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Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bern, September 2023

Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus

Erläuternder Bericht zur Eröff­ nung des Vernehmlassungsver­ fahrens

Übersicht

Der Beitrag der Invalidenversicherung (IV) zur Übernahme der Kosten für die in­ tensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus (IFI) ist Ge­ genstand eines Pilotversuchs, der noch bis Ende 2026 läuft. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) soll die IV auch nach 2026 Pauschalbeträge zur Deckung der im Rahmen der IFI durchgeführten Massnah­ men ausrichten können, da sich diese Art der Intervention als wirksam erwiesen hat. Die im Rahmen der IFI durchgeführten Leistungen werden sowohl von der IV als auch von den Kantonen finanziert. Deshalb ist vorgesehen, dass der Bund und die Kantone Vereinbarungen abschliessen. Die Vereinbarungen regeln ihre Zu­ sammenarbeit und legen die Ziele und die Qualitätsstandards der IFI, die Modali­ täten der finanziellen Beteiligung der Versicherung sowie die Kontroll- und Evalu­ ationsmodalitäten fest.

Ausgangslage Die Prävalenz von frühkindlichem Autismus liegt bei etwa 0,3 Prozent. Demnach sind in der in der Schweiz pro Jahr rund 270 Kinder betroffen (0,3 % der 89 600 Geburten im Jahr 2021). Die intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus (IFI) richtet sich an Kinder im Vorschulalter und umfasst medizinische sowie pädagogische Mas­ snahmen. Die Wirksamkeit der IFI ist wissenschaftlich weitgehend anerkannt und es besteht ein Konsens darüber, dass derzeit kein anderer Ansatz bessere Ergebnisse erzielt. Allerdings werden die im Rahmen der IFI durchgeführten Leistungen in der Schweiz nicht aus einer Hand finanziert: Die medizinischen Massnahmen fallen in die Finanzierungszuständigkeit der Invalidenversicherung (IV), die pädagogischen Mas­ snahmen sind Sache der Kantone. Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass die IV den Kantonen für Versicherte mit frühkindlichem Autis­ mus Fallpauschalen zur Deckung der Kosten für medizinische Massnahmen im Rah­ men der IFI vergüten kann. Aufgrund der Kofinanzierung der IFI ist vorgesehen, dass der Bund und die Kantone Vereinbarungen abschliessen. Die Vereinbarungen regeln ihre Zusammenarbeit und legen die Ziele, die Voraussetzungen und die Standards in Bezug auf die Qualitätssicherung der IFI, die Modalitäten der finanziellen Beteili­ gung der Versicherung sowie die Kontroll- und Evaluationsmodalitäten fest. Sie ba­ sieren auf den kantonalen IFI-Planungen, so dass der besonderen Situation jedes Kantons Rechnung getragen werden kann und gleichzeitig das in der Schweiz beste­ hende Angebot im Bereich IFI erhalten bleibt beziehungsweise ausgebaut wird. Es ist vorgesehen, die Beiträge der IV, die aus dem Ausgleichsfonds der Invalidenver­ sicherung (Art. 79 IVG) vergütet werden, in Form von Fallpauschalen auszurichten. Die Kantone vergüten die Pauschalen dann an die IFI-Leistungserbringer weiter. Der allfällige Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den IFI-Leistungserbringern

wird den Kantonen obliegen, ebenso wie die Kontrolle der Einhaltung von Vorausset­ zungen und Qualitätsstandards, die die Leistungserbringer erfüllen müssen. Für die von der IV getragenen Kosten wird eine Obergrenze von 25 Prozent der ge­ schätzten durchschnittlichen Kosten der Intervention festgelegt. Die Berechnung der Pauschalen wird vom Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt. Zudem legt der Bun­ desrat die wesentlichen Elemente der IFI, die Voraussetzungen, die die Leistungser­ bringer der medizinischen Massnahmen erfüllen müssen, sowie die Anforderungen an Gesundheit und Alter für die Teilnahme an der intensiven Frühintervention fest, um die Qualität der Interventionen und die Modalitäten des Zugangs zur IFI zu verein­ heitlichen. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der in den verschiedenen Institutio­ nen erzielten Ergebnisse legt der Bundesrat zudem die Aufsichtsmodalitäten sowie die Kriterien für die Beurteilung der Wirksamkeit der IFI fest.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Wirksamkeit der intensiven

Frühintervention Die Prävalenz von frühkindlichem Autismus liegt bei etwa 0,3 Prozent1. Demnach sind in der in der Schweiz pro Jahr rund 270 Kinder betroffen (0,3 % der 89 600 Ge­ burten im Jahr 2021). Die intensive Frühförderung von Kindern mit frühkindlichem Autismus (IFI) richtet sich an Kleinkinder. Sie kombiniert medizinische mit pädago­ gischen Massnahmen wie Psycho- und Ergotherapie, Logopädie, Sonderpädagogik und Psychologie. Mit der IFI können das Verhalten sowie die sozialen und kommu­ nikativen Fähigkeiten von Kindern verbessert werden, insbesondere, weil die Plasti­ zität des Gehirns in diesem Entwicklungsstadium noch sehr ausgeprägt ist. Dieses Vorgehen impliziert eine Vielzahl von Behandlungsstunden (mind. 15 Stunden pro Woche) und dauert in der Regel zwei Jahre. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat per 1. Januar 2014 mit verschie­ denen bestehenden Autismuszentren in der Schweiz, die IFI anbieten, eine fünfjährige Vereinbarung getroffen, um zu klären, ob diese Methoden wirksam sind und ob und inwieweit sich die Invalidenversicherung (IV) an den Kosten der intensiven Frühin­ tervention beteiligen kann. Die IV hat sich bereit erklärt, eine Pauschale von 45 000 Franken pro Kind zu vergüten, die den durchschnittlichen Kosten für medizinische Massnahmen durch medizinisches Personal (Bereiche Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie usw.) in Einrichtungen zur Behandlung von Autismus entspricht. Im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behin­ derung (FoP3-IV) hat ein externes Forschungsteam im Jahr 2017 die Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden sowohl in der internationalen Fachliteratur als auch bei den projektbeteiligten Autismuszentren evaluiert. Die Evaluation hat die Wirksamkeit der wissenschaftlich weitgehend anerkannten IFI bestätigt und es besteht ein Konsens darüber, dass derzeit kein anderer Ansatz bessere Ergebnisse erzielt2.

