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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bern, 23. Januar 2025

Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025

1 BLW-D-08FE3401/148

Vernehmlassung

0 Einleitung

Das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2025 enthält Änderungsentwürfe zu 10 Bundesratsverord- nungen und zwei WBF-Verordnungen.

0.1 Inkrafttreten

Das vorliegende Verordnungspaket soll voraussichtlich Ende Oktober 2025 vom Bundesrat beschlos- sen werden. Die neuen Bestimmungen sollen mehrheitlich am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

0.2 Hinweise zum Vernehmlassungsverfahren

Vernehmlassungsunterlage

Die Erläuterungen und die entsprechende Verordnungsänderung bilden jeweils zusammen ein Dossier. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Änderungen aufge- führt. Die Seiten des Gesamtpakets sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.

Die Unterlagen können von der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) ht- tps://www.blw.admin.ch/de/verordnungspakete oder der Bundeskanzlei https://www.fedlex.ad- min.ch/de/consultation-procedures/ongoing heruntergeladen werden.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Mai 2025.

Eingabe der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen können neu in der Plattform «Consultations» erfasst werden. Dies erleichtert dem BLW die Auswertung der Stellungnahmen wesentlich.

Sollte eine andere Form der Stellungnahme gewählt werden, sind diese Dokumente elektronisch (PDF- und Word-Version) dem BLW an folgende E-Mail-Adresse zu senden: gever@blw.admin.ch

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Personen wenden:

§ Thomas Meier, thomas.meier@blw.admin.ch, 058 462 25 99 § Simon Lanz, simon.lanz@blw.admin.ch, 058 462 26 02

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Einleitung Vernehmlassung

0.3 Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Verordnungen des Bundesrats

Verordnung über die Ver- • Der Swissness-Selbstversorgungsgrad (SSVG) von Ethanol 7 wendung von schweizeri- wird gestrichen. schen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV), SR 232.112.1 Einzelkulturbeitragsver- Zucker 9 ordnung (EKBV) • Der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstel- SR 910.17 lung soll nach 2026 unbefristet auf dem bisherigen Niveau von 2100 Franken je Hektare weitergeführt werden. Zur Ver- einfachung des Systems und zur Aufhebung von Doppelsub- ventionierungen soll der Zusatz-Einzelkulturbeitrag für Zu- ckerrüben aufgehoben werden. Pflanz- und Saatgut • Der Einzelkulturbeitrag für Pflanzgut von Kartoffeln und Saatgut von Mais wird um 800 Franken je Hektare erhöht. Der Einzelkulturbeitrag für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen wird um 500 Franken je Hektare erhöht. Landwirtschaftsbera- • Die Governance der Agridea (Art. 5 und 8) wird angepasst. 12 tungsverordnung, Die in Art. 5, Abs. 4 sowie in Art. 8, Abs. 1 und Abs. 3, Bst. e SR 915.1 aufgeführte Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundes- amt für Landwirtschaft (BLW) und der Konferenz der kanto- nalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) wird aufgehoben. Der Einbezug der Kantone wird beibehalten und derjenige der übrigen Mitglieder gestärkt. Agrareinfuhrverordnung Reduktion der Zollansätze für Brotgetreide und Futtermittel 15 (AEV), SR 916.01 • Zur Erhöhung der Einnahmen zugunsten der Pflichtlagerfinan- zierung sieht das BWL vor, die Garantiefondsbeiträge für Brotgetreide und Futtermittel von 4 auf 8 Franken je 100 kg anzuheben. Für die grenzschutzneutrale Umsetzung soll da- her der Kontingentszollansatz für Brotgetreide im Anhang 1 im selben Ausmass auf den 1. Januar 2026 reduziert werden. • Nach erfolgter Änderung des Kontingentszollansatzes durch den Bundesrat soll das BLW im Rahmen der monatlichen Überprüfung des Grenzschutzes für Futtermittel ab 1. Januar

2026 im Anhang 2 eine analoge, kompensatorische Senkung

der Zollansätze für Futtermittel umsetzen. Grenzschutzsystem Zucker Vorschlag der Branche (SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse) • Der vom Grenzschutz abhängige Preis für Schweizer Zucker soll zusammen mit dem EU-Zuckerpreis ab Werk und dem Weltmarktpreis franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, in die monatliche Bestimmung des Erhebungspreises einfliessen. Repräsentative Branchenakteure werden die drei Preise dem BLW mitteilen. Der jährlich festzulegende Referenzpreis soll sich als Mittelwert der erhobenen Zuckerpreise über die vo- rausgegangenen 60 Monatsmeldungen errechnen und mini- mal 55 und maximal 90 Franken je 100 kg betragen. Der Grenzschutz soll sich schliesslich in Abhängigkeit der Diffe- renz zwischen Referenzpreis und Erhebungspreis bemessen und maximal 14 Franken je 100 kg betragen. Grenzabgaben lassen sich somit bis maximal zu einem Importpreis für ver- zollten Zucker von 105 Franken je 100 kg erheben.

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Alternative des BLW • Der Grenzschutz und der Referenzpreis sollen monatlich auf Basis von Börseninformationen und Meldungen des Zucker- preises franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, errechnet wer- den. Der Grenzschutz soll sich auf maximal 14 Franken je

100 kg belaufen. Der Referenzpreis soll bis zu seinem Maxi-

mum von 80 Franken je 100 kg den inländischen Zuckermarkt insbesondere bei tiefen Preisen an den internationalen Märk- ten schützen. Bei Zuckerpreisen franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, über 80 Franken je 100 kg soll Importzucker nicht durch Grenzabgaben verteuert werden. Pflanzengesundheitsver- • Die geltende PGesV sieht vor, dass bei Verdacht auf Befall 23 ordnung (PGesV), mit einem Quarantäneorganismus die Waren oder die Kultu- SR 916.20 ren unter Quarantäne gestellt, beschlagnahmt, verwertet oder vernichtet werden können. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass in gewissen Fällen auch ein Ver- bot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen not- wendig, zielführend und angemessen wäre, wenn eine Par- zelle von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen sein könnte. Deswegen wird vorgeschlagen, in der PGesV das vorsorgliche Anbau- und Anpflanzverbot bei Be- fallsverdacht zu verankern. • Bei einem Befall mit einem Quarantäneorganismus in einem Betrieb, der im Rahmen des Pflanzenpass-Systems oder vom ISPM 15 beim Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) zugelas- sen ist, liegt die Zuständigkeit beim EPSD. Dies gilt aktuell auch, wenn die Waren, für welche der Betrieb eine Zulassung des EPSD braucht, nicht als Wirte des Quarantäneorganis- mus bekannt sind, und es ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese befallen kann. Die Zustän- digkeit in solchen Fällen soll neu beim zuständigen kantona- len Dienst liegen. • Bei akuten Versorgungsengpässen von bestimmten pflanzen- passpflichtigen Waren soll neu die Möglichkeit bestehen, Aus- nahmebewilligungen für die Einfuhr aus der EU und für das Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz zu erteilen, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Weinverordnung, • Die Zehnjahresfrist für die Erneuerung von Rebflächen wird 27 SR 916.140 gestrichen. Die Definition einer Neuanpflanzung muss ent- sprechend geändert werden. Als Neuanpflanzung gilt neu das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die nach dem 1. Ja- nuar 2016 nie als Rebfläche bewirtschaftet wurde. Dieses Da- tum berücksichtigt die Frist von maximal zehn Jahren für die Erneuerung, die ab dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des In- krafttretens ihrer Aufhebung abgezogen werden. • Die Sachbezeichnung von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» kann durch die Ab- kürzung «KUB/AOC» ersetzt werden. Düngerverordnung (DüV), • Nach der geltenden DüV sind Dünger, die tierische Neben- 30 SR 916.171 produkte (TNP) enthalten, die den Endpunkt der Herstel- lungskette erreicht haben, registrierungspflichtig. Gemäss der DüV, die vor dem 1. Januar 2024 in Kraft war, waren Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, mit Aus- nahme der in Art. 8 Abs. 1 Bst. c genannten tierischen Ne- benprodukte, bewilligungspflichtig. Da für letztere kein End- punkt festgelegt wurde, sind Dünger, die ganz oder teilweise

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Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) daraus bestehen, derzeit bewilligungspflichtig. Deshalb ist es angebracht, eine Ausnahme vom Bewilligungsverfahren fest- zulegen, um eine Verstärkung der Gesetzgebung, die nicht verhältnismässig ist und für die Unternehmen und den Bund eine administrative Belastung darstellt, zu verhindern. • Die EU hat am 18. September 2024 die Verordnung zur digi- talen Kennzeichnung von EU-Düngerprodukten geändert. Mit diesen neuen Bestimmungen können ab dem 1. Mai 2027 Dünger digital gekennzeichnet werden. Um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, soll ab dem gleichen Zeitpunkt diese Möglichkeit auch für in der Schweiz in Verkehr gebrachte und importierte Dünger genutzt werden können. Tierzuchtverordnung a) Mit der Umsetzung der AP22+ und der «Strategie Tierzucht 34 (TZV), SR 916.310 2030» wird das Fördersystem für die Schweizer Tierzucht durch den Bund angepasst: • Das Zuchtprogramm einer Rasse bestimmt die Merkmale, in denen ein Zuchtfortschritt realisiert werden soll. Es muss einen Beitrag zum Ernährungssystem der Schweiz in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Tier- gesundheit und Tierwohl, Ressourceneffizienz und Um- welt leistet, wie dies Art. 141 E-LwG fordert. Die Zuchtor- ganisationen erhalten Beiträge, wenn sie ihre Zuchtpro- gramme angemessen auf diese Bereiche ausrichten. • Sowohl die Erfassung der Zuchtmerkmale wie auch deren Auswertung muss internationalen und wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Beispielsweise genügt die Punk- tierung als Zuchtmerkmal oder die genetische Bewertung als Auswertungsmethode diesen Anforderungen heute nicht mehr. • Die Art der Erfassung jedes Zuchtmerkmals und die zuge- hörige Finanzhilfe ist klar geregelt. Damit soll rasch auf Veränderungen in der Tierzucht reagiert werden können, das heisst «veraltete» Zuchtmerkmale aus der Förderung entfernt und dafür neue aufgenommen werden (z.B. neue Zuchtmerkmale aus Sensortechnologie und Digitalisie- rung, Veränderungen des Markts, Tierwohlanliegen, Merk- male gegen Klimawandel). b) Die Zucht von Sportpferden soll aufgrund einer EFK- Empfehlung nicht mehr mit Zuchtbeiträgen unterstützt werden, weil die Sportpferdezucht höchstens indirekt zur nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion und zur Ernährungssicherheit beiträgt (Artikel 104a der Bundesverfassung (SR 101)). Bei der Equidengattung wird künftig nur noch die Freibergerrasse mit Zuchtbeiträgen unterstützt. c) Die Einhaltung der Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht erfor- dert weitere Anpassungen. Die umfangreichen inhaltlichen und formellen Anpassungen erfor- dern eine Totalrevision der TZV. Verordnung über die • BUR-Nummer des BFS ergänzend zur TVD-Nummer, Veröf- 66 Identitas AG und die Tier- fentlichung der Koordinaten von Tierhaltungen, Aufhebung verkehrsdatenbank der Frist von zehn Tagen, innerhalb deren Daten online be- (IdTVD-V), SR 916.404.1 richtigt werden können. Verordnung über koordi- Mit der AP22+ (Art. 153a LwG) kann der Bundesrat Vorschriften 72 nierte Massnahmen zur zum Schutz von Kulturen vor anderen als besonders gefährlichen Bekämpfung von Schad- Schadorganismen erlassen. organismen der Kultur- • In der Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Be- pflanzen (neu) kämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen werden

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung anderer Organismen als Quarantäneorganismen präzisiert. Ausserdem werden darin die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur biologischen Bekämpfung von Schadorganismen festgelegt. • Gemäss der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV) unterliegt die Erteilung einer Bewilligung für ein PSM auf Basis von Makroorganismen der vorgängigen Vorlage eines Gesuchs um Zulassung durch ei- nen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel herstellt. Die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung der Kirschessigfliege (Droso- phila suzukii) hat gezeigt, dass praktisch keine rechtliche Möglichkeit besteht, die Freisetzung von Nutzorganismen zur klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung zu bewilli- gen, wenn kein Betrieb daran interessiert ist, ein entsprechen- des Gesuch vorzulegen. • Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst somit Fälle, welche die Freisetzung von Nutzorganismen im Rahmen der klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung betreffen. Es handelt sich dabei um Räuber oder Parasiten von Schad- organismen der Kulturpflanzen, die sich, nachdem sie freige- setzt wurden, langfristig in der Umwelt ansiedeln können, ohne dass eine erneute Freilassung erforderlich ist.

Verordnungen des WBF

Verordnung des WBF • Die Verwendung von Ionenaustauch- und Adsorptionsharz- 80 über die biologische verfahren ist ab dem 1.1.2026 nur noch für die Herstellung Landwirtschaft , von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebei- SR 910.181 kost und anderer Beikost sowie für die Teilentsäuerung von Birnendicksaft zulässig. Damit sollen kritische Abweichungen zum EU-Öko-Recht verhindert werden. Verordnung des WBF • Der Tagesansatz von 520 Franken soll zukünftig nur noch für 83 und des UVEK zur Pflan- das Personal der Kantone und Gemeinden gelten. Bei allen zengesundheitsverord- weiteren Personalkosten sollen die effektiven Kosten abge- nung (PGesV-WBF- rechnet werden (Art. 21). UVEK), SR 916.201 • Die Frist für die Einreichung der Gesuche um Abgeltung der Kantone soll zukünftig immer Ende März des Jahres sein, welches auf das Jahr folgt, in dem die Massnahmen durchge- führt wurden (Art. 22). • Diabrotica virgifera virgifera soll von der Liste der Qua- rantäneorganismen gestrichen (Anhang 1) und in der « Or- donnance sur les mesures de lutte coordonnées contre les or- ganismes nuisibles aux cultures » geregelt werden.

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1 Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebens- mittel (HasLV), SR 232.112.1

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) (SR 232.112.1) ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Sie präzisiert die Bedingungen für die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, namentlich die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe gemäss Artikel 48b Absätze 2‒4 des Markenschutzgeset- zes (MSchG) (erforderlicher Mindestanteil) und die Art und Weise, auf die bestimmt wird, ob der erfor- derliche Mindestanteil erfüllt ist. Diese Berechnung erfolgt auf der Basis des Swissness-Selbstversor- gungsgrads (SSVG).

Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsan- gaben für Lebensmittel (HasLV) legt das WBF den SSVG von Naturprodukten fest. Derzeit ist in der HasLV ein SSVG für Ethanol festgelegt, obwohl es sich dabei nicht um ein Naturprodukt, sondern um einen Rohstoff handelt. Für Ethanol wurde dies bei der Einführung der Rechtsgrundlage der Swiss- ness damit begründet, dass sich das ursprüngliche Naturprodukt schwer bestimmen liesse. Damals existierte insbesondere noch keine Inlandproduktion von Ethanol.

Im Juni 2022 nahm die Schweizer Zucker AG eine Brennanlage für die Produktion von Ethanol in Be- trieb, in der aus Zuckerrübenmelasse Ethanol hergestellt wird. Die Produktionskapazität liegt derzeit bei rund 600 Tonnen reinem Ethanol. Die Lancierung einer inländischen Ethanolproduktion und des Verkaufs von Schweizer Ethanol sowie die nicht gesetzeskonforme Aufnahme eines SSVG für einen Rohstoff in der Verordnung führten dazu, dass die Situation neu bewertet und vorgeschlagen wurde, den SSVG von Ethanol in der HasLV zu streichen.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Swissness-Selbstversorgungsgrad (SSVG) von Ethanol wird gestrichen.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 11b Eine Übergangsbestimmung ist vorgesehen. Die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel darf noch bis zum 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht erfolgen. Die entspre- chend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 7 Anhang 1 Der SSVG für Ethanol wird gestrichen.

Mit der Streichung des SSVG für Ethanol gilt analog zu anderen verarbeiteten Rohstoffen der SSVG des entsprechenden Naturproduktes. Der SSVG eines Naturproduktes gemäss Anhang 1 gilt auch für den daraus hergestellten Rohstoff. Folglich gilt der SSVG von Zuckerrübe für «Ethanol aus Zucker- rübe». Für Ethanol aus Rohrzucker gilt der SSVG von Zuckerrohr, für Ethanol aus Weizen der SSVG von Weizen usw.

Die Streichung des SSVG von Ethanol bedeutet einen Paradigmenwechsel für die Spirituosenherstel- lerinnen und -hersteller sowie die Verwenderinnen und Verwender von Ethanol, die die Swissness- Gesetzgebung für ihre Produkte anwenden. Sie müssen künftig das Naturprodukt kennen, aus dem das Ethanol hergestellt wurde, um den entsprechenden SSVG für die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils zu bestimmen. Dieses Verfahren ist der Spirituosenbranche in der Praxis zwar bislang fremd, stellt aber kein unüberwindbares Hindernis dar und ist nicht mit zusätzlichen Kosten

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Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel

verbunden. Auch wenn sich die Herkunft von Ethanol nicht analytisch bestimmen lässt, so kennen die Produzentinnen und Produzenten von Ethanol das für dessen Herstellung verwendete Naturprodukt gut (Rückverfolgbarkeit). Ethanol aus Zuckerrohr, Zuckerrübe, Weizen oder Mais steht als solcher zur Verfügung. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem importierten und von den Spirituosen- herstellerinnen und -herstellern verwendeten Ethanol in den meisten Fällen um Ethanol aus Zucker- rohr handelt und das verwendete Naturprodukt somit bekannt ist.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Keine Auswirkungen.

1.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

1.4.3 Volkswirtschaft

Diese Anpassung bedeutet für die Spirituosenherstellerinnen und -hersteller sowie die Verwenderin- nen und Verwender von Ethanol, die die Swissness-Gesetzgebung für ihre Produkte anwenden, eine gewisse Veränderung. Sie stellt jedoch kein grosses Hindernis dar und verursacht keine zusätzlichen Kosten. Mit dieser Anpassung können die Spirituosenherstellerinnen und -hersteller sowie andere Verwenderinnen und Verwender von Ethanol ihre Kosten weiterhin optimieren, indem sie Ethanol kau- fen, dass zu ihrer Unternehmensstrategie passt.

1.4.4 Umwelt

Keine Auswirkungen.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Es gibt keine einschlägige internationale Rechtsvorschrift auf diesem Gebiet.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 48b Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG).

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2 Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) SR 910.17

2.1 Ausgangslage

Teil Zucker

Nach Art. 54 Abs. 2bis LwG wird für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung befristet bis Ende 2026 ein Beitrag von 2100 Franken je Hektare ausgerichtet. Für Zuckerrüben, die nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft oder der integrierten Produktion angebaut werden, wird bis Ende 2026 ein Zusatzbeitrag von 200 Franken je Hektare ausgerichtet. Den Standesinitiativen der Kantone Thurgau (22.322) und Bern (23.302), die auf die Beibehaltung des Selbstversorgungsrades für Zucker und die Förderung von Forschungsprojekten für einen ökologischen Zuckerrübenanbau abzielen, gaben die vorberatenden Kommissionen der beiden Räte Folge. Grundsätzlich hat nun die Kommission für Wirt- schaft und Abgaben des Ständerates die Federführung zur Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs.

Mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» hat der Bundesrat mit der Änderung der Direktzahlungsverordnung (AS 2022 264) ab 2023 den Beitrag für den Verzicht auf Fungizide und Insektizide im Zuckerrübenanbau von 400 auf 800 Franken je Hektare erhöht. Aktuell wird der Verzicht auf Fungizide und Insektizide im Zucker- rübenanbau mit diesem Produktionssystembeitrag und dem Zusatzbeitrag nach EKBV doppelt geför- dert.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat die Initiative für die stufengerechte Umsetzung der Stan- desinitiativen auf der Basis unbefristeter Gesetzesgrundlagen auf Verordnungsebene ergriffen. Die Nachfolgelösung im Bereich Einzelkulturbeiträge soll den inländischen Zuckerrüben angemessen stüt- zen und gleichzeitig den Vollzug vereinfachen.

Teil Pflanz- und Saatgut

Seit Einführung der Einzelkulturbeitragsverordnung am 1. Januar 2014 wird die Inlandproduktion von Saatgut von Kartoffeln und Mais mit 700 Franken je Hektare gestützt. Dieser Betrag wurde nie ange- passt. Im Jahr 2014 wurde die Inlandproduktion von Saatgut von Futtergräsern und Futterlegumino- sen mit 700 Franken je Hektare gestützt. Seit 1. Januar 2015 wird der Anbau dieses Saatguts mit

1000 Franken je Hektare gestützt.

Diese Produktion ist von entscheidender Bedeutung, um eine gewisse Unabhängigkeit der Schweizer Landwirtschaft bei der Versorgung mit Saatgut aufrechtzuerhalten. Ausserdem trägt diese Produktion zur Resilienz des Schweizer Ernährungssystems bei. Sie erfordert ein hohes Mass an Professionalität und zeichnet sich durch ein hohes Anforderungsniveau aus. Nur gewisse Betriebe sind noch daran interessiert und auch dazu in der Lage, dieses Niveau zu halten. Seit 2020 ist festzustellen, dass die Anzahl der Betriebe, die auf einträglichere Produktionen mit weniger zeitintensiven Arbeiten und gerin- gerem Risiko umstellen, steigt (Rückgang der Anbauflächen um 7 % zwischen 2018 und 2022). Der vorliegende Entwurf zur Beitragserhöhung ist darauf ausgerichtet, die Bereitschaft zur Saatguterzeu- gung zu erhalten und zu stärken.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Teil Zucker

Der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung soll nach 2026 unbefristet auf dem bis- herigen Niveau von 2100 Franken je Hektare weitergeführt werden. Zur Vereinfachung des Systems und zur Aufhebung von Doppelsubventionierungen soll der Zusatz-Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben aufgehoben werden.

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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide

Teil Pflanz- und Saatgut

Der Einzelkulturbeitrag für Pflanzgut von Kartoffeln und Saatgut von Mais wird um 800 Franken je Hektare erhöht. Der Einzelkulturbeitrag für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen wird um

500 Franken je Hektare erhöht.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Teil Zucker Artikel 1 Absatz 2bis Mit der vorliegend vorgeschlagenen Aufhebung des Zusatzbeitrags für Zuckerrüben zur Zuckerher- stellung soll auch die Definition der Beitragsberechtigung aufgehoben werden.

Artikel 2 Buchstaben f und g Zucker verfügt über einen vergleichsweise geringen Grenzschutz und Zuckerrüben zur Zuckerherstel- lung können zollfrei eingeführt werden. Zur Erhaltung der inländischen Zuckerrübenproduktion und der Verarbeitungsketten soll die Wirtschaftlichkeit des Zuckerrübenanbaus weiterhin mit einem Beitrag von 2100 Franken je Hektare gestützt werden.

Die vom Gesetzgeber zu den in der Direktzahlungsverordnung festgelegten Beiträgen geschaffene Doppelförderung des Zuckerrübenanbaus nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft oder der integrierten Produktion soll aufgehoben werden.

Artikel 6b Absatz 1 In den Verweis wird der geänderte Titel der vormaligen Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF auf- genommen.

Artikel 18 Absatz 2 Der analoge Artikel 105 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) wurde mit der Änderung AS 2015 4497 mit Inkraftsetzung am 1. Januar 2016 aufgehoben. Die von den Kantonen in einem zentralen Informationssystem erfassten Daten stehen dem BLW zur Verfügung, weshalb seither auf eine separate Berichterstattung verzichtet wird. Zur Wiederherstellung der Kohärenz zwischen den Verordnungen soll die Bestimmung aufgehoben werden.

Teil Pflanz- und Saatgut

Artikel 2 Buchstaben b und c

Um die Wirtschaftlichkeit der Produktion von Saatgut für Kartoffeln, Mais, Futtergräser und Futterle- guminosen zu verbessern, werden die bisherigen Beiträge auf 1500 Franken je Hektare erhöht.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Es ist kein personeller Mehraufwand für den Bund zu erwarten. Die Aufhebung des Zusatz-Einzelkul- turbeitrags führt zu jährlichen Einsparungen von ca. 1,5 Millionen Franken. Die Einsparung ist bereits in der Botschaft zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2026‒2029 berücksichtigt. Die Weiter- führung des Einzelkulturbeitrags auf einem Niveau von 2100 Franken je Hektare und die Aufhebung des Zusatz-Einzelkulturbeitrags sind in der Botschaft zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2026‒2029 berücksichtigt. Die vorgeschlagene Erhöhung der Beiträge für Saatgutkulturen zieht neue Ausgaben von rund 1,6 Millionen Franken pro Jahr zulasten des Rahmens «Beihilfen Pflanzenbau» (A231.0232) nach sich. Dieser Rahmen muss 2026 voraussichtlich entsprechend erhöht werden, mit einem Ausgleich über den Zahlungsrahmen «Direktzahlungen» (A231.0234), wenn die Flächen für

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

den Anbau weiterer gestützter Kulturen, z. B. Ölsaaten und Zuckerrüben, gemäss den Zielen der Branchenorganisationen ausgedehnt werden.

2.4.2 Kantone

Der Wegfall des Zusatz-Einzelkulturbeitrags vereinfacht das System und reduziert den Vollzugsauf- wand der Kantone.

2.4.3 Volkswirtschaft

Erfolgen der Anbau, der Transport und die Verarbeitung der Zuckerrüben und die Vermarktung des daraus hergestellten Zuckers wirtschaftlich effizient, trägt der Markt massgeblich zur Attraktivität des inländischen Zuckerrübenanbaus und zum Fortbestand der inländischen Zuckerproduktion bei. Sub- sidiär richtet der Bund für Zuckerrüben Versorgungssicherheits-, Produktionssystem- und Einzelkultur- beiträge aus.

Die Stärkung der Inlandproduktion von Pflanz- und Saatgut verbessert die Ernährungssicherheit, in- dem die Abhängigkeit vom Ausland verringert wird. Die geplante Stützung käme den 560 Betrieben zugute, die 2022 Saatgut von Mais (50 Betriebe), Kartoffeln (395 Betriebe) und Futterpflanzen (115 Betriebe) erzeugt haben, und würde die Attraktivität dieser Produktionsart steigern.

2.4.4 Umwelt

Vorliegende Änderung soll dazu beitragen, die Zuckerrübenproduktion in der Schweiz zu erhöhen. Tendenziell werden gegenüber Zuckerrübenimporten kürzere Transportwege begünstigt und Emissio- nen reduziert. Mit einer Ausdehnung der inländischen Zuckerrübenfläche steigen die Risiken für Bo- denverdichtungen, da die Zuckerrübenernte witterungsabhängig teils auf Böden mit eingeschränkter Tragfähigkeit erfolgt.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

2.6 Inkrafttreten

Teil Zucker: Die Änderungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Teil Pflanz- und Saatgut: Es ist vorgesehen, die Änderungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten zu lassen.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 54 Absätze 1 und 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. Ap- ril 1998 (LwG; SR 910.1).

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3 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung), SR 915.1

3.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirt- schaftsberatungsverordnung, SR 915.1) regelt die Ziele und Aufgaben von Beratungsdiensten und der gesamtschweizerischen Beratungszentrale Agridea. Sie regelt die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Agridea und Beratungsdienste von Organisationen sowie zur Durchführung von Projekten im Bera- tungswesen zur Förderung der Beratung.

Die Landwirtschaftsberatungsverordnung wurde im Rahmen des Verordnungspaketes 2021 einer To- talrevision unterzogen. Dabei wurde auch eine neue Regelung bezüglich der Governance der Agridea integriert. Die Integration dieser Regelung der Governance in die Landwirtschaftsberatungsverord- nung gab jedoch in den Ämterkonsultationen wie auch im Bundesrat Anlass für kritische Fragen be- züglich der bestehenden Vertragsstrukturen. In Konsequenz erteilte der Bundesrat dem WBF den Auf- trag, die Regelung der Governance der Agridea zu überprüfen und allenfalls Verordnungsänderungen zu unterbreiten (BRB vom 3.11.2021 und 22.11.2022).

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Revision der Landwirtschaftsberatungsverordnung beschränkt sich auf die Anpassung der Artikel bezüglich Governance der Agridea (Art. 5 und 8). Die in Art. 5, Abs. 4 sowie in Art. 8, Abs. 1 und Abs. 3, Bst. e der Landwirtschaftsberatungsverordnung aufgeführte Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) wird aufgehoben. Der starke Einbezug der Kantone wird beibehalten und der Einbezug der übri- gen Mitglieder gestärkt.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 5, Absatz 4 Dieser Absatz regelt die Governance der Agridea. Er bestimmt, wie die Mitglieder der Agridea, insbe- sondere die Kantone, in die strategische Ausrichtung der Agridea einbezogen werden. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen BLW und LDK entfällt, gleichzeitig wird die breite Abstützung bei der Erarbeitung der strategischen Ausrichtung der Agridea, namentlich der prioritären Handlungs- felder und spezifischen Tätigkeiten, beibehalten.

Die Mitglieder der Agridea1 (vgl. nächster Abschnitt, wie der Einbezug konkret erfolgt) erarbeiten neu grundsätzlich alle vier Jahre zusammen mit der Geschäftsleitung der Agridea eine strategische Grund- lage, im folgenden Basisdokument genannt. Dieses Basisdokument beschreibt die prioritären Hand- lungsfelder und spezifischen Tätigkeiten der Agridea im Rahmen der festgelegten Aufgaben gemäss Art. 4. Diese Handlungsfelder sind thematisch ausgerichtet (bspw. Umgang mit Klimawandel) und wer- den im Basisdokument mit Tätigkeitsschwerpunkten für die kommenden vier Jahre präzisiert. Basie- rend auf diesen mehrjährigen Schwerpunkten wird ein jährliches Tätigkeitsprogramm erarbeitet. So wird einerseits die strategische Ausrichtung der Agridea im Basisdokument festgelegt und anderer- seits der Agridea mit dem jährlichen Tätigkeitsprogramm ermöglicht, unternehmerisch zu agieren und flexibel/situationsgerecht auf kurzfristige Änderungen der Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu reagieren. Konkret erfolgt die Erstellung des Basisdokumentes in Zusammenarbeit von LDK2 und Agridea in Ab- sprache mit dem BLW. Durch den Einbezug

1 Die Agridea ist als Verein organisiert. Mitglieder sind alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein, rund vierzig landwirt- schaftliche oder im ländlichen Raum tätige Organisationen sowie Kollektivmitglieder. Die Kantone stellen mit sechs von insge- samt 11 Mitgliedern im Vorstand die Mehrheit. Die Kantonsvertreter oder Kantonsvertreterinnen stellen insbesondere die Ver- bindung zur fachlichen Ebene in den Kantonen sicher und werden von der LDK bestimmt. Die verbleibenden fünf Sitze im Ag- ridea Vorstand werden von landwirtschaftlichen Organisationen besetzt. 2 Die LDK vertritt als übergreifendes Organ in der Ausarbeitung des Basisdokuments die Kantone als Ganzes. Sie stellt die Ver- bindung zur politischen Ebene in den Kantonen sicher. Die LDK ist jedoch kein Mitglied der Agridea.

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Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

 der LDK werden die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigt,  des Vorstands und der Delegiertenversammlung der Agridea wird eine Beteiligung der übrigen Mitglieder sichergestellt,  des BLW wird ein hinreichendes Mitwirken des Bundes und die Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen gewährleistet. Dies ermöglicht eine breite Abstützung der Ausrichtung der prioritären Handlungsfelder und spezifi- schen Tätigkeiten der Agridea auf die Bedürfnisse aller Mitglieder und trägt gleichzeitig der zentralen Rolle der Kantone Rechnung. Gleichermassen kann erreicht werden, dass die Agridea ihre grundle- gende Aufgabe, d.h. die Unterstützung der Beratungsdienste und hier insbesondere derjenigen der Kantone, besser ausüben kann. Das Basisdokument ist ein integraler Bestandteil des Finanzhilfevertrags (vgl. Art. 8, Abs. 1).

Artikel 8, Absatz 1 Nach Art. 136, Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an gesamtschweizerische Beratungszentralen aus. Das BLW gewährt der Agridea als gesamtschweizerische Beratungszentrale zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Finanz- hilfe. Im ursprünglichen Art. 8, Abs. 1 wurde dabei Bezug auf in die in Art. 5, Abs. 4 genannte Leistungsver- einbarung genommen. Diese Leistungsvereinbarung entfällt gemäss der neuen Regelung zur Gover- nance der Agridea. Dass die Finanzhilfen zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 4 gewährt werden, wird dabei unverändert beibehalten.

Artikel 8, Absatz 2 Der Absatz wird zur besseren Verständlichkeit in Buchstaben aufgegliedert. Bst. a: Sprachliche Anpassung; es erfolgt keine materielle Änderung. Bst. b: Es wird ergänzt, dass im Vertrag prioritäre Handlungsfelder und spezifische Tätigkeiten mit ih- ren Zielen und damit verbundenen Bewertungskriterien definiert bzw. geregelt werden müssen.

Artikel 8, Absatz 3 Sprachliche Anpassungen; es erfolgen keine materiellen Änderungen.

Artikel 8, Absatz 4 Absatz aufgehoben. Es ist nicht nötig, diesen Punkt in der Verordnung zu regeln. Als Organisation mit eigener Rechtpersönlichkeit darf Agridea auch ohne diesen Absatz Leistungen von Dritten beziehen.

Artikel 11, Absatz 2 Anpassung der aufgeführten Artikel-Nummer bezüglich Projekte zur regionalen Entwicklung an die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 2023 (BBl 2023 1527); es erfolgt keine materi- elle Änderung.

Artikel 11, Absatz 3 Bst. a: Sprachliche Anpassung; es erfolgt keine materielle Änderung.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die vorgesehenen Änderungen der Landwirtschaftsberatungsverordnung bezüglich der Governance der Agridea haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

3.4.2 Kantone

Die vorgesehenen Änderungen der Landwirtschaftsberatungsverordnung bezüglich der Governance der Agridea haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone. Die Anforde- rungen an die Beratungsdienste der Kantone ändern sich nicht. Durch die neue Regelung der Gover- nance der Agridea wird die starke Mitsprachemöglichkeit der Kantone bei der Ausrichtung der Agridea weiterhin gewährleistet.

13

Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

3.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgesehenen Änderungen der Landwirtschaftsberatungsverordnung bezüglich der Governance der Agridea haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

3.4.4 Umwelt

Die vorgesehenen Änderungen der Landwirtschaftsberatungsverordnung bezüglich der Governance der Agridea haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Es sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz tangiert.

3.6 Inkrafttreten

Die Änderung der Landwirtschaftsberatungsverordnung soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

3.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)

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4 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(Agrareinfuhrverordnung, AEV) SR 916.01

4.1 Ausgangslage

Kompensatorische Reduktion Zollansätze Brotgetreide und Futtermittel Nach Art. 16 Abs. 1 des Landesversorgungsgesetzes (SR 531) können Wirtschaftszweige zur De- ckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren Garantie- fonds bilden. Im Bereich der Nahrungs- und Futtermittel erfolgt die Speisung des Garantiefonds über die Erhebung zollähnlicher Abgaben, sogenannter Garantiefondsbeiträge. Gestützt auf die vom Bun- desamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übermittelten Zolldaten erhebt die Pflichtlagerorganisa- tion réservesuisse die Garantiefondsbeiträge bei den Importeuren auf jenen Nahrungs- und Futtermit- teln, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen. Mit der zweckgebundenen Abtretung von Zolleinnahmen finanziert der Bund die Pflichtlagerhaltung im Nahrungs- und Futtermittelbereich.

Von Dezember 2012 bis September 2020 belief sich der auf Brot- und Futtergetreide angewandte Ga- rantiefondsbeitrag auf 5 Franken je 100 kg. Weil die Reserven im Garantiefonds weit über eine Jah- resreserve anstiegen, senkte das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) per Oktober 2020 den Garantiefondsbeitrag auf 4 Franken je 100 kg und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erhöhte die Zollansätze entsprechend. Insbesondere die wegen des Ukraine-Krieges an den internati- onalen Märkten vorübergehend stark angestiegenen Preise für Agrarrohstoffe verminderten in Verbin- dung mit den auf Brotgetreide und Futtermittel angewendeten Zielpreissystemen 2022 die erhobenen Grenzabgaben temporär.

