Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 3. Juni 2022
Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungs verfahrens
Übersicht
Mit der vorgeschlagenen Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sollen in Zukunft verschuldete natürliche Personen unter bestimmten Vo raussetzungen eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten. Damit werden Fehlanreize im geltenden Recht beseitigt. Das liegt auch im Interesse der Gläubiger und der Gesellschaft als Ganzes.
Ausgangslage Im Gegensatz zu den meisten anderen westlichen Rechtsordnungen hält das Schweizer Recht für hochverschuldete oder mittellose Privatpersonen keine Möglichkeit bereit, ihre Finanzen nachhaltig zu sanieren. Die Betroffenen haben keine realistischen Aus sichten darauf, je wieder schuldenfrei zu leben und über mehr als das betreibungs rechtliche Existenzminimum zu verfügen. Dies kann die Motivation zur Erzielung ei nes (höheren) Einkommens lähmen und dazu beitragen, dass Schuldner in der Prekarität und oft auch in der Sozialhilfeabhängigkeit verharren. Mit dieser Perspek tivlosigkeit gehen negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen und eine Belastung ihrer Familien einher. Mit den einstimmig überwiesenen Motionen 18.3510 Hêche "Wirtschaftliche Wiedereingliederung von Personen ohne konkrete Aussicht auf eine Schuldentilgung" und 18.3683 Flach "Sanierungsverfahren für Privatperso nen, bessere Zukunftsperspektiven für Schuldner und Gläubiger" hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorzulegen, um verschuldeten Privatpersonen unter gewissen Voraus setzungen ein schuldenfreies Leben zu ermöglichen.
Der Bundesrat schlägt die Schaffung von zwei neuen Verfahren vor: ein vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen und ein Konkursverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens für alle natürlichen Per sonen. In Situationen, in denen ein Schuldner über regelmässige Einkünfte verfügt, ist ein Zwangsvergleich – bei dem eine Gläubigermehrheit einzelne nicht-zustimmende Gläubiger binden kann – die beste Möglichkeit, um flexible Einzelfalllösungen zu fin den. Um den Abschluss solcher Vereinbarungen zu erleichtern, sollen die bestehenden Regeln des Nachlassverfahrens punktuell an die Bedürfnisse von Privatpersonen an gepasst werden. Für Situationen, in denen die notwendige Gläubigermehrheit nicht erreicht werden kann – namentlich bei Schuldnern ohne Rückzahlungsmöglichkeiten – muss ein Auf fangverfahren geschaffen werden. Vorgeschlagen wird ein von den Konkurs- und Be treibungsämtern begleitetes Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens mit anschliessender Restschuldbefreiung. Auch dieses Verfah ren beruht überwiegend auf bewährten Regeln und Konzepten.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden die Probleme der Überschuldung und Armut nicht lösen können. Die Einführung von gesetzlichen Möglichkeiten zur Schuldbefreiung von natürlichen Personen kann aber einen Beitrag zur Lösung der Probleme leisten, indem Schuldnern eine neue Perspektive eröffnet wird. Von der Er öffnung einer zweiten Chance sind auch positive Effekte auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft zu erwarten. Indem Anreize zur Wiedereingliederung in den Arbeits markt gesetzt werden, können langfristig Kosten der öffentlichen Hand eingespart werden. Von der Beseitigung bestehender Fehlanreize und der wirtschaftlichen Wie dereingliederung von Schuldnern profitieren auch die Gläubiger.
Übersicht 2
1 Ausgangslage 6
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 6
1.1.1 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für
Privatpersonen" vom 9. März 2018 6
1.1.2 Parlamentarische Vorstösse 6
1.1.2.1 Motion 18.3510 Hêche 6
1.1.2.2 Motion 18.3683 Flach 7
1.1.2.3 Parlamentarische Initiative 18.430 Hêche 7
1.1.3 Handlungsbedarf 7
1.1.3.1 Lücken und Fehlanreize im geltenden Recht 7
1.1.3.2 Rechtstatsächliche Untersuchungen zur heutigen
Lage verschuldeter natürlicher Personen in der Schweiz 11
1.1.4 Ausarbeitung des Vorentwurfs 14
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung 15
1.2.1 Keine Modifikation des geltenden Privatkonkurses 15
1.2.2 Verzicht auf Möglichkeit einer sofortigen
Schuldbefreiung für "aussichtslose Fälle" 16
1.2.3 Kein Eingriff in die geltende Privilegienordnung 17
1.2.4 Separate Prüfung einer Anpassung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 SchKG) durch Einbezug der Steuern 18
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu
Strategien des Bundesrates 19
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 19
2 Rechtsvergleich 19
2.1.1 Rechtsvergleich im Bericht "Sanierungsverfahren für
Privatpersonen" vom 9. März 2018 19
2.1.2 Neuerungen bei Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz vom 20. Juni 2019 20
3 Grundzüge der Vorlage 22
3.1 Die beantragte Neuregelung 22
3.1.1 Allgemeines 22
3.1.2 Vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuldner, die nicht
der Konkursbetreibung unterliegen 22
3.1.3 Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines
Sanierungsverfahrens (Sanierungsverfahren) 24
3.1.3.1 Grundzüge des Verfahrens 24
3.1.3.2 Adressatenkreis der natürlichen Personen 25
3.1.3.3 Zuständigkeit der Konkurs- und
Betreibungsämter 26
3.1.3.4 Ausnahmen von der Schuldbefreiung 27
3.1.3.5 Aufhebung der Bestimmungen zur Notstundung 28
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 29
3.3 Umsetzungsfragen 29
3.3.1 Anpassungsbedarf in den Ausführungsverordnungen zum
SchKG 29
3.3.2 Kein Anpassungsbedarf in Gesetzen, welche auf die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verweisen 30
3.3.3 Internationale Aspekte 31
3.3.4 Übergangsrecht 31
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 32
4.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs 32
4.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen
(RTVG) 58
5 Auswirkungen 59
5.1 Auswirkungen auf den Bund 59
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 60
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 61
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 61
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt 62
5.6 Andere Auswirkungen 62
6 Rechtliche Aspekte 62
6.1 Verfassungsmässigkeit 62
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 63
6.3 Erlassform 63
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 63
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der
fiskalischen Äquivalenz 63
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 64
6.7 Datenschutz 64
Literaturverzeichnis 65
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für
Privatpersonen" vom 9. März 20181 Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018 in Erfüllung des Postulates Hêche 13.4193 "Schweizer Sanierungsrecht. Private in die Reflexion mit einbeziehen" gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei ver schuldeten Privatpersonen festgestellt. Der Bundesrat hat sich deshalb bereit erklärt, bei einem entsprechenden Auftrag des Parlaments verschiedene Varianten zu prüfen und eine Vorlage zu erarbeiten. Er hat dabei Präferenzen für eine Kombination von zwei verschiedenen Instrumenten geäussert: Einerseits soll für Privatpersonen die Möglichkeit eines Zwangsvergleichs geschaffen werden, so dass Schuldenbereini gungsvereinbarungen auch ohne die Zustimmung aller Gläubiger für verbindlich er klärt werden können. Dies würde in erster Linie eine Entschuldung von sanierungsfä higen Schuldnern mit regelmässigem Einkommen ermöglichen. Andererseits soll namentlich für Verschuldete mit geringem oder gar keinem Einkommen ein von ge eigneter Stelle begleitetes, gesetzliches Abschöpfungsverfahren mit anschliessender Restschuldbefreiung nach ausländischem Vorbild geschaffen werden. Ein solches Verfahren soll Anreize zur Ablösung aus der Sozialhilfe und zur Erzielung eines Ein kommens schaffen, beziehungsweise bestehende Fehlanreize beseitigen.
1.1.2 Parlamentarische Vorstösse
1.1.2.1 Motion 18.3510 Hêche
Mit der Motion 18.3510 Hêche "Wirtschaftliche Wiedereingliederung von Personen ohne konkrete Aussicht auf eine Schuldentilgung" vom 13. Juni 2018 wurde der Bun desrat ersucht, eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs vorzulegen, um Personen, die keine konkreten Möglichkeiten haben, ihre Schul den zu tilgen, eine schnelle Wiedereingliederung in die Wirtschaft zu ermöglichen. Ausserdem solle geprüft werden, ob gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden können, die unter bestimmten Bedingungen diese Personen von ihren Schul den befreien können. Die Motion 18.3510 Hêche wurde vom Ständerat am 11. Sep tember 2018 und vom Nationalrat am 4. März 2019 jeweils einstimmig angenom men.2
1 Abrufbar unter: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 13.4193 > Be richt in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.
2 AB 2018 S 628 f.; AB 2019 N 16
1.1.2.2 Motion 18.3683 Flach
Die Motion 18.3683 Flach "Sanierungsverfahren für Privatpersonen, bessere Zu kunftsperspektiven für Schuldner und Gläubiger" verlangt vom Bundesrat das Prüfen verschiedener Varianten und die Unterbreitung einer konkreten Vorlage. Die Motion
18.3683 Flach wurde vom Nationalrat am 28. September 2018 und vom Ständerat am
19. Juni 2019 jeweils einstimmig angenommen.3
1.1.2.3 Parlamentarische Initiative 18.430 Hêche
Mit der parlamentarischen Initiative (Hêche) Levrat 18.430, "Das Entschuldungsver fahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren" wird eine Revision des Nachlassvertragsrechts zugunsten von Privatpersonen vorgeschlagen. Die RK-S hat der Pa. Iv. Hêche am 17. Mai 2019, die RK-N am 14. November 2019 Folge gegeben. Am 28. November 2019 wurde die parlamentarische Initiative infolge des Ausschei dens von Ständerat Claude Hêche aus dem Parlament von Ständerat Christian Levrat übernommen. Am 29. November 2021 hat der Ständerat die Frist zur Behandlung der parlamentarischen Initiative verlängert, damit die Arbeiten mit der Umsetzung der beiden Motionen 18.3510 Hêche und 18.3683 Flach koordiniert werden können.4
1.1.3 Handlungsbedarf
1.1.3.1 Lücken und Fehlanreize im geltenden Recht
Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018 die bestehenden Instrumente im geltenden Recht eingehend analysiert und dabei – im Einklang mit der herrschenden Lehre – verschiedene Lücken und Fehl anreize festgestellt.
Pfändung
Gegen Privatpersonen wird die Betreibung in der Regel auf dem Weg der Pfändung durchgeführt (Art. 42 Abs. 1 SchKG5). Auf Begehren eines Gläubigers werden ein zelne Vermögenswerte des Schuldners amtlich beschlagnahmt und später verwertet. Das Pfändungsverfahren wird auch als Spezialexekution bezeichnet, da alle Gläubiger grundsätzlich unabhängig voneinander vorgehen und in das Vermögen der Betriebe nen einzeln vollstrecken. Die Pfändung hat dabei einzig die Befriedigung der antrags stellenden Gläubiger zum Zweck und ist nicht auf eine Sanierung des Schuldners aus gerichtet. In der Praxis gibt es kaum mehr Sachpfändungen, sondern fast ausschliesslich Lohnpfändungen. Diese können jährlich erneut ausgesprochen werden und sind damit von faktisch unbestimmter Dauer.6 Wegen der knappen Berechnung
3 AB 2018 N 1731; AB 2019 S 548
4 AB 2021 S 1104 f.
5 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1
6 MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 94; CR LP-OCHSNER, Art. 93 N 151.
des Existenzminimums, das gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Steuern nicht umfasst, kommen in der Regel, während "alte" Schulden durch die Pfän dung abgebaut werden, zudem "neue" Schulden hinzu.7 Ein Schuldenabbau ist damit in den meisten Fällen auf lange Sicht nicht möglich.
Nachlassverfahren und einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach Artikel 333 ff. SchKG setzt die Zustimmung aller Gläubiger voraus. Sogar bei eigentlich sanierungsfähigen Schuldnern reicht es aus, dass ein Gläubiger den Verzicht auf einen Teil seiner For derung verweigert.8 Auch das gerichtliche Nachlassverfahren nach Artikel 293 ff. SchKG, welches eine Schuldenbefreiung auch gegen den Widerstand einzelner Gläu biger ermöglicht, setzt voraus, dass der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten decken und den Gläubigern eine einigermassen attraktive Quote anbieten kann. Von natürlichen Personen wird es offenbar selten genutzt.9 In der Lehre wird dies damit begründet, dass das Verfahren vor allem auf Unternehmen zugeschnitten und für Pri vatpersonen zu aufwendig10 und auch zu teuer11 sei. Die von Artikel 305 f. SchKG verlangten Quoren sowie die Sicherstellung der privilegierten Gläubiger seien für die Schuldner zudem schwierig zu erreichen.12
Privatkonkurs: Fehlanreize im geltenden Recht
Der Privatkonkurs nach Artikel 191 ff. SchKG bietet natürlichen Personen theoretisch zwar die Möglichkeit zur finanziellen Erholung und zur standesgemässen Lebensfüh rung, eine Befreiung von ihren Schulden findet jedoch nicht statt.13 Bei einer juristi schen Person führt die Konkurseröffnung zur Auflösung. Nach Abschluss des Kon kurses und Löschung im Handelsregister hört sie wirtschaftlich und rechtlich auf zu existieren.14 Gleichzeitig erlöschen grundsätzlich auch ihre Schulden.15 Natürliche Personen können dagegen für die Konkursforderungen – mit Einschränkungen – wei ter belangt werden. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer (Einzelfirmen, abhängig von der Rechtsform auch Gesellschafter). Alle Gläubiger er
7 Vgl. MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 95; CR LP-OCHSNER, Art. 93 N 151.
8 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 3.4.
9 Vgl. GRUNDLEHNER, "Machen Sie es wie die Swissair", NZZ vom 21. September 2015, 29; Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 3.4.
10 AMONN/WALTHER, § 57 N 1; MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 95; RONCORONI, Sozial Aktuell 2013, 24; LORANDI, AJP 2009, 566; MEIER B., Restschuldbefreiung, 16. 11 MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 95; RONCORONI, SozialAktuell 2013, 24; LORANDI, AJP 2009, 566; MEIER B., Restschuldbefreiung, 16.
12 MEIER B., Restschuldbefreiung, 16.
13 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 3.2.
14 AMONN/WALTHER, § 41 N 3. 15 Vgl. zur Verhinderung von Missbrauch die Arbeiten zur Mo. 11.3925 Hess (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) unter www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern.
halten für den in der Betreibung nicht gedeckten Teil ihrer Forderungen einen Kon kursverlustschein (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Die Verlustscheinsforderung unterliegt einer Verjährung von 20 Jahren (Art. 149a Abs. 1 SchKG), wobei die Verjährung je derzeit nach den Regeln von Artikel 135 Obligationenrecht (OR)16 unterbrochen wer den kann.17 Nach Abschluss des Konkurses können die Schuldner für die Konkursforderungen wieder betrieben werden, wenn sie zu neuem Vermögen gekommen sind (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner, der sich einer Betreibung aus Konkursverlustschein gegenübersieht, kann mittels Rechtsvorschlag geltend machen, dass er über kein neues Vermögen verfügt. Das Gericht am Betreibungsort entscheidet über die Einrede im summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. d Zivilprozessordnung; ZPO18). In diesem Verfahren gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Schuldner als kla gende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann.19 Das Einkommen eines Schuldners gilt dann als vermögensbildend, wenn es neben den Kosten für die standesgemässe Lebensführung eine Sparquote erlaubt.20 Die Betrei bung kann nur in dem Umfang, wie neues (allenfalls hypothetisches) Vermögen fest gestellt wurde, fortgesetzt werden. Die anschliessende Pfändung richtet sich aber nach den Artikeln 92 ff. SchKG, das heisst, der Schuldner haftet mit allem (noch) vorhan denen Vermögen bis auf das übliche betreibungsrechtliche Existenzminimum.21 Der Mechanismus der Einrede fehlenden neuen Vermögens bietet für die Schuldner somit keine Anreize, ihre wirtschaftliche Erholung mit voller Kraft voranzutreiben.22 Wird ihr Einkommen als vermögensbildend eingestuft, können für die Konkursforderungen wieder Pfändungen bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ausgespro chen werden.
Bedeutungsverlust des Privatkonkurses in den letzten Jahren
Zu den festgestellten Defiziten des Privatkonkurses kommt hinzu, dass Gesuche um Konkurseröffnung gemäss Artikel 191 SchKG aufgrund der Rechtsprechung des Bun desgerichts in einzelnen Kantonen fast nicht mehr bewilligt werden.23 Das Bundes gericht verweigert seit längerem in Fällen, in denen das Konkursverfahren mangels verwertbarer Aktiven sogleich wieder eingestellt werden müsste (Art. 230 Abs. 1
16 SR 220 17 Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1 ff., 104. 18 SR 272 19 BGE 139 III 498 E. 2 20 BGE 135 III 424 E. 2.1 21 BGE 136 III 51 E. 3.3 22 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 3.2.3.4. mit Nachweisen.
23 Vgl. die Statistik " Eröffnungen von Konkursverfahren nach Grossregionen und Kanto nen" > Nicht im Handelsregister eingetragene Personen> Andere Personenkonkurse (ge mäss SchKG), abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 06 - Industrie, Dienstleistungen > Unternehmen und Beschäftigte > Unternehmensdemografie > Betrei bungen und Konkurse > Tabellen.
SchKG), die unentgeltliche Rechtspflege.24 Es fehle in solchen Fällen wegen Aus sichtslosigkeit an einem Rechtsschutzinteresse. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2007 hat das Bundesgericht ausgeführt, der Zweck des Konkursverfahrens liege in der Gleichbehandlung der Gläubiger und nicht in der Befreiung der Schuldner.25 In zwei nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheiden aus den Jahren 2015 und 2016 wurden die Begehren von Schuldnern, die über keinerlei Aktiven verfügten, wel che den Gläubigern hätten verteilt werden können, als rechtsmissbräuchlich beur teilt.26 In einem weiteren Leitentscheid aus dem Jahr 2018 beurteilte das Bundesge richt das Ziel eines Schuldners, die Pfändung seiner Rente zugunsten eines einzelnen Gläubigers aufheben zu lassen, als rechtsmissbräuchlich und dies unerheblich davon, ob der Schuldner noch über gewisse Aktiven verfügte.27 Betroffen war ein Rentner, der die Ratenzahlungen für einen Kredit über CHF 105'000.00, welcher ihm ein Jahr vor seiner Pensionierung vergeben wurde, nicht begleichen konnte. Das Bundesge richt hielt fest, "[...] que la faillite volontaire prévue à l'art. 191 LP n'est pas une pro cédure visant à régler la problématique du surendettement des particuliers obérés."28 Wie hoch das Mindestmass an verwertbarem Vermögen, das zu einem minimalen Er lös für die Gläubiger führen muss, zu bemessen ist, wurde vom Bundesgericht bisher offengelassen. In einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 2019 wurde ein Vermögen von CHF 640.34, welches einer Dividende von ca. 1% entsprochen hätte, jedenfalls als nicht genügend beurteilt.29 Im gleichen Jahr wurde noch einmal in aller Deutlich keit festgehalten, dass es das primäre Ziel des Insolvenzverfahrens nach Artikel 191 SchKG sei, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Es handle sich dabei nicht um eine private Schulden sanierung.30 Diese jüngeren Urteile werden in der Lehre als Verschärfung der Rechtsprechung wahrgenommen, hat das Bundesgericht doch früher nur verlangt, dass genug Mittel vorhanden sein müssen, um die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken.31 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkonkurs nach Artikel 191 SchKG den Zweck, natürlichen Personen eine Sanierung ihrer Verhältnisse zu ermöglichen, gegenwärtig nicht erfüllen kann. Es ist nämlich kaum vorstellbar, wie jemand, dessen Vermögen bereits mehrfach gepfändet wurde, je über Aktiven, welche gleichmässig an die Gläubiger verteilt werden können, verfügen sollte. Ein Eingreifen des Gesetz gebers scheint damit notwendig.
Zwischenfazit: Gleichgewicht der Unzufriedenheit
Der Bundesrat ist in seinem Bericht zum Schluss gekommen, dass die bestehenden gesetzlichen Instrumente sowohl aus Schuldner- als auch aus Gläubigersicht Mängel
24 Vgl. BGE 133 III 614 E. 6; BGE 119 III 113 E. 3.b
25 BGE 133 III 614 E. 6.1.2
26 Vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1 und
5A_78/2016 vom 14. März 2016 E. 3.1 ff. 27 BGE 145 III 26 28 BGE 145 III 26 E. 2.2
29 Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.4.2
30 Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1
31 Vgl. BGE 119 III 113 E. 3.b; MERCIER/KAMMERMANN, plädoyer 5/16, 38 ff.
aufweisen.32 Das geltende Recht hält gerade für hochverschuldete oder mittellose Pri vatpersonen keine Möglichkeit bereit, um ihre Finanzen nachhaltig zu sanieren.33 Viele der Betroffenen haben keine realistischen Aussichten darauf, je wieder schul denfrei zu leben. Die Schuldner haben somit keinen Anreiz, ein (höheres) Erwerbsein kommen zu erzielen. Zugleich haben in der Regel auch die Gläubiger wenig Aussichten auf Erfüllung ihrer Forderungen. Das Einkommen von Konkursschuldnern, welches unter der Schwelle der Vermögensbildung bleibt, ist den Gläubigern ab dem Moment der Konkurseröff nung entzogen, sieht das Schweizer Privatkonkursverfahren doch keinen Einbezug des laufenden oder künftigen Lohnes vor. Die Betreibung von Konkursforderungen ist für die Gläubiger auch mit Aufwand und finanziellen Risiken verbunden, tragen sie, wenn der Schuldner mit der Einrede fehlenden neuen Vermögens durchdringt, doch die Ver fahrens- und Parteikosten. In der Lehre wird insofern von einem "Gleichgewicht der Unzufriedenheit" gesprochen.34 Schliesslich ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger bei natürli chen Personen als Schuldnern nur ungenügend gewahrt. Das einzige Generalexekuti onsverfahren, der Privatkonkurs, kann nur selten eröffnet werden und führt zu Ver lustscheinen. Wollen die Gläubiger später ihre Forderungen durchsetzen, müssen sie dies wiederum in einzelnen Spezialexekutionsverfahren tun.
1.1.3.2 Rechtstatsächliche Untersuchungen zur heutigen
Lage verschuldeter natürlicher Personen in der Schweiz
Ausgangslage
Dass eine Schuldbefreiung für die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner eine grosse Erleichterung darstellen würde, ist unbestritten. Der Bundesrat hat jedoch stets betont, dass mit einem neuen Sanierungsverfahren die Interessen der öffentlichen Hand und der übrigen Gläubiger nicht zu stark belastet werden dürfen.35 Das Finden eines Interessenausgleichs entspricht auch dem Auftrag des Parlaments.36 Um von der aktuellen Lage ein besseres Bild zu haben und damit auch besser abschätzen kön nen, was die Einführung eines Verfahrens zur Schuldenbefreiung für Auswirkungen haben könnte, wurden zwei rechtstatsächliche Untersuchungen erstellt.37
32 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 3.4.
