pächter innerhalb der Fa- milie möglich. o Ab Bergzone III ist die erforderliche Betriebsgrösse mit

0.60 SAK festgelegt, um die Bewirtschaftung dieser Ge-

biete zu sichern. o Bei gemeinschaftlichen Massnahmen müssen mindes- tens zwei der beteiligten Einheiten eine Betriebsgrösse von 0.60 SAK oder mehr aufweisen.

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Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) o Die bisherigen Anforderungen an die Eigenmittel für ein- zelbetriebliche Massnahmen werden durch eine Begren- zung der Investitionshilfen pro Vorhaben ersetzt. Bei- träge und Investitionskredite dürfen nicht mehr als 85% der Investitionssumme decken. o Starthilfedarlehen werden in der Regel innerhalb von 10 Jahren zurückbezahlt. Neu kann im Fall von Stundungen die Rückzahlung hinausgeschoben werden. Spätestens nach 14 Jahren muss die Starthilfe zurückbezahlt sein. o Bei Investitionskrediten wird der minimale Rückzah- lungsbetrag aufgehoben. o Der minimale Betrag für einen Investitionskredit ist für alle Massnahmen einheitlich auf 20 000 Franken festge- legt. o Periodische Wiederinstandstellungen von Bewässe- rungsanlagen, Wasserversorgungen und Seilbahnen werden nicht mehr unterstützt. Die Arbeiten können künftig in Sanierungsprojekte integriert werden. o Bei den anrechenbaren Kosten für periodische Wiederin- standstellungen werden Vereinfachungen der Berech- nungsweise vorgenommen. o Das Betriebskonzept soll neu ein Bestandteil der Risiko- beurteilung der Projekte durch die Kantone sein. o Baukredite können für alle Massnahmen ausgerichtet werden (Hoch- und Tiefbau sowie PRE). o Die Anforderung, dass bei Projekten mit voraussichtli- chen Bundesbeiträgen über 100 000 Franken eine Stel- lungnahme des Bundes erforderlich ist, wird aufgeho- ben. o Der Ausnahmekatalog zum Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot wird abschliessend definiert.  Als Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft und zur Reduktion der Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt wird vorgeschlagen, zwei neue Massnahmen zu unterstützen: o Die Pflanzung von robusten Reb-, Stein- und Kernobst- sorten; o Die zeitlich befristete Sanierung von mit PCB (polychlo- riertes Biphenylen) und Dioxin (polychlorierte Dibenzo-p- dioxine und Dibenzofurane) belasteten Ökonomiegebäu- den.  Weiter werden im Zuge der Umsetzung des Postulats

20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Bergland-

wirtschaft» planerische und bauliche Massnahmen zur Risi- koreduktion auf Wander- und Mountainbikewegen in Gebie- ten mit Grossraubtierpräsenz als begleitende Massnahmen bei Projekten nach Artikel 13 SVV eingeführt.

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Verordnung über die sozi-  Die Bestimmungen der SBMV und der SVV werden harmoni- 129 alen Begleitmassnahmen siert. in der Landwirtschaft,  Die Kriterien zur Definition der Gebiete, in denen die Bewirt- SBMV (914.11) schaftung gefährdet ist, werden angepasst. Ab Bergzone III soll die erforderliche Betriebsgrösse auf 0,60 SAK reduziert werden, um die Bewirtschaftung sicherzustellen.  Die Bestimmungen betreffend Betriebsdarlehen zur Behe- bung einer unverschuldeten finanziellen Bedrängnis oder zur Umschuldung werden harmonisiert.  Im veranlagten steuerbaren Vermögen ist das Bauland nach den kantonalen Vorschriften schon bewertet. Neu soll der Vermögenswert des Baulandes nicht mehr mit dem ortsübli- chen Verkehrswert korrigiert werden.  Nach einer Umschuldung kann nach 3 Jahren wieder ein Ge- such um Umschuldung gestellt werden. Aktuell beträgt die Frist 10 Jahre.  Bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei ei- nem Verkauf des Betriebes kann das Betriebshilfedarlehen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen werden. Um die Abwicklung der Veräusserung oder der Verpachtung nicht zu verhindern, sollen neu nur die Tragbarkeit und die verlangte Sicherheit gewährleistet werden.  Es wird einheitlich geregelt, dass ein Aufschub und die Stun- dung der Rückzahlung für Betriebsdarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 SBMV innerhalb der maximalen Rückzahlungsfris- ten zulässig sind.

Verordnung über die Ein-  Die aktuelle Befristung der Aufträge für die Konformitätskon- 136 und Ausfuhr von Ge- trolle (Artikel 20 VEAGOG) sowie für Dienstleistungen im Be- müse, Obst und Garten- reich Datenerhebung und Importbewirtschaftung Obst und bauerzeugnissen, Gemüse (Artikel 22 VEAGOG) auf vier Jahre soll aufgeho- VEAGOG (916.121.10) ben werden.

Weinverordnung • Es wird vorgeschlagen, für die Produktion von Schweizer Wein 141 (916.140) einen maximalen Weinbereitungsertrag in der Höhe von 80 Litern pro 100 Kilogramm Trauben festzulegen. Die Kantone haben die Möglichkeit, für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB) einen kleineren Höchstertrag als der bundesweit vorgegebene festzulegen. • Es wird vorgeschlagen, die Isotopendatenbank der Schweizer Weine im Gesetz zu verankern und ihre Führung und Aktualisierung der Schweizer Weinhandelskontrolle zu übertragen. Agroscope wird beauftragt, die Trauben, die als Referenz dienen werden, zu sammeln und zu keltern, um jedes Jahr die Datenbank zu aktualisieren.

Pflanzengesundheitsver-  Die Pflanzenpasspflicht soll für Waren, die via Fernkommuni- 146 ordnung, PGesV (916.20) kationsmitteln bestellt werden, jedoch vom Betrieb selber an Privatpersonen ausgeliefert oder von Privatpersonen auf dem Betrieb abgeholt werden, nicht mehr gelten.  Eine Ergänzung der Pflanzenpass-Etikette soll möglich sein, um Waren zu kennzeichnen, welche ein aufgrund eines Aus- bruchs eines Quarantäneorganismus abgegrenztes Gebiet nicht verlassen dürfen.  Für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassene Be- triebe müssen jährlich bis zum vom Eidgenössischen Pflan- zenschutzdienst (EPSD) vorgegebenen Datum ihre Parzel- len und die darauf produzierten Waren in der IT-Anwendung

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Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) CePa melden. Neu sollen auch zugelassene Betriebe sich jährlich beim EPSD bis zum gesetzten Datum melden müs- sen, die im betreffenden Jahr keine Waren produzieren.

Futtermittel-Verordnung,  Im Sinne der Vereinheitlichung und Klarheit bei der Abgren- 153 FMV (916.307) zung des Geltungsbereichs von Kapitel 5 wird die Terminolo- gie zur Definition der Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, präzisiert.

Tierzuchtverordnung,  In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030», der Motion 157 TZV (916.310) 21.3229 «Erhaltung einheimischer Nutztierrassen» und des Postulats 20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft» soll eine Erhaltungsprämie für Schwei- zer Rassen mit dem Gefährdungsstatus "kritisch" und "ge- fährdet" eingeführt werden. Die Freibergerrasse soll neu analog zu den anderen Schweizer Rassen über diese Mass- nahme gefördert werden. Die zusätzlichen Beiträge zur Er- haltung der Freibergerrasse nach Artikel 24 der gültigen TZV sollen somit aufgehoben werden.  Der jährliche Höchstbeitrag zur Unterstützung von zeitlich befristeten Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen und zur Langzeitlagerung von Kryomaterial soll zugunsten der Erhaltungsprämie von 900 000 Franken auf 500 000 Franken reduziert werden.  In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» soll der jährli- che Höchstbeitrag zur Unterstützung von Forschungsprojek- ten über tiergenetische Ressourcen auf 500 000 Franken er- höht werden.

Schlachtviehverordnung,  Gestützt auf die Vollzugserfahrung müssen die Beanstan- 171 SV (916.341) dungen für alle Tiergattungen bis spätestens um 22.00 Uhr des Schlachttags bei der beauftragten Organisation einge- reicht werden.  Die beauftragte Organisation erhält die Kompetenz für ihren Aufwand bei ungerechtfertigten Beanstandungen Gebühren zu erheben. Die konkrete Ausgestaltung der kostendecken- den Gebühren soll in der Kompetenz der beauftragten Orga- nisation liegen und muss vom WBF bewilligt werden.  Die bestehende Befristung der Vertragsdauer der Leistungs- vereinbarungen mit der beauftragten Organisation auf vier Jahre wird ersatzlos gestrichen.  Bei logistischen Schwierigkeiten aufgrund höherer Gewalt, kann das BLW auf Antrag der interessierten Kreise die Ein- fuhrperiode nach deren Beginn verlängern.

Milchpreisstützungsver-  Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung 178 ordnung, MSV ohne Silage sollen ab 2024 direkt an die Milchproduzentin- (916.350.2) nen und -produzenten ausbezahlt werden. Die Gesuchstel- lung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten sowie die Auszahlung durch das BLW sollen analog der Zulage für Verkehrsmilch erfolgen.

Verordnung über die  Weil die Gewinnreserven der Identitas AG 2017 zu hoch wa- 184 Identitas AG und die Tier- ren, wurden die TVD-Gebühren 2018 und 2019 gesenkt. verkehrsdatenbank, Id- Nach vier bzw. fünf Jahren ist das angestrebte Ziel erreicht. TVD-V (916.404.1) Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen die Ge- bühren auf ein mittel- bis langfristig kostendeckendes Niveau angehoben werden.

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Nationalstrassenverord-  Aufgrund der Totalrevision der SVV ist es notwendig, die 194 nung, NSV (725.111) Verweise im Artikel 2 anzupassen.

Zivildienstverordnung,  Aufgrund der Totalrevision der SVV ist es notwendig, die 196 ZDV (824.01) Verweise in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ZDV zu Artikel 14 und 18 SVV anzupassen.

Verordnungen des WBF

Verordnung des WBF  Die Anforderungen an den in biologischen Produkten einge- 199 über die biologische setzten Aromen sollen erhöht werden. Landwirtschaft (910.181)  Aromen sollen als biologisch gekennzeichnet werden dürfen.  Bei der Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel soll der Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharz- verfahren nur bei Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen werden.  Die Zulassung des Hinzufügens von konventionellem Hefe- extrakt oder -autolysat bei der Herstellung biologischer Hefe soll nur noch bis am 31.12.2023 zugelassen werden.  In Anhang 3b werden die massgebenden Fassungen der für Artikel 3c relevanten EU-Verordnungen aktualisiert.

Verordnung des WBF  Die vorgeschlagene Änderung ergibt sich aus der Verord- 206 über die Hygiene bei der nung (EU) 2021/382 der Kommission1. Primärproduktion,  Es werden Hygieneanforderungen festgelegt, um das Vor- VHyPrP (916.020.1) handensein von Substanzen, die Allergien oder andere uner- wünschte Reaktionen auslösen können, in Ausrüstungen, Transportbehältern und Containern, die für die Ernte, zur Be- förderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, zu verhindern oder zu begrenzen. Diese Änderung betrifft sowohl die Primärproduktion als auch die anderen Stufen der Lebensmittelkette. Sie wird mittels Verordnungs- paket «Stretto 4» zum Lebensmittelrecht auch in die Verord- nung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebens- mitteln (HyV, SR 817.024.1) aufgenommen werden.

Verordnung des WBF  Aufgrund der Totalrevision der SVV müssen die Verweise in 210 über den zivilen Ersatz- Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 7 Absatz 1 ZDV-WBF zu Ar- dienst, ZDV-WBF tikel 14, 18 sowie 51 Absatz 7 SVV angepasst werden. (824.012.2)  Aufgrund der Revision der DZV muss der Verweis in Artikel

1 Absatz 1 Buchstabe g ZDV-WBF zu Artikel 55 Absatz 1

Buchstabe g DZV angepasst werden.

Verordnung des BLW

Verordnung des BLW  Die Verordnung wird aufgehoben. Die Bestimmungen der 214 über Investitionshilfen IBLV werden als Anhang in die SVV integriert. und soziale Begleitmass- nahmen in der Landwirt- schaft, IBLV (913.211)

1 Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG)

Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergen- managements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskul- tur, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3.

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1 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB), SR 211.412.110

1.1 Ausgangslage

Mit Artikel 4a VBB wurde die Verfahrenskoordination zwischen den kantonalen Behörden, die mit Raumplanungsaufgaben betraut sind und jenen, welche die Bewilligungen im Zusammenhang mit der Realteilung und der Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke befasst per 1. September 2000 eingeführt. Die Koordinationspflicht umfasst sämtliche landwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone. Das Pendant zu Artikel 4a VBB finden wir in Artikel 49 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1). Die Koordinationspflicht wurde nach dem Leitentscheid des Bundes- gerichts (BGE 125 III 175) eingeführt. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Koordination zwi- schen BGBB und RPG aufdrängt und sie deshalb zur Pflicht gemacht werden muss. Insbesondere zur Entlassung aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB. SR- 211.412.11) ist deshalb vorgängig eine raumplanerische Beurteilung nötig, die eine nichtlandwirt- schaftliche Nutzung erlaubt (E. 2c). Entscheidend ist somit nicht ob sich ein Grundstück ausserhalb der Bauzone befindet, sondern ob dieses dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt ist. Auch Grund- stücke mit Gebäuden innerhalb der Bauzone unterliegen dem Realteilungsverbot (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BGBB in Verbindung mit Art. 58 BGBB), wenn diese zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Sinn dieser Bestimmung ist, dass traditionell zu landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Gebäude selbst dann nicht abgetrennt werden dürfen, wenn diese sich innerhalb der Bauzone befinden.

Dem Bundesamt für Justiz müssen letztinstanzliche kantonale Entscheide zum BGBB eröffnet wer- den. Erstinstanzliche Entscheide müssen nicht eröffnet werden. Nach Artikel 111 Abs. 2 Bundesge- richtsgesetz (BGG, SR 173.110) können Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich am kantonalen Verfahren beteiligen. Werden relevante erstinstanzliche Entscheide der Bundesbehörde nicht eröffnet, so be- steht bei der kantonalen Vollzugsbehörde, wie auch bei den jeweiligen Bürgern eine latent die Unsi- cherheit, ob solche Entscheide nicht nachträglich noch von der Bundesbehörde angefochten werden. Der Bundesrat nutzt damit seine Kompetenz nach Art. 112 Abs. 4 BGG zur Präzisierung und zur Be- seitigung der Rechtsunsicherheit. Durch die Beschränkung auf zwei im öffentlichen Interesse ste- hende Sachverhalte wird der administrative Aufwand vermindert.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Koordinationspflicht zwischen der kantonalen Raumplanungsbehörde und der kantonalen Boden- rechtsbehörde wird auch für die Grundstücke innerhalb der Bauzone ausgedehnt, wenn sich darauf Gebäude befinden, die gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst a BGBB zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe ge- hören. Damit wird eine Lücke geschlossen, die verhindert, dass einem landwirtschaftlichen Gewerbe notwendige Ökonomiegebäude entzogen werden. Die sehr ausführliche Formulierung wurde verein- facht.

Die Einführung der Eröffnung erstinstanzlicher Entscheide erhöht die Rechtssicherheit und stärkt das Prinzip der Selbstbewirtschaftung. Zur Minimierung des administrativen Aufwands wird die Eröffnung nur für zwei Fälle eingeführt. Es sind dies die Bewilligungen zum Erwerb ohne Selbstbewirtschaftung, sofern sich die Bewilligung nicht auf einen im Gesetz (Art. 64 BGBB) genannten Ausnahmetatbestand beruft und die Verfügung über die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB, wenn die damit verbundene Fläche 15 Aren Rebland bzw. 25 Aren übriges Land übersteigt.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 4a Abs. 1 Neu soll das Verfahren auch zwischen den kantonalen Behörden koordiniert werden, wenn innerhalb der Bauzone ein Grundstück dem BGBB gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a BGBB unterstellt ist. Dies trifft dann zu, wenn das betreffende Grundstück zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 7 BGBB) ge- hört.

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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

Artikel 5 Abs. 3 neu Der Bundesrat macht von seiner Kompetenz nach Art. 112 Abs. 4 BGBB Gebrauch, damit künftig in zwei wichtigen Fällen Entscheide der ersten kantonalen Instanz dem Bundesamt für Justiz elektro- nisch zugestellt werden müssen. Weitere Fälle müssen damit explizit nicht eröffnet werden und wer- den damit künftig auch nicht nachträglich angefochten werden. Der Vorschlag erhöht damit die Rechtssicherheit sowohl für die kantonalen Vollzugsbehörden als auch die betroffenen Grundeigentü- mer erheblich.

1) Artikel 64 Abs. 1 BGBB umfasst die Ausnahmen zum Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstü- cken ohne, dass diese selbst bewirtschaftet werden müssen. Die Aufzählung ist nicht abschlies- send. Neben den aufgeführten Gründen können deshalb weitere wichtige Gründe aufgeführt wer- den. Neu müssen Entscheide, welche sich auf wichtige Gründe zur Abweichung vom Selbstbe- wirtschaftungsprinzip gemäss Art. 64 BGBB abstellen, dem Bundesamt für Justiz eröffnet wer- den. Es liegt auf der Hand, dass Nichtselbstbewirtschaftende landwirtschaftliche Gewerbe verpachten, weshalb diese Ausnahme (Art. 64 Abs. 1 Bst. a BGBB) nur für seit langem verpachtete Gewerbe angewendet werden kann. Die Ausnahmen nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB dient dem Er- werb von unter Schutz gestellten Flächen und Objekten. Mit der neuen Eröffnungspflicht soll si- chergestellt werden, dass das Prinzip der Selbstbewirtschaftung gestärkt wird und Ausnahmen in den engen Schranken des Gesetzes restriktive gewährt werden.

2) Zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignete Grundstücke unterliegen dem Geltungsbereich des BGBB, wenn die Fläche 15 Aren für Reben und 25 Aren für Wiesen, Acker und Weiden über- steigt (Art. 2 Abs. 3 BGBB). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre nicht darauf an, dass nach agronomischen Kriterien ein genügendes Ertragspoten- tial vorliegt. Selbst extensive Weiden oder Streue unterliegt dem Geltungsbereich des BGBB. Die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB muss sich deshalb auf den notwendigen Um- schwung nicht mehr landwirtschaftlich genutzter Gebäude beschränken. Kein Grund für eine Ent- lassung aus dem Geltungsbereich des BGBB ist die bestehende Belastungsgrenze (Art. 73 ff. BGBB) oder der subjektive Wille eine Fläche künftig nichtlandwirtschaftlich zu nutzen. Flächen über 25 Aren bzw. 15 Aren Rebland müssen dem BGBB unterstellt bleiben, um die Stel- lung der Selbstbewirtschaftenden zu stärken (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BGBB). Mit der Eröffnungs- pflicht dieser Verfügungen zur Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB wird die Selbst- bewirtschaftung und das Grundeigentum der Landwirtschaftsbetriebe gestärkt. Zudem fördert die Eröffung eine landesweite, rechtsgleiche Auslegung des Bundesgesetzes.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die dem Bundesamt für Justiz elektronisch zugestellten erstinstanzlichen Entscheide werden risikoba- siert durch das Bundesamt für Landwirtschaft (Art. 7 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, SR 172.216.1) geprüft. Im Bedarf nimmt das Bun- desamt für Landwirtschaft mit den kantonalen Entscheidbehörde Kontakt auf, um die näheren Um- stände zu klären und ihre Beurteilung dazu abzugeben. Nur bei schwerwiegenden Fällen, die von ei- nem bestimmten öffentlichen Interesse sind, werden Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergriffen.

1.4.2 Kantone

Die Koordinationspflicht zwischen der kantonalen Raumplanungsbehörde und der mit dem BGBB be- trauten Behörde ist etabliert und stützt sich auf bestehende Strukturen und Verfahren. Die Lücke zur Koordination wird geschlossen ohne dass damit ein nennenswerter Mehraufwand entstehen wird.

1.4.3 Volkswirtschaft

Auf die Volkswirtschaft haben die Anpassungen keinen Einfluss.

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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700 Bundesgesetz über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110

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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053,

Art. 4a Abs. 1

1 Stehen auf landwirtschaftlichen Grundstücken Bauten und Anlagen und sind diese

Grundstücke dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt, so werden Verfahren um Erlass folgender Verfügungen mit der kantonalen Behörde, die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zuständig ist (Art. 25 Abs. 2 RPG4, koordi- niert: a. Verfügungen über Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsver- bot; b. Verfügungen über die Entlassungen von Grundstücken aus dem Geltungs- bereich des BGBB; und c. Feststellungsverfügungen über die Nichtanwendbarkeit des BGBB.

2022-… «%ASFF_YYYY_ID» 12

Bäuerliches Bodenrecht. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Abs. 3 3 Erstinstanzliche kantonale Entscheide sind dem Bundesamt für Justiz in folgenden Fällen elektronisch zu eröffnen: a. Entscheide über die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke bei fehlender Selbstbewirtschaftung, sofern Ausnahmen nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e BGBB oder ein anderer wich- tigen Grund geltend gemacht werden; b. Entscheide über die Entlassung von Flächen ausserhalb der Bauzone aus dem Geltungsbereich des BGBB, sofern die entlassene, nicht überbaute Fläche mehr als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderes Land umfasst.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13

2.1 Ausgangslage

Mit der Ausscheidung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) dürfen die Flächen im Gewässerraumperimeter nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Der Biodiversitätstyp Uferwiese darf heute nur entlang von Fliessgewässern umgesetzt werden. Be- triebe mit Flächen entlang von stehenden Gewässern sind eingeschränkt.

Die in den vergangenen Jahren stark angestiegene Anzahl von Grossraubtieren und die vermehrte Bildung von Wolfsrudeln stellt für die Landwirtschaft eine zunehmend herausfordernde Situation dar. Der Bundesrat hat daher bereits 2021 mit einer Revision der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) den Kantonen erlaubt, rascher in Wolfsbestände einzugreifen, und er hat die finanzielle Unterstützung für Schutzmassnahmen von Nutztieren erhöht. Parallel dazu wurde der Bundesrat mit dem Postulat Bulli- ard 20.4548 (Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft) beauftragt zu prüfen, wel- che zusätzlichen flankierenden Massnahmen im Rahmen der Agrarpolitik ergriffen werden können, um die nachhaltige Bewirtschaftung des Berg- und Sömmerungsgebiets bei zunehmender Grossraub- tierpräsenz sicherzustellen. Bei der Bearbeitung des Postulats wurden im Sommer 2021 zusammen mit Stakeholdern (Kantone, Beratung, SAB, SAV, STV, Schweizer Wanderwege) und in Koordination mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Massnahmen im Agrarrecht zur Stärkung der Alp- und Berg- landwirtschaft identifiziert. Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Herdenschutz und entsprechende Massnahmen bleiben dabei auch inskünftig primär Aufgabe der Jagdgesetzgebung. Die vom BAFU publizierte Vollzugshilfe zum Herdenschutz bezweckt einen einheitlichen Vollzug beim Herdenschutz und definiert die Akteure und deren Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenarbeit sowie die wir- kungsvollen Massnahmen und deren Förderung. Neben den Anpassungen in der DZV sind auch Än- derungen in der Tierzuchtverordnung (TZV; Umsetzung Motion Rieder zur Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen) und in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; planerische und bauliche Massnahmen zur Risikoreduktion auf Wander- und Mountainbikewegen) geplant. Weitere Massnah- men (z.B. Förderung von Forschung, Erfahrungs- und Wissensaustausch oder Aufwertung und Wei- terentwicklung der Hirtenausbildung) werden zu gegebener Zeit zusammen mit den beteiligten Krei- sen und Projektträgern projektbasiert bearbeitet werden.

Im Rahmen eines Pilot-Projektes gemäss Art. 25a der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) «Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN», wurde der sogenannte Schnelltest zur Nährstoffbilanz ab 2021 in den Kantonen BE, FR und SO in ihrem kantonalen Informatiksystem GELAN erfolgreich ge- testet. Er soll ab 1.1.2024 schweizweit verfügbar sein und die Landwirte sowie den Vollzug administra- tiv entlasten.

Mit dem Verordnungspaket zur Umsetzung der Pa. Iv. 19.475 (PaIv-Paket) werden in den Artikeln 28 und 29 LBV die Begriffe Grundfutter und Kraftfutter definiert. Trockengras und Trockenmais sind ge- mäss dieser Definition dem Grundfutter zugeordnet. In der Sömmerung zählen Trockengras und Tro- ckenmais hingegen bisher zur Kraftfutterzufuhr, was beibehalten werden soll.

Für den Vollzug der Direktzahlungen ist der Kanton, in dem der Bewirtschafter oder die Bewirtschafte- rin Wohnsitz bzw. eine juristische Person ihren Sitz hat. Wenn der Wohnsitz nicht in dem Kanton ist, in dem der Betrieb liegt, wird der Vollzug der Direktzahlungsverordnung erschwert. Insbesondere die Er- fassung der Daten im Geografischen Informationssystem und die Kontrolle durch die Kontrollorganisa- tion des Wohnsitzkantons sind zum Teil erschwert. Deshalb weichen bereits jetzt betroffene Kantone in wenigen Fällen im gegenseitigen Einvernehmen von dem Wohnsitzprinzip ab. Bei den Sömme- rungsbetrieben besteht dazu bereits eine Weisung zur Direktzahlungsverordnung. Da vermehrt Wohn- sitz und Standort nicht im selben Kanton liegen, hat die Arbeitsgruppe Direktzahlungen der KOLAS beantragt, die heutige Regelung zu überarbeiten.

Analog zum Umgang mit der Vogelgrippe und das Einhalten der Anforderungen zu Tierwohlbeiträge, sollen auch die Verhältnisse betreffend die angeordneten Vorsorge- oder Bekämpfungsmassnahmen

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Direktzahlungsverordnung

gegen Quarantäneorganismen, potenzielle Quarantäneorganismen, Schutzgebiet-Quarantäneorganis- men sowie geregelte Nicht-Quarantäneorganismen und die Gewährung von Direktzahlungen im Be- reich des Pflanzenbaus geregelt werden.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

• Zufuhr von Kraftfutter ins Sömmerungsgebiet: Trockengras und Trockenmais werden entspre- chend der bisherigen materiellen Regelung zum Kraftfutter gezählt. • Biodiversitätsbeiträge: Der heutige Biodiversitätstyp «Uferwiesen entlang von Fliessgewäs- sern» soll in «Uferwiese» umbenannt und somit auch entlang von stehenden Gewässern um- gesetzt werden können. • Anmeldung und Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen: Wenn alle Produktionsstätten eines Betriebs in einem anderen Kanton liegen, können der Wohnsitzkanton des Bewirtschaf- ters und der Standortkanton des Betriebs vereinbaren, dass der Standortkanton für den Voll- zug zuständig ist. Bei Sömmerungsbetrieben gilt dies analog. • Verzicht auf Kürzungen und Verweigerung der Beiträge: wenn eine angeordnete Vorsorge- oder Bekämpfungsmassnahme gegen Quarantäneorganismen und andere besonders gefähr- liche Schadorganismen getroffen wird, haben diese Vorrang vor den Anforderungen für ent- sprechende Beiträge im Bereich des Pflanzenbaus. • Anpassung Sömmerungsbestimmungen: Neben einer Erhöhung der Sömmerungsbeiträge für Schafe, welche in geschützten Weidesystemen gehalten werden, wird auch eine Lösung für die Auszahlung der vollen Sömmerungs- und Biodiversitätsbeiträge bei einer vorzeitigen Abal- pung infolge Grossraubtierpräsenz vorgeschlagen. Diese Änderungen sollen rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt werden. Daneben werden die Anforderungen an die geschütz- ten Weidesysteme von Schafen präzisiert und erhöht. Die Anpassungen fördern insgesamt ein professionelles Weide- und Herdenmanagement und eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets. • ÖLN Nährstoffbilanz: mittels einer vereinfachten, einzelbetrieblichen Bilanzierung des Nähr- stoffhaushaltes, sogenannter Schnelltest, sollen Betriebe mit geringem Nährstoffumsatz (Stickstoff und Phosphor) von der Berechnungspflicht der Suisse-Bilanz befreit werden. • Verzicht auf direkten Ausschluss aus der LN bei Verunkrautung: Für verunkrautete Flächen sollen die Kantone eine Sanierungsfrist setzen können, bevor sie sie aus der LN ausschlies- sen.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 31 Absatz 2 Die maximale Zufuhr von 100 kg Kraftfutter pro Normalstoss und Sömmerungsperiode umfasst heute auch Trockengras und Maiswürfel (vgl. Weisungen zu Art. 31 Abs. 2 der DZV). Mit dem Verordnungs- paket zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 wird der Begriff Kraftfutter auf den 1. Ja- nuar 2023 in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) erstmals definiert wird. Trockengras und Maiswürfel gelten ab 2023 als Grundfutter. Damit keine materielle Änderung bei den bisherigen Sömmerungsbestimmungen erfolgt, wird neu im Verordnungstext explizit aufgeführt, dass die Zufuhr auf maximal 100 kg Kraftfutter, Trockenmais und Trockengras pro Normalstoss und Sömmerungsperi- ode beschränkt ist. Mineralsalze gelten ab 2023 nach LBV als Kraftfutter. Sie sollen aber wie bisher in unbeschränkter Menge zugeführt werden können.

Artikel 35 Absatz 2bis Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g Anhang 4 Ziffer 7 Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Anhang 8 Ziffer 2.4.12 Der BFF-Typ «Uferwiesen entlang von Fliessgewässern» wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2014- 2017 im Hinblick auf die Umsetzung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetz eingeführt. Bisher werden schweizweit lediglich knapp 100 ha als «Uferwiesen entlang von Fliessgewässern» an-

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gemeldet. Dies entspricht weniger als 0.1% der BFF-Totalfläche. Speziell in Kantonen, in welchen Flä- chen im Gewässerraum ausschliesslich als BFF angemeldet werden dürfen, könnte dieser BFF-Typ zukünftig wichtiger werden. Um allen Betrieben mit Flächen im Gewässerraum dieselbe Auswahl an BFF-Typen zu geben und damit eine gewisse Flexibilität in der Bewirtschaftung zu ermöglichen, sollen auch Flächen entlang stehender Gewässer als «Uferwiese» angemeldet und bewirtschaftet werden können. Wegen des tiefen Beitrags für Uferwiesen ist davon auszugehen, dass im Gewässerraum vor allem die ökologisch wertvolleren BFF-Typen umgesetzt werden. Über Vernetzungsmassnahmen wie z. B. Kleinstrukturen können aber auch Uferwiesen ökologisch aufgewertet werden.

Artikel 48 Anforderungen an die verschiedenen Weidesysteme von Schafen Absatz 1: Zur Sicherstellung und Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung in behirteten Weidesys- temen ist es zentral, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ihren angestellten Hirtinnen und Hirten einen branchenüblichen Lohn entrichten. Mit der vorgesehenen Erhöhung der Sömmerungsbei- träge für geschützte Weidesysteme (Art. 47 Abs. 2 Bst. a resp. Anh. 7 Ziff. 1.6.1 Bst. a) werden die finanziellen Möglichkeiten dazu verbessert. Die Bündner Lohnrichtlinien für das Alppersonal, welche vom Bündner ÄlplerInnenverein und dem Bündner Bauernverband unter Leitung der Fachstelle für Alpwirtschaft Plantahof ausgehandelt werden, haben sich schweizweit als Richtschnur etabliert. Mit der Einhaltung dieser Richtlöhne (z.B. für verantwortliche Hirten mind. Kategorie «Hirt/-in Jungvieh, Kleinvieh»; für aushelfende Zusatzhirten mind. Kategorien «Aushilfe erwachsen» oder «Aushilfe ju- gendlich») wird die Verordnungsbestimmung eingehalten.

Absatz 2: Gemäss den zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinqies Absatz 1 JSV ist eine ständige Behirtung nicht vorgeschrieben. Da eine ständige Behirtung jedoch eine wichtige Grundlage zur Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen darstellt (insbesondere für den fachgerechten Einsatz von Herdenschutzhunden) und weil das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen ebenfalls von der Beitragserhöhung profitiert, wird der Geltungsbereich der Umtriebsweiden mit Her- denschutzmassnahmen limitiert bis zu einer Herdengrösse von 300 Schafen (effektive Bestossung). Diese Limitierung soll die Qualität des Herdenschutzes insgesamt fördern. Die Erhöhung der Beiträge von 400 auf 600 Franken pro Normalstoss rechtfertigt die Einführung dieser höheren Anforderung.

Die Limite von maximal 300 Schafen bei Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen muss zu je- dem Zeitpunkt der Sömmerung eingehalten werden. Sofern die höheren Sömmerungsbeiträge für ge- schützte Weidesysteme (Art. 47 Abs. 2 Bst. a resp. Anh. 7 Ziff. 1.6.1 Bst. a) beantragt werden, muss somit ab einer Herdengrösse über 300 Schafen inskünftig zwingend das Weidesystem der ständigen Behirtung umgesetzt werden. Ohne Umstellung auf ständige Behirtung werden die tieferen Beiträge für das Weidesystem der Umtriebsweide ausgerichtet.

Absatz 3: entspricht dem bisherigen Artikel 48.

Artikel 98 Absatz 2bis Mit dieser Anpassung können der Wohnsitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und der Standortkanton des Betriebes vereinbaren, dass der Standortkanton für den Vollzug der Direkt- zahlungen zuständig ist. Dies unter der Voraussetzung, dass alle Produktionsstätten des Betriebes im selben Kanton liegen und der Standortkanton die Vollzugsaufgaben vollumfänglich übernimmt. Für die Betriebsanerkennung gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung ist heute schon der Standort- kanton zuständig. Analog gilt die Regelung für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1 Ab dem 1. Januar 2024 werden für die Bestimmung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung wie beim Rindvieh und den Pferden die Daten von der Tierverkehrsdaten- bank beigezogen. Die bisher notwendige Selbstdeklaration der Bewirtschafter fällt weg. Damit müssen

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für die Beiträge im Sömmerungsgebiet inskünftig lediglich noch die Kategorie und die Anzahl der ge- sömmerten Lamas und Alpakas deklariert werden. Artikel 99 Absätze 1, 4 und 5 Mit dem Verordnungspaket zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 werden diverse Ressourceneffizienzbeiträge per 1. Januar 2023 aufgehoben bzw. teilweise zu den Produktionssys- tembeiträgen überführt. Der Artikel 99 muss deshalb noch entsprechend nachgeführt werden.

Artikel 107 Absatz 3 In der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau obliegt die Bestimmung von Massnahmen gegen Quarantäneorganismen gemäss PGesV [916.20] dem BLW. Die daraus resultierenden Vor- sorge- oder Bekämpfungsmassnahmen müssen von den zuständigen kantonalen Diensten oder vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst umgesetzt beziehungsweise den betroffenen Betrieben ange- ordnet werden.

Die Umsetzung von Massnahmen kann im Widerspruch zu den im Direktzahlungsverordnung definier- ten Anforderungen im ÖLN sowie bei Beiträge, wo der Pflanzenschutzmitteleinsatz geregelt ist, ste- hen. Ein Beispiel dafür sind die Bekämpfung der goldgelben Vergilbung der Rebe (Flavescence dorée) in von der Krankheit betroffenen Weinbaugebieten der Schweiz und die Erfüllung der Anforde- rungen für Direktzahlungen für Biodiversitätsförderflächen zu nennen. Zur Durchführung der Umset- zung von Bekämpfungsmassnahmen gegen dieser musste eine befristete Verfügung zum Schnitt von BFF Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt außerhalb der zulässigen Schnittzeiten erlassen werden.

In Absatz 3 wird neu präzisiert, dass angeordnete Vorsorge- oder Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantäneorganismen und andere besonders gefährliche Schadorganismen Vorrang vor den Anfor- derungen für entsprechende DZ-Beiträge haben, für die der Betrieb bereits angemeldet ist. Dement- sprechend werden die Beiträge weder gekürzt noch gestrichen. Diese Anpassung stellt eine Reduk- tion des administrativen Aufwands sowie eine rechtliche Sicherheit für Betriebe bereit.

Artikel 107a Verzicht auf Anpassung des Sömmerungs- und Biodiversitätsbeitrags bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren Wenn eine vorzeitige Abalpung aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere (Wölfe, Luchse, Braunbären) dazu führt, dass die effektive Bestossung den Normalbesatz um mehr als 25 % unterschreitet, so kann der Kanton auf die Anpassung der Sömmerungsbeiträge nach Art. 49 Abs. 2 Bst. c verzichten. Zudem kann der Kanton auch auf eine Anpassung der Biodiversitätsbeiträge für ar- tenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet nach Anhang 7 Ziff. 3.1.1 Ziff. 12 (Begren- zung max. 300 Franken je NST) verzichten. Ziel ist es, dass die Bewirtschafterin oder der Bewirtschaf- ter eines betroffenen Sömmerungsbetriebs gleich hohe Sömmerungs- und Biodiversitätsbeiträge er- hält, wie wenn keine vorzeitige Abalpung stattgefunden hätte. Voraussetzung dazu ist, dass zumut- bare Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Verzicht der Anpassung, sondern die Kantone haben die ent- sprechenden Gesuche der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter einzelfallweise zu prüfen. Die Ge- suche für den Verzicht auf die Beitragsanpassung aufgrund einer vorzeitigen Abalpung werden durch die kantonalen Landwirtschaftsbehörden zu beurteilen sein. Dabei beziehen sie die kantonal zuständi- gen Fachstellen für den Herdenschutz und für die Jagd ein, um die Zumutbarkeit von Herdenschutz- massnahmen sowie die Präsenz von Grossraubtieren zu beurteilen. Da diese Bestimmungen rückwir- kend für die Alpsaison 2022 zur Anwendung kommen sollen, können die Kantone die Gesuche bis zum Beschluss des Bundesrates (voraussichtlich Anfang November 2022) erst provisorisch beurteilen. Eine definitive Beurteilung wird im November/Dezember 2022 möglich sein. Aus heutiger Sicht reicht dieser Zeitpunkt aus, um die Auszahlung der Sömmerungsbeiträge und der Beiträge für Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Dezember 2022 korrekt sicherzustellen.

Bei der Beurteilung von Gesuchen gilt es zwischen schützbaren und nicht-schützbaren Alpen zu un- terscheiden:

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 Schützbare Alpen (Abs. 1 Bst. a): Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der betroffenen Alp haben die zumutbaren Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren gemäss Art. 10quinqies Abs. 1 JSV in der aktuellen Alpsaison ergriffen. Trotz dieser Massnahmen gefährdet die ver- mehrte Präsenz von Grossraubtieren die Sicherheit der Nutztiere. Das Ergreifen von zusätzli- chen Schutzmassnahmen ist jedoch unverhältnismässig.

 Nicht-schützbare Alpen (Abs. 1 Bst. b): Die Kantone haben gemäss Art. 10quinqies Abs. 2 JSV den Alpperimeter festgelegt, auf dem das Ergreifen von Schutzmassnahmen als nicht zumut- bar erachtet wird. In solchen Fällen empfiehlt es sich, dass im Rahmen einer Alpplanung Sze- narien für die künftige Nutzung der Alp ausgearbeitet werden. Dabei wird z.B. das Potenzial für eine Zusammenarbeit und Zusammenlegung mit anderen Alpen zu prüfen sein. Das Bun- desamt für Umwelt (BAFU) kann sich gemäss Art. 10ter Abs. 2 JSV zu höchstens 80 Prozent an den Kosten einer regionalen Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herden- schutzes beteiligen. Eine volle Auszahlung der Sömmerungsbeiträge bei einer vorzeitigen Ab- alpung auf nicht-schützbaren Alpen muss eine Ausnahme bleiben und darf nicht zu einem Dauerzustand werden. Deshalb wird innerhalb von fünf Jahren maximal einmal auf eine An- passung der Sömmerungsbeiträge eingetreten. Dies erhöht den Druck für Überlegungen zur künftigen Nutzung der Alp.

Änderung anderer Erlasse

Gewässerschutzverordnung: Artikel 41c Absatz 4

Aufgrund der Änderung von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g muss auch Artikel 41c Absatz 4 GSchV angepasst werden.

Anhang 1 Ziffern 2.1.9 und 2.2.2.

Die bisherige Regelung zur Befreiung der Suisse-Bilanz berücksichtigt den Viehbesatz pro Hektare düngbare Flächen und es dürfen keine stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger zugeführt werden. Mit der neuen Berechnungsmethodik des Schnelltests werden, zusätzlich zu den auf den Betrieben gehal- tenen Nutztieren (ausgedrückt als «GVE»), zu- und weggeführte Hof- und Recycling- als auch Mine- raldünger berücksichtigt. Damit können grundsätzlich alle Betriebstypen einen Schnelltest rechnen.

Liegt die Schnelltest-Berechnung des Landwirts für Stickstoff beziehungsweise Phosphor unter den gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1.9 definierten Grenzwerten, muss er oder sie die Suisse-Bilanz nicht mehr rechnen. Wird der Grenzwert für Stickstoff beziehungsweise Phosphor überschritten, muss die Suisse- Bilanz berechnet werden. Die Kontrolle des Schnelltests erfolgt im Rahmen der üblichen ÖLN- Kontrolle.

Als Berechnungseinheit für den betriebsspezifischen Nährstoffanfall wurden aus Gründen einfacherer Umsetzbarkeit umgerechnete «GVE»-Werte und nicht das Total Kilogramm Stickstoff beziehungs- weise Phosphor verwendet. Letzteres wäre aus fachlichen Gründen auch möglich gewesen und einfa- cher kommunizierbar. Die Nährstoffausscheidungsrichtwerte werden jedoch regelmässiger aktualisiert was zu einem grösseren Aufwand führt und auch die TVD- Tierkategorien müssten diesbezüglich stark aggregiert berechnet werden. Folglich wurde darauf verzichtet.

Weiter wird abgeklärt, inwiefern die Berechnungsmethode des Schnelltests mit angepassten Grenz- werten für Stickstoff für das Produktionssystem «Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Betrags für den effizienten Stickstoffeintrag im Ackerbau» eingesetzt werden kann. Allenfalls werden dessen Bestimmungen nach der Vernehmlassung angepasst.

Für die Berechnung des Schnelltests sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Bei- tragsjahr vorausgeht. Die Berechnung findet im Rahmen der Strukturdatenerhebung zu Beginn des Jahres in den kantonalen Systemen statt. Es werden automatisiert die Summe aller deklarierten Durchschnittsbestände der Tiere in GVE, die düngbaren Flächen in Hektaren sowie das Saldo aller

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Direktzahlungsverordnung

zu- und weggeführten Hof- und Recyclingdünger aus HODUFLU in Kilogramm Stickstoff und Phos- phor in die Berechnung des Schnelltests übertragen. Bewirtschaftende müssen zusätzlich den einge- setzten Mineraldünger in Kilogramm Stickstoff und Phosphor erfassen.

Als düngbare Flächen gelten alle aufgeführten Codes innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäss «Vollzugshilfe Merkblatt 6.2» des BLW mit Gültigkeit ab dem 23.11.2021 (< Code 900), aus- ser solche, die als nicht düngbare Kulturen gemäss Vorgaben der DZV «nd» definiert sind.

Die Grenzwerte «GVE / ha düngbare Fläche» wurden gemäss der aktuell geltenden Regelung der Zif- fer 2.1.9 hergeleitet. Einfachheitshalber gelten bei Stickstoff beziehungsweise Phosphor je Zone je- weils die gleichen Werte. Es wird jeweils ein betriebsspezifischer Grenzwert, flächengewichtet nach den dazugehörenden Zonen, berechnet.

Der einzelbetriebliche GVE-Wert für den Schnelltest für Stickstoff beziehungsweise Phosphor wird er- mittelt, indem die Summe der GVE- Durchschnittsbestände der Tiere mit der Summe der ermittelten GVE aus den eingesetzten Hof-, Recycling- und Mineraldünger addiert wird. Die eingesetzten Kilo- gramm Stickstoff und Phosphor aus Hof-, Recycling- und Mineraldünger werden durch die nachfolgen- den Faktoren geteilt, um die GVE-Werte für Stickstoff beziehungsweise Phosphor zu ermitteln

Gesamt-Stickstoff Verfügbarer Stickstoff Phosphor

a. Hof- und Recyclingdünger 89.25 53.55 35.00 b. Mineraldünger - 53.55 35.00

• Faktor Gesamt-Stickstoff: hergeleitet von den 105 kg Stickstoff (ohne Verlust) gemäss Gewässerschutzverordnung Artikel 23 mit 15% Reduktion der unvermeidbaren Verluste gemäss den Grundlagen der Düngung GRUD – 105 x 0.85 = 89.25 • Faktor verfügbarer Stickstoff: hergeleitet aus den 89.25 kg Gesamt-Stickstoff und multipliziert mit den 60% Stickstoff- Ausnutzung gemäss Grundlagen der Düngung GRUD - 89.25 x 0.6 = 53.55 • Faktor Phosphor: 15 kg Phosphor (P) entsprechen 34.4 kg P2O5 (Diphosphorpentoxid). Dieser Wert wurden aus Gründen der Vereinfachung auf 35.00 aufgerundet und jeweils als «Phosphor» bezeichnet.

Der einzelbetriebliche, aufsummierte GVE-Wert für Stickstoff beziehungsweise Phosphor wird an- schliessend durch die Anzahl Hektare düngbare Fläche des Betriebes dividiert, womit eine Intensität (GVE/ha düngbare Fläche) resultiert.

Beispiel einer fiktiven Berechnung. Der Beispielbetrieb besitzt eine düngbare Fläche von 10 ha in der Talzone (31) und 10 ha in der Hügelzone (41). Der Betrieb erfüllt die Anforderungen an den Schnell- test und muss damit keine Suisse-Bilanz rechnen:

N (kg) P2O5 (kg) GVE (N) GVE (P2O5) Tierhaltung - - 10.0 10.0 Saldo HODUFLU (Nges) 500 300 5.6 8.6 Saldo HODUFLU (Nverf) 200 - 3.7 - Saldo Mineraldünger 600 500 11.2 14.3 Total GVE 30.5 32.9

GVE / ha düngbare Fläche 1.5 1.7 Flächengewichteter Grenzwert für 1.8 1.8 Tal- beziehungsweise Hügelzone (DZV Anhang 1 Ziffer 2.1.9) Anforderungen erfüllt Ja Ja

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Direktzahlungsverordnung

In Ziffer 2.2.2 ist auf Ziffer 2.1.9 verwiesen und der Text muss sprachlich angepasst werden. Auch Zif- fer 2.1.10 verweist auf 2.1.9. Sie muss aufgrund der neutralen Formulierung aber nicht angepasst werden.

Anhang 2 Ziffer 4.1.1

Eine ständige Behirtung von Schafherden ermöglicht auf den Alpen ein professionelles Weide- und Herdenmanagement und fördert damit eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets. Zu- dem stellt eine ständige Behirtung eine wichtige Grundlage dar zur Umsetzung von Herdenschutz- massnahmen, insbesondere zum fachgerechten Einsatz von Herdenschutzhunden. Allerdings neh- men für die Hirtinnen und Hirten die psychischen und physischen Belastungen mit der zunehmenden Präsenz von Grossraubtieren zu. Im Gleichschritt mit der Erhöhung der Sömmerungsbeiträge für stän- dig behirtete Weidesysteme sollen deshalb die Anforderungen an die ständige Behirtung erhöht wer- den. Bei Schafherden über 500 Tieren (effektive Bestossung) wird neu die Anstellung von mindestens zwei Hirtinnen oder Hirten vorausgesetzt (z.B. ein hauptverantwortlicher Hirt und ein Zusatzhirt). Zu- sammen mit der Vorschrift, dass die Hirtinnen und Hirten mindestens gemäss den branchenüblichen Standards entlöhnt werden müssen (Art. 48 Abs. 1), verbessert diese neue Regelung die Herdenfüh- rung und die Sicherheit und reduziert die Belastungen der Hirtinnen und Hirten. Die Erhöhung der Bei- träge von 400 auf 600 Franken pro Normalstoss rechtfertigt die Einführung dieser höheren Anforde- rung.

Die neue Voraussetzung einer stärkeren Behirtung hat u.a. auch zur Folge, dass sich auf gewissen Schafalpen die Frage nach zweckmässigen Unterkünften für Hirtinnen und Hirten vor Ort stellt. Der Leitfaden «Unterkunftsprojekte für Schafalpen» 1 zeigt auf, wie bei Unterkunftsprojekten von der Pro- jektidee bis zur Realisierung idealerweise vorgegangen wird. Er bietet damit eine gute Unterstützung für Trägerschaften von Unterkunftsprojekten, für den kantonalen Vollzug, für die Beratung sowie für nicht öffentliche Finanzgeber. Über die Investitionshilfen der landwirtschaftlichen Strukturverbesserun- gen können Unterkunftsprojekte durch die öffentliche Hand finanziell unterstützt werden (Co-Finanzie- rung durch Bund und Kantone).

