Lexipedia

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung

November 2024

Änderung der Arbeitslosenversicherungsver- ordnung und der Arbeitslosenkassenentschädi- gungsverordnung

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehm- lassungsverfahrens

SECO-D-76D83401/2395

Inhalt

1 Ausgangslage ................................................................................................................................3 2 Übersicht zu den Änderungen .....................................................................................................3 3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen .......................................................................4 3.1 Vorlage 1 ............................................................................................................................4 3.1.1 Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) ...................................................................4 3.1.2 Informationssystemeverordnung (ALV-IsV) .......................................................................8 3.2 Vorlage 2 ......................................................................................................................... 10 3.2.1 Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (Arbeitslosenkassenentschädigungsverordnung, ALK-EntschV) – Totalrevision ........... 10 3.2.1.1 Allgemeine Bestimmungen............................................................................ 10 3.2.1.2 Verwaltungskostenentschädigung ................................................................ 10 3.2.1.3 Leistungsvereinbarung .................................................................................. 17 3.2.1.4 Durchführung ................................................................................................. 18 3.2.1.5 Schlussbestimmungen .................................................................................. 18 4 Auswirkungen ............................................................................................................................ 19 5 Datenschutz ................................................................................................................................ 19

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1 Ausgangslage

Die eidgenössischen Räte haben am 14. Juni 2024 die Teilrevision des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG) verabschiedet (23.084). Mit der Annahme der Mo- tion 20.3665 Müller Damian im März 2021 hat der Bundesrat die Umsetzung der Motion zum Anlass genommen, weitere Anpassungen im AVIG vorzuschlagen.

Neben der Umsetzung der Motion Müller Damian zur Kostentransparenz bei den Arbeitslosen- kassen (ALK) beinhaltet die Gesetzesrevision Anpassungen im Bereich der Berufspraktika für junge Erwachsene, Anpassungen um die Interoperabilität zwischen den von der Ausgleichs- stelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) betriebenen Informationssystemen zu erleichtern und neu auch das Recht zur Bekanntgabe von Daten an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe. Zusätzlich werden notwendige Präzisierungen sowie sprachliche und formelle An- passungen vorgeschlagen.

Um den Inhalt der Teilrevision des AVIG umzusetzen, sind Anpassungen in der Arbeitslosen- versicherungsverordnung vom 31. August 19832 (AVIV) und der ALV-Informationssystemever- ordnung vom 26. Mai 20213 (ALV-IsV) notwendig. Die Umsetzung der Motion Müller Damian gibt Anlass, die Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkas- sen vom 12. Februar 19864 einer Totalrevision zu unterziehen inklusive neuem Titel: Verord- nung über die Entschädigung der Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (ALK-Entschädi- gungsverordnung, ALK-EntschV).

Zur besseren Übersicht sind die Anpassungen im AVIV und in der ALV-IsV unter dem Titel Vorlage 1 aufgeführt. Die Totalrevision der ALK-EntschV ist in diesem Bericht mit Vorlage 2 betitelt.

2 Übersicht zu den Änderungen

Durch die Änderungen im AVIG und mit der Umsetzung der Motion Müller Damian müssen verschiedene Ausführungsbestimmungen in drei Verordnungen erlassen, angepasst oder auf- gehoben werden. Die Vorlage beinhaltet darüber hinaus verschiedene Präzisierungen und Ak- tualisierungen, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Teilrevision des AVIG stehen.

Die Inhalte der Vorlage 1 beinhaltet Anpassungen in der AVIV und in der ALV-IsV. Neben dem Ersetzen und Ergänzen von Ausdrücken im gesamten Erlass sowie gesetzestechnischen Ver- besserungen, wie die Harmonisierung in den drei Sprachversionen, werden im AVIV zu folgen- den Themen Anpassungen vorgeschlagen:

- Besondere Wartezeiten bei Berufspraktika - Bezug der kontrollfreien Tage - Vollumfängliche Berücksichtigung der nicht anrechenbaren Mehrstunden beim Bezug von Entschädigungen für Kurzarbeit und Schlechtwetter - Anrechenbare Kosten für Bildungsmassnahmen - Keine Leistungen der ALV mehr in Form von Bargeld - Träger von ALK beauftragen keine Treuhandstellen mehr für Revisionen

In der ALV-IsV betreffen die Anpassungen folgende Themenbereiche:

- Präzisierungen zur Datennutzung und der Funktion der Plattformen

- Die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen dient auch als Quelle für sta- tistische Daten - Materielle und formelle Anpassungen in den Anhängen 1, 2 und 3 der einzelnen Zu- griffsrechte auf die Informationssysteme respektive auf die entsprechenden Daten je nach Rolle und Funktion zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

Vorlage 2 betrifft die totalrevidierte ALK-EntschV. Die Umsetzung der Motion Müller Damian erforderte eine gänzliche Überarbeitung der rechtlichen Grundlagen des Entschädigungssys- tems für die ALK. Die Elemente der bisherigen Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössi- schen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und den Trägern der ALK, welche die Verwaltungskostenentschädigung betreffen, sind neu auf Verordnungsstufe zu re- geln. Dieses Vorgehen basiert auf Erkenntnissen eines in Auftrag gegebenen Rechtsgutach- tens. Eine Totalrevision der bestehenden Verordnung ist aus diesem Grund notwendig.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Vorlage 1

3.1.1 Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV)

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen AVIV wird «Bundesamt für Sozialversicherungen» durch «BSV» » und «Ufficio fe- derale delle assicurazioni sociali» durch «UFAS» ersetzt, abgesehen von Artikel 34 Absatz 2, indem die Abkürzung im AVIV eingeführt wird. In der französischen Version ist dies bereits der Fall.

Daneben wird der Begriff «Kasse» im ganzen Erlass durch «Arbeitslosenkasse» ersetzt, um Missverständnisse zu vermeiden. In der französischen Fassung des AVIV wird daher «caisse» durch «caisse de chômage» und «caisses» durch «caisses de chômage» ersetzt ausser in den Artikeln 2a, 22 Absatz 2, 24 Absatz 1, 28 Absatz 1 und 3 2. Satz, 29, 30, 38 Absatz 2, 76 Ab- satz 1 Buchstabe a, 77, 97a, im Titel zu Kapitel 1 vor Artikel 103, in den Artikeln 109b, 120 Absatz 2 und 122, 122b Sachüberschrift, Absätze 1, 3 und 4, 124 Absatz 1 sowie 128. Im Italienischen wird «cassa» durch «cassa di disoccupazione» ersetzt ausser in den Artikeln 2a, 22 Absatz 2, 24 Absatz 1, 28, 29, 30, 38 Absatz 2, 60 Absatz 5, 76 Absatz 1 Buchstabe a, 77, 97a, im Titel zu Kapitel 1 vor Artikel 103, in den Artikeln 109b, 120 Absatz 2, 122, 122b Absatz

1 Buchstaben c und d, Absätze 3 und 4, 124 Absatz 1 sowie 130.

Gleichzeitig wird im ganzen AVIV in der deutschen Fassung «Ausgleichsfonds» mit «der Ar- beitslosenversicherung» ergänzt (ausgenommen in Art. 97 Abs. 4, 109a Abs. 1, 119cbis und Art. 120a Abs. 1). Im Französischen wird «fonds de compensation» ou «fonds de compensa- tion de l’assurance» durch «fonds de compensation de l’assurance-chômage» ersetzt ausser in den Artikeln 97 Absatz 4, 109a Absatz 1, 119cbis Absatz 3 sowie 120a Absatz 1. In der ita- lienischen Version wird «fondo di compensazione» oder «fondo di compensazione dell’assicu- razione» ersetzt durch «fondo di compensazione dell’assicurazione contro la disoccupazione» ausser in den Artikeln 97 Absatz 4, 109a Absatz 1 und 120a Absatz 1.

Mit diesen Anpassungen wird das Ziel verfolgt, mehr Klarheit in den Erlasstexten zu erlangen, damit es zum Beispiel nicht zu Verwechslungen mit dem Fonds der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung oder den Ausgleichskassen der AHV kommt.

