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Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 14. Februar 2024

Bundesgesetz über die Zustellung von Sen­ dungen an Wochenenden und Feiertagen

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah­ rens

BJ-D-33B23401/164

Übersicht

Mit der Versandmethode «A-Post Plus» stellt die Schweizerische Post Sendun­ gen auch am Samstag nachverfolgbar zu. Dies kann für die Empfängerin oder den Empfänger mit Nachteilen verbunden sein. Um diese Problematik zu behe­ ben, hat der Gesetzgeber mit der Revision der Zivilprozessordnung (20.026) eine neue Zustellungsregel eingeführt. Danach gilt die Zustellung von fristset­ zenden Mitteilungen an Wochenenden oder Feiertagen mit gewöhnlicher Post erst am folgenden Werktag als erfolgt. Mit der vorliegenden Vernehmlassungs­ vorlage soll die für die Zivilprozessordnung gefundene Lösung auf alle anderen Erlasse übertragen werden, die Regelungen zur Fristenberechnung enthalten. Damit gelten künftig in der ganzen Rechtsordnung des Bundes dieselben Re­ geln für die Zustellung von fristsetzenden Sendungen.

Ausgangslage

Die meisten Erlasse des Bundes erlauben die Zustellung von fristsetzenden Mitteilun­ gen (z.B. eine behördliche Verfügung, ein Gerichtsurteil oder eine Kündigung eines Vertrages) mit gewöhnlicher Post wie z.B. «A-Post Plus». Erfolgt die Zustellung am Samstag, beginnt nach bisherigem Recht die Frist am Sonntag zu laufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Empfängerin oder der Empfänger tatsächlich Kenntnis von der Mitteilung genommen hat. Die Zustellung an einem Samstag kann zu Nachteilen füh­ ren, wenn die Empfängerin oder der Empfänger am Samstag (büro-)abwesend ist oder sich über den Zeitpunkt der Zustellung irrt. Bei einer verspäteten Kenntnisnahme geht die entsprechende Anzahl Tage der Frist verloren und die Empfängerin oder der Empfänger läuft Gefahr, säumig zu werden und damit einen Rechtsverlust zu erlei­ den.

Zur Behebung dieser Nachteile sieht die revidierte Zivilprozessordnung vor, dass die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkann­ ten Feiertag durch gewöhnliche Post erst am nächsten Werktag als erfolgt gilt (Zustel­ lungsfiktion). Die Motion 22.3381 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats «Harmonisierung der Fristenberechnung» bezweckt, die für die ZPO gefundene Lö­ sung auf alle anderen Erlasse zu übertragen, die Regeln zur Fristenberechnung ent­ halten. Sie beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zur Vereinheitlichung der Fristen­ berechnung bei der Zustellung von fristsetzenden Mitteilungen an einem Wochen­ ende oder Feiertag vorzulegen. Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage setzt das Anliegen dieser Motion um.

Zur Umsetzung des Motionsauftrags wird ein zweigleisiger Ansatz verfolgt: Zum einen werden diejenigen Bundesgesetze revidiert, die Regeln zur Berechnung von Fristen enthalten, in welche sich eine neue Bestimmung über die Samstagszustellung einbet­ ten lässt. Eine Anpassung erfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundes­ gerichtsgesetz, das Militärstrafgesetz, der Militärstrafprozess, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des 2/26

Sozialversicherungsrechts. Zum anderen wird eine Auffangordnung geschaffen, in­ dem das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen mit einer neuen Bestim­ mung betreffend die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen er­ gänzt wird. Dieses Vorgehen ermöglicht eine flächendeckende Lösung für das Bun­ desrecht. Die Änderungen erfolgen in der Form eines Mantelerlasses.

Die vorliegende Vorlage berücksichtigt aus kompetenzrechtlichen Gründen einzig das Bundesrecht. Um eine umfassende Vereinheitlichung in der gesamten Rechtsord­ nung umzusetzen, sind die Kantone eingeladen, den Anpassungsbedarf in ihrer Rechtsordnung zu prüfen.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Motion der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) 22.3381 «Harmonisie­ rung der Fristenberechnung» beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zur Vereinheit­ lichung der Fristenberechnung in der schweizerischen Rechtsordnung vorzulegen. Anlass des Vorstosses bildet die Versandmethode «A-Post Plus», mit der die Schwei­ zerische Post Sendungen auch an Samstagen nachverfolgbar zustellt. Diese «Sams­ tagszustellung» kann für die Empfängerin oder den Empfänger mit Nachteilen ver­ bunden sein. Zu deren Behebung hat der Gesetzgeber im Rahmen der kürzlich abge­ schlossenen ZPO-Revision (20.026) einen neuen Artikel 142 Absatz 1bis Zivilprozess­ ordnung (ZPO)1 eingefügt, mit welchem die Zustellung von fristsetzenden Mitteilun­ gen mit gewöhnlicher Post an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag in Zivilverfah­ ren auf den folgenden Werktag fingiert wird (im Folgenden: Zustellungsfiktion). Die Revision wird auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten.2

Die Motion RK-N 22.3381 bezweckt, die für die ZPO gefundene Lösung auf alle ande­ ren Erlasse zu übertragen, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Sie will si­ cherstellen, dass in der übrigen Rechtsordnung dieselben Regeln für die Zustellung von fristsetzenden Sendungen gelten wie im Bereich des Zivilprozessrechts.

Zur Umsetzung der Motion RK-N 22.3381 schlägt der Bundesrat ein zweigleisiges Vorgehen vor, indem sektorielle Regelungen in spezifischen Verfahrens- und Sacher­ lassen sowie eine Querschnittregelung im Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen3 geschaffen werden:4

- Zum einen sollen jene Erlasse, die Regeln zur Fristberechnung enthalten, mit einer Zustellungsfiktion im Sinn von Artikel 142 Absatz 1bis nZPO ergänzt wer­ den. Solche Bestimmungen sind in den meisten Verfahrenserlassen sowie ver­ einzelt in Sacherlassen anzutreffen. Betroffen sind das Verwaltungsverfahrens­ gesetz (VwVG),5 das Bundesgerichtsgesetz (BGG),6 das Militärstrafgesetz (MStG),7 der Militärstrafprozess (MStP),8 das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)9 und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).10

1 SR 272 Siehe Medienmitteilung vom 6. September 2023, abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Medienmitteilun­ gen vom 6. September 2023 > Die Änderung der Zivilprozessordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 3 SR 173.110.3 Der Kanton Genf verfolgt ein vergleichbares Regelungskonzept: Der kantonale Gesetzesentwurf PL 13197 vom 17.10.2022 schlägt ein zweigleisiges Vorgehen vor, indem einerseits das kantonale Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen und andererseits verschiedene kantonale Verfahrens- und Sacherlasse je mit einer gleichlautenden Bestimmung ergänzt werden. 5 SR 172.021 6 SR 173.110 7 SR 321.0 8 SR 322.1 9 SR 642.11 10 SR 830.1 5/26

- Zum anderen ist für jene Erlasse, die zwar Fristen setzen, jedoch keine Be­ rechnungsregeln enthalten, in welche sich die Zustellungsfiktion einbetten lässt, eine Auffangordnung zu schaffen. Dies gilt insbesondere für die Fristen des materiellen Zivil- und Strafrechts (dazu Ziff. 3.1.1). Um eine möglichst weit­ reichende Lösung auf Stufe Bund zu ermöglichen, ist eine Ergänzung des Bun­ desgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vorgesehen (dazu Ziff. 4.3).

Die Umsetzung auf Stufe Bund erfolgt mit einem Mantelerlass mit dem Titel «Bundes­ gesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen».

1.2 Geprüfte Alternativen

Geprüft und verworfen wurden folgende Alternativen:

- Totalrevision des Fristenrechts: Die umfassende Vereinheitlichung der zahlrei­ chen Gesetzestexte über die Berechnung von Fristen würde weitreichende Eingriffe in ein etabliertes und im Grossen und Ganzen funktionierendes Re­ gelwerk bedeuten. Theoretisch wäre etwa der Erlass eines «Bundesgesetzes über die Berechnung von Fristen» denkbar, welches an Stelle der sektoriellen Regelungen tritt und damit langfristig für eine weitgehende Einheitlichkeit im ganzen Bundesrecht sorgen würde. Eine isolierte Betrachtung der Berech­ nungsregeln wäre freilich nicht sachgerecht. Vielmehr müsste das Fristenrecht insgesamt untersucht werden (insb. auch die Einhaltung der Frist, die Erstre­ ckung, der Stillstand, die Säumnis, die Wiederherstellung und die Form der Zu­ stellung). Für ein derart weitreichendes Vorhaben besteht jedoch weder eine offensichtliche Notwendigkeit noch entspricht es dem Motionsauftrag.