Anhang 2 Ziffer 4.2a

Für die Schafalpung auf Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen werden gleich hohe Sömme- rungsbeiträge wie beim Weidesystem einer ständigen Behirtung ausbezahlt (Art. 47 Abs. 2 Bst. a resp. Anhang 7 Ziff. 1.6.1 Bst. a). Diese sind höher als bei Umtriebsweiden ohne Herdenschutzmass- nahmen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b resp. Anhang 7 Ziff. 1.6.1 Bst. b). Bisher wurde in Ziffer 4.2 das System der Umtriebsweide beschrieben, ohne auf die zusätzlichen Anforderungen an die Herdenschutzmass- nahmen einzugehen. Deshalb soll das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen als neue Ziffer 4.2a aufgenommen werden. Dieses System ist bis zu einer Herdengrösse von 300 Schafen zulässig (Art. 48 Abs. 2).

Ziffer 4.2a.1: Die allgemeinen Anforderungen an das Weidesystem Umtriebsweide gemäss Ziffer 4.2 gelten auch für das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen. Dies wird mit einem Verweis sichergestellt.

Ziffer 4.2a.2: Die Anforderungen an die Herdenschutzmassnahmen beim Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen richten sich nach den zumutbaren Schutzmassnahmen nach Art. 10quinqies Abs. 1 JSV. Dieser Verweis auf die JSV vermeidet eine parallele Festlegung von Anfor- derungen in zwei Bundeserlassen. Zudem ermöglicht der zitierte Artikel in der JSV (via Abs. 1 Bst. e) eine Anpassung der Anforderungen an regionale Begebenheiten.

Anhang 7 Ziffer 1.6.1 Buchstabe a

1 Download unter: www.protectiondestroupeaux.ch/hirten/hirtenunterkuenfte/

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Direktzahlungsverordnung

Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Sömmerungsflächen sicherzustellen, sind die Sömmerungs- beiträge für die Schafalpung bereits heute nach Weidesystemen differenziert. Schafe, welche ständig behirtet oder auf Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen gehalten werden, erhalten aktuell mit 400 Franken pro Normalstoss höhere Beiträge als Schafe auf Umtriebsweiden (320 Franken pro Normalstoss) oder auf übrigen Weiden (120 Franken pro Normalstoss).

Eine vom BAFU mitfinanzierte Studie 2 im Auftrag der Kantone Uri und Wallis hat anhand von 13 Fall- beispielen in den Jahren 2017/18 aufgezeigt, dass die Anpassung der Schafsömmerung an die Gross- raubtiersituation zu Mehrkosten von knapp 18'000 Franken pro Alp und Alpsaison beziehungsweise knapp 43 Franken pro gesömmertes Schaf führen. Bezieht man diese Mehrkosten auf die verfügten Schaf-Normalstösse der untersuchten Alpen, so erhält man Anpassungskosten von rund 320 Franken pro verfügtem Normalstoss (NST). Diese Mehrkosten entstehen durch betriebliche Anpassungen (u.a. Anstellung von zusätzlichem Alppersonal, Bereitstellung von Unterkünften, veränderte Weideführung) sowie durch Herdenschutzmassnahmen im engeren Sinne (z.B. Nachtpferche, Herdenschutzhunde). Im Durchschnitt müssen diese Mehrkosten von 320 Franken pro NST heute in etwa zur Hälfte durch die Bewirtschaftenden selber getragen werden. Die andere Hälfte wird durch öffentliche Beiträge ge- deckt. Davon machen die zusätzlichen Sömmerungsbeiträge (als Folge des Wechsels zum Weidesys- tem «ständige Behirtung» oder «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen») zwei Drittel (ca. 100-110 Fr.) und die zusätzlichen Herdenschutzbeiträge des BAFU einen Drittel (ca. 50-60 Fr.) aus. Die durch die Bewirtschaftenden zu tragenden Mehrkosten betragen gemäss Studie hochgerechnet auf die Schweiz gut 3.8 Millionen Franken.

Vor diesem Hintergrund soll der Ansatz für die Sömmerungsbeiträge bei ständiger Behirtung und bei Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen von heute 400 auf neu 600 Franken pro NST erhöht werden. Diese signifikante Erhöhung deckt damit die Mehrkosten ab und fördert gleichzeitig die Um- stellung auf das Weidesystem ständige Behirtung oder Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnah- men. Eine Erhöhung der Sömmerungsbeiträge entspricht auch einem expliziten Vorschlag der Stake- holder, welcher im Rahmen der Bearbeitung des Postulats Bulliard 20.4548 (Massnahmen zur Stär- kung der Alp- und Berglandwirtschaft) aufgestellt wurde. Auf eine differenzierte Erhöhung der Bei- tragsansätze zwischen dem Weidesystem mit ständiger Behirtung und dem System mit Umtriebs- weide und Herdenschutzmassnahmen wird aus Gründen der damit verbundenen zusätzlichen Admi- nistration für die Kantone verzichtet. Eine Differenzierung würde voraussetzen, dass die Kantone den Normalbesatz auf den betroffenen Alpen neu festsetzen müssten (Art. 40 Abs. 1 Bst. a). Durch die Li- mitierung des Geltungsbereichs des Weidesystems Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen auf eine Herdengrösse bis maximal 300 Schafe (Art. 48 Abs. 2) wird sichergestellt, dass die markante Er- höhung der Sömmerungsbeiträge nicht zu einer Verzerrung zwischen den Weidesystemen führt und der Herdenschutz durch eine vermehrte ständige Behirtung insgesamt gestärkt wird.

Anhang 8 Ziffer 2.1.7 Buchstabe b

Aufgrund eines Antrags der Kontrollstellen (KIP) soll die bisherige Sanktion differenziert werden. Stark verunkrautete Flächen sollen nicht direkt von der LN ausgeschlossen werden. Es ist zweckmässig, den Mangel zu kürzen und eine Sanierungsfrist zu setzen. Wenn der Mangel nach Ablauf dieser Frist nicht behoben ist, soll die Fläche von der LN ausgeschlossen werden. Die Kantone setzen im Einzel- fall angemessene Fristen und sorgen für die Nachkontrolle.

Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe d

Wenn der Kontrolleur anlässlich der Kontrolle feststellt, dass der Bewirtschafter eine falsche Angabe gemacht hat oder notwendige Belege unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar sind, wird dem

2 Moser et al. (2019), Studie «Wirtschaftlichkeit der Schafsömmerung bei Anpassung an die Gross- raubiersituation auf Schafalpen in den Kantonen Uri und Wallis», Büro Alpe, 13.3.2019; Zusam- menfassung in: Agrarforschung Schweiz 11: 102–109, 2020 21

Direktzahlungsverordnung

Bewirtschafter eine Nachfrist für die Erstellung der Suisse-Bilanz gesetzt und es erfolgt eine Direkt- zahlungskürzung von Fr. 200.-. Danach muss die Suisse-Bilanz gerechnet werden wobei nach dem obligaten Kürzungsschema gemäss Ziffer 2.2.3 b Anhang 8 der DZV vorgegangen werden muss.

Anhang 8 Ziffer 2.4.10 Bst. a

Ergänzung eines Verweises auf Art. 24 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, in dem die Aufla- gen zum Schneiden festgelegt sind.

Anhang 8 Ziffer 3.2.4

Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Abweichung zwischen deklarierter Weidedauer und effektiver Bestossung) werden gemäss Ziffer 3.2.3 in drei Stufen sanktioniert. Die aufgeführten Abstu- fungen in Tagen gehen davon aus, dass die falsche Angabe den ganzen gesömmerten Tierbestand betrifft. Erfahrungen aus dem Vollzug haben gezeigt, dass die Weidedauer auch nur für einen Teil des Tierbestandes falsch deklariert sein kann. In solchen Fällen soll der Kanton inskünftig die Möglichkeit haben, die Kürzung nach Ziffer 3.2.3 angemessen zu reduzieren.

Anhang 8 Ziffer 3.5

Fehlende oder mangelhafte Dokumente verunmöglichen vor Ort eine fundierte Kontrolle auf den Söm- merungsbetrieben. Die heute bestehende Möglichkeit, dass fehlende Dokumente während einer Frist nachgereicht werden können, ist administrativ aufwändig. Die für eine Sömmerungskontrolle notwen- digen Dokumente und Aufzeichnungen sind hinlänglich bekannt. Die Kontrollstellen weisen die Bewirt- schafterinnen und Bewirtschafter bei der Ankündigung einer Grundkontrolle in aller Regel auf die nöti- gen Unterlagen hin. Zudem ist auch ein Merkblatt der Agridea («Alpjournal») verfügbar, das als Vor- lage verwendet werden kann. Inskünftig soll deshalb bei einem fehlenden Dokument keine Frist für das Nachreichen mehr gewährt und direkt eine Kürzung von 200 Franken ausgesprochen werden. Die gleiche Regel soll auch bei Dokumenten zur Anwendung kommen, die mangelhaft sind. Dies erhöht den Stellenwert von seriös geführten Aufzeichnungen und Dokumentationen.

Anhang 8 Ziffern 3.6.2 und 3.7.2

Gemäss den heutigen Regelungen werden Kürzungen aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen nicht berücksichtigt, sofern sie insgesamt nicht über 10 Prozent lie- gen. Diese Toleranz-Regel führt dazu, dass bei vielen Sömmerungsbetrieben keine Kürzungen ausge- sprochen werden, obwohl Mängel vorkommen. Zudem werden diese Betriebe später auch nicht im Rahmen einer risikobasierten Kontrolle (gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a VKKL) erfasst. In Analogie zu den Toleranz-Regeln beim ÖLN (Anh. 8 Ziff. 2.2.1) soll bei den Sömmerungsbeiträgen beim Vorliegen von nur einem Mangel neu ebenfalls eine minimale Kürzung eingeführt werden. Liegt die Kürzung auf- grund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so erfolgt inskünftig eine Kürzung von 5 Prozent (bisher 0 Prozent). Bei einem einzelnen Mangel, der mit 10 Prozent sanktioniert wird, wird somit letztlich ein Betrag in der Höhe von 5 Prozent der Sömmerungsbeiträge gekürzt. Zusätzlich zu beachten ist, dass bei erstmaligen Mängeln pro Kon- trollpunkt weiterhin mindestens 200 Fr. und maximal 3000 Fr. gekürzt werden (Anh. 8 Ziff. 3.6.3 und Ziff. 3.7.3). Damit bleiben betroffene Betriebe auch auf dem Radar für risikobasierte Nachkontrollen gemäss VKKL.

Anhang 8 Ziffer 3.7.4 Buchstaben a und n

Die neuen Anforderungen an das Weidesystem ständige Behirtung bei Schafen werden bei den Kür- zungen in Anhang 8 als explizite Kontrollpunkte resp. Mängelbeschreibungen ergänzt:  Buchstabe a: Herdenführung muss ab 500 Schafen neu mindestens durch zwei Hirtinnen oder zwei Hirten erfolgen (Anh. 2 Ziff. 4.1.1)

22

Direktzahlungsverordnung

 Buchstabe n: Entlöhnung von Hirtinnen und Hirten im Anstellungsverhältnis muss mindestens den branchenüblichen Standards entsprechen (Art. 48 Abs. 1)

Anhang 8 Ziffer 3.7.6

Als Folge der neuen Bestimmungen in Anhang 2 Ziffer 4.2a (Anforderungen an das Weidesystem Um- triebsweide mit Herdenschutzmassnahmen) müssen die Kontrollpunkte resp. die Beschreibungen der Mängel angepasst und ergänzt werden:  Buchstabe a: Anforderungen an Umtriebsweide gemäss Anhang 2 Ziffer 4.2 müssen erfüllt sein (Anh. 2 Ziff. 4.2a.1  Buchstabe b: Herdenschutzmassnahmen müssen Anforderungen der JSV erfüllen (Anh. 2

Ziff. 4.2a.2)

 Buchstabe c: Herdengrösse (effektive Bestossung) beträgt maximal 300 Schafe (Art. 48 Abs. 2)

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die Erhöhung der Sömmerungsbeiträge für geschützte Weidesysteme bei den Schafen bedingt zu- sätzliche Direktzahlungen in der Höhe von ca. 3 Mio. Franken. Dieser Betrag kann im Rahmen des bestehenden Budgets der Direktzahlungen zulasten der Übergangsbeiträge abgedeckt werden. Die Übergangsbeiträge waren ursprünglich für acht Jahre (2014-2021) vorgesehen, bleiben aber nun auf- grund der Sistierung der AP22+ durch das Parlament weiterhin in der Höhe von rund 70 Mio. Fr. erhal- ten.

2.4.2 Kantone

Die Anpassung der Höhe der Sömmerungsbeiträge ist rein technischer Natur. Die Gesuche für eine vorzeitige Abalpung infolge vermehrter Präsenz von Grossraubtieren verursachen für einige Kantone einen gewissen administrativen Aufwand zur Beurteilung. Die Abläufe und Prozesse sind in Analogie zur Anwendung von Artikel 106 DZV (höhere Gewalt) bereits eingespielt. Die Kontrolle der neuen Vor- schriften für die Behirtung von grossen Herden und der Löhne von angestellten Hirtinnen und Hirten im Weidesystem ständige Behirtung geben Mehraufwände für einige Kantone.

Für den Vollzug bedeutet der Schnelltest eine administrative Entlastung, weil für die Kontrolle des Schnelltest auf den Betrieben bloss der Mineraldünger-Einsatz kontrolliert werden muss. Die Umset- zung in den kantonalen Agrarinformationssystemen ist mit einem finanziellen Initial-Aufwand verbun- den.

2.4.3 Volkswirtschaft

Mit den Änderungen im Bereich der Sömmerungsbeiträge wird die Alp- und Berglandwirtschaft finanzi- ell stärker unterstützt, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der zunehmenden Präsenz von Grossraubtieren besser bewältigen zu können. Damit wird eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets sichergestellt. Den angestellten Hirtinnen und Hirten müssen minimale bran- chenübliche Löhne ausgerichtet werden, womit die Arbeitsbedingungen schweizweit harmonisiert und verbessert werden.

Gemäss Vergleichsberechnungen mit anonymisierten und abgeschlossenen Suisse-Bilanzen ohne 10%-Toleranzbereich, erfüllen potentiell ca. 20% aller Betriebe die Anforderungen des Schnelltests. Für diese Betriebe bedeutet dies eine administrative Entlastung. Zum Vergleich wurden gemäss dem AGS-Bericht «Überprüfung der Methode Suisse-Bilanz» (Bosshard et al., 2012) mit der aktuell gelten- den Regelung im Durchschnitt 9% der Betriebe von der Suisse-Bilanz befreit. Die damaligen Rückmel- dungen zeigten jedoch ein sehr heterogenes Bild und nicht alle Kantone vollzogen die Regelung gleichermassen konsequent.

23

Direktzahlungsverordnung

Das erste Pilotjahr in den GELAN-Kantonen zeigte jedoch, dass bloss ca. 5% der Betriebe befreit wur- den. Mögliche Gründe sind, dass die GMF-Futterbilanz weiterhin gerechnet werden muss, die Mineral- dünger-Angaben nicht offengelegt werden wollen und es eine neue Massnahme ist. Man kann in den nächsten Jahren jedoch von einer erhöhten Beteiligung und Erfüllungsrate ausgehen.

2.4.4 Umwelt

Die Änderungen im Bereich der Sömmerungsbeiträge fördern insgesamt ein professionelles Weide- und Herdenmanagement und eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets. Dadurch kann die alpine Kulturlandschaft weiterhin gepflegt und offen gehalten werden, was sich positiv auf die Biodiversität auswirkt.

Die Einführung des Schnelltest zur Nährstoffbilanz hat gegenüber dem Status quo keine negativen Umweltauswirkungen. Mittels den Auswertungen wurde beurteilt, dass die potentiell befreiten Betriebe von 20% einen geringen Nährstoffumsatz aufweisen. Von diesen Betrieben schlossen wiederum ca. 10% der Betriebe ihre Suisse-Bilanz bei über 100% Stickstoff- oder Phosphorbedarfsdeckung ab (ohne 10% Fehlerbereich). Damit wird sichergestellt, dass ein Grossteil der Betriebe den die Anforde- rungen an den Schnelltest erfüllen, auch die Anforderungen an eine Suisse-Bilanz ohne 10%-Fehler- bereich erfüllen.

Die Regelung zu den Quarantäneorganismen erleichtert das Zusammenspiel der angeordneten Mass- nahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen und die Umsetzung von Massnahmen der Direktzahlungsverordnung.

Die Umbenennung des heutigen Biodiversitätstyps «Uferwiesen entlang von Fliessgewässern» in «Uferwiese» ermöglicht es auch entlang von stehenden Gewässern, diesen Typ anzulegen, und un- terstützt somit die Umsetzung des Gewässerraums.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen haben keine Schnittstellen oder Auswirkungen auf das internationale Recht.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen mit Ausnahme der nachfolgend erwähnten Bestimmungen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Damit die Änderungen im Bereich der Sömmerungsbeiträge (Art. 107a und Anh. 7 Ziff. 1.6.1 Bst. a) bereits auf die Alpsaison 2022 angewendet werden können, werden die entsprechenden Bestimmun- gen rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Dieses Vorgehen ist angesichts der zuneh- menden Präsenz der Grossraubtiere und der damit einhergehenden Brisanz sowie der Dringlichkeit flankierender Massnahmen angezeigt und begründet. Die rückwirkende Umsetzung im Jahr 2022 ist aus technischer Sicht machbar (Auszahlung Sömmerungsbeiträge erfolgt im Dezember 2022).

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Daten zur Bestimmung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung von der Tierverkehrsdatenbank beigezogen. Artikel 98 Absatz 3 Buch- stabe d Ziffer 1 muss deshalb auf das gleiche Datum hin geändert werden.

Aufgrund der grossen technischen Anpassungen in den kantonalen Informatiksystemen wird der Schnelltest per 2024 eingeführt.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 und Artikel 170 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

24

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 31 Abs. 2

2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von

100 kg Dürrfutter sowie 100 kg Kraftfutter (ohne Mineralsalze), Trockengras und

Trockenmais pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.

Art. 35 Abs. 2bis 2bis Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf exten- siv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.

Art. 48 Anforderungen an die verschiedenen Weidesysteme von Schafen 1 Beim Weidesystem ständige Behirtung muss die Entlöhnung der Hirten und Hirtin- nen im Anstellungsverhältnis mindestens den branchenüblichen Standards entspre- chen. 2 Das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen ist für eine Her- dengrösse bis zu 300 Schafen möglich.

3 Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme

von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.

SR .......... 1 SR 910.13

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 25

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 55 Abs. 1 Bst. g 1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Bio-

diversitätsförderflächen gewährt: g. Uferwiesen;

Art. 77 Aufgehoben

Art. 98 Abs. 2bis und Abs. 3 Bst. d Ziff. 1 2bis Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschaf- terin und liegen alle Produktionsstätten im selben Kanton, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebs, des Söm- merungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebes einzureichen ist. Der Stand- ortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:

1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas,

Art. 99 Abs. 1, 4 und 5 1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach Artikel 82, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situati- onen bis zum 1. Mai verlängern. 4 Für Gesuche um Beiträge nach Artikel 82 legt er einen Termin fest.

5 Aufgehoben

Art. 107 Abs. 3 3 Können aufgrund von angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Einschlep- pung und Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährli- chen Schadorganismen gestützt auf die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Ok- tober 20182 Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

2 SR 916.20

2 / 12 26

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 107a Verzicht auf Anpassung des Sömmerungs- und Biodiversitäts- beitrags bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren

1 Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung

der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton auf eine Anpassung des Sömmerungsbeitrags nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c sowie des Biodiversitätsbeitrags nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 verzichten, wenn: a. bei Alpen, die mit zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinqies Ab- satz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19883 (JSV) geschützt sind, zu- sätzliche Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren unverhältnismässig sind; b. bei Alpen, auf denen nach Artikel 10quinqies Absatz 2 JSV das Ergreifen von Schutzmassnahmen als nicht zumutbar erachtet wird, in den vorangehenden vier Jahren keine Anpassung des Sömmerungsbeitrags aufgrund einer von Grossraubtieren bedingten vorzeitigen Abalpung erfolgte. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch auf Verzicht der An-

passung des Sömmerungs- und Biodiversitätsbeitrags bei der vom zuständigen Kan- ton bezeichneten Behörde einzureichen. Diese bezieht bei der Beurteilung der Gesu- che die zuständigen kantonalen Fachpersonen für den Herdenschutz und die Jagd ein. Die Kantone regeln das Verfahren.

II Die Anhänge 1, 2, 4, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

III Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19984

Art. 41c Abs. 4

4 Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den

Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 als Streueflä- che, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv ge- nutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirt- schaftlichen Nutzfläche.

3 SR 922.01 4 SR 814.201 5 SR 910.13

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2023 in

Kraft.

2 Artikel 107a und Anhang 7 Ziffer 1.6.1 Buchstabe a treten rückwirkend auf den

1. Januar 2022 in Kraft. 3 Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1, Anhang 1 Ziffern 2.1.9, 2.1.9a , 2.1.9b und

2.2.2 sowie Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe d treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4 sowie 115e Abs. 1)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 2.1.9-2.1.9b

2.1.9 Betriebe sind von der Berechnung der Nährstoffbilanz befreit, wenn ihr er-

mittelter Wert in GVE pro Hektare düngbare Fläche nach Ziffer 2.1.9a fol- gende Grenzwerte nicht überschreitet:

Grenzwert in GVE/ha düngbare Fläche; für:

Stickstoff Phosphor

a. Talzone 2,0 2,0 b. Hügelzone 1,6 1,6 c. Bergzone I 1,4 1,4 d. Bergzone II 1,1 1,1 e. Bergzone III 0,9 0,9 f. Bergzone IV 0,8 0,8

2.1.9a Die GVE pro Hektare düngbare Fläche werden berechnet anhand der Summe: a. des Bestands der landwirtschaftlichen Nutztiere nach Artikel 36 Ab- sätze 3 und 4, in GVE; und b. der gesamten Stickstoff- beziehungsweise Phosphormenge der Hof- und Recyclingdünger nach HODUFLU und des eingesetzten Mineral- düngers, in GVE. 2.1.9b Für die Umrechnung der Stickstoff- und Phosphormengen nach Ziffer 2.1.9a Buchstabe b in GVE werden die Stickstoff- beziehungsweise Phosphormen- gen durch die folgenden Werte dividiert: Stickstoff Phosphor

Gesamt-Stickstoff Verfügbarer Stickstoff Phosphor

a. Hof- und Recycling- 89.25 53.55 35.00 dünger b. Mineraldünger - 53.55 35.00

Ziffer 2.2.2.

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2.2.2 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn sie die Grenzwerte nach Ziffer

2.1.9 nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bo-

denuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versor- gungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 20176, Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befin- den.

6 Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter www.blw.ad- min.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgegli- chene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

4 Weidesysteme für Schafe

4.1 Ständige Behirtung

Ziff. 4.1.1

4.1.1 Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden

und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausge- wählten Weideplatz geführt. Ab einer Herdengrösse von 500 Schafen erfolgt die Herdenführung durch mindestens zwei Hirten oder Hirtinnen.

Ziff. 4.2a

4.2a Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen 4.2a.1 Es gelten die Bestimmungen nach der Ziffer 4.2. 4.2a.2 Die Herdenschutzmassnahmen richten sich nach den zumutbaren Schutzmas- snahmen nach Artikel 10quinqies Absatz 1 JSV7.

7 SR 922.01

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 7 Titel

7 Uferwiese

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Ziff. 1.6.1 Bst. a

1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes be-

rechnet und beträgt pro Jahr für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständi- 600 Fr. pro NST ger Behirtung oder Umtriebsweide mit Herdenschutz- massnahmen

Ziff. 3.1.1 Ziff. 11

3.1.1 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Quali- tätsstufen

I II

Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr

11. Uferwiese 450

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 2.1.7 Bst. b

2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme

b. Flächen sind nicht Fläche ist nicht bewirtschaf- Ausschluss der Fläche aus der sachgerecht bewirtschaftet tet oder vergandet LN, keine Beiträge auf dieser (Art. 98, 100 und 105; Fläche Art. 16 LBV)

400 Fr./ha x betroffene Fläche

in ha Fläche ist stark verunkrautet Ausschluss der Fläche aus der LN, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zu Sanierung weiter besteht.

Ziff. 2.2.3 Bst. d

2.2.3 Dokumente

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Schnelltest Suisse-Bilanz, inkl. notwendige Belege, un- 200 Fr. vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar. Nachfrist für die Nährstoffbilanz

Ziff. 2.4.10 Bst. a

2.4.10 Streueflächen

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % x QB I Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1; Art. 21 LBV)

Ziff. 2.4.12 Titel

2.4.12 Uferwiese

Ziff. 3.2.4

3.2.4 Der Kanton kann die Kürzung nach Ziffer 3.2.3 angemessen reduzieren,

wenn nicht der gesamte gesömmerte Tierbestand betroffen ist.

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Ziff. 3.5

3.5 Dokumente und Aufzeichnungen

Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederho- lungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge. Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Fehlendes oder mangelhaftes Journal Düngerzufuhr (Art. 200 Fr. pro fehlendes oder mangel- 30) haftes Dokument oder pro fehlende Fehlendes oder mangelhaftes Journal Futterzufuhr (Art. 31) oder mangelhafte Aufzeichnung, max. 3000 Fr. Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirt- schaftungsplan erstellt wurde Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss Bewirt- schaftungsplan (Anh. 2, Ziff. 2) Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss kantona- len Auflagen (Art. 34) Fehlende oder mangelhafte Begleitdokumente oder Tierver- zeichnisse (Art. 36) Fehlender oder mangelhafter Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes oder mangelhaftes Weidejournal oder Weideplan (Anh. 2, Ziff. 4)

Ziff. 3.6.2

3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaf- tungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so erfolgt eine Kürzung von 5 Prozent.

Ziff. 3.7.2

3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaf- tungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so erfolgt eine Kürzung von 5 Prozent.

Ziff. 3.7.4 Bst. a und n

3.7.4 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der

Schafe Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Bis 499 Schafe: keine oder ungenügende Herdenfüh- 15% rung durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden; ab

500 Schafen: keine oder ungenügende Herdenführung

durch mindestens zwei Hirten oder zwei Hirtinnen mit Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1) n. Die Entlöhnung von Hirten und Hirtinnen im Anstel- 15% lungsverhältnis entspricht nicht mindestens den bran- chenüblichen Standards (Art. 48 Abs. 1)

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Ziff. 3.7.6

3.7.6 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für Schafe bei Umtriebsweide

mit Herdenschutzmassnahmen

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Die Anforderungen an die Umtriebsweide gemäss den 15% Bestimmungen nach Anhang 2 Ziff. 4.2 sind nicht er- füllt (Anh. 2, Ziff. 4.2a.1 b. Die Herdenschutzmassnahmen richten sich nicht nach Reduktion des Sömmerungsbei- den zumutbaren Schutzmassnahmen in Artikel 10quinqies trags auf den Ansatz für Umtriebs- Absatz 1 JSV (Anh. 2, Ziff. 4.2a.2 weide nach Anhang 7 Ziff. 1.6.1 Bst. b (Kürzung um 280 Fr./NST) c. Die effektive Bestossung liegt über einer Herdengrösse Reduktion des Sömmerungsbei- von 300 Schafen (Art. 48 Abs. 2) trags auf den Ansatz für Umtriebs- weide nach Anhang 7 Ziff. 1.6.1 Bst. b (Kürzung um 280 Fr./NST)

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3 Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Ein- zelkulturbeitragsverordnung, EKBV), SR 910.17

3.1 Ausgangslage

Der Konsumtrend hin zu einer ausgewogeneren, pflanzenbasierteren Ernährung steht im Einklang mit den gesundheits- und klimapolitischen Zielsetzungen des Bundes und bietet der Land- und Ernäh- rungswirtschaft unternehmerische Chancen. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2021 auf die Mo- tion 21.3401 Einzelkulturbeiträge auch für Kulturen zur menschlichen Ernährung hat der Bundesrat u.a. in Aussicht gestellt, das BLW werde die aktuelle Ausrichtung der Einzelkulturbeiträge überprüfen, um der Nachfrageentwicklung Rechnung zu tragen.

Die Nachfrage nach pflanzenbasierten Lebensmitteln wie Fleisch- und Milchersatzprodukten steigt. Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte werden bislang meist importiert, da die klimatischen An- forderungen der Kulturen oftmals hoch, die Grenzabgaben tief und die inländischen Verarbeitungsket- ten noch unvollständig sind.

Marktsituation trockene Hülsenfrüchte (Mittelwerte 2019-2020) CH Import Grenzschutz Fläche Produktion Aussaat Futter andere Speise für Speiseöl Speisezwecke ha t t t t t t Fr./100kg Zolltarif-Nr. Soja 1'876 5'299 83 8'386 185 1'461 1'464 0 1201.9091 Erbsen 3'561 11'505 - 7'213 - 1'240 - 0.85 0713.1019 Kichererbsen - - - - - 1'743 - 0 0713.2019 Bohnen 980 2'547 377 100 8 3'260 - 0 0713.3319 Lupinen 186 525 - - - - - 0 1214.9090 Linsen 132 - - 1 3'368 - 0 0713.4019 Quellen: SBV, EZV

Im Rahmen einer Projektarbeit führte das BLW mit Akteuren aus der Forschung und entlang der Wert- schöpfungsketten Interviews durch. Es wurden verschiedene Hülsenfrüchte identifiziert, die sich für den Anbau in der Schweiz eignen und denen Verarbeiter und/oder Einzelhändler Potenzial beimes- sen.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Von bislang mit Einzelkulturbeiträgen gestützten Körnerleguminosen zu Futterzwecken soll zum einen der Verwendungszweck auf die menschliche Ernährung ausgeweitet werden. Zum anderen soll die Stützung von 1000 Franken pro Hektare und Jahr auf Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lupinen und Linsen ausgedehnt werden. Zur Erlangung der Beitragsberechtigung müssen deren druschreife Körner geerntet werden.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 1 und 3 Zum einen soll die bislang teils auf Futterzwecke eingeschränkte Verwendung von Körnerleguminosen ausgeweitet werden und zum andern sollen neu alle Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lupinen und Linsen Beitragsberechtigung erlangen. Durch die stützungsmässige Gleichstellung werden die Anreize für das Angebot und die Verwendung der trockenen Hülsenfrüchte stärker von den Märkten ausgehen.

Im Kontext der Ausweitung der Beitragsberechtigung auf weitere Körnerleguminosen soll präzisiert werden, dass vor ihrer druschreife oder nicht zur Körnergewinnung geerntete Kulturen keine Beiträge erhalten.

37

Einzelkulturbeitragsverordnung

Artikel 2 Der bisher für einzelne Leguminosen ausgerichtete Beitrag soll neu für alle Bohnen, Erbsen (inkl. Ki- chererbsen), Lupinen und Linsen inkl. Mischungen nach Art. 6 Abs. 2 gelten.

Artikel 6b Absatz 2 Beiträge sollen neu für alle Mischungen von Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lupinen und Linsen mit Getreide ausgerichtet werden können, sofern der minimale Gewichtsanteil der zu Beiträgen be- rechtigten Kultur erreicht wird. Die Anforderungen an die Mischungspartner wie die zeitgleiche Abreife setzen den Kombinationen jedoch Grenzen.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die Ausrichtung von Beiträgen auf alle druschreif geernteten Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lu- pinen und Linsen stellt eine gewisse Vereinfachung dar. Anpassungen an IT-Systemen sind nötig, doch können diese mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden.

Ausgehend von einem tiefen Niveau dürften sich die Anbauflächen der Nischenkulturen kontinuierlich entwickeln. Da die Anbauflächen begrenzt sind, stehen die Nischenkulturen in Konkurrenz mit ande- ren Kulturen, die teils mit Einzelkulturbeiträgen gefördert werden. Insgesamt dürfte mittelfristig ein Mehrbedarf von jährlich gegen einer Million Franken resultieren, der sich aus den eingestellten Mitteln decken lässt.

3.4.2 Kantone

Die Ausrichtung von Beiträgen auf alle druschreif geernteten Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lu- pinen und Linsen stellt eine gewisse Vereinfachung dar. Anpassungen an IT-Systemen sind nötig, doch können diese mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden.

3.4.3 Volkswirtschaft

Die Land- und Ernährungswirtschaft kann mit der Produktion und Verarbeitung inländischer Rohstoffe am Wachstumsmarkt partizipieren. Mit der Herkunftsauslobung besteht die Chance, ergänzend zur staatlichen Stützung am Markt einen Mehrpreis gegenüber Importwaren zu realisieren. Der Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung wird neu stützungsmässig mit der Verwendung zu Futterzwecken gleichgestellt.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Bei der WTO sind die Einzelkulturbeiträge unter der internen Stützung subsummiert.

3.6 Inkrafttreten

Die Bestimmungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

3.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 54 Absatz 2, Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

38

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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 3 Bst. c 1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:

d. Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen;

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

c. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen, die vor ihrem druschreifen Zustand o- der nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;

Art. 2 Bst. e Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr für: Franken

e. Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen sowie Mischungen nach Arti- kel 6b Absatz 2 1000

Art. 6b Abs. 2

2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Bohnen, Erb-

sen, Lupinen und Linsen mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berech- tigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.

1 SR 910.17

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 39

Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide «%ASFF_YYYY_ID»

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/3 40

4 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL), SR 910.15

4.1 Ausgangslage

Im Jahr 2020 konnte dank einer guten Zusammenarbeit mit den Kantonen und Kontrollstellen ein neues risikobasiertes Kontrollsystem eingeführt werden. Die vollziehenden Kantone haben nun wäh- rend zweier Jahre Erfahrung mit dem neuen Kontrollsystem gesammelt und unterstützen es nach wie vor. Auf Antrag der stehenden Begleitgruppe, die mit der Beurteilung und Verbesserung des Kontroll- systems in der Landwirtschaft betraut ist, soll es nun zu ersten geringfügigen Anpassungen in der Ver- ordnung kommen, mit welchen der risikobasierte Ansatz nochmals verstärkt werden soll. In der betref- fenden Begleitgruppe ist nebst den Kantonen und Kontrollstellen auch der Schweizer Bauernverband vertreten.

Per 1.1.2022 bzw. per 1.1.2024 werden in der Direktzahlungsverordnung zwei Bestimmungen aus der Luftreinhalteverordnung (LRV) in den ÖLN aufgenommen. Die Bestimmung zur Lagerung von flüssi- gen Hofdüngern im ÖLN gilt ab dem 1.1.2022, jene zur Ausbringung flüssiger Hofdünger ab dem 1.1.2024. In der Folge müssen auch die Kontrollvorgaben an die Kantone dieser beiden neuen Best- immungen geregelt werden. Dies soll in der VKKL geschehen.

Die Änderungen der VKKL, die aufgrund der Einführung der neuen Direktzahlungsarten per 1.1.2023 nötig sind, werden über den Änderungserlass der DZV im Rahmen des Verordnungspaketes zur Um- setzung der parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduzieren» umgesetzt (siehe unter Änderungen anderer Erlasse ). Sie waren bereits in der Vernehm- lassung.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Zukünftig sollen mindestens 5% der Betriebe jährlich aufgrund eines begründeten Verdachtes oder aufgrund der jährlich festgelegten Bereiche mit höheren Risiken für Mängel kontrolliert werden. Neu angemeldete und kontrollierte Direktzahlungsprogramme zählen nicht mehr zu den 5%.

Eine weitere Änderung berücksichtigt den technischen Fortschritt. Die Kantone müssen die vorhande- nen Kulturen künftig nicht mehr explizit vor Ort kontrollieren, sondern sie sind frei, diese auch via Sa- tellitenbilder oder mit anderen Methoden zu überprüfen.

Die Aufnahme der LRV-Bestimmung zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger in den Gel- tungsbereich und ins Kontrollkonzept der VKKL führt zu Klarheit betreffend die Vorgaben und Koordi- nation dieser Kontrollen.

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in der Tierzuchtverordnung auf den 1. Januar 2023 (vgl. Vorschlag im vorliegenden Verordnungspaket 2022) sind keine zusätzlichen Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse nach Artikel 24 der gültigen TZV mehr vorgesehen. Damit entfallen die Kontrollen dieser Beiträge, womit sich entsprechend auch eine Kontrollkoordination erübrigt.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Die Bestimmung zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger soll per 1.1.2024 in den Gel- tungsbereich der VKKL aufgenommen werden. Dadurch wird deren Kontrolle koordinationspflichtig.

Artikel 3 Absatz 1

Die Bestimmung zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger wird ins risikobasierte Kontroll- system der VKKL eingebunden, was eine minimale Frequenz von 8 Jahren bei den Grundkontrollen

41

VKKL

zur Folge hat. Zusätzlich müssen die Kantone risikobasierte Kontrollen im Verdachtsfall oder bei fest- gelegten Schwerpunkten umsetzen. Jährlich müssen mindestens 5% der Betriebe risikobasiert kon- trolliert werden und das BLW kann beispielsweise die Ausbringung flüssiger Hofdünger als Bereich mit höheren Risiken festlegen. Die Kantone sind damit verpflichtet, diese Bereiche schwerpunktmässig zusätzlich zu Grundkontrollen zu kontrollieren.

Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 Die VKKL soll an die Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittel- kette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) angepasst werden, welche die Vorgabe zu den unan- gemeldeten Kontrollen explizit auf die jährlichen Kontrollen bezieht (vgl. Art. 13 Abs. 1). Die Berech- nung des minimalen Anteils von 40% basiert auf den in einem Kalenderjahr durchgeführten Tierwohl- kontrollen.

Artikel 5 Absatz 3 Das eingeführte risikobasierte Kontrollsystem hat sich aus Sicht der vollziehenden Kantone bisher be- währt. Allerdings hat sich die Vorgabe, dass pro Kanton jährlich 5% der Betriebe risikobasiert kontrol- liert werden sollen, letztlich als zu wenig risikobasiert herausgestellt. Gemäss Aussagen der Kantone werden die geforderten 5% oft schon alleine mit den Kontrollen erreicht, welche aufgrund von Neuan- meldungen von Direktzahlungsarten ausgelöst werden (Kontrollen gemäss Art. 4 Bst. c). Mit der ge- planten Einführung neuer Direktzahlungsarten im Jahr 2023 ist eine zusätzliche Verwässerung der 5%-Regel zu erwarten, weil es dann bei vielen Betrieben zu Programm-Neuanmeldungen kommen wird. All diese Neuanmeldungen lösen jeweils eine risikobasierte Kontrolle aus aufgrund «wesentli- cher Änderungen auf dem Betrieb». Die aktuelle 5%-Regel würde somit in den kommenden 1-3 Jah- ren vollständig wirkungslos. Deshalb sollen die 5% risikobasierten Kontrollen neu nur noch die Ver- dachtskontrollen (gemäss Art. 4 Bst. b) und die Kontrollen aufgrund der jährlich festgelegten Bereiche mit höheren Risiken für Mängel (gemäss Art. 4 Bst. d) umfassen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Kantone ein relevantes Minimum an Kontrollen zu den festgelegten Risikobereichen durchführen.

Anhang 1 Titel und Ziffer 2 Der Titel des Anhang 1 muss angepasst werden, weil es keine speziellen Anforderungen zur Kontrolle von Flächendaten und des Extensoprogramms braucht. Ziffer 2 kann gänzlich aufgehoben werden, da es keine spezifischen Vorgaben mehr braucht.

4.4 Auswirkungen

4.4.1 Bund

Die Anpassungen der VKKL führen nicht zu einem finanziellen oder personellen Mehrbedarf für den Bund.

4.4.2 Kantone

Die Kantone erhalten durch die vorgesehene Erweiterung des Geltungsbereichs der VKKL Vorgaben zur Koordination und Häufigkeit der Grundkontrollen der Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdün- ger. Ebenfalls gelten die Bestimmungen zu den risikobasierten Kontrollen. Die Kantone müssen zu- dem die Vorgaben nach Art. 7 VKKL betreffend die Vereinbarung mit der Kontrollstelle, die Akkreditie- rung und die Meldepflicht bei Verstössen berücksichtigen. Insgesamt nimmt der Kontrollaufwand zu, da die Kontrolle dieser Anforderungen neu ist. Mit der Einbindung ins bestehende risikobasierte Kon- trollsystem der Landwirtschaft können die Kantone allerdings Synergien nutzen.

Weil Flächendaten künftig nicht mehr zwingend vor Ort zu überprüfen sind, dürfte der Kontrollaufwand für die Kantone in diesem spezifischen Bereich abnehmen.

42

VKKL

4.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgesehenen Änderungen haben keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen.

4.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgesehenen Änderungen sind kompatibel mit dem internationalen und dem bilateralen Recht. Anhang 11 des bilateralen Abkommens CH-EU beinhaltet Bestimmungen zu Veterinärkontrollen, die aber nicht im Geltungsbereich der VKKL sind.

4.6 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2023 vorgesehen. Ausgenommen sind die Bestimmungen zur Lagerung und Ausbringung flüssiger Hofdünger, die auf 2024 eingeführt werden.

4.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen bilden die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

43

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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 20181 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e

2 Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:

d. Aufgehoben e. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, Anhang 2 Ziffer 55.

Art. 3 Abs. 1 und 5

1 Die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b–c und

e müssen mindestens innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden. 5 Mindestens 40 Prozent aller jährlichen Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.

Art. 5 Abs. 3 und 6

3 Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Ge-

meinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d vor Ort kontrolliert werden. 6 Mindestens 40 Prozent aller jährlichen risikobasierten Kontrollen für die Tierwohl- beiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.

SR .......... 1 SR 910.15

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 44

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Titel

Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände und der Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 2

Aufgehoben

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 3 Absatz 1 treten am 1. Januar 2024 in

Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/2 45

5 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro- duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), SR 910.18

5.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte" vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur ent- sprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern. Die neue Öko-Verordnung der EU (EU) 2018/8481 und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte werden am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Im Sinne des autonomen Nachvollzugs soll die Bio-Verord- nung an die neuen EU-Vorgaben der Öko-Verordnung angepasst werden. So sollen kritische Abwei- chungen zu den EU Regelungen zeitnah behoben und technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich vermieden werden. Die Vernehmlassung der vorgeschlagenen Anpassungen soll insbesondere auf- zeigen, ob es für die einzelnen Angleichungen Übergangsfristen braucht und wie lange diese allenfalls sein müssten.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Neu soll der Geltungsbereich der Verordnung auch Tierfutter für Heimtiere umfassen. b) Der Verkauf unverpackter bzw. loser biologischer Erzeugnisse von Einzelhandelsunterneh- men, welche keine weitere zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten ausüben, soll unter gewissen Bedingungen von Zertifizierungspflicht ausgenommen werden. c) Die Hydrokultur soll präzise umschrieben und der Grundsatz des bodengebundenen Anbaus in der Verordnung verankert werden. Ausnahmen, wie beispielsweise der Anbau in Töpfen, werden präzisiert. d) Die Verwendung von Nanomaterialien soll als unzulässig bezeichnet werden. e) Die Zulassung nicht biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs soll neu mittels Allge- meinverfügung für insgesamt maximal 1.5 Jahre erfolgen. f) Es soll definiert werden, welche Informationen die Bio-Zertifikate jedenfalls enthalten müssen.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c In der EU fällt Tierfutter für Heimtiere in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848. Damit dieses auch in der Schweiz im Geltungsbereich der Bio-Verordnung liegt, muss der Geltungsbereich der Bio-Verordnung auf Futtermittel für Nutz- und Heimtiere erweitert werden. Bereits heute wird Tierfutter für Heimtiere in der Verordnung über die Produktion und das Inverkehr- bringen von Futtermitteln vom 26. Oktober 2022 (SR 916.307) generell geregelt. Somit ist einerseits sichergestellt, dass die gesetzliche Grundlage zur Regelung von Tierfutter für Heimtiere im Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) gegeben ist und, dass anderseits bereits Basisanforderun- gen für Heimtierfutter definiert sind. Es ist beabsichtig, weiter Spezifikationen für Bio-Heimtierfuttermittel zu einem späteren Zeitpunkt zu regeln. Den Erlass entsprechender Durchführungsbestimmungen in der EU gilt es zuvor abzuwarten.

1 VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologi- schen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

46

Bio-Verordnung

Artikel 2, Absatz 5bis, Buchstabe h Die Lagerung und Vermarktung an Endkonsumenten von verkaufsfertig verpackten biologischen Er- zeugnissen, die ausschliesslich für den Schweizer Markt bestimmt sind und nicht weiter aufbereitet wurden, ist schon heute nicht zertifizierungspflichtig (s. Art. 2 Abs. 5bis Bst. c Bio-Verordnung). Diese Tätigkeit stellt ein relativ geringes Risiko von Verstößen gegen die Vorschriften für die biologische Produktion dar. Desgleichen sollen auch kleine Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte biologische Erzeugnisse ver- kaufen aus der Zertifizierungspflicht entlassen werden, sofern das Unternehmen keine anderweitigen zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten nach ausübt oder an Dritte vergibt. Artikel 10, Absätze 2 - 5 Der Grundsatz des bodengebundenen Pflanzenanbaus und der Versorgung der Pflanzen mit Nähr- stoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens soll neu explizit in Absatz 2 aufgenommen werden. Die biologische Pflanzenproduktion soll auf lebendigem Boden erfolgen. Mit lebendigem Bo- den ist das aktive Ökosystem Boden mit seinen Nährstoffkreisläufen gemeint. Dieses ist insbesondere von der Bodenbiodiversität mit seinen organischen Bestandteilen wie Regenwürmern, Springschwän- zen, Mikroorganismen, Wurzeln etc. abhängig.

Wie bis anhin ist der Anbau von Pflanzen als Hydrokultur nicht erlaubt. Hydrokultur soll neu ausdrück- lich als Anbaumethode definiert werden, bei der die Pflanzen in einem Material wie Perlite, Kies oder Steinwolle wurzeln und über eine Nährlösung versorgt werden.

Der Anbau in Töpfen ist weiterhin zulässig, sofern die ganze Pflanze zusammen mit dem Topf an den Endkonsumenten vermarktet wird, also z. B. bei Topfkräutern, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnis- sen. Das Substrat darf nur Bestandteile enthalten, die in Anhang 1 der WBF-Bio-Verordnung aufge- führt sind, sowie Erde von Bioflächen. Damit die biologische Produktion in einer früheren Phase des Pflanzenanbaus erleichtert wird, soll auch der Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Umpflanzung gestattet sein.

Einige anbautechnische Praktiken, die nicht bodengebunden sind, wie die Produktion von Keimlingen oder Sprossen, sowie die Wassertreiberei von Chicorée sollen weiterhin möglich sein. Es dürfen je- doch nur natürliches Wasser und keine Nährlösungen eingesetzt werden.

Artikel 11, Absatz 1, Buchstabe c

Artikel 11 legt fest, welche Verfahren für den Pflanzenbau im Biolandbau zugelassen sind. Historisch bedingt sind bisher unter technischen Verfahren nur thermische und mechanische Verfahren zugelas- sen.

Neu soll der Einsatz physikalischer Methoden zum Pflanzenschutz auch zugelassen werden. Damit können neuere Pflanzenschutzmethoden wie beispielsweise Unkrautbekämpfung und Krautvernich- tung bei Kartoffeln durch elektrischen Strom und Krankheitsbekämpfung durch UV-Strahlung auch im Biolandbau genutzt werden. Zudem lassen sich physikalischen Verfahren gut mit Robotik und mit elektronischer Bilderkennung kombinieren, bei welchen in den nächsten Jahren grosse Fortschritte zu erwarten sind.

Der Einsatz der physikalischen Methoden zum Pflanzenschutz entspricht den Grundprinzipen des und den Erwartungen an den Biolandbau. In der EU ist der Pflanzenschutz mittels physikalischer Metho- den ab 2022 ebenfalls zugelassen (s. Verordnung (EU) 2018/8484, Anhang II, Abs. 1.10.1).

Artikel 16i, Buchstabe e

Künftig dürfen bei der Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel keine Zutaten oder Stoffe eingesetzt werden, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen.

47

Bio-Verordnung

Artikel 16j, Absatz 2, Buchstabe a und Absatz 4 Aromen werden neu zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt.

Artikel 16j soll mit einer Delegation an das WBF im neuen Absatz 4 ergänzt werden. Gemäss dieser soll das WBF Vorschriften zur Einschränkung und zum Verbot von Verfahren und Behandlungen für die Herstellung biologischer Lebensmittel erlassen können.

Artikel 16k, Absätze 3–5

Beim Vorliegen einer Mangelsituation kann das BLW nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bewilligen. Die Bewilligung erfolgt neu mittels Allgemeinverfügung und für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten. Die Bewilligung kann zweimal für jeweils höchstens sechs Monate ver- längert werden.