Höhere Lagerentschädigungen, niedrigere Garantiefondsbeiträge und Wertschriftenverluste bewirkten im Jahr 2022 im Garantiefonds Getreide einen Aufwandüberschuss von 32.8 Mio. Franken, wodurch die Reserven auf 52.7 Mio. Franken (Reichweite 17.3 Monate) sanken. Trotz wieder angestiegener Garantiefondsbeitrags-Einnahmen (25 Mio. Franken) resultierte 2023 wiederum ein Aufwandüber- schuss von 4.8 Mio. Franken, wodurch die Reserven auf 48 Mio. Franken (14.6 Monate) abnahmen. Gemäss Voranschlag der Pflichtlagerorganisation sinken 2024 die Reserven auf 34.9 Mio. Franken (9.2 Monate).

Vor diesem Hintergrund beantragte die Pflichtlagerorganisation dem BWL per 1. Januar 2025 die Er- höhung der Basispreise von 8 auf 12 Franken je 100 kg und per 1. Januar 2026 die Erhöhung des Ga- rantiefondsbeitrags von 4 auf 8 Franken je 100 kg. Mit diesen Massnahmen soll bis 2026 die Mindest- reserve von 12 Monaten wieder erreicht werden.

Damit die auf Brotgetreide und Futtermittel angewendeten Garantiefondsbeiträge grenzschutzneutral von 4 auf 8 Franken je 100 kg erhöht werden können, ersucht das BWL das BLW, die Zollansätze der betroffenen Produkte per 1. Januar 2026 um 4 Franken je 100 kg zu senken.

Nach erfolgter Reduktion des Kontingentszollansatzes für Brotgetreide durch den Bundesrat soll das BLW analog die Zollansätze für Futtermittel im Ausmass der Erhöhung des Garantiefondsbeitrags per 1. Januar 2026 senken.

Grenzschutzsystem Zucker Seit 2005 gilt im Handel zwischen der EU und der Schweiz der gegenseitige Verzicht auf Preisaus- gleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Für inländische Zuckerverarbeiter verteuert der angewendete Grenzschutz den zumeist aus der EU importierten Roh- stoff, während sie bezüglich Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen auf den Ab- satzmärkten in der Schweiz und der EU im Freihandel mit EU-Mitbewerbern stehen.

Aus nachstehender Tabelle gehen die Aussenhandelsmengen und -werte von Zuckerrüben, Zucker und ausgewählten zuckerhaltigen Verarbeitungserzeugnissen im Handel mit der EU und mit Nicht-EU- Ländern hervor. Schokoladen werden jährlich im Wert von knapp 300 Mio. Franken zumeist aus der

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

EU importiert und für über 400 Mio. Franken in die EU exportiert. Energy-Drinks erreichen im Export einen jährlichen Warenwert von über 1.4 Mia. Franken.

Tabelle 1: Aussenhandel von Zuckerrüben, Zucker und ausgewählten landwirtschaftlichen Verarbei- tungserzeugnissen

Produkt 2021 2022 2023 Zolltarif-Nr. EU Nicht-EU EU Nicht-EU EU Nicht-EU Mio. Mio. Mio. Mio. Mio. Mio.

1000 t 1000 t 1000 t 1000 t 1000 t 1000 t

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Zucker- Import 300 21 - 0 361 25 - 0 339 26 - 0 rüben (1212.9190) Export 0 0 - 0 0 0 - - 0 0 0 0

Zucker Import 68 33 9 10 74 40 10 12 61 51 11 11 (1701.9999) Export 5 2 0 1 6 3 0 1 5 2 0 0 Schokolade Import 39 265 2 15 39 264 2 15 37 282 2 17 (1806) Export 61 396 58 385 69 426 63 415 70 472 63 455 Biskuits Import 16 62 1 8 15 59 1 8 16 70 2 8 (1905.31) Export 3 22 1 11 2 17 1 11 2 15 1 9 v.a. Energy- Import 150 162 4 7 161 195 4 7 151 196 5 8 Drinks (2202.9990) Export 272 530 579 1'251 294 548 548 1'163 266 516 479 886 Quelle: BAZG/swissimpex

Nach Art. 19 Abs. 2 LwG gilt für importierten Zucker befristet bis Ende 2026 ein Mindestgrenzschutz von 7 Franken je 100 kg. Diese Regelung ist Teil der vom Parlament umgesetzten der parlamentari- schen Initiative 15.479 «Stopp dem ruinösen Preisdumping beim Zucker! Sicherung der inländischen Zuckerwirtschaft». Die Standesinitiativen der Kantone Thurgau (22.322) und Bern (23.302) verlangen Folgelösungen für die temporären Regelungen. Sie zielen auf die auf die Beibehaltung des Selbstver- sorgungsgrades für Zucker und die Förderung von Forschungsprojekten für einen ökologischen Zu- ckerrübenanbau ab. Die vorberatenden Kommissionen der beiden Räte gaben den beiden Standesini- tiativen Folge. Damit hat nun die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats die Feder- führung zur Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat die Initiative für die Umsetzung der Ziele der Standesinitia- tiven auf der Basis unbefristeter Gesetzesgrundlagen auf Verordnungsebene ergriffen. Die Nachfolge- lösung soll der Schweizer Zuckerwirtschaft Sicherheit bei tiefen Preisen an den internationalen Zu- ckermärkten bieten. Zudem soll die Ausgestaltung des künftigen Grenzschutzes für Zucker dem seit

2017 liberalisierten EU-Zuckermarkt Rechnung tragen.

Das BLW hat eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Zuckerrübenanbaus (Schweizerischer Verband der Zuckerrübenpflanzer (SVZ), Schweizer Bauernverband (SBV)), der 1. (Schweizer Zucker AG (SZU)) und der 2. Verarbeitungsstufe (Foederation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien (fial), Choco-/Biscosuisse), der Importeure sowie der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) eingesetzt. Die Pflichtlagerorganisation réservesuisse und das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) waren an den Sitzungen ebenfalls präsent. Die Vertreter der Interprofession Zucker (SVZ und SZU) und der 2. Verarbeitungsstufe haben einen Branchen-Vorschlag erarbeitet. Weil das BLW dem Vorschlag gewichtige Nachteile beimisst, die in den geführten Diskussionen nicht beseitigt werden konnten, wird ergänzend eine BLW-Alternative zur Diskussion gestellt.

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Tabelle 2: Vergleich aktuelles Grenzschutzsystem mit Vorschlag Branche und Alternative BLW

Aktuelles Grenz- Vorschlag Branche Alternative BLW schutzsystem Preis- - Weltmarktpreis franko - Weltmarktpreis franko Zoll- - Weltmarktpreis franko quellen Zollgrenze CH grenze CH Zollgrenze CH - EU-Preis ab Werk - EU-Preis ab Werk - Notierung Börse London - Notierung Börse Lon- - Basispreis für CH-Zucker aus don CH-Rüben (ÖLN), ohne Ra- batte, ab Werk Erhe- - Standardrechnung aus - Mittelwert aus Preismeldun- - Standardrechnung aus bungs- Preismeldungen und gen Preismeldungen und Bör- preis Börsennotierung sennotierung Refe- - EU-Marktpreis ab - Mittelwert der Erhebungs- - nach fixer Formel in Ab- renz- Werk preise der vorausgegange- hängigkeit vom Preis preis nen 60 Monate franko Zollgrenze CH, - jährlich für folgendes Kalen- nicht veranlagt/unverzollt derjahr zu berechnen - Minimum 55 Fr./100 kg, - Minimum 55 Fr./100 kg, Maximum 90 Fr./100 kg Maximum 80 Fr./100 kg Grenz- - variiert in Abhängigkeit - variiert in Abhängigkeit der - variiert in Abhängigkeit schutz der Differenz zwischen Differenz zwischen Referenz- der Differenz zwischen EU-Preis und Welt- und Erhebungspreis Referenz- und Erhe- marktpreis - maximal 14 Fr./100 kg bungspreis - mindestens 7 Fr./100 - Abschöpfung Grenzschutz - maximal 14 Fr./100 kg kg (befristet bis Ende bis zu einem - Abschöpfung Grenzschutz 2026) ohne Ober- Erhebungspreis von bis zu einem Erhebungs- grenze 105 Fr./100 kg veranlagt/ver- preis von 80 Fr./100 kg - monatliche Überprü- zollt möglich veranlagt/verzollt möglich fung - monatliche Überprüfung - monatliche Überprüfung - Zustellung der monat- - Zustellung der rollenden Mit- - Zustellung der monatlich lich erhobenen Mittel- telwerte über drei Monats- erhobenen Mittelwerte werte der EU- und meldungen (EU-Preis ab (Weltmarktpreis franko Weltmarktpreise mit Werk, Weltmarktpreis franko Zollgrenze CH, nicht ver- Berechnungsschema Zollgrenze CH, nicht veran- anlagt, und Börsennotie- an interessierte Kreise lagt, und Basispreis für CH- rung) mit Berechnungs- Zucker aus CH-Rüben (ÖLN) schema an interessierte ohne Rabatte) mit Berech- Kreise nungsschema an interes- sierte Kreise

Auswirkungen der beiden Vorschläge Die in den Branchen-Vorschlag involvierten Organisationen stellten dessen Wirkung auf den Erhe- bungs- und Referenzpreis sowie den Grenzschutz dar. Bis Ende 2023 basieren die Berechnungen auf vom BLW erhobenen mittleren Zuckerpreisen in der EU und am Weltmarkt. Die Schweizer Zucker AG fügte einen Schweizer Zuckerpreis hinzu. Ab 2024 unterstellten die Branchenvertreter fiktive Preisent- wicklungen. Zu Gunsten der einfacheren Lesbarkeit sind in nachstehender Darstellung die Entwicklun- gen des EU-Zuckerpreises, des Erhebungs- und Referenzpreises und des Grenzschutzes gemäss Vorschlag Branche dargestellt. Das BLW fügte bis Ende 2023 den effektiv angewendeten Grenz- schutz (mit Mindestgrenzschutz von 7 Franken je 100 kg seit 2019) und für die gesamte Periode den Referenzpreis und den Grenzschutz gemäss Alternative BLW hinzu.

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Quellen: SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse mit Ergänzungen BLW (Formatierungen wurden zu Gunsten der Lesbarkeit vom BLW angepasst.)

Zucker wird grösstenteils über ein- oder mehrjährige Terminkontrakte und der Rest am Spotmarkt ge- handelt. Der Preis für in der Schweiz aus inländischen Zuckerrüben hergestellten Zucker bemisst sich grundsätzlich nach dem Preis von EU-Zucker franko Zollgrenze Schweiz, dem Grenzschutz, einem Preisbonus für die Herkunft Schweiz und weiteren Serviceleistungen (Jahresbezugsmengen, Menge je Lieferung usw.).

Vorschlag Branche (SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse) Die Ermittlung des Referenzpreises aus den monatlich ermittelten Erhebungspreisen basiert auf den vorausgegangenen fünf Jahren. Bei tiefen internationalen Zuckerpreisen (Periode 2018 bis 2021) wird damit der maximale Grenzschutz von 14 Franken je 100 kg nur kurzzeitig erreicht. Bei vergleichbarem internationalem Preisniveau in der Zeitspanne 2025 bis 2028 erreicht der Grenzschutz das Maximum, da der Referenzpreis Branche wegen der Hochpreisphase von 2022 bis 2024 auf einem höheren Ni- veau liegt. Die Periode 2037 bis 2041 zeigt, dass der Branchen-Vorschlag – stets in Abhängigkeit der Differenz zwischen Referenz- und Erhebungspreis – bei hohen internationalen Zuckerpreisen einen Grenzschutz von bis zu 10 Franken je 100 kg ergibt. Es können Grenzabgaben bis zu einem Preis verzollt von 105 Franken je 100 kg erhoben werden.

Den Einbezug des Schweizer Zuckerpreises in das Berechnungsschema begründet die Branche da- mit, dass mit den rollenden Mittelwerten über drei Monate Transparenz hinsichtlich Schweizer Zucker- preis erlangt werden könne. Die Berechnung des Referenzpreises aus den Erhebungspreisen der vo- rausgegangenen fünf Jahre begründet die Branche damit, dass dauerhaftere Preisänderungen an den internationalen Märkten auf den Inlandmarkt übertragen werden sollen.

Alternative BLW Das BLW erachtet den von der Branche vorgeschlagenen Einbezug des Preises für Schweizer Zu- ckerpreises (Basispreis ohne Rabatte) in den Erhebungs- und damit auch in den Referenzpreis als problematisch, da damit ein Zirkelbezug entsteht (der Preis für Schweizer Zucker ist selber vom Grenzschutz abhängig). Ferner entkoppelt die Ermittlung des Referenzpreises aus den monatlich er- mittelten Erhebungspreisen der vorausgegangenen fünf Jahre den Schweizer Zuckermarkt weitge- hend vom aktuellen internationalen Zuckermarkt. Zudem ist das BLW der Ansicht, dass zur Herstel- lung der von Teilen der Branche gewünschten Transparenz über Schweizer Zuckerpreise das Instru- ment Marktbeobachtung (Art. 27 LwG) besser geeignet ist.

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Der Referenzpreis gemäss Vorschlag BLW reagiert demgegenüber direkt auf Preisänderungen an den internationalen Zuckermärkten, unabhängig von der vorausgegangenen Preisentwicklung. In der Periode 2018 bis 2021 erreicht der Grenzschutz das Maximum von 14 Franken je 100 kg. Mit Errei- chung des maximalen Referenzpreises von 80 Franken je 100 kg sinkt der Grenzschutz auf 0 Fran- ken. In der Periode 2025 bis 2034 schützt der Grenzschutz vor tiefen Importpreisen und verhindert bei Referenzpreisen über 80 Franken je 100 kg (ab Juli 2034) die Erhebung eines Grenzschutzes.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Reduktion Zollansätze Brotgetreide und Futtermittel

Zur Erhöhung der Einnahmen zugunsten der Pflichtlagerfinanzierung sieht das BWL vor, die Garantie- fondsbeiträge für Brotgetreide und Futtermittel von 4 auf 8 Franken je 100 kg anzuheben. Für die grenzschutzneutrale Umsetzung soll daher der Kontingentszollansatz für Brotgetreide im selben Aus- mass auf den 1. Januar 2026 reduziert werden. Nach erfolgter Änderung des Kontingentszollansatzes durch den Bundesrat soll das BLW im Rahmen der monatlichen Überprüfung des Grenzschutzes für Futtermittel ab 1. Januar 2026 eine analoge, kompensatorische Senkung der Zollansätze für Futter- mittel umsetzen.

Grenzschutzsystem Zucker:

Vorschlag Branche (SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse) Der vom Grenzschutz abhängige Preis für Schweizer Zucker (aus Schweizer Zuckerrüben aus ÖLN- Anbau ohne Rabatte) soll zusammen mit dem EU-Zuckerpreis ab Werk und dem Weltmarktpreis franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, in die monatliche Bestimmung des Erhebungspreises einflies- sen. Die Branchenakteure werden die drei Preise dem BLW mitteilen. Der Referenzpreis soll sich als Mittelwert des erhobenen Zuckerpreises über die vorausgegangenen 60 Monatsmeldungen errechnen und minimal 55 und maximal 90 Franken je 100 kg betragen. Der Grenzschutz soll sich schliesslich in Abhängigkeit der Differenz zwischen Referenzpreis und Erhebungspreis bemessen und maximal 14 Franken je 100 kg betragen. Grenzabgaben lassen sich somit bis zu einem Zuckerpreis von

105 Franken je 100 kg erheben.

Alternative BLW Der Grenzschutz und Referenzpreis sollen monatlich auf Basis von Börseninformationen und Meldun- gen des Zuckerpreises franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, errechnet werden. Der Grenzschutz soll sich auf maximal 14 Franken je 100 kg belaufen. Der Referenzpreis soll bis zu seinem Maximum von 80 Franken je 100 kg den inländischen Zuckermarkt insbesondere bei tiefen Preisen an internationa- len Märkten schützen. Bei Zuckerpreisen franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, über 80 Franken je

100 kg soll Importzucker nicht durch Grenzabgaben verteuert werden.

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Vorschlag Branche (SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse) Artikel 5 Innerhalb der Grenzen von 0 bis 14 Franken je 100 kg soll das BLW den Grenzschutz anlässlich der monatlichen Überprüfung anpassen, wenn der Rechnungswert um mehr als 1 Franken je 100 kg vom ganzzahlig gerundeten Grenzschutz abweicht.

In Abweichung zum Branchen-Vorschlag soll der Grenzschutz nicht nach einer Tabelle sondern nach der linearen Funktion ((Referenzpreis – Erhebungspreis) * 0.466667 + 7) berechnet werden. Der Refe- renzpreis soll jeweils Mitte Dezember für das folgende Kalenderjahr als arithmetisches Mittel aus den vorangegangenen 60 monatlich bestimmten Erhebungspreisen berechnet werden. Er soll minimal 55 und maximal 90 Franken je 100 kg betragen.

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Der Erhebungspreis soll als arithmetisches Mittel auf Basis von Preismeldungen für konventionellen EU-Zucker (ab Werk, lose, EU-Kat. 2) und Weltmarkt-Weisszucker franko Zollgrenze, unverzollt, und dem mittleren Preis für Schweizer Zucker (ab Werk, lose, konventioneller Weisszucker EU-Kat. 2 her- gestellt aus Schweizer Zuckerrüben, ohne Rabatte) ermittelt werden. Im Rahmen des Zuckerpreismo- nitorings publiziert die EU monatlich die EU-Zuckerpreise ab Werk, doch beträgt der Zeitverzug einen Monat. Ende November publiziert die EU die mittleren Preise für drei Regionen und der EU-Mittelwert für den Oktober, weshalb diese Preise lediglich für eine Verifikation der in der Vergangenheit gemel- deten Preise herangezogen werden können.

Da sich die Grenzschutzbemessung allein auf Preismeldungen abstützen soll, ist es folgerichtig, die unabhängige Preisquelle «Börseninformationen» nicht mehr aufzuführen.

Alternative BLW Innerhalb der Grenzen von 0 bis 14 Franken je 100 kg soll das BLW den Grenzschutz anlässlich der monatlichen Überprüfung anpassen, wenn der Rechnungswert um mehr als 1 Franken je 100 kg vom ganzzahlig gerundeten Grenzschutz abweicht.

Der Grenzschutz soll als Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, festgelegt werden.

Der Referenzpreis soll nach der quadratischen Gleichung ((Preis franko Zollgrenze nicht veran- lagt)2 * (80 - 55) / 802 + 55) vom Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, berechnet werden. Er soll minimal 55 und maximal 80 Franken je 100 kg betragen.

Für die Ermittlung des Preises franko Zollgrenze, nicht veranlagt, sollen insbesondere die Börseninfor- mationen und Preisinformationen verschiedener Handelspartner herangezogen werden. Anhand der Aussenhandelsstatistik lassen sich die Preismeldungen vergangener Monate plausibilisieren.

Anhang 1 Ziffer 15: Marktordnung Getreide und verschiedene Samen und Früchte zur menschlichen Ernährung Der Kontingentszollansatz für Brotgetreide soll zur Kompensation des um 4 Franken je 100 kg zu er- höhenden Garantiefondsbeitrags um 4 Franken je 100 kg gesenkt werden. Bei den 9 betroffenen Ta- rifnummern sinken dementsprechend in der Spalte «Zollansatz je 100 kg brutto» die Werte um 4 Fran- ken.

4.4 Auswirkungen

4.4.1 Bund

Kompensatorische Reduktion Zollansätze Brotgetreide und Futtermittel Ausgehend vom ordentlichen Zollkontingent Brotgetreide von 70 000 Tonnen bewirkt die Reduktion des Kontingentszollansatzes um 4 Franken je 100 kg jährliche Mindereinnahmen von bis zu 2.8 Mio. Franken. Futtermittelimporte erreichen jährlich bis zu 1.2 Mio. Tonnen, doch liegen die Importpreise teils über den Zielpreisen, weshalb teils keine oder nur reduzierte Grenzabgaben erhoben werden können. Wirkt sich die Reduktion der Zollansätze um 4 Franken je 100 kg auf 650 000 Tonnen Futter- mittel aus, so sind im Futtermittelbereich jährliche Mindereinnahmen von bis zu 26 Mio. Franken zu erwarten. Personell sind keine Mehraufwendungen zu erwarten.

Grenzschutzsystem Zucker Aufgrund der neuen Bandbreite von +/- 1 Franken je 100 kg gegenüber der aktuellen Bandbreite von +/- 3 Franken je 100 kg sind häufigere Grenzschutz-/Verordnungsänderungen zu erwarten. Häufigere Verordnungsänderungen erhöhen den personellen Aufwand aller in den Änderungsprozess involvier- ten Dienststellen. Der Einbezug des Preises für Schweizer Zucker gemäss Branchen-Vorschlag würde

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

zusätzlichen Aufwand erfordern, da der von der Schweizer Zucker AG zu meldende Schweizer Zu- ckerpreis gelegentlich vor Ort durch die Inspektoren des BLW verifiziert werden müsste. Die Daten müssen den zum Erhebungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen entsprechen und für die mit dem Mass- nahmenvollzug beauftragten Amtsstellen kontrollierbar sein. Die Anwendung der Marktbeobachtung nach Art. 27 LwG zur Herstellung der Transparenz über Schweizer Zuckerpreise wäre ebenfalls mit personellem Aufwand verbunden. Über diesen Mehraufwand hinaus, der mit vorhandenen Ressour- cen abgedeckt würde, ist kein personeller Mehraufwand zu erwarten.

Weil derzeit bis zu einem Grenzschutz von 16 Franken je 100 kg auf der Hauptposition (Zolltarif-Nr. 1701.9999) allein Garantiefondsbeiträge erhoben werden, sind keine Mehreinnahmen zu erwarten.

4.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

4.4.3 Volkswirtschaft

Kompensatorische Reduktion Zollansätze Brotgetreide und Futtermittel Nach Angaben des BWL wird mit der beabsichtigten Erhöhung des Garantiefondsbeitrags ein Anstieg der Garantiefondseinnahmen von 28.6 Mio. Franken im Jahr 2025 auf 57.1 Mio. Franken ab 2026 er- wartet. Aufgrund des bis Ende 2028 prognostizierten Reserveanstiegs auf insgesamt 76.1 Mio. Fran- ken (20 Monate) ist laut BWL ab 2028 eine neuerliche Reduktion des Garantiefondsbeitrags und damit eine kompensatorische Erhöhung der Zollansätze zu prüfen.

Grenzschutzsystem Zucker Die Entkoppelung vom internationalen Zuckermarkt und die Erhebung von Grenzabgaben bei hohen internationalen Zuckerpreisen können sich nachteilig auf die zuckerverarbeitende, in der Schweiz pro- duzierende Lebensmittelindustrie auswirken. Sie steht über den mit der EU vereinbarten gegenseiti- gen Verzicht auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug- nissen auf den Absatzmärkten in der EU und der Schweiz in direktem Wettbewerb mit Mitbewerbern aus der EU. Für die Zuckerrübenproduzenten können höhere Erlöse resultieren, sofern die Schweizer Zucker AG durch höhere Preise für Schweizer Zucker keine Marktanteile verliert.

Zuckerverarbeiter mit starken Marken, wie Hersteller von Energy-Drinks oder Schokolade, können im Export auf aktiven Veredelungsverkehr ausweichen und so die Verteuerung von Importzucker durch Grenzabgaben vermeiden. Unter Auslobung der Herkunft Schweiz können exportierende Zuckerverar- beiter meist nicht auf Veredelungsverkehr wechseln.

Die Auswirkungen des Vorschlags der Branche und der Alternative des BLW wurden in Abschnitt 4.1 beschrieben.

4.4.4 Umwelt

Kompensatorische Reduktion Zollansätze Brotgetreide und Futtermittel Von der grenzschutzneutralen Reduktion der Zollansätze sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

Grenzschutzsystem Zucker Die Änderung soll dazu beitragen, dass die Schweizer Zuckerherstellerin über die Ausrichtung attrakti- ver Zuckerrübenpreise die Zuckerrübenproduktion in der Schweiz erhöhen kann. Tendenziell würden dadurch gegenüber dem Zuckerrübenimport kürzere Transportwege begünstigt und Emissionen redu- ziert. Mit einer Ausdehnung der inländischen Zuckerrübenfläche steigen die Risiken für Bodenverdich- tungen im Inland, da die Zuckerrübenernte nahezu witterungsunabhängig auch auf Ackerböden mit geringer Tragfähigkeit erfolgt.

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

4.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

4.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten, ausgenommen die Änderung von Artikel 5, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll.

4.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10).

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5 Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganis- men (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), SR 916.20

5.1 Ausgangslage

Die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) beinhaltet die grundlegenden Bestimmungen im Be- reich der Pflanzengesundheit und bezweckt den Schutz der Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen. Aufgrund des Agrarabkommens mit der Europäischen Union (EU) muss die Schweiz über gleichwertige pflanzengesundheitliche Bestimmungen verfügen. Deshalb werden regel- mässig Änderungen in den EU-Vorgaben im Schweizer Pflanzengesundheitsrecht aufgenommen, und nötigenfalls an die Schweizer Verhältnisse angepasst. Die Erfahrungen im Vollzug der Bestimmungen im Pflanzengesundheitsrecht haben gezeigt, dass einzelne Artikel präzisiert oder ergänzt werden sol- len.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Die geltende PGesV sieht vor, dass bei Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus die Waren oder die Kulturen unter Quarantäne gestellt, beschlagnahmt, verwertet oder ver- nichtet werden können. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass in gewis- sen Fällen auch ein Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen notwendig, zielführend und angemessen wäre, wenn eine Parzelle von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen sein könnte. Deswegen wird vorgeschlagen, in der PGesV das vorsorgliche Anbau- und Anpflanzverbot bei Befallsverdacht zu verankern.  Bei einem Befall mit einem Quarantäneorganismus in einem Betrieb, der im Rahmen des Pflanzenpass-Systems oder vom ISPM 15 beim Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) zugelas- sen ist, liegt die Zuständigkeit beim EPSD. Dies gilt aktuell auch, wenn die Waren, für welche der Betrieb eine Zulassung des EPSD braucht, nicht als Wirte des Quarantäneorganismus be- kannt sind, und es ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese be- fallen kann. Die Zuständigkeit in solchen Fällen soll neu beim zuständigen kantonalen Dienst liegen.  Bei akuten Versorgungsengpässen von bestimmten pflanzenpasspflichtigen Waren soll neu die Möglichkeit bestehen, Ausnahmebewilligungen für die Einfuhr aus der EU und für das In- verkehrbringen innerhalb der Schweiz zu erteilen, sofern die Ausbreitung von Quarantäneor- ganismen ausgeschlossen werden kann.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Bst. gbis Der Begriff «Befallszone» wird in der EU1 anders definiert als in der PGesV. Damit es klarer hervorge- hoben ist, dass der Begriff «Befallszone» in der Schweiz nur bei Eindämmungsmassnahmen und nicht bei Tilgungsmassnahmen verwendet wird, soll der Text präzisiert werden.

Artikel 12 Da die Bekämpfung prioritärer Quarantäneorganismen ausserhalb von zugelassenen Betrieben in der Zuständigkeit der kantonalen Dienste liegt, ist es zielführend, dass die zuständige kantonale Stelle (und nicht das zuständige Bundesamt) die Öffentlichkeit und die betroffenen Personen (d.h. Betriebe, Gemeinden, Personen, Vereine, usw., die von den Massnahmen betroffen sind) über die Massnah- men informiert, die gegen einen prioritären Quarantäneorganismus ergriffen wurden oder noch ergrif- fen werden. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass sich dieses Vorgehen in der Praxis bewährt hat. Das zuständige Bundesamt informiert weiterhin über das Auftreten des prioritären

1 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Mass- nahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtli- nien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4-104; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L

095 vom 7.4.2017, S. 1.

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Pflanzengesundheitsverordnung

Quarantäneorganismus und sensibilisiert die Öffentlichkeit über die Gefahr, die von diesem ausgeht. Der Verordnungstext soll entsprechend umformuliert werden.

Artikel 10 Abs. 3 und Artikel 13 Abs. 1 Bst. e Besteht ein Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus, so ergreift der zuständige kanto- nale Dienst oder der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) angemessene Massnahmen, wie z. B. das Unter-Quarantäne-Stellen, die Beschlagnahmung oder die Verwertung der befallsverdächti- gen Waren.

Diese sind äquivalent zu den Massnahmen, die bei der Tilgung eines Quarantäneorganismus nach der Bestätigung seines Auftretens ergriffen werden können (Art. 13 Abs. 1 Bst. a-d und i PGesV). Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass es auch Fälle gibt, bei welchen es bei Be- fallsverdacht wichtig wäre, den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer Parzelle zu ver- bieten, die von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen sein kann, oder bei wel- cher auszugehen ist, dass sie befallen ist. Diese Massnahme ist z.B. in Fällen nötig, wo eine zeitnahe Beprobung nicht möglich ist (weil die befallsverdächtigen Wirtspflanzen auf der Parzelle bereits ent- fernt wurden), und die Beprobung erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann.

Artikel 10 Abs. 4 und Artikel 13 Abs. 4 Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus vermutet (Art. 10 PGesV) oder bestätigt (Art. 13 PGesV) liegt die Zuständigkeit für die Vorsorge- und Tilgungsmassnahmen bei den zuständigen kan- tonalen Diensten. Betrifft der Verdacht bzw. der Befall dagegen einen zugelassenen Betrieb nach Art. 76 oder 89 PGesV (d.h. für das Ausstellen von Pflanzenpässen oder für die Behandlung und Markie- rung von Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz zugelassen), so liegt aktuell die Zuständigkeit beim EPSD.

Es gibt zugelassene Betriebe, die weitere Parzellen besitzen oder bewirtschaften (z.B. für die Ge- müse- oder Obstproduktion), die nicht von der Zulassung betroffen sind (z.B. Parzellen, die nicht im Rahmen des Pflanzenpass-Systems angemeldet sind und auf welchen andere Pflanzenarten kultiviert werden, die nicht zum Anpflanzen bestimmt und somit nicht pflanzenpasspflichtig sind). Kommt ein Quarantäneorganismus auf einer solchen Parzelle vor, übernimmt aktuell der EPSD die Anordnung von Massnahmen, selbst wenn aufgrund der Biologie des Schädlings, des Wirtspflanzenspektrum, der Verbreitungswege usw. die pflanzenpasspflichtige Ware auf dem Betrieb (oder die Ware, die nach ISPM 15 behandelt und markiert wird) nicht betroffen ist.

Wenn die Waren, für die der Betrieb eine Zulassung des EPSD braucht (z.B. zum Anpflanzen be- stimmte Pflanzen, pflanzenpasspflichtiges Holz und Verpackungsmaterial nach ISPM 15), nicht als Wirte des Quarantäneorganismus bekannt sind und es ausgeschlossen werden kann, dass der Befall solche Waren betreffen kann, soll die Zuständigkeit für die Anordnung der Vorsorge- und Tilgungs- massnahmen neu beim zuständigen kantonalen Dienst (und nicht beim EPSD) liegen. Parzellen, die nicht mit der Zulassung zu tun haben, werden nämlich nicht vom EPSD, sondern von den zuständigen kantonalen Diensten im Rahmen der Gebietsüberwachung kontrolliert. Die Zuständigkeit würde so fortlaufend bei den kantonalen Diensten bleiben und dies vereinfacht die Kommunikation mit den be- troffenen Betrieben und ermöglicht eine einheitliche Vorgehensweise.

Betrifft der Befallsverdacht oder der Befall einen zugelassenen Betrieb nach Art. 76 und 89 PGesV, soll in folgenden Fällen die Zuständigkeit weiterhin beim EPSD bleiben, selbst wenn die befallsver- dächtige oder befallene Ware nicht von der Zulassung abgedeckt wird:

a. Der Betrieb produziert oder handelt mit Waren, die als Wirte des Quarantäneorganismus be- kannt sind, und als zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Verkehr gebracht werden sollen (z.B. Jungpflanzen, Saatgut, Edelreiser); oder b. Der Betrieb produziert oder handelt mit Waren, die als Wirte des Quarantäneorganismus be- kannt sind, und für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist (z.B. pflanzen- passpflichtiges Holz); oder

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Pflanzengesundheitsverordnung

c. Der Betrieb produziert oder handelt mit Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenstän- den aus Holz, die eine Behandlung oder Markierung nach ISPM 15 benötigen.

Die erste Kontaktstelle für zugelassene Betriebe bei Befallsverdacht (Art. 8 Abs. 2 PGesV) soll unver- ändert beim EPSD bleiben.

Artikel 13 Abs. 5 Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen werden aktuell von den zuständigen Bun- desämtern nicht nur in Richtlinien, sondern auch in Notfallplänen oder Vollzugshilfen festgehalten. Dies soll im Verordnungstext spezifiziert werden.

Artikel 14 Der Inhalt des Aktionsplans, der beim Befall mit prioritären Quarantäneorganismen erarbeitet wird, soll präzisiert werden. In der aktuellen Fassung wird lediglich festgehalten, dass ein Zeitplan zur Umset- zung der festgelegten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst erarbeitet wird. Die Festlegung der Organisation und der Zuständigkeiten auf der kantonalen Ebene sind für die erfolgreiche Ereignisbewältigung unabdingbar, und ihre klare Festlegung in einem Aktionsplan erleichtert den Vollzug. Deswegen soll der Artikel ergänzt werden.

Artikel 16 Abs. 1 Ähnlich wie bei der Tilgungsstrategie, bei welcher ein abgegrenztes Gebiet ausgeschieden wird, wel- ches aus einem Befallsherd und einer Pufferzone besteht, wird auch bei der Eindämmung ein abge- grenztes Gebiet ausgeschieden, welches aus einer Befallszone und der dazugehörigen Pufferzone besteht. Dies ist in der aktuellen Fassung nicht klar und soll präzisiert werden.

Artikel 39a Abs. 1, Artikel 42 Abs. 1 und Artikel 62 Abs. 1 Neu soll der EPSD die Möglichkeit haben, Ausnahmebewilligungen für die Einfuhr aus der EU, für das Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz und für die Überführung in Schutzgebiete zu geben, wenn akute Versorgungsengpässe von bestimmten Waren bestehen (die z.B. für die Produktion von Le- bensmitteln nötig sind), sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Eine solche Ausnahme ist bereits im Artikel 32 PGesV für die Drittlandeinfuhr vorgesehen.

Artikel 61 Für pflanzenpasspflichtige Ware, die aus einem Drittland eingeführt wird, wird vom EPSD einen Pflan- zenpass ausgestellt, der das Pflanzengesundheitszeugnis ersetzt. Ist der Importeur für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen, kann der EPSD eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflan- zengesundheitszeugnis ausstellen, da der Importeur selber die nötige Pflanzenpässe ausstellen darf. Dies vermeidet, dass unnötige Kosten für den Importeur entstehen, wenn der EPSD selber die Pflan- zenpässe ausstellen würde. Dieses Vorgehen wird bereits in der EU angewendet und soll in der Pflan- zengesundheitsverordnung aufgenommen werden. Aufgrund der geplanten Änderung der Verordnung (EU) 2016/20312 (Artikel 94) soll zudem eine Möglichkeit für den Ersatz von Pflanzengesundheits- zeugnissen aufgenommen werden, falls diese in elektronischer Form (im Informationssystem nach Ar- tikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031) ausgestellt wurden.

2 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Mass- nahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtli- nien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4-104; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L

095 vom 7.4.2017, S. 1.

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Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 106 Abs. 1 Bst. c Nach den aktuellen Bestimmungen können BAFU und BLW bestimmte Kontrollen von Betrieben un- abhängigen Kontrollorganisationen übertragen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll präzisiert wer- den, dass auch einzelne Kontrollen beim Pflanzenpass-Systems ausgelagert werden können, wie z.B. Kontrollen im Rahmen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 42 und 62 PGesV, Kontrollen für die Ausstellung von Pflanzenpässen, und Kontrollen in Betrieben, die einen Antrag auf Zulassung für das Ausstellen von Pflanzenpässen gestellt haben.

