Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bern, November 2023

Änderung von Verordnungen im Bereich Tierschutz

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens

BK-D-BB8A3401/1090

1 Ausgangslage

Die Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) von 2008 wurde 2013 und 2018 punktuell revidiert. Die gesellschaftlichen Erwartungen an die Tierhaltung haben sich in den letzten Jahren jedoch stark verän- dert und akzentuiert. Das zeigt sich sowohl am grossen Medieninteresse als auch den zahlreichen Vor- stössen und den jüngsten Volksinitiativen in diesem Bereich (Tierversuchsverbotsinitiativen, Massentier- haltungsinitiative, geplante Initiativen zum Importverbot von Stopfleber und von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten). Zudem werden laufend neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Tierhaltung gewonnen, die kontinuierlich entsprechende Anpassungen der rechtlichen Vorgaben notwendig ma- chen. Zahlreiche fachlich und politisch zentrale Anliegen können auf Verordnungsstufe gelöst werden. Mit der vorliegenden Revision sollen vom Bundesrat in Antworten auf parlamentarische Vorstösse in Aussicht gestellte Änderungen und weitere Anpassungen an den aktuellen Wissensstand im Bereich Tierschutz umgesetzt werden, insbesondere: ˗ das Verbot des Schwanzkürzens bei Schafen: o Motion Meret Schneider 21.3403 "Kein Schwanzcoupieren ohne Betäubung" ˗ die Erweiterung der Verbotsliste von gewissen Hilfsmitteln im Umgang mit Pferden: o Motion Meret Schneider 21.4299 "Keine tierquälerischen Hilfsmittel im Pferdesport" ˗ Anpassungen im Bereich der Haltung von unterschiedlichen Equidenarten o Motion Anna Giacometti 22.3952 "Den Besonderheiten von Eseln, Maultieren und Mauleseln in der Tierschutzverordnung Rechnung tragen" ˗ die Reduktion von Versuchstieren, die für Tierversuche gezüchtet wurden, aber nicht in Tierversu- chen eingesetzt werden, auf ein Minimum; qualifizierte Anforderungen an Zucht, Haltung und Um- gang; optimierte Regelung zu Verantwortlichkeiten und Datenerhebung; Präzisierungen zu Melde- und Bewilligungsprozessen belasteter Linien und Stämme: o Motion Meret Schneider 21.3405 "Tierschutzkonforme Haltungsbedingungen für Labor- und Versuchstiere" o Postulat Maya Graf 22.3612 "Wie kann das mit grossem Tierleid behaftete Züchten und Töten hunderttausender Labortiere reduziert werden?" o Interpellation Meret Schneider 22.3808 "Aussagekräftige und transparente Tierversuchsstatis- tik"). ˗ die Einfuhr von Hunden, die weniger als 15 Wochen alt sind, aus tierschutzrechtlichen Gründen (mit Ausnahmen), unabhängig von den tierseuchenrechtlichen Anforderungen: o Interpellation Martina Munz 21.3362 "Skrupellosen Welpenhandel einfach und effektiv bekämp- fen" o Fragestunde Martina Munz 22.7025 "Skrupelloser Welpenhandel - Wann führt auch die Schweiz die 15-Wochen-Regel ein?" o Interpellation Katja Christ 22.3282 "Massnahmen zur Eindämmung des illegalen Hundeimportes und des damit verbundenen Tierleids" ˗ Verschärfungen bei den Ausnahmen von der Schmerzausschaltungspflicht bei schmerzverursa- chenden Eingriffen an Tieren und Erweiterung der Liste der an Tieren verbotenen Handlungen. ˗ Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Ausbildungen im Bereich des Tierschutzes auf- grund der Evaluation dieser Ausbildungen. ˗ Anpassung der Methoden zur Betäubung gemäss dem neuesten wissenschaftlichen Stand. ˗ Präzisierungen und Aktualisierungen im Bereich der Anforderungen an die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel.

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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1)

Ersatz von Ausdrücken In der französischen Fassung wird die Übersetzung des in der Mehrzahl verwendeten Begriffs "box" korrigiert und mit "boxes" übersetzt. Art. 2 Abs. 3 Bst. mbis: Auch für die belastungsmindernden Massnahmen wird neu eine eigene Definition ein- geführt. Diese war bisher nur in Art. 125 für die Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten ausgeführt. Da die belastungsmindernden Massnahmen jedoch auch in Tier- versuchen von Bedeutung sind, deren Anwendung der gängigen Praxis entspricht und sie neu in Art. 140 Abs. 1 Bst. d Eingang finden, ist eine eigenständige Definition des Begriffs erforderlich, die auch für die Versuchsdurchführung gilt. Belastungsmindernde Massnahmen haben zum Ziel, sowohl im Tierversuch als auch in der Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten die Beeinträchtigung des Wohlergehens so gering wie möglich zu halten. Dies kann durch entsprechend angepasste Haltungsbedingungen oder Pflegemassnahmen, aber auch durch eine medikamentöse Therapie, schonendere Handlings- und Ap- plikationstechniken oder die Begrenzung der Lebensdauer erfolgen. Welche belastungsmindernden Massnahmen im Einzelfall zum Einsatz kommen, ist abhängig von der erwarteten resp. festgestellten Belastung in der Zucht und im Versuch und orientiert sich primär an den positiven Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere. Abs. 3 Bst. mter: Es wird eine Definition des Begriffs "Abbruchkriterien" eingeführt. Dieser Begriff wird im Verordnungstext bisher nur im Zusammenhang mit Tierversuchen verwendet, gilt jedoch in der Praxis und neu auch im Verordnungstext auch im Bereich der Versuchstierhaltungen. Art. 3 Abs. 2: In der französischen Version wird die Übersetzung des Begriffs "geeignet" verbessert (adaptés statt adéquats). Art. 15 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion Meret Schneider 21.3403 "Kein Schwanzcoupieren ohne Betäubung" sind die Ausnahmen von der Schmerzausschaltungspflicht im Gesamten sowie auch die Notwendigkeit der entsprechenden Eingriffe selbst überprüft worden. Dabei hat sich gezeigt, dass auch weitere Ausnahmen und einzelne Eingriffe nicht mehr zeitgemäss bzw. gerechtfertigt sind. Abs. 2 Bst. a: Die Ausnahme von der Schmerzausschaltungspflicht beim Kürzen des Schwanzes bei Schafen wird aufgehoben. Der Eingriff soll zudem mit einer angemessenen Übergangsfrist verboten wer- den (Art. 19) → siehe Erläuterungen zu Art. 19. Abs. 2 Bst. b: Es ist zumutbar, die Afterkrallen von Welpen bei entsprechender Indikation durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt unter Schmerzausschaltung entfernen zu lassen. Die Ausnahme wird des- halb gestrichen. Abs. 2 Bst. c: Die Ausnahme der Schmerzausschaltungspflicht beim Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel wird aufgehoben. Der Eingriff wird zudem verboten (Art. 20). Abs. 2 Bst d: Die Ausnahme der Schmerzausschaltungspflicht beim Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind, wird aufgeho- ben. Der Eingriff wird in den ersten Lebenstagen in der Brüterei durchgeführt. Diese Küken schlüpfen in der Regel nicht in der Schweiz, sondern werden importiert. Der Eingriff selbst wird deshalb (Art. 20) verboten. Abs. 2 Bst. e: Die Methode der Markierung wird präzisiert. Der Eingriff mittels der gängigen Methoden ist weiterhin von der Schmerzausschaltungspflicht ausgenommen.

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Art. 19 Abs. 2: Die Änderung ist eine Folge der Anpassung von Art. 15 in Umsetzung der Motion Meret Schneider 21.3403 "Kein Schwanzcoupieren ohne Betäubung" und der Überprüfung der Ausnahmen von der Schmerzausschaltungspflicht und der entsprechenden Eingriffe. Das Kürzen der Schwänze ist bei meh- reren Tierarten in der TSchV verboten: bei Hunden, Equiden, Schweinen und Rindern. Es soll auch bei Schafen mit einer angemessenen Übergangsfrist verboten werden. Beim Kürzen des Schwanzes von Schafen (nicht nur chirurgisch, sondern auch mittels Unterbrechens der Blutversorgung des hinteren Schwanzteils mit einem Gummiring) handelt es sich um einen nicht mehr zeitgemässen Eingriff. Für die Durchführung des Eingriffs unter Schmerzausschaltung, wie es die Motion grundsätzlich vorsieht, fehlt eine zuverlässige Anästhesiemethode, die die Tiere nicht unverhältnismässig belastet. Eine Schmer- zausschaltungspflicht würde erheblichen Aufwand und Kosten auf Seiten der Tierhaltenden und be- trächtlichen Kontrollaufwand seitens der Behörden verursachen. Zudem kann die Schwanzlänge mit züchterischen Massnahmen beeinflusst werden (Selektion auf kurze Schwänze). Weiter kann mit ent- sprechenden Managementmassnahmen (z.B. Durchfallprophylaxe durch Zufütterung von Heu bzw. fachgerechte Bekämpfung von Magen-Darm-Parasiten, Ausscheren des Hinterteils inkl. Schwanz und Euter) den negativen Auswirkungen der langen Schwänze entgegengewirkt werden. Um züchterische Massnahmen voranzutreiben, wird das Schwanzkürzen verboten, es soll jedoch eine für die Umsetzung der Massnahmen angemessene Frist vorgesehen werden. Für die Bestimmung der Frist wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches Aufschluss darüber geben soll, in welchem Zeit- rahmen eine züchterische Umsetzung möglich ist. Das Inkrafttreten des Verbots wird deshalb aufge- schoben. Art. 20 Bst. a: Die Änderung ist ebenfalls eine Folge der Überprüfung der Ausnahmen von der Schmerzaus- schaltungspflicht und der entsprechenden Eingriffe. Das Touchieren der Schnäbel von Hausgeflügel wird  wie das Coupieren  verboten. Durch geeignete Managementmassnahmen, wie das präventive Ange- bot von ausreichend geeignetem Beschäftigungsmaterial, können Verhaltensstörungen verhindert wer- den (siehe Erläuterung zu Art. 66 Abs. 2bis). Bst. g: Gemäss heutigem Stand des Wissens kann eine bewusste Schmerzempfindung ab dem 13. Tag der Entwicklung des Embryos im Ei nicht ausgeschlossen werden. Das Homogenisieren von bebrüteten Hühnereiern könnte somit aufgrund der Verordnungsänderung bis und mit Tag 12 durchgeführt werden. In der Entwicklung von Apparaturen zur nichtinvasiven Geschlechtsbestimmung in bebrüteten Hüh- nerembryonen wurden zudem Fortschritte erzielt. Dies macht es möglich, männliche Embryonen früh zu erkennen, auszusortieren und zu homogenisieren, bevor die Schmerzempfindung einsetzt. Bei der Zucht und Vermehrung von Legehennen erlaubt das, männliche Embryonen schon vor dem Schlüpfen zu eli- minieren. Dadurch würden signifikant weniger männliche Küken schlüpfen und der Weg zum Ausstieg aus dem Kükentöten geebnet. Das ist für den Tierschutz sehr relevant, weil dem Tierwohl auf diese Weise weit besser Rechnung getragen wird. Um auch dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen zu können, ohne den Verordnungstext stetig neu anpassen zu müssen, wird kein konkreter Zeit- punkt festgelegt, ab dem die Homogenisierung von Geflügelembryonen verboten ist, sondern es wird bewusst auf den Zeitpunkt, ab dem eine Schmerzempfindung nicht ausgeschlossen werden kann, ab- gestellt. Sollte in Zukunft wissenschaftlich erwiesen sein, dass die Schmerzempfindung von Geflügelem- bryonen später einsetzt, kann die Homogenisierung folglich bis zu diesem späteren Zeitpunkt erfolgen. Bei der Beurteilung stützt sich der Bundesrat auf Erkenntnisse international anerkannter wissenschaftli- cher Forschungsinstitutionen (z.B. Hochschulen, nationale Forschungsinstitutionen). Mit der Änderung des Verordnungstextes wird überdies in der deutschen wie der italienischen Fassung der Begriff "Föten" durch den korrekten Begriff "Embryonen" ersetzt. Bst. h: Das Kürzen der Zehen und das blutige Kürzen der Sporen wird in Produzentenkreisen nicht (mehr) durchgeführt. Es besteht zwar ein Verletzungsrisiko für die Hennen durch aggressives Paarungs- verhalten der Hähne. Das Risiko kann aber mit wissenschaftlich untersuchten Massnahmen (u.a. einfa- che bauliche Anpassungen) entschärft werden. Auch besteht die Möglichkeit, die Verletzungsgefahr durch regelmässiges unblutiges Kürzen der Sporen zu minimieren. Der Eingriff wird deshalb verboten. 4/27

