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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Bern, 29. Januar 2025

OECD-Mindestbesteuerung: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

Übersicht Die Schweiz hat die Mindestbesteuerung eingeführt. Auf internationaler Ebene wurde ein multinationales Instrument erarbeitet, um den Informationsaustausch im Bereich der Mindestbesteuerung zu ermöglichen. Vorliegend wird vorgeschla- gen, dieses Instrument zu ratifizieren und damit die Voraussetzungen für die na- tionale Umsetzung zu schaffen. Die Partizipation an diesem Austausch führt zu administrativer Erleichterung für die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen und ermöglicht den Steuerbehörden die Plausibilisierung der De- klaration. Die nationale Umsetzung bildet Gegenstand einer separaten Vorlage, über die voraussichtlich im ersten Halbjahr 2025 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird.

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Ende 2022 hat das Parlament den Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen verabschiedet1. Im Juni 2023 haben Volk und Stände dieser Verfassungsänderung zugestimmt. Diese bildet die Rechtsgrundlage für die na- tionale Umsetzung beider Säulen des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digita- len Wirtschaft.

Mit der Säule 2 dieses Projekts soll eine Mindestbesteuerung für grosse, multinationale Unternehmensgruppen eingeführt werden. Diese greift für multinationale Unterneh- mensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro und sieht einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent auf der Basis einer international vereinheit- lichten Bemessungsgrundlage vor. Dabei muss der Mindeststeuersatz jeweils pro Staat erreicht werden. Ausgenommen von der Mindestbesteuerung sind Einkommen aus dem internationalen Seeverkehr.

Die Übergangsbestimmung gemäss Artikel 197 Ziffer 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ermächtigt den Bundesrat, die Min- destbesteuerung vorübergehend auf dem Verordnungsweg zu regeln. Der Bundesrat hat gestützt darauf per 1. Januar 2024 die QDMTT gemäss Artikel 1 Buchstabe a der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; SR 642.161) und per 1. Januar 2025 die IIR eingeführt. Damit stellt die Schweiz bei den betroffenen Unternehmen in der Schweiz (QDMTT) und bei deren Tochtergesellschaften im Ausland (IIR) die Mindest- besteuerung sicher.

Auf internationaler Ebene wurde von den zuständigen Arbeitsgruppen der OECD die GloBE Vereinbarung erarbeitet. Die Verabschiedung im zuständigen Organ der OECD – dem Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) (IF) erfolgte im Januar 2025.

Die GloBE Vereinbarung bildet eine völkerrechtliche Grundlage für den Austausch von GloBE-Informationen zwischen den Staaten, die die Vereinbarung unterzeichnen und dazu noch gegenüber der OECD den Austausch bilateral aktivieren (Partnerstaaten). Dieser Austausch ist bereits in den GloBE-Mustervorschriften enthalten, die die Schweiz in das nationale Recht überführt hat.2 Die Schweiz hat ein Interesse daran, an diesem Informationsaustausch teilzunehmen: Die kantonalen Steuerbehörden haben damit die Möglichkeit, die Deklarationen der ergänzungssteuerpflichtigen Unterneh- men zu plausibilisieren. Für die betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen bie- tet die Teilnahme an diesem Informationsaustausch die Voraussetzung für das sog. «Central Filing». Damit können namentlich schweizerische multinationale Unterneh- mensgruppen zentral an die schweizerische Behörde melden, welche die für andere Staaten relevanten Informationen diesen dann zukommen lässt. Umgekehrt erhält die Schweiz GloBE-Informationen von Partnerstaaten, welche für lokale Mindeststeuer- zwecke verwendet werden können und von lokalen Geschäftseinheiten betroffener

1 Vgl. Medienmitteilung Einführung OECD Mindeststeuer in der Schweiz, einsehbar unter: Umsetzung der

OECD-Mindeststeuer in der Schweiz 2 OECD, Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), einsehbar unter: Global Anti-Base Erosion Model

Rules (Pillar Two) | OECD 3/18

multinationaler Unternehmensgruppen nicht zusätzlich einzeln in der Schweiz einge- reicht werden müssen. Die Umsetzung dieses neuen internationalen Informationsaus- tauschs bedarf der nationalen Umsetzung in der Schweiz unter Federführung der ESTV im Rahmen einer Anpassung der Mindeststeuerverordnung und bedarf somit nur einer Verordnungsanpassung. Die entsprechende Vernehmlassung ist im ersten Halbjahr

2025 geplant.

Würde die Schweiz am Informationsaustausch der GloBE Vereinbarung nicht teilneh- men, müssten multinationale Unternehmensgruppen in der Schweiz separat rapportie- ren und das zentralisierte Rapportieren würde möglicherweise über einen anderen Staat erfolgen. Damit entstünden administrative Doppelspurigkeiten. Ein Fernbleiben dürfte ausserdem dem Wirtschaftsstandort Schweiz abträglich sein, insbesondere wenn man bedenkt, dass multinationale Unternehmensgruppen in und von der Schweiz aus operieren und somit keine angemessenen Voraussetzungen vorfinden, die ihre in- ternationalen Meldepflichten vereinfachen.

1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20203 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20204 über die Legislatur- planung 2019–2023 separat angekündigt. Indes bildet der internationale Informations- austausch bereits Bestandteil der GloBE-Mustervorschriften und ist daher mit abge- deckt.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Schweiz ist aufgrund der zeitlichen Aspekte der demokratischen Prozesse eines der ersten Länder, das die Genehmigung der GloBE Vereinbarung in die Vernehmlas- sung gibt. Nach Einschätzungen des Bundesrates dürften viele Staaten, die die Min- destbesteuerung umgesetzt haben, eine Umsetzung anstreben. Die EU-Kommission hat am 28. Oktober 2024 einen Entwurf für die 9. Richtlinie über die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden (DAC 9) erlassen.5 Der Entwurf der DAC 9 sieht vor, dass von der Mindestbesteuerung betroffene multinationale Unternehmensgruppen in der EU, nur einem EU-Mitgliedstaat die GloBE-Erklärung einreichen müssen, anstatt in 27 EU-Mitgliedstaaten. Die EU plant damit die GloBE Vereinbarung im Rahmen der DAC

9 umzusetzen. Weitere Staaten, welche die GloBE Vereinbarung einführen dürften,

sind namentlich Australien, Grossbritannien, Japan, Kanada, Norwegen oder Südko- rea.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit der vorliegenden Vorlage schlägt der Bundesrat die Genehmigung der GloBE Ver- einbarung vor.