1.2 Pilotversuch und Erkenntnisse

Die im Rahmen der IFI durchgeführten Leistungen werden in der Schweiz nicht aus einer Hand finanziert: Die IV übernimmt die Kosten für medizinische Massnahmen

1 R. Gundelfinger (2013), Autismus in der Schweiz – Was hat sich in den letzten 10 Jahren getan? Pädiatrie, (5), S. 4–9. 2 Ch. Liesen, B. Krieger, H. Becker (2018), Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV), For­ schungsbericht Nr. 9/18, Zürich, ZHAW, März 2018, S. 74.

zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG3), wie Autismus-Spektrum-Stö­ rungen (ASS)4, während die Kantone die Kosten für pädagogische und sonderpäda­ gogische Massnahmen auch auf Vorschulstufe vergüten (Art. 62 Abs. 3 Bundesver­ fassung, BV)5. Bei der IFI ist jedoch keine klare Abgrenzung zwischen medizinischen und pädagogischen Massnahmen möglich und eine Interventionsstunde kann bei­ spielsweise sowohl ergotherapeutische als auch sonderpädagogische Elemente bein­ halten. Deshalb mussten die Optionen für die Finanzierung der IFI durch die verschie­ denen beteiligten Kostenträger vorgängig eingehend geprüft werden. Einige Fragen in Bezug auf die Vereinheitlichung der Interventionen und deren Beurteilung konnten zudem auch mit der Evaluation 2017 noch nicht geklärt werden. 2019 lancierte das BSV einen Pilotversuch zur IFI6. Die Grundlage dazu bildeten Ar­ tikel 68quater IVG und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Inva­ lidenversicherung (IVV)7. Der Pilotversuch wurde am 1. Januar 2023 um vier Jahre bis Ende Dezember 2026 verlängert8. Das Ziel des Pilotversuchs und dessen Verlän­ gerung war es, ein Modell für die intensive Frühintervention sowie ein Konzept für die Evaluierung und Finanzierung der Interventionen zu entwickeln und zu konkreti­ sieren. Die Erfahrungen im Rahmen des Pilotversuchs haben insbesondere aufgezeigt, dass eine gemeinsame Finanzierung durch Bund und Kantone sinnvoll ist, da bei der IFI keine klare Abgrenzung zwischen medizinischen und pädagogischen Massnahmen möglich ist. Zudem soll kein Anreiz geschaffen werden, die medizinischen Leistun­ gen auf Kosten der pädagogischen Massnahmen auszuweiten, was eine Lastenver­ schiebung zur IV im Bereiche IFI zur Folge hätte9. Die Erkenntnisse aus dem Pilot­ versuch bilden auch die Grundlage für Standards, um eine maximale Wirksamkeit der IFI zu gewährleisten und schweizweit eine gewisse Vereinheitlichung zu ermögli­ chen. Die Standards werden gegebenenfalls auf Verordnungsstufe verankert (z. B. Dauer und Intensität der Intervention). Mit dem Pilotversuch liess sich zudem klären, welche Tests verwendet und welche Daten zusammengetragen werden müssen, um die Wirksamkeit der IFI zu messen.

3 SR 831.20

4 Kap. XVI, Ziff. 405, Anhang zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen

(SR 831.232.211). 5 Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001 «erste NFA-Botschaft» (01.074), S. 2415 ff.; Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 7. September 2005, «zweite NFA-Botschaft» (05.070), S. 6216 ff. 6 Auf der Grundlage der Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühinter­ vention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus» (SR 831.201.74). 7 SR 831.201 8 AS 2022 623 9 Schlussbericht Projekt IFI, Phase 3, 24. März 2022, S. 28–29 und 60–61, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen Invalidenversicherung IV Grundlagen & Gesetze > Leistungen > Pilotversuche zur Förderung der Eingliederung (Art. 68quater IVG) > Laufende Pilotversuche > Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus».

1.3 Zielsetzung

Da der Pilotversuch nur einmal verlängert werden kann (Art. 68quater Abs. 2 IVG), müssen bereits jetzt die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit die IV die im Rahmen der IFI durchgeführten medizinischen Leistungen auch nach dem 31. De­ zember 2026 noch übernehmen kann. Die IFI steht in der Schweiz noch ganz am Anfang: 2022 konnten im Rahmen des Pilotversuchs rund 80 Kinder an einer Intervention teilnehmen. Auf Bundesebene gibt es keine verpflichtende Gesetzesbestimmung für die Kantone, solche Leistungen an­ zubieten. Aufgrund der relativ geringen Anzahl betroffener Kinder wäre das für kleine Kantone auch nicht gerechtfertigt. Die vorgeschlagene IVG-Änderung soll die Kos­ tenübernahme für medizinische Massnahmen, die im Rahmen einer intensiven Früh­ intervention durchgeführt werden, regeln und die IFI – in Übereinstimmung mit der geltenden Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen – vereinheitlichen. Ferner soll die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen intensiviert werden, indem die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)10 auf die IFI aus­ geweitet wird. Das Ziel ist es, die IFI mittelfristig allen Kindern in der Schweiz und ihren Familien zugänglich zu machen. Personen, die aus unterschiedlichen Gründen keine IFI in Anspruch nehmen wollen oder können, stehen weiterhin die medizini­ schen und pädagogischen Massnahmen zur Verfügung, die nicht über die IFI laufen.

1.4 Geprüfte Alternativen und Lösungsvariante

Da es bei der IFI konkret nicht möglich ist, die Zuständigkeiten von Massnahmen abzugrenzen (IV oder Kantone; s. Ziff. 1.2), wurde die Möglichkeit von Programm­ vereinbarungen im Sinne der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben­ teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)11 geprüft. Die Option wurde jedoch ver­ worfen, da es keine Verfassungsnorm gibt, die es der IV erlaubt, den Kantonen über dieses Gefäss Beiträge in Form von Subventionen für die IFI zu gewähren. Deshalb hat man einer gemeinsamen Finanzierung den Vorzug gegeben, bei der die IV den Kantonen Fallpauschalen zur Deckung der Kosten für medizinische Massnah­ men im Rahmen der IFI ausrichtet. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen wird in Vereinbarungen zwischen dem Bund, vertreten durch das BSV, und den Kan­ tonen geregelt. Die Vereinbarungen werden für einen festgelegten Zeitraum (in der Regel vier Jahre) abgeschlossen.

