Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV)
Inkrafttreten für den 1. Januar 2025 vorgesehen
Bern, Mai 2024
Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage ..................................................................................................... 3
2. Beantragte Verordnungsänderungen ............................................................... 3
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln.......................................................... 4
3.1. Artikel 2 MVV ........................................................................................................ 4 3.2. Artikel 11 MVV ...................................................................................................... 4 3.3. Artikel 12 MVV ...................................................................................................... 4 3.4. Artikel 13 MVV ...................................................................................................... 5 3.5. Artikel 13a MVV .................................................................................................... 5 3.6. Artikel 14 MVV ...................................................................................................... 5 3.7. Artikel 21 MVV ...................................................................................................... 5 4. Finanzielle Auswirkungen .................................................................................. 5
5. Inkraftsetzung ..................................................................................................... 6
2/6
1. Ausgangslage
Per 1. Januar 2018 wurden Bestimmungen betreffend die Weiterentwicklung der Armee in Kraft gesetzt (s. Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee, BBl 2014 6955). Dadurch haben das Bundesgesetzes über die Armee und die Militär- verwaltung (Militärgesetz MG; SR 510.10) und auch Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) Überarbeitungen erfahren. Seinerzeit wurden die ent- sprechenden Anpassungen in der Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) nicht vorgenommen. Dabei handelt es sich um Änderungen von Begriffen und Verweisen, die nun in dieser MVV-Revision erfolgen.
Weiter muss die in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) per 1. Januar 2022 eingeführte Präzisierung der Regelung betreffend «Analogietaxe» auch in der MVV festgehalten und die Bestimmungen betreffend medizinischen Hilfspersonen, die nach der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zur selbstständigen Tätig- keit zugelassen sind, den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
2. Beantragte Verordnungsänderungen
Durch die oben erwähnte Weiterentwicklung der Armee und die entsprechenden Änderungen in den betroffenen Gesetzen wurde insbesondere im MVG der Ausdruck «Instruktorenkorps» durch «Berufsmilitär» ersetzt (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 MVG) und neu findet sich im MVG der Begriff «Zeitmilitär» (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 MVG). Zuvor fand diese Kategorie lediglich auf Verordnungsebene Erwähnung, wo der Begriff «Zeitsoldat» zu eng gefasst war (Art. 2 Abs. 3 MVV). In der Verordnung wird nun in Artikel 2 Absatz 2 E-MVV auf die Definition des Zeitmi- litärs im MG verwiesen.
Weiter stimmen einige Verweise in der MVV auf das MVG nach den oben genannten Ände- rungen des MG und des MVG nicht mehr. Bei der letzten MVG-Revision wurde auch Artikel 22 MVG erneuert. Artikel 11 MVV verweist in den Absätzen 1 und 2 noch immer auf Artikel 22 Absatz 3 MVG, anstatt auf neu Absatz 2. Dasselbe gilt für Artikel 13a MVV.
Die militärversicherten Patienten müssen sich grundsätzlich in einem Vertragsspital behandeln lassen. Lediglich aus medizinischen Gründen soll von diesem Grundsatz abgewichen werden können. Demnach müssen Artikel 14 Absätze 4 und 5 MVV entsprechend präzisiert werden. Eine Ausnahme von der Behandlung in einem Vertragsspital ist neu ausdrücklich nur in einer medizinischen Notfallsituation und beim Fehlen des medizinischen Versorgungsangebots zu- lässig. Diese Regelung erfolgt in Analogie zur Präzisierung der Regelung in der UVV betref- fend «Analogietaxe», die per 1. Januar 2022 eingeführt wurde (Art. 15 Abs. 2 und 2bis UVV).
Die Bestimmung betreffend medizinische Hilfspersonen, die nach der KVV zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen sind, erfahren eine Aktualisierung. Bei der Neuregelung betreffend die Neuropsychologie und die psychologische Psychotherapie in der KVV, wurde die entspre- chende Anpassungen in der MVV nicht vorgenommen. Somit muss Artikel 12 MVV den aktu- ellen Gegebenheiten angepasst werden.
3/6
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1. Artikel 2 MVV
Am 1. Januar 2018 sind aufgrund der oben erwähnten Weiterentwicklung der Armee mehrere Änderungen in Kraft getreten. Insbesondere erfuhr Artikel 1a MVG eine Anpassung. In Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 MVG wurde der Ausdruck "Instruktorenkorps" durch "Berufs- militär" ersetzt und in Folge erfahren die Sachüberschrift von Artikel 2 MVV und Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe b MVV eine Änderung.
Weiter ist das Zeitmilitär nun im Gesetz aufgeführt, zuvor wurde diese Kategorie lediglich auf Verordnungsebene eingeführt, wo der Begriff "Zeitsoldat" zu eng gefasst war (Art. 2 Abs. 3 MVV). In der Verordnung wird nun in Artikel 2 Absatz 2 E-MVV auf das Zeitmilitär nach MG verwiesen.
Die Übernahme der Aufzählung in Artikel 2 Absatz 3 MVV ist nicht mehr aktuell. Die Organi- sation des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) zeigt, dass aufgrund einer Reorga- nisation des BABS die Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 MVV nicht mehr aktuell sind. Nach Rücksprache mit dem BABS wird Artikel 2 Absatz 2 E-MVV den aktuellen Gegebenheiten an- gepasst.
