Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bern, 1. Mai 2024
Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BWL-D-C8D73401/59
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Im Falle einer Kontingentierung des Bezugs elektrischer Energie bei einer Stromman- gellage müssen gemäss den Verordnungsentwürfen über die Kontingentierung und die Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie1 alle Grossverbrau- cher für eine bestimmte Zeitspanne ihren Strombezug um einen einheitlichen Prozent- satz senken. Als Grossverbraucher gelten Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden (MWh). Von einer solchen Kontingentierung wären rund die Hälfte der 720 Schweizer zentralen Abwasserreinigungsanlagen für kommu- nales Abwasser (nachfolgend als zARA bezeichnet) betroffen. Die bei einer Kontingen- tierung vorgegebene Reduktion des Strombezugs würde dazu führen, dass bei diesen zARA die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Gewässer erforderliche Mindestreinigung der Abwässer nicht mehr gewährleistet wäre. Erhebliche seuchenhy- gienische Probleme und gravierende unumkehrbare Gewässerverunreinigungen wä- ren die Folge. Eine funktionierende Abwasserreinigung ist für die Gesundheit der Menschen und für die Umwelt von zentraler Bedeutung. Sie entfernt Schad- und Schmutzstoffe aus dem Abwasser, so dass das gereinigte Abwasser sicher in die Gewässer zurückgeführt wer- den kann. Keine oder eine unzureichende Abwasserreinigung kann Ursache für die Verbreitung von Krankheiten und für die Verschmutzung der Gewässer sein. Heute sind rund 98 Prozent der Schweizer Bevölkerung an eine zARA angeschlossen. In der Schweiz ist die Reinigung kommunalen Abwassers grösstenteils eine öffentliche Auf- gabe, welche durch Kantone und Gemeinden wahrgenommen wird. Die Bewirtschaftung der zARA im Falle einer Kontingentierung oder Sofortkontingen- tierung erfolgt deshalb nicht anhand der für Grossverbraucher geltenden Verordnungs- entwürfen, sondern wird mit Massnahmen zur Reduktion des Bezugs elektrischer Ener- gie im vorliegenden Verordnungsentwurf separat festgelegt. Die Ausnahmebestim- mungen in den Verordnungsentwürfen über die Sofortkontingentierung und Kontingen- tierung elektrischer Energie wurden entsprechend ergänzt.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Vorlage ist konform mit internationalem Recht, da sie insbesondere Ausnahmen für Massnahmen vorsieht, welche internationalen Abkommen zuwiderlaufen würden.
3 Grundzüge der Vorlage
Mit dem Verordnungsentwurf soll im Falle einer Strommangellage sichergestellt wer- den, dass zARA Massnahmen zur Stromeinsparung ergreifen, die den Strombezug der
Verordnung über die Kontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie und Verordnung über die Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie. Entwürfe vom 29.09.2023. Elektrizität (admin.ch)
zARA deutlich reduzieren sowie zu keinen hygienischen Problemen und zu möglichst geringen, umkehrbaren Gewässerbelastungen führen. Der vorliegende Verordnungsentwurf basiert auf dem Dokument «Bewirtschaftungs- modell kommunaler ARA bei Kontingentierung (Strommangellage)» 2. Es wurde durch die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU), den Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und den Schweizerischen Verband Kommunale Infrastruktur (SVKI) in Begleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erarbeitet und mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) einvernehmlich abgestimmt. Entsprechend dem erwähnten Bewirtschaftungsmodell werden alle zARA in die Strom- sparmassnahmen miteinbezogen; das heisst auch solche, die nicht als Grossverbrau- cher gelten und somit nicht einer Kontingentierung des Strombezugs unterliegen wür- den. Damit kann im Falle einer Strommangellage mit Kontingentierung für die Gesamt- heit aller zARA die bestmögliche Einsparung beim Strombezug realisiert werden. Alle Schweizer zARA zusammen verbrauchen insgesamt rund 470 GWh elektrische Energie pro Jahr. Gleichzeitig produzieren sie aber auch rund 740 GWh Energie pro Jahr aus Klärgas. Davon werden ca. ein Drittel zu Biogas aufbereitet und in das Gas- netz eingespeist und die Hälfte zum Eigengebrauch verstromt oder thermisch genutzt. Somit tragen die Schweizer zARA auch zu einer sicheren Energieversorgung bei. Der Strombezug aller zARA – Gesamtverbrauch abzüglich der selbst verwendeten Eigen- produktion – beträgt rund 360 GWh pro Jahr bzw. 6.9 GWh pro Woche3,. Mit den in diesem Verordnungsentwurf vorgesehenen Massnahmen kann entspre- chend dem Bewirtschaftungsmodell der Strombezug der Gesamtheit aller zARA je nach Schwere der Mangellage um bis zu 0.75 GWh pro Woche verringert werden. Dies entspricht rund 11 Prozent des Strombezugs aller zARA. Die vorgesehenen Massnah- men wirken sich nicht wesentlich auf die Klärgasproduktion der zARA aus, was bei einer Kontingentierung mit einem einheitlichen Kontingentierungssatz nicht ausge- schlossen werden könnte.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Die gesetzlichen Grundlagen für diesen Verordnungsentwurf finden sich in den Artikeln
32 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531). Beson-
ders zu erwähnen ist hier Artikel 32 Absatz 1 LVG, welcher den Bundesrat ermächtigt, im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage zeitlich be- grenzte Massnahmen zu ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Dienstleis- tungen sicherzustellen.