Im ganzen AVIV wird in der italienischen Fassung «assicurazione-disoccupazione» durch «assicurazione contro la disoccupazione» ersetzt.Art. 6Abs. 1ter: Der Bundesrat kann im 4/19

Falle erhöhter Arbeitslosigkeit die Teilnahme für Personen, die eine Wartezeit gemäss Arti- kel 18 Absatz 2 AVIG zu bestehen haben, an einem Berufspraktikum vorsehen. Die Teil- nahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen soll jedoch je- derzeit und nicht nur im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit möglich sein. Die entsprechende Ein- schränkung wird somit aus Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG sowie aus Artikel 6 Ab- satz 1ter AVIV entfernt. Der Nebensatz «wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der ver- gangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3 Prozent übersteigt» wird daher in der Verord- nung gestrichen.

Abs. 5 Bst. d: Der Wortlaut von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d AVIV wird präzisiert, um dem Willen des Gesetzgebers besser Rechnung zu tragen. Die besondere Wartezeit von einem Tag muss nicht eingehalten werden, wenn die versicherte Person nicht mehr als fünf Tage kontrol- lierte Arbeitslosigkeit pro Kalendermonat (Kontrollperiode) ausweist.

Art. 25

Bst. c: Der Begriff «stage d’essai» wird im französischen Wortlaut durch «stage d’orientation professionnelle» ersetzt. Damit wird der französische Wortlaut dem italienischen und dem deut- schen angeglichen.

Art. 27

Abs. 3 dritter Satz: Die Änderung von Artikel 27 Absatz 3 dritter Satz AVIV hat zum Ziel, den Wortlaut der aktuellen Situation anzupassen und eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen. So kann der versicherten Person ausnahmsweise erlaubt werden, einzelne kontrollfreie Tage zu beziehen, wie dies auch für Angestellte mit einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeits- vertrag möglich ist. Als allgemeine Regel gilt jedoch, dass die kontrollfreien Tage wochenweise zu beziehen sind, damit sie die Beratung oder Vermittlung nicht beeinträchtigen.

Art. 30

Abs. 3: Die Regelung zum Datenaustausch mit den Steuerbehörden ist in Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe cbis AVIG ausreichend geregelt. Daher ist keine weitere Regelung auf Verordnungs- stufe notwendig und Absatz 3 von Artikel 30 kann gestrichen werden. Entsprechend ist die Sachüberschrift inklusive Erlassverweise anzupassen.

Art. 34

Abs. 2: Die Abkürzung «BSV» für das Bundesamt für Sozialversicherungen wird in diesem Artikel für das AVIV eingeführt. Zur Vereinheitlichung im gesamten Erlass wird der Begriff «Durchführungsorgane» in der deutschen Version durch «Durchführungsstellen» ersetzt.

Art. 46

Abs. 2 dritter Satz: Mit der Änderung von Artikel 46 Absatz 2 AVIV wird der Verweis auf die Gleitzeitregelung gestrichen. Für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls wird nicht mehr zwi- schen Betrieben mit und solchen ohne Gleitzeitregelung unterschieden. Neu werden alle Ar- beitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen (Mehrstunden), berück- sichtigt, um über das Vorliegen einer tatsächlichen verkürzten Arbeitszeit zu entscheiden.

Durch die Änderung von Artikel 46 Absatz 2 AVIV soll insbesondere die Erstellung der Abrech- nung für die Betriebe vereinfacht und transparenter gemacht werden. Zudem sollen die ALK Anträge für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) dadurch effizienter bearbeiten können.

Diese Anpassungen im Bereich der KAE sind ebenfalls in Artikel 66a Absatz 2 AVIV bezüglich der Schlechtwetterentschädigung (SWE) vorzunehmen. 5/19

Art. 47

Die Sachüberschrift von Artikel 47 AVIV wird im französischen Text mit «formation continue» und im italienischen Text mit «formazione continua» formuliert. Damit wird die Terminologie an die deutsche Formulierung «Weiterbildung» angeglichen. Der im AVIG im Französischen bzw. Italienischen aktuell verwendete Begriff lautet «formation continue» bzw. «formazione conti- nua» und nicht «perfectionnement professionnel» bzw. «perfezionamento professionale», wie dies zum Beispiel in Artikel 60 Absatz 1 AVIG ersichtlich ist. Auf den Zusatz «im Betrieb» wird verzichtet, damit die Bestimmung nicht zu falschen Interpretationen führt.

Abs. 1: In der französischen Version wird der Begriff «perfectionnement professionnel» durch «formation continue» ersetzt und in der italienischen wird anstelle von «perfezionamento» «for- mazione continua» verwendet. Damit werden die drei Sprachversionen harmonisiert und es wird die gleiche Terminologie wie im AVIG verwendet.

Im Französischen und Italienischen müssen die Formulierungen «le temps de travail qui est supprimé pour perfectionner sur le plan professionnel les travailleurs concernés» bzw. «il tempo di lavoro soppresso per il perfezionamento professionale dei lavoratori colpiti» ange- passt und durch «la perte de travail pour la formation continue des travailleurs concernés» bzw. «la perdita di lavoro per la formazione continua dei lavoratori colpiti» ersetzt werden, da- mit es dem deutschen Wortlaut und der im Zusammenhang mit KAE verwendeten Terminolo- gie entspricht.

Abs. 2: In der französischen Version wird der Begriff «perfectionnement professionnel» durch «formation continue» ersetzt und in der italienischen wird anstelle von «perfezionamento» «formazione continua» verwendet. Damit werden die drei Sprachversionen harmonisiert und es wird das gleiche Vokabular wie im AVIG verwendet.

Art. 66a

Abs. 2 dritter Satz: Die Erklärungen zur Änderung von Artikel 46 Absatz 2 AVIV bezüglich KAE gelten auch für Artikel 66a Absatz 2 AVIV bezüglich der SWE.

Fünftes Kapitel

1. Abschnitt: Im Französischen und Italienischen wird der Titel des 1. Abschnitts im fünften Kapitel geändert, um ihn mit dem deutschen Text zu vereinheitlichen (betrifft den Ausdruck «Weiterbildung»).

Art. 88

Abs. 1 Bst. f: Kosten, die nicht in unmittelbarem direktem Zusammenhang mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen (AMM) stehen, werden nicht als effektiv anfallende Kosten anerkannt. Theoretische Zinsen des investierten Eigenkapitals stellen daher keine anrechenbaren Kapi- talkosten dar. Nur effektive Zinsen für Fremdkapital von Dritten werden als «Kapitalkosten» qualifiziert. Um Eigenkapitalverzinsungen auszuschliessen, soll der Begriff «Kapital-» durch «Fremdkapital-» ersetzt werden. Im Französischen soll der Begriff «capital investi» durch «capital étranger» ersetzt werden. Im Italienischen soll der Begriff «capitale investito» durch «capitale di terzi» ersetzt werden.

Abs. 2: Für die nationalen AMM ist wie im Gesetz erwähnt (Art. 59c Abs. 4 AVIG) die Aus- gleichsstelle der ALV zuständig. Für die von den Kantonen verwalteten AMM sind es hingegen die Kantone, die ihre Zustimmung erteilen müssen. Deshalb wird «Ausgleichsstelle» durch «zu- ständige Amtsstelle» ersetzt. Im Französischen wird «organe de compensation» durch «auto-

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rité compétente» ersetzt. Im Italienischen wird «ufficio di compensazione» durch «servizio com- petente » ersetzt. Dieser Oberbegriff umfasst beide Behörden, die Kantone und die Ausgleichs- stelle der ALV.

Art. 90

Abs. 1 Bst. e: Die Regelung sieht vor, dass für eine versicherte Person Einarbeitungszu- schüsse ausgerichtet werden dürfen, wenn sie in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Arti- kel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche Erfahrungen hat. Da in der vorliegenden Revision nicht mehr definiert wird, was unter einer Periode hoher Arbeitslosigkeit in Art. 6 Abs. 1ter zu verste- hen ist, muss auch der Verweis in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe e gestrichen werden. Auf die Nennung eines Prozentsatzes soll verzichtet werden, da der Verordnungstext regelmässig re- vidiert werden müsste, sobald sich der definierte Wert ändert. Der arbeitsmarktlichen Entwick- lung kann im Vollzug dieser AMM schneller und sachgerechter Rechnung getragen werden, wenn die Definition auf Weisungsstufe erfolgt.