5.4 Auswirkungen

5.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswir- kungen für den Bund.

5.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswir- kungen für die Kantone. Die Änderung von Artikel 10 Abs. 4 und Artikel 13 Abs. 4 kann bei den zu- ständigen kantonalen Diensten zu einem personellen und finanziellen Mehraufwand führen; da der Mehraufwand nur im Ereignisfall eintritt und der Fall relativ selten ist, ist die Relevanz als sehr gering einzustufen.

5.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

5.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.

5.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Der internationale Handel ist von der vorgesehenen Änderung der PGesV nicht betroffen. Die Bestim- mungen des SPS-Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement) sowie das Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) sind weiterhin erfüllt.

5.6 Inkrafttreten

Die Änderung der PGesV tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

5.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für diese Änderung bilden die Artikel 149 Absatz 2 und 153 des Landwirtschaftsge- setzes (SR 910.1) sowie Artikel 26 Absatz 1 des Waldgesetzes (SR 921.0).

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6 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140

6.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 60 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) braucht, wer Reben neu anpflanzt, eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligungspflicht zielt darauf ab, dass Reben für die Weinerzeu- gung nur an für den Weinbau geeigneten Standorten angepflanzt werden. Artikel 2 der Weinverord- nung (SR 916.140) legt die allgemeinen Kriterien fest, die die Kantone berücksichtigen müssen, wenn sie Neuanpflanzungen bewilligen. Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Flä- che, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde. Die gleich lautenden Motio- nen 21.4157 und 21.4210 «Wiederbepflanzung von Rebflächen. Flexibilität für die Weinbäuerinnen und Weinbauern» beauftragen den Bundesrat, die Zehnjahresfrist für die Erneuerung von Rebflächen zu streichen.

Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbrochen, so fällt die Zulassung dahin und die Weinbauparzelle wird aus dem Rebbaukataster gestrichen. Der Rebbauka- taster verzeichnet alle Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneuerung befindlichen Flächen. Ge- mäss den geltenden Bestimmungen der Weinverordnung kann eine Fläche, auf der Reben beseitigt wurden, innerhalb von zehn Jahren erneuert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird sie aus dem Reb- baukataster gestrichen und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer muss fortan eine neue, vom Kan- ton erteilte Bewilligung für das Anpflanzen besitzen. Die Kantone führen die Daten des Rebbaukatas- ters nach. Anhand dieser Daten lassen sich insbesondere die Rückverfolgbarkeit der Kenndaten der Trauben vom Produktionsstandort bis zum eingekellerten Traubenposten und die Anwendung der Höchsterträge mittels der Bescheinigungen über die Traubenhöchstmengen, die für die Produktion von Wein verwendet werden dürfen (Traubenpass), dokumentieren. Die Motionen 21.4157 und

21.4210 wurden vom Parlament angenommen.

In Bezug auf die Sachbezeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung besteht ein Konflikt zwischen dem Bundesrecht und der überwiegenden Mehrheit der kantonalen Gesetzgebun- gen im Bereich Weinwirtschaft. Gemäss der Weinverordnung muss die Weinklasse ausgeschrieben werden, wohingegen die Kantone in ihren Regelungen mehrheitlich festgelegt haben, dass die Abkür- zung «KUB/AOC» verwendet werden darf.

Mit der Änderung der Weinverordnung vom 18. Oktober 2017 wurde der Vollzug der Weinlesekon- trolle durch die Kantone harmonisiert. Die Harmonisierung auf nationaler Ebene, die Digitalisierung des Traubenpasses (mit Ausnahme des Kantons Wallis) und die elektronische Erfassung der einge- kellerten Posten ermöglichen den Kantonen mehr Flexibilität bei der Überwachung der Eigenkontrolle durch die Einkellerin oder den Einkellerer und beschleunigen die Verfahren. Die Überwachung erfolgt nicht nur während der Weinlese, sondern erstreckt sich von der Einkellerung der Traubenposten bis zur Erstellung des Kellerblatts. Beim Kellerblatt handelt es sich um das standardisierte Dokument, mit dem der Kanton den Abschluss der Einkellerung der einzelnen Betriebe für den jeweils aktuellen Jahr- gang bestätigt.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Zehnjahresfrist für die Erneuerung von Rebflächen wird gestrichen. Die Definition einer Neuan- pflanzung muss entsprechend geändert werden. Als Neuanpflanzung gilt neu das Anpflanzen von Re- ben auf einer Fläche, die nach dem 1. Januar 2016 nie als Rebfläche bewirtschaftet wurde. Dieses Datum berücksichtigt die Frist von maximal zehn Jahren für die Erneuerung, die ab dem vorgeschla- genen Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Aufhebung abegezogen werden.

Die Sachbezeichnung von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeich- nung» kann durch die Abkürzung «KUB/AOC» ersetzt werden.

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Weinverordnung

Der Zeitraum für die Überwachung der Eigenkontrolle durch die Einkellerinnen und Einkellerer wird an die Realität angepasst. Die Frist, innerhalb deren die Kantone dem Bundesamt für Landwirtschaft die Rebflächen mitteilen, wird auf Ende August vorgezogen.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Neuanpflanzung Der bestehende Absatz 1 wird geändert und im Zuge der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a und der Aufhebung von Artikel 5 Absatz 2 angepasst. Das Parlament hat die Motionen 21.4157 und 21.4210 angenommen. Darin wird die Aufhebung der Frist für die Erneuerung gefordert, um den Weinbäuerinnen und Weinbauern grössere Flexibilität zu gewähren. Die Weinbäuerinnen und Weinbauern können mit der Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem Unterbruch länger als zehn Jahre warten. Aufgrund der Aufhebung der Frist für die Erneu- erung bedarf es einer neuen Definition des Begriffs der Neuanpflanzung, die wiederum die Definition des Begriffs der Erneuerung nach bisherigem Recht spiegelt. Sie bedarf der Aufnahme eines Datums, bis zu welchem das Anpflanzen von Reben auf Flächen, auf denen Reben beseitigt wurden, eine Be- willigung erfordert. Zwischen dem 1. Januar 2016 und dem für das Inkrafttreten der Aufhebung der Frist für die Erneue- rung vorgeschlagenen Datum werden zehn Jahre vergangen sein. Indem festgelegt wird, dass das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die nach dem 1. Januar 2016 nie als Rebfläche bewirtschaf- tet wurde, als Neuanpflanzung gilt, werden sämtliche Flächen, auf denen Reben nach dem 1. Ja- nuar 2016 beseitigt und nicht neu angepflanzt wurden, nicht als Neuanpflanzungen bewertet. Für sämtliche Flächen, die vor dem 1. Januar 2016 nicht mit Reben bepflanzt waren, ist jedoch eine Bewil- ligung für die Bepflanzung mit Reben erforderlich.

Art. 3 Erneuerung von Rebflächen Der Begriff «Erneuerung » ist in drei Fällen anwendbar. Nur der Fall der Wiederbepflanzung von Reb- flächen nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung ist von der Umsetzung der überwiesenen Motionen betroffen. Absatz 1 Buchstabe a, in dem dieser Fall genannt ist, wird geändert. Die Zehnjahresfrist wird gestrichen. Die Meldung über die Erneuerung einer Rebflä- che (Abs. 2), die für den Eintrag der Angaben im Rebbaukataster erforderlich ist, bezieht sich somit stets auf die drei Fälle.

Art. 5 Zulassung zur Weinerzeugung Mit der Aufhebung der Frist von weniger als zehn Jahren für die Erneuerung einer Rebfläche (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) und der Änderung des Begriffs der Neuanpflanzung (Art. 2 Abs. 1) wird Absatz 2 obso- let und ist aufzuheben.

Art. 27e Sachbezeichnung Absatz 2 wird durch die Einführung der Abkürzung «KUB/AOC» vervollständigt. Sie kann die Bezeich- nung der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung», die anstelle der Sachbezeichnung «Wein» auf der Etikette aufgeführt werden muss, ersetzen. Durch diese Änderung wird der Rechts- konflikt mit den Regelungen der überwiegenden Mehrzahl der Kantone im Bereich Weinwirtschaft, die diese Bestimmung der Weinverordnung nicht einhielten, gelöst.

Art. 30a Überwachung der Eigenkontrolle durch die Kantone Absatz 1 erster Satz wird geändert, um den Gegebenheiten der Überwachung der Eigenkontrolle durch die Einkellerinnen und Einkellerer, die durch die Kantone erfolgt, Rechnung zu tragen. Die Überwachung beschränkt sich nicht auf die Dauer der Weinlese, sondern erstreckt sich bis zum Ab- schluss des laufenden Jahrgangs und die Erstellung der Kellerblätter. Das Kellerblatt entspricht einem definitiven Abschluss und der Validierung der Einkellerung des Traubengutes durch den Kanton für das laufende Jahr.

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Weinverordnung

Art. 30b Von den Kantonen zu übermittelnde Informationen Die Mitteilung der Rebflächen an das BLW hat derzeit bis Ende November des laufenden Jahres zu erfolgen. Neu wird Ende August als Frist für die Mitteilung festgesetzt. Die Kantone führen die Daten des Rebbaukatasters jährlich nach und validieren sie, um die Traubenpässe zu erstellen und sie der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter oder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer im Laufe des Monats August zu übermitteln. Der Vorschlag, die Frist vorzuziehen, wurde erörtert und einstimmig mit den kantonalen Rebbaukommissären und Verantwortlichen vereinbart.

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Die Kantone stellen die Bewilligungen für die Bepflanzung von Flächen mit Reben aus. Es sind keine Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Die weiteren Änderungen haben keine Auswirkungen.

6.4.2 Kantone

Die Kantone sind gemäss Artikel 4 der Weinverordnung verpflichtet, das Rebbaukataster jährlich nachzuführen, und wenden nach geltendem Recht bereits die Frist für die Erneuerung von Rebflächen an. Sie werden ihr System an die geänderte Definition der Neuanpflanzung anpassen müssen. Die Aufhebung der Frist für die Erneuerung und die Neudefinition des Begriffs der Neuanpflanzung führen dazu, dass Bewilligungsgesuche für das Anpflanzen von Reben nach Ablauf der Zehnjahresfrist mit dem Inkrafttreten der Änderung wegfallen. Der Vollzug durch die Kantone wird erleichtert.

6.4.3 Volkswirtschaft

Für Rebbaubetriebe, die Rebflächen nach einem Unterbruch der Bewirtschaftung nach dem 1. Ja- nuar 2016 nicht wiederbepflanzt haben, wird sich der Verwaltungsaufwand reduzieren, der mit einem Bewilligungsgesuch für eine Neuanpflanzung einhergeht. Es ist davon auszugehen, dass die Flächen, auf denen Reben nach dem 1. Januar 2016 beseitigt wurden, aufgrund des Mehrwertes, den ihnen die Dauerbewilligung zur Bepflanzung mit Reben verleiht, nicht ohne Weiteres abgetreten werden. Die Rationalisierung der Betriebe und Umstrukturierungen im Zusammenhang mit Parzellen können ein- geschränkt werden.

6.4.4 Umwelt

Die Aufhebung der Frist für die Erneuerung von Reben hat zur Folge, dass Bewilligungen für die Wie- derbepflanzung von Flächen, auf denen Reben nach dem 1. Januar 2016 beseitigt wurden, für unbe- stimmte Zeit gültig bleiben. Bei der Bewilligung einer Neuanpflanzung ist die naturgeschützte Bedeu- tung der Fläche im Sinne von Artikel 2 der Weinverordnung als Kriterium zu berücksichtigen. Eine Neubewertung dieses Kriteriums, das sich abhängig von den sich verändernden Standortbedingungen entwickeln kann, wird auf Flächen, auf denen Reben nach dem 1. Januar 2016 beseitigt wurden, nicht mehr möglich sein.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz bleiben von den vorgeschlagenen Änderungen unbe- rührt.

6.6 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, die Änderungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten zu lassen.

6.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Bewilligung des Anpflanzens von Reben bzw. die Frist für die Erneue- rung von Rebflächen bildet Artikel 60 des Landwirtschaftsgesetzes.

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7 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV),

SR 916.171

7.1 Ausgangslage

Die Zulassung von Düngern, die durch die Düngerverordnung (DüV)1 geregelt wird, ist eine gesetzliche Aufgabe, die dem BLW obliegt. Nach der Totalrevision der Düngerverordnungen im Rahmen des land- wirtschaftlichen Verordnungspakets 2023 gilt es, anfängliche Fehler zu korrigieren und eine Rechtslü- cke zu schliessen.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Verweis auf EU-Recht

In der neuen Verordnung wird auf die Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt verwiesen. Seit dem Inkrafttreten der neuen Düngerverordnung wurde die betreffende EU-Verordnung mehrfach geändert. Der Verweis auf die genannte Verordnung wurde entsprechend angepasst.

Ausnahme vom Bewilligungsverfahren für bestimmte Dünger, die tierische Nebenprodukte ent- halten

Nach der alten Düngergesetzgebung galten im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren Aus- nahmen für tierische Nebenprodukte (TNP), die bei sachgemässer Verarbeitung und Verwendung kein Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellen (siehe Art. 8 Abs. 1 Bst. c DüV2. Bei den betreffenden TNP handelt es sich um Speisereste, die nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen, Grüngut mit Speiseresten, Eier, Milch, Milchprodukte und Kolostrum, Imkereiprodukte, unbehandelte Wolle und Stoffwechselprodukte, wie Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt.

Nach der geltenden DüV sind Dünger, die TNP enthalten, die den Endpunkt der Herstellungskette er- reicht haben, registrierungspflichtig (festgelegtes Verfahren für Dünger, die bei sachgemässer Verwen- dung kein Risiko darstellen und die nicht vom BLW beurteilt werden). Da für die oben genannten tieri- schen Nebenprodukte kein Endpunkt festgelegt wurde, sind Dünger, die ganz oder teilweise daraus bestehen, derzeit bewilligungspflichtig. Deshalb ist es angebracht, eine Ausnahme vom Bewilligungs- verfahren festzulegen, um eine Verstärkung der Gesetzgebung, die nicht verhältnismässig ist und für die Unternehmen und den Bund eine administrative Belastung darstellt, zu verhindern.

Die Bestimmungen gemäss der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP)3, insbesondere die Behandlungen, denen TNP zu unterziehen sind, gelten weiterhin und gewährleisten das nötige Mass an Sicherheit.

Digitale Kennzeichnung

Die EU hat eine Verordnung zur digitalen Kennzeichnung von Düngern ausgearbeitet. Die Verord- nung (EU) 2024/2516 vom 18. September 2024 ermöglicht die digitale Kennzeichnung unter bestimm- ten Voraussetzungen ab dem 1. Mai 2027.

Um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, sollen diese Möglichkeiten gemäss der Verord- nung (EU) 2024/2516 auch für in der Schweiz in Verkehr gebrachte und importierte Dünger ab dem

30

Düngerverordnung, DüV

1. Mai 2027 ebenfalls genutzt werden können. Die Düngerverordnung soll dahingehend ergänzt werden (neuer Abs. 8 in Art. 31 DüV).

Dass die Möglichkeiten in Bezug auf digitale Etiketten auch in der Schweiz genutzt werden können, führt dazu, dass bei aus der EU importierten Etiketten keine speziellen Etiketten für die Schweiz entwi- ckelt werden müssen. Die digitale Kennzeichnung kann zudem die Kommunikation verbessern, indem sie sowohl auf überfüllte physische Etiketten verzichtet als auch die Möglichkeit gibt, auf verschiedene Leseoptionen zurückzugreifen, die nur bei digitalen Formaten verfügbar sind, wie z. B. vergrösserte Schrift, automatische Suche, Lautsprecher oder Übersetzungen in andere Sprachen. Sie kann auch zum digitalen Wandel des Agrarsektors beitragen.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Abs. 2 (Einleitungssatz) Die Fussnote wurde mit der Begründung angepasst, dass der Verweis auf die Verord- nung (EU) 2019/1009 nicht den für die Schweiz relevanten jüngsten Änderungen der EU-Verordnung Rechnung trug. Es wurden ausschliesslich die für die Schweiz relevanten Änderungen übernommen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1682 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 hinsichtlich der Hinzufügung von verarbeiteter Gülle als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten vom 4. März 2024 wird nicht übernommen. Hofdünger sind in Form einer schweizspezifischen Komponen- tenmaterialkategorie (CMC 100 Hofdünger) unterschiedlich geregelt.

Art. 17 Bst. c und d Die in Bst. c vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister für Kompost und Gärgut wird derzeit nach Massgabe der Registrierung der Lieferungen gemäss der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) definiert. Gemäss dieser Bestimmung müssen Kompost und Gärgut, deren Lieferungen einen Gehalt von weniger als 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor aufweisen, im Produkteregister registriert werden. Hierbei handelt es sich um eine Ver- stärkung der Gesetzgebung gegenüber den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2024 (dem Datum des Inkrafttretens der neuen Düngerverordnung nach einer Totalrevision der Düngergesetzgebung) gal- ten. Zuvor basierten die Ausnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 der alten Düngerbuch-Verordnung (DüBV) auf der kantonalen Betriebsbewilligung. Da diese Bewilligung jedoch nicht systematisch in allen Kantonen erteilt wird und um zu verhindern, dass Bewirtschaftende verpflichtet sind, Produkte zu regist- rieren, die gemäss dem vor der Totalrevision gültigen Rechtsrahmen nicht registrierungspflichtig waren, wird die Ausnahme von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister nunmehr nach Massgabe des Betriebsreglements festgelegt. Gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Abfallverordnung (VVEA) müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, wie etwa Kompostier- und Vergärungsanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, ein Betriebsreglement erstellen. Dieses Reglement wird den kantonalen Behörden zur Stellungnahme unterbreitet.

Kultursubstrate setzen sich häufig aus Kompost zusammen. In der Praxis produzieren die Kompostier- anlagen spezifische Gemische, die für eine Anwenderin oder einen Anwender bestimmt sind. In diesem Fall ist eine Registrierung im Produkteregister, die zehn Jahre lang gültig ist, nicht verhältnismässig und stellt eine unnötige administrative Belastung dar (Bst. d). Analog zur auf Kompost und Gärgut anwend- baren Ausnahme werden Kultursubstrate daher von der Registrierungspflicht ausgenommen, sofern die ab- oder weitergegebenen Stickstoff- und Phosphormengen nicht 105 kg bzw. 15 kg pro Kalenderjahr überschreiten (Ziff. 1). Kultursubstrate, die in die Schweiz importiert werden, sind überwiegend in Sä- cken verpackt. Um einen Überblick über die importierten Produkte zu haben, müssen in Säcken abge- gebene Kultursubstrate im Produkteregister registriert werden (Ziff. 2). Sämtliche Dünger, die aus be- willigungspflichtigen Ausgangsmaterialien bestehen, sind im Produkteregister aufgeführt, das als Sys- tem für die Einreichung der Bewilligungsgesuche dient. Anhand der eingetragenen Daten kann das BLW die Unbedenklichkeit des Produktes sowie die Vollständigkeit und Qualität der Daten beurteilen. Daher fallen bewilligungspflichtige Kultursubstrate nicht unter den Ausnahmekatalog.

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Düngerverordnung, DüV

Art. 20a

Für TNP, die bei sachgemässer Verarbeitung und Verwendung kein unannehmbares Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellen, werden Ausnahmen vom Bewilligungsverfahren festgelegt. Dünger, die ganz oder teilweise aus diesen TNP bestehen, müssen im Produkteregister registriert werden, wenn sie nicht in die Liste der Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister nach Artikel 17 DüV aufgenommen sind.

Die in der TNPV festgelegten Bestimmungen über die Behandlung dieser TNP bleiben anwendbar und gewährleisten das nötige Mass an Sicherheit.

Art. 31 Abs. 8 Um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, können die Möglichkeiten gemäss Verord- nung (EU) 2024/2516 im Hinblick auf eine digitale Kennzeichnung von Düngern auch für in der Schweiz in Verkehr gebrachte und importierte Dünger genutzt werden.

Art. 36 Abs. 2 Diese Änderung macht deutlich, dass die Kantone zuständig sind für in Verkehr gebrachte und impor- tierte Dünger.

Art. 39 Abs. 3 Sprachliche Korrektur dieses Absatzes.

Anhang 2

Der Wortlaut der die Komponentenmaterialkategorien (CMC) 2, 6, 8, 9 und 10 betreffenden Texte wurde geändert, damit deutlich wird, dass ein Material, das die Anforderungen einer CMC nicht erfüllt, zu keiner CMC gehört und dass der Dünger, der dieses Material enthält, bewilligungspflichtig ist.

Der Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/1009 wurde dem Text in Bezug auf die CMC 11 hinzugefügt, um die Kohärenz mit den anderen CMC zu gewährleisten. Dadurch gelten die Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2019/1009 und der delegierten Verordnungen, durch die sie geändert wird, auch für in der Schweiz als Dünger verwertete Nebenprodukte von Abfällen.

CMC 7: Die bisherige Regelung ermöglicht eine absichtliche Zugabe von Mikroorganismen nur bei der PFC 6(A) Mikrobielles Pflanzenbiostimulans und der PFC 7 Düngermischung. Die CMC 7 wurde dahinge- hend angepasst, dass auch weiteren PFCs Mikroorganismen zugesetzt werden können.

Anhang 3

Bei den Änderungen, die in diesem Anhang vorgenommen wurden, handelt es sich ausschliesslich um redaktionelle Anpassungen.

7.4 Auswirkungen

7.4.1 Bund

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen werden insbesondere rechtliche Lücken geschlossen und die Umsetzung der Verordnung präzisiert. Sie haben keine grösseren finanziellen und personellen Aus- wirkungen auf den Bund.

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Düngerverordnung, DüV

7.4.2 Kantone

Die Anpassung von Artikel 36 Absatz 2 beinhaltet keine Neufassung der geltenden Regelung. Sie be- ruht vielmehr auf bereits bestehenden Verfahren und Institutionen. Die sonstigen Änderungen der Ver- ordnung haben keine weiteren unmittelbaren Auswirkungen auf die Kantone.

7.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

7.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

7.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Dünger fallen nicht in den Geltungsbereich des Agrarabkommens Schweiz-EU. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen den inländischen Markt und habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf das internationale Recht, mit Ausnahme der digitalen Kennzeichnung, bei der es sich um die Übernahme einer Regelung der EU handelt. Sie ermöglicht die Vermeidung technischer Handelshemmnisse.

7.6 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnungsanpassungen ist auf den 1. Januar 2026 geplant. Die neuen Bestim- mungen in Bezug auf die digitale Kennzeichnung treten am 1. Mai 2027 in Kraft.

7.7 Rechtliche Grundlagen

Die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1‒5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 des Bundesgesetzes vom 29. April 19984 über die Landwirtschaft (LwG) legen die Aufgaben fest, die dem Bundesrat bei der Regelung des Imports, der Zulassung, des Inverkehrbringens, der Verwen- dung und der Kennzeichnung von Düngern obliegen.

4 SR 910.1

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8 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV), SR 916.310

8.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, in Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» des WBF1, die unter Einbezug von externen Fachexpertinnen und -exper- ten ausgearbeitet wurde, die Ausrichtung der Tierzuchtförderung anzupassen (geänderter Artikel 141 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (E-LwG; BBl 2023 1527). Mit der vorgeschlagenen To- talrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Revision soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Totalrevision der Verordnung bie- tet auch die Gelegenheit für redaktionelle Änderungen und Anpassungen am Aufbau der Verordnung. Diese nicht-materiellen Änderungen sind mit der vorliegenden Fassung noch nicht abgeschlossen.

Die «Strategie Tierzucht 2030» hat aufgezeigt, dass im Bereich Förderung der Schweizer Tierzucht Anpassungsbedarf besteht. Neu sollen die Zuchtprogramme ins Zentrum der Tierzuchtförderung ge- stellt werden. Grundsätzlich ist es die Aufgabe eines Zuchtprogramms die Eltern zur Erzeugung der nächsten Generation zu selektieren. Dies soll so geschehen, dass die Nachkommengeneration der Elterngeneration in jenen Merkmalen überlegen ist, für die die Eltern selektiert wurden. Solche Merk- male können direkt vermarktbare Produkte (z.B. Milch, Fleisch), aber auch z.B. die Gesundheit des Tieres betreffen. Genetische Fortschritte in diesen Merkmalen werden permanent in der Population verankert, deshalb haben Zuchtprogramme im Ernährungssystem eine grosse Bedeutung. Für die Se- lektion der Eltern ist es entscheidend, dass ihr genetisches Potential, d.h. ihr Zuchtwert, möglichst ge- nau geschätzt wird. Hierzu sind genau gemessene Merkmale (Phänotypen) notwendig. Aber auch die genaue Erfassung der Verwandtschaft zwischen den Tieren - entweder über Herdebuchführung oder über Genotypisierung - ist notwendig. Sowohl die Erfassung von Zuchtmerkmalen als auch die Erfas- sung der Verwandtschaft sind zentrale Elemente der vorliegenden totalrevidierten Tierzuchtverord- nung. In der Ausrichtung ihrer Zuchtprogramme sind die Zuchtorganisation weitgehend frei. Allerdings muss sichergestellt sein, dass ihre Zuchtprogramme angemessene Wirkungen in den Bereichen Wirt- schaftlichkeit, Produktequalität, Tiergesundheit und Tierwohl, Ressourceneffizienz und Umwelt des Ernährungssystems der Schweiz zeigen (Art. 141 E-LwG).

Mit dem bilateralen Agrarabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (SR 0.916.026.81) wurde in Anhang 11 eine Äquivalenz mit dem europäischen Tierzucht- recht vereinbart. Die schweizerische Tierzuchtgesetzgebung richtet sich seither nach den Rechtsvor- schriften der EU. Dies betrifft insbesondere die Anerkennung von Zuchtorganisationen, das Ausstellen von Abstammungsausweisen sowie das Inverkehrbringen von Zuchttieren und von Zuchtmaterial. Die EU hat ihr Tierzuchtrecht 2016 überarbeitet, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Behinderungen des Handels mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial zu vermei- den. Aufgrund der Änderungen im EU-Tierzuchtrecht (Verordnung (EU) 2016/10122) ist eine Prüfung der Äquivalenz des Schweizer Tierzuchtrechts mit dem EU-Recht erfolgt. Auch aufgrund dieser Prü- fung werden Anpassungen an der TZV notwendig.

Die TZV regelt auch die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente. Zurzeit ist das neue Zollrecht in parlamentarischer Beratung und wird somit erst nach der totalrevidierten TZV in Kraft treten. Zudem gestaltet das Bundesamt für Zoll und Grenzsi- cherheit (BAZG) im Rahmen des Transformationsprogramm DazIT3 die Prozesse bei der Einfuhr neu. Unter anderem wird die bisherige Generaleinfuhreinfuhrbewilligung (GEB) wegfallen. Aus diesen Gründen sind die vorgeschlagenen Anpassungen im Kapitel Einfuhr vorerst eher formal. Deshalb ist es möglich, dass das Kapitel im Rahmen eines Verordnungspakets zum neuen Zollrecht an die neuen

1 «Strategie Tierzucht 2030»: https://backend.blw.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-blwch-files/fi- les/2024/04/09/335a3a82-ac45-41ce-8121-b23596e36e32.pdf 2 Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66-143). 3 Siehe auch Transformationsprogramm DaziT (admin.ch), insbesondere Passar (admin.ch)

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Verordnung über die Tierzucht

Gegebenheiten anzupassen ist. Die Änderungen sind jedoch so formuliert, dass sie sowohl auf die be- stehenden Prozesse der Einfuhrregelung passen als auch an die neuen technischen Abläufe mit den künftigen IT-Anwendungen von DazIT des BAZG als auch der Anwendung eKontingente auf Seite BLW. Dennoch ist die Aufhebung von Artikel 31 TZV gemäss bisherigem Recht zu erwähnen. Die ge- nannten Ausnahmen für die GEB sind im Zollrecht geregelt. Zudem können aufgrund von Artikel 46 der Agrareinfuhrverordnung Ausnahmen von der GEB und Einfuhren kleiner Mengen (also einzelner Tiere) aufgrund besonderer Verhältnisse (z.B. Umzug, Erbschaft) zugelassen werden. Somit erübrigt sich der Artikel 31 der TZV. Aufgrund der Totalrevision wird das bisherige Kapitel 8 zur Einfuhr neu zum Kapitel 7 der TZV. Wie beschrieben, bleibt das Kapitel inhaltlich weitgehend unverändert.

Die TZV ist seit ihrer letzten Totalrevision im Jahr 2012 wiederholt angepasst worden. Diese Anpas- sungen hatten wesentliche Auswirkungen auf die Nummerierung der Artikel. Mit der Totalrevision kann die Gliederung der Verordnung bereinigt werden.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Mit der Umsetzung der AP22+ und der «Strategie Tierzucht 2030» wird das Fördersystem für die Schweizer Tierzucht durch den Bund angepasst:  Die Merkmale, in denen Zuchtfortschritt realisiert werden soll, bilden das Zuchtpro- gramm einer Rasse. Das Zuchtprogramm muss so gestaltet werden, dass es einen Beitrag zum Ernährungssystem der Schweiz in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Pro- duktequalität, Tiergesundheit und Tierwohl, Ressourceneffizienz und Umwelt leistet, wie dies Art. 141 E-LwG fordert. Die Zuchtorganisationen erhalten Finanzhilfen, wenn sie ihre Zuchtprogramme angemessen auf diese Bereiche ausrichten.  Sowohl die Erfassung der Zuchtmerkmale wie auch deren Auswertung muss in tech- nischen Belangen internationalen und wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Beispielsweise genügt die Punktierung als Zuchtmerkmal oder die genetische Bewer- tung als Auswertungsmethode diesen Anforderungen heute nicht mehr.  Die Art der Erfassung jedes Zuchtmerkmals und die zugehörige Finanzhilfe ist klar ge- regelt. Damit soll rasch auf Veränderungen in der Tierzucht reagiert werden können, das heisst «veraltete» Zuchtmerkmale aus der Förderung entfernt und dafür Neue aufgenommen werden (z.B. neue Zuchtmerkmale aus Sensortechnologie und Digitali- sierung, Veränderungen des Markts, Tierwohlanliegen, Merkmale gegen Klimawan- del). b) Die folgende Empfehlung des Berichts «Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisationen - Bundesamt für Landwirtschaft» vom 25. Juni 2018 der Eidgenössischen Fi- nanzkontrolle (EFK) 4 wird umgesetzt: Die Zucht von Sportpferden wird nicht mehr Zuchtbei- trägen unterstützt, weil «die Sportpferdezucht höchstens indirekt zur nachhaltigen landwirt- schaftlichen Produktion bzw. zur Ernährungssicherheit beitragen dürfte (Artikel 104a der Bundesverfassung (SR 101))». Beiträge für Schweizer Rassen würden jedoch nicht unter den Verfassungsartikel 104a fallen und seien unabhängig davon zu beurteilen. Bei der Equiden- gattung wird daher künftig einzig noch die Freibergerrasse mit Zuchtbeiträgen unterstützt. c) Die Einhaltung der Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht erfordert verschiedene Anpassungen. d) Um die Lesbarkeit der TZV zu verbessern, und aufgrund der umfangreichen inhaltlichen und formellen Anpassungen an der TZV, erfolgt eine Totalrevision der TZV.

4 Bericht der EFK «Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisationen - Bundesamt für Land- wirtschaft»: https://www.efk.admin.ch/wp-content/uploads/publikationen/berichte/wirtschaft_und_verwaltung/wirt- schaft_und_landwirtschaft/17159/17159be_endgultige_fassung_v04.pdf

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Verordnung über die Tierzucht

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Gegenstand Im neuen Artikel 141 E-LwG beinhaltet der Begriff züchterische Massnahmen sowohl die Beitragsge- währung an die Tierzucht, die Beiträge an die Erhaltung von Schweizer Rassen, sowie die Finanzhil- fen an Forschungs- und Erhaltungsprojekte. Neu wird auch die Verwendung von Daten für wissen- schaftliche Zwecke aufgenommen.

Art. 2 Begriffe Einzelne Begriffe wurden entfernt, da sie in der revidierten TZV nicht mehr verwendet werden oder weil ihre Bedeutung so eindeutig ist, dass keine Definition erforderlich ist. Begriffe, die in der TZV zur Anwendung kommen und deren Bedeutung nicht eindeutig klar ist, werden in Art. 2 aufgenommen und definiert.

Gliederungstitel vor Art. 3 Der Begriff «Organisationen» umfasste in der bisherigen TZV sowohl die Zuchtorganisationen als auch die Organisationen zur Durchführung von Erhaltungsprojekten. Da die Möglichkeit der Anerken- nung von Letzteren aus der TZV entfernt wird, kann der Begriff «Organisationen» zu «Zuchtorganisati- onen» präzisiert werden (vgl. Erläuterungen zum Art. 3).

Art. 3 Anerkennung von Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel, Equi- den, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen Art. 3 gemäss bisherigem Recht wird in Art. 14 der revidierten TZV verschoben. Der neue Art. 3 ent- spricht weitestgehend dem Art. 5 der bisherigen TZV. In der Sachüberschrift wird präzisiert, für welche Gattungen der Artikel relevant ist. Bisher wurde zwischen Zuchtorganisationen bzw. Zuchtunterneh- men mit und ohne Zuchtregister für hybride Zuchtschweine unterschieden, stattdessen erfolgt jetzt eine Nennung der Gattungen. Es handelt sich um eine formelle Ergänzung.

Auch hier wird an den betreffenden Stellen «Organisation» zu «Zuchtorganisation» präzisiert. Zusätz- lich werden im Artikel weitere sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind. Beispiels- weise wird die Reihenfolge der Gattungen über die gesamte TZV hinweg vereinheitlicht.

Der Begriff «Zuchtpopulation» wird in der neuen TZV nicht mehr verwendet und deshalb aus dem Abs. 1 entfernt. Die Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel II, Abschnitt 1, Artikel 4 legt die Anerkennung von Zuchtorganisationen für Rassen - und nicht für Zuchtpopulationen - fest. Der Art. 3 soll entspre- chend an das EU-Tierzuchtrecht angeglichen werden.

Die Anerkennungsvoraussetzung, welche das Vorhandensein von rechtsgültigen Statuten und die Mit- gliedschaft der Züchterinnen und Züchter regelt, wird als Voraussetzung beibehalten (Abs. 1 Bst. i). Weiter wird der Teilsatz «sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind» entfernt. Damit sind Ein- zelmitgliedschaften bedingungslos möglich, Zusätzlich wird die Voraussetzung der Rechtspersönlich- keit (Abs. 1 Bst g) von der Voraussetzung des Sitzes in der Schweiz getrennt (Bst. i Ziff. 4) verscho- ben, da eine Rechtspersönlichkeit nicht statuarisch erworben werden kann.

Die Begriffe «Leistungsprüfung» und «Zuchtwertschätzung» werden durch «Erfassung von Zucht- merkmalen» bzw. «Auswertung von Zuchtmerkmalen» ersetzt (Abs. 1 Bst. b). In Art. 8 wird dabei fest- gelegt, dass mit der Auswertung von Zuchtmerkmalen immer die Schätzung von Zuchtwerten gemeint ist.

Abs. 1 Bst. a gemäss neuem Recht bzw. Bst. e gemäss bisherigem Recht wird angepasst, indem die Führung eines einzigen zentralen Herdebuchs nicht mehr verlangt wird. Dies entspricht der Verord- nung (EU) 2016/1012, Artikel 2, Absatz 12.

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Verordnung über die Tierzucht

Abs. 1 Bst. h gemäss bisherigem Recht wird gestrichen. Die Möglichkeit für die Durchführung von ge- netischen Bewertungen anstelle von Zuchtwertschätzungen wird nicht mehr gewährt (vgl. Erläuterun- gen zum Art. 8).

Aufgrund Änderungen im EU-Tierzuchtrecht - namentlich aufgrund der Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel II, Abschnitt 2, Artikel 8 - werden die folgenden Anpassungen beim Anerkennungswesen vor- genommen:

 Im EU-Tierzuchtrecht sind die Durchführung von Leistungsprüfungen und von Zuchtwertschät- zungen nicht mehr Pflicht, damit eine Zuchtorganisation die Anerkennung erlangt. In der bis- herigen TZV ist die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen oder genetischen Bewertungen Pflicht. Die Änderung im EU-Recht soll in der TZV übernommen werden. Zuchtorganisationen, die keine Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen beantragen, wird die Möglichkeit gegeben, sich einzig für die Herdebuchführung einer Rasse anerkennen zu lassen und so Abstam- mungsausweise und/oder Equidenpässe ausstellen zu können (Abs. 1 Bst. b.