3 BBl 2020 1777

4 BBl 2020 8385

5 Entwurf 9. Richtlinie über die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden, einsehbar unter: eur-lex.eu- ropa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=COM:2024:497:FIN 4/18

Inhaltlich enthält die GloBE Vereinbarung Regelungen betreffend die Begriffsbestim- mungen (Abschnitt 1), den Austausch von in GloBE-Erklärungen enthaltenen Informa- tionen (Abschnitt 2), den Zeitraum und die Form des Informationsaustausches (Ab- schnitt 3), die Zusammenarbeit bei Korrekturen sowie der Einhaltung und Durchset- zung der GloBE Vereinbarung (Abschnitt 4), die Vertraulichkeit und Datenschutzvor- kehrungen (Abschnitt 5), die Konsultationen (Abschnitt 6), die Änderungen (Abschnitt 7), die allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt 8) sowie die Koordination des OECD- Sekretariats (Abschnitt 9).

Gemäss der GloBE Vereinbarung sollen die Staaten die ersten GloBE-Informationen frühestens ab dem 1. Juli 2026 untereinander austauschen. Aufgrund der demokrati- schen Prozesse ist ein Inkrafttreten der GloBE Vereinbarung in der Schweiz erst ab Mitte 2026 möglich. Damit die Schweiz am GloBE Informationsaustausch teilnehmen kann, muss sie von anderen Staaten auf die Länderlisten der Partnerstaaten aufge- nommen werden. Damit dies gelingt, sollte im vorliegenden Fall eine Erklärung mit An- gaben zur vorläufigen Anwendung vorgenommen werden.

Im Umkehrschluss muss die Schweiz im Rahmen von sog. Länderlisten rechtlich fest- legen, von welchen Staaten sie Informationen erhält und an welche Staaten Informati- onen gesendet werden. Diese Listen werden nach Inkrafttreten der GloBE Vereinba- rung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums notifiziert. Die Schweiz hat ein Interesse an einem breiten Austauschnetzwerk, damit multinationale Unterneh- mensgruppen nur in wenigen Fällen die GloBE-Erklärung zusätzlich in einzelnen Län- dern einreichen müssen. Im heutigen Zeitpunkt ist noch unklar, welche Staaten die GloBE Vereinbarung umsetzen werden, da diese erst kürzlich vom Inclusive Frame- work on BEPS (IF) verabschiedet wurde. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat diese Länderlisten festlegen kann.

3.2 Umsetzungsfragen

Die Mindestbesteuerung greift erstmals für das Jahr 2024, der erste Austausch erfolgt im Jahr 2026. Der Bundesrat avisiert ein Inkrafttreten der auf Verordnungsstufe geplan- ten Umsetzung der nationalen Bestimmungen der GloBE Vereinbarung per 1. Januar

2026. Die GloBE Vereinbarung soll gemäss Zeitplan des Bundesrates im Sommer

2026 in Kraft treten und per Anfang 2026 vorläufig angewendet werden.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Präambel

Die Präambel enthält sachdienliche Kontextinformationen, erklärt den Zweck der GloBE Vereinbarung und enthält Zusicherungen der Unterzeichner.

Die erste Klausel enthält eine Bestätigung, dass die unterzeichnenden Staaten Ver- tragsparteien des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amts- hilfe in Steuersachen, geändert durch sein Protokoll (Amtshilfeübereinkommen; SR 0.652.1) sind oder ein Hoheitsgebiet, auf welches das Amtshilfeübereinkommen An- wendung findet. Dies ist eine Voraussetzung für die Unterzeichnung der GloBE Verein- barung.

Die zweite und dritte Klausel umschreiben den Zweck der GloBE-Mustervorschriften sowie der QDMTT, welche die Mindestbesteuerung von gewissen multinationalen Un- ternehmensgruppen sicherstellen. 5/18

Die vierte Klausel umschreibt die Einreichungspflicht der GloBE-Erklärung jeder Ge- schäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Belegenheitsstaat.

Die fünfte Klausel dient der Umschreibung des Inhalts der GloBE-Erklärung, wonach diese in zwei Abschnitte gegliedert ist, namentlich einem allgemeinen Abschnitt und einen Abschnitt zu Staaten mit Angaben zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschrif- ten und der QDMTT für jeden umsetzenden Staat und jeden QDMTT-Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist.

Die sechste Klausel beschreibt den Weitergabeansatz, mit welchem festgelegt wird, welche Abschnitte der GloBE-Erklärung an welchen Staat übermittelt werden in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist.

Die siebte Klausel enthält die zukunftsgerichtete Erwartung, dass künftige Änderungen der GloBE-Vorschriften umgesetzt werden und sich der Begriff GloBE-Vorschriften auf die entsprechend angepasste Version beziehen wird.

Die achte Klausel umschreibt, dass eine Geschäftseinheit im Belegenheitsstaat von der Einreichungspflicht der GloBE-Erklärung befreit ist, sofern die GloBE-Erklärung zentral und fristgerecht im umsetzenden Staat der für die zentrale Meldepflicht zustän- digen Geschäftseinheit erfolgt sowie der umsetzende die GloBE Vereinbarung eben- falls unterzeichnet hat und ein Partnerstaat ist.

Die neunte Klausel enthält die Pflicht, wonach die zuständige Behörde im Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft oder die beauftragte erklärungspflichtige Einheit bele- gen ist, gemäss dem Weitergabeansatz die relevanten Daten an die zuständigen Be- hörden eines umsetzenden oder QDMTT Staates übermittelt.

