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Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bern, 17. März 2023

Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 4b)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 riefen die Verbundpartner der Berufsbildung 1 dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die bereits bekannte Problematik bei den Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt («Brückenangebote») beim Vorliegen von gefährlichen Arbeiten gemäss Artikel 4 der Verordnung 5 vom 28. September 2007 2 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) in Erinnerung.

Aktuell dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur im Rahmen einer beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten ausführen. In Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, wie Praktika im Rahmen von Brückenangeboten, Vorlehren, Integrationsvorlehren, INSOS- Ausbildungen und Schnupperlehren sind gefährliche Arbeiten nicht erlaubt, wenn die Tätigkeit unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 3 (ArG) fällt. In der Praxis besteht aber das Bedürfnis, dass Jugendliche ab 15 Jahren auch in diesen Angeboten teilweise gefährliche Arbeiten ausführen dürfen.

Am 5. April 2022 fand unter Leitung des SECO eine Diskussionsrunde mit den Verbundpartnern der Berufsbildung sowie mit Vertretern des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), des Staatssekretariats für Migration (SEM), des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) sowie der Arbeitslosenversicherung (Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung des SECO) statt.

Die Sitzungsteilnehmenden waren sich einig, dass gefährliche Arbeiten in bestimmten Angeboten ausserhalb der beruflichen Grundbildung notwendig sind, der Jugendarbeitsschutz aber nicht ausser Kraft gesetzt werden darf. Ihrer Meinung nach braucht es Rechtssicherheit und somit eine explizite Regelung für Programme zur Vorbereitung auf den Eintritt in eine berufliche Grundbildung und in den Arbeitsmarkt.

2 Vorverfahren und Konsultationen

Im Anschluss an die Sitzung mit den Verbundpartnern und Bundesämtern wurde gestützt auf den Inhalt der Diskussion ein Artikelentwurf erarbeitet und den Sitzungsteilnehmenden zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser sah vor, dass die Betriebe zwingend über eine Bildungsbewilligung verfügen müssen, damit sie Jugendliche ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten beschäftigen dürfen. Das SEM sowie das BSV beantragten, eine Übergangslösung für Betriebe vorzusehen, die noch über keine Bildungsbewilligung verfügen. Auch die Verbundpartner der Berufsbildung waren der Ansicht, dass der vorgeschlagene Ansatz in diesem Punkt zu restriktiv sei, da es Betriebe gäbe, welche Brückenangebote anbieten, jedoch über keine Bildungsbewilligung verfügten und aus diversen Gründen auch keine solche erhalten könnten. Daher solle grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, dass die Kantone gefährliche Arbeiten bewilligen können.

Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK), Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV), Schweizerischer Gewerbeverband (sgv), Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse 2 SR 822.115 3 SR 822.11

Der vorliegende Revisionsentwurf geht weiterhin vom Grundsatz aus, dass die Betriebe mit gefährlichen Arbeiten über eine Bildungsbewilligung verfügen müssen, damit sie Jugendliche auch ausserhalb der beruflichen Grundbildung beschäftigen können. Ausnahmen sollen aber im Einzelfall möglich sein und durch das kantonale Arbeitsinspektorat bewilligt werden können.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde der Inhalt des heutigen Artikels 4 auf die Artikel 4 und 4a aufgeteilt. Inhaltlich hat sich zu den Grundsätzen und den gefährlichen Arbeiten im Rahmen der beruflichen Grundbildung nichts geändert. Die neue Thematik der Brückenangebote wurde im neuen Artikel 4b aufgenommen.

3.1 Artikel 4 ArGV 5: Grundsätze (bisherige Absätze 1, 1bis, 2 und 3 von Artikel 4) Zur besseren Übersichtlichkeit werden im Artikel 4 neu nur die Grundsätze betreffend gefährliche Arbeiten (insbesondere Verbot und Definition) aufgeführt. Die Jugendlichen, die bereits über ein eidgenössisches Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis verfügen, werden ebenfalls hier aufgelistet, da sie vom Verbot von gefährlichen Arbeiten ganz ausgenommen sind und für sie keine Sonderregelungen gelten. Der Inhalt der Absätze 1, 2, 3 und 4 wurden unverändert aus der geltenden Bestimmung übernommen.

3.1.1 Absatz 2 - italienische Version

Es handelt sich um eine rein sprachliche Anpassung: Da der Begriff «Ausbildung» bereits mit «formazione» übersetzt ist, wird die Formulierung «l’educazione» in der italienischen Version gestrichen. In den Anhängen 2 zu den Bildungsplänen wurde diese Anpassung bereits vorgenommen.