Art. 97

Abs. 1 Bst. f: Kosten, die nicht in unmittelbarem direktem Zusammenhang mit AMM stehen, werden nicht als effektiv anfallende Kosten anerkannt. Theoretische Zinsen des investierten Eigenkapitals stellen daher keine anrechenbaren Kapitalkosten dar. Nur effektive Zinsen für Fremdkapital von Dritten werden als «Kapitalkosten» qualifiziert. Um Eigenkapitalverzinsun- gen auszuschliessen, soll der Begriff «Kapital-» durch «Fremdkapital-» ersetzt werden. Im Französischen wird vorgeschlagen, den Begriff «capital investi» durch «capital étranger» zu ersetzen. Im Italienischen soll der Begriff «capitale investito» durch «capitale di terzi» ersetzt werden.

Abs. 4: Für die nationalen AMM ist wie im Gesetz (Art. 59c Abs. 4 AVIG) erwähnt die Aus- gleichsstelle der ALV zuständig. Für die von den Kantonen verwalteten AMM sind es hingegen die Kantone, die ihre Zustimmung erteilen müssen. Deshalb wird «Ausgleichsstelle» durch «zu- ständige Amtsstelle» ersetzt. Im Französischen wird «organe de compensation» durch «auto- rité compétente» ersetzt und im Italienischen «ufficio di compensazione» durch «servizio com- petente». Dieser Oberbegriff umfasst beide Behörden, die Kantone und die Ausgleichsstelle der ALV.

Art. 104

Verweis unter der Sachüberschrift: Der Verweis muss korrigiert werden. Der Inhalt von Arti- kel 79 Absatz 3 AVIG regelt die Kontenführung einer privaten ALK, damit es im Falle eines Konkurses einer privaten ALK keine Konflikte mit Geldern des Ausgleichsfonds der ALV gibt. Für die Auszahlung sind die ALK zuständig und es ist daher auf Artikel 81 Absatz 1 Buch- stabe c AVIG zu verweisen.

Barauszahlungen von Leistungen der ALV sollen nicht mehr möglich sein. Mit der angepassten Formulierung in Artikel 79 Absatz 3 AVIG sind nun definitiv Barauszahlungen für alle Leistun- gen der ALV ausgeschlossen. Die Zahlungen können nur noch elektronisch über ein Post- oder Bankkonto erfolgen.

Art. 109

Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz: In der italienischen Version ist « uffici di esecu- zione » ist mit « organi esecutivi » zu ersetzen.Art. 109a

Abs. 2: Der Inhalt dieses Absatzes ist zu streichen, da er keine Anwendung mehr findet. Die Revisionsmandate werden von der Ausgleichsstelle der ALV an schweizweit spezialisierte Treuhandgesellschaften vergeben unter Einhaltung der Vorgaben des Beschaffungsrechts 7/19

(WTO-Ausschreibung). Daher ist keine Situation in der Praxis mehr vorstellbar, in der ein Kas- senträger eine von ihm beauftragte Treuhandstelle für die Rechnungsprüfung bestimmt. Eine einheitliche Prüfungsarbeit sowie ein hoher Qualitätsstandard sind zudem damit besser ge- währleistet. Der darin enthaltene Verweis auf Artikel 109 Absatz 3 für die Voraussetzungen läuft ebenfalls ins Leere, weil dieser Absatz bereits per 1. Januar 2001 ausser Kraft gesetzt wurde.

Art. 119

Abs. 1 Bst d: In der französischen Version wird der Begriff «perfectionnement professionnel» durch «formation continue» ersetzt und in der italienischen wird anstelle von «perfeziona- mento» «formazione continua» verwendet. Damit werden die drei Sprachversionen harmoni- siert und es wird das gleiche Vokabular wie im AVIG verwendet.

Art. 122

Abs. 2: Der Begriff «Ausgleichskasse» wird mit «AHV» und in der italienischen Version «cassa di compensazione» mit «AVS» ergänzt, damit eine Verwechslung oder Missverständnisse ver- mieden werden können. Für das Bundesamt für Sozialversicherungen wird die eingeführte Ab- kürzung «BSV» verwendet. Die deutsche und die italienische Fassung werden damit an die französische angepasst.

Art. 122c

Abs. 1 Bst. c: In allen deutschen Erlassen soll einheitlich für die Vollzugsstellen der ALV nur noch der Begriff «Durchführungsstellen» verwendet werden. In den italienischen Versionen soll nur noch der Begriff «organi esecutivi» gebraucht werden.

3.1.2 Informationssystemeverordnung (ALV-IsV)

Art. 8

Bst. e: Die Liste des Funktionsumfangs des Informationssystems für die Auszahlung von Leis- tungen der ALV wurde mit der Erwähnung der Überprüfung des Anspruchs und der Berech- nung der Leistung ergänzt. Die explizite Nennung dieser Funktion ist notwendig, weil diese Arbeitsschritte vom Informationssystem selbst durchgeführt werden. Der ganze Artikel wird mit dieser Ergänzung übersichtlicher strukturiert.

Art. 14

Bst. e: Die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen dient auch als Quelle für sta- tistische Daten. Sie ist dementsprechend zur Aufzählung hinzuzufügen.

Art. 17

Abs. 2: Der Absatz wurde mit der Aufzählung von weiteren Funktionen ergänzt, die über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen genutzt werden können. Die Plattform dient nicht nur zur Übertragung von Daten, sondern auch als Kommunikationskanal für die versicherten Personen mit den Durchführungsstellen.

Art. 18 Der Artikel wurde vereinfacht und klarer gestaltet ohne materielle Änderung.

Art. 19

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Abs. 1: Der Begriff «hinterlegt» wird durch «bearbeitet» ersetzt, da der Eindruck erweckt wurde, die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen speichere Daten. Dies ist je- doch nicht der Fall. Zur verbesserten Transparenz wurde ausserdem hinzugefügt, dass die verarbeiteten Daten nicht nur die Daten der ALV, sondern auch die der öffentlichen Arbeits- vermittlung betreffen.

Art. 22

Der Artikel wurde wie Artikel 18 vereinfacht und klarer gestaltet ohne materielle Änderung.

Anhang 1–3

Alle drei Anhänge werden harmonisiert. Einerseits wird die Abkürzungsverzeichnisse bereinigt und andererseits werden alle Tabellen mit dem Passus ergänzt, dass alle Mitarbeitenden des zuständigen IT-Dienstleisters im Rahmen der Betriebsleistungen (Support, Fehlerbehebung usw.) die entsprechenden Zugriffsrechte haben, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind. Die Nennung der Mitarbeitenden für die Systemadministration kann daher in allen Anhängen gestrichen werden (SUP, SYS Admin etc.).

Anhang 1

Die kantonalen Amtsstellen (KAST) wurden zu den Berechtigten hinzugefügt und ihre Zu- griffsrechte spezifiziert. Die Erwähnung von «RINA» (Reference Implementation for a Natio- nal Application) wurde gestrichen, da es ein Synonym für «EESSI» (Electronic Exchange of Social Security Information) ist. Ebenso wurde «UPI» (Unique Person Identification) gestri- chen, weil dieses Akronym in der Tabelle nicht erwähnt wird.

Die Darstellung der Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Informationssystems in der Tabelle wird gemäss den aktuellen Anforderungen abgebildet. Anstelle der Buchstaben «A» und «B» wird ein «X» verwendet, wenn ein Zugriffsrecht besteht. Zusätzlich sind nun alle gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom 25. September 19525 entschädig- ten Urlaube explizit erwähnt. Zur Korrektur wird «Daten zu AMM der versicherten Person» (fälschlicherweise bisher unter «Insolvenzentschädigung») unter den Titel «Arbeitslosenent- schädigung und Internationales» verschoben.