 Die Zuchtorganisationen müssen neu ein Reglement je Rasse mit den erforderlichen Informa- tionen führen (Abs. 1 Bst. j).

Das BLW akzeptierte bis heute die Führung von unterschiedlichen Reglementen durch die Zuchtorganisationen, in denen beispielsweise die Herdebuchführung, die Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und genetischen Bewertungen geregelt wurden. Zur Wahrung der Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht wird dies nicht mehr möglich sein. Wie heute kann das Reglement aber mehrere Rassen abdecken, sofern die Bestimmungen im Reglement für die betreffenden Rassen genau dieselben sind.

 Zuchtorganisationen haben neu im Reglement anzugeben, in welchem geografischen Gebiet sie ihr Zuchtprogramm durchführen oder durchführen werden (Abs. 1 Bst. j Ziff. 2). Aner- kannte Zuchtorganisationen, die einzig in der Schweiz tätig sind, nennen somit die Schweiz in ihrem Reglement als geografisches Gebiet. Zuchtorganisationen, die ihre Tätigkeit nach Art. 10 auf einen Mitgliedstaat der EU ausdehnen, tragen zusätzlich zur Schweiz den entspre- chenden Mitgliedstaat als geografischen Gebiet im Reglement ein.

 Gemäss der bisherigen TZV müssen bereits heute Zuchtorganisationen einen genügend gros- sen Tierbestand der betreffenden Rasse aufweisen. Es wird präzisiert, dass es sich beim Tier- bestand um die zuchtfähigen Tiere handelt. Weiter sind neu auch genügend Züchterinnen und Züchter im geografischen Gebiet, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt wird oder werden soll, vorzuweisen (Abs. 1 Bst. c). Nicht genau festgelegt wird in der neuen TZV, ab welcher Anzahl zuchtfähiger Tiere ein genügender Tierbestand erreicht ist oder wie gross die Anzahl Züchterinnen und Züchter sein muss. Diese Grenzwerte hängen von der Situation der betref- fenden Rasse ab. Beispielweise von deren effektiver Populationsgrösse, der geografischen Verbreitung der Rasse oder der betreffenden Züchterinnen und Züchter, der Betriebsgrösse, usw. Deshalb wird der Aspekt «ausreichend grosser Tierbestand» und «genügend Züchterin- nen und Züchter» bei der Beurteilung des Gesuchs um Anerkennung als Zuchtorganisation für die betreffende Rasse anhand der dann herrschenden Rahmenbedingungen beurteilt.

 Abs. 2 wird zu Abs. 3 und an den Wortlaut des EU-Tierzuchtrechts angepasst, um den Ableh- nungsrund in Bezug auf das Zuchtprogramm zu präzisieren.

Hinsichtlich der Durchführung von zeitlich befristeten Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen konnte das BLW bisher, neben den Zuchtorganisationen, zusätzlich Organisationen für Erhaltungspro- jekte anerkennen. Die Grundlage bildete Abs. 3 der bisherigen TZV. Aktuell gelten Pro Specie Rara, der Verein Schweizerischer Mellifera Bienenfreunde (mellifera.ch) und der Züchterverein für ursprüng- liches Nutzgeflügel (ZUN) als anerkannte Organisationen.

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Verordnung über die Tierzucht

Zur Umsetzung der Resultate eines Erhaltungsprojekts bilden Zuchtorganisationen die Basis. Sie ha- ben eine züchterische Legitimation bei ihren Mitgliedern durch die Herdebuchführung und können die Erkenntnisse in einem Zuchtprogrammen implementieren oder Änderungen an der Erfassung oder Auswertung von Zuchtmerkmalen vornehmen. Es ist daher sinnvoll, wenn die Zuchtorganisationen als Gesuchstellerinnen für Erhaltungsprojekte ihrer Schweizer Rassen auftreten. Ohne Beteiligung einer Zuchtorganisation ist die Umsetzung der Resultate eines Erhaltungsprojekts kaum nachhaltig möglich. Für Rassen, für die keine Zuchtorganisationen anerkannt sind, sind zuerst die entsprechenden Vo- raussetzungen wie der Aufbau von Herdebüchern und die Anerkennung der Zuchtorganisationen zu schaffen. Die Anerkennung von Organisationen für die Durchführung von Erhaltungsprojekten wird da- her aus der TZV entfernt und somit der Abs. 3 gestrichen.

Art. 4 Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit Zuchtregistern für Hybrid- zuchtschweine Art. 4 gemäss bisherigem Recht wird in einen neuen Art. 13 verschoben. Der neue Art. 4 entspricht dem Art. 6 der bisherigen TZV. In der Sachüberschrift und im Artikel werden formelle Anpassungen vorgenommen. So wird an den entsprechenden Stellen auch präzisiert, dass die Anerkennung von Zuchtunternehmen und Zuchtorganisationen, die beide Zuchtregister für Hybridzuchtschweine führen, für Rassen oder Kreuzungen erteilt wird. Wie in Art. 3 wird auch aus diesem Artikel der Begriff «Zucht- population» entfernt. Die Regelung der Anforderungen an Zuchtorganisationen und Zuchtunterneh- men mit hybriden Zuchtschweinen in zwei separaten Artikeln 3 und 4 wäre grundsätzlich nicht nötig, wurde aber aus der geltenden TZV übernommen. Die Regelungen in Artikel 4 sind weitgehend analog wie in Artikel 3. Artikel 4 wurde in Anlehnung an Art. 3 angepasst und umstrukturiert. Eine Zusammen- führung der beiden Artikel in einen Artikel für die finale Version der totalrevidierten TZV wird noch ge- prüft.

Art. 5 Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse Dieser Artikel wird in Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012. Anhang 1, Teil 3, neu geschaf- fen, um Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht herzustellen. Equidenzuchtorganisationen, die sich als ur- sprungszuchtbuchführende Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkennen lassen möchten, müssen neu im Rahmen des Gesuchs um Anerkennung als Zuchtorganisation zusätzlich die folgen- den Voraussetzungen erfüllen:

 Die Gründung des Ursprungszuchtbuchs durch diese Zuchtorganisation muss historisch belegt werden. Dem Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation sind entsprechende Dokumente beizulegen (Bst. a).

 Die Zuchtorganisation muss darlegen, dass sie die Grundsätze eines allfällig dazugehörigen Zuchtprogramms für die betreffende Rasse öffentlich zugänglich publiziert hat (Bst. a).

 Die Zuchtorganisation muss bestätigen, dass nicht bereits eine andere Zuchtorganisation in der Schweiz, in der EU oder in einem Drittstaat für die Führung des Ursprungszuchtbuchs für dieselbe Rasse anerkannt ist (Bst. b). Existiert bereits eine solche Zuchtorganisation, so kann die gesuchstellende Zuchtorganisation zwar als Zuchtorganisation anerkannt werden – wenn sie die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Aber der Status als ursprungszucht- buchführende Zuchtorganisation für die betreffende Rasse wird ihr nicht zuerkannt.

 Die Zuchtorganisation muss darlegen, dass sie eng mit allen Zuchtorganisationen, die Filial- herdebücher für die betreffende Rasse führen, zusammenarbeitet und sie rechtzeitig und in transparenter Weise über Änderungen der Grundsätze informiert (Bst. c).

Weil gemäss der revidierten TZV die Anerkennung der Zuchtorganisationen künftig unbefristet gilt, müssen auch bereits heute anerkannte Equidenzuchtorganisationen, die auch nach neuem Recht ein Ursprungszuchtbuch führen wollen, im Rahmen des Gesuchs für die Anerkennung als Tierzuchtorga- nisation nach neuem Recht die Erfüllung des Art. 5 belegen (vgl. Erläuterungen zum Art. 50).

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Verordnung über die Tierzucht

Art. 6 Herdebuchführung Der Artikel entspricht dem Art. 7 der bisherigen TZV.

Im bisherigen Abs. 1 wird aufgrund der Begrifflichkeiten im neuen Tierzuchtfördersystem insbeson- dere die Eintragung von Leistungs- und Qualitätsmerkmalen und des Exterieurs im Herdebuch gestri- chen. Stattdessen wird im neuen Artikel 20 geregelt, dass Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten, zusätzlich Informationen zu den bear- beiteten Zuchtmerkmalen und die Zuchtwerte im Herdebuch eintragen müssen.

Weiter wird die Einleitung des Abs. 7 an die neue Anerkennungsvoraussetzung angepasst, wonach ein Reglement je Rasse zu führen ist. In Bst. e von Abs. 7 wird nur noch die Auswertung von Herde- buchaufzeichnungen genannt, weil Herdebuchaufzeichnungen auch die Erfassung von Zuchtmerkma- len beinhaltet. In Bst. g werden die Anforderungen für die Eintragungs ins Herdebuch genannt, auf eine Erwähnung einer Zuchtberechtigung eines Tieres wird verzichtet. Falls ein Tier nicht zur Zucht von Nachkommen eingesetzt werden soll, kann dies mit den Anforderungen an die Eintragung seiner Nachkommen ins Herdebuch gesteuert werden.

Art. 7 Erfassung von Zuchtmerkmalen Der Artikel entspricht dem Art. 8 der bisherigen TZV. Im Artikel wird der Begriff «Leistungsprüfung» aufgrund des neuen Tierzuchtfördersystems durch «Erfassung von Zuchtmerkmalen» ersetzt.

Abs. 1 der bisherigen TZV wird gestrichen. Art. 7 regelt die Erfassung von Zuchtmerkmalen losgelöst von den Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung dieser Zuchtmerkmale nach Art. 20. Deshalb sollen in Art. 7 die Anforderungen an die Erfassung allgemein beschrieben werden. Beziehungen der erfassten Merkmale zur Leistung, Gesundheit und Morphologie eines Tiers in der bisherigen TZV dürf- ten zwar zutreffen, sollen aber nicht mehr geregelt werden, weil im Rahmen von Art. 7 keine Finanzhil- fen für deren Erfassung ausgerichtet werden.

Die Einleitung des Abs. 2 wird an die neue Anerkennungsvoraussetzung angepasst, wonach ein Reg- lement je Rasse zu führen ist. Zur Vereinfachung des Einleitungssatzes werden einzig noch die Zucht- organisationen und Zuchtunternehmen erwähnt – der Begriff «Hybridzuchtschweine» wird nicht wie- derholt. Zusätzlich werden die im Reglement festzuhaltenden Informationen an die neue Bezeichnung «Erfassung von Zuchtmerkmalen» statt «Leistungsprüfungen» angepasst. Einzelne Punkte konnten zusammengeführt werden.

Art. 8 Auswertung von Zuchtmerkmalen Der Artikel entspricht dem Art. 9 der bisherigen TZV. Im Artikel wird der Begriff «Zuchtwertschätzung» aufgrund des neuen Tierzuchtfördersystems durch «Auswertung von Zuchtmerkmalen» ersetzt.

Die Möglichkeit für die Durchführung von genetischen Bewertungen anstelle von Zuchtwertschätzun- gen wird nicht mehr gegeben – Zuchtwertschätzungen sind durchzuführen (Abs. 1). Dies entspricht einerseits der Verordnung (EU) 2016/1012, die für die Auswertung von Zuchtmerkmalen einzig Zucht- wertschätzungen vorsieht. Andererseits entsprechen genetische Bewertungen bereits seit Jahren nicht mehr dem wissenschaftlichen Stand der Tierzucht. Entsprechend wird auch der Art. 10 gemäss bisherigem Recht, der die genetischen Bewertungen geregelt hat, entfernt.

Abs. 2 wird angepasst, in dem analog zum Art. 7 geregelt wird, dass die Auswertung der Zuchtmerk- male nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden muss.

Die Einleitung des Abs. 3 wird an die neue Anerkennungsvoraussetzung angepasst, wonach ein Reg- lement je Rasse zu führen ist. Zur Vereinfachung des Einleitungssatzes werden einzig noch die Zucht- organisationen und Zuchtunternehmen erwähnt – der Begriff «Hybridzuchtschweine» wird nicht wie- derholt.

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Verordnung über die Tierzucht

Art. 9 Gesuch um Anerkennung, Dauer und Widerruf der Anerkennung Der Artikel entspricht weitestgehend dem Art. 11 der bisherigen TZV.

Abs. 1 wird um die Zuchtunternehmen ergänzt. Es handelt sich um eine formelle Anpassung.

Analog zum Tierzuchtgesetz von Deutschland vom 18. Januar 20195 wird die Befristung der Anerken- nungsdauer aufgehoben. Die Anerkennung gilt neu unbefristet (Abs. 2). Der administrative Aufwand für die Zuchtorganisationen und für das BLW sollen gesenkt werden. Das BLW widerruft die Anerken- nung, wenn gegen eine oder mehrere Anerkennungsvoraussetzungen verstossen oder andere Pflich- ten nicht wahrgenommen werden. Mit Letzterem sind beispielsweise fehlende Meldungen über Ände- rungen an den Reglementen und Statuten (Abs. 5), fehlende Berichterstattungen oder mehrmaliges Nichteinhalten der Frist für die Einreichung der Berichterstattung (Art. 48 Abs. 2) zu verstehen.

In Abs. 5 wird präzisiert, dass Änderungen an Reglementen und Statuten dem BLW zu melden sind. Damit sind Änderungen gemeint, die einen Bezug zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 3 bzw. Art. 4 haben. Es handelt sich um eine formelle Anpassung. In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel II Abschnitt 2, Artikel 9 sind die Änderungen künftig vor deren Genehmigung durch das zuständige Organ an das BLW zu melden. Da die Anerkennung neu unbefristet erteilt wird, nimmt die jährliche Berichterstattung durch die anerkannten Zuchtorganisationen oder Zuchtunterneh- men gegenüber dem BLW nochmals an Bedeutung zu. Das BLW überprüft bereits heute in seinen Kontrollen bei den Zuchtorganisationen alle Unterlagen, die Grundlage der Anerkennung sind. Also insbesondere die Reglemente und Statuten. Dieses Vorgehen wird auch künftig beibehalten. In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel II Abschnitt 2, Artikel 9 gelten neu die Ände- rungen am Reglement und den Statuten als vom BLW genehmigt, wenn das BLW innert 90 Tagen der Zuchtorganisation oder dem Zuchtunternehmen keine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt (Abs. 6).

Abs. 5 wird um den Begriff «Zuchtunternehmen» ergänzt. Es handelt sich auch hier um eine formelle Anpassung.

Art. 10 der bisherigen TZV wird aufgehoben

Vgl. Erläuterungen zum Art. 8.

Art. 10 Ausdehnung des geografischen Gebiets Der Artikel entspricht dem Art. 12 der bisherigen TZV.

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1012 (z.B. Kapitel III, Artikel 12) wird übernommen: Der Be- griff «Tätigkeitsgebiet» wird durch «geografisches Gebiet» ersetzt. Weiter wird der Artikel an den ent- sprechenden Stellen um die Zuchtunternehmen ergänzt. Es handelt sich auch hier um eine formelle Anpassung.

In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012, Kapitel III, Artikel 12 wird der Prozess der Gesuch- stellung in der TZV näher beschrieben. Wie bereits heute gibt das BLW der ausländischen Behörde drei Monate Zeit, um Stellung zum Gesuch zu nehmen (Abs. 2). Neu ist, dass das Reglement je Rasse erst spätestens zwei Monate vor der geplanten Ausdehnung der ausländischen Behörde einge- reicht werden muss (Abs. 3). Die gesuchstellenden Zuchtorganisationen oder Zuchtunternehmen müssen künftig eine Übersetzung des Reglements je Rasse in die von der ausländischen Behörde ge- wünschten Sprache organisieren –falls die ausländische Behörde eine Übersetzung wünscht. Die aus- ländische Behörde wird diesen Wunsch dem BLW mitteilen, wenn das BLW das Gesuch drei Monate vor geplantem Beginn der Ausdehnung der Behörde zustellt. Das BLW verfügt die Genehmigung oder

5 Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert

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Verordnung über die Tierzucht

Ablehnung des Gesuchs unter Einbezug der Stellungnahme der ausländischen Behörde (Abs. 5). Geht keine Stellungnahme der ausländischen Behörden ein, gilt dies als Zustimmung zum Gesuch (Abs. 2).

Gemäss EU-Tierzuchtrecht ist die Behörde des Landes, in der die Zuchtorganisationen oder Zuchtun- ternehmen, die ihr geografisches Gebiet ausgedehnt haben, ihren Sitz haben, dazu verpflichtet, die andere Behörde über wesentliche Änderungen am Reglement je Rasse zu informieren (Abs. 6). Nimmt somit eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen wesentliche Änderungen am Regle- ment vor, wird das BLW der ausländischen Behörde das Reglement zustellen, nachdem die Änderun- gen sowohl durch das BLW (Art. 9 Abs. 6) als auch durch das zuständige Organ der Zuchtorganisa- tion oder des Zuchtunternehmens genehmigt wurden.

In Anlehnung an das EU-Tierzuchtrecht ist die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen, die ihr geografisches Gebiet ausgedehnt hat, dazu verpflichtet, der betreffenden Behörde auf ihren Wunsch hin aktuelle Informationen über das Zuchtprogramm zukommen zulassen (Abs. 7).

Art. 11 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen oder Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU Der Artikel entspricht dem Art. 13 der bisherigen TZV.

Analog zum Art. 10 wird der Begriff «Tätigkeitsgebiet» durch «geografisches Gebiet» ersetzt und der Artikel an den entsprechenden Stellen um die Zuchtunternehmen ergänzt. Abs. 2 der bisherigen TZV wird entfernt, da er die Praxis nicht korrekt abgebildet hat (nicht das BLW genehmigt oder lehnt ein Gesuch einer ausländischen Zuchtorganisation ab, sondern die betreffende ausländische Behörde). Entsprechend wird auch der Einleitungssatz des neuen Abs. 2 angepasst.

In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2016/1012 werden die möglichen Ablehnungsgründe des BLW bei einem Gesuch um Ausdehnung einer ausländischen Zuchtorganisation oder einem ausländischen Zuchtunternehmen angepasst (Abs. 2):

 Wie heute kann das Gesuch abgelehnt werden, wenn in der Schweiz bereits eine anerkannte Zuchtorganisation oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen besteht und die Ausdehnung das Zuchtprogramm dieser Organisation oder dieses Unternehmens gefährden würde. Neu wird die Gefährdung des Erhalts der Rasse unter dem Zuchtprogramm aufgeführt und ergänzt, dass beim Zuchtprogramm eine Gefährdung der Ausprägung der Rassenmerkmale oder der Ziele des Zuchtprogramms vorliegen muss.

 Die Verordnung (EU) 2016/1012 nennt den spezifischen Ablehnungsgrund bei Equidenzucht- organisationen, wonach der «betreffenden Rasse zugehörige Equiden in einem Herdebuch eingetragen werden können, das von einer in der Schweiz anerkannten Zuchtorganisation ge- führt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt», nicht mehr (Abs. 3 Bst. b gemäss bisherigem Recht). Entsprechend wird dieser Ablehnungsgrund aus der TZV entfernt.

In Abs. 3 wird in Anlehnung an das EU-Tierzuchtrecht die Bestimmung aufgenommen, wonach das BLW seine positive Stellungnahme zu einer bestehenden Ausdehnung einer ausländischen Zuchtor- ganisation oder eines ausländischen Zuchtunternehmens zurückziehen kann, wenn für mindestens ein Jahr keine Züchterinnen oder Züchter in der Schweiz am Zuchtprogramm dieser Zuchtorganisation oder dieses Zuchtunternehmens teilnehmen. Das BLW wird dies auf begründeten Antrag von Schwei- zer Zuchtorganisationen oder Zuchtunternehmen vornehmen.

Gliederungstitel vor Art. 12 Das 3. Kapitel «Förderung züchterischer Massnahmen» wird eingeführt. Der 1. Abschnitt «Gemein- same Bestimmungen» enthält Bestimmungen, welche für alle Beitragsarten gelten.

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Verordnung über die Tierzucht

Art. 12 Grundsatz Der Artikel entspricht dem Art. 14a der bisherigen TZV.

Gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 E-LWG kann der Bund Beiträge für züchterische Massnahmen ausrich- ten, wobei züchterische Massnahmen wie folgt definiert werden:

 Die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundla- gen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Pro- duktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;

 Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;

 Forschungsprojekte zur Unterstützung der anderen beiden Massnahmen.

Gemäss E-LwG gelten somit alle Beitragsarten der TZV als Beiträge für züchterische Massnahmen. Der Art. 12 als Grundsatzartikel des 3. Kapitels «Förderung züchterischer Massnahmen» soll dement- sprechend der Übersicht über alle Massnahmen und unterstützbaren Gattungen der TZV dienen.

In Abs. 1 werden neu auch wieder die Gattungen Kaninchen und Geflügel als beitragsberechtigte Gat- tungen genannt. In einer früheren Teilrevision der TZV wurden diese beiden Gattungen entfernt, da aufgrund fehlenden anerkannten Zuchtorganisationen bis anhin keine Finanzhilfen an diese Gattun- gen ausgerichtet werden. Damit der Art. 12 jedoch seinen Zweck als Übersichtsartikel über alle Bei- träge und alle unterstützbaren Gattungen der TZV vollständig erfüllt, ist es sinnvoll, sämtliche Gattun- gen zu nennen, die grundsätzlich beitragsberechtigt sind.

In Abs. 2, der die einzelnen Beiträge für züchterische Massnahmen zusammenfasst, werden folgende Anpassungen vorgenommen: In Umsetzung des neuen Tierzuchtfördersystems werden die Finanzhil- fen für Leistungsprüfungen entfernt und durch die Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen ersetzt. Letztere werden mit den Finanzhilfen für Herdebuchführung in Bst. a zusam- mengeführt. In Umsetzung des E-LwG werden auch die Finanzhilfen für die Forschungsprojekte und für die Erhaltung von Schweizer Rassen als Beiträge für züchterische Massnahmen gelistet (Bst. b und c).

Der Einleitungssatz von Abs. 1 ist dem angepassten Abs. 2 anzugleichen: Die anerkannten Zuchtor- ganisationen können nicht mehr als einzige Empfängerinnen von Beiträgen für züchterische Massnah- men genannt werden, da wie beschrieben neu auch Forschungsprojekte als züchterische Massnahme gelten. Finanzhilfen für Forschungsprojekte können auch Instituten von eidgenössischen oder kanto- nalen Hochschulen gewährt werden.

Auch künftig sind Zuchtunternehmen, die Zuchtregister für Hybridzuchtschweine führen und ausländi- sche Zuchtorganisationen von den Beiträgen für züchterische Massnahmen ausgenommen. Dies wird sichergestellt, indem für die jeweiligen Massnahmen nur die Zuchtorganisationen (und nicht auch Zuchtunternehmen) als Beitragsberechtigte aufgeführt werden (Vgl. Art. 16 Abs.1; Art. 25 Abs. 2 Bst. a; Art. 33 Abs. 2) und durch die Anerkennungsvoraussetzung in Art. 3 Abs. 1 Bst. i Ziff. 4 wonach die Zuchtorganisation ihren Sitz in der Schweiz haben muss. Anerkannte Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU werden weiter durch die Bestimmung ausgeschlossen, dass nur züchterische Massnahmen für Tiere im Inland unterstützt werden (Art. 12 Abs. 3).

Der bisherige Abs. 4 wird gestrichen, da die Veröffentlichung der ausgerichteten Finanzhilfen neu di- rekt in jenen Artikeln geregelt wird, wo die entsprechenden Finanzhilfen geregelt werden.

Die EFK hält in ihrem Bericht «Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisationen - Bundesamt für Landwirtschaft» vom 25. Juni 2018 fest, dass es aus Sicht EFK fraglich sei, ob die Zucht von Sportpferden und Artikel 104a der Bundesverfassung (SR 101) konvergent seien. Die

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Verordnung über die Tierzucht

Sportpferdezucht trage höchstens indirekt zur nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion und zur Ernährungssicherheit bei. Beiträge für Schweizer Rassen würden jedoch nicht unter den Verfassungs- artikel 104a fallen und seien unabhängig davon zu beurteilen. Aus diesem Grund wird die Zucht von Sportpferden nicht mehr mit Beiträgen unterstützt. Davon sind die Sportpferdezuchtorganisationen Zuchtverband CH-Sportpferde (ZVCH) und Cheval Suisse betrof- fen. Der Schweizerische Freibergerverband mit der Freibergerrasse als Schweizer Rasse ist davon ausgenommen. Hierzu wird neu bereits im Artikel 12 Grundsatz (Abs. 4) für das gesamte Kapitel festgelegt, dass bei den Equiden nur Tiere der Rasse Freiberger beitragsberechtigt sind. Auch die Bestimmung zur Rein- rassigkeit, die bereits bei den Beiträgen zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder ge- fährdetem Status zur Anwendung kommt (bisher Art. 23d Abs. 3) wird hierher verschoben. Die Bestim- mung gilt damit für das gesamte Kapitel 3 Förderung züchterischer Massnahmen.

Art. 13 Ausrichtung von Beiträgen Der Artikel entspricht dem Art. 4 der bisherigen TZV.

Durch die ausdrückliche Nennung von Finanzhilfen (anstatt Beiträgen) in Abs. 1 werden die Abgeltun- gen für den Betrieb von nationalen Genbanken von der betreffenden Bestimmung ausgeschlossen. Für Abgeltungen sind, im Gegensatz zu Finanzhilfen, keine Gesuche, sondern öffentlich-rechtliche Verträge nötig. Deshalb muss dies entsprechend in Abs. 1 korrigiert werden.

In Abs. 2 werden die Stichtage gestrichen. In der neuen Tierzuchtförderung kommen Referenzperio- den zur Anwendung. Wie heute kann das BLW die Fristen und Referenzperioden in Anhang 2 ändern. Die betreffende Bestimmung wird vom bisherigen Abs. 4 in den Abs. 2 verschoben.

Im Bereich der heutigen Beiträge für die Herdebuchführung und für Leistungsprüfungen werden Akon- tozahlungen gewährt. Diese Möglichkeit soll künftig allen Gattungen in den neuen Beiträgen für die Herdebuchführung und Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen (Art. 18 bis 20) gegeben werden. Bei Bedarf für Akontozahlungen müssen die Zuchtorganisationen beim BLW erklären, dass sie Akontozahlungen beziehen möchten (Abs. 5). Neu soll auch die Ausrichtung der Beiträge bei Pro- jekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen und bei Forschungsprojekten (Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 33) angepasst werden: Neu kann jeweils ab Oktober des betreffenden Jahrs eine Akontozahlung ausgerichtet werden. Gemäss den heutigen Finanzhilfeverträgen sind die Beitragsempfangenden dazu verpflichtet, dem BLW jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres einen Bericht zum Projekt einzureichen. Neu kann das BLW vorsehen, bei einer Akontozahlung die Schlusszahlung für das betreffende Projektjahr erst nach Genehmigung des Berichts vorzunehmen. Im betreffenden Fi- nanzhilfevertrag zu einem Projekt legen das BLW und die Gesuchstellenden künftig fest, ob die Aus- richtung der Beiträge entsprechend diesem Vorgehen vorgenommen wird.

Art. 14 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung Der Artikel entspricht dem Art. 3 der bisherigen TZV. Abs. 1 und 2 bleiben inhaltlich unverändert.

So wird auch die Bestimmung beibehalten, wonach sich die Züchterinnen und Züchter an den züchte- rischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisation zu mindestens 20 Prozent beteiligen müs- sen:

 Art. 141 Abs. 5 E-LwG legt fest, dass die Züchterinnen und Züchter die zumutbaren Selbsthil- femassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen müs- sen.  Gemäss Kapitel 2.1 der Hinweise der EFK zum Umgang mit Subventionen vom März 20246 dürfen Finanzhilfen in der Regel 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Höhere Ansätze sind zu begründen. Die erhöhte Finanzhilfe von höchstens 80 Prozent für

6 EFK - Hinweise für den Umgang mit Subventionen. Stand: Version 1.2 von März 2024.

https://www.efk.admin.ch/wp-content/uploads/publikationen/vorgehen-und-methoden/hinweise-umgang-subventionen_d.pdf

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Verordnung über die Tierzucht

züchterische Massnahmen bzw. die finanzielle Beteiligung der Züchterinnen und Züchter von mindestens 20 Prozent kann wie folgt begründet werden:

a) Gemäss Artikel 7 Buchstabe b des Subventionsgesetzes 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) bestimmen das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Subven- tionsempfänger an der Aufgabenerfüllung das Ausmass der Finanzhilfe.

Die Tierzucht ist eine wichtige Grundlage für eine nachhaltige Produktion von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft. Obwohl eine Steigerung der Quantität und Qualität tierischer Leistungen auch über verbesserte Fütterung und Haltung erreicht werden kann, hat die genetische Leistungssteigerung den Vorteil, dass diese im Ge- nom der Tiere verankert wird und dadurch auch in zukünftigen Generationen beste- hen bleibt. Dies im Gegensatz zur Leistungssteigerung aufgrund von verbesserter Haltung oder Fütterung, die verloren geht, sobald die verbesserte Haltung oder Fütte- rung aufgegeben wird. Unterstützungswürdig sind Zuchtprogramme in bäuerlicher Hand – das heisst Selbsthilfeorganisationen, in denen das Zuchtprogramm durch die Zuchtentscheide von den darin zusammengeschlossenen Züchterinnen und Züchter getragen wird. Es steht nicht der kommerzielle Nutzen des Zuchtprogramms im Vor- dergrund, sondern der Nutzen in der betriebswirtschaftlichen Optik jeder Züchterin oder jedes Züchters. Eigene Zuchtprogramme ermöglichen es, Zuchtziele und -me- thoden umzusetzen, die spezifisch auf die Anforderungen des Marktes, der Haltungs- bedingungen und der Futtergrundlage in der Schweiz ausgerichtet sind. Die aner- kannten Zuchtorganisationen werden hierbei zugunsten der Züchterinnen und Züch- tern mit Beiträgen für züchterische Massnahmen unterstützt. Die Beiträge des Bundes für Herdebuchführung und Erfassung sowie Auswertung von Zuchtmerkmalen ermög- lichen es den Zuchtorganisationen, ihre züchterischen Dienstleistungen den Züchte- rinnen und Züchtern zu konkurrenzfähigen Tarifen anzubieten. Ohne öffentliche Unterstützung würden die inländischen Zuchtprogramme durch aus- ländische verdrängt. Damit wäre es nur noch sehr eingeschränkt möglich, standortan- gepasste Tiere zu züchten, die den schweizerischen Anforderungen als Grasland mit starkem Fokus auf Weidehaltung entsprechen. Die Einflussmöglichkeiten auf auslän- dische Zuchtprogramme (Fokus Genetikverkauf, andere Zielmärkte) sind sehr be- schränkt. Das Interesse des Bundes an nachhaltigen und standortangepassten Zuchtprogram- men ist aus der Sicht der Ernährungssicherheit gross und rechtfertigt eine erhöhte Fi- nanzhilfe von bis zu 80 Prozent.

b) Weiter erbringt gemäss Artikel 7 Buchstabe c SuG der Empfänger oder die Empfän- gerin die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.

Die Wirtschaftlichkeit von Erhaltungszuchtorganisationen ist sehr klein. Insbesondere weil sie Rassen betreuen, die aufgrund ihrer mangelnden Wirtschaftlichkeit nur über geringe Tierzahlen mit einer kleinen Anzahl Züchterinnen und Züchter verfügen. Ein Eigenmittelanteil von mindestens 50 Prozent ist deshalb für sie nicht möglich und würde zum Verlust der Erhaltung von tiergenetischen Ressourcen in der Schweiz führen. Zuchtorganisationen können ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, in- dem sie z.B. Aktivitäten auslagern, die nicht direkt mit dem Zuchtprogramm in Verbin- dung stehen, und sich nur auf das wirtschaftlich wenig lukrative Zuchtprogramm kon- zentrieren. Wenn nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zuchtprogramme ver- schiedener Zuchtorganisationen z.B. anhand von Spartenrechnungen betrachtet würde, dann rechtfertigen die Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Abstufung der Finanzhilfen nicht. Der Eigenmittelanteil von mindestens 20 Prozent soll deshalb weiterhin unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuchtprogramms, bzw. über alle Zuchtorganisationen angewandt werden.

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Verordnung über die Tierzucht

Höhere Tarife der Zuchtorganisationen für Dienstleistungen an ihre Züchterschaft auf- grund einer Senkung der Bundesbeiträge würden dazu führen, dass die Phänotypisie- rungen abnehmen würden und eine Entsolidarisierung vom Zuchtprogramm stattfin- den würde. Beispielsweise würden Milch- oder Fleischproduktionsbetriebe ohne Ei- genremontierung auf die Phänotypisierung von Zuchtmerkmalen aus Kostengründen weitgehend verzichten. Dies würde die Erfassung der Zuchtmerkmale in den verblei- benden Zuchtbetrieben verteuern, sodass die Zuchtorganisationen ihre Dienstleistun- gen stark herunterfahren oder gänzlich aufgeben würden, weil sie finanziell nicht mehr tragbar wären. Zudem würde dadurch der Zuchtfortschritt in den davon betroffenen Zuchtprogrammen reduziert und damit die Wirksamkeit der Finanzhilfen verringert. Beides würde sich wiederum auf die Aufgabenerfüllung unter a) auswirken. Die Re- duktion der Finanzhilfen auf 50% für züchterische Massnahmen würde die flächende- ckende Erhebung von Zuchtmerkmalen erheblich gefährden und zu einer Segmentie- rung der Zuchtprogramme führen, indem sich «Produktionsbetriebe» aus der Erfas- sung von Zuchtmerkmalen aus Kostengründen zurückziehen und dies ausschliesslich den «Zuchtbetrieben» überlassen würden. Dies wiederum würde schliesslich zum Zu- sammenbruch von Zuchtprogrammen führen. Im Zeitalter der Genomik (d.h. der Rückverfolgung von tierischen Leistungen auf chromosomale Segmente) ist die Erfas- sung von Zuchtmerkmalen zentral. Eine Reduktion der Finanzhilfen auf 50% hätte langfristig die Aufgabe nationaler Zuchtprogramme für Nutztiere zur Folge. Deshalb kann der Empfehlung der EFK die maximale Finanzhilfe auf 50% der anrechenbaren Gesamtkosten zu begrenzen aus sachlichen Überlegungen nicht entsprochen wer- den. In diesem Zusammenhang ist interessant, dass im Moment grosse Anstrengun- gen seitens des Bundes bestehen, nationale Zuchtprogramme in der Pflanzenzucht wieder in der Schweiz zu etablieren, nachdem diese mangels Unterstützung (und nachfolgend mangels Konkurrenzfähigkeit) weitgehend aufgegeben wurden. Eine Umsetzung der EFK-Empfehlung die Finanzhilfen auf 50% zu beschränken ist vor die- sem Hintergrund noch unverständlicher.

Die Erhebung von Zuchtmerkmalen ist die Basis für die Zuchtwertschätzung und da- mit das zentrale Element eines Zuchtprogramms. Der betriebswirtschaftliche Nutzen der Erhebung von Zuchtmerkmalen ist allerdings – ausser für die Zuchtwertschätzung – meist gering: Viele der erhobenen Merkmale fallen heute aufgrund der zunehmen- den Automatisierung und Digitalisierung in der Landwirtschaft bereits an. Z.B. lassen sich die Daten der Milchleistungsprüfung heute weitgehend über automatische Melk- systeme erheben. Damit ist die Bereitschaft des Züchters, für diese Daten zusätzlich noch etwas zu bezahlen (d.h. einen Züchteranteil zu bezahlen) abnehmend. Hohe Ei- genmittelanforderungen an die Züchter führen deshalb dazu, dass sie die Mitglied- schaft in einer Zuchtorganisation zunehmend aus ihrer betriebswirtschaftlichen Sicht (kritisch) beurteilen. Weil aber Zuchtprogramme ihren volkswirtschaftlichen Nutzen nur bei ausreichender Grösse erbringen können, ist auf erhöhte Eigenmittelanforde- rungen zu verzichten.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann die Begründung für die erhöhte Finanzhilfen zwar nachvollziehen, beurteilt aber Finanzhilfen von maximal 80% der anrechenbaren Gesamtkosten als weit über der Grenze der üblicherweise zu berücksichtigenden Obergrenze von 50%. Sie lehnt die Obergrenze von 80% deshalb ab. In einem zu- künftigen Reformschritt der Tierzuchtförderung soll deshalb erneut geprüft werden, ob eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen der Finanzhilfeempfänger mit den Zielen der Unterstützung von Zuchtprogrammen vereinbar wäre und wie eine solche Erhö- hung realisiert werden könnte.