33 Vgl. MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 100; BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Art. 191 N 16a ff. 34 LORANDI, AJP 2009, 569. 35 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 7.
36 Vgl. die Begründung zur Mo. 18.3683 Flach "Sanierungsverfahren für Privatpersonen. Bessere Zukunftsperspektiven für Schuldner und Gläubiger". 37 Abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Sa nierungsverfahren für natürliche Personen.
Untersuchung zum Umgang mit Verlustscheinen
Die Untersuchung sollte klären, was die Gläubiger mit der neuen Möglichkeit zur Restschuldbefreiung verlieren könnten. Dazu sollte eine Schätzung angestellt werden, in wie vielen Fällen nach der heutigen Rechtslage eine nochmalige Geltendmachung von Forderungen, für welche bereits ein Verlustschein ausgestellt wurde, für die Gläu biger aussichtsreich ist und mit welchem Aufwand diese nachträgliche Geltendma chung heute verbunden ist. Fokussiert wurde damit auf die Langzeitgeltendmachung von Forderungen gegenüber überschuldeten, erfolglos gepfändeten Privatpersonen, welche potentielle Adressaten der neuen Verfahren wären. Da ein grosser Teil der Verlustscheinsbewirtschaftung ausserhalb des Betreibungsverfahren erfolgt, wurde der Weg einer qualitativen Studie mit leitfadengestützten Interviews gewählt, um mit vertretbarem Aufwand zu repräsentativen Einschätzungen und Ergebnissen zu gelan gen. Befragt wurden besonders betroffene Gläubiger (Inkassounternehmen, Steuer ämter, Krankenkassen, Alimenteninkassostellen, Banken, Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehabgaben) sowie Schuldenberatungsstellen und Betreibungs- und Kon kursämter. Für die Untersuchung wurden auch vorhandene Statistiken und relevante Literatur ausgewertet. Der Schlussbericht vermittelt ein grobes Bild zur Bewirtschaf tung und zum Restwert von Verlustscheinsforderungen. Gemäss Bericht haben 6% der Privatpersonen in der Schweiz mindestens einen Ver lustschein und die Anzahl der Verlustscheine summiert sich auf mehrere Millionen. Geschätzt wird ein Volumen von rund 20 Milliarden Schweizer Franken. Steuerschul den und ausstehende Krankenkassenprämien stellen generell die häufigsten Schulden kategorien dar. Die Verlustscheine werden von den Gläubigern selbst oder von professionellen Inkas sobüros über einen längeren Zeitraum bewirtschaftet. So kommt die 20-jährige Ver jährungsfrist von Artikel 149a Absatz 1 SchKG nur selten zum Zug, da die Verjäh rung regelmässig durch Rechtshandlungen der Gläubiger, zum Beispiel das Einleiten einer neuen Betreibung, unterbrochen wird. Am erfolgversprechendsten ist von den befragten Gläubigern das Einbringen der Forderung im Zeitraum von drei bis acht Jahren nach Ausstellen des Verlustscheins beurteilt worden, da sich der Schuldner in dieser Phase allenfalls wirtschaftlich erholt habe. Mehr als acht Jahre nach Ausstel lung des Verlustscheins tendierten die Rückzahlungschancen dagegen wieder gegen Null. Der Wertverlauf der Verlustscheinsforderungen folgt damit einer liegenden S- Kurve: In den Jahren, welche direkt auf die Ausstellung des Verlustscheins folgen, weisen sie einen geringen Wert auf, da der Schuldner sich zunächst wieder wirtschaft lich erholen muss. Darauf folgt ein linearer Wertzuwachs mit einer anschliessenden Abnahme zwischen dem dritten und achten Jahr nach Ausstellung des Verlustscheins. Danach tendiert der Wert des Verlustscheins gegen null. Zwar kann es auch später noch zu Rückzahlungen kommen, jedoch mit geringer Wahrscheinlichkeit. Der Wert der Verlustscheine über den gesamten Bearbeitungszeitraum wird je nach Portfolio und Bewirtschaftungsintensität unterschiedlich beurteilt. Der Verband der Inkassounternehmen (Inkasso Suisse, ehemals vsi) gab an, dass auf rund 60% der Verlustscheine nie eine Rückzahlung erzielt werde. Eine vollständige Rückzahlung erfolge in 12% der Fälle. Die durchschnittliche Rückzahlung über alle Verlustscheine
und die gesamte Bewirtschaftungsdauer liegt bei 17% der ursprünglichen Verlust scheinsforderung. Der Bericht von Ecoplan legt auch dar, dass die aus Sicht der Gläu biger wirtschaftlich sinnvolle lange Bearbeitungsdauer aus Sicht der Schuldner eine lange, psychisch und praktisch belastende Lebensphase darstellt.
Untersuchung zu den Effekten eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner
Thema dieser Untersuchung waren die Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner und deren Quantifizierung. Dabei wurden sowohl die direkten Ef fekte auf die Schuldner, zum Beispiel auf die Gesundheit oder die Arbeitsmarktin tegration, als auch die indirekten Effekte auf den Staat in Form von geringeren Aus gaben für Sozialhilfe oder Übernahme von Krankenkassenbeiträgen und erhöhten Einnahmen bei Steuern angesprochen. Auch für diese Untersuchung wurden qualitative leitfadengestützte Interviews mit Ex pertinnen und Experten geführt. Diese taten sich jedoch schwer damit, Einschätzun gen zu den Effekten abzugeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass vieles einerseits von der Ausgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens abhänge, andererseits aber auch von anderen Faktoren wie einer beratenden Begleitung des Schuldners oder ei ner Arbeitsmarktintegration, welche eine nachhaltige Sanierung der finanziellen Lage erst möglich machen würden. Für die Untersuchung wurden Schätzungen anhand von verschiedenen Schuldnerka tegorien gemacht. Am grössten und positivsten wurde dabei der Effekt bei Schuldnern eingeschätzt, die keine oder keine genügend hohe Quote anbieten können oder eine ungünstige Gläubigerkonstellation haben, ansonsten jedoch über stabile Verhältnisse verfügen. Ebenfalls ein grosser positiver Effekt sei bei zahlungsunfähigen Einzelun ternehmern zu erwarten. Diese hätten zum Teil aus ihrer ehemaligen Unternehmenstä tigkeit hohe Schulden, was die Arbeitsmotivation reduziere. Bei jungen Erwachsenen könne die Restschuldbefreiung den Start ins Erwachsenen- und Berufsleben erleich tern, wenn durch bestimmte Ereignisse früh im Leben bereits beträchtliche Schulden bestehen. Wo es sich hingegen um kleinere Konsumschulden handle, stehe bei dieser Gruppe die Chance gut, dass diese im Erwerbsleben zurückbezahlt werden können. Bei Schuldnern im Rentenalter seien die Effekte aus gesellschaftlicher Sicht weniger ausgeprägt als bei jungen Schuldnern, da es keine Auswirkungen auf das Erwerbsle ben gebe. Schliesslich sei die Situation bei verschuldeten Personen mit Sozialhilfebe zug besonders komplex. Die Verschuldung sei meistens nur eines von verschiedenen Problemfeldern. Um sich aus der Sozialhilfe zu befreien, sei neben einer Entschul dung meist zwingend auch eine Veränderung in der Erwerbssituation notwendig. Aus gesellschaftlicher Sicht könne das Verfahren gewissen Personen helfen, sich wieder einzugliedern und sich aus der Sozialhilfe zu befreien. Bei der Mehrheit der Betroffe nen dürfe dies allein aufgrund des Restschuldbefreiungsverfahrens jedoch nicht ge lingen. Hier sei das Restschuldbefreiungsverfahren nur einer von mehreren Faktoren, welche zu einer nachhaltigen Stabilisierung beitragen. Hingegen seien die gesundheit lichen Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens bei dieser Personengruppe nicht zu unterschätzen.
Insgesamt kam die Untersuchung zum Schluss, dass sich eine Entschuldung nicht nur auf die entschuldete Person selbst, sondern auch auf ihr nächstes Umfeld positiv aus wirken würde. So habe ein Restschuldbefreiungsverfahren das Potenzial, gewissen Schuldnertypen, die aktuell keinen Zugang zu Entschuldungsmöglichkeiten haben, einen Neubeginn zu ermöglichen, was zu positiven persönlichen und gesamtgesell schaftlichen Effekten führen würde.
1.1.4 Ausarbeitung des Vorentwurfs
Die Verwaltung hat zur Unterstützung bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs eine Ex pertengruppe eingesetzt und im Rahmen von sieben Gesprächsrunden konsultiert. Der Vorentwurf drückt nicht die persönliche oder gemeinsame Sicht der zurate gezogenen Expertinnen und Experten aus, auch wenn die Diskussionen mit ihnen selbstverständ lich zu den Überlegungen der Verwaltung und des Bundesrates entscheidend beige tragen haben. Die Expertengruppe setzte sich aus den folgenden Personen zusammen (in alphabetischer Reihenfolge): - Valérie Andres, Schuldenberatung Bern, Vertreterin des Dachverbands Schul denberatung Schweiz; - Yves de Mestral, Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 03, Vertreter der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Bereich Betreibungen; - Prof. Dr. Tanja Domej, Universität Zürich; - Dr. Matthias Häuptli, Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Vertreter der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Bereich Konkurse; - Dr. Markus Hess, Verband Konsumfinanzierung Schweiz (KFS), ehem. Schweizerischer Leasingverband (SLV); - Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen, ehem. Obergericht Zürich, Universität Zürich, Vertreterin der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR-ASM); - Rémy Kammermann, Centre Social Protestant de Genève, Haute école de Tra vail social de Genève, Vertreter des Dachverbands Schuldenberatung Schweiz; - Prof. Dr. Isaak Meier, Universität Zürich, Rutschmann Schwaibold Partner Rechtsanwälte; - Sébastien Mercier, Geschäftsleiter des Dachverbands Schuldenberatung Schweiz; - Patrik Odermatt, Kaiser Odermatt & Partner AG, Vertreter Inkasso Suisse; - Daniele Scaiotti, Cornèr Bank AG, Vertreter Swiss Payment Association (SPA); - Prof. Dr. Daniel Staehelin, Kellerhals Carrard, Universität Basel.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Im Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März
2018 wurden bereits Präferenzen für eine Kombination von zwei verschiedenen In
strumenten geäussert: eines Zwangsvergleichs für sanierungsfähige Schuldner mit re gelmässigem Einkommen und eines amtlich begleiteten gesetzlichen Abschöpfungs verfahrens mit anschliessender Restschuldbefreiung. Dennoch wurden noch einmal verschiedene Alternativen geprüft.
1.2.1 Keine Modifikation des geltenden Privatkonkurses
Der Bundesrat hat bereits in seinem Bericht von 2018 die Ansicht geäussert, dass das geltende Konkursverfahren weniger gut geeignet sei, den Bedürfnissen privater Schuldner und ihrer Gläubiger zu entsprechen, als es ein Abzahlungsverfahren (mit Vermögensverwertung) wäre.38 Dennoch wurde noch einmal geprüft, ob eine einfa che Änderung der Bestimmungen zum Privatkonkurs, welche bewirken würde, dass Schuldner wieder leichter zu einem Konkursverlustschein gelangen können, angezeigt wäre. Die Anpassung der Eintrittsschwelle liesse sich mit weiteren gesetzlichen Än derungen verbinden, um die Lage der Schuldner zu verbessern. So könnte für die Ver lustscheine eine kürzere Verjährungsfrist – zum Beispiel von zehn Jahren – eingeführt werden, welche nicht mehr unterbrochen werden könnte. Weiter könnte auch der Be griff des neuen Vermögens (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG) so angepasst wer den, dass schweizweit eine einheitliche Berechnungsgrundlage vorliegt und die Fall stricke der heutigen uneinheitlichen Praxis39 umgangen würden. Schliesslich könnte vorgesehen werden, dass das Vorliegen neuen Vermögens von Amtes wegen geprüft werden müsste und bei der Pfändung für eine Konkursverlustscheinsforderung ein er höhtes Existenzminimum (auf Grundlage des Budgets zur Berechnung des neuen Ver mögens) angewendet würde. Dies hätte faktisch – wenn auch nicht rechtlich – in vie len Fällen eine Schuldbefreiung für Konkursforderungen zur Folge. Aufgrund der festgestellten Fehlanreize40 im Zusammenhang mit dem neuen Vermö gen und der fehlenden Verbesserung der Gläubigersituation hält der Bundesrat die Öffnung des Privatkonkurses jedoch nach wie vor nicht für eine gute Lösung. Mit Eröffnung des Konkurses wird das Einkommen des Schuldners den Gläubigern auto matisch entzogen (Art. 206 SchKG). Wollen diese später ihre Forderung wieder gel tend machen, müssen sie den Weg der Spezialexekution, mit allen damit verbundenen Risiken, beschreiten. Der Schuldner dagegen müsste sich bei Herabsetzen der Ein trittsschwelle lediglich für zahlungsunfähig erklären und würde damit faktisch – zu mindest für absehbare Zeit – von den Konkursforderungen befreit, ohne weitere An forderungen erfüllen zu müssen. Die Befreiung hielte so lange an, wie der Schuldner
38 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 7.
39 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 3.2.3.3.
40 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 3.2.3.4 und oben Ziff. 1.1.3.1
nicht zu neuem Vermögen gelangt ist, womit er davon abgehalten wird, seine wirt schaftliche Erholung mit voller Kraft voranzutreiben. Eine Schuldbefreiung nach einem mehrjährigen Abzahlungsverfahren, bei dem lau fend überprüft wird, ob der Schuldner keine neuen unverhältnismässigen Verbindlich keiten eingeht und bei dem sich zeigt, ob der Schuldner mehrere Jahre mit einem knappen Budget haushalten kann, scheint dagegen nachhaltiger. Auch können die Gläubiger auf diese Weise automatisch über mehrere Jahre von sämtlichem generier ten Einkommen und von allem anfallenden Vermögen profitieren. Die Gläubiger wür den nicht mehr einzeln in das Vermögen des Schuldners vollstrecken und stünden im Wettbewerb miteinander, sondern würden bis zum Ende der Abschöpfungsphase gleichbehandelt. Für alle Beteiligten bestünden damit amtlich begleitete, geregelte Verhältnisse. Der Bundesrat zieht das vorgeschlagene neue Konkursverfahren für na türliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens damit dem einfachen Privat konkurs für die Sanierung von natürlichen Personen vor. Um keine Wertungswider sprüche zu verursachen oder neue falsche Anreize zu setzen, sieht er auch davon ab, gleichzeitig eine Modifikation des Privatkonkurses vorzuschlagen. Die Bestimmun gen des Privatkonkurses werden von der vorliegenden Revision deshalb nicht berührt. Es wird sich in der Praxis zeigen, ob sie weiterhin einen Anwendungsbereich haben.
1.2.2 Verzicht auf Möglichkeit einer sofortigen Schuldbefreiung für
"aussichtslose Fälle" Geprüft wurde weiter eine sofortige Schuldbefreiung für "aussichtslose Fälle", zum Beispiel, wenn aufgrund Alter, Krankheit oder anderer Begebenheiten die Erzielung einer pfändbaren Quote auf Dauer nicht realistisch erscheint. In diesen Fällen ist die Durchführung eines mehrjährigen Verfahrens auf den ersten Blick nicht sinnvoll, wer den dadurch doch allenfalls unnötige Kosten generiert. Auch für die Betroffenen könnte es vorteilhafter sein, sofort von ihren Schulden entlastet zu werden. Gegen das Vorsehen einer sofortigen Schuldbefreiung für "aussichtslose" Fälle spricht jedoch, dass die Definition der Aussichtslosigkeit und die dafür notwendige Prognose im Einzelfall schwierig wären. Es scheint kaum wünschbar, dass eine staat liche Stelle die Schuldnerinnen und Schuldner in aussichtlose und aussichtsreiche Fälle unterteilt. Zu befürchten sind auch Fehlanreize, die entstehen, wenn bei einer Verschlechterung der Lage eine sofortige Schuldbefreiung möglich wäre. Dies könnte die Akzeptanz des strengeren Verfahrens mit mehrjähriger Abzahlungsphase gefähr den. Schliesslich wird in der rechtsvergleichenden Literatur der Lerneffekt von Syste men mit Abzahlungsplänen betont. 41 Indem Schuldner mehrere Jahre auf einen Teil des (zumindest potentiellen) Einkommens verzichten und einen Abzahlungsplan ein halten müssen, werde ihnen automatisch ein verantwortungsvoller Umgang mit ihren Finanzen vermittelt. Solche Systeme würden, indem sie den Schuldnern etwas abver langen, auch als gerechter empfunden und deshalb besser akzeptiert.42 Die Nachteile
41 Vgl. KILBORN, Emory Bankruptcy Development Journal Vol. 22 (2005), 29; s. auch KILBORN/GARRIDO/BOOTH/NIEMI/RAMSAY, World Bank Report on the Treatment of the Insolvency of Natural Persons, Rz. 443.
42 KILBORN, Emory Bankruptcy Development Journal Vol. 22 (2005), 31.
einer sofortigen Schuldbefreiung für "aussichtslose" Fälle können somit die Vorteile nicht aufwiegen.
1.2.3 Kein Eingriff in die geltende Privilegienordnung
Aus Expertensicht wurde eine Anpassung der geltenden Konkursprivilegien, welche auch im Nachlassverfahren berücksichtigt werden, gefordert. Zu den privilegierten Gläubigern gehören namentlich Arbeitnehmer, Personen mit familienrechtlichen Un terhalts- und Unterstützungsansprüchen (Art. 219 Abs. 4, Erste Klasse, i.d.R. für For derungen, die in den letzten sechs Monaten entstanden sind) sowie die Krankenkassen (Art. 219 Abs. 4, Zweite Klasse Bst. c SchKG). Im Nachlassverfahren muss die Er füllung der privilegierten Forderungen für die Annahme eines Nachlassvertrags hin länglich sichergestellt sein, sofern nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Si cherstellung ihrer Forderungen verzichten (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). In der Regel bedeutet dies, dass die Mittel zur Deckung der privilegierten Forderungen bei Annahme des Nachlassvertrags grundsätzlich bereits vorhanden sein müssen. Die pri vilegierten Forderungen werden für die Quoren, welche zur Bestätigung des Nach lassvertrages nötig sind, entsprechend nicht mitgerechnet (Art. 305 Abs. 2 SchKG). Stimmberechtigt sind die nicht privilegierten Gläubiger (Gläubiger Dritter Klasse), welche auch als einzige auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen. Die Expertinnen und Experten wiesen darauf hin, dass die Privilegien oft aussichts reiche Sanierungen verhinderten. Sie befürchten, dass sich dieses Problem bei Privat personen, bei denen ausstehende Krankenkassenprämien zu den häufigsten Verschul dungen gehören,43 akzentuieren und die Attraktivität des vorgeschlagenen vereinfachten Nachlassverfahrens erheblich mindern könnte. Da der Staat ein erhöh tes Interesse an erfolgreichen Sanierungen habe,44 wurden aus der Expertengruppe verschiedene Änderungen an den geltenden Privilegien vorgeschlagen. Folgende Vor schläge wurde eingebracht: – Es solle für das vereinfachte Nachlassverfahren für Privatpersonen nur das Privileg der Ersten Klasse berücksichtigt werden. – Das Privileg der Gläubiger Zweiter Klasse solle, wie dasjenige der Gläubiger Erster Klasse, zeitlich begrenzt werden. Nur Forderungen, welche in den letz ten sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, sollen privile giert behandelt werden. – Es solle im vereinfachten Nachlassverfahren für Privatpersonen nur 50% der Dividende vorrangig zu den privilegierten Gläubigern fliessen.
43 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen, 9 f.; Bericht des Bundesrates "Sanie rungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 2.4. 44 Vgl. Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner, 9 ff.
Es ist daran zu erinnern, dass das Privileg der Sozialversicherungen bereits einmal abgeschafft45 und in der Folge wiedereingeführt46 wurde. Die Abschaffung erfolgte im Rahmen einer grossen Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, mit dem Ziel, das Konkursverfahren zu vereinfachen und der Grundidee des Konkurses, der Gleichbehandlung aller Gläubiger, Rechnung zu tragen.47 Mit der par lamentarischen Initiative 99.420 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund heit des Nationalrates (SKG-N) "Konkursprivileg und Sozialversicherungen" wurde das Privileg der Sozialversicherungen wiedereingeführt. Begründet wurde dies unter anderem mit der fehlenden Vertragsfreiheit der Sozialversicherungen. Diese garan tierten eine Grundversorgung und seien von Gesetzes wegen verpflichtet, Verträge abzuschliessen. Im Gegensatz dazu können private Gläubiger die Solvabilität ihrer Vertragspartner bei Vertragsschluss berücksichtigen und sich allenfalls durch eine Vorleistungspflicht oder Sicherungsgeschäfte absichern.48 Durch die Gleichstellung der Sozialversicherung mit anderen Gläubigern werde das Verlustrisiko auf die sol venten Prämien- und Beitragszahler überwälzt und eine zusätzliche Solidaritätskom ponente geschaffen. In seiner damaligen Stellungnahme hatte der Bundesrat die Wie dereinführung der Privilegien begrüsst, auch wenn sie einem modernen Konkursrecht und der Gleichbehandlung der Gläubiger widerspreche.49 So hatte die Abschaffung damals begonnen, sich negativ auf den Sozialversicherungshaushalt auszuwirken. Der Bundesrat hält eine Änderung der Privilegienordnung im Rahmen des vorliegen den Projekts deshalb nicht für angemessen. Eine solch weitreichende Änderung nur für eine Personengruppe könnte zu Wertungswidersprüchen führen. Wenn eine Än derung der Privilegienordnung in Betracht gezogen werden sollte, dann müsste dies in genereller und grundsätzlicher Weise geschehen. Die Überlegungen, welche an lässlich der Wiedereinführung der Sozialversicherungsprivilegien angestellt wurden, sind dabei nach wie vor aktuell und sprechen aus Sicht des Bundesrates gegen die erneute Abschaffung der Konkursprivilegien der Sozialversicherungen.