10 Verfügbar unter https://sodk.ch > IVSE > Sammlung Erlasse IVSE.

11 Vgl. Fussnote 5.

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien

des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–202312 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legisla­ turplanung 2019–202313 angekündigt. Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Um diese Vorgabe zu erfüllen, ist es an­ gezeigt, die Ausrichtung von Pauschalen an die Kantone zur Deckung der Kosten der im Rahmen der IFI durchgeführten medizinischen Massnahmen ins IVG aufzuneh­ men; gleiches gilt für die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschalen sowie für die Obergrenze der von der IV getragenen Kosten. In einem Bericht über Autismus-Spektrum-Störungen hat der Bundesrat prioritäre Handlungsschwerpunkte festgelegt, die besondere Beachtung verdienen.14 Zu diesen Schwerpunkten zählt die Frühintervention: «Mit der Bereitstellung von ausreichen­ den, anerkannten, bewährten Behandlungen und Fördermassnahmen in genügender Intensität sollen alle Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) eine op­ timale Förderung erhalten. Kinder ab 2 Jahren mit einem frühkindlichen Autismus erhalten Zugang zu einer intensiven Frühintervention.»15 Der Bundesrat stellt zudem fest, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Bundes- und auf kantonaler Ebene nicht auf die Finanzierung der intensiven Frühintervention ausgerichtet sind, denn diese Therapien zeichnen sich insbesondere durch einen breiten Methodenmix aus. Konkret meint er dazu: «Nur eine gemeinsame Finanzierungslösung vermag die Wirksamkeit der Frühinterventionsprogramme und deren langfristige Nachhaltigkeit sicherzustellen. Die IV ist bereit, einen Teil der Kosten für die intensive Frühinter­ vention zu übernehmen, verlangt aber, dass die Kantone ebenfalls ihren Beitrag leis­ ten.»16 Die vorgeschlagene Änderung des IVG ermöglicht eine gemeinsame Finan­ zierungslösung und stellt die Wirksamkeit der Frühinterventionsprogramme und deren langfristige Nachhaltigkeit sicher, wobei der geltenden Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen Rechnung getragen wird.

2 Verhältnis zum europäischen Recht

Das EU-Recht sieht keine Normen zum Themenbereich der vorliegenden Gesetzes­ vorlage vor.

12 BBl 2020 1777

13 BBl 2020 8385

14 Bundesrat, Bericht Autismus-Spektrum-Störungen, Massnahmen für die Verbesserung der Diagnostik, Behandlung und Begleitung von Menschen mit Autismus-Spektrum-Stö­ rungen in der Schweiz, Bern, 17. Oktober 2018, S. 42.

15 Idem, S. 27.

16 Idem, S. 27–28.

3 Die Vorlage

3.1 Vorgeschlagene Regelung

Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass die IV den zuständigen kantonalen Be­ hörden Fallpauschalen vergüten kann, um die Kosten für die auf ihrem Gebiet im Rahmen einer IFI durchgeführten medizinischen Massnahmen zu decken. Die medi­ zinischen Leistungen, für die die Kantone Pauschalbeträge erhalten, werden demnach nicht direkt von der IV übernommen, da die Kantone die Pauschalbeträge an die IFI- Anbieter weitervergüten. Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den An­ bietern von IFI-Leistungen wird den Kantone obliegen, ebenso wie die Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen und Qualitätsstandards durch Institutionen, die IFI durchführen.

Die Ausrichtung der Pauschalen durch die IV wird in einer vom BSV und vom Kanton unterzeichneten Vereinbarung geregelt, die auf einer kantonalen IFI-Planung beruht. Die Vereinbarung regelt ihre Zusammenarbeit und legt die Ziele, die Voraussetzungen und die Qualitätsstandards der IFI, die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Versicherung sowie die Kontroll- und Evaluationsmodalitäten fest.

Im Rahmen des Pilotversuchs mussten zunächst mindestens 30 Prozent der IFI- Leistungen durch medizinisches Personal erbracht werden. Diesen Prozentsatz hat man mit der Verlängerung des Pilotversuchs auf 20 Prozent gesenkt. Deshalb wurde für die von der IV getragenen Kosten eine Obergrenze von 25 Prozent der geschätzten durchschnittlichen Kosten der Intervention festgelegt. Der Bundesrat regelt die Be­ rechnung der Pauschalen auf Verordnungsstufe, ebenso die wesentlichen Elemente der IFI, die Voraussetzungen, die die Leistungserbringer der medizinischen Massnah­ men erfüllen müssen, sowie die Anforderungen an Gesundheit und Alter für die Teil­ nahme an der intensiven Frühintervention , um die Qualität der Interventionen und die Modalitäten des Zugangs zur IFI zu vereinheitlichen. Im Hinblick auf die Vergleich­ barkeit der in den Institutionen erzielten Ergebnisse legt der Bundesrat auch die Auf­ sichtsmodalitäten sowie die Kriterien für die Beurteilung der Wirksamkeit der IFI fest. Es wird keine Rechtsnorm auf Bundesebene geben, die die Kantone verpflichtet, IFI- Leistungen anzubieten (s. Ziff. 1.1). Kantonen, die solche Leistungen anbieten, wird es auch künftig freistehen, ob sie mit dem BSV eine Vereinbarung abschliessen wol­ len. Sehen die Kantone davon ab, übernimmt die IV die im Rahmen der IFI durchge­ führten Leistungen nicht. Überdies müssen die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen der IFI, insbeson­ dere auf die Schullaufbahn der betroffenen Kinder und deren Inanspruchnahme von IV-Leistungen evaluiert werden. Die zu diesem Zweck von den Leistungserbringern erhobenen Daten beruhen soweit wie möglich auf bestehenden Strukturen der Kan­ tone und des Bundesamtes für Statistik (BFS).

3.2 Angemessenheit der erforderlichen Mittel

Da die IFI-Massnahmen gemeinsam von der IV und den Kantonen finanziert werden, ist es am einfachsten, die Pauschalen an die Kantone auszurichten, die sie dann basie­ rend auf ihren eigenen Beiträgen an die Leistungserbringer weitervergüten. Bund und Kantone schliessen Vereinbarungen ab, die insbesondere individuelle Ziele sowie die Finanzierung festlegen, wobei es auch darum geht, die jeweiligen Zustän­ digkeiten und Kompetenzen der beiden Ebenen zu klären. Dadurch, dass die Kantone Pauschalen erhalten, die an den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen geknüpft sind, lassen sich Fehlanreize vermeiden. Fehlanreize könnten ins­ besondere darin bestehen, das medizinische Personal aufzustocken oder frühkindli­ chen Autismus ausschliesslich medizinisch zu behandeln, was letztlich einen grösse­ ren Teil der Kosten auf die IV abwälzen würde. Somit verfolgt die vorgeschlagene Lösung diesbezüglich letztlich zwei Ziele: eine angemessene Beteiligung der Kantone an den IFI-Kosten gemäss Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen sicher­ stellen sowie die Qualität der Interventionen unter Berücksichtigung der kantonalen Besonderheiten vereinheitlichen.

3.3 Umsetzung

Die vorgeschlagene Regelung wird im Ausführungsrecht zum IVG und zum Bundes­ statistikgesetz (BStatG)17 konkretisiert. Die Umsetzung der vorgeschlagenen und der auf Verordnungsstufe verankerten Bestimmungen wird Gegenstand von Vereinbarun­ gen zwischen Bund und Kantonen sein. Die Kantone kontrollieren, ob die Leistungs­ erbringer die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Der Bund seinerseits über­ wacht die Umsetzung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durch die Kantone, insbesondere anhand von Berichten, die die Vertragskantone dem BSV pe­ riodisch vorlegen.

