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Vernehmlassungsverfahren
zur Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer
Erläuternder Bericht
vom 14. April 2021
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Übersicht
Die Beteiligungsquote, ab der bei der Verrechnungssteuer das Meldeverfahren im Konzern zulässig ist (heute 20 Prozent), soll auf 10 Prozent gesenkt werden. In die- sen Fällen kann auf die Steuerentrichtung mit anschliessender Rückerstattung ver- zichtet werden.
Die im internationalen Verhältnis vorgängig einzuholende Bewilligung soll neu fünf (heute drei) Jahre gelten.
Daraus ergibt sich eine administrative Erleichterung für die Unternehmen und die Steuerbehörden. Die Neuerung hat nahezu keine finanziellen Auswirkungen: sie hat keinen Effekt auf die Steuersicherung und der für die Unternehmen entstehende Li- quiditätsvorteil, dem spiegelbildlich ein Liquiditätsnachteil des Staates gegenüber- steht, ist im jetzigen Zinsumfeld zu vernachlässigen.
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1 Ausgangslage
Im Vorfeld zur vom Bundesrat durchgeführten Vernehmlassung zur Reform der Ver- rechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) Anpassungen bei Konzerndivi- denden. Bei der Verrechnungssteuer sollte eine neue Ausnahmebestimmung für Be- teiligungserträge im Konzern ab einer Beteiligung von 10 Prozent mit gleichzeitiger Abschaffung des heute geltenden Meldeverfahrens in die Vorlage aufgenommen wer- den. Der Bundesrat hat diese Massnahme nicht in die Vernehmlassungsvorlage auf- genommen. Neun Vernehmlassungsteilnehmende (4 Parteien und 5 Organisationen) forderten Anpassungen im Bereich der Konzerndividenden, wobei unterschiedliche Vorschläge gemacht wurden. Der Bundesrat hat das Anliegen geprüft und unterbreitet nun Lösungsvorschläge auf Verordnungsstufe.
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Bei einem Meldeverfahren wird die Ablieferung und die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer durch eine Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt. Im Bereich der Konzerndividenden sind vorliegend folgende Meldeverfahren relevant: Im nationalen Verhältnis ist die Meldung der steuerbaren Leistung ab einer Be- teiligungsquote von 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital möglich.1 Voraus- setzung hierfür ist ein rechtzeitiges Gesuch. Die Meldung der steuerbaren Leis- tung ersetzt den Steuerabzug und die Rückerstattung vollständig. Im internationalen Verhältnis ist ein Meldeverfahren ab der im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehenen Beteiligungsquote (sog. qualifizierte Beteiligung) möglich. In den schweizerischen DBA liegt diese regel- mässig bei 10 bis 25 Prozent. Enthalten das DBA oder andere völkerrechtliche Verträge keine Beteiligungs- quote, sieht das nationale Recht 20 Prozent vor.2 Dies ist bspw. bei den DBA mit Chile, Ecuador, Elfenbeinküste oder Indien der Fall. Im Verhältnis zur Europäischen Union (EU) ist - soweit das DBA keine Beteili- gungsquote für qualifizierte Beteiligungen enthält - das AIA-Abkommen Schweiz-EU3 massgebend, das eine Beteiligungsquote von 25 Prozent während eines Zeitraums von zwei Jahren vorsieht. Dies ist bspw. beim DBA mit Italien der Fall.
1 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuer- verordnung, VStV), SR 642.211. 2 Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividen- den aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften, SR 672.203. 3 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkon- ten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, SR 0.641.926.81.
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Voraussetzungen für das Meldeverfahren sind eine vorgängige Bewilligung und ein Gesuch für die einzelne Gewinnausschüttung. Die Bewilligung gilt für drei Jahre. Die Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt den Steuerabzug im Umfang der im anwendbarem DBA vorgesehenen Entlastung. Viele der von der Schweiz abge- schlossene DBA sehen bei einer qualifizierten Beteiligung eine vollständige Ent- lastung vor. Die gemäss DBA nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (sog. Re- sidualsteuer) muss das Unternehmen in jedem Fall abliefern. Beispiele dafür sind das DBA mit Marokko (7 Prozent Residualsteuer) oder mit Singapur (5 Prozent). Im Verhältnis zu den USA sehen das DBA und das nationale Recht für das Mel- deverfahren eine Beteiligungsquote von 10 Prozent vor.4 Vorausgesetzt sind eine vorgängige Bewilligung und ein rechtzeitiges Gesuch. Die Bewilligung gilt für drei Jahre. Die Residualsteuer von 5 Prozent muss in jedem Fall abgeliefert werden. Im Verhältnis zu Deutschland verweist das nationale Recht5 auf das DBA, womit während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten eine Be- teiligungsquote von mindestens 10 Prozent vorgesehen ist. Vorausgesetzt sind auch hier eine vorgängige Bewilligung und ein rechtzeitiges Gesuch. Die Bewil- ligung gilt für drei Jahre. Im Verhältnis zu Deutschland ersetzt die Meldung der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vollumfänglich. Waren die Voraussetzungen des Meldeverfahrens nicht gegeben, kommt es zu einer nachträglichen Erhebung der Verrechnungssteuer. Der Bundesrat will vorliegend die Voraussetzungen für das Meldeverfahren im Kon- zern anpassen. Dies führt für den Konzern zu einem Liquiditätsvorteil zwischen Er- hebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Hinzu kommt die administrativ einfachere Abwicklung, da das Rückerstattungsverfahren entfällt. Gerade im interna- tionalen Verhältnis ist dies je nach Ansässigkeitsstaat der empfangenden Gesellschaft zeitaufwändig.