- Umfassende Vereinheitlichung des Fristenrechts: Die Fristbestimmungen in den Verfahrenserlassen sind weitgehend harmonisiert.11 Im Detail finden sich freilich Unterschiede, z.B. betreffend den Ablauf von Monatsfristen oder im Be­ reich der betreibungsrechtlichen Fristenberechnung.12 Mit Blick auf die von der Rechtsprechung gefundenen Lösungen erscheint eine Ergänzung der betroffe­ nen Erlasse im Rahmen der vorliegenden Vorlage jedoch weder vordringlich noch entspricht es dem Motionsauftrag.

- Ausschluss der Fristen des materiellen Rechts: Mit der Schaffung einer Auffan­ gordnung im Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen werden Fristen des materiellen Zivil- und Strafrechts des Bundes (dazu Ziff. 3.1.1) ebenso in die Vorlage einbezogen wie die Verfahrensfristen. Gegen eine Beschränkung auf die Verfahrensfristen spricht der Wortlaut der Motion, welcher einen umfas­ send formulierten Harmonisierungsauftrag enthält und die Übernahme der Zu­ stellungsfiktion gemäss nZPO für die gesamte Rechtsordnung verlangt.

Vgl. ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess (ZPO-BGG-SchKG), 2. Aufl. 2021, Rz. 7. Vgl. STÉPHANE ABBET, Délais, féries et suspensions selon la LP, le CPC et la LTF – Etat des lieux et perspectives d’harmonisation, in: ZSR 142/2023 S. 319-345. 6/26

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate­

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202013 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202014 über die Legislatur­ planung 2019–2023 angekündigt.

1.4 Umsetzung der Motion RK-N 22.3381

Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage erfüllt das Kernanliegen der Motion RK-N

22.3381. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit beantragen, diesen parlamentari­

schen Vorstoss als erledigt abzuschreiben. Unberücksichtigt bleiben folgende As­ pekte:

- Die Motion verlangt die Vereinheitlichung der Fristenberechnung «in der schweizerischen Rechtsordnung». Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage berücksichtigt aus kompetenzrechtlichen Gründen einzig das Bundesrecht (zur Kompetenzlage vgl. Ziff. 6.1). Die Kantone sind eingeladen, den Anpassungs­ bedarf in ihren Rechtsordnungen zu prüfen mit dem Ziel, eine schweizweit möglichst einheitliche Regelung der Zustellung von fristsetzenden Sendungen zu erreichen. Anzufügen ist, dass der Kanton Genf bereits entsprechende Ge­ setzesanpassungen auf den Weg gebracht hat.15 Auch im Kanton Waadt ist eine vergleichbare Motion hängig.16

- Die Motion verlangt, dass die Zustellungsfiktion auch auf die Strafprozessord­ nung (StPO)17 ausgeweitet wird. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellung­ nahme vom 25. Mai 2022 festgehalten, dass dies keinen Sinn macht, weil die Zustellung hier stets durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen muss (Art. 85 Abs. 2 StPO sowie BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Eine Zustellung durch gewöhnliche Post ist nicht vor­ gesehen, weshalb das von der Motion anvisierte Problem der «Samstagszu­ stellung» in diesem Bereich nicht vorkommt. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Änderung der Strafprozessordnung.

2 Rechtslage in Nachbarländern der Schweiz

2.1 Frankreich

Frankreich kennt keine generelle Regelung betreffend Beginn einer Frist an einem Samstag. Eine Frist wird, da fristauslösende Mitteilungen im französischen Verfah­ rensrecht grundsätzlich gegen Empfangsbestätigung persönlich überbracht oder ver­ sendet werden, am Tag des Empfangs der Mitteilung ausgelöst, wobei die Frist in den meisten Fällen am nächsten Tag zu laufen beginnt. Geregelt ist hingegen, dass

13 BBl 2020 1777

14 BBl 2020 8385

Siehe Fn. 4. www.vd.ch > Toutes les autorités > Grand Conseil > Séances du Grand Conseil > Séance du Grand Conseil du mardi 11 octobre 2022, point 9 de l'ordre du jour > Motion - 22_MOT_46 - Alexandre Berthoud et consorts - Harmoniser la computation des délais. 17 SR 312.0 7/26

beim Fristende an einem Wochenende oder Feiertag sich das Ende einer Frist auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt. Diese allgemeine Verlängerungsregel gilt für alle Sachverhalte und alle Verfahren und wird auch auf vertraglich vereinbarte Fristen angewendet.

2.2 Deutschland

Deutschland kennt keine generelle Regelung betreffend Beginn einer Frist an einem Samstag. Bei der Berechnung von Fristen wird generell der Tag des auslösenden Er­ eignisses wie namentlich die Zustellung nicht mitgerechnet (§ 187 Bürgerliches Ge­ setzbuch). Im zivilgerichtlichen Verfahren erfolgen amtliche Zustellungen nach den §§ 166 bis 190 Zivilprozessordnung. Geregelt sind darin namentlich die postalische Zustellung gegen Empfangsbekenntnis sowie die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. Die Strafprozessordnung und weitere Verfahrenserlasse verweisen auf die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung. Für das verwaltungsbehördliche Verfahren gilt darüber hinaus das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Dieses re­ gelt das Zustellverfahren der Bundesbehörden und der Landesfinanzbehörden. Unter anderem können Zustellungen durch die Post mittels Einschreiben erfolgen (§ 4 VwZG). Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Das Dokument gilt grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wobei diese Fiktion auch an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen eintreten kann. Möglich ist des Weiteren die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, wobei §§ 177- 182 der Zivilprozessordnung anwendbar sind (§ 3 VwZG). Zulässig ist ferner die Zu­ stellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis. In diesem Fall unterschreibt die Empfängerin oder der Empfänger ein mit dem Datum der Aushändigung versehe­ nes Empfangsbekenntnis. Der zustellende Beamte vermerkt das Datum der Zustel­ lung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments. Die Zustellung durch Be­ hörden darf grundsätzlich nicht an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erfolgen (§ 5 Ziff. 3 VwZG).

2.3 Österreich

Im österreichischen Verfahrensrecht gilt für alle Rechtsgebiete, dass der Beginn und der Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert werden. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzu­ sehen. Für Fristen unter Privaten gilt für den Fristbeginn, dass eine durch Vertrag bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen ist, dass der Tag nicht mitgezählt wird, in welchem das fristauslösende Ereignis fällt. Über den Beginn oder das Ende einer Frist an einem Wochenende oder Feiertag ist in diesem Bereich keine Regelung vorhanden. Bei formellen Fristen werden die Tage des Postlaufs (Zeit der Beförderung) in die Frist nicht eingerechnet. Mit anderen Worten reicht der Versand am letzten Tag der Frist. Bei materiellen Fristen dagegen wird der Postlauf eingerechnet, d.h. es entscheidet der tatsächliche Empfang und nicht die (rechtzei­ tige) Absendung. Das österreichische Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) regelt die Zustellung der von Gerichten und Ver­ waltungsbehörden zu übermittelnden Dokumenten. Es enthält Bestimmungen zu den verschiedenen Arten der physischen und elektronischen Zustellung und den damit

zusammenhängenden Zugangsregeln (namentlich Zustellung an Empfänger/-in, Zu­ stellungen mit und ohne Zustellnachweis, Ersatzzustellung, Hinterlegung, Nachsen­ dung, Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung).

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Problematik der Samstagszustellung

Mit der Versandmethode «A-Post Plus» erfolgt die Zustellung – wie bei anderen nicht eingeschriebenen Sendungen – direkt in den Briefkasten oder ins Postfach der Ad­ ressatin oder des Adressaten, ohne dass diese/r den Empfang unterschriftlich bestäti­ gen muss.18 Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind «A-Post Plus»- Sendungen jedoch mit einer Sendungsnummer versehen, was die elektronische Sen­ dungsverfolgung im Internet ermöglicht (Suchsystem «Track&Trace»). Daraus ist ins­ besondere der Zeitpunkt ersichtlich, in dem die Post die Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger zugestellt hat, oder mit anderen Worten: ab wann die Sendung im Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers angelangt ist. Dieser Zeit­ punkt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Auslösung der Frist massgebend.19 Im Unterschied zur Versandmethode «A-Post Plus» werden einge­ schriebene Postsendungen nur gegen Unterschrift der Empfängerin oder des Emp­ fängers bzw. einer berechtigten Person zugestellt.