Die IFI-Unterstützung durch die IV kann nur dann lückenlos weitergeführt werden, wenn die Änderung des IVG wie auch die Ausführungsbestimmungen am 1. Januar

2027 in Kraft treten.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 13a Medizinische Massnahmen im Rahmen von intensiven Frühinterventionen bei frühkindlichem Autismus Abs. 1: Die IV übernimmt die medizinischen Massnahmen, die im Rahmen einer in­ tensiven Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus durchgeführt werden, nur dann, wenn die Intervention aus medizinischen Massnahmen besteht, die mit pädagogischen Massnahmen koordiniert und zusammen erbracht werden, zumal die Multidisziplinarität ein wesentliches Merkmal der Intervention ist (Bst. a). Der

17 SR 431.01

Kanton erstellt eine Planung für die intensive Frühintervention (Bst. b), die insbeson­ dere den Rahmen für das kantonale IFI-Angebot absteckt sowie dessen Finanzierung, die Aufnahmekapazitäten sowie die diesbezüglichen Ziele und die angewandten In­ terventionsmethoden aufzeigt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Übernahme der Kos­ ten für die Intervention durch die IV wird nicht verankert, da die finanzielle Beteili­ gung der IV über eine Vereinbarung zwischen dem BSV und der zuständigen kantonalen Instanz laufen muss (Bst. c). Darin festgelegt sind die Zusammenarbeit zwischen dem BSV und der zuständigen kantonalen Instanz, die Ziele (z. B. Erhalt oder Erhöhung der Anzahl Plätze), die Voraussetzungen für die Massnahmen (z. B. Ausbildung des Personals), die Qualitätsstandards (z. B. Einbezug der Eltern, Über­ tritt nach IFI), die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der IV (Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung) sowie die Kontroll- (z. B. Einhaltung der Voraussetzungen durch die IFI-Leistungserbringer, Inhalt des jährlichen Berichts) und die Evaluations­ modalitäten (z. B. Details zur Datenlieferung). Wenn keine Vereinbarung zwischen dem BSV und dem Kanton vorliegt, übernimmt die IV die im Rahmen der IFI durchgeführten medizinischen Massnahmen nicht, da sie nicht über ausreichende Möglichkeiten zur Mitwirkung bei der Steuerung und Kontrolle verfügt. Ohne Vereinbarung besteht überdies das Risiko von Fehlanreizen (s. Ziff. 3.2) Beziehen Versicherte, die an einer IFI teilnehmen, ähnliche Leistungen ausserhalb der intensiven Frühintervention, übernimmt die IV diese grundsätzlich nicht, da dies dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit von Leistungen zuwiderlaufen würde (Art. 14 Abs. 2 IVG). Abs. 2: Die Übernahme der medizinischen Massnahmen erfolgt mittels Fallpauscha­ len, die auch die Reisekosten enthalten (s. Art. 51). Die Ausrichtung von Pauschalen an den Kanton setzt voraus, dass für die betreffende versicherte Person zuvor eine IV- Anmeldung eingereicht wurde. Insofern die Kantone die Pauschalen der IV an die Leistungserbringer auszahlen, übernimmt die IV die entsprechenden medizinischen Massnahmen nicht direkt. Die IV übernimmt höchstens 25 Prozent der geschätzten durchschnittlichen Kosten der IFI, wobei der Anteil des medizinischen Personals, das die IFI-Leistungen er­ bringt, berücksichtigt wird. Im Rahmen des Pilotversuchs lag der Anteil noch bei min­

destens 30 Prozent. Mit der Verlängerung des Pilotversuchs wurde er auf 20 Prozent gesenkt. Die Festlegung der Obergrenze in Prozent ermöglicht eine Anpassung der Kostenübernahme an die IFI-Kostenentwicklung. Abs. 3: Der Bundesrat legt die Kriterien für die Berechnung der Fallpauschalen auf Verordnungsstufe fest, z. B. die anrechenbaren Stundensätze für medizinisches Per­ sonal (Bst. a). Zudem regelt er: die wesentlichen Elemente der IFI wie die Anzahl der wöchentlichen Interventionsstunden oder die Interventionsdauer (Bst. b); die Voraus­ setzungen für die Leistungserbringer der medizinischen Massnahmen (z. B. was die Ausbildung des leitenden Personals anbelangt, Bst. c); die Anforderungen bezogen auf die Gesundheit (z. B. Autismusdiagnose) und das Alter der versicherten Personen – die IFI zielen auf Kleinkinder (Bst. d); die Kriterien, um die Wirksamkeit zu evalu­ ieren (Bst. e), z. B. in Bezug auf Tests, die die Kinder absolvieren müssen; und

schliesslich die Modalitäten der Aufsicht (Bst. f), z. B. die Verpflichtung der Kantone, dem BSV periodisch einen Bericht vorzulegen.

Art. 51 Reisekosten Abs. 3: Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Rei­ sekosten im Inland übernimmt in der Regel die IV (Abs. 1). Für die Fallpauschalen an die Kantone zur Deckung der Kosten für im Rahmen der IFI durchgeführte medizini­ sche Massnahmen ist jedoch eine gemeinsame Finanzierung von IV und Kantonen vorgesehen. Da die Kantone die Pauschalen weitervergüten und für die Umsetzung sorgen, sind die Reisekosten in der Berechnung der Pauschalen enthalten und die Kan­ tone können sie den Versicherten zurückerstatten. Deshalb wird präzisiert, dass die IV der versicherten Person keine Reisekosten vergütet, wenn für die medizinischen Massnahmen eine Fallpauschale nach Artikel 13a Absatz 2 ausgerichtet wird. Dieses Modell ist am einfachsten umzusetzen, da die kantonalen IV-Stellen die Reisekosten nicht anteilsmässig zu den medizinischen Massnahmen erstatten könnten, insofern es nicht möglich ist, die medizinischen Massnahmen im Einzelfall von den im Rahmen der IFI erbrachten pädagogischen Massnahmen abzugrenzen.

Art. 67 Kostenvergütung Abs. 1ter: Die Evaluation der IFI fällt in die Zuständigkeit der Kantone, was die Aus­ wirkungen der Intervention auf die Schullaufbahn des Kindes anbelangt. Für die Be­ urteilung der Wirksamkeit der IFI in Bezug auf die Inanspruchnahme anderer IV- Leistungen ist indes der Bund zuständig. Deshalb kann der Bundesrat vorsehen, dass die Versicherung dem Bund die Kosten, die dem Bundesamt für Statistik durch die Erstellung der notwendigen Statistiken entstehen, ganz oder teilweise vergütet.