1.2 Geprüfte Alternativen
Eine generelle Freistellung von Beteiligungserträgen bei Vorliegen einer qualifizier- ten Beteiligung ist nicht angemessen. Die Steuerbehörden müssen die Zahlungsflüsse für eine korrekte Besteuerung kontrollieren können. Dies würde ohne Meldung der steuerbaren Leistung stark erschwert. Auch die generelle Abschaffung der Bewilligungspflicht für das Meldeverfahren im internationalen Verhältnis ist nicht sinnvoll. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens
4 Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungs- abkommen vom 2. Oktober 1996, SR 672.933.61. 5 Verordnung vom 30. April 2003 zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsab- kommen, SR 672.913.610.
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prüft die Steuerbehörde die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung des Mel- deverfahrens. Schwerpunktmässig wird geprüft, dass die empfangende Gesellschaft gemäss DBA (teilweise/vollständig) zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer be- rechtigt ist. Die Bewilligung - im Sinne einer Bestätigung - gilt für drei Jahre und muss dann erneuert werden. Bei einer Veränderung in der Beteiligungsstruktur (bspw. neuer Aktionär) ist das Unternehmen verpflichtet, dies den Steuerbehörden sofort zu melden. Die Steuerbehörde prüft dann die allgemeinen Voraussetzungen erneut. Stellt sich eine Meldung der steuerbaren Leistung im Nachhinein als unberechtigt heraus, muss die Verrechnungssteuer nachträglich abgeliefert werden. Damit ist die vorgän- gige Prüfung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch im Interesse des Unter- nehmens.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote soll im nationalen Verhält- nis auf 10 Prozent gesenkt werden. Dies führt zu einer weitgehenden Kongruenz mit dem sog. Beteiligungsabzug (Art. 69 f. DBG6 und Art. 28 Abs. 1bis ff. StHG7). Der Beteiligungsabzug führt dazu, dass bestimmte Beteiligungserträge (i.d.R. ab 10%) weitgehend von der Gewinnsteuer befreit sind. Im internationalen Verhältnis ergibt sich die Beteiligungsquote für qualifizierte Be- teiligungen grundsätzlich aus den DBA (Ziff. 1.1). Diese gilt unverändert. Dort, wo das DBA keine Quote für qualifizierte Beteiligungen enthält, soll die Beteiligungs- quote, ab der das Meldeverfahren zulässig ist, ebenfalls auf 10 Prozent gesenkt wer- den. Die Gültigkeit der Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Verhältnis wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Bei einer Veränderung in der Beteiligungs- struktur ist das Unternehmen weiterhin verpflichtet, dies sofort den Steuerbehörden mitzuteilen.
2.2 Umsetzungsfragen
Die Anpassung der für das Meldeverfahren notwendigen Beteiligungsquote soll im Interesse der Praktikabilität per 1. Januar in Kraft treten. Die neue Beteiligungsquote soll für Gesuche gelten, die nach dem Inkrafttreten gestellt wurden. Für die Umset- zung ist primär die Eidgenössische Steuerverwaltung verantwortlich.
Die Verlängerung der Bewilligungsdauer im internationalen Verhältnis gilt für alle ab dem Inkrafttreten neu erteilten oder verlängerten Bewilligungen.
6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11.
7 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.