Anhang 2

Die Liste der Abkürzungen wird entsprechend den neuen Anforderungen angepasst und die drei Sprachversionen werden harmonisiert. Daher kann der Begriff «Sachbearbeitung SB» und die Erwähnung der «RINA-Anwendung» analog wie in Anhang 1 gestrichen werden. Un- ter Ziffer 2 wird neu eine Rollenbeschreibung eingefügt, respektive definiert, welche Mitarbei- tenden unter der entsprechenden Abkürzung in der Tabelle gemeint sind. Wie in Anhang 1 wird die Legende für die Abbildung der Zugriffe in der Tabelle angepasst und der Buchstabe «A» wird durch ein «X» ersetzt. «X» bedeutet einen Zugriff auf alle Fälle zu haben. Die Logis- tikstellen für Arbeitsmarktmassnahmen (LAM) wurden der Vollständigkeit halber im Tabellen- kopf hinzugefügt. Die Konsularische Direktion (KD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat gemäss Artikel 35 Absatz 3ter Buchstabe e AVG ledig- lich Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Aus diesem Grund ist sie nun in Anhang 3 aufgeführt und nicht mehr in Anhang 2. Im Rahmen der Umsetzung der Stellen- meldepflicht wurde Artikel 53b Absatz 4 in der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 16. Januar 19916 (AVV) angepasst, welcher seit dem 1. August 2024 in Kraft ist. Entsprechend wurde die Tabelle und die Rollenbeschreibung in Anhang 2 ergänzt. Unter Ziffer 3 in der französischen Version sind die Begriffe « rayon d’activité et

5 SR 834.1 6 SR 823.111 9/19

« nouveau employeur » zu ergänzen, damit die Kongruenz zwischen den drei Sprachversio- nen wieder hergestellt ist. Anhang 3

Die Rolle LE (Leistungsempfänger) wurde hinzugefügt, um alle Arten von Leistungsbeziehern und nicht nur Stellensuchende (STES) zu berücksichtigen. Die KD wird nun in Anhang 3 er- wähnt. Die KD hat unter denselben Bedingungen wie die privaten Arbeitsvermittler Zugang zur Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Die Voranmeldung für KAE kann nicht ano- nym erfolgen. Aus diesem Grund ist das «X» in der entsprechenden Spalte zu streichen.

3.2 Vorlage 2

3.2.1 Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskosten der Ar-

beitslosenkassen (Arbeitslosenkassenentschädigungsverordnung, ALK-EntschV) – Totalrevision

3.2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Mit dieser Verordnung sollen die Vorgaben nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG in revidierter Form konkretisiert werden. Sie soll einen einheitlichen und transparenten Rahmen für die Regelung der Verwaltungskostenentschädigung der ALK geben. Die bisher in den Leistungsvereinba- rungen festgelegten Regelungen zur Verwaltungskostenentschädigung der ALK werden – un- ter Berücksichtigung der Anliegen der Motion Müller Damian – mit dieser Verordnung kodifi- ziert.

Art. 2

Artikel 2 enthält die Ziele des Entschädigungssystems. Das System ist darauf ausgerichtet, den Trägern der ALK (finanzielle) Anreize zu geben, damit die ALK ihre Aufgaben (Art. 81 AVIG) kosteneffizient und in der notwendigen Qualität erbringen. Ziel des Entschädigungs- systems ist somit ein möglichst ökonomischer Mitteleinsatz pro Leistung unter der Bedingung, dass definierte Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung eingehalten werden.

3.2.1.2 Verwaltungskostenentschädigung

Art. 3

Abs. 1: Die Träger der ALK werden nur für diejenigen Verwaltungskosten entschädigt, die im Rahmen des Vollzugs des AVIG entstanden sind (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2). Für Aufgaben, welche den ALK durch das AVIG nicht ausdrücklich zugewiesen wurden, dür- fen die Träger keine Kostenentschädigung geltend machen. Diese Bestimmung verbietet gleichzeitig eine allfällige Gewinnerzielung durch die Träger der ALK zulasten des Fonds der ALV. Beispielsweise werden dem Träger der ALK X die Personalkosten für einen Mitarbeitenden, die zu 50 Prozent für die ALK und 30 Prozent in einer anderen Einheit des Trägers arbeitet, nur zu 50 Prozent entschädigt; die übrigen 30 Prozent werden nicht entschädigt und gehen zulasten des Trägers.

Abs. 2: Die ALV ist verpflichtet, für die Erfüllung ihrer Aufgaben Strukturen zu bilden und zu erhalten, die auf die schwankenden Bedürfnisse des Arbeitsmarktes reagieren können. Ins- besondere müssen stets die Grundstrukturen vorhanden sein, um einen plötzlichen Anstieg der Anzahl Leistungsbeziehender zu bewältigen. Artikel 122b Absatz 4 AVIV überträgt heute dem WBF die Kompetenz, die «erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion» 10/19

der ALK zu definieren. In der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der ALK wurde diese jedoch lediglich im Sinne einer minimalen Entschädigung geregelt7. In einem System mit anreizorientierter leistungsabhängiger Entschädigung ist es aber sinnvoller, die Berücksichtigung der Bereitschaftsfunktion als Grundbedingung für das gesamte Entschädi- gungssystem zu formulieren. Um zu gewährleisten, dass diesem Punkt bei der konkreten Ausgestaltung des Systems (einschliesslich auf Weisungsebene) entsprechende Beachtung geschenkt wird, wird dieser Grundsatz in die vorliegende Verordnung aufgenommen. Trotz des Grundsatzes der Kosteneffizienz darf die Funktionsfähigkeit der ALK nicht gefährdet wer- den. So muss zum Beispiel berücksichtigt werden, dass sich strukturelle Anpassungen auf- grund veränderter Bezügerzahlen erst zeitlich verzögert in den Kosten niederschlagen.

Abs. 3: Mit dieser Bestimmung wird das Bonus-Malus-System, welches in Artikel 92 Absatz 6 AVIG auf Gesetzesstufe geregelt ist, auf Verordnungsebene eingeführt. Insbesondere wird dadurch festgehalten, dass die Verwaltungskostenentschädigung die anrechenbaren Kosten nicht in jedem Fall zu 100 Prozent deckt: Ist die Kosteneffizienz einer ALK ungenügend, redu- ziert sich die Entschädigung um einen Malus. Umgekehrt erhalten überdurchschnittlich effizi- ente ALK einen Bonus und somit eine Entschädigung, die über die angefallenen Verwal- tungskosten hinausgeht. Zur Beurteilung der Kosteneffizienz werden die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt (LP) einer ALK mit den durchschnittlichen Verwaltungskosten pro LP aller ALK – dem Benchmark – verglichen. Das Anreizsystem des Entschädigungssystems mit Bo- nus und Malus basiert auf diesem Kostenvergleich.

Art. 4

Abs. 1: Die Liste der anrechenbaren Verwaltungskosten ist nicht abschliessend. Die Perso- nalkosten umfassen Lohn und Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeitenden der ALK (Bst. a)8. Dazu kommen die Raum- (Bst. b), Mobiliar- (Bst. c) und Büromaterialkosten (Bst. d) für Miete und Unterhalt der Räumlichkeiten sowie die Einrichtung und Ausstattung der Ar- beitsplätze. Die für den Vollzug notwendigen EDV-Betriebskosten (z. B. Abschreibung für Hardware, EDV-Dienstleistungen wie Internet) können zulasten des ALV-Fonds abgerechnet werden (Bst. g). Die Versicherungsprämien, z. B. für Räumlichkeiten und Mobiliar, wie auch die Gebühren für Telefon, Post und die für die Leistungsauszahlung notwendigen Bankkonti können ebenfalls als Verwaltungskosten geltend gemacht werden (Bst. e). Die Reisekosten, die aus dem Vollzug des AVIG durch die ALK zu tragen sind, z. B. für die Teilnahme an Sit- zungen, werden ebenfalls angerechnet (Bst. f). Ebenso die Schulungskosten für die Kassen- mitarbeitenden werden vom Fonds der ALV rückerstattet (Bst. h).