Art. 68novies Datenerhebung und - weitergabe im Zusammenhang mit der intensiven Frühintervention bei frühkindlichem Autismus Abs. 1: Bund und Kantone müssen umfassende Daten zur Hand haben, um die Wirk­ samkeit der intensiven Frühförderung bei Kindern mit frühkindlichem Autismus eva­ luieren und bei Bedarf wissenschaftliche Studien in Auftrag geben zu können. Zudem müssen das BSV und die Kantone ihre Aufsichts- und Kontrollaufgaben wahrnehmen. Deshalb sieht der vorliegende Entwurf für die IFI-Leistungserbringer eine Pflicht zur Erhebung der aufgelisteten Daten vor. Abs. 2: Die Leistungserbringer übermitteln die Daten nach Absatz 1 an die vom Kan­ ton bezeichnete zuständige kantonale Instanz. Gewisse Daten leitet der Kanton dem BFS weiter, das sie zu Statistikzwecken speichert. Die Kantone können die Daten als Grundlage für die periodischen Berichte, die sie dem BSV zustellen, verwenden (s. Abs. 4). Abs. 3: Die IFI-Leistungserbringer übermitteln gewisse Daten auch an die zuständige IV-Stelle, die die Angaben anhand einer neuen Codierung in die Datenbank der Zent­ ralen Ausgleichsstelle (ZAS) (s. Art. 66a Abs. 2 und Art. 66b Abs. 1 und 2) eingibt. Auf diese Weise hat die zuständige IV-Stelle Kenntnis von den Leistungen, die ein

Kind bezieht, und das BSV kann überprüfen, wie viele Kinder in einem Kanton an einer IFI teilnehmen. Abs. 4: Die zuständige kantonale Instanz übermittelt gewisse Daten nach Absatz 1 und unter Einhaltung der Modalitäten des BStatG (Art. 4 und 5) an das BFS. Ausserdem gehen im Rahmen einer periodischen Berichterstattung spezifische Daten an das BSV, damit dieses seine Kontroll- und Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann. Die Datenverknüpfung durch das BFS ist in Artikel 14a BStatG und in der Verord­ nung des EDI über die Verknüpfung statistischer Daten geregelt18. Die von den Leis­ tungserbringern erhobenen Daten werden mit den Angaben zur Schulbildung ver­ knüpft, so dass die Schullaufbahn von Kindern, die an einer IFI teilgenommen haben, verfolgt werden kann. Die Informationen sollen zudem darüber Auskunft geben, ob diese Kinder häufiger als andere Versicherte mit frühkindlichem Autismus in eine Regelschule eintreten, und wenn ja, mit welchen Unterstützungsmassnahmen. Die Verknüpfung mit den IV-Daten ermöglicht es, die Wirksamkeit der IFI mittel- und langfristig zu beurteilen, indem insbesondere die Auswirkungen der Intervention auf die Inanspruchnahme anderer IV-Leistungen ermittelt werden (z. B. Hilflosenent­ schädigung, Assistenzbeitrag, Rente, berufliche Massnahmen). Das BFS stellt dem BSV und den Kantonen die Daten in anonymisierter Form zu Evaluations- und For­ schungszwecken sowie auf Anfrage Dritten zu Forschungszwecken zur Verfügung (Art. 19 BStatG). Der Bundesrat wird die neue Erhebung im Ausführungsrecht zur Bearbeitung der statistischen Daten aufführen und die Details der zu erhebenden Da­ ten präzisieren, um für eine einheitliche Datenerhebung durch die zuständigen kanto­ nalen und eidgenössischen Behörden zu sorgen. Des Weiteren wird er die Fristen und die Art der Datenübermittlung näher festlegen (Art. 25 BStatG). Abs. 5: Der Bundesrat kann festlegen, welche zusätzlichen interventionsspezifischen Daten die Leistungserbringer erheben müssen, z. B. die Methode, die Gründe für Un­ terbrechungen, Einzelheiten zur Diagnose, die Anzahl der Behandlungsstunden oder detaillierte Informationen zur Ausbildung des Personals. Das ermöglicht insbesondere eine flexible Anpassung an die wissenschaftlichen Entwicklungen. Ausserdem lassen sich anhand der Daten beispielsweise die Qualität der Interventionen evaluieren und

allfällige regionale Unterschiede bei den Ergebnissen erklären. Wenn nötig werden die Daten anonymisiert. Es wird sich somit nicht um sensible Daten handeln, weshalb eine gesetzliche Grundlage im materiellen Sinne genügt. Abs. 6: Der Bundesrat legt die Modalitäten und den Inhalt der Informationen, die den versicherten Personen und ihrer Vertretung gegeben werden, fest. Ausserdem regelt er das anwendbare Verfahren für die Ausübung ihres Widerspruchsrechts in Bezug auf die Datenerhebung. Die Daten müssen anonymisiert werden, wenn die versicherte Person ihr Widerspruchsrecht geltend macht. Der Bundesrat präzisiert die Anforde­ rungen an die korrekte und sichere Anonymisierung sowie die Datenvernichtung. Abs. 7: Die in den Absätzen 5 und 6 zu regelnden Aspekte sind detailspezifisch und sehr technisch und richten sich an einen beschränkten Adressatenkreis. Deshalb soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, seine Gesetzgebungskompetenz an das EDI oder das BSV zu übertragen.

18 SR 431.012.13

Übergangsbestimmung Die Übergangsbestimmung regelt den Fall von Kindern, die eine IFI im Rahmen des Pilotversuchs begonnen haben und deren Frühintervention nach Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2027 weiterläuft. Um die Kostenübernahme für medizini­ sche Massnahmen, die für diese Kinder im Rahmen einer zum Zeitpunkt des System­ wechsels noch laufenden Intervention erbracht werden, zu vereinfachen, kann die IV die Pauschalen gestützt auf die im Rahmen des Pilotversuchs abgeschlossenen Ver­ einbarungen zwischen den Leistungserbringern und dem BSV weiter an die Leis­ tungserbringer ausrichten. Daher erhalten die Kantone für diese Kinder keine Fallpau­ schale nach Artikel 13a.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der Entkoppelung des Bundesanteils von den Ausgaben der IV (Art. 78 IVG) hat die vorliegende IVG-Änderung keine finanziellen Folgen für den Bund.