Die zehnte Klausel referenziert die internationale Rechtsgrundlage für den automati- schen Informationsaustausch, das Amtshilfeübereinkommen.

Die elfte Klausel stellt klar, dass der Informationsaustausch bilateral vom Senderstaat zum Empfängerstaat erfolgt, auch wenn die entsprechende Einigung multilateral er- folgt.

Die zwölfte Klausel beinhaltet, dass Partnerstaaten sich für den Informationsaustausch von GloBE-Informationen auf die GloBE Vereinbarung stützen.

Die dreizehnte Klausel stellt klar, dass die GloBE Vereinbarung mit den GloBE-Vor- schriften übereinstimmt.

Die vierzehnte Klausel stellt sicher, dass die Partnerstaaten im Zeitpunkt des ersten Austausches über die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Strukturen ver- fügen, die den reibungslosen Informationsaustausch sicherstellen.

Die fünfzehnte Klausel enthält die Zusicherungen in Bezug auf (i) angemessene Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informatio- nen und (ii) eine Infrastruktur, die einen effektiven Informationsaustausch ermöglicht.

Die sechzehnte Klausel stellt klar, dass die Anwendung der GloBE Vereinbarung vom erfolgreichen Abschluss innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren (z. B. Zustimmung des Parlaments) abhängen kann. Die Klausel wiederholt zudem, dass der Abschluss der GloBE Vereinbarung die Einhaltung der Vertraulichkeit, der Daten- und sonsti- 6/18

ger Schutzvorkehrungen durch die Parteien voraussetzt, einschliesslich der Vorgabe, dass die Verwendung der ausgetauschten Informationen auf den im Amtshilfeüberein- kommen vorgeschriebenen Umfang beschränkt ist.

Die siebzehnte Klausel bekräftigt den Zweck der GloBE Vereinbarung, namentlich das Verfahren einer zentralen Einreichung mit anschliessendem Informationsaustausch der GloBE-Erklärung zwischen Partnerstaaten. Weiter wird betont, dass der administ- rative Aufwand für die zuständigen Behörden und multinationale Unternehmensgrup- pen durch die GloBE Vereinbarung verringert werden soll.

Die achtzehnte und letzte Klausel stellt klar, dass die GloBE Vereinbarung auch den Austausch von GloBE-Informationen zu einem QDMTT Staat im Rahmen des Weiter- gabeansatzes erleichtern soll.

Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen

In Abschnitt 1 werden die in der GloBE Vereinbarung verwendeten Ausdrücke definiert.

Unterabschnitt 1

Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Staat, für den das Amtshilfeübereinkommen und die GloBE Vereinbarung in Kraft sind. Es kann sich um einen Staat oder ein Hoheits- gebiet (zum Beispiel ein Überseegebiet eines Staates) handeln.

Unter den Ausdruck «zuständige Behörde» fallen die für den jeweiligen Staat in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden. Für die Schweiz ist dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in).

Der Ausdruck «GloBE-Erklärung» bedeutet die Erklärung, welche entweder von der Muttergesellschaft oder einer beauftragten Geschäftseinheit nach den innerstaatlichen Regeln und/oder Verfahren im Belegenheitsstaat eingereicht wird. Die Erklärung muss der vom IF genehmigten standardisierten GloBE-Erklärung entsprechen.

Mit «allgemeiner Abschnitt» ist der Abschnitt der GloBE-Erklärung gemeint, der allge- meine Informationen zu den multinationalen Unternehmensgruppen als Ganzes, ein- schliesslich deren Unternehmensstruktur und einer groben Zusammenfassung der GloBE-Informationen, enthält. Der allgemeine Abschnitt muss mit Abschnitt 1 der vom IF genehmigten GloBE-Erklärung übereinstimmen.

Der Ausdruck «Abschnitte zu Staaten» bedeutet die Abschnitte der GloBE-Erklärung, die zu jedem Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informati- onen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT enthalten. Diese Abschnitte müssen mit den mit den Abschnitten 2 und 3 der vom IF genehmigten GloBE-Erklärung übereinstimmen.

Der Ausdruck «Weitergabeansatz» beschreibt den vom IF multilateral genehmigten Ansatz, mit dem festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Abschnitte der GloBE-Erklärung einem empfangenden Staat für die Anwendung der inländischen Steuern übermittelt werden:

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• Demnach ist der allgemeine Abschnitt den umsetzenden Staaten zu übermitteln, in denen die oberste Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheiten der multi- nationalen Unternehmensgruppe belegen sind.

• Der allgemeine Abschnitt, mit Ausnahme der groben Zusammenfassung in Ab- schnitt 1.4 der GloBE-Erklärung ist QDMTT Staaten zu übermitteln in denen: a) eine Geschäftseinheit der internationalen Unternehmensgruppe belegen ist; b) in denen ein Joint Venture (JV) oder ein Mitglied einer JV-Gruppe belegen ist und die QDMTT im Belegenheitsstaat für die vorgenannten Geschäftseinheiten erhoben wird; oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses JV der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird.

• Ein oder mehrere Abschnitte zu Staaten sind vom sendenden Staat an Partner- staaten zu übermitteln, die nach den GloBE-Vorschriften oder der QDMTT Be- steuerungsrechte in Bezug auf die Staaten haben. Ungeachtet dessen ist UTPR Staaten mit einem UTPR-Prozentsatz von null nur der Teil der GloBE-Erklärung zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der UTPR zu diesem Staat enthält. Dem umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, sind alle Abschnitte zu Staaten zu übermitteln.

Der Ausdruck «umsetzender Staat» bedeutet einen Staat, der entweder die IIR, die UTPR oder beide umgesetzt hat.