Abs. 2: In diesem Absatz wird die Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte kodifiziert. Die Anrechenbarkeit wird bejaht, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. Ers- tens müssen die Verwaltungskosten bei einer rationellen Betriebsführung notwendig sein. Das bedeutet, dass sie der Situation angepasst sind und sich am effektiv Notwendigen orien- tieren.9 Zweitens müssen die Verwaltungskosten unmittelbar mit dem Vollzug des AVIG in Zusammenhang stehen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Fonds der ALV Aufgaben sub- ventioniert oder Verwaltungskosten entschädigt, die den ALK anfallen, wofür aber keine ge- setzliche Grundlage besteht (vgl. auch die Erläuterung zu Abs. 1).

Abs. 3: Ist für gewisse Verwaltungskosten, zum Beispiel Anwaltskosten, die Bewilligung der Ausgleichsstelle der ALV einzuholen, kann die Entschädigung durch den Fonds der ALV erst erfolgen, wenn die Bewilligung vorliegt. Wird keine Bewilligung erteilt, trägt der Träger die da- raus entstandenen Verwaltungskosten selbst.

7 Art. 2 Abs. 4: «Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken». 8 Zu diesem Thema vgl. auch BGE 131 V 461 sowie BVGE 2008/20 und 2008/21. 9 BVGer B-4993/2012 vom 24. Juni 2014 E. 5.2.2. 11/19

Abs. 4: Die Konsequenzen der Nichtanrechenbarkeit der Verwaltungskosten sind in dieser Bestimmung ausdrücklich festgelegt. Da der Fonds der ALV die Träger der ALK für diese Verwaltungskosten nicht entschädigen kann, gehen sie zu Lasten der Träger. In der Verfü- gung über die Genehmigung der Jahresrechnung ist auszuführen, welche Kosten und aus welchem Grund sie nicht anrechenbar sind.

Art. 5

Abs. 1: Um die Menge der von den ALK erbrachten Leistungen zu messen, werden Leis- tungsindikatoren verwendet, welche in den nachfolgenden Absätzen näher beschrieben wer- den.

Abs. 2: Mit den Leistungsindikatoren wird die Menge einer bestimmten von der ALK erbrach- ten Leistung gemessen. Dabei werden insbesondere die Anmeldungen für die Arbeitslo- senentschädigung (ALE) und AMM sowie die Monatsabrechnungen für ALE, KAE, SWE und Insolvenzentschädigung (IE) berücksichtigt. Dazu kommen diverse Geschäftsfälle, wie die Bearbeitung von Erlassgesuchen oder das Erstatten von Strafanzeigen. Mit den verschiede- nen Leistungsindikatoren können unterschiedlich aufwändige Fälle differenziert gemessen werden, wie zum Beispiel Monatsabrechnungen ALE mit und ohne Zwischenverdienst oder Krankheitstagen.

Abs. 3: Jedem Leistungsindikator wird eine Anzahl LP zugeteilt. Die Anzahl LP hängt vom durchschnittlichen Zeitaufwand für die Erbringung der entsprechenden Leistung ab. Folgende Beispiele können erwähnt werden: Für die Bearbeitung einer Neuanmeldung für die ALE gibt es aktuell 55 LP, für den Erlass einer Monatsabrechnung ALE werden zwei LP angerechnet oder für die Erstellung einer Bezügerabrechnung IE werden 90 LP erzielt. Die Liste und Defi- nitionen der Leistungsindikatoren inklusive deren Gewichtung wird von der Ausgleichsstelle der ALV in einer Weisung festgelegt. Bei ihrer Erarbeitung bzw. Revision konsultiert die Aus- gleichsstelle der ALV die ALK und holt dadurch die Rückmeldung der ALK und ihrer Träger ein (vgl. Art. 15 Bst. f).

Abs. 4: Der durchschnittliche Zeitaufwand, der für die Erbringung einer spezifischen Leistung nötig ist, kann sich über die Jahre aus verschiedenen Gründen ändern. Insbesondere Ände- rungen des rechtlichen Rahmens oder technische Neuerungen können dazu führen, dass eine Aufgabe mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen kann als bisher. Möglich ist auch, dass neue, bisher nicht berücksichtigte Aufgaben hinzukommen. In diesen Fällen müssen die Aufwände neu ermittelt und der Katalog der Leistungsindikatoren überarbeitet werden. Dabei wird gegebenenfalls auch neu beurteilt, welche Geschäftsfälle überhaupt als einzelne Leis- tungsindikatoren unterschieden werden sollen. Für die Analyse ist die Ausgleichsstelle der ALV verantwortlich. Dafür beauftragt sie in der Regel ein spezialisiertes externes Unterneh- men. Die Analyse wird immer dann durchgeführt, wenn Veränderungen (wie die oben er- wähnten) es nötig machen, mindestens jedoch alle zehn Jahre. Die Ergebnisse der Prozess- kostenanalyse werden den ALK und ihren Trägern mitgeteilt.

Art. 6

Ausgangspunkt für die Berechnung des Zielwerts ist ein Benchmark der Verwaltungskosten pro LP (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 3). Dabei werden die Verwaltungskosten und LP al- ler ALK summiert und die Durchschnittskosten pro LP ermittelt. Der so berechnete Wert gilt als Basiszielwert für alle ALK.

Art. 7

Abs. 1: Bonus- und Malusgrenze werden ausgehend von einem für jede ALK individuell fest- gelegten Zielwert (siehe Abs. 2) fixiert. Die Bonusgrenze legt fest, ab welchem Wert (in Ver-

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waltungskosten pro LP) dem Träger einer ALK ein Bonus ausgerichtet wird. Die Bonusgrenze sollte so festgelegt werden, dass sie für viele ALK erreichbar ist und sich eine Verbesserung der Kosteneffizienz auch in einer Erhöhung des Bonus bemerkbar macht. Dadurch hat der Bonus eine breite Anreizwirkung. Gleichzeitig sollte die blosse Zielerreichung noch nicht für einen Bonus qualifizieren. Aus diesen Gründen wird die Bonusgrenze fünf Prozent unter dem Zielwert festgelegt. Bisher lag die (in den Vereinbarungen mit den ALK geregelte) Bonus- grenze seit 2006 beim Zielwert selbst.

Die Malusgrenze legt fest, ab welchem Wert (in Verwaltungskosten pro LP) der Träger einer ALK einen Teil der Verwaltungskosten selbst tragen muss. Sie übt dadurch einen starken An- reiz aus, die Verwaltungskosten pro LP unter dieser Grenze zu halten. In den Vereinbarun- gen mit den ALK seit 2009 lag die Malusgrenze 20 Prozent über dem Zielwert. Demgegen- über wird die Grenze in der Verordnung neu auf 17 Prozent über dem Zielwert festgelegt. Die Senkung um drei Prozentpunkte ist dadurch begründet, dass die in dieser Verordnung festge- legte Berechnungsart gegenüber dem in der Vereinbarung mit den ALK für die Periode 2019-

2023 festgelegten Modus um zirka drei Prozent höher zu liegen kommt.

Die Asymmetrie der Bonus- und Malusgrenze zum Zielwert ist durch die unterschiedlichen Anreizwirkungen, welche von Bonus und Malus ausgehen, gerechtfertigt. Die Malusgrenze hat eine sehr starke Wirkung, da die ALK jegliche Maluszahlung vermeiden möchten, um nicht Finanzmittel der Träger (kantonale Steuergelder bzw. Mitgliederbeiträge) für den AVIG- Vollzug aufwenden zu müssen. Da die Leistungsmenge (d. h. die erzielbaren LP) und damit die Verwaltungskosten pro LP von der Anzahl Leistungsbezüger und somit von der konjunk- turellen Entwicklung abhängt, lässt sie sich nicht genau prognostizieren. Diese beiden Fakto- ren führen dazu, dass es starke Anreize gibt, einen gebührenden Abstand zur Malusgrenze einzuplanen, die «gefühlte» Malusgrenze liegt dadurch tiefer als die festgelegten 17 Prozent.