1.2.4 Separate Prüfung einer Anpassung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (Art. 93 SchKG) durch Einbezug der Steuern Mit dem Postulat 18.4263 Gutjahr "Einbezug der Steuern in die Berechnung des Exis tenzminimums prüfen" vom 13. Dezember 2018 wurde der Bundesrat beauftragt, zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, ob und wie es in Abweichung von der heute geltenden Praxis möglich ist, laufende Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs zu
45 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Änderung vom 16. Dezember 1994, AS 1995 1227 46 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Änderung vom 24. März 2000, AS 2000 2531
47 Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, 127 ff.
48 Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. März 1999, BBl 1999 9126, 9129.
49 BBl 1999 9547
berücksichtigen, und entsprechende Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.50 Das Pos tulat wurde vom Nationalrat am 22. März 2019 angenommen und an den Bundesrat überwiesen.51 Eine Erhöhung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wäre aus Schuldner sicht zu begrüssen52 und könnte nicht an Stelle, sondern zusätzlich zum Konkursver fahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens eingeführt wer den. Diese Neuerung würde aber Folgeeffekte, zum Beispiel bei der Berechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge, mit sich bringen. Die technische Umsetzung wäre zudem anspruchsvoll und müsste sorgfältig analysiert werden. Der Bundesrat wird deshalb, wie im Postulat verlangt, in einem separaten Bericht eine Auslegeord nung vornehmen und diese dem Parlament unterbreiten. Eine Anpassung von Arti kel 93 SchKG im Zuge der vorliegenden Revision würde der Komplexität der The matik nicht gerecht.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur
Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202053 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202054 über die Legislatur planung 2019–2023 angekündigt.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage werden die Motionen 18.3510 Hêche, "Wirtschaftliche Wiederein gliederung von Personen ohne konkrete Aussicht auf eine Schuldentilgung" und 18.3683 Flach, "Sanierungsverfahren für Privatpersonen, bessere Zukunftsperspekti ven für Schuldner und Gläubiger" erfüllt.
2 Rechtsvergleich
2.1.1 Rechtsvergleich im Bericht "Sanierungsverfahren
für Privatpersonen" vom 9. März 2018 Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018 einen vertieften Rechtsvergleich zu den Rechtsordnungen von Deutsch
50 S. auch oben Ziff. 1.1.3.1.
51 AB 2019 N 586 52 Vgl. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.1.
53 BBl 2020 1777
54 BBl 2020 8385
land, Österreich, Frankreich, Schweden und den USA gemacht und weitere Rechts ordnungen übersichtsartig dargestellt.55 Dabei wurden auch die zu diesen Ländern verfügbaren Statistiken und empirischen Studien ausgewertet. Es hat sich dabei ge zeigt, dass im Gegensatz zur Schweiz in den meisten europäischen Ländern und auch in den USA Verfahren, welche es Privaten ermöglichen, von ihren Schulden befreit zu werden, bestehen. Zwar werden diese Verfahren laufend neu austariert und sind Gegenstand häufiger Gesetzesrevisionen, sie werden im Grundsatz jedoch kaum mehr in Frage gestellt. Die verfügbaren empirischen Daten deuten darauf hin, dass die Ver fahren zwar nicht alle Schuldner erreichen, einem Teil von ihnen aber doch einen Neustart und somit eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben ermöglichen. Auch bestehen Hinweise darauf, dass diese Verfahren das Unternehmertum fördern. Spürbare negative Auswirkungen auf die Schuldnermoral oder die Vergabe von Kre diten liessen sich dagegen soweit ersichtlich keine nachweisen.56
2.1.2 Neuerungen bei Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz vom 20. Juni 201957 Die Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Unternehmer (inkl. natürliche Personen, die Unternehmer sind) ein Verfahren, welches ihnen eine Schuldbefreiung innert drei Jahren eröffnet, vor zusehen. Die Mitgliedstaaten können die dreijährige Frist entweder ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder dem Beginn einer Rückzahlungsphase vorsehen. Ziel der Richtlinie ist eine umfassendere Harmonisierung des Insolvenzrechts für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt und für eine echte Kapitalmarktunion. Un ter dem Titel "Zweite Chance" werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, auch zu er wägen, die vorgesehenen Neuerungen auf Verbraucher auszudehnen. So sei es häufig nicht möglich, klar zwischen Schulden, die von einem Unternehmer im Rahmen der Ausübung seiner unternehmerischen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuf lichen Tätigkeit gemacht wurden, und denjenigen, die er nicht bei diesen Tätigkeiten gemacht hat, zu unterscheiden. Müssten für verschiedene Schuldenarten getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen und Entschuldungsfristen durchlaufen werden, könnten Unternehmer nicht wirksam von einer zweiten Chance profitieren.58
55 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 4.
56 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 5.2.
57 Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeits verbote sowie über Massnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, In solvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), ABl. L 172, 26. Juni 2019, S. 18 ff. 58 Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz vom 20. Juni 2019, Erw. 21.
Deutschland und Österreich sind diesem Aufruf nachgekommen und haben – auch im Zuge der Verschärfung der Verschuldensproblematik in der Corona-Krise – ihre Rest schuldbefreiungsverfahren für Konsumentinnen und Konsumenten verkürzt: Der Deutsche Bundestag hat am 17. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkür zung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet.59 Darin wurde die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens für alle Schuldner von sechs auf drei Jahre ab Ver fahrenseröffnung verkürzt. Dies solle – als Teil des Konjunktur- und Krisenbewälti gungspakets – redlichen Schuldnern einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Eine im Regierungsentwurf60 vorgesehene Befristung des verkürzten Restschuldbe freiungsverfahrens für Verbraucherinnen und Verbraucher bis zum 30. Juni 2025 wurde durch den vorberatenden Rechtsausschuss gestrichen.61 Stattdessen verpflich tet nun eine Evaluationsvorschrift62 die Bundesregierung, dem Bundestag bis zum 30. Juni 2024 Bericht zu erstatten, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsver fahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern auswirkt und gesetzgeberische Massnahmen vorzuschlagen, falls sich diese als notwendig erweisen sollten. In Österreich wurde mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umset zungsgesetz (RIRUG)63 die Abschöpfungsphase für Unternehmer und Unternehme rinnen von fünf auf drei Jahre verkürzt. Die gleiche Frist wurde aufgrund der COVID- 19-Pandemie auch für Konsumentinnen und Konsumenten vorgesehen, für diese je doch befristet bis zum 16. Juli 2026. Dies bedeutet, dass für Verfahren, welche ab dem 17. Juli 2026 eröffnet werden, wieder die fünfjährige Abschöpfungsphase vorgesehen ist.64 Für das Verfahren mit dreijähriger Abschöpfungsphase (genannt Abschöpfungs phase mit Tilgungsplan) wurden die Anforderungen an die Redlichkeit des Schuldner erhöht. Daneben besteht parallel weiter das bisherige Verfahren mit fünfjähriger Ab schöpfungsphase (genannt Abschöpfungsphase mit Abschöpfungsplan). In beiden Verfahren ist keine Mindestquote vorgesehen. Verschiedene Länder (z.B. Frankreich und Schweden) kannten schon vor der Richtli nie (EU) 2019/1023 ein kurzes Schuldbefreiungsverfahren von höchstens drei Jahren für Unternehmer.65
59 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pacht recht, BT Drucksache 761/20, abrufbar unter: <https://www.bundesrat.de/Shared Docs/drucksachen/2020/0701-0800/761-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1>. 60 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 31. August 2020, BT Drucksache 19/21981. 61 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/21981, 19/22773, 19/23054 Nr. 4 – Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefrei ungsverfahrens, BT Drucksache 19/25251, und die Debatte unter: <https://www.bundes tag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw51-de-restschuldbefreiungsverfahren-812882>.
62 Artikel 107a des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
63 Abrufbar unter:
<https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00950/index.shtml>. 64 S. zur Darstellung des Schuldenregulierungsverfahrens in Österreich Bericht des Bundes rates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.3. 65 S. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 4.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Allgemeines
Wie bereits in seinem Bericht "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018 ausgeführt, befürwortet der Bundesrat die Schaffung von zwei neuen Verfahren, um damit den verschiedenen Kategorien von Schuldnern gerecht zu werden: – Für sanierungsfähige Schuldner mit regelmässigem Einkommen ist ein Zwangsvergleich – bei dem eine Gläubigermehrheit einzelne nicht-zustim mende Gläubiger binden kann – die beste Möglichkeit, um flexible Einzelfall lösungen zu finden und dem Schuldner zu ermöglichen, seine Finanzen nach haltig zu sanieren. Die bestehenden Regeln des Nachlassverfahrens können dafür, mit einzelnen punktuellen Anpassungen, weitgehend übernommen werden. Vorgeschlagen wird ein vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuld ner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 333–336 VE-SchKG). – Für die Schuldner, welche die notwendige Gläubigermehrheit nicht erreichen – z.B. Personen ohne Rückzahlungsmöglichkeiten, mit hohen Schulden oder mit einer ungünstigen Gläubigerzusammensetzung – muss ein Auffangverfah ren geschaffen werden. Auch diesen Schuldnern soll – im Interesse der All gemeinheit – eine Perspektive eröffnet werden. Damit können Anreize zur Ab lösung aus der Sozialhilfe geschaffen beziehungsweise bestehende Fehlanreize im heutigen System beseitigt werden. Als Auffangverfahren scheint ein amtlich begleitetes Abschöpfungsverfahren am besten geeignet. Vorgeschlagen wird ein Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens (Sanierungsverfahren) mit anschliessender Rest schuldbefreiung (Art. 337–350a VE-SchKG). Auch dieses Verfahren beruht überwiegend auf bewährten Regeln und Konzepten.
3.1.2 Vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuldner, die
nicht der Konkursbetreibung unterliegen Für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen – das heisst, Schuldner die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Art. 39 SchKG) –, wird ein vereinfach tes Nachlassverfahren (Art. 333–336 VE-SchKG) vorgeschlagen. Das Nachlassverfahren zeichnet sich insbesondere durch die folgenden Eckpunkte aus: – Vertragliche Basis: Die vertragliche Form ermöglicht das Finden von passen den, flexiblen Sanierungslösungen im Einzelfall durch Verhandlungen zwi schen Schuldnern und Gläubigern. Im Gesetz wird weitgehend auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. – Zwangsvergleich: Eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger kann einer pas senden Einzelfalllösung zustimmen und damit die übrigen Gläubiger binden.
Dies verhindert, dass einzelne Gläubiger eine angemessene Sanierung verhin dern können. Die Abläufe eines ordentlichen Nachlassverfahrens sollen an die spezifischen Bedürf nisse von nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Personen – bei denen in der Regel einfache Verhältnisse vorliegen – angepasst werden. Der Vorentwurf sieht Er leichterungen in den folgenden Punkten vor: – Verzicht auf Gläubigerversammlungen: Möglichkeit von Beschlüssen auf schriftlichem Weg – Nicht-Berücksichtigung der nicht aktiven Gläubiger – Verzicht auf Sicherstellung der privilegierten Forderungen: Möglichkeit der Abzahlung – Verzicht auf Gerichtsverhandlungen. Eine Neufassung des Abschnitts zur einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung (Art. 333 ff. SchKG), welcher an die Bestimmungen zum ordentlichen Nachlassver fahren anschliesst, ist aus gesetzessystematischen Gründen der geeignetste Ort für das vereinfachte Nachlassverfahren. Die heutigen Artikel 333 ff. SchKG werden jedoch nicht ersatzlos gestrichen; es soll weiterhin möglich sein, auch für eine einvernehmli che private Schuldenbereinigung eine Stundung zu erhalten. Dies wird gesetzgebe risch entsprechend klargestellt. Für die Definition des Adressatenkreises des vereinfachten Nachlassverfahrens wird die im Konkursrecht geltende Unterscheidung zwischen Personen, die nicht im Han delsregister eingetragen sind und unternehmerisch tätigen natürlichen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, übernommen (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Juristische Personen und natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben, das im letz ten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100'000 Franken erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 Obligationenrecht; OR66), oder die sich freiwillig im Handelsregister haben eintragen lassen, sind damit vom Anwendungsbereich des vereinfachten Nach lassverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen und bleiben auf das ordentliche Nach lassverfahren verwiesen. In der Regel werden bei solchen Personen komplexere Ver hältnisse und eine Vielzahl privilegierter Forderungen verschiedener Klassen (u.a. auch Arbeitnehmerforderungen) vorliegen, welche die für Privatpersonen vorgesehe nen Erleichterungen unpassend erscheinen lassen. Das Unternehmenssanierungsrecht wurde zudem erst kürzlich revidiert.67
66 SR 220 67 AS 2013 4111; vgl. die Übersicht und Dokumentation unter: www.bj.admin.ch > Wirt schaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren).
3.1.3 Konkursverfahren für natürliche Personen in Form
eines Sanierungsverfahrens (Sanierungsverfahren)
3.1.3.1 Grundzüge des Verfahrens
Als Auffangverfahren schlägt der Bundesrat ein Konkursverfahren für natürliche Per sonen in Form eines Sanierungsverfahrens (Sanierungsverfahren) vor, welches die bewährten Regeln des Konkurses und der Pfändung vereinigt (Art. 337–350a VE- SchKG). Es ist als Generalexekutionsverfahren konzipiert, welches im Wesentlichen einem verlängerten Konkursverfahren entspricht, bei dem den Konkursgläubigern nicht nur die Vermögenswerte, die dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahren gehören (Konkursmasse) zugutekommen; zusätzlich sollen während der gesamten vierjährigen Verfahrensdauer sämtliche Einkünfte, die das Existenzmini mum des Schuldners übersteigen, zugunsten der Konkursgläubiger abgeschöpft wer den. Da es sich um eine spezielle Form des Konkursverfahrens handelt, wird es vom Konkursgericht eröffnet und beendet. Für die Erhebung der Schulden und die Berei nigung des vorhandenen Vermögens zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gelten die Regeln des Konkurses; es handelt sich um den eigentlichen konkursrechtlichen Teil des Verfahrens. Dieser dauert in der Regel nicht länger als ein Jahr (Art. 270 Abs. 1 SchKG) und kann bei einfachen Verhältnissen auch kürzer sein. Es folgt eine amt lich begleitete Abschöpfungsphase zugunsten aller Konkursgläubiger. Das insgesamt vierjährige Verfahren findet seinen Abschluss mit einer Restschuldbefreiung. Entsprechend verschiedenen bereits vorliegenden Vorschlägen aus der Lehre wurde geprüft, ob auch für dieses Auffangverfahren die Regeln des Nachlassverfahrens ge eignet wären. Dabei würde in jedem einzelnen Fall ein individueller Schuldenberei nigungsplan erstellt, dessen Angemessenheit gerichtlich geprüft würde.68 Die Regeln des Nachlassverfahrens, welches auf vertraglichen Verhandlungen mit einer Gläubi germehrheit und einer gewissen Kontrolle durch die Gläubiger basiert,69 scheinen für ein amtliches Generalexekutionsverfahren jedoch nicht ideal geeignet. Das Kriterium der "Angemessenheit" lädt durch seine Unbestimmtheit zudem zu Wertungen ein, welche die betroffenen Ämter und Gerichte nicht ohne Weiteres fällen können. Die Beurteilung durch verschiedene regionale Stellen, bei welchen Schuldnern eine Schuldbefreiung angemessen wäre, könnte zu einer ähnlichen Entwicklung wie beim heutigen Privatkonkurs führen: Dort hat die Einzelfallprüfung der Gerichte unter dem Titel der Rechtsmissbräuchlichkeit dazu geführt, dass das Verfahren heute in einigen Kantonen nahezu bedeutungslos ist.70 Mit dem Vorentwurf wurde deshalb versucht, möglichst neutrale, einfach überprüf bare Kriterien vorzusehen und die Ämter und Gerichte von der Prüfung der Ange messenheit der Schuldbefreiung im Einzelfall – mithin der Prüfung, ob der Schuldner die Schuldbefreiung wirklich "verdient" hat – zu entlasten. Jede dauerhaft zahlungs unfähige natürliche Person, welche mit den ihr verfügbaren Mitteln über die Runden
68 Vgl. die Vorschläge von MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 102 ff. und RONCORONI, Sozi alAktuell 2013, 25.
69 S. oben Ziff. 3.1.2.
70 S. oben Ziff. 1.2.1.
kommen würde, sich jedoch in absehbarer Zeit nicht aus eigener Kraft von aufgelau fenen Schulden befreien kann, sollte eine zweite Chance erhalten. Das Verfahren soll nach dem Vorschlag des Bundesrates vier Jahre ab Verfahrenseröffnung dauern. Zur Vermeidung von Missbräuchen und Abfederung von Verlusten für die Gläubiger, wird vorgesehen, dass der finanzielle Neustart nicht wiederholt in Anspruch genom men werden kann und im Grundsatz eine einmalige Chance darstellt. Entsprechend wird eine lange Sperrfrist von 15 Jahren vorgeschlagen. Die lange Sperrfrist soll auch bewirken, dass die Schuldner diese Chance zur finanziellen Sanierung dann in An spruch nehmen, wenn sie für sie am aussichtsreichsten und wirkungsvollsten ist. Auf Ermessensprüfungen im Einzelfall soll dagegen weitgehend verzichtet werden.
3.1.3.2 Adressatenkreis der natürlichen Personen
Als Auffangverfahren zum Nachlassverfahren soll das Sanierungsverfahren – im Ge gensatz zum vorgeschlagenen vereinfachten Nachlassverfahren – allen natürlichen Personen offenstehen. Das heisst, dass sowohl natürliche Personen, die nicht im Han delsregister eingetragen sind und der Betreibung auf Pfändung unterliegen, als auch unternehmerisch tätige natürliche Personen, die im Handelsregister eingetragen sind und der Konkursbetreibung unterliegen, die Eröffnung eines Konkursverfahrens in Form eines Sanierungsverfahrens beantragen können. Die Interessen bei natürlichen Personen – die auf jeden Fall fortbestehen werden – sind anders gelagert als bei juris tischen Personen, bei denen ein Neuanfang auch durch Auflösung und Neugründung möglich ist. Auch Personen ohne Rückzahlungsmöglichkeiten und Personen, welche staatliche Hilfen, zum Beispiel Sozialhilfe, beziehen, sollen das Verfahren durchlau fen und dadurch einen finanziellen Neustart schaffen können. Die Untersuchung von Ecoplan hat ergeben, dass Forderungen, welche schon einmal erfolglos Gegenstand einer Betreibung waren, in 60% der Fälle nie – auch nicht teilweise – zurückbezahlt werden.71 Auch in allen anderen Fällen erwarten die betroffenen Gläubiger nach acht Jahren in der Regel keine Rückzahlung mehr.72 Die heute praktizierte lebenslange Verschuldung der Betroffenen ist damit vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen und ihre Familien nur schwer zu rechtfertigen, ziehen doch die Gläubiger in den meisten Fällen kaum einen Vorteil daraus. Umgekehrt profitie ren, wenn eine Person sich dank einer finanziellen Sanierung von staatlichen Hilfen lösen und wieder in den wirtschaftlichen Kreislauf eingliedern kann, nicht nur diese Person und ihre Familie sondern auch der Staat und die Gesellschaft als Ganzes.73 Der Bundesrat erhofft sich von der Möglichkeit einer zweiten Chance schliesslich auch eine Förderung des Unternehmertums. Unternehmerisches Scheitern kann heute bedeuten, dass die Schulden viele Jahre, womöglich lebenslang, abbezahlt werden müssen und der Schuldner mit dem betreibungs- oder sozialhilferechtlichen Existenz minimum auskommen muss. Der Bundesrat ist überzeugt, dass es für die Innovation nicht förderlich ist, wenn ein Scheitern solche weitreichenden Konsequenzen hat. Das
71 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.
72 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.
73 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 9 ff.
neue Sanierungsverfahren soll deshalb auch für unternehmerisch tätige, der Konkurs betreibung unterliegende natürliche Personen als Auffangverfahren dienen. Die rechtstatsächliche Untersuchung von Ecoplan stellt positive Effekte eines Restschuld befreiungsverfahrens gerade auch für diese Personengruppe in Aussicht.74
3.1.3.3 Zuständigkeit der Konkurs- und Betreibungsämter
Das neue Sanierungsverfahren vereint ein Konkursverfahren mit der Pfändung, na mentlich der Lohnpfändung. Die Übernahme der bewährten Regeln aus diesen Ver fahren schafft Rechtssicherheit und hilft dabei, Gesetzeslücken vorzubeugen. Es ist auch im Sinne der Kosteneffizienz, wenn die Konkurs- und Betreibungsämter die ihnen angestammten Aufgaben auch im neuen Sanierungsverfahren wahrnehmen und dafür keine neuen Strukturen aufgebaut werden müssen. Das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens (Sanierungsverfahren) ist als Generalexekutionsverfahren konzipiert, welches im We sentlichen einem verlängerten Konkursverfahren entspricht. Die Eröffnung des Ver fahrens und der Entscheid über die Schuldbefreiung erfolgen durch das Konkursge richt. Nach der Eröffnung beginnt das Sanierungsverfahren mit einem vom Konkursamt durchzuführenden konkursrechtlichen Teil. Das Konkursamt verfügt über wertvolle Erfahrung bei der Feststellung der Aktiven und Passiven und ist es gewohnt, die dafür erforderlichen Ermessensentscheide zu treffen. Es erstellt wie in einem Konkursverfahren ein Inventar und einen Kollokationsplan und ergreift die not wendigen Sicherungsmassnahmen. Neu erstellt es zusätzlich mit dem Schuldner einen Sanierungsplan, welcher eine Prognose über den zukünftigen Ablauf des Verfahrens – namentlich die voraussichtlichen zukünftigen Erträge und Einkünfte – abgeben soll. Das Betreibungsamt kann beigezogen werden. Dieser Sanierungsplan wird mit dem Kollokationsplan zusammen aufgelegt und erlaubt damit allen Verfahrensbeteiligten eine Übersicht über das bei Verfahrenseröffnung vorhandene Vermögen, die aufge laufenen Schulden und die voraussichtlichen Rückzahlungsmöglichkeiten des Schuldners. Der Sanierungsplan dient auch dem Schuldner als Orientierung über seine Pflichten und Obliegenheiten während des Verfahrens. Das Konkursamt oder ein Gläubiger können innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokati onsplans beim Konkursgericht den Abbruch des Sanierungsverfahrens beantragen, falls die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung nicht (mehr) erfüllt sind. Die Abschöpfungsphase des Verfahrens entspricht weitgehend der Lohnpfändung und soll deshalb für den wesentlichen Teil vom Betreibungsamt begleitet werden. Dieses verfügt bei der Festlegung der pfändbaren Quote und der Anpassung an geänderte Verhältnisse wiederum über Routine und Erfahrung und ist daher prädestiniert dafür, diese Aufgaben auch im neuen Sanierungsverfahren zu übernehmen. Zu Beginn des Verfahrens wird die Abschöpfung vom Konkursamt vorgenommen. Entgegen einer Forderung aus dem Kreis der Expertengruppe verzichtet der Bundesrat darauf, die gesetzliche Verankerung einer Beratungs- und Unterstützungspflicht für die betroffenen Ämter oder andere kantonale Stellen vorzuschlagen. Zwar anerkennt
74 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 22 ff.
der Bundesrat, dass die Begleitung des Schuldners während des Verfahrens und das Vermitteln von Budgetkompetenzen für den nachhaltigen Erfolg der Verfahren uner lässlich sind. Diese Aufgabe sollte nach Ansicht des Bundesrates jedoch durch die bereits bestehenden und zum Teil kantonal finanzierten Schuldenberatungsstellen übernommen werden. Mit der vorliegenden Revision des SchKG werden neue Instru mente geschaffen, welche in der Praxis genutzt werden können. Die Prävention von Armuts- und Überschuldungsgefährdung obliegt darüber hinaus aber in erster Linie den Kantonen. Die teilweise vorhandenen gut etablierten Angebote zeigen dabei, dass geeignete Lösungen im Rahmen des Föderalismus entwickelt werden können. Wie schon in seinen Stellungnahmen zu den Motionen 21.3142 Roduit "Früherkennung von armuts- oder überschuldungsgefährdeten Personen. Handeln, bevor es zu spät ist" und 20.4636 Marti "Verankerung und Ausbau einer nachhaltigen Schuldenprävention und Schuldenberatung in den Kantonen" ausgeführt, sieht der Bundesrat aktuell kei nen zwingenden Grund, die bestehenden gesetzlichen Befugnisse durch die Schaffung neuer Bundesnormen zu ändern.