Vom Verbot nicht betroffen ist das Kürzen des Sporenhorns, ohne den durchbluteten Anteil zu verletzen (kommt dem Kürzen von Krallen gleich). Art. 21 Aufgrund der Motion Meret Schneider 21.4299 "Keine tierquälerischen Hilfsmittel im Pferdesport" wird Art. 21 mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen und Praktiken erweitert, die im Umgang mit Equiden verboten sein sollen. Sie gelten bei jeder Interaktion eines Menschen mit einem Equiden (Pferd, Pony, Esel, Maultier und Maulesel) bei der Nutzung (reiten, fahren, longieren, führen), in der Ausbildung, zur Korrektur, beim Training oder dem Handling bei der Pflege und Haltung. Mit Bst. i und j werden zwei Praktiken verboten, die langdauernd die grundlegenden Bedürfnisse eines Equiden missachten und zudem in keinem direkten Zusammenhang mit dem unerwünschten Verhalten stehen (Art. 62). Bst. i: Das ein- oder beidseitige Ausbinden eines Equiden beispielsweise in der Box, in der Stallgasse oder auf dem Transporter (ausserhalb der Nutzung), um seinen Kopf und Hals in einer bestimmten Hal- tung zu fixieren, wird verboten. Das Ausbinden verunmöglicht es dem Equiden über längere Zeit, artty- pische Bedürfnisse zu erfüllen, namentlich die Wahrnehmung seines Umfelds und das Ausleben des normalen Nahrungs-, Ausscheide- sowie Liegeverhaltens. Zudem verursacht die unnatürlich erzwun- gene Haltung schmerzhafte Muskelverspannungen. Bst. j: Einem Equiden Wasser und/oder Futter so lange vorzuenthalten, bis er gefügig wird und sich beispielsweise verladen oder einfangen lässt, wird ebenfalls verboten. Die gewünschte Wirkung tritt erst nach Stunden oder sogar Tagen ein, wenn der Equide an starkem Durst leidet. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Wasserentzug in Verbindung mit dem Stress zu einer Kolik führt. Bst. k: Bestimmte Ausrüstungsgegenstände dienen dazu, das Tempo sowie die Kopf- bzw. Halshaltung eines Equiden zu beeinflussen. Zäumungen bestehen aus dem Zaumzeug sowie Elementen, die auf das Maul (Gebiss, Sperrriemen, Kinnkette), die Nase (Nasenbügel, Kappzaum etc.) und/oder das Genick (gebisslose Zäumungen, bestimmte Hilfszügel) wirken. Zäumungen und Gebisse (Mundstücke), die dem Equiden durch ihre Konstruktion oder Beschaffenheit Schmerzen verursachen oder zu Verletzungen führen können, werden verboten (Ziff. 12): Zäumungen mit gezähnten, einschneidenden, quetschen- den oder harten Bestandteilen, wie Nasenbügel und Kappzäume mit Metallbestandteilen, die ungepols- tert auf dem Nasenbein aufliegen sowie gedrehte oder scharfkantige Gebisse, wie Draht- oder Ketten- trensen. Die Verwendung des Overchecks (Synonym: Aufsatzzügel) im Geschirr oder unter dem Sattel wird ebenfalls verboten, weil es Kopf und Hals des Pferdes in unnatürlich hoher Haltung fixiert und seine Bewegungsfreiheit stark einschränkt (Ziff. 3). Das Overcheck wird noch gelegentlich im Trabrennsport eingesetzt, wohingegen es im Schweizer Fahrsport per Reglement bereits verboten ist. Im Ausland wird es auch im Gangpferdereiten verwendet. Bst. l ‒ n: Ob der Einsatz von Hilfsmitteln und Methoden eine Misshandlung darstellt, muss jeweils spe- zifisch beurteilt werden. Dies wird im Einzelfall unter Berücksichtigung von Kontext und individueller Empfindlichkeit des Equiden beurteilt. Es sind insbesondere die folgende Anzeichen zu beachten: Ver- letzungen (Blutaustritt, Schwellungen, etc.), Schäden (z.B. Wunden, oder krankhafte Veränderungen des Körpers), Schmerzen (Meideverhalten, wie Lahmheit, Ausweichen oder Abwehrverhalten, wie z.B. Buckeln oder Ausschlagen), Leiden (Veränderungen der Mimik wie beim Schmerzgesicht; psychische Schäden, erkennbar an Teilnahmslosigkeit oder Aggressivität) oder Angst (weit aufgerissene Augen, starkes Schwitzen, Zittern, Erstarren oder Fluchtversuche). Vorliegend werden nun aber explizit verschiedene typische Massnahmen aufgeführt, die in der Praxis immer wieder vorkommen. Diese Massnahmen sind verboten  und zwar unabhängig davon, ob im kon- kreten Fall Beeinträchtigungen wie Schmerzen, Angst etc. nachgewiesen werden können, da bei diesen Massnahmen davon ausgegangen wird, dass dies der Fall ist. Das Ausüben von physischer Gewalt (z.B. Schläge, Tritte, andere mechanische Einwirkungen) oder von übermässigem psychischem Druck (z.B. Überforderung durch intensiven Druckaufbau, Missachten von Grundbedürfnissen des Equiden) sowie der unsachgemässe Gebrauch von Hilfsmitteln (beispielsweise durch die Manipulation von Gebissen, die wirkungssteigernde Kombination von Hilfsmitteln oder die ungenügende Sachkunde in deren Anwen- dung) oder der grobe Gebrauch von Hilfsmitteln, sind in jedem Fall verboten.

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Unter Gewalt sind übermässige Einwirkungen zu verstehen. Nicht darunter fallen beispielsweise korrekte Gertenhilfen. Art. 22 Der bisherige Art. 22 wird aufgeteilt in mehrere Bestimmungen. Art. 22 enthält neu nur noch die bisheri- gen Verbote, ergänzt mit dem Verbot der Einfuhr von Hunden, die den Einfuhrbestimmungen nach Art. 76a und 76b nicht entsprechen, und der Erfassung von aus medizinischen Gründen coupierten Ohren oder Ruten sowie von Geburt an verkürzten Ruten in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG. Die Bestimmungen in Bezug auf das Mindestalter der Hunde sind neu in Art. 76a und 76b enthalten. Art. 32 Abs. 2: Die Bestimmung wird an die neue Vorgabe nach Abs. 3 angepasst. Das Enthornen von Zicklein darf weiterhin von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter vorgenommen werden, die entsprechende Schmerzausschaltung jedoch nicht. Die bisherige Formulierung könnte in dem Sinne missverständlich sein, dass die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nur erforderlich ist, wenn auch die Schmerzaus- schaltung von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter selbst durchgeführt wird. Dem ist jedoch nicht so. Abs. 3: Im Rahmen einer Vetsuisse-Studie (2017) zur Qualität der Schmerzausschaltung bei der Enthor- nung von Zicklein durch fachkundige Tierhaltende wurden 168 Narkosen / Enthornungen dokumentiert. Bei 43.5% dieser Eingriffe war die Schmerzausschaltung ungenügend, d.h. die Zicklein haben Reaktio- nen auf den Kontakt mit dem Brennstab gezeigt. Während jeder fünften Narkose wurden Grad 3-Reak- tionen festgestellt, d.h. mehr als 6 Bewegungen und / oder mehr als 6 Vokalisationen. Aufgrund dieser Ergebnisse und der neuen Regulierung von Ketamin (seit Mai 2019 «kontrollierte Substanz» nach Be- täubungsmittelrecht) ist es angezeigt, dass die Schmerzausschaltung bei der Enthornung von Zicklein nur noch durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchgeführt werden darf. Die Vorgabe wird in der Praxis bereits seit Anfang 2020 umgesetzt. Art. 36 Abs. 3: In der französischen Version wird die Übersetzung des Begriffs "Futterangebot der Weide" ver- bessert (la surface herbeuse statt la couverture herbeuse). Art. 40 Abs. 1: Beim Vollzug der Vorgaben zum regelmässigen Auslauf von angebunden gehaltenen Rindern besteht eine Unsicherheit in Bezug auf die Zeiträume der Vegetationsperiode beziehungsweise der Win- terfütterungsperiode. In der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) sind diese Perioden für das RAUS-Programm präzise definiert. Zur Harmonisierung des Vollzugs werden diese präzisen Angaben neu in die TSchV übernommen. Die entsprechende Regelung in Art. 7a der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) wird dementsprechend gestrichen. Art. 47 Abs. 1: Die Anforderungen an zusammenhängende Liegebereiche und deren Perforationsanteil sind in Art. 47 Abs. 1 TSchV geregelt und werden in Art. 4 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren präzisiert. Die Regelung in der Verordnung des BLV ist allgemein für alle Schweinekategorien formuliert, während in Art. 47 Abs. 1 TSchV bis anhin nur Schweine in Gruppenhal- tung und Zuchteber aufgeführt werden, nicht aber die Sauen und Ferkel in Abferkelbuchten. Diese Dif- ferenz wird in der TSchV beseitigt, indem die verschiedenen Kategorien nicht mehr explizit aufgezählt werden und die Bestimmung generell für "Schweine" gelten soll. Art. 50a Bedingt durch die Zucht auf grosse Würfe kann es vorkommen, dass Sauen mehr Ferkel als Zitzen haben und die überzähligen Ferkel nicht durch Wurfausgleich auf andere Sauen verteilt werden können. Deshalb wurden Haltungssysteme entwickelt (sogenannte technische Ferkelammen), in denen frühab- gesetzte Ferkel mutterlos aufgezogen werden können. In wissenschaftlichen Untersuchungen konnte nachgewiesen werden, dass die Ferkel in diesen Haltungssystemen mit grosser Regelmässigkeit Ver- haltensstörungen (rhythmische Auf- und Abwärtsbewegung der Rüsselscheibe am Körper eines Bucht- genossen) zeigen. Technische Ferkelammen sind daher als nicht tiergerecht zu beurteilen und werden im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen 6/27

nicht bewilligt. In Art. 50a TSchV wird neu geregelt, dass Ferkel in den ersten zwei Lebenswochen von der Mutter aufgezogen und gesäugt werden müssen, also nicht frühabgesetzt und mutterlos aufgezogen werden dürfen. Als Ausnahmen sind Einzelfälle genannt, in denen die Sau nicht in der Lage ist, die Ferkel aufzuziehen: wenn sie vorzeitig stirbt, aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet werden muss oder gesundheitliche Probleme hat und das Umsetzen auf eine andere Sau nicht möglich ist. Art. 59 Abs. 3: Mit der Anpassung wird der Motion Giacometti 22.3952 hinsichtlich Sozialkontakt von Eseln und deren Kreuzungstieren Folge geleistet. Gleichzeitig wird der Widerspruch vom geltenden Art. 59 Abs. 3 TSchV (Sozialkontakt unter Equiden erlaubt, obschon Esel und Pferde artfremd sind) zu Art. 13 behoben, wonach soziale Tierarten Kontakt zu Artgenossen haben müssen. Esel und Pferde unterscheiden sich in ihrem Sozialverhalten. Mit der Änderung von Abs. 3 wird diesem Umstand Rechnung getragen. Das Sozialverhalten von Fohlen wird vom Muttertier geprägt, weshalb Maultiere auch mit Pferden und Maulesel auch mit Eseln gehalten werden können. Um Härtefälle zu vermeiden, kann die kantonale Behörde im Einzelfall eine befristete Ausnahmebewilligung (i.d.R. bis zum Tod eines der Tiere) erteilen. Insbesondere bei der langjährigen artfremden Paarhaltung soll da- durch vermieden werden, dass zwei Tiere, die schon lange zusammen gehalten wurden, getrennt wer- den müssen. Art. 60 Abs. 2: Die Übersetzung der französischen Version wird korrigiert. Art. 62 Art. 62 regelt die Anforderungen an die Massnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens von Equiden. Die Bestimmung gilt bei jeder Interaktion eines Menschen mit einem Equiden (Pferd, Pony, Esel, Maultier und Maulesel) bei der Nutzung (reiten, fahren, longieren, führen), in der Ausbildung, zur Korrektur, beim Training oder dem Handling bei der Pflege und Haltung. Massnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens von Equiden müssen der Situation angepasst erfolgen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verhalten des Tieres stehen und beendet werden, wenn die erwünschte Wirkung eingetreten ist oder das Tier dadurch in Erregung versetzt wird. Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz beim Umgang mit Equiden. Art. 66 Abs. 2: Bislang war nicht definiert, welche Beschaffenheit eine geeignete Einstreu für Hausgeflügel ha- ben muss. Diese muss grundsätzlich trocken und locker sein, damit sie für die Tiere nutzbar ist. Zudem ist die Einstreu Teil der anrechenbaren, begehbaren Fläche, auf welcher per Definition Kot nicht offen liegen bleiben darf. Nasse und/oder verkrustete Einstreuflächen gelten daher nicht als begehbar, da diese Bedingung in diesen Fällen nicht eingehalten werden kann. Abs. 2bis: Basierend auf Art. 4 Abs. 2 TSchV ist im Tierschutz-Kontrollhandbuch "Legehennen, Junghen- nen und Elterntiere" vorgeschrieben, dass zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus den Tieren zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten (z.B. Strohballen) angeboten werden müssen. Vorlie- gend wird die spezifische rechtliche Grundlage explizit in der Tierschutzverordnung verankert. Dies ist im Zusammenhang mit dem Verbot des Touchierens (Art. 20 Bst. a) von grosser Relevanz. Abs. 3 Bst. c: In der französischen Version wird das Wort «parents» durch «parentaux» ersetzt. Abs. 5: Bei der Aufzucht von Legehennen sowie Legehennen- und Mastelterntieren ist es üblich, die Küken während der ersten 14 Lebenstage auf der abgetrennten, ersten Volierenetage zu halten. Da die Tiere in diesem Zeitraum noch sehr klein sind, wird neu geregelt, dass die Mindestanforderungen ge- mäss Anhang 1 in Bezug auf Flächen, Sitzstangen, Futter und Wasser für diese Jungtiere unterschritten werden dürfen. Der Zugang zu allen Ressourcen und Einrichtungselementen (Flächen, Sitzstangen, Fut- ter, Wasser)  mit Ausnahme von Einstreu  muss aber sichergestellt sein.