3.2 Neuer Artikel 4a ArGV 5: Gefährliche Arbeiten im Rahmen der beruflichen

Grundbildung (bisherige Absätze 4 - 6 von Artikel 4) Artikel 4a behandelt die Ausübung von gefährlichen Arbeiten im Rahmen der beruflichen Grundbildung. Inhaltlich ändert sich nichts im Vergleich zur geltenden Bestimmung in Artikel 4, Absätze 4 - 6. Es wird unter anderem präzisiert, dass die Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 4 unentbehrlich sein müssen für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen. Die Einführung des Begriffs "Besuch" in der deutschen Fassung und des Begriffs "suivre" [des cours] in der französischen Fassung betrifft nicht die italienische Fassung, die diesen Begriff bereits enthielt. Weiter wird das Verfahren zur Festlegung der Ausnahmen und der Massnahmen in den Bildungsplänen festgelegt.

3.2.1 Absatz 2

Jugendliche dürfen nur für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden, für die im Sinne von Absatz 1 eine Ausnahme vorgesehen ist. Neu wird explizit darauf verwiesen. Die Voraussetzung einer Bildungsbewilligung ist bereits heute so in Artikel 4 Absatz 5 festgehalten.

3.2.2 Absatz 3

Bewilligungen des SECO für die Beschäftigung von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten sollen – wie bisher in Artikel 4 Absatz 6 festgehalten – kein Regelfall sein. Indem anstelle von der Formulierung «im Einzelfall» darauf hingewiesen wird, dass die Ausnahmebewilligungen auf Gesuch hin erteilt werden können, wird diesem Umstand klarer Rechnung getragen. Ebenfalls zur Klärung wird darauf verwiesen, dass es sich um Bewilligungen für gefährliche Arbeiten handelt, für die in den Bildungsverordnungen für die entsprechende Beschäftigung keine Ausnahme vorgesehen ist.

3.3 Neuer Artikel 4b: Gefährliche Arbeiten im Rahmen von Massnahmen zur

beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

3.3.1 Allgemeines

Mit dem Artikel 4b ArGV 5 wird es für Jugendliche ab 15 Jahren neu möglich sein, in «Brückenangeboten», d. h. ausserhalb der beruflichen Grundbildung unter bestimmten Voraussetzungen gefährliche Arbeiten auszuführen.

Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen und damit die Regelung der «Brückenangebote» gelangt zur Anwendung für Arbeitsverhältnisse in Betrieben, die unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen (d. h., wenn keine Ausnahme gemäss Art. 2 und 3 ArG zutrifft). Die Bestimmungen über das Mindestalter kommen jedoch auch bei bestimmten vom Anwendungsbereich ausgenommenen Betrieben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d – g ArG zum Tragen (Art. 2 Abs. 4 ArG). Das bedeutet, dass Jugendliche, die in solchen Betrieben beschäftigt werden, gemäss Artikel 30 Absatz 1 ArG nicht unter 15 Jahre alt sein und gemäss Artikel 29 Absatz 3 ArG i. V. m. Art. 4 ArGV 5 unter 18 Jahren keine gefährlichen Arbeiten ausführen dürfen (es sei denn die Ausnahme nach neu Art. 4a Abs. 1 ArGV 5 treffe zu).

Das Arbeitsgesetz erfasst alle tatsächlichen Arbeitsverhältnisse in Betrieben, für die das Arbeitsgesetz zur Anwendung gelangt. Es ist daher auch anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen einer Ausbildung oder zur Vorbereitung der Berufswahl (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20004 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1) tätig sind. Bei den «Brückenangeboten» ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Jugendlichen in einem Betrieb tätig werden, der unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt oder für welchen zumindest die Regeln zum Mindestalter anwendbar sind (siehe oben). Wenn sie gefährliche Arbeiten ausführen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsgesetz handelt. Ob es sich um eine Arbeit im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt handelt, ist für diese Beurteilung nicht relevant.

Folglich muss jedes Angebot (Art der Tätigkeit, Organisation des Betriebs etc.) im Einzelfall geprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob das Arbeitsgesetz anwendbar ist bzw. ob Artikel 4b zur Anwendung gelangt.

4 SR 822.111

Gefährliche Arbeiten Gefährliche Arbeiten werden in Artikel 4 Absatz 2 ArGV 5 definiert. Demnach gelten alle Arbeiten als gefährlich, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Die Definition gefährlicher Arbeiten ist aus dem Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) 5 sowie aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes 6 übernommen worden.