Die Problematik der Zustellung von fristsetzenden Sendungen mit «A-Post Plus» an Samstagen zeigt sich wie folgt:

Verfahrensfristen:

Die Samstagszustellung kann für jene Empfängerinnen und Empfänger nachteilig sein, die am Samstag (büro-)abwesend sind und folglich den Einwurf einer fristset­ zenden behördlichen Mitteilung nicht sogleich bemerken. Eine nach Tagen bestimmte Frist beginnt nach geltendem Verfahrensrecht, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme, am Tag nach dem auslösenden Ereignis (Zustellung), also am Sonn­ tag. Die empfangende Person, die die Mitteilung verspätet aus dem Briefkasten nimmt (z.B. am folgenden Montag), verliert die entsprechende Anzahl Tage der Frist. Zudem kann sie sich über den Zeitpunkt der Zustellung irren (Montag anstatt Sams­ tag), da dieser nicht auf der Sendung selber ablesbar ist. Berechnet sie in der Folge ein zu spätes Fristende, läuft sie Gefahr, säumig zu werden und damit einen Rechts­ verlust zu erleiden.

Die Problematik betrifft nur jene Rechtsbereiche, welche die Zustellung von fristset­ zenden Mitteilungen an einem Samstag mit gewöhnlicher Post erlauben. Betroffen

Vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 44, Rz. 14a f. Betreffend mietrechtlichen Mitteilungen BGE 143 III 15 E. 4.1; BGE 137 III 208 E. 3.1.2; BGE 122 III 316 E. 4b; betreffend Eröffnung von steuerrechtlichen Veranlagungsverfügungen BGE 122 I 139 E. 1; betreffend sozialversicherungsrechtliche Verfahren BGE 142 III 599 E. 2.4.1. 9/26

sind namentlich das Verwaltungsverfahren, das Steuerrecht und das Sozialversiche­ rungsverfahren. Die meisten Prozessgesetze des Bundes schreiben keine Form für die Zustellung von behördlichen Mitteilungen vor. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob die Mitteilung mit gewöhnlicher oder mit eingeschriebener Post zugestellt wird. Der Versand per Einschreiben ist aus beweisrechtlichen Gründen für die Absenderin oder den Absender an sich vorteilhaft. Mit der Einführung der Versandmethode «A-Post Plus» steht mittlerweile jedoch eine kostengünstigere Alternative zur Verfügung, die indessen für die Empfängerin oder den Empfänger die hiervor dargestellten Nachteile mit sich bringt.

Anders liegt der Fall für Mitteilungen der Strafbehörden im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung, welche die Zustellung gegen Unterschrift (d.h. eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung) ausdrücklich vor­ schreibt (Art. 85 StPO20) sowie für die Mehrheit der Mitteilungen in Zivilverfahren (vgl. Art. 138 Abs. 1, für Ausnahmen vgl. Abs. 4 ZPO). Für eingeschriebene Postsendun­ gen tritt die beschriebene Problematik nur schon deshalb nicht auf, weil diese von der Post derzeit nicht an Samstagen zugestellt werden. Zudem ist ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung aufgrund des Unterschriftserfordernisses praktisch ausge­ schlossen.

Fristen des materiellen Zivilrechts:

Die Problematik der Samstagszustellung kann bei bestimmten Fristen des materiellen Zivilrechts auftreten, wie das folgende Beispiel der mietrechtlichen Kündigung mittels «A-Post Plus» zeigt. Die Kündigung des Mietvertrags entfaltet nach der vom Bundes­ gericht angewandten absoluten Empfangstheorie21 ihre Wirkungen, sobald sie in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt. Für die am Samstag (büro-)abwesende Empfangsperson ergeben sich vergleichbare Nachteile, wie sie für das Verfahrensrecht hiervor beschrieben wurden: Sie verliert die entsprechende An­ zahl Tage der Kündigungsfrist und sie läuft Gefahr, sich über den Zeitpunkt der Zu­ stellung zu irren mit der Folge, dass sie die 30-tägige Frist für die Anfechtung der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde (vgl. Art. 273 Obligationenrecht [OR]22) falsch berechnet und schlimmstenfalls verpasst. Die Empfängerin oder der Empfän­ ger kann schliesslich den Kündigungstermin falsch berechnen.

Anzufügen ist, dass die Problematik nicht für alle Fristen des materiellen Zivilrechts auftritt. So werden beispielsweise Verjährungsfristen oder bestimmte Klagefristen durch ein anderes Ereignis wie den Eintritt eines Schadens oder den Abschluss eines Vertrages ausgelöst, d.h. nicht durch die Zustellung einer Erklärung durch die Post.

Dies gilt auch für die Jugendstrafprozessordnung, vgl. Art. 3 JStPO. Die sog. «absolute Empfangstheorie» bedeutet bei schriftlichen Erklärungen unter Abwesenden, die mittels gewöhnlicher Post versendet werden, dass der Zugang in dem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Postbote die Sendung dem Empfänger übergibt oder in dessen Brief­ kasten legt (Zugang in den Machtbereich des Empfängers), sofern mit dessen Leerung in diesem Zeitpunkt gerechnet werden kann, vgl. CHRISTOPH MÜLLER, Berner Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2018, Art. 1 OR N. 107, BGE 137 III 208 E. 3.1.2. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an, vgl. BGE 143 II 15 E. 4.1; 140 III 244 S. 247 E. 5.1; 137 III 208 S. 213 E. 3.1. Der Adressat trägt damit alleine das Risiko allfälliger Abwesenheit. Für Sonderfälle gilt die sog. «relative Empfangstheorie». Die Rechtspre­ chung wendet die relative Empfangstheorie für die Zahlungsaufforderung der Vermieterin nach Art. 257d OR und die Mietzinserhöhung nach Art. 269d OR an. Demnach ist die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend. Die Erklärung gilt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Empfangnahme als zugegangen. 22 SR 220 10/26

Fristen des materiellen Strafrechts:

Im Bereich der Fristen des materiellen Strafrechts kann die beschriebene Problematik insbesondere bei der Antragsfrist nach Artikel 31 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)23 (3 Monate) auftreten, da diese Frist u.a. durch Mitteilung ausgelöst werden kann (z.B. schriftliche Bekanntgabe des Täters).

3.1.2 Lösungsansatz gemäss Artikel 142 Absatz 1bis nZPO

Zur Behebung der Nachteile der Samstagszustellung hat der Gesetzgeber im Rah­ men der ZPO-Revision einen neuen Artikel 142 Absatz 1bis nZPO mit folgendem Wortlaut eingefügt:

«Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung gemäss Absatz 1 am darauf- folgenden Werktag als erfolgt.»

Diese Lösung behebt für Mitteilungen in Zivilverfahren das Problem, indem für den Fall der Samstagszustellung die Zustellung am folgenden Werktag (zumeist ein Mon­ tag) fingiert wird. Dieselbe Regel kommt zur Anwendung im Fall der Zustellung an ei­ nem Sonntag oder an einem anerkannten Feiertag. Die Frist beginnt dann am Tag nach der fingierten Zustellung an zu laufen (Art. 142 Abs. 1 nZPO). Mit anderen Wor­ ten wird der Eintritt der Wirksamkeit der Zustellung auf den nächsten Werktag ver­ schoben. An der Grundregel, wonach Fristen am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen beginnen, ändert sich nichts. Im Ergebnis müssen sich Empfängerinnen und Empfän­ ger fristsetzender Sendungen bei Leerung des Postfachs am Montag in Zukunft nicht mehr fragen, ob die Sendung am Samstag oder am Montag eingegangen ist: die Frist beginnt in beiden Fällen am Dienstag.

Der Nachteil dieser Lösung liegt darin, dass der Fristbeginn um mindestens zwei Tage «aufgeschoben» wird. Der Ansatz geht ferner davon aus, dass niemand seine Post am Samstag abholt, was für Privatpersonen und je nach Fall auch für Unterneh­ men nicht korrekt ist. Diese Empfängerinnen und Empfänger profitieren von mindes­ tens zwei zusätzlichen Tagen (i.d.R. Sonntag und Montag), was zu einer Ungleichbe­ handlung führen kann. Auch die Anknüpfung an den Gerichtsort für die Bestimmung der massgebenden Feiertage kann zu Ungleichheiten führen: Versendet beispiels­ weise ein Genfer Gericht am Vorabend des Genfer Bettags («Jeûne genevois») eine Verfügung mit «A-Post Plus» an einen Waadtländer Anwalt, der die Sendung am nächsten Tag empfängt, profitiert dieser von der Zustellfiktion, obwohl der Empfangs­ tag in seinem Kanton ein Werktag ist.24

Insgesamt bewirkt die Zustellungsfiktion eine Besserstellung der Empfängerinnen und Empfänger von fristsetzenden Mitteilungen. Damit verbunden ist eine Verfahrensver­

23 SR 311.0 Vgl. STÉPHANE ABBET, Délais, féries et suspensions selon la LP, le CPC et la LTF – Etat des lieux et perspectives d’harmonisation, in: ZSR 142/2023, S. 338. 11/26

zögerung um wenige Tage. Dies erscheint allerdings, trotz des Grundsatzes der Ver­ fahrensbeschleunigung, angesichts der Gesamtdauer von Verfahren als vernachläs­ sigbar.