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Art. 69 Abs. 3: Die Definition der Diensthunde wird aktualisiert. Das Grenzwachtkorps und der Zoll sind Teil des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Die Beschränkung der Diensthunde auf die Zugehö- rigkeit zum Grenzwachtkorps ist nicht notwendig. Art. 76 Abs. 3: Es wird präzisiert, dass die Kantone eine externe Organisation mit der Durchführung der Prüfun- gen zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Um- gang mit Hunden (Art. 76 Abs. 3 TSchV) beauftragen können. Dies wird in der Praxis bereits so gehand- habt. Art. 76a Der bisherige Inhalt von Art. 76a wird aus systematischen Gründen in den neuen Art. 76d verschoben. Abs. 1: Diese Bestimmung enthält das bisherige Verbot in Bezug auf die Einfuhr von Hunden mit cou- pierten Ohren oder Ruten. Abs. 2: Es ist bereits gängige Praxis, dass bei der Einfuhr von Hunden mit verkürzter Rute oder verkürz- ten Ohren der Nachweis zu erbringen ist, dass das Coupieren der Ohren oder der Rute aus medizini- schen Gründen erfolgt ist oder der Hund von Geburt an eine verkürzte Rute hat. Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht mit einigen Präzisierungen dem bisherigen Art. 22 Abs. 2. Abs. 4: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 22 Abs. 3 und 4. Art. 76b Abs. 1: Neu wird die Einfuhr von Welpen verboten, die weniger als 15 Wochen alt sind. Nebst den tier- seuchenrechtlichen Altersbeschränkungen, die sich auf den vollständigen Schutz durch die Tollwutimp- fung gründen, gibt es tierschutzrechtliche Gründe, die Einfuhr von Welpen unter 15 Wochen zu verbie- ten. Insbesondere die Tatsache, dass praktisch alle Nachbarländer die Einfuhr von nicht vollständig ge- impften Welpen nicht mehr erlauben, hat dazu geführt, dass Hundehändlerinnen und -händler in grosser Zahl sehr junge Welpen (knapp 8 Wochen alt) in die Schweiz verkauft haben. Um dem verantwortungs- losen Welpenhandel nicht weiter Vorschub zu leisten, muss die Schweiz diese Lücke schliessen und den gewerbsmässigen Import von Welpen, die jünger als 15 Wochen alt sind, verbieten. Das tiefe Mindestalter aufgrund der frühen Trennung der Welpen vom Muttertier führt zu grossem Tier- leid. Welpen, die jünger als 15 Wochen alt sind, erkranken bei langen Transporten mit weiteren Welpen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwer (z.B. an Parvovirose), weil sie sich bei den anderen Hunden anste- cken und ihre Immunabwehr noch nicht in genügendem Mass ausgebildet ist, um die Krankheitskeime effektiv zu bekämpfen. Gemäss Art. 155 Abs. 1 dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies bei Welpen unter 15 Wochen häufig nicht der Fall ist. Oft sind die Welpen von Parasitenbefall ge- schwächt und dehydriert und werden während vieler Stunden unter schlechten Bedingungen in Sam- meltransporten transportiert. Werden die Hunde erst im Alter von über 15 Wochen transportiert, ist ihre Immunabwehr schon viel besser ausgebildet und die Wahrscheinlichkeit gross, dass sie einen Transport unbeschadet überstehen. Abs. 2: Vom Verbot der Einfuhr von Welpen unter 15 Wochen soll es jedoch Ausnahmen geben. Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Tollwutimpfung sind aber in jedem Fall zu erfül- len. Jüngere Welpen dürfen eingeführt werden, wenn es sich um Diensthunde handelt (Bst. a). Ziel der früh- zeitigen Einfuhr ist dabei, bereits in der Prägungsphase des Welpen positiv verstärkend auf ihn einzu- wirken und das Tier optimal auf seine zukünftige Arbeit vorzubereiten. Ebenfalls soll es für Privatpersonen möglich bleiben, nach eingehender Recherche einen Welpen unter 15 Wochen aus einer seriösen Zucht einzuführen, z.B. weil die gewünschte Rasse in der Schweiz nicht gezüchtet wird (Bst. b).

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Abs. 3: Bei der Einfuhr von Diensthunden, die das Alter von 15 Wochen noch nicht erreicht haben, muss der Nachweis erbracht werden können, dass sie als Diensthunde für die Armee, das BAZG oder die Polizei eingesetzt werden sollen. Abs. 4: Voraussetzung für die Einfuhr durch Privatpersonen ist, dass sich die zukünftige Hundehalterin bzw. der zukünftige Hundehalter mindestens 60 Tage vor der Einfuhr von der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons als Hundehalterin bzw. Hundehalter in der Hundedatenbank Amicus registrieren lässt (Art. 30 Abs. 2 Tierseuchengesetz [TSG; SR 916.40] i.V.m. Art. 16 Tierseuchenverordnung [TSV, SR 916.401]). Abs. 5: Die zukünftige Hundehalterin bzw. der zukünftige Hundehalter muss in Amicus die Bestätigung erfassen, den Welpen persönlich in der Zuchtstätte abzuholen. Der Welpe darf nicht an der Grenze zur Schweiz übergeben und dann durch den neuen Besitzer eingeführt werden. Damit sollen Spontankäufe im Internet verhindert werden. Mit der Vorgabe zur persönlichen Abholung soll zudem erreicht werden, dass sich der junge Welpe nicht mit Krankheitskeimen anderer Welpen ansteckt und danach schwer erkranken könnte. Ebenfalls in Amicus erfasst werden muss der Nachweis, dass der Welpe aus einer Zucht stammt, die einem von der Fédération Cynologique International (FCI, Weltorganisation der Ky- nologie mit 98 Mitglieds- und Vertragspartnerländern) anerkannten nationalen Hundeverband angehört. Dies soll ebenfalls dazu beitragen, dass nur Welpen aus seriösen Zuchten vor dem Erreichen von 15 Alterswochen importiert werden können. Die FCI reglementiert international die Hundezucht, die natio- nalen Hundeverbände sorgen für die Umsetzung. Abs. 6: Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind, insbesondere die Plausibilität des Nachweises der FCI-Abstammung, und bestätigt der zukünftigen Hundehalterin bzw. dem zukünftigen Hundehalter die Registrierung bzw. fordert die entsprechenden Nachbesserungen an. Der Kanton kann die Prüfung der erfassten Daten gestützt auf Art. 38 TSchG an die Betreiberin der Datenbank übertragen. Die Kosten für die i.d.R. kostenpflichtige Verfügung trägt die zukünftige Hunde- halterin bzw. der zukünftige Hundehalter. Wenn der elektronische Abgleich in Amicus bei der Registrie- rung des Welpen durch die Tierärztin oder den Tierarzt ergibt, dass die zukünftige Hundehalterin bzw. der zukünftige Hundehalter die Registrierung nicht oder nicht korrekt vorgenommen hat, löst dies eine automatische Meldung aus. Die Hundehalterin oder der Hundehalter erhält eine Nachfrist, um den feh- lenden FCI-Nachweis nachzureichen. Wird die Nachfrist nicht eingehalten oder kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, so erfolgt eine Meldung an den zuständigen kantonalen Veterinär- dienst. Die Tierärztin bzw. der Tierarzt hat weder auf die automatisierte Meldung Einfluss, noch kann er diese oder das Resultat des elektronischen Abgleichs einsehen. Der Kanton kann ein Strafverfahren (Art. 206a Bst dbis) eröffnen. Abs. 7: Bei der stichprobenweise und risikobasierten Kontrolle durch das BAZG beim Grenzübertritt ist der Nachweis der Bestätigung der Registrierung zur Einfuhr dem BAZG vorzulegen. Abs. 8: Wenn Welpen unter 15 Wochen eingeführt werden dürfen (Abs. 2), so gilt zusätzlich, dass sie durch ihre Mutter oder eine Amme begleitet werden müssen, wenn sie weniger als 56 Tage alt sind. Andernfalls ist die Einfuhr verboten. Dies gilt auch für die Durchfuhr von Welpen. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 22 Abs. 1 Bst. bbis. Art. 76c Das BAZG kontrolliert stichprobenweise und risikobasiert, ob die Bestimmungen nach Art. 76a und 76b erfüllt sind. Art. 76c regelt das Vorgehen des BAZG, wenn es an der Grenze Hunde feststellt, deren Einfuhr verboten ist oder für die die Nachweise nach Art. 76a Abs. 2 oder 76b Abs. 7 nicht vorgelegt werden können. Aufgrund der Meldung an die zuständige Behörde (Kanton oder grenztierärztlicher Dienst) ordnet diese die Rückweisung an. Kann die Rückweisung nicht tierschutzkonform durchgeführt werden, verbleibt letztlich nur noch die Möglichkeit, ein Strafverfahren einzuleiten (Art. 206a). Das Tier- schutzgesetz (TSchG, SR 455) sieht keine explizite gesetzliche Grundlage für die Rückweisung vor. Indem jedoch Einfuhrverbote vorgesehen sind, sind auch die Verwaltungsmassnahmen zur unmittelba- ren Durchsetzung zwecks Verhinderung konkret drohender rechtswidriger Zustände oder die Beseiti- gung rechtswidriger Zustände mit enthalten. Die tierseuchenrechtlichen Massnahmen bleiben vorbehal- ten, falls im konkreten Fall zugleich die Einfuhrbedingungen nach dem Tierseuchenrecht nicht erfüllt sind. 9/27

Art. 76d Diese Bestimmung enthält die Regelungen des bisherigen Art. 76a. Materiell erfährt die Bestimmung keine Änderung. Art. 78 Abs. 1: Die Meldepflicht für Vorfälle mit aggressiven Hunden wird auf Anbieterinnen und Anbieter von Tierbetreuungsdiensten ausgeweitet. Dies deshalb, weil diese in allen anderen Bereichen der Tier- schutzgesetzgebung den Tierheimverantwortlichen gleichgestellt sind. Art. 101 Bst. b: Die Bestimmung wird präzisiert, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten: Werden pro Tag (24 Stunden) mehr als fünf Tiere betreut, so benötigt die Person bzw. die Organisation, die den Tierbetreuungsdienst anbietet, eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob die Tiere innerhalb der 24 Stunden gleichzeitig oder nacheinander betreut werden, und auch unabhängig von der Anzahl der Tage pro Woche, an denen die Tierbetreuung ausge- übt wird. Bst. c: Auch in dieser Bestimmung wird eine Präzisierung vorgenommen. Es wird klargestellt, dass es sich immer um die Abgabe von selbst gezüchteten Tieren handelt. Werden Tiere gekauft und anschlies- send weiterverkauft, so kommt der 2. Abschnitt des 5. Kapitels, Handel und Werbung mit Tieren, zur Anwendung. Art. 102 Abs. 3: In dieser Bestimmung wird dieselbe Präzisierung wie in Art. 101 Bst. b vorgenommen (gewerbs- mässige Betreuung von mehr als 5 Tieren pro Tag). Art. 103 Bst. c: Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person in Unternehmen, die Viehhandel nach Art. 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40) be- treiben, über ein Viehhandelspatent verfügen. Davon ausgenommen sind Metzgerinnen und Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen. Es handelt sich um eine Angleichung an Art.

34 Abs. 1 TSV.

Art. 114 Abs. 1: Die Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer Versuchstierhaltung muss nicht nur gere- gelt, sondern garantiert sein. D.h. sämtliche mit der Leitung der Versuchstierhaltung verbundenen Pflich- ten und Verantwortlichkeiten müssen durch eine Stellvertretung jederzeit wahrgenommen werden kön- nen.

Abs. 2 Bst. f: Die Zahl der erzeugten, gezüchteten und gehaltenen Versuchstiere soll so klein wie möglich sein (Art. 118a Abs. 1; vgl. auch Postulat Maya Graf 22.3612 "Wie kann das mit grossem Tierleid behaf- tete Züchten und Töten hunderttausender Labortiere reduziert werden?"). Bei belasteten Linien oder Stämmen, deren Belastung nicht durch belastungsmindernde Massnahmen vermieden werden kann, muss die Anzahl gezüchteter Tiere in Übereinstimmung mit den für die Versu- che benötigten Tierzahlen sein (Art. 118a Abs. 2). Dies umzusetzen liegt in der Verantwortung der Lei- tung der Versuchstierhaltung, da sie in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere trägt. Art. 117 Abs. 1: Generell darf kein flimmerndes Licht toleriert werden, da grundsätzlich davon ausgegangen wer- den muss, dass dieses von den Tieren als störend wahrgenommen wird. Art. 118a Vgl. auch Postulat Maya Graf, 22.3612 "Wie kann das mit grossem Tierleid behaftete Züchten und Töten hunderttausender Labortiere reduziert werden?". Das Prinzip der Reduktion der Tierzahlen in Sinne der