Artikel 18, Absatz 7

Der neue Absatz enthält eine Delegation an das WBF zum Erlass von Vorschriften für die Verwen- dung der Bezeichnungen «biologisch» bzw. «ökologisch» bei der Kennzeichnung von Aromen.

Artikel 22, Buchstabe b

Wie bisher sollen in die Schweiz eingeführte Erzeugnisse als biologisch gekennzeichnet werden dür- fen, wenn sie einem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren unterliegen, welches jedem des 5. Kapitels der Bio-Verordnung gleichwertig ist.

Neu soll in Artikel 22 auch der Sonderfall für Zertifizierungen von Unternehmensgruppen verankert werden. Eingeführte Erzeugnisse sollen durch ein Gruppenzertifizierungssystem – wie es in den Arti- keln 34 – 36 der Verordnung (EU) 2018/84 definiert ist - kontrolliert und zertifiziert worden sein dür- fen. Das Gruppenzertifizierungssystem der EU ist dem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren gemäss

5. Kapitel der Bio-Verordnung gleichwertig.

Artikel 30ater, Absätze 1–4

Der Begriff «Bescheinigung» wird durch «Zertifikat» ersetzt und es werden neu Erzeugniskategorien vorgegeben, die mindestens im Zertifikat aufgeführt werden sollen.

Artikel 39d

Erzeugnisse aus der schweizerischen Ziegenhaltung sind bis heute im Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 von der Gleichwertigkeitsregelung einseitig für die Schweiz ausgeschlossen.

Grund dafür ist, dass Ziegen in der Schweiz bis heute in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, falls die Vorschriften für den regelmässigen Auslauf im Freien eingehalten werden. Es wird darauf verzichtet Art. 39d zu verlängern.

5.4 Auswirkungen

5.4.1 Bund

Keine nennenswerten Auswirkungen

5.4.2 Kantone

Keine nennenswerten Auswirkungen

48

Bio-Verordnung

5.4.3 Volkswirtschaft

Die Anpassungen sind volkswirtschaftlich relevant, da sie die Voraussetzungen schaffen, damit die Gesetzgebung der Schweiz im Bereich der Bio-Produkte weiterhin als äquivalent mit den entspre- chenden Bestimmungen der EU gelten kann. Dies wiederum ist eine Voraussetzung für die Fortfüh- rung eines hindernisfreien Warenaustausches zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen von An- hang 9 des Agrarabkommens.

5.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union. Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts-und Verwal- tungsvorschriften wird durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet.

Am 01. Januar 2022 wird die neue Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in Kraft treten. Diese Verordnung weist diverse Ermächtigungen auf, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Einige dieser Durchfüh- rungsrechtakte sind noch in den entsprechenden Rechtsetzungsverfahren. Die vollständige Überprü- fung der Gleichwertigkeit der Bestimmungen und eine entsprechende Implementierung in das Schwei- zer Recht ist deswegen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

5.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

5.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 2 (LwG) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Lebens- mittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG).

2 SR 910.1 3 SR 817.0

49

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Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. c 1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische

Produkte: c. Futtermittel-Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutz- und Heim- tieren verwendet werden.

Art. 2 Abs. 5bis Bst. h 5bis Nicht zertifizierungspflichtig sind:

h. die Vermarktung von unverpackten Erzeugnissen, ausgenommen Futtermit- teln, sofern:

1. die Erzeugnisse direkt den Konsumentinnen und Konsumenten abgege-

ben werden,

2. das Unternehmen keine anderweitigen zertifizierungspflichtigen Tätig-

keiten nach Absatz 5 ausübt oder an Dritte vergibt, und

3. die jährlich verkaufte Menge von 5000 Kilogramm nicht überschritten

wird oder der Jahresumsatz unter 20 000 Schweizer Franken liegt.

SR .......... 1 SR 910.18

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 50

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 10 Abs. 2–5 2 Die biologische Pflanzenproduktion erfolgt in lebendigem Boden in Verbindung mit

Unterboden und Grundgestein.

3 Jede Anbaumethode, bei der die Pflanzen, die natürlicherweise nicht in Wasser

wachsen, ausschliesslich in einer Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wur- zeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird (Hydrokultur), ist nicht zulässig.

4 In folgenden Fällen ist Hydrokultur zulässig:

a. Anbau von Pflanzen für die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern in Töpfen, die den Konsumentinnen und Konsumenten in den Töpfen verkauft werden; b. Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Um- pflanzung. 5 Die Produktion von Sprossen durch die Befeuchtung von Saatgut und die Gewinnung

von Chicoréesprossen ausschliesslich durch Eintauchen in klares Wasser ohne Nähr- stofflösung ist zulässig.

Art. 11 Abs. 1 Bst. c

1 Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwen-

dung verschiedener Massnahmen reguliert werden. Zu diesem Zweck sind insbeson- dere folgende Massnahmen zu treffen: c. physikalische Verfahren;

Art. 16i Bst. e Neben den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 3 gelten für die Herstellung verar- beiteter biologischer Lebensmittel folgende Grundsätze: e. Der Einsatz von Zutaten oder Stoffen, die technisch hergestellte Nanomateri- alien enthalten oder aus solchen bestehen, ist nicht zulässig.

Art. 16j Abs. 2 Bst. a. und 4

2 Verarbeitete biologische Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. Das Erzeugnis muss überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt sein; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zu- taten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt; Hefe und Hefeprodukte sowie Aromen werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt.

4 Das WBF kann die Anwendung bestimmter Verfahren und Behandlungen ein-

schränken oder verbieten.

2/4 51

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 16k Abs. 3–5

3 Solange das WBF nicht über die Zulässigkeit von Erzeugnissen und Stoffen nach

Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe c entschieden hat, kann das BLW mittels Allgemein- verfügung ihre Verwendung auf Gesuch hin für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bewilligen, wenn die lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt sind und eine temporäre Mangelsituation vorliegt. Diese Bewilligung kann zweimal für jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. 4 Die Allgemeinverfügung nach Absatz 3 wird im Bundesblatt veröffentlicht. Das BLW informiert die Zertifizierungsstellen unverzüglich über ihre Eröffnung und den Eintritt von deren Rechtskraft. Die Abweisung eines Gesuchs nach Absatz 3 erfolgt als Einzelverfügung. 5 Das WBF kann weitere Kriterien für die Bewilligung oder den Entzug der Bewilli-

gung von Erzeugnissen und Stoffen nach Absatz 3 definieren. Art. 18 Abs. 7

7 Das WBF kann zusätzliche Vorschriften für die Verwendung der Bezeichnungen

nach Absatz 1 in Bezug auf natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte erlassen.

Art. 22 Bst. b Eingeführte Erzeugnisse dürfen als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: b. die Produktion einem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren unterliegt, wel- ches jenem des 5. Kapitels gleichwertig ist oder dem Kontroll- und Zertifi- zierungsverfahren für Unternehmensgruppen nach den Artikeln 34–36 der Verordnung (EU) 2018/8482 entspricht.

Art. 30ater Zertifikat 1 Die Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a, 28 oder 29 oder gegebenenfalls die Kon- trollbehörde nach Artikel 23a stellt jedem Unternehmen, das ihren Kontrollen unter- liegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, ein entsprechendes Zertifikat aus. Das Zertifikat muss zumindest über die Identität des Unternehmens, die Kategorie der Erzeugnisse, für die das Zertifikat gilt, und seine Geltungsdauer Aufschluss geben.

2 Erzeugniskategorien sind:

a. unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschliesslich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial; b. Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse;

2 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai

2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi- schen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebens- mittel bestimmt sind; d. Futtermittel; e. Wein; f. übrige Erzeugnisse. 3 Das Zertifikat kann auch elektronisch ausgestellt werden, sofern seine Authentizität

mittels einer anerkannten fälschungssicheren elektronischen Methode gewährleistet ist. 4 Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, ein gemeinsames, aktualisiertes Ver-

zeichnis der gültigen Zertifikate zu veröffentlichen. Das BLW kann ihnen vorschrei- ben, wo die Zertifikate veröffentlicht werden müssen. II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4/4 53

6 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), SR 910.91

6.1 Ausgangslage

Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partner- schaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese bisher zusammen als ein Betrieb. Seit dem 1. Ja- nuar 2016 sind davon ausgenommen Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden und die weiterhin als selbstständige und unabhängige Betriebe bewirtschaftet werden. Ehe- und Konkubinats- partner oder Personen in eingetragener Partnerschaft können somit mit ihren Betrieben zusammen keine Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft gründen. Das wird als Benachteiligung gegenüber anderen Situationen wie z.B. Vater – Sohn wahrgenommen, die zusammen eine Gemeinschaftsform gründen können.

In vielen Ackerbaugebieten der Schweiz werden mit Erdmandelgras befallene Flächen zu einem zu- nehmenden Problem. Die Bekämpfung des Befalls und die Sanierung von befallenen Flächen stellen eine grosse Herausforderung dar. Eine mögliche mechanische Bekämpfung eines starken Erdmandel- grasbefalls ist die Sanierung mittels sogenannter Schwarzbrache. Die wiederholte Bodenbearbeitung dafür sorgt, dass die Erdmandelgrastriebe von den Knöllchen abgetrennt werden und verdorren. Da während der Zeit der Schwarzbrache keine Kultur auf der Ackerfläche angebaut werden kann, fällt die Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche. In der Folge werden auch keine Direktzahlungen aus- gerichtet.

Im Bereich der Obstanlagen sind die Kulturen vielfältig. Die Definition in der LBV ist relativ eng gefasst und auf Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis und Holunder sowie Aprikosen, Pfirsi- che, Kirschen und Nussbäume beschränkt. In der Praxis sind jedoch weitere Kulturen anzutreffen, die im Sinne von Obstanlagen bewirtschaftet werden.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der bisher einschränkende Artikel 2 Absatz 3 wird aufgehoben. Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft sollen inskünftig selbstständige Betriebe bewirtschaften und zusammen eine Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft gründen können.

Die von den Kantonen bewilligten Flächen mit Schwarzbrachen zur Bekämpfung von Erdmandelgras werden nicht mehr aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen. Damit berechtigen sie auch ohne Kultur während der Sanierungsphase zu Direktzahlungen.

Die Definition der Obstanlagen wird dem aus Praxis und Vollzug gemeldeten Bedarf angepasst.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 3 Für Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft besteht keine Son- derregelung mehr. Sie können je selbstständige Betriebe führen, wenn die Bedingungen von Artikel 6 eingehalten sind. Sie können diese auch in eine Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft einbrin- gen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Personen. Artikel 16 Absatz 4 Mit dem neuen Absatz 4 werden Flächen und Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras nicht mehr von der LN ausgeschlossen, wenn die zuständige kantonale Stelle die Sanierung mittels Schwarzbrache bewilligt hat. Artikel 22 Absatz 2 Die Definition der Obstanlagen wird erweitert. Neu Gelten auch die Kulturen Feigen, Haselnuss, Kaki und Mandeln sowie Edelkastanien ausserhalb von Selven als Obstanlage, sofern die nötige Pflanz- dichte erreicht ist.

54

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Keine wesentlichen Auswirkungen. Die Anpassung der Informationssysteme erfolgt im Rahmen der jährlichen Wartungsrunden.

6.4.2 Kantone

Die Kantone bewilligen neu die Schwarzbrachen zur Sanierung der Flächen mit einem hohen Erdman- delgrasbefall. Zudem müssen die Informationssysteme zur Erfassung der neuen Obstanlagen ange- passt werden. Diese Anpassung erfolgt im Rahmen der jährlichen Wartungsrunden. Es sind keine we- sentlichen Auswirkungen zu erwarten.

6.4.3 Volkswirtschaft

Dem aus der Praxis gemeldeten Bedarf wird Rechnung getragen. Die Bekämpfung von Erdmandel- gras mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird gefördert.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderung tangiert das internationale Recht nicht.

6.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

6.7 Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage besteht mit Artikel 177 Absatz 1 LwG.

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Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

3 aufgehoben

Art. 16 Abs. 4

4 Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Ab-

weichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss Publikation der Konferenz der kantona- len Pflanzenschutzdienste vom 11. August 20202 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.

Art. 22 Abs. 2

2 Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten:

a. mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis, Holunder, Kaki, Feigen, Haselnuss, Mandeln und Oliven; b. mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen;

1 SR 910.91 2 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/voraussetzungen-be- griffe.html

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 56

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen, Nussbäumen und Edelkasta- nien ausserhalb von Selven.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/2 57

7 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV), SR 913.1

7.1 Ausgangslage

In diesem Verordnungspaket wird vorgeschlagen die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; RS 913.1) total zu revidieren und die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleit- massnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; RS 913.211) aufzuheben. Die Bestimmungen der IBLV werden als technischer Anhang in die SVV integriert. Die vorgeschlagene, total revidierte Verordnung orientiert sich dabei weitestgehend an den bisherigen Bestimmungen. Die revidierte Fassung soll zu einer besseren Lesbarkeit durch einen logischen Aufbau beitragen. Es wurde deshalb auch versucht möglichst auf Querverweise zu verzichten. Die Verordnung ist neu wie folgt gegliedert:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 bis Art. 2)

1. Abschnitt: Gegenstand sowie Formen der Finanzhilfen

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 3 bis Art. 9)

1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Finanzhilfen

2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Investitionskredite

3. Kapitel: Tiefbaumassnahmen (Art. 13 bis Art. 26)

1. Abschnitt: Massnahmen

2. Abschnitt: Voraussetzungen

3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

4. Kapitel: Hochbaumassnahmen (Art. 27 bis Art. 37)

1. Abschnitt: Massnahmen

2. Abschnitt: Voraussetzungen

3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

5. Kapitel: Projekte zur regionalen Entwicklung (Art. 38 bis Art. 42)

1. Abschnitt Massnahmen und Voraussetzungen

2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

6. Kapitel: Zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 43 bis Art. 49)

1. Abschnitt: Massnahmen und Voraussetzungen

2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

7. Kapitel: Verfahren (Art. 50 bis Art. 69)

1. Abschnitt: Gesuchsabwicklung

2. Abschnitt: Baubeginn, Anschaffungen, Ausführung

3. Abschnitt: Sicherung der Massnahmen

4. Abschnitt: Aufsicht und Rückerstattung von Finanzhilfen

8. Kapitel: Verwaltung der Investitionskredite (Art. 70 bis Art. 71)

9. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 72 bis Art. 74)

Es folgt der Anhang, welcher neu auch die Bestimmungen und Ansätze der Finanzhilfen der bisheri- gen IBLV enthält: Anhang 1: Gefährdung der Besiedlungsdichte (Art. 6 Abs. 5 SVV) Anhang 2: Richtwerte für die Tragbarkeit von Tiefbaumassnahmen (Art. 17 Abs. 1 SVV) Anhang 3: Anrechenbare Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen (Art. 23 Abs. 2 SVV) Anhang 4: Bestimmung der Zusatzbeiträge für Tiefbaumassnahmen (Art. 25 Abs. 6 SVV) Anhang 5: Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für Hochbaumassnahmen (Art. 36 Abs. 2, und Art. 37 Abs. 1 SVV) Anhang 6: Massgebende anrechenbare Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung (Art. 41 Abs. 3 SVV) Anhang 7: Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungs- massnahmen (Art. 48 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 SVV) Anhang 8: Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung (Art. 69 Abs. 3 SVV)

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Anhang 9: Massgebende anrechenbare Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung (Art. 41 Abs. 3 SVV)

In einigen Bereichen wurden materielle Anpassungen vorgenommen, die einerseits neue Umweltmas- snahmen, andererseits Vereinheitlichungen und Vereinfachungen enthalten. Die wichtigsten materiel- len Anpassungen sind nachfolgend aufgeführt.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Um den Verwaltungsaufwand für die Kantone zu vereinfachen und die Vergabe von Investitionshilfen zu optimieren, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

- Bei einzelbetrieblichen Massnahmen sind Genossenschaften von einer Unterstützung nicht mehr ausgeschlossen. - Neu ist auch für juristischen Personen bei Beitragsfällen ein Baurecht von 20 Jahren anstelle von bisher 30 Jahre nötig. - Für Umweltmassnahmen ist kein Baurecht mehr erforderlich. - Neu sind Investitionshilfen auch für Pächter innerhalb der Familie möglich. - Ab Bergzone III ist die erforderliche Betriebsgrösse mit 0.60 SAK festgelegt, um die Bewirtschaf- tung dieser Gebiete zu sichern. - Bei gemeinschaftlichen Massnahmen müssen mindestens zwei der beteiligten Einheiten eine Be- triebsgrösse von 0.60 SAK oder mehr aufweisen. - Anstatt der Eigenmittelforderung für einzelbetriebliche Massnahmen werden die Investitionshilfen pro Vorhaben begrenzt. Beiträge und Investitionskrediten können nicht mehr als 85% der Investi- tionssumme decken. - Starthilfedarlehen werden in der Regel innerhalb von 10 Jahren zurückbezahlt. Neu kann im Fall von Stundungen die Rückzahlung hinausgeschoben werden. Spätestens nach 14 Jahren muss die Starthilfe zurückbezahlt sein. - Bei Investitionskrediten wird der minimale Rückzahlungsbetrag gestrichen. - Der minimale Betrag für einen Investitionskredit ist für alle Massnahme einheitlich auf 20 000 Franken festgelegt. - Periodische Wiederinstandstellungen von Bewässerungsanlagen, Wasserversorgungen und Seil- bahnen werden nicht mehr unterstützt. Die Arbeiten können künftig in Sanierungsprojekte inte- griert werden. - Bei den anrechenbaren Kosten für periodische Wiederinstandstellungen wurden Vereinfachun- gen der Berechnungsweise vorgenommen. - Das Betriebskonzept soll neu ein Bestandteil der Risikobeurteilung der Projekte durch die Kan- tone sein. - Baukredite können für alle Massnahmen ausgerichtet werden (Hoch- und Tiefbau sowie PRE). - Die Anforderung, dass bei Projekten mit voraussichtlichen Bundesbeiträgen über 100 000 Fran- ken eine Stellungnahme des BLW erforderlich ist, wurde aufgehoben. - Der Ausnahmekatalog zum Zweckentfremdung- und zerstückelungsverbot wurde mit einer ab- schliessenden Aufzählung definiert.

Als Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft (2016, BAFU/BLW) sowie die Auswirkun- gen der Landwirtschaft auf die Umwelt zu reduzieren wird vorgeschlagen, zwei neue Massnahmen zu unterstützen:

- Die Bepflanzung von robusten Reb-, Stein- und Kernobstsorten und - die zeitlich befristete Sanierung von PCB (polychlorierte Biphenylen) und Dioxin (polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane) belasteten Ökonomiegebäuden.

Weiter werden im Zuge der Umsetzung von Postulat 20.4548 planerische und bauliche Massnahmen zur Risikoreduktion auf Wander- und Mountainbikewegen in Gebieten mit Grossraubtierpräsenz als begleitende Massnahmen bei Projekten nach Artikel 13 eingeführt.

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Diese Verordnung bezweckt, die Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Strukturverbesserungen festzulegen. Ausserdem wird die Oberaufsichtsfunktion des Bundes definiert. Die Verordnung richtet sich an die kantonalen Behörden, die für Unterstützungsge- suche im Bereich Strukturverbesserungen zuständig sind.

Die Finanzhilfe umfasst Beiträge à fonds perdu und zinslose Darlehen (Investitionskredite).

[Rechtliche Grundlage: 5. Titel LwG]

Artikel 2

Es wird festgehalten, dass es Finanzhilfen für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen des Tief- und Hochbaus gibt. Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen betreffen nur Vorhaben des Tiefbaus. Die Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE) gelten weder als Tiefbaumassnahmen noch als Hochbaumassnahmen.Die PRE können dabei aber Tiefbaumassnahmen wie auch Hochbau- massnahmen enthalten.

[Rechtliche Grundlage: 5. Titel LwG]

Artikel 3

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Finanzhilfe beantragen. Das Vorhaben muss ein landwirtschaftliches Interesse nachweisen, einen Beitrag zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft, zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit oder zur Produktion verwertbarer Er- zeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung leisten.

Der Kreis der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen wurde im Vergleich zu den aktuellen Best- immungen nicht erweitert. Jedoch wurde festgelegt, dass ausschliesslich natürliche Personen unter 65 Jahren von Finanzhilfen profitieren können. Aktuell gilt die Regelung, dass nur beitragsberechtigt ist, wer die in der Verordnung über die Direktzahlungen festgelegte Altersbegrenzung noch nicht über- schritten hat. Um die Strukturen im Sömmerungsgebiet zu erhalten bzw. zu verbessern, sollen Eigen- tümer nicht von dieser Regelung betroffen sein.

Wie bisher, wird auch weiterhin keine Finanzhilfe für Projekte gewährt, bei denen die Bauherrschaft beim Kanton oder bei einer kantonalen Anstalt liegt.

[Rechtliche Grundlage: Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 LwG]

Artikel 4

Es wird präzisiert, dass grundsätzlich nur Vorhaben unterstützt werden, die in der Schweiz umgesetzt werden. Es handelt sich um die heute geltende, langjährige Praxis. Bei Tiefbaumassnahmen kann es in einzelnen Fällen aber zweckmässig sein, dass Teile davon im angrenzenden Ausland errichtet wer- den; beispielsweise, wenn Leitungen sonst über eine längere Strecke verlegt werden müssten.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und 106 Abs. 5 LwG]

Artikel 5

Grundsätzlich muss ein Finanzhilfeempfänger oder eine Finanzhilfeempfängerin spätestens nach der Finanzhilfegewährung Eigentümer oder Eigentümerin der geförderten Massnahme sein. Das Eigen-

60

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

tum kann durch ein Baurecht geregelt werden. Finanzhilfeempfänger oder eine Finanzhilfeempfänge- rin als Pächter oder Pächterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben müssen einen landwirtschaftli- chen Pachtvertrag abschliessen, der dieselbe Dauer hat wie das gewährte Baurecht. Das Baurecht muss für mindestens 20 Jahre errichtet werden, damit Finanzhilfen gesprochen werden können. Für die Gewährung von Investitionskrediten ist ein Baurecht nicht notwendig. Zudem wird festgehalten, dass der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin nach der Umsetzung der Massnahme das Projekt auch an Dritte übergeben kann (z.B. Übergabe des Güterweges an die Gemeinde). Dabei darf das Projekt auch weiterhin nicht zweckentfremdet werden.

Der Artikel gilt sowohl für einzelbetriebliche als auch für gemeinschaftliche Massnahmen. Ein Bau- recht innerhalb der Familie ist neu zulässig. Somit muss der Empfänger oder die Empfängerin den Be- trieb der Eltern nicht mehr vollständig zu Eigentum übernehmen, um Finanzhilfen zu erhalten. Zweck dieser Neuerung ist, dass auch Pächter rechtzeitig ihre Strukturen anpassen können. Innerfamiliäre Abklärungen oder Differenzen können damit ohne zeitlichen Druck einer guten Lösung zugeführt wer- den.

Wenn die Umsetzung einer Massnahme an eine übergeordnete Trägerschaft delegiert wurde (z. B. bei einem PRE), kann diese nicht Eigentümerin der geförderten Massnahme werden. Aus diesem Grund wird festgehalten, dass die Bauten und Anlagen im Eigentum einer Teilprojektträgerin sein müssen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 96 Abs. 3 und 106 Abs. 2 Bst. c LwG]

Artikel 6

Der landwirtschaftliche Betrieb oder Gartenbaubetrieb eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstelle- rin muss eine Grösse von mindestens 1 SAK aufweisen. Davon ausgenommen sind einerseits Be- triebe, die sich in einem gefährdeten Gebiet befinden, andererseits Diversifizierungsmassnahmen. In diesen Fällen wird die erforderliche Betriebsgrösse auf 0,60 SAK festgelegt.

Aus praktischen Gründen werden die Kriterien zur Definition der Gebiete, in denen die Bewirtschaf- tung gefährdet ist, angepasst. Kriterien wie die Höhe des Pachtzinses, die Zunahme des Brachlandes oder die Zunahme der Verbuschung sind in der Praxis kaum umsetzbar (Artikel 2 Absatz 1 IBLV). Deshalb wird vorgeschlagen, dass ab Bergzone III die erforderliche Betriebsgrösse auf 0,60 SAK re- duziert wird, um die Bewirtschaftungsgefährdung zu verhindern. Nur 15% der landwirtschaftlichen Be- triebe der Schweiz liegen in den Bergzonen III und IV. In diesen Zonen liegen 58% der landwirtschaft- lichen Nutzfläche mit mehr als 18% Hangneigung. In der Bergzone IV liegen sogar 81% der landwirt- schaftlichen Nutzfläche mit mehr als 18% Hangneigung. Unter diesen Bedingungen ist die Bewirt- schaftung der Flächen sehr aufwändig und wenig attraktiv. Bauten und Anlagen in Hanglagen und in Randregionen haben höhere Erstellungskosten, was eine Unterstützung mit Finanzhilfen des Bundes zusätzlich rechtfertigt.

Bei gemeinschaftlichen Massnahmen müssen mindestens zwei der beteiligten Einheiten eine Be- triebsgrösse von 0.60 SAK aufweisen, damit eine Finanzhilfe gewährt werden kann.

Betriebe der Fischerei, Fischzuchtbetriebe, gewerbliche Kleinbetriebe und Betriebe in Sömmerungs- gebieten müssen keine besonderen Anforderungen an die Betriebsgrösse erfüllen.

Um den Zielen und Zwecken des bäuerlichen Bodenrechts zu entsprechen (u.a. Förderung des land- wirtschaftlichen Grundeigentums, Erhalt einer leistungsfähigen Landwirtschaft und Verbesserung ihrer Struktur), braucht es zusätzlich zu den in der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe (LBV, SR 910.91) definierten Faktoren jene Standardarbeitskraft. Statt diese im Anhang nochmals aufzuführen (bisher in der IBLV), wird auf Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110) verweisen.

Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden sich damit nicht von den heute geltenden Bestimmungen.

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 LwG]

Artikel 7

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. Mindestens 15 Prozent der Investitionskosten können nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert wer- den. Öffentliche Mittel sind Beiträge des Bundes, der Kantone und Gemeinden, sowie die rückzahlba- ren Investitionskredite (Bund und Kanton). Bundesbeiträge und Investitionskredite werden allenfalls anteilsmässig reduziert. Die Starthilfe, die gemeinschaftlichen Massnahmen im Tiefbau und Vorhaben der öffentlichen Hand sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Bei der Starthilfe wird damit der Einstieg in die Landwirtschaft in jungen Jahren ermöglicht. Die Gesuchstellenden haben nach Ab- schluss der Ausbildung in der Regel nicht genügend Ersparnisse für grössere Investitionen bilden kön- nen. Bei Tiefbaumassnahmen, wie auch bei Vorhaben der öffentlichen Hand, soll die Beteiligung der Gemeinde und deren Anstalten nicht behindert werden, so dass auch mehr als 85% der Investitions- kosten gedeckt werden können. Die öffentliche Hand umfasst Bund, Kantone, Städte und Gemeinden, Körperschaften und Institutionen des öffentlichen Rechts sowie Service-Public-Unternehmen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Buchst. e LwG]

Artikel 8

Die Gewährung von Bundesbeiträgen ist abhängig von der Zahlung eines angemessenen Beitrags des Kantons, einschliesslich aller Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Es wird genau beschrieben, in welchen Fällen Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an den Beitrag des Kantons angerechnet werden können.

Für Projekte infolge ausserordentlicher Naturereignisse oder für die Finanzierung der Grundlagenbe- schaffung und Vorabklärungen, die im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen durchgeführt wer- den, kann die Beteiligung des Kantons wenn nötig herabgesetzt werden.

Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden sich nicht von der aktuellen Situation.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 3 und 177 LwG]

Artikel 9

Bevor die kantonale Behörde Finanzhilfe gewährt, muss vom Kanton abgeklärt werden, ob mit dem Projekt Gewerbebetriebe konkurriert werden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, publi- ziert der Kanton zudem das Projekt im kantonalen Amtsblatt. Die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können während der Publikationsfrist beim zuständigen kantonalen Amt Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.

Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden sich nicht von den aktuell geltenden Bestimmungen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 89a LwG]

Artikel 10

Die anrechenbaren Kosten gelten für alle Massnahmen. Spezifische, zusätzlich anrechenbare Kosten für bestimmte Massnahmen werden in den jeweiligen Kapiteln gesondert aufgeführt.

Kantonale Gebühren sind anrechenbar, wenn sie direkt mit der Realisierung des Projekts zusammen- hängen (beispielsweise Baubewilligungsgebühren). Nicht anrechenbar sind allfällige Gebühren für die Bearbeitung des Subventionsgesuches.

62

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Die Höhe der anrechenbaren Kosten wird fallweise aufgrund des ausgewiesenen landwirtschaftlichen Interesses bestimmt. Wenn eine Massnahme auch nicht landwirtschaftlichen Interessen dient, werden die anrechenbaren Kosten angemessen reduziert. Zum Beispiel kann dies bei einem Güterweg, der auch nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude erschliesst, über einen prozentualen Abzug an den anrechenbaren Kosten erfolgen. Interessen der Öffentlichkeit, die zur Bemessung der Höhe der anre- chenbaren Kosten beigezogen werden können, sind beispielsweise Anliegen der Forstwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 LwG]

Artikel 11

Bei der Gewährung von Investitionskrediten durch die Kantone müssen einige allgemeine Grundsätze eingehalten werden, wie zum Beispiel ein Mindestbetrag und eine maximale Rückzahlungsfrist. Die Kantone können unter Wahrung der maximalen Rückzahlungsfrist einen Aufschub gewähren oder die Rückzahlung stunden. Die Stundung wird bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditempfängers oder der Kreditempfängerin und bei unerwarteten Ereignissen (wie z.B. Unwet- terschäden oder längere Krankheit) gewährt. Der Artikel entspricht der geltenden Bestimmung und wi- derspiegelt die aktuelle, langjährige Praxis.

Investitionskredite für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen unter 20 000 Franken können nicht gewährt werden.

[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 3 LwG]

Artikel 12

Investitionskredite werden grundsätzlich gegen Realsicherheiten gewährt. Mögliche Sicherheiten sind unter anderem Schuldbriefe, Grundpfandverschreibungen oder Register-Schuldbriefe. Der Artikel ent- spricht der geltenden Bestimmung.

[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 4 LwG]

Artikel 13

Der Artikel präzisiert die Massnahmen, die als Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau unter- stützt werden.

Meliorationen werden immer als gemeinschaftliche Massnahmen durchgeführt und unterstützt. Die üb- rigen Tiefbaumassnahmen können sowohl als einzelbetriebliche als auch als gemeinschaftliche Mass- nahmen unterstützt werden.

Zu den unter den landwirtschaftlichen Transportinfrastrukturen genannten ähnlichen Transportanlagen gehören auch die Milchleitungen.

Die bisherige Praxis, dass Anlagen in der Bauzone im Normalfall nicht unterstützt werden, ist neu im Verordnungstext festgehalten. Wenn es aus landwirtschaftlicher Sicht zwingend oder vorteilhaft ist, dass Teile einer Massnahme innerhalb der Bauzone realisiert werden, können diese gemäss landwirt- schaftlichem Interesse unterstützt werden.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 1 Bst. a und 94 Abs. 1 LwG]

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 14

Investitionen zugunsten von Natur und Landschaft oder Fuss- und Wanderwegen werden unterstützt, wenn sie Teil einer unterstützten Tiefbaumassnahme gemäss Art. 13 sind. Dazu gehören beispiels- weise Ausdolungen von Kleingewässern.

Neu können auch planerische und bauliche Massnahmen zur Anpassung der Wegführung von Bike- und Wanderwegen in Gebieten mit geplanten Herdenschutzmassnahmen aufgrund von Grossraubtier- präsenz unterstützt werden, wenn sie Teil einer unterstützten Tiefbaumassnahme sind und eine Dop- pelsubventionierung mit Finanzhilfen nach Artikel 10ter Absatz 2 Buchstabe b der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) ausgeschlossen ist.

[Rechtliche Grundlage: Art. 87 Abs. 1 Bst. d, e und 95 Abs. 1 LwG]

Artikel 15

Der Artikel beschreibt die Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen, die zur Vorbereitung von Massnahmen nach Art. 13 unterstützt werden können.

Bei einer Grundlagenbeschaffung kann es sich beispielsweise um die Vorbereitung einer Gesamtmeli- oration bis zur Gründung des Unternehmens handeln, oder um eine Machbarkeits- und Variantenstu- die für ein komplexes Vorhaben. Es muss noch kein Beschluss zur Durchführung eines Vorhabens vorliegen.

Ein «Entwicklungsprozess ländlicher Raum» ist ein standardisiertes Verfahren zur Erarbeitung von Entwicklungsstrategien mit Zielen und Massnahmen für den ländlichen Raum (früher «landwirtschaftli- che Planung» genannt).

Untersuchungen und Studien mit hoher Praxisrelevanz für Strukturverbesserungen werden nur unter- stützt, wenn aufgrund ihrer spezifischen Fragestellung oder Zielsetzung keine Unterstützung im Rah- men der Ressortforschung oder eines anderen Förderinstrumentes des BLW (z.B. Ressourcenpro- gramm) möglich ist.

[Rechtliche Grundlage: Art. 94 Abs. 1 LwG]

Artikel 16

Der Artikel beschreibt die baulichen Arbeiten, die im Laufe des Lebenszyklus der Bauten und Anlagen unterstützt werden können. Diese Bestimmung, welche bisher in den Weisungen und Erläuterungen der Verordnung zu finden war, wird neu in den Verordnungstext integriert.

Mit periodische Wiederinstandstellung (PWI) werden Arbeiten bezeichnet, welche dem Substanz- und Werterhalt von Bauten und Anlagen dienen. Bei den PWI sind neu die Suonen (traditionelle Wasser- leitungen) explizit aufgeführt. Bei Bewässerungsanlagen und Wasserversorgungen werden PWI hin- gegen nicht mehr unterstützt, da kaum Nachfrage bestand. Die bisherigen PWI-Arbeiten an Seilbah- nen werden künftig als Sanierungen unterstützt.

[Rechtliche Grundlage: Art. 177 LwG]

Artikel 17

Neben den in Kapitel 2 aufgeführten Voraussetzungen müssen bei Tiefbaumassnahmen die hier ge- nannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Bst. d und 177 LwG]

Artikel 18

Die Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen gilt für einzelbetriebliche Massnahmen als Voraus- setzung. Damit wird sichergestellt, dass der Betrieb den ökologischen Leistungsnachweis erfüllt.

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Bst. c LwG]

Artikel 19

Der Artikel definiert die spezifischen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als gemeinschaftli- che Massnahme anerkannt zu werden. Für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen gelten zu- sätzliche Anforderungen.

Zwischen den Elementen einer gemeinschaftlichen Massnahme muss ein funktionaler Zusammen- hang bestehen oder Synergien bei der Planung und Umsetzung müssen genutzt werden. Mit dieser Bestimmung wird ausgeschlossen, dass mehrere voneinander unabhängig realisierte Massnahmen zu einer gemeinschaftlichen zusammengefasst werden können und damit von einem höheren Beitrags- satz profitieren.

Gesamtmeliorationen mit Biodiversitätsfördermassnahmen gelten als umfassend gemeinschaftlich; dies gilt auch für deren Grundlagenbeschaffung. Neu ist explizit festgehalten, dass auch die weiteren Arten von umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen Biodiversitätsfördermassnahmen beinhal- ten müssen. Zudem wird präzisiert, dass nebst Gesamtmeliorationen nur Massnahmen baulicher Art nach Art. 13 als umfassend gemeinschaftlich gelten können. Rein planerische Massnahmen wie Pachtlandarrondierungen oder Entwicklungsprozesse ländlicher Raum (ELR) fallen also nicht darun- ter. Damit wird eine Unsicherheit in der bisherigen Praxis behoben.

[Rechtliche Grundlage: Art. 88 und 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 20

Der Artikel definiert die spezifischen Voraussetzungen, die Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts erfüllen müssen. Elemente, die bisher in den Weisungen und Erläuterungen der Verordnung zu finden waren, werden neu in den Verordnungstext integriert. Neu ist die Präzisierung für Bodenaufwertungen.

Gemäss Bodenstrategie Schweiz sind natürlich gewachsene, ungestörte Böden mit standorttypischen Bodeneigenschaften zu erhalten. Bodenaufwertungen sollen primär auf anthropogen beeinträchtigten Böden erfolgen. Dies sind Böden, deren Bodenaufbau (Schichtabfolge und -mächtigkeit) infolge einer Bautätigkeit – namentlich durch Auftragen von anderswo abgetragenem Boden- oder Aushubmaterial oder durch Verdichtung – stark verändert worden ist. Ebenfalls als anthropogen degradiert sind ge- sackte organische Böden oder solche, die über den Prüfwerten gemäss VBBo belastet sind, zu beur- teilen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 21

Der Artikel definiert die spezifischen Voraussetzungen, die Massnahmen im Bereich Basisinfrastruktu- ren im ländlichen Raum erfüllen müssen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 22

Der Artikel legt die Kosten fest, die bei Tiefbauprojekten zusätzlich zu den in Artikel 7 genannten Kos- ten angerechnet werden können. Er definiert auch Kosten, die nicht angerechnet werden können.

Die bisherige Praxis, dass bei Entwässerungsanlagen und Bodenaufwertungen die anrechenbaren Kosten auf den 8-fachen Ertragswert beschränkt sind, ist neu im Verordnungstext festgehalten. Eine grobe Schätzung des Ertragswerts wird akzeptiert.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 23

Der Artikel definiert die anrechenbaren Kosten für Massnahmen im Bereich der periodischen Wieder- instandstellung.

Verschiedene Vereinfachungen und Präzisierungen wurden vorgenommen. Neu sind für sämtliche PWI (auch Trockensteinmauern und Suonen) fixe anrechenbare Kosten definiert. Bei den Weganla- gen wurde die Abstufung der anrechenbaren Kosten so angepasst, dass Mehraufwände für Kunstbau- ten und Wegentwässerungen inbegriffen sind.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 24

Der Artikel definiert die gewährten Beitragssätze, welche nach Massnahmenkategorie und Beitrags- zone (gemäss der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausschei- dung von Zonen) abgestuft sind. Die Beitragssätze wurden unverändert übernommen. Die Bestim- mung, dass für Wiederherstellungen nach Elementarschäden die Beitragssätze für gemeinschaftliche Massnahmen gelten, war bisher in den Weisungen und Erläuterungen enthalten.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 25

Für bauliche Massnahmen, ausgenommen periodische Wiederinstandstellungen, können Zusatzbei- träge gesprochen werden. Der Artikel definiert, in welchen Fällen dies möglich ist. Die Details sind in Anhang 4 geregelt.

Die Zusatzbeiträge erfordern keinen Kantonsbeitrag gemäss Art. 8. Die Beitragssätze nach Artikel 24 und die Zusatzbeiträge dürfen insgesamt einen von der Zone abhängigen Maximalwert nicht überstei- gen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 26

Bei gemeinschaftlichen Tiefbaumassnahmen können Investitionskredite in Form eines Konsolidie- rungskredits gewährt werden, um die Finanzierung der Kosten zu erleichtern, die von der Projektträ- gerschaft zu tragen sind (Restkosten). Investitionskredite können auch in Form eines Baukredits ge- währt werden, damit der Baubeginn finanziert werden kann, bevor die öffentlichen Beiträge ausbezahlt werden.

Gemäss Artikel 106 LwG ist die Gewährung von Investitionskrediten bei einzelbetrieblichen Massnah- men des Tiefbaus nicht vorgesehen.

66

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 1 Bst. b und 2 LwG]

Artikel 27

Der Artikel listet alle Massnahmen des Hochbaus auf, die auf einem Produktionsbetrieb unterstützt und realisiert werden können. Der Produktionsbetrieb kann ein landwirtschaftlicher Betrieb, ein produ- zierender Gartenbaubetrieb oder ein Betrieb mit Pilzproduktion sein.

In Absatz 2 Buchstabe a ist festgehalten, dass Bauten und Einrichtungen für die landwirtschaftlichen Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a LwG mit Finanzhilfen unterstützt werden können.

Fischerei- oder Fischzuchtbetriebe können Finanzhilfe lediglich für Anlagen erhalten, die der Produk- tion, Lagerung, Verarbeitung oder dem Verkauf von regionalen Produkten dienen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 93 Abs. 1 Bst. b, 94 Abs. 2 Bst. a, 105 Abs. 1 Bst. a,

106 Abs. 1 Bst. b bis d und Abs. 2 Bst. c bis e LwG]

Artikel 28

Der Artikel listet alle Massnahmen ausserhalb der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produk- tion auf, die unterstützt werden können (gemeinschaftliche Massnahmen). Es müssen zwei Landwirt- schafts- oder Gartenbaubetriebe am Vorhaben beteiligt sein.

Nach Absatz 2 Buschstabe d ist ausdrücklich festgehalten, dass für gemeinschaftliche Hochbaumass- nahmen Grundlagenbeschaffungen finanziert werden können. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende Praxis.

Gewerbliche Kleinbetriebe können, wie bisher bereits geltend, Finanzhilfe lediglich für Anlagen erhal- ten, die der Produktion, Lagerung oder dem Verkauf von regionalen Produkten dienen.

Wie bisher, können Sömmerungsbetriebe von natürlichen und juristischen Personen, die keine Anbin- dung an einen landwirtschaftlichen Betrieb haben, Finanzhilfe für die Sanierung ihrer Bauten und Ein- richtungen erhalten.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 1 Bst. b, 94 Abs. 2 Bst. b und c, 105 Abs. 1 Bst. b und c, 107 Abs.

1 Bst. b LwG]

Artikel 29

In der Regel sind es natürliche Personen, die Finanzhilfe erhalten können. Im Falle von Sömmerungs- betrieben und unter der Voraussetzung, dass Artikel 3 eingehalten wird, muss der Eigentümer oder die Eigentümerin (natürliche oder juristische Person) diesen nicht selber bewirtschaften, um Finanzhil- fen zu erhalten. Mit diesem Artikel soll die Situation geregelt werden, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nicht Eigentümer oder Eigentümerin der Alp ist. Wenn der Gesuchsteller oder die Ge- suchstellerin eine juristische Person ist, muss diese die Bedingungen hinsichtlich Kapital und Stimm- rechte einhalten. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende Regelung und Praxis.

Wie bereits heute geltend, müssen die Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines Landwirtschaftsbe- triebes eine landwirtschaftliche Ausbildung oder gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftli- chen Spezialberuf vorweisen können.

Das BLW wird wie bisher die Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung in einem Kreisschreiben festhalten. Das geltende Kreisschreiben des BLW Nr. 4/2017 behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit.

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1, 93 Abs. 4, 96 Abs. 2 und Art. 177 LwG]

67

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 30

Die Finanzierung und Tragbarkeitsprüfung obliegt die Kantonen. Die Finanzierung und die Tragbarkeit der Investition müssen mithilfe eines angemessenen Planungsinstruments belegt werden. Dies für eine Periode von fünf Jahren und unter Berücksichtigung angemessener wirtschaftlicher Rahmenbe- dingungen. Zur wirtschaftlichen Prüfung gehört auch eine Risikobeurteilung der Investition im Zusam- menhang mit der strategischen Ausrichtung des Betriebes. Bei Investitionen unter 100 000 Franken kann der Kanton auf eine eingehende Prüfung der Tragbarkeit verzichten. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende Bestimmung und langjährige Praxis.

Das bisher, separat verlangte Betriebskonzept ist im Zusammenhang der Risikobeurteilung zur be- rücksichtigen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die künftigen Rahmenbedingungen. Zum Beispiel könnte die Integration einer SWOT-Analyse, der Nutzwertanalyse und einer Sensitivitätsanalyse durch den Kanton verlangt und geprüft werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft wird dazu Hilfsmittel ent- wickeln und zur Verfügung stellen. Während die Beurteilung der kantonalen Vollzugsstelle obliegt, so ist das Erstellen der dazu nötigen Unterlagen Sache der Gesuchstellenden. Die zur Verfügung gestell- ten Hilfsmittel sollen deshalb einfach, praxistauglich und selbsterklärend sein. Die Gesuchstellenden müssen diese mit marktüblicher Software und ohne ständige Verbindung zum Internet bearbeiten kön- nen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Bst. d und 93 Abs. 4 LwG]

Artikel 31

Es wird beschrieben, dass der Empfänger die gewässer- und tierschützerischen Anforderungen nach der Investition erfüllen muss. Die Einhaltung der ÖLN-Bestimmungen wird im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungen geprüft und bei Fehlern entsprechend auch sanktioniert. Wie bisher werden die Finanzhilfen der Strukturverbesserungen nicht zurückgefordert, wenn andere als die genannten ÖLN- Bedingungen nicht vollständig eingehalten werden.

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 177 LwG]

Artikel 32

Über die Erfüllung des Gewässer- und Tierschutzes hinausgehend und um bodenbewirtschaftende, standortangepasst bewirtschaftende Betriebe zu fördern, unterliegt die Finanzhilfeberechnung für den Bau von Ökonomiegebäuden zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren den folgenden, kumula- tiv zu erfüllenden Bedingungen:

- Es werden nur Tierplätze berücksichtigt, die den notwendigen Bedarf an Stickstoff und Phosphor der Pflanzen decken. - Es werden nur landwirtschaftliche Nutzflächen berücksichtigt, die innerhalb einer Distanz von

15 km ab Betriebszentrum liegen.

Mittels einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwen- det wird.

Wird ein Ökonomiegebäude für eine Gemeinschaft gebaut, muss diese von der zuständigen kantona- len Stelle anerkannt sein, eine Betriebsgrösse von mindestens 1 SAK aufweisen (Art. 4 Abs. 1) und über einen Zusammenarbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum verfügen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und 177 LwG]

68

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 33

Wie in der heute geltenden Strukturverbesserungsverordnung wird unter diesem Artikel definiert, was ein gewerblicher Kleinbetrieb ist. Zudem werden die kumulativen Bedingungen beschrieben, die diese neben den allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 1 sowie den Artikeln 29 und 30 erfüllen müssen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 34

Der Artikel legt die Kosten fest, die im Bereich des landwirtschaftlichen Hochbaus neben Artikel 10 neu zusätzlich angerechnet werden können. Damit wird eine Harmonisierung mit den anrechenbaren Kosten der Projekte zur regionalen Entwicklung angestrebt (vgl. Art. 40).

Die Höhe des Bundesbeitrages zu den Marketingkosten muss in einem Verhältnis zur realisierten Baute oder Anlage stehen. Deshalb dürfen diese nicht mehr als 5% der anrechenbaren Kosten des Projektes überschreiten. Diese Bestimmung wird in die Weisungen zur neuen SVV übernommen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 35

Der Artikel definiert die Grundsätze zur Berechnung der Finanzhilfe (Bundesbeitrag). Die Ansätze und weitere Bestimmungen zu den Massnahmen werden in Anhang 5 Festgelegt.

Beiträge an Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse können bei Ökonomiegebäude für rau- futterverzehrende Tiere und Alpgebäuden gewährt werden und erfordern keine kantonale Gegenleis- tung. Dabei handelt es sich um die aktuelle geltende rechtliche Bestimmung und Praxis.

Die Ansätze und Massnahmen in Anhang 5 bleiben, abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Abweichungen, gegenüber der heutigen Regelung in der IBLV unverändert. Investitionskredite für Schweine und Geflügel können neu nur für besonders tierfreundliche Ökonomiegebäude gewährt wer- den. Die Beitragssätze für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionalen landwirtschaftli- chen Produkten sind für einzelbetrieblich und gemeinschaftliche Massnahme gleich hoch. Anstatt in allen Zonen einen Beitragsatzt zu definieren (bisher 22%), werden die gleiche Ansätze nach Zonen wie bei den Tiefbaumassnahmen und PRE angewendet (Harmonisierung).

Das BLW hat die Kompetenz die Ansätze anzupassen. Dies kann geschehen, wenn zum Beispiel die Baukosten massiv steigen würden oder die gesammelten Erfahrungen gezeigt haben, dass die pau- schalen Ansätze zu hoch oder zu tief sind. Bereits heute hatte das BLW die Kompetenz die IBLV zu ändern.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 36

Bei einzelbetrieblichen Massnahmen in Produktionsbetrieben werden die Beiträge gekürzt, wenn das veranlagte steuerbare Vermögen überschritten wird. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestim- mung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 LwG]

Artikel 37

Der Artikel definiert die Grundsätze zur Berechnung der Finanzhilfe (Investitionskredit). Die Ansätze und weitere Bestimmungen zu den Massnahmen werden in Anhang 5 festgelegt.

69

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Wo keine pauschale Unterstützung gewährt wird, beläuft sich die Höhe der Investitionskredite auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Dabei handelt es sich um die geltende, rechtliche Bestim- mung.