Den grössten Anteil an den Verwaltungskosten haben die Personalkosten mit rund 85 Pro- zent. Die Kosteneffizienz und damit das Erreichen von Zielwert oder Bonuszone hängt daher zu einem grossen Teil von der erbrachten Leistungsmenge (Output) pro Vollzeitstelle ab. Die Leistungsmenge hingegen hängt (nebst den erwähnten konjunkturellen Faktoren) vom Markt- anteil einer ALK ab. Marktanteilsverluste führen deshalb zu einer Verringerung der Kosteneffi- zienz (Verwaltungskosten pro LP). Daher gibt es starke Anreize, den Leistungsmenge pro Vollzeitstelle nur soweit zu steigern, dass das Qualitätsniveau beibehalten werden kann, da ansonsten Marktanteilsverluste drohen, welche die Steigerungen wieder zunichtemachen. Aus diesen Gründen sollte die Bonuszone für möglichst viele ALK in Reichweite liegen. Wenn ein zu kleiner Teil der ALK eine Chance auf einen Bonus hat, weil die Bonusgrenze zu weit unter dem Zielwert liegt, fällt die Risikoabwägung zwischen möglichem Bonus und den mit Ef- fizienzsteigerungen verbundenen Risiken zuungunsten der Effizienzsteigerungen aus. Für die Mehrheit der ALK wäre dann die beste Strategie, mit sicherem Abstand von der Maluszone einen Wert nahe beim (aber nicht unbedingt unter dem) Zielwert anzupeilen. In diesem Fall ergibt sich aber über alle ALK betrachtet kaum die vom Gesetzgeber gewünschte Steigerung der Kosteneffizienz. Deshalb muss die Bonusgrenze vergleichsweise nahe beim Zielwert lie- gen. Gleichzeitig muss die Bonushöhe so festgelegt werden, dass eine besonders hohe Kos- teneffizienz stärker belohnt wird als eine nur geringfügig überdurchschnittliche (vgl. Art. 10), um die Anreize zu stetigen Verbesserungen aufrechtzuerhalten.

Abs. 2: Je nach geografischem Tätigkeitsgebiet der ALK können sich zentrale Kostenfakto- ren deutlich unterscheiden; auf diese Unterschiede können die Träger der ALK kaum Einfluss nehmen. Die ALK eines Stadtkantons ist beispielsweise mit höheren Mietpreisen für Büro- räumlichkeiten konfrontiert als eine in einem ländlich geprägten Kanton. Auch das Lohnni- veau unterscheidet sich von Region zu Region. Würden diese unterschiedlichen Ausgangsla- gen nicht berücksichtigt, wäre es für die ALK in kostengünstigeren Regionen deutlich einfa- cher, einen Bonus zu erreichen, als für andere ALK. Um diese Vor- und Nachteile auszuglei- chen, wird der Basiszielwert für jede ALK um diese äusseren Kosteneinflüsse bereinigt. Diese

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Anpassungen waren bereits in der Vereinbarung mit den ALK für die Periode 2019–2023 in Kraft.

Abs. 3: Im Laufe des Rechnungsjahres können konjunkturelle Veränderungen einen grossen Einfluss auf die Verwaltungskosten pro LP haben. Steigt die Anzahl Leistungsbeziehender im Laufe des Jahres deutlich an, müssen die ALK zunächst mit dem vorhandenen Personal deutlich mehr Leistungen erbringen. Die Anzahl LP steigt an, wobei die Verwaltungskosten zunächst noch identisch bleiben. Der zuvor festgelegte Zielwert ist somit allein durch äussere konjunkturelle Veränderungen deutlich einfacher zu erreichen. Dasselbe gilt mit umgekehr- tem Vorzeichen, wenn die Bezügerzahl nach einer Periode mit hoher Arbeitslosigkeit wieder sinkt. Um diesen äusseren Veränderungen Rechnung zu tragen, wird der Zielwert am Ende eines Jahres rückwirkend angepasst. Diese Vorgehensweise bestand in allen Vereinbarun- gen mit den ALK seit Anfang der 2000-Jahren.

Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berechnungsprinzipien müssen die Berechnung und die zu verwendenden Daten detailliert festgelegt werden. Dabei geht es um Fragen, wie: Welche Kostenfaktoren werden berücksichtigt und auf Basis welcher Daten, wie werden die konjunkturellen Veränderungen gemessen und welche Anpassung der Zielwerte resultiert da- raus? Diese Details legt die Ausgleichstelle mittels Weisung fest, wobei die ALK konsultiert werden (vgl. Art. 15 Bst. h).

Art. 8

Neben der Effizienz der erbrachten Leistungen wird auch deren Qualität gemessen. Die we- sentlichen Faktoren sind die Fehlerfreiheit (wie oft entstehen Fehler und welche Massnahmen ergreift die ALK zur Fehlervermeidung?), die Geschwindigkeit (wie schnell bearbeitet die ALK Anträge und Abrechnungen?) und die Kundenzufriedenheit (wie zufrieden sind die Leistungs- beziehenden mit der Arbeit ihrer ALK?). Damit soll sichergestellt werden, dass die Zielerrei- chung des möglichst ökonomischen Mitteleinsatzes nicht zulasten der Leistungsqualität er- folgt. Die genaue Spezifikation der Qualitätsindikatoren wird zurzeit im Rahmen eines Pro- jekts der Ausgleichstelle der ALV gemeinsam mit Fachleuten der ALK erarbeitet. Anschlies- send werden sie von der Ausgleichstelle per Weisung festgelegt (siehe auch Art. 15 Bst. g).

Art. 9

Liegen die Verwaltungskosten pro LP im Bereich zwischen Bonusgrenze und Malusgrenze, so werden dem Träger die effektiv anrechenbaren Verwaltungskosten vollumfänglich vergü- tet. Er erhält weder einen Bonus, noch wird ein Malus eingefordert.

Art. 10

Abs. 1: Träger, deren ALK Verwaltungskosten pro LP unter der Bonusgrenze liegen, erhalten die effektiven Verwaltungskosten entschädigt und zusätzlich einen Bonus. Das Ziel des Steu- erungssystems mittels Bonus und Malus ist ein möglichst ökonomischer Mitteleinsatz unter Einhaltung eines definierten Qualitätsniveaus. Es muss deshalb verhindert werden, dass die Optimierung der Kosteneffizienz zu einem Abbau der Leistungsqualität führt, der für die versi- cherten Personen unannehmbare Folgen hätte. Aus diesem Grund gilt als grundsätzliche Vo- raussetzung für den Erhalt eines Bonus, dass definierte Qualitätsniveaus eingehalten werden müssen.

Abs. 2: Damit die Höhe des Bonus ebenfalls in Verbindung zur erbrachten Leistungsmenge steht, wird der Bonusbetrag pro LP berechnet. Gleichzeitig wird dieser Betrag in der Höhe be- grenzt, damit die Kosten für die Bonusausschüttung für den Fonds der ALV berechenbar blei- ben.

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Abs. 3: Je deutlicher der Zielwert unterschritten wird, desto höher ist der Bonusbetrag pro LP. Beispielsweise könnte der Betrag pro LP bei Unterschreiten des Zielwerts um fünf Pro- zent bei zwei Rappen pro LP liegen, bei 25 Prozent tieferen Kosten pro LP hingegen bei zehn Rappen pro LP. Dadurch werden sehr kosteneffiziente ALK stärker belohnt als ALK, welche nur knapp in der Bonuszone liegen. Dies setzt die vom Gesetzgeber gewünschten Anreize für eine stetige Verbesserung der Kosteneffizienz. In jedem Fall wird nur ein kleiner Teil des Effi- zienzgewinns als Bonus ausgeschüttet. In den letzten Jahren lag dieser maximal bei 10 Pro- zent, d. h. für eine ALK mit Zielwert fünf Franken pro LP und tatsächlichen Verwaltungskosten von 4.50 Franken pro LP (also 10 Prozent unter Zielwert) wurden fünf Rappen pro LP als Bo- nus dem Träger gewährt, während der Fonds der ALV von 45 Rappen Einsparungen pro LP (im Vergleich zum Zielwert) profitierte. Die Ausgleichstelle der ALV wird bei der Festlegung der detaillierten Berechnungsmethode des Bonus dafür sorgen, dass die Einsparungen für den Fonds der ALV stets deutlich höher ausfallen als der Betrag, der als Bonus ausgeschüt- tet wird.