3 R wird auch in der Versuchstierzucht und -haltung verankert: 10/27

Abs. 1: Es sollen generell und unabhängig davon, ob die Tiere gentechnisch verändert und möglicher- weise belastet sind oder nicht, so wenig Tiere wie möglich gezüchtet und gehalten werden und die Zuchten sind so zu planen und zu organisieren, dass möglichst wenig überzählige Tiere entstehen, die nicht in einem Versuch verwendet werden können. Es muss alles unternommen werden, um Über- schusstiere zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist auch die Möglichkeiten zu nutzen, das genetische Ma- terial z.B. mit Kryokonservierung zu erhalten, um Zuchten einzustellen, das genetische Material aber bei späterem Bedarf wieder zur Verfügung zu haben. Die kleinstmögliche Anzahl an gezüchteten oder gehaltenen Tieren kann v.a. aufgrund der Vererbungs- lehre nicht immer gleichgesetzt werden mit der Anzahl der für Tierversuche benötigten und in ihnen eingesetzten Tieren, da bei der Zucht von Versuchstieren ggf. Individuen entstehen, welche das er- wünschte Merkmal nicht tragen und daher nicht für Versuche verwendet werden können. Die kleinst- mögliche Anzahl umfasst deshalb in diesem Kontext die minimale Anzahl Tiere, die im Rahmen der biologischen / genetischen Gesetzmässigkeiten für die Erzeugung der für die Versuche notwendigen Tiere unvermeidlich ist. Dieser Grundsatz gilt für alle zu züchtenden Versuchstiere unabhängig von Spe- zies oder Genotyp. Da die Tierschutzrelevanz umso grösser ist bei belasteten Linien, deren Belastungen durch entsprechende belastungsmindernde Massnahmen nicht komplett vermieden werden können, gilt für die Zucht und Haltung solcher Tiere zusätzlich, dass sie erst gehalten und gezüchtet werden dürfen, wenn dafür eine Rechtfertigung im Sinne einer Tierversuchsbewilligung vorliegt (Art. 118a Abs. 2). Abs. 2: Bei Linien und Stämmen, bei welchen aufgrund der genetischen Veränderung Tiere entstehen, die eine Belastung aufweisen, die nicht durch entsprechende Massnahmen vermieden werden kann (Haltungsbedingungen, Zucht bestimmter Genotypen ausschliessen, Haltung nur bis zu einem gewissen Alter etc.), muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen gutgeheissenen Tiere begründet sein. D.h. die Tiere dürfen erst gehalten oder gezüchtet werden, wenn eine (oder mehrere) Tierversuchsbewilligung(en) die gehaltenen / gezüchteten Tierzahlen rechtfertigt/rechtfertigen. Mit diesen Vorgaben soll sichergestellt werden, dass Tiere, die genetisch bedingt Leiden, Schäden oder Schmerzen aufweisen, über ihren Einsatz in einem Tierversuch einen potentiellen Erkenntnisgewinn bzw. Nutzen generieren und dabei nur so viele Tiere gezüchtet werden, wie für den Tierversuch nötig sind. Der Entscheid über solche Linien und Stämme nach Art. 127 kommt somit erst zum Tragen, wenn eine Tierversuchsbewilligung vorliegt. Dieser Vorbehalt wird jeweils in den Entscheid nach Art. 127 aufge- nommen. Abs. 3: Wenn z.B. bei der Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren aufgrund der biologischen Gesetzmässigkeiten (Vererbung) überzählige Tiere nicht weiter reduziert werden können, müssen diese entweder einer anderen Verwendung zugeführt werden (z.B. Rehoming, Futtertiere) oder – falls dies nicht möglich ist – zeitnah getötet werden. Art. 119 Abs. 1: Mit den Tieren ist generell so belastungsarm wie möglich umzugehen, wobei die neusten wis- senschaftlichen Erkenntnisse für den Umgang mit ihnen berücksichtigt werden müssen. Demzufolge ist der Umgang mit ihnen laufend den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen. Insbeson- dere erwiesenermassen sehr belastende Praktiken, wie das Aufheben von Mäusen und Ratten an der Schwanzwurzel, sind durch die aktuellen State-of-the-art-Methoden zu ersetzen. Abs. 1bis: Da der neue Grundsatz in Abs. 1 voranzustellen ist, wird der bisherige Inhalt von Abs. 1 unver- ändert zu Abs. 1bis. Abs. 2: Sowohl in der deutschen Fassung, als auch in der italienischen Version ist die Einzelhaltung ausschliesslich für unverträgliche Tiere definiert. Dies fehlt bisher in der französischen Fassung der TSchV. Art. 122 Abs. 5 Bst. b: Der schonende Umgang mit Versuchstieren ist zu fördern, insbesondere auch in der Zucht, wo durch einen schonenderen Umgang eine grosse Anzahl von Tieren von den Verbesserungen profi- 11/27

tiert. Demzufolge muss die Bewilligung konsequenterweise auch Auflagen zum Umgang mit den Tieren enthalten können. Art. 125 Die Definition der belastungsmindernden Massnahmen wird herausgelöst und wird nun allgemein in Art. 2 Abs. 3 Bst. mbis aufgenommen (vgl. dazu die Erläuterungen dort). Der Inhalt des heutigen Abs. 1 wird daher angepasst bzw. verkürzt. Es wird weiter präzisiert, dass in der Zucht von belasteten Mutanten zur Gewährleistung des Wohlergehens auch geeignete Abbruchkriterien zur Anwendung kommen müssen. Der heutige Abs. 2 fällt weg. Im neuen Art. 118a zur zulässigen Anzahl Versuchstiere wird allgemein festgehalten, dass die Anzahl der gezüchteten und gehaltenen Tiere auf ein Minimum zu beschränken ist. Unbelastete Linien und Stämme und solche, bei denen Belastungen durch belastungsmindernde Massnahmen vollständig vermieden werden können, dürfen bereits vor dem Vorliegen einer Tierver- suchsbewilligung in einer Zahl gezüchtet werden, welche durch künftige Tierversuche gerechtfertigt ist. Bei belasteten Linien und Stämmen, deren Belastung nicht durch entsprechende Massnahmen vermie- den werden kann, muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewil- ligten Tierversuchen gutgeheissenen Tiere begründet sein. Solche Tiere dürfen erst mit Vorliegen einer konkreten, Tierversuchsbewilligung gezüchtet oder gehalten werden und nur in der gemäss Tierver- suchsbewilligung benötigten Anzahl. Art. 126 Abs. 1: Bei belasteten Linien und Stämmen kann durch entsprechende Vorkehrungen in Zucht, Haltung und Pflege die Belastung der Tiere reduziert oder u.U. sogar komplett vermieden werden (belastungs- mindernde Massnahmen). Auch wenn die Belastung durch Umsetzung der belastungsmindernden Massnahmen vollständig vermieden werden kann, gelten diese Linien als belastet und müssen gemeldet werden. Dabei müssen die möglichen Belastungen und die entsprechenden belastungsmindernden Massnahmen angegeben werden. Damit wird gewährleistet, dass die Bewilligungsbehörde die belas- tungsmindernden Massnahmen evaluiert, Anpassungen verlangen oder Anpassungen mittels Auflagen verfügen kann. Diese Anpassung präzisiert, was bereits in der Fachinformation «Meldung von Belastun- gen bei Tierlinien (Form –M und Datenblatt)» erläutert wird und Praxis ist. Abs. 2 Bst. c: Bei der Meldung von belasteten Linien und Stämmen muss nicht nur dargelegt werden, wie die Belastung für die Tiere reduziert wird (z.B. Futter und Wasser im Käfig, spezielles Zuchtschema etc.), sondern auch, bei welchen konkreten Symptomen einzelne Tiere euthanasiert werden. Der Begriff Abbruchkriterien wird in diesem Zusammenhang nicht neu eingeführt, sondern wird bereits im entspre- chenden Formular D (Teil der Meldung von belasteten Linien) seit Jahren verwendet und ist etabliert. Zwecks Vollständigkeit wird der Begriff in dieser Bestimmung noch explizit verankert. Art. 127 Abs. 1: Der 2. Satz wird gestrichen. Diese Änderung steht in Zusammenhang mit dem neuen Art. 118a Abs. 2 zur zulässigen Anzahl Versuchstiere. Bisher musste beim Entscheid über die Zulässigkeit einer belasteten Linie oder eines belasteten Stamms nebst den genetisch bedingten Belastungen auch die zukünftigen versuchsbedingten Belastungen mit- berücksichtigt werden. Diese Regelung bereitete erfahrungsgemäss insbesondere dann Schwierigkei- ten, wenn die Linie bzw. der Stamm nicht sehr eng an ein Tierversuchsprojekt angebunden war (z.B. etablierte Linien, die in grösserem Umfang für mehrere Forschenden gezüchtet werden). Neu muss für den grundsätzlichen Entscheid, ob eine belastete Linie oder ein belasteter Stamm gezüch- tet oder gehalten werden darf, nicht mehr die künftige versuchsbedingte Belastung berücksichtigt wer- den. Die gesamte Belastung bestehend aus genetisch bedingter und versuchsbedingter Beeinträchti- gung wird im Bewilligungsverfahren für den Tierversuch, welches bei der Verwendung dieser Tiere durchgeführt werden muss, ermittelt und gegen den Nutzen des Versuches abgewogen. Fällt diese Gü- terabwägung zu Ungunsten der Versuche aus, darf keine Tierversuchsbewilligung ausgestellt werden. Art. 118a Abs. 2 legt neu fest, dass für die Zucht und Haltung von belasteten Linien und Stämmen, deren Belastung nicht durch entsprechende Massnahmen vermieden werden kann, eine Tierversuchs- bewilligung notwendig ist, welche die gezüchteten und gehaltenen Tiere in ihrer Anzahl rechtfertigt. Da- mit ist garantiert, dass Tiere nur dann gezüchtet werden, wenn die genetische und versuchsbedingte 12/27

Belastung im Tierversuchsgesuch nachvollziehbar dargelegt wurde, gerechtfertigt ist und gutgeheissen wurde. Der allgemeine Entscheid zu einer belasteten Linie oder zu einem belasteten Stamm kommt also nur dann zum Tragen, wenn die zu züchtende oder zu haltende Anzahl Tiere von einer Tierversuchsbewilli- gung abgedeckt ist. Wird im Tierversuchsgesuch nachvollziehbar dargelegt, wie viele Tiere für ein vala- bles Versuchsziel gezüchtet werden müssen und dass die genetisch bedingte Belastung in Kombination mit der versuchsbedingten Belastung gerechtfertigt ist, dieses Versuchsziel zu erreichen, so kommt der Entscheid nach Art. 127 zum Tragen, d.h. es darf vom Entscheid über die belastete Linie bzw. den belasteten Stamm Gebrauch gemacht werden. Die Bewilligung für die belastete Linie oder den belaste- ten Stamm ist deshalb mit einem entsprechenden Vorbehalt auszustellen. Das Ziel, nämlich das Vermeiden der Zucht von Tieren mit ungerechtfertigten Belastungen (sowohl ge- netisch als auch versuchsbedingt), wird mit den neuen Regelungen gleichermassen wie bisher erreicht. Es ist festzuhalten, dass der Konnex zwischen Tierversuchsbewilligung und Anzahl Tiere nur dann be- steht, wenn bei belasteten Linien oder Stämmen die Belastung nicht durch entsprechende Massnahmen vermieden werden kann. Kann die Belastung vermieden werden, dann gilt in Bezug auf die Anzahl ge- züchteter und gehaltener Tiere der Grundsatz nach Art. 118a Abs. 1. Kann die Belastung durch entsprechende Massnahmen vermieden werden, resultiert also durch Anwen- dung von entsprechenden Massnahmen ein Schweregrad 0, so muss für diese Linien keine Güterabwä- gung durchgeführt werden. Ist der resultierende Schweregrad 0, kann keine Belastung einem potentiel- len Nutzen der Linie gegenübergestellt werden und eine Güterabwägung ist nicht möglich. Art. 129 Abs. 1: Den Tierschutzbeauftragten kommt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung zu. Sie überprüfen Gesuche auf ihre Vollständigkeit, Korrektheit und die Erfüllung bestimmter Bewilligungsvoraussetzungen und zeichnen verantwortlich, dass diese Punkte im eingereichten Gesuch erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass diese Funktion von einer Person wahrgenom- men wird, welche in Bezug auf die Versuchsdurchführung und die Versuchstierhaltung derjenigen Insti- tutionen, für welche sie die Funktion des oder der Tierschutzbeauftragen wahrnimmt, unabhängig ist. Dieser Grundsatz war bisher in der Verordnung nicht festgehalten und soll ergänzt werden. Diese An- forderung gilt auch für die Stellvertretung. Diese ist nicht nur zu regeln, sondern zu gewährleisten. Abs. 3: Die Stellvertretung der Versuchsleitung muss nicht nur geregelt, sondern garantiert sein. D.h. sämtliche mit der Leitung des Tierversuches verbundene Pflichten und Verantwortlichkeiten müssen durch eine Stellvertretung jederzeit wahrgenommen werden können. Art. 129a Die Zuständigkeit der Tierschutzbeauftragten wird erweitert bzw. präzisiert. Mit der Einführung der Funk- tion der Tierschutzbeauftragten in die Verordnung wurden minimale Zuständigkeiten dafür definiert. Bis- her müssen Tierschutzbeauftragte sicherstellen, dass die Tierversuchsgesuche vollständig und alle An- gaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses ausgeführt sind. Mit den Tierschutzbeauftragten beurteilen hochqualifizierte Fachpersonen die Tierversuchsgesuche und reichen diese ein. Sie haben aber in der Praxis zu wenig Handhabe, bei mangelhaften Gesuchen eine Änderung konkret einzufordern und sind darauf angewiesen, dass ihr Input «freiwillig» umgesetzt wird. Neu sind sie explizit dafür verantwortlich, dass Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie belastungs- mindernde Massnahmen definiert sind und Angaben zur Güterabwägung für die Beurteilung der Zuläs- sigkeit der Versuche vorliegen. Die Prüfung der Vollständigkeit der Tierversuchsgesuche bedeutet nicht nur, dass geprüft wird, ob alle Ziffern ausgefüllt und sämtliche Unterlagen vorhanden sind. Es beinhaltet auch eine Prüfung des Inhalts der Gesuchziffern und Unterlagen auf Nachvollziehbarkeit, Widerspruchsfreiheit und Korrektheit der An- gaben. Indem die Tierschutzbeauftragten die Gesuche einreichen und damit verbunden eine Erklärung abge- ben, dass die Anforderungen erfüllt sind, liegt es in ihrer Kompetenz und Verantwortung, mangelhaft abgefasste Gesuche an die Gesuchstellenden (Versuchsleitende und Bereichsleitende) zurückzu- weisen bis die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Indem die Verantwortlichkeit der Tier- 13/27

