Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 14. Februar 2024
Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah rens
Übersicht
Mit Inkrafttreten der revidierten Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2025 wird neu die Möglichkeit geschaffen, zukünftig mündliche Pro zesshandlungen in Zivilverfahren mittels Video- und ausnahmsweise mittels Te lefonkonferenzen durchzuführen. Dabei müssen bestimmte technische Voraus setzungen und Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit er füllt sein. Insbesondere ist erforderlich, dass die Gerichte und Verfahrensbetei ligten über die notwendige Infrastruktur verfügen und beim Einsatz der Ton- und Bildübertragungssysteme gewisse Vorgaben eingehalten werden. Durch ausrei chende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmenden soll gewähr leistet werden, dass die Daten aller Beteiligten bei der Vorbereitung und Durch führung der Prozesshandlung sowie bei der Aufzeichnung von Ton und Bild hin reichend geschützt sind.
Ausgangslage
Am 1. Januar 2025 wird die revidierte Schweizerische Zivilprozessordnung (nZPO) in Kraft treten. Im Rahmen dieser Revision wurden neue Regelungen zum Einsatz elekt ronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung für Zivilverfahren in der Schweiz geschaf fen (Art. 141a und 141b nZPO). Neu können die Gerichte unter bestimmten Vorausset zungen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen, Anhörungen und Einver nahmen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme über solche Mittel gestat ten. Auch haben die Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Zeugeneinvernahme, eine Gutachtenserstattung, eine Parteibefragung oder eine Be weisaussage mittels Video- oder Telefonkonferenz anzuordnen. Der Einsatz der elekt ronischen Mittel setzt in jedem Fall voraus, dass bestimmte technische Voraussetzun gen erfüllt und der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. Zur Kon kretisierung dieser Vorgaben ist der Bundesrat beauftragt, die technischen Vorausset zungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit zu regeln.
Die Verordnung regelt, welche technischen Voraussetzungen und welche datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die Gerichte in Zivilverfahren elektronische Mittel zur Ton- und Bildübertragung einsetzen können. Damit die Video- oder Telefonkonferenzen ordnungsgemäss und soweit möglich stö rungsfrei durchgeführt werden können, sieht die Verordnung vor, über welche Infra struktur die Gerichte und Verfahrensbeteiligten verfügen müssen, um mittels Video- oder Telefonkonferenz eine Prozesshandlung durchzuführen bzw. an dieser teilzuneh men. Auch konkretisiert die Verordnung die Massnahmen, die das Gericht im Rahmen der Prozessleitung ergreifen kann, um während der Video- oder Telefonkonferenz ei nen geordneten Ablauf sicherzustellen.
Um einen angemessenen Datenschutz und eine zureichende Datensicherheit beim Einsatz der elektronischen Mittel zu gewährleisten, regelt die Verordnung bestimmte 2/25
Anforderungen an die Übertragung von Ton und Bild sowie an die Bearbeitung der Daten während und nach der Übertragung. Insbesondere muss das eingesetzte Sys tem so konfiguriert sein, dass diese Anforderungen erfüllt werden können. Sodann soll festgelegt werden, welche zusätzlichen Vorkehrungen zu treffen sind, damit sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung der Prozesshandlung die Daten aller Beteiligten hinreichend geschützt sind. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass sich keine unbefugten Dritten Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz verschaffen und der Prozesshandlung folgen können. Ebenso soll die Aufzeichnung von Ton und Bild an gewisse Vorgaben geknüpft sein. Geregelt sind schliesslich auch die Anforde rungen und Abläufe, wenn der Öffentlichkeit Zugang zur Ton- und Bildübertragung zu gewähren ist.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Die Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
Am 17. März 2023 hat das Parlament die Änderung der Schweizerischen Zivilprozess ordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) in der Schlussabstimmung verabschiedet.1 Die revidierte Schweizerische Zivilprozessord nung (nZPO) wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten.2
Im Rahmen dieser Revision hat das Parlament neue Regelungen zum Einsatz elektro nischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung für Zivilverfahren in der Schweiz eingeführt (Art. 141a und 141b nZPO). Neu können die Gerichte unter bestimmten Voraussetzun gen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen, Anhörungen und Einvernah men) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen3 durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. Diese Regelungen wurden durch weitere punktuelle Änderungen ergänzt, insbeson dere um den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen im Rahmen der Beweisab nahme zu regeln. So sollen elektronische Mittel auch bei Zeugeneinvernahmen, Par teibefragungen, Beweisaussagen sowie bei der Erstattung von Gutachten eingesetzt werden können (Art. 170a, Art. 187 Abs. 1 und 193 nZPO). Zurückzuführen sind diese neuen Bestimmungen mitunter auf die zeitlich befristeten Regelungen zum Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren, die der Bundesrat im Rahmen der notrechtlichen Massnahmen infolge der Corona-Pandemie erlassen hatte.4
1.2 Grundzüge der neuen Bestimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel
Der Einsatz der elektronischen Mittel zur Ton- und Bildübertragung kann auf unter schiedliche Weise erfolgen:
− Erstens kann das Gericht die Prozesshandlung mit dem Einverständnis der Par teien gestützt auf Artikel 141a Absatz 1 nZPO insgesamt bzw. für alle Verfah rensbeteiligten mittels elektronischer Mittel durchführen. Es kann dies (sofern die Parteien einverstanden sind) von sich aus oder auf Antrag der Parteien hin tun. Diesfalls nehmen die Verfahrensbeteiligten mittels Video- oder Telefonkon ferenz von zu Hause oder von anderen Lokalitäten aus an der Prozesshandlung teil. Auch die Gerichtspersonen müssen sich nicht in den Gerichtsräumlichkeiten befinden, sondern können die Prozesshandlung aus dem Homeoffice, aus ei nem Büro oder von einer anderen geeigneten Lokalität aus durchführen.
1 BBl 2023 786
AS 2023 491 Die Durchführung der Prozesshandlung per Telefonkonferenz (d.h. ohne Übertragung des Bildes) ist nur dann zulässig, wenn besondere Dringlichkeit oder andere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen und die betroffenen Personen damit einverstanden sind Siehe z.B. Votum Bundesrätin Karin Keller-Sutter, AB 2022 N 678. Diese Regelungen waren bis am 31. Dezember 2022 in Kraft (SR 272.81). 5/25
− Zweitens sind gestützt auf Artikel 141a nZPO auch hybride Konferenzen mög lich. Dabei findet die Verhandlung (oder eine andere Prozesshandlung) zwar im Gerichtssaal statt, wobei sich aber eine oder mehrere am Verfahren beteiligte Personen (Parteien, Parteivertretungen, Zeuginnen und Zeugen, Gutachterin nen und Gutachter) online zuschalten.5 Die elektronische Teilnahme kann bei gegebenen Voraussetzungen entweder auf Antrag hin mit dem Einverständnis der betroffenen Personen erfolgen, das heisst, vom Gericht gestattet werden (Art. 141a Abs. 1 nZPO) oder aber – im Rahmen der Beweisabnahme – vom Gericht angeordnet werden. Anordnen kann das Gericht die elektronische Teil nahme unter bestimmten Voraussetzungen, um eine Zeugeneinvernahme (Art. 170a nZPO), die Erstattung eines Gutachtens (Art. 187 Abs. 1 nZPO), eine Parteibefragung oder eine Beweisaussage (Art. 193 nZPO) per Video- oder Te lefonkonferenz durchzuführen.
Ort, Datum und Zeit der geforderten Verfügbarkeit sind in der Vorladung festzuhalten bzw. den Verfahrensbeteiligten zu melden (Art. 133 Bst. d nZPO). Der Einsatz elektro nischer Mittel ist nach Artikel 141a und 141b nZPO grundsätzlich6 unter folgenden Vo raussetzungen zulässig:
− die betroffenen Parteien sind einverstanden, und das Gesetz schliesst den Ein satz elektronischer Instrumente nicht aus (Art. 141a Abs. 1 nZPO; z.B. bei Kin desanhörungen, Art. 298 Abs. 1bis nZPO),
− die Übertragung von Ton und Bild erfolgt für sämtliche an der Prozesshandlung beteiligte Parteien zeitgleich (Art. 141b Abs. 1 Bst. a nZPO), und
− die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sind stets ge währleistet (Art. 141b Abs. 1 Bst. c nZPO).
Beschliesst das Gericht, elektronische Mittel zur Beweisabnahme (Zeugeneinver nahme, Gutachtenserstattung, Parteibefragung oder Beweisaussage) einzusetzen, be dingt der Einsatz einer Video- oder Telefonkonferenz zusätzlich, dass diesem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 170a, Art.
187 Abs. 1 und 193 nZPO). Demgegenüber ist das Einverständnis der zugeschalteten
Person keine Bedingung.
Bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Beweisaussagen und persönlichen An hörungen ist die Video- oder Telefonkonferenz aufzuzeichnen. Im Rahmen der übrigen Prozesshandlungen steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob (auf Antrag hin oder von Amtes wegen) eine Aufzeichnung erfolgt. Ausgeschlossen ist die Auf zeichnung, wenn eine Verhandlung ausschliesslich der freien Erörterung des Streitge genstandes oder dem Versuch der Einigung dient (Art. 141b Abs. 1 Bst. b nZPO). Wer den Aussagen aufgezeichnet, gelten bei der Protokollierung besondere Regelungen
Vgl. TANJA DOMEJ, Videokonferenzen im Zivilprozess, in: Anwaltsrevue, S. 486-493 (DOMEJ, Videokonferenzen), S. 476. Besondere Voraussetzungen gelten, wenn das Gesetz die Parteien zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (so im Schlichtungsverfah ren sowie in den ehe- und familienrechtlichen Verfahren). In diesem Fall ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (Art. 141a Abs. 2 nZPO). Ausgeschlossen ist der Einsatz elektro nischer Mittel zur Anhörung von Kindern (Art. 298 Abs. 1bis nZPO). 6/25
(Art. 176a, 187 Abs. 1 und 193 nZPO). Erfolgte Aufzeichnungen sind stets zu den Akten zu nehmen (Art. 176a Bst. c nZPO).
Der Zugang zu den Prozesshandlungen muss für die Öffentlichkeit auch beim Einsatz elektronischer Mittel gewährleistet bleiben, sofern eine Prozesshandlung gemäss ZPO öffentlich ist (Art. 141a Abs. 3 nZPO). Das Gericht hat den Zugang auf Antrag hin vor Ort zu verschaffen, es kann den Zugang aber auch (ohne vorherigen Antrag) über elektronische Mittel gewähren.
Bei grenzüberschreitenden Telefon- und Videokonferenzen sind die Regeln der inter nationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zu beachten (siehe Ziff. 5.1). Derzeit werden die Regelungen zum Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel im Rahmen eines aus ländischen Zivilverfahrens revidiert, damit eine Befragung oder Anhörung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person mittels Telefon- oder Videokonferenz einfacher durchgeführt werden kann.7
Elektronische Mittel zur Ton- und Bildübertragung bei Prozesshandlungen sind auch Teil der Vorlage für ein Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kom munikation in der Justiz (E-BEKJ).8 Das BEKJ soll die Grundlage schaffen, dass alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien künftig über eine sichere Plattform mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten elektronisch austauschen können.9 Artikel 5 Buchstabe a E-BEKJ sieht vor, dass die für den Aufbau und den Betrieb der Plattform zuständige Körperschaft insbesondere auch «zusätzliche Dienstleistungen und technische Mittel [...] zur Ton - und Bildübertragung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht» anbieten kann. Werden entsprechende Mittel angebo ten, um sie bei der Durchführung einer Prozesshandlung in Zivilverfahren einzusetzen, müssen die Vorgaben der ZPO sowie der konkretisierenden Ausführungsverordnung (VEMZ) entsprechend erfüllt sein.
1.3 Konkretisierungsbedarf auf Verordnungsstufe
Damit das Gericht Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bild übertragung durchführen kann, müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Die zeitgleiche Übertragung von Ton und Bild an die verschiedenen Orte muss funktionieren. Hierzu ist insbesondere erforderlich, dass ein einsatzbereites und funk tionierendes Ton- und Bildübertragungssystem vorhanden ist und die Gerichtsperso nen sowie die weiteren am Verfahren beteiligten Personen auch über die weiteren not wendigen technischen Hilfsmittel verfügen. Ebenso muss soweit möglich gewährleistet sein, dass die Video- oder Telefonkonferenz störungsfrei durchgeführt und eine Auf zeichnung erstellt werden kann. Daher soll der Bundesrat gestützt auf Artikel 141b Ab satz 3 nZPO die technischen Voraussetzungen für den Einsatz elektronischer Mittel in Zivilverfahren präzisieren.
Siehe die vom Parlament angenommene Motion 20.4266 «Modernere grenzüberschreitende Zivilprozesse» der Kommission für Rechts fragen des Ständerats vom 20. Oktober 2020, die den Bundesrat beauftragt, die Erklärung Nr. 5 der Schweiz zum HBewÜ anzupassen; siehe auch den Vorentwurf zur Umsetzung dieser Motion; er ist abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Laufende Rechts setzungsprojekte > Grenzüberschreitende Zivilprozesse (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023). Dieser Gesetzesentwurf ist Teil des Projekts Justitia 4.0, mit dem die Eidgenössischen Gerichte und die kantonalen Straf- und Justizvoll zugsbehörden den digitalen Wandel in der Schweizer Justiz in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren vorantreiben wollen. Siehe Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2023 zum Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz, BBl 2023 679, Ziff. 4. 7/25
Im Weiteren ist mit dem Einsatz elektronischer Mittel jeweils auch ein erhöhtes Risiko für die Daten der Verfahrensbeteiligten verbunden. Daher muss sichergestellt werden, dass der Datenschutz und die Datensicherheit stets (d.h. insb. bei der Durchführung der Konferenz sowie bei der Aufzeichnung) gewährleistet werden. In Zivilverfahren fin den weder das Bundesgesetz vom 25. September 202010 über den Datenschutz (Da tenschutzgesetz, DSG) noch die kantonalen Datenschutzgesetze Anwendung.11 Grundsätzlich bestimmt ausschliesslich das anwendbare Verfahrensrecht darüber, wie im Rahmen der Verfahren Personendaten bearbeitet werden und wie die Rechte der betroffenen Personen ausgestaltet sind. Im Rahmen dieser Regelungen ist allerdings der Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte aller Beteiligten sicherzustellen und damit einen dem DSG äquivalenten Schutz zu gewährleisten. In diesem Sinne soll der Bundesrat gestützt auf Artikel 141b Absatz 3 nZPO neben den technischen Vorausset zungen auch die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel regeln und konkretisieren.
Die entsprechenden Konkretisierungen sollen auf Verordnungsstufe in der neuen Ver ordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivil verfahren (VEMZ) vorgenommen werden.
Die Anforderungen an Technik, Datenschutz und Datensicherheit sollen nur in den Grundzügen präzisiert werden, und zwar insoweit, als dies notwendig ist, um bei der Durchführung einer Prozesshandlung mittels elektronischer Mittel einen ordnungsge mässen Ablauf sowie einen hinreichenden Schutz der Daten aller Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Die Technik entwickelt sich kontinuierlich weiter und Sicherheits massnahmen sind rasch veraltet. Insofern ist die Gewährleistung der Technik, des Da tenschutzes und der Datensicherheit eine dynamische Aufgabe.12 Die konkrete Umset zung der Anforderungen soll daher möglichst weitgehend den Gerichten überlassen werden. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Lösungen laufend zu aktualisieren und anzupassen. Ebenso können die bevorzugten Vorkehrungen innerhalb der verschie denen Kantone und Gerichte unterschiedlich sein. Den Gerichten soll es offenstehen, den kantonalen bzw. gerichtsinternen Gegebenheiten angepasste und stimmige Lö sungen zu suchen und zu finden. Sie können weitere Konkretisierungen, die in der Praxis hilfreich sind, beispielsweise in einer Richtlinie oder Wegleitung festhalten. In diesem Zusammenhang hilfreich sind etwa Vorgaben und Empfehlungen des EDÖB13 sowie der kantonalen Datenschutzbeauftragten.14 Auch der Praxisleitfaden zur Nut zung von Videoverbindungen im Rahmen des Haager Beweisübereinkommens15 sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) zu
10 SR 235.1 Art. 2 Abs. 3 DSG; für den Ausschluss kantonaler Datenschutzgesetze vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 Bst. c Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG), BSG 152.04. Vgl. auch SANDRINE GIROUD/NOÉMIE RAETZO, Audience civiles par vidéoconférence, Enjeux et défits à l'horizon des modifications du CPC, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZZZ), 2023, Heft 64, S. 359 ff., (GIROUD/RAETZO, viéocon férence), S. 363 f. Siehe z.B. das Merkblatt des EDÖB vom April 2020 «Massnahmen für eine sichere Nutzung von Audio- und Videokonferenzlösungen» (Merkblatt EDÖB); abrufbar unter: https://www.edoeb.admin.ch > Kurzmeldungen > 09.04.2020 - Massnahmen für eine sichere Nutzung von Audio- und Videokonferenzlösungen (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023). Siehe z.B. das Merkblatt der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich vom Januar 2023 «Messenger und Videokonferenzsysteme», abrufbar unter: www.datenschutz.ch/ > Datenschutz in öffentlichen Organen > Digitale Zusammenarbeit (zuletzt besucht am 21. Dezem ber 2023). Praxisleitfaden der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht – HCCH zur Nutzung von Videoverbindungen im Rahmen des Haa ger Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Beweisübereinkommen), 2020, abrufbar unter: https://www.hcch.net/ > Veröffentlichungen und Studien > Veröffentlichungen > Praxisleitfaden > Guide to Good Practice on the Use of Video-Link under the 1970 Evidence Convention; 2020 (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023). 8/25
Videokonferenzen in gerichtlichen Verfahren16 umschreiben technische und sicher heitsbezogene Standards, die zur internen Konkretisierung nützlich sein können.
Die neuen Gesetzesbestimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel regeln nicht, wel che Folgen eintreten sollen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung der Prozess handlung infolge einer technischen Störung (z. B. bei Problemen bei der Einwahl oder der Bild- und Tonübertragung) unterbrochen oder nicht möglich ist. Es wird ebenso darauf verzichtet, dies in der Verordnung zu präzisieren. Hierbei handelt es sich weder um technische Voraussetzungen noch um Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit. Die Frage nach den Folgen technischer Störungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der ZPO und ist von den Gerichten im Einzelfall zu ent scheiden.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die Verordnung konkretisiert die neuen Gesetzesbestimmungen zum Einsatz elektro nischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren. Sie regelt die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicher heit beim Einsatz dieser Mittel.
Damit die Video- oder Telefonkonferenzen ordnungsgemäss und soweit möglich stö rungsfrei verlaufen, sieht die Verordnung vor, über welche Infrastruktur (insb. techni sche Hilfsmittel) die Gerichte und Verfahrensbeteiligten verfügen müssen, um mittels elektronischer Mittel eine Prozesshandlung durchzuführen bzw. an dieser teilzuneh men. Auch konkretisiert die Verordnung die Massnahmen, die das Gericht im Rahmen der Prozessleitung vorzunehmen hat, um während der Video- oder Telefonkonferenz einen geordneten Ablauf sicherzustellen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Einsatz elektronischer Mittel eine zusätzliche Herausforderung für die zwi schenmenschliche Kommunikation bzw. die Interaktion zwischen den Verfahrensbetei ligten und dem Gericht darstellen kann. Geeignete technische Hilfsmittel, ein geordne ter Ablauf sowie ein ruhiger Ort sind für die ordnungsgemässe Durchführung einer Pro zesshandlung unentbehrlich. Es gilt, die Ernsthaftigkeit der Prozesshandlung zu wah ren und eine angemessene Interaktion zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht zu ermöglichen.17
Der Datenschutz soll die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte betroffener Personen schützen, wenn Daten über sie bearbeitet werden. Die Datenbearbeitung umfasst je den «Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Ver fahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verän dern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten» (Art. 5 Bst. d DSG). Zu einem angemessenen Datenschutz gehört die Einhaltung grundlegender
CEPEJ, Lignes directrices sur la vidéoconférence dans les procédures judiciaires, Juni 2021, abrufbar unter: https://edoc.coe.int/fr/ > Droit > Efficacité de la justice > Lignes directrices sur la visioconférence dans les procédures judiciaires. Vgl. dazu GIROUD/RAETZO, viéoconférence, S. 364 f. 9/25
Prinzipien wie Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Transparenz, Richtigkeit, Recht mässigkeit und Sicherheit (Art. 6 DSG), die auch beim Einsatz elektronischer Mittel in Zivilverfahren soweit zweckmässig und sachgerecht gewahrt werden sollen.
Die Datensicherheit soll gewährleisten, dass Personendaten durch angemessene tech nische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Verletzt ist die Datensicherheit gemäss Artikel 5 Buchstabe h DSG dann, wenn «Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernich tet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht wer den». Die Anforderungen an die Datensicherheit sind in Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz18 (Datenschutzverordnung, DSV) konkre tisiert.
Um einen angemessenen Datenschutz und eine zureichende Datensicherheit beim Einsatz der elektronischen Mittel zu gewährleisten, soll die Verordnung zunächst prä zisieren, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn Ton- und Bildübertragungs systeme verwendet werden. Die entsprechenden Vorgaben betreffen insbesondere die Datenübertragung und -bearbeitung während und nach der Ton- und Bildübertragung. Ein hinreichender Datenschutz und eine genügende Datensicherheit sind nicht nur bei der Durchführung, sondern auch bereits bei der Vorbereitung der Prozesshandlung so wie bei der Anmeldung und Teilnahme der Beteiligten zu gewährleisten. Insbesondere muss soweit möglich sichergestellt werden, dass sich keine unbefugten Dritten Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz verschaffen und Ton und Bild weder von den Ver fahrensbeteiligten noch von der Öffentlichkeit aufgezeichnet werden. Daher wird vor geschlagen, in den Grundzügen zu regeln, mit welchen Vorkehrungen die Daten der Beteiligten entsprechend geschützt und gesichert werden können. Zu regeln sind im Weiteren die Anforderungen und Abläufe, wenn der Öffentlichkeit Zugang zur Ton- und Bildübertragung zu gewähren ist.
Sind die technischen Voraussetzungen oder die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit nicht erfüllt, kann die Prozesshandlung nicht per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Demnach weist das Gericht ein entsprechen des Begehren ab bzw. verzichtet auf den Einsatz elektronischer Mittel, wenn es diesen von Amtes wegen geplant hat.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die vorgeschlagenen Bestimmungen können bei den Kantonen bzw. den Gerichten zu Kosten führen, wenn sie bei Prozesshandlungen in Zivilverfahren elektronische Mittel zur Ton- und Bildübertragung einsetzen wollen. Die Gerichte müssen diesfalls die ent sprechenden technischen Voraussetzungen schaffen sowie Vorkehrungen treffen, um die Prozesshandlungen über Video- oder Telefonkonferenzen ordnungsgemäss und in Erfüllung der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit durchführen zu kön nen. Insbesondere sind die Ton- und Bildübertragungssysteme zu beschaffen, allen
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falls entsprechend den Vorgaben der VEMZ zu konfigurieren sowie die weiteren erfor derlichen Hilfsmittel bereitzustellen. Beim Bund führen die neuen Regelungen zu kei nen zusätzlichen Kosten.
2.3 Umsetzungsfragen
Bei den vorgeschlagenen Bestimmungen handelt es sich um Vorgaben und Verfahren sabläufe, die von den Gerichten im Rahmen des Vollzugs des Bundesrechts umzuset zen sind, sofern der Einsatz elektronischer Mittel erfolgen soll. Diese Umsetzung erfor dert verschiedene Massnahmen.
Die Gerichte haben zu prüfen und festzulegen, welche Ton- und Bildübertragungssys teme die Anforderungen der VEMZ erfüllen können und daher (allenfalls mit entspre chender Konfiguration) für Video- und Telefonkonferenzen genutzt werden dürfen. Ebenso müssen die Gerichte bzw. die Kantone die notwendige technische Ausstattung beschaffen. Die Gerichte müssen zudem ihre Verfahrensabläufe gegebenenfalls an passen und Vorkehrungen treffen, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. Soweit die Kantone (z.B. mit Listen) Ton- und Bildübertragungssysteme aufführen, die eingesetzt werden dürfen (siehe Ziff. 3 zu Art. 3), ist unter Umständen eine entsprechende kantonale Umsetzungsgesetzgebung notwendig. Dasselbe gilt, wenn die Kantone beabsichtigen, bestimmte (eigene oder von Dritten angebotene) Systeme zu beschaffen und bereitzustellen, allenfalls nachdem sie diese entsprechend den Vorgaben der VEMZ konfiguriert haben.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress verweist auf Artikel 141b Absatz 3 nZPO, wonach der Bundesrat die tech nischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und die Da tensicherheit regelt, wenn mündliche Prozesshandlungen in Zivilverfahren mittels elekt ronischer Instrumente zur Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden.
Art. 1 Gegenstand
Artikel 1 definiert den Gegenstand der Verordnung. Diese regelt einerseits die techni schen Voraussetzungen zur Durchführung von mündlichen Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren. Andererseits hält die Verordnung fest, welche datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderun gen beim Einsatz solcher Mittel erfüllt sein müssen. Die entsprechenden Anforderun gen betreffen die Datenübertragung und -bearbeitung während und nach der Prozess handlung, aber auch Massnahmen bei deren Vorbereitung und Durchführung sowie die Aufzeichnung von Ton und Bild.
Anwendung findet die Verordnung auf alle Prozesshandlungen, bei denen gestützt auf die revidierte ZPO neu Video- und Telefonkonferenzen eingesetzt werden können. Es handelt sich dabei ausschliesslich um mündliche Prozesshandlungen. Dazu gehören
insbesondere Gerichtsverhandlungen, aber auch alle anderen vom Gericht angesetz ten Prozesshandlungen in Zivilverfahren, sofern diese mündlich durchgeführt werden (z.B. Anhörungen und Einvernahmen). Nicht erfasst sind schriftliche Prozesshandlun gen, wie etwa die Eingabe von Rechtsschriften. Elektronische Mittel können eingesetzt werden, um die Prozesshandlung insgesamt für alle Verfahrensbeteiligten elektronisch durchzuführen, oder um die elektronische Teilnahme einer am Verfahren beteiligten Person zu gestatten oder anzuordnen, während die übrigen Verfahrensbeteiligten der Prozesshandlung vor Ort – in der Regel in den Gerichtsräumlichkeiten – folgen (siehe
Ziff. 1.2).
Setzt das Gericht elektronische Mittel ein, kann es auch der Öffentlichkeit den Zugang zur Prozesshandlung bzw. zur Ton- und Bildübertragung über solche Mittel gewähren (vgl. Art. 141a Abs. 3 nZPO und Art. 9 und 10 E-VEMZ).
Art. 2 Infrastruktur
Artikel 2 konkretisiert nicht abschliessend die technische Ausstattung bzw. die erfor derliche Infrastruktur, über die das Gericht und die Verfahrensbeteiligten verfügen müs sen, damit eine Prozesshandlung mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildüber tragung ordnungsgemäss durchgeführt bzw. eine Person mittels solcher Instrumente teilnehmen kann.
Nach Absatz 1 umfasst die zum Einsatz der elektronischen Mittel erforderliche Infra struktur insbesondere Folgendes:
− Eine geeignete Hard- und Software (Bst. a): Dabei handelt es sich zunächst um ein einsatzbereites (installiertes und funktionierendes) Ton- und Bildübertra gungssystem, bei dessen Einsatz mindestens die Anforderungen an Artikel 3 erfüllt werden können. Erforderlich sind weiter geeignete Computer (oder unter Umständen auch Smartphones) mit Webbrowser, Lautsprecher/Headsets, Mik rofone sowie geeignete Kameras. Zeichnen die Gerichte eine Prozesshandlung auf, haben sie zudem sicherzustellen, dass ein entsprechendes Aufnahmegerät zur Verfügung steht.
− Einen geeigneten Internetanschluss (Bst. b): Geeignet ist ein Internetanschluss, wenn er eine zeitgleiche Übertragung von Ton und Bild (Art. 141b Abs. 1 Bst. a nZPO) in genügender Qualität ermöglicht. Massgebend ist dabei, dass genü gend Daten auf einmal übertragen und Verzögerungen möglichst vermieden werden, und dass der Datenverlust möglichst geringgehalten wird. Insofern ist ein Internetanschluss mit genügender Bandbreite und hinreichend geringer La tenz und Verlustrate notwendig.19
− Einen Ort, der eine ungestörte Durchführung (durch das Gericht) oder Teil nahme (einer verfahrensbeteiligten Person) erlaubt (Bst. c): Dieser Ort ist in der
Zur Orientierung und Konkretisierung können Empfehlungen von Datenschutzbeauftragen sowie auch internationale Standards dienen (siehe z.B. den Praxisleitfaden zum Haager Beweisübereinkommen [Fn. 15] oder die Leitlinien des CEPEJ [Fn. 16]). 12/25
Regel ein geschlossener Raum, wobei eine andere Lokalität nicht ausgeschlos sen ist.
Absatz 2 enthält eine zusätzliche technische Anforderung an die Infrastruktur: Die Ver fahrensbeteiligten und die Gerichtspersonen müssen die Möglichkeit haben, sich ge genseitig Dokumente (z.B. Aktenauszüge oder Beweismittel) zu präsentieren. Unter Umständen stellt das eingesetzte System zur Ton- und Bildübertragung diese heute gängige Möglichkeit bereits zur Verfügung.
Absatz 3 umschreibt weitere Anforderungen an die Infrastruktur der Gerichte, die in bestimmten Situationen erfüllt sein müssen:
− Weitere Anforderungen gelten erstens, wenn die Prozesshandlung zwar im Ge richtssaal stattfindet, aber die Teilnahme einer verfahrensbeteiligten Person per Video- oder Telefonkonferenz geplant ist (Bst. a): Die zugeschaltete Person, die Gerichtspersonen sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten müssen sich gegen seitig hören und gegebenenfalls auch sehen können. Dazu ist neben einem ge eigneten Saal unter Umständen auch ein grosser Bildschirm mit entsprechen dem Tonsystem erforderlich.
− Zweitens ist ein angemessener Saal mit der entsprechenden technischen Aus stattung (Bildschirm, Ton etc.) notwendig, wenn die geplante Prozesshandlung öffentlich ist und sich Personen zur Teilnahme angemeldet haben (Bst. b). Der Öffentlichkeit ist ein angemessener Zugang zur Prozesshandlung zu gewähren (Art. 141a Abs. 3 nZPO). Insbesondere muss das Gericht gewährleisten können, dass die Prozesshandlung zeitgleich in Ton und Bild übertragen wird und der Ton verständlich und das Bild sichtbar ist (siehe Art. 10 Abs. 2 Bst a und b).
− Drittens hält Buchstabe c fest, dass es die Infrastruktur der Gerichte erlauben muss, Ton und Bild aufzuzeichnen, wenn und soweit eine Aufzeichnungspflicht besteht (siehe Art. 141b Abs. 1 Bst. b nZPO und Ziff. 1.2).
Die Gerichte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Prozesshandlungen mittels Video- oder Telefonkonferenzsystemen durchzuführen (vgl. Art. 141a nZPO: «Das Gericht kann [...]»). Es liegt (unter Vorbehalt der allgemeinen Verfahrensgarantien) im Ermes sen der Gerichte, ob sie elektronische Mittel einsetzen bzw. den Einsatz solcher Mittel gewähren, auch wenn die Parteien dies im Einzelfall verlangen. Es wird den Gerichten mit Blick auf die Erfahrungen während der Corona-Pandemie, die technischen und technologischen Entwicklungen, den Zugang zur Justiz sowie die Effizienz der Verfah ren allerdings empfohlen, die entsprechende Infrastruktur bereitzustellen und dem Ein satz der elektronischen Mittel offen gegenüberzustehen.
Die Information der Gerichte zuhanden der teilnehmenden Personen über die erforder liche Infrastruktur richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b.
Artikel 3 Anforderungen an den Einsatz der Ton- und Bildübertragungssysteme
Artikel 3 regelt die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, die beim Ein satz von Ton- und Bildübertragungssystemen erfüllt sein müssen. Ton- und Bildüber tragungssysteme umfassen diejenigen Systeme, die den elektronischen Austausch von Informationen zwischen mehreren Personen per Ton- und Bildübertragung ermög lichen. Sie werden eingesetzt, um Prozesshandlungen mittels Video- oder Telefonkon ferenzen durchzuführen oder einzelne Personen per solche Mittel zuzuschalten.
Absatz 1 regelt die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Übertragung der Daten:
− Erstens muss sichergestellt sein, dass sich alle Server, über die Ton und Bild übertragen bzw. die von den Teilnehmenden und den Betreibenden des Sys tems genutzt werden, in der Schweiz oder in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau nach Artikel 16 Absatz 1 DSG befinden (Bst. a). Diese An forderung schränkt die Wahl der möglichen Anbieterinnen zwar ein, allerdings kann damit sichergestellt werden, dass bei der Datenbearbeitung die Vorgaben des DSG erfüllt werden und die Daten folglich hinreichend geschützt sind. Aus geschlossen werden sollen insbesondere Services, die auf Servern in den USA laufen und die Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleisten. Um diese Anforde rung zu gewährleisten, sind in der Regel vertragliche Abreden mit den Anbiete rinnen bzw. das Setzen von entsprechenden Bedingungen beim Bezug der Sys teme erforderlich. Unter Umständen muss das eingesetzte System so ausge staltet und konfiguriert sein, dass es über Server ausserhalb der vorgegebenen Standorte gar nicht erst nutzbar ist.
− Zweitens müssen Ton und Bild bei Anwendung des Systems bzw. bei der Video- oder Telefonkonferenz verschlüsselt übertragen werden (Bst. b). Video- und Te lefonkonferenzen sollen nur über verschlüsselte Kanäle stattfinden. Das ist zum Schutz der personenbezogenen Daten der Beteiligten erforderlich. Konkrete An forderungen an die Verschlüsselung sind aber nicht vorgesehen. So bleibt etwa offen, welche Art der Verschlüsselung gewährt ist (Server-to-Server, Client-to- Server, End-to-End etc.).20
− Drittens haben die Gerichte sicherzustellen, dass sich das eingesetzte Server system, über das die Übertragung stattfindet, auf dem neusten Sicherheitsstand befindet und bekannte kritische Lücken geschlossen sind (Bst. c). Diese Vor gabe entspricht den Anforderungen an die Systemsicherheit nach Artikel 3 Ab satz 2 Buchstabe f DSV. Alle eingesetzten Softwarekomponenten sind regel mässig auf aktuelle Sicherheitslücken zu überprüfen und zu aktualisieren (Patch-Management). Ebenso ist es erforderlich, dass verfügbare Updates so fort vorgenommen werden. Der Systemsicherheit dient auch die Sensibilisierung der Benutzerinnen und Benutzer für sichere Praktiken wie bspw. die Verwen dung sicherer Passwörter.
Gemäss dem Merkblatt EDÖB (Fn. 13), S. 3, ist erforderlich, dass alle Daten im gespeicherten Zustand und auch während der Übertra gung geschützt werden. Als minimaler Standard gilt der verschlüsselte Transport. Die End-to-End Verschlüsselung wird nicht als notwen dig, aber als optimal bezeichnet. 14/25
− Viertens haben die Gerichte sicherzustellen, dass das eingesetzte System so konfiguriert ist, dass es nur ihnen die Möglichkeit zur Aufzeichnung und Über tragung (namentlich im Internet) der Video- oder Telefonkonferenz bietet (Bst. d). Für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit dürfen diese Funk tionen nicht zugänglich sein. Hierfür hat das Gericht die erforderlichen organisa torischen und technischen Massnahmen zu treffen bzw. (gegebenenfalls mittels Auftragsvereinbarung mit der privaten Anbieterin) dafür zu sorgen, dass das Ton- und Bildübertragungssystem diese Handlungen nur durch das Gericht zu lässt.
Bei den eingesetzten Ton- und Bildübertragungssystemen kann es sich um zwei Arten von Systemen handeln: Einerseits besteht die Möglichkeit, Systeme zu wählen, die der Kanton oder der Bund selbst mit entsprechender Software-Lizenz auf eigenen Web- Servern betreibt (sog. Inhouse-Lösungen). Andererseits können auch Systeme einge setzt werden, die von privaten Anbieterinnen betrieben und für eine einmalige oder wiederholte Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Solche Systeme können die Ge richte oder – sofern die kantonale Gesetzgebung dies zulässt – auch die Kantone ent sprechend den Vorgaben der VEMZ konfigurieren und zum Einsatz bereitstellen. So weit es um Ton- und Bildübertragungssysteme von privaten Anbieterinnen geht, sind nach Absatz 2 weitere, zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:
− Zunächst müssen die Anbieterinnen der Systeme ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau (Art. 16 Abs. 1 DSG) haben. Damit kann sichergestellt werden, dass sie bei der Datenbearbeitung die datenschutzrechtlichen Anforderungen (namentlich betr. Weitergabe der Daten an Dritte) des DSG einhalten müssen. Wichtig ist diese Voraussetzung, weil die Anbieterinnen auf die Daten zugreifen und diese (meis tens inkl. der Aufzeichnungen) vorübergehend bei sich speichern, bis die Ge richte die Daten bei sich gesichert haben (vgl. Bst. b).
− Insbesondere solange die Daten bei den Anbieterinnen gespeichert sind, müs sen sie sodann gegen unbefugte Einsichtnahme, Veränderung, Speicherung, Löschung und Aufzeichnung geschützt sein (Bst. a). Diese Anforderung ent spricht insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b DSV und normiert (zumin dest teilweise) die sogenannte Speicherkontrolle. Demnach muss zunächst das angewendete Ton- und Bildübertragungssystem so ausgestaltet sein, dass un befugte Personen auf den Speicher keinen Zugriff haben. Auch hierzu können unter Umständen Auftragsvereinbarungen mit den Anbieterinnen und Anbietern erforderlich sein. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise die Festlegung von differenzierten Zugriffsberechtigungen und die automatische Aufzeichnung von erfolgten Zugriffen.21
− Im Weiteren müssen die Gerichte sicherstellen, dass die Anbieterinnen die Da ten nicht länger als erforderlich aufbewahren und nicht an Dritte weitergeben (Bst. b und c). Erforderlich ist die Aufbewahrung nur so lange, als die Daten
Siehe den erläuternden Bericht des EJPD vom 31. August 2022 zur Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV), S. 24. 15/25
(insb. Randdaten und Aufzeichnungen) zwecks Weitergabe ans Gericht gespei chert sind. Sobald die Daten dem Gericht erfolgreich übermittelt worden sind, müssen die Anbieterinnen diese in ihren Systemen vernichten. Um das Risiko eines Datenverlusts bei der Übermittlung möglichst gering zu halten, soll die Vernichtung erst erfolgen, nachdem bei der Anbieterin eine Empfangsbestäti gung des Gerichts eingetroffen ist. Einige Anbieterinnen sehen in ihren Daten schutzrichtlinien vor, dass sie persönliche Daten an Dritte weitergeben oder Me tadaten wie beispielsweise Dauer, Standort, Teilnehmeridentifikation und An zahl der Teilnehmenden sammeln, zu eigenen Zwecken verarbeiten und/oder Dritten zur Verfügung stellen. Daher hat das Gericht diese Richtlinien sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mittels Vereinbarung eine Sammlung, Verarbei tung und Bekanntgabe der Daten auszuschliessen.22 Vorbehalten bleiben ge setzlich normierte Verpflichtungen, die Daten während einer bestimmten Zeit spanne aufzubewahren, etwa die Aufbewahrungspflichten nach dem Bundes gesetz vom 18. März 201623 betreffend die Überwachung des Post- und Fern meldeverkehrs (siehe insb. dessen Art. 26 Abs. 5 und 27 Abs. 3).
Sind die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, kann eine datenschutz- und datensicher heitskonforme Audio- und Videokonferenz gewährleistet werden.
Um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, haben die Gerichte bei den An bieterinnen soweit erforderlich entsprechende Zusicherungen zur Übertragung und zum Umgang mit den Daten einzuholen und allenfalls auch gewisse Kontrollen vorzu nehmen.
Um die Gerichte bei der Prüfung und Wahl der Systeme zu unterstützen, können die Kantone für ihr Gebiet Listen mit Ton- und Bildübertragungsprogrammen führen, die die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 erfüllen und demnach von den Gerichten ein gesetzt werden dürfen (Abs. 3). Solche Listen können sich zwecks Einheit und vor dem Hintergrund der beschränkten Ressourcen der Gerichte aufdrängen, wobei den Ge richten die Möglichkeit bleibt, auch andere Systeme einzusetzen, sofern die entspre chenden Voraussetzungen erfüllt sind. Allenfalls können die Kantone auch eigene Sys teme anbieten oder Systeme privater Anbieterinnen so konfigurieren, dass die entspre chenden Anforderungen erfüllt sind. Möglich ist, dass die Kantone je eigene Listen an fertigen oder aber kantonsübergreifende Listen verfassen. Die Kantone hätten die ent sprechenden Dienste und Produkte allerdings insbesondere bei Updates regelmässig neu zu beurteilen und – sofern die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind – das Produkt von der Liste zu streichen und gegebenenfalls neue Systeme hinzuzufügen. Zur Füh rung solcher Listen ist unter Umständen eine kantonale Umsetzungsgesetzgebung er forderlich, um die Kompetenzen und Zuständigkeiten für die Führung der entsprechen den Listen zu regeln. Gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis soll insbesondere geprüft werden, ob diese vorgeschlagene Regelung bzw. die Möglichkeit zur Führung solcher Listen genügt oder ob allenfalls eine entsprechende Pflicht zur Führung solcher Listen vorgesehen werden soll.
Siehe Merkblatt EDÖB (Fn. 13), S. 2. 23 SR 780.1 16/25
Bei der Prüfung und Auswahl passender Ton- und Bildübertragungssysteme können die kantonalen Datenschutzbeauftragten involviert werden. Diese haben teilweise Empfehlungen zum Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen erlassen.24 Auch hat die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht einen Praxisleitfaden25 sowie die CEPEJ Leitlinien26 mit technischen und sicherheitsbezogenen Aspekten publiziert. Auch diese Dokumente können unter Umständen dienlich sein.
Art. 4 Unzulässiges Verhalten
Auch Artikel 4 dient (wie Art. 3) dem Datenschutz und der Datensicherheit beim Einsatz der elektronischen Mittel. In dieser Bestimmung wird explizit festgehalten, dass es den Verfahrensbeteiligen und weiteren Teilnehmenden verboten ist, unberechtigten Dritten den Zugang zur Prozesshandlung zu ermöglichen sowie Ton und Bild aufzuzeichnen. Weitere Teilnehmende sind Personen, die – ohne am Verfahren beteiligt zu sein – ge stützt auf Artikel 54 ZPO und 141a Absatz 3 nZPO einer öffentlich zugänglichen Pro zesshandlung folgen.
Das Verbot, unberechtigten Personen den Zugang zur Prozesshandlung zu ermögli chen, ergibt sich insbesondere aus dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteilig ten. Das Verbot untersagt den Teilnehmenden insbesondere, unberechtigten Dritten die Zugangsdaten weiterzuleiten oder zu veröffentlichen oder auf sonstige Weise eine Teilnahme zu ermöglichen. Insbesondere darf eine Person, die etwa von einem Büro aus elektronisch teilnimmt, nicht zulassen, dass weitere Personen in diesem Raum an wesend sind und so der Prozesshandlung folgen können.
Zur Aufzeichnung befugt oder allenfalls sogar verpflichtet ist – sofern gesetzlich vorge sehen (Art. 141b Abs. 1 Bst. b nZPO) – einzig das Gericht. Das Aufzeichnungsverbot für die übrigen Teilnehmenden ergibt sich wiederum insbesondere aus dem Persön lichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Im Weiteren ist in der kantonalen Gesetzge bung27 teilweise ein Verbot von Aufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden vorgese hen. Eine solche Norm kann unter Umständen auch die Aufzeichnung einer elektroni schen Übertragung von Ton und Bild erfassen. Bei unbefugtem Aufzeichnen kann das Gericht einen Verweis erteilen sowie unter Umständen eine Ordnungsbusse ausspre chen und das Verbot durchsetzen (vgl. Art. 128 Abs. 1 und 2 ZPO). Ebenso ist die unbefugte Aufzeichnung unter Umständen nach den Artikeln 179bis und 179ter Schwei zerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193728 (StGB) strafbar.
Im Rahmen der Informationen des Gerichts nach Artikel 5 weist das Gericht die Perso nen, die mittels elektronischer Mittel an einer Prozesshandlung teilnehmen, auch auf diese beiden Verbote hin (Art. 5 Abs. 1 Bst. e). Neben den genannten Möglichkeiten, Verstösse zu sanktionieren, kann das Gericht auch bei der Mitteilung der Verbote ge stützt auf Artikel 292 StGB eine entsprechende Verfügung erlassen und die Verbote
Siehe z.B. das Merkblatt der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich (Fn. 14). Siehe Fn. 15. Siehe Fn. 16. Siehe z.B. für den Kanton Zürich § 132 des kantonalen Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), OS 211.1. 28 SR 311.0 17/25
mit einem Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 292 StGB im Falle der Zuwider handlung versehen.
Art. 5 Informationen des Gerichts zuhanden der teilnehmenden Personen
Artikel 5 regelt Vorbereitungsmassnahmen, die das Gericht zu treffen hat, um eine kon krete Prozesshandlung im Wege der Ton- und Bildübertragung durchzuführen oder eine am Verfahren beteiligte Person mittels solcher Mittel zuzuschalten. Das Gericht muss den elektronisch teilnehmenden Personen rechtzeitig vor der Prozesshandlung die Informationen über bestimmte Daten und Anforderungen zustellen. Die Adressaten können Parteien und deren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter, aber auch Zeu ginnen und Zeugen oder Gutachterinnen und Gutachter sein, soweit sie per Video- oder Telefonkonferenz an der Prozesshandlung teilnehmen.
− Erstens muss das Gericht den betreffenden Personen rechtzeitig die Zugangs daten für die Nutzung des Video- oder Telefonkonferenzsystems mitteilen, um an der Prozesshandlung teilzunehmen (Bst. a). Die Zugangsdaten können zum Beispiel – wie heute üblich – den Einladungslink zur Sitzung, die Identifikations nummer und das Passwort umfassen. Sowohl die Identifikationsnummer als auch das Passwort sollten – wenn sie verwendet werden – zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit einmalig sein.29 Die einmalige Identifikati onsnummer ist eine einmalige Nummer zur Identifizierung und Anmeldung einer Person, die zur Teilnahme an der Prozesshandlung befugt ist. Ein einmaliges Passwort kann nur für eine einzige spezifische Sitzung verwendet werden. Der Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz kann aber auch an anderen Login- Lösungen (z.B. Google ID, Facebook ID) oder – sofern das Parlament die ent sprechende Gesetzesgrundlage verabschieden wird30 – an einem staatlich an erkannten elektronischen Identifikationsnachweis (E-ID) anknüpfen.
− Zweitens hat das Gericht die elektronisch teilnehmenden Personen über die er forderliche Infrastruktur zu informieren (Bst. b). Dazu gehören neben den Anga ben nach Artikel 2 Absatz 1 auch die Nennung des konkreten Ton- und Bildüber tragungssystems, das genutzt werden soll, sowie allfällige Informationen über die Installation des entsprechenden Systems.
− Drittens hat das Gericht den elektronisch teilnehmenden Personen allfällige An weisungen zur geeigneten Durchführung der Prozesshandlung zu übermitteln (Bst. c). Eine besondere Herausforderung beim Einsatz elektronischer Mittel be steht darin, die Prozesshandlung möglichst störungsfrei und geordnet durchzu führen. Das Gericht hat im Rahmen seiner Prozessleitung im Sinne von Artikel
124 ZPO dafür zu sorgen, dass die Prozesshandlung geordnet abläuft. Hierzu
kann es Anweisungen festlegen und diese den betreffenden Personen mitteilen. Namentlich kann eine solche Anweisung darin bestehen, dass die elektronisch Teilnehmenden auf stumm geschaltet bleiben, solange sie nicht zum Sprechen aufgefordert sind. Auch kann den Teilnehmenden vorgegeben werden, wie sie
Vgl. Merkblatt EDÖB (Fn. 13), S. 1. Siehe dazu die Ausführungen unter: https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Staatliche E-ID (zu letzt besucht am 21. Dezember 2023). 18/25
vorzugehen haben, wenn während der Prozesshandlung technische Schwierig keiten auftreten. Weiter können die Beteiligten aufgefordert werden sicherzu stellen, dass sie während der Prozesshandlung nicht durch Telefonanrufe oder sonstige Nebengeräusche gestört bzw. abgelenkt werden. Ebenso kann das Gericht verlangen, dass sich die Beteiligten nicht in denselben Räumen aufhal ten, etwa um Beeinflussungen zu vermeiden (Art. 7 Abs. 3). Wird gegen die Re geln verstossen, hat das Gericht gestützt auf Artikel 128 Absatz 1 und 2 ZPO insbesondere die Möglichkeit, Verweise zu erteilen und Ordnungsbussen aus zusprechen, wenn Anstand verletzt oder der Geschäftsgang gestört wird. Ist die digitale Durchführung nicht mehr ordnungsgemäss möglich, können bzw. müs sen die Gerichte sofern erforderlich die Video- oder Telefonkonferenz abbre chen.
− Viertens muss das Gericht die teilnehmenden Personen gegebenenfalls infor mieren, dass und in welchem Umfang Ton und Bild aufgezeichnet werden (Bst. d). Diese Vorgabe soll den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Trans parenz gewährleisten. Den Personen, deren Aussagen aufgezeichnet werden, muss bekannt sein, ob und inwieweit Aufnahmen erstellt und folglich zu den Ak ten genommen werden.
− Fünftens teilt das Gericht den elektronisch teilnehmenden Personen mit, dass es ihnen untersagt ist, unberechtigten Dritten die Zugangsdaten weiterzuleiten (und zu veröffentlichen) sowie Dritten auf sonstige Weise die Teilnahme zu ge währen. Im Weiteren informiert das Gericht auch über das Verbot der Aufzeich nung von Ton und Bild (Bst. e).
Die Informationen nach Absatz 1 kann das Gericht direkt in der Vorladung zur Prozess handlung zustellen, in der auch Ort, Datum und Zeit der geplanten Prozesshandlung festzuhalten sind (Art. 133 Bst. d nZPO). Auch aber kann das Gericht die betreffenden Personen per separatem Schreiben über die entsprechenden Angaben orientieren. Massgebend ist, dass die Information hinreichend früh erfolgt, so dass sich die teilneh menden Personen soweit nötig noch organisieren und allenfalls entsprechende Mittel beschaffen können. Soweit das Gericht den Einsatz elektronischer Mittel anordnet, hat die Informationen allerdings spätestens mit der Vorladung zu erfolgen (Abs. 2). Die Anordnung ist unter Umständen möglich, um Zeugeneinvernahmen oder Parteibefra gungen elektronisch durchzuführen, Beweisaussagen elektronisch abzunehmen oder Gutachten elektronisch erstatten zu lassen (siehe Ziff. 1.2).
Das Gericht kann im Rahmen seiner Prozessleitung nach Artikel 124 ZPO mit den Per sonen, die elektronisch teilnehmen wollen oder müssen, vor der Durchführung der Pro zesshandlung einen Test durchführen, um sicherzustellen, dass die Ton- und Bildüber tragung funktioniert. Verfügt eine teilnehmende Person nicht über die erforderlichen technischen Mittel, können die Gerichte diese Mittel allenfalls auch bereitstellen, sofern die kantonale Gesetzgebung dies zulässt. Die Geräte könnten etwa zur Benutzung in einer Amtsstelle oder zur Mitnahme als Leihe zur Verfügung stehen. Sinnvoll wäre dies insbesondere dann, wenn es einer betroffenen Person nicht zumutbar ist, die erforder lichen Mittel zu beschaffen, und es aber (etwa aus Effizienzgründen) sachgerecht wäre, die Prozesshandlung mittels elektronischer Mittel durchzuführen.
Art. 6 Anmeldung und Teilnahme
An der Video- oder Telefonkonferenz soll nur teilnehmen können, wer sich im Ton- und Bildübertragungssystem anmeldet. Dies dient der Identifizierung der Teilnehmenden. Artikel 6 regelt die Anforderungen, welche die Teilnehmenden bei der Anmeldung so wie bei der Teilnahme an der Video- oder Telefonkonferenz erfüllen müssen.
Absatz 1 hält fest, dass sich jede Person, die elektronisch teilnimmt, im Ton- und Bild übertragungssystem als Einzelperson anmelden und als solche von einem eigenen technischen Gerät aus mit eigenem Mikrofon und eigener Kamera teilnehmen muss. Eine Ausnahme gilt nach Absatz 2 für die Parteien und deren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter. Sie können sich gemeinsam anmelden und die betreffenden Geräte gemeinsam nutzen. Damit haben sie etwa die Möglichkeit, zusammen vor einer Ka mera und einem grossen Bildschirm in einem Konferenzsaal an der Prozesshandlung teilzunehmen.
Diese Anforderungen dienen dem Gericht, um die Teilnehmenden zu identifizieren und mit den Registrierungs- bzw. Anmeldedaten zu kontrollieren, wer der Prozesshandlung folgt. Das erleichtert den Gerichten zu prüfen, ob nur berechtigte Personen der Pro zesshandlung folgen, wie dies Artikel 7 Absatz 1 vorschreibt.
Art. 7 Durchführung
Wie bei der Anmeldung und Teilnahme sind für einen hinreichenden Datenschutz und eine zureichende Datensicherheit auch bei der Durchführung der Video- oder Telefon konferenz gewisse Vorgaben zu beachten.
Insbesondere hat das Gericht dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Dritten der Pro zesshandlung folgen und auf die Daten zugreifen und die Prozesshandlung allenfalls sogar aufzeichnen können. Daher sind die am Verfahren beteiligten Personen zu nächst auch rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass unberechtigten Dritten keine Teil nahme gewährt werden darf (Art. 5 Abs. 1 Bst. e). Sodann hat das Gericht insbeson dere zu Beginn und während der Prozesshandlung alle weiteren zumutbaren Mass nahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nur die rechtlich zuzulassenden Perso nen (Verfahrensbeteiligte und u.U. die Öffentlichkeit) der Prozesshandlung folgen (Abs. 1). Welche Vorkehrungen das Gericht hierzu zu treffen hat, gibt die Verordnung teilweise vor. Insbesondere sollen die Anforderungen an den Einsatz der Ton- und Bild übertragungssysteme (Art. 3) sowie die individuelle Anmeldung und die Benutzung in dividueller Geräte (Art. 6) vor unbefugtem Zugriff durch Dritte schützen bzw. eine ent sprechende Kontrolle erleichtern. Welche weiteren Massnahmen die Gerichte treffen, liegt in ihrem Ermessen. Wichtig ist, dass die Gerichtspersonen die zugeschalteten Personen und deren Umfeld, in dem sie sich befinden, wahrnehmen können. Möglich wäre etwa, den Teilnehmenden vorzuschreiben, eine zusätzliche Kamera zu installie ren, die den gesamten Raum zeigt, in dem sie sich befinden. Im Weiteren sollten die Gerichtspersonen periodisch prüfen, wer an der Konferenz teilnimmt. Wenn unbe kannte Personen wahrgenommen werden, muss das Gericht entsprechend reagieren. Im Weiteren kann das Gericht etwa die einzelnen Zugangsdaten (z.B. Identifikations nummer und Passwort) separat versenden oder die Konferenz sperren, sobald alle
Teilnehmenden verbunden sind. Letztere Massnahme verhindert, dass sich Teilneh mende des nächsten Meetings bereits verbinden und mithören können. Ohnehin steht es den Gerichten frei, die Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz zu verweigern, wenn sie befürchten, dass unbefugten Dritten Zugriff verschafft wird.
Absatz 1 konkretisiert im Weiteren, dass das Gericht – im Rahmen der richterlichen Prozessleitung nach Artikel 124 ZPO – dafür zu sorgen hat, dass die Prozesshandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz geordnet abläuft. Hierzu kann es – neben den Anweisungen, die es vor der Prozesshandlung festlegt und den Verfahrensbeteiligten mitteilt – während der Video- oder Telefonkonferenz weitere Regeln festlegen. So kann das Gericht etwa einen genauen Ablauf definieren oder die Beteiligten auffordern, die Räumlichkeit zu wechseln, wenn die Prozesshandlung durch Nebengeräusche gestört wird. Sodann haben die Gerichte dafür zu sorgen, dass die Anweisungen auch einge halten werden. Hierzu müssen sie einschreiten, wenn gegen die Regeln verstossen wird. Sie haben gestützt auf Artikel 128 Absatz 1 und 2 ZPO insbesondere die Mög lichkeit, Verweise zu erteilen, Ordnungsbussen auszusprechen und den Ausschluss von der Verhandlung anzuordnen, wenn Anstand verletzt oder der Geschäftsgang ge stört wird. Unter Umständen müssen die Gerichte die Video- oder Telefonkonferenz auch abbrechen, wenn die digitale Durchführung nicht mehr ordnungsgemäss möglich ist.
Das Gericht hat (wie bei ordentlich durchgeführten Prozesshandlungen) nicht die Pflicht, die Identität jeder einzelnen teilnehmenden Person zu prüfen. Allerdings hat es eine solche Prüfung vorzunehmen, wenn es Zweifel an der Identität einer teilnehmen den Person hat; sodann fordert es diese auf, Papiere vorzulegen, die die entspre chende Identität belegen (Abs. 2).
Im Weiteren kann das Gericht verlangen, dass sich bestimmte Personen nicht in den selben Räumen aufhalten, etwa um Beeinflussungen zu vermeiden (Abs. 3). Verfah rensbeteiligte können unter direkter Beeinflussung stehen, wenn andere Personen im gleichen Raum anwesend sind. Problematisch und von Vornherein untersagt ist dies dann, wenn das Gericht (und die anderen Parteien) von der Teilnahme der Drittperson keine Kenntnis haben. Dritte, die sich online zuschalten, haben sich vorgängig anzu melden bzw. einen entsprechenden Antrag zu stellen (Art. 9 Abs. 1).
Art. 8 Aufzeichnung
Artikel 8 regelt die Vorgaben bei der Aufzeichnung. Der neue Artikel 141b Absatz 1 Buchstabe b nZPO sieht vor, dass bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Be weisaussagen und persönlichen Anhörungen eine Anfertigung von Bild- und Tonauf nahmen (Aufzeichnung) erfolgt. Bei den übrigen Verhandlungen kann ausnahmsweise auf Antrag oder von Amtes wegen eine Aufzeichnung erfolgen, soweit eine Verhand lung nicht ausschliesslich der freien Erörterung des Streitgegenstandes oder dem Ver such der Einigung dient.
Absatz 1 stellt klar, dass nur das Gericht befugt ist, die Video- oder Telefonkonferenz aufzuzeichnen. Allen anderen beteiligten Personen sowie der Öffentlichkeit ist die Auf zeichnung untersagt (siehe auch Art. 4 Bst. b).
Den Gerichten steht es allerdings frei, einen Dritten wie namentlich die Anbieterin oder den Anbieter des angewendeten Ton- und Bildübertragungssystems mit der Aufzeich nung zu beauftragen. Aus technischen und Effizienzgründen werden Aufzeichnungen sogar in aller Regel von der Anbieterin bzw. vom Anbieter erstellt. Das Gericht hat al lerdings zu gewährleisten, dass die Anforderungen an Datenschutz und Datensicher heit auch in diesem Fall gewahrt bleiben. Dazu muss sich der Dritte nach Absatz 2 verpflichten, die Daten nicht zu eigenen Zwecken zu verwenden (Bst. a), sie nur an das Gericht (und nicht auch an andere Personen) weiterzugeben (Bst. b) und sie unmittel bar nach erfolgreichem Eingang beim Gericht, das heisst nach Erhalt einer Empfangs bestätigung, zu vernichten (Bst. c).
Absatz 3 soll gewährleisten, dass die Daten der Aufzeichnung auch bei der Aufbewah rung hinreichend geschützt sind. Dazu stellt das Gericht sicher, dass die Aufzeichnung unmittelbar nach Abschluss der Prozesshandlung zu den Akten genommen wird (Bst. a) und gegen unbefugte Einsichtnahme, Weitergabe, Veränderung, Speicherung und Löschung geschützt ist (Bst. b). Die Aufbewahrung und Archivierung der Aufzeich nungen richten sich nach den allgemeinen Regeln, die auch für die übrigen Akten Gel tung haben. Die Gerichte haben sicherzustellen, dass die elektronischen Daten in vor gegebenem Zeitraum hinreichend gesichert und gespeichert bleiben.
Aufgezeichnet werden darf – wenn überhaupt – nur die Prozesshandlung. Wird diese unterbrochen, etwa für Gespräche zwischen den Parteien und ihren Rechtsvertreterin nen und Rechtsvertretern, so muss auch die Aufzeichnung von Ton und Bild beendet werden. Sie kann oder muss sodann mit Fortsetzung der Prozesshandlung wieder auf genommen werden.
Art. 9 Zugang zu einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung
Der Öffentlichkeitsgrundsatz muss auch bei Video- und Telefonkonferenzen gewahrt bleiben: Werden mündliche Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel durchge führt, muss der Öffentlichkeit (namentlich Journalistinnen und Journalisten, Angehöri gen der Parteien und anderen Interessenten) dennoch der Zugang dazu gewährt blei ben, soweit eine Verhandlung öffentlich (d.h. insb. nicht im Schlichtungsverfahren so wie in familienrechtlichen Verfahren) und die Öffentlichkeit nicht nach Artikel 54 Ab satz 3 ZPO im Einzelfall ausgeschlossen ist (Art. 141a Abs. 3 nZPO).
Artikel 141a Absatz 3 nZPO regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu einer Video- oder Telefonkonferenz, die bei der Durchführung der Prozesshandlung eingesetzt wird. In allen übrigen Fällen richtet sich die Öffentlichkeit des Verfahrens nach Artikel 54 ZPO. Den Zugang zur Ton- und Bildübertragung kann das Gericht auf zwei Arten gewähren: Zum einen kann es dafür sorgen, dass der Video- oder Telefonkonferenz am Gericht (z.B. in einem Gerichtsraum über einen Bildschirm) gefolgt werden kann. Zum andern kann es Drittpersonen ermöglichen, sich ausserhalb der Gerichtsräumlichkeiten über elektronische Mittel Zugang zu verschaffen bzw. sich zur Video- oder Telefonkonferenz zuzuschalten.
Absatz 1 regelt, dass sich die Personen, die einer Video- oder Telefonkonferenz folgen wollen, anzumelden haben, wobei ein Antrag nach Artikel 141a Absatz 3 nZPO als ent sprechende Anmeldung gilt. Die Anmeldung für den Zugang hat spätestens drei 22/25
Arbeitstage vor der Prozesshandlung zu erfolgen, das heisst, beim Gericht einzugehen. Das ermöglicht dem Gericht, die erforderlichen Vorbereitungen (siehe Art. 10) zu tref fen.
Das Gericht stellt den angemeldeten Personen nach Absatz 2 spätestens einen Ar beitstag vor der Prozesshandlung die für die Verfolgung der Prozesshandlung erfor derlichen Angaben zu. Dabei handelt es sich bei elektronischer Teilnahme insbeson dere um die Zugangsdaten zur Ton- und Bildübertragung. Für den Zugang vor Ort wer den Ort und Zeit der Übertragung mitgeteilt. Im Weiteren informiert das Gericht die angemeldeten Personen über das Verbot, unberechtigten Dritten die Zugangsdaten weiterzuleiten oder ihnen den Zugang auf andere Art zu ermöglichen sowie Ton und Bild aufzuzeichnen.
Art. 10 Durchführung einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung
Im Unterschied zur Durchführung einer Prozesshandlung vor Ort, wo auch die Öffent lichkeit vor Ort teilnimmt, können die Verfahrensbeteiligten bei elektronischer Teil nahme nicht erkennen, welche Personen die Prozesshandlung verfolgen. Daher soll das Gericht die Verfahrensbeteiligten zu Beginn der Prozesshandlung über die Perso nen informieren, die die Prozesshandlung (vor Ort oder über elektronische Mittel) ver folgen (Abs. 1). Diese Vorgabe soll sicherstellen, dass die betroffenen Personen wis sen, wer zur Prozesshandlung und damit zu ihren Daten Zugang hat, womit insbeson dere auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Transparenz entsprochen wird.
Nach Absatz 2 trifft das Gericht alle zumutbaren Vorkehren, um zu gewährleisten, dass die Prozesshandlung zeitgleich bzw. ohne Verzögerung in Ton und Bild übertragen wird (Bst. a) und der Ton verständlich und das Bild sichtbar ist (Bst. b). Hierfür hat das Gericht beim Zugang vor Ort die erforderlichen technischen Mittel wie namentlich einen hinreichend grossen Bildschirm und eine geeignete Tonanlage bereitzustellen, so dass alle interessierten Personen der Ton- und Bildübertragung folgen können. Im Weiteren stellt das Gericht sicher, dass das Publikum bzw. die zugeschalteten Personen wäh rend der Prozesshandlung stummgeschaltet bleiben (Bst. c). Das dient dem Gericht, um einen störungsfreien Ablauf zu gewährleisten.
Nach Absatz 3 haben die Personen, die der Übertragung der Video- oder Telefonkon ferenz vor Ort oder elektronisch folgen, ihre Identität nachzuweisen, wenn das Gericht dies verlangt bzw. Zweifel an der entsprechenden Identität bestehen. Für den Zugang zu den Gerichtsräumlichkeiten gelten im Übrigen die allgemeinen Zugangsregelungen, die auch bei der Durchführung der Prozesshandlung ohne elektronische Mittel vor Ort Anwendung finden.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Gemäss Artikel 407f nZPO finden die neuen Gesetzesbestimmungen zum Einsatz der elektronischen Mittel zur Ton- und Bildübertragung auch Anwendung auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der nZPO rechtshängig sind. Da es sich bei der VEMZ um eine Ausführungsverordnung dieser Bestimmungen handelt (Art. 141b Abs. 3 nZPO) und sie auch zeitgleich mit der nZPO am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll, regelt Artikel
11, dass auch diese Verordnung für Verfahren gelten soll, die am 1. Januar 2025 rechtshängig sind.
Art. 12 Inkrafttreten
Artikel 12 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Der Inkrafttretenszeitpunkt wird in Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten der revidierten ZPO auf den 1. Januar 2025 festgelegt. Entsprechend treten alle neuen Bestimmungen gleichzeitig in Kraft. Für die Gerichte steht damit auch genügend Zeit für eine reibungslose einheitliche Umsetzung der Vorlage zur Verfügung.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Bund.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die vorgeschlagenen Bestimmungen können bei den Kantonen bzw. den Gerichten zu einem zusätzlichen Aufwand und zu Mehrkosten führen, da zur Umsetzung der techni schen, datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Vorgaben beim Einsatz von Vi deo- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren gewisse Beschaffungen und Massnah men erforderlich sind (siehe Ziff. 2.2 und 2.3).
4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Für Personen, die per Video- oder Telefonkonferenz an einer Prozesshandlung in Zi vilverfahren teilnehmen, ist es wichtig, dass die Technik funktioniert und ihre Daten genügend geschützt sind. Ein ordnungsgemässer Verfahrensablauf muss auch beim Einsatz elektronischer Mittel gewährleistet bleiben. Dem trägt die Verordnung Rech nung, indem sie die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Da tenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel regelt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegende Verordnung ist mit den bilateralen und multinationalen Vereinbarun gen, die für die Schweiz im Bereich des Zivilprozessrechts Geltung haben, vereinbar.31
So insbesondere mit dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Lugano-Übereinkommen (LugÜ), SR 0.275.12; mit dem Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, SR 0.274.131; mit dem Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewÜ), SR 0.274.132 sowie mit der Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozess, SR 0.274.12. 24/25
Bei grenzüberschreitenden Telefon- und Videokonferenzen sind die Regeln der inter nationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zu beachten.32 Nebst völkerrechtlichen Grunds ätzen gelten hier im Verhältnis zu etlichen Staaten Staatsverträge. Zu nennen ist ins besondere das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewÜ).33 Wird in einem schweizerischen Zivilverfahren eine Person im Ausland mittels elektronischer Mittel angehört oder befragt, ohne die Vorga ben des Völker- und Staatsvertragsrechts und des innerstaatlichen Rechts des be troffenen Staates einzuhalten, ist die Verletzung fremder Gebietshoheit im Sinne von Artikel 299 Absatz 1 StGB zu prüfen.
5.2 Datenschutz
In laufenden Zivilverfahren finden weder das DSG noch die kantonalen Datenschutz gesetze Anwendung (Ziff. 1.3). Allerdings sieht Artikel 141b Absatz 1 Buchstabe c nZPO vor, dass der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren nur zulässig ist, wenn der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. Die Ver ordnung regelt und präzisiert die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Vorga ben und stellt damit sicher, dass die persönlichen Daten aller Beteiligten beim Einsatz der elektronischen Mittel hinreichend geschützt sind.
Vgl. dazu Wegleitung des Bundesamts für Justiz für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Aufl., Bern 2003, abrufbar unter: www.rhf.admin.ch > Zivilrecht > Wegleitungen und Merkblätter (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023). Siehe Fn. 31. Zu diesem Übereinkommen hat die HCCH auch einen Praxisleitfaden zur Nutzung von Videoverbindungen im Rahmen des Beweisübereinkommens veröffentlicht; siehe Fn. 15. 25/25