Abs. 4: Die in Absatz 2 erwähnte Begrenzung des Bonusbetrags kann auf zwei Wegen erfol- gen. Einerseits kann der Betrag pro LP begrenzt werden. Dadurch ergibt sich ein Maximalbe- trag pro ALK, abhängig von der jeweils erbrachten Leistungsmenge. Beispielsweise könnte festgelegt werden, dass der Bonusbetrag pro LP bei Unterschreiten des Zielwerts um mehr als 25 Prozent nicht mehr steigt, sondern bei zehn Rappen pro LP beschränkt bleibt. Ande- rerseits kann die Bonussumme über alle ALK für ein Rechnungsjahr begrenzt werden: Bei- spielsweise könnte festgelegt werden, dass die Bonussumme für ein Jahr nicht über einer Million Franken liegt. Der Bonusbetrag pro LP würde dann linear gekürzt, falls andernfalls diese Grenze überschritten würde.

Abs. 5: Die Qualitätsgrenzwerte sowie die detaillierte Berechnungsmethode und Maximalbe- träge für den Bonus werden von der Ausgleichstelle der ALV in einer Weisung erlassen (Art. 15 Bst. g und h). Die ALK werden dazu konsultiert.

Abs. 6: Die Leistungen der ALK werden durch ihre Mitarbeitenden erbracht. Erarbeitet eine ALK einen Bonus, sind deshalb mindestens teilweise auch die Mitarbeitenden dieser ALK zu berücksichtigen. Über die Art und Weise der Honorierung der Mitarbeitenden, wie auch über die Verwendung des übrigen Teils des Bonus, entscheidet der Träger.

Abs. 7: Für die Einführungsphase des neuen Auszahlungssystems der ALV wurde die Bo- nusregel ab 2024 ausgesetzt. Ohne diesen vorübergehenden Verzicht hätten die ALK einen Anreiz, Personalkapazitäten abzubauen, um einen Bonus zu erzielen. Diese Ressourcen fehlten dann im Projektteam als Fachexpertinnen und Fachexperten sowie für die Durchfüh- rung der Tests an der neuen Software, mit dem Risiko, dass diese nicht die Anforderungen erfüllt oder die Entwicklung länger dauert. Da eine vergleichbare Situation auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, soll die Ausgleichstelle die Möglichkeit haben, die Bonus- regel vorübergehend auszusetzen, wobei die ALK vorgängig dazu konsultiert würden.

Art. 11

Abs. 1: Träger, deren ALK Verwaltungskosten pro LP über der Malusgrenze, d. h. mehr als 17 Prozent über dem Zielwert liegen, müssen einen Teil der Verwaltungskosten der ALK selbst tragen.

Abs. 2: Die Kostenbeteiligung beträgt 80 Prozent der Verwaltungskosten pro LP, die über der Malusgrenze liegen. Am Beispiel einer ALK mit Verwaltungskosten von acht Millionen Fran- ken bei einer Million LP und einer Malusgrenze von sieben Franken pro LP bedeutet dies: Die Verwaltungskosten pro LP liegen bei 8 Franken und somit 1 Franken über der Malusgrenze. Der Träger der ALK muss daher 80 Rappen (80 % von einem Franken) pro LP selbst tragen. Somit muss der Träger 0,8 Millionen Franken von den Verwaltungskosten selbst überneh- men, der Fonds der ALV entschädigt 7,2 Millionen Franken Verwaltungskosten. 15/19

Abs. 3: Eine Kostenbeteiligung durch den Träger soll allerdings nur dann erfolgen, wenn die Kosteneffizienz wiederholt unterdurchschnittlich ist. Aufgrund von einmaligen Schwankungen über die Malusgrenze soll kein Malus fällig werden. Daher wird ein Malus nur verrechnet, wenn die Verwaltungskosten pro LP im Durchschnitt über zwei Jahre in der Maluszone lie- gen. Die Abweichung von der Malusgrenze wird dabei mit der jeweiligen Anzahl LP gewich- tet. Die Berechnung wird in den folgenden Beispielen veranschaulicht.

A: ALK in Maluszone, Kostenbeteiligung wird nicht fällig (in CHF)

Jahr x-1 Jahr x Zielwert 5,50 5,54 Malusgrenze 6,44 6,48 Effektive Verwaltungskosten (VK) 2 300 000 2 250 000 Total Leistungspunkte (LP) 370 000 340 000 VK/LP 6,22 6,62 Abweichung von Malusgrenze (Überschreitung VK/LP) -0,22 0,14 LP-gewichtete Abweichung von Malusgrenze -81 400 47 600 Durchschnittliche gewichtete Abweichung (2 Jahre) -16 900 fällige Kostenbeteiligung (80 %) 0

B: ALK in Maluszone, Kostenbeteiligung wird fällig

Jahr x-1 Jahr x Zielwert 5,50 5,54 Malusgrenze 6,44 6,48 Effektive Verwaltungskosten (VK) 2 500 000 2 350 000 Total Leistungspunkte (LP) 390 000 340 000 VK/LP 6,41 6,91 Abweichung von Malusgrenze (Überschreitung VK/LP) -0,03 0,43 LP-gewichtete Abweichung von Malusgrenze -11 700 146 200 Durchschnittliche gewichtete Abweichung (2 Jahre) 67 250 fällige Kostenbeteiligung (80 % von 146 200) 116 960

Abs. 4: In den letzten Jahren wurde die Malusregel wegen der Einführungsphase des neuen Systems der Auszahlung von Leistungen der ALV und der Covid-Pandemie ausgesetzt. Dadurch konnte garantiert werden, dass die Träger nicht kurzfristig Personal in den ALK ab- bauen, welches für die erfolgreiche Entwicklung und Einführung des Systems benötigt wird. Eine solche oder ähnliche Regelung soll in Ausnahmesituationen auch in Zukunft möglich sein, falls der ordnungsgemässe Vollzug des AVIG durch die ALK andernfalls gefährdet wäre. Dieser wäre gefährdet, wenn ein wesentlicher Teil der ALK ihre Personalkapazitäten auf ein Mass reduzieren müsste, mit welchem die Leistungserbringung in der geforderten Qualität nicht mehr gewährleistet wäre, nur um einen Malus zu vermeiden. Über die Aktivierung dieser Regel entscheidet die Ausgleichstelle der ALV nach Konsultation der ALK.

Abs. 5: In der Vergangenheit haben verschiedene Träger den Betrieb der eigenen ALK ein- gestellt. Im Zuge der Aufgabe der Tätigkeit einer ALK sinkt die Anzahl LP, weil neue Bezüger 16/19

diese ALK nicht mehr wählen können. Bis zum Tag der vollständigen Aufgabe der Tätigkeit fallen hingegen noch Kosten an. Die Verwaltungskosten pro LP liegen daher gegen Ende die- ses Prozesses zwangsläufig in der Maluszone. Eine ALK in Auflösung muss aus diesem Grund von der Malusregel ausgeschlossen werden. Ab dem Rechnungsjahr des Beschlusses zur Auflösung der ALK wird die Malusregel nicht mehr angewendet.

Art. 12

Abs. 1: Jedes Jahr legt die Ausgleichsstelle der ALV die anrechenbaren Verwaltungskosten und die entsprechende Verwaltungskostenentschädigung zuzüglich Bonus bzw. abzüglich Malus fest. Sie stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche von den ALK ablegt wer- den (Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG).

Abs. 2: Die Feststellung der anrechenbaren Verwaltungskosten erfolgt in Form einer Verfü- gung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG). Die Verfügung beinhaltet insbesondere das Anrecht auf die Ver- gütung von Verwaltungskosten und die Pflicht zur Übernahme der nichtvergüteten Verwal- tungskosten (vgl. Art. 4 Abs. 3). Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht eingereicht werden. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200011 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist in diesem Verfahren nicht anwend- bar, weil sein Anwendungsbereich das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht beschlägt12.