schutzbeauftragten auf die Erfüllung wichtiger und tierschutzrelevanter Bewilligungsvoraussetzungen (Abbruchkriterien, Güterabwägung) ausgedehnt wird, wird die Funktion der Tierschutzbeauftragten ge- stärkt. Art. 135 Abs. 1: Da die Abbruchkriterien nicht nur im Bereich der Tierversuche gelten, sondern auch in den Ver- suchstierhaltungen (siehe Art. 2 Abs. 3 Bst. mter), kann die Definition in dieser Bestimmung gestrichen werden. Art. 137 Abs. 1 Bst. d: Belastende Tierversuche sind nur für bestimmte Versuchsziele zulässig. Belastende Ver- suche, welche zum Ziel haben, bessere Haltungs- und Versuchsbedingungen für die Versuchstiere zu erforschen, um deren Belastung in künftigen Versuchen zu reduzieren oder um Tierversuche generell zu reduzieren oder gar zu ersetzen, sind bisher nicht eindeutig von einer der Definitionen gemäss Art. 137 Abs. 1 abgedeckt. Neu soll deshalb als zulässiges Versuchsziel für belastende Tierversuche auch die Forschung zu Gunsten der 3R (replace, reduce, refine) – also dem Ersatz, der Reduzierung und der Verbesserung von Tierversuchen – eingeführt werden. Art. 139 Abs. 2: Dieser Absatz wird inhaltlich in den Absatz 5 integriert und kann somit aufgehoben werden. Abs. 5: Gesuche für belastenden Tierversuche müssen von der zuständigen kantonalen Behörde an die Tierversuchskommission zur Beurteilung überwiesen werden. Die Tierschutzverordnung hält bisher nicht im Detail fest, wie bezüglich des Einbezugs der verschiedenen kantonalen Tierversuchskommissionen vorzugehen ist, wenn ein Tierversuch mehrere Kantone betrifft. Geregelt ist, dass das Gesuch bei dem Kanton einzureichen ist, in welchem die Versuche hauptsächlich stattfinden (federführender Kanton) und dass dieser die anderen Kantone (mitbetroffene Kantone) informiert. Ob diese Kantone ihre Tierver- suchskommissionen einbeziehen oder sich auf das Urteil des federführenden Kantons stützen können, ist heute nicht im Detail geregelt. Insbesondere in Fällen, in welchen in mehreren mitbetroffenen Kanto- nen die gleichen Manipulationen an Tieren stattfinden, soll es möglich sein, den Entscheid auf die Emp- fehlung einer einzigen Kommission zu stützen, ohne den Antrag sämtlicher Kommissionen einholen zu müssen. Durch die Erweiterung von Art. 139 Abs. 5 TSchV wird klargestellt, dass es im Ermessen der kantonalen Behörde liegt, fallbedingt zu entscheiden, ob ein Tierversuchsgesuch, für welches dieser Kanton nicht federführend ist, an die Tierversuchskommission zur Beurteilung überwiesen wird oder nicht. Die mitbetroffenen Kantone können also ihre Kommissionen immer in die Beurteilung einbeziehen, müssen dies jedoch nicht zwingend tun. In jedem Fall gilt, dass ein entgegen dem Antrag der Kommis- sion gefällter Entscheid zu begründen ist (Abs. 4). Art. 140 Abs. 1 Bst. d: Bisher werden in den Bewilligungsvoraussetzungen für belastende Tierversuche konkret nur die Abbruchkriterien erwähnt. Jedoch müssen auch Tiere im Versuch bei Feststellung von Belastun- gen geeignet gepflegt und behandelt werden. Diese Aspekte werden im Gesuchformular für Tierversu- che im Sinne der Bewilligungsvoraussetzungen schon heute abgefragt und geprüft. In diesem Sinne werden neu belastungsmindernde Massnahmen, d.h. alle Massnahmen, welche die Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere so gering wie möglich halten, z.B. durch Anpassung der Haltungsbedin- gungen oder der Pflege oder durch Ergreifung anderer geeigneter Massnahmen, auch für die Anwen- dung in Tierversuchen gefordert. Art. 145 Abs. 1 Bst. b: Es soll nicht nur bekannt sein, wie viele Tiere in Schweizer Zuchten gezüchtet bzw. erzeugt wurden, sondern auch Auskunft darüber gegeben werden, was mit diesen Tieren weiter geschehen ist. D.h. neu soll zusätzlich angegeben werden, welcher Art die weitere Bestimmung der gezüchteten und erzeugten Tiere war, d.h. ob sie in Versuchen oder für die Weiterzucht verwendet werden konnten, ob sie abgegeben wurden oder ohne weitere Verwendung getötet werden mussten. Im Rahmen der obligatorischen Tierbestandeskontrolle müssen bereits bisher die Abgänge mit Datum, Abnehmer oder Tod (wenn möglich mit Angabe der Ursache) dokumentiert werden. Diese Daten werden also bereits erhoben und müssen neu übermittelt und publiziert werden. 14/27

Die Änderung entspricht dem Anliegen gemäss Interpellation Meret Schneider 22.3808 "Aussagekräftige und transparente Tierversuchsstatistik" und Postulat Maya Graf 22.3612 "Wie kann das mit grossem Tierleid behaftete Züchten und Töten hunderttausender Labortiere reduziert werden?". Art. 145a Der Artikel wird zugunsten der Leserlichkeit neu strukturiert. Neu ist die Publikation der Fragestellung nicht mehr von der Bestimmung umfasst. Bisher wurde zur Information der Öffentlichkeit auf Art. 139 TSchV verwiesen. Dieser beinhaltet die Anforderungen an den Inhalt eines Tierversuchsgesuches, für welches die Fragestellung ein zentrales Element ist. Der Zweck der Publikation nach Art. 145a TSchV ist es, zu Handen der Öffentlichkeit nach Abschluss eines Tier- versuches eine Übersicht über die verwendeten Tierzahlen und Belastungen über die ganze Bewilli- gungsperiode hinweg zu geben. Dabei soll der Titel des Versuches (Arbeitstitel) nur eine grobe Vorstel- lung des Versuchsziels ermöglichen. Hingegen war nie die Meinung, dass mit diesen Angaben auch die detaillierte Fragestellung publiziert wird, da dies nicht mit der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse ver- einbar ist. Demzufolge wurde für die Publikation der Angaben nach Abschluss eines Tierversuches be- reits bisher auf die Publikation der Fragestellung verzichtet. Die Anpassung widerspiegelt nur, was schon seit Einführung dieser Bestimmung in der Praxis umgesetzt wird.

Art. 151 und 152

Die Verantwortlichkeiten von Tierhalterinnen und Tierhaltern beziehungsweise von Fahrerinnen und Fahrern beim Tiertransport werden präzisiert: das Begleitdokument für Klauentiere des BLV ist das ge- setzlich vorgeschriebene Dokumentationsinstrument für den Tierverkehr. Es ist deshalb für alle Beteilig- ten, inkl. Vollzugsbehörden, von Vorteil, wenn möglichst alle notwendigen Informationen beim Transport von Klauentieren auf dem Begleitdokument festgehalten werden. Es ist so strukturiert, dass diese Infor- mationen ohne zusätzlichen Aufwand eingetragen werden können. Im Einzelnen betrifft dies allfällige Verletzungen und Krankheiten von Tieren, die bereits vor dem Transport bestehen (Verantwortlichkeit bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter) und Verletzungen, die während des Transports erlitten werden (Verantwortlichkeit bei der Fahrerin oder beim Fahrer). Weiter soll künftig auch die Dokumentation von Fahrzeit und Dauer des Transports von Klauentieren obligatorisch auf dem Begleitdokument erfolgen (Verantwortlichkeit bei der Fahrerin oder beim Fahrer). Die Dauer des Transports wird auf dem Begleit- dokument für Klauentiere seit Einführung der Dokumentationspflicht (2015) durch Festhalten der Belade- und Entladezeit festgehalten. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit von Tiertransporten während der Fahrt, z.B. im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen, ist es zielführend, wenn die Fahrerin oder Fahrer die Beladezeit bereits vor der Abfahrt auf dem Begleitdokument notiert. Dies wird in Art. 152 Abs. 1bis neu so verlangt.

Art. 160 Abs. 5: Der Begriff "Zuchtschalenwild" wird der Terminologie in anderen veterinärrechtlichen Erlassen angepasst (vgl. Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle, VSFK; SR 817.190). Art. 167 Abs. 4: Um Geflügel, namentlich Mastpoulets, nicht aus den Transportkisten auskippen zu müssen, wer- den die Mastpoulets in neuen Gasbetäubungssystemen direkt in den Transportkisten betäubt. Dies be- dingt eine gute Luftdurchlässigkeit der Kisten, um eine rasche und korrekte Betäubung zu gewährleisten. Alle auf dem europäischen Markt erhältlichen Systeme verfügen über Transportkisten mit perforierten Böden. Durch diese Systeme müssen die Tiere weniger gehandelt werden (Ausladen fällt weg, Aufhän- gen bei der Elektrobadbetäubung ebenso), was das Tierwohl erhöht. Die zusätzliche Luftdurchlässigkeit verbessert ausserdem die Belüftung während des Transports. Dass dabei Ausscheidungen durch die Kistenböden auf die unteren Tiere gelangen können, wird aus Sicht des BLV dadurch aufgewogen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Bauweise der Kisten und Fütterungsmanagement der Eintrag von Ausscheidungen über den Boden der oberen Kiste begrenzt wird. Ausserdem müssen die Luftlöcher im Boden so beschaffen sein, dass die Tiere sich während des Transports nicht daran verletzen können (Art. 167 Abs. 1 Bst. a). In der französischen Version erfolgt zudem eine kleinere, redaktionelle Anpas- sung. 15/27

Art. 179a Abs. 1: In der deutschen und der französischen Version werden die Begriffe harmonisiert. Zudem werden die zulässigen Betäubungsmethoden entsprechend dem neusten wissenschaftlichen Stand angepasst: - Bst. c: Schweine: Die Formulierung ist zu erweitern, um allfällige besser geeignete Gasmischungen für die Betäubung als CO2 zu ermöglichen. CO2 wird dabei ausdrücklich nicht mehr als geeignet aufgeführt, da dies zwar zurzeit noch aktuell, aber vermehrt umstritten ist. - Bst. dbis: Lamas und Alpakas: Die Betäubungsmethoden werden gemäss gängiger Vollzugspraxis explizit festgelegt. - Bst. e: Kaninchen: Die Anwendung von Elektrobetäubung für Kaninchen ist ungeeignet und ist des- halb zu streichen. Sie wird bereits heute in der Schweiz nicht mehr durchgeführt. - Bst. f: Geflügel: Die Methoden werden entsprechend denjenigen für andere Tierarten angepasst sowie um die Betäubung mit LAPS (low atmosphere pressure stunning) erweitert, wie sie in der EU seit wenigen Jahren auch zugelassen ist. - Bst. h: Gehegewild: Anpassung des Begriffs an andere veterinärrechtliche Erlasse. - Bst. j: Panzerkrebse: Die mechanische Zerstörung des Gehirns gilt nicht mehr als tierschutzkonform und wird deshalb gestrichen. Art. 179b Die Regelung, dass lebende Küken bei der Betäubung mit einer Gasmischung nicht aufeinanderge- schichtet werden dürfen, wird aus Art. 179a herausgelöst und  besser passend  in Art. 179b verscho- ben. Art. 179d Abs.1: Es handelt sich um eine fachliche Präzisierung. Das Entbluten gelingt in den meisten Fällen bes- ser durch Anstechen der Hauptblutgefässe im Brustbereich. Art. 182 Abs. 3: Der französische Ausdruck für «Treibgang» (passage) wird der Terminologie der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS, SR 455.110.2) angepasst (couloir d'achemine- ment). Art. 190 Abs. 1 Bst. e: Neu sollen alle Personen, die in Tierheimen mit mehr als 5 Pflegeplätzen (Art. 101 Bst. a) oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als 5 Tieren pro Tag (Art. 101 Bst. b) für die Tierbetreuung verantwortlich sind, zur Weiterbildung verpflichtet werden. Damit sind in diesem Bereich nicht nur Tierpflegerinnen und Tierpfleger zur Weiterbildung verpflichtet, sondern auch Personen, die nach Art. 102 Abs. 2 eine FBA-Ausbildung absolviert haben. Art. 194 Abs. 1 Bst. a: Die bisherigen Vorgaben in Bezug auf die landwirtschaftliche Ausbildung werden präzisiert. Es soll nur eine Ausbildung, welche das Thema Tierhaltung beinhaltet, auch zur landwirtschaftlichen Tierhaltung berechtigen. Bisher war es möglich, dass eine Gemüsebäuerin bzw. ein Gemüsebauer oder eine Winzerin bzw. ein Winzer, ohne entsprechende Kenntnis, zur Tierhaltung berechtigt war. Abs. 1 Bst. d: Eine andere Ausbildung ist nur gleichwertig, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Spezialberuf handelt, der ebenfalls einen Bezug zur Tierhaltung hat (z.B. Geflügelfachfrau bzw. Geflü- gelfachmann).