Wie bereits heute in der IBLV, kann das BLW die Ansätze an veränderten Rahmenbedingungen anzu- passen. Dies ist dann der Fall, wenn unter anderem nach mehreren Jahren die Baukosten massiv an- steigen würden oder die Erfahrung zeigt, dass die Ansätze im Verhältnis zu den Investitionskosten und den landwirtschaftlichen Zielen zu hoch oder zu tief sind.

[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 3 und 106 Abs. 3 LwG]

Artikel 38

Es gibt zwei Arten von Projekten zur regionalen Entwicklung:

a. Projekte, die mehrere Wertschöpfungsketten und andere Sektoren wie zum Beispiel den Tou- rismus oder das Handwerk betreffen. b. Projekte, die hauptsächlich die Schaffung von Wertschöpfung innerhalb eines Sektors betref- fen. Dabei handelt es sich um die aktuell gültige Definition.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 1 Bst. c, Abs. 4, 105 Abs. 1 und Art. 177 LwG]

Artikel 39

Der Artikel listet die Bedingungen auf, die erfüllt werden müssen, um als Projekt zur regionalen Ent- wicklung anerkannt zu werden. Diese Bedingungen sollen einen Mitnahmeeffekt verhindern, der ein- treten könnte, weil die Unterstützungsleistungen für Projekte zur regionalen Entwicklung höher sind als für Massnahmen im landwirtschaftlichen Hochbau.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 40

Der Artikel legt die Kosten fest, die bei Projekten zur regionalen Entwicklung zusätzlich zu den in Arti- kel 10 genannten Kosten angerechnet werden können. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestim- mung und Praxis.

Die Höhe der anrechenbaren Kosten werden in Rücksprache mit den Kantonen in einer Ver- einbarung gemäss Artikel 54 festgelegt. Dabei werden das Interesse der regionalen Land- wirtschaft und der wirtschaftliche Mehrwert berücksichtigt.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 41

Der Artikel definiert die Beitragssätze für alle Massnahmen, die im Rahmen eines Projekts zur regio- nalen Entwicklung realisiert werden. Wird ein Teilprojekt, das auch ausserhalb eines Projekts zur regi- onalen Entwicklung realisiert werden könnte, stattdessen im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung durchgeführt, wird je nach Art des Projekts der Beitragssatz um 10 Prozent oder 20 Pro- zent erhöht. Die Erhöhung bezieht sich auf die Beitragssätze, die für Projekte ausserhalb eines Pro- jekts zur regionalen Entwicklung gelten. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Pra- xis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 42

Die Höhe der Investitionskredite wird für jedes Teilprojekt anhand der Beschreibungen in den Kapi- teln 2 und 3 bestimmt. Die Investitionskredite können in Form von Baukrediten gewährt werden. So stehen bereits ab Baubeginn finanzielle Mittel zur Verfügung, bevor im Laufe der Bauarbeiten schliesslich die öffentlichen und kantonalen Beiträge ausbezahlt werden. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 3 LwG]

Art. 43

Hier sind einzelbetriebliche Massnahmen aufgelistet, die nicht primär bauliche Vorhaben sind.

Die Empfänger und Empfängerinnen der Finanzhilfen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 3 er- füllen.

Hauptberuflicher Betreiber oder hauptberufliche Betreiberin eines Fischerei- oder Fischzuchtbetriebes können eine einmalige Starthilfe beantragen. Es handelt sich um die geltende Bestimmung.

Die Sömmerungsbetriebe als gemeinschaftliche Massnahme können auch die einzelbetrieblichen Massnahmen zur Förderung einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion profitieren. Ge- genüber der heute geltenden Bestimmung hat sich nichts geändert.

Anlagen und Bauten zur Förderung einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion werden nur mit Strukturverbesserungsmassnahmen unterstützt. Offen bleibt die Unterstützungsmöglichkeit mit Direktzahlungen, um die Umweltziele besser oder rascher erreichen zu können. In diesem Fall werden jährlich Direktzahlungen nur für die Bewirtschaftung der Fläche (Abgeltung der Mehraufwendungen bzw. Mindererträge) ausgerichtet.

Die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern wird unterstützt sofern für die Anlage eine Baubewilligung nach Artikel 34 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) erforderlich ist.

[Rechtliche Grundlage: Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 87 Abs. 1 Bst. d, 105 Abs. 1 Bst. a, 106 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a und b LwG]

Art. 44

Hier sind die gemeinschaftlichen Massnahmen aufgelistet, die nicht baulicher Art sind.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 1 Bst. e und 107 Abs. 1 Bst. b und c LwG]

Art. 45

Sowohl für die einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 41 auch die gemeinschaftlichen Mass- nahmen nach Artikel 42 müssen die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 27 eingehalten wer- den.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4, Art. 106 Abs. 5, Art. 107 Abs. 3 und Art. 177 LwG]

Art. 46

Sowohl für die einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 41 auch die gemeinschaftlichen Mass- nahmen nach Artikel 42 muss die Prüfung der tragbaren Belastung nach Artikel 25 eingehalten wer- den. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

71

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Die gemeinschaftlichen Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Produkti- onskosten sind von der Prüfung der tragbaren Belastung befreiet. Es handelt sich dabei nur um reine Beratungskosten.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4, Art. 106 Abs. 5, Art. 107 Abs. 3 und Art. 177 LwG]

Art. 47

Der Artikel legt die Kosten fest, die Anspruch auf Finanzhilfe geben. Die Lohnkosten nach Buchstabe a werden grundsätzlich bei der Massnahme nach Artikel 44 Buchstabe b (Aufbau von land- und gar- tenbaulichen Selbsthilfeorganisationen) berücksichtigt. Die Kosten nach diesem Artikel sind neu anre- chenbar und werden mit den anrechenbaren Kosten der Projekte zur regionalen Entwicklung harmoni- siert.

Die Höhe des Bundesbeitrages zu den Marketingkosten darf nicht mehr als 5% der anrechenbaren Kosten des Projektes überschritten. Die Bestimmung wird in die Weisungen und Erläuterungen der revidierten SVV übernommen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4, Art. 106 Abs. 5, Art. 107 Abs. 3 und Art. 177 LwG]

Art. 48

Der Artikel definiert die Grundsätze zur Berechnung der Finanzhilfe (Bundesbeitrag). Die Ansätze und weitere Bestimmungen zu den Massnahmen werden in Anhang 7 festgelegt.

Um neue Entwicklungen zur Minderung der Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft rasch umzu- setzen, kann das BLW zusätzliche befristeten Massnahmen inklusiv die Beitragssätze dazu separat festlegen. Diese werden im Anhang 7 nachgeführt. Mit dieser Möglichkeit sollen die Umweltziele Landwirtschaft in diesem Bereich schneller oder besser erreicht werden können.

Das BLW hat die Kompetenz die Ansätze anzupassen. Diese Möglichkeit hatte das BLW bereits bis- her, indem die IBLV angepasst werden konnte. Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Bautech- nologien und umwelt- und tiefreundlichen Aufstallungssystemen bedarf es dieser Flexibilität, um recht- zeitig reagieren zu können.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Art. 49

Der Artikel definiert die Grundsätze zur Berechnung der Finanzhilfe (Investitionskredit). Die Ansätze und weitere Bestimmungen zu den Massnahmen werden in Anhang 7 festgelegt.

In Anhang 7 werden die Pauschalen für die Starthilfe neu definiert. Ab einer Betriebsgrösse einer SAK und 100 000 Franken steigen die Stufen von 25 000 Franken je zusätzliche halbe SAK:

Standartarbeitskräfte (SAK) Investitionskredit in Fr.

0,60—0,99 75 000

1,00—1,49 100 000

1,50—1,99 125 000

2,00—2,49 150 000

... ...

72

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Wo es möglich ist, werden pauschalen Unterstützungen festgelegt (Massnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen und der Schadstoffbelastung). Die Starthilfe für Fischer oder Fischerinnen und Fischzüchter oder Fischzüchterinnen ist wie bisher auf 110 000 Franken begrenzt.

Wo keine pauschale Unterstützung gewährt wird, beläuft sich die Höhe der Investitionskredite auf

50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Wie bisher in der IBLV hat das BLW die Kompetenz die Ansätze anzupassen. Dies könnte dann nötig werden, wenn zum Beispiel die Baukosten massiv steigen würden oder die gesammelten Erfahrungen gezeigt haben, dass die Ansätze zu hoch oder zu tief sind.

[Rechtliche Grundlage: Art. 106 Abs. 5 und Art. 177 LwG]

Artikel 50

Nach Artikel 97 LwG hört das BLW nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbe- reiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzun- gen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird. Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind. Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.

In der Botschaft zur Agrarpolitik 2002 wurde festgehalten, dass die Details zum Artikel 97 LwG in der Verordnung zu bestimmen sind, insbesondere auch, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellung- nahme unterbreitet werden müssen, zum Beispiel Vorhaben, welche die Anliegen des Natur- und Hei- matschutzes, des Gewässerschutzes und der Raumplanung (inkl. Wanderwege) nur unwesentlich tangieren und zudem kein bedeutendes finanzielles Engagement des Bundes erfordern. Darunter wird namentlich ein wesentlicher Teil der Hochbauten fallen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b SVV).

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird sichergestellt, dass vom Bund zu unterstützende kantonale Projekte im kantonalen Projektgenehmi- gungsverfahren wie die übrigen Bundesaufgaben auf ihre Bundesrechtskonformität geprüft werden und dass die zuständigen Bundesbehörden und Kommissionen stufengerecht in das Verfahren einbe- zogen werden können. Die rechtskonforme und ausführliche Stellungnahme mit der entsprechenden Interessenabwägung durch die zuständige kantonale Behörde ist eine zwingende Unterlage zur Ge- suchsprüfung.

Die Anforderung, dass bei Projekten mit voraussichtlichen Bundesbeiträgen über 100 000 Franken eine Stellungnahme erforderlich ist, wurde aufgehoben. Die Kantone tragen bei der Projektprüfung so- mit mehr Verantwortung.

Die kantonalen Vorhaben müssen mit den Vorhaben des Bundes koordiniert werden. In diesem Fall ist immer eine Stellungnahme des BLW erforderlich.

Das BLW äussert sich in Rahmen eines Mitberichtes, falls ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeits- prüfung unterliegt.

[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und 177 LwG]

Artikel 51

Gesuche um Finanzhilfe des Bundes werden wie bisher bei den von den Kantonen definierten kanto- nalen Behörden eingereicht. Nach der Genehmigung übermitteln die zuständigen kantonalen Behör- den die Gesuche um Finanzhilfe auf elektronischem Weg an den Bund.

[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und 177 LwG]

73

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 52

Der Artikel listet die Unterlagen auf, die dem Gesuch um Finanzhilfe beigelegt werden müssen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis. Insbesondere müssen die Baubewilligung und die kantonalen Entscheide zum Kantonsbeitrag und Investitionskredite hochgeladen werden.

Neu ist der Verweis auf die Norm SIA 406, nach welcher sich die Abläufe bei Tiefbauprojekten richten.

[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und 177 LwG]

Artikel 53

Der Bund gewährt die Beiträge in Form einer formellen Verfügung, die er der zuständigen kantonalen Behörde übermittelt. Handelt es sich um ein Projekt, bei dem auch ein Investitionskredit vorgesehen ist, entscheidet der Bund mit seiner Verfügung über die Beitragszuteilung gleichzeitig über die Gewäh- rung des Investitionskredits. Für Projekte, die nur mit Investitionskrediten unterstützt werden, entschei- det der Bund ab einem Betrag von über 500 000 Franken (Höchstbetrag) über die Gewährung des In- vestitionskredits. Ausstehende Darlehen müssen bei der Berechnung des Höchstbetrags berücksich- tigt werden. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und Art. 105 LwG]

Artikel 54

Für Projekte zur regionalen Entwicklung wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Vertragspartner sind der Bund, der Kanton und die Projektträgerschaft. Damit der Bund Finanzhilfe gewähren kann, müs- sen die in Absatz 3 aufgelisteten Punkte in der Vereinbarung geregelt werden. Die Vereinbarung kann während der Umsetzungsphase angepasst werden. Wird sie dabei um neue Massnahmen ergänzt, werden diese mit einem reduzierten Beitragssatz gefördert. Dabei handelt es sich um die aktuelle Be- stimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und 177 LwG]

Artikel 55

Eine Vereinbarung bei Projekten zur regionalen Entwicklung beinhaltet eine Reihe von Dokumenten, die von der zuständigen kantonalen Behörde und der Projektträgerschaft zur Verfügung gestellt wer- den müssen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und 177 LwG]

Artikel 56

Finanzhilfeempfänger oder –empfängerinnen dürfen mit der Umsetzung des Projekts erst beginnen, wenn die Finanzhilfe von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt worden ist und der Baubeginn oder die Tätigung von Anschaffungen genehmigt worden sind.

Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaf- fung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Für Projekte mit Beiträgen darf eine solche Bewilligung nur mit Zustimmung des Bundes erfolgen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 26 SuG]

74

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 57

Das Projekt muss in Übereinstimmung mit dem Projekt durchgeführt werden, auf dem der Entscheid über die Finanzhilfen beruht. Änderungen am Projekt müssen vom Bund genehmigt werden, wenn sie einen Einfluss auf die Festlegung der Finanzhilfe haben, wenn ein Projekt ein Bundesinventar betrifft oder wenn die Projekte einer gesetzlichen Koordinationspflicht auf Bundesebene unterliegen.

Wird ein Beitragsgesuch für die Deckung von Mehrkosten eingereicht, ist eine Genehmigung des Bun- des erforderlich, wenn die Mehrkosten mehr als 100 000 Franken oder mehr als 20 Prozent des ge- nehmigten Voranschlags betragen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 27 SuG]

Artikel 58

Die Kantone können je nach Projektfortschritt Teilzahlungen beantragen. Die Teilzahlungen dürfen je- doch 80 Prozent der gewährten Gesamtbeitragssumme nicht überschreiten. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 23 SuG]

Artikel 59

Die Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, die mit Finanzhilfe unterstützt wer- den, müssen unterhalten und bewirtschaftet werden. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestim- mung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 103 und 177 LwG]

Artikel 60

Für Projekte, die mit einem Beitrag unterstützt werden, muss eine Grundbuchanmerkung gemacht werden. Absatz 2 listet die Ausnahmen von dieser Verpflichtung und Absatz 3 die Situationen auf, in denen eine Erklärung des Werkeigentümers erforderlich ist, der damit bestätigt, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht, das Zweckentfremdungsverbot und weitere Bedingungen und Auflagen einzu- halten. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis. Bei einer Veräusserung des Grundstückes hat der Erwerber diese Pflichten zu übernehmen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 104 LwG]

Artikel 61

Der Bund hat in Übereinstimmung mit Artikel 179 LwG die Pflicht, die ordnungsgemässe Anwendung dieses Gesetzes zu kontrollieren. Der Artikel präzisiert die Aufsichtsaufgaben und –massnahmen des Bundes. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 179 LwG]

Artikel 62

Die Kantone sind verpflichtet, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie das Zweckentfrem- dungsverbot zu kontrollieren. Das BLW kann bei den kantonalen Behörden Informationen über ihre Aufsichtsaktivitäten einfordern. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 102,103 und 177 LwG]

75

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 63

Die zuständige kantonale Behörde hat die Aufgabe, die Rückerstattungen von Bundesbeiträgen zu verfügen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 102, 103 und 177 LwG]

Artikel 64

Die Kantone rechnen jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückerstatteten Beiträge ab. Neu wird verlangt, dass eine Kopie der Rückerstattungsverfügung mitgeschickt wird.

[Rechtliche Grundlage: Art. 102, 103 und 177 LwG]

Artikel 65

In Fällen von Zweckentfremdungen müssen Beiträge zurückerstattet werden.

Der Artikel beschreibt die wichtigen Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen. Die Liste ist abschliessend. Das Zweckentfremdungsverbot gilt bis spätestens 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.

Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 102 und 177 LwG]

Artikel 66

Der Artikel soll klären, wie die Höhe der Beiträge berechnet wird, die im Fall von Zweckentfremdungen zurückerstattet werden müssen. Diese Bestimmung entspricht der heute geltenden Regelung. Es wur- den keine materiellen Anpassungen vorgeschlagen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 102 und 177 LwG]

Artikel 67

Der Artikel listet die Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot auf. Gegenüber der gelten rechtlichen Bestimmungen hat sich nichts geändert. Neu sind die Ausnahmetatbestände abschliessend aufgelis- tet.

Zwecks administrativer Vereinfachung definiert das BLW Bagatellfälle, bei welchen eine Information des BLW mittels einer Sammelliste genügt und die einzelnen Verfügungen nicht eröffnet werden müs- sen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 102 und 177 LwG]

Artikel 68

Der Artikel klärt, wie die Höhe der Beiträge berechnet wird, die im Fall von Zerstückelungen zurücker- stattet werden müssen. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende rechtliche Bestimmung.

[Rechtliche Grundlage: Art. 102 und 177 LwG]

76

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 69

Wie bisher müssen Finanzhilfen vollständig zurückerstattet werden, wenn die im Artikel aufgelisteten Bedingungen eintreten.

Wie nach geltender Bestimmung kann auch weiterhin in Härtefällen Anstelle des Widerrufs eine Ver- zinsung des Investitionskredites verlangt werden. Der Zinssatz von 3 Prozent wird neu in der Verord- nung festgelegt. Bisher war der Zinssatz von 5 Prozent des Subventionsgesetztes anwendbar (Art. 24 SuG).

[Rechtliche Grundlage: Art. 109 und 171 LwG]

Artikel 70

Bei Investitionskrediten handelt es sich um einen Fonds-de-roulement, der den Kantonen vom Bund leihweise zur Verfügung gestellt wird. Das Guthaben des Bundes wird deshalb in den Staatsrechnun- gen der Kantone als Passivum ausgewiesen. Zur Abstimmung mit der Finanzrechnung des Bundes informieren die Kantone das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zweimal jährlich über die finanzielle Situation des Fonds-de-roulement. Der Bund kann den Kantonen, wenn nötig im Rahmen des or- dentlichen Bundeshaushalts neue finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich um die Übernahme der geltenden rechtlichen Bestimmungen und eine langjährige Praxis in der Zusam- menarbeit des Bundes mit den Kantonen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 105 LwG]

Artikel 71

Wenn nötig kann das BLW liquide Mittel des Fonds-de-roulement zurückfordern, die den zweifachen minimalen Kassabestand übersteigen. Die Mittel, die so zurückerstattet werden, können denjenigen Kantonen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen. Es ist auch möglich, die zurückerstatteten Mittel dem Fonds-de-roulement zuzuführen, welcher der Betriebshilfe von bäuerlichen Betrieben ge- mäss Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) dient. Wiederum handelt es sich um eine unveränderte Fortführung der geltenden Bestimmungen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 110 LwG]

Artikel 72

Mit der Aufhebung der bestehenden Strukturverbesserungsverordnung wird auch die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV, SR 913.211) aufgehoben und in die Anhänge dieser Verordnung integriert.

Artikel 73

Im Anhang der Geoinformationsverordnung (GeoIV, SR 510.620) wird die Erfassung von Geodaten zu den landwirtschaftlichen Infrastrukturanlagen geregelt.

77

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 74

Diese Verordnung tritt voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft.

7.4 Auswirkungen

7.4.1.1 Bund

Die Umsetzung der Massnahmenpalette durch die Kantone hängt von ihrer Strategie betreffend die Strukturverbesserungen im Rahmen des vom Bund festgelegten Budgets ab.

Die Begrenzung der Förderung mit öffentlichen Mitteln wird zu einer kleinen Reduktion der Bundes- ausgaben führen (Bundesbeiträge).

Zur Sanierung von PCB belasteten Ökonomiegebäuden ist eine Schätzung des Mittelbedarfs nicht möglich, da die Anzahl betroffener Gebäude nicht bekannt ist. Begleitend zur Unterstützung ist wich- tig, dass das BLW die bestehenden Kommunikationskanäle nutzt um die Kantone, Kontrollorganisatio- nen und die Branche zu sensibilisieren, so dass sie nach ihren Möglichkeiten mithelfen PCB-belastete Gebäude zu identifizieren und zu sanieren. Die Kommunikation soll mit der nationalen PCB- Begleitgruppe abgestimmt werden. Die Massnahme wird auf 8 Jahre (2023-2030) beschränkt.

Bei der Förderung von robusten Stein- und Kernobstsorten sowie Rebsorten sollen jährlich 180 ha be- troffen sein (100 ha Rebe, 60 ha Kernobst und 20 ha Steinobst). Jährlich sollen dann 2 560 000 Fran- ken Bundesbeiträgen beansprucht werden.

Im Rahmen des Budgetierungsprozesses für den Voranschlag 2022 wird vorgeschlagen, die Mittel für die Strukturverbesserungen um zwei Millionen Franken aufzustocken. Im Gegenzug zur Budgetaufsto- ckung werden im gleichen Umfang liquide Mittel aus dem Fonds-de-roulement zurückgefordert (haus- haltsneutrale Finanzierung).

Das Parlament hat bei der Beratung der AP 22+ zu den neuen Zahlungsrahmen beschlossen, die Mit- tel jährlich um 3,75 Millionen für die Finanzierung von weiteren ökologischen Massnahmen zu erhö- hen. Der geschätzte Finanzbedarf der vorgeschlagenen neuen Umweltmassnahmen entspricht diese Budgetaufstockung.

7.4.1.2 Kantone

Die Vorschläge bewirken eine administrative Vereinfachung bei der Bearbeitung der Dossiers. Die Kantone müssen wahrscheinlich mehr Gesuche wegen den neuen Massnahmen zur Förderung einer besonders umweltfreundlichen Produktion behandeln bzw. mehr Finanzmittel zur Verfügung stellen (Kofinanzierung).

7.4.1.3 Volkswirtschaft

Schaffung von zusätzlicher Wertschöpfung und Erhaltung sowie Aufbau von neuen Arbeitsplätzen im Ländlichen Raum.

Die Massnahmen tragen zur dezentralen Besiedlung des Landes und zur Erhaltung einer offenen und hochwertigen Landschaft bei. Die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt werden reduziert (Treibhausgase und Pflanzenschutzmitteln).

7.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

78

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

7.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

7.7 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Abs. 2 und 177 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, an die Gewährung der Investitionshilfen Voraus- setzungen und Auflagen zu knüpfen, Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung vorzusehen, der Er- lass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das BLW zu übertragen sowie die Höhe der Investitionshilfen festzulegen.

Aufgrund des Zeitdrucks, des Umfangs der Vorlage und der relativ kurzen Ämterkonsultation war es der verwaltungsinternen Redaktionskommission (VIRK) vom Bundesamt für Justiz und von der Bun- deskanzlei nicht möglich, den ganzen Erlassentwurf der Strukturverbesserungsverordnung zu prüfen. Es ist vorgesehen, dass die VIRK unabhängig von den Vernehmlassungsergebnissen den Rest dieser Verordnung vor der 2. Ämterkonsultation prüft und mit dem federführenden Amt bereinigt.

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Ab- satz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Absatz 2, 108 Absatz 1, 166 Absatz 4 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand sowie Formen der Finanzhilfen

Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für: a. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau:

1. Meliorationen,

2. landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen,

3. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaus-

halts,

4. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum.

b. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Hochbau:

1. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung

regionaler landwirtschaftlicher Produkte,

2. landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohngebäude und Anlagen,

3. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich.

AS .......... 1 SR 910.1

2022–...... «%ASFF_YYYY_ID» 80

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

c. Projekte zur regionalen Entwicklung. d. folgende zusätzlichen Strukturverbesserungsmassnahmen:

1. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders

umwelt- und tierfreundlichen Produktion,

2. Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit,

3. Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe

und Grundstücke.

2 Sie legt die Aufsichtsmassnahmen und Kontrollen fest.

Art. 2 Formen der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen und von Inves- titionskrediten ausgerichtet.

2 Es werden Finanzhilfen ausgerichtet für:

a. einzelbetriebliche Massnahmen; b. gemeinschaftliche Massnahmen; c. umfassende gemeinschaftliche Massnahmen.

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Finanzhilfen

Art. 3 Empfänger und Empfängerinnen der Finanzhilfen

1 Natürliche und juristische Personen können Finanzhilfen erhalten, sofern:

a. das Vorhaben ein landwirtschaftliches Interesse nachweist, einen Beitrag zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft, zur Stärkung der regio- nalen Zusammenarbeit oder zur Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung leistet, und; b. die natürlichen und juristischen Personen einen zivilrechtlichen Wohnsitz o- der Sitz in der Schweiz haben.

2 Natürliche Personen dürfen vor der geplanten Massnahme das 65. Altersjahr noch

nicht erreicht haben. Die Altersbeschränkung gilt nicht für Massnahmen im Sömme- rungsgebiet. 3 Keine Finanzhilfen erhalten Organisationen, an denen der Kanton oder eine kanto- nale Anstalt mehrheitlich beteiligt ist, es sei denn es handelt sich um Massnahmen solcher Organisationen zur Grundlagenbeschaffung, um Teilprojekte von Projekten zur regionalen Entwicklung oder wenn die Organisation Eigentümerin eines Sömme- rungsbetriebs ist.

2 81

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland errichtet werden.

Art. 5 Eigentum an den unterstützten Bauten und Anlagen

1 Finanzhilfeempfängern und Finanzhilfeempfängerinnen müssen den Betrieb und die

unterstützten Bauten und Anlagen in Eigentum führen.

2 Pächter und Pächterinnen von Betrieben können Finanzhilfen erhalten sofern ein

Baurecht errichtet wird. Für Massnahmen des Tiefbaus, Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion und für Massnahmen, für die ausschliesslich Investitionskredite gewährt werden, muss kein Baurecht errichtet werden. Die Dauer der Grundpfandsicherheit sowie des Pachtvertrags richtet sich nach der Rückzahlungsfrist des Investitionskredites. 3 Wenn ein Baurecht errichtet wird, muss es für mindestens 20 Jahre errichtet werden.

Gleiches gilt für den landwirtschaftlichen Pachtvertrag für den Betrieb. Der Pachtver- trag ist im Grundbuch anzumerken.

4 Bei Projekten zur regionalen Entwicklung gilt die Voraussetzung nach Absatz 1

auch als erfüllt, wenn die unterstützte Baute oder Anlage im Eigentum eines Teilpro- jektträgers oder einer Teilprojektträgerin ist.

Art. 6 Betriebsgrösse

1 Finanzhilfen werden folgenden Betrieben nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb

ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) besteht: a. landwirtschaftliche Betriebe; b. Betriebe des produzierenden Gartenbaus; c. Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen- oder ähnlichen Erzeugnissen; d. Gemeinschaften von Betrieben nach den Buchstaben a-c.

2 In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:

a. für Massnahmen im landwirtschaftsnahen Bereich; b. für Massnahmen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaf- tung; c. Für Massnahmen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.

3 Nicht landwirtschaftliche Gewerbe müssen keine Mindestbetriebsgrösse nachwei-

sen.

4 Für gemeinschaftliche Massnahmen müssen mindestens zwei landwirtschaftliche

Betriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus eine Betriebsgrösse von je 0,60 SAK nachweisen.

3 82

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

5 Die Kriterien zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung nach Absatz 2 Buch- stabe c sind in Anhang 1 festgelegt.

6 Zusätzlich zu Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. De-

zember 19982 können für die Bestimmung der Betriebsgrösse die SAK-Faktoren nach Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19933 herangezogen werden.

Art. 7 Eigenfinanzierung 1 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Investitionskosten nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert. 2 Keine minimale Eigenfinanzierung ist notwendig für die Starthilfe nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a, für gemeinschaftliche Massnahmen im Tiefbau nach Artikel

13 Absatz 1 und für Vorhaben der öffentlichen Hand.

Art. 8 Beitrag des Kantons 1 Der Kantonsbeitrag ist in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung zu gewähren.

2 Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:

a. bei einzelbetrieblichen Massnahmen: 100 Prozent des Beitrags des Bundes; b. bei gemeinschaftlichen Massnahmen: 90 Prozent des Beitrags des Bundes; c. bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen und Projekten zur regi- onalen Entwicklung: 80 Prozent des Beitrags des Bundes.

3 Er gilt auch für Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, die im

Rahmen eines Projektes zur regionalen Entwicklung realisiert werden.

4 Beiträge von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von An-

stalten, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unmittelbar am Vorhaben beteiligt sind, können an den Kantonsbeitrag angerechnet werden.

5 Zur Behebung von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Grundlagenbe-

schaffungen und Vorabklärungen kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Einzelfall den Mindestbeitrag des Kantons herabsetzen oder darauf verzichten.

Art. 9 Wettbewerbsneutralität 1 Für folgende Massnahmen werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuches bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen: a. Projekte zur regionalen Entwicklung;

2 SR 910.91 3 SR 211.412.110

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

b. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regio- naler landwirtschaftlicher Produkte; c. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich; d. Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktge- rechten Produktion und der Betriebsführung; e. gemeinsame Anschaffung von Maschinen und Fahrzeugen.

2 Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Vorhabens die Gesuche für Mass-

nahmen nach Absatz 1 im Publikationsorgan des Kantons. 3 Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet kön- nen bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinan- zierung erheben. 4 Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richtet sich nach dem kantonalen Recht.

2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten

Art. 10 Anrechenbare Kosten

1 Folgende Kosten sind anrechenbar:

a. Baukosten, Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten sowie durch das Projekt verursachte Kosten der amtlichen Vermessung; b. Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen sowie durch das Projekt verursachte kantonale Gebühren; c. Notariatskosten; d. Wasseranschlussgebühren. 2 Die Höhe der anrechenbaren Kosten wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:

a. landwirtschaftliches Interesse; b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Investitionskredite

Art. 11 Rückzahlungsfristen für Investitionskredite 1 Investitionskredite sind innert 20 und die Starthilfe innert 14 Jahren nach der Schlusszahlung zurückzuzahlen. Die Frist beginnt spätestens zwei Jahre nach der ers- ten Teilzahlung. Ein Aufschub und die Stundung der Rückzahlung bei finanziellen Schwierigkeiten sind innerhalb der maximalen Fristen zulässig.

2 Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den Leistungen des Bundes an

den Kreditnehmer verrechnen. 3 Investitionskredite können auch nach der Bauphase zur Verminderung der Restkos- tenbelastung gewährt werden.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

4 Werden die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen in Form von

Baukrediten zur Erleichterung der Finanzierung in der Bauphase gewährt, so sind sie innert 3 Jahre zurückzuzahlen. Pro Vorhaben darf nur ein Baukredit laufen. 5 Für Massnahmen des Tiefbaus sind Baukredite und Investitionskredite nicht gleich- zeitig für das gleiche Vorhaben möglich. 6 Es werden keine Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt. Gleichzeitig ge- währte Investitionskredite für verschiedene Massnahmen können zusammengezählt werden.

Art. 12 Sicherung von Investitionskrediten

1 Investitionskredite sind, wenn möglich, gegen Realsicherheiten zu gewähren.

2 Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfand-

recht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Ent- scheid über die Kreditgewährung die Errichtung eines Grundpfandrechts zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung des Grundpfands im Grundbuch.

2. Kapitel: Tiefbaumassnahmen

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 13 Unterstützte Massnahmen

1 Finanzhilfen werden für folgende Massnahmen gewährt:

a. Meliorationen: Gesamtmeliorationen, Landumlegungen, Pachtlandarrondie- rungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungs- struktur; b. landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen: Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen; c. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts wie Bewässerungen, Entwässerungen und Verbesserungen von Bodenstruktur und -aufbau; d. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raumwie Wasser- und Elektrizitätsver- sorgungen, Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fern- meldetechnisch nicht erschlossenen Orten.

2 Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können einzelbetriebliche oder ge-

meinschaftliche Massnahmen sein. Die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind ausschliesslich gemeinschaftliche Massnahmen.

3 Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die überwiegend einem Betrieb zugutekom-

men. Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die mehreren Betrieben zugutekommen sowie Massnahmen für Sömmerungsbetriebe.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

4 Bauten und Anlagen in der Bauzone werden grundsätzlich nicht unterstützt; ausge-

nommen sind der Landwirtschaft dienende Infrastrukturen, die zwingend in oder an- grenzend an Bauzonen realisiert werden müssen.

Art. 14 Finanzhilfen für begleitende Massnahmen Zur Begleitung der Massnahmen nach Artikel 13 werden Finanzhilfen gewährt für: a. Massnahmen für die Wiederherstellung oder für den Ersatz bei Beeinträchti- gung schützenswerter Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundes- gesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatz- massnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19855 über Fuss- und Wanderwege; b. weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutz- und der Jagdgesetzge- bung, insbesondere die Förderung der Biodiversität, der Landschaftsqualität und des Umgangs mit Grossraubtieren.

Art. 15 Finanzhilfen für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen Zur Vorbereitung von Massnahmen nach Artikel 13 werden Finanzhilfen gewährt für: a. Grundlagenbeschaffungen zur Abklärung der Machbarkeit und zur Vorberei- tung von konkreten Projekten; b. den «Entwicklungsprozess ländlicher Raum»; c. Untersuchungen und Studien von nationalem Interesse und mit Praxisrele- vanz für Strukturverbesserungen.

Art. 16 Unterstützte Arbeiten bei Bauten und Anlagen

1 Bei Massnahmen nach Artikel 13 werden im Laufe des Lebenszyklus der Bauten

und Anlagen Finanzhilfen gewährt für: a. den Neubau, die Sanierung, den Ausbau der Bauten und Anlagen zur Anpas- sung an höhere Anforderungen oder den Ersatz der Bauten und Anlagen nach Ablauf der technischen Lebensdauer; b. die Wiederherstellung nach Elementarschäden und die Sicherung von land- wirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland; c. die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen, landwirtschaftli- chen Entwässerungen, Trockensteinmauern und Suonen.

2 Die periodische Wiederinstandstellung umfasst:

4 SR 451 5 SR 704

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

a. bei Weganlagen die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten; b. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen das Spülen von Entwässerungslei- tungen und Kanalfernsehen; c. bei Trockensteinmauern, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen, die Instandstellung und Sicherung von Fundation, Mauerkörper, Krone und Treppen; d. bei Suonen (Wasserleitungen) die Instandstellung und Sicherung der Borde und Stützmauern, die Abdichtung, der Erosionsschutz sowie das Ausholzen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 17 Allgemeine Voraussetzungen 1 Massnahmen werden unterstützt sofern sie Landwirtschaftsbetrieben, Pilz-, Spros- sen- und ähnlichen Produktionsbetrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus, Fischerei- oder Fischzuchtbetrieben zugutekommen.2 Die Finanzierung und die Trag- barkeit der vorgesehenen Investitionen müssen gewährleistet sein. Als Richtwert zur Beurteilung der Tragbarkeit gilt die Restkostenbelastung gemäss Anhang 2.

3 Die anrechenbaren Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a werden in einem

Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der anrechenbaren Kosten.

Art. 18 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen 1 Für einzelbetriebliche Massnahmen werden Finanzhilfen gewährt, wenn der Betrieb zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist. 2 Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuch-

stellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag pro 20 000 Fran- ken Mehrvermögen um 5 000 Franken gekürzt.

Art. 19 Voraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen und für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen

1 Für gemeinschaftliche Massnahmen werden Finanzhilfen gewährt , wenn die Mass-

nahmen funktional oder organisatorisch eine Einheit darstellen. 2 Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen müssen sich zudem auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken und den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt bei: a. Gesamtmeliorationen mit Biodiversitätsfördermassnahmen;

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

b. Massnahmen baulicher Art nach Artikel 13, in deren Beizugsgebiet eine Ge- samtmelioration nicht angezeigt ist, die aber einen erheblichen Abstimmungs- bedarf erfordern, mindestens von regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und Biodiversitätsfördermassnahmen beinhalten.

Art. 20 Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts 1 Finanzhilfen für Bewässerungsanlagen werden gewährt, wenn die Anlage der Er- tragssicherung bei nachgewiesenen Einbussen bei der Quantität oder Qualität oder dem Schutz der Kulturen dient. Voraussetzung ist eine vorausschauende Planung der Wasserressourcen.

2 Finanzhilfen für Entwässerungsanlagen werden für die Wiederherstellung beste-

hender Anlagen in regional wichtigen landwirtschaftlichen Ertragsflächen gewährt; in erosionsgefährdeten Gebieten oder verbunden mit Bodenaufwertungen zur Quali- tätssicherung von Fruchtfolgeflächen (FFF) kann auch der Neubau von Anlagen un- terstützt werden. 3 Finanzhilfen an die Aufwertung von anthropogen beeinträchtigten Böden werden bei erschwerter Bewirtschaftbarkeit und nachgewiesenen Einbussen gewährt, wenn die Massnahme zur nachhaltigen Verbesserung der Bodenstruktur, des Bodenauf- baus und des Bodenwasserhaushalts führt.

Art. 21 Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum Finanzhilfen an Wasser- und Elektrizitätsversorgungen werden im Berg-, Hügel- und Sömmerungsgebiet gewährt. Betriebe mit Spezialkulturen und landwirtschaftli- che Aussiedlungen können auch in der Talzone unterstützt werden.

3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

Art. 22 Anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten

1 Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:

a. Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit ökologischen Massnah- men nach Art. 14 bis maximal zum achtfachen Ertragswert; b. eine einmalige Entschädigung bis höchstens 1200 Franken pro Hektar an Ver- pächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfü- gung gestellt wird. 2 Nicht anrechenbar sind insbesondere: a. Kosten infolge nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführter Arbeiten; b. Kosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bau- leitung oder nicht bewilligter Projektänderungen; c. Kosten für den Landerwerb, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallen;

9 88

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

d. Entschädigungen an Beteiligte für Durchleitungs- und Quellrechte, Weg- rechte und Ähnliches, sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen; e. Kosten für die Anschaffung von beweglichem Inventar und von Inneninstal- lationen sowie für Betrieb und Unterhalt; f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Versicherungsprämien und Zinsen; g. bei Elektrizitätsversorgungen der Netzkostenbeitrag für den Anschluss an das vorgelagerte Verteilnetz.

3 Bei Anschlüssen der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch

nicht erschlossenen Orten sind nur die Kosten anrechenbar, die nach Artikel 18 Absatz

2 der Verordnung vom 9. März 20076 über Fernmeldedienste von den Kunden und

Kundinnen übernommen werden müssen.

4 Bei Entwässerungsanlagen und der Aufwertung von Böden ist maximal der achtfa-

che Ertragswert anrechenbar.

Art. 23 Anrechenbare Kosten für die periodische Wiederinstandstellung 1 Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 16 Absatz 2 sind höchstens folgende Kosten anrechenbar: a. bei Weganlagen, pro km Weg: Franken Kieswege:

1. Normalfall 25 000

2. mit mässigen Mehraufwendungen 40 000

3. mit hohen Mehraufwendungen 50 000

Belagswege:

1. Normalfall 40 000

2. mit mässigen Mehraufwendungen 50 000

3. mit hohen Mehraufwendungen 60 000

b. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen, pro km: 5 000

c. bei Trockensteinmauern mit landwirtschaftlicher Nutzung, pro m2 Mauer Trockensteinmauern von Terrassen:

1. Mauer bis 1.5 m hoch 650

2. Mauer zwischen 1.5 m und 3 m hoch 1 000

Übrige Trockensteinmauern 200 d. bei Suonen (Wasserleitungen), pro m Kanal 100

6 SR 784.101.1

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

2 Als Mehraufwendungen bei Weganlagen gelten die Instandstellung und punktuelle

Ergänzungen von Kunstbauten und Entwässerungen sowie Erschwernisse infolge Ge- lände, Untergrund und grossen Distanzen. Anhang 3 legt fest, wie die Mehraufwen- dungen zu bestimmen sind. 3 Sind die anrechenbaren Kosten höher als die effektiven Baukosten, werden sie ent-

sprechend reduziert.

4 Werden Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von Entwässerungen

im Rahmen eines Gesamtkonzeptes vorgenommen, sind die effektiven Kosten nach Artikel 2 anrechenbar. 5 Bei Trockensteinmauern und Suonen werden die in Stand zu stellenden Objekte auf- grund eines Gesamtkonzepts festgelegt. Dessen Erstellung kann als Grundlagenbe- schaffung unterstützt werden. 6 Für nichtlandwirtschaftliche Interessen müssen keine Abzüge an den anrechenbaren

Kosten gemacht werden. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass das landwirt- schaftliche Interesse mindestens 50 Prozent beträgt.

Art. 24 Beiträgssätze

1 Folgende maximale Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten werden gewährt:

Prozent

a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:

1. in der Talzone 34

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40

b. für gemeinschaftliche Massnahmen:

1. in der Talzone 27

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 30

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 33

c. für einzelbetriebliche Massnahmen:

1. in der Talzone 20

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 23

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 26

2 Für Wiederherstellungen nach Elementarschäden und für periodische Wiederin- standstellungen kommen die Beitragssätze für gemeinschaftliche Massnahmen zur Anwendung. 3 Der Beitrag kann zur administrativen Vereinfachung auch als fixer Betrag festgelegt

und ausgerichtet werden. Dieser darf nicht höher sein, als der Beitrag gemäss maxi- malem Beitragssatz.

11 90

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Art. 25 Zusatzbeiträge 1 Die Beitragssätze können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozent- punkte erhöht werden: a. Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone; b. Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Fruchtfol- geflächen; c. andere besondere ökologische Massnahmen; d. Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kul- turhistorischer Bedeutung; e. Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien.

2 Die Beitragssätze können bei Wiederherstellungen nach Elementarschäden und Si-

cherungen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.

3 Die Beitragssätze können im Berggebiet und in der Hügelzone sowie im Sömme-

rungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden.

4 Bei periodischen Wiederinstandstellungen und bei nicht baulichen Massnahmen

werden keine Zusatzbeiträge gewährt. 5 Die Erhöhung der Beitragssätze nach Absätzen 1-4 kann kumulativ erfolgen und es ist kein Kantonsbeitrag erforderlich.

6 Die Bestimmung der Zusatzbeiträge richtet sich nach Anhang 4.

7 Die Beitragssätze dürfen im Talgebiet insgesamt maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 26 Höhe der Investitionskredite 1 Investitionskredite können zur Finanzierung der Restkosten (Konsolidierungskredit)

oder in Form eines Baukredits gewährt werden.

2 Nurgemeinschaftliche Massnahmen können mit Investitionskrediten unterstützt

werden.

3 Die Höhe der Investitionskredite zur Finanzierung der Restkosten beträgt:

a. Maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben. b. Bei Vorhaben, die nur schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf bis zu 65 Prozent erhöht werden. Die Voraussetzungen für die erhöhten Ansätze sind in Anhang 2 festgelegt.

12 91

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

4 Investitionskredite in Form von Baukrediten werden bis zur Höhe von 75 Prozent

der öffentlichen, verfügten Beiträge gewährt. Bei Teilzusicherungen kann der Bau- kredit auf der Grundlage des gesamten öffentlichen Beitrags des bewilligten Projektes berechnet werden.

5 Bei Etappenunternehmen darf der Baukredit 75 Prozent der Summe der noch nicht

ausbezahlten öffentlichen Beiträge aller bereits bewilligten Etappen nicht übersteigen.

3. Kapitel: Hochbaumassnahmen

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 27 Einzelbetriebliche Massnahmen

1 Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem Betrieb getragen

werden und der Produktion sowie der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen.

2 Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Be-

wirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen- und ähnlichen Er- zeugnissen gewährt für: a. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Bauten, Anlagen oder Ein- richtungen auf dem Produktionsbetrieb für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von eigenen und regionalen, landwirtschaftlichen Produkten; b. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Ökonomie- und Wohngebäu- den; c. die Erstellung von Anlagen zur Verbesserung der Produktion von Spezial- kulturen sowie die Erneuerung von Dauerkulturen; d. bauliche Massnahmen oder Einrichtungen für Tätigkeit im landwirtschafts- nahen Bereich. 3 Hauptberufliche Betreibern oder Betreiberinnen eines Fischerei- oder Fischzucht- betriebes werden Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen gewährt für bauli- che Massnahmen oder Einrichtungen zur tierschutzkonformen Produktion, zur Ver- arbeitung und zur Vermarktung des einheimischen Fischfangs.

Art. 28 Gemeinschaftliche Massnahmen

1 Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die von mehreren Betrieben getragen werden

und nicht die Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen. Vorhaben auf dem Sömmerungsbetrieb gelten als gemeinschaftliche Mass- nahme.

2 Finanzhilfen für gemeinschaftliche Massnahmen im Hochbau werden Bewirtschaf-

tern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei Landwirtschaftsbetrieben, zwei Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder zwei Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen oder ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

a. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von regionaler landwirt- schaftlicher Produkte; b. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Bauten und Einrichtungen für Sömmerungsbetriebe; c. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse; d. Grundlagenbeschaffungen zur Abklärung der Machbarkeit und Vorbereitung von konkreten Massnahmen.

3 Gewerblichen Kleinbetrieben werden Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 1

Buchstabe a gewährt.

4 Sömmerungsbetrieben werden Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buch-

stabe b gewährt.

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 29 Persönliche Voraussetzungen 1 Die Finanzhilfen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb selber be- wirtschaften. Für Vorhaben im Sömmerungsgebiet müssen die natürlichen Personen den Sömmerungsbetrieb nicht selber bewirtschaften. 2 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen werden Finanzhilfen auch Eigentümern und Eigentümerinnen ge- währt, die den Betrieb durch den Partner oder die Partnerin bewirtschaften lassen. 3 Juristischen Personen werden Finanzhilfen gewährt, wenn sie zu zwei Dritteln in Eigentum natürlichen Personen sind, die nach dieser Verordnung Finanzhilfen erhal- ten können, sind und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapi- tals verfügen.

4 Vorhaben im Sömmerungsgebiet können unabhängig der Organisationsform unter-

stützt werden. 5 Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebes müssen über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20027 (BBG); b. eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit eidgenössi- schem Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder eine gleichwertige Qualifika- tion in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.

7 SR 412.10

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

6 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz

5 erfüllen.

7 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung

ist den Qualifikationen nach Absatz 5 gleichgestellt. 8 Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsfüh- rung fest.

Art. 30 Tragbare Belastung 1 Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der

Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein.

2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss bei Investitionen über 100 000

Franken anhand einer Mitteflussrechnung mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen bele- gen, dass die Tragbarkeit auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.

Art. 31 Gewässer- und tierschützerische Anforderungen Finanzhilfen werden gewährt sofern nach der Investition die gewässer- und tierschüt- zerischen Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises erfüllt werden.

Art. 32 Zusätzliche Voraussetzungen für Ökonomiegebäuden

1 Finanzhilfen für Ökonomiegebäude zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztie-

ren werden für den Tierbestand gewährt, welcher für die Deckung des betrieblichen Pflanzenbedarfs an Stickstoff und Phosphor notwendig sind. Der jeweils zuerst be- grenzende Nährstoff ist massgebend. Die Abwesenheit von Nutztieren welche gesöm- mert werden, sind entsprechend der betrieblichen Möglichkeiten bei der Berechnung des Nährstoffanfalls zu berücksichtigen. Der Nährstoffanfall der raufutterverzehren- den Nutztiere ist vor den übrigen Nutztieren für die Deckung des Pflanzenbedarfs zu verwenden. 2 Für die Berechnung des Pflanzenbedarfs und Nährstoffanfall ist eine Nährstoffbilanz gemäss Artikel 13 Absatz 1 DZV8 ohne Fehlerbereich zu verwenden. 3 Bei der Berechnung des Pflanzenbedarfs werden die langfristig gesicherten land- wirtschaftlichen Nutzflächen berücksichtigt, die innerhalb einer Fahrdistanz von 15 km ab Betriebszentrum liegen. Keine Fahrdistanzbegrenzung gilt für ortsübliche Stufenbetriebe.

4 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, wer-

den unterstützt, wenn: a. die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;

8 SR 910.13

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

b. ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 15 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht.

Art. 33 Zusätzliche Voraussetzungen für gewerbliche Kleinbetriebe Gewerbliche Kleinbetriebe müssen die folgenden Voraussetzungen zusätzlich erfül- len: a. Sie müssen eigenständige Unternehmen sein. Zulässig sind zudem einstufige Mutter- Tochterverbindungen, wobei die Eigentümerin der Liegenschaften Finanzhilfeempfängerin ist und die ganze Gruppe die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen muss. b. Ihre Tätigkeit muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftli- cher Rohstoffe umfassen. c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen. d. Der Hauptumsatz muss aus der Verarbeitung regional produzierter landwirt- schaftlicher Rohstoffe oder deren Verkauf stammen.

3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

Art. 34 Anrechenbare Kosten Zusätzlich zu den Kosten gemäss Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar: a. Marketingkosten bis zwei Jahre nach der Finanzhilfegewährung; b. Untersuchungs- und Beratungskosten.