Der Ausdruck «GloBE-Vorschriften» bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kom- mentar zu den GloBE-Mustervorschriften und vom IF ausgearbeitete vereinbarte admi- nistrative Leitlinien (darunter die GloBE-Erklärung, der Weitergabeansatz und weitere im Rahmen des GloBE-Umsetzungsrahmens vereinbarte Leitlinien, Voraussetzungen und Anforderungen).

Der Ausdruck «Koordinierungsgremium» bedeutet das Koordinierungsgremium des Amtshilfeübereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeüberein- kommens aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der Vertrags- parteien des Amtshilfeübereinkommens zusammensetzt.

Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekre- tariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt.

Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet, dass die nachfolgenden vier Vo- raussetzungen erfüllt sind und der AIA über GloBE-Informationen zwischen zwei Staa- ten rechtswirksam eingeführt worden ist:

• Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben. • Beide Staaten müssen die GloBE Vereinbarung unterzeichnet haben. • Beide Staaten müssen erklären, dass sie über die zur Umsetzung der GloBE- Vorschriften notwendigen Gesetze verfügen. • Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums erklärt ha- ben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen der Globe-Erklärung auf au- tomatischer Basis austauschen möchten.

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Der Ausdruck «QDMTT-Staat» bedeutet einen Staat, der im Gegensatz zu einem um- setzenden Staat lediglich eine QDMTT eingeführt hat.

Unterabschnitt 2

Gemäss Unterabschnitt 2 werden alle nicht in der GloBE Vereinbarung definierten Aus- drücke nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die GloBE Vereinba- rung im konkreten Fall anwendet. Dabei soll diese Bedeutung mit der in den GloBE- Vorschriften festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder in der GloBE Vereinbarung noch in den GloBE-Vorschriften definiert sind, werden grundsätz- lich nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die GloBE Vereinbarung im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteue- rungs- und Steuerinformationsabkommen sowie das Amtshilfeübereinkommen enthal- ten eine ähnliche Regelung.

Abschnitt 2 – Austausch von Informationen in Bezug auf die GloBE-Erklärung

Der Abschnitt legt fest, dass jede zuständige Behörde die relevanten Informationen der GloBE-Erklärung, welche sie von einer in ihrem Staat belegenen obersten Mutterge- sellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit erhalten hat, an Staaten au- tomatisch übermittelt, die nach Massgabe des Weitergabeansatzes relevant sind. Vo- raussetzung hierfür ist, dass zwischen dem sendenden und dem empfangenden Staat eine aktive Austauschbeziehung besteht. Der Abschnitt bezieht sich zudem auf Artikel

6 des Amtshilfeübereinkommens, der zusammen mit der GloBE Vereinbarung die

staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch darstellt.

Abschnitt 3 – Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

Unterabschnitt 1

Die GloBE Vereinbarung sieht vor, dass die Informationen der GloBE-Erklärung spä- testens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des sendenden Staates für das Berichtssteuerjahr, auf das sich die Informationen beziehen, übermittelt werden müs- sen. Die Dauer der Einreichungsfrist der GloBE-Erklärung für das jeweilige Berichts- steuerjahr ergibt sich aus Artikel 8.1.6 der GloBE-Mustervorschriften. Demnach muss die GloBE-Erklärung spätestens 15 Monate nach Ablauf des Berichtssteuerjahres bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Gemäss diesem Zeitraum, also wenn die Abgabefrist für die Informationen der GloBE- Erklärung im sendenden Staat fünfzehn Monate nach Ende des Berichtssteuerjahres beträgt, müssen die relevanten Informationen spätestens 18 Monate nach Ende des betroffenen Berichtssteuerjahres übermittelt werden.

Unterabschnitt 2

Der Unterabschnitt 2 regelt den Zeitraum der Einreichungsfrist des ersten Berichtssteu- erjahres des sendenden Staates, in dem der rechtliche und operative Rahmen, der die Einreichung von Informationen der GloBE-Erklärung ermöglicht, in Kraft getreten ist. Demnach müssen die Informationen der GloBE-Erklärung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des sendenden Staats für das erste Berichtssteuer- jahr, auf das sich die Informationen beziehen, übermittelt werden. Die Einreichungsfrist für die GloBE-Erklärung im ersten Berichtssteuerjahr ergibt sich aus Artikel 9.4.1. der GloBE Mustervorschriften, wonach die GloBE-Erklärung spätestens 18 Monate 9/18

nach dem letzten Tag des Berichtssteuerjahres, bei dem es sich um das Übergangsjahr handelt, bei der zuständigen Behörde einzureichen ist. Das Übergangsjahr ist gemäss Definition in Artikel 10.1.1. der GloBE Mustervorschriften das erste Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe in Bezug auf das Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich der GloBE-Vorschriften fällt. Diese verlängerte Einreichungsfrist im ersten Berichtssteuerjahr des sendenden Staa- tes soll eine administrative Entlastung für die betroffenen Behörden und multinationalen Unternehmensgruppen darstellen.

Wenn die Abgabefrist für die Informationen der GloBE-Erklärung achtzehn Monate nach Ende des Berichtssteuerjahres ist (gemäss Artikel 9.4.1 der GloBE-Mustervor- schriften) und die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen für die GloBE Verein- barung im sendenden Staat im betroffenen Berichtssteuerjahr in Kraft getreten sind, dann müssten die Informationen für das erste Berichtssteuerjahr im sendenden Staat spätestens 24 Monate nach dem Ende dieses Berichtssteuerjahres übermittelt werden.

Unterabschnitt 3

In Unterschabschnitt 3 sind Fälle geregelt, in denen die Informationen der GloBE-Er- klärung verspätet eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die zuständigen Be- hörden die relevanten Informationen spätestens drei Monate, nachdem die GloBE-Er- klärung eingereicht wurde. Diese Regel bezieht sich auch auf Informationen der GloBE- Erklärung, die nach Einreichung der GloBE-Erklärung angepasst oder korrigiert wur- den.