3.1.3.4 Ausnahmen von der Schuldbefreiung
Die Schuldbefreiung soll grundsätzlich sämtliche Forderungen, die vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden sind, erfassen (Art. 350 VE-SchKG). Aus rechtspolitischen Gründen müssen jedoch gewisse Ausnahmen vorgesehen werden. Ausnahmenkataloge kennen auch sämtliche im Rechtsvergleich für den Bericht "Sa nierungsverfahren für Privatpersonen" des Bundesrates vom 9. März 2018 beleuchte ten Rechtsordnungen.75 Dabei ist zu bedenken, dass die Ausnahmen die beabsichtig ten positiven Effekte des Sanierungsverfahrens je nach Schuldenzusammensetzung erheblich relativieren können. Der Ausnahmenkatalog ist deshalb auf das absolut Notwendige zu beschränken. Der Bundesrat schlägt einen eng begrenzten Ausnahmenkatalog vor (Art. 350a VE- SchKG). Dieser enthält zunächst Forderungen, welche einen Strafzweck haben oder ein Unrecht ausgleichen sollen (Bussen und Geldstrafen; Genugtuungsforderungen). Diese Ziele sollten nach Ansicht des Bundesrates durch eine schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Regelung nicht vereitelt werden. Entsprechend ihrer Privilegierung im gesamten Schuldbetreibungs- und Konkursrecht schlägt der Bundesrat vor, auch familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs beiträge von der Schuldbefreiung auszunehmen. Die Sanierung des Schuldners soll nicht zu Lasten der von ihm abhängigen Unterhalts- und Unterstützungsberechtigten gehen. Die Ausnahme soll jedoch nur gelten, soweit die Forderungen nicht an das Gemeinwesen übergegangen sind. Die Expertinnen und Experten erachteten dies als essentiell, da es um zahlreiche Betroffene und hohe Beträge gehe und anderenfalls ein neues Privileg für das Gemeinwesen geschaffen werde.76
75 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 4.
76 S. unten Erläuterungen zu Art. 350a VE-SchKG.
Von der Schuldbefreiung ausgenommen sind nach dem Vorschlag des Bundesrates schliesslich auch Rückerstattungsforderungen für staatliche Leistungen, bei denen schon austarierte Systeme bestehen, die die Rückerstattung regeln. Darunter fallen die sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderungen sowie die Rückerstattungsforde rungen wegen Leistungen der Sozialversicherungen, welche unrechtmässig bezogen wurden. Sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen werden in der grossen Mehrheit der Kantone nur unter restriktiven Umständen geltend gemacht, wobei beim Erlass der entsprechenden Regeln die Interessen des Schuldners auf eine finanzielle Stabilisierung schon umfassend berücksichtigt worden sind.77 Für die Rückerstat tungsforderungen im Sozialversicherungsrecht sind Verwirkungsfristen vorgesehen, welche oftmals kürzer sind als die Dauer des Sanierungsverfahren.78 Auch wenn diese Ausnahmen in der Praxis deshalb nur in wenigen Fällen zum Tragen kommen werden, sollen die entsprechenden Regeln nicht durch eine neue Regelung im SchKG über steuert werden. Um das Verfahren nicht völlig gegenstandslos werden zu lassen, darf der Ausnahmen katalog aber nicht beliebig erweitert werden. Verschiedene Untersuchungen haben bestätigt, dass Steuer- und Krankenkassenforderungen die häufigsten Schuldenarten von natürlichen Personen darstellen.79 Eine Ausnahme auch für diese Forderungen liesse für das neue Sanierungsverfahren keinen Anwendungsbereich mehr. Das Ziel des Verfahrens, natürlichen Personen im gleichen Masse wie juristischen Personen einen finanziellen Neuanfang zu ermöglichen, könnte damit nicht mehr erreicht wer den. Wie die Untersuchungen von Ecoplan gezeigt haben, ist auch davon auszugehen, dass erstens die von der Schuldbefreiung betroffenen Forderungen in den meisten Fäl len kaum mehr einen Wert haben und zweitens der Staat von Schuldnern, denen ein finanzieller Neustart gelingt, durch Einsparungen und erhöhte Einnahmen profitieren kann.80 Der Ausnahmekatalog ist deshalb, wie gesagt, auf das absolut Notwendige zu beschränken.
3.1.3.5 Aufhebung der Bestimmungen zur Notstundung
Die neuen Bestimmungen zum Konkursverfahren für natürliche Personen in Form ei nes Sanierungsverfahrens werden im Zwölften Titel in den Artikeln 337–350a VE- SchKG eingeordnet. Die dort bisher angesiedelten Bestimmungen zur Notstundung werden damit gestrichen. Diese Bestimmungen wurden nach dem ersten Weltkrieg geschaffen und sahen eine Stundungsmöglichkeit für ausserordentliche Verhältnisse wie eine andauernde wirtschaftliche Krise vor. Sie wurden nach dem Ende des zwei ten Weltkriegs zum letzten Mal revidiert und kamen seither kaum zur Anwendung.81 Mittlerweile haben sie als veraltet und in verschiedener Hinsicht unbefriedigend zu
77 S. unten Erläuterungen zu Art. 350a VE-SchKG.
78 S. oben Ziff. 3.1.3.4.
79 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 2.4. m.w.N.; Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 9 f.
80 Ecoplan Berichte "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff. und "Effekte eines Restschuldbe freiungsverfahrens auf die Schuldner", 13 ff.
81 BSK SchKG II-CASATI/WEYERMANN/LORANDI, Art. 337 N 1 ff.
gelten.82 In der Corona-Krise hat sich nun gezeigt, dass das geltende Nachlassverfah rensrecht (Art. 293 ff. SchKG) den Anforderungen an ein modernes Sanierungsrecht auch in einer Krisensituation besser genügt.83 Die Bestimmungen zur Notstundung haben damit heute keinen Anwendungsbereich mehr und können zugunsten des gel tenden Nachlassverfahrens gestrichen werden.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Durch das vereinfachte Nachlassverfahren für Personen, die nicht der Konkursbetrei bung unterliegen ist eine leichte Zunahme der Nachlassverfahren für natürliche Per sonen zu erwarten. Für die Gerichte sollte daraus jedoch kein erheblicher Mehrauf wand resultieren. Durch das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsver fahrens (Sanierungsverfahren) werden den Konkurs- und Betreibungsämtern neue Aufgaben übertragen. Der Rückgriff auf bestehende Strukturen bei den Konkurs- und Betreibungsämtern hilft dabei, das Verfahren möglichst kostengünstig und effizient auszugestalten.
3.3 Umsetzungsfragen
3.3.1 Anpassungsbedarf in den Ausführungsverordnungen
zum SchKG Das vereinfachte Nachlassverfahren (Art. 333–336 VE-SchKG) als Unterform des Nachlassverfahrens verursacht keine nennenswerten Umsetzungsanforderungen. Das neue Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfah rens (Sanierungsverfahren; Art. 337–350a VE-SchKG) führt zu Anpassungsbedarf in verschiedenen Verordnungen: – Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwenden den Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)84: Für das neue Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsver fahrens sind neue Formulare einzuführen, was eine Anpassung der VFRR er forderlich macht. Auch ist die Abbildung des Sanierungsverfahrens im Be treibungsregister zu regeln. – Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 (KOV)85: Die neuen Aufgaben für die Konkursämter verursachen Anpas sungsbedarf in der KOV. Es wird hier auch zu regeln sein, wie das Sanie rungsverfahren in den Verzeichnissen der Konkursämter zu führen ist.
82 BSK SchKG II-CASATI/WEYERMANN/LORANDI, Art. 337 N 7b.
83 Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020 (SR
281.242), Ziff. 2.1, abrufbar unter: <https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktu ell/news/2020/2020-04-16/erlaeuterungen-covid19-insolvenz-d.pdf>. 84 SR 281.31 85 SR 281.32
– Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs-und Konkursakten (VABK)86: Anpassungsbedarf besteht auch in der VABK. Dort muss geregelt werden, wie die Akten zum neuen Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens zu führen und wie lange sie aufzubewah ren sind. Dabei ist der Sperrfrist zur Einführung eines neuen Verfahrens (Art.
337 Abs. 3 Bst. d VE-SchKG) Rechnung zu tragen.
Schliesslich müssen die Gebühren für die beiden neuen Verfahren in der Gebühren verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Septem ber 1996 (GebV SchKG)87 festgelegt werden. Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" ausgeführt hat, haben die Erfahrungen im Ausland gezeigt, dass der Umgang mit den Verfahrenskosten von zentraler Bedeutung ist.88 Wenn die Deckung der Verfahrenskosten vorausgesetzt wird oder Kostenvor schüsse verlangt werden, stellt dies für viele Schuldner eine (zu) hohe Hürde dar. Die neuen Verfahren müssen deshalb möglichst kostengünstig durchgeführt werden kön nen. Die Verfahren sollen, wenn möglich, auch zu einer höheren Befriedigungsquote für die Gläubiger führen. Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn das verfügbare Vermögen sogleich für die Verfahrenskosten wieder aufgezehrt werden müsste. Der Bundesrat hat dem bei der Festlegung des Gebührentarifs Rechnung zu tragen.
3.3.2 Kein Anpassungsbedarf in Gesetzen, welche auf die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verweisen Auf die Bestimmungen des Nachlassverfahrens oder des Konkurses wird in verschie denen Bundesgesetzen oder kantonalen Regeln Bezug genommen. Als Beispiele seien hier die Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen nach Artikel 163 bis Artikel 171bis des Strafgesetzbuches (StGB89) oder die Aufhebung von Schenkungs versprechen nach Artikel 250 Absatz 2 OR erwähnt. Dadurch, dass die beiden in der vorliegenden Revision vorgeschlagenen neuen Ver fahren Unterformen dieser bestehenden Verfahren darstellen, gelten die Verweise ohne Weiteres auch für die neuen Verfahren. Sämtliche Bestimmungen, welche auf das Nachlassvertragsrecht verweisen, gelten auch für das vereinfachte Nachlassver fahren für Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 333–336 VE- SchKG). Gleichermassen gelten sämtliche Verweise auf den Konkurs auch für das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens (Art. 337–350a VE-SchKG), welches eine neue Art des Konkurses darstellt. Ein Schuldner, der vor oder nach der Einleitung eines Sanierungsverfahrens zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, kann deshalb beispielsweise ebenfalls we gen eines Konkurs- und Betreibungsverbrechens oder -vergehens (Art. 163 ff. StGB)
86 SR 281.33 87 SR 281.35 88 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 6.3.8.
89 SR 311.0
verurteilt werden. Es besteht kein Grund, diese neue Form der Generalexekution an ders als einen gewöhnlichen Konkurs zu behandeln.
3.3.3 Internationale Aspekte
Eine Überprüfung der Bestimmungen zur internationalen Anerkennung von Sanie rungs- oder Restschuldbefreiungsverfahren hat keine Notwendigkeit gesetzlicher An passungen ergeben. Auf die Anerkennung der neuen Schweizer Verfahren im Ausland kann der Schweizer Gesetzgeber nur bedingt Einfluss nehmen, liegt diese doch in der Zuständigkeit des jeweiligen Staates, in dem um Anerkennung ersucht wird. Dass das vorgeschlagene vereinfachte Nachlassverfahren für Personen, die nicht der Konkurs betreibung unterliegen in den Grundzügen den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/102390 entspricht, könnte die Anerkennung der Schuldbefreiung begünstigen.91 Der Bundesrat geht davon aus, dass auch das Konkursverfahren für natürliche Perso nen in Form eines Sanierungsverfahrens mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 vereinbar wäre. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet für Unternehmer (inkl. natürliche Personen, die Unternehmer sind) ein Verfahren, welches ihnen eine Schuldbefreiung innert drei Jahren eröffnet, vorzusehen, wobei die dreijährige Frist entweder ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder dem Beginn einer Rück zahlungsphase berechnet werden kann.92 Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verfah rensdauer von insgesamt vier Jahren entspricht diesen Vorgaben, da das Verfahren aus einem Konkurs, der in der Regel ein Jahr dauert (Art. 270 Abs. 1 SchKG), und einer anschliessenden Abschöpfungsphase zusammengesetzt ist. Eine Anerkennung ähnlich gelagerter ausländischer Verfahren nach Artikel 166–175 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)93 ist grundsätzlich möglich.94 Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Lebensmittelpunkt des Schuldners effektiv in dem Staat lag, in welchem die Restschuldbefreiung erfolgt ist.95
3.3.4 Übergangsrecht
Übergangsrechtlich gelten die allgemeinen Grundsätze, das heisst, neue Verfahrens vorschriften sind mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind (Art. 2 Abs. 1 SchlB SchKG). Auf laufende Nachlassver fahren lassen sich die neuen Bestimmungen des vereinfachten Nachlassverfahrens je doch nicht nahtlos anwenden. Dies wird mit einer Übergangsbestimmung klarge stellt.96 Beim Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines
90 S. oben Ziff. 2.1.2.
91 Vgl. auch BUSCH/THEUS SIMONI, AJP 2019, 1148.
92 S. oben Ziff. 2.1.2.
93 SR 291 94 BOPP, Die Anerkennung ausländischer Restschuldbefreiung in der Schweiz, 41 ff.; RODRIGUEZ, Zuständigkeiten im internationalen Insolvenzrecht, Rz. 70 ff.; THEUS SIMONI, Jusletter 6. Mai 2019, Rz. 32 ff.
95 Art. 166 Abs. 1 Bst. c. IPRG i.V.m. Art. 20 IPRG
96 AS 2013 4111; BBl 2010 6455
Sanierungsverfahrens handelt es sich um eine neue Art Konkursverfahren. Die neu eingeführte Restschuldbefreiung entspricht in ihren Wirkungen der Verjährung (Art. 350 Abs. 3 VE-SchKG) und entfaltet materiell-rechtliche Wirkungen. Mit einer Über gangsbestimmung soll klargestellt werden, dass auch vor Inkrafttreten der Revision entstandene Forderungen Gegenstand einer Restschuldbefreiung sein können. Beide neuen Verfahren finden bestimmungemäss auf sämtliche Forderungen Anwendung, welche bei Verfahrenseröffnung bestehen (Art. 336 VE-SchKG i.V.m. Art. 310 Abs.
1 SchKG; Art. 350 Abs. 1 VE-SchKG) und können ihre Wirkung nur entfalten, wenn
sämtliche Forderungen einbezogen werden. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Da den Konkurs- und Be treibungsämtern neue Aufgaben übertragen werden, hat er den Kantonen ausreichend Zeit für die Einführung des Konkursverfahrens für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens zu gewähren. Das vereinfachte Nachlassverfahren für Perso nen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, entspricht im Wesentlichen dem ordentlichen Nachlassverfahren und verursacht keine nennenswerten Umsetzungsan forderungen. Allenfalls können diese Bestimmungen deshalb früher in Kraft gesetzt werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz vom 11. April 188997 über
Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 173a Randtitel und Abs. 1 Die Bestimmung muss aufgrund der Streichung der Bestimmungen über die Notstun dung angepasst werden.
Art. 191 Abs. 2 Das Konkursverfahren auf Antrag des Schuldners (sog. Privatkonkurs) wird von der vorliegenden Revision nicht berührt.98 Auch wenn es die Formulierung von Absatz 2 anders vermuten lässt, kann eine Insolvenzerklärung nach Artikel 191 sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen abgegebenen werden.99 Für natürliche Per sonen muss sich in der Praxis zeigen, ob es weiterhin Anwendungsfälle für den Pri vatkonkurs geben wird oder ob nur noch Konkursverfahren in Form eines Sanierungs verfahrens durchgeführt werden. Absatz 2 muss aufgrund der Einführung des vereinfachten Nachlassverfahrens für Per sonen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, geändert werden und wird redak tionell leicht angepasst. Zudem wird klargestellt, dass die fehlende Aussicht auf eine Einigung mit den Gläubigern – wie bis anhin – nur bei natürlichen Personen voraus gesetzt wird.
97 SR 281.1
98 Zur Begründung s. oben Ziff. 1.2.1.
99 BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Art. 191 N 5 ff.
Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 Betrifft nur den französischen Text Im französischen Gesetzeswortlaut wird ein Übersetzungsfehler berichtigt. Der gel tende Wortlaut erweckt den Eindruck, dass jeder privilegierte Gläubiger darauf ver zichten muss, eine Sicherstellung für die vollständige Befriedigung seiner Forderung zu verlangen. Die Bestimmung ist jedoch so zu verstehen, dass die Pflicht zur Sicher stellung der vollständigen Befriedigung für die Gläubiger entfällt, die ausdrücklich auf die Sicherstellung verzichten, und nur für diese. In der deutschen und italienischen Fassung kommt dies klar zum Ausdruck. Der französische Text wird in diesem Punkt präzisiert.
Art. 332 Abs. 2 Satz 1 Die Bestimmung zum Nachlassvertrag im Konkurs muss aufgrund der Einführung des vereinfachten Nachlassverfahrens für Personen, die nicht der Konkursbetreibung un terliegen, angepasst werden.
Art. 333 1. Antrag des Schuldners Vom Anwendungsbereich des vereinfachten Nachlassverfahrens erfasst sind alle na türlichen Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Es ist davon auszu gehen, dass bei diesen Personen in der Regel einfache Verhältnisse vorliegen, so dass es sich rechtfertigt, ein einfacheres und günstigeres Nachlassverfahren durchzuführen. Für Personen, die der Konkursbetreibung unterliegen, ist weiterhin das ordentliche Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) vorgesehen.100 Auch für Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, stünde das ordentliche Nachlassverfahren weiter hin offen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese in der Regel das vereinfachte Nachlassverfahren wählen werden. Der Schuldner hat seinem Gesuch Unterlagen, aus denen seine derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage ersichtlich ist, sowie einen provisori schen Schuldenbereinigungsplan beizulegen. Dies entspricht im Wesentlichen Arti kel 293 Buchstabe a SchKG. Um die Nähe zur bisherigen einvernehmlichen Schul denbereinigung zu unterstreichen und Verwechslungen mit dem neuen Konkurs- verfahren in Form eines Sanierungsverfahrens vorzubeugen, wird anstelle des provi sorischen Sanierungsplans jedoch der Begriff des Schuldenbereinigungsplans ge wählt.
Art. 334 2. Stundung. Ernennung eines Sachwalters Die Stundungsdauer ist der provisorischen Nachlassstundung nachempfunden (Abs. 1; Art. 293a Abs. 2 SchKG). Sie kann um die Dauer der definitiven Nachlassstundung verlängert werden (Abs. 4; Art. 294 Abs. 1 SchKG). Das Nachlassgericht setzt den Sachwalter ein und teilt die Stundung dem Betreibungs- und dem Grundbuchamt mit. Da das vereinfachte Nachlassverfahren nur für Personen, die nicht der Konkursbetrei bung unterliegen und somit nicht im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Art. 39 SchKG) zugänglich ist, kann die Information an das Handelsregister unterbleiben.
100 Vgl. oben Ziff. 3.1.2
Aus Kosten- und Effizienzgründen unterbleibt auch die öffentliche Publikation der Stundung, der Sachwalter macht diese mit dem Schuldenruf bekannt. Im ordentlichen Nachlassverfahren kann auf die Einsetzung eines Sachwalters in der provisorischen – nicht aber der definitiven – Stundung verzichtet werden (Art. 293b Abs. 2 SchKG). Da im vereinfachten Nachlassverfahren nur eine Stundungsphase vorgesehen ist, kann auf die Einsetzung eines Sachwalters nicht verzichtet werden. Der Sachwalter ist ein öffentliches Organ des Staates; er hat die Interessen des Schuld ners und der Gläubiger gleichermassen zu wahren.101 Diese Funktion ist somit nicht etwa für das ganze Verfahren entbehrlich. Der Sachwalter erfüllt die Aufgaben nach Artikel 295 Absatz 2 und führt damit na mentlich einen Schuldenruf durch, bei dem die Gläubiger durch öffentliche Bekannt machung (Art. 35 und 296 SchKG) aufgefordert werden, ihre Forderungen innert Mo natsfrist einzugeben (Art. 301 SchKG). Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung zu. Das Gesetz stellt keine weiteren Anforderungen an die Person des Sachwalters, das Nachlassgericht kann jede fachlich und persönlich geeignete Person berufen. Für die Annahmechancen von Nachlassverträgen ist jedoch entscheidend, dass keine hohen Sachwalterhonorare zu Lasten der Masse verrechnet werden. Als Sachwalter kommen namentlich gemeinnützig finanzierte Schuldenberatungsstellen infrage, wie dies heute im ordentlichen Nachlassverfahren schon häufig der Fall ist. Auch ist nicht ausge schlossen, dass in einzelnen Kantonen amtliche Stellen diese Aufgabe übernehmen. Vorausgesetzt ist dabei aber stets, dass der Sachwalter nicht als Parteivertreter für den Schuldner auftritt, sondern als öffentliches Organ des Staates die Interessen des Schuldners und der Gläubiger gleichermassen wahrt.