Art. 35 Höhe der Beiträge, Beitragssätze und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen

1 Die Ansätze für Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind

in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um die Umweltziele zu erreichen kann das BLW Anhang 5 ändern. 2 Für die Berechnung des Beitrages werden von den anrechenbaren Kosten übrige öf-

fentliche Beiträge abgezogen. 3 Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach An- hang 5 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits un- terstützen Bauten sind von den maximal möglichen Beiträgen im Minimum der Bun- desbeitrag pro rata temporis nach Artikel 66 Absatz 6 Buchstabe b abzuziehen.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

4 Beiträge an Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse können bei Ökonomie-

gebäude für raufutterverzehrende Tiere und Alpgebäuden gewährt werden und erfor- dern keine kantonale Gegenleistung. Als besondere Erschwernis gelten ausserordent- liche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, Terrainverhältnisse, Naturgefahren und klimatische Besonderheiten.

Art. 36 Kürzung von einzelbetrieblichen Beiträgen aufgrund von Vermögen 1 Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuch- stellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag pro 20 000 Fran- ken Mehrvermögen um 5 000 Franken gekürzt. 2 Bei juristischen Personen, einer Personengesellschaft, verheirateten oder in einge- tragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen, ist das arith- metische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.

3 Diese Artikel ist nicht anwendbar für Gesuche von gewerblichen Kleinbetrieben.

Art. 37 Höhe der Investitionskredite, Ansätze und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen 1 Die Ansätze für Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnah- men sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um die Umweltziele zu erreichen kann das BLW Anhang 5 ändern. 2 Für die Berechnung des Investitionskredites werden von den anrechenbaren Kosten

die öffentlichen Beiträge abgezogen.

3 Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach An-

hang 5 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützen Bauten sind vom maximal möglichen Investitionskredit im Mini- mum der Saldo des bestehenden Investitionskredites abzuziehen.

4 Baukredite können bis zur Höhe von 75 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt

werden.

4. Kapitel: Projekte zur regionalen Entwicklung

1. Abschnitt: Massnahmen und Voraussetzungen

Art. 38 Massnahmen

1 Als Projekte zur regionalen Entwicklung gelten:

a. Projekte, die mehrere Wertschöpfungsketten umfassen und auch nichtland- wirtschaftliche Sektoren einschliessen; b. Projekte, die mehrere Akteure innerhalb einer Wertschöpfungskette umfas- sen.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

2 Im Rahmen von Projekten zur regionalen Entwicklung können folgende Massnah-

men unterstützt werden: a. Massnahmen nach Kapitel 2, 3 und 5; b. Aufbau und Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit; c. Bauten und Anlagen im Talgebiet zur Verarbeitung, Lagerung und Vermark- tung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse; d. gemeinschaftliche Investitionen im Interesse des Gesamtprojekts; und e. weitere Massnahmen im Interesse des Gesamtprojekts.

Art. 39 Voraussetzungen 1 Projekte zur regionalen Entwicklung müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft und zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit beitragen. b. Das Projekt besteht aus mindestens drei Teilprojekten mit je eigener Rech- nungsführung und Trägerschaft sowie unterschiedlicher Ausrichtung. c. Die Teilprojekte sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abgestimmt und mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung sowie der Raumplanung koordiniert. d. Die Mitglieder der Projektträgerschaft sind mehrheitlich direktzahlungsbe- rechtigte Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter; diese besitzen die Stim- menmehrheit.

2 Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt sind, müssen

folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a. die Trägerschaft darf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Umfang von maxi- mal 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchs- tens 10 Millionen Franken ausweisen. b. Der Hauptumsatz muss aus der Verarbeitung regionaler landwirtschaftlicher Rohstoffe oder von deren Verkauf stammen. c. Sie müssen eigenständige Unternehmen sein. Zulässig sind zudem einstufige Mutter- Tochterverbindungen, wobei die Eigentümerin der Liegenschaften Finanzhilfeempfängerin ist und die ganze Gruppe die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen muss. 3 Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der

Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein. Die Tragbarkeit muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens sieben Jahren nach der Ge- währung der Finanzhilfen belegen werden. Für Tiefbaumassnahmen, die im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung umgesetzt werden, muss die Tragbarkeit gemäss Artikel 17 Absatz 1 belegt werden.

18 97

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

Art. 40 Anrechenbare Kosten Zusätzlich zu den Kosten gemäss Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar: a. die Erarbeitung der Unterlagen für eine Vereinbarung; b. Einrichtungen; c. Maschinen und Fahrzeuge im Interesse des Gesamtvorhabens; d. Marketingkosten im Rahmen eines Gesamtkonzepts; e. Geschäftstätigkeitskosten des Gesamtvorhabens; f. Beratungskosten; und g. Kosten, die nach Kapitel 2 und 3 anrechenbar sind.

Art. 41 Beitragssätze

1 Werden Massnahmen nach Kapitel 2, 3 und 5 im Rahmen eines Projekts zur regio-

nalen Entwicklung umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Mass- nahmen wie folgt erhöht: a. bei Projekten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a: um 20 Prozent; b. bei Projekten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b: um 10 Prozent.

2 Für Kosten, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung anre-

chenbar sind, sowie für die Erarbeitung der Unterlagen für eine Vereinbarung gelten die folgenden Beitragssätze: Prozent

a. in der Talzone 34 b. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37 c. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40

3 Die anrechenbaren Kosten können für Massnahmen nach Absatz 2, die nur im Rah-

men eines Projekts zur regionalen Entwicklung anrechenbar sind, sowie für Massnah- men, die während der Umsetzungsphase ergänzt werden, reduziert werden. Die pro- zentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten pro Massnahmenkategorie ist in An- hang 9 festgelegt.

Art. 42 Höhe der Investitionskredite und Ansätze 1 Die Höhe der Investitionskredite an ein Projekt zur regionalen Entwicklung bemisst sich nach den einzelnen Massnahmen des Vorhabens. 2 Nach Abzug öffentlicher Beiträge beträgt der Investitionskredit 50 Prozent der an- rechenbaren Kosten. 3 Für einzelnen Massnahmen, die in Kapitel 2, 3 und 5 aufgeführt sind, werden die Höhe der Investitionskredite nach diesen Bestimmungen festgelegt.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

4 Baukredite für gemeinschaftliche Massnahmen können bis zur Höhe von 75 Prozent

der anrechenbaren Kosten gewährt werden.

5. Kapitel: Zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen

1. Abschnitt: Massnahmen und Voraussetzungen

Art. 43 Einzelbetriebliche Massnahmen

1 Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem Betrieb getragen

werden und der Produktion sowie der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen. 2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb oder eines Pilz-, Sprossen- und ähnlichen Produktionsbetrieb können Finanzhilfen er- halten für: a. eine einmalige Starthilfe bis zur Vollendung des 35. Altersjahres; b. den Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe von Dritten durch Pächter und Pächterinnen; c. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Bauten und Einrichtungen sowie die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Förderung einer be- sonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion. 3 Hauptberuflicher Betreiber oder hauptberufliche Betreiberin eines Fischerei- oder Fischzuchtbetriebes können Finanzhilfen für die Massnahme nach Absatz 1 Buch- stabe a erhalten.

4 Sömmerungsbetriebe können Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buch-

stabe c erhalten.

Art. 44 Gemeinschaftliche Massnahmen 1 Gemeinschaftlich sind Massnahmen nach diesem Artikel, die von mehreren Betrie- ben getragen werden und keine Bauten und Anlagen sind. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb oder eines Pilz-, Sprossen- und ähnlichen Produktionsbetrieb kön- nen Finanzhilfen erhalten für: a. gemeinschaftliche Initiativen zur Senkung der Produktionskosten; b. den Aufbau von land- und gartenbaulichen Selbsthilfeorganisationen im Be- reich der marktgerechten land- und gartenbaulichen Produktion und Be- triebsführung oder die Erweiterung von deren Geschäftstätigkeit; c. die Anschaffung von Maschinen und Fahrzeuge um die Betriebe zu rationa- lisieren.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Art. 45 Persönliche Voraussetzungen Die Voraussetzungen nach Artikel 29 müssen eingehalten werden.

Art. 46 Tragbare Belastung 1 Die Voraussetzungen nach Artikel 31 müssen eingehalten werden. 2 Für gemeinschaftliche Initiative nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a muss keine

Tragbarkeit berechnet werden.

2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

Art. 47 Anrechenbare Kosten

1 Zusätzlich zu den Kosten gemäss Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:

a. Lohnkosten für das erste Jahr der neuen Geschäftstätigkeit; b. Marketingkosten bis zwei Jahre nach der Finanzhilfegewährung; c. Untersuchungs- und Beratungskosten.

2 Für die anrechenbare Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a können nur Investitions-

kredite ausgerichtet.

Art. 48 Höhe der Beiträge, Beitragssätze und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen 1 Die Ansätze für Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 7 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um die Umweltziele zu erreichen kann das BLW die Ansätze für Beiträge im Anhang 7 ändern. 2 Für die Berechnung des Beitrages werden von den anrechenbaren Kosten übrige öf-

fentliche Beiträge abgezogen. 3 Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach An- hang 7 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits un- terstützen Bauten sind von den maximal möglichen Beiträgen im Minimum der Bun- desbeitrag pro rata temporis nach Artikel 66 Absatz 6 Buchstabe c abzuziehen.

4 Für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt-

und tierfreundlichen Produktion kann befristet ein Zuschlag gewährt werden. Dieser erfordert keine kantonale Gegenleistung. Die Massnahmen sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlages sind in Anhang 7 festgelegt.

5 Das BLW kann zusätzliche befristeten Massnahmen zur Minderung der Ammoni-

akemissionen sowie ihre Beitragssätze festlegen.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Art. 49 Höhe der Investitionskredite, Ansätze und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen 1 Die Ansätze für Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnah- men werden in Anhang 7 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um die Umweltziele zu erreichen kann das BLW die Ansätze für Investitionskredite im Anhang 7 ändern. 2 Für die Berechnung des Investitionskredites werden von den anrechenbaren Kosten

die öffentlichen Beiträge abgezogen.

3 Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach An-

hang 7 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützen Bauten sind vom maximal möglichen Investitionskredit im Mini- mum der Saldo des bestehenden Investitionskredites abzuziehen.

6. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Gesuchsabwicklung

Art. 50 Prüfung des Vorhabens durch das BLW vor der Gesuchseinreichung 1 Eine Stellungnahme des BLW nach Artikel 97 Absatz 2 LwG vor Einreichen des Beitragsgesuchs ist nicht erforderlich, wenn: a. das Vorhaben des Tiefbaus kein Objekt eines Bundesinventars von nationaler Bedeutung tangiert; b. das Vorhaben des Hochbaus kein Objekt des Bundesinventars von nationaler Bedeutung wesentlich tangiert; c. das Vorhaben keiner gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt. 2 Das BLW äussert sich zum Vorhaben in Form: a. einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projektes zeitlich nicht festgelegt werden kann; b. eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt; c. eines verbindlichen Mitberichts wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungs- verfahren nach Artikel 22 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits- prüfung vom 19. Oktober 19889 durchgeführt wird.

Art. 51 Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfen sind dem Kanton einzureichen.

9 SR 814.011

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

2 Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt unter anderem die Tragbarkeit und die

Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über die kantonale Gegen- leistung und den Investitionskredit und legt im Einzelfall Bedingungen und Auflagen fest.

3 Der Kanton reicht über das Informationssystem des BLW ein:

a. Die Beitragsgesuche und Anträge zur Stellungnahme mit den nötigen Unter- lagen und sachdienlichen Daten. b. Für Investitionskredite bis zum Grenzbetrag die Finanzdaten, sowie die sachdienlichen Betriebs- und Projektdaten gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden. c. Für Investitionskredite über dem Grenzbetrag seinen Entscheid und die sach- dienlichen Daten. d. Für kombinierte Unterstützungen (Beitrag und Investitionskredit) gleichzei- tig die Gesuchsunterlagen für Beiträge und Investitionskredite. 4 Der Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen ist für den Grenz- betrag nach Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigen.

Art. 52 Gesuchsunterlagen 1 Gesuche um Beiträge und um Investitionskredite über dem Grenzbetrag müssen fol- gende Unterlagen enthalten: a. rechtskräftige kantonale Verfügung über die Genehmigung des Vorhabens und den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über die gesamte Fi- nanzhilfe des Kantons; b. Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörper- schaften, soweit der Kanton deren Anrechnung an den Kantonsbeitrag ver- langt; c. technische Unterlagen wie Situationspläne, Werk- und Detailpläne, techni- sche Berichte, Kostenvoranschläge; d. betriebswirtschaftliche Unterlagen, wie Finanzpläne und Tragbarkeitsrech- nung.

2 Bei Gesuchen um Beiträge und um Investitionskredite muss das Gesuch zusätzlich

den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach den Artikeln 89a und 97 LwG enthalten.

3 Für Massnahmen des Tiefbaus ist die SIA-Norm 406 «Inhalt und Darstellung von

Bodenverbesserungsprojekten» vom 1. Dezember 199110 anzuwenden.

10 Die aufgeführte Norm kann kostenpflichtig bezogen werden beim Schweizerischer Inge- nieur- und Architektenverein, www.sia.ch > Dienstleistungen > SIA-Norm. Sie kann kos- tenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrass3e 165, 3003 Bern.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Art. 53 Genehmigung des Gesuchs

1 Das BLW überprüft den Antrag des Kantons und die Berücksichtigung der Auflagen

und Bedingungen der Stellungnahme. 2 Das BLW sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinbarung dem

Kanton zu. Bei einer kombinierten Unterstützung genehmigt es gleichzeitig den In- vestitionskredit.

3 Für Investitionskredite über dem Grenzbetrag beginnt die Genehmigungsfrist von

30 Tagen am Tag der elektronischen Übermittlung der vollständigen Akten beim

BLW. Die Eröffnung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfolgt nach der Genehmigung durch das BLW.

4 Mit der Beitragsverfügung oder der Vereinbarung legt das BLW die Bedingungen

und Auflagen fest. Es setzt für die Durchführung des Projekts und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest. 5 Zu Vorhaben mit etappenweiser Ausführung oder auf Antrag des Kantons erlässt das BLW vorgängig eine Grundsatzverfügung. Es hält darin fest, ob das Projekt die Anforderungen für Finanzhilfen erfüllt. Die Beitragsverfügung erfolgt für die einzel- nen Etappen. Die Grundsatzverfügung gilt nicht als Beitragsverfügung.

6 Übersteigt der Bundesbeitrag voraussichtlich 5 Millionen Franken, so wird die

Grundsatzverfügung, die Beitragsverfügung oder die Vereinbarung im Einvernehmen mit der eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.

Art. 54 Vereinbarung bei Projekten zur regionalen Entwicklung

1 Die Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und gegebenenfalls Leistungserbringer

wird in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen. Sie hat die Re- alisierung eines oder mehrerer Vorhaben zum Inhalt.

2 Sie hält fest, ob das Projekt die Anforderungen für Finanzhilfen erfüllt.

3 Sie regelt insbesondere:

a. die Zielsetzungen des Projekts; b. die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts; c die anrechenbaren Kosten, den Beitragsansatz und den Beitrag des Bundes pro Massnahme; d. das Controlling; e. die Auszahlung der Beiträge; f. die Sicherung der unterstützten Werke; g. die Auflagen und Bedingungen des Bundes; h. die Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 89a und

97 LwG;

h. die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen; und i. die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.

24 103

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

4 Beim Abschluss des Projekts ist zu überprüfen, wie die Zielsetzungen erreicht wur- den und ob Vorkehrungen wegen Nichterreichung zu treffen sind.

5 Die Vereinbarung kann während der Umsetzungsphase angepasst und um neue Mas-

snahmen ergänzt werden. Übersteigt der Bundesbeitrag voraussichtlich 5 Millionen Franken, so kann die Vereinbarung im Einvernehmen mit der eidgenössischen Finanz- verwaltung angepasst werden.

Art. 55 Unterlagen für eine Vereinbarung bei Projekten zur regionalen Entwicklung Als Grundlage für eine Vereinbarung hat der Kanton folgende Unterlagen bereitzu- stellen: a. Genehmigung des Projekts durch die zuständige kantonale Behörde; b. Nachweis der Publikation Publikationsorgan des Kantons nach den Artikeln 89a und 97 LwG; falls bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Nach- weis noch nicht erbracht werden kann, ist die Publikation in der Vereinbarung zu regeln; c. technische Unterlagen insbesondre Gesamt- und Teilprojektbeschriebe. d. Wertschöpfungspotenzial und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.

2. Abschnitt: Baubeginn, Anschaffungen, Ausführung

Art. 56 Baubeginn und Anschaffungen

1 Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden,

wenn die Finanzhilfe rechtskräftig verfügt (Beitragsverfügung) oder vereinbart ist. Vorhaben mit etappenweiser Ausführung können erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der einzelnen Etappen rechtskräftig ist. 2 Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vor-

zeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung oder der Vereinbarung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Be- willigungen geben jedoch keinen Anspruch auf Finanzhilfen. 3 Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Erarbeitung der Un-

terlagen anfallen, sowie für planerische Leistungen können nachträglich angerechnet werden, sofern das Projekt umgesetzt wird. Artikel 26 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 bleibt vorbehalten. 4 Für Massnahmen mit Beiträgen darf die zuständige kantonale Behörde die Bewilli- gung nach Absatz 2 und nichtbauliche Massnahmen nach Absatz 3 nur mit Zustim- mung des BLW erteilen.

11 SR 616.1

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

5 Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige

schriftliche Bewilligung wird keine Finanzhilfe gewährt.

Art. 57 Ausführung des Vorhabens

1 Die Ausführung muss dem für die Finanzhilfe massgebenden Vorhaben entsprechen.

2 Wesentliche Projektänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das

BLW. Wesentlich sind Projektänderungen, die: a. zu Änderungen an den für den Entscheid über die Finanzhilfen massgeben- den Grundlagen und Kriterien führen; oder b. Projekte in Inventaren des Bundes betreffen; oder c. einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen. 3 Mehrkosten, die 100 000 Franken überschreiten und mehr als 20 Prozent des geneh- migten Voranschlages betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird.

4 Das Vorhaben muss innerhalb der vom Bund gesetzten Fristen ausgeführt werden.

Verzögerungen müssen mit Begründung gemeldet werden.

Art. 58 Auszahlung der Beiträge 1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlun-

gen über das Informationssystem des BLW beantragen.

2 Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages

ausbezahlt.

3 Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen aufgrund eines Einzelantrages.

3. Abschnitt: Sicherung der Massnahmen

Art. 59 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht Die unterstützten Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge müssen sachgemäss unterhalten, gepflegt und bewirtschaftet werden.

Art. 60 Grundbuchanmerkung bei Beiträgen

1 Die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie das Zweckentfremdungs- und

Zerstückelungsverbot ist auf den betroffenen Grundstücken anzumerken.

2 Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden, wenn:

a. ein Grundbuch fehlt; b. der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

c. die Tiefbaumassnahmen nicht flächengebunden sind, namentlich Wasser- und Elektrizitätsversorgungen; d. für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders um- welt- und tierfreundlichen Produktion; e. bei periodischen Wiederinstandstellungen; f. bei gemeinschaftlichen Initiativen zur Senkung der Produktionskosten. 3 An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a-d, eine Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweck- entfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstat- tungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.

4 Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung sind dem BLW spätes-

tens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei etappenweise subven- tionierten Unternehmen mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.

5 Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Verbot

der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.

6 Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbotes und der

Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.

7 Auf Antrag des Belasteten und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuch-

anmerkung gelöscht werden auf Flächen, für die eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für die die Beiträge zurückerstattet worden sind.

4. Abschnitt: Aufsicht und Rückerstattung von Finanzhilfen

Art. 61 Oberaufsicht des Bundes 1 Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kontrolliert stichprobenweise die Ausführung

der Massnahme und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel. Es kann Kon- trollen vor Ort durchführen.

2 Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdun-

gen, Vernachlässigungen des Unterhaltes oder der Bewirtschaftung, Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Finanzhilfen, andere Rückerstattungs- gründe oder Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.

Art. 62 Aufsicht durch die Kantone 1 Die Kantone orientieren das BLW auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und

ihre Organisation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zer- stückelung sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung. 2 Sie erstatten dem BLW auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen,

deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.

27 106

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Art. 63 Veranlassung der Rückerstattung von Beiträgen

1 Die Rückerstattungen von Beiträgen werden vom Kanton gegenüber den Finanzhil-

feempfängern und Finanzhilfeempfängerinnen verfügt. Bei gemeinschaftlichen Mas- snahmen haften diese anteilsmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.

2 Sofern die ursprünglichen Finanzhilfeempfänger und Finanzhilfeempfängerinnen

nicht mehr existieren oder nicht mehr Eigentümer sind, verfügt der Kanton die Rück- erstattung gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern, die an deren Stelle getreten sind.

3 Der Kanton kann auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 1000 Franken

verzichten.

Art. 64 Abrechnung über die zurückerstatteten Beiträge Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückerstatteten Beiträge ab. Zur Abrechnung gehören: a. die Nummer des Unterstützungsfalles des Bundes; b. der Betrag des zurückgeforderten Beitrages; c. eine Kopie der Rückerstattungsverfügungen.

Art. 65 Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot

1 Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrages.

2 Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen gelten: a. die rechtskräftige Einzonung von Grundstücken in Bauzonen, Grundwasser- schutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftli- che Nutzungszonen; b. Rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf Artikel 24 des Raumpla- nungsgesetzes vom 22. Juni 197912 (RPG); c. Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung über 10 Jahre zurück- liegt; d. der fehlende landwirtschaftliche Bedarf oder unverhältnismässige Kosten als Grund für den Verzicht einer Wiederherstellung von landwirtschaftlichen Ge- bäuden, Anlagen oder Nutzflächen, welche durch Feuer oder Elementarereig- nisse zerstört worden sind; e. der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde sowie für Bundesbahnen oder für Nationalstras- sen.

12 SR 700

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Art. 66 Höhe der Rückerstattung von Beiträgen bei einer Zweckentfremdung 1 Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung, so entscheidet er gleichzeitig über

die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

2 Die Rückerstattungspflicht endet nach Ablauf der bestimmungsgemässen Verwen-

dungsdauer nach Absatz 6, jedoch spätestens 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.

3 Bei Zweckentfremdungen ohne Bewilligung des Kantons sind die Beiträge in vol-

lem Umfange zurückzuerstatten. 4 Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c, d

und e, sind die Beiträge nicht zurückzuerstatten.

5 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind:

a. die zweckentfremdete Fläche; b. die zerstückelte Fläche; c. das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und d. das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungs- dauer. 6 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt: a. für Tiefbaumassnahmen 40 Jahre b. für Gebäude und Seilbahnen 20 Jahre c. Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge sowie 10 Jahre für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion

Art. 67 Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zerstückelungen gelten: a. rechtskräftige Einzonungen in Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasser- schutzzonen und Naturschutzzonen sowie die Abtrennung des Gewässer- raums; b. rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen oder andere Zonen, die eine land- wirtschaftliche Nutzung nicht mehr zulassen; c. rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf Artikel 24, 24c und 24d RPG, zusätzlich mit dem notwendigen Gebäudeumschwung; d. die Abtrennung entlang der Waldgrenze; e. der Tausch von Grundstücksteilen eines landwirtschaftlichen Betriebes ge- gen Land, Gebäude oder Anlagen, die für die Bewirtschaftung der Betriebe günstiger liegen oder geeigneter sind; f. die Übertragung eines nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäudes mit notwendigem Umschwung, zwecks zonenkonformer Verwendung an den

29 108

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Eigentümer eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grund- stücks, wenn dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann; g. die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechtes zu Gunsten des Pächters der landwirtschaftlichen Gewerbe; h. die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechtes zu Gunsten einer gemeinschaftlich geführten landwirtschaftlichen Baute oder Anlage; i. eine Grenzverbesserung oder eine Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks; j. eine Vereinigung aller Teile der zerstückelten Parzelle mit Nachbarparzellen oder eine Verbesserung der Arrondierung durch die Parzellierung; oder k. der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde.

2 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Zerstückelungsverfügungen sofort und un-

entgeltlich dem BLW. Bagatellfälle können dem BLW periodisch in Form einer Liste gemeldet werden.

Art. 68 Höhe der Rückerstattung von Beiträgen bei einer Zerstückelung 1 Bewilligt der Kanton eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die

Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

2 Die Rückerstattungspflicht endet 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.

3 Bei Zerstückelungen ohne Bewilligung des Kantons sind die Beiträge in vollem Um-

fange zurückzuerstatten.

4 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist die zerstückelte Fläche und das

Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 40 Jahren. 5 Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 67 Buchstaben d-k so sind

die Beiträge nicht zurückzuerstatten.

6 Die kantonale Bewilligungsbehörde nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991

über das bäuerliche Bodenrecht13 (BGBB) kann Ausnahmen vom Zerstückelungsver- bot nach Artikel 60 BGBB erst bewilligen, wenn eine rechtskräftige Verfügung nach dieser Verordnung vorliegt.

Art. 69 Rückerstattung von Beiträgen und Investitionskrediten aus anderen Gründen

1 Als wichtige Gründe für die Rückforderung von Beiträgen oder den Widerruf von

Investitionskrediten gelten:

13 SR 211.412.11

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

a. die Verminderung der Futterbasis um mehr als 20 Prozent, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 33 nicht mehr erfüllt sind; b. ein Stall zu mehr als 20 Prozent nicht mehr belegt ist oder umgewandelt wird in einen Stall zur Haltung von nicht beitragsberechtigten Tieren; c. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Erschliessungen: die Auf- gabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude, Kultur- land oder der Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebendes Vorhaben nicht vorgesehen war; d. die Verwendung von Kulturland zur Ausbeuten von Bodenschätze oder für Deponien, sofern die Abbauphase inklusiv die Rekultivierung länger als

5 Jahre dauert;

e. gewinnbringende Veräusserung; f. Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen; g. mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist; h. Nichtbezahlung einer Tilgungsrate eines Investitionskredites trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit; i. Gewährung einer Finanzhilfe auf Grund irreführender Angaben; j. Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach der Gewährung des Investitionskre- dites, ausser bei einer Verpachtung an einen Nachkommen; k. Verzicht auf den Gebrauch Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahr- zeuge im Sinne des gestellten Gesuches; oder l. wenn bei Projekten zur regionalen Entwicklung die in der Vereinbarung festgelegte Zusammenarbeit vorzeitig beendet wird. 2 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe j kann der Kanton bei einer

Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger o- der die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedingungen nach Arti- kel 31 erfüllt, die verlangte Sicherheit gewährleistet und kein Ausschlussgrund nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 vorliegt. Absatz 1 Buchstabe e bleibt vorbehalten. 3 Der Gewinn nach Absatz 1 Buchstabe e entspricht der Differenz zwischen dem Ver-

äusserungs- und dem Anrechnungswert. Abzüge für Realersatz, Steuern und öffent- lich-rechtlicher Abgaben sind zulässig. Die Anrechnungswerte sind in Anhang 8 fest- gelegt. Das BLW kann die Anrechnungswerte im Anhang 8 ändern. 4 Die Rückforderung von Beiträgen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 66 Absatz 6 berechnet werden. 5 In Härtefällen kann Anstelle des Widerrufs eine Verzinsung von 3 Prozent des In-

vestitionskredites verlangt werden.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

7. Kapitel: Verwaltung der Investitionskredite

Art. 70 Verwaltung der Bundesmittel 1 Das Gesuch des Kantons für Bundesmittel ist nach Massgabe des Bedarfs an das BLW zu richten. 2 Das BLW prüft die Gesuche und überweist die rückzahlbaren Bundesmittel im Rah- men der bewilligten Kredite an den Kanton. 3 Der Kanton meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorange- henden Rechnungsjahres per 31. Dezember: a. den Gesamtbestand der Bundesmittel; b. die aufgelaufenen Zinsen; c. die liquiden Mittel; und d. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskre- dite. 4 Er verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Bundesmittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor. 5 Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni: a. die liquiden Mittel; und b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskre- dite.

Art. 71 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln 1 Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das BLW nicht benötigte Bundesmittel, welche den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestandes während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und: a. einem anderen Kanton zuteilen; oder b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entspre- chende kantonale Leistung erbracht wird. 2 Der minimale Kassabestand beträgt mindestens 2 Millionen Franken oder 2 Prozent des Fonds-de-roulement. 3 Werden die Bundesmittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündi- gungsfrist drei Monate.

32 111

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 72 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 199814 wird aufgehoben.

Art. 73 Änderung eines anderen Erlasses Die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200815 wird wie folgt geändert:

Anhang 1

Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige

Georeferenzdaten Download-Dienst Zugangsberechti- Stelle

ÖREB Kataster (SR 510.62 Art.

Identifikator

8 Abs. 1)

[Fachstelle des

gungsstufe Bundes]

Landwirtschaftliche SR 913.1 Art. 52 Kantone A X Wird ver- Infrastrukturanlagen [BLW] geben

Art. 74 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

14 AS 1998 3092, AS 2000 382, AS 2003 5369, AS 2006 4839, AS 2007 6187, AS 2008 3651, AS 2011 2385, AS 2013 4545, AS 2013 3909, AS 2015 1755, AS 2015 4529, AS 2017 6097, AS 2018 4185, AS 2020 5495. 15 SR 510.620

33 112

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Anhang 1 (Art. 6 Abs. 5)

Gefährdung der Besiedelungsdichte

Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der folgenden Matrix: Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung Kriterium Einheit Kleine Er- Mittlere Er- Hohe Er- Gewicht Punkte schwernis schwernis schwernis

Finanzkraft der Kopfquote der > 70 60–70 < 60 Gemeinde direkten Bun- 1 dessteuer in % 1 2 3 des CH- Rückläufige Be- Prozent der <2 2–5 >5 völkerungszahl letzten 2 der Gemeinde 10 Jahre 1 2 3 Grösse des Ortes, Anzahl Ein- > 1 000 500– < 500 dem der Betrieb wohner 1 000 1 zugeordnet wird 1 2 3 Verkehrserschlies- Häufigkeit der >12 6–12 <6 sung öffentlicher Verbindungen 1 Verkehr pro Tag 1 2 3 Verkehrserschlies- Strassenquali- problem- möglich einge- sung Privatver- tät (ganzjäh- los schränkt kehr rig): Zufahrt 2 1 2 3 PW und LKW Fahrdistanz zur km <3 3–6 >6 Primarschule 1 1 2 3 Fahrdistanz zu Lä- km <5 5–10 > 10 den des täglichen 2 Bedarfs 1 2 3 Fahrdistanz km < 15 15–20 > 20 zum nächsten 1 Zentrum 1 2 3 Spezielles Merk- mal der Region: 1 2 3 2 …..............

Total Punkte (maximale Punktzahl = 39)

Minimal notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebes nach 26 Artikel 80 Absatz 2 und 89 Absatz 2 LwG

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Anhang 2 (Art. 17 Abs. 1)

Richtwerte für die Tragbarkeit von Tiefbaumassnahmen

Massnahmen des Tiefbaus gelten als schlecht tragbar, wenn die Restkosten der Land- wirtschaft die folgenden Richtwerte überschreiten:

Restkostenbelastung der Landwirtschaft Restkosten in Einheit Anwendungsbereich, Masseinheit Franken pro Einheit

6 600 ha umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:

Beizugsgebiet; gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: LN der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.

4 500 GVE gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen

für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand (Rindvieh, Schweine, Geflügel usw.) der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.

2 400 Normalstoss Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet:

(NS) mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe.

33 000 Anschluss Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet:

Anzahl Anschlüsse, die der Dimensionierung zu Grunde liegt.

35 114

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Anhang 3 (Art. 23 Abs. 2)

Anrechenbare Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen

Aufwand der Massnahme Kriterien Punkte 0 1 2 a. Geländeneigung (Mittel) < 20 % 20-40 % > 40 % b. Untergrund gut feucht nass/ instabil c. Baumaterial Entfernung < 10 km ≥ 10 km -- d. Instandstellung / Ergänzung Entwässe- Nein Ja rung e. Instandstellung Kunstbauten (Brücken, Nein Ja -- Mauern, Böschungen)

Die Summe der für die Kriterien a. bis e. erreichten Punkte ergibt den Aufwand der Massnahme.

Abstufung der anrechenbaren Kosten nach Aufwand Aufwand Punkte total Anrechenbare Kosten in Anrechenbare Kosten in Franken pro Kilometer Franken pro Kilometer Kiesweg Belagsweg normal 0–1 25 000 40 000 mässiger Mehraufwand 2–4 40 000 50 000 hoher Mehraufwand 5–7 50 000 60 000

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Anhang 4 (Art. 25 Abs. 6)

Bestimmung der Zusatzbeiträge für Tiefbaumassnahmen

1. Abstufung der Zusatzbeiträge für Zusatzleistungen

Bst. + 1% + 2% + 3% Beispiele a. Aufwer- isolierte lokale ausgedehnte Revitalisierungen: ökologische tung von Revitalisie- Revitalisie- Revitalisie- Aufwertung begradigter Bäche Kleingewäs- rungen rungen oder rungen oder sern isolierte lokale Aus- Ausdolun- dolungen gen b. Boden- Betroffene Betroffene Betroffene Anpassung Bewirtschaftungs- schutz oder Fläche: Fläche: Fläche: massnahmen, Hecken, Grün- Qualitätssi- 10–33% des 34–66% des 67–100% streifen, Umsetzung Generelles cherung von Entwässerungsprojekt GEP etc. Fruchtfolge- Perimeters Perimeters des Perimeters oder: flächen Massnahmen zur Qualitätssiche- rung von Fruchtfolgeflächen FFF (z.B. Erneuerung von Drai- nagen in FFF, Wiederherstellung von FFF, Verbesserung der Bo- denfruchtbarkeit) c. Andere lokale fixe* ausgedehnte ausgedehnte Anlage und/oder Sicherung von ökologische Öko-Ele- fixe* Öko- fixe* Öko- Biotopen, Habitaten, Hochstam- Massnah- mente Elemente Elemente mobstbäumen, Feldbäumen, men mit Trockenmauern, abgestufte Vernetzung Waldränder ausserhalb der LN, etc. d. Kultur- Erhaltung kleinere grössere Landschaftsprägende und erhal- landschaften und isolierte Wiederher- Wiederher- tungswürdige Bauten, histori- oder Bauten Aufwertung stellung kul- stellung kul- sche Wege, Terrassenlandschaf- mit kultur- von charak- tureller Bau- tureller Bau- ten, Heckenlandschaften, Kasta- historischer teristischen ten oder lo- ten oder nienhaine, Wald – Weide, BLN- Bedeutung Landschaft- kale Auf- ausgedehnte Gebiete, etc. selementen wertung von Aufwertung charakteris- von charak- tischen teristischen Landschaft- Landschaft- selementen selementen e. Produk- Deckung Deckung Deckung Strom aus Anlagen wie Sonnen- tion von er- > 50% des > 75% des > 100% des kollektoren, Wasserkraftwerke, neuerbarer Strom- oder Strom- oder Strom- oder Windenergie, Biogasanlagen, Energie Wärmebe- Wärmebe- Wärmebe- Wärme aus Holzheizanlagen etc. darfs der darfs der darfs der Unterstützung der Anlagekosten Landwirt- Landwirt- Landwirt- gemäss Artikel 106-1-c, 106-2- schaft im schaft im schaft im Perimeter Perimeter Perimeter d, 107-1-b LwG

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Bst. + 1% + 2% + 3% Beispiele Einsatz res- Betroffene Betroffene Betroffene Ressourcenschonende Technolo- sourcen- Fläche: Fläche: Fläche: gien mit energie- oder wasser- schonender 10–33% des 34–66% des 67–100% sparender Technik, z. B. Tröpf- Technolo- Perimeters Perimeters des chenbewässerung, Solarpumpe, gien bedarfsgesteuerte Anlage Perimeters *fix = langfristig gesichert, z.B. im Grundbuch eingetragen oder im Nut- zungsplan ausgeschieden isoliert: Einzelmassnahme lokal: Massnahmen in einem Teilbereich des Perimeters ausgedehnt: Massnahmen über den gesamten Perimeter verteilt

2. Abstufung der Zusatzbeiträge für Wiederherstellungen

Die Grundbeitragssätze können bei Wiederherstellungen nach Elementarschäden und Sicherungen um bis zu 6 Prozentpunkte erhöht werden. Kriterium für die Erhöhung ist die Betroffenheit (Ausmass/Verteilung) in Bezug zum Gemeindegebiet. Ausmass Zusatzbeitrag Isolierte Wiederherstellungen +2% Lokale Wiederherstellungen +4% Ausgedehnte Wiederherstellungen +6%

3. Abstufung der Zusatzbeiträge für besondere Erschwernisse

Anzahl erfüllte Kriterien Zusatzbeitrag

1 Kriterium +1%

2 Kriterien +2%

3 Kriterien +3%

Mindestens 4 Kriterien +4%

Kriterien: a. Wegebau: Geeignetes Baumaterial (Kies) nicht in Projektnähe vorhanden (>

5 km Entfernung vom Perimeterrand)

b. Erschwerte Transportbedingungen (Gewichtsbeschränkungen, Heli-Trans- porte etc.) c. Untergrund mit mässiger Tragfähigkeit (CBR im Mittel < 10%) oder Unter- grund feucht (Sickerleitungen nötig) oder Entwässerung über die Schulter nur beschränkt möglich d. Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch) e. Gelände geneigt (im Mittel > 20%) oder stark coupiert

38 117

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f. Zusatzkosten infolge hohem Felsabtrag

39 118

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Anhang 5 (Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1)

Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für Hochbaumassnahmen

1. Finanzhilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende

Tiere Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in Hügelzone und Bergzonen II–IV Alle Zonen Bergzone I

maximalen Beiträge pro Betrieb Fr. 155 000 215 000 - Stall pro GVE Fr. 1 700 2 700 6 000 Futter- und Strohlager pro m3 Fr. 15 20 90 Hofdüngeranlage pro m3 Fr. 22,50 30 110 Remise pro m2 Fr. 25 35 190 Mehrkosten aufgrund besonde- % 40 50 - rer Erschwernisse

a. Befindet sich die, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiede- nen Zonen, so gilt für die Berechnung der Finanzhilfen: - der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen; - wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen. b. Die Mehrkosten aufgrund besondere Erschwernisse sind bei den maximalen Beiträgen je Betrieb nicht zu berücksichtigen. c. Remisen und Futter- und Strohlager werden auch bei Betrieben ohne raufutter- verzehrende Tiere unterstützt. d. Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.

2. Finanzhilfen für Alpgebäude

Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in

Wohnteil Fr. 30 360 79 000 Wohnteil; ab 50 GVE (gemolkene Tiere) Fr. 45 600 115 000

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Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in

Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation Fr. 920 2 500 und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere) Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE Fr. 920 2 900 Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage Fr. 280 650 pro Mastschweineplatz Melkstand pro GVE (gemolkene Tiere) Fr. 240 860 Melkplatz pro GVE (gemolkene Tiere) Fr. 110 290 Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse % 50 -

a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 800 kg Milch verarbeitet werden. b. Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.

3. Investitionskredite für besonders tierfreundliche Ökonomie-

gebäude für Schweine und Geflügel Massnahme Investitionskredit in Fr.

Zuchtschweine inklusive Nachzucht und Eber pro GVE 6 600 Mastschweine und abgesetzte Ferkel pro GVE 3 200 Legehennen pro GVE 4 080 Aufzucht- und Mastgeflügel sowie Truten pro GVE 5 700

4. Investitionskredite für Wohnhäuser

Massnahme Investitionskredit in Fr.

Neue Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 200 000 Neue Betriebsleiterwohnung 160 000 Neuer Altenteil 120 000

a. Der Investitionskredit beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch höchstens der Pauschale für den Neubau. b. Pro Betrieb ist die Unterstützung auf maximal zwei Wohnungen (Betriebsleiter- wohnung und Altenteil) beschränkt.

41 120

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

5. Finanzhilfen für Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung

Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in Bergzone I Bergzonen II–IV Alle Zonen und Sömmerung

Verarbeitung, Lagerung oder % 28 31 50 Vermarktung von eigenen und regionalen landwirtschaftlichen Produkten (einzelbetriebliche Massnahme) Verarbeitung, Lagerung oder % 30 33 50 Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Produkten (gemeinschaftliche Massnahme)

6. Investitionskredit für weitere Hochbaumassnahmen

Der Investitionskredit beträgt für folgende Massnahmen maximal 50 Prozent der an- rechenbaren Kosten: a. Produktion von Spezialkulturen, Gartenbau-, Pilz-, Sprossen- und ähnlichen Produktionsbetriebe; b. Fischerei- oder Fischzuchtbetriebe; c. Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich; d. gemeinschaftliche Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.

7. Finanzhilfen für Grundlagenbeschaffungen

Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Alle Zonen Bergzone I und Sömmerung

Beschaffung von Grundla- % 27 30 33 50 gen für gemeinschaftliche Massnahmen

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Anhang 6 (Art. 41 Abs. 3)

Massgebende anrechenbare Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung

Prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten pro Massnahme Massnahme Reduktion der anrechenbaren Kosten in Prozent

Gemeinschaftliche Investitionen im In- 0 teresse des Gesamtprojekts Aufbau und Weiterentwicklung einer 20 landwirtschaftsnahen Tätigkeit Verarbeitung, Lagerung und Vermark- 33 tung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Talgebiet Weitere Massnahmen im Interesse des mindestens 50 Gesamtprojekts Massnahmen, die während der Umset- mindestens 5 zungsphase ergänzt werden

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Anhang 7 (Art. 48 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1)

Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen

1. Investitionskredite für Starthilfe

a. Die Höhe der Starthilfe wird aufgrund der Betriebsgrösse abgestuft. Die Pau- schale beträgt für Betriebe mit einer SAK 100 000 Franken und steigt anschlies- send in Stufen von 25 000 Franken je zusätzliche halbe SAK. b. In Gebieten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten auch Betrieben unter einer SAK eine Starthilfe von 75 000 Franken. c. Hauptberuflicher Betreiber oder hauptberufliche Betreiberin eines Fischerei- o- der Fischzuchtbetriebes erhalten eine Starthilfe von 110 000 Franken.

2. Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit

sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion (Art. 1 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1)

2.1. Reduktion der Ammoniakemissionen

Massnahme Beitrag Investitionskre- Befristeter Zuschlag in Fr. dit in Fr. Beitrag in Fr. Frist bis Ende

Laufgänge mit Quergefälle und Harnsam- 120 120 120 2024 melrinne pro GVE Erhöhte Fressstände pro GVE 70 70 70 2024 Abluftreinigungsanlagen pro GVE 500 500 500 2024 Anlagen zur Gülleansäuerung pro GVE 500 500 500 2028 Abdeckung von bestehenden Güllelager 30 - - - pro m2

Anlagen zur Reinigung der Abluft und zur Ansäuerung der Gülle werden nur unter- stützt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Die betroffene Stallbaute wurde vor dem 31. Dezember 2020 erstellt. b. Die auf dem Betrieb anfallenden Mengen an Phosphor und Stickstoff überstei- gen auch nach dem Stallbau den ausgewiesenen Pflanzenbedarf nicht. c. Nach Erstellung der Stallbaute können die Ammoniakemissionen je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber vorher nach dem Berechnungsmo- dell Agrammon um mindestens 10 Prozent reduziert werden.

44 123

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

2.2. Reduktion der Schadstoffbelastung

Massnahme Angabe Beitrag Investitions- Befristeter Zuschlag in kredit Beitrag Frist bis Ende

Füll- und Waschplatz von Spritz- Fr. 100 100 - - und Sprühgeräten pro m2 Anlage zur Lagerung oder Be- Fr. 5 000 5 000 - - handlung des Reinigungswasser von Füll- und Waschplätzen Pflanzung von robusten Stein- Fr. 7 000 7 000 7 000 2030 und Kernobstsorten pro ha Pflanzung von robusten Rebsor- Fr. 10 000 10 000 10 000 2030 ten pro ha Sanierung von durch polychlo- % 25 50 25 2026 rierte Biphenyle (PCB) belastete Ökonomiegebäude

a. Die anrechenbare Fläche für ein Füll- und Waschplatz beträgt maximal 80 m2. b. Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Füll- und Waschplätze sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz umzusetzen. c. Das BLW bestimmt die finanzhilfeberechtigten Sorten. d. Die Pflanzung von Stein- und Kernobstsorten wird nur unterstützt, wenn es sich dabei um Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Be- griffsverordnung vom 7. Dezember 199816 handelt. e. Die minimale Fläche für die Pflanzung beträgt 50 Aren. f. Bei der Sanierung von PCB sind Kosten für die Schadstoffbeprobung, die bau- liche Schadstoffsanierung sowie die Entsorgung anrechenbar. g. Die Unterstützung der Sanierung von PCB wird bis 2030 befristet.

2.3. Heimat- und Landschaftsschutzes

Massnahme Angabe in Beitrag Investitionskredit

Mehrkosten für besondere Einpassung land- % 25 50 wirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen

16 SR 910.91

45 124

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Rückbau vom rechtskonformen landwirt- Fr. 5 5 schaftlichen Ökonomiegebäude ausserhalb der Bauzone pro m3 umbauter Raum

Die Mehrkosten für besondere Einpassung der Gebäude müssen anhand eines Kos- tenvergleichs belegt werden. Anliegen des Landschaftsschutzes ausserhalb eines Bun- desinventars können berücksichtigt werden, sofern eine entsprechende kantonale Stra- tegie vorgelegt wird.

2.4. Klimaschutz

Massnahme Bundesbeitrag Investitionskredit in % in %

Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion 25 50 oder zur Speicherung nachhaltiger Energie mehrheitlich zur Eigenversorgung

Nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes wie die kostenorientierte Einspeisevergütung gefördert werden.

3. Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der

überbetrieblichen Zusammenarbeit (Art. 1 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2) Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Alle Zonen Bergzone I und Sömmerung

Gemeinschaftliche Initiati- % 27 30 33 50 ven zur Senkung der Pro- duktionskosten Aufbau von land- und gar- % - - - 50 tenbaulichen Selbsthilfeor- ganisationen im Bereich der marktgerechten land- und gartenbaulichen Produktion und Betriebsführung oder die Erweiterung von deren Geschäftstätigkeit Gemeinschaftliche An- % - - - 50 schaffung von Maschinen und Fahrzeuge

46 125

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

4. Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirt-

schaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 1 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3) Massnahme Investitionskredit in %

Erwerb landwirtschaftlicher Gewerben von Dritten durch Pächter und 50 Pächterinnen

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Anhang 8 (Art. 69 Abs. 3)

Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Berechnung des massgebenden Anrechnungswertes Gegenstand Berechnung

Landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald achtfacher Ertragswert und Alprechte Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten Erstellungskosten, zuzüglich wertver- und Anlagen, die nicht mit Finanzhil- mehrende Investitionen fen unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten Erstellungskosten, zuzüglich wertver- und Anlagen, die beim Neubau mit mehrende Investitionen, abzüglich der Beiträgen unterstützt worden sind Beiträge von Bund und Kanton Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten Buchwert vor der Investition, zuzüglich und Anlagen, die beim Umbau mit Erstellungskosten und wertvermehren- Beiträgen unterstützt worden sind der Investitionen, abzüglich der Bei- träge von Bund und Kanton Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten Erstellungskosten, zuzüglich wertver- und Anlagen, die mit Investitionskredi- mehrende Investitionen ten unterstützt worden sind

Die Anrechnungswerte gelten für die Veräusserung eines Betriebs oder eines Be- triebsteils. Bei der Veräusserung eines Betriebs werden die Anrechnungswerte zusam- mengezählt.

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen AS 2022

Anhang 9 (Art. 41 Abs. 3)

Massgebende anrechenbare Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung

Prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten pro Massnahme Massnahme Reduktion der anrechenbaren Kosten in Prozent

Gemeinschaftliche Investitionen im In- 0 teresse des Gesamtprojekts Aufbau und Weiterentwicklung einer 20 landwirtschaftsnahen Tätigkeit Verarbeitung, Lagerung und Vermark- 33 tung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Talgebiet Weitere Massnahmen im Interesse des mindestens 50 Gesamtprojekts Massnahmen, die während der Umset- mindestens 5 zungsphase ergänzt werden

49 128

8 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),

SR 914.11

8.1 Ausgangslage

In diesem Verordnungspaket wird vorgeschlagen die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; RS 913.1) total zu revidieren und die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleit- massnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; RS 913.211) aufzuheben. Die spezifischen Bestimmungen der IBLV zur SBMV werden als Anhang integriert.

Die Bestimmungen der SBMV und der SVV werden harmonisiert.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Aus praktischen Gründen werden die Kriterien zur Definition der Gebiete, in denen die Bewirtschaf- tung gefährdet ist angepasst. Es wird vorgeschlagen, dass ab Bergzone III die erforderliche Be- triebsgrösse auf 0,60 SAK reduziert wird um die Bewirtschaftungsgefährdung zu verhindern.

Mit der Aufhebung der IBLV wird die Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung als An- hang in der SBMV integriert.