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Das BSV kann den Mehraufwand, der durch den Abschluss und die Nachbereitung der Vereinbarungen mit den Kantonen entsteht, über die verfügbaren Ressourcen ab­ decken. Für den Aufbau der geplanten neuen Datenerhebung werden dem BFS nach aktuellen Schätzungen Kosten in der Höhe von höchstens 60 000 Franken entstehen. Die Kosten für die jährliche Datenauswertung werden sich auf 15 000 bis 30 000 Franken belau­ fen. Die Leistungen sind im aktuellen BFS-Auftrag nicht enthalten und müssen durch zusätzliche Mittel finanziert und dem BFS durch den IV-Fonds und ggf. die Kantone vollständig erstattet werden. Für die vom IV-Fonds vergüteten Statistikkosten braucht es einen Vertrag über die Leistungsverrechnung zwischen dem BFS und dem BSV. Die IV vergütet anschliessend dem BSV die Kosten gemäss den vorzusehenden Ver­ ordnungsbestimmungen zurück (vgl. Art. 67 Abs. 1ter E-IVG). Daher sind für den Bund keine personellen Auswirkungen zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf die IV

Im Rahmen des Pilotversuchs richtet die IV seit 2014 für die ganze Dauer der inten­ siven Frühintervention (in der Regel zwei Jahre) eine Fallpauschale von 45 000 Fran­ ken aus. Damit gedeckt sind die medizinischen Elemente der Intervention sowie die Instruktionen des Leistungserbringers an die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»19). Die IV vergütet auch

19 SR 831.201.74

akzessorische Leistungen wie Reisekosten (Art. 14 der Verordnung). Insgesamt be­ laufen sich die Kosten der IV für die IFI-Anbieter auf rund 2,4 Millionen Franken pro Jahr. Die übrige Finanzierung der IFI läuft derzeit hauptsächlich über die Kantone, Eltern oder private Organisationen/Sponsoren.20 Die Prävalenz von frühkindlichem Autismus liegt gemessen an der Gesamtbevölke­ rung bei etwa 0,3 Prozent. Demnach sind in der in der Schweiz pro Jahr rund 270 Kindern betroffen (s. Ziff. 1.1). Eine 2021 veröffentlichte Evaluation des Pilotver­ suchs bezifferte die Kosten einer IFI auf durchschnittlich 75 200 Franken pro Kind und Jahr und geht von einem Kostenanstieg aus, so dass in den kommenden Jahren mit Kosten von rund 107 000 Franken pro Kind und Jahr zu rechnen ist.21 Eine IFI dauert in der Regel zwei Jahre. Die IV-Pauschalen müssten somit schätzungs­ weise für höchstens rund 540 Kinder pro Jahr ausbezahlt werden. Die IFI- Gesamtkosten für die IV und die Kantone würden sich demnach auf rund 60 Millionen Franken pro Jahr belaufen (540 x 107 000 Franken). Da die Obergrenze der von der IV übernommenen Kosten auf 25 Prozent der geschätzten durchschnittlichen Kosten der Intervention festgelegt wurde, ergeben sich für IV in den kommenden Jahren zu­ sätzliche Kosten von maximal rund 15 Millionen Franken pro Jahr. Die Berechnung der von der IV bezahlten Fallpauschalen wird auf Verordnungsstufe geregelt. Wenn die im Rahmen des Pilotversuchs für die Fallpauschalen verwendeten Berechnungs­ elemente nach wie vor zweckmässig erscheinen (z. B. Anzahl der durchschnittlich von medizinischem Personal geleisteten Einsatzstunden und Tarife für diese Berufe), könnten sie in die Verordnung übernommen werden. Ausserdem können die Kosten, die entstehen würden, wenn die an einer IFI teilneh­ menden Kinder «klassische» medizinische und pädagogische Massnahmen erhalten würden, von den Kosten der IFI in Abzug gebracht werden. Derzeit lassen sich diese Kosten nur schwer beziffern. Die geplante IFI-Evaluation wird sich daher näher mit der Thematik befassen. Die Investitionen der IV in die IFI bei Kleinkindern dürften längerfristig Einsparun­ gen nach sich ziehen. Denn das Ziel der IFI ist unter anderem die Integration der Kin­ der in Regelklassen und eine möglichst hohe Selbstständigkeit als Langzeiteffekt. Es

ist davon auszugehen, dass Betroffene durch die intensiven Frühinterventionen über die ganze Lebensspanne hinweg weniger Unterstützungsleistungen der IV in An­ spruch nehmen werden. Die Auswertung des Pilotversuchs zeigt, dass Kinder mit IFI weniger Hilflosenentschädigung benötigen.22 Sie hat zudem ergeben, dass fast

20 Ch. Liesen, B. Krieger, H. Becker (2018), Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV), For­ schungsbericht Nr. 9/18, Zürich, ZHAW, März 2018, S. 64-67. 21 Projekt IFI, Phase 2, Bericht der AG zu den Kosten von IFI, S. 1, 19. Februar 2021, ab­ rufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen Invalidenversicherung IV Grundlagen & Gesetze > Leistungen > Pilotversuche zur Förderung der Eingliederung (Art. 68quater IVG) > Laufende Pilotversuche > Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus». 22 Ch. Liesen, B. Krieger, H. Becker (2018), Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV), For­ schungsbericht Nr. 9/18, Zürich, ZHAW, März 2018, S. 69.

60 Prozent der betreuten Kinder im Anschluss an eine IFI in die Regelschule integriert werden können. Meist braucht es eine integrative Förderung, doch diese Massnahme ist wesentlich kostengünstiger als der Besuch einer Sonderschule oder die Nichtein­ schulung.23 Schätzungen zufolge schlagen die Betreuungskosten für eine erwachsene Person mit ASS in einem Heim über die gesamte Lebensspanne aktuell mit durch­ schnittlich rund 15 Millionen Franken zu Buche. Somit sind erhebliche Einsparungen möglich, wenn ein Teil der Betroffenen dank IFI selbstständiger leben kann.24 Auf internationaler Ebene haben Studien gezeigt, dass durch intensive Frühinterven­ tionen langfristig erhebliche Einsparungen erzielt werden können.25 Larsson26 schätzt, dass bei einem Kind, das eine intensive Frühintervention nach ABA (Applied Behavior Analysis) erhält, auf die gesamte Lebensdauer bezogen durchschnittliche Einsparungen von 1,6 Millionen Dollar möglich sind. Auch Peters-Scheffer & al.27 gehen von ähnlichen Zahlen aus: Demnach dürfte in den Niederlanden dank der in­ tensiven Frühintervention ein Einsparpotenzial von 1,1 Millionen Euro pro Person zwischen 3 und 65 Jahren bestehen. In Australien ergab eine Kosten-Nutzen-Analyse der autismusspezifischen Frühförderung, dass für jeden in die intensive Frühförde­ rung investierten Dollar ein Gegenwert von 6.16 Dollar und eine direkte Einsparung von 4.58 Dollar für das nationale Invaliditätsversicherungssystem erzielt wird28. Es ist daher ökonomisch und ausgabenpolitisch sinnvoll, dass die IV die Kosten für die medizinischen Massnahmen im Rahmen der IFI übernimmt. Eine genaue Quanti­ fizierung der Nettoentlastung für Kantone und IV ist indessen (noch) nicht möglich. Längerfristig dürfte die Evaluation der IFI eine solche Quantifizierung vereinfachen. Eine erste Evaluation wird 6 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung er­ folgen. Finanziert wird die Evaluation von Kantonen und IV. Für den Aufbau der geplanten neuen Datenerhebung durch das BFS werden nach aktuellen Schätzungen Kosten in der Höhe von höchstens 60 000 Franken entstehen. Die Kosten für die jährliche Da­ tenauswertung werden sich auf 15 000 bis 30 000 Franken belaufen. Sämtliche Kosten