Unterabschnitte 4 und 5

Die Unterabschnitte 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informa- tionen sind sodann in einem gemeinsamen XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Die Datenübertragung erfolgt über das Gemeinsame Über- tragungssystem der OECD (Common Transmission System, CTS). Dieses gemeinsam entwickelte sichere Übertragungssystem wird von den zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet. Die In- formationen müssen ausserdem nach international vereinbarten Standards aufbereitet und verschlüsselt werden. Das CTS gelangt u.a. bereits für den AIA über Finanzkonten zur Anwendung. Das Ziel ist die Gewährleistung möglichst vereinheitlichter Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten.

Abschnitt 4 – Zusammenarbeit bei Korrekturen sowie der Einhaltung und Durchset- zung der Vereinbarung

Unterabschnitt 1

Unterabschnitt 1 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch die meldende oberste Muttergesellschaft oder die beauftragte erklärungspflichtige Ein- heit. Wenn die benachrichtigte zuständige Behörde zustimmt, dass die in einer GloBE- Erklärung enthaltenen Informationen korrigiert werden müssen, ergreift sie unverzüg- lich geeignete Massnahmen, um diese korrigierten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der beauftragten erklärungspflichtigen Einheit zu be- schaffen, und tauscht diese korrigierten Informationen unverzüglich mit allen zuständi- gen Behörden aus.

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Unterabschnitt 2

Unterabschnitt 2 legt die Verfahren für die Benachrichtigung fest, wenn eine Geschäfts- einheit die zuständige Behörde in ihrem Belegenheitsstaat darüber informiert, dass ihre relevanten GloBE-Informationen von der obersten Muttergesellschaft oder beauftrag- ten erklärungspflichtigen Einheit im Rahmen der GloBE-Erklärung in einem anderen Staat eingereicht werden sollten, die relevanten Informationen jedoch nicht innerhalb der festgelegten Frist ausgetauscht wurden. In diesem Fall kann die zuständige Be- hörde im Belegenheitsstaat der betroffenen Geschäftseinheit, die andere zuständige Behörde darüber informieren, dass die GIR von der obersten Muttergesellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit zuständigen Behörde des Staats der obers- ten Muttergesellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit eingereicht wer- den sollte. Die andere zuständige Behörde wird umgehend den Grund für den Nicht- austausch der relevanten Informationen ermitteln und die erstgenannte zuständige Be- hörde innerhalb eines Monats nach Erhalt der Meldung informieren, gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Austauschdatums für die relevanten Informationen der GloBE-Erklärung.

Abschnitt 5 – Vertraulichkeit und Vorkehrungen zum Schutz der Daten

Unterabschnitt 1

Unterabschnitt 1 verweist auf die Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zu Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen. Dieser Verweis umfasst insbeson- dere auch Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, der die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusam- menhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-Musterabkommen)6 und im OECD-Steuerinforma- tionsmusterabkommen7 enthalten.

Grundsätzlich kennen alle Staaten spezifische Vorschriften zur Vertraulichkeit und Si- cherheit der Steuerdaten, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. Als Indikator dafür, ob ein Staat im Zusammenhang mit auszutauschen- den Daten angemessene Schutzvorkehrungen gewährleistet, können in Bezug auf die GloBE Vereinbarung insbesondere die Ergebnisse der Länderüberprüfungen des Glo- bal Forum herangezogen werden, die für den AIA über Finanzkonten erfolgt sind. Dabei wird die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und die Datensicherheit geprüft. Auf dieser Grundlage können die teilnehmenden Staaten die erforderliche ge- genseitige Gewissheit und Sicherheit erlangen, dass die grundlegenden Anforderun- gen für das reibungslose Funktionieren des Informationsaustausches gegeben sind, bevor sie erste Daten mit Partnerstaaten austauschen. Werden die Vorgaben nicht ein- gehalten, ist dem betreffenden Staat eine reziproke Teilnahme am Abkommen versagt, d.h. der Staat ist zwar verpflichtet Daten zu senden, erhält jedoch im Gegenzug keine Informationen von seinen Partnerstaaten. Es handelt sich hierbei um einen bewährten Mechanismus. Bisher wurden 120 Staaten auf die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und Datensicherheit geprüft, darunter die Schweiz.

6 OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital 2017, 25. April 2019, einsehbar unter: www.oecd.org > tax > Model Tax Convention on Income and on Capital 2017 (Full Version) 7 OECD, Model agreement on exchange of information in tax matters (Model TIEAs), einsehbar unter: www.oecd.org > tax > Exchange of Information > Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes > Re- sources > Report, Guidances and Reference Documents 11/18

Unterabschnitt 2

Unterabschnitt 2 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeits- vorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegen- massnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle zu- ständigen Behörden informieren, die mit dem betroffenen Staat Informationen gestützt auf die GloBE Vereinbarung austauschen.

Abschnitt 6 – Konsultationen

Unterabschnitte 1 und 2

Unterabschnitt 1 sieht vor, dass eine zuständige Behörde die andere(n) zuständige(n) Behörde(n) um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen kann, wenn bei der Durchführung oder Auslegung der GloBE Vereinbarung Schwierig- keiten auftreten. Sofern dies durch das anwendbare Recht zulässig ist, können u.a. durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums andere zuständige Behörden von Staaten, welche die GloBE Vereinbarung eingeführt haben, für die Lösungsfindung bei- gezogen werden. Die zuständige Behörde, welche die Konsultation veranlasst hat ge- mäss Unterabschnitt 2 das Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestmöglich über die getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen, damit es die anderen zuständigen Behörden informieren kann. Dabei ist zu beachten, dass das Sekretariat des Koordi- nierungsgremiums keine Steuerdaten zu Steuerzahlenden oder Daten, welche deren Identität offenbaren könnten, erhalten darf.

Unterabschnitt 3

Unterabschnitt 3 legt fest, dass Informationen der GloBE-Erklärung, welche von einer zuständigen Behörde an eine andere zuständige Behörde übermittelt werden, durch Letztere mit anderen zuständigen Behörden geteilt werden können. Dies setzt voraus, dass die anderen zuständigen Behörden dieselben Informationen im Rahmen der GloBE Vereinbarung erhalten haben.