Die Bestimmungen betreffend Betriebsdarlehen zur Behebung einer unverschuldeten finanziellen Be- drängnis oder zur Umschuldung werden harmonisiert. Für diese zwei Massnahmen sind eine berufli- che Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Berufs- bildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, er- folgreiche Betriebsführung erforderlich.

In das veranlagte steuerbare Vermögen ist das Bauland nach den kantonalen Vorschriften schon be- wertet. Als administrative Vereinfachung soll der Vermögenswert des Baulandes nicht mehr mit dem ortsüblichen Verkehrswert korrigiert werden. Es wird auch präzisiert, wie das Vermögen bei juristi- schen Personen, einer Personengesellschaft, verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft leben- den Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen berücksichtigt werden soll.

Leistungsfähige Betriebe sollen nicht bei der Umschuldung begrenzt werden. Nach einer Umschul- dung kann wieder nach 3 Jahren wieder ein Gesuch gestellt werden (anstatt zehn Jahre).

Bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes kann das Be- triebshilfedarlehen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen werden. Um die Abwicklung der Veräusserung oder der Verpachtung nicht zu verhindern, sollen neu nur die Tragbarkeit und die verlangte Sicherheit gewährleistet werden. Es werden keine anderen Bedingungen gestellt.

Neu wird einheitlich geregelt, dass ein Aufschub und die Stundung der Rückzahlung für Betriebsdarle- hen nach Artikel 1 Absatz 1 innerhalb der maximalen Fristen zulässig sind.

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Betriebsgrösse Der landwirtschaftliche Betrieb eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin muss eine Grösse von 1,0 SAK aufweisen. Davon ausgenommen sind Betriebe die sich in einem gefährdeten Gebiet befin- den. In diesem Fall wird die erforderliche Betriebsgrösse auf 0,60 SAK reduziert.

Aus praktischen Gründen werden die Kriterien zur Definition der Gebiete, in denen die Bewirtschaf- tung gefährdet ist angepasst. Kriterien wie die Höhe des Pachtzinses, die Zunahme des Brachlandes oder Zunahme der Verbuschung sind in der Praxis kaum umsetzbar (Artikel 2 Absatz 1 IBLV). Des- halb wird vorgeschlagen, dass ab Bergzone III die erforderliche Betriebsgrösse auf 0,60 SAK reduziert wird um die Bewirtschaftungsgefährdung zu verhindern. Nur 15% der landwirtschaftlichen Betriebe der Schweiz liegen in den Bergzonen III und IV. In diesen Zonen liegen 58% der landwirtschaftlichen

129

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Nutzfläche mit mehr als 18% Hangneigung. In der Bergzone IV liegen sogar 81% der landwirtschaftli- chen Nutzfläche mit mehr als 18% Hangneigung. Unter diese Bedingungen ist die Bewirtschaftung der Flächen sehr aufwändig und wenig attraktiv.

Die Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung wird aus der IBLV als Anhang in der SBMV integriert.

Diese Bestimmungen sind mit der SVV harmonisiert.

Art. 3 Diese Bestimmungen werden in Artikel 2 integriert.

Art. 4 Ausbildungsanforderung

In der Regel sind es natürliche Personen, die Finanzhilfe erhalten können. Wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine juristische Person ist, muss diese die Bedingungen hinsichtlich Kapital und Stimmrechte einhalten. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende Regelung und Praxis.

Wie bereits heute geltend, müssen die Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines Landwirtschaftsbe- triebes eine landwirtschaftliche Ausbildung oder gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftli- chen Spezialberuf vorweisen können.

Das BLW wird wie bisher die Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung in einem Kreisschreiben festhalten. Das geltende Kreisschreiben des BLW Nr. 4/2017 behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit.

Art. 5 Abs. 2 und 3 Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a (unverschuldete fi- nanzielle Bedrängnis) und b (Umschuldung) gewährt.

In das veranlagte steuerbare Vermögen ist das Bauland nach den kantonalen Vorschriften schon be- wertet. Als administrative Vereinfachung soll der Vermögenswert des Baulandes nicht mehr mit dem ortsüblichen Verkehrswert korrigiert werden.

Es wird präzisiert, wie das Vermögen bei juristischen Personen, einer Personengesellschaft, verheira- teten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen berück- sichtigt werden soll: Das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen ist massgebend.

Diese Bestimmungen sind mit der SVV harmonisiert.

Art. 6 Abs. 4

Leistungsfähige Betriebe sollen nicht bei der Umschuldung begrenzt werden. Nach einer Umschul- dung kann wieder nach 3 Jahren wieder ein Gesuch gestellt werden (anstatt zehn Jahre). Die Warte- frist ist mit dem Absatz 1 harmonisiert.

Art. 11 Abs. 1 und 2

Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen Buchhaltungen einzureichen. Die Kantone sind frei steuerliche oder betriebswirtschaftliche Buchhaltungen einzufordern. Diese Auflage kann frei für Darlehen unter oder über dem Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 gestellt werden.

130

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Art. 13 Abs. 3

Bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes kann das Be- triebshilfedarlehen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen werden. Es macht aber keinen Sinn, dass der Übernehmer oder die Übernehmerin die Eintretensbedingungen nach den Artikeln 2–7 erfüllen muss. Das erschwert nur die Abwicklung der Veräusserung oder der Verpachtung. Wie ähn- lich in der SVV geregelt ist, sollen neu nur die Tragbarkeit und die verlangte Sicherheit gewährleistet werden.

Art. 14 Abs. 1, 3 und 4

Neu wird einheitlich geregelt, dass ein Aufschub und die Stundung der Rückzahlung für Betriebsdarle- hen nach Artikel 1 Absatz 1 innerhalb der maximalen Fristen zulässig sind.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Die für die Betriebshilfe bereitgestellten Beträge dürften sich in einem sehr begrenzten Umfang erhö- hen, weil nur bei wenigen Betrieben die Vermögensgrenze zur Anwendung kommt. Das veranlagte steuerbare Vermögen der landwirtschaftlichen Betriebe ist nicht bekannt. Bauland wird von den Kanto- nen unterschiedlich bewertet. Die Betriebshilfe wird durch einen Fonds-de-roulement finanziert, der von Bund und Kantonen getragen wird. Die Rückzahlung der laufenden Darlehen durch die Bauernfa- milien ermöglicht es, die neuen Betriebshilfen zu finanzieren.

8.4.2 Kantone

Die Vorschläge bewirken eine administrative Vereinfachung bei der Bearbeitung der Dossiers, insbe- sondere durch die Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Verordnung- gen.

8.4.3 Volkswirtschaft

Die Massnahmen tragen dazu bei, die Verschuldung der Betriebe zu reduzieren.

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

8.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

8.7 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 79 Absatz 2 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, Einzelheiten zur Gewährung von Betriebshilfedarlehen zu regeln.

131

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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 2 Betriebsgrösse 1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeits- bedarf von mindestens einer Standarbeitskraft (SAK) besteht.

2 In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:

a. für Betriebshilfedarlehen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Be- wirtschaftung; b. Für Betriebshilfedarlehen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Siche- rung einer genügenden Besiedelungsdichte. 3 Die Kriterien zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung nach Absatz 2 Buch- stabe b für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten sind in Anhang festgelegt.

4 Ergänzend zu Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. De-

zember 1998 können die SAK-Faktoren der Verordnung über das bäuerliche Boden- recht vom 4. Oktober 1993 angewendet werden.

Art. 3 Aufgehoben

1 SR 914.11

2022-… «%ASFF_YYYY_ID» 132

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 4 Ausbildungsanforderung 1 Die Betriebshilfedarlehen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb sel- ber bewirtschaften. 2 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen werden Betriebshilfedarlehen auch Eigentümern und Eigentüme- rinnen gewährt, die den Betrieb durch den Partner oder die Partnerin bewirtschaften lassen. 3 Juristischen Personen werden Betriebshilfedarlehen gewährt, wenn sie zu zwei Drit- teln in Eigentum natürlichen Personen sind, die nach dieser Verordnung Betriebshil- fedarlehen erhalten können, sind und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapitals verfügen. 4 Für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b müssen Be- wirtschafter oder Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebes über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG); b. eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit eidgenössi- schem Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf. 5 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz

1 erfüllen.

6 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung

ist den Qualifikationen nach Absatz 1 gleichgestellt. 7 Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsfüh- rung fest.

Art. 5 Abs. 2 und 3

2 Aufgehoben

3 Bei juristischen Personen, einer Personengesellschaft, verheirateten oder in einge- tragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen, ist das arith- metische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.

Art. 6 Abs. 4

4 Die letzte Umschuldung muss mindestens drei Jahre zurückliegen.

2 SR 412.10

2/4 133

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 11 Buchhaltungspflicht Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen Buchhaltungen einzureichen.

Art. 13 Abs. 3 3 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die tragbare Belastung nach Artikel 7 Absatz 2 und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 15 bleibt vorbehalten.

Art. 14 Abs. 1, 3 und 4 1 Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens. Sie beträgt höchstens 20 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 10 Jahre. Ein Aufschub und die Stundung der Rückzahlung sind innerhalb der maximalen Fristen zulässig.

3 Aufgehoben

4 Aufgehoben

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3/4 134

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Art. 2)

Titel

Kriterien zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung Kriterium Einheit Kleine Er- Mittlere Er- Hohe Er- Gewicht Punkte schwernis schwernis schwernis

Finanzkraft der Kopfquote der > 70 60–70 < 60 Gemeinde direkten Bun- dessteuer in % 1 2 3 1 des CH- Rückläufige Be- Prozent der <2 2–5 >5 völkerungszahl letzten 10 Jahre 2 der 1 2 3 Gemeinde Grösse des Or- Anzahl Ein- > 1 000 500–1 000 < 500 tes, dem der Be- wohner 1 trieb zugeordnet 1 2 3 wird Verkehrser- Häufigkeit der >12 6–12 <6 schliessung öf- Verbindungen 1 fentlicher Ver- pro Tag 1 2 3 kehr Verkehrser- Strassenqualität problem- möglich einge- schliessung Pri- (ganzjährig): los schränkt 2 vatverkehr Zufahrt PW und 1 2 3 LKW Fahrdistanz zur km <3 3–6 >6 Primarschule 1 1 2 3 Fahrdistanz zu km <5 5–10 > 10 Läden des tägli- 2 chen Bedarfs 1 2 3 Fahrdistanz km < 15 15–20 > 20 zum nächsten 1 Zentrum 1 2 3 Spezielles Merk- mal der Region: 1 2 3 2 ........................

Total Punkte (maximale Punktzahl = 39)

Minimal notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebes nach 26 Artikel 80 Absatz 2 und 89 Absatz 2 LwG3

3 SR 910.1

4/4 135

9 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG), SR 916.121.10

9.1 Ausgangslage

Basierend auf der VEAGOG werden vom Bund zwei Aufträge an externe Dienstleistungserbringer ver- geben:

1. Konformitätskontrolle Ausfuhr

Verschiedene Waren müssen für die Ausfuhr den von der Europäischen Gemeinschaft vorge- gebenen Normen entsprechen. Ihre Ausfuhr untersteht der Konformitätskontrolle. Gemäss Ar- tikel 20 der VEAGOG beauftragt das BLW eine private Organisation mit dieser Konformitäts- kontrolle.

2. Dienstleistungen im Bereich Datenerhebung und Importbewirtschaftung Obst und Gemüse Die Kantone sind im Bereich Gemüse und Obst für die Erhebung und Meldung verschiedener Daten verantwortlich (Artikel 21 VEAGOG), die vom BLW für die Durchführung der Einfuhrre- gelung benötigt werden oder die für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen notwendig sind. Das BLW kann andere Stellen mit der Koordination der Tätigkeit der Kantone nach Arti- kel 21 VEAGOG beauftragen und ihnen weitere Aufgaben zuteilen. Es kann die Koordinati- onsstellen mit der Erhebung der Daten nach Artikel 49 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01) beauftragen.

Die beiden Leistungsaufträge werden gemäss den aktuellen Regelungen der VEAGOG mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt. Für die Vergabeverfahren sind die Bestimmun- gen des Beschaffungsrechts massgebend.

Der Leistungsauftrag für die Konformitätskontrollen wird aktuell von einer Anbieterin ausgeführt, bei der als nationales Dienstleistungszentrum mit Spezialisierung auf privatrechtliche Qualitätskontrollen von insbesondere Früchten und Gemüsen starke Synergien zwischen ihren privatrechtlichen Dienst- leistungen und dem Auftrag des Bundes genutzt werden können.

Im Rahmen des Vergabeprozesses für den Auftrag im Bereich Datenerhebung und Importbewirtschaf- tung Obst und Gemüse für die Periode 2022-2025 hat das BLW im Jahr 2021 einen so genannten «Request for Information (RFI)» über die elektronische Plattform von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens simap.ch in der Kategorie «Vorankündigung» publi- ziert. Zweck des RFI war die Durchführung einer Marktabklärung und das Kennenlernen von interes- sierten Anbietern/innen und deren Lösungsvorschlägen. Ausser der bisherigen Auftragnehmerin gab es keine Interessenten/innen.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die aktuelle Befristung der Aufträge für die Konformitätskontrolle (Artikel 20 VEAGOG) sowie für Dienstleistungen im Bereich Datenerhebung und Importbewirtschaftung Obst und Gemüse (Artikel 22 VEAGOG) auf vier Jahre soll aufgehoben werden.

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 7a Absatz 2 Das Ersetzen der aktuellen Formulierung «über die gesicherte Internetanwendung» durch die neu vor- geschlagene Formulierung «über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung» ist präziser und entspricht derjenigen, die in der AEV verwendet wird. Im Vollzug ändert sich durch diese sprachliche Anpassung nichts.

136

VEAGOG

Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 3 Die Vergabe der Leistungsaufträge ist mit grossem administrativem und personellem Aufwand verbun- den, dies sowohl bei der Bundesverwaltung als auch bei den Auftragnehmern/innen. Es gibt nur we- nige Interessenten/innen für die Aufträge. Für die Neuvergabe des Leistungsauftrags im Bereich der Datenerhebung und Importbewirtschaftung Obst und Gemüse für die Periode 2022-2025 gab es nur eine einzige Interessentin, die bisherige Auftragnehmerin. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschla- gen, die Befristung der beiden Leistungsaufträge auf vier Jahre ersatzlos zu streichen. Ohne Rege- lung der maximalen Vertragsdauer in der VEAGOG würden die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) gelten. Diese sehen (Stand am 1. Januar 2021) vor, dass die Laufzeit von Verträgen in der Regel 5 Jahre nicht überstei- gen darf, und in begründeten Fällen eine längere Laufzeit vorgesehen werden kann. Die Aufträge für den Zeitraum 2022-2025 sind nicht von den vorgeschlagenen Änderungen betroffen, da die diesbe- züglichen Verträge ab dem 1. Januar 2022 gelten.

9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Durch die Aufhebung der Befristung der Leistungsaufträge auf 4 Jahre würde die Flexibilität beim Bund beziehungsweise beim BLW steigen: So könnten die Verträge zum Beispiel für eine wie vom BöB vorgesehene maximale Dauer von 5 Jahren, begründet allenfalls auch für länger, abgeschlossen werden. Für die Vergabe der beiden Aufträge gemäss VEAGOG ergibt sich bei einer Laufzeit von 5 statt bisher 4 Jahren ein Minderbedarf an personellen Ressourcen von jährlich rund 60 Stunden. Bei einer längeren Laufzeit könnte der Aufwand zusätzlich reduziert werden. Die Ersparnis an externen Kosten läge bei einer Vertragsdauer von 5 statt 4 Jahren bei mindestens 1000 Franken pro Jahr.

Die vorgeschlagene Anpassung der Formulierung bezüglich bereitgestellter Internetanwendung (Arti- kel 7a Absatz 2) hat keine Auswirkungen für den Bund, da sich am aktuellen Vollzug nichts ändert.

9.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.

9.4.3 Volkswirtschaft

Die Aufhebung der Befristung der Leistungsaufträge hat, abgesehen von einer Aufwandminderung bei den Auftragnehmern/innen, keine wirtschaftlichen Auswirkungen. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäss den Vorgaben der rechtlichen Grundlagen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Das BöB bezweckt unter anderem einen wirtschaftlich und volkswirtschaftlich nachhaltigen Einsatz der öffentli- chen Mittel und die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieter/innen.

Die vorgeschlagene Anpassung der Formulierung bezüglich bereitgestellter Internetanwendung (Arti- kel 7a Absatz 2) hat keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbe- sondere mit den WTO-Verpflichtungen und dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirt- schaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) vereinbar.

9.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

137

VEAGOG

9.7 Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnungsänderung bilden Artikel 177 Absatz 1 und Art. 185 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

138

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Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:

Art. 7a Abs. 2 2 Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverord- nung über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung abbuchen.

Art. 20 Abs. 2 2 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrags für die Durchführung der Konformitäts- kontrollen.

Art. 22 Abs. 3 3 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrags.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

1 SR 916.121.10

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 139

VEAGOG «%ASFF_YYYY_ID»

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/2 140

10 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140

10.1 Ausgangslage

Die Durchführung der Weinhandelskontrolle obliegt gemäss Weinverordnung (Art. 36 Abs. 1) der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK). Sie führt die Kellerkontrolle durch, überprüft die Kellerbuch- haltung, entnimmt seit 2019 die amtlichen Proben und ergreift die notwendigen Massnahmen, wenn sie Verstösse gegen die Artikel 19, 21 bis 24, 27a bis 27f und 34 bis 34e der Weinverordnung fest- stellt.

Isotopendatenbank Im Rahmen der Betrugsbekämpfung wurden Methoden zur Bestimmung der natürlichen Anteile an stabilen Isotopen verschiedener Produkte entwickelt, weil ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Isotopenverteilung eines bestimmten Moleküls und seiner botanischen oder geografischen Her- kunft besteht. Die Isotopenanalyse von Wein wird heute als Analysemethode für die amtliche Kontrolle und die Betrugsbekämpfung in der Weinbranche eingesetzt. Damit können die Ergebnisse einer Wein- probe mit einer Datenbank abgeglichen werden, um die Herkunft eines Weins zu bestätigen oder nicht. Die Methode wurde in der Schweiz ab 2017 im Rahmen eines Projekts getestet, das vom Bun- desamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft ge- meinsam finanziert wurde und an dem sich Agroscope, die SWK und die Dienststelle für Verbraucher- schutz und Veterinärwesen des Kantons Wallis beteiligt waren. Die Projektergebnisse zeigen, dass die Referenzproben der Datenbank jährlich ergänzt werden müssten, um zur effizienteren Betrugsbe- kämpfung und zur Bekämpfung der Konsumententäuschung beitragen zu können. Im Verlauf des Jah- res 2020 entnahm die SWK 31 amtliche Proben, die in Zusammenarbeit mit den kantonalen Labors der Kantone Tessin, Wallis und Zürich analysiert wurden. Zum ersten Mal wurde auch eine Isoto- penanalyse basierend auf einem Verdachtsfall durchgeführt.

Weinhöchstertrag Bei der Verarbeitung von Trauben zu Wein ist ein Ertrag von über 80 Prozent technisch schwierig zu erreichen, entspricht nicht der guten Praxis für die Weinbereitung und ist der Weinqualität abträglich. Es gibt jedoch keinerlei gesetzliche Anforderungen betreffend den Höchstertrag bei der Verarbeitung der Trauben zu Saft oder den Höchstertrag bei der Verarbeitung von Trauben zu Wein. Die SWK stellt fest, dass einige Betriebe bei einigen ihrer Weine oder allgemein bei der Verarbeitung von Trauben zu Wein Erträge aufweisen, die teilweise deutlich über 80 Prozent liegen. Sie verfolgt diese Verstösse, indem sie die Gründe für die Überschreitung eingehend zurückzuverfolgen versucht, was zu unver- hältnismässigen Kosten führt.

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Es wird vorgeschlagen, für die Produktion von Schweizer Wein einen maximalen Weinbereitungser- trag in der Höhe von 80 Litern pro 100 Kilogramm Trauben festzulegen. Die Kantone haben die Mög- lichkeit, für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB) einen kleineren Höchstertrag als der bundesweit vorgegebene festzulegen. Es wird vorgeschlagen, die Isotopendatenbank der Schweizer Weine im Gesetz zu verankern und ihre Führung und Aktualisierung der Schweizer Weinhandelskontrolle zu übertragen. Agroscope wird be- auftragt, die Trauben, die als Referenz dienen werden, zu sammeln und zu keltern, um jedes Jahr die Datenbank zu aktualisieren.

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 27abis Der Artikel 27abis legt den maximalen Weinbereitungsertrag für die Schweizer Weine fest. Der Höchst- ertrag wird bei 80 Prozent festgelegt, weil ein solcher Ertrag in der Praxis technisch schwer zu errei-

141

Weinverordnung

chen ist und unter Einhaltung der guten Praxis für die Weinbereitung nicht erreicht wird. Die Festle- gung eines maximalen Weinbereitungsertrags wird auf Antrag des Kontrollorgans vorgeschlagen, da- mit nicht für jeden Wein, bei dem eine Überschreitung dieses Werts festgestellt wird, die Gründe dafür geklärt werden müssen. Die Festlegung und die Anwendung eines Normwerts vereinfachen die Kon- trolle und machen sie effizienter.

Die Kantone haben die Möglichkeit, für KUB-Weine einen Höchstertrag unter 80 Prozent festzulegen. Ein maximaler Weinbereitungsertrag von weniger als 80 Prozent kann ein zusätzliches Kriterium sein, das im Rahmen der zulässigen Weinbereitungsmethoden, die die Kantone nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f festlegen, eingehalten werden muss, um das Qualitätsniveau und die Typizität der KUB- Weine zu stärken.

Art. 35a Buchst. g und 35b

Die Datenbank enthält die Charakteristika der Schweizer Referenzweine und die Ergebnisse ihrer Iso- topenanalysen, insbesondere die isotopische Beziehung 18O/16O. Da dieses Isotopenverhältnis in Ab- hängigkeit von den jährlichen Bedingungen des Wasserkreislaufs variiert, muss für jedes Jahr eine bestimmte Anzahl authentischer Referenzweine des Schweizer Weinbaus analysiert werden. Die Re- präsentativität der Referenzweine wird durch eine geografische Streuung der zu Wein verarbeiteten Traubenposten gewährleistet, die während der Durchführung des Projekts zur Prüfung der Methode festgelegt wurde. Die Forschungsgruppe Önologie von Agroscope wurde damit beauftragt, die Trau- benproben zu sammeln und zu keltern sowie die Proben gemäss einem Routineprotokoll zu charakte- risieren. Die Walliser Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (DVSV) wurde beauf- tragt, die Isotopeneigenschaften aller Proben mit der entsprechenden analytischen Gasbench-IRMS- Methode zu charakterisieren. Bei der Probenahme in den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden zwi- schen 37 und 45 Proben in 9 Schweizer Weinbaugebieten entnommen.

Agroscope kommt die gesetzliche Aufgabe zu, die Trauben für die Herstellung der Referenzweine zu sammeln und zu keltern. Agroscope verfügt über die erforderlichen Voraussetzungen wie bspw. den öffentlichen Charakter sowie Kontinuität und Synergien mit dem Testprojekt, das 2022 abgeschlossen wird. Die Möglichkeit, diese Aufgabe mit anderen Aktivitäten der Forschungsgruppe Önologie zu kom- binieren, gewährleistet ausserdem eine effiziente Durchführung.

Die Führung und Aktualisierung der Datenbank werden ebenso wie das Methodenprüfungsprojekt der SWK anvertraut. Die geltende Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und der SWK (Art. 36, Abs. 2) wird entsprechend angepasst. Damit wird die aktive und effiziente Nutzung dieser Datenbank durch das Kontrollorgan sichergestellt.

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Die SWK wird sich auf die neuen Bestimmungen stützen können, um die Effizienz und die Effektivität der Weinhandelskontrolle zu erhöhen.

Agroscope wird mit einer neuen gesetzlichen Unterstützungsaufgabe betraut. Die jährlichen Kosten beliefen sich in der Realisierungsphase des Projekts auf gut 30 000 Franken. Diese Kosten werden in Zukunft über das globale Budget von Agroscope abgedeckt. Eine Kreditverschiebung vonseiten des BLW ist nicht vorgesehen. Die SWK muss neu die Kosten für die Analyse der Referenzweine der Iso- topendatenbank übernehmen.

10.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen. Sie werden jedoch die Mög- lichkeit haben, für ihre KUB-Weine einen Höchstertrag unter 80 Prozent festzulegen.

142

Weinverordnung

10.4.3 Volkswirtschaft

Die zwei Änderungen der Verordnung ermöglichen es, Verstösse effizienter zu verfolgen. Sie tragen zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmenden und zur Bekämpfung der Konsumen- tentäuschung bei.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des inter- nationalen Rechts und insbesondere mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) vereinbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union über eine ähnliche Isotopendatenbank verfügt, deren Nutzung durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 geregelt ist, die in Anlage 3 von An- hang 7 des oben genannten Abkommens erwähnt wird.

10.6 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, dass die Änderung der Weinverordnung am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

10.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 63 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes.

143

[QR Code] [Signature]

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 27abis Maximaler Weinbereitungsertrag für Schweizer Weine

1 Der maximale Weinbereitungsertrag für Schweizer Weine darf 80 Liter Wein pro

100 kg Trauben nicht überschreiten.

2 Die Kantone können für KUB-Weine einen Höchstertrag festlegen, der niedriger

als 80 Liter Wein pro 100 kg Trauben ist.

Art. 35a Buchst. g Die Kontrollstelle hat ferner die folgenden Pflichten: g. Sie führt und aktualisiert die Isotopendatenbank der Schweizer Weine gemäss Artikel 35b.

Art. 35b Isotopendatenbank der Schweizer Weine 1 Die Isotopendatenbank der Schweizer Weine enthält die Analyseergebnisse von repräsentativen und authentischen Referenzweinen der Schweizer Weinwirtschaft.

2 Das Entnehmen der Weintraubenproben für die Herstellung der Referenzweine und

deren Verarbeitung zu Wein fällt in den Zuständigkeitsbereich von Agroscope.

1 SR 916.140

1 144

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2022

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Ignazio Cassis Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

2 145

11 Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganis- men (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), SR 916.20

11.1 Ausgangslage

Die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) ist am 31. Oktober 2018 vom Bundesrat verabschiedet worden und am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Erfahrungen, die seither im Vollzug der neuen Bestimmungen in Bezug auf das Pflanzenpass-System gemacht wurden, haben gezeigt, dass ein- zelne Artikel präzisiert oder ergänzt werden sollten.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgeschlagene Änderung der PGesV betrifft hauptsächlich die Bestimmungen zum Pflanzen- pass-System. Folgende aktuelle Bestimmungen sollen präzisiert werden:  Die Pflanzenpasspflicht soll für Waren, die via Fernkommunikationsmitteln bestellt werden, je- doch vom Betrieb selber an Privatpersonen ausgeliefert werden oder von Privatpersonen auf dem Betrieb abgeholt werden, nicht mehr gelten.  Eine Ergänzung der Pflanzenpass-Etikette soll möglich sein, um Waren zu kennzeichnen, welche ein aufgrund eines Ausbruchs eines Quarantäneorganismus abgegrenztes Gebiet nicht verlassen dürfen.  Für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassene Betriebe müssen jährlich, bis zum vom Eid- genössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) vorgegebenen Datum, ihre Parzellen und die darauf produzierten Waren in der IT-Anwendung CePa melden. Neu sollen auch zugelassene Betriebe sich jährlich beim EPSD bis zum gesetzten Datum melden müssen, die im betreffenden Jahr keine Waren produzieren.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 7a Der Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb von geschlossenen Systemen ist grundsätzlich verboten. Das zuständige Bundesamt kann für bestimmte Zwecken (wie Forschung und Bildung) ge- stützt auf die vorliegende Verordnung auf Gesuch hin Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Für potenzielle Quarantäneorganismen, wie zum Beispiel das Jordan-Virus, kann das zuständige Bun- desamt gestützt auf Artikel 23 in einer Amtsverordnung ein Verbot des Umgangs mit diesen Organis- men regeln. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das zuständige Bundesamt Ausnahmen vom Ver- bot des Umgangs mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb von geschlossenen Systemen für bestimmte Zwecke bewilligen können (analog zu den Quarantäneorganismen).

Artikel 60 Für das Inverkehrbringen in der Schweiz und den Handel mit der EU müssen zum Anpflanzen be- stimmten Pflanzen und Pflanzenteile von einem Pflanzenpass begleitet sein. Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht sind vorgesehen für das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherin- nen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwen- den (Privatpersonen). Letzteres gilt nicht für Waren, die mit Fernkommunikationsmitteln (z.B. im Inter- net oder per Telefon) bestellt worden sind (Fernabsatz). Dies, weil der Fernabsatz (Inverkehrbringen über grössere Distanzen) grundsätzlich ein grösseres pflanzengesundheitliches Risiko darstellt als die Abgabe von Waren vor Ort. Findet die Bestellung der Waren zwar via Fernkommunikationsmittel statt, aber die Privatpersonen ho- len die Waren vor Ort ab oder sie werden ihr vom Betrieb selber in der Region geliefert, kann die Pflanzenpasspflicht als unverhältnismässig erachtet werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels soll präzisiert werden, dass die Ausnahme von der Pflanzenpasspflicht auch für Waren gilt, die zwar via Fernkommunikationsmitteln bestellt worden sind, aber vom Betrieb selber an Privatperso- nen ausgeliefert werden oder von Privatpersonen auf dem Betrieb abgeholt werden.

146

Pflanzengesundheitsverordnung

Artikel 75 Ist in einem Gebiet die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten, dass in die- sem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist, kann das zuständige Bundesamt ein abgegrenztes Gebiet (Befallszone und dazugehörige Pufferzone) ausscheiden und Eindämmungs- massnahmen festlegen (vgl. Art. 16). Dies hat das BLW zum Beispiel im Falle des Japankäfers (Popil- lia japonica) im Kanton Tessin gemacht. Damit bestimmte bewurzelte Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet hinaus verbracht werden dürfen, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden darf die Ware nur innerhalb des abgegrenzten Gebietes in Verkehr gebracht werden, wozu der Betrieb ebenfalls einen Pflanzenpass ausstellen muss. Anhand des Pflanzenpasses ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Ware das abgegrenzte Gebiet nicht verlas- sen darf. Ein Zwischenhändler kann somit anhand des Pflanzenpasses nicht erkennen, ob er die Ware ausserhalb des abgegrenzten Gebiets verkaufen darf oder nicht.

In der EU muss z. B. für bestimmte Waren, die nur innerhalb der abgegrenzten Gebiete für Xylella fastidiosa verbracht werden dürfen, ein entsprechender Vermerk neben dem Rückverfolgbarkeitscode auf der Pflanzenpassetikette eingetragen werden (siehe Art. 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission1. Aktuell fehlt in der Schweiz die rechtliche Grundlage, die das zustän- dige Bundesamt ermächtigt, Ergänzungen betreffend die Elemente der Pflanzenpassetikette zu be- stimmen. In der «Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Ausbreitung von Popillia japonica Newman im Kanton Tessin» des BLW vom 28.06.2021 wurde das Problem so gelöst, dass die Pflan- zen mit einer zusätzlichen Etikette gekennzeichnet werden müssen. Dies kann jedoch nur eine tempo- räre Lösung sein, da die Gefahr besteht, dass die zusätzliche Etikette absichtlich oder unabsichtlich entfernt wird und die Ware dennoch das abgegrenzte Gebiet verlässt und somit zur weiteren Verbrei- tung des Quarantäneorganismus beiträgt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 75 soll das zuständige Bundesamt die Kompetenz er- halten, in solchen Fällen zusätzliche Elemente im Pflanzenpass festlegen zu können. Insbesondere soll das zuständige Bundesamt bestimmen können, dass Pflanzenpässe für das Inverkehrbringen ausschliesslich innerhalb von Befallsherde und Pufferzonen (im Fall von Tilgungsmassnahmen, ge- mäss Artikel 15) oder innerhalb von Befallszonen und Pufferzonen (im Fall von Eindämmungsmass- nahmen, gemäss Artikel 16) mit einem entsprechenden Vermerk ergänzt werden müssen. Diese Än- derung ist zudem wichtig für die Aktualisierung des Anhangs 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81), um die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen zwischen der Schweiz und der EU aufrechtzu- erhalten.

Artikel 80 Für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassene Betriebe müssen dem EPSD jährlich ihre Pro- duktionsparzellen und -einheiten sowie die dort produzierten Waren mittels der IT-Anwendung CePa melden. Viele zugelassene Betriebe melden ihre Produktion dem EPSD nicht fristgerecht oder gar nicht. Erfolgt bis zum Termin (und nach einer allfälligen Fristverlängerung) keine Meldung (was häufig vorkommt), ist unklar, ob der Betrieb nichts meldet, weil er keine passpflichtigen Waren produziert o- der ob er seine Produktion nicht meldet. Der EPSD muss gegenwärtig zusätzliche Kontrollen durch- führen, um zu überprüfen, ob der betreffende Betrieb tatsächlich selber keine passpflichtigen Waren produziert und damit von der Pflicht der jährlichen Meldung befreit ist. Dies verursacht sowohl für den betroffenen Betrieb als auch für den EPSD zusätzliche Kosten und macht den Vollzug unnötig kompli- ziert. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 80 soll neu präzisiert und ergänzt werden, dass die jährliche Produktionsmeldung bis zum vom EPSD bestimmten Datum zu erfolgen hat und dass auch zugelassene Betriebe, die selber nicht produzieren, sich jährlich beim EPSD via die IT-

1 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Massnahmen

zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), Fassung gemäss ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2-39. 147

Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen

Anwendung CePa melden müssen, um dies zu bestätigen. Der Aufwand für diese Bestätigung in CePa ist für zugelassene Betriebe, die selber nicht produzieren, gering. Mit dieser neuen Pflicht kann der EPSD den Vollzug verbessern, indem die heutigen Zusatzkontrollen durch ein schriftliches Verfah- ren (Mahnungen und gegebenenfalls Entzug der Zulassung) ersetzt werden.

Artikel 107

Gestützt auf Artikel 23 Buchstaben e oder g können gegen potenzielle Quarantäneorganismen Vor- sorge- und Tilgungsmassnahmen mittels Verfügung angeordnet werden. Auch gegen diese Verfügun- gen soll eine Einsprachemöglichkeit vorgesehen werden.

Änderung anderer Erlasse Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (SR 510.620) stellt den Katalog der Ge- obasisdaten des Bundesrechts dar. Unter dem Identifikator 154 ist aktuell ein Geodatenmodell für die Gebietsüberwachung besonders gefährlicher Schadorganismen genannt, der sich auf Artikel 18 der PGesV bezieht. Die Möglichkeit, ein Geodatenmodell für die Gebietsüberwachung zu erstellen, wurde nie umgesetzt. Die Daten für die Gebietsüberwachung werden anderweitig erhoben, gesammelt und gesichert. Die Gebietsüberwachung kann ohne die Nutzung eines Geodatenmodells vollständig umge- setzt werden. Somit kann den Identifikator 154 im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung aufgeho- ben werden.

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

11.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone. Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.

11.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben geringfügige Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Durch die vorgeschlagene Änderung des Artikels 60 werden einige wenige Betriebe von der Zulassungs- pflicht befreit, und die weiterhin zugelassenen Betriebe werden teilweise weniger Pflanzenpässe aus- stellen müssen. Durch die vorgeschlagene Änderung des Artikels 80 müssen auch zugelassene Be- triebe, die keine Produktion haben, sich jährlich beim EPSD melden. Der Aufwand dafür ist sehr klein (wenige Minuten pro Jahr).

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgesehene Änderung der PGesV berücksichtigt die Vorgaben des SPS-Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement). Sie entsprechen den in der EU erlassenen Massnahmen und tragen daher dem Schutz des europäischen Kontinents vor den betreffenden Schadorganismen bei. Diese Änderung ist zudem wichtig für die Aktualisierung des Anhangs 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81), um die gegenseitige Aner- kennung der Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen zwischen der Schweiz und der EU aufrechtzuerhalten.

11.6 Inkrafttreten

Die Änderung der PGesV soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

148

Pflanzengesundheitsverordnung

11.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für diese Änderung bilden die Artikel 149 Absatz 2,152 und 177 des Landwirtschafts- gesetzes (SR 910.1) sowie Artikel 26 des Waldgesetzes (SR 921.0).

149

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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 6

3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen und

potentiellen Quarantäneorganismen

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 7a Bewilligungen für den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme

1 Hat das zuständige Bundesamt ein Verbot des Umgangs mit potenziellen Quarantä-

neorganismen nach Artikel 23 Buchstabe a festgelegt, so kann es, sofern eine Aus- breitung ausgeschlossen werden kann, auf Gesuch hin den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu den Zwecken nach Ar- tikel 7 Absatz 1 bewilligen.

2 Die Bewilligung regelt insbesondere:

a. Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind; d. Wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;

1 SR 916.20

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 150

Pflanzengesundheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

e. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss; f. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organis- mus zu minimieren.

Gliederungstitel vor Art. 8

4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die

Ausbreitung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen

Art. 60 Abs. 3 Bst. b

3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich:

b. für das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und End- verbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwe- cken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bestellt worden sind und weder vom Betrieb selber ausgeliefert werden noch von den Endverbraucherinnen und Endver- braucher abgeholt werden.

Art. 75 Abs. 3bis 3bis Das zuständige Bundesamt kann festlegen, dass der Pflanzenpass weitere Ele- mente enthalten muss für Waren, die einen Befallsherd oder eine Pufferzone nach Artikel 15 oder eine Befallszone oder eine Pufferzone nach Artikel 16 nicht verlassen dürfen.

Art. 80 Abs. 4 4 Sie müssen dem EPSD jährlich die Produktionsparzellen und die Produktionseinhei- ten sowie die dort produzierten Waren nach Artikel 60 innerhalb der vom EPSD fest- gelegten Frist melden. Eine Meldung ist auch nötig, wenn ein Betrieb im betreffenden Jahr keine solchen Waren produziert oder in Verkehr bringt oder für keine Waren einen Pflanzenpass ausstellt.

Art. 107 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, 14 Absatz 4, 51, 55 Absätze 4 und 5 oder 56 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt Einsprache erhoben werden. Dies gilt auch für Verfügungen, die gestützt auf Bestimmungen erlassen werden, welche vom zuständigen Bundesamt nach Arti- kel 23 Buchstaben e oder g festgelegt worden sind.

2/3 151

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

II Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 wird wie folgt geän- dert:

Der Eintrag des Identifikators 154 wird aus der Tabelle gestrichen.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 510.620

3/3 152

12 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermit- tel-Verordnung, FMV), SR 916.307

12.1 Ausgangslage

Der Artikel 1 Buchstabe 2 FMV legt fest, dass sich die Primärproduktion von Futtermitteln nach der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)1 richtet, soweit diese Verord- nung nichts anderes vorsieht. In diesem Rahmen beziehen sich mehrere Artikel in Kapitel 5, nament- lich bezüglich die Anforderungen an die Futtermittelhygiene, die Registrierung und die Zulassung von Betrieben, auf die Primärproduktion. Die derzeit in diesem Abschnitt verwendete Terminologie ist nicht klar und einheitlich, was zu Anwendungsproblemen führt. Es ist eine Vereinheitlichung notwendig.

12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Im Sinne der Vereinheitlichung und Klarheit bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs von Kapitel 5 wird die Terminologie zur Definition der Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, präzisiert.

12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 42 Abs. 1 und 6

Der Begriff «Landwirtinnen und Landwirte» wird durch die Bezeichnung «Betriebe der Primärproduk- tion» ersetzt. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass nicht nur Landwirtinnen und Landwirte bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV)2 gemeint sind, sondern auch «nicht-landwirtschaftliche» Betriebe wie beispiels- weise Fischzuchtbetriebe und Betriebe, die im Bereich Insektenproduktion tätig sind.

In Absatz 6 wird der Begriff «Landwirtschaftsbetrieb» durch «Betriebe der Primärproduktion» ersetzt, und zwar aus demselben Grund wie oben.

Art. 44 Abs. 1

Der Begriff «Betriebe in der Primärproduktion» wird durch «Betriebe der Primärproduktion» ersetzt, um eine Vereinheitlichung der Begriffe zu erreichen.

Art. 46 Abs. 2

Der Begriff «in der Primärproduktion von Futtermitteln tätige Personen» wird durch «Betriebe der Pri- märproduktion» ersetzt.

Art. 47 Abs. 2

Der Begriff «Landwirtinnen und Landwirte» wird durch die Bezeichnung «Betriebe der Primärproduk- tion» ersetzt.

Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und angesichts neuer Beschränkungen in eini- gen Zulassungen von Silierzusatzstoffen, wird für Silierzusatzstoffe eine Ausnahme von der Melde- pflicht für Betriebe der Primärproduktion eingeführt. Diese letzte Anpassung steht im Einklang mit den

1 SR 916.020 2 SR 910.91

153

Futtermittel-Verordnung

diesbezüglichen Anforderungen der Europäische Union gemäss Artikel 5 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/20053 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene.

12.4 Auswirkungen

12.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für den Bund.

12.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.

12.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.

12.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind vereinbar mit den Verpflichtungen der Schweiz gemäss An- hang 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 4, in das die derzeitige FMV anlässlich einer künftigen Anpassung aufgenommen werden soll.

12.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

12.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 10, 159a und 181 Absatz 1bis LwG.

3 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005

mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. L 198 vom 25.07.2019, S. 141. 4 SR 0.916.026.81

154

«$$QrCode» «$$e-seal»

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 42 Abs. 1 und 6 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind. 6 Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.

Art. 44 Abs. 1 1 Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern o- der in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten. Dies gilt auch für Betriebe der Primärproduktion, die nach Artikel 47 Absatz 2 registriert oder zugelassen sind.

Art. 46 Abs. 2 2 Für Betriebe der Primärproduktion von Futtermitteln sind die Registrierungspflicht und das Meldeverfahren durch die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion geregelt.

1 SR 916.307 2 SR 916.020

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 155

Futtermittel-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 47 Abs. 2 2 Betriebe der Primärproduktion, die Futtermittel unter Verwendung von Futtermittel- zusatzstoffen, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder von Vormischungen, die solche enthalten, erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem BLW zwecks Registrierung oder Zulassung melden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Ignazio Cassis Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

2/2 156

13 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV), SR 916.310

13.1 Ausgangslage

Die Schweiz hat die Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) 1994 ratifiziert. Damit hat sie sich zur Erhaltung der Biodiversität inklusive Schweizer Rassen verpflichtet. Im Rahmen der Agrarpolitik AP 2002 wurden hierfür im Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1) die Voraussetzungen für die För- derung von erhaltenswerten Schweizer Rassen geschaffen. Gemäss Artikel 23 der gültigen TZV vom 31. Oktober 2012 kann der Bund auf Gesuch hin Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und an- erkannte Organisationen für kurzfristige Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen ausrichten. Weiter kann der Bund Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen, anerkannte Organisationen und an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Pro- bematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) ausrichten. Für beide Massnahmen stehen höchstens 900 000 Franken pro Jahr zur Verfügung. Weiter wird gemäss Artikel 24 der gültigen TZV die Freiber- gerrasse mit einem zusätzlichen Höchstbeitrag von 1 160 000 Franken pro Jahr spezifisch unterstützt.

Ein Handlungsfeld der «Strategie Tierzucht 2030» des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF ist eine auf die Erhaltung tiergenetischer Ressourcen ausgerichtete Zucht. Die Rassenvielfalt in der Schweiz ist ein historisch gewachsenes, kulturelles Gut. Deren Erhal- tung sowie das Management der genetischen Vielfalt ist bei allen Rassen eine unverzichtbare Investi- tion in die Zukunft. Eine zentrale Massnahme zur Erhaltung von lokalen Schweizer Rassen ist dabei die Förderung ihrer Haltung, da sich eine Rasse nur unter reellen Haltungsbedingungen (in situ) lang- fristig weiterentwickeln und dadurch das nötige praktische Wissen in der Züchterschaft erhalten lässt.

Um einen zusätzlichen Anreiz für die Zucht und Haltung von Schweizer Rassen zu schaffen, sollten im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) auf Verordnungsstufe in Analogie zu den heutigen Beiträ- gen zur Erhaltung der Freibergerrasse Beiträge für sämtliche erhaltenswerte Schweizer Rassen ein- geführt werden. Gemäss der Botschaft zur AP22+ soll diese Erhaltungsprämie pro Tier für Schweizer Rassen mit dem Gefährdungsstatus kritisch und gefährdet ausbezahlt werden. Die Gesamtsumme der Beiträge für Erhaltungsmassnahmen soll beibehalten oder zulasten der übrigen Beiträge für die Tier- zucht leicht erhöht werden. Um den Gefährdungsstatus der erhaltenswerten Schweizer Rassen zu de- finieren, soll künftig ein Monitoring zur Überwachung der genetischen Vielfalt der verschiedenen Ras- sen durchgeführt werden.

An der Frühlingssession 2021 hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat beschlossen, die Bera- tung über die AP22+ zu sistieren. Der Bundesrat wurde gleichzeitig beauftragt, dem Parlament bis spätestens 2022 einen Bericht zur Beantwortung des Postulats 20.3931 «Zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik» vorzulegen. Damit wird das Parlament die Beratung der AP22+ frühestens im Frühling

2023 wiederaufnehmen.

Die rechtlichen Abklärungen haben ergeben, dass die Beiträge für Schweizer Rassen mit dem Gefähr- dungsstatus kritisch und gefährdet einzeln betrachtet gestützt auf den bestehenden Artikel 147a des LwG umgesetzt werden können. Basierend auf dem Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen GENMON sollen diese Beiträge losgelöst von der AP22+ eingeführt werden. Zur Beschaffung der Dienstleistung zur Lieferung der GENMON-Daten wurde ein Einladungsverfahren gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) durchgeführt, wo- bei die Qualitas AG den Zuschlag erhalten hat. Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung bezieht das BLW von der Qualitas AG die GENMON-Daten zur Überwachung des Gefährdungsstatus von Schwei- zer Rassen.

Auch wird mit der am 17. März 2021 eingereichten Motion Rieder 21.3229 «Erhaltung einheimischer Nutztierrassen» der Bundesrat beauftragt, zeitnah auf Verordnungsebene die erforderlichen Anpas- sungen zur Förderung erhaltenswerter einheimischer Nutztierrassen zu erlassen. Die im Rahmen der AP22+ geplante Erhaltungsprämie soll trotz Sistierung des genannten Agrarpakets rasch an die Hand genommen werden.

Die Einführung einer Erhaltungsprämie für Schweizer Rassen ist auch Teil eines Massnahmenpakets zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft bei zunehmender Grossraubtierpräsenz im Rahmen der 157

Verordnung über die Tierzucht

Umsetzung des Postulats Buillard 20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirt- schaft». Weitere Elemente des Massnahmenpakets betreffen die Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13; Erhöhung Sömmerungsbeiträge und Kompensationsregelung bei vorzeitiger Abalpung) sowie die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1; Umlegung von Wander- und Bikewegen).

Ein weiteres Handlungsfeld der «Strategie Tierzucht 2030» ist die Förderung der Forschung und des Wissens zur Tierzucht in der Schweiz. Die Forschung ist in allen Belangen der Tierzucht wichtig. Bei- spielsweise um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten, um neue Technolo- gien und Innovationen in die Praxis zu überführen, Nachwuchskräfte auszubilden und Instrumente zur Erzeugung von Zuchttieren bereitzustellen.

Gemäss Artikel 25 der gültigen TZV vom 31. Oktober 2012 ist der heutige Höchstbeitrag, den der Bund an anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hoch- schulen zur Unterstützung von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen ausrichten kann, auf 100 000 Franken beschränkt. Um die Tierzuchtforschung zu stärken, soll dieser jährliche Höchst- beitrag erhöht werden.

13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030», der Motion 21.399 «Erhaltung einheimischer Nutztier- rassen» und des Postulats 20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft» soll eine Erhaltungsprämie für Schweizer Rassen mit dem Gefährdungsstatus kritisch und gefährdet ein- geführt werden. Die Freibergerrasse soll neu analog zu den anderen Schweizer Rassen über diese Massnahme gefördert werden. Die zusätzlichen Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse nach Arti- kel 24 der gültigen TZV sollen somit aufgehoben werden.

Der jährliche Höchstbeitrag zur Unterstützung von zeitlich befristeten Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen und zur Langzeitlagerung von Kryomaterial soll zugunsten der Erhaltungsprämie von 900 000 Franken auf 500 000 Franken reduziert werden.

In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» soll der jährliche Höchstbeitrag zur Unterstützung von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen auf 500 000 Franken erhöht werden.

13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 4 Abs. 1

Im Absatz 1 soll präzisiert werden, dass im Anhang 1 auch die Fristen zur Einreichung der Abrechnun- gen der Beiträge geregelt sind. Es handelt sich dabei lediglich um eine formelle, nicht materielle Ände- rung, da dies bis anhin bereits so war.