3.2. Artikel 11 MVV
Aufgrund der Weiterentwicklung der Armee wurde auch Artikel 22 MVG erneuert. Artikel 11 MVV verweist in den Absätzen 1 und 2 noch immer auf Artikel 22 Absatz 3 MVG, anstatt neu auf Absatz 2. Dabei handelt es sich um eine formelle Änderung, die keine materiellen Auswir- kungen aufweist.
Weiter wird in Absatz 2 das Wort «stationär» gestrichen, da es sich bei Kuranstalten um Insti- tutionen handelt, die der Nachbehandlung oder Kur dienen. Dabei kommen die ambulanten Tarife und Regelungen zur Anwendung.
In Absatz 3 werden die Pflegeanstalten gemäss den aktuellen Gegebenheiten definiert.
3.3. Artikel 12 MVV
Artikel 12 MVV hat die Chiropraktoren, Hebammen, Laboratorien sowie Personen, die auf ärzt- liche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), die nach KVV zur selbständigen Tätigkeit zugelassen sind, zum Gegenstand. Bei der Neuregelung betreffend die Neuropsychologie und die psychologische Psychotherapie in der KVV wurden die entspre- chenden Anpassungen in der MVV nicht vorgenommen. Konkret fehlt in der MVV der Verweis auf Artikel 50b und 50c KVV, welche die Neuropsychologie und die psychologische Psycho- therapie zum Gegenstand haben.
Obschon Artikel 12 MVV nicht auf Artikel 50b KVV (Neuropsychologie) verweist, besteht ein Tarifvertrag und die Neuropsychologinnen und Neuropsychologen können somit Leistungen für die Militärversicherung (MV) erbringen und mit dieser abrechnen. Artikel 12 MVV soll nun den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
4/6
3.4. Artikel 13 MVV
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
3.5. Artikel 13a MVV
Aufgrund der Weiterentwicklung der Armee wurde auch Artikel 22 MVG erneuert. Artikel 13a MVV verweist noch immer auf Artikel 22 Absatz 2 und 3 MVG, anstatt neu nur noch auf Absatz 2. Dabei handelt es sich um eine formelle Änderung, die keine materiellen Auswirkungen auf- weist.
3.6. Artikel 14 MVV
In der Militärversicherung gilt keine unbeschränkte freie Spitalwahl. Die militärversicherten Pa- tienten müssen sich grundsätzlich in einem Vertragsspital behandeln lassen (Art. 17 Abs. 3 MVG). Der heutige Artikel 14 Absatz 4 MVV sieht vor, dass Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben, Vergütungen erhalten, wie sie für ein vergleichbares Spital mit Tarifvereinbarung entrichtet werden. Diese nicht weiter differenzierte Regelung birgt, wie die aktuellen Erfahrungen in der Praxis zeigen, die Gefahr, dass die Grundsätze des Ver- tragsprimats sowie des Naturalleistungsprinzips verletzt werden, indem auch vertraglose In- stitutionen MV-Patienten behandeln und diese sogar anwerben, im Wissen darum, dass sie für ihre Dienstleistungen eine Analogietaxe geltend machen können. Damit wird der Anreiz zur Aufnahme von Tarifverhandlungen und zum Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit der Militärversicherung wesentlich gedämpft.
Lediglich aus medizinischen Gründen soll künftig vom Grundsatz abgewichen werden können, wonach keine uneingeschränkte freie Spitalwahl gilt. Demnach müssen Artikel 14 Absätze 4 und 5 MVV entsprechend präzisiert werden. Eine Ausnahme von der Behandlungspflicht in einem Vertragsspital ist neu ausdrücklich nur in einer medizinischen Notfallsituation und beim Fehlen des medizinischen Versorgungsangebots zulässig. Diese Regelung erfolgt in Analogie zur Präzisierung der Regelung in der UVV betreffend «Analogietaxe», die per 1. Januar 2022 vorgenommen wurde (Art. 15 Abs. 2 und 2bis UVV).
3.7. Artikel 21 MVV
Der Begriff „Heilanstalt“ wird durch „Spital“ ersetzt. In der Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015 wurde der Begriff "Heilanstalt" sowohl in der Unfallversicherung durch Spital ersetzt (BBl 2014 7935), um den Koordinationsbestrebungen mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gerecht zu werden. Gleichzeitig wurden auch die Begriffe des MVG mit denjenigen des KVG harmonisiert (BBl 2014 7951). Die Terminologie der MVV soll ebenfalls mit derjenigen im Krankenversicherungs- bereich harmonisiert werden.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die MVV-Änderung weist keine Auswirkungen auf den Bund aus und verursacht somit keine Mehrkosten für diesen. Auch sind keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind aufgrund der vorliegenden 5/6
Verordnungsrevision zu erwarten. Ebenfalls sind keine wirtschaftlichen Auswirkungen der Ver- ordnungsänderung auf die Volkswirtschaft zu erwarten.
5. Inkraftsetzung
Die Änderung der Verordnung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
6/6