23 Idem, S. 2, 14 und 15.

24 Bundesrat, Bericht Autismus-Spektrum-Störungen Massnahmen für die Verbesserung der Diagnostik, Behandlung und Begleitung von Menschen mit Autismus-Spektrum-Störun­ gen in der Schweiz, Bern, 17. Oktober 2018, S. 45; Ch. Liesen, B. Krieger, H. Becker (2018), Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei früh­ kindlichem Autismus, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungspro­ gramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV), Forschungsbericht Nr. 9/18, Zürich, ZHAW, März 2018, S. 77. 25 Ch. Liesen, B. Krieger, H. Becker (2018), Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV), For­ schungsbericht Nr. 9/18, Zürich, ZHAW, März 2018, S. 70. 26 T. Kopelman, S. Lindgren, Early autism intervention is cost effective (16312.pdf (iowa.gov)). 27 N. Peters-Scheffer, R. Didden, H. Korzilius, & J. Matson (2012), Cost comparison of early intensive behavioral intervention and treatment as usual for children with autism spectrum disorder in the Netherlands, Research in Developmental Disabilities, 33(6), 1763–1772. 28 L. Freya (2023), Autism specific interventions yield high long term returns: AEIOU, The Sector (thesector.com.au), 31. März 2023.

müssen dem BFS vollständig vergütet werden, aus dem IV-Fonds und ggf. von den Kantonen. Für die Umsetzung der Artikel 13a und 68novies IVG benötigen die IV-Stellen keine zusätzlichen Ressourcen, da die Geburtsgebrechen, darunter ASS, den IV-Stellen be­ reits heute gemeldet und von diesen beurteilt werden. Aufgrund der geringen Anzahl betroffener Kinder hält sich der Mehraufwand für die Registrierung und Neucodie­ rung der an einer IFI teilnehmenden Versicherten in Grenzen.

5.3 Auswirkungen auf die Kantone

Derzeit verfügen rund 15 Kantone über ein IFI-Angebot. Einige Kantone beteiligen sich an den Kosten für IFI-Leistungen, die im Kanton wohnende Versicherte in einem anderen Kanton in Anspruch nehmen. In den meisten Kantonen, in denen es derzeit keine IFI-Angebote gibt, bestehen gesetzliche Grundlagen, die deren Implementie­ rung ermöglichen (meist fallen diese Massnahmen unter den Bereich kantonale Früherziehung).29 Da vor allem kleinere Kantone nicht unbedingt ein eigenes IFI-Angebot entwickeln werden, wird es darum gehen, die interkantonale Zusammenarbeit durch die Auswei­ tung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) auf die IFI zu verstärken. Artikel 1 Absatz 1 IVSE hält fest: «Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu er­ möglichen.» Die Vereinbarung soll auch für den Austausch von IFI-Leistungen zwi­ schen den Kantonen und deren Vergütung gelten. In der Vereinbarung zwischen dem BSV und dem Kanton, der Kindern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton die Teil­ nahme an einer IFI auf seinem Gebiet ermöglicht, muss verankert sein, dass auch für diese Kinder Fallpauschalen ausgerichtet werden. Durch eine allfällige Änderung der Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Ebene sowie durch die Vertragsverhandlungen entstehen dem Kanton anfänglich Umset­ zungskosten. Zudem obliegen den Kantonen gewisse Aufgaben im Zusammenhang mit der vom BSV sicherzustellenden Aufsicht über die Umsetzung. Dazu zählt insbe­ sondere ein periodischer Bericht; der Inhalt des Berichts wird in der Vereinbarung zwischen BSV und Kanton festgelegt. Die IFI-Evaluation wird teils von den Kantonen finanziert werden. Ferner wurde untersucht, ob die Vorlage spezifische Auswirkungen auf die Gemein­ den sowie urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat. Dies ist nicht der Fall.

29 Schlussbericht Projekt IFI, Phase 3, 24. März 2022, S. 55, abrufbar unter

https://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen Invalidenversicherung IV Grundlagen & Gesetze > Leistungen > Pilotversuche zur Förderung der Eingliederung (Art. 68quater IVG) > Laufende Pilotversuche > Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus».

5.4 Auswirkungen auf das Gesundheitswesen, die

Gesellschaft und die Wirtschaft Die verfügbaren Studien zur Wirksamkeit der intensiven Frühintervention belegen, dass sich aufgrund der Massnahmen deutliche Verbesserungen der Situation von Kin­ dern mit frühkindlichem Autismus, der Lebensqualität der Eltern, der pädagogischen Aufwände und der volkswirtschaftlichen Folgekosten erzielen lassen, da Eltern eher einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.30

Die IFI-Anbieter sind verpflichtet, Daten zu erheben und diese an die zuständige kan­ tonale Instanz und die IV-Stelle weiterzuleiten. Aktuellen Schätzungen zufolge wer­ den höchsten 30 Institutionen von der Pflicht zur Datenlieferung betroffen sein. Im Normalfall sollten diesen Institutionen keine grösseren Mehrkosten entstehen, da die zu meldenden Informationen bereits im Rahmen der routinemässigen Prozesse erho­ ben und dokumentiert werden. Für eine sichere elektronische Datenübermittlung müs­ sen die von den IFI-Anbietern eingesetzten Informationssysteme angepasst werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Aufwendungen vernachlässigbar sind, da für die entsprechenden Systeme ohnehin Investitionen und Wartungskosten anfallen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 112 der Bundesverfassung (BV), der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich Invalidenversicherung und der Versi­ cherung die Kompetenz zur Gewährung von Sachleistungen überträgt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die mit der Vorlage geplante Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen im Rahmen einer intensiven Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus (IFI) durch die IV ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Vorlage trägt insbesondere zur Umsetzung von Artikel 23 (Kinder mit Behinde­ rungen) der UN-Kinderrechtskonvention31 bei.