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Art. 197 Bereits im geltenden Recht sind Praktika im Rahmen von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbil- dungen vorgesehen (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV; SR 455.109.1). Dies wird nun kor- rekterweise auch noch in Art. 197 explizit vorgesehen. Art. 198a Dieser Artikel entspricht Art. 205, welcher aufgehoben wird. Abs. 1: Neu soll auch für Anbieterinnen und Anbieter von FBA-Ausbildungen nach Art. 197 neben der Anerkennung der Ausbildung durch das BLV eine weitere Anforderung für die Durchführung von Ausbil- dungskursen gelten: es muss sich dabei um öffentlich-rechtliche Institutionen (z.B. landwirtschaftliche Schulen), von der kantonalen Fachstelle beauftragte Organisationen oder Organisationen, die eine Zer- tifizierung im Bereich Erwachsenenbildung vorweisen können, handeln. Dies soll die Qualität der Aus- bildungsangebote erhöhen (siehe die Erläuterungen zu Art. 199a). Neu werden explizit auch die Berufs- verbände aufgeführt (z.B. Schweizerischer Verband für Bildung in Tierpflege). Die Mehrheit der Organi- sationen, die anerkannte Ausbildungen nach Art 197 anbieten, erfüllen diese Vorgaben bereits jetzt. Den übrigen soll eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden, um sich zertifizieren zu lassen. Diese Bestimmung findet auch auf die neu eingeführte Ausbildung nach Art. 203a Anwendung. Abs. 2: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Art. 205 Abs. 2. Abs. 3: Gibt es für eine Ausbildung nach Art. 197 keine Anbieterin oder keinen Anbieter gemäss Abs. 1, so kann das BLV im Einzelfall die Ausbildung einer Organisation anerkennen, die diese Anforderungen nicht erfüllt. Dies ist beispielsweise denkbar im Bereich der Wildtiere oder in bestimmten Sprachregio- nen. Damit wird gewährleistet, dass ein benötigtes Angebot geschaffen wird. Sobald ein spezifisches Angebot besteht, kann von den Anforderungen nach Abs.1 nicht mehr abgewichen werden. Art. 198b Abs. 1: Das BLV wird neu explizit mit der Kompetenz für Kontrollen vor Ort ausgestattet. Abs. 2: Werden Mängel festgestellt, so kann die Kontrolle den Anbieterinnen und Anbietern nach Zeit- aufwand verrechnet werden (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472). Art. 198c Art. 198c entspricht dem heutigen Art. 206, welcher aufgehoben wird. Inhaltlich erfolgen einige Anpas- sungen. Abs. 1 und 4: Die Anforderungen an Praktikumsbetriebe bleiben bestehen, werden aber dahingehend ergänzt, dass auch Ausbildungen, welche nicht für die Tierhaltung vorgesehen sind, sondern für die Durchführung einer gewerbsmässigen Tätigkeit am Tier, z.B. Hufpflege, umfasst werden. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Tierbestands bzw. für das Anbieten der Dienstleistung verfügen Abs. 2: Es wird die Möglichkeit geschaffen, auf dem eigenen Tierhaltungsbetrieb mit einer fachlich qua- lifizierten externen Person (Mentor) einen Teil des Praktikums zu absolvieren. Das EDI regelt dazu die Einzelheiten. Die externe Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung der Tierhaltung verfügen. Abs. 3: Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person beziehungsweise die beigezogene ex- terne Person (bei Mentoring-Programmen) hat die Praktikantin bzw. den Praktikanten direkt anzuweisen. Art. 199 Abs. 1: Die Ausbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhaltenden ist ebenfalls eine fachspezi- fische berufsunabhängige Ausbildung, jedoch nicht eine Ausbildung nach Art. 197, sondern eine Ausbil- dung nach Art. 203a. Deshalb wird in Art. 199 Abs. 1 nicht mehr auf Art. 197 verwiesen, sondern generell von "fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen" gesprochen. Damit ist auch die Ausbildung nach Art. 203a erfasst. Sämtliche Bestimmungen, für die dies auch gilt, werden analog formuliert.

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Art. 199a Die Anerkennungskriterien und das Anerkennungsverfahren für fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen und Kurse nach Art. 198 Abs. 2 werden präzisiert und aus systematischen Gründen in einem neuen Art. 199a geregelt (bisher Art. 200). Abs. 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen von Art. 200 Abs. 1 und 2. Abs. 3: Die Praxis hat gezeigt, dass zertifizierte Organisationen gegenüber anderen Organisationen eine höhere Bildungsqualität aufweisen. Deshalb hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Teilnehmenden aus dem kantonalen Vollzug, von Ausbildungsorganisationen, dem SBFI und aus dem BLV, Massnahmen zur Verbesserung der Ausbildungen im Tierschutzbereich ausgearbeitet. Alle fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen (nach Art. 197 und Art. 203a) sollen neu  wie bisher die Ausbildungen für Ausbilderinnen und Ausbilder  nur noch angeboten werden können: von einer öffentlich-rechtlichen Institution (z.B. landwirtschaftliche Schulen), einer von der kantonalen Fach- stelle beauftragten Organisation oder einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:2018 oder eduQua:2021 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachse- nenbildung verfügt. Neu wird auch die Möglichkeit von Ausbildungen durch Berufsverbände (z.B. Schweizerischer Verband für Bildung in Tierpflege) explizit erwähnt (siehe Art. 198a). Für alle fachspe- zifischen berufsunabhängigen Ausbildungen muss das Anerkennungsgesuch in der Regel zusätzlich den Nachweis einer Zertifizierung (inkl. Bericht der Zertifizierungsstelle) enthalten. Zudem wird auch ein Prüfungs- und ein Praktikumsreglement verlangt. Das Prüfungs- und Praktikumsreglement wurde bereits bisher vom BLV eingefordert und geprüft. Die explizite Grundlage dafür wird nun geschaffen. Abs. 4: Neu wird vorgesehen, dass wesentliche Tierschutz-Mängel auf dem Betrieb der Ausbildungsan- bieterin bzw. des Ausbildungsanbieters oder in Tierhaltungen, die im Rahmen der Ausbildung besucht werden, ein Grund für eine Ablehnung des Anerkennungsgesuchs sein können. Wurde der Betrieb nicht innerhalb der letzten sechs Monate durch den Veterinärdienst kontrolliert, so ist von der Ausbildungsan- bieterin bzw. vom Ausbildungsanbieter beim kantonalen Veterinärdienst um eine Kontrolle zu ersuchen, die nach kantonalen Gebührenerlassen in Rechnung gestellt wird. Abs. 5: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 200 Abs. 3. Abs. 6: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Art. 200 Abs. 4 und wird dahingehend präzisiert, dass bei der Anerkennungserneuerung von Ausbildungen nach fünf Jahren auch überprüft wird, ob die Wei- terbildungsvorgaben für Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tier- halter anbieten (Art. 190 Abs. 1 Bst. c) eingehalten wurden. Art. 200 Die Massnahmen bei Mängeln werden neu in einem separaten Artikel zusammengefasst. Die Bestim- mung entspricht dem bisherigen Art. 200 Abs. 4 und 6. Neu wird zudem festgelegt, dass Tierschutzmän- gel auch in Tierhaltungen, in denen Teile der Ausbildung absolviert werden, zum Entzug der Anerken- nung führen können. Aus denselben Gründen kann das BLV einer Ausbildungsanbieterin bzw. einem Ausbildungsanbieter auch das Ausstellen von Ausbildungsnachweisen untersagen. Art 202 Abs. 1: siehe Erläuterungen zu Art. 199 Abs. 1. Art. 203 Abs. 1: Referentinnen und Referenten für Sachkundenachweiskurse oder fachspezifische berufsunab- hängige Ausbildungen sollen eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung vorweisen können. Beim Anbieten von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen werden fachspezifische Quali- fikationen pro Fach erwartet. D.h. Tiergesundheitsthemen sind von einer Tiermedizinerin oder einem Tiermediziner zu lehren, Rechtsgrundlagen im Veterinärbereich von einer Juristin oder einem Juristen oder einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt. Abs. 2: In Ausnahmefällen soll es möglich sein, eine entsprechende Qualifikation auf andere Art nach- zuweisen, insbesondere durch den Nachweis, dass eine Person von einem kantonalen Veterinärdienst 18/27

als Gutachterin bzw. Gutachter oder als Expertin bzw. Experte für die spezifische Tierart beauftragt wurde. Abs. 3: In jedem Fall sind jedoch für Ausbilderinnen und Ausbilder in tierbezogenen Fachbereichen min- destens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart notwendig. Diese Vorgabe gilt also nicht für die Referentinnen und Referenten, die den Teil Rechtsgrundlagen lehren. Art. 203a Abs. 1: Wer die Anforderungen nach Art. 203 nicht erfüllt, aber trotzdem im Rahmen einer Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b oder c Fächer anbieten will, muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung absolvieren. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind in der Tierschutz-Ausbil- dungsverordnung (SR 455.109.1) enthalten. Diese Ausbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern ist schon heute vorgesehen. Es gibt aktuell nur einen solchen Kurs. Die- ser bietet die Möglichkeit, sich zur SKN-Trainerin bzw. zum SKN-Trainer für Pferdehalterinnen und Pfer- dehalter ausbilden zu lassen. Abs. 2: Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Art. 203 Abs. 2. Art. 205 und 206 Der Inhalt dieser Bestimmungen ist neu in den Artikeln 198a und 198c enthalten. Sie können deshalb aufgehoben werden. Art. 206a Die Strafbestimmung wird ergänzt bzw. korrigiert. Bst. dbis: Die Missachtung der Einfuhrbestimmungen für Hunde (Art. 76a und Art. 76b) wird als Wider- handlung bestimmt und ist damit strafbar. Explizit soll dabei nicht nur die tatsächliche Importeurin bzw. der Importeur zur Verantwortung gezogen werden können, sondern auch die Person, die den Hund aus dem Ausland kauft bzw. im Internet bestellt hat und ihn sich in die Schweiz hat liefern lassen. Bst. dter: Entspricht inhaltlich dem heutigen Bst. dbis. Bst. dquater: Wer einen Hund hält oder ausbildet, muss nach Art. 77 Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. In der Praxis hat diese Bestimmung oft zu Unsicherheiten bzw. widersprüchlichen Beurteilungen geführt. Es ist nicht ganz klar, ob ein Verstoss eine Widerhandlung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG darstellt oder  mangels Auflistung in Art. 206a TSchV  nicht strafbar ist. Beim Erlass von Art. 206a TSchV wurde davon ausgegangen, dass es sich bei einem Ver- stoss gegen Art. 77 TSchV um eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG handelt. Inzwischen liegen jedoch Gerichtsurteile vor, die von einer anderen Auslegung ausgehen, nämlich dass es sich um einen Verstoss gegen eine Ausführungsvorschrift handelt, die nicht von Abs. 1 erfasst wird, und demzu- folge einer Strafbestimmung auf Verordnungsstufe bedarf. Damit die Strafbarkeit eines Verstosses ge- gen Art. 77 sichergestellt ist, wird nun eine entsprechende Strafbestimmung vorgesehen. Bst. h: Der aktuelle Verweis greift ins Leere, weil 177a per 1. März 2018 aufgehoben wurde. Es muss auf Art. 179e TSchV verwiesen werden. Bst. i: Der Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen muss aufgrund der Aufteilung von Art. 203 angepasst werden. Art. 211a Abs. 1: Die Bewilligungen nach Artikel 13 TSchG (Handel) sowie nach den Artikeln 89 (private Wildtier- haltungen) und 90 (gewerbsmässige Wildtierhaltungen) können provisorisch erteilt werden, wenn die erforderliche fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung noch nicht abgeschlossen worden ist, und das Praktikum im eigenen Betrieb absolviert werden soll (siehe auch Art. 198c). Dabei wird die Auflage verfügt, dass die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung innerhalb von zwei Jahren abzusch- liessen ist. Abs. 2: Da die Erteilung von provisorischen Haltebewilligungen für Tierhalterinnen und Tierhalter, welche ihre vorgeschriebene Ausbildung noch nicht beendet haben, ein nicht unerhebliches Risiko für die Voll- zugsbehörden beinhaltet, soll für diese Fälle eine Kaution verlangt werden können. Wird die Ausbildung nicht wie vorgeschrieben abgeschlossen, so soll der entstehende Aufwand finanziell gedeckt sein. 19/27

Die Kantone können deshalb die provisorische Bewilligung von einer Kaution abhängig machen, die die Kosten für die erforderlichen Massnahmen deckt, wenn die Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wird. Art. 225c Abs. 1: Für Betriebe, die bereits eine technische Ferkelamme einsetzen, ist eine Übergangsfrist von fünfzehn Jahren vorgesehen. Diese Zeitspanne erlaubt es, die entsprechende Investition zu amortisie- ren. Abs. 2: Beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Versuchstierhaltungen erhalten ein Jahr Zeit, die neuen Anforderungen zum Unterschlupf für Mäuse, Ratten und Hamster nach Anhang 3 zu erfüllen. Abs. 3: Neu gilt für Versuchstierhaltungen, die belastete Linien oder Stämme züchten oder halten, deren Belastung nicht durch belastungsmindernde Massnahmen vermieden werden kann, dass vorgängig eine Tierversuchsbewilligung vorliegen muss, welche die Anzahl der Tiere rechtfertigt Versuchstierhaltungen, die gemäss bisherigem Recht mehr Tiere gezüchtet oder gehalten haben, haben ein Jahr Zeit, um die Tierzahlen entsprechend anzupassen bzw. zu reduzieren. Abs. 4: Neu müssen Tierschutzbeauftragte die Gesuche auf spezifische Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen. Ihre Zuständigkeit wird erweitert. Für die Umsetzung dieser Anforderung wird ein Jahr Über- gangsfrist gewährt, um den Institutionen die nötige Zeit zu geben, die neuen Prüfmodalitäten zu organi- sieren und zu kommunizieren. Abs. 5: Bisher gilt als landwirtschaftliche Ausbildung jede Ausbildung aus dem Berufsfeld "Landwirtschaft und deren Berufe"; auch Ausbildungen ohne spezifischen Bezug zur Tierhaltung. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, für die eine landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich ist, dürfen ihre Tätigkeit wei- terhin ausüben, auch wenn ihre Ausbildung nicht den neuen Anforderungen entspricht. Abs. 6: Wer Ausbildungen nach Art. 197 anbietet, muss neu die Anforderungen nach Art. 198a erfüllen. D.h. es muss sich um eine öffentlich-rechtlichen Institution, eine von der kantonalen Fachstelle beauf- tragte Organisation oder einen Berufsverband handeln. Andere Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügen und über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:2018 oder eduQua:2021 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügen. Um diesen Organisationen genügend Zeit für die Erfüllung dieser Anforderung zu geben, wird eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorgesehen. Anhang 1 Tabelle 1, Kopfzeile und Anmerkungen zu den Ziffern 1a und 3 In der Kopfzeile der Tabelle 1 werden die umständlichen Grössenangaben vereinfacht (z.B. 125 ± 5 cm wird zu 120‒130 cm). In der bisherigen Anmerkung 3 wurden zwei Aspekte behandelt, die neu in zwei Anmerkungen getrennt werden, da sie in der Praxis zu Missverständnissen führten. In Anmerkung 1a wird aufgenommen, dass die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe kleiner 120 cm bzw. grösser als 150 cm entspre- chend angepasst werden können bzw. müssen. Die Anmerkung wird in der Tabelle in die Kopfzeile verschoben, um die Unabhängigkeit von der Anwendbarkeit der Übergangsfristen hervorzuheben. In Anmerkung 3 wird präzisiert, bei welchen Ställen die Masse für Kühe von 120130 cm bzw. 140150 cm Widerristhöhe verlangt werden. Damit wird klargestellt, was beim Erlass der Regelungen die Meinung des Verordnungsgebers war. Nämlich, dass auch bei Ställen, die die Werte gemäss Anhang 5 Ziffer 48 TSchV nicht unterschreiten und damit die Übergangsfrist von fünf Jahren nicht beanspruchen mussten, die Abmessungen für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm zu vergrössern sind. Und zwar bezogen auf die Masse, wie sie für Tiere mit einer Widerristhöhe von 145± 5 cm gelten. So wird denn auch bereits in der bishe- rigen Anmerkung 3 ausdrücklich festgehalten, dass die in der Tabelle aufgeführten Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120—150 cm gelten. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sie nicht auf Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm anzuwenden sind. Damit gilt auch die intertemporale Re- gelung nach Anhang 5 Ziffer 48, welche sich auf die konkreten Masse bezieht, ebenfalls nicht für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm. Das bedeutet schliesslich, dass für Tiere mit einer Widerristhöhe von über 150 cm die Standplätze – ohne Übergangsregelung – angepasst werden 20/27