Die Bestimmung bei den Forschungsprojekten in Art. 25 Abs. 1bis gemäss bisherigem Recht, wonach höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und anerkannten Kosten entschädigt werden, wird in den

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Verordnung über die Tierzucht

Abs. 3 von Art. 14 verschoben und an die Formulierung des Abs. 2 angeglichen. In der Sachüber- schrift des Art. 14 wird «Züchterinnen und Züchter» entfernt, da neben den Zuchtorganisationen auch Institute von kantonalen und eidgenössischen Hochschulen Finanzhilfen für Forschungsprojekte ersu- chen können. Wegen des auf 1 Mio begrenzten Budgets für Forschungsprojekte wird das BLW in die- sem Bereich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Zuchtorganisation in der Vergabe der Mittel berücksichtigen und entsprechend in den Beurteilungsunterlagen dokumentieren. Dies war – ausser bzgl der Dokumentation in den Beurteilungsunterlagen – bereits bisher der Fall.

Gliederungstitel vor Art. 15 Ein neuer 2. Abschnitt: «Herdebuchführung sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen» wird eingeführt.

Art. 15 Mittelverteilung zwischen Gattungen Der Artikel entspricht dem Art. 22a der bisherigen TZV. Der Titel des Artikels – «Ausrichtung der Bei- träge» - wird durch «Mittelverteilung zwischen Gattungen» ersetzt, da dies den Inhalt des Artikels tref- fender beschreibt.

In Abs. 1 ist die Verteilung der vorhandenen Mittel für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen zwischen den Gattungen festgelegt (früher: Beiträge für die Herdebuchführung, Beiträge für Leistungsprüfungen). An der Verteilung zwischen den Gattungen werden geringfügige Anpassungen vorgenommen:

 Das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Zuchtorganisationen begründet die ge- ringfügigen Kürzungen bei der Gattung Rinder und Schweine.

 Der Bestand an Milchschafen nimmt in der Schweiz zu. Damit beanspruchen sie immer mehr der Mittel und die Ziegenzucht gerät durch die Milchschafe finanziell unter Druck. Die Fleisch- schafzucht hingegen erhält, trotz abnehmender Tierbestände, immer noch gleich viele Finanz- hilfen. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzukommen, und auch aus Gründen der einheitli- chen Einteilung nach Gattungen, beinhaltet die Gattung Schafe neu auch die Milchschafe.

 Aufgrund der Streichung der Zuchtbeiträge für die Sportpferdezucht wird in der Verteilung der Prozentsatz für die Gattung Equiden um den Anteil der Sportpferdezuchtorganisationen ge- senkt (vgl. Erläuterungen Art. 12).

Basierend auf dem gattungsspezifischen Verteilschlüssel in Abs. 1 können die Zuchtorganisationen für ihre einzelnen Zuchtprogramme Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen gemäss den Vergütungsansätzen im neuen Anhang 1 beantra- gen. Anhang 1 ist für die Mittelverteilung zwischen den Zuchtorganisationen innerhalb derselben Gat- tung massgebend. Die Vergütung, die eine Zuchtorganisation erhält, ist in den Erläuterungen zu Art. 21 beschrieben. Wie in der bisherigen TZV gilt: Reichen die Mittel in der betreffenden Gattung nicht aus, dann werden die auszuzahlenden Beträge proportional gekürzt (Abs. 2).

Die EFK empfiehlt in ihrem Bericht «Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisa- tionen» vom 25. Juni 2018, den bisherigen Artikel 22a Absatz 3, welcher die Erhöhung der Pauschal- tarife im Bereich der Herdebuchführung und der Leistungsprüfungen im Nachhinein vorsah, ersatzlos zu streichen. Der Verordnungsartikel widerspreche dem SuG und verstosse gegen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. In Umsetzung der Empfehlung der EFK wird Abs. 3 entfernt. Gegenüber der bisherigen TZV können die Vergütungsansätze somit nicht nach oben angepasst wer- den.

Abs. 4 wird ebenfalls gestrichen, weil er nur im Zusammenhang mit der bisherigen TZV Sinn ergab: Es musste ein Mechanismus für die Kürzung und die Erhöhung der Vergütungsansätze festgelegt werden. Dies ist in der neuen TZV nicht mehr der Fall: Es sind nur noch Kürzungen möglich.

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Verordnung über die Tierzucht

Art. 16 Beitragsberechtigung Der Artikel 16 wird neu geschaffen, er beinhaltet grundsätzliche Aspekte zur Beitragsberechtigung für Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt des dritten Kapitels.

Die Bestimmung in Abs. 1 wonach nur anerkannte Zuchtorganisationen für Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt berechtigt sind, entspricht inhaltlich der bisherigen TZV Art. 14a Abs. 1. Der Mindes- Aus- zahlungsbeitrag von CHF 50 000 pro Jahre je Zuchtorganisation in Abs. 2 wurde aus der bisherigen TZV übernommen (Art. 22 Abs. 1). Absatz 3 regelt, dass Herdebuchbeiträge nach Art. 18 resp. 19 nur ausbezahlt werden, wenn für die- selbe Rasse auch Finanzhilfen nach Art. 20 ausgerichtet werden und umgekehrt. Eine Zuchtorganisa- tion kann weder einzig für die Herdebuchführung noch einzig für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen Finanzhilfen für eine Rasse ausgerichtet erhalten. Die Zuchtorganisationen müssen sowohl im Bereich der Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen als auch in der Herdebuch- führung tätig sein, damit sie mit Finanzhilfen des Bundes unterstützt werden.

Art. 17 Zuchtprogramm Dieser Artikel wird neu geschaffen.

Das Tierzuchtfördersystem des Bundes wird in Umsetzung von Art. 141 E-LwG und der «Strategie Tierzucht 2030» angepasst. Heute werden Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für Leistungs- prüfungen ausgerichtet, ohne dass geprüft wird, welche Wirkung deren Berücksichtigung im Zuchtpro- gramm hat. Trotzdem sind die Herdebuchführung und die Erfassung von Zuchtmerkmalen zentrale Elemente eines Zuchtprogramms und bilden die Grundlage für die Zuchtwertschätzung. Zuchtwerte wiederum dienen den Züchterinnen und Züchtern zur Selektion der besten Elterntiere. Durch den Wechsel weg von definierten Leistungsprüfungen hin zur Erfassung einer flexiblen Anzahl von Zucht- merkmalen können die Zuchtorganisationen die für ihre Zuchtprogramme relevanten Merkmale selbst bestimmen. Die Subvention von «neuen» Erhebungen wie beispielsweise von Gesundheitsdaten oder Methanemissionen wird damit erleichtert.

Art. 141 Abs. 3 Bst. a E-LwG legt fest, dass Finanzhilfen im Bereich der Zuchtprogramme (Finanzhil- fen für die Herdebuchführung und für die Auswertung von Zuchtmerkmalen; Art. 18 bis 20) nur ausge- richtet werden können, wenn sie die Bereiche Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Ressourceneffizi- enz, Umweltwirkungen, Tiergesundheit oder Tierwohl angemessen berücksichtigen.

Um die Wirkung der Zuchtprogramme auf die fünf genannten Bereiche zu erfassen, wurden die Merk- male der Zuchtprogramme in Zusammenarbeit mit den Zuchtorganisationen mit den Noten 0 (keine Wirkung), 1 (geringe Wirkung), 3 (mittlere Wirkung) und 5 (starke Wirkung) bewertet. Die Summe der Bewertung im einzelnen Wirkungsbereich zeigt die potenzielle Wirkung des Zuchtprogramms im be- treffenden Bereich an. Die Angemessenheit eines Zuchtprogramms wird aktuell mit dem Verhältnis der geringsten zur höchsten Notensumme gemessen. Damit wird der Begriff «angemessene Wirkung» des E-LwG so interpretiert, dass ein Zuchtprogramm bzgl. der Wirkung in allen genannten Bereichen ausgewogen sein muss. Über alle Gattungen hinweg werden nur Zuchtprogramme mit einer Ange- messenheit von mindestens 0.2 für Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkma- len berücksichtigt. Alle vom Bund aktuell geförderten Zuchtprogramme erreichen diese minimale An- gemessenheit.

Art. 141 Abs. 3 Bst. a E-LwG sieht keine Ausnahmen für Zuchtprogramme vor, die Anforderung der angemessenen Wirkung in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Ressourceneffizienz, Umweltwirkungen, Tiergesundheit oder Tierwohl zu erfüllen. In den Arbeiten mit den Zuchtorganisatio- nen wurde vorgeschlagen, Zuchtprogramme von Schweizer Rassen, die aktuell für Beiträge mit kriti- schem oder gefährdetem Status berechtigen, von der Anforderung der Angemessenheit zu befreien. Damit sollte den betreffenden Zuchtorganisationen Gelegenheit gegeben werden, ihr Zuchtprogramm langsam entwickeln zu können - beginnend mit wenigen Merkmalen im Zuchtprogramm. In Erhal-

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Verordnung über die Tierzucht

tungszuchtprogrammen ist zunächst der primäre Fokus darauf gerichtet, die Population zu vergrös- sern. Zu starke Selektion wirkt diesem Anliegen entgegen. Weil aber eine Angemessenheit von 0.2 bereits mit einem einzigen Merkmal ohne Weiteres zu erreichen ist, ist die Anwendung der Angemes- senheit von 0.2 keine Einschränkung für Erhaltungszuchtprogramme. Sobald solche Programme meh- rere Merkmale in ihr Zuchtprogramm aufnehmen, macht es Sinn, dass auch für sie die minimale Ange- messenheit berücksichtigt werden muss. Gerade für Erhaltungszuchtprogramme sind ausgewogene Zuchtprogramme wichtig, um ihre Rasse erfolgreich zu vergrössern und durch geschickte Zucht auch interessierte Züchterinnen und Züchter zu finden, die bereit sind, mit der betreffenden Rasse einen Nischenmarkt zu entwickeln bzw. zu bedienen.

Das BLW wird die Angemessenheit von mindestens 0.2 regelmässig überprüfen. Insbesondere, wenn neue Zuchtmerkmale in das Zuchtprogramm und in den Anhang 1 aufgenommen werden, gilt es zu prüfen, ob die unterstützten Zuchtprogramme die Angemessenheit von mindestens 0.2 noch erfüllen. Auch behält sich das BLW vor, die Bewertung der Angemessenheit (Art der Bewertung sowie die Be- wertung der einzelnen Merkmale) in Zukunft zu verändern oder zu verschärfen, um die Wirkung der Zuchtprogramme auf einen oder mehrere Bereiche (Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Ressourcenef- fizienz, Umweltwirkungen, Tiergesundheit oder Tierwohl) zu verstärken. Z.B. kann ein Zuchtprogramm in der heute angewandten Bewertung in seiner Auswirkung auf einen der genannten Wirkungsbereiche nicht negativ bewertet werden. Mit der aktuellen Bewertung der Zuchtprogramme werden alle heute geförderten Zuchtprogramme auch in der neuen Förderung weiterhin berücksichtigt, einige allerdings nur knapp. Die Bewertung der Zuchtprogramme wird in den kommenden Jahren angepasst werden und die bereits heute nur knapp genügenden Zuchtprogramme müssen sich entsprechend darauf vorberei- ten und ihre Zuchtprogramm besser auf die verlangten Wirkungen in den fünf genannten Bereichen einstellen (zusätzliche Zuchtmerkmale mit entsprechenden Wirkungen erfassen und auswerten). Zu- dem sind die Zuchtprogramme unserer Nutztiere auf ihren Beitrag zum Ernährungssystem der Schweiz auszurichten.

Die Zuchtprogramme der Zuchtorganisationen werden in ihre Anerkennungsverfügung integriert. Diese Anpassung wird bei der Wiederanerkennung der Zuchtorganisationen nach neuem Recht vor- genommen werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 50).

Die aktuellen Zuchtprogramme sind über folgenden Link einsehbar: Zuchtprogramme – Homepage (admin.ch).

Art. 18 Herdebuchführung für die Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden Dieser Artikel wird neu geschaffen. Die Voraussetzungen für Tiere der Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden für den Erhalt von Herde- buchbeiträgen werden in diesem Artikel geregelt. In der bisherigen TZV waren die Voraussetzungen in den Art. 15-21 festgehalten.

Wie bereits in der bisherigen TZV gilt auch in der neuen TZV für die Herdebuchbeitragsberechtigung: Das Tier muss im Herdebuch eingetragen sein, seine Eltern und Grosseltern müssen im Herdebuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sein und das Tier muss einen Mindestblutanteil von 87.5 % der betreffenden Rasse aufweisen (Abs. 1 Bst. a bis c). Damit gilt ein Tier als reinrassig ge- mäss der Richtlinie des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen bei Tieren (International Committee for Animal Recording [ICAR]). In Art. 18 sind diese Herdebuchbeitragsvoraussetzungen einzig für die Gattung Equiden neu - für die anderen Gattungen waren diese Voraussetzungen schon heute gültig. Für die Equiden ist zudem neu, dass der Herdebuchbeitrag künftig analog zu den ande- ren Gattungen an die Stuten und Hengste ausgerichtet wird – und nicht mehr an die Fohlen.

Kastrierte Tiere werden vom Herdebuchbeitrag ausgeschlossen (Abs. 1 Bst. d). Der Beitrag soll einzig an zuchtfähige Herdebuchtiere ausgerichtet werden, die potentiell Selektionskandidaten sind.

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Verordnung über die Tierzucht

Zusätzlich wird je Gattung entweder ein entsprechendes Mindestalter oder eine Geburt oder Belegung im Herdebuch verlangt. Damit wird sichergestellt, dass der Herdebuchbeitrag einzig für Zuchttiere und nicht auch an Schlachttiere ausgerichtet wird (Abs. 2).

Tote Herdebuchtiere, deren tiefgefrorenes Sperma oder Eizellen eingesetzt werden, werden nicht un- terstützt. Der Beitrag wird nur an die Herdebuchpopulation ausgerichtet, die mindestens am ersten Tag der Referenzperiode lebend war (Abs. 1 Bst. a). Auch wäre eine Kontrolle durch das BLW schwierig umsetzbar: Wie kontrolliert das BLW die Lager an Sperma oder Eizellen? Wäre der Einsatz einer Spermadose eines Stiers genug? Wo würde die Grenze liegen, damit Herdebuchbeiträge ausge- richtet werden?

Als weitere Anforderung gilt, dass das Tier in der Referenzperiode mindestens ein erfasstes Zucht- merkmal gemäss Art. 20 aufweisen muss (Abs. 1 Bst. d). Das Tier soll aktiv an einem Zuchtprogramm der Zuchtorganisation teilnehmen. Diese Bestimmung würde eigentlich den ersten Teil von Bst. a ob- solet machen, denn Zuchtmerkmale können nur an lebenden Tieren oder an unmittelbar geschlachte- ten Tieren erfasst werden. Allerdings ist die Anforderung in Bst. a im Zusammenhang mit Abs. 3 wich- tig (siehe nachfolgend).

In Anlehnung an den Art. 22 Abs. 9 der bisherigen TZV regelt Abs. 3 eine Ausnahme: Es kann in Ein- zelfällen vorkommen, dass mit Zuchttieren während einer bestimmten Zeit keine Nachkommen produ- ziert werden. Dies kann bei Fruchtbarkeits- oder Gesundheitsproblemen der Fall sein. Damit diese Tiere trotzdem die Herdebuchbeitragsberechtigung erlangen können oder eine erlangte Herdebuch- beitragsberechtigung nicht verlieren, gilt die Anforderung des erfassten Zuchtmerkmals je Referenzpe- riode nicht für maximal zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden, falls das Tier in diesen Referenz- perioden keine Geburt oder Belegung aufweist. Dies ermöglicht es Zuchttieren vor allem in kleineren Zuchtprogrammen während höchstens zwei Referenzperioden zu «ruhen», wenn in diesen Zuchtpro- grammen z.B. nur Zuchtmerkmale erfasst werden, die im Zusammenhang mit der Reproduktion ste- hen. Hier ist die Regelung in Abs. 1 Bst. a wichtig, nämlich, dass solche Tiere leben müssen um bei- tragsberechtigt zu sein.

Abs. 4 ist an Art. 22 Abs. 8 der bisherigen TZV angelehnt.

Art. 19 Herdebuchführung für die Gattung Bienen Dieser Artikel ist neu. Die Herdebuchbeitragsvoraussetzungen für die Gattung Bienen wird aufgrund des spezifischen Wortlauts, der an die Paarungsbiologie der Bienen angepasst ist, in einem separaten Artikel geregelt. Die Voraussetzungen sind aber sinngemäss dieselben wie für die anderen Gattungen in Art. 18. In der bisherigen TZV waren die Voraussetzungen für die Gattung Bienen im Art. 21 festge- halten.

Gegenüber dem bisherigen Recht gelten neu auch für Herdebuchköniginnen und -drohnenköniginnen Anforderungen an die Reinrassigkeit und an die Abstammung (Abs. 1). Die Formulierungen sind dabei auch an die Voraussetzungen für Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem Status der Gattung Bienen angelehnt (Art. 29).

In Analogie zu den anderen Gattungen müssen auch die Königinnen oder Drohnenköniginnen ein Mindestalter erfüllen, mindestens am ersten Tag der Referenzperiode gelebt haben sowie in der Refe- renzperiode mindestens ein erfasstes Zuchtmerkmal gemäss Anhang1 Ziffer 2 aufweisen (Abs. 1 Bst. d).

Abs. 3 - 5 entsprechen sinngemäss dem Art. 18 Abs. 3 - 5.

Art. 20 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen Dieser neue Artikel regelt die grundlegenden Bestimmungen zu den Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen.

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Verordnung über die Tierzucht

Es gilt folgender Grundsatz: Weil die Zuchtwertschätzung für die Umsetzung von Zuchtprogrammen zentral ist, wird die Erfassung von Zuchtmerkmalen nur unterstützt, wenn ihre Information in der Zuchtwertschätzung genutzt wird. Ausnahmen bilden die Genotypisierung und Zuchtmerkmale, deren Erfassung gemäss international und wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgt (Abs. 2 und 3). Ein Beispiel ist die Erfassung der Milchleistung nach ICAR, die vorschreibt, dass Messungen z.B. ei- ner ganzen Herde und nicht nur der Tiere eines Zuchtprogramms zu erfolgen hat. Derart erfasste Da- ten müssen nicht in eine Zuchtwertschätzung fliessen. Die Genotypisierung wird dabei mit dem vollen Beitrag und Zuchtmerkmale, die nach international anerkannten Methoden an Tieren erfasst werden, die nicht in die Zuchtwertschätzung eingehen, mit dem halben Beitrag unterstützt. Für die Genotypi- sierung bedeutet dies, dass keine genomische Zuchtwertschätzung verlangt wird. Die Typisierungen können somit einfach für die Abstammungs- oder Erbfehlerkontrolle verwendet werden. Die Typisie- rung muss aber nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzel- nukleotidtypisierung basiert, erfolgen (SNP-Typisierung; SNP = Single Nucleotide Polymorphism).

Die Schätzung der Zuchtwerte der Merkmale des Zuchtprogramms wird mit öffentlichen Geldern un- terstützt. Geschätzte Zuchtwerte können nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn die Rangierung der Selektionskandidaten nach Zuchtwerten für alle Züchterinnen und Züchter einer Zuchtorganisation aber auch solche, die keiner oder einer anderen Zuchtorganisation angeschlossen sind, transparent einsehbar ist. Es wäre deshalb grundsätzlich sinnvoll, wenn die Zuchtorganisationen die geschätzten Zuchtwerte öffentlich publizieren würden. Weil in den heute verwendeten statistischen Modellen zur Zuchtwertschätzung jedes Tier des Stammbaums einen Zuchtwert erhält und ein Zuchtprogramm viele Merkmale enthalten kann, würde das bedeuteten, dass die Zuchtorganisationen Millionen von Zucht- werten zu publizieren hätten. Viele der Tiere, für die ein Zuchtwert gerechnet wird, leben nicht mehr. Deshalb wir in Abs. 4 die Publikation der Zuchtwerte auf jene Tiere eingeschränkt, die als Elterntiere in Frage kommen, d.h. reinrassig sind und noch leben (Selektionskandidaten und -kandidatinnen). Weiter wird die Publikation auf die interessierten Züchterinnen und Züchter eingeschränkt. Damit sind nicht nur jene der eigenen Zuchtorganisation gemeint, sondern alle, die ein betreffendes Elterntier ein- setzen könnten. Abs. 4 verwendet weiter den Begriff «zugänglich machen». Damit ist gemeint, dass nicht öffentlich publiziert werden muss. Eine Zuchtwertliste in der eigenen Fachzeitschrift, im Mitglie- derbereich der eigenen Internetseite oder in einer entsprechenden mobilen Applikation («App») ist ausreichend, auch wenn hierfür (verhältnismässige) Abonnementskosten anfallen. Es darf erwartet werden, dass sich eine interessierte Züchterin oder ein interessierter Züchter, die oder der nicht Mit- glied der Zuchtorganisation ist, diesen Beitrag aufbringen kann. Die Publikation der Zuchtwerte muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Für die erste Referenzperiode bei der Einführung der neuen Tier- zuchtförderung wird als Übergang eine zusätzliche Frist von 90 Tagen gewährt, bis Zuchtwerte erst- mals nach der neuen Tierzuchtförderung publiziert werden müssen. Im letzten Satz von Abs. 4 wird verlangt, dass auch Personen ausserhalb des Kreises der Tierzüchterinnen und Tierzüchter Zugang zur Information der geschätzten Zuchtwerte gewährt werden muss, und zwar auf deren Anfrage hin. Die Anfrage ist zu begründen und die Begründung muss ein legitimes Interesse nachweisen. Denkbar wären hier z.B. Recherchen zum Zuchtfortschritt in Zuchtprogrammen. Wenn immer in Abs. 4 von der Publikation oder von «zugänglich machen» von geschätzten Zuchtwerten gesprochen wird, dann ist damit neben dem geschätzten Zuchtwert auch die zugehörige geschätzte Genauigkeit des Zuchtwerts gemeint.

In Abs. 5 wird geregelt, dass die Erfassung eines Zuchtmerkmals den Beitrag auslöst, auch wenn die Auswertung noch nicht erfolgt ist. Abs. 6 verlangt dazu, dass die Auswertung eines erfassten Zucht- merkmals zwingend innerhalb eines Jahres nach dessen Erfassung erfolgen muss. Dabei ist nicht er- heblich zu welchem Zeitpunkt während der Referenzperiode jeweils Auswertungen erfolgen. Jene Zuchtmerkmale der Referenzperiode, die zeitlich nicht mehr in die letzte Auswertung einfliessen konn- ten, müssen innerhalb der nachfolgenden Jahresfrist ausgewertet werden. Unabhängig davon in wel- cher Referenzperiode dies geschieht. Erfolgt dies nicht, sind allfällig bereits bezahlte Beiträge für die Erfassung und Auswertung zurückzuzahlen.

Für die Auswertung der Zuchtmerkmale gilt, dass der Stand vor der Datenplausibilisierung der Aus- wertung (aber nach der Plausibilisierung der Daten bei der Erfassung auf der Datenbank) betrachtet wird. Werden also Merkmale erfasst, das heisst auf der Datenbank registriert, dann haben sie die

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Plausibilisierung auf der Datenbank bestanden. Trotzdem können solche Messungen den Anforderun- gen der Auswertung nicht genügen und deshalb nicht berücksichtigt werden. Dennoch werden solche Merkmale durch den Bund entschädigt, weil bei der Merkmalserfassung noch nicht klar war, welche Massstäbe an die Datenqualität der Auswertung gestellt werden und die Kosten für die Erfassung in guten Treuen angefallen sind. Das BLW wird den Ausfall von erfassten Messungen von Zuchtmerk- malen durch Plausibilisierungen vor den Zuchtwertschätzungen stichprobenartig kontrollieren. Hierzu werden einerseits die in den Abrechnungen der Zuchtorganisationen geltend gemachten Anzahl er- fasster Phänotypen und die Dimension der Gleichungssysteme der Zuchtwertschätzungen als An- haltspunkte dienen.

Art. 21 Zuchtmerkmale, Vergütungsansätze für die Finanzhilfen und deren Änderung Der Artikel nimmt einen Teil der Bestimmungen aus dem Art. 22 der bisherigen TZV auf. Der erste Teil von Art. 22 Abs. 1 wird verschoben in Art. 16 Abs. 2. Im zweiten Teil des Absatzes wird die folgende Bestimmung gestrichen: «Führen Organisationen oder Unternehmen Zuchtmassnahmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisationen aus, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 50 000 Franken für jede einzelne anerkannte Zuchtorganisation.». Diese Regelung ist unnötig, da die aner- kannten Zuchtorganisationen die einzigen Empfängerinnen von Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen sind, auf die sich diese Bestimmung bezieht.

Art. 22 Abs. 3 der bisherigen TZV findet sich neu in Art. 21 Abs. 3 und 4 der revidierten TZV. Abs. 4 der bisherigen TZV wonach die Finanzhilfen nur für Tiere abgerechnet werden dürfen, deren Eigentü- merinnen oder Eigentümer Aktivmitglieder bei der Zuchtorganisation sind, wurde gestrichen. Dies er- möglicht den Zuchtorganisationen z.B. auch die Abrechnung von Zuchtmerkmalen, die an Kreuzung- stieren erhoben werden. Kreuzungstiere sind in der Regel nicht im Herdebuch eingetragen oder ver- merkt (z.B. in Schweinezuchtprogrammen), aber gerade in der Schweinezucht ist das eigentliche Zuchtziel der Zuchtprogramme die Optimierung der Leistung dieser Kreuzungstiere, deren Fleisch in den Konsum gelangt. Kreuzungszuchtprogramme haben meist das Ziel die Leistung der reinrassigen Ausgangstiere für die Kreuzungsleistung zu optimieren. Gerade deshalb ist es unabdingbar, dass sol- che Zuchtprogramme für die Erfassung von Zuchtmerkmalen an Kreuzungstieren analog zur Erfas- sung von Zuchtmerkmalen in Reinzuchtprogrammen um Finanzhilfen ersuchen können. Ein weiteres Beispiel ist die Unterstützung von Schlachthofdaten mit Finanzhilfen. Zum Zeitpunkt der Schlachtung, das heisst zum Zeitpunkt der Erfassung von Zuchtmerkmalen wie Schlachtgewicht oder Schlachtkör- perqualität, gehören die Tiere den Schlachtbetrieben. Es soll aber ermöglicht werden, dass diese wertvollen Informationen, die in Zukunft im Hinblick auf die Digitalisierung in Schlachthöfen wohl stark zunehmen wird, ebenfalls in Zuchtprogrammen genutzt und mit Finanzhilfen unterstützt werden kann.

Die Absätze 1 und 2 wurden neu aufgenommen aufgrund des neuen Fördersystems. In Zusammenar- beit mit den Zuchtorganisationen innerhalb einer Gattung wurden die von den Zuchtorganisationen zurzeit bearbeiteten Zuchtmerkmale aufgelistet und Vergütungsansätze für die Herdebuchführung je Tier als auch für die Merkmalserfassung und -auswertung je Messung festgelegt. Die Ansätze wurden von den Finanzbuchhaltungen und - wo vorhanden - Betriebsbuchhaltungen der Zuchtorganisationen abgeleitet. Die Vergütungsansätze und die Zuchtmerkmale sind im neuen Anhang 1 der TZV festge- legt (Abs. 1). Im Bereich der Zuchtmerkmale ist je Gattung eine Tabelle mit den zugehörigen Zucht- merkmalen aufgeführt. Das BLW kann die Zuchtmerkmale und deren Vergütung in Anhang 1 ändern. Dies ist aus folgenden Gründen notwendig:

 Über den Tierzuchtkredit entscheidet das Parlament. Die Maximalbeiträge je Gattung werden in Art. 15 durch die TZV festgelegt. Damit entscheidet der Bundesrat über die Verteilung des Tierzuchtkredits auf die Nutztiergattungen. Die Vergütung (V), die eine Zuchtorganisation er- hält, leitet sich aus dem Produkt der Anzahl Messungen (mi) multipliziert mit dem Vergütungs- ansatz (ai) ab, summiert über alle Merkmale (t) des Zuchtprogramms, das heisst

𝑉 𝑚 ∗ 𝑎 𝑚 ∗ 𝑎 ⋯ 𝑚 ∗ 𝑎 𝑚 ∗𝑎

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Verordnung über die Tierzucht

Reichen die Mittel der betreffenden Gattung nicht aus, um die Ansprüche (Vtotal) aller Zucht- programme zu befriedigen, dann werden die einzelnen Vergütungen (V) proportional gekürzt. Dieses Vorgehen illustriert, dass die Anwendung dieser Formel ein mathematisch-technischer Vorgang ist, der es erlaubt, dessen Anwendung in einem Anhang der TZV zu regeln und vom BLW anpassen zu lassen.  Die Vergütungsansätze je Merkmalserfassung werden aus den Nettokosten der (Betriebs-) Buchhaltungsdaten der Zuchtorganisationen errechnet und weisen somit auch aus diesem Grund einen technischen Charakter auf.

 Das neue Tierzuchtfördersystem soll gemäss der «Strategie Tierzucht 2030» und der Bot- schaft zur AP22+ flexibel sein, indem Entwicklungen bzw. Fortschritte in der Tierzucht zeitnah Rechnung getragen werden. Die Regelung der Vergütungsansätze in einem Anhang der TZV, der durch das BLW geändert werden kann, stellt diese Flexibilität sicher. Indem Erhebungen zu neu entwickelten Zuchtmerkmalen der Zuchtorganisationen inkl. deren Vergütungsansätze schneller in die Beitragsberechtigung aufgenommen werden könnten.

 Selbst wenn der Bundesrat mittels der TZV über die Ansätze je erfasste Messung eines Zuchtmerkmals entscheiden würde, dann würde er nur über die relative Beziehung der An- sätze untereinander entscheiden. Nicht über die absolute Vergütung. Denn sobald die finanzi- ellen Mittel, die zur Förderung der Zuchtprogramme einer Gattung zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, werden die Ansätze proportional gekürzt. Die Reglung der Ansätze in der Bun- desratsverordnung würden deshalb eine Scheingenauigkeit vortäuschen.

Aus diesen Gründen soll die Mittelverteilung innerhalb einer Gattung als technische Spezifikation in einem Anhang zur TZV geregelt werden, der durch das BLW geändert werden kann.

In der bisherigen TZV waren die Pauschalansätze für die Herdebuchführung und für die Leistungsprü- fungen je Zuchtkategorie in den Art. 15 bis 21 festgehalten. Diese Artikel werden in ihrer bisherigen Form in der revidierten TZV aufgrund der Umgestaltung des Fördersystems nicht mehr gebraucht bzw. werden durch die Art. 18 bis 20 sowie durch den Anhang 1 ersetzt.

Die Zuchtorganisationen können beim BLW Gesuche um Anpassung der Zuchtmerkmale oder der Vergütungsansätze stellen (Abs. 2). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Zuchtorganisation ein neues Zuchtmerkmal erarbeitet hat und dies in die unterstützbaren Zuchtmerkmale aufnehmen lassen möchte. Oder wenn Ansätze beispielweise aufgrund von Teuerungen angepasst werden sollten. Das BLW prüft in solchen Fällen:

 bei einem Antrag auf Neuaufnahme eines Zuchtmerkmals, ob dessen Erfassung internationa- len und wissenschaftlichen Kriterien genügt;

 bei einem Antrag auf Änderung eines bereits unterstützten Zuchtmerkmals, ob die Änderung internationalen und wissenschaftlichen Kriterien genügt und gleichzeitig eine Effizienzgewinn darstellt.

In beiden Fällen entscheidet das BLW über die Aufnahme des Zuchtmerkmals in den Anhang 1 bzw. über die Änderung des Zuchtmerkmals im Anhang 1. Dabei hört das BLW die Zuchtorganisationen derselben Gattung in der Sache an und berücksichtigt deren Argumente in seiner Entscheidung. Es ist zu beachten, dass ein beitragsberechtigtes Zuchtmerkmal nicht zwingend von allen Zuchtorganisation verwendet und abgerechnet werden muss.

Gemäss Art. 1 und 6 SuG können Finanzhilfen nur ausgerichtet werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen bzw. wenn die Aufgabe nicht auf andere Weise einfa- cher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann. Der effiziente Einsatz von Finanzhilfen ist also gemäss SuG zwingend. Dies gilt daher auch für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen. Die in Anhang 1 festgelegten Vergütungsan-

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sätze und Zuchtmerkmale sind deshalb regelmässig durch das BLW zu prüfen. Zeigt eine Überprü- fung Handlungsbedarf an, dann würden Vergütungsansätze angepasst oder einzelne Zuchtmerkmale allenfalls gestrichen.

Gliederungstitel vor Art. 22: 3. Abschnitt: Erhaltung von Schweizer Rassen Das bisherige 4. Kapitel wird zum 3. Abschnitt im 3. Kapitel. Weiter wird der Titel zu Erhaltung von Schweizer Rassen pauschalisiert.

Art. 22 Beitragsarten und Veröffentlichung Der Artikel entspricht dem Art. 23 der bisherigen TZV.

In Abs. 2 werden Anpassungen vorgenommen, die formell sind.

In der bisherigen TZV war die Durchführung von Leistungsprüfungen (revidierte TZV: Erfassung von Zuchtmerkmalen) und von Zuchtwertschätzungen oder genetischen Bewertungen (revidierte TZV: Auswertung von Zuchtmerkmalen, wobei die genetische Bewertung neu nicht mehr zugelassen ist) neben der Herdebuchführung für die betreffende Rasse zwingend, wenn sich eine Zuchtorganisation für die Betreuung dieser Rasse anerkennen lassen wollte. In der revidierten TZV ist die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen nur Pflicht, wenn die Zuchtorganisation auch Finanzhilfen hierfür erhalten möchte. Möchte sie keine Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkma- len erhalten, kann sich die Zuchtorganisation neu einzig für die Herdebuchführung anerkennen lassen (vgl. Erläuterungen zum Art. 3). Eine Zuchtorganisation, die mit Beiträgen für Erhaltungsmassnahmen oder für Forschungsprojekte unterstützt wird, muss aus Sicht Bund wie in der bisherigen TZV züchte- risch tätig sein. Dazu gehört die Herdebuchführung und die Erfassung und Auswertung von Zucht- merkmalen. Deshalb wird in Abs. 3 festgelegt: Finanzhilfen für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen und für den Betrieb nationaler Genbanken an eine anerkannte Zuchtorganisation können nur ausgerichtet werden, wenn sie gleichzeitig auch mit Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen unterstützt wird. Die Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status fallen nicht unter diese Bestimmung, da nicht die Zuchtorganisationen unterstützt werden - die Finanzhilfen werden über die Zuchtorganisa- tionen an die beitragsberechtigten Personen nach den Vorgaben von Art. 32 ausgerichtet.

Art. 23 Schweizer Rasse (neu) Entspricht Art. 23a Abs. 1 der bisherigen TZV.

Art. 24 Schweizer Rasse mit kritischem und Rasse mit gefährdetem Status Der Artikel entspricht Art. 23a Abs. 2 bis 4 der bisherigen TZV. Er bleibt weitgehend unverändert. Es werden einzig kleine Anpassungen vorgenommen, die formell sind. In Abs. 3 wird 0.501 durch 0.500 ersetzt, da aufgrund der bisherigen Formulierung von Abs. 2 und Abs. 3 Werte des Globalindex >=0.5 und <0.501 nicht geregelt waren, was nicht angedacht war.