3.2 Umsetzungsfragen

Die hiervor skizzierte ZPO-Lösung soll gemäss Motionsauftrag auf alle anderen Er­ lasse übertragen werden, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ergibt sich, dass die Berechnung einer Frist nach dem Recht erfolgen muss, das diese Frist festlegt.25 Im Einzelnen lassen sich folgende Gruppen unterscheiden:

- Das Zivilprozess-, Strafprozess-, Verwaltungsverfahrens- und Sozialversiche­ rungsrecht sowie das Bundesgerichtsgesetz enthalten jeweils umfassende Fristberechnungsregeln.26 Sie betreffen typischerweise die Berechnung und Einhaltung der Frist, die Erstreckung, den Stillstand, die Säumnis und die Wie­ derherstellung. Einzelne verwaltungsrechtliche Sacherlasse enthalten spezielle Vorgaben für die Fristenberechnung wie namentlich das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (z.B. Art. 119 ff. DBG). Vorgesehen ist, die beabsich­ tigte Neuregelung in die einschlägigen Erlasse einzubetten.

- Im materiellen Zivil- und Strafrecht finden sich nur punktuelle Regelungen zur Fristenberechnung.27 Lückenfüllend hat die Rechtsprechung für zivilrechtliche Fristen beispielsweise die sog. absolute Empfangstheorie entwickelt (vgl.

Ziff. 3.1.1). Mit dem Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen besteht

ein Querschnittserlass, welcher unter anderem auf Fristen des materiellen Zi­ vilrechts und des Strafrechts anwendbar ist, und sich für die Einbettung der be­ absichtigten Regelung anbietet. Damit erübrigt sich eine gesonderte Anpas­ sung etwa von Artikel 77-78 OR oder Artikel 31 und 110 StGB.

- Auf materiell-rechtliche Fristen des öffentlichen Rechts ist das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen nicht anwendbar.28 Soweit im materiellen öffentlichen Recht eigene Fristberechnungsvorschriften fehlen, können sub­ sidiär die Grundsätze des OR29 – beziehungsweise des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen – oder des VwVG30 in Analogie zur Anwendung gelangen. Anzufügen ist, dass keine Indizien dafür bestehen, dass das Prob­ lem der Samstagszustellung in diesem Bereich in der Praxis relevant ist, da keine Thematisierung in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich ist. Ausser­ dem ist die Fristauslösung bei materiellen Fristen des öffentlichen Rechts oft­

Dieser Grundsatz gilt für das ganze Bundesrecht, vgl. BGE 137 III 208 E. 3.1.2. Vgl. Art. 142-146 ZPO; Art. 89-94 StPO; Art. 20-24 VwVG; Art. 38-42 ATSG; Art. 44-50 BGG. Insbesondere Art. 77 OR oder Art. 110 Abs. 6 StGB. Siehe Ingress des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen. Vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.) VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu Art. 20-24, Fn. 5 mit Verweis auf IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allge­ meiner Teil, 6. Aufl. 1986, Nr. 34 B IVb. Vgl. THOMAS SÄGESSER, Handkommentar Vernehmlassungsgesetz, 2005, Art. 7, Rz. 17 in Bezug auf die materiellrechtliche Frist in Art. 7 VlG. 12/26

mals nicht an eine Zustellung per Post geknüpft, sondern wird durch ein ande­ res Ereignis ausgelöst, weshalb die Samstagsproblematik tendenziell nicht auf­ tritt.

- Im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts sind für die Fristberechnung die dortigen Vorgaben zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Vollzug von Bundesrecht durch kantonale Behörden. Vorbehalten bleiben spe­ zielle Vorschriften im jeweiligen Sacherlass des Bundes.

Zu beachten ist, dass Art. 142 Abs. 1bis nZPO (wie auch Abs. 3 dieser Bestimmung) für die Bestimmung der gesetzlichen Feiertage auf das kantonale Recht am Gerichts­ sitz verweist. Diese Regelung weicht von den anderen Verfahrensgesetzen des Bun­ des ab (vgl. z.B. Art. 20 Abs. 3 VwVG oder Art. 45 Abs. 2 BGG). In der Regel ist das Recht des Kantons anwendbar, in dem die Partei oder ihre Vertretung ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Der Gesetzgeber hat diese Unterscheidung bei der Vereinheitlichung der ZPO gewollt31 und liess sie auch bei der kürzlich erfolgten Verabschiedung von Art. 142 Abs. 1bis nZPO unverändert.

Für die Umsetzung der Motion bietet sich die Schaffung eines Mantelerlasses an, mit welchem sowohl die speziell zu berücksichtigenden Verfahrens- und Sacherlasse wie auch das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen geändert werden (siehe auch Ziff. 6.3).

Der im Sammeltitel «Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochen­ enden und Feiertagen» enthaltene Begriff der Zustellung steht in folgendem Zusam­ menhang mit den Begriffen «Fristauslösung» und «Fristbeginn»: Die Fristauslösung geschieht mit der rechtswirksamen Zustellung der fristsetzenden Mitteilung, während der Fristbeginn den Beginn der Fristrechnung bezeichnet, also den Zeitpunkt, ab wel­ chem die Frist gezählt wird.32 Die Wirksamkeit einer Zustellung an einem Wochen­ ende oder Feiertag wird nach neuer Ordnung qua Zustellungsfiktion auf den nächst­ folgenden Werktag verschoben. Die Frist beginnt dann, entsprechend der tradierten Regelung, am nachfolgenden Tag zu laufen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 20 Abs. 2bis

Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Berechnung von Verfahrensfristen in Ar­ tikel 20. Das VwVG legt die Form der Zustellung von Mitteilungen und damit auch die Wahl der Versandart in das Ermessen der Behörde. Nicht eingeschriebene Sendun­ gen sind daher rechtlich grundsätzlich zulässig. Der Fall, dass eine Mitteilung «nur gegen Unterschrift» überbracht wird, richtet sich nach dem bestehenden Absatz 2bis.

Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 6841, hier 6918. Vgl. ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess (ZPO-BGG-SchKG), 2. Aufl. 2021, Rz. 114. 13/26

Davon erfasst sind die eingeschriebenen Postsendungen.33 Die vorliegend interessie­ rende Regelung des Zustellzeitpunkts im Fall der Zustellung einer behördlichen Mit­ teilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. «ohne Unterschrift» der Empfängerin oder des Empfängers, erfor­ dert somit eine Anpassung von Artikel 20 VwVG.

Anknüpfend an die bestehende Begrifflichkeit legt der neue Absatz 2bis Buchstabe b die gesetzliche Folge – d.h. die Zustellungsfiktion am nächstfolgenden Werktag – für den Fall fest, dass eine Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Fei­ ertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird. Dazu gehören postalische Sendun­ gen, die nicht mit eingeschriebener Briefpost zugestellt werden, wie namentlich Mittei­ lungen, die die Absenderin oder der Absender mit der Versandmethode «A-Post Plus» verschickt hat. Denkbar ist freilich auch die Zustellung durch einen Boten oder Kurier. Trifft eine Sendung beispielsweise an einem Samstag ein, so gilt diese neu erst am darauffolgenden Montag als wirksam zugestellt. In Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 VwVG beginnt die Frist am folgenden Tag zu laufen, also am Dienstag. Ist der Montag ein anerkannter Feiertag, so gilt die Sendung am Dienstag («nächstfol­ gender Werktag») als zugestellt, und die Frist beginnt am Mittwoch zu laufen.

Die bisherige Regelung zum Zeitpunkt der Zustellung gegen Unterschrift (Art. 20 Abs. 2bis) wird aus gesetzessystematischen Gründen in einem neuen Absatz 2bis Buchstabe a überführt und gleichzeitig an den aktuellen Sprachgebrauch angepasst («siebten» statt «siebenten» Tag). Damit ist keine materielle Veränderung verbunden.

Artikel 20 Absatz 2bis VwVG findet Anwendung in Verfahren auf Erlass einer Verfü­ gung von Bundesverwaltungsbehörden, die in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver­ waltungsgericht ist die Bestimmung ebenfalls anwendbar (vgl. Verweis in Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes, VGG34); eine separate Anpassung des Verwaltungsge­ richtsgesetzes ist daher nicht erforderlich.