Gemäss Artikel 4 Absatz 3 ArGV 5 legt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gefährlich gelten (siehe Verordnung des WBF vom 12. Januar 2022 7 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche). Im Vergleich zu Erwachsenen ist bei Jugendlichen mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor ihnen zu schützen, weniger ausgeprägt.

3.3.2 Absatz 1 – Grundsatz Bildungsbewilligung

Gefährliche Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren sollen ausserhalb der beruflichen Grundbildung grundsätzlich nur möglich sein, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebotes zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 BBG erfolgt. Für Jugendliche, die jünger als 15 Jahre alt sind, bleiben gefährliche Arbeiten verboten.

Eidgenössische oder kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung sind beispielsweise Motivationssemester (SEMO), die durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden und sich an arbeitslose Jugendliche ohne Anschlusslösung für eine zertifizierende Ausbildung auf Sekundarstufe II richten. Daneben fallen auch Integrationsangebote der Sozialhilfe oder Massnahmen der Invalidenversicherung (wie Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 – 18d IVG)). Weiter gehören dazu namentlich berufsvorbereitende Angebote für junge Migranten und Migrantinnen (u.a. Integrationsvorlehren). Als Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten ferner vom Kanton initiierte praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen (siehe Art. 7 der Verordnung vom 19. November 2003 8 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) i. V. m. Art. 12 BBG).

Für andere Tätigkeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung (z. B. Schnupperlehren), die unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen, sind und bleiben gefährliche Arbeiten für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Es ist unbestritten, dass die Schnupperlehre eine sehr sinnvolle und allerseits geschätzte Möglichkeit ist, die Motivation, das Interesse und das Hineinpassen eines jungen Menschen in einen bestimmten Betrieb konkret zu erleben. Gleichzeitig gibt es keinen 5 SR 0.822.728.2 6 SR 0.107 7 SR 822.115.2 8 SR 412.101

genügenden Grund, um in einem solchen kurzzeitigen Setting einen Jugendlichen gefährliche Arbeiten verrichten zu lassen. Es genügt, wenn er selber nur ungefährliche Tätigkeiten leisten kann und bei gefährlichen Arbeiten nur zusehen darf. Dank der neuen Bestimmung des Artikels 4b wird klarer ersichtlich, dass gefährliche Arbeiten für Jugendliche hier weiterhin tabu sind.

Damit Jugendliche in «Brückenangeboten» gemäss Entwurf des Absatzes 1 gefährliche Arbeiten ausführen können, müssen nebst der Tätigkeit im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung folgende zum Schutz der Jugendlichen gesetzten Kriterien kumulativ erfüllt sein:

Buchstabe a: Die Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder das Angebot zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung muss gemäss kantonalen oder eidgenössischen Vorgaben durch eine Behörde beaufsichtigt werden.

Buchstabe b: Damit Jugendliche ab 15 Jahren in der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten tätigen dürfen, werden vom SBFI mit Zustimmung des SECO in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorgesehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen (sog. überbetrieblichen Kursen) unentbehrlich ist (Absatz 4a Absatz 1).

Bei den gefährlichen Tätigkeiten, welche die Jugendlichen in «Brückenangeboten» wahrnehmen, muss es sich ebenfalls um solche Tätigkeiten handeln.

Buchstabe c: Der Betrieb muss über eine Bildungsbewilligung gemäss Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 9 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) verfügen. Vor dessen Erteilung muss gemäss neu Artikel 4a Absatz 2 (bisher Absatz 5 von Artikel 4) die kantonale Arbeitsinspektion angehört werden.

Gemäss neu Artikel 4a Absatz 2 (bisher Absatz 5 von Artikel 4) muss die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten, die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen (sog. überbetriebliche Kurse) unentbehrlich sind, Gegenstand der Bildungsbewilligung sein. Betriebe, die über eine Bildungsbewilligung verfügen und somit Lernende ausbilden dürfen, erfüllen die Voraussetzungen zur Vermittlung der Inhalte der praktischen Ausbildung und weitere Auflagen, die in der jeweiligen Bildungsverordnung festgehalten sind. Zu den Voraussetzungen gehören die nötige Infrastruktur (z. B. einen für den Lernenden bzw. die Lernende eingerichteten Arbeitsplatz, eine persönliche Schutzausrüstung etc.), die Definition der von Jugendlichen zu verrichtenden Arbeiten sowie die Qualifikation der Berufsbildner. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Bildungsbewilligung werden auch Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes mitberücksichtigt.