Bewirtschaftungsmodell kommunaler ARA bei Kontingentierung (Strommangellage), VSA 2024 Entspricht 6'900 MWh/Woche
Art.1 Geltungsbereich
Von den Massnahmen erfasst werden alle zentralen Abwasserreinigungsanlagen, de- nen kommunales Abwasser zugeführt werden. Dies unabhängig davon, ob den zARA zusätzlich auch Industrie- und anderes verschmutztes Abwasser zugeführt werden. Im Falle einer Kontingentierung oder Sofortkontingentierung von Grossverbrauchern wird die Reduktion des Strombezugs von zARA mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf geregelt. Im Gegenzug werden die zARA von den Verordnungsentwürfen über die Kon- tingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie und über die Sofortkontingen- tierung des Verbrauchs von elektrischer Energie ausgenommen.
Der vorliegende Verordnungsentwurf gilt für die Kantone als Vollzugsbehörde und für alle Betreiber von zARA, welche die durch den Kanton angeordneten Massnahmen gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 umsetzen.
Schon begrifflich fallen Abwassereinigungsanlagen von industriellen und gewerblichen Betrieben, private Kleinkläranlagen und Sonderbauwerke im Kanalisationsnetz, deren Strombezug nicht über die zARA abgerechnet wird, nicht in den Anwendungsbereich dieses Verordnungsentwurfs. Der Bezug von Elektrizität wird bei Industriekläranlagen über den jeweiligen Industriebetrieb abgerechnet und jener von Sonderbauwerken im Kanalisationsnetz über die Gemeinde. Der Einbezug privater Kleinkläranlagen wäre unverhältnismässig, da diese weder wesentlich Elektrizität verbrauchen noch ein be- deutendes Einsparpotenzial aufweisen. Zudem wäre der administrative Aufwand zur Umsetzung von Massnahmen bei privaten Kleinkläranlagen unangemessen hoch.
Art. 2 Massnahmen
Wird eine Reduktion des Strombezuges bei zARA notwendig, muss diese so umgesetzt werden, dass keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Massnahmen zur Reduktion des Strombezugs haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Umwelt. Deshalb sind die Massnahmen in zwei Stufen eingeteilt, welche beim Eintreten einer Strommangellage je nach deren Schwere verordnet werden: Gemäss Absatz 1 ordnen die Kantone in einer ersten Stufe bei einem Kontingentie- rungssatz grösser als oder gleich 85 Prozent für die Dauer der Kontingentierung die in Absatz 1 definierten Massnahmen an. Diese haben keine Auswirkungen auf die Reini- gungsleistung der zARA. Hilfsbetriebe, bspw. die Abluftbehandlung und die Belüftung der Betriebsgebäude, sind auszuschalten, sofern diese für die Arbeiten auf der zARA nicht sicherheitsrelevant sind. Dabei ist die Belästigung der Bevölkerung durch über- mässige Gerüche zu vermeiden (Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV vom 16. Dezember 1985; SR 814.318.142.1), ist dies nicht möglich ist der Einsatz der Hilfsbetriebe soweit zu redu- zieren, so dass die Vorgabe nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b noch eingehalten werden kann. Zudem ist die zARA-interne Stromproduktion zu erhöhen durch die ver- mehrte Eigennutzung von Klärgas in den eigenen Blockheizkraftwerken und gegebe- nenfalls durch die Inbetriebnahme von stationären Verbrennungsmotoren. Sowohl Blockheizkraftwerke als auch stationäre Verbrennungsmotoren müssen die Anforde- rungen der LRV einhalten, insbesondere Anhang 2 Ziffer 82. Die Kantone verpflichten
die zARA-Betreiber auch zu weiteren anlagenspezifischen Massnahmen, welche für eine Stromeinsparung gemäss dem Bewirtschaftungsmodell erforderlich sind. Diese müssen im Rahmen der geltenden Umweltbestimmungen umgesetzt werden können und sind teilweise nur zeitlich begrenzt umsetzbar. Beispielsweise kann bei gewissen zARA die Klärschlammverbrennung entsprechend der Lagerkapazität für eine be- stimmte Zeit ausser Betrieb genommen werden. Das Einsparpotential beim Strombe- zug durch die Massnahmen in Absatz 1 liegt bei etwa 0.34 GWh/Woche, dies entspricht rund 5 Prozent des Strombezugs aller zARA. Bei einem Kontingentierungssatz von weniger als 85 Prozent ordnen die Kantone für die Dauer der Kontingentierung zusätzlich zu den Massnahmen aus Absatz 1 die Mas- snahmen aus Absatz 2 an. Diese Massnahmen haben einen Einfluss auf die Abwas- serqualität. Es sind Massnahmen am Ende der Abwasserbehandlung; namentlich das Abschalten von Filteranlagen