mussten (Vergrösserung in Bezug auf die aktuell geltenden Masse). Die Auslegung von Anmerkung 3, wonach Ställe, welche die in Anhang 5 Ziffer 48 festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten, nicht angepasst werden müssen, trifft also nur für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120–150 cm zu. Für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm sah der Gesetzgeber hingegen vor, dass die Abmessungen (ohne Übergangsregelung) zu vergrössern sind. Diese Auslegung wird mit der Auftrennung der bisheri- gen Anmerkung 3 explizit geklärt. Tabelle 3 (neue Spalte) In den letzten drei Jahren ist das durchschnittliche Lebendgewicht der Schweine bei der Schlachtung auf über 110 kg gestiegen. In der Tierhaltung führt dies zu Problemen, da die Schweine am Ende der Mast in die Kategorie von 110-160 kg fallen, für die gemäss TSchV eine deutlich grössere Fläche pro Tier zur Verfügung gestellt werden müsste. Daher wird in Anhang 1 Tabelle 3 TSchV eine neue Tierka- tegorie für Schweine mit einem Gewicht von 110-130 kg eingefügt, mit Vorgaben für die Gesamtfläche und die Liegefläche pro Tier. Die Vorgabe betreffend die Fressplatzbreite ist unverändert, da durch das Herausschlachten der Schweine aus den Buchten, um die erhöhten Flächenvorgaben einzuhalten, die Fressplatzbreite nicht limitierend ist. Tabelle 3 und Anmerkungen zu Tabelle 3, Ziffern 3a und 8a Anmerkung 3a: Durch Fütterungseinrichtungen wie Tröge und Futterautomaten belegte Flächen sind für die Tiere nicht begehbar und können nicht zum Liegen oder als Bewegungs- und Aktivitätsfläche genutzt werden. Daher wird in dieser Anmerkung neu festgehalten, dass die Flächen unter Fütterungseinrich- tungen bei der Berechnung der Mindestflächen nach Anhang 1 Tabelle 3 nicht angerechnet werden dürfen. Anmerkung 8a: In der Anmerkung wird festgelegt, dass die Liegefläche in Buchten mit verschiebbaren Wänden bei den Anfangsgewichten verkleinert werden darf. Im Vollzug bestand eine Unsicherheit, wie stark die Liegefläche für Schweine mit einem Gewicht von 25-60 kg reduziert werden darf. Neu wird daher präzisiert, dass in Buchten mit verschiebbaren Wänden für Schweine bis zu einem Gewicht von

40 kg eine Liegefläche von mindestens 0.3 m2 pro Tier zur Verfügung stehen muss.

Tabelle 4, Ziffer 23 Da Schafe vorwiegend synchron fressen, ist für jedes Tier ein Fressplatz notwendig. Im Gegensatz zur benötigten Fressplatzbreite pro Tier, fehlte diese Information bisher, so dass im Vollzug hierzu eine Un- sicherheit bestand. Tabelle 9-1, Ziffern 123 und 141, 2 und 3 sowie Anmerkungen 6, 7a und 8 Ziffer 123: Neu werden die Masse von 50 cm für die lichte Höhe oberhalb von Sitzstangen in die Tabelle eingefügt (und entsprechend aus Art. 34a der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutz- und Haustieren gestrichen), da die freie Höhe oberhalb von Sitzstangen und Gitterflächen (siehe Ziffer 141) gleichermassen von Bedeutung für die reibungslose Zirkulation der Tiere ist. Zudem wird einheitlich der Begriff "lichte Höhe" verwendet. Anmerkung 6: Oberhalb von Gitterflächen und (neu hier) von Sitzstangen ist eine Distanz mit einer lich- ten Höhe von 50 cm vorgeschrieben, um den Tieren eine reibungslose Zirkulation zu ermöglichen. In- nerhalb von Volieren können im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens geringere Höhen akzep- tiert werden. Das BLV legt die entsprechenden Mindestmasse fest. Neu wird dieser Toleranzbereich auf 5 cm festgelegt (Art. 34a der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutz- und Haustieren). Anmerkung 7a: Die Mindestmasse in Tabelle 9-1 beziehen sich auf grosse Hühnerhaltungen. Für klei- nere Hobbyhaltungen, wo beispielsweise der Platz, den Futter- und Tränkeeinrichtungen einnehmen, im Verhältnis zur gesamten Stallfläche einen grösseren Anteil ausmacht, sind diese nicht adäquat. Es wer- den deshalb Mindestflächen für Kleinhaltungen eingeführt. Anmerkung 8: Im französischen Text erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

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Anhang 3 Tabellen 1 und 2 Anmerkung 4: Sämtliche in Anhang 3 genannten Spezies verfügen über das Bedürfnis, sich in einen Unterschlupf zurückziehen zu können. Vorgesehen wurde bisher für die Meerschweinchen (Anmerkung 4) und die mongolischen Rennmäuse (Anmerkung 7) eine entsprechende Rückzugsmöglichkeit in Form eines Unterschlupfes. Neu soll diese Anforderungen auch für Mäuse, Ratten und Hamster erfüllt werden. Auch für diese Spezies muss künftig ein entsprechender Unterschlupf angeboten werden, der gleichzei- tig im Sinne des schonenden Umgangs mit den Tieren das stressfreie Handling der Tiere unterstützen kann. Anhang 4 Tabelle 2 Für den Mindestraumbedarf beim Transport von Ziegen wird eine neue Kategorie für Schlachtgitzi ein- gefügt. Anmerkungen zu Tabelle 2 Anmerkung 1 zu Tabelle 2: Es wird festgelegt, dass maximal 3 Jungtiere bis 7 kg in einem Transportbe- hälter im Personenwagen transportiert werden dürfen (z.B. in einer Hundebox). Es geht um die Verstel- lung von Zuchttieren in den ersten Lebenstagen, einerseits aufgrund ihrer Kälteempfindlichkeit und an- dererseits aus sanitarischen Gründen. Anmerkung 2 zu Tabelle 2: Es wird festgelegt, dass die Ladefläche von grossen Fahrzeugen (Gross- viehtransporter) beim Transport von Schlachtgitzi in mehrere Abteile unterteilt werden muss, damit die Tiere beim Anfahren, Bremsen oder in Kurven besser Halt finden. Inkrafttreten Die Änderung der TSchV soll grösstenteils am ... in Kraft treten. Abs. 2: Das Verbot des Schwanzkürzens bei Schafen wird zwar bereits jetzt geregelt, um züchterische Massnahmen voranzutreiben, das Inkrafttreten wird jedoch erst nach einer für diese Massnahmen an- gemessenen Frist (gemäss einem zu diesem Zweck in Auftrag gegebenen Gutachten) vorgesehen. Abs. 3: Um die Öffentlichkeit über die neuen Einfuhrbestimmungen für Hunde umfassend aufzuklären und die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen, soll Art. 76b erst 1 Jahr später in Kraft treten. Abs. 4: Art. 145 Abs. 1 Bst. b soll erst 2 Jahre später in Kraft treten. Grund dafür ist das elektronische System animex-ch, über welches die Daten erhoben, plausibilisiert und für die Publikation verarbeitet werden. Die Erhebung zusätzlicher Daten bedingt die Anpassung des Systems, wobei für die Spezifika- tion der Anforderungen, die Realisation und das Testen bis zur Inbetriebnahme der neuen Funktionalität mit 2 Jahren zu rechnen ist.

2.2 Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang

mit Tieren (TSchAV; SR 455.109.1) Ingress Mit der vorliegenden Änderung der TSchV werden die Delegationsbestimmungen in andere Artikel oder Absätze verschoben. Es ist deshalb eine entsprechende Anpassung des Ingresses notwendig. Art. 2 In Art. 2 Abs.1 und 4 Abs. 2 wird die Auflistung der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen ergänzt. Es fehlt bisher der Verweis auf Art. 102 Abs. 4 TSchV. Art. 3 Abs. 1 wird redaktionell angepasst. In Abs. 2 werden die Anforderungen an die Praktika gestrichen. Diese werden neu in Abs. 3 geregelt. 22/27

Abs. 3: Die Dauer der Praktika wird neu in Stunden, statt in Monaten angegeben. Die Mindestdauer bleibt jedoch gleich. Art. 4 Abs. 2: Vgl. die Ausführungen zu Art. 2. Abs. 4: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Art. 3 Abs. 3. Art. 4a Da die spezifischen Vorgaben zu den Praktika in Art. 5 festgelegt werden, wird der Inhalt des bisherigen Art. 5 in einen neuen Art. 4a verschoben. Zudem wird die Auflistung der fachspezifischen berufsunab- hängigen Ausbildungen ergänzt. Es fehlt bisher der Verweis auf Art. 102 Abs. 4 TSchV. Art. 5 Abs. 1‒5: Die Vorgaben zu den Praktika werden in Bezug auf die einzelnen Ausbildungen spezifiziert. Es wird insbesondere detailliert festgelegt, welche Tätigkeiten bei den einzelnen Ausbildungen an das Praktikum angerechnet werden können und welche Anteile des Praktikums in spezifischen Betrieben absolviert werden müssen. So wird verhindert, dass in bestimmten Fällen die kantonale Behörde jeweils im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen muss. Es handelt sich in allen Fällen um Anforderungen, die die geltenden Vorgaben nicht aufweichen, sondern um praxistaugliche Alterna- tiven erweitern sollen. Art. 5b, 14 und 40 In Art. 5b Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 40 müssen die Verweise entsprechend der neuen Artikelnum- merierung in der TSchV angepasst werden. Art. 7 und 9 Der Transport von Equiden wird neu spezifisch aufgeführt. In der Praxis wurde dies bisher schon ent- sprechend umgesetzt. Art. 51a Bereits heute werden Ausbildungen bzw. die theoretischen Ausbildungsblöcke ganz oder teilweise on- line angeboten. Dies insbesondere mit Lernplattformen, bei denen Teilnehmende selbständig mit Text und Videomaterial die vorgegebenen Lernziele erarbeiten. Dabei müssen die Ausbildungsanbieterinnen und -anbieter mit einer geeigneten Lösung sicherstellen, dass die Teilnehmenden eindeutig identifiziert werden können. Zudem muss überprüft werden können, dass die vorgegebene Zeit aktiv vor dem Bild- schirm absolviert wird. Schliesslich muss eine einfache Kontaktaufnahme mit den Lehrkräften sicherge- stellt sein und die Erreichung der Lernziele müssen überprüft werden. Der theoretische Ausbildungsteil kann vollständig in einer solchen Form angeboten werden. Während der Corona-Pandemie hat sich ausserdem der Theorieunterricht über Videocalls etabliert. Diese Möglichkeit soll in eingeschränktem Umfang beibehalten werden. Der Theorieunterricht per Vi- deocall soll auf 25% der vorgeschriebenen Unterrichtszeit beschränkt werden. Dies um sicherzustellen, dass der Austausch und die Vernetzung zwischen Lehrkräften und Absolventinnen und Absolventen gewährleistet ist. Anders als auf Lernplattformen ist bei Videocalls die Interaktivität in der Regel nicht in ausreichender Weise sichergestellt. Art. 58 Abs. 1: Für die Anbieterinnen und Anbieter von Ausbildungen nach Art. 197 gelten neu dieselben Anfor- derungen wie für Anbieterinnen und Anbieter von Ausbildungen für Ausbilderinnen und Ausbilder. Dem wird in Abs. 1 Rechnung getragen. Abs. 2: Es wird berücksichtigt, dass die Kantone eine externe Organisation mit der Durchführung der Prüfungen zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden beauftragen können (siehe Art. 76 Abs. 3 TSchV).

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Art. 59 Abs. 3: Die Verantwortlichkeiten der Prüfungsaufsicht werden festgelegt. Sie ist für die korrekte Durch- führung der Prüfung gemäss bewilligtem Prüfungsreglement verantwortlich. Art. 60 Abs. 1: Der Verweis muss angepasst werden, da die Anforderungen aufgrund der Aufteilung von Art.