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Das Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuer- bereich (StADG)8 soll u.a. das Bundesgesetz vom 22. Juni 19519 über die Durchfüh- rung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppel- besteuerung ersetzten. Mit Ausnahme der VStV stützen sich die vorliegend zu ändernden Verordnungen unter anderem auf diesen Beschluss. Im Entwurf des Bun- desrates zum StADG ist vorgesehen, dass er weiterhin Verordnungsbestimmungen erlassen darf (Art. 35 E-StADG). Aus derzeitiger Sicht, dürften die vorliegend zu än- dernden Verordnungen in Kraft bleiben. Allfällige im Nachgang zum StADG vorge- nommene Anpassungen von Verordnungen müssten mit den vorliegenden Verord- nungsanpassungen koordiniert werden.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Verordnung vom 19. Dezember 196610 über die
Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Art. 20 Abs. 3 Es handelt sich um eine formale Bereinigung. Der Bundesratsbeschluss vom 12. April
1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen wurde per
1. Juni 2017 ersatzlos aufgehoben.11
Art. 26a Abs. 1 Neu ist für das Meldeverfahren im Konzern eine Beteiligungsquote von 10 Prozent verlangt; ansonsten ändert sich nichts.
3.2 Verordnung vom 22. Dezember 200412 über die
Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften
Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 4 Die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote, wenn das anwendbare DBA oder anderweitige völkerrechtliche Verträge keine Mindestbeteiligung vorse- hen, wird auf 10 Prozent festgesetzt. Neu gilt die von den Steuerbehörden ausgestellte Bewilligung fünf Jahre. Ansonsten ändert sich nichts.
8 Botschaft des Bundesrates vom 4. November 2020, BBl 2020 9219.
9 SR 672.2 10 SR 642.211 11 AS 2017 3121 12 SR 672.203
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3.3 Verordnung vom 15. Juni 199813 zum schweizerisch-
amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
Art. 4 Abs. 3 Neu gilt die von den Steuerbehörden ausgestellte Bewilligung fünf Jahre. Ansonsten ändert sich nichts.
3.4 Verordnung vom 30. April 200314 zum schweizerisch-
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
Art. 3 Abs. 3 Neu gilt die von den Steuerbehörden ausgestellte Bewilligung fünf Jahre. Ansonsten ändert sich nichts.
4 Finanzielle und volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die vorgeschlagene Regelung hat keine Auswirkungen auf den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, da der Steuerabzug lediglich durch die Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt wird. Im internationalen Verhältnis wird die nicht rückforderbare Verrechnungssteuer weiterhin erhoben, womit der Fiskalzweck gewahrt bleibt. Das Meldeverfahren, das neu bei Beteiligungen zwischen 10 und 20 Prozent ange- wendet werden kann, führt zu Liquiditätseffekten, die vom Zinsniveau abhängig sind: für das Unternehmen zu einem Liquiditätsvorteil, für den Staat spiegelbildlich zu ei- nem Liquiditätsnachteil. Im derzeitigen Zinsniveau ist dieser Effekt vernachlässigbar. Bedeutsamer dürfte die Reduktion des administrativen Aufwands sowohl für die Steu- erbehörden als auch für die Unternehmen ausfallen. So muss im Konzern, sofern bis- her vom Meldeverfahren kein Gebrauch gemacht werden konnte, die Verrechnungs- steuer abgeführt und im Anschluss daran eine Rückerstattung beantragt werden. Diese beiden Schritte entfallen mit der vorgeschlagenen Regelung. Auch für die Steuerbe- hörden (ESTV) reduziert sich der administrative Aufwand etwas, da weniger Rücker- stattungsgesuche geprüft werden müssen. Da jedoch auch die Bewilligung und die Gesuche um Durchführung der Meldeverfahren geprüft werden müssen und viele Rückerstattungsanträge Beteiligungsquoten unter 10 Prozent betreffen, ist die Entlas- tung der Verwaltung eher gering. Die zeitliche Ausdehnung der Gültigkeit der Bewilligung des Meldeverfahrens redu- ziert ebenfalls den administrativen Aufwand von Unternehmen und Steuerbehörden, da das Gesuch auf Bewilligung nun weniger häufig gestellt und geprüft werden muss.
13 SR 672.933.61 14 SR 672.913.610
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5 Rechtliche Aspekte
Der Bund hat im Bereich der Verrechnungssteuer eine umfassende Legiferierungs- kompetenz (Art 132 Abs. 2 BV15). In Artikel 20 Absatz 2 des Verrechnungssteuerge- setzes vom 13. Oktober 196516 wird der Bundesrat berechtigt, die Zulässigkeit und Ausgestaltung der Meldeverfahren zu regeln. Bei den übrigen vorliegend anzupassen- den Verordnungen ist der Bundesrat auf Grundlage von Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 195117 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermächtigt, berechtigt das Meldeverfahren zu regeln. Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere im Zusammenhang mit den DBA - sind nicht tangiert. Sie enthalten insbesondere keine Vorgaben betref- fend der Dauer der Bewilligung, womit die Schweiz hier selbst bestimmen kann.
15 SR 101 16 SR 642.21 17 SR 672.2
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