und von Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigun- gen. Die Folge sind verbreitet erhöhte Einträge von Schlamm, organischen Mikrover- unreinigungen und Phosphor in die Gewässer. Grössere hygienische Probleme und anhaltende Schäden in den Gewässern sind bei diesen Massnahmen nicht zu erwar- ten. Das Einsparpotential beim Strombezug durch das Abschalten von Filteranlagen und von Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen liegt für alle zARA bei etwa 0.41 GWh/Woche, dies entspricht rund 6 Prozent des Strombezugs aller zARA. Somit können mit den Massnahmen aus Absatz 1 und 2 etwa 0.75 GWh/Woche, d.h. rund 11 Prozent, eingespart werden. Es ist möglich, dass aufgrund der betrieblichen Situation und des Gewässerzustands die in Absatz 2 vorgesehenen Massnahmen bei vereinzelten zARA zu einer erhebli- chen Verschlechterung der Gewässerqualität führen würden. Dies können beispiels- weise hygienische Probleme oder unumkehrbare Gewässerverunreinigungen durch stark erhöhte Phosphor oder Schlammeinträge in sensible Gewässer sein. Die Kantone sind daher in Absatz 3 Buchstabe a verpflichtet, aufgrund ihrer Beurteilung diese zARA von den Massnahmen auszunehmen. Diese Ausnahmen wurden bei den Angaben zu den möglichen Stromeinsparungen im Bewirtschaftungsmodell bereits berücksichtigt, soweit diese vorhersehbar waren. Bei einzelnen zARA sind die Einleitbedingungen durch die Kantone aufgrund von inter-
nationalen Vereinbarungen (z.B. Bodensee-Richtlinie 20054 der Internationalen Ge- wässerschutzkommission für den Bodensee [IGKB]) festgelegt. Absatz 3 Buchstabe b bestimmt, dass die Kantone von Massnahmen absehen müssen, falls diese internatio- nalen Vereinbarungen zuwiderlaufen. Das Stromeinsparpotenzial dieser wenigen zARA ist im Vergleich zum schweizweiten Strombezug der zARA sehr gering. In den Angaben zu den Stromeinsparungen im Bewirtschaftungsmodell sind diese wenigen Ausnahmen bereits berücksichtigt.
https://www.igkb.org/fileadmin/user_upload/Downloads/Bodensee-Richtlinien_2005/Bodensee-Richtlinien_2005_Stand_Sep_2023.pdf, Seite12
Art. 3 Nicht anwendbare Bestimmungen
Mit einer künftigen Inkraftsetzung der «Verordnung über die Kontingentierung des Ver- brauchs von elektrischer Energie» oder der «Verordnung über die Sofortkontingentie- rung des Verbrauchs von elektrischer Energie» bei einer Strommangellage würde über den darin festgelegten Kontingentierungssatz die Schwere der Strommangellage be- wertet. Der Kontingentierungssatz gibt in Prozent an, wie gross der während einer bestimmten Periode zulässige Verbrauch elektrischer Energie in Bezug auf die normalerweise ver- brauchte Menge (Referenzmenge) ist. Beispielsweise wäre der Kontingentierungssatz 85 Prozent, falls von den kontingentierten Grossverbrauchern eine Einsparung von 15 Prozent verlangt werden muss. Beim Kontingentierungssatz handelt es sich daher nicht um die direkte Einsparung in Prozent, sondern um den Anteil der Menge elektrischer Energie in Bezug auf die Referenzmenge, welche während der bestimmten Periode verbraucht werden darf. Bei einem Kontingentierungssatz von weniger als 85 Prozent müssen für die Dauer der Kontingentierung sowohl bestimmte eidgenössische als auch kantonale Rechtsnormen des Gewässerschutzes für den Betrieb von zARA als nicht anwendbar erklärt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Betreiber von zARA bei einer Strommangel- lage die in Artikel 2 vorgesehenen Massnahmen zur Stromeinsparung umsetzen kön- nen, ohne gegen geltendes Recht zu verstossen. Es betrifft die numerischen Anforde- rungen an die Wasserqualität bezüglich Arzneimittel (organische Mikroverunreinigun- gen) sowie die Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Ge- wässer betreffend gesamte ungelöste Stoffe, organische Spurenstoffe und Ge- samtphosphor der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). Gesetzliche Vorschriften der Luftreinhaltung müssen nicht ausser Kraft gesetzt werden. Die Massnahmen in Artikel 2 sehen nur den Einsatz von stationären Verbrennungsmo- toren (inkl. Blockheizkraftwerke) vor, welche konform mit der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) sind. Ebenso sind die zARA ange- halten, die Belästigung der Bevölkerung durch übermässige Gerüche (Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV) zu vermeiden.