Art. 23 Grundsatz

Mit der Einführung von Beiträgen zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährde- tem Status ist eine Umstrukturierung des Abschnitts 5 der TZV nötig. Damit dieser Abschnitt weiterhin übersichtlich und verständlich bleibt, werden im Artikel 23 neu die grundsätzlichen Bestimmungen zu den verschiedenen Erhaltungsmassnahmen festgehalten. Der Artikel erhält daher die neue Sachüber- schrift «Grundsatz».

In den Absätzen 1und 3 werden die durch den Bund unterstützten Erhaltungsmassnahmen und die Beitragsempfänger der Erhaltungsmassnahmen festgelegt. Der Bund unterstützt weiterhin zeitlich be- fristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen und die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial). Im Absatz 1 Buchstabe b soll aber präzisiert wer- den, dass die Beiträge für die Langzeitlagerung von Kryomaterial für Tiere von Schweizer Rassen ausgerichtet werden. So soll für alle Erhaltungsmassnahmen gemäss Abschnitt 5 der TZV einheitlich festgehalten sein, dass diese für Tiere von Schweizer Rassen getroffen werden. Es handelt sich dabei

158

Verordnung über die Tierzucht

aber lediglich um eine formelle, nicht materielle Änderung, da dies bis anhin bereits so war. Der Ab- satz 1 wird um die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status ergänzt. Diese neuen Beiträge werden an die anerkannten Zuchtorganisationen ausgerichtet. Der Absatz 3 ist entsprechend zu ergänzen.

Die Definition einer Schweizer Rasse wird in den neuen Artikel 23a verschoben. Materielle Änderun- gen an der Definition werden nicht vorgenommen. Daher kann der Artikel 23 Absatz 2 aufgehoben werden. Weiter wird die Bestimmung des Absatzes 4 in den neuen Artikel 23b eingegliedert und kann auch aufgehoben werden.

Art. 23a Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status

Der Bund soll neu als zusätzliche Massnahme zu den Erhaltungsprojekten und zur Langzeitlagerung von Kryomaterial spezifisch für Schweizer Rassen mit dem Status kritisch oder gefährdet Beiträge ausrichten können. Mittels Förderung der Zucht und Haltung der betroffenen Schweizer Rassen soll eine weitere Verstärkung ihrer Gefährdung verhindert und ihre Erhaltung gesichert werden. Die Bei- träge sollen zum Erhalt und der Förderung der Biodiversität im Sinne von tiergenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft beitragen. Als wissenschaftliche Grundlage zur Bestimmung des Gefährdungsstatus wird dabei das Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz – kurz GENMON - verwendet. GENMON – als Web-Applikation gestaltet - wird aktuell durch die Quali- tas AG betrieben. Die Qualitas AG stellt dem BLW die GENMON-Daten bereit.

Global existieren verschiedene Berechnungsarten für den Gefährdungsstatus von Nutztierrassen. Diese stützen sich in der Regel auf Populationsdaten und vernachlässigen geografische, demografi- sche und sozio-demografische Faktoren, welche jedoch die Erhaltung einer Nutztierrasse massge- bend beeinflussen können. Deshalb unterstützte das BLW in den Jahren 2014 bis 2018 das EPFL- Forschungsprojekt «GENMON - Development of an Animal Genetic Resources Monitoring System for Switzerland». Im Rahmen des GENMON-Projekts wurde der Prototyp eines Frühwarnsystems für die Gefährdung von Nutztierrassen entwickelt und getestet. GENMON berechnet unter Einbezug von Po- pulationsdaten, sozioökonomischen und soziodemografischen Aspekten sowie Umweltfaktoren die Nachhaltigkeit von Zuchtaktivitäten. Die dazu herbeigezogenen Populationsdaten sind die Populati- onsgrösse, die Vollständigkeit des Stammbaums, der durchschnittliche Inzuchtkoeffizient, die Entwick- lung des Inzuchtkoeffizienten, die effektive Populationsgrösse, der Grad der Introgression und die ge- ografische Verteilung einer Rasse. Zusätzlich fliessen unter anderem die Kryokonservierung, die An- zahl Betriebe, welche eine Rasse halten, die kulturelle Bedeutung einer Rasse, demografische Ent- wicklung und Arbeitsstellen in der Landwirtschaft, die Fläche, welche zur Haltung der Rasse zur Verfü- gung steht sowie die gegenwärtige und zukünftige Landnutzung in die Berechnungen mit ein.

GENMON berechnet anhand dieser verschiedenen Subindizes und deren entsprechenden Gewich- tung einen Globalindex für jede Rasse. Je höher der Index ist desto nachhaltiger sind die Zuchtaktivi- täten betreffend die Rasse.

Die Berechnungen und Resultate von GENMON wurden mit einer wissenschaftlichen Begleitgruppe, bestehend aus Expertinnen und Experten im Bereich der Tierzucht und Genetik, analysiert. Gestützt auf diese Besprechungen sollen Schweizer Rassen, deren Globalindex von GENMON zwischen 0.000 und 0.500 liegt, den höchsten Gefährdungsstatus kritisch aufweisen. Schweizer Rassen, deren Glo- balindex zwischen 0.501 und 0.700 zum Liegen kommt sollen den Gefährdungsstatus gefährdet inne- haben. Ab einem Globalindex von 0.701 bis 0.900 gilt eine Rasse als nicht gefährdet.

Weiter soll der Subindex «Kyrokonservierung» für die Berechtigung zum Erhalt der Beiträge für Schweizer Rassen mit dem Status kritisch oder gefährdet nicht in die Berechnungen miteinbezogen werden. Rassen, für die bereits ein Managementplan zur Langzeitlagerung von Kryomaterial existiert, weisen einen höheren Globalindex in GENMON auf als jene Rassen, von denen noch kein Kryomate- rial gelagert wird und gelten somit als weniger stark gefährdet. Die bereits vorgenommenen Massnah- men von den betreffenden Organisationen zur ex situ-Erhaltung sollen nicht abgestraft werden.

159

Verordnung über die Tierzucht

Die Bestimmungen zu den Beiträgen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder ge- fährdetem Status werden in den neuen Artikeln 23a bis und mit 23e geregelt. Im Artikel 23a wird dabei festgehalten, wann eine Schweizer Rasse den Status kritisch oder gefährdet nach GENMON aufweist (Abs. 2 und 3).

Art. 23b Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial

Die Beiträge für Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial werden im neuen Artikel 23b geregelt. Die Bestimmungen zur Ausrichtung dieser Beiträge werden vom Artikel 23 Ab- satz 4 in den Artikel 23b verschoben und dabei neu in drei Absätzen festgehalten.

Der jährliche Höchstbeitrag, den das BLW für Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial ausrichten kann, wird von 900 000 Franken auf 500 000 Franken gesenkt. Die freiwer- denden Mittel sollen für die neuen Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status, die jährlich höchstens 3.9 Millionen Franken umfassen, eingesetzt werden. Wie bis anhin wer- den an anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b für Erhaltungsprojekte pro Jahr höchstens 150 000 Franken ausgerichtet.

Art. 23c Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

Der Bund kann Schweizer Rassen, die aufgrund des entsprechenden Globalindizes in GENMON ei- nen kritischen oder gefährdeten Status aufweisen, mit höchstens 3.9 Millionen Franken pro Jahr un- terstützen (Abs. 1). Dabei sollen diese Beiträge abgestuft nach Gefährdungsstatus ausgerichtet wer- den. Für Schweizer Rassen mit kritischem Status soll ein höherer Beitrag als für Schweizer Rassen mit gefährdetem Status ausgerichtet werden. Das Ziel ist, einen verstärkten Anreiz zur Haltung und Zucht von den am stärksten gefährdetsten Rassen auszulösen. Schweizer Rassen mit kritischem Sta- tus sollen mindestens in eine tiefere Gefährdungsstufe überführt und vom Aussterben bewahrt wer- den.

Nicht für alle Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Schweine, Ziegen, Equiden, Schafe, Geflü- gel, Kaninchen und Honigbienen können in GENMON Berechnungen erstellt und somit ein Gefähr- dungsstatus angegeben werden. So kann das Pedigree der Honigbienenrasse Dunkle Biene (apis mellifera mellifera) nicht in GENMON eingebunden werden. Für die Schweizer Rassen der Kaninchen- und Geflügelgattung liegen keine Herdebuchdaten vor, da sich das Herdebuch in Aufbau befindet o- der das Herdebuch sistiert wurde. Für diese Rassen ist eine Ausrichtung von Beiträgen für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status gestützt auf GENMON zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Aus diesem Grund soll die Ausrichtung der Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem o- der gefährdetem Status auf jene Gattungen beschränkt werden, für die heute ein Gefährdungsstatus basierend auf GENMON angegeben werden kann (Abs. 1).

Als Basis zur Bestimmung des Beitrags je Tier werden die Grossvieheinheiten (GVE) gemäss der Ver- ordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebs- formen (LBV; SR 910.91) verwendet. Für Schweizer Rassen mit kritischem Status soll für ein männli- ches Tier pro GVE 700 Franken und für ein weibliches Tier pro GVE 350 Franken ausgerichtet wer- den. Schweizer Rassen mit gefährdetem Status sollen für ein männliches Tier pro GVE 500 Franken und für ein weibliches Tier pro GVE 250 Franken erhalten.

Für die Berechnung der gattungs- und geschlechtsspezifischen Beiträge pro Tier gemäss Absatz 2 und 3 werden die Faktoren für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in GVE gemäss dem Anhang der LBV verwendet:

160

Verordnung über die Tierzucht

Kategorie Faktor GVE bei Kategorie weib- Faktor GVE bei männliches männlichem liches Tier weiblichem Tier Tier Tier

Rindergattung Andere Tiere 0.60 Milchkühe bzw. 1.00 der Rindergat- andere Kühe tung – über 730 Tage alt

Equidengattung Widerristhöhe 0.70 Widerristhöhe 0.70

148 cm und hö- 148 cm und hö-

her - über 900 her - über 900 Tage alt Tage alt

Schweinegattung Zuchteber 0.25 Säugende 0.55 Zuchtsauen (4 bis 8 Wochen Säugedauer; 5,7 bis 10,4 Um- triebe pro Platz)

Schafgattung Andere Schafe 0.17 Schafe gemol- 0.25 über 1-jährig ken

Ziegengattung Andere Ziegen 0.17 Ziegen gemol- 0.20 über 1-jährig ken

Gemäss heutigem Stand kann für die Gattungen Kaninchen, Geflügel und Honigbienen in GENMON kein Globalindex berechnet und somit kein Gefährdungsstatus bestimmt werden. Die Schweizer Ras- sen dieser Gattungen können somit aktuell nicht über die Beiträge für Schweizer Rassen mit kriti- schem oder gefährdetem Status unterstützt werden. Deshalb sind diese Gattungen nicht in den Beiträ- gen nach Absatz 2 und 3 aufgeführt.

Sollte der Höchstbetrag von 3.9 Millionen Franken pro Jahr nicht zur Ausrichtung der Beiträge für sämtliche beitragsberechtigte Tiere ausreichen, werden die Beitragsansätze nach Absatz 2 und 3 in allen Gattungen um den gleichen Prozentsatz gekürzt (Abs. 4). Alle Tiere von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status, die die Beitragsanforderungen erfüllen, sollen unterstützt werden können – ohne Überschreitung des Höchstbeitrags.

Art. 23d Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

Im Artikel 23d sollen die Anforderungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Erhaltung von Schwei- zer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Statusfestgehalten werden. Die in diesem Artikel ge- nannten Anforderungen (Abs. 1 bis 4) gelten dabei kumulativ.

Die Beiträge sind an eine züchterische Tätigkeit gebunden, damit ein effektiver, positiver Beitrag zum Erhalt der genetischen Ressourcen erreicht wird. Mehrere züchterische Anforderungen an das Einzel- tier gemäss Absatz 1 sind zum Erhalt der Beiträge zu erfüllen.

Das betreffende Tier muss im Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sein, in dem auch bereits seine Eltern und Grosseltern vermerkt sind (Abs. 1 Bst. a). Dabei muss das Tier ei-

161

Verordnung über die Tierzucht

nen Mindestblutanteil von mindestens 87.5 % aufweisen und somit gemäss der Richtlinie des Interna- tionalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Committee for Animal Recor- ding [ICAR]) zu den Zuchtorganisationen als reinrassig gelten (Abs. 1 Bst. b).

Für den Fortbestand einer Rasse müssen die Tiere aktiv in der Zucht eingesetzt werden. Daher soll das betreffende Tier unabhängig von Gattung und Geschlecht mindestens einen lebenden Nachkom- men in der Referenzperiode aufweisen, der im Herdebuch der betreffenden anerkannten Zuchtorgani- sation eingetragen ist (Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2). Weiter muss zum Erhalt der Reinrassigkeit der le- bende Nachkomme auch reinrassig gemäss der betreffenden ICAR-Richtlinie sein (Abs. 1 Bst. c Ziff. 3).

Für die In situ-Erhaltung einer gefährdeten Rasse ist unter anderem das Kleinhalten der Inzucht zent- ral. Als weitere Beitragsanforderung soll daher gelten, dass bei der Rindvieh-, Schaf- und Ziegengat- tung der Inzuchtgrad des lebenden Nachkommens nicht mehr als 6.25 Prozent beträgt. Bei den Gat- tungen Schweine und Equiden soll der Nachkomme einen Inzuchtgrad von höchstens 10 Prozent auf- weisen. Diese gattungsspezifischen Höchstwerte lehnen sich an die heute angewendeten Massstäbe der Zuchtorganisationen an. Zusätzlich sind in der Inzuchtberechnung mindestens drei Generationen zu berücksichtigen (Abs. 2).

Zusätzlich sollen je nach Reproduktion gattungsspezifische Eintrittsgrenzen zum Erhalt der Beiträge angewendet werden. Schweizer Rassen der Rindergattung mit einem kritischen Status, die mehr als 30 000 weibliche Herdebuchtiere aufweisen, sollen keine Beiträge erhalten. Bei Schweizer Rassen der Gattungen Schweine, Ziegen, und Schafe und Equiden, die einen kritischen Status innehaben, soll die Eintrittsgrenze bei 10 000 weiblichen Herdebuchtiere angesetzt werden (Abs. 3 Bst. a). Weiter sollen für Schweizer Rassen der Rindergattung mit einem gefährdeten Status, die mehr als 15 000 weibliche Herdebuchtiere aufweisen sowie für Schweizer Rassen der Gattungen Schweine, Ziegen, Schafe und Equiden mit einem gefährdeten Status und mit mehr als 7 500 weibliche Herdebuchtiere keine Beiträge ausgerichtet werden (Abs. 3 Bst. b). Diese gattungsspezifischen Eintrittsgrenzen soll dazu beitragen, dass in erster Linie Schweizer Rassen mit kleinen Populationen in den Genuss der Beiträge kommen. Dabei soll die Eintrittsgrenze bei den Schweizer Rassen mit kritischem Status hö- her als bei den Schweizer Rassen mit gefährdetem Status angesetzt werden, da bei Ersteren der Handlungsbedarf zur Erhaltung am stärksten ist.

Damit der Globalindex für die Schweizer Rassen berechnet werden und somit der Gefährdungsstatus bestimmt werden kann, benötigt die Betreiberin von GENMON die betreffenden Rohdaten. Betreffend die anerkannten Zuchtorganisationen als Quelle handelt es sich um die Anzahl Herdebuchtiere am Stichtag 1. Juni sowie um weitere Informationen wie die Betriebszahlen und der kulturelle Wert der Rasse. Bis auf wenige Zuchtorganisationen befinden sich die Herdebuchdaten aller betreffenden Schweizer Rassen bereits heute zentral in der Datenbank der Qualitas AG. Die entsprechenden Her- debuchdaten liegen der Qualitas AG somit bereits vor. Die Zuchtorganisationen, deren Herdebuchda- ten sich nicht im System der Qualitas AG befinden, sollen diese Daten der Betreiberin auch auf An- frage zur Verfügung stellen (Abs. 4).

Art. 23e Ausrichtung der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

Das System der Gesuchstellung und Beitragsausrichtung bei den aufzuhebenden Beiträgen zur Erhal- tung der Freibergerrasse soll auf die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem o- der gefährdetem Status adaptiert werden. Die Bestimmungen des neuen Artikels 23e und deren For- mulierungen lehnen sich daher an die Absätze 4, 5 und 6 des aufzuhebenden Artikels 24 an.

Gegenüber den Beiträgen zur Erhaltung der Freibergerrasse soll aber die Ausrichtung der Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status nur noch direkt über die anerkannte Zuchtorganisation an die Züchterinnen und Züchter erfolgen. Die Beitragsausrichtung über eine allfällige Zuchtgenossenschaft soll nicht auf die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status adaptiert werden. Der Vollzug soll dadurch vereinfacht werden.

162

Verordnung über die Tierzucht

Auch wenn ein weibliches oder männliches Tier mehrere lebende Nachkommen in einer Referenzperi- ode aufweist, kann der Beitrag nur einmal pro Referenzperiode für das betreffende Tier ausgerichtet werden (Abs. 2). Der erste lebende Nachkomme in der Referenzperiode löst dabei den Beitrag aus. Wird ein männliches Tier in einer Referenzperiode mehrmals eingesetzt, erhält der Züchter oder die Züchterin den Beitrag, der bzw. die bei der ersten lebenden Geburt Halter bzw. Halterin des männli- chen Tiers war.

Analog zu den anderen Massnahmen der TZV veröffentlicht das BLW die an die anerkannten Zuchtor- ganisationen ausgerichteten Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefähr- detem Status (Abs. 4).

Art. 24 Zusätzliche Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse

Der Freiberger als Rasse mit Schweizer Ursprung soll neu analog zu den anderen Schweizer Rassen mit dem Gefährdungsstatus kritisch oder gefährdet, basierend auf GENMON, über die Beiträge nach Artikel 23b ff. unterstützt werden. Der Artikel 24 soll aufgehoben werden. Die Anforderungen zur Bei- tragsausrichtung und die Beitragsansätze gemäss Artikel 23c bzw. Artikel 23d gelten somit auch für die Freibergerrasse. Die Einstellung von jährlich höchstens 1.16 Millionen Franken zur Erhaltung der Freibergerrasse wird aufgehoben. Dieser Gesamtbetrag soll neu für die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status zur Verfügung stehen.

Art. 25 Abs. 1

Zur Stärkung der Tierzuchtforschung wird der jährliche Höchstbeitrag, den das BLW an anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen für Forschungs- projekte über tiergenetische Ressourcen ausrichten kann, von 100 000 Franken auf 500 000 Franken erhöht. Die Erhöhung erfolgt zulasten der Beiträge für die Tierzucht nach Abschnitt 4 der TZV. Der Ab- satz 1 wird entsprechend angepasst.

Im Rahmen der AP22+ soll die gesetzliche Grundlage zur Unterstützung von Kompetenz- und Innova- tionsnetzwerken durch den Bund, darunter auch für die Tierzucht, geschaffen werden. Aufgrund der Sistierung der AP22+ wird die Schaffung dieser gesetzlichen Grundlage verzögert. Bei der Umsetzung der AP22+ und der Unterstützung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken durch den Bund ist eine Erhöhung des jährlichen Höchstbeitrags für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen um weitere 500 000 Franken vorgesehen.

Anhang 1 Ziff. 8 Erhaltung von Schweizer Rassen

Mit der Aufhebung des Artikel 24 ist die Festlegung der Fristen und Referenzperioden zur Einreichung der Gesuche für die Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse beim Schweizerischen Freibergerver- band sowie der Abrechnungen beim BLW hinfällig. Der Anhang 1 Ziffer 8 ist entsprechend anzupas- sen. Dagegen sind mit der Einführung der Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kriti- schem oder gefährdetem Status die Frist und Referenzperiode zur Einreichung der Gesuche bei der Zuchtorganisation und der Abrechnungen beim BLW festzulegen.

Weiter soll der Anhang 1 Ziffer 8 um die Langzeitlagerung von Kryomaterial ergänzt werden. Es han- delt sich dabei aber lediglich um eine formelle, nicht materielle Änderung, da die entsprechenden Re- ferenzperioden und Gesuchsfristen bereits zur Anwendung kommen.

Die bestehenden Formulierungen zu den Erhaltungsprojekten in der ersten Tabellenspalte werden präzisiert und die Sachüberschrift des Anhang 1 Ziffer 8 wird gekürzt.

163

Verordnung über die Tierzucht

13.4 Auswirkungen

13.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

Die Einführung der Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status soll über die bestehenden Mittel für die Erhaltung von Schweizer Rassen und zulasten der Beiträge für die Tier- zucht nach Abschnitt 4 der TZV finanziert werden. So werden die Beiträge für Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial sowie die Beiträge für die Herdebuchführung und die Durchführung von Leistungsprüfungen zugunsten der Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status gekürzt. Weiter sollen die Beiträge, die bis anhin zur Erhaltung der Freiber- gerrasse eingestellt sind, neu für die Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status zur Verfügung stehen.

Die Erhöhung der Beiträge für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen soll auch zulasten der Beiträge für die Tierzucht nach Abschnitt 4 der TZV erfolgen.

13.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone.

13.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie betreffen vor allem die anerkannten Tierzuchtorganisationen und die Unternehmen im Tierzuchtbe- reich.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbe- sondere mit Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar. Damit bleibt die Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht bestehen und der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial mit der EU ist weiterhin möglich.

Die Schweiz hat am 21. November 1994 das Übereinkommen über die biologische Vielfalt ratifiziert. Damit hat sie sich zur Erhaltung der Schweizer Nutztierrassen verpflichtet. Mit der Einführung von Bei- trägen für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status kommt die Schweiz dieser Ver- pflichtung nach.

13.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.

13.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 141 ff., 147a und 177 LwG

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Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 1 Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge und der Ab-

rechnungen sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und c, 2, 3 Bst. c und 4 Grundsatz

1 Es werden Beiträge ausgerichtet für:

b. die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ur- sprungs (Kryomaterial) von Tieren von Schweizer Rassen; c. die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.

2 Aufgehoben

3 Die Beiträge werden ausgerichtet:

c. für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: an anerkannte Zuchtorganisa- tionen.

4 Aufgehoben

Art. 23a Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status

1 Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:

1 SR 916.310

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 165

Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird. 2 Der Status einer Schweizer Rasse gilt als kritisch, wenn der Globalindex für die

Rasse im Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz (GENMON) zwischen 0,000 und 0,500 liegt. 3 Der Status einer Schweizer Rasse gilt als gefährdet, wenn der Globalindex für die Rasse im GENMON zwischen 0,501 und 0,700 liegt.

Art. 23b Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlage- rung von Kryomaterial

1 Für die folgenden Projekte und Massnahmen werden insgesamt höchstens 500 000

Franken pro Jahr ausgerichtet: a. zeitlich befristete Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a); b. die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Tieren von Schweizer Rassen (Art. 23 Abs. 1 Bst. b).

2 Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 können nicht ausgeschöpfte Mittel nach

Artikel 25 verwendet werden. 3 An anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden für zeit- lich befristete Erhaltungsprojekte von den Mitteln nach Absatz 1 höchstens 150 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

Art. 23c Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder ge- fährdetem Status

1 Für die Erhaltung Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine,

Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchs- tens 3 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. 2 Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status kritisch ist, beträgt für: a. die Rindviehgattung:

1. je männliches Tier 420 Franken

2. je weibliches Tier 350 Franken

b. die Equidengattung:

1. je männliches Tier 490 Franken

2. je weibliches Tier 245 Franken

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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

c. die Schweinegattung:

1. je männliches Tier 175 Franken

2. je weibliches Tier 192.50 Franken

d. die Schafgattung:

1. je männliches Tier 119 Franken

2. je weibliches Tier 87.50 Franken

e. die Ziegengattung:

1. je männliches Tier 119 Franken

2. je weibliches Tier 70 Franken

3 Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status gefährdet ist, be-

trägt für: a. die Rindviehgattung:

1. je männliches Tier 300 Franken

2. je weibliches Tier 250 Franken

b. die Equidengattung:

1. je männliches Tier 350 Franken

2. je weibliches Tier 175 Franken

c. die Schweinegattung:

1. je männliches Tier 125 Franken

2. je weibliches Tier 137.5 Franken

0 d. die Schafgattung:

1. je männliches Tier 85 Franken

2. je weibliches Tier 62.50 Franken

e. die Ziegengattung:

1. je männliches Tier 85 Franken

2. je weibliches Tier 50 Franken

4 Reicht der Höchstbeitrag von 3 900 000 Franken nicht aus, so werden die Beiträge nach den Absätzen 2 und 3 in allen Gattungen um den gleichen Prozentsatzgekürzt.

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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 23d Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status 1 Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: a. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse ein- getragen oder vermerkt sind; b. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen; c. die mindestens einen lebenden Nachkommen aufweisen, der:

1. in der Referenzperiode geboren wurde,

2. im Herdebuch eingetragen ist, und

3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden

Rasse aufweist.

2 Der lebende Nachkomme nach Absatz 1 Buchstabe c muss zudem einen Inzuchtgrad

aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und folgenden Prozentsatz nicht überschreitet: a. Rindvieh-, Schaf- und Ziegengattung: 6,25 Prozent; b. Schweine- und Equidengattung: 10 Prozent.

3 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herde-

buchtiere, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, folgende Anzahl nicht überschreitet: a. bei Rassen mit kritischem Status: 30 000 weibliche Herdebuchtiere der Rindviehgattung oder 10 000 weibliche Herdebuchtiere der Schweine-, Schaf-, Ziegen- oder Equidengattung; b. bei Rassen mit gefährdetem Status: 15 000 weibliche Herdebuchtiere der Rindviehgattung oder 7 500 weibliche Herdebuchtiere der Schweine-, Schaf-, Ziegen- oder Equidengattung.

4 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der

Betreiberin vom GENMON auf Anfrage die Herdebuchdaten und die für die Berech- nung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Ver- fügung stellen.

Art. 23e Ausrichtung der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kriti- schem oder gefährdetem Status

1 Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche bei der betreffenden anerkannten

Zuchtorganisation einreichen. 2 Die anerkannte Zuchtorganisation überprüft die Beitragsberechtigung. Sie muss die auszuzahlenden Beiträge dem BLW anhand einer Liste der beitragsberechtigten männlichen und weiblichen Tiere in Rechnung stellen. Der Beitrag darf je Tier und je Referenzperiode nur einmal abgerechnet werden. Der erste lebende Nachkomme löst

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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

den Beitrag aus. Die anerkannte Zuchtorganisation zahlt die Beiträge der Züchterin oder dem Züchter spätestens 30 Arbeitstage, nachdem sie die Beiträge vom BLW er- halten hat, aus.

3 Sie meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden

Jahres die geschätzte Anzahl männlicher und weiblicher Tiere, für die Beiträge aus- gerichtet werden sollen.4 Das BLW veröffentlicht die an die anerkannten Zuchtorga- nisationen ausgerichteten Beiträge.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 25 Abs. 1 1Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchto- rganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Bei- trägen unterstützt. Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr.

Anhang 1 Ziff. 8

8. Erhaltung von Schweizer Rassen

Art. 23-23e Referenzperiode Gesuchsfrist

Gesuche für zeitlich befristete Erhaltungs- Kalenderjahr 30. Juni projekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a) Abrechnung zeitlich befristete Erhaltungs- Kalenderjahr 15. Dezember projekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a) Gesuche für die Langzeitlagerung von Kry- Kalenderjahr 30. Juni omaterial (Art. 23 Abs. 1 Bst. b) Abrechnung Langzeitlagerung von Kryo- Kalenderjahr 15. Dezember material (Art. 23 Abs. 1 Bst. b) Gesuche für die Erhaltung von Schweizer 1. Oktober bis 30. September 10. Oktober Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status (Art. 23 Abs. 1 Bst. c) Abrechnung Beiträge für die Erhaltung von 1. Oktober bis 30. September 31. Oktober Schweizer Rassen mit kritischem oder ge- fährdetem Status (Art. 23 Abs. 1 Bst. c)

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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14 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV), SR 916.341

14.1 Ausgangslage

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Schlachtviehverordnung (SV) können Lieferant und Abnehmer das Ergeb- nis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation (aktuell Proviande Genossenschaft) kostenlos beanstanden, respektive eine zweite neutrale Qualitäts- einstufung verlangen. In den letzten Jahren nahm das Beanstandungsvolumen bei den nach der Ver- ordnung des BLW über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh‑, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung neutral eingestuften geschlachteten Tieren kontinuierlich zu.

Aufgrund der stetigen Zunahme der Beanstandungen mit gleichzeitiger Abnahme des Anteils korrigier- ter Ergebnisse der Klassifizierung, ist davon auszugehen, dass das derzeit für Lieferanten und Abneh- mer von Schlachttieren kostenlose Beanstandungswesen von einigen Akteuren primär zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken «missbraucht» wird. Beispielsweise um Margen zu optimieren oder festge- stellte Qualitätsmängel durch eine Zweitbeurteilung möglicherweise auffangen zu können. Dies wider- spricht der ursprünglichen Absicht, Beanstandungen nur bei offensichtlichen Klassifizierungsfehlern durchzuführen. Es widerspricht auch dem öffentlichen Interesse mit öffentlichen Geldern ein Bean- standungssystem mitzufinanzieren, welches von bestimmten Akteuren für eigene Interessen benutzt wird und dadurch zu Marktverzerrungen führen kann.

Mit dem zunehmenden Teil von objektiv nicht zwingenden Beanstandungen besteht dazu die Gefahr, dass die qualitative Arbeit der Klassifizierer der beauftragten Organisation zunehmend in Frage ge- stellt wird. Ebenfalls entsteht bei jeder Nachklassifizierung ein beträchtlicher administrativer und per- soneller Aufwand sowohl bei der beauftragten Organisation wie auch bei den Schlachtbetrieben. Die Proviande Genossenschaft hat zur Verbesserung der Situation im Beanstandungswesen eine Arbeits- gruppe eingesetzt und schlägt dem Bundesrat mit der Einführung einer Kostenpflicht und Anpassung beim Blockieren der beanstandeten Schlachtkörper zwei Verbesserungsvorschläge auf Verordnungs- stufe vor. Damit sollen in Zukunft «missbräuchliche» Beanstandungen möglichst unterbunden werden und die Nachklassifizierung wieder dem ursprünglichen Zweck, das heisst der Korrektur effektiver Fehler bei der Klassifizierung dienen.

Mit dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) wurde dem Bundesrat mit Artikel 51 per 1. Januar 1999 die Kompetenz übertragen, Vollzugsaufgaben im Bereich Schlachtvieh und Fleisch an private Organisationen zu übertragen. Der Bundesrat hat die Übertragung der Vollzugsauf- gaben in Artikel 26 und 27 SV nach BöB geregelt. Zusätzlich hat er die Vertragsdauer auf jeweils ma- ximal 4 Jahre beschränkt. Die Erfahrung aus den letzten 20 Jahren hat gezeigt, dass die Einschrän- kung der Vertragsdauer auf vier Jahre zu restriktiv ist und einen unnötig hohen administrativen Auf- wand sowohl aufseiten der Anbieterin wie aufseiten der Vergabestelle beim Bund generiert.

Im Rahmen des Vollzugs des Fleischeinfuhrregimes hat sich gezeigt, dass zu wenig klar ist, wer be- rechtigt ist, während einer laufenden Einfuhrperiode unter welchen Bedingungen deren Verlängerung sowie eine Erhöhung der Einfuhrmenge beim BLW zu beantragen. Mit der sprachlichen Umformulie- rung der bestehenden Regelung und der Präzisierung, dass die beauftragte Organisation bei logisti- schen Schwierigkeiten aufgrund höherer Gewalt während einer laufenden Einfuhrperiode dem BLW beantragen kann, diese zu verlängern, werden im Vollzug aufgetretene Unklarheiten beseitigt.

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Neu müssen gestützt auf die Vollzugserfahrung die Beanstandungen für alle Tiergattungen bis spätestens um 22.00 Uhr des Schlachttags bei der beauftragten Organisation eingereicht werden. Bisher hatten Beanstandungen bei den Tieren der Schweinegattung bis spätestens sechs, bei den übrigen Tiergattungen bis spätestens 24 Stunden nach der Schlachtung zu erfolgen. Eine Blockie- rung des Schlachtkörpers während 24 Stunden entspricht nicht mehr den heutigen Prozessabläu- fen in den Schlachtbetrieben (u.a. vermehrt Lohnschlachtungen und enge Platzverhältnisse in Kühlräumen).

171

Schlachtviehverordnung

 Neu erhält die beauftragte Organisation die Kompetenz für ihren Aufwand bei ungerechtfertigten Beanstandungen Gebühren zu erheben. Bisher war die zweite neutrale Qualitätseinstufung (Nachklassifizierung) in jedem Fall kostenlos. Die konkrete Ausgestaltung der kostendeckenden Gebühren soll in der Kompetenz der beauftragten Organisation liegen und muss vom WBF bewil- ligt werden.

 Die bestehende Befristung der Vertragsdauer der Leistungsvereinbarungen mit der beauftragten Organisation auf vier Jahre wird ersatzlos gestrichen.

 Bei logistischen Schwierigkeiten aufgrund höherer Gewalt, kann das BLW neu auf Antrag der inte- ressierten Kreise die Einfuhrperiode nach deren Beginn verlängern.

14.3 Erläuterungen zum Artikel

Artikel 3 Absatz 4 Die Beanstandung muss vom gesuchstellenden Lieferanten und/oder Abnehmer schriftlich bis um 22.00 Uhr des Schlachttags bei der beauftragten Organisation eingereicht werden. Die Beanstandung muss die Angaben der betroffenen Tiere (Laufnummer, Identität, Kategorie, usw.) enthalten. Die Nachklassifizierungen werden durch einen Klassifizierer der beauftragten Organisation durchgeführt. Das Ergebnis der Nachklassifizierungen wird schriftlich festgehalten und muss jeweils den betroffenen Lieferanten und Abnehmern mitgeteilt werden. Erfolgt fristgerecht eine Beanstandung, müssen die entsprechenden Schlachtkörper im Schlachtbetrieb solange unzerlegt blockiert werden, bis die Nach- klassifizierung durchgeführt wurde. Ist die Nachklassifizierung erfolgt, ist der Schlachtkörper zur Zerle- gung freizugeben.

Sind Lieferant und/oder Abnehmer mit dem Ergebnis der Nachklassifizierung nicht einverstanden ha- ben sie gemäss Artikel 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 die Möglichkeit, beim BLW schriftlich eine kostenpflichtige Verfügung (Kosten nach Aufwand) zum Er- gebnis der Qualitätseinstufung zu verlangen. Das Gesuch für die kostenpflichtige Verfügung ist zu be- gründen (insbesondere das schutzwürdige Interesse) und die Beweismittel sind beizulegen. Das BLW erlässt aufgrund der vorhandenen Akten eine Verfügung. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Verfügung innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

Artikel 3 Absatz 4bis Zur Eindämmung der missbräuchlichen Anwendung des Beanstandungswesens erhält die beauftragte Organisation die Kompetenz beim Auslöser der Beanstandung für die administrativen Zusatzkosten der Nachklassifizierung Gebühren zu erheben. Unter den administrativen Zusatzkosten sind die Kos- ten für die Rechnungsstellung sowie für das Mahnungs- und Inkassowesen zu verstehen. Die admi- nistrativen Zusatzkosten dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn bei der Nachklassifizierung das Ergebnis der Erstklassifizierung nicht korrigiert wird.

Die konkrete Ausgestaltung der Gebühr, das heisst deren Anwendung und deren Höhe obliegt grund- sätzlich der beauftragten Organisation. Die Gebühren müssen jedoch gestützt auf Artikel 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) vor deren Inkraftsetzung dem WBF zur Genehmigung unterbreitet werden. Die vom WBF genehmigten Gebühren müssen von der beauftragten Organisa- tion auf deren Website öffentlich publiziert werden. Die Rechnungsstellung, das Mahnwesen und das Inkassoverfahren ist durch die beauftragte Organisation selbstständig zu regeln.

Artikel 16 Absatz 4 - 6 und Artikel 16a Aufgrund der Erfahrungen im Vollzug werden diese Artikel sprachlich vereinfacht, und in Artikel 16a wird präzisiert, unter welchen Bedingungen beim BLW eine Verkürzung und Verlängerung von Ein- fuhrperioden sowie eine Erhöhung von Einfuhrmengen beantragt werden kann.

172

Schlachtviehverordnung

Gegenüber der bestehenden Regulierung ändert sich nur die Bedingung beim Antrag zur Verlänge- rung der Einfuhrperiode bei logistischen Schwierigkeiten infolge höherer Gewalt. Neu können die inte- ressierten Kreise während einer laufenden Einfuhrperiode beim BLW eine Verlängerung der Einfuhr- periode beantragen, wenn auf dem Beschaffungsmarkt aufgrund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastro- phe) kurzfristig logistische Schwierigkeiten auftreten. Ein solcher Antrag bedingt die Zustimmung je einer Zweidrittelmehrheit der Vertretenden auf der Stufe Produktion sowie auf der Stufe Verarbeitung und Handel der interessierten Kreise. Die interessierten Kreise werden in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten.

Artikel 16b Dieser Artikel erhält die neue Nummerierung 16b und entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen Artikel 16a.

Artikel 27 Absatz 2 Die Vergabe der Leistungsvereinbarungen der Vollzugsaufgaben nach SV ist mit grösserem administ- rativem und personellem Aufwand verbunden. Dieser Aufwand entsteht sowohl bei den Anbietern wie bei der Vergabestelle beim Bund. In den letzten zwei Jahrzehnten gab es nur sehr wenige Interessen- ten, die an den Ausschreibungen teilgenommen haben. Für die Neuvergabe des Leistungsauftrags seit 2004 gab es jeweils nur eine einzige Anbieterin, die jeweils bisherige Auftragnehmerin. Vor die- sem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Befristung der Vertragsdauer der Leistungsvereinbarungen auf vier Jahre ersatzlos zu streichen.

Ohne Regelung der maximalen Vertragsdauer in der SV werden die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) gelten. Diese sehen vor, dass die Laufzeit von Verträgen in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen darf und in begründeten Fällen eine längere Laufzeit vorgesehen werden kann. Die laufende Leistungsvereinbarung mit der beauftragten Organisation für den Zeitraum 2022-2025 ist von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen, da der diesbezügliche Dienstleistungsvertrag per 1. Januar 2022 für vier Jahre abge- schlossen wurde.

14.4 Auswirkungen

14.4.1 Bund

Der finanzielle Aufwand der beauftragten Organisation für das Beanstandungswesen wird wie bisher vom Bund über die bestehende Leistungsvereinbarung vollständig getragen. Neu müssen die Liefe- ranten und Abnehmer bei einer ungerechtfertigten Beanstandung Gebühren direkt an die beauftragte Organisation entrichten. Kurzfristig dürfte der finanzielle Aufwand für den Bund daher gleichbleiben. Mittelfristig sollte der finanzielle Aufwand für den Bund, respektive die Entschädigung an die beauf- tragte Organisation aber sinken, da davon auszugehen ist, dass die Anzahl beanstandeter geschlach- teter Tiere zurückgehen wird. Wie hoch diese Einsparung sein wird, wird sich erst nach einer gewis- sen Zeit nach der Inkraftsetzung zeigen.

14.4.2 Kantone

Keine

14.4.3 Volkswirtschaft

Keine

14.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

173

Schlachtviehverordnung

14.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.

14.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 49 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.

174

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Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4 und 4bis

4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätsein-

stufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation beanstanden. Die Beanstandung hat spätestens bis um 22.00 Uhr des Schlachttags zu erfolgen. Die von einer Beanstandung betroffenen Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis die zweite neutrale Qualitätseinstufung erfolgt ist. 4bis Führt eine Beanstandung nicht zu einer Korrektur des Ergebnisses der ersten neut- ralen Qualitätseinstufung, so kann die beauftragte Organisation beim Lieferanten oder Abnehmer, der das Ergebnis beanstandet hat, für die administrativen Zusatzkosten Gebühren erheben.

SR .......... 1 SR 916.341

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 175

Schlachtviehverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 16 Abs. 4–6

4 Aufgehoben

4bis Die Einfuhrperioden dürfen sich weder überschneiden noch über das Kalender-

jahr hinausgehen.

5 und 6 Aufgehoben

Art. 16a Verkürzung und Verlängerung von Einfuhrperioden sowie Erhöhung von Einfuhrmengen

1 Die interessierten Kreise können beim BLW beantragen, dass dieses:

a. vor Beginn der Einfuhrperioden nach Artikel 16 Absatz 3 die Einfuhrperiode verkürzt oder verlängert; b. nach Beginn der Einfuhrperioden nach Artikel 16 Absatz 3, jedoch vor deren Ablauf die Einfuhrmengen für Fleisch, Konserven und Schlachtnebenpro- dukte nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erhöht. 2 Führt höhere Gewalt zu logistischen Schwierigkeiten, so können die interessierten

Kreise nach Beginn der Einfuhrperiode, jedoch vor deren Ablauf beim BLW beantra- gen, dass diese Einfuhrperioden für bereits zugeteilte und bezahlte Kontingentsanteile verlängert. 3 Das BLW gibt einem Antrag statt, wenn dieser von je einer Zweidrittelmehrheit der Vertreterinnen und Vertreter auf der Stufe Produktion sowie auf der Stufe Verarbei- tung und Handel unterstützt wird. 4 Das BLW darf eine Einfuhrperiode nur so weit verlängern, dass sie sich weder mit

der nachfolgenden Einfuhrperiode überschneidet, noch über das Kalenderjahr hinaus- geht.

Art. 16b

Bisheriger Art. 16a

Art. 27 Abs. 2 Aufgehoben

2/3 176

Schlachtviehverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3/3 177

15 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

(Milchpreisstützungsverordnung, MSV), SR 916.350.2

15.1 Ausgangslage

Seit dem 1. Juni 2007 ist der Handel mit Käse zwischen der Schweiz und der EU zollfrei möglich. Für die übrigen Milchprodukte besteht weiter ein teilweise hoher Grenzschutz. Der Bund gleicht mit der Zulage für verkäste Milch nach Artikel 38 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) 1 im Inland den fehlenden Grenzschutz gegenüber der EU beim Käse aus. Zusätzlich wird mit der Zulage für Fütterung ohne Silage nach Artikel 39 LwG die Produktion von aus Rohmilch hergestellten Käse- spezialitäten unterstützt. Beide Zulagen gehören gemäss LwG den Milchproduzentinnen und -produ- zenten, werden jedoch seit ihrer Einführung aus administrativen Gründen an die milchverarbeitenden Betriebe ausbezahlt. Diese sind nach Artikel 6 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (MSV)2 verpflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Milchproduzentinnen und -produzenten weiter- zugeben, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben. Vor rund 10 Jahren ist ein Milchverwerter während mehreren Monaten seiner Pflicht, die Zulagen in- nert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen weiterzugeben, nicht nachgekommen. Einige Milchproduzenten haben den Fall bis vor das Bundesgericht gezogen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 4. Dezember 20183 festgestellt, dass die Beschwerdeführer (Milchproduzenten) für den betroffe- nen Zeitraum gegenüber dem BLW einen Erfüllungsanspruch auf Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage haben. Das BLW hat aufgrund des Bundesgerichtsur- teil den Milchproduzenten nachträglich Zulagen in der Höhe von Fr. 750 000.- ausgerichtet. Die Eidge- nössische Finanzkontrolle hielt in ihrem Bericht vom September 2010 ebenfalls fest, dass für das BLW das Risiko bestehe, dass die Zulagen nicht gesetzeskonform die Produzentinnen und Produzenten erreichen könnten und der Bund somit nicht rechtsverbindlich entlastet würde. Der erwähnte Bundes- gerichtsentscheid und die im Rahmen der Umsetzung dieses Entscheids gesammelten Erfahrungen unterstreichen den Handlungsbedarf, die Voraussetzungen für eine Direktauszahlung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage an die Milchproduzentinnen und -produzenten zu schaf- fen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat deshalb be- reits in der Vernehmlassung zum Verordnungspaket 2020 vorgeschlagen, die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszubezahlen. Dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit der Kantone unterstützt. Sie forderten aber, dass der Bund geeignete Massnahmen ergreifen sollte, damit die Direktauszahlung nicht zu einem zu- sätzlichen Druck auf die Molkereimilchpreise führen würde. Die Mehrheit der landwirtschaftlichen Or- ganisationen (insbes. SBV, SMP, SBLV, BioSuisse) sowie der Milchbranche (insbes. BO Milch, Fro- marte, VMI) lehnte die Direktauszahlung ab. Sie befürchten, dass es zu Preissenkungen auch bei der Molkereimilch kommen könnte. Zudem würde der administrative Aufwand steigen, was mit Kosten für die Branche und auch den Bund verbunden wäre. Das Erfüllungsrisiko für den Bund durch die Aus- zahlung der beiden Zulagen über die Milchverwerterinnen und -verwerter sollte aus ihrer Sicht mit der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022+ (AP22+) gelöst werden.

In der Frühlingsession 2021 hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat beschlossen, die Beratung über die AP22+ zu sistieren. Damit bleibt das Erfüllungsrisiko für den Bund weiterbestehen. Es kommt hinzu, dass die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrats am 15. August 2018 die Motion 18.3711 «Stärkung der Wertschöpfung beim Käse» eingereicht. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch so anzupassen, dass die Wertschöpfung und deren faire Verteilung entlang der Kette im Käsebereich insgesamt geför- dert wird. Dazu soll die Höhe der Zulage nach Fettgehalt des hergestellten Käses abgestuft werden. Weiter soll die Zulage nur an Milchverwerterinnen und -verwerter ausgerichtet werden, die bestimmte minimale Produzentenpreise für verkäste Milch einhalten. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 beantragt der Bundesrat die Motion abzulehnen. Der Nationalrat ist diesem Antrag nicht gefolgt und hat die Motion am 21. März 2019 angenommen. Der Ständerat hat am 15. Dezember 2021 auf Antrag seiner WAK die Motion ebenfalls angenommen, aber den Teil zur Abstufung nach Fettgehalt

1 SR 910.1 2 SR 916.350.2 3 2C_403/2017

178

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

gestrichen. Somit besteht aktuell eine Differenz zwischen den beiden Räten. Der Nationalrat muss die abgeänderte Motion noch einmal beraten und entscheiden, ob er der Änderung zustimmt, an seiner Version festhält oder die Motion definitiv ablehnt.

Um die Transparenz über den Milchpreis für die Milchproduzentinnen und -produzenten zu verbessern und somit den Anliegen der Motion 18.3711 entgegenzukommen, soll die Direktauszahlung der Zu- lage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage eingeführt werden. Zudem kann mit der Direktauszahlung das finanzielle Risiko für den Bund ausgeräumt werden, dass bei der Zahlungs- unfähigkeit einer Milchverwerterin bzw. eines Milchverwerters die Zulagen die Milchproduzentinnen und -produzenten nicht erreichen und doppelt ausbezahlt werden müssten. Dass die Direktauszah- lung heute möglich ist, zeigen die seit 2019 monatlichen Auszahlungen der Verkehrsmilchzulagen an die rund 18 000 Milchproduzentinnen und -produzenten.

15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Mit der vorliegenden Änderung der MSV sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um ab 1.Ja- nuar 2024 die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milch- produzentinnen und -produzenten auszubezahlen. Die Gesuchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten sowie die Auszahlung durch das BLW sollen analog der Zulage für Verkehrsmilch erfolgen. Damit kann das aktuell bestehende Risiko, dass bei der Zahlungsunfähigkeit einer Milchver- werterin bzw. eines Milchverwerters die Zulagen die Produzentinnen und Produzenten nicht erreichen, eliminiert werden.

15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz Die Formulierung von Artikel 1c zur Zulage für verkäste Milch soll klarer auf die Bestimmungen der ge- setzlichen Grundlage in Artikel 38 LwG ausgerichtet werden. Es sollen vor allem keine Wiederholun- gen mehr enthalten sein, weshalb der Betrag der Zulage nicht aufgeführt werden muss. Absatz 1 kann deshalb aufgehoben werden und in Absatz 2 integriert werden. Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz In Artikel 2 sollen ebenfalls Wiederholungen zu den gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 39 LwG vermieden werden. Der Betrag der Zulage muss deshalb in Absatz 1 nicht aufgeführt werden.

Art. 3 Gesuche Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sollen neu direkt an die Milch- produzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden. Somit stellen die Produzentinnen und Produ- zenten auch das Gesuch um Ausrichtung der Zulagen bei der Administrationsstelle (Abs. 1). Die Milchverwerterinnen und -verwerter, wozu auch die Sömmerungsbetriebe gehören, können keine Ge- suche mehr stellen. Die Sömmerungsbetriebe sind gleichzeitig auch Milchproduzenten und können auf diesem Weg das Gesuch um Ausrichtung der Zulagen stellen.

Die Gesuchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten für die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sowie die Auszahlung dieser beiden Zulagen durch das BLW sollen gleich erfolgen wie bei der Zulage für Verkehrsmilch (Abs. 2 und 3).