In Betrieben mit Bildungsbewilligung kann davon ausgegangen werden, dass sie bereits auf die besondere Verantwortung im Umgang mit Jugendlichen sensibilisiert sind. Für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen ist es

9 SR 412.10

ausserdem essenziell, dass der Betrieb die Voraussetzungen zur Vermittlung der Inhalte der praktischen Ausbildung und weitere Auflagen erfüllt, die in den Bildungserlassen (Bildungsverordnung und Bildungsplan) festgehalten sind.

Buchstabe d: Artikel 4a Absatz 1 (bisher Absatz 4 von Artikel 4) hält fest, dass die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes definieren müssen. Dazu muss vorgängig eine Spezialistin oder ein Spezialist der Arbeitssicherheit angehört werden (vgl. dazu die Verordnung vom 25. November 1996 10 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit). Die notwendigen Massnahmen sind jugendspezifisch und ergänzen die bereits praktizierten Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (z.B. in Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modell-Lösungen, die von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zertifiziert sind).

Ein Betrieb, der gefährliche Arbeiten für Jugendliche im Rahmen eines «Brückenangebots» vorsieht, muss diese begleitenden Massnahmen sowohl für die Lernenden in der beruflichen Grundbildung als auch für die Jugendlichen in «Brückenangeboten» einhalten.

Buchstabe e: Ausserdem müssen die Jugendlichen ausreichend und angemessen geschult, angeleitet und während der Ausführung der gefährlichen Arbeiten von einer befähigten, erwachsenen Person überwacht werden (vgl. Art. 19 ArGV 5).

Ähnliche Vorgaben sind in den Anhängen 2 zu den Bildungsplänen vorgesehen.

3.3.3 Absatz 2 – Ausnahmebewilligungen

Für Betriebe ohne Bildungsbewilligung kann das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat gestützt auf eine Überprüfung des konkreten geplanten Einsatzes und der oder des in Frage stehenden Jugendlichen auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen, damit bestimmte Jugendliche ab 15 Jahren gefährliche Arbeiten im Rahmen eines «Brückenangebots» ausführen dürfen. Das Arbeitsinspektorat hat die Möglichkeit, die Ausnahmebewilligungen zu befristen und mit Auflagen zu versehen.

Dafür müssen ebenfalls die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e kumulativ erfüllt sein (siehe oben unter 3.3.2).

Eine solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Betrieb die entsprechenden Massnahmen getroffen hat und die Voraussetzungen erfüllt, um innerhalb eines Jahres eine Bildungsbewilligung gemäss Artikel 20 BBG zu erlangen. Solche Massnahmen sind: Ausbildung einer Berufsbildnerin / eines Berufsbildners, Einrichtung eines Arbeitsplatzes gemäss Bildungsverordnung sowie Einreichung eines entsprechenden Antrags beim kantonalen Berufsbildungsamt.

Die Organisation und Aufsicht über die «Brückenangebote» werden aktuell je nach Kanton durch unterschiedliche Stellen wahrgenommen (vgl. Beispiele unter 3.3.2). Für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss ArGV 5 ist dagegen klar das

10 SR 822.116

kantonale Arbeitsinspektorat zuständig. Deshalb wird in Absatz 2 diese Behörde als zuständig erklärt für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung.

3.4 Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 8 ArGV 5

Rein formelle Anpassungen durch Aktualisierung eines Verweises: Diese Bestimmungen verweisen auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 11 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit, welches per 1. Januar 2013 aufgehoben wurde. Es wurde durch das Bundesgesetz vom 30. September 201112 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) ersetzt. Die Verweise in den Bestimmungen werden entsprechend angepasst.

3.5 Artikel 22a ArGV 5

Die zuständigen OdA haben inzwischen die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Sinne vom neuen Artikel 4a Absatz

1 ArGV 5 definiert und vom SBFI genehmigen lassen. Zudem wurden die bereits

erteilten Bildungsbewilligungen durch die kantonalen Berufsbildungsämter überprüft. In beruflichen Grundbildungen, die keine begleitenden Massnahmen im Anhang zu ihren Bildungsplänen vorsehen, dürfen keine Jugendlichen im Sinne vom neuen Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 beschäftigt werden. Auch Betriebe, die über keine überprüfte Bildungsbewilligung verfügen, dürfen in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugendlichen mehr im Sinne vom neuen Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 beschäftigen. Alle Jugendlichen, die im Juni 2014 bereits mit der beruflichen Grundbildung begonnen haben, haben diese inzwischen abgeschlossen bzw. sind volljährig geworden. Die Ausnahme von Absatz 3 erübrigt sich somit ebenfalls.

Damit werden diese Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Juni 2014 hinfällig und sollen aufgehoben werden.