Art. 25 Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken Der Artikel entspricht dem Art. 23b der bisherigen TZV.

Der Abs. 2 gemäss der bisherigen TZV, wonach nicht ausgeschöpfte Mittel für Forschungsprojekte für Erhaltungsprojekte und nationale Genbanken eingesetzt werden können, wird gestrichen (vgl. Erläute- rungen zum Art. 12).

Der Abs. 2 entspricht dem Abs. 3 gemäss bisherigem Recht. Die Regelungen zu den anerkannten Or- ganisationen werden entfernt, da die Möglichkeit zur Anerkennung von Organisationen zur Durchfüh- rung von Erhaltungsprojekten aus der TZV gestrichen wird (vgl. Erläuterungen zum Art. 3). Neben den Beitragsberechtigten für Erhaltungsprojekte werden auch Betreiber der Genbanken als Berechtigte für die entsprechenden Abgeltungen aufgeführt (Abs. 2 Bst. b).

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Verordnung über die Tierzucht

Die Bestimmung in Abs. 4 der bisherigen TZV ist neu unter Art. 14 Abs. 2 abgedeckt und muss nicht nochmals genannt werden.

Art. 26 Betrieb nationaler Genbanken Der Artikel entspricht dem Art. 23bbis der bisherigen TZV. Er bleibt inhaltlich unverändert.

Art. 27 Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial Der Artikel entspricht dem Art. 23bter der bisherigen TZV. Er bleibt inhaltlich unverändert.

Art. 28 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status: Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für die Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen Der Artikel entspricht dem Art. 23d der bisherigen TZV.

In Abs. 1 Bst. a wird die Vermerkung des Tiers im Herdebuch entfernt. Dies entsprach nicht dem Sinn dieser Beitragsvoraussetzung. Die Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status sollen einzig für Tiere ausgerichtet werden, die im Herdebuch eingetragen und somit Herde- buchtiere sind.

Für die Anforderung an den lebend geborenen Nachkommen betreffend seinen Inzuchtgrad soll zu- sätzlich zum stammbaumbasierten Inzuchtgrad neu die Möglichkeit gegeben werden, den genomba- sierten Inzuchtgrad zu verwenden (Abs. 2 und Art. 31). Dessen Berechnung muss auf einer Einzel- nukleotidtypisierung mit mindestens 10 000 SNP basieren. Für den stammbaumbasierten Inzuchtgrad gilt neu zusätzlich zum Einbezug von mindestens drei Ahnengenerationen, dass sämtliche vorhanden Ahnengenerationen einbezogen werden müssen. Die Ergänzung um alle vorhandenen Generationen wird vorgenommen, da sich nach der Einführung der Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status per 1. Januar 2023 gezeigt hat, dass diese Bestimmung teil- weise ausgenutzt werden sollte und vorhandene Ahnengenerationen nicht in die Berechnung des In- zuchtgrads einbezogen wurden. Der Artikel 31 beschreibt die Berechnung des Inzuchtgrades.

In Abs. 3 werden die Voraussetzungen, die der Bestand an weiblichen Herdebuchtiere erfüllen muss, an die neuen Anforderungen für den Herdebuchbeitrag angeglichen. Die berücksichtigten weiblichen Herdebuchtiere müssen somit neu die Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1 bis 3 erfüllen. Für die Rein- rassigkeit der Freibergerrasse ist zusätzlich Art. 12 Abs. 4 zu beachten.

Zuletzt werden in Abs. 1, 2 und 5 sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind.

Art. 29 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status: Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für die Gattung Bienen Der Artikel entspricht dem Art. 23e der bisherigen TZV.

Analog zum Art. 28 wird in Abs. 1 Bst. a die Vermerkung der Königin oder Drohnenkönigin im Herde- buch entfernt (vgl. Erläuterungen zum Art. 28). Weiter werden in Abs. 2 die ähnlichen Anpassungen wie in Art. 28 zum Inzuchtgrad vorgenommen. Und so auch in Abs. 3 zu den weiblichen Herdebuchtie- ren. Zusätzlich kann in Abs. 3 die Anforderung an die weiblichen Herdebuchtiere, eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen zu haben, entfernt werden. In der TZV werden keine Leistungs- prüfungen mehr geregelt. Zuletzt werden in der Sachüberschrift sowie in den Abs. 1 bis 3 sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind.

Art. 30 Höhe der Finanzhilfen Der Artikel entspricht dem Art. 23c der bisherigen TZV.

Die Beitragsansätze in Abs. 2 und 3 wurden gerundet.

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Verordnung über die Tierzucht

In Abs. 5 ist der Verweis auf die Beiträge für DNA-Analysen bzw. für Genotypisierungen zu aktualisie- ren. Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2, der hier genannt wurde und den Beitrag für die Honigbienenzucht für die Herdebuchführung je Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse regelte, existiert so nicht mehr in der revidierten TZV. Neu können Genotypisierungen über die Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen durch den Bund unterstützt werden. Deshalb ist auf den Art. 20 zu verweisen.

Zuletzt werden in Abs. 1 bis 5 sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind.

Art. 31 Inzuchtgrad Der Artikel ist neu und regelt die Berechnung des Inzuchtgrades.

Art. 32 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status: Ausrichtung der Fi- nanzhilfen Der Artikel entspricht dem Art. 23f der bisherigen TZV. Der Artikel bleibt weitgehend unverändert. Es erfolgen sprachliche Anpassungen sowie eine andere Aufteilung des Artikels in Absätze.

Gliederungstitel vor Art. 33 Das bisherige 5. Kapitel wird zum 4. Abschnitt im 3. Kapitel. Weiter wird «Forschungsprojekte» zu «zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht» geändert (vgl. Erläuterungen zum Art. 33).

Art. 33 Der Artikel entspricht dem Art. 25 der bisherigen TZV.

Im Artikel wird an den entsprechenden Stellen präzisiert, dass die Forschungsprojekte zeitlich befristet sind. Es handelt sich um eine formelle Anpassung. Wie die Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen müssen Forschungsprojekte bereits heute einen befristeten Zeithorizont aufweisen. Ein Pro- jekt muss eine zeitlich begrenzte Entwicklung oder Weiterentwicklung, verbunden mit deren Imple- mentation, sein. So, dass die Wirkung dieser Entwicklung oder Weiterentwicklung über die Projekt- dauer hinaus anhält, das heisst später in den «Routinebetrieb» übernommen werden kann.

Die unterstützten Forschungsprojekte können die Erhaltung von tiergenetischen Ressourcen bzw. von Rassen als Ziel haben - unabhängig von der Herkunft oder dem Gefährdungsstatus der Rassen. Sie können auch angewandte Forschung im Tierzuchtbereich beinhalten, die nicht den Erhalt von Rassen oder tiergenetischen Ressourcen zum Ziel haben. So kann ein Projekt beispielsweise auch die Ent- wicklung von neuen Auswertungsverfahren zur Zuchtwertschätzung, die Entwicklung neuer Zucht- merkmale oder die Verbesserung anderer Elemente eines Zuchtprogramms vorsehen. Auch Art. 141 Abs. 3 Bst. c E-LwG gibt dies wieder: Forschungsprojekte können Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen unterstützen als auch die Führung von Zuchtprogrammen mit Herdebüchern und die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen. Der Begriff « tiergenetische Ressourcen» deckt die möglichen Inhalte eines Forschungsprojekts also nicht mehr genügend ab. Einerseits aus diesem Grund wird die Bezeichnung «Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen» durch «For- schungsprojekte für Tierzucht» ersetzt. Andererseits erfolgt die Anpassung der Projektbezeichnung auch aus folgendem Grund:

Art. 141 Abs. 4 E-LwG legt fest, dass der Bundesrat zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlich- keit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Art. 141 Abs. 3 Bst. a E-LwG entsprechend höhere Finanzhilfen vorsehen kann.

Hierzu sollen künftig auch Forschungsprojekte unterstützt werden können, die die Weiterentwicklung von Zuchtprogrammen mit Wirkung in mindestens einem der fünf genannten Bereiche vorsehen. Mög- liche Stossrichtungen von Projekten ist die Erarbeitung neuer Zuchtmerkmale - mit dem Ziel, diese in

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Verordnung über die Tierzucht

die Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen zu überführen. Oder die Er- fassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, die bereits über die Finanzhilfen für Zuchtmerkmale unterstützt werden, zu intensivieren. Weiter kann die Entwicklung von verbesserten oder neuen Aus- wertungsmethoden unterstützt werden. Ein Forschungsprojekt für Tierzucht ist immer anwendungsori- entiert und muss die Umsetzung der Forschungsergebnisse in der Praxis beinhalten, die mit Wert- schöpfung verbunden ist.

Zur Umsetzung von Art. 141 Abs. 4 E-LwG auf Verordnungsstufe wird der jährliche Höchstbeitrag für Forschungsprojekte von 500 000 Franken auf 1 Million Franken erhöht (Abs. 1). Die Aufstockung er- folgt zulasten der Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen.

Unverändert bleiben die möglichen Beitragsempfänger: Anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen oder kantonalen Hochschulen können Gesuche für Forschungsprojekte einrei- chen (Abs. 2). Projekte, die die Weiterentwicklung von Zuchtprogrammen mit Wirkung in mindestens einem der fünf genannten Bereiche zum Ziel haben, sollten selbstverständlich durch anerkannte Zuch- torganisationen bearbeitet werden. Tritt ein Institut einer eidgenössischen oder kantonalen Hoch- schule als Gesuchstellerin eines solchen Projekts auf, muss die Zuchtorganisation, die das betref- fende Zuchtprogramm durchführt, Anwendungspartnerin sein oder mindestens ihre Absicht zur Imple- mentierung der Projektresultate schriftlich erklären.

Analog zu den Finanzhilfen für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen und für den Betrieb nati- onaler Genbanken wird in Abs. 3 festgelegt, dass Finanzhilfen für Forschungsprojekte an eine aner- kannte Zuchtorganisation nur ausgerichtet werden können, wenn sie gleichzeitig auch mit Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen unterstützt wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 3).

Weiter werden sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind.

Gliederungstitel vor Art. 34 Ein neues 4. Kapitel «Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke» wird eingeführt.

Art. 34 Dieser Artikel wird neu geschaffen. Gemäss Art. 146b E-LwG müssen Organisationen, die Finanzhil- fen für züchterische Massnahmen erhalten, Daten zu züchterischen Merkmalen für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung stellen. Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Verwendungszwecke der Daten.

Auf Stufe TZV wird festgelegt, dass anerkannte Zuchtorganisationen, die mit Finanzhilfen für die Her- debuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen (Art. 18 bis 20), für Er- haltungsprojekte (Art. 22 Abs. 1 Bst. a), für den Betrieb nationaler Genbanken (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) oder für Forschungsprojekte (Art. 33) unterstützt werden, Daten über Zuchtmerkmale für wissenschaft- liche Zwecke zur Verfügung stellen müssen (Abs. 1). Die Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status fallen nicht unter den Geltungsbereich des Art. 31, da nicht die Zuchtorganisationen mit diesen Finanzhilfen unterstützt werden. Die Zurverfügungstellung von Daten muss sowohl in Bezug auf das Einzeltier als auch auf die betref- fenden Tierhaltungen anonym erfolgen.

Die Pflicht der Zurverfügungstellung gilt nur für den Zeitraum, in der die betreffende Zuchtorganisation eine oder mehrere der oben genannten Beiträge erhält. Die Pflicht zur Datenlieferung besteht auf Anfrage hin. Mögliche Datenbezügerinnen sind andere aner- kannte Zuchtorganisationen, Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen sowie Ag- roscope (Abs. 2). Sie stellen ihre Anfrage für einen Datenbezug direkt bei der betreffenden Zuchtorga- nisation. Verweigert die Zuchtorganisation die Datenlieferung, kann das BLW der verweigernden Zuchtorganisation die Berechtigung für Finanzhilfen nach dieser Verordnung entziehen.

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Verordnung über die Tierzucht

Der einzige zulässige Verweigerungsgrund ist das Risiko der Offenbarung von Geschäfts- oder Fabri- kationsgeheimnissen der betreffenden Zuchtorganisation (Abs. 3). Verweigert eine Zuchtorganisation die Herausgabe der Daten, obwohl dieser Verweigerungsgrund nicht zutrifft, kann das BLW der ver- weigernden Zuchtorganisation die Berechtigung für Herdebuchführung für die Herdebuchführung so- wie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, für Erhaltungsprojekte, für den Betrieb nationaler Genbanken oder für Forschungsprojekte entziehen. Die Zuchtorganisation, welche Daten liefern muss, kann für die Datenlieferung eine Aufwandsentschä- digung verlangen (Abs. 5). Diese muss sich an den effektiven Kosten orientieren, die mit der zur Ver- fügungstellung der Daten entstanden sind und darf diese nicht überschreiten. Dabei sind die Finanz- hilfen des Bundes für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen zu berücksichtigen. Wenn immer möglich und angemessen, ist eine kostenfreie Zurverfügungstellung der Daten für wissen- schaftliche Zwecke anzustreben.

Gliederungstitel vor Art. 35 Das bisherige 6. Kapitel wird zum 5. Kapitel.

Art. 35 Der Artikel entspricht dem Art. 25a der bisherigen TZV. Er bleibt weitgehend unverändert. Der Verweis auf das LwG wird aktualisiert. Die gesetzliche Grundlage des Schweizer Nationalgestüts wird im E-LwG neu im Art. 121 geregelt.

Gliederungstitel vor Art. 36 Das bisherige 7. Kapitel wird zum 6. Kapitel.

Art. 36 Erfordernisse an Abstammungsausweise Der Artikel entspricht dem Art. 26 der bisherigen TZV. Er bleibt weitgehend unverändert. In der Sach- überschrift und in den Absätzen werden formelle Anpassungen vorgenommen. In Abs. 2 wird «Wech- sel der Besitzerin oder des Besitzers» durch «Inverkehrbringen» ersetzt. Damit ist sowohl beim Wech- sel der Besitzerin oder des Besitzers als auch beim Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers im Inland (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein; vgl. Art. 2 Bst. k) keine Begleitung des weiblichen Tiers mit einem Abstammungsausweis zwingend.

Art. 37 Erfordernisse an Abstammungsausweise für das Inverkehrbringen in Mitgliedstaaten der EU oder in das Inland In der TZV soll neu klar zwischen einem Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen innerhalb des Inlands und einem Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen in EU-Mitgliedstaaten (Art. 38 bis 41) bzw. von EU-Mitgliedstaaten ins Inland (Art. 37) unterschieden werden.

«Inverkehrbringen im Inland» in der TZV umfasst somit einzig das Inverkehrbringen innerhalb der Grenzen der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins und nicht das Inverkehrbringen aus dem Ausland in die Schweiz oder in das Fürstentum Liechtenstein.

Die Abstammungsausweise für das Inverkehrbringen im Inland sind bereits in der TZV geregelt – in der revidierten Verordnung unter den Art. 38 bis 41. Die Zuchtorganisationen werden somit auch künf- tig für das Inverkehrbringen von Zuchttieren und von deren Samen, unbefruchtete Eizellen oder Emb- ryonen im Inland Ausweise erstellen, die zwar mindestens die in Art. 38 bis 41 aufgeführten Daten enthalten müssen, aber in der Form frei gestaltet und mit zusätzlichen Daten versehen werden kön- nen.

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Verordnung über die Tierzucht

In Anlehnung an die Durchführungsverordnung (EU) 2017/7177 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/19408 soll im neu geschaffenen Art. 37 festgehalten werden, dass für das Inverkehrbringen von Zuchttieren und Zuchtmaterial von der Schweiz bzw. dem Fürstentum Liechtenstein (Inland) in EU- Mitgliedstaaten und von EU-Mitgliedstaaten in das Inland die Abstammungsausweise den Mustern in der erwähnten Durchführungsverordnung und delegierten Verordnung entsprechen müssen. Dazu wird in der TZV ein statischer Verweis auf diese beiden Verordnungen eingefügt (Abs. 1). Handels- hemmnisse sollen weiter abgebaut werden. Bei Zuchttieren von Equiden ist der Abstammungsausweis Teil des Equidenpasses und somit auch der Abstammungsausweis gemäss dem EU-Muster (Abs. 2). Dies entspricht auch der delegierten Ver- ordnung (EU) 2017/1940. Zwei Abstammungsausweise werden also künftig durch die Schweizer Zuchtorganisationen im Equidenpass integriert: Der Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen in die EU und der Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen im Inland (vgl. Erläuterungen zum Art. 38). Auch wenn zum Zeitpunkt der Passausstellung noch nicht bekannt ist, ob der Equide im Verlauf seines Lebens in der EU in Verkehr gebracht werden wird, ist stets auch der Abstammungsausweis gemäss dem EU-Muster auszustellen. So ist sichergestellt, dass der für die EU nötige Abstammungs- ausweis vorhanden ist, falls es zu einer Ausfuhr kommen würde. Es ist auch zu beachten, dass die Agraffen eines ausgestellten Equidenpasses nicht geöffnet werden dürfen.

Art. 38 Erfordernisse an Abstammungsausweise für Zuchttiere der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen für das Inverkehrbringen im Inland Der Artikel entspricht dem Art. 27 der bisherigen TZV. In der Sachüberschrift und im Abs.1 wird fest- gehalten, dass es sich um die Abstammungsausweise zum Inverkehrbringen im Inland handelt.

Weiter werden in Abs. 1 folgende Anpassungen vorgenommen:

 Bst. e der bisherigen TZV wird gestrichen. Die Art der Kennzeichnung wird durch Art. 10 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) vorgegeben.

 Im neuen Bst. e wird in Anlehnung an Art. 2 Bst. c der Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V; SR 916.404.1) «Kennzeichnung» durch «Identifikations- nummer» (Ohrmarkennummer) ersetzt.

 Im neuen Bst. k wird ebenfalls «Herdebuchnummern» durch «Identifikationsnummern» ersetzt. Den Zuchtorganisationen steht aber frei, zusätzlich zu den Identifikationsnummern auch die Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern anzugeben.

 Zur Berücksichtigung der neuen Begriffe im angepassten Tierzuchtfördersystem werden im neuen Bst. l «Leistungsprüfungen» durch «Erfassung von Zuchtmerkmalen» sowie «Zucht- werte und genetische Bewertungen» durch «Auswertungen von Zuchtmerkmalen» ersetzt.

 Im neuen Bst. m wird präzisiert, dass auch Erbfehler des Tiers im Ausweis einzutragen sind. Es handelt sich um eine formelle Anpassung. Schon in der bisherigen TZV ist festgelegt, dass Zuchtorganisationen Erbfehlerträger auch der Züchterschaft offenzulegen haben. Bereits in den Erläuterungen zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2021, in welchem die TZV um die Offenlegung gegenüber der Züchterschaft ergänzt wurde, wurde festgehalten, dass darun- ter beispielsweise die Deklaration auf den Abstammungsausweisen zu verstehen ist. Wie weit der Begriff «Erbfehler» ausgelegt wird, liegt zumindest teilweise in der Verantwortung der

7 Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9-63; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/761, ABl. L 162 vom 10.5.2021, S. 46-49. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden, Fassung gemäss ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1-8.

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Verordnung über die Tierzucht

Zuchtorganisationen. Sicher fallen darunter letale Erbfehler und solche, die zu einer wesentli- chen Beeinträchtigung des Tierwohls oder der Tiergesundheit führen.

In einem neuen Abs. 2 wird in Anlehnung an das EU-Tierzuchtrecht den Zuchtorganisationen die Möglichkeit gegeben, Ergebnisse der Erfassung und der Auswertung von Zuchtmerkmalen auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite zu publizieren und im Abstammungsausweis einen Verweis auf die Internetseite einzufügen, anstatt die Ergebnisse im Abstammungsausweis zu erfassen. So kann die Aktualität der Angaben hochgehalten werden. Zudem ist in grossen Zuchtprogrammen die Publi- kation der Erfassung und Auswertung der Zuchtmerkmale in den Abstammungsausweisen sehr um- fangreich.

Art. 39 Abstammungsausweise für Zuchttiere der Gattung Equiden für das Inverkehrbringen im Inland Der Artikel entspricht dem Art. 28 der bisherigen TZV. Auch hier wird in der Sachüberschrift und im Abs. 1 neu festgehalten, dass es sich um die Abstammungsausweise zum Inverkehrbringen im Inland handelt. Wie der Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen in einen EU-Mitgliedstaat nach Art. 37 ist bei Zuchttieren von Equiden weiterhin auch der Ausweis für das Inverkehrbringen im Inland Teil des Equidenpasses (Abs. 1). Beide Abstammungsausweise verbleiben im Equidenpass, auch wenn der betreffende Equide in einen EU-Mitgliedstaat exportiert wird.

In Abs. 2 werden folgende Anpassungen vorgenommen:

 Analog zum Art. 38 Abs. 1 Bst. k wird im neuen Bst. e neu einzig die Identifikationsnummer erwähnt (Universal Equine Life Number (UELN)). Den Zuchtorganisationen steht aber frei, zusätzlich zu den Identifikationsnummern auch die Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern anzugeben. Der bisherige Bst. c ist neu über den Bst. e abgedeckt und wird daher entfernt. Zum neuen Bst. e ist auch darauf hinzuweisen, dass die Identifikationsnummer des Muttertiers gemäss Art. 15d Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 der TSV bereits eine verpflichtende Angabe im Equidenpass ist.

 Zur Berücksichtigung der neuen Begriffe im angepassten Tierzuchtfördersystems im Bst. i «Leistungsprüfungen» durch «Erfassung von Zuchtmerkmalen» ersetzt.

 Im neuen Bst. j wird die gleiche Präzisierung wie in Art. 38 Abs. 1 Bst. m zu den Erbfehlern vorgenommen.

In einem neuen Abs. 3 wird in Analogie zum Art. 38 Abs. 2 den Zuchtorganisationen die Möglichkeit gegeben, Ergebnisse der Erfassung von Zuchtmerkmalen auf einer öffentlich zugänglichen Internet- seite zu publizieren und im Ausweis einen Verweis auf die Internetseite einzufügen, anstatt die Ergeb- nisse im Abstammungsausweis zu erfassen.

Art. 40 Erfordernisse an Abstammungsausweise für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttie- ren für das Inverkehrbringen im Inland Der Artikel entspricht dem Art. 29 der bisherigen TZV. Die Artikelverweise werden aktualisiert. Weiter wird auch hier in der Sachüberschrift und im Abs. 1 festgehalten, dass es sich um die Abstammungs- ausweise zum Inverkehrbringen im Inland handelt. Damit die Bestimmungen im Bereich der Abstam- mungsausweise konsistenter werden, wird in Analogie zum Art. 41 Abs. 2 ein neuer Abs. 2 eingefügt. Wie bereits heute bei den Embryonen gilt also: Wenn sich mehrere Eizellen in einer Paillette befinden, ist dies im Abstammungsausweis anzugeben. Weiter müssen – analog zur Anpassung des Art. 41 Abs. 2 – alle Eizellen in einer Paillette dieselbe Abstammung aufweisen.

Art. 41 Erfordernisse an Abstammungsausweise für Embryonen von Zuchttieren für das Inverkehr- bringen im Inland

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Verordnung über die Tierzucht

Der Artikel entspricht dem Art. 30 der bisherigen TZV. Die Artikelverweise werden aktualisiert. Auch hier wird in der Sachüberschrift und im Abs. 1 festgehalten, dass es sich um die Abstammungsaus- weise zum Inverkehrbringen im Inland handelt.

In Abs. 2 wird als weitere Anpassung «vom selben Muttertier stammen» durch «dieselbe Abstammung aufweisen» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 42 Das bisherige 8. Kapitel wird zum 7. Kapitel.

Art. 31 der bisherigen TZV wird aufgehoben Der erste Artikel des bisherigen Kapitels 8 wird aufgehoben. Er regelte die Ausnahmen von der Pflicht einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und galt für Einfuhren von Zuchttieren aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut. Diese Einfuhren sind im Zollrecht geregelt, weshalb es keine spezi- elle Bestimmung in der TZV dazu braucht. Die Totalrevision der TZV wird somit genutzt, um den bis- herigen Art. 31 TZV aufzuheben. Darüber hinaus ist die Abschaffung der GEB im Rahmen des Trans- formationsprogramm DazIT des BAZG in Planung. Die TZV bräuchte somit wegen der frühzeitigen Aufhebung des Artikels mit den Ausnahmen zur GEB für die neuen IT-Anwendungen und das neue Zollrecht nicht nochmals geändert zu werden. Am heutigen Vollzug durch das BAZG ändert sich dadurch nichts.

Art. 42 Zuteilung der Kontingentsanteile Der Artikel entspricht dem Art. 32 der bisherigen TZV. In Abs. 1 wird «Schweine-, Schaf- und Ziegen- gattung» durch «Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen» ersetzt sowie in Abs. 2 «Rindviehgattung» durch «Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel». Es handelt sich um formelle Anpassungen.

Art. 43 Einfuhr von Samen von Stieren Der Artikel entspricht unverändert dem Art. 33 der bisherigen TZV.

Art. 44 Allgemeine Voraussetzungen für die Einfuhr von Zuchttieren innerhalb der Zollkontingente Nr. 2, 3 und 4 In Art. 44 werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Einfuhr von Zuchttieren innerhalb der Zoll- kontingente Nr. 2, 3 und 4 geregelt. Der Inhalt des Artikels entspricht dem Art. 34 Abs. 1 der bisheri- gen TZV.

Für den Import von Zuchttieren in die Schweiz muss eine Zuchtorganisation bestehen, die für die be- treffende Rasse in der Schweiz anerkannt ist. Das bedeutet, dass die Voraussetzung für die Einbin- dung der importierten Zuchttiere in ein nationales Zuchtprogramm gegeben ist. Ist dies der Fall, dann sind folgende Zuchttiere berechtigt, innerhalb der erwähnten Zollkontingente importiert zu werden:

1. Reinrassige Zuchttiere mit vollständigem Abstammungsausweis (Bst. a),

2. Nicht reinrassige Zuchttiere mit Abstammungsausweis für wissenschaftliche Forschung, zur Erhaltungszucht von Schweizer Rassen mit gefährdetem oder kritischem Status oder zum Be- standesaufbau von in der Schweiz neuen Rassen (Bst. b), oder

3. Nutztiere ohne Abstammungsausweis für wissenschaftliche Forschung, zur Erhaltungszucht von Schweizer Rassen mit gefährdetem oder kritischem Status oder zum Bestandesaufbau von in der Schweiz neuen Rassen (Bst. c).

Bst. a präzisiert, dass der Abstammungsausweis vollständig ausgefüllt sein muss und das betreffende Zuchttier reinrassig sein muss. Der Abstammungsausweis muss dabei die Anforderungen gemäss Art. 38 erfüllen. Bst. b gilt für nicht reinrassige Zuchttiere, die über einen Abstammungsausweis nach

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Verordnung über die Tierzucht

Art. 38 (vollständige oder unvollständige Abstammung) verfügen. Bst. c präzisiert die Anforderungen für Zuchttiere ohne Abstammungsausweis, die deshalb als Nutztiere bezeichnet werden, aber trotz- dem zum Zwecke der Zucht importiert werden.

In Bst. b und c erfolgt eine Angleichung an den Wortlaut im Bereich der Erhaltungsmassnahmen für Schweizer Rassen: «gefährdete Rassen» wird zu «Schweizer Rassen mir kritischem oder gefährde- tem Status».

Art. 45 Nachkommen bei Fuss der Mutter Art. 34 Abs. 2 bis 4 und Art. 35 Abs. 2 bis 4 der bisherigen TZV wurden in diesem Artikel zusammen- gefügt, so dass er neu alle Bestimmungen zur Einfuhr von Nachkommen bei Fuss der Mutter enthält.

Der bisherige Begriff «Jungtier» wird durch «Nachkomme» ersetzt. Es handelt sich um eine formelle Anpassung.

Im neuen Abs. 2 wird das zulässige Alter der Gitzi und Lämmer von 14 auf 21 Tage erhöht, damit – falls nötig – für deren Genotypisierung und die Erstellung der genetischen Nachweise nach Abs. 3 genügend Zeit bleibt.

In Abs. 3 wird festgehalten, dass die Einfuhrgesuche für Nachkommen mindestens sieben Tage vor der Einfuhr über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung (www.ekontingente.admin.ch) oder per E-Mail gestellt werden müssen. Mit dem Einfuhrgesuch müssen Kopien der Abstammungsaus- weise des Nachkommens und des Muttertiers eingereicht werden oder jeweils ein genetischer Nach- weis der Abstammung basierend auf Genotypisierung. Der Nachweis bezieht sich dabei auf Art. 44 Abs. 1 Bst. c, wonach Nutztiere ohne Abstammungsausweis als Zuchttiere eingeführt werden können.

Art. 46 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Schweine, Schafe und Ziegen Die besonderen Voraussetzungen bei der Zuteilung von Kontingentsanteilen für Tiere der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen wurden in der bisherigen TZV in Art. 34 geregelt und nun in den Art. 46 verschoben. Einfuhrgesuche sind über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung mindestens sieben Tage vor der Einfuhr zu stellen (Abs. 1). In Abs. 2 wird ähnlich zum Art. 45 neu der genetische Nachweis erwähnt.

Art. 47 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel Die besonderen Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rindvieh inklusive Wasserbüffel wurden in der bisherigen TZV in Art. 35 geregelt und nun in den Art. 47 verschoben. Die Möglichkeit einer «Vorprüfung» der zur Einfuhr notwendigen Unterlagen bleibt bestehen. Allerdings gelten für die Einfuhr die mit der Zollanmeldung eingereichten Unterlagen und nicht jene der «Vorprüfung».

Gliederungstitel vor Art. 48 Das bisherige 9. Kapitel wird zum 8. Kapitel.

Art. 48 Vollzug Der Artikel entspricht dem Art. 36 der bisherigen TZV. Er bleibt unverändert.

Art. 49 Aufsicht über die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen Der Artikel entspricht dem Art. 37 der bisherigen TZV. In der Sachüberschrift wird «Organisationen» durch «Zuchtorganisationen» ersetzt. Weiter werden neu auch die Zuchtunternehmen in der Sachüberschrift und in Abs. 2 genannt. Anerkannte Zuchtunternehmen stehen wie die anerkannten Zuchtorganisationen unter der Aufsicht des BLW. Auch die anerkannten Zuchtunternehmen haben

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Verordnung über die Tierzucht

dem BLW jährlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Es handelt sich um eine formelle Anpas- sung. Neu müssen die anerkannten Zuchtorganisationen, die mit Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen unterstützt werden, im Rahmen der Berichterstattung das BLW auch über Änderungen an ihren Zuchtprogrammen nach Art. 17 informieren (Abs. 2).

Art. 50 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Der Artikel entspricht dem Art. 38 der bisherigen TZV. Vgl. Anhang 3 Änderung bisherigen Rechts. Weiter wird die TZV vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und durch die vorliegende TZV ersetzt.

Art. 51 Übergangsbestimmungen Der Artikel entspricht dem Art. 38a der bisherigen TZV.

Abs. 1 behält seine Gültigkeit. Die Übergangsbestimmung in Abs. 2 gemäss bisherigem Recht fällt weg, da sie abgelaufen ist.

Für den Wechsel vom heutigen System der Finanzhilfen für die Herdebuchführung und für Leistungs- prüfungen hin zum neuen System der Finanzhilfe für die Herdebuchführung sowie der Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen wird ein Übergang gewährt: Die erste Referenz- periode des neuen Systems beginnt am 1. November 2026 (Abs. 3). Bis dahin sollen Finanzhilfen nach dem heutigen System gewährt werden (Abs. 2). Damit wird den Zuchtorganisationen nach dem Bundesratsentscheid über die vorliegende Verordnungsrevision genügend Zeit gegeben - damit sie ihre Datenbanken und Systeme sowie allfällig neue Auswertungen der Zuchtmerkmale anpassen bzw. implementieren können. Dies verhindert auch komplizierte Übergangsregelungen, die sich bei einem Start der ersten Referenzperiode am 1. Januar 2026 und deren verkürzten Laufzeit bis am 31. Okto- ber 2026 ergeben hätten. Mit dem vorgesehenen Start der neuen Tierzuchtförderung mit der ersten Referenzperiode am 1. November 2026 ist dies nicht der Fall – das neue Fördersystem kann regulär mit einer ungekürzten Referenzperiode starten.

Für die Herdebuchbeiträge nach bisherigem Recht ist bei den Gattungen Rinder, Schweine, Neuwelt- kameliden und Bienen ein Vorverschieben der Stichtage zur Abrechnung der Finanzhilfen gemäss An- hang 1 bisherigen Rechts nötig. Die Stichtage für diese Gattungen liegen gemäss der bisherigen TZV nach dem Ende der beschriebenen Übergangsbestimmung. Ohne Vorverschieben der Stichtage könnten die Zuchtorganisationen der betreffenden Gattungen kein Gesuch mehr um Herdebuchbei- träge nach bisherigem Recht für das Jahr 2026 stellen.

Die Voraussetzungen zur Anerkennung von Zuchtorganisationen werden revidiert (vgl. Erläuterungen zum Art. 3). Die Zuchtorganisationen werden somit insbesondere ihre Reglemente anpassen und sich durch das BLW nach neuem Recht anerkennen lassen müssen. Hierfür soll den Zuchtorganisationen genügend Zeit zur Anpassung der Reglemente und zur Erstellung ihres Anerkennungsgesuchs nach dem Bundesratsentscheid über die vorliegende Verordnungsrevision gewährt werden. Die Rechts- grundlage für die Anerkennung nach neuem Recht liegt erst am 1. Januar 2026 vor. Entsprechend ist ein Übergang für die Anerkennungen nach neuem Recht nötig. Zuletzt ist auch aus administrativer Sicht für das BLW ein Übergang angebracht. Aktuell existieren mehr als 30 anerkannte Zuchtorgani- sationen in der Schweiz, die alle ein Gesuch um Wiederanerkennung nach neuem Recht stellen müs- sen, wenn sie weiterhin anerkannt sein wollen. Die Bearbeitung der somit voraussichtlich gut 30 Ge- suche wird mit einem hohen Aufwand einhergehen. Eine Staffelung der Gesuche nach Gattungen ist zudem nötig. Das BLW wird entsprechend mit den Zuchtorganisationen Kontakt aufnehmen.

Zwei Übergänge für die Anerkennungen nach neuem Recht müssen geregelt werden:

 Alle anerkannten Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen gemäss neuem Recht erhalten möchten, müssen bis Ende Juni 2027 beim BLW ein Gesuch um Wiederanerkennung nach neuem Recht einreichen (Abs. 4). Lässt eine Zuchtorganisation die Frist von Ende Juni 2027 unbe- gründet verstreichen, so behält sich das BLW vor, die Anerkennung dieser Zuchtorganisation

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Verordnung über die Tierzucht

zu widerrufen oder ihr die Berechtigung für Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Auswertung und Erfassung von Zuchtmerkmalen nach neuem Recht zu verweigern. Diese Verweigerung dauert bis zum Datum, an dem die Zuchtorganisation das Gesuch um Wieder- anerkennung nach neuem Recht einreicht.

 Für alle Zuchtorganisationen, die nach neuem Recht auf die Finanzhilfen für die Herdebuch- führung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen verzichten, bleibt die bestehende Anerkennung bis zum Ablauf der Anerkennungsverfügung gültig (Abs. 5). Möch- ten sich diese Zuchtorganisationen nach Ablauf der Verfügung wieder als Zuchtorganisation anerkennen lassen, so müssen sie rechtzeitig vor Gültigkeitsende der Verfügung beim BLW ein Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation nach neuem Recht stellen. Damit ein nahtloser Übergang der Anerkennungen gewährt ist.

Wie unter Art. 3 erläutert, wird die Möglichkeit der Anerkennung von Organisationen zur Durchführung von Erhaltungsprojekten aus der TZV entfernt. Davon sind Pro Specie Rara, der Verein Schweizeri- scher Mellifera Bienenfreunde (mellifera.ch) und der Züchterverein für ursprüngliches Nutzgeflügel (ZUN) betroffen. Ihre Anerkennung soll bis Ende April 2026 bestehen bleiben, damit allfällige bereits laufende Projekte dieser Organisationen gemäss Finanzhilfevertrag zu Ende gebracht werden können (Abs. 6). Nach dem 30. April 2026 gilt ihre Anerkennung als aufgehoben, da die Anerkennung von Organisationen und ihre Berechtigung für Finanzhilfen für Erhaltungsprojekte auf den 1. Januar 2026 aus der TZV gestrichen wird. Verfügungen zum Widerruf der Anerkennung sind durch die Aufnahme dieser Übergangsbestimmung nicht nötig.