Art. 335 3. Wirkungen der Stundung. Vorbereitung des Nachlassvertrags Die Wirkungen der Stundung und die Vorbereitung des Nachlassvertrags richten sich mit wenigen Ausnahmen nach dem ordentlichen Nachlassverfahren. Es gilt ein grund sätzliches Betreibungsverbot und Fristen stehen weitgehend still. Für die betreibungs rechtlichen Fristen wird hier die Regelung des bisherigen Artikel 334 Absatz 3 SchKG übernommen, während im ordentlichen Nachlassverfahren allenfalls fristenwahrende Begehren gestellt und protokolliert werden müssen.102 Wie bei der heute geltenden Stundung zum Zweck der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung (Art. 334 Abs. 3 SchKG) sind die periodischen familienrechtli chen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge des Schuldners vom Betreibungsverbot und Fristenstillstand nicht betroffen (Abs. 1 Bst. a). Diese Ausnahme erscheint auch hier sachgerecht, da die Stundung nicht zulasten der Unterhaltsgläubiger des Schuld ners gehen soll. Wie im ordentlichen Nachlassverfahren (Art. 297 Abs. 1) bleibt auch die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen möglich, bleibt die Verwertung des Grundpfandes aber ausgeschlossen (Abs. 1 Bst. b).
101 BGE 94 III 55 E. 2
102 Vgl. BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, Art. 297 N 13.
Wie im ordentlichen Nachlassverfahren kann die Stundung vorzeitig widerrufen wer den, wenn der Schuldner unrechtmässig über sein Vermögen verfügt oder den Wei sungen des Sachwalters auf andere Weise zuwiderhandelt (Abs. 2; vgl. Art. 298 Abs. 4 SchKG). Allfällige Betreibungen werden nach dem Widerruf der Stundung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Da das vereinfachte Nachlassverfahren nur auf natür liche Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, Anwendung findet, kann der Konkurs vom Nachlassgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag des Schuldners und unter den Voraussetzungen von Artikel 191 eröffnet werden. Das Nachlassgericht kann – unter den Voraussetzungen von Artikel 337 VE-SchKG und ebenfalls nur auf Antrag des Schuldners – auch das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens eröffnen. Sowohl das normale Kon kursverfahren als auch das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens stellen für den Schuldner eine Rechtswohltat dar. Das Gericht wird entscheiden müssen, ob der Schuldner, der seine Pflichten im Nachlassverfahren verletzt hat, die Voraussetzungen zur Eröffnung dieser Verfahren erfüllen kann. Eine wichtige Vereinfachung gegenüber dem ordentlichen Nachlassverfahren ist der mögliche Verzicht auf die Gläubigerversammlung zur Abstimmung über den Nach lassvertrag (Abs. 3; vgl. Art. 301–302 SchKG). Der Sachwalter informiert die Gläu biger in der Regel auf schriftlichem oder elektronischem Weg über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und stellt ihnen den Entwurf des Nach lassvertrages zu. Die Gläubiger können zum Nachlassvertrag innert einer vom Sach walter angesetzten Frist Stellung nehmen und ihre Annahme oder Ablehnung erklä ren. Dies stellt eine Vereinfachung für die Gläubiger dar und hilft dabei, Kosten einzusparen. Wenn der Sachwalter eine Gläubigerversammlung als notwendig erach tet, kann er sie einberufen. Das Gericht kann über die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages schliesslich auch ohne Durchführung einer Verhandlung entscheiden (Abs. 4). Damit wird Artikel 304 Absatz 3 SchKG für das vereinfachte Nachlassverfahren ausser Kraft gesetzt. Da die Gläubiger vom Sachwalter vorgängig zur Stellungnahme eingeladen werden, können sie dort auch ihre Einwendungen anbringen. Falls das Nachlassge richt eine Verhandlung als notwendig erachtet, kann es eine solche ansetzen.
Art. 336 4. Bestätigung und Durchführung des Nachlassvertrags Die Bestätigung und Durchführung des Nachlassvertrags richtet sich nach den allge meinen Bestimmungen über den Nachlassvertrag und den Bestimmungen über den ordentlichen Nachlassvertrag. Dies bedeutet namentlich, dass auch im vereinfachten Nachlassverfahren die Quoren von Artikel 305 Absatz 1 SchKG erfüllt werden müs sen. Eine Erleichterung der Quoren gegenüber dem ordentlichen Nachlassverfahren wäre schwierig zu rechtfertigen. Auch Artikel 306 Absatz 1 Ziffer 1 SchKG gilt un verändert, der Nachlassvertrag kann somit nur bestätigt werden, wenn der Wert der angebotenen Leistungen im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners steht. Bei dieser Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
Für den Kreis der natürlichen, nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Personen, sollen aber zwei Hürden herabgesetzt werden, welche einer Annahme des Nachlass vertrages nach geltendem Recht oftmals im Wege stehen: – Eine wesentliche Erleichterung gegenüber dem ordentlichen Nachlassvertrag ist, dass Gläubiger, die nicht innert der angesetzten Frist zum Entwurf des Nachlassvertrags Stellung nehmen, für die Annahme des Nachlassvertrags weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet werden (Bst. a). Dadurch soll vermieden werden, dass passive, desinteressierte Gläubiger eine Sanierung verhindern, wie es heute teilweise der Fall ist.103 Ihre Enthaltung zählt dabei weder als Zustimmung noch als Ablehnung. Für die Annahme des Nachlassvertrags genügt es aber, wenn die qualifizierte Mehrheit der aktiven Gläubiger diesem zustimmt. Eine ähnliche Regelung besteht in Österreich, wo das Instrument des Zahlungsplans sehr erfolgreich eingesetzt wird und bei der Sanierung von natürlichen Personen in der Mehrzahl der Verfahren zur Anwendung kommt.104 – Eine weitere wesentliche Erleichterung ist der Verzicht auf die hinlängliche Sicherstellung der privilegierten Forderungen, wodurch es möglich wird, diese in den Nachlassvertrag einzubeziehen und während der Laufzeit des Vertrags abzubezahlen (Bst. b). Die Erfüllung der privilegierten Forderungen muss heute für die Annahme eines Nachlassvertrags hinlänglich sichergestellt sein, sofern nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderungen verzichten (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Zu den privilegier ten Gläubigern gehören namentlich Personen mit familienrechtlichen Unter halts- und Unterstützungsansprüchen (Art. 219 Abs. 4, Erste Klasse Bst. c SchKG, für Forderungen, die in den letzten sechs Monaten entstanden sind) sowie die Krankenkassen (Art. 219 Abs. 4, Zweite Klasse Bst. c SchKG). Künftige Lohnforderungen können nur teilweise für die Sicherstellung ver wendet werden, da Artikel 325 OR die Abtretung und Verpfändung zukünfti ger Lohnforderungen ausser zur Sicherung von familienrechtlichen Unter halts- und Unterstützungspflichten verbietet. Dies bedeutet, dass die Mittel zur Deckung der privilegierten Forderungen bei Annahme des Nachlassver trags grundsätzlich bereits vorhanden sein müssen, was in vielen Fällen nicht der Fall ist. Es soll deshalb für Privatpersonen künftig möglich sein, diese pri vilegierten Forderungen während der Laufzeit des Nachlassvertrags abzube zahlen. Um nicht in die geltende Privilegienordnung einzugreifen,105 muss der Nachlassvertrag jedoch vorsehen, dass die betroffenen Forderungen bis zur Erfüllung des Nachlassvertrages und vor den anderen Nachlassvorforderun gen vollständig erfüllt werden, sofern nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die vollständige und vorgängige Erfüllung verzichten. Auf diese Weise erleiden die privilegierten Gläubiger gegenüber der heutigen Lage keine
103 Vgl. RONCORONI, SozialAktuell 2013, 24.
104 Vgl. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.3.2 ff.; ASB Schuldenreport 2021, S. 7, abrufbar unter: < https://www.schul denberatung.at/downloads/infodatenbank/schuldenreport/asb_Schuldenre port2021.pdf?m=1618998813&>.
105 S. oben Ziff. 1.2.3.
Nachteile, können aber ebenfalls von einer erfolgreichen Sanierung profitie ren. Für die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters einge gangenen Verbindlichkeiten bleibt es bei der Regelung von Artikel 306 Ab satz 1 Ziffer 2, diese müssen somit hinlänglich sichergestellt sein, wenn die entsprechenden Gläubiger nicht auf die Sicherstellung verzichten. Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forde rung vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwal ters entstanden ist. Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Mit Erfüllung des Nachlassvertrags ge hen die erlassenen Restforderungen unter.106 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren (Art. 316 SchKG).
VII. Stundung zum Zweck der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen
Art. 336a Der Schuldner ist weiterhin frei, an Stelle des vereinfachten Nachlassverfahrens die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung zu beantragen. Zwar ist zu erwarten, dass die einvernehmliche private Schuldenbereinigung in der Praxis zusätzlich an Bedeutung verlieren wird. Vereinzelt könnten Schuldner aber auch weiterhin die einvernehmliche private Schuldenbereinigung einem vereinfach ten Nachlassverfahren bevorzugen. So bleibt namentlich die Möglichkeit erhalten, eine Stundung zwecks Bereinigung der Schuldensituation zu erlangen, ohne die Öf fentlichkeit eines Schuldenrufs in Kauf zu nehmen. Durch einen neuen Titel wird klar gestellt, dass es dieses zwangsvollstreckungsrechtliche Instrument der Stundung ist, das die einvernehmliche private Schuldenbereinigung von rein privaten Vereinbarun gen unterscheidet und den Beizug des Nachlassgerichts und des Sachwalters rechtfer tigt. In Artikel 336a VE-SchKG werden die wesentlichen Elemente der heutigen Artikel 333–336 SchKG aufgenommen. Der Schuldner kann durch die gewährte Stundung mit den Gläubigern ohne Zeitdruck private Vereinbarungen bzw. eine Summe von Erlassverträgen im Sinne von Artikel 115 OR aushandeln. Die Vereinbarungen wer den mit jedem Gläubiger einzeln abgeschlossen und binden nur die zustimmenden Gläubiger. Der Schuldner kann im Bereinigungsvorschlag seinen Gläubigern insbe sondere eine Dividende anbieten oder sie um eine weitere Stundung der Forderung oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersuchen. Da sich dies bereits aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt, wird es nicht mehr im Gesetz gesondert ausgeführt. Geprüft wurde, ob mit der Neufassung der Bestimmung zur einvernehmlichen Schul denbereinigung eine bestehende Unklarheit beseitigt werden müsste. So ist heute nicht restlos geklärt, welche Auswirkungen eine mit einem Gläubiger abgeschlossene
106 S. BGE 28 II 570 E. 5
Vereinbarung auf damit zusammenhängende Betreibungen hat. Das Betreibungsamt ist nach Ablauf der Stundung theoretisch gehalten, eine Einkommenspfändung wie deraufzunehmen, sofern der Gläubiger die Betreibung nicht zurückzieht. Ein Gläubi ger hat jedoch kein Interesse daran, seine Betreibung zurückzuziehen, bevor er die vereinbarte Dividende erhalten hat. Zwar nimmt gemäss Auskunft des Dachverbands Schuldenberatung die Mehrheit der Betreibungsämter die Pfändung auch heute schon nicht wieder auf, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubi ger vorliegt. Dies wird jedoch nicht von allen Betreibungsämtern so umgesetzt. Der Schuldner könnte zwar jederzeit gestützt auf Art. 85 oder 85a SchKG beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung bzw. die Fest stellung, dass die Schuld gestundet ist, verlangen. Dies ist jedoch mit Prozesskosten verbunden. Für diese Problematik wurde in der Expertengruppe jedoch keine einfache Lösung gefunden, welche ohne unerwünschte Auswirkungen auf andere Bereiche bliebe. Da den Schuldnern neu ein vereinfachtes Nachlassverfahren offenstehen soll, bei dem die Betreibungen mit Annahme des Nachlassvertrages automatisch dahinfal len, dürfte das Problem an Dringlichkeit verlieren. Der Schuldner bleibt somit auf die allgemeinen Regeln verwiesen. Eine Klarstellung wurde in Absatz 4 eingefügt: Das Gericht kann den Sachwalter be auftragen, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarungen zu überwachen, wie es bereits im geltenden Recht vorgesehen ist (Art. 335 Abs. 3 SchKG). Es wird nun klargestellt, dass dies auf Antrag des Sachwalters oder eines Gläubigers zu geschehen hat. Wie bis anhin nimmt das Gericht aber weder eine inhaltliche Prüfung vor, noch bestätigt es die getroffenen Vereinbarungen. Verletzt der Schuldner die Vereinbarung, greifen die üblichen Folgen der Schlecht- oder Nichterfüllung. Es lohnt sich, die Fol gen einer Verletzung in der Vereinbarung klar zu regeln.
Zwölfter Titel: Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens 107
Art. 337 Artikel 337 regelt die Eröffnung des Konkursverfahrens für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens. Diese folgt auf Antrag des Schuldners beim Kon kursgericht. Dem Antrag sind Unterlagen beizulegen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- (bei selbständig Erwerbenden) und Einkommenslage (bei unselbständig Erwerbenden) des Schuldners ersichtlich ist (Abs. 2). Das Konkursgericht eröffnet das Sanierungsverfahren, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 3): – Der Schuldner muss zunächst dauernd zahlungsunfähig (Bst. a) sein. Der Be griff der Zahlungsunfähigkeit ist in der Schweizer Rechtsordnung nicht klar und einheitlich definiert.108 Bei Artikel 191 SchKG wird unter "Zahlungsun fähigkeit" die Unfähigkeit des Schuldners verstanden, "aus einem nicht nur
107 Zur Aufhebung der Bestimmungen zur Notstundung s. oben Ziff. 3.1.3.5.
108 S. auch schon Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 2.1.
vorübergehenden Mangel an Zahlungsmitteln fällige Geldschulden zu beglei chen".109 In der Rechtsprechung zur Sicherstellung von Prozesskosten bezie hungsweise zur Konkursbetreibung von juristischen Personen finden sich weiter die Anforderungen, dass der Schuldner "weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen",110 oder , dass keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation des Schuld ners zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint.111 Bei Privatpersonen ist eine kritische Verschuldung beziehungsweise Über schuldung jedenfalls nicht schon dann anzunehmen, wenn die Schulden das Vermögen eines Schuldners übersteigen, da entweder durch eigene Erwerbs tätigkeit oder durch staatliche Unterstützung auch regelmässig neue Mittel ge neriert werden. Eine Überschuldung ist vielmehr dann gegeben, wenn der Teil des Einkommens, der nach der Deckung des Existenzminimums verbleibt, nicht ausreicht, um die übrigen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit zu befriedigen.112 Zu berücksichtigen ist, dass auch ein langjähriger Kredit vertrag für sich alleine noch keine Zahlungsunfähigkeit begründet, wenn die Mittel des Schuldners ausreichen, um die vereinbarten Ratenzahlungen zu er füllen. Erst eine Gesamtsicht über alle Verpflichtungen, alle Vermögenswerte und alle Einkünfte zusammen lässt erkennen, ob sich der Schuldner in einer Verschuldungssituation befindet, aus der er sich in absehbarer Zeit aus eigener Kraft nicht befreien kann, womit er die Voraussetzung zur Eröffnung des Sa nierungsverfahrens erfüllt. Einem jungen Erwerbstätigen mit geringen Kon sumschulden,113 welcher diese Schulden in absehbarer Zeit wird zurückzah len können, sollte die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens für natürliche Personen nicht offenstehen. Das Sanierungsverfahren ist primär als Auffang verfahren für hoffnungslos verschuldete natürliche Personen gedacht. Die verlangte Zahlungsunfähigkeit wird als "dauernd" qualifiziert. Damit soll auch im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass Schuldner mit bloss vo rübergehenden finanziellen Engpässen das Sanierungsverfahren nicht durch laufen können sollen. – Weiter darf keine Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages beziehungsweise einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung nach den Ar tikeln 293–336a SchKG bestehen (Bst. b). Dabei wird nicht verlangt, dass er
109 BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Art. 191 N 2; s. auch CR LP-COMETTA,
Art. 191 N 6. 110 BGE 111 II 206 E. 1. 111 Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2014 vom 19. November 2014, E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4; Zusammenfassung bei KÄLIN, ZZZ 35/2014, 138. 112 SKOS, Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe", Bern 2021, Ziff. 2 m.w.N., abruf bar unter: https://skos.ch > Publikationen > Grundlagenpapiere; KORCZAK, Definitionen der Verschuldung und Überschuldung im europäischen Raum, 17 ff.; Bericht des Bundes rates, "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 2.1. 113 S. oben Ziff. 1.1.3.2 für eine vorsichtige Schätzung der Auswirkungen des Verfahrens auf verschiedene Schuldnerkategorien.
folglos Verhandlungen geführt und ein angestrebter Nachlassvertrag geschei tert ist. Wenn offensichtlich ist, dass die Gläubiger einem Nachlassvertrag kaum zustimmen werden, beispielsweise, weil der Schuldner in absehbarer Zukunft keine namhafte Quote anbieten kann oder die Gläubiger bereits frü her keine Verhandlungsbereitschaft zeigten, kann das Sanierungsverfahren di rekt eröffnet werden. Es gilt, teure Leerläufe zu verhindern. Hingegen gibt es durchaus Konstellationen, in denen erwartet werden darf, dass der Schuldner zunächst versucht einen Schuldenbereinigungsplan mit den Gläubigern aus zuhandeln. – Damit das Verfahren eröffnet werden kann, muss der Schuldner glaubhaft ma chen, dass während dem Verfahren keine neuen ungedeckten Verbindlichkei ten entstehen werden (Bst. c). Er muss damit zeigen, dass die Voraussetzun gen für eine Schuldbefreiung am Ende des Verfahrens (Art. 349 VE-SchKG) voraussichtlich gegeben sein und genügend Mittel für alle absehbaren perio dischen Verpflichtungen vorhanden sein werden. Der Schuldner muss mit an deren Worten über ein ausgeglichenes Budget verfügen. Dabei ist unerheb lich, aus welcher Quelle diese Mittel stammen, es kann sich um Erträge oder Erwerbseinkommen des Schuldners aber auch um Leistungen der Arbeitslo senversicherung oder der Sozialhilfe handeln. Entscheidend ist, dass glaub haft erscheint, dass der Schuldner und seine Familie mit diesen Mitteln aus kommen und ihren erweiterten Notbedarf gemäss Artikel 339 Buchstabe a VE-SchKG decken können. – Dem Schuldner darf in den letzten fünfzehn Jahren keine Schuldbefreiung nach Artikel 349 VE-SchKG erteilt worden sein (Bst. d). Diese lange Sperr frist soll dazu dienen, Missbräuche des Sanierungsverfahrens zu verhin dern.114 – Bst. e: Schliesslich soll eine Sperre für Schuldner, die sich möglicherweise eines Konkurs- oder Betreibungsverbrechens oder -vergehens (Art. 163–171 StGB) schuldig gemacht haben, gelten. Dabei soll aber nicht auf den blossen Verdacht abgestellt werden. Damit die Sperre eintritt, muss das Strafverfahren eröffnet und entweder noch hängig oder mit einer Verurteilung abgeschlossen worden sein. Auch gilt die Sperre nicht unbegrenzt. Es sollen nur Handlungen oder Unterlassungen erfasst werden, die in den letzten fünf Jahren erfolgt sind. Es besteht damit eine gewisse Parallelität zur Deliktspauliana (Art. 288 SchKG). Wie ein Nachlassverfahren (Art. 332 Abs. 1 SchKG) soll auch ein Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens während einem laufenden gewöhnlichen Konkursverfahren beantragt werden können (Abs. 4). Diese Schnitt stelle dient der Verfahrenseffizienz, kann doch dadurch verhindert werden, dass ein zelne Verfahrensschritte allenfalls wiederholt werden müssten. Da das Sanierungs verfahren bis zur Auflage des Kollokationsplans vollumfänglich einem gewöhnlichen Konkursverfahren entspricht, ist der Verfahrensübergang bis zum Schluss des Kon kursverfahrens jederzeit problemlos möglich.
114 Vgl. oben Ziff. 3.1.3.1
Art. 338 Das Eröffnungsverfahren richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen für das Konkursverfahren, welche in der Bestimmung aufgeführt werden.
Art. 339 Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens hat als spezielles Konkursverfahren auf das Vermögen des Schuldners und die Rechte der Gläubiger die Wirkungen einer Kon kurseröffnung. Es wird im Wesentlichen auf die Artikel 197–220 SchKG verwiesen. Die Anwendung der Regeln über den Konkurs wirkt sich namentlich bei der Zusam mensetzung des betroffenen Vermögens und der betroffenen Forderungen sowie der Rangordnung bei der Gläubigerbefriedigung aus. Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Sa nierungsverfahrens gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 SchKG). Da das Sanierungsverfahren auch bezweckt, für die Gläubiger im Vergleich zum Privatkon kurs Verfahrenserleichterungen und eine höhere Rückzahlungsquote zu erreichen, wäre es jedoch nicht gerechtfertigt, das Einkommen des Schuldners vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an den Gläubigern komplett zu entziehen, wie es im Kon kursverfahren der Fall ist.115 Auf der Seite der Aktiven wird deshalb vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an ein erweitertes beschränkt pfändbares Einkommen des Schuldners nach den Regeln der Pfändung ebenfalls zugunsten der Gläubiger erhoben. Da das Verfahren vier Jahre dauert, ist es sinnvoll, auch das Vermögen, das dem Schuldner bis zum Schluss des Verfahrens anfällt (z.B. eine Erbschaft) nach den Re geln der Pfändung einzuziehen und zu verwerten. Diese Vermögenswerte fallen in Abweichung vom normalen Konkursverfahren (Art. 197 Abs. 2 SchKG) damit nicht in die Konkursmasse. Für die Gläubiger ergeben sich dadurch keine Konsequenzen, da ihnen diese Vermögenswerte so oder so zugutekommen. Es ist für die Abwicklung des Verfahrens jedoch einfacher, die Konkursmasse auf alle Vermögenswerte, die dem Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehören, zu beschränken und ab diesem Zeitpunkt für alle Vermögenswerte, die der Schuldner erhält – sei es durch Erwerbseinkommen oder auf andere Weise – die Regeln der Pfändung anzuwenden. Die Pfändung des erweiterten beschränkt pfändbaren Einkommens und der übrigen pfändbaren Vermögenswerte zugunsten der Konkursgläubiger während des ganzen Sanierungsverfahrens wird als Abschöpfung bezeichnet. Im Regelfall wird die Ab schöpfung grösstenteils vom Betreibungsamt durchgeführt werden (Art. 346 Abs. 1 VE-SchkG). Auf der Seite der Passiven sind vom Verfahren – und damit möglicherweise von der Schuldbefreiung am Ende des Verfahrens – sämtliche Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bestehen betroffen. Forderungen, die nach der Verfahrenseröff nung entstehen, müssen entweder vom erweiterten Existenzminimum des Schuldners gedeckt werden oder haben, wenn sie zu einer problematischen Neuverschuldung füh ren, den Abbruch des Sanierungsverfahren zur Konsequenz (Art. 348 Abs. 1 Bst. c
115 Art. 197 Abs. 2, vgl. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.2.1.1.
VE-SchKG). Die Verfahrenseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fäl ligkeit sämtlicher bestehenden Schuldverpflichtungen des Schuldners (Art. 208 Abs. 1 SchKG). Dies ermöglicht dem Schuldner die komplette Bereinigung seiner finanzi ellen Situation und bewirkt die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Auch Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden zum vollen Betrag zugelassen (Art. 210 Abs.