Abs. 3: Durch die Ablehnung der Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten werden der ALK neue Pflichten auferlegt. Die Gründe für die Ablehnung müssen daher in der Verfügung expli- zit aufgeführt werden (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG).

Art. 13

Abs. 1: Mit der Verpflichtung zur Kommunikation der Ergebnisse der Leistungs- und Quali- tätsmessung auf Ebene der ALK wird gegenüber allen ALK und ihren Trägern Transparenz sichergestellt. Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Zahlstellen können, falls angezeigt, eben- falls bekanntgegeben werden.

Abs. 2: Um die in der Motion Müller Damian geforderte Transparenz über die Verwaltungs- kosten und die Leistungserbringung der ALK gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen, werden die wichtigsten Kennzahlen jährlich publiziert. Aktuell werden diese Zahlen in tabella- rischer Form im Tätigkeitsbericht der Ausgleichstelle der ALV veröffentlicht (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. i AVIG).

3.2.1.3 Leistungsvereinbarung

Art. 14

Abs. 1: Bisher wurde das leistungsorientierte Entschädigungssystem für die ALK, d. h. die Verwaltungskostenentschädigung mittels Leistungsmessung, Kostenbenchmark sowie Bonus und Malus, in Leistungsvereinbarungen zwischen dem WBF und den jeweiligen Trägern der ALK (Kanton, Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation) festgelegt. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten diese Regeln unabhängig vom Abschluss einer Leistungs- vereinbarung für alle Träger. Die Entschädigung der Verwaltungskosten der ALK inklusive der vom Gesetzgeber gewünschten Anreize zur Kosteneffizienz ist nunmehr auch ohne Leis- tungsvereinbarung sichergestellt. Die bisherige Vereinbarung umfasst jedoch auch noch wei- tere Aspekte, zum Beispiel Instrumente zur Unterstützung der Leistungssteuerung, wie 10 SR 172.021 11 SR 830.1 12 BVGer B-7918/2007 vom 1. April 2008 E. 1.2. 17/19

Lagebeurteilungen, Erfahrungsaustausche, oder Regelungen zu Schulungen sowie Füh- rungsinformationen. Auch das bereits erwähnte Projekt der Ausgleichstelle mit den ALK zur Entwicklung von verlässlichen Qualitätsindikatoren bzw. ganz generell eines Qualitätskon- zepts und die Ergänzung des Zielsystems um Aspekte der Leistungsqualität beruht auf der aktuellen Vereinbarung (vgl. Art. 8). Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen zwischen WBF und Trägern der ALK soll daher weiterhin möglich sein, um zusätzliche Zielsetzungen, z. B. im Bereich der Leistungsqualität, festzulegen oder andere Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichstelle und den ALK bzw. ihren Trägern formell zu regeln.

Abs. 2: In diesem Absatz werden die Inhalte der Vereinbarung genauer umrissen. Es können zusätzliche Ziele und (auch finanzielle) Anreize vereinbart werden, z. B. um die Qualität der Leistungserbringung zu fördern (Bst. a). Andererseits können Instrumente und Massnahmen inkl. der jeweiligen Zuständigkeiten geregelt werden (Bst. b). Schliesslich umfasst die Verein- barung Bestimmungen zu ihrer Dauer und Kündigung (Bst. c).

Abs. 3: Das WBF erarbeitet einen Entwurf der Vereinbarung und legt diesen den Trägern der ALK vor. Um sicherzustellen, dass eine Vereinbarung gefunden wird, wirken die ALK bei der Erarbeitung mit. Die Ausgleichsstelle der ALV legt in einer Weisung die Art und Weise der Mitwirkung fest, wobei die ALK dazu konsultiert werden (vgl. Art. 15 Bst. i).

3.2.1.4 Durchführung

Art. 15

Die Ausgleichsstelle der ALV ist ermächtigt, den Trägern der ALK insbesondere zu folgenden Punkten Weisungen zu erteilen: Gestaltung des Voranschlags der ALK (Bst. a); die Anre- chenbarkeit der Verwaltungskosten (Bst. b, vgl. Art. 4); die Abschreibung und Verwertung von Investitionen (Bst. c); die Organisation der Buchhaltung, insbesondere deren Form, Inhalt und die zu verwendende EDV-Applikation (Bst. d); die Rechnungslegung und die Finanzberichter- stattung (Bst. e, vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG); die gemessenen Leistungsindikatoren und die Anzahl LP (Bst. f, vgl. Art. 5 Abs. 6); die gemessenen Qualitätsindikatoren und die für ei- nen Bonus erforderlichen Mindestwerte (Bst. g, vgl. Art. 10 Abs. 6); sowie die Berechnung der Zielwerte, der regionalen Kostenfaktoren, der konjunkturellen Anpassungen und des Bonus (Bst. h, vgl. Art. 5 Abs. 4). Ausserdem legt sie in einer Weisung fest, wie die ALK konsultiert werden und bei der Erarbeitung der Leistungsvereinbarung mitwirken (Bst. i, vgl. Art. 14).

3.2.1.5 Schlussbestimmungen

Art. 16

Abs. 1: Die geltende Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der ALK ent- spricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an einen Bundeserlass. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz werden bewährte Praxen, die in der aktuellen Verord- nung nicht abgebildet sind, kodifiziert. Die Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit der Verwal- tungskosten der ALK der eidgenössischen Gerichte haben ebenfalls Eingang in die vorlie- gende Verordnung gefunden. Eine Totalrevision ist aus inhaltlichen und formalen Gründen erforderlich. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die geltende Verordnung auf- gehoben.

Abs. 2: Der Inhalt von Artikel 122b AVIV wird in die vorliegende Verordnung integriert, umfor- muliert und ergänzt. Der Artikel ist entsprechend in der AVIV zu streichen.

Art. 17

Das Inkrafttreten dieser vorliegenden Verordnung hängt von der erfolgreichen Einführung des neuen Informationssystems für die Auszahlung von Leistungen der ALV nach Artikel 83 Ab-

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satz 1bis Buchstabe a AVIG («ASAL 2.0») ab. Erst wenn die neuen Arbeitsabläufe eingespielt sind, können die Bestimmungen zum Malus (Art. 11) angewendet werden. Aufgrund der jähr- lichen Rechnungslegung ist ein Inkrafttreten der neuen Verordnung nur auf den Beginn eines Kalenderjahres sinnvoll. Die aktuell gültigen Leistungsvereinbarungen beinhalten eine Über- gangsbestimmung, die die Koordination zwischen der Geltungsperiode der Vereinbarungen und der Inkraftsetzung der neuen Erlasse regelt.

4 Auswirkungen

Die Anpassungen in den drei Verordnungen haben keine finanziellen oder personellen Auswir- kungen auf den Bund. Die Totalrevision der ALK-EntschV dürfte mittelfristig zu einem effizienteren Mitteleinsatz bei den Verwaltungskosten der ALK und damit einer Reduktion dieser führen. Dies wird auch zu einer Verbesserung der Qualität der Leistungserbringung im Vergleich zur Fortführung des Sta- tus quo führen. Dies dürfte den Ausgleichsfonds der ALV entlasten. Die Anpassungen im AVIV und der ALV-IsV führen nicht direkt zu höheren oder tieferen Kosten für den Ausgleichsfonds der ALV. Die Vereinfachung bei der Berücksichtigung von Mehrstunden für KAE und SWE kann für den Ausgleichsfonds der ALV zu kleinen Einsparungen führen. Zusätzlich kann die Anpassung die Durchführungsstellen und die Unternehmen administrativ entlasten. Der erleichterte Zugang zur Teilnahme an Berufspraktika für junge Erwachsene und zu Förder- massnahmen für schwer vermittelbare Personen ist für den Ausgleichsfonds der ALV kosten- neutral. Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen der gesamten Revision sind der Botschaft vom 29. November 202313 zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu entnehmen.

5 Datenschutz

In der vorliegenden Revision werden keine neuen Zugriffsrechte auf Daten gewährt. Aus die- sem Grund sind weder eine Datenfolgeabschätzung noch eine Beurteilung der Datenqualität erforderlich.

13 BBl 2023 2862.

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