Anerkannte Zuchtorganisationen, deren Zuchtprogramme ab Start der ersten Referenzperiode am 1. November 2026 das Merkmal lineare Beschreibung und Einstufung (LBE) erfasst, müssen bis spä- testens am 31. Oktober 2028 eine erste Publikation von Zuchtwerten für LBE vorgenommen haben (Abs. 7), Für anerkannte Zuchtorganisationen, die dies nicht schaffen und bisher das Exterieur mittels Punktierungen benotet haben gibt es die Übergangsregelung in Abs 7. Sie können bis zum 31. Okto- ber 2028 Finanzhilfen sowohl für Punktierung als auch für LBE gemäss neuer TZV erhalten, wenn sie dem BLW spätestens bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsrevision am 1. Januar 2026 ein schriftliches Umsetzungsprogramm unterbreiten. Dieses muss mindestens einen Zeitplan für die Um- stellung auf eine LBE mit Zuchtwertschätzung als auch eine Beschreibung des geplanten LBE- Systems beinhalten. Erst nach Genehmigung des Programms durch das BLW gilt die betreffende Übergangsregelung als der Zuchtorganisation zugesprochen, d.h. die erste Publikation der Zuchtwerte LBE muss erst Ende März 2029 erfolgen.

Art. 52 Inkrafttreten Die Bestimmungen der vorliegenden TZV treten auf den 1. Januar 2026 in Kraft. Die Bestimmungen im 7. Kapitel zur Einfuhr sind so formuliert, dass sie unabhängig vom neuen Zoll- recht und dem Transformationsprogramm DazIT des BAZG ebenfalls auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten können.

Anh. 1 Vergütungsansätze für die Herdebuchführung sowie die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Finanzhilfen und zur Einreichung der Abrechnungen sowie Referenzperioden, die in Anhang 1 der bisherigen TZV geregelt wurde, werden in einen Anhang 2 verschoben. In Anhang 1 werden neu die Vergütungsansätze für die Herdebuch- führung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen geregelt.

Anh. 2 Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Finanzhilfen und zur Einrei- chung der Abrechnungen sowie Referenzperioden Die Änderung bisherigen Rechts, die in Anhang 2 der bisherigen TZV geregelt wurde, wird in einen Anhang 3 verschoben. Der Begriff «Stichtage» kann aus dem Titel des Anhangs 2 entfernt werden, da

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Verordnung über die Tierzucht

diese in der TZV nicht mehr zur Anwendung kommen. Alle Finanzhilfen gemäss der TZV beziehen sich auf Referenzperioden.

Anh. 2 Ziff. 1 Beiträge für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen Unter Ziffer 1 wird neu die Referenzperiode und die Frist für die Einreichung der Gesuche bzw. Ab- rechnungen beim BLW für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen geregelt. Die Referenzperiode beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres. Als Frist für die Einreichung der Gesuche bzw. Abrechnungen beim BLW gilt der 30. November. Die anerkannten Zuchtorganisationen haben somit einen Monat Zeit, um nach beendeter Referenzperiode das Gesuch bzw. die Abrechnung beim BLW einzureichen.

Die Ziffern 1 bis und mit 7 der bisherigen TZV, die die Stichtage oder Referenzperioden für die Finanz- hilfe für die Herdebuchführung und für Leistungsprüfungen der verschiedenen Gattungen geregelt ha- ben, können aufgrund der Umgestaltung des Tierzuchtfördersystems gestrichen werden. Die neue Zif- fer 1 tritt an ihre Stelle.

Anh. 2 Ziff. 2 Ziffer 2 (Ziffer 8 der bisherigen TZV) regelt wie bis anhin die Referenzperioden und Fristen im Bereich der Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen. Nur die Artikelverweise werden aktualisiert.

Anh. 2 Ziff. 3 Zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht Im Anhangtitel von Ziffer 3 (Ziffer 9 der bisherigen TZV) und in der Tabelle wird «Forschungsprojekte» durch «zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht» ersetzt. Weiter wird der Artikelverweis ak- tualisiert.

Anh. 3 Änderung bisherigen Rechts In der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) sind beim Art. 15dbis Abs. 3 Bst. a und beim Art. 15f Abs. 1 insbesondere die Artikelverweise auf die TZV anzupassen und das Da- tum der TZV zu aktualisieren.

In der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten vom 18. November 2015 (EDAV-DS; SR 916.443.10) ist in Art. 28 Abs. 2 der Verweis auf die Artikel der TZV betreffend Abstammungsausweise zu aktualisieren: Die Artikel 27 und 28 werden durch die Artikel 37 und 38 ersetzt.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund und werden innerhalb der personellen Ressourcen des Bundes umgesetzt.

Die minimale Anpassung der Mittelverteilung zwischen den Gattungen für Finanzhilfen für die Herde- buchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen wird innerhalb des heuti- gen Tierzuchtkredits umgesetzt. Gleiches gilt auch für die Erhöhung der Mittel für Forschungsprojekte über Tierzucht.

8.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone.

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Verordnung über die Tierzucht

8.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie betreffen vor allem die heute rund 30 anerkannten Tierzuchtorganisationen. Folgende nicht finanzwirk- samen Auswirkung ergeben sich aber: Die Tierzuchtförderung wird verstärkt auf die Nachhaltigkeit bzw. die Bereiche Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Umweltwirkung, Ressourceneffizienz, Tier- gesundheit und Tierwohl ausgerichtet. Die Akzeptanz der Tierzucht und ihre Förderung durch den Bund kann in der Gesellschaft verbessert werden.

8.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Auswirkungen haben Auswirkungen auf die Umwelt. Die Tierzuchtförderung wird verstärkt auf die Nachhaltigkeit und darunter auf die Bereiche Umweltwirkung und Ressourceneffizi- enz ausgerichtet.

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbe- sondere mit Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar. Damit bleibt die Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht bestehen und der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial mit der EU ist weiterhin möglich.

8.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten.

8.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 121 Absatz 2, 141 Absatz 8, 146, 146b Absatz 2, 147a Absatz 2 und 177 LwG

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9 Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V),

SR 916.404.1

9.1 Ausgangslage

Die Identitas AG wird vom Bund beauftragt, die Tierverkehrsdatenbank (TVD) zu betreiben. Die Kos- ten des Betriebs der TVD werden mit Gebühren der Tierhalterinnen und Tierhalter (inkl. Schlachtbe- triebe) gedeckt. Mit der fortschreitenden Digitalisierung entlang der Lebensmittelkette gewinnt der Da- tenaustausch zwischen den verschiedenen Systemen (privat und öffentlich) an Bedeutung. Für diesen Datenaustausch ist es unabdingbar, dass die Information in den verschiedenen Systemen über einen einzigen und eindeutigen Schlüssel (Identifier) verlinkt werden kann. Die vorliegende Verordnungsän- derung soll durch die Berücksichtigung der BUR-Nummer die Voraussetzung dafür schaffen und damit das «once only Prinzip», d.h. die einmalige Erfassung von Daten unterstützen.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Complément du numéro BDTA avec le numéro BUR de l’OFS, publication des coordonnées des uni- tés d'élevage, abolition du délai de 10 jours pour corriger des données en ligne, nouvel émolument si l'émission du passeport équin n'est pas notifiée à la BDTA dans les délais.

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Mittelfristige Ablösung der TVD-Nummer mit der BUR-Nummer

Das IT-System der TVD wird sukzessiv erneuert. Diese Erneuerung wird als Anlass genommen, um Funktionen und Prozesse zu hinterfragen und bei Bedarf anzupassen. Mit dem «Masterdatenkonzept entlang der Lebensmittelkette» (MDK) der Bundesämter BLW, BLV und BFS wurde der SOLL- Zustand skizziert. Nach diesem Konzept sollen für lokale Einheiten die BUR1-Nummer in Kombination mit ihrer Ausprägung (NOGA, NKP-Verordnung, LBV) und dem eidgenössischen Gebäudeidentifikato- ren (EGID) eine eindeutige Identifikation entlang der gesamten Lebensmittelkette erlauben. Die BUR- Nummer wird nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV; SR 431.903) vom Bundesamt für Statistik BFS vergeben.

Mit der Umsetzung des Masterdatenkonzepts soll das Prinzip «once only» vorangetrieben werden: die Daten sollen nur einmal erfasst werden und dann zwischen den IT-Systemen ausgetauscht werden. Das ist ein zentrales Element der Digitalisierungsstrategie des BLW.

In Anlehnung an das Masterdatenkonzept werden in der TVD ab dem Release von Mitte 2026 die Tierhaltungen mit ihrer BUR-Nummer eindeutig identifiziert. Zumindest in einer Übergangsphase bleibt die TVD-Nummer im Informationssystem der TVD verwendbar und abrufbar. Bei den verschiedenen Meldungen (vgl. Anhang 1) wird die BUR-Nummer der meldenden Tierhaltung automatisch vom Sys- tem übernommen. Bei der Übermittlung einer Zugangs- oder Schlachtungsmeldung kann in einer Übergangsphase die Herkunftstierhaltung sowohl mit ihrer BUR-Nummer wie auch mit ihrer TVD- Nummer angegeben werden. Die Dauer der Übergangsphase ist zurzeit noch nicht bekannt; sie hängt von der Anpassungsfähigkeit der umliegenden IT-Systemen ab.

In der IdTVD-V muss deshalb der Ausdruck «TVD-Nummer» durch «TVD-Nummer oder BUR- Nummer» ersetzt werden.

Artikel 3

Der Artikel 56 soll aufgehoben werden (vgl. unten). Der Sinn vom Artikel 56 Absatz 3 soll aber beibe- halten werden und wird nun dem Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b angefügt. Gleichzeitig wird die Rolle der Identitas AG beim Support des Internetportals Agate präzisiert. Einerseits unterstützt sie die Be- nutzerinnen und die Benutzer des Internetportals beim Login. Andererseits bietet sie den 1st-Level

1 BUR : Betriebs- und Unternehmensregister des Bundesamts für Statistik BFS, www.uid.admin.ch

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Support für die Applikationen an, die unter dem Portal laufen und leitet, bei Bedarf, die ungelösten Probleme an die passende Stelle weiter.

Artikel 11

Abs 1 Bst. b – Bei der Einschätzung des Tiergeschichtenstatus überprüft die TVD, ob die TVD- Nummer (in Zukunft die BUR-Nummer) der Herkunftstierhaltung, wie sie in einer Zugangsmeldung übermittelt wird, mit der TVD-Nummer (in Zukunft BUR-Nummer) der Tierhaltung, wo das Tier zuletzt gestanden ist, übereinstimmt. Für die Nachvollziehbarkeit des Tiergeschichtenstatus ist es deshalb wichtig, dass die bei der Zugangsmeldung angegebene Herkunftstierhaltung transparent in der Tierge- schichte angegeben wird. Dies ist heute in der TVD bereits so umgesetzt, und wird nun auch in der IdTVD-V so abgebildet.

Abs 1 Bst. c – Die Verordnung (EU) 2023/1115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/20102 (Entwaldungsverordnung der EU; EUDR) gilt ab 30.12.2025. Für Exporte von Rindserzeugnissen mit Ursprung Schweiz in die EU müssen ab diesem Zeitpunkt vor der Verzollung eine Sorgfaltserklärung und Geokoordinaten im EUDR- Informationssystem vorliegen. Dabei handelt es sich um Geokoordinaten aller Halter von Geburt bis Schlachtung der Tiere der Rindergattung. Die Tierverkehrsdatenbank enthält bereits die Adressen der Halter. Aus den Adressen können die von der EUDR geforderten Geokoordinaten abgeleitet werden. Da bei der Umsetzung der EUDR noch offene Fragen bestehen, ist die Abschätzung der Bedürfnisse der Schweizer Exporteure noch ungenau. Demzufolge ist es zurzeit noch nicht klar, welche technische Lösung angeboten werden soll, was dies kosten wird und wer dies finanziert.

Abs 1 Bst. c – Der Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), das heisst  die landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverord- nung vom 7. Dezember 1998 (LBV),  die Wanderherden,  die Stallungen und Einrichtungen von Viehhändlern zum Halten von Tieren,  die Tierkliniken,  die Schlachtbetriebe,  die Viehmärkte,  die Viehauktionen, sowie  die Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen oder nichtkommerzielle Tierhaltungen

ist im Interesse von verschiedenen Organisationen, die Daten von der TVD übernehmen. Da diese In- formation zum Tierhaltungstyp keinen besonderen Schutzcharakter hat, soll dieses Attribut in der Tier- geschichte aufgenommen werden

Abs 3 Bst cbis – Bei weiblichen Tieren zeigt heute die TVD die Nachkommenliste. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung soll nun dafür eine rechtliche Grundlage gelegt werden.

Abs 3 Bst e – Bei den Equiden muss die Art (d.h. Pferd, Maultier, Maulesel oder Esel) mit der Geburts- meldung an die TVD übermittelt werden. Diese Information wird heute (unter dem falschen Begriff «Gattung») im Tierdetail ohne genügend Rechtsgrundlage angezeigt. Die IdTVD-V wird an dieser Stelle mit der Art ergänzt.

Artikel 13 Um künftig effizienter mit den Tierhalterinnen und Tierhalter zu kommunizieren, sollen diese eine E- Mail-Adresse in der TVD ablegen müssen. Diese darf, aber muss nicht, mit der im IAM-System abge- legten E-Mail-Adresse (vgl. Art. 14) identisch sein.

2 JO L 150 vom 9.6.2023, S. 206

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Artikel 15

Wie oben erwähnt, werden Tierhaltungen neu mit der BUR-Nummer eindeutig identifiziert. Demzu- folge ist es nicht mehr nötig, dass die Identitas AG den Tierhaltungen eine TVD-Nummer vergibt. Neue Tierhaltungen – davon gibt es lediglich einige wenige pro Jahr – werden lediglich mit der BUR- Nummer identifiziert. Die Absätze 1 und 2 können aufgehoben werden.

Artikel 19

Für jeden Equiden muss bis zum 31. Dezember seines Geburtsjahres ein Equidenpass ausgestellt werden (s. Art. 15c Abs. 1 TSV). Für im November und Dezember geborene Equiden muss der Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden. Im Artikel 15e Absatz 6 TSV steht, dass die passausstellenden Stellen der Identitas AG die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buch- stabe l IdTVD-V innert 30 Tagen nach Ausstellung des Equidenpasses melden müssen. In der IdTVD- V ist aber keine entsprechende Pflicht explizit aufgeführt. Es kommt aber immer wieder vor, dass keine Meldung über die Passausstellung innert der gegebe- nen Frist gemacht wird. Mit dem neuen Artikel 19 Absatz 6 kann die Gebühr von CHF 15.– nach An- hang 2 Ziffer 4.4 auch für fehlende Meldungen über die Ausstellung eines Equidenpasses erhoben werden.

Artikel 25

Die Löschfrist von 10 Tagen wurde in den Artikel 12a Absatz 2 der damals geltenden TVD- Verordnung per 01.01.2018 eingeführt (AS 2017 6145). In den dazugehörenden Erläuterungen wurde Folgendes festgehalten: « Die gemeldeten Daten können von den Meldepflichtigen (inkl. Mandatsneh- mer) – unabhängig vom Meldeweg – innerhalb von 10 Tagen online gelöscht werden. Fehler können so schnell und unkompliziert korrigiert werden. Diese Möglichkeit besteht bereits und soll nun in der Verordnung verankert werden ». Mit der Überführung der TVD-Verordnung in die IdTVD-V per 01.01.2022 wurde der genannte Artikel in den Artikel 25 IdTVD-V übernommen. Mit der Änderung der IdTVD-V vom 02.11.2022 mit Inkrafttreten per 01.01.2023 (AS 2022 760) wurde es möglich gemacht, Meldungen nicht nur zu löschen («innerhalb von 10 Tagen online löschen»), sondern auch zu ändern («innerhalb von 10 Tagen online ändern oder löschen»). Die Erfahrung zeigt nun, dass die Aufhebung der 10-Tagen-Frist eine Entlastung des Supports bewirken könnte, ohne dass die Datenqualität darun- ter leiden würde. Der Grund dafür ist, dass die meldenden Personen sich heute telefonisch oder schriftlich beim Support der TVD melden, wenn sie eine Datenkorrektur nach Ablauf von 10 Tagen machen möchten. Da die Support-Mitarbeitenden über keine weitere Kontrollmöglichkeit verfügen, machen sie die Korrektur wie beantragt. Dies stellt eine ineffiziente Beanspruchung des Supports dar.

Die geltenden Absätze 1 und 3 werden zum neuen Absatz 1 zusammengeführt. Formell gesehen kann die meldende Person Daten selbst nicht «telefonisch oder schriftlich ändern oder löschen», son- dern auf diesem Weg nur die Änderung oder Löschung beantragen. Um diesem Sachverhalt Rech- nung zu tragen, wird im Absatz 1 zwischen «online ändern oder löschen» und «eine telefonische oder schriftliche Änderung oder Löschung beantragen» unterschieden.

Wie bisher schon festgehalten und im Einklang mit der Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27), ist bei Equiden die Änderung des Verwendungszwecks vom Heimtier zum Nutztier nicht möglich. Nur die Änderung vom Nutztier zum Heimtier ist möglich. Die geltende Formulierung vom Absatz 3 lässt vermuten, dass die Identitas AG auf Antrag den Verwendungszweck vom Heimtier zum Nutztier ändern kann. Dies ist aber nicht der Fall und wir mit der vorliegenden Revision klarge- stellt.

Da die Meldung einer Equidengeburt mit der Vergabe einer UELN und mit der Ausstellung einer Auf- nahmebestätigung geknüpft ist (s. Art. 27 Abs. 2), dürfen Equidengeburten nicht einfach gelöscht und wieder erfasst werden. Sonst entstehen unterschiedliche Angaben zum gleichen Tier. In diesem Fall muss deshalb der Support geschaltet werden, um die Geburtsmeldung unter Beachtung der Erforder- nisse zu ändern.

Der geltende Absatz 2 definiert eine Frist von 30 Tagen für die Online-Änderung der TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers aus eine Schlachtungsmeldung. Änderungen zu einem spä- teren Zeitpunkt sind mittels Antrags an den Support der Identitas AG möglich. Aufgrund der vorge- schlagenen Anpassungen des Absatzes 1 braucht es keine spezielle Regelung mehr für die Änderung

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

der TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Diese Information kann wie alle ande- ren jederzeit online oder mittels Antrags an den Support geändert werden. Unverändert bleibt die Re- gelung, wonach der Stand der TVD-Daten am 31. August um 23:59 Uhr für die Fleischimportkontin- gente entscheidend ist.

In den Absätzen 4 und 5 wird in Analogie zum Absatz 1 der Begriff «Berechtigung» durch «Änderung oder Löschung» ersetzt.

Artikel 38b

Der Absatz 2 sieht vor, dass das Geburtsdatum von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons (Bst. c) sowie von Tieren der Schaf- und Ziegengattung allen Personen angezeigt wird, die die Identifi- kationsnummer des entsprechenden Tiers kennen. Bei den Equiden bietet die TVD die gleiche Mög- lichkeit, heute aber ohne genügende Rechtsgrundlage. Deshalb soll der Buchstabe e mit dem Ge- burtsdatum erweitert werden.

Artikel 41

In Folge der Aufhebung vom Artikel 44 (vgl. unten) ist der Verweis auf diesen Artikel gegenstandlos.

Artikel 43 und 44

Die Tierverkehrsdatenbank für Tiere der Schaf- und Ziegengattung wurde per 01.01.2020 eingeführt AS 2018 2085. Erst nach Ablauf der Übergangsfrist und nach einigen Jahren Erfahrung konnte der GVE-Rechner auf diese Tiergattungen per 01.01.2022 ausgedehnt werden. Wegen der initialen Be- rechnungen konnte der Artikel 44 damals nicht mit dem Artikel 43 zusammengeführt werden. Der Arti- kel 44 Absatz 2 hat mittlerweile keine Bedeutung mehr und die beiden Artikel können zusammenge- führt werden.

Artikel 45 und 46

Ähnliche Situation wie bei den Artikeln 43 und 44.

Artikel 47 und 48

Ähnliche Situation wie bei den Artikeln 43 und 44.

Artikel 56

Die Absätze 1 und 2 wiederholen Teile vom Artikel 3 Absatz 5 (Bst. a und b) und können deshalb auf- gehoben werden. Der Inhalt vom Absatz 3 wird dem Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b angehängt.

Anhang 2 Ziffer 1.1.2.3. und 1.1.2.4

Mit der Einführung der TVD für Schafe und Ziegen per 01.01.2020 (AS 2018 2085) mussten Schafe doppelt gekennzeichnet werden. Lebende Tiere, die mit einer einzigen Ohrmarke gekennzeichnet wa- ren, mussten bis zum 31.12.2020 mit einer elektronischen Ohrmarke nachkennzeichnet werden (Art.29b, AS 2018 2085). Die Gebühren für Einzelohrmarken zur Nachkennzeichnung wurden in die damalige GebV-TVD eingefügt (AS 2019 3673). Diese Bestimmungen wurden per 01.01.2022 in die IdTVD-V übernommen. Mittlerweile werden Ohrmarken zur Nachkennzeichnung von Schafen und Zie- gen von der Identitas AG gar nicht mehr angeboten. Bei Bedarf wird als zweite Ohrmarke eine Ersatz- ohrmarke zur Verfügung gestellt. Die Gebühren für Einzelohrmarken zur Nachkennzeichnung können ersatzlos gestrichen werden.

Änderung des Beschlusses vom 1. November 2023

Am 1. November 2023 hat der Bundesrat beschlossen (AS 2023.706), den Artikel 35 der IdTVD-V per 01.01.2026 aufzuheben und ihn durch den neuen Artikel 38a zu ersetzen. Gleichzeitig wurde eine Ge- bühr nach Anhang 2 Ziffer 6 eingeführt.

Die Umsetzung dieses Beschusses bedarf technischer Anpassungen in der Tierverkehrsdatenbank. Ursprünglich war es gedacht, diese Anpassungen könnten per 01.01.2026 realisiert werden. Die

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

neuste Einschätzung der Identitas AG geht aber davon aus, dass dies erst per 01.01.2027 der Fall sein wird. Deshalb sollen die genannten Bestimmungen um ein Jahr verschoben werden.

Änderung anderer Erlasse

In der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (SR 817.032) und in der Verordnung über die Direktzahlungen an die Land- wirtschaft (SR 910.13) besteht noch ein Verweis auf die TVD-Verordnung. Diese wurde per 1. Januar

2022 durch die IdTVD-V abgelöst. Der Verweis wird nun berichtigt.

Die Identifikation der Tierhaltungen erfolgt neben der TVD-Nummer neu zusätzlich mit der BUR- Nummer. Alle Verweise auf die «TVD-Nummer» werden durch die «TVD-Nummer oder BUR- Nummer» ersetzt.

Der beabsichtigte Wechsel von TVD-Nummer zu BUR-Nummer wird konsistenter Weise auch beim Begleitdokument vollgezogen (Tierseuchenverordnung TSV, Art. 12 Abs. 1). Zumindest in einer Über- gangsphase darf auf dem Begleitdokument die Tierhaltung noch mit der TVD-Nummer angegeben werden. Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe f TSV kann aufgehoben werden, da die Betreiberin der Tier- verkehrsdatenbank (Identitas) keine TVD-Nummer mehr vergibt. Auch diese Tierhaltungen werden mit der BUR-Nummer identifiziert.

Im Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (SR 817.190) wird der Satzteil mit der TVD-Nummer ersatzlos gestrichen. Die im ersten Satzteil er- wähnte BUR-Nummer ist neu ausreichend.

9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Die mittelfristige Umstellung von der TVD-Nummer zur BUR-Nummer bedingt Anpassungen in bun- deseigenen IT-Systemen (z.B. in der Fleischkontrolldatenbank Fleko). Der Umfang und die Kosten für die Anpassung dieser Systeme lassen sich zurzeit nicht quantifizieren. Die parallele Führung der bei- den Nummer TVD und BUR in der Tierverkehrsdatenbank während einer Übergangsphase soll Flexi- bilität gewährleisten, um die nötigen Anpassungen der umliegenden Systeme zu einem wirtschaftlich passenden Zeitpunkt festzulegen. Längerfristig wird die breite Verwendung der BUR-Nummer zu Ver- einfachungen führen.

9.4.2 Kantone

Die mittelfristige Umstellung von der TVD-Nummer zur BUR-Nummer bedingt voraussichtlich Anpas- sungen in kantonalen IT-Systemen. Wie oben aufgeführt soll die parallele Führung der beiden Num- mer TVD und BUR in der Tierverkehrsdatenbank während einer Übergangsphase genügend Flexibili- tät bieten, um die Umstellungskosten möglichst gering zu halten. Längerfristig wird die breite Verwen- dung der BUR-Nummer zu Vereinfachungen führen («once only» Prinzip).

9.4.3 Volkswirtschaft

Die mittelfristige Umstellung von der TVD-Nummer zur BUR-Nummer bedingt Anpassungen in den privat-rechtlichen IT-Systemen, die mit der Tierverkehrsdatenbank verknüpft sind. Wie oben aufgeführt soll die parallele Führung der beiden Nummer TVD und BUR in der Tierverkehrsdatenbank während einer Übergangsphase genügend Flexibilität bieten, um die Umstellungskosten möglichst gering zu halten.

Die Anpassung vom Artikel 25 soll den Support der Identitas leicht entlasten und es sollten dadurch weniger Gebühren von den Tierhaltenden verwendet werden müssen. Die Tierhalterinnen und Tierhal- ter können ihre Daten einfacher und effizienter korrigieren.

Die Änderung vom Artikel 11 zieht Kosten nach sich. Diese konnten bisher noch nicht geschätzt wer- den, weil die Anforderungen an der technischen Umsetzung noch nicht klar sein. Die Finanzierung ist noch nicht geregelt, sollte aus Sicht des BLW aber NICHT mit Gebühren der Tierhalter/Schlachtbe- triebe erfolgen.

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

9.4.4 Umwelt

Keine Auswirkungen.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Les modifications proposées sont compatibles avec les obligations internationales de la Suisse, no- tamment celles prévues à l'annexe 11 (annexe vétérinaire) de l'Accord du 21 juin 1999 entre la Confé- dération suisse et la Communauté européenne relatif aux échanges de produits agricoles (RS 0.916.026.81). Le règlement (UE) 2023/1115, évoqué au chapitre 9.3, n’est pas concerné par l’accord avec l’UE sur l’agriculture (RS 0.916.026.81).

Es sind keine weiteren völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz tangiert.

9.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen per 1. Januar 2026 in Kraft treten.

9.7 Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) basiert auf: Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).

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10 Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

10.1 Ausgangslage

Artikel 153a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) wurde im Rahmen der Änderung vom 16. Juni 2023 (AP22+) eingeführt. Mit diesem neuen Artikel kann der Bundesrat Vorschriften zum Schutz von Kulturen vor anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen erlassen, wenn die erfolgreiche Bekämpfung dieser Organismen eine Koordination auf nationaler Ebene erfordert.

Bei der Behandlung dieser Gesetzesrevision hat das Parlament überdies einen Absatz 3 in Arti- kel 153a aufgenommen, um die Verwendung von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen zu erleichtern. Grundsätzlich ist es Sache der Industrie, ein Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbrin- gen von Organismen, die im Rahmen der biologischen Bekämpfung eingesetzt werden, einzureichen. Wenn sich diese biologischen Bekämpfungsmittel jedoch ohne regelmässige Freilassungen dauerhaft in einem Gebiet ansiedeln, vermehren und wirksam gegen die Schadorganismen vorgehen können, lohnt es sich für die Industrie nicht, ein Bewilligungsgesuch für einen Markt einzureichen, der nur sehr beschränkt und nicht kostendeckend sein wird.

Gemäss Artikel 149 Absatz 1 LwG fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen. Der Begriff «geeignete Pflanzenschutzpraxis» ist umfassend zu verstehen und hat sich am Prinzip der nachhaltigen Landwirtschaft zu orientieren. Der Bund kann z. B. eine geeignete Pflanzenschutzpraxis fördern, indem er Forschungsprojekte unterstützt. Ausserdem hat der Bundesrat Vorschriften zum Schutz von Kulturen vor besonders gefährlichen Schadorganis- men zu erlassen (Absatz 2). Der Bundesrat hat diese Pflicht mit dem Erlass der Pflanzengesundheits- verordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV, SR 916.20) wahrgenommen. Besonders gefährliche Schadorganismen sind in dieser Verordnung gemäss den internationalen Standards und den EU- Rechtsvorschriften definiert. Diese Massnahmen zielen darauf ab, deren Einschleppung in das natio- nale Hoheitsgebiet zu verhindern, sie, sofern noch möglich, zu tilgen und ihre Verbreitung, etwa über Vermehrungsmaterial, zu verhindern.

Bestimmte Schadorganismen erfüllen die Kriterien für die Klassifizierung als besonders gefährlicher Schadorganismus von vornherein nicht, weil aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften keine wirksa- men Massnahmen zur Verhinderung ihrer Einschleppung und Verbreitung möglich sind (z. B. Kirsch- essigfliege). Wieder andere Organismen erfüllen sie nicht mehr, weil sie sich trotz amtlicher Bekämp- fungsmassnahmen so weit verbreitet haben, dass sie den Status als Quarantäneorganismus verlieren (z. B. Feuerbrand). Einzelne dieser Schadorganismen können dennoch ein enormes Schadpotenzial entfalten, wie die aktuellen Beispiele der Kirschessigfliege und des Erdmandelgrases zeigen.

Der Schutz der Kulturen vor anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen ist in erster Linie eine private Angelegenheit. Es ist Sache der Landwirtinnen und Landwirte, die erforderlichen Mass- nahmen zum Schutz ihrer Kulturen zu ergreifen. In bestimmten Fällen sind wirksame Massnahmen nur sinnvoll, wenn sie koordiniert sind. Nach dem neuen Artikel 153a kann der Bundesrat Massnah- men zur Bekämpfung von Schadorganismen der landwirtschaftlichen Kulturen festlegen, wenn die er- folgreiche Bekämpfung dieser Organismen eine nationale Koordination erfordert.

Der Begriff der nationalen Koordination darf nicht als eine Beschränkung der Kompetenz des Bundes- rates allein auf koordinierte Massnahmen verstanden werden, die in allen Kantonen erforderlich wä- ren. Bestimmte Schadorganismen kommen angesichts ihrer räumlichen Verteilung im Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen ergriffen werden, oder angesichts der geografischen Vertei- lung der Wirtskulturen nur in einem begrenzten Teil des nationalen Hoheitsgebiets vor. In diesem Sinne muss der Bundesrat bereits koordinierte Massnahmen erlassen können, wenn mehrere Kan- tone betroffen sind.

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Gemäss den Artikeln 4 und 5 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (FrSV; SR 814.911) ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf Basis von Mikroorganis- men und Makroorganismen zur Verwendung in der Landwirtschaft durch die Verordnung über das In- verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV; SR 916.161) geregelt.

Gemäss der PSMV unterliegt die Erteilung einer Bewilligung für ein PSM auf Basis von Mikro- oder Makroorganismen der vorgängigen Vorlage eines Gesuchs um Zulassung durch eine Firma, die Pflan- zenschutzmittel herstellt. Die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung der Kirschessigfliege (Droso- phila suzukii) hat gezeigt, dass es praktisch keine rechtliche Möglichkeit gibt, die Freisetzung von Nutzorganismen zur klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung zu bewilligen, wenn keine Firma daran interessiert ist, ein entsprechendes Gesuch vorzulegen.

Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst somit die Freisetzung von Nutzorganismen (Mikro- oder Makroorganismen) im Rahmen der klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung. Es handelt sich dabei um Räuber oder Parasiten von Schadorganismen der Kulturpflanzen, die sich, nachdem sie ausgesetzt wurden, langfristig in der Umwelt ansiedeln können, ohne dass erneute Freilassungen er- forderlich sind. Da diese Nutzorganismen für Betriebe, die Pflanzenschutzmittel herstellen, im Prinzip kaum von Interesse sind, ist davon auszugehen, dass für sie kein Gesuch um Zulassung im Sinne der PSMV eingereicht wird.

Die Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kultur- pflanzen präzisiert die Voraussetzungen für die Anordnung von koordinierten Bekämpfungsmassnah- men. Sie delegiert die Festlegung der betroffenen Schadorganismen und der Bekämpfungsmassnah- men in den Anhängen 1 und 2 an das WBF. Ausserdem legt sie die Anforderungen an das Verwen- den von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen fest.

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 legt den Geltungsbereich der Verordnung fest. Diese Verordnung betrifft Schadorganismen der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, die nicht bereits in der Pflanzengesundheitsverordnung gere- gelt sind.

Artikel 2 definiert den Begriff der klassischen biologischen Bekämpfung. Sämtliche Organismen, die sich ansiedeln, vermehren und einen Schadorganismus bekämpfen können, werden unabhängig von ihrem Ursprungsgebiet betrachtet. Eine Beschränkung allein auf gebietsfremde Organismen im Sinne der FrSV würde die Möglichkeiten der Bekämpfung einschränken, wie dies für Organismen, die aus Südeuropa stammen, z. B. der Rübenrüssler (Lixus juncii), der Fall ist.

Artikel 3 legt die Voraussetzungen für die Anordnung von koordinierten Bekämpfungsmassnahmen fest. Buchstabe a betrifft neue Schadorganismen, die nicht oder nicht mehr in der PGesV geregelt sind. Ziel der koordinierten Massnahmen ist, ihre Verbreitung im gesamten Hoheitsgebiet zu bremsen. Buchstabe b betrifft die Organismen, für die die auf Stufe Betrieb ergriffenen Bekämpfungsmassnah- men keine hinreichende Wirksamkeit erzielen und die koordinierte Massnahmen zur Zielerreichung erfordern. Buchstabe c zielt darauf ab, die Einführung von Massnahmen zur sogenannten klassischen biologi- schen Bekämpfung zu unterstützen, sofern diese Form der Bekämpfung, wie bereits erwähnt, für die Industrie keinen ausreichenden Markt bildet, um die mit einer Zulassung verbundenen Kosten decken zu können.

Gemäss Artikel 4 sind die Schadorganismen und die koordinierten Bekämpfungsmassnahmen in An- hang 1 festgelegt. Die Bekämpfungsmassnahmen haben technischen Charakter. Gemäss Artikel 177 LwG wird in Absatz 2 vorgeschlagen, die Änderung dieses Anhangs und die Einführung neuer Schad- organismen oder neuer koordinierter Bekämpfungsmassnahmen an das WBF zu delegieren, wenn die

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

unter Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Kantone für die Umsetzung dieser Massnahmen zuständig sind, müssen sie konsultiert werden, bevor ein Beschluss gefasst wird. Ab- satz 3 bestimmt die Art der koordinierten Massnahmen, die angeordnet werden können. Es geht um die Überwachung des Gebiets zum Nachweis des Auftretens eines Schadorganismus, die Melde- pflicht beim Nachweis eines Schadorganismus und die für die direkte oder indirekte Bekämpfung ein- zusetzenden Mittel.

Nach Artikel 5 können die Kantone koordinierte Bekämpfungsmassnahmen anordnen, wenn letztere nicht auf nationaler Ebene, aber auf kantonaler Ebene gerechtfertigt sind.

Artikel 6 setzt den in der parlamentarischen Beratung durch die Hinzufügung von Artikel 153a Ab- satz 3 LwG zum Ausdruck gebrachten Willen des Parlaments um, Methoden der biologischen Be- kämpfung zu fördern. Mit diesem Artikel wird auch der Motion Hegglin 23.3998 entsprochen, die dazu auffordert, die Verwendung eines gebietsfremden Nützlings zur biologischen Bekämpfung der Kirsch- essigfliege zuzulassen.