Art. 20 Abs. 3

Das bestehende Recht regelt den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, in Absatz 3. Die bisherige Formu­ lierung wird aus gesetzessystematischen Gründen angepasst. Der erste Satz bleibt unverändert, mit Ausnahme einer sprachlichen Anpassung zur besseren Verständ­ lichkeit («die Frist» statt «sie»). Der Inhalt des zweiten Satzes wird zu einem neuen Absatz 4. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Art. 20 Abs. 4

Der neue Absatz 4 legt das massgebende Recht für die Bestimmung der anerkannten kantonalen Feiertage fest, welche bezüglich der Zustellung ohne Unterschriftserfor­ dernis (Abs. 2bis Bst. b) und dem Fristende (Abs. 3) zu berücksichtigen sind. Wie be­ reits nach bisheriger Ordnung (vgl. Abs. 3 Satz 2) gelten die vom Bundesrecht

Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, hier 4404. 34 SR 173.32 14/26

oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertage,35 wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist.

4.2 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 44 Abs. 2

Der Beginn von Fristen im bundesgerichtlichen Verfahren richtet sich nach Artikel 44 BGG. Für Verfahren vor dem Bundesgericht besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Einschreiben.36 Die Ausgangslage ist somit vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. hiervor Ziff. 4.1). Daraus folgt, dass für die vorliegend interessierende Regelung des Fristbeginns im Fall der Zustellung einer behördlichen Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Unterschrift der Emp­ fängerin oder des Empfängers, eine Anpassung von Artikel 44 BGG erforderlich ist.

Die Anpassung von Artikel 40 BGG, wie sie die Motion RK-N 22.3381 verlangt, er­ scheint dagegen aus gesetzessystematischen Gründen nicht zielführend, da diese Bestimmung die Parteivertretung regelt.

Die Begrifflichkeit von Artikel 44 BGG ist vergleichbar mit jener von Artikel 20 VwVG. Die vorgeschlagene Zusammenfassung der beiden Zustellungsarten mit und ohne Unterschrift in Absatz 2 Buchstabe a und b orientiert sich folglich an jener für das VwVG; es gelten die dortigen Ausführungen sinngemäss (siehe Ziff. 4.1).

Art. 45 Abs. 2

Der bisherige Absatz 2 regelt das massgebende Recht für die Bestimmung der Feier­ tage. Diese Frage wird neu in Artikel 45a geregelt, weshalb Artikel 45 Absatz 2 aufge­ hoben wird. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Art. 45a Massgebendes kantonales Recht

Der neue Artikel 45a regelt die Frage des massgebenden Rechts für die Bestimmung der Feiertage betreffend Beginn (Art. 44) und Ende (Art. 45) einer Frist. Die geltende Regelung des bisherigen Artikel 45 Absatz 2 wird dabei unverändert übernommen. Die Übertragung in einen neuen Artikel erfolgt aus gesetzessystematischen Gründen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

4.3 Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen

Die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen mit einer neuen Bestimmung betreffend die Zustellung von Sendungen an Samstagen,

Eine Übersicht über die anerkannten kantonalen Feiertage bietet das Verzeichnis «Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden», abrufbar unter www.bj.admin.ch > Publikationen und Service > Zivilprozessrecht. Zumindest für zivilrechtliche Verfahren ist der Versand gegen Empfangsbestätigung von fristansetzenden Verfügungen des Bundesge­ richts gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) jedoch die Regel, vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 44, Rz. 14. 15/26

Sonntagen und Feiertagen schafft eine Auffangordnung für das materielle Zivilrecht sowie für das materielle Strafrecht.

Für die Revision des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen spricht, dass damit bereits ein für die vorliegenden Zwecke geeignetes Regelungsgefäss be­ steht: Der Erlass ist in seiner geltenden Fassung im Sinn eines Querschnittgesetzes u.a. anwendbar auf die gesetzlichen und behördlichen Fristen des materiellen Zivil- und Strafrechts (ausgenommen sind die vertraglich festgesetzten Fristen37).

Im Bereich des materiellen Zivilrechts enthalten zwar die Art. 77 und 78 OR Bestim­ mungen über die Berechnung von Fristen. Die Bestimmungen knüpfen jedoch an den Vertragsschluss als fristauslösendes Ereignis an und nicht an eine Mitteilung per Post. Die Zusendung von Mitteilungen per Post wird im OR nicht angesprochen, wes­ halb die Rechtsprechung die anerkannten Empfangstheorien (vgl. Ziff. 3.1.1) entwi­ ckelt hat. Auch wurde im OR die Gleichstellung des Samstags mit den Feiertagen hin­ sichtlich des Fristendes nicht direkt umgesetzt, sondern mittels Komfortverweis auf das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen gelöst.38 Damit eignen sich diese Bestimmungen mangels Anknüpfungspunktes nicht für eine Ergänzung betref­ fend eine postalische Zustellung an einem Samstag.

Im Bereich des materiellen Strafrechts regelt Artikel 110 Absatz 6 StGB, dass die Ka­ lenderzeit für die Berechnung von Monat und Jahr massgebend ist. Das Strafgesetz­ buch enthält jedoch keine Bestimmung über den Beginn und das Ende einer Frist. Eine Regelung betreffend Samstagsproblematik wäre daher ein Fremdkörper.

Artikel 1 (von zwei) des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen legt fest, dass der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgesetzt ist.39 Bedeutsam ist dies für den auf einen Samstag fallenden Ablauf einer Frist.40 Diese Bestimmung bleibt un­ verändert. Die Wirksamkeit der Zustellung von Mitteilungen an einem Samstag, und damit indirekt der Beginn einer Frist, wird hingegen durch das Gesetz bislang nicht geregelt. Dies würde sich mit der vorgeschlagenen Ergänzung ändern.

Erlasstitel und Abkürzung

Der bisherige Erlasstitel erfasst nur den «Fristenlauf an Samstagen». Die beabsich­ tigte Regelung betrifft dagegen auch die Zustellung von Mitteilungen, wobei sie auch Sonntage und anerkannte Feiertage mit einbezieht. Um dem erweiterten Anwen­ dungsbereich Rechnung zu tragen, ist eine Anpassung des Erlasstitels erforderlich. Samstag und Sonntag werden alltagssprachlich unter dem Begriff Wochenende zu­ sammengefasst. Daraus ergibt sich der neue Erlasstitel «Bundesgesetz über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden und Feiertagen». Für eine erleichterte Zitierung wird neu eine Abkürzung eingeführt (BGFL).

ULRICH G. SCHROETER, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 78 OR, Rz. 12. Vgl. Art. 78 Abs. 1 OR sowie den dortigen Komfortverweis in Fussnote 40 auf Art. 1 des BG über den Fristenlauf an Samstagen. Die Historie zeigt, dass das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen im Jahr 1963 erlassen wurde, weil damals private Unter­ nehmen und öffentliche Verwaltungen zur 5-Tage-Woche übergegangen sind. Es galt, hinsichtlich der «Fristen darauf Rücksicht zu neh­ men, dass Amtsstellen und private Unternehmen an Samstagen ihre Bureaux und Schalter geschlossen halten», vgl. Botschaft des Bun­ desrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 19.10.1962, BBl 1962 981. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. 16/26

Ingress

Der bisherige Ingress nimmt Bezug auf die Bestimmungen der alten Bundesverfas­ sung vom 29. Mai 1874.41 Im Zuge der Überarbeitung werden diese durch die ein­ schlägigen Bestimmungen der geltenden Bundesverfassung vom 18. April 199942 er­ setzt.43

Der Erlass stützt sich unverändert auf die Regelungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht (Art. 122 BV, entspricht Art. 64 aBV 1874), das Strafrecht (Art. 123 BV, ent­ spricht Art. 64bis aBV 1874), das Verfahren der Bundesverwaltung (Art. 177 Abs. 3 BV und Art. 187 Abs. 1 Bst. d BV, entspricht Art. 103 aBV 1874) und das Verfahren des Bundesgerichts (Art. 188 Abs. 2 BV, entspricht Art. 106–114bis aBV). Der bisher ge­ nannte Artikel 85 Ziffer 2 aBV 1874 entspricht Artikel 164 BV 1999. Diese Bestim­ mung begründet keine Regelungskompetenzen und wird folglich im neuen Ingress nicht genannt.

Art. 1a Abs. 1

Die neue Bestimmung schreibt den Grundsatz fest, dass die Zustellung einer Mittei­ lung, die an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag nicht gegen Unter­ schrift der Empfängerin oder des Empfängers überbracht wird, am folgenden Werktag als erfolgt gilt (Zustellungsfiktion). Erfasst ist damit namentlich die Zustellung mit ge­ wöhnlicher Post (z.B. «A-Post Plus»), aber auch per Kurier oder Bote. Die Begrifflich­ keit ist vergleichbar mit jener von Artikel 20 Absatz 2bis Buchstabe b VwVG; es gelten die dortigen Ausführungen sinngemäss (siehe Ziff. 4.1).