203 in zwei separaten Bestimmungen nun in Art. 203 bzw. 203a festgelegt sind.

Abs. 2: Es wird präzisiert, dass die bei der Abnahme der mündlichen Prüfung zusätzlich anwesende Person die Anforderungen nach Art. 203 bzw. 203a TSchV zu erfüllen hat. Damit wird sichergestellt, dass sie oder er qualifiziert beurteilen kann, ob die Prüfung korrekt und auf dem richtigen Niveau durch- geführt wird. Art. 62 Abs. 2: Der Begriff "Ausbildungsstätte" wird entsprechend den neuen Bestimmungen in der TSchV an- gepasst. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Ausbildungsorganisationen und Ausbildungsstät- ten (die Anforderungen sind für fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen nach Art. 197 und 203a dieselben). Art. 68 Obwohl bereits heute bei den meisten anerkannten Ausbildungen Rekursmöglichkeiten gegen nicht be- standene Prüfungen vorgesehen sind, soll dies hier explizit als Anforderung aufgeführt werden. So müs- sen die Organisatorinnen und Organisatoren von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen nach Art. 197 und 203a in ihren Prüfungsreglementen eine Rekursinstanz bestimmen. Für die Ausbil- dung und Prüfung bei der Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hun- den sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Ein Prüfungsentscheid stellt in dem Fall eine Verfügung dar und ein allfälliger Rekurs richtet sich demnach nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Falls jedoch die Kantone eine externe Organisation mit der Durchführung der Ausbildung bzw. Prüfung beauftragen (Art. 76 Abs. 3 TSchV), so hat die beauftragte Organisation eine Rekursinstanz zu bestimmen. Art. 71 Abs. 2: Dieser Absatz wird gestrichen, da Art. 205 TSchV (neu Art. 198a) nicht mehr nur Ausbildungs- stätten für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhaltenden umfasst, sondern auch die FBA-Anbiete- rinnen und FBA-Anbieter nach Art. 197. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung oder langjährigen Erfahrung soll aber nun ausnahmslos der kantonale Veterinärdienst zuständig sein (vgl. Art. 199 Abs. 3 TSchV).

2.3 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutz- und Haustieren (SR

455.110.1) Titel Es wird ein Kurztitel eingeführt, der die Referenzierung in Texten vereinfacht. Art. 7a Es wird in Art. 40 Abs. 1 TSchV klargestellt, welchen Zeitraum die Vegetationsperiode bzw. die Winter- fütterungsperiode umfasst. Die entsprechende Regelung kann an dieser Stelle gestrichen werden. Art. 16 Abs. 4: In Liegenboxen mit starrer Nackensteuerung ist eine Einrichtung, eine sog. Durchtrittssperre, notwendig, um zu verhindern, dass Kühe in den Kopfraum gelangen können und sich dabei einklemmen oder verletzen. Bisher wurde hierfür ein Frontrohr verlangt. Aufgrund von Neuerungen in der Gestaltung von Liegeboxen soll diese Vorgabe jedoch flexibler gestaltet werden. Die Durchtrittssperre kann neu auch z.B. ein an der Liegeboxenabtrennung angebrachtes Rohr oder Nylonband sein, wenn die Tiere beim Abliegen, Liegen und Aufstehen nicht einschränkt werden. Die Position und die Mindesthöhe der Durchtrittssperre wird zukünftig über die Auflagen im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen (Art. 7 Abs. 2 TSchG) festgelegt. 24/27

Abs. 6: In diesem Absatz war bis anhin ein Mindestabstand von 45 cm zwischen der vorderen Stütze des Liegeboxentrennbügels und der Wand festgelegt. Dieser Mindestabstand galt seit der Einführung der Tierschutzverordnung im Jahr 1981. Da die Kühe damals deutlich kleiner waren, sind die 45 cm heute nicht mehr angemessen, um den Kühen beim Aufstehen ausreichend Platz zu bieten. In den Auf- lagen für die Bewilligung von Liegeboxentrennbügeln im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen (Art. 7 Abs. 2 TSchG) werden daher grössere Mindest- masse für den Abstand zwischen der vorderen Stütze von Liegeboxentrennbügeln und der Wand fest- gelegt. Die veraltete Vorgabe wird deshalb gestrichen und im Einzelfall durch entsprechende Auflagen ersetzt. Art. 34a Die lichte Höhe oberhalb von Sitzstangen wird neu  wie die entsprechenden Masse in Bezug auf die Gitterflächen  in der TSchV definiert. Im Rahmen der Bewilligung für serienmässig hergestellte Stallein- richtungen kann die lichte Höhe oberhalb von Sitzstangen oder Gitterflächen in Volieren auf maximal 45 cm reduziert werden. Da Küken von Haushühnern in den ersten zwei Lebenswochen noch sehr klein sind, muss gewährleistet sein, dass sie Zugang zu Sitzstangen haben. D.h. entweder muss die Höhe entsprechend reduziert werden oder es müssen zusätzliche Sitzstangen in geringerer Höhe angebracht sein, z.B. die Sitzstangen über dem Futtertrog in Aufzuchtvolieren. Art. 34b Sitzstangenfütterungsebenen in Volieren können für die Tierplatzberechnung zur begehbaren Fläche angerechnet werden. Bislang war die Gestaltung dieser Ebenen nicht geregelt. Neu wird definiert, unter welchen Bedingungen solche Ebenen zur begehbaren Fläche angerechnet werden können.

2.4 Tierversuchsverordnung (SR 455.163)

Art. 10 Abs. 3 Bst. a: Diese Bestimmung der Tierversuchsverordnung (SR 455.163) ist im Zusammenhang mit Art. 119 TSchV (schonender Umgang mit den Tieren) zu betrachten. Bisher dürfen die Tiere bis zum Alter von 12 Tagen an den Zehenspitzen biopsiert werden. Gemäss der Guideline der Federation of European Laboratory Animal Science Associations (FELASA) sollten die Tiere für diesen Eingriff jedoch höchstens 7 Tage alt sein; für die erfolgreiche Durchführung des Eingriffs bis zum Alter von 12 Tagen ohne Schmerzen gibt es keine wissenschaftliche Grundlage. Art. 17 Abs. 2 Bst. e: Neu sollen nebst den Massnahmen, welche die Lebenssituation der Tiere verbessern (belastungsmindernde Massnahmen), auch die Symptome, bei denen Tiere effektiv euthanasiert werden müssen, definiert werden (der Begriff der Abbruchkriterien ist seit Jahren Bestandteil der Formulare). Art. 18 Abs. 2 Bst. cbis: Siehe die Erläuterungen zu Art. 17. Art. 29 Abs. 1 Bst. a: Aktuell werden die Tiere beim Absetzen gezählt (Mäuse: im Alter von ca. 21 Tagen). Dadurch werden viele Tiere, die davor sterben oder allenfalls euthanasiert werden, nicht gezählt, was keine realistische Darstellung der Anzahl im Betrieb geborener Tiere erlaubt. Um die Zahlen wirklich- keitsgetreu zu erfassen und transparent zu publizieren, muss die Zählung der Tiere früher erfolgen, so dass gewährleistet ist, dass die meisten geborenen Tiere von der Zählung erfasst werden. Es können nicht ganz alle Tiere erfasst werden, da tote Tiere oft auch vom Muttertier gefressen werden. Abs. 1 Bst. b: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht. Abs. 1 Bst. c: Fische und Lurche werden häufig in einem Stadium in die Versuchstierhaltung importiert, in welchem sie noch nicht als Versuchstiere gemäss Definition von Art. 112 Bst. d der Tierschutzverord- nung gelten. Werden Fische und Lurche aus dem Ausland z.B. als Eier in die Versuchstierhaltung ein- geführt, gelten sie zum Zeitpunkt des Imports noch nicht als Versuchstiere. Erreichen sie jedoch 25/27

später den Zeitpunkt, ab welchem sie als Versuchstiere gelten, nämlich die freie Futteraufnahme, sind sie dann zu zählen (unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Haltung oder bereits im Versuch befinden). Dies bedeutet, dass aus dem Ausland importierte Fische und Lurche ab dem Zeitpunkt als solche gezählt werden müssen, ab welchem sie frei Futter aufnehmen, unabhängig davon, ob sie in einem Stadium importiert wurden, in welchem sie noch nicht als Versuchstiere gegolten haben. Abs. 1 Bst. d: Im Zusammenhang mit der neuen Pflicht der Leiterin oder des Leiters der Versuchstier- haltung nach Art. 145 Abs. 1 Bst. b (Meldung der weiteren Bestimmung der Tiere) wird bestimmt, welche Angaben zur weiteren Bestimmung der im Betrieb geborenen und aus dem Ausland importierten Tiere gemeldet werden müssen. Abs. 1bis: Nicht bei allen in einem bestimmten Jahr gezüchteten und importierten Tieren kann die weitere Bestimmung bereits im Februar des Folgejahres angegeben werden (Art. 145 Abs. 1 TSchV). Deshalb muss die Bestimmung dieser Tiere im darauffolgenden Jahr gemeldet werden. Anhang 1 Bst. e: Die intrazytoplasmatische Spermieninjektion gilt bisher nur bei der Maus als ankerkannte Me- thode zur Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren. Für Ratten musste diese Technik bisher mit einer Tierversuchsbewilligung beantragt werden. Da die Technik auch bei der Ratte etabliert ist, soll sie im Anhang 1 als anerkannte Methode verankert werden. Bst. g: Die Crispr/Cas-Technik erlaubt eine zielgerichtete Veränderung des Erbgutes. Ein gezieltes Ein- führen, Ausschalten oder Entfernen eines Gens ist möglich. Die Technik ist etabliert, ihre Verwendung bedurfte bisher aber einer Tierversuchsbewilligung, da die Methode nicht in Anhang 1 der Tierversuchs- verordnung gelistet ist, was eine Voraussetzung dafür ist, dass sie im Rahmen der Zucht dieser Tiere unter der vereinfachten Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Me- thoden (Art. 142 TSchV) durchgeführt werden darf. Inkrafttreten Art. 29 Abs. 1 und 1bis sollen 2 Jahre später in Kraft treten. Grund dafür ist das elektronische System animex-ch, über welches die Daten erhoben, plausibilisiert und für die Publikation verarbeitet werden. Die Erhebung zusätzlicher Daten bedingt die Anpassung des Systems, wobei für die Spezifikation der Anforderungen, die Realisation und das Testen bis zur Inbetriebnahme der neuen Funktionalität mit 2 Jahren zu rechnen ist. Bis zu deren Inkrafttreten gilt der heutige Abs. 1 weiter.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden

Mit den neuen Einfuhrbestimmungen für Hunde, die weniger als 15 Wochen alt sind, fällt den Kantonen ein erheblicher Zusatzaufwand an. Jährlich wurden bisher ca. 10'000 - 15'000 Welpen unter 15 Wochen importiert. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Importe von Welpen unter 15 Wochen mit der neuen Regulierung zurückgeht (Wartefrist, Anforderungen). Hingegen wird die neue Regelung zur Auf- deckung von mehr Fällen von nicht rechtmässig importierten Hunden führen. Es ist deshalb mit einem erheblichen Zusatzaufwand für die kantonalen Veterinärdienste beim Vollzug zu rechnen. Die Änderungen zu den Meldepflichten und zur Statistik im Bereich Versuchstierhaltung bedingen eine Anpassung von animex-ch, was für den Bund einen Zusatzaufwand in der Höhe von maximal 20'000 Franken zur Folge hat. Diese Kosten können mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt werden. Der Zusatzaufwand für die Prüfung der Berichte der Versuchstierhaltungen durch den Bund und die kanto- nalen Behörden sowie die Aufbereitung und Publikation der Daten durch den Bund ist vernachlässigbar. Die übrigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden.

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3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Beim Verbot des Schwanzkürzens bei Schafen ist durch die angemessene Übergangsfrist kein Zusatz- aufwand zu erwarten. Das Verbot der mechanischen Betäubung von Panzerkrebsen wird zur Folge haben, dass künftig keine lebenden Panzerkrebse mehr im Einzelhandel verkauft werden. Dies ist insbesondere in der Romandie teilweise noch Praxis. Die entsprechenden Anpassungen im Einzelhandel vorzunehmen, wird für die betroffenen Betriebe einen angemessenen Zusatzaufwand zur Folge haben. Die neuen Anforderungen an die Einfuhr von Hunden, die weniger als 15 Wochen alt sind, bedeutet einen Zusatzaufwand für zukünftige Hundehalterinnen und Hundehalter (Registrierung in Amicus, Nach- weise). Diese Zusatzaufwände und die anfallenden Kosten sind jedoch mit Blick auf das Ziel, den ver- antwortungslosen Handel mit zu jungen Hunden einzuschränken, gerechtfertigt. Für die Beschaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Hausgeflügel muss mit einem geringen finan- ziellen Aufwand gerechnet werden. In Bezug auf die angepasste Anforderung der Rückzugsmöglichkeiten für Labornager muss allenfalls mit einem einmaligen, geringen finanziellen Aufwand für die Labore für die Beschaffung und die zusätz- liche Reinigung gerechnet werden. Die erhöhten Anforderungen an Organisationen, die Ausbildungen nach Art. 197 anbieten, erfordern von denjenigen Organisationen, die die Anforderungen noch nicht erfüllen, dass sie einen Zertifizierungspro- zess einleiten müssen. Dies hat entsprechende finanzielle Auswirkungen. Um dies etwas abzufedern, werden für die Anpassungen adäquate Übergangsfristen gewährt. Die Weiterbildungspflicht für Perso- nen, die ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen anbieten oder gewerbsmässige Tierbetreuungs- dienste für mehr als fünf Tiere pro Tag anbieten, wird einen Zusatzaufwand für die betroffenen Personen zur Folge haben. Vier Tage innerhalb von vier Jahren scheint jedoch angemessen.

4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

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