Die Vorlage steht auch im Einklang mit den Empfehlungen des UN- Kinderrechtsausschusses an die Schweiz von Anfang 2015. Der Ausschuss forderte die Schweiz auf, «die spezifischen Bedürfnisse von Kindern mit Autismus-Spektrum- Störungen in allen Kantonen aufzugreifen und insbesondere sicherzustellen, dass

30 Ch. Liesen, B. Krieger, H. Becker (2018), Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV), For­ schungsbericht Nr. 9/18, Zürich, ZHAW, März 2018, S. 73. 31 SR 0.107

diese Kinder in sämtlichen Bereichen des sozialen Lebens vollständig integriert wer­ den, einschliesslich Freizeit- und kulturelle Aktivitäten». Des Weiteren empfiehlt er der Schweiz, «der Inklusionspädagogik, welche auf die Bedürfnisse dieser Kinder ausgerichtet ist, höhere Priorität beizumessen als behindertenspezifischen Förder­ schulen und Betreuungseinrichtungen. Ausserdem sollen Früherkennungsmechanis­ men eingerichtet und Fachkräfte angemessen ausgebildet werden. Ferner empfiehlt der Ausschuss sicherzustellen, dass diese Kinder in wissenschaftlich fundierte Frühförderprogramme aufgenommen werden»32. Zudem ist der vorliegende Entwurf im Hinblick auf die europäischen Koordinierungs­ regeln im Bereich der sozialen Sicherheit unproblematisch, da keine neue Leistung vorgesehen ist. Aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­ zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)33 so­ wie des revidierten EFTA-Übereinkommens34 wendet die Schweiz die Verordnung (EG) Nr. 883/200435 und die Verordnung (EG) Nr. 987/200936 an. Die beiden Ver­ ordnungen bezwecken die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme. Die Schweiz kann die Einzelheiten ihres Sozialversicherungssystems unter Einhal­ tung der europarechtlichen Koordinierungsgrundsätze jedoch selber festlegen. Das gilt insbesondere für die Finanzierungs- und Umsetzungsmodalitäten bestimmter Leistungen.

6.3 Erlassform

Da die Ausrichtung von Pauschalen an die Kantone für die Vergütung von medizini­ schen Massnahmen, die im Rahmen einer intensiven Frühintervention durchgeführt werden, gesetzlich noch nicht vorgesehen ist, ist es sinnvoll, die Kostenübernahme im IVG gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe e BV vorzusehen.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Bestimmungen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, falls sie neue einmalige Ausgaben von mehr

schweizfe.pdf, Art. 55. 33 SR 0.142.112.681 34 SR 0.632.31 35 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap­ ril 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.04.2004. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffent­ licht in: SR 0.831.109.268.1. 36 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep­ tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA bzw. Anlage 2 zu Anhang K EFTA. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung die­ ser Verordnung ist veröffentlicht in: SR 0.831.109.268.11.

als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Milli­ onen Franken nach sich ziehen. Da die IV über den IV-Ausgleichsfonds finanziert wird und der Bundesbeitrag von den effektiven Ausgaben der IV entkoppelt ist, findet diese Regelung keine Anwendung.

6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Das Subventionsgesetz gilt nicht für Sach- oder Geldleistungen.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:

  • Der Bundesrat regelt die Berechnung der Pauschalen (Art. 13a Abs. 3 Bst. a).
  • Er regelt die die wesentlichen Elemente der intensiven Frühintervention wie die Dauer und die Intensität der medizinischen Massnahmen (Art. 13a Abs. 3 Bst. b).
  • Er regelt die Voraussetzungen, welche die Leistungserbringer der medizi­ nischen Massnahmen erfüllen müssen, einschliesslich die Anforderungen an die Ausbildung des Personals (Art. 13a Abs. 3 Bst. c).
  • Er regelt die Anforderungen an Gesundheit und Alter für die Teilnahme an der intensiven Frühintervention (Art. 13a Abs. 3 Bst. d).
  • Er legt die Kriterien fest, um die Wirksamkeit zu evaluieren und regelt die Modalitäten der vom BSV ausgeübten Aufsicht (Art. 13a Abs. 3 Bst. e und f).
  • Er kann vorsehen, dass die Versicherung dem Bund die Kosten, die dem Bundesamt für Statistik durch die Erstellung der Statistiken nach Artikel 68novies Absätze 4 und 5 entstehen, ganz oder teilweise vergütet (Art. 67 Abs.
  • Er kann vorsehen, dass die Leistungserbringer zusätzliche Daten zur inten­ siven Frühintervention erheben und übermitteln (Art. 68novies Abs. 5).
  • Er regelt die Information der Versicherten, die Ausübung ihres Wider­ spruchsrechts sowie die Anonymisierung und die Vernichtung der Daten (Art. 68novies Abs. 6). Die in den zwei letzten Punkten erwähnten Rechtsetzungsbefugnisse betreffen detail­ spezifische und sehr technische Normen und richten sich an einen beschränkten Ad­ ressatenkreis. Deshalb soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, seine Gesetzge­ bungskompetenz diesbezüglich an das EDI oder das BSV zu übertragen (Art. 68novies Abs. 7).

6.7 Datenschutz

Die Vorlage sieht vor, dass die IFI-Anbieter den zuständigen kantonalen Instanzen und der zuständigen IV-Stelle gesundheitsbezogene Daten der Versicherten übermit­ teln müssen. Dabei handelt es sich um sensible Personendaten. Die zuständigen kan­ tonalen Behörden bearbeiten die Daten und übermitteln sie dem BFS. Um die Wirksamkeit der IFI an sich sowie in Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung und den IV-Leistungen beurteilen zu können, ist es erforderlich und an­ gemessen, dass die Leistungserbringer die nicht anonymisierten Daten von an IFI teil­ nehmenden Personen (AHV-Nummer) obligatorisch erheben und übermitteln. Daher kommen eine freiwillige Erhebung und eine anonymisierte Bearbeitung der Daten nicht in Betracht. Ausserdem sieht der Bundesrat vor, dass die Versicherten oder de­ ren Rechtsvertretung hinreichend informiert werden, sodass sie Widerspruch gegen die nicht anonymisierte Speicherung der Daten einlegen können und diese zu gegebe­ ner Zeit korrekt anonymisiert und gelöscht werden.

Abkürzungsverzeichnis IV Invalidenversicherung EFTA Europäische Freihandelsassoziation FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge­ nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681 IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ZAS Zentrale Ausgleichsstelle (des Bundes) CRPD Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; SR 0.109 EG Europäische Gemeinschaft BV Bundesverfassung; SR 101 EDI Eidgenössisches Departement des Innern BBl Bundesblatt IFI Intensive Frühintervention für Kinder mit frühkindlichem Autismus IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; SR 831.20 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992; SR 431.01 BSV Bundesamt für Sozialversicherungen BFS Bundesamt für Statistik UNO United Nations Organization / Organisation der Vereinten Nationen IVV Verordnung vom 17. Juni 1961 über die Invalidenversicherung; SR 831.201 AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen SR Systematische Rechtssammlung des Bundes ASS Autismus-Spektrum-Störung EU Europäische Union