4 Auswirkungen der Revision

4.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die kantonalen Arbeitsinspektorate überprüfen die Betriebe bezüglich allgemeiner und branchenspezifischer Sicherheitsmassnahmen gemäss ArG und Bundesgesetz vom 20. März 1981 13 über die Unfallversicherung (UVG). Die kantonalen Berufsbildungsämter sind für die Lehraufsicht und die Erteilung und Überprüfung der Bildungsbewilligungen gemäss BBG zuständig. Die systematische Überprüfung der begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ist massgeblicher Bestandteil im Verfahren zur Erteilung der Bildungsbewilligungen.

In den Anhängen 2 zu den Bildungsplänen ist festgehalten, dass gefährliche Arbeiten im Rahmen einer beruflichen Grundbildung nur unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden dürfen. Der Vollzug in diesen Fällen ist gut geregelt: Die eidgenössische Arbeitsinspektion prüft die Anhänge 2 zu den Bildungsplänen vor der Genehmigung sowie bei 5-Jahres-Überprüfungen und die Aufsicht obliegt den kantonalen Arbeitsinspektoraten im Rahmen ihrer Aufgaben zur Überprüfung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

AS 1990 2007, 2006 5599 Ziff. I 8. AS 2012 5959 Art. 25 12 SR 446.1 13 SR 832.20

Die Umsetzung der neuen Bestimmungen erfolgt im Rahmen dieses ordentlichen Vollzugs. Einzig im Rahmen der Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen bewilligen zu können (neuer Artikel 4b Absatz 2 ArGV 5), gibt es einen möglichen Mehraufwand für die kantonalen Arbeitsinspektorate. Da solche Bewilligungen jedoch nur ausnahmsweise erteilt werden sollten, hält sich dieser Mehraufwand in Grenzen und soll mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt werden. Es sind keine Subventionen und kein zusätzliches Personal vorgesehen. Die geplanten Änderungen haben daher keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für Bund und Kantone.

4.2 Auswirkungen auf die betroffenen Interessengruppen

Grösse der betroffenen Arbeitnehmergruppe Im Nahtstellenbarometer 2021 14 werden 9 % (ca. 7’800) Jugendliche identifiziert, die nach ihrem Abschluss der obligatorischen Schulzeit im Sommer 2021 mit 14-16 Jahren in kantonale Brückenangebote eingetreten sind. Für fast die Hälfte von ihnen fällt die Wahl auf ein rein schulisches Angebot (49 %). Gemäss Nahtstellenbarometer 202215 interessierten sich im Jahr 2022 13 % der Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren (ca. 10'054) für ein Brückenangebot. Mehr als die Hälfte davon haben sich aber noch nicht für ein solches angemeldet.

Unter die vorgesehene Revision fallen Jugendliche ab 15 Jahren, die in einem Betrieb, der zumindest bezüglich Mindestalter unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt, gefährliche Arbeiten ausführen. Ausgehend von den 9 %, die jährlich in ein Brückenangebot eingetreten sind, fallen maximal 4,5 % der Jugendlichen unter die neuen Bestimmungen. Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung ist somit gering.

Da die betroffenen Betriebe grundsätzlich über eine Bildungsbewilligung verfügen müssen und nur eingehend geprüfte Einzelfälle bewilligt werden dürfen, sind auch die Risiken dieser Revision begrenzt.

Einzelne Anbieter von Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt werden keine Bildungsbewilligung beantragen können oder wollen. Auch eine Ausnahmebewilligung durch das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat wird, aus unterschiedlichen Gründen, nicht in allen Fällen möglich sein. Es besteht daher ein Risiko, dass einzelne Anbieter als Partner für solche Angebote wegfallen.

5 Rechtliche Aspekte

Die Revision der ArGV 5 erfolgt gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 ArG, wonach die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten zum Schutze von Leben und Gesundheit untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Der Bundesrat ist gemäss Artikel 40 ArG zuständig zum Erlasse solcher Ausführungsbestimmungen. Die geplanten Änderungen fallen in diesen rechtlichen Rahmen, wonach Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche in einer Verordnung vorgesehen werden können.

Nahtstellenbarometer 2021 (August) | Cockpit gfs.bern AG (gfsbern.ch) Nahtstellenbarometer 2022 | Cockpit gfs.bern AG (gfsbern.ch)

5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Indem in der Schweiz das Mindestalter 15 Jahre gilt und gefährliche Arbeiten unter 18 Jahren nur im Rahmen von Ausbildungsprogrammen möglich sind, werden die Vorgaben der IAO (Übereinkommen Nr. 138 und 182) eingehalten.