Art. 6 Da die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage neu direkt an die Milchpro- duzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden, kann die Auszahlungs- und Buchführungspflicht der Milchverwerterinnen und -verwerter in Artikel 6 aufgehoben werden.

Art. 9 Abs. 3 und 3bis Die Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Kilogramms verkäste Milch auf die einzelne Milchproduzentin oder den einzelnen Milchproduzenten ist, sobald die Milch gesammelt ist, nicht mehr möglich. Um die

179

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszahlen zu können, muss deshalb der Anteil der verkästen Milch an der von ihnen eingelieferten Milchmenge für die ganze Schweiz einheitlich berechnet werden. Das Meldesys- tem an die Administrationsstelle in Artikel 3 Absatz 3 soll deshalb so angepasst werden, dass diese Information verlässlich erhoben wird und zur Berechnung der Höhe der Zulage je Milchproduzentin und -produzent verwendet werden kann. Die Anpassung des Meldesystems ist auch notwendig, damit der Fachbereich Revisionen und Inspektionen stichprobenweise und risikobasiert die Korrektheit der Meldungen überprüfen kann. Für die Milchverwerterinnen und -verwerter bedeuten diese zusätzlichen Meldepflichten zur gehandelten Milch einen administrativen Mehraufwand.

Die Milchverwerterinnen und -verwerter müssen neu im Milchhandel untereinander die Zu- und Ver- käufe von Milch detaillierter melden. Sie können nicht wie bisher nur das Total der zugekauften bzw. verkauften Milchmenge je Monat angeben. Die Milchverkäufer müssen monatlich ihre Milchkäufer mit- tels TSM-Ident melden und die Milchmenge angeben, die sie ihnen verkauft haben. Die Milchkäufer müssen im Gegenzug monatlich die zugekaufte Milchmenge und den Verkäufer, von dem sie die Milch gekauft haben, angeben. Zusätzlich müssen sie melden, wie viel Kilogramm der zugekauften Milchmenge sie verkäst haben. Falls ein Milchkäufer die Milch in einem anderen Betrieb auf eigene Rechnung verkäsen lässt, muss er zusätzlich zur verkästen Milchmenge angeben, welche Milchver- werterin oder welcher Milchverwerter das Verkäsen übernommen hat. Diese Meldungen zum Zu- und Verkauf von Milch müssen nach Milch mit und ohne Silofütterung unterschieden werden, damit die Höhe der Zulage für Fütterung ohne Silage korrekt berechnet werden kann. Diese Meldungen sind für die Milchverwerterinnen und -verwerter nicht komplett neu, da sie bereits heute den Zu- und Verkauf von Milch im Rahmen der Segmentierung detailliert an die Branchenorganisation Milch melden.

Das Informatiksystem der Administrationsstelle soll so angepasst werden, dass die Meldungen der Milchverwerterinnen und -verwerter über den Zu- und Verkauf von Milch automatisch miteinander ab- geglichen werden. Bei Unstimmigkeiten werden sie aufgefordert ihre Meldungen zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren. Den Anteil der verkästen Milch je Milchverwerterin und -verwerter berechnet das System selbstständig aufgrund der Meldungen und rechnet diesen zurück bis auf die Stufe Erst- milchkäuferin und -käufer. Dort wird die verkäste Milchmenge anteilsmässig auf die gelieferten Milch- mengen je Milchproduzentin und -produzent verteilt. Diese verkäste Milchmenge je Produzentin und Produzent dient als Basis für die Auszahlung der Zulagen durch das BLW. Wird die Milch über zwei oder mehr Stufen gehandelt, verzögert sich die Auszahlung der Zulagen entsprechend, bis alle betei- ligten Milchverwerterinnen und -verwerter ihre Meldungen an die Administrationsstelle abgeschlossen haben.

Art. 11 Aufbewahrung von Daten Um die neuen Meldungen der Milchverwerterinnen und -verwerter kontrollieren zu können, wird Arti- kel 11 mit den Belegen zu den zu- und verkauften Rohstoffmengen ergänzt.

15.4 Auswirkungen

15.4.1 Bund

Die Direktauszahlung der Zulagen an die Milchproduzentinnen und -produzenten kann im BLW aus heutiger Sicht mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden.

Der Aufwand des Bundes für die Administration Milchpreisstützung betrug rund Fr. 2 637 000.– im 2021. Für die Umsetzung der Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Füt- terung ohne Silage muss die Struktur der Datenmeldungen durch die Milchverwerterinnen und -ver- werter angepasst werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 3 und 3bis). Damit werden auch Anpassun- gen beim Informatiksystem der Administrationsstelle notwendig. Gemäss einer ersten Schätzung be- laufen sich die einmaligen zusätzlichen Kosten für die Weiterentwicklung des Informatiksystems auf rund Fr. 700 000.–. Die zusätzlichen jährlich wiederkehrenden Kosten bei der Administrationsstelle (Arbeitskräfte, Datenaufbewahrung in einem Rechenzentrum usw.) dürften im ersten Betriebsjahr ca. Fr. 350 000.– und in den Folgejahren etwa Fr. 210 000.– betragen.

180

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

15.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

15.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Direktauszahlung wird die Transparenz über den Milchpreis verbessert, indem der tatsächlich von den Milchkäuferinnen und -käufern an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlte Milch- preis und der vom Bund ausbezahlte Subventionsbeitrag neu separat ausgewiesen werden.

Die von den Milchkäuferinnen und -käufern an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahl- ten Preise für verkäste Milch werden mit der Direktauszahlung der Zulagen sinken. Im Export könnten die Käsehändler deshalb Druck auf die Käsepreise machen, was wiederum die Milchpreise im Inland negativ beeinflussen könnte. Um diesem Preisdruck entgegenzuwirken, ist es wichtig, dass die Schweizer Käsehersteller ihre Abnehmer im Ausland vorgängig über den Systemwechsel informieren. Sie müssten darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Milchpreissenkung handelt, sondern einen administrativen Wechsel beim Auszahlungssystem darstellt. Das Gesamtniveau der Milchpreisstüt- zung bleibt gleich hoch.

Die Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage könnte künftig zu politischen Diskussionen über das Ausmass an direkter Bundesunterstützung je Landwirt- schaftsbetrieb führen. Für Schweizer Verhältnisse grosse Milchproduzentinnen und -produzenten, die heute bereits über das Direktzahlungssystem grössere Zahlungen erhalten, würden am stärksten in der Kritik stehen.

15.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen der MSV sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Das WTO-Agrarabkommen verlangt, dass die staatliche Unterstützung den Produzentinnen und Produzenten und nicht den Verarbeitern zugutekommt. Die Direktauszahlung der Zulage für ver- käste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage an die Milchproduzentinnen und -produzenten ist daher aus Sicht des WTO-Agrarabkommens zu begrüssen.

15.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. So haben die Milchverwerterinnen und die - verwerter genügend Zeit, um sich auf die neuen Meldepflichten vorzubereiten. Zudem kann die Admi- nistrationsstelle das Informatiksystem anpassen.

15.7 Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage bilden die Artikel 38, 39 und 43 LwG.

181

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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz

1 Aufgehoben

2 Die Zulage für verkäste Milch wird für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch ausgerichtet,

wenn die Milch verarbeitet wird zu:

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Zulage für Fütterung ohne Silage wird für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch aus- gerichtet, wenn:

Art. 3 Gesuche

1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen sind von den Milchproduzenten und Milch-

produzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden. 2 Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch zu stellen.

3 Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:

a. die Erteilung einer Ermächtigung; b. die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftrag- ten Personen; c. den Entzug einer Ermächtigung.

1 SR 916. 350.2

2022-… «%ASFF_YYYY_ID» 182

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 6 Aufgehoben

Art. 9 Abs. 3 und 3bis 3 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle mo-

natlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden: a. welche Rohstoffmengen sie von den einzelnen Milchverwertern und Milch- verwerterinnen jeweils zugekauft haben, getrennt nach Milch mit und ohne Silagefütterung: b. welche Rohstoffmengen sie an die einzelnen Milchverwerter und Milchver- werterinnen jeweils verkauft haben, getrennt nach Milch mit und ohne Sila- gefütterung: c. wie sie die Rohstoffe verwertet haben, insbesondere welche Rohstoffmenge verkäst wurde. 3bis Die Meldung nach Absatz 3 muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Admi- nistrationsstelle richten.

Art. 11 Aufbewahrung der Daten Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktver- markterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Verkehrsmilch- menge, zu- und verkaufte Rohstoffmenge sowie verkäste Rohstoffmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/2 183

16 Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V), SR

916.404.1

16.1 Ausgangslage

In der Folge der TSG-Revision vom 12. Juni 2020 (AS 2020 2743) hat der Bundesrat die neue IdTVD- V am 3. November 2021 verabschiedet (AS 2021 751), SR 916.404.1). Die meisten Artikel dieser Ver- ordnung sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Bei der Integration der ehemaligen Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) in die Id- TVD-V wurden die Gebühren unverändert übernommen. Nun sollen diese Gebühren angepasst wer- den.

16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die als temporär deklarierte Senkung der TVD Gebühren per 1. Januar 2018 (– 5 %) und 1. Januar 2019 (– 25 %) hatte zum Ziel, die Gewinnreserven der Identitas AG auf ein sinnvolles Niveau zurück- zubringen. Nach vier bzw. fünf Jahren mit nicht kostendeckenden Gebühren ist das angestrebte Ziel erreicht. Das Belassen der Gebühren auf ihrem heutigen Niveau hätte eine ausgeprägte Ressourcen- knappheit bei der Identitas AG zur Folge. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen die Ge- bühren auf ein mittel- bis langfristig kostendeckendes Niveau angehoben werden, so dass die Identi- tas AG ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

Die übrigen Anpassungen resultieren aus Rückmeldungen der Akteure nach der Totalrevision von

2021. Diese haben einen untergeordneten Charakter.

16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 25

Es kommt im Schnitt ein bis zwei Mal pro Woche vor, dass die kantonalen Stellen in ihrer Funktion als Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung Datenkorrekturen in der TVD beantragen müssen. Diese Anträge betreffen am Häufigsten die Korrektur oder das Nachholen von Abgangs- und Veren- dungsmeldungen. Die folgenden zwei Beispiele illustrieren den Handlungsbedarf: 1) Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat einen Abgang (Anhang 1 Ziff. 1 Bst. d bzw. Ziff. 2 Bst. d) anstatt eine Verendung (Anhang 1 Ziff. 1 Bst. f bzw. Ziff. 2 Bst. f) übermittelt. Das Veterinäramt beantragt eine Korrektur auf Grund der Rückmeldung durch die Kadaversammelstelle. 2) Das in der TVD erfasste Abgangsdatum stimmt nicht mit dem Datum der anschliessenden Zu- gangsmeldung und auch nicht mit den Angaben auf dem Begleitdokument (vgl. Tierseuchenver- ordnung vom 27. Juni 1995, Art. 12) überein. Deswegen ist der Tiergeschichtenstatus fehlerhaft (vgl. Art. 12 Abs. 2) und der Schlachtbetrieb würde anlässlich der Schlachtung den Entsorgungs- beitrag nicht erhalten (vgl. Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträ- gen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, Art. 2). Ohne aktiven Korrek- turantrag von der Person, die den Abgang gemeldet hat (vgl. Art. 25) lässt sich der Tiergeschich- tenstatus nur korrigieren, wenn das Veterinäramt z.B. anlässlich einer Kontrolle vor Ort die Ereig- nisabfolge geklärt hat.

Auf Antrag der kantonalen Vollzugsorgane berichtigt der Identitas-Support die falschen oder fehlenden Angaben in der TVD. Dabei garantiert Identitas AG, dass die Korrektur nachvollziehbar bleibt. Für sol- che Korrekturen, die seit Jahren im bescheidenen Umfang gemacht werden, fehlt bisher eine rechtli- che Grundlage. Die Ergänzung vom Artikel 25 um den neuen Absatz 5 soll diese Lücke schliessen.

Artikel 39 Der zweite Satz von Absatz 1 wird gestrichen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Herausgabe von nicht anonymisierten Daten wird mit dem neu geschaffenen Absatz 2 vom Daten- empfänger mit klaren Richtlinien und Vorgaben in einem Vertrag bestätigt. Eine Verpflichtung der Empfänger, die Datenschutzbestimmungen ausserhalb dieses neuen Absatzes 2 und somit bei ano- nymisierten Daten einzuhalten, macht nur wenig Sinn, da das Datenschutzgesetz nur auf Personen- daten, und somit nicht anonymisierte Daten anwendbar ist. Der zweite Satz von Absatz 1 wird durch die bereits vorgenommene Ergänzung von Artikel 39 mit dem neu geschaffenen Absatz 2 aus diesem Grund obsolet.

184

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Die Gesuche um Daten für Zuchtzwecke und wissenschaftliche Untersuchungen werden von Dritten oft direkt an die Identitas AG gerichtet. Um die administrativen Wege möglichst kurz zu halten, soll die Identitas AG in den klaren Fällen die Instruktionen des BLW selbständig umsetzen können.

Artikel 54 Anlässlich der Vernehmlassung zur Einführung der IdTVD-V im ersten Semester 2021 haben mehrere Kantone eine uneingeschränkte Einsicht in die Daten des e-Transits gefordert. Die Vollzugsstellen wünschen sich einen freien Zugang zur e-Transit-Datenbank so wie sie bereits heute einen freien Zu- gang zur TVD haben. Für Abklärungen im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben und im Seuchenfall sollten die Vollzugsbehörden alle elektronischen Begleitdokumente (eBD) einsehen können (mit entsprechen- den Suchkriterien) und nicht nur dann, wenn sie die Identifikationsnummer des elektronischen Begleit- dokuments kennen. In diesem Sinn wird der bisherige Absatz 3 am Ende des Artikels zum Absatz 5 verschoben, damit die Amtsstellen die Schlüssel nicht selber beschaffen müssen. Neu wird in diesem Absatz von «alle elektronischen Begleitdokumente» anstatt von «die elektronischen Begleitdoku- mente» gesprochen.

Anhang 1 Anlässlich der Vernehmlassung zur neuen IdTVD-V im Jahr 2021, wurde von der Branche vorgeschla- gen, dass bei der Übermittlung der Geburts- und Einfuhrdaten an die TVD für Schafe und Ziegen auch die Farbe des Tiers anzugeben sei. Dieser Wunsch wurde aufgenommen. Im Nachhinein wurde aber aufgrund einer Rückmeldung des Schw. Ziegenzuchtverbands ein Missverständnis festgestellt: die Angabe der Farbe ist nur für Schafe jedoch nicht für Ziegen gewünscht. Der Anhang 1 Ziffer 2 Buch- stabe a Ziffer 4 und Buchstabe b Ziffer 5 soll deshalb auf Tiere der Schafgattung beschränkt sein.

Anhang 2

Weil die Gewinnreserven der Identitas AG 2017 zu hoch waren, wurden die TVD-Gebühren in zwei Schritten gesenkt: Ein erstes Mal um ca. 5 % per 1. Januar 2018 (AS 2017 6153) und ein zweites Mal um ca. 25 % per 1. Januar 2019 (AS 2018 4275). Nun ist das gesteckte Ziel der Massnahme erreicht: Die Gewinnreserven1 der Identitas AG in der Sparte «Grundauftrag Bund» werden gemäss ihrer Mit- telfristplanung per Ende 2022 rund 4 Millionen Franken unter der in Artikel 65, Absatz 3 der IdTVD-V festgelegten Obergrenze von 9 Millionen Franken liegen. Gemäss der per 1. Januar 2022 in Kraft ge- tretenen IdTVD-V unterliegt die Identitas AG neuen Vorgaben. Unter anderem hat sie Investitionen in die TVD selbst zu tragen (rund 1 Mio. CHF jährlich) und unterliegt, gemäss ersten Angaben der Eidge- nössischen Steuerverwaltung ESTV, der Mehrwertsteuer. Auch ist sie neu für die Beschaffung der Ohrmarken selbst zuständig. Basierend auf den diesen Vorgaben hat die Identitas AG eine Mittelfrist- planung über 10 Jahre erarbeitet. Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und um über die Jahre die Kosten zu decken, braucht sie ab dem Jahr 2023 jährliche Gebühreneinnahmen in der Höhe von CHF 10.4 Mio. Dieser Betrag wird aufgrund der Rechnung 2020 wie folgt abgeleitet:

Kostenposition Betrag (CHF) Ausgangslage Gebühren (inkl. Ohrmarken) gem. Voranschlag 2021 7’600’000 Geschätzter Verlust im Jahr 2021 + 1’000’000 Reinvestition in die TVD pro Jahr (bisher durch BLW finanziert, neu durch + 1’000’000 identitas AG zu finanzieren) Aufbau Refinanzierung für Seuchenszenario (Liquiditätsreserve) + 300’000 MwSt (gem. Auskunft der Eidg. Steuerverwaltung ESTV) + 800’000 Abzüglich administrativer Aufwand für die Ausrichtung der Entsorgungsbei- -300’000 träge (wird weiterhin vom BLW getragen) der Betriebskosten für Fleko2 und Ri- BeS3, die vom BLV bezahlt werden und des administrativen Aufwandes für die Vereinnahmung der Schlachtabgabe, der vom BLV getragen wird TOTAL 10'400’000

1 Die Gewinnreserven setzen sich gemäss Artikel 65 Absatz 2 der IdTVD-V aus dem Finanzierungsbedarf für die

Weiterentwicklung und Erneuerung der TVD, des GVE-Rechners und des E-Transit; dem Ausgleich von Schwan- kungen in den Gebühreneinnahmen; der Finanzierung offener Forderungen und der Sicherstellung der Aufgaben- erfüllung im Fall einer Tierseuche zusammen. 2 Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verord-

nung vom 6. Juni 20145 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)

3 Informationssystem für die Beprobung von Rindvieh im Schlachthof

185

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Um die nötigen Einnahmen zu generieren, wird eine Gebührenerhöhung um ca. 50 % vorgeschla- gen. Dieser Vorschlag würde nach unten angepasst werden, sollte die ESTV bezüglich MWSt zuguns- ten der Identitas AG entscheiden (-800'000 CHF).

Auf der Stufe der einzelnen Gebührenpositionen sieht das Budget wie folgt aus:

Vorgeschla- Verrechnete gene Ge- Erwartete Gebühr Gebühren bühr ab Stück ab Gebühren

2020 Stück 2020 2020 2023 2023 ab 2023

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wo-

chen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons

(Doppelohrmarke) 3.60 694’129 2'498’864 5.40 680’000 3'672’000

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung:

1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip 0.75 120’497 90’373 1.15 100’000 115’000
1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip 1.75 354’706 620’735 2,65 240’000 636’000
1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne

Mikrochip 0.25 55’236 13’809 0.35 0 0

1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit

Mikrochip 1.25 158’360 197’950 1.85 0 0

1.1.2.5 Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikro-

chip -- 3.15 0 0

1.1.2.6 Doppelohrmarke für Kleinrassen mit Mikro-

chop -- 4.65 0 0 1.1.3 für Tiere der Schweinegattung 0.25 2'886’252 721’563 0.35 2'800’000 980’000

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung

Paarhufer 0.25 1’860 465 0.35 2’000 700

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von

fünf Arbeitstagen, pro Stück:

1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rin-

der-, Schaf- und Ziegengattung sowie Büffel und Bisons 1.80 131’064 235’916 2.70 127’000 342’900

1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der

Schaf- und Ziegengattung 2.80 0 0 4,20 50’000 210’000

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden 28.50 7’738 220’520 42.50 7’700 327’250

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem

1. Januar 2011 geboren oder erstmalig einge- führt worden ist 43.00 468 20’124 65,00 0 0

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bi-

sons 3.60 603’704 2'173’336 5.40 590’000 3'186’000 3.2 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung 0.40 276’003 110’401 0.60 275’000 165’000

3.3 bei Tieren der Schweinegattung 0.07 2'486’614 174’063 0.12 2'400’000 288’000

3.4 bei Equiden 3.60 1’778 6’400 5.40 1’500 8’100

4 Fehlende Meldungen oder mangelhafte An-

gaben

4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bi-

sons: fehlende Meldung nach Artikel 16 5.00 34’946 174’730 7.50 34’400 258’000

4.2 Bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: feh-

lende Meldung nach Artikel 17 2.00 0 0 3.00 22’000 66’000

186

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Vorgeschla- Verrechnete gene Ge- Erwartete Gebühr Gebühren bühr ab Stück ab Gebühren

2020 Stück 2020 2020 2023 2023 ab 2023

4.3 Bei Tieren der Schweinegattung: fehlende Mel-

dung nach Artikel 18 5.00 0 0 7.50 0 0

4.4 Bei Equiden 15.00 1’000 15’000

4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 19 Absätze

1,2,4,5 5.00 0 0

4.4.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erst-

malige Einfuhr von Equiden, die ab dem 1. Ja- nuar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind 10.00 0 0

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der

Tiere eines Tierbestands 2.00 31’963 63’926 3.00 32’000 96’000

5.2 Erfassung einer neuen Zucht-, Produzenten- o-

der Labelorganisation oder eines neuen Tier- gesundheitsdienstes 250.00 4 1’000

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.00 239 4’780 30.00 240 7’200

Noch nicht berücksichtigt 86’656 25’850

Total 7'414’610 10'400’000

Erläuterungen zur obigen Tabelle:  Wegen Rundungen weichen die vorgeschlagenen Gebühren zum Teil leicht von den bisherigen Gebühren mit dem Faktor 1.50 multipliziert ab.  Kleine Beträge werden nicht detailliert aufgeführt, sondern z.T. auf null gesetzt und in der Posi- tion «noch nicht berücksichtigt» aufsummiert.  Im Jahr 2020 war bei Schafen und Ziegen die Kennzeichnung mit Doppelohrmarken neu. Die Tierhalterinnen und Tierhalter haben in diesem Jahr Ohrmarken nicht nur für den laufenden Be- darf angeschafft, sondern auch zur Füllung ihres Lagers. Nun stabilisiert sich der Bedarf.  Die Phase der Nachkennzeichnung für Schafe und Ziegen (Anbringung einer zweiten Ohrmarke) endet per Ende 2022. Deshalb werden die Tierhalterinnen und Tierhalter ab 2023 praktisch keine Nachmarkierungsohrmarken mehr bestellen.  Der Kosten für den Versand der Ohrmarken entsprechen den effektiven Kosten und werden des- halb unverändert belassen (Ziffer 1.3). Sie sind in dieser Tabelle nicht erwähnt.  Die Unterteilung der Gebühr für fehlenden Meldungen bei Equiden (Ziffer 4.4.1 und 4.4.2) wird aufgehoben. Alle fehlende Meldungen bei Equiden werden mit der gleichen Gebühr belastet (Zif- fer 4.4). Vgl. Hierzu nachfolgende Erläuterung.

Die Unterteilung von Ziffer 4.4 (4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 19 Absätze 1, 2, 4 und 5 bzw. 4.4.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr von Equiden, die ab dem 1. Ja- nuar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind) wird aufgehoben. Seit nun mehr als 10 Jahren haben sich die Meldepflichten in der Praxis gut etabliert. Der administrative Aufwand für die Erhebung der Gebühren ist bei Equiden höher als bei den anderen Tiergattungen. Der Hauptgrund dafür liegt beim Inkasso. Die Gebührenpflichtigen haben – ausser den Schlachtbetrieben – keinen An- spruch auf Entsorgungsbeiträge. Deshalb können die Gebühren nur in seltenen Fällen mit den Entsor- gungsbeiträgen verrechnet werden. Das Inkasso ist deshalb aufwändiger und die Gebühren decken den Aufwand nicht. Deshalb wird vorgeschlagen, die geltende Gebühr von CHF 10 für fehlende Mel- dung über Geburt oder erstmalige Einfuhr auf alle fehlende Meldungen auszudehnen. Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr auf fehlende Meldung ist natürlich, dass der Mangel aufgrund von an- deren Meldungen an die TVD festgestellt werden kann.

187

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Die Ziffer 5.2 ist neu. Die Eröffnung einer neuen Zucht-, Produzenten- oder Labelorganisation oder ei- nes Tiergesundheitsdienstes in der TVD verursacht einen Aufwand für die Betreiberin der TVD in Form von Softwareanpassung und von Aufklärungsarbeiten. Dieser Aufwand von 3 bis 4 Stunden soll nach Verursacherprinzip der entsprechenden Organisation mit dem Pauschalbetrag von CHF 250 in Rechnung gestellt werden.

Mit Artikel 29b Absatz 1bis der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 wurde gefordert, dass Tiere der Schaf- und Ziegengattung bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeich- net werden. Weil die Nachkennzeichnung von Ziegen oft zur Entzündung führte, wurde die Nachkenn- zeichnungspflicht bei Tieren der Ziegengattung mit der Inkraftsetzung der IdTVD-V wieder rückgängig gemacht. Im Artikel 68 Absatz 1 wurde die entsprechende Bestimmung nur für Tiere der Schafgattung übernommen. Tiere der Ziegengattung dürfen auch noch nach dem 31. Dezember 2022 nachgekenn- zeichnet werden und deshalb können die Ziffer 1.1.2.3 und 1.1.2.4 (noch) nicht aus dem Anhang I ge- strichen werden.

16.4 Auswirkungen

15.4.1 Bund

Für den Bund hat diese Verordnungsänderung keine direkte Auswirkung.

Für die Identitas AG, die zu 51 % dem Bund gehört, hat diese Verordnungsänderung aber entschei- dende Auswirkungen. Nur mit der Gebührenerhöhung können die defizitären Ergebnisse der letzten Jahre beendet und die Dienstleistungen aufgrund kostendeckender Gebühren langfristig sichergestellt werden.

15.4.2 Kantone

Keine Auswirkung.

15.4.3 Volkswirtschaft

Zusätzliche Gebühren zu Lasten der Tierhalter, der Schlachtbetriebe und der Equideneigenümer.

16.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbeson- dere denjenigen nach Anhang 11 («Veterinäranhang») des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

16.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

16.7 Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) basiert auf: Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).

188

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrs- datenbank wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 5 (neu)

5 Die zuständigen kantonalen Stellen der Tierseuchengesetzgebung können bei der

Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung von Daten nach Anhang 1 beantragen.

Art. 39 Dritte

1 Das BLW kann in Zusammenarbeit mit der Identitas AG auf Gesuch hin Dritten

erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden. 2 Sind die Daten nicht anonymisiert, so muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Geneh- migung vorzulegen.

Art. 54 Zugriffsrechte 1 Tierhalterinnen und Tierhalter können elektronische Begleitdokumente ausstellen.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter, Transporteure und Tierhandelsunternehmen können elektronische Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeits- dauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV2 ergänzen.

SR .......... 1 SR 916.404.1 2 SR 916.401

2022-… «%ASFF_YYYY_ID» 189

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank «%ASFF_YYYY_ID»

3 Polizeiorgane sowie Kontrollorgane, die im Auftrag von Dritten Tiertransporte kon- trollieren, können beim BLW einen Zugriff auf das E-Transit beantragen. Nach Be- willigung des Gesuchs können sie die elektronischen Begleitdokumente einsehen und diese verwenden. 4 Die Identifikationsnummer nach Artikel 51 dient als Schlüssel für die Einsicht- nahme in das elektronische Begleitdokument. Die Benutzerin oder der Benutzer be- schafft die Schlüssel selber.

5 Das BLW, das BLV und die zuständigen kantonalen Stellen der Tierseuchen-, der

Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung können zur Er- füllung ihrer Aufgaben alle elektronischen Begleitdokumente einsehen und sie ver- wenden.

II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert. Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/5 190

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 11 Abs. 1 Bst. e und f, 16–19, 21, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2 und 4, 27 Abs. 2 Bst. b, 35 Abs. 1 Bst. f und g, 45 Bst. b, 46 und 68 Abs. 2)

An die TVD zu übermittelnde Daten

Ziff. 2 Bst. a Ziff. 4 und Bst. b Ziff. 5

2. Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

Zu den Tieren der Schaf- und der Ziegengattung sind folgende Daten zu übermitteln: a. bei der Geburt eines Tiers:

4. die Rasse und das Geschlecht des Tiers sowie bei Tieren der Schafgat-

tung die Farbe. b. bei der Einfuhr eines Tiers:

5. die Rasse und das Geschlecht des Tiers sowie bei Tieren der Schafgat-

tung die Farbe.

3/5 191

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 62 Abs. 2 und 3)

Gebühren

Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons Doppelohrmarke 5.40

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung:

1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip 1.15
1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip 2.65
1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip 0.35
1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip 1.85
1.1.2.5 Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip 3.15
1.1.2.6 Doppelohrmarke für Kleinrassen mit Mikrochip 4.65

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung 0.35

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer 0.35

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitsta-

gen, pro Stück:

1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rindergattung, Büffel,

Bisons sowie Tiere der Schaf- und der Ziegengattung 2.70

1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und

der Ziegengattung 4.20

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1 Pauschale 1.50

1.3.2 Porto nach Post-

tarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden 42.50

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011 ge-

boren oder erstmalig eingeführt worden ist 65.00

4/5 192

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank «%ASFF_YYYY_ID»

Franken

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 5.40

3.2 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung 0.60

3.3 bei Tieren der Schweinegattung 0.12

3.4 bei Equiden 5.40

4 Fehlende Meldungen

4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons:

fehlende Meldung nach Artikel 16 7.50

4.2 Bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung:

fehlende Meldung nach Artikel 17 3.00

4.3 Bei Tieren der Schweinegattung:

fehlende Meldung nach Artikel 18 7.50

4.4 Bei Equiden:

fehlende Meldung nach Artikel 19 15.00

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbe-

stands: Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergat- tung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von we- niger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt 3.00

5.2 Erfassung einer neuen Zucht-, Produzenten- oder Labelorganisa-

tion oder eines neuen Tiergesundheitsdienstes 250.00

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 30.00

5/5 193

17 Nationalstrassenverordnung (NSV), SR 725.111

17.1 Ausgangslage

In diesem Verordnungspaket wird vorgeschlagen die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; RS 913.1) total zu revidieren und die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleit- massnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; RS 913.211) aufzuheben.

17.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die SVV wird vollständig überarbeitet. Die Verweise in Artikel 24 NSV zu Artikel 36 Buchstabe d und 37 Absatz 3 müssen angepasst werden. Auf der inhaltlichen Ebene gibt es keine Änderungen.

17.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 24 Aufgrund der Totalrevision der Strukturverbesserungsverordnung ist es notwendig, die Verweise in diesem Artikel anzupassen. Es gibt keine materiellen Änderungen.

17.4 Auswirkungen

17.4.1 Bund

Keine Auswirkung.

17.4.2 Kantone

Keine Auswirkung.

17.4.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkung.

17.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

17.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

17.7 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11) hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Er trifft insbesondere die Anordnungen zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung, eines wirtschaftlichen Bauvorgangs, einer genügenden Baukontrolle sowie eines zweckmässigen Unterhalts und Betriebs.

194

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Nationalstrassenverordnung (NSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Für Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot und von der Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe e, 66 Absatz 4, 67 Buchstabe k und 68 Absatz 5 der Strukturverbesserungsverordnung vom xx. Novem- ber 20222.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 725.111 2 SR 913.1

2022-… «%ASFF_YYYY_ID» 195

18 Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV), SR 824.01

18.1. Ausgangslage

In diesem Verordnungspaket wird vorgeschlagen die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; RS 913.1) total zu revidieren und die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleit- massnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; RS 913.211) aufzuheben.

18.2. Wichtigste Änderungen im Überblick

Die SVV wird vollständig überarbeitet. Die Verweise in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ZDV zu Artikel 14 und 18 SVV müssen angepasst werden. Auf der inhaltlichen Ebene gibt es keine Änderungen.

18.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 5 Absatz 1

Aufgrund der Totalrevision der Strukturverbesserungsverordnung ist es notwendig, die Verweise in diesem Artikel anzupassen. Es gibt keine materiellen Änderungen.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

Aufgrund der Totalrevision der Strukturverbesserungsverordnung ist es notwendig, die Verweise in diesem Artikel anzupassen. Es gibt keine materiellen Änderungen.

18.4. Auswirkungen

18.4.1. Bund

Keine Auswirkung.

18.4.2. Kantone

Keine Auswirkung.

18.4.3. Volkswirtschaft

Keine Auswirkung.

18.5. Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

18.6. Inkrafttreten

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

18.7. Rechtliche Grundlagen

In Artikel 79 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Er kann die Vollzugs- stelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Verordnungen oder Reglementen betrauen.

196

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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. September 19961 über den zivilen Ersatzdienst wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

1 Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn

die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44, 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV), Investitions- hilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom xx. November 20223 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.

Art. 6 Abs. 1 Bst. c 1 Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein: c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Struk- turverbesserung im Rahmen von Projekten nach dem Artikel 1 Absatz 1 Buch- staben a und b SVV.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

1 SR 824.01 2 SR 910.13 3 SR 913.1

2022–...... «%ASFF_YYYY_ID» 197

Zivildienstverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/2 198

1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, sowie zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel und Massnahmen zur Si- cherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.

Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EU zu den betreffenden EU-Bestimmungen als gleichwertig anerkannt. Die neue Öko-Verordnung der EU (EU) 2018/8481 und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Im Sinne des autonomen Nachvollzugs sollen die Bio-Verordnung und die WBF Bio-Verord- nung an die neuen EU-Vorgaben der Öko-Verordnung angepasst werden. So sollen kritische Abwei- chungen zu den EU Regelungen zeitnah behoben und technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich vermieden werden. Die Vernehmlassung der vorgeschlagenen Anpassungen soll insbesondere auf- zeigen, ob es für die einzelnen Angleichungen Übergangsfristen braucht und wie lange diese allenfalls sein müssten.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Die Anforderungen an den in biologischen Produkten eingesetzten Aromen sollen erhöht werden.

b) Die Zulassung des Hinzufügens von konventionellem Hefeextrakt oder -autolysat bei der Herstel- lung biologischer Hefe soll nur noch bis am 31.12.2023 zugelassen werden.

c) Bei der Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel soll der Einsatz von Ionenaustauch- und Adsorptionsharzverfahren nur bei Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen werden.

d) Aromen sollen als biologisch gekennzeichnet werden dürfen.

e) In Anhang 3b werden die massgebenden Fassungen der für Art. 3c relevanten EU-Verordnungen aktualisiert.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c

In biologischen Lebensmitteln wird nur noch die Verwendung von natürlichen Aromastoffen und Aro- maextrakten zugelassen, die folgende Anforderungen erfüllen: - Der Aromabestandteil enthält ausschließlich natürliche Aromastoffe (Artikel 10 Absatz 1 Buch- staben a und b der Aromenverordnung2, und - der Aromabestandteil wurde ausschliesslich oder mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff gewonnen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Aro- menverordnung). Die in biologischen Lebensmitteln verwendeten Aromen müssen nicht biologisch sein.

Artikel 3a, Absatz 2

Für die Herstellung von biologischer Hefe ist das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat nur noch bis zum 31. Dezember 2023 zugelassen. Absatz 2 wird darum aufgehoben.

1 VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die ökologi- sche/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2 SR 817.022.41

199

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Art. 3d (Neu)

Die Behandlung biologischer Erzeugnisse mit der Ionenaustauschtechnologie wurde im Verlauf der Jahre mehrmals und in Bezug auf verschiedene Anwendungen von der EGTOP (Expert Group for Technical advice on Organic Production der EU) beurteilt3. Die Expertengruppe ist immer zum Schluss gekommen, dass diese Behandlung den Zielen und Grundsätzen des Bio Landbaus nicht entspricht. Dies ist auf den hohen Reinigungsgrad der hergestellten Stoffe zurückzuführen, der den Verbraucher über die wahre Beschaffenheit des Produkts täuschen könnte. Der Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren ist darum neu nur noch bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) 4 zuge- lassen, damit die Reinheitsanforderungen der eingesetzten Stoffe erfüllt werden können.

Art. 3e (Neu)

Natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte dürfen als biologisch gekennzeichnet werden, wenn alle ihre Bestandteile (Trägerstoffe und Aromastoffe) biologisch sind (Erfüllung der 95 %-Regel). Anhang 3b

In Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet und aktualisiert, wel- che für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c massgebend sind.

Übergangsbestimmung

Um der Branche genügend Zeit zu lassen, um sich an die neuen Bestimmungen nach Art. 3a anzu- passen, wird die Zulassung für die Zugabe von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder – autolysat bei der Herstellung von biologischer Hefe auf den 31. Dezember 2023 befristet.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Keine nennenswerten Auswirkungen

1.4.2 Kantone

Keine nennenswerten Auswirkungen

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Anpassungen sind volkswirtschaftlich relevant, da sie die Voraussetzungen schaffen, damit die Gesetzgebung der Schweiz im Bereich der Bio-Produkte weiterhin als äquivalent mit den entspre- chenden Bestimmungen der EU gelten kann. Dies wiederum ist eine Voraussetzung für die Fortfüh- rung eines hindernisfreien Warenaustausches zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen von An- hang 9 des Agrarabkommens

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union. Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts-und Verwal- tungsvorschriften wird durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet.

Am 01. Januar 2022 wird die neue Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in Kraft treten. Diese Verordnung weist diverse Ermächtigungen auf, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Einige dieser Durchfüh-

3 EGTOP Food Report I (2012), EGTOP Food Report III (2014), EGTOP Wine Report (2015), EGTOP Food Report VI (2019). Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop- reports_en 4 SR 817.022.104

200

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

rungsrechtakte sind noch in den entsprechenden Rechtsetzungsverfahren. Die vollständige Überprü- fung der Gleichwertigkeit der Bestimmungen und eine entsprechende Implementierung in das Schwei- zer Recht ist deswegen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

1.6 Inkrafttreten

Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 16k Absatz 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18).

201

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. c

1 Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen ver-

wendet werden: c. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c Ziffer 1 der Aromenverordnung vom 16. Dezember 20162, die nach Artikel 10 Absatz 1 Buch- staben a–c der Aromenverordnung als natürliche Aromastoffe oder als natürliche Aro- maextrakte gekennzeichnet sind;

Art. 3a Abs. 2 Aufgehoben

Art. 3d Verfahren und Behandlungen für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren sind nur bei der Aufbereitung von Le- bensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchsta- ben a–c VLBE3 zulässig, um die Anforderungen an die Zusammensetzung zu erfüllen.

Art. 3e Besondere Kennzeichnungsvorschriften

SR .......... 1 SR 910.181 2 SR 817.022.41 3 SR 817.022.104

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 202

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Bei Aromen dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 nur für natürliche Aromastoffe und natürliche Aromaex- trakte nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a–c der Aromenverordnung vom 16. De- zember 20164 verwendet werden, falls alle ihre aromatisierenden Bestandteile und Trägerstoffe biologisch sind.

II Anhang 3b wird gemäss Beilage geändert. III Übergangsbestimmung zur Änderung vom ………. Bis zum 31. Dezember 2023 ist das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologi- schem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse, für die Herstellung von biologischer Hefe zugelassen, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autoly- sat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist. IVDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Guy Parmelin

4 SR 817.022.41

2/4 203

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 3b (Art. 3c)

Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission, ABl. L 336/7 vom 13.7.2021, S. 1 . Für die in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebene Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates gilt die Fassung gemäss ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 437/1 vom 23.12.2020, S 21. Anstelle der in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebenen Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen gilt die delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers, ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/565, ABl. L 129 vom 24.4.2020, S 1.

3/4 204

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Anstelle der in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebenen Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) gilt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 437/1 vom 23.12.2020, S 21.

4/4 205

2 Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP), SR 916.020.1

2.1 Ausgangslage

Die VHyPrP ergänzt die Verordnung über die Primärproduktion (VPrP, SR 916.020). Sie legt die An- forderungen an Hygiene und Rückverfolgbarkeit fest, die in Betrieben, die in der Primärproduktion tä- tig sind, eingehalten werden müssen. Diese beiden Verordnungen übernehmen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel- hygiene1, die sich auf die Primärproduktion beziehen.

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und die VHyPrP sind im Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU)2 in Anlage 6 (Tierische Erzeugnisse) des Anhangs 11 (Veterinärme- dizinische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeug- nissen) verankert.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgeschlagene Änderung ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission3, die die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ändert, insbesondere im Hinblick auf das Allergenma- nagement im Lebensmittelbereich. Es geht darum, Hygieneanforderungen festzulegen, um das Vor- handensein von Substanzen, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, in Ausrüstungen, Transportbehältern und Containern, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur La- gerung von Lebensmitteln verwendet werden, zu verhindern oder zu begrenzen. Diese Änderung be- trifft sowohl die Primärproduktion (Anhang I) als auch die anderen Stufen der Lebensmittelkette (An- hang II). Sie wird mittels Verordnungspaket «Stretto 4» zum Lebensmittelrecht auch in die Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV, SR 817.024.1) aufgenommen wer- den. Sie ist die Konsequenz aus: - der Aktualisierung der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) vom Oktober 2014 zur Beurteilung allergener Lebensmittel und Le- bensmittelzutaten für Kennzeichnungszwecke4, in der sie zum Schluss kam, dass Lebensmit- telallergien zwar nur einen relativ kleinen Teil der Bevölkerung betreffen (in Europa zwischen 3 und 4 %), eine allergische Reaktion jedoch schwerwiegend und sogar lebensbedrohlich sein kann, und dass es zunehmend deutlich wird, dass Menschen mit Lebensmittelallergien oder - unverträglichkeiten in ihrer Lebensqualität erheblich beeinträchtigt sind; - der Annahme eines Verfahrenskodex für Lebensmittelunternehmer zum Umgang mit Lebens- mittelallergenen durch die Codex-Alimentarius-Kommission im September 2020 (CXC 80- 2020).

1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebens-

mittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3. 2 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) 3 Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG)

Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergen- managements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskul- tur, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3. 4 Scientific Opinion on the evaluation of allergenic foods and food ingredients for labelling purposes (europa.eu)

206

Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 und 2, neuer Absatz 1 bis Der neue Absatz sieht vor, dass Ausrüstungen, Transportbehälter und Container, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines allergenen Erzeugnisses verwendet werden, nicht für die Ernte, die Beförderung oder die Lagerung von Lebensmitteln, die dieses Erzeugnis nicht enthalten, verwen- det werden dürfen, ohne gereinigt und kontrolliert worden zu sein. Er entspricht Absatz 5bis, der via die Verordnung (EU) 2021/382 in Anhang I, Teil A, Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein- gefügt worden ist. Er verweist auf die Liste der allergenen Produkte in Anhang 6 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16). Auf der Ebene der Primärpro- duktion handelt es sich um folgende Produkte: - Tierische Erzeugnisse: Milch, Eier, Fisch, Krebstiere, Weichtiere; - Pflanzenerzeugnisse: glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer), Soja, Hart- schalenobst (Haselnüsse, Walnüsse usw.), Erdnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Lupinen. Art. 5 und 6 Die Titel der Artikel 5 und 6 sowie von Artikel 5 Absatz 1 werden angepasst, um zu verdeutlichen, auf welche Art der Produktion (pflanzliche oder tierische) sie sich beziehen.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für den Bund.

2.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.

2.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem EU-Recht zur Lebensmittelhygiene. Sie sind mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internationalen Rechts vereinbar, insbe- sondere im Rahmen des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Sie zielen darauf ab, eine autonome Anpassung des Schweizer Rechts zu erreichen, damit dieses anlässlich einer künfti- gen Anpassung des Inhalts von Anlage 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens als gleichwertig mit dem EU-Recht betrachtet werden kann.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (SR 916.020) sowie Artikel 42 Absatz 6 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.307).

207

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Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Pri- märproduktion1 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1bis 1bis Ausrüstungen, Transportbehälter und Container, die für die Ernte, zur Beförde- rung oder zur Lagerung eines der in Anhang 6 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)2 genannten Erzeugnisse, die Allergien oder an- dere unerwünschte Reaktionen auslösen können, verwendet werden, dürfen nicht für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, sie wurden gereinigt und zumindest auf sichtbare Rückstände dieses Erzeugnisses überprüft.

Art. 2 Abs. 1bis Anforderungen an die Tierproduktion 1bis Ausrüstungen, Transportbehälter und Container, die für die Ernte, zur Beförde- rung oder zur Lagerung eines der in Anhang 6 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) genannten Erzeugnisse, die Allergien oder an- dere unerwünschte Reaktionen auslösen können, verwendet werden, dürfen nicht für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, sie wurden gereinigt und zumindest auf sichtbare Rückstände dieses Erzeugnisses überprüft.

SR .......... 1 SR 916.020.1 2 SR 817.022.16

2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 208

Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5, Titel, und Abs. 1, Einleitungssatz Rückverfolgbarkeit und Register in der Pflanzenproduktion 1 Die in der Pflanzenproduktion tätigen Betriebe müssen zuhanden der zuständigen Behörde Buch führen über:

Art. 6, Titel Rückverfolgbarkeit und Register in der Tierproduktion

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

... Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Guy Parmelin

2/2 209

3. Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF), SR 824.012.2

3.1 Ausgangslage

In diesem Verordnungspaket wird vorgeschlagen die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) total zu revidieren und die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleit- massnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; SR 913.211) aufzuheben. Die Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) wird auch teilweise revidiert.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die SVV wird vollständig überarbeitet. Die Verweise in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 7 Absatz 1 ZDV-WBF zu Artikel 14, 18 sowie 51 Absatz 7 SVV müssen angepasst werden. Auf der inhaltlichen Ebene gibt es keine Änderungen.

Die DZV wird teilweise revidiert. Der Verweis in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g ZDV-WBF zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g DZV muss angepasst werden. Die Flächen entlang stehender Gewässer können neu als «Uferwiese» angemeldet und bewirtschaftet werden können.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g

Aufgrund der Teilrevision der Direktzahlungsverordnung können neu Dienstage zur Anlage und Pflege von Uferwiesen (Biodiversitätsförderflächen) eingesetzt werden. Bisher wurden nur Uferwiesen ent- lang von Fliessgewässern beitragsberechtigt.

Artikel 5 Absatz 1

Aufgrund der Totalrevision der Strukturverbesserungsverordnung ist es notwendig, die Verweise in diesem Artikel anzupassen. Es gibt keine materiellen Änderungen.

Artikel 7 Absatz 1

Aufgrund der Totalrevision der Strukturverbesserungsverordnung ist es notwendig, die Verweise in diesem Artikel anzupassen. Es gibt keine materiellen Änderungen.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Keine Auswirkung.

3.4.2 Kantone

Keine Auswirkung.

3.4.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkung.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

210

Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst

3.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

3.7 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 6 Absatz 2 ZDV hat der Bundesrat dem WBF die Kompetenz erteilt, an wie vielen Dienstta- gen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf zu regeln.

211

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Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 15. November 20171 über den zivilen Ersatzdienst wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. g 1 Zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 der Direkt-

zahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV), für die Beiträge gewährt werden, steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu: g. 14 Diensttage pro Hektare Uferwiesen;

Art. 5 Abs. 1 1 Landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen zur Strukturverbesserung im

Rahmen von Projekten nach dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Struktur- verbesserungsverordnung vom xx. November 20223 (SVV) erhalten, stehen pro 20

000 Franken Projektkosten 7 Diensttage zu.

Art. 7 Abs. 1 1 Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben, die Investitionshilfen zur Struk- turverbesserung im Rahmen von Projekten nach dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b SVV erhalten, stehen pro 20 000 Franken Projektkosten 7 Diensttage zu.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

1 SR 824.012.2 2 SR 910.13 3 SR 913.1

2022-… «%ASFF_YYYY_ID» 212

Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst AS 2022

... Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Guy Parmelin

2 213

1 Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV), SR 913.211

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverord- nung, SVV) wird totalrevidiert. Die Bestimmungen der IBLV werden als Anhang in der SVV integriert.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Bestimmungen der IBLV werden als Anhang in der SVV integriert.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Die Verordnung wird aufgehoben.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die Aufhebung der Verordnung und die Integration der Bestimmungen in der SVV haben für den Bund keine Auswirkung.

1.4.2 Kantone

Die Aufhebung der Verordnung und die Integration der Bestimmungen in der SVV haben für die Kan- tone keine Auswirkung.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Aufhebung der Verordnung und die Integration der Bestimmungen in der SVV haben für die Volks- wirtschaft keine Auswirkung.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 nicht mehr in Kraft.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverord- nung, SVV) wird totalrevidiert und es besteht dann keine rechtlichen Grundlagen mehr.

214

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Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Aufhebung vom …

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

Einziger Artikel Die Verordnung des BLW vom 26. November 20031 über Investitionshilfen und so- ziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird auf den 1. Januar 2023 aufgeho- ben.

… Bundesamt für Landwirtschaft:

Christian Hofer

1 AS 2003 5381; 2007 6201; 2011 2391; 2013 3919; 2015 4531; 2017 6411; 2018 4417; 2020 5507

2022-… «%ASFF_YYYY_ID» 215