Abschnitt 7 - Änderungen

Abschnitt 7 regelt, dass die GloBE Vereinbarung durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die GloBE Vereinbarung in Kraft ist, geändert wer- den kann. Nach der schweizerischen Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetz- gebungsverfahren wird die GloBE Vereinbarung der Bundesversammlung zur Geneh- migung unterbreitet. Dementsprechend kann die zuständige Behörde der Schweiz ei- ner Änderung der GloBE Vereinbarung erst nach Genehmigung dieser Änderung durch die Bundesversammlung zustimmen.

Abschnitt 8 – Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 8 führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die GloBE Verein- barung zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird (Aktivierung). Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat die GloBE Vereinbarung gegenüber einem be- stimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung der GloBE Vereinbarung.

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Unterabschnitt 1

Nach Unterabschnitt 1 übermittelt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der GloBE Vereinbarung oder möglichst rasch danach folgende Erklärungen: • Eine Erklärung, wonach ein umsetzender Staat beabsichtigt, im Rahmen der GloBE Vereinbarung Informationen zu übermitteln, inklusive: o der Bestätigung, dass der Staat über die erforderlichen rechtlichen und operationellen Rahmenbedingungen zur nationalen Einreichung der GloBE-Erklärung sowie zum internationalen Informationsaustausch der relevanten Informationen der GloBE-Erklärung verfügt, einschliesslich der Angabe des Startdatums des ersten Berichtssteuerjahres, ab wel- chem die relevanten Informationen der GloBE-Erklärung ausgetauscht werden sowie die Angabe eines Zeitraums der provisorischen Anwen- dung; o einer Liste mit Staaten, denen Informationen übermittelt werden sollen; • Eine Erklärung, wonach ein umsetzender Staat beabsichtigt, im Rahmen der GloBE Vereinbarung Informationen zu erhalten, inklusive: o der Angabe, ob ein Staat die IIR, UTPR oder QDMTT umgesetzt hat; o die Bestätigung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertrau- lichkeit und des Datenschutzes; sowie o einer Liste der Staaten, von denen Daten erhalten werden sollen.

Zudem ist dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung an den oben genannten Erklärungen mitzuteilen.

Artikel 2 und Artikel 3 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Bundesbeschluss) regeln die Zuständigkeiten sowie die Inhalte der Erklärungen der Schweiz unter der GloBE Vereinbarung.

Gemäss der GloBE Vereinbarung soll die Schweiz die ersten Informationen der GloBE- Erklärung ab dem 1. Juli 2026 mit Partnerstaaten austauschen (Abschnitt 3 Unterab- schnitt 2 in Verbindung mit den Artikeln 8.1 und 9.4.1 der GloBE-Vorschriften). Ein rechtzeitiger Austausch setzt jedoch voraus, dass eine gegenseitige und aktive Aus- tauschbeziehung mit den Partnerstaaten besteht (vgl. nachfolgend Abschnitt 8 Unter- abschnitt 2). Um eine aktive Austauschbeziehung einzugehen setzt die GloBE Verein- barung nicht zwingend voraus, dass es sich um einen umsetzenden oder QDMTT Staat (vgl. Abschnitt 1 Buchstaben g. bzw. l. GloBE Vereinbarung) handelt. Allerdings ver- langt die GloBE Vereinbarung, dass ein Austauschstaat über den rechtlichen und ope- rativen Rahmen verfügt, der die Einreichung und den Austausch von Informationen der GloBE-Erklärung ermöglicht. Gemäss Zeitplan soll die GloBE Vereinbarung im 2025 unterzeichnet werden und die Vorlage in der Wintersession 2025 bzw. der Frühlings- session 2026 im Parlament behandelt werden. Dies bedeutet, dass die GloBE Verein- barung ohne Ergreifung eines Referendums, frühestens im Sommer 2026 in Kraft tre- ten und die notwendigen Erklärungen erst zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden können. Damit andere Staaten die Schweiz als potentielle Austauschpartnerin jedoch schon im Januar 2026 anerkennen, soll unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständi- gen parlamentarischen Kommissionen eine Erklärung mit Angaben zur vorläufigen An- wendung nach Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) durch den Bundesrat vorgenommen werden. 13/18

Sobald die Referendumsfrist abgelaufen ist und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksabstim- mung angenommen wurden, erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz über die notwen- digen rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung der GloBE Vereinbarung verfügt, ein- schliesslich der Angabe des Startdatums des ersten Berichtssteuerjahres, ab welchem die relevanten Informationen der GloBE-Erklärung ausgetauscht werden.

Im Grundsatz wird die Schweiz im Rahmen des Informationsaustauschs der GloBE Vereinbarung Informationen an Partnerstaaten übermitteln und von ihren Partnerstaa- ten Informationen erhalten, um diese für lokale Steuerzwecke zu verwenden. Damit trägt der Bundesrat dem erklärten Ziel der GloBE Vereinbarung Rechnung, den admi- nistrativen Aufwand für Behörden und betroffene multinationale Unternehmensgruppen zu verringern. Zum heutigen Zeitpunkt ist noch unklar, welche Staaten die GloBE Ver- einbarung umsetzen werden, da diese erst kürzlich vom IF verabschiedet wurde. Es ist davon auszugehen, dass diejenigen Staaten, welche die Mindestbesteuerungsregeln eingeführt haben, auch die GloBE Vereinbarung umsetzen. Diese Staaten müssen die GloBE Vereinbarung aber nicht zwingend ins nationale Recht überführen. Im Verlauf des Jahres 2025 sollte hierzu mehr Klarheit bestehen. Aus diesem Grund ist vorgese- hen, dass der Bundesrat gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses für die Aufnahme von Staaten auf die jeweilige Länderliste zuständig ist. Die hierzu notwendigen rechtli- chen Grundlagen werden im Rahmen der nationalen Umsetzung der GloBE Vereinba- rung durch eine Anpassung der Mindeststeuerverordnung geregelt. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt darin, dass der Bundesrat die Umsetzung durch die ande- ren Staaten beobachten bzw. abwarten kann. Sobald die Referendumsfrist abgelaufen und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völ- kerrechtlichen Verträge in der Volksabstimmung angenommen wurden, erlässt der Bundesrat sodann die Länderlisten für das betroffene Berichtssteuerjahr 2024 mit Staa- ten an die Informationen übermittelt und von denen Information erhalten werden. Wei- ter notifiziert der Bundesrat gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Listen mit Partnerstaaten an welche die Schweiz Informationen übermittelt und von denen Informationen erhalten werden (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Bundesbeschluss). Der Zeitrahmen für das weitere Vorgehen der Umsetzung der GloBE Vereinbarung sieht somit folgende Schritte vor:

• 2025, gestützt auf dem Bundesratsbeschluss vom 14. August 2024, Unter- zeichnung der GloBE-Vereinbarung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament;

• Im Dezember 2025, Erklärung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungs- gremiums, wonach die GloBE Vereinbarung ab dem 1. Januar 2026 vorläufig angewendet werden soll. Dies erlaubt es der Schweiz ab diesem Zeitpunkt von anderen Staaten auf deren Länderlisten als Partnerstaat aufgenommen zu wer- den und damit GloBE-Informationen ab Mitte 2026 auszutauschen;

• Im ersten Halbjahr 2026 Genehmigung des Bundesbeschlusses durch das Par- lament und Frist für Referendum;

• Bis Mitte 2026 «Ratifikation» des Abkommens durch die Schweiz; und

• Notifikation der Listen mit Partnerstaaten und Einreichung der übrigen Erklärun- gen bei der OECD nach Abschnitt 8 der GloBE Vereinbarung. Damit wird die Vereinbarung zwischen denjenigen Staaten wirksam, die der OECD die Aktivie- rung des Informationsaustausches mitgeteilt haben. 14/18

Gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird der Bundesrat zudem erklären, welche Teile der Mindestbesteuerungsregeln (QDMTT, IIR, UTPR) in der Schweiz umgesetzt wurden (vgl. Artikel 3 Absatz 3 Bundesbeschluss).

Weiter soll der Bundesrat nach Artikel 3 Absatz 4 des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über geeignete Massnahmen verfügt, um die erforderliche Vertrau- lichkeit und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten. Dabei wird der Bundesrat ins- besondere auf die Ergebnisse der Länderüberprüfung des Global Forum zur Schweiz verweisen, die für den AIA über Finanzkonten erfolgt sind.

Schliesslich sieht Artikel 3 Absatz 5 des Bundesbeschlusses vor, dass der Bundesrat gemäss Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 der GloBE Vereinbarung gegenüber dem Sekre- tariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an den vorgenannten Notifikatio- nen nachträglich vorgenommene Änderung mitteilt.

Unterabschnitt 2

Gemäss Unterabschnitt 2 wird die GloBE Vereinbarung zwischen den Staaten ab dem Tag wirksam, an dem (i) der übermittelnde Staat dem Sekretariat des Koordinierungs- gremiums eine Erklärung nach Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und (ii) der empfangende Staat dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der über- mittelnde Staat aufgeführt ist.

Unterabschnitte 3 und 4

Gemäss Unterabschnitt 3 veröffentlicht die OECD auf ihrer Website eine Liste der zu- ständigen Behörden, welche die GloBE Vereinbarung unterzeichnet haben.

Nach Unterabschnitt 4 stellt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums den anderen Unterzeichnern die nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Infor- mationen durch geeignete Mittel zur Verfügung. Diese Informationen werden nicht auf der Website der OECD publiziert.

Unterabschnitt 5

Ein Staat kann eine Austauschbeziehung gemäss der GloBE Vereinbarung schriftlich beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums deaktivieren. Das Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums benachrichtigt die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten umgehend über diese Mitteilung. Die Deaktivierung ist für Berichtssteuerjahre wirksam, die nach dieser Mitteilung beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Deaktivierung unmittelbar wirksam, wenn sie auf eine Widerhandlung gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen zurückzufüh- ren ist.

Unterabschnitt 6

Unterabschnitt 6 regelt die Kündigungsmodalitäten. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an der GloBE Vereinbarung schriftlich gegenüber dem Sekretariat des Ko- ordinierungsgremiums kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird eine solche Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitab- schnitt von 30 Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach der GloBE Vereinbarung erhaltenen Informationen werden im Fall 15/18

einer Kündigung weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens. Die zuständige Behörde kann in erforderlichen Fällen von der Standardfrist von 30 Monaten abweichen und eine andere Frist festlegen (z. B. aufgrund nationaler Gesetzgebungsverfahren oder eines Gerichtsurteils).

Abschnitt 9 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Abschnitt 9 regelt, dass sämtliche zuständigen Behörden über alle eingegangenen No- tifikationen unterrichtet werden und die Unterzeichner der GloBE Vereinbarung in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine neue zuständige Behörde die GloBE Vereinba- rung unterzeichnet.

5 Auswirkungen

Die vorliegende Vorlage stellt lediglich die Grundlage für die Umsetzung des GloBE Informationsaustauschs dar. Entsprechend zeitigen sich die Auswirkungen auch erst bei Inkrafttreten der nationalen Bestimmungen. Vorliegend sollen im Interesse der Transparenz die dereinst sich ergebenden Auswirkungen dargestellt werden. Bisweilen werden hierzu Annahmen getroffen, die im Rahmen der Vernehmlassung zur nationa- len Umsetzung noch konsultiert werden sollen. Dabei geht es namentlich um die Dreh- scheibenfunktion der ESTV.