Art. 4 Pflichten der Betreiber
Die vom Kanton angeordneten Massnahmen müssen von den betroffenen zARA-Be- treibern unverzüglich umgesetzt werden. Entsprechend dem Bewirtschaftungsmodell darf dies maximal drei Arbeitstage in Anspruch nehmen. Falls es durch die Umsetzung der Massnahmen zu grösseren als den erwarteten Aus- wirkungen auf die Reinigungsleistung gekommen ist, müssen die zARA-Betreiber dies unverzüglich dem Kanton melden. Zur Kontrolle, ob die angeordneten Massnahmen umgesetzt wurden und welche Re- duktion des Strombezugs dadurch erzielt wurde, müssen die zARA-Betreiber dem Kan- ton auf Nachfrage Informationen zum Strombezug aus dem Elektrizitätsnetz zur Verfü- gung stellen.
Art. 5 Vollzug
Gemäss Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja- nuar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vollziehen die Kantone das GSchG, soweit der Vollzug in Artikel 48 GSchG nicht dem Bund übertragen ist. Aus diesem Grund sorgen die Kantone auch für den Vollzug der Massnahmen des vorlie- genden Verordnungsentwurfs. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung veranlassen die Kantone unverzüglich die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen. In der Folge kontrollieren die Kan- tone, beispielsweise mittels Stichproben, die Umsetzung der Massnahmen und über- wachen die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen auf die Wasserqualität der Gewässer. Da das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für die Bewältigung einer Strommangellage verantwortlich ist, müssen die Kantone den Fachbereich Energie der Wirtschaftlichen Landesversorgung über die Umsetzung der nach Artikel 2 angeordneten Massnahmen, die gewährten Ausnahmeregelungen und den Bezug elektrischer Energie der zARA informieren und die Berichterstattung in re- gelmässigen Abständen aktualisieren. Das BAFU ist die Umwelt- und Gewässerschutzfachstelle des Bundes sowie beratende Behörde des BWL, welches innerhalb der Bundesverwaltung federführend für das Lan- desversorgungsgesetz und die vorliegende Verordnung ist. Sollten wider Erwarten un- vorhergesehene erhebliche Verschlechterung der Gewässerqualität durch die Mass- nahmen auftreten, müssen die Kantone das BAFU unverzüglich informieren. Dadurch kann das BAFU gemeinsam mit dem BWL die Situation analysieren und gegebenen- falls notwendige Massnahmen zum Schutz der Gewässer ergreifen.
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung wird gleichzeitig mit der Verordnung über die Kontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie oder der Verordnung über die Sofortkontingentie- rung des Verbrauchs von elektrischer Energie in Kraft treten. Sie gilt für die Dauer der Kontingentierung resp. der Sofortkontingentierung.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Für den Bund hat die Vorlage keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete Für die Kantone wird sich der Vollzugsaufwand durch die Vorbereitung und beim Ein- treten einer Kontingentierung bei einer Strommangellage erhöhen; finanzielle und per- sonelle Auswirkungen sind aber aufgrund der geringen Tragweite nicht zu erwarten.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Auf die Wirtschaft hat die Vorlage keine Auswirkungen.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die in der Vorlage vorgesehenen Massnahmen haben auf die Gesundheit der Gesell- schaft keine Auswirkungen, da diese zeitlich beschränkt und reversibel sind.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die in der Vorlage vorgesehenen Massnahmen haben auf die Umwelt wenige Auswir- kungen, da diese zeitlich beschränkt und reversibel sind.
5.6 Andere Auswirkungen
Für die zARA-Betreiber wird sich der Vollzugsaufwand durch die Vorbereitung und beim Eintreten einer Kontingentierung bei einer Strommangellage erhöhen; finanzielle und personelle Auswirkungen sind aber aufgrund der geringen Tragweite nicht zu er- warten.