Ergänzend ist anzumerken, dass die vorliegende Bestimmung auf jegliche Mitteilun­ gen von Behörden wie auch von Privaten anwendbar ist. Es spielt keine Rolle, ob mit der Zustellung der Mitteilung eine Verfahrensfrist oder eine Frist des materiellen Rechts ausgelöst wird. Die Bestimmung ist anwendbar auf fristauslösende Mitteilun­ gen des materiellen Strafrechts (z.B. Art. 31 StGB betreffend Antragsfrist) oder des materiellen Zivilrechts (z.B. Art. 266c OR betreffend Kündigung von Wohnungen). Ob es sich um gesetzlich, behördlich oder vertraglich festgelegte Fristen handelt, ist ebenfalls unerheblich (vgl. demgegenüber Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fris­ tenlauf an Samstagen, welcher die vertraglich festgesetzten Fristen nicht ein­ schliesst). Mit diesem weiten Anwendungsbereich wird die Vorgabe der Motion RK-N

22.3381 umgesetzt, wonach die neue Regelung auch auf Artikel 77 OR anzuwenden

sei. Diese Bestimmung legt die Berechnung von gesetzlichen wie auch vertraglichen Fristen des materiellen Zivilrechts fest (zum dispositiven Charakter in zivilrechtlichen Verhältnissen vgl. Art. 1a Abs. 3).

Je nach Konstellation kann die vorgeschlagene Regelung für die absendende und die empfangende Person weitreichende Auswirkungen haben. Die Wirkung der neuen

Die alte Bundesverfassung von 1874 (aBV, Stand 20.4.1999) kann hier abgerufen werden: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1/1_1_1/de. 42 SR 101 Siehe dazu auch die vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellte Konkordanztabelle zwischen der Verfassung von 1874 und jener von 1999, abrufbar unter www.bj.admin.ch > Staat und Bürger > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Reform der Bundesverfas­ sung. 17/26

Regelung auf die Fristen des materiellen Zivilrechts lässt sich anhand der mietrechtli­ chen Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen darstellen. Kündigungserklärun­ gen müssen regelmässig jeweils auf ein Monatsende bei der Empfängerin oder beim Empfänger zugehen, um fristwahrend zu sein. Dazu folgendes Beispiel:

- Nach bisheriger Ordnung gilt die Zustellung einer fristauslösenden Willenser­ klärung wie die Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen in Anwendung der absoluten Empfangstheorie am Samstag, 30.1. als wirksam erfolgt; die dreimonatige Kündigungsfrist beginnt am Sonntag 31.1. und endet am 30.4.

- Nach neuer Ordnung tritt im Fall, dass das Kündigungsschreiben mit «A-Post Plus» am Samstag, 30.1. zugestellt wird, die Fiktion ein, dass die Zustellung erst auf den nächsten Werktag als erfolgt gilt, also am Montag, 1.2. Damit fällt bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten der Kündigungstermin auf Ende Mai (statt auf Ende April) bzw. auf den nächsten möglichen Termin. Sollten fixe Kündigungstermine bestehen, kann die Verschiebung auch deutlich grösser ausfallen (bspw. 6 oder 12 Monate).

Die Absenderin oder der Absender, der sich auf die postseitige Zusicherung44 verlas­ sen hat, dass beim Versand der Sendung mit «A-Post Plus» die Zustellung am da­ rauffolgenden Tag (im Beispiel: Samstag, 30.1.) erfolgt, ist also künftig mit einer für ihn nachteiligen und insofern überraschenden Terminverschiebung konfrontiert. Um­ gekehrt profitiert die Empfängerin oder der Empfänger. Zudem entfällt für die Letztge­ nannten die Irrtumsproblematik (vgl. Ziff. 3.1.1). Die neue Zustellungsfiktion verdrängt in ihrem Anwendungsbereich (d.h. bei nicht eingeschriebener Post und Wochenend- bzw. Feiertagzustellung) die ungeschriebene absolute Empfangstheorie (vgl. dazu

Ziff. 3.1.1).

Ansonsten ist davon auszugehen, dass die absolute Empfangstheorie weiterhin an­ wendbar ist, also insbesondere im Fall von eingeschriebenen Postsendungen sowie von anderen Sendungen, die an einem Wochentag zugestellt werden. Wird beispiels­ weise das Kündigungsschreiben mit «A-Post Plus» am Donnerstag, 28.1. versandt und trifft es am Freitag, 29.1. im Einflussbereich der Empfängerin oder des Empfän­ gers ein, beginnt die Kündigungsfrist noch im Januar zu laufen. Die empfangende Person, die am Freitag abwesend ist, trägt die daraus entstehenden Risiken auch in Zukunft selber. Nimmt sie beispielsweise erst am Montag darauf Kenntnis von der Kündigung, kann sie irrtümlich glauben, die Kündigung sei am Samstag oder am Montag zugestellt worden, mit den bekannten Folgen (vgl. Ziff. 3.1.1).

Art. 1a Abs. 2

Gemäss Absatz 2 gelten die vom kantonalen Recht anerkannten Feiertage. Massge­ bend ist dabei das Recht des Kantons, in dem die adressierte Person oder ihr Vertre­ ter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Anknüpfungs­ punkt entspricht dem Interesse der Empfängerinnen und Empfänger. Die für das Zivil­ prozessrecht eingeführte Regelung, wonach die für den Gerichtsort massgebenden

Vgl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post AG unter www.post.ch > Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). 18/26

Feiertage zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 142 Abs. 1bis nZPO, dazu Ziff. 3.1.2), ist im vorliegenden Kontext nicht zweckmässig, da kein Gerichtsverfahren hängig und damit kein Gerichtsort bekannt sind. Die ZPO ihrerseits wird aus den oben genannten Gründen (vgl. Ziff. 3.2) nicht geändert.

Art. 1a Abs. 3

Ein Vorbehalt ist vorgesehen für abweichende Regeln in einem anderen Bundesge­ setz (z.B. Art. 142 Abs. 1bis nZPO betreffend das massgebende Recht für die Bestim­ mung der anerkannten Feiertage, welche sich am Gerichtsort und nicht am Wohnsitz der Partei oder am Sitz ihrer Vertretung orientiert) oder gemäss vertraglicher Abrede.

4.4 Militärstrafgesetz (MStG)

Das geltende Militärstrafgesetz regelt die Berechnung, Erstreckung und Wiederher­ stellung von Fristen im Disziplinarbeschwerdeverfahren und im Disziplinargerichtsbe­ schwerdeverfahren für Angehörige der Armee in Artikel 211. Eine Ergänzung mit der neuen Regelung der Zustellungsfiktion würde diese Bestimmung überfrachten. Zu­ dem ist Artikel 211 durch eine wenig logische Reihenfolge der darin geregelten Fra­ gen gekennzeichnet. Aus diesen Gründen wird eine gesetzessystematische und re­ daktionelle Bereinigung vorgeschlagen: Der Inhalt des bisherigen Artikels 211 wird auf drei neue, thematisch gegliederte Artikel verteilt und mit der Neuregelung betref­ fend Wochenend- und Feiertagszustellung ergänzt. Artikel 211 behandelt neu nur noch die Berechnung der Fristen, während Artikel 211a die Wahrung und Erstreckung und Artikel 211b die Wiederherstellung von Fristen regeln.

Art. 211 Fristen: Berechnung

Der neu gestaltete Artikel 211 fasst die Bestimmungen zu Beginn und Ende einer Frist zusammen: Absatz 1 handelt vom Beginn der Frist; er entspricht dem bisherigen Absatz 2, der inhaltlich unverändert übernommen wird.

Absatz 2 regelt den Fristbeginn im Fall der Zustellung einer behördlichen Mitteilung an einem Wochenende oder Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Un­ terschrift der Empfängerin oder des Empfängers (Zustellungsfiktion). Die Ausgangslage ist vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, weil im Disziplinarbeschwerdeverfahren und im Dis­ ziplinargerichtsbeschwerdeverfahren für Angehörige der Armee ebenfalls keine Pflicht zum Einschreiben besteht. Die vorgeschlagene Lösung orientiert sich inhaltlich an jener für das VwVG (vgl. hiervor Ziff. 4.1).

Das bestehende Recht regelt den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, in Absatz 3. Die bisherige Formu­ lierung lässt jedoch offen, welches Recht für den Begriff «anerkannter Feiertag» mas­ sgebend ist. Der in Absatz 3 neu eingefügte Verweis auf Feiertage, die vom Bundes­ recht oder vom kantonalen Recht anerkannt sind, konkretisiert diesen Begriff.

Absatz 4 hält schliesslich fest, dass hierfür das Recht des Kantons massgebend ist, in dem die Partei oder ihre Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat. 19/26

Art. 211a Fristen: Wahrung und Erstreckung

Der neue Artikel 211a übernimmt unverändert die Absätze 1 und 4 des geltenden Ar­ tikels 211 MStG und fasst sie thematisch in einem Artikel zusammen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Art. 211b Fristen: Wiederherstellung

Der neue Artikel 211b übernimmt unverändert die Absätze 5 und 6 des geltenden Ar­ tikels 211 MStG und fasst sie thematisch in einem Artikel zusammen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

4.5 Militärstrafprozess (MStP)

Der geltende Militärstrafprozess enthält mit Artikel 46 eine Bestimmung betreffend Berechnung, Wahrung und Erstreckung von Fristen. Wie beim Militärstrafgesetz wird auch hier eine gesetzessystematische Bereinigung durchgeführt: Die Berechnung von Fristen, unter Zusatz der Neuregelung betreffend Wochenend- und Feiertagszustel­ lung, wird in Artikel 46 geregelt, die bisherigen Absätze 2-4 des Artikels 46 betreffend Wahrung und Erstreckung von Fristen werden in einen neuen Artikel 46a verschoben.

Art. 46 Berechnung

Die Berechnung von Fristen für Militärstrafprozesse richtet sich bisher nach Artikel 46 MStP. Für Mitteilungen der Militärstrafbehörden ist keine bestimmte Form der Zustellung vorgeschrieben; dies im Unterschied zur Regelung für zivile Strafprozesse (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Ausgangslage ist somit vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. hiervor Ziff. 4.1). Daraus folgt, dass für die vorliegend interessierende Regelung des Fristbe­ ginns im Fall der Zustellung einer behördlichen Mitteilung an einem Samstag, Sonn­ tag oder allgemeinen Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Unterschrift der Empfängerin oder des Empfängers, eine Anpassung von Artikel 46 MStP erfor­ derlich ist.

Die vorgeschlagene Lösung orientiert sich inhaltlich an jener für das VwVG (siehe Ziff. 4.1). Die neue Fiktion für den Fall der Wochenend- oder Feiertagszustellung wird in einem neuen Absatz 2 eingeführt.

Das bestehende Recht regelt den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, in Absatz 1 Satz 2. Aus chronolo­ gischen Gründen wird diese Regelung in einen neuen Absatz 3 verschoben. Die bis­ herige Formulierung bezeichnet den «am Wohnort der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag» als massgebend. Die Formulierung des neuen Absatzes 3 hält fest, dass sowohl kantonale als auch vom Bundesrecht aner­ kannte Feiertage massgebend sind. Der neue Absatz 4 präzisiert, dass das kantonale Recht massgebend ist, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.

Art. 46a Wahrung und Erstreckung

Der neue Artikel 46a übernimmt unverändert die Absätze 2-4 des geltenden Artikels 46 MStP und fasst sie thematisch in einem Artikel zusammen. Eine materielle Ände­ rung ist damit nicht verbunden.

4.6 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 118a Zustellung

Für Mitteilungen der Steuerbehörden besteht keine Pflicht zum Einschreiben. Die Ausgangslage ist somit vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. hiervor Ziff. 4.1). Daraus folgt, dass für die vorliegend interessierende Regelung des Fristbeginns im Fall der Zustellung einer be­ hördlichen Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag mit ge­ wöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Unterschrift der Empfängerin oder des Empfän­ gers, eine Anpassung erforderlich ist.

Der Umgang mit Fristen im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer richtet sich nach verschiedenen Bestimmungen. Aus gesetzessystema­ tischer Sicht erscheint die Einordnung der Zustellungsfiktion als neue Bestimmung im 5. Teil (Verfahrensrecht), 2. Titel (Allgemeine Verfahrensgrundsätze), 4. Kapitel (Fris­ ten) zweckmässig. Damit ist sichergestellt, dass die neue Bestimmung auf alle frist­ auslösenden Zustellvorgänge im Anwendungsbereich des DBG Anwendung findet.

Die Berechnung von Fristen für Einspracheverfahren wird in Artikel 133 DBG gere­ gelt, welcher theoretisch auch als Regelungsort in Frage kommt. In diesem Fall müsste indessen auch Artikel 135 DBG betreffend Einspracheentscheid der Veranla­ gungsbehörde ergänzt werden, da Artikel 140 DBG 30 Tage ab Zustellung des Ein­ spracheentscheids als Frist festlegt, um Beschwerde bei der kantonalen Rekurskom­ mission zu erheben. Für die Eröffnung des Einspracheentscheids müsste demnach auch eine Wochenend- und Feiertagsregelung vorgesehen werden, was umständli­ cher erscheint als die Ergänzung der Fristbestimmungen in Artikel 118a DBG im 4. Kapitel des zweiten Titels.

Die vorgeschlagene Lösung im neuen Artikel 118a orientiert sich inhaltlich weitge­ hend an jener für das VwVG (siehe Ziff. 4.1). Eine Abweichung besteht hinsichtlich der Bestimmung der nach kantonalem Recht anerkannten Feiertage. Gemäss bun­ desgerichtlicher Rechtsprechung sowie Lehre richtet sich die Bestimmung der Feier­ tage im Anwendungsbereich des DBG nach dem Recht des Veranlagungskantons.45 Die Bestimmung des Veranlagungskantons wiederum richtet sich nach Artikel 105 -

107 DBG. Artikel 118a Absatz 2 übernimmt diese bewährte Regelung.

Vgl. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts vom 19.12.1996 E. 2a, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht (ASA) 66, 240 S. 241 sowie PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil III, 2015, N 14 zu Art. 133 DBG. 21/26

Art. 119

Artikel 119 steht neu unter der Sachüberschrift «Erstreckung». Eine materielle Ände­ rung ist damit nicht verbunden.

4.7 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) Art. 38 Berechnung der Fristen

Die Berechnung und der Stillstand von Fristen im sozialversicherungsrechtlichen Ver­ fahren richtet sich nach Artikel 38 ATSG. Es besteht keine Pflicht zum Einschreiben. Die Ausgangslage ist somit vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. hiervor Ziff. 4.1). Daraus folgt, dass für die vorliegend interessierende Regelung des Fristbeginns im Fall der Zustellung einer behördlichen Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Unterschrift der Emp­ fängerin oder des Empfängers, eine Anpassung von Artikel 38 BGG erforderlich ist.

Zur gesetzessystematischen Bereinigung werden die Berechnung und der Stillstand von Fristen neu in zwei separaten Artikeln geregelt: Artikel 38 regelt nur noch die Be­ rechnung von Fristen und erhält die neue Sachüberschrift «Berechnung der Fristen», während der bisherige Absatz 4 betreffend Stillstand der Fristen in einen neuen Arti­ kel 38a mit der Sachüberschrift «Stillstand der Fristen» verschoben wird.

Die Begrifflichkeit von Artikel 38 ATSG ist vergleichbar mit jener von Artikel 20 VwVG. Die vorgeschlagene Zusammenfassung der beiden Zustellungsarten mit und ohne Unterschrift im neuen Absatz 3 Buchstabe a (bisheriger Abs. 2bis) und Buchstabe b (Neuregelung) orientiert sich folglich an jener für das VwVG; es gelten die dortigen Ausführungen sinngemäss (siehe Ziff. 4.1).

Das bestehende Recht regelt den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, in Absatz 3. Der erste Satz findet sich unverändert im neuen Absatz 4. Der Inhalt des zweiten Satzes ist neu in Absatz

5 enthalten und wird daher aufgehoben.

Gemäss Absatz 5 ist für die Bestimmung der kantonal anerkannten Feiertage das Recht des Kantons massgebend, in dem die Partei oder ihre Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war bisher im Schlusssatz von Absatz 3 geregelt. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Art. 38a Stillstand der Fristen

Der neue Artikel 38a übernimmt unverändert den Absatz 4 des geltenden Artikels 38 ATSG. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

4.8 Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation

in der Justiz (BEKJ) (Entwurf) Verschiedene Bestimmungen des vorliegenden Mantelerlasses bilden gleichzeitig Gegenstand des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die Plattformen für die elekt­ ronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ),46 welches derzeit von der Bundesver­ sammlung beraten wird. Betroffen sind namentlich die Artikel 20 VwVG und Artikel 44 BGG. Aufgrund der parallellaufenden Gesetzgebungsverfahren, deren Inkrafttreten sich derzeit nicht bestimmen lässt, besteht aus gesetzestechnischer Sicht Koordinati­ onsbedarf. Zu gegebener Zeit wird daher eine Koordinationsbestimmung erforderlich sein.

In inhaltlicher Sicht ergeben sich zwischen dem vorliegenden Mantelerlass und dem BEKJ keine direkten Überschneidungen. Das Regelungsziel der Motion RK-N 22.3381 besteht darin, für Zustellungen durch die Schweizerische Post eine Lösung zu finden für das Problem des unbemerkt gebliebenen Sendungseinwurfs an Samsta­ gen oder allgemeinen Feiertagen im Fall von «A-Post Plus»-Versänden (insb. Irrtums­ problematik und Gefahr des Rechtsverlusts, vgl. Ziff. 3.1.1). Diese Problematik ergibt sich bei der elektronischen Zustellung via Plattform nicht: Die Plattform erstellt die Ab­ rufquittung, sobald der Adressat das Dokument erstmals abruft.47 Die Mitteilung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt. Somit löst der Adressat den Beginn der Frist quasi eigenhändig aus.48 Folglich kann er keinem Irrtum über den Fristenbeginn erliegen. Es besteht somit kein Anlass, im Fall des «Samstagabrufs» von elektronischen Dokumenten auf einer Plattform nach BEKJ eine Fiktion eintreten zu lassen, wie sie mit dem hier verhandelten Man­ telerlass für postalische Zustellungen beabsichtigt ist.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat insofern geringfügige Auswirkungen auf den Bund, als es bei der Zu­ stellung von fristsetzenden Mitteilungen der Bundesbehörden an Wochenenden oder Feiertagen zu einer Verfahrensverzögerung um wenige Tage kommt. Dies erscheint trotz des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung im Hinblick auf die Gesamt­ dauer von Verfahren als vernachlässigbar. Messbare finanzielle oder personelle Aus­ wirkungen für den Bund sind nicht zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag­

glomerationen und Berggebiete Im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts (einschliesslich der Gemeinden) sind für die Fristberechnung in erster Linie die dortigen Vorgaben zu berücksichtigen. Die Kantone und Gemeinden sind eingeladen, den Anpassungsbedarf in ihren Rechtsord­ nungen zu prüfen mit dem Ziel, eine schweizweit möglichst einheitliche Regelung

46 BBl 2023 679 (Botschaft) bzw. BBl 2023 680 (Erlassentwurf).

Art. 22 Abs. 4 Bst. a E-BEKJ. Art. 20 Abs. 2ter VwVG (in der Fassung BEKJ). 23/26

der Zustellung von fristsetzenden Sendungen zu etablieren. Anzufügen ist, dass der Kanton Genf bereits entsprechende Gesetzesanpassungen auf den Weg gebracht hat.49 Auch im Kanton Waadt ist eine vergleichbare Motion hängig.50

Die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind mangels Zuständigkeit von der Vorlage nicht betroffen.

5.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage bewirkt, dass für die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden oder Feiertagen auf Ebene Bund einheitliche Regeln gelten. Die Sonderordnung, welche mit der Einführung von Artikel 142 Absatz 1bis nZPO für Zivilprozesse geschaffen wurde, wird damit zu einer allgemeinen Regelung. Dabei profitieren die Empfängerin­ nen und Empfänger, indem die Frist zu einem späteren Zeitpunkt ausgelöst wird. Sei­ tens der Absenderinnen und Absender kann dies spiegelbildlich zu entsprechenden Nachteilen führen.

Am Samstag reicht zukünftig der Eintritt einer Sendung in den Machtbereich der Emp­ fängerinnen und Empfänger nicht mehr aus für die Auslösung einer Frist. Damit tra­ gen neu die Absenderinnen und Absender das Risiko der Samstagszustellung, wäh­ rend bisher die Empfängerin und der Empfänger das Risiko der Abwesenheit am Samstag trugen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung51 ist damit eine fristauslö­ sende Zustellung an einem Samstag und damit ein Fristbeginn am Sonntag bei Zu­ stellung mit einfacher Post nicht mehr möglich.

Mit der Neuregelung wird namentlich für die Fristen des materiellen Zivilrechts in den vom Bundesgericht geschaffenen Interessensausgleich zwischen absendender und empfangender Person zu Gunsten der empfangenden Person eingegriffen. Beispiels­ weise entfällt für die mietrechtliche Kündigung die bisherige Möglichkeit, mit «A-Post Plus» auf den letzten Tag der Frist, die auf einen Samstag fällt, zu kündigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Empfängerin oder der Empfänger die Kündigung am Samstag tatsächlich empfangen und zur Kenntnis genommen hat (insofern ist die Zu­ stellungsfiktion überschiessend; dieser Umstand betrifft freilich auch die übrigen von der Motion anvisierten Rechtsgebiete). Sie oder er profitiert von der Terminverschie­ bung und die Irrtumsproblematik entfällt. Wochentags gilt weiterhin uneingeschränkt die von der Rechtsprechung entwickelte absolute Empfangstheorie, mit all ihren Vor- und Nachteilen. Die Übernahme der neuen Zustellungsfiktion im Fall der Wochenend- oder Feiertagszustellung ins materielle Zivilrecht hat letztlich vergleichbare Auswir­ kungen wie im Verfahrensrecht: Die empfangende Person trägt nicht mehr die Nach­ teile der Abwesenheit, sondern die absendende Person.

Siehe Fn. 4. Siehe Fn. 16. Vgl. bspw. BGE 140 III 244 E. 5.1; BGer 2C_1032/2019 vom 11.3.2019 E 3.3. 24/26

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bund hat keine umfassende Kompetenz zur Regelung des Fristenrechts; die Re­ gelungskompetenz leitet sich aus der jeweiligen Sachkompetenz ab.

Die Vorlage beschränkt sich auf Anpassungen von Bestimmungen über die Berech­ nung von Fristen des Bundesrechts. Sie berührt damit einzig Bundesrecht und greift nicht in die Kompetenzbereiche der Kantone und Gemeinden ein, welche dazu einge­ laden sind, ihre rechtliche Ordnung in Zusammenhang mit Samstagszustellungen zu überprüfen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vorrangige Rechtsgrundlage für die Fristenberechnung ist das Europäische Überein­ kommen über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb).52 Das Übereinkommen regelt die Berechnung von Verfahrensfristen sowie von Fristen des materiellen Rechts, nicht aber die Zustellung von fristsetzenden Mitteilungen oder den Stillstand von Fristen.53

Die vorgeschlagene Lösung ist mit dem Übereinkommen vereinbar. Tritt die vorge­ schlagene Zustellungsfiktion ein, beginnt die Frist am Tag nach der fingierten Zustel­ lung an zu laufen. Mit anderen Worten wird der Eintritt der Wirksamkeit der Zustellung auf den nächsten Werktag verschoben. An der auch im EuFrÜb verankerten Grundre­ gel, wonach Fristen am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen beginnen (Art. 3 EuF­ rÜb), ändert sich nichts.54

Für internationale Zustellungen gilt in Zivil- und Handelssachen das Haager Zustel­ lungsübereinkommen aus dem Jahr 1965.55 Die Zustellung eines Schriftstücks richtet sich grundsätzlich nach dem Landesrecht des ersuchten Staates. Die ersuchende Stelle des anderen Staates kann eine besondere Form der Zustellung wünschen, so­ weit sie mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist (Art. 5 des Haager Zustel­ lungsübereinkommens). Aufgrund dieser Ordnung bestehen keine Konflikte mit der hier vorgeschlagenen Lösung für Zustellungen an Samstagen, Sonntagen oder Feier­ tagen.

Für Zustellungen, die unter das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland56 fallen, gilt das Gesagte sinnge­ mäss. Gemäss Artikel 6 dieses Abkommens richtet sich die Zustellung jeweils nach dem Landesrecht des ersuchten Staates bzw. darf diesem nicht widersprechen.

52 SR 0.221.122.3. Das EuFrÜb ist anwendbar auf Fristen im Zivil-, Handels-, und Verwaltungsrecht einschliesslich des jeweiligen Verfah­ rensrechts (Art. 1). Das Strafprozessrecht ist nicht erfasst. Das EuFrÜb wurde von der Schweiz, Österreich, Liechtenstein und Luxemburg ratifiziert. Vgl. ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess (ZPO-BGG-SchKG), 2. Aufl. 2021, Rz. 3 f. Der dies a quo (Ereignistag) wird auf den nächsten Werktag fingiert. Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) 56 SR 0.172.030.5 25/26

6.3 Erlassform

Für die Umsetzung bietet sich die Schaffung eines Mantelerlasses an, mit welchem sowohl das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen wie auch die speziell zu berücksichtigenden Verfahrens- und Sacherlasse geändert werden. Zwischen den einzelnen Änderungen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, da es um die Verbreitung derselben Regelungsidee in verschiedene Bundesgesetze geht (Zustel­ lungsfiktion bei Samstagszustellung). Die Zusammenfassung der Änderungen in ei­ nem Mantelerlass verdeutlicht den inneren Zusammenhang der einzelnen Änderun­ gen im Sinn der Einheit der Materie.