5.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Für die Umsetzung des Austauschs gemäss GloBE Vereinbarung durch die Schweiz sind auf eidgenössischer Ebene zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen, insbesondere im Informatikbereich, erforderlich. Wie schon bei anderen Formen des internationalen Informationsaustauschs ist auch bei der Umsetzung des Austauschs gemäss GloBE Vereinbarung angedacht, dass die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten, wie auch mit kantonalen Steuerverwaltun- gen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen wird. Sowohl die ESTV als auch die Kantone werden sich deshalb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines ent- sprechenden IT-Systems; Aufsetzen oder Anpassen organisatorischer Prozesse inner- halb der ESTV bzw. mit den multinationalen Unternehmensgruppen, mit Partnerstaa- ten, mit den kantonalen Steuerverwaltungen; Erstellung von Praxisanweisungen etc.).

Die Nutzung der GloBE-Erklärung durch die Kantone im Sinne einer Plausibilitätsprü- fung soll die korrekte Besteuerung sicherstellen. Die Einführung der GloBE Vereinba- rung dürfte bei den kantonalen Steuerbehörden zu keinem Mehraufwand führen, da diese die GloBE-Informationen unabhängig von einem internationalen Austausch der- selben verarbeiten und auswerten müssen. Ohne GloBE Vereinbarung würden die Kantone diese über das lokale Filing erhalten.

Die Kosten sind schwer abschätzbar, da auch die Anzahl der teilnehmenden Staaten eine Rolle spielt, mit denen die Schweiz eine Austauschbeziehung eingehen wird.

5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Unternehmensgruppen mit Geschäftseinheiten in der Schweiz sind gemäss Artikel 8.1 der GloBE Mustervorschriften dazu verpflichtet, die GloBE-Erklärung für jede Ge- schäftseinheit einzureichen. Dies gilt aufgrund des Verweises auf die GloBE Muster- vorschriften in Artikel 2 Absatz 1 der Mindestbesteuerungsverordnung. Bei Anwendung

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des One-Stop-Shop-Konzepts ist für jede Unternehmensgruppe nur eine Geschäfts- einheit verpflichtet, die GloBE-Erklärung einzureichen.

Die GloBE Vereinbarung erleichtert den Unternehmensgruppen durch den internatio- nalen Austausch die Einreichung der GloBE-Erklärung. Unternehmensgruppen, von denen die Schweiz die Informationen der GloBE-Erklärung über den Austausch auf- grund der GloBE Vereinbarung erhält, werden von der Pflicht zur Einreichung der GloBE-Erklärung in der Schweiz befreit.

5.3 Auswirkungen auf die Steuern

Die Einführung der GloBE Vereinbarung dient der Nachvollziehbarkeit der Deklaratio- nen der ergänzungssteuerpflichtigen multinationalen Unternehmensgruppen. Mit der Umsetzung soll möglichst sichergestellt werden, dass in der Schweiz sowie im Ausland eine korrekte Besteuerung im Rahmen der Mindestbesteuerung erfolgt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der GloBE Vereinba- rung beruht auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder ei- nen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu er- mächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Artikel 7a Abs. 1 RVOG). Vorliegend handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, für deren Ge- nehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesver- sammlung für die Genehmigung zuständig. Das Abkommen sieht keine eigentliche Ra- tifizierung vor, aber die endgültige Zustimmung der Staaten, durch diesen Vertrag ge- bunden zu sein, wird direkt durch die Unterzeichnung ausgedrückt, die dann als end- gültige Unterzeichnung bezeichnet wird.

6.2 Erlassform

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Ar- tikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10) gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmit- telbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müs- sen. Die GloBE Vereinbarung enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, welche einer nationalen Umsetzung bedürfen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung untersteht deshalb dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

Der Umsetzungserlass wird mit separater Vorlage durch die ESTV im Rahmen einer Anpassung der Mindeststeuerverordnung ausgearbeitet werden.

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6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 2 des Bundesbeschlusses hat der Bundesrat die Kompetenz zu entschei- den, an welche Staaten und Hoheitsgebiete die Schweiz die GloBE-Informationen übermitteln oder von diesen Staaten erhalten will. Die Notifikation, die angibt, an wel- che Staaten und Gebieten die Schweiz Informationen übermitteln oder von diesen In- formationen erhalten möchte, kann erst hinterlegt werden, nachdem die GloBE Verein- barung von der Bundesversammlung genehmigt worden ist und gegen sie entweder kein Referendum ergriffen worden oder sie vom Volk angenommen worden ist. Wenn die Bundesversammlung den Grundsatzentscheid zur Umsetzung der GloBE Verein- barung gefällt hat, kann der Bundesrat gestützt auf die Kompetenzdelegation entschei- den, mit welchen Staaten und Gebieten die Schweiz den Austausch vornehmen will. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt darin, dass der Bundesrat die Umsetzung durch die anderen Staaten beobachten bzw. abwarten kann. Denn wie eingangs er- wähnt, ist Stand heute noch unklar, welche Staaten oder Hoheitsgebiete die GloBE Vereinbarung umsetzen werden. Diese Kompetenz kann gestützt auf Artikel 166 Ab- satz 2 BV an den Bundesrat delegiert werden. Auf Beschluss des Bundesrats kann die Schweiz im Zeitpunkt der Notifikation erste Listen mit Staaten und Gebieten, an die Informationen übermittelt und von denen Informationen erhalten werden, bei der OECD einreichen. Da der Bundesrat ermächtigt ist, zu bestimmen, an wen die Schweiz rele- vante Informationen der GloBE-Erklärung übermittelt oder von wem Informationen er- halten werden, kann der Austausch rasch aktiviert und die Abkommensgarantien so rasch wie möglich sichergestellt werden.

6.4 Datenschutz

Um die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze zu gewährleisten, wurden auf internati- onaler Ebene verschiedene Mechanismen eingerichtet (s. Kap. 4). Im Rahmen der na- tionalen Umsetzung werden die notwendigen Grundlagen auf nationaler Ebene geprüft und nötigenfalls vorgeschlagen.

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Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen | Lexipedia | Lexipedia