1 SchKG). Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser
Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt (Art. 264 Abs. 3 SchKG). Periodische Leistungen, welche vor der Verfahrenseröffnung an gefallen sind, fallen ebenfalls in die betroffenen Forderungen. Dies gilt auch für die bis dahin fälligen familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge. Die während dem Verfahren fällig werdenden Beträge sind Teil des Sanierungsplans. Für die Zwecke des Sanierungsverfahren werden damit folgende Abweichungen zum gewöhnlichen Konkursverfahren statuiert:
Abschöpfung des laufenden Einkommens oder der laufenden Erträge zum Zweck der gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger (Bst. a) In Abweichung zum Konkursverfahren verfügt das Konkursamt ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die Pfändung über die verfügbare Quote aus den laufenden Er trägen und Einkünften des Schuldners (zum Verfahren: Art. 341 Abs. 5 VE-SchKG). Die pfändbare Quote ergibt sich aus der Differenz des Gesamteinkommens des Schuldners und seinem Notbedarf.116 In der Pfändung bestimmt das Betreibungsamt den Notbedarf nach seinem Ermessen (Art. 93 Abs. 1 SchKG) und auf Basis der tat sächlichen Gegebenheiten. Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat dafür Richtlinien erarbeitet.117 Diese sehen einen monatlichen Grundbe trag für alleinstehende Betriebene von CHF 1'200.- vor, für ein Ehepaar mit zwei Kin dern unter zehn Jahren einen solchen von CHF 2'500.-. Der Grundbetrag soll Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom und ähnliche Auslagen decken.118 Hinzu kommen Zu schläge für den effektiven Miet- oder Hypothekarzins, Heiz- und Nebenkosten, Sozi albeiträge (u.a. Krankenkassenprämien), unumgängliche Berufsauslagen und ähnli ches. In der Praxis werden diese Kosten in der Regel nur angerechnet, wenn der Schuldner Belege für die letzten Monate vorlegen kann. Das Betreibungsamt berück sichtigt nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse, sondern beurteilt auch, ob diese an gemessen sind. So ist beispielsweise ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und per sönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins in der Regel
116 S. auch oben Ziff. 1.1.3.1.
117 Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbe darf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/con tent/dam/data/bj/wirtschaft/schkg/gl/03-gl-ks-d.pdf. 118 Vgl. die Richtlinie (Fn. 117), 1: Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren In standhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Pri vatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.
nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass her abzusetzen.119 Die Berechnung des Notbedarfs ist nach objektiven Kriterien vorzu nehmen und richtet sich an den Bedürfnissen eines Durchschnittbürgers und den Mit gliedern einer Durchschnittsfamilie aus.120 Der Notbedarf nach Artikel 93 Absatz 1 SchKG soll grundsätzlich auch im Sanie rungsverfahren massgebend sein. Bei der Pfändung nach Artikel 93 Absatz 1 SchKG werden gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die laufenden Steuern jedoch nicht umfasst.121 Dies bedeutet, dass während einer Lohnpfändung "neue" Steuer schulden hinzukommen, während "alte" Schulden durch die Pfändung abgebaut wer den.122 Dies ist mit dem Ziel des Sanierungsverfahrens, einen finanziellen Neustart zu ermöglichen, nicht vereinbar.123 Im Vorentwurf wird deshalb festgehalten, dass die laufenden Steuern zum Notbedarf gemäss Artikel 93 Absatz 1 SchKG hinzuzurechnen und im Ergebnis von der pfändbaren Quote abzuziehen sind.124 Da es sich um ein mehrjähriges Verfahren für Schuldner in stabilen Verhältnissen handelt, ist davon aus zugehen, dass die Ermittlung der voraussichtlich geschuldeten Steuern – allenfalls un ter Beizug der Steuerverwaltung – in der Regel keine grossen Probleme verursacht. Den Gläubigern sollen auch sämtliche übrigen Vermögenswerte, welche dem Schuld ner bis zum Schluss oder bis zur Einstellung des Sanierungsverfahrens anfallen, zu gutekommen. In Ziffer 2 wird die Regelung von Artikel 197 Absatz 2 übernommen, mit dem Unterschied, dass diese Vermögenswerte nach den Regeln der Pfändung er hoben und gesichert werden und nicht in die Konkursmasse fallen. Das Vermögen wird zeitlich klar unterteilt: alles Vermögen, das dem Schuldner bei der Eröffnung des Verfahrens gehört, bildet wie üblich die Konkursmasse. Alle Vermögenswerte, wel che nach Eröffnung des Verfahrens hinzukommen, werden nach den Regeln der Pfän dung erhoben, gesichert und verwertet (vgl. zum Verfahren unten die Erläuterungen zu Art. 341 Abs. 5 VE-SchKG).
Nicht-Anwendbarkeit von Artikel 266h OR (Bst. b) Als nicht anwendbar erklärt wird Artikel 266h OR. Die Bestimmung bezweckt die Sicherstellung des Vermieters, dem die Fortführung des Mietvertrags mit einem in Konkurs gefallenen Mieter nur gegen Sicherheitsleistung für künftige Mietzinse zu gemutet wird.125 Beim Sanierungsverfahren ist das Risiko der Vermieter aber grund sätzlich dadurch abgedeckt, dass der für die Miete erforderliche Teil des Einkommens als unpfändbar im Sinne von Artikel 93 SchKG gilt und deshalb nicht in die Vermö gensmasse, welche zur Gläubigerbefriedigung genutzt wird, fällt. Die Mietzinsforde rungen werden laufend und vorgängig erfüllt. Lassen die Mittel des Schuldners die
119 BGE 129 III 526 E. 2 120 BGE 134 III 323 E. 2; BGE 108 III 60 E. 3
121 Vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 89 E. 3.b
122 Vgl. MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 95; CR LP-OCHSNER, Art. 93 N 151.
123 S. auch schon Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 6.3.4.
124 Vgl. zur generellen separaten Überprüfung dieses Punkts oben Ziff. 1.2.3.
125 Vgl. BSK OR I-Weber, Art. 266h N 2.
Deckung seiner Miet- sowie übrigen Lebenskosten nicht zu, ist die Eröffnung des Sa nierungsverfahrens von Vornherein ausgeschlossen (Art. 337 Abs. 3 Bst. c VE- SchKG). Die Möglichkeit, Sicherheit für künftige Mietzinse zu verlangen sowie das ausserordentliche fristlose Kündigungsrecht des Vermieters laufen dem Zweck des Sanierungsverfahrens, den Schuldner mit knappen Mitteln finanziell zu stabilisieren, entgegen. Der typische Schuldner wird nicht in der Lage sein, künftige Mietzinse zu hinterlegen, sondern wird diese aus seinen laufenden Einkünften decken. Die Anwen dung von Artikel 266h OR ist damit weder erforderlich noch sinnvoll. Die Nicht-An wendbarkeit der Bestimmung soll aufgrund der zentralen Bedeutung geordneter Wohnverhältnisse für die finanzielle Stabilisierung von Schuldnern im Gesetz klarge stellt werden.
Art. 340 Für das Verfahren werden keine Kostenvorschüsse erhoben, da das Verfahren auf zahlungsunfähige Personen ausgerichtet ist (Abs. 1). Würde das Vorhandensein einer kostendeckenden Masse vorausgesetzt, bliebe das Restschuldbefreiungsverfahren sei ner Zielgruppe weitgehend verschlossen. Dies haben die im Ausland gemachten Er fahrungen gezeigt.126 Die Verfahrenskosten werden im Übrigen, wie im herkömmlichen Konkursverfahren (Art. 262 Abs. 1 SchKG), wie Massekosten behandelt. Die am Ende des Verfahrens ungedeckt gebliebenen Verfahrenskosten werden mit der Restschuldbefreiung abge schrieben (Art. 350 Abs. 2 VE-SchKG).
Art. 341 Nach Empfang der Mitteilung über die Eröffnung des Sanierungsverfahrens ergreift das Konkursamt die erforderlichen Massnahmen nach den Regeln des summarischen Konkursverfahrens (Art. 221–229 SchKG; Abs. 1). Die Auskunfts-, Herausgabe- und Mitwirkungspflichten des Konkursverfahrens (Ar tikel 222 und 229 SchKG) gelten während der gesamten Verfahrensdauer (Abs. 2). Die gleichen Pflichten gelten auch im Pfändungsverfahren (Art. 91 SchKG). Dem nach ist der Schuldner namentlich bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt bzw. in der Abschöpfungsphase dem Betreibungsamt alle seine Vermögensgegenstände an zugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB). Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öff nen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 222 Abs. 4 SchKG; Art. 324 Ziff. 5 StGB). Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 222 Abs. 5 SchKG). Weiter ist der Schuldner bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, während des Verfahrens zur Verfügung der Ämter zu stehen (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
126 S. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 4.2.3 und 4.8.
Das Konkursamt macht die Eröffnung des Sanierungsverfahrens öffentlich bekannt, es führt namentlich einen Schuldenruf durch (Abs. 3). Die Konkursverwaltung richtet sich nach den Artikeln 235–243. Das Konkursamt wendet das summarische Verfahren (Art. 231) an (Abs. 4). Das Konkursamt ist na mentlich auch für die Aussonderung und Admassierung nach Artikel 242–242b SchKG und die damit zusammenhängenden Verfügungen und Klagen zuständig. Schliesslich schöpft das Konkursamt auch das laufende Einkommen beziehungsweise die laufenden Erträge nach Artikel 339 Buchstabe a Ziffer 1 VE-SchKG ab und si chert diese nach Artikel 98–104 SchKG (Abs. 5). Auch sämtliche übrigen Vermögens werte, welche nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens hinzukommen, werden nach den Regeln der Pfändung abgeschöpft, gesichert und verwertet (vgl. Erläuterungen zu Art. 339 Bst. a Ziff. 2 VE-SchKG). Dies bedeutet, dass das Konkursamt in Ausnah mefällen auch ein Widerspruchsverfahren nach Artikel 106–109 eröffnen muss, um die Ansprüche Dritter an gepfändeten Gegenständen klären zu lassen. Auch wenn Konstellationen, in denen die rechtliche Zugehörigkeit einer Sache umstritten ist und diese dem Schuldner nicht bereits bei der Eröffnung des Verfahrens (potentiell) ge hörte kaum vorstellbar sind, soll durch den vollumfänglichen Verweis auf die Regeln der Pfändung keine gesetzliche Lücke riskiert werden. Im Normalfall wird das Kon kursamt jedoch die Konkursmasse nach den für das Konkursverfahren üblichen Re geln feststellen und sichern können und darüber hinaus eine Einkommenspfändung gemäss Artikel 339 Buchstabe a VE-SchKG in Verbindung mit Artikel 89 ff. SchKG verfügen. Das für die Abschöpfung zuständige Betreibungsamt kann zur Unterstützung bei den Massnahmen nach Absatz 5 sowie bei der Berechnung des beschränkt pfändbaren Einkommens nach Artikel 339 Buchstabe a Ziffer 1 beigezogen werden (Abs. 6). Dies dient der Verfahrenseffizient und ist vor allem in komplexeren Verhältnissen, wenn die Verfahrenshoheit bis zur Rechtskraft des Kollokationsplans unter Umständen lange beim Konkursamt verbleibt, sinnvoll, damit beide Ämter ihre jeweiligen Kom petenzen möglichst wirkungsvoll einsetzen können. Wie bei der gewöhnlichen Pfändung ist gegen die einzelnen Pfändungshandlungen des Konkursamtes die Beschwerde (Art. 17 SchKG) möglich.
Art. 342 Die Erwahrung der Forderungen und die Kollokation der Gläubiger folgen ebenfalls den Regeln des Konkursverfahrens (Abs. 1). Ein Gläubiger kann Kollokationsklage nach Artikel 250 erheben (Abs. 2). Verspätete Eingaben können bis zum Übergang des Sanierungsverfahrens an das Betreibungsamt und damit so lange angebracht wer den, wie das Konkursverfahren üblicherweise dauern würde (Abs. 3).127 Würden ver spätete Angaben auch in der Abschöpfungsphase des Sanierungsverfahrens noch zu gelassen, müsste das Betreibungsamt über die materielle Begründetheit der nachträglich angemeldeten Forderung entscheiden und allenfalls auch einen Kolloka tionsprozess führen. Dies würde den üblichen Aufgabenkreis sprengen und in der Pra xis zu Schwierigkeiten führen.
127 Vgl. oben Ziff. 3.1.3.1.
Art. 343 Das Konkursamt erstellt zusätzlich zum Kollokationsplan einen Sanierungsplan und übernimmt damit eine neue Aufgabe. Dieser soll allen Verfahrensbeteiligten eine Übersicht über das bei Verfahrenseröffnung vorhandene Vermögen, das seither hin zugekommene Einkommen und Vermögen, die aufgelaufenen Schulden und die vo raussichtlichen Rückzahlungsmöglichkeiten des Schuldners während des ganzen Ver fahrens geben.128 Der Sanierungsplan soll eine möglichst komplette Übersicht über die vorhandenen Vermögenswerte und eine Prognose für die Zukunft ermöglichen. Als Gegenstück zum Kollokationsplan gibt er damit Auskunft über die "Aktiven" des Schuldners und die zu erwartende Sanierungsquote, wobei der Plan auch festhalten kann, dass keine Quote zu erwarten ist. Der Sanierungsplan gibt auch Auskunft darüber, wie die zu erwartenden Mittel gemäss dem Kollokationsplan voraussichtlich verteilt werden können und ergänzt damit die Verteilungsliste im Konkursverfahren (Art. 261 SchKG), welche über die Verteilung der Konkursmasse und damit aller Vermögens werte, die dem Schuldner bereits bei Eröffnung des Verfahrens gehören, Auskunft gibt. Schliesslich sollen auch die geplanten Bemühungen des Schuldners zur Erzie lung von Erträgen und Einkünften aller Art festgehalten werden. Der Sanierungsplan dient damit auch dem Schuldner als Orientierung über seine Pflichten während des Verfahrens. Der Sanierungsplan entfaltet jedoch keine Rechtswirkungen, da sich die Pflichten des Schuldners direkt aus dem Gesetz ergeben. Der Sanierungsplan wird mit dem Kollokationsplan aufgelegt (Abs. 3).
Art. 344 Da der Sanierungsplan kein rechtsverbindliches Instrument ist,129 kann er nicht ange fochten werden. Das Konkursamt oder ein Gläubiger können aber innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokations- und Sanierungsplans beim Konkurs gericht den Abbruch des Sanierungsverfahrens beantragen, falls die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung nicht (mehr) erfüllt sind oder die Restschuldbefreiung am Endes des Verfahrens voraussichtlich nicht erteilt werden kann (Abs. 2). Der Ent scheid des Konkursgerichts kann, wie ein Entscheid über den Widerruf des Konkur ses, weitergezogen werden (Abs. 3). Bei Abbruch des Sanierungsverfahrens wird es in ein gewöhnliches Konkursverfahren umgewandelt; die bisherigen und zukünftigen Handlungen werden direkt nach den Regeln des Konkursverfahrens durchgeführt. Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Konkurs verfahren zu decken, verfügt das Konkursgericht die Einstellung des Verfahrens nach den Regeln von Artikel 230, was zur Folge hat, dass die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen wieder aufleben und für alle Schuldner auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt werden können. Falls das Konkursverfahren nicht sofort man gels Aktiven eingestellt werden muss, weist das Konkursgericht das Verfahren dem Konkursamt zur weiteren Durchführung zu.
128 S. oben Ziff. 3.1.3.3.
129 S. oben Erläuterung zu Art. 343 VE-SchKG:
Art. 345 Sind in der Konkursmasse und durch die Abschöpfung seit Beginn des Verfahrens bereits Vermögenswerte vorhanden, sollen diese – bevor das Verfahren an das Betrei bungsamt übergeht – durch das Konkursamt nach den Regeln des summarischen Kon kursverfahrens verwertet und nach der Rechtskraft des Kollokationsplans an die Gläu biger verteilt werden. Das Konkursamt erstellt auch eine erste Verteilungsliste. In Ausnahmefällen, wenn die Konkursmasse aufgrund von Aussonderungs- oder Ad massierungsstreitigkeiten lange nicht rechtskräftig festgestellt werden kann, ist auch denkbar, dass die Verwertung und Verteilung der Konkursmasse durch das Kon kursamt erst nach Übergang des Verfahrens an das Betreibungsamt (Art. 346 Abs. 1 VE-SchKG) oder am Ende des Sanierungsverfahrens (Art. 349 Abs. 1 VE-SchKG) erfolgt. Die rechtskräftige Feststellung der Konkursmasse, welche das pfändbare Ver mögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört (Art. 197 Abs. 1 SchKG) umfasst, sowie deren Verwertung und Verteilung bleibt in der Kompetenz des Konkursamts.
Art. 346 Wenn die Frist von 20 Tagen zur Anfechtung des Kollokationsplans (Art. 250 Abs. 1 SchKG) ungenutzt verstreicht oder über eine mittels Anfechtung beantragte Änderung in einem Kollokationsprozess rechtsgültig entschieden wurde, überweist das Kon kursamt den Sanierungsplan, zusammen mit der ersten Verteilungsliste, direkt dem Betreibungsamt, welches für die eigentliche Abschöpfungsphase zuständig ist und die Abschöpfung für den Rest des Verfahrens vornimmt (Abs. 1).130 Das Betreibungsamt geht dabei nach den vertrauten Regeln der Pfändung vor (Abs. 2), mit der Ausnahme, dass die Pfändung und Verwertung von Amtes wegen und zugunsten aller Konkurs gläubiger erfolgt. Das Betreibungsamt zieht die abschöpfbaren Vermögenswerte re gelmässig ein – es nimmt somit insbesondere die Einkommenspfändung mit dem er weiterten Existenzminimum nach Artikel 339 Buchstabe a vor – und nimmt die Verwertung und Verteilung unter den Gläubigern gemäss Kollokationsplan vor (Abs. 3). Wie bei der gewöhnlichen Pfändung ist gegen die einzelnen Pfändungshandlungen des Betreibungsamtes die Beschwerde (Art. 17 SchKG) möglich. Als Verfahrensdauer wird – im Sinne einer Kompromisslösung – vier Jahre vorge schlagen (Abs. 4).131 Bei der Verfahrensdauer muss ein schwieriger Interessenaus gleich getroffen werden. Das Verfahren muss, um die Akzeptanz bei den Gläubigern zu erhöhen, den Schuldnern etwas abverlangen.132 Wird die Abzahlungsperiode zu kurz veranschlagt, könnten ihnen Rückzahlungen entgehen, welche sie mit einer Lohnpfändung unter Umständen noch etliche Jahre hätten durchsetzen können. Gleichzeitig sind aus Schuldnersicht möglichst kurze Verfahren zu befürworten. Eine wissenschaftliche Analyse mit Erkenntnissen aus der Verhaltensökonomie kommt
130 S. oben Ziff. 3.1.3.3.
131 S. oben Ziff. 3.1.3.1.
132 KILBORN, Emory Bankruptcy Development Journal Vol. 22 (2005), 29;
KILBORN/GARRIDO/BOOTH/NIEMI/RAMSAY, World Bank Report on the Treatment of the Insolvency of Natural Persons, Rz. 443 und JEANDIN, Assainissement des particuliers, 243.
zum Schluss, dass kürzere Abzahlungsperioden nötig seien, um die Schuldner bei der Stange zu halten und zu motivieren, das Verfahren auch wirklich zu durchlaufen.133 Je länger die Belohnung (die Aussicht, schuldenfrei zu leben) nämlich in der Zukunft liege, desto weniger stark werde sie gewichtet. Die Gefahr, dass das Verfahren um gangen und Einkünfte schwarz erzielt und verschwiegen würden, erhöhe sich. Aus der Runde der Expertinnen und Experten wurden Fristen zwischen drei und sieben Jahren vorgeschlagen, wobei viele Expertinnen und Experten sich für eine Verfah rensdauer von drei Jahren aussprachen. Dies entspreche gemäss den in der Praxis ge machten Erfahrungen der zumutbaren Höchstdauer, in der restriktive Sanierungspläne eingehalten werden können.134 Hingewiesen wurde auch auf die entsprechenden Ent wicklungen im Ausland.135 Der Bundesrat hält eine Frist von vier Jahren für angemessen. Das Sanierungsverfah ren sollte es Schuldnern ermöglichen, in absehbarer Zeit einen Schlussstrich zu ziehen und ihre finanzielle Situation zu bereinigen. Den Bedenken hinsichtlich Zumutbarkeit kann entgegnet werden, dass Personen heute, wo es keine nachhaltige Entschuldungs möglichkeit gibt, unter Umständen deutlich länger mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum auskommen müssen. Vier Jahre als Gesamtverfahrensdauer sind auch mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und In solvenz vereinbar.136 Sieben Jahre sind auch aus internationaler Sicht jedoch als deut lich zu lang einzuschätzen. Länder, welche so lange Fristen kannten, haben diese be reits vor den neuen EU-Vorgaben gekürzt.137 Es ist davon auszugehen, dass durch die vierjährige Verfahrensdauer den Gläubigern keine wesentlichen Einkünfte entgehen. Die vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebene rechtstatsächliche Untersuchung hat ergeben, dass auch bei aussichtsreichen Verlustscheinsforderungen, die bewirt schaftet werden, nach mehr als fünf Jahren sinkende Rückzahlungen zu erwarten sind.138 Dem stehen 60% von Fällen gegenüber, bei denen gar nie eine Rückzahlung erwartet werden kann.139 Zwar betrifft das Verfahren sämtliche Forderungen eines Schuldners und nicht nur Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde. Da das Verfahren jedoch von Vornherein nur dauernd zahlungsunfähigen natürlichen Personen offensteht (Art. 337 Abs. 3 Bst. a VE-SchKG), kann nicht davon ausgegan gen werden, dass die Gläubiger ohne das Verfahren substantielle Rückzahlungen er warten könnten. In der Erfahrung der Schuldenberatungsstellen warten Schuldner in der Regel lange damit zu, sich Hilfe zu holen und leben, bevor sie eine Bereinigung ihrer Finanzen mit externer Unterstützung beginnen, meist seit Jahren am Existenz minimum. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Wert der von einer Schuldbefreiung betroffenen Forderungen in der Regel gegen null tendiert und auch bei einer längeren Verfahrensdauer kaum mehr Mittel generiert werden würden.
133 KILBORN, Emory Bankruptcy Development Journal Vol. 22 (2005), 29, 37 ff.
134 S. auch die Zusammenfassung und Nachweise in Bericht des Bundesrates "Sanierungs verfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 6.3.5.
135 S. oben Ziff. 2.1.2.
136 S. oben Ziff. 3.3.3.
137 S. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 4.2.2., 4.3.3. und 6.3.5.
138 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.
139 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.
Die Abschöpfung dauert in jedem Fall vier Jahre und wird in der Regel grösstenteils vom Betreibungsamt durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn komplexe Vermögensverhältnisse vorliegen und der Kollokationsplan angefochten sowie der Instanzenzug ausgeschöpft wurden, ist denkbar, dass bis zur Rechtskraft des Kolloka tionsplans der grössere Teil des Verfahrens vom Konkursamt geführt wird.
Art. 347 Der Schuldner muss sich während des Sanierungsverfahrens zur Erzielung von Erträ gen und Einkünften bemühen und dem für die Abschöpfung zuständigen Amt, in der Regel dem Betreibungsamt, regelmässig über seine Bemühungen Bericht erstatten (Abs. 1). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass den Gläubigern während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens so viele Mittel wie möglich zufliessen. Ähn liche Obliegenheiten kennen auch das deutsche140 und das österreichische141 Recht. An die Bemühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften soll ten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dass die Allgemeinheit von einem Schuldner, der sich dank dem Sanierungsverfahren finanziell stabilisieren konnte, profitieren kann, ist hoch zu gewichten. Dagegen sind hypothetische Mög lichkeiten zur Erzielung von höheren Einkünften und damit einer potentiell höheren Sanierungsquote im Einzelfall mit grosser Vorsicht zu beurteilen. Ein Schuldner, der arbeitslos ist und bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemel det ist oder ein Schuldner, der Sozialhilfe bezieht, muss diesen Stellen bereits regel mässig über seine Bemühungen zur Erzielung eines Einkommens Bericht erstatten. Stufen diese Stellen seine Bemühungen als ausreichend ein, muss das auch für die Zwecke des neuen Sanierungsverfahrens genügen. Das Betreibungsamt nimmt in die sen Fällen deshalb keine eigene Überprüfung der schuldnerischen Bemühungen vor. Doppelspurigkeiten und allfällige Wertungswidersprüche sollen vermieden werden. Das Betreibungsamt – oder in Ausnahmefällen das Konkursamt, falls der Kollokati onsplan noch nicht rechtskräftig ist – kann die Ämter und Behörden, die die Bemü hungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften überprüfen, jedoch amtshilfeweise um Auskünfte und Informationen ersuchen, um die Angaben des Schuldners zu verifizieren (Abs. 2). Nicht nur durch die Generierung von Einkommen, sondern auch durch die Vermei dung von Auslagen soll sichergestellt werden, dass den Gläubigern während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens so viele Mittel wie möglich zufliessen. Eine Pflicht des Schuldners zur Vermeidung von unnötigen Schulden erübrigt sich jedoch, da den Gläubigern bereits alle Mittel, welche über dem erweiterten Existenzminimum liegen, zufliessen (Art. 339 Bst. a VE-SchKG). Das Eingehen von neuen ungedeckten Verbindlichkeiten, die zu einer Betreibung führen, welche in die Fortsetzungsphase gelangt, hat gar den Abbruch des Sanierungsverfahrens zur Folge (Art. 348 Bst. c VE- SchKG). Eine eigenständige Pflicht zur Vermeidung von unnötigen Ausgaben muss deshalb nicht festgelegt werden.
140 § 295 InsO Deutschland.
141 § 210 Ziff. 1 IO Österreich.
Art. 348 Das Betreibungsamt (bzw. bis zur Rechtskraft des Kollokationsplans das Kon kursamt) passt die verfügbare pfändbare Quote laufend an geänderte Verhältnisse, zum Beispiel ein höheres Schuldnereinkommen oder zusätzliche Ausgaben für eine medizinische Behandlung oder eine geringfügige Mieterhöhung, an und nimmt ent sprechend Erhöhungen oder Verminderungen der Zahlungen an die Gläubiger vor. Wenn sich die Verhältnisse nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens jedoch wesent lich ändern, muss geprüft werden, ob das Sanierungsverfahren noch fortgeführt wer den kann. Wenn die Einnahmen und Einkünfte des Schuldners durch dessen Verschul den tiefer als im Sanierungsplan veranschlagt ausfallen oder er unangemessene neue Verbindlichkeiten eingeht, soll die Fortführung des Sanierungsverfahrens gerichtlich überprüft und das Sanierungsverfahren allenfalls abgebrochen werden. Wenn hinge gen die neuen Ausgaben für den Schuldner und seine Familie unvermeidbar sind oder der Vermeidung von zukünftigen Kosten dienen, beispielsweise eine Zahnbehandlung für ein Kind oder auch angemessene Kosten für eine Zusatzausbildung, wird die Pfän dung den neuen Verhältnissen angepasst (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Bei der erforderli chen Abwägung ist der Zweck des Verfahrens, den Schuldner zu stabilisieren und in den Wirtschaftskreislauf wieder einzugliedern, stets zu berücksichtigen. Ein Abbruch des Sanierungsverfahrens soll weiter beantragt werden, wenn das Be treibungsamt beziehungsweise das Amt, welches die Abschöpfung durchführt, die Be mühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften als offensicht lich ungenügend einstuft (Bst. b). Bei bereits erwerbstätigen Schuldnern ist es schwer zu beurteilen, ob ihnen allenfalls ein höheres Einkommen zumutbar wäre. So können beispielsweise gesundheitliche Gründe oder die Erfüllung familiärer Pflichten gegen eine Stelle mit höherem Arbeitspensum oder mit einem längeren Arbeitsweg spre chen. Auch kann gerade das Vorliegen von Schulden für das Finden einer Arbeits stelle hinderlich sein. Aus diesen Gründen soll das Betreibungs- oder Konkursamt nur in klaren Fällen dem Konkursgericht den Abbruch des Sanierungsverfahrens beantra gen. Die Errechnung eines hypothetischen zumutbaren Einkommens wäre dem SchKG wesensfremd und kann von den Betreibungs- und Konkursämtern unter Be rücksichtigung ihrer herkömmlichen Aufgaben nicht verlangt werden. Im Zweifel soll das Verfahren weitergeführt und die Schuldbefreiung erteilt werden. Die hohe Sperr frist kann auch hier als Filter wirken, so dass die Rechtswohltat der Schuldbefreiung in der Regel eine einmalige Chance auf einen Neustart darstellt. Das abgeschöpfte Vermögen dient exklusiv der Befriedigung der Konkursgläubiger. Neue Betreibungen für nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstandene Forderungen sind zwar zulässig, sollen jedoch – anders als im gewöhnlichen Konkurs (Art. 206 Abs. 2 SchKG) – nicht während des Sanierungsverfahrens durch Pfändung fortgesetzt werden, da ansonsten eine Schmälerung der Quote der Konkursgläubiger resultieren würde. Gelangt eine Betreibung in die Fortsetzungsphase, so ist das Sanie rungsverfahren deshalb abzubrechen (Bst. c). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine neue Betreibung auf ihre Berechtigung geprüft werden konnte und weder eine Verschuldung vorliegt, die eine Anpassung der pfändbaren Quote gerechtfertigt hätte noch der Schuldner die zur Begleichung erforderlichen Mittel in der Zeit zwi schen der Fälligkeit der Forderung, der Einleitung der Betreibung und dem Fortset
zungsbegehren auf andere Weise auftreiben konnte. Es wird erwartet, dass der Schuld ner geringfügige Beträge aus seinem Existenzminimum bestreiten kann. Gelangt eine Betreibung in die Fortsetzungsphase, ist davon auszugehen, dass dies ein sicheres An zeichen für eine problematische Neuverschuldung ist und womöglich nur die "Spitze des Eisbergs" darstellt. Das Betreibungsamt soll, unabhängig von einer Betreibung für eine Schuld, die nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden ist, auch einen Abbruch beantragen können, wenn es auf andere Weise von einer Neuverschuldung erfährt, welche der Erteilung der Restschuldbefreiung voraussichtlich entgegenstehen wird. Dies kann auch auf Hinweis eines Gläubigers sein. Das Konkursgericht verfügt den Abbruch des Sanierungsverfahrens, falls die Voraussetzungen von Artikel 349 Absatz 3 VE-SchKG voraussichtlich nicht erfüllt sind (Abs. 2). Bei Abbruch wird das Sanierungsverfahren wie ein gewöhnliches Konkursverfahren abgeschlossen (Art.
344 Abs. 2 VE-SchKG), ohne, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt
wird.
Art. 349 Nach Beendigung der Abschöpfung von vier Jahren (Art. 346 Abs. 4) erstellt das für die Abschöpfung zuständige Amt, in der Regel das Betreibungsamt, die Verteilungs liste und einen Bericht über den Ablauf der Abschöpfung sowie die verbleibende Rest schuld und stellt diesen den Gläubigern zur Stellungnahme zu (Abs. 1). Damit das Verfahren abgeschlossen werden kann, ist auch vorausgesetzt, dass der Kollokations plan in Rechtskraft erwachsen ist. In der Regel wird dies weit vor dem Ende der vier jährigen Abschöpfungsphase eingetreten sein. Für den Fall, dass doch einmal ein zeit aufwändiger Kollokationsprozess unter Ausschöpfung des Instanzenzugs geführt wird, muss es aber an dieser Stelle im Gesetz erwähnt werden. Die Gläubiger erhalten mit der Einladung zur Stellungnahme noch einmal die Gele genheit, allfällige Einwände gegen die Schuldbefreiung, wie eine etwaige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, vorzubringen. Anschliessend überweist das Betreibungsamt dem Konkursgericht den Kollokationsplan, den Bericht über den Ablauf der Abschöpfung sowie die Stellungnahmen der Gläubiger zum Schluss des Verfahrens und Entscheid über die Restschuldbefreiung (Abs. 2). Das Gericht spricht die Restschuldbefreiung aus, wenn der Schuldner während des ganzen Verfahrens seinen Auskunfts-, Herausgabe- und Berichterstattungspflichten nachgekommen ist (Abs. 3 Bst. a; Art. 341 Abs. 2 VE-SchKG), seine Bemühungen zur Erzielung von Erträgen und Einkünften nicht offensichtlich ungenügend waren (Abs. 3 Bst. b), er nicht wegen Handlungen oder Unterlassungen, die bis zu fünf Jahre vor Verfahrenseröffnung erfolgt sind, wegen eines Konkurs- oder Betreibungsverbre chens oder -vergehens nach Artikel 163 – 171 Strafgesetzbuch verurteilt wurde und kein solches Strafverfahren gegen ihn hängig ist; (Abs. 3 Bst. c) und er keine neuen Verbindlichkeiten eingegangen ist, die er aus eigenen Mitteln nicht fristgerecht wird begleichen können (Abs. 3 Bst. d). Bei einem Schuldner, der sich sogleich wieder neu verschuldet, verfehlt das Sanierungsverfahren seinen Zweck. Das Gericht bezeichnet die nach Artikel 350a von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen des Kollokationsplans (Abs. 4). Für die ungedeckt bleibenden Beträge dieser Forderungen wird das Konkursamt einen Konkursverlustschein ausstellen (Art. 350a Abs. 2 VE- SchKG).
Bei Versagung der Restschuldbefreiung gelten die Regeln über den Abbruch des Sa nierungsverfahrens (Art. 344 Abs. 2), das heisst, das Verfahren findet als gewöhnli ches Konkursverfahren einen geordneten Abschluss (Abs. 5). Der Schlussentscheid des Konkursgerichts kann wiederum ebenso wie der Entscheid über die Verfahrenseröffnung weitergezogen werden (Abs. 6; vgl. Art. 174 Abs. 1 und
3 SchKG). Der Schluss des Sanierungsverfahrens richtet sich im Übrigen nach den
Bestimmungen zum gewöhnlichen Konkursverfahren (Abs. 6; Art. 268 und 269 SchKG). Dies bedeutet namentlich, dass das Konkursamt den Schluss des Verfahrens – ebenso wie die Eröffnung (Art. 341 Abs. 3 VE-SchKG) – öffentlich bekannt macht (Art. 268 Abs. 4 SchKG) und allfällige nachträglich entdeckte Vermögenswerte sowie hinterlegte Beträge, die frei werden, ohne Weiteres verwertet und an die Gläubiger nach deren Rangordnung verteilt (Art. 269 SchKG).
Art. 350 Die Schuldbefreiung umfasst – mit wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 350a VE-SchKG) – sämtliche Forderungen, die vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden sind, mithin die Konkursforderungen. Erfasst sind automatisch auch alle Forderungen, für die in der Vergangenheit ein Verlustschein ausgestellt wurde. Auch Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden erfasst; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Masse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist (Art. 210 Abs. 1 SchKG). Die Restschuldbefreiung umfasst auch die Kosten des Sanierungsverfahrens, soweit sie zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung nicht gedeckt sind (Abs. 2). Ein Schuldner, der das Sanierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, sollte nicht sogleich wieder mit neuen Schulden belastet werden. Die von der Schuldbefreiung erfassten Forderungen gehen nicht unter, sondern wer den zu Naturalobligationen (Abs. 3). Sie sind noch erfüll- aber nicht mehr durchsetz bar. Wenn der Schuldner eine von der Schuldbefreiung erfasste Forderung doch noch erfüllt, wäre es nicht sachgerecht, den Gläubiger als ungerechtfertigt bereichert anzu sehen. Gleiche Regelungen bestehen in Deutschland142 und Österreich143. Der Schuldner kann die Schuldbefreiung einredeweise und im Betreibungsverfahren mit tels Rechtsvorschlag geltend machen. Die Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete wie Mitschuldner, Bürgen und Ge währspflichtige des Schuldners werden durch die Schuldbefreiung nicht berührt (Abs. 4); es wird hier die Regelung des Nachlassvertragsrechts für Gläubiger, die dem Nach lassvertrag nicht zugestimmt haben, übernommen (Art. 303 Abs. 1 SchKG). Diese Regelung ist in diesem gesetzlichen Sanierungsverfahren, bei dem die Zustimmung der Gläubiger nicht erforderlich ist, sachgerecht. Um die Schuldbefreiung nicht obso let werden zu lassen, wird der Schuldner jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im deutschen144 und
142 § 301 Abs. 3 InsO Deutschland.
143 § 214 Abs. 3 IO Österreich.
144 § 301 Abs. 2 InsO Deutschland.
österreichischen145 Recht. Von der Schuldbefreiung betroffen sind auch pfandgesi cherte Forderungen, soweit sie durch das Vorzugsrecht der Pfandgläubiger am Erlös aus der Verwertung des Pfandgegenstands (Art. 198 SchKG) noch nicht befriedigt wurden. Die Gläubiger erhalten auf Verlangen eine Bescheinigung über den Umfang ihres For derungsausfalls (Abs. 5) zu beweisrechtlichen Zwecken. Es handelt sich dabei nicht um einen Verlustschein.
Art. 350a Aus rechtspolitischen Gründen werden gewisse Kategorien von Forderungen von der Schuldbefreiung ausgenommen.146
Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben (Abs. 1 Bst. a) Von der Schuldbefreiung ausgenommen sind Bussen, Geldstrafen und finanzielle Ver waltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben (Abs. 1 Bst. a). Diese dienen einem Strafzweck, welcher durch eine neue Regelung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht unterlaufen werden darf. Ähnliche Ausnahmen kennen auch die untersuchten ausländischen Rechtsordnungen, welche teilweise sogar noch weiterge hen.147 Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Ausnahme kaum je zur Anwen dung gelangt, wird eine uneinbringliche Geldstrafe doch in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt (Art. 36 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 und 5 StGB), wenn sie nicht in einer Frist von in der Regel ein bis sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils bezahlt wird (Art. 35 Abs. 1 StGB). Die Frist kann nur in Einzelfällen verlängert werden (Art. 35 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist auch die Möglichkeit des Vollzugs durch gemeinnüt zige Arbeit (Art. 79a StGB).
Genugtuungsforderungen (Abs. 1 Bst. b) Auch Genugtuungsforderungen (Abs. 1 Bst. b) sind von der Schuldbefreiung auszu nehmen, erfüllen diese doch einen Wiedergutmachungszweck. Den Gläubigern, de nen eine Genugtuung zugesprochen wurde, ist es nicht zuzumuten, zugunsten des Schuldners auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten.
Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Abs. 1 Bst. c) Entsprechend ihrer Privilegierung im gesamten Schuldbetreibungs- und Konkursrecht schlägt der Bundesrat vor, auch familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs beiträge von der Schuldbefreiung auszunehmen (Abs. 1 Bst. c). Es ist daran zu erin nern, dass sich auch strafbar macht, wer familienrechtliche Unterhalts- oder Unter stützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen
145 § 214 Abs. 2 IO Österreich.
146 S. oben Ziff. 3.1.3.4.
147 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018,
Ziff. 4.
könnte (Art. 217 StGB). Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbei träge nehmen eine Sonderstellung innerhalb der Rechtsordnung ein. Bei knappen Verhältnissen ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners für die Bemessung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge massgebend, wobei der Leistungsfähigkeit des Schuldners Rechnung getragen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsschuldner zumindest das be treibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen.148 Mit dem sogenannten Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums ist oftmals eine einseitige Mankoüberbindung an die Unterhaltsgläubiger verbunden, welche ihrerseits ihr Exis tenzminimum nicht decken können und auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies wird vom Bundesgericht und einem Teil der Lehre kritisiert.149 Wird der festgesetzte Un terhaltsbeitrag nicht bezahlt, leistet der Staat Unterstützung im Rahmen der sogenann ten Alimentenhilfe. Die Alimentenhilfe besteht aus zwei Instrumenten: Alimentenbe vorschussung und Inkassohilfe. Die Alimentenbevorschussung liegt in der Kom- petenz der Kantone und wird von diesen unterschiedlich gehandhabt.150 Die Inkas sohilfe ist in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung über die Inkasso hilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, In kHV151) geregelt, welche die schweizweite Gleichbehandlung der unterhalts- berechtigten Personen bezweckt. Es stünde zu diesen Bestrebungen und zu den poli tischen Diskussionen zu den Mankofällen in den vergangenen Jahren in einem Wi derspruch, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eine Befreiung von familien rechtlichen Unterhaltsansprüchen vorzusehen. Die Sanierung des Schuldners sollte nicht zulasten seiner Unterhaltsgläubiger gehen, welche ihrerseits riskieren, in die Überschuldung zu geraten. (Pflichtwidrig) Nicht geleistete Unterhaltsbeiträge sind auch in Deutschland, Frankreich, Schweden und den USA, nicht aber in Österreich, von einer Schuldbefreiung ausgenommen. 152 Wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten – inklusive dem Konkursprivileg nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG – auf das Gemeinwesen über (Legalzession, Art. 131a Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 Zivil gesetzbuch; ZGB153)154. In diesen Fällen ist es nach Ansicht des Bundesrates berech tigt, die Unterhaltsforderung von der Schuldbefreiung zu erfassen. Anderenfalls würde ein neues Privileg für das Gemeinwesen geschaffen, welches zu Lasten des
148 BGE 137 III 59 E. 4.2.1. f. m.w.Nachw.
149 BGE 135 III 66 E. 8 ff. m.W.Nachw.; vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529, Ziff. 1.4. und die parlamentarische Debatte in AB 2014 N 1225 ff.; AB 2014 S 1119 ff.; Stel lungnahme des Bundesrates vom 4.11.2020 zum 20.3971 Po. Feri Analyse zur Umset zung der Mankoteilung, abrufbar unter: www. parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 20.3971. 150 Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unter haltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019, abrufbar un ter: www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2019/2019-12-062.html. 151 SR 211.214.32 152 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4; vgl. zu Deutschland und der Definition der "pflichtwidrig" nicht geleisteten Unter haltsbeiträge MüKoInsO/STEPHAN, § 302 Rz. 18 ff. 153 SR 210
154 S. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, Art. 289 N 10.
finanziellen Neustarts des Schuldners und damit zu Lasten des Verfahrenszwecks ge hen würde. Von Seiten der Expertengruppe wurde es als essentiell erachtet, die be vorschussten Unterhaltsbeiträge von der Schuldbefreiung zu erfassen. Es gehe um zahlreiche Betroffene und hohe Beträge, wobei die Leistungsfähigkeit des Schuldners in der Praxis häufig nicht angemessen oder nicht schnell genug berücksichtigt werde. Gerade bei knappen Verhältnissen könne es stark ins Gewicht fallen, wenn ein vom Gericht festgelegter Unterhaltsbeitrag nach einer Änderung der Verhältnisse nicht umgehend angepasst werde. Von der Schuldbefreiung erfasst sind somit alle familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, welche vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens für na türliche Personen entstanden sind und welche vor dem Entscheid über die Restschuld befreiung (Art. 349 VE-SchKG) an das Gemeinwesen übergegangen sind. Nicht er fasst sind die (Teil-)Forderungen der Unterhaltsgläubiger sowie sämtliche Forderungen, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Ist bereits absehbar, dass der Schuldner Forderungen, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, nicht erfüllen können wird, muss die Restschuldbefreiung versagt werden (Art. 349 Abs. 3 Bst. d VE-SchKG).
Sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen (Abs. 1 Bst. d) Von der Schuldbefreiung ausgenommen sind nach dem Vorschlag des Bundesrates auch die sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderungen (Abs. 1 Bst. d). Die Rück forderung von Sozialhilfeleistungen ist kantonalrechtlich geregelt. Die Schweizeri sche Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat dazu Empfehlungen in der Form einer Richtlinie verfasst.155 Unterschieden wird zwischen Rückforderung wegen rechtmäs sig oder wegen unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Während unrechtmässig bezo gene Leistungen vollumfänglich rückerstattet werden müssen, sollen rechtmässige be zogene Leistungen nur bei günstigen Verhältnissen infolge eines Vermögensanfalls geltend gemacht werden. Bei rechtmässig bezogener Sozialhilfe soll nach der Richt linie auf eine Rückforderung aus späterem Erwerbseinkommen verzichtet werden, um das Ziel der Sozialhilfe, die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen, nicht zu ge fährden. Wo die kantonalen gesetzlichen Grundlagen eine Rückerstattung aus Er werbseinkommen vorsehen, sei eine grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren und die zeitliche Dauer der Rückerstattung sei zu begrenzen. Schliesslich solle auch bei günstigen Verhältnissen infolge eines Vermögensanfalls ein Freibetrag vorgese hen werden. Die SKOS hat in ihrem Bericht zur Umsetzung der Richtlinien in Kanto nen und Gemeinden (SKOS Monitoring) von 2018 festgehalten, dass 20 Kantone die Rückerstattungsforderung aus späterem Erwerbseinkommen gemäss den Empfehlun gen der SKOS berechnen.156 Rückforderungen wegen rechtmässig bezogener Sozial hilfe sind damit in der grossen Mehrheit der Kantone schon heute faktisch schuldbe freit. Die von den Richtlinien empfohlenen Freibeträge bei Vermögensanfällen werden gemäss dem Bericht von 18 Kantonen gewährt. Zwei Kantone orientierten sich an den Ansätzen der Ergänzungsleistungen für die AHV/IV (EL), fünf hätten tiefere Freibeträge als die SKOS-Richtlinien und ein Kanton höhere. Nach Ansicht
155 SKOS Richtlinien (Version vom 01.01.2021), abrufbar unter: <rl.skos.ch>, E. 2.1. 156 SKOS, Monitoring Sozialhilfe 2018: Bericht, S. 9 f., abrufbar unter <https://skos.ch/pub likationen/monitoring-sozialhilfe>.
des Bundesrates wäre es unbillig, diese spezialgesetzlich geregelten sozialpolitischen Entscheide der Kantone mit einer neuen Regelung im SchKG zu übersteuern. Die Kantone haben beim Erlass ihrer Regeln bereits das Ziel der wirtschaftlichen Unab hängigkeit zu berücksichtigen. Das Geltendmachen einer Rückerstattungsforderung, welche destabilisierend wirkt, hätte negative Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der Kantone und liegt nicht in ihrem Interesse. Die von den Kantonen bereits getroffe nen Abwägungen sollen in diesem Punkt nicht durch eine bundesrechtliche Regelung im SchKG, welche das gleiche Ziel verfolgt, ersetzt werden. Sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen werden deshalb von der Schuldbefreiung ausgenommen. Eine Spezialregelung soll jedoch für bevorschusste familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge vorgesehen werden. Diese sind in der Regel eine Form der Sozialhilfe und unterstehen als solche (unter Vorbehalt von kantonalen Sonderbe stimmungen) den gleichen kantonalen Regeln für die Rückerstattung. Eine Gleichbe handlung auch im Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanie rungsverfahrens hätte jedoch zur Folge, dass das Gemeinwesen Forderungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht mehr geltend machen könnte (Abs. 1 Bst. c), die Rückforderungen gegen die Unterhaltsgläubiger in einem Sanierungsver fahren jedoch bestehen blieben. Dies hätte eine erneute Benachteiligung der Unter haltsgläubiger gegenüber dem Unterhaltsschuldner zu Folge, welche den Bestrebun gen zur Besserstellung der Unterhaltsgläubiger157 zuwiderlaufen würde. Für die Rückforderung von bevorschussten familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstüt zungsbeiträgen soll damit mit anderen Worten eine Ausnahme von der Ausnahme vor gesehen werden: die entsprechenden Forderungen des Gemeinwesens gegen die Un terhaltsgläubiger unterstehen der Schuldbefreiung.
Leistungen der Sozialversicherungen, welche unrechtmässig bezogen wurden (Abs. 1 Bst. e) Schliesslich sollen auch Rückerstattungsforderungen wegen Leistungen der Sozial versicherungen, welche unrechtmässig bezogen wurden, bestehen bleiben (Abs. 1 Bst. e). Zu denken ist hier etwa an Leistungen der Invalidenversicherung oder der Ausgleichskassen. Die Folgen des unrechtmässigen Bezugs staatlicher Leistungen sollen weiterhin unabhängig von einer Schuldbefreiung im SchKG geregelt werden. Die entsprechenden Forderungen verjähren und verwirken deshalb nach den für sie vorgesehenen Regeln. So erlöschen Rückforderungen für unrechtmässig bezogene Leistungen der Sozialversicherungen des Bundes drei Jahre, nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG158). Für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung gilt eine Vollstreckungsverwir kungsfrist von in der Regel fünf Jahren (Art. 16 Abs. 2 AHVG159).160 Die entspre
157 S. oben Erläuterungen zu Art. 350a Abs. 1 Ziff. 3 VE-SchKG.
158 SR 830.1 159 SR 831.10 160 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.456/2004 vom 15. Juni 2005 zur analogen Anwendung dieser Bestimmung in anderen Sozialversicherungsbereichen, weiter BGE 117 V 208 und BSK ATSG-DORMANN, Art. 25 N 51.
chenden Forderungen verwirken endgültig, weshalb solche Forderungen nur in Aus nahmefällen länger bestehen würden, als das Sanierungsverfahren dauert. Auch kann in Härtefällen auf eine Rückzahlung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Bundesrat sieht deshalb davon ab, eine überlagernde Regelung für diese Forderungen im SchKG vorzuschlagen.
Wirkungen (Abs. 2) Für die ungedeckten Beträge der von der Schuldbefreiung ausgenommenen Forderun gen wird ein Konkursverlustschein (Art. 265–265b SchKG) ausgestellt (Abs. 2). Der Schuldner kann somit – wie beim Konkurs auf Antrag nach geltendem Recht (Art. 191 SchKG) – einer erneuten Betreibung für diese Forderungen die Einrede fehlenden neuen Vermögens entgegenhalten (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Auch Schuldnern mit von der Schuldbefreiung ausgenommenen Forderungen wird damit eine wirtschaftliche Stabilisierung ermöglicht. Dem Konkursverlustschein kommt weder eine Novierungswirkung zu, noch schafft er einen selbständigen Forderungs grund.161 Für Forderungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlöschen, ist die zwanzigjährige Verjährungsfrist von Artikel 149a Absatz 1 unbeachtlich (vgl. Art. 16 Abs. 2 AHVG).
Übergangsbestimmung
Abs. 1 Die neuen Bestimmungen des vereinfachten Nachlassverfahrens lassen sich nicht nahtlos auf laufende Nachlassverfahren anwenden. Daher wird mit einer Übergangs bestimmung für diese Fälle die Weitergeltung des bisherigen Rechts angeordnet, wie dies in gleicher Weise für die letzte Revision das Nachlassvertragsrechts vorgesehen wurde.162 Beim Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens handelt es sich um eine neue Art Konkursverfahren. Dieses kann auch während einem laufenden Konkursverfahren nach den Artikeln 190–270 SchKG beantragt werden (Art. 337 Abs. 4 VE-SchKG). Diesbezüglich stellen sich keine übergangsrechtlichen Probleme.
Abs. 2 Die neu eingeführte Restschuldbefreiung entspricht in ihren Wirkungen der Verjäh rung (Art. 350 Abs. 3 VE-SchKG). Die Verjährung ist nach der ständigen Rechtspre chung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Institut des materiellen Sachrechts und nicht des Verfahrensrechts.163 Für materiell-rechtliche Bestimmungen gilt der Grund satz der Nichtrückwirkung neuer Bestimmungen auf abgeschlossene Sachverhalte (Art. 1 ff. SchlT ZGB). Schwierig einzuordnen sind jedoch Tatbestände, die sowohl
161 BSK SchKG-II HUBER/SOGO, Art. 265 N 8.
162 AS 2013 4111; BBl 2010 6455
163 BGE 144 II 273 E. 2.2.4.
alt- als auch neurechtliche Tatsachen umfassen.164 Mit einer Übergangsbestimmung soll deshalb klargestellt werden, dass die Restschuldbefreiung sämtliche Forderungen – auch solche, die unter Umständen schon lange bestehen – erfassen kann. Dies ent spricht der Regel, welche für die Neueinführung eines Verjährungs- oder Verwir kungstatbestands allgemein gelten würde (Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB).165 Eine An wendung der Revision auf bestehende Forderungen liegt auch im öffentlichen Interesse (Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB), könnte die Revision doch ohne Einbezug sämt licher Forderungen ansonsten womöglich über Jahrzehnte nicht die gewünschte Wir kung entfalten.
4.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und
Fernsehen (RTVG)166
Art. 69e Abs. 2 Satz 2 Anlässlich der Schaffung des vereinfachten Nachlassverfahrens für Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, soll ein weiteres Hindernis im Bundesrecht, welches Sanierungen teilweise entgegensteht, beseitigt werden. Auf Grund des Lega litätsprinzips kann auf öffentliche Abgaben nicht ohne gesetzliche Grundlage verzich tet werden. Im Zusammenhang mit der Abgabe für Radio und Fernsehen fehlt jedoch aktuell eine gesetzliche Grundlage für den Verzicht und damit auch die Grundlage für die Zustimmung zu Nachlassverträgen. In der Erfahrung sowohl der Expertengruppe als auch des BAKOM sowie der aktuellen Abgabestelle werden dadurch in gewissen Fällen aussichtsreiche Sanierungen verhindert. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des RTVG soll die entsprechende Grundlage deshalb geschaffen werden. Die Bestim mung ist Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 der Verordnung des EFD über die Be handlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverord nung)167 nachempfunden und erlaubt die Zustimmung sowohl zu gerichtlichen Nachlassverträgen als auch zu einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung. Bei Letzteren wird vorausgesetzt, dass die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Abgabebe trags gilt als erlassen. Durch die neue Bestimmung im RTVG können sämtliche bestehenden Forderungen ohne Weiteres Gegenstand einer Vereinbarung sein, betrifft ein Nachlassvertrag doch alle Forderungen, die vor der Bewilligung der Stundung entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG).168 Auch wenn die Zustimmungsbefugnis fehlte, konnte die Abgabe für Radio und Fernsehen auch bisher schon Gegenstand von Nachlassverträgen sein, wenn die erforderlichen Quoren auf anderem Weg zustande gekommen sind. Die
164 S. BSK ZGB II-VISCHER, Art. 1 SchlT ZGB N 5 ff.
165 BSK ZGB II-DÄPPEN, Art. 49 SchlT ZGB N 10 mit Verweis auf BGE 144 II 273
E. 2.2.8. und 2.2.10. 166 SR 784.40 167 SR 642.121
168 S. auch oben Ziff. 3.3.4.
Kompetenz zur Zustimmung zu gerichtlichen Nachlassverträgen oder einer privaten Schuldenbereinigung kommt der aktuellen Erhebungsstelle Serafe AG oder jeder zu künftig bestimmten Erhebungsstelle zu. Die Kompetenz kommt auch dem BAKOM zu, insofern es selber als Erhebungsstelle fungiert. Dies ist bei gewissen Verfahren, welche von der alten Erhebungsstelle übernommen wurden, der Fall (Art. 109b Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 92 Abs. 4 RTVV169).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Da das vereinfachte Nachlassverfahren für Privatpersonen nur geringfügige Erleich terungen am geltenden Nachlassverfahren vorsieht und namentlich die geltende Pri vilegienordnung beibehält, sind davon keine namhaften Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Beim Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens ist der Bund als Gläubiger von einer Schuldbefreiung betroffen. Steuer- und sonstige Abgabenschulden gehören zu den häufigsten Schuldenarten bei natürlichen Perso nen.170 Diese Forderungen wären bei einer Schuldbefreiung im Rahmen eines Sanie rungsverfahrens nicht mehr durchsetzbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Forderungen bei dauernd zahlungsunfähigen Schuldnern bereits heute mehrheitlich nur auf dem Papier bestehen und nicht – oder nur zu einem kleinen Teil – je wieder eingetrieben werden können.171 Auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass durch Schuldner, welchen dank einer Schuldbefreiung eine wirtschaftliche Wiedereinglie derung gelingt, in Zukunft in einigen Fällen neue Steuergelder generiert werden kön nen.172 Weiter kann die Eröffnung einer zweiten Chance eine Reduktion der Gesund heitskosten bewirken.173 Schliesslich entfällt durch dieses neue Generalexekutions- verfahren mit langer Laufdauer der Aufwand für die Bewirtschaftung der einzelnen Forderungen. Als Gläubiger betroffen sind auch die Sozialwerke, da sowohl Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/ALV als auch Forderungen aus Arbeitgeberhaftung nach Artikel 52 AHVG potentiell von einer Schuldbefreiung erfasst sind, wenn ein Arbeitgeber, der eine natürliche Person ist, dauernd zahlungsunfähig wird und ein Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens durchläuft. Die Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/ALV unterstehen, wie die Leistungen der Sozialversicherungen, welche unrechtmässig bezogen wurden, einer Vollstreckungs verwirkungsfrist von in der Regel fünf Jahren (Art. 16 Abs. 2 AHVG; vgl. Erläute rungen zu Art. 350a Abs. 1 Bst. e VE-SchKG). Die entsprechenden Forderungen ver wirken endgültig, weshalb solche Forderungen nur in Ausnahmefällen nach
169 SR 784.401
170 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen, 9 f.
171 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.
172 Vgl. zu den Effekten Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 9 ff. 173 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 9 f.
Abschluss des Sanierungsverfahrens noch bestehen würden. Entsprechend dürfte auch die Schuldbefreiung nur wenige Forderungen betreffen, die ohne das Verfahren länger bestehen würden, und damit in ihren Auswirkungen begrenzt bleiben. Schwierig abzuschätzen sind die Auswirkungen der Möglichkeit einer Schuldbefrei ung bei Forderungen aus Arbeitgeberhaftung nach Artikel 52 AHVG. Dem Instrument der Arbeitgeberhaftung und des Durchgriffs auf die verantwortlichen natürlichen Per sonen nach Absatz 2 dieser Bestimmung kommt im Inkassosystem der AHV eine zentrale Rolle zu, weil es eine präventive Wirkung entfaltet. Die neu geschaffene Möglichkeit für dauernd zahlungsunfähige natürliche Personen, von diesen Forderun gen in einem Konkursverfahren in der Form eines Sanierungsverfahrens befreit zu werden, könnte die Präventivwirkung dieser Bestimmung möglicherweise im Einzel fall schmälern, was sich wiederum zu Lasten der AHV auswirken könnte. Da das Sa nierungsverfahren aber auf ausweglose Situationen zugeschnitten ist und nicht vor fünfzehn Jahren erneut eröffnet werden kann, ist davon auszugehen, dass sich Arbeit geber davon in ihrem täglichen Handeln nicht steuern lassen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Durch das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsver fahrens werden den Konkurs- und Betreibungsämtern neue Aufgaben übertragen. Der Rückgriff auf bestehende Strukturen bei den Konkurs- und Betreibungsämtern hilft dabei, das Verfahren möglichst kostengünstig und effizient auszugestalten.174 Es ist aber zu erwarten, dass die Mehrheit der neuen Verfahren durch die Kantone finanziert werden müssen. Die Anzahl der neuen Verfahren wie auch die Kosten für das einzelne Verfahren lassen sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht zuverlässig abschätzen.175 Wie der Bund sind auch die Kantone und Gemeinden als Gläubiger von einer Schuld befreiung betroffen, können aber auch von deren positiven Effekten profitieren.176 Gerade bei Sozialhilfeempfängern, die sich aus der Sozialhilfe lösen können, sind hier namhafte Einsparungen zu erwarten, auch wenn nur wenige Fälle betroffen und wäh rend des Verfahrens zusätzliche Hilfestellungen nötig wären.177
174 S. oben Ziff. 3.1.3.3.
175 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 15 ff.
176 S. oben Ziff. 5.1.
177 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 9 ff.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Von einer Restschuldbefreiung sind positive Effekte auf die Volkswirtschaft zu er warten.178 So konnten in ausländischen Studien positive Effekte auf das Unterneh mertum nachgewiesen werden.179 Auch sind von Anreizen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt positive Effekte zu erwarten. Diesen positiven Effekten stehen umgekehrt konkrete Verluste von Gläubigern im Einzelfall gegenüber, deren Forderung von einer Schuldbefreiung betroffen ist. Diese Verluste bestehen aber keinesfalls im vollen Forderungsumfang, betrifft das Sanie rungsverfahren doch dauerhaft zahlungsunfähige Personen, welche ihre offenen Ver pflichtungen definitionsgemäss nicht in absehbarer Zeit erfüllen können. Die Unter suchung von Ecoplan hat zudem gezeigt, dass Forderungen, welche bereits einmal erfolglos geltend gemacht wurden, in der Regel bereits heute nicht – oder nur zu einem kleinen Teil – je wieder eingetrieben werden können.180 Durch den Adressatenkreis der dauernd zahlungsunfähigen natürlichen Personen und die hohe Sperrfrist für die Einleitung eines neuen Sanierungsverfahren sollten die negativen Auswirkungen auf die Gläubiger zumindest stark begrenzt werden. Gesamtwirtschaftlich negative Effekte wie eine Verteuerung von Krediten oder eine Verschlechterung der Schuldnermoral sind, wie in der rechtsvergleichenden Analyse im Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018 festgehalten wurde, nicht zu erwarten. So wurde in einer Studie festgestellt, dass Kredite in Ländern mit einfacher und schneller Möglichkeit zur Schuldbefreiung, wie sie die USA und England kennen, nicht ersichtlich teurer seien als in Ländern mit erschwerter oder gar keiner Möglichkeit eines Schuldenschnitts.181 Nicht zuletzt konnte, soweit ersichtlich, auch in keinem der zahlreichen Länder, welche ein Rest schuldbefreiungsverfahren kennen, eine Verschlechterung der Schuldnermoral fest gestellt werden.182
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Für die Schuldnerinnen und Schuldner würde das Bestehen einer zweiten Chance eine grosse Erleichterung bedeuten, was positive Auswirkungen sowohl auf ihre Familien als auch auf ihre Gesundheit hätte.183
178 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 17 ff. 179 S. die Zusammenfassung und die Nachweise in Bericht des Bundesrates "Sanierungsver fahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 5.2.
180 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.
181 GERHARDT, CEPS Working Document No. 318/July 2009, 13.
182 S. die Zusammenfassung und die Nachweise in Bericht des Bundesrates "Sanierungsver fahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 5.2; MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 100 m.w.N. 183 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 9 ff.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
5.6 Andere Auswirkungen
Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV184, wonach die Ge setzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bun des ist. Diese Zuständigkeit umfasst das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Es gehört zum Sachgegenstand der Regelungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 122 Absatz 1 BV und dabei insbesondere der Zuständigkeit für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, die sachliche und zeitliche Reichweite der Zwangsvollstreckung zu bestimmen und damit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht die Zwangsvollstre ckung zu begrenzen. Diese Regelungskompetenz des Bundes im Bereich des Schuld betreibungs- und Konkursrechts erfasst auch öffentlich-rechtliche Forderungen des Bundes und der Kantone, eingeschlossen öffentlich-rechtliche Forderungen der Ge meinden, gegen den Schuldner, wie das Bundesgericht seit jeher in konstanter Recht sprechung festgehalten hat.185 Das Zwangsvollstreckungsrecht regelt letztlich die Haftung des Schuldners mit seinem Vermögen.186 Zur Bestimmung der Reichweite der Bundeskompetenz im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen ist jeweils eine wertende Abstimmung der Kompetenz des Bundes nach Artikel 122 Absatz 1 BV und der Zuständigkeiten der Kantone im öffentlichen Recht angezeigt.187 Beim vorliegenden Regelungsgegenstand erscheint der Einbezug auch öffentlich-rechtlicher Forderungen sowohl des Bundes wie auch der Kantone in die Schuldbefreiung durch den Zweck des Sanierungsverfahrens und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger – insbesondere der privat- und öffentlich-rechtlichen Gläubiger188 – geboten.
184 SR 101
185 Vgl. nur BGE 23 I 441; BGE 143 III 395 E. 5.2
186 BGE 143 III 395 E. 5.2
187 KOLLER, BK, Art. 122 N 69-72; BIAGGINI, BV Kommentar, Art. 122 N 3.
188 BGE 120 III 20 ff., 23, E. 2, m.w.H.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Der Vorentwurf berührt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht direkt. Die Erleichterung der Schuldenbereinigung bildete jedoch schon wiederholt Gegen stand von Empfehlungen der OECD an die Schweiz,189 zuletzt im Wirtschaftspoliti schen Länderbericht Schweiz 2017: "Améliorer le régime de l'insolvabilité en intro duisant des mécanismes d'alerte précoce et en raccourcissant à trois ans la période durant laquelle les personnes physiques sont tenues de rembourser leurs dettes passées à l'aide de leurs revenus futurs."190 Der Vorschlag folgt schliesslich Empfehlungen der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL).191 So wird empfohlen, möglichst wenige For derungen von der Schuldbefreiung auszunehmen und nur wenige, möglichst klare Be dingungen für eine Schuldbefreiung aufzustellen, um Schuldnern einen Neustart zu ermöglichen. Die UNCITRAL zeigt sich auch skeptisch gegenüber einer Unterschei dung von geschäftlichen und privaten (Konsumenten-)Schulden natürlicher Personen, da sich häufig keine scharfe Grenze ziehen lasse.192
6.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Ab satz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite beschlossen.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und
des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone ist durch die Vorlage nicht betroffen.
189 S. aus der Vergangenheit: Études économiques de l'OCDE : Suisse 2006, S. 141 und 145, abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1787/eco_surveys-che-2006-fr.
190 Études économiques de l'OCDE : Suisse 2017, S. 46, abrufbar unter:
http://dx.doi.org/10.1787/eco_surveys-che-2017-fr. 191 UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law 2004, New York 2005, S. 281 ff., abrufbar unter: www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/insolvency/2004Guide.html.
192 UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law 2004 (Fn. 191), S. 284.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Dem Bundesrat werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse delegiert. Einige der bestehenden Ausführungsverordnungen zum SchKG müssen revidiert werden.193
6.7 Datenschutz
Die Vorlage entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Sie regelt, welche In formationen durch amtliche Publikationen bekanntzugeben sind. Die Akten- und Re gisterführung der Betreibungs- und Konkursämter wird in den Ausführungsverord nungen zum SchKG geregelt. Das Einsichtsrecht Dritter richtet sich nach Artikel 8a SchKG.
193 S. oben Ziff. 3.3
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