Gemäss Artikel 6 Absatz 3 legt das WBF die Organismen, die zur klassischen biologischen Bekämp- fung verwendet werden können, und die Voraussetzungen für deren Verwendung in Anhang 2 fest. Eine vorgängige Konsultation durch das WBF ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die verbreite- ten Organismen tatsächlich der Notwendigkeit einer koordinierten Bekämpfung entsprechen und den Anforderungen an die biologische Sicherheit genügen. Artikel 6 Absatz 1 legt die Organismen fest, die im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden können.

Für das Inverkehrbringen und die Verwendung eines gebietsfremden biologischen Bekämpfungsmit- tels gelten derzeit die Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV). Die Industrie hat aus den vorgenannten Gründen allerdings nur ein begrenztes Interesse daran, ein Gesuch für die Zu- lassung eines klassischen biologischen Bekämpfungsmittels einzureichen. Daher sind andere Mittel als eine Bewilligung gemäss PSMV vorzusehen. Um die biologische Bekämpfung auf europäischer Ebene zu fördern, hat die Pflanzenschutzorganisa- tion für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), der die Schweiz als Gründungsmitglied und aktives Mitglied angehört, eine Liste biologischer Bekämpfungsmittel, die in Europa sicher verwendet werden können, erstellt. Diese Organismen wurden einer Risikobewertung durch ein Sachverständigengre- mium unterzogen und können für die Verwendung in der Schweiz als sicher eingestuft werden. Buch- stabe a ermöglicht somit die Verwendung dieser Organismen im Rahmen der biologischen Bekämp- fung. Es kann sein, dass ein biologisches Bekämpfungsmittel noch nicht von der EPPO bewertet wurde. In diesem Fall ist die Verwendung eines solchen Organismus gemäss Buchstabe b zulässig, sofern die in den Artikeln 12 und 15 der Freisetzungsverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da ein klassisches biologisches Bekämpfungsmittel dazu bestimmt ist, sich selbstständig zu verbreiten und zu vermehren, gilt die Voraussetzung gemäss Absatz 1 Buchstabe b der Artikel 12 und 15 der Freiset- zungsverordnung (FrSV) in diesem Fall nicht. Um diese Methoden der biologischen Bekämpfung zu fördern, wird schliesslich vorgeschlagen, Orga- nismen zuzulassen, die in den Nachbarländern sowie in den Niederlanden (Buchstabe c) verwendet werden. Dieser Ansatz geht von der Feststellung aus, dass biologische Mittel, die zur Bekämpfung von Schadorganismen in den Nachbarländern eingeführt werden, über kurz oder lang auch in der Schweiz eingeführt werden, wie sich ihr Wirt im nationalen Hoheitsgebiet verbreitet hat. In Frankreich werden diese Verwendungen überdies einer Risikobewertung gemäss dem Landwirtschafts- und Fi- schereigesetz unterzogen und sind vorgängig den für Landwirtschaft und Umwelt zuständigen Ministe- rien zur Bewilligung zu unterbreiten. Italien und die Niederlande führen ebenfalls eine Risikobewertung durch.

In Bezug auf die Aufnahme von Organismen zur klassischen biologischen Bekämpfung in Anhang 2 sind zwei Fälle zu unterscheiden:

- der Organismus ist in den Anhängen 1 und 2 des Standards PM6/3 der Pflanzenschutzorgani- sation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) aufgeführt oder im Rahmen der

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

klassischen biologischen Bekämpfung in einem Nachbarland oder in den Niederlanden zuge- lassen (gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c); - er ist noch nicht von der EPPO gelistet und noch nicht in Europa zugelassen.

Im ersten Fall hört das BLW das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zwecks Einholung einer Stellung- nahme im Bereich der biologischen Sicherheit an, um die Bedingungen für die Anwendung des Orga- nismus bei seiner Aufnahme in Anhang 2 vorzuschlagen.

Im zweiten Fall hört das BLW das BAFU an, um zu beurteilen, ob die Anforderungen gemäss den Arti- keln 12 und 15 Absatz 1 Buchstaben a und c‒f FrSV für die betroffenen Organismen erfüllt sind.

Sollte ein Freisetzungsversuch erforderlich sein, verfügt das BLW nach Absatz 2 über eine Rechts- grundlage, um dem BAFU ein entsprechendes Gesuch vorzulegen.

Die Umsetzung koordinierter Bekämpfungsmassnahmen erfordert eine wissenschaftliche Begleitung und gegebenenfalls eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit vor Ort. Nach Artikel 7 kann das BLW ent- sprechende Projekte anstossen. Gemäss diesem Artikel können überdies Vorarbeiten im Hinblick auf die Forschung zu biologischen Bekämpfungsmitteln finanziert werden. Ist diese erste Phase erfolg- reich, kann anschliessend die Zucht finanziert werden, die erforderlich ist, um die Freilassungen si- cherzustellen. Zu den Arbeiten gehört auch die Bewertung der möglichen unerwünschten Umweltaus- wirkungen des biologischen Bekämpfungsmittels. Die Kosten für die einzelnen Projekte werden auf 500 000 Franken pro Jahr geschätzt und aus der Budgetposition «Projekte im Bereich Pflanzenschutz (IA 6200460)» gedeckt.

Anhang 1: Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen

Ziffer 1: Erdmandelgras

Erdmandelgras erfüllt die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b. Dieses Unkraut ist nur sehr schwer unter Kontrolle zu bringen. Auf Feldern konkurriert es stark mit den Kulturen. Chemi- sche Bekämpfungsmassnahmen sind nur bedingt wirksam und die mechanische Bekämpfung ist sehr kostspielig, da sie den Einsatz der Technik der Schwarzbrache und die wiederholte Bodenbearbeitung mit geeigneten Maschinen erfordert, um den Knöllchenvorrat zu reduzieren. Bislang ist die Verbrei- tung von Erdmandelgras in der Schweiz noch begrenzt. Werden keine koordinierten Massnahmen er- griffen, ist eine Verbreitung im Schweizer Mittelland sowie im landwirtschaftlich genutzten Raum in den alpinen Tälern wahrscheinlich. Dieses Unkraut fällt auch in die Kategorie gemäss Artikel 3 Buch- stabe b. Es handelt sich in diesem Fall um Organismen, die ausschliesslich mittels Massnahmen, die auf regionaler Ebene angeordnet werden, unter Kontrolle gebracht werden können. Im Fall von Erd- mandelgras kann eine Landwirtin oder ein Landwirt Sanierungsmassnahmen im Feld ergreifen. Diese Massnahmen werden jedoch erfolglos bleiben, wenn Erdmandelgras durch Erntemaschinen oder Ma- schinen für die Bodenbearbeitung erneut auf die Parzelle gelangt und diese kontaminiert. Daher ist koordiniert zu handeln, um die Verbreitung von Erdmandelgras zu verhindern und die Anstrengungen auf Ebene der einzelnen Betriebe nicht zunichtezumachen.

Bei den koordinierten Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Erdmandelgras handelt es sich um folgende Massnahmen:

• Jedes Auftreten von Erdmandelgras ist den Kantonen sowie den Lohnunternehmen, die von dem oder der Betriebsverantwortlichen beauftragt wurden, zu melden. Die Bewirtschaftenden sind verpflichtet, den Lohnunternehmen, die Arbeiten auf einer Parzelle durchführen, den ge- nauen Standort des Befallsherds zu melden, damit das Unternehmen geeignete Massnahmen ergreifen kann, um die Verschleppung von Erdmandelgras in andere Parzellen zu verhindern. • Die Bewirtschaftenden bzw. die Lohnunternehmen sind verpflichtet, sämtliche Fahrzeuge und Maschinen, die mit kontaminierter Erde in Berührung gekommen sind, vollständig zu reinigen. Es handelt sich hierbei um die wirksamste Massnahme, um die Verbreitung von Erdmandel- gras in anderen Parzellen zu verhindern.

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

Ziffer 2: Maiswurzelbohrer

Der Maiswurzelbohrer erfüllt die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Buchstabe a. Dieser Maisschäd- ling ist in der Schweiz erstmals im Jahr 2000 im Tessin aufgetreten. Seitdem hat er sich weiter nörd- lich der Alpen ausgebreitet. Er ist derzeit in der PGesV geregelt. Die Schweiz ist das einzige europäi- sche Land, in dem der Maiswurzelbohrer noch als besonders gefährlicher Schadorganismus gilt. Die im Rahmen der PGesV angeordneten koordinierten Bekämpfungsmassnahmen, insbesondere die strenge Anwendung einer rigorosen Fruchtfolge (Verbot des Anbaus von Mais auf Mais), führten nicht zur Tilgung des Maiswurzelbohrers in den Gebieten, in denen er vorkommt. Es wird vorgeschlagen, dass der Maiswurzelbohrer im Zuge der Änderung von Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung 1, die im Rahmen des Verordnungspakets 2025 vorgese- hen ist, den Status als Quarantäneorganismus verliert. Diese Statusänderung des Maiswurzelbohrers ist durch Massnahmen nach Artikel 153a LwG zu begleiten, insbesondere die Überwachung und die Umsetzung koordinierter Massnahmen auf regionaler Ebene. Es werden zwei Varianten vorgeschla- gen, die von den landwirtschaftlichen Branchen und den Kantonen während der Vernehmlassung ge- prüft werden.

Folgende Massnahmen werden vorgeschlagen:

• Die Beobachtung der Verbreitung des Maiswurzelbohrers wird fortgesetzt, um die Gebiete zu bestimmen, in denen koordinierte Bekämpfungsmassnahme angeordnet werden. • Mit der Fruchtfolge lässt sich die Vermehrung dieses Organismus 2 und somit seine Verbrei- tung eindämmen. Diese Massnahme besteht darin, den Anbau von Mais auf derselben Par- zelle in den befallenen Gebieten zu beschränken. Mit dieser Massnahme können die Populati- onen und somit das Verbreitungspotenzial des Schädlings stark reduziert werden. Es handelt sich überdies um eine ausgesprochen wirksame Massnahme, um die wirtschaftlichen Auswir- kungen dieses Schädlings auf Maiskulturen zu verringern. Diese Massnahme wird auf regio- naler Ebene umgesetzt und ermöglicht es, mit dem Schädling zu leben und dabei auf den Ein- satz von Insektiziden zu verzichten. In der Variante A ist der Anbau von Mais während zwei aufeinanderfolgenden Jahren verboten; dies entspricht der aktuell im Rahmen der Pflanzen- gesundheitsverordnung ergriffenen Massnahme. In der Variante B wäre der Anbau von Mais höchstens während zwei von drei Jahren möglich.

Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen für die Kantone eine Vereinfachung im Umgang mit dem Maiswurzelbohrer dar. Sie müssen kein strenges Beobachtungsnetz während der gesamten Vegetati- onszeit mehr gewährleisten. Ausserdem entfällt das Melden der Befallsherde und sie müssen die be- fallenen Gebiete nicht mehr abgrenzen. Die Variante B bietet den auf die Futtermittelproduktion spezi- alisierten Betrieben (Natur- und Kunstwiesen mit Mais als Ergänzungsfutter für den Viehbestand), für die das Verbot des Anbaus von Mais auf Mais erhebliche Zusatzkosten bedeutet (Wiesenumbruch durch Pflügen, anschliessend Aussaat von Mais und Übersaat der vorherigen Maisparzelle), mehr Fle- xibilität.

Anhang 2: Organismen, die zur klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden können, und Voraussetzungen für die Verwendung

Ziffer 1: Kirschessigfliege

Die Kirschessigfliege trat 2011 erstmals in der Schweiz im Tessin und in Graubünden auf. Sie befällt reife, unbeschädigte Früchte zahlreicher Arten, vor allem Erd-, Him-, Brom- und Heidelbeeren, Kir- schen, Pfirsiche, Aprikosen und Trauben. Zum Schutz dieser Kulturen vor der Kirschessigfliege, die einen grossen wirtschaftlichen Schaden anrichten kann, werden verschiedene Massnahmen umge- setzt. Dazu gehören insbesondere Massenfallen und die Abdeckung der Kulturen mit

1 SR 916.201 2 Bertossa M., Morisoli R. Colombi L. 2013 Agrarforschung Schweiz 4 (1): 24–31, 2013.

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

Insektenschutznetzen. Häufig ist der Einsatz von Insektiziden erforderlich, um den Schutz der Kultu- ren zu gewährleisten.

Seit 2015 betreibt das CABI (Centre for Agriculture and Bioscience International) in Delémont eine Forschung, um zu bestimmen, ob es Lösungen für die biologischen Bekämpfung dieses Schädlings gibt. Im Rahmen der Forschungsarbeiten konnte in Japan, dem Ursprungsland des Schädlings, eine Schlupfwespenart Ganaspis kimorum identifiziert werden, die gezielt die Kirschessigfliege angreift. Anhand von Versuchen, die in Zusammenarbeit mit dem Tessiner Pflanzenschutzdienst in naturnahen geschlossenen Systemen durchgeführt wurden, konnte die hohe Spezifität dieses Parasitoiden für Drosophila suzukii und somit das geringe Risiko, zu dem eine Verbreitung für einheimische Droso- phila-Arten führen kann, bestätigt werden. Im Rahmen eines vom BAFU bewilligten Freisetzungsver- suchs wurden Parasitoide im Tessin und im Jura freigelassen. Flächendeckende Freisetzungen die- ses biologischen Bekämpfungsmittels wurden auch in Frankreich und Italien durchgeführt. Diese Art erfüllt somit die Voraussetzungen nach Artikel 6 dieser Verordnung.

Mit dieser Massnahme sollen die Populationen der Kirschessigfliege reduziert werden, um die Not- wendigkeit, Insektizide zum Schutz der Kulturen einzusetzen, zu verringern.

Ziffer 2: Bananenschmierlaus (Pseudococcus comstocki)

Das Auftreten der aus Ostasien stammenden Bananenschmierlaus Pseudococcus comstocki (Ku- wana) wurde 2004 in Italien in der Region von Venedig sowie 2005 in Südfrankreich gemeldet. Diese Schmierlaus wurde 2015 in der Schweiz in der Nähe von Riddes (Wallis) beobachtet und hat sich kon- tinuierlich im Wallis verbreitet. Im Herbst 2019 konnten im Rahmen von Kontrollen im Obstanbau neue mit der Bananenschmierlaus befallene Parzellen nachgewiesen werden, vor allem oberhalb von Sa- xon. Die Gemeinden, die aktuell von einem Befall betroffen sind, reichen von Martigny bis Siders. Die Bananenschmierlaus ist ein äusserst polyphages Insekt und richtet auf Parzellen, auf denen Birnen, Äpfel, Aprikosen und Pflaumen angebaut werden, die grössten Schäden an. 2021 hat der Kanton Wal- lis beschlossen, einen Umkreis festzulegen, in dem die Bekämpfung des Insekts obligatorisch ist, und obligatorische Behandlungen für Obstkulturen anzuordnen. Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutz- mittel hat ihrerseits seit 2019 Ausnahmebewilligungen für Insektizidbehandlungen zum Schutz der Kulturen vor diesem Schädling erteilt.

Zur biologischen Bekämpfung der Bananenschmierlaus können zwei Parasitoide eingesetzt werden: Acerophagus malinus und Allotropa burelli. Das Auftreten dieser beiden Arten wurde 2020 in Parzel- len im Wallis beobachtet. Acerophagus malinus wurde in Obstanlagen Anfang Juli 2021 mit Bewilli- gung des BAFU ausgesetzt. Allotrapa burelli ist in Anhang 2 des EPPO-Standards PM6/3 betreffend biologische Bekämpfungsmittel, die in der EPPO-Region sicher verwendet werden, aufgeführt. Frei- lassungen erfolgten in Frankreich bereit ab 2016 im Rahmen der biologischen Bekämpfung der Bana- nenschmierlaus. Diese beiden Arten erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 6 dieser Verordnung.

Mit den Freilassungen wird bezweckt, den Schädling durch natürliche Gegenspieler unter die Schad- schwelle zu bringen.

Ziffer 3: Edelkastaniengallwespe (Dryocosmus kuriphilus)

Die Edelkastaniengallwespe ist ein gefährlicher Schadorganismus. Die parasitische Wespe stammt aus China und befällt ausschliesslich Edelkastanien. Die Eiablage in den Knospen führt dazu, dass die befallenen Knospen Gallen bilden, die das Zweigwachstum und den Austrieb der Knospen unter- binden. Dies hat eine reduzierte Marronibildung und eine allgemeine Beeinträchtigung der Vitalität des Baums aufgrund der schütteren Krone zur Folge. Ein Baum kann einen Verlust von 60‒80 Prozent seines Produktionspotenzials erleiden.

Die winzige parasitische Wespe Torymus sinensis ist der natürliche Feind der Edelkastaniengall- wespe. Die ersten Freilassungen, die in Japan in den 1970er-Jahren erfolgten, erwiesen sich als er- folgreich, vor allem da Torymus sinensis gezielt die Edelkastaniengallwespe als Wirt aufsucht. In

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

Europa wurde sie 2005 in Italien eingeführt. Seit 2009 kann das Eindringen der Edelkastaniengall- wespe so kontrolliert werden.

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Die Umsetzung koordinierter Bekämpfungsmassnahmen erfordert eine wissenschaftliche Begleitung und gegebenenfalls eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit vor Ort. Es wird ausserdem vorgeschlagen, die Vorarbeiten im Hinblick auf die Forschung zu biologischen Bekämpfungsmitteln zu finanzieren. Ist diese erste Phase erfolgreich, soll anschliessend die Zucht finanziert werden, die erforderlich ist, um die Freilassungen sicherzustellen. Die Kosten für die einzelnen Projekte werden auf 500 000 Franken pro Jahr geschätzt.

10.4.2 Kantone

Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen die Überwachung des Hoheitsgebiets in der Zone, die frei vom Befall des Maiswurzelbohrers ist, und die Überwachung der mit Erdmandelgras befallenen Parzellen bereits grösstenteils sicher. Die Zusatzkosten für die Kantone halten sich daher in Grenzen. Durch die Freilassungen von biologischen Bekämpfungsmitteln entstehen den Kantonen nur in be- grenztem Umfang Kosten.

10.4.3 Volkswirtschaft

Die Landwirtschaft zieht den stärksten Nutzen aus den koordinierten Bekämpfungsmassnahmen, die vorgeschlagen werden, um die Verbreitung von Erdmandelgras und des Maiswurzelbohrers zu be- grenzen. Diese Massnahmen sind im Verhältnis zum angestrebten Nutzen kostengünstig (Reinigung der Maschinen, Begrenzung der Fruchtfolge für den Anbau von Mais). Lockerungen der Beschränkun- gen in Bezug auf die Fruchtfolge ermöglichen den auf die Futtermittelproduktion spezialisierten Betrie- ben mehr Flexibilität. Durch die Verwendung von klassischen biologischen Bekämpfungsmitteln sollen die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln und somit die Kosten für den Schutz der betroffenen Kulturen reduziert werden.

10.4.4 Umwelt

Ziel der koordinierten Massnahmen zur Bekämpfung von Erdmandelgras und des Maiswurzelbohrers ist, die Verbreitung dieser Schadorganismen der Kulturpflanzen in der Schweiz zu begrenzen und so- mit die Notwendigkeit, die Kulturen mithilfe von Pflanzenschutzmitteln zu schützen, zu verringern. Die Massnahmen machen den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erforderlich, was für die Umwelt von Vorteil ist, vor allem die Reduktion der Aufwandmenge und die Verminderung des Risikos beim Einsatz von Insektiziden in Oberflächengewässern oder naturnahen Lebensräumen.

Die Bekämpfungsmassnahmen mit biologischen Bekämpfungsmitteln zielen zudem darauf ab, die Po- pulationen der Schadorganismen unter die Schadschwelle zu bringen und somit den Einsatz von In- sektiziden zum Schutz der Kulturen zu verringern. Die vorgeschlagenen biologischen Bekämpfungs- mittel wurden einer Bewertung in Bezug auf ihre biologische Sicherheit unterzogen. Das Risiko ist ge- genüber dem angestrebten Nutzen akzeptabel.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen das internationale Recht unberührt. Sie betreffen aus- schliesslich die Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen im Inland und haben keine Auswirkungen auf den Handel.

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

10.6 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, die Änderungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten zu lassen.

10.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 153a LwG bildet die rechtliche Grundlage dieser neuen Verordnung.

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1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten zu verschiedenen Bereichen der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmit- tel, zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel, sowie Massnahmen zur Si- cherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.

Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) als gleichwertig zu den betreffenden EU-Bestimmungen anerkannt.

Am 1. Januar 2022 ist in der EU die neue Öko-Verordnung (EU) 2018/8481 in Kraft getreten. Unter- dessen wurden zahlreiche neue Durchführungsbestimmungen erlassen. Die Schweiz und die EU- Kommission haben einen Prozess zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften initiiert mit dem Ziel, den Anhang 9 des Agrarabkommens aufzudatieren. In diesem Kontext will das WBF kritische Abweichungen zum EU-Öko-Recht beheben.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Verwendung von Ionenaustauch- und Adsorptionsharzverfahren ist ab dem 1.1.2026 nur noch für die Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost sowie für die Teilentsäuerung von Birnendicksaft zulässig.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3d

Die Behandlung biologischer Erzeugnisse mit der Ionenaustauschtechnologie wurde im Verlauf der Jahre mehrmals und in Bezug auf verschiedene Anwendungen von der EGTOP (Expert Group for Technical advice on Organic Production der EU) beurteilt. Die Expertengruppe ist immer zum Schluss gekommen, dass diese Behandlung den Zielen und Grundsätzen des Bio-Landbaus nicht entspricht. Dies ist auf den hohen Reinheitsgrad der hergestellten Stoffe zurückzuführen, der den Verbraucher über die wahre Beschaffenheit des Produkts täuschen könnte. Die Anwendung der Ionenaustausch- technologie ist in der EU seit 2023 nur bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folge- nahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen.

Dank der in den letzten Jahren gewährten Übergangsfristen konnten die Akteure der Schweizer Bio- Branche, die vom Verbot gemäss Artikel 3d der WBF-Bio-Verordnung betroffen sind, Alternativen zu den Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren prüfen.

Bei der Herstellung von Bio-Birnendicksaft der Marke «Birnel» wird eine Teilentsäuerung mittels Io- nenaustauschtechnologie durchgeführt, um die gewünschten Produkteigenschaften zu erreichen. Für die Herstellung dieses Birnendicksaftes werden überwiegend Birnen von Hochstammbäumen verwen- det. Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich um einen Absatzmarkt von ca. 3'000 hoch- stämmigen Mostbirnbäumen. Ein Export von Bio-Birnel und Produkten, die diesen Rohstoff enthalten, in die EU findet nach den vorliegenden Informationen nicht statt. Die Hersteller des Produktes „Bio-Birnel“ konnten nachweisen, dass dieses Produkt nicht anders her- gestellt werden kann.

1 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207, ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6.

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Die Diskussionen mit der Branche haben zudem ergeben, dass bei einer Einstellung der Birnel-Pro- duktion der Absatz dieser Hochstammbäume gefährdet wäre. Es ist daher gerechtfertigt, diese Tech- nologie für die Herstellung von Bio-Birnel weiterhin zuzulassen.

Die bis Ende 2025 geltende Übergangsfrist für die Anwendung der Ionenaustauschtechnologie soll deshalb durch eine dauerhafte Lösung für die Herstellung von Bio-Birnendicksaft mit einem Säuregeh- alt von 6-–12 g Apfelsäure/kg und einem Brix-Wert von 80–82° Brix ersetzt werden. Der so herge- stellte Birnendicksaft darf aufgrund des in der EU geltenden Verbots nur in der Schweiz in Verkehr ge- bracht werden. Ab 1.1.2026 wird der Artikel 3d, der die zulässigen Anwendungen der Ionenaustauschtechnologie dauerhaft regelt, um die Anwendung für diesen Birnendicksaft ergänzt.

Artikel 16h, Buchstabe g

Gemäss Bio-Verordnung ist die FiBL-Saatgutstelle für die Koordination und Administration der Bewilli- gungen für den Einsatz von konventionellem Saatgut sowie für die Erstellung von Sortenlisten für den biologischen Landbau zuständig. Das FiBL ist sehr gut mit den Anbietern von Saat- und vegetativem Pflanzgut in der Schweiz vernetzt. Der Buchstabe g fordert, dass jeder Eintrag die gewichtsmässig verfügbare Menge Saatgut ausweist. Dies bedingt, dass die Saatguthändler die verfügbaren Mengen regelmässig (mindestens wöchentlich) aktualisieren. Gemäss FiBL ist dies mit einem sehr hohen Auf- wand verbunden und administrativ schwer umsetzbar. Ausserdem sei gegenüber der bestehenden Praxis kein Mehrwert erkennbar.

Wenn es zu einer Knappheit bei einer gewissen Kultur kommt, schaltet sich bei der bestehenden Pra- xis der Verband der Schweizer Saatgutproduzenten swisssem ein, indem er die verfügbaren Mengen von Biosaatgut bei Vermehrungsorganisationen und Handel erhebt. Sobald eine Sorte Saat- oder ve- getatives Pflanzgut ausverkauft ist, stellen die Händler ihre Einträge im www.organicxseeds.ch auf «nicht verfügbar». Die Produzentinnen und Produzenten können dann eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung von nicht biologischem Saatgut- oder vegetativem Pflanzgut beantragen.

Dieses System ermöglicht die Kontrolle der Saatgutbestände ohne Mehraufwand für die Saatguthänd- ler. Aus den oben erwähnten Gründen sollen die Vorgaben gemäss Buchstabe g aufgehoben werden.

Anhang 3b

In diesem Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet und aktuali- siert, welche für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c und 16a massgebend sind.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Keine Auswirkungen.

1.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Bestimmungen dienen der Angleichung an das EU-Recht, was im Interesse der Schweizer Unter- nehmen ist.

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

1.4.4 Verhältnis zum Internationalen Recht

Die Bestimmungen sind jenen der Europäischen Union gleichwertig. Die Aufrechterhaltung der Gleich- wertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten soll durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet werden.

1.4.5 Umwelt

Die biologische Landwirtschaft wirkt sich grundsätzlich positiv auf die Umwelt aus.

1.5 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.

1.6 Rechtliche Grundlagen

Artikel 16j Absatz 4 und Artikel 16n der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18).

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2 Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-

UVEK), SR 916.201

2.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheit (PGesV-WBF-UVEK) präzisiert die in der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) dargelegten Grundlagen zum Schutz der Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen. Insbesondere enthält sie technische Bestimmungen sowie die Listen der geregelten Organismen und Waren. Aufgrund des Agrarabkommens mit der EU muss die Schweiz über gleichwertige pflanzengesundheitliche Bestimmungen verfügen. Deshalb müs- sen regelmässig Änderungen in den EU-Vorgaben im Schweizer Pflanzengesundheitsrecht aufge- nommen, und nötigenfalls an die Schweizer Verhältnisse angepasst werden.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Änderung von Art. 21: Der Tagesansatz von 520 Franken soll zukünftig nur noch für das Per- sonal der Kantone und Gemeinden gelten. Bei allen weiteren Personalkosten sollen die effek- tiven Kosten abgerechnet werden.  Änderung von Art. 22: Die Frist für die Einreichung der Gesuche um Abgeltung der Kantone soll zukünftig immer Ende März des Jahres sein, welches auf das Jahr folgt in dem die Mass- nahmen durchgeführt wurden.  Anhang 1: Diabrotica virgifera virgifera soll von der Liste der Quarantäneorganismen gestri- chen werden. Neu soll Diabrotica virgifera virgifera in der « Ordonnance sur les mesures de lutte coordonnées contre les organismes nuisibles aux cultures » geregelt werden.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ganze Verordnung Da die Schweiz die Republik Kosovo anerkennt, soll überall dort, wo die europäischen nicht-EU- Länder aufgeführt sind, «Kosovo» hinzugefügt werden.

Artikel 21 Absatz 2 Bisher anerkennt das BLW für Bundesbeiträge an die Kantone für Personalkosten (einschliesslich Spesen und Auslagen) einen Tagesansatz von 520 Franken, unabhängig davon, ob die Kantone, die Gemeinden oder durch sie beauftragte Dritte die Massnahmen durchführen. Der Tagesansatz gilt auch im Falle eines Einsatzes des Zivilschutzes, wie dies beispielsweise im 2023 für die Bekämpfung neu auftretender Quarantäneorganismen vielfach notwendig war. Für den Kanton fallen – aufgrund von Subventionen durch den Bund – für den Einsatz des Zivilschutzes verhältnismässig geringe Kos- ten an. Der Bund richtet folglich in diesem Fall mit dem Tagesansatz von 520 Franken eine Abgeltung an den Kanton aus, deren Höhe deutlich die Ausgaben des Kantons übersteigt.

Wenn die Kantone Dritte mit der Durchführung der Überwachungs- oder Bekämpfungsmassnahen be- auftragen, entsteht für sie mit der aktuellen Regelung für das Ersuchen von Bundesbeiträgen ein rela- tiv hoher administrativer Aufwand. Für die Kantone würde die Anerkennung der effektiv anfallenden Kosten von beauftragten Dritten zu einer administrativen Vereinfachung führen.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, bei der Anerkennung von Personalkosten für den Bundes- beitrag neu zwischen dem Personal der Kantone und der Gemeinden und dem Personal von beauf- tragten Dritten zu unterscheiden. Für das Kantons- und Gemeindepersonal soll weiterhin ein Tagesan- satz von 520 Franken anerkannt werden. Dagegen sollen für beauftragte Dritte, einschliesslich des Zivilschutzes, wie beispielsweise Gärtnereien, Gartenbaubetriebe oder Drohnen-Pilote neu die effektiv dem Kanton angefallenen Personalkosten für die Bundesbeiträge anerkannt werden.

Artikel 22 Absätze 1 und 2 Nach den aktuellen Bestimmungen müssen die Kantone ihre Gesuche um Abgeltungen für Bekämp- fungsmassnahmen spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahmen beim BLW einreichen.

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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung

Die Umsetzung dieser Regelung in der Praxis hat sich allerdings als schwierig bis unmöglich erwie- sen. Dies insbesondere, weil es aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen Fälle nicht möglich ist, einheitlich zu definieren, wann eine Massnahme als abgeschlossen gilt. Diese Regelung kann zur Folge haben, dass die Kantone für bestimmte Personal- und Materialkosten (z.B. für das Monitoring der Wirksamkeit ergriffener Tilgungsmassnahmen oder bei Eindämmungsmassnahmen) prinzipiell erst nach vielen Jahren beim BLW ein Bundesbeitrag ersuchen können. Für das BLW bedeutet dies, dass die bei den Kantonen angefallenen Kosten teilweise erst viele Jahre später das Budget des Bundes- amtes belasten und somit die Budgetierung erschweren.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die Fristen neu so zu regeln, dass die Gesuche der Kantone für eine Abgeltung der Bekämpfungskosten – einschliesslich an Betriebe ausgerichtete Abfindungen für Schäden nach Billigkeit – analog zur heutigen Regelung betreffend die Überwachungsmassnah- men bis spätestens Ende März des Folgejahres beim BLW eingereicht werden müssen. Dies sollte auch dazu führen, dass die Bundesbeiträge für Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen in ei- nem einzigen Gesuch pro Jahr dem BLW eingereicht werden und sich somit der administrative Auf- wand für Kantone und Bund für die Gesuchstellung bzw. -prüfung reduziert.

Anhang 1

Ziff. 1.3.9

Aufgrund von Änderungen in der internationalen Nomenklatur soll der Name des Quarantäneorganis- mus Anoplophora chinensis (Thomson) zu Anoplophora chinensis (Forster) geändert werden.

Ziff. 1.3.77

Anders als die meisten Quarantäneorganismen, die als Art geregelt sind, sind aussereuropäische Bor- kenkäfer (Scolytinae spp.) auf der taxonomischen Ebene der Unterfamilie geregelt. Dies bedeutet, dass eine sehr hohe Anzahl an Arten, die ein unterschiedliches Wirtspflanzenspektrum haben, als Gruppe geregelt sind.

Das Wirtspflanzenspektrum eines Quarantäneorganismus bestimmt, ob die Zuständigkeit dem BAFU oder dem BLW zugeteilt wird. Da viele Borkenkäfer Waldbäume schädigen, wurde die Zuständigkeit dem BAFU zugeteilt. Es existieren jedoch auch Arten, deren Wirtspflanzen landwirtschaftliche oder gartenbauliche Pflanzen oder Zierpflanzen sind.

Das BAFU kann nur Finanzhilfen und Abgeltungen für Schäden entrichten, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden. Das BAFU kann dementsprechend einen landwirtschaftlichen Betrieb bei einem Befall mit einer Borkenkäferart nicht finanziell unterstützen. Um dieses Problem zu behe- ben, soll Anhang 1 Ziff. 1.3.77 ergänzt werden, sodass die Zuständigkeit bei Scolytinae-Arten, welche die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau betreffen, beim BLW liegt.

Sollte eine solche aussereuropäische Scolytinae-Art in der Schweiz auftreten, sollen zukünftig BAFU und BLW gemeinsam die Zuständigkeit bestimmen. Die Zuständigkeit wird vom EPSD in geeigneter Form publiziert.

Ziff. 2.3.1

Ein besonders gefährlicher Schadorganismus kann nach Artikel 4 der PGesV nur als Quarantäneorga- nismus geregelt werden, wenn er in der Schweiz nicht auftritt oder nicht weit verbreitet ist. Zudem müssen gegen ihn durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und die Verbreitung verhindern lassen. Der Westliche Maiswurzelbohrer (Diabro- tica virgifera virgifera Le Conte) wird seit ein paar Jahren fast in allen Kantonen jährlich festgestellt. Der Schädling fliegt jedes Jahr aus den Nachbarländern in die Schweiz ein. Weil seine Einschleppung nicht verhindert werden kann und er jährlich in weiten Teilen der Schweiz auftritt, kann der Westliche Maiswurzelbohrer nicht mehr als Quarantäneorganismus geregelt werden. Es wird deshalb vorge- schlagen, den Schädling von der Liste der Quarantäneorganismen zu streichen.

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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung

Der Schädling soll neu unter dem Artikel 153a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) in einer neuen Bundesratsverordnung geregelt werden (Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Be- kämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen).

Anhang 4 Ziffern 4.2.3 und 5.1.3

EU-Isolate von Phytophthora ramorum sind geregelte Nicht-Quarantäneorganismen. Dies bedeutet, dass zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen bei Befall nicht zu gewerblichen Zwecken in Verkehr ge- bracht werden dürfen. Wird ein Befall in einer Baumschule entdeckt, gelten gewisse Massnahmen für drei Monate, damit sichergestellt werden kann, dass der Schadorganismus sich nicht weiterverbreiten kann. Da befallene Pflanzen in der Regel nur während der Vegetationszeit Symptome aufweisen, sol- len die Ziffern präzisiert werden, sodass die Dreimonatsfrist während der Vegetationszeit stattzufinden hat. Wird ein Befall während den letzten drei Monaten der Vegetationszeit gefunden, sollen die Best- immungen während den ersten Monaten der nächsten Vegetationszeit übernommen werden, sodass sie insgesamt während drei Monaten gelten. Dies vermindert das Risiko, dass der Schadorganismus sich weiter ausbreiten kann, weil Befallssymptome übersehen wurden, da die Kontrollen ausserhalb der Vegetationszeit vorgenommen wurden.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keinen personellen oder finanziellen Mehrbe- darf zur Folge.

2.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keine nennenswerten finanziellen und perso- nellen Auswirkungen für die Kantone. Die vorgeschlagene Änderung des Artikel 21 führt zu einer ad- ministrativen Vereinfachung für die Kantone.

2.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben allgemein einen positiven Einfluss auf die Volkswirtschaft, da dank ihnen der freie Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz erhalten werden kann. Mit den neuen Bestimmungen wird zusätzlich der Schutz der Pflanzengesundheit allgemein verbessert und dadurch wirtschaftliche Schäden verringert.

2.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Der internationale Handel ist von der vorgesehenen Änderung der PGesV-WBF-UVEK nicht betroffen. Die Bestimmungen des SPS-Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement) sowie das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) sind weiterhin erfüllt.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage für diese Änderungen bilden die folgenden Delegationsnormen der PGesV: Arti- kel 4 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 29b Absatz 2 sowie 33 